Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Parteien lernten sich in Peru kennen und heirateten dort am tt. Januar
2014. Beide Parteien sind spanischer Muttersprache und in Peru aufgewachsen. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) ist schweizerischer Staatsbürger. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) zog im Oktober 2017 von Peru in die Schweiz. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren tt.mm.2019. Am 1. Mai 2019 trennten sich die Parteien. C._____ blieb bei der Beklagten (act. 146 S. 5 E. I).
E. 1.1 Gegen das angefochtene Scheidungsurteil ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Die Beklagte erhob die Berufung rechtzeitig innert 30- tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 133). Die Berufungsschrift ent- hält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die Eintretensvoraussetzun- gen sind insoweit erfüllt.
E. 1.2 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit, geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich beim Entscheid hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). In Kinderbelangen hat die Beru- fungsinstanz – ebenfalls im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstinstanzli-
- 15 - chen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO); es gilt die strenge Untersuchungsmaxime. Sie kann daher auch im Rechts- mittelverfahren von sich aus Untersuchungen anstellen (BGE 144 III 377 E. 7.1.4) und selbst ohne formelle Anträge entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Der Nach- forschungsgrundsatz führt dazu, dass Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zu- zulassen sind (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 und BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OG ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II./3.2). 2.
E. 2 Am 20. Dezember 2021 reichte der Kläger die Scheidungsklage beim Einzel- gericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein (act. 1). Mit Verfügung vom
20. Juli 2022 entschied die Vorinstanz über vorsorgliche Massnahmen und errich- tete gleichzeitig für C._____ eine Besuchsbeistandschaft (act. 49). Nach Eingang
- 13 - der Klagebegründung (act. 89) sowie der Klageantwort (act. 96) fand am 3. Juli 2023 die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien weitere Vorträge hielten und ihre Beweisaussagen zu Protokoll gaben. Im Anschluss konnte eine Teilvereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge, die berufliche Vorsorge sowie das Güterrecht erzielt werden (act. 112; Prot.Vi S. 61 ff.). Mit Urteil vom
19. August 2024 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, genehmigte die Teil- vereinbarung, ordnete die alternierende Obhut an (Dispositiv-Ziff. 4), verpflichtete die Parteien zur Teilnahme an einer kindorientierten-psychologischen Beratung und hob die Besuchsbeistandschaft auf (Dispositiv-Ziff. 6). Weiter verpflichtete sie den Kläger zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Dispositiv-Ziff. 8) und sah von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ab (Dispositiv-Ziff. 9). Zum detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu den diversen Be- gehren der Parteien, insbesondere den Begehren um superprovisorische und vor- sorgliche Massnahmen, wird auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid ver- wiesen (act. 144/1 = act. 146 [Aktenexemplar] = act. 132, jeweils S. 5 ff.). Die Kam- mer befasste sich im Entscheid vom 19. Dezember 2022 mit der vorsorglichen Be- suchsregelung der Parteien (act. 74; Geschäfts-Nr. LY220042).
E. 2.1 Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die alternierende Obhut. Die Umstände seien dafür ideal: Er könne seine Arbeitszeit frei gestalten und im Homeoffice ar- beiten; er werde sein Arbeitspensum bei Bewilligung der alternierenden Obhut auf 80% reduzieren. Die Parteien lebten wenige hundert Meter voneinander entfernt, dazwischen befinde sich der Kindergarten und die Schule. Er und C._____ hätten eine innige Beziehung zueinander. Die Kommunikation mit der Beklagten über Kin- derbelange fände aktuell schriftlich statt. Der Informationsfluss zwischen ihnen über den Gesundheitszustand von C._____, die Schule, den Abtausch von Betreuungs- tagen etc. verlaufe respektvoll. Auch die Kindesübergaben würden klappen (vgl. act. 146 S. 15 f.)
E. 2.2 Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz dagegen die alleinige Obhut. Der Klä- ger drohe und schreie C._____ an. Er spreche vor ihm schlecht über sie als Mutter und lasse C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit ihr telefonieren. C._____ wolle das Hin und Her unter der Woche nicht. Der Kläger überlasse die Betreuung ausserdem Dritten. Die Parteien hätten bisher eine klassische Rollen- teilung gelebt, wonach sie sich vollumfänglich der Kinderbetreuung gewidmet habe. Es fehle insbesondere die für eine alternierende Obhut notwendige Kommunikati- onsfähigkeit des Klägers. Gemäss Psychologin stehe C._____ aufgrund der elter- lichen Konflikte unter grossem Druck und es sei nicht in seinem Interesse, wenn er längere Zeit bei seinem Vater bleibe (vgl. act. 146 S. 16 f.).
- 16 -
E. 3 Die Vorinstanz bejahte zusammengefasst die Voraussetzungen der alternie- renden Obhut. Insbesondere sei die Kommunikationsfähigkeit der Parteien ausrei- chend. C._____ scheine beim Kläger glücklich zu sein. Auch die Gefährdungsmel- dung der Beklagten über angebliche körperliche Übergriffe des Klägers gegenüber dem Kind spreche nicht dagegen, die Vorwürfe seien bestritten und nicht erstellbar. Beide Parteien seien erziehungsfähig, bindungstolerant und gewillt, für das best- mögliche Wohl von C._____ zu sorgen. Eine Kindswohlgefährdung sei bei der al- ternierenden Obhut nicht ersichtlich (act. 146 S. 17 ff.).
E. 3.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem hat sie unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung der Rechte im Verfahren notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bstb. c ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn einer Person die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Davon ist auszugehen, wenn es der gesuchstellenden Par-
- 30 - tei nicht möglich ist, mit ihrem monatlichen Überschuss die anfallenden Prozess- kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei aufwändigeren innert zwei Jahren zu tilgen (u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1.). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach auf die ökonomische Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8). Fi- nanzielle Verpflichtungen sind dann im Bedarf zu veranschlagen, wenn sie effektiv geleistet werden (vgl. BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1). Wird für die gehörige Prozessführung ein Rechtsbeistand benötigt, sind auch dessen Kosten in die Berechnung einzubeziehen (vgl. OGer ZH LE120025 vom 12. Juni 2012 E. IV.2.). Im summarischen Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (u.a. BGer 5A_417/2017 vom 25. Okto- ber 2017 E. 2). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
E. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nach. Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, dem anderen einen Beitrag zur Fi- nanzierung des Prozesses zu bezahlen, sofern er selber in der Lage ist, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des mittellosen anderen Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2; MAIER, Die Fi- nanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818 ff., 832; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB). Dabei sind die vorstehenden Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog an- zuwenden.
E. 3.3 Zutreffend ist, dass die Beklagte in der Berufung unter dem Titel "Prozesskos- tenvorschuss/Unentgeltliche Rechtspflege" die wirtschaftliche Situation der Par- teien nicht darlegte (act. 142 S 44). Anderseits lassen sich diese aus dem erstin-
- 31 - stanzlichen Urteil sowie den Ausführungen zur Abänderung des Kinderunterhalts in der Berufung ohne weiteres erfahren (act. 142 Rz 106 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen in der Berufung können unter der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vor- instanz ging im August 2024 von einem effektiven Einkommen der Beklagten von Fr. 1'519.– aus. Die Beklagte erklärte in der Berufung, 2023 monatlich Fr. 578.– und im Jahr 2024 knapp Fr. 900.– pro Monat verdient zu haben; sie hoffe, ab 1. Au- gust 2024 bei der "Firma Q._____" ein Einkommen von Fr. 1'700.– zu erzielen; dies sei derzeit noch nicht der Fall (act. 142 Rz 108 f). Gemäss der von der Beklagten in der Stellungnahme vom 4. November 2024 nachgereichten Lohnabrechnung der Firma Q._____ Switzerland AG betrug ihr Einkommen im September 2024 Fr. 1'186.95 (act. 160/2). Zusätzlich verdiente sie bei der R._____ AG Fr. 612.30 (act. 160/1). In Anbetracht der divergierenden monatlichen Einkünfte und unter Ein- bezug der aktuellen Lohnausweise ist ihr ein effektives monatliches Einkommen von Fr. 1'700.– anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen. Zum Einkommen sind die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers von Fr. 4'280.– zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen hinzuzuzählen (act. 149 Rz 35). Die Beklagte verfügt demnach im heutigen Zeitpunkt über Einkünfte für sich und C._____ in der Höhe von Fr. 6'180.–. Zu beachten ist allerdings, dass sich gemäss heutigem Entscheid der monatliche Unterhaltsbeitrag markant auf Fr. 1'678.– redu- zieren wird (act. 146 Dispositiv-Ziff. 8). Die Beklagte beziffert in der Berufung ihren Bedarf im Zusammenhang mit den Unterhaltsansprüchen auf Fr. 3657.–. Dieser setzt sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.–, der Krankenasse von Fr. 387.–, den Wohnkosten von Fr. 1'222.–, den Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 126.– und für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.–, den Kommunikationskosten/Serafe von Fr. 150.–, der Zusatzversi- cherung (VVG) von 50.10, der Haftpflicht-/Mobiliarversicherung von Fr. 12.– und den Steuern von Fr. 250.– zusammen (act. 142 Rz 114 ff.). Diese Angaben ent- sprechen denjenigen im angefochtenen Urteil (act. 146 Dispositiv-Ziff. 10). Den ak- tuellen Bedarf von C._____ errechnete die Beklagte auf Fr. 1'390.–, bestehend aus Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 92.– Krankenkasse, Fr. 611.– Wohnkosten, Fr. 273.–
- 32 - Fremdbetreuungskosten, Fr. 34.– Zusatzversicherung (VVG) und Fr. 50.– Steuern (act. 142 Rz 114 ff.). Auch diese Angaben decken sich weitestgehend mit den An- nahmen im vorinstanzlichen Urteil (mit Ausnahme der Zusatzversicherung von neu Fr. 34.– statt Fr. 27.–). Ihren Einkünften von Fr. 6'180.– steht damit ein Bedarf von Fr. 5'047.– für sich und C._____ gegenüber. Daraus resultiert ein monatlicher Frei- betrag von ca. 1'133.–. Wird wie beim Kläger und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblich ein um 25% erhöhter Grundbetrag für sie und C._____ berück- sichtigt, verbleibt der Beklagten ein Freibetrag von rund Fr. 700.–--. Nach Abzug eines Notgroschens ist ihr zuzumuten, Fr. 300.– monatlich für die Bezahlung der Prozesskosten aufzuwenden. Die Beklagte verfügt über kein Vermögen (act. 146 Dispositiv-Ziff. 10). Gemäss vorinstanzlichem und bestätigtem Urteil hat sie dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 146 Dispositiv- Ziff. 14). Werden zusätzlich die ihr im Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskos- ten von Fr. 3'500.–, die dem Kläger zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 600.– , ihre eigenen Anwaltskosten, die sie ausgangsgemäss zu tragen hat, sowie die veränderte Einkommenssituation nach Eintritt der Rechtskraft berücksichtigt, ergibt sich, dass die Beklagte die Prozesskosten innert zwei Jahren nicht würde abtragen können. Ihre Mittellosigkeit ist daher glaubhaft.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Kläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Beklagte in der Lage ist. Der Kläger belegt ein Einkommen von monatlich netto Fr. 8'636.– (act. 150/1). Seinen effektiven Bedarf beziffert er auf Fr. 9'238.95.– (act. 149 Rz 14). Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Fr. 300.–), den Wohnkosten von Fr. 1'510.–, der Krankenkasse von Fr. 234.75, den Kosten für Kommunikation von Fr. 120.–, für Serafe von Fr. 30.–, für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.–, für den Arbeitsweg von Fr. 169.–, für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.–, den Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von insgesamt Fr. 273.–, den aktuellen Unterhalt für C._____ von Fr. 4'280.– sowie für die Abzahlung der Bankschulden von Fr. 872.20. Der Kläger reicht diverse Belege ein (act. 150/1-14). Damit gelingt es ihm, die effektiven Ausgaben für die Wohnung (act. 150/3), die Krankenkasse (act. 150/4), den Arbeitsweg (act. 150/5), die Steuern (act. 150/6 ff.) sowie die regelmässigen Ratenzahlungen des Kredits bei der Cembra Money Bank
- 33 - (act. 150/9 ff.) zu belegen. Die übrigen Bedarfspositionen sind angemessen oder bekannt. Demnach ist auch er aktuell nicht in der Lage, einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen. Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses ist demnach abzuweisen.
E. 3.5 Folglich ist der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Über die Entschädigung ihrer Rechtsbeiständin ist in einem separaten Entscheid zu entscheiden.
E. 3.6 Da dem obsiegenden Kläger im Berufungsverfahren weder Gerichts- noch Anwaltskosten entstehen, ist sein Antrag auf Prozesskostenvorschuss sowie sein Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 4 In der Berufung wirft die Beklagte dem Kläger vor, ihre Beziehung schön zu reden. Es bestünden massive Elternkonflikte. Die Vorinstanz habe die Kommuni- kationsfähigkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Er bezichtige sie der Lüge, verkehre mit ihr nur schriftlich und schreibe über den Verlauf der Besuche ausschweifende Mails, ohne über das Wesentliche, wie das Befinden von C._____, zu informieren. Er behandle sie abschätzig und habe früher aufgrund von Gewalt und Drohungen polizeilich aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden müssen. C._____ bekomme die Kommunikationsprobleme der Eltern mit und diese verur- sachten bei ihm psychosomatische Beschwerden (Verdauung, Windeln). Die Vor- instanz habe die Hinweise der Beklagten auf Missstände beim Kläger nicht ernst genommen. Er missachte die erzieherisch angebrachten Grenzen des Verhaltens, insbesondere beim Nacktbaden mit C._____. Die Vorinstanz habe ihre Bindungs- toleranz zu Unrecht bemängelt, sei sie doch trotz verbaler Gewalt des Klägers be- reit gewesen, den Kontakt zwischen ihm und dem Sohn aufrecht zu halten und zu fördern. So sei sie damit einverstanden gewesen, das Besuchsrecht freiwillig aus- zudehnen. Der Kläger nehme sich keine Zeit, um C._____ an Kinderanlässe zu begleiten. Er sei offenbar beruflich nicht derart flexibel, wie er vorgebe. Am Mitt- wochnachmittag lasse er C._____ fern sehen, während er am Computer arbeite. Auch nehme er keine Ratschläge der Beklagten in Bezug auf C._____ an. Die frü- here Psychologin von C._____ habe bestätigt, dass die Beklagte sehr auf das Wohl von C._____ fokussiert sei. Die Vorinstanz habe den Kurzbericht der Psychologin zu Unrecht als nicht relevant eingestuft und keinen aktuellen Bericht eingeholt. Ebenso habe sie die eingereichten Video/Tonbandaufnahmen über Rückmeldun- gen von C._____ nicht, hingegen die Fotos des Klägers mit dem Kind sehr wohl
- 17 - beachtet. Die Vorinstanz habe sich angemasst, ohne ein Gutachten sowie einen Bericht der Beiständin einzuholen und ohne eine Kindesvertretung zu ernennen, zu wissen, was das Beste für C._____ sei. Damit habe sie gegen den Untersuchungs- grundsatz sowie Art. 299 ZPO (Kindesvertretung) verstossen. Der aktuelle Bericht der Beiständin bestätige, dass nach wie vor erhebliche Kommunikationsprobleme unter den Parteien bestünden und C._____ dadurch in einen Loyalitätskonflikt ge- drängt werde (act. 142 S. 7 ff. Rz 14 ff.).
E. 5 Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Scheidungsgericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt (act. 146 S. 14), bildet bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl die Leitlinie, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Eltern setzt die alternierende Obhut voraus, dass die Eltern bereit sind, in Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisa- torischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zunehmen, zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternieren- den Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Ob- hut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad errei- chen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkei- ten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravieren- den Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwiderläuft (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 6; FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Weitere Gesichtspunkte sind die räumliche Distanz der Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Diese Beurtei- lungskriterien sind oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umstän-
- 18 - den des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.3).
E. 6 Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist strittig, ob die für die alternierende Obhut notwendige Kommunikationsfähigkeit der Parteien vorliegt und dieses Be- treuungsmodell dem Wohl von C._____ am besten dient.
E. 6.1.1 Was die Kommunikation der Parteien betrifft, führte die Vorinstanz aus, diese sei nicht perfekt, sie sei aber in keiner Weise kindswohlgefährdend. Jede Partei beteuere, bei Kindesübergaben die Gegenseite umfassend über das Wohlbefinden von C._____ zu informieren, und beschwere sich darüber, dass die Gegenseite dasselbe nicht tue. Die Parteien hätten jedoch nicht dieselbe Messlatte, wenn es darum gehe, zu gewichten, welche Informationen wichtig und erwähnenswert seien. Unbestrittenermassen und begrüssenswerterweise würden sich die Parteien bei den Übergaben jedenfalls austauschen (act. 146 S. 11 f.).
E. 6.1.2 Die Beklagte sieht dies anders und schätzt die Kommunikation der Parteien deutlich schlechter ein. Es ist richtig, dass die Beziehung der Parteien seit Jahren von Konflikten und gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist, wobei anzunehmen ist, dass C._____ diese Konflikte spürt. Die Konflikte manifestierten sich unter anderem in diversen vorsorglichen Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren sowie der Gefährdungsmeldung der Beklagten bei der KESB. Die Parteien stritten vor Vor- instanz neben dem Besuchs- und Ferienrecht (u.a. act. 78) unter anderem über die Herausgabe von Reisepässen und über Auslandreisen mit C._____. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es den Parteien wiederholt gelang, vor Gericht eine Eini- gung zu finden, gerade auch bei der Frage des Besuchsrechts des Klägers (vgl. act. 37/17 und 112). Nach Angaben der Beklagten habe sie sich bereits vor Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage bereit erklärt, das Besuchsrecht gemäss Ent- scheid im Eheschutzverfahren von zwei Stunden pro Woche auf tageweise Besu- che auszudehnen (act. 142 Rz 15). Zwar scheinen die Parteien bei den Kindes- übergaben keinen herzlichen Kontakt zu pflegen und vermeiden sie direkte Gesprä- che vor dem Kind. Soweit ersichtlich kommuniziert der Kläger weitgehend schriftlich
- 19 - mit der Beklagten. Dies ist allerdings aufgrund des jahrelangen und gerichtlich aus- getragenen Streits der Parteien über die Obhut und die erhobenen gegenseitigen Vorwürfe insoweit verständlich, als er dadurch wohl einer Eskalation im Beisein von C._____ vorzubeugen versucht. Nachdem der Kläger nach Angaben der Beklagten ihr zunächst ausschweifend über die Besuche von C._____ bei ihm schriftlich be- richtete, scheint er ihre Kritik nun zu beherzigen und sich in den Mails auf die we- sentlichen Angaben zu konzentrieren, zumal die Beklagte keine neuen ausschwei- fenden Mails beklagt (vgl. act. 142 Rz 19). Wesentlich fällt bei der Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit ferner ins Gewicht, dass es den Parteien trotz des jahrelang strittig geführten gerichtlichen Verfahrens gelingt, die Übergaben von C._____ ohne Mitwirkung Dritter zu organi- sieren und das gerichtliche Besuchsrecht umzusetzen. Auch die Beklagte hebt her- vor, sämtliche verfügten Besuchsrechte eingehalten zu haben (act. 142 Rz 28). Diese positive Fähigkeit beider Parteien zeigt, dass eine Kooperation und Kommu- nikation zwischen ihnen möglich ist und stattfindet. Auch die Beiständin bestätigte, dass die Parteien die mit Urteil vom 19. Dezember 2022 von der Kammer angeord- nete Betreuungsregelung einhielten. Sie wies in ihrem neuen Rechenschaftsbericht darauf hin, die Parteien würden sich nun bei den Übergaben grüssen, auch wenn der Kläger das direkte Gespräch mit der Beklagten danach vermeide. Die Beklagte teile dem Kläger jeweils Informationen über das Allgemeinbefinden von C._____ mit (act. 142 Rz 64 und 144/7 S. 3).
E. 6.1.3 Die Beiständin erachtet die Kommunikation der Eltern zwar als "sehr ver- strickt". Es habe in Gesprächen nur bedingt Abhilfe geschaffen werden können. Anderseits führte sie zum Grund dafür aus, das pendente Scheidungsverfahren stelle die Parteien zunehmend unter Spannung; der Kläger habe geschildert, dass er sehnlichst den Entscheid durch das Gericht erwarte (act. 144/7 S. 4). Die Anga- ben der Beiständin bestätigen, dass sich insbesondere der Druck des strittigen Scheidungsverfahrens auf die Kommunikation negativ auswirkt. Sie erlebte beide Parteien in den Gesprächen jedoch als reflektiert und differenziert. Beide seien um das Wohl ihres Kindes sehr bemüht (act. 144/7 S. 6). Diese Einschätzung belegt, dass die Parteien über die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation sowie die
- 20 - Einsicht, zum Wohle von C._____ zusammenwirken zu müssen, grundsätzlich ver- fügen. Die Vorinstanz erwog im gleichen Sinne, aus der Kommunikation der Par- teien ergebe sich, dass sie sich im Jahr 2022 und 2023 sehr respektvoll und kon- struktiv schriftlich über Kinderbelange ausgetauscht hätten. Sie hätten mit gleich langen Spiessen agiert: Jede Seite sei auf die Argumente der Gegenseite einge- gangen (act. 146 S. 21 E. 3.2.7 mit Verweis auf act. 90/7 f., 90/11-17, 90/19-24, 97/1, 97/3, 97/5, 97/11, 97/19 und 109/3-7). Die Beklagte hält diesen Argumenten und Belegen nichts Substantielles entgegen. Die Schilderungen der Beiständin und die E-Mails untermauern, dass die Parteien grundsätzlich in der Lage sind, die für eine funktionierende alternierende Obhut notwendigen Absprachen zu treffen.
E. 6.1.4 Eine Zerstrittenheit im Sinne der vom Bundesgericht verlangten Feindselig- keit lässt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Berufung er- kennen. Eine solche ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass der Kläger die Beklagte der Lüge bezichtigt habe (act. 142 Rz 22). Es ist zwar verständlich, dass solche Äusserungen die Beklagte irritieren und verletzen. Sie sind jedoch ange- sichts des gegenseitigen Misstrauens und vor dem Hintergrund des noch immer pendenten und strittigen Verfahrens über die Obhut ihres einzigen Kindes stark zu relativieren. Auch die Vorfälle nach der Trennung im Jahr 2019, die polizeiliches Einschreiten erforderten (act. 142 Rz 44), sind nicht geeignet, heute eine tiefe Zer- strittenheit zu belegen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (act. 146 S. 21 E. 3.2.7). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die Konflikte der Parteien wäh- rend und kurz nach einer Trennung verstärken, sich jedoch mit der Zeit wieder ab- schwächen. Dass in letzter Zeit polizeiliche Einsätze nötig gewesen wären, trägt die Beklagte nicht vor.
E. 6.1.5 Insgesamt ist die nötige Kommunikationsfähigkeit der Parteien für die An- ordnung der alternierenden Obhut zu bejahen, auch wenn noch Verbesserungspo- tential besteht (vgl. nachfolgend E. 9.3 zur kindorientierten-psychologischen Bera- tung beim MMI).
- 21 -
E. 6.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich des Kindswohls insbesondere den Kurzbericht von M._____, Psychotherapeutin, vom 28. März 2022 (act. 30), die Nie- derschriften von Video-/Tonbandaufnahmen, welche die Beklagte von C._____ machte (act. 31/24), das Schreiben des Ärztezentrums N._____ vom 10. Januar 2022 (act. 31/27), die Gefährdungsmeldung der Beklagten vom 9. Januar 2023 an die Kindesschutzbehörde (act. 86) sowie einen "Bericht aus Sicht der Opferberate- rin betreffend häusliche Gewalt" vom 30. März 2022 (act. 97/11/2). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass diese von der Beklagten offerierten Beweise für die Obhutszuteilung nicht relevant seien, weil sie nicht mehr aktuell seien oder eine Gefährdung von C._____ beim Kläger nicht darlegen würden (act. 146 E. 3.2. ff.). Der Bericht der Beiständin führe zu keinem anderen Schluss. Danach habe der Kläger den Vorwurf der Beklagten des sexuellen Missbrauchs bzw. sexueller Über- griffe stets vehement bestritten. Die Beiständin habe bestätigt, dass beide Eltern- teile gut zu C._____ seien, ihre Zusammenarbeit müsse sich aber noch verbessern. Die Beiständin habe deshalb eine kindorientierte-psychologische Beratung im Ma- rie-Meierhofer-Institut (MMI) empfohlen (act. 146 E. 3.2.13). Die Vor- instanz kam aufgrund der Akten und des Eindrucks anlässlich der Hauptverhand- lung zum Schluss, beide Parteien seien intelligent, lern- und erziehungsfähig, bin- dungstolerant sowie gewillt, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Sie verneinte eine Kindswohlgefährdung bei der Anordnung der alternierenden Obhut (act. 146 E. 4.1 S. 27).
E. 6.2.2 Es liegt im Wohl des Kindes, zu beiden Elternteilen gleichermassen eine enge und vertrauensvolle Bindung aufbauen und unterhalten zu können. Eine funk- tionierende alternierende Obhut kommt diesem Ziel am nächsten. Die Vorinstanz erläuterte ihre Einschätzung unter Würdigung zahlreicher Beweise nachvollziehbar und sorgfältig (act. 146 E. 3.1.1 ff. und E. 3.2.1 ff.). Danach bestünden nach Be- rücksichtigung der von der Beklagten eingereichten Beweise keine Anzeichen für eine aktuelle Kindeswohlgefährdung beim Kläger. Auf die schlüssigen Ausführun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Ob die von der Beklagten beanstan- deten Erwägungen, wonach ihre Bindungstoleranz eingeschränkt sei (act. 146
- 22 - E. 3.2.12 und 3.3.3), Stich halten, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz bejahte am Ende die nötige Bindungstoleranz beider Parteien. Im Sinne der Beklagten ist allerdings zu erwähnen, dass sie den Kontakt des Kindes zum Kläger nicht unter- band und sich gar mit einer Ausdehnung des Besuchsrechts einverstanden er- klärte. Es wirkt deshalb ehrlich, wenn sie erklärt, C._____ soll bei beiden Eltern eine gute Zeit mit viel Zuwendung und kindgerechter Betreuung erleben (act. 142 Rz 19). C._____ lebt im Wesentlichen seit der Geburt bei der Beklagten. Sie ist seine engste Bezugsperson. Es gereicht ihr deshalb nicht zum Nachteil, wenn sie sich um das Wohlergehen des noch sehr jungen Kindes beim Kläger grundsätzlich sorgt. Allerdings kann sie aus der Bindungstoleranz nichts für ihren Standpunkt der alleinigen Obhut herleiten, denn diese spricht ebenso für die alternierende Obhut.
E. 6.2.3 Die Einwände der Beklagten, die auf eine Kindeswohlgefährdung beim Klä- ger hindeuten könnten, vermögen nicht zu überzeugen. So sind unterschiedliche Erziehungsstile grundsätzlich nicht kindswohlgefährdend. Konkrete Situationen beim Kläger, die C._____ einer Gefahr aussetzten, vermag sie nicht zu belegen. Auch die Beiständin wies zwar auf die unterschiedliche Erziehung der Parteien hin und erklärte, es wäre wünschenswert, wenn sich die Eltern diesbezüglich annähern und austauschen könnten. C._____ bekäme dann nicht nur eine Bandbreite an möglichen Handlungen für sein zukünftiges Leben mit auf den Weg, sondern könnte einfacher die Elternanteile den jeweiligen Wertungssystemen zuordnen (act. 144/7 S. 6). Damit sieht die Beiständin in den unterschiedlichen Erziehungs- formen kein Hindernis für eine massgebliche Betreuung von C._____ durch den Kläger. Die Beklagte scheint ebenfalls anzuerkennen, dass aus den verschiedenen Erziehungsstilen der Parteien noch keine Gefährdung für C._____ resultiert (act. 142 Rz 64). Der Kläger hat ferner die Vorwürfe, er missachte die Grenzen der Intimität des Kindes beim gemeinsamen Nacktbaden (act. 142 Rz 53, vgl. auch die Gefährdungsmeldung: act. 86), in seiner Beweisaussage bestritten (Prot.Vi S. 81 f.). Eine strafrechtliche Untersuchung wurde nicht angehoben. Die Beklagte weist überdies in der Berufung darauf hin, das Verhalten des Klägers habe sich geändert und C._____ habe keine Übergriffe mehr beklagt, nachdem die Psycho- login, Frau O._____, dem Kläger empfohlen gehabt habe, nicht mehr gemeinsam mit dem fünfjährigen Kind zu baden (act. 142 Rz 53).
- 23 -
E. 6.2.4 Ob die geschilderten Probleme des Kindes mit der Verdauung sowie das Windeln tragen auf den Elternkonflikt zurückzuführen sind, bleibt unklar. Es leuchtet jedoch weder ein und noch vermag die Beklagte aufzuzeigen, weshalb sich die C._____ belastenden Konflikte eher lösen würden, wenn ihr die alleinige Obhut zugeteilt würde. So bestehen die elterlichen Konflikte, obwohl C._____ bei der Be- klagten lebt (act. 74). Entgegen ihrer Annahme (act. 142 Rz 68) darf zudem mit der Vorinstanz erwartet werden, dass sich die elterlichen Spannungen nach dem defi- nitiven Gerichtsentscheid über die Obhut und dem gemeinsamen Besuch des KET- Programms beim MMI etwas lösen, was sich positiv auf das Wohlbefinden von C._____ auswirken wird (vgl. act. 146 S. 24 E. 3.2.13).
E. 6.2.5 Die Beiständin erlebte C._____ als sehr offenes und aufgewecktes Kind. Er spiele sehr ausdauernd, mit viel Energie und sei auch sehr fokussiert. Er habe ihr mit Nicken zu erkennen gegeben, dass er bei beiden Elternteilen gerne sei und sich auf seinen Papa freue, auch wenn er signalisiert habe, gerne bei der Mutter zu schlafen (act. 144/7 S. 5 f.). C._____ scheint demnach ein glückliches und alters- gerecht entwickeltes Kind zu sein. Er ist heute gut fünfeinhalb Jahre alt. Aktuell besucht er den zweiten Kindergarten (act. 142 Rz 91). Er übernachtet bereits seit längerem an den Wochenenden beim Kläger. Diese Umstände sprechen für eine alternierende Obhut.
E. 6.2.6 Der Kläger studierte in Peru Mathematik und in der Schweiz Wirtschaftsin- genieurwissenschaften (Prot.Vi S. 84). Die Arbeitgeberin des Klägers bestätigte, dass er über flexible Arbeitszeiten verfügt (act. 90/4). In seiner Beweisaussage be- teuerte er, bei der Arbeit flexibel zu sein und das Arbeitspensum auf 80% reduzie- ren zu können (Prot.Vi. 80 f.). Angesichts der angespannten Personalsituation in technischen Berufen besteht kein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln.
E. 6.2.7 Insgesamt ist die für die Anordnung der alternierenden Obhut nötige Kom- munikationsfähigkeit der Parteien vorhanden und dient diese Betreuungsform dem Interesse von C._____.
E. 7 Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf aktuelle Berichte der Beiständin und der Psychologin von C._____ sowie auf die Einholung eines
- 24 - Gutachtens über das Kind verzichtet (vgl. auch Beweisofferten in act. 142 Rz 80). Die Vorinstanz habe zudem die Ernennung einer Kindesvertretung abgelehnt (act. 142 Rz 31). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für C._____ eine Kindesvertretung zu bestellen (act. 142 Antrag Ziff. 9 und Rz 147 f.). Auch offeriert sie als Beweismittel eine Kinderanhörung (act. 142 Rz 56 und 80).
E. 7.1 Die Rügen der Beklagten zur mangelnden Sachverhaltserforschung durch die Vorinstanz erweisen sich als unbegründet. Im vorliegenden Verfahren gilt die strenge Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht bei strittigen Kinderbelangen stets ein (psychiatrisches) Gutachten oder einen aktuel- len psychologischen Bericht einzuholen braucht. Sachverhaltserhebungen sind vom Gericht nur soweit sachdienlich zu erheben. Die Beklagte äussert sich nicht dazu, zu welchen konkreten Sachverhaltselementen ein Bericht der Psychologin oder ein allfälliges Gutachten hätte Aufschluss geben können. Sie behauptete ins- besondere vor Vorinstanz keine besorgniserregenden Veränderungen im Verhalten oder der Entwicklung von C._____, welche die Einholung aktueller Fachberichte erforderten. Auch der Umstand, dass der Kinderarzt Dr. P._____ bei C._____ im Januar 2022 eine emotionale Anpassungsstörung diagnostizierte und das Kind an die Psychotherapeutin M._____ überwies (act. 31/27), verlangt nicht notwendiger- weise nach neuen Fachberichten. Dass ein gerichtlich ausgetragener Obhutsstreit die betroffenen Kinder belastet, ist nachvollziehbar und notorisch. Deshalb erweist sich die therapeutische Begleitung von C._____ sicher als sinnvoll. Weshalb zu- sätzlich psychiatrische oder psychologische Abklärungen für den Entscheid nötig wären, erschliesst sich daraus aber nicht. Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz hätte einen aktuellen Bericht der Beiständin einholen müssen, ist zu berücksichti- gen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren den (aktuellen) Rechenschaftsbe- richt der Beiständin vom 14. März 2024 einreichte (act. 144/7), dem die Kammer Beachtung schenkt. Ein allfälliges Versäumnis der Vorinstanz, einen solchen ein- zufordern, wurde somit im Berufungsverfahren geheilt.
E. 7.2 Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO und Art. 314abis ZGB ordnet das Gericht, wenn nötig, die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand
- 25 - eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung "wenn nötig" davon abgesehen, die Kindesvertretung zur Regel zu machen. In Verfahren, in denen die strenge Untersuchungs- sowie die Offizialmaxime gelten, ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bietet. Be- steht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der kon- kreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend kei- nes diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.1 f. und BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Es gelten vorliegend die strenge Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Beide Parteien sind nach glaubhaftem eigenem Bekunden ehrlich um das Wohl von C._____ und die Wahrung seiner Interessen im Verfahren bemüht (vgl. auch act. 144/7 S. 6). Sie stellen mit Blick auf das Kindeswohl grundsätzlich angemes- sene Anträge. Auch wurde im Scheidungsverfahren eine Besuchsbeistandschaft errichtet, wobei die Rechenschaftsberichte der Beiständin für die Jahre 2022 und 2023 die familiären Umstände neutral und umfassend beleuchten (act. 106 und act. 144/7). Aus diesen Gründen waren die Interessen von C._____ vor Vorinstanz und werden diese auch im Berufungsverfahren hinreichend geschützt, so dass von der Einsetzung einer Kindesvertretung im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen werden konnte und auch im Berufungsverfahren abzusehen ist.
E. 7.3 Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachver- haltsfeststellung. Anders als dem urteilsfähigen Kind steht den Eltern die Kindes- anhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu, das losgelöst vom Streit in der Sache als selbständiger Anspruch durchgesetzt werden kann. Soweit die Kin- desanhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann sie von den Eltern jedoch als Beweismittel angerufen werden. Auf eine Kindesanhörung kann verzichtet werden,
- 26 - wenn diese keinen Erkenntniswert hätte (BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024; zum Ganzen: BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinne einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Da die Beklagte den Antrag auf Anhörung stellt, dient diese vorwiegend der Sachverhaltserstellung. Zu welchen entscheidrelevanten Behauptungen C._____ aussagen und inwiefern die Anhörung bei der Kammer zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte, lässt sich der Berufung jedoch nicht entnehmen und ist auch nicht erkennbar. C._____ hat die Altersgrenze, ab welcher eine sinnvolle Anhörung zu erwarten ist, noch nicht erreicht. Die Kammer könnte demnach auf die Meinung des Kindes, bei wem es leben möchte bzw. wie er die Betreuungsanteile der Eltern aufgeteilt haben möchte, nicht massgeblich abstellen. Die Befragung würde schliesslich für C._____ eine unnötige psychische Belastung bedeuten, indem er mit dem Konflikt der Parteien unmittelbar konfrontiert würde. Von einer Anhörung ist daher abzusehen.
E. 7.4 Demnach verfangen die verfahrensrechtlichen Einwände der Beklagten nicht. Der Berufungsantrag 9 (Ernennung einer Kindesvertretung) ist abzuweisen. Zudem erweisen sich die Beweisofferten auf Einholung von Fachberichten und Gutachten sowie auf eine Kinderanhörung entweder als nicht nötig oder als ungeeignet.
E. 8 Aus den genannten Gründen ist der Berufungsantrag 1, wonach Dispositiv- Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und die Obhut über C._____ bei der Beklagten zu belassen sei, abzuweisen. Als Folge ist Dispositiv-Ziff. 4 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. Damit ist auch auf die von der Beklagten bean- tragte Betreuungsregelung gemäss Berufungsantrag 1 sowie ihre Ausführungen dazu (act. 142 Rz 91 ff.) nicht näher einzugehen. Die Beklagte stellte sodann kein Eventualbegehren über eine andere Betreuungsregelung im Falle der alternieren- den Obhut.
- 27 -
E. 9.1 Die Beklagte wehrt sich gegen die Aufhebung der Besuchsbeistandschaft (act. 142, Berufungsantrag 2). Sie führt zur Begründung aus, die Parteien würden intensiv und gut mit der Beiständin zusammenarbeiten. Unstimmigkeiten könnten nur mit ihr beredet und bereinigt werden. Auch habe sie den Parteien geeignete Hilfsangebote, wie den KET-Kurs beim MMI, empfohlen (act. 142 Rz 98 ff.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Besuchsbeistandschaft sei mit dem Auftrag errichtet worden, das vorsorgliche Besuchsrecht zu organisieren und zu überwa- chen. Bei der alternierenden Obhut mit klar definierter Aufteilung der Betreuungs- anteile sei die Besuchsbeistandschaft obsolet geworden (act. 146 S. 29 E. VI).
E. 9.3 Die Vorinstanz errichtete im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Verfü- gung vom 20. Juli 2022 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und betraute die Beistandsperson mit den Aufgaben, a) wenn nötig die Besuche zu organisieren und zu überwachen, und b) wenn nötig die Modalitäten für die kinds- gerechte Durchführung des Besuchsrechts festzulegen (act. 49). Die KESB Bülach Nord ernannte daraufhin am 24. Januar 2023 die Beiständin (act. 86A). Der Vor- instanz ist zuzustimmen, dass mit der alternierenden Obhut die Besuche beim Klä- ger wegfallen und sich die Aufgaben der Besuchsbeiständin als überholt erweisen. Da die Parteien die bisherige Besuchsregelung einhielten, ist weder ersichtlich noch legt die Beklagte anschaulich dar, weshalb die Parteien die Betreuungsrege- lung der alternierenden Obhut nicht befolgen werden. Zwar sind die Bedenken der Beklagten, die Parteien bräuchten bei wichtigen Absprachen allenfalls eine An- sprechperson, angesichts der langen Konfliktphase verständlich. Die Konfliktlösung auf Paar- bzw. Elternebene zählt jedoch nicht zu den primären Aufgaben einer Be- suchsbeiständin. Für die Verbesserung der Kommunikation der Eltern bestehen ge- eignetere Angebote. Die Vorinstanz hat die Parteien nicht sich selbst überlassen, sondern sie angewiesen, an einer kindorientierten-psychologischen Beratung "Kind und Eltern in Trennung (KET)" am MMI teilzunehmen (act. 146 S. 29 E. V). Auch die Beklagte hält dieses Angebot für hilfreich. Die Parteien sind zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Absolvierung des Kurses weiterführende Programme beim
- 28 - MMI und bei Notfällen auch eine individuelle Begleitung angeboten werden. Gegen die Aufhebung der Besuchsbeistandschaft ist nichts einzuwenden.
E. 10 Die Beklagte verlangt in Berufungsantrag 3 die alleinige Anrechnung der AHV/IV-Gutschriften für den Fall, dass ihr die alleinige Obhut zugeteilt wird (act. 142 Rz 101). Da es bei der alternierenden Obhut bleibt, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
E. 11 Den Berufungsanträgen 4 (Abänderung Kinderunterhalt), 5 (nachehelicher Unterhalt) und 6 (Berechnungsgrundlagen) liegt ebenso die Annahme zugrunde, die Beklagte erhalte die alleinige Obhut und der Kläger ein Besuchsrecht (vgl. act. 142 Rz 103 ff.). Eventualanträge zum Kindesunterhalt und nachehelichen Un- terhalt für den Fall, dass die Kammer die alternierende Obhut bestätigt, stellt und begründet die Beklagte nicht. Da sie mit ihrem Antrag auf alleinige Obhut nicht durchdringt, ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zu bestätigen. Eine offen- sichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist in diesen Punkten nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen sind die Berufungsanträge 4, 5 und 6 abzuweisen. III.
1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 12'000.– entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt, den Anteil der Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 146 Dispositiv-Ziff. 13). Zudem hat sie die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 146 Dispositiv- Ziff. 14). Die Beklagte verlangt in Aufhebung dieser Regelung, die vorinstanzlichen Gerichtkosten seien vollständig dem Kläger zu überbinden und dieser sei zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'000.– an sie zu verpflichten (Berufungsantrag 7 und 8). Da sie die Anträge unter der Annahme stellt, mit ihrer Berufung durchzudringen, und Eventualanträge zur erstinstanzlichen Kostenverteilung im Falle ihres Unterlie- gens im Berufungsverfahren unterlässt, sind die Berufungsanträge 7 und 8 ohne
- 29 - weiteres abzuweisen. Damit ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung zu bestätigen.
2. Es handelt sich im Berufungsverfahren zur Hauptsache um eine nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr bemisst sich daher nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles; sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 GebV OG). In Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 3'500.– anzusetzen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger eine Stellungnahme zum beantragten Prozesskostenvorschuss einzureichen hatte (act. 147 und 149; vgl. nachfolgend E. 3.4), ist ihm von der Be- klagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zu- züglich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beklagte verlangt vom Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen Fr. 10'000.–, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (act. 142 S. 5 und S. 44). Der Kläger beantragt seinerseits einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 8'000.– von der Beklagten, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er wirft ein, die Beklagte habe weder zu seiner Zah- lungsfähigkeit noch zu ihrer Bedürftigkeit Behauptungen vorgetragen. Damit ver- stosse sie gegen ihre Mitwirkungs- und Substantiierungspflichten (act. 149). In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 ersucht die Beklagte um Abweisung des Antrags auf Prozesskostenvorschuss an den Kläger (act. 159).
Dispositiv
- Der Antrag der Berufungsklägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
- Der Berufungsklägerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Antrag des Berufungsbeklagten betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgeschrieben.
- Der Eventualantrag des Berufungsbeklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 34 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach vom 19. August 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten im zweitin- stanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von act. 142 samt Beilagenverzeichnis und act. 159, an die Besuchsbeiständin (L._____), mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. August 2024; Proz. FE210351
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 108)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
2. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2019, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien zu belassen.
3. Es sei die Obhut für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2019, beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Wohnsitz des Sohnes soll beim Vater sein.
4. Es sei der Kläger zu berechtigen, den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Kindergar- ten-/Schulbeginn, bis Freitag, Kindergarten-/Schulschluss;
- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, Kindergar- ten-/Schulbeginn, bis Montag, Kindergarten-/Schulschluss,
- in den geraden Jahren an den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26. Dezember) In der übrigen Zeit soll der Sohn von der Beklagten betreut wer- den.
5. Es sei jede Partei zu berechtigen, C._____ während 6.5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so soll dem Kläger in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidrecht zukommen, der Beklagten in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl.
6. Es seien die Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden El- ternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu bezahlen. Die Familienzulagen werden vom Kläger bezogen und von ihm für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Sodann sei der Kläger zu verpflichten, die Krankenkassenprä- mien des Sohnes, dessen allfällige Mobilitäts- sowie Kommunika- tionskosten zu bezahlen und überdies der Beklagten für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 202.85 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Februar 2029;
- CHF 237.45 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab
1. März 2029 bis zum Oberstufenübertritt des Sohnes.
- 3 - Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zu bezahlen, solange der Sohn in de- ren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
7. Es seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinder- kosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarzt- kosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung soll vorbehalten bleiben.
8. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschul- det ist.
9. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu inde- xieren.
10. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künf- tigen AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfe anzurechnen.
11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtli- che Ausgleichszahlung von CHF 965.45 zu bezahlen.
12. Es sei der Vorsorgeausgleich im Sinne von Art. 122 ff. ZGB durchzuführen.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer, zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 110)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB sowie unter Regelung der Nebenfolgen zu scheiden.
2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2019, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge zu belassen.
3. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2019, unter die alleinige Ob- hut der Beklagten zu stellen, wo er auch seinen Wohnsitz hat.
4. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien alleine der Beklagten anzurechnen.
5. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht zwischen dem Sohn und dem Kläger wie folgt festzusetzen:
- 4 -
- jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Sonntag 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr
- sowie jeden Samstag der ungeraden Kalenderwoche ab 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr
- sowie jeden Mittwoch, 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Ein weitergehendes Besuchsrecht und insbesondere ein Ferien- besuchsrecht soll in Absprache mit den Rückmeldungen der Par- teien von der Beiständin ermöglicht werden.
6. Es sei die errichtete Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrecht zu erhalten. Es sei der Beiständin die Aufgabe zu- zuteilen, das Besuchsrecht des Klägers für den Sohn C._____ zu überwachen und gegebenenfalls anzupassen. Des Weiteren ist der Beiständin die Befugnis zu erteilen, weitere Kinderschutz- massnahmen anzuordnen und das Besuchsrecht des Beklagten auf Wochenenden von Samstag 9.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr auszuweiten, sobald Übernachtungen für C._____ stressfrei mög- lich sind.
7. Der Kläger sei zu verpflichten, für den Sohn angemessenen Kin- derunterhalt zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 3'300.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 28. Februar 2029 (wovon Fr. 1'570.00 als Betreuungsbedarf)
- Fr. 3'456.00 ab 1. März 2029 bis zu Oberstufenübertritt von C._____ voraussichtlich bis 31. Juli 2031 (wovon Fr. 1'570.00 als Betreuungsbedarf)
- Fr. 2'100.00 ab 1. August 2031 bis 28. Februar 2035 (wovon Fr. 430.00 als Betreuungsbedarf)
- Fr. 1'645.00 ab 1. März 2035 bis 28. Februar 2037
- Fr. 1'200.00 ab 1. März 2037 zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung
8. Der Kläger sei zu verpflichten für die Beklagte nachehelichen Un- terhalt wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 970.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 28. Februar 2029
- Fr. 890.00 ab 1. März 2029 bis 28. Februar 2035
9. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind.
10. Es sei die D._____, Pensionskasse des Klägers, zu verpflichten auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeits- konto Fr. 24'683.35 zu überweisen.
- 5 -
11. Alle anders lautenden Anträge des Klägers seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers. Urteil des Einzelgerichts: (act. 132)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2023 über die Scheidungsfol- gen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorlie- genden Scheidungsverfahrens bereits mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Beklagte anerkennt den geltend gemachten Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB.
2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn
- C._____, geboren am tt.mm.2019 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 6 -
3. Berufliche Vorsorge Der Kläger verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der D._____ Fr. 24'683.35 zuzüglich Zins ab 21. Dezember 2021 auf ein noch zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Be- zirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend an- zuweisen.
4. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinander- gesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit be- sitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, wird beiden Par- teien mit folgender wechselnder Betreuung übertragen:
a) Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jeweils in den ungeraden Wochen von Dienstagabend (Kindergarten-/Schul- schluss) bis Freitagabend (Kindergarten-/Schulschluss) und in den ge- raden Wochen von Mittwochabend 18:00 Uhr bis und mit Sonntag- abend 18:00 Uhr zu betreuen.
b) Die Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ je- weils in der übrigen Zeit zu betreuen.
c) Der Kläger wird zudem berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jeweils am 26. Dezember zu betreuen, wobei die Beklagte berechtigt und verpflichtet wird, den Sohn C._____ jeweils am 25. Dezember zu betreuen.
d) Beide Parteien werden berechtigt und verpflichtet, den Sohn während sechseinhalb Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
- 7 -
e) Können sich die Parteien bezüglich der Feiertags- und Ferienregelung nicht einigen, so steht dem Kläger in den geraden und der Beklagten in den ungeraden Kalenderjahren das Wahlrecht zu.
5. Die Parteien werden verpflichtet, am MMI-Institut auf eigene Kosten an einer kindorientierten-psychologischen Beratung in Form des Angebots "Kind und Eltern in Trennung (KET)" teilzunehmen sowie sich aktiv und verbindlich daran zu beteiligen.
6. Die Besuchsrechtsbeistandschaft für den Sohn C._____ wird aufgehoben.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'678.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Februar 2029 (davon Fr. 528.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'758.– ab 1. März 2029 bis und mit Ende Februar 2035 (davon Fr. 528.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'378.– ab 1. März 2035 bis und mit Ende Februar 2037
9. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
10. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 9 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: (alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte C._____ (tt.mm.2019) bei Kl. bei Bekl.
- Einkommen (netto, inkl. 6'920 (80%) 3'128 (80%)
13. Monatslohn, inkl. Bo- ab März 2035: 8'640 ab März 2035: 3'910 nus, exkl. Quellensteuer) (100%) (100%) 200 0
- Kinderzulagen
- 8 - (alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte C._____ (tt.mm.2019) bei Kl. bei Bekl. ab März 2031: 250 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1275 1275 200 200 ab März ab März 2029: 300 2029: 300 Grundversicherung 222 395 0 90 (KVG): Anteil Wohnkosten inkl. 1'010 1'222 500 611 Heiz- und Nebenkosten: Auslagen Arbeitsweg 126 126 Auswärtige Verpflegung: 88 176 ab März 2035: 220 Femdbetreuung: 0 Unmittelbare, grössere 0 0 0 0 Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) TOTAL: 2'721 3'194 700 901 ab März 2035: 3'238 ab März ab März 2029: 800 2029: 1'001 familienrechtlicher Notbe- darf (Nichtmankofall) Radio/TV/Internet/Tele- 150 150 ab März 0 fon/Serafe: 2031: 50 Zusatzversicherung 0 50 0 27 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- 18 12 cherung: Steuern Eltern: 300 250 Steueranteil Kind: 0 50 Schuldentilgung: - - TOTAL: 3'189 3'656 700 978 ab März 2035: 3'700 ab März ab März 2029: 800 2029: 1'078 ab März 2031: 850 Einnahmen abzüglich 3'731 -528 -500 -978 Ausgaben: ab März 2035: 5'451 ab März 2035: 210 ab März ab März 2029: -600 2029: - 1'078 Vermögen: 0 0 0
- 9 -
11. Die D._____ Sammelstiftung 2. Säule, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt. November 1985, whft. E._____-str. 1, F._____, AHV-Nr. 2) Fr. 24'683.35 zuzüglich Zins ab 21. Dezember 2021 auf das Freizügigkeits- konto der G._____ Freizügigkeitsstiftung, Postkonto 3 / IBAN CH4 der Be- klagten (geb. tt. Mai 1984, whft. H._____-str. 5, F._____, AHV-Nr. 6) zu überweisen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'470.– Dolmetscherin I._____ Fr. 660.– Dolmetscher J._____ Fr. 65.65 Dolmetscherin K._____ Fr. 14'195.65 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt, der Anteil der Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
15. (Mitteilung).
16. (Rechtsmittel).
- 10 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 142 S. 2 ff.):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben und es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2019 der Beklagten/Berufungsklägerin zu belassen. Der Kläger/Berufungsbeklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:
- jeweils am Mittwoch vom 12.00 Uhr (Schulschluss) bis 18.00 Uhr
- an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag (Schulschluss) bis Sonntagabend 18.00 Uhr
- wenn Ostern oder Pfingsten auf ein Besuchswochenende fällt, wird das Besuchsrecht um die Feiertage verlängert
- jedes Jahr am 26. Dezember, und in ungeraden Jahren an Neujahr
- während vier Wochen Ferien, welche mind. drei Monate im voraus abzu- sprechen sind, kommt eine Einigung über die Ferienzuteilung nicht zu- stande, so sei der Kläger/Berufungsbeklagte in geraden Jahren, die Be- klagte/Berufungsklägerin in ungeraden Jahren berechtigt, die eigenen Fe- rien mit C._____ zu bestimmen.
2. Es sei Dispositiv Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben und die Besuchsbeiständin Frau L._____ sei in ihrem Amt zu bestätigen.
3. Es sei Dispositiv Ziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: die Erziehungsgutschrift für die Berechtigung des AHV/IV Renten sei der Beklagten/Berufungsklägerin an- zurechnen. Die Parteien seien zu verpflichten, die betroffene Ausgleichskasse zu informieren.
4. Es sei Dispositiv Ziffer 8. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 abzuändern und der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, monatlich Un- terhaltsbeiträge jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 3'266.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Februar 2029 (davon Fr. 1'957.00 als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'466.00 ab 1. März 2029 bis Ende Juli 2031(davon Fr.1'957.00 als Betreuungsunterhalt)
- 11 -
- Fr. 2’423 ab 1. August 2031 (davon Fr. 937.00 als Betreuungsunterhalt) bis Ende Februar 2035
- Fr. 1'581.00 ab 1. März 2035 bis Abschluss einer angemessen Erstausbil- dung auch über die Mündigkeit hinaus.
5. Es sei Dispositiv Ziffer 9. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben und der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft der Scheidung der Beklagten/Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 200.00 ab Rechtskraft bis 31. Dezember 2027
6. Es sei Dispositiv Ziffer 10. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 wie folgt abzuändern. C._____ Berufungsbeklagter Berufungsklägerin (tt.mm.2019) Einkommen: Kläger 100% CHF 8’640.00 CHF 200.00 Bekl. 50 % ab Rechts- CHF 1’700.00 CHF 250.00 kraft bis 7.2031 Bekl. 80 % ab 8.2031 - CHF 2’720.00 2.2035 Bekl. 100 % ab 3.2035 CHF 3’400.00 betreibungsrechtlicher Notbedarf Grundbetrag: CHF 1’200.00 CHF 1’350.00 CHF 400.00 Grundversicherung (KVG): CHF 222.00 CHF 387.00 CHF 92.00 Wohnkosten CHF 1’510.00 CHF 1’222.00 CHF 611.00 Auslagen Arbeitsweg CHF 126.00 CHF 126.00 Auswärtige Verpfle- gung CHF 88.00 CHF 110.00 Fremdbetreuung: CHF 273.00 TOTAL: CHF 3’146.00 CHF 3’195.35 CHF 1’376.45 familienrechtlicher Notbedarf Radio/TV/Internet/Te- ab 3. 2029: lefon/Serafe: CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 50.00 Zusatzversicherung (VVG): CHF 0.00 CHF 50.10 CHF 34.00 Haftpflicht-/Mobiliar- versicherung: CHF 18.00 CHF 12.00 Steuern CHF 300.00 CHF 250.00 CHF 50.00 Schuldentilgung - - TOTAL: CHF 3’614.00 CHF 3’657.00 CHF 1’410.00 ab 3.2029 CHF1'660.00 Einnahmen abzüglich Ausgaben:
- 12 - ab Rechtskraft bis 7.2021 CHF 5’026.00 -CHF 1’957.45 -CHF 1’160.30 ab 3.2029 -CHF 1’410.30 ab 8.2031 - 2.2035 -CHF 937.45 ab 3.2035 -CHF 257.45 Vermögen CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
7. Es sei Dispositiv Ziffer 13. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben und die Gerichtkosten seien vollständig dem Kläger / Berufungsbeklagten aufzuerlegen unter Berücksichtigung der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege an die Beklagte/ Berufungsklägerin.
8. Es sei Dispositiv Ziffer 14. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Au- gust 2024 aufzuheben und der Kläger/ Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 8‘000.00 zu bezahlen.
9. Es sei dem Sohn C._____, geb. tt.mm.2019, im Verfahren vor dem Obergericht eine Kindesvertretung zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer von 8,1 % zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
1. Die Parteien lernten sich in Peru kennen und heirateten dort am tt. Januar
2014. Beide Parteien sind spanischer Muttersprache und in Peru aufgewachsen. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) ist schweizerischer Staatsbürger. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) zog im Oktober 2017 von Peru in die Schweiz. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren tt.mm.2019. Am 1. Mai 2019 trennten sich die Parteien. C._____ blieb bei der Beklagten (act. 146 S. 5 E. I).
2. Am 20. Dezember 2021 reichte der Kläger die Scheidungsklage beim Einzel- gericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein (act. 1). Mit Verfügung vom
20. Juli 2022 entschied die Vorinstanz über vorsorgliche Massnahmen und errich- tete gleichzeitig für C._____ eine Besuchsbeistandschaft (act. 49). Nach Eingang
- 13 - der Klagebegründung (act. 89) sowie der Klageantwort (act. 96) fand am 3. Juli 2023 die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien weitere Vorträge hielten und ihre Beweisaussagen zu Protokoll gaben. Im Anschluss konnte eine Teilvereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge, die berufliche Vorsorge sowie das Güterrecht erzielt werden (act. 112; Prot.Vi S. 61 ff.). Mit Urteil vom
19. August 2024 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, genehmigte die Teil- vereinbarung, ordnete die alternierende Obhut an (Dispositiv-Ziff. 4), verpflichtete die Parteien zur Teilnahme an einer kindorientierten-psychologischen Beratung und hob die Besuchsbeistandschaft auf (Dispositiv-Ziff. 6). Weiter verpflichtete sie den Kläger zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Dispositiv-Ziff. 8) und sah von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ab (Dispositiv-Ziff. 9). Zum detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu den diversen Be- gehren der Parteien, insbesondere den Begehren um superprovisorische und vor- sorgliche Massnahmen, wird auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid ver- wiesen (act. 144/1 = act. 146 [Aktenexemplar] = act. 132, jeweils S. 5 ff.). Die Kam- mer befasste sich im Entscheid vom 19. Dezember 2022 mit der vorsorglichen Be- suchsregelung der Parteien (act. 74; Geschäfts-Nr. LY220042). 3. 3.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die Beklagte am 3. Oktober 2024 Berufung (act. 142). Sie verlangt im Wesentlichen die alleinige Obhut über C._____, die Regelung des Besuchsrechts des Klägers, die Zusprechung der Er- ziehungsgutschriften der AHV/IV an sie, die Erhöhung des Kinderunterhalts sowie einen nachehelichen Unterhalt. Ausserdem wünscht sie die Beibehaltung der Be- suchsbeistandschaft (vgl. im Einzelnen die vorstehenden Berufungsanträge). In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei C._____ eine Kindesvertretung zu be- stellen. Ausserdem verlangt sie einen Prozesskostenvorschuss vom Kläger, even- tualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-140) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 setzte die Kammervorsitzende dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses und delegierte die Prozessleitung an die Referentin (act. 147). In
- 14 - der Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 beantragt der Kläger seinerseits einen Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.–, eventualiter die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 149). Die Beklagte reichte am 4. November 2024 ihre Stellungnahme dazu ein (act. 159). Weiterungen erübrigen sich; die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Gegen das angefochtene Scheidungsurteil ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Die Beklagte erhob die Berufung rechtzeitig innert 30- tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 133). Die Berufungsschrift ent- hält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die Eintretensvoraussetzun- gen sind insoweit erfüllt. 1.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit, geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich beim Entscheid hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). In Kinderbelangen hat die Beru- fungsinstanz – ebenfalls im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstinstanzli-
- 15 - chen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO); es gilt die strenge Untersuchungsmaxime. Sie kann daher auch im Rechts- mittelverfahren von sich aus Untersuchungen anstellen (BGE 144 III 377 E. 7.1.4) und selbst ohne formelle Anträge entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Der Nach- forschungsgrundsatz führt dazu, dass Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zu- zulassen sind (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 und BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OG ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II./3.2). 2. 2.1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die alternierende Obhut. Die Umstände seien dafür ideal: Er könne seine Arbeitszeit frei gestalten und im Homeoffice ar- beiten; er werde sein Arbeitspensum bei Bewilligung der alternierenden Obhut auf 80% reduzieren. Die Parteien lebten wenige hundert Meter voneinander entfernt, dazwischen befinde sich der Kindergarten und die Schule. Er und C._____ hätten eine innige Beziehung zueinander. Die Kommunikation mit der Beklagten über Kin- derbelange fände aktuell schriftlich statt. Der Informationsfluss zwischen ihnen über den Gesundheitszustand von C._____, die Schule, den Abtausch von Betreuungs- tagen etc. verlaufe respektvoll. Auch die Kindesübergaben würden klappen (vgl. act. 146 S. 15 f.) 2.2. Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz dagegen die alleinige Obhut. Der Klä- ger drohe und schreie C._____ an. Er spreche vor ihm schlecht über sie als Mutter und lasse C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit ihr telefonieren. C._____ wolle das Hin und Her unter der Woche nicht. Der Kläger überlasse die Betreuung ausserdem Dritten. Die Parteien hätten bisher eine klassische Rollen- teilung gelebt, wonach sie sich vollumfänglich der Kinderbetreuung gewidmet habe. Es fehle insbesondere die für eine alternierende Obhut notwendige Kommunikati- onsfähigkeit des Klägers. Gemäss Psychologin stehe C._____ aufgrund der elter- lichen Konflikte unter grossem Druck und es sei nicht in seinem Interesse, wenn er längere Zeit bei seinem Vater bleibe (vgl. act. 146 S. 16 f.).
- 16 -
3. Die Vorinstanz bejahte zusammengefasst die Voraussetzungen der alternie- renden Obhut. Insbesondere sei die Kommunikationsfähigkeit der Parteien ausrei- chend. C._____ scheine beim Kläger glücklich zu sein. Auch die Gefährdungsmel- dung der Beklagten über angebliche körperliche Übergriffe des Klägers gegenüber dem Kind spreche nicht dagegen, die Vorwürfe seien bestritten und nicht erstellbar. Beide Parteien seien erziehungsfähig, bindungstolerant und gewillt, für das best- mögliche Wohl von C._____ zu sorgen. Eine Kindswohlgefährdung sei bei der al- ternierenden Obhut nicht ersichtlich (act. 146 S. 17 ff.).
4. In der Berufung wirft die Beklagte dem Kläger vor, ihre Beziehung schön zu reden. Es bestünden massive Elternkonflikte. Die Vorinstanz habe die Kommuni- kationsfähigkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Er bezichtige sie der Lüge, verkehre mit ihr nur schriftlich und schreibe über den Verlauf der Besuche ausschweifende Mails, ohne über das Wesentliche, wie das Befinden von C._____, zu informieren. Er behandle sie abschätzig und habe früher aufgrund von Gewalt und Drohungen polizeilich aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden müssen. C._____ bekomme die Kommunikationsprobleme der Eltern mit und diese verur- sachten bei ihm psychosomatische Beschwerden (Verdauung, Windeln). Die Vor- instanz habe die Hinweise der Beklagten auf Missstände beim Kläger nicht ernst genommen. Er missachte die erzieherisch angebrachten Grenzen des Verhaltens, insbesondere beim Nacktbaden mit C._____. Die Vorinstanz habe ihre Bindungs- toleranz zu Unrecht bemängelt, sei sie doch trotz verbaler Gewalt des Klägers be- reit gewesen, den Kontakt zwischen ihm und dem Sohn aufrecht zu halten und zu fördern. So sei sie damit einverstanden gewesen, das Besuchsrecht freiwillig aus- zudehnen. Der Kläger nehme sich keine Zeit, um C._____ an Kinderanlässe zu begleiten. Er sei offenbar beruflich nicht derart flexibel, wie er vorgebe. Am Mitt- wochnachmittag lasse er C._____ fern sehen, während er am Computer arbeite. Auch nehme er keine Ratschläge der Beklagten in Bezug auf C._____ an. Die frü- here Psychologin von C._____ habe bestätigt, dass die Beklagte sehr auf das Wohl von C._____ fokussiert sei. Die Vorinstanz habe den Kurzbericht der Psychologin zu Unrecht als nicht relevant eingestuft und keinen aktuellen Bericht eingeholt. Ebenso habe sie die eingereichten Video/Tonbandaufnahmen über Rückmeldun- gen von C._____ nicht, hingegen die Fotos des Klägers mit dem Kind sehr wohl
- 17 - beachtet. Die Vorinstanz habe sich angemasst, ohne ein Gutachten sowie einen Bericht der Beiständin einzuholen und ohne eine Kindesvertretung zu ernennen, zu wissen, was das Beste für C._____ sei. Damit habe sie gegen den Untersuchungs- grundsatz sowie Art. 299 ZPO (Kindesvertretung) verstossen. Der aktuelle Bericht der Beiständin bestätige, dass nach wie vor erhebliche Kommunikationsprobleme unter den Parteien bestünden und C._____ dadurch in einen Loyalitätskonflikt ge- drängt werde (act. 142 S. 7 ff. Rz 14 ff.).
5. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Scheidungsgericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt (act. 146 S. 14), bildet bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl die Leitlinie, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Eltern setzt die alternierende Obhut voraus, dass die Eltern bereit sind, in Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisa- torischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zunehmen, zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternieren- den Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Ob- hut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad errei- chen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkei- ten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravieren- den Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwiderläuft (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 6; FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Weitere Gesichtspunkte sind die räumliche Distanz der Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Diese Beurtei- lungskriterien sind oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umstän-
- 18 - den des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.3).
6. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist strittig, ob die für die alternierende Obhut notwendige Kommunikationsfähigkeit der Parteien vorliegt und dieses Be- treuungsmodell dem Wohl von C._____ am besten dient. 6.1. 6.1.1. Was die Kommunikation der Parteien betrifft, führte die Vorinstanz aus, diese sei nicht perfekt, sie sei aber in keiner Weise kindswohlgefährdend. Jede Partei beteuere, bei Kindesübergaben die Gegenseite umfassend über das Wohlbefinden von C._____ zu informieren, und beschwere sich darüber, dass die Gegenseite dasselbe nicht tue. Die Parteien hätten jedoch nicht dieselbe Messlatte, wenn es darum gehe, zu gewichten, welche Informationen wichtig und erwähnenswert seien. Unbestrittenermassen und begrüssenswerterweise würden sich die Parteien bei den Übergaben jedenfalls austauschen (act. 146 S. 11 f.). 6.1.2. Die Beklagte sieht dies anders und schätzt die Kommunikation der Parteien deutlich schlechter ein. Es ist richtig, dass die Beziehung der Parteien seit Jahren von Konflikten und gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist, wobei anzunehmen ist, dass C._____ diese Konflikte spürt. Die Konflikte manifestierten sich unter anderem in diversen vorsorglichen Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren sowie der Gefährdungsmeldung der Beklagten bei der KESB. Die Parteien stritten vor Vor- instanz neben dem Besuchs- und Ferienrecht (u.a. act. 78) unter anderem über die Herausgabe von Reisepässen und über Auslandreisen mit C._____. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es den Parteien wiederholt gelang, vor Gericht eine Eini- gung zu finden, gerade auch bei der Frage des Besuchsrechts des Klägers (vgl. act. 37/17 und 112). Nach Angaben der Beklagten habe sie sich bereits vor Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage bereit erklärt, das Besuchsrecht gemäss Ent- scheid im Eheschutzverfahren von zwei Stunden pro Woche auf tageweise Besu- che auszudehnen (act. 142 Rz 15). Zwar scheinen die Parteien bei den Kindes- übergaben keinen herzlichen Kontakt zu pflegen und vermeiden sie direkte Gesprä- che vor dem Kind. Soweit ersichtlich kommuniziert der Kläger weitgehend schriftlich
- 19 - mit der Beklagten. Dies ist allerdings aufgrund des jahrelangen und gerichtlich aus- getragenen Streits der Parteien über die Obhut und die erhobenen gegenseitigen Vorwürfe insoweit verständlich, als er dadurch wohl einer Eskalation im Beisein von C._____ vorzubeugen versucht. Nachdem der Kläger nach Angaben der Beklagten ihr zunächst ausschweifend über die Besuche von C._____ bei ihm schriftlich be- richtete, scheint er ihre Kritik nun zu beherzigen und sich in den Mails auf die we- sentlichen Angaben zu konzentrieren, zumal die Beklagte keine neuen ausschwei- fenden Mails beklagt (vgl. act. 142 Rz 19). Wesentlich fällt bei der Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit ferner ins Gewicht, dass es den Parteien trotz des jahrelang strittig geführten gerichtlichen Verfahrens gelingt, die Übergaben von C._____ ohne Mitwirkung Dritter zu organi- sieren und das gerichtliche Besuchsrecht umzusetzen. Auch die Beklagte hebt her- vor, sämtliche verfügten Besuchsrechte eingehalten zu haben (act. 142 Rz 28). Diese positive Fähigkeit beider Parteien zeigt, dass eine Kooperation und Kommu- nikation zwischen ihnen möglich ist und stattfindet. Auch die Beiständin bestätigte, dass die Parteien die mit Urteil vom 19. Dezember 2022 von der Kammer angeord- nete Betreuungsregelung einhielten. Sie wies in ihrem neuen Rechenschaftsbericht darauf hin, die Parteien würden sich nun bei den Übergaben grüssen, auch wenn der Kläger das direkte Gespräch mit der Beklagten danach vermeide. Die Beklagte teile dem Kläger jeweils Informationen über das Allgemeinbefinden von C._____ mit (act. 142 Rz 64 und 144/7 S. 3). 6.1.3. Die Beiständin erachtet die Kommunikation der Eltern zwar als "sehr ver- strickt". Es habe in Gesprächen nur bedingt Abhilfe geschaffen werden können. Anderseits führte sie zum Grund dafür aus, das pendente Scheidungsverfahren stelle die Parteien zunehmend unter Spannung; der Kläger habe geschildert, dass er sehnlichst den Entscheid durch das Gericht erwarte (act. 144/7 S. 4). Die Anga- ben der Beiständin bestätigen, dass sich insbesondere der Druck des strittigen Scheidungsverfahrens auf die Kommunikation negativ auswirkt. Sie erlebte beide Parteien in den Gesprächen jedoch als reflektiert und differenziert. Beide seien um das Wohl ihres Kindes sehr bemüht (act. 144/7 S. 6). Diese Einschätzung belegt, dass die Parteien über die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation sowie die
- 20 - Einsicht, zum Wohle von C._____ zusammenwirken zu müssen, grundsätzlich ver- fügen. Die Vorinstanz erwog im gleichen Sinne, aus der Kommunikation der Par- teien ergebe sich, dass sie sich im Jahr 2022 und 2023 sehr respektvoll und kon- struktiv schriftlich über Kinderbelange ausgetauscht hätten. Sie hätten mit gleich langen Spiessen agiert: Jede Seite sei auf die Argumente der Gegenseite einge- gangen (act. 146 S. 21 E. 3.2.7 mit Verweis auf act. 90/7 f., 90/11-17, 90/19-24, 97/1, 97/3, 97/5, 97/11, 97/19 und 109/3-7). Die Beklagte hält diesen Argumenten und Belegen nichts Substantielles entgegen. Die Schilderungen der Beiständin und die E-Mails untermauern, dass die Parteien grundsätzlich in der Lage sind, die für eine funktionierende alternierende Obhut notwendigen Absprachen zu treffen. 6.1.4. Eine Zerstrittenheit im Sinne der vom Bundesgericht verlangten Feindselig- keit lässt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Berufung er- kennen. Eine solche ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass der Kläger die Beklagte der Lüge bezichtigt habe (act. 142 Rz 22). Es ist zwar verständlich, dass solche Äusserungen die Beklagte irritieren und verletzen. Sie sind jedoch ange- sichts des gegenseitigen Misstrauens und vor dem Hintergrund des noch immer pendenten und strittigen Verfahrens über die Obhut ihres einzigen Kindes stark zu relativieren. Auch die Vorfälle nach der Trennung im Jahr 2019, die polizeiliches Einschreiten erforderten (act. 142 Rz 44), sind nicht geeignet, heute eine tiefe Zer- strittenheit zu belegen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (act. 146 S. 21 E. 3.2.7). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die Konflikte der Parteien wäh- rend und kurz nach einer Trennung verstärken, sich jedoch mit der Zeit wieder ab- schwächen. Dass in letzter Zeit polizeiliche Einsätze nötig gewesen wären, trägt die Beklagte nicht vor. 6.1.5. Insgesamt ist die nötige Kommunikationsfähigkeit der Parteien für die An- ordnung der alternierenden Obhut zu bejahen, auch wenn noch Verbesserungspo- tential besteht (vgl. nachfolgend E. 9.3 zur kindorientierten-psychologischen Bera- tung beim MMI).
- 21 - 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich des Kindswohls insbesondere den Kurzbericht von M._____, Psychotherapeutin, vom 28. März 2022 (act. 30), die Nie- derschriften von Video-/Tonbandaufnahmen, welche die Beklagte von C._____ machte (act. 31/24), das Schreiben des Ärztezentrums N._____ vom 10. Januar 2022 (act. 31/27), die Gefährdungsmeldung der Beklagten vom 9. Januar 2023 an die Kindesschutzbehörde (act. 86) sowie einen "Bericht aus Sicht der Opferberate- rin betreffend häusliche Gewalt" vom 30. März 2022 (act. 97/11/2). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass diese von der Beklagten offerierten Beweise für die Obhutszuteilung nicht relevant seien, weil sie nicht mehr aktuell seien oder eine Gefährdung von C._____ beim Kläger nicht darlegen würden (act. 146 E. 3.2. ff.). Der Bericht der Beiständin führe zu keinem anderen Schluss. Danach habe der Kläger den Vorwurf der Beklagten des sexuellen Missbrauchs bzw. sexueller Über- griffe stets vehement bestritten. Die Beiständin habe bestätigt, dass beide Eltern- teile gut zu C._____ seien, ihre Zusammenarbeit müsse sich aber noch verbessern. Die Beiständin habe deshalb eine kindorientierte-psychologische Beratung im Ma- rie-Meierhofer-Institut (MMI) empfohlen (act. 146 E. 3.2.13). Die Vor- instanz kam aufgrund der Akten und des Eindrucks anlässlich der Hauptverhand- lung zum Schluss, beide Parteien seien intelligent, lern- und erziehungsfähig, bin- dungstolerant sowie gewillt, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Sie verneinte eine Kindswohlgefährdung bei der Anordnung der alternierenden Obhut (act. 146 E. 4.1 S. 27). 6.2.2. Es liegt im Wohl des Kindes, zu beiden Elternteilen gleichermassen eine enge und vertrauensvolle Bindung aufbauen und unterhalten zu können. Eine funk- tionierende alternierende Obhut kommt diesem Ziel am nächsten. Die Vorinstanz erläuterte ihre Einschätzung unter Würdigung zahlreicher Beweise nachvollziehbar und sorgfältig (act. 146 E. 3.1.1 ff. und E. 3.2.1 ff.). Danach bestünden nach Be- rücksichtigung der von der Beklagten eingereichten Beweise keine Anzeichen für eine aktuelle Kindeswohlgefährdung beim Kläger. Auf die schlüssigen Ausführun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Ob die von der Beklagten beanstan- deten Erwägungen, wonach ihre Bindungstoleranz eingeschränkt sei (act. 146
- 22 - E. 3.2.12 und 3.3.3), Stich halten, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz bejahte am Ende die nötige Bindungstoleranz beider Parteien. Im Sinne der Beklagten ist allerdings zu erwähnen, dass sie den Kontakt des Kindes zum Kläger nicht unter- band und sich gar mit einer Ausdehnung des Besuchsrechts einverstanden er- klärte. Es wirkt deshalb ehrlich, wenn sie erklärt, C._____ soll bei beiden Eltern eine gute Zeit mit viel Zuwendung und kindgerechter Betreuung erleben (act. 142 Rz 19). C._____ lebt im Wesentlichen seit der Geburt bei der Beklagten. Sie ist seine engste Bezugsperson. Es gereicht ihr deshalb nicht zum Nachteil, wenn sie sich um das Wohlergehen des noch sehr jungen Kindes beim Kläger grundsätzlich sorgt. Allerdings kann sie aus der Bindungstoleranz nichts für ihren Standpunkt der alleinigen Obhut herleiten, denn diese spricht ebenso für die alternierende Obhut. 6.2.3. Die Einwände der Beklagten, die auf eine Kindeswohlgefährdung beim Klä- ger hindeuten könnten, vermögen nicht zu überzeugen. So sind unterschiedliche Erziehungsstile grundsätzlich nicht kindswohlgefährdend. Konkrete Situationen beim Kläger, die C._____ einer Gefahr aussetzten, vermag sie nicht zu belegen. Auch die Beiständin wies zwar auf die unterschiedliche Erziehung der Parteien hin und erklärte, es wäre wünschenswert, wenn sich die Eltern diesbezüglich annähern und austauschen könnten. C._____ bekäme dann nicht nur eine Bandbreite an möglichen Handlungen für sein zukünftiges Leben mit auf den Weg, sondern könnte einfacher die Elternanteile den jeweiligen Wertungssystemen zuordnen (act. 144/7 S. 6). Damit sieht die Beiständin in den unterschiedlichen Erziehungs- formen kein Hindernis für eine massgebliche Betreuung von C._____ durch den Kläger. Die Beklagte scheint ebenfalls anzuerkennen, dass aus den verschiedenen Erziehungsstilen der Parteien noch keine Gefährdung für C._____ resultiert (act. 142 Rz 64). Der Kläger hat ferner die Vorwürfe, er missachte die Grenzen der Intimität des Kindes beim gemeinsamen Nacktbaden (act. 142 Rz 53, vgl. auch die Gefährdungsmeldung: act. 86), in seiner Beweisaussage bestritten (Prot.Vi S. 81 f.). Eine strafrechtliche Untersuchung wurde nicht angehoben. Die Beklagte weist überdies in der Berufung darauf hin, das Verhalten des Klägers habe sich geändert und C._____ habe keine Übergriffe mehr beklagt, nachdem die Psycho- login, Frau O._____, dem Kläger empfohlen gehabt habe, nicht mehr gemeinsam mit dem fünfjährigen Kind zu baden (act. 142 Rz 53).
- 23 - 6.2.4. Ob die geschilderten Probleme des Kindes mit der Verdauung sowie das Windeln tragen auf den Elternkonflikt zurückzuführen sind, bleibt unklar. Es leuchtet jedoch weder ein und noch vermag die Beklagte aufzuzeigen, weshalb sich die C._____ belastenden Konflikte eher lösen würden, wenn ihr die alleinige Obhut zugeteilt würde. So bestehen die elterlichen Konflikte, obwohl C._____ bei der Be- klagten lebt (act. 74). Entgegen ihrer Annahme (act. 142 Rz 68) darf zudem mit der Vorinstanz erwartet werden, dass sich die elterlichen Spannungen nach dem defi- nitiven Gerichtsentscheid über die Obhut und dem gemeinsamen Besuch des KET- Programms beim MMI etwas lösen, was sich positiv auf das Wohlbefinden von C._____ auswirken wird (vgl. act. 146 S. 24 E. 3.2.13). 6.2.5. Die Beiständin erlebte C._____ als sehr offenes und aufgewecktes Kind. Er spiele sehr ausdauernd, mit viel Energie und sei auch sehr fokussiert. Er habe ihr mit Nicken zu erkennen gegeben, dass er bei beiden Elternteilen gerne sei und sich auf seinen Papa freue, auch wenn er signalisiert habe, gerne bei der Mutter zu schlafen (act. 144/7 S. 5 f.). C._____ scheint demnach ein glückliches und alters- gerecht entwickeltes Kind zu sein. Er ist heute gut fünfeinhalb Jahre alt. Aktuell besucht er den zweiten Kindergarten (act. 142 Rz 91). Er übernachtet bereits seit längerem an den Wochenenden beim Kläger. Diese Umstände sprechen für eine alternierende Obhut. 6.2.6. Der Kläger studierte in Peru Mathematik und in der Schweiz Wirtschaftsin- genieurwissenschaften (Prot.Vi S. 84). Die Arbeitgeberin des Klägers bestätigte, dass er über flexible Arbeitszeiten verfügt (act. 90/4). In seiner Beweisaussage be- teuerte er, bei der Arbeit flexibel zu sein und das Arbeitspensum auf 80% reduzie- ren zu können (Prot.Vi. 80 f.). Angesichts der angespannten Personalsituation in technischen Berufen besteht kein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln. 6.2.7. Insgesamt ist die für die Anordnung der alternierenden Obhut nötige Kom- munikationsfähigkeit der Parteien vorhanden und dient diese Betreuungsform dem Interesse von C._____.
7. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf aktuelle Berichte der Beiständin und der Psychologin von C._____ sowie auf die Einholung eines
- 24 - Gutachtens über das Kind verzichtet (vgl. auch Beweisofferten in act. 142 Rz 80). Die Vorinstanz habe zudem die Ernennung einer Kindesvertretung abgelehnt (act. 142 Rz 31). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für C._____ eine Kindesvertretung zu bestellen (act. 142 Antrag Ziff. 9 und Rz 147 f.). Auch offeriert sie als Beweismittel eine Kinderanhörung (act. 142 Rz 56 und 80). 7.1. Die Rügen der Beklagten zur mangelnden Sachverhaltserforschung durch die Vorinstanz erweisen sich als unbegründet. Im vorliegenden Verfahren gilt die strenge Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht bei strittigen Kinderbelangen stets ein (psychiatrisches) Gutachten oder einen aktuel- len psychologischen Bericht einzuholen braucht. Sachverhaltserhebungen sind vom Gericht nur soweit sachdienlich zu erheben. Die Beklagte äussert sich nicht dazu, zu welchen konkreten Sachverhaltselementen ein Bericht der Psychologin oder ein allfälliges Gutachten hätte Aufschluss geben können. Sie behauptete ins- besondere vor Vorinstanz keine besorgniserregenden Veränderungen im Verhalten oder der Entwicklung von C._____, welche die Einholung aktueller Fachberichte erforderten. Auch der Umstand, dass der Kinderarzt Dr. P._____ bei C._____ im Januar 2022 eine emotionale Anpassungsstörung diagnostizierte und das Kind an die Psychotherapeutin M._____ überwies (act. 31/27), verlangt nicht notwendiger- weise nach neuen Fachberichten. Dass ein gerichtlich ausgetragener Obhutsstreit die betroffenen Kinder belastet, ist nachvollziehbar und notorisch. Deshalb erweist sich die therapeutische Begleitung von C._____ sicher als sinnvoll. Weshalb zu- sätzlich psychiatrische oder psychologische Abklärungen für den Entscheid nötig wären, erschliesst sich daraus aber nicht. Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz hätte einen aktuellen Bericht der Beiständin einholen müssen, ist zu berücksichti- gen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren den (aktuellen) Rechenschaftsbe- richt der Beiständin vom 14. März 2024 einreichte (act. 144/7), dem die Kammer Beachtung schenkt. Ein allfälliges Versäumnis der Vorinstanz, einen solchen ein- zufordern, wurde somit im Berufungsverfahren geheilt. 7.2. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO und Art. 314abis ZGB ordnet das Gericht, wenn nötig, die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand
- 25 - eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung "wenn nötig" davon abgesehen, die Kindesvertretung zur Regel zu machen. In Verfahren, in denen die strenge Untersuchungs- sowie die Offizialmaxime gelten, ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bietet. Be- steht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der kon- kreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend kei- nes diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.1 f. und BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Es gelten vorliegend die strenge Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Beide Parteien sind nach glaubhaftem eigenem Bekunden ehrlich um das Wohl von C._____ und die Wahrung seiner Interessen im Verfahren bemüht (vgl. auch act. 144/7 S. 6). Sie stellen mit Blick auf das Kindeswohl grundsätzlich angemes- sene Anträge. Auch wurde im Scheidungsverfahren eine Besuchsbeistandschaft errichtet, wobei die Rechenschaftsberichte der Beiständin für die Jahre 2022 und 2023 die familiären Umstände neutral und umfassend beleuchten (act. 106 und act. 144/7). Aus diesen Gründen waren die Interessen von C._____ vor Vorinstanz und werden diese auch im Berufungsverfahren hinreichend geschützt, so dass von der Einsetzung einer Kindesvertretung im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen werden konnte und auch im Berufungsverfahren abzusehen ist. 7.3. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachver- haltsfeststellung. Anders als dem urteilsfähigen Kind steht den Eltern die Kindes- anhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu, das losgelöst vom Streit in der Sache als selbständiger Anspruch durchgesetzt werden kann. Soweit die Kin- desanhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann sie von den Eltern jedoch als Beweismittel angerufen werden. Auf eine Kindesanhörung kann verzichtet werden,
- 26 - wenn diese keinen Erkenntniswert hätte (BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024; zum Ganzen: BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinne einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Da die Beklagte den Antrag auf Anhörung stellt, dient diese vorwiegend der Sachverhaltserstellung. Zu welchen entscheidrelevanten Behauptungen C._____ aussagen und inwiefern die Anhörung bei der Kammer zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte, lässt sich der Berufung jedoch nicht entnehmen und ist auch nicht erkennbar. C._____ hat die Altersgrenze, ab welcher eine sinnvolle Anhörung zu erwarten ist, noch nicht erreicht. Die Kammer könnte demnach auf die Meinung des Kindes, bei wem es leben möchte bzw. wie er die Betreuungsanteile der Eltern aufgeteilt haben möchte, nicht massgeblich abstellen. Die Befragung würde schliesslich für C._____ eine unnötige psychische Belastung bedeuten, indem er mit dem Konflikt der Parteien unmittelbar konfrontiert würde. Von einer Anhörung ist daher abzusehen. 7.4. Demnach verfangen die verfahrensrechtlichen Einwände der Beklagten nicht. Der Berufungsantrag 9 (Ernennung einer Kindesvertretung) ist abzuweisen. Zudem erweisen sich die Beweisofferten auf Einholung von Fachberichten und Gutachten sowie auf eine Kinderanhörung entweder als nicht nötig oder als ungeeignet.
8. Aus den genannten Gründen ist der Berufungsantrag 1, wonach Dispositiv- Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und die Obhut über C._____ bei der Beklagten zu belassen sei, abzuweisen. Als Folge ist Dispositiv-Ziff. 4 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. Damit ist auch auf die von der Beklagten bean- tragte Betreuungsregelung gemäss Berufungsantrag 1 sowie ihre Ausführungen dazu (act. 142 Rz 91 ff.) nicht näher einzugehen. Die Beklagte stellte sodann kein Eventualbegehren über eine andere Betreuungsregelung im Falle der alternieren- den Obhut.
- 27 - 9. 9.1. Die Beklagte wehrt sich gegen die Aufhebung der Besuchsbeistandschaft (act. 142, Berufungsantrag 2). Sie führt zur Begründung aus, die Parteien würden intensiv und gut mit der Beiständin zusammenarbeiten. Unstimmigkeiten könnten nur mit ihr beredet und bereinigt werden. Auch habe sie den Parteien geeignete Hilfsangebote, wie den KET-Kurs beim MMI, empfohlen (act. 142 Rz 98 ff.). 9.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Besuchsbeistandschaft sei mit dem Auftrag errichtet worden, das vorsorgliche Besuchsrecht zu organisieren und zu überwa- chen. Bei der alternierenden Obhut mit klar definierter Aufteilung der Betreuungs- anteile sei die Besuchsbeistandschaft obsolet geworden (act. 146 S. 29 E. VI). 9.3. Die Vorinstanz errichtete im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Verfü- gung vom 20. Juli 2022 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und betraute die Beistandsperson mit den Aufgaben, a) wenn nötig die Besuche zu organisieren und zu überwachen, und b) wenn nötig die Modalitäten für die kinds- gerechte Durchführung des Besuchsrechts festzulegen (act. 49). Die KESB Bülach Nord ernannte daraufhin am 24. Januar 2023 die Beiständin (act. 86A). Der Vor- instanz ist zuzustimmen, dass mit der alternierenden Obhut die Besuche beim Klä- ger wegfallen und sich die Aufgaben der Besuchsbeiständin als überholt erweisen. Da die Parteien die bisherige Besuchsregelung einhielten, ist weder ersichtlich noch legt die Beklagte anschaulich dar, weshalb die Parteien die Betreuungsrege- lung der alternierenden Obhut nicht befolgen werden. Zwar sind die Bedenken der Beklagten, die Parteien bräuchten bei wichtigen Absprachen allenfalls eine An- sprechperson, angesichts der langen Konfliktphase verständlich. Die Konfliktlösung auf Paar- bzw. Elternebene zählt jedoch nicht zu den primären Aufgaben einer Be- suchsbeiständin. Für die Verbesserung der Kommunikation der Eltern bestehen ge- eignetere Angebote. Die Vorinstanz hat die Parteien nicht sich selbst überlassen, sondern sie angewiesen, an einer kindorientierten-psychologischen Beratung "Kind und Eltern in Trennung (KET)" am MMI teilzunehmen (act. 146 S. 29 E. V). Auch die Beklagte hält dieses Angebot für hilfreich. Die Parteien sind zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Absolvierung des Kurses weiterführende Programme beim
- 28 - MMI und bei Notfällen auch eine individuelle Begleitung angeboten werden. Gegen die Aufhebung der Besuchsbeistandschaft ist nichts einzuwenden.
10. Die Beklagte verlangt in Berufungsantrag 3 die alleinige Anrechnung der AHV/IV-Gutschriften für den Fall, dass ihr die alleinige Obhut zugeteilt wird (act. 142 Rz 101). Da es bei der alternierenden Obhut bleibt, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
11. Den Berufungsanträgen 4 (Abänderung Kinderunterhalt), 5 (nachehelicher Unterhalt) und 6 (Berechnungsgrundlagen) liegt ebenso die Annahme zugrunde, die Beklagte erhalte die alleinige Obhut und der Kläger ein Besuchsrecht (vgl. act. 142 Rz 103 ff.). Eventualanträge zum Kindesunterhalt und nachehelichen Un- terhalt für den Fall, dass die Kammer die alternierende Obhut bestätigt, stellt und begründet die Beklagte nicht. Da sie mit ihrem Antrag auf alleinige Obhut nicht durchdringt, ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zu bestätigen. Eine offen- sichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist in diesen Punkten nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen sind die Berufungsanträge 4, 5 und 6 abzuweisen. III.
1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 12'000.– entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt, den Anteil der Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 146 Dispositiv-Ziff. 13). Zudem hat sie die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 146 Dispositiv- Ziff. 14). Die Beklagte verlangt in Aufhebung dieser Regelung, die vorinstanzlichen Gerichtkosten seien vollständig dem Kläger zu überbinden und dieser sei zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'000.– an sie zu verpflichten (Berufungsantrag 7 und 8). Da sie die Anträge unter der Annahme stellt, mit ihrer Berufung durchzudringen, und Eventualanträge zur erstinstanzlichen Kostenverteilung im Falle ihres Unterlie- gens im Berufungsverfahren unterlässt, sind die Berufungsanträge 7 und 8 ohne
- 29 - weiteres abzuweisen. Damit ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung zu bestätigen.
2. Es handelt sich im Berufungsverfahren zur Hauptsache um eine nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr bemisst sich daher nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles; sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 GebV OG). In Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 3'500.– anzusetzen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger eine Stellungnahme zum beantragten Prozesskostenvorschuss einzureichen hatte (act. 147 und 149; vgl. nachfolgend E. 3.4), ist ihm von der Be- klagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zu- züglich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beklagte verlangt vom Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen Fr. 10'000.–, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (act. 142 S. 5 und S. 44). Der Kläger beantragt seinerseits einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 8'000.– von der Beklagten, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er wirft ein, die Beklagte habe weder zu seiner Zah- lungsfähigkeit noch zu ihrer Bedürftigkeit Behauptungen vorgetragen. Damit ver- stosse sie gegen ihre Mitwirkungs- und Substantiierungspflichten (act. 149). In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 ersucht die Beklagte um Abweisung des Antrags auf Prozesskostenvorschuss an den Kläger (act. 159). 3.1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem hat sie unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung der Rechte im Verfahren notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bstb. c ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn einer Person die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Davon ist auszugehen, wenn es der gesuchstellenden Par-
- 30 - tei nicht möglich ist, mit ihrem monatlichen Überschuss die anfallenden Prozess- kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei aufwändigeren innert zwei Jahren zu tilgen (u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1.). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach auf die ökonomische Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8). Fi- nanzielle Verpflichtungen sind dann im Bedarf zu veranschlagen, wenn sie effektiv geleistet werden (vgl. BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1). Wird für die gehörige Prozessführung ein Rechtsbeistand benötigt, sind auch dessen Kosten in die Berechnung einzubeziehen (vgl. OGer ZH LE120025 vom 12. Juni 2012 E. IV.2.). Im summarischen Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (u.a. BGer 5A_417/2017 vom 25. Okto- ber 2017 E. 2). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nach. Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, dem anderen einen Beitrag zur Fi- nanzierung des Prozesses zu bezahlen, sofern er selber in der Lage ist, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des mittellosen anderen Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2; MAIER, Die Fi- nanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818 ff., 832; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB). Dabei sind die vorstehenden Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog an- zuwenden. 3.3. Zutreffend ist, dass die Beklagte in der Berufung unter dem Titel "Prozesskos- tenvorschuss/Unentgeltliche Rechtspflege" die wirtschaftliche Situation der Par- teien nicht darlegte (act. 142 S 44). Anderseits lassen sich diese aus dem erstin-
- 31 - stanzlichen Urteil sowie den Ausführungen zur Abänderung des Kinderunterhalts in der Berufung ohne weiteres erfahren (act. 142 Rz 106 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen in der Berufung können unter der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vor- instanz ging im August 2024 von einem effektiven Einkommen der Beklagten von Fr. 1'519.– aus. Die Beklagte erklärte in der Berufung, 2023 monatlich Fr. 578.– und im Jahr 2024 knapp Fr. 900.– pro Monat verdient zu haben; sie hoffe, ab 1. Au- gust 2024 bei der "Firma Q._____" ein Einkommen von Fr. 1'700.– zu erzielen; dies sei derzeit noch nicht der Fall (act. 142 Rz 108 f). Gemäss der von der Beklagten in der Stellungnahme vom 4. November 2024 nachgereichten Lohnabrechnung der Firma Q._____ Switzerland AG betrug ihr Einkommen im September 2024 Fr. 1'186.95 (act. 160/2). Zusätzlich verdiente sie bei der R._____ AG Fr. 612.30 (act. 160/1). In Anbetracht der divergierenden monatlichen Einkünfte und unter Ein- bezug der aktuellen Lohnausweise ist ihr ein effektives monatliches Einkommen von Fr. 1'700.– anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen. Zum Einkommen sind die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers von Fr. 4'280.– zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen hinzuzuzählen (act. 149 Rz 35). Die Beklagte verfügt demnach im heutigen Zeitpunkt über Einkünfte für sich und C._____ in der Höhe von Fr. 6'180.–. Zu beachten ist allerdings, dass sich gemäss heutigem Entscheid der monatliche Unterhaltsbeitrag markant auf Fr. 1'678.– redu- zieren wird (act. 146 Dispositiv-Ziff. 8). Die Beklagte beziffert in der Berufung ihren Bedarf im Zusammenhang mit den Unterhaltsansprüchen auf Fr. 3657.–. Dieser setzt sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.–, der Krankenasse von Fr. 387.–, den Wohnkosten von Fr. 1'222.–, den Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 126.– und für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.–, den Kommunikationskosten/Serafe von Fr. 150.–, der Zusatzversi- cherung (VVG) von 50.10, der Haftpflicht-/Mobiliarversicherung von Fr. 12.– und den Steuern von Fr. 250.– zusammen (act. 142 Rz 114 ff.). Diese Angaben ent- sprechen denjenigen im angefochtenen Urteil (act. 146 Dispositiv-Ziff. 10). Den ak- tuellen Bedarf von C._____ errechnete die Beklagte auf Fr. 1'390.–, bestehend aus Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 92.– Krankenkasse, Fr. 611.– Wohnkosten, Fr. 273.–
- 32 - Fremdbetreuungskosten, Fr. 34.– Zusatzversicherung (VVG) und Fr. 50.– Steuern (act. 142 Rz 114 ff.). Auch diese Angaben decken sich weitestgehend mit den An- nahmen im vorinstanzlichen Urteil (mit Ausnahme der Zusatzversicherung von neu Fr. 34.– statt Fr. 27.–). Ihren Einkünften von Fr. 6'180.– steht damit ein Bedarf von Fr. 5'047.– für sich und C._____ gegenüber. Daraus resultiert ein monatlicher Frei- betrag von ca. 1'133.–. Wird wie beim Kläger und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblich ein um 25% erhöhter Grundbetrag für sie und C._____ berück- sichtigt, verbleibt der Beklagten ein Freibetrag von rund Fr. 700.–--. Nach Abzug eines Notgroschens ist ihr zuzumuten, Fr. 300.– monatlich für die Bezahlung der Prozesskosten aufzuwenden. Die Beklagte verfügt über kein Vermögen (act. 146 Dispositiv-Ziff. 10). Gemäss vorinstanzlichem und bestätigtem Urteil hat sie dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 146 Dispositiv- Ziff. 14). Werden zusätzlich die ihr im Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskos- ten von Fr. 3'500.–, die dem Kläger zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 600.– , ihre eigenen Anwaltskosten, die sie ausgangsgemäss zu tragen hat, sowie die veränderte Einkommenssituation nach Eintritt der Rechtskraft berücksichtigt, ergibt sich, dass die Beklagte die Prozesskosten innert zwei Jahren nicht würde abtragen können. Ihre Mittellosigkeit ist daher glaubhaft. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Kläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Beklagte in der Lage ist. Der Kläger belegt ein Einkommen von monatlich netto Fr. 8'636.– (act. 150/1). Seinen effektiven Bedarf beziffert er auf Fr. 9'238.95.– (act. 149 Rz 14). Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Fr. 300.–), den Wohnkosten von Fr. 1'510.–, der Krankenkasse von Fr. 234.75, den Kosten für Kommunikation von Fr. 120.–, für Serafe von Fr. 30.–, für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.–, für den Arbeitsweg von Fr. 169.–, für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.–, den Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von insgesamt Fr. 273.–, den aktuellen Unterhalt für C._____ von Fr. 4'280.– sowie für die Abzahlung der Bankschulden von Fr. 872.20. Der Kläger reicht diverse Belege ein (act. 150/1-14). Damit gelingt es ihm, die effektiven Ausgaben für die Wohnung (act. 150/3), die Krankenkasse (act. 150/4), den Arbeitsweg (act. 150/5), die Steuern (act. 150/6 ff.) sowie die regelmässigen Ratenzahlungen des Kredits bei der Cembra Money Bank
- 33 - (act. 150/9 ff.) zu belegen. Die übrigen Bedarfspositionen sind angemessen oder bekannt. Demnach ist auch er aktuell nicht in der Lage, einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen. Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses ist demnach abzuweisen. 3.5. Folglich ist der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Über die Entschädigung ihrer Rechtsbeiständin ist in einem separaten Entscheid zu entscheiden. 3.6. Da dem obsiegenden Kläger im Berufungsverfahren weder Gerichts- noch Anwaltskosten entstehen, ist sein Antrag auf Prozesskostenvorschuss sowie sein Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Berufungsklägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
2. Der Berufungsklägerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Antrag des Berufungsbeklagten betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgeschrieben.
4. Der Eventualantrag des Berufungsbeklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach vom 19. August 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten im zweitin- stanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von act. 142 samt Beilagenverzeichnis und act. 159, an die Besuchsbeiständin (L._____), mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler versandt am: