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LC240037

Ehescheidung / Rückweisung

Zürich OG · 2025-02-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) heirateten im Jahr 2009. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013 (act. 2).

- 18 -

E. 2 Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt. Ein im Jahr 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich geführtes Eheschutzverfahren wurde mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2017 abgeschlossen (act. 6/76).

E. 2.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu vertei-

- 36 - len. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das (unter den Prozessnummern LC220026-O, LC240003-O und LC240037-O geführte) Berufungsverfahren ist – in Berücksichtigung der Wei- terungen im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 20. August 2024

– auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Im Regelfall werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der un- terliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und Klagerückzug die kla- gende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrund- sätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, und damit ein Abweichen vom Vertei- lungsgrundsatz nach Obsiegen und Unterliegen, bietet sich insbesondere an in fa- milienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, etwa elterliche Sorge, Besuchsrecht oder Kindesschutzmassnahmen drehen. Auch die Kammer macht in solchen Fällen regelmässig Gebrauch von der Ausnahmebe- stimmung und verlegt die Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang. Soweit Gerichtskosten erhoben werden, werden sie den Parteien je zur Hälfte auferlegt; dies jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen werden kann, die Eltern hätten je subjektiv jeweils im Kindesinteresse gehandelt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen entfällt, da diese gegenseitig verrechnet bzw. "wettge- schlagen" werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinter- esse gehandelt haben, und sind entsprechend die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Auf- grund der mit Beschluss vom 28. November 2022 (act. 221) bewilligten unentgelt- lichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu

- 37 - nehmen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

E. 2.3 Die Kindesvertreterin und die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien sind eingeladen, ihre aktualisierten Kostennoten einzureichen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.a) Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

b) Die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder werden der Klägerin alleine übertragen, unter entsprechender teilweiser Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten." Im Übrigen wird die Berufung mit Bezug auf die elterliche Sorge abgewie- sen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 38 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten, an das Einzelgericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, mit For- mular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthaus- quai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand L._____, SZ Ausstel- lungsstrasse, QT Industrie, Ausstellungsstr. 88, Postfach, 8031 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

E. 2.5 Vor dem Hintergrund der dargestellten Kommunikationsverläufe und endlo- sen Streitigkeiten kann entgegen der Behauptung des Beklagten von keinerlei Entspannung im Verhältnis der Eltern gesprochen werden. Die Parteien befinden sich "nach Jahren der Trennung immer noch in einer hochstrittigen Situation" (so der Beistand im Rechenschaftsbericht vom 13. Mai 2024 [act. 256/1+2]). Gegen-

- 32 - über der Situation, wie sie dem Entscheid vom 28. November 2022 zugrunde ge- legen hat (vorne E. II.2.2 f.), hat sich nichts Wesentliches geändert.

E. 2.6 Zu berücksichtigen bleibt das zunehmende Alter und die damit verbundene Reife der Kinder bzw. ihre aktuelle Situation.

E. 2.6.1 Die Kindesvertreterin berichtete von einem aktuell geführten Gespräch mit den beiden Kindern. C._____ sei es aufgrund seines Alters, seiner zunehmenden Reife sowie seiner vertieften (rechtlichen) Kenntnisse gut gelungen, die aktuelle Situation bezüglich des Verfahrens zusammenzufassen und zu verstehen. Er habe ausgeführt, es sei ihm weiterhin bekannt, dass seine Eltern Spannungen miteinander hätten, er jedoch nur am Rande mitbekomme, welche Themen dies betreffe und ob dies auch die Ausübung der elterlichen Sorge tangiere. Es sei zu Konflikten betreffend seiner Freizeitgestaltung gekommen bzw. wegen deren Fi- nanzierung. Auch sonst komme es wohl öfters wegen Geldangelegenheiten zu Diskussionen. Ihm sei es wichtig, dass alles gerecht und hälftig aufgeteilt sei. De- taillierter habe er sich nicht äussern, jedoch noch ein für ihn sehr positives Bei- spiel anbringen wollen, wonach sich die Eltern anlässlich eines eben erst stattge- fundenen Elterngesprächs in der Schule auf seinen Wunsch auf gemeinsame wö- chentliche Gespräche (am Mittwoch) geeinigt hätten, um ihn in schulischen Fra- gen, vor allem den Lerninhalt und die Organisation betreffend zu unterstützen. Dies sei für ihn ein Lichtblick und eine Sternstunde. Es sei ihm bewusst, dass beide Eltern dies ihm zuliebe machen, und er sei gespannt, wie sich dies ent- wickle. Das laufende Verfahren beschäftige ihn im Alltag nicht sehr, sei aber im Hintergrund immer präsent vorhanden, so dass er sich wünsche, dass es bald be- endet sei (act. 257 Rz. 2.3). D._____ habe wie stets geäussert, dass sie so wenig wie möglich und so viel wie nötig wissen wolle. lhre Meinung sei klar: Alle Meinun- gen sollten zählen und niemand solle mehr zu entscheiden haben. Sie erachte es als eine Bereicherung, mehrere Meinungen zu haben, so auch ihre, und daraus einen guten Entscheid zu treffen. Es sei ihr bewusst, dass dies unter Umständen auch zu einer Pattsituation führen könnte, wenn kein gemeinsamer Entscheid oder Kompromiss gefunden werden könne. Diese Auseinandersetzung müssten

- 33 - aber ihre Eltern führen. Sie selber wolle einfach ihren Alltag leben (act. 257 Rz. 2.4). Die Kinder, so die Kindesvertreterin, erlebten ihrer Ansicht nach einen weitgehend ruhigen und stabilen Alltag, auch wenn sie sich der angespannten Situation zwi- schen den Eltern bewusst seien und hier und da entsprechende Auswirkungen in ihrem Alltag (mit-)erlebten. Aufgrund der detailliert geregelten Betreuungsverein- barung und dem weitgehend eingespielten Alltag seien sie jedoch zu einem gros- sen Teil geschützt vor den elterlichen Spannungen. Die Hoffnung, dass sich die Situation ihrer Eltern entspannen werde, schienen beide Kinder weitgehend auf- gegeben zu haben (act. 257 Rz. 2.6). Zu bejahen sei ein langjähriger aktenkundi- ger Elternkonflikt mit sehr eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft, was gegebenenfalls die Einschränkung der elterlichen Sorge rechtferti- gen würde. Für die Kinder habe diese Frage wenig Relevanz. Ihnen sei es wich- tig, dass ihr jetziges Alltagsmodell weiterhin in dieser Form weitergeführt werde, was vorliegend sowieso nicht zur Diskussion stehe. Allfällige grössere Entschei- dungen in den Bereichen Gesundheit, Ausbildung, Schule und Therapie etc. müssten je länger je mehr unter Einbezug und Mitwirkung der Kinder getroffen werden, deren Meinung mit zunehmendem Alter und Reflexionsfähigkeit stärker einzubeziehen sei. Beide Kinder seien reflektierte, intelligente und interessierte Kinder, welche in den letzten Jahren gelernt hätten, sich ihre eigene Meinung zu bilden – indem sie beide Eltern anhörten, allenfalls noch Drittmeinungen einholten und sich anschliessend ihre eigene Meinung bildeten – sowie sich in einer gesun- den Art und Weise von ihren Eltern abzugrenzen und eigenständig zu positionie- ren (act. 257 Rz. 2.7). 2.6.2Festgehalten werden kann zusammenfassend, dass auch aus Sicht der Kin- der C._____ und D._____ sowie der Kindesvertreterin der Alltag (nach wie vor) funktioniert und dass C._____ und D._____ ihrem Alter von 15 bzw. 11 Jahren entsprechend an Reflexionsvermögen und Selbstständigkeit gewonnen haben. Die Kindesvertreterin weist zudem richtig darauf hin, dass bei wichtigen Entschei- den die Meinung der Kinder von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedeutung mit zunehmen Alter steigt. Gleichzeitig sind die unveränderten Spannungen zwi-

- 34 - schen den Eltern weiterhin eine Belastung für die Kinder. Sie haben diesbezüglich weitgehend resigniert bzw. sehen wie C._____ bereits die Bereitschaft der Eltern, sich für die Planung seiner Hausaufgaben zu dritt zu treffen (s. dazu auch act. 254/9 und act. 264 S. 16), als Lichtblick und Sternstunde.

E. 2.7 Unverändert gilt, dass in praktisch allen Lebensbereichen der Kinder die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass zwischen den Eltern Konflikte auftreten und Entscheidungen blockiert werden, sei es im Rahmen der Themen Gesund- heit, Schule und Freizeitaktivitäten oder auch etwa in Bereichen wie berufliche Ausbildung (z.B. Berufswahl und Kontakt zu Lehrbetrieben), Religion, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Kindesvermögens, Behördenkontakte oder Zu- sammenwirken mit Beratungsstellen sowie anderen öffentlichen und gemeinnützi- gen Institutionen der Jugendhilfe.

E. 2.8 Vor diesem Hintergrund muss es darum gehen, jene Teilinhalte der elterli- chen Sorge ins Auge zu fassen, die für das Wohlergehen sowie die Lebenspla- nung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellenwert sind und in de- nen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeutung ist, dass Ent- scheidungen in Zukunft nicht blockiert oder verschleppt werden. Hierzu gehören die medizinische und therapeutische Versorgung sowie die Ausbildung der Kin- der. Es handelt sich dabei um Belange, in denen es bereits in der Vergangenheit zu Konflikten und Blockaden kam (vorne E. II.2.3 und II.2.4.3 ff.) und die auch vom Gutachter als jene Teilbereiche definiert wurden, in denen sich seiner An- sicht nach (im Falle eines Verzichts auf eine Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin allein) eine Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnisse an die Klä- gerin aufdrängen würde (vgl. Prot. Vi S. 63 f., 66; s.a. act. 137 S. 9 f., 62, 74, 78; act. 238 S. 21 f.). Was die Ausbildung der Kinder betrifft, ist zu präzisieren, dass sich die Alleinentscheidungsbefugnis der Klägerin auf die schulische und berufli- che Ausbildung beziehen muss. In beiden Bereichen ist es wichtig, dass zeitge- recht klare und eindeutige Verhältnisse geschaffen werden. Zudem werden damit heikle Abgrenzungsfragen vermieden, die wiederum Anlass zu destruktiven Strei- tigkeiten geben könnten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass bei der berufli- chen Ausbildung und insbesondere der Berufswahl die Meinung und Mitwirkung

- 35 - des Kindes ganz im Vordergrund steht (s. dazu BK ZGB-Fringeli/Vogel, Art. 302 N 29).

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beru- fung

- die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, unter der gemeinsam elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen sind,

- wobei die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbil- dung der Klägerin alleine zu übertragen sind, unter entsprechender teilwei- ser Einschränkung der elterlichen Sorge des Beklagten. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie die elterliche Sorge betrifft, abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Bezug auf die im Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 (act. 221) erfolgte Bestätigung von Disposi- tiv-Ziffer 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 betreffend Wohnsitz das Bundesgericht mit Urteil vom

20. Dezember 2023 (act. 236) auf die Beschwerde nicht eingetreten war, so dass dieser Punkt bereits rechtskräftig wurde, wie mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (act. 261). III.

1. Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Urteile der Kammer vom 28. November 2022 bzw. vom 13. Februar 2024 , d.h. die Kosten- und Entschädigungsregelung. Hierüber ist neu zu ent- scheiden. 2.

E. 3 Am 28. Januar 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage beim Einzel- gericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) ein (act. 1). Die Vor- instanz holte einen Amtsbericht des Beistandes der Kinder ein (act. 13), hörte die Kinder an (act. 32) und sistierte das Verfahren zwecks Durchführung einer Media- tion zwischen den Parteien bis Ende Oktober 2019 (act. 33). Nachdem die Media- tion gescheitert war (vgl. act. 41 und 42), wurde für die Kinder eine Kindesvertre- tung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet (act. 44 und 46). Am 26. Juni 2020 wurden eine Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. Vi S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der Antrag der Klägerin betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfahrens abgewiesen sowie die Betreuungsregelung gemäss Eheschutzurteil präzisiert bzw. ergänzt und wurden die Kinderunterhalts- beiträge gemäss Eheschutzurteil abgeändert (act. 89). In der Folge wurden am

30. November 2020 die Klagebegründung (act. 104), am 17. Februar 2021 die Klageantwort (act. 125) und am 17. Mai 2021 die Stellungnahme der Kindesver- treterin (act. 136) erstattet. Am 13. Juli 2021 ging ein von der Vorinstanz in Auf- trag gegebenes Gutachten ein (act. 137). Das Gutachten wurde im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2021 erläutert (Prot. S. Vi 60 ff.). Im Rahmen der daraufhin geführten Vergleichsgespräche konnte eine Teilvereinba- rung zu den Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Regelung der elterlichen Sorge sowie der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder geschlossen werden (act. 152). Zu den strittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen erstatteten die Par- teien und die Kindesvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung am 5. April 2022 Replik, Duplik bzw. Stellungnahmen und wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 114 ff., act. 183, act. 185, act. 187). Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder stellten die Parteien letztlich übereinstimmende Anträge (vgl. act. 185 S. 1 und Prot. S. 117). Strittig blieb die elterliche Sorge. Am 13. Mai 2022 erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz (act. 197 = act. 204/1 = act. 205 [Aktenexemplar]).

- 19 -

E. 4 Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob der Beklagte Berufung gegen Disposi- tiv-Ziffer 2 (elterliche Sorge) und Dispositiv-Ziffer 4 Satz 2 (Wohnsitz der Kinder) des vorinstanzlichen Urteils (act. 203). Die Berufungsantwort wurde am 25. Okto- ber 2022 erstattet (act. 213; act. 214). Die Kindsvertreterin reichte am 1. Novem- ber 2022 ihre Stellungnahme (act. 217) und am 22. November 2022 eine "Ergän- zung zur Stellungnahme" ein (act. 220). Am 28. November 2022 fällte die Kam- mer das vorne wiedergegebene (erste) Urteil (act. 221 = act. 238, fortan act. 238).

E. 5 Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 28. November 2022 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei den Eltern in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater festzulegen; eventuell sei die Sa- che zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (act. 239). Das Bundesgericht erwog, in der vorliegend zu beurteilenden Situation bestehe die Besonderheit, dass den Eltern die Obhut über die Kinder gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren geschlossene Vereinbarung ge- meinsam übertragen worden sei, obgleich das Sorgerecht umstritten sei. Das Ge- setz eröffne aber nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obhut, nicht jedoch auch das Sorgerecht zuzuweisen. Da- mit sei das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Anordnung der alleinigen elter- lichen Sorge der Klägerin aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts habe der Beklagte indes nicht in Frage zu stellen vermocht. Aus die- sen seien Spannungen zwischen den Eltern ersichtlich, die eine nicht unerhebli- che Intensität aufwiesen. Es rechtfertige sich daher nicht, entsprechend dem be- klagtischen Hauptantrag die elterliche Sorge ohne Weiteres bei beiden Elterntei- len zu belassen. Die Angelegenheit sei vielmehr entsprechend dem Eventualbe- gehren des Beklagten an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüfe, ob sich allenfalls in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil recht- fertige (act. 239 E. 4.4 m.H.a. BGE 141 lll 472 E. 4.7; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in:

- 20 - Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S.215 ff., 221; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1455). Wegleitend seien die in E. 4.2 aufgezeigten Kriterien. Zu beachten sei, dass die im bundesgerichtlichen (wie schon im obergerichtlichen) Verfahren nicht mehr strittige Obhutsregelung auch nach der Rückweisung der Sache ans Obergericht nicht mehr in Frage gestellt werden könne (act. 239 E. 4.4). Mit Bezug auf den Antrag betreffend Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes trat das Bundesgericht schliesslich auf die Be- schwerde nicht ein (act. 239 E. 5.2).

E. 6 Die Akten gingen am 19. Januar 2024 beim Obergericht ein. Das Rückwei- sungsverfahren wurde unter der Prozess-Nr. LC240003-O geführt. Am 13. Fe- bruar 2024 erging das vorne wiedergegebene zweite Urteil der Kammer (act. 240).

E. 7 Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 13. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August 2024 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zu- rück (act. 249). Dem Obergericht wurde vom Bundesgericht aufgegeben, vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlage zu aktualisieren. Dabei sei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Dieser Pflicht komme das Gericht nach, wenn es sich bei den Parteien nach solchen Änderun- gen erkundige. Dadurch werde es in die Lage versetzt, falls nötig zielgerichtet weitere Abklärungen zu treffen (act. 249 E. 5.1).

E. 8 Das obergerichtliche Verfahren wird neu unter der Prozess-Nr. LC240037 geführt. Nach Eingang der Akten wurde den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt, um sich zu allfällig einge- tretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (act. 250). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Stel- lung (act. 253), die Klägerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (act. 255) und die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 257). Es folgten weitere Stellungnahmen der Klägerin vom 6. November 2024 (act. 264), des Beklagten vom 6. November 2024 (act. 266), der Klägerin vom 20. November 2024

- 21 - (act. 270) und des Beklagten vom 22. November 2024 (act. 271). Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Ver- fahren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 273). Am 5. Dezember 2024 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Be- klagten (act. 275), die der Klägerin und der Kindesvertreterin zugestellt wurde (act. 277).

E. 9 Mit den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden wurde das oberge- richtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung versetzt. Die Erwägungen und Dispositive der Rückweisungsentscheide sind für die Kammer bindend (BGE 135 III 334 E. 2.1). Entsprechend wurde den Parteien und der Kindesvertre- terin Gelegenheit gegeben, um sich zu allfällig eingetretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (vorne E. I.7 f.). In der Sache ist gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe unter Belassung der elter- lichen Sorge zu prüfen, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleini- ger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt (vorne E. I.1.5, so- gleich E. II). II.

1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, sind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen.

2. Zu prüfen ist, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleiniger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt.

Dispositiv
  1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. (Mitteilungen) Es wird weiter beschlossen:
  4. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 am 26. Oktober 2022 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
  5. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. - 10 -
  6. […]
  7. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, steht den Parteien weiterhin gemeinsam zu.
  8. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Parteien mit wechseln- der Betreuung übertragen. […]
  9. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 über die Scheidungsfolgen – samt der Ergänzung betreffend Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung – wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).
  10. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu belassen.
  11. Betreuung a) Wochenplan Die Klägerin betreut die Kinder - von Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr bis Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr. - jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder - von Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr bis Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr. - jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr." - 11 - b) Ferien Die Klägerin betreut die Kinder - 2 Wochen während der Sportferien, von Samstag, 09.00 Uhr , bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. - die 1. Woche der Frühlingsferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonn- tag, 9.00 Uhr. - die letzten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. - die 2. Woche der Herbstferien von Sonntag 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. - in den ungeraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr, in den geraden die 2. Woche der Weihnachts- ferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbe- ginn/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder - die 2. Woche der Frühlingsferien, von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Mon- tag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. - die ersten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Samstag, 09.00 Uhr, bis Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr. - die 1. Woche der Herbstferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr. - in den geraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr, in den ungeraden Jahren die 2. Woche der Weihnachtsferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. Die Regelung, dass die Klägerin die Kinder in der 1. Woche der Früh- lingsferien betreut, gilt nur solange, als die Klägerin am Mittwochnach- mittag den Kurs … gibt. Die Klägerin verpflichtet sich, diesen Kurs so bald als möglich zeitlich zu verlegen, damit sie den Mittwochnachmittag mit den Kindern verbringen kann. Sobald dies der Fall ist, betreut der Be- klagte die Kinder während 2 Wochen der Frühlingsferien, von Samstag 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. c) Ostern und Pfingsten Ostern (von Gründonnerstag, 09.00 Uhr bis Osterdienstag Beginn Schule 08.30 Uhr) und Pfingsten (von Freitag vor Pfingsten Ende Schule/16.00 Uhr bis Dienstag Morgen nach Pfingsten Beginn Schule/08.30 Uhr) ver- - 12 - bringen die Kinder bei dem Elternteil, auf dessen Wochenende der Fei- ertag fällt bzw. diesem unmittelbar vorausgeht. d) Allgemeine Regeln Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und diese dem Wochen- plan vor. Beginnen die Kinder die Ferien mit der Klägerin, bleiben die Kinder am Freitag Abend bei ihr, wenn der erste Samstag der Ferien auf das Wo- chenende des Beklagten fallen würde. Kehren die Kinder aus den Ferien zurück, verbringen sie das folgende Wochenende beim anderen Elternteil, womit der alternierende Wochen- endrhythmus wieder beginnt. Abweichende Regelungen im Einvernehmen aller Beteiligten bleiben vor- behalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehend vereinbarten Betreuungsplan per- sönlich zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreu- ung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch weder verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, noch berechtigt, die Übernahme der Be- treuung zu verlangen. Die (direkten) Übergaben der Kinder erfolgt jeweils am Wohnsitz derjeni- gen Partei, deren Betreuungszeit gerade endet (Holschuld). Tage, die die Kinder zusätzlich bei einem Elternteil verbringen, werden nicht verrechnet.
  12. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 25. August 2017 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB im bisherigen Umfang weiterzuführen.
  13. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet wer- den. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.
  14. Kinderunterhalt Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder C._____ und D._____, zu bezahlen, die während der Zeit anfallen, die sie beim be- treuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuung, Ferienhort, Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge). Nicht von dieser Regelung umfasst sind sämtliche Hobbykosten der Kinder. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Zusatzversicherung der Kinder zu über- nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten für die Grundversicherung für die Krankenkasse zu bezahlen. Eine allfällige Prämienverbilligung steht dem Be- klagten zu. - 13 - Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vor- aussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Eini- gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten. Diejenige Partei, welche gemäss Art. 7 FamZG zum Bezug der Familienzula- gen berechtigt ist, wird verpflichtet, diese zu beziehen und zur Hälfte an die andere Partei auszurichten, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
  15. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
  16. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ..., den Betrag von CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Zürcher Kantonalbank, zu über- tragen.
  17. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respek- tive was auf ihren Namen lautet." " Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung Der Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Klägerin: CHF 4'000.– (gerundet)  Beklagter: CHF 4'000.– (gerundet)  C._____: CHF 200.– (Familienzulagen; ab Januar 2022: CHF 250.–)  D._____: CHF 200.– (Familienzulagen) Vermögen:  Klägerin: CHF 8'528.– (gemäss Steuererklärung 2019)  Beklagter: CHF 0.– (gemäss Steuererklärung 2019)"
  18. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für den Klavierunterricht von D._____ und den Besuch der G._____ [Club] beider Kinder zu über- nehmen. - 14 - Die Klägerin wird verpflichtet, die Kosten für den …-kurs von D._____ zu übernehmen. Allfällige weitere Kosten für zukünftige Freizeitaktivitäten der Kinder übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
  19. Die mit Eheschutzurteil vom 25. August 2017 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Dis- positiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Au- gust 2020 weitergeführt.
  20. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wer- den den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
  21. Die Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ... (...), ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. 2, Vers.-Nr. 3) CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufli- che Vorsorge für ... (...), ... [Adresse], zu überweisen.
  22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 16'153.60 Gutachten CHF 630.00 Kinderanhörung vom 9. Juli 2019 CHF 2'750.00 Mediation CHF 25'148.80 Kindesvertretung
  23. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 15 -
  24. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  25. (Mitteilungen) Es wird sodann erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom
  27. Mai 2022 werden bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  29. Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzurei- chen.
  30. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  31. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  32. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien wird mit separatem Beschluss entschieden. Die unentgeltlichen Rechtsbei- stände der Parteien werden eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.
  33. (Mitteilungen)
  34. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023: (act. 239)
  35. - 16 - Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 soweit die elterli- che Sorge betreffend sowie die Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht ein- getreten. 2.-6. (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Kosten, Entschädi- gungen, Mitteilungen) Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 2024 (act. 248)
  36. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.a) Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. b) Die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder werden der Klägerin alleine übertragen, unter entsprechender teilweiser Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom
  37. Mai 2022 (betreffend Wohnsitz der Kinder) bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. - 17 -
  39. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  40. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  41. (Mitteilung)
  42. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2024: (act. 249)
  43. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück- gewiesen wird. 2.-6. (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Kosten, Entschädi- gungen, Mitteilungen) Erwägungen: I.
  44. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) heirateten im Jahr 2009. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013 (act. 2). - 18 -
  45. Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt. Ein im Jahr 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich geführtes Eheschutzverfahren wurde mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2017 abgeschlossen (act. 6/76).
  46. Am 28. Januar 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage beim Einzel- gericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) ein (act. 1). Die Vor- instanz holte einen Amtsbericht des Beistandes der Kinder ein (act. 13), hörte die Kinder an (act. 32) und sistierte das Verfahren zwecks Durchführung einer Media- tion zwischen den Parteien bis Ende Oktober 2019 (act. 33). Nachdem die Media- tion gescheitert war (vgl. act. 41 und 42), wurde für die Kinder eine Kindesvertre- tung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet (act. 44 und 46). Am 26. Juni 2020 wurden eine Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. Vi S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der Antrag der Klägerin betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfahrens abgewiesen sowie die Betreuungsregelung gemäss Eheschutzurteil präzisiert bzw. ergänzt und wurden die Kinderunterhalts- beiträge gemäss Eheschutzurteil abgeändert (act. 89). In der Folge wurden am
  47. November 2020 die Klagebegründung (act. 104), am 17. Februar 2021 die Klageantwort (act. 125) und am 17. Mai 2021 die Stellungnahme der Kindesver- treterin (act. 136) erstattet. Am 13. Juli 2021 ging ein von der Vorinstanz in Auf- trag gegebenes Gutachten ein (act. 137). Das Gutachten wurde im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2021 erläutert (Prot. S. Vi 60 ff.). Im Rahmen der daraufhin geführten Vergleichsgespräche konnte eine Teilvereinba- rung zu den Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Regelung der elterlichen Sorge sowie der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder geschlossen werden (act. 152). Zu den strittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen erstatteten die Par- teien und die Kindesvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung am 5. April 2022 Replik, Duplik bzw. Stellungnahmen und wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 114 ff., act. 183, act. 185, act. 187). Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder stellten die Parteien letztlich übereinstimmende Anträge (vgl. act. 185 S. 1 und Prot. S. 117). Strittig blieb die elterliche Sorge. Am 13. Mai 2022 erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz (act. 197 = act. 204/1 = act. 205 [Aktenexemplar]). - 19 -
  48. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob der Beklagte Berufung gegen Disposi- tiv-Ziffer 2 (elterliche Sorge) und Dispositiv-Ziffer 4 Satz 2 (Wohnsitz der Kinder) des vorinstanzlichen Urteils (act. 203). Die Berufungsantwort wurde am 25. Okto- ber 2022 erstattet (act. 213; act. 214). Die Kindsvertreterin reichte am 1. Novem- ber 2022 ihre Stellungnahme (act. 217) und am 22. November 2022 eine "Ergän- zung zur Stellungnahme" ein (act. 220). Am 28. November 2022 fällte die Kam- mer das vorne wiedergegebene (erste) Urteil (act. 221 = act. 238, fortan act. 238).
  49. Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 28. November 2022 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei den Eltern in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater festzulegen; eventuell sei die Sa- che zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (act. 239). Das Bundesgericht erwog, in der vorliegend zu beurteilenden Situation bestehe die Besonderheit, dass den Eltern die Obhut über die Kinder gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren geschlossene Vereinbarung ge- meinsam übertragen worden sei, obgleich das Sorgerecht umstritten sei. Das Ge- setz eröffne aber nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obhut, nicht jedoch auch das Sorgerecht zuzuweisen. Da- mit sei das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Anordnung der alleinigen elter- lichen Sorge der Klägerin aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts habe der Beklagte indes nicht in Frage zu stellen vermocht. Aus die- sen seien Spannungen zwischen den Eltern ersichtlich, die eine nicht unerhebli- che Intensität aufwiesen. Es rechtfertige sich daher nicht, entsprechend dem be- klagtischen Hauptantrag die elterliche Sorge ohne Weiteres bei beiden Elterntei- len zu belassen. Die Angelegenheit sei vielmehr entsprechend dem Eventualbe- gehren des Beklagten an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüfe, ob sich allenfalls in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil recht- fertige (act. 239 E. 4.4 m.H.a. BGE 141 lll 472 E. 4.7; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in: - 20 - Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S.215 ff., 221; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1455). Wegleitend seien die in E. 4.2 aufgezeigten Kriterien. Zu beachten sei, dass die im bundesgerichtlichen (wie schon im obergerichtlichen) Verfahren nicht mehr strittige Obhutsregelung auch nach der Rückweisung der Sache ans Obergericht nicht mehr in Frage gestellt werden könne (act. 239 E. 4.4). Mit Bezug auf den Antrag betreffend Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes trat das Bundesgericht schliesslich auf die Be- schwerde nicht ein (act. 239 E. 5.2).
  50. Die Akten gingen am 19. Januar 2024 beim Obergericht ein. Das Rückwei- sungsverfahren wurde unter der Prozess-Nr. LC240003-O geführt. Am 13. Fe- bruar 2024 erging das vorne wiedergegebene zweite Urteil der Kammer (act. 240).
  51. Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 13. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August 2024 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zu- rück (act. 249). Dem Obergericht wurde vom Bundesgericht aufgegeben, vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlage zu aktualisieren. Dabei sei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Dieser Pflicht komme das Gericht nach, wenn es sich bei den Parteien nach solchen Änderun- gen erkundige. Dadurch werde es in die Lage versetzt, falls nötig zielgerichtet weitere Abklärungen zu treffen (act. 249 E. 5.1).
  52. Das obergerichtliche Verfahren wird neu unter der Prozess-Nr. LC240037 geführt. Nach Eingang der Akten wurde den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt, um sich zu allfällig einge- tretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (act. 250). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Stel- lung (act. 253), die Klägerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (act. 255) und die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 257). Es folgten weitere Stellungnahmen der Klägerin vom 6. November 2024 (act. 264), des Beklagten vom 6. November 2024 (act. 266), der Klägerin vom 20. November 2024 - 21 - (act. 270) und des Beklagten vom 22. November 2024 (act. 271). Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Ver- fahren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 273). Am 5. Dezember 2024 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Be- klagten (act. 275), die der Klägerin und der Kindesvertreterin zugestellt wurde (act. 277).
  53. Mit den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden wurde das oberge- richtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung versetzt. Die Erwägungen und Dispositive der Rückweisungsentscheide sind für die Kammer bindend (BGE 135 III 334 E. 2.1). Entsprechend wurde den Parteien und der Kindesvertre- terin Gelegenheit gegeben, um sich zu allfällig eingetretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (vorne E. I.7 f.). In der Sache ist gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe unter Belassung der elter- lichen Sorge zu prüfen, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleini- ger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt (vorne E. I.1.5, so- gleich E. II). II.
  54. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, sind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen.
  55. Zu prüfen ist, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleiniger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt. 2.1. Ist ein Konflikt zwischen den Eltern zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiariät zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuwei- sung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7). Damit kann allenfalls Entscheidungsblockaden in Teilbereichen der elterlichen Sorge begegnet werden (Kilde/Staub, a.a.O., S. 221; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1455; s.a. - 22 - FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 21; BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 301 N 3h). 2.2 Das Bundesgericht hat wie erwähnt festgehalten, dass der Beklagte die tat- sächlichen Feststellungen der Kammer im Entscheid vom 28. November 2022 nicht in Frage zu stellen vermochte (act. 239 E. 4.4 i.V.m. E. 3; act. 249 E. 3). Von diesen ist damit auszugehen und auf sie kann verwiesen werden (vgl. act. 238 S. 19 ff. E. IV). Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Vorbringen der Parteien und der Kindesvertreterin im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid vom 20. August 2024 (vorne E. I.7 f.). 2.3 Zu beachten ist sodann, dass es sich vorliegend – anders als im typischen Fall, in dem sich die Frage stellt, ob einzelne Inhalte des Sorgerechts einem El- ternteil alleine zuzuweisen sind – nicht um einen singulären, bloss Einzelbereiche betreffenden Elternkonflikt handelt. Im Entscheid vom 28. November 2022 hat die Kammer zusammenfassend Folgendes festgehalten (act. 238 S. 28): "Die Vorinstanz hat [geschlossen], zwischen den Parteien bestehe ein langandauernder und schwerwiegender Konflikt sowie eine anhaltende Kooperations- und Kommunikati- onsunfähigkeit. Die Situation sei belastend für die Kinder und wirke sich negativ auf de- ren Wohl aus. Es sei absehbar, dass sich die Parteien auch in Zukunft über einen mass- geblichen Teil der in ihrer Verantwortung liegenden Fragen – beispielsweise betreffend Schul- und Berufswahl oder medizinische/therapeutische Behandlungen – nicht oder nicht innert nützlicher Frist würden verständigen können. […] Diese Einschätzung ist be- gründet und erfolgte zu Recht. Der Konflikt zwischen den Parteien und die gestörte Kom- munikation sind erheblich, bestehen seit Jahren und konnten trotz weitreichender Bemü- hungen der Behörden nicht wesentlich entschärft werden. Sie betreffen nicht bloss spezi- fische Angelegenheiten, sondern verschiedenste Aspekte der elterlichen Sorge. Aussich- ten auf eine Normalisierung oder auch nur eine wesentliche Verbesserung der Situation bestehen nicht. Die Kinder werden dadurch zum einen – wie insbesondere die Kindsver- treterin eindringlich schilderte – stark belastet und einem steten Loyalitätskonflikt ausge- setzt. […] Zum andern erschwert, verzögert und blockiert der Elternkonflikt (einvernehmli- che) Entscheide in grundsätzlichen Kinderbelangen. Dies hat sich in der Vergangenheit konkret gezeigt und wirkt sich negativ auf das Wohl der Kinder aus. Mit der von der Vor- instanz vorgenommenen Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin besteht be- - 23 - gründete Aussicht darauf, dass solche Entscheide, die aufgrund des Alters der Kinder re- gelmässig anstehen werden, in Zukunft nicht verschleppt werden und gegenüber Schu- len, Ärzten, Therapeuten, Behörden, allfälligen Lehrbetrieben etc. zeitgerecht klare und eindeutige Situationen geschaffen werden." Auch wenn einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin die beste- hende gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung rechtlich entgegensteht, ändert dies nichts daran, dass der Elternkonflikt sowie die Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit – und in diesem Zusammenhang namentlich das un- versöhnliche, herablassende, abwertende und grenzüberschreitende Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin (dazu act. 238 S. 24 ff.) – sich in allen Le- bensbereichen der Kinder, in denen die Eltern gemeinsame Entscheide treffen sollten, zeigte und auswirkte. In der Vergangenheit kam es aktenkundig zu Kon- flikten und Blockaden mit Bezug auf die medizinische und therapeutische Versor- gung der Kinder (vgl. act. 238 S. 12 ff., 20 ff., 24 ff.; 31 f.; act. 15; act. 16; act. 86/5; act. 104 S. 11 ff., Prot. Vi S. 38 f., 62 f., act. 137 S. 69, 78 und 83; act. 175 S. 2; act. 187 S. 2), schulische Aspekte und die Schulwahl (act. 238 S. 13, 25 ff.; act. 105/13; act. 184/7; act. 186/10+11), die Hortbetreuung (act. 238 S. 27; act. 86/6) sowie die Hobbys und Freizeitbeschäftigungen der Kinder (act. 238 S. 23, 26 f.; act. 86/2; act. 175 S. 3). Wenn die Klägerin hierzu ausführte, es gebe kein Thema, welches nicht Gegenstand endloser, erbitterter Streitigkeiten sei (act. 214 S. 36 ff.), fasste dies die bisherige Aktenlage zutreffend zusammen. In Frage steht, ob sich die Verhältnisse seit November 2022 massgeblich verbes- sert haben, was der Beklagte geltend macht und die Klägerin bestreitet. 2.4.1 Der Beklagte führt aus, selbst wenn die prozessuale Wahrheit so sein sollte, dass er in der Vergangenheit eine Therapie zum Abbruch gebracht bzw. verhin- dert habe, habe er in den letzten zwei Jahren keine Therapie von C._____ verhin- dert oder sich dagegen ausgesprochen. Es gebe in diesem Punkt keine irgendwie geartete Blockade mehr (act. 253 Rz. 4). Zwischen den Parteien habe es eine Entspannung gegeben; sie seien heute in der Lage, gemeinsame Entscheide für die Kinder zu treffen (act. 253 Rz. 6). Zur Untermauerung dieser Behauptung ver- weist der Beklagte auf eine Vielzahl von E-Mails (bzw. Auszüge von E-Mail-Korre- - 24 - spondenzen) zwischen ihm und der Klägerin (act. 253 Rz. 6 ff.; act. 254/1-31). Hierauf wird einzugehen sein. Nicht einzugehen ist demgegenüber von vornherein auf Wiederholungen von Standpunkten in der Berufungsschrift, mit denen der Be- klagte den tatsächlichen Feststellungen der Kammer im Entscheid vom 28. No- vember 2022 zu widersprechen sucht (vgl. etwa act. 253 Rz. 5 f.; dazu vorne E. II.2.2). Die Klägerin hält dafür, dass sich die Situation in keiner Weise zum Besseren ver- ändert habe und nach wie vor Entscheidblockaden bestünden (act. 255 S. 3). Die vom Beklagten behaupteten "Einigungen" oder "Kommunikationserfolge" bezögen sich bestenfalls auf Details in alltäglichen Belangen, nicht aber auf die Teilinhalte der elterlichen Sorge. Wenn sie sich ausnahmsweise einmal einigen könnten, dann nur nach langen und oft erbitterten Diskussionen (vgl. act. 264 S. 4 f.). Auch die Klägerin verweist auf diverse E-Mails (bzw. Auszüge von E-Mail-Korrespon- denzen), welche die Parteien austauschten (act. 255 S. 5 ff.; act. 256/3-6). 2.4.2 Die vom Beklagten eingereichten E-Mails bzw. Auszüge aus E-Mail-Korre- spondenzen enthalten den Austausch von Informationen oder getroffene Einigun- gen in weitgehend gesittetem Umgangston, wobei es vorwiegend um alltägliche Belange geht (vgl. etwa act. 254/1 [betr. "Zweistein"-Kurs D._____]; act. 254/2 [betr. Befragung D._____s in Schule durch Institut für Erziehungswissenschaften zum Thema projektbasiertes Lernen]; act. 254/3 [betr. Termin für Übertrittsge- spräch mit Schule]; act. 254/10 [betr. Schulabsenzen von C._____]; act. 254/17+18 [betr. zweiter Impfung C._____ bzw. D._____]; act. 254/15 [betr. Zu- kunftstag D._____]; act. 254/19 [betr. Jokertag D._____s an ihrem Geburtstag]; act. 254/20 [betr. Abtausch Betreuungstag]; act. 254/21 [betr. Gepäck D._____s nach Schullager]; act. 254/23 [betr. Teilnahme D._____s an Erklärungsvideo des Lehrstuhls für Entwicklungsbiologie]; act. 254/22 [betr. Snowboardschuhe für Schneetag von C._____]; act. 254/24 [betr. Besuch von "Zweistein" bzw. bildneri- schem Gestalten durch D._____]; act. 254/25 [betr. Kinderzirkusvorstellung von D._____]; act. 254/26 [betr. Finanzierung Klavierbuch zu Fr. 32.80]; act. 254/27 [betr. Kinderuni]; act. 254/28 [betr. Erzählnacht]); act. 254/29 [betr. Beitrag von Fr. 15.– an Juniorkarte von D._____]; act. 254/30 [betr. Taschengeld für Kinder]. - 25 - Auch in diesem alltäglichen Rahmen sind allerdings Misstöne anzutreffen (vgl. etwa act. 265/5, 08.01.24, 14:45: "Du hast wohl ein Meerschweinchen im Schuh, dass du vor lauter Pfeifen nicht klar denken kannst? […]") und vermag der Beklagte auf die blosse Bitte der Klägerin hin, ihr die Quittung für ein bestelltes Klavierbuch zukommen zu lassen (act. 256/6, 17.06.24, 10:15), wie folgt zu reagieren: "Ich bin sehr ungehalten darüber, dass du meinen Einsatz nicht mit Respekt würdigst. Ich habe natürlich keine Quittung, wie sollte ich auch? Das Buch habe ich reserviert, muss nun abgeholt und dort im Laden bezahlt werden. Das könntest schliesslich auch du machen. Wirst du aber nicht, weil du sicherlich wieder nicht kooperieren willst. Warum nun sollte ich das Buch abholen, vorauszahlen und dann auch deinen Anteil warten? Das bin ich dir nicht schuldig. Ich bin dir auch keine Quittung schuldig […]" (act. 256/6 [17.06.24, 10:15]) Vereinzelt erscheint sodann die Vermutung der Klägerin, es handle sich bei Äus- serungen des Beklagten um Inszenierungen für das Gericht (act. 267 S. 10), nicht abwegig (vgl. act. 254/4 [19.06.24, 07:32], wo der Beklagte die simple Einigung, je Fr. 44.– an die Kosten des Klassenlagers von D._____ beizusteuern, folgender- massen quittiert: "Es freut mich, dass wir so gut zusammenarbeiten"). Jedenfalls ergibt sich aus dem weiteren, vor allem von der Klägerin ins Recht gelegten E- Mail-Verkehr der Parteien ein ganz anderes Bild, als es der Beklagte zu vermitteln sucht. Dieser E-Mail-Verkehr betrifft namentlich Ausbildungsfragen und gesund- heitliche Belange der Kinder (sogleich E. 2.4.3 ff.). 2.4.3 Ende Oktober 2023 entschied sich C._____ dazu, die Gymi-Vorbereitung abzubrechen, womit der Beklagte nicht einverstanden war (vgl. act. 256/5 S. 1 [25.10.23, 08.02], wenn er es letztlich auch akzeptierte [vgl. act. 267/41]). Es folgte eine E-Mail-Kommunikation mit weitschweifigen Ausführungen und gereiz- ten, auf die Klägerin abzielenden Äusserungen des Beklagten (vgl. act. 265/5 S. 1 ff. [26.10.23, 00:07; 26.10.23, 06:59]), mit teilweise impliziten, teilweise direkten Schuldzuweisungen an die Klägerin und an die Schule sowie Vorhalten, welche die unversöhnliche Haltung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum Ausdruck bringen: "Eine 3.5 ist eine Katastrophe, wenn du so oft mit ihm geübt hast. […]" (act. 256/5 S. 4 [04.12.2023, 23:55]). - 26 - "[…] Seine Motivation erhielt er nur von mir. Er hatte dich als Gegenbeispiel, jedesmal wenn du Wiederstand spürtest, hast du nachgegeben. Er hat schlechte Lehrer, sie fördern nicht seine Eigenverantwortung und lassen ihn nicht den Sinne von Organisation erkennen. Sie nivellieren - bis auf die Vorbereitung auf das Gymnasium, indem sie ihn nicht speziell för- dern. […]" (act. 256/5 S. 5 [05.12.23, 07:01]) "[…] Die Schule und ihre instrumentalisierten Lehrer, gehören wirklich zu den grössten Hin- dernissen für die Zukunft unserer Kinder. […]" (act. 256/5 S. 7 [17.12.23, 10:00] ) "[…] Du bist beleidigt, wie du mir schon mehrmals geschrieben hast, du forderst Respekt und Anstand. Ich habe nicht vergessen, wie in deinem Namen dein Anwalt an den Verhand- lungen über mich gesprochen hat. […] Ich habe nicht vergessen, wie weit du gegangen bist, als es darum ging dem Gutachter deine Meinung über mich mitzuteilen. […] Ich habe nicht vergessen, wie weit du gegangen bist, als du der Polizei sagtest, dass ich die Kinder entfüh- ren möchte. […] Ich habe nicht vergessen, was du der Staatsanwältin antwortetest, als ich darum bat, dass du die ganze Anzeige zurücknimmst und mich wieder zu meinen Kindern lässt […] Ich habe deine Racheakte nicht vergessen […] es fehlt dir an ANSTAND UND RE- SPEKT! Ich habe die Zeit im Gefängnis nicht vergessen." (act. 256/5 S. 5 f. [06.12.23, 08:24]) Im Juli 2024 meldeten die Parteien C._____ erneut für den Gymi-Vorbereitungs- kurs an (act. 254/5-6). Auch D._____ bereitete sich auf die Gymi-Prüfung vor (vgl. act. 254/7). Zudem waren im Sommer 2024 die Lehrstellensuche (vgl. act. 254/8) und die Absolvierung des Multicheck-Tests durch C._____ ein Thema (act. 254/12-14). Auch hier war die Kommunikation seitens des Beklagten teilweise ag- gressiv, vorwurfsvoll, herablassend und beleidigend: "Wärst du so gerecht und würdest du nachreichen, dass du die Bestätigung in unserer bei- der Namen abgibst? Oder habe ich mich nicht mit aller Kraft dafür eingesetzt, dass C._____ die Vorbereitung besuchen darf? Wieso habe ich immer das Gefühl, dass du immer gegen mich arbeitest und dabei übersiehst, dass du damit gleichzeitig gegen C._____ arbeitest?" (act. 265/2 [12.07.24, 20:11]) "Was sollen diese Antworten? Es geht darum die Dinge anzupacken. Es zu tun. Könntest du dich dazu durchringen, mit mir am selben Strang zu ziehen?" (act. 265/3 [24.08.24, 20:24]). "D._____ hatte am letzten Dienstag Aufgaben von Frau h._____ bekommen […]. Ihr habt bis Freitag nichts angeschaut. Das war sträflich. […] (act. 254/7 [26.08.24, 14:42]). - 27 - "[…] Der Multicheck ist zu einer wahren Katastrophe angewachsen. Die Schuld daran liegt aber leider bei dir, er hätte sich besser vorbereiten müssen. Das es in eure Ferien fiel, tut mir wirklich leid und ich kann deine Wut natürlich verstehen. Aber du hättest aus der Situa- tion das beste machen und müssen und C._____ drängen, drängen, drängen sollen, sich besser vorzubereiten. Und mich nicht ausschliessen sollen, ich hätte ihm helfen können. Es war C._____ und der Berufsberater, die sich auf dieses Vorgehen und auf diese Termine geeinigt hatten. Ich habe mich stattdessen sofort an die Finanzierung gemacht. Nun ist es aber so, wie es ist. Der ganze Test war für die Katz. […]" (act. 254/13 [17.08.24, 12: 54]). "Du hast nicht begriffen, wie seine Bewerbungen funktionieren. Inzwischen kann er sie mit einem Knopfdruck abschicken. Dazu beigetragen, dass so etwas möglich ist, hast du sicher- lich nicht, traurig …" (act. 265/4 [24.08.24, 20:11]). 2.4.4 Von September 2023 bis Januar 2024 führten die Parteien eine Diskussion im Wesentlichen darüber, ob C._____ die anstehenden Impfungen beim schul- ärztlichen Dienst oder beim Kinderarzt (Dr. med. I._____) vornehmen sollte (act. 256/3; act. 267/32-35). Sie war mühsam und stellenweise gehässig (vgl. etwa act. 256/3 S. 13 [22.09.23, 18:14]): "[…] Das meine ich mit: Geschwurbel, Frechheit, echt nicht alle Tassen im Schrank, bösar- tige Spitzen, schläfst du noch gut?, verirrte Frau! […]" 2.4.5 Ab Sommer 2023 kam es zu einem E-Mail-Verkehr mit Bezug auf gesund- heitliche Probleme D._____s und deren Abklärung (Konzentrationsschwierigkei- ten, Bauchschmerzen, Schwindelanfälle; Psychotherapie; vgl. act. 256/4; act. 267/36-40). Die Parteien hatten zunächst unterschiedliche Wahrnehmungen zum Wohlbefinden von D._____ und unterschiedliche Ansichten zur Erforderlichkeit ärztlicher Abklärung. Die Diskussion verlief seitens des Beklagten immer wieder in aggressiver und herabsetzender Weise (vgl. z.B. act. 256/4 S. 3 f. [11.06.23, 14:12]): "Deine Argumente sollen für dich scheinbar logisch sein, in Wirklichkeit sind sie getrieben von Selbstüberschätzung. Nein, ein Psychiater ist eben absolut fehl am Platz, wenn wir D._____ in den Schulfragen und den Aufgaben unterstützen sollen. Die ganze ADHS Ge- schichte war doch letztes Jahr? Jetzt kommst du wieder damit in einem ganz anderen Zu- sammenhang. Ich habe dich ernst genommen, weil du mir leid tust […]". - 28 - Als D._____ über Bauchschmerzen und Schwindelanfälle klagte und der Schule fernblieb, beklagte sich der Beklagte darüber, dass die Betreuung hauptsächlich an ihm hängen bleibe (act. 256/4 S. 5 [05.07.23, 07:06]), gab er der Klägerin die Schuld dafür, dass er die Ausführungen des Arztes nicht nachvollziehen konnte (act. 256/4 S. 5 [05.07. 23, 19:06]: "Ich verstehe die Ausführungen von Herrn I._____ leider nur zur Hälfte. Was läuft denn hier wieder?"), und kommentierte er den Umstand der Krankheit wenig hilfreich wie folgt: "[…] Warum hat D._____ plötzlich wieder Bauchschmerzen? Es rächt sich, dass wir Eltern nicht entschieden gegen die Frühstunden vorgegangen sind, so wie es der Professor in der Schlafforschung in seinem Vortrag, den ich explizit für die Eltern der Schule einlud, sagte: Frühstunden machen dumm, dick und krank." (act. 256/4 S. 5 [05.07.23, 07:06]) Es folgten wiederum aufreibende Diskussionen zum Thema der Therapiesitzun- gen D._____s beim Arzt und Psychotherapeuten Dr. med. J._____. Der Beklagte stand diesen tendenziell ablehnend gegenüber und störte sich unter anderen daran, dass die Klägerin bei der Sitzung zunächst mit dabei war: Klägerin: "Nein, ich war nur am Anfang mit drin, da er D._____ fragte, ob ich gleich gehen dürfe oder ob ich noch bleiben solle. Sie wollte dann, dass ich am Anfang noch bleibe, da sie befürchtete, dass sie ihm nicht alles Wichtige würde sagen können. Wahrscheinlich ging für sie die Stunde danach so schnell vorbei, weil sie Spass hatte." (act. 256/4 S. 9 [31.10.23, 19:09]) Beklagter: "Ich wünsche, dass du überhaupt nicht mehr 'mit drin bist'. D._____ 'befürchtete' was auch immer, weil sie zu dir loyal sein möchte. Das aber genau lenkt jedes Gespräch von ihr ab. Und ich möchte das nicht. Ich kann zwar nachvollziehen, dass du Fragen hast, aber ich möchte nicht, dass du die teuren Stunden für D._____ missbrauchst, indem du An- liegen die nur dich beschäftigen mit dem Therapeuten besprichst." (act. 256/4 S. 9 [01.11.23, 13:04]) Alsdann wurde die Kommunikation zu diesem Thema immer gehässiger und der Beklagte unterstrich seine Anwürfe mit der Verwendung von Grossbuchstaben (act. 256/4 S. 10 ff., vgl. z.B. S. 10): "BITTE NENNE MIR AUCH DEINE GRÜNDE, WARUM D._____ ZU HERRN J._____ GE- HEN SOLL? - ICH HATTE DAS BEDÜRFNIS EINE ADHS ABKLÄRUNG BEI D._____ MA- CHEN ZU LASSEN, ALS ICH NOCH WENIGER DARÜBER GELESEN HATTE UND ÜBER - 29 - DEINE PENETRANNTEN MUTMASUNGEN, DASS SIE VIELLEICHT AUCH MEDIKAMEN- TÖS BEHANDLET WERDEN KÖNNTE, ERSCHROCKEN WAR. INZWISCHEN GEHE ICH, WIE GESAGT, DAVON AUS, DASS DIESE GEWISSHEIT OBSOLET IST UND ICH GLAU- UBTE WIRKLICH SIE SEI 'VOM TISCH'. ICH WILLGTE ABER EIN, UM DEIN MÜTCHEN ZU KÜHLEN, WIE GESAGT UND OBEN GERADE WIEDER BESCHRIEBEN." (act. 256/4 S. 10 [03.11.23, 18:07]) Es folgte ein Streit darüber, wer D._____ am zweiten Termin bei Dr. J._____ be- gleiten sollte: Beklagter: "[…] Ich finde auch, es ist an der Zeit, dass ich D._____ zu ihm begleite. Das letzte Mal warst du bei ihr und dieses Mal ist es für D._____ sicherlich wichtig, dass ihr Va- ter ihr zeigt, wie wichtig auch ich die Besuche bei J._____ finde. Stelle dich also bitte nicht in den Weg, wenn ich D._____ vorschlage am nächsten Mittwoch mit ihr zu ihm zu gehen. […]" (act. 256/4 S. 15 [01.12.23, 14:08]) Klägerin: "Du kannst sie noch so gerne begleiten. Dafür müsstest du aber an einem deiner Kindertage einen Termin ermöglichen. Diesen Termin habe ich nun organisiert und ich möchte ihn wie geplant durchführen. Gerne kannst du den Nächsten organisieren." (act. 256/4 S. 15 [01.12.23, 17:46]) Beklagter: "'Du sprichst mit gespaltener Zunge', wie die Schoschonen sagen … […] Du hast noch gar keinen Termin organissiert, weil J._____ noch keinen vorgeschlagen hat, also was schreibst du da? Es wird vielleicht keinen nächsten Termin geben […] IM ENDEFFEKT, VERWEIGEST DU MIR EINE ANGESSENE BEGLEITUNG VON D._____ […]" (act. 256/4 S. 15 f. [01.12.23, 18:08]) Als es um den Termin für ein Auswertungsgespräche mit Dr. J._____ ging, wollte der Beklagte auf ein solches verzichten und eine blosse "kurze schriftliche Notiz" von Dr. J._____ einholen bzw. ein blosses Videogespräch durchführen sowie dem Arzt Vorgaben für ein "strukturiertes" Gespräch machen: Klägerin: "Herr J._____ sagte, er werde nun als nächstes dich und mich zu einem Auswer- tungsgespräch einladen." (act. 256/4 S. 16 [25.01.24, 07:13]) Beklagter: "Nach zwei fast zwei Jahren 'Behandlung' und zwei Treffen mit D._____? Und nach vielen Vorgesprächen und Telefonanrufen die nur dazu dienten ihn vorzubereiten und zu informieren? Haben wir bisher über so etwas wie konkrete Erkenntnisse seiner Überle- gungen zu D._____ und nicht zu Möglichkeiten erfahren? Jetzt soll es also soweit sein? Vielleicht. Vielleicht erzählt er uns auch nur, das er noch nicht viel sagen kann. Das ist mir - 30 - zu teuer. Hast du seine Verrechnungen pro Minute angeschaut? Für mich reicht es, wenn er uns eine kurze schriftliche Notiz schickt. Zwei Sätze reichen. Sie soll etwa so lang sein, wie das Protokoll, das ich dir von Herrn K._____ geschickt habe. Ich habe im Augenblick auch keine Fragen an ihn, denn für mich zählt D._____s gegewärtiges Befinden mehr, als fachli- che Diskussionen. Hast du Fragen an ihn? Soll ich ihm schreiben, oder möchtest du das Auswertungsgespräch bezahlen." (act. 256/4 S. 16 f. [25.01.24, 07:33]) Klägerin: "Warum erstaunt mich das nicht? Du wolltest diese Abklärungen nie, hast dich wohl auch gerichtlichen Gründen genötigt gefühlt, mitzumachen. Jetzt können wir Resultate erwarten und du steigst aus. Wie praktisch, dann kannst du die Ergebnisse abstreiten und musst sich nicht an Massnahmen beteiligen […]" (act. 256/4 S. 17 [25.01.24, 09:15]) Beklagter: "Nein, ich habe mich nicht aus 'gerichtlichen Gründen' für die Abklärung entschie- den. Wie ich dir und ihm an unserem ersten Gespräch sagte, interessiert es mich sehr zu erfahren, wie er D._____ einschätzt. Nachdem aber ein halbes Jahr Funkstille war und du wieder mit Abklärungen gekommen bist, obwohl wir inzwischen erkennen konnten, dass D._____ sich gut entwickelt, habe ich ein zweites Mal zugesagt, mit dem Hinweis, das es wohl vor allem zu deiner Gesundheit förderlich wäre, wenn er unsere Tochter in einem zwei- ten Anlauf betrachtet. Sei bitte ehrlich: was für 'Resultate' erwartest du von ihm an einem Auswertungsgespräch? Ich möchte überhaupt keine Ergebnisse abstreiten, ich zweifle nur an der Ernsthaftigkeit dieser ganzen zeitraubenden Aktion […] Du denkst, das ich am Aus- wertungsgespräch etwas 'lernen' kann. Ich bezweifle das sehr. Aber wenn du das Gespräch sowieso durchdrücken wirst, nehme ich natürlich daran teil. Ich erwäge aber weiterhin ihm vorher zu schrieben und unsere Diskussion dem Auswertungsgespräch vorauszuschicken. Zuletzt: welche Fragen hast du konkret an ihn? Und was glaubst du, wird er imstande sein uns zu beantworten?" (act. 256/4 S. 17 f. [25.01.24, 13:28]) Klägerin: "Meine Fragen habe ich am Erstgespräch gestellt. Du warst dabei." (act. 256/4 S. 18 [25.01.24, 14:54]). Beklagter: "Gut, halten wir fest: du erwartest von ihm endlich Antworten auf D._____s ADHS Voraussetzungen […]. Ich glaube, es wäre vorteilhaft, wenn ich vorher mit ihm telefo- niere und meine (oder unsere) Erwartungen formuliere, um das Auswertungsgespräch mög- lichst strukturiert zu führen." (act. 256/4 S. 18 [27.01.24, 11.32]) Nachdem Dr. J._____ darauf hingewiesen hatte, dass er nur ein Gespräch vor Ort abrechnen könne, reagierte der Beklagte mit folgendem unflätigen E-Mail (act. 256/4 S. 22 f. [06.02.24, 19:32]): "Sehr geehrter Herr J._____ - 31 - Ach ja. Onlinegespräche können nicht abgerechnet werden. Aber wir können uns im nächs- ten Monat schliesslich nicht nur von Kartoffeln ernähren. Natürlich fällt diese Möglichkeit flach. Kann eine Telefonkonferenz auch nicht abgerechnet werden? Wenn ein schriftlicher Bericht zu unterschiedlichen Interpretationen führt, wie sollte dann ein mündlicher Austausch zu eindeutigeren Aussagen führen, wie kurios. Aber ich füge mich Ih- rer Erfahrung. Also, wenn das Telefon auch nicht über die KK laufen kann, dann sehen wir uns Mitte März." Alsdann folgte ein monatelanger erbitterter Streit darüber, welche Rechnungs- adresse für die Rechnung von Dr. J._____ gelten und wer diese bezahlen (bzw. vorschiessen) solle, der Beklagte (der die Kosten für die Krankenkassen-Grund- versicherung zu bezahlen hat und die Rückerstattung der Krankenkasse erhält) oder die Klägerin (bei der die Kinder Wohnsitz haben; act. 256/4 S. 23 ff.; s. dazu auch act. 256/6 S. 4 [21.06.24, 13.50]). Dr. J._____ gab diesbezüglich zu verste- hen, dass er mangels Einigung über die Rechnungsadresse nicht tätig werden könne: "[…] Bevor ich bezüglich ihrer (bzw. auch bezüglich der von Herrn A._____ geäusserten) Anliegen aktiv werden kann, benötige ich eine von Ihnen beiden akzeptierte Rechnungs- adresse. […]" (act. 265/1 S 3) Gemäss unwidersprochener Darstellung der Klägerin (act. 264 S. 7 f.; act. 270 S. 7 unten; vgl. act. 271 Rz. 5) ist der ärztliche Bericht von Dr. J._____, der nach An- sicht der Klägerin unter anderem zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs für D._____ bei der Gymiprüfung führen sollte (vgl. act. 256/4 S. 34), nach wie vor ausstehend. Zudem führte der Konflikt dazu, dass sich die Parteien über die vom Beklagten angestrebte Einholung eines Berichts der Logopädin zwecks Nachteils- ausgleichs für die Gymi-Prüfung von D._____ nicht einigen konnten (vgl. act. 271 Rz. 13; act. 272/46). 2.5 Vor dem Hintergrund der dargestellten Kommunikationsverläufe und endlo- sen Streitigkeiten kann entgegen der Behauptung des Beklagten von keinerlei Entspannung im Verhältnis der Eltern gesprochen werden. Die Parteien befinden sich "nach Jahren der Trennung immer noch in einer hochstrittigen Situation" (so der Beistand im Rechenschaftsbericht vom 13. Mai 2024 [act. 256/1+2]). Gegen- - 32 - über der Situation, wie sie dem Entscheid vom 28. November 2022 zugrunde ge- legen hat (vorne E. II.2.2 f.), hat sich nichts Wesentliches geändert. 2.6 Zu berücksichtigen bleibt das zunehmende Alter und die damit verbundene Reife der Kinder bzw. ihre aktuelle Situation. 2.6.1 Die Kindesvertreterin berichtete von einem aktuell geführten Gespräch mit den beiden Kindern. C._____ sei es aufgrund seines Alters, seiner zunehmenden Reife sowie seiner vertieften (rechtlichen) Kenntnisse gut gelungen, die aktuelle Situation bezüglich des Verfahrens zusammenzufassen und zu verstehen. Er habe ausgeführt, es sei ihm weiterhin bekannt, dass seine Eltern Spannungen miteinander hätten, er jedoch nur am Rande mitbekomme, welche Themen dies betreffe und ob dies auch die Ausübung der elterlichen Sorge tangiere. Es sei zu Konflikten betreffend seiner Freizeitgestaltung gekommen bzw. wegen deren Fi- nanzierung. Auch sonst komme es wohl öfters wegen Geldangelegenheiten zu Diskussionen. Ihm sei es wichtig, dass alles gerecht und hälftig aufgeteilt sei. De- taillierter habe er sich nicht äussern, jedoch noch ein für ihn sehr positives Bei- spiel anbringen wollen, wonach sich die Eltern anlässlich eines eben erst stattge- fundenen Elterngesprächs in der Schule auf seinen Wunsch auf gemeinsame wö- chentliche Gespräche (am Mittwoch) geeinigt hätten, um ihn in schulischen Fra- gen, vor allem den Lerninhalt und die Organisation betreffend zu unterstützen. Dies sei für ihn ein Lichtblick und eine Sternstunde. Es sei ihm bewusst, dass beide Eltern dies ihm zuliebe machen, und er sei gespannt, wie sich dies ent- wickle. Das laufende Verfahren beschäftige ihn im Alltag nicht sehr, sei aber im Hintergrund immer präsent vorhanden, so dass er sich wünsche, dass es bald be- endet sei (act. 257 Rz. 2.3). D._____ habe wie stets geäussert, dass sie so wenig wie möglich und so viel wie nötig wissen wolle. lhre Meinung sei klar: Alle Meinun- gen sollten zählen und niemand solle mehr zu entscheiden haben. Sie erachte es als eine Bereicherung, mehrere Meinungen zu haben, so auch ihre, und daraus einen guten Entscheid zu treffen. Es sei ihr bewusst, dass dies unter Umständen auch zu einer Pattsituation führen könnte, wenn kein gemeinsamer Entscheid oder Kompromiss gefunden werden könne. Diese Auseinandersetzung müssten - 33 - aber ihre Eltern führen. Sie selber wolle einfach ihren Alltag leben (act. 257 Rz. 2.4). Die Kinder, so die Kindesvertreterin, erlebten ihrer Ansicht nach einen weitgehend ruhigen und stabilen Alltag, auch wenn sie sich der angespannten Situation zwi- schen den Eltern bewusst seien und hier und da entsprechende Auswirkungen in ihrem Alltag (mit-)erlebten. Aufgrund der detailliert geregelten Betreuungsverein- barung und dem weitgehend eingespielten Alltag seien sie jedoch zu einem gros- sen Teil geschützt vor den elterlichen Spannungen. Die Hoffnung, dass sich die Situation ihrer Eltern entspannen werde, schienen beide Kinder weitgehend auf- gegeben zu haben (act. 257 Rz. 2.6). Zu bejahen sei ein langjähriger aktenkundi- ger Elternkonflikt mit sehr eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft, was gegebenenfalls die Einschränkung der elterlichen Sorge rechtferti- gen würde. Für die Kinder habe diese Frage wenig Relevanz. Ihnen sei es wich- tig, dass ihr jetziges Alltagsmodell weiterhin in dieser Form weitergeführt werde, was vorliegend sowieso nicht zur Diskussion stehe. Allfällige grössere Entschei- dungen in den Bereichen Gesundheit, Ausbildung, Schule und Therapie etc. müssten je länger je mehr unter Einbezug und Mitwirkung der Kinder getroffen werden, deren Meinung mit zunehmendem Alter und Reflexionsfähigkeit stärker einzubeziehen sei. Beide Kinder seien reflektierte, intelligente und interessierte Kinder, welche in den letzten Jahren gelernt hätten, sich ihre eigene Meinung zu bilden – indem sie beide Eltern anhörten, allenfalls noch Drittmeinungen einholten und sich anschliessend ihre eigene Meinung bildeten – sowie sich in einer gesun- den Art und Weise von ihren Eltern abzugrenzen und eigenständig zu positionie- ren (act. 257 Rz. 2.7). 2.6.2Festgehalten werden kann zusammenfassend, dass auch aus Sicht der Kin- der C._____ und D._____ sowie der Kindesvertreterin der Alltag (nach wie vor) funktioniert und dass C._____ und D._____ ihrem Alter von 15 bzw. 11 Jahren entsprechend an Reflexionsvermögen und Selbstständigkeit gewonnen haben. Die Kindesvertreterin weist zudem richtig darauf hin, dass bei wichtigen Entschei- den die Meinung der Kinder von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedeutung mit zunehmen Alter steigt. Gleichzeitig sind die unveränderten Spannungen zwi- - 34 - schen den Eltern weiterhin eine Belastung für die Kinder. Sie haben diesbezüglich weitgehend resigniert bzw. sehen wie C._____ bereits die Bereitschaft der Eltern, sich für die Planung seiner Hausaufgaben zu dritt zu treffen (s. dazu auch act. 254/9 und act. 264 S. 16), als Lichtblick und Sternstunde. 2.7 Unverändert gilt, dass in praktisch allen Lebensbereichen der Kinder die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass zwischen den Eltern Konflikte auftreten und Entscheidungen blockiert werden, sei es im Rahmen der Themen Gesund- heit, Schule und Freizeitaktivitäten oder auch etwa in Bereichen wie berufliche Ausbildung (z.B. Berufswahl und Kontakt zu Lehrbetrieben), Religion, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Kindesvermögens, Behördenkontakte oder Zu- sammenwirken mit Beratungsstellen sowie anderen öffentlichen und gemeinnützi- gen Institutionen der Jugendhilfe. 2.8 Vor diesem Hintergrund muss es darum gehen, jene Teilinhalte der elterli- chen Sorge ins Auge zu fassen, die für das Wohlergehen sowie die Lebenspla- nung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellenwert sind und in de- nen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeutung ist, dass Ent- scheidungen in Zukunft nicht blockiert oder verschleppt werden. Hierzu gehören die medizinische und therapeutische Versorgung sowie die Ausbildung der Kin- der. Es handelt sich dabei um Belange, in denen es bereits in der Vergangenheit zu Konflikten und Blockaden kam (vorne E. II.2.3 und II.2.4.3 ff.) und die auch vom Gutachter als jene Teilbereiche definiert wurden, in denen sich seiner An- sicht nach (im Falle eines Verzichts auf eine Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin allein) eine Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnisse an die Klä- gerin aufdrängen würde (vgl. Prot. Vi S. 63 f., 66; s.a. act. 137 S. 9 f., 62, 74, 78; act. 238 S. 21 f.). Was die Ausbildung der Kinder betrifft, ist zu präzisieren, dass sich die Alleinentscheidungsbefugnis der Klägerin auf die schulische und berufli- che Ausbildung beziehen muss. In beiden Bereichen ist es wichtig, dass zeitge- recht klare und eindeutige Verhältnisse geschaffen werden. Zudem werden damit heikle Abgrenzungsfragen vermieden, die wiederum Anlass zu destruktiven Strei- tigkeiten geben könnten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass bei der berufli- chen Ausbildung und insbesondere der Berufswahl die Meinung und Mitwirkung - 35 - des Kindes ganz im Vordergrund steht (s. dazu BK ZGB-Fringeli/Vogel, Art. 302 N 29).
  56. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beru- fung - die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, unter der gemeinsam elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen sind, - wobei die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbil- dung der Klägerin alleine zu übertragen sind, unter entsprechender teilwei- ser Einschränkung der elterlichen Sorge des Beklagten. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie die elterliche Sorge betrifft, abzuweisen.
  57. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Bezug auf die im Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 (act. 221) erfolgte Bestätigung von Disposi- tiv-Ziffer 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 betreffend Wohnsitz das Bundesgericht mit Urteil vom
  58. Dezember 2023 (act. 236) auf die Beschwerde nicht eingetreten war, so dass dieser Punkt bereits rechtskräftig wurde, wie mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (act. 261). III.
  59. Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Urteile der Kammer vom 28. November 2022 bzw. vom 13. Februar 2024 , d.h. die Kosten- und Entschädigungsregelung. Hierüber ist neu zu ent- scheiden.
  60. 2.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu vertei- - 36 - len. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das (unter den Prozessnummern LC220026-O, LC240003-O und LC240037-O geführte) Berufungsverfahren ist – in Berücksichtigung der Wei- terungen im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 20. August 2024 – auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Im Regelfall werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der un- terliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und Klagerückzug die kla- gende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrund- sätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, und damit ein Abweichen vom Vertei- lungsgrundsatz nach Obsiegen und Unterliegen, bietet sich insbesondere an in fa- milienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, etwa elterliche Sorge, Besuchsrecht oder Kindesschutzmassnahmen drehen. Auch die Kammer macht in solchen Fällen regelmässig Gebrauch von der Ausnahmebe- stimmung und verlegt die Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang. Soweit Gerichtskosten erhoben werden, werden sie den Parteien je zur Hälfte auferlegt; dies jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen werden kann, die Eltern hätten je subjektiv jeweils im Kindesinteresse gehandelt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen entfällt, da diese gegenseitig verrechnet bzw. "wettge- schlagen" werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinter- esse gehandelt haben, und sind entsprechend die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Auf- grund der mit Beschluss vom 28. November 2022 (act. 221) bewilligten unentgelt- lichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu - 37 - nehmen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 2.3 Die Kindesvertreterin und die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien sind eingeladen, ihre aktualisierten Kostennoten einzureichen. Es wird erkannt:
  61. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.a) Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. b) Die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder werden der Klägerin alleine übertragen, unter entsprechender teilweiser Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten." Im Übrigen wird die Berufung mit Bezug auf die elterliche Sorge abgewie- sen.
  62. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  63. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  64. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 38 -
  65. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten, an das Einzelgericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, mit For- mular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthaus- quai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand L._____, SZ Ausstel- lungsstrasse, QT Industrie, Ausstellungsstr. 88, Postfach, 8031 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  66. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch E._____,

- 2 - betreffend Ehescheidung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. Mai 2022; Proz. FE190065 Beschlüsse und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2022; Proz. LC220026 Urteil Bundesgericht vom 20. Dezember 2023; Proz. 5A_33/2023 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Fe- bruar 2024; Proz. LC240003 Urteil Bundesgericht vom 20. August 2024; Proz. 5A_178/2024

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss act. 183 S. 1):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Es seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. Es sei festzu- stellen, dass die Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Kläge- rin haben.

3. Die Scheidungsteilvereinbarung vom 29. Oktober 2021 sei – mit der Ergänzung betreffend Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung – zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Beklagten. des Beklagten und Berufungsklägers (gemäss act. 125 S. 2 u. 4 sowie act. 185 S. 1):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die Scheidungsteilvereinbarung vom 29. Oktober 2021 sei zu geneh- migen.

3. Die elterliche Sorge sei beiden Eltern zu belassen.

4. Die Kosten der aktuellen Freizeitbeschäftigungen seien wie bisher aufzuteilen, indem die Klägerin den Zirkuskurs von D._____ und der Beklagte die Klavierstunden von D._____ und die G._____ für beide Kinder bezahlt. Zukünftige Freizeitbeschäftigungen sollen die Parteien je zur Hälfte bezahlen. Eventualiter sei die jetzige Kostenregelung beizubehalten und die Parteien zu verpflichten, die Kosten ab dem Schuljahr 2022/2023 je hälftig zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Klä- gerin. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 205 S. 32 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

- 4 -

2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, übertragen. Vor- behalten bleibt Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, steht den Parteien wei- terhin gemeinsam zu.

4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Klägerin.

5. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 über die Schei- dungsfolgen – samt der Ergänzung betreffend Grundlagen der Unterhalts- vereinbarung – wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechseln- der Betreuung zu belassen.

3. Betreuung

a) Wochenplan Die Klägerin betreut die Kinder

- von Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr bis Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr.

- jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder

- von Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr bis Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr.

- jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr."

- 5 -

b) Ferien Die Klägerin betreut die Kinder

- 2 Wochen während der Sportferien, von Samstag, 09.00 Uhr , bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die 1. Woche der Frühlingsferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr.

- die letzten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die 2. Woche der Herbstferien von Sonntag 09.00 Uhr, bis Montag Mor- gen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- in den ungeraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr, in den geraden die 2. Woche der Weihnachtsferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder

- die 2. Woche der Frühlingsferien, von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die ersten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Samstag, 09.00 Uhr, bis Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr.

- die 1. Woche der Herbstferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr.

- in den geraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonn- tag, 09.00 Uhr, in den ungeraden Jahren die 2. Woche der Weihnachts- ferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. Die Regelung, dass die Klägerin die Kinder in der 1. Woche der Frühlingsferien betreut, gilt nur solange, als die Klägerin am Mittwochnachmittag den Kurs im Kinderzirkus Robinson gibt. Die Klägerin verpflichtet sich, diesen Kurs so bald als möglich zeitlich zu verlegen, damit sie den Mittwochnachmittag mit den Kin- dern verbringen kann. Sobald dies der Fall ist, betreut der Beklagte die Kinder während 2 Wochen der Frühlingsferien, von Samstag 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

c) Ostern und Pfingsten Ostern (von Gründonnerstag, 09.00 Uhr bis Osterdienstag Beginn Schule 08.30 Uhr) und Pfingsten (von Freitag vor Pfingsten Ende Schule/16.00 Uhr bis Dienstag Morgen nach Pfingsten Beginn Schule/08.30 Uhr) verbringen die Kin- der bei dem Elternteil, auf dessen Wochenende der Feiertag fällt bzw. diesem unmittelbar vorausgeht.

d) Allgemeine Regeln Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und diese dem Wochenplan vor. Beginnen die Kinder die Ferien mit der Klägerin, bleiben die Kinder am Freitag Abend bei ihr, wenn der erste Samstag der Ferien auf das Wochenende des Beklagten fallen würde.

- 6 - Kehren die Kinder aus den Ferien zurück, verbringen sie das folgende Wo- chenende beim anderen Elternteil, womit der alternierende Wochenendrhyth- mus wieder beginnt. Abweichende Regelungen im Einvernehmen aller Beteiligten bleiben vorbehal- ten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem vorstehend vereinbarten Betreuungsplan persönlich zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung durch Dritt- personen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch weder verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, noch berechtigt, die Übernahme der Betreuung zu verlangen. Die (direkten) Übergaben der Kinder erfolgt jeweils am Wohnsitz derjenigen Partei, deren Betreuungszeit gerade endet (Holschuld). Tage, die die Kinder zusätzlich bei einem Elternteil verbringen, werden nicht verrechnet.

4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

25. August 2017 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB im bisherigen Umfang weiterzuführen.

5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

6. Kinderunterhalt Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder C._____ und D._____, zu bezahlen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden El- ternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreu- ung, Ferienhort, Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge). Nicht von dieser Regelung um- fasst sind sämtliche Hobbykosten der Kinder. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Zusatzversicherung der Kinder zu übernehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten für die Grundversicherung für die Kran- kenkasse zu bezahlen. Eine allfällige Prämienverbilligung steht dem Beklagten zu. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungs- massnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Diejenige Partei, welche gemäss Art. 7 FamZG zum Bezug der Familienzulagen be- rechtigt ist, wird verpflichtet, diese zu beziehen und zur Hälfte an die andere Partei auszurichten, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 7 -

7. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

8. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ..., den Betrag von CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Zürcher Kantonalbank, zu übertragen.

9. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet." "Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung Der Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 liegen die folgenden finan- ziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Klägerin: CHF 4'000.– (gerundet)  Beklagter: CHF 4'000.– (gerundet)  C._____: CHF 200.– (Familienzulagen; ab Januar 2022: CHF 250.–)  D._____: CHF 200.– (Familienzulagen) Vermögen:  Klägerin: CHF 8'528.– (gemäss Steuererklärung 2019)

– Beklagter: CHF 0.– (gemäss Steuererklärung 2019)"

6. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für den Klavierunterricht von D._____ und den Besuch der G._____ beider Kinder zu übernehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Kosten für den Zirkuskurs von D._____ zu übernehmen. Allfällige weitere Kosten für zukünftige Freizeitaktivitäten der Kinder über- nehmen die Parteien je zur Hälfte.

7. Die mit Eheschutzurteil vom 25. August 2017 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2020 weitergeführt.

- 8 -

8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Die Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ... (...), … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. 2, Vers.-Nr. 3) CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ... (...), ... [Adresse], zu überweisen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 16'153.60 Gutachten CHF 630.00 Kinderanhörung vom 9. Juli 2019 CHF 2'750.00 Mediation CHF 25'148.80 Kindesvertretung

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 203 S. 2): "1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben, und es sei den Parteien die elterliche Sorge für

- 9 - die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, gebo- ren am tt.mm.2013, gemeinsam zu belassen.

2. Ziff. 4, 2. Satz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben, und sei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kin- der beim Beklagten festzulegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin.

4. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizugeben." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 214 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." Beschlüsse und Urteil des Obergerichtes vom 28. November 2022: (act. 221 = act. 238) Es wird beschlossen:

1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. (Mitteilungen) Es wird weiter beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 am 26. Oktober 2022 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

- 10 -

2. […]

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, steht den Parteien weiterhin gemeinsam zu.

4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Parteien mit wechseln- der Betreuung übertragen. […]

5. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 über die Scheidungsfolgen – samt der Ergänzung betreffend Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung – wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu belassen.

3. Betreuung

a) Wochenplan Die Klägerin betreut die Kinder

- von Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr bis Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr.

- jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder

- von Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr bis Mittwoch Mittag Ende Schule/12.00 Uhr.

- jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag Ende Schule/16.00 Uhr bis Montag Morgen Beginn Schule/08.30 Uhr."

- 11 -

b) Ferien Die Klägerin betreut die Kinder

- 2 Wochen während der Sportferien, von Samstag, 09.00 Uhr , bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die 1. Woche der Frühlingsferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonn- tag, 9.00 Uhr.

- die letzten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die 2. Woche der Herbstferien von Sonntag 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- in den ungeraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr, in den geraden die 2. Woche der Weihnachts- ferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbe- ginn/08.30 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder

- die 2. Woche der Frühlingsferien, von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Mon- tag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

- die ersten 2.5 Wochen während der Sommerferien, von Samstag, 09.00 Uhr, bis Mittwoch der dritten Woche, 16.00 Uhr.

- die 1. Woche der Herbstferien von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr.

- in den geraden Jahren die 1. Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 09.00 Uhr, in den ungeraden Jahren die 2. Woche der Weihnachtsferien von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr. Die Regelung, dass die Klägerin die Kinder in der 1. Woche der Früh- lingsferien betreut, gilt nur solange, als die Klägerin am Mittwochnach- mittag den Kurs … gibt. Die Klägerin verpflichtet sich, diesen Kurs so bald als möglich zeitlich zu verlegen, damit sie den Mittwochnachmittag mit den Kindern verbringen kann. Sobald dies der Fall ist, betreut der Be- klagte die Kinder während 2 Wochen der Frühlingsferien, von Samstag 09.00 Uhr, bis Montag Morgen Schulbeginn/08.30 Uhr.

c) Ostern und Pfingsten Ostern (von Gründonnerstag, 09.00 Uhr bis Osterdienstag Beginn Schule 08.30 Uhr) und Pfingsten (von Freitag vor Pfingsten Ende Schule/16.00 Uhr bis Dienstag Morgen nach Pfingsten Beginn Schule/08.30 Uhr) ver-

- 12 - bringen die Kinder bei dem Elternteil, auf dessen Wochenende der Fei- ertag fällt bzw. diesem unmittelbar vorausgeht.

d) Allgemeine Regeln Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und diese dem Wochen- plan vor. Beginnen die Kinder die Ferien mit der Klägerin, bleiben die Kinder am Freitag Abend bei ihr, wenn der erste Samstag der Ferien auf das Wo- chenende des Beklagten fallen würde. Kehren die Kinder aus den Ferien zurück, verbringen sie das folgende Wochenende beim anderen Elternteil, womit der alternierende Wochen- endrhythmus wieder beginnt. Abweichende Regelungen im Einvernehmen aller Beteiligten bleiben vor- behalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehend vereinbarten Betreuungsplan per- sönlich zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreu- ung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch weder verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, noch berechtigt, die Übernahme der Be- treuung zu verlangen. Die (direkten) Übergaben der Kinder erfolgt jeweils am Wohnsitz derjeni- gen Partei, deren Betreuungszeit gerade endet (Holschuld). Tage, die die Kinder zusätzlich bei einem Elternteil verbringen, werden nicht verrechnet.

4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 25. August 2017 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB im bisherigen Umfang weiterzuführen.

5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet wer- den. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.

6. Kinderunterhalt Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder C._____ und D._____, zu bezahlen, die während der Zeit anfallen, die sie beim be- treuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuung, Ferienhort, Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge). Nicht von dieser Regelung umfasst sind sämtliche Hobbykosten der Kinder. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Zusatzversicherung der Kinder zu über- nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten für die Grundversicherung für die Krankenkasse zu bezahlen. Eine allfällige Prämienverbilligung steht dem Be- klagten zu.

- 13 - Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vor- aussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Eini- gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten. Diejenige Partei, welche gemäss Art. 7 FamZG zum Bezug der Familienzula- gen berechtigt ist, wird verpflichtet, diese zu beziehen und zur Hälfte an die andere Partei auszurichten, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

7. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

8. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ..., den Betrag von CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Zürcher Kantonalbank, zu über- tragen.

9. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respek- tive was auf ihren Namen lautet." " Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung Der Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Klägerin: CHF 4'000.– (gerundet)  Beklagter: CHF 4'000.– (gerundet)  C._____: CHF 200.– (Familienzulagen; ab Januar 2022: CHF 250.–)  D._____: CHF 200.– (Familienzulagen) Vermögen:  Klägerin: CHF 8'528.– (gemäss Steuererklärung 2019)  Beklagter: CHF 0.– (gemäss Steuererklärung 2019)"

6. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für den Klavierunterricht von D._____ und den Besuch der G._____ [Club] beider Kinder zu über- nehmen.

- 14 - Die Klägerin wird verpflichtet, die Kosten für den …-kurs von D._____ zu übernehmen. Allfällige weitere Kosten für zukünftige Freizeitaktivitäten der Kinder übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

7. Die mit Eheschutzurteil vom 25. August 2017 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Dis- positiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Au- gust 2020 weitergeführt.

8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wer- den den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Die Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufliche Vorsorge für ... (...), ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. 2, Vers.-Nr. 3) CHF 27'694.10, zuzüglich Zins ab 28. Januar 2019, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 1) bei der Pensionskasse F._____-Stiftung, Berufli- che Vorsorge für ... (...), ... [Adresse], zu überweisen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 16'153.60 Gutachten CHF 630.00 Kinderanhörung vom 9. Juli 2019 CHF 2'750.00 Mediation CHF 25'148.80 Kindesvertretung

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 15 -

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2. (Mitteilungen) Es wird sodann erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Mai 2022 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzurei- chen.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien wird mit separatem Beschluss entschieden. Die unentgeltlichen Rechtsbei- stände der Parteien werden eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023: (act. 239) 1.

- 16 - Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 soweit die elterli- che Sorge betreffend sowie die Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht ein- getreten. 2.-6. (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Kosten, Entschädi- gungen, Mitteilungen) Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 2024 (act. 248)

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.a) Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

b) Die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder werden der Klägerin alleine übertragen, unter entsprechender teilweiser Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Mai 2022 (betreffend Wohnsitz der Kinder) bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

- 17 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2024: (act. 249) 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück- gewiesen wird. 2.-6. (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Kosten, Entschädi- gungen, Mitteilungen) Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) heirateten im Jahr 2009. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013 (act. 2).

- 18 -

2. Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt. Ein im Jahr 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich geführtes Eheschutzverfahren wurde mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2017 abgeschlossen (act. 6/76).

3. Am 28. Januar 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage beim Einzel- gericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) ein (act. 1). Die Vor- instanz holte einen Amtsbericht des Beistandes der Kinder ein (act. 13), hörte die Kinder an (act. 32) und sistierte das Verfahren zwecks Durchführung einer Media- tion zwischen den Parteien bis Ende Oktober 2019 (act. 33). Nachdem die Media- tion gescheitert war (vgl. act. 41 und 42), wurde für die Kinder eine Kindesvertre- tung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet (act. 44 und 46). Am 26. Juni 2020 wurden eine Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. Vi S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der Antrag der Klägerin betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfahrens abgewiesen sowie die Betreuungsregelung gemäss Eheschutzurteil präzisiert bzw. ergänzt und wurden die Kinderunterhalts- beiträge gemäss Eheschutzurteil abgeändert (act. 89). In der Folge wurden am

30. November 2020 die Klagebegründung (act. 104), am 17. Februar 2021 die Klageantwort (act. 125) und am 17. Mai 2021 die Stellungnahme der Kindesver- treterin (act. 136) erstattet. Am 13. Juli 2021 ging ein von der Vorinstanz in Auf- trag gegebenes Gutachten ein (act. 137). Das Gutachten wurde im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2021 erläutert (Prot. S. Vi 60 ff.). Im Rahmen der daraufhin geführten Vergleichsgespräche konnte eine Teilvereinba- rung zu den Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Regelung der elterlichen Sorge sowie der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder geschlossen werden (act. 152). Zu den strittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen erstatteten die Par- teien und die Kindesvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung am 5. April 2022 Replik, Duplik bzw. Stellungnahmen und wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 114 ff., act. 183, act. 185, act. 187). Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Hobbys der Kinder stellten die Parteien letztlich übereinstimmende Anträge (vgl. act. 185 S. 1 und Prot. S. 117). Strittig blieb die elterliche Sorge. Am 13. Mai 2022 erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz (act. 197 = act. 204/1 = act. 205 [Aktenexemplar]).

- 19 -

4. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob der Beklagte Berufung gegen Disposi- tiv-Ziffer 2 (elterliche Sorge) und Dispositiv-Ziffer 4 Satz 2 (Wohnsitz der Kinder) des vorinstanzlichen Urteils (act. 203). Die Berufungsantwort wurde am 25. Okto- ber 2022 erstattet (act. 213; act. 214). Die Kindsvertreterin reichte am 1. Novem- ber 2022 ihre Stellungnahme (act. 217) und am 22. November 2022 eine "Ergän- zung zur Stellungnahme" ein (act. 220). Am 28. November 2022 fällte die Kam- mer das vorne wiedergegebene (erste) Urteil (act. 221 = act. 238, fortan act. 238).

5. Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 28. November 2022 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei den Eltern in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater festzulegen; eventuell sei die Sa- che zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (act. 239). Das Bundesgericht erwog, in der vorliegend zu beurteilenden Situation bestehe die Besonderheit, dass den Eltern die Obhut über die Kinder gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren geschlossene Vereinbarung ge- meinsam übertragen worden sei, obgleich das Sorgerecht umstritten sei. Das Ge- setz eröffne aber nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obhut, nicht jedoch auch das Sorgerecht zuzuweisen. Da- mit sei das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der Anordnung der alleinigen elter- lichen Sorge der Klägerin aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts habe der Beklagte indes nicht in Frage zu stellen vermocht. Aus die- sen seien Spannungen zwischen den Eltern ersichtlich, die eine nicht unerhebli- che Intensität aufwiesen. Es rechtfertige sich daher nicht, entsprechend dem be- klagtischen Hauptantrag die elterliche Sorge ohne Weiteres bei beiden Elterntei- len zu belassen. Die Angelegenheit sei vielmehr entsprechend dem Eventualbe- gehren des Beklagten an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüfe, ob sich allenfalls in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil recht- fertige (act. 239 E. 4.4 m.H.a. BGE 141 lll 472 E. 4.7; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in:

- 20 - Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S.215 ff., 221; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1455). Wegleitend seien die in E. 4.2 aufgezeigten Kriterien. Zu beachten sei, dass die im bundesgerichtlichen (wie schon im obergerichtlichen) Verfahren nicht mehr strittige Obhutsregelung auch nach der Rückweisung der Sache ans Obergericht nicht mehr in Frage gestellt werden könne (act. 239 E. 4.4). Mit Bezug auf den Antrag betreffend Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes trat das Bundesgericht schliesslich auf die Be- schwerde nicht ein (act. 239 E. 5.2).

6. Die Akten gingen am 19. Januar 2024 beim Obergericht ein. Das Rückwei- sungsverfahren wurde unter der Prozess-Nr. LC240003-O geführt. Am 13. Fe- bruar 2024 erging das vorne wiedergegebene zweite Urteil der Kammer (act. 240).

7. Der Beklagte erhob gegen das Urteil vom 13. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August 2024 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zu- rück (act. 249). Dem Obergericht wurde vom Bundesgericht aufgegeben, vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlage zu aktualisieren. Dabei sei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Dieser Pflicht komme das Gericht nach, wenn es sich bei den Parteien nach solchen Änderun- gen erkundige. Dadurch werde es in die Lage versetzt, falls nötig zielgerichtet weitere Abklärungen zu treffen (act. 249 E. 5.1).

8. Das obergerichtliche Verfahren wird neu unter der Prozess-Nr. LC240037 geführt. Nach Eingang der Akten wurde den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt, um sich zu allfällig einge- tretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (act. 250). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Stel- lung (act. 253), die Klägerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (act. 255) und die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 257). Es folgten weitere Stellungnahmen der Klägerin vom 6. November 2024 (act. 264), des Beklagten vom 6. November 2024 (act. 266), der Klägerin vom 20. November 2024

- 21 - (act. 270) und des Beklagten vom 22. November 2024 (act. 271). Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Ver- fahren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 273). Am 5. Dezember 2024 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Be- klagten (act. 275), die der Klägerin und der Kindesvertreterin zugestellt wurde (act. 277).

9. Mit den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden wurde das oberge- richtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung versetzt. Die Erwägungen und Dispositive der Rückweisungsentscheide sind für die Kammer bindend (BGE 135 III 334 E. 2.1). Entsprechend wurde den Parteien und der Kindesvertre- terin Gelegenheit gegeben, um sich zu allfällig eingetretenen Änderungen, die für die Regelung der elterlichen Sorge wesentlich sind, zu äussern (vorne E. I.7 f.). In der Sache ist gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe unter Belassung der elter- lichen Sorge zu prüfen, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleini- ger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt (vorne E. I.1.5, so- gleich E. II). II.

1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, sind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen.

2. Zu prüfen ist, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleiniger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt. 2.1. Ist ein Konflikt zwischen den Eltern zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiariät zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuwei- sung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7). Damit kann allenfalls Entscheidungsblockaden in Teilbereichen der elterlichen Sorge begegnet werden (Kilde/Staub, a.a.O., S. 221; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1455; s.a.

- 22 - FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 21; BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 301 N 3h). 2.2 Das Bundesgericht hat wie erwähnt festgehalten, dass der Beklagte die tat- sächlichen Feststellungen der Kammer im Entscheid vom 28. November 2022 nicht in Frage zu stellen vermochte (act. 239 E. 4.4 i.V.m. E. 3; act. 249 E. 3). Von diesen ist damit auszugehen und auf sie kann verwiesen werden (vgl. act. 238 S. 19 ff. E. IV). Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Vorbringen der Parteien und der Kindesvertreterin im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid vom 20. August 2024 (vorne E. I.7 f.). 2.3 Zu beachten ist sodann, dass es sich vorliegend – anders als im typischen Fall, in dem sich die Frage stellt, ob einzelne Inhalte des Sorgerechts einem El- ternteil alleine zuzuweisen sind – nicht um einen singulären, bloss Einzelbereiche betreffenden Elternkonflikt handelt. Im Entscheid vom 28. November 2022 hat die Kammer zusammenfassend Folgendes festgehalten (act. 238 S. 28): "Die Vorinstanz hat [geschlossen], zwischen den Parteien bestehe ein langandauernder und schwerwiegender Konflikt sowie eine anhaltende Kooperations- und Kommunikati- onsunfähigkeit. Die Situation sei belastend für die Kinder und wirke sich negativ auf de- ren Wohl aus. Es sei absehbar, dass sich die Parteien auch in Zukunft über einen mass- geblichen Teil der in ihrer Verantwortung liegenden Fragen – beispielsweise betreffend Schul- und Berufswahl oder medizinische/therapeutische Behandlungen – nicht oder nicht innert nützlicher Frist würden verständigen können. […] Diese Einschätzung ist be- gründet und erfolgte zu Recht. Der Konflikt zwischen den Parteien und die gestörte Kom- munikation sind erheblich, bestehen seit Jahren und konnten trotz weitreichender Bemü- hungen der Behörden nicht wesentlich entschärft werden. Sie betreffen nicht bloss spezi- fische Angelegenheiten, sondern verschiedenste Aspekte der elterlichen Sorge. Aussich- ten auf eine Normalisierung oder auch nur eine wesentliche Verbesserung der Situation bestehen nicht. Die Kinder werden dadurch zum einen – wie insbesondere die Kindsver- treterin eindringlich schilderte – stark belastet und einem steten Loyalitätskonflikt ausge- setzt. […] Zum andern erschwert, verzögert und blockiert der Elternkonflikt (einvernehmli- che) Entscheide in grundsätzlichen Kinderbelangen. Dies hat sich in der Vergangenheit konkret gezeigt und wirkt sich negativ auf das Wohl der Kinder aus. Mit der von der Vor- instanz vorgenommenen Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin besteht be-

- 23 - gründete Aussicht darauf, dass solche Entscheide, die aufgrund des Alters der Kinder re- gelmässig anstehen werden, in Zukunft nicht verschleppt werden und gegenüber Schu- len, Ärzten, Therapeuten, Behörden, allfälligen Lehrbetrieben etc. zeitgerecht klare und eindeutige Situationen geschaffen werden." Auch wenn einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin die beste- hende gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung rechtlich entgegensteht, ändert dies nichts daran, dass der Elternkonflikt sowie die Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit – und in diesem Zusammenhang namentlich das un- versöhnliche, herablassende, abwertende und grenzüberschreitende Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin (dazu act. 238 S. 24 ff.) – sich in allen Le- bensbereichen der Kinder, in denen die Eltern gemeinsame Entscheide treffen sollten, zeigte und auswirkte. In der Vergangenheit kam es aktenkundig zu Kon- flikten und Blockaden mit Bezug auf die medizinische und therapeutische Versor- gung der Kinder (vgl. act. 238 S. 12 ff., 20 ff., 24 ff.; 31 f.; act. 15; act. 16; act. 86/5; act. 104 S. 11 ff., Prot. Vi S. 38 f., 62 f., act. 137 S. 69, 78 und 83; act. 175 S. 2; act. 187 S. 2), schulische Aspekte und die Schulwahl (act. 238 S. 13, 25 ff.; act. 105/13; act. 184/7; act. 186/10+11), die Hortbetreuung (act. 238 S. 27; act. 86/6) sowie die Hobbys und Freizeitbeschäftigungen der Kinder (act. 238 S. 23, 26 f.; act. 86/2; act. 175 S. 3). Wenn die Klägerin hierzu ausführte, es gebe kein Thema, welches nicht Gegenstand endloser, erbitterter Streitigkeiten sei (act. 214 S. 36 ff.), fasste dies die bisherige Aktenlage zutreffend zusammen. In Frage steht, ob sich die Verhältnisse seit November 2022 massgeblich verbes- sert haben, was der Beklagte geltend macht und die Klägerin bestreitet. 2.4.1 Der Beklagte führt aus, selbst wenn die prozessuale Wahrheit so sein sollte, dass er in der Vergangenheit eine Therapie zum Abbruch gebracht bzw. verhin- dert habe, habe er in den letzten zwei Jahren keine Therapie von C._____ verhin- dert oder sich dagegen ausgesprochen. Es gebe in diesem Punkt keine irgendwie geartete Blockade mehr (act. 253 Rz. 4). Zwischen den Parteien habe es eine Entspannung gegeben; sie seien heute in der Lage, gemeinsame Entscheide für die Kinder zu treffen (act. 253 Rz. 6). Zur Untermauerung dieser Behauptung ver- weist der Beklagte auf eine Vielzahl von E-Mails (bzw. Auszüge von E-Mail-Korre-

- 24 - spondenzen) zwischen ihm und der Klägerin (act. 253 Rz. 6 ff.; act. 254/1-31). Hierauf wird einzugehen sein. Nicht einzugehen ist demgegenüber von vornherein auf Wiederholungen von Standpunkten in der Berufungsschrift, mit denen der Be- klagte den tatsächlichen Feststellungen der Kammer im Entscheid vom 28. No- vember 2022 zu widersprechen sucht (vgl. etwa act. 253 Rz. 5 f.; dazu vorne E. II.2.2). Die Klägerin hält dafür, dass sich die Situation in keiner Weise zum Besseren ver- ändert habe und nach wie vor Entscheidblockaden bestünden (act. 255 S. 3). Die vom Beklagten behaupteten "Einigungen" oder "Kommunikationserfolge" bezögen sich bestenfalls auf Details in alltäglichen Belangen, nicht aber auf die Teilinhalte der elterlichen Sorge. Wenn sie sich ausnahmsweise einmal einigen könnten, dann nur nach langen und oft erbitterten Diskussionen (vgl. act. 264 S. 4 f.). Auch die Klägerin verweist auf diverse E-Mails (bzw. Auszüge von E-Mail-Korrespon- denzen), welche die Parteien austauschten (act. 255 S. 5 ff.; act. 256/3-6). 2.4.2 Die vom Beklagten eingereichten E-Mails bzw. Auszüge aus E-Mail-Korre- spondenzen enthalten den Austausch von Informationen oder getroffene Einigun- gen in weitgehend gesittetem Umgangston, wobei es vorwiegend um alltägliche Belange geht (vgl. etwa act. 254/1 [betr. "Zweistein"-Kurs D._____]; act. 254/2 [betr. Befragung D._____s in Schule durch Institut für Erziehungswissenschaften zum Thema projektbasiertes Lernen]; act. 254/3 [betr. Termin für Übertrittsge- spräch mit Schule]; act. 254/10 [betr. Schulabsenzen von C._____]; act. 254/17+18 [betr. zweiter Impfung C._____ bzw. D._____]; act. 254/15 [betr. Zu- kunftstag D._____]; act. 254/19 [betr. Jokertag D._____s an ihrem Geburtstag]; act. 254/20 [betr. Abtausch Betreuungstag]; act. 254/21 [betr. Gepäck D._____s nach Schullager]; act. 254/23 [betr. Teilnahme D._____s an Erklärungsvideo des Lehrstuhls für Entwicklungsbiologie]; act. 254/22 [betr. Snowboardschuhe für Schneetag von C._____]; act. 254/24 [betr. Besuch von "Zweistein" bzw. bildneri- schem Gestalten durch D._____]; act. 254/25 [betr. Kinderzirkusvorstellung von D._____]; act. 254/26 [betr. Finanzierung Klavierbuch zu Fr. 32.80]; act. 254/27 [betr. Kinderuni]; act. 254/28 [betr. Erzählnacht]); act. 254/29 [betr. Beitrag von Fr. 15.– an Juniorkarte von D._____]; act. 254/30 [betr. Taschengeld für Kinder].

- 25 - Auch in diesem alltäglichen Rahmen sind allerdings Misstöne anzutreffen (vgl. etwa act. 265/5, 08.01.24, 14:45: "Du hast wohl ein Meerschweinchen im Schuh, dass du vor lauter Pfeifen nicht klar denken kannst? […]") und vermag der Beklagte auf die blosse Bitte der Klägerin hin, ihr die Quittung für ein bestelltes Klavierbuch zukommen zu lassen (act. 256/6, 17.06.24, 10:15), wie folgt zu reagieren: "Ich bin sehr ungehalten darüber, dass du meinen Einsatz nicht mit Respekt würdigst. Ich habe natürlich keine Quittung, wie sollte ich auch? Das Buch habe ich reserviert, muss nun abgeholt und dort im Laden bezahlt werden. Das könntest schliesslich auch du machen. Wirst du aber nicht, weil du sicherlich wieder nicht kooperieren willst. Warum nun sollte ich das Buch abholen, vorauszahlen und dann auch deinen Anteil warten? Das bin ich dir nicht schuldig. Ich bin dir auch keine Quittung schuldig […]" (act. 256/6 [17.06.24, 10:15]) Vereinzelt erscheint sodann die Vermutung der Klägerin, es handle sich bei Äus- serungen des Beklagten um Inszenierungen für das Gericht (act. 267 S. 10), nicht abwegig (vgl. act. 254/4 [19.06.24, 07:32], wo der Beklagte die simple Einigung, je Fr. 44.– an die Kosten des Klassenlagers von D._____ beizusteuern, folgender- massen quittiert: "Es freut mich, dass wir so gut zusammenarbeiten"). Jedenfalls ergibt sich aus dem weiteren, vor allem von der Klägerin ins Recht gelegten E- Mail-Verkehr der Parteien ein ganz anderes Bild, als es der Beklagte zu vermitteln sucht. Dieser E-Mail-Verkehr betrifft namentlich Ausbildungsfragen und gesund- heitliche Belange der Kinder (sogleich E. 2.4.3 ff.). 2.4.3 Ende Oktober 2023 entschied sich C._____ dazu, die Gymi-Vorbereitung abzubrechen, womit der Beklagte nicht einverstanden war (vgl. act. 256/5 S. 1 [25.10.23, 08.02], wenn er es letztlich auch akzeptierte [vgl. act. 267/41]). Es folgte eine E-Mail-Kommunikation mit weitschweifigen Ausführungen und gereiz- ten, auf die Klägerin abzielenden Äusserungen des Beklagten (vgl. act. 265/5 S. 1 ff. [26.10.23, 00:07; 26.10.23, 06:59]), mit teilweise impliziten, teilweise direkten Schuldzuweisungen an die Klägerin und an die Schule sowie Vorhalten, welche die unversöhnliche Haltung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum Ausdruck bringen: "Eine 3.5 ist eine Katastrophe, wenn du so oft mit ihm geübt hast. […]" (act. 256/5 S. 4 [04.12.2023, 23:55]).

- 26 - "[…] Seine Motivation erhielt er nur von mir. Er hatte dich als Gegenbeispiel, jedesmal wenn du Wiederstand spürtest, hast du nachgegeben. Er hat schlechte Lehrer, sie fördern nicht seine Eigenverantwortung und lassen ihn nicht den Sinne von Organisation erkennen. Sie nivellieren - bis auf die Vorbereitung auf das Gymnasium, indem sie ihn nicht speziell för- dern. […]" (act. 256/5 S. 5 [05.12.23, 07:01]) "[…] Die Schule und ihre instrumentalisierten Lehrer, gehören wirklich zu den grössten Hin- dernissen für die Zukunft unserer Kinder. […]" (act. 256/5 S. 7 [17.12.23, 10:00] ) "[…] Du bist beleidigt, wie du mir schon mehrmals geschrieben hast, du forderst Respekt und Anstand. Ich habe nicht vergessen, wie in deinem Namen dein Anwalt an den Verhand- lungen über mich gesprochen hat. […] Ich habe nicht vergessen, wie weit du gegangen bist, als es darum ging dem Gutachter deine Meinung über mich mitzuteilen. […] Ich habe nicht vergessen, wie weit du gegangen bist, als du der Polizei sagtest, dass ich die Kinder entfüh- ren möchte. […] Ich habe nicht vergessen, was du der Staatsanwältin antwortetest, als ich darum bat, dass du die ganze Anzeige zurücknimmst und mich wieder zu meinen Kindern lässt […] Ich habe deine Racheakte nicht vergessen […] es fehlt dir an ANSTAND UND RE- SPEKT! Ich habe die Zeit im Gefängnis nicht vergessen." (act. 256/5 S. 5 f. [06.12.23, 08:24]) Im Juli 2024 meldeten die Parteien C._____ erneut für den Gymi-Vorbereitungs- kurs an (act. 254/5-6). Auch D._____ bereitete sich auf die Gymi-Prüfung vor (vgl. act. 254/7). Zudem waren im Sommer 2024 die Lehrstellensuche (vgl. act. 254/8) und die Absolvierung des Multicheck-Tests durch C._____ ein Thema (act. 254/12-14). Auch hier war die Kommunikation seitens des Beklagten teilweise ag- gressiv, vorwurfsvoll, herablassend und beleidigend: "Wärst du so gerecht und würdest du nachreichen, dass du die Bestätigung in unserer bei- der Namen abgibst? Oder habe ich mich nicht mit aller Kraft dafür eingesetzt, dass C._____ die Vorbereitung besuchen darf? Wieso habe ich immer das Gefühl, dass du immer gegen mich arbeitest und dabei übersiehst, dass du damit gleichzeitig gegen C._____ arbeitest?" (act. 265/2 [12.07.24, 20:11]) "Was sollen diese Antworten? Es geht darum die Dinge anzupacken. Es zu tun. Könntest du dich dazu durchringen, mit mir am selben Strang zu ziehen?" (act. 265/3 [24.08.24, 20:24]). "D._____ hatte am letzten Dienstag Aufgaben von Frau h._____ bekommen […]. Ihr habt bis Freitag nichts angeschaut. Das war sträflich. […] (act. 254/7 [26.08.24, 14:42]).

- 27 - "[…] Der Multicheck ist zu einer wahren Katastrophe angewachsen. Die Schuld daran liegt aber leider bei dir, er hätte sich besser vorbereiten müssen. Das es in eure Ferien fiel, tut mir wirklich leid und ich kann deine Wut natürlich verstehen. Aber du hättest aus der Situa- tion das beste machen und müssen und C._____ drängen, drängen, drängen sollen, sich besser vorzubereiten. Und mich nicht ausschliessen sollen, ich hätte ihm helfen können. Es war C._____ und der Berufsberater, die sich auf dieses Vorgehen und auf diese Termine geeinigt hatten. Ich habe mich stattdessen sofort an die Finanzierung gemacht. Nun ist es aber so, wie es ist. Der ganze Test war für die Katz. […]" (act. 254/13 [17.08.24, 12: 54]). "Du hast nicht begriffen, wie seine Bewerbungen funktionieren. Inzwischen kann er sie mit einem Knopfdruck abschicken. Dazu beigetragen, dass so etwas möglich ist, hast du sicher- lich nicht, traurig …" (act. 265/4 [24.08.24, 20:11]). 2.4.4 Von September 2023 bis Januar 2024 führten die Parteien eine Diskussion im Wesentlichen darüber, ob C._____ die anstehenden Impfungen beim schul- ärztlichen Dienst oder beim Kinderarzt (Dr. med. I._____) vornehmen sollte (act. 256/3; act. 267/32-35). Sie war mühsam und stellenweise gehässig (vgl. etwa act. 256/3 S. 13 [22.09.23, 18:14]): "[…] Das meine ich mit: Geschwurbel, Frechheit, echt nicht alle Tassen im Schrank, bösar- tige Spitzen, schläfst du noch gut?, verirrte Frau! […]" 2.4.5 Ab Sommer 2023 kam es zu einem E-Mail-Verkehr mit Bezug auf gesund- heitliche Probleme D._____s und deren Abklärung (Konzentrationsschwierigkei- ten, Bauchschmerzen, Schwindelanfälle; Psychotherapie; vgl. act. 256/4; act. 267/36-40). Die Parteien hatten zunächst unterschiedliche Wahrnehmungen zum Wohlbefinden von D._____ und unterschiedliche Ansichten zur Erforderlichkeit ärztlicher Abklärung. Die Diskussion verlief seitens des Beklagten immer wieder in aggressiver und herabsetzender Weise (vgl. z.B. act. 256/4 S. 3 f. [11.06.23, 14:12]): "Deine Argumente sollen für dich scheinbar logisch sein, in Wirklichkeit sind sie getrieben von Selbstüberschätzung. Nein, ein Psychiater ist eben absolut fehl am Platz, wenn wir D._____ in den Schulfragen und den Aufgaben unterstützen sollen. Die ganze ADHS Ge- schichte war doch letztes Jahr? Jetzt kommst du wieder damit in einem ganz anderen Zu- sammenhang. Ich habe dich ernst genommen, weil du mir leid tust […]".

- 28 - Als D._____ über Bauchschmerzen und Schwindelanfälle klagte und der Schule fernblieb, beklagte sich der Beklagte darüber, dass die Betreuung hauptsächlich an ihm hängen bleibe (act. 256/4 S. 5 [05.07.23, 07:06]), gab er der Klägerin die Schuld dafür, dass er die Ausführungen des Arztes nicht nachvollziehen konnte (act. 256/4 S. 5 [05.07. 23, 19:06]: "Ich verstehe die Ausführungen von Herrn I._____ leider nur zur Hälfte. Was läuft denn hier wieder?"), und kommentierte er den Umstand der Krankheit wenig hilfreich wie folgt: "[…] Warum hat D._____ plötzlich wieder Bauchschmerzen? Es rächt sich, dass wir Eltern nicht entschieden gegen die Frühstunden vorgegangen sind, so wie es der Professor in der Schlafforschung in seinem Vortrag, den ich explizit für die Eltern der Schule einlud, sagte: Frühstunden machen dumm, dick und krank." (act. 256/4 S. 5 [05.07.23, 07:06]) Es folgten wiederum aufreibende Diskussionen zum Thema der Therapiesitzun- gen D._____s beim Arzt und Psychotherapeuten Dr. med. J._____. Der Beklagte stand diesen tendenziell ablehnend gegenüber und störte sich unter anderen daran, dass die Klägerin bei der Sitzung zunächst mit dabei war: Klägerin: "Nein, ich war nur am Anfang mit drin, da er D._____ fragte, ob ich gleich gehen dürfe oder ob ich noch bleiben solle. Sie wollte dann, dass ich am Anfang noch bleibe, da sie befürchtete, dass sie ihm nicht alles Wichtige würde sagen können. Wahrscheinlich ging für sie die Stunde danach so schnell vorbei, weil sie Spass hatte." (act. 256/4 S. 9 [31.10.23, 19:09]) Beklagter: "Ich wünsche, dass du überhaupt nicht mehr 'mit drin bist'. D._____ 'befürchtete' was auch immer, weil sie zu dir loyal sein möchte. Das aber genau lenkt jedes Gespräch von ihr ab. Und ich möchte das nicht. Ich kann zwar nachvollziehen, dass du Fragen hast, aber ich möchte nicht, dass du die teuren Stunden für D._____ missbrauchst, indem du An- liegen die nur dich beschäftigen mit dem Therapeuten besprichst." (act. 256/4 S. 9 [01.11.23, 13:04]) Alsdann wurde die Kommunikation zu diesem Thema immer gehässiger und der Beklagte unterstrich seine Anwürfe mit der Verwendung von Grossbuchstaben (act. 256/4 S. 10 ff., vgl. z.B. S. 10): "BITTE NENNE MIR AUCH DEINE GRÜNDE, WARUM D._____ ZU HERRN J._____ GE- HEN SOLL? - ICH HATTE DAS BEDÜRFNIS EINE ADHS ABKLÄRUNG BEI D._____ MA- CHEN ZU LASSEN, ALS ICH NOCH WENIGER DARÜBER GELESEN HATTE UND ÜBER

- 29 - DEINE PENETRANNTEN MUTMASUNGEN, DASS SIE VIELLEICHT AUCH MEDIKAMEN- TÖS BEHANDLET WERDEN KÖNNTE, ERSCHROCKEN WAR. INZWISCHEN GEHE ICH, WIE GESAGT, DAVON AUS, DASS DIESE GEWISSHEIT OBSOLET IST UND ICH GLAU- UBTE WIRKLICH SIE SEI 'VOM TISCH'. ICH WILLGTE ABER EIN, UM DEIN MÜTCHEN ZU KÜHLEN, WIE GESAGT UND OBEN GERADE WIEDER BESCHRIEBEN." (act. 256/4 S. 10 [03.11.23, 18:07]) Es folgte ein Streit darüber, wer D._____ am zweiten Termin bei Dr. J._____ be- gleiten sollte: Beklagter: "[…] Ich finde auch, es ist an der Zeit, dass ich D._____ zu ihm begleite. Das letzte Mal warst du bei ihr und dieses Mal ist es für D._____ sicherlich wichtig, dass ihr Va- ter ihr zeigt, wie wichtig auch ich die Besuche bei J._____ finde. Stelle dich also bitte nicht in den Weg, wenn ich D._____ vorschlage am nächsten Mittwoch mit ihr zu ihm zu gehen. […]" (act. 256/4 S. 15 [01.12.23, 14:08]) Klägerin: "Du kannst sie noch so gerne begleiten. Dafür müsstest du aber an einem deiner Kindertage einen Termin ermöglichen. Diesen Termin habe ich nun organisiert und ich möchte ihn wie geplant durchführen. Gerne kannst du den Nächsten organisieren." (act. 256/4 S. 15 [01.12.23, 17:46]) Beklagter: "'Du sprichst mit gespaltener Zunge', wie die Schoschonen sagen … […] Du hast noch gar keinen Termin organissiert, weil J._____ noch keinen vorgeschlagen hat, also was schreibst du da? Es wird vielleicht keinen nächsten Termin geben […] IM ENDEFFEKT, VERWEIGEST DU MIR EINE ANGESSENE BEGLEITUNG VON D._____ […]" (act. 256/4 S. 15 f. [01.12.23, 18:08]) Als es um den Termin für ein Auswertungsgespräche mit Dr. J._____ ging, wollte der Beklagte auf ein solches verzichten und eine blosse "kurze schriftliche Notiz" von Dr. J._____ einholen bzw. ein blosses Videogespräch durchführen sowie dem Arzt Vorgaben für ein "strukturiertes" Gespräch machen: Klägerin: "Herr J._____ sagte, er werde nun als nächstes dich und mich zu einem Auswer- tungsgespräch einladen." (act. 256/4 S. 16 [25.01.24, 07:13]) Beklagter: "Nach zwei fast zwei Jahren 'Behandlung' und zwei Treffen mit D._____? Und nach vielen Vorgesprächen und Telefonanrufen die nur dazu dienten ihn vorzubereiten und zu informieren? Haben wir bisher über so etwas wie konkrete Erkenntnisse seiner Überle- gungen zu D._____ und nicht zu Möglichkeiten erfahren? Jetzt soll es also soweit sein? Vielleicht. Vielleicht erzählt er uns auch nur, das er noch nicht viel sagen kann. Das ist mir

- 30 - zu teuer. Hast du seine Verrechnungen pro Minute angeschaut? Für mich reicht es, wenn er uns eine kurze schriftliche Notiz schickt. Zwei Sätze reichen. Sie soll etwa so lang sein, wie das Protokoll, das ich dir von Herrn K._____ geschickt habe. Ich habe im Augenblick auch keine Fragen an ihn, denn für mich zählt D._____s gegewärtiges Befinden mehr, als fachli- che Diskussionen. Hast du Fragen an ihn? Soll ich ihm schreiben, oder möchtest du das Auswertungsgespräch bezahlen." (act. 256/4 S. 16 f. [25.01.24, 07:33]) Klägerin: "Warum erstaunt mich das nicht? Du wolltest diese Abklärungen nie, hast dich wohl auch gerichtlichen Gründen genötigt gefühlt, mitzumachen. Jetzt können wir Resultate erwarten und du steigst aus. Wie praktisch, dann kannst du die Ergebnisse abstreiten und musst sich nicht an Massnahmen beteiligen […]" (act. 256/4 S. 17 [25.01.24, 09:15]) Beklagter: "Nein, ich habe mich nicht aus 'gerichtlichen Gründen' für die Abklärung entschie- den. Wie ich dir und ihm an unserem ersten Gespräch sagte, interessiert es mich sehr zu erfahren, wie er D._____ einschätzt. Nachdem aber ein halbes Jahr Funkstille war und du wieder mit Abklärungen gekommen bist, obwohl wir inzwischen erkennen konnten, dass D._____ sich gut entwickelt, habe ich ein zweites Mal zugesagt, mit dem Hinweis, das es wohl vor allem zu deiner Gesundheit förderlich wäre, wenn er unsere Tochter in einem zwei- ten Anlauf betrachtet. Sei bitte ehrlich: was für 'Resultate' erwartest du von ihm an einem Auswertungsgespräch? Ich möchte überhaupt keine Ergebnisse abstreiten, ich zweifle nur an der Ernsthaftigkeit dieser ganzen zeitraubenden Aktion […] Du denkst, das ich am Aus- wertungsgespräch etwas 'lernen' kann. Ich bezweifle das sehr. Aber wenn du das Gespräch sowieso durchdrücken wirst, nehme ich natürlich daran teil. Ich erwäge aber weiterhin ihm vorher zu schrieben und unsere Diskussion dem Auswertungsgespräch vorauszuschicken. Zuletzt: welche Fragen hast du konkret an ihn? Und was glaubst du, wird er imstande sein uns zu beantworten?" (act. 256/4 S. 17 f. [25.01.24, 13:28]) Klägerin: "Meine Fragen habe ich am Erstgespräch gestellt. Du warst dabei." (act. 256/4 S. 18 [25.01.24, 14:54]). Beklagter: "Gut, halten wir fest: du erwartest von ihm endlich Antworten auf D._____s ADHS Voraussetzungen […]. Ich glaube, es wäre vorteilhaft, wenn ich vorher mit ihm telefo- niere und meine (oder unsere) Erwartungen formuliere, um das Auswertungsgespräch mög- lichst strukturiert zu führen." (act. 256/4 S. 18 [27.01.24, 11.32]) Nachdem Dr. J._____ darauf hingewiesen hatte, dass er nur ein Gespräch vor Ort abrechnen könne, reagierte der Beklagte mit folgendem unflätigen E-Mail (act. 256/4 S. 22 f. [06.02.24, 19:32]): "Sehr geehrter Herr J._____

- 31 - Ach ja. Onlinegespräche können nicht abgerechnet werden. Aber wir können uns im nächs- ten Monat schliesslich nicht nur von Kartoffeln ernähren. Natürlich fällt diese Möglichkeit flach. Kann eine Telefonkonferenz auch nicht abgerechnet werden? Wenn ein schriftlicher Bericht zu unterschiedlichen Interpretationen führt, wie sollte dann ein mündlicher Austausch zu eindeutigeren Aussagen führen, wie kurios. Aber ich füge mich Ih- rer Erfahrung. Also, wenn das Telefon auch nicht über die KK laufen kann, dann sehen wir uns Mitte März." Alsdann folgte ein monatelanger erbitterter Streit darüber, welche Rechnungs- adresse für die Rechnung von Dr. J._____ gelten und wer diese bezahlen (bzw. vorschiessen) solle, der Beklagte (der die Kosten für die Krankenkassen-Grund- versicherung zu bezahlen hat und die Rückerstattung der Krankenkasse erhält) oder die Klägerin (bei der die Kinder Wohnsitz haben; act. 256/4 S. 23 ff.; s. dazu auch act. 256/6 S. 4 [21.06.24, 13.50]). Dr. J._____ gab diesbezüglich zu verste- hen, dass er mangels Einigung über die Rechnungsadresse nicht tätig werden könne: "[…] Bevor ich bezüglich ihrer (bzw. auch bezüglich der von Herrn A._____ geäusserten) Anliegen aktiv werden kann, benötige ich eine von Ihnen beiden akzeptierte Rechnungs- adresse. […]" (act. 265/1 S 3) Gemäss unwidersprochener Darstellung der Klägerin (act. 264 S. 7 f.; act. 270 S. 7 unten; vgl. act. 271 Rz. 5) ist der ärztliche Bericht von Dr. J._____, der nach An- sicht der Klägerin unter anderem zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs für D._____ bei der Gymiprüfung führen sollte (vgl. act. 256/4 S. 34), nach wie vor ausstehend. Zudem führte der Konflikt dazu, dass sich die Parteien über die vom Beklagten angestrebte Einholung eines Berichts der Logopädin zwecks Nachteils- ausgleichs für die Gymi-Prüfung von D._____ nicht einigen konnten (vgl. act. 271 Rz. 13; act. 272/46). 2.5 Vor dem Hintergrund der dargestellten Kommunikationsverläufe und endlo- sen Streitigkeiten kann entgegen der Behauptung des Beklagten von keinerlei Entspannung im Verhältnis der Eltern gesprochen werden. Die Parteien befinden sich "nach Jahren der Trennung immer noch in einer hochstrittigen Situation" (so der Beistand im Rechenschaftsbericht vom 13. Mai 2024 [act. 256/1+2]). Gegen-

- 32 - über der Situation, wie sie dem Entscheid vom 28. November 2022 zugrunde ge- legen hat (vorne E. II.2.2 f.), hat sich nichts Wesentliches geändert. 2.6 Zu berücksichtigen bleibt das zunehmende Alter und die damit verbundene Reife der Kinder bzw. ihre aktuelle Situation. 2.6.1 Die Kindesvertreterin berichtete von einem aktuell geführten Gespräch mit den beiden Kindern. C._____ sei es aufgrund seines Alters, seiner zunehmenden Reife sowie seiner vertieften (rechtlichen) Kenntnisse gut gelungen, die aktuelle Situation bezüglich des Verfahrens zusammenzufassen und zu verstehen. Er habe ausgeführt, es sei ihm weiterhin bekannt, dass seine Eltern Spannungen miteinander hätten, er jedoch nur am Rande mitbekomme, welche Themen dies betreffe und ob dies auch die Ausübung der elterlichen Sorge tangiere. Es sei zu Konflikten betreffend seiner Freizeitgestaltung gekommen bzw. wegen deren Fi- nanzierung. Auch sonst komme es wohl öfters wegen Geldangelegenheiten zu Diskussionen. Ihm sei es wichtig, dass alles gerecht und hälftig aufgeteilt sei. De- taillierter habe er sich nicht äussern, jedoch noch ein für ihn sehr positives Bei- spiel anbringen wollen, wonach sich die Eltern anlässlich eines eben erst stattge- fundenen Elterngesprächs in der Schule auf seinen Wunsch auf gemeinsame wö- chentliche Gespräche (am Mittwoch) geeinigt hätten, um ihn in schulischen Fra- gen, vor allem den Lerninhalt und die Organisation betreffend zu unterstützen. Dies sei für ihn ein Lichtblick und eine Sternstunde. Es sei ihm bewusst, dass beide Eltern dies ihm zuliebe machen, und er sei gespannt, wie sich dies ent- wickle. Das laufende Verfahren beschäftige ihn im Alltag nicht sehr, sei aber im Hintergrund immer präsent vorhanden, so dass er sich wünsche, dass es bald be- endet sei (act. 257 Rz. 2.3). D._____ habe wie stets geäussert, dass sie so wenig wie möglich und so viel wie nötig wissen wolle. lhre Meinung sei klar: Alle Meinun- gen sollten zählen und niemand solle mehr zu entscheiden haben. Sie erachte es als eine Bereicherung, mehrere Meinungen zu haben, so auch ihre, und daraus einen guten Entscheid zu treffen. Es sei ihr bewusst, dass dies unter Umständen auch zu einer Pattsituation führen könnte, wenn kein gemeinsamer Entscheid oder Kompromiss gefunden werden könne. Diese Auseinandersetzung müssten

- 33 - aber ihre Eltern führen. Sie selber wolle einfach ihren Alltag leben (act. 257 Rz. 2.4). Die Kinder, so die Kindesvertreterin, erlebten ihrer Ansicht nach einen weitgehend ruhigen und stabilen Alltag, auch wenn sie sich der angespannten Situation zwi- schen den Eltern bewusst seien und hier und da entsprechende Auswirkungen in ihrem Alltag (mit-)erlebten. Aufgrund der detailliert geregelten Betreuungsverein- barung und dem weitgehend eingespielten Alltag seien sie jedoch zu einem gros- sen Teil geschützt vor den elterlichen Spannungen. Die Hoffnung, dass sich die Situation ihrer Eltern entspannen werde, schienen beide Kinder weitgehend auf- gegeben zu haben (act. 257 Rz. 2.6). Zu bejahen sei ein langjähriger aktenkundi- ger Elternkonflikt mit sehr eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft, was gegebenenfalls die Einschränkung der elterlichen Sorge rechtferti- gen würde. Für die Kinder habe diese Frage wenig Relevanz. Ihnen sei es wich- tig, dass ihr jetziges Alltagsmodell weiterhin in dieser Form weitergeführt werde, was vorliegend sowieso nicht zur Diskussion stehe. Allfällige grössere Entschei- dungen in den Bereichen Gesundheit, Ausbildung, Schule und Therapie etc. müssten je länger je mehr unter Einbezug und Mitwirkung der Kinder getroffen werden, deren Meinung mit zunehmendem Alter und Reflexionsfähigkeit stärker einzubeziehen sei. Beide Kinder seien reflektierte, intelligente und interessierte Kinder, welche in den letzten Jahren gelernt hätten, sich ihre eigene Meinung zu bilden – indem sie beide Eltern anhörten, allenfalls noch Drittmeinungen einholten und sich anschliessend ihre eigene Meinung bildeten – sowie sich in einer gesun- den Art und Weise von ihren Eltern abzugrenzen und eigenständig zu positionie- ren (act. 257 Rz. 2.7). 2.6.2Festgehalten werden kann zusammenfassend, dass auch aus Sicht der Kin- der C._____ und D._____ sowie der Kindesvertreterin der Alltag (nach wie vor) funktioniert und dass C._____ und D._____ ihrem Alter von 15 bzw. 11 Jahren entsprechend an Reflexionsvermögen und Selbstständigkeit gewonnen haben. Die Kindesvertreterin weist zudem richtig darauf hin, dass bei wichtigen Entschei- den die Meinung der Kinder von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedeutung mit zunehmen Alter steigt. Gleichzeitig sind die unveränderten Spannungen zwi-

- 34 - schen den Eltern weiterhin eine Belastung für die Kinder. Sie haben diesbezüglich weitgehend resigniert bzw. sehen wie C._____ bereits die Bereitschaft der Eltern, sich für die Planung seiner Hausaufgaben zu dritt zu treffen (s. dazu auch act. 254/9 und act. 264 S. 16), als Lichtblick und Sternstunde. 2.7 Unverändert gilt, dass in praktisch allen Lebensbereichen der Kinder die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass zwischen den Eltern Konflikte auftreten und Entscheidungen blockiert werden, sei es im Rahmen der Themen Gesund- heit, Schule und Freizeitaktivitäten oder auch etwa in Bereichen wie berufliche Ausbildung (z.B. Berufswahl und Kontakt zu Lehrbetrieben), Religion, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Kindesvermögens, Behördenkontakte oder Zu- sammenwirken mit Beratungsstellen sowie anderen öffentlichen und gemeinnützi- gen Institutionen der Jugendhilfe. 2.8 Vor diesem Hintergrund muss es darum gehen, jene Teilinhalte der elterli- chen Sorge ins Auge zu fassen, die für das Wohlergehen sowie die Lebenspla- nung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellenwert sind und in de- nen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeutung ist, dass Ent- scheidungen in Zukunft nicht blockiert oder verschleppt werden. Hierzu gehören die medizinische und therapeutische Versorgung sowie die Ausbildung der Kin- der. Es handelt sich dabei um Belange, in denen es bereits in der Vergangenheit zu Konflikten und Blockaden kam (vorne E. II.2.3 und II.2.4.3 ff.) und die auch vom Gutachter als jene Teilbereiche definiert wurden, in denen sich seiner An- sicht nach (im Falle eines Verzichts auf eine Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin allein) eine Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnisse an die Klä- gerin aufdrängen würde (vgl. Prot. Vi S. 63 f., 66; s.a. act. 137 S. 9 f., 62, 74, 78; act. 238 S. 21 f.). Was die Ausbildung der Kinder betrifft, ist zu präzisieren, dass sich die Alleinentscheidungsbefugnis der Klägerin auf die schulische und berufli- che Ausbildung beziehen muss. In beiden Bereichen ist es wichtig, dass zeitge- recht klare und eindeutige Verhältnisse geschaffen werden. Zudem werden damit heikle Abgrenzungsfragen vermieden, die wiederum Anlass zu destruktiven Strei- tigkeiten geben könnten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass bei der berufli- chen Ausbildung und insbesondere der Berufswahl die Meinung und Mitwirkung

- 35 - des Kindes ganz im Vordergrund steht (s. dazu BK ZGB-Fringeli/Vogel, Art. 302 N 29).

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beru- fung

- die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, unter der gemeinsam elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen sind,

- wobei die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbil- dung der Klägerin alleine zu übertragen sind, unter entsprechender teilwei- ser Einschränkung der elterlichen Sorge des Beklagten. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie die elterliche Sorge betrifft, abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Bezug auf die im Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 (act. 221) erfolgte Bestätigung von Disposi- tiv-Ziffer 4 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 betreffend Wohnsitz das Bundesgericht mit Urteil vom

20. Dezember 2023 (act. 236) auf die Beschwerde nicht eingetreten war, so dass dieser Punkt bereits rechtskräftig wurde, wie mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (act. 261). III.

1. Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Urteile der Kammer vom 28. November 2022 bzw. vom 13. Februar 2024 , d.h. die Kosten- und Entschädigungsregelung. Hierüber ist neu zu ent- scheiden. 2. 2.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu vertei-

- 36 - len. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das (unter den Prozessnummern LC220026-O, LC240003-O und LC240037-O geführte) Berufungsverfahren ist – in Berücksichtigung der Wei- terungen im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 20. August 2024

– auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Im Regelfall werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der un- terliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und Klagerückzug die kla- gende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrund- sätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, und damit ein Abweichen vom Vertei- lungsgrundsatz nach Obsiegen und Unterliegen, bietet sich insbesondere an in fa- milienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, etwa elterliche Sorge, Besuchsrecht oder Kindesschutzmassnahmen drehen. Auch die Kammer macht in solchen Fällen regelmässig Gebrauch von der Ausnahmebe- stimmung und verlegt die Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang. Soweit Gerichtskosten erhoben werden, werden sie den Parteien je zur Hälfte auferlegt; dies jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen werden kann, die Eltern hätten je subjektiv jeweils im Kindesinteresse gehandelt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen entfällt, da diese gegenseitig verrechnet bzw. "wettge- schlagen" werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinter- esse gehandelt haben, und sind entsprechend die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Auf- grund der mit Beschluss vom 28. November 2022 (act. 221) bewilligten unentgelt- lichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu

- 37 - nehmen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 2.3 Die Kindesvertreterin und die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien sind eingeladen, ihre aktualisierten Kostennoten einzureichen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.a) Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

b) Die Entscheidungsbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder werden der Klägerin alleine übertragen, unter entsprechender teilweiser Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten." Im Übrigen wird die Berufung mit Bezug auf die elterliche Sorge abgewie- sen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten, an das Einzelgericht (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, mit For- mular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthaus- quai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand L._____, SZ Ausstel- lungsstrasse, QT Industrie, Ausstellungsstr. 88, Postfach, 8031 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: