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LC240035

Ehescheidung

Zürich OG · 2026-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. August 2013 geheiratet. Aus der Ehe ging der ge- meinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, hervor. Seit 17. August 2017 leben

- 18 - die Parteien getrennt (Urk. 257 S. 10). Das Getrenntleben wurde vom Bezirksge- richt Bülach mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2020 geregelt (Urk. 12/118).

E. 1.1 Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Massnahmeverfahren) auf Fr. 13'000.– fest, rechnete die Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 10'832.– hinzu und kam so auf ein Total von Fr. 23'832.– (Urk. 257 S. 63 und S. 69 Dispositivziffer 17). Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von den Parteien nicht angefochten und erweist sich gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG als angemessen, weshalb Dispositivziffer 17 des erst- instanzlichen Urteils zu bestätigen ist.

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig, nahm sie je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Urk. 257 S. 63 und S. 69

- 62 - Dispositivziffer 18). Ferner schlug sie die Parteientschädigungen gegenseitig wett (Urk. 257 S. 63 und S. 69 Dispositivziffer 19). Dies wird von den Parteien eben- falls nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Dispositivziffern 18 und 19 des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls zu bestätigen sind.

E. 1.3 Der Kläger argumentiert zusammengefasst, vorliegend sei das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 mit einer maximalen Dauer von neun Monaten angeordnet worden; in einer dritten Phase, die spätestens neun Monate nach dem ersten begleiteten Besuch hätte beginnen sollen, hätte er seinen Sohn jeden Samstag während acht Stunden und jeden zweiten Mittwoch während drei Stunden unbegleitet sehen sollen. Das begleitete Besuchsrecht dauere mittlerweile viereinhalb Jahre an; zur dritten Phase gemäss Eheschutzent- scheid sei es nie gekommen, weshalb die gegenteilige Annahme der Vorinstanz falsch sei. Mit dem angefochtenen Entscheid solle das begleitete Besuchsrecht um weitere 20 Monate verlängert werden. Er sei nie mit einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts einverstanden gewesen, sondern vom früheren Bei- stand vor die Wahl gestellt worden, entweder einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts zuzustimmen oder seinen Sohn nicht mehr zu sehen. Bei dieser Ausgangslage habe er keine andere Wahl gehabt als zuzustimmen. Zu Beginn des begleiteten Besuchsrechts sei C._____ vier Jahre alt gewesen; heute sei er achtjährig. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf das mittlerweile drei Jahre alte Gutachten vom 14. Dezember 2021. Bereits darin sei von der Gutach- terin festgestellt worden, dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Über- griffe auf C._____ verüben würde, nicht bestehe – es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholabstinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Zudem habe die Gutachterin empfohlen, das begleitete Besuchsrecht bis im Herbst 2022 weiterzuführen bzw. erklärt, dass die Begleitung im Hinblick auf die- ses Datum voraussichtlich schrittweise reduziert werden könne. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht während eineinhalb Jahren ent- gegen der klaren Empfehlung der Gutachterin weiterlaufen lasse und es dann im Endentscheid unter Verweis auf das Gutachten um weitere 20 Monate verlängere. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin seien bereits im Zeitpunkt der Erstel-

- 27 - lung des Gutachtens die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mitnichten erfüllt gewesen. Sodann falle auf, dass die Besuchs- rechtsbeiständin im Rahmen der telefonischen Erkundigung durch die Vorinstanz am 30. Oktober 2023 nach viereinhalb Jahren begleiteten Besuchsrechts nichts Negatives habe berichten können. Es fänden sich keine Vorfälle oder Umstände in der Aktennotiz (Urk. 207), die ein begleitetes Besuchsrecht rechtfertigen wür- den. Auch fänden sich keinerlei andere Gründe, die eine Verlängerung des be- gleiteten Besuchsrechts rechtfertigen würden. Der Aktennotiz seien ferner auch keine negativen Bemerkungen des Teamleiters Besuchsrechtsbegleitung resp. Vorfälle oder Umstände zu entnehmen, die ein begleitetes Besuchsrecht auch nur ansatzweise rechtfertigen würden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Be- suchsrechtsbeiständin und der Teamleiter Besuchsrechtsbegleitung über genü- gende Sachverhaltskenntnisse verfügt hätten und die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse besässen. Ihren Ausführungen sowie den Erwägungen der Vorinstanz seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen, welche Voraussetzung für die Anordnung eines be- gleiteten Besuchsrechts wären (Urk. 256 S. 9 ff. Rz 19 ff.). Dem von der Vorin- stanz für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts zur Begründung ange- führten Beziehungsaufbau zwischen dem Kläger und C._____ hält der Kläger ent- gegen, vorliegend laufe das begleitete Besuchsrecht nun seit über vier Jahren, weshalb von einem Beziehungsaufbau, fehlendem Kontakt oder einer Anbahnung wohl kaum mehr die Rede sein könne. Er habe mit seinem Sohn eine sehr gute Beziehung aufgebaut und dieser würde gerne mehr Zeit mit ihm verbringen und auch bei ihm übernachten (Urk. 256 S. 20 ff. Rz 50 ff.). Die von der Vorinstanz weiter zur Begründung angeführte leicht bis mittelschwer eingeschränkte Betreu- ungsfähigkeit habe diese unkritisch aus dem mittlerweile 2,5 Jahre alten Gutach- ten übernommen. Selbst wenn heute noch eine leicht bis mittelschwer einge- schränkte Betreuungsfähigkeit vorliege, was bestritten werde, müssten dennoch konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Dies sei nicht der Fall, und die Vorinstanz lege auch nicht dar, worin diese bestehen solle. Das Gutachten sei veraltet und stehe auf einem äusserst dünnen Fundament. Die von der Gutachterin angeführte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persön-

- 28 - lichkeitsstörung sei längst überholt und in drei neueren Gerichtsgutachten wider- legt worden. Die behandelnde Fachpsychologin habe in den fachpsychologischen Zwischenberichten vom 16. Februar 2021 und 2. Februar 2022 sowie im Schluss- bericht vom 18. Januar 2023 die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung in eine Akzentuierung herabgestuft. Grundlage für die Herabstufung seien 95 Thera- piestunden à 60 Minuten gewesen. Die Gutachterin habe demgegenüber vor drei Jahren während insgesamt einer Stunde mit ihm gesprochen. Obwohl er die Vor- instanz darauf hingewiesen habe, dass die Diagnose der Gutachterin nicht auf- rechterhalten werden könne, habe diese die neueren Gerichtsgutachten nicht be- rücksichtigt. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sei in Will- kür verfallen. Die Gutachterin habe ihm weiter mangelnde Führungsfähigkeit ge- genüber dem Kind vorgeworfen. Dieser Vorwurf habe allerdings keinerlei Stütze in der eigenen Befundaufnahme gefunden, was er in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerügt habe. Sie habe die Führungsschwäche (seines Erachtens) da- mit begründet, dass er im öffentlichen Verkehr die richtige Haltestelle nicht ge- kannt und C._____ nicht gedrängt habe, eine von ihm (dem Kläger) gestellte Frage zu beantworten. Aus diesen Beobachtungen eine Führungsschwäche ge- genüber dem Sohn herauszulesen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Erziehungsfähigkeit sei gegeben, wenn der Elternteil in der Lage sei, die Grund- bedürfnisse des Kindes adäquat resp. ausreichend zu erfüllen. Nicht gegeben sei sie bei einer deutlichen Abweichung vom Durchschnitt im Sinne einer Unterschrei- tung eines gewissen Mindestmasses, bezogen auf die konkreten Lebensum- stände und das konkrete Kind. Die Vorinstanz wie auch die Gutachterin hätten in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht, was an seiner Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit zweifeln lasse, und selbst wenn heute noch eine leichte bis mittel- schwere Einschränkung der Betreuungsfähigkeit vorläge, wofür es keine Hinweise gebe, fehle es an einem konkreten Anhaltspunkt für die Gefährdung des Kindes- wohls. Die Berichte der Besuchsrechtsbegleitung zeichneten demgegenüber ei- nen Vater, der nach zwei Jahren Kontaktabbruch seine anfängliche Unsicherheit schnell überwunden habe, Rückmeldungen ernst nehme und umgehend umsetze. Ferner sei dem Umstand, dass C._____ mittlerweile achtjährig sei, nicht Rech- nung getragen worden, und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die langfris-

- 29 - tige Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts selbst eine Kindeswohlgefähr- dung darstellen könne und der Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert habe wie ein unbegleiteter (Urk. 256 S. 21 ff. Rz 56 ff. mit Verweis auf Urk. 97 S. 47, 51, 54 und 55 sowie Urk. 110 Rz 40). Dar- über hinaus habe die Vorinstanz entgegen seinem Antrag auf Anhörung des mitt- lerweile achtjährigen C._____ auf Durchführung einer Kinderanhörung verzichtet, und zwar sowohl in unmittelbarer Form durch das Gericht als auch in delegierter Form durch die aktuelle Therapeutin von C._____. Diese habe er mitunter bean- tragt, weil C._____ ihm mitgeteilt habe, dass er keine Besuchsrechtsbegleitung mehr wünsche und auch mal bei ihm übernachten wolle (Urk. 256 S. 36 Rz 104). Am 27. März 2024 habe die Beklagte einen von C._____ unterzeichneten Ver- zicht auf eine Kinderanhörung eingereicht (Urk. 256 S. 37 Rz 106 mit Verweis auf Urk. 229). Mit Eingabe vom 8. April 2024 habe er (der Kläger) den Antrag gestellt, trotzdem eine Kinderanhörung durchzuführen (Urk. 256 S. 37 Rz 107). Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 habe die Therapeutin von C._____ mitgeteilt, dass C._____ in der Therapiestunde vom 7. Mai 2024 formuliert habe, am Wochenende einmal et- was mehr Zeit mit Papi verbringen und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch einmal dort übernachten zu wollen. Damit habe die Therapeutin genau das bestätigt, was er mit seiner Eingabe moniert habe, nämlich dass C._____ eigent- lich mehr Zeit mit ihm verbringen wolle. Zugleich werde dadurch bewiesen, dass zumindest eine delegierte Kinderanhörung möglich gewesen wäre (Urk. 256 S. 37 Rz 105 und Rz 110). Indem die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchgeführt habe, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe, habe sie den Sach- verhalt nicht festgestellt und Bundesrecht verletzt. Die Durchführung einer Kinder- anhörung hätte die Vorinstanz vor dem Fehlschluss bewahrt, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn noch aufgebaut werden müsse. Weiter habe C._____ das Recht, sich zur Besuchsrechtsbegleitung und deren Notwendigkeit zu äus- sern. Auch wäre eine Kinderanhörung notwendig gewesen um herauszufinden, ob aufgrund des Alters und der Entwicklung von C._____ überhaupt eine Besuchs- rechtsbegleitung angezeigt sei (Urk. 256 S. 39 f. Rz 112).

E. 1.4 Die Beklagte geht demgegenüber in der Berufungsantwort davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. vorübergehende Weiterführung des

- 30 - begleiteten Besuchsrechts weiterhin gegeben seien (Urk. 265 S. 5 Rz 8). Sie an- erkennt, dass der Beziehungsaufbau des Klägers zu C._____ mittlerweile von un- tergeordneter Bedeutung ist (Urk. 265 S. 20 Rz 48), was dahingehend zu verste- hen ist, dass zwischen C._____ und dem Kläger inzwischen eine Beziehung auf- gebaut wurde. Weiter bestätigt die Beklagte, dass C._____ grundsätzlich gerne Zeit mit dem Kläger verbringt (Urk. 265 S. 20 Rz 49). Sie kritisiert indessen unter Verweis darauf, dass C._____ unter Trennungsängsten leide, dass der Kläger keinen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts beantragt (Urk. 265 S. 23 f. Rz 63 f.), und befürwortet einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts resp. damit einhergehend einen schrittweisen Abbau der Besuchsrechtsbegleitung. Die von der Vorinstanz gebildeten Aufbauphasen erachtet sie grundsätzlich als sinn- voll, wobei der nächste Aufbauschritt nach ihrer Einschätzung frühestens ein Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Angriff genommen werden könne (Urk. 265 S. 24 Rz 65). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts sei zu beach- ten, dass es für C._____ sehr wichtig sei, zu seiner Peergroup Kontakt pflegen zu können. Die Betreuung durch den Kläger am Mittwochnachmittag, an welchem die Kindergeburtstage stattfänden und die Kinder sich verabredeten, sei daher nicht sinnvoll. Vielmehr solle der Kläger ab der zweiten Phase berechtigt erklärt werden, C._____ an einem anderen Wochentag nach der Schule für drei Stunden zu betreuen (Urk. 265 S. 24 Rz 66). 1.5.1. Beide Parteien streben einen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung an. Während der Kläger sofort in ein gerichtsübliches Besuchsrecht wechseln will, hält die Beklagte eine Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung während eines weiteren Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids und an- schliessend den behutsamen Aufbau einer Besuchsrechtsregelung für angezeigt. Zudem stellt sie sich gegen eine Ausübung des Besuchsrechts an Mittwochnach- mittagen, weil dies die Pflege von Sozialkontakten durch C._____ beeinträchtigen würde. 1.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 256 S. 36 ff. Rz 104 ff.; Urk. 271 S. 19 Rz 64) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchführte. Zum einen sprach C._____

- 31 - sich gegen eine Anhörung durch das Gericht aus (Urk. 229), zum andern ging die Vorinstanz angesichts des Inhalts des Telefongesprächs der erstinstanzlichen Richterin mit der Psychologin von C._____ vom 2. Mai 2024 (Urk. 241) sowie der E-Mail der Letzteren vom 13. Mai 2024 (Urk. 243), in denen diese unter Darle- gung der Gründe von einer Kinderanhörung abriet, zu Recht davon aus, dass der Anhörung wichtige Gründe im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZPO entgegenstanden (Urk. 257 S. 24). Zudem ist zwar zutreffend, dass C._____ ein Recht darauf hat, angehört zu werden, wie der Kläger in der Anschlussberufungsantwort darlegt (Urk. 271 S. 14 Rz 42). Wenn C._____ aber, wie vorliegend, nicht angehört wer- den will (Urk. 229), ist das sowohl von seinem Vater als auch vom Gericht zu re- spektieren (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 33). Eine Delegation der Kinder- anhörung an die Psychologin von C._____ kam unter diesen Umständen entge- gen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Frage. Eine solche wäre aber oh- nehin abzulehnen gewesen: Zum einen ist eine Delegation a priori nur an eine un- abhängige Fachperson möglich (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 22) und äus- sert der Kläger selber Zweifel an ihrer Neutralität (Urk. 256 S. 38 Rz 109), zum andern hätte die Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwi- schen C._____ und ihr bestanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Kin- der – wenn sie eine Anhörung nicht ablehnen – nach der Lehre und Praxis erst ab ca. dem 12. Altersjahr direkt zu ihren Wünschen betreffend persönlichen Verkehr zu befragen sind (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 3 f. und N 14 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3; BGer 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1). 1.5.3. Angesichts der bisherigen Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts ist entgegen der Ansicht des Klägers ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz einen behutsamen, schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts vornahm. Auf- grund der Anfechtung der Besuchsrechtsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil gilt grundsätzlich nach wie vor die Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 12/118), wobei deren dritte Phase gemäss über- einstimmender Darstellung der Parteien bislang nicht umgesetzt wurde und eine Modifikation insoweit vorgenommen wurde, als begleitete Besuche alle zwei Wo- chen, meist am Samstag, während sechs Stunden am Stück stattfinden (Urk. 257

- 32 - S. 23; Urk. 256 S. 10 f. Rz 22 und Rz 26 f.; Urk. 265 S. 7 Rz 15 und S. 22 Rz 54). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ in den vergangenen Jahren keine Zeit mit dem Kläger allein verbracht hat, was vom Kläger ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 256 S. 11 Rz 26 und S. 21 Rz 54; Urk. 271 S. 4 Rz 4 und Rz 7, S. 15 Rz 45 sowie S. 17 Rz 57). Unter diesen Umständen vom einen Tag auf den anderen in ein un- begleitetes Besuchsrecht mit namentlich zwei Übernachtungen am Stück beim Kläger an jedem zweiten Wochenende sowie einer zusätzlichen Übernachtung beim Kläger jede Woche zu wechseln, wie es der Kläger mit seinem Berufungsan- trag Ziffer 1 verlangt, würde C._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit überfordern, Widerstand provozieren und dem Kindeswohl entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als C._____ gemäss der Beklagten unter Trennungsängsten leidet und sich in psychologischer Behandlung befindet, was durch die Aktennotiz vom 3. Mai 2024 (Urk. 241) und die E-Mail der Psychologin vom 13. Mai 2024 (Urk. 243) be- stätigt und vom Kläger auch nicht bestritten wird. Vielmehr sind, um das Kindes- wohl nicht zu gefährden, die Kontakte zwischen Sohn und Vater Schritt um Schritt zu erweitern, bis sie in ein gerichtsübliches Besuchsrecht münden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Dies entspricht denn auch der Empfehlung von lic. phil. I._____, die in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 festhielt, dass ein Abbau der Besuchsrechtsbegleitung im Hinblick auf unbegleitete Besuche schrittweise geplant werden solle (vgl. Urk. 97 S. 62 und S. 73). Dass diese schlüssige Emp- fehlung heute nicht mehr aktuell wäre, weil das Gutachten inzwischen mehr als vier Jahre alt ist, ist nicht ersichtlich; der Kläger scheint sich der diesbezüglichen Ansicht der Gutachterin, der Vorinstanz und der Beklagten nunmehr grundsätzlich anzuschliessen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). 1.5.4. Die Beklagte beantragt mit Antrag Ziffer 1 ihrer Anschlussberufung vom

28. Oktober 2024, die Besuchsrechtsbegleitung sei für ein weiteres Jahr ab Rechtskraft des (zweitinstanzlichen) Urteils aufrecht zu erhalten. Seit diesem An- trag sind fast 1 ½ Jahre verstrichen, in denen das Besuchsrecht weiterhin beglei- tet ausgeübt wurde. Da das obergerichtliche Verfahren deutlich mehr Zeit in An- spruch genommen hat als im Zeitpunkt der Erstattung der Rechtsschrift vom

28. Oktober 2024 zu rechnen war (vgl. dazu Urk. 269 und Urk. 274), liegt heute in etwa der Zeitpunkt vor, in dem auch die Beklagte den (schrittweisen) Wechsel zu

- 33 - unbegleiteten Besuchen befürwortet. Dass sich in der Zwischenzeit Gegebenhei- ten ereignet hätten, welche ihre Haltung geändert hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese steht überdies mit der Einschätzung des Teamleiters der Be- suchsrechtsbegleitung vom 30. Oktober 2023 in Einklang, der in jenem Zeitpunkt die Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung für ein weiteres Jahr befürwortete (Urk. 207; vgl. Urk. 257 S. 23). Somit ist die ständige Begleitung des Besuchs- rechts mit diesem Entscheid schrittweise zu beenden. Die Erkenntnisse aus dem (abgeschlossenen) Strafverfahren gegen den Kläger stehen dem, wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (Urk. 257 S. 24), nicht entgegen. Gemäss dem Gutachten von lic. phil. I._____ besteht keine substanzielle Gefahr, dass der Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde (Urk. 97 S. 72; Urk. 257 S. 22). Dies steht im Einklang damit, dass gemäss dem Forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 15. Juli 2019, das im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wurde und von dem ein Auszug bei den Akten liegt (Urk. 70/1), beim Kläger keine relevante sexuelle Präferenz für Kinder nachgewiesen werden konnte und die Rückfallgefahr durch Dr. J._____ mittel- und langfristig (bezogen auf die Täter- gruppe mit einschlägiger Delinquenz) nicht erhöht eingestuft wurde (Urk. 70/1 S. 52). Dies wiederum steht im Einklang mit den Feststellungen im Psychotherapeu- tischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 betreffend den Klä- ger, aus dem hervorgeht, dass sich während des gesamten Behandlungszeit- raums (95 Therapiesitzungen) neben dem Deliktskomplex, der zur Verurteilung des Klägers führte, keine weiteren Hinweise auf sexuelle Ansprechbarkeit für Min- derjährige oder Risikosituationen ergeben hätten (Urk. 260/2 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2) und die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte als sehr niedrig eingeschätzt wer- den könne (Urk. 260/2 Ziff. 5). Auch die Beklagte geht grundsätzlich davon aus, dass vom Kläger keine Kindeswohlgefährdung aufgrund sexuellen Missbrauchs ausgeht (Urk. 265 S. 20 Rz 51). Sie äussert aber gewisse Bedenken, weil der Klä- ger die Delikte zwar nicht aus einer sexuellen Präferenz heraus begangen habe, sondern weil er vereinsamt und verzweifelt auf der Suche nach Geborgenheit und Nähe gewesen sei, der Alkoholkonsum dann aber eine entscheidende, enthem- mende Rolle gespielt habe (Urk. 265 S. 20 f. Rz 51 mit Verweis auf Urk. 97 S. 9 und Urk. 260/2). Ganz generell bestehen Bedenken insoweit, als der Kläger an ei-

- 34 - nem chronifizierten Alkoholproblem leidet resp. bei ihm ein Alkoholabhängigkeits- syndrom (F10.2 nach ICD-10) diagnostiziert wurde (Urk. 70/1 S. 52 ff.; Urk. 70/3 S. 2; Urk. 260/2 Ziff. 3), welches im – vom Kläger als nicht veraltet betrachteten (Urk. 271 S. 5 Rz 8) – Psychotherapeutischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen wurde (Urk. 260/2 Ziff. 3). Der Kläger macht geltend, seit (mindestens) September 2019 alkoholabstinent zu leben (Urk. 256 S. 34 Rz 98; Urk. 271 S. 7 Rz 15 und S. 14 Rz 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen würde, sind nicht ersicht- lich. Vielmehr steht der Kläger im Arbeitsleben und nimmt er die Besuchstermine zuverlässig wahr. Auch wurde im Rahmen der Besuchsrechtsbegleitung nie eine Alkoholisierung des Klägers thematisiert. Dennoch bleibt die Unsicherheit, ob die Alkoholabstinenz dem Kläger auch langfristig gelingt. Auch nach jahrelanger Ab- stinenz kann es bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom zu Rückfällen kommen. Dies kommt denn auch im Psychotherapeutischen Schlussbericht, auf den der Kläger verweist, zum Ausdruck: Die Diagnose Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2 nach ICD-10) wurde darin trotz der jahrelangen Abstinenz des Klägers nicht gestrichen, sondern mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen (Urk. 260/2 Ziff. 3). Dass es sich beim Kläger anders verhalten könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, auch wenn die mehrjährige, durch Fachpersonen be- stätigte Abstinenz zuversichtlich stimmt, dass dieser Fall nicht eintritt. Im Gutach- ten von lic. phil. I._____ wird eine negative Auswirkung auf die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit des Klägers prognostiziert, sollte dieser hinsichtlich des Alko- holproblems einen Rückfall erleiden (Urk. 97 S. 69); in dieser Situation wäre eine unbegleitete Besuchsrechtsausübung gemäss der Gutachterin nicht angezeigt (Urk. 97 S. 73). Da die Besuchsrechtsbeistandschaft aufrechterhalten wird (Urk. 257 S. 65 f., Dispositivziffer 5), in deren Rahmen eine Begleitung und Über- wachung der Besuchsrechtsausübung bestehen bleibt und die Beistandsperson zudem auch die Aufgabe hat, bei der zuständigen Behörde die Abänderung der Besuchsrechtsregelung oder andere/weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, wenn dies angezeigt ist (dazu nachfolgend unter E. III./2.), ist die kontinuierliche Beobachtung der Situation durch eine Fachperson, die falls erfor- derlich sofort reagieren könnte, aber gewährleistet. Die Möglichkeit eines Rück-

- 35 - falls stellt unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt, in dem der Kläger nach dem Kenntnisstand des Gerichts alkoholabstinent lebt, keinen Grund dar, vom (schrittweisen) Wechsel zu unbegleiteten Besuchen abzusehen. Der Wechsel rechtfertigt sich zudem, weil C._____ inzwischen in einem Alter steht, in dem er eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hat und bei vielen alltäglichen Verrichtun- gen keine Unterstützung mehr benötigt. Zudem kann er sich heute ganz anders artikulieren, als dies bei der Einrichtung der Besuchsrechtsbegleitung im Jahr 2020 der Fall war, und dem Kläger zum Beispiel mitteilen, wenn er Hunger oder Durst hat (vgl. dazu die Beklagte in Urk. 265 S. 14 Rz 31 und S. 19 Rz 43). Ferner wird er sich beispielsweise inzwischen auch der Gefahren im Strassenverkehr be- wusst sein (vgl. dazu die Beklagte implizit in Urk. 265 S. 14 Rz 31). Allfällige dies- bezügliche Defizite des Klägers bei der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 97 S. 69 f. und S. 73) träten daher zunehmend in den Hintergrund. Indem nunmehr der (wenn auch schrittweise) Wechsel zu unbegleiteten Besu- chen vorzunehmen ist, wird dem Hauptanliegen des Klägers Folge geleistet. Dass sich an den Umständen, die zum berechtigten Verzicht der Vorinstanz auf Durch- führung einer Anhörung von C._____, etwas geändert hätte, ist weder geltend ge- macht noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist auf die vom Kläger bean- tragte, von der Beklagten abgelehnte (Urk. 265 S. 20 Rz 50 sinngemäss) Anhö- rung von C._____ im Berufungsverfahren zu verzichten. 1.5.5. Mit dem schrittweisen Vorgehen beim Ausbau des Besuchsrechts resp. Abbau der Besuchsrechtsbegleitung soll C._____ in einer ersten Phase ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit erhalten, sich an den Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung zu gewöhnen; es gilt zu verhindern, dass er durch den sofortigen vollständigen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung in eine Überforderungssituation gerät, was eine Verletzung des Kindeswohls dar- stellen würde. Eine Kombination von begleitetem und unbegleitetem Besuchs- recht erscheint in einer Übergangsphase angezeigt, da C._____ sich so einerseits fliessend darauf einstellen kann, Zeit alleine mit dem Kläger zu verbringen, sich aber andererseits bei Bedarf auch nach wie vor an die regelmässig anwesende Begleitperson wenden kann. Zudem soll so die unbestritten gebliebene und doku-

- 36 - mentierte (Urk. 241 und Urk. 243) Trennungsangst von C._____ abgefedert wer- den. Diesen Gesichtspunkten trägt der Antrag des Klägers zum Besuchsrecht, wie bereits angesprochen wurde, nicht Rechnung. Die Beklagte beantragt für diese Phase (von ihr als zweite Phase definiert) ein Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbe- gleitet, sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stun- den in ständiger Begleitung einer Drittperson. Dies entspricht weitgehend dem, was die Vorinstanz für die zweite Phase der Besuchsrechtsausübung vorgesehen hatte, und ist vom zeitlichen Umfang des für die erste Phase zu regelnden Be- suchsrechts her auch sinnvoll. Allerdings ist angesichts des heutigen Alters von C._____ und der übrigen Umstände, wie sie sich heute präsentieren, nicht ein- sichtig, aus welchem Grund der unbegleitete Anteil des Besuchsrechts in einer ersten Phase lediglich zwei Stunden pro zwei Wochen betragen sollte, wie dies die Vorinstanz für die (im erstinstanzlichen Entscheid) zweite Phase vorsah. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass dafür die Hälfte der Besuchszeit an den Sams- tagen ausreicht. Somit ist in den geraden Kalenderwochen das Besuchsrecht je- weils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet, festzulegen. Den unbegleiteten Besuchskontakt in den ungeraden Kalenderwochen entgegen der Regelung im erstinstanzlichen Urteil nicht auf einen Mittwochnachmittag zu legen, erscheint angebracht, weil C._____ mit einer Durchführung an jedem zweiten Mittwochnachmittag teilweise die Möglichkeit genommen würde, seine angesichts seines Alters immer wichtiger werdenden Sozialkontakte angemessen zu pflegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Kindergeburtstage und -veranstaltungen häufig an Mittwochnachmittagen durchgeführt werden. Im Gegensatz zu den Kontakten zum Vater können sie nicht ohne Weiteres auf andere Wochentage verlegt wer- den. Die Kontakte in den ungeraden Wochen jeweils an einem Montag-, Diens- tag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss beginnen zu las- sen, wie dies die Beklagte beantragt, und entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht vollständig auf den Abend zu legen, erweist sich als angezeigt, weil ein

- 37 - neun- oder zehnjähriges Kind wochentags zeitig zu Bett gehen sollte, um am nächsten Tag ausgeruht den Schulunterricht besuchen zu können. Was die Dauer der (nunmehr) ersten Phase angeht, befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte eine Zeitspanne von acht Monaten; der Kläger äussert sich nicht dazu. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen von der Ansicht der Vorinstanz sowie der Beklagten abzuweichen wäre. Sodann ist der Entscheid über die Moda- litäten der Besuchsrechtsbegleitung in dieser Phase der Beistandsperson zu überlassen. 1.5.6. Davon ausgehend, dass C._____ sich in der ersten Phase daran gewöhnt, Zeiträume von drei bis vier Stunden mit dem Kläger allein resp. ohne Besuchs- rechtsbegleitung zu verbringen, ist ab der zweiten Phase vollständig auf eine Be- suchsrechtsbegleitung zu verzichten. In dieser zweiten Phase soll C._____ sich daran gewöhnen können, einen erheblichen Teil einzelner Tage mit dem Kläger allein zu verbringen. Zugleich wird sich der Kläger, wie auch lic. phil. I._____ in ih- rem diesbezüglich nach wie vor aktuellen Gutachten vom 14. Dezember 2021 an- merkte, darauf einstellen müssen, eine sinnvolle Gestaltung dieser Tage zu pla- nen (vgl. Urk. 97 S. 73). Zwar macht der Kläger (pauschal) geltend, selbstredend mehr als ausreichend Ideen zu haben, um einen Tag mit seinem Sohn zu verbrin- gen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). Es sei aber dennoch der Hinweis angebracht, dass die Gestaltung durchaus herausfordernd sein kann, zumal C._____ ein Einzelkind ist und das Umfeld des Klägers für ihn noch fremd ist. Anknüpfend an die Überlegun- gen der Vorinstanz sowie der berechtigten Kritik der Beklagten betreffend den Mittwochnachmittag Rechnung tragend (dazu vorne unter E. III./1.5.5.) ist in die- ser zweiten Phase das Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stun- den nach Schulschluss festzulegen. Mit Bezug auf die Dauer der (nunmehr) zwei- ten Phase befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte wiederum eine Zeitspanne von acht Monaten. Auch für diese Phase sind keine Gründe er- sichtlich, aus denen davon abzuweichen wäre.

- 38 - 1.5.7. Es ist davon auszugehen, dass C._____ sich mit dem Abschluss der zwei- ten Phase so weit an die neue Situation gewöhnt hat, dass er entgegen dem auf die darauf folgende dritte Phase bezogenen Antrag der Beklagten, wie von der Vorinstanz vorgesehen, auch einzelne Nächte beim Kläger verbringen kann: Zum einen wird C._____ zu Beginn der dritten Phase elfjährig und seine Selbstständig- keit entsprechend weiter gediehen sein. Zum andern hat er dann bereits während acht Monaten jede Woche Zeitspannen von bis zu acht Stunden am Stück mit dem Kläger allein verbracht, was eine weitere Vertrautheit zwischen Sohn und Vater bewirkt haben sollte. Daher ist in dieser Phase ein Besuchsrecht in den ge- raden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stunden nach Schulschluss festzulegen. Auch für diese dritte Phase ist eine Dauer von acht Monaten festzulegen. 1.5.8. In der vierten und letzten Phase sollte C._____ so weit sein, dass ein ge- richtsübliches Besuchsrecht eingerichtet werden kann. Indessen ist nicht einzuse- hen, aus welchem Grund C._____ drei ganze Wochenenden pro Monat beim Klä- ger verbringen soll, wie dies die Vorinstanz vorgesehen hat. So könnten Mutter und Sohn deutlich weniger Wochenenden miteinander verbringen als Vater und Sohn. Dies ist insbesondere nicht angezeigt, weil C._____ schulpflichtig ist, wes- halb er und die Beklagte gemeinsame Freizeitaktivitäten nicht unbeschränkt auf Wochentage legen können. Die vorinstanzliche Regelung berücksichtigt schon aus diesem Grund das Kindeswohl unzureichend. Zudem ist davon auszugehen, dass C._____ sein soziales Umfeld primär am Wohnort der Beklagten hat, weil er dort die Schule besucht und er sich während der Woche grossmehrheitlich dort aufhält. Einen Grossteil der Wochenenden nicht am Wohnort verbringen zu kön- nen, dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine übermässige Behinde- rung seiner Sozialkontakte bewirken. Vor diesem Hintergrund ist, wie von der Be- klagten beantragt, vorzusehen, dass C._____ die Wochenenden abwechslungs- weise mit seinem Vater und seiner Mutter verbringt, und das Besuchsrecht in der vierten und letzten Phase so festzulegen, dass C._____ in den geraden Kalender- wochen die Wochenenden von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-,

- 39 - Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss drei Stunden mit dem Kläger verbringt. Den Beginn der Besuchsrechtsstunden in den ungeraden Wo- chen entgegen dem Antrag des Klägers auf den Schulschluss festzulegen stellt sicher, dass sich die Regelung nicht mit Schulzeiten überschneidet, was bei der von ihm beantragten Festlegung ab 12.00 Uhr nicht gewährleistet wäre. Auf eine weitere Einzelübernachtung während der Woche, wie sie vom Kläger beantragt wird, ist, dem Antrag der Beklagten entsprechend, zu verzichten, weil C._____ wochentags die Schule in Zürich besucht. Andernfalls müsste er nach der Über- nachtung beim Kläger in den frühen Morgenstunden von G._____ nach Zürich rei- sen, um rechtzeitig in der Schule zu sein, was eine zu grosse Belastung darstel- len würde. Hingegen ist ab Beginn der vierten Phase auch ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht festzulegen. Da sich der Antrag der Beklagten für die Feiertage an die vorinstanzliche Regelung und die Anträge des Klägers an- lehnt, aber präziser ist als die Regelung der Vorinstanz und zudem auch eine Übernachtung am zweiten Weihnachtstag sowie eine Regelung für den Silvester inkl. Übernachtung jedes zweite Jahr umfasst (vgl. Urk. 265 S. 25 Rz 68), ist die- ser zu übernehmen. Weil Ostern und Pfingsten 50 Tage auseinanderliegen und somit nie im gleichen Jahr beide Feiertage auf eine gerade oder ungerade Woche fallen, ist bei dieser Regelung zudem gewährleistet, dass C._____ im einen Jahr Ostern mit dem Kläger und Pfingsten mit der Beklagten verbringt und es sich im darauffolgenden Jahr umgekehrt verhält. Hinsichtlich der Ankündigungs- bzw. Ab- sprachemodalitäten zum Ferienbesuchsrecht sind sich die Parteien im Berufungs- verfahren weitgehend einig: Beide Parteien möchten festgehalten haben, dass sie sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen und für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten (Urk. 256 S. 2; Urk. 265 S. 3). Die Beklagte beantragt überdies, dass der Kläger verpflichtet wird, das Ferienbe- suchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Kläger führt nichts an, was dagegen sprechen würde. Ausserdem erscheint dies sachgerecht, weil dies eine gewisse Planungssicherheit gibt.

- 40 - 1.5.9. Zusammengefasst ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, da- von vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden unbeglei- tet. Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die erste Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 2:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 3:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr;

- 41 -

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 4:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden;

- jährlich vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis

1. Januar, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es an Gründonnerstag um 18.00 Uhr und dauert es bis Ostermontag, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, dauert es bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- Ausserdem ist der Kläger für berechtigt zu erklären, den Sohn für drei Wo- chen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab- zusprechen. Können sie sich nicht einigen, so soll dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Wie schon von der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 257 S. 26 und S. 65, Dispositiv- ziffer 4 a.E.) ist ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach ge-

- 42 - genseitiger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson vorzubehal- ten. 1.5.10. Entsprechend ist Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuhe- ben und durch die vorstehende Besuchsrechtsregelung zu ersetzen.

2. Beistandschaft

E. 2 Mit Klage vom 18. November 2019 machte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz eine Schei- dungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 257 S. 8 ff.). Mit Urteil vom 10. Juni 2024 schied die Vorinstanz die Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 245 = Urk. 257).

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr insbesondere unter Be- rücksichtigung dessen, dass das zweitinstanzliche Verfahren Berufung und An- schlussberufung umfasst, auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

E. 2.2 Hinsichtlich der nichtfinanziellen Kinderbelange, deren Beurteilung den grös- seren Teil des vorliegenden Verfahrens ausmacht (Besuchsrecht, Aufgaben Bei- standsperson), sind die Kosten wie im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss von den Parteien je hälftig zu tragen (vgl. Urk. 257 S. 63). Hinsichtlich des Kindes- unterhalts unterliegt der Kläger vollständig, hinsichtlich der Kosten für die Bei- standschaft und die Besuchsrechtsbegleitung unterliegen beide Parteien und hin- sichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung unterliegt die Beklagte mehrheit- lich. Es ist daher angezeigt, die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten aufzuerlegen.

E. 2.3 Aufgrund des Ausgangs des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens ist der Kläger überdies zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO), nachdem eine solche bean- tragt wurde. Deren Höhe ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'500.– inkl. Mehrwertsteuer, auf Fr. 1'300.– inkl. Mehrwertsteuer festzuset- zen. Da der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist, ist die Parteientschädigung direkt der Vertrete- rin der Beklagten zuzusprechen (Beschluss und Urteil OGer ZH LC210011 vom

18. Juni 2021 E. IV.3., Urteile OGer ZH LY200008 vom 4. Juni 2020 E. 5.3. und PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III.).

- 63 - Es wird beschlossen:

E. 2.4 Was die von der Beklagten verlangte Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson angeht, die vom Kläger abgelehnt wird (Urk. 271 S. 17 Rz 56), ist darauf hinzuweisen, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Dele- gation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid namentlich über persön- liche Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stel- len führen darf. Bei einer kaskadenhaften Anordnung von Modalitäten wird das Veranlassen von Anpassungsmöglichkeiten durch die Beistandsperson zwar in der Praxis zugelassen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17 unter Verweis auf BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4). Vorliegend würde es aber beispielsweise bei einer Ausdehnung der ersten Phase um die Verlängerung der teilweisen Begleitung des Besuchsrechts gehen. Derart weitreichende Entscheide sind im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis und Literatur den dafür zu- ständigen Behörden zu überlassen.

E. 2.5 Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und durch eine modifizierte Fassung gemäss den vorstehenden Erwägungen zu erset- zen.

- 44 -

3. Kosten Besuchsrechtsbeistandschaft / Besondere Kindesschutzmassnahme

E. 3 Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Berufung (Urk. 256). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete die Be- klagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Be- klagte) innert ihr mit Verfügung vom 23. September 2024 angesetzter Frist die Be- rufungsantwort (Urk. 262; Urk. 265). Zugleich erhob sie Anschlussberufung (Urk. 265 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Kläger Frist zur Be- antwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 270). Die Erstattung der An- schlussberufungsantwortschrift erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Urk. 271). Da diese keine Ausführungen enthält, welche zu Ungunsten der Be- klagten berücksichtigt werden, kann sie der Beklagten mit dem vorliegenden Ent- scheid zugestellt werden.

E. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die aus der Beistandschaft entstandenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel, sofern diese nicht von der öffentlichen Hand übernommen würden (Urk. 257 S. 66). Sie erwog dazu, grundsätzlich seien solche Kosten beiden Par- teien hälftig aufzuerlegen. Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchs- recht entstandenen Kosten auf lediglich einen Elternteil komme nur in Frage, wenn dieser die Kosten alleine verursache oder verursacht habe. Da die Straftat des Klägers und sein früheres Alkoholproblem am Ursprung der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts stünden, er den Umstand, dass er seinen Sohn nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitäts- klinik nicht mehr gesehen habe, jedoch nicht alleine zu verantworten habe, recht- fertige es sich, drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger und einen Viertel der Beklagten aufzuerlegen. Von dieser Kostenteilung seien je- doch einzig die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts, nicht die üblichen Kosten für den persönlichen Verkehr, welche der nicht obhutsberechtigte Eltern- teil zu tragen habe, betroffen (Urk. 257 S. 26 f.).

E. 3.2 Der Kläger moniert, entgegen den obigen Erwägungen habe die Vorinstanz ihm in Dispositivziffer 6 nicht nur drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchs- rechts, sondern auch drei Viertel der Kosten des Besuchsrechtsbeistandes über- bunden. Zudem lebe er mindestens seit September 2019 abstinent, was mit Ge- richtsgutachten nachgewiesen sei. Das begleitete Besuchsrecht sei erstmals mit Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 angeordnet worden. Die Vorinstanz könne nicht ernsthaft die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung mit einem Problem begründen, das seit fünf Jahren nachweislich nicht mehr bestehe und das bei der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts überhaupt keine Rolle ge- spielt habe; diese sei mit dem Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn sowie mit seiner angeblich eingeschränkten Betreuungsfähigkeit begründet worden (Urk. 256 S. 33 f.). Gleiches gelte für sein Delikt – die Vorinstanz halte selber fest,

- 45 - dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben werde, nicht bestehe; es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholab- stinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Die Vorinstanz habe erwo- gen, namentlich gebe es keine Hinweise, dass bei ihm ernsthaft befürchtet wer- den müsse, er konsumiere derzeit in schädlichem Ausmass Alkohol oder zeige in anderer Hinsicht ein Verhalten, welches C._____ gefährde, und habe damit selber festgestellt, dass weder aus dem Delikt noch aus dem vermeintlichen Alkoholpro- blem eine Gefährdung für C._____ bestehe. Die Beklagte habe den Kontaktab- bruch zwischen C._____ und ihm zu verantworten. Sie habe ihm per Whatsapp- Nachricht "Ohne Scheidung, keine Besuchsrechte" mitgeteilt. Schon im Jahr 2018 habe sie den Kontakt zwischen ihm und dem Sohn verweigert (Urk. 256 S. 35). Die Vorinstanz zeige nicht auf, inwiefern das vermeintliche Alkoholproblem vor fünf Jahren oder sein Delikt heute die Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts notwendig machten. Indem sie für die Abweichung von der hälftigen Kos- tenverteilung Gründe herbeiziehe, die bei der Anordnung des begleiteten Be- suchsrechts keine Rolle gespielt hätten, verfalle sie in Willkür. Die Parteien seien daher antragsgemäss zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsrechtsbeistand- schaft und für das begleitete Besuchsrecht – vorbehältlich der finanziellen Unter- stützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte zu tragen (Urk. 256 S. 36).

E. 3.3 Die Beklagte argumentiert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der die Begleitung zu vertreten habe. Zudem sei die Ursache der Besuchsbegleitung und des Besuchsrechtsbeistands in der Per- son des Klägers begründet. Entsprechend habe er die Kosten zu übernehmen. Dies rechtfertige sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie ab der Pensionierung des Klägers für die Unterhaltskosten grundsätzlich alleine aufzu- kommen habe (Urk. 265 S. 26).

E. 3.4 Grundsätzlich werden die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten dem Besuchsberechtigten auferlegt. Allerdings können auch die Ver- antwortung für die Notwendigkeit der Massnahme und die wirtschaftlichen Ver-

- 46 - hältnisse berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 274 N 19 m.w.H.).

E. 3.5 Der Grund, aus dem eine Besuchsrechtsbegleitung notwendig wurde, ist entgegen der Ansicht des Klägers deutlich überwiegend bei ihm zu verorten. Diese wurde, wie sich den Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

18. Dezember 2020 entnehmen lässt, jedenfalls in erster Linie angeordnet, weil der Kläger und C._____ sich aufgrund der Inhaftierung des Klägers im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lange nicht mehr gesehen hatten (Urk. 12/118 S. 19). Die Beklagte bestritt indessen nicht, dass der Kläger nicht al- lein zu verantworten hatte, dass der Kontakt zwischen ihm und C._____ nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik (zunächst) nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. Urk. 257 S. 27). Dass die Be- suchsrechtsbegleitung nunmehr noch während einer Übergangszeit von (voraus- sichtlich) acht Monaten aufrechterhalten bleibt, liegt daran, dass C._____ genü- gend Zeit gelassen werden soll, sich auf ein (schliesslich) gerichtsübliches Be- suchsrecht einzustellen, und beruht daher letztlich auf den gleichen Gründen wie deren Anordnung im Jahr 2020. Wie sich ferner aus den diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz und letztlich auch aus dem Aufgabenkatalog für die Bei- standsperson ergibt, erfolgte die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft ei- nerseits aufgrund der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, andererseits aber auch aufgrund des erschwerten Kontakts zwischen den Parteien (Urk. 12/118 S. 21 ff.; Urk. 257 S. 28). Zudem beantragten beide Parteien im erst- instanzlichen Verfahren deren Beibehaltung (Urk. 257 S. 28) und wurde dies auch von der Gutachterin empfohlen (Urk. 97 S. 74). Vor diesem Hintergrund sind das Abweichen der Vorinstanz vom oben dargelegten Grundsatz der Kostenverteilung und die von ihr getroffene Regelung nicht zu beanstanden, zumal die als Mitgrund für die Anordnung der Beistandschaft genannte erschwerte Kommunikation zwi- schen den Parteien nicht einfach nur dem Kläger zugerechnet werden kann. Dass die Beklagte ab der Pensionierung des Klägers grundsätzlich alleine für die Unter- haltskosten von C._____ aufzukommen haben wird, relativiert sie mit ihrem Hin- weis auf die in diesem Zeitpunkt einsetzenden AHV- und BVG-Kinderrenten (Urk. 265 S. 72 Rz 72), welche an die Stelle der Unterhaltsbeiträge des Klägers

- 47 - treten, selber. Hinzu kommen die Familienzulagen. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass sich aus der vom Kläger angeführten Verfügung der Stadt L._____ vom 23. August 2021 nicht ergibt, dass er zur Leistung der von ihm in der Beru- fungsschrift genannten Beträge verpflichtet wäre. Vielmehr lässt sich dieser ent- nehmen, dass der Sozialdienst L._____ gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB einen Elternbeitrag geltend machen werde, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der Eltern richte (Urk. 124/17 S. 1, Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt für die Verfügung der Stadt L._____ vom 31. Mai 2021 (Urk. 124/17, zweitletztes und letztes Blatt). Zudem blieb die Argumentation der Beklagten, der Kläger behaupte nicht einmal, dass er sich je (auch nur im Rahmen eines Elternbeitrages) an den Kosten der Familienbegleitung habe beteiligen müssen (Urk. 265 S. 26 Rz 73), unbestritten. Ebenso blieb von seiner Seite die beklagtische Behauptung unbe- stritten, dass bislang für die Beistandschaft nur Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.– in Rechnung gestellt und diese aufgrund seines Anspruchs auf unent- geltliche Rechtspflege vom Staat bevorschusst worden seien (Urk. 265 S. 26 Rz 73). Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind daher mit Bezug auf diesen Punkt in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung abzuweisen.

4. Kindesunterhalt

E. 4 Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

E. 4.1 Der Kläger wurde im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, für C._____ ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2027, dem letzten Tag des Monats, in dem der Kläger das ordentliche Pensionsalter erreicht, monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 641.– zu bezahlen (Urk. 257 S. 49 und S. 67, Dispositiv- ziffer 10 Abs. 1). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger für diesen Zeitraum, "… wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen…", ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'898.– monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn an (Urk. 257 S. 39 f., S. 46 und S. 68 Dispositivziffer 13). Sie begründete dies damit, dass dieses Einkommen dem Lohn eines Pflegehelfers M._____ in Vollzeitanstel- lung entspreche. Es sei dem Kläger zumutbar, eine Vollzeitanstellung zu finden und durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkommen zu erzie- len. Gemäss seinen eigenen Ausführungen gehe er ohnehin davon aus, in Zu-

- 48 - kunft mehr eingesetzt zu werden. Eine Übergangsfrist sei ihm nicht anzusetzen, da er bereits seit mehreren Jahren in diesem Bereich tätig sei. Zudem sei ihm spätestens seit Erlass des Entscheides über vorsorgliche Massnahmen vom

29. April 2022 bekannt gewesen, dass er eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % ausüben müsse (Urk. 257 S. 40).

E. 4.2 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei festzustellen, dass er nicht ausreichend leistungsfähig sei, um Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass er von Januar bis Mai 2023 durch mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei der N._____ AG, der O._____ GmbH und der P._____ AG ein durchschnittliches mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 2'972.– erzielt habe. Ferner sei richtig, dass er am 10. August 2022 aus der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei und keine Taggelder mehr erhalte. Die Vorinstanz könne indes ein hypothetisches Einkommen nicht mit dem Umstand begründen, ihm sei bereits früher, im Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet worden. Unbestritten sei, dass ihm zumutbar sei, eine Vollzeitanstel- lung zu finden und durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkom- men zu erzielen. Bestritten werde jedoch die Möglichkeit der Erzielung eines hö- heren Einkommens. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht resp. nur sehr einge- schränkt geäussert. Seine Aussage, er gehe davon aus, in Zukunft mehr einge- setzt zu werden, sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 getätigt worden. Seine zwei Jahre zuvor geäusserte Hoffnung auf mehr Einsätze sei of- fensichtlich und nachweislich nicht eingetreten; ein Jahr später habe er ein effekti- ves Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2'972.– monatlich erzielt. Die Vorinstanz könne nicht ein hypothetisches Einkommen mit seiner nicht einge- tretenen Hoffnung, künftig mehr eingesetzt zu werden, begründen, wenn in tat- sächlicher Hinsicht ein Jahr später feststehe, dass er sein effektives Einkommen nicht habe erhöhen können. Seinem effektiven Einkommen von Fr. 2'972.– stehe ein Bedarf von Fr. 3'257.– gegenüber, womit feststehe, dass er nicht leistungsfä- hig sei. Er arbeite nach wie vor für die drei Personalvermittler im Stundenlohn und habe im Steuerjahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 3'192.49 erzielt.

- 49 - Im Steuerjahr 2024 sei er in den Monaten Januar bis Mai 2024 auf ein monatli- ches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Ferien- und Feiertag- sentschädigung von Fr. 3'337.51 gekommen. Er habe im Hinblick auf die vorin- stanzliche Hauptverhandlung seine überdurchschnittlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen und darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung nicht möglich sei, eine Festanstel- lung zu erhalten. Auch habe der Strafregistereintrag mehrfach eine Festanstellung verhindert (Urk. 256 S. 40 ff. Rz 113 ff.). Ferner rügt der Kläger, dass die Vorinstanz die Kosten der Beistandschaft sowie des begleiteten Besuchsrechts zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. In den Erwägungen der Vorinstanz fänden sich keine Ausführungen dazu, aus welchem Grund dies nicht gemacht worden sei. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 habe er ausgeführt, dass die Kosten für das begleitete Besuchsrecht in der Periode vom 17. März bis 16. September 2021 Fr. 3'044.45 monatlich und in der Periode vom 17. September 2021 bis 16. Sep- tember 2022 Fr. 3'608.10 betragen hätten und im Bedarf der Parteien zu berück- sichtigen seien (Urk. 256 S. 47 f. Rz 129 ff.).

E. 4.3 Die Beklagte hält der Argumentation des Klägers zusammengefasst entge- gen, der Kläger habe Stellensuchbemühungen für die Zeiträume von November 2019 bis März 2020, April 2020 bis Februar 2021 und April 2021 bis März 2022 eingereicht. Seither scheine der Kläger sich nicht mehr beworben zu haben. Er könne somit von vornherein nicht den Beweis erbringen, dass es ihm aktuell nicht möglich sei, eine Vollzeitanstellung im Pflegebereich oder aber auch in der Logis- tik, im Verkauf, in einem Callcenter, im Sicherheitsdienst etc. zu finden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger inzwischen über eine Berufserfahrung im Pflegebe- reich von rund vier Jahren verfüge und infolge Ablaufs der Probezeit die bedingte Strafe im Privatauszug nicht mehr aufgeführt werde. Auch die im Recht liegenden Stellensuchbemühungen vermöchten den Nachweis nicht zu erbringen, dass es dem Kläger nicht möglich sei, trotz intensiven und seriösen Suchbemühungen eine Vollzeitanstellung mit dem ihm als hypothetisches Einkommen angerechne- ten Verdienst von Fr. 3'898.– (monatlich) zu erzielen (Urk. 265 S. 29 f. Rz 90 f.).

- 50 - Dass das Alter des Klägers je ein Ablehnungskriterium dargestellt habe, sei nicht einmal substantiiert behauptet worden und aufgrund des weiterhin bestehenden Pflegenotstandes und Fachkräftemangels auch nicht nachvollziehbar. Unklar sei auch, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein solle, über die Stellenvermittlung in einem Vollzeitpensum tätig zu sein. Ausführungen hierzu fehlten gänzlich (Urk. 265 S. 34 Rz 98 und Rz 104). Der Kläger mache zudem nicht einmal gel- tend, dass er nicht mehr Einsätze bekommen könnte. Es sei denn auch unklar, ob er Einsätze ablehne (Urk. 265 S. 36 Rz 108). Im Sinne eines Fazits sei es dem Kläger möglich, mindestens das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'898.– zu erzielen. Im Übrigen sei erstellt, dass er dieses Einkommen auch tatsächlich erziele bzw. bei korrekter Einstufung erzielen würde (Urk. 265 S. 37 Rz 109). Sodann verkenne der Kläger, dass die Kosten für die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung seit dem 1. Januar 2022 gestützt auf § 22 KJG vom Staat getragen würden und es sich somit gerade nicht um Schulden des Klägers handle. Auch würden ihm, da er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, keine Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrechtsbeistand anfallen. Der Kläger behaupte denn auch nicht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet worden sei. Schliesslich könnten Schulden nur berücksichtigt werden, wenn sie regelmäs- sig abbezahlt würden, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 265 S. 37 Rz 110 f.).

E. 4.4 Für die Methodik zur Berechnung des Kindesunterhalts kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 257 S. 37 ff.). Vorweg ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von ihm kritisier- ten, von der Vorinstanz verwendeten Formulierung "… wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen …" nicht um eine Begründung, sondern um eine reine Feststellung handelt. Da sie unbestrittenermassen zutrifft, kann der Kläger daraus nichts ableiten. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'898.– netto pro Monat anderweitig begrün- det, nämlich damit, dass dieses dem Lohn eines Pflegehelfers M._____ in Voll- zeitanstellung entspreche (Urk. 257 S. 40 m.w.H.). Sodann kann der Argumentation des Klägers betreffend Berücksichtigung der Kosten für die Besuchsrechtsbegleitung und Besuchsrechtsbeistandschaft in sei-

- 51 - nem familienrechtlichen Existenzminimum nicht gefolgt werden. Zum einen trifft die Behauptung der Beklagten, dass die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung von der öffentlichen Hand übernommen werden, zu; die Besuchsrechtsbegleitung wurde gerichtlich angeordnet und fällt daher unter die Regelung von § 22 KJG. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, dass ihm dafür etwas in Rechnung ge- stellt wurde resp. wird. Die beiden Verfügungen der Stadt L._____, auf die er ver- weist (Urk. 124/17), sagen nur etwas über die Höhe der durch die Besuchsrechts- begleitung entstandenen Kosten für die Perioden vom 17. März bis 16. Septem- ber 2021 sowie vom 17. September 2021 bis 16. September 2022 aus. Wer wel- che Kosten für diese beiden Perioden zu übernehmen hat, lässt sich ihnen nicht entnehmen, und zu später angefallenen Kosten sowie zu solchen für die Zukunft liegt nichts im Recht. Was die Kosten der Besuchsrechtsbeistandschaft angeht, bestreitet der Kläger die Behauptung der Beklagten, dass er Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege habe und daher keine solchen Kosten anfallen würden, nicht. Sollten sich diesbezüglich Schulden bei ihm anhäufen, könnten sie nicht im Bedarf berücksichtigt werden, zum einen, weil Schulden grundsätzlich nicht im Bedarf aufzunehmen sind, und zum andern, weil eine ausnahmsweise Aufnahme ohnehin nur bei regelmässiger Schuldenbegleichung in Frage käme (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1124 ff., insb. N 1133 f.). Letzteres wird aber vom Kläger nicht behauptet. Zutreffend ist hingegen, dass die Vorinstanz sich kaum zur vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestrittenen Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, äusserte. Allerdings ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass dies nicht möglich sein sollte. Der Kläger ist von Beruf Pflegehelfer M._____. Bekanntlich besteht im geographischen Raum, in dem der Kläger seiner Arbeitstätigkeit nach- gehen könnte, seit Jahren ein grosser Mangel an Pflegepersonal. Dem Kläger wurde zudem, wie die Beklagte zutreffend anmerkt (Urk. 265 S. 35 Rz 102), von der Vorinstanz ein Einkommen angerechnet, das im untersten Bereich des in Frage kommenden Lohnbandes liegt. Darüber hinaus verfügt er inzwischen über mehrere Jahre Berufserfahrung. Dies alles kann aber letztlich dahingestellt blei- ben: Von Seiten des Klägers blieb einerseits unbestritten, dass er bei seinen heu- tigen drei Arbeitgebern zusammengerechnet keiner 100 %-Tätigkeit nachgeht und

- 52 - er, wenn seine Einsätze insgesamt 100 % betragen würden, in der Lage wäre, das ihm von der Vorinstanz hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Andererseits macht er nicht geltend, dass er seine heutigen drei Arbeitgeber über- haupt um eine Erhöhung der Arbeitspensen – oder beispielsweise auch um eine Vollzeitanstellung bei einem von ihnen – ersucht hat. Allein darauf zu hoffen, mehr eingesetzt zu werden (vgl. Urk. 256 S. 41 Rz 117), reicht nicht aus. Viel- mehr unterliegen unterhaltspflichtige Elternteile einer besonderen Anstrengungs- pflicht, welche nicht nur mit der vollen Ausschöpfung der Erwerbskapazität und ei- ner unwählerischen Annahme von Erwerbsarbeit verbunden ist (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_7/2026 vom 13. Januar 2026 E. 3; BGer 5A_285/2024 vom

25. Juni 2024 E. 3.3; BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1), sondern sich selbstredend auch auf die Stellensuche bezieht. Da der Kläger bei seinen heuti- gen Arbeitgebern bereits angestellt ist, ist zudem anzunehmen, dass er ihnen keine Strafregisterauszüge resp. Sonderprivatauszüge mehr vorlegen müsste, zu- mal ein solcher von ihnen bislang nicht verlangt wurde (Prot. I S. 48). Jedenfalls macht der Kläger nichts Derartiges geltend. Und schliesslich ist der Beklagten zu- zustimmen, dass es für den Zeitraum ab der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 überhaupt an Bemühungen, eine Stelle – allenfalls auch in ei- ner anderen Branche – mit einem Einkommen von (mindestens) Fr. 3'898.– netto monatlich zu finden, zu fehlen scheint; im Berufungsverfahren wurden dazu kei- nerlei Behauptungen aufgestellt oder Belege eingereicht. Damit geht die Kritik des Klägers zur Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Kindesunterhalts ins Leere und hat es bei der Unterhaltsregelung gemäss Dispo- sitivziffer 10 Abs. 1 des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben. Dies hat zur Folge, dass auch die Absätze 2-4 von Dispositivziffer 10 (weitere Regelungen betreffend Kindesunterhalt) zu bestätigen sind. Auf die Kritik der Beklagten zur Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 220.– pro Monat für auswärtige Verpflegung im Bedarf des Klägers braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Eine Reduktion des Bedarfs des Klägers um diesen Betrag verlangt sie nämlich ausdrücklich nur für den Fall, dass bei ihm von einem tieferen als dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen aus-

- 53 - gegangen würde (Urk. 265 S. 37 f. Rz 113). Dasselbe gilt für ihre Kritik an den Er- wägungen der Vorinstanz zum Barunterhalt für C._____ (Urk. 265 S. 38 Rz 114 f.).

E. 5 Indexierung Kindesunterhalt Da am Umfang der Unterhaltsbeiträge für C._____ keine Änderungen vorzuneh- men sind, ist die Regelung betreffend Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

E. 6 Grundlagen Unterhaltsberechnung Am Umfang der Unterhaltsbeiträge ändert sich nichts, weshalb betreffend die Grundlagen der Unterhaltsberechnung keine Änderungen vorzunehmen sind. Dis- positivziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

E. 7 Güterrechtliche Ausgleichszahlung

E. 7.1 In Dispositivziffer 14 ihres Urteils verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 2'309.– nebst Zins zu 5% seit 18. November 2019 zu bezahlen (Urk. 257 S. 69). Sie führte dazu aus, die Parteien hätten keinen Ehevertrag abgeschlossen und daher dem ordent- lichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Mit Teilvereinba- rung vom 7. bzw. 9. Januar 2021 hätten sie als güterrechtlichen Stichtag / Güter- trennung für das Scheidungsverfahren den 18. November 2019 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) vereinbart. Der Vorschlag des Klägers betrage Fr. 8'801.71 (Fr. 13.30 Guthaben Sparkonto bei der ZKB für Notfälle + Fr. 8'361.81 Guthaben Privatkonto ZKB + Fr. 1'840.55 Guthaben Mieterkautions- sparkonto ./. Fr. 1'413.95 Schuld gegenüber der zentralen Inkassostelle der Ge- richte), derjenige der Beklagten Fr. 7'479.75 (Fr. 3'999.75 Guthaben Mieterkauti-

- 54 - onssparkonto + Fr. 3'480.– Anteil Errungenschaft an Fahrzeug). Die Beklagte habe daher Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 661.–. Dazu seien Fr. 1'648.– ausstehender Kindesunterhalt zu rechnen, wo- mit eine güterrechtliche Forderung von Fr. 2'309.– zuzüglich 5% Zins seit 18. No- vember 2019 resultiere (Urk. 257 S. 52 ff.).

E. 7.2 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine Verzinsung ihrer güterrechtlichen Ansprüche verlangt habe. Beim Güter- recht gälten die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden sei und seinem Entscheid den von den Par- teien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde lege. Die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung sei daher nicht ab Stichtag Güterrecht zu verzinsen (Urk. 256 S. 49 f. Rz 137 ff.). Ferner habe die Vorinstanz erwogen, dass er gemäss Dispositivziffer 9 des Ehe- schutzurteils vom 18. Dezember 2020 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'400.– bezahlt habe, weshalb sich seine Schulden noch auf Fr. 1'648.– belau- fen hätten. Dass aus dem Eheschutzurteil noch Kindesunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'648.– offen seien, habe die Beklagte erstmals anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. April 2022 geltend gemacht. Er habe eingewendet, dass sämtli- che Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzurteil getilgt worden seien. Die Be- klagte habe dennoch daran festgehalten, ohne diesbezüglich Belege ins Recht zu legen. Die Vorinstanz habe die bestrittene Unterhaltsforderung bei der güterrecht- lichen Auseinandersetzung berücksichtigt, allerdings nicht als Guthaben in der Er- rungenschaft der Beklagten und auch nicht als Schuld in seiner Errungenschaft. Hätte die Vorinstanz die per Stichtag offenen Unterhaltsbeiträge als Guthaben in der Errungenschaft der Beklagten und als Schuld in seiner Errungenschaft be- rücksichtigt, hätten sich die Forderungen (recte: Positionen) gegenseitig neutrali- siert. Die Vorinstanz habe damit Art. 8 und Art. 205 Abs. 3 ZGB verletzt und ihn zu einer zu hohen Ausgleichszahlung verpflichtet (Urk. 256 S. 50 f. Rz 143 ff.). Mit Bezug auf das von der Vorinstanz auf Seiten der Beklagten berücksichtigte Ei- gengut argumentiert der Kläger, die Beklagte habe ausgeführt, dass dieses über Fr. 22'000.– betragen habe, während er jedes Eigengut der Beklagten bestritten

- 55 - habe. Belege per Heiratsdatum habe die Beklagte dazu nicht eingereicht. Berück- sichtigt habe die Vorinstanz – gestützt auf einen Kontoauszug des ZKB Privatkon- tos per 30. August 2013 mit einem Saldo von Fr. 10'300.48 und eines Sparkontos bei der ZKB per 26. August 2013 mit einem Saldo von Fr. 14'730.19 Fr. 25'030.67, also rund Fr. 3'000.– mehr als die Beklagte selber behauptet habe. Das Privat- konto der Beklagten habe per Stichtag ein Guthaben von Fr. 316.75 aufgewiesen, das Sparkonto per 11. November 2019 ein Guthaben von Fr. 3'076.94. Bezüglich des Sparkontos habe die Beklagte keinen Kontoauszug per Stichtag ins Recht ge- legt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass, soweit das Eigengut während der Ehe für den Lebensunterhalt verbraucht worden sei, eine Ersatzforderung zugunsten des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft bestehe, und daraus gefolgert, die Kontoguthaben, über welche die Beklagte per Stichtag verfügt habe, seien voll- ständig ihrem Eigengut zuzuweisen. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen ihr Eigengut behauptet und auch keine solche Ersatzforderung nach der Beweisregel von Art. 8 ZGB be- wiesen. Indem die Vorinstanz ohne entsprechende Behauptungen und Beweismit- tel der Beklagten sozusagen von Amtes wegen davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihr Eigengut für den Lebensunterhalt der Familie ausgegeben habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt. Dadurch sei er zu einer zu hohen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet worden. Das zu Unrecht dem Eigengut der Beklagten zugewiesene Guthaben im Betrag von Fr. 3'393.69 (Fr. 316.75 und Fr. 3'076.94) gehöre zur Errungenschaft der Beklag- ten. Ihm stehe davon aufgrund der hälftigen Vorschlagsbeteiligung die Hälfte zu, mithin Fr. 1'696.845. Vor diesem Hintergrund sei Dispositivziffer 14 des vorin- stanzlichen Urteils aufzuheben und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 1'035.85 (Fr. 1'696.85 ./. Fr. 661.–) zu bezahlen (Urk. 256 S. 51 ff. Rz 150 ff.).

E. 7.3 Die Beklagte verlangt mit ihrem Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 die Erhö- hung der vom Kläger an sie zu bezahlenden Ausgleichszahlung auf Fr. 5'224.85, eventualiter auf Fr. 4'668.–, nebst Zins zu 5% seit 18. November 2019 (Urk. 265 S. 4). Sie bestätigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Verzinsung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung beantragt habe. Da die Vorinstanz ihr inkl.

- 56 - Zins keinen höheren Betrag zugesprochen habe als die verlangte güterrechtliche Ausgleichszahlung, sei die Dispositionsmaxime nicht verletzt worden. Die Verzin- sung sei mit der Vorinstanz ab Einleitung des Scheidungsverfahrens, mithin ab

18. November 2019, vorzunehmen. Zu ihrem güterrechtlichen Hauptantrag führt die Beklagte aus, der Kläger habe in der Replik vom 25. März 2021 und damit nach Rechtskraft des Eheschutzurteils vom 18. November 2020 ausführen las- sen, seine Unterhaltsschulden würden sich auf Fr. 6'048.– belaufen. Sie habe in der Duplik festgehalten, dass sich der Unterhaltsausstand um den bereits bezahl- ten Betrag von Fr. 4'400.– reduziert habe (mit Verweis auf Urk. 125 Rz 66). Der Unterhaltsausstand per Stichtag von Fr. 1'648.– sei somit ausgewiesen. Wenn der Kläger im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neu geltend ma- che, er habe die Unterhaltsausstände nach dem Eheschutzverfahren beglichen, treffe ihn hierfür die Beweislast. Gemäss dem Kontoauszug des Sozialdienstes L._____ sei sie vom 1. Mai bis 18. November 2019 im Umfang von Fr. 11'407.85 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Schulden, welche per Stichtag bestünden, seien unabhängig von deren Fälligkeit bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zu berücksichtigen, weil der Zeitpunkt der Entstehung massgebend sei. Ihre Errungenschaft belaufe sich damit auf -Fr. 2'280.10 (Fr. 3'999.75 Mieterkaution + Fr. 3'480.– Auto + Fr. 1'648.– Guthaben Unterhalt ./. Fr. 11'407.85 Schulden Sozi- alhilfe). Entsprechend weise sie einen Rückschlag auf. Das sich per Stichtag auf ihren Konti befindliche Guthaben von total Fr. 3'396.69 sei ihrem Eigengut zuzu- rechnen. Der Vorschlag des Klägers betrage Fr. 8'801.71 und sei von diesem nicht angefochten worden. Dieser Betrag sei um die Unterhaltsschuld von Fr. 1'648.– zu reduzieren. Damit betrage der Vorschlag des Klägers noch Fr. 7'153.71. Entsprechend belaufe sich die Ausgleichszahlung auf Fr. 5'224.85 (1/2 Vorschlag Kläger + Fr. 1'648.–) zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2019 (Urk. 265 S. 38 ff. Rz 116 ff.). 7.4.1. Was die rechtlichen Grundlagen sowie die Methodik der güterrechtlichen Auseinandersetzung angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 257 S. 55 f.). Ferner hat die Vorin- stanz darauf abgestellt, dass die Parteien keinen Ehevertrag abgeschlossen ha- ben und daher dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung un-

- 57 - terstanden sowie dass Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung der

18. November 2019 ist (Urk. 257 S. 52 m.w.H.), was von den Parteien nicht bean- standet wird. 7.4.2. Die Vorinstanz ging auf Seiten des Klägers von einem Vorschlag in Höhe von Fr. 8'801.71 aus (Urk. 257 S. 59). Ob der von der Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte Kindesunterhalt im Betrag von Fr. 1'648.– tatsächlich noch offen ist (so die Beklagte) oder nicht (so der Klä- ger), kann offen bleiben. Wäre dieser Betrag noch geschuldet, hätte dies nämlich entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 256 S. 50 f. Rz 143 ff., insb. Rz 148) nicht zur Folge, dass er bei der Berechnung seines Vorschlags in Abzug zu bringen wäre. Das würde nämlich im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Beklagte an dieser Schuld hälftig partizipieren würde, denn bei ihrer Vorschlagsberechnung könnte dieser Betrag nicht hinzugezählt werden, weil nicht sie Gläubigerin des of- fenen Kindesunterhalts wäre, sondern C._____ (dazu nachfolgend unter E. III./7.4.3.). Somit bleibt es auf Seiten des Klägers beim von der Vorinstanz be- rücksichtigten Vorschlag von Fr. 8'801.71. 7.4.3. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz bei der Vor- schlagsberechnung Fr. 3'999.75 Guthaben Mieterkautionssparkonto und Fr. 3'480.– Anteil Errungenschaft an Fahrzeug (Urk. 257 S. 59 f.). Diese beiden Beträge sind unbestritten. Hinzurechnen möchte der Kläger Bankguthaben der Beklagten in Höhe von Fr. 3'393.69 per Stichtag (Fr. 316.75 und Fr. 3'076.94), die von der Vorinstanz als Eigengut qualifiziert wurden. Mit der vorinstanzlichen Be- gründung, weshalb diese Guthaben als Eigengut zu qualifizieren sind, setzt sich der Kläger indes nur rudimentär auseinander. Insbesondere verkennt er, dass die Vorinstanz nicht von einer Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten gegen- über ihrer Errungenschaft ausging, sondern, wie sich aus der Satzeinleitung "So- weit…" (Urk. 257 S. 57, 6. Zeile von unten) ergibt, die Guthaben auf den beiden Konti grundsätzlich als "Rest" der von ihr in die Ehe eingebrachten, deutlich höhe- ren Guthaben auf den beiden Konti betrachtete. Lediglich für den Fall, dass der Kontostand der beiden Konti zwischendurch tiefer gewesen wäre, was sie offen liess, verwies sie auf die Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungen-

- 58 - schaft. Damit ist insoweit auf die Version der Beklagten abzustellen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag (Urk. 265 S. 4 und S. 41 Rz 127) nicht zu behan- deln ist. Die Beklagte beanstandet, dass die von der Stadt L._____ erbrachten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'407.85 nicht als Schuld berücksichtigt wurden. Sie setzt sich indes nicht mit der zutreffenden Argumentation der Vorin- stanz auseinander, dass rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG nur zurückbezahlt werden müssen, wenn die Hilfe empfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleis- tung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn in Fällen eigener Arbeitsleistung der Verzicht auf Rückerstattung unter Be- rücksichtigung des Hilfebezugs als unbillig erschiene. Die Vorinstanz erwog, da- von könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (Urk. 257 S. 60). Dass es sich anders verhalten würde, macht die Beklagte nicht geltend. Damit ist davon auszugehen, dass derzeit keine entsprechende Forderung der Stadt L._____ be- steht, was die Vorinstanz ebenfalls so konstatierte ("keine fällige Schuld"). Viel- mehr kann eine solche bloss in Zukunft möglicherweise entstehen, was indessen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden kann. Da es sich bei der Unterhaltsforderung von Fr. 1'648.–, bei der umstritten ist, ob sie noch offen ist oder nicht, um Kindesunterhalt handeln würde und des- sen Gläubiger daher C._____ wäre, kann dieser Betrag so oder anders nicht bei der Vorschlagsberechnung auf Seiten der Beklagten berücksichtigt werden. Dem- zufolge beträgt der Vorschlag der Beklagten – wie von der Vorinstanz errechnet – Fr. 7'479.75 (Urk. 257 S. 60). 7.4.4. Damit schuldet der Kläger der Beklagten, wie die Vorinstanz zutreffend be- rechnet hat (Urk. 257 S. 61), eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 661.– ([Fr. 8'801.71 + Fr. 7'479.75] / 2 - Fr. 7'479.75). Dagegen kann der allenfalls of- fene Kindesunterhalt entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden, würde es doch, da C._____ Gläubiger des von der Beklagten behaupteten offenen Kindesunterhalts wäre, an der Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB fehlen. Somit ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 661.– zu leisten.

- 59 - 7.4.5. Das eheliche Güterrecht untersteht der Dispositionsmaxime. Nach dieser darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Beklagten Zins auf die zugesprochene Aus- gleichszahlung zusprach, obwohl die Beklagte auf ihre betreffende Forderung erstinstanzlich keinen Zins verlangt hatte, was die Beklagte anerkennt (Urk. 265 S. 38 Rz 116), verstiess Erstere gegen die Dispositionsmaxime. Die Argumenta- tion der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr inklusive Zins keinen höheren Betrag zugesprochen, als sie verlangt habe, verfängt nicht. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Positionen; der Zins muss im Geltungsbereich der Dispositi- onsmaxime ausdrücklich verlangt werden, damit er zugesprochen werden kann. Zum andern greift die Begründung der Beklagten nicht, weil in der Regel im Zeit- punkt, in dem Zins zugesprochen wird, noch gar nicht feststeht, auf welchen Be- trag er sich schliesslich belaufen wird. Es sind ohne Weiteres Fälle denkbar, in denen im Zeitpunkt, in dem die Forderung beglichen wird, die Summe des zuge- sprochenen Betrags und des dannzumal geschuldeten, aber nicht verlangten Zin- ses den ursprünglich eingeklagten Betrag übersteigen würde. Würde man der Ar- gumentation der Beklagten folgen, würde dies schliesslich dazu führen, dass die Gegenpartei zur Leistung von Zins verpflichtet werden könnte, ohne dass sie überhaupt Gelegenheit hätte, dazu Stellung zu nehmen, was selbstverständlich nicht angeht. Dass die Beklagte in ihrer Anschlussberufung neu auch 5 % Zins auf die Ausgleichszahlung seit 19. November 2019 verlangt (Urk. 265 S. 4), hilft ihr ebenfalls nicht weiter. Sie legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, und dies kann vor dem aufgezeigten Hintergrund auch ausgeschlossen werden. Auf die Zinsforderung gemäss Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 der Beklagten ist daher nicht einzutreten. Somit ist der Betrag von Fr. 661.– der Beklagten ohne Zins zuzusprechen. 7.4.6. Dispositivziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 661.– zu bezahlen.

- 60 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Kläger stellt für das Berufungsverfahren den Antrag, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 256 S. 4). Auch die Beklagte beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie verlangt die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 265 S. 4).

2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person hat ihre aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der je- doch durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten ein- geschränkt ist (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. No- vember 2019 E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

3. Wie sich aus E. III.4.2. vorstehend ergibt, ist der Kläger mit seinem tatsächli- chen Einkommen nicht in der Lage, über die Deckung seines Unterhalts und die Leistung der Unterhaltsbeiträge für C._____ hinaus für die Gerichtskosten aufzu- kommen. Ferner übersteigt sein Vermögen nicht den Betrag eines "Notgro- schens", der dem Ansprecher gemäss der Gerichtspraxis zu belassen ist

- 61 - (Urk. 256 S. 55 Rz 166; Urk. 260/5). Sodann war das Berufungsverfahren, wie sich aus den Erwägungen ergibt, nicht aussichtslos. Dem Kläger ist daher die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Kläger war zur Führung des Beru- fungsverfahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Überdies ist auch die Be- klagte anwaltlich vertreten. Dem Kläger ist daher für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ als unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen.

4. Die Beklagte gibt glaubhaft an, über ein Einkommen von rund Fr. 4'133.– netto monatlich inkl. Kindesunterhaltsbeiträge zu verfügen. Dem steht ein prozes- sualer Notbedarf der Beklagten und von C._____ in Höhe von Fr. 5'136.50 gegen- über. Das Vermögen der Klägerin übersteigt nicht den Betrag eines "Notgro- schens" (Urk. 265 S. 42 Rz 135), weshalb es ihr zu belassen ist. Auch die Be- klagte war zur Führung des Berufungsverfahrens auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen. Zudem ist der Kläger ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Beklagten ist da- her ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihr ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt bei beiden Par- teien vorbehalten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11, 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
  2. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Auf die Zinsforderung gemäss Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 der Be- klagten wird nicht eingetreten.
  4. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
  5. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin bestellt.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 4, 5 und 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "[…]
  8. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1: - 64 - - in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer ent- sprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag- , Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden unbegleitet. Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung ob- liegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die erste Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 2: - in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag- , Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 3: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag- , Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. - 65 - Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 4: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag- , Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden; - jährlich vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr. - Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es an Grün- donnerstag um 18.00 Uhr und dauert es bis Ostermontag, 18.00 Uhr. - Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, dauert es bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Ausserdem wird der Kläger für berechtigt erklärt, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbe- suchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Beklagten. - 66 - Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseiti- ger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson bleibt vor- behalten.
  9. Die mit Urteil vom 18. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht (Geschäfts-Nr. EE190056-C), angeordnete Besuchsrechts- beistandschaft wird aufrechterhalten. Die Beistandsperson wird mit fol- genden Aufgaben betraut: - das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen; - die Begleitung des Besuche zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; - den Betreuungsnachmittag in den ungeraden Kalenderwochen (Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss) verbindlich festzulegen, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, und die Modalitäten der Besuchs- rechtsbegleitung in Phase 1 sowie diejenigen der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) fest- zulegen; - das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen; - sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zu- sammenzuarbeiten; - beiden Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Aus- übung des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln. […]
  10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 661.– zu bezahlen. - 67 - […]"
  11. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Abschlussberufung abgewiesen und die Dispositivziffern 6 (Kostentragung Beistandschaft), 10 (Kindesunter- halt), 12 (Indexierung Kindesunterhalt), 13 (Grundlagen Berechnung Kindes- unterhalt), 17 (Höhe Gerichtskosten), 18 (Verlegung Gerichtskosten) sowie 19 (Parteientschädigungen) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 10. Juni 2024 bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
  13. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  14. Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen.
  15. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 271, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich (im Auszug gemäss Erwägungen III.1. und III.2. sowie Dispositivziffern 1.4. und 1.5.) - die Beiständin, Q._____, Sozialzentrum R._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Erwägungen III.1. und III.2. sowie Dispositivziffern 1.4. und 1.5.), - und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 68 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 20 ihres Urteils in Verbindung mit Dispositivziffer 1 des vorlie- genden Beschlusses obliegen.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Juni 2024 (FE190353-C)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungs- beklagten: (Urk. 69 S. 1 ff.)

1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

3. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen und es sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes aktuell bei der Be- klagten befindet.

4. Es sei der Kläger zu berechtigen, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend  18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (im Streitfall am ersten und dritten Wochenende des Monats); an einem Wochentag ab 12.00 Uhr nach Eintritt in den Kindergar-  ten bzw. Schuleintritt mit Übernachtung; an zwei Wochentagen mit Übernachtung ab tt.mm.2022;  an vier Wochentagen mit Übernachtung ab 1. Dezember 2027  (Kläger pensioniert); jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und  Neujahr; während drei Wochen Ferien pro Jahr.  Fällt das Besuchsrecht auf Ostern, beginnt es bereits am Abend des Gründonnerstags und dauert bis am Abend des Ostermon- tags. Fällt das Besuchsrecht auf Pfingsten, verlängert es sich bis am Abend des Pfingstmontags. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Beklagten. Weitergehende oder abweichende Kontakte des Klägers zu C._____ nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5. Es sei für den Sohn C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beiständin seien die folgen- den Aufgaben zu übertragen:

a) die Umsetzung der in vorstehender Ziff. 4 festgelegten Besuchsrechte zu überwachen;

- 3 -

b) unter Beizug der Parteien die Modalitäten des Be- suchsrechts festzulegen, dieses anzupassen. 5.1. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsbei- standschaft zu tragen – vorbehältlich der finanziellen Unterstüt- zung durch die Gemeinde – je zur Hälfte. 5.2. Es sei die Beklagte anzuweisen und zu ermahnen, den Sohn C._____ im Hinblick auf das Besuchsrecht des Klägers jeweils rechtzeitig am vereinbarten bzw. üblichen Ort für die Übergabe bereit zu halten bzw. entsprechend vorzubereiten, so dass das Besuchsrecht des Klägers zeitgerecht stattfinden kann. 5.3. Es sei die Beklagte schliesslich anzuweisen und zu ermahnen, jegliches Verhalten zu unterlassen, welches das rechtzeitige Stattfinden des Besuchsrechts in irgendeiner Weise gefährden oder verunmöglichen kann. 5.4. Für den Fall der Widerhandlung gegen die vorstehenden Ziff. 5.2. bis 5.3. sei der Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, d.h. Busse, anzudrohen.

6. Es sei festzustellen, dass der Kläger aktuell finanziell nicht ausrei- chend leistungsfähig ist, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezah- len.

7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den persönli- chen Unterhalt angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus wie folgt zu bezahlen: CHF 922.45 ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 30. November 2027 (ordentliche Pensionierung Kläger) (1. Phase) CHF 1'122.45 ab 1. Dezember 2027 (Kläger pensioniert) bis tt.mm.2028 (C._____ 12 Jahre alt) (2. Phase) CHF 1'677.20 ab tt.mm.2028 (C._____ 12 Jahre alt) bis tt.mm.2032 (bis C._____ 16 Jahre alt) (3. Phase) CHF 2'680.70 ab tt.mm.2032 (C._____ 16 Jahre alt) bis tt.mm.2034 (C._____ 18 Jahre alt) (4. Phase) CHF 3'224.75 ab tt.mm.2034 (C._____ 18 Jahre alt) bis 30. April 2048 (ordentliche Pensionierung Beklagte) (5. Phase) 7.1. Eventualiter: Sollte kein den gebührenden Unterhalt deckender Betrag festgesetzt werden können, sei festzustellen, dass der ge- bührende Unterhalt des Klägers in der jeweiligen Phase nicht ge- deckt ist.

8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 181 ff. ZGB wie folgt vorzunehmen:

- 4 - Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung sei- ner güterrechtlichen Ansprüche mindestens CHF 18'114.91 zu bezahlen, zahlbar per Eintritt Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies unter ausdrücklichem Vorbehalt der Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO.

9. Es sei die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vor- sorge gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen. Es sei die Teilung der Vorsorgeguthaben nach den gesetzlichen Vorschriften wie folgt vorzunehmen: Die Beklagte sei zu verpflichten, von ihrer Austrittsleistung bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich CHF 13'071.20 auf das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB (IBAN: CH1) zu übertragen. Die beteiligten Vorsorgeein- richtungen seien durch das Bezirksgericht Bülach entsprechend anzuweisen.

10. Sämtliche anderslautenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungsklägerin: (Urk. 125 S. 1 ff.)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.

3. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen:

1. Phase

- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Sonntagen ge- rader Kalenderwochen während max. 6 Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbeglei- tung) für ein Jahr;

2. Phase

- nach einem Jahr und soweit möglich: Überführung in ein un- begleitetes Besuchsrecht an den Sonntagen gerader Kalen- derwochen von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr während eines Jah- res;

- 5 -

3. Phase

- nach einem Jahr und soweit möglich: An den Sonntagen ge- rader Kalenderwochen von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr

- jährlich am Pfingstsonntag, von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr

- jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr Es sei vorzusehen, dass der Übergang in die jeweils nächste Phase nur erfolgen kann, wenn die Betreuungsregelung in der vorangehenden Phase nach entsprechender Evaluation der Bei- standsperson (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und der Therapeutin des Klägers sowie etwaigen anderen Fachperso- nen) kindsgerecht funktioniert hat und mit dem Kindswohl verein- bar ist, wobei der Kläger namentlich über die folgenden Voraus- setzungen verfügen muss:

- Er verfügt über genügend Ideen, einen ganzen Tag mit dem Kind zu gestalten;

- Seine Fähigkeiten das Kind zu führen, zu versorgen, mit ihm zu spielen und es altersgerecht anzuleiten haben sich weiter verbessert und

- Er lebt weiterhin abstinent.

5. Die mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2020 errichtete Be- suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen und der Beistandsperson seien die folgenden Auf- gaben und Befugnisse zu übertragen:

- die Eltern betreffend das Besuchsrecht zu beraten und bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln

- die Begleitung der Besuche zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein

- die Modalitäten der Besuchsbegleitung und der Übergabe (Be- gleitung der Übergabe, Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen

- zu gegebener Zeit und soweit möglich: Überführung in den stu- fenweisen Aufbau des Besuchsrechts, nach entsprechender Evaluation (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und den Therapeuten des Klägers sowie etwaigen anderen Fach- personen), wobei der Kläger namentlich über genügend Ideen verfügen muss, einen ganzen Tag mit C._____ zu gestalten, seine Fähigkeiten das Kind zu führen, zu versorgen, mit ihm zu spielen und es altersgerecht anzuleiten sich verbessert haben und er weiterhin abstinent lebt

- sowie nach entsprechender Evaluation (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und der Therapeutin des Klägers sowie etwaigen anderen Fachpersonen) angezeigt, die Betreuungsre-

- 6 - gelung abweichend verbindlich festzulegen, insbesondere das Besuchsrecht des Klägers nach vormaligem stufenweisen Auf- bau wieder in ein begleitetes Besuchsrecht (Einzelbegleitung oder BBT) zu überführen bzw. das Besuchsrecht auszusetzen oder zu sistieren (bspw. bei erneutem Rückfall in die Alkohol- sucht)

- sich mit involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusam- menzuarbeiten

- Organisation und Moderation von quartalsweise stattfindenden Treffen zwischen den Eltern (sofern nötig unter Beizug bzw. in Delegation an eine Fachperson)

- ab Aufnahme der unbegleiteten Besuche: Organisation und Moderation von quartalsweise stattfindenden Treffen mit dem Kläger (sofern nötig unter Beizug bzw. in Delegation an eine Fachperson), um den Verlauf der Besuche, Fragen rund um die Erziehung, Beziehung und Betreuung sowie die kindliche Entwicklung zu besprechen

- regelmässige Überprüfung der Alkoholabstinenz des Klägers

- Anträge auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen, so- fern nötig.

6. Dem Kläger sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung zu erteilen, die behandelnden Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und diese zu ersuchen, der Bei- standsperson unverzüglich Meldung zu machen, sofern es beim Kläger zu einem erneuten Rückfall in die Alkoholsucht gekommen ist bzw. ein solcher absehbar ist sowie wenn die Therapie nicht weitergeführt wird.

7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene Kin- derunterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (zzgl. gesetzliche und vertragliche Familienzulagen), mindestens jedoch wie folgt:

- CHF 718.– ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2021

- CHF 1'105.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021

- CHF 1'137.– ab 1. Januar 2022 bis tt.mm.2026

- CHF 1'297.– ab tt.mm.2026 bis zur ordentlichen Pensio- nierung des Klägers, danach

- die Kinderrenten der Eidgenössischen AHV und seiner berufli- chen Vorsorge sowie allfällige in Deutschland bestehende Kin- derrenten; die Beklagte bzw. C._____ seien berechtigt zu er- klären, die Kinderrenten der AHV und beruflichen Vorsorge des Klägers direkt bei den entsprechenden Einrichtungen zu bezie- hen

- 7 - zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. Erzielt der Kläger ab dem 1. Januar 2022 bis zu seiner ordentli- chen Pensionierung im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 4'300.– übersteigendes, monatliches Nettoeinkommen, so sei er zu verpflichten, 1/5 des Mehreinkommens als Kinderunter- haltsbeitrag zu bezahlen. Zu diesem Zweck sei er zu verpflichten, der Beklagten jeweils unaufgefordert bis Ende Februar des Folge- jahres die Lohnausweise bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen sowie ein allfäl- liges Mehreinkommen bis spätestens Ende März des Folgejahres zu bezahlen. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für C._____ zur Hälfte zu beteiligen.

8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, mindestens wie folgt:

- CHF 197.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021

- CHF 73.– ab 1. Januar 2022 bis tt.mm.2026 zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Es seien die Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen.

10. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 6'755.85 zu bezahlen.

11. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB vorzuneh- men.

12. Im Übrigen sind die klägerischen Begehren abzuweisen.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juni 2024: (Urk. 245 S. 63 ff. = Urk. 257 S. 63 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklag- ten zugeteilt. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich ebenfalls bei der Beklagten.

- 8 -

4. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: In einer ersten Phase ab Rechtskraft dieses Urteils für ein Jahr:  in den geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch oder Sams-  tag (nach Verfügbarkeit der Begleitperson) für sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbe- gleitung) In einer zweiten Phase:  in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht  Stunden. Davon sechs Stunden in ständiger Begleitung einer ent- sprechenden Drittperson und zwei Stunden unbegleitet in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwochabend für  drei Stunden in ständiger Begleitung einer Drittperson Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die zweite Phase endet acht Mo- nate nach dem ersten Besuch der Phase. In einer dritten Phase:  jeden Samstag der geraden Kalenderwochen jeweils von  10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeden Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen jeweils von  16:00 Uhr bis 19:00 Uhr Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase.

- 9 - In einer vierten Phase:  in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von  10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in den geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag 10:00 Uhr  bis Sonntagabend 17:00 Uhr, Die vierte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase. In einer fünften Phase:  jeweils die ersten drei Wochenenden eines Monats ab Freitag-  abend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, in den Wochen, in welchen der Sohn am Wochenende nicht beim  Vater weilt, jeweils am Mittwoch nach Schulschluss bis 20:00 Uhr, in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten  und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag. Ausserdem wird der Kläger für berechtigt erklärt, den Sohn für  drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbe- suchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit dem Beistand bleibt vorbehalten.

5. Die mit Urteil vom 18. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Bülach (Ge- schäfts-Nr. EE190056-C) angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrechterhalten mit dem gemäss Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom

22. Februar 2022 festgelegten Aufgabenkatalog. Der Beistand wird mit fol- genden Aufgaben betraut: das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen; 

- 10 - die Begleitung des Besuche zu installieren und zu überwachen sowie  für deren Finanzierung besorgt zu sein; die Modalitäten der Besuchsbegleitung und der Übergabe (Übergabe-  ort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen; das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu  überführen; sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusam-  menzuarbeiten; beiden Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung  des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln.

6. Die aus der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entstan- denen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchs- rechts werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Vier- tel auferlegt, sofern sie nicht von der öffentlichen Hand übernommen wer- den.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.

8. Die Anträge des Klägers in act. 69, Ziffer 5.2-5.4 auf Erlass von Kindes- schutzmassnahmen werden abgewiesen.

9. Der Antrag der Beklagten in act. 125, Ziffer 6 auf Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.

10. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlten: Fr. 641.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2027 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).

- 11 - Erzielt der Sohn einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbei- träge um einen Drittel des entsprechenden Betrages (monatlicher Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die Beklagte ist berechtigt die AHV-Kinderrente sowie die Kinderrente der beruflichen Vorsorge direkt bei den entsprechenden Einrichtungen zu bezie- hen, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Der Kläger wird verpflichtet, die zuständigen Einrichtungen dar- über zu informieren.

11. Es wird beidseits kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

12. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 sind indexgebun- den; sie basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes- amtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2024 (107.7 Punkte; Basis Dezem- ber 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar

2025. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als der Kläger nachweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (107.7 Punkte)

- 12 -

13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Kläger: Beklagte: C._____: Einkommen (netto, Fr. 3'898.– (hypothe- Fr. 4'170.– inkl. 13. Monats- tisch) Ab tt.mm.28: Fr. 5'560.– lohn): Ab 1.1.28: Fr. 1'195.– Ab tt.mm.32: Fr. 6'950.– Familienzulagen: Fr. 200.– Ab tt.mm.28: Fr. 250.– Kinderaltersrente: Ab 1.1.28: Fr. 305.– Betreibungsrechtli- ches Existenzmini- mum: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Ab tt.mm.26: Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'043.– Fr. 1'011.– Fr. 506.– Krankenkasse Fr. 227.– Fr. 323.– Fr. 55.– KVG (abz. IPV): Regelmässige, un- Fr. 57.– Fr. 61.– Fr. 7.– gedeckte Gesund- heitskosten: Fremdbetreuungs- - - Fr. 168.– kosten: Ab 1.1.28: Fr. 0.– Fahrten zum Ar- Fr. 186.– Fr. 99.– - beitsplatz: Ab 1.1.28: Fr. 0.– Mehrkosten aus- Fr. 220.– Fr. 132.– - wärtige Verpfle- Ab 1.1.28: Fr. 0.– Ab tt.mm.28: Fr. 176.– gung: Ab tt.mm.32: Fr. 220.– Familienrechtliches Existenzminimum: Steuern: Fr. 144.– Fr. 227.– Fr. 41.– Ab 1.1.28: Fr. 12.– Ab tt.mm.28: Fr. 432.– Ab tt.mm.32: Fr. 686.– Radio/TV: Fr. 30.– Fr. 30.– - Pauschale für Fr. 30.– Fr. 30.– - Hausrat- und Haft- pflichtversiche- rung: Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 120.– Ab tt.mm.28: Fr. 30.– kosten (inkl. Inter- net): Krankenkasse - Fr. 94.– Fr. 45.– VVG: Total: Fr. 3'257.– Fr. 3'477.– Fr. 1'251.– Ab 1.1.28: Fr. 2’719.– Ab tt.mm.28: Fr. 3’726.– Ab tt.mm.26: Fr. 1'451.– Ab tt.mm.32: Fr. 4’024.– Ab 1.1.28: Fr. 1'283.– Ab tt.mm.28: Fr. 1'313.– Einnahmen abzüg- Fr. 641.– Fr. 693.– Fr. -1’022.– lich Ausgaben: Ab 1.1.28: Fr. -1’524.– Ab tt.mm.28: Fr. 1’834.– Ab tt.mm.26: Fr. - Ab tt.mm.32: Fr. 2’926.– 1’222.– Ab 1.1.28: Fr, -749.– Ab tt.mm.28: Fr. -729.–

14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 2'309.– zuzüglich Zins von 5 % seit 18. November 2019 zu bezahlen.

- 13 -

15. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Beklagten (geb. tt. April 1984, whft. E._____-str. 2, … Zürich, AHV-Nr. 3) Fr. 13'071.20 zuzüglich Zins ab 18. November 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Klägers (geb. tt. Dezember 1962, whft. F._____-str. 4, G._____, AHV-Nr. 5) bei der BVG-Sammelstiftung H._____, … [Adresse], zu überweisen.

16. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

17. Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'832.– Gutachten Fr. 23'832.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

19. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

20. [Schriftliche Mitteilung]

21. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 256 S. 2 f.): "1. Urteilsdispositiv Ziff. 4 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuhe- ben, und es sei der Kläger zu berechtigen, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 14 -

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (im Streitfall am ers- ten und dritten Wochenende im Monat);

- an einem Wochentag ab 12.00 Uhr mit Übernachtung;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- während drei Wochen Ferien pro Jahr Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es bereits am Abend des Gründonnerstags und dauert bis am Abend des Oster- montags. Fällt das Besuchsrecht auf Pfingsten, verlängert es sich bis am Abend des Pfingstmontags. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Beklagten. Weitergehende oder abweichende Kontakte des Klägers zu C._____ nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Urteilsdispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei entspre- chend dem Rechtsbegehren Ziff. 1 wie folgt anzupassen: […]. Der Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

- das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen;

- die Modalitäten der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen;

- sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusammenzuarbeiten;

- beide Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Ver- fügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln.

3. Urteilsdispositiv Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuhe- ben, und die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die Be- suchsbeistandschaft (inkl. Kosten für das begleiteten Besuchs- rechts) – vorbehältlich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte zu tragen.

4. Urteilsdispositiv Ziff. 10 Abs. 1 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger finanziell nicht ausreichend leistungsfähig ist, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5. Urteilsdispositiv Ziff. 14 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzu- heben, und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine gü- terrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 1'035.85 zu bezahlen.

- 15 -

6. Eventualiter sei Urteilsdispositiv Ziff. 4, 5, 6, 10 sowie 14 des Ur- teils vom 10. Juni 2024 aufzuheben, und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 265 S. 2 ff.): "1. Die Berufung des Berufungsklägers (fortan: Kläger) vom 23. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers." Anträge Anschlussberufung: der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 265 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben und es sei der Kläger berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Änderungen gegenüber vorinstanzli- chem Urteil fett markiert):

- In einer ersten Phase ab Rechtskraft des Urteils für ein Jahr: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch oder Samstag (nach Verfügbarkeit der Begleitperson) für sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbegleitung)

- in einer zweiten Phase: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden. Davon sechs in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbegleitet. ₒ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Nachmittag (Mo, Di, Do oder Fr) nach Schulschluss für drei Stunden in ständiger Begleitung einer Drittperson Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsbegleitung ob- liegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die zweite Phase en- det acht Monate nach dem ersten Be[s]uch der Phase.

- 16 -

- in einer dritten Phase: ₒ jeden Samstag der geraden Kalenderwochen jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr ₒ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Nachmittag (Mo, Di, Do oder Fr) nach Schulschluss für drei Stunden Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase.

- in einer vierten Phase: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Sonntag, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Die vierte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase.

- in einer fünften Phase: ₒ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr ₒ in den ungeraden Kalenderwochen an einem Nachmit- tag (Mo, Di, Do oder Fr), ab Schulschluss bis 19:00 Uhr ₒ jährlich vom 26. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezem- ber, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahres- zahl vom 31. Dezember, 18:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr ₒ fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfings- ten, so verlängert es sich und beginnt bereits am Grün- donnerstag, 18:00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr bzw. Pfingstmontag, 18:00 Uhr ₒ Ausserdem wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien je- weils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach ge- genseitiger Absprache der Parteien sowie mit dem Beistand bleibt vorbehalten.

- 17 -

2. Es sei der in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils vom

10. Juni 2024 aufgeführte Aufgabenkatalog der Beiständin um fol- gende Aufgabe zu ergänzen: […]

- nach Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen (ins- besondere der Therapeutin von C._____ sowie des/den Therapeuten/innen des Klägers) sofern aus Kindswohlüber- legungen angezeigt, die Besuchsrechtsregelung abwei- chend verbindlich festzulegen, insbesondere den Übergang in die nächste Besuchsrechtsphase früher bzw. später als vorgesehen vorzunehmen.

3. Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, die aus der Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ent- standenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des beglei- teten Besuchsrechts vollständig zu übernehmen, sofern sie nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden.

4. Dispositiv-Ziffer 14 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 5'224.85 (eventualiter CHF 4'668.–) zzgl. Zins von 5% seit 18. November 2019 zu be- zahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers." des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 271 S. 2): "1. Die Anschlussberufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. August 2013 geheiratet. Aus der Ehe ging der ge- meinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, hervor. Seit 17. August 2017 leben

- 18 - die Parteien getrennt (Urk. 257 S. 10). Das Getrenntleben wurde vom Bezirksge- richt Bülach mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2020 geregelt (Urk. 12/118).

2. Mit Klage vom 18. November 2019 machte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz eine Schei- dungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 257 S. 8 ff.). Mit Urteil vom 10. Juni 2024 schied die Vorinstanz die Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 245 = Urk. 257).

3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Berufung (Urk. 256). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete die Be- klagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Be- klagte) innert ihr mit Verfügung vom 23. September 2024 angesetzter Frist die Be- rufungsantwort (Urk. 262; Urk. 265). Zugleich erhob sie Anschlussberufung (Urk. 265 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Kläger Frist zur Be- antwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 270). Die Erstattung der An- schlussberufungsantwortschrift erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Urk. 271). Da diese keine Ausführungen enthält, welche zu Ungunsten der Be- klagten berücksichtigt werden, kann sie der Beklagten mit dem vorliegenden Ent- scheid zugestellt werden.

4. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Prozessrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 407f ZPO gelten bestimmte neue resp. geänderte Artikel auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren. Soweit dies der Fall ist, wird in den Erwägungen darauf hingewiesen. Im Übrigen ist das Zivilprozessrecht in der bisherigen Fassung anwendbar.

- 19 - 1.2. Nicht zur Anwendung gelangt der seit dem Inkrafttreten des revidierten Pro- zessrechts geltende Art. 53 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger mit seiner Anmerkung in der Anschlussberufungsantwort, er nehme zu Ausführungen in der Berufungs- antwort nicht Stellung, weil ihm dazu keine Frist angesetzt worden sei (vgl. Urk. 271 S. 19 Rz 65), geltend machen will, das Gericht habe ihm von sich aus eine Frist anzusetzen, damit er das unbedingte Replikrecht ausüben könne, geht er fehl. Ist Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar, haben die Parteien eines Ge- richtsverfahrens zwar einen aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK abge- leiteten unbedingten (verfassungsmässigen) Anspruch darauf, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhal- ten und, falls sie es wünschen, zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt (sog. unbedingtes Replikrecht). Es ist aber grundsätzlich Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht (statt vieler BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6). Das Gericht hat einer Partei deshalb in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren bzw. Gelegenheit zu geben, zu einer Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Zur Wahrung des Replikrechts genügt es indessen grundsätzlich, der betreffenden Partei die Eingabe der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von dieser erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Partei der Fall ist. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen das Gesetz einen zweiten Schriften- wechsel vorschreibt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Hält eine Partei eine Stellungnahme zu einer ihr (ohne formelle Fristansetzung) zur Kenntnisnahme zu- gestellten Eingabe der Gegenpartei für erforderlich, muss sie diese grundsätzlich von sich aus unverzüglich einreichen oder beantragen, dass ihr dafür Frist ange- setzt werde, ansonsten davon auszugehen ist, sie verzichte auf eine Stellung- nahme. Auf der anderen Seite muss das Gericht bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1). Dieses Vorgehen hat der

- 20 - EGMR als mit den Mindestgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtet (Urteil 43245/07 i.S. Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012, insbes. §§ 30- 32; BGer 9C_775/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4; OGer ZH RT140191 vom

20. Mai 2015 E. III.4.2.1). Vorliegend wurde dem (anwaltlich vertretenen) Kläger mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 270) in Analogie zu Art. 312 ZPO unter Zu- stellung der Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift der Beklagten vom

28. Oktober 2024 (Urk. 265) eine 30-tägige Frist angesetzt, um die Anschlussbe- rufung zu beantworten (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 313 N 40). Hätte der Klä- ger auch zu den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Berufungsantwort Stellung nehmen wollen, hätte er dies entweder sofort tun können oder unverzüg- lich verlangen können, dass ihm zur Ausübung des unbedingten Replikrechts eine Frist angesetzt wird (ZK ZPO-Chevalier/Boos, Art. 53 N 12c). Da er resp. sein Rechtsvertreter keine solche Fristansetzung verlangte, sind die vorhandenen Par- teieingaben der Entscheidfindung zugrunde zu legen.

2. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf sie ist daher unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1) einzutreten. Dasselbe gilt für die Anschlussberufung.

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich ge- gen die Dispositivziffern 4 (persönlicher Verkehr), 5 (Beistandschaft), 6 (Kosten Beistandschaft sowie Besuchsrechtsbegleitung), 10 Abs. 1 (Kindesunterhaltsbei- träge) und 14 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) des vorinstanzlichen Urteils, die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Dispositivziffern 4 (persönlicher Verkehr), 5 (Beistandschaft), 6 (Kosten Beistandschaft sowie Besuchsrechtsbe- gleitung) und 14 (güterrechtliche Ausgleichszahlung). Unangefochten blieben demnach die Dispositivziffern 1 (Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 7 (Anrechnung Erziehungsgutschriften), 8 (Abwei- sung Anträge des Klägers auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen), 9 (Abwei- sung Antrag Beklagte auf Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB), 10 Absätze 2-4 (weitere Regelungen betreffend Kindesunterhalt), 11 (nachehelicher

- 21 - Unterhalt), 12 (Indexierung Kindesunterhalt), 13 (Grundlagen Berechnung Kindes- unterhalt), 15 (Vorsorgeausgleich), 16 (Abweisung aller übrigen Anträge der Par- teien), 17 (Entscheidgebühr), 18 (Auferlegung Gerichtskosten) und 19 (Wettschla- gung der Parteientschädigungen). Die Dispositivziffern 10 Abs. 2-4, 12 und 13 sind mit der Dispositivziffer 10 Abs. 1 untrennbar verbunden und konnten deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, die Dispositivziffern 17-19 sind aufgrund von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht rechtskräftig. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11, 15 und 16 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu neh- men ist. 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor- aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wie- derholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Bean- standungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts-

- 22 - mittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Be- rufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweis- mittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande-

- 23 - ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptun- gen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 4.3. Soweit Kinderbelange betroffen sind, gelten die Offizial- und Untersuchungs- maxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersu- chungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mit- wirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Betreffend Kin- derbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsa- chen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-255). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist.

- 24 - III. Materielles

1. Persönlicher Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ 1.1. C._____, der inzwischen neunjährige Sohn der Parteien, wurde von der Vor- instanz unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge belassen (Urk. 257 S. 12 ff. und S. 64 Dispositivziffer 2) und unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 257 S.14 ff. und S. 64 Dispositivziffer 3), was unangefochten blieb. Die Grundlagen für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger als nicht obhutsberechtigtem Elternteil und C._____ wurden von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 257 S. 19 f.). Ebenso kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum begleiteten Besuchsrecht verwiesen werden (Urk. 257 S. 19 ff.); auch diese sind nicht zu be- anstanden. 1.2. Die Vorinstanz gestaltete den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ in einer ersten einjährigen Phase ab Rechtskraft ihres Urteils im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts während sechs Stunden jede zweite Wo- che aus und knüpfte damit an die vor Erlass ihres Entscheids tatsächlich gelebte Regelung an (vgl. dazu Urk. 257 S. 23). Für eine zweite, achtmonatige Phase wurde im Urteil der Vorinstanz ein nur noch teilweise begleitetes Besuchsrecht ohne Übernachtung festgelegt, in einer dritten, ebenfalls achtmonatigen Phase ein wöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht ohne Übernachtung, in einer vier- ten, wiederum achtmonatigen Phase ein wöchentliches Besuchsrecht mit einer Übernachtung jede zweite Woche, und in einer fünften Phase ein gerichtsübliches Besuchs-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht. Ferner behielt die Vorinstanz ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson vor (Urk. 257 S. 64 f., Dispositivziffer 4). Sie stützte sich bei der Festlegung des Besuchsrechts namentlich auf das Gut- achten der Psychologin lic. phil. I._____ vom 14. Dezember 2021 sowie auf eine aktuelle Einschätzung der Situation betreffend begleitetes Besuchsrecht und Be- suchsrechtsbeistandschaft einerseits der Besuchsrechtsbeiständin vom 30. Okto- ber 2023 und andererseits des Teamleiters der Besuchsrechtsbegleitung vom

30. Oktober 2023 (Urk. 257 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 97 S. 72 f. und Urk. 207).

- 25 - Die Gutachterin habe ausgeführt, dass die Betreuungsfähigkeit des Klägers leicht bis mittelschwer eingeschränkt sei und aktuell noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bereits genügend Kenntnisse habe, um einen längeren Besuch selbständig kindergerecht zu gestalten, mit C._____ umzugehen und ihn zu führen. Auch müsse erst noch die Grundlage dafür geschaffen werden, indem die Beziehung zum Kind weiter aufgebaut werde. Der Kläger habe sich jedoch während den begleiteten Besuchen als mehrheitlich lernbereit und lernfähig ge- zeigt, sodass davon ausgegangen werde, dass die Betreuungsfähigkeit mit der Zeit und bei weiterer Begleitung hinreichend aufgebaut werden könne. C._____ wünsche den Kontakt und der Kläger verhalte sich kooperativ und gehe auf Hin- weise der Besuchsrechtsbegleiterin und des Beistandes ein. Eine substanzielle Gefahr, dass der Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde, bestehe nicht. Es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe der Kläger alkoholabstinent und arbeite in der Psychotherapie offen mit. Bei den Besuchen solle C._____ die Möglichkeit haben, seinen Vater selber zu erleben, um später zu einer eigenen Einschätzung des Vaters kommen zu können. Die Besuche sollten vorläufig wie bisher nach dem bewährten Muster durchgeführt werden, nämlich alle zwei Wo- chen tagsüber, im zeitlichen Rahmen wie bisher und begleitet durch einen Sozial- pädagogen. Ein Abbau der Besuchsrechtsbegleitung solle im Hinblick auf unbe- gleitete Besuche schrittweise geplant werden. Unbegleitete Besuche seien dann von der Struktur her ähnlich wie bisher tagsüber an einem Tag ca. alle zwei Wo- chen, durchzuführen. Auf längere Sicht solle auch die Übergabe unbegleitet durchgeführt werden können (Urk. 257 S. 22 mit Verweis auf Urk. 97 S. 69 ff.). Die Besuchsrechtsbeiständin habe ausgeführt, dass die Beklagte extrem vorsich- tig sei, aber beide Parteien aktuell zufrieden seien und es gut laufe. Nach ihrem Wissensstand würden jedes zweite Wochenende begleitete Besuche beim Kläger stattfinden. Ihr Vorschlag für die Zukunft sei, das aktuelle Modell für ein weiteres Jahr so zu belassen. Ab dann sei auch eine Erhöhung der Stunden oder eine Teil- begleitung der Besuche denkbar, jedoch noch keine Übernachtungen. Das lang- fristige Ziel solle ein unbegleitetes Besuchsrecht sein (Urk. 257 S. 22 f. mit Ver- weis auf Urk. 207). Der Teamleiter der Besuchsrechtsbegleitung schliesslich habe zusammengefasst ausgeführt, dass aktuell immer noch alle Besuche begleitet

- 26 - stattfinden würden. Die Besuche fänden alle zwei Wochen für sechs Stunden am Stück statt. Meist sei dies am Samstag, aber wenn C._____ Ferien habe, könne es auch mal der Mittwoch sein. Seiner Ansicht nach sollten die Besuche für ein weiteres Jahr so fortgeführt werden. Danach solle der Kläger C._____ zwei bis drei Stunden alleine betreuen können (Urk. 257 S. 23 mit Verweis auf Urk. 207). 1.3. Der Kläger argumentiert zusammengefasst, vorliegend sei das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 mit einer maximalen Dauer von neun Monaten angeordnet worden; in einer dritten Phase, die spätestens neun Monate nach dem ersten begleiteten Besuch hätte beginnen sollen, hätte er seinen Sohn jeden Samstag während acht Stunden und jeden zweiten Mittwoch während drei Stunden unbegleitet sehen sollen. Das begleitete Besuchsrecht dauere mittlerweile viereinhalb Jahre an; zur dritten Phase gemäss Eheschutzent- scheid sei es nie gekommen, weshalb die gegenteilige Annahme der Vorinstanz falsch sei. Mit dem angefochtenen Entscheid solle das begleitete Besuchsrecht um weitere 20 Monate verlängert werden. Er sei nie mit einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts einverstanden gewesen, sondern vom früheren Bei- stand vor die Wahl gestellt worden, entweder einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts zuzustimmen oder seinen Sohn nicht mehr zu sehen. Bei dieser Ausgangslage habe er keine andere Wahl gehabt als zuzustimmen. Zu Beginn des begleiteten Besuchsrechts sei C._____ vier Jahre alt gewesen; heute sei er achtjährig. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf das mittlerweile drei Jahre alte Gutachten vom 14. Dezember 2021. Bereits darin sei von der Gutach- terin festgestellt worden, dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Über- griffe auf C._____ verüben würde, nicht bestehe – es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholabstinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Zudem habe die Gutachterin empfohlen, das begleitete Besuchsrecht bis im Herbst 2022 weiterzuführen bzw. erklärt, dass die Begleitung im Hinblick auf die- ses Datum voraussichtlich schrittweise reduziert werden könne. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht während eineinhalb Jahren ent- gegen der klaren Empfehlung der Gutachterin weiterlaufen lasse und es dann im Endentscheid unter Verweis auf das Gutachten um weitere 20 Monate verlängere. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin seien bereits im Zeitpunkt der Erstel-

- 27 - lung des Gutachtens die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mitnichten erfüllt gewesen. Sodann falle auf, dass die Besuchs- rechtsbeiständin im Rahmen der telefonischen Erkundigung durch die Vorinstanz am 30. Oktober 2023 nach viereinhalb Jahren begleiteten Besuchsrechts nichts Negatives habe berichten können. Es fänden sich keine Vorfälle oder Umstände in der Aktennotiz (Urk. 207), die ein begleitetes Besuchsrecht rechtfertigen wür- den. Auch fänden sich keinerlei andere Gründe, die eine Verlängerung des be- gleiteten Besuchsrechts rechtfertigen würden. Der Aktennotiz seien ferner auch keine negativen Bemerkungen des Teamleiters Besuchsrechtsbegleitung resp. Vorfälle oder Umstände zu entnehmen, die ein begleitetes Besuchsrecht auch nur ansatzweise rechtfertigen würden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Be- suchsrechtsbeiständin und der Teamleiter Besuchsrechtsbegleitung über genü- gende Sachverhaltskenntnisse verfügt hätten und die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse besässen. Ihren Ausführungen sowie den Erwägungen der Vorinstanz seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen, welche Voraussetzung für die Anordnung eines be- gleiteten Besuchsrechts wären (Urk. 256 S. 9 ff. Rz 19 ff.). Dem von der Vorin- stanz für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts zur Begründung ange- führten Beziehungsaufbau zwischen dem Kläger und C._____ hält der Kläger ent- gegen, vorliegend laufe das begleitete Besuchsrecht nun seit über vier Jahren, weshalb von einem Beziehungsaufbau, fehlendem Kontakt oder einer Anbahnung wohl kaum mehr die Rede sein könne. Er habe mit seinem Sohn eine sehr gute Beziehung aufgebaut und dieser würde gerne mehr Zeit mit ihm verbringen und auch bei ihm übernachten (Urk. 256 S. 20 ff. Rz 50 ff.). Die von der Vorinstanz weiter zur Begründung angeführte leicht bis mittelschwer eingeschränkte Betreu- ungsfähigkeit habe diese unkritisch aus dem mittlerweile 2,5 Jahre alten Gutach- ten übernommen. Selbst wenn heute noch eine leicht bis mittelschwer einge- schränkte Betreuungsfähigkeit vorliege, was bestritten werde, müssten dennoch konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Dies sei nicht der Fall, und die Vorinstanz lege auch nicht dar, worin diese bestehen solle. Das Gutachten sei veraltet und stehe auf einem äusserst dünnen Fundament. Die von der Gutachterin angeführte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persön-

- 28 - lichkeitsstörung sei längst überholt und in drei neueren Gerichtsgutachten wider- legt worden. Die behandelnde Fachpsychologin habe in den fachpsychologischen Zwischenberichten vom 16. Februar 2021 und 2. Februar 2022 sowie im Schluss- bericht vom 18. Januar 2023 die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung in eine Akzentuierung herabgestuft. Grundlage für die Herabstufung seien 95 Thera- piestunden à 60 Minuten gewesen. Die Gutachterin habe demgegenüber vor drei Jahren während insgesamt einer Stunde mit ihm gesprochen. Obwohl er die Vor- instanz darauf hingewiesen habe, dass die Diagnose der Gutachterin nicht auf- rechterhalten werden könne, habe diese die neueren Gerichtsgutachten nicht be- rücksichtigt. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sei in Will- kür verfallen. Die Gutachterin habe ihm weiter mangelnde Führungsfähigkeit ge- genüber dem Kind vorgeworfen. Dieser Vorwurf habe allerdings keinerlei Stütze in der eigenen Befundaufnahme gefunden, was er in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerügt habe. Sie habe die Führungsschwäche (seines Erachtens) da- mit begründet, dass er im öffentlichen Verkehr die richtige Haltestelle nicht ge- kannt und C._____ nicht gedrängt habe, eine von ihm (dem Kläger) gestellte Frage zu beantworten. Aus diesen Beobachtungen eine Führungsschwäche ge- genüber dem Sohn herauszulesen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Erziehungsfähigkeit sei gegeben, wenn der Elternteil in der Lage sei, die Grund- bedürfnisse des Kindes adäquat resp. ausreichend zu erfüllen. Nicht gegeben sei sie bei einer deutlichen Abweichung vom Durchschnitt im Sinne einer Unterschrei- tung eines gewissen Mindestmasses, bezogen auf die konkreten Lebensum- stände und das konkrete Kind. Die Vorinstanz wie auch die Gutachterin hätten in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht, was an seiner Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit zweifeln lasse, und selbst wenn heute noch eine leichte bis mittel- schwere Einschränkung der Betreuungsfähigkeit vorläge, wofür es keine Hinweise gebe, fehle es an einem konkreten Anhaltspunkt für die Gefährdung des Kindes- wohls. Die Berichte der Besuchsrechtsbegleitung zeichneten demgegenüber ei- nen Vater, der nach zwei Jahren Kontaktabbruch seine anfängliche Unsicherheit schnell überwunden habe, Rückmeldungen ernst nehme und umgehend umsetze. Ferner sei dem Umstand, dass C._____ mittlerweile achtjährig sei, nicht Rech- nung getragen worden, und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die langfris-

- 29 - tige Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts selbst eine Kindeswohlgefähr- dung darstellen könne und der Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert habe wie ein unbegleiteter (Urk. 256 S. 21 ff. Rz 56 ff. mit Verweis auf Urk. 97 S. 47, 51, 54 und 55 sowie Urk. 110 Rz 40). Dar- über hinaus habe die Vorinstanz entgegen seinem Antrag auf Anhörung des mitt- lerweile achtjährigen C._____ auf Durchführung einer Kinderanhörung verzichtet, und zwar sowohl in unmittelbarer Form durch das Gericht als auch in delegierter Form durch die aktuelle Therapeutin von C._____. Diese habe er mitunter bean- tragt, weil C._____ ihm mitgeteilt habe, dass er keine Besuchsrechtsbegleitung mehr wünsche und auch mal bei ihm übernachten wolle (Urk. 256 S. 36 Rz 104). Am 27. März 2024 habe die Beklagte einen von C._____ unterzeichneten Ver- zicht auf eine Kinderanhörung eingereicht (Urk. 256 S. 37 Rz 106 mit Verweis auf Urk. 229). Mit Eingabe vom 8. April 2024 habe er (der Kläger) den Antrag gestellt, trotzdem eine Kinderanhörung durchzuführen (Urk. 256 S. 37 Rz 107). Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 habe die Therapeutin von C._____ mitgeteilt, dass C._____ in der Therapiestunde vom 7. Mai 2024 formuliert habe, am Wochenende einmal et- was mehr Zeit mit Papi verbringen und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch einmal dort übernachten zu wollen. Damit habe die Therapeutin genau das bestätigt, was er mit seiner Eingabe moniert habe, nämlich dass C._____ eigent- lich mehr Zeit mit ihm verbringen wolle. Zugleich werde dadurch bewiesen, dass zumindest eine delegierte Kinderanhörung möglich gewesen wäre (Urk. 256 S. 37 Rz 105 und Rz 110). Indem die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchgeführt habe, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe, habe sie den Sach- verhalt nicht festgestellt und Bundesrecht verletzt. Die Durchführung einer Kinder- anhörung hätte die Vorinstanz vor dem Fehlschluss bewahrt, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn noch aufgebaut werden müsse. Weiter habe C._____ das Recht, sich zur Besuchsrechtsbegleitung und deren Notwendigkeit zu äus- sern. Auch wäre eine Kinderanhörung notwendig gewesen um herauszufinden, ob aufgrund des Alters und der Entwicklung von C._____ überhaupt eine Besuchs- rechtsbegleitung angezeigt sei (Urk. 256 S. 39 f. Rz 112). 1.4. Die Beklagte geht demgegenüber in der Berufungsantwort davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. vorübergehende Weiterführung des

- 30 - begleiteten Besuchsrechts weiterhin gegeben seien (Urk. 265 S. 5 Rz 8). Sie an- erkennt, dass der Beziehungsaufbau des Klägers zu C._____ mittlerweile von un- tergeordneter Bedeutung ist (Urk. 265 S. 20 Rz 48), was dahingehend zu verste- hen ist, dass zwischen C._____ und dem Kläger inzwischen eine Beziehung auf- gebaut wurde. Weiter bestätigt die Beklagte, dass C._____ grundsätzlich gerne Zeit mit dem Kläger verbringt (Urk. 265 S. 20 Rz 49). Sie kritisiert indessen unter Verweis darauf, dass C._____ unter Trennungsängsten leide, dass der Kläger keinen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts beantragt (Urk. 265 S. 23 f. Rz 63 f.), und befürwortet einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts resp. damit einhergehend einen schrittweisen Abbau der Besuchsrechtsbegleitung. Die von der Vorinstanz gebildeten Aufbauphasen erachtet sie grundsätzlich als sinn- voll, wobei der nächste Aufbauschritt nach ihrer Einschätzung frühestens ein Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Angriff genommen werden könne (Urk. 265 S. 24 Rz 65). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts sei zu beach- ten, dass es für C._____ sehr wichtig sei, zu seiner Peergroup Kontakt pflegen zu können. Die Betreuung durch den Kläger am Mittwochnachmittag, an welchem die Kindergeburtstage stattfänden und die Kinder sich verabredeten, sei daher nicht sinnvoll. Vielmehr solle der Kläger ab der zweiten Phase berechtigt erklärt werden, C._____ an einem anderen Wochentag nach der Schule für drei Stunden zu betreuen (Urk. 265 S. 24 Rz 66). 1.5.1. Beide Parteien streben einen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung an. Während der Kläger sofort in ein gerichtsübliches Besuchsrecht wechseln will, hält die Beklagte eine Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung während eines weiteren Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids und an- schliessend den behutsamen Aufbau einer Besuchsrechtsregelung für angezeigt. Zudem stellt sie sich gegen eine Ausübung des Besuchsrechts an Mittwochnach- mittagen, weil dies die Pflege von Sozialkontakten durch C._____ beeinträchtigen würde. 1.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 256 S. 36 ff. Rz 104 ff.; Urk. 271 S. 19 Rz 64) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchführte. Zum einen sprach C._____

- 31 - sich gegen eine Anhörung durch das Gericht aus (Urk. 229), zum andern ging die Vorinstanz angesichts des Inhalts des Telefongesprächs der erstinstanzlichen Richterin mit der Psychologin von C._____ vom 2. Mai 2024 (Urk. 241) sowie der E-Mail der Letzteren vom 13. Mai 2024 (Urk. 243), in denen diese unter Darle- gung der Gründe von einer Kinderanhörung abriet, zu Recht davon aus, dass der Anhörung wichtige Gründe im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZPO entgegenstanden (Urk. 257 S. 24). Zudem ist zwar zutreffend, dass C._____ ein Recht darauf hat, angehört zu werden, wie der Kläger in der Anschlussberufungsantwort darlegt (Urk. 271 S. 14 Rz 42). Wenn C._____ aber, wie vorliegend, nicht angehört wer- den will (Urk. 229), ist das sowohl von seinem Vater als auch vom Gericht zu re- spektieren (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 33). Eine Delegation der Kinder- anhörung an die Psychologin von C._____ kam unter diesen Umständen entge- gen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Frage. Eine solche wäre aber oh- nehin abzulehnen gewesen: Zum einen ist eine Delegation a priori nur an eine un- abhängige Fachperson möglich (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 22) und äus- sert der Kläger selber Zweifel an ihrer Neutralität (Urk. 256 S. 38 Rz 109), zum andern hätte die Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwi- schen C._____ und ihr bestanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Kin- der – wenn sie eine Anhörung nicht ablehnen – nach der Lehre und Praxis erst ab ca. dem 12. Altersjahr direkt zu ihren Wünschen betreffend persönlichen Verkehr zu befragen sind (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 3 f. und N 14 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3; BGer 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1). 1.5.3. Angesichts der bisherigen Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts ist entgegen der Ansicht des Klägers ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz einen behutsamen, schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts vornahm. Auf- grund der Anfechtung der Besuchsrechtsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil gilt grundsätzlich nach wie vor die Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 12/118), wobei deren dritte Phase gemäss über- einstimmender Darstellung der Parteien bislang nicht umgesetzt wurde und eine Modifikation insoweit vorgenommen wurde, als begleitete Besuche alle zwei Wo- chen, meist am Samstag, während sechs Stunden am Stück stattfinden (Urk. 257

- 32 - S. 23; Urk. 256 S. 10 f. Rz 22 und Rz 26 f.; Urk. 265 S. 7 Rz 15 und S. 22 Rz 54). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ in den vergangenen Jahren keine Zeit mit dem Kläger allein verbracht hat, was vom Kläger ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 256 S. 11 Rz 26 und S. 21 Rz 54; Urk. 271 S. 4 Rz 4 und Rz 7, S. 15 Rz 45 sowie S. 17 Rz 57). Unter diesen Umständen vom einen Tag auf den anderen in ein un- begleitetes Besuchsrecht mit namentlich zwei Übernachtungen am Stück beim Kläger an jedem zweiten Wochenende sowie einer zusätzlichen Übernachtung beim Kläger jede Woche zu wechseln, wie es der Kläger mit seinem Berufungsan- trag Ziffer 1 verlangt, würde C._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit überfordern, Widerstand provozieren und dem Kindeswohl entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als C._____ gemäss der Beklagten unter Trennungsängsten leidet und sich in psychologischer Behandlung befindet, was durch die Aktennotiz vom 3. Mai 2024 (Urk. 241) und die E-Mail der Psychologin vom 13. Mai 2024 (Urk. 243) be- stätigt und vom Kläger auch nicht bestritten wird. Vielmehr sind, um das Kindes- wohl nicht zu gefährden, die Kontakte zwischen Sohn und Vater Schritt um Schritt zu erweitern, bis sie in ein gerichtsübliches Besuchsrecht münden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Dies entspricht denn auch der Empfehlung von lic. phil. I._____, die in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 festhielt, dass ein Abbau der Besuchsrechtsbegleitung im Hinblick auf unbegleitete Besuche schrittweise geplant werden solle (vgl. Urk. 97 S. 62 und S. 73). Dass diese schlüssige Emp- fehlung heute nicht mehr aktuell wäre, weil das Gutachten inzwischen mehr als vier Jahre alt ist, ist nicht ersichtlich; der Kläger scheint sich der diesbezüglichen Ansicht der Gutachterin, der Vorinstanz und der Beklagten nunmehr grundsätzlich anzuschliessen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). 1.5.4. Die Beklagte beantragt mit Antrag Ziffer 1 ihrer Anschlussberufung vom

28. Oktober 2024, die Besuchsrechtsbegleitung sei für ein weiteres Jahr ab Rechtskraft des (zweitinstanzlichen) Urteils aufrecht zu erhalten. Seit diesem An- trag sind fast 1 ½ Jahre verstrichen, in denen das Besuchsrecht weiterhin beglei- tet ausgeübt wurde. Da das obergerichtliche Verfahren deutlich mehr Zeit in An- spruch genommen hat als im Zeitpunkt der Erstattung der Rechtsschrift vom

28. Oktober 2024 zu rechnen war (vgl. dazu Urk. 269 und Urk. 274), liegt heute in etwa der Zeitpunkt vor, in dem auch die Beklagte den (schrittweisen) Wechsel zu

- 33 - unbegleiteten Besuchen befürwortet. Dass sich in der Zwischenzeit Gegebenhei- ten ereignet hätten, welche ihre Haltung geändert hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese steht überdies mit der Einschätzung des Teamleiters der Be- suchsrechtsbegleitung vom 30. Oktober 2023 in Einklang, der in jenem Zeitpunkt die Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung für ein weiteres Jahr befürwortete (Urk. 207; vgl. Urk. 257 S. 23). Somit ist die ständige Begleitung des Besuchs- rechts mit diesem Entscheid schrittweise zu beenden. Die Erkenntnisse aus dem (abgeschlossenen) Strafverfahren gegen den Kläger stehen dem, wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (Urk. 257 S. 24), nicht entgegen. Gemäss dem Gutachten von lic. phil. I._____ besteht keine substanzielle Gefahr, dass der Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde (Urk. 97 S. 72; Urk. 257 S. 22). Dies steht im Einklang damit, dass gemäss dem Forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 15. Juli 2019, das im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wurde und von dem ein Auszug bei den Akten liegt (Urk. 70/1), beim Kläger keine relevante sexuelle Präferenz für Kinder nachgewiesen werden konnte und die Rückfallgefahr durch Dr. J._____ mittel- und langfristig (bezogen auf die Täter- gruppe mit einschlägiger Delinquenz) nicht erhöht eingestuft wurde (Urk. 70/1 S. 52). Dies wiederum steht im Einklang mit den Feststellungen im Psychotherapeu- tischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 betreffend den Klä- ger, aus dem hervorgeht, dass sich während des gesamten Behandlungszeit- raums (95 Therapiesitzungen) neben dem Deliktskomplex, der zur Verurteilung des Klägers führte, keine weiteren Hinweise auf sexuelle Ansprechbarkeit für Min- derjährige oder Risikosituationen ergeben hätten (Urk. 260/2 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2) und die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte als sehr niedrig eingeschätzt wer- den könne (Urk. 260/2 Ziff. 5). Auch die Beklagte geht grundsätzlich davon aus, dass vom Kläger keine Kindeswohlgefährdung aufgrund sexuellen Missbrauchs ausgeht (Urk. 265 S. 20 Rz 51). Sie äussert aber gewisse Bedenken, weil der Klä- ger die Delikte zwar nicht aus einer sexuellen Präferenz heraus begangen habe, sondern weil er vereinsamt und verzweifelt auf der Suche nach Geborgenheit und Nähe gewesen sei, der Alkoholkonsum dann aber eine entscheidende, enthem- mende Rolle gespielt habe (Urk. 265 S. 20 f. Rz 51 mit Verweis auf Urk. 97 S. 9 und Urk. 260/2). Ganz generell bestehen Bedenken insoweit, als der Kläger an ei-

- 34 - nem chronifizierten Alkoholproblem leidet resp. bei ihm ein Alkoholabhängigkeits- syndrom (F10.2 nach ICD-10) diagnostiziert wurde (Urk. 70/1 S. 52 ff.; Urk. 70/3 S. 2; Urk. 260/2 Ziff. 3), welches im – vom Kläger als nicht veraltet betrachteten (Urk. 271 S. 5 Rz 8) – Psychotherapeutischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen wurde (Urk. 260/2 Ziff. 3). Der Kläger macht geltend, seit (mindestens) September 2019 alkoholabstinent zu leben (Urk. 256 S. 34 Rz 98; Urk. 271 S. 7 Rz 15 und S. 14 Rz 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen würde, sind nicht ersicht- lich. Vielmehr steht der Kläger im Arbeitsleben und nimmt er die Besuchstermine zuverlässig wahr. Auch wurde im Rahmen der Besuchsrechtsbegleitung nie eine Alkoholisierung des Klägers thematisiert. Dennoch bleibt die Unsicherheit, ob die Alkoholabstinenz dem Kläger auch langfristig gelingt. Auch nach jahrelanger Ab- stinenz kann es bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom zu Rückfällen kommen. Dies kommt denn auch im Psychotherapeutischen Schlussbericht, auf den der Kläger verweist, zum Ausdruck: Die Diagnose Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2 nach ICD-10) wurde darin trotz der jahrelangen Abstinenz des Klägers nicht gestrichen, sondern mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen (Urk. 260/2 Ziff. 3). Dass es sich beim Kläger anders verhalten könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, auch wenn die mehrjährige, durch Fachpersonen be- stätigte Abstinenz zuversichtlich stimmt, dass dieser Fall nicht eintritt. Im Gutach- ten von lic. phil. I._____ wird eine negative Auswirkung auf die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit des Klägers prognostiziert, sollte dieser hinsichtlich des Alko- holproblems einen Rückfall erleiden (Urk. 97 S. 69); in dieser Situation wäre eine unbegleitete Besuchsrechtsausübung gemäss der Gutachterin nicht angezeigt (Urk. 97 S. 73). Da die Besuchsrechtsbeistandschaft aufrechterhalten wird (Urk. 257 S. 65 f., Dispositivziffer 5), in deren Rahmen eine Begleitung und Über- wachung der Besuchsrechtsausübung bestehen bleibt und die Beistandsperson zudem auch die Aufgabe hat, bei der zuständigen Behörde die Abänderung der Besuchsrechtsregelung oder andere/weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, wenn dies angezeigt ist (dazu nachfolgend unter E. III./2.), ist die kontinuierliche Beobachtung der Situation durch eine Fachperson, die falls erfor- derlich sofort reagieren könnte, aber gewährleistet. Die Möglichkeit eines Rück-

- 35 - falls stellt unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt, in dem der Kläger nach dem Kenntnisstand des Gerichts alkoholabstinent lebt, keinen Grund dar, vom (schrittweisen) Wechsel zu unbegleiteten Besuchen abzusehen. Der Wechsel rechtfertigt sich zudem, weil C._____ inzwischen in einem Alter steht, in dem er eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hat und bei vielen alltäglichen Verrichtun- gen keine Unterstützung mehr benötigt. Zudem kann er sich heute ganz anders artikulieren, als dies bei der Einrichtung der Besuchsrechtsbegleitung im Jahr 2020 der Fall war, und dem Kläger zum Beispiel mitteilen, wenn er Hunger oder Durst hat (vgl. dazu die Beklagte in Urk. 265 S. 14 Rz 31 und S. 19 Rz 43). Ferner wird er sich beispielsweise inzwischen auch der Gefahren im Strassenverkehr be- wusst sein (vgl. dazu die Beklagte implizit in Urk. 265 S. 14 Rz 31). Allfällige dies- bezügliche Defizite des Klägers bei der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 97 S. 69 f. und S. 73) träten daher zunehmend in den Hintergrund. Indem nunmehr der (wenn auch schrittweise) Wechsel zu unbegleiteten Besu- chen vorzunehmen ist, wird dem Hauptanliegen des Klägers Folge geleistet. Dass sich an den Umständen, die zum berechtigten Verzicht der Vorinstanz auf Durch- führung einer Anhörung von C._____, etwas geändert hätte, ist weder geltend ge- macht noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist auf die vom Kläger bean- tragte, von der Beklagten abgelehnte (Urk. 265 S. 20 Rz 50 sinngemäss) Anhö- rung von C._____ im Berufungsverfahren zu verzichten. 1.5.5. Mit dem schrittweisen Vorgehen beim Ausbau des Besuchsrechts resp. Abbau der Besuchsrechtsbegleitung soll C._____ in einer ersten Phase ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit erhalten, sich an den Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung zu gewöhnen; es gilt zu verhindern, dass er durch den sofortigen vollständigen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung in eine Überforderungssituation gerät, was eine Verletzung des Kindeswohls dar- stellen würde. Eine Kombination von begleitetem und unbegleitetem Besuchs- recht erscheint in einer Übergangsphase angezeigt, da C._____ sich so einerseits fliessend darauf einstellen kann, Zeit alleine mit dem Kläger zu verbringen, sich aber andererseits bei Bedarf auch nach wie vor an die regelmässig anwesende Begleitperson wenden kann. Zudem soll so die unbestritten gebliebene und doku-

- 36 - mentierte (Urk. 241 und Urk. 243) Trennungsangst von C._____ abgefedert wer- den. Diesen Gesichtspunkten trägt der Antrag des Klägers zum Besuchsrecht, wie bereits angesprochen wurde, nicht Rechnung. Die Beklagte beantragt für diese Phase (von ihr als zweite Phase definiert) ein Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbe- gleitet, sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stun- den in ständiger Begleitung einer Drittperson. Dies entspricht weitgehend dem, was die Vorinstanz für die zweite Phase der Besuchsrechtsausübung vorgesehen hatte, und ist vom zeitlichen Umfang des für die erste Phase zu regelnden Be- suchsrechts her auch sinnvoll. Allerdings ist angesichts des heutigen Alters von C._____ und der übrigen Umstände, wie sie sich heute präsentieren, nicht ein- sichtig, aus welchem Grund der unbegleitete Anteil des Besuchsrechts in einer ersten Phase lediglich zwei Stunden pro zwei Wochen betragen sollte, wie dies die Vorinstanz für die (im erstinstanzlichen Entscheid) zweite Phase vorsah. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass dafür die Hälfte der Besuchszeit an den Sams- tagen ausreicht. Somit ist in den geraden Kalenderwochen das Besuchsrecht je- weils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet, festzulegen. Den unbegleiteten Besuchskontakt in den ungeraden Kalenderwochen entgegen der Regelung im erstinstanzlichen Urteil nicht auf einen Mittwochnachmittag zu legen, erscheint angebracht, weil C._____ mit einer Durchführung an jedem zweiten Mittwochnachmittag teilweise die Möglichkeit genommen würde, seine angesichts seines Alters immer wichtiger werdenden Sozialkontakte angemessen zu pflegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Kindergeburtstage und -veranstaltungen häufig an Mittwochnachmittagen durchgeführt werden. Im Gegensatz zu den Kontakten zum Vater können sie nicht ohne Weiteres auf andere Wochentage verlegt wer- den. Die Kontakte in den ungeraden Wochen jeweils an einem Montag-, Diens- tag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss beginnen zu las- sen, wie dies die Beklagte beantragt, und entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht vollständig auf den Abend zu legen, erweist sich als angezeigt, weil ein

- 37 - neun- oder zehnjähriges Kind wochentags zeitig zu Bett gehen sollte, um am nächsten Tag ausgeruht den Schulunterricht besuchen zu können. Was die Dauer der (nunmehr) ersten Phase angeht, befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte eine Zeitspanne von acht Monaten; der Kläger äussert sich nicht dazu. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen von der Ansicht der Vorinstanz sowie der Beklagten abzuweichen wäre. Sodann ist der Entscheid über die Moda- litäten der Besuchsrechtsbegleitung in dieser Phase der Beistandsperson zu überlassen. 1.5.6. Davon ausgehend, dass C._____ sich in der ersten Phase daran gewöhnt, Zeiträume von drei bis vier Stunden mit dem Kläger allein resp. ohne Besuchs- rechtsbegleitung zu verbringen, ist ab der zweiten Phase vollständig auf eine Be- suchsrechtsbegleitung zu verzichten. In dieser zweiten Phase soll C._____ sich daran gewöhnen können, einen erheblichen Teil einzelner Tage mit dem Kläger allein zu verbringen. Zugleich wird sich der Kläger, wie auch lic. phil. I._____ in ih- rem diesbezüglich nach wie vor aktuellen Gutachten vom 14. Dezember 2021 an- merkte, darauf einstellen müssen, eine sinnvolle Gestaltung dieser Tage zu pla- nen (vgl. Urk. 97 S. 73). Zwar macht der Kläger (pauschal) geltend, selbstredend mehr als ausreichend Ideen zu haben, um einen Tag mit seinem Sohn zu verbrin- gen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). Es sei aber dennoch der Hinweis angebracht, dass die Gestaltung durchaus herausfordernd sein kann, zumal C._____ ein Einzelkind ist und das Umfeld des Klägers für ihn noch fremd ist. Anknüpfend an die Überlegun- gen der Vorinstanz sowie der berechtigten Kritik der Beklagten betreffend den Mittwochnachmittag Rechnung tragend (dazu vorne unter E. III./1.5.5.) ist in die- ser zweiten Phase das Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stun- den nach Schulschluss festzulegen. Mit Bezug auf die Dauer der (nunmehr) zwei- ten Phase befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte wiederum eine Zeitspanne von acht Monaten. Auch für diese Phase sind keine Gründe er- sichtlich, aus denen davon abzuweichen wäre.

- 38 - 1.5.7. Es ist davon auszugehen, dass C._____ sich mit dem Abschluss der zwei- ten Phase so weit an die neue Situation gewöhnt hat, dass er entgegen dem auf die darauf folgende dritte Phase bezogenen Antrag der Beklagten, wie von der Vorinstanz vorgesehen, auch einzelne Nächte beim Kläger verbringen kann: Zum einen wird C._____ zu Beginn der dritten Phase elfjährig und seine Selbstständig- keit entsprechend weiter gediehen sein. Zum andern hat er dann bereits während acht Monaten jede Woche Zeitspannen von bis zu acht Stunden am Stück mit dem Kläger allein verbracht, was eine weitere Vertrautheit zwischen Sohn und Vater bewirkt haben sollte. Daher ist in dieser Phase ein Besuchsrecht in den ge- raden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stunden nach Schulschluss festzulegen. Auch für diese dritte Phase ist eine Dauer von acht Monaten festzulegen. 1.5.8. In der vierten und letzten Phase sollte C._____ so weit sein, dass ein ge- richtsübliches Besuchsrecht eingerichtet werden kann. Indessen ist nicht einzuse- hen, aus welchem Grund C._____ drei ganze Wochenenden pro Monat beim Klä- ger verbringen soll, wie dies die Vorinstanz vorgesehen hat. So könnten Mutter und Sohn deutlich weniger Wochenenden miteinander verbringen als Vater und Sohn. Dies ist insbesondere nicht angezeigt, weil C._____ schulpflichtig ist, wes- halb er und die Beklagte gemeinsame Freizeitaktivitäten nicht unbeschränkt auf Wochentage legen können. Die vorinstanzliche Regelung berücksichtigt schon aus diesem Grund das Kindeswohl unzureichend. Zudem ist davon auszugehen, dass C._____ sein soziales Umfeld primär am Wohnort der Beklagten hat, weil er dort die Schule besucht und er sich während der Woche grossmehrheitlich dort aufhält. Einen Grossteil der Wochenenden nicht am Wohnort verbringen zu kön- nen, dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine übermässige Behinde- rung seiner Sozialkontakte bewirken. Vor diesem Hintergrund ist, wie von der Be- klagten beantragt, vorzusehen, dass C._____ die Wochenenden abwechslungs- weise mit seinem Vater und seiner Mutter verbringt, und das Besuchsrecht in der vierten und letzten Phase so festzulegen, dass C._____ in den geraden Kalender- wochen die Wochenenden von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-,

- 39 - Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss drei Stunden mit dem Kläger verbringt. Den Beginn der Besuchsrechtsstunden in den ungeraden Wo- chen entgegen dem Antrag des Klägers auf den Schulschluss festzulegen stellt sicher, dass sich die Regelung nicht mit Schulzeiten überschneidet, was bei der von ihm beantragten Festlegung ab 12.00 Uhr nicht gewährleistet wäre. Auf eine weitere Einzelübernachtung während der Woche, wie sie vom Kläger beantragt wird, ist, dem Antrag der Beklagten entsprechend, zu verzichten, weil C._____ wochentags die Schule in Zürich besucht. Andernfalls müsste er nach der Über- nachtung beim Kläger in den frühen Morgenstunden von G._____ nach Zürich rei- sen, um rechtzeitig in der Schule zu sein, was eine zu grosse Belastung darstel- len würde. Hingegen ist ab Beginn der vierten Phase auch ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht festzulegen. Da sich der Antrag der Beklagten für die Feiertage an die vorinstanzliche Regelung und die Anträge des Klägers an- lehnt, aber präziser ist als die Regelung der Vorinstanz und zudem auch eine Übernachtung am zweiten Weihnachtstag sowie eine Regelung für den Silvester inkl. Übernachtung jedes zweite Jahr umfasst (vgl. Urk. 265 S. 25 Rz 68), ist die- ser zu übernehmen. Weil Ostern und Pfingsten 50 Tage auseinanderliegen und somit nie im gleichen Jahr beide Feiertage auf eine gerade oder ungerade Woche fallen, ist bei dieser Regelung zudem gewährleistet, dass C._____ im einen Jahr Ostern mit dem Kläger und Pfingsten mit der Beklagten verbringt und es sich im darauffolgenden Jahr umgekehrt verhält. Hinsichtlich der Ankündigungs- bzw. Ab- sprachemodalitäten zum Ferienbesuchsrecht sind sich die Parteien im Berufungs- verfahren weitgehend einig: Beide Parteien möchten festgehalten haben, dass sie sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen und für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten (Urk. 256 S. 2; Urk. 265 S. 3). Die Beklagte beantragt überdies, dass der Kläger verpflichtet wird, das Ferienbe- suchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Kläger führt nichts an, was dagegen sprechen würde. Ausserdem erscheint dies sachgerecht, weil dies eine gewisse Planungssicherheit gibt.

- 40 - 1.5.9. Zusammengefasst ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, da- von vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden unbeglei- tet. Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die erste Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 2:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 3:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr;

- 41 -

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 4:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donners- tag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden;

- jährlich vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis

1. Januar, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es an Gründonnerstag um 18.00 Uhr und dauert es bis Ostermontag, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, dauert es bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- Ausserdem ist der Kläger für berechtigt zu erklären, den Sohn für drei Wo- chen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab- zusprechen. Können sie sich nicht einigen, so soll dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Wie schon von der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 257 S. 26 und S. 65, Dispositiv- ziffer 4 a.E.) ist ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach ge-

- 42 - genseitiger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson vorzubehal- ten. 1.5.10. Entsprechend ist Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuhe- ben und durch die vorstehende Besuchsrechtsregelung zu ersetzen.

2. Beistandschaft 2.1. Der Kläger beantragt, dass die Aufgaben der Beistandsperson gemäss Dis- positivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an das neue Besuchsrechtsregime an- zupassen seien (Urk. 256 S. 33 Rz 92). 2.2. Die Beklagte verlangt demgegenüber, dass diese zu belassen seien, der Beistandsperson indes zusätzlich die Kompetenz eingeräumt werde, nach Rück- sprache mit den involvierten Fachpersonen die Besuchsrechtsregelung abwei- chend verbindlich festzulegen, sofern aus Kindswohlüberlegungen angezeigt, ins- besondere den Übergang in die nächste Besuchsrechtsphase früher bzw. später als vorgesehen vorzunehmen (Urk. 265 S. 25 Rz 69 f.). 2.3. Die Beibehaltung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezem- ber 2020 (Geschäfts-Nr. EE190056-C) angeordneten Beistandschaft wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Es steht eine für alle Beteiligten an- spruchsvolle Zeit des schrittweisen Ausbaus der Kontakte zwischen C._____ und dem Kläger bevor, die entsprechender Begleitung bedarf. Dies gilt insbesondere ab der zweiten Phase der Besuchsrechtsausübung, wenn keine Besuchsrechts- begleitung mehr besteht. Zudem ist die Kommunikation zwischen den Parteien weiterhin förderungsbedürftig und das Besuchsrecht – namentlich auch im Hin- blick auf allfällige Anzeichen für einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit auf Sei- ten des Klägers – zu überwachen. Der bisherige, sinnvolle Aufgabenkatalog ist grundsätzlich zu belassen, allerdings an die Besuchsrechtsregelung gemäss vorliegendem Entscheid anzupassen. Das betrifft den dritten Spiegelstrich, der wie folgt zu ergänzen ist:

- 43 - "- den Betreuungsnachmittag in den ungeraden Kalenderwochen (Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss) ver- bindlich festzulegen, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, und die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung in Phase 1 sowie diejeni- gen der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen;" Nicht notwendig ist es hingegen, der Beistandsperson ausdrücklich die Aufgabe zu übertragen, bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Abänderung der Be- suchsrechtsregelung resp. andere/weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, wenn dies angezeigt erscheint: Dies ist gemäss dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 22. Fe- bruar 2022 ohnehin sichergestellt (Urk. 127 S. 3). Eine Antragsstellung in diesem Sinne stellt zudem den griffigeren Behelf dar als die von der Beklagten aufgewor- fene Erteilung einer Weisung an den Kläger (vgl. Urk. 265 S. 23 Rz 62). Auf Letz- tere ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Was die von der Beklagten verlangte Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson angeht, die vom Kläger abgelehnt wird (Urk. 271 S. 17 Rz 56), ist darauf hinzuweisen, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Dele- gation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid namentlich über persön- liche Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stel- len führen darf. Bei einer kaskadenhaften Anordnung von Modalitäten wird das Veranlassen von Anpassungsmöglichkeiten durch die Beistandsperson zwar in der Praxis zugelassen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17 unter Verweis auf BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4). Vorliegend würde es aber beispielsweise bei einer Ausdehnung der ersten Phase um die Verlängerung der teilweisen Begleitung des Besuchsrechts gehen. Derart weitreichende Entscheide sind im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis und Literatur den dafür zu- ständigen Behörden zu überlassen. 2.5. Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und durch eine modifizierte Fassung gemäss den vorstehenden Erwägungen zu erset- zen.

- 44 -

3. Kosten Besuchsrechtsbeistandschaft / Besondere Kindesschutzmassnahme 3.1. Die Vorinstanz auferlegte in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die aus der Beistandschaft entstandenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel, sofern diese nicht von der öffentlichen Hand übernommen würden (Urk. 257 S. 66). Sie erwog dazu, grundsätzlich seien solche Kosten beiden Par- teien hälftig aufzuerlegen. Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchs- recht entstandenen Kosten auf lediglich einen Elternteil komme nur in Frage, wenn dieser die Kosten alleine verursache oder verursacht habe. Da die Straftat des Klägers und sein früheres Alkoholproblem am Ursprung der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts stünden, er den Umstand, dass er seinen Sohn nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitäts- klinik nicht mehr gesehen habe, jedoch nicht alleine zu verantworten habe, recht- fertige es sich, drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger und einen Viertel der Beklagten aufzuerlegen. Von dieser Kostenteilung seien je- doch einzig die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts, nicht die üblichen Kosten für den persönlichen Verkehr, welche der nicht obhutsberechtigte Eltern- teil zu tragen habe, betroffen (Urk. 257 S. 26 f.). 3.2. Der Kläger moniert, entgegen den obigen Erwägungen habe die Vorinstanz ihm in Dispositivziffer 6 nicht nur drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchs- rechts, sondern auch drei Viertel der Kosten des Besuchsrechtsbeistandes über- bunden. Zudem lebe er mindestens seit September 2019 abstinent, was mit Ge- richtsgutachten nachgewiesen sei. Das begleitete Besuchsrecht sei erstmals mit Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 angeordnet worden. Die Vorinstanz könne nicht ernsthaft die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung mit einem Problem begründen, das seit fünf Jahren nachweislich nicht mehr bestehe und das bei der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts überhaupt keine Rolle ge- spielt habe; diese sei mit dem Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn sowie mit seiner angeblich eingeschränkten Betreuungsfähigkeit begründet worden (Urk. 256 S. 33 f.). Gleiches gelte für sein Delikt – die Vorinstanz halte selber fest,

- 45 - dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben werde, nicht bestehe; es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholab- stinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Die Vorinstanz habe erwo- gen, namentlich gebe es keine Hinweise, dass bei ihm ernsthaft befürchtet wer- den müsse, er konsumiere derzeit in schädlichem Ausmass Alkohol oder zeige in anderer Hinsicht ein Verhalten, welches C._____ gefährde, und habe damit selber festgestellt, dass weder aus dem Delikt noch aus dem vermeintlichen Alkoholpro- blem eine Gefährdung für C._____ bestehe. Die Beklagte habe den Kontaktab- bruch zwischen C._____ und ihm zu verantworten. Sie habe ihm per Whatsapp- Nachricht "Ohne Scheidung, keine Besuchsrechte" mitgeteilt. Schon im Jahr 2018 habe sie den Kontakt zwischen ihm und dem Sohn verweigert (Urk. 256 S. 35). Die Vorinstanz zeige nicht auf, inwiefern das vermeintliche Alkoholproblem vor fünf Jahren oder sein Delikt heute die Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts notwendig machten. Indem sie für die Abweichung von der hälftigen Kos- tenverteilung Gründe herbeiziehe, die bei der Anordnung des begleiteten Be- suchsrechts keine Rolle gespielt hätten, verfalle sie in Willkür. Die Parteien seien daher antragsgemäss zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsrechtsbeistand- schaft und für das begleitete Besuchsrecht – vorbehältlich der finanziellen Unter- stützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte zu tragen (Urk. 256 S. 36). 3.3. Die Beklagte argumentiert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der die Begleitung zu vertreten habe. Zudem sei die Ursache der Besuchsbegleitung und des Besuchsrechtsbeistands in der Per- son des Klägers begründet. Entsprechend habe er die Kosten zu übernehmen. Dies rechtfertige sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie ab der Pensionierung des Klägers für die Unterhaltskosten grundsätzlich alleine aufzu- kommen habe (Urk. 265 S. 26). 3.4. Grundsätzlich werden die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten dem Besuchsberechtigten auferlegt. Allerdings können auch die Ver- antwortung für die Notwendigkeit der Massnahme und die wirtschaftlichen Ver-

- 46 - hältnisse berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 274 N 19 m.w.H.). 3.5. Der Grund, aus dem eine Besuchsrechtsbegleitung notwendig wurde, ist entgegen der Ansicht des Klägers deutlich überwiegend bei ihm zu verorten. Diese wurde, wie sich den Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

18. Dezember 2020 entnehmen lässt, jedenfalls in erster Linie angeordnet, weil der Kläger und C._____ sich aufgrund der Inhaftierung des Klägers im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lange nicht mehr gesehen hatten (Urk. 12/118 S. 19). Die Beklagte bestritt indessen nicht, dass der Kläger nicht al- lein zu verantworten hatte, dass der Kontakt zwischen ihm und C._____ nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik (zunächst) nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. Urk. 257 S. 27). Dass die Be- suchsrechtsbegleitung nunmehr noch während einer Übergangszeit von (voraus- sichtlich) acht Monaten aufrechterhalten bleibt, liegt daran, dass C._____ genü- gend Zeit gelassen werden soll, sich auf ein (schliesslich) gerichtsübliches Be- suchsrecht einzustellen, und beruht daher letztlich auf den gleichen Gründen wie deren Anordnung im Jahr 2020. Wie sich ferner aus den diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz und letztlich auch aus dem Aufgabenkatalog für die Bei- standsperson ergibt, erfolgte die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft ei- nerseits aufgrund der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, andererseits aber auch aufgrund des erschwerten Kontakts zwischen den Parteien (Urk. 12/118 S. 21 ff.; Urk. 257 S. 28). Zudem beantragten beide Parteien im erst- instanzlichen Verfahren deren Beibehaltung (Urk. 257 S. 28) und wurde dies auch von der Gutachterin empfohlen (Urk. 97 S. 74). Vor diesem Hintergrund sind das Abweichen der Vorinstanz vom oben dargelegten Grundsatz der Kostenverteilung und die von ihr getroffene Regelung nicht zu beanstanden, zumal die als Mitgrund für die Anordnung der Beistandschaft genannte erschwerte Kommunikation zwi- schen den Parteien nicht einfach nur dem Kläger zugerechnet werden kann. Dass die Beklagte ab der Pensionierung des Klägers grundsätzlich alleine für die Unter- haltskosten von C._____ aufzukommen haben wird, relativiert sie mit ihrem Hin- weis auf die in diesem Zeitpunkt einsetzenden AHV- und BVG-Kinderrenten (Urk. 265 S. 72 Rz 72), welche an die Stelle der Unterhaltsbeiträge des Klägers

- 47 - treten, selber. Hinzu kommen die Familienzulagen. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass sich aus der vom Kläger angeführten Verfügung der Stadt L._____ vom 23. August 2021 nicht ergibt, dass er zur Leistung der von ihm in der Beru- fungsschrift genannten Beträge verpflichtet wäre. Vielmehr lässt sich dieser ent- nehmen, dass der Sozialdienst L._____ gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB einen Elternbeitrag geltend machen werde, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der Eltern richte (Urk. 124/17 S. 1, Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt für die Verfügung der Stadt L._____ vom 31. Mai 2021 (Urk. 124/17, zweitletztes und letztes Blatt). Zudem blieb die Argumentation der Beklagten, der Kläger behaupte nicht einmal, dass er sich je (auch nur im Rahmen eines Elternbeitrages) an den Kosten der Familienbegleitung habe beteiligen müssen (Urk. 265 S. 26 Rz 73), unbestritten. Ebenso blieb von seiner Seite die beklagtische Behauptung unbe- stritten, dass bislang für die Beistandschaft nur Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.– in Rechnung gestellt und diese aufgrund seines Anspruchs auf unent- geltliche Rechtspflege vom Staat bevorschusst worden seien (Urk. 265 S. 26 Rz 73). Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind daher mit Bezug auf diesen Punkt in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung abzuweisen.

4. Kindesunterhalt 4.1. Der Kläger wurde im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, für C._____ ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2027, dem letzten Tag des Monats, in dem der Kläger das ordentliche Pensionsalter erreicht, monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 641.– zu bezahlen (Urk. 257 S. 49 und S. 67, Dispositiv- ziffer 10 Abs. 1). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger für diesen Zeitraum, "… wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen…", ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'898.– monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn an (Urk. 257 S. 39 f., S. 46 und S. 68 Dispositivziffer 13). Sie begründete dies damit, dass dieses Einkommen dem Lohn eines Pflegehelfers M._____ in Vollzeitanstel- lung entspreche. Es sei dem Kläger zumutbar, eine Vollzeitanstellung zu finden und durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkommen zu erzie- len. Gemäss seinen eigenen Ausführungen gehe er ohnehin davon aus, in Zu-

- 48 - kunft mehr eingesetzt zu werden. Eine Übergangsfrist sei ihm nicht anzusetzen, da er bereits seit mehreren Jahren in diesem Bereich tätig sei. Zudem sei ihm spätestens seit Erlass des Entscheides über vorsorgliche Massnahmen vom

29. April 2022 bekannt gewesen, dass er eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % ausüben müsse (Urk. 257 S. 40). 4.2. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei festzustellen, dass er nicht ausreichend leistungsfähig sei, um Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass er von Januar bis Mai 2023 durch mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei der N._____ AG, der O._____ GmbH und der P._____ AG ein durchschnittliches mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 2'972.– erzielt habe. Ferner sei richtig, dass er am 10. August 2022 aus der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei und keine Taggelder mehr erhalte. Die Vorinstanz könne indes ein hypothetisches Einkommen nicht mit dem Umstand begründen, ihm sei bereits früher, im Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet worden. Unbestritten sei, dass ihm zumutbar sei, eine Vollzeitanstel- lung zu finden und durch die Erhöhung des Arbeitspensums ein höheres Einkom- men zu erzielen. Bestritten werde jedoch die Möglichkeit der Erzielung eines hö- heren Einkommens. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht resp. nur sehr einge- schränkt geäussert. Seine Aussage, er gehe davon aus, in Zukunft mehr einge- setzt zu werden, sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 getätigt worden. Seine zwei Jahre zuvor geäusserte Hoffnung auf mehr Einsätze sei of- fensichtlich und nachweislich nicht eingetreten; ein Jahr später habe er ein effekti- ves Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2'972.– monatlich erzielt. Die Vorinstanz könne nicht ein hypothetisches Einkommen mit seiner nicht einge- tretenen Hoffnung, künftig mehr eingesetzt zu werden, begründen, wenn in tat- sächlicher Hinsicht ein Jahr später feststehe, dass er sein effektives Einkommen nicht habe erhöhen können. Seinem effektiven Einkommen von Fr. 2'972.– stehe ein Bedarf von Fr. 3'257.– gegenüber, womit feststehe, dass er nicht leistungsfä- hig sei. Er arbeite nach wie vor für die drei Personalvermittler im Stundenlohn und habe im Steuerjahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 3'192.49 erzielt.

- 49 - Im Steuerjahr 2024 sei er in den Monaten Januar bis Mai 2024 auf ein monatli- ches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Ferien- und Feiertag- sentschädigung von Fr. 3'337.51 gekommen. Er habe im Hinblick auf die vorin- stanzliche Hauptverhandlung seine überdurchschnittlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen und darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung nicht möglich sei, eine Festanstel- lung zu erhalten. Auch habe der Strafregistereintrag mehrfach eine Festanstellung verhindert (Urk. 256 S. 40 ff. Rz 113 ff.). Ferner rügt der Kläger, dass die Vorinstanz die Kosten der Beistandschaft sowie des begleiteten Besuchsrechts zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. In den Erwägungen der Vorinstanz fänden sich keine Ausführungen dazu, aus welchem Grund dies nicht gemacht worden sei. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 habe er ausgeführt, dass die Kosten für das begleitete Besuchsrecht in der Periode vom 17. März bis 16. September 2021 Fr. 3'044.45 monatlich und in der Periode vom 17. September 2021 bis 16. Sep- tember 2022 Fr. 3'608.10 betragen hätten und im Bedarf der Parteien zu berück- sichtigen seien (Urk. 256 S. 47 f. Rz 129 ff.). 4.3. Die Beklagte hält der Argumentation des Klägers zusammengefasst entge- gen, der Kläger habe Stellensuchbemühungen für die Zeiträume von November 2019 bis März 2020, April 2020 bis Februar 2021 und April 2021 bis März 2022 eingereicht. Seither scheine der Kläger sich nicht mehr beworben zu haben. Er könne somit von vornherein nicht den Beweis erbringen, dass es ihm aktuell nicht möglich sei, eine Vollzeitanstellung im Pflegebereich oder aber auch in der Logis- tik, im Verkauf, in einem Callcenter, im Sicherheitsdienst etc. zu finden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger inzwischen über eine Berufserfahrung im Pflegebe- reich von rund vier Jahren verfüge und infolge Ablaufs der Probezeit die bedingte Strafe im Privatauszug nicht mehr aufgeführt werde. Auch die im Recht liegenden Stellensuchbemühungen vermöchten den Nachweis nicht zu erbringen, dass es dem Kläger nicht möglich sei, trotz intensiven und seriösen Suchbemühungen eine Vollzeitanstellung mit dem ihm als hypothetisches Einkommen angerechne- ten Verdienst von Fr. 3'898.– (monatlich) zu erzielen (Urk. 265 S. 29 f. Rz 90 f.).

- 50 - Dass das Alter des Klägers je ein Ablehnungskriterium dargestellt habe, sei nicht einmal substantiiert behauptet worden und aufgrund des weiterhin bestehenden Pflegenotstandes und Fachkräftemangels auch nicht nachvollziehbar. Unklar sei auch, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein solle, über die Stellenvermittlung in einem Vollzeitpensum tätig zu sein. Ausführungen hierzu fehlten gänzlich (Urk. 265 S. 34 Rz 98 und Rz 104). Der Kläger mache zudem nicht einmal gel- tend, dass er nicht mehr Einsätze bekommen könnte. Es sei denn auch unklar, ob er Einsätze ablehne (Urk. 265 S. 36 Rz 108). Im Sinne eines Fazits sei es dem Kläger möglich, mindestens das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'898.– zu erzielen. Im Übrigen sei erstellt, dass er dieses Einkommen auch tatsächlich erziele bzw. bei korrekter Einstufung erzielen würde (Urk. 265 S. 37 Rz 109). Sodann verkenne der Kläger, dass die Kosten für die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung seit dem 1. Januar 2022 gestützt auf § 22 KJG vom Staat getragen würden und es sich somit gerade nicht um Schulden des Klägers handle. Auch würden ihm, da er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, keine Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrechtsbeistand anfallen. Der Kläger behaupte denn auch nicht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet worden sei. Schliesslich könnten Schulden nur berücksichtigt werden, wenn sie regelmäs- sig abbezahlt würden, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 265 S. 37 Rz 110 f.). 4.4. Für die Methodik zur Berechnung des Kindesunterhalts kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 257 S. 37 ff.). Vorweg ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von ihm kritisier- ten, von der Vorinstanz verwendeten Formulierung "… wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen …" nicht um eine Begründung, sondern um eine reine Feststellung handelt. Da sie unbestrittenermassen zutrifft, kann der Kläger daraus nichts ableiten. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'898.– netto pro Monat anderweitig begrün- det, nämlich damit, dass dieses dem Lohn eines Pflegehelfers M._____ in Voll- zeitanstellung entspreche (Urk. 257 S. 40 m.w.H.). Sodann kann der Argumentation des Klägers betreffend Berücksichtigung der Kosten für die Besuchsrechtsbegleitung und Besuchsrechtsbeistandschaft in sei-

- 51 - nem familienrechtlichen Existenzminimum nicht gefolgt werden. Zum einen trifft die Behauptung der Beklagten, dass die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung von der öffentlichen Hand übernommen werden, zu; die Besuchsrechtsbegleitung wurde gerichtlich angeordnet und fällt daher unter die Regelung von § 22 KJG. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, dass ihm dafür etwas in Rechnung ge- stellt wurde resp. wird. Die beiden Verfügungen der Stadt L._____, auf die er ver- weist (Urk. 124/17), sagen nur etwas über die Höhe der durch die Besuchsrechts- begleitung entstandenen Kosten für die Perioden vom 17. März bis 16. Septem- ber 2021 sowie vom 17. September 2021 bis 16. September 2022 aus. Wer wel- che Kosten für diese beiden Perioden zu übernehmen hat, lässt sich ihnen nicht entnehmen, und zu später angefallenen Kosten sowie zu solchen für die Zukunft liegt nichts im Recht. Was die Kosten der Besuchsrechtsbeistandschaft angeht, bestreitet der Kläger die Behauptung der Beklagten, dass er Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege habe und daher keine solchen Kosten anfallen würden, nicht. Sollten sich diesbezüglich Schulden bei ihm anhäufen, könnten sie nicht im Bedarf berücksichtigt werden, zum einen, weil Schulden grundsätzlich nicht im Bedarf aufzunehmen sind, und zum andern, weil eine ausnahmsweise Aufnahme ohnehin nur bei regelmässiger Schuldenbegleichung in Frage käme (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1124 ff., insb. N 1133 f.). Letzteres wird aber vom Kläger nicht behauptet. Zutreffend ist hingegen, dass die Vorinstanz sich kaum zur vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestrittenen Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, äusserte. Allerdings ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass dies nicht möglich sein sollte. Der Kläger ist von Beruf Pflegehelfer M._____. Bekanntlich besteht im geographischen Raum, in dem der Kläger seiner Arbeitstätigkeit nach- gehen könnte, seit Jahren ein grosser Mangel an Pflegepersonal. Dem Kläger wurde zudem, wie die Beklagte zutreffend anmerkt (Urk. 265 S. 35 Rz 102), von der Vorinstanz ein Einkommen angerechnet, das im untersten Bereich des in Frage kommenden Lohnbandes liegt. Darüber hinaus verfügt er inzwischen über mehrere Jahre Berufserfahrung. Dies alles kann aber letztlich dahingestellt blei- ben: Von Seiten des Klägers blieb einerseits unbestritten, dass er bei seinen heu- tigen drei Arbeitgebern zusammengerechnet keiner 100 %-Tätigkeit nachgeht und

- 52 - er, wenn seine Einsätze insgesamt 100 % betragen würden, in der Lage wäre, das ihm von der Vorinstanz hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Andererseits macht er nicht geltend, dass er seine heutigen drei Arbeitgeber über- haupt um eine Erhöhung der Arbeitspensen – oder beispielsweise auch um eine Vollzeitanstellung bei einem von ihnen – ersucht hat. Allein darauf zu hoffen, mehr eingesetzt zu werden (vgl. Urk. 256 S. 41 Rz 117), reicht nicht aus. Viel- mehr unterliegen unterhaltspflichtige Elternteile einer besonderen Anstrengungs- pflicht, welche nicht nur mit der vollen Ausschöpfung der Erwerbskapazität und ei- ner unwählerischen Annahme von Erwerbsarbeit verbunden ist (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_7/2026 vom 13. Januar 2026 E. 3; BGer 5A_285/2024 vom

25. Juni 2024 E. 3.3; BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1), sondern sich selbstredend auch auf die Stellensuche bezieht. Da der Kläger bei seinen heuti- gen Arbeitgebern bereits angestellt ist, ist zudem anzunehmen, dass er ihnen keine Strafregisterauszüge resp. Sonderprivatauszüge mehr vorlegen müsste, zu- mal ein solcher von ihnen bislang nicht verlangt wurde (Prot. I S. 48). Jedenfalls macht der Kläger nichts Derartiges geltend. Und schliesslich ist der Beklagten zu- zustimmen, dass es für den Zeitraum ab der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 überhaupt an Bemühungen, eine Stelle – allenfalls auch in ei- ner anderen Branche – mit einem Einkommen von (mindestens) Fr. 3'898.– netto monatlich zu finden, zu fehlen scheint; im Berufungsverfahren wurden dazu kei- nerlei Behauptungen aufgestellt oder Belege eingereicht. Damit geht die Kritik des Klägers zur Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Kindesunterhalts ins Leere und hat es bei der Unterhaltsregelung gemäss Dispo- sitivziffer 10 Abs. 1 des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben. Dies hat zur Folge, dass auch die Absätze 2-4 von Dispositivziffer 10 (weitere Regelungen betreffend Kindesunterhalt) zu bestätigen sind. Auf die Kritik der Beklagten zur Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 220.– pro Monat für auswärtige Verpflegung im Bedarf des Klägers braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Eine Reduktion des Bedarfs des Klägers um diesen Betrag verlangt sie nämlich ausdrücklich nur für den Fall, dass bei ihm von einem tieferen als dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen aus-

- 53 - gegangen würde (Urk. 265 S. 37 f. Rz 113). Dasselbe gilt für ihre Kritik an den Er- wägungen der Vorinstanz zum Barunterhalt für C._____ (Urk. 265 S. 38 Rz 114 f.).

5. Indexierung Kindesunterhalt Da am Umfang der Unterhaltsbeiträge für C._____ keine Änderungen vorzuneh- men sind, ist die Regelung betreffend Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

6. Grundlagen Unterhaltsberechnung Am Umfang der Unterhaltsbeiträge ändert sich nichts, weshalb betreffend die Grundlagen der Unterhaltsberechnung keine Änderungen vorzunehmen sind. Dis- positivziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

7. Güterrechtliche Ausgleichszahlung 7.1. In Dispositivziffer 14 ihres Urteils verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 2'309.– nebst Zins zu 5% seit 18. November 2019 zu bezahlen (Urk. 257 S. 69). Sie führte dazu aus, die Parteien hätten keinen Ehevertrag abgeschlossen und daher dem ordent- lichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Mit Teilvereinba- rung vom 7. bzw. 9. Januar 2021 hätten sie als güterrechtlichen Stichtag / Güter- trennung für das Scheidungsverfahren den 18. November 2019 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) vereinbart. Der Vorschlag des Klägers betrage Fr. 8'801.71 (Fr. 13.30 Guthaben Sparkonto bei der ZKB für Notfälle + Fr. 8'361.81 Guthaben Privatkonto ZKB + Fr. 1'840.55 Guthaben Mieterkautions- sparkonto ./. Fr. 1'413.95 Schuld gegenüber der zentralen Inkassostelle der Ge- richte), derjenige der Beklagten Fr. 7'479.75 (Fr. 3'999.75 Guthaben Mieterkauti-

- 54 - onssparkonto + Fr. 3'480.– Anteil Errungenschaft an Fahrzeug). Die Beklagte habe daher Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 661.–. Dazu seien Fr. 1'648.– ausstehender Kindesunterhalt zu rechnen, wo- mit eine güterrechtliche Forderung von Fr. 2'309.– zuzüglich 5% Zins seit 18. No- vember 2019 resultiere (Urk. 257 S. 52 ff.). 7.2. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine Verzinsung ihrer güterrechtlichen Ansprüche verlangt habe. Beim Güter- recht gälten die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden sei und seinem Entscheid den von den Par- teien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde lege. Die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung sei daher nicht ab Stichtag Güterrecht zu verzinsen (Urk. 256 S. 49 f. Rz 137 ff.). Ferner habe die Vorinstanz erwogen, dass er gemäss Dispositivziffer 9 des Ehe- schutzurteils vom 18. Dezember 2020 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'400.– bezahlt habe, weshalb sich seine Schulden noch auf Fr. 1'648.– belau- fen hätten. Dass aus dem Eheschutzurteil noch Kindesunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'648.– offen seien, habe die Beklagte erstmals anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. April 2022 geltend gemacht. Er habe eingewendet, dass sämtli- che Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzurteil getilgt worden seien. Die Be- klagte habe dennoch daran festgehalten, ohne diesbezüglich Belege ins Recht zu legen. Die Vorinstanz habe die bestrittene Unterhaltsforderung bei der güterrecht- lichen Auseinandersetzung berücksichtigt, allerdings nicht als Guthaben in der Er- rungenschaft der Beklagten und auch nicht als Schuld in seiner Errungenschaft. Hätte die Vorinstanz die per Stichtag offenen Unterhaltsbeiträge als Guthaben in der Errungenschaft der Beklagten und als Schuld in seiner Errungenschaft be- rücksichtigt, hätten sich die Forderungen (recte: Positionen) gegenseitig neutrali- siert. Die Vorinstanz habe damit Art. 8 und Art. 205 Abs. 3 ZGB verletzt und ihn zu einer zu hohen Ausgleichszahlung verpflichtet (Urk. 256 S. 50 f. Rz 143 ff.). Mit Bezug auf das von der Vorinstanz auf Seiten der Beklagten berücksichtigte Ei- gengut argumentiert der Kläger, die Beklagte habe ausgeführt, dass dieses über Fr. 22'000.– betragen habe, während er jedes Eigengut der Beklagten bestritten

- 55 - habe. Belege per Heiratsdatum habe die Beklagte dazu nicht eingereicht. Berück- sichtigt habe die Vorinstanz – gestützt auf einen Kontoauszug des ZKB Privatkon- tos per 30. August 2013 mit einem Saldo von Fr. 10'300.48 und eines Sparkontos bei der ZKB per 26. August 2013 mit einem Saldo von Fr. 14'730.19 Fr. 25'030.67, also rund Fr. 3'000.– mehr als die Beklagte selber behauptet habe. Das Privat- konto der Beklagten habe per Stichtag ein Guthaben von Fr. 316.75 aufgewiesen, das Sparkonto per 11. November 2019 ein Guthaben von Fr. 3'076.94. Bezüglich des Sparkontos habe die Beklagte keinen Kontoauszug per Stichtag ins Recht ge- legt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass, soweit das Eigengut während der Ehe für den Lebensunterhalt verbraucht worden sei, eine Ersatzforderung zugunsten des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft bestehe, und daraus gefolgert, die Kontoguthaben, über welche die Beklagte per Stichtag verfügt habe, seien voll- ständig ihrem Eigengut zuzuweisen. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen ihr Eigengut behauptet und auch keine solche Ersatzforderung nach der Beweisregel von Art. 8 ZGB be- wiesen. Indem die Vorinstanz ohne entsprechende Behauptungen und Beweismit- tel der Beklagten sozusagen von Amtes wegen davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihr Eigengut für den Lebensunterhalt der Familie ausgegeben habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt. Dadurch sei er zu einer zu hohen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet worden. Das zu Unrecht dem Eigengut der Beklagten zugewiesene Guthaben im Betrag von Fr. 3'393.69 (Fr. 316.75 und Fr. 3'076.94) gehöre zur Errungenschaft der Beklag- ten. Ihm stehe davon aufgrund der hälftigen Vorschlagsbeteiligung die Hälfte zu, mithin Fr. 1'696.845. Vor diesem Hintergrund sei Dispositivziffer 14 des vorin- stanzlichen Urteils aufzuheben und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 1'035.85 (Fr. 1'696.85 ./. Fr. 661.–) zu bezahlen (Urk. 256 S. 51 ff. Rz 150 ff.). 7.3. Die Beklagte verlangt mit ihrem Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 die Erhö- hung der vom Kläger an sie zu bezahlenden Ausgleichszahlung auf Fr. 5'224.85, eventualiter auf Fr. 4'668.–, nebst Zins zu 5% seit 18. November 2019 (Urk. 265 S. 4). Sie bestätigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Verzinsung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung beantragt habe. Da die Vorinstanz ihr inkl.

- 56 - Zins keinen höheren Betrag zugesprochen habe als die verlangte güterrechtliche Ausgleichszahlung, sei die Dispositionsmaxime nicht verletzt worden. Die Verzin- sung sei mit der Vorinstanz ab Einleitung des Scheidungsverfahrens, mithin ab

18. November 2019, vorzunehmen. Zu ihrem güterrechtlichen Hauptantrag führt die Beklagte aus, der Kläger habe in der Replik vom 25. März 2021 und damit nach Rechtskraft des Eheschutzurteils vom 18. November 2020 ausführen las- sen, seine Unterhaltsschulden würden sich auf Fr. 6'048.– belaufen. Sie habe in der Duplik festgehalten, dass sich der Unterhaltsausstand um den bereits bezahl- ten Betrag von Fr. 4'400.– reduziert habe (mit Verweis auf Urk. 125 Rz 66). Der Unterhaltsausstand per Stichtag von Fr. 1'648.– sei somit ausgewiesen. Wenn der Kläger im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neu geltend ma- che, er habe die Unterhaltsausstände nach dem Eheschutzverfahren beglichen, treffe ihn hierfür die Beweislast. Gemäss dem Kontoauszug des Sozialdienstes L._____ sei sie vom 1. Mai bis 18. November 2019 im Umfang von Fr. 11'407.85 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Schulden, welche per Stichtag bestünden, seien unabhängig von deren Fälligkeit bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zu berücksichtigen, weil der Zeitpunkt der Entstehung massgebend sei. Ihre Errungenschaft belaufe sich damit auf -Fr. 2'280.10 (Fr. 3'999.75 Mieterkaution + Fr. 3'480.– Auto + Fr. 1'648.– Guthaben Unterhalt ./. Fr. 11'407.85 Schulden Sozi- alhilfe). Entsprechend weise sie einen Rückschlag auf. Das sich per Stichtag auf ihren Konti befindliche Guthaben von total Fr. 3'396.69 sei ihrem Eigengut zuzu- rechnen. Der Vorschlag des Klägers betrage Fr. 8'801.71 und sei von diesem nicht angefochten worden. Dieser Betrag sei um die Unterhaltsschuld von Fr. 1'648.– zu reduzieren. Damit betrage der Vorschlag des Klägers noch Fr. 7'153.71. Entsprechend belaufe sich die Ausgleichszahlung auf Fr. 5'224.85 (1/2 Vorschlag Kläger + Fr. 1'648.–) zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2019 (Urk. 265 S. 38 ff. Rz 116 ff.). 7.4.1. Was die rechtlichen Grundlagen sowie die Methodik der güterrechtlichen Auseinandersetzung angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 257 S. 55 f.). Ferner hat die Vorin- stanz darauf abgestellt, dass die Parteien keinen Ehevertrag abgeschlossen ha- ben und daher dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung un-

- 57 - terstanden sowie dass Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung der

18. November 2019 ist (Urk. 257 S. 52 m.w.H.), was von den Parteien nicht bean- standet wird. 7.4.2. Die Vorinstanz ging auf Seiten des Klägers von einem Vorschlag in Höhe von Fr. 8'801.71 aus (Urk. 257 S. 59). Ob der von der Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte Kindesunterhalt im Betrag von Fr. 1'648.– tatsächlich noch offen ist (so die Beklagte) oder nicht (so der Klä- ger), kann offen bleiben. Wäre dieser Betrag noch geschuldet, hätte dies nämlich entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 256 S. 50 f. Rz 143 ff., insb. Rz 148) nicht zur Folge, dass er bei der Berechnung seines Vorschlags in Abzug zu bringen wäre. Das würde nämlich im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Beklagte an dieser Schuld hälftig partizipieren würde, denn bei ihrer Vorschlagsberechnung könnte dieser Betrag nicht hinzugezählt werden, weil nicht sie Gläubigerin des of- fenen Kindesunterhalts wäre, sondern C._____ (dazu nachfolgend unter E. III./7.4.3.). Somit bleibt es auf Seiten des Klägers beim von der Vorinstanz be- rücksichtigten Vorschlag von Fr. 8'801.71. 7.4.3. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz bei der Vor- schlagsberechnung Fr. 3'999.75 Guthaben Mieterkautionssparkonto und Fr. 3'480.– Anteil Errungenschaft an Fahrzeug (Urk. 257 S. 59 f.). Diese beiden Beträge sind unbestritten. Hinzurechnen möchte der Kläger Bankguthaben der Beklagten in Höhe von Fr. 3'393.69 per Stichtag (Fr. 316.75 und Fr. 3'076.94), die von der Vorinstanz als Eigengut qualifiziert wurden. Mit der vorinstanzlichen Be- gründung, weshalb diese Guthaben als Eigengut zu qualifizieren sind, setzt sich der Kläger indes nur rudimentär auseinander. Insbesondere verkennt er, dass die Vorinstanz nicht von einer Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten gegen- über ihrer Errungenschaft ausging, sondern, wie sich aus der Satzeinleitung "So- weit…" (Urk. 257 S. 57, 6. Zeile von unten) ergibt, die Guthaben auf den beiden Konti grundsätzlich als "Rest" der von ihr in die Ehe eingebrachten, deutlich höhe- ren Guthaben auf den beiden Konti betrachtete. Lediglich für den Fall, dass der Kontostand der beiden Konti zwischendurch tiefer gewesen wäre, was sie offen liess, verwies sie auf die Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungen-

- 58 - schaft. Damit ist insoweit auf die Version der Beklagten abzustellen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag (Urk. 265 S. 4 und S. 41 Rz 127) nicht zu behan- deln ist. Die Beklagte beanstandet, dass die von der Stadt L._____ erbrachten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'407.85 nicht als Schuld berücksichtigt wurden. Sie setzt sich indes nicht mit der zutreffenden Argumentation der Vorin- stanz auseinander, dass rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG nur zurückbezahlt werden müssen, wenn die Hilfe empfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleis- tung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn in Fällen eigener Arbeitsleistung der Verzicht auf Rückerstattung unter Be- rücksichtigung des Hilfebezugs als unbillig erschiene. Die Vorinstanz erwog, da- von könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (Urk. 257 S. 60). Dass es sich anders verhalten würde, macht die Beklagte nicht geltend. Damit ist davon auszugehen, dass derzeit keine entsprechende Forderung der Stadt L._____ be- steht, was die Vorinstanz ebenfalls so konstatierte ("keine fällige Schuld"). Viel- mehr kann eine solche bloss in Zukunft möglicherweise entstehen, was indessen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden kann. Da es sich bei der Unterhaltsforderung von Fr. 1'648.–, bei der umstritten ist, ob sie noch offen ist oder nicht, um Kindesunterhalt handeln würde und des- sen Gläubiger daher C._____ wäre, kann dieser Betrag so oder anders nicht bei der Vorschlagsberechnung auf Seiten der Beklagten berücksichtigt werden. Dem- zufolge beträgt der Vorschlag der Beklagten – wie von der Vorinstanz errechnet – Fr. 7'479.75 (Urk. 257 S. 60). 7.4.4. Damit schuldet der Kläger der Beklagten, wie die Vorinstanz zutreffend be- rechnet hat (Urk. 257 S. 61), eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 661.– ([Fr. 8'801.71 + Fr. 7'479.75] / 2 - Fr. 7'479.75). Dagegen kann der allenfalls of- fene Kindesunterhalt entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden, würde es doch, da C._____ Gläubiger des von der Beklagten behaupteten offenen Kindesunterhalts wäre, an der Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB fehlen. Somit ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 661.– zu leisten.

- 59 - 7.4.5. Das eheliche Güterrecht untersteht der Dispositionsmaxime. Nach dieser darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Beklagten Zins auf die zugesprochene Aus- gleichszahlung zusprach, obwohl die Beklagte auf ihre betreffende Forderung erstinstanzlich keinen Zins verlangt hatte, was die Beklagte anerkennt (Urk. 265 S. 38 Rz 116), verstiess Erstere gegen die Dispositionsmaxime. Die Argumenta- tion der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr inklusive Zins keinen höheren Betrag zugesprochen, als sie verlangt habe, verfängt nicht. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Positionen; der Zins muss im Geltungsbereich der Dispositi- onsmaxime ausdrücklich verlangt werden, damit er zugesprochen werden kann. Zum andern greift die Begründung der Beklagten nicht, weil in der Regel im Zeit- punkt, in dem Zins zugesprochen wird, noch gar nicht feststeht, auf welchen Be- trag er sich schliesslich belaufen wird. Es sind ohne Weiteres Fälle denkbar, in denen im Zeitpunkt, in dem die Forderung beglichen wird, die Summe des zuge- sprochenen Betrags und des dannzumal geschuldeten, aber nicht verlangten Zin- ses den ursprünglich eingeklagten Betrag übersteigen würde. Würde man der Ar- gumentation der Beklagten folgen, würde dies schliesslich dazu führen, dass die Gegenpartei zur Leistung von Zins verpflichtet werden könnte, ohne dass sie überhaupt Gelegenheit hätte, dazu Stellung zu nehmen, was selbstverständlich nicht angeht. Dass die Beklagte in ihrer Anschlussberufung neu auch 5 % Zins auf die Ausgleichszahlung seit 19. November 2019 verlangt (Urk. 265 S. 4), hilft ihr ebenfalls nicht weiter. Sie legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, und dies kann vor dem aufgezeigten Hintergrund auch ausgeschlossen werden. Auf die Zinsforderung gemäss Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 der Beklagten ist daher nicht einzutreten. Somit ist der Betrag von Fr. 661.– der Beklagten ohne Zins zuzusprechen. 7.4.6. Dispositivziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 661.– zu bezahlen.

- 60 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Kläger stellt für das Berufungsverfahren den Antrag, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 256 S. 4). Auch die Beklagte beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie verlangt die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 265 S. 4).

2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person hat ihre aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der je- doch durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten ein- geschränkt ist (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. No- vember 2019 E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

3. Wie sich aus E. III.4.2. vorstehend ergibt, ist der Kläger mit seinem tatsächli- chen Einkommen nicht in der Lage, über die Deckung seines Unterhalts und die Leistung der Unterhaltsbeiträge für C._____ hinaus für die Gerichtskosten aufzu- kommen. Ferner übersteigt sein Vermögen nicht den Betrag eines "Notgro- schens", der dem Ansprecher gemäss der Gerichtspraxis zu belassen ist

- 61 - (Urk. 256 S. 55 Rz 166; Urk. 260/5). Sodann war das Berufungsverfahren, wie sich aus den Erwägungen ergibt, nicht aussichtslos. Dem Kläger ist daher die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Kläger war zur Führung des Beru- fungsverfahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Überdies ist auch die Be- klagte anwaltlich vertreten. Dem Kläger ist daher für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ als unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen.

4. Die Beklagte gibt glaubhaft an, über ein Einkommen von rund Fr. 4'133.– netto monatlich inkl. Kindesunterhaltsbeiträge zu verfügen. Dem steht ein prozes- sualer Notbedarf der Beklagten und von C._____ in Höhe von Fr. 5'136.50 gegen- über. Das Vermögen der Klägerin übersteigt nicht den Betrag eines "Notgro- schens" (Urk. 265 S. 42 Rz 135), weshalb es ihr zu belassen ist. Auch die Be- klagte war zur Führung des Berufungsverfahrens auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen. Zudem ist der Kläger ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Beklagten ist da- her ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihr ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt bei beiden Par- teien vorbehalten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Massnahmeverfahren) auf Fr. 13'000.– fest, rechnete die Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 10'832.– hinzu und kam so auf ein Total von Fr. 23'832.– (Urk. 257 S. 63 und S. 69 Dispositivziffer 17). Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von den Parteien nicht angefochten und erweist sich gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG als angemessen, weshalb Dispositivziffer 17 des erst- instanzlichen Urteils zu bestätigen ist. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig, nahm sie je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Urk. 257 S. 63 und S. 69

- 62 - Dispositivziffer 18). Ferner schlug sie die Parteientschädigungen gegenseitig wett (Urk. 257 S. 63 und S. 69 Dispositivziffer 19). Dies wird von den Parteien eben- falls nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Dispositivziffern 18 und 19 des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls zu bestätigen sind. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr insbesondere unter Be- rücksichtigung dessen, dass das zweitinstanzliche Verfahren Berufung und An- schlussberufung umfasst, auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 2.2. Hinsichtlich der nichtfinanziellen Kinderbelange, deren Beurteilung den grös- seren Teil des vorliegenden Verfahrens ausmacht (Besuchsrecht, Aufgaben Bei- standsperson), sind die Kosten wie im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss von den Parteien je hälftig zu tragen (vgl. Urk. 257 S. 63). Hinsichtlich des Kindes- unterhalts unterliegt der Kläger vollständig, hinsichtlich der Kosten für die Bei- standschaft und die Besuchsrechtsbegleitung unterliegen beide Parteien und hin- sichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung unterliegt die Beklagte mehrheit- lich. Es ist daher angezeigt, die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten aufzuerlegen. 2.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens ist der Kläger überdies zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO), nachdem eine solche bean- tragt wurde. Deren Höhe ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'500.– inkl. Mehrwertsteuer, auf Fr. 1'300.– inkl. Mehrwertsteuer festzuset- zen. Da der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist, ist die Parteientschädigung direkt der Vertrete- rin der Beklagten zuzusprechen (Beschluss und Urteil OGer ZH LC210011 vom

18. Juni 2021 E. IV.3., Urteile OGer ZH LY200008 vom 4. Juni 2020 E. 5.3. und PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III.).

- 63 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11, 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

10. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Zinsforderung gemäss Anschlussberufungsantrag Ziffer 4 der Be- klagten wird nicht eingetreten.

3. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

4. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 4, 5 und 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "[…]

4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1:

- 64 -

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer ent- sprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden unbegleitet. Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung ob- liegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die erste Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 2:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 3:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden.

- 65 - Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 4:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden;

- jährlich vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es an Grün- donnerstag um 18.00 Uhr und dauert es bis Ostermontag, 18.00 Uhr.

- Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, dauert es bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- Ausserdem wird der Kläger für berechtigt erklärt, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbe- suchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Beklagten.

- 66 - Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseiti- ger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson bleibt vor- behalten.

5. Die mit Urteil vom 18. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht (Geschäfts-Nr. EE190056-C), angeordnete Besuchsrechts- beistandschaft wird aufrechterhalten. Die Beistandsperson wird mit fol- genden Aufgaben betraut:

- das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen;

- die Begleitung des Besuche zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein;

- den Betreuungsnachmittag in den ungeraden Kalenderwochen (Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss) verbindlich festzulegen, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, und die Modalitäten der Besuchs- rechtsbegleitung in Phase 1 sowie diejenigen der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) fest- zulegen;

- das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen;

- sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zu- sammenzuarbeiten;

- beiden Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Aus- übung des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln. […]

14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 661.– zu bezahlen.

- 67 - […]"

2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Abschlussberufung abgewiesen und die Dispositivziffern 6 (Kostentragung Beistandschaft), 10 (Kindesunter- halt), 12 (Indexierung Kindesunterhalt), 13 (Grundlagen Berechnung Kindes- unterhalt), 17 (Höhe Gerichtskosten), 18 (Verlegung Gerichtskosten) sowie 19 (Parteientschädigungen) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 10. Juni 2024 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 271, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich (im Auszug gemäss Erwägungen III.1. und III.2. sowie Dispositivziffern 1.4. und 1.5.)

- die Beiständin, Q._____, Sozialzentrum R._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Erwägungen III.1. und III.2. sowie Dispositivziffern 1.4. und 1.5.),

- und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 68 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 20 ihres Urteils in Verbindung mit Dispositivziffer 1 des vorlie- genden Beschlusses obliegen.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo