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LC240034

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2009 geheiratet. Sie haben drei gemein- same, unmündige Kinder: C._____, geboren tt.mm.2010 sowie die Zwillinge E._____ und D._____, geboren am tt.mm.2013. Die älteste Tochter der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden als Beklagte oder Mutter bezeichnet), K._____, ist bereits volljährig und ausgezogen. Die Parteien trennten sich im Jahr 2018 nach Vorfällen häuslicher Gewalt (vgl. act. 6/2/7 und act. 6/2/1). Im August 2023 kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem die Kantonspolizei Zürich die Weg- weisung sowie ein Kontakt- und Rayonverbot des Klägers und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend Kläger oder Vater) gegenüber der Beklagten verfügte (vgl. act. 6/1/27). Das Getrenntleben der Parteien wurde in einem Eheschutzverfahren (Ge- schäfts-Nr. EE180056-M beigezogen als act. 2) unter Genehmigung einer ent- sprechenden Vereinbarung zwischen ihnen geregelt. Die Kinder C._____,

- 10 - D._____ und E._____ wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt (vgl. act. 2/22 und 2/23). Nach diversen Schulwechseln und Gefährdungsmeldungen wurde für C._____ ein Schulheim empfohlen; er wurde im Januar 2024 mit Ein- verständnis der Mutter im Jugendheim L._____ untergebracht (vgl. act. 6/1; Prot. Vi S. 12 f.). Die Zwillinge E._____ und D._____ leben weiterhin mit der Mutter in der ehemaligen Familienwohnung (vgl. act. 6/2-3; Prot. Vi S. 13 ff.).

E. 2 Am 5. Januar 2024 ging die Scheidungsklage des Klägers beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) ein (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in der sie neben der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Beklagte und der Einräumung ei- nes individuell begleiteten Besuchsrechts an den Vater alle 14 Tage für zwei bis vier Stunden auch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragten, unter anderem mit den Aufgaben, für E._____ und D._____ für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatolo- gie, besorgt zu sein und die daraus resultierenden Empfehlungen umzusetzen und für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbe- gleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrechts zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen sowie bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (act. 22; Prot. Vi S. 25 f.). Strit- tig blieb die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (im Folgen- den nur als Familienbegleitung bezeichnet), welche die Sozialarbeiterinnen M._____ und N._____, kjz Dietikon, neben der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und einer ambulanten Psychotherapie für die Mutter in ihrem Abklärungsbericht vom 22. Februar 2024 (act. 19; nachfolgend nur Abklärungsbericht) empfohlen hatten. Während der Vater eine Familienbeglei- tung befürwortete, lehnte die Mutter eine solche ab (Prot. Vi S. 5, 11, 13 ff., 27 ff.). Nach der Anhörung der Kinder D._____ und E._____ am 2. Mai 2024 (act. 35) und der Parteien zu Kindesschutzmassnahmen am 16. Mai 2024 (Prot. Vi S. 27 ff.) schied die Vorinstanz mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Mai 2024 die Ehe der Parteien. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 11 - Die Obhut über die Kinder wurde der Mutter allein zugeteilt. Im Weiteren wurde die Vereinbarung der Parteien vom 18. März 2024 über die Scheidungsfolgen ge- nehmigt, für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und – in Dispositivziffer 7 – eine Familienbegleitung für die Dauer von mindestens 12 Monaten mit anfänglich drei Einsätzen à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung emp- fohlenen Umfang angeordnet, der Mutter die Weisung erteilt, dabei mitzuwirken und der Beiständin die Aufgabe übertragen, für die Organisation und Sicherstel- lung der Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein, die genauen Moda- litäten festzulegen und die Weisung zu überwachen. Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (act. 43; act. 46 [berichtigte Fassung]). Nachdem die Be- klagte fristgerecht die Begründung von Dispositivziffer 7 des Urteils verlangt hatte, stellte die Vorinstanz ihr am 10. Juni 2024 die insoweit begründete Fassung zu (act. 48; vgl. act. 52 hinsichtlich der betreffenden Sendung an den Kläger).

E. 3 Die Beklagte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung an, an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 sei eine umfassende Scheidungsvereinbarung getroffen worden, die keine Familienbegleitung enthalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gericht auf die Anordnung einer Familienbegleitung verzichtet, weil man diese für nicht notwen- dig erachtet habe. Nach dem Telefonat der Einzelrichterin mit M._____, kjz Dieti- kon, habe das Gericht seine Meinung geändert. Dies, weil die psychotraumatolo- gische Abklärung der Mädchen erst nach längerer Wartefrist würde durchgeführt werden können. Diese Kehrtwende leuchte nicht ein, zumal eine Familienbeglei- tung eine ganz andere Kindesschutzmassnahme darstelle als eine psychotrauma- tologische Abklärung. Die Mutter habe sodann in der Zwischenzeit bereits beim Kinderarzt veranlasst, dass die Anmeldung für die psychotraumatologische Abklä- rung so rasch als möglich vorgenommen werden könne. Sodann habe sie für die beiden Zwillinge innert kürzester Zeit einen Therapieplatz bei lic. phil. O._____ or- ganisiert. Auch selber habe sie sich im Spital Limmattal sowohl in ärztliche wie auch psychotherapeutische Behandlung begeben. Dies alles sei bereits bei der Vorinstanz vorgebracht worden, werde indes in der Urteilsbegründung zu Unrecht völlig verschwiegen, obschon diese Vorgänge durchaus für den Entscheid rele- vant seien. Das rechtliche Gehör der Beklagten sei dadurch verletzt worden (act. 53 Rz. 3 f.).

- 13 -

E. 3.1 Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegen- heit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 120 IA 179 E. 3.a, BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht unbeholfene Personen auf die Anga- ben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als un- beholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann zudem abgesehen werden, wenn einer Partei aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass sie ihre finanzi- ellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und sie dies später unter- lässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts erset- zen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016, E. IV.1.1; OGer ZH LE150041 vom 25. Mai 2016, E. II.9.5). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die gesuchstellen- de Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl. BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1; OGer ZH PC160016 vom 21. April 2016, E. 4.6.1).

- 29 -

E. 3.2 Personen, die Sozialhilfe erhalten, gelten zwar in der Regel als mittellos (vgl. OGer ZH RU170071 vom 20. Dezember 2017, E. 3.3.5). Zum verfassungsrechtli- chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht indes wiederholt festgestellt, dass aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht di- rekt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden kann, und die Mitwirkungspflicht da- her mit der blossen Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Bestätigung der Sozialhilfe ohne weitere Unterlagen verletzt sein kann (vgl. BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.; BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3.; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1.; ferner BGE 125 IV 161 E. 4b).

E. 3.3 Die Beklagte hat zum Beleg ihrer Mittellosigkeit einzig eine Bestätigung der Stadt G._____ vom 12. Juli 2024, wonach sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, ohne Budget bzw. Bedarfs- und Einkommensaufstellung (act. 58), eingereicht. Für den Fall, dass weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, ersucht sie um ent- sprechende Fristansetzung (act. 53 S. 9 unten). In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten fehlen jegliche aktuellen Angaben und Belege. Ihre Mittellosigkeit im massgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinreichung lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen. Die Beklagte ist anwaltlich vertre- ten, weshalb sie nicht als unbeholfen gelten kann. Zudem wusste sie aufgrund des vorangegangenen Verfahrens, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse bei Ge- suchseinreichung offenlegen muss. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfah- ren ist daher wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

E. 3.4 Ohne dass es darauf noch ankommt, ist zu bemerken, dass die Berufung zu- dem als aussichtslos anzusehen ist, da deren Gewinnaussichten bereits bei Ein- reichung beträchtlich geringer erscheinen mussten als deren Verlustgefahren (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. III.5. ff.; vgl. zur Aussichtslosigkeit BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Auch deshalb wäre das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen gewesen.

- 30 -

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die festgesetzten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Mehrkosten für einen begründeten Entscheid je zur Hälfte, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbe- halt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffern 10-12). Das wurde mit der Be- rufung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Es wird beschlossen:

E. 4 Bereits an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 wurde die Errichtung einer Familienbegleitung zwischen den Parteien kontrovers diskutiert (Prot. Vi S. 11 ff., 24). Wie die Einzelrichterin in einer Aktennotiz vom 21. März 2024 zu Te- lefongesprächen am 19. und 21. März 2024 festhält, hatte ihr M._____, kjz Dieti- kon, auf Anfrage mitgeteilt, dass die weitergehende Abklärung von D._____ und E._____ beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, längere Zeit dau- ern könne, da lange Wartezeiten bestünden, und es deshalb aus ihrer Sicht drin- gend sei, dass man rasch mit der Familienbegleitung beginne. Am 21. März 2024 kündigte die Einzelrichterin aufgrund der Rückmeldung der Beklagten, wonach sie mit einer Familienbegleitung (weiterhin) nicht einverstanden sei, an, dass das Ge- richt im Mai 2024 zu einer Verhandlung über Kindesschutzmassnahmen vorladen werde (act. 23). Beide Parteien wurden nach der Kinderanhörung vom 2. Mai 2024 (act. 35) am 16. Mai 2024 zur Frage der Anordnung einer Familienbeglei- tung persönlich angehört, auch die Rechtsanwältin der Beklagten nahm dazu aus- führlich Stellung, die Parteien verzichteten zudem ausdrücklich auf die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 27 ff.). Eine Verletzung von prozessua- len Vorschriften ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Die Begrün- dungspflicht verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen vorge- brachten rechtlichen oder sachverhaltlichen Vorbringen eingehend auseinander- zusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentli- chen Überlegungen zu konzentrieren. Die Vorinstanz musste nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen (und die eingereichten Unterlagen) der Beklagten ein- gehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Umstände nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich mit dem Standpunkt der Beklagten konzis auseinandergesetzt (act. 48 E. II.2.2. und 2.4.). Auf die von der Beklagten angeführten Umstände und namentlich ihre Bemühun- gen hinsichtlich einer Psychotherapie für D._____ und E._____ und einer zeitna- hen psychotraumatologischen Abklärung ist zurückzukommen (vgl. unten Ziff. III.5.). Ordnet das Gericht eine Kindesschutzmassnahme gegen den Wunsch der Betroffenen an, so bedeutet dies allein nicht, dass es ihren Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beklagten ist unbegründet.

- 14 - III.

1. Das Gesetz verlangt, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge nach Art. 296 ZGB die umfassende Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für sein Wohl sorgen. Wo ihnen dies zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, muss die Kin- desschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen be- stimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB), – wie einer Familienbegleitung als aufsuchende erzieheri- sche Hilfe und Unterstützung in der Familie. Hat das Gericht, das für die Ehe- scheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Bezie- hungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kin- desschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das elterliche Wirken bzw. Gewährenlassen sich nicht am physischen und geistigen Wohl des Kindes orientiert. Dasselbe elterliche Verhalten kann je nach Lebensumfeld und Alter des Kindes eine Gefährdung darstellen oder nicht. Eine Gefährdung des geistigen Wohles kann beispielsweise bei einer unzureichenden Zusammenarbeit mit Schulbehörden, einer ungenügenden Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung oder einer fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen auftreten. Kindesschutzmass- nahmen haben die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu wahren, sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Vorrang priva- ter Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erzie- hung der Kinder tritt allerdings in den Hintergrund, wenn behördliches Eingreifen zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aus- sicht stellt. Der Kindesschutz verlangt im Sinne der Prävention, dass nicht erst im Katastrophenfall eingegriffen, sondern möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium der Vorzug gegeben wird. Allein der Umstand, dass die Eltern und das Kind die behördlich angeordnete Kooperation mit einer Familien- begleitung als unnötig erachten oder ablehnen, steht einer derartigen Kindes-

- 15 - schutzmassnahme nicht entgegen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I- Breitschmid,

E. 7 Aufl. Basel 2022, Art. 307 N 1 ff.; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4; BGer 5A_70/2017 vom 11. Septem- ber 2017, E. 3.4.; OGer ZH PQ210026 vom 13. September 2021, E. 3.1.1.).

2. In ihrer Scheidungsvereinbarung beantragten die Parteien wie erwähnt eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, d.h. eine Erziehungsbei- standschaft mit besonderen Befugnissen. Diese im Abklärungsbericht empfohlene (act. 19 S. 24 f.) und von der Vorinstanz angeordnete Kindesschutzmassnahme war von Seiten beider Parteien von Anfang an unbestritten. Die Beklagte ficht (einzig) die Anordnung der Familienbegleitung an (Dispositivziffer 7 des angefoch- tenen Entscheides). Was sie aus ihrer Bemerkung ableiten möchte, es sei offen- kundig, dass es dem Kläger mit seinem Einverständnis hinsichtlich der Familien- begleitung (act. 48 E. II.2.2; vgl. Prot. I S. 5, 24, 34) nicht um das Kindeswohl, sondern darum gegangen sei, nach Möglichkeit gegen sie zu agieren (act. 53 Rz. 5), bleibt im Dunkeln. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3. Die vorinstanzliche Anordnung einer Familienbegleitung stützt sich einerseits auf die entsprechende Empfehlung im Abklärungsbericht und andererseits auf die eigenen Erhebungen der Vorinstanz, namentlich auf die Anhörung der Parteien (Prot. Vi S. 12 ff.; 27 ff.), der Töchter D._____ und E._____ (act. 35) sowie auf die dokumentierten Gespräche der Einzelrichterin mit den Lehrpersonen der beiden Kinder (act. 34 und act. 36). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, entgegen den Ausführungen der Beklagten sei aufgrund der festgestellten Kin- deswohlgefährdung sowie den vorherrschenden Defiziten beider Parteien und den daraus in der Erziehung von D._____ und E._____ resultierenden Problem- stellungen eine Familienbegleitung dringend angezeigt. Eine Familienbegleitung erweise sich als geeignet, um die Familie zu unterstützen und die erzieherischen Fähigkeiten der Beklagten zu verbessern. Die letzte Familienbegleitung habe in den Jahren 2021/2022 stattgefunden und sei aufgrund des Sohnes, C._____, an- geordnet worden. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, einer erneuten Installation einer Familienbegleitung mit dem Fokus auf die beiden Töchter von vornherein die Geeignetheit abzusprechen. Es gelte mit Verweis auf den Abklärungsbericht

- 16 - erneut festzuhalten, dass die beiden Mädchen nicht nur gelegentlich zu spät in der Schule erscheinen würden, sondern dass sich eine Vielzahl von Problembe- reichen aufgezeigt hätten, in welchen es die beiden Mädchen und die Familie als Ganzes zu unterstützen gelte. Diese akute Kindeswohlgefährdung rechtfertige auch ein allfälliges erhöhtes Stressempfinden der Beklagten und eine Tangierung ihrer Privatsphäre. Auch anlässlich der Kinderanhörung hätten die beiden Töchter keine stichhaltigen Gründe nennen können, weshalb sie eine Familienbegleitung ablehnten. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sie durch die Beklagte be- einflusst worden seien, da sie fast identische Argumente vorgebracht hätten. Weshalb die Familie durch eine Familienbegleitung so stark beeinträchtigt sein solle, dass keine Freizeitaktivitäten mehr möglich seien, sei nicht ersichtlich. An- gesichts der akuten Kindeswohlgefährdung sei es zumutbar, die Familienbeglei- tung zunächst für 12 Monate anzuordnen. Da das Kindeswohl zurzeit akut gefähr- det und die Familiensituation angespannt sei, sei die Familienbegleitung, wie im Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 22. Februar 2024 empfohlen, für anfäng- lich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie da- nach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang anzuordnen (act. 48 E. II.2.4.).

4. Die Beklagte führt berufungsweise im Wesentlichen an, die Vorinstanz stelle es so dar, als würde sie gar kein Problem erkennen und mit den Mädchen einfach lieber Ausflüge unternehmen, als sich mit den grundlegenden Schwierigkeiten in der Familie auseinanderzusetzen. Dies sei mitnichten zutreffend. Auch ihre Be- mühungen, die psychotraumatologische Abklärung und therapeutische Begleitung für die Mädchen zu organisieren, zeigten auf, dass dies so keineswegs richtig sei. Die Beklagte habe mit Familienbegleitungen ihre eigene Erfahrung. Und sie habe festgestellt, dass für ihre Familienprobleme die Familienbegleitung nicht die richti- ge Massnahme sei. Sie sehe das Problem im Gegensatz zum Gericht als in der Psyche der Mädchen tiefer liegend. Die Mädchen seien, wie ihre Mutter, erschüt- tert gewesen aufgrund der vergangenen Ereignisse. Die Nachstellungen und das bedrohliche Gebaren des Vaters mit versuchtem gewaltsamem Eindringen in die Familienwohnung hätten sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Mutter und Kinder bräuchten nun vor allem einen geschützten Raum, den Schutz ihrer Privat-

- 17 - sphäre, um zur Ruhe zu kommen. Die Familienbegleitung sei wieder eine fremde Person, die nun gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringe. Dieser Gedanke verursache der Beklagten zurzeit einen grossen Stress. Zwar habe sie etwa den letzten Familienbegleiter, Herrn P._____, als sehr freundlich und zuvorkommend erlebt, und auch er habe bestätigt, dass das Kindeswohl bei der Beklagten gut ge- wahrt werde. Allerdings habe der Familienbegleiter bei den eigentlich kritischen Situationen nicht anwesend sein können. So habe der ältere Sohn C._____ seit jeher ein erhebliches Problem gehabt, abends einzuschlafen. Abends arbeite die Familienbegleitung aber nicht. Andere Ideen, C._____ zum Schlafen zu bringen, als die Mutter sie gehabt habe, habe die Familienbegleitung auch nicht einbringen können. Wenn es sodann gar nicht darum gehe, in problematischen Situationen direkt anwesend zu sein, sondern nur über die Probleme zu sprechen, sei nicht ersichtlich, warum dies in den Räumlichkeiten der Beklagten geschehen müsse. Dann könne auch eine Erziehungsberatung in den Räumlichkeiten einer Bera- tungsstelle angeordnet werden. Ein Problem der Zwillinge, das von der Vorinstanz hervorgehoben werde, sei, dass sie morgens des Öftern einige Minuten zu spät in die Schule kämen. Die Beklagte bestätigt, dass die Kinder am Morgen teilweise trödelten und es schwierig sei, sie dazu zu bringen, sich zu beeilen. Da sie auch zu zweit seien, lenkten sie sich jeweils gegenseitig ab. Die Familienbegleitung werde aber nicht am Morgen um acht Uhr bei der Beklagten sein und beobachten, warum die Mädchen morgens trödelten, sondern nachmittags um 16:00 Uhr bei der Beklagten auftauchen und dann bestehe das Problem nicht. Auch die Zwil- linge lehnten eine Familienbegleitung ab. Die Vorinstanz schreibe dies einfach ei- ner Beeinflussung durch die Mutter zu. Die Zwillinge seien aber immerhin schon

E. 10 Die von der Beklagten vorgebrachten Rügen haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Es liegt eine Gefährdung des geistigen Wohles von D._____ und E._____ und eine bereits eingetretene Beeinträchtigung ihrer kindlichen Entwick- lung vor, zu deren Begegnung die Familienbegleitung geeignet, erforderlich und zielführend sowie zumutbar ist. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Familien- begleitung hat die Vorinstanz die Besuche auf mindestens 12 Monate und auf an- fänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erscheint im Ergebnis rechtens und verhältnismässig. Damit bleibt es bei der entsprechenden Weisung zur Mit- wirkung bei der Familienbegleitung an die Beklagte und der Übertragung der Auf- gabe an die Beiständin, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung besorgt zu sein und die genauen Modalitäten festzulegen sowie die Weisung zu überwachen. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ab- zuweisen, die Dispositivziffer 7 des Urteils der Vorinstanz ist zu bestätigen. IV.

1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 5 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) moderat auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gestellt. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 28 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzel- gerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  4. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FE240001-M) wird bestätigt.
  5. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 10-12) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Berufungsbegründung (act. 53), an die Beiständin I._____, c/o - 31 - kjz Dietikon, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Be- zirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw F. Wüst versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss und Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Mai 2024; Proz. FE240001

- 2 - Rechtsbegehren und Anträge: des Klägers: (act. 1 i.V.m. act. 22 i.V.m. Prot. Vi S. 29, sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei zu scheiden und es sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. März 2024 zu genehmigen sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzusetzen. der Beklagten: (act. 41 S. 1) "1. Von der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei abzusehen. Eventualiter sei die sozialpädagogische Familienbegleitung zweimal pro Woche für zwei Stunden und zwei Monate einzusetzen und danach gemäss Empfehlung. Sodann sei die sozialpädogische Fa- milienbegleitung für die Sommerferien in den Schulferien für fünf Wo- chen zu sistieren.

2. […]

3. Im Übrigen sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom

18. März 2024 zu genehmigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 48 = act. 54) Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Beklagten allein zugeteilt.

- 3 -

4. Die Vereinbarung der Parteien vom 18. März 2024 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder

– C._____, geboren am tt.mm.2010,

– D._____, geboren am tt.mm.2013,

– E._____, geboren am tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Par- teien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einer Partei und den Kindern hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Beklagten zuzu- teilen.

c) Besuchsrecht Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen eines individuell beglei- teten Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei bis vier Stunden Zeit mit den Kinder zu verbringen.

3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2013, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:

– Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;

– Den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

– Die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen;

– Für E._____ und D._____: für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, besorgt zu sein (Anmeldung mit

- 4 - dem Kinderarzt zu veranlassen) und die daraus resultierenden Empfehlun- gen umzusetzen;

– Für C._____: bei Bedarf, bzw. erneutem Scheitern der aktuellen Schulsitua- tion, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung für ein Thera- pieheim besorgt zu sein;

– Für die berufliche Integration aller Kinder besorgt zu sein und allfällige Un- terstützungsmassnahmen wie die Anmeldung bei der SVA Zürich für beruf- liche Erstmassnahmen besorgt zu sein und mit den Fachpersonen im Aus- tausch zu stehen;

– Das Hilfsnetz zu koordinieren und mit den involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen;

– Für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbe- gleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrecht zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen;

– Bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung, Weisungen an die Par- teien, eine ambulante Therapie zu besuchen oder ein Rayonverbot.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Beklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

5. Kinderunterhalt

a) Höhe Der Kläger verpflichtet sich, für die Kinder ab 1. Juni 2024 bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familien- zulagen) von je Fr. 100.– zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte sofern möglich die Familienzula- gen bezieht und der Kläger verpflichtet sich, die dafür notwendigen Mitwir- kungshandlungen vorzunehmen. Sollte der Kläger die Familienzulagen bezie- hen, ist er verpflichtet, diese der Beklagten zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge und die allfälligen Familienzulagen sind an die Beklag- te zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

b) Unterdeckung Dadurch ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt mo- natlich ein Betrag in der Höhe der jeweiligen Unterstützung durch das Sozial- amt abzüglich der geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge.

- 5 -

6. Nachehelicher Unterhalt Die Beklagte akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leis- tungsfähigkeit des Klägers kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf nachehelichen Unterhalt.

7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

– Kläger: Fr. 3'500.– ab 1. Juni 2024 (100%-Pensum, geschätzt)

– Beklagte: Fr. 1'750.– ab 1. Juni 2024 (50%-Pensum, geschätzt)

– Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Vermögen:

– Kläger: Fr. 0.–

– Beklagte: Fr. 0.–

– Kinder: Fr. 0.–

8. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

9. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vor- sorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 5. Januar 2024, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.

10. Familienwohnung und Schrebergarten Der Kläger verpflichtet sich, sofern dies noch nicht erfolgt ist, bei der Übertra- gung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung der Familie an der

- 6 - F._____-str. 1, G._____, mit allen Rechten und Pflichten schnellstmöglich auf die Beklagte mitzuwirken. Die Parteien vereinbaren, dass der auf den Namen der Beklagten lautende Mietvertrag für den Schrebergarten schnellstmöglich auf den Kläger über- schrieben wird. Die Parteien verpflichten sich, bei der Übertragung mitzuwir- ken. Sollte dies nicht möglich sein, hat die Beklagte das Recht, den Schreber- garten zu kündigen.

11. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, dass die Beklagte die Ta- xiuhr, den Taxometer und die Taxianzeige sowie Unterlagen das Taxigewerbe betreffend, sowie das Fahrrad des Klägers und die Kellerschlüssel, sofern noch vorhanden, bis spätestens Ende März 2024 dem Nachbarn H._____ übergibt, damit der Kläger diese Gegenstände dort abholen kann. Die Klägerin ist be- rechtigt, die Holzteile für das Etagenbett, sofern vorhanden, aus dem Kellerab- teil des Klägers zu holen. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

12. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

13. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die da- durch entstehenden Mehrkosten allein."

5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat die Kinderbelange betref-  fend; Den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;  Die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu be-  gleiten und zu überwachen; Für E._____ und D._____: für die Organisation einer Abklärung beim  SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, besorgt zu sein (An- meldung mit dem Kinderarzt zu veranlassen) und die daraus resultie- renden Empfehlungen umzusetzen;

- 7 - Für C._____: bei Bedarf, bzw. erneutem Scheitern der aktuellen Schul-  situation, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung für ein Therapieheim besorgt zu sein; Für die berufliche Integration aller Kinder besorgt zu sein und allfällige  Unterstützungsmassnahmen wie die Anmeldung bei der SVA Zürich für berufliche Erstmassnahmen besorgt zu sein und mit den Fachpersonen im Austausch zu stehen; Das Hilfsnetz zu koordinieren und mit den involvierten Fachpersonen  im Austausch zu stehen; Für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Be-  suchsbegleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrecht zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen; Bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu bean-  tragen, z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung, Weisungen an die Parteien, eine ambulante Therapie zu besuchen oder ein Ray- onverbot.

6. Als Beiständin für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 5 wird Frau I._____, c/o kjz Dietikon, ernannt. Die Kindesschutzbehörde des Be- zirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut und er- sucht, dem Beistand die entsprechende Ernennungsurkunde auszu- stellen. Die Beiständin I._____ wird zudem verpflichtet, so oft als nötig, ordent- licherweise per 30. April 2026 erstmals Rechenschaftsbericht zu erstat- ten.

7. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Dauer von mindestens 12 Monaten angeordnet. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung für anfänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohle- nen Umfang mitzuwirken. Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung besorgt zu sein und die genauen Modalitäten festzulegen und die Weisung zu überwachen.

- 8 - 7.A. Die Beklagte ist berechtigt, die Pässe und Identitätskarten der Kinder unter Vorlage dieses Urteils selbständig zu erneuern.

8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wer- den allein der Beklagten angerechnet.

9. Die Pensionskasse J._____ AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 2) Fr. 2'781.75, zuzüglich Zins ab 5. Januar 2024 auf das Freizügigkeits- konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.00 (Pauschalgebühr) festge- setzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

12. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

13. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist die Beklagte ver- pflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige

- 9 - Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten. 14./15. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten: (act. 53) "1. Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FE240001) sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse bzw. des Berufungsbeklagten.

3. Der Berufungsklägerin sei aufgrund offensichtlicher Uneinbring- lichkeit eines Prozesskostenvorschusses beim Berufungsbeklag- ten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben." Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2009 geheiratet. Sie haben drei gemein- same, unmündige Kinder: C._____, geboren tt.mm.2010 sowie die Zwillinge E._____ und D._____, geboren am tt.mm.2013. Die älteste Tochter der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden als Beklagte oder Mutter bezeichnet), K._____, ist bereits volljährig und ausgezogen. Die Parteien trennten sich im Jahr 2018 nach Vorfällen häuslicher Gewalt (vgl. act. 6/2/7 und act. 6/2/1). Im August 2023 kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem die Kantonspolizei Zürich die Weg- weisung sowie ein Kontakt- und Rayonverbot des Klägers und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend Kläger oder Vater) gegenüber der Beklagten verfügte (vgl. act. 6/1/27). Das Getrenntleben der Parteien wurde in einem Eheschutzverfahren (Ge- schäfts-Nr. EE180056-M beigezogen als act. 2) unter Genehmigung einer ent- sprechenden Vereinbarung zwischen ihnen geregelt. Die Kinder C._____,

- 10 - D._____ und E._____ wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt (vgl. act. 2/22 und 2/23). Nach diversen Schulwechseln und Gefährdungsmeldungen wurde für C._____ ein Schulheim empfohlen; er wurde im Januar 2024 mit Ein- verständnis der Mutter im Jugendheim L._____ untergebracht (vgl. act. 6/1; Prot. Vi S. 12 f.). Die Zwillinge E._____ und D._____ leben weiterhin mit der Mutter in der ehemaligen Familienwohnung (vgl. act. 6/2-3; Prot. Vi S. 13 ff.).

2. Am 5. Januar 2024 ging die Scheidungsklage des Klägers beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) ein (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in der sie neben der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Beklagte und der Einräumung ei- nes individuell begleiteten Besuchsrechts an den Vater alle 14 Tage für zwei bis vier Stunden auch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragten, unter anderem mit den Aufgaben, für E._____ und D._____ für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatolo- gie, besorgt zu sein und die daraus resultierenden Empfehlungen umzusetzen und für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbe- gleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrechts zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen sowie bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (act. 22; Prot. Vi S. 25 f.). Strit- tig blieb die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (im Folgen- den nur als Familienbegleitung bezeichnet), welche die Sozialarbeiterinnen M._____ und N._____, kjz Dietikon, neben der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und einer ambulanten Psychotherapie für die Mutter in ihrem Abklärungsbericht vom 22. Februar 2024 (act. 19; nachfolgend nur Abklärungsbericht) empfohlen hatten. Während der Vater eine Familienbeglei- tung befürwortete, lehnte die Mutter eine solche ab (Prot. Vi S. 5, 11, 13 ff., 27 ff.). Nach der Anhörung der Kinder D._____ und E._____ am 2. Mai 2024 (act. 35) und der Parteien zu Kindesschutzmassnahmen am 16. Mai 2024 (Prot. Vi S. 27 ff.) schied die Vorinstanz mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Mai 2024 die Ehe der Parteien. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 11 - Die Obhut über die Kinder wurde der Mutter allein zugeteilt. Im Weiteren wurde die Vereinbarung der Parteien vom 18. März 2024 über die Scheidungsfolgen ge- nehmigt, für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und – in Dispositivziffer 7 – eine Familienbegleitung für die Dauer von mindestens 12 Monaten mit anfänglich drei Einsätzen à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung emp- fohlenen Umfang angeordnet, der Mutter die Weisung erteilt, dabei mitzuwirken und der Beiständin die Aufgabe übertragen, für die Organisation und Sicherstel- lung der Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein, die genauen Moda- litäten festzulegen und die Weisung zu überwachen. Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (act. 43; act. 46 [berichtigte Fassung]). Nachdem die Be- klagte fristgerecht die Begründung von Dispositivziffer 7 des Urteils verlangt hatte, stellte die Vorinstanz ihr am 10. Juni 2024 die insoweit begründete Fassung zu (act. 48; vgl. act. 52 hinsichtlich der betreffenden Sendung an den Kläger).

3. Am 10. Juli 2024 erhob die Beklagte gegen die Anordnung der Familienbeglei- tung fristgerecht Berufung (vgl. act. 53). Der Eingang der Berufung wurde den Parteien am 12. Juli 2024 angezeigt (act. 56/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 1-52). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. In Kinderbelangen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden (Art. 296 ZPO). In- folgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsa- chen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Berufung dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervoll-

- 12 - ständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den relevanten Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzel- nen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Das gilt auch in Kinderbelangen. Was nicht rechtsge- nügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36; BGE 144 III 394 E. 4.1.4, OGer ZH LY240007 vom 12. März 2024, E. 3a; OGer ZH LC210003 vom 9. März 2021, E. 3.).

3. Die Beklagte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung an, an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 sei eine umfassende Scheidungsvereinbarung getroffen worden, die keine Familienbegleitung enthalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gericht auf die Anordnung einer Familienbegleitung verzichtet, weil man diese für nicht notwen- dig erachtet habe. Nach dem Telefonat der Einzelrichterin mit M._____, kjz Dieti- kon, habe das Gericht seine Meinung geändert. Dies, weil die psychotraumatolo- gische Abklärung der Mädchen erst nach längerer Wartefrist würde durchgeführt werden können. Diese Kehrtwende leuchte nicht ein, zumal eine Familienbeglei- tung eine ganz andere Kindesschutzmassnahme darstelle als eine psychotrauma- tologische Abklärung. Die Mutter habe sodann in der Zwischenzeit bereits beim Kinderarzt veranlasst, dass die Anmeldung für die psychotraumatologische Abklä- rung so rasch als möglich vorgenommen werden könne. Sodann habe sie für die beiden Zwillinge innert kürzester Zeit einen Therapieplatz bei lic. phil. O._____ or- ganisiert. Auch selber habe sie sich im Spital Limmattal sowohl in ärztliche wie auch psychotherapeutische Behandlung begeben. Dies alles sei bereits bei der Vorinstanz vorgebracht worden, werde indes in der Urteilsbegründung zu Unrecht völlig verschwiegen, obschon diese Vorgänge durchaus für den Entscheid rele- vant seien. Das rechtliche Gehör der Beklagten sei dadurch verletzt worden (act. 53 Rz. 3 f.).

- 13 -

4. Bereits an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 wurde die Errichtung einer Familienbegleitung zwischen den Parteien kontrovers diskutiert (Prot. Vi S. 11 ff., 24). Wie die Einzelrichterin in einer Aktennotiz vom 21. März 2024 zu Te- lefongesprächen am 19. und 21. März 2024 festhält, hatte ihr M._____, kjz Dieti- kon, auf Anfrage mitgeteilt, dass die weitergehende Abklärung von D._____ und E._____ beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, längere Zeit dau- ern könne, da lange Wartezeiten bestünden, und es deshalb aus ihrer Sicht drin- gend sei, dass man rasch mit der Familienbegleitung beginne. Am 21. März 2024 kündigte die Einzelrichterin aufgrund der Rückmeldung der Beklagten, wonach sie mit einer Familienbegleitung (weiterhin) nicht einverstanden sei, an, dass das Ge- richt im Mai 2024 zu einer Verhandlung über Kindesschutzmassnahmen vorladen werde (act. 23). Beide Parteien wurden nach der Kinderanhörung vom 2. Mai 2024 (act. 35) am 16. Mai 2024 zur Frage der Anordnung einer Familienbeglei- tung persönlich angehört, auch die Rechtsanwältin der Beklagten nahm dazu aus- führlich Stellung, die Parteien verzichteten zudem ausdrücklich auf die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 27 ff.). Eine Verletzung von prozessua- len Vorschriften ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Die Begrün- dungspflicht verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen vorge- brachten rechtlichen oder sachverhaltlichen Vorbringen eingehend auseinander- zusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentli- chen Überlegungen zu konzentrieren. Die Vorinstanz musste nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen (und die eingereichten Unterlagen) der Beklagten ein- gehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Umstände nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich mit dem Standpunkt der Beklagten konzis auseinandergesetzt (act. 48 E. II.2.2. und 2.4.). Auf die von der Beklagten angeführten Umstände und namentlich ihre Bemühun- gen hinsichtlich einer Psychotherapie für D._____ und E._____ und einer zeitna- hen psychotraumatologischen Abklärung ist zurückzukommen (vgl. unten Ziff. III.5.). Ordnet das Gericht eine Kindesschutzmassnahme gegen den Wunsch der Betroffenen an, so bedeutet dies allein nicht, dass es ihren Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beklagten ist unbegründet.

- 14 - III.

1. Das Gesetz verlangt, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge nach Art. 296 ZGB die umfassende Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für sein Wohl sorgen. Wo ihnen dies zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, muss die Kin- desschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen be- stimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB), – wie einer Familienbegleitung als aufsuchende erzieheri- sche Hilfe und Unterstützung in der Familie. Hat das Gericht, das für die Ehe- scheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Bezie- hungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kin- desschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das elterliche Wirken bzw. Gewährenlassen sich nicht am physischen und geistigen Wohl des Kindes orientiert. Dasselbe elterliche Verhalten kann je nach Lebensumfeld und Alter des Kindes eine Gefährdung darstellen oder nicht. Eine Gefährdung des geistigen Wohles kann beispielsweise bei einer unzureichenden Zusammenarbeit mit Schulbehörden, einer ungenügenden Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung oder einer fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen auftreten. Kindesschutzmass- nahmen haben die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu wahren, sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Vorrang priva- ter Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erzie- hung der Kinder tritt allerdings in den Hintergrund, wenn behördliches Eingreifen zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aus- sicht stellt. Der Kindesschutz verlangt im Sinne der Prävention, dass nicht erst im Katastrophenfall eingegriffen, sondern möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium der Vorzug gegeben wird. Allein der Umstand, dass die Eltern und das Kind die behördlich angeordnete Kooperation mit einer Familien- begleitung als unnötig erachten oder ablehnen, steht einer derartigen Kindes-

- 15 - schutzmassnahme nicht entgegen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I- Breitschmid,

7. Aufl. Basel 2022, Art. 307 N 1 ff.; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4; BGer 5A_70/2017 vom 11. Septem- ber 2017, E. 3.4.; OGer ZH PQ210026 vom 13. September 2021, E. 3.1.1.).

2. In ihrer Scheidungsvereinbarung beantragten die Parteien wie erwähnt eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, d.h. eine Erziehungsbei- standschaft mit besonderen Befugnissen. Diese im Abklärungsbericht empfohlene (act. 19 S. 24 f.) und von der Vorinstanz angeordnete Kindesschutzmassnahme war von Seiten beider Parteien von Anfang an unbestritten. Die Beklagte ficht (einzig) die Anordnung der Familienbegleitung an (Dispositivziffer 7 des angefoch- tenen Entscheides). Was sie aus ihrer Bemerkung ableiten möchte, es sei offen- kundig, dass es dem Kläger mit seinem Einverständnis hinsichtlich der Familien- begleitung (act. 48 E. II.2.2; vgl. Prot. I S. 5, 24, 34) nicht um das Kindeswohl, sondern darum gegangen sei, nach Möglichkeit gegen sie zu agieren (act. 53 Rz. 5), bleibt im Dunkeln. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3. Die vorinstanzliche Anordnung einer Familienbegleitung stützt sich einerseits auf die entsprechende Empfehlung im Abklärungsbericht und andererseits auf die eigenen Erhebungen der Vorinstanz, namentlich auf die Anhörung der Parteien (Prot. Vi S. 12 ff.; 27 ff.), der Töchter D._____ und E._____ (act. 35) sowie auf die dokumentierten Gespräche der Einzelrichterin mit den Lehrpersonen der beiden Kinder (act. 34 und act. 36). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, entgegen den Ausführungen der Beklagten sei aufgrund der festgestellten Kin- deswohlgefährdung sowie den vorherrschenden Defiziten beider Parteien und den daraus in der Erziehung von D._____ und E._____ resultierenden Problem- stellungen eine Familienbegleitung dringend angezeigt. Eine Familienbegleitung erweise sich als geeignet, um die Familie zu unterstützen und die erzieherischen Fähigkeiten der Beklagten zu verbessern. Die letzte Familienbegleitung habe in den Jahren 2021/2022 stattgefunden und sei aufgrund des Sohnes, C._____, an- geordnet worden. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, einer erneuten Installation einer Familienbegleitung mit dem Fokus auf die beiden Töchter von vornherein die Geeignetheit abzusprechen. Es gelte mit Verweis auf den Abklärungsbericht

- 16 - erneut festzuhalten, dass die beiden Mädchen nicht nur gelegentlich zu spät in der Schule erscheinen würden, sondern dass sich eine Vielzahl von Problembe- reichen aufgezeigt hätten, in welchen es die beiden Mädchen und die Familie als Ganzes zu unterstützen gelte. Diese akute Kindeswohlgefährdung rechtfertige auch ein allfälliges erhöhtes Stressempfinden der Beklagten und eine Tangierung ihrer Privatsphäre. Auch anlässlich der Kinderanhörung hätten die beiden Töchter keine stichhaltigen Gründe nennen können, weshalb sie eine Familienbegleitung ablehnten. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sie durch die Beklagte be- einflusst worden seien, da sie fast identische Argumente vorgebracht hätten. Weshalb die Familie durch eine Familienbegleitung so stark beeinträchtigt sein solle, dass keine Freizeitaktivitäten mehr möglich seien, sei nicht ersichtlich. An- gesichts der akuten Kindeswohlgefährdung sei es zumutbar, die Familienbeglei- tung zunächst für 12 Monate anzuordnen. Da das Kindeswohl zurzeit akut gefähr- det und die Familiensituation angespannt sei, sei die Familienbegleitung, wie im Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 22. Februar 2024 empfohlen, für anfäng- lich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie da- nach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang anzuordnen (act. 48 E. II.2.4.).

4. Die Beklagte führt berufungsweise im Wesentlichen an, die Vorinstanz stelle es so dar, als würde sie gar kein Problem erkennen und mit den Mädchen einfach lieber Ausflüge unternehmen, als sich mit den grundlegenden Schwierigkeiten in der Familie auseinanderzusetzen. Dies sei mitnichten zutreffend. Auch ihre Be- mühungen, die psychotraumatologische Abklärung und therapeutische Begleitung für die Mädchen zu organisieren, zeigten auf, dass dies so keineswegs richtig sei. Die Beklagte habe mit Familienbegleitungen ihre eigene Erfahrung. Und sie habe festgestellt, dass für ihre Familienprobleme die Familienbegleitung nicht die richti- ge Massnahme sei. Sie sehe das Problem im Gegensatz zum Gericht als in der Psyche der Mädchen tiefer liegend. Die Mädchen seien, wie ihre Mutter, erschüt- tert gewesen aufgrund der vergangenen Ereignisse. Die Nachstellungen und das bedrohliche Gebaren des Vaters mit versuchtem gewaltsamem Eindringen in die Familienwohnung hätten sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Mutter und Kinder bräuchten nun vor allem einen geschützten Raum, den Schutz ihrer Privat-

- 17 - sphäre, um zur Ruhe zu kommen. Die Familienbegleitung sei wieder eine fremde Person, die nun gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringe. Dieser Gedanke verursache der Beklagten zurzeit einen grossen Stress. Zwar habe sie etwa den letzten Familienbegleiter, Herrn P._____, als sehr freundlich und zuvorkommend erlebt, und auch er habe bestätigt, dass das Kindeswohl bei der Beklagten gut ge- wahrt werde. Allerdings habe der Familienbegleiter bei den eigentlich kritischen Situationen nicht anwesend sein können. So habe der ältere Sohn C._____ seit jeher ein erhebliches Problem gehabt, abends einzuschlafen. Abends arbeite die Familienbegleitung aber nicht. Andere Ideen, C._____ zum Schlafen zu bringen, als die Mutter sie gehabt habe, habe die Familienbegleitung auch nicht einbringen können. Wenn es sodann gar nicht darum gehe, in problematischen Situationen direkt anwesend zu sein, sondern nur über die Probleme zu sprechen, sei nicht ersichtlich, warum dies in den Räumlichkeiten der Beklagten geschehen müsse. Dann könne auch eine Erziehungsberatung in den Räumlichkeiten einer Bera- tungsstelle angeordnet werden. Ein Problem der Zwillinge, das von der Vorinstanz hervorgehoben werde, sei, dass sie morgens des Öftern einige Minuten zu spät in die Schule kämen. Die Beklagte bestätigt, dass die Kinder am Morgen teilweise trödelten und es schwierig sei, sie dazu zu bringen, sich zu beeilen. Da sie auch zu zweit seien, lenkten sie sich jeweils gegenseitig ab. Die Familienbegleitung werde aber nicht am Morgen um acht Uhr bei der Beklagten sein und beobachten, warum die Mädchen morgens trödelten, sondern nachmittags um 16:00 Uhr bei der Beklagten auftauchen und dann bestehe das Problem nicht. Auch die Zwil- linge lehnten eine Familienbegleitung ab. Die Vorinstanz schreibe dies einfach ei- ner Beeinflussung durch die Mutter zu. Die Zwillinge seien aber immerhin schon 10 Jahre alt. Das sei ein Alter, in dem davon auszugehen sei, dass die Mädchen sich bemerkbar machen würden, wenn sie Hilfe bei sich zuhause wünschen wür- den. Die Mädchen seien sehr deutlich damit, dass sie keine fremden Personen bei sich zu Hause haben wollten. Diese Begründung sei völlig nachvollziehbar und verständlich, zumal die Mädchen schon Familienbegleitungen zu Hause ge- habt hätten und damit aus eigener Erfahrung wüssten, wie das ablaufe. Selbst wenn die Mädchen von der Mutter beeinflusst sein sollten, könne man sich nicht einfach darüber hinwegsetzen, dass sie diese Haltung zum Ausdruck brächten.

- 18 - Es sei auch ein Zeichen, dass sie sich mit ihrer Mutter unbedingt loyal zeigten. So oder anders sei nicht ersichtlich, wie unter diesen Voraussetzungen eine zwangs- weise angeordnete Familienbegleitung eine positive Wirkung auf die Familie ha- ben solle. Die Vorinstanz behaupte sodann, es liege eine "akute Kindeswohlge- fährdung" vor, was bestritten werde. Auch im Abklärungsbericht werde nicht von einer "akuten" Kindeswohlgefährdung gesprochen, sondern von einer "aktuellen" Kindeswohlgefährdung. Diese sei aber keineswegs "akut". Die Beklagte ist so- dann der Auffassung, es sei staatlich nicht zulässig, Menschen wegen der einen oder anderen Charaktereigenschaft zu "korrigieren", in die Privatsphäre der Leute einzugreifen und ihnen einen aktuell gerade für den einzig richtig befundenen Er- ziehungsstil aufzuzwingen. Im Übrigen bestreitet sie ein schädigendes permissi- ves Erziehungsverhalten ihrerseits, und dass sie die emotionalen Bedürfnisse der Kinder nicht ausreichend erfülle. Sie habe eine sehr liebevolle, fürsorgliche und tragfähige Bindung zu den Mädchen. Der Abklärungsbericht habe sich des Öfte- ren auf C._____ bezogen, dieser sei nun aber mit ihrem Einverständnis in einem Schulheim untergebracht, und sie habe mehr Zeit und Energie für die Mädchen. Der Abklärungsbericht verschweige im Gegensatz dazu fast gänzlich die älteste Tochter der Beklagten, die die Schule normal durchlaufen habe, das KV absolviert habe und nun an der Fachhochschule Wirtschaft studiere. Sie sei mittlerweile aus der Wohnung wieder ausgezogen. Eine gravierende Kindswohlgefährdung der Mädchen sei nicht ersichtlich. Nur weil die Mädchen manchmal die Hausaufgaben vergässen oder einige Minuten zu spät in die Schule kämen, seien Zwangsmass- nahmen keineswegs bereits angezeigt. Die Hausaufgaben seien ein Problem der Schule, allenfalls könne die eingesetzte Beiständin noch Lösungen vorschlagen. Eine Familienbegleitung sei für derartige Probleme nicht geeignet und die Mass- nahme sei nicht verhältnismässig(act. 53 Rz. 3 ff.).

5. An sich einfühlbar ist nach den vergangenen Ereignissen häuslicher Gewalt in der Familie (vgl. die Gewaltschutzverfügungen in act. 6/1/27 und 6/2/7) das Be- dürfnis der Beklagten und der Kinder D._____ und E._____ nach einem geschütz- ten Raum und dem Schutz ihrer Privatsphäre, um zur Ruhe zu kommen. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte Besuche von fremden Personen in ihrer Wohnung als (erneute) Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls erlebt und dies

- 19 - Stresserleben bei ihr auslöst, was die Vorinstanz freilich durchaus in die Interes- senabwägung miteinbezieht (act. 48 E. II.2.4.). Anzuerkennen und zu begrüssen sind die Bemühungen der Beklagten hinsichtlich einer psychischen Abklärung und psychotherapeutischen Behandlung von D._____ und E._____ sowie von sich selber (vgl. act. 42/4; act. 53 Rz. 4). Sie zeigen die Bereitschaft, die vergangenen, traumatischen Erlebnisse häuslicher Gewalt im Rahmen einer Abklärung und Therapie aufzuarbeiten, was gemäss dem Abklärungsbericht bisher nur unzurei- chend erfolgte (act. 19 S. 21). Von der Erziehung und schulischen Förderung der Mädchen ist dies jedoch unabhängig. Wie die Beklagte sinngemäss selber fest- hält (act. 53 Rz. 14), ist eine Familienbegleitung nicht geeignet, die Auseinander- setzung mit der vergangenen häuslichen Gewalt und die Verarbeitung des Erleb- ten in irgendeiner Art zu begleiten. Die psychotherapeutische Abklärung und Be- handlung von D._____ und E._____ sowie der Beklagten hat mithin keinen mass- geblichen Einfluss auf die Frage, ob eine Familienbegleitung anzuordnen ist oder nicht.

6. Die Beklagte beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, dass eine "akute Kindswohlgefährdung" vorliege, unter Hinweis darauf, dass im Abklärungsbericht von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung die Rede sei (act. 53 Rz. 15). Tatsäch- lich wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass das Wohl von D._____, E._____ und C._____ aktuell gefährdet sei und Schädigungen der kindlichen Entwicklung bereits eingetreten seien, die empfohlenen Massnahmen seien zeitnah zu prüfen (act. 19 S. 21, 24). Wenn die Vorinstanz davon ausgehend im angefochtenen Ent- scheid eine "akute Kindeswohlgefährdung" feststellt (akut ist gleichbedeutend mit "im Augenblick herrschend; vordringlich, brennend; unmittelbar"; aktuell bedeutet "gegenwärtig vorhanden, bedeutsam für die unmittelbare Gegenwart; gegen- wartsbezogen, -nah, zeitnah"; vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung), ist das nicht zu beanstanden. Würde das Gericht auf eine Kindesschutzmassnahme mit der Begründung verzichten, es bestünde zwar eine aktuelle Gefährdung des Kin- deswohls, diese sei aber nicht akut, würde es den Grundsatz, möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium den Vorzug zu geben, verletzen. Auch eine gravierende Kindeswohlgefährdung bestreitet die Beklagte unter Hin- weis darauf, dass die Mädchen nur manchmal die Hausaufgaben vergässen und

- 20 - einige Minuten zu spät in die Schule kämen (act. 53 Rz. 16). Die Vorinstanz hebt demgegenüber zu Recht hervor, dass weitere Problembereiche bestehen. Die Fa- milienbegleitung wird im Abklärungsbericht aufgrund des als ungünstig beurteilten Fürsorge- und Erziehungsverhaltens beider Eltern und – damit zusammenhän- gend – der als unzureichend beurteilten schulischen Unterstützung und Förde- rung empfohlen. Die bereits länger bestehenden Erschwernisse in der schuli- schen Entwicklung der Kinder seien zum einen auf Erziehungsschwierigkeiten und zum anderen auf die fehlende Umsetzung von Empfehlungen von Fach- und Lehrpersonen zurückzuführen. Die Zwillinge wiesen eine symbiotische Beziehung auf, die von den Eltern gefördert werde. Die Empfehlungen der Schule zur Unter- stützung der Eigenständigkeit der Zwillinge lehne die Mutter dezidiert ab. Das häufige Zuspätkommen der Zwillinge und Vergessen von Hausaufgaben und Schulmaterialien deute auf unzureichende Strukturen und Grenzen hin. Bei den Zwillingen zeigten sich mit vielen Fehlstunden, täglichem Zuspätkommen und ei- ner geringen Lernmotivation bereits Anzeichen von beginnendem Schulabsentis- mus (vgl. act. 19 S. 14 ff.). Diese ernstzunehmenden Probleme werden durch die Gespräche der Einzelrichterin mit den beiden Lehrpersonen von D._____ und E._____ bestätigt. Die ehemalige Lehrerin der ersten bis dritten Klasse von D._____ und E._____, Frau Q._____, berichtete, die Zwillinge seien auf Wunsch der Eltern in derselben Klasse gewesen. Damit man beiden gerecht werden könne, würde sie es gut und förderlich finden, wenn sie in getrennte Klassen gin- gen. Besonders sei ihr in Erinnerung geblieben, dass die Beklagte oft beide Mäd- chen wegen Krankheit abgemeldet habe; sie habe mehrmals gegenüber der Be- klagten angesprochen, dass sie unbedingt das gesunde Kind in die Schule schi- cken solle. Es habe sich aber nichts geändert. Die Mädchen seien auch öfters zu spät in die Schule gekommen und hätten die Hausaufgaben vergessen gehabt, dies allerdings noch in einem vertretbaren Mass. Es habe sich gezeigt, dass es eine sprachliche Barriere gebe, was die Integration der Beiden erschwert habe, zumal sie sehr schüchtern gewesen seien. Die schulischen Leistungen beider Mädchen seien schwach gewesen (act. 34). Die Lehrerin von D._____ und E._____ der vierten Klasse, Frau R._____, hielt gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Familie dringend eine Hilfestellung benötige, was sie – auf die betreffen-

- 21 - den Fragen der Einzelrichterin zur Situation ab Januar 2024 – im Kern darauf zu- rückführte, dass immer noch häufig beide Mädchen zusammen abgemeldet bzw. krank gemeldet seien, die Hausaufgaben weiterhin häufig nicht gemacht seien, wobei die Lehrerin diesbezüglich eine kleine Verbesserung seit Januar bemerkt habe. Immer noch gleich sei, dass beide Material auch für Unterschriften zu Hause vergässen, wobei sie stets viele Male nachfragen und erneut der Mutter schreiben müsse. Bezüglich Isolation und Russischsprechen der Kinder in der Schule habe sich ebenfalls nichts verändert. Beide Mädchen sprächen schlecht Deutsch und auch die Schulleistungen seien dementsprechend. Die Mutter er- scheine ihr etwas ratlos und unzuverlässig, sie gebe ihr Tipps (z.B. die Mädchen früher loszuschicken und zu schauen, dass sie sich unterschiedlich kleideten), aber diese würden nicht umgesetzt. Zudem würde die Lehrerin es begrüssen, wenn die beiden zur Förderung ihrer individuellen Entwicklung in unterschiedliche Klassen eingeteilt würden. Die Mutter wolle das aber nicht, nicht einmal in ver- schiedene Halbklassen habe die Lehrerin sie einteilen dürfen (act. 36). Wenn die Beklagte in der Berufung ausführt, nur weil die Mädchen manchmal die Hausauf- gaben vergässen oder einige Minuten zu spät in die Schule kämen, seien Zwangsmassnahmen keineswegs bereits angezeigt (act. 53 Rz. 16), unterschätzt und bagatellisiert sie die von den Lehrerinnen aufgezeigten, schulischen Entwick- lungsprobleme der Mädchen. Die Beklagte nimmt es, wie die Feststellungen der beiden Lehrererinnen zeigen, hin, dass die Zwillinge in der Schule "zusammenkle- ben", genau gleich angezogen sind und so kaum Gelegenheiten zur individuellen Entfaltung und Integration haben. Sie hat sich einer auf die je individuelle Förde- rung von D._____ und E._____ ausgerichteten Unterrichtung in getrennten (Halb- )Klassen trotz entsprechender Empfehlungen widersetzt. Die Beklagte setzt eben- falls die Empfehlungen der Lehrpersonen von D._____ und E._____ in Bezug auf die sprachliche Integration und schulische Förderung der Kinder ungenügend um, wenn sie es trotz wiederholter gegenteiliger Anweisungen der Lehrerinnen gestat- tet, dass ihre Kinder in der Schule russisch sprechen und häufig beide zu Hause bleiben. Obschon ein anderes Thema betreffend, soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 bemerkte, den Mädchen D._____ und E._____ gesagt zu haben, sie müssten selber ent-

- 22 - scheiden, ob sie den Vater sehen wollten, sie hätte ihnen niemals verboten ge- habt, den Vater zu sehen (Prot. Vi S. 13). Insgesamt zeigt sich eine ungünstige Tendenz der Beklagten, ihre Kinder gewähren und Entscheidungen treffen zu las- sen, ohne dass sie die Tragweite und Folgen ihres Handelns überblicken können. Dadurch erscheint das geistige Wohl von D._____ und E._____ gefährdet. Die Beklagte hat die Situation sodann tatsächlich so geschildert, dass es bei den Mädchen nur ein Problem gäbe, wenn sie in nächster Zeit arbeiten würde. Dann würde sie Unterstützung im Lernprozess der Kinder benötigen. Sie würde die Hilfe einer Lehrerin oder Studentin annehmen. Sie denke, es sei bei den Mädchen bes- ser, wenn sie mehr nach draussen gingen, dass sie Ausflüge machten oder Mu- seen besuchten. Es stimme nicht, dass sie nicht auf die Kinder schaue; sie sehe das in dieser Hinsicht ganz anders. Die Kinder gingen jetzt in den Sport, sie hät- ten angefangen Tennis zu spielen. Sie seien ganz glücklich. Sie denke, dass ih- nen das eher helfen werde. Wenn sie die Sachen besprechen müssten, seien sie gestresst, wieder kämen fremde Leute und sie seien nervös (Prot. Vi S. 15). Diese eigenen Ausführungen der Beklagten zeigen, dass sie hinsichtlich der bis- herigen schulischen und individuellen persönlichen Entwicklung ihrer Töchter keine erheblichen Probleme zu erkennen scheint und in dieser Hinsicht eine Hilfs- bedürftigkeit der Familie in Abrede stellt. Zu Unrecht wehrt sie sich dagegen, dass ihr von der Vorinstanz insoweit sinngemäss ein fehlendes Problembewusstsein attestiert wird (vgl. act. 53 Rz. 7). Die Kindeswohlgefährdung beruht mithin einer- seits auf verschiedenen, kumulierten und belegten Hinweisen im Abklärungsbe- richt und in den Ausführungen der Lehrpersonen, und wird andererseits durch die eigene Darstellung der Beklagten im Verlauf des Verfahrens gleichsam aufs Neue unter Beweis gestellt. Es steht damit ausser Frage, dass D._____ und E._____ in ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung beeinträchtigt sind und die Fami- lie in dieser Hinsicht einer praktischen, umsetzungsorientierten Hilfestellung be- darf. Die Beklagte verneint des Weiteren, dass sie ihre Probleme externalisiere, wie dies im Abklärungsbericht von M._____, kjz Dietikon (nachfolgend Abklä- rungsbericht) erwähnt wird (act. 19 S. 2), sie gibt für ein solches Verhalten in der Berufungsbegründung aber selber ein anschauliches Beispiel, indem sie das Thema Hausaufgaben als ein Problem der Schule und Fachpersonen darstellt

- 23 - und festhält, die Lehrerin könne entweder die Kindsmutter darüber informieren, welche Hausaufgaben die Mädchen machen müssten oder die Mädchen könnten die Hausaufgaben in der Schule nachholen oder aber man installiere eine Haus- aufgabenhilfe, allenfalls könne die eingesetzte Beiständin noch Lösungen vor- schlagen (act. 53 Rz. 17). Die Beklagte scheint ihre Erziehungsverantwortung diesbezüglich an die Schule und die Beiständin delegieren zu wollen. Die Famili- enbegleitung ist ganz bewusst nicht als eine externe Hilfe ausgestaltet, sondern als Hilfe zur Selbsthilfe. Sie zielt darauf ab, die Beklagte als Mutter selber zu befä- higen, ihre Erziehungs-, Unterstützungs- und Förderungsaufgaben für die Mäd- chen selbständig und wirksam wahrzunehmen und sie in ihrer anspruchsvollen Erziehungssituation und bei der Bewältigung der sich im Familienalltag stellenden Herausforderungen bei sich zu Hause bzw. im Lebensumfeld der Familie prozess- orientiert zu unterstützen und so ihre elterlichen Kompetenzen zu erweitern. Wenn es, wie die Beklagte argumentiert (act. 53 Rz. 9), gar nicht darum gehen würde, in problematischen Situationen direkt anwesend zu sein, sondern nur über die Probleme zu sprechen, wäre in der Tat nicht ersichtlich, warum dies in den Räumlichkeiten der Beklagten geschehen müsste. Doch es geht bei der Familien- begleitung sehr wohl darum, bei kritischen Situationen, so im Rahmen der Schul- vorbereitung der Kinder am Morgen und bei ihren Hausaufgaben am Nachmittag in ihrer gewohnten Umgebung anwesend zu sein, den anstehenden Schultag mit der Beklagten und den Kindern durchzuspielen und motivierend zu organisieren sowie gegen zu viele und gemeinsame Absenzen der Töchter in der Schule Prä- ventionsstrategien zu entwickeln. Die Familienbegleitung kann (und sollte) einmal morgens dabei sein, wie die Mutter die Kinder für die Schule vorbereitet, bevor sie das Haus verlassen. Die Familienbegleitung sollte ebenfalls dabei sein und se- hen, wie die Mutter die Kinder bei den Hausaufgaben unterstützt und insoweit or- ganisatorische Hilfestellungen geben. Für die genannten erzieherischen Schwie- rigkeiten ist eine Familienbegleitung ein adäquates Mittel zur Abhilfe.

7. Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Ablehnung einer Familienbe- gleitung durch D._____ und E._____ (act. 53 Rz. 11) mit denselben Argumenten, wie sie die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 vorbrachte (Prot. Vi S. 14 f.), ist ihr zwar insofern zuzustimmen, als die Grenze zwischen ei-

- 24 - nem beeinflussten und einem eigenständigen Kindeswillen fliessend ist und ein Kind naturgemäss die Bewertungen, Abwertungen, Ängste oder Absichten eines (bewusst oder unbewusst) manipulierenden Elternteils in die eigene Gefühlswelt integriert und so diese verinnerlichte Ablehnung selber fühlt. Für die gerichtliche Interessenabwägung muss jedoch ein qualitativ hinreichender Kindeswille vorlie- gen. Qualitative Kriterien des Kindeswillens beziehen sich auf die Zielorientierung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie. Der Ausdruck eines bedeutsamen Kindeswillens setzt zudem die Entwicklung von kognitiven Fähigkeiten (Urteilsfä- higkeit in Bezug auf den Willensinhalt) voraus (vgl. Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl. Bern 2023, S. 89 ff.). An diesen Vorausset- zungen fehlt es bei der in der Kinderanhörung geäusserten Ablehnung einer Fa- milienbegleitung durch D._____ und E._____. Der von ihnen erwartungsgemäss einstimmig geäusserte, negative Wille war unspezifisch und erscheint auch nicht als stabil und autonom. D._____ und E._____ konnten in der Anhörung nicht sa- gen, was sie an der Familienbegleitung stören würde, abgesehen davon, dass sie fremde Leute nicht bei sich zu Hause haben wollten (act. 35). Die von der Beklag- ten selber als "unbedingt loyal" bezeichnete Haltung der Mädchen gegenüber ih- rer Mutter hätte durchaus verhindert, dass sie eine von der Mutter abweichende Ansicht an der Anhörung geäussert hätten, selbst wenn sie sich Hilfe einer Dritt- person zu Hause gewünscht hätten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die dama- lige Familienbegleitung sich auf die Probleme von C._____ konzentrierte, so dass es fraglich ist, ob D._____ und E._____ eine adäquate Vorstellung von der für sie in Aussicht stehenden Familienbegleitung haben. Selbst wenn dies aber so wäre, könnte der von ihnen an der Anhörung erklärte Wille bzw. ihr subjektives Inter- esse nach Ungestörtheit allein mangels genügender Einsicht in die Tragweite der Frage keinen Verzicht auf eine objektiv notwendige Kindesschutzmassnahme be- gründen. Ihre Ablehnung erscheint letztlich als durch eine gelungene Kontaktauf- nahme der Familienbegleitung umkehrbar, insbesondere wenn auch die Beklagte ihre Haltung ändert.

8. Die ablehnende Haltung der Beklagten gründet nach ihren Ausführungen nicht auf negativen Erfahrungen mit Familienbegleitungen. Aus dem von ihr eingereich- ten Abschlussbericht der Kinderpsychologin S._____ über die Psychotherapie von

- 25 - C._____ geht hervor, dass damals die Therapiesitzungen von C._____ bei der Beklagten zu Hause stattgefunden hätten (act. 42/1). Die Psychologin hatte sich indes auf C._____ fokussiert und keine Familienbegleitung übernommen. Ge- mäss dem Abklärungsbericht ist eine einzige Familienbegleitung im Jahr 2022 do- kumentiert, ebenfalls auf C._____ bezogen (vgl. act. 19 S. 3; mithin trifft die Be- hauptung der Beklagten, sie habe bereits zwei verschiedene Familienbegleitun- gen bei sich zu Hause gehabt, nicht zu). Bemerkenswert ist die Klarstellung der Beklagten, dass die Rückmeldungen des damaligen Familienbegleiters P._____ positiv ausgefallen seien und sie ihn als sehr freundlich und zuvorkommend erlebt habe (act. 53 Rz. 9). Er vermerkte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2022, dass die Beklagte die besonderen Entwicklungsbedürfnisse von C._____ berücksich- tige und sie klare Strukturen schaffe, die ihn in seiner Entwicklung unterstützten, die Beklagte sei für die Unterstützung dankbar gewesen (act. 38 = act. 42/2). Die Feststellung der Beklagten, dass die Familienbegleitung nicht die richtige Mass- nahme für ihre Familienprobleme sei (act. 53 Rz. 8), leuchtet vor dem Hintergrund der genannten positiven Rückmeldungen und der Tatsache, dass bisher gar keine Einbindung der Töchter bei der Familienbegleitung erfolgte, nicht ein. Die ableh- nende Haltung der Beklagten bedeutet im Übrigen nicht, dass die Familie nicht von einer solchen Massnahme profitieren könnte. Ungeachtet der geäusserten Ablehnung erscheint eine feinfühlig angegangene Familienbegleitung aufgrund der vergangenen Kooperation der Beklagten und der positiven Rückmeldungen als durchaus erfolgversprechend. Anders gesagt lassen es die Vorbehalte der Be- klagten gegen eine Familienbegleitung nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass sie nicht trotzdem ein konstruktives Arbeitsverhältnis zu einer neuen Familienbegleitung etablieren kann, gehört es doch dabei dazu, zunächst eine Vertrauensbeziehung aufzubauen. Dass dies Energie und Zeit, benötigen wird, liegt auf der Hand; auch das Stressempfinden der Familie wird anfänglich er- höht sein. Wenn sich so aber die schulische und individuelle Entwicklung von D._____ und E._____ nachhaltig verbessern lässt, sind die Ressourcen gut inves- tiert und negative Empfindungen kompensiert.

9. Die Beklagte bestreitet die Verhältnismässigkeit der Massnahme und rügt sinn- gemäss die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Bemerkung der

- 26 - Beklagten, dass sich der Abklärungsbericht des Öfteren auf C._____ bezogen habe, dieser nun aber mit ihrem Einverständnis in einem Schulheim unterge- bracht sei, und sie seither mehr Zeit und Energie für die Mädchen habe, mag zu- treffen. Was die Beklagte daraus ableiten möchte, bleibt jedoch offen. Frau R._____ konnte nach dem Gesagten seit Januar 2024, dem Eintritt von C._____ ins Jugendheim L._____, keine relevante Verbesserung der schulischen Situation der Mädchen D._____ und E._____ verzeichnen. Wichtiger als die Privatsphäre ist der Anspruch der Kinder D._____ und E._____ auf eine möglichst unbeein- trächtigte, möglichst positive schulische Entwicklung sowie auf eine individuelle Entfaltung ihrer je eigenen Persönlichkeit. In Abwägung dieser einander gegen- überstehenden Interessen und Bedürfnisse hat die Vorinstanz zu Recht zuguns- ten der schulischen und individuell-kindlichen Entwicklung von D._____ und E._____ entschieden. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist ferner, dass die Be- klagte auch über C._____ nach wie vor die Obhut inne hat, und er zudem gewisse Wochenenden und Ferien bei der Beklagten verbringen dürfte. Die Beklagte be- merkt sodann, dass ihre älteste Tochter, die die Schule normal durchlaufen habe, mittlerweile wieder aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen sei (act. 53 Rz. 15). Überzeugende Hinweise für eine Verbesserung der Situation trägt die Be- klagte damit nicht vor, alles deutet im Gegenteil auf eine nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit hin. Zur Notwendigkeit beider Massnahmen – Beistandschaft und Familienbegleitung – fällt in Betracht, dass es nach dem Gesagten notwendig erscheint, dass sich die Familienbegleitung des Öfteren vor Ort begibt, was die zeitlichen Kapazitäten und die Aufgaben der Beiständin übersteigen würde. Die Errichtung einer Familienbegleitung zusammen mit der Beistandschaft ist daher notwendig und geeignet, um die Beklagte in der Ausübung der elterlichen Sorge und alleinigen Obhut zu unterstützen und zu stärken. Der Eingriff in das Familien- leben und die Privatsphäre der Beklagten und der Kinder durch die Besuche der Familienbegleitung in ihrer Wohnung für eine jeweils bestimmte, begrenzte Zeit hält sich in engen Grenzen. Mildere, gleichwohl wirksame Alternativen sind ange- sichts der bisher nicht umgesetzten Empfehlungen der beiden Lehrerinnen von D._____ und E._____ nicht gegeben, so dass die Familienbegleitung unverzicht- bar erscheint.

- 27 -

10. Die von der Beklagten vorgebrachten Rügen haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Es liegt eine Gefährdung des geistigen Wohles von D._____ und E._____ und eine bereits eingetretene Beeinträchtigung ihrer kindlichen Entwick- lung vor, zu deren Begegnung die Familienbegleitung geeignet, erforderlich und zielführend sowie zumutbar ist. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Familien- begleitung hat die Vorinstanz die Besuche auf mindestens 12 Monate und auf an- fänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erscheint im Ergebnis rechtens und verhältnismässig. Damit bleibt es bei der entsprechenden Weisung zur Mit- wirkung bei der Familienbegleitung an die Beklagte und der Übertragung der Auf- gabe an die Beiständin, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung besorgt zu sein und die genauen Modalitäten festzulegen sowie die Weisung zu überwachen. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ab- zuweisen, die Dispositivziffer 7 des Urteils der Vorinstanz ist zu bestätigen. IV.

1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 5 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) moderat auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gestellt. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 28 - 3.1. Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegen- heit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 120 IA 179 E. 3.a, BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht unbeholfene Personen auf die Anga- ben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als un- beholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann zudem abgesehen werden, wenn einer Partei aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass sie ihre finanzi- ellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und sie dies später unter- lässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts erset- zen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016, E. IV.1.1; OGer ZH LE150041 vom 25. Mai 2016, E. II.9.5). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die gesuchstellen- de Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl. BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1; OGer ZH PC160016 vom 21. April 2016, E. 4.6.1).

- 29 - 3.2. Personen, die Sozialhilfe erhalten, gelten zwar in der Regel als mittellos (vgl. OGer ZH RU170071 vom 20. Dezember 2017, E. 3.3.5). Zum verfassungsrechtli- chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht indes wiederholt festgestellt, dass aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht di- rekt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden kann, und die Mitwirkungspflicht da- her mit der blossen Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Bestätigung der Sozialhilfe ohne weitere Unterlagen verletzt sein kann (vgl. BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.; BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3.; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1.; ferner BGE 125 IV 161 E. 4b). 3.3. Die Beklagte hat zum Beleg ihrer Mittellosigkeit einzig eine Bestätigung der Stadt G._____ vom 12. Juli 2024, wonach sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, ohne Budget bzw. Bedarfs- und Einkommensaufstellung (act. 58), eingereicht. Für den Fall, dass weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, ersucht sie um ent- sprechende Fristansetzung (act. 53 S. 9 unten). In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten fehlen jegliche aktuellen Angaben und Belege. Ihre Mittellosigkeit im massgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinreichung lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen. Die Beklagte ist anwaltlich vertre- ten, weshalb sie nicht als unbeholfen gelten kann. Zudem wusste sie aufgrund des vorangegangenen Verfahrens, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse bei Ge- suchseinreichung offenlegen muss. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfah- ren ist daher wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 3.4. Ohne dass es darauf noch ankommt, ist zu bemerken, dass die Berufung zu- dem als aussichtslos anzusehen ist, da deren Gewinnaussichten bereits bei Ein- reichung beträchtlich geringer erscheinen mussten als deren Verlustgefahren (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. III.5. ff.; vgl. zur Aussichtslosigkeit BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Auch deshalb wäre das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen gewesen.

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4. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die festgesetzten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Mehrkosten für einen begründeten Entscheid je zur Hälfte, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbe- halt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffern 10-12). Das wurde mit der Be- rufung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzel- gerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom

16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FE240001-M) wird bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 10-12) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Berufungsbegründung (act. 53), an die Beiständin I._____, c/o

- 31 - kjz Dietikon, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Be- zirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw F. Wüst versandt am: