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LC240032

Ehescheidung auf Klage (Zwischenentscheid betreffend elterliche Sorge, Obhut, Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Deutschland, Betreuung bzw. Besuchsrecht)

Zürich OG · 2024-07-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten im Dezember 2008 in Deutschland. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die Tochter D._____, geboren tt.mm.2013, und den Sohn E._____, geboren tt.mm.2016. Im Herbst 2017 zog die Familie in die Schweiz. Im Verlaufe des Jahres 2020 trennten sich die Parteien. Die Modalitäten der Trennung wurden im Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2021 geregelt (act. 6/1, 6/25 und 6/7/40).

E. 1.1 Als Zwischenentscheide gelten Entscheide, mit welchen ein oder mehrere Streitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt werden, ohne dass der ganze Prozess zu Ende geht (u.a. DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 308 N 18; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 308 N 4). Der angefochtene Entscheid wurde als Verfügung

- 11 - erlassen, stellt inhaltlich aber einen materiellen Zwischenentscheid bzw. ein Teilur- teil über die elterliche Sorge, die Obhut, den Wechsel des Aufenthaltsorts der Kin- der und das Betreuungs- bzw. Besuchsrecht dar (act. 5 S. 1 unten und S. 5 E. I/3). Dagegen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO die Berufung zulässig. Die Be- klagte erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 42/1). Die Berufungsschrift enthält ferner Anträge sowie eine Be- gründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist als vor Vorinstanz teil- weise unterlegene Partei zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.2 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit, geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sich grund- sätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken In rechtlicher Hinsicht ist sie aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" bei der Überprüfung aber weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Par- teien gebunden und korrigiert offensichtliche rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; ZK ZPO-REETZ/THEILER, ZPO 308 N 19 f.) 2.

E. 2 Am 19. September 2022 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Kläger) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf die Scheidungsklage ein (act. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. April 2023 kam keine Konvention zustande. Nach den erfolglosen Vergleichsgesprächen führte der Ein- zelrichter aus, es sei sinnvoll, die Frage des Aufenthaltsortes der Kinder entweder auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen oder durch Beschränkung des weiteren Verfahrens gemäss Art. 125 ZPO vorab zu klären (Prot.Vi S. 14). Mit Eingabe vom

24. Mai 2023 beantragte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Be- klagte) die einstweilige Beschränkung des Verfahrens und stellte Anträge zur elter- lichen Sorge, zur Obhut, zum Aufenthaltsort der Kinder sowie zum Betreuungsrecht (vgl. vorstehende Anträge). Sie erklärte, kein Gesuch um vorsorgliche Massnah- men stellen zu wollen (act. 6/17). Der Kläger hielt in seiner Eingabe gleichen Da- tums fest, die Beklagte habe keine vorsorglichen Massnahmen zum Wegzug mit den Kindern beantragt, er möchte geschieden sein und wünsche, dass das Schei- dungsverfahren fortgesetzt werde (act. 6/18). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 be- schränkte die Vorinstanz das Scheidungsverfahren auf die nicht monetären Kinder- belange (act. 6/19). Die Parteien erstatteten daraufhin die thematisch beschränkte Klagebegründung (act. 6/20) sowie die Klageantwort (act. 6/25). Am 31. Januar 2024 hörte die Vorinstanz die Kinder persönlich an (act. 6/29/1-2). An der Haupt- verhandlung vom 14. Februar 2024 hielten die Parteien Replik und Duplik und nahm der Kläger zu den Noven in der Duplik Stellung. Anschliessend wurden die Parteien befragt und danach folgten die Schlussvorträge. Sämtliche Parteivorträge

- 10 - beschränkten sich auf die Themen der elterlichen Sorgen, der Obhut, des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder und des Betreuungs- bzw. Besuchsrechts (act. 6/36 ff., Prot.Vi S. 19 ff.). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 beliess die Vorinstanz die elterliche Sorge bei beiden Parteien, lehnte den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Deutschland ab, teilte die Obhut für den Fall des Wegzugs der Beklagten dem Klä- ger zu und regelte für diesen Fall deren Besuchsrecht (act. 6/41 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Art. 283 Abs. 1 ZPO bestimmt, das Gericht habe im Entscheid über die Ehe- scheidung auch über deren Folgen zu befinden (Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils). Die einzige gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen wer- den kann, soweit die Regelung der anderen Scheidungsfolgen nicht von ihrem Er- gebnis abhängt (Art. 283 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 49 E. 3.5 und 134 III 426 E. 1.2). Das Bundesgericht schliesst nach Einführung der Teilrechtskraft in Art. 315 Abs. 1 ZPO ausserdem nicht aus, über den liquiden Scheidungspunkt vorab einen Teilent- scheid zu fällen, wenn die überwiegenden Interessen einer Partei dies erfordern (BGE 144 III 298 E. 6.3 ff.). Ein Teilurteil über die nicht monetären Kinderbelange wird hingegen selbst in der kritischen Literatur nicht diskutiert (vgl. RAINER KLOPFER,

- 12 - Die Einheit des Scheidungsurteils - ein überholter Grundsatz? in: SJZ 111/2015, S. 493 ff., 495 Rz 4) und solches wurde vom Bundesgericht bisher auch nicht in Betracht gezogen. Die monetären und nicht monetären Kinderbelange bilden zu- sammen mit dem nachehelichen Unterhalt, der beruflichen Vorsorge sowie in der Regel dem Güterrecht einen inhaltlich zusammenhängenden, sich gegenseitig be- dingenden Komplex, der einer getrennten Beurteilung entgegensteht. Es gilt insbe- sondere widersprüchliche oder inadäquate Teilurteile zu vermeiden. Ein Teilurteil einzig über die nicht monetären Kinderbelange ist deshalb zu Recht gesetzlich aus- geschlossen.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils verstossen, indem sie das Scheidungsverfahren auf die nicht monetären Kinderbelange beschränkte und darüber ein Teilurteil fällte, ohne gleichzeitig über den Scheidungspunkt sowie die weiteren Nebenfolgen zu befin- den. Der gesetzliche Grundsatz der Unteilbarkeit des Scheidungsurteils steht nicht in der Disposition des Gerichts oder der Parteien, so dass das Gericht weder selb- ständig noch mit Einverständnis der Parteien davon abweichen darf. Die angefoch- tene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Schei- dungsverfahrens und zum gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung sowie die Nebenfolgen an sie zurückzuweisen. Unter diesen Umständen entfällt eine materi- elle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ebenso wie die Behandlung der einzelnen Berufungsanträge.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Berufungsver- fahren zu verzichten. Den Parteien ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Par- teientschädigung kommt gemäss Praxis der Kammer nur in besonderen Ausnah- mefällen in Betracht. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt und es sich rechtfertigt, den Parteien je eine Partei- entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. §§ 2, 5 und 13 AnwGebV). Der Beklagten ist für die Einreichung der Berufungsschrift (act. 2) und der kurzen Stellungnahme (act. 10) sowie in Anbetracht der ihrer Rechtsvertretung bereits be- kannten Materie eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu leisten. Der Kläger

- 13 - ist für seine kurze Stellungnahme vom 8. Juli 2024 mit CHF 200.– (act. 9) im Beru- fungsverfahren zu entschädigen. Es wird erkannt:

E. 3 Am 26. Juni 2024 erhob die Beklagte Berufung und stellte die eingangs auf- geführten Anträge, namentlich die Ersetzung der Verfügung durch ein Teilurteil, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuregelung der Kinderbe- lange (act. 2 S. 2 ff.). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-43) wurden von Amtes we- gen beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2024 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils eingeräumt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Der Kläger lehnte in seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils ab (act. 9). Dagegen schloss sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2024 dem Vorgehen der Vorinstanz mit den Hin- weisen an, die Einschränkung des Verfahrens sei auf Vorschlag der Vorinstanz einvernehmlich erfolgt und diene der Prozessökonomie (act. 10).

E. 4 Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf Weiterungen, namentlich das Ein- holen einer Berufungsantwort, kann daher verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Scheidungs- verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  2. Im Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
  3. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 2'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
  4. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von CHF 200.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 10; die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 24. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (Zwischenentscheid betreffend elterliche Sorge, Obhut, Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Deutschland, Betreuung bzw. Besuchsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Mai 2024; Proz. FE220158

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 6/1 S. 2) "1. Die am tt.12.2008 in C._____, Deutschland geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. D._____, tt.mm.2013, und E._____, tt.mm.2016, seien unter der Sorge und der Obhut beider Parteien zu belassen.

3. Es sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin den zivilrechtlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz des Klägers haben.

4. Es sei der Betreuungsplan wie im Urteil vom 30. Juni 2021 be- stimmt zu bestätigen.

5. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen Kindes- unterhalt schuldet.

6. Es sei festzustellen, dass der Kläger keinen Unterhalt gem. Art. 125 ZGB schuldet.

7. Es sei zu bestimmen, dass der Schweizer Vorsorgeausgleich aus- nahmsweise ausgeschlossen wird. Es sei festzustellen, dass der Deutsche Versorgungsausgleich nach rechtskräftiger Scheidung und Anerkennung der Schweizer Scheidung in Deutschland vor dem Amtsgericht F._____ durchge- führt wird.

8. Es sei die Beklagte zu verpflichten

- dem Kläger Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zum Stichtag

19. September 2022 durch Vorlage eines Bestandesverzeichnisses samt entsprechender Belege;

- dem Kläger einen Güterausgleich zu zahlen in der Höhe des nach erteilter Auskunft beziffernden Betrags. 8.[9.]Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren des Klägers nach Beschränkung des Verfahrens: (act. 6/36 S. 1) "1. D._____, tt.mm.2013, und E._____, tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Beide Kinder seien unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.

3. Es sei der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht zur Aus- übung des persönlichen Verkehrs zu gewähren.

4. Unseren Anträgen widersprechende Anträge der Beklagten seien abzuweisen."

- 3 -

5. Der Beklagten seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. aufzuerlegen." Rechtsbegehren der Beklagten nach Beschränkung des Verfahrens: (act. 6/39 S. 2 f.) "1. Es seien die beiden Kinder der Parteien, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2016, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen;

2. Es seien die beiden Kinder der Parteien, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2016, unter die allei- nige Obhut der Beklagten zu stellen;

3. Es sei der Beklagten gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB per sofort, spätestens aber per 1. August 2024, die Bewilligung zu erteilen, den Aufenthaltsort der Kinder D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2016, nach Deutschland (…[Ortschaft]) zu verlegen;

4. Es sei dem Kläger ein angemessenes Besuchsrecht zur Aus- übung des persönlichen Verkehrs wie folgt zu gewähren: Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- während sieben Wochen Ferien pro Jahr (während den Schul- ferien) o Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien je- weils bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in den Jahren mit gerader Jahreszahl (für das Folgejahr) und dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr) das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger jeweils ver- pflichtet ist, die Kinder auf eigene Kosten bei der Beklagten abzu- holen und wieder zur Beklagten zurückzubringen; Darüber hinaus sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs auf eigene Kosten wie folgt am Wohnort der Beklagten und der Kinder in Deutschland mit sich auf Besuch zu nehmen:

- während einem Wochenende pro Monat, jeweils von Freitag- abend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18 Uhr,

- 4 - o Die Parteien sprechen sich über die monatlichen Betreu- ungswochenenden des Klägers frühzeitig ab; Der Kläger kündigt der Beklagten dabei jeweils spätestens zwei Mo- nate im Voraus an, an welchem Wochenende des Monats er die Kinder in Deutschland nach Möglichkeit betreuen möchte; o Gleichzeitig teilt der Kläger der Beklagten mit, ob er die Kinder an jenem Wochenende inkl. oder exkl. Übernach- tung betreuen möchte, d.h. ob er für die Kinder in Deutsch- land einen Übernachtungsort organisiert, oder ob die Kin- der zuhause bei der Mutter übernachten und er die Kinder lediglich tagsüber betreut;

5. Sämtliche Anträge des Klägers, die nicht deckungsgleich sind mit den Anträgen der Beklagten, seien abzuweisen;

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Klägers." Verfügung des Einzelgerichtes:

1. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm. 2013, und E._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Der Antrag der Beklagten um Erteilung der Bewilligung, den Aufenthaltsort der Kinder D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2016, nach Deutschland (… [Ortschaft]) zu verlegen, wird abgewie- sen.

3. Falls die Beklagte nach Deutschland zieht, werden die Kinder D._____, ge- boren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich diesfalls am jeweiligen Wohnsitz des Klägers.

4. Falls die Beklagte nach Deutschland zieht, regeln die Parteien den persönlichen Verkehr (inkl. der Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt folgendes:

- 5 - Die Beklagte ist berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und E._____  ein Wochenende pro Monat von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kinder jeweils beim Kläger abzuholen und zu ihm zurückzubringen und die Reisekosten zu tragen. Die Beklagte ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und  E._____ ein Wochenende pro Monat in der Schweiz zu besuchen und mit den Kindern von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten Zeit zu verbringen. Die Kosten für ihre Reise sowie die Übernachtung in der Schweiz hat die Beklagte selbst zu tragen. Ferner ist die Beklagte berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und E._____: in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon-  tag) und über Silvester (30. Dezember bis 2. Januar), in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis  Pfingstmontag) und über Weihnachten (24. bis 26. Dezember) sowie während sieben Wochen Ferien (während den Schulferien) pro Jahr  auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei sie die Kinder auch an den Feiertagen jeweils beim Kläger abzuholen und zu ihm zurückzubringen hat. Für das Ferienbesuchsrecht gilt, dass ein Elternteil die Kinder am Anfang der Ferien zum anderen Elternteil bringt und der an- dere Elternteil die Kinder am Ende der Ferien wieder zurückbringt. Die Par- teien werden sodann verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende November des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt der Mutter in den Jahren mit gerader Jahreszahl (für das Fol- gejahr) und dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Fol- gejahr) das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

5. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

- 6 -

6. Die Gerichtskosten werden der Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.–) und dem Kläger zu einem Drittel (Fr. 800.–) auferlegt.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'294.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

8. (Schriftliche Mitteilung).

9. (Rechtsmittel/Berufung).

10. (Rechtsmittel/Beschwerde). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es sei die Verfügung vom 21. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und durch ein Teil-Urteil zu ersetzen, unter Anpassung der nachfolgend er- wähnten Dispositivziffern;

2. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

2. Es sei der Beklagten/Berufungsklägerin gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB die Bewilligung zu erteilen, den Aufenthaltsort der Kinder D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2016, nach Deutschland (… [Ortschaft]) zu verlegen;

3. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

a) 3. Es seien die beiden Kinder der Parteien, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Beklag- ten/Berufungsklägerin zu stellen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten/Berufungsklägerin haben;

b) Eventualiter für den Fall der Verweigerung des Umzugs gemäss Dis- positivziffer 2 vorstehend und des Verbleibs [der] Beklagten/Beru- fungsklägerin und der Kinder in der Schweiz, seien die Kinder unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten/Berufungsklägerin haben;

4. Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

a) 4. Es sei dem Kläger/Berufungsbeklagten ein angemessenes Be- suchsrecht zur Ausübung des persönlichen Verkehrs wie folgt zu ge- währen:

- 7 - Der Kläger/Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- während fünf Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien) o Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in den Jahren mit gerader Jahreszahl (für das Folgejahr) und dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr) das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; o Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger/Berufungsbe- klagte jeweils verpflichtet ist, die Kinder auf eigene Kosten bei der Beklagten/Berufungsklägerin abzuholen und wieder zu ihr zurück- zubringen; Darüber hinaus sei der Kläger/Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklä- ren, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs auf eigene Kos- ten wie folgt am Wohnort der Beklagten/Berufungsklägerin und der Kinder in Deutschland mit sich auf Besuch zu nehmen:

- während einem Wochenende pro Monat, jeweils von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18 Uhr, o Die Parteien sprechen sich über die monatlichen Betreuungswo- chenenden des Klägers/Berufungsbeklagten frühzeitig ab; Der Klä- ger/Berufungsbeklagte kündigte der Beklagten/Berufungsklägerin dabei jeweils spätestens zwei Monate im Voraus an, an welchem Wochenende des Monats er die Kinder in Deutschland nach Mög- lichkeit betreuen möchte; o Gleichzeitig teilt der Kläger/Berufungsbeklagte der Beklagten/Beru- fungsklägerin mit, ob er die Kinder an jenem Wochenende inkl. oder exkl. Übernachtung betreuen möchte, d.h. ob er für die Kinder in Deutschland einen Übernachtungsort organisiert, oder ob die Kin- der zuhause bei der Mutter übernachten und er die Kinder lediglich tagsüber betreut;

b) Eventualiter für den Fall der Verweigerung des Umzugs gemäss Disposi- tivziffer 2 vorstehend und des Verbleibs [der] Beklagten/Berufungskläge- rin und der Kinder in der Schweiz, seien die Betreuungsanteil wie folgt festzulegen:

- Betreuungsverantwortung Mutter: o Alternierend eine Woche ab Samstag, 17 Uhr, bis Mittwoch, 19.30 Uhr, und die andere Woche jeweils ab Sonntag, 17 Uhr, bis Mittwoch, 19.30 Uhr; o Während der Hälfte der Schulferien; o In geraden Jahren über die Osterfeiertage, am 24. Dezember, und über Silvester; o In ungeraden Jahren über die Pfingst-Feiertage und am 25. De- zember;

- 8 -

- Betreuungsverantwortung Vater: o Alternierend eine Woche ab Mittwoch, 19.30 Uhr, bis Samstag, 17 Uhr, und die andere Woche jeweils ab bis Mittwoch, 19.30 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr; o Während der Hälfte der Schulferien; o In ungeraden Jahren über die Osterfeiertage, am 24. Dezember, und über Silvester; o In geraden Jahren über die Pfingst-Feiertage und am 25. Dezem- ber;

5. Es sei Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

6. Es seien die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger/Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen;

6. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

7. Es sei der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklag- ten/Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen;

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine ange- messene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen.

- 9 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten im Dezember 2008 in Deutschland. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die Tochter D._____, geboren tt.mm.2013, und den Sohn E._____, geboren tt.mm.2016. Im Herbst 2017 zog die Familie in die Schweiz. Im Verlaufe des Jahres 2020 trennten sich die Parteien. Die Modalitäten der Trennung wurden im Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2021 geregelt (act. 6/1, 6/25 und 6/7/40).

2. Am 19. September 2022 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Kläger) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf die Scheidungsklage ein (act. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. April 2023 kam keine Konvention zustande. Nach den erfolglosen Vergleichsgesprächen führte der Ein- zelrichter aus, es sei sinnvoll, die Frage des Aufenthaltsortes der Kinder entweder auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen oder durch Beschränkung des weiteren Verfahrens gemäss Art. 125 ZPO vorab zu klären (Prot.Vi S. 14). Mit Eingabe vom

24. Mai 2023 beantragte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Be- klagte) die einstweilige Beschränkung des Verfahrens und stellte Anträge zur elter- lichen Sorge, zur Obhut, zum Aufenthaltsort der Kinder sowie zum Betreuungsrecht (vgl. vorstehende Anträge). Sie erklärte, kein Gesuch um vorsorgliche Massnah- men stellen zu wollen (act. 6/17). Der Kläger hielt in seiner Eingabe gleichen Da- tums fest, die Beklagte habe keine vorsorglichen Massnahmen zum Wegzug mit den Kindern beantragt, er möchte geschieden sein und wünsche, dass das Schei- dungsverfahren fortgesetzt werde (act. 6/18). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 be- schränkte die Vorinstanz das Scheidungsverfahren auf die nicht monetären Kinder- belange (act. 6/19). Die Parteien erstatteten daraufhin die thematisch beschränkte Klagebegründung (act. 6/20) sowie die Klageantwort (act. 6/25). Am 31. Januar 2024 hörte die Vorinstanz die Kinder persönlich an (act. 6/29/1-2). An der Haupt- verhandlung vom 14. Februar 2024 hielten die Parteien Replik und Duplik und nahm der Kläger zu den Noven in der Duplik Stellung. Anschliessend wurden die Parteien befragt und danach folgten die Schlussvorträge. Sämtliche Parteivorträge

- 10 - beschränkten sich auf die Themen der elterlichen Sorgen, der Obhut, des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder und des Betreuungs- bzw. Besuchsrechts (act. 6/36 ff., Prot.Vi S. 19 ff.). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 beliess die Vorinstanz die elterliche Sorge bei beiden Parteien, lehnte den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Deutschland ab, teilte die Obhut für den Fall des Wegzugs der Beklagten dem Klä- ger zu und regelte für diesen Fall deren Besuchsrecht (act. 6/41 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]).

3. Am 26. Juni 2024 erhob die Beklagte Berufung und stellte die eingangs auf- geführten Anträge, namentlich die Ersetzung der Verfügung durch ein Teilurteil, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuregelung der Kinderbe- lange (act. 2 S. 2 ff.). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-43) wurden von Amtes we- gen beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2024 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils eingeräumt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Der Kläger lehnte in seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils ab (act. 9). Dagegen schloss sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2024 dem Vorgehen der Vorinstanz mit den Hin- weisen an, die Einschränkung des Verfahrens sei auf Vorschlag der Vorinstanz einvernehmlich erfolgt und diene der Prozessökonomie (act. 10).

4. Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf Weiterungen, namentlich das Ein- holen einer Berufungsantwort, kann daher verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. 1.1. Als Zwischenentscheide gelten Entscheide, mit welchen ein oder mehrere Streitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt werden, ohne dass der ganze Prozess zu Ende geht (u.a. DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 308 N 18; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 308 N 4). Der angefochtene Entscheid wurde als Verfügung

- 11 - erlassen, stellt inhaltlich aber einen materiellen Zwischenentscheid bzw. ein Teilur- teil über die elterliche Sorge, die Obhut, den Wechsel des Aufenthaltsorts der Kin- der und das Betreuungs- bzw. Besuchsrecht dar (act. 5 S. 1 unten und S. 5 E. I/3). Dagegen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO die Berufung zulässig. Die Be- klagte erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 42/1). Die Berufungsschrift enthält ferner Anträge sowie eine Be- gründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist als vor Vorinstanz teil- weise unterlegene Partei zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten. 1.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit, geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sich grund- sätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken In rechtlicher Hinsicht ist sie aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" bei der Überprüfung aber weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Par- teien gebunden und korrigiert offensichtliche rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; ZK ZPO-REETZ/THEILER, ZPO 308 N 19 f.) 2. 2.1. Art. 283 Abs. 1 ZPO bestimmt, das Gericht habe im Entscheid über die Ehe- scheidung auch über deren Folgen zu befinden (Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils). Die einzige gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen wer- den kann, soweit die Regelung der anderen Scheidungsfolgen nicht von ihrem Er- gebnis abhängt (Art. 283 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 49 E. 3.5 und 134 III 426 E. 1.2). Das Bundesgericht schliesst nach Einführung der Teilrechtskraft in Art. 315 Abs. 1 ZPO ausserdem nicht aus, über den liquiden Scheidungspunkt vorab einen Teilent- scheid zu fällen, wenn die überwiegenden Interessen einer Partei dies erfordern (BGE 144 III 298 E. 6.3 ff.). Ein Teilurteil über die nicht monetären Kinderbelange wird hingegen selbst in der kritischen Literatur nicht diskutiert (vgl. RAINER KLOPFER,

- 12 - Die Einheit des Scheidungsurteils - ein überholter Grundsatz? in: SJZ 111/2015, S. 493 ff., 495 Rz 4) und solches wurde vom Bundesgericht bisher auch nicht in Betracht gezogen. Die monetären und nicht monetären Kinderbelange bilden zu- sammen mit dem nachehelichen Unterhalt, der beruflichen Vorsorge sowie in der Regel dem Güterrecht einen inhaltlich zusammenhängenden, sich gegenseitig be- dingenden Komplex, der einer getrennten Beurteilung entgegensteht. Es gilt insbe- sondere widersprüchliche oder inadäquate Teilurteile zu vermeiden. Ein Teilurteil einzig über die nicht monetären Kinderbelange ist deshalb zu Recht gesetzlich aus- geschlossen. 2.2. Die Vorinstanz hat gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils verstossen, indem sie das Scheidungsverfahren auf die nicht monetären Kinderbelange beschränkte und darüber ein Teilurteil fällte, ohne gleichzeitig über den Scheidungspunkt sowie die weiteren Nebenfolgen zu befin- den. Der gesetzliche Grundsatz der Unteilbarkeit des Scheidungsurteils steht nicht in der Disposition des Gerichts oder der Parteien, so dass das Gericht weder selb- ständig noch mit Einverständnis der Parteien davon abweichen darf. Die angefoch- tene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Schei- dungsverfahrens und zum gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung sowie die Nebenfolgen an sie zurückzuweisen. Unter diesen Umständen entfällt eine materi- elle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ebenso wie die Behandlung der einzelnen Berufungsanträge.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Berufungsver- fahren zu verzichten. Den Parteien ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Par- teientschädigung kommt gemäss Praxis der Kammer nur in besonderen Ausnah- mefällen in Betracht. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt und es sich rechtfertigt, den Parteien je eine Partei- entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. §§ 2, 5 und 13 AnwGebV). Der Beklagten ist für die Einreichung der Berufungsschrift (act. 2) und der kurzen Stellungnahme (act. 10) sowie in Anbetracht der ihrer Rechtsvertretung bereits be- kannten Materie eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu leisten. Der Kläger

- 13 - ist für seine kurze Stellungnahme vom 8. Juli 2024 mit CHF 200.– (act. 9) im Beru- fungsverfahren zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Scheidungs- verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.

2. Im Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 2'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

4. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von CHF 200.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 10; die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: