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LC240030

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Am 16. November 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster eine Scheidungsklage ein (Urk. 7/1). Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). Am 6. Juli 2022, anlässlich der Fortsetzung der Einigungsverhandlung, unterzeichneten die Parteien eine Ver- einbarung über den Scheidungspunkt sowie die Kinderbelange betreffend den da- mals noch minderjährigen Sohn C._____ (Urk. 7/129, Prot. I S. 20). Am 24. Oktober 2023 stellte der Kläger den Antrag, es sei im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu er- lassen (Urk. 7/182), wozu die Beklagte am 10. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 7/206). Nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers (Urk. 7/210, der Be- klagten samt Beilagen zur Kenntnis gebracht [Urk. 7/215]) erkannte die Vorinstanz mit Teilurteil vom 22. April 2024 (Urk. 7/227; Urk. 7/240 = Urk. 2 S. 8 f.): «1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

E. 1.2 Gegen dieses (ihr in begründeter Ausfertigung am 22. Mai 2024 zugestellte [Urk. 7/241]) Teilurteil erhob die Beklagte am 21. Juni 2024 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): «1. Das Teilurteil sei aufzuheben und der Entscheid über den Scheidungs- punkt sei mit sämtlichen weiteren Punkten des Scheidungsverfahrens

– allen Nebenfolgen des Scheidungsverfahrens – im Hauptverfahren im Sinne der Einheit des Scheidungsurteils zu beurteilen und zu entscheiden.

2. Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren zur Befra- gung der "Partnerin" des Berufungsbeklagten an die erste lnstanz zurück- zuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Las- ten des Berufungsbeklagten und Klägers.»

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–263). Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 4'000.– für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 5 f.).

- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 wurde Frist zur Beantwortung der Be- rufung angesetzt und die Prozessleitung an den Referenten in diesem Verfahren, Oberrichter lic. iur. K. Vogel delegiert (Urk. 11). Die Berufungsantwort datiert vom

13. September 2024 und ging fristgerecht beim Gericht ein (Urk. 13). Die damit erhobenen neuen Behauptungen und neuen Unterlagen wurden der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet (Urk. 16). In der Folge gingen beim Ge- richt diverse Eingaben der Beklagten ein (Urk. 18, 18A, 19, 20, 23, 26, 28, 32, 35, 36, 41, 43, 48, 50, 52, 57, 59 und 61). Die Kammer beschloss am 12. Mai 2025, Beweise abzunehmen, und zwar nebst im Recht liegender Urkunden (Urk. 211/1–6) auch die Befragung der Parteien. Letz- tere wurde in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 ZPO an den Referenten delegiert (Urk. 63; Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO). Von der seitens der Beklagten für sich beantragten Bestellung einer Rechtsvertre- tung sah der Referent ab (Urk. 64; vgl. dazu unten E. 2). Im Vorfeld zu der auf den 23. Juni 2025 anberaumten Beweisverhandlung (verglei- che Urk. 66) kam es noch zu weiteren Eingaben seitens der Beklagten (Urk. 67, 69, 71 und 74). Ihr Antrag um Beweisabnahme durch das Gesamtgericht (Urk. 74 Ziff. 4) wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 76). Am 23. Juni 2025 fand schliesslich plangemäss die Beweisverhandlung statt, wobei der Beklagten wunschgemäss (Urk. 74 S. 2) eine Englisch-Dolmetscherin bestellt war (Prot. S. 13 ff.).

E. 1.4 Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

2. Weggefallene anwaltliche Vertretung der Beklagten

E. 2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Teilurteil wird im Endentscheid entschieden.

E. 2.1 Auf Seiten der Beklagten kam es im Verlauf des bisherigen Scheidungs- verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln: Zu Beginn war die Beklagte vertreten von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, Zürich (Urk. 7/9 f.), der auch im Eheschutzver- fahren als Vertreter der Beklagten fungiert hatte (Urk. 7/11/1). Im April 2022 über- nahm Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, Zürich, die anwaltliche Vertretung (Urk. 7/112 f.). Im März 2024 erfolgte ein weiterer Wechsel, nämlich zu Rechtsanwalt Dr.

- 4 - Y3._____, Zürich (Urk. 7/219–221), der aber kurz darauf, am 7. Mai 2024, dem Gericht mitteilte, er vertrete die Beklagte nicht mehr (Urk. 7/235). Darauf folgte am

24. Mai 2024 die Mandatsanzeige von Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, D._____ (Urk. 7/248 f.), welche die Beklagte namentlich bei der Erhebung der Berufung (Urk.

1) anwaltlich vertrat. Bereits Ende Juli 2024 war aber auch dieses Mandat beendet (Urk. 9). Seither agiert die Beklagte (soweit bekannt) ohne anwaltliche Unterstüt- zung, und sie verfasste selber diverse Eingaben ans Gericht (Urk. 10, 18, 18A, 19, 20, 23, 26, 28, 32, 35, 36, 41, 43, 48, 50, 52, 57, 59, 61, 67, 69, 71 und 74).

E. 2.2 Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 «dringend um die Zu- weisung eines Rechtsbeistands» (Urk. 57). Es sei ihr trotz wiederholter Bemühun- gen nicht gelungen, eine rechtliche Vertretung zu finden. Zahlreiche Anwaltsperso- nen hätten ihre Mandatierung abgelehnt, sobald sie erfahren hätten, dass «lau- fende Ermittlungen gegen Richter und Jurist:innen» bestünden, die mit ihrem Fall in Verbindung stünden. Diese Umstände hätten es ihr unmöglich gemacht, ange- messenen Rechtsschutz zu erhalten (Urk. 57; vgl. bereits Urk. 48).

E. 2.3 Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingaben ans Gericht den gesetzlichen Anforderungen genügen (BGer 5A_712/2017 vom

30. Januar 2018 E. 5.2; ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 2a). Wenn je- doch offensichtlich ist, dass eine Partei nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen und selber keine Vertretung beauftragt (Art. 69 Abs. 1 ZPO), kann das Ge- richt einer Partei eine anwaltliche Vertretung bestellen. Die Verhandlungsführungs- fähigkeit hat das Gericht in jedem Verfahrensstadium zu prüfen (ZK ZPO-E. Stae- helin/Schweizer, Art. 69 N 4, unter Verweis auf Donzallaz, Commentaire LFors, Art. 41 N 854). Ein Prozessführungsunvermögen einer Partei ist aber nicht leichthin anzunehmen (ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 5; BGer 7B_14/2021 vom

12. März 2024 E. 1.2.1). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Begründung der Berufung (Urk. 1) von einer Anwältin (Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____) verfasst, woraufhin es wie erwähnt zur Mandatsbeendigung kam (vgl. Urk. 9). Mit der Einreichung der begrün- deten Berufung ist im Berufungsverfahren der (ohnehin eingeschränkte) Verfah- rensgegenstand weitgehend fixiert. Dass die Beklagte im weiteren Verlauf noch im-

- 5 - mer dringend einer anwaltlichen Unterstützung bedurfte, ist nicht zu sehen, zumal sie durchaus imstande ist, verständlich zu machen, was sie im Verfahren erreichen will. Es liegt mithin keine Situation vor, die es geradezu erheischt, dass das Gericht im vorliegend fortgeschrittenen Stadium des Berufungsverfahrens bei der Suche nach einer Anwaltsperson Hilfestellung bietet, was im Übrigen zur Konsequenz hätte, dass die Kosten einer solchen vom Staat zu bevorschussen wären (vgl. OGer ZH PQ150072 vom 7. Januar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen bereits die Referen- tenverfügung vom 15. Mai 2025 [Urk. 64]). Wenn die Beklagte anwaltliche Unter- stützung wünscht, so steht es in ihrer Eigenverantwortung, eine Anwaltsperson zu mandatieren. Nicht an dieser Stelle zu beurteilen ist demgegenüber die gleiche Thematik in Be- zug auf das weitere erstinstanzliche Hauptverfahren.

3. Allgemeine Regeln des Berufungsverfahrens

E. 3 [Schriftliche Mitteilungen]

E. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vor- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Be- rufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eige- ner Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. etwa BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Die Berufung der Klägerin genügt diesen Obliegenheiten.

E. 3.2 Zu bemerken ist im Weitern, dass im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) nur noch in beschränktem Rahmen zulässig sind. Zulässig sind neue Tat-

- 6 - sachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben sei, wird nicht geltend gemacht.

E. 4 Materielles

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Art. 283 ZPO statuiere den Grund- satz der Einheit des Scheidungsurteils. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sei aber ein Teilurteil bloss über den Scheidungspunkt zulässig, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen würden oder wenn das Interesse des ein Teilurteil ver- langenden Ehegatten dasjenige des sich diesem widersetzenden überwiege (vgl. Urk. 2 E. 2). Vorliegend sei der Scheidungspunkt unbestritten liquide. Der Klä- ger habe sein Ersuchen um ein Teilurteil mit seinem Wunsch nach Wiederverhei- ratung und neuerlichen Familiengründung begründet. Das Recht auf Wiederverhei- ratung vermöge ein Teilurteil zu rechtfertigen, wenn die Scheidung liquid sei und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Das vorliegende Scheidungsverfahren sei seit dem 16. November 2019 und damit überdurchschnittlich lang anhängig. Hinzu komme, dass zwar der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen, ein Ende des erstinstanzlichen Prozesses jedoch noch nicht (unmittelbar) in Sicht sei; die Beklagte anerkenne selber, dass das Ver- fahren wegen der finanziellen Verhältnisse (unter anderem die Bewertung mehrerer Liegenschaften) überdurchschnittlich komplex sei. Durch ein wahrscheinliches Rechtsmittelverfahren könne sich sodann die Auflösung der Ehe um weitere Jahre verzögern. Wenngleich der Umstand des formellen Fortbestehens einer Ehe einer Familiengründung nicht grundsätzlich im Wege stehe, erweise es sich doch als un- billig und als sein verfassungsmässiges Recht auf Ehe (und Wiederverheiratung) missachtend, wenn es dem Kläger weiterhin auf Jahre hinaus versagt bliebe, seine (langjährige) Partnerin heiraten zu können. Dies sei umso mehr so, als die Beklagte im Wesentlichen lediglich (und unsubstantiiert) die Behauptungen des Klägers be- streite, wonach er eine langjährige Partnerin habe und ihr durch ein Teilurteil kei- nerlei Nachteile entstehen würden, ohne dabei jedoch in irgendeiner Weise darzu- tun, welche Nachteile sie durch ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu gewärtigen

- 7 - hätte. Im Übrigen seien solche Nachteile auch nicht ersichtlich. Insgesamt über- wiege somit das Interesse des Klägers an einem Teilurteil im Scheidungspunkt das Interesse der Beklagten an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen (Urk. 2 E. 4).

E. 4.2 Die Beklagte kritisiert am angefochtenen Entscheid namentlich, dass dieser auf einem nicht korrekt festgestellten Sachverhalt basiere und mit ihm der Grund- satz der Einheit der Materie bzw. Einheit des Scheidungsurteils ausgehebelt werde. Die bisherige Verfahrensdauer sei zwar überdurchschnittlich lang; diese sei aber zurückzuführen auf die Einschränkungen wegen Corona und die Erstellung der Verkehrswertgutachten samt Stellungnahmen dazu. Ein überwiegender Teil der das Prozedere in die Länge ziehenden Eingaben stamme zudem vom Kläger. Die Folgen dieses Verfahrensverlaufs dürften nicht ihr belastet werden (Urk. 1 S. 4 f.). Ein lange dauerndes Scheidungsverfahren begründe keine Verletzung von Art. 12 EMRK (Urk. 1 S. 6). Der Kläger habe sein Begehren um Erlass eines Teilurteils nicht substantiiert und seine Behauptungen in keiner Weise bewiesen (Urk. 1 S. 6

f. sowie S. 11 f.). Nach der Beklagten hätte daher kein Teilurteil zum Scheidungs- punkt erlassen werden dürfen, zumal eine vorzeitige Scheidung für sie gewichtige Nachteile hätte, namentlich in Bezug auf den (dann ungeregelten) Unterhalt (Urk. 1 S. 8 f.).

E. 4.3 Der Kläger beantragt, es sei die Berufung abzuweisen (Urk. 13 S. 2 sowie Rz 21). Der vorinstanzliche Entscheid basiere entgegen den Ausführungen der Be- klagten darauf, dass der Scheidungsgrund aktenkundig und unbestritten liquide sei,  dass der Berufungsbeklagte ein den Grundsatz der Einheit des Scheidungs-  urteils überwiegendes Interesse an einem Teilurteil im Scheidungspunkt habe, da er sich wiederverheiraten und eine neue Familie gründen möchte, dass die Beklagte nicht substantiiert dargetan habe, dass ihr durch ein Teil-  urteil irgendwelche Nachteile entstünden, und dass ein Ende des seit Jahren andauernden Scheidungsverfahren nicht un-  mittelbar in Sicht sei (Urk. 13 Rz 5).

- 8 - Wer an der langen Dauer des Verfahrens «Schuld» trage, sei nicht massgeblich; es werde ausdrücklich bestritten, dass er die Verantwortung dafür trage (Urk. 13 Rz 7). Dass er und seine Lebenspartnerin E._____ räumlich zusammenziehen woll- ten, sei nie behauptet worden – aufgrund ihrer jeweiligen Berufe lebe das langjäh- rige Paar «apart together» (Urk. 13 Rz 13). Angesichts seines Kinderwunsches und des Alters der 44-jährigen Partnerin bestehe trotz medizinischer Möglichkeiten eine Dringlichkeit (Urk. 13 Rz 14). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Klä- ger überhaupt ein Teilurteil anstreben sollte, wenn er nicht seine Lebenspartnerin heiraten wollte. Die relevanten Punkte habe er rechtzeitig und substantiiert darge- tan. Abgesehen von der Wiederverheiratungsmöglichkeit habe er keine Vorteile, namentlich nicht in Bezug auf den (nach-)ehelichen Unterhalt (Urk. 13 Rz 13 ff.).

E. 4.4 Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit oder am Tag, an dem ein gemeinsames Begehren durch eine Klage ersetzt wird, mindestens zwei Jahre lang getrennt ge- lebt haben. Gemäss dem in Art. 283 ZPO verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungs- urteils kann das Scheidungsgericht die Scheidung erst dann aussprechen, wenn es auch alle Nebenfolgen der Scheidung geregelt hat (BGE 144 III 298 E. 6.3.1). Indes schliesst der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen auf den Scheidungspunkt beschränkten Teilentscheid nicht kategorisch aus (BGE 144 III 298 E. 6.4). Voraussetzung für einen solchen Teilentscheid ist, dass beide Ehegat- ten einer solchen Entscheidung zustimmen oder dass das Interesse eines Ehegat- ten an einer Teilentscheidung das Interesse des andern Ehegatten an einer ein- heitlichen Entscheidung, die sowohl den Scheidungspunkt als auch die Folgen der Scheidung regelt, überwiegt (BGE 144 III 298 E. 7). Der Ehegatte, der neu heiraten möchte und dafür eine sofortige Entscheidung über die Scheidungsfrage verlangt, kann sich zur Stützung seines Interesses auf sein verfassungsmässiges Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV berufen, welches das Recht auf Wiederverheiratung ein- schliesst. Damit ein separater Entscheid über den Scheidungsgrundsatz gefällt werden kann, muss die Scheidungsfrage liquid bzw. der Scheidungsgrund offen- sichtlich verwirklicht sein, und die Behandlung des Verfahrens über die Schei-

- 9 - dungsfolgen muss sich stark in die Länge ziehen (BGE 144 III 298 E. 7.2; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Die Wei- gerung, ein auf das Scheidungsprinzip beschränktes Teilurteil zu erlassen, kann das verfassungsmässige Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) verletzen, da der Ehegatte keine neue Verbindung eingehen kann, solange eine frühere Ehe nicht endgültig aufgelöst wurde (Art. 96 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5 Aus der oben referierten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen muss. Dabei muss das Gericht die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwenden (Art. 4 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. De- zember 2024 E. 9.1.1.2, mit Hinweisen). Es sind die auf dem Spiel stehenden In- teressen der Parteien gegeneinander abzuwägen (BGE 144 III 298 E. 7 S. 305). Hierbei sind einerseits die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informations- rechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte zu berück- sichtigen. Andererseits ist das verfassungsmässige Recht auf Ehe in der Ausprä- gung des Rechts auf Wiederverheiratung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) und in diesem Zusammenhang die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungs- verfahrens und weitere relevante Umstände (Alter der Parteien, Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung) zu beachten (BGer 5A_728/ 2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 298 E. 5–8).

E. 4.6 Die Parteien sind sich einig, dass ihre Ehe zu scheiden sein wird (Prot. I S. 7 und 20; Urk. 7/129; Urk. 7/143 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beklagte bestritt auch nicht, dass das vorinstanzliche Scheidungsverfahren bereits sehr bzw. über- durchschnittlich lange gedauert hat, wie das die Vorinstanz (in Urk. 2 E. 4.3) zutref- fend erwogen hat. Dass ein Ende des Verfahrens «durchaus in absehbarer Zeit in Aussicht steht» (Urk. 1 S. 8, auch S. 12), überzeugt aufgrund des bisherigen Ver- fahrensverlaufs nicht, sondern wird im Gegenteil schon durch die vorliegende Be- rufung als solche widerlegt (was im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung von wahrscheinlichen Rechtsmittelverfahren und entsprechender weiterer Dauer des Scheidungsverfahrens bestätigt); insbesondere auch aufgrund der darin dargeleg-

- 10 - ten Differenzen in der Frage von Unterhaltszahlungen (Urk. 1 S. 9 f., vgl. zuletzt auch Prot. S. 19 f.). Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile im sechsten Jahr; das ist aussergewöhnlich lange.

E. 4.7 Allerdings reicht es noch nicht, dass der Scheidungspunkt liquid und das Verfahren langwierig ist, um eine Teilentscheidung über den Scheidungspunkt aus- zusprechen. Erforderlich ist des Weitern, dass der Antragssteller ein überwiegen- des berechtigtes Interesse an einer Verkündung eines solchen Teilurteils hat.

E. 4.7.1 Mit seinem vor Vorinstanz am 24. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Erlass eines Teilurteils zum Scheidungspunkt gab der Kläger als Motiv an, dass er «seine nun schon langjährige Partnerin möglichst bald heiraten und mit ihr eine neue Fa- milie gründen» möchte (Urk. 7/182 Rz 4). Die Beklagte widersetzte sich diesem Anliegen des Klägers mit Eingabe vom

10. Februar 2024 (Urk. 7/206). Darin liess sie vorbringen, dass der Kläger keine langjährige Partnerin habe, die er rasch heiraten und mit ihr eine Familie gründen möchte – das werde bestritten (Urk. 7/206 Ziff. 2). Diese Bestreitung wiederum veranlasste den Kläger zu einer Replik: Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 7/210) führte er näher aus, dass er und die Beklagte nun- mehr seit sieben Jahren getrennt lebten. (Inzwischen wären es acht Jahre.) Die Beklagte bestreite wider besseren Wissens, dass er eine langjährige Partnerin habe, die er rasch heiraten und mit ihr eine Familie gründen möchte. Dass er eine langjährige Partnerin habe, wisse die Beklagte jedenfalls. Bereits in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2019 im Eheschutzverfahren habe sie ausgeführt, dass er eine Freundin in Monaco habe. Er habe heute nach wie vor dieselbe Partnerin. Die Kinder der Parteien würden sie kennen, hätten bereits wiederholt Weihnachten und Sommer- ferien mit ihr verbracht. Er habe nun seit rund sechs Jahren ein und dieselbe Part- nerin (Urk. 7/210 Rz 1; inzwischen wären es sieben Jahre). Zum Beweis für diese Behauptungen offerierte der Kläger die erwähnte Eingabe der Beklagten aus dem vorangegangenen Eheschutzverfahren, fünf Fotografien sowie seine eigene Par- teibefragung und Beweisaussage (Urk. 7/210 Rz 1). Weiter liess der Kläger aus- führen, dass in Bezug auf den Wunsch, eine Familie zu gründen, angesichts des Alters der beiden auch ein gewisser Zeitdruck bestehe (Urk. 7/210 Rz 2).

- 11 -

E. 4.7.2 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm (also aus mate- riellem Recht) und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2, je mit Hinwei- sen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die relevanten Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Wenn man den betreffenden Tatsachenvortrag als wahr unterstellt, muss er den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (BGer 4A_132/2022 vom 18. Juli 2022 E. 2.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Die Be- hauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei (hier den Kläger) nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei (hier der Beklagten) vorweg zu entkräften (BGer 4A_533/ 2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu- legen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_86/ 2023 vom 22. August 2023 E. 5.1, BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Vorliegend geht es darum, ob sich der Kläger effektiv wiederverheiraten möchte; denn nur gegebenenfalls kann er sich wie erwähnt auf sein Recht auf Wiederver- heiratung (welches Ausfluss aus Art. 14 BV ist) berufen. Indem er genau dies be- hauptete, kam der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nach.

E. 4.7.3 Ein Beweisverfahren hat stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tat- sachen vorliegen und die beweisbelastete Partei form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten hat (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO). Vorliegend stehen sich widersprechende Tatsachenbehauptungen der Parteien ge- genüber zur Frage, ob der Kläger effektiv eine langjährige Partnerin hat, die er hei-

- 12 - raten möchte. Diese Frage ist vorliegend rechtserheblich, denn nur wenn dem so ist, ist der Heiratswunsch abzuwägen gegen entgegenstehende Interessen der Be- klagten. Die Antwort auf die Frage hat also Einfluss auf den Entscheid des Gerichts. Die Beklagte hat die Partnerschaft und den Heiratswunsch in Abrede gestellt. Sub- stantiiert bestreiten bedeutet, dass klar erkennbar ist, welche Tatsachenbehaup- tungen bestritten sind und welche nicht. Wie detailliert bestritten werden muss, hängt davon ab, wie detailliert die Behauptung war. Pauschale Behauptungen kann man pauschal bestreiten, detaillierte Behauptungen muss man im Detail bestreiten (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2). Bestreiten stellt eine prozessu- ale Äusserung dar, wonach der Beweis einer Tatsache verlangt wird. Bestreitungen müssen grundsätzlich nicht erläutert werden; es muss nicht mittels Gegenbehauptungen dargetan werden, warum eine Behauptung nicht zutreffen soll (vgl. zum Ganzen BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1). Vorliegend konnte kein Zweifel daran aufkommen, was die Beklagte bestreitet. Das Tatsachenfundament bedurfte somit der Klärung. Ist im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO ein Beweisverfahren durchzuführen, so hat vor der Beweisabnahme die von Art. 154 ZPO obligatorisch vorgesehene Beweisverfügung des Gerichts zu ergehen (statt vieler: Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/ Löt- scher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm. 4. A., Art. 154 N 33). Mit dem angefochte- nen Teilurteil hat die Vorinstanz Beweise gewürdigt, ohne zuvor eine Beweisverfü- gung erlassen zu haben. Das ist im ordentlichen Verfahren grundsätzlich unzuläs- sig. Ist das Beweisverfahren zu ergänzen, so liegt es im Ermessen der Berufungsin- stanz, ob sie diese Ergänzung des Beweisverfahrens selber vornimmt oder ob sie die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückweist. In dieser Hinsicht gibt es keinen Anspruch auf zwei Instanzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Angesicht dessen, dass vorliegend nebst Urkunden einzig die Partei- befragung bzw. Beweisaussage des Klägers offeriert wurden (Urk. 7/182, Urk. 7/ 206 f., Urk. 7/210 f.), machte es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn, dass das Beweisverfahren sogleich von der hiesigen Kammer nachgeholt wurde

- 13 - (vgl. Prot. S. 9 f. und 13 ff.), sodass der Berufungsentscheid auf einem geklärten Tatsachenfundament ergehen kann.

E. 4.7.4 An zulässigen Beweisen zur Klärung der umstrittenen Frage, ob der Kläger effektiv eine langjährige Partnerin hat, die er heiraten möchte, liegt vor, was folgt: Urkunden (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO):  Urk. 211/1: eine vom 8. Juli 2019 datierende Eingabe von Rechtsanwalt  lic. iur. Y1._____ ans Bezirksgericht Meilen im Eheschutzverfahren Nr. EE190012-G, worin im Zusammenhang mit den Kinderbelangen na- mens der Beklagten vorgebracht wird, der Kläger behaupte, er habe ge- nügend Zeit, um sich um den Sohn C._____ zu kümmern, «obwohl er noch eine Freundin in Monaco» habe (S. 5); Urk. 211/2: eine Fotografie, auf welcher eine Frau (mutmasslich die Part-  nerin des Klägers) mit einem Mädchen (angeblich eine Nichte namens F._____) und zwei Knaben (mutmasslich Sohn C._____ und der Sohn der Partnerin) vertraut wirkend auf der Münsterbrücke in Zürich posieren; Urk. 211/3: eine Fotografie, auf welcher eine Frau und ein Mann auf der  Münsterbrücke in Zürich posieren, eng beieinander stehend und den Arm umeinander gelegt (mutmasslich der Kläger und seine Partnerin); Urk. 211/4: eine Fotografie, auf welcher die gleiche Frau (mutmasslich die  Partnerin) mit dem Jungen rechts auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich Sohn C._____, hier an Stöcken) und dem Mädchen links auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich die Nichte F._____) vertraut wirkend vor einem prunkvollen Gebäude posieren, mutmasslich in Monaco; Urk. 211/5: eine Fotografie, auf der eine vertraut wirkende Dreiergruppe  an einem Tisch sitzend abgebildet ist, im Hintergrund das Meer (mut- masslich handelt es sich um den Sohn G._____, umrahmt von der Part- nerin des Klägers und deren Sohn); Urk. 211/6: eine Fotografie, welche eine vertraut wirkende Gruppe von  vier Personen an einem Tisch eines mediterran wirkenden Restaurants

- 14 - an der Küste zeigt (mutmasslich der Kläger mit seiner Partnerin und ei- nem befreundeten Paar an der Riviera); die Parteibefragung (bzw. Beweisaussage; Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO):  Des Klägers (Prot. S. 13 ff.; hier verkürzt wiedergegeben):  Der Kläger schilderte auf Befragen, dass er nach wie vor in der partner- schaftlichen Beziehung mit E._____ lebe (Prot. S. 14). Aus beruflichen Gründen sei sie an Monaco gebunden, während er seinen Lebensmittel- punkt noch im Raum Zürich habe. Sie stünden in täglichem Austausch über WhatsApp-Calls/Messages und würden alternierend (verlängerte) Wochenenden je beim andern und auch die Ferien gemeinsam verbrin- gen. Er beteilige sich an ihren Mietkosten. Auch zu und unter den Kindern bestehe eine sehr schöne Beziehung (Prot. S. 15 f.). Er sei überzeugt, dass E._____ positiv auf seinen Heiratswunsch reagieren würde. Sobald er geschieden sei, werde er die Pläne einer Vermählung konkret weiter- verfolgen. Dass er noch immer daran gehindert werde, sei extrem frus- trierend für ihn, (Prot. S. 17). Hinzu komme, dass seine Partnerin gläubige Muslima sei. Er könne beispielsweise nicht offiziell ihren Eltern vorgestellt werden, da er noch in einer andern Ehe sei (Prot. S. 16). Es sei auch nach wie vor so (am 23. Juni 2025), dass er mit E._____ eine Familie gründen möchte, also mindestens ein (1) gemeinsames Kind mit ihr zeugen möchte. Als Lebensmittelpunkt der Familie sähe er H._____ (F) oder I._____ (F), wobei er Pläne habe, dort ein Heim, vorderhand eine Wohnung, zu erwerben (Prot. S. 17 f). In einer Beweisaussage bekräftigte der Kläger, dass er «hier und heute» (anlässlich der Befragung vom 23. Juni 2025) den Wunsch in sich trage, mit seiner Partnerin E._____ möglichst bald eine neue Ehe einzugehen (Prot. S. 21). Der Beklagten (Prot. S. 19 ff.; hier verkürzt wiedergegeben):  Die Beklagte erklärt, sie habe keinen Kontakt mehr zum Kläger. Als ihr klar geworden sei, dass sie finanziell beraubt worden sei, habe es bei ihr

- 15 - Klick gemacht und sie habe den Schlichtungsversuch abgebrochen (Pro- tokoll S. 19 f.). Ob (resp. dass) der Kläger seine Partnerin heiraten möchte, sei ihr egal. Er könne sie schon morgen heiraten, wenn er ihr (der Beklagten) vorher ihre finanziellen Rechte zugestehe. Das Einzige, was sie wolle, sei die Wahrung ihrer finanziellen Rechte (Prot. S. 20). Betreffend die Familienpläne des Klägers könne sie nicht beurteilen, ob eine neue Beziehung zu einer Frau funktionieren könne (Prot. S. 20).

E. 4.7.5 Die erhobenen Beweise sind vom Gericht nach freier Überzeugung zu wür- digen (Art. 157 ZPO). Zum Themenkomplex der Beweiswürdigung gehört unter an- derem die mittelbare Beweisführung durch Indizien (BGE 114 II 289 E. 2a; vgl. Gro- limund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 18 Rz 17; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1958, S. 139). Indi- zien sind als indirekter Beweis in die Beweiswürdigung einzubeziehen, wo direkte Beweise fehlen (BGE 128 III 390 E. 4.3.2, BGE 98 II 231 E. 5). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indi- zien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist je- doch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis zu schliessen. Auch die tatsächliche Vermutung (natürliche Vermu- tung, richterliche Vermutung, Lebenserfahrung) gehört zum Komplex der Beweis- würdigung. Sie beruht auf Indizien, aus denen mittels Wahrscheinlichkeitsüberle- gungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf einen nicht direkt bewiesenen Sa- chumstand geschlossen wird (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 85).

E. 4.7.6 Das vorliegende Beweismaterial würdigend, lässt sich Folgendes festhalten: Wenn im Juli 2019 in einer Eingabe ans Gericht (Urk. 211/1) seitens der Beklagten von einer «Freundin» des Klägers «in Monaco» die Rede ist, so könnte damit na- türlich auch eine andere Person gemeint gewesen sein und einfach eine Koinzidenz dahingehend vorliegen, dass der Kläger wiederholt eine Freundin in Monaco hat.

- 16 - Allerdings indiziert die Ortsangabe Monaco angesichts der erheblichen Distanz zwi- schen Zürich und Monaco aber doch, dass ein und dieselbe Person gemeint war, nämlich E._____, und dass der Kläger entsprechend der Eingabe schon im Som- mer 2019 mit ihr liiert war. Was die Fotografien (Urk. 211/2–6) angeht, so lässt sich anhand der jeweils iden- tischen Gesichtszüge, aber auch aufgrund der weiteren Merkmale des Aussehens eindeutig darauf schliessen, dass es sich bei der Dame mit dunklem Haar jeweils um ein und dieselbe Person handelt. Anhaltspunkte für Manipulationen an den Fo- tografien liegen keine vor und werden auch nicht vorgebracht. Als Hintergrund ist zweimal die Zürcher Altstadt erkennbar (Urk. 211/2 und 211/3); jene beiden Bilder wurden offensichtlich auf der Münsterbrücke aufgenommen, was sich aus dem identischen Brückengeländer und auch daraus schliessen lässt, dass jeweils im Hintergrund auf einem Bild das Zelt des Weihnachtscircus J._____ (Urk. 211/2) und auf dem andern das Zürcher Rathaus (Urk. 211/3) erkennbar ist. Die Hintergründe auf den andern Bilder (Urk. 211/4–6) lassen auf Standorte in Küstennähe, vermut- lich an der Côte d'Azur schliessen (Baustil, Palmen). Die beiden Personen auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich der Kläger und E._____) stellen sich beim Posieren so wie ein Liebespaar. Dass die Söhne der Parteien, C._____ bzw. G._____, neben der Dame – mutmasslich E._____ – posieren und sich dabei wohlzufühlen schei- nen, spricht für eine allseits gute Beziehung. Der Junge, der mutmasslich der er- wähnte Sohn E._____s ist, sieht ihr ähnlich (Nase, Mund). Er ist zweimal abgebildet (Urk. 211/2 und 211/5), wobei zwischen den beiden Bildern eine gewisse Zeit liegen muss, wie die Differenz seines Wachstumsstands zeigt. Die Datierungen 2018 be- ziehungsweise 2023 (vgl. Urk. 210 S. 2) lassen sich so plausibilisieren. Auch die zweimal abgebildete weibliche Jugendliche (vgl. Urk. 211/2 und 211/4), mutmass- lich die Nichte namens F._____, ist in zwei verschiedenen Situationen dabei und scheint sich ebenfalls wohl zu fühlen. Man bekommt den Eindruck, es herrsche eine einander zugewandte Stimmung unter den posierenden Personen. Die Zusammen- stellung der Fotografien stellt mithin ein Indiz dafür dar, dass die abgebildeten Per- sonen einen vertrauten Umgang miteinander pflegten (resp. pflegen), wobei über einen längeren Zeitraum hinweg auch die Nachkommen in den Kontakt einbezogen sind, unter welchen ebenfalls eine vertraute Atmosphäre herrscht.

- 17 - Anlässlich der Parteibefragung vom 23. Juni 2025 bestätigte der Kläger seinen nach wie vor bestehenden Heiratswunsch (Prot. S. 16). Er bekräftigte dies auch unter der strengen Strafandrohung von Art. 306 StGB (Beweisaussage, Protokoll S. 21). Der Kläger erläuterte, wie er schon seit Jahren eine Fernbeziehung mit der in Monaco domizilierten E._____ lebt (vgl. Prot. S. 15). Dass sie ihren Lebensmit- telpunkt namentlich aus beruflichen Gründen in Monaco behalten will, während er im Raum Zürich verwurzelt bleibt (Prot. S. 15), spricht per se nicht gegen den Wunsch, sich mit der entfernt wohnhaften Partnerin zu vermählen. Eine Partner- schaft, in der die räumlichen Lebensmittelpunkte der Partner räumlich voneinander getrennt sind, ist in der heutigen Zeit nichts völlig Aussergewöhnliches. Auch dass noch keine konkreten Hochzeitsvorbereitungen getroffen wurden (vgl. Urk. 1 S. 8 oben, Prot. S. 17), weckt keine Zweifel, sondern ist angesichts der Unsicherheit, ob und wann eine Heirat denn möglich wäre, nachvollziehbar. Wenn der Kläger aus- führt, dass seine aus Marokko stammende Partnerin, eine Muslima, ihn nicht offizi- ell ihrer Familie vorstellen könne, solange er noch in einer anderen Ehe (mit der Beklagten) lebe (Prot. S. 16), so ist dies gut denkbar. Ebenso denkbar ist, dass ein Kinderwunsch besteht und dass die Partnerin aus religiösen Gründen diesen nur umsetzen wollte, wenn sie mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist (vgl. Prot. S. 18). Eine Bezugnahme auf die Religiosität von E._____ erfolgt allerdings erstmals im Berufungsverfahren. Dieses Vorbringen ist damit als unzulässiges Novum un- beachtlich (vgl. E. 3.2 vorn). Die Antworten der Beklagten anlässlich ihrer Befragung entkräften die Ausführun- gen des Klägers nicht. Aus ihnen geht klar hervor, dass sie aufgrund fehlenden Kontakts keine Kenntnisse darüber hat, was der Kläger möchte. Es wurde aber auch klar, dass es der Beklagten an sich gleichgültig ist, ob (und wen) der Kläger heiraten möchte, solange nur ihre finanziellen Rechte dadurch nicht tangiert wer- den (vgl. Prot. S. 19 f.). Die Würdigung der Gesamtheit der verschiedenen Indizien ergibt ein stimmiges Ganzes: Der Kläger bejaht seinen Wunsch, seine langjährige Partnerin möglichst bald heiraten zu wollen, konstant und widerspruchsfrei. Sein Wille wirkt gereift. Es gibt insgesamt keine triftigen Gründe, daran zu zweifeln oder den Wunsch zu hin-

- 18 - terfragen. Damit kann als erstellt gelten, dass sich der Kläger effektiv wiederverhei- raten möchte.

E. 4.7.7 Die Beklagte wendet gegen ein Teilurteil im Scheidungspunkt ein, dass eine vorzeitige Scheidung gewichtige Nachteile für sie hätte, namentlich in Bezug auf den Unterhalt. Weil die Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren nur für die Dauer des Getrenntlebens festgelegt worden seien, fürchtet die Beklagte einen un- geregelten Zeitraum, bis dass dereinst nachehelicher Unterhalt zugesprochen sei. Zudem würden sich – so die Beklagte weiter – der nacheheliche Unterhalt (unter anderem auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts) und der Unterhalt während des Scheidungsverfahrens nicht decken (Urk. 1 S. 9). Dem widerspricht der Kläger; nach ihm kann es nicht zu einem Zeitraum ohne Regelung kommen, da bis zur Regelung des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsurteil der Unterhalts- entscheid des Eheschutzgerichts gelte (Urk. 13 Rz 16). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern ein Teilentscheid im Scheidungspunkt vor der abschliessenden Beurteilung aller Scheidungsfolgen die Rechtsstellung der Beklagten im Verfahren beeinträchtigen könnte. Der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt wirkt sich weder auf die Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) und/oder den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) aus (BGE 144 III 298 E. 7.1). Aus dem Umstand, dass die Regelung solcher Punkte noch aussteht, lässt sich damit für die vorzunehmende Interessenabwägung nichts ableiten (BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1). Damit stehen diese Umstände auch dem vom Kläger beantragten Teilurteil nicht entgegen. Unklar bleibt, was die Beklagte für das vorliegende Verfahren ableiten will, wenn sie ausführen lässt, es sei klar zu erkennen, dass der Kläger darauf aus sei, ihr und dem Sohn C._____ keinen oder zumindest einen gegenüber dem Eheschutzent- scheid nurmehr massiv reduzierten Unterhalt bezahlen zu müssen (Urk. 1 S. 9). Dass es nicht unbedingt in seinem Interesse liegt, mehr Unterhalt als nötig leisten zu müssen, versteht sich von selbst. Die Auseinandersetzung über die unterhaltsrechtlichen Fragen bleibt im Scheidungsverfahren zu führen, ob nun die

- 19 - Parteien noch verheiratet sind oder nicht mehr. Insofern die Beklagte befürchten sollte, nach dem vorweggenommenen Entscheid über den Scheidungspunkt könnte die Motivation des scheidungswilligen Klägers sinken, das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, ist dieser Gefahr nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, son- dern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124 ZPO; BGE 144 III 298 E. 7.1.1).

E. 4.8 Die Scheidung ist liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB unbestritten erfüllt. Das Scheidungsverfahren dauert bereits aussergewöhnlich lange und ein baldiger Abschluss ist angesichts dessen, dass komplexe finanzielle Verhältnisse vorliegen und der Streit nach wie vor heftig geführt wird, noch in weiter Ferne. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Klägers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beklagten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen. Zu diesem Ergebnis kam bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. 4.4 S. 8). Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Vorinstanz behielt sich den Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das Teilurteil über den Scheidungspunkt für den Endentscheid vor (Urk. 2 S. 9, vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit. Die Sichtung der umfangreichen Post der Beklagten führte zu einem nicht unerheblichen Zeitaufwand des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c GebV OG). Zudem brauchte es ein Beweisverfahren. In Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG rechtfertigt sich eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–.

- 20 - Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahren der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 5.3 Die Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Kläger für dessen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, also insge- samt Fr. 3'243.–. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. April 2025 bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. - 21 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Urteil vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. April 2024 (FE190272-I)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Am 16. November 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster eine Scheidungsklage ein (Urk. 7/1). Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). Am 6. Juli 2022, anlässlich der Fortsetzung der Einigungsverhandlung, unterzeichneten die Parteien eine Ver- einbarung über den Scheidungspunkt sowie die Kinderbelange betreffend den da- mals noch minderjährigen Sohn C._____ (Urk. 7/129, Prot. I S. 20). Am 24. Oktober 2023 stellte der Kläger den Antrag, es sei im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu er- lassen (Urk. 7/182), wozu die Beklagte am 10. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 7/206). Nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers (Urk. 7/210, der Be- klagten samt Beilagen zur Kenntnis gebracht [Urk. 7/215]) erkannte die Vorinstanz mit Teilurteil vom 22. April 2024 (Urk. 7/227; Urk. 7/240 = Urk. 2 S. 8 f.): «1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Teilurteil wird im Endentscheid entschieden.

3. [Schriftliche Mitteilungen]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]» 1.2. Gegen dieses (ihr in begründeter Ausfertigung am 22. Mai 2024 zugestellte [Urk. 7/241]) Teilurteil erhob die Beklagte am 21. Juni 2024 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): «1. Das Teilurteil sei aufzuheben und der Entscheid über den Scheidungs- punkt sei mit sämtlichen weiteren Punkten des Scheidungsverfahrens

– allen Nebenfolgen des Scheidungsverfahrens – im Hauptverfahren im Sinne der Einheit des Scheidungsurteils zu beurteilen und zu entscheiden.

2. Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren zur Befra- gung der "Partnerin" des Berufungsbeklagten an die erste lnstanz zurück- zuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Las- ten des Berufungsbeklagten und Klägers.» 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–263). Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 4'000.– für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 5 f.).

- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 wurde Frist zur Beantwortung der Be- rufung angesetzt und die Prozessleitung an den Referenten in diesem Verfahren, Oberrichter lic. iur. K. Vogel delegiert (Urk. 11). Die Berufungsantwort datiert vom

13. September 2024 und ging fristgerecht beim Gericht ein (Urk. 13). Die damit erhobenen neuen Behauptungen und neuen Unterlagen wurden der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet (Urk. 16). In der Folge gingen beim Ge- richt diverse Eingaben der Beklagten ein (Urk. 18, 18A, 19, 20, 23, 26, 28, 32, 35, 36, 41, 43, 48, 50, 52, 57, 59 und 61). Die Kammer beschloss am 12. Mai 2025, Beweise abzunehmen, und zwar nebst im Recht liegender Urkunden (Urk. 211/1–6) auch die Befragung der Parteien. Letz- tere wurde in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 ZPO an den Referenten delegiert (Urk. 63; Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO). Von der seitens der Beklagten für sich beantragten Bestellung einer Rechtsvertre- tung sah der Referent ab (Urk. 64; vgl. dazu unten E. 2). Im Vorfeld zu der auf den 23. Juni 2025 anberaumten Beweisverhandlung (verglei- che Urk. 66) kam es noch zu weiteren Eingaben seitens der Beklagten (Urk. 67, 69, 71 und 74). Ihr Antrag um Beweisabnahme durch das Gesamtgericht (Urk. 74 Ziff. 4) wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 76). Am 23. Juni 2025 fand schliesslich plangemäss die Beweisverhandlung statt, wobei der Beklagten wunschgemäss (Urk. 74 S. 2) eine Englisch-Dolmetscherin bestellt war (Prot. S. 13 ff.). 1.4. Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

2. Weggefallene anwaltliche Vertretung der Beklagten 2.1. Auf Seiten der Beklagten kam es im Verlauf des bisherigen Scheidungs- verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln: Zu Beginn war die Beklagte vertreten von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, Zürich (Urk. 7/9 f.), der auch im Eheschutzver- fahren als Vertreter der Beklagten fungiert hatte (Urk. 7/11/1). Im April 2022 über- nahm Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, Zürich, die anwaltliche Vertretung (Urk. 7/112 f.). Im März 2024 erfolgte ein weiterer Wechsel, nämlich zu Rechtsanwalt Dr.

- 4 - Y3._____, Zürich (Urk. 7/219–221), der aber kurz darauf, am 7. Mai 2024, dem Gericht mitteilte, er vertrete die Beklagte nicht mehr (Urk. 7/235). Darauf folgte am

24. Mai 2024 die Mandatsanzeige von Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, D._____ (Urk. 7/248 f.), welche die Beklagte namentlich bei der Erhebung der Berufung (Urk.

1) anwaltlich vertrat. Bereits Ende Juli 2024 war aber auch dieses Mandat beendet (Urk. 9). Seither agiert die Beklagte (soweit bekannt) ohne anwaltliche Unterstüt- zung, und sie verfasste selber diverse Eingaben ans Gericht (Urk. 10, 18, 18A, 19, 20, 23, 26, 28, 32, 35, 36, 41, 43, 48, 50, 52, 57, 59, 61, 67, 69, 71 und 74). 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 «dringend um die Zu- weisung eines Rechtsbeistands» (Urk. 57). Es sei ihr trotz wiederholter Bemühun- gen nicht gelungen, eine rechtliche Vertretung zu finden. Zahlreiche Anwaltsperso- nen hätten ihre Mandatierung abgelehnt, sobald sie erfahren hätten, dass «lau- fende Ermittlungen gegen Richter und Jurist:innen» bestünden, die mit ihrem Fall in Verbindung stünden. Diese Umstände hätten es ihr unmöglich gemacht, ange- messenen Rechtsschutz zu erhalten (Urk. 57; vgl. bereits Urk. 48). 2.3. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingaben ans Gericht den gesetzlichen Anforderungen genügen (BGer 5A_712/2017 vom

30. Januar 2018 E. 5.2; ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 2a). Wenn je- doch offensichtlich ist, dass eine Partei nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen und selber keine Vertretung beauftragt (Art. 69 Abs. 1 ZPO), kann das Ge- richt einer Partei eine anwaltliche Vertretung bestellen. Die Verhandlungsführungs- fähigkeit hat das Gericht in jedem Verfahrensstadium zu prüfen (ZK ZPO-E. Stae- helin/Schweizer, Art. 69 N 4, unter Verweis auf Donzallaz, Commentaire LFors, Art. 41 N 854). Ein Prozessführungsunvermögen einer Partei ist aber nicht leichthin anzunehmen (ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 5; BGer 7B_14/2021 vom

12. März 2024 E. 1.2.1). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Begründung der Berufung (Urk. 1) von einer Anwältin (Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____) verfasst, woraufhin es wie erwähnt zur Mandatsbeendigung kam (vgl. Urk. 9). Mit der Einreichung der begrün- deten Berufung ist im Berufungsverfahren der (ohnehin eingeschränkte) Verfah- rensgegenstand weitgehend fixiert. Dass die Beklagte im weiteren Verlauf noch im-

- 5 - mer dringend einer anwaltlichen Unterstützung bedurfte, ist nicht zu sehen, zumal sie durchaus imstande ist, verständlich zu machen, was sie im Verfahren erreichen will. Es liegt mithin keine Situation vor, die es geradezu erheischt, dass das Gericht im vorliegend fortgeschrittenen Stadium des Berufungsverfahrens bei der Suche nach einer Anwaltsperson Hilfestellung bietet, was im Übrigen zur Konsequenz hätte, dass die Kosten einer solchen vom Staat zu bevorschussen wären (vgl. OGer ZH PQ150072 vom 7. Januar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen bereits die Referen- tenverfügung vom 15. Mai 2025 [Urk. 64]). Wenn die Beklagte anwaltliche Unter- stützung wünscht, so steht es in ihrer Eigenverantwortung, eine Anwaltsperson zu mandatieren. Nicht an dieser Stelle zu beurteilen ist demgegenüber die gleiche Thematik in Be- zug auf das weitere erstinstanzliche Hauptverfahren.

3. Allgemeine Regeln des Berufungsverfahrens 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vor- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Be- rufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eige- ner Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. etwa BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Die Berufung der Klägerin genügt diesen Obliegenheiten. 3.2. Zu bemerken ist im Weitern, dass im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) nur noch in beschränktem Rahmen zulässig sind. Zulässig sind neue Tat-

- 6 - sachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben sei, wird nicht geltend gemacht.

4. Materielles 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Art. 283 ZPO statuiere den Grund- satz der Einheit des Scheidungsurteils. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sei aber ein Teilurteil bloss über den Scheidungspunkt zulässig, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen würden oder wenn das Interesse des ein Teilurteil ver- langenden Ehegatten dasjenige des sich diesem widersetzenden überwiege (vgl. Urk. 2 E. 2). Vorliegend sei der Scheidungspunkt unbestritten liquide. Der Klä- ger habe sein Ersuchen um ein Teilurteil mit seinem Wunsch nach Wiederverhei- ratung und neuerlichen Familiengründung begründet. Das Recht auf Wiederverhei- ratung vermöge ein Teilurteil zu rechtfertigen, wenn die Scheidung liquid sei und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Das vorliegende Scheidungsverfahren sei seit dem 16. November 2019 und damit überdurchschnittlich lang anhängig. Hinzu komme, dass zwar der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen, ein Ende des erstinstanzlichen Prozesses jedoch noch nicht (unmittelbar) in Sicht sei; die Beklagte anerkenne selber, dass das Ver- fahren wegen der finanziellen Verhältnisse (unter anderem die Bewertung mehrerer Liegenschaften) überdurchschnittlich komplex sei. Durch ein wahrscheinliches Rechtsmittelverfahren könne sich sodann die Auflösung der Ehe um weitere Jahre verzögern. Wenngleich der Umstand des formellen Fortbestehens einer Ehe einer Familiengründung nicht grundsätzlich im Wege stehe, erweise es sich doch als un- billig und als sein verfassungsmässiges Recht auf Ehe (und Wiederverheiratung) missachtend, wenn es dem Kläger weiterhin auf Jahre hinaus versagt bliebe, seine (langjährige) Partnerin heiraten zu können. Dies sei umso mehr so, als die Beklagte im Wesentlichen lediglich (und unsubstantiiert) die Behauptungen des Klägers be- streite, wonach er eine langjährige Partnerin habe und ihr durch ein Teilurteil kei- nerlei Nachteile entstehen würden, ohne dabei jedoch in irgendeiner Weise darzu- tun, welche Nachteile sie durch ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu gewärtigen

- 7 - hätte. Im Übrigen seien solche Nachteile auch nicht ersichtlich. Insgesamt über- wiege somit das Interesse des Klägers an einem Teilurteil im Scheidungspunkt das Interesse der Beklagten an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen (Urk. 2 E. 4). 4.2. Die Beklagte kritisiert am angefochtenen Entscheid namentlich, dass dieser auf einem nicht korrekt festgestellten Sachverhalt basiere und mit ihm der Grund- satz der Einheit der Materie bzw. Einheit des Scheidungsurteils ausgehebelt werde. Die bisherige Verfahrensdauer sei zwar überdurchschnittlich lang; diese sei aber zurückzuführen auf die Einschränkungen wegen Corona und die Erstellung der Verkehrswertgutachten samt Stellungnahmen dazu. Ein überwiegender Teil der das Prozedere in die Länge ziehenden Eingaben stamme zudem vom Kläger. Die Folgen dieses Verfahrensverlaufs dürften nicht ihr belastet werden (Urk. 1 S. 4 f.). Ein lange dauerndes Scheidungsverfahren begründe keine Verletzung von Art. 12 EMRK (Urk. 1 S. 6). Der Kläger habe sein Begehren um Erlass eines Teilurteils nicht substantiiert und seine Behauptungen in keiner Weise bewiesen (Urk. 1 S. 6

f. sowie S. 11 f.). Nach der Beklagten hätte daher kein Teilurteil zum Scheidungs- punkt erlassen werden dürfen, zumal eine vorzeitige Scheidung für sie gewichtige Nachteile hätte, namentlich in Bezug auf den (dann ungeregelten) Unterhalt (Urk. 1 S. 8 f.). 4.3. Der Kläger beantragt, es sei die Berufung abzuweisen (Urk. 13 S. 2 sowie Rz 21). Der vorinstanzliche Entscheid basiere entgegen den Ausführungen der Be- klagten darauf, dass der Scheidungsgrund aktenkundig und unbestritten liquide sei,  dass der Berufungsbeklagte ein den Grundsatz der Einheit des Scheidungs-  urteils überwiegendes Interesse an einem Teilurteil im Scheidungspunkt habe, da er sich wiederverheiraten und eine neue Familie gründen möchte, dass die Beklagte nicht substantiiert dargetan habe, dass ihr durch ein Teil-  urteil irgendwelche Nachteile entstünden, und dass ein Ende des seit Jahren andauernden Scheidungsverfahren nicht un-  mittelbar in Sicht sei (Urk. 13 Rz 5).

- 8 - Wer an der langen Dauer des Verfahrens «Schuld» trage, sei nicht massgeblich; es werde ausdrücklich bestritten, dass er die Verantwortung dafür trage (Urk. 13 Rz 7). Dass er und seine Lebenspartnerin E._____ räumlich zusammenziehen woll- ten, sei nie behauptet worden – aufgrund ihrer jeweiligen Berufe lebe das langjäh- rige Paar «apart together» (Urk. 13 Rz 13). Angesichts seines Kinderwunsches und des Alters der 44-jährigen Partnerin bestehe trotz medizinischer Möglichkeiten eine Dringlichkeit (Urk. 13 Rz 14). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Klä- ger überhaupt ein Teilurteil anstreben sollte, wenn er nicht seine Lebenspartnerin heiraten wollte. Die relevanten Punkte habe er rechtzeitig und substantiiert darge- tan. Abgesehen von der Wiederverheiratungsmöglichkeit habe er keine Vorteile, namentlich nicht in Bezug auf den (nach-)ehelichen Unterhalt (Urk. 13 Rz 13 ff.). 4.4. Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit oder am Tag, an dem ein gemeinsames Begehren durch eine Klage ersetzt wird, mindestens zwei Jahre lang getrennt ge- lebt haben. Gemäss dem in Art. 283 ZPO verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungs- urteils kann das Scheidungsgericht die Scheidung erst dann aussprechen, wenn es auch alle Nebenfolgen der Scheidung geregelt hat (BGE 144 III 298 E. 6.3.1). Indes schliesst der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen auf den Scheidungspunkt beschränkten Teilentscheid nicht kategorisch aus (BGE 144 III 298 E. 6.4). Voraussetzung für einen solchen Teilentscheid ist, dass beide Ehegat- ten einer solchen Entscheidung zustimmen oder dass das Interesse eines Ehegat- ten an einer Teilentscheidung das Interesse des andern Ehegatten an einer ein- heitlichen Entscheidung, die sowohl den Scheidungspunkt als auch die Folgen der Scheidung regelt, überwiegt (BGE 144 III 298 E. 7). Der Ehegatte, der neu heiraten möchte und dafür eine sofortige Entscheidung über die Scheidungsfrage verlangt, kann sich zur Stützung seines Interesses auf sein verfassungsmässiges Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV berufen, welches das Recht auf Wiederverheiratung ein- schliesst. Damit ein separater Entscheid über den Scheidungsgrundsatz gefällt werden kann, muss die Scheidungsfrage liquid bzw. der Scheidungsgrund offen- sichtlich verwirklicht sein, und die Behandlung des Verfahrens über die Schei-

- 9 - dungsfolgen muss sich stark in die Länge ziehen (BGE 144 III 298 E. 7.2; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Die Wei- gerung, ein auf das Scheidungsprinzip beschränktes Teilurteil zu erlassen, kann das verfassungsmässige Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) verletzen, da der Ehegatte keine neue Verbindung eingehen kann, solange eine frühere Ehe nicht endgültig aufgelöst wurde (Art. 96 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, mit weiteren Hinweisen). 4.5. Aus der oben referierten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen muss. Dabei muss das Gericht die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwenden (Art. 4 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. De- zember 2024 E. 9.1.1.2, mit Hinweisen). Es sind die auf dem Spiel stehenden In- teressen der Parteien gegeneinander abzuwägen (BGE 144 III 298 E. 7 S. 305). Hierbei sind einerseits die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informations- rechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte zu berück- sichtigen. Andererseits ist das verfassungsmässige Recht auf Ehe in der Ausprä- gung des Rechts auf Wiederverheiratung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) und in diesem Zusammenhang die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungs- verfahrens und weitere relevante Umstände (Alter der Parteien, Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung) zu beachten (BGer 5A_728/ 2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 298 E. 5–8). 4.6. Die Parteien sind sich einig, dass ihre Ehe zu scheiden sein wird (Prot. I S. 7 und 20; Urk. 7/129; Urk. 7/143 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beklagte bestritt auch nicht, dass das vorinstanzliche Scheidungsverfahren bereits sehr bzw. über- durchschnittlich lange gedauert hat, wie das die Vorinstanz (in Urk. 2 E. 4.3) zutref- fend erwogen hat. Dass ein Ende des Verfahrens «durchaus in absehbarer Zeit in Aussicht steht» (Urk. 1 S. 8, auch S. 12), überzeugt aufgrund des bisherigen Ver- fahrensverlaufs nicht, sondern wird im Gegenteil schon durch die vorliegende Be- rufung als solche widerlegt (was im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung von wahrscheinlichen Rechtsmittelverfahren und entsprechender weiterer Dauer des Scheidungsverfahrens bestätigt); insbesondere auch aufgrund der darin dargeleg-

- 10 - ten Differenzen in der Frage von Unterhaltszahlungen (Urk. 1 S. 9 f., vgl. zuletzt auch Prot. S. 19 f.). Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile im sechsten Jahr; das ist aussergewöhnlich lange. 4.7. Allerdings reicht es noch nicht, dass der Scheidungspunkt liquid und das Verfahren langwierig ist, um eine Teilentscheidung über den Scheidungspunkt aus- zusprechen. Erforderlich ist des Weitern, dass der Antragssteller ein überwiegen- des berechtigtes Interesse an einer Verkündung eines solchen Teilurteils hat. 4.7.1. Mit seinem vor Vorinstanz am 24. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Erlass eines Teilurteils zum Scheidungspunkt gab der Kläger als Motiv an, dass er «seine nun schon langjährige Partnerin möglichst bald heiraten und mit ihr eine neue Fa- milie gründen» möchte (Urk. 7/182 Rz 4). Die Beklagte widersetzte sich diesem Anliegen des Klägers mit Eingabe vom

10. Februar 2024 (Urk. 7/206). Darin liess sie vorbringen, dass der Kläger keine langjährige Partnerin habe, die er rasch heiraten und mit ihr eine Familie gründen möchte – das werde bestritten (Urk. 7/206 Ziff. 2). Diese Bestreitung wiederum veranlasste den Kläger zu einer Replik: Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 7/210) führte er näher aus, dass er und die Beklagte nun- mehr seit sieben Jahren getrennt lebten. (Inzwischen wären es acht Jahre.) Die Beklagte bestreite wider besseren Wissens, dass er eine langjährige Partnerin habe, die er rasch heiraten und mit ihr eine Familie gründen möchte. Dass er eine langjährige Partnerin habe, wisse die Beklagte jedenfalls. Bereits in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2019 im Eheschutzverfahren habe sie ausgeführt, dass er eine Freundin in Monaco habe. Er habe heute nach wie vor dieselbe Partnerin. Die Kinder der Parteien würden sie kennen, hätten bereits wiederholt Weihnachten und Sommer- ferien mit ihr verbracht. Er habe nun seit rund sechs Jahren ein und dieselbe Part- nerin (Urk. 7/210 Rz 1; inzwischen wären es sieben Jahre). Zum Beweis für diese Behauptungen offerierte der Kläger die erwähnte Eingabe der Beklagten aus dem vorangegangenen Eheschutzverfahren, fünf Fotografien sowie seine eigene Par- teibefragung und Beweisaussage (Urk. 7/210 Rz 1). Weiter liess der Kläger aus- führen, dass in Bezug auf den Wunsch, eine Familie zu gründen, angesichts des Alters der beiden auch ein gewisser Zeitdruck bestehe (Urk. 7/210 Rz 2).

- 11 - 4.7.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm (also aus mate- riellem Recht) und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2, je mit Hinwei- sen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die relevanten Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Wenn man den betreffenden Tatsachenvortrag als wahr unterstellt, muss er den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (BGer 4A_132/2022 vom 18. Juli 2022 E. 2.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Die Be- hauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei (hier den Kläger) nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei (hier der Beklagten) vorweg zu entkräften (BGer 4A_533/ 2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu- legen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_86/ 2023 vom 22. August 2023 E. 5.1, BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Vorliegend geht es darum, ob sich der Kläger effektiv wiederverheiraten möchte; denn nur gegebenenfalls kann er sich wie erwähnt auf sein Recht auf Wiederver- heiratung (welches Ausfluss aus Art. 14 BV ist) berufen. Indem er genau dies be- hauptete, kam der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nach. 4.7.3. Ein Beweisverfahren hat stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tat- sachen vorliegen und die beweisbelastete Partei form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten hat (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO). Vorliegend stehen sich widersprechende Tatsachenbehauptungen der Parteien ge- genüber zur Frage, ob der Kläger effektiv eine langjährige Partnerin hat, die er hei-

- 12 - raten möchte. Diese Frage ist vorliegend rechtserheblich, denn nur wenn dem so ist, ist der Heiratswunsch abzuwägen gegen entgegenstehende Interessen der Be- klagten. Die Antwort auf die Frage hat also Einfluss auf den Entscheid des Gerichts. Die Beklagte hat die Partnerschaft und den Heiratswunsch in Abrede gestellt. Sub- stantiiert bestreiten bedeutet, dass klar erkennbar ist, welche Tatsachenbehaup- tungen bestritten sind und welche nicht. Wie detailliert bestritten werden muss, hängt davon ab, wie detailliert die Behauptung war. Pauschale Behauptungen kann man pauschal bestreiten, detaillierte Behauptungen muss man im Detail bestreiten (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2). Bestreiten stellt eine prozessu- ale Äusserung dar, wonach der Beweis einer Tatsache verlangt wird. Bestreitungen müssen grundsätzlich nicht erläutert werden; es muss nicht mittels Gegenbehauptungen dargetan werden, warum eine Behauptung nicht zutreffen soll (vgl. zum Ganzen BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1). Vorliegend konnte kein Zweifel daran aufkommen, was die Beklagte bestreitet. Das Tatsachenfundament bedurfte somit der Klärung. Ist im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO ein Beweisverfahren durchzuführen, so hat vor der Beweisabnahme die von Art. 154 ZPO obligatorisch vorgesehene Beweisverfügung des Gerichts zu ergehen (statt vieler: Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/ Löt- scher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm. 4. A., Art. 154 N 33). Mit dem angefochte- nen Teilurteil hat die Vorinstanz Beweise gewürdigt, ohne zuvor eine Beweisverfü- gung erlassen zu haben. Das ist im ordentlichen Verfahren grundsätzlich unzuläs- sig. Ist das Beweisverfahren zu ergänzen, so liegt es im Ermessen der Berufungsin- stanz, ob sie diese Ergänzung des Beweisverfahrens selber vornimmt oder ob sie die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückweist. In dieser Hinsicht gibt es keinen Anspruch auf zwei Instanzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Angesicht dessen, dass vorliegend nebst Urkunden einzig die Partei- befragung bzw. Beweisaussage des Klägers offeriert wurden (Urk. 7/182, Urk. 7/ 206 f., Urk. 7/210 f.), machte es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn, dass das Beweisverfahren sogleich von der hiesigen Kammer nachgeholt wurde

- 13 - (vgl. Prot. S. 9 f. und 13 ff.), sodass der Berufungsentscheid auf einem geklärten Tatsachenfundament ergehen kann. 4.7.4. An zulässigen Beweisen zur Klärung der umstrittenen Frage, ob der Kläger effektiv eine langjährige Partnerin hat, die er heiraten möchte, liegt vor, was folgt: Urkunden (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO):  Urk. 211/1: eine vom 8. Juli 2019 datierende Eingabe von Rechtsanwalt  lic. iur. Y1._____ ans Bezirksgericht Meilen im Eheschutzverfahren Nr. EE190012-G, worin im Zusammenhang mit den Kinderbelangen na- mens der Beklagten vorgebracht wird, der Kläger behaupte, er habe ge- nügend Zeit, um sich um den Sohn C._____ zu kümmern, «obwohl er noch eine Freundin in Monaco» habe (S. 5); Urk. 211/2: eine Fotografie, auf welcher eine Frau (mutmasslich die Part-  nerin des Klägers) mit einem Mädchen (angeblich eine Nichte namens F._____) und zwei Knaben (mutmasslich Sohn C._____ und der Sohn der Partnerin) vertraut wirkend auf der Münsterbrücke in Zürich posieren; Urk. 211/3: eine Fotografie, auf welcher eine Frau und ein Mann auf der  Münsterbrücke in Zürich posieren, eng beieinander stehend und den Arm umeinander gelegt (mutmasslich der Kläger und seine Partnerin); Urk. 211/4: eine Fotografie, auf welcher die gleiche Frau (mutmasslich die  Partnerin) mit dem Jungen rechts auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich Sohn C._____, hier an Stöcken) und dem Mädchen links auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich die Nichte F._____) vertraut wirkend vor einem prunkvollen Gebäude posieren, mutmasslich in Monaco; Urk. 211/5: eine Fotografie, auf der eine vertraut wirkende Dreiergruppe  an einem Tisch sitzend abgebildet ist, im Hintergrund das Meer (mut- masslich handelt es sich um den Sohn G._____, umrahmt von der Part- nerin des Klägers und deren Sohn); Urk. 211/6: eine Fotografie, welche eine vertraut wirkende Gruppe von  vier Personen an einem Tisch eines mediterran wirkenden Restaurants

- 14 - an der Küste zeigt (mutmasslich der Kläger mit seiner Partnerin und ei- nem befreundeten Paar an der Riviera); die Parteibefragung (bzw. Beweisaussage; Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO):  Des Klägers (Prot. S. 13 ff.; hier verkürzt wiedergegeben):  Der Kläger schilderte auf Befragen, dass er nach wie vor in der partner- schaftlichen Beziehung mit E._____ lebe (Prot. S. 14). Aus beruflichen Gründen sei sie an Monaco gebunden, während er seinen Lebensmittel- punkt noch im Raum Zürich habe. Sie stünden in täglichem Austausch über WhatsApp-Calls/Messages und würden alternierend (verlängerte) Wochenenden je beim andern und auch die Ferien gemeinsam verbrin- gen. Er beteilige sich an ihren Mietkosten. Auch zu und unter den Kindern bestehe eine sehr schöne Beziehung (Prot. S. 15 f.). Er sei überzeugt, dass E._____ positiv auf seinen Heiratswunsch reagieren würde. Sobald er geschieden sei, werde er die Pläne einer Vermählung konkret weiter- verfolgen. Dass er noch immer daran gehindert werde, sei extrem frus- trierend für ihn, (Prot. S. 17). Hinzu komme, dass seine Partnerin gläubige Muslima sei. Er könne beispielsweise nicht offiziell ihren Eltern vorgestellt werden, da er noch in einer andern Ehe sei (Prot. S. 16). Es sei auch nach wie vor so (am 23. Juni 2025), dass er mit E._____ eine Familie gründen möchte, also mindestens ein (1) gemeinsames Kind mit ihr zeugen möchte. Als Lebensmittelpunkt der Familie sähe er H._____ (F) oder I._____ (F), wobei er Pläne habe, dort ein Heim, vorderhand eine Wohnung, zu erwerben (Prot. S. 17 f). In einer Beweisaussage bekräftigte der Kläger, dass er «hier und heute» (anlässlich der Befragung vom 23. Juni 2025) den Wunsch in sich trage, mit seiner Partnerin E._____ möglichst bald eine neue Ehe einzugehen (Prot. S. 21). Der Beklagten (Prot. S. 19 ff.; hier verkürzt wiedergegeben):  Die Beklagte erklärt, sie habe keinen Kontakt mehr zum Kläger. Als ihr klar geworden sei, dass sie finanziell beraubt worden sei, habe es bei ihr

- 15 - Klick gemacht und sie habe den Schlichtungsversuch abgebrochen (Pro- tokoll S. 19 f.). Ob (resp. dass) der Kläger seine Partnerin heiraten möchte, sei ihr egal. Er könne sie schon morgen heiraten, wenn er ihr (der Beklagten) vorher ihre finanziellen Rechte zugestehe. Das Einzige, was sie wolle, sei die Wahrung ihrer finanziellen Rechte (Prot. S. 20). Betreffend die Familienpläne des Klägers könne sie nicht beurteilen, ob eine neue Beziehung zu einer Frau funktionieren könne (Prot. S. 20). 4.7.5. Die erhobenen Beweise sind vom Gericht nach freier Überzeugung zu wür- digen (Art. 157 ZPO). Zum Themenkomplex der Beweiswürdigung gehört unter an- derem die mittelbare Beweisführung durch Indizien (BGE 114 II 289 E. 2a; vgl. Gro- limund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 18 Rz 17; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1958, S. 139). Indi- zien sind als indirekter Beweis in die Beweiswürdigung einzubeziehen, wo direkte Beweise fehlen (BGE 128 III 390 E. 4.3.2, BGE 98 II 231 E. 5). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indi- zien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist je- doch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis zu schliessen. Auch die tatsächliche Vermutung (natürliche Vermu- tung, richterliche Vermutung, Lebenserfahrung) gehört zum Komplex der Beweis- würdigung. Sie beruht auf Indizien, aus denen mittels Wahrscheinlichkeitsüberle- gungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf einen nicht direkt bewiesenen Sa- chumstand geschlossen wird (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 85). 4.7.6. Das vorliegende Beweismaterial würdigend, lässt sich Folgendes festhalten: Wenn im Juli 2019 in einer Eingabe ans Gericht (Urk. 211/1) seitens der Beklagten von einer «Freundin» des Klägers «in Monaco» die Rede ist, so könnte damit na- türlich auch eine andere Person gemeint gewesen sein und einfach eine Koinzidenz dahingehend vorliegen, dass der Kläger wiederholt eine Freundin in Monaco hat.

- 16 - Allerdings indiziert die Ortsangabe Monaco angesichts der erheblichen Distanz zwi- schen Zürich und Monaco aber doch, dass ein und dieselbe Person gemeint war, nämlich E._____, und dass der Kläger entsprechend der Eingabe schon im Som- mer 2019 mit ihr liiert war. Was die Fotografien (Urk. 211/2–6) angeht, so lässt sich anhand der jeweils iden- tischen Gesichtszüge, aber auch aufgrund der weiteren Merkmale des Aussehens eindeutig darauf schliessen, dass es sich bei der Dame mit dunklem Haar jeweils um ein und dieselbe Person handelt. Anhaltspunkte für Manipulationen an den Fo- tografien liegen keine vor und werden auch nicht vorgebracht. Als Hintergrund ist zweimal die Zürcher Altstadt erkennbar (Urk. 211/2 und 211/3); jene beiden Bilder wurden offensichtlich auf der Münsterbrücke aufgenommen, was sich aus dem identischen Brückengeländer und auch daraus schliessen lässt, dass jeweils im Hintergrund auf einem Bild das Zelt des Weihnachtscircus J._____ (Urk. 211/2) und auf dem andern das Zürcher Rathaus (Urk. 211/3) erkennbar ist. Die Hintergründe auf den andern Bilder (Urk. 211/4–6) lassen auf Standorte in Küstennähe, vermut- lich an der Côte d'Azur schliessen (Baustil, Palmen). Die beiden Personen auf dem Bild Urk. 211/3 (mutmasslich der Kläger und E._____) stellen sich beim Posieren so wie ein Liebespaar. Dass die Söhne der Parteien, C._____ bzw. G._____, neben der Dame – mutmasslich E._____ – posieren und sich dabei wohlzufühlen schei- nen, spricht für eine allseits gute Beziehung. Der Junge, der mutmasslich der er- wähnte Sohn E._____s ist, sieht ihr ähnlich (Nase, Mund). Er ist zweimal abgebildet (Urk. 211/2 und 211/5), wobei zwischen den beiden Bildern eine gewisse Zeit liegen muss, wie die Differenz seines Wachstumsstands zeigt. Die Datierungen 2018 be- ziehungsweise 2023 (vgl. Urk. 210 S. 2) lassen sich so plausibilisieren. Auch die zweimal abgebildete weibliche Jugendliche (vgl. Urk. 211/2 und 211/4), mutmass- lich die Nichte namens F._____, ist in zwei verschiedenen Situationen dabei und scheint sich ebenfalls wohl zu fühlen. Man bekommt den Eindruck, es herrsche eine einander zugewandte Stimmung unter den posierenden Personen. Die Zusammen- stellung der Fotografien stellt mithin ein Indiz dafür dar, dass die abgebildeten Per- sonen einen vertrauten Umgang miteinander pflegten (resp. pflegen), wobei über einen längeren Zeitraum hinweg auch die Nachkommen in den Kontakt einbezogen sind, unter welchen ebenfalls eine vertraute Atmosphäre herrscht.

- 17 - Anlässlich der Parteibefragung vom 23. Juni 2025 bestätigte der Kläger seinen nach wie vor bestehenden Heiratswunsch (Prot. S. 16). Er bekräftigte dies auch unter der strengen Strafandrohung von Art. 306 StGB (Beweisaussage, Protokoll S. 21). Der Kläger erläuterte, wie er schon seit Jahren eine Fernbeziehung mit der in Monaco domizilierten E._____ lebt (vgl. Prot. S. 15). Dass sie ihren Lebensmit- telpunkt namentlich aus beruflichen Gründen in Monaco behalten will, während er im Raum Zürich verwurzelt bleibt (Prot. S. 15), spricht per se nicht gegen den Wunsch, sich mit der entfernt wohnhaften Partnerin zu vermählen. Eine Partner- schaft, in der die räumlichen Lebensmittelpunkte der Partner räumlich voneinander getrennt sind, ist in der heutigen Zeit nichts völlig Aussergewöhnliches. Auch dass noch keine konkreten Hochzeitsvorbereitungen getroffen wurden (vgl. Urk. 1 S. 8 oben, Prot. S. 17), weckt keine Zweifel, sondern ist angesichts der Unsicherheit, ob und wann eine Heirat denn möglich wäre, nachvollziehbar. Wenn der Kläger aus- führt, dass seine aus Marokko stammende Partnerin, eine Muslima, ihn nicht offizi- ell ihrer Familie vorstellen könne, solange er noch in einer anderen Ehe (mit der Beklagten) lebe (Prot. S. 16), so ist dies gut denkbar. Ebenso denkbar ist, dass ein Kinderwunsch besteht und dass die Partnerin aus religiösen Gründen diesen nur umsetzen wollte, wenn sie mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist (vgl. Prot. S. 18). Eine Bezugnahme auf die Religiosität von E._____ erfolgt allerdings erstmals im Berufungsverfahren. Dieses Vorbringen ist damit als unzulässiges Novum un- beachtlich (vgl. E. 3.2 vorn). Die Antworten der Beklagten anlässlich ihrer Befragung entkräften die Ausführun- gen des Klägers nicht. Aus ihnen geht klar hervor, dass sie aufgrund fehlenden Kontakts keine Kenntnisse darüber hat, was der Kläger möchte. Es wurde aber auch klar, dass es der Beklagten an sich gleichgültig ist, ob (und wen) der Kläger heiraten möchte, solange nur ihre finanziellen Rechte dadurch nicht tangiert wer- den (vgl. Prot. S. 19 f.). Die Würdigung der Gesamtheit der verschiedenen Indizien ergibt ein stimmiges Ganzes: Der Kläger bejaht seinen Wunsch, seine langjährige Partnerin möglichst bald heiraten zu wollen, konstant und widerspruchsfrei. Sein Wille wirkt gereift. Es gibt insgesamt keine triftigen Gründe, daran zu zweifeln oder den Wunsch zu hin-

- 18 - terfragen. Damit kann als erstellt gelten, dass sich der Kläger effektiv wiederverhei- raten möchte. 4.7.7. Die Beklagte wendet gegen ein Teilurteil im Scheidungspunkt ein, dass eine vorzeitige Scheidung gewichtige Nachteile für sie hätte, namentlich in Bezug auf den Unterhalt. Weil die Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren nur für die Dauer des Getrenntlebens festgelegt worden seien, fürchtet die Beklagte einen un- geregelten Zeitraum, bis dass dereinst nachehelicher Unterhalt zugesprochen sei. Zudem würden sich – so die Beklagte weiter – der nacheheliche Unterhalt (unter anderem auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts) und der Unterhalt während des Scheidungsverfahrens nicht decken (Urk. 1 S. 9). Dem widerspricht der Kläger; nach ihm kann es nicht zu einem Zeitraum ohne Regelung kommen, da bis zur Regelung des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsurteil der Unterhalts- entscheid des Eheschutzgerichts gelte (Urk. 13 Rz 16). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern ein Teilentscheid im Scheidungspunkt vor der abschliessenden Beurteilung aller Scheidungsfolgen die Rechtsstellung der Beklagten im Verfahren beeinträchtigen könnte. Der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt wirkt sich weder auf die Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) und/oder den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) aus (BGE 144 III 298 E. 7.1). Aus dem Umstand, dass die Regelung solcher Punkte noch aussteht, lässt sich damit für die vorzunehmende Interessenabwägung nichts ableiten (BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1). Damit stehen diese Umstände auch dem vom Kläger beantragten Teilurteil nicht entgegen. Unklar bleibt, was die Beklagte für das vorliegende Verfahren ableiten will, wenn sie ausführen lässt, es sei klar zu erkennen, dass der Kläger darauf aus sei, ihr und dem Sohn C._____ keinen oder zumindest einen gegenüber dem Eheschutzent- scheid nurmehr massiv reduzierten Unterhalt bezahlen zu müssen (Urk. 1 S. 9). Dass es nicht unbedingt in seinem Interesse liegt, mehr Unterhalt als nötig leisten zu müssen, versteht sich von selbst. Die Auseinandersetzung über die unterhaltsrechtlichen Fragen bleibt im Scheidungsverfahren zu führen, ob nun die

- 19 - Parteien noch verheiratet sind oder nicht mehr. Insofern die Beklagte befürchten sollte, nach dem vorweggenommenen Entscheid über den Scheidungspunkt könnte die Motivation des scheidungswilligen Klägers sinken, das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, ist dieser Gefahr nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, son- dern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124 ZPO; BGE 144 III 298 E. 7.1.1). 4.8. Die Scheidung ist liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB unbestritten erfüllt. Das Scheidungsverfahren dauert bereits aussergewöhnlich lange und ein baldiger Abschluss ist angesichts dessen, dass komplexe finanzielle Verhältnisse vorliegen und der Streit nach wie vor heftig geführt wird, noch in weiter Ferne. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Klägers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beklagten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen. Zu diesem Ergebnis kam bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. 4.4 S. 8). Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz behielt sich den Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das Teilurteil über den Scheidungspunkt für den Endentscheid vor (Urk. 2 S. 9, vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit. Die Sichtung der umfangreichen Post der Beklagten führte zu einem nicht unerheblichen Zeitaufwand des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c GebV OG). Zudem brauchte es ein Beweisverfahren. In Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG rechtfertigt sich eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–.

- 20 - Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahren der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Kläger für dessen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, also insge- samt Fr. 3'243.–. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. April 2025 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

- 21 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm