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LC240029

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 August 2019 das VSM-Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Ober- gerichts im Eheschutzverfahren sistiert worden (act. 4/52). Nachdem das Oberge- richt am 29. November 2019 im Eheschutzverfahren die Streitsache zur Neube- rechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (act. 4/64), wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 21. Fe- bruar 2020 aufgehoben und das VSM-Verfahren sowie das Scheidungsverfahren

– Letzteres beschränkt auf die im Rahmen der Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren – fortgesetzt (act. 4/70). 1.2. An der VSM-Verhandlung vom 12. März 2020 beantragte die Beklagte, es seien vom Kläger für das VSM-Verfahren diverse Unterlagen für den Zeitraum 2018 bis 2020 zu edieren, gleich wie dies kurz zuvor im wiederaufgenommenen Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für den Zeitraum 2015 bis 2018 verfügt worden war (act. 4/88/13, Prot. Vi S. 21). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2020 entsprochen und dem Kläger Frist zur Edition der Unterlagen angesetzt (act. 4/92). Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde dem Kläger, nunmehr unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, eine letzte Frist zu dieser Edition angesetzt (act. 4/100). Die dagegen vom Kläger erhobenen Rechtsmittel wurden vom Obergericht (Verfahren PC200032-O, Urteil vom

E. 23 November 2020 festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an allen Urkunden, welche das eheliche Einkommen und Vermögen beträfen, ohne Weiteres als gegeben zu betrachten sei (act. 2 S. 27 Ziff. 3 unter Hinweis auf act. 113 E. III.4. S. 8 et passim). Das geht an der Sache vorbei. Wie die Kam- mer an besagter Stelle festhielt, habe die Vorinstanz von einem genügenden Rechtsschutzinteresse ausgehen dürfen "nachdem die Ehefrau wie soeben gese- hen überdies im Einzelnen bezeichnete, welche Dokumente sie als zur Errech- nung der Unterhaltsbeiträge erforderlich betrachtete", und es wurden sodann die einzelnen bezeichneten Unterlagen unter Angabe der genauen Verweise aufge- führt. Mit anderen Worten entbindet die Tatsache, dass Unterlagen das eheliche Einkommen und Vermögen betreffen, nicht davon, im Einzelnen zu beantragen, welche das eheliche Einkommen und Vermögen betreffenden Unterlagen ediert werden sollen (und zu begründen weshalb). Auch im Rahmen einer Auskunftser- teilung gestützt auf Art. 170 ZGB muss ein Auskunftsbegehren so konkret wie möglich gestellt und begründet werden, besteht doch im Streitfall gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB lediglich Anspruch auf die erforderlichen Auskünfte bzw. die Edition notwendiger Unterlagen (ARNDT, Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB, in: JUNGO/FOUNTOULAKIS, Der Familienprozess, Zürich 2020, S. 65 ff., S. 70 f.). Bei einer Edition gestützt auf Art. 160 ZPO gilt ohnehin dasselbe, sind doch die her- auszugebenden Urkunden im Editionsbegehren möglichst genau zu bezeichnen (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 160 N 13 m.w.H.) und ein Editionsbe- gehren um Vorlage sämtlicher Geschäftsbücher ist unzulässig (ZR 1996 Nr. 62 S. 191). Pauschal die Edition sämtlicher Buchungsunterlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Geschäftsjahre zu verlan- gen, ist zu unbestimmt. Die Vorinstanz hätte daher das unzulässige Editionsbe- gehren ohne Weiteres ablehnen können, doch hat sie den Kläger verpflichtet, die mit Eingabe vom 18. März 2024 in Aussicht gestellten Jahresrechnungen (jeweils Bilanzen und Erfolgsrechnungen samt Anhängen) der H._____ AG und der M._____ Invest AG des Geschäftsjahres 2020/21 einzureichen. Das ist nicht zu bemängeln.

- 15 - Auch wenn es bei dieser Sachlage keiner weiteren Erwägungen bedürfte, sei zuhanden der Beklagten ausgeführt, dass es überdies keine bindende Fest- stellung der Vorinstanz gibt, wonach die bisher erfolgten Editionen nicht vollstän- dig und die eingereichten Jahresrechnungen intransparent wären (so act. 2 S. 27, S. 6 f.). Vorerst einmal hätte die Beklagte, wenn sie mit der Abschreibung ihres Editionsantrags infolge Gegenstandslosigkeit in Bezug auf im Einzelnen genannte Urkunden (oben, E. 2.) nicht einverstanden wäre, die entsprechende Verfügung anfechten müssen, was sie wie gesehen nicht getan hat. Überdies hat die Vor- instanz nicht die Jahresrechnungen als intransparent bezeichnet, sondern ledig- lich festgehalten, dass teilweise Rückstellungskosten, welche in der Bilanz korrekt verbucht seien, in der Erfolgsrechnung vermutlich beim Liegenschaftenaufwand verbucht seien, wobei dort nicht zwischen dem effektiven Liegenschaftenaufwand und den Rückstellungen unterschieden werde; in diesem Zusammenhang seien die Erfolgsrechnungen nicht transparent (act. 159 E. III.5.1.7.3. S. 22). Unzutref- fend ist sodann die Ansicht der Beklagten, wonach die Vorinstanz nach Art. 277 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen Urkunden nachzufor- dern (act. 2 S. 27, S. 16 f.). Art. 277 Abs. 2 ZPO lautet: "Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen." Diese Be- stimmung ist im Zusammenhang mit Abs. 1 von Art. 277 ZPO zu lesen, wonach für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime gilt. Die Bestimmung von Abs. 2 schränkt den Verhand- lungsgrundsatz insofern ein, als das Gericht trotz Verhandlungsmaxime die Par- teien zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern kann, vor allem soweit dies zur Wahrnehmung der Prüfungspflicht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO (nicht offen- sichtliche Unangemessenheit einer Scheidungskonvention) notwendig erscheint. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Hinweispflicht des Gerichts (lex specialis zu Art. 56 ZPO), deren Nichtbeachtung durch die Partei zur Nichtgenehmigung der Konvention führen kann (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/GUT, Art. 277 N 12-14a; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 277 N 3, je m.w.H.). Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, unter diesem Titel unzureichend substantiierte Beweisofferten der Parteien zu verbessern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorinstanz – anders als die

- 16 - Beklagte – ohnehin nicht davon ausging, es würden in diesem Zusammenhang Urkunden fehlen, welche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Schei- dungsfolgen notwendig wären.

4. Die Beklagte vermag demnach mit ihrem ersten Antrag nicht durchzudrin- gen.

5. Mit ihrem zweiten Antrag verlangt die Beklagte die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 1.j des angefochtenen Urteils, mit welcher die weiteren Rechtsbegehren der Beklagten um Auskunft und Edition abgewiesen wurden. Sie verlangt in Gut- heissung ihrer Rechtsbegehren Ziff. 2.2., 2.3. und 2.10. die Edition von Belegen zu Lebensversicherungen bei der C._____ und bezüglich ihres Rechtsbegehrens Ziff. 2.14. die Edition von Kontoauszügen und Saldoverläufen von Konten der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) (act. 2 S. 2 f.; An- trag b, oben abgedruckt S. 8). 6.1. Mit Rechtsbegehren 2.14. verlangt die Beklagte wörtlich "Kontoauszug und Saldoverlauf der Konten der H._____ AG (ZKB: IBAN CH 15 & Raiffeisenbank: CH 16) und der H._____ Invest AG (ZKB: IBAN CH 17) für alle Geschäftsjahre; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge" (act. 62 S. 3). Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, in den Rechtsschriften der Be- klagten liesse sich keine Begründung für dieses Rechtsbegehren finden. Es sei somit nicht einmal ersichtlich, ob das Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit nachehelichen Unterhaltsansprü- chen gestellt werde (act. 5 E. III.5.6.). Diese Feststellung der Vorinstanz ist unan- gefochten geblieben. Die Beklagte bringt lediglich vor, es sei nicht relevant, ob der Editionsantrag hinsichtlich der Unterhaltsansprüche oder des Güterrechts gestellt worden sei (act. 2 S. 33 unten). Dies geht fehl. Es hätte in jedem Fall an der Be- klagten gelegen in der Begründung anzugeben, worauf sich das Editionsbegehren bezieht. Wie oben (E. 3.) festgehalten, muss ein Auskunftsbegehren so konkret wie möglich gestellt und begründet werden. Ein ohne jede Begründung gestelltes Editionsbegehren kann nicht gutgeheissen werden. Nachdem es die Beklagte un- terliess, ihr Editionsbegehren zu begründen, war nicht nur unklar, ob sich die be- antragte Edition auf Ansprüche im Zusammenhang mit Güterrecht oder mit nach-

- 17 - ehelichem Unterhalt bezog (wie die Vorinstanz richtig feststellte). Vielmehr ist bei einem unbegründeten Editionsbegehren nicht einmal klar, ob die Partei diesbe- züglich ihren Anspruch auf materielles Recht (Art. 170 ZGB) oder auf Prozess- recht (Art. 160 ZPO) stützen will. Es ist indes alleine an der Partei, dies zu ent- scheiden, und das Gericht darf nicht von sich aus feststellen, auf welche Rechts- grundlage sich der Editionsanspruch stützt (BGer 5A_169/2020 vom 11. Novem- ber 2020, E. 1.2.3. f.). Auch aus diesem Grund ist ein Editionsbegehren zumin- dest kurz zu begründen. Die Abweisung des Rechtsbegehrens 2.14. durch die Vorinstanz ist dem- nach nicht zu bemängeln. 6.2. In ihren Rechtsbegehren Ziff. 2.2., 2.3. und 2.10. verlangt die Beklagte die Edition von diversen Belegen zu Lebensversicherungen bei der C._____ (Rechts- begehren im Wortlaut abgedruckt oben, S. 2 f.). 6.2.1. Die Vorinstanz hat zu den Rechtsbegehren Ziff. 2.2. und 2.3. festgehalten, die Beklagte habe hierzu ausgeführt, es seien mit Datum vom 12. Dezember 2014 und mit Datum vom 26. März 2015 auf dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der Deutschen Bank Zahlungen der C._____ AG von über Euro 570'000.– einge- gangen, wovon der Kläger Zahlungen an die G._____ im Betrag von Fr. 135'000.– und im Betrag von Fr. 440'000.– für eine Übertragung auf sein De- pot 22 bei der D._____ getätigt habe. Aus der von der Beklagten hierzu einge- reichten Aufstellung gehe hervor, dass sie in der Lage gewesen sei, anhand der Eingänge auf dem gemeinsamen Konto infolge der Auflösung von drei Lebensver- sicherungspolicen bei der C._____ AG folgende Zahlungen aufzuschlüsseln: Am

12. Dezember 2014 betreffend die Police 3 den Betrag von Euro 56'791.69 sowie betreffend Police 2 den Betrag von Euro 162'692.12 und am 26. März 2015 be- treffend die Police 13 den Betrag von Euro 359'813.41, ebenso wie die Weiterlei- tung der bereits genannten Beträge an die G._____ sowie die D._____ am 2. Ja- nuar 2015. Daraus gehe hervor, dass die Beklagte Kenntnisse betreffend die Aus- zahlungen der C._____ AG und die Weiterverwendung dieser Beträge habe. Die Beklagte habe nicht dargetan, inwiefern und aus welchem Grund sie ein Rechts-

- 18 - schutzinteresse an weitergehenden Informationen und Unterlagen habe (act. 5 E. III.5.1. S. 26 f.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Entge- gen der Beklagten unterstellt ihr die Vorinstanz nicht, dass sie die von ihr verlang- ten Urkunden – Auszahlungsbelege und die Belege über die Verwendung dieser Auszahlungen betreffend die beiden erstgenannten Policen – schon habe (act. 2 S. 30 oben). Die Vorinstanz hat indes festgehalten, dass sie diese Informationen bereits habe, weshalb das Editionsbegehren abzuweisen sei. Das ist in Anbe- tracht der soeben wiedergegebenen Aufstellung der Beklagten nicht zu bemän- geln: Die Edition von Urkunden hat zum Zweck, der Gegenseite die durch die Edi- tion begehrten Informationen zu verschaffen. Ist eine Partei wie vorliegend die Be- klagte bereits im Besitz der verlangten Informationen, ist im Streitfall dem Editi- onsbegehren nicht stattzugeben. Inwieweit die Vorinstanz mit ihrem diesbezügli- chen Entscheid Art. 8 ZGB verletzen soll, "indem sie die Berufungsklägerin vom späteren Nachweis ihres ehelichen Vermögens ausschliesst" (act. 2 S. 29 unten), erschliesst sich nicht. Die Argumentation der Beklagten erweist sich hier vielmehr als Zirkelschluss: Ist die Ablehnung der Edition zu Unrecht erfolgt, so liegt darin eine Verletzung des Rechts auf Beweis, da die Urkunde zur Beweisführung benö- tigt würde. Ist indes die Ablehnung der Edition zu Recht erfolgt, kann darin umge- kehrt keine Verletzung des Rechts auf Beweis liegen, denn ein Rechtsanspruch auf Herausgabe des vermeintlich notwendigen Beweismittels bestand nicht. 6.2.2. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2.10. verlangt die Beklagte die Edition verschiede- ner Versicherungsverträge von Lebensversicherungspolicen bei der C._____. Hierzu hat die Vorinstanz festgestellt, eine der verlangten Lebensversicherungen (Police Nr. 14) laute auf die Beklagte, weshalb sie sich diese Urkunde selbst be- schaffen könne. Im Übrigen sei festzuhalten, dass eine Begründung der Rechts- begehren im Zusammenhang mit den beantragten Editionen der verschiedenen Policen der Lebensversicherungen bei der C._____ AG fehle. Die Beklagte macht nicht geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie ihr Rechtsbegehren im Zusammenhang mit den beantragten Editionen der Lebens- versicherungspolicen begründet. Sie hält vielmehr ausdrücklich dafür, gemäss

- 19 - obergerichtlicher Feststellung sei ein Rechtsschutzinteresse an allen Urkunden, welche das eheliche Einkommen und Vermögen beträfen, ohne Weiteres als ge- geben zu betrachten, weshalb eine Begründung zur Offenlegung nicht weiter er- forderlich sei (act. 2 S. 32 Ziff. 2, S. 27 Ziff. 3). Dass dem nicht so ist, wurde be- reits dargelegt, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie- sen werden (oben, E. 3.). Die Beklagte hat es damit unterlassen, ihr diesbezügli- ches Editionsbegehren zu begründen, und die Vorinstanz hat das Rechtsbegeh- ren 2.10. damit zu Recht abgewiesen. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte nunmehr in der Berufungsschrift das Editionsbegehren begründet (act. 2 S. 32 Ziff. 1), ist sie doch mit diesen Vorbringen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu hören (vgl. oben, E. II.3.). 6.2.3. Die Abweisung der Rechtsbegehren 2.2., 2.3., 2.10. und 2.14. durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu bemängeln.

7. Die Beklagte vermag damit auch mit ihrem zweiten Antrag nicht durchzudrin- gen. Die Berufung ist demnach abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2024 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 20 -
  5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 24. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung und Teilurteil des Einzelgerichtes (8. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2024; Proz. FE180567

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten vom 26. November 2019: (act. 4/62 S. 2 ff.) "[…]

2. Vor der Verfügung zu einem weiteren Schriftenwechsel sei der Kläger gerichtlich dazu aufzufordern, die nachfolgenden Urkunden zu edieren und zu den gemeinsamen Verfahrensakten zu reichen: 2.1. Saldoverlauf Konto Deutsche Bank IBAN DE 1 (gemeinsames Konto und alle Unterkonten) von der Eröffnung bis zu dessen Saldie- rung; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.2. Belege betreffend Auszahlung der Lebensversicherungen Police Nr. 2 und Police Nr. 3 der C._____ [Versicherung] 2014 2.3. Belege über die Verwendung der Auszahlungen der Lebensversi- cherungen (Police Nr. 2 und Police Nr. 3) der C._____ 2014 2.4. Saldoverlauf gemeinsames Konto bei der ZKB (IBAN CH 4), ab Eröffnung bis zum heutigen Tag bzw. bis zur Saldierung; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.5. Abrechnungen der Kreditkarten Mastercard Gold Nr. 5, lautend auf den Namen des Klägers, und Mastercard Gold r. 6 (Partnerkarte lautend auf den Namen der Beklagten) 2.6. Saldoverlauf des Kontos IBAN CH 7 bei der ZKB von der Eröff- nung bis zum heutigen Tag; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbe- legen über die Ein- und Ausgänge 2.7. Saldoverlauf des Kontos IBAN CH 8 bei der Postfinance von der Eröffnung bis zum heutigen Tag; mitsamt den dazugehörigen Bu- chungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.8. Saldoverlauf Depot 9 bei der D._____ [Bank] von der Eröffnung bis zu dessen Saldierung; mitsamt den dazugehörigen Buchungsgele- gen über die Ein- und Ausgänge 2.9. Saldoverlauf Depot 10 bei der D._____ von der Eröffnung bis zu dessen Saldierung; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.10.Versicherungsverträge der Lebensversicherungen Police Nr. 2, Police Nr. 3, Police Nr. 11, Police Nr. 12, Police 13, Police Nr. 14 bei der C._____, sowie die jährlichen Steuerwertbescheinigungen 2.11.Alle Dokumente zum Verkauf der Liegenschaft in E._____ / D und alle Belege über die Verwendung des Verkaufserlös 2.12.Police der Lebensversicherung bei der F._____ (bzw. G._____) des Klägers

- 3 - 2.13.Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Geschäftsjahre 2.14.Kontoauszug und Saldoverlauf der Konten der H._____ AG (ZKB: IBAN CH 15 & Raiffeisenbank: CH 16) und der H._____ Invest AG (ZKB: IBAN CH 17) für alle Geschäftsjahre; mitsamt den dazugehöri- gen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.15.Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der H._____ AG und der H._____ Invest AG 2.16.Sämtliche Belege über die Herkunft der Mittel zur Gründung der H._____ AG und der H._____ Invest AG 2.17.Alle Lohnabrechnungen, Provisionsabrechnungen und Überwei- sungsbelege betreffend der Zahlungen der H._____ AG und der H._____ Invest AG an die Beklagte 2.18.Nachweise der Kauf- und/oder Verkaufsabschlüsse der H._____ AG über alle Geschäftsjahre 2.19.Franchisevertrag mit der I._____ und Auflösungsvereinbarung 2.20.Saldoverlauf des Kontos IBAN DE 18 bei der Sparkasse J._____ ab Eröffnung bis zum heutigen Tag bzw. bis zur Saldierung; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge 2.21.Saldoerklärung zu Kontostand des gemeinsamen Kontos bei der Deutschen Bank (IBAN DE 1) per 13. Juli 2014 2.22.Saldoerklärung zum Kontostand der Konten der H._____ AG per

13. Juli 2014 2.23.Alle Urkunden und Belege zu den erbrechtlichen Zuwendungen der Eltern des Klägers an diesen in den Jahren 2009 und 2011 2.24.Kaufvertrag zwischen A._____ und B._____ betreffend BMW Z4 vom 11. September 2011 […]

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglichen der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." Ergänztes und geändertes Rechtsbegehren der Beklagten vom

27. September 2022 (act. 4/170 S. 2) "Die Beklagte hält an den anlässlich der Klageantwort gestellten An- träge fest, erweitert die dort gestellten Editionsbegehren hingegen zeit- lich auf die einverlangten Urkunden im selben Umfang für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (soweit vorhanden) aus."

- 4 - Ergänztes Rechtsbegehren der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 5. März 2024 (sinngemäss, Prot. Vi S. 62) Der Antrag 2.8. sei um das Depot Nr. 19 zu ergänzen. Der Antrag 2.9. sei um die Lebensversicherung mit der Policen-Num- mer 20 zu ergänzen. Anträge des Klägers in der Klageantwort zu den Anträgen der Beklag- ten auf Edition vom 26. Mai 2020 (act. 4/91 S. 2) "1. Es sei auf die Klage resp. auf die gestellten Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkunden nicht einzutreten; Eventualiter sei die Klage samt allen gestellten Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkunden vollumfänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten." Anträge des Klägers an der Hauptverhandlung vom 5. März 2024 (sinngemäss, Prot. Vi S. 63) Es seien die letzten beiden IV-Entscheide betreffend die Beklagte zu edieren. Verfügung und Teilurteil des Einzelgerichtes: (act. 5) Es wird verfügt:

1. Auf die Rechtsbegehren der Beklagten um Auskunft und Edition vom

26. November 2019 wird bezüglich folgender Urkunden nicht eingetreten:

a) Ziffer 2.1. (Deutsche Bank) betreffend die Kontoauszüge für die Jahre 2014, 2015 und 2016;

b) Ziffer 2.13. (Buchhaltungsunterlagen H._____ AG, K._____ AG) betref- fend: Bilanzen und Erfolgsrechnungen H._____ AG betreffend die  Jahre 2015 und 2016 (act. 86/21/16), Kontoauszug der H._____ AG November 2017 (act. 86/21/18), 

- 5 - Jahresrechnung der H._____ AG per 30. Juni 2016 bis 30. Juni  2017 (act. 4/30, act. 86/30/37), Zwischenabschluss für die Jahresrechnung per 30. Juni bis 

31. Dezember 2017 samt Anhang der H._____ AG (act. 4/11, act. 4/31, 86/30/38),  verlängerte Jahresrechnung per 1. September 2015 bis 30. Juni  2017 samt Anhang, Bilanz, ER sowie Bilanz und ER der mit der Verwaltung mandatierten L._____ AG der H._____ Invest AG (act. 4/32, 86/30/39), Jahresrechnung Zwischenabschluss per 31. Dezember 2017 der  H._____ Invest AG (act. 4/33, act. 86/30/40), Bilanz H._____ AG per 30. April 2017 (act. 43/62). 

2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2.13. der Beklagten um Auskunft und Edition vom 26. November 2019 wird bezüglich folgender Urkunden als gegen- standlos geworden abgeschrieben: Bilanz H._____ AG per 30. April 2014 (act. 43/62),  Geschäftsabschluss/Jahresrechnung H._____ AG 2018/2019 und  2019/2020 (act. 130/86), Geschäftsabschluss Jahresrechnung M._____ AG 2018/2019 und  2019/2020 (act. 187/1-2), Kontoblatt 2050 KK B._____ 2019 (act. 130/90),  Kontoblatt 2050 KK B._____ 2020 (act. 130/91),  Kontoblätter M._____ AG 2019 (act. 130/92),  Kontoblätter M._____ AG 2020 (act. 130/93). 

3. [Mitteilungen]

4. [Rechtsmittel]. Es wird erkannt:

- 6 -

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten durch Edition von Urkunden (in Kopie und im Doppel) innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Rechtskraft dieses Entscheids Auskunft wie folgt zu erteilen:

a) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.4.: über die Verwendung des am

4. Juli 2016 vom gemeinsamen Konto der Parteien Konto Nr. IBAN CH 4 bei der Zürcher Kantonalbank bezogenen Betrages von Fr. 100'000.– vom Bezug an bis zum Stichtag güterrechtliche Ausein- andersetzung (29. August 2018). Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.4. abgewiesen.

b) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.6.: Edition der Auszüge vom Konto ZKB CH 7 per Saldo 11. Juli 2014 und Saldo per 29. August 2018. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.6. abgewiesen.

c) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.7.: Edition der Saldierungsanzeige Konto Postfinance IBAN CH 8. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.7. abgewiesen.

d) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.8.: Edition des Auszugs vom Depot D._____ 9 per 11. Juli 2014 sowie Saldierungsanzeige. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.8. abgewiesen.

e) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.9.: Edition des Auszugs vom Depot D._____ 10 per 11. Juli 2014 sowie Saldierungsanzeige. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.9. abgewiesen.

f) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.12.: Edition der Police seiner Le- bensversicherung bei der F._____ Police Nr. 21.

g) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.13.: Edition der Jahresrechnungen (jeweils Bilanzen und Erfolgsrechnungen samt Anhängen) der H._____ AG und der M._____ Invest AG des Geschäftsjahres 2020/2021. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.13. abgewie-

- 7 - sen (sofern darauf eingetreten wird bzw. es nicht gegenstandlos ge- worden ist).

h) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.20.: Edition der Saldoerklärungen zum Kontostand des Kontos IBAN DE 18 bei der Sparkasse J._____/DE per 11. Juli 2014 bzw. per einer späteren Eröffnung des Kontos und per 29. August 2030. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 2.20. abgewiesen.

i) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.21.: Auskunft über die erbrechtli- chen Zuwendungen seiner Eltern in den Jahren 2009 und 2011.

j) Die weiteren Rechtsbegehren der Beklagten um Auskunft und Edition werden abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger durch Edition der letzten beiden Entscheide der Invalidenversicherung (IV) – 1. Säule betreffend allfällige An- sprüche auf eine IV-Rente (in Kopie und im Doppel) innert einer nicht er- streckbaren Frist von 30 Tagen ab der Rechtskraft dieses Entscheids Aus- kunft zu erteilen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden im En- dentscheid geregelt.

4. [Mitteilungen]

5. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 f.) "a) Dispositiv Ziffer 1. lit. g) des Teilurteils des Bezirksgericht Zürich vom

3. Mai 2022 [recte: 2024], Geschäfts-Nr.: FE 180567, seien aufzuhe- ben und dahingehend abzuändern, so dass der Kläger / Berufungsbe- klagte bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.13. dazu verpflichtet wird, die Jahresrechnungen (jeweils Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) des Ge- schäftsjahres 2020/2021 und 2022, sowie die gesamten Buchhaltungs-

- 8 - urkunden und Buchungsbelege der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) über alle Geschäftsjahre und bis zum heuti- gen Tag.

b) Dispositiv Ziffer 1. lit. j) des Teilurteils des Bezirksgericht Zürich vom

3. Mai 2022 [recte: 2024], Geschäfts-Nr.: FE 180567, seien aufzuhe- ben und dahingehend abzuändern, so dass der Kläger / Berufungsbe- klagte dazu verpflichtet wird:

i) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.2.: Edition der Belege betref- fend Auszahlung der Lebensversicherung Police Nr. 2 und Police Nr. 3 der C._____ 2014. ii) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.3.: Edition der Belege über die Verwendung der Auszahlungen aus den Lebensversicherungen (Police Nr. 2 und Police Nr. 3) der C._____ 2014. iii) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.10.: Edition der Versiche- rungsverträge der Lebensversicherungen Police Nr. 2, Police Nr. 3, Police Nr. 12, Police Nr. 11 und Police Nr. 13 der C._____, sowie die jährlichen Steuerwertbescheinigungen. iv) Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.14.: Edition des Kontoauszu- ges und des Saldoverlaufes der Konten der H._____ AG (ZKB: IBAN CH 15 & Raiffeisenbank: IBAN CH 16) und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) (ZKB: IBAN CH 17) für alle Ge- schäftsjahre, mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über alle die Ein- und Ausgänge.

c) Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen.

d) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers / Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren ge- genüber. Der Kläger reichte am 29. August 2018 während des noch hängigen Eheschutzverfahrens Scheidungsklage ein, verbunden mit einem vorsorglichen Massnahmebegehren (betreffend die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Dauer des Scheidungsverfahrens, nachfolgend VSM). Die vollständig begründete Klage erging am 17. Juni 2019 (act. 4/42), am 26. November 2019 erfolgte die Klageantwort, mit welcher die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage Auskunfts-

- 9 - und Editionsbegehren stellte (act. 4/62). Zwischenzeitlich war mit Verfügung vom

20. August 2019 das VSM-Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Ober- gerichts im Eheschutzverfahren sistiert worden (act. 4/52). Nachdem das Oberge- richt am 29. November 2019 im Eheschutzverfahren die Streitsache zur Neube- rechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (act. 4/64), wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 21. Fe- bruar 2020 aufgehoben und das VSM-Verfahren sowie das Scheidungsverfahren

– Letzteres beschränkt auf die im Rahmen der Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren – fortgesetzt (act. 4/70). 1.2. An der VSM-Verhandlung vom 12. März 2020 beantragte die Beklagte, es seien vom Kläger für das VSM-Verfahren diverse Unterlagen für den Zeitraum 2018 bis 2020 zu edieren, gleich wie dies kurz zuvor im wiederaufgenommenen Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für den Zeitraum 2015 bis 2018 verfügt worden war (act. 4/88/13, Prot. Vi S. 21). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2020 entsprochen und dem Kläger Frist zur Edition der Unterlagen angesetzt (act. 4/92). Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde dem Kläger, nunmehr unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, eine letzte Frist zu dieser Edition angesetzt (act. 4/100). Die dagegen vom Kläger erhobenen Rechtsmittel wurden vom Obergericht (Verfahren PC200032-O, Urteil vom

23. November 2020; act. 4/113) sowie vom Bundesgericht (Verfahren 5A_6/2021, Urteil vom 27. August 2021; act. 4/126) abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Sep- tember 2021 wurde dem Kläger abermals eine letztmalige Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt (act. 4/127). Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 nach (act. 4/129, act. 4/130/83-93; act. 5 E. I.2. S. 7). Am 30. Mai 2022 fällte die Vorinstanz den Entscheid betreffend die vorsorg- lichen Massnahmen und verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von rund Fr. 6'000.– pro Monat (act. 4/159). Die dagegen von beiden Parteien erhobe- nen Berufungen wurden vom Obergericht abgewiesen (Verfahren LY220029-O, Urteil vom 17. Januar 2023; act. 4/175). Das Bundesgericht wies die vom Beklag- ten dagegen erhobene Beschwerde ab (Verfahren 5A_147/2023, Urteil vom

3. Juli 2023).

- 10 - 1.3. In der Hauptsache wurde nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und Beschränkung desselben auf die Auskunfts- und Editionsbegehren gemäss Stu- fenklage (Verfügung vom 21. Februar 2020, vgl. oben, E. 1.1. i.f.) am 26. Mai 2020 die Antwort auf die Stufenklage erstattet (act. 4/91). Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 27. September 2022, die Duplik erfolgte am 3. Januar 2023 (act. 4/170, act. 4/174). Die Hauptverhandlung fand am 5. März 2024 statt (Prot. Vi S. 61 ff.). Mit Verfügung und Teilurteil vom 3. Mai 2024 wurde einerseits auf di- verse Auskunfts- und Editionsbegehren nicht eingetreten resp. andere als gegen- standslos geworden abgeschrieben und andererseits der Kläger zu diversen Editi- onen verpflichtet (act. 4/194 = act. 3 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5; Ab- druck des Dispositivs oben, S. 4 ff.).

2. Am 17. Juni 2024 erhob die Beklagte rechtzeitig (act. 4/196 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung, mit welcher sie hauptsächlich die Edition weiterer Unterlagen ver- langt (act. 2 S. 2 f., Abdruck der Anträge oben, S. 8). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen sein. II.

1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011]

- 11 - Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu er- wirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

- 12 - Sind – wie vorliegend – vor der Berufungsinstanz ausschliesslich Fragen oder Vorfragen (i.c. Editionen) im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt oder Güterrecht strittig, so gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. Dezember 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. Novem- ber 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom

17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III.

1. Die Beklagte verlangt mit ihrem ersten Antrag, der Kläger sei bezüglich ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens 2.13. zu verpflichten, zusätzlich (erstens) die Jahresrechnung (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) des Geschäftsjahres 2022 und (zwei- tens) die gesamten Buchhaltungsurkunden und Buchungsbelege der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) über alle Geschäftsjahre und bis zum heutigen Tag zu edieren (act. 2 S. 2, Antrag a, oben abgedruckt S. 8).

2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Rechtsbegehrens 2.13. ("Buchhaltungsun- terlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Geschäftsjahre", vgl. oben, S. 3) vorab festgehalten, ein schutzwürdiges Inter- esse an der Auskunftserteilung fehle von vornherein in Bezug auf Urkunden, die sich schon vor Stellung des Begehrens bei den Akten befunden hätten. Sie hat sodann im Zusammenhang mit diesem Rechtsbegehren die folgenden Urkunden aufgelistet (act. 5 E. II.2.2.f.):

- 13 - Ziffer 2.13.: Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Geschäftsjahre: Bilanzen und Erfolgsrechnungen H._____ AG betreffend die Jahre  2015 und 2016 (act. 86/21/16), Kontoauszug der H._____ AG November 2017 (act. 86/21/18),  Jahresrechnung der H._____ AG per 30. Juni 2016 bis 30. Juni 2017  (act. 4/30, act. 86/30/37), Zwischenabschluss für die Jahresrechnung per 30. Juni bis 31. De-  zember 2017 samt Anhang der H._____ AG (act. 4/31, act. 86/30/38), verlängerte Jahresrechnung per 1. September 2015 bis 30. Juni 2017  samt Anhang, Bilanz, ER sowie Bilanz und ER der mit der Verwaltung mandatierten L._____ AG der H._____ Invest AG (act. 4/32, act. 86/30/39), Jahresrechnung Zwischenabschluss per 31. Dezember 2017 der  H._____ Invest AG (act. 4/33, act. 86/30/40). Bilanz H._____ AG per 30. April 2014 (act. 43/62)  Geschäftsabschluss/Jahresrechnung H._____ AG 2018/2019 und  2019/2020 (act. 130/86), Geschäftsabschluss Jahresrechnung M._____ AG 2018/2019 und  2019/2020 (act. 187/1-2), Kontoblatt 2050 KK B._____ 2019 (act. 130/90),  Kontoblatt 2050 KK B._____ 2020 (act. 130/91),  Kontoblätter M._____ AG 2019 (act. 130/92),  Kontoblätter M._____ AG 2020 (act. 130/93).  Entsprechend hat die Vorinstanz in Bezug auf diese Dokumente mit Verfügung vom 3. Mai 2024 Nichteintreten auf die diesbezüglichen Editionsbegehren verfügt (act. 5 S. 34 f., Dispositiv-Ziffern 1.b und 2 der Verfügung). Die Beklagte hat die Verfügung ausdrücklich nicht angefochten (act. 2 S. 4 Ziff. 2.c). Im Weiteren hat die Vorinstanz die beantragten "Buchungsunterlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Ge- schäftsjahre" als nicht genügend bestimmt bezeichnet (act. 5 E. III.C.5.5.).

- 14 -

3. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kammer habe im Beschluss und Urteil vom

23. November 2020 festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an allen Urkunden, welche das eheliche Einkommen und Vermögen beträfen, ohne Weiteres als gegeben zu betrachten sei (act. 2 S. 27 Ziff. 3 unter Hinweis auf act. 113 E. III.4. S. 8 et passim). Das geht an der Sache vorbei. Wie die Kam- mer an besagter Stelle festhielt, habe die Vorinstanz von einem genügenden Rechtsschutzinteresse ausgehen dürfen "nachdem die Ehefrau wie soeben gese- hen überdies im Einzelnen bezeichnete, welche Dokumente sie als zur Errech- nung der Unterhaltsbeiträge erforderlich betrachtete", und es wurden sodann die einzelnen bezeichneten Unterlagen unter Angabe der genauen Verweise aufge- führt. Mit anderen Worten entbindet die Tatsache, dass Unterlagen das eheliche Einkommen und Vermögen betreffen, nicht davon, im Einzelnen zu beantragen, welche das eheliche Einkommen und Vermögen betreffenden Unterlagen ediert werden sollen (und zu begründen weshalb). Auch im Rahmen einer Auskunftser- teilung gestützt auf Art. 170 ZGB muss ein Auskunftsbegehren so konkret wie möglich gestellt und begründet werden, besteht doch im Streitfall gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB lediglich Anspruch auf die erforderlichen Auskünfte bzw. die Edition notwendiger Unterlagen (ARNDT, Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB, in: JUNGO/FOUNTOULAKIS, Der Familienprozess, Zürich 2020, S. 65 ff., S. 70 f.). Bei einer Edition gestützt auf Art. 160 ZPO gilt ohnehin dasselbe, sind doch die her- auszugebenden Urkunden im Editionsbegehren möglichst genau zu bezeichnen (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 160 N 13 m.w.H.) und ein Editionsbe- gehren um Vorlage sämtlicher Geschäftsbücher ist unzulässig (ZR 1996 Nr. 62 S. 191). Pauschal die Edition sämtlicher Buchungsunterlagen und Buchungsbelege der H._____ AG und der H._____ Invest AG über alle Geschäftsjahre zu verlan- gen, ist zu unbestimmt. Die Vorinstanz hätte daher das unzulässige Editionsbe- gehren ohne Weiteres ablehnen können, doch hat sie den Kläger verpflichtet, die mit Eingabe vom 18. März 2024 in Aussicht gestellten Jahresrechnungen (jeweils Bilanzen und Erfolgsrechnungen samt Anhängen) der H._____ AG und der M._____ Invest AG des Geschäftsjahres 2020/21 einzureichen. Das ist nicht zu bemängeln.

- 15 - Auch wenn es bei dieser Sachlage keiner weiteren Erwägungen bedürfte, sei zuhanden der Beklagten ausgeführt, dass es überdies keine bindende Fest- stellung der Vorinstanz gibt, wonach die bisher erfolgten Editionen nicht vollstän- dig und die eingereichten Jahresrechnungen intransparent wären (so act. 2 S. 27, S. 6 f.). Vorerst einmal hätte die Beklagte, wenn sie mit der Abschreibung ihres Editionsantrags infolge Gegenstandslosigkeit in Bezug auf im Einzelnen genannte Urkunden (oben, E. 2.) nicht einverstanden wäre, die entsprechende Verfügung anfechten müssen, was sie wie gesehen nicht getan hat. Überdies hat die Vor- instanz nicht die Jahresrechnungen als intransparent bezeichnet, sondern ledig- lich festgehalten, dass teilweise Rückstellungskosten, welche in der Bilanz korrekt verbucht seien, in der Erfolgsrechnung vermutlich beim Liegenschaftenaufwand verbucht seien, wobei dort nicht zwischen dem effektiven Liegenschaftenaufwand und den Rückstellungen unterschieden werde; in diesem Zusammenhang seien die Erfolgsrechnungen nicht transparent (act. 159 E. III.5.1.7.3. S. 22). Unzutref- fend ist sodann die Ansicht der Beklagten, wonach die Vorinstanz nach Art. 277 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen Urkunden nachzufor- dern (act. 2 S. 27, S. 16 f.). Art. 277 Abs. 2 ZPO lautet: "Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen." Diese Be- stimmung ist im Zusammenhang mit Abs. 1 von Art. 277 ZPO zu lesen, wonach für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime gilt. Die Bestimmung von Abs. 2 schränkt den Verhand- lungsgrundsatz insofern ein, als das Gericht trotz Verhandlungsmaxime die Par- teien zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern kann, vor allem soweit dies zur Wahrnehmung der Prüfungspflicht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO (nicht offen- sichtliche Unangemessenheit einer Scheidungskonvention) notwendig erscheint. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Hinweispflicht des Gerichts (lex specialis zu Art. 56 ZPO), deren Nichtbeachtung durch die Partei zur Nichtgenehmigung der Konvention führen kann (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/GUT, Art. 277 N 12-14a; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 277 N 3, je m.w.H.). Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, unter diesem Titel unzureichend substantiierte Beweisofferten der Parteien zu verbessern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorinstanz – anders als die

- 16 - Beklagte – ohnehin nicht davon ausging, es würden in diesem Zusammenhang Urkunden fehlen, welche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Schei- dungsfolgen notwendig wären.

4. Die Beklagte vermag demnach mit ihrem ersten Antrag nicht durchzudrin- gen.

5. Mit ihrem zweiten Antrag verlangt die Beklagte die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 1.j des angefochtenen Urteils, mit welcher die weiteren Rechtsbegehren der Beklagten um Auskunft und Edition abgewiesen wurden. Sie verlangt in Gut- heissung ihrer Rechtsbegehren Ziff. 2.2., 2.3. und 2.10. die Edition von Belegen zu Lebensversicherungen bei der C._____ und bezüglich ihres Rechtsbegehrens Ziff. 2.14. die Edition von Kontoauszügen und Saldoverläufen von Konten der H._____ AG und der M._____ AG (vormals H._____ Invest AG) (act. 2 S. 2 f.; An- trag b, oben abgedruckt S. 8). 6.1. Mit Rechtsbegehren 2.14. verlangt die Beklagte wörtlich "Kontoauszug und Saldoverlauf der Konten der H._____ AG (ZKB: IBAN CH 15 & Raiffeisenbank: CH 16) und der H._____ Invest AG (ZKB: IBAN CH 17) für alle Geschäftsjahre; mitsamt den dazugehörigen Buchungsbelegen über die Ein- und Ausgänge" (act. 62 S. 3). Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, in den Rechtsschriften der Be- klagten liesse sich keine Begründung für dieses Rechtsbegehren finden. Es sei somit nicht einmal ersichtlich, ob das Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit nachehelichen Unterhaltsansprü- chen gestellt werde (act. 5 E. III.5.6.). Diese Feststellung der Vorinstanz ist unan- gefochten geblieben. Die Beklagte bringt lediglich vor, es sei nicht relevant, ob der Editionsantrag hinsichtlich der Unterhaltsansprüche oder des Güterrechts gestellt worden sei (act. 2 S. 33 unten). Dies geht fehl. Es hätte in jedem Fall an der Be- klagten gelegen in der Begründung anzugeben, worauf sich das Editionsbegehren bezieht. Wie oben (E. 3.) festgehalten, muss ein Auskunftsbegehren so konkret wie möglich gestellt und begründet werden. Ein ohne jede Begründung gestelltes Editionsbegehren kann nicht gutgeheissen werden. Nachdem es die Beklagte un- terliess, ihr Editionsbegehren zu begründen, war nicht nur unklar, ob sich die be- antragte Edition auf Ansprüche im Zusammenhang mit Güterrecht oder mit nach-

- 17 - ehelichem Unterhalt bezog (wie die Vorinstanz richtig feststellte). Vielmehr ist bei einem unbegründeten Editionsbegehren nicht einmal klar, ob die Partei diesbe- züglich ihren Anspruch auf materielles Recht (Art. 170 ZGB) oder auf Prozess- recht (Art. 160 ZPO) stützen will. Es ist indes alleine an der Partei, dies zu ent- scheiden, und das Gericht darf nicht von sich aus feststellen, auf welche Rechts- grundlage sich der Editionsanspruch stützt (BGer 5A_169/2020 vom 11. Novem- ber 2020, E. 1.2.3. f.). Auch aus diesem Grund ist ein Editionsbegehren zumin- dest kurz zu begründen. Die Abweisung des Rechtsbegehrens 2.14. durch die Vorinstanz ist dem- nach nicht zu bemängeln. 6.2. In ihren Rechtsbegehren Ziff. 2.2., 2.3. und 2.10. verlangt die Beklagte die Edition von diversen Belegen zu Lebensversicherungen bei der C._____ (Rechts- begehren im Wortlaut abgedruckt oben, S. 2 f.). 6.2.1. Die Vorinstanz hat zu den Rechtsbegehren Ziff. 2.2. und 2.3. festgehalten, die Beklagte habe hierzu ausgeführt, es seien mit Datum vom 12. Dezember 2014 und mit Datum vom 26. März 2015 auf dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der Deutschen Bank Zahlungen der C._____ AG von über Euro 570'000.– einge- gangen, wovon der Kläger Zahlungen an die G._____ im Betrag von Fr. 135'000.– und im Betrag von Fr. 440'000.– für eine Übertragung auf sein De- pot 22 bei der D._____ getätigt habe. Aus der von der Beklagten hierzu einge- reichten Aufstellung gehe hervor, dass sie in der Lage gewesen sei, anhand der Eingänge auf dem gemeinsamen Konto infolge der Auflösung von drei Lebensver- sicherungspolicen bei der C._____ AG folgende Zahlungen aufzuschlüsseln: Am

12. Dezember 2014 betreffend die Police 3 den Betrag von Euro 56'791.69 sowie betreffend Police 2 den Betrag von Euro 162'692.12 und am 26. März 2015 be- treffend die Police 13 den Betrag von Euro 359'813.41, ebenso wie die Weiterlei- tung der bereits genannten Beträge an die G._____ sowie die D._____ am 2. Ja- nuar 2015. Daraus gehe hervor, dass die Beklagte Kenntnisse betreffend die Aus- zahlungen der C._____ AG und die Weiterverwendung dieser Beträge habe. Die Beklagte habe nicht dargetan, inwiefern und aus welchem Grund sie ein Rechts-

- 18 - schutzinteresse an weitergehenden Informationen und Unterlagen habe (act. 5 E. III.5.1. S. 26 f.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Entge- gen der Beklagten unterstellt ihr die Vorinstanz nicht, dass sie die von ihr verlang- ten Urkunden – Auszahlungsbelege und die Belege über die Verwendung dieser Auszahlungen betreffend die beiden erstgenannten Policen – schon habe (act. 2 S. 30 oben). Die Vorinstanz hat indes festgehalten, dass sie diese Informationen bereits habe, weshalb das Editionsbegehren abzuweisen sei. Das ist in Anbe- tracht der soeben wiedergegebenen Aufstellung der Beklagten nicht zu bemän- geln: Die Edition von Urkunden hat zum Zweck, der Gegenseite die durch die Edi- tion begehrten Informationen zu verschaffen. Ist eine Partei wie vorliegend die Be- klagte bereits im Besitz der verlangten Informationen, ist im Streitfall dem Editi- onsbegehren nicht stattzugeben. Inwieweit die Vorinstanz mit ihrem diesbezügli- chen Entscheid Art. 8 ZGB verletzen soll, "indem sie die Berufungsklägerin vom späteren Nachweis ihres ehelichen Vermögens ausschliesst" (act. 2 S. 29 unten), erschliesst sich nicht. Die Argumentation der Beklagten erweist sich hier vielmehr als Zirkelschluss: Ist die Ablehnung der Edition zu Unrecht erfolgt, so liegt darin eine Verletzung des Rechts auf Beweis, da die Urkunde zur Beweisführung benö- tigt würde. Ist indes die Ablehnung der Edition zu Recht erfolgt, kann darin umge- kehrt keine Verletzung des Rechts auf Beweis liegen, denn ein Rechtsanspruch auf Herausgabe des vermeintlich notwendigen Beweismittels bestand nicht. 6.2.2. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2.10. verlangt die Beklagte die Edition verschiede- ner Versicherungsverträge von Lebensversicherungspolicen bei der C._____. Hierzu hat die Vorinstanz festgestellt, eine der verlangten Lebensversicherungen (Police Nr. 14) laute auf die Beklagte, weshalb sie sich diese Urkunde selbst be- schaffen könne. Im Übrigen sei festzuhalten, dass eine Begründung der Rechts- begehren im Zusammenhang mit den beantragten Editionen der verschiedenen Policen der Lebensversicherungen bei der C._____ AG fehle. Die Beklagte macht nicht geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie ihr Rechtsbegehren im Zusammenhang mit den beantragten Editionen der Lebens- versicherungspolicen begründet. Sie hält vielmehr ausdrücklich dafür, gemäss

- 19 - obergerichtlicher Feststellung sei ein Rechtsschutzinteresse an allen Urkunden, welche das eheliche Einkommen und Vermögen beträfen, ohne Weiteres als ge- geben zu betrachten, weshalb eine Begründung zur Offenlegung nicht weiter er- forderlich sei (act. 2 S. 32 Ziff. 2, S. 27 Ziff. 3). Dass dem nicht so ist, wurde be- reits dargelegt, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie- sen werden (oben, E. 3.). Die Beklagte hat es damit unterlassen, ihr diesbezügli- ches Editionsbegehren zu begründen, und die Vorinstanz hat das Rechtsbegeh- ren 2.10. damit zu Recht abgewiesen. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte nunmehr in der Berufungsschrift das Editionsbegehren begründet (act. 2 S. 32 Ziff. 1), ist sie doch mit diesen Vorbringen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu hören (vgl. oben, E. II.3.). 6.2.3. Die Abweisung der Rechtsbegehren 2.2., 2.3., 2.10. und 2.14. durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu bemängeln.

7. Die Beklagte vermag damit auch mit ihrem zweiten Antrag nicht durchzudrin- gen. Die Berufung ist demnach abzuweisen. III.

1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

- 20 -

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am: