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LC240026

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 21. August 2023 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ das gemein- same Scheidungsbegehren der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). An- lässlich der Verhandlung vom 24. November 2023 bestätigten die beiden anwaltlich vertretenen Parteien ihren Scheidungswillen und schlossen unter Mithilfe des Ge- richts eine vollständige Scheidungsvereinbarung (Prot. Vi S. 4; Urk. 17). Ziffer 12 der Vereinbarung enthält dabei einen Widerrufsvorbehalt betreffend die in Ziffer 9 geregelte güterrechtliche Ausgleichszahlung, sofern diese bis am 31. Januar 2024 bei der Vorinstanz widerrufen wird. Mit einer vom 31. Januar 2024 datierenden Eingabe (Poststempel vom 1. Fe- bruar 2024), welche beim Gericht am 2. Februar 2024 eingegangen war, erklärte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) den Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung. Die Vorinstanz teilte ihm in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (Urk. 19/1-2) mit, dass sein Widerruf ver- spätet erfolgt sei. Mit unbegründetem Urteil vom 9. Februar 2024 wurde die Schei- dungsvereinbarung genehmigt (Urk. 20). Der Gesuchsteller ersuchte in der Folge am 26. Februar 2024 um Begründung des Urteils (Urk. 22). Das begründete Schei- dungsurteil wurde ihm am 20. März 2024 zugestellt (Urk. 23 und 24/1).

E. 2 Am 7. Mai 2024 erklärte der Gesuchsteller Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 39). Der mit Verfügung vom

13. Mai 2024 eingeforderte Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.– wurde vom ihm rechtzeitig beglichen (Urk. 44 und 45).

E. 2.1 Fehlende Zustimmung / Protokoll Vorinstanz

E. 2.1.1 Der Gesuchsteller hatte nach Zustellung des begründeten vorinstanzli- chen Scheidungsurteils am 20. März 2024 (unbegründetes Scheidungsurteil datiert vom 9. Februar 2024) das Protokoll der Scheidungsverhandlung bei der Vorinstanz angefordert (Urk. 25). Am 9. April 2024 reichte er ein Protokollberichtigungsbegeh- ren ein (Urk. 31), über welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2024 entschied (PC240018). Die Berufung gegen das Scheidungsurteil selbst erhob er am 7. Mai 2024 (Urk. 39), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz noch nicht über sein Protokollberichtigungsbegehren entschieden hatte. Auf die Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens trat die hiesige Kam- mer nicht ein, da der Gesuchsteller keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend gemacht habe. Ein solcher sei sodann auch nicht offensichtlich und die fehlerhafte Protokollierung könne im Hauptverfahren gerügt werden, was vom Gesuchsteller auch gemacht worden sei (vgl. PC240018 Urk. 8 S. 3). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren wohl die fehlerhafte Protokollierung durch die Vorinstanz rügt, er aber mit seiner Berufungsschrift keinen formellen Antrag stellt, wonach das vorinstanzliche Proto- koll zu korrigieren sei. Vielmehr verweist er auf sein Protokollberichtigungsbegeh- ren bei der Vorinstanz (Urk. 39 Rz. 6). Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung erschien dies nachvollziehbar, da der Entscheid der Vorinstanz betreffend die be- antragte Protokollberichtigung noch nicht vorlag. Aber auch nachdem der abschlä- gige vorinstanzliche Entscheid betreffend Protokollberichtigung ergangen war, be- ziehungsweise die hiesige Kammer darauf hinwies, dass die fehlerhafte Protokolli- erung nicht mit eigener Beschwerde, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Hauptentscheid zu rügen sei, unterliess es der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sowohl, diese Frage formell mit entsprechenden Anträgen ins vorlie- gende Verfahren einzubringen als auch, sich diesbezüglich zu äussern. Da damit

- 13 - im Berufungsverfahren kein eigentlicher Antrag betreffend Korrektur der vorinstanz- lichen Protokollierung vorliegt, ist zumindest fraglich, ob mit dem vorliegenden Ur- teil diesbezüglich ein formeller Entscheid ergehen kann. Dennoch ist auf die The- matik der Protokollierung einzugehen. Die Vorinstanz war auf das Protokollberichtigungsbegehren des Gesuchstel- lers nicht eingetreten, da dieses ihrer Ansicht nach verspätet erfolgt war. Der Ge- suchsteller habe bereits am 25. März 2024 um Zustellung des Verhandlungsproto- kolls ersucht und dieses am 26. März 2024 wunschgemäss per IncaMail zugestellt erhalten. Das Protokollberichtigungsbegehren sei jedoch erst am 29. April 2024 und damit über einen Monat nach Zustellung des Protokolls erfolgt. Die Zeitspanne von über vier Wochen sei in Analogie zur 10-tägigen Frist für das unbedingte Re- plikrecht klar zu lang, zumal der Gesuchsteller anwaltlich vertreten sei (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 2f.). Der Gesuchsteller führte in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz im Verfahren PC240018 aus, dass er das Protokoll (ge- meint wohl die Audio-Aufnahme der Verhandlung) erst am 24. April 2024 erhalten habe. Damit sei das Protokollberichtigungsbegehren unmittelbar nach Kenntnis er- folgt und damit nicht verspätet gewesen (PC240018 Urk. 1). Aus den vorinstanzli- chen Akten ist nicht ersichtlich, wann dem Gesuchsteller die Audiodatei mit der Aufnahme der in Frage stehenden Scheidungsverhandlung zugestellt worden ist.

E. 2.1.2 Das Gesetz sieht für die Erhebung eines Protokollberichtigungsbegeh- rens keine Frist vor (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Lehre und Rechtsprechung sind sich indessen einig, dass eine solche unverzüglich nach Entdeckung des gerügten Feh- lers im Protokoll erfolgen muss (BGer 4A_160/2013. vom 21. August 2013 E. 3.4; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45; DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 24; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14). Die Frage, ob die 10-tägige Frist ana- log dem Replikrecht auf das Erheben eines Protokollberichtigungsbegehrens an- gewendet werden kann, blieb vom Bundesgericht bisher unbeantwortet. Im vorlie- genden Fall ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Ge- suchsteller mit Zustellung des schriftlichen Protokolls davon Kenntnis hatte, dass seine Zustimmung zur Scheidungskonvention protokolliert worden ist. Die Zustel- lung der Tonbandaufnahme der in Frage stehenden Verhandlung war dazu nicht

- 14 - notwendig. Es ist weiter festzuhalten, dass nicht die (fakultative) Tonaufzeichnung der Verhandlung, sondern das (obligatorische) schriftliche Verhandlungsprotokoll den Beweis für die darin verurkundeten Vorgänge und Ausführungen der Beteilig- ten erbringt und Grundlage der Beurteilung bildet (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Damit verging, wie schon die Vorinstanz festhielt, mehr als ein Monat bis das Protokollbe- richtigungsbegehren gestellt wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses daher verspätet erfolgte.

E. 2.1.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Protokollberichti- gungsbeschwerde des Gesuchstellers auch inhaltlich kaum Aussicht auf Erfolg be- schieden gewesen wäre. Seine Vorbringen, wonach er sich klar gegen die Schei- dungskonvention ausgesprochen habe, diese Willensäusserung jedoch nicht nur von der Richterin, sondern auch von seinem damaligen Rechtsvertreter ignoriert worden sein soll, erscheinen sehr unwahrscheinlich. Sollte die Vorinstanz sodann die klaren Aussagen des Gesuchstellers bewusst falsch protokolliert haben, würde sich geradezu die Frage einer Falschbeurkundung seitens des Gerichtes stellen, wofür keine Anzeichen bestehen. Gegen die Version des Gesuchstellers spricht der Umstand, dass er selbst, anwaltlich vertreten und durch eine Dolmetscherin unterstützt, die Scheidungskonvention anlässlich der Verhandlung handschriftlich unterzeichnete. Der vom Gesuchsteller (beziehungsweise dessen damaligem Anwalt) geltend gemachte Widerruf der Vereinbarung vom 31. Januar 2024 bezieht sich sodann auf Ziffer 9 der Vereinbarung, wobei nicht erwähnt wurde, dass der Gesuchsteller die gesamte Vereinbarung widerrufe (Urk. 18). Sollte der Gesuchsteller tatsächlich der Meinung gewesen sein, dass er die gesamte Vereinbarung widerrufen könne oder wie von ihm nun geltend gemacht, mit dieser Vereinbarung gar nie sein Einver- ständnis erklärt zu haben, hätte er dies in seinem Widerruf erwähnt. Dem Protokollberichtigungsbegehren wäre damit auch bei materieller Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen.

E. 2.2 Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Vereinbarung vom 31. Januar 2024

- 15 - Ziff. 12 der von den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung sieht vor, dass die Regelung betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 9 Abs. 2 erst in Kraft tritt, wenn sie nicht von einer der Parteien bis am 31. Ja- nuar 2024 beim Bezirksgericht Horgen widerrufen wird (Urk. 17). Die Vereinbarung bezeichnet dabei als massgeblichen Zeitpunkt nicht das Datum des Poststempels. Auch wenn die Scheidungsvereinbarung im Rahmen einer gerichtlichen Verhand- lung und unter Mitwirkung des Gerichtes geschlossen wurde, handelt es sich bei dieser um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Wider- rufsfrist wurde sodann auch nicht durch das Gericht angesetzt, sondern von den Parteien vereinbart. Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser nicht um eine Frist gemäss Art. 142-146 ZPO, sondern um eine solche des Privatrechts, deren Einhaltung nach den Grundsätzen des Privatrechts und nicht nach den Vorschriften der ZPO geregelt ist (vgl. dazu ZR 80/1981 S. 243; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 142 N 5ff.; ZK ZPO-Fuchs, Art. 142 N 4; Tanner: Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 146f. ZPO in ZZZ 58/2022, S. 150, sowie die Ansicht der Vorinstanz, Urk. 19/1-2). Davon zu unterscheiden sind die vom Gesuchsteller in der Berufungsfrist genannten gesetzlichen Fristen des Privatrechts gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO (Urk. 39 Rz. 8f.), welche auf den Zeitpunkt der Klage, der Kla- geanhebung oder auf einen anderen verfassungseinleitenden Schritt abstellen und bei denen die Rechtshängigkeit nach ZPO massgeblich ist (bspw. die Klage auf Ungültigkeit der Ehe oder die Anfechtung der Vaterschaft). Das Einhalten der Widerrufsfrist in der Vereinbarung der Parteien bestimmt sich damit nicht nach Art. 142-146 ZPO, sondern beurteilt sich als empfangsbedürf- tige Willenserklärung, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 40 S. 4f.), nach der im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Empfangs- theorie (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 5 N 25). Es wäre danach Aufgabe des Gesuchstellers gewesen, welcher die Willenserklärung des Widerrufs gemäss der Scheidungsvereinbarung abgeben wollte, dafür besorgt zu sein, dass diese recht- zeitig, spätestens am 31. Januar 2023, beim Bezirksgericht Horgen eintrifft. Die Übergabe an die Post an diesem Datum (sofern diese denn bewiesen werden könnte) hätte danach nicht genügt. Die Parteien haben denn auch nichts Gegen- teiliges vereinbart, wie zum Beispiel das Widerrufsdatum mit der Bemerkung "Da-

- 16 - tum des Poststempels" versehen, wie dies bei Scheidungsvereinbarungen häufig gemacht wird. Der Widerruf des Gesuchstellers ist damit nicht rechtzeitig erfolgt.

E. 2.3 Genehmigung der Scheidungskonvention

E. 2.3.1 Allgemeines Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung der Parteien unter Dispositiv- Ziff. 4 ihres Entscheids, wobei diese neben dem Scheidungspunkt sämtliche Ne- benfolgen umfasst, nämlich die elterliche Sorge, die Obhut und Betreuung der ge- meinsamen Töchter, die Erziehungsgutschriften, den Kinderunterhalt, den nach- ehelichen Unterhalt, den Teuerungsausgleich, die Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung, den Vorsorgeausgleich, das Güterrecht, eine Saldoklausel sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestand- teil des Scheidungsurteils. Nach der Unterzeichnung und gerichtlichen Genehmi- gung der Vereinbarung kann die Nichtgenehmigung nur noch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (Berufung/Beschwerde) beantragt werden (vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005). Gel- tend gemacht werden können insbesondere Willensmängel bei Abschluss der Kon- vention oder seither eingetretene wesentliche Veränderungen. Zu prüfen ist im letz- teren Fall, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint, wobei die Rechtsmittelinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ob im Rechtsmittelverfahren veränderte Ver- hältnisse noch geltend gemacht werden können, hängt vom einschlägigen Noven- recht ab (Art. 317, 326 ZPO; vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4; Fam- Komm Scheidung Band II-Stein, Anh. ZPO Art. 279 N 39 f.). Weiter kann der Ge- nehmigungsentscheid aufgehoben werden, weil die Konvention bereits aufgrund

- 17 - der Verhältnisse bei ihrem Abschluss offensichtlich unangemessen war und daher nicht hätte genehmigt werden dürfen.

E. 2.3.2 Rügen an der Scheidungskonvention

a) Kinderanhörung Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Töchter C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2015, anzuhören. Mit Ziff. 2b der Scheidungskonvention würden die beiden unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin gestellt, was für ihn schockierend sei. Er sei wegen der beruflichen Chance der Gesuchstellerin mit der Familie aus den USA in die Schweiz gezogen. Damit habe er seine eigene Karriere, welche nur in den USA stattfinden könne, geopfert und verliere nun auch noch die Obhut über seine Kinder. Das Gericht sei zwingend verpflichtet, die Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens anzuhö- ren, wobei bei beiden Töchtern das Alter nicht gegen die Anhörung spreche. Auf die Anhörung dürfe sodann nur aus wichtigen Gründen verzichtet werden, wobei ein solcher konkret begründet werden müsse, was im Scheidungsurteil nicht ge- schehen sei. Auch ein gemeinsamer Antrag der Parteien, wonach auf eine Anhö- rung zu verzichten sei, liege nicht vor (vgl. zum Ganzen Urk. 39 Rz. 15). Die Anhörung der Kinder im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren ge- mäss Art. 298 ZPO stellt Ausfluss deren Persönlichkeitsrechts dar, ermöglicht es dem Gericht, für seinen Entscheid wesentliche Erkenntnisse zu erhalten und kann sodann der Feststellung des Sachverhaltes dienen (FamKomm Scheidung Band II- Schweighauser, Anh. Art. 298 ZPO N 7ff.). Auf eine Kinderanhörung kann in Aus- nahmefällen dann verzichtet werden, wenn das Alter oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen (wie beispielsweise, wenn ein Kind sich im Ausland befin- det). Zu vermeiden ist eine Anhörung um der Anhörung Willen, mithin, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass eine solche keinen Erkenntniswert aufweisen und einer reinen Formsache gleichkommen wird. Eine Verneinung des Erkenntnis- wertes ist indessen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGE 146 III 203 E 3.3.2.). Im Zweifel ist eine Kinderanhörung durchzuführen.

- 18 - Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist davon auszugehen, dass die Kinder im Scheidungsverfahren nicht angehört und auch nicht per Brief oder in anderer Form über die Möglichkeit einer Anhörung informiert wurden, beziehungsweise selbst auf eine solche verzichteten. Weder im Protokoll der Verhandlung, noch in anderer Weise ist sodann festgehalten, ob das Thema der Kinderanhörung mit den Parteien besprochen worden war, wobei der vorinstanzliche Entscheid keinen Auf- schluss darüber gibt, wieso vorliegend auf eine Kinderanhörung verzichtet wurde (Urk. 40). Damit erscheint zumindest fraglich, ob der Verzicht auf die Kinderanhö- rung beziehungsweise das gewählte Vorgehen vorliegend mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers betreffend Art. 298 ZPO sowie auf die entsprechende bundes- gerichtliche Rechtsprechung korrekt war. Der Gesuchsteller rügt mit seiner Berufung jedoch nicht, dass die Interessen der Kinder durch die Genehmigung der Vereinbarung im Scheidungsurteil verletzt worden sind oder dass das Kindeswohl mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin gefährdet wäre. Vielmehr bringt er lediglich vor, dass er selbst durch den Inhalt der Vereinbarung schockiert sei. Dies aber nicht vor dem Hinter- grund der Interessen der Kinder, sondern vielmehr aufgrund seiner eigenen Situa- tion. Auch wenn eine Anhörung der beiden Töchter der Parteien als Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts angezeigt gewesen wäre, sind aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers keine Nachteile auszumachen, die ihnen durch den Verzicht auf eine solche effektiv widerfahren würden. Der Gesuchsteller macht sodann nicht geltend, dass es für die Ermittlung ei- nes gewissen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre, die Töchter zu befragen. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch der Umstand, dass der Gesuchsteller selbst im Mai 2023 ohne die Kinder zurück in die USA gezogen ist, wie dies von der Ge- suchstellerin in ihrer Berufungsantwort vorgebracht und vom Gesuchsteller nicht bestritten wird (Urk. 47 Rz 20). In der Folge vereinbarten die Parteien die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin, was infolge der geographischen Distanz und des gelebten Zustandes der Familie auch als nachvollziehbar erscheint. Der Gesuch- steller bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Anhörung zu einem anderen Ergeb- nis führen würde oder was er sich aus dieser für die Regelung seiner Kontakte mit

- 19 - den Kindern erhofft. Da es sich bei seinen Vorbringen einzig um ein Beharren auf eine formelle Vorschrift handelt, ohne dass er aus dem Verzicht auf die Anhörung selbst einen faktischen Nachteil für sich oder die Kinder ableitet, ist er mit diesen nicht zu hören.

b) Kindesunterhalt Gemäss Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung der Parteien verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der beiden gemeinsa- men Töchter monatlich je Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Grundlagen der Unterhalts- berechnung wurden in Ziff. 7 der Vereinbarung festgehalten (Urk. 17). Der Gesuch- steller rügt mit seiner Berufung, dass es ihm bei einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 2'640.– und einem Bedarf von Fr. 3'040.– gar nicht möglich sei, Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'000.– zu leisten. Die Vereinbarung hätte daher seiner Ansicht nach wegen offensichtlicher Unangemessenheit nicht genehmigt werden dürfen. Indem sie eine Scheidungsvereinbarung genehmige, welche Unter- haltsbeiträge festlege, die in sein Existenzminimum eingriffen, handle die Vorin- stanz gesetzeswidrig und willkürlich (Urk. 39 Rz. 30f.). Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil, dass die vereinbarten Unterhaltsbei- träge der Parteien auf den anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 mit diesen besprochenen Bedarfs- und (hypothetischen) Einkommensberechnungen basieren würden. Dabei verweist sie auf die (korrekterweise nicht protokollierten) Vergleichsgespräche der Parteien sowie auf die Berechnung in Urk. 17a. In der Scheidungskonvention wird beim Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'640.– festgehalten, das in der Berechnung mit der Randbemerkung: "grösstenteils Freiwilligenarbeit (Gesuchsteller hat Ausbildung in Buchhaltung)" festgehalten wurde (Urk. 17a). Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass die Parteien und die Vorinstanz im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung mit hypothetischen Ein- nahmen des Gesuchstellers rechneten. Bei dem in der Scheidungskonvention fest- geschriebenen Betrag handle es sich um die Einnahmen aus Freiwilligenarbeit, wo- bei sowohl der Gesuchsteller selbst als auch die Vorinstanz für die Zeit der Rechts-

- 20 - kraft von einem Einkommen ausgegangen seien, welches ihm problemlos ermögli- che, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 47 Rz. 31). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Vereinbarung der Parteien genehmigt worden sei, aus- einander. Auch zu den Vorbringen der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort nimmt er nicht Stellung und entgegnet diesen nichts. Er stellt sich insbesondere nicht auf den Standpunkt, dass bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge tatsäch- lich davon ausgegangen worden wäre, er könne (nur) ein Einkommen von Fr. 2'640.– erzielen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um den der Konven- tion zugrunde liegenden Einkommensbetrag. Etwas anderes lässt sich auch dem Berechnungsblatt der Vorinstanz (Urk. 17A) nicht entnehmen. Daher kann nicht ar- gumentiert werden, die Konvention sei offensichtlich unangemessen, weil der Ge- suchsteller mit diesem Einkommen die vereinbarten Unterhaltsbeiträge unmöglich bezahlen könne. Vor dem Hintergrund, dass in der Konvention bzw. im Entscheid nach Art. 282 Abs. 1 lit. ZPO die für die Regelung der finanziellen Scheidungsfol- gen massgeblichen Einkommensverhältnisse anzugeben sind (vgl. KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 4), wäre eine Angabe sinnvoll gewesen, auf wel- chem konkreten hypothetischen Einkommen die Unterhaltsbeiträge basierten. Dar- aus alleine lässt sich allerdings nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er in den USA ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 3'625.35 erziele und über (auf amerikanische Verhältnisse) ange- passte Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 3'999.– verfüge (Urk. 39 Rz. 11ff.). Damit könne er seine Kosten mit seinen Einkünften grundsätzlich nicht decken. Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach man mit den Parteien hypothetische Ein- kommen besprochen habe, geht der Gesuchsteller dagegen nicht ein. Gemäss den vorinstanzlichen Akten kehrte der Gesuchsteller im Mai 2023 wieder in die USA zurück, nachdem er zuvor mit der Gesuchstellerin und den bei- den Töchtern in die Schweiz gekommen war und mehrere Jahre hier gelebt hatte (Urk. 1 S. 2f.; vgl. auch Urk. 47 Rz. 20). Das Einkommen, welches auf seiner Seite bei den Grundlagen in den Vorakten festgehalten wurde (Urk. 17A), bezieht sich

- 21 - "grösstenteils" auf "Freiwilligenarbeit", mithin nicht auf eine Erwerbstätigkeit in sei- nem angestammten Beruf als Buchhalter. In Verhältnissen, welche sich im Zeit- punkt der gerichtlichen Verhandlung im Umbruch befinden und/oder noch nicht klar erscheinen, ist das Vorgehen der Vorinstanz, Prognosen über die künftige Entwick- lung anzustellen, nicht unüblich. Dabei kann das Gericht die Aussagen der Parteien und/oder statistische Erfahrungswerte beiziehen. Im vorliegenden Fall hat die Vor- instanz gemäss ihren Ausführungen im Urteil mit den anwaltlich vertretenen Par- teien die zukünftigen Aussichten in Bezug auf die möglichen Einkünfte diskutiert. Dabei scheint die Richterin gemäss der Urteilsbegründung davon ausgegangen zu sein, dass es dem Gesuchsteller mit einem künftigen (im Zeitpunkt des Abschlus- ses der Konvention noch nicht existierenden und damit hypothetischen) Einkom- men möglich sein würde, sich mit monatlich je Fr. 1'000.– am Barbedarf der Töchter zu beteiligen. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung geltend, dass er in den USA aktuell bei einem 100% Pensum lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'625.35 verdiene. Dabei geht er weder auf die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides ein, man habe mit den Parteien die künftige Entwicklung in Be- zug auf hypothetische Einkommen besprochen, noch macht er geltend, wieso er sich (anwaltlich vertreten) mit einer Unterhaltspflicht von monatlich insgesamt Fr. 2'000.– für die beiden Töchter einverstanden erklärt hatte. Ebenso wenig bringt er vor, dass sich Umstände, von welchen man im Rahmen des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung noch ausgegangen ist, nicht erfüllt hätten; mithin dass er, entgegen den Prognosen und obwohl er sich darum bemühte, keine Anstellung gefunden habe, mit welcher er ein Einkommen erzielen kann, welches ihm die Be- gleichung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglicht. Aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Dokumenten des Klägers ist sodann nicht ersichtlich, ob es sich beim von ihm geltend gemach- ten Einkommen tatsächlich um ein solches aus einer 100%-Anstellung handelt (was die Gesuchstellerin bestritt, Urk. 47 Rz. 20) und für welche Art von Tätigkeit er dieses erzielt (Urk. 43/9). Auch ob neben dem geltend gemachten Bruttoeinkom- men noch weitere, massgebliche Lohnzusätze erzielt werden, ist nicht ersichtlich.

- 22 - Gemäss der vom Gesuchsteller selbst eingereichten Tabelle "Typical Annual Sala- ries" (Urk. 43/7), entspricht das von ihm geltend gemachte Einkommen etwa demje- nigen in den Berufsbranchen "Office & Administrative Support", "Production" oder "Transportation & Material Moving". Als Buchhalter würde er indessen in die Kate- gorie "Business & Financial Operations" fallen, welche gemäss der genannten Ta- belle ein typisches jährliches Salär von USD 87'300.–, mithin monatlich USD 7'275.– aufweist. Der Gesuchsteller unterlässt es (was erforderlich wäre), auszuführen, welches Einkommen er mit seiner Ausbildung effektiv erzielen kann bzw. könnte und in der Vergangenheit erzielt hat, wie es zu seiner heutigen Anstel- lung gekommen ist, wieso sein Einkommen für seine Tätigkeit im Vergleich zu der von ihm eingereichten Tabelle so tief ist und ob er weiterhin auf Arbeitssuche ist. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Am Rande ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller als unterhaltspflichtiger Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich auszuschöpfen, um seine Unterhalts- pflicht erfüllen zu können. Zusammenfassend setzt sich der Gesuchsteller damit weder mit der vorin- stanzlichen Argumentation auseinander, noch genügt er betreffend den von ihm geltend gemachten Noven in Bezug auf sein heutiges Einkommen seiner Begrün- dungspflicht. Sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Gesuchsteller entge- gen den anlässlich der Vergleichsgespräche besprochenen Prognosen betreffend ein hypothetisches Einkommen kein solches erzielen kann, das ihm die Beglei- chung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglicht, so ist er auf das Abände- rungsverfahren zu verweisen. Der Umstand, dass von der Vorinstanz lediglich das im aktuellen Zeitpunkt der Vereinbarung bestehende Einkommen, nicht aber die Höhe des diskutierten hypothetischen Einkommens festgehalten wurde, müsste bei einem Abänderungsverfahren insofern berücksichtigt werden als dies nicht zum Nachteil des Gesuchstellers ausgelegt werden kann.

c) Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien stark divergieren würden. Sein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 3'625.35 stehe dabei einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 13'300.–

- 23 - gegenüber. Obwohl die Gesuchstellerin ihm daher leicht hätte persönliche Unter- haltsbeiträge bezahlen können, hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung gegenseitig auf solche verzichtet (Urk. 39 Rz. 33). Es bleibt unklar, was der anwaltlich vertretene Gesuchsteller mit diesen Vor- bringen rügen möchte. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist nicht be- reits dann offensichtlich unangemessen (mit der Konsequenz, dass ihr die Geneh- migung nach Art. 279 ZPO zu versagen ist), wenn eine andere Regelung begründet werden könnte bzw. angemessen(er) erschiene. Die Vereinbarung muss m.a.W. nicht (positiv) vom Gericht für angemessen befunden werden. Offensichtlich unan- gemessen ist eine Konvention erst, wenn sie in sofort erkennbarer Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billigkeitsgrün- den nicht rechtfertigen lässt, oder m.a.W., wenn sie entweder gesetzeswidrig, un- sittlich oder krass unbillig ist (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11, BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3b). Der Gesuchsteller vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten wird. Sollte er geltend machen wollen, er werde durch die Konvention übervorteilt, so hätte er auszuführen gehabt, worin genau er diese Übervorteilung sieht. Einzig der Umstand, dass er (anwaltlich vertreten) trotz einem grossen Einkommensunterschied auf Unterhaltsbeiträge ver- zichtet hat, lässt nicht per se auf eine Übervorteilung (und damit auf offensichtliche Unangemessenheit) schliessen. Vielmehr führt er selbst aus, dass die Parteien in der Vereinbarung gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet hätten. Der Verzicht auf persönlichen Unterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens steht grund- sätzlich im Belieben der Parteien, ausser durch diesen würde sich eine von ihnen trotz bestehender Ansprüche in eine finanzielle Not begeben. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich und wird so auch nicht ausgeführt. Auch in Bezug auf seine Rügen betreffend den nachehelichen Unterhalt genügt der Gesuchsteller damit seiner Be- gründungspflicht nicht.

d) Vorsorgeausgleich In Ziffer 8 der Scheidungsvereinbarung halten die Parteien fest, lediglich in den USA Vorsorgeguthaben geäufnet zu haben und verpflichten sich zum Aus-

- 24 - gleich dieser Guthaben. Die Vorinstanz hält dies in ihrem Entscheid ebenfalls fest (Urk. 40 S. 11). Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Vereinbarung, dem bei den Akten lie- genden Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin (Urk. 13/1) sowie der Steuererklärung 2021 (Urk. 13/4) erstaunt es, dass der Gesuchsteller mit seiner Berufung nun aus- führen lässt, die Gesuchstellerin habe seit dem Umzug in die Schweiz auch in der Schweiz Vorsorgeguthaben geäufnet (Urk. 39 Rz. 36). Der bei den Akten liegende Arbeitsvertrag zeigt vielmehr, dass als Payroll Location der Gesuchstellerin die USA aufgeführt sind. Auch der der Steuererklärung beiliegende Lohnausweis zeigt Abzüge für "fremde Sozialversicherung" und "fremde PK-Beiträge", aber keine sol- chen in der Schweiz. Der Gesuchsteller setzt sich mit diesem Umstand beziehungs- weise den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander und führt auch nicht aus, wieso die in der Vereinbarung festgehaltenen Umstände (keine Pensionskas- senguthaben in der Schweiz) nicht zutreffend sein sollen. Er genügt damit auch hier seiner Begründungspflicht nicht. Auf seinen prozessualen Antrag, wonach die Ge- suchstellerin zur Edition ihrer Pensionskassenguthaben zu verpflichten sei, ist da- her nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort ein Schreiben der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, vom 27. November 2024 einreichte, gemäss welchem ein Vergleich der Per- sonendaten der Gesuchstellerin mit den Meldungen der Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge keine mögliche Übereinstimmung ergab, mithin der Zentralstelle keine entsprechenden Guthaben gemeldet worden sind (Urk. 49/2; vgl. ferner Urk. 49/3). Der Gesuchsteller äusserte sich zu diesen neuen Unterlagen (wie ein- gangs erwähnt) nicht mehr. Weiterungen zum Vorsorgeausgleich erübrigen sich damit.

e) Güterrecht Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Vereinbarung der Parteien auch betreffend Güterrecht offensichtlich unangemessen sei. Dies, da er seit dem Um- zug in die Schweiz seine eigene berufliche Karriere zugunsten der Familie und der beruflichen Ziele der Gesuchstellerin weitgehend aufgegeben habe. Es erscheine daher ungerecht, dass er in keiner Weise an deren Errungenschaft beteiligt werde,

- 25 - sondern ihr im Gegenteil noch Geld schulde (Urk. 39 Rz. 39). Die Vorinstanz ge- nehmigte auch diesen Teil der Vereinbarung mit Verweis auf die Dispositionsma- xime (Urk. 40 S. 12). Aufgrund der Akten ist nicht bekannt, wie die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf das Güterrecht konkret zustande gekommen ist und welche Gedanken dieser zugrunde liegen. Weder steht fest, welche Vermögenswerte sich im Eigen- tum jedes Gesuchstellers befinden und was davon während der Ehe angespart wurde, noch wieso was in wessen Eigentum steht. Auch der Gesuchsteller schweigt sich diesbezüglich in seiner Berufung aus. Einzig der Hinweis, wonach er es als ungerecht empfinde, nicht an der Errungenschaft der Gesuchstellerin beteiligt zu sein, genügt nicht, die Vereinbarung in diesem Punkt als unangemessen (ge- schweige denn, offensichtlich unangemessen) erscheinen zu lassen. Vielmehr hätte er, um seiner Begründungspflicht zu genügen, zumindest ausführen (lassen) müssen, wieso und worauf er vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien konkret einen Anspruch zu haben glaubt. Die Berufungsschrift wird dieser Anforderung nicht gerecht.

E. 2.3.3 Scheidungsvereinbarung insgesamt Zusammenfassend macht der Gesuchsteller mit seiner Berufung geltend, die Vereinbarung der Parteien sei sowohl in Bezug auf die einzelnen Klauseln als auch in der Gesamtschau offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO (Urk. 39 Rz. 40ff.). Sie sei nicht ausgeglichen und mit Rücksicht auf die Ehe- geschichte und die künftigen Lebensbedürfnisse der Parteien und der Kinder nicht "gerecht". Die Scheidungsvereinbarung sei insgesamt zu verwerfen, da nicht davon ausgegangen werden könne, der Gesuchsteller hätte dieser zugestimmt, obwohl er die Obhut über seine Kinder verliere, zu Kinderunterhaltsbeiträgen, die in sein Existenzminimum eingreifen, verpflichtet werde, selbst keine ehelichen Unterhalts- beiträge erhalte und gleichzeitig eine güterrechtliche Ausgleichszahlung bezahlen müsse (Urk. 39 Rz. 46). Die Argumentation des Gesuchstellers erstaunt insofern, als er selbst, anwalt- lich vertreten, eben diese Scheidungsvereinbarung unterschrieben und ihr in der

- 26 - gemeinsamen und getrennten Anhörung vor Gericht zugestimmt hat. Der Gesuch- steller war anlässlich der Verhandlung von seinem Rechtsvertreter begleitet und durch einen Dolmetscherin unterstützt worden. Zudem verfügt er gemäss den Ak- ten selbst über eine Ausbildung als Buchhalter und kann daher nicht als geschäfts- unerfahren gelten. Die vorinstanzliche Begründung, wieso die von den Parteien ge- schlossene Vereinbarung genehmigt werden kann, ist sodann klar und nachvoll- ziehbar. Auch aus den Akten kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

3. Fazit Zusammenfassend sind die Einwände des Gesuchstellers unbegründet und weder in Bezug auf die einzelnen Klauseln noch betreffend die Vereinbarung an sich Umstände auszumachen, welche dazu führen würden, diese als unangemes- sen anzusehen und deren Genehmigung durch die Vorinstanz als unzulässig zu betrachten. Eine allfällige nachträgliche Reue rechtfertigt keine Aufhebung oder Ab- änderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung – soweit darauf einzu- treten ist – abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Am 25. März 2024 verlangte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz die Zu- stellung des Verhandlungsprotokolls, welches er am 26. März 2024 (wie von ihm gewünscht) via IncaMail erhielt (Urk. 26 und 27). Darauf ersuchte er mit Eingabe vom 9. April 2024 zunächst formlos um Überprüfung des schriftlich geführten Pro- tokolls mit der Tonbandaufzeichnung der Verhandlung (Urk. 29). Am 29. April 2024 erfolgte ein formelles Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 31). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wegen verspäteter Geltendmachung

- 8 - nicht ein (Urk. 40). Am 1. Juli 2024 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Protokollberichtigungsbegehren. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 entschied die hiesige Kammer, auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. PC240018). Die Akten des Beschwerdeverfahrens PC240018 wurden im vorliegen- den Verfahren beigezogen.

E. 4 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraus- setzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14). III. Materielles

1. Rügen Gesuchsteller Der Gesuchsteller macht geltend, dass das Gericht die Scheidungsvereinba- rung nicht hätte genehmigen dürfen. Zum einen habe er anlässlich der Anhörung seine Zustimmung zur Vereinbarung zurückgezogen, wobei im Protokoll der Vor- instanz das Gegenteil protokolliert worden sei. Aus diesem Grund habe er am

29. April 2024 auch ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt (Urk. 39 S. 4f.). Weiter habe er am 31. Januar 2024 den Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Schei- dungsvereinbarung (güterrechtliche Ausgleichszahlung) erklärt (Urk. 39 S. 5). Bei der vorliegenden Streitigkeit handle es sich klarerweise um eine solche gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO, weshalb die Widerrufsfrist mit der Widerrufserklärung am

31. Januar 2024 nach Art. 62 Abs. 1 ZPO gewahrt gewesen sei (Urk. 39 S. 6). So-

- 12 - dann sei die Vereinbarung offensichtlich unangemessen, weshalb diese vom Ge- richt nicht hätte genehmigt werden dürfen.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziffern 6 - 8) zu bestätigen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 4'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 51 und 52) zu verrechnen. Ferner ist der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Art. 118 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen. - 27 - Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 9. Februar 2024 be- stätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 28 - Zürich, 3. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Februar 2024 (FE230140-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2, Urk. 17 und Prot Vi, sinngemäss) "Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 24. November 2023 zu genehmigen." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Februar 2024: (Urk. 40)

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuch- steller belassen.

3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Die nachfolgende Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfol- gen vom 24. November 2023 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2011 und  D._____, geboren am tt.mm.2015 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsor- tes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persön- lichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

- 3 -

b) Obhut Die Parteien beantragen, die Kinder seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Kinder auf eigene Kosten während 7 Wochen (Schul-)Ferien zu betreuen, nämlich je für eine Woche in den Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie für vier Wochen in den Sommerfe- rien, wobei er die Kinder in den Weihnachtsferien in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Woche mit Heiligabend und Weihnachten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Woche mit Silvester und Neujahr betreut. In der übrigen Zeit (inkl. der übrigen Ferienzeit) sollen die Kinder von der Gesuch- stellerin betreut werden. Die Gesuchsteller verpflichten sich, sich bis am 30. November eines jeden Jahres über die konkrete Ferienbetreuungszeit des Gesuchstellers im darauffolgenden Jahr miteinander abzusprechen. Können sie sich bezüglich der Aufteilung der Ferien im darauffolgenden Jahr nicht einigen, soll dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl (für das Folgejahr mit ungerader Jahreszahl) und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr mit gerader Jahreszahl) das Ent- scheidungsrecht diesbezüglich zukommen. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt, mit den Kindern jeweils dienstags, donners- tags und sonntags um 19.30 Uhr (Schweizer Zeit) z.B. per Video-Call Kontakt aufzu- nehmen. Weitergehende und abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.

3. Erziehungsgutschrift Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Par- teien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

4. Kinderunterhalt

a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) von je CHF 1'000.– zu bezahlen: Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

b) Weitere Kosten An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versiche- rungen, für diese Kosten aufkommen).

- 4 -

5. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.

6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: CHF 13'300.– (100 % Pensum, Barauszahlungen ohne zusätzliche Leistungen) Gesuchsteller: CHF 2'640.– (100 % Pensum) Kinder: je die Kinderzulage von derzeit CHF 300.– Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

8. Vorsorgeausgleich Die Parteien halten fest, dass sie während der Ehedauer lediglich Vorsorgeguthaben in den USA geäufnet haben. Sie verpflichten sich grundsätzlich zum Ausgleich der während der Ehe (d.h. von tt. Oktober 2007 bis 21. August 2023) geäufneten Aus- trittsguthaben. Die Parteien sind sich bewusst, dass ein Ausgleich den amerikani- schen Behörden vorbehalten ist und verpflichten sich, in diesem Zusammenhang sämtliche Mitwirkungshandlungen zu leisten.

9. Güterrecht Die Gesuchsteller vereinbaren, die Liegenschaft E._____ [Stadtviertel], F._____ [Adresse], USA bis auf Weiteres in ihrem hälftigen Miteigentum zu belassen. Sie verpflichten sich, die laufenden Kosten (Hypothekarzinsen, Reparaturen, werterhal- tende Investitionen, Gebühren, etc.) nach Abzug der Einnahmen je hälftig zu tra- gen.

- 5 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 6'160.– zu be- zahlen, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2024. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ih- ren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten. In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien mit Ausnahme der Vorsorgegutha- ben in den USA in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig aus- einandergesetzt.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.

12. Widerrufsvorbehalt Die Vereinbarung betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 9 Abs. 2 vorstehend tritt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei schriftlich bis am

31. Januar 2024 beim Bezirksgericht Horgen widerrufen wird."

5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die Barauslagen betragen: CHF 435.– Dolmetscher Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.

8. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 6 -

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 39 S. 2): "1. Es sei die Scheidungsvereinbarung vom 24. November 2023 ins- gesamt wegen offensichtlicher Unangemessenheit im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO sowie wegen Verletzung von Art. 280 ZPO, Art. 298 Abs. 1 ZPO, Art. 285 Abs. 1 ZGB und Art. 287 Abs. 3 ZGB aufzuheben.

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Dispositionsziffer 4a) der Schei- dungsvereinbarung vom 24. November 2023, die in die Dispositi- onsziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Fe- bruar 2024 (Geschäfts-Nr. FE230140) aufgenommen wurde, auf- zuheben und den Berufungskläger zu verpflichten, als Kindesun- terhalt höchstens CHF 100 USD pro Kind, monatlich im Voraus, jeweils am 1. des Monats, zu bezahlen.

3. Zusätzlich zu Ziff. 2, eventualiter von Ziff. 1, sei die Dispositions- ziffer 8 der Scheidungsvereinbarung vom 24. November 2023, die in die Dispositionsziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Februar 2024 aufgenommen wurde, aufzuheben und ne- ben der in den USA geäufneten Vorsorgeguthaben auch das in der Schweiz geäufnete Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklag- ten hälftig zu teilen." prozessuale Anträge: "4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihre in der Schweiz geäufneten Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu edieren.

5. Es seien die Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2011, anzuhören.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 21. August 2023 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ das gemein- same Scheidungsbegehren der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). An- lässlich der Verhandlung vom 24. November 2023 bestätigten die beiden anwaltlich vertretenen Parteien ihren Scheidungswillen und schlossen unter Mithilfe des Ge- richts eine vollständige Scheidungsvereinbarung (Prot. Vi S. 4; Urk. 17). Ziffer 12 der Vereinbarung enthält dabei einen Widerrufsvorbehalt betreffend die in Ziffer 9 geregelte güterrechtliche Ausgleichszahlung, sofern diese bis am 31. Januar 2024 bei der Vorinstanz widerrufen wird. Mit einer vom 31. Januar 2024 datierenden Eingabe (Poststempel vom 1. Fe- bruar 2024), welche beim Gericht am 2. Februar 2024 eingegangen war, erklärte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) den Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung. Die Vorinstanz teilte ihm in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (Urk. 19/1-2) mit, dass sein Widerruf ver- spätet erfolgt sei. Mit unbegründetem Urteil vom 9. Februar 2024 wurde die Schei- dungsvereinbarung genehmigt (Urk. 20). Der Gesuchsteller ersuchte in der Folge am 26. Februar 2024 um Begründung des Urteils (Urk. 22). Das begründete Schei- dungsurteil wurde ihm am 20. März 2024 zugestellt (Urk. 23 und 24/1).

2. Am 7. Mai 2024 erklärte der Gesuchsteller Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 39). Der mit Verfügung vom

13. Mai 2024 eingeforderte Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.– wurde vom ihm rechtzeitig beglichen (Urk. 44 und 45).

3. Am 25. März 2024 verlangte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz die Zu- stellung des Verhandlungsprotokolls, welches er am 26. März 2024 (wie von ihm gewünscht) via IncaMail erhielt (Urk. 26 und 27). Darauf ersuchte er mit Eingabe vom 9. April 2024 zunächst formlos um Überprüfung des schriftlich geführten Pro- tokolls mit der Tonbandaufzeichnung der Verhandlung (Urk. 29). Am 29. April 2024 erfolgte ein formelles Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 31). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wegen verspäteter Geltendmachung

- 8 - nicht ein (Urk. 40). Am 1. Juli 2024 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Protokollberichtigungsbegehren. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 entschied die hiesige Kammer, auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. PC240018). Die Akten des Beschwerdeverfahrens PC240018 wurden im vorliegen- den Verfahren beigezogen.

4. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nach- folgend Gesuchstellerin) erfolgte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 46, 47 und 49/1-3). Diese wurde dem Gesuchsteller mit der Möglichkeit zur Stellung- nahme zugestellt (Urk. 50), er liess sich indessen nicht mehr verlauten. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gegen das angefochtene Scheidungsurteil ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Der Gesuchsteller erhob die Berufung rechtzei- tig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und leistete auch den Vorschuss innert angesetzter Nachfrist. 2.1. In prozessualer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Berufungsschrift Anträge sowie eine Begründung derselben enthält (vgl. Art. 311 ZPO). Es sind grundsätzlich konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Disposi- tivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz ver- langt wird. Auch wenn das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Partei- anträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), steht es in der Disposition der Par- teien, ob und in welchem Umfang sie ein Rechtsmittel ergreifen, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein formgerechtes Rechtsbegehren an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 4.5.3).

- 9 - 2.2. Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung im Hauptbegehren die Aufhebung der Scheidungsvereinbarung vom 24. November 2023 (Urk. 39 S. 2). Im Rahmen der Berufung ist indessen nicht die Scheidungsvereinbarung, sondern der vorinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt. Aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens erübrigt es sich indessen, auf die Frage nach dem Anfechtungsobjekt wei- ter einzugehen. Am Rand ist sodann festzuhalten, dass das Obergericht nicht ori- ginär über materielle Anträge zu Scheidungsfolgen, wie es der Gesuchsteller in seinen Eventualbegehren verlangt, entscheiden könnte. Mit vorinstanzlichem Urteil wurde eine vollständige Scheidungsvereinbarung genehmigt, welche nach Anhö- rung und einer Vergleichsverhandlung gefunden werden konnte. Ein kontradiktori- sches Verfahren, allenfalls mit entsprechender Nennung von Beweisen und deren Abnahme, wurde aber nicht durchgeführt, weshalb auch kein gerichtlicher Ent- scheid zu Nebenfolgen der Scheidung ergehen kann.

3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig auf- zustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tat- sächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vor- instanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

- 10 - und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015 Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Par- tei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pau- schale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verwei- sungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungs- klägers auseinandergesetzt hat (DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätz- lich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der ange- fochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Auch unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis-

- 11 - mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO).

4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraus- setzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14). III. Materielles

1. Rügen Gesuchsteller Der Gesuchsteller macht geltend, dass das Gericht die Scheidungsvereinba- rung nicht hätte genehmigen dürfen. Zum einen habe er anlässlich der Anhörung seine Zustimmung zur Vereinbarung zurückgezogen, wobei im Protokoll der Vor- instanz das Gegenteil protokolliert worden sei. Aus diesem Grund habe er am

29. April 2024 auch ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt (Urk. 39 S. 4f.). Weiter habe er am 31. Januar 2024 den Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Schei- dungsvereinbarung (güterrechtliche Ausgleichszahlung) erklärt (Urk. 39 S. 5). Bei der vorliegenden Streitigkeit handle es sich klarerweise um eine solche gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO, weshalb die Widerrufsfrist mit der Widerrufserklärung am

31. Januar 2024 nach Art. 62 Abs. 1 ZPO gewahrt gewesen sei (Urk. 39 S. 6). So-

- 12 - dann sei die Vereinbarung offensichtlich unangemessen, weshalb diese vom Ge- richt nicht hätte genehmigt werden dürfen. 2.1. Fehlende Zustimmung / Protokoll Vorinstanz 2.1.1. Der Gesuchsteller hatte nach Zustellung des begründeten vorinstanzli- chen Scheidungsurteils am 20. März 2024 (unbegründetes Scheidungsurteil datiert vom 9. Februar 2024) das Protokoll der Scheidungsverhandlung bei der Vorinstanz angefordert (Urk. 25). Am 9. April 2024 reichte er ein Protokollberichtigungsbegeh- ren ein (Urk. 31), über welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2024 entschied (PC240018). Die Berufung gegen das Scheidungsurteil selbst erhob er am 7. Mai 2024 (Urk. 39), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz noch nicht über sein Protokollberichtigungsbegehren entschieden hatte. Auf die Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens trat die hiesige Kam- mer nicht ein, da der Gesuchsteller keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend gemacht habe. Ein solcher sei sodann auch nicht offensichtlich und die fehlerhafte Protokollierung könne im Hauptverfahren gerügt werden, was vom Gesuchsteller auch gemacht worden sei (vgl. PC240018 Urk. 8 S. 3). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren wohl die fehlerhafte Protokollierung durch die Vorinstanz rügt, er aber mit seiner Berufungsschrift keinen formellen Antrag stellt, wonach das vorinstanzliche Proto- koll zu korrigieren sei. Vielmehr verweist er auf sein Protokollberichtigungsbegeh- ren bei der Vorinstanz (Urk. 39 Rz. 6). Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung erschien dies nachvollziehbar, da der Entscheid der Vorinstanz betreffend die be- antragte Protokollberichtigung noch nicht vorlag. Aber auch nachdem der abschlä- gige vorinstanzliche Entscheid betreffend Protokollberichtigung ergangen war, be- ziehungsweise die hiesige Kammer darauf hinwies, dass die fehlerhafte Protokolli- erung nicht mit eigener Beschwerde, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Hauptentscheid zu rügen sei, unterliess es der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sowohl, diese Frage formell mit entsprechenden Anträgen ins vorlie- gende Verfahren einzubringen als auch, sich diesbezüglich zu äussern. Da damit

- 13 - im Berufungsverfahren kein eigentlicher Antrag betreffend Korrektur der vorinstanz- lichen Protokollierung vorliegt, ist zumindest fraglich, ob mit dem vorliegenden Ur- teil diesbezüglich ein formeller Entscheid ergehen kann. Dennoch ist auf die The- matik der Protokollierung einzugehen. Die Vorinstanz war auf das Protokollberichtigungsbegehren des Gesuchstel- lers nicht eingetreten, da dieses ihrer Ansicht nach verspätet erfolgt war. Der Ge- suchsteller habe bereits am 25. März 2024 um Zustellung des Verhandlungsproto- kolls ersucht und dieses am 26. März 2024 wunschgemäss per IncaMail zugestellt erhalten. Das Protokollberichtigungsbegehren sei jedoch erst am 29. April 2024 und damit über einen Monat nach Zustellung des Protokolls erfolgt. Die Zeitspanne von über vier Wochen sei in Analogie zur 10-tägigen Frist für das unbedingte Re- plikrecht klar zu lang, zumal der Gesuchsteller anwaltlich vertreten sei (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 2f.). Der Gesuchsteller führte in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz im Verfahren PC240018 aus, dass er das Protokoll (ge- meint wohl die Audio-Aufnahme der Verhandlung) erst am 24. April 2024 erhalten habe. Damit sei das Protokollberichtigungsbegehren unmittelbar nach Kenntnis er- folgt und damit nicht verspätet gewesen (PC240018 Urk. 1). Aus den vorinstanzli- chen Akten ist nicht ersichtlich, wann dem Gesuchsteller die Audiodatei mit der Aufnahme der in Frage stehenden Scheidungsverhandlung zugestellt worden ist. 2.1.2. Das Gesetz sieht für die Erhebung eines Protokollberichtigungsbegeh- rens keine Frist vor (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Lehre und Rechtsprechung sind sich indessen einig, dass eine solche unverzüglich nach Entdeckung des gerügten Feh- lers im Protokoll erfolgen muss (BGer 4A_160/2013. vom 21. August 2013 E. 3.4; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45; DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 24; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14). Die Frage, ob die 10-tägige Frist ana- log dem Replikrecht auf das Erheben eines Protokollberichtigungsbegehrens an- gewendet werden kann, blieb vom Bundesgericht bisher unbeantwortet. Im vorlie- genden Fall ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Ge- suchsteller mit Zustellung des schriftlichen Protokolls davon Kenntnis hatte, dass seine Zustimmung zur Scheidungskonvention protokolliert worden ist. Die Zustel- lung der Tonbandaufnahme der in Frage stehenden Verhandlung war dazu nicht

- 14 - notwendig. Es ist weiter festzuhalten, dass nicht die (fakultative) Tonaufzeichnung der Verhandlung, sondern das (obligatorische) schriftliche Verhandlungsprotokoll den Beweis für die darin verurkundeten Vorgänge und Ausführungen der Beteilig- ten erbringt und Grundlage der Beurteilung bildet (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Damit verging, wie schon die Vorinstanz festhielt, mehr als ein Monat bis das Protokollbe- richtigungsbegehren gestellt wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses daher verspätet erfolgte. 2.1.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Protokollberichti- gungsbeschwerde des Gesuchstellers auch inhaltlich kaum Aussicht auf Erfolg be- schieden gewesen wäre. Seine Vorbringen, wonach er sich klar gegen die Schei- dungskonvention ausgesprochen habe, diese Willensäusserung jedoch nicht nur von der Richterin, sondern auch von seinem damaligen Rechtsvertreter ignoriert worden sein soll, erscheinen sehr unwahrscheinlich. Sollte die Vorinstanz sodann die klaren Aussagen des Gesuchstellers bewusst falsch protokolliert haben, würde sich geradezu die Frage einer Falschbeurkundung seitens des Gerichtes stellen, wofür keine Anzeichen bestehen. Gegen die Version des Gesuchstellers spricht der Umstand, dass er selbst, anwaltlich vertreten und durch eine Dolmetscherin unterstützt, die Scheidungskonvention anlässlich der Verhandlung handschriftlich unterzeichnete. Der vom Gesuchsteller (beziehungsweise dessen damaligem Anwalt) geltend gemachte Widerruf der Vereinbarung vom 31. Januar 2024 bezieht sich sodann auf Ziffer 9 der Vereinbarung, wobei nicht erwähnt wurde, dass der Gesuchsteller die gesamte Vereinbarung widerrufe (Urk. 18). Sollte der Gesuchsteller tatsächlich der Meinung gewesen sein, dass er die gesamte Vereinbarung widerrufen könne oder wie von ihm nun geltend gemacht, mit dieser Vereinbarung gar nie sein Einver- ständnis erklärt zu haben, hätte er dies in seinem Widerruf erwähnt. Dem Protokollberichtigungsbegehren wäre damit auch bei materieller Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen. 2.2. Widerruf von Ziffer 9 Abs. 2 der Vereinbarung vom 31. Januar 2024

- 15 - Ziff. 12 der von den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung sieht vor, dass die Regelung betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 9 Abs. 2 erst in Kraft tritt, wenn sie nicht von einer der Parteien bis am 31. Ja- nuar 2024 beim Bezirksgericht Horgen widerrufen wird (Urk. 17). Die Vereinbarung bezeichnet dabei als massgeblichen Zeitpunkt nicht das Datum des Poststempels. Auch wenn die Scheidungsvereinbarung im Rahmen einer gerichtlichen Verhand- lung und unter Mitwirkung des Gerichtes geschlossen wurde, handelt es sich bei dieser um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Wider- rufsfrist wurde sodann auch nicht durch das Gericht angesetzt, sondern von den Parteien vereinbart. Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser nicht um eine Frist gemäss Art. 142-146 ZPO, sondern um eine solche des Privatrechts, deren Einhaltung nach den Grundsätzen des Privatrechts und nicht nach den Vorschriften der ZPO geregelt ist (vgl. dazu ZR 80/1981 S. 243; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 142 N 5ff.; ZK ZPO-Fuchs, Art. 142 N 4; Tanner: Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 146f. ZPO in ZZZ 58/2022, S. 150, sowie die Ansicht der Vorinstanz, Urk. 19/1-2). Davon zu unterscheiden sind die vom Gesuchsteller in der Berufungsfrist genannten gesetzlichen Fristen des Privatrechts gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO (Urk. 39 Rz. 8f.), welche auf den Zeitpunkt der Klage, der Kla- geanhebung oder auf einen anderen verfassungseinleitenden Schritt abstellen und bei denen die Rechtshängigkeit nach ZPO massgeblich ist (bspw. die Klage auf Ungültigkeit der Ehe oder die Anfechtung der Vaterschaft). Das Einhalten der Widerrufsfrist in der Vereinbarung der Parteien bestimmt sich damit nicht nach Art. 142-146 ZPO, sondern beurteilt sich als empfangsbedürf- tige Willenserklärung, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 40 S. 4f.), nach der im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Empfangs- theorie (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 5 N 25). Es wäre danach Aufgabe des Gesuchstellers gewesen, welcher die Willenserklärung des Widerrufs gemäss der Scheidungsvereinbarung abgeben wollte, dafür besorgt zu sein, dass diese recht- zeitig, spätestens am 31. Januar 2023, beim Bezirksgericht Horgen eintrifft. Die Übergabe an die Post an diesem Datum (sofern diese denn bewiesen werden könnte) hätte danach nicht genügt. Die Parteien haben denn auch nichts Gegen- teiliges vereinbart, wie zum Beispiel das Widerrufsdatum mit der Bemerkung "Da-

- 16 - tum des Poststempels" versehen, wie dies bei Scheidungsvereinbarungen häufig gemacht wird. Der Widerruf des Gesuchstellers ist damit nicht rechtzeitig erfolgt. 2.3. Genehmigung der Scheidungskonvention 2.3.1. Allgemeines Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung der Parteien unter Dispositiv- Ziff. 4 ihres Entscheids, wobei diese neben dem Scheidungspunkt sämtliche Ne- benfolgen umfasst, nämlich die elterliche Sorge, die Obhut und Betreuung der ge- meinsamen Töchter, die Erziehungsgutschriften, den Kinderunterhalt, den nach- ehelichen Unterhalt, den Teuerungsausgleich, die Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung, den Vorsorgeausgleich, das Güterrecht, eine Saldoklausel sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestand- teil des Scheidungsurteils. Nach der Unterzeichnung und gerichtlichen Genehmi- gung der Vereinbarung kann die Nichtgenehmigung nur noch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (Berufung/Beschwerde) beantragt werden (vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005). Gel- tend gemacht werden können insbesondere Willensmängel bei Abschluss der Kon- vention oder seither eingetretene wesentliche Veränderungen. Zu prüfen ist im letz- teren Fall, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint, wobei die Rechtsmittelinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ob im Rechtsmittelverfahren veränderte Ver- hältnisse noch geltend gemacht werden können, hängt vom einschlägigen Noven- recht ab (Art. 317, 326 ZPO; vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4; Fam- Komm Scheidung Band II-Stein, Anh. ZPO Art. 279 N 39 f.). Weiter kann der Ge- nehmigungsentscheid aufgehoben werden, weil die Konvention bereits aufgrund

- 17 - der Verhältnisse bei ihrem Abschluss offensichtlich unangemessen war und daher nicht hätte genehmigt werden dürfen. 2.3.2. Rügen an der Scheidungskonvention

a) Kinderanhörung Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Töchter C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2015, anzuhören. Mit Ziff. 2b der Scheidungskonvention würden die beiden unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin gestellt, was für ihn schockierend sei. Er sei wegen der beruflichen Chance der Gesuchstellerin mit der Familie aus den USA in die Schweiz gezogen. Damit habe er seine eigene Karriere, welche nur in den USA stattfinden könne, geopfert und verliere nun auch noch die Obhut über seine Kinder. Das Gericht sei zwingend verpflichtet, die Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens anzuhö- ren, wobei bei beiden Töchtern das Alter nicht gegen die Anhörung spreche. Auf die Anhörung dürfe sodann nur aus wichtigen Gründen verzichtet werden, wobei ein solcher konkret begründet werden müsse, was im Scheidungsurteil nicht ge- schehen sei. Auch ein gemeinsamer Antrag der Parteien, wonach auf eine Anhö- rung zu verzichten sei, liege nicht vor (vgl. zum Ganzen Urk. 39 Rz. 15). Die Anhörung der Kinder im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren ge- mäss Art. 298 ZPO stellt Ausfluss deren Persönlichkeitsrechts dar, ermöglicht es dem Gericht, für seinen Entscheid wesentliche Erkenntnisse zu erhalten und kann sodann der Feststellung des Sachverhaltes dienen (FamKomm Scheidung Band II- Schweighauser, Anh. Art. 298 ZPO N 7ff.). Auf eine Kinderanhörung kann in Aus- nahmefällen dann verzichtet werden, wenn das Alter oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen (wie beispielsweise, wenn ein Kind sich im Ausland befin- det). Zu vermeiden ist eine Anhörung um der Anhörung Willen, mithin, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass eine solche keinen Erkenntniswert aufweisen und einer reinen Formsache gleichkommen wird. Eine Verneinung des Erkenntnis- wertes ist indessen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGE 146 III 203 E 3.3.2.). Im Zweifel ist eine Kinderanhörung durchzuführen.

- 18 - Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist davon auszugehen, dass die Kinder im Scheidungsverfahren nicht angehört und auch nicht per Brief oder in anderer Form über die Möglichkeit einer Anhörung informiert wurden, beziehungsweise selbst auf eine solche verzichteten. Weder im Protokoll der Verhandlung, noch in anderer Weise ist sodann festgehalten, ob das Thema der Kinderanhörung mit den Parteien besprochen worden war, wobei der vorinstanzliche Entscheid keinen Auf- schluss darüber gibt, wieso vorliegend auf eine Kinderanhörung verzichtet wurde (Urk. 40). Damit erscheint zumindest fraglich, ob der Verzicht auf die Kinderanhö- rung beziehungsweise das gewählte Vorgehen vorliegend mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers betreffend Art. 298 ZPO sowie auf die entsprechende bundes- gerichtliche Rechtsprechung korrekt war. Der Gesuchsteller rügt mit seiner Berufung jedoch nicht, dass die Interessen der Kinder durch die Genehmigung der Vereinbarung im Scheidungsurteil verletzt worden sind oder dass das Kindeswohl mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin gefährdet wäre. Vielmehr bringt er lediglich vor, dass er selbst durch den Inhalt der Vereinbarung schockiert sei. Dies aber nicht vor dem Hinter- grund der Interessen der Kinder, sondern vielmehr aufgrund seiner eigenen Situa- tion. Auch wenn eine Anhörung der beiden Töchter der Parteien als Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts angezeigt gewesen wäre, sind aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers keine Nachteile auszumachen, die ihnen durch den Verzicht auf eine solche effektiv widerfahren würden. Der Gesuchsteller macht sodann nicht geltend, dass es für die Ermittlung ei- nes gewissen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre, die Töchter zu befragen. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch der Umstand, dass der Gesuchsteller selbst im Mai 2023 ohne die Kinder zurück in die USA gezogen ist, wie dies von der Ge- suchstellerin in ihrer Berufungsantwort vorgebracht und vom Gesuchsteller nicht bestritten wird (Urk. 47 Rz 20). In der Folge vereinbarten die Parteien die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin, was infolge der geographischen Distanz und des gelebten Zustandes der Familie auch als nachvollziehbar erscheint. Der Gesuch- steller bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Anhörung zu einem anderen Ergeb- nis führen würde oder was er sich aus dieser für die Regelung seiner Kontakte mit

- 19 - den Kindern erhofft. Da es sich bei seinen Vorbringen einzig um ein Beharren auf eine formelle Vorschrift handelt, ohne dass er aus dem Verzicht auf die Anhörung selbst einen faktischen Nachteil für sich oder die Kinder ableitet, ist er mit diesen nicht zu hören.

b) Kindesunterhalt Gemäss Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung der Parteien verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der beiden gemeinsa- men Töchter monatlich je Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Grundlagen der Unterhalts- berechnung wurden in Ziff. 7 der Vereinbarung festgehalten (Urk. 17). Der Gesuch- steller rügt mit seiner Berufung, dass es ihm bei einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 2'640.– und einem Bedarf von Fr. 3'040.– gar nicht möglich sei, Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'000.– zu leisten. Die Vereinbarung hätte daher seiner Ansicht nach wegen offensichtlicher Unangemessenheit nicht genehmigt werden dürfen. Indem sie eine Scheidungsvereinbarung genehmige, welche Unter- haltsbeiträge festlege, die in sein Existenzminimum eingriffen, handle die Vorin- stanz gesetzeswidrig und willkürlich (Urk. 39 Rz. 30f.). Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil, dass die vereinbarten Unterhaltsbei- träge der Parteien auf den anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 mit diesen besprochenen Bedarfs- und (hypothetischen) Einkommensberechnungen basieren würden. Dabei verweist sie auf die (korrekterweise nicht protokollierten) Vergleichsgespräche der Parteien sowie auf die Berechnung in Urk. 17a. In der Scheidungskonvention wird beim Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'640.– festgehalten, das in der Berechnung mit der Randbemerkung: "grösstenteils Freiwilligenarbeit (Gesuchsteller hat Ausbildung in Buchhaltung)" festgehalten wurde (Urk. 17a). Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass die Parteien und die Vorinstanz im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung mit hypothetischen Ein- nahmen des Gesuchstellers rechneten. Bei dem in der Scheidungskonvention fest- geschriebenen Betrag handle es sich um die Einnahmen aus Freiwilligenarbeit, wo- bei sowohl der Gesuchsteller selbst als auch die Vorinstanz für die Zeit der Rechts-

- 20 - kraft von einem Einkommen ausgegangen seien, welches ihm problemlos ermögli- che, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 47 Rz. 31). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Vereinbarung der Parteien genehmigt worden sei, aus- einander. Auch zu den Vorbringen der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort nimmt er nicht Stellung und entgegnet diesen nichts. Er stellt sich insbesondere nicht auf den Standpunkt, dass bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge tatsäch- lich davon ausgegangen worden wäre, er könne (nur) ein Einkommen von Fr. 2'640.– erzielen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um den der Konven- tion zugrunde liegenden Einkommensbetrag. Etwas anderes lässt sich auch dem Berechnungsblatt der Vorinstanz (Urk. 17A) nicht entnehmen. Daher kann nicht ar- gumentiert werden, die Konvention sei offensichtlich unangemessen, weil der Ge- suchsteller mit diesem Einkommen die vereinbarten Unterhaltsbeiträge unmöglich bezahlen könne. Vor dem Hintergrund, dass in der Konvention bzw. im Entscheid nach Art. 282 Abs. 1 lit. ZPO die für die Regelung der finanziellen Scheidungsfol- gen massgeblichen Einkommensverhältnisse anzugeben sind (vgl. KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 4), wäre eine Angabe sinnvoll gewesen, auf wel- chem konkreten hypothetischen Einkommen die Unterhaltsbeiträge basierten. Dar- aus alleine lässt sich allerdings nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er in den USA ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 3'625.35 erziele und über (auf amerikanische Verhältnisse) ange- passte Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 3'999.– verfüge (Urk. 39 Rz. 11ff.). Damit könne er seine Kosten mit seinen Einkünften grundsätzlich nicht decken. Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach man mit den Parteien hypothetische Ein- kommen besprochen habe, geht der Gesuchsteller dagegen nicht ein. Gemäss den vorinstanzlichen Akten kehrte der Gesuchsteller im Mai 2023 wieder in die USA zurück, nachdem er zuvor mit der Gesuchstellerin und den bei- den Töchtern in die Schweiz gekommen war und mehrere Jahre hier gelebt hatte (Urk. 1 S. 2f.; vgl. auch Urk. 47 Rz. 20). Das Einkommen, welches auf seiner Seite bei den Grundlagen in den Vorakten festgehalten wurde (Urk. 17A), bezieht sich

- 21 - "grösstenteils" auf "Freiwilligenarbeit", mithin nicht auf eine Erwerbstätigkeit in sei- nem angestammten Beruf als Buchhalter. In Verhältnissen, welche sich im Zeit- punkt der gerichtlichen Verhandlung im Umbruch befinden und/oder noch nicht klar erscheinen, ist das Vorgehen der Vorinstanz, Prognosen über die künftige Entwick- lung anzustellen, nicht unüblich. Dabei kann das Gericht die Aussagen der Parteien und/oder statistische Erfahrungswerte beiziehen. Im vorliegenden Fall hat die Vor- instanz gemäss ihren Ausführungen im Urteil mit den anwaltlich vertretenen Par- teien die zukünftigen Aussichten in Bezug auf die möglichen Einkünfte diskutiert. Dabei scheint die Richterin gemäss der Urteilsbegründung davon ausgegangen zu sein, dass es dem Gesuchsteller mit einem künftigen (im Zeitpunkt des Abschlus- ses der Konvention noch nicht existierenden und damit hypothetischen) Einkom- men möglich sein würde, sich mit monatlich je Fr. 1'000.– am Barbedarf der Töchter zu beteiligen. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung geltend, dass er in den USA aktuell bei einem 100% Pensum lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'625.35 verdiene. Dabei geht er weder auf die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides ein, man habe mit den Parteien die künftige Entwicklung in Be- zug auf hypothetische Einkommen besprochen, noch macht er geltend, wieso er sich (anwaltlich vertreten) mit einer Unterhaltspflicht von monatlich insgesamt Fr. 2'000.– für die beiden Töchter einverstanden erklärt hatte. Ebenso wenig bringt er vor, dass sich Umstände, von welchen man im Rahmen des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung noch ausgegangen ist, nicht erfüllt hätten; mithin dass er, entgegen den Prognosen und obwohl er sich darum bemühte, keine Anstellung gefunden habe, mit welcher er ein Einkommen erzielen kann, welches ihm die Be- gleichung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglicht. Aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Dokumenten des Klägers ist sodann nicht ersichtlich, ob es sich beim von ihm geltend gemach- ten Einkommen tatsächlich um ein solches aus einer 100%-Anstellung handelt (was die Gesuchstellerin bestritt, Urk. 47 Rz. 20) und für welche Art von Tätigkeit er dieses erzielt (Urk. 43/9). Auch ob neben dem geltend gemachten Bruttoeinkom- men noch weitere, massgebliche Lohnzusätze erzielt werden, ist nicht ersichtlich.

- 22 - Gemäss der vom Gesuchsteller selbst eingereichten Tabelle "Typical Annual Sala- ries" (Urk. 43/7), entspricht das von ihm geltend gemachte Einkommen etwa demje- nigen in den Berufsbranchen "Office & Administrative Support", "Production" oder "Transportation & Material Moving". Als Buchhalter würde er indessen in die Kate- gorie "Business & Financial Operations" fallen, welche gemäss der genannten Ta- belle ein typisches jährliches Salär von USD 87'300.–, mithin monatlich USD 7'275.– aufweist. Der Gesuchsteller unterlässt es (was erforderlich wäre), auszuführen, welches Einkommen er mit seiner Ausbildung effektiv erzielen kann bzw. könnte und in der Vergangenheit erzielt hat, wie es zu seiner heutigen Anstel- lung gekommen ist, wieso sein Einkommen für seine Tätigkeit im Vergleich zu der von ihm eingereichten Tabelle so tief ist und ob er weiterhin auf Arbeitssuche ist. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Am Rande ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller als unterhaltspflichtiger Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich auszuschöpfen, um seine Unterhalts- pflicht erfüllen zu können. Zusammenfassend setzt sich der Gesuchsteller damit weder mit der vorin- stanzlichen Argumentation auseinander, noch genügt er betreffend den von ihm geltend gemachten Noven in Bezug auf sein heutiges Einkommen seiner Begrün- dungspflicht. Sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Gesuchsteller entge- gen den anlässlich der Vergleichsgespräche besprochenen Prognosen betreffend ein hypothetisches Einkommen kein solches erzielen kann, das ihm die Beglei- chung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglicht, so ist er auf das Abände- rungsverfahren zu verweisen. Der Umstand, dass von der Vorinstanz lediglich das im aktuellen Zeitpunkt der Vereinbarung bestehende Einkommen, nicht aber die Höhe des diskutierten hypothetischen Einkommens festgehalten wurde, müsste bei einem Abänderungsverfahren insofern berücksichtigt werden als dies nicht zum Nachteil des Gesuchstellers ausgelegt werden kann.

c) Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien stark divergieren würden. Sein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 3'625.35 stehe dabei einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 13'300.–

- 23 - gegenüber. Obwohl die Gesuchstellerin ihm daher leicht hätte persönliche Unter- haltsbeiträge bezahlen können, hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung gegenseitig auf solche verzichtet (Urk. 39 Rz. 33). Es bleibt unklar, was der anwaltlich vertretene Gesuchsteller mit diesen Vor- bringen rügen möchte. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist nicht be- reits dann offensichtlich unangemessen (mit der Konsequenz, dass ihr die Geneh- migung nach Art. 279 ZPO zu versagen ist), wenn eine andere Regelung begründet werden könnte bzw. angemessen(er) erschiene. Die Vereinbarung muss m.a.W. nicht (positiv) vom Gericht für angemessen befunden werden. Offensichtlich unan- gemessen ist eine Konvention erst, wenn sie in sofort erkennbarer Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billigkeitsgrün- den nicht rechtfertigen lässt, oder m.a.W., wenn sie entweder gesetzeswidrig, un- sittlich oder krass unbillig ist (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11, BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3b). Der Gesuchsteller vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten wird. Sollte er geltend machen wollen, er werde durch die Konvention übervorteilt, so hätte er auszuführen gehabt, worin genau er diese Übervorteilung sieht. Einzig der Umstand, dass er (anwaltlich vertreten) trotz einem grossen Einkommensunterschied auf Unterhaltsbeiträge ver- zichtet hat, lässt nicht per se auf eine Übervorteilung (und damit auf offensichtliche Unangemessenheit) schliessen. Vielmehr führt er selbst aus, dass die Parteien in der Vereinbarung gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet hätten. Der Verzicht auf persönlichen Unterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens steht grund- sätzlich im Belieben der Parteien, ausser durch diesen würde sich eine von ihnen trotz bestehender Ansprüche in eine finanzielle Not begeben. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich und wird so auch nicht ausgeführt. Auch in Bezug auf seine Rügen betreffend den nachehelichen Unterhalt genügt der Gesuchsteller damit seiner Be- gründungspflicht nicht.

d) Vorsorgeausgleich In Ziffer 8 der Scheidungsvereinbarung halten die Parteien fest, lediglich in den USA Vorsorgeguthaben geäufnet zu haben und verpflichten sich zum Aus-

- 24 - gleich dieser Guthaben. Die Vorinstanz hält dies in ihrem Entscheid ebenfalls fest (Urk. 40 S. 11). Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Vereinbarung, dem bei den Akten lie- genden Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin (Urk. 13/1) sowie der Steuererklärung 2021 (Urk. 13/4) erstaunt es, dass der Gesuchsteller mit seiner Berufung nun aus- führen lässt, die Gesuchstellerin habe seit dem Umzug in die Schweiz auch in der Schweiz Vorsorgeguthaben geäufnet (Urk. 39 Rz. 36). Der bei den Akten liegende Arbeitsvertrag zeigt vielmehr, dass als Payroll Location der Gesuchstellerin die USA aufgeführt sind. Auch der der Steuererklärung beiliegende Lohnausweis zeigt Abzüge für "fremde Sozialversicherung" und "fremde PK-Beiträge", aber keine sol- chen in der Schweiz. Der Gesuchsteller setzt sich mit diesem Umstand beziehungs- weise den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander und führt auch nicht aus, wieso die in der Vereinbarung festgehaltenen Umstände (keine Pensionskas- senguthaben in der Schweiz) nicht zutreffend sein sollen. Er genügt damit auch hier seiner Begründungspflicht nicht. Auf seinen prozessualen Antrag, wonach die Ge- suchstellerin zur Edition ihrer Pensionskassenguthaben zu verpflichten sei, ist da- her nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort ein Schreiben der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, vom 27. November 2024 einreichte, gemäss welchem ein Vergleich der Per- sonendaten der Gesuchstellerin mit den Meldungen der Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge keine mögliche Übereinstimmung ergab, mithin der Zentralstelle keine entsprechenden Guthaben gemeldet worden sind (Urk. 49/2; vgl. ferner Urk. 49/3). Der Gesuchsteller äusserte sich zu diesen neuen Unterlagen (wie ein- gangs erwähnt) nicht mehr. Weiterungen zum Vorsorgeausgleich erübrigen sich damit.

e) Güterrecht Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Vereinbarung der Parteien auch betreffend Güterrecht offensichtlich unangemessen sei. Dies, da er seit dem Um- zug in die Schweiz seine eigene berufliche Karriere zugunsten der Familie und der beruflichen Ziele der Gesuchstellerin weitgehend aufgegeben habe. Es erscheine daher ungerecht, dass er in keiner Weise an deren Errungenschaft beteiligt werde,

- 25 - sondern ihr im Gegenteil noch Geld schulde (Urk. 39 Rz. 39). Die Vorinstanz ge- nehmigte auch diesen Teil der Vereinbarung mit Verweis auf die Dispositionsma- xime (Urk. 40 S. 12). Aufgrund der Akten ist nicht bekannt, wie die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf das Güterrecht konkret zustande gekommen ist und welche Gedanken dieser zugrunde liegen. Weder steht fest, welche Vermögenswerte sich im Eigen- tum jedes Gesuchstellers befinden und was davon während der Ehe angespart wurde, noch wieso was in wessen Eigentum steht. Auch der Gesuchsteller schweigt sich diesbezüglich in seiner Berufung aus. Einzig der Hinweis, wonach er es als ungerecht empfinde, nicht an der Errungenschaft der Gesuchstellerin beteiligt zu sein, genügt nicht, die Vereinbarung in diesem Punkt als unangemessen (ge- schweige denn, offensichtlich unangemessen) erscheinen zu lassen. Vielmehr hätte er, um seiner Begründungspflicht zu genügen, zumindest ausführen (lassen) müssen, wieso und worauf er vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien konkret einen Anspruch zu haben glaubt. Die Berufungsschrift wird dieser Anforderung nicht gerecht. 2.3.3. Scheidungsvereinbarung insgesamt Zusammenfassend macht der Gesuchsteller mit seiner Berufung geltend, die Vereinbarung der Parteien sei sowohl in Bezug auf die einzelnen Klauseln als auch in der Gesamtschau offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO (Urk. 39 Rz. 40ff.). Sie sei nicht ausgeglichen und mit Rücksicht auf die Ehe- geschichte und die künftigen Lebensbedürfnisse der Parteien und der Kinder nicht "gerecht". Die Scheidungsvereinbarung sei insgesamt zu verwerfen, da nicht davon ausgegangen werden könne, der Gesuchsteller hätte dieser zugestimmt, obwohl er die Obhut über seine Kinder verliere, zu Kinderunterhaltsbeiträgen, die in sein Existenzminimum eingreifen, verpflichtet werde, selbst keine ehelichen Unterhalts- beiträge erhalte und gleichzeitig eine güterrechtliche Ausgleichszahlung bezahlen müsse (Urk. 39 Rz. 46). Die Argumentation des Gesuchstellers erstaunt insofern, als er selbst, anwalt- lich vertreten, eben diese Scheidungsvereinbarung unterschrieben und ihr in der

- 26 - gemeinsamen und getrennten Anhörung vor Gericht zugestimmt hat. Der Gesuch- steller war anlässlich der Verhandlung von seinem Rechtsvertreter begleitet und durch einen Dolmetscherin unterstützt worden. Zudem verfügt er gemäss den Ak- ten selbst über eine Ausbildung als Buchhalter und kann daher nicht als geschäfts- unerfahren gelten. Die vorinstanzliche Begründung, wieso die von den Parteien ge- schlossene Vereinbarung genehmigt werden kann, ist sodann klar und nachvoll- ziehbar. Auch aus den Akten kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

3. Fazit Zusammenfassend sind die Einwände des Gesuchstellers unbegründet und weder in Bezug auf die einzelnen Klauseln noch betreffend die Vereinbarung an sich Umstände auszumachen, welche dazu führen würden, diese als unangemes- sen anzusehen und deren Genehmigung durch die Vorinstanz als unzulässig zu betrachten. Eine allfällige nachträgliche Reue rechtfertigt keine Aufhebung oder Ab- änderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung – soweit darauf einzu- treten ist – abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziffern 6 - 8) zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 4'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 51 und 52) zu verrechnen. Ferner ist der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Art. 118 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 9. Februar 2024 be- stätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 28 - Zürich, 3. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm