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LC240022

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. März 2004 in Südafrika geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn C._____, geb. tt. Oktober 2004, hervorgegangen (Urk. 149A). Die Klä- gerin hat zudem einen vorehelichen Sohn (Urk. 1 Rz 10).

E. 2 Am 24. Mai 2018 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 247 E. I.2.) sprach die Vorinstanz mit Urteil vom

18. März 2024 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urk. 247, Dis- positiv vorstehend wiedergegeben).

E. 2.1 Der Beklagte wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2019 dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000– zu bezahlen (Urk. 50 S. 10). Die Vorinstanz ging implizit davon aus (Urk. 247 E. IV.5.3), dass der Beklagte diesen auch leistete. Das ist aufgrund der Aktenlage (Urk. 98 letztes Blatt; Urk. 99; Urk. 133) unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beklagten, die jedenfalls einen erfolgreichen Pfän-

- 31 - dungsvollzug im Betreibungsverfahren garantierten, nicht zu beanstanden. Der Beklagte behauptet im Berufungsverfahren auch ausdrücklich, den Prozesskos- tenvorschuss geleistet zu haben (Urk. 246 Rz 67). 2.2.1Das Schicksal des geleisteten Prozesskostenvorschusses war nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens; die Parteien stellten diesbezüglich keine Anträge und das vorinstanzliche Urteil schweigt sich darüber aus. Der Beklagte hält unter Hinweis auf BGE 146 III 203 E. 6.3 und BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145 N 300 f. dafür, dass die Vorinstanz die Rückzahlung desselben im Rah- men der Liquidation der Prozesskosten von Amtes wegen hätte regeln müssen (Urk. 246 Rz 63, 66), wobei er für das Berufungsverfahren eine entsprechende Ergänzung von Dispositivziffer 12 (Hauptstandpunkt) oder der Dispositivziffern 12 und 15 (Eventualrechtsbegehren) bzw. von Dispositivziffer 15 (Urk. 246 Rz 67) vorschlägt. Eine Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses sei der Klägerin vor dem Hintergrund der [in Erfüllung der güterrechtlichen Teilvereinbarung] bereits erhaltenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung zumutbar (Urk 246 Rz 67). 2.2.2Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorläufige Leistung, die dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, er- möglichen soll, seine Interessen vor Gericht wahrzunehmen. Aus der Vorläufigkeit der Leistung folgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Pro- zesskostenvorschuss grundsätzlich zurückgefordert oder verlangt werden kann, dass das Geleistete an güterrechtlich und/oder zivilprozessuale Gegenforderun- gen des Empfängers angerechnet wird, wobei die Rückerstattung im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten zur Berücksichtigung kommt (BGE 146 III 203 E. 6.3). Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht die Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses von Amtes wegen anzuordnen hätte. Anders als der Vorschuss für die Gerichtskosten oder die Beweiserhebung (Art. 98 ZPO; Art. 102 ZPO) fussen sowohl die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses als auch die Rückerstattungspflicht im materiellen Privatrecht (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3), das vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt ist. Pro- zessual gilt für sie daher die Dispositionsmaxime, die den prozessualen Reflex der Privatautonomie im materiellen Recht darstellt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; KUKO

- 32 - ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 58 N 1). Davon geht (anders als die vom Beklag- ten ins Feld geführte ältere Kommentarstelle) auch das Bundesgericht implizit aus, wenn es in BGE 146 III 203 ausführt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet habe, das Geleistete grundsätzlich zurückfordern oder dessen Anrech- nung an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen verlangen könne (E. 6.3) und bezüglich des konkreten Falls betont, dass der Beschwerde- führer bereits vor erster Instanz ausdrücklich verlangt habe, dass der Prozesskos- tenvorschuss im Rahmen der Kostenliquidation anzurechnen und die Beschwer- degegnerin zur Rückerstattung erbrachter Zahlungen zu verpflichten sei (E. 6.4). 2.2.3Mangels eines Antrags musste (und durfte) die Vorinstanz folglich über das Schicksal des vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss nicht entschei- den. Eine berufungsweise Ergänzung der Dispositivziffern 12 und/oder 15 im Sinn der beklagtischen Anträge scheidet von Vornherein aus. Weiterungen etwa be- züglich der Frage, ob der Klägerin eine Rückerstattung des Prozesskostenvor- schusses auch zumutbar wäre, erübrigen sich.

3. Schlussfolgernd sind (auch) die Dispositivziffern 12 Absatz 2 bis 15 des vori- instanzlichen Entscheids zu bestätigen. VI.

1. Der Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren lediglich mit seinem Antrag be- treffend die Höhe des nachehelichen Unterhalts der Klägerin teilweise. Im darüber hinausgehenden, ganz überwiegenden Umfang unterliegt er mit seinen Beru- fungsanträgen. Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, das Scheidungsverfahren mit ihrer Klage jedoch eingeleitet. Im Umfang des Obsie- gens des Beklagten gilt sie daher im Berufungsverfahren als unterliegende Partei (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Davon ausgehend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen. Der Be- klagte hat dementsprechend (Verrechnung der Obsiegensquoten) seine Anwalts- kosten selber zu tragen. Der Klägerin steht eine Parteientschädigung zufolge feh- lender anwaltlicher Vertretung und Beteiligung am Berufungsverfahren nicht zu.

- 33 - Im Ergebnis ist damit auf die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Be- rufungsverfahren zu verzichten (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 2 ZPO)

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 und 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen. Es wird beschlossen:

E. 2.2 Der Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Grundbetrag bei Fr. 600.– liege, sofern das volljährige Kind im Haushalt bei einem Elternteil lebe (kein eigenes Einkommen habe) und weiterhin finanziell unterstützt werde (was vorliegend mit dem Volljährigenunterhalt geschehe). Mit der Erhöhung des Grundbetrags auf Fr. 850.– habe die Vorinstanz somit das Recht unrichtig ange- wendet und darüber hinaus eine unsachgemässe Regelung getroffen, da es in

- 11 - der vorliegenden Konstellation keinen sachlichen Grund zur Abweichung vom Grundbetrag von Fr. 600.– gebe. Inwiefern bei C._____ ein höherer Bedarf vorlie- gen solle und seiner grösseren Selbständigkeit Rechnung getragen werde, sei nicht ersichtlich. C._____ lebe im gleichen Haushalt mit seiner Mutter und habe keine Auslagen, die über diejenigen hinausgingen, die mit dem normalen Grund- betrag von Fr. 600.– abgegolten seien. Da C._____ (zurzeit) auch kein eigenes Einkommen habe, könne eine Erhöhung des Grundbetrags auch nicht mit einem pauschalen Verweis auf die grössere Selbstständigkeit gerechtfertigt werden. Das Bundesgericht habe explizit festgehalten, dass in genau dieser Situation der Grundbetrag eines volljährigen Kindes gleich festzulegen sei wie bei einem min- derjährigen Kind, somit also mit einem Grundbetrag von Fr. 600.–. Der von der Vorinstanz berechnete Bedarf von C._____ reduziere sich deshalb auf Fr. 1'630.– (zzgl. Ausbildungszulage von Fr. 250.–; Urk. 246 Rz 11-14). Weitere Einwände gegen die Bedarfsermittlung durch die Vorinstanz erhebt der Beklagte nicht.

E. 2.3 Der Beklagte bezieht sich in seiner Argumentation namentlich auf Erwägung 8.3 im Entscheid 5A_382/2021 des Bundesgerichts vom 20. April 2022, in dem das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Fall eines 10jährigen Kindes, des- sen Unterhalt auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgesetzt worden war, insofern zustimmte, "als der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil des bei einem Elternteil wohnenden, über kein eigenes Einkommen verfügenden volljähri- gen Kindes gleich zu berechnen sind wie jene eines Minderjährigen, was in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen wäre." Eine vertiefte Ausein- andersetzung mit der Problematik ist dem Entscheid, bei dem es sich - soweit vor- liegend interessierend - auch nicht um einen bundesgerichtlichen Leitentscheid handelt, jedoch nicht zu entnehmen. Ähnliches gilt für den vom Beklagten ferner ins Feld geführten Entscheid des Zürcher Obergerichts, der im Übrigen anders als vorliegend auch einen Kläger betraf, der den angestrebten Schulabschluss (Matu- rität) noch nicht erreicht hatte (vgl. nachfolgend E. III.2.4). Weiter referenziert Maier an dem vom Beklagten erwähnten Ort BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 ohne weitere Bemerkung (Urk. 246 Rz 12). Zusammen mit Waldner-Vonto- bel plädiert er selber - wie die Vorinstanz richtig festhielt - dafür, dem volljährigen

- 12 - Kind stets den Erwachsenengrundbetrag von Fr. 1'100.– bzw. Fr. 1'200.– anzu- rechnen (Urk. 247 E. III.5.6.3. mit Hinweis).

E. 2.4 Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (Richtlinien) den Ausgangspunkt. Diese sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner einen solchen von Fr. 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern einen solchen von Fr. 1'700.– vor. Der Zuschlag für jedes Kind über 10 Jahre beträgt Fr. 600.–. Die Kinderzuschläge der Richtlinien haben je- doch den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder nicht im Auge, sondern beziehen sich in erster Linie auf minderjährige Kinder und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- und Lehrausbildung einschliesslich Maturität und Schuldiplom (BSK SchKG-Von- der Mühll, Art. 93 N 24 b [S. 1167]; vgl. auch BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.1). Sie sind mit anderen Worten effektiv nicht darauf ausgerichtet, die täglichen, existenziellen Grundbedürfnisse des volljährigen Kindes, das wie der mittlerweile 20-jährige C._____ ein Studium absolviert, abzugelten und daher im vorliegenden Kontext direkt auch nicht anwendbar. Materiell entspricht die finanzi- elle Bedürfnislage eines 20-jährigen Studenten nicht mehr derjenigen eines Kin- des, sondern derjenigen eines Erwachsenen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, sich im Rahmen der Bedarfsermittlung eines Studenten an den Grundbe- trägen, die die Richtlinien für Erwachsene vorsehen, zu orientieren und im Übri- gen danach zu differenzieren, ob das volljährige "Kind" aufgrund des Zusammen- lebens mit zumindest einem Elternteil noch von dessen direkter oder indirekter fi- nanzieller Unterstützung etwa bei der Verpflegung oder dem Unterhalt der Woh- nungseinrichtung profitieren kann. Der diesfalls verglichen mit einem ausserhalb des elterlichen Haushalts lebenden volljährigen "Kindes" bestehenden geringeren wirtschaftlichen Selbständigkeit ist mit einer Reduktion des Grundbetrags Rech- nung zu tragen. Konkret rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, bei volljähri- gen Studenten, die noch mit einem Elternteil zusammenleben, (mindestens) vom hälftigen Ehegattengrundbetrag auszugehen, also von (derzeit) Fr. 850.– (so auch

- 13 - Fabia Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, Diss. FR 2023, 7. Kapitel, Rz 802 ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

E. 2.5 Sofern der Beklagte mit seiner Kritik, es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei C._____ ein höherer Bedarf [als vom Kinderzuschlag abgegolten] vorliegen solle und seiner grösseren Selbständigkeit Rechnung getragen werde (Urk. 246 Rz 13), einen konkreteren Nachweis der finanziellen Grundbedürfnisse des gemein- samen Sohns der Parteien anmahnt, ist festzuhalten, dass es sich bei beim Grundbetrag um eine pauschale Bedarfsposition handelt, die anhand der den Richtlinien zugrundeliegenden Faktoren zu bestimmen ist.

E. 2.6 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bedarfser- mittlung für C._____ einen Grundbetrag von Fr. 850.– berücksichtigte, womit es bei dem erstinstanzlich errechneten Bedarf von total Fr. 2'130.– bleibt.

E. 3 Schlussfolgernd ist die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestä- tigen. Für die Anpassung des Volljährigenunterhalts an die Teuerung hat es bei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu bleiben.

E. 3.1 Der nacheheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese ist Ausdruck der Privatautonomie und besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegeh- ren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Ent- sprechend ist das Gericht an den von der Ehefrau für ihren eigenen Unterhalt ge- forderten Betrag gebunden (vgl. BGer 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.2

- 16 - und E. 6.3.2.; BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt, misst sich in ers- ter Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zu- rückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO bedarf (137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1.; BGer 4A_307/2011 vom

16. Dezember 2011 E. 2.4), wobei eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder un- glückliche Ausdrucksweise auch bei auf den ersten Blick klaren Rechtsbegehren nicht ohne Weiteres massgebend ist (BGer 5C.159/2000 vom 6. September 2000 E. 3c/aa; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; BGer 5A_657/2014 vom

27. April 2015 E. 8.1; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3.; vgl. auch BGE 129 III 118 E. 2.5; BGE 127 III 444 E. 1b).

E. 3.2 Die Klägerin liess in ihrer Klagebegründung beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Oktober 2020 einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'020.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 3). Sie liess mithin ein beziffertes, klares Rechtsbegehren stellen. Ein Rückgriff auf das Tatsachenfundament war weder zur Individualisierung noch zum genaueren Verständnis desselben notwendig. Anlässlich der Fortsetzung Hauptverhandlung erklärte die inzwischen nicht mehr vertretene Klägerin auf Vorhalt von Urk. 38 und entsprechende Frage, dass die Anträge ihrer damaligen Anwältin noch aktuell seien (Prot. I S. 33). Sie fuhr zwar fort, dass sich allerdings geändert habe, dass sie beim … aufgrund des Corona Virus entlassen worden sei. Eventuell werde sie ab Januar 2021 eine Ausbildung beginnen. Dann möchte sie 60% arbeiten. Ausserdem sei sie bei der IV angemel- det. Die Papiere habe sie dabei. Sie sei zu 50% schwerhörig. Dort werde nun ge- schaut, ob man sie bei einer Ausbildung unterstützen könne (Prot. I S. 33). Weder daraus noch aus ihren weiteren Ausführungen anlässlich der Verhandlung lässt sich jedoch schliessen, dass sie aufgrund ihrer veränderten Einkommenssituation höhere Unterhaltsbeiträge vom Beklagten erwarten würde (vgl. Prot. I S. 44 f.). Das überrascht insofern nicht, als sie die von ihrer Anwältin unter den damaligen Umständen geforderten Beträge selber offenbar als zu hoch beurteilte (vgl. Prot. I S. 45).

- 17 -

E. 3.3 Die Rüge des Beklagten, die Klägerin selber habe monatliche Unterhaltsbei- träge von lediglich Fr. 3'020.– verlangt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im übersteigenden Betrag die Dispositionsmaxime verletze, ist folglich berechtigt. Der der Klägerin zuzusprechende monatliche Unterhaltsbeitrag darf aus prozes- sualen Gründen Fr. 3'020.– nicht übersteigen.

E. 4 Wie erwogen, ist das Einkommen der Klägerin für die Festsetzung der Höhe des vom Beklagten zu leistenden Volljährigenunterhalts (auch nach Auffassung des Beklagten) nicht entscheidrelevant. Die Dokumentation eines hypothetischen Einkommens der arbeitsunfähigen Klägerin in Form einer IV-Rente/Taggelder in der Höhe von Fr. 1'700.– im Entscheiddispositiv ist zudem auch ohne Einfluss auf einen allfälligen späteren Abänderungsprozess. Soweit der Beklagte mit Blick auf den Volljährigenunterhalt die Anpassung der Berechnungsgrundlagen in Disposi- tivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend verlangt, dass ein hypo- thetisches Einkommen der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'700.– festzuhalten sei (Urk. 246 S. 3 und Rz 10, 26 ff.), ist auf seine Berufung daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

- 14 - IV.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'133.– pro Monat zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Die so fest- gesetzten Unterhaltbeiträge entsprechen betragsmässig dem von der Vorinstanz nach der zweistufigen Methode berechneten klägerischen Bedarf einschliesslich Vorsorgeunterhalt und Überschussanteil (gebührender Bedarf inkl. Vorsorgeunter- halt Fr. 3'789.–, Überschussanteil Fr. 344.–). Ein Einkommen wurde der Klägerin für die bis Ende Dezember 2025 befristete Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mit der Begründung nicht angerechnet, sie erziele tatsächlich kein Ein- kommen (mehr), eine regelmässige Erwerbstätigkeit sei ihr gemäss dem vorlie- genden ärztlichen Bericht aus gesundheitlichen Gründen einstweilen nicht mög- lich und zumutbar und der Beklagte habe auch nicht substantiiert dargetan, wel- chen Tätigkeiten die Klägerin realistischerweise nachgehen könnte (Urk. 247 E. III.6.4.2.2 f.; vgl. auch E. III.6.3.5. ff.). Ein Umschulungs- und Ausbildungsbeginn mit Unterstützung der IV sei im Lauf des Jahres 2024 realistisch. Diesfalls könne mit einem Abschluss der Ausbildung gegen Ende des Jahres 2025 gerechnet werden und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die sich mangels Be- treuungsaufgaben vollständig der Wiedereingliederung und ihrer Eigenversor- gungskapazität widmen könne, spätestens ab dem Jahr 2026 ihren gebührenden Bedarf selber decken könne. Eine entsprechende Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht erscheine auch im Licht der weiteren Beurteilungskriterien (Auf- gabenteilung während der Ehe, Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der un- getrennten Ehe und Trennungsdauer; vgl. Urk. 247 E. III.6.5.2.) angemessen. Da- mit hätte der Beklagte die Klägerin nach der Trennung während rund elf Jahren fi- nanziell unterstützt, was ungefähr der Dauer der ungetrennten Ehe entspreche (Urk. 247 E. III.6.5.3.).

2. Der unbestritten leistungsfähige Beklagte kritisiert weder einzelne Positionen noch das Ergebnis der Berechnung des Bedarfs der Klägerin durch die Vorin- stanz. Er stellt auch nicht in Frage, dass die Klägerin derzeit weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt und beanstandet nicht (substantiiert),

- 15 - dass ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Urk. 246 Rz 26 f., vgl. auch Rz 31). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Klägerin selber habe monatliche Unterhaltsbeiträge von lediglich Fr. 3'020.– verlangt, wes- halb der Entscheid der Vorinstanz im übersteigenden Betrag die Dispositionsma- xime verletze (Urk. 246 Rz 15-21; nachfolgend E. IV.3.). Materiell liege die Ober- grenze für den nachehelichen Unterhalt sodann beim Betrag, mit dem die Kläge- rin während des sehr langen Getrenntlebens ihren Bedarf habe decken können. Dieser belaufe sich ausgehend von den Unterhaltsvereinbarungen der Parteien unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Klägerin auf Fr. 2'907.–. Dieser Betrag und nicht der von der Vorinstanz errechnete stelle den massgeben- den gebührenden Bedarf der Klägerin dar (Urk. 246 Rz 22 f., 38; nachfolgend E. IV.4). Zudem seien der Klägerin eine hypothetische IV-Rente oder Taggelder (Art. 22 Abs. 1 IVG) in der Höhe von Fr. 1'700.– anzurechnen. Indem die Vorinstanz der Klägerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt (Urk. 246 Rz 24-34; nachfolgend E. IV.5). Im Ergebnis ergebe sich folglich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'207.– (Urk. 246 Rz 38; nachfolgend E. IV.7). Dieser nacheheliche Unterhaltsan- spruch sei bis Juli 2025, eventualiter bis Ende September 2025 zu befristen. Bei ihrer davon abweichenden Befristung habe die Vorinstanz vernachlässigt, dass die Klägerin ihre Einkommenslosigkeit zum einen durch unterlassene Bemühun- gen betreffend IV-Rente/Wiedereingliederung (samt Taggeldern) in entscheiden- der Weise mitverschuldet und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt selbstver- schuldet verzögert habe, indem sie Therapien abgebrochen und/oder ihren Aus- schluss herbeigeführt habe (Urk. 246 Rz 39; nachfolgend E. IV.6).

E. 4.1 Die Klägerin liess in ihrer Klagebegründung den Antrag stellen, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Urk. 38 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Im Rahmen ihrer zur Individualisierung ihres unbezifferten Rechtsbegeh- rens heranzuziehenden Ausführungen ging sie von einem negativen Vorschlag ih- rerseits aus (Urk. 38 Rz 53). Den Wert des Vermögens des Beklagten bezifferte sie auf mindestens Fr. 570'633.–. Die streitgegenständliche Wohnung setzte sie dabei mit einem Wert von mindestens Fr. 900'000.– und einer Hypothek von Fr. 516'000.– in die Rechnung ein. Dem Eigengut zuzuschlagendes Vermögen des Beklagten bestritt sie. Den "Vorschlag" (recte: Vorschlagsanteil ihrerseits) gab sie mit mindestens Fr. 285'316.– an (Urk. 38 Rz 56 f., 60 f.). In der Folge machte der Beklagte in seiner selbst verfassten schriftlichen Klageantwort vom 20. April 2019 einige Ausführungen zu den Unterhaltsforderungen der Klägerin und ver- wies ansonsten auf "das Schreiben von meinem Anwalt und meine [zum Teil et- was zu emotionalen] Aussagen vor Gericht", von denen er gehofft habe, dass sie als Klageantwort reichen würden, denn er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 56). Sein Verweis bezog sich dabei unbestritten auf Urk. 28, die einzige von seinem ehemaligen Rechtsvertreter eingereichte Eingabe. Im Hinblick auf die Ei-

- 28 - nigungsverhandlung hatte letzterer unter dem 20. September 2018 soweit vorlie- gend interessierend Folgendes festgehalten (Urk. 28 S. 2): "Sollte das Gericht die Ehe [entgegen seinem Antrag] jedoch anerkennen und die Ehe scheiden, ist von folgenden Zahlen auszugehen (dieser Vorschlag und die Unterlagen lie- gen der Gegenseite schon vor:) […] Anspruch auf CHF 37'500.– am Haus falls kein Minderwert, zuzüglich 28% (Anteil Investition Ehefrau) von einem allfälligen Mehrwert gemäss noch zu machender Schätzung per Scheidungsdatum (Wert berechnet sich wie folgt: Eigenmittel Total CHF 130'000.–; CHF 75'000.– Auszahlung während der Ehe angespartes Altersgut- haben Anspruch Ehefrau ½: CHF 55'000.– Eigengut Ehemann aus Auszahlung Pen- sionskasse vor Heirat und Wegzug Südafrika im Jahr 2004)." Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2020 bestä- tigte die inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Klägerin auf Befragen und Vorhalt ihrer Klagebegründung, dass die Anträge ihrer damaligen Anwältin noch aktuell seien (Prot. I S. 33). Der Beklagte seinerseits erklärte auf Vorhalt von Urk. 28, dass der Vorschlag seines damaligen Anwalts noch aktuell sei und er un- ter Vorbehalt seiner abweichenden Anträge betreffend die Kinderbelange gemäss Urk. 115 an diesen Anträgen festhalten wolle (Prot. I S. 34).

E. 4.2 Die mit Blick auf die Einigungsverhandlung erfolgte Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten befasste sich u.a. mit den einzelnen aus der Sicht des Beklagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Vermögenswerten und der der Klägerin diesbezüglich zustehenden Ansprüche. Das gilt auch für die streitgegenständliche Wohnung, bezüglich welcher der Klä- gerin ein Anspruch auf Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert im Umfang von 28% zugestanden wurde. Mit den Äusserungen des Beklagten im Rahmen von Klageantwort und Duplik erlangte dieses Zugeständnis über die Einigungsver- handlung hinaus formelle Bedeutung. Dass es, wenn es während der Einigungs- verhandlung mündlich vorgebracht worden wäre, nicht protokolliert worden wären und sich das Gericht nicht auf dieses hätte abstützen dürfen, wie der Beklagte be- rufungsweise geltend macht (Urk. 246 Rz 48), ändert daran nichts.

- 29 -

E. 4.3 Richtig ist, dass der dannzumal nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte Mühe bekundete (Urk. 44) und letztlich auch nicht in der Lage war, eine den pro- zessualen Anforderungen insgesamt genügende schriftliche Klageantwort zu ver- fassen (vgl. Urk. 56) und er anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2019 zu Protokoll gab, dass er Mühe habe, die juristischen Begrifflichkeiten und Formulierungen zu verstehen (Prot. I S. 23). Die Eingabe seines Rechtsvertreters (Urk. 28) machte der Beklagte in seiner schriftlichen Klageantwort vom 20. April 2019 (Urk. 56) jedoch unzweideutig zum Bestandteil seiner Eingabe und hielt an deren Inhalt unter dem Vorbehalt seiner abweichenden Anträge betreffend die Kinderbelange auch in der Duplik ausdrücklich fest (Prot. I S. 34). Dass dieser In- halt und namentlich die darin formelhaft definierte Mehrwertbeteiligung der Kläge- rin an der streitgegenständlichen Wohnung damals nicht seinem Willen ent- sprach, macht er berufungsweise denn auch weder geltend noch ist es ersichtlich. Namentlich ergibt sich Entsprechendes nicht aus der mündlichen Ergänzung sei- ner Klageantwort (Art. 56 ZPO; Prot. I S. 24 ff.), in der er sogar von einer hälftigen Teilung der Wohnung ausging (Prot. I S. 27), oder aus seinen Ausführungen an- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 32 ff.). Sollte seine Wil- lensbildung damals auf einer falschen rechtlichen Beratung durch seinen ersten Rechtsvertreter beruht haben, würde dies ausschliesslich sein vertragliches Ver- hältnis zu diesem berühren.

E. 4.4 Das Zugeständnis in Urk. 28 bezog sich entgegen dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt sodann nicht auf die tatsächlichen Grundlagen, aus denen in Anwendung von Art. 206 ZGB rechtliche Schlüsse ge- zogen werden könnten, sondern auf den Anspruch auf Mehrwertbeteiligung selbst. Mit ihm lagen bezüglich der Beteiligung der Klägerin am Wert der streitge- genständlichen Wohnung im Umfang von 28% des (noch zu bestimmenden) Mehrwertes übereinstimmende Anträge der Parteien vor, an die die Vorinstanz sich nach dem Erwogenen zu Recht gebunden sah. Allerdings würde sich am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern, wenn man der Auffassung des Be- klagten folgend in den umstrittenen Äusserungen in Urk. 28 lediglich tatsächliche Zugeständnisse erblicken und die Zulässigkeit von diesbezüglichen Anpassungen nach den Regeln des Novenrechts prüfen würde (Art. 229 f. ZPO; vgl. auch

- 30 - BGE 123 III 18 E. 2a; BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3). Das ge- richtliche Marktwertgutachten, auf das sich der Beklagte in diesem Zusammen- hang beruft (Urk. 246 Rz 54 ff.), hatte ausschliesslich den aktuellen Wert der streitgegenständlichen Wohnung zum Gegenstand, auf den sich allfällige tatsäch- liche Zugeständnisse gemäss Urk. 28 gerade nicht bezogen. Andere im Licht von Art. 206 ZGB allenfalls relevante Sachverhaltsaspekte betraf das gerichtliche Marktwertgutachten nicht. Es konnte diesbezüglich folglich auch von vornherein keine mit Blick auf Art. 229 f. ZPO relevante neue Ausgangslage schaffen. Es stand dem Beklagten im Schlussvortrag mithin offen, die noch autoritativ zu beur- teilende Mehrwertbeteiligung der Klägerin unter Berücksichtigung des Marktwert- gutachtens abschliessend zu beziffern. Das Marktwertgutachten berechtigt ihn je- doch unter keinem Titel dazu, die Mehrwertbeteiligung der Klägerin neu grund- sätzlich in Frage zu stellen. 5.1 Schlussfolgernd bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz, wonach er der Klä- gerin im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung an der J._____-strasse 5 in K._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 158'480.– schuldet. Dis- positivziffer 12 Absatz 1 ist zu bestätigen (zu Dispositivziffer 12 Absatz 2 vgl. nachfolgend E. VI.2 f.). VI.

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 und 14) blieb un- beanstandet, und der mit der hälftigen Teilung der Gerichtskosten korrespondie- rende Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Disposi- tivziffer 15 wurde nicht in Frage gestellt. Es besteht insoweit auch kein Grund für eine Korrektur.

E. 9 Februar 2021 E. 2.2.). Der Volljährigenunterhalt ist vorliegend jedoch wie dar- gelegt nicht zu korrigieren. Zudem fehlt es so oder anders an einer für die Bestim- mung der Höhe der Unterhaltspflicht des Beklagten relevanten Wechselwirkung zwischen dem Volljährigenunterhalt von C._____ und dem nachehelichen Unter- halt der Klägerin, die eine Durchbrechung des Novenregimes von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnte: Zwar ist der Geldunterhalt des erwachsenen "Kindes"

- 21 - von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tra- gen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Letztere ergibt sich kurz gefasst aus einer Gegen- überstellung von Bedarf und Einkommen, womit das Einkommen auch der Kläge- rin eine im Prinzip relevante Grösse für die Bestimmung des vom Beklagten für C._____ geschuldeten Volljährigenunterhalts ist. Allerdings ist vorliegend erstellt und im Berufungsverfahren auch seitens des Beklagten unbestritten, dass die Klägerin derzeit arbeitsunfähig ist, kein Einkommen erzielt und ihr familienrechtli- cher Grundbedarf (zu dessen Relevanz bei der Bestimmung des Volljährigenun- terhalts: vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) selbst bei An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in Form einer IV-Rente oder von IV- Taggeldern nicht gedeckt wäre (Urk. 247 E. III. 6.4.2.2.; Urk. 246 Rz 10, 26). Letz- teres würde selbst dann gelten, wenn von einer gemessen an der Schätzung des Beklagten (Urk. 246 Rz 29 ff.) höheren IV-Maximalrente ausgegangen würde. Eine Beteiligung ihrerseits am Volljährigenunterhalt für C._____ steht damit unab- hängig von heute allenfalls noch unbekannten Parametern der Bemessung ihres IV-Einkommens ausser Diskussion, wovon auch der Beklagte ausgeht (vgl. Urk. 246 Rz 10, 23, 29 ff.). Vielmehr wird dessen Höhe elternseitig allein von der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt. Der Beklagte ist sodann finanziell un- bestritten in der Lage, zusätzlich zu seinem eigenen Bedarf die von der Vorin- stanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und für C._____ zu tragen. Eine Gesamtrechnung, in die alle Familienmitglieder mit ihren jeweiligen Bedarfen und Einkommen einzubeziehen wären, ist zur Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit im Berufungsverfahren weder mit Blick auf die Unterhaltsansprüche der Klä- gerin noch mit Blick auf diejenigen von C._____ notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung nicht. Eine Gesamtrechnung ist vorlie- gend zudem auch unter Einbezug der Perspektive der Klägerin und derjenigen von C._____ nicht entscheidrelevant. Der jeweils (gebührende) Bedarf bestimmt sich für jeden von ihnen unabhängig. An einem nach der Deckung der familien- rechtlichen Existenzminima aller Beteiligten allenfalls verbleibenden Überschuss (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) partizipiert C._____ nicht, weil der Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum des erwachsenen "Kindes" einschliesslich Ausbildungskosten begrenzt ist. Die

- 22 - Höhe des Gesamtüberschusses, der mittels Gesamtrechnung ermittelt wird, ist für die Festsetzung seines Unterhalts folglich von vornherein unerheblich. Der von der Vorinstanz festgesetzte nacheheliche Unterhalt für die Klägerin beinhaltet so- dann zwar einen Überschussanteil. Eine höhere Überschussbeteiligung ihrerseits steht im Berufungsverfahren jedoch nicht zur Diskussion. 5.4 Zusammengefasst stützt der Beklagte seinen berufungsweise geltend ge- machten Standpunkt, der Klägerin seien aktuell eine hypothetische IV-Rente oder Taggelder (Art. 22 Abs. 1 IVG) in der Höhe von Fr. 1'700.– anzurechnen, auf neue tatsächliche Behauptungen, die im Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Weiterungen erübrigen sich. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Klägerin derzeit und bis zu ihrer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kein Einkommen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. IV.1).

6. Im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs macht der Beklagte wie dargestellt geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Ent- scheid nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Einkommenslosigkeit durch un- terlassene Bemühungen betreffend IV-Rente/Wiedereingliederung (samt Taggel- dern) in entscheidender Weise mitverschuldet und eine Eingliederung in den Ar- beitsmarkt selbstverschuldet verzögert habe, indem sie Therapien abgebrochen und/oder ihren Ausschluss herbeigeführt habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz ging bei ihrem Entscheid betreffend die Befristung des nacheheli- chen Unterhaltsanspruchs der Klägerin soweit vorliegend interessierend, gestützt auf einen psychiatrischen Arztbericht davon aus, dass die Klägerin seit Jahren an diversen gesundheitlichen bzw. psychischen Einschränkungen leide und sich ihr Gesundheitszustand nach der Trennung respektive im Verlauf des vorliegenden Scheidungsverfahrens weiter und bis zum vollständigen Verlust der Arbeitsfähig- keit verschlechtert habe (Urk. 247 E. III.6.3.8.). Allfällige Integrations- bzw. Ein- gliederungsmassnahmen seien erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens sowie nach einer psychischen Stabilisierungsphase zielführend. Somit erscheine ein Umschulungs- bzw. Ausbildungsbeginn mit Unterstützung der IV im Lauf des Jahres 2024 realistisch. Die Klägerin sei grundsätzlich hoch motiviert. Diesfalls könnte mit einem Abschluss der einjährigen Ausbildung bzw. Umschulung zur

- 23 - Pflegehelferin gegen Ende des Jahres 2025 gerechnet werden. Eine entspre- chende Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht erscheine auch im Licht der weiteren Beurteilungskriterien durchaus angemessen (Urk. 247 E. III.6.5.3.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte nicht auseinan- der, sondern hält ihnen lediglich seinen abweichenden Standpunkt entgegen, mit dem er (wie bereits in seinem Schlussvortrag; vgl. vorstehend E. III.5.3.2) im Kern den Willen der Klägerin zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität in Frage stellt. Seine Beanstandungen genügen damit insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Sie beruhen zudem jedenfalls insoweit auf unzulässigen No- ven, als er der Klägerin unterlassene Bemühungen betreffend IV-Rente/Wieder- eingliederung (samt Taggeldern) vorwirft. Es bleibt damit bei den Feststellungen und den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüssen, zumal das Schei- dungsverfahren weiterhin nicht abgeschlossen ist.

7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den nachehelichen Unterhaltsan- spruch der Klägerin sowohl bezüglich seiner Höhe als auch seiner Befristung rich- tig bestimmt; die diesbezüglichen Rügen des Beklagten verfangen nicht. Sie hat jedoch übersehen, dass sie der Klägerin in Anwendung der Dispositionsmaxime keinen Fr. 3'020.– übersteigenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zusprechen durfte. Schlussfolgernd ist der Beklagte damit in teilweiser Gutheissung der Beru- fung und Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils zu ver- pflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezem- ber 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'020.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats an die Klä- gerin persönlich. Im Übrigen (Dispositivziffern 5. und 6.) hat es beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden. V.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung an der J._____-strasse 5 in K._____ in der Höhe von Fr. 158'480.– zu bezahlen (Dispo- sitivziffer 12 Absatz 1). Sie hielt dabei kurzgefasst dafür, dass der Klägerin zwar in

- 24 - Anwendung der gesetzlichen Regelung betreffend die Errungenschaftsbeteiligung kein güterrechtlicher Ersatzanspruch im Zusammenhang mit der Eigengutsliegen- schaft des Beklagten zustehe. Diesem Resultat stehe allerdings die im Güterrecht anwendbare Dispositionsmaxime entgegen (Urk. 247 E. III. 8.3.5.). Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass sich seine Anträge im vor- liegenden Scheidungsverfahren aus Urk. 28 in Verbindung mit Urk. 115 ergäben. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe der Beklagte in Urk. 28 themati- siert. In Bezug auf die Eigentumswohnung habe er damals folgende Feststellung gemacht: "Anspruch auf CHF 37'500.– am Haus falls kein Minderwert, zuzüglich 28% (Anteil Investition Ehefrau) von einem allfälligen Mehrwert gemäss noch zu machender Schätzung per Scheidungsdatum (Wert berechnet sich wie folgt: Ei- genmittel Total CHF 130'000.–; CHF 75'000.– Auszahlung während der Ehe an- gespartes Altersguthaben, Anspruch Ehefrau ½: CHF 55'000.– Eigengut Ehe- mann aus Auszahlung Pensionskasse vor Heirat und Wegzug Südafrika im Jahr 2004)". Damit habe der Beklagte einerseits anerkannt, dass der Klägerin die Hälfte des (ehelichen) WEF-Vorbezugs von total Fr. 75'000.–, d.h. Fr. 37'500.– zustehe. Dieser Anspruch sei im Rahmen des Vorsorgeausgleichs in der Teilver- einbarung vom 15. November 2021 bereits berücksichtigt worden. Andererseits habe der Beklagte allerdings auch anerkannt, dass der Klägerin zusätzlich ein An- teil am Mehrwert der Liegenschaft von 28% zukomme (Fr. 37'500.– von Fr. 130'000.– ergebe abgerundet 28%). Zum damaligen Zeitpunkt, als der Be- klagte seiner Ehefrau diesen Anspruch am Mehrwert zugestanden habe, sei er anwaltlich vertreten gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er explizit bestätigt, dass er an diesen Anträgen gemäss Urk. 28 festhalten wolle. Darauf sei er im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zu behaften. Demnach habe er auch anerkannt, dass der Klägerin ein güterrechtlicher Anspruch am Mehrwert der Liegenschaft von 28% zukomme. Der Mehrwert betrage vorliegend Fr. 566'000.–. Nach dem Gesagten stehe der Klägerin ein vom Beklagten aner- kannter güterrechtlicher Anspruch in der Höhe von Fr. 158'480.– zu (28% von Fr. 566'000.–: Urk. 247 E. III.8.3.6.). Im Rahmen seines Schlussvortrags habe der Beklagten einen Anspruch der Klägerin am Mehrwert der Liegenschaft bestritten und diesbezüglich seinen Antrag geändert. Eine Klageänderung nach Akten-

- 25 - schluss sei allerdings nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Be- weismitteln beruhe. Solche mache der Beklagte nicht geltend (Urk. 247 E. III.8.3.7.).

2. Der Beklagte wendet ein, dass die Vorinstanz gestützt auf die Verhand- lungsmaxime fälschlicherweise zum Schluss komme, dass er in seiner Eingabe Urk. 28 anerkannt habe, dass der Klägerin die Hälfte des (ehelichen) WEF-Vorbe- zugs und ein Anteil von 28% an einem allfälligen Mehrwert zustehe (Urk. 246 Rz 47). Seine Eingabe vom 20. September 2018 (Urk. 28) sei im Hinblick auf die Ei- nigungsverhandlung vom 27. September 2018 erfolgt. Sie habe zur Einreichung von Unterlagen gedient und habe eine Einigung der Parteien ermöglichen sollen. Wären diese Ausführungen während der Einigungsverhandlung mündlich vorge- bracht worden, so wären sie nicht protokolliert worden und das Gericht hätte sich bei einem Entscheid nicht darauf abstützen dürfen. Er sei über weite Strecken nicht anwaltlich vertreten und mit dem Prozess überfordert gewesen. Er habe we- der seine prozessualen Obliegenheiten noch die Tragweite der Ausführungen sei- nes damaligen Anwalts in Urk. 28 einschätzen können. An der Hauptverhandlung habe er auf Befragen seine Klageantwort erstattet, ohne Anträge zum Güterrecht zu stellen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung habe er auf Befra- gen und noch vor Erstattung seiner Duplik erklärt, dass er an den "Anträgen" in Urk. 28 festhalte. Im Anschluss habe er auf Befragen die Duplik erstattet. Er habe zwar (auf eine suggestiv anmutende Frage hin) den hälftigen Anspruch der Kläge- rin am ehelichen WEF-Vorbezug bestätigt, habe aber nichts zu einer allfälligen Beteiligung am allfälligen Mehrwert gesagt (Urk. 246 Rz 48-52). Bei den Ausfüh- rungen in Urk. 28 gehe die Vorinstanz soweit ersichtlich von einer Klageanerken- nung (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO) des damaligen Anwalts des Beklagten aus. So- weit die Vorbringen überhaupt beachtlich seien, würde aber keine (teilweise) Kla- geanerkennung, sondern nur ein tatsächliches Zugeständnis vorliegen. Die güter- rechtlichen/vorsorgerechtlichen Zugeständnisse in Urk. 28 S. 2 betreffend die Ei- gentumswohnung bezögen sich auf einzelne Tatsachen (Höhe Anteil an eheli- chem WEF-Vorbezug sowie Mehrwertanteil an einem allfälligen noch nicht fest- stehenden Mehrwert) und nicht auf ein konkretes Rechtsbegehren der Klägerin. Zudem seien diese Zugeständnisse an Bedingungen geknüpft (falls kein Minder-

- 26 - wert/von einem allfälligen Mehrwert noch zu machender Schätzung per Schei- dungsdatum). Da eine Klageanerkennung bedingungsfeindlich sei und sich auf ein Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen müsse, sei von einem tat- sächlichen Zugeständnis auszugehen, welches während dem Prozess abgeän- dert werden könne (Urk. 246 Rz 53 f.). Das Marktwertgutachten vom 9. Septem- ber 2022 sei mit Verfügung vom 1. März 2022 in Auftrag gegeben und dem Be- klagten mit Verfügung vom 22. September 2022 zugestellt worden. Bei der münd- lichen Erstattung der Duplik am 3. Dezember 2020 sei das Gutachten somit noch nicht vorgelegen. Es sei erst nach Aktenschluss erstattet worden, weshalb es sich um ein echtes Novum handle (Urk. 246 Rz 55 f.). Nach der Zustellung des Markt- wertgutachtens Ende September 2022 sei den Parteien mit Verfügung vom

16. Februar 2023 eine Frist angesetzt worden, um die Durchführung schriftlicher Schlussvorträge zu beantragen und mit Verfügung vom 9. Mai 2023 sei ihnen Frist zu Erstattung von schriftlichen Schlussvorträgen angesetzt worden. Er habe diese (nächste) prozessuale Möglichkeit wahrgenommen, einen schriftlichen Schlussvortrag eingereicht und Hinblick auf die neuen Tatsachen (Gutachten) sein Rechtsbegehren geändert. Die Fristansetzung vom 22. September 2022 habe keine prozessuale Gelegenheit zum Parteivortrag dargestellt. Im Schluss- vortrag habe er in Rechtsbegehren 3 die güterrechtliche Auseinandersetzung be- züglich der Eigentumswohnung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der gesamte nun feststehende Mehrwert in sein Eigengut falle und die Klägerin keinen güterrechtlichen Ersatzanspruch habe (Urk. 246 Rz 57-59). Eine solche Klageänderung (Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung unter Abände- rung des tatsächlichen Zugeständnisses in Urk. 28) sei zulässig, sofern die Vor- aussetzungen von Art. 227 und 229 ZPO erfüllt seien, was vorliegend der Fall sei (Urk. 246 Rz 59-61). Die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie die Ausführungen des Beklagten betreffend Verteilung des Mehrwerts der Ei- gentumswohnung im Schlussvortrag nicht berücksichtigt habe (Urk. 246 Rz 62).

3. Über ihre güterrechtlichen Ansprüche dürfen die Parteien frei verfügen. Als Ausfluss dieser privatrechtlich verankerten Privatautonomie gilt für die güterrecht- liche Auseinandersetzung prozessual u.a. die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), die die gerichtliche Beurteilung an den von den Parteien definierten Streit-

- 27 - gegenstand und die Parteidisposition darüber bindet (BGer 5A_696/2019 vom

19. Juni 2020 E. 3.1.2; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; BGer 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Die beklagte Partei kann den Streitgegenstand mit eigenen Anträ- gen mitdefinieren (sog. actio duplex) und ansonsten darüber entscheiden, wie weit sie sich dem klägerischen Begehren unterwerfen will. Eine Bindung des Ge- richts besteht bei übereinstimmenden Anträgen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 34, 47). Die Disposition über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerru- fen werden (5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.4). Von der Disposition über den Verfahrensgegenstand sind prozesserhebliche Erklärungen einer Partei zu unterscheiden, wonach eine Sachbehauptung der Gegenpartei zutrifft (tatsächli- che Zugeständnisse; vgl. BGer 5A_757/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 150 N 16). Sachbehauptungen können im erstinstanzlichen Verfahren nach Aktenschluss grundsätzlich nach Massgabe von Art. 229 ZPO ge- ändert werden.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht -, vom 18. März 2024, hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 sowie 7 bis 11 am 21. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
  4. Abteilung - Einzelgericht -, vom 18. März 2024, wird der Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit De- zember 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'020.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats.
  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht -, vom
  6. März 2024, wird bestätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleiste- - 34 - ten Kostenvorschuss verrechnet Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklag- ten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.
  9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 255 und 256, und mit separatem Schreiben betr. die Bestäti- gung des Volljährigenunterhalts an C._____, G._____ 4, H._____, sowie an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen, die weiteren Mitteilungen gemäss Dispo- sitivziffer 16 ihres Urteils vorzunehmen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 21. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga M.A. HSG A. Rakita versandt am: - 35 - ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss und Urteil vom 21. November 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2024 (FE180334-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. März 2024: (Urk. 247 S. 64 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Anträge zu den Kinderbelangen werden als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Sohn C._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils Beiträge an den Volljährigenunterhalt von monatlich Fr. 1'880.–, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen, solange sich der Sohn in Erstausbil- dung befindet. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind direkt an den Sohn zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ein allfälliges Erwerbseinkommen von C._____ ist diesem zu 50% an seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten anzurechnen. Entsprechend reduziert sich der vorstehende Unterhaltsbeitrag jeweils um die Hälfte des von C._____ erwirtschafteten Nettoeinkommens.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis und mit Dezember 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'133.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Klägerin: Fr. 0.– (ausgesteuert und zurzeit arbeitsunfähig)  Beklagter: Fr. 11'170.– (100%-Pensum, inkl. Bonus)  C._____: die Familienzulage von mind. Fr. 250.–  Vermögen: für die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht massgebend.

- 3 -

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 3 und 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Der Antrag der Klägerin auf Bezahlung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträ- gen ab Mai 2017 wird abgewiesen. Das Gesuch um Feststellung der rückwir- kend geschuldeten Familienzulagen wird ebenfalls abgewiesen.

8. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Schuldneranweisung in Bezug auf die künftige Unterhaltspflicht des Beklagten wird abgewiesen. Die mit Verfügung vom 16. April 2019 vorsorglich angeordnete Schuldneran- weisung gegenüber der D._____ AG wird mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils aufgehoben.

9. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 15. November 2021 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ge- stützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

- 4 -

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht […]

3. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der E._____ (Vers.-Nr. 1, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 146'000.–, zuzüglich Zins ab

22. Mai 2018, auf das Konto der Klägerin (AHV Nr. 3) bei der Stif- tung F._____, FZ-Konten, … [Adresse], zu übertragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

4. Familienwohnung Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass das Gericht mit dem Endentscheid den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie am G._____ [Strasse] 4, H._____, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin alleine überträgt.

5. Steuern Die Parteien vereinbaren, allfällige Nachforderungen der Steuerbe- hörden aus rückwirkend gemeinsam veranlagten Steuerjahren im Verhältnis 80 % (Beklagter) zu 20 % (Klägerin) zu übernehmen. Rückerstattungen stehen den Parteien im gleichen Verhältnis zu.

6. Güterrechtliche Teilvereinbarung Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zur Abgeltung ihrer gü- terrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung hinsichtlich der li- quiden Vermögenswerten (Prämiendepot I._____, Bankkonten, 3- Säule, Lebensversicherung, Mitarbeiteraktien, Mietkaution, Anzah- lung Leasing VW Golf) in der Höhe von CHF 88'456.– zu bezahlen. Ausgenommen hiervon ist die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Eigentumswohnung an der J._____-str. 5 in K._____. Diesbezüglich konnten sich die Parteien nicht einigen. Der Beklagte verpflichtet sich, den vorgenannten Betrag von CHF 88'456.– bis zum 30. November 2021 auf ein durch das Ge- richt bekanntzugebendes Konto zu bezahlen.

7. Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung tritt umgehend bei Bezahlung ge- mäss Ziffer 6 Abs. 2 hiervor in Kraft. Das Gericht wird den entspre- chenden Betrag anschliessend an die Klägerin ausbezahlen."

10. Die Pensionskasse «E._____» wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vers.-Nr. 1; AHV-Nr. 2) den Betrag von Fr. 146'000.– zuzüglich Zins ab 22. Mai 2018, auf das Freizügig-

- 5 - keitskonto der Klägerin (AHV Nr. 3) bei der Stiftung F._____, FZ-Konten, … [Adresse], zu überweisen.

11. Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die Wohnung am G._____ 4, H._____, werden mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Klägerin alleine übertragen (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die Parteien werden auf die Bestimmungen in Art. 121 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung an der J._____- strasse 5 in K._____ in der Höhe von Fr. 158'480.– zu bezahlen; zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Mit der Bezahlungen des vorstehenden Betrages sind die Parteien in güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'641.35 Marktwertgutachten L._____

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. [Schriftliche Mitteilung].

17. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 246 S. 2 ff.): "1. Die Dispositivziffern 3, 4, 5 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 3. Abteilung, vom 18. März 2024, Geschäfts-Nr. FE180334- L/U seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Beiträge an den Volljährigenunterhalt von monatlich

- 6 - CHF 1'630.00, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen, solange sich der Sohn in Erstausbildung befindet. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind direkt an den Sohn zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten jedes Monats. Ein allfälliges Erwerbseinkommen von C._____ ist diesem zu 50% an seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten anzurechnen. Entsprechend reduziert sich der vorstehende Unterhaltsbeitrag jeweils um die Hälfte des von C._____ erwirtschafteten Nettoeinkommens.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis und mit Juli 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'207.00 pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbei- träge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat:

- Klägerin: CHF 1'700.00 (hypothetisch)

- Beklagter: CHF 11'170.00 (100%-Pensum, inkl. Bonus)

- C._____: Familienzulage von mind. CHF 250.00 Vermögen: für die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht massgebend.

12. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den von diesem bezahl- ten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 zurück- zuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils. Mit Bezahlung des vorstehenden Betrages sind die Parteien in güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

2. Eventualiter seien [d]ie Dispositivziffern 3, 4, 5, 12 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 3. Abteilung, vom 18. März 2024, Ge- schäfts-Nr. FE180334-L/U aufzuheben und wie folgt abzuändern: [3. bis 5. identisch mit dem Hauptbegehren, siehe vorstehend]

12. Mit der Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses durch die Kläge- rin an den Beklagten gemäss Dispositivziffer 15 sind die Parteien in gü- terrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

- 7 -

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den von diesem bezahlten Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zurückzuzahlen; zahl- bar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

3. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 3, 4, 5, 12 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 3. Abteilung, vom 18. März 2024, Ge- schäfts-Nr. FE180334-L/U aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten: keine Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. März 2004 in Südafrika geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn C._____, geb. tt. Oktober 2004, hervorgegangen (Urk. 149A). Die Klä- gerin hat zudem einen vorehelichen Sohn (Urk. 1 Rz 10).

2. Am 24. Mai 2018 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 247 E. I.2.) sprach die Vorinstanz mit Urteil vom

18. März 2024 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urk. 247, Dis- positiv vorstehend wiedergegeben).

3. Am 2. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beklagte und Beru- fungskläger (Beklagter) fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 234-236; Urk. 246) und leistete in der Folge auch den ihm mit Ver- fügung vom 6. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– innert Frist (Urk. 250 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde der Klägerin Frist zur Be-

- 8 - antwortung der Berufung angesetzt (Urk. 253; vgl. auch Urk. 254 f.). Sie liess die Frist unbenützt verstreichen. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-242) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 3, 4, 5, 12 und 15 des vorinstanzlichen Urteils. Dispositivziffer 6 (Indexklausel) hängt direkt mit den an- gefochtenen Dispositivziffern 3 bis 5 zusammen und ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Dispositivziffern 13 und 14 (Kosten und Kostenauflage) gelten in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO als mitangefochten. Nicht angefochten und mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist (Art. 312 f. ZPO; Urk. 254; Urk. 255) am

21. August 2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) ist das ange- fochtene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 sowie 7 bis 11, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.

2. Gegenstand des Verfahrens ist u.a. der Unterhalt für den bereits während des hängigen Scheidungsverfahrens volljährig gewordenen gemeinsamen Sohn der Parteien (C._____). Die notwendige Vollmacht, mit der C._____ die Klägerin ermächtigt, seine diesbezüglichen Unterhaltsansprüche im pendenten Schei- dungsverfahren geltend zu machen, liegt vor (Urk. 201/1; vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4 f.; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 1.3.). 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Be- klagte hat als Berufungskläger daher die vorinstanzlichen Erwägungen, die er an- ficht, im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzu- setzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder

- 9 - deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.). Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Über- prüfung der von ihm angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 3.2 Soweit die Klägerin betroffen ist, ist das Verfahren androhungsgemäss ohne ihre Berufungsantwort weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO; Urk. 253) und auf- grund der Akten zu entscheiden. Eine Bindung an die Argumente und Ausführun- gen des Beklagten in der Berufungsbegründung besteht dabei grundsätzlich nicht. Anerkennung mangels Bestreitung ist unter dem Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO einzig anzunehmen, soweit der Beklagte in seiner Berufungsschrift zulässige neue Tatsachen vorbringt (BGer 5A_26/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.3.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 6.21.3.). III.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, dem inzwischen 20-jährigen Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Beiträge an den Volljährigen- unterhalt von monatlich Fr. 1'880.– zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, so- lange sich dieser in Erstausbildung befindet (Dispositivziffer 3 Abs. 1). Sie ging dabei im Ergebnis unbeanstandet und zutreffend davon aus, dass die Klägerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um sich am Volljährigenunterhalt für C._____ zu beteiligen, der unbestritten leistungsfähige Beklagte den Unterhalt für C._____ also allein zu tragen habe (Urk. 247 E. III.5.5.; Urk. 246 Rz. 10). C._____ selber rechnete sie die Ausbildungszulagen von (mindestens) Fr. 250.– als Ein- kommen an und entschied, dass er sich darüber hinaus ein allfälliges Erwerbsein-

- 10 - kommen zu 50% an seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten an- rechnen lassen müsse (Urk. 247 E. III.5.7.; Dispositivziffer 3 Abs. 2 und Disposi- tivziffer 5). Diese Anrechnungen werden im Berufungsverfahren von keiner Seite in Frage gestellt und geben zu keinen Bemerkungen und/oder Korrekturen An- lass. Gleiches gilt für die Anpassung des geschuldeten Volljährigenunterhalts an die Teuerung, die das angefochtene Urteil in Dispositivziffer 6 vorsieht. 2.1 Zur Höhe des Unterhaltsbeitrags erwog die Vorinstanz im Licht der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zutreffend, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich Ausbildungskosten begrenzt. Das volljährige Kind profitiere somit nicht (mehr) von einem allfälligen Überschuss der Eltern. Im Unterschied zum gebührenden Unterhalt des minder- jährigen Kindes sei jener des volljährigen Kindes mithin nach oben begrenzt. Aus- gaben für Hobbys, Freizeit, Kultur, Ferien, Sport etc. blieben dabei unberücksich- tigt (Urk. 247 E. III.5.6.1.). Den monatlichen Bedarf von C._____ bezifferte die Vorinstanz in der Folge einschliesslich der Studiengebühren für die Universität Zürich auf Fr. 2'130.–. Den Grundbetrag berücksichtigte sie dabei mit Fr. 850.–; der Beklagte hatte einen solchen von Fr. 600.– in seiner Berechnung eingesetzt. Zur Begründung führte sie an, der Grundbetrag von Fr. 600.– gelte für minderjäh- rige Kinder ab zehn Jahren, die im Haushalt eines Elternteils lebten. Damit könn- ten die Grundbedürfnisse für eine erwachsene Person kaum abgedeckt werden. Lebe das volljährige Kind im Haushalt eines oder beider Elternteile sei in der Re- gel der hälftige Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen. Durch die Erhö- hung um Fr. 250.– werde dem altersbedingten höheren Bedarf des volljährigen Kindes und seiner grösseren Selbständigkeit Rechnung getragen (Urk. 247 E. III.5.6.2. f.). 2.2 Der Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Grundbetrag bei Fr. 600.– liege, sofern das volljährige Kind im Haushalt bei einem Elternteil lebe (kein eigenes Einkommen habe) und weiterhin finanziell unterstützt werde (was vorliegend mit dem Volljährigenunterhalt geschehe). Mit der Erhöhung des Grundbetrags auf Fr. 850.– habe die Vorinstanz somit das Recht unrichtig ange- wendet und darüber hinaus eine unsachgemässe Regelung getroffen, da es in

- 11 - der vorliegenden Konstellation keinen sachlichen Grund zur Abweichung vom Grundbetrag von Fr. 600.– gebe. Inwiefern bei C._____ ein höherer Bedarf vorlie- gen solle und seiner grösseren Selbständigkeit Rechnung getragen werde, sei nicht ersichtlich. C._____ lebe im gleichen Haushalt mit seiner Mutter und habe keine Auslagen, die über diejenigen hinausgingen, die mit dem normalen Grund- betrag von Fr. 600.– abgegolten seien. Da C._____ (zurzeit) auch kein eigenes Einkommen habe, könne eine Erhöhung des Grundbetrags auch nicht mit einem pauschalen Verweis auf die grössere Selbstständigkeit gerechtfertigt werden. Das Bundesgericht habe explizit festgehalten, dass in genau dieser Situation der Grundbetrag eines volljährigen Kindes gleich festzulegen sei wie bei einem min- derjährigen Kind, somit also mit einem Grundbetrag von Fr. 600.–. Der von der Vorinstanz berechnete Bedarf von C._____ reduziere sich deshalb auf Fr. 1'630.– (zzgl. Ausbildungszulage von Fr. 250.–; Urk. 246 Rz 11-14). Weitere Einwände gegen die Bedarfsermittlung durch die Vorinstanz erhebt der Beklagte nicht. 2.3 Der Beklagte bezieht sich in seiner Argumentation namentlich auf Erwägung 8.3 im Entscheid 5A_382/2021 des Bundesgerichts vom 20. April 2022, in dem das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Fall eines 10jährigen Kindes, des- sen Unterhalt auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgesetzt worden war, insofern zustimmte, "als der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil des bei einem Elternteil wohnenden, über kein eigenes Einkommen verfügenden volljähri- gen Kindes gleich zu berechnen sind wie jene eines Minderjährigen, was in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen wäre." Eine vertiefte Ausein- andersetzung mit der Problematik ist dem Entscheid, bei dem es sich - soweit vor- liegend interessierend - auch nicht um einen bundesgerichtlichen Leitentscheid handelt, jedoch nicht zu entnehmen. Ähnliches gilt für den vom Beklagten ferner ins Feld geführten Entscheid des Zürcher Obergerichts, der im Übrigen anders als vorliegend auch einen Kläger betraf, der den angestrebten Schulabschluss (Matu- rität) noch nicht erreicht hatte (vgl. nachfolgend E. III.2.4). Weiter referenziert Maier an dem vom Beklagten erwähnten Ort BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 ohne weitere Bemerkung (Urk. 246 Rz 12). Zusammen mit Waldner-Vonto- bel plädiert er selber - wie die Vorinstanz richtig festhielt - dafür, dem volljährigen

- 12 - Kind stets den Erwachsenengrundbetrag von Fr. 1'100.– bzw. Fr. 1'200.– anzu- rechnen (Urk. 247 E. III.5.6.3. mit Hinweis). 2.4 Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (Richtlinien) den Ausgangspunkt. Diese sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner einen solchen von Fr. 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern einen solchen von Fr. 1'700.– vor. Der Zuschlag für jedes Kind über 10 Jahre beträgt Fr. 600.–. Die Kinderzuschläge der Richtlinien haben je- doch den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder nicht im Auge, sondern beziehen sich in erster Linie auf minderjährige Kinder und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- und Lehrausbildung einschliesslich Maturität und Schuldiplom (BSK SchKG-Von- der Mühll, Art. 93 N 24 b [S. 1167]; vgl. auch BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.1). Sie sind mit anderen Worten effektiv nicht darauf ausgerichtet, die täglichen, existenziellen Grundbedürfnisse des volljährigen Kindes, das wie der mittlerweile 20-jährige C._____ ein Studium absolviert, abzugelten und daher im vorliegenden Kontext direkt auch nicht anwendbar. Materiell entspricht die finanzi- elle Bedürfnislage eines 20-jährigen Studenten nicht mehr derjenigen eines Kin- des, sondern derjenigen eines Erwachsenen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, sich im Rahmen der Bedarfsermittlung eines Studenten an den Grundbe- trägen, die die Richtlinien für Erwachsene vorsehen, zu orientieren und im Übri- gen danach zu differenzieren, ob das volljährige "Kind" aufgrund des Zusammen- lebens mit zumindest einem Elternteil noch von dessen direkter oder indirekter fi- nanzieller Unterstützung etwa bei der Verpflegung oder dem Unterhalt der Woh- nungseinrichtung profitieren kann. Der diesfalls verglichen mit einem ausserhalb des elterlichen Haushalts lebenden volljährigen "Kindes" bestehenden geringeren wirtschaftlichen Selbständigkeit ist mit einer Reduktion des Grundbetrags Rech- nung zu tragen. Konkret rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, bei volljähri- gen Studenten, die noch mit einem Elternteil zusammenleben, (mindestens) vom hälftigen Ehegattengrundbetrag auszugehen, also von (derzeit) Fr. 850.– (so auch

- 13 - Fabia Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, Diss. FR 2023, 7. Kapitel, Rz 802 ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 2.5 Sofern der Beklagte mit seiner Kritik, es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei C._____ ein höherer Bedarf [als vom Kinderzuschlag abgegolten] vorliegen solle und seiner grösseren Selbständigkeit Rechnung getragen werde (Urk. 246 Rz 13), einen konkreteren Nachweis der finanziellen Grundbedürfnisse des gemein- samen Sohns der Parteien anmahnt, ist festzuhalten, dass es sich bei beim Grundbetrag um eine pauschale Bedarfsposition handelt, die anhand der den Richtlinien zugrundeliegenden Faktoren zu bestimmen ist. 2.6 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bedarfser- mittlung für C._____ einen Grundbetrag von Fr. 850.– berücksichtigte, womit es bei dem erstinstanzlich errechneten Bedarf von total Fr. 2'130.– bleibt.

3. Schlussfolgernd ist die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestä- tigen. Für die Anpassung des Volljährigenunterhalts an die Teuerung hat es bei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu bleiben.

4. Wie erwogen, ist das Einkommen der Klägerin für die Festsetzung der Höhe des vom Beklagten zu leistenden Volljährigenunterhalts (auch nach Auffassung des Beklagten) nicht entscheidrelevant. Die Dokumentation eines hypothetischen Einkommens der arbeitsunfähigen Klägerin in Form einer IV-Rente/Taggelder in der Höhe von Fr. 1'700.– im Entscheiddispositiv ist zudem auch ohne Einfluss auf einen allfälligen späteren Abänderungsprozess. Soweit der Beklagte mit Blick auf den Volljährigenunterhalt die Anpassung der Berechnungsgrundlagen in Disposi- tivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend verlangt, dass ein hypo- thetisches Einkommen der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'700.– festzuhalten sei (Urk. 246 S. 3 und Rz 10, 26 ff.), ist auf seine Berufung daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

- 14 - IV.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'133.– pro Monat zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Die so fest- gesetzten Unterhaltbeiträge entsprechen betragsmässig dem von der Vorinstanz nach der zweistufigen Methode berechneten klägerischen Bedarf einschliesslich Vorsorgeunterhalt und Überschussanteil (gebührender Bedarf inkl. Vorsorgeunter- halt Fr. 3'789.–, Überschussanteil Fr. 344.–). Ein Einkommen wurde der Klägerin für die bis Ende Dezember 2025 befristete Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mit der Begründung nicht angerechnet, sie erziele tatsächlich kein Ein- kommen (mehr), eine regelmässige Erwerbstätigkeit sei ihr gemäss dem vorlie- genden ärztlichen Bericht aus gesundheitlichen Gründen einstweilen nicht mög- lich und zumutbar und der Beklagte habe auch nicht substantiiert dargetan, wel- chen Tätigkeiten die Klägerin realistischerweise nachgehen könnte (Urk. 247 E. III.6.4.2.2 f.; vgl. auch E. III.6.3.5. ff.). Ein Umschulungs- und Ausbildungsbeginn mit Unterstützung der IV sei im Lauf des Jahres 2024 realistisch. Diesfalls könne mit einem Abschluss der Ausbildung gegen Ende des Jahres 2025 gerechnet werden und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die sich mangels Be- treuungsaufgaben vollständig der Wiedereingliederung und ihrer Eigenversor- gungskapazität widmen könne, spätestens ab dem Jahr 2026 ihren gebührenden Bedarf selber decken könne. Eine entsprechende Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht erscheine auch im Licht der weiteren Beurteilungskriterien (Auf- gabenteilung während der Ehe, Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der un- getrennten Ehe und Trennungsdauer; vgl. Urk. 247 E. III.6.5.2.) angemessen. Da- mit hätte der Beklagte die Klägerin nach der Trennung während rund elf Jahren fi- nanziell unterstützt, was ungefähr der Dauer der ungetrennten Ehe entspreche (Urk. 247 E. III.6.5.3.).

2. Der unbestritten leistungsfähige Beklagte kritisiert weder einzelne Positionen noch das Ergebnis der Berechnung des Bedarfs der Klägerin durch die Vorin- stanz. Er stellt auch nicht in Frage, dass die Klägerin derzeit weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt und beanstandet nicht (substantiiert),

- 15 - dass ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Urk. 246 Rz 26 f., vgl. auch Rz 31). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Klägerin selber habe monatliche Unterhaltsbeiträge von lediglich Fr. 3'020.– verlangt, wes- halb der Entscheid der Vorinstanz im übersteigenden Betrag die Dispositionsma- xime verletze (Urk. 246 Rz 15-21; nachfolgend E. IV.3.). Materiell liege die Ober- grenze für den nachehelichen Unterhalt sodann beim Betrag, mit dem die Kläge- rin während des sehr langen Getrenntlebens ihren Bedarf habe decken können. Dieser belaufe sich ausgehend von den Unterhaltsvereinbarungen der Parteien unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Klägerin auf Fr. 2'907.–. Dieser Betrag und nicht der von der Vorinstanz errechnete stelle den massgeben- den gebührenden Bedarf der Klägerin dar (Urk. 246 Rz 22 f., 38; nachfolgend E. IV.4). Zudem seien der Klägerin eine hypothetische IV-Rente oder Taggelder (Art. 22 Abs. 1 IVG) in der Höhe von Fr. 1'700.– anzurechnen. Indem die Vorinstanz der Klägerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt (Urk. 246 Rz 24-34; nachfolgend E. IV.5). Im Ergebnis ergebe sich folglich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'207.– (Urk. 246 Rz 38; nachfolgend E. IV.7). Dieser nacheheliche Unterhaltsan- spruch sei bis Juli 2025, eventualiter bis Ende September 2025 zu befristen. Bei ihrer davon abweichenden Befristung habe die Vorinstanz vernachlässigt, dass die Klägerin ihre Einkommenslosigkeit zum einen durch unterlassene Bemühun- gen betreffend IV-Rente/Wiedereingliederung (samt Taggeldern) in entscheiden- der Weise mitverschuldet und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt selbstver- schuldet verzögert habe, indem sie Therapien abgebrochen und/oder ihren Aus- schluss herbeigeführt habe (Urk. 246 Rz 39; nachfolgend E. IV.6). 3.1 Der nacheheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese ist Ausdruck der Privatautonomie und besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegeh- ren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Ent- sprechend ist das Gericht an den von der Ehefrau für ihren eigenen Unterhalt ge- forderten Betrag gebunden (vgl. BGer 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.2

- 16 - und E. 6.3.2.; BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt, misst sich in ers- ter Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zu- rückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO bedarf (137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1.; BGer 4A_307/2011 vom

16. Dezember 2011 E. 2.4), wobei eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder un- glückliche Ausdrucksweise auch bei auf den ersten Blick klaren Rechtsbegehren nicht ohne Weiteres massgebend ist (BGer 5C.159/2000 vom 6. September 2000 E. 3c/aa; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; BGer 5A_657/2014 vom

27. April 2015 E. 8.1; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3.; vgl. auch BGE 129 III 118 E. 2.5; BGE 127 III 444 E. 1b). 3.2 Die Klägerin liess in ihrer Klagebegründung beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Oktober 2020 einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'020.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 3). Sie liess mithin ein beziffertes, klares Rechtsbegehren stellen. Ein Rückgriff auf das Tatsachenfundament war weder zur Individualisierung noch zum genaueren Verständnis desselben notwendig. Anlässlich der Fortsetzung Hauptverhandlung erklärte die inzwischen nicht mehr vertretene Klägerin auf Vorhalt von Urk. 38 und entsprechende Frage, dass die Anträge ihrer damaligen Anwältin noch aktuell seien (Prot. I S. 33). Sie fuhr zwar fort, dass sich allerdings geändert habe, dass sie beim … aufgrund des Corona Virus entlassen worden sei. Eventuell werde sie ab Januar 2021 eine Ausbildung beginnen. Dann möchte sie 60% arbeiten. Ausserdem sei sie bei der IV angemel- det. Die Papiere habe sie dabei. Sie sei zu 50% schwerhörig. Dort werde nun ge- schaut, ob man sie bei einer Ausbildung unterstützen könne (Prot. I S. 33). Weder daraus noch aus ihren weiteren Ausführungen anlässlich der Verhandlung lässt sich jedoch schliessen, dass sie aufgrund ihrer veränderten Einkommenssituation höhere Unterhaltsbeiträge vom Beklagten erwarten würde (vgl. Prot. I S. 44 f.). Das überrascht insofern nicht, als sie die von ihrer Anwältin unter den damaligen Umständen geforderten Beträge selber offenbar als zu hoch beurteilte (vgl. Prot. I S. 45).

- 17 - 3.3 Die Rüge des Beklagten, die Klägerin selber habe monatliche Unterhaltsbei- träge von lediglich Fr. 3'020.– verlangt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im übersteigenden Betrag die Dispositionsmaxime verletze, ist folglich berechtigt. Der der Klägerin zuzusprechende monatliche Unterhaltsbeitrag darf aus prozes- sualen Gründen Fr. 3'020.– nicht übersteigen. 4.1 Was den Einwand des Beklagten betrifft, der für die Bestimmung des Unter- haltsbetrags massgebende gebührende Bedarf der Klägerin liege bei lediglich Fr. 2'907.–, ist Folgendes festzuhalten: Der Beklagte trägt richtig vor, dass sich der gebührende Unterhalt im Sinn einer Ausnahme nicht nach der ehelichen Le- benshaltung, sondern nach der Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehe- gatten während der Trennungszeit bestimmt, wenn die Ehegatten vor der Schei- dung bereits über längere Zeit getrennt gelebt haben (BGE 129 III 7 E. 3.1.1; BGE 130 III 537 E. 2.2). Allerdings vermag er nicht darzulegen, dass der gebührende Unterhalt ausgehend vom Bedarf der Klägerin während der Trennungszeit nicht den von der Vorinstanz errechneten Betrag von Fr. 3'789.– bzw. von Fr. 4'133.– (inkl. Überschussanteil; vgl. Urk. 247 E. III.6.4.5.) erreicht: Mit Vereinbarung vom

13. Juni 2018 einigten sich die Parteien auf vom Beklagten der Klägerin für sich und den gemeinsamen Sohn zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– zuzüglich allfällige Familienzulagen. Die Einigung erfolgte unpräjudizi- ell für den beschränkten Zeitraum bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 16; vgl. auch Prot. I S. 7 f.). Mit Vereinbarung vom 27. Sep- tember 2018 bestimmten die Parteien im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens einen vom Beklagten zu leistenden Gesamtunterhalt in der Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen (Urk. 30). Die Klägerin selber erwirtschaftete zu jener Zeit ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 1'740.– (Urk. 19 Rz 11 und Urk. 38 Rz 13; vgl. auch Urk. 246 Rz 22). In der Summe standen ihr damit monatlich Fr. 5'240.– zuzüglich Fa- milienzulagen für sich und C._____ zur Verfügung, wobei der Beklagte einen namhaften Teil der Kosten von C._____ direkt beglich und ihm zudem ein Ta- schengeld von Fr. 300.– ausrichtete (Prot. I S. 47, 64; vgl. auch Urk. 228 S. 4). Welcher Teil des Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'500.– im Ergebnis auf die Klägerin entfiel, lässt sich weder der Parteivereinbarung noch der Verfügung vom 11. Ok-

- 18 - tober 2018 entnehmen, mit welcher die Vereinbarung von der Vorinstanz geneh- migt wurde (Urk. 31). Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, der Anteil der Klägerin am Gesamtunterhalt habe Fr. 1'167.– betragen (Urk. 246 Rz 22), zeigt er weder auf, dass er die Behauptung bereits vor Vorinstanz vorbrachte, noch dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegebenen sind (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom

24. Juni 2015 E. 3.2.2.). Sie ist daher aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Sie würde aber auch inhaltlich nicht überzeugen, da sie die vom Beklagten zuge- standenermassen zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen geleisteten Zahlungen ausblendet und im Ergebnis spekulativ ist. Ob die lange Trennungszeit als weitere Voraussetzung für die Anknüpfung an die Lebenshaltung der Klägerin während der Trennung zu bejahen wäre, kann unter diesen Umständen offenblei- ben. 4.2 Es bleibt damit betreffend den gebührenden Bedarf (inklusive Vorsorgeun- terhalt und Überschussbeteiligung) der Klägerin bei den Feststellungen der Vorin- stanz (vgl. vorstehend E. IV.1). 5.1 Was die Rüge des Beklagten angeht, die Vorinstanz hätte der Klägerin eine hypothetische IV-Rente oder Taggelder (Art. 22 Abs. 1 IVG) in der Höhe von Fr. 1'700.– anrechnen müssen, beruht diese anerkanntermassen auf neuen tat- sächlichen Vorbringen (Urk. 246 Rz 27 f.). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Arbeitserwerbs verlangt. Dass die Klägerin eine IV-Rente oder Taggelder beziehen könnte und müsste und falls ja, in welcher Höhe, hatte er nicht ausgeführt (vgl. Urk. 115 S. 3; Prot. I S. 57). 5.2 Im Berufungsverfahren sind neu vorgetragene Behauptungen nur unter ein- schränkenden Voraussetzungen zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Novenschranke gilt unabhängig vom Umstand, ob sich eine Partei

- 19 - erstinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten liess oder nicht (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3). 5.3.1Der Beklagte schliesst auf die Zulässigkeit seiner Novenvorbringen einer- seits daraus, dass seine neuen Vorbringen zur IV-Rente sowohl beim Volljähri- genunterhalt, für den die Untersuchungs- und Offizialmaxime gälten (Urk. 246 Rz 9), als auch bei nachehelichem Unterhalt (je Festlegung Einkommen der Klägerin) beachtlich seien (Urk. 246 Rz 28). Andererseits begründet er sie damit, dass erst der Entscheid der Vorinstanz seine neuen Ausführungen notwendig gemacht habe, da er sich erstinstanzlich für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens im Sinne eines Arbeitserwerbs ausgesprochen habe und in diesem Fall eine IV-Rente oder Taggelder nach Art. 22 Abs. 1 IVG kein Thema gewesen seien (Urk. 246 Rz 28). 5.3.2Im Anwendungsbereich der (u.a. für den nachehelichen Unterhalt geltenden) Verhandlungsmaxime können unechte Noven grundsätzlich nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorin- stanz hatten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen können - wie der Beklagte richtig vorträgt - dann erfüllt sein, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu den neuen Vorbringen gibt (BGer 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1.). Ob diejenige Partei, die sich auf unechte Noven beruft, sorgfältig war, be- stimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten (BGer 4A_547/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.2.). Vorliegend waren die gesundheitlichen Einschränkungen, deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin und die erfolgte IV-Anmel- dung - wie auch der Beklagte einräumt (Urk. 246 Rz 26) - bereits vor Vorinstanz Thema. Es war dabei bereits aufgrund der Ausführungen der Klägerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung bekannt, dass eine IV-Anmeldung erfolgt war und das IV-Verfahren auf Eingliederungsmassnahmen zielte (Prot. I S. 33, 42 f.; vgl. Urk. 247 E. III.6.4.2.2. und 6.5.3.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. November 2021 bestätigte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin so- dann ausdrücklich, dass keine IV-Rente beantragt worden sei; die Äusserung wurde protokolliert (Prot. I S. 74). Dessen ungeachtet argumentierte der (wieder

- 20 - anwaltlich vertretene) Beklagte auch noch im Schlussvortrag ausschliesslich da- mit, dass die die Erwerbsfähigkeit der Klägerin einschränkenden gesundheitlichen Probleme nicht ehebedingt seien und im Übrigen angesichts der zeitlichen Korre- lation zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Arbeitsunfähig- keit aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustands sowie der jahrelangen Behandlungsresistenz nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe (Urk. 228 S. 8-11). Dass die Vorin- stanz dieser Auffassung nicht folgte, seine Erwartungen in den Ausgang des Ver- fahrens insoweit also enttäuscht wurden, rechtfertigt keine neuen Vorbringen in zweiter Instanz (vgl. BGer 4D_45/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 2.3.3.; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2.1.). 5.3.3Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durch die strenge Untersu- chungsmaxime in Kinderbelangen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch für den Volljährigenunterhalt gilt (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2.; BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.), durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindes- unterhalt kann dazu führen, dass für den Kindesunterhalt massgebende Tatsa- chen, die in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ermittelt wurden, auch für den Ehegattenunterhalt relevant sind. Ist im Berufungsverfahren der Kindesun- terhalt aufgrund von neu gewonnenen Erkenntnissen zu korrigieren, sind die ent- sprechenden Noven gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.3.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 202 E. 5.2.4. BGer 5A_67/2020 vom

10. August 202 E. 3.3.2.; BGer 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2.; BGer 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 6.2.; BGer 5A_800/2019 vom

9. Februar 2021 E. 2.2.). Der Volljährigenunterhalt ist vorliegend jedoch wie dar- gelegt nicht zu korrigieren. Zudem fehlt es so oder anders an einer für die Bestim- mung der Höhe der Unterhaltspflicht des Beklagten relevanten Wechselwirkung zwischen dem Volljährigenunterhalt von C._____ und dem nachehelichen Unter- halt der Klägerin, die eine Durchbrechung des Novenregimes von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnte: Zwar ist der Geldunterhalt des erwachsenen "Kindes"

- 21 - von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tra- gen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Letztere ergibt sich kurz gefasst aus einer Gegen- überstellung von Bedarf und Einkommen, womit das Einkommen auch der Kläge- rin eine im Prinzip relevante Grösse für die Bestimmung des vom Beklagten für C._____ geschuldeten Volljährigenunterhalts ist. Allerdings ist vorliegend erstellt und im Berufungsverfahren auch seitens des Beklagten unbestritten, dass die Klägerin derzeit arbeitsunfähig ist, kein Einkommen erzielt und ihr familienrechtli- cher Grundbedarf (zu dessen Relevanz bei der Bestimmung des Volljährigenun- terhalts: vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) selbst bei An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in Form einer IV-Rente oder von IV- Taggeldern nicht gedeckt wäre (Urk. 247 E. III. 6.4.2.2.; Urk. 246 Rz 10, 26). Letz- teres würde selbst dann gelten, wenn von einer gemessen an der Schätzung des Beklagten (Urk. 246 Rz 29 ff.) höheren IV-Maximalrente ausgegangen würde. Eine Beteiligung ihrerseits am Volljährigenunterhalt für C._____ steht damit unab- hängig von heute allenfalls noch unbekannten Parametern der Bemessung ihres IV-Einkommens ausser Diskussion, wovon auch der Beklagte ausgeht (vgl. Urk. 246 Rz 10, 23, 29 ff.). Vielmehr wird dessen Höhe elternseitig allein von der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt. Der Beklagte ist sodann finanziell un- bestritten in der Lage, zusätzlich zu seinem eigenen Bedarf die von der Vorin- stanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und für C._____ zu tragen. Eine Gesamtrechnung, in die alle Familienmitglieder mit ihren jeweiligen Bedarfen und Einkommen einzubeziehen wären, ist zur Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit im Berufungsverfahren weder mit Blick auf die Unterhaltsansprüche der Klä- gerin noch mit Blick auf diejenigen von C._____ notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung nicht. Eine Gesamtrechnung ist vorlie- gend zudem auch unter Einbezug der Perspektive der Klägerin und derjenigen von C._____ nicht entscheidrelevant. Der jeweils (gebührende) Bedarf bestimmt sich für jeden von ihnen unabhängig. An einem nach der Deckung der familien- rechtlichen Existenzminima aller Beteiligten allenfalls verbleibenden Überschuss (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) partizipiert C._____ nicht, weil der Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum des erwachsenen "Kindes" einschliesslich Ausbildungskosten begrenzt ist. Die

- 22 - Höhe des Gesamtüberschusses, der mittels Gesamtrechnung ermittelt wird, ist für die Festsetzung seines Unterhalts folglich von vornherein unerheblich. Der von der Vorinstanz festgesetzte nacheheliche Unterhalt für die Klägerin beinhaltet so- dann zwar einen Überschussanteil. Eine höhere Überschussbeteiligung ihrerseits steht im Berufungsverfahren jedoch nicht zur Diskussion. 5.4 Zusammengefasst stützt der Beklagte seinen berufungsweise geltend ge- machten Standpunkt, der Klägerin seien aktuell eine hypothetische IV-Rente oder Taggelder (Art. 22 Abs. 1 IVG) in der Höhe von Fr. 1'700.– anzurechnen, auf neue tatsächliche Behauptungen, die im Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Weiterungen erübrigen sich. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Klägerin derzeit und bis zu ihrer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kein Einkommen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. IV.1).

6. Im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs macht der Beklagte wie dargestellt geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Ent- scheid nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Einkommenslosigkeit durch un- terlassene Bemühungen betreffend IV-Rente/Wiedereingliederung (samt Taggel- dern) in entscheidender Weise mitverschuldet und eine Eingliederung in den Ar- beitsmarkt selbstverschuldet verzögert habe, indem sie Therapien abgebrochen und/oder ihren Ausschluss herbeigeführt habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz ging bei ihrem Entscheid betreffend die Befristung des nacheheli- chen Unterhaltsanspruchs der Klägerin soweit vorliegend interessierend, gestützt auf einen psychiatrischen Arztbericht davon aus, dass die Klägerin seit Jahren an diversen gesundheitlichen bzw. psychischen Einschränkungen leide und sich ihr Gesundheitszustand nach der Trennung respektive im Verlauf des vorliegenden Scheidungsverfahrens weiter und bis zum vollständigen Verlust der Arbeitsfähig- keit verschlechtert habe (Urk. 247 E. III.6.3.8.). Allfällige Integrations- bzw. Ein- gliederungsmassnahmen seien erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens sowie nach einer psychischen Stabilisierungsphase zielführend. Somit erscheine ein Umschulungs- bzw. Ausbildungsbeginn mit Unterstützung der IV im Lauf des Jahres 2024 realistisch. Die Klägerin sei grundsätzlich hoch motiviert. Diesfalls könnte mit einem Abschluss der einjährigen Ausbildung bzw. Umschulung zur

- 23 - Pflegehelferin gegen Ende des Jahres 2025 gerechnet werden. Eine entspre- chende Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht erscheine auch im Licht der weiteren Beurteilungskriterien durchaus angemessen (Urk. 247 E. III.6.5.3.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte nicht auseinan- der, sondern hält ihnen lediglich seinen abweichenden Standpunkt entgegen, mit dem er (wie bereits in seinem Schlussvortrag; vgl. vorstehend E. III.5.3.2) im Kern den Willen der Klägerin zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität in Frage stellt. Seine Beanstandungen genügen damit insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Sie beruhen zudem jedenfalls insoweit auf unzulässigen No- ven, als er der Klägerin unterlassene Bemühungen betreffend IV-Rente/Wieder- eingliederung (samt Taggeldern) vorwirft. Es bleibt damit bei den Feststellungen und den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüssen, zumal das Schei- dungsverfahren weiterhin nicht abgeschlossen ist.

7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den nachehelichen Unterhaltsan- spruch der Klägerin sowohl bezüglich seiner Höhe als auch seiner Befristung rich- tig bestimmt; die diesbezüglichen Rügen des Beklagten verfangen nicht. Sie hat jedoch übersehen, dass sie der Klägerin in Anwendung der Dispositionsmaxime keinen Fr. 3'020.– übersteigenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zusprechen durfte. Schlussfolgernd ist der Beklagte damit in teilweiser Gutheissung der Beru- fung und Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils zu ver- pflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezem- ber 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'020.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats an die Klä- gerin persönlich. Im Übrigen (Dispositivziffern 5. und 6.) hat es beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden. V.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung an der J._____-strasse 5 in K._____ in der Höhe von Fr. 158'480.– zu bezahlen (Dispo- sitivziffer 12 Absatz 1). Sie hielt dabei kurzgefasst dafür, dass der Klägerin zwar in

- 24 - Anwendung der gesetzlichen Regelung betreffend die Errungenschaftsbeteiligung kein güterrechtlicher Ersatzanspruch im Zusammenhang mit der Eigengutsliegen- schaft des Beklagten zustehe. Diesem Resultat stehe allerdings die im Güterrecht anwendbare Dispositionsmaxime entgegen (Urk. 247 E. III. 8.3.5.). Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass sich seine Anträge im vor- liegenden Scheidungsverfahren aus Urk. 28 in Verbindung mit Urk. 115 ergäben. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe der Beklagte in Urk. 28 themati- siert. In Bezug auf die Eigentumswohnung habe er damals folgende Feststellung gemacht: "Anspruch auf CHF 37'500.– am Haus falls kein Minderwert, zuzüglich 28% (Anteil Investition Ehefrau) von einem allfälligen Mehrwert gemäss noch zu machender Schätzung per Scheidungsdatum (Wert berechnet sich wie folgt: Ei- genmittel Total CHF 130'000.–; CHF 75'000.– Auszahlung während der Ehe an- gespartes Altersguthaben, Anspruch Ehefrau ½: CHF 55'000.– Eigengut Ehe- mann aus Auszahlung Pensionskasse vor Heirat und Wegzug Südafrika im Jahr 2004)". Damit habe der Beklagte einerseits anerkannt, dass der Klägerin die Hälfte des (ehelichen) WEF-Vorbezugs von total Fr. 75'000.–, d.h. Fr. 37'500.– zustehe. Dieser Anspruch sei im Rahmen des Vorsorgeausgleichs in der Teilver- einbarung vom 15. November 2021 bereits berücksichtigt worden. Andererseits habe der Beklagte allerdings auch anerkannt, dass der Klägerin zusätzlich ein An- teil am Mehrwert der Liegenschaft von 28% zukomme (Fr. 37'500.– von Fr. 130'000.– ergebe abgerundet 28%). Zum damaligen Zeitpunkt, als der Be- klagte seiner Ehefrau diesen Anspruch am Mehrwert zugestanden habe, sei er anwaltlich vertreten gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er explizit bestätigt, dass er an diesen Anträgen gemäss Urk. 28 festhalten wolle. Darauf sei er im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zu behaften. Demnach habe er auch anerkannt, dass der Klägerin ein güterrechtlicher Anspruch am Mehrwert der Liegenschaft von 28% zukomme. Der Mehrwert betrage vorliegend Fr. 566'000.–. Nach dem Gesagten stehe der Klägerin ein vom Beklagten aner- kannter güterrechtlicher Anspruch in der Höhe von Fr. 158'480.– zu (28% von Fr. 566'000.–: Urk. 247 E. III.8.3.6.). Im Rahmen seines Schlussvortrags habe der Beklagten einen Anspruch der Klägerin am Mehrwert der Liegenschaft bestritten und diesbezüglich seinen Antrag geändert. Eine Klageänderung nach Akten-

- 25 - schluss sei allerdings nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Be- weismitteln beruhe. Solche mache der Beklagte nicht geltend (Urk. 247 E. III.8.3.7.).

2. Der Beklagte wendet ein, dass die Vorinstanz gestützt auf die Verhand- lungsmaxime fälschlicherweise zum Schluss komme, dass er in seiner Eingabe Urk. 28 anerkannt habe, dass der Klägerin die Hälfte des (ehelichen) WEF-Vorbe- zugs und ein Anteil von 28% an einem allfälligen Mehrwert zustehe (Urk. 246 Rz 47). Seine Eingabe vom 20. September 2018 (Urk. 28) sei im Hinblick auf die Ei- nigungsverhandlung vom 27. September 2018 erfolgt. Sie habe zur Einreichung von Unterlagen gedient und habe eine Einigung der Parteien ermöglichen sollen. Wären diese Ausführungen während der Einigungsverhandlung mündlich vorge- bracht worden, so wären sie nicht protokolliert worden und das Gericht hätte sich bei einem Entscheid nicht darauf abstützen dürfen. Er sei über weite Strecken nicht anwaltlich vertreten und mit dem Prozess überfordert gewesen. Er habe we- der seine prozessualen Obliegenheiten noch die Tragweite der Ausführungen sei- nes damaligen Anwalts in Urk. 28 einschätzen können. An der Hauptverhandlung habe er auf Befragen seine Klageantwort erstattet, ohne Anträge zum Güterrecht zu stellen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung habe er auf Befra- gen und noch vor Erstattung seiner Duplik erklärt, dass er an den "Anträgen" in Urk. 28 festhalte. Im Anschluss habe er auf Befragen die Duplik erstattet. Er habe zwar (auf eine suggestiv anmutende Frage hin) den hälftigen Anspruch der Kläge- rin am ehelichen WEF-Vorbezug bestätigt, habe aber nichts zu einer allfälligen Beteiligung am allfälligen Mehrwert gesagt (Urk. 246 Rz 48-52). Bei den Ausfüh- rungen in Urk. 28 gehe die Vorinstanz soweit ersichtlich von einer Klageanerken- nung (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO) des damaligen Anwalts des Beklagten aus. So- weit die Vorbringen überhaupt beachtlich seien, würde aber keine (teilweise) Kla- geanerkennung, sondern nur ein tatsächliches Zugeständnis vorliegen. Die güter- rechtlichen/vorsorgerechtlichen Zugeständnisse in Urk. 28 S. 2 betreffend die Ei- gentumswohnung bezögen sich auf einzelne Tatsachen (Höhe Anteil an eheli- chem WEF-Vorbezug sowie Mehrwertanteil an einem allfälligen noch nicht fest- stehenden Mehrwert) und nicht auf ein konkretes Rechtsbegehren der Klägerin. Zudem seien diese Zugeständnisse an Bedingungen geknüpft (falls kein Minder-

- 26 - wert/von einem allfälligen Mehrwert noch zu machender Schätzung per Schei- dungsdatum). Da eine Klageanerkennung bedingungsfeindlich sei und sich auf ein Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen müsse, sei von einem tat- sächlichen Zugeständnis auszugehen, welches während dem Prozess abgeän- dert werden könne (Urk. 246 Rz 53 f.). Das Marktwertgutachten vom 9. Septem- ber 2022 sei mit Verfügung vom 1. März 2022 in Auftrag gegeben und dem Be- klagten mit Verfügung vom 22. September 2022 zugestellt worden. Bei der münd- lichen Erstattung der Duplik am 3. Dezember 2020 sei das Gutachten somit noch nicht vorgelegen. Es sei erst nach Aktenschluss erstattet worden, weshalb es sich um ein echtes Novum handle (Urk. 246 Rz 55 f.). Nach der Zustellung des Markt- wertgutachtens Ende September 2022 sei den Parteien mit Verfügung vom

16. Februar 2023 eine Frist angesetzt worden, um die Durchführung schriftlicher Schlussvorträge zu beantragen und mit Verfügung vom 9. Mai 2023 sei ihnen Frist zu Erstattung von schriftlichen Schlussvorträgen angesetzt worden. Er habe diese (nächste) prozessuale Möglichkeit wahrgenommen, einen schriftlichen Schlussvortrag eingereicht und Hinblick auf die neuen Tatsachen (Gutachten) sein Rechtsbegehren geändert. Die Fristansetzung vom 22. September 2022 habe keine prozessuale Gelegenheit zum Parteivortrag dargestellt. Im Schluss- vortrag habe er in Rechtsbegehren 3 die güterrechtliche Auseinandersetzung be- züglich der Eigentumswohnung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der gesamte nun feststehende Mehrwert in sein Eigengut falle und die Klägerin keinen güterrechtlichen Ersatzanspruch habe (Urk. 246 Rz 57-59). Eine solche Klageänderung (Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung unter Abände- rung des tatsächlichen Zugeständnisses in Urk. 28) sei zulässig, sofern die Vor- aussetzungen von Art. 227 und 229 ZPO erfüllt seien, was vorliegend der Fall sei (Urk. 246 Rz 59-61). Die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie die Ausführungen des Beklagten betreffend Verteilung des Mehrwerts der Ei- gentumswohnung im Schlussvortrag nicht berücksichtigt habe (Urk. 246 Rz 62).

3. Über ihre güterrechtlichen Ansprüche dürfen die Parteien frei verfügen. Als Ausfluss dieser privatrechtlich verankerten Privatautonomie gilt für die güterrecht- liche Auseinandersetzung prozessual u.a. die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), die die gerichtliche Beurteilung an den von den Parteien definierten Streit-

- 27 - gegenstand und die Parteidisposition darüber bindet (BGer 5A_696/2019 vom

19. Juni 2020 E. 3.1.2; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; BGer 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Die beklagte Partei kann den Streitgegenstand mit eigenen Anträ- gen mitdefinieren (sog. actio duplex) und ansonsten darüber entscheiden, wie weit sie sich dem klägerischen Begehren unterwerfen will. Eine Bindung des Ge- richts besteht bei übereinstimmenden Anträgen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 34, 47). Die Disposition über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerru- fen werden (5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.4). Von der Disposition über den Verfahrensgegenstand sind prozesserhebliche Erklärungen einer Partei zu unterscheiden, wonach eine Sachbehauptung der Gegenpartei zutrifft (tatsächli- che Zugeständnisse; vgl. BGer 5A_757/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 150 N 16). Sachbehauptungen können im erstinstanzlichen Verfahren nach Aktenschluss grundsätzlich nach Massgabe von Art. 229 ZPO ge- ändert werden. 4.1 Die Klägerin liess in ihrer Klagebegründung den Antrag stellen, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Urk. 38 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Im Rahmen ihrer zur Individualisierung ihres unbezifferten Rechtsbegeh- rens heranzuziehenden Ausführungen ging sie von einem negativen Vorschlag ih- rerseits aus (Urk. 38 Rz 53). Den Wert des Vermögens des Beklagten bezifferte sie auf mindestens Fr. 570'633.–. Die streitgegenständliche Wohnung setzte sie dabei mit einem Wert von mindestens Fr. 900'000.– und einer Hypothek von Fr. 516'000.– in die Rechnung ein. Dem Eigengut zuzuschlagendes Vermögen des Beklagten bestritt sie. Den "Vorschlag" (recte: Vorschlagsanteil ihrerseits) gab sie mit mindestens Fr. 285'316.– an (Urk. 38 Rz 56 f., 60 f.). In der Folge machte der Beklagte in seiner selbst verfassten schriftlichen Klageantwort vom 20. April 2019 einige Ausführungen zu den Unterhaltsforderungen der Klägerin und ver- wies ansonsten auf "das Schreiben von meinem Anwalt und meine [zum Teil et- was zu emotionalen] Aussagen vor Gericht", von denen er gehofft habe, dass sie als Klageantwort reichen würden, denn er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 56). Sein Verweis bezog sich dabei unbestritten auf Urk. 28, die einzige von seinem ehemaligen Rechtsvertreter eingereichte Eingabe. Im Hinblick auf die Ei-

- 28 - nigungsverhandlung hatte letzterer unter dem 20. September 2018 soweit vorlie- gend interessierend Folgendes festgehalten (Urk. 28 S. 2): "Sollte das Gericht die Ehe [entgegen seinem Antrag] jedoch anerkennen und die Ehe scheiden, ist von folgenden Zahlen auszugehen (dieser Vorschlag und die Unterlagen lie- gen der Gegenseite schon vor:) […] Anspruch auf CHF 37'500.– am Haus falls kein Minderwert, zuzüglich 28% (Anteil Investition Ehefrau) von einem allfälligen Mehrwert gemäss noch zu machender Schätzung per Scheidungsdatum (Wert berechnet sich wie folgt: Eigenmittel Total CHF 130'000.–; CHF 75'000.– Auszahlung während der Ehe angespartes Altersgut- haben Anspruch Ehefrau ½: CHF 55'000.– Eigengut Ehemann aus Auszahlung Pen- sionskasse vor Heirat und Wegzug Südafrika im Jahr 2004)." Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2020 bestä- tigte die inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Klägerin auf Befragen und Vorhalt ihrer Klagebegründung, dass die Anträge ihrer damaligen Anwältin noch aktuell seien (Prot. I S. 33). Der Beklagte seinerseits erklärte auf Vorhalt von Urk. 28, dass der Vorschlag seines damaligen Anwalts noch aktuell sei und er un- ter Vorbehalt seiner abweichenden Anträge betreffend die Kinderbelange gemäss Urk. 115 an diesen Anträgen festhalten wolle (Prot. I S. 34). 4.2 Die mit Blick auf die Einigungsverhandlung erfolgte Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten befasste sich u.a. mit den einzelnen aus der Sicht des Beklagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Vermögenswerten und der der Klägerin diesbezüglich zustehenden Ansprüche. Das gilt auch für die streitgegenständliche Wohnung, bezüglich welcher der Klä- gerin ein Anspruch auf Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert im Umfang von 28% zugestanden wurde. Mit den Äusserungen des Beklagten im Rahmen von Klageantwort und Duplik erlangte dieses Zugeständnis über die Einigungsver- handlung hinaus formelle Bedeutung. Dass es, wenn es während der Einigungs- verhandlung mündlich vorgebracht worden wäre, nicht protokolliert worden wären und sich das Gericht nicht auf dieses hätte abstützen dürfen, wie der Beklagte be- rufungsweise geltend macht (Urk. 246 Rz 48), ändert daran nichts.

- 29 - 4.3 Richtig ist, dass der dannzumal nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte Mühe bekundete (Urk. 44) und letztlich auch nicht in der Lage war, eine den pro- zessualen Anforderungen insgesamt genügende schriftliche Klageantwort zu ver- fassen (vgl. Urk. 56) und er anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2019 zu Protokoll gab, dass er Mühe habe, die juristischen Begrifflichkeiten und Formulierungen zu verstehen (Prot. I S. 23). Die Eingabe seines Rechtsvertreters (Urk. 28) machte der Beklagte in seiner schriftlichen Klageantwort vom 20. April 2019 (Urk. 56) jedoch unzweideutig zum Bestandteil seiner Eingabe und hielt an deren Inhalt unter dem Vorbehalt seiner abweichenden Anträge betreffend die Kinderbelange auch in der Duplik ausdrücklich fest (Prot. I S. 34). Dass dieser In- halt und namentlich die darin formelhaft definierte Mehrwertbeteiligung der Kläge- rin an der streitgegenständlichen Wohnung damals nicht seinem Willen ent- sprach, macht er berufungsweise denn auch weder geltend noch ist es ersichtlich. Namentlich ergibt sich Entsprechendes nicht aus der mündlichen Ergänzung sei- ner Klageantwort (Art. 56 ZPO; Prot. I S. 24 ff.), in der er sogar von einer hälftigen Teilung der Wohnung ausging (Prot. I S. 27), oder aus seinen Ausführungen an- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 32 ff.). Sollte seine Wil- lensbildung damals auf einer falschen rechtlichen Beratung durch seinen ersten Rechtsvertreter beruht haben, würde dies ausschliesslich sein vertragliches Ver- hältnis zu diesem berühren. 4.4 Das Zugeständnis in Urk. 28 bezog sich entgegen dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt sodann nicht auf die tatsächlichen Grundlagen, aus denen in Anwendung von Art. 206 ZGB rechtliche Schlüsse ge- zogen werden könnten, sondern auf den Anspruch auf Mehrwertbeteiligung selbst. Mit ihm lagen bezüglich der Beteiligung der Klägerin am Wert der streitge- genständlichen Wohnung im Umfang von 28% des (noch zu bestimmenden) Mehrwertes übereinstimmende Anträge der Parteien vor, an die die Vorinstanz sich nach dem Erwogenen zu Recht gebunden sah. Allerdings würde sich am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern, wenn man der Auffassung des Be- klagten folgend in den umstrittenen Äusserungen in Urk. 28 lediglich tatsächliche Zugeständnisse erblicken und die Zulässigkeit von diesbezüglichen Anpassungen nach den Regeln des Novenrechts prüfen würde (Art. 229 f. ZPO; vgl. auch

- 30 - BGE 123 III 18 E. 2a; BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3). Das ge- richtliche Marktwertgutachten, auf das sich der Beklagte in diesem Zusammen- hang beruft (Urk. 246 Rz 54 ff.), hatte ausschliesslich den aktuellen Wert der streitgegenständlichen Wohnung zum Gegenstand, auf den sich allfällige tatsäch- liche Zugeständnisse gemäss Urk. 28 gerade nicht bezogen. Andere im Licht von Art. 206 ZGB allenfalls relevante Sachverhaltsaspekte betraf das gerichtliche Marktwertgutachten nicht. Es konnte diesbezüglich folglich auch von vornherein keine mit Blick auf Art. 229 f. ZPO relevante neue Ausgangslage schaffen. Es stand dem Beklagten im Schlussvortrag mithin offen, die noch autoritativ zu beur- teilende Mehrwertbeteiligung der Klägerin unter Berücksichtigung des Marktwert- gutachtens abschliessend zu beziffern. Das Marktwertgutachten berechtigt ihn je- doch unter keinem Titel dazu, die Mehrwertbeteiligung der Klägerin neu grund- sätzlich in Frage zu stellen. 5.1 Schlussfolgernd bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz, wonach er der Klä- gerin im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung an der J._____-strasse 5 in K._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 158'480.– schuldet. Dis- positivziffer 12 Absatz 1 ist zu bestätigen (zu Dispositivziffer 12 Absatz 2 vgl. nachfolgend E. VI.2 f.). VI.

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 und 14) blieb un- beanstandet, und der mit der hälftigen Teilung der Gerichtskosten korrespondie- rende Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Disposi- tivziffer 15 wurde nicht in Frage gestellt. Es besteht insoweit auch kein Grund für eine Korrektur. 2.1 Der Beklagte wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2019 dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000– zu bezahlen (Urk. 50 S. 10). Die Vorinstanz ging implizit davon aus (Urk. 247 E. IV.5.3), dass der Beklagte diesen auch leistete. Das ist aufgrund der Aktenlage (Urk. 98 letztes Blatt; Urk. 99; Urk. 133) unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beklagten, die jedenfalls einen erfolgreichen Pfän-

- 31 - dungsvollzug im Betreibungsverfahren garantierten, nicht zu beanstanden. Der Beklagte behauptet im Berufungsverfahren auch ausdrücklich, den Prozesskos- tenvorschuss geleistet zu haben (Urk. 246 Rz 67). 2.2.1Das Schicksal des geleisteten Prozesskostenvorschusses war nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens; die Parteien stellten diesbezüglich keine Anträge und das vorinstanzliche Urteil schweigt sich darüber aus. Der Beklagte hält unter Hinweis auf BGE 146 III 203 E. 6.3 und BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145 N 300 f. dafür, dass die Vorinstanz die Rückzahlung desselben im Rah- men der Liquidation der Prozesskosten von Amtes wegen hätte regeln müssen (Urk. 246 Rz 63, 66), wobei er für das Berufungsverfahren eine entsprechende Ergänzung von Dispositivziffer 12 (Hauptstandpunkt) oder der Dispositivziffern 12 und 15 (Eventualrechtsbegehren) bzw. von Dispositivziffer 15 (Urk. 246 Rz 67) vorschlägt. Eine Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses sei der Klägerin vor dem Hintergrund der [in Erfüllung der güterrechtlichen Teilvereinbarung] bereits erhaltenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung zumutbar (Urk 246 Rz 67). 2.2.2Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorläufige Leistung, die dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, er- möglichen soll, seine Interessen vor Gericht wahrzunehmen. Aus der Vorläufigkeit der Leistung folgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Pro- zesskostenvorschuss grundsätzlich zurückgefordert oder verlangt werden kann, dass das Geleistete an güterrechtlich und/oder zivilprozessuale Gegenforderun- gen des Empfängers angerechnet wird, wobei die Rückerstattung im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten zur Berücksichtigung kommt (BGE 146 III 203 E. 6.3). Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht die Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses von Amtes wegen anzuordnen hätte. Anders als der Vorschuss für die Gerichtskosten oder die Beweiserhebung (Art. 98 ZPO; Art. 102 ZPO) fussen sowohl die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses als auch die Rückerstattungspflicht im materiellen Privatrecht (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3), das vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt ist. Pro- zessual gilt für sie daher die Dispositionsmaxime, die den prozessualen Reflex der Privatautonomie im materiellen Recht darstellt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; KUKO

- 32 - ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 58 N 1). Davon geht (anders als die vom Beklag- ten ins Feld geführte ältere Kommentarstelle) auch das Bundesgericht implizit aus, wenn es in BGE 146 III 203 ausführt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet habe, das Geleistete grundsätzlich zurückfordern oder dessen Anrech- nung an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen verlangen könne (E. 6.3) und bezüglich des konkreten Falls betont, dass der Beschwerde- führer bereits vor erster Instanz ausdrücklich verlangt habe, dass der Prozesskos- tenvorschuss im Rahmen der Kostenliquidation anzurechnen und die Beschwer- degegnerin zur Rückerstattung erbrachter Zahlungen zu verpflichten sei (E. 6.4). 2.2.3Mangels eines Antrags musste (und durfte) die Vorinstanz folglich über das Schicksal des vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss nicht entschei- den. Eine berufungsweise Ergänzung der Dispositivziffern 12 und/oder 15 im Sinn der beklagtischen Anträge scheidet von Vornherein aus. Weiterungen etwa be- züglich der Frage, ob der Klägerin eine Rückerstattung des Prozesskostenvor- schusses auch zumutbar wäre, erübrigen sich.

3. Schlussfolgernd sind (auch) die Dispositivziffern 12 Absatz 2 bis 15 des vori- instanzlichen Entscheids zu bestätigen. VI.

1. Der Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren lediglich mit seinem Antrag be- treffend die Höhe des nachehelichen Unterhalts der Klägerin teilweise. Im darüber hinausgehenden, ganz überwiegenden Umfang unterliegt er mit seinen Beru- fungsanträgen. Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, das Scheidungsverfahren mit ihrer Klage jedoch eingeleitet. Im Umfang des Obsie- gens des Beklagten gilt sie daher im Berufungsverfahren als unterliegende Partei (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Davon ausgehend sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen. Der Be- klagte hat dementsprechend (Verrechnung der Obsiegensquoten) seine Anwalts- kosten selber zu tragen. Der Klägerin steht eine Parteientschädigung zufolge feh- lender anwaltlicher Vertretung und Beteiligung am Berufungsverfahren nicht zu.

- 33 - Im Ergebnis ist damit auf die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Be- rufungsverfahren zu verzichten (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 2 ZPO)

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 und 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung

- Einzelgericht -, vom 18. März 2024, hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 sowie 7 bis 11 am 21. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht -, vom 18. März 2024, wird der Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit De- zember 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'020.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht -, vom

18. März 2024, wird bestätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleiste-

- 34 - ten Kostenvorschuss verrechnet Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklag- ten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 255 und 256, und mit separatem Schreiben betr. die Bestäti- gung des Volljährigenunterhalts an C._____, G._____ 4, H._____, sowie an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen, die weiteren Mitteilungen gemäss Dispo- sitivziffer 16 ihres Urteils vorzunehmen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 21. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga M.A. HSG A. Rakita versandt am:

- 35 - ip