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LC240021

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Parteien reichten vor Vorinstanz am 22. Januar 2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1; act. 2). In der Folge wurden die Parteien zur An- hörung vorgeladen, anlässlich welcher keine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte (Prot. I S. 3). Nach Durchführung eines vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens wurde der Beklagte zuletzt mit Beschluss und Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021 verpflichtet, der Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) persönliche Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen (act. 39). In der Folge verteilte die Vorinstanz die Parteirol- len und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, wobei die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten (Prot. I S. 24 ff. und S. 39). An- lässlich einer Instruktionsverhandlung einigten sich die Parteien hinsichtlich der gü- terrechtlichen Folgen (act. 97). Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wurde die Ehe der Parteien geschieden, wobei mitunter die güterrechtliche Teilvereinbarung geneh- migt und der Vorsorgeausgleich vorgenommen wurde. Der Klägerin wurde kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen (act. 117 Dispositivziff. 3). Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Berufung und begehrte die Aufhebung der Dispositivziffer

E. 1.2 Im Beschluss vom 23. August 2024 betreffend Teilrechtskraft besteht ein Widerspruch zwischen der einleitenden Aufzählung der rechtskräftig gewordenen Bestimmungen in Dispositiv-Ziffer 1 und ihrer anschliessenden Wiedergabe mit Be- zug auf Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Kostenverteilung: Diese Bestimmung wird zwar wiedergegeben, aber fehlt in der einleitenden Aufzäh- lung. Letzteres ist falsch, wie der Umstand zeigt, dass beide Parteien im Berufungs- verfahren zur vorinstanzlichen Kostenverteilung (die im Übrigen auf einer entspre- chenden Vereinbarung der Parteien beruhte, vgl. Ziff. 3 der Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht) nichts sagen, und ist ohne Weiteres zu berichtigen (Art. 334 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor-

- 5 - instanzlichen Entscheides gebunden. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt voraus, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt wer- den, auf denen die Kritik beruht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh- rere selbständige Begründungen, muss sich die Berufung erhebende Partei mit al- len Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründungen. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand. Die Berufungsinstanz kann sich darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; HUNGERBÜHLER, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], DIKE Kommentar Schweizerische ZPO,

E. 3 Sachverhaltsübersicht

E. 3.1 Die Parteien haben am tt. August 1993 geheiratet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung 23 Jahre und der Beklagte 26 Jahre alt war. Der Ehe sind kurz darauf in den Jahren 1995 und 1997 zwei gemeinsame – mittlerweile volljährige – Kinder entsprungen. Die Parteien lebten dabei grundsätzlich eine klas- sische Rollenverteilung. Die Klägerin widmete sich zunächst (neben ihrer Teilzeit- arbeit) der Betreuung und Erziehung der Kinder und besorgte den Haushalt, wäh-

- 6 - rend der Beklagte stets in einem Vollzeitpensum berufstätig war und für die Finan- zierung der Familie aufkam. Die Parteien lebten – abgesehen von einer mehrmo- natigen Phase des Getrenntlebens im Jahr 2007 – bis zur Trennung im Jahr 2019 fortwährend zusammen. Im Jahr 2024 wurde die Ehe der Parteien im Scheidungs- punkt nach einer Dauer von über 30 Jahren rechtskräftig geschieden.

E. 3.2 Zum Werdegang der Klägerin gilt es festzuhalten, dass sie nach der obliga- torischen Schulzeit eine zweijährige Textillehre bei der C._____ absolvierte. Im An- schluss war sie bei der C._____ zunächst als Kassiererin tätig, arbeitete sich als- dann über den Kundendienst zu einer Bürotätigkeit empor. Anschliessend war sie während etwa eines Jahres als Kioskleiterin tätig und wechselte dann wieder zu- rück ins Büro, wo sie als stellvertretende Abteilungsleiterin im C._____ D._____be- schäftigt war. Sie nahm sodann eine Ausbildung in Angriff, um Abteilungsleiterin im C._____ in E._____ zu werden. Aufgrund der Schwangerschaft mit dem ersten Kind im Jahre 1994 brach sie die Ausbildung zur Abteilungsleiterin ab und kündigte ihre Stelle als stellvertretende Abteilungsleiterin (act. 51 Rz. 10; act. 55 S. 3 ff.).

E. 3.3 Die Klägerin schränkte ihre Erwerbstätigkeit in der Folge ein und kümmerte sich um die Kinderbetreuung und um die Haushaltsführung. Sie arbeitete ab Herbst 1995 rund einen halben Tag pro Woche bei der C._____ in der Administration wei- ter. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1997 wechselte sie infolge eines Umzugs zur C1._____ und arbeitete dort ebenfalls rund einen halben Tag pro Wo- che. Da die Arbeitgeberin eine Erhöhung des Pensums verlangte, kündigte die Klä- gerin die Stelle per Ende April 2004 (act. 51 Rz. 10 ff.; act. 55 S. 4).

E. 3.4 Ab dem August 2002 verteilte die Klägerin zusätzlich an zwei Tagen pro Wo- che etwa für eine Stunde Werbung und Prospekte für die F._____. Ab Januar 2007 konnte sie über einen Fremdeinsatz bei der G._____ arbeiten, wobei sie für die …zustellung bzw. Logistik-Dienstleistungen verantwortlich und entsprechend in ei- nem 50%-Pensum angestellt war. Im Jahr 2008 wurde sie direkt von der G._____ angestellt und konnte ihr Pensum schrittweise ab Juni 2008 auf 60% und ab Juni 2010 auf 70% erhöhen. Ab anfangs April 2018 arbeitete sie schliesslich zu einem 100%-Pensum um die angespannte finanzielle Situation des Sohnes aufzubessern, der keine Arbeitslosengelder mehr erhielt und auf einen IV-Entscheid warten

- 7 - musste. Aktuell erzielt die Klägerin ein Einkommen von monatlich netto CHF 5'495.-

– (inkl. Anteil 13. Monatslohn), entsprechend einem jährlichen Bruttoeinkommen zwischen CHF 76'000.– und CHF 77'000.– (act. 51 Rz. 11 ff.; act. 55 S. 4; act. 85 Rz. 2 ff.).

E. 3.5 Zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin gilt es zu bemerken, dass sie mit einer Behinderung geboren wurde. Sie kam mittels einer Zangengeburt zur Welt, bei welcher die Hälfte ihres Kopfes verletzt worden war, was zu Problemen mit ihren Augen und dem Gehör führt. Dazu kamen Beschwerden aufgrund späte- rer Erkrankungen und Unfälle. Schliesslich wurde sie im Jahre 2019 – als die Ehe bereits definitiv gescheitert war – Opfer einer schweren Sexualstraftat (durch eine Drittperson), was Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigte (act. 51 Rz. 35 ff.; act. 55 S. 5).

E. 3.6 Der Beklagte arbeitete während der gesamten Ehe in einem Vollzeitpensum und war für die Finanzierung der Familie zuständig. Er erzielt aktuell ein Einkom- men von jährlich CHF 89'700.– brutto und ist in der Hauswartung tätig (act. 86/51). Zur Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Beklagten wurden von der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen, wobei die Parteien in den zu berücksich- tigenden Schriftenwechseln auch keine weitergehenden Ausführungen gemacht haben.

E. 3.7 Die Klägerin verfügt unter Berücksichtigung des Vorsorgeausgleichs per Stichtag über ein Vorsorgeguthaben von rund ca. CHF 214'000.– und der Beklagte von rund CHF 225'000.– (act. 51 Rz. 70; act. 89; act. 56A). Zum Vermögen hat die Vorinstanz keine genauen Feststellungen getroffen, indes haben sich die Parteien auf eine durch den Beklagten an die Klägerin zu leistende güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 215'000.– geeinigt, womit von einer soliden Vermögens- lage auszugehen ist.

E. 3.8 Zur endgültigen Trennung der Parteien kam es Ende Mai 2019 (act. 85 Rz. 42).

- 8 -

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Un- terhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermö- gen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge.

E. 4.2 Der nacheheliche Unterhalt umfasst sowohl den Verbrauchs- als auch ge- gebenenfalls den Vorsorgeunterhalt. Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft bei lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt ge- meinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Verunmögli- chen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrecht- zuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 135 III 158 E. 4.3). Können die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren, gilt nach dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB dabei das Primat der Eigenversor- gung. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist mithin subsidiär und nur geschul- det, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Wenn diese ganz oder teil- weise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten nachehelich ein Unter- haltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (BGE 150 III 305 E. 5.4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f.).

- 9 -

E. 4.3 Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob vorliegend von einer lebensprägen- den Ehe auszugehen ist oder nicht. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts richtete sich zur Frage der Lebensprägung massgeblich nach der Dauer des tat- sächlichen Zusammenlebens der Eheleute bzw. nach der Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen waren. So wurde mitunter die Lebensprägung vermutungs- weise bejaht bei einer mindestens zehnjährigen Ehedauer oder bei gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern (BGE 141 III 465 E. 3.1).

E. 4.4 Im Leitentscheid BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht seine Rechtspre- chung zur Frage der Lebensprägung relativiert, wobei es betonte, dass die Unter- teilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, wobei dieser Gefahr mit einzelfallgerechter Urteilsfin- dung zu begegnen sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Es erwog weiter, die Frage der Lebensprägung als solche sei im Einzelfall kritisch zu prüfen. Obwohl die Ehe auf- gelöst werde, werde nicht auf das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der nicht mehr bestehenden Gemein- schaft abgestellt. Die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten solle, könne indes nur dort gerechtfertigt sein, wo der eine Ehe- gatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsa- men Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner frühe- ren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzu- gehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung seien mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individu- ellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheine (BGE 147 III 249 E. 3.4.6). In Bestätigung der Rechtsprechungsänderung hielt das Bun- desgericht in der Folge in einem weiteren Entscheid fest, dass die bisher für das Vorliegen einer Lebensprägung sprechenden Vermutungen zu relativieren seien und keine absolute Geltung beanspruchen würden. Nach dem für das neue Kin-

- 10 - desunterhaltsrecht zentralen Gedanken der Gleichstellung ehelicher und nichtehe- licher Kinder solle es zu möglichst keinen Unterschieden in der Behandlung von in der Ehe und ausserhalb derselben geborenen Kindern kommen. Es sei fraglich, inwieweit aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile noch zur Begründung ei- ner Lebensprägung geeignet seien. Aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder allein könne mithin nicht mehr auf die Lebensprägung geschlossen werden (BGE 148 III 161 E. 4.2 und E. 4.3.1). Im Zuge dieser geänderten Rechtsprechung hat das Bundesgericht nicht nur Abstand von Vermutungen im Zusammenhang mit der Dauer des ehelichen Zusammenlebens genommen, sondern nunmehr festgehal- ten, dass auch gemeinsame Kinder für sich genommen nicht eine Lebensprägung bewirken würden. Die entsprechende frühere Rechtsprechung gab es damit explizit auf (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3). Unlängst betonte das Bundesgericht, dass die Frage der Lebensprägung stets ei- nen ökonomischen Hintergrund habe. Einzig dort, wo nach früherer Rechtspre- chung ein Kind für sich genommen eine Lebensprägung bewirkt habe, sei sie vor- dergründig aus "nicht ökonomischen" Überlegungen angenommen worden (BGE 150 III 305 nicht publ. E. 5.2.1). Diese neu geänderte Rechtsprechung führt dazu, dass das Vorliegen einer lebensprägende Ehe im Verhältnis zur alten Praxis restriktiver bejaht wird, was auch die Literatur betont (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 194; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 ZGB N 5, je m.w.H.).

E. 4.5 Betreffend Beweislast, Behauptungs- und Substantiierungslast kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. 117 IV E. 1.3 S. 10). Ergän- zend ist festzuhalten, dass ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB derje- nige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, grundsätzlich die Be- hauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen hat. Beim nachehelichen Unterhalt hat der ansprechende Ehegatte namentlich den ge- bührenden Unterhalt, die fehlende Eigenversorgungskapazität und die Leistungs- fähigkeit des anderen Ehegatten zu behaupten und zu beweisen (GLOOR/SPYCHER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 44; JUNGO, Zürcher Kommentar ZGB, Beweis- last Art. 8 ZGB, 3. Aufl. 2018, Art. 8 ZGB N 566 ff.).

- 11 -

E. 4.6 Wie detailliert im konkreten Fall die Behauptungen zu substantiieren sind, hängt insbesondere auch vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub- stanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar- über Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUTTER-SOMM/LÖT- SCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 55 ZPO N 26).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Ausgangslage Im Streit liegt einzig noch die Frage, ob der Beklagte der Klägerin nachehelichen Unterhalt schuldet. Die Vorinstanz hat der Ehe die Lebensprägung abgesprochen und darauf gestützt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verneint. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt sie weiter fest, dass es der Klägerin auch nicht an der Eigenversorgungskapazität fehle und der zuletzt gelebte eheliche Lebensstan- dard nicht substantiiert dargetan sei (act. 117 IV E. 4 S. 15 ff.). Die Klägerin moniert, dadurch habe die Vorinstanz Recht unrichtig angewandt, wobei sie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Be- klagten beantragt (act. 114 Rz. 22 und 39).

E. 5.2 Lebensprägung der Ehe

E. 5.2.1 Die Vorinstanz legte zunächst die finanziellen Verhältnisse der Klägerin dar und veranschlagte ihr derzeitiges Einkommen auf monatlich mindestens CHF 5'495.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn) für ihr aktuelles 100%-Pensum. Den Bedarf der Klägerin setzte sie – ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunter- halts – auf CHF 4'888.– bzw. ab Wegfall der Leasingraten im Jahr 2024 auf CHF 4'648.- fest. Auf den Bedarf des Beklagten ging sie in der Folge nicht weiter ein (act. 117 IV E. 3.1 ff. S. 12 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz bei der Anspruchs-

- 12 - prüfung fest, dass die Klägerin nach jahrelanger Teilzeitarbeit seit dem Jahr 2018 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe und angesichts ihrer Einkommenssituation nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie als Einzelperson ohne Unter- stützungspflichten ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Familie und der Besorgung des Haushalts "irreversibel" aufgegeben habe, nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen und/oder keiner ökonomisch Erfolg verspre- chenden Erwerbstätigkeit nachgehen könne (act. 117 IV E. 4.1 S. 15).

E. 5.2.2 Die Klägerin hält den vorinstanzlichen Ausführungen zunächst entgegen, dass sich aus den Umständen bzw. aus der erwähnten aktuellen Einkommenssi- tuation der Klägerin keine Folgerungen in Bezug auf die Frage der Lebensprägung der Ehe ableiten liessen. Die Tatsache, dass die Klägerin monatlich netto CHF 5'495.– verdiene, stehe einer Lebensprägung nicht entgegen (act. 114 Rz. 6).

E. 5.2.3 Wohlmerklich sind alleine aus der Einkommenssituation der Klägerin keine Folgerungen in Bezug auf die Lebensprägung abzuleiten. Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind jedoch im Kontext der Würdigung der klägerischen Erwerbstätig- keiten zu verstehen (act. 117 IV E. 4.1 S. 15).

E. 5.2.4 So gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Ehe die meiste Zeit – auch wenn in einer anfänglichen Phase während der Kinderbetreuung nur in geringem Umfang – einer Erwerbstätigkeit nachging. Da die Kinder gleich zu Be- ginn der Ehe geboren wurden, konnte sie bereits ab dem Jahr 2007 wieder einem Pensum von 50% nachgehen und dieses schrittweise erhöhen, wobei die Erhöhung auf zuletzt 100% im Kontext der Erwerbsunfähigkeit des Sohnes stand. Bis zur Trennung im Jahr 2019 ging die Klägerin damit über 12 Jahre lang mindestens zu einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nach und war dadurch in die Lage ver- setzt, ihre ökonomische Selbständigkeit weiterzuentwickeln. Zuletzt ist kein über- mässiges Einkommensgefälle mehr zwischen den Parteien auszumachen. Dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin sie in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt hätte, wird sodann nicht substantiiert geltend gemacht. In Anbetracht dessen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung – im Lichte der nachfolgenden Erwägungen – nicht zu beanstanden, wonach die Klägerin ihre ökonomische Selbständigkeit angesichts der während der gesamten Ehedauer

- 13 - ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht irreversibel aufgegeben hat, auch wenn Kar- rieresprünge unterblieben sind.

E. 5.2.5 Alsdann setzte sich die Vorinstanz mit den klägerischen Behauptungen be- treffend ihre entgangene Karriere auseinander, die sie als unsubstantiiert erach- tete. So habe es die Klägerin unterlassen darzutun, welches Einkommen sie vor der Familiengründung als stellvertretende Abteilungsleiterin bei der C._____ erzielt habe, welches Einkommen sie als Abteilungsleiterin hätte erzielen können und wie hoch ihr Verdienst bei einer solchen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit in ei- nem Büro heute wäre. Die Klägerin habe damit nicht belegt, inwiefern und mit wel- chen Auswirkungen sie nicht an ihrer früheren beruflichen Tätigkeit anknüpfen kön- ne (act. 117 IV E. 4.1 S. 16 f.).

E. 5.2.6 Der Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Argumentation an und weist darauf hin, dass die Klägerin mit keinem Wort dargelegt habe, was für eine Ausbil- dung sie konkret angefangen hätte und welcher Tätigkeit sie als angebliche Abtei- lungsleiterin im Büro nachgegangen wäre. Inwiefern es ihr in den letzten 17 Jahren aufgrund der Ehe unmöglich gewesen sei, erneut eine Arbeitstätigkeit im Büro auf- zunehmen um ihre behauptete Karriere voranzutreiben und beispielsweise Weiter- bildungen in Angriff zu nehmen, sei nicht ausgeführt worden. Die Vorinstanz habe damit zu Recht geschlossen, dass die Ausführungen der Klägerin zu ihrer angeblich entgangenen Karriere mit Einbussen bei den Verdienstmöglichkeiten unsubstanti- iert geblieben seien. Der vorliegende Fall zeige zudem exemplarisch, dass die Klä- gerin trotz voller Integration im Arbeitsleben seit über 17 Jahren kein höheres als ihr tatsächliches erwirtschaftetes Einkommen erziele. Dies liege nicht an der Ehe bzw. an der Kinderbetreuung, sondern sei vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und ihrer Ambitionen zu betrachten. Auch ohne Ehe und Kinder wäre die Klägerin im heutigen Zeitpunkt beruflich nicht besser gestellt (act. 123 Rz. 6 ff. und 10).

E. 5.2.7 Die Klägerin argumentiert dagegen, dass sie heute nicht als ... [Beruf] arbei- ten würde, wenn sie im Jahre 1994 ihre Karriere als Abteilungsleiterin weiterverfolgt hätte. Sie würde eine leitende Tätigkeit im Büro ausüben, welche Stellung ihr kon- kret zukäme, könne naturgemäss nicht beantwortet werden. Es sei zutreffend, dass sie keine Behauptungen zu den von der Vorinstanz erwähnten Einkommen aufge-

- 14 - stellt habe. Eine solche Beweisführung könne allerdings nicht verlangt werden, zu- dem verfüge sie über keine Belege mehr, um substantiieren zu können, was sie in den Jahren 1993 – 1994 verdient habe, es liege ein Beweisnotstand vor. Ebenso wenig müsse die Klägerin behaupten und beweisen, wie hoch ihr Einkommen bei einer solchen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit in einem Büro heute wäre, zumal nicht bestimmt werden könne, welche konkrete berufliche Tätigkeit die Klä- gerin heute ausüben würde. Der Umstand, wonach die Klägerin ehebedingt auf die Ausbildung zur Abteilungsleiterin bei der C._____ respektive den damit ermöglich- ten Stellenantritt verzichtet und sich stattdessen dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet habe, genüge zum Nachweis eines ehebedingten Verzichts auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere. Es sei notorisch, dass der Stel- lenantritt als Abteilungsleiterin im Jahre 1994 zu einer höheren beruflichen Stellung geführt hätte, als der Klägerin nun als ... [Beruf] zukomme (act. 114 Rz. 9 f. und 16).

E. 5.2.8 Ob Karriereschritte erzielt werden, hängt von vielen Faktoren ab, wie von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, der Arbeitsmarktsituation, Wohnort etc. oder auch von Zufällen. Derlei zu beweisen gestaltet sich schwierig, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden kann, dass darüber, welche berufliche Tätigkeit – ohne sich der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung zu widmen – tatsächlich ausgeübt worden wäre, Beweis ge- führt werden müsste, wovon die Parteien ebenfalls nicht ausgehen (act. 114 Rz. 16; act. 123 Rz. 9). Auch die Vorinstanz kann nicht in einem anderem Sinne ver- standen werden, wenn sie ausführt, es könne nicht gesagt werden, welche Stellung der Klägerin heute konkret zukäme (act. 117 IV E. 4.1 S. 16). Erörterungen über ein diesbezügliches Beweismass sind damit müssig.

E. 5.2.9 In der Literatur wird bisweilen die Auffassung vertreten, einem Karrierenver- lust komme für den nachehelichen Unterhalt grosse Bedeutung zu (einschränkend HAUSHEER/SIEBER, in: HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl. 2023, S. 190 m.w.H.). Bei langjährigen Ehen, die von den Ehegatten in jungen Jahren zu Beginn ihres Erwerbslebens geschlossen wurden und in denen ein Ehegatte die Erwerbstätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise zugunsten

- 15 - der Familie aufgegeben hat, kann es allerdings – mit der Vorinstanz einhergehend

– nicht im Sinne der restriktiveren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen, ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass ohne Unterbruch der Erwerbstätigkeit Karrierenschritte mit höheren Verdienstmöglichkeiten gemacht worden wären (act. 117 IV Erw. 4.1 S. 16). Eine solche Annahme, die von der Klägerin im Ergebnis postuliert wird, stünde zudem in einem Spannungsverhältnis dazu, dass Kinder für sich genommen gerade keine Lebensprägung mehr bewirken sollen und die Frage der Lebensprägung stets vor einem ökonomischen Hintergrund zu beurteilen ist.

E. 5.2.10 Letztlich ist nach der neuen bundesgerichtlichen Formel zu ergründen, ob es nicht mehr möglich ist, an einer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Er- folg verspricht. Vor diesem Hintergrund ist auch ein etwaiger Karrierenverlust als Abteilungsleiterin bei der C._____ zu beurteilen, auf dem vorliegend die klägerische Argumentation zur Begründung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im We- sentlich fusst, was erheischt, dass dazu unter Geltung des Verhandlungsgrundsat- zes auch entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen sind.

E. 5.2.11 Dass die Klägerin bei ihrem Werdegang eine Karriere erzielt hätte, bei der sie ökonomisch wesentlich besser gestellt wäre und an die nicht mehr angeknüpft werden könnte, wird vom Beklagten vorliegend durch seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Bestreitungen in Frage gestellt. So bestritt er unter Hin- weis auf einen Auszug des statistischen Lohnrechners Salarium, dass das Einkom- men der Klägerin mit einer ihrer früheren leitenden Funktion entsprechenden An- stellung im Bürobereich des Detailhandels höher ausfallen würde als heute. Der Beklagte argumentierte mithin, dass das klägerische Einkommen mit einer ihrer frü- heren Funktion entsprechenden Anstellung im leitenden Bürobereich des Detail- handels tiefer ausfallen würde als heute. Konkret behauptete er bezugnehmend auf die Angaben gemäss Salarium-Auszug, dass das Medianeinkommen bei Qualifika- tionen, wie sie bei der Klägerin vorausgesetzt werden könnten, knapp CHF 5'700.– brutto betrüge, was in Grössenordnung einem Einkommen von CHF 4'900.– netto entspreche und damit tiefer läge als das aktuelle Nettoeinkommen der Klägerin, welches sich zuletzt auf CHF 5'510.– belaufen habe (act. 55 S. 4 und 6).

- 16 -

E. 5.2.12 Die Klägerin tat diese beklagtische Behauptung replicando als sinnwidrig ab, es sei mithin selbstverständlich, dass die Klägerin deutlich bessergestellt wäre, wenn sie die Stelle als Abteilungsleiterin angenommen und seither ihre Karriere verfolgt hätte. Welche Stellung der Klägerin konkret zukäme, könne indes naturge- mäss nicht beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht als ... [Beruf] arbeiten, sondern eine leitende Tätigkeit im Büro ausüben würde, was der Beklagte anerkenne. Der eingereichte Auszug aus dem Salarium sei ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt (act. 81 Rz. 7).

E. 5.2.13 Die Klägerin weist zutreffend darauf hin (act. 135 Rz. 3), dass der Beklagte den vorgesehenen Schritt der Klägerin zur Abteilungsleiterin nicht bestritt. Er stellte auch nicht in Abrede, dass es denkbar wäre, mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit in einer anderen Branche als in der Detailhandelsbranche ein höheres Einkommen zu erzielen. Allerdings bestritt der Beklagte auch, dass ein entsprechend in einer anderen Branche erzieltes Einkommen (mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit) hö- her wäre als der aktuelle Verdienst der Klägerin (act. 55 S. 4).

E. 5.2.14 Entgegen der klägerischen Argumentation kann in Anbetracht der beklagti- schen Bestreitungen nicht gefolgert werden, der eingereichte Salarium-Auszug sei nicht von Relevanz. Die im Salarium-Auszug getroffenen Annahmen (Detailhandel, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Unteres Kader ohne Berufsausbildung) entsprechen dem von der Klägerin – soweit substantiiert – vorgetragenen Werde- gang (act. 56/1). Die Annahmen stehen insbesondere auch im Einklang mit dem damaligen Ausbildungsstand der Klägerin (Textillehre).

E. 5.2.15 Wie ausgeführt, hängt es insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab, wie detailliert im konkreten Fall die Behauptung zu substanti- ieren ist. Die Klägerin begnügte sich jedoch in der Folge mit allgemeinen Ausfüh- rungen, wonach sie selbstverständlich besser gestellt wäre und naturgemäss nicht gesagt werden könne, welche Stellung ihr konkret zukäme (act. 81 Rz. 7). Zur be- klagtischen Bestreitung, wonach sie mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit auch in einer anderen Branche kein höheres Einkommen erzielen würde als heute, äusser- te sich die Klägerin sodann nicht in substantiierter Weise.

- 17 -

E. 5.2.16 Genauere Ausführungen zur abgebrochenen Ausbildung zur Abteilungslei- terin (etwa Dauer der Ausbildung, Institution, beabsichtigter Abschluss etc.) und welche weiteren Karriereperspektiven damit eröffnet worden wären, sind in der Folge seitens der Klägerin unterblieben. Angesichts der beklagtischen Bestreitun- gen, die den ökonomischen Erfolg der behaupteten Karriere verglichen zur heuti- gen Situation in Frage gestellt haben, wären entsprechend detailliertere Ausführun- gen replicando angezeigt gewesen, womit die ökonomisch erfolgversprechendere Karriere nicht dargetan ist. Auf die Frage, ob die Klägerin überdies gehalten gewe- sen wäre, wie die Vorinstanz verlangt hat, konkrete Einkommenszahlen (Einkom- men vor der Familiengründung als stellvertretende Abteilungsleiterin, erzielbares Einkommen als Abteilungsleiterin in E._____, gegenwärtig erzielbares bei einer sol- chen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit) zu substantiieren, muss damit nicht weiter eingegangen werden.

E. 5.2.17 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Einklang mit der neuen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Lebensprägung und damit einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu Recht verneint. Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung sind nicht mehr bloss abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beur- teilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse als angemessen erscheint. Auch wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Mutterschaft zweifellos auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruhte und damit eine ehebedingte Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit darstellte, so dass bei einer Trennung oder Scheidung zum damaligen Zeitpunkt eine Lebensprägung (auch unter der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts) zu bejahen wäre, hatte dieser Schritt keine irreversiblen oder dauerhaften Auswirkungen, wie sich daran zeigt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit noch während der Dauer der Ehe zuerst teilweise und zuletzt vollumfänglich wieder aufnahm und im Zeitpunkt der Trennung wieder in einem 100%-Pensum arbeitete. Bei Betrachtung der ganzen Dauer der Ehe (bis zur Tren- nung über 26 Jahre) erscheint die vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kindererziehung daher nicht als lebensprä- gend im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dies zeigt sich ex- emplarisch auch daran, dass das Einkommensgefälle zwischen den Parteien zu- letzt gering ausgefallen ist.

- 18 -

E. 5.3 Eventualbegründung

E. 5.3.1 Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, selbst wenn die Ehe als lebensprägend erachtet würde, wäre die fehlende Eigenversorgungskapazität der Klägerin zu verneinen. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens der Klägerin und ihres Bedarfs ergebe sich, dass sie mit ihrem monatlichen Einkommen von CHF 5'495.– ihren familienrechtlichen Bedarf von monatlich CHF 4'888.– bzw. ab Mai 2024 CHF 4'648.– decken könne und ihr darüber hinaus ein Überschuss von CHF 607.– bzw. ab Mai 2024 ein solcher von CHF 847.– verbleibe. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass sie ihren gebührenden Bedarf aus eigener Kraft decken könne. Entsprechend verneinte die Vorinstanz in der Folge auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt und wies darauf hin, dass die Parteien aufgrund des Ausgleichs der Pensionskassenguthaben nahezu gleichgestellt seien. Über- dies wies sie darauf hin, dass der gebührende Bedarf aufgrund der Lebenshal- tungskosten der Ehegatten vor der Trennung erweitert um die trennungsbedingten Mehrkosten ermittelt werde. Der vor der Trennung gelebte eheliche Standard limi- tiere den gebührenden Bedarf. Die Klägerin scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ihr aufgrund der Überschussverteilung ein gebührender Bedarf von letztlich CHF 7'495.– pro Monat (Einkommen der Klägerin von CHF 5'495.– netto pro Monat und geforderter Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'000.– pro Monat) zu- stehe. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang keine substantiierten Ausfüh- rungen vorgebracht. Eine Begründung dafür, dass der von ihr geltend gemachte gebührende Bedarf von letztlich CHF 7'495.– unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten dem zuletzt gelebten ehelichen Stand entsprechen solle, fehle gänzlich (act. 117 IV E. 4.3 S. 17 f.).

E. 5.3.2 Die Klägerin kritisiert, mit Bezug auf die Steuern und den Vorsorgeunterhalt führe die Begründung der Vorinstanz zu einem unzulässigen Zirkelschluss, da sie den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verneint und in der Folge den Vorsor- geunterhalt sowie die höhere Steuerlast unberücksichtigt lasse. Ausserdem sei das familienrechtliche Existenzminimum nicht mit dem gebührenden Bedarf bzw. Un- terhalt gleichzusetzen. Die Klägerin habe die nachehelichen Unterhaltsbeiträge

- 19 - samt Vorsorgeunterhalt in Nachachtung der zweistufig-konkreten Methode korrekt berechnet (act. 114 Rz. 25 ff.).

E. 5.3.3 Der Beklagte betont, die Klägerin sei ohne Weiteres in der Lage, den ihr gebührenden Unterhalt aus eigenen Kräften zu erzielen. Zutreffend sei, dass der vor der Trennung gelebte eheliche Standard – erweitert um die trennungsbedingten Mehrkosten – die Obergrenze für die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts bilde. Es sei der Klägerin oblegen darzutun, inwiefern der von ihr geforderte Unter- haltsbeitrag dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprochen hätte. Hierzu habe sie sich nie geäussert (act. 123 Rz. 12 f.).

E. 5.3.4 Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zweistufig-konkrete Methode auch im Be- reich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten ist (BGE 147 III 293 E. 4.5). Eine Sparquote wurde zudem nicht behauptet.

E. 5.3.5 Zur Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin keine Begründung dafür gegeben habe, dass der von ihr geltend gemachte Betrag von letztlich CHF 7'495.– unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprechen würde, hält die Klägerin lediglich pauschal fest, damit widerspreche die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (act. 114 Rz. 27). Mit diesem Hinweis im Berufungsverfahren kommt die Klägerin den Begründungsanforderungen nicht nach, zumal nicht darlegt wird, dass bzw. wo im erstinstanzlichen Verfahren sie sich dazu geäussert bzw. konkrete Behauptun- gen vorgetragen hätte. Hinzuweisen ist, dass die Klägerin – zu Recht (BGE 132 III 598 E. 9.3) – auch nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte für den nachehelichen Unterhalt aufgrund eines langen Getrenntlebens der Parteien nicht mehr auf den während der Ehedauer gelebten Lebensstandard, sondern auf die Situation der Ehegatten während der Trennungszeit abstellen sollen. Somit hat es sein Bewen- den damit, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang keine substantiierten Aus- führungen vorgebracht hat, was ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime oblegen hätte.

- 20 -

E. 5.3.6 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Klägerin davon auszugehen scheint, dass sie bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Über- schussverteilung keinen ehelichen Standard zu beweisen habe (act. 135 Rz. 9). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung unlängst betont, dass sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf zu beschränken hat, die Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen. Dies hat zur Konsequenz, dass gegebenenfalls eine zweite Rechnung aufzustellen ist, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss wäh- rend des Zusammenlebens zu ermitteln ist, der sodann rechnerisch nach den übli- chen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Bun- desgericht davon Abstand genommen hätte, dass der nacheheliche Standard unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes zu behaupten und zu beweisen ist, lässt sich daraus gerade nicht folgern.

E. 5.3.7 Ferner gilt es zu bemerken, dass der Vorsorgeunterhalt den Ausgleich allfäl- liger künftiger nachehelicher Einbussen betrifft, wenn ein Ehegatte wegen Kinder- betreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer be- schränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen können wird (BGE 135 III 158 E. 4.1). Die Klägerin setzt sich nicht in genügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zum Vorsorgeunterhalt bzw. der entsprechenden Argumentation auseinander, wonach die Parteien aufgrund des Ausgleichs der Pensionskassenguthaben nahe- zu gleich gestellt seien und kein Anspruch bestehe, künftig im gleichen Umfang wie der Beklagte Pensionskassenguthaben äufnen zu können (act. 117 IV E. 4.5 S. 18). Sie legt auch nicht dar, wo sie entsprechende Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte (act. 114 Rz. 28 f.).

E. 5.3.8 Da sich die Klägerin insoweit nicht in genügender Weise mit der Eventualbe- gründung der Vorinstanz auseinandersetzt, hat diese Bestand. Offen bleiben kann indes, ob auch unter dem Aspekt der Eigenversorgungskapazität der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu verneinen wäre.

E. 5.4 Fazit

- 21 - Die Vorinstanz hat der Klägerin zu Recht keinen nachehelichen Unterhalt zuge- sprochen. Die von der Klägerin angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist ausgangsge- mäss zu bestätigen und die hiergegen erhobene Berufung ist abzuweisen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Im Scheidungsverfahren ist die Entscheidgebühr grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 GebVO OG festzusetzen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren al- lein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebVO OG). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens waren die nacheheliche Unterhaltspflicht und damit einzig ein vermögensrechtliches Thema. Demnach ist es angezeigt, die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 12 sowie auf § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG festzusetzen. Der Streitwert wurde gemäss Verfügung vom

29. April 2024 auf CHF 110'000.– festgesetzt, was unwidersprochen geblieben ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist folglich auf CHF 6'000.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Die von der Klägerin an den Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 6'500.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Im Sinne einer Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom
  2. August 2024 wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 16. Februar 2024 mit Bezug auf die Dispositiv Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 (einschliesslich Ziffer 7) am 12. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. - 22 - Sodann wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 3 (nachehelicher Unter- halt) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Fe- bruar 2024 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Klä- gerin geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechtes des Staates.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 6'500.– zuzüglich 8.1 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von act. 139, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Joss sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 16. Februar 2024; Proz. FE200050

- 2 - Rechtsbegehren der Berufungsklägerin: (act. 51, act. 81) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in folgendem Um- fang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

- Fr. 1'975.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Ja- nuar 2025

- Fr. 2'000.– ab 1. Februar 2025 bis zum Eintritt des Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV- Gesetzgebung, mindestens aber bis zum vollen- deten 65. Altersjahr Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Eine abschliessende Bezifferung nach umfassen- der Auskunftserteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bleibt vorbehalten.

3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. […]" Urteil des Bezirksgerichts: (act. 108 = act. 117) "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. […]

3. Der Klägerin wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. [4. - 6.]

7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. [8. - 10.]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 114 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2024 (Ge- schäfts-Nr. FE200050-L) sei betreffend Dispositiv-Ziffer 3 aufzu- heben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Entscheides bis zum tt. Mai 2032 monatliche nacheheliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'550.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus.

- 3 - Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." des Berufungsbeklagten (act. 123 S. 1): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Die Parteien reichten vor Vorinstanz am 22. Januar 2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1; act. 2). In der Folge wurden die Parteien zur An- hörung vorgeladen, anlässlich welcher keine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte (Prot. I S. 3). Nach Durchführung eines vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens wurde der Beklagte zuletzt mit Beschluss und Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021 verpflichtet, der Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) persönliche Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen (act. 39). In der Folge verteilte die Vorinstanz die Parteirol- len und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, wobei die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten (Prot. I S. 24 ff. und S. 39). An- lässlich einer Instruktionsverhandlung einigten sich die Parteien hinsichtlich der gü- terrechtlichen Folgen (act. 97). Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wurde die Ehe der Parteien geschieden, wobei mitunter die güterrechtliche Teilvereinbarung geneh- migt und der Vorsorgeausgleich vorgenommen wurde. Der Klägerin wurde kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen (act. 117 Dispositivziff. 3). Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Berufung und begehrte die Aufhebung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung von nachehelichen Unterhalts- beiträgen in Höhe von CHF 1'550.– monatlich ab Rechtskraft des Entscheides bis zum tt. Mai 2032 bzw. eventualiter die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (act. 114). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde die Klägerin zur

- 4 - Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 9'000.– angehalten, der rechtzeitig eingegangen ist (act. 118; act. 120). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2024 die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten und Beklagten (nachfolgend Beklagter) eingeholt (act. 123). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Juni 2024 (act. 123). Mit Verfügung und Beschluss vom 23. August 2024 wurde mitunter die Teilrechtskraft des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

16. Februar 2024 vorgemerkt (act. 125; Rechtskraftdatum: 12. Juni 2024). Das Doppel der Berufungsantwort wurde in der Folge der Klägerin zugestellt (act. 134), die sich dazu mit Stellungnahme vom 27. November 2024 vernehmen liess (act. 135). Die Stellungnahme wurde dem Beklagten in der Folge zugestellt, der sich nicht mehr vernehmen liess (act. 137). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. Dieser Entscheid erging nach einer Beratung (Prot. S. 8). Zur Frage der Le- bensprägung der Ehe der Parteien wurde eine Minderheitsmeinung i.S. von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (act. 139), die den Parteien mit diesem Entscheid zu- zustellen ist. 1.2. Im Beschluss vom 23. August 2024 betreffend Teilrechtskraft besteht ein Widerspruch zwischen der einleitenden Aufzählung der rechtskräftig gewordenen Bestimmungen in Dispositiv-Ziffer 1 und ihrer anschliessenden Wiedergabe mit Be- zug auf Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Kostenverteilung: Diese Bestimmung wird zwar wiedergegeben, aber fehlt in der einleitenden Aufzäh- lung. Letzteres ist falsch, wie der Umstand zeigt, dass beide Parteien im Berufungs- verfahren zur vorinstanzlichen Kostenverteilung (die im Übrigen auf einer entspre- chenden Vereinbarung der Parteien beruhte, vgl. Ziff. 3 der Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht) nichts sagen, und ist ohne Weiteres zu berichtigen (Art. 334 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor-

- 5 - instanzlichen Entscheides gebunden. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt voraus, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt wer- den, auf denen die Kritik beruht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh- rere selbständige Begründungen, muss sich die Berufung erhebende Partei mit al- len Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründungen. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand. Die Berufungsinstanz kann sich darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; HUNGERBÜHLER, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], DIKE Kommentar Schweizerische ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f.). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt für den im Rahmen des Schei- dungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt grundsätzlich die Ver- handlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; act. 117 IV E. 1.3 S. 10), wobei zu bemer- ken ist, dass Kinderunterhalt vorliegend nicht streitgegenständlich war. Danach ha- ben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungs- bereich der Verhandlungsmaxime sind die Parteien – unter Vorbehalt von Noven im Sinne von Art. 229 ZPO – an die zwei Schriftenwechsel im Hauptverfahren ge- bunden (vgl. act. 51 Rz. 7 ff.; act. 55 S. 3 ff.; act. 81 Rz. 4 ff. und act. 85).

3. Sachverhaltsübersicht 3.1. Die Parteien haben am tt. August 1993 geheiratet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung 23 Jahre und der Beklagte 26 Jahre alt war. Der Ehe sind kurz darauf in den Jahren 1995 und 1997 zwei gemeinsame – mittlerweile volljährige – Kinder entsprungen. Die Parteien lebten dabei grundsätzlich eine klas- sische Rollenverteilung. Die Klägerin widmete sich zunächst (neben ihrer Teilzeit- arbeit) der Betreuung und Erziehung der Kinder und besorgte den Haushalt, wäh-

- 6 - rend der Beklagte stets in einem Vollzeitpensum berufstätig war und für die Finan- zierung der Familie aufkam. Die Parteien lebten – abgesehen von einer mehrmo- natigen Phase des Getrenntlebens im Jahr 2007 – bis zur Trennung im Jahr 2019 fortwährend zusammen. Im Jahr 2024 wurde die Ehe der Parteien im Scheidungs- punkt nach einer Dauer von über 30 Jahren rechtskräftig geschieden. 3.2. Zum Werdegang der Klägerin gilt es festzuhalten, dass sie nach der obliga- torischen Schulzeit eine zweijährige Textillehre bei der C._____ absolvierte. Im An- schluss war sie bei der C._____ zunächst als Kassiererin tätig, arbeitete sich als- dann über den Kundendienst zu einer Bürotätigkeit empor. Anschliessend war sie während etwa eines Jahres als Kioskleiterin tätig und wechselte dann wieder zu- rück ins Büro, wo sie als stellvertretende Abteilungsleiterin im C._____ D._____be- schäftigt war. Sie nahm sodann eine Ausbildung in Angriff, um Abteilungsleiterin im C._____ in E._____ zu werden. Aufgrund der Schwangerschaft mit dem ersten Kind im Jahre 1994 brach sie die Ausbildung zur Abteilungsleiterin ab und kündigte ihre Stelle als stellvertretende Abteilungsleiterin (act. 51 Rz. 10; act. 55 S. 3 ff.). 3.3. Die Klägerin schränkte ihre Erwerbstätigkeit in der Folge ein und kümmerte sich um die Kinderbetreuung und um die Haushaltsführung. Sie arbeitete ab Herbst 1995 rund einen halben Tag pro Woche bei der C._____ in der Administration wei- ter. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1997 wechselte sie infolge eines Umzugs zur C1._____ und arbeitete dort ebenfalls rund einen halben Tag pro Wo- che. Da die Arbeitgeberin eine Erhöhung des Pensums verlangte, kündigte die Klä- gerin die Stelle per Ende April 2004 (act. 51 Rz. 10 ff.; act. 55 S. 4). 3.4. Ab dem August 2002 verteilte die Klägerin zusätzlich an zwei Tagen pro Wo- che etwa für eine Stunde Werbung und Prospekte für die F._____. Ab Januar 2007 konnte sie über einen Fremdeinsatz bei der G._____ arbeiten, wobei sie für die …zustellung bzw. Logistik-Dienstleistungen verantwortlich und entsprechend in ei- nem 50%-Pensum angestellt war. Im Jahr 2008 wurde sie direkt von der G._____ angestellt und konnte ihr Pensum schrittweise ab Juni 2008 auf 60% und ab Juni 2010 auf 70% erhöhen. Ab anfangs April 2018 arbeitete sie schliesslich zu einem 100%-Pensum um die angespannte finanzielle Situation des Sohnes aufzubessern, der keine Arbeitslosengelder mehr erhielt und auf einen IV-Entscheid warten

- 7 - musste. Aktuell erzielt die Klägerin ein Einkommen von monatlich netto CHF 5'495.-

– (inkl. Anteil 13. Monatslohn), entsprechend einem jährlichen Bruttoeinkommen zwischen CHF 76'000.– und CHF 77'000.– (act. 51 Rz. 11 ff.; act. 55 S. 4; act. 85 Rz. 2 ff.). 3.5. Zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin gilt es zu bemerken, dass sie mit einer Behinderung geboren wurde. Sie kam mittels einer Zangengeburt zur Welt, bei welcher die Hälfte ihres Kopfes verletzt worden war, was zu Problemen mit ihren Augen und dem Gehör führt. Dazu kamen Beschwerden aufgrund späte- rer Erkrankungen und Unfälle. Schliesslich wurde sie im Jahre 2019 – als die Ehe bereits definitiv gescheitert war – Opfer einer schweren Sexualstraftat (durch eine Drittperson), was Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigte (act. 51 Rz. 35 ff.; act. 55 S. 5). 3.6. Der Beklagte arbeitete während der gesamten Ehe in einem Vollzeitpensum und war für die Finanzierung der Familie zuständig. Er erzielt aktuell ein Einkom- men von jährlich CHF 89'700.– brutto und ist in der Hauswartung tätig (act. 86/51). Zur Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Beklagten wurden von der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen, wobei die Parteien in den zu berücksich- tigenden Schriftenwechseln auch keine weitergehenden Ausführungen gemacht haben. 3.7. Die Klägerin verfügt unter Berücksichtigung des Vorsorgeausgleichs per Stichtag über ein Vorsorgeguthaben von rund ca. CHF 214'000.– und der Beklagte von rund CHF 225'000.– (act. 51 Rz. 70; act. 89; act. 56A). Zum Vermögen hat die Vorinstanz keine genauen Feststellungen getroffen, indes haben sich die Parteien auf eine durch den Beklagten an die Klägerin zu leistende güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 215'000.– geeinigt, womit von einer soliden Vermögens- lage auszugehen ist. 3.8. Zur endgültigen Trennung der Parteien kam es Ende Mai 2019 (act. 85 Rz. 42).

- 8 -

4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Un- terhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermö- gen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge. 4.2. Der nacheheliche Unterhalt umfasst sowohl den Verbrauchs- als auch ge- gebenenfalls den Vorsorgeunterhalt. Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft bei lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt ge- meinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Verunmögli- chen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrecht- zuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 135 III 158 E. 4.3). Können die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren, gilt nach dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB dabei das Primat der Eigenversor- gung. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist mithin subsidiär und nur geschul- det, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Wenn diese ganz oder teil- weise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten nachehelich ein Unter- haltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (BGE 150 III 305 E. 5.4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f.).

- 9 - 4.3. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob vorliegend von einer lebensprägen- den Ehe auszugehen ist oder nicht. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts richtete sich zur Frage der Lebensprägung massgeblich nach der Dauer des tat- sächlichen Zusammenlebens der Eheleute bzw. nach der Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen waren. So wurde mitunter die Lebensprägung vermutungs- weise bejaht bei einer mindestens zehnjährigen Ehedauer oder bei gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern (BGE 141 III 465 E. 3.1). 4.4. Im Leitentscheid BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht seine Rechtspre- chung zur Frage der Lebensprägung relativiert, wobei es betonte, dass die Unter- teilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, wobei dieser Gefahr mit einzelfallgerechter Urteilsfin- dung zu begegnen sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Es erwog weiter, die Frage der Lebensprägung als solche sei im Einzelfall kritisch zu prüfen. Obwohl die Ehe auf- gelöst werde, werde nicht auf das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der nicht mehr bestehenden Gemein- schaft abgestellt. Die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten solle, könne indes nur dort gerechtfertigt sein, wo der eine Ehe- gatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsa- men Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner frühe- ren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzu- gehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung seien mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individu- ellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheine (BGE 147 III 249 E. 3.4.6). In Bestätigung der Rechtsprechungsänderung hielt das Bun- desgericht in der Folge in einem weiteren Entscheid fest, dass die bisher für das Vorliegen einer Lebensprägung sprechenden Vermutungen zu relativieren seien und keine absolute Geltung beanspruchen würden. Nach dem für das neue Kin-

- 10 - desunterhaltsrecht zentralen Gedanken der Gleichstellung ehelicher und nichtehe- licher Kinder solle es zu möglichst keinen Unterschieden in der Behandlung von in der Ehe und ausserhalb derselben geborenen Kindern kommen. Es sei fraglich, inwieweit aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile noch zur Begründung ei- ner Lebensprägung geeignet seien. Aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder allein könne mithin nicht mehr auf die Lebensprägung geschlossen werden (BGE 148 III 161 E. 4.2 und E. 4.3.1). Im Zuge dieser geänderten Rechtsprechung hat das Bundesgericht nicht nur Abstand von Vermutungen im Zusammenhang mit der Dauer des ehelichen Zusammenlebens genommen, sondern nunmehr festgehal- ten, dass auch gemeinsame Kinder für sich genommen nicht eine Lebensprägung bewirken würden. Die entsprechende frühere Rechtsprechung gab es damit explizit auf (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3). Unlängst betonte das Bundesgericht, dass die Frage der Lebensprägung stets ei- nen ökonomischen Hintergrund habe. Einzig dort, wo nach früherer Rechtspre- chung ein Kind für sich genommen eine Lebensprägung bewirkt habe, sei sie vor- dergründig aus "nicht ökonomischen" Überlegungen angenommen worden (BGE 150 III 305 nicht publ. E. 5.2.1). Diese neu geänderte Rechtsprechung führt dazu, dass das Vorliegen einer lebensprägende Ehe im Verhältnis zur alten Praxis restriktiver bejaht wird, was auch die Literatur betont (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 194; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 ZGB N 5, je m.w.H.). 4.5. Betreffend Beweislast, Behauptungs- und Substantiierungslast kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. 117 IV E. 1.3 S. 10). Ergän- zend ist festzuhalten, dass ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB derje- nige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, grundsätzlich die Be- hauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen hat. Beim nachehelichen Unterhalt hat der ansprechende Ehegatte namentlich den ge- bührenden Unterhalt, die fehlende Eigenversorgungskapazität und die Leistungs- fähigkeit des anderen Ehegatten zu behaupten und zu beweisen (GLOOR/SPYCHER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 44; JUNGO, Zürcher Kommentar ZGB, Beweis- last Art. 8 ZGB, 3. Aufl. 2018, Art. 8 ZGB N 566 ff.).

- 11 - 4.6. Wie detailliert im konkreten Fall die Behauptungen zu substantiieren sind, hängt insbesondere auch vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub- stanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar- über Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUTTER-SOMM/LÖT- SCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 55 ZPO N 26).

5. Würdigung 5.1. Ausgangslage Im Streit liegt einzig noch die Frage, ob der Beklagte der Klägerin nachehelichen Unterhalt schuldet. Die Vorinstanz hat der Ehe die Lebensprägung abgesprochen und darauf gestützt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verneint. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt sie weiter fest, dass es der Klägerin auch nicht an der Eigenversorgungskapazität fehle und der zuletzt gelebte eheliche Lebensstan- dard nicht substantiiert dargetan sei (act. 117 IV E. 4 S. 15 ff.). Die Klägerin moniert, dadurch habe die Vorinstanz Recht unrichtig angewandt, wobei sie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Be- klagten beantragt (act. 114 Rz. 22 und 39). 5.2. Lebensprägung der Ehe 5.2.1. Die Vorinstanz legte zunächst die finanziellen Verhältnisse der Klägerin dar und veranschlagte ihr derzeitiges Einkommen auf monatlich mindestens CHF 5'495.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn) für ihr aktuelles 100%-Pensum. Den Bedarf der Klägerin setzte sie – ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunter- halts – auf CHF 4'888.– bzw. ab Wegfall der Leasingraten im Jahr 2024 auf CHF 4'648.- fest. Auf den Bedarf des Beklagten ging sie in der Folge nicht weiter ein (act. 117 IV E. 3.1 ff. S. 12 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz bei der Anspruchs-

- 12 - prüfung fest, dass die Klägerin nach jahrelanger Teilzeitarbeit seit dem Jahr 2018 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe und angesichts ihrer Einkommenssituation nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie als Einzelperson ohne Unter- stützungspflichten ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Familie und der Besorgung des Haushalts "irreversibel" aufgegeben habe, nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen und/oder keiner ökonomisch Erfolg verspre- chenden Erwerbstätigkeit nachgehen könne (act. 117 IV E. 4.1 S. 15). 5.2.2. Die Klägerin hält den vorinstanzlichen Ausführungen zunächst entgegen, dass sich aus den Umständen bzw. aus der erwähnten aktuellen Einkommenssi- tuation der Klägerin keine Folgerungen in Bezug auf die Frage der Lebensprägung der Ehe ableiten liessen. Die Tatsache, dass die Klägerin monatlich netto CHF 5'495.– verdiene, stehe einer Lebensprägung nicht entgegen (act. 114 Rz. 6). 5.2.3. Wohlmerklich sind alleine aus der Einkommenssituation der Klägerin keine Folgerungen in Bezug auf die Lebensprägung abzuleiten. Die vorinstanzlichen Er- wägungen sind jedoch im Kontext der Würdigung der klägerischen Erwerbstätig- keiten zu verstehen (act. 117 IV E. 4.1 S. 15). 5.2.4. So gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Ehe die meiste Zeit – auch wenn in einer anfänglichen Phase während der Kinderbetreuung nur in geringem Umfang – einer Erwerbstätigkeit nachging. Da die Kinder gleich zu Be- ginn der Ehe geboren wurden, konnte sie bereits ab dem Jahr 2007 wieder einem Pensum von 50% nachgehen und dieses schrittweise erhöhen, wobei die Erhöhung auf zuletzt 100% im Kontext der Erwerbsunfähigkeit des Sohnes stand. Bis zur Trennung im Jahr 2019 ging die Klägerin damit über 12 Jahre lang mindestens zu einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nach und war dadurch in die Lage ver- setzt, ihre ökonomische Selbständigkeit weiterzuentwickeln. Zuletzt ist kein über- mässiges Einkommensgefälle mehr zwischen den Parteien auszumachen. Dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin sie in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt hätte, wird sodann nicht substantiiert geltend gemacht. In Anbetracht dessen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung – im Lichte der nachfolgenden Erwägungen – nicht zu beanstanden, wonach die Klägerin ihre ökonomische Selbständigkeit angesichts der während der gesamten Ehedauer

- 13 - ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht irreversibel aufgegeben hat, auch wenn Kar- rieresprünge unterblieben sind. 5.2.5. Alsdann setzte sich die Vorinstanz mit den klägerischen Behauptungen be- treffend ihre entgangene Karriere auseinander, die sie als unsubstantiiert erach- tete. So habe es die Klägerin unterlassen darzutun, welches Einkommen sie vor der Familiengründung als stellvertretende Abteilungsleiterin bei der C._____ erzielt habe, welches Einkommen sie als Abteilungsleiterin hätte erzielen können und wie hoch ihr Verdienst bei einer solchen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit in ei- nem Büro heute wäre. Die Klägerin habe damit nicht belegt, inwiefern und mit wel- chen Auswirkungen sie nicht an ihrer früheren beruflichen Tätigkeit anknüpfen kön- ne (act. 117 IV E. 4.1 S. 16 f.). 5.2.6. Der Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Argumentation an und weist darauf hin, dass die Klägerin mit keinem Wort dargelegt habe, was für eine Ausbil- dung sie konkret angefangen hätte und welcher Tätigkeit sie als angebliche Abtei- lungsleiterin im Büro nachgegangen wäre. Inwiefern es ihr in den letzten 17 Jahren aufgrund der Ehe unmöglich gewesen sei, erneut eine Arbeitstätigkeit im Büro auf- zunehmen um ihre behauptete Karriere voranzutreiben und beispielsweise Weiter- bildungen in Angriff zu nehmen, sei nicht ausgeführt worden. Die Vorinstanz habe damit zu Recht geschlossen, dass die Ausführungen der Klägerin zu ihrer angeblich entgangenen Karriere mit Einbussen bei den Verdienstmöglichkeiten unsubstanti- iert geblieben seien. Der vorliegende Fall zeige zudem exemplarisch, dass die Klä- gerin trotz voller Integration im Arbeitsleben seit über 17 Jahren kein höheres als ihr tatsächliches erwirtschaftetes Einkommen erziele. Dies liege nicht an der Ehe bzw. an der Kinderbetreuung, sondern sei vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und ihrer Ambitionen zu betrachten. Auch ohne Ehe und Kinder wäre die Klägerin im heutigen Zeitpunkt beruflich nicht besser gestellt (act. 123 Rz. 6 ff. und 10). 5.2.7. Die Klägerin argumentiert dagegen, dass sie heute nicht als ... [Beruf] arbei- ten würde, wenn sie im Jahre 1994 ihre Karriere als Abteilungsleiterin weiterverfolgt hätte. Sie würde eine leitende Tätigkeit im Büro ausüben, welche Stellung ihr kon- kret zukäme, könne naturgemäss nicht beantwortet werden. Es sei zutreffend, dass sie keine Behauptungen zu den von der Vorinstanz erwähnten Einkommen aufge-

- 14 - stellt habe. Eine solche Beweisführung könne allerdings nicht verlangt werden, zu- dem verfüge sie über keine Belege mehr, um substantiieren zu können, was sie in den Jahren 1993 – 1994 verdient habe, es liege ein Beweisnotstand vor. Ebenso wenig müsse die Klägerin behaupten und beweisen, wie hoch ihr Einkommen bei einer solchen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit in einem Büro heute wäre, zumal nicht bestimmt werden könne, welche konkrete berufliche Tätigkeit die Klä- gerin heute ausüben würde. Der Umstand, wonach die Klägerin ehebedingt auf die Ausbildung zur Abteilungsleiterin bei der C._____ respektive den damit ermöglich- ten Stellenantritt verzichtet und sich stattdessen dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet habe, genüge zum Nachweis eines ehebedingten Verzichts auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere. Es sei notorisch, dass der Stel- lenantritt als Abteilungsleiterin im Jahre 1994 zu einer höheren beruflichen Stellung geführt hätte, als der Klägerin nun als ... [Beruf] zukomme (act. 114 Rz. 9 f. und 16). 5.2.8. Ob Karriereschritte erzielt werden, hängt von vielen Faktoren ab, wie von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, der Arbeitsmarktsituation, Wohnort etc. oder auch von Zufällen. Derlei zu beweisen gestaltet sich schwierig, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden kann, dass darüber, welche berufliche Tätigkeit – ohne sich der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung zu widmen – tatsächlich ausgeübt worden wäre, Beweis ge- führt werden müsste, wovon die Parteien ebenfalls nicht ausgehen (act. 114 Rz. 16; act. 123 Rz. 9). Auch die Vorinstanz kann nicht in einem anderem Sinne ver- standen werden, wenn sie ausführt, es könne nicht gesagt werden, welche Stellung der Klägerin heute konkret zukäme (act. 117 IV E. 4.1 S. 16). Erörterungen über ein diesbezügliches Beweismass sind damit müssig. 5.2.9. In der Literatur wird bisweilen die Auffassung vertreten, einem Karrierenver- lust komme für den nachehelichen Unterhalt grosse Bedeutung zu (einschränkend HAUSHEER/SIEBER, in: HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl. 2023, S. 190 m.w.H.). Bei langjährigen Ehen, die von den Ehegatten in jungen Jahren zu Beginn ihres Erwerbslebens geschlossen wurden und in denen ein Ehegatte die Erwerbstätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise zugunsten

- 15 - der Familie aufgegeben hat, kann es allerdings – mit der Vorinstanz einhergehend

– nicht im Sinne der restriktiveren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen, ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass ohne Unterbruch der Erwerbstätigkeit Karrierenschritte mit höheren Verdienstmöglichkeiten gemacht worden wären (act. 117 IV Erw. 4.1 S. 16). Eine solche Annahme, die von der Klägerin im Ergebnis postuliert wird, stünde zudem in einem Spannungsverhältnis dazu, dass Kinder für sich genommen gerade keine Lebensprägung mehr bewirken sollen und die Frage der Lebensprägung stets vor einem ökonomischen Hintergrund zu beurteilen ist. 5.2.10. Letztlich ist nach der neuen bundesgerichtlichen Formel zu ergründen, ob es nicht mehr möglich ist, an einer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Er- folg verspricht. Vor diesem Hintergrund ist auch ein etwaiger Karrierenverlust als Abteilungsleiterin bei der C._____ zu beurteilen, auf dem vorliegend die klägerische Argumentation zur Begründung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im We- sentlich fusst, was erheischt, dass dazu unter Geltung des Verhandlungsgrundsat- zes auch entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen sind. 5.2.11. Dass die Klägerin bei ihrem Werdegang eine Karriere erzielt hätte, bei der sie ökonomisch wesentlich besser gestellt wäre und an die nicht mehr angeknüpft werden könnte, wird vom Beklagten vorliegend durch seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Bestreitungen in Frage gestellt. So bestritt er unter Hin- weis auf einen Auszug des statistischen Lohnrechners Salarium, dass das Einkom- men der Klägerin mit einer ihrer früheren leitenden Funktion entsprechenden An- stellung im Bürobereich des Detailhandels höher ausfallen würde als heute. Der Beklagte argumentierte mithin, dass das klägerische Einkommen mit einer ihrer frü- heren Funktion entsprechenden Anstellung im leitenden Bürobereich des Detail- handels tiefer ausfallen würde als heute. Konkret behauptete er bezugnehmend auf die Angaben gemäss Salarium-Auszug, dass das Medianeinkommen bei Qualifika- tionen, wie sie bei der Klägerin vorausgesetzt werden könnten, knapp CHF 5'700.– brutto betrüge, was in Grössenordnung einem Einkommen von CHF 4'900.– netto entspreche und damit tiefer läge als das aktuelle Nettoeinkommen der Klägerin, welches sich zuletzt auf CHF 5'510.– belaufen habe (act. 55 S. 4 und 6).

- 16 - 5.2.12. Die Klägerin tat diese beklagtische Behauptung replicando als sinnwidrig ab, es sei mithin selbstverständlich, dass die Klägerin deutlich bessergestellt wäre, wenn sie die Stelle als Abteilungsleiterin angenommen und seither ihre Karriere verfolgt hätte. Welche Stellung der Klägerin konkret zukäme, könne indes naturge- mäss nicht beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht als ... [Beruf] arbeiten, sondern eine leitende Tätigkeit im Büro ausüben würde, was der Beklagte anerkenne. Der eingereichte Auszug aus dem Salarium sei ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt (act. 81 Rz. 7). 5.2.13. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin (act. 135 Rz. 3), dass der Beklagte den vorgesehenen Schritt der Klägerin zur Abteilungsleiterin nicht bestritt. Er stellte auch nicht in Abrede, dass es denkbar wäre, mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit in einer anderen Branche als in der Detailhandelsbranche ein höheres Einkommen zu erzielen. Allerdings bestritt der Beklagte auch, dass ein entsprechend in einer anderen Branche erzieltes Einkommen (mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit) hö- her wäre als der aktuelle Verdienst der Klägerin (act. 55 S. 4). 5.2.14. Entgegen der klägerischen Argumentation kann in Anbetracht der beklagti- schen Bestreitungen nicht gefolgert werden, der eingereichte Salarium-Auszug sei nicht von Relevanz. Die im Salarium-Auszug getroffenen Annahmen (Detailhandel, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Unteres Kader ohne Berufsausbildung) entsprechen dem von der Klägerin – soweit substantiiert – vorgetragenen Werde- gang (act. 56/1). Die Annahmen stehen insbesondere auch im Einklang mit dem damaligen Ausbildungsstand der Klägerin (Textillehre). 5.2.15. Wie ausgeführt, hängt es insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab, wie detailliert im konkreten Fall die Behauptung zu substanti- ieren ist. Die Klägerin begnügte sich jedoch in der Folge mit allgemeinen Ausfüh- rungen, wonach sie selbstverständlich besser gestellt wäre und naturgemäss nicht gesagt werden könne, welche Stellung ihr konkret zukäme (act. 81 Rz. 7). Zur be- klagtischen Bestreitung, wonach sie mit einer vergleichbaren Bürotätigkeit auch in einer anderen Branche kein höheres Einkommen erzielen würde als heute, äusser- te sich die Klägerin sodann nicht in substantiierter Weise.

- 17 - 5.2.16. Genauere Ausführungen zur abgebrochenen Ausbildung zur Abteilungslei- terin (etwa Dauer der Ausbildung, Institution, beabsichtigter Abschluss etc.) und welche weiteren Karriereperspektiven damit eröffnet worden wären, sind in der Folge seitens der Klägerin unterblieben. Angesichts der beklagtischen Bestreitun- gen, die den ökonomischen Erfolg der behaupteten Karriere verglichen zur heuti- gen Situation in Frage gestellt haben, wären entsprechend detailliertere Ausführun- gen replicando angezeigt gewesen, womit die ökonomisch erfolgversprechendere Karriere nicht dargetan ist. Auf die Frage, ob die Klägerin überdies gehalten gewe- sen wäre, wie die Vorinstanz verlangt hat, konkrete Einkommenszahlen (Einkom- men vor der Familiengründung als stellvertretende Abteilungsleiterin, erzielbares Einkommen als Abteilungsleiterin in E._____, gegenwärtig erzielbares bei einer sol- chen oder vergleichbaren leitenden Tätigkeit) zu substantiieren, muss damit nicht weiter eingegangen werden. 5.2.17. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Einklang mit der neuen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Lebensprägung und damit einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu Recht verneint. Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung sind nicht mehr bloss abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beur- teilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse als angemessen erscheint. Auch wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Mutterschaft zweifellos auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruhte und damit eine ehebedingte Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit darstellte, so dass bei einer Trennung oder Scheidung zum damaligen Zeitpunkt eine Lebensprägung (auch unter der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts) zu bejahen wäre, hatte dieser Schritt keine irreversiblen oder dauerhaften Auswirkungen, wie sich daran zeigt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit noch während der Dauer der Ehe zuerst teilweise und zuletzt vollumfänglich wieder aufnahm und im Zeitpunkt der Trennung wieder in einem 100%-Pensum arbeitete. Bei Betrachtung der ganzen Dauer der Ehe (bis zur Tren- nung über 26 Jahre) erscheint die vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kindererziehung daher nicht als lebensprä- gend im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dies zeigt sich ex- emplarisch auch daran, dass das Einkommensgefälle zwischen den Parteien zu- letzt gering ausgefallen ist.

- 18 - 5.3. Eventualbegründung 5.3.1. Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, selbst wenn die Ehe als lebensprägend erachtet würde, wäre die fehlende Eigenversorgungskapazität der Klägerin zu verneinen. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens der Klägerin und ihres Bedarfs ergebe sich, dass sie mit ihrem monatlichen Einkommen von CHF 5'495.– ihren familienrechtlichen Bedarf von monatlich CHF 4'888.– bzw. ab Mai 2024 CHF 4'648.– decken könne und ihr darüber hinaus ein Überschuss von CHF 607.– bzw. ab Mai 2024 ein solcher von CHF 847.– verbleibe. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass sie ihren gebührenden Bedarf aus eigener Kraft decken könne. Entsprechend verneinte die Vorinstanz in der Folge auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt und wies darauf hin, dass die Parteien aufgrund des Ausgleichs der Pensionskassenguthaben nahezu gleichgestellt seien. Über- dies wies sie darauf hin, dass der gebührende Bedarf aufgrund der Lebenshal- tungskosten der Ehegatten vor der Trennung erweitert um die trennungsbedingten Mehrkosten ermittelt werde. Der vor der Trennung gelebte eheliche Standard limi- tiere den gebührenden Bedarf. Die Klägerin scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ihr aufgrund der Überschussverteilung ein gebührender Bedarf von letztlich CHF 7'495.– pro Monat (Einkommen der Klägerin von CHF 5'495.– netto pro Monat und geforderter Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'000.– pro Monat) zu- stehe. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang keine substantiierten Ausfüh- rungen vorgebracht. Eine Begründung dafür, dass der von ihr geltend gemachte gebührende Bedarf von letztlich CHF 7'495.– unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten dem zuletzt gelebten ehelichen Stand entsprechen solle, fehle gänzlich (act. 117 IV E. 4.3 S. 17 f.). 5.3.2. Die Klägerin kritisiert, mit Bezug auf die Steuern und den Vorsorgeunterhalt führe die Begründung der Vorinstanz zu einem unzulässigen Zirkelschluss, da sie den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verneint und in der Folge den Vorsor- geunterhalt sowie die höhere Steuerlast unberücksichtigt lasse. Ausserdem sei das familienrechtliche Existenzminimum nicht mit dem gebührenden Bedarf bzw. Un- terhalt gleichzusetzen. Die Klägerin habe die nachehelichen Unterhaltsbeiträge

- 19 - samt Vorsorgeunterhalt in Nachachtung der zweistufig-konkreten Methode korrekt berechnet (act. 114 Rz. 25 ff.). 5.3.3. Der Beklagte betont, die Klägerin sei ohne Weiteres in der Lage, den ihr gebührenden Unterhalt aus eigenen Kräften zu erzielen. Zutreffend sei, dass der vor der Trennung gelebte eheliche Standard – erweitert um die trennungsbedingten Mehrkosten – die Obergrenze für die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts bilde. Es sei der Klägerin oblegen darzutun, inwiefern der von ihr geforderte Unter- haltsbeitrag dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprochen hätte. Hierzu habe sie sich nie geäussert (act. 123 Rz. 12 f.). 5.3.4. Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zweistufig-konkrete Methode auch im Be- reich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten ist (BGE 147 III 293 E. 4.5). Eine Sparquote wurde zudem nicht behauptet. 5.3.5. Zur Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin keine Begründung dafür gegeben habe, dass der von ihr geltend gemachte Betrag von letztlich CHF 7'495.– unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprechen würde, hält die Klägerin lediglich pauschal fest, damit widerspreche die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (act. 114 Rz. 27). Mit diesem Hinweis im Berufungsverfahren kommt die Klägerin den Begründungsanforderungen nicht nach, zumal nicht darlegt wird, dass bzw. wo im erstinstanzlichen Verfahren sie sich dazu geäussert bzw. konkrete Behauptun- gen vorgetragen hätte. Hinzuweisen ist, dass die Klägerin – zu Recht (BGE 132 III 598 E. 9.3) – auch nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte für den nachehelichen Unterhalt aufgrund eines langen Getrenntlebens der Parteien nicht mehr auf den während der Ehedauer gelebten Lebensstandard, sondern auf die Situation der Ehegatten während der Trennungszeit abstellen sollen. Somit hat es sein Bewen- den damit, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang keine substantiierten Aus- führungen vorgebracht hat, was ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime oblegen hätte.

- 20 - 5.3.6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Klägerin davon auszugehen scheint, dass sie bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Über- schussverteilung keinen ehelichen Standard zu beweisen habe (act. 135 Rz. 9). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung unlängst betont, dass sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf zu beschränken hat, die Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen. Dies hat zur Konsequenz, dass gegebenenfalls eine zweite Rechnung aufzustellen ist, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss wäh- rend des Zusammenlebens zu ermitteln ist, der sodann rechnerisch nach den übli- chen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Bun- desgericht davon Abstand genommen hätte, dass der nacheheliche Standard unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes zu behaupten und zu beweisen ist, lässt sich daraus gerade nicht folgern. 5.3.7. Ferner gilt es zu bemerken, dass der Vorsorgeunterhalt den Ausgleich allfäl- liger künftiger nachehelicher Einbussen betrifft, wenn ein Ehegatte wegen Kinder- betreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer be- schränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen können wird (BGE 135 III 158 E. 4.1). Die Klägerin setzt sich nicht in genügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zum Vorsorgeunterhalt bzw. der entsprechenden Argumentation auseinander, wonach die Parteien aufgrund des Ausgleichs der Pensionskassenguthaben nahe- zu gleich gestellt seien und kein Anspruch bestehe, künftig im gleichen Umfang wie der Beklagte Pensionskassenguthaben äufnen zu können (act. 117 IV E. 4.5 S. 18). Sie legt auch nicht dar, wo sie entsprechende Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte (act. 114 Rz. 28 f.). 5.3.8. Da sich die Klägerin insoweit nicht in genügender Weise mit der Eventualbe- gründung der Vorinstanz auseinandersetzt, hat diese Bestand. Offen bleiben kann indes, ob auch unter dem Aspekt der Eigenversorgungskapazität der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu verneinen wäre. 5.4. Fazit

- 21 - Die Vorinstanz hat der Klägerin zu Recht keinen nachehelichen Unterhalt zuge- sprochen. Die von der Klägerin angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist ausgangsge- mäss zu bestätigen und die hiergegen erhobene Berufung ist abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Scheidungsverfahren ist die Entscheidgebühr grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 GebVO OG festzusetzen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren al- lein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebVO OG). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens waren die nacheheliche Unterhaltspflicht und damit einzig ein vermögensrechtliches Thema. Demnach ist es angezeigt, die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 12 sowie auf § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG festzusetzen. Der Streitwert wurde gemäss Verfügung vom

29. April 2024 auf CHF 110'000.– festgesetzt, was unwidersprochen geblieben ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist folglich auf CHF 6'000.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. 6.2. Die von der Klägerin an den Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 6'500.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Im Sinne einer Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom

23. August 2024 wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 16. Februar 2024 mit Bezug auf die Dispositiv Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 (einschliesslich Ziffer 7) am 12. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.

- 22 - Sodann wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 3 (nachehelicher Unter- halt) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Fe- bruar 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Klä- gerin geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechtes des Staates.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 6'500.– zuzüglich 8.1 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von act. 139, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am: