Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Einleitendes, Verfahrensgang
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. September 2007. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor (Urk. 4). Ab dem 15. Dezember 2015 lebten sie getrennt voneinander (Urk. 5/1 S. 7 Disp.-Ziff. 1). Mit Urteil vom 20. Juli 2016 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern basierend auf einer Parteivereinbarung das Getrenntleben. C._____ wurde vorerst unter die geteilte Obhut beider Eltern gestellt, wobei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. Zudem ordnete das Gericht die Gü- tertrennung per 4. Januar 2016 an (Urk. 5/1, Verfahren Nr. EE160001-A). Am 11. April 2017 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin genannt) das Bezirksgericht Affoltern um Abänderung des Eheschutzurteils, wobei sie namentlich die Alleinobhut über C._____ beantragte (Urk. 7/1), nachdem der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter genannt) in Verdacht geraten war, sich sexueller Handlungen mit seinem Sohn schuldig gemacht und diesen wie- derholt geschlagen zu haben (vgl. Urk. 7/18). Die Strafuntersuchung wurde später mangels erhärtetem Tatverdacht eingestellt (Urk. 83/1). Über die Neu-Regelung
- 10 - des Getrenntlebens entschied nach einem langwierigen und aufwändigen Verfah- ren erstinstanzlich das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern am 24. März 2020 (Urk. 7/252) beziehungsweise zweitinstanzlich die hiesige Kammer am 2. Dezem- ber 2020 (Urk. 90 S. 41 f.). Die Obhut über C._____ ist seither allein der Mutter zugeteilt, ohne dass dem Vater ein Besuchs-/Kontaktrecht eingeräumt ist (Urk. 7/252 S. 54 f. Disp.-Ziff. 1 und 2). Gleichwohl besteht noch eine Besuchs- rechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 7/252 S. 55 Disp.-Ziff. 7). So- dann ist der Beklagte verpflichtet, an den Barbedarf von C._____ beizutragen, wo- bei sich der Betrag aktuell auf Fr. 540.– monatlich beläuft (Urk. 90 S. 41 f. Disp.- Ziff. 1 und 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon Klage auf Scheidung der Ehe (Urk. 1). Nachdem sich die Parteien einzig im Scheidungspunkt einig waren (Prot. I S. 6) und zu den Schei- dungsfolgen ein erster Schriftenwechsel durchgeführt war (Urk. 29 und 38), sistierte die Vorinstanz das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen Verfah- rens betreffend Abänderung Eheschutz (Urk. 41; vgl. auch Urk. 84 und 96). Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens hörte die Vorderrichterin C._____ an (vgl. Urk. 107) und entschied nach durchgeführter Verhandlung (Prot. I S. 16 ff.) am
25. Mai 2021 über das Gesuch (Urk. 81) des Beklagten um vorsorgliche Massnah- men: Sie beliess die Obhut bei der Mutter allein und ordnete ein aufbauendes Be- suchsrecht für C._____ mit seinem Vater an; ausserdem verpflichtete sie die Par- teien zu einer Familientherapie und die Klägerin zu einer Psychotherapie (vgl. im Detail Urk. 112 S. 36 ff.). Die Umsetzung dieser Anordnungen gelang in der Folge nicht wie erhofft (vgl. Urk. 113, 116, 118 und 120). Am 19. September 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 36 ff.). In deren Folge traf die Vorinstanz noch weitere Abklärungen zur Situation von C._____ und einer allfälli- gen Wiederanbahnung eines Kontakts zum Vater (Urk. 151 ff.). Mit Urteil vom
20. Dezember 2023 traf die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid (Prot. I S. 51 ff., Urk. 166 = Urk. 171).
E. 1.3 Gegen das ihr am 15. Februar 2024 zugestellte Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe datierend vom 12. März 2024 (am 11. März 2024 zur Post gegeben und
- 11 - am 12. März 2024 hier eingegangen) Berufung mit den auf Seite 8 f. aufgeführten Berufungsanträgen (Urk. 168/1, Urk. 170). Den von ihr verlangten Vorschuss von Fr. 8'000.– für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgerecht (Urk. 175 f.). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort am 10. Juni 2024 (Urk. 177 f.); diese schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter entspre- chender Kostenfolgen (Urk. 178 S. 2 sowie vorn S. 9). Auf den 1. Juli 2024 erfolgte ein Referentenwechsel aufgrund neuer Konstituierung des Obergerichts. Seither fungiert Oberrichter lic. iur. K. Vogel als Referent in die- sem Verfahren (vgl. Urk. 177 Disp.-Ziff. 2, Urk. 181 Disp.-Ziff. 3). Mit Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2024 wurde die Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Scheidungsurteils (in Bezug auf dessen Dispositivziffern 1–4, 7 ohne
2. und 3. Lemma, 8, 9, 13, 14 2. Absatz sowie 15) vorgemerkt (Urk. 181). Nachdem die bisherige Koreferentin, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, per 30. Juni 2025 pensioniert wurde, übernahm Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann diese Funk- tion (vgl. Urk. 187). Mit Beschluss vom 16. September 2025 wurden Unterlagen von den Parteien ein- gefordert im Hinblick auf eine Festsetzung des Kindesunterhalts nach der zweistu- figen Berechnungsmethode (hierzu vgl. auch Urk. 187, 188 und 191); ausserdem wurde die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung ange- kündigt (Urk. 193). Mit Eingaben vom 17. bzw. 19. November 2025 reichten die Parteien Unterlagen ein (Urk. 199, 201/1–39, 202 und 204/1–51). Am 8. April 2026 fand schliesslich die erwähnte Verhandlung statt (Urk. 208 f.; Prot. S. 21). An ihr schlossen die Parteien die nachstehend zitierte Parteiver- einbarung (Prot. S. 29, Urk. 210): «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 5 (Famili- entherapie) und 6 (Psychotherapie) des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuhe- ben und es sei in Aufhebung der Dispositivziffer 7 (Auftrag Beistandsperson) die bestehende Beistandschaft aufzuheben. Der Beklagte hält fest, dass ihm ein Kontakt zu seinem Sohn C._____ sehr wichtig wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass der sechzehnjährige C._____ den Kontakt
- 12 - zu seinem Vater ablehnt, bietet der Beklagte eine Beziehung an, überlässt es letzt- lich aber C._____, ob dieser einen Kontakt mit ihm pflegen möchte.
E. 2 Die Parteien akzeptieren die erstinstanzliche Regelung des Kindesunterhalts mit Wirkung ab dem 18. Juni 2024 (= Datum der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils). Verknüpft mit dieser Modifikation der Rück- zugswirkung zieht die Klägerin ihre Berufung insoweit zurück, als sich diese gegen die Dispositivziffern 10–12 des angefochtenen Urteils (Kindesunterhalt) richtet.
E. 2.1 Eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung ist auszuspre- chen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzli- chen Regelung abweichen würde. Soweit mit der Vereinbarung Kinderbelange geregelt werden, richtet sich die Über- prüfung indes nicht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO, sondern nach dem Kindesrecht (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1, Art. 285 ff. ZGB). Überdies gilt diesbezüglich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz; das Gericht erforscht
- 13 - den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 2.2 Der Kontakt des Vaters zu C._____ ist schon seit langer Zeit unterbrochen; er brach ab im Zusammenhang mit den in E. 1.1 erwähnten Vorwürfen von Über- griffen/Misshandlungen, welche sich später als nicht haltbar erwiesen (vgl. Urk. 83/1 S. 25 ff., insb. S. 32). Der sechzehnjährige C._____ verweigert den Kon- takt zu seinem Vater konstant (vgl. schon Urk. 83/1 S. 42 ff.; Prot. S. 23 ff., 31). Alle bisherigen Bemühungen führten leider nicht zur angestrebten Wiederannäherung und Normalisierung. Angesichts seiner schulischen und ausserschulischen Aktivi- täten ist gleichzeitig als positiv zu konstatieren, dass sich C._____ allgemein gut zu entwickeln scheint (vgl. Prot. S. 22 ff. und 31). Aktuell wäre es wohl kontraproduktiv, Druck auf den Jugendlichen auszuüben, den Kontakt zum Vater wiederaufzu- bauen. Vielmehr ist seiner Meinung Rechnung zu tragen; umso mehr, als ihm in Bezug auf Fragen in Verbindung mit Elternrechten Urteilsfähigkeit zuzusprechen ist (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass er die nötige Reife hat, um in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden (BGE 131 III 334 E. 5.2). Es bleibt dem Jugendlichen indes zu wünschen, dass eine ge- lebte Beziehung nicht nur zur Mutter, sondern auch zum Vater dereinst wieder mög- lich sein wird. Nach dem Gesagten erübrigen sich gegenwärtig Kindesschutzmassnahmen wie etwa autoritativ angeordnete Therapien. Auch eine Beistandschaft erscheint nicht mehr zweckmässig; die bestehende ist daher aufzuheben.
E. 2.3 Was die Regelung des Kindesunterhalts betrifft, einigten sich die Parteien darauf, dass die vorinstanzliche Regelung akzeptiert wird und mit Wirkung ab dem
18. Juni 2024 in Kraft treten soll. Die Klägerin nahm diesbezüglich Abstand von ihrer Berufung. So wie es den Parteien freisteht, überhaupt ein Rechtsmittel zu er- greifen, haben sie auch die Möglichkeit, ein solches wieder zurückzuziehen. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime mög- lich (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 Rn 632). Bei einem Rückzug der Berufung tritt die Rechtskraft indes erst mit dem Eingang der wirksamen Rückzugs- erklärung beim zuständigen Gericht ein (Seiler, a.a.O., § 18 Rn 1650, mit weiteren
- 14 - Hinweisen). Eine Vorverschiebung, wie hier vereinbart, liegt zweifellos im Interesse von C._____, weshalb es sinnvoll erscheint, die erstinstanzliche Unterhaltsrege- lung so in Kraft zu setzen, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wäre.
E. 2.4 Die in Ziffer 3 der Vereinbarung geregelten güterrechtlichen Aspekte unter- stehen weitgehend (unter Vorbehalt von Art. 279 Abs. 1 ZPO) der freien Disposition der Parteien. Auch gegen diese Regelung ist nichts einzuwenden.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Vereinbarung der Parteien (Urk. 210) zu geneh- migen und ihre Umsetzung zu veranlassen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung pauschal Fr. 40'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zu bezahlen in vier Raten von je Fr. 10'000.–, fällig am 1. Mai 2026, 1. Juli 2026, 1. September 2026 und 1. No- vember 2026. Gerät der Beklagte mit einer Rate in Verzug so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Mit erfolgter Zahlung erklären sich die Parteien als güter- rechtlich auseinandergesetzt.
E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 und 2 lit. a der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (vgl. ferner Art. 96 Abs. 1 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Das vorliegende Berufungsverfahren gestaltete sich durchschnittlich aufwändig; es waren nebst dem Studium umfangreicher Akten Ab- klärungen zur Unterhaltsfestsetzung sowie eine Verhandlung nötig, wobei sich schliesslich eine Einigung ergab (vgl. E. 1.3). Es rechtfertigt sich, die von der Vor- instanz auf Fr. 8'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr, welche nicht beanstandet wurde, zu bestätigen und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die Ge- richtskosten vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Als Ausfluss davon ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte des bezogenen Vorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).
E. 3.3 Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
- 15 - Es wird erkannt:
1. In Genehmigung der Ziffer 1 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wer- den die Dispositivziffern 5 (Intervention zur Beilegung des Elternkonflikts / Familientherapie) und 6 (Psychotherapie der Klägerin) des Urteils des Be- zirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben.
2. Die für den Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, beste- hende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.
3. In Genehmigung der Ziffer 2 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wird die Regelung des Kinderunterhalts gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffi- kon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 wie folgt per 18. Juni 2024 angeordnet bzw. in Kraft gesetzt: «10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ […] bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'013.05, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, zu bezahlen: Der Kinderunterhalt enthält keinen Betreuungsunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, beispielsweise Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstwei- len alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vor- behalten.
- 16 -
11. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 10 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen: Klägerin: Fr. 5'826.80 (Invalidenrenten) Beklagter: Fr. 12'040.– C._____: Fr. 1'826.75 (Kinder-IV-Rente und Kinderzulagen) Das Vermögen wurde nicht berücksichtigt.»
E. 4 In Genehmigung der Ziffer 3 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wer- den die Absätze 1 und 3 (nicht aber der rechtskräftig gewordene Absatz 2) der Dispositivziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 ersetzt durch die nachfolgende Regelung: «Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung pauschal Fr. 40'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zu bezahlen in vier Raten von je Fr. 10'000.–, fällig am 1. Mai 2026, 1. Juli 2026, 1. September 2026 und 1. No- vember 2026. Gerät der Beklagte mit einer Rate in Verzug so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Mit erfolgter Zahlung erklären sich die Parteien als güter- rechtlich auseinandergesetzt.»
- 17 -
E. 5 a) Die Dispositivziffern 16 und 17 (Kostenfolgen) des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 werden be- stätigt.
b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
c) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
d) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklagten im Um- fang von Fr. 2'500.– zu ersetzen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet.
e) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
E. 5a Die Dispositivziffern 16 und 17 (Kostenfolgen) des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 werden be- stätigt.
E. 5b Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
E. 5c Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 5d Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklagten im Um- fang von Fr. 2'500.– zu ersetzen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet.
E. 5e Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
E. 6 Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien an den Sohn der Parteien, C._____, … [Adresse] an die KESB Bezirk Pfäffikon an das Bezirksgericht Pfäffikon Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 18 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LC240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Dezember 2023 (FE170118-H)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 i.V.m. Urk. 29 und Urk. 143, sinngemäss):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.1. Es sei der Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, unter der gemein- samen Sorge der Eltern zu belassen. Der Sohn sei unter die allei- nige Obhut der Mutter zu stellen. 2.2. Es sei der persönliche Kontakt zwischen C._____ und Vater zu sis- tieren. 2.3. Der Beklagte sei zu verpflichten, unter dem Titel Kinderunterhalt mindestens CHF 1'673.– monatlich zu bezahlen, zuzüglich Ausbil- dungszulagen, bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. [Vorbehalt der Neu-Bezifferung nach Edition der Einkommens- und Bedarfszahlen] 2.4. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen. 2.5. Es sei der Vater zu verpflichten, an ausserordentliche Kosten des Sohnes, wie beispielsweise Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungen etc. sich je zur Hälfte zu beteiligen, soweit die Kosten im Voraus mit dem Vater abgesprochen sind oder sie sich als sinn- voll oder notwendig erweisen. 2.6. Es seien die während der Ehe der Parteien angesparten Freizügig- keitsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig zu teilen. 2.7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtli- che Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens CHF 1.– zu be- zahlen. [in Verbindung mit einem Editionsbegehren] 2.8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 1. November 2035 einen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'464.– pro Monat, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
- 3 - Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 146 i.V.m. Prot. I S. 37, sinngemäss):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend seien die Eltern zu verpflichten, sämtliche Fragen be- treffend Gesundheit, Schule/Ausbildung und Wohnsitz des Kindes abzusprechen und gemeinsam zu fällen.
3. Es sei der Sohn C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen.
4. Es sei das mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Mai 2021 erlassene, aufbauende Besuchsrecht erneut festzusetzen.
5. Es sei die mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Mai 2021 erlassene Besuchsbeistandschaft fortzusetzen und durch eine Beziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ergän- zen. Der Beiständin seien insbesondere folgende Aufgaben zuzutei- len:
- die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und Aufbau des Besuchsrechts zu überwachen;
- bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Be- suchsrechts zu vermitteln;
- den Vater über die Entwicklung von C._____ zu informieren (Schule, Gesundheit, Freizeit, soziales Verhalten etc.);
- eine notwendige ärztliche, psychotherapeutische oder sonstige Behandlung sicherzustellen;
- für die geeignete Schulung und Ausbildung des Kindes besorgt zu sein.
6. Es seien die Parteien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, gemeinsam eine Familientherapie bei einer vom Beistand bzw. der Beiständin zu benennenden Institution zu besuchen.
7. Es sei die Klägerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, eine Psychotherapie zu besuchen und regelmässig darüber beim Beistand resp. der Beiständin Bericht zu erstatten.
- 4 -
8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Sohn C._____ bis zur Voll- jährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 490 zuzüg- lich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
9. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist.
10. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten von C._____ – soweit diese nicht von Versicherungen oder Dritten über- nommen werden – nach vorgängig erteilter, schriftlicher Zustim- mung je zur Hälfte zu bezahlen.
11. Es seien die AHV/IV- Renten der Klägerin gutzuschreiben.
12. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
13. Es sei festzustellen, dass der Beklagte alleine über das auf beide Parteien lautende Konto CH1 bei der D._____, … [Adresse], verfü- gen kann. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ausgleichs- zahlung aus Güterrecht im Betrag von CHF 1.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aus- gleichszahlung aus Güterrecht im Betrag von Fr. 32'699.90 zu be- zahlen.
14. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben je hälf- tig zu teilen.
15. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Kläge- rin. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Dezember 2023: (Urk. 166 S. 36 ff. = Urk. 171 S. 36 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- 5 -
3. Die Obhut für den Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.
4. Das Besuchsrecht des Beklagten wird ersatzlos aufgehoben.
5. Die Parteien werden angewiesen, gemeinsam – ohne C._____ – eine von der Beistandsperson zu benennende Familientherapie bzw. eine andere durch Fachpersonen geleitete Intervention zur Beilegung des Elternkonflikts umge- hend zu besuchen.
6. Die Klägerin wird angewiesen, eine Psychotherapie umgehend zu besuchen resp. weiterzuführen.
7. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Juli 2017 für den Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2010, angeordnete Beistandschaft wird im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB erweitert. Die bisherigen Aufgaben der Beistandsperson werden ersatzlos aufgehoben. Der Beistandsperson werden neu die folgenden Aufgaben übertragen: Sicherstellung, dass C._____ eine geeignete Therapie erhält sowie deren Überwachung; Organisation und Festlegung der Institution und Modalitäten zur Durchfüh- rung einer Familientherapie bzw. einer anderen durch Fachpersonen gelei- tete Intervention zur Beilegung des Elternkonflikts gemäss Ziffer 5 des Ur- teilsdispositivs sowie deren Überwachung; Sicherstellung, dass die Klägerin eine Psychotherapie besucht sowie deren Überwachung; Vermittlung wischen den Eltern bei Uneinigkeiten die Kinderbelange betref- fend. Die Kindesschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH wird angewiesen, die Beistän- din mit den in Ziffer 7 des Urteilsdispositivs genannten Aufgaben zu beauftra- gen.
8. Die Anträge gemäss beklagtischen Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7 werden ab- gewiesen.
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache Parteien, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen
- 6 - Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hin- aus) Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'013.05, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Der Kinderunterhalt enthält keinen Betreuungsunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, beispielsweise Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zu- stande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstweilen alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
11. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezem- ber 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 10 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 7 -
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen: Klägerin: Fr. 5'826.80 (Invalidenrenten) Beklagter: Fr. 12'040.– C._____: Fr. 1'826.75 (Kinder-IV-Rente und Kinderzulagen) Das Vermögen wurde nicht berücksichtigt.
13. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 1.– zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte alleine über das auf beide Parteien lautende Konto CH1 bei der D._____ Zürich, … [Adresse], verfügen kann. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.
15. Die Vorsorgestiftung E._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Vers.-Nr. 2; AHV-Nr. 3) Fr. 3'827.75, zuzüglich Zins ab 16. Dezember 2017, auf das Freizügigkeits- konto des Beklagten (Vertrag Nr. 4; AHV-Nr. 5) bei der bei der F._____, … [Adresse], zu überweisen.
16. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
17. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]
- 8 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 170 S. 2 f.): «1. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.
3. Es sei Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Folgende Aufgaben der Beistandsperson seien ersatzlos zu strei- chen: Organisation etc. einer Familientherapie; Sicherstellung, dass die Berufungsklägerin eine Psychothera- pie besucht sowie deren Überwachung.
4. Es sei Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel Kinderunterhalt mindestens CHF 1'824.– monat- lich, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen zu bezahlen, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss vorstehendem Antrag sei rückwirkend seit August 2023 zu erhöhen. Die letzten zwei Absätze seien so zu belassen.
5. Ziff. 14 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei auf- zuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 167'200.– zu bezahlen.
6. Ziff. 17 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Ver- hältnis zu Obsiegen und Unterliegen festzusetzen, unter Berück- sichtigung des von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvor- schusses von CHF 6'000.–.
- 9 -
7. Ziff. 18 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.» des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 178 S. 2): «1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Dezember 2023 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin.» Erwägungen:
1. Einleitendes, Verfahrensgang 1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 2007. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor (Urk. 4). Ab dem 15. Dezember 2015 lebten sie getrennt voneinander (Urk. 5/1 S. 7 Disp.-Ziff. 1). Mit Urteil vom 20. Juli 2016 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern basierend auf einer Parteivereinbarung das Getrenntleben. C._____ wurde vorerst unter die geteilte Obhut beider Eltern gestellt, wobei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. Zudem ordnete das Gericht die Gü- tertrennung per 4. Januar 2016 an (Urk. 5/1, Verfahren Nr. EE160001-A). Am 11. April 2017 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin genannt) das Bezirksgericht Affoltern um Abänderung des Eheschutzurteils, wobei sie namentlich die Alleinobhut über C._____ beantragte (Urk. 7/1), nachdem der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter genannt) in Verdacht geraten war, sich sexueller Handlungen mit seinem Sohn schuldig gemacht und diesen wie- derholt geschlagen zu haben (vgl. Urk. 7/18). Die Strafuntersuchung wurde später mangels erhärtetem Tatverdacht eingestellt (Urk. 83/1). Über die Neu-Regelung
- 10 - des Getrenntlebens entschied nach einem langwierigen und aufwändigen Verfah- ren erstinstanzlich das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern am 24. März 2020 (Urk. 7/252) beziehungsweise zweitinstanzlich die hiesige Kammer am 2. Dezem- ber 2020 (Urk. 90 S. 41 f.). Die Obhut über C._____ ist seither allein der Mutter zugeteilt, ohne dass dem Vater ein Besuchs-/Kontaktrecht eingeräumt ist (Urk. 7/252 S. 54 f. Disp.-Ziff. 1 und 2). Gleichwohl besteht noch eine Besuchs- rechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 7/252 S. 55 Disp.-Ziff. 7). So- dann ist der Beklagte verpflichtet, an den Barbedarf von C._____ beizutragen, wo- bei sich der Betrag aktuell auf Fr. 540.– monatlich beläuft (Urk. 90 S. 41 f. Disp.- Ziff. 1 und 2). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon Klage auf Scheidung der Ehe (Urk. 1). Nachdem sich die Parteien einzig im Scheidungspunkt einig waren (Prot. I S. 6) und zu den Schei- dungsfolgen ein erster Schriftenwechsel durchgeführt war (Urk. 29 und 38), sistierte die Vorinstanz das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen Verfah- rens betreffend Abänderung Eheschutz (Urk. 41; vgl. auch Urk. 84 und 96). Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens hörte die Vorderrichterin C._____ an (vgl. Urk. 107) und entschied nach durchgeführter Verhandlung (Prot. I S. 16 ff.) am
25. Mai 2021 über das Gesuch (Urk. 81) des Beklagten um vorsorgliche Massnah- men: Sie beliess die Obhut bei der Mutter allein und ordnete ein aufbauendes Be- suchsrecht für C._____ mit seinem Vater an; ausserdem verpflichtete sie die Par- teien zu einer Familientherapie und die Klägerin zu einer Psychotherapie (vgl. im Detail Urk. 112 S. 36 ff.). Die Umsetzung dieser Anordnungen gelang in der Folge nicht wie erhofft (vgl. Urk. 113, 116, 118 und 120). Am 19. September 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 36 ff.). In deren Folge traf die Vorinstanz noch weitere Abklärungen zur Situation von C._____ und einer allfälli- gen Wiederanbahnung eines Kontakts zum Vater (Urk. 151 ff.). Mit Urteil vom
20. Dezember 2023 traf die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid (Prot. I S. 51 ff., Urk. 166 = Urk. 171). 1.3. Gegen das ihr am 15. Februar 2024 zugestellte Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe datierend vom 12. März 2024 (am 11. März 2024 zur Post gegeben und
- 11 - am 12. März 2024 hier eingegangen) Berufung mit den auf Seite 8 f. aufgeführten Berufungsanträgen (Urk. 168/1, Urk. 170). Den von ihr verlangten Vorschuss von Fr. 8'000.– für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgerecht (Urk. 175 f.). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort am 10. Juni 2024 (Urk. 177 f.); diese schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter entspre- chender Kostenfolgen (Urk. 178 S. 2 sowie vorn S. 9). Auf den 1. Juli 2024 erfolgte ein Referentenwechsel aufgrund neuer Konstituierung des Obergerichts. Seither fungiert Oberrichter lic. iur. K. Vogel als Referent in die- sem Verfahren (vgl. Urk. 177 Disp.-Ziff. 2, Urk. 181 Disp.-Ziff. 3). Mit Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2024 wurde die Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Scheidungsurteils (in Bezug auf dessen Dispositivziffern 1–4, 7 ohne
2. und 3. Lemma, 8, 9, 13, 14 2. Absatz sowie 15) vorgemerkt (Urk. 181). Nachdem die bisherige Koreferentin, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, per 30. Juni 2025 pensioniert wurde, übernahm Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann diese Funk- tion (vgl. Urk. 187). Mit Beschluss vom 16. September 2025 wurden Unterlagen von den Parteien ein- gefordert im Hinblick auf eine Festsetzung des Kindesunterhalts nach der zweistu- figen Berechnungsmethode (hierzu vgl. auch Urk. 187, 188 und 191); ausserdem wurde die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung ange- kündigt (Urk. 193). Mit Eingaben vom 17. bzw. 19. November 2025 reichten die Parteien Unterlagen ein (Urk. 199, 201/1–39, 202 und 204/1–51). Am 8. April 2026 fand schliesslich die erwähnte Verhandlung statt (Urk. 208 f.; Prot. S. 21). An ihr schlossen die Parteien die nachstehend zitierte Parteiver- einbarung (Prot. S. 29, Urk. 210): «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 5 (Famili- entherapie) und 6 (Psychotherapie) des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuhe- ben und es sei in Aufhebung der Dispositivziffer 7 (Auftrag Beistandsperson) die bestehende Beistandschaft aufzuheben. Der Beklagte hält fest, dass ihm ein Kontakt zu seinem Sohn C._____ sehr wichtig wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass der sechzehnjährige C._____ den Kontakt
- 12 - zu seinem Vater ablehnt, bietet der Beklagte eine Beziehung an, überlässt es letzt- lich aber C._____, ob dieser einen Kontakt mit ihm pflegen möchte.
2. Die Parteien akzeptieren die erstinstanzliche Regelung des Kindesunterhalts mit Wirkung ab dem 18. Juni 2024 (= Datum der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils). Verknüpft mit dieser Modifikation der Rück- zugswirkung zieht die Klägerin ihre Berufung insoweit zurück, als sich diese gegen die Dispositivziffern 10–12 des angefochtenen Urteils (Kindesunterhalt) richtet.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung pauschal Fr. 40'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zu bezahlen in vier Raten von je Fr. 10'000.–, fällig am 1. Mai 2026, 1. Juli 2026, 1. September 2026 und 1. No- vember 2026. Gerät der Beklagte mit einer Rate in Verzug so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Mit erfolgter Zahlung erklären sich die Parteien als güter- rechtlich auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.» Zu einem direkten persönlichen Kontakt mit C._____ kam es seitens des Gerichts in der Folge nicht mehr; er lehnt diesen offenbar ab (Prot. S. 29–31).
2. Genehmigung der Parteivereinbarung 2.1. Eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung ist auszuspre- chen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzli- chen Regelung abweichen würde. Soweit mit der Vereinbarung Kinderbelange geregelt werden, richtet sich die Über- prüfung indes nicht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO, sondern nach dem Kindesrecht (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1, Art. 285 ff. ZGB). Überdies gilt diesbezüglich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz; das Gericht erforscht
- 13 - den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2.2. Der Kontakt des Vaters zu C._____ ist schon seit langer Zeit unterbrochen; er brach ab im Zusammenhang mit den in E. 1.1 erwähnten Vorwürfen von Über- griffen/Misshandlungen, welche sich später als nicht haltbar erwiesen (vgl. Urk. 83/1 S. 25 ff., insb. S. 32). Der sechzehnjährige C._____ verweigert den Kon- takt zu seinem Vater konstant (vgl. schon Urk. 83/1 S. 42 ff.; Prot. S. 23 ff., 31). Alle bisherigen Bemühungen führten leider nicht zur angestrebten Wiederannäherung und Normalisierung. Angesichts seiner schulischen und ausserschulischen Aktivi- täten ist gleichzeitig als positiv zu konstatieren, dass sich C._____ allgemein gut zu entwickeln scheint (vgl. Prot. S. 22 ff. und 31). Aktuell wäre es wohl kontraproduktiv, Druck auf den Jugendlichen auszuüben, den Kontakt zum Vater wiederaufzu- bauen. Vielmehr ist seiner Meinung Rechnung zu tragen; umso mehr, als ihm in Bezug auf Fragen in Verbindung mit Elternrechten Urteilsfähigkeit zuzusprechen ist (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass er die nötige Reife hat, um in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden (BGE 131 III 334 E. 5.2). Es bleibt dem Jugendlichen indes zu wünschen, dass eine ge- lebte Beziehung nicht nur zur Mutter, sondern auch zum Vater dereinst wieder mög- lich sein wird. Nach dem Gesagten erübrigen sich gegenwärtig Kindesschutzmassnahmen wie etwa autoritativ angeordnete Therapien. Auch eine Beistandschaft erscheint nicht mehr zweckmässig; die bestehende ist daher aufzuheben. 2.3. Was die Regelung des Kindesunterhalts betrifft, einigten sich die Parteien darauf, dass die vorinstanzliche Regelung akzeptiert wird und mit Wirkung ab dem
18. Juni 2024 in Kraft treten soll. Die Klägerin nahm diesbezüglich Abstand von ihrer Berufung. So wie es den Parteien freisteht, überhaupt ein Rechtsmittel zu er- greifen, haben sie auch die Möglichkeit, ein solches wieder zurückzuziehen. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime mög- lich (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 Rn 632). Bei einem Rückzug der Berufung tritt die Rechtskraft indes erst mit dem Eingang der wirksamen Rückzugs- erklärung beim zuständigen Gericht ein (Seiler, a.a.O., § 18 Rn 1650, mit weiteren
- 14 - Hinweisen). Eine Vorverschiebung, wie hier vereinbart, liegt zweifellos im Interesse von C._____, weshalb es sinnvoll erscheint, die erstinstanzliche Unterhaltsrege- lung so in Kraft zu setzen, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wäre. 2.4. Die in Ziffer 3 der Vereinbarung geregelten güterrechtlichen Aspekte unter- stehen weitgehend (unter Vorbehalt von Art. 279 Abs. 1 ZPO) der freien Disposition der Parteien. Auch gegen diese Regelung ist nichts einzuwenden. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Vereinbarung der Parteien (Urk. 210) zu geneh- migen und ihre Umsetzung zu veranlassen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 und 2 lit. a der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (vgl. ferner Art. 96 Abs. 1 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Das vorliegende Berufungsverfahren gestaltete sich durchschnittlich aufwändig; es waren nebst dem Studium umfangreicher Akten Ab- klärungen zur Unterhaltsfestsetzung sowie eine Verhandlung nötig, wobei sich schliesslich eine Einigung ergab (vgl. E. 1.3). Es rechtfertigt sich, die von der Vor- instanz auf Fr. 8'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr, welche nicht beanstandet wurde, zu bestätigen und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 5'000.– festzusetzen. 3.2. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die Ge- richtskosten vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Als Ausfluss davon ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte des bezogenen Vorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 3.3. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
- 15 - Es wird erkannt:
1. In Genehmigung der Ziffer 1 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wer- den die Dispositivziffern 5 (Intervention zur Beilegung des Elternkonflikts / Familientherapie) und 6 (Psychotherapie der Klägerin) des Urteils des Be- zirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben.
2. Die für den Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, beste- hende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.
3. In Genehmigung der Ziffer 2 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wird die Regelung des Kinderunterhalts gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffi- kon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 wie folgt per 18. Juni 2024 angeordnet bzw. in Kraft gesetzt: «10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ […] bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'013.05, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, zu bezahlen: Der Kinderunterhalt enthält keinen Betreuungsunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, beispielsweise Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstwei- len alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vor- behalten.
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11. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 10 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen: Klägerin: Fr. 5'826.80 (Invalidenrenten) Beklagter: Fr. 12'040.– C._____: Fr. 1'826.75 (Kinder-IV-Rente und Kinderzulagen) Das Vermögen wurde nicht berücksichtigt.»
4. In Genehmigung der Ziffer 3 der Parteivereinbarung vom 8. April 2026 wer- den die Absätze 1 und 3 (nicht aber der rechtskräftig gewordene Absatz 2) der Dispositivziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 ersetzt durch die nachfolgende Regelung: «Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung pauschal Fr. 40'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zu bezahlen in vier Raten von je Fr. 10'000.–, fällig am 1. Mai 2026, 1. Juli 2026, 1. September 2026 und 1. No- vember 2026. Gerät der Beklagte mit einer Rate in Verzug so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Mit erfolgter Zahlung erklären sich die Parteien als güter- rechtlich auseinandergesetzt.»
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5. a) Die Dispositivziffern 16 und 17 (Kostenfolgen) des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Dezember 2023 werden be- stätigt.
b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
c) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
d) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklagten im Um- fang von Fr. 2'500.– zu ersetzen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet.
e) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien an den Sohn der Parteien, C._____, … [Adresse] an die KESB Bezirk Pfäffikon an das Bezirksgericht Pfäffikon Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 18 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm