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LC240015

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-10-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht von Amtes wegen fest- stellt. Stattdessen hätte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren entsprechen- de Tatsachenbehauptungen und Beweismittel präsentieren bzw. im Berufungsver- fahren aufzeigen müssen, aufgrund welcher die Vorinstanz in Bezug auf die ge- meinsamen Wochenenden und Ferien zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen. Der Kläger räumt – unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Replik – ein, es sei zu vereinzelten Urlauben und gemeinsamen Feiertagen gekommen (act. 194 Rz. 11). Bei dieser Sachlage wäre es an der Beklagten gewesen, die konkreten Umstände und die Häufigkeit solcher Ferien substantiiert vorzutragen

- 25 - und zu beweisen. Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Be- hauptungen aufgestellt und Beweismittel genannt hat, macht die Beklagte im Be- rufungsverfahren nicht geltend. Demnach ist ihre Kritik unbegründet. 3.3.9. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie hätte sich die Frage stellen müs- sen, ob sie (die Beklagte) in guten Treuen von einer Wiedervereinigung habe aus- gehen dürfen (act. 183 Rz. 11). Dabei verkennt sie, dass bei der Lebensprägung auf objektive Umstände abgestellt wird und gestützt darauf ein subjektives Ver- trauen in den Fortbestand der Ehe geprüft wird, nicht umgekehrt. Die objektiven Tatsachen, auf welche die Beklagte ihr subjektives Vertrauen abstützte, sind von ihr zu behaupten und zu beweisen. Kann die Beklagte die entsprechenden Tatsa- chen nicht beweisen, hat sie nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, vermag die Beklag- te keine Tatsachen darzulegen, welche für eine Wiedervereinigung der Parteien sprechen. 3.3.10. Aufgrund des Gesagten vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass sich die Parteien nach der Trennung im Jahr 2010 wieder vereinigt haben. Es ist des- halb von einer kurzen Ehedauer von gut zweieinhalb Jahren und damit von einer deutlich unter fünf Jahren liegenden Ehedauer auszugehen. Die kurze Ehedauer spricht gegen eine Lebensprägung.

- 26 - 3.4. Gemeinsame Kinder 3.4.1. Nach Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass sie als 41-jäh- rige nach der Geburt der Tochter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ aufgegeben habe, für die Lebensprägung der Ehe. Die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit über viele Jahre hinweg zuguns- ten der Betreuung gemeinsamer Kinder sei bei der Frage der Lebensprägung ge- hörig zu berücksichtigen. Bei einer späten Mutterschaft gelte dies umso mehr, weil nicht ohne Weiteres mit einem erfolgreichen Wiedereinstieg gerechnet wer- den könne. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung im Jahr 2019 sei sie be- reits 12 Jahre lang nicht mehr berufstätig gewesen. Aus den vorinstanzlichen Er- wägungen gehe nicht hervor, ob der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit überhaupt Rechnung getragen worden sei. Die Vorinstanz habe Gegebenheiten bezeichnet, welche für eine Lebensprägung sprächen. Den Fakt, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ sei, habe die Vorinstanz jedoch nicht ge- würdigt. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass dem Wissen der Be- klagten um die Nicht-Vaterschaft keine entscheidende Bedeutung zukomme, da nicht feststehe, ob die Ehe der Parteien wegen der Nichtvaterschaft zerbrochen wäre. In der Begründung der Vorinstanz sei kein einziges Element auszumachen, das gegen die Lebensprägung spreche, weshalb die vorinstanzliche Folgerung, dass genauso gewichtige Umstände gegen die Lebensprägung sprächen, willkür- lich sei. Die Vorinstanz habe keinerlei Gründe für eine kurze Rente genannt, in- dessen gewichtige Gründe für eine lange Rentendauer. Mit der Festsetzung einer 6-monatigen Übergangsrente sei die Vorinstanz in Willkür verfallen (act. 183 Rz. 21 ff.). 3.4.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass die Be- klagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ und in Absprache mit ihm aufgegeben habe. Die effektive Hausgattenehe habe nur kurze Zeit gedauert und damit auch das während der Ehe gelebte Rollenmo- dell. Die späte Mutterschaft der Beklagten spreche für eine bereits gefestigte Kar- riere, welche ihr einen erleichterten Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ermöglicht

- 27 - hätte. Diesen hätte sie spätestens nach der Trennung in Angriff nehmen müssen (act. 194 Rz. 17). 3.4.3. Die (langjährige) Betreuung gemeinsamer Kinder kann ein Kriterium für die Lebensprägung einer Ehe darstellen. Wie vorstehend erwähnt gilt gemäss jüngs- ter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass bei gemeinsamen Kindern eine lebensprägende Ehe besteht, jedoch nicht mehr absolut (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die Beklagte C._____ während der gelebten Ehe von gut zweieinhalb Jahren im Sinne einer klassischen Hausgattenehe betreute und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachging. Daran änderte sich auch während der langen Trennungsdauer nichts. Grundsätzlich spricht die Tatsache, dass die Beklagte nach der Geburt von C._____ ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, gegen den vom Kläger erhobenen Einwand, eine Absprache mit ihm sei nicht belegt. Wie erwähnt muss jedoch ein gemeinsamer Entschluss bzw. eine gemeinsame Lebensplanung vorliegen, ge- mäss welcher ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und der Kindererziehung aufgibt (vgl. vorstehende E. 3.2), um auf Lebensprägung zu schliessen. Ob unter den gegebenen Umständen nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB eine lebensprägende Ehe vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche von der Berufungsinstanz frei zu beurteilen ist. 3.4.4. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Schwangerschaft gut 40 Jahre alt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt oder später an der Vaterschaft des Klägers zweifelte oder gar wusste, dass er nicht der biologische Vater von C._____ ist, ist unklar. Sie hätte aber naturgemäss zumindest Zweifel haben müssen. Es ist unbestritten, dass der Kläger nicht um seine Nicht-Vaterschaft wusste. Ob er in Kenntnis darum mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte einverstanden ge- wesen wäre, ist eine offene und hypothetische Frage. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes aufgegeben. Dem- nach ist die Aufgabenteilung im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung von C._____ nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Hinzu kommt, dass das eheliche Zusammenleben der Parteien kurz war und die Beklagte während

- 28 - des Getrenntlebens gerade nicht mehr auf die Weiterführung des ehelichen Stan- dards vertrauen durfte. Demnach ist die Betreuung von C._____ durch die Be- klagte während der langen Trennungsdauer entgegen der Vorinstanz (act. 185 S.

36) nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Die Rollenteilung während des Getrenntlebens beruhte auf den getroffenen Eheschutzmassnahmen bzw. auf den Regelungen im Massnahmenverfahren und vermochte kein schutzwürdiges Ver- trauen der Beklagten in die Fortführung der Ehe zu begründen. Insbesondere ver- mag der Umstand, dass die Beklagte während der langen Trennungszeit keine konkreten Anstrengungen für eine Wiedereingliederung unternommen hat, keine Lebensprägung zu begründen, zumal sie im Massnahmenverfahren wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie sich um ihre wirtschaftliche Wiedereingliede- rung kümmern muss (act. 150 S. 14, act. 162 S. 28). Unabhängig davon, ob von der früher geltenden 10/16-Regel oder vom aktuell geltenden Schulstufenmodell ausgegangen wird, hätte sich die Beklagte spätestens seit dem Jahr 2017 um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kümmern müs- sen. Insgesamt legt die Beklagte nicht substantiiert dar, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg infolge der Kinderbetreuung nicht möglich war. Dass die Beklagte seit ihrer Wohnsitznahme in E._____ ihre voreheliche Tochter bis zu deren Tod und ihre an gesundheitlichen Schwierigkeiten leidende Mutter betreut hat (act. 183 Rz. 18; act. 194 Rz. 18), kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Da die Beklagte keinerlei konkrete Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit während der langen Trennungsdauer geltend macht, liegt der Schluss nahe, dass es ihr persönlicher Entscheid war, auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verzichten. Nach dem Gesagten geht die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ nicht auf einen gemeinsamen Lebensplan der Parteien zurück. Angesichts der kurzen Ehedauer und der langen Trennungs- dauer ist die Ehe nicht als lebensprägend zu werten. 3.5. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen 3.5.1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch bei nicht lebensprä- genden Ehen bestehen. Dabei wird an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft; die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre.

- 29 - Unter Umständen besteht ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz eines sog. Heiratsschadens (BGE 147 III 249 E. 5.1.; BGE 141 III 465 E. 3.1). 3.5.2. Die Beklagte hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung keinerlei Behauptun- gen zu den vorehelichen Verhältnissen bzw. zu einem allfälligen Heiratsschaden ins Berufungsverfahren eingeführt (act. 183 Rz. 5). Im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Situation macht sie geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten sie seit Jahren begleitet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt (act. 183 Rz. 30). Weiter vertritt sie gestützt auf den Bericht von Dr. H._____ vom

26. Januar 2023, welcher im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Geschäfts-Nr. LY220045) zu den Akten gereicht worden sei, den Stand- punkt, es bestehe seit Februar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit (act. 183 Rz. 30). Ge- mäss dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Mai 2024 wurde der Beklagten rückwirkend ab 1. Dezember 2021 eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 189 und 191/20). Dass bzw. inwiefern die dadurch nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ehebedingt sein soll, tut die Beklagte aber nicht dar. Immerhin ist zu erwähnen, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts der berechtigte Ehegatte bei nicht le- bensprägenden Ehen nur in die Lage versetzt werden muss, in der er sich befun- den hätte, wenn er nicht geheiratet hätte (BGer 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; BGer 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 3.1.1). Dass die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Ehe sind, behauptet die Beklagte wie erwähnt nicht. Der durch die Betreuung von C._____ entstandene Schaden stellt keinen Eheschaden dar, nachdem feststeht, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ ist. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime und aufgrund der sie treffenden Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren sind die Anspruchsvoraussetzungen für nachehelichen Unterhalt im Sinne eines sog. Heiratsschadens nicht gegeben. Zudem ist mit Blick auf einen allfälligen Heiratsschaden festzuhalten, dass die Beklagte vom Kläger während der langen Trennungsdauer namhafte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'700.– (während rund 10 Jahren; act. 9/19), Fr. 4'447.– (während rund 2 ½ Jahren) bzw. Fr. 3'576.– erhalten hat (aktuell seit Mai 2023; act. 162), die sie sich anrechnen lassen müsste.

- 30 - 3.5.3. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Berufungsantrag 1.2 ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist in Dispositiv-Ziff. 6 festzuhalten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3.5.4. Da der Beklagten während der Dauer des vorliegenden Berufungsverfah- rens weiterhin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'576.– zustan- den (act. 140, 162, vgl. vorstehende E. 2.2.4) liegt trotz des Wegfalls der erstin- stanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'406.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. September 2023 und Fr. 5'372.– ab

1. Oktober bis 31. Dezember 2023) im Ergebnis keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius vor.

4. Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Erwägungen der Vorinstanz Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1. Januar 2024 (vgl. vorste- hende E. 2.2.2 f.) stellte die Vorinstanz einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und diejenigen von C._____ ab. Dagegen bringt die Beklagte zu Recht nichts vor. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Barbedarf von C._____ von Fr. 684.– und einem familienrechtlichen Bedarf des Klägers von Fr. 5'134.– aus. Bei der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens (bestehend aus dem Einkommen des Klägers und den Kinderzulagen für C._____) von Fr. 12'242.– mit dem Gesamtbedarf von Fr. 5'818.– resultierte ein Überschuss von Fr. 6'424.–. Die Vorinstanz legte den Überschussanteil von C._____ auf ei- nen Drittel fest, kürzte diesen aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland und teilte den dadurch freiwerdenden Anteil erneut im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf den Kläger und C._____ auf. So resultierte ein Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.50 und ein Barunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2024 von Fr. 2'080.– (act. 185 S. 49).

- 31 - 4.2. Bedarf von C._____ 4.2.1. Beide Parteien sind mit dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von C._____ von insgesamt Fr. 684.–, bestehend aus Grundbetrag Fr. 420.–, Wohn- kosten Fr. 24.–, Krankenkasse Fr. 70.–, Mobilität Fr. 36.–, Schulgeld Fr. 39.–, Mo- biltelefon Fr. 21.– und Harfenunterricht Fr. 74.– grundsätzlich einverstanden (act. 185 S. 46 f.; act. 183 Rz. 55; act. 194 Rz. 43). Mit Bezug auf die Wohnkosten macht die Beklagte geltend, sobald sie nicht mehr im Eigenheim, sondern in einer Mietwohnung in E._____ wohne, sei für Wohnkosten ein Betrag von Fr. 607.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 184 Rz. 55 i.V.m. Rz. 41). 4.2.2. Nach Angaben der Beklagten hängt der weitere Verbleib im Eigenheim in E._____ von ihrem persönlichen Entscheid ab, wieder zurück in die Schweiz zu ziehen, sowie von der Rückforderung des Darlehens durch den Kläger und der generellen Tragbarkeit des Eigenheims. Sollte der Kläger ihr das Darlehen (er- neut) kündigen und die Rückzahlung durchsetzen oder sollte sie aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Haus zu halten, so würden C._____ und ihr weitaus höhere Wohnkosten anfallen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in Betreibung gesetzte Rückzahlung von Fr. 53'270.– werde sie mangels ander- weitiger Möglichkeiten das Haus in E._____ verkaufen müssen. Der Unsicherheit im Zusammenhang mit den Wohnkosten müsse Rechnung getragen werden (act. 183 Rz. 42). 4.2.3. Diese neuen Ausführungen der Beklagten sind im Berufungsverfahren auf- grund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig (vgl. vorstehende E. 2.5.2). Gemäss der Darstellung der Beklagten ist aber noch völlig unklar, ob und wenn ja, wann sie aus dem Eigenheim in E._____ ausziehen wird. Ebenso unklar ist, wohin sie ziehen würde, in die Schweiz oder in eine Mietwoh- nung in E._____. Damit liegt in tatsächlicher Hinsicht eine derart unsichere bzw. nicht vorhersehbare Situation vor, dass sie im Scheidungsurteil keine Berücksich- tigung finden kann. Vielmehr ist die Beklagte im Falle eines Auszugs aus dem Haus in E._____ und einem damit verbundenen Anstieg der Wohnkosten für eine Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf den Weg einer Abänderungsklage zu

- 32 - verweisen. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Barbedarf von C._____ von Fr. 684.–. 4.3. Einkommen von C._____ 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete die gesetzlichen Kinder-/Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 250.– als Einkommen von C._____ an (act. 185 S. 42 und 46). 4.3.2. Der Kläger führt aus, die Beklagte habe sich im Alleingang entschieden, die Familienzulagen für C._____ in Deutschland zu beziehen. Diese würden gemäss Information der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK Fr. 250.– pro Kind und Monat betragen. Falls die Beklagte bestätigt hätte, dass sie in Deutschland kein Kindergeld beziehe, hätten die Parteien Fr. 500.– als Familienzulage erhalten, da seine Arbeitgeberin die Zulage freiwillig verdopple, was aus der Lohnabrechnung des Monats Januar 2024 hervorgehe (act. 194 Rz. 42). Die Beklagte macht gel- tend, sie habe den Antrag auf Ausrichtung der Familienzulage zuhanden der neuen Arbeitgeberin des Klägers am 17. Dezember 2023 unterzeichnet und an die Arbeitgeberin übermittelt (act. 208/2). Der Kläger habe ihr verschwiegen, dass ihm seit November 2023 Kinderzulagen nachbezahlt wurden, und den Unterhalt für C._____ gemäss den beigelegten Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk "keine Kinderzulage ab November 2023 bzw. "keine Ausbildungszulage ab Nov 2023 mangels Antrag" überwiesen. Sie habe nicht gewusst, dass dem Kläger die Familienzulagen für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlt wor- den seien. Da sich der Kläger weigere, gegenüber der Kindergeldkasse eine Be- stätigung abzugeben, dass er kein Kindergeld für C._____ in der Schweiz be- ziehe, erhalte sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Kindergeld für C._____ (act. 207 Rz. 10). 4.3.3. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 8 FamZG). Die Familienzulagen, welche nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, werden in der Praxis vorweg vom Bar- bedarf des Kindes abgezogen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien bezieht aktuell kein Elternteil die ge-

- 33 - setzlichen Beiträge. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Familienzulage in Deutschland auch Fr. 250.– pro Monat betragen würde (act. 194 Rz. 42; act. 207 Rz. 10). Zudem steht ausser Frage, dass der Kläger weiterhin via seine Arbeitge- berin einen Anspruch auf die gesetzlichen Ausbildungszulagen für C._____ gel- tend machen kann, sofern die Beklagte eine Bestätigung ausstellt, dass sie kein Kindergeld in Deutschland bezieht (vgl. auch act. 208/2). Auch wenn aktuell kein Elternteil die gesetzlichen Beiträge bezieht, rechtfertigt es sich, C._____ weiterhin ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. Es versteht sich von selbst, dass die Parteien aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber C._____ ver- pflichtet sind, den Bezug der gesetzlichen Familienzulagen in der Schweiz oder in Deutschland zu koordinieren und einander die notwendigen Bestätigungen aus- und zuzustellen. Die Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Familienzula- ge analog zu den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen wäre oder ob eine solche als Unterstützung für den Arbeitnehmer gedacht ist und letztlich dem Unterhaltsverpflichteten zugutekäme, ist bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu prüfen. Aufgrund des Gesagten ist C._____ nach wie vor ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. 4.4. Einkommen und Bedarf des Klägers 4.4.1. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Klägers von Fr. 8'899.– und Mietzinserträgen von Fr. 3'093.–, mithin einem Gesamteinkommen des Klägers von Fr. 11'992.– aus (act. 185 S. 46). Im Bedarf des Klägers berücksichtigte sie die folgenden Positionen: Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 1'652.–, Grundversicherung KVG Fr. 324.–, Gesundheitskosten Fr. 73.–, Arbeitsweg Fr. 127.–, Kommunikation Fr. 150.–, Besuchsrechtskosten Fr. 680.–, Zusatzversi- cherung VVG Fr. 48.–, Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Steuern Fr. 850.–. Es resultierte ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 5'134.– (act. 185 S. 46 f.). 4.4.2. Der Kläger führt aus, er habe eine neue Stelle bei der I._____ AG mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'890.80 angetre- ten. Sein hälftiger Anteil am Liegenschaftenertrag belaufe sich aktenkundig im Durchschnitt (2019: Fr. 45'524.–; 2020: Fr. 341'359.– (recte: Fr. 34'359.–); 2021

- 34 - Fr. 24'671.–; act. 137/6-10) auf rund Fr. 2'904.– pro Monat. Es sei somit von ei- nem Gesamteinkommen von Fr. 12'035.– auszugehen. Für die neue Krankenkas- senpolice seien Kosten von Fr. 450.05 für KVG und VVG belegt (act. 194 Rz. 47 f.). 4.4.3. Das neue, höhere Erwerbseinkommen des Klägers im Betrag von Fr. 9'890.80 (inkl. 13. Monatslohn) ist ausgewiesen (act. 194 Rz. 47; act. 196/3, act. 207 Rz. 13) und in Anwendung der Untersuchungsmaxime ohne weiteres zu berücksichtigen. Die Beklagte macht geltend, es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen Bonus ausbezahlt erhalte. Sie beantragt, der Kläger sei aufzufor- dern, seinen aktuellen Arbeitsvertag inkl. Bonus- und Spesenreglement zu edie- ren (act. 207 Rz. 13). Wie den nachstehenden Ausführungen zur Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages zu entnehmen ist, erscheint der Überschussanteil von C._____ den finanziellen Verhältnissen angemessen. Der anrechenbare Über- schussanteil übersteigt den Barbedarf von C._____ deutlich (vgl. nachstehende E. 4.5.3). Auch wenn der Kläger einen Bonus erhielte, würde dies nicht automa- tisch zu einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge führen, da der Überschus- santeil eines Kindes aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann. Unter den gegebenen Umständen drängen sich trotz uneingeschränkter Untersu- chungsmaxime keine prozessualen Weiterungen auf, weshalb der Editionsantrag der Beklagten abzuweisen ist. 4.4.4. Mit Bezug auf die Mietzinserträge des Klägers stellte die Vorinstanz auf die Jahre 2018 bis 2021 ab und gelangte zu einem durchschnittlichen jährlichen Lie- genschaftenertrag von Fr. 37'114.– bzw. Fr. 3'093.– monatlich (act. 185 S. 40 f). Der Kläger geht von monatlichen Mietzinserträgen von Fr. 2'904.– aus, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb lediglich die Jahre 2019 bis 2021 zu berücksichtigen seien. Angesichts der schwankenden Erträge und der im Scheidungsverfahren auf Dauer ausgerich- teten, verbindlichen Regelung des Kindesunterhalts ist das Abstellen auf eine vierjährige Referenzperiode durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Somit bleibt es bei einem monatlichen Liegenschaftenertrag von Fr. 3'093.–. Das Ge- samteinkommen des Klägers beläuft sich somit auf gerundet Fr. 12'984.–.

- 35 - 4.4.5. Die unbeschränkte Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen führt zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungs- verfahren (vgl. vorstehende E. 2.5). Da sich die Untersuchungsmaxime auch zu- gunsten des Unterhaltsverpflichteten auswirkt, sind die höheren Krankenkassen- prämien des Klägers für KVG und VVG, welche unbestritten und darüber hinaus belegt sind (act. 196/4), im Betrag von Fr. 398.85 (statt Fr. 324.–) und Fr. 51.20 (statt Fr. 48.–) im Bedarf des Klägers anzurechnen. Es resultiert ein familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– bzw. ein Überschuss von Fr. 7'772.–. 4.5. Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.1) bezifferte die Vorinstanz den Barunter- halt von C._____ ab 1. Januar 2024 auf Fr. 2'080.–. Den Kinderunterhaltsbeitrag von C._____ setzte die Vorinstanz aber ohne weitere Begründung auf Fr. 1'500.– fest (act. 185 S. 51 sowie S. 57; Dispo-Ziff. 5). Die Parteien gehen auf diese Dis- krepanz nicht ein. Die Beklagte beantragt gar – solange sie mit C._____ im Haus in E._____ wohnt – einen tieferen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'127.40 pro Monat (act. 183 S. 2 Berufungsantrag 1.1), bestehend aus einem Barbedarf von Fr. 684.– und einem Überschussanteil von Fr. 693.40, abzüglich Kinderzulagen (act. 183 Rz. 56 und 62). Der beantragte tiefere Kinderunterhaltsbeitrag ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihren Berechnungen einen nachehelichen Un- terhaltsanspruch zugrunde legt. Da das Gericht bei der Festsetzung des Kinder- unterhalts nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist nicht auf den Berufungsantrag 1.1 abzustellen. 4.5.2. Der Kläger macht geltend, C._____s Überschussanteil betrage fast das Vierfache ihres Barbedarfs, weshalb sich zur Vermeidung einer Sparquote eine Kürzung aufdränge. Auch aus erzieherischen Gründen sei von der üblichen Ver- teilregel abzusehen (act. 194 Rz. 94). 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen von einem Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.– aus (act. 185 S. 49), tatsächlich enthält der im Urteil fest- gelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– jedoch einen Überschussanteil von Fr. 1'066.–. Bei der Festlegung des Überschussanteils fällt vorliegend mass-

- 36 - geblich ins Gewicht, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf des Kindes nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter erhöht und C._____ bereits 17 Jahre alt ist. Der tatsächlich angerechnete Überschussan- teil von Fr. 1'066.– (act. 185 S. 47) entspricht nicht dem Vierfachen des Barbe- darfs von Fr. 684.–, wie der Kläger geltend macht, sondern dem rund Anderthalb- fachen. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers günstig, weshalb sich keine Reduktion des von der Vorinstanz berücksichtigten Überschussanteils aufdrängt. In der gegebenen Konstellation erschiene eine Reduktion des Über- schussanteils gestützt auf die Offizialmaxime geradezu unbillig: Der von der Vor- instanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag würde entgegen dem Verschlechte- rungsverbot gekürzt, obwohl der Kläger die Festsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge in Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils – weder mit Berufung noch mit einer Anschlussberufung – angefochten hat. 4.5.4. Andererseits ist aber auch eine Erhöhung des Überschussanteils in Anwen- dung der Offizialmaxime nicht angezeigt. Ein Überschussanteil von Fr. 1'644.–, wie in den Urteilserwägungen der Vorinstanz (act. 185 S. 49) erwähnt, würde dem Zweieinhalbfachen von C._____s Barbedarf entsprechen, was aus erzieherischen Gründen tatsächlich fragwürdig erschiene. 4.5.5. Aufgrund des Gesagten ist eine Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages von Amtes wegen nicht angezeigt. Es bleibt beim erstinstanzlich festgelegten mo- natlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–. 4.6. Ausbildungs- und Familienzulagen Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Familienzulage von Fr. 250.– bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt, im Dispositiv aber keine Ver- pflichtung des Klägers vorgesehen, den zu leistenden Unterhalt zuzüglich vertrag- liche und gesetzliche Familienzulagen zu leisten (act. 183 Rz. 51). Diesbezüglich weist der Kläger zutreffend auf die gesetzliche Regelung von Art. 8 FamZG hin (act. 194 Rz. 42). Auch wenn er aktuell keine Ausbildungs- und Familienzulagen bezieht (act. 194 Rz. 42, act. 196/2; act. 207 Rz. 8 ff.), ist es in der Praxis üblich, für den entsprechenden Fall eine Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten in die

- 37 - Regelung des Kinderunterhalts aufzunehmen. Davon ging auch die Vorinstanz aus, hielt sie doch in den Urteilserwägungen explizit fest, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Unterhaltsphasen zuzüglich allfälliger gesetzlicher Ausbil- dungs-/Familienzulagen geschuldet sei (act. 185 S. 49). Dispositiv-Ziff. 5 des erst- instanzlichen Urteils ist in diesem Sinne zu ergänzen. 4.7. Kinderunterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus 4.7.1. Die Vorinstanz befristete den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____. Sie hielt zur Begründung fest, die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse es ausdrücklich zu, dass der Volljährigenunterhalt bereits im Zeitpunkt der Minderjährigkeit antizipiert festgelegt werden könne, wobei dies im Ermessen des Gerichts liege. Aufgrund der gegebenen speziellen Umstände – der Kläger sei ge- mäss Gutachten nicht der biologische Vater von C._____, eine Aberkennung sei aus verfahrensrechtlichen Gründen aber nicht möglich – und des schwankenden Kontakts zwischen dem Kläger und C._____, was gemäss Kläger von C._____ ausgehe, sei vorliegend auf eine antizipierte Festlegung zu verzichten. Nach Voll- jährigkeit sei neu zu eruieren, welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen habe (act. 185 S. 50). 4.7.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe in ihren theoretischen Erwä- gungen auf die Festsetzung des Kinderunterhalts über die Volljährigkeit hinaus hingewiesen, dann aber mit keinem Wort begründet, weshalb sie die Unterhalts- verpflichtung lediglich bis zur Volljährigkeit festgesetzt habe. Der Kläger verfüge über die finanziellen Ressourcen, die Kinderunterhaltsbeiträge weiterhin zu be- zahlen. Es liege auch keine Kontaktverweigerung der Tochter vor, noch bestün- den Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt der Volljährigkeit über eine angemes- sene Erstausbildung verfüge. Entsprechend sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ über die Volljährigkeit hinaus bis zum Erreichen der ange- messenen Erstausbildung festzusetzen (act. 183 Rz. 52 f.). Entgegen der Darstel- lung des Klägers bestehe nach wie vor ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zwischen C._____ und ihm (act. 207 Rz. 6).

- 38 - 4.7.3. Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sehr genau be- gründet, weshalb sie den Kinderunterhalt nur bis zur Volljährigkeit und nicht dar- über hinaus festgelegt habe. Neben den von der Vorinstanz angeführten Gründen sei anzufügen, dass die Beklagte, obwohl sie um seine Nicht-Vaterschaft gewusst habe, weder ihm noch C._____ reinen Wein eingeschenkt habe. Schliesslich sei auch das Besuchsrecht immer weniger wahrgenommen worden, was zu einer Entfremdung zwischen ihm und C._____ geführt habe; der Kontakt sei stark schwankend. Sollte ein Kinderunterhaltsbeitrag nach C._____s Volljährigkeit fest- gelegt werden, wäre ein solcher neu zu berechnen und insbesondere kein Über- schussanteil zu berücksichtigen. Zudem wäre auch die Beklagte zu verpflichten, ihren Anteil am Unterhalt von C._____ entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen (act. 194 Rz. 44 ff.). 4.7.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kinderunterhalts die Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge- schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem

18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. Au- gust 2019 E. 5.3.2; OGer ZH LC230001 vom 7. März 2023 E. IV.1.2.3). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB).

- 39 - 4.7.5. Die vorliegende Konstellation mag – wie von der Vorinstanz betont – in tat- sächlicher Hinsicht speziell sein, in rechtlicher Hinsicht ist sie es aber nicht. Der Kläger ist der rechtliche Vater von C._____ und damit gestützt auf Art. 276 ZGB ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Nur wenn das Kindsverhältnis nachträglich (in- folge einer Anfechtungsklage des Kindes) dahinfiele, würde die Unterhaltspflicht des Klägers erlöschen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 6). 4.7.6. C._____ besucht das Gymnasium, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit über eine angemessene Erstausbildung verfügt. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist es dem Kläger grund- sätzlich zumutbar, für den Volljährigenunterhalt von C._____ aufzukommen. Es trifft zwar zu, dass eine vom Kind ausgehende Kontaktverweigerung bei der Zu- mutbarkeit der Leistung von Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen ist. Die Beur- teilung der Zumutbarkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden an den Einwand der Unzumutbarkeit hohe Anforderungen gestellt. Die Unzumutbar- keit wird bejaht, wenn das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zer- störte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung subjektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Aufgrund der heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind auslösen kann, und aufgrund der Span- nungen, die mit einem strittigen Scheidungsverfahren der Eltern häufig einherge- hen, liegt regelmässig keine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsabbruch vor. Von einem Schuldvorwurf kann ausserdem erst ausge- gangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ab- lehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegen- über dem Kind korrekt verhält (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.; BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 19 m.w.H.). Selbst wenn auf die eher vagen Ausführun- gen des Klägers, der von stark schwankenden Kontakten spricht (act. 194 Rz. 44), abgestellt würde, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass die Leistung von Volljährigenunterhalt für ihn unzumutbar wäre. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Konstellation, scheint es nicht ange-

- 40 - bracht, die Last einer Klageerhebung kurz nach Erreichen der Volljährigkeit auf C._____ zu überbinden. Vielmehr ist ihr diese psychische Belastung wenn mög- lich zu ersparen. Aufgrund des Gesagten erscheint es vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht angezeigt, den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____ zu befristen. 4.7.7. Es trifft zu, dass der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elterntei- len entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Angesichts der um ein Vielfaches höheren Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigt es sich vorliegend, nur den Kläger zur Leistung von Volljähri- genunterhalt gegenüber C._____ zu verpflichten. 4.7.8. In BGE 147 III 265 hielt das Bundesgericht fest, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbil- dungskosten) begrenzt, ein darüber hinausgehender Anspruch bzw. ein An- spruch, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten bzw. am Lebensstandard der Eltern teilzuhaben, bestehe nicht. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 684.–. C._____ besucht aktuell das Gymnasium und strebt offenbar ein Musik- studium an (act. 185 S. 45). Zu damit verbundenen Ausbildungskosten liegen kei- nerlei Angaben vor. Diese sind in Anwendung der Untersuchungsmaxime auf pauschal Fr. 100.– zu schätzen. Somit ist der Kinderunterhaltsbeitrag für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ auf gerundet Fr. 540.– (Barbedarf von Fr. 784.– [inkl. Ausbildungskosten] abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–) festzu- legen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung geschuldet, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

5. Anpassung Berechnungsgrundlagen 5.1. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei der Festlegung von Unterhaltsbei- trägen insbesondere anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögens jedes Ehegatten ausgegangen wird. Gemäss weitverbreiteter Praxis werden auch die Bedarfszahlen der Familie im Entscheiddispositiv aufgeführt. Demgegenüber er-

- 41 - scheint die Wiedergabe der einzelnen Bedarfspositionen im Entscheiddispositiv nicht notwendig, wenn die einzelnen Bedarfspositionen bereits in den Erwägun- gen oder aufgrund der Akten (im Rahmen der Unterhaltsberechnung) klar ausge- wiesen sind. 5.2. Der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt ein (neuer) familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– (vgl. vorstehende E. 4.4.5) und ein Be- darf von C._____ von Fr. 684.– bis 30. September 2025 (vgl. vorstehende E. 4.2.3) bzw. Fr. 784.– ab 1. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 4.7.8) zugrunde. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Beklagten ist in Anwendung der Dis- positionsmaxime bei ihr von einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 2'618.– aus- zugehen (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3). 5.3. Das Einkommen des Klägers beläuft sich auf insgesamt Fr. 12'984.– (vgl. vorstehende E. 4.4.4), dasjenige von C._____ auf Fr. 250.– (vgl. vorstehende E. 4.3.3). Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten ist im Berufungsverfah- ren umstritten geblieben (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3 und act. 189). Ge- stützt auf den als Novum eingereichten Vorbescheid der SVA Zürich vom 24. Mai 2024 ist von einer Erwerbsfähigkeit der Beklagten im Umfang von 40 % und ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'080.– pro Monat auszugehen (act. 186/20; act. 194 Rz. 30 und 34). Die Beklagte wies darauf hin, dass im IV- Verfahren eine umfassende medizinische Untersuchung stattgefunden hat (act. 183 Rz. 31). Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die im Vorbescheid ausgewiesene Erwerbsfähigkeit von 40 % abgestellt werden könnte. Ein weiterer Einkommensbestandteil wird die rückwirkend per 1. Dezem- ber 2021, in der Höhe noch unbestimmte, IV-Rente sein, welche bei den Einkünf- ten der Beklagten pro memoria aufzuführen ist.

6. Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten und verpflichtete die Beklagte, dem Klä- ger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 185 S. 59; Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Die Vorinstanz stellte bei der

- 42 - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen darauf ab, dass die Beklagte mit ihrem Antrag, ihr seien bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, mithin für weitere zehn Jahre, nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen, weitgehend unterlegen sei (act. 185 S. 53). 6.2. Die Beklagte beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 183 S. 3, Berufungsantrag 1.4, sowie S. 32). Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ergeben sich im vorliegenden Berufungsverfahren keine Korrekturen zu Gunsten der Beklagten, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen ist, zumal die Beklagte den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegensetzt (act. 185 S. 53). Der Berufungsantrag 1.4 ist abzuweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 7.1. Im Scheidungsverfahren ist die Entscheidgebühr grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 GebVO OG festzusetzen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren al- lein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebVO OG). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens waren die Kinderunterhaltsbeiträge, die nacheheliche Unter- haltspflicht sowie die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen und damit einzig vermögensrechtliche Themen. Demnach ist es an- gezeigt, die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 12 sowie auf § 5 Abs. 2 und § 4 GebV OG festzusetzen. Wie in der Verfügung vom 20. März 2024 festgehalten (act. 186) ist bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge von einem Streitwert von rund Fr. 142'000.– und bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts von einem solchen von rund Fr. 432'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der beantragten Korrektur der Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beläuft sich der Gesamtstreitwert auf rund Fr. 578'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen.

- 43 - 7.2. Die Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend Zusprechung der Kinderzulagen und Regelung des Volljährigenunterhalts für C._____. Der vorliegend zugesprochene Volljährigenunterhalt liegt jedoch deut- lich unter dem von ihr beantragten (act. 186 S. 2; Berufungsantrag 1.1), wobei der Volljährigenunterhalt rund einen Viertel des Gesamtstreitwerts ausmacht (vgl. vor- stehende E. 7.1). Zentraler Streitpunkt des Berufungsverfahrens stellte der nach- eheliche Unterhaltsbeitrag dar, der auch rund drei Viertel des Streitwerts betrifft (vgl. vorstehende E. 7.1). Diesbezüglich unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Die Korrektur der Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Kinderunter- haltsbeitrags ist in erster Linie auf Noven zurückzuführen, weshalb dieser Punkt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 7/8 und dem Kläger zu 1/8 aufzuerlegen. 7.3. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für da Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Mai 2007. Am tt.mm.2007 kam die Tochter C._____ zur Welt (act. 3). Die Parteien trennten sich am 1. Februar 2010. Über die Folgen des Getrenntlebens einigten sie sich im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens (act. 9/19). C._____ befand sich in der Folge in der Obhut der Beklagten (Beklagte und Berufungsklägerin; nachfolgend Beklagte), dem Kläger (Kläger und Berufungsbeklagter; nachfolgend Kläger) stand jeden Sonntag ein Besuchsrecht zu und er war verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– und eheliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte von Fr. 5'700.– pro Monat zu be- zahlen (act. 9/19-20). Der Kläger ist der rechtliche Vater von C._____, gemäss ei- nem Abstammungsgutachten aus dem Jahr 2020 ist er aber nicht ihr biologischer Vater.

E. 1.2 Ende September 2019 erhob der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage (act. 1). Mit Einga- be vom 1. Oktober 2020 ersuchte er im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeiträge (act. 49). Die Vorinstanz passte die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte mit Verfügung vom 14. April 2022 rückwirkend ab 1. Oktober 2020 vorsorglich an

- 10 - (act. 140). Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 16. Mai 2023 abgewiesen, wobei der Kinderunterhaltsbei- trag für C._____ in Anwendung des Offizialgrundsatzes rückwirkend ab 1. Okto- ber 2020 für die ganze Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 1'400.– festge- setzt wurde (Geschäfts-Nr. LY220045; act. 162).

E. 1.3 Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien in der Hauptverhandlung vom 28. November 2022 eine Teilvereinbarung zum Scheidungspunkt, zur elterli- chen Sorge, zur Obhut über C._____ und zum Besuchsrecht, zu den Erziehungs- gutschriften, zur beruflichen Vorsorge und zum Güterrecht (act. 153). Die Rege- lung der Kinderunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts blieb strittig. Die Vorinstanz entschied darüber im vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 6. Juni 2023 (act. 164). Die Beklagte verlangte eine Begründung dieses Urteils (act. 175). Die begründete Ausfertigung des Urteils, mit welcher die nachehelichen Un- terhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Septem- ber 2023 von Fr. 3'862.– auf Fr. 4'406.– berichtigt wurden, datiert vom 29. Januar 2024 (act. 180 = act. 185 [Aktenexemplar]; Dispositiv-Ziffer 6).

E. 1.4 Gegen die Festsetzung der Kinder- und der nachehelichen Unterhaltsbeiträ- ge im genannten Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2024 Beru- fung. Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ein medizinisches Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. 183). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 72/1-2). Mit Verfügung vom 20. März 2024 wurde der Beklagten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 186). Den Kostenvorschuss bezahlte die Beklagte fristgerecht (act. 188).

E. 1.5 Mit Noveneingabe vom 6. Juni 2024 reichte die Beklagte den Vorbescheid der IV-Stelle SVA Zürich vom 21. Mai 2024 ins Recht (act. 189, 190 und 191/20). Dem Kläger wurde darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2024 Frist für die Stellung- nahme zur Noveneingabe und für die Berufungsantwort angesetzt (act. 192). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 reichte der Kläger die Berufungsantwort fristgerecht ein (act. 194). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen (act. 194 S. 2). Der Beklagten wurde in der Folge mit Verfügung

- 11 - vom 16. Juli 2024 Frist angesetzt, um einerseits zum Gesuch des Klägers um Ab- änderung vorsorglicher Massnahmen und andererseits zur Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen (act. 197). Die Stellungnahme der Beklagten zum Abänderungs- gesuch datiert vom 29. Juli 2024 (act. 199, 201/1-4). Der Kläger liess die ihm mit Verfügung vom 19. August 2024 eingeräumte Frist für die Stellungnahme (act. 202) ungenutzt verstreichen. Die Frist für die Stellungnahme zur Berufungs- antwort wurde auf entsprechendes Gesuch der Beklagten bis zum 19. September 2024 erstreckt (act. 204-205). Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Septem- ber 2024 ging am 20. September 2024 bei der Kammer ein (act. 207 und 208/1-6). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts zu verlan- gen. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass die Sache ins Stadium der Beratung übergehe, wenn er auf die Ausübung des Replikrechts verzichte oder innert Frist keine Verhandlung verlange (act. 209). Mit Eingabe vom 30. September 2024 ver- zichtete der Kläger auf die Ausübung des Replikrechts (act. 211).

E. 1.6 Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stel- lung der vorstehenden Berufungsanträge legitimiert.

E. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens

E. 2.2.1 Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv- Ziff. 2), die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziff. 3), die Genehmigung der Teilver- einbarung (Dispositiv-Ziff. 4), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispo-

- 12 - sitiv-Ziff. 8) und den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziff. 9). In die- sen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil mit Ablauf der Frist für die Berufungs- antwort bzw. Anschlussberufung, mithin am 17. September 2024 (vgl. act. 193), in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.

E. 2.2.2 Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge und der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Feststellung der diesen zu- grunde liegenden finanziellen Verhältnisse gemäss den Dispositiv-Ziff. 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz sah sowohl für den Kinderunterhalts- beitrag (Dispositiv-Ziff. 5) als auch für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag (Dis- positiv-Ziff. 6) mehrere Phasen vor. Für den Kinderunterhalt legte sie folgende Phasen fest: die erste Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Sep- tember 2023, die zweite Phase ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und die dritte Phase ab 1. Januar 2024 (act. 185 S. 56 f.; Dispositiv-Ziff. 5). Die Rege- lung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sieht eine erste Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. (recte: 30.) September 2023 und eine zweite ab

1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 vor (act. 185 S. 57; Dispositiv-Ziff. 6).

E. 2.2.3 Die Vorinstanz stellte auf entsprechendes Begehren der Beklagten (act. 175) am 29. Januar 2024 die begründete Ausfertigung des Urteils vom

E. 2.2.4 Da die Beklagte gegen die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 Berufung erhoben hat und eine Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der An- träge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), gelten die mit Verfügung der Vorinstanz vom

14. April 2022 bzw. mit Urteil der Kammer vom 16. Mai 2023 festgelegten vor- sorglichen Massnahmen (vgl. vorstehende E. 1.2) weiterhin bis zum rechtskräfti- gen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind der Kinderunterhaltsbeitrag wie auch ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsbei- trag für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzulegen.

- 13 -

E. 2.3 Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen Das vom Kläger mit Eingabe vom 12. Juli 2024 gestellte Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen (act. 194) wurde mit heutigem Beschluss abgewiesen.

E. 2.4 Überprüfung durch die Berufungsinstanz Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenstän- diges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 lll 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Bot- schaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374). Die Berufungsinstanz kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhe- ben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom

E. 2.5 Noven

E. 2.5.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Ver- zug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- rens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.).

E. 2.5.2 Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven aus- nahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu diffe- renzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Auch die Rechtsmittelinstanz hat den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu er- forschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb sie auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Ab- weichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfah- ren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; LY150026 vom

4. März 2016 E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; LY160050 vom

18. April 2017 E. II.3.2).

E. 2.5.3 Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnen Erkenntnisse sind auch für den im gleichen Entscheid zu beur- teilenden nachehelichen Unterhalt zu beachten und lassen sich im Rahmen der

- 15 - vorzunehmenden Unterhaltsberechnung für Letzteren nicht gewissermassen "ausblenden" (BGE 147 III 301 E. 2.2). Soweit bestimmte Tatsachen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt relevant sind, schlagen das unbeschränkte Novenrecht und die strenge Untersuchungsmaxime auf den nachehelichen Unterhalt durch. Der obgenannte Grundsatz kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunter- halt besteht (OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. 3.3).

E. 2.5.4 Die Beklagte stellt den prozessualen Antrag, im Berufungsverfahren sei ein medizinisches Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. 183 S. 3 und Rz. 31 S. 18). Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden An- trag gestellt hat, welcher von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden wä- re, macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO für einen neuen Antrag im Berufungsverfahren erfüllt. Dass sich Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beklagten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben haben, liegt gerade nicht auf der Hand, zumal die Beklagte in der Berufung erklärt, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten sie schon seit Jahren begleitet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt bzw. sie habe bereits am 28. Juni 2021 ihre Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht (act. 183 Rz. 30 f.). Damit ist nicht von einem echten Novum auszugehen.

E. 2.5.5 Wie erwähnt sind Noven in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt zuläs- sig. Die Beklagte macht geltend, die Frage der Erwerbsfähigkeit sei auch im Hin- blick auf den Kinderunterhalt relevant (act. 183 Rz. 31). Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge lediglich auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und von C._____ abgestellt. Auch im Berufungsverfahren sind die fi- nanziellen Verhältnisse der Beklagten für die Festlegung des Kinderunterhaltsbei- trages von C._____ nicht relevant (vgl. nachstehende E. 4.1). Das unbeschränkte Novenrecht in Bezug auf die Feststellung der Kinderbelange schlägt deshalb nicht auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten bzw. auf die Feststellung ihrer Ar-

- 16 - beitsfähigkeit durch. Auf den verspäteten prozessualen Antrag der Beklagten ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2.5.6 Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren ein fachärztliches Attest des Psychiaters Dr. F._____ vom 20. Juni 2023 ins Recht (act. 183 Rz. 30 und act. 184/3). Sie äussert sich mit keinem Wort zu den Umständen, die zu diesem Attest geführt haben. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.5.1), wäre es an ihr darzulegen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, ein entsprechendes Attest bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Gemäss ihren eigenen Angaben begleiteten sie gesundheitliche Einschränkungen schon seit Jahren (act. 183 Rz. 30). Damit ist auch beim eingereichten Attest vom 20. Juni 2023 nicht von einem zulässigen Novum auszugehen. Die Einreichung desselben im Berufungs- verfahren erfolgt daher verspätet.

3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, es sei strittig, ob eine lebensprägende Ehe vorliege. Der Kläger gehe von einer von 2007 bis 2010 dauernden Kurzehe aus, während es nach Ansicht der Beklagten nach der Trennung zu einer Wiederannäherung und erst im Jahr 2018 zur definitiven Trennung gekommen sei. Die Vorinstanz hielt unter Bezugnahme auf BGE 147 III 249 fest, es bestünden Indizien dafür, dass zwischen den Parteien nach der Trennung im Jahr 2010 wieder eine Annäherung stattgefunden habe. Die Verbindung der Parteien sei wohl näher gewesen, als dies bei der Mehrheit der getrennten Ehepartner der Fall sei. Die Parteien hätten Wochenenden und gar Ferien zusammen verbracht. Exemplarisch verwies die Vorinstanz auf die eingereichten E-Mails, in denen wiederholt Aussagen und Ge- fühlsäusserungen wie "ich liebe dich" vorkämen. Zu beachten sei jedoch, dass es sich um vereinzelte E-Mails über den Verlauf vieler Jahre handle, welche kein Ge- samtbild wieder geben würden. Den E-Mails sei genauso zu entnehmen, dass es zwischen den Parteien wiederholt zu Unstimmigkeiten oder Diskussionen gekom- men und der Umgangston teilweise angespannt gewesen sei. Es verbleibe der Eindruck, dass in den Jahren 2010 bis 2018 nicht immer eine klare "Schwarz-

- 17 - Weiss-Situation" vorgelegen habe. Wenn die Beklagte diese Situation bzw. diese Annäherung der Parteien dahingehend gewertet habe, dass sie wieder zusam- men gefunden hätten, gehe sie mit ihrer Anschauung nicht völlig fehl. Die Par- teien hätten sich wohl von 2010 bis 2018 in einer komplizierten, verworrenen und nie explizit geklärten oder neu definierten Verbindung befunden, bis es im Jahr 2018 zum endgültigen Bruch gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien näher als "übliche" Ex-Partner, aber nicht ausdrücklich wieder ein Paar gewesen seien. Diese Situation habe für beide Parteien Raum für Interpretationen belassen, welchen sie – geprägt von ihren Wünschen und Vorstellungen – unter- schiedlich interpretiert hätten. Neben der Dauer der gelebten Ehe falle ins Ge- wicht, dass die Parteien gemeinsam die Tochter C._____ aufgezogen hätten. Das Abstammungsgutachten, welches die biologische Vaterschaft des Klägers wider- lege, stamme aus dem Jahr 2020. Bis zu jenem Zeitpunkt seien offenbar beide Parteien von der biologischen Vaterschaft des Klägers ausgegangen. Die Par- teien hätten C._____ als gemeinsames Kind in einer klassischen Rollenteilung aufgezogen, worüber sie sich zumindest anfänglich verständigt haben dürften. Dies spreche für eine lebensprägende Ehe der Parteien. Der Kläger berufe sich gestützt auf die Tatsache, dass er nicht der biologische Vater von C._____ sei, auf eine Lebenslüge über die Vaterschaft und die sexuelle Untreue der Beklagten, weshalb sie von Vornherein nicht auf den Fortbestand der Ehe und der darin ge- lebten Rollenteilung habe vertrauen können. Die Vorinstanz hielt fest, die biologi- sche Nicht-Vaterschaft des Beklagten weise tatsächlich massives vertrauenser- schütterndes Potential auf. Dadurch sei das berechtigte Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Ehe geschwächt, falls sie um die Nicht-Vaterschaft des Klägers gewusst haben sollte, was sie mehrheitlich abstreite. Andererseits könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Beziehung bzw. die Ehe der Parteien ob dieser "Gegebenheit" automatisch zerbrochen wäre. Somit be- stünden gewichtige Punkte für als auch gegen die Lebensprägung der Ehe. Auf- grund der Umstände, welche die Beklagte in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung bestärkt hätten, sei eine gewisse nacheheliche Solidarität zu beja- hen. Entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprechung nacheheli- chen Unterhalts dem Grundsatz nach gegeben. Allerdings könne die nacheheli-

- 18 - che Solidarität aufgrund der genauso gewichtigen Umstände, welche die Darstel- lung des Klägers stützten, nicht überstrapaziert werden. Die Beklagte sei deshalb nicht in ihrem Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand des ehelichen Standards zu schützen. Ihr solle jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, um sich selber versorgen zu können. Aufgrund des "clean break"-Prinzips sei ihr lediglich für eine Übergangsfrist zwecks Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nachehelicher Unterhalt zuzusprechen (act. 185 S. 32 ff.). 3.2. Lebensprägung Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unter- halt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Bei- trag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenen- falls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Krite- rien entscheidend. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts geht die Rechtsprechung von der Frage aus, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig. Gemäss Art. 125 ZGB besteht dann bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zu- letzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei ungenügenden Mitteln zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Fortführung der Ehe aus- gegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand an- zuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht ge- schlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.1.). Für oder gegen die Annahme der Lebensprägung spielen nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Vermutungen eine Rolle. Bei einer Ehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vor- liegt, wenn aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E 4.1; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sodann in den letzten Jahren die bisher für das

- 19 - Vorliegen einer Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder) relativiert und festgehalten, der nacheheli- che Unterhalt sei am ergebnisoffenen Katalog der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufge- führten Kriterien auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2). Wiederholt hat das Bun- desgericht betont, dass der Lebensprägung nicht die Funktion eines "Kippschal- ters" zukomme (BGE 148 III 161 E. 4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). Von einer Le- bensprägung ist namentlich dann auszugehen, wenn die Ehe aufgrund verschie- dener Faktoren das Leben des einen Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, in der er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehn- ten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren las- sen (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2. m.H.a BGE 147 III 308 E. 5.6). Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer ge- meinsamen Lebensplanung, die bestanden haben muss, um auf Lebensprägung schliessen zu können, und welche für die Erwerbssituation eines Ehegatten wirt- schaftliche Folgen hat (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2. m.H.a BGE 147 III 3.4.3). 3.3. Ehedauer 3.3.1. Die Beklagte geht von einer lebensprägenden Ehe und von einer Ehedauer von 11 Jahren aus. Sie macht geltend, die Parteien hätten sich nach der Tren- nung im Jahr 2010 wiedervereinigt. Es sei nicht klar definiert, welche Umstände objektiv für eine Wiedervereinigung der Ehegatten nach erfolgter Trennung vorzu- liegen hätten. Wenn sich die Ehegatten für getrennte Wohnsitze entschieden und auf ein Eheleben in zwei Wohnungen geeinigt hätten, liege kein Getrenntleben vor, sofern die geistig-seelische Beziehung weiterbestehe und von einer Lebens- gemeinschaft auszugehen sei, die "in Würdigung aller Umstände die Qualifikation einer Schicksalsgemeinschaft" aufweise. Die Vorinstanz hätte danach fragen müssen, ob sie (die Beklagte) bzw. eine redlich handelnde Person in ihrer Situa-

- 20 - tion aufgrund des vom Gericht festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts in guten Treuen von einer Wiedervereinigung habe ausgehen dürfen. Sie habe die- se Frage aber schlicht offen gelassen und sich im Ergebnis geweigert, den rechts- erheblichen Sachverhalt festzustellen. Für die Vorinstanz sei die Darstellung des Klägers, es habe sich um ein wohlwollendes Verhalten seinerseits gehandelt, um einen besseren Kontakt zu C._____ zu ermöglichen, glaubhaft. Dies sei jedoch nicht relevant. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderset- zen müssen, ob sie (die Beklagte) in der konkreten Situation auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen oder nicht. Sie (die Beklagte) habe aufgrund des Ausgeführten bei einer objektiven Betrachtungsweise davon ausgehen dürfen, dass sie und ihr Ehemann nach der Trennung 2010 wieder eine eheliche Bezie- hung gelebt hätten und sich entsprechend auf einen Fortbestand der ehelichen Beziehung verlassen dürfen. Das Ende der Beziehung sei durch den Freitod der älteren Tochter G._____ im Jahr 2018 eingeläutet worden (act. 183 Rz. 4 ff.). Die Beklagte verweist im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung auf ihre Behaup- tungen in der Duplik (Rz. 17 bis 34) und die dort als Beweismittel offerierten E- Mails (Beilagen 6 bis 13). Sie vertritt die Auffassung, gerade die Art, wie der Klä- ger mit ihr kommuniziert habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass auch er wieder von einer Paarbeziehung ausgegangen sei. Insbesondere gehörten Lie- besbekundungen nicht zum gewöhnlichen Austausch und Kontakt zweier ge- trenntlebender Ehegatten. Die wörtlich wiedergegebenen E-Mails der Parteien vom 18. und 19. Februar 2015 seien fünf Jahre nach der Trennung geschrieben worden. Aufgrund dieser mit der Duplik eingereichten E-Mails sei belegt, dass es zwischen den Parteien nicht bloss zu einer Annäherung gekommen sei, sondern dass sie wieder als Ehepaar miteinander gelebt hätten, wenn auch in getrennten Haushalten (act. 183 Rz. 12 ff.; act. 207 Rz. 14 ff.). 3.3.2. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz habe dem Aspekt der sehr kurzen Ehedauer sowie dem Faktum seiner Nicht-Vaterschaft zu Recht be- sonderes Gewicht verliehen. Es sei unbestritten, dass die Ehe der Parteien nach zweieinhalb Jahren eheschutzrichterlich getrennt worden sei. Nach der Trennung im Jahr 2010 hätten die Parteien unbestrittenermassen getrennte Wohnsitze be- gründet. Die Beklagte habe seit dem Eheschutzurteil die monatlichen Unterhalts-

- 21 - zahlungen entgegengenommen bzw. bei Nichtbezahlung in Betreibung gesetzt. Das für die Trennung vorgesehene Besuchsrecht sei, mit abnehmender Regel- mässigkeit, gelebt worden. Die von der Beklagten geltend gemachte Wiederverei- nigung hätte von ihr bewiesen werden müssen, was aber unterblieben sei. Ange- sichts des Umstands, dass die Ehe durch Eheschutzurteil getrennt worden sei und die Beklagte sich auf die Gültigkeit des Eheschutzurteils berufen habe, müs- se für den Beweis der Wiedervereinigung ein umso strengerer Massstab gelten. Er bestreite vehement, dass die von der Beklagten eingereichten E-Mails für eine Wiedervereinigung sprächen. Aus den E-Mails gehe die schwierige und ange- spannte Beziehung der Parteien hervor, vereinzelte Liebesbekundungen – rund sechs in neun Jahren – würden eine Wiedervereinigung nicht beweisen. Bei einer Wiedervereinigung gehe es nicht um eine Art Versöhnung oder Gestaltung des Miteinanders, sondern um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Gemeinschaft. Er bestreite eine gewisse Nähe und einen engen Kontakt nicht, eine neuerliche Auf- nahme einer ehelichen Beziehung habe aber nicht stattgefunden. Kurze Versöh- nungsversuche würden keine Wiedervereinigung belegen. Aufgrund der unklaren Situation habe die Beklagte nicht auf eine gemeinsame Zukunft oder auf eine ge- meinsame eheliche Beziehung vertrauen dürfen (act. 194 Rz. 6 ff.). 3.3.3. Die Vorinstanz erwähnte Aspekte für und gegen eine Lebensprägung der Ehe. Sie wies auf die unklaren Verhältnisse und die unterschiedlichen Wahrneh- mungen und Erwartungen der Parteien hin und liess die Frage der Wiedervereini- gung und damit letztlich diejenige nach der Dauer der gelebten Ehe offen. Die diesbezügliche Kritik der Beklagten ist berechtigt. 3.3.4. Auf den nachehelichen Unterhalt ist die Verhandlungsmaxime anwendbar. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begeh- ren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung des Sachverhalts ergeht aufgrund der von den Parteien aufge- stellten, rechtserheblichen Behauptungen und – im Bestreitungsfall – aufgrund der Würdigung der von ihnen angerufenen Beweismittel. Was jede Partei inhalt- lich zu behaupten und somit auch zu substantiieren hat, wird durch das materielle

- 22 - Recht bestimmt. Aufgrund der anwendbaren Rechtsnormen ergibt sich, welche Tatsachenbehauptungen rechtserheblich sind bzw. welchen Sachverhalt eine Partei behaupten, substantiieren und – im Bestreitungsfall – beweisen muss. Nach Art. 8 ZGB hat eine Partei diejenigen rechtsbegründenden bzw. -erzeugen- den Tatsachen zu beweisen, aus denen sie Rechte ableitet. Die sogenannte Be- weislast regelt auch, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Folge der Beweislosigkeit ist, dass das Gericht eine behauptete Tatsache als unwahr unter- stellt, womit die damit verbundene Rechtsposition fällt. Mithin wird die Unrichtig- keit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. Zur Verhandlungsmaxime kommt die Begründungsobliegen- heit im Berufungsverfahren dazu (vgl. vorstehende E. 2.4). Die Parteien haben nicht nur die von ihnen angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen, sondern auch die Aktenstücke zu nennen, auf die sie ihre Kritik stützen. Demnach ist die Frage der Lebensprägung nachfolgend anhand der von den Parteien im Einzelnen bezeichneten Vorbringen und Aktenstellen zu überprü- fen. 3.3.5. Dem Kriterium der gelebten Ehedauer kommt vorliegend mit Blick auf die Lebensprägung besondere Relevanz zu. Unbestritten ist, dass die Parteien im Mai 2007 heirateten und sich Anfang 2010 trennten (act. 183 Rz. 8). Strittig ist, ob es in den Jahren 2010 bis 2018 zu einer Wiedervereinigung kam. Die Beklagte trägt gemäss Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine Lebensprägung der Ehe begründen. Sie hat den Beweis für die von ihr behaupte- te Wiedervereinigung zu erbringen. Falls der Beweis nicht gelingen sollte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 3.3.6. Die Beklagte gibt in der Berufung verschiedene, von ihr mit der Duplik ein- gereichte E-Mails wortwörtlich wieder. In der von der Beklagten in der Duplik wie- dergegebenen E-Mail vom 19. September 2014 brachte der Kläger ihr gegenüber seine Dankbarkeit für die Betreuung von C._____ und für ihren Rat im Zusam- menhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden zum Ausdruck (act. 145 Rz. 18). Die E-Mail ist in einem äusserst respektvollen Ton abgefasst; trotz der am Schluss angefügten Liebesbekundung enthält sie aber keine Anzeichen für eine

- 23 - Wiedervereinigung der Parteien. Gleiches gilt für den regelmässigen, laut der Be- klagten fast täglichen Austausch im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses in E._____, wofür die Beklagte mit der Duplik E-Mails vom August 2014 ein- reichte. Allein der vertraute Ton und der von der Beklagten erwähnte "liebevolle Sarkasmus" belegen keine Wiedervereinigung der Parteien (act. 145 Rz. 20). We- der die E-Mails von Februar 2015 noch das gemeinsame Nachtessen im Februar 2015 oder der Umstand, dass die Parteien weiterhin die Weihnachtsfeiertage zu- sammen verbrachten, vermögen an dieser Sichtweise etwas zu ändern (act. 145 Rz. 25 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen die in den vereinzelten E-Mails enthaltenen Liebesbekundungen, welche unter getrennten Ehepartnern zweifellos nicht die Regel darstellen, kein Gesamtbild der Beziehung der Parteien in den Jahren 2010 bis 2018 zu vermitteln (act. 185 S. 35). Im zitier- ten Austausch der Parteien vom Februar 2015 (act. 183 Rz. 15 f.) verglich die Be- klagte den Umgang der Parteien mit demjenigen anderer Ehepaare und bemän- gelte nicht nur den weniger liebevollen und freundlichen Umgangston, sondern auch die getrennten Wohnsitze. Der von der Beklagten angestellte Vergleich zeigt zwar, dass sie sich eine Wiederaufnahme der Ehe wünschte. Die Antwort des Klägers manifestiert aber ebenso deutlich, dass er andere Erwartungen an die Beziehung hatte. Auf die unterschiedlichen Wünsche und Vorstellungen der Par- teien wies auch die Vorinstanz hin (act. 185 S. 35). Wie die Beklagte zur Auffas- sung kommt, die Art der Kommunikation des Klägers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass auch er wieder von einer Paarbeziehung ausgegangen sei, vermag sie nicht nachvollziehbar darzulegen. Weder der konkrete Inhalt noch die Anzahl der E-Mails (act. 146/6-13) belegen, dass die Parteien nach der ehe- schutzrichterlichen Trennung im Jahr 2010 in den darauffolgenden acht Jahren die Ehe wieder aufnahmen. 3.3.7. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten sich mit der Frage ausein- ander gesetzt, wo sie als Paar wieder ein gemeinsames Zuhause beziehen könn- ten (act. 145 Rz. 24). In der von ihr wiedergegebenen E-Mail vom 30. Dezember 2014 fordert der Kläger sie auf, ihm "bis heute Abend" schriftlich mitzuteilen, wo sie ihr zukünftiges Zuhause sehe. Diese E-Mail belegt, dass die Parteien Gesprä- che über ein erneutes Zusammenleben führten, offensichtlich konnten sie sich

- 24 - aber nicht einigen. Jedenfalls macht die Beklagte nicht geltend, dass die Parteien in der Folge tatsächlich wieder zusammen zogen. Es trifft zwar zu, dass eine Ehe auch mit getrennten Wohnsitzen gelebt werden kann. Vorliegend verhält es sich jedoch unstreitig so, dass die Parteien erst nach dem Eheschutzverfahren ge- trennte Wohnsitze begründeten und diese in der Folge stets beibehielten. Die Be- klagte legt nicht dar, wann und unter welchen Umständen es trotz bestehendem Eheschutzurteil und Beibehaltung getrennter Wohnsitze zu einer Wiedervereini- gung der Parteien gekommen sein soll. Gerade der Umstand, dass die Parteien trotz entsprechender Gespräche und dem dahingehend geäusserten Wunsch der Beklagten keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr begründet haben, spricht gegen die von der Beklagten behauptete Wiedervereinigung. Gleiches gilt für den Um- stand, dass sich die Parteien weiterhin an die gerichtlichen Eheschutzmassnah- men hielten, zumal die Eheschutzmassnahmen im Falle einer Wiedervereinigung grundsätzlich ohne weiteres dahinfallen würden (BGE 115 II 298 E. 2). Insgesamt vermögen die von der Beklagten genannten Umstände und die von ihr einge- reichte E-Mail-Korrespondenz eine Wiedervereinigung der Parteien nicht nachzu- weisen. 3.3.8. Die Beklagte bemängelt, die Vorinstanz habe zwar erwähnt, dass die Par- teien Wochenenden und Ferien miteinander verbracht hätten, sie habe jedoch weitere relevante Umstände – wie namentlich ob die Ehegatten den nachweislich gepflegten Kontakt "nur" im Hinblick auf die gemeinsame Tochter gepflegt hätten, als miteinander befreundete Ex-Partner oder aber wieder als Paar – nicht er- wähnt. Mit dieser Kritik übersieht die Beklagte, dass das Gericht den Sachverhalt bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht von Amtes wegen fest- stellt. Stattdessen hätte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren entsprechen- de Tatsachenbehauptungen und Beweismittel präsentieren bzw. im Berufungsver- fahren aufzeigen müssen, aufgrund welcher die Vorinstanz in Bezug auf die ge- meinsamen Wochenenden und Ferien zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen. Der Kläger räumt – unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Replik – ein, es sei zu vereinzelten Urlauben und gemeinsamen Feiertagen gekommen (act. 194 Rz. 11). Bei dieser Sachlage wäre es an der Beklagten gewesen, die konkreten Umstände und die Häufigkeit solcher Ferien substantiiert vorzutragen

- 25 - und zu beweisen. Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Be- hauptungen aufgestellt und Beweismittel genannt hat, macht die Beklagte im Be- rufungsverfahren nicht geltend. Demnach ist ihre Kritik unbegründet. 3.3.9. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie hätte sich die Frage stellen müs- sen, ob sie (die Beklagte) in guten Treuen von einer Wiedervereinigung habe aus- gehen dürfen (act. 183 Rz. 11). Dabei verkennt sie, dass bei der Lebensprägung auf objektive Umstände abgestellt wird und gestützt darauf ein subjektives Ver- trauen in den Fortbestand der Ehe geprüft wird, nicht umgekehrt. Die objektiven Tatsachen, auf welche die Beklagte ihr subjektives Vertrauen abstützte, sind von ihr zu behaupten und zu beweisen. Kann die Beklagte die entsprechenden Tatsa- chen nicht beweisen, hat sie nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, vermag die Beklag- te keine Tatsachen darzulegen, welche für eine Wiedervereinigung der Parteien sprechen. 3.3.10. Aufgrund des Gesagten vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass sich die Parteien nach der Trennung im Jahr 2010 wieder vereinigt haben. Es ist des- halb von einer kurzen Ehedauer von gut zweieinhalb Jahren und damit von einer deutlich unter fünf Jahren liegenden Ehedauer auszugehen. Die kurze Ehedauer spricht gegen eine Lebensprägung.

- 26 - 3.4. Gemeinsame Kinder 3.4.1. Nach Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass sie als 41-jäh- rige nach der Geburt der Tochter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ aufgegeben habe, für die Lebensprägung der Ehe. Die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit über viele Jahre hinweg zuguns- ten der Betreuung gemeinsamer Kinder sei bei der Frage der Lebensprägung ge- hörig zu berücksichtigen. Bei einer späten Mutterschaft gelte dies umso mehr, weil nicht ohne Weiteres mit einem erfolgreichen Wiedereinstieg gerechnet wer- den könne. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung im Jahr 2019 sei sie be- reits 12 Jahre lang nicht mehr berufstätig gewesen. Aus den vorinstanzlichen Er- wägungen gehe nicht hervor, ob der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit überhaupt Rechnung getragen worden sei. Die Vorinstanz habe Gegebenheiten bezeichnet, welche für eine Lebensprägung sprächen. Den Fakt, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ sei, habe die Vorinstanz jedoch nicht ge- würdigt. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass dem Wissen der Be- klagten um die Nicht-Vaterschaft keine entscheidende Bedeutung zukomme, da nicht feststehe, ob die Ehe der Parteien wegen der Nichtvaterschaft zerbrochen wäre. In der Begründung der Vorinstanz sei kein einziges Element auszumachen, das gegen die Lebensprägung spreche, weshalb die vorinstanzliche Folgerung, dass genauso gewichtige Umstände gegen die Lebensprägung sprächen, willkür- lich sei. Die Vorinstanz habe keinerlei Gründe für eine kurze Rente genannt, in- dessen gewichtige Gründe für eine lange Rentendauer. Mit der Festsetzung einer 6-monatigen Übergangsrente sei die Vorinstanz in Willkür verfallen (act. 183 Rz. 21 ff.). 3.4.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass die Be- klagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ und in Absprache mit ihm aufgegeben habe. Die effektive Hausgattenehe habe nur kurze Zeit gedauert und damit auch das während der Ehe gelebte Rollenmo- dell. Die späte Mutterschaft der Beklagten spreche für eine bereits gefestigte Kar- riere, welche ihr einen erleichterten Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ermöglicht

- 27 - hätte. Diesen hätte sie spätestens nach der Trennung in Angriff nehmen müssen (act. 194 Rz. 17). 3.4.3. Die (langjährige) Betreuung gemeinsamer Kinder kann ein Kriterium für die Lebensprägung einer Ehe darstellen. Wie vorstehend erwähnt gilt gemäss jüngs- ter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass bei gemeinsamen Kindern eine lebensprägende Ehe besteht, jedoch nicht mehr absolut (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die Beklagte C._____ während der gelebten Ehe von gut zweieinhalb Jahren im Sinne einer klassischen Hausgattenehe betreute und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachging. Daran änderte sich auch während der langen Trennungsdauer nichts. Grundsätzlich spricht die Tatsache, dass die Beklagte nach der Geburt von C._____ ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, gegen den vom Kläger erhobenen Einwand, eine Absprache mit ihm sei nicht belegt. Wie erwähnt muss jedoch ein gemeinsamer Entschluss bzw. eine gemeinsame Lebensplanung vorliegen, ge- mäss welcher ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und der Kindererziehung aufgibt (vgl. vorstehende E. 3.2), um auf Lebensprägung zu schliessen. Ob unter den gegebenen Umständen nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB eine lebensprägende Ehe vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche von der Berufungsinstanz frei zu beurteilen ist. 3.4.4. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Schwangerschaft gut 40 Jahre alt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt oder später an der Vaterschaft des Klägers zweifelte oder gar wusste, dass er nicht der biologische Vater von C._____ ist, ist unklar. Sie hätte aber naturgemäss zumindest Zweifel haben müssen. Es ist unbestritten, dass der Kläger nicht um seine Nicht-Vaterschaft wusste. Ob er in Kenntnis darum mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte einverstanden ge- wesen wäre, ist eine offene und hypothetische Frage. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes aufgegeben. Dem- nach ist die Aufgabenteilung im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung von C._____ nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Hinzu kommt, dass das eheliche Zusammenleben der Parteien kurz war und die Beklagte während

- 28 - des Getrenntlebens gerade nicht mehr auf die Weiterführung des ehelichen Stan- dards vertrauen durfte. Demnach ist die Betreuung von C._____ durch die Be- klagte während der langen Trennungsdauer entgegen der Vorinstanz (act. 185 S.

36) nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Die Rollenteilung während des Getrenntlebens beruhte auf den getroffenen Eheschutzmassnahmen bzw. auf den Regelungen im Massnahmenverfahren und vermochte kein schutzwürdiges Ver- trauen der Beklagten in die Fortführung der Ehe zu begründen. Insbesondere ver- mag der Umstand, dass die Beklagte während der langen Trennungszeit keine konkreten Anstrengungen für eine Wiedereingliederung unternommen hat, keine Lebensprägung zu begründen, zumal sie im Massnahmenverfahren wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie sich um ihre wirtschaftliche Wiedereingliede- rung kümmern muss (act. 150 S. 14, act. 162 S. 28). Unabhängig davon, ob von der früher geltenden 10/16-Regel oder vom aktuell geltenden Schulstufenmodell ausgegangen wird, hätte sich die Beklagte spätestens seit dem Jahr 2017 um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kümmern müs- sen. Insgesamt legt die Beklagte nicht substantiiert dar, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg infolge der Kinderbetreuung nicht möglich war. Dass die Beklagte seit ihrer Wohnsitznahme in E._____ ihre voreheliche Tochter bis zu deren Tod und ihre an gesundheitlichen Schwierigkeiten leidende Mutter betreut hat (act. 183 Rz. 18; act. 194 Rz. 18), kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Da die Beklagte keinerlei konkrete Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit während der langen Trennungsdauer geltend macht, liegt der Schluss nahe, dass es ihr persönlicher Entscheid war, auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verzichten. Nach dem Gesagten geht die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ nicht auf einen gemeinsamen Lebensplan der Parteien zurück. Angesichts der kurzen Ehedauer und der langen Trennungs- dauer ist die Ehe nicht als lebensprägend zu werten. 3.5. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen 3.5.1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch bei nicht lebensprä- genden Ehen bestehen. Dabei wird an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft; die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre.

- 29 - Unter Umständen besteht ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz eines sog. Heiratsschadens (BGE 147 III 249 E. 5.1.; BGE 141 III 465 E. 3.1). 3.5.2. Die Beklagte hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung keinerlei Behauptun- gen zu den vorehelichen Verhältnissen bzw. zu einem allfälligen Heiratsschaden ins Berufungsverfahren eingeführt (act. 183 Rz. 5). Im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Situation macht sie geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten sie seit Jahren begleitet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt (act. 183 Rz. 30). Weiter vertritt sie gestützt auf den Bericht von Dr. H._____ vom

26. Januar 2023, welcher im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Geschäfts-Nr. LY220045) zu den Akten gereicht worden sei, den Stand- punkt, es bestehe seit Februar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit (act. 183 Rz. 30). Ge- mäss dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Mai 2024 wurde der Beklagten rückwirkend ab 1. Dezember 2021 eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 189 und 191/20). Dass bzw. inwiefern die dadurch nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ehebedingt sein soll, tut die Beklagte aber nicht dar. Immerhin ist zu erwähnen, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts der berechtigte Ehegatte bei nicht le- bensprägenden Ehen nur in die Lage versetzt werden muss, in der er sich befun- den hätte, wenn er nicht geheiratet hätte (BGer 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; BGer 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 3.1.1). Dass die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Ehe sind, behauptet die Beklagte wie erwähnt nicht. Der durch die Betreuung von C._____ entstandene Schaden stellt keinen Eheschaden dar, nachdem feststeht, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ ist. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime und aufgrund der sie treffenden Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren sind die Anspruchsvoraussetzungen für nachehelichen Unterhalt im Sinne eines sog. Heiratsschadens nicht gegeben. Zudem ist mit Blick auf einen allfälligen Heiratsschaden festzuhalten, dass die Beklagte vom Kläger während der langen Trennungsdauer namhafte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'700.– (während rund 10 Jahren; act. 9/19), Fr. 4'447.– (während rund 2 ½ Jahren) bzw. Fr. 3'576.– erhalten hat (aktuell seit Mai 2023; act. 162), die sie sich anrechnen lassen müsste.

- 30 - 3.5.3. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Berufungsantrag 1.2 ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist in Dispositiv-Ziff. 6 festzuhalten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3.5.4. Da der Beklagten während der Dauer des vorliegenden Berufungsverfah- rens weiterhin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'576.– zustan- den (act. 140, 162, vgl. vorstehende E. 2.2.4) liegt trotz des Wegfalls der erstin- stanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'406.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. September 2023 und Fr. 5'372.– ab

1. Oktober bis 31. Dezember 2023) im Ergebnis keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius vor.

4. Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Erwägungen der Vorinstanz Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1. Januar 2024 (vgl. vorste- hende E. 2.2.2 f.) stellte die Vorinstanz einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und diejenigen von C._____ ab. Dagegen bringt die Beklagte zu Recht nichts vor. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Barbedarf von C._____ von Fr. 684.– und einem familienrechtlichen Bedarf des Klägers von Fr. 5'134.– aus. Bei der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens (bestehend aus dem Einkommen des Klägers und den Kinderzulagen für C._____) von Fr. 12'242.– mit dem Gesamtbedarf von Fr. 5'818.– resultierte ein Überschuss von Fr. 6'424.–. Die Vorinstanz legte den Überschussanteil von C._____ auf ei- nen Drittel fest, kürzte diesen aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland und teilte den dadurch freiwerdenden Anteil erneut im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf den Kläger und C._____ auf. So resultierte ein Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.50 und ein Barunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2024 von Fr. 2'080.– (act. 185 S. 49).

- 31 - 4.2. Bedarf von C._____ 4.2.1. Beide Parteien sind mit dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von C._____ von insgesamt Fr. 684.–, bestehend aus Grundbetrag Fr. 420.–, Wohn- kosten Fr. 24.–, Krankenkasse Fr. 70.–, Mobilität Fr. 36.–, Schulgeld Fr. 39.–, Mo- biltelefon Fr. 21.– und Harfenunterricht Fr. 74.– grundsätzlich einverstanden (act. 185 S. 46 f.; act. 183 Rz. 55; act. 194 Rz. 43). Mit Bezug auf die Wohnkosten macht die Beklagte geltend, sobald sie nicht mehr im Eigenheim, sondern in einer Mietwohnung in E._____ wohne, sei für Wohnkosten ein Betrag von Fr. 607.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 184 Rz. 55 i.V.m. Rz. 41). 4.2.2. Nach Angaben der Beklagten hängt der weitere Verbleib im Eigenheim in E._____ von ihrem persönlichen Entscheid ab, wieder zurück in die Schweiz zu ziehen, sowie von der Rückforderung des Darlehens durch den Kläger und der generellen Tragbarkeit des Eigenheims. Sollte der Kläger ihr das Darlehen (er- neut) kündigen und die Rückzahlung durchsetzen oder sollte sie aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Haus zu halten, so würden C._____ und ihr weitaus höhere Wohnkosten anfallen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in Betreibung gesetzte Rückzahlung von Fr. 53'270.– werde sie mangels ander- weitiger Möglichkeiten das Haus in E._____ verkaufen müssen. Der Unsicherheit im Zusammenhang mit den Wohnkosten müsse Rechnung getragen werden (act. 183 Rz. 42). 4.2.3. Diese neuen Ausführungen der Beklagten sind im Berufungsverfahren auf- grund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig (vgl. vorstehende E. 2.5.2). Gemäss der Darstellung der Beklagten ist aber noch völlig unklar, ob und wenn ja, wann sie aus dem Eigenheim in E._____ ausziehen wird. Ebenso unklar ist, wohin sie ziehen würde, in die Schweiz oder in eine Mietwoh- nung in E._____. Damit liegt in tatsächlicher Hinsicht eine derart unsichere bzw. nicht vorhersehbare Situation vor, dass sie im Scheidungsurteil keine Berücksich- tigung finden kann. Vielmehr ist die Beklagte im Falle eines Auszugs aus dem Haus in E._____ und einem damit verbundenen Anstieg der Wohnkosten für eine Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf den Weg einer Abänderungsklage zu

- 32 - verweisen. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Barbedarf von C._____ von Fr. 684.–. 4.3. Einkommen von C._____ 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete die gesetzlichen Kinder-/Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 250.– als Einkommen von C._____ an (act. 185 S. 42 und 46). 4.3.2. Der Kläger führt aus, die Beklagte habe sich im Alleingang entschieden, die Familienzulagen für C._____ in Deutschland zu beziehen. Diese würden gemäss Information der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK Fr. 250.– pro Kind und Monat betragen. Falls die Beklagte bestätigt hätte, dass sie in Deutschland kein Kindergeld beziehe, hätten die Parteien Fr. 500.– als Familienzulage erhalten, da seine Arbeitgeberin die Zulage freiwillig verdopple, was aus der Lohnabrechnung des Monats Januar 2024 hervorgehe (act. 194 Rz. 42). Die Beklagte macht gel- tend, sie habe den Antrag auf Ausrichtung der Familienzulage zuhanden der neuen Arbeitgeberin des Klägers am 17. Dezember 2023 unterzeichnet und an die Arbeitgeberin übermittelt (act. 208/2). Der Kläger habe ihr verschwiegen, dass ihm seit November 2023 Kinderzulagen nachbezahlt wurden, und den Unterhalt für C._____ gemäss den beigelegten Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk "keine Kinderzulage ab November 2023 bzw. "keine Ausbildungszulage ab Nov 2023 mangels Antrag" überwiesen. Sie habe nicht gewusst, dass dem Kläger die Familienzulagen für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlt wor- den seien. Da sich der Kläger weigere, gegenüber der Kindergeldkasse eine Be- stätigung abzugeben, dass er kein Kindergeld für C._____ in der Schweiz be- ziehe, erhalte sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Kindergeld für C._____ (act. 207 Rz. 10). 4.3.3. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 8 FamZG). Die Familienzulagen, welche nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, werden in der Praxis vorweg vom Bar- bedarf des Kindes abgezogen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien bezieht aktuell kein Elternteil die ge-

- 33 - setzlichen Beiträge. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Familienzulage in Deutschland auch Fr. 250.– pro Monat betragen würde (act. 194 Rz. 42; act. 207 Rz. 10). Zudem steht ausser Frage, dass der Kläger weiterhin via seine Arbeitge- berin einen Anspruch auf die gesetzlichen Ausbildungszulagen für C._____ gel- tend machen kann, sofern die Beklagte eine Bestätigung ausstellt, dass sie kein Kindergeld in Deutschland bezieht (vgl. auch act. 208/2). Auch wenn aktuell kein Elternteil die gesetzlichen Beiträge bezieht, rechtfertigt es sich, C._____ weiterhin ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. Es versteht sich von selbst, dass die Parteien aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber C._____ ver- pflichtet sind, den Bezug der gesetzlichen Familienzulagen in der Schweiz oder in Deutschland zu koordinieren und einander die notwendigen Bestätigungen aus- und zuzustellen. Die Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Familienzula- ge analog zu den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen wäre oder ob eine solche als Unterstützung für den Arbeitnehmer gedacht ist und letztlich dem Unterhaltsverpflichteten zugutekäme, ist bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu prüfen. Aufgrund des Gesagten ist C._____ nach wie vor ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. 4.4. Einkommen und Bedarf des Klägers 4.4.1. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Klägers von Fr. 8'899.– und Mietzinserträgen von Fr. 3'093.–, mithin einem Gesamteinkommen des Klägers von Fr. 11'992.– aus (act. 185 S. 46). Im Bedarf des Klägers berücksichtigte sie die folgenden Positionen: Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 1'652.–, Grundversicherung KVG Fr. 324.–, Gesundheitskosten Fr. 73.–, Arbeitsweg Fr. 127.–, Kommunikation Fr. 150.–, Besuchsrechtskosten Fr. 680.–, Zusatzversi- cherung VVG Fr. 48.–, Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Steuern Fr. 850.–. Es resultierte ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 5'134.– (act. 185 S. 46 f.). 4.4.2. Der Kläger führt aus, er habe eine neue Stelle bei der I._____ AG mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'890.80 angetre- ten. Sein hälftiger Anteil am Liegenschaftenertrag belaufe sich aktenkundig im Durchschnitt (2019: Fr. 45'524.–; 2020: Fr. 341'359.– (recte: Fr. 34'359.–); 2021

- 34 - Fr. 24'671.–; act. 137/6-10) auf rund Fr. 2'904.– pro Monat. Es sei somit von ei- nem Gesamteinkommen von Fr. 12'035.– auszugehen. Für die neue Krankenkas- senpolice seien Kosten von Fr. 450.05 für KVG und VVG belegt (act. 194 Rz. 47 f.). 4.4.3. Das neue, höhere Erwerbseinkommen des Klägers im Betrag von Fr. 9'890.80 (inkl. 13. Monatslohn) ist ausgewiesen (act. 194 Rz. 47; act. 196/3, act. 207 Rz. 13) und in Anwendung der Untersuchungsmaxime ohne weiteres zu berücksichtigen. Die Beklagte macht geltend, es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen Bonus ausbezahlt erhalte. Sie beantragt, der Kläger sei aufzufor- dern, seinen aktuellen Arbeitsvertag inkl. Bonus- und Spesenreglement zu edie- ren (act. 207 Rz. 13). Wie den nachstehenden Ausführungen zur Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages zu entnehmen ist, erscheint der Überschussanteil von C._____ den finanziellen Verhältnissen angemessen. Der anrechenbare Über- schussanteil übersteigt den Barbedarf von C._____ deutlich (vgl. nachstehende E. 4.5.3). Auch wenn der Kläger einen Bonus erhielte, würde dies nicht automa- tisch zu einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge führen, da der Überschus- santeil eines Kindes aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann. Unter den gegebenen Umständen drängen sich trotz uneingeschränkter Untersu- chungsmaxime keine prozessualen Weiterungen auf, weshalb der Editionsantrag der Beklagten abzuweisen ist. 4.4.4. Mit Bezug auf die Mietzinserträge des Klägers stellte die Vorinstanz auf die Jahre 2018 bis 2021 ab und gelangte zu einem durchschnittlichen jährlichen Lie- genschaftenertrag von Fr. 37'114.– bzw. Fr. 3'093.– monatlich (act. 185 S. 40 f). Der Kläger geht von monatlichen Mietzinserträgen von Fr. 2'904.– aus, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb lediglich die Jahre 2019 bis 2021 zu berücksichtigen seien. Angesichts der schwankenden Erträge und der im Scheidungsverfahren auf Dauer ausgerich- teten, verbindlichen Regelung des Kindesunterhalts ist das Abstellen auf eine vierjährige Referenzperiode durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Somit bleibt es bei einem monatlichen Liegenschaftenertrag von Fr. 3'093.–. Das Ge- samteinkommen des Klägers beläuft sich somit auf gerundet Fr. 12'984.–.

- 35 - 4.4.5. Die unbeschränkte Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen führt zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungs- verfahren (vgl. vorstehende E. 2.5). Da sich die Untersuchungsmaxime auch zu- gunsten des Unterhaltsverpflichteten auswirkt, sind die höheren Krankenkassen- prämien des Klägers für KVG und VVG, welche unbestritten und darüber hinaus belegt sind (act. 196/4), im Betrag von Fr. 398.85 (statt Fr. 324.–) und Fr. 51.20 (statt Fr. 48.–) im Bedarf des Klägers anzurechnen. Es resultiert ein familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– bzw. ein Überschuss von Fr. 7'772.–. 4.5. Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.1) bezifferte die Vorinstanz den Barunter- halt von C._____ ab 1. Januar 2024 auf Fr. 2'080.–. Den Kinderunterhaltsbeitrag von C._____ setzte die Vorinstanz aber ohne weitere Begründung auf Fr. 1'500.– fest (act. 185 S. 51 sowie S. 57; Dispo-Ziff. 5). Die Parteien gehen auf diese Dis- krepanz nicht ein. Die Beklagte beantragt gar – solange sie mit C._____ im Haus in E._____ wohnt – einen tieferen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'127.40 pro Monat (act. 183 S. 2 Berufungsantrag 1.1), bestehend aus einem Barbedarf von Fr. 684.– und einem Überschussanteil von Fr. 693.40, abzüglich Kinderzulagen (act. 183 Rz. 56 und 62). Der beantragte tiefere Kinderunterhaltsbeitrag ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihren Berechnungen einen nachehelichen Un- terhaltsanspruch zugrunde legt. Da das Gericht bei der Festsetzung des Kinder- unterhalts nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist nicht auf den Berufungsantrag 1.1 abzustellen. 4.5.2. Der Kläger macht geltend, C._____s Überschussanteil betrage fast das Vierfache ihres Barbedarfs, weshalb sich zur Vermeidung einer Sparquote eine Kürzung aufdränge. Auch aus erzieherischen Gründen sei von der üblichen Ver- teilregel abzusehen (act. 194 Rz. 94). 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen von einem Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.– aus (act. 185 S. 49), tatsächlich enthält der im Urteil fest- gelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– jedoch einen Überschussanteil von Fr. 1'066.–. Bei der Festlegung des Überschussanteils fällt vorliegend mass-

- 36 - geblich ins Gewicht, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf des Kindes nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter erhöht und C._____ bereits 17 Jahre alt ist. Der tatsächlich angerechnete Überschussan- teil von Fr. 1'066.– (act. 185 S. 47) entspricht nicht dem Vierfachen des Barbe- darfs von Fr. 684.–, wie der Kläger geltend macht, sondern dem rund Anderthalb- fachen. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers günstig, weshalb sich keine Reduktion des von der Vorinstanz berücksichtigten Überschussanteils aufdrängt. In der gegebenen Konstellation erschiene eine Reduktion des Über- schussanteils gestützt auf die Offizialmaxime geradezu unbillig: Der von der Vor- instanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag würde entgegen dem Verschlechte- rungsverbot gekürzt, obwohl der Kläger die Festsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge in Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils – weder mit Berufung noch mit einer Anschlussberufung – angefochten hat. 4.5.4. Andererseits ist aber auch eine Erhöhung des Überschussanteils in Anwen- dung der Offizialmaxime nicht angezeigt. Ein Überschussanteil von Fr. 1'644.–, wie in den Urteilserwägungen der Vorinstanz (act. 185 S. 49) erwähnt, würde dem Zweieinhalbfachen von C._____s Barbedarf entsprechen, was aus erzieherischen Gründen tatsächlich fragwürdig erschiene. 4.5.5. Aufgrund des Gesagten ist eine Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages von Amtes wegen nicht angezeigt. Es bleibt beim erstinstanzlich festgelegten mo- natlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–. 4.6. Ausbildungs- und Familienzulagen Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Familienzulage von Fr. 250.– bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt, im Dispositiv aber keine Ver- pflichtung des Klägers vorgesehen, den zu leistenden Unterhalt zuzüglich vertrag- liche und gesetzliche Familienzulagen zu leisten (act. 183 Rz. 51). Diesbezüglich weist der Kläger zutreffend auf die gesetzliche Regelung von Art. 8 FamZG hin (act. 194 Rz. 42). Auch wenn er aktuell keine Ausbildungs- und Familienzulagen bezieht (act. 194 Rz. 42, act. 196/2; act. 207 Rz. 8 ff.), ist es in der Praxis üblich, für den entsprechenden Fall eine Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten in die

- 37 - Regelung des Kinderunterhalts aufzunehmen. Davon ging auch die Vorinstanz aus, hielt sie doch in den Urteilserwägungen explizit fest, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Unterhaltsphasen zuzüglich allfälliger gesetzlicher Ausbil- dungs-/Familienzulagen geschuldet sei (act. 185 S. 49). Dispositiv-Ziff. 5 des erst- instanzlichen Urteils ist in diesem Sinne zu ergänzen. 4.7. Kinderunterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus 4.7.1. Die Vorinstanz befristete den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____. Sie hielt zur Begründung fest, die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse es ausdrücklich zu, dass der Volljährigenunterhalt bereits im Zeitpunkt der Minderjährigkeit antizipiert festgelegt werden könne, wobei dies im Ermessen des Gerichts liege. Aufgrund der gegebenen speziellen Umstände – der Kläger sei ge- mäss Gutachten nicht der biologische Vater von C._____, eine Aberkennung sei aus verfahrensrechtlichen Gründen aber nicht möglich – und des schwankenden Kontakts zwischen dem Kläger und C._____, was gemäss Kläger von C._____ ausgehe, sei vorliegend auf eine antizipierte Festlegung zu verzichten. Nach Voll- jährigkeit sei neu zu eruieren, welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen habe (act. 185 S. 50). 4.7.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe in ihren theoretischen Erwä- gungen auf die Festsetzung des Kinderunterhalts über die Volljährigkeit hinaus hingewiesen, dann aber mit keinem Wort begründet, weshalb sie die Unterhalts- verpflichtung lediglich bis zur Volljährigkeit festgesetzt habe. Der Kläger verfüge über die finanziellen Ressourcen, die Kinderunterhaltsbeiträge weiterhin zu be- zahlen. Es liege auch keine Kontaktverweigerung der Tochter vor, noch bestün- den Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt der Volljährigkeit über eine angemes- sene Erstausbildung verfüge. Entsprechend sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ über die Volljährigkeit hinaus bis zum Erreichen der ange- messenen Erstausbildung festzusetzen (act. 183 Rz. 52 f.). Entgegen der Darstel- lung des Klägers bestehe nach wie vor ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zwischen C._____ und ihm (act. 207 Rz. 6).

- 38 - 4.7.3. Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sehr genau be- gründet, weshalb sie den Kinderunterhalt nur bis zur Volljährigkeit und nicht dar- über hinaus festgelegt habe. Neben den von der Vorinstanz angeführten Gründen sei anzufügen, dass die Beklagte, obwohl sie um seine Nicht-Vaterschaft gewusst habe, weder ihm noch C._____ reinen Wein eingeschenkt habe. Schliesslich sei auch das Besuchsrecht immer weniger wahrgenommen worden, was zu einer Entfremdung zwischen ihm und C._____ geführt habe; der Kontakt sei stark schwankend. Sollte ein Kinderunterhaltsbeitrag nach C._____s Volljährigkeit fest- gelegt werden, wäre ein solcher neu zu berechnen und insbesondere kein Über- schussanteil zu berücksichtigen. Zudem wäre auch die Beklagte zu verpflichten, ihren Anteil am Unterhalt von C._____ entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen (act. 194 Rz. 44 ff.). 4.7.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kinderunterhalts die Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge- schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem

18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. Au- gust 2019 E. 5.3.2; OGer ZH LC230001 vom 7. März 2023 E. IV.1.2.3). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB).

- 39 - 4.7.5. Die vorliegende Konstellation mag – wie von der Vorinstanz betont – in tat- sächlicher Hinsicht speziell sein, in rechtlicher Hinsicht ist sie es aber nicht. Der Kläger ist der rechtliche Vater von C._____ und damit gestützt auf Art. 276 ZGB ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Nur wenn das Kindsverhältnis nachträglich (in- folge einer Anfechtungsklage des Kindes) dahinfiele, würde die Unterhaltspflicht des Klägers erlöschen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 6). 4.7.6. C._____ besucht das Gymnasium, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit über eine angemessene Erstausbildung verfügt. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist es dem Kläger grund- sätzlich zumutbar, für den Volljährigenunterhalt von C._____ aufzukommen. Es trifft zwar zu, dass eine vom Kind ausgehende Kontaktverweigerung bei der Zu- mutbarkeit der Leistung von Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen ist. Die Beur- teilung der Zumutbarkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden an den Einwand der Unzumutbarkeit hohe Anforderungen gestellt. Die Unzumutbar- keit wird bejaht, wenn das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zer- störte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung subjektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Aufgrund der heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind auslösen kann, und aufgrund der Span- nungen, die mit einem strittigen Scheidungsverfahren der Eltern häufig einherge- hen, liegt regelmässig keine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsabbruch vor. Von einem Schuldvorwurf kann ausserdem erst ausge- gangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ab- lehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegen- über dem Kind korrekt verhält (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.; BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 19 m.w.H.). Selbst wenn auf die eher vagen Ausführun- gen des Klägers, der von stark schwankenden Kontakten spricht (act. 194 Rz. 44), abgestellt würde, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass die Leistung von Volljährigenunterhalt für ihn unzumutbar wäre. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Konstellation, scheint es nicht ange-

- 40 - bracht, die Last einer Klageerhebung kurz nach Erreichen der Volljährigkeit auf C._____ zu überbinden. Vielmehr ist ihr diese psychische Belastung wenn mög- lich zu ersparen. Aufgrund des Gesagten erscheint es vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht angezeigt, den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____ zu befristen. 4.7.7. Es trifft zu, dass der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elterntei- len entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Angesichts der um ein Vielfaches höheren Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigt es sich vorliegend, nur den Kläger zur Leistung von Volljähri- genunterhalt gegenüber C._____ zu verpflichten. 4.7.8. In BGE 147 III 265 hielt das Bundesgericht fest, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbil- dungskosten) begrenzt, ein darüber hinausgehender Anspruch bzw. ein An- spruch, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten bzw. am Lebensstandard der Eltern teilzuhaben, bestehe nicht. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 684.–. C._____ besucht aktuell das Gymnasium und strebt offenbar ein Musik- studium an (act. 185 S. 45). Zu damit verbundenen Ausbildungskosten liegen kei- nerlei Angaben vor. Diese sind in Anwendung der Untersuchungsmaxime auf pauschal Fr. 100.– zu schätzen. Somit ist der Kinderunterhaltsbeitrag für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ auf gerundet Fr. 540.– (Barbedarf von Fr. 784.– [inkl. Ausbildungskosten] abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–) festzu- legen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung geschuldet, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

5. Anpassung Berechnungsgrundlagen 5.1. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei der Festlegung von Unterhaltsbei- trägen insbesondere anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögens jedes Ehegatten ausgegangen wird. Gemäss weitverbreiteter Praxis werden auch die Bedarfszahlen der Familie im Entscheiddispositiv aufgeführt. Demgegenüber er-

- 41 - scheint die Wiedergabe der einzelnen Bedarfspositionen im Entscheiddispositiv nicht notwendig, wenn die einzelnen Bedarfspositionen bereits in den Erwägun- gen oder aufgrund der Akten (im Rahmen der Unterhaltsberechnung) klar ausge- wiesen sind. 5.2. Der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt ein (neuer) familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– (vgl. vorstehende E. 4.4.5) und ein Be- darf von C._____ von Fr. 684.– bis 30. September 2025 (vgl. vorstehende E. 4.2.3) bzw. Fr. 784.– ab 1. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 4.7.8) zugrunde. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Beklagten ist in Anwendung der Dis- positionsmaxime bei ihr von einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 2'618.– aus- zugehen (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3). 5.3. Das Einkommen des Klägers beläuft sich auf insgesamt Fr. 12'984.– (vgl. vorstehende E. 4.4.4), dasjenige von C._____ auf Fr. 250.– (vgl. vorstehende E. 4.3.3). Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten ist im Berufungsverfah- ren umstritten geblieben (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3 und act. 189). Ge- stützt auf den als Novum eingereichten Vorbescheid der SVA Zürich vom 24. Mai 2024 ist von einer Erwerbsfähigkeit der Beklagten im Umfang von 40 % und ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'080.– pro Monat auszugehen (act. 186/20; act. 194 Rz. 30 und 34). Die Beklagte wies darauf hin, dass im IV- Verfahren eine umfassende medizinische Untersuchung stattgefunden hat (act. 183 Rz. 31). Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die im Vorbescheid ausgewiesene Erwerbsfähigkeit von 40 % abgestellt werden könnte. Ein weiterer Einkommensbestandteil wird die rückwirkend per 1. Dezem- ber 2021, in der Höhe noch unbestimmte, IV-Rente sein, welche bei den Einkünf- ten der Beklagten pro memoria aufzuführen ist.

6. Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

E. 6 Juni 2023 für die Zeitspanne bis 31. Dezember 2023 festgelegte Kinderunter- halt ebenso wenig zum Tragen gekommen wie der bis 31. Dezember 2023 befris- tete nacheheliche Unterhalt (act. 185 S. 56 ff., Dispositiv-Ziff. 5 und 6).

E. 6.1 Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten und verpflichtete die Beklagte, dem Klä- ger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 185 S. 59; Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Die Vorinstanz stellte bei der

- 42 - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen darauf ab, dass die Beklagte mit ihrem Antrag, ihr seien bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, mithin für weitere zehn Jahre, nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen, weitgehend unterlegen sei (act. 185 S. 53).

E. 6.2 Die Beklagte beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 183 S. 3, Berufungsantrag 1.4, sowie S. 32). Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ergeben sich im vorliegenden Berufungsverfahren keine Korrekturen zu Gunsten der Beklagten, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen ist, zumal die Beklagte den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegensetzt (act. 185 S. 53). Der Berufungsantrag 1.4 ist abzuweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 7.1. Im Scheidungsverfahren ist die Entscheidgebühr grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 GebVO OG festzusetzen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren al- lein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebVO OG). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens waren die Kinderunterhaltsbeiträge, die nacheheliche Unter- haltspflicht sowie die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen und damit einzig vermögensrechtliche Themen. Demnach ist es an- gezeigt, die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 12 sowie auf § 5 Abs. 2 und § 4 GebV OG festzusetzen. Wie in der Verfügung vom 20. März 2024 festgehalten (act. 186) ist bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge von einem Streitwert von rund Fr. 142'000.– und bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts von einem solchen von rund Fr. 432'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der beantragten Korrektur der Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beläuft sich der Gesamtstreitwert auf rund Fr. 578'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen.

- 43 - 7.2. Die Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend Zusprechung der Kinderzulagen und Regelung des Volljährigenunterhalts für C._____. Der vorliegend zugesprochene Volljährigenunterhalt liegt jedoch deut- lich unter dem von ihr beantragten (act. 186 S. 2; Berufungsantrag 1.1), wobei der Volljährigenunterhalt rund einen Viertel des Gesamtstreitwerts ausmacht (vgl. vor- stehende E. 7.1). Zentraler Streitpunkt des Berufungsverfahrens stellte der nach- eheliche Unterhaltsbeitrag dar, der auch rund drei Viertel des Streitwerts betrifft (vgl. vorstehende E. 7.1). Diesbezüglich unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Die Korrektur der Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Kinderunter- haltsbeitrags ist in erster Linie auf Noven zurückzuführen, weshalb dieser Punkt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 7/8 und dem Kläger zu 1/8 aufzuerlegen. 7.3. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für da Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 9 August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Dabei hat sich die Beru- fung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kri- tik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Beru- fungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

- 14 -

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. Juni 2023 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. am
  2. September 2024 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Genehmigung Teilvereinbarung), 8 (Erziehungsgutschriften) und 9 (Vorsorgeausgleich).
  3. Auf den prozessualen Antrag der Berufungsklägerin betreffend Einholung ei- nes Gutachtens zu ihrer Erwerbsfähigkeit wird nicht eingetreten.
  4. Der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin betreffend Edition des Ar- beitsvertrages des Berufungsbeklagten inkl. Bonus- und Spesenreglement wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung an - 44 - die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis  das für Winkel zuständige Zivilstandsamt mit Formular  die Pensionskasse Stadt Zürich, Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036  Zürich (Dispositiv-Ziff. 1, 4.3, 9, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorliegenden Beschlusses) die Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich (Dispositiv-Ziff. 1,  4.3, 9, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorliegenden Beschlusses). Es wird erkannt:
  6. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2023 (berichtigt am 29. Januar 2024) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungs- und/oder Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'500.– ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bis
  7. September 2025 - Fr. 540.– ab 1. Oktober 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Ausbildungs-/Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.
  8. Es ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.
  9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 5 vor- stehend basiert auf folgenden Grundlagen: - 45 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Kläger : Fr. 12'984.– (Erwerbseinkommen und Mietertrag)  Beklagte: Fr. 2'080.– (hypothetisches Einkommen, 40 % Pensum), zu- zügl. IV-Rente  C._____: Fr. 250.– (Kinderzulage) Familienrechtlicher Bedarf:  Kläger: Fr. 5'212.–  Beklagte: Fr. 2'618.–  C._____: Fr. 684.– bis 30. September 2025 Fr. 784.– ab 1. Oktober 2025" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Sie wird der Berufungsklägerin zu 7/8 und dem Berufungsbeklagten zu 1/8 auf- erlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 1'250.– zu ersetzen.
  11. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu- züglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu zahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 207 und 208/1-6, sowie an das Bezirksgericht Bü- lach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 46 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 578'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. et phil. D. Glur lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2023; Proz. FE190300

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 136)

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Es sei die elterliche Sorge für das Kind C._____ beiden Eltern ge- meinsam zu belassen.

3. Es sei die Obhut für das Kind C._____ der Beklagten zuzuteilen.

4. Es sei auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts re- spektive der Betreuungsanteile der Klägers mit Rücksicht auf das Alter des Kindes C._____ zu verzichten.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für das Kind C._____ Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 830.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt), zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger aufweist.

6. Es sei der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nacheheli- chen Unterhaltsbeiträgen abzuweisen.

7. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Gesetz je hälftig durchzufüh- ren.

8. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 250'000.– zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass die Parteien mit dieser Zahlung güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

9. Allfällige anderslautende Anträge der Beklagten seien abzuwei- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 145)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Es sei die Obhut für C._____ der Beklagten zuzuteilen.

- 3 -

4. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Klägers sei unter Rücksichtnahme auf das Alter von C._____ zu verzich- ten.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter C._____ Barunterhaltsbeiträge von Fr. 1'840.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zur Volljährigkeit, bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Voll- jährigkeit hinaus; Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt resp. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 5'920.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Klä- gers.

7. Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen nach Gesetz je hälftig zu teilen.

8. Es sei in güterrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass die Parteien ausgenommen die vertragliche Verpflichtung aus dem Darlehens- vertrag betreffend die Liegenschaft D._____-strasse …, … E._____, Deutschland, auseinandergesetzt sind. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten des Klägers. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 180)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wird der Beklagten zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. November 2022 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 4 -

1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter  C._____, geboren am tt.mm.2007 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Auf- enthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem El- ternteil und dem Kind hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Beklagten zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Alters der Tochter verzichtet. 2.4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Beklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

3. Berufliche Vorsorge Der Kläger verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der Pensionskasse Stadt Zürich Fr. 141'536.– zuzüglich Zins ab 30. September 2020 auf ein von der Beklagten noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

- 5 -

4. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ih- ren Namen lautet. Die Parteien halten fest, dass sie am 14. bzw. 15. September 2014 einen Darlehensvertrag betreffend die Liegenschaft D._____-strasse … in … E._____, Deutschland abgeschlossen haben. Zudem ist die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft D._____-strasse … in … E._____, Deutschland, auf der ein Wohnrecht des Klägers lastet. Dieser Vertrag betrifft das Güterrecht nicht.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'673.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Septem-  ber 2023 (davon Fr. 707.– als Barunterhalt und Fr. 966.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 707.– ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (davon  Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'500.– ab 1. Januar 2024 bis zum Erreichen der Volljährigkeit  von C._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Klä- ger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 4'406.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Septem-  ber 2023 Fr. 5'372.– von 1. Oktober 2023 bis mit 31. Dezember 2023  Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils am auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar. Ab dem 1. Januar 2024 sind keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.

- 6 -

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: (alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte C._____

- Einkommen (netto, inkl. 8'899 0

13. Monatslohn, inkl. Bo- 5'200.– (ab 1. Januar nus, exkl. Quellensteuer) 2024, hypothetisch) -Mietzinserträge: 3'093

- Kinderzulagen 250 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1'200 945 420 Anteil Wohnkosten inkl. 1'652 47 24 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung 324 190 70 (KVG): Regelmässige unge- 73 0 0 deckte Gesundheitskos- ten Auslagen Arbeitsweg 127 0 (bis 31. Dezember 36 2023) 210 (ab 1. Januar 2024) Auswärtige Verpflegung: 0 0 (bis 31. Dezember 2023) 123 (ab 1. Januar 2024) Zwingende Weiterbil- 0 2'550 (bis 31. Dezember dungskosten 2023) 0 (ab 1. Januar 2024) Schulkosten von C._____ 39 (ÖV, Schulmaterial usw.): familienrechtlicher Notbe- darf (Nichtmankofall) Radio/TV/Internet/Tele- 150 105 21 fon/Serafe: Besuchsrechtskosten: 680 Zusatzversicherung 48 0 0 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- 30 21 cherung: Steuern Eltern: 850 0 (bis 31. Dezember (bei Betreuungsunterhalt 2023) Steuerpauschale von 100) 1'300 (ab 1. Januar 2024) Steueranteil C._____ 0 Harfenunterricht C._____ 74 Schuldentilgung: 0 970 TOTAL: 5'134.– 4'828.– (bis 31. Dezem- 684 ber 2023)

- 7 - (alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte C._____ 3'911 (ab 1. Januar 2024) Einnahmen abzüglich 6'858 -4'828 (bis 31. Dezember - 434 Ausgaben: 2023) 1'289 (ab 1. Januar 2024)

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Die Pensionskasse Stadt Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt. Februar 1968, whft. … [Adresse], AHV-Nr. Vers.-Nr. 1) Fr. 141'536.– zuzüglich Zins ab 30. September 2022 auf das Sammelkonto Nr. 2 (BC 3, lautend auf Freizügig- keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich) zu überwei- sen.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

11. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Anteil von 40 % und der Beklagten zu einem Anteil von 60 % auferlegt und aus dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Fehlbetrag werden die Kosten im Betrag von Fr. 2'800.– vom Kläger und von Fr. 7'800.– von der Beklagten nachgefordert.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]

- 8 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 183 S. 2 f.):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Juni 2023 (mit berichtigtem Dispositiv vom 29. Januar 2024), Geschäfts-Nr. FE190300-C sei bezüglich den Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 11 und 12 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'127.40 (Barunterhalt; bzw. CHF 1'577.20 ab Bezug Mietwohnung, Barunterhalt) zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus festzusetzen. 1.2 Der Berufungsbeklagte sei sodann zu verpflichten, der Berufungskläge- rin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'000.00 zu bezahlen. 1.3 Als Grundlagen für die Unterhaltszusprechung sei von folgenden Ein- kommens- und Bedarfszahlen auszugehen:

- Einkommen Berufungsbeklagter: CHF 11'992.00

- Einkommen Berufungsklägerin: CHF 0

- Einkommen C._____: CHF 250.00

- Bedarf Berufungsbeklagter: CHF 5'134.00

- Bedarf Berufungsklägerin: CHF 2'618.00 (bzw. ab Bezug Mietwohnung CHF 2'814.00)

- Bedarf C._____: CHF 434.00 (bzw. ab Bezug Mietwohnung CHF 1'017.00) 1.4 Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei gegenseitig keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Juni 2023 (mit berichtigtem Dispositiv vom 29. Januar 2024), Geschäfts-Nr. FE190300-C bezüglich den Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 11 und 12 an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Ergänzung des Be- weisverfahrens bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer für das zwei- tinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten, evtl. zu Lasten des Staates.

- 9 - prozessualer Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 183 S. 2): Es sei ein medizinisches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Berufungskläge- rin einzuholen. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 194 S. 3):

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 6. Juni 2023 zu bestätigen.

2. Der prozessuale Antrag der Beklagten/Berufungsklägerin sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2007. Am tt.mm.2007 kam die Tochter C._____ zur Welt (act. 3). Die Parteien trennten sich am 1. Februar 2010. Über die Folgen des Getrenntlebens einigten sie sich im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens (act. 9/19). C._____ befand sich in der Folge in der Obhut der Beklagten (Beklagte und Berufungsklägerin; nachfolgend Beklagte), dem Kläger (Kläger und Berufungsbeklagter; nachfolgend Kläger) stand jeden Sonntag ein Besuchsrecht zu und er war verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– und eheliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte von Fr. 5'700.– pro Monat zu be- zahlen (act. 9/19-20). Der Kläger ist der rechtliche Vater von C._____, gemäss ei- nem Abstammungsgutachten aus dem Jahr 2020 ist er aber nicht ihr biologischer Vater. 1.2. Ende September 2019 erhob der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage (act. 1). Mit Einga- be vom 1. Oktober 2020 ersuchte er im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um Abänderung der im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeiträge (act. 49). Die Vorinstanz passte die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte mit Verfügung vom 14. April 2022 rückwirkend ab 1. Oktober 2020 vorsorglich an

- 10 - (act. 140). Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 16. Mai 2023 abgewiesen, wobei der Kinderunterhaltsbei- trag für C._____ in Anwendung des Offizialgrundsatzes rückwirkend ab 1. Okto- ber 2020 für die ganze Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 1'400.– festge- setzt wurde (Geschäfts-Nr. LY220045; act. 162). 1.3. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien in der Hauptverhandlung vom 28. November 2022 eine Teilvereinbarung zum Scheidungspunkt, zur elterli- chen Sorge, zur Obhut über C._____ und zum Besuchsrecht, zu den Erziehungs- gutschriften, zur beruflichen Vorsorge und zum Güterrecht (act. 153). Die Rege- lung der Kinderunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts blieb strittig. Die Vorinstanz entschied darüber im vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 6. Juni 2023 (act. 164). Die Beklagte verlangte eine Begründung dieses Urteils (act. 175). Die begründete Ausfertigung des Urteils, mit welcher die nachehelichen Un- terhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Septem- ber 2023 von Fr. 3'862.– auf Fr. 4'406.– berichtigt wurden, datiert vom 29. Januar 2024 (act. 180 = act. 185 [Aktenexemplar]; Dispositiv-Ziffer 6). 1.4. Gegen die Festsetzung der Kinder- und der nachehelichen Unterhaltsbeiträ- ge im genannten Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2024 Beru- fung. Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ein medizinisches Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. 183). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 72/1-2). Mit Verfügung vom 20. März 2024 wurde der Beklagten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 186). Den Kostenvorschuss bezahlte die Beklagte fristgerecht (act. 188). 1.5. Mit Noveneingabe vom 6. Juni 2024 reichte die Beklagte den Vorbescheid der IV-Stelle SVA Zürich vom 21. Mai 2024 ins Recht (act. 189, 190 und 191/20). Dem Kläger wurde darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2024 Frist für die Stellung- nahme zur Noveneingabe und für die Berufungsantwort angesetzt (act. 192). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 reichte der Kläger die Berufungsantwort fristgerecht ein (act. 194). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen (act. 194 S. 2). Der Beklagten wurde in der Folge mit Verfügung

- 11 - vom 16. Juli 2024 Frist angesetzt, um einerseits zum Gesuch des Klägers um Ab- änderung vorsorglicher Massnahmen und andererseits zur Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen (act. 197). Die Stellungnahme der Beklagten zum Abänderungs- gesuch datiert vom 29. Juli 2024 (act. 199, 201/1-4). Der Kläger liess die ihm mit Verfügung vom 19. August 2024 eingeräumte Frist für die Stellungnahme (act. 202) ungenutzt verstreichen. Die Frist für die Stellungnahme zur Berufungs- antwort wurde auf entsprechendes Gesuch der Beklagten bis zum 19. September 2024 erstreckt (act. 204-205). Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Septem- ber 2024 ging am 20. September 2024 bei der Kammer ein (act. 207 und 208/1-6). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts zu verlan- gen. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass die Sache ins Stadium der Beratung übergehe, wenn er auf die Ausübung des Replikrechts verzichte oder innert Frist keine Verhandlung verlange (act. 209). Mit Eingabe vom 30. September 2024 ver- zichtete der Kläger auf die Ausübung des Replikrechts (act. 211). 1.6. Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stel- lung der vorstehenden Berufungsanträge legitimiert. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.2.1. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv- Ziff. 2), die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziff. 3), die Genehmigung der Teilver- einbarung (Dispositiv-Ziff. 4), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispo-

- 12 - sitiv-Ziff. 8) und den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziff. 9). In die- sen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil mit Ablauf der Frist für die Berufungs- antwort bzw. Anschlussberufung, mithin am 17. September 2024 (vgl. act. 193), in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2.2. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge und der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Feststellung der diesen zu- grunde liegenden finanziellen Verhältnisse gemäss den Dispositiv-Ziff. 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz sah sowohl für den Kinderunterhalts- beitrag (Dispositiv-Ziff. 5) als auch für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag (Dis- positiv-Ziff. 6) mehrere Phasen vor. Für den Kinderunterhalt legte sie folgende Phasen fest: die erste Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Sep- tember 2023, die zweite Phase ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und die dritte Phase ab 1. Januar 2024 (act. 185 S. 56 f.; Dispositiv-Ziff. 5). Die Rege- lung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sieht eine erste Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. (recte: 30.) September 2023 und eine zweite ab

1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 vor (act. 185 S. 57; Dispositiv-Ziff. 6). 2.2.3. Die Vorinstanz stellte auf entsprechendes Begehren der Beklagten (act. 175) am 29. Januar 2024 die begründete Ausfertigung des Urteils vom

6. Juni 2023 fertig. Wegen der nachzuliefernden Begründung ist der im Urteil vom

6. Juni 2023 für die Zeitspanne bis 31. Dezember 2023 festgelegte Kinderunter- halt ebenso wenig zum Tragen gekommen wie der bis 31. Dezember 2023 befris- tete nacheheliche Unterhalt (act. 185 S. 56 ff., Dispositiv-Ziff. 5 und 6). 2.2.4. Da die Beklagte gegen die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 Berufung erhoben hat und eine Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der An- träge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), gelten die mit Verfügung der Vorinstanz vom

14. April 2022 bzw. mit Urteil der Kammer vom 16. Mai 2023 festgelegten vor- sorglichen Massnahmen (vgl. vorstehende E. 1.2) weiterhin bis zum rechtskräfti- gen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind der Kinderunterhaltsbeitrag wie auch ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsbei- trag für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzulegen.

- 13 - 2.3. Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen Das vom Kläger mit Eingabe vom 12. Juli 2024 gestellte Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen (act. 194) wurde mit heutigem Beschluss abgewiesen. 2.4. Überprüfung durch die Berufungsinstanz Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenstän- diges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 lll 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Bot- schaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374). Die Berufungsinstanz kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhe- ben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom

9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Dabei hat sich die Beru- fung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kri- tik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Beru- fungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

- 14 - 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Ver- zug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- rens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven aus- nahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu diffe- renzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Auch die Rechtsmittelinstanz hat den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu er- forschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb sie auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Ab- weichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfah- ren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; LY150026 vom

4. März 2016 E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; LY160050 vom

18. April 2017 E. II.3.2). 2.5.3. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnen Erkenntnisse sind auch für den im gleichen Entscheid zu beur- teilenden nachehelichen Unterhalt zu beachten und lassen sich im Rahmen der

- 15 - vorzunehmenden Unterhaltsberechnung für Letzteren nicht gewissermassen "ausblenden" (BGE 147 III 301 E. 2.2). Soweit bestimmte Tatsachen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt relevant sind, schlagen das unbeschränkte Novenrecht und die strenge Untersuchungsmaxime auf den nachehelichen Unterhalt durch. Der obgenannte Grundsatz kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunter- halt besteht (OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. 3.3). 2.5.4. Die Beklagte stellt den prozessualen Antrag, im Berufungsverfahren sei ein medizinisches Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. 183 S. 3 und Rz. 31 S. 18). Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden An- trag gestellt hat, welcher von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden wä- re, macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO für einen neuen Antrag im Berufungsverfahren erfüllt. Dass sich Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beklagten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben haben, liegt gerade nicht auf der Hand, zumal die Beklagte in der Berufung erklärt, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten sie schon seit Jahren begleitet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt bzw. sie habe bereits am 28. Juni 2021 ihre Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht (act. 183 Rz. 30 f.). Damit ist nicht von einem echten Novum auszugehen. 2.5.5. Wie erwähnt sind Noven in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt zuläs- sig. Die Beklagte macht geltend, die Frage der Erwerbsfähigkeit sei auch im Hin- blick auf den Kinderunterhalt relevant (act. 183 Rz. 31). Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge lediglich auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und von C._____ abgestellt. Auch im Berufungsverfahren sind die fi- nanziellen Verhältnisse der Beklagten für die Festlegung des Kinderunterhaltsbei- trages von C._____ nicht relevant (vgl. nachstehende E. 4.1). Das unbeschränkte Novenrecht in Bezug auf die Feststellung der Kinderbelange schlägt deshalb nicht auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten bzw. auf die Feststellung ihrer Ar-

- 16 - beitsfähigkeit durch. Auf den verspäteten prozessualen Antrag der Beklagten ist deshalb nicht einzutreten. 2.5.6. Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren ein fachärztliches Attest des Psychiaters Dr. F._____ vom 20. Juni 2023 ins Recht (act. 183 Rz. 30 und act. 184/3). Sie äussert sich mit keinem Wort zu den Umständen, die zu diesem Attest geführt haben. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.5.1), wäre es an ihr darzulegen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, ein entsprechendes Attest bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Gemäss ihren eigenen Angaben begleiteten sie gesundheitliche Einschränkungen schon seit Jahren (act. 183 Rz. 30). Damit ist auch beim eingereichten Attest vom 20. Juni 2023 nicht von einem zulässigen Novum auszugehen. Die Einreichung desselben im Berufungs- verfahren erfolgt daher verspätet.

3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, es sei strittig, ob eine lebensprägende Ehe vorliege. Der Kläger gehe von einer von 2007 bis 2010 dauernden Kurzehe aus, während es nach Ansicht der Beklagten nach der Trennung zu einer Wiederannäherung und erst im Jahr 2018 zur definitiven Trennung gekommen sei. Die Vorinstanz hielt unter Bezugnahme auf BGE 147 III 249 fest, es bestünden Indizien dafür, dass zwischen den Parteien nach der Trennung im Jahr 2010 wieder eine Annäherung stattgefunden habe. Die Verbindung der Parteien sei wohl näher gewesen, als dies bei der Mehrheit der getrennten Ehepartner der Fall sei. Die Parteien hätten Wochenenden und gar Ferien zusammen verbracht. Exemplarisch verwies die Vorinstanz auf die eingereichten E-Mails, in denen wiederholt Aussagen und Ge- fühlsäusserungen wie "ich liebe dich" vorkämen. Zu beachten sei jedoch, dass es sich um vereinzelte E-Mails über den Verlauf vieler Jahre handle, welche kein Ge- samtbild wieder geben würden. Den E-Mails sei genauso zu entnehmen, dass es zwischen den Parteien wiederholt zu Unstimmigkeiten oder Diskussionen gekom- men und der Umgangston teilweise angespannt gewesen sei. Es verbleibe der Eindruck, dass in den Jahren 2010 bis 2018 nicht immer eine klare "Schwarz-

- 17 - Weiss-Situation" vorgelegen habe. Wenn die Beklagte diese Situation bzw. diese Annäherung der Parteien dahingehend gewertet habe, dass sie wieder zusam- men gefunden hätten, gehe sie mit ihrer Anschauung nicht völlig fehl. Die Par- teien hätten sich wohl von 2010 bis 2018 in einer komplizierten, verworrenen und nie explizit geklärten oder neu definierten Verbindung befunden, bis es im Jahr 2018 zum endgültigen Bruch gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien näher als "übliche" Ex-Partner, aber nicht ausdrücklich wieder ein Paar gewesen seien. Diese Situation habe für beide Parteien Raum für Interpretationen belassen, welchen sie – geprägt von ihren Wünschen und Vorstellungen – unter- schiedlich interpretiert hätten. Neben der Dauer der gelebten Ehe falle ins Ge- wicht, dass die Parteien gemeinsam die Tochter C._____ aufgezogen hätten. Das Abstammungsgutachten, welches die biologische Vaterschaft des Klägers wider- lege, stamme aus dem Jahr 2020. Bis zu jenem Zeitpunkt seien offenbar beide Parteien von der biologischen Vaterschaft des Klägers ausgegangen. Die Par- teien hätten C._____ als gemeinsames Kind in einer klassischen Rollenteilung aufgezogen, worüber sie sich zumindest anfänglich verständigt haben dürften. Dies spreche für eine lebensprägende Ehe der Parteien. Der Kläger berufe sich gestützt auf die Tatsache, dass er nicht der biologische Vater von C._____ sei, auf eine Lebenslüge über die Vaterschaft und die sexuelle Untreue der Beklagten, weshalb sie von Vornherein nicht auf den Fortbestand der Ehe und der darin ge- lebten Rollenteilung habe vertrauen können. Die Vorinstanz hielt fest, die biologi- sche Nicht-Vaterschaft des Beklagten weise tatsächlich massives vertrauenser- schütterndes Potential auf. Dadurch sei das berechtigte Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Ehe geschwächt, falls sie um die Nicht-Vaterschaft des Klägers gewusst haben sollte, was sie mehrheitlich abstreite. Andererseits könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Beziehung bzw. die Ehe der Parteien ob dieser "Gegebenheit" automatisch zerbrochen wäre. Somit be- stünden gewichtige Punkte für als auch gegen die Lebensprägung der Ehe. Auf- grund der Umstände, welche die Beklagte in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung bestärkt hätten, sei eine gewisse nacheheliche Solidarität zu beja- hen. Entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprechung nacheheli- chen Unterhalts dem Grundsatz nach gegeben. Allerdings könne die nacheheli-

- 18 - che Solidarität aufgrund der genauso gewichtigen Umstände, welche die Darstel- lung des Klägers stützten, nicht überstrapaziert werden. Die Beklagte sei deshalb nicht in ihrem Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand des ehelichen Standards zu schützen. Ihr solle jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, um sich selber versorgen zu können. Aufgrund des "clean break"-Prinzips sei ihr lediglich für eine Übergangsfrist zwecks Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nachehelicher Unterhalt zuzusprechen (act. 185 S. 32 ff.). 3.2. Lebensprägung Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unter- halt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Bei- trag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenen- falls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Krite- rien entscheidend. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts geht die Rechtsprechung von der Frage aus, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig. Gemäss Art. 125 ZGB besteht dann bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zu- letzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei ungenügenden Mitteln zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Fortführung der Ehe aus- gegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand an- zuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht ge- schlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.1.). Für oder gegen die Annahme der Lebensprägung spielen nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Vermutungen eine Rolle. Bei einer Ehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vor- liegt, wenn aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E 4.1; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sodann in den letzten Jahren die bisher für das

- 19 - Vorliegen einer Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder) relativiert und festgehalten, der nacheheli- che Unterhalt sei am ergebnisoffenen Katalog der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufge- führten Kriterien auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2). Wiederholt hat das Bun- desgericht betont, dass der Lebensprägung nicht die Funktion eines "Kippschal- ters" zukomme (BGE 148 III 161 E. 4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). Von einer Le- bensprägung ist namentlich dann auszugehen, wenn die Ehe aufgrund verschie- dener Faktoren das Leben des einen Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, in der er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehn- ten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren las- sen (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2. m.H.a BGE 147 III 308 E. 5.6). Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer ge- meinsamen Lebensplanung, die bestanden haben muss, um auf Lebensprägung schliessen zu können, und welche für die Erwerbssituation eines Ehegatten wirt- schaftliche Folgen hat (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2. m.H.a BGE 147 III 3.4.3). 3.3. Ehedauer 3.3.1. Die Beklagte geht von einer lebensprägenden Ehe und von einer Ehedauer von 11 Jahren aus. Sie macht geltend, die Parteien hätten sich nach der Tren- nung im Jahr 2010 wiedervereinigt. Es sei nicht klar definiert, welche Umstände objektiv für eine Wiedervereinigung der Ehegatten nach erfolgter Trennung vorzu- liegen hätten. Wenn sich die Ehegatten für getrennte Wohnsitze entschieden und auf ein Eheleben in zwei Wohnungen geeinigt hätten, liege kein Getrenntleben vor, sofern die geistig-seelische Beziehung weiterbestehe und von einer Lebens- gemeinschaft auszugehen sei, die "in Würdigung aller Umstände die Qualifikation einer Schicksalsgemeinschaft" aufweise. Die Vorinstanz hätte danach fragen müssen, ob sie (die Beklagte) bzw. eine redlich handelnde Person in ihrer Situa-

- 20 - tion aufgrund des vom Gericht festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts in guten Treuen von einer Wiedervereinigung habe ausgehen dürfen. Sie habe die- se Frage aber schlicht offen gelassen und sich im Ergebnis geweigert, den rechts- erheblichen Sachverhalt festzustellen. Für die Vorinstanz sei die Darstellung des Klägers, es habe sich um ein wohlwollendes Verhalten seinerseits gehandelt, um einen besseren Kontakt zu C._____ zu ermöglichen, glaubhaft. Dies sei jedoch nicht relevant. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderset- zen müssen, ob sie (die Beklagte) in der konkreten Situation auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen oder nicht. Sie (die Beklagte) habe aufgrund des Ausgeführten bei einer objektiven Betrachtungsweise davon ausgehen dürfen, dass sie und ihr Ehemann nach der Trennung 2010 wieder eine eheliche Bezie- hung gelebt hätten und sich entsprechend auf einen Fortbestand der ehelichen Beziehung verlassen dürfen. Das Ende der Beziehung sei durch den Freitod der älteren Tochter G._____ im Jahr 2018 eingeläutet worden (act. 183 Rz. 4 ff.). Die Beklagte verweist im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung auf ihre Behaup- tungen in der Duplik (Rz. 17 bis 34) und die dort als Beweismittel offerierten E- Mails (Beilagen 6 bis 13). Sie vertritt die Auffassung, gerade die Art, wie der Klä- ger mit ihr kommuniziert habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass auch er wieder von einer Paarbeziehung ausgegangen sei. Insbesondere gehörten Lie- besbekundungen nicht zum gewöhnlichen Austausch und Kontakt zweier ge- trenntlebender Ehegatten. Die wörtlich wiedergegebenen E-Mails der Parteien vom 18. und 19. Februar 2015 seien fünf Jahre nach der Trennung geschrieben worden. Aufgrund dieser mit der Duplik eingereichten E-Mails sei belegt, dass es zwischen den Parteien nicht bloss zu einer Annäherung gekommen sei, sondern dass sie wieder als Ehepaar miteinander gelebt hätten, wenn auch in getrennten Haushalten (act. 183 Rz. 12 ff.; act. 207 Rz. 14 ff.). 3.3.2. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz habe dem Aspekt der sehr kurzen Ehedauer sowie dem Faktum seiner Nicht-Vaterschaft zu Recht be- sonderes Gewicht verliehen. Es sei unbestritten, dass die Ehe der Parteien nach zweieinhalb Jahren eheschutzrichterlich getrennt worden sei. Nach der Trennung im Jahr 2010 hätten die Parteien unbestrittenermassen getrennte Wohnsitze be- gründet. Die Beklagte habe seit dem Eheschutzurteil die monatlichen Unterhalts-

- 21 - zahlungen entgegengenommen bzw. bei Nichtbezahlung in Betreibung gesetzt. Das für die Trennung vorgesehene Besuchsrecht sei, mit abnehmender Regel- mässigkeit, gelebt worden. Die von der Beklagten geltend gemachte Wiederverei- nigung hätte von ihr bewiesen werden müssen, was aber unterblieben sei. Ange- sichts des Umstands, dass die Ehe durch Eheschutzurteil getrennt worden sei und die Beklagte sich auf die Gültigkeit des Eheschutzurteils berufen habe, müs- se für den Beweis der Wiedervereinigung ein umso strengerer Massstab gelten. Er bestreite vehement, dass die von der Beklagten eingereichten E-Mails für eine Wiedervereinigung sprächen. Aus den E-Mails gehe die schwierige und ange- spannte Beziehung der Parteien hervor, vereinzelte Liebesbekundungen – rund sechs in neun Jahren – würden eine Wiedervereinigung nicht beweisen. Bei einer Wiedervereinigung gehe es nicht um eine Art Versöhnung oder Gestaltung des Miteinanders, sondern um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Gemeinschaft. Er bestreite eine gewisse Nähe und einen engen Kontakt nicht, eine neuerliche Auf- nahme einer ehelichen Beziehung habe aber nicht stattgefunden. Kurze Versöh- nungsversuche würden keine Wiedervereinigung belegen. Aufgrund der unklaren Situation habe die Beklagte nicht auf eine gemeinsame Zukunft oder auf eine ge- meinsame eheliche Beziehung vertrauen dürfen (act. 194 Rz. 6 ff.). 3.3.3. Die Vorinstanz erwähnte Aspekte für und gegen eine Lebensprägung der Ehe. Sie wies auf die unklaren Verhältnisse und die unterschiedlichen Wahrneh- mungen und Erwartungen der Parteien hin und liess die Frage der Wiedervereini- gung und damit letztlich diejenige nach der Dauer der gelebten Ehe offen. Die diesbezügliche Kritik der Beklagten ist berechtigt. 3.3.4. Auf den nachehelichen Unterhalt ist die Verhandlungsmaxime anwendbar. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begeh- ren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung des Sachverhalts ergeht aufgrund der von den Parteien aufge- stellten, rechtserheblichen Behauptungen und – im Bestreitungsfall – aufgrund der Würdigung der von ihnen angerufenen Beweismittel. Was jede Partei inhalt- lich zu behaupten und somit auch zu substantiieren hat, wird durch das materielle

- 22 - Recht bestimmt. Aufgrund der anwendbaren Rechtsnormen ergibt sich, welche Tatsachenbehauptungen rechtserheblich sind bzw. welchen Sachverhalt eine Partei behaupten, substantiieren und – im Bestreitungsfall – beweisen muss. Nach Art. 8 ZGB hat eine Partei diejenigen rechtsbegründenden bzw. -erzeugen- den Tatsachen zu beweisen, aus denen sie Rechte ableitet. Die sogenannte Be- weislast regelt auch, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Folge der Beweislosigkeit ist, dass das Gericht eine behauptete Tatsache als unwahr unter- stellt, womit die damit verbundene Rechtsposition fällt. Mithin wird die Unrichtig- keit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. Zur Verhandlungsmaxime kommt die Begründungsobliegen- heit im Berufungsverfahren dazu (vgl. vorstehende E. 2.4). Die Parteien haben nicht nur die von ihnen angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen, sondern auch die Aktenstücke zu nennen, auf die sie ihre Kritik stützen. Demnach ist die Frage der Lebensprägung nachfolgend anhand der von den Parteien im Einzelnen bezeichneten Vorbringen und Aktenstellen zu überprü- fen. 3.3.5. Dem Kriterium der gelebten Ehedauer kommt vorliegend mit Blick auf die Lebensprägung besondere Relevanz zu. Unbestritten ist, dass die Parteien im Mai 2007 heirateten und sich Anfang 2010 trennten (act. 183 Rz. 8). Strittig ist, ob es in den Jahren 2010 bis 2018 zu einer Wiedervereinigung kam. Die Beklagte trägt gemäss Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine Lebensprägung der Ehe begründen. Sie hat den Beweis für die von ihr behaupte- te Wiedervereinigung zu erbringen. Falls der Beweis nicht gelingen sollte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 3.3.6. Die Beklagte gibt in der Berufung verschiedene, von ihr mit der Duplik ein- gereichte E-Mails wortwörtlich wieder. In der von der Beklagten in der Duplik wie- dergegebenen E-Mail vom 19. September 2014 brachte der Kläger ihr gegenüber seine Dankbarkeit für die Betreuung von C._____ und für ihren Rat im Zusam- menhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden zum Ausdruck (act. 145 Rz. 18). Die E-Mail ist in einem äusserst respektvollen Ton abgefasst; trotz der am Schluss angefügten Liebesbekundung enthält sie aber keine Anzeichen für eine

- 23 - Wiedervereinigung der Parteien. Gleiches gilt für den regelmässigen, laut der Be- klagten fast täglichen Austausch im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses in E._____, wofür die Beklagte mit der Duplik E-Mails vom August 2014 ein- reichte. Allein der vertraute Ton und der von der Beklagten erwähnte "liebevolle Sarkasmus" belegen keine Wiedervereinigung der Parteien (act. 145 Rz. 20). We- der die E-Mails von Februar 2015 noch das gemeinsame Nachtessen im Februar 2015 oder der Umstand, dass die Parteien weiterhin die Weihnachtsfeiertage zu- sammen verbrachten, vermögen an dieser Sichtweise etwas zu ändern (act. 145 Rz. 25 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen die in den vereinzelten E-Mails enthaltenen Liebesbekundungen, welche unter getrennten Ehepartnern zweifellos nicht die Regel darstellen, kein Gesamtbild der Beziehung der Parteien in den Jahren 2010 bis 2018 zu vermitteln (act. 185 S. 35). Im zitier- ten Austausch der Parteien vom Februar 2015 (act. 183 Rz. 15 f.) verglich die Be- klagte den Umgang der Parteien mit demjenigen anderer Ehepaare und bemän- gelte nicht nur den weniger liebevollen und freundlichen Umgangston, sondern auch die getrennten Wohnsitze. Der von der Beklagten angestellte Vergleich zeigt zwar, dass sie sich eine Wiederaufnahme der Ehe wünschte. Die Antwort des Klägers manifestiert aber ebenso deutlich, dass er andere Erwartungen an die Beziehung hatte. Auf die unterschiedlichen Wünsche und Vorstellungen der Par- teien wies auch die Vorinstanz hin (act. 185 S. 35). Wie die Beklagte zur Auffas- sung kommt, die Art der Kommunikation des Klägers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass auch er wieder von einer Paarbeziehung ausgegangen sei, vermag sie nicht nachvollziehbar darzulegen. Weder der konkrete Inhalt noch die Anzahl der E-Mails (act. 146/6-13) belegen, dass die Parteien nach der ehe- schutzrichterlichen Trennung im Jahr 2010 in den darauffolgenden acht Jahren die Ehe wieder aufnahmen. 3.3.7. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten sich mit der Frage ausein- ander gesetzt, wo sie als Paar wieder ein gemeinsames Zuhause beziehen könn- ten (act. 145 Rz. 24). In der von ihr wiedergegebenen E-Mail vom 30. Dezember 2014 fordert der Kläger sie auf, ihm "bis heute Abend" schriftlich mitzuteilen, wo sie ihr zukünftiges Zuhause sehe. Diese E-Mail belegt, dass die Parteien Gesprä- che über ein erneutes Zusammenleben führten, offensichtlich konnten sie sich

- 24 - aber nicht einigen. Jedenfalls macht die Beklagte nicht geltend, dass die Parteien in der Folge tatsächlich wieder zusammen zogen. Es trifft zwar zu, dass eine Ehe auch mit getrennten Wohnsitzen gelebt werden kann. Vorliegend verhält es sich jedoch unstreitig so, dass die Parteien erst nach dem Eheschutzverfahren ge- trennte Wohnsitze begründeten und diese in der Folge stets beibehielten. Die Be- klagte legt nicht dar, wann und unter welchen Umständen es trotz bestehendem Eheschutzurteil und Beibehaltung getrennter Wohnsitze zu einer Wiedervereini- gung der Parteien gekommen sein soll. Gerade der Umstand, dass die Parteien trotz entsprechender Gespräche und dem dahingehend geäusserten Wunsch der Beklagten keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr begründet haben, spricht gegen die von der Beklagten behauptete Wiedervereinigung. Gleiches gilt für den Um- stand, dass sich die Parteien weiterhin an die gerichtlichen Eheschutzmassnah- men hielten, zumal die Eheschutzmassnahmen im Falle einer Wiedervereinigung grundsätzlich ohne weiteres dahinfallen würden (BGE 115 II 298 E. 2). Insgesamt vermögen die von der Beklagten genannten Umstände und die von ihr einge- reichte E-Mail-Korrespondenz eine Wiedervereinigung der Parteien nicht nachzu- weisen. 3.3.8. Die Beklagte bemängelt, die Vorinstanz habe zwar erwähnt, dass die Par- teien Wochenenden und Ferien miteinander verbracht hätten, sie habe jedoch weitere relevante Umstände – wie namentlich ob die Ehegatten den nachweislich gepflegten Kontakt "nur" im Hinblick auf die gemeinsame Tochter gepflegt hätten, als miteinander befreundete Ex-Partner oder aber wieder als Paar – nicht er- wähnt. Mit dieser Kritik übersieht die Beklagte, dass das Gericht den Sachverhalt bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht von Amtes wegen fest- stellt. Stattdessen hätte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren entsprechen- de Tatsachenbehauptungen und Beweismittel präsentieren bzw. im Berufungsver- fahren aufzeigen müssen, aufgrund welcher die Vorinstanz in Bezug auf die ge- meinsamen Wochenenden und Ferien zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen. Der Kläger räumt – unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Replik – ein, es sei zu vereinzelten Urlauben und gemeinsamen Feiertagen gekommen (act. 194 Rz. 11). Bei dieser Sachlage wäre es an der Beklagten gewesen, die konkreten Umstände und die Häufigkeit solcher Ferien substantiiert vorzutragen

- 25 - und zu beweisen. Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Be- hauptungen aufgestellt und Beweismittel genannt hat, macht die Beklagte im Be- rufungsverfahren nicht geltend. Demnach ist ihre Kritik unbegründet. 3.3.9. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie hätte sich die Frage stellen müs- sen, ob sie (die Beklagte) in guten Treuen von einer Wiedervereinigung habe aus- gehen dürfen (act. 183 Rz. 11). Dabei verkennt sie, dass bei der Lebensprägung auf objektive Umstände abgestellt wird und gestützt darauf ein subjektives Ver- trauen in den Fortbestand der Ehe geprüft wird, nicht umgekehrt. Die objektiven Tatsachen, auf welche die Beklagte ihr subjektives Vertrauen abstützte, sind von ihr zu behaupten und zu beweisen. Kann die Beklagte die entsprechenden Tatsa- chen nicht beweisen, hat sie nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, vermag die Beklag- te keine Tatsachen darzulegen, welche für eine Wiedervereinigung der Parteien sprechen. 3.3.10. Aufgrund des Gesagten vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass sich die Parteien nach der Trennung im Jahr 2010 wieder vereinigt haben. Es ist des- halb von einer kurzen Ehedauer von gut zweieinhalb Jahren und damit von einer deutlich unter fünf Jahren liegenden Ehedauer auszugehen. Die kurze Ehedauer spricht gegen eine Lebensprägung.

- 26 - 3.4. Gemeinsame Kinder 3.4.1. Nach Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass sie als 41-jäh- rige nach der Geburt der Tochter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ aufgegeben habe, für die Lebensprägung der Ehe. Die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit über viele Jahre hinweg zuguns- ten der Betreuung gemeinsamer Kinder sei bei der Frage der Lebensprägung ge- hörig zu berücksichtigen. Bei einer späten Mutterschaft gelte dies umso mehr, weil nicht ohne Weiteres mit einem erfolgreichen Wiedereinstieg gerechnet wer- den könne. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung im Jahr 2019 sei sie be- reits 12 Jahre lang nicht mehr berufstätig gewesen. Aus den vorinstanzlichen Er- wägungen gehe nicht hervor, ob der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit überhaupt Rechnung getragen worden sei. Die Vorinstanz habe Gegebenheiten bezeichnet, welche für eine Lebensprägung sprächen. Den Fakt, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ sei, habe die Vorinstanz jedoch nicht ge- würdigt. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass dem Wissen der Be- klagten um die Nicht-Vaterschaft keine entscheidende Bedeutung zukomme, da nicht feststehe, ob die Ehe der Parteien wegen der Nichtvaterschaft zerbrochen wäre. In der Begründung der Vorinstanz sei kein einziges Element auszumachen, das gegen die Lebensprägung spreche, weshalb die vorinstanzliche Folgerung, dass genauso gewichtige Umstände gegen die Lebensprägung sprächen, willkür- lich sei. Die Vorinstanz habe keinerlei Gründe für eine kurze Rente genannt, in- dessen gewichtige Gründe für eine lange Rentendauer. Mit der Festsetzung einer 6-monatigen Übergangsrente sei die Vorinstanz in Willkür verfallen (act. 183 Rz. 21 ff.). 3.4.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass die Be- klagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung von C._____ und in Absprache mit ihm aufgegeben habe. Die effektive Hausgattenehe habe nur kurze Zeit gedauert und damit auch das während der Ehe gelebte Rollenmo- dell. Die späte Mutterschaft der Beklagten spreche für eine bereits gefestigte Kar- riere, welche ihr einen erleichterten Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ermöglicht

- 27 - hätte. Diesen hätte sie spätestens nach der Trennung in Angriff nehmen müssen (act. 194 Rz. 17). 3.4.3. Die (langjährige) Betreuung gemeinsamer Kinder kann ein Kriterium für die Lebensprägung einer Ehe darstellen. Wie vorstehend erwähnt gilt gemäss jüngs- ter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass bei gemeinsamen Kindern eine lebensprägende Ehe besteht, jedoch nicht mehr absolut (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die Beklagte C._____ während der gelebten Ehe von gut zweieinhalb Jahren im Sinne einer klassischen Hausgattenehe betreute und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachging. Daran änderte sich auch während der langen Trennungsdauer nichts. Grundsätzlich spricht die Tatsache, dass die Beklagte nach der Geburt von C._____ ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, gegen den vom Kläger erhobenen Einwand, eine Absprache mit ihm sei nicht belegt. Wie erwähnt muss jedoch ein gemeinsamer Entschluss bzw. eine gemeinsame Lebensplanung vorliegen, ge- mäss welcher ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und der Kindererziehung aufgibt (vgl. vorstehende E. 3.2), um auf Lebensprägung zu schliessen. Ob unter den gegebenen Umständen nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB eine lebensprägende Ehe vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche von der Berufungsinstanz frei zu beurteilen ist. 3.4.4. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Schwangerschaft gut 40 Jahre alt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt oder später an der Vaterschaft des Klägers zweifelte oder gar wusste, dass er nicht der biologische Vater von C._____ ist, ist unklar. Sie hätte aber naturgemäss zumindest Zweifel haben müssen. Es ist unbestritten, dass der Kläger nicht um seine Nicht-Vaterschaft wusste. Ob er in Kenntnis darum mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte einverstanden ge- wesen wäre, ist eine offene und hypothetische Frage. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes aufgegeben. Dem- nach ist die Aufgabenteilung im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung von C._____ nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Hinzu kommt, dass das eheliche Zusammenleben der Parteien kurz war und die Beklagte während

- 28 - des Getrenntlebens gerade nicht mehr auf die Weiterführung des ehelichen Stan- dards vertrauen durfte. Demnach ist die Betreuung von C._____ durch die Be- klagte während der langen Trennungsdauer entgegen der Vorinstanz (act. 185 S.

36) nicht als lebensprägendes Kriterium zu werten. Die Rollenteilung während des Getrenntlebens beruhte auf den getroffenen Eheschutzmassnahmen bzw. auf den Regelungen im Massnahmenverfahren und vermochte kein schutzwürdiges Ver- trauen der Beklagten in die Fortführung der Ehe zu begründen. Insbesondere ver- mag der Umstand, dass die Beklagte während der langen Trennungszeit keine konkreten Anstrengungen für eine Wiedereingliederung unternommen hat, keine Lebensprägung zu begründen, zumal sie im Massnahmenverfahren wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie sich um ihre wirtschaftliche Wiedereingliede- rung kümmern muss (act. 150 S. 14, act. 162 S. 28). Unabhängig davon, ob von der früher geltenden 10/16-Regel oder vom aktuell geltenden Schulstufenmodell ausgegangen wird, hätte sich die Beklagte spätestens seit dem Jahr 2017 um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kümmern müs- sen. Insgesamt legt die Beklagte nicht substantiiert dar, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg infolge der Kinderbetreuung nicht möglich war. Dass die Beklagte seit ihrer Wohnsitznahme in E._____ ihre voreheliche Tochter bis zu deren Tod und ihre an gesundheitlichen Schwierigkeiten leidende Mutter betreut hat (act. 183 Rz. 18; act. 194 Rz. 18), kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Da die Beklagte keinerlei konkrete Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit während der langen Trennungsdauer geltend macht, liegt der Schluss nahe, dass es ihr persönlicher Entscheid war, auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verzichten. Nach dem Gesagten geht die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ nicht auf einen gemeinsamen Lebensplan der Parteien zurück. Angesichts der kurzen Ehedauer und der langen Trennungs- dauer ist die Ehe nicht als lebensprägend zu werten. 3.5. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen 3.5.1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch bei nicht lebensprä- genden Ehen bestehen. Dabei wird an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft; die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre.

- 29 - Unter Umständen besteht ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz eines sog. Heiratsschadens (BGE 147 III 249 E. 5.1.; BGE 141 III 465 E. 3.1). 3.5.2. Die Beklagte hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung keinerlei Behauptun- gen zu den vorehelichen Verhältnissen bzw. zu einem allfälligen Heiratsschaden ins Berufungsverfahren eingeführt (act. 183 Rz. 5). Im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Situation macht sie geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten sie seit Jahren begleitet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt (act. 183 Rz. 30). Weiter vertritt sie gestützt auf den Bericht von Dr. H._____ vom

26. Januar 2023, welcher im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Geschäfts-Nr. LY220045) zu den Akten gereicht worden sei, den Stand- punkt, es bestehe seit Februar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit (act. 183 Rz. 30). Ge- mäss dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Mai 2024 wurde der Beklagten rückwirkend ab 1. Dezember 2021 eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 189 und 191/20). Dass bzw. inwiefern die dadurch nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ehebedingt sein soll, tut die Beklagte aber nicht dar. Immerhin ist zu erwähnen, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts der berechtigte Ehegatte bei nicht le- bensprägenden Ehen nur in die Lage versetzt werden muss, in der er sich befun- den hätte, wenn er nicht geheiratet hätte (BGer 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; BGer 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 3.1.1). Dass die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Ehe sind, behauptet die Beklagte wie erwähnt nicht. Der durch die Betreuung von C._____ entstandene Schaden stellt keinen Eheschaden dar, nachdem feststeht, dass der Kläger nicht der biologische Vater von C._____ ist. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime und aufgrund der sie treffenden Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren sind die Anspruchsvoraussetzungen für nachehelichen Unterhalt im Sinne eines sog. Heiratsschadens nicht gegeben. Zudem ist mit Blick auf einen allfälligen Heiratsschaden festzuhalten, dass die Beklagte vom Kläger während der langen Trennungsdauer namhafte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'700.– (während rund 10 Jahren; act. 9/19), Fr. 4'447.– (während rund 2 ½ Jahren) bzw. Fr. 3'576.– erhalten hat (aktuell seit Mai 2023; act. 162), die sie sich anrechnen lassen müsste.

- 30 - 3.5.3. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Berufungsantrag 1.2 ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist in Dispositiv-Ziff. 6 festzuhalten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3.5.4. Da der Beklagten während der Dauer des vorliegenden Berufungsverfah- rens weiterhin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'576.– zustan- den (act. 140, 162, vgl. vorstehende E. 2.2.4) liegt trotz des Wegfalls der erstin- stanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'406.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. September 2023 und Fr. 5'372.– ab

1. Oktober bis 31. Dezember 2023) im Ergebnis keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius vor.

4. Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Erwägungen der Vorinstanz Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1. Januar 2024 (vgl. vorste- hende E. 2.2.2 f.) stellte die Vorinstanz einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und diejenigen von C._____ ab. Dagegen bringt die Beklagte zu Recht nichts vor. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Barbedarf von C._____ von Fr. 684.– und einem familienrechtlichen Bedarf des Klägers von Fr. 5'134.– aus. Bei der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens (bestehend aus dem Einkommen des Klägers und den Kinderzulagen für C._____) von Fr. 12'242.– mit dem Gesamtbedarf von Fr. 5'818.– resultierte ein Überschuss von Fr. 6'424.–. Die Vorinstanz legte den Überschussanteil von C._____ auf ei- nen Drittel fest, kürzte diesen aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland und teilte den dadurch freiwerdenden Anteil erneut im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf den Kläger und C._____ auf. So resultierte ein Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.50 und ein Barunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2024 von Fr. 2'080.– (act. 185 S. 49).

- 31 - 4.2. Bedarf von C._____ 4.2.1. Beide Parteien sind mit dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von C._____ von insgesamt Fr. 684.–, bestehend aus Grundbetrag Fr. 420.–, Wohn- kosten Fr. 24.–, Krankenkasse Fr. 70.–, Mobilität Fr. 36.–, Schulgeld Fr. 39.–, Mo- biltelefon Fr. 21.– und Harfenunterricht Fr. 74.– grundsätzlich einverstanden (act. 185 S. 46 f.; act. 183 Rz. 55; act. 194 Rz. 43). Mit Bezug auf die Wohnkosten macht die Beklagte geltend, sobald sie nicht mehr im Eigenheim, sondern in einer Mietwohnung in E._____ wohne, sei für Wohnkosten ein Betrag von Fr. 607.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 184 Rz. 55 i.V.m. Rz. 41). 4.2.2. Nach Angaben der Beklagten hängt der weitere Verbleib im Eigenheim in E._____ von ihrem persönlichen Entscheid ab, wieder zurück in die Schweiz zu ziehen, sowie von der Rückforderung des Darlehens durch den Kläger und der generellen Tragbarkeit des Eigenheims. Sollte der Kläger ihr das Darlehen (er- neut) kündigen und die Rückzahlung durchsetzen oder sollte sie aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Haus zu halten, so würden C._____ und ihr weitaus höhere Wohnkosten anfallen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in Betreibung gesetzte Rückzahlung von Fr. 53'270.– werde sie mangels ander- weitiger Möglichkeiten das Haus in E._____ verkaufen müssen. Der Unsicherheit im Zusammenhang mit den Wohnkosten müsse Rechnung getragen werden (act. 183 Rz. 42). 4.2.3. Diese neuen Ausführungen der Beklagten sind im Berufungsverfahren auf- grund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig (vgl. vorstehende E. 2.5.2). Gemäss der Darstellung der Beklagten ist aber noch völlig unklar, ob und wenn ja, wann sie aus dem Eigenheim in E._____ ausziehen wird. Ebenso unklar ist, wohin sie ziehen würde, in die Schweiz oder in eine Mietwoh- nung in E._____. Damit liegt in tatsächlicher Hinsicht eine derart unsichere bzw. nicht vorhersehbare Situation vor, dass sie im Scheidungsurteil keine Berücksich- tigung finden kann. Vielmehr ist die Beklagte im Falle eines Auszugs aus dem Haus in E._____ und einem damit verbundenen Anstieg der Wohnkosten für eine Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf den Weg einer Abänderungsklage zu

- 32 - verweisen. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Barbedarf von C._____ von Fr. 684.–. 4.3. Einkommen von C._____ 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete die gesetzlichen Kinder-/Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 250.– als Einkommen von C._____ an (act. 185 S. 42 und 46). 4.3.2. Der Kläger führt aus, die Beklagte habe sich im Alleingang entschieden, die Familienzulagen für C._____ in Deutschland zu beziehen. Diese würden gemäss Information der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK Fr. 250.– pro Kind und Monat betragen. Falls die Beklagte bestätigt hätte, dass sie in Deutschland kein Kindergeld beziehe, hätten die Parteien Fr. 500.– als Familienzulage erhalten, da seine Arbeitgeberin die Zulage freiwillig verdopple, was aus der Lohnabrechnung des Monats Januar 2024 hervorgehe (act. 194 Rz. 42). Die Beklagte macht gel- tend, sie habe den Antrag auf Ausrichtung der Familienzulage zuhanden der neuen Arbeitgeberin des Klägers am 17. Dezember 2023 unterzeichnet und an die Arbeitgeberin übermittelt (act. 208/2). Der Kläger habe ihr verschwiegen, dass ihm seit November 2023 Kinderzulagen nachbezahlt wurden, und den Unterhalt für C._____ gemäss den beigelegten Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk "keine Kinderzulage ab November 2023 bzw. "keine Ausbildungszulage ab Nov 2023 mangels Antrag" überwiesen. Sie habe nicht gewusst, dass dem Kläger die Familienzulagen für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlt wor- den seien. Da sich der Kläger weigere, gegenüber der Kindergeldkasse eine Be- stätigung abzugeben, dass er kein Kindergeld für C._____ in der Schweiz be- ziehe, erhalte sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Kindergeld für C._____ (act. 207 Rz. 10). 4.3.3. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 8 FamZG). Die Familienzulagen, welche nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, werden in der Praxis vorweg vom Bar- bedarf des Kindes abgezogen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien bezieht aktuell kein Elternteil die ge-

- 33 - setzlichen Beiträge. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Familienzulage in Deutschland auch Fr. 250.– pro Monat betragen würde (act. 194 Rz. 42; act. 207 Rz. 10). Zudem steht ausser Frage, dass der Kläger weiterhin via seine Arbeitge- berin einen Anspruch auf die gesetzlichen Ausbildungszulagen für C._____ gel- tend machen kann, sofern die Beklagte eine Bestätigung ausstellt, dass sie kein Kindergeld in Deutschland bezieht (vgl. auch act. 208/2). Auch wenn aktuell kein Elternteil die gesetzlichen Beiträge bezieht, rechtfertigt es sich, C._____ weiterhin ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. Es versteht sich von selbst, dass die Parteien aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber C._____ ver- pflichtet sind, den Bezug der gesetzlichen Familienzulagen in der Schweiz oder in Deutschland zu koordinieren und einander die notwendigen Bestätigungen aus- und zuzustellen. Die Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Familienzula- ge analog zu den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen wäre oder ob eine solche als Unterstützung für den Arbeitnehmer gedacht ist und letztlich dem Unterhaltsverpflichteten zugutekäme, ist bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu prüfen. Aufgrund des Gesagten ist C._____ nach wie vor ein Einkommen von Fr. 250.– anzurechnen. 4.4. Einkommen und Bedarf des Klägers 4.4.1. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Klägers von Fr. 8'899.– und Mietzinserträgen von Fr. 3'093.–, mithin einem Gesamteinkommen des Klägers von Fr. 11'992.– aus (act. 185 S. 46). Im Bedarf des Klägers berücksichtigte sie die folgenden Positionen: Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 1'652.–, Grundversicherung KVG Fr. 324.–, Gesundheitskosten Fr. 73.–, Arbeitsweg Fr. 127.–, Kommunikation Fr. 150.–, Besuchsrechtskosten Fr. 680.–, Zusatzversi- cherung VVG Fr. 48.–, Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Steuern Fr. 850.–. Es resultierte ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 5'134.– (act. 185 S. 46 f.). 4.4.2. Der Kläger führt aus, er habe eine neue Stelle bei der I._____ AG mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'890.80 angetre- ten. Sein hälftiger Anteil am Liegenschaftenertrag belaufe sich aktenkundig im Durchschnitt (2019: Fr. 45'524.–; 2020: Fr. 341'359.– (recte: Fr. 34'359.–); 2021

- 34 - Fr. 24'671.–; act. 137/6-10) auf rund Fr. 2'904.– pro Monat. Es sei somit von ei- nem Gesamteinkommen von Fr. 12'035.– auszugehen. Für die neue Krankenkas- senpolice seien Kosten von Fr. 450.05 für KVG und VVG belegt (act. 194 Rz. 47 f.). 4.4.3. Das neue, höhere Erwerbseinkommen des Klägers im Betrag von Fr. 9'890.80 (inkl. 13. Monatslohn) ist ausgewiesen (act. 194 Rz. 47; act. 196/3, act. 207 Rz. 13) und in Anwendung der Untersuchungsmaxime ohne weiteres zu berücksichtigen. Die Beklagte macht geltend, es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen Bonus ausbezahlt erhalte. Sie beantragt, der Kläger sei aufzufor- dern, seinen aktuellen Arbeitsvertag inkl. Bonus- und Spesenreglement zu edie- ren (act. 207 Rz. 13). Wie den nachstehenden Ausführungen zur Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages zu entnehmen ist, erscheint der Überschussanteil von C._____ den finanziellen Verhältnissen angemessen. Der anrechenbare Über- schussanteil übersteigt den Barbedarf von C._____ deutlich (vgl. nachstehende E. 4.5.3). Auch wenn der Kläger einen Bonus erhielte, würde dies nicht automa- tisch zu einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge führen, da der Überschus- santeil eines Kindes aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann. Unter den gegebenen Umständen drängen sich trotz uneingeschränkter Untersu- chungsmaxime keine prozessualen Weiterungen auf, weshalb der Editionsantrag der Beklagten abzuweisen ist. 4.4.4. Mit Bezug auf die Mietzinserträge des Klägers stellte die Vorinstanz auf die Jahre 2018 bis 2021 ab und gelangte zu einem durchschnittlichen jährlichen Lie- genschaftenertrag von Fr. 37'114.– bzw. Fr. 3'093.– monatlich (act. 185 S. 40 f). Der Kläger geht von monatlichen Mietzinserträgen von Fr. 2'904.– aus, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb lediglich die Jahre 2019 bis 2021 zu berücksichtigen seien. Angesichts der schwankenden Erträge und der im Scheidungsverfahren auf Dauer ausgerich- teten, verbindlichen Regelung des Kindesunterhalts ist das Abstellen auf eine vierjährige Referenzperiode durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Somit bleibt es bei einem monatlichen Liegenschaftenertrag von Fr. 3'093.–. Das Ge- samteinkommen des Klägers beläuft sich somit auf gerundet Fr. 12'984.–.

- 35 - 4.4.5. Die unbeschränkte Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen führt zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungs- verfahren (vgl. vorstehende E. 2.5). Da sich die Untersuchungsmaxime auch zu- gunsten des Unterhaltsverpflichteten auswirkt, sind die höheren Krankenkassen- prämien des Klägers für KVG und VVG, welche unbestritten und darüber hinaus belegt sind (act. 196/4), im Betrag von Fr. 398.85 (statt Fr. 324.–) und Fr. 51.20 (statt Fr. 48.–) im Bedarf des Klägers anzurechnen. Es resultiert ein familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– bzw. ein Überschuss von Fr. 7'772.–. 4.5. Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.1) bezifferte die Vorinstanz den Barunter- halt von C._____ ab 1. Januar 2024 auf Fr. 2'080.–. Den Kinderunterhaltsbeitrag von C._____ setzte die Vorinstanz aber ohne weitere Begründung auf Fr. 1'500.– fest (act. 185 S. 51 sowie S. 57; Dispo-Ziff. 5). Die Parteien gehen auf diese Dis- krepanz nicht ein. Die Beklagte beantragt gar – solange sie mit C._____ im Haus in E._____ wohnt – einen tieferen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'127.40 pro Monat (act. 183 S. 2 Berufungsantrag 1.1), bestehend aus einem Barbedarf von Fr. 684.– und einem Überschussanteil von Fr. 693.40, abzüglich Kinderzulagen (act. 183 Rz. 56 und 62). Der beantragte tiefere Kinderunterhaltsbeitrag ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihren Berechnungen einen nachehelichen Un- terhaltsanspruch zugrunde legt. Da das Gericht bei der Festsetzung des Kinder- unterhalts nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist nicht auf den Berufungsantrag 1.1 abzustellen. 4.5.2. Der Kläger macht geltend, C._____s Überschussanteil betrage fast das Vierfache ihres Barbedarfs, weshalb sich zur Vermeidung einer Sparquote eine Kürzung aufdränge. Auch aus erzieherischen Gründen sei von der üblichen Ver- teilregel abzusehen (act. 194 Rz. 94). 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen von einem Überschussanteil von C._____ von Fr. 1'644.– aus (act. 185 S. 49), tatsächlich enthält der im Urteil fest- gelegte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– jedoch einen Überschussanteil von Fr. 1'066.–. Bei der Festlegung des Überschussanteils fällt vorliegend mass-

- 36 - geblich ins Gewicht, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf des Kindes nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter erhöht und C._____ bereits 17 Jahre alt ist. Der tatsächlich angerechnete Überschussan- teil von Fr. 1'066.– (act. 185 S. 47) entspricht nicht dem Vierfachen des Barbe- darfs von Fr. 684.–, wie der Kläger geltend macht, sondern dem rund Anderthalb- fachen. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers günstig, weshalb sich keine Reduktion des von der Vorinstanz berücksichtigten Überschussanteils aufdrängt. In der gegebenen Konstellation erschiene eine Reduktion des Über- schussanteils gestützt auf die Offizialmaxime geradezu unbillig: Der von der Vor- instanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag würde entgegen dem Verschlechte- rungsverbot gekürzt, obwohl der Kläger die Festsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge in Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils – weder mit Berufung noch mit einer Anschlussberufung – angefochten hat. 4.5.4. Andererseits ist aber auch eine Erhöhung des Überschussanteils in Anwen- dung der Offizialmaxime nicht angezeigt. Ein Überschussanteil von Fr. 1'644.–, wie in den Urteilserwägungen der Vorinstanz (act. 185 S. 49) erwähnt, würde dem Zweieinhalbfachen von C._____s Barbedarf entsprechen, was aus erzieherischen Gründen tatsächlich fragwürdig erschiene. 4.5.5. Aufgrund des Gesagten ist eine Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages von Amtes wegen nicht angezeigt. Es bleibt beim erstinstanzlich festgelegten mo- natlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–. 4.6. Ausbildungs- und Familienzulagen Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Familienzulage von Fr. 250.– bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt, im Dispositiv aber keine Ver- pflichtung des Klägers vorgesehen, den zu leistenden Unterhalt zuzüglich vertrag- liche und gesetzliche Familienzulagen zu leisten (act. 183 Rz. 51). Diesbezüglich weist der Kläger zutreffend auf die gesetzliche Regelung von Art. 8 FamZG hin (act. 194 Rz. 42). Auch wenn er aktuell keine Ausbildungs- und Familienzulagen bezieht (act. 194 Rz. 42, act. 196/2; act. 207 Rz. 8 ff.), ist es in der Praxis üblich, für den entsprechenden Fall eine Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten in die

- 37 - Regelung des Kinderunterhalts aufzunehmen. Davon ging auch die Vorinstanz aus, hielt sie doch in den Urteilserwägungen explizit fest, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Unterhaltsphasen zuzüglich allfälliger gesetzlicher Ausbil- dungs-/Familienzulagen geschuldet sei (act. 185 S. 49). Dispositiv-Ziff. 5 des erst- instanzlichen Urteils ist in diesem Sinne zu ergänzen. 4.7. Kinderunterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus 4.7.1. Die Vorinstanz befristete den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____. Sie hielt zur Begründung fest, die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse es ausdrücklich zu, dass der Volljährigenunterhalt bereits im Zeitpunkt der Minderjährigkeit antizipiert festgelegt werden könne, wobei dies im Ermessen des Gerichts liege. Aufgrund der gegebenen speziellen Umstände – der Kläger sei ge- mäss Gutachten nicht der biologische Vater von C._____, eine Aberkennung sei aus verfahrensrechtlichen Gründen aber nicht möglich – und des schwankenden Kontakts zwischen dem Kläger und C._____, was gemäss Kläger von C._____ ausgehe, sei vorliegend auf eine antizipierte Festlegung zu verzichten. Nach Voll- jährigkeit sei neu zu eruieren, welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen habe (act. 185 S. 50). 4.7.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe in ihren theoretischen Erwä- gungen auf die Festsetzung des Kinderunterhalts über die Volljährigkeit hinaus hingewiesen, dann aber mit keinem Wort begründet, weshalb sie die Unterhalts- verpflichtung lediglich bis zur Volljährigkeit festgesetzt habe. Der Kläger verfüge über die finanziellen Ressourcen, die Kinderunterhaltsbeiträge weiterhin zu be- zahlen. Es liege auch keine Kontaktverweigerung der Tochter vor, noch bestün- den Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt der Volljährigkeit über eine angemes- sene Erstausbildung verfüge. Entsprechend sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ über die Volljährigkeit hinaus bis zum Erreichen der ange- messenen Erstausbildung festzusetzen (act. 183 Rz. 52 f.). Entgegen der Darstel- lung des Klägers bestehe nach wie vor ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zwischen C._____ und ihm (act. 207 Rz. 6).

- 38 - 4.7.3. Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sehr genau be- gründet, weshalb sie den Kinderunterhalt nur bis zur Volljährigkeit und nicht dar- über hinaus festgelegt habe. Neben den von der Vorinstanz angeführten Gründen sei anzufügen, dass die Beklagte, obwohl sie um seine Nicht-Vaterschaft gewusst habe, weder ihm noch C._____ reinen Wein eingeschenkt habe. Schliesslich sei auch das Besuchsrecht immer weniger wahrgenommen worden, was zu einer Entfremdung zwischen ihm und C._____ geführt habe; der Kontakt sei stark schwankend. Sollte ein Kinderunterhaltsbeitrag nach C._____s Volljährigkeit fest- gelegt werden, wäre ein solcher neu zu berechnen und insbesondere kein Über- schussanteil zu berücksichtigen. Zudem wäre auch die Beklagte zu verpflichten, ihren Anteil am Unterhalt von C._____ entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen (act. 194 Rz. 44 ff.). 4.7.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kinderunterhalts die Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge- schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem

18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. Au- gust 2019 E. 5.3.2; OGer ZH LC230001 vom 7. März 2023 E. IV.1.2.3). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB).

- 39 - 4.7.5. Die vorliegende Konstellation mag – wie von der Vorinstanz betont – in tat- sächlicher Hinsicht speziell sein, in rechtlicher Hinsicht ist sie es aber nicht. Der Kläger ist der rechtliche Vater von C._____ und damit gestützt auf Art. 276 ZGB ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Nur wenn das Kindsverhältnis nachträglich (in- folge einer Anfechtungsklage des Kindes) dahinfiele, würde die Unterhaltspflicht des Klägers erlöschen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 6). 4.7.6. C._____ besucht das Gymnasium, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit über eine angemessene Erstausbildung verfügt. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse ist es dem Kläger grund- sätzlich zumutbar, für den Volljährigenunterhalt von C._____ aufzukommen. Es trifft zwar zu, dass eine vom Kind ausgehende Kontaktverweigerung bei der Zu- mutbarkeit der Leistung von Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen ist. Die Beur- teilung der Zumutbarkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden an den Einwand der Unzumutbarkeit hohe Anforderungen gestellt. Die Unzumutbar- keit wird bejaht, wenn das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zer- störte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung subjektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Aufgrund der heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind auslösen kann, und aufgrund der Span- nungen, die mit einem strittigen Scheidungsverfahren der Eltern häufig einherge- hen, liegt regelmässig keine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsabbruch vor. Von einem Schuldvorwurf kann ausserdem erst ausge- gangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ab- lehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegen- über dem Kind korrekt verhält (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.; BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 19 m.w.H.). Selbst wenn auf die eher vagen Ausführun- gen des Klägers, der von stark schwankenden Kontakten spricht (act. 194 Rz. 44), abgestellt würde, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass die Leistung von Volljährigenunterhalt für ihn unzumutbar wäre. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Konstellation, scheint es nicht ange-

- 40 - bracht, die Last einer Klageerhebung kurz nach Erreichen der Volljährigkeit auf C._____ zu überbinden. Vielmehr ist ihr diese psychische Belastung wenn mög- lich zu ersparen. Aufgrund des Gesagten erscheint es vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht angezeigt, den Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____ zu befristen. 4.7.7. Es trifft zu, dass der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elterntei- len entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Angesichts der um ein Vielfaches höheren Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigt es sich vorliegend, nur den Kläger zur Leistung von Volljähri- genunterhalt gegenüber C._____ zu verpflichten. 4.7.8. In BGE 147 III 265 hielt das Bundesgericht fest, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbil- dungskosten) begrenzt, ein darüber hinausgehender Anspruch bzw. ein An- spruch, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten bzw. am Lebensstandard der Eltern teilzuhaben, bestehe nicht. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 684.–. C._____ besucht aktuell das Gymnasium und strebt offenbar ein Musik- studium an (act. 185 S. 45). Zu damit verbundenen Ausbildungskosten liegen kei- nerlei Angaben vor. Diese sind in Anwendung der Untersuchungsmaxime auf pauschal Fr. 100.– zu schätzen. Somit ist der Kinderunterhaltsbeitrag für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ auf gerundet Fr. 540.– (Barbedarf von Fr. 784.– [inkl. Ausbildungskosten] abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–) festzu- legen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung geschuldet, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

5. Anpassung Berechnungsgrundlagen 5.1. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei der Festlegung von Unterhaltsbei- trägen insbesondere anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögens jedes Ehegatten ausgegangen wird. Gemäss weitverbreiteter Praxis werden auch die Bedarfszahlen der Familie im Entscheiddispositiv aufgeführt. Demgegenüber er-

- 41 - scheint die Wiedergabe der einzelnen Bedarfspositionen im Entscheiddispositiv nicht notwendig, wenn die einzelnen Bedarfspositionen bereits in den Erwägun- gen oder aufgrund der Akten (im Rahmen der Unterhaltsberechnung) klar ausge- wiesen sind. 5.2. Der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt ein (neuer) familienrecht- licher Bedarf des Klägers von Fr. 5'212.– (vgl. vorstehende E. 4.4.5) und ein Be- darf von C._____ von Fr. 684.– bis 30. September 2025 (vgl. vorstehende E. 4.2.3) bzw. Fr. 784.– ab 1. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 4.7.8) zugrunde. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Beklagten ist in Anwendung der Dis- positionsmaxime bei ihr von einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 2'618.– aus- zugehen (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3). 5.3. Das Einkommen des Klägers beläuft sich auf insgesamt Fr. 12'984.– (vgl. vorstehende E. 4.4.4), dasjenige von C._____ auf Fr. 250.– (vgl. vorstehende E. 4.3.3). Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten ist im Berufungsverfah- ren umstritten geblieben (act. 183 S. 2; Berufungsantrag 1.3 und act. 189). Ge- stützt auf den als Novum eingereichten Vorbescheid der SVA Zürich vom 24. Mai 2024 ist von einer Erwerbsfähigkeit der Beklagten im Umfang von 40 % und ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'080.– pro Monat auszugehen (act. 186/20; act. 194 Rz. 30 und 34). Die Beklagte wies darauf hin, dass im IV- Verfahren eine umfassende medizinische Untersuchung stattgefunden hat (act. 183 Rz. 31). Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die im Vorbescheid ausgewiesene Erwerbsfähigkeit von 40 % abgestellt werden könnte. Ein weiterer Einkommensbestandteil wird die rückwirkend per 1. Dezem- ber 2021, in der Höhe noch unbestimmte, IV-Rente sein, welche bei den Einkünf- ten der Beklagten pro memoria aufzuführen ist.

6. Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten und verpflichtete die Beklagte, dem Klä- ger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 185 S. 59; Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Die Vorinstanz stellte bei der

- 42 - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen darauf ab, dass die Beklagte mit ihrem Antrag, ihr seien bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, mithin für weitere zehn Jahre, nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen, weitgehend unterlegen sei (act. 185 S. 53). 6.2. Die Beklagte beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 183 S. 3, Berufungsantrag 1.4, sowie S. 32). Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ergeben sich im vorliegenden Berufungsverfahren keine Korrekturen zu Gunsten der Beklagten, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen ist, zumal die Beklagte den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegensetzt (act. 185 S. 53). Der Berufungsantrag 1.4 ist abzuweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 7.1. Im Scheidungsverfahren ist die Entscheidgebühr grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 GebVO OG festzusetzen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren al- lein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebVO OG). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens waren die Kinderunterhaltsbeiträge, die nacheheliche Unter- haltspflicht sowie die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen und damit einzig vermögensrechtliche Themen. Demnach ist es an- gezeigt, die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 12 sowie auf § 5 Abs. 2 und § 4 GebV OG festzusetzen. Wie in der Verfügung vom 20. März 2024 festgehalten (act. 186) ist bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge von einem Streitwert von rund Fr. 142'000.– und bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts von einem solchen von rund Fr. 432'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der beantragten Korrektur der Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beläuft sich der Gesamtstreitwert auf rund Fr. 578'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen.

- 43 - 7.2. Die Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen betreffend Zusprechung der Kinderzulagen und Regelung des Volljährigenunterhalts für C._____. Der vorliegend zugesprochene Volljährigenunterhalt liegt jedoch deut- lich unter dem von ihr beantragten (act. 186 S. 2; Berufungsantrag 1.1), wobei der Volljährigenunterhalt rund einen Viertel des Gesamtstreitwerts ausmacht (vgl. vor- stehende E. 7.1). Zentraler Streitpunkt des Berufungsverfahrens stellte der nach- eheliche Unterhaltsbeitrag dar, der auch rund drei Viertel des Streitwerts betrifft (vgl. vorstehende E. 7.1). Diesbezüglich unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Die Korrektur der Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Kinderunter- haltsbeitrags ist in erster Linie auf Noven zurückzuführen, weshalb dieser Punkt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 7/8 und dem Kläger zu 1/8 aufzuerlegen. 7.3. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für da Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. Juni 2023 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. am

17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Genehmigung Teilvereinbarung), 8 (Erziehungsgutschriften) und 9 (Vorsorgeausgleich).

2. Auf den prozessualen Antrag der Berufungsklägerin betreffend Einholung ei- nes Gutachtens zu ihrer Erwerbsfähigkeit wird nicht eingetreten.

3. Der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin betreffend Edition des Ar- beitsvertrages des Berufungsbeklagten inkl. Bonus- und Spesenreglement wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- 44 - die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis  das für Winkel zuständige Zivilstandsamt mit Formular  die Pensionskasse Stadt Zürich, Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036  Zürich (Dispositiv-Ziff. 1, 4.3, 9, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorliegenden Beschlusses) die Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich (Dispositiv-Ziff. 1,  4.3, 9, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorliegenden Beschlusses). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2023 (berichtigt am 29. Januar 2024) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungs- und/oder Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'500.– ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bis

30. September 2025

- Fr. 540.– ab 1. Oktober 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Ausbildungs-/Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

6. Es ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.

7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 5 vor- stehend basiert auf folgenden Grundlagen:

- 45 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Kläger : Fr. 12'984.– (Erwerbseinkommen und Mietertrag)  Beklagte: Fr. 2'080.– (hypothetisches Einkommen, 40 % Pensum), zu- zügl. IV-Rente  C._____: Fr. 250.– (Kinderzulage) Familienrechtlicher Bedarf:  Kläger: Fr. 5'212.–  Beklagte: Fr. 2'618.–  C._____: Fr. 684.– bis 30. September 2025 Fr. 784.– ab 1. Oktober 2025" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Sie wird der Berufungsklägerin zu 7/8 und dem Berufungsbeklagten zu 1/8 auf- erlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 1'250.– zu ersetzen.

3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu- züglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 207 und 208/1-6, sowie an das Bezirksgericht Bü- lach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 46 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 578'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. et phil. D. Glur lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: