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LC240013

Ehescheidung auf Klage

Zürich OG · 2024-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) und der Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) heirateten am 1. März

2002. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die beide volljährig sind (G._____, geb. tt.mm 2002, und C._____, geb. tt.mm 2003; act. 3).

- 8 -

E. 1.1 Die von der Berufungsklägerin angefochtene Kosten- und Entschädigungs- regelung der Vorinstanz (act. 93 Dispositiv-Ziffern 6-9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen und die hiergegen erhobene Berufung abzuweisen.

E. 1.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, dem Be- rufungsbeklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. 2.

E. 1.3 Die Vorinstanz erachtete die Bezifferung des Rechtsbegehrens auf Zuspre- chung von Unterhalt im Zeitpunkt des Schlussvortrags als rechtzeitig (vgl. act. 93 S. 21). Sie ging von einer lebensprägenden Ehe aus und bejahte einen grund- sätzlichen Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt für den Fall, dass es ihr nicht möglich sein sollte, im Rahmen ihrer Eigenversorgungska- pazität selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen (act. 93 S. 7). Was ihr erzielbares Einkommen betreffe, habe die Berufungsklägerin gemäss dem ins Recht gelegten Vorbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich vom 24. März 2023 (act. 65/76) und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. August 2023 (act. 76/77) für die Zeit vom Dezember 2020 bis März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente und ab April 2022 auf 61% einer ganzen Rente. Festgehalten werde, dass gemäss dem eingeholten Gutachten im Januar 2022 die Arbeitsfä- higkeit der Berufungsklägerin habe gesteigert werden können, so dass eine ange- passte Tätigkeit zu 50% zumutbar sei. Ausgehend von einem in einer administra- tiven Tätigkeit möglichen (Validen-)Einkommen von Fr. 74'279.60 und nach Ab- zug von 10% zu Gunsten der Berufungsklägerin, da sie nur noch Teilzeit arbeiten könne, sei die IV-Stelle des Kantons Zürich auf ein (Invaliden-)Einkommen für Hilfstätigkeiten in dem ihr zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 28'748.35 gekom- men. Beim ermittelten lnvaliditätsgrad von 61% erhalte die Berufungsklägerin ab

1. April 2022 eine Teilrente von 61% im Umfang von monatlich Fr. 1'160.– (act. 93

- 14 - S. 8 f.). Der Einschätzung der IV-Stelle, so die Vorinstanz, sei grundsätzlich zu folgen. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorgebracht habe, seien dem erziel- baren Erwerbseinkommen jedoch die 10%, welche von der lV-Stelle aus reiner Kulanz abgezogen worden seien, wieder hinzuzurechnen. Somit sei von einem hypothetischen Erwerbseinkommen für die Restarbeitsfähigkeit in einer Hilfstätig- keit von rund Fr. 32'723.– pro Jahr bzw. Fr. 2'727.– pro Monat auszugehen. Die von der lV-Stelle verwendeten Statistiken gingen bei den genannten Beträgen so- dann regelmässig von einem Bruttolohn aus, weshalb von diesem Betrag noch Sozialabzüge von 13% zu tätigen seien. Das der Beklagten anzurechnende hypo- thetische Nettoeinkommen für eine Hilfstätigkeit im Umfang von 50% betrage so- mit monatlich rund Fr. 2'373.–. Zusammen mit der IV-Rente von 61% in Höhe von Fr. 1'160.– sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'533.– auszugehen (act. 93 S. 11 f.). Die Berufungsklägerin habe noch Beweise in Form einer Befra- gung der Beklagten über den Alltag sowie das polydisziplinäre medizinische Gut- achten und sämtliche Akten der IV-Stelle offeriert. Auf deren Abnahme könne ver- zichtet werden. Eine Befragung wäre wenig zielführend, liege mit dem Entscheid der IV-Stelle doch eine objektive, von verschiedenen Fachleuten erstellte, aus- führliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades der Beru- fungsklägerin vor. lm Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher nicht davon auszugehen, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin darüber, wie ihr die Bestreitung des Alltags Mühe bereite, etwas an der obigen Einschätzung ändern würde. lm Weiteren sei dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, wenn er hinsichtlich der Beweisofferte betreffend dem polydisziplinären Gutachten darauf hinweise, dass sich dieses schon längst im Machtbereich der Beklagten befinde, mithin eine Edition oder ein gerichtlicher Beizug der Akten nicht notwendig sei. Die Berufungsklägerin hätte dieses selber von sich aus als Beweis ins Recht le- gen können. ln Streitigkeiten betreffend nachehelichen Unterhalt gelte der Ver- handlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO. Folglich sei es nicht Sache des Ge- richts, beweisrelevante Akten beizuziehen, diese seien viel mehr von den Par- teien selbst vorzubringen, sofern sie – wie vorliegend – in deren Machtbereich lä- gen. Allenfalls hätte das Gutachten – sofern es erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels vorgelegen hätte – noch als Novum im Rahmen der Hauptver-

- 15 - handlung eingebracht werden können. Die Berufungsklägerin habe es jedoch auch dann unterlassen, dieses einzureichen. Aufgrund der geltenden Noven- schranke könne das Gutachten nach dem Schlussvortrag nicht mehr als Novum eingebracht werden. Zudem liege dem lV-Entscheid vom 4. August 2023 genau das fragliche Gutachten zugrunde, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb bei Vor- liegen des Gutachtens von den Feststellungen in der Verfügung abzuweichen wäre. Die Beweisanträge betreffend Befragung der Berufungsklägerin und Einfor- derung des polydisziplinären Gutachten seien daher abzuweisen und das Ein- kommen der Berufungsklägerin sei auf Fr. 3'533.– festzulegen (act. 93 S. 12 f.). Ausgehend von einem Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 2'934.– (act. 93 S. 14 ff., 20) sei diese in der Lage, ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken und könne somit selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen (act. 93 S. 20). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei zu verneinen.

E. 1.4 Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen Folgendes:

- Die Vorinstanz habe in Verweigerung des rechtlichen Gehörs "die definitive und rechtskräftige Verfügung betreffend Verfahren in Angelegenheit IV- Rente (rechtshängig vor dem Sozialversicherungsgericht) nicht abgewartet, und dabei einen Lebenssachverhalt betreffend Restarbeitsfähigkeit von 39 Prozent angenommen, obwohl eine solche Feststellung noch gar nicht zu- lässig" gewesen sei (act. 91 S. 5 u. 7).

- Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine separate polydisziplinäre Begutach- tung betreffend Arbeitsunfähigkeit bzw. Restarbeitsfähigkeit nicht abgenom- men, obwohl sie (die Berufungsklägerin) dies anbegehrt habe (act. 91 S. 7). Die Vorinstanz habe zudem ihre Beschwerde an das Sozialversicherungsge- richt, welche sie (die Berufungsklägerin) eingereicht habe, nicht beachtet (act. 91 S. 8) und sie nicht persönlich befragt; ohne die Befragung durchzu- führen, könne das Gericht nicht ohne Willkür annehmen, dass diese nichts am Beweisergebnis ändern würde (act. 91 S. 14).

- Entgegen der Vorinstanz sei sie zu 100%, eventuell zu 76% arbeitsunfähig (act. 91 S. 14 ff., 17). Selbst wenn sie über eine Restarbeitsfähigkeit von

- 16 - 39% verfügen würde, wäre ihr in eherechtlicher Hinsicht kein Erwerb anzu- rechnen (act. 91 S. 15). Zudem entspreche das von der Vorinstanz ange- nommene Einkommen für ein 50-Prozent-Pensum keinesfalls einem Job mit Hilfsarbeiten. Hilfsarbeiten realisierten ein viel kleineres Nettoeinkommen. Sollte sie dennoch ein moderates Einkommen realisieren können, sei ihr die- ses Einkommen bei der geschuldeten Unterhaltsrente nicht zum Abzug zu bringen, damit sie ihrerseits auch noch über eine moderate Sparquote für die eigene Altersvorsorge verfüge und auch noch etwas über dem Existenz- minimum erhalte (act. 91 S. 19 f.; s.a. act. 74 S. 23). IV.

1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen nach- ehelichen Unterhalt zugesprochen. Zu prüfen ist, ob der Anspruch auf nacheheli- chen Unterhalt von der Berufungsklägerin in prozessual gültiger Form (sogleich E.

2) und in der Sache zu Recht (E. 3) geltend gemacht wurde. 2.

E. 2 Die Parteien leben seit 1. Oktober 2018 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzentscheid vom 8. Oktober 2018 geregelt (act. 6/17).

E. 2.1 Die Berufungsklägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren einen Antrag auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive un- entgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 91 S. 3, 32).

E. 2.2 Der Anspruch gegenüber dem Ehegatten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) setzt einerseits die Leistungsfähigkei- ten des Ehegatten und anderseits – wie der Anspruch gegenüber dem Gemein- wesen auf unentgeltliche Rechtspflege – die Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1). Erforderlich ist im Weiteren (ebenfalls wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege), dass die Sache nicht als aussichtslos erscheint (WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskosten- vorschuss für eherechtliche Verfahren, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., 682 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom ansprechenden Ehe- gatten geltend zu machen (vgl. BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2 f.).

E. 2.3 Mittellos ist eine Partei, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkom- men und Vermögen) verfügt, um neben dem Unterhalt für sie und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 117 N 16 m.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und den Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und zu bele- gen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 18 ff.). Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, stellt sich bei einer unbeholfenen Per- son die Frage, ob sie vom Gericht auf die Angaben hinzuweisen wäre, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei ei- ner anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbes- sern. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll. Kommt die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichenden Bedürfnisnachweises abgewiesen werden (zum Ganzen: BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.H.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3).

- 30 - Die Berufungsklägerin verweist pauschal auf das Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 und hält fest, betreffend ihre finanzielle Lage habe sich nichts geän- dert (act. 91 S. 32 Ziff. 10.2). Im Übrigen verwies sie am Ende ihrer Ausführungen zur Sache über knapp zehn Seiten hinweg pauschal auf bei den Akten liegende Unterlagen (act. 91 S. 23-32). Dies genügt nicht. Was ihre aktuelle Vermögenssi- tuation betrifft, unterlässt sie es, insbesondere Steuererklärungen und Kontoaus- züge einzureichen. Damit ist die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht hin- reichend nachgekommen und es kann im Berufungsverfahren nicht von Mittello- sigkeit ausgegangen werden. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit als erfüllt betrachtet werden könnte.

E. 2.4 Sowohl das Begehren auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leitung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Gesuch der Klägerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind abzuwei- sen. Es wird beschlossen:

E. 2.5 Festzuhalten ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen gleichzeitig, dass die vorübergehende Befreiung von der Bezifferungsobliegenheit nicht von der Behauptungs- und Substanziierungslast befreit und per se keine Verschie- bung der Novenschranke bewirkt. Die ansprechende Partei hat alle Tatsachen und Anhaltspunkte für die Höhe des Anspruchs und alle verfügbaren Beweismittel rechtzeitig vorzubringen (OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 85 N 5 m.H.). 3.

E. 3 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Berufungsbeklagte Schei- dungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz; act. 1). Am 16. Juni 2021 fand die Einigungsverhandlung statt, an der keine Eini- gung erzielt werden konnte (Prot. Vi S. 10), und am 30. September 2021 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung abschlossen (Prot. Vi S. 13 f.; act. 29). Bezüglich der offen ge- bliebenen Scheidungsfolgen wurde das kontradiktorische Verfahren durchgeführt (vgl. act. 31 ff.): Erstattet wurden die Klagebegründung des Berufungsbeklagten vom 22. November 2021 (act. 38), die Klageantwort der Berufungsklägerin vom

14. Februar 2022 (act. 42), die Replik vom 19. Juli 2022 (act. 50) sowie die Duplik vom 7. November 2022 (act. 53). Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde das Verfahren sistiert (act. 59). Es folgten Eingaben der Parteien zur Frage der Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der Sistierung (act. 60; act. 62; act. 66). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Sistierung aufgehoben (act. 68) und am

20. September 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 31 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 erging zunächst in unbegründe- ter (act. 84) und alsdann in begründeter Ausfertigung (act. 88). Das Urteilsdisposi- tiv ist vorne wiedergegeben.

E. 3.1 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Un- terhalt, wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Grundsätz- lich gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Aus- dehnung einer bestehenden Tätigkeit. Unterhaltsleistungen sind hierzu nur subsi- diär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer An- strengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1). Bei der Eigenversorgungska- pazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an ei- gener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich ange- sichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 144 III 481 E. 4). Zumutbar ist ge- mäss Bundesgericht im Grundsatz die Ausschöpfung der vollen Erwerbskraft. Hiervon ist nur abzuweichen, soweit gemeinsame Kinder betreut werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die kör- perliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt etc., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermu-

- 20 - tungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

E. 3.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nacheheli- chen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Danach ha- ben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Partei, wel- che einen Anspruch erhebt, trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Sie hat die Tatsachenbehauptun- gen vorzubringen und die Beweismittel zu bezeichnen bzw. die verfügbaren Ur- kunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. c ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 2, 5; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 16, 24; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 221 N 36; vorne E. II.5.2). Beim nachehelichen Unterhalt hat der ansprechende Ehegatte namentlich den gebührenden Unterhalt, die fehlende Eigenversorgungskapazität und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten zu behaupten und zu beweisen (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 566 ff.). 3.3.1 Die Berufungsklägerin stellt sich primär auf den Standpunkt, es sei ihr nicht möglich und zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und ein Erwerbseinkom- men zu erzielen. Der Vorinstanz wirft sie vor, aus den IV-Verfügungen (Vorbe- scheid der SVA Zürich, IV-Stelle, und Verfügung der Eidgenössischen Invaliden- versicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich) nicht die richtigen Schlüsse gezogen zu haben und zu Unrecht die an das Sozialversicherungsgericht gerichtete Be- schwerde sowie den Arztbericht von Dr. H._____ – welche Dokumente sie im Rahmen des Schlussvortrags eingereicht hatte – nicht berücksichtigt und keine persönliche Befragung durchgeführt zu haben. Die Vorinstanz hätte zudem den rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren abwarten bzw. ein separates polydiszi- plinäres medizinisches Gutachten einholen müssen. 3.3.2.1 Zur Beweissituation ist vorab festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte nicht geltend macht, mit den übrigen im Laufe des Verfahrens eingereichten Arzt- berichten (vgl. act. 27/1; act. 44/49-55; act. 58/60) eine Arbeitsunfähigkeit bewei- sen zu können. Entsprechend wurde denn auch im IV-Verfahren ein polydiszipli-

- 21 - näres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben und die Berufungsklägerin be- rief sich vor Vorinstanz auf dieses Gutachten. Im Rahmen der Duplik hielt sie fest, weil die Vorinstanz das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht sistiert habe und sie nicht wisse, ob die Vorinstanz den IV-Entscheid abwarten wolle, beantrage sie auch in diesem Verfahren ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten; pro- zessökonomischer wäre allerdings die Sistierung (act. 56 S. 30). Ein separates Gutachten beantragte sie damit nur für den Fall, dass das vorinstanzliche Verfah- ren nicht sistiert und die Abklärungen im IV-Verfahren nicht abgewartet würden (act. 56 S. 31). Mit Verfügung vom 24. November 2022 sistierte die Vorinstanz in der Folge das Verfahren unter Hinweis darauf, dass es nicht zweckmässig er- scheine, eigene Abklärungen und Begutachtungen anzuordnen, wenn diese im IV-Verfahren bereits erfolgten und dort schon weit fortgeschritten seien (act. 59). Als der Berufungsbeklagte eine Aufhebung der Sistierung verlangt hatte (vgl. act. 60), nahm die Berufungsklägerin hierzu Stellung und hob nochmals hervor, dass es nicht prozessökonomisch wäre, im Scheidungsverfahren denselben Sachver- halt mittels separatem Gutachten abzuklären (act. 62 S. 5 f., 17). Im IV-Verfahren sei die Begutachtung schon fortgeschritten und das Resultat der dortigen Exper- ten könne, sobald sie (die Berufungsklägerin) dieses in den Händen halte, dem Gericht weitergeleitet werden (act. 62 S. 6). Der IV-Entscheid und das Gutachten würden dem Gericht raschmöglichst zugestellt (act. 62 S. 28). 3.3.2.2 Das im IV-Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten hätte damit das zen- trale Beweismittel der Berufungsklägerin zum Beweis ihrer fehlenden Arbeitsfä- higkeit sein sollen. Tatsächlich ist es möglich, Gutachten, die von anderen Behör- den eingeholt werden, als Beweismittel im Zivilprozess heranzuziehen. Solche Fremdgutachten können als Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksich- tigt werden, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und nachträglich zur Person des Gutach- ters (Art. 183 Abs. 2 ZPO) zu äussern sowie Ergänzungsfragen zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen sind Fremdgutachten ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues

- 22 - Gutachten anzuordnen ist, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). 3.3.2.3 Nachdem der Vorbescheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2023 (act. 65/76) ergangen war, stellte die Berufungsklägerin diesen dem Gericht zu (act. 63). Das polydisziplinäre medizinische Gutachten reichte sie dem Gericht nicht ein. Die Vorinstanz hob die Sistierung auf (act. 68) und lud zur Hauptver- handlung vor (act. 71). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2023 reichte die Berufungsklägerin die Verfügung der Eidgenössischen Invaliden- versicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 4. August 2023 (act. 76/77), eine an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde- schrift vom 13. September 2023 (act. 76/78) und einen ärztlichen Bericht von Dr. chir. H._____ vom 9. Mai 2023 (act. 76/80) ein, nicht aber das polydisziplinäre medizinische Gutachten. Beantragt wurde seitens der Berufungsklägerin pauschal der Beizug der Akten des IV-Verfahrens (act. 74 S. 6). In ihren Ausführungen be- zog sich die Berufungsklägerin punktuell auf einzelne Teilgutachten (und den sich darauf beziehenden ärztlichen Bericht von Dr. H._____) und behauptete eine Restarbeitsfähigkeit von 24% (act. 74 S. 7) bzw. von 26% (act. 74 S. 8; s.a. Prot. Vi S. 34, ,37). 3.3.2.4 Wie der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz zu Recht rügte (vgl. Prot. Vi S. 40 f.), verzichtete die Berufungsklägerin bewusst darauf, das polydisziplinäre me- dizinische Gutachten (als zentrales Beweismittel zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit) ins Recht zu legen, offensichtlich weil sie mit dem Inhalt des Gutachtens bzw. den Schlussfolgerungen nicht zufrieden war. Sie kam damit ihrer Beweisführungslast nicht nach und verunmöglichte eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erwägungen (s. E. IV.3.3.2.2). Wenn die Berufungsklägerin im Berufungsverfah- ren nun gleichwohl geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine separate polydisziplinäre Begutachtung nicht abgenommen, obwohl sie (die Berufungsklä- gerin) dies anbegehrt habe (act. 91 S. 7), so erscheint dies geradezu treuwidrig (vgl. Art. 52 ZPO). Wie ausgeführt hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf das im IV-Verfahren einzuholende polydisziplinäre medizinische Gutachten verwiesen und eine separate Begutachtung im Schei-

- 23 - dungsverfahren nur für den Fall beantragt, dass dieses nicht sistiert würde, bis im IV-Verfahren das Gutachten und eine IV-Verfügung vorlägen. Die Berufungsklä- gerin geht auch fehl, wenn sie zu meinen scheint, mit dem pauschalen Verweis auf die gesamten Akten des IV-Verfahrens und dem Antrag auf deren Beizug ih- ren Obliegenheiten Genüge getan zu haben. Die behauptungs- und beweisbelas- tete Berufungsklägerin wäre gehalten gewesen, das sich in ihrem Machtbereich befindliche Gutachten einzureichen (vorne E. II.5.2 und IV.3.2). Die diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz (act. 93 S. 12 f.) blendet die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift gänzlich aus. 3.3.2.5 Anstelle des Gutachtens reichte die Berufungsklägerin im Rahmen des Schlussvortrags ihre Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 13. September 2023 (act. 76/78) und einen ärztlichen Bericht von Dr. H._____ vom 9. Mai 2023 (act. 76/80) ein. Sie verwies in ihren Ausführungen auf diese Doku- mente, allerdings ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb anstelle der auf ein durch Fachleute er- stelltes interdisziplinäres Gutachten ergangenen Verfügung auf die Erkenntnisse eines einzelnen Arztberichtes (act. 76/80) bzw. auf die von der Berufungsklägerin selbst verfassten Beschwerdeschrift im IV-Verfahren abgestellt werden sollte. Auch diese beiden Dokumente sind damit nicht geeignet, um etwas für den Standpunkt der Berufungsklägerin abzuleiten, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf sie abstellte. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Dokumente danach zu untersuchen, ob sie etwas zugunsten der Berufungsklägerin enthalten könnten. Zu beachten ist im Übrigen, dass es sich bei der Beschwerde an das Sozialversi- cherungsgericht von vornherein um reine Parteibehauptungen handelt und dass der Arztbericht vom 9. Mai 2023 datiert, aber erst im September 2023 und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 229 ZPO als Novum eingereicht wurde (vgl. OFK ZPO-ENGLER, Art. 229 N 4; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 229 N 9). 3.3.2.6 Nicht zu beanstanden ist zudem – zumindest in der vorliegenden konkre- ten Konstellation –, wenn die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung

- 24 - auf eine persönliche Befragung der Berufungsklägerin verzichtete. Die Vorinstanz durfte eine solche antizipiert als unergiebig betrachten, zumal es mangels Einrei- chung des Gutachtens nicht möglich gewesen wäre, die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen einzu- ordnen. 3.3.3 Damit verbleiben als Beweismittel zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beru- fungsklägerin im Wesentlichen einzig die IV-Verfügungen (Vorbescheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2023 [act. 65/76] und Verfügung der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 4. August 2023 [act. 76/77]). Festzuhalten ist, dass die im IV-Verfahren ergangenen und noch zu erwartenden Entscheide massgeblich sind für die Frage, ob und in welcher Höhe der Beru- fungsklägerin eine IV-Rente zugesprochen wird. Offen und vom Sozialversiche- rungsgericht zu entscheiden war vor Vorinstanz (und ist auch heute) dabei nur noch die genaue Höhe der IV-Rente, d.h. ob es bei der IV-Rente von Fr. 1'160.– (bei einem Invaliditätsgrad von 61%) gemäss Verfügung der Eidgenössischen In- validenversicherung bleibt oder ob die Berufungsklägerin Anspruch auf eine IV- Rente von 100% (wie von der Berufungsklägerin im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht anvisiert [act. 76/78]) hat. Entgegen der Ansicht der Berufungskläge- rin hat die Vorinstanz den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts denn auch zu Recht nicht abgewartet. Nach dem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin zum nachehelichen Unterhalt ist die IV-Rente vom geltend gemachten Unterhalts- betrag von Fr. 3'260.– abzuziehen, unabhängig von deren Höhe (s.a. vorne E. II.4.2). Nicht direkt massgeblich ist ein Entscheid im IV-Verfahren für die im Scheidungs- verfahren zu beurteilende Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hätte die Berufungsklägerin den Beweis in erster Linie mit dem polydisziplinären medi- zinischen Gutachten führen sollen (vorne E. IV.3.3.2.1 ff.) und das Scheidungsge- richt hätte hierüber autonom zu entscheiden gehabt. Die Berufungsklägerin kam wie gesehen ihrer Beweisführungsobliegenheit nicht nach und vermochte entspre- chend den Beweis für ihre Behauptung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, nicht zu

- 25 - erbringen. Die Vorinstanz hat gleichwohl – zu Gunsten der Berufungsklägerin – auf die Erwägungen in der IV-Verfügung abgestellt. Sie hat festgehalten, in der Verfügung vom 4. August 2023 werde von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% ausgegangen und ein Zuschlag von 10% gewährt, wobei dieser aus Ku- lanz gewährte Zuschlag im Scheidungsverfahren nicht zu übernehmen sei (act. 93 S. 11 f.; vorne E. III.1.3). Inwiefern dies nicht korrekt sein soll, tut die Beru- fungsklägerin nicht begründet dar. Auch sonst bringt die Berufungsklägerin nichts Konkretes vor, woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% ableiten liesse. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% rechnete die Vorinstanz der Berufungsklägerin – wiederum gestützt auf die IV-Verfügung der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung – ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'373.– an. Zusammen mit der IV-Rente von Fr. 1'160.– (bei einem Invaliditätsgrad von 61%) ergibt dies ein Gesamteinkommen von Fr. 3'533.–. Die Berufungsklägerin kritisiert dies als zu hoch, ohne aber ihrerseits konkret zu begründen, welches tiefere Ein- kommen – namentlich angesichts ihres Alters, ihrer bisherigen Tätigkeiten oder der Lage auf dem Arbeitsmarkt (s. vorne E. IV.3.1) – angemessen wäre (vgl. zur Ausbildung und zur beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin: act. 42 S. 17 f.; act. 50 S. 50; act. 56 S. 19; s.a. die Lohnberechnungen seitens des Berufungsbe- klagten mittels Salarium-Lohnrechner: act. 50 S. 4). Sie verweist vielmehr auf das Eheschutzverfahren, in dem bei einem 50-Prozent-Pensum ein hypothetisches Einkommen in der gleichen Grössenordnung, nämlich von Fr. 2'350.00, angenom- men worden sei. Wenn die Berufungsklägerin alsdann allerdings von bloss 39% Prozent Arbeitsfähigkeit bei hälftiger Produktivität ausgeht (act. 91 S. 20), geht sie fehl. Solches vermochte sie wie ausgeführt nicht zu beweisen. Die Berufungsklä- gerin verkennt im Übrigen den Gehalt des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vorne E. IV.2.5 und 3.2) sowie der Eventualmaxime bzw. des Novenrechts (Art. 229 ZPO; BGE 146 III 416 E. 5.3; vorne E. IV.3.2), soweit sie im Schlussvor- trag ausführt, stets darauf hingewiesen zu haben, "dass sie nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ergänzende Anträge betreffend Unterhalt und weitere Er- wägungen und neue Berechnungen sowohl in materieller als auch in rechtlicher Hinsicht sowie weitere Beweisofferten aus dem IV-Verfahren nachreichen möchte" (act. 91 S. 18).

- 26 - 3.3.4Den Bedarf und den zu deckenden gebührenden Unterhalt der Berufungs- klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2'934.–. Weitere Positionen, wie eine Sparquote oder Kosten für Ferien, Hobbys und dergleichen seien von der Beru- fungsklägerin im Rahmen des zuletzt gelebten ehelichen Standards nicht geltend gemacht worden. Solche wären aufgrund der Dispositionsmaxime zu behaupten gewesen, ansonsten diese, wie vorliegend, keine Berücksichtigung finden könn- ten (act. 93 S. 14 ff., 20). Dem von der Vorinstanz bestimmten Bedarf setzt die Berufungsklägerin in der Be- rufungsschrift einen Bedarf von Fr. 3'307.– entgegen (act. 91 S. 22), ohne im Ein- zelnen darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Bedarfsrechnung unrichtig sei und welche Positionen zu korrigieren seien (vgl. act. 91 S. 20 ff.). Auch auf die ihr zu belassende "moderate Sparquote für die eigene Altersvorsorge" weist sie nur pauschal hin (vgl. act. 91 S. 20). Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ange- nommenen Bedarf von Fr. 2'934.–. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuwei- sen, dass die Berufungsklägerin im Schlussvortrag vor Vorinstanz noch von ei- nem Bedarf von Fr. 3'256.55 ausging (act. 74 S. 24). An diesem angenommenen Bedarf orientierte sie sich, als sie einen Unterhaltsanspruch von Fr. 3'260.– ab- züglich IV-Rente geltend machte (vgl. act. 74 S. 26).

E. 3.4 Die Vorinstanz stellte dem Einkommen der Berufungsklägerin im Umfang von Fr. 3'533.– den zu deckenden Bedarf von Fr. 2'934.– gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 599.– ergebe. Selbst wenn man das hypothetische Einkom- men der Berufungsklägerin um weitere 10% kürze – so wie es die lV-Stelle aus Kulanz gemacht habe (= Fr. 2156.75) – stünde der Berufungsklägerin ein Über- schuss von rund Fr. 383.– zur Verfügung (Fr. 2'156.75 + Fr. 1'160.– abzüglich Fr. 2'934.–). Auch in diesem Fall könnte die Berufungsklägerin noch zumindest einen Teil der von ihr zusätzlich geltend gemachten Kosten (bspw. Transportkosten, Rechtschutzversicherung, Auslagen Hund) selbst tragen. Die Berufungsklägerin sei somit in der Lage, ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken und könne somit selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen (act. 93 S. 20). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander.

- 27 -

E. 3.5 Zu bemerken bleibt, dass der Invaliditätsgrad und die Resterwerbsfähigkeit der Berufungsklägerin primär die (rechtliche) Frage des ihr zumutbaren Erwerbs- einkommens betreffen. Ob sie aufgrund der konkreten Umstände wie Alter, Lage des Arbeitsmarkts etc. bei hinreichenden Anstrengungen das angenommene hy- pothetische Einkommen tatsächlich erzielen kann (vgl. vorstehende E. IV/3.1), prüfte die Vorinstanz nicht. Da die Berufungsklägerin nicht rechtsgenügend rügt, die Vorinstanz habe damit substantiiert erhobene Behauptungen übergangen und Recht verletzt, ist auch hierauf nicht näher einzugehen.

E. 3.6 Schliesslich machte die Berufungsklägerin zur Begründung des geltend ge- machten Unterhaltsbeitrags ab Pensionierung weder vor Vorinstanz (vgl. Prot. Vi S. 42) noch in der Berufung Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Berufungs- beklagten. Auch insoweit hat sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin – im We- sentlichen aufgrund ihres prozessualen Verhaltens, welches vom Berufungsbe- klagten vor Vorinstanz zu Recht kritisiert wurde (Prot. Vi S. 49 f.) – ihre fehlende Eigenversorgungskapazität nicht zu beweisen vermochte. Ein Anspruch auf nach- ehelichen Unterhalt ist zu verneinen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

- 28 - V. 1.

E. 4 - 10 -

E. 4.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Sistierung des Berufungsverfahrens "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerde vor dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 4. August 2023 betref- fend Invalidenrente (Prozess- Nr. IV.2023.00475) bzw. bis zu einem rechtskräfti- gen Endentscheid betreffend IV-Rente für die Berufungsklägerin" (act. 91 S. 3). Sie führt aus, bei der für die Frage der Sistierung massgeblichen Interessenabwä- gung sei dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens die lange Dauer der Ehe von 22 Jahren, die lebensprägende Hausgattenehe sowie der hohe Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des IV-Verfahrens gegenüberzustellen. Vorlie- gend sei ihr Unterhaltsanspruch davon abhängig, ob und in welchem Umfang sie eine IV-Rente erhalte und allenfalls welche Restarbeitsfähigkeit mit der Möglich- keit der Realisation eines Lohnes mit bestimmtem Quantitativ noch bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unter- halt habe, hätte zur Folge, dass sie eine gewisse Zeit eine kleine Rente oder gar keine Rente erhalte, und dann später, sobald das Sozialversicherungsgericht ent- schieden habe, eine Abänderung verlangen müsse. Dies wäre nicht nur ein pro- zessualer Leerlauf, sondern hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege auch eine Verschwendung von Staatsgeldern. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung der IV-Rente zu sistieren oder allenfalls sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, verbunden mit der Anwei- sung, den rechtskräftigen IV-Entscheid betreffend Festlegung der IV-Rente für die Berufungsklägerin abzuwarten (act. 91 S. 10 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Über eine Verfahrenssistierung ist mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der Par- teien, des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensart nach richterlichem Er- messen zu entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 = Pra 94 [2005] Nr. 57; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 126 N 2, 10; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 N 4). Zweckmässig ist eine Sistierung regelmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 11 - Vorliegend rechtfertigt sich eine Sistierung des Berufungsverfahrens nicht. Des- sen Ausgang ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht vom Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die Höhe der Invalidenrente abhängig. Nach dem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin zum nachehelichen Unterhalt ist die IV-Rente vom geltend gemachten Unterhaltsbetrag von Fr. 3'260.– abzu- ziehen, unabhängig davon, ob eine Rente von 61% (wie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, am 4. August 2023 verfügt [act. 76/77]) oder von 100% (wie von der Berufungsklägerin im Verfahren vor So- zialversicherungsgericht anvisiert [act. 76/78]) zugesprochen wird. Inwiefern der künftige Entscheid des Sozialversicherungsgerichts im Übrigen Anlass zu einer Abänderung geben sollte, so dass das hiesige Verfahren einem Leerlauf gleich- käme, ist mit Blick auf Art. 129 ZGB nicht zu erkennen. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. Auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, den rechtskräftigen IV-Entscheid abzuwarten, ist selbstredend abzusehen (s.a. hinten E. IV.3.3.3).

E. 5.1 Die Berufungsklägerin verweist in der Berufungsschrift auf "sämtliche bishe- rigen, eigenen Rechtsschriften und alle dort offerierten Beweismittel sowie auf die amtlichen Akten" und verlangt, "dass auch die amtlichen Akten des Sozialversi- cherungsgerichtes mit der Geschäfts-Nr. IV.2023.00475 (AHV-Nr. […]) sowie die dort angerufenen Beweismittel zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens ge- schlagen werden" (act. 91 S. 6).

E. 5.2 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptun- gen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisab- nahme. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen las- sen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). Zudem hat sie spezifisch zu sein in dem Sinne, als etwa ein pauschaler Hinweis auf eine Urkundensammlung oder

- 12 - eine umfangreiche Urkunde nicht angeht (DIKE-Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 17). Verfügbare Urkunden sind nicht bloss zu bezeichnen, sondern einzureichen (Art. 221 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. c ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 2, 5; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 16, 24; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 221 N 36). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel schliesslich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht werden. Der pauschale Verweis der Berufungsklägerin auf Beweismittel ist damit nicht zu- lässig, ungenügend und unbeachtlich. Gleiches gilt für ihren Antrag auf integralen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren. Hierauf wird zurückzukommen sein (s. E. IV.3.2 ff.). III. 1.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Oktober 2023 in folgenden Punkten mit heutigem Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Genehmigung Teilvereinbarung), 4 (Vorsorgeausgleich) und 5 (Entscheid- gebühr).
  2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. - 31 -
  5. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 4 (nachehelicher Unter- halt) und die Dispositiv-Ziffern 6-9 (Kostenverteilung und Entschädigungsre- gelung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Oktober 2023 werden bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 91 und 92, an das Bezirksgericht Dielsdorf, mit Formular an das Kreiszivilstandsamt I._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die E._____ Group Pensionskasse, … [Adresse] (im Auszug gemäss Beschlussdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Oktober 2023; Proz. FE200176

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 38): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Teilkonvention vom 30. September 2021 (act. 29) sei zu ge- nehmigen.

3. Die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus berufli- cher Vorsorge der Parteien seien hälftig zu teilen.

4. Sämtliche anderslautenden Anträge der Beklagten, insbesondere nacheheliche Unterhaltsansprüche der Beklagten seien abzuwei- sen.

5. […]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechts- vertreter, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklag- ten." der Beklagten und Berufungsklägerin gemäss Klageantwort (act. 42): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Teilkonvention vom 30. September 2021 gemäss act. 29 sei richterlich mittels Teilurteiles vorab zu genehmigen.

3. Der Kläger sei zu verpflichten, unter Beachtung der Rente der be- vorstehenden Verfügung betreffend IV-Rente der SVA Zürich (das IV-Verfahren betreffend AHV-Nr. 1 bei der SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17 / Postfach, 8087 Zürich, ist noch rechtshän- gig) gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche im Voraus zahlbare Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei das Quantitativ zu späterem Zeitpunkt substantiiert wird unter Beachtung der zugesprochenen IV-Rente, wobei die entsprechende Verfügung im Beweisverfah- ren der Ehescheidung abzuwarten sei, und für die Dauer des Zu- wartens das vorliegende Verfahren zu sistieren sei.

4. Die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben und die dar- aus resultierenden Rentenansprüche seien hälftig auszugleichen und die entsprechende Pensionskasse des Klägers sei gemäss Teilvereinbarung richterlich anzuweisen, den festgelegten Betrag direkt der Beklagten auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto auszubezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht gemäss Teilvereinbarung vollständig auseinandergesetzt sind.

6. Die Parteien seien zu verpflichten, die zuständige AHV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu orientieren

- 3 - und zusammen mit dem Splitting-Antrag zu Aufteilung der Gut- schriften ihrer während der Ehe einbezahlten AHV-Beiträge ge- mäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG einzureichen.

7. […].

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetz- liche MWST à zurzeit 7.7%) zu Lasten des Klägers." der Beklagten und Berufungsklägerin gemäss Schlussvortrag (act. 74): "1. [s.o.]

2. [s.o.]

3. Unterhaltspflicht bis zur Pensionierung des Klägers (bis und mit Oktober 2035) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge im Be- trage von Fr. 3'260.00 bis und mit Oktober 2035 zu bezahlen, un- ter Abzug der monatlichen IV-Rente der SVA Zürich für die Be- klagte, wobei diese monatliche IV- Rente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. August 2023 aktuell Fr. 1'160.00 beträgt, so dass der Kläger der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Rente von Fr. 2'100.00 (Fr. 3'260.00 - Fr. 1'160.00) zu bezahlen hat. Ändert sich die IV-Rente der Beklagten mittels eines rechtskräfti- gen Entscheides, teilt die Beklagte dies dem Kläger sofort mit und entsprechend wird der vom Kläger geschuldete Unterhalt ab rechtskräftigem Entscheid betreffend IV-Rente sofort auf den nächsten Monat angepasst. Die Beklagte informiert den Kläger jeweils mittels sofortiger Über- gabe der jeweiligen Entscheide betreffend IV-Rente. Unterhaltspflicht nach der Pensionierung des Klägers (ab dem

1. November 2035) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge im Be- trage von Fr. 500.00 ab dem 1. November 2035 zu bezahlen. 4.-8. [s.o.]" Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die am 1. März 2002 in Affoltern am Albis (ZH) geschlossene Ehe der Par- teien wird geschieden.

- 4 -

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 30. September 2021 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verlangt die Scheidung. Die Beklagte erklärt, mit der Scheidung einverstanden zu sein.

2. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) zu bezah- len, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, zahlbar an die Be- klagte, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Bei Erhalt einer IV-Rente respektive Stipendien oder Stiftungsbeiträgen, redu- ziert sich der Unterhaltsbeitrag um den jeweiligen Renten-, Stiftungs- und Sti- pendienbeitrag (ausgenommen sind projektbezogene Unterstützungsbei- träge). Die Beklagte verpflichtet sich, die diesbezüglichen Unterlagen umge- hend nach Erhalt dem Kläger zukommen zu lassen. Der Kläger ist berechtigt, die Unterhaltsbeiträge mit allfällig rückwirkend ausbezahlten Renten-, Stif- tungs- und Stipendienbeiträgen zu verrechnen.

3. Diese Unterhaltsbeiträge seien auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu basieren (Stand bei Rechtskraft des Schei- dungsurteils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie seien jeweils auf den

1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung sei der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolge per 1. Januar 2023.

4. Für die Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt wird zu diesem Zeitpunkt von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:

a) Einkommen (netto pro Monat):

- Kläger: ca. Fr. 6'900.–

- Kind C._____: Fr. 250.–

- 5 - (Ausbildungszulage)

- Bei der Beklagten wird davon ausgegangen, dass sie ein Renten- und/oder Erwerbseinkommen erzielt, welches ihr nicht ermöglicht, einen Beitrag an den Barunterhalt von C._____ zu leisten.

b) Vermögen: Beidseits kein nennenswertes Vermögen vorhanden.

5. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, die entsprechende Teilung gemäss Gesetz vorzunehmen.

6. In güterrechtlicher Hinsicht stellen die Parteien übereinstimmend fest, dass sie bereits vollständig auseinandergesetzt sind und jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet (ausgenommen allfällige Guthaben bei der D._____ Holding per Stichtag 1. Oktober 2018, welche hälftig zu teilen wären). Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten entsprechende Belege auszuhändigen."

3. Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.

4. Die E._____ Group Pensionskasse, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr.

2) Fr. 60'914.55 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 3, IBAN Nr. CH4,) bei der F._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse], zu überweisen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'400.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

6. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu einem Viertel und der Be- klagten zu drei Vierteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bei beiden Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 6 - nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klä- gers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, eine um die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– zu bezahlen.

8. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zufolge Uneinbringlichkeit bei der Beklagten direkt aus der Gerichts- kasse ausbezahlt. Der Anspruch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 7'000.– geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über.

9. Im Übrigen wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen als un- entgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers mit Fr. 7'000.– aus der Gerichts- kasse entschädigt.

10. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Be- klagten mit Fr. 20'678.40 aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 91):

1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 3 des Dispositivs des Ur- teils vom 11. Oktober 2023 des Bezirksgerichtes Dielsdorf mit der Geschäftsnummer FE200176 betreffend Ehescheidung auf Klage aufzuheben. Unterhaltspflicht bis zur Pensionierung des Berufungsbeklagten (bis und mit Oktober 2035) Der Berufungsbeklage sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche im Voraus zahlbahre Unter- haltsbeiträge im Betrage von Fr. 3'260.00 bis und mit Oktober

- 7 - 2035 zu bezahlen, unter Abzug der monatlichen IV-Rente der SVA Zürich für die Berufungsklägerin, wobei diese monatliche IV- Rente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. August 2023 aktu- ell Fr. 1'160.00 beträgt, so dass der Berufungsbeklagte der Beru- fungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatli- che Rente von Fr. 2'100.00 (Fr. 3'260.00 - Fr. 1'160.00) zu bezah- len hat. Ändert sich die IV-Rente der Berufungsklägerin mittels eines rechtskräftigen Entscheides, teilt die Berufungsklägerin dies dem Berufungsbeklagten sofort mit und entsprechend wird der vom Berufungsbeklagten geschuldete Unterhalt ab rechtskräftigem Entscheid betreffend IV-Rente sofort auf den nächsten Monat an- gepasst. Die Berufungsklägerin informiert den Berufungsbeklagten jeweils mittels sofortiger Übergabe der jeweiligen Entscheide betreffend IV-Rente. Unterhaltspflicht nach der Pensionierung des Berufungsbeklagten (ab dem 1. November 2035) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge im Betrage von Fr. 500.00 ab dem 1. Novem- ber2035 zu bezahlen.

2. (Sistierungsantrag)

3. (Antrag betr. Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege)

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetz- liche Mehrwertsteuer à zurzeit 8.1 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten, unter Aufhebung der Ziffern 6 bis 9 des Dispositivs des Urteils vom 11. Oktober 2023." Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) und der Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) heirateten am 1. März

2002. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die beide volljährig sind (G._____, geb. tt.mm 2002, und C._____, geb. tt.mm 2003; act. 3).

- 8 -

2. Die Parteien leben seit 1. Oktober 2018 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzentscheid vom 8. Oktober 2018 geregelt (act. 6/17).

3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Berufungsbeklagte Schei- dungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz; act. 1). Am 16. Juni 2021 fand die Einigungsverhandlung statt, an der keine Eini- gung erzielt werden konnte (Prot. Vi S. 10), und am 30. September 2021 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung abschlossen (Prot. Vi S. 13 f.; act. 29). Bezüglich der offen ge- bliebenen Scheidungsfolgen wurde das kontradiktorische Verfahren durchgeführt (vgl. act. 31 ff.): Erstattet wurden die Klagebegründung des Berufungsbeklagten vom 22. November 2021 (act. 38), die Klageantwort der Berufungsklägerin vom

14. Februar 2022 (act. 42), die Replik vom 19. Juli 2022 (act. 50) sowie die Duplik vom 7. November 2022 (act. 53). Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde das Verfahren sistiert (act. 59). Es folgten Eingaben der Parteien zur Frage der Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der Sistierung (act. 60; act. 62; act. 66). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Sistierung aufgehoben (act. 68) und am

20. September 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 31 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 erging zunächst in unbegründe- ter (act. 84) und alsdann in begründeter Ausfertigung (act. 88). Das Urteilsdisposi- tiv ist vorne wiedergegeben.

4. Mit Eingabe vom 1. März 2024 erhob die Berufungsklägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 91). In prozessualer Hinsicht er- sucht sie um Sistierung des Verfahrens (act. 91 S. 3 Ziffer 2). Zudem beantragt sie, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. 91 S. 3 Ziffer 3). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-89) und den Parteien wurde der Ein- gang der Berufung angezeigt (act. 94). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

- 9 -

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 89/2) und die Berufungsklägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien ge- bunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägun- gen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2).

3. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 3 (nachehelicher Unter- halt) und gegen die Dispositiv-Ziffern 6-9 (Kostenverteilung und Entschädigungs- regelung). Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Genehmigung Teilvereinbarung), 4 (Vorsorgeausgleich) und 5 (Entscheidgebühr). Diese sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. 4.

- 10 - 4.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Sistierung des Berufungsverfahrens "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerde vor dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 4. August 2023 betref- fend Invalidenrente (Prozess- Nr. IV.2023.00475) bzw. bis zu einem rechtskräfti- gen Endentscheid betreffend IV-Rente für die Berufungsklägerin" (act. 91 S. 3). Sie führt aus, bei der für die Frage der Sistierung massgeblichen Interessenabwä- gung sei dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens die lange Dauer der Ehe von 22 Jahren, die lebensprägende Hausgattenehe sowie der hohe Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des IV-Verfahrens gegenüberzustellen. Vorlie- gend sei ihr Unterhaltsanspruch davon abhängig, ob und in welchem Umfang sie eine IV-Rente erhalte und allenfalls welche Restarbeitsfähigkeit mit der Möglich- keit der Realisation eines Lohnes mit bestimmtem Quantitativ noch bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unter- halt habe, hätte zur Folge, dass sie eine gewisse Zeit eine kleine Rente oder gar keine Rente erhalte, und dann später, sobald das Sozialversicherungsgericht ent- schieden habe, eine Abänderung verlangen müsse. Dies wäre nicht nur ein pro- zessualer Leerlauf, sondern hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege auch eine Verschwendung von Staatsgeldern. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung der IV-Rente zu sistieren oder allenfalls sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, verbunden mit der Anwei- sung, den rechtskräftigen IV-Entscheid betreffend Festlegung der IV-Rente für die Berufungsklägerin abzuwarten (act. 91 S. 10 ff.). 4.2 Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Über eine Verfahrenssistierung ist mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der Par- teien, des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensart nach richterlichem Er- messen zu entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 = Pra 94 [2005] Nr. 57; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 126 N 2, 10; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 N 4). Zweckmässig ist eine Sistierung regelmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 11 - Vorliegend rechtfertigt sich eine Sistierung des Berufungsverfahrens nicht. Des- sen Ausgang ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht vom Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die Höhe der Invalidenrente abhängig. Nach dem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin zum nachehelichen Unterhalt ist die IV-Rente vom geltend gemachten Unterhaltsbetrag von Fr. 3'260.– abzu- ziehen, unabhängig davon, ob eine Rente von 61% (wie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, am 4. August 2023 verfügt [act. 76/77]) oder von 100% (wie von der Berufungsklägerin im Verfahren vor So- zialversicherungsgericht anvisiert [act. 76/78]) zugesprochen wird. Inwiefern der künftige Entscheid des Sozialversicherungsgerichts im Übrigen Anlass zu einer Abänderung geben sollte, so dass das hiesige Verfahren einem Leerlauf gleich- käme, ist mit Blick auf Art. 129 ZGB nicht zu erkennen. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. Auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, den rechtskräftigen IV-Entscheid abzuwarten, ist selbstredend abzusehen (s.a. hinten E. IV.3.3.3). 5. 5.1 Die Berufungsklägerin verweist in der Berufungsschrift auf "sämtliche bishe- rigen, eigenen Rechtsschriften und alle dort offerierten Beweismittel sowie auf die amtlichen Akten" und verlangt, "dass auch die amtlichen Akten des Sozialversi- cherungsgerichtes mit der Geschäfts-Nr. IV.2023.00475 (AHV-Nr. […]) sowie die dort angerufenen Beweismittel zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens ge- schlagen werden" (act. 91 S. 6). 5.2 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptun- gen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisab- nahme. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen las- sen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). Zudem hat sie spezifisch zu sein in dem Sinne, als etwa ein pauschaler Hinweis auf eine Urkundensammlung oder

- 12 - eine umfangreiche Urkunde nicht angeht (DIKE-Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 17). Verfügbare Urkunden sind nicht bloss zu bezeichnen, sondern einzureichen (Art. 221 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. c ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 2, 5; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 16, 24; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 221 N 36). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel schliesslich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht werden. Der pauschale Verweis der Berufungsklägerin auf Beweismittel ist damit nicht zu- lässig, ungenügend und unbeachtlich. Gleiches gilt für ihren Antrag auf integralen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren. Hierauf wird zurückzukommen sein (s. E. IV.3.2 ff.). III. 1. 1.1 Die Berufungsklägerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Klageantwort und Duplik ein unbeziffertes Begehren auf Zusprechung nacheheli- chen Unterhalts (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). Sie berief sich auf das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe (act. 42 S. 14 ff.) und hielt dafür, namentlich aufgrund eines Unfalls im Januar 2019 zu 100% arbeitsunfähig zu sein und nie mehr arbeiten zu können (vgl. act. 42 S. 18 f.). Für die Frage ihrer Arbeitsfähigkeit verwies die Be- rufungsklägerin im Wesentlichen auf die Abklärungen im parallel laufenden IV- Verfahren. In ihren Schlussanträgen forderte sie, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr bis zu seiner Pensionierung nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 3'260.–, unter Abzug der monatlichen lV-Rente, und ab Pensionierung Fr. 500.– zu bezahlen (act. 74 S. 2). 1.2 Der Berufungsbeklagte rügte vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht, die Berufungsklägerin habe bis und mit Duplik unzulässigerweise kein beziffertes Rechtsbegehren auf Zusprechung von Unterhalt gestellt und keinen Mindeststreit- wert angegeben (act. 60 Rz. 3 ff.; Prot. Vi. S. 41 f.). In der Sache stellte er sich auf den Standpunkt, dass sich die Berufungsklägerin selbst versorgen könne und entsprechend kein Unterhalt geschuldet sei (act. 38 Rz. 5 ff.; act. 50 Rz. 9 ff.). Die

- 13 - Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin werde bestritten und sei unbewiesen (act 38 Rz. 9 ff. und act. 50 Rz. 6, 9 ff.). Zudem wäre ein nachehelicher Unterhalt aufgrund fehlender Stellensuch- und Gesundungsbemühungen der Berufungsklä- gerin sowie seiner bisherigen überobligatorischen Leistungen zugunsten der Be- rufungsklägerin und der Kinder unangemessen (act. 38 Rz. 21 ff.). Im Rahmen des Schlussvortrags führte der Berufungsbeklagte unter Bezugnahme auf die im Rahmen des IV-Verfahrens ergangene Verfügung aus, dass es der Berufungsklä- gerin gemäss dieser Verfügung möglich sei, einer Erwerbstätigkeit in einem Pen- sum von 50% nachzugehen und ein monatliches Einkommen (IV-Rente und Er- werbseinkommen) zu erzielen, mit dem sie ihren gebührenden Unterhalt decken könne. Die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin sei gegeben und es bestehe daher kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Prot. Vi S. 31 f., 40). 1.3 Die Vorinstanz erachtete die Bezifferung des Rechtsbegehrens auf Zuspre- chung von Unterhalt im Zeitpunkt des Schlussvortrags als rechtzeitig (vgl. act. 93 S. 21). Sie ging von einer lebensprägenden Ehe aus und bejahte einen grund- sätzlichen Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt für den Fall, dass es ihr nicht möglich sein sollte, im Rahmen ihrer Eigenversorgungska- pazität selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen (act. 93 S. 7). Was ihr erzielbares Einkommen betreffe, habe die Berufungsklägerin gemäss dem ins Recht gelegten Vorbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich vom 24. März 2023 (act. 65/76) und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. August 2023 (act. 76/77) für die Zeit vom Dezember 2020 bis März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente und ab April 2022 auf 61% einer ganzen Rente. Festgehalten werde, dass gemäss dem eingeholten Gutachten im Januar 2022 die Arbeitsfä- higkeit der Berufungsklägerin habe gesteigert werden können, so dass eine ange- passte Tätigkeit zu 50% zumutbar sei. Ausgehend von einem in einer administra- tiven Tätigkeit möglichen (Validen-)Einkommen von Fr. 74'279.60 und nach Ab- zug von 10% zu Gunsten der Berufungsklägerin, da sie nur noch Teilzeit arbeiten könne, sei die IV-Stelle des Kantons Zürich auf ein (Invaliden-)Einkommen für Hilfstätigkeiten in dem ihr zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 28'748.35 gekom- men. Beim ermittelten lnvaliditätsgrad von 61% erhalte die Berufungsklägerin ab

1. April 2022 eine Teilrente von 61% im Umfang von monatlich Fr. 1'160.– (act. 93

- 14 - S. 8 f.). Der Einschätzung der IV-Stelle, so die Vorinstanz, sei grundsätzlich zu folgen. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorgebracht habe, seien dem erziel- baren Erwerbseinkommen jedoch die 10%, welche von der lV-Stelle aus reiner Kulanz abgezogen worden seien, wieder hinzuzurechnen. Somit sei von einem hypothetischen Erwerbseinkommen für die Restarbeitsfähigkeit in einer Hilfstätig- keit von rund Fr. 32'723.– pro Jahr bzw. Fr. 2'727.– pro Monat auszugehen. Die von der lV-Stelle verwendeten Statistiken gingen bei den genannten Beträgen so- dann regelmässig von einem Bruttolohn aus, weshalb von diesem Betrag noch Sozialabzüge von 13% zu tätigen seien. Das der Beklagten anzurechnende hypo- thetische Nettoeinkommen für eine Hilfstätigkeit im Umfang von 50% betrage so- mit monatlich rund Fr. 2'373.–. Zusammen mit der IV-Rente von 61% in Höhe von Fr. 1'160.– sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'533.– auszugehen (act. 93 S. 11 f.). Die Berufungsklägerin habe noch Beweise in Form einer Befra- gung der Beklagten über den Alltag sowie das polydisziplinäre medizinische Gut- achten und sämtliche Akten der IV-Stelle offeriert. Auf deren Abnahme könne ver- zichtet werden. Eine Befragung wäre wenig zielführend, liege mit dem Entscheid der IV-Stelle doch eine objektive, von verschiedenen Fachleuten erstellte, aus- führliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades der Beru- fungsklägerin vor. lm Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher nicht davon auszugehen, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin darüber, wie ihr die Bestreitung des Alltags Mühe bereite, etwas an der obigen Einschätzung ändern würde. lm Weiteren sei dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, wenn er hinsichtlich der Beweisofferte betreffend dem polydisziplinären Gutachten darauf hinweise, dass sich dieses schon längst im Machtbereich der Beklagten befinde, mithin eine Edition oder ein gerichtlicher Beizug der Akten nicht notwendig sei. Die Berufungsklägerin hätte dieses selber von sich aus als Beweis ins Recht le- gen können. ln Streitigkeiten betreffend nachehelichen Unterhalt gelte der Ver- handlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO. Folglich sei es nicht Sache des Ge- richts, beweisrelevante Akten beizuziehen, diese seien viel mehr von den Par- teien selbst vorzubringen, sofern sie – wie vorliegend – in deren Machtbereich lä- gen. Allenfalls hätte das Gutachten – sofern es erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels vorgelegen hätte – noch als Novum im Rahmen der Hauptver-

- 15 - handlung eingebracht werden können. Die Berufungsklägerin habe es jedoch auch dann unterlassen, dieses einzureichen. Aufgrund der geltenden Noven- schranke könne das Gutachten nach dem Schlussvortrag nicht mehr als Novum eingebracht werden. Zudem liege dem lV-Entscheid vom 4. August 2023 genau das fragliche Gutachten zugrunde, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb bei Vor- liegen des Gutachtens von den Feststellungen in der Verfügung abzuweichen wäre. Die Beweisanträge betreffend Befragung der Berufungsklägerin und Einfor- derung des polydisziplinären Gutachten seien daher abzuweisen und das Ein- kommen der Berufungsklägerin sei auf Fr. 3'533.– festzulegen (act. 93 S. 12 f.). Ausgehend von einem Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 2'934.– (act. 93 S. 14 ff., 20) sei diese in der Lage, ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken und könne somit selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen (act. 93 S. 20). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei zu verneinen. 1.4 Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen Folgendes:

- Die Vorinstanz habe in Verweigerung des rechtlichen Gehörs "die definitive und rechtskräftige Verfügung betreffend Verfahren in Angelegenheit IV- Rente (rechtshängig vor dem Sozialversicherungsgericht) nicht abgewartet, und dabei einen Lebenssachverhalt betreffend Restarbeitsfähigkeit von 39 Prozent angenommen, obwohl eine solche Feststellung noch gar nicht zu- lässig" gewesen sei (act. 91 S. 5 u. 7).

- Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine separate polydisziplinäre Begutach- tung betreffend Arbeitsunfähigkeit bzw. Restarbeitsfähigkeit nicht abgenom- men, obwohl sie (die Berufungsklägerin) dies anbegehrt habe (act. 91 S. 7). Die Vorinstanz habe zudem ihre Beschwerde an das Sozialversicherungsge- richt, welche sie (die Berufungsklägerin) eingereicht habe, nicht beachtet (act. 91 S. 8) und sie nicht persönlich befragt; ohne die Befragung durchzu- führen, könne das Gericht nicht ohne Willkür annehmen, dass diese nichts am Beweisergebnis ändern würde (act. 91 S. 14).

- Entgegen der Vorinstanz sei sie zu 100%, eventuell zu 76% arbeitsunfähig (act. 91 S. 14 ff., 17). Selbst wenn sie über eine Restarbeitsfähigkeit von

- 16 - 39% verfügen würde, wäre ihr in eherechtlicher Hinsicht kein Erwerb anzu- rechnen (act. 91 S. 15). Zudem entspreche das von der Vorinstanz ange- nommene Einkommen für ein 50-Prozent-Pensum keinesfalls einem Job mit Hilfsarbeiten. Hilfsarbeiten realisierten ein viel kleineres Nettoeinkommen. Sollte sie dennoch ein moderates Einkommen realisieren können, sei ihr die- ses Einkommen bei der geschuldeten Unterhaltsrente nicht zum Abzug zu bringen, damit sie ihrerseits auch noch über eine moderate Sparquote für die eigene Altersvorsorge verfüge und auch noch etwas über dem Existenz- minimum erhalte (act. 91 S. 19 f.; s.a. act. 74 S. 23). IV.

1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen nach- ehelichen Unterhalt zugesprochen. Zu prüfen ist, ob der Anspruch auf nacheheli- chen Unterhalt von der Berufungsklägerin in prozessual gültiger Form (sogleich E.

2) und in der Sache zu Recht (E. 3) geltend gemacht wurde. 2. 2.1 Der Berufungsbeklagte hielt im vorinstanzlichen Verfahren dafür, die Vor- aussetzungen eines unbezifferten Rechtsbegehrens seien vorliegend nicht gege- ben und die Berufungsklägerin habe ihr Rechtsbegehren unzulässigerweise erst im Schlussvortrag beziffert. Die Berufungsklägerin habe es auch unterlassen, ei- nen Mindeststreitwert anzugeben (act. 60 Rz. 3 ff.; Prot. Vi S. 41 f.). 2.2 Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Sie hat einzig die Angaben gemäss Art. 290 Bst. a-f ZPO zu ent- halten. Steht nach Durchführung der Einigungsverhandlung (Art. 292 Abs. 1 und 2 ZPO) der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Art. 292 Abs. 3 ZPO). Das weitere Vorgehen richtet sich sinnge- mäss nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO; DIKE-Komm. ZPO-BÄHLER, Art. 291 N 17; gemäss rev. Art. 291 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wird in Zukunft das vereinfachte Verfah- ren anwendbar sein).

- 17 - 2.3 Der Inhalt der von den Parteien einzureichenden Klagebegründung bzw. Klageantwort richtet sich im Wesentlichen nach Art. 221 f. ZPO. Bei der Eheschei- dungsklage handelt es sich hinsichtlich der Nebenfolgen um eine doppelseitige Klage (actio duplex; BGE 95 II 65, 67). Die beklagte Partei kann ihrerseits Rechts- begehren stellen (z.B. auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt oder einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Insbesondere sind die auf Geldzahlung gerichteten Rechtsbegehren zu beziffern. Unbezifferte Rechtsbegehren sind aus- nahmsweise dann zulässig, wenn es einer Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Verfahrens zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies hat insbesondere dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 142 III 409 E. 4.3.1; Botschaft ZPO, BBl 2006 7287 zu Art. 83 Entwurf). Im Scheidungsverfahren kann dies etwa der Fall sein, wenn eine güterrechtliche Forderung von gutachterlichen Bewertungen abhängig ist oder wenn die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten von Bedeutung sind und dieser hierüber bislang noch keine Auskunft erteilt hat (DIKE-Komm-ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 45). Die Forderung ist alsdann nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO), d.h. sobald wie möglich (BGer 5A_368/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.3). Gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bei der unbezifferten Forde- rungsklage ein Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. 2.4.1Soweit der Berufungsbeklagte das Fehlen eines Mindeststreitwerts mo- nierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem Mindeststreitwert bestimmen sich im Regelfall das anwendbare Verfahren und die Zuständigkeit (BSK ZPO- DORSCHNER, Art. 85 N 9; DIKE-Komm-ZPO-FÜLLEMANN, Art. 85 N 2). Für das Scheidungsverfahren sind allerdings weder die Verfahrensart noch die Zuständig- keit abhängig vom Streitwert. Letzteres gilt (zumindest im Kanton Zürich) auch be- züglich der funktionalen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund wird in der Recht- sprechung und der Lehre zu Recht dafür gehalten, dass im Scheidungsklagever- fahren nach Art. 290 ff. ZPO und im Annexverfahren nach Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Erfordernis der Angabe eines Mindeststreitwerts abgesehen werden kann

- 18 - (OGer SH, CAN 2015 Nr. 81 S. 225 E. 4d; DIKE-Komm-ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 45; BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 85 N 9; STALDER, Rechtsbegehren in familien- rechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 S. 43, 56 f.). Falls das Gericht im Einzel- fall dennoch die Angabe eines Mindeststreitwerts wünscht – etwa zwecks Bemes- sung des Kostenvorschusses (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GebV OG) –, bleibt ihm unbenommen, eine solche einzuverlangen oder den Streitwert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festzulegen (vgl. STALDER, FamPra.ch 2014, S. 56; zum Ganzen s. OGer ZH LC220019 vom 1. Februar 2023 E. IV/1.4). 2.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen eines unbezifferten Rechtsbegeh- rens vorliegend grundsätzlich gegeben sind und ob die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren zulässigerweise erst im Schlussvortrag beziffert hat. Massge- bend für die Zulässigkeit eines unbezifferten Rechtsbegehrens ist, dass die Bezif- ferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Der ansprechen- den Partei obliegt es aufzuzeigen, dass diese Bedingung erfüllt ist (BGE 140 III 409 E. 4.3; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.8). Wie der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz zu Recht vorbrachte, unterliess es die Berufungsklägerin, ausdrücklich darzulegen, wieso eine Bezifferung nicht möglich sei. Spätestens im Zeitpunkt der Duplik waren der Berufungsklägerin neben ihrem eigenen Bedarf sodann die Leistungsfähigkeit (Einkommen und Bedarf) des Beru- fungsbeklagten bekannt (vgl. act. 60 Rz. 5 ff.; Prot. S. 41 f.). Informationsdefizite bestanden diesbezüglich nicht. Allerdings war ein IV-Verfahren hängig und stand eine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin aus, wobei die Berufungsklägerin die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens beantragte (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin damit auch sinngemäss geltend machen wollte, ihre Arbeitsfähigkeit müsse noch beweismäs- sig abgeklärt werden und der Unterhaltsanspruch könne bis zum Vorliegen des Gutachtens nicht beziffert werden (vgl. a. hinten E. 3.3.2). Die alsdann im Rah- men des Schlussvortrags erfolgte Bezifferung erscheint damit rechtzeitig (vgl. BGE 149 III 405 E. 4.4 f.). Hiervon ging auch die Vorinstanz aus. Sie wies zu Be- ginn der Hauptverhandlung auf die Obliegenheit zur Bezifferung hin (Prot. Vi S.

- 19 - 31), wie dies in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben sein wird (rev. Art. 85 Abs. 2 ZPO). 2.5 Festzuhalten ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen gleichzeitig, dass die vorübergehende Befreiung von der Bezifferungsobliegenheit nicht von der Behauptungs- und Substanziierungslast befreit und per se keine Verschie- bung der Novenschranke bewirkt. Die ansprechende Partei hat alle Tatsachen und Anhaltspunkte für die Höhe des Anspruchs und alle verfügbaren Beweismittel rechtzeitig vorzubringen (OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 85 N 5 m.H.). 3. 3.1 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Un- terhalt, wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Grundsätz- lich gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Aus- dehnung einer bestehenden Tätigkeit. Unterhaltsleistungen sind hierzu nur subsi- diär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer An- strengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1). Bei der Eigenversorgungska- pazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an ei- gener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich ange- sichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 144 III 481 E. 4). Zumutbar ist ge- mäss Bundesgericht im Grundsatz die Ausschöpfung der vollen Erwerbskraft. Hiervon ist nur abzuweichen, soweit gemeinsame Kinder betreut werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die kör- perliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt etc., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermu-

- 20 - tungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). 3.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nacheheli- chen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Danach ha- ben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Partei, wel- che einen Anspruch erhebt, trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Sie hat die Tatsachenbehauptun- gen vorzubringen und die Beweismittel zu bezeichnen bzw. die verfügbaren Ur- kunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. c ZPO; BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 2, 5; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 221 N 16, 24; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 221 N 36; vorne E. II.5.2). Beim nachehelichen Unterhalt hat der ansprechende Ehegatte namentlich den gebührenden Unterhalt, die fehlende Eigenversorgungskapazität und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten zu behaupten und zu beweisen (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 566 ff.). 3.3.1 Die Berufungsklägerin stellt sich primär auf den Standpunkt, es sei ihr nicht möglich und zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und ein Erwerbseinkom- men zu erzielen. Der Vorinstanz wirft sie vor, aus den IV-Verfügungen (Vorbe- scheid der SVA Zürich, IV-Stelle, und Verfügung der Eidgenössischen Invaliden- versicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich) nicht die richtigen Schlüsse gezogen zu haben und zu Unrecht die an das Sozialversicherungsgericht gerichtete Be- schwerde sowie den Arztbericht von Dr. H._____ – welche Dokumente sie im Rahmen des Schlussvortrags eingereicht hatte – nicht berücksichtigt und keine persönliche Befragung durchgeführt zu haben. Die Vorinstanz hätte zudem den rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren abwarten bzw. ein separates polydiszi- plinäres medizinisches Gutachten einholen müssen. 3.3.2.1 Zur Beweissituation ist vorab festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte nicht geltend macht, mit den übrigen im Laufe des Verfahrens eingereichten Arzt- berichten (vgl. act. 27/1; act. 44/49-55; act. 58/60) eine Arbeitsunfähigkeit bewei- sen zu können. Entsprechend wurde denn auch im IV-Verfahren ein polydiszipli-

- 21 - näres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben und die Berufungsklägerin be- rief sich vor Vorinstanz auf dieses Gutachten. Im Rahmen der Duplik hielt sie fest, weil die Vorinstanz das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht sistiert habe und sie nicht wisse, ob die Vorinstanz den IV-Entscheid abwarten wolle, beantrage sie auch in diesem Verfahren ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten; pro- zessökonomischer wäre allerdings die Sistierung (act. 56 S. 30). Ein separates Gutachten beantragte sie damit nur für den Fall, dass das vorinstanzliche Verfah- ren nicht sistiert und die Abklärungen im IV-Verfahren nicht abgewartet würden (act. 56 S. 31). Mit Verfügung vom 24. November 2022 sistierte die Vorinstanz in der Folge das Verfahren unter Hinweis darauf, dass es nicht zweckmässig er- scheine, eigene Abklärungen und Begutachtungen anzuordnen, wenn diese im IV-Verfahren bereits erfolgten und dort schon weit fortgeschritten seien (act. 59). Als der Berufungsbeklagte eine Aufhebung der Sistierung verlangt hatte (vgl. act. 60), nahm die Berufungsklägerin hierzu Stellung und hob nochmals hervor, dass es nicht prozessökonomisch wäre, im Scheidungsverfahren denselben Sachver- halt mittels separatem Gutachten abzuklären (act. 62 S. 5 f., 17). Im IV-Verfahren sei die Begutachtung schon fortgeschritten und das Resultat der dortigen Exper- ten könne, sobald sie (die Berufungsklägerin) dieses in den Händen halte, dem Gericht weitergeleitet werden (act. 62 S. 6). Der IV-Entscheid und das Gutachten würden dem Gericht raschmöglichst zugestellt (act. 62 S. 28). 3.3.2.2 Das im IV-Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten hätte damit das zen- trale Beweismittel der Berufungsklägerin zum Beweis ihrer fehlenden Arbeitsfä- higkeit sein sollen. Tatsächlich ist es möglich, Gutachten, die von anderen Behör- den eingeholt werden, als Beweismittel im Zivilprozess heranzuziehen. Solche Fremdgutachten können als Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksich- tigt werden, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und nachträglich zur Person des Gutach- ters (Art. 183 Abs. 2 ZPO) zu äussern sowie Ergänzungsfragen zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen sind Fremdgutachten ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues

- 22 - Gutachten anzuordnen ist, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). 3.3.2.3 Nachdem der Vorbescheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2023 (act. 65/76) ergangen war, stellte die Berufungsklägerin diesen dem Gericht zu (act. 63). Das polydisziplinäre medizinische Gutachten reichte sie dem Gericht nicht ein. Die Vorinstanz hob die Sistierung auf (act. 68) und lud zur Hauptver- handlung vor (act. 71). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2023 reichte die Berufungsklägerin die Verfügung der Eidgenössischen Invaliden- versicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 4. August 2023 (act. 76/77), eine an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde- schrift vom 13. September 2023 (act. 76/78) und einen ärztlichen Bericht von Dr. chir. H._____ vom 9. Mai 2023 (act. 76/80) ein, nicht aber das polydisziplinäre medizinische Gutachten. Beantragt wurde seitens der Berufungsklägerin pauschal der Beizug der Akten des IV-Verfahrens (act. 74 S. 6). In ihren Ausführungen be- zog sich die Berufungsklägerin punktuell auf einzelne Teilgutachten (und den sich darauf beziehenden ärztlichen Bericht von Dr. H._____) und behauptete eine Restarbeitsfähigkeit von 24% (act. 74 S. 7) bzw. von 26% (act. 74 S. 8; s.a. Prot. Vi S. 34, ,37). 3.3.2.4 Wie der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz zu Recht rügte (vgl. Prot. Vi S. 40 f.), verzichtete die Berufungsklägerin bewusst darauf, das polydisziplinäre me- dizinische Gutachten (als zentrales Beweismittel zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit) ins Recht zu legen, offensichtlich weil sie mit dem Inhalt des Gutachtens bzw. den Schlussfolgerungen nicht zufrieden war. Sie kam damit ihrer Beweisführungslast nicht nach und verunmöglichte eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erwägungen (s. E. IV.3.3.2.2). Wenn die Berufungsklägerin im Berufungsverfah- ren nun gleichwohl geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine separate polydisziplinäre Begutachtung nicht abgenommen, obwohl sie (die Berufungsklä- gerin) dies anbegehrt habe (act. 91 S. 7), so erscheint dies geradezu treuwidrig (vgl. Art. 52 ZPO). Wie ausgeführt hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf das im IV-Verfahren einzuholende polydisziplinäre medizinische Gutachten verwiesen und eine separate Begutachtung im Schei-

- 23 - dungsverfahren nur für den Fall beantragt, dass dieses nicht sistiert würde, bis im IV-Verfahren das Gutachten und eine IV-Verfügung vorlägen. Die Berufungsklä- gerin geht auch fehl, wenn sie zu meinen scheint, mit dem pauschalen Verweis auf die gesamten Akten des IV-Verfahrens und dem Antrag auf deren Beizug ih- ren Obliegenheiten Genüge getan zu haben. Die behauptungs- und beweisbelas- tete Berufungsklägerin wäre gehalten gewesen, das sich in ihrem Machtbereich befindliche Gutachten einzureichen (vorne E. II.5.2 und IV.3.2). Die diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz (act. 93 S. 12 f.) blendet die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift gänzlich aus. 3.3.2.5 Anstelle des Gutachtens reichte die Berufungsklägerin im Rahmen des Schlussvortrags ihre Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 13. September 2023 (act. 76/78) und einen ärztlichen Bericht von Dr. H._____ vom 9. Mai 2023 (act. 76/80) ein. Sie verwies in ihren Ausführungen auf diese Doku- mente, allerdings ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb anstelle der auf ein durch Fachleute er- stelltes interdisziplinäres Gutachten ergangenen Verfügung auf die Erkenntnisse eines einzelnen Arztberichtes (act. 76/80) bzw. auf die von der Berufungsklägerin selbst verfassten Beschwerdeschrift im IV-Verfahren abgestellt werden sollte. Auch diese beiden Dokumente sind damit nicht geeignet, um etwas für den Standpunkt der Berufungsklägerin abzuleiten, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf sie abstellte. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Dokumente danach zu untersuchen, ob sie etwas zugunsten der Berufungsklägerin enthalten könnten. Zu beachten ist im Übrigen, dass es sich bei der Beschwerde an das Sozialversi- cherungsgericht von vornherein um reine Parteibehauptungen handelt und dass der Arztbericht vom 9. Mai 2023 datiert, aber erst im September 2023 und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 229 ZPO als Novum eingereicht wurde (vgl. OFK ZPO-ENGLER, Art. 229 N 4; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 229 N 9). 3.3.2.6 Nicht zu beanstanden ist zudem – zumindest in der vorliegenden konkre- ten Konstellation –, wenn die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung

- 24 - auf eine persönliche Befragung der Berufungsklägerin verzichtete. Die Vorinstanz durfte eine solche antizipiert als unergiebig betrachten, zumal es mangels Einrei- chung des Gutachtens nicht möglich gewesen wäre, die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen einzu- ordnen. 3.3.3 Damit verbleiben als Beweismittel zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beru- fungsklägerin im Wesentlichen einzig die IV-Verfügungen (Vorbescheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2023 [act. 65/76] und Verfügung der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 4. August 2023 [act. 76/77]). Festzuhalten ist, dass die im IV-Verfahren ergangenen und noch zu erwartenden Entscheide massgeblich sind für die Frage, ob und in welcher Höhe der Beru- fungsklägerin eine IV-Rente zugesprochen wird. Offen und vom Sozialversiche- rungsgericht zu entscheiden war vor Vorinstanz (und ist auch heute) dabei nur noch die genaue Höhe der IV-Rente, d.h. ob es bei der IV-Rente von Fr. 1'160.– (bei einem Invaliditätsgrad von 61%) gemäss Verfügung der Eidgenössischen In- validenversicherung bleibt oder ob die Berufungsklägerin Anspruch auf eine IV- Rente von 100% (wie von der Berufungsklägerin im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht anvisiert [act. 76/78]) hat. Entgegen der Ansicht der Berufungskläge- rin hat die Vorinstanz den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts denn auch zu Recht nicht abgewartet. Nach dem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin zum nachehelichen Unterhalt ist die IV-Rente vom geltend gemachten Unterhalts- betrag von Fr. 3'260.– abzuziehen, unabhängig von deren Höhe (s.a. vorne E. II.4.2). Nicht direkt massgeblich ist ein Entscheid im IV-Verfahren für die im Scheidungs- verfahren zu beurteilende Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hätte die Berufungsklägerin den Beweis in erster Linie mit dem polydisziplinären medi- zinischen Gutachten führen sollen (vorne E. IV.3.3.2.1 ff.) und das Scheidungsge- richt hätte hierüber autonom zu entscheiden gehabt. Die Berufungsklägerin kam wie gesehen ihrer Beweisführungsobliegenheit nicht nach und vermochte entspre- chend den Beweis für ihre Behauptung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, nicht zu

- 25 - erbringen. Die Vorinstanz hat gleichwohl – zu Gunsten der Berufungsklägerin – auf die Erwägungen in der IV-Verfügung abgestellt. Sie hat festgehalten, in der Verfügung vom 4. August 2023 werde von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% ausgegangen und ein Zuschlag von 10% gewährt, wobei dieser aus Ku- lanz gewährte Zuschlag im Scheidungsverfahren nicht zu übernehmen sei (act. 93 S. 11 f.; vorne E. III.1.3). Inwiefern dies nicht korrekt sein soll, tut die Beru- fungsklägerin nicht begründet dar. Auch sonst bringt die Berufungsklägerin nichts Konkretes vor, woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% ableiten liesse. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% rechnete die Vorinstanz der Berufungsklägerin – wiederum gestützt auf die IV-Verfügung der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung – ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'373.– an. Zusammen mit der IV-Rente von Fr. 1'160.– (bei einem Invaliditätsgrad von 61%) ergibt dies ein Gesamteinkommen von Fr. 3'533.–. Die Berufungsklägerin kritisiert dies als zu hoch, ohne aber ihrerseits konkret zu begründen, welches tiefere Ein- kommen – namentlich angesichts ihres Alters, ihrer bisherigen Tätigkeiten oder der Lage auf dem Arbeitsmarkt (s. vorne E. IV.3.1) – angemessen wäre (vgl. zur Ausbildung und zur beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin: act. 42 S. 17 f.; act. 50 S. 50; act. 56 S. 19; s.a. die Lohnberechnungen seitens des Berufungsbe- klagten mittels Salarium-Lohnrechner: act. 50 S. 4). Sie verweist vielmehr auf das Eheschutzverfahren, in dem bei einem 50-Prozent-Pensum ein hypothetisches Einkommen in der gleichen Grössenordnung, nämlich von Fr. 2'350.00, angenom- men worden sei. Wenn die Berufungsklägerin alsdann allerdings von bloss 39% Prozent Arbeitsfähigkeit bei hälftiger Produktivität ausgeht (act. 91 S. 20), geht sie fehl. Solches vermochte sie wie ausgeführt nicht zu beweisen. Die Berufungsklä- gerin verkennt im Übrigen den Gehalt des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vorne E. IV.2.5 und 3.2) sowie der Eventualmaxime bzw. des Novenrechts (Art. 229 ZPO; BGE 146 III 416 E. 5.3; vorne E. IV.3.2), soweit sie im Schlussvor- trag ausführt, stets darauf hingewiesen zu haben, "dass sie nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ergänzende Anträge betreffend Unterhalt und weitere Er- wägungen und neue Berechnungen sowohl in materieller als auch in rechtlicher Hinsicht sowie weitere Beweisofferten aus dem IV-Verfahren nachreichen möchte" (act. 91 S. 18).

- 26 - 3.3.4Den Bedarf und den zu deckenden gebührenden Unterhalt der Berufungs- klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2'934.–. Weitere Positionen, wie eine Sparquote oder Kosten für Ferien, Hobbys und dergleichen seien von der Beru- fungsklägerin im Rahmen des zuletzt gelebten ehelichen Standards nicht geltend gemacht worden. Solche wären aufgrund der Dispositionsmaxime zu behaupten gewesen, ansonsten diese, wie vorliegend, keine Berücksichtigung finden könn- ten (act. 93 S. 14 ff., 20). Dem von der Vorinstanz bestimmten Bedarf setzt die Berufungsklägerin in der Be- rufungsschrift einen Bedarf von Fr. 3'307.– entgegen (act. 91 S. 22), ohne im Ein- zelnen darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Bedarfsrechnung unrichtig sei und welche Positionen zu korrigieren seien (vgl. act. 91 S. 20 ff.). Auch auf die ihr zu belassende "moderate Sparquote für die eigene Altersvorsorge" weist sie nur pauschal hin (vgl. act. 91 S. 20). Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ange- nommenen Bedarf von Fr. 2'934.–. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuwei- sen, dass die Berufungsklägerin im Schlussvortrag vor Vorinstanz noch von ei- nem Bedarf von Fr. 3'256.55 ausging (act. 74 S. 24). An diesem angenommenen Bedarf orientierte sie sich, als sie einen Unterhaltsanspruch von Fr. 3'260.– ab- züglich IV-Rente geltend machte (vgl. act. 74 S. 26). 3.4 Die Vorinstanz stellte dem Einkommen der Berufungsklägerin im Umfang von Fr. 3'533.– den zu deckenden Bedarf von Fr. 2'934.– gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 599.– ergebe. Selbst wenn man das hypothetische Einkom- men der Berufungsklägerin um weitere 10% kürze – so wie es die lV-Stelle aus Kulanz gemacht habe (= Fr. 2156.75) – stünde der Berufungsklägerin ein Über- schuss von rund Fr. 383.– zur Verfügung (Fr. 2'156.75 + Fr. 1'160.– abzüglich Fr. 2'934.–). Auch in diesem Fall könnte die Berufungsklägerin noch zumindest einen Teil der von ihr zusätzlich geltend gemachten Kosten (bspw. Transportkosten, Rechtschutzversicherung, Auslagen Hund) selbst tragen. Die Berufungsklägerin sei somit in der Lage, ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken und könne somit selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen (act. 93 S. 20). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander.

- 27 - 3.5 Zu bemerken bleibt, dass der Invaliditätsgrad und die Resterwerbsfähigkeit der Berufungsklägerin primär die (rechtliche) Frage des ihr zumutbaren Erwerbs- einkommens betreffen. Ob sie aufgrund der konkreten Umstände wie Alter, Lage des Arbeitsmarkts etc. bei hinreichenden Anstrengungen das angenommene hy- pothetische Einkommen tatsächlich erzielen kann (vgl. vorstehende E. IV/3.1), prüfte die Vorinstanz nicht. Da die Berufungsklägerin nicht rechtsgenügend rügt, die Vorinstanz habe damit substantiiert erhobene Behauptungen übergangen und Recht verletzt, ist auch hierauf nicht näher einzugehen. 3.6 Schliesslich machte die Berufungsklägerin zur Begründung des geltend ge- machten Unterhaltsbeitrags ab Pensionierung weder vor Vorinstanz (vgl. Prot. Vi S. 42) noch in der Berufung Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Berufungs- beklagten. Auch insoweit hat sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin – im We- sentlichen aufgrund ihres prozessualen Verhaltens, welches vom Berufungsbe- klagten vor Vorinstanz zu Recht kritisiert wurde (Prot. Vi S. 49 f.) – ihre fehlende Eigenversorgungskapazität nicht zu beweisen vermochte. Ein Anspruch auf nach- ehelichen Unterhalt ist zu verneinen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

- 28 - V. 1. 1.1. Die von der Berufungsklägerin angefochtene Kosten- und Entschädigungs- regelung der Vorinstanz (act. 93 Dispositiv-Ziffern 6-9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen und die hiergegen erhobene Berufung abzuweisen. 1.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, dem Be- rufungsbeklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. 2. 2.1 Die Berufungsklägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren einen Antrag auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive un- entgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 91 S. 3, 32). 2.2 Der Anspruch gegenüber dem Ehegatten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) setzt einerseits die Leistungsfähigkei- ten des Ehegatten und anderseits – wie der Anspruch gegenüber dem Gemein- wesen auf unentgeltliche Rechtspflege – die Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1). Erforderlich ist im Weiteren (ebenfalls wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege), dass die Sache nicht als aussichtslos erscheint (WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskosten- vorschuss für eherechtliche Verfahren, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., 682 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom ansprechenden Ehe- gatten geltend zu machen (vgl. BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2 f.). 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr

- 29 - Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu bewilligen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Insbesondere ist die Mittellosigkeit aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 13; ZK ZPO-EMMEL, Art. 119 N 5), und zwar auch dann, wenn der ge- suchstellenden Person vor der ersten Instanz die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war (BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3; BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.1 f.). 2.3 Mittellos ist eine Partei, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkom- men und Vermögen) verfügt, um neben dem Unterhalt für sie und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 117 N 16 m.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und den Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und zu bele- gen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 18 ff.). Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, stellt sich bei einer unbeholfenen Per- son die Frage, ob sie vom Gericht auf die Angaben hinzuweisen wäre, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei ei- ner anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbes- sern. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll. Kommt die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichenden Bedürfnisnachweises abgewiesen werden (zum Ganzen: BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.H.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3).

- 30 - Die Berufungsklägerin verweist pauschal auf das Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 und hält fest, betreffend ihre finanzielle Lage habe sich nichts geän- dert (act. 91 S. 32 Ziff. 10.2). Im Übrigen verwies sie am Ende ihrer Ausführungen zur Sache über knapp zehn Seiten hinweg pauschal auf bei den Akten liegende Unterlagen (act. 91 S. 23-32). Dies genügt nicht. Was ihre aktuelle Vermögenssi- tuation betrifft, unterlässt sie es, insbesondere Steuererklärungen und Kontoaus- züge einzureichen. Damit ist die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht hin- reichend nachgekommen und es kann im Berufungsverfahren nicht von Mittello- sigkeit ausgegangen werden. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit als erfüllt betrachtet werden könnte. 2.4 Sowohl das Begehren auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leitung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Gesuch der Klägerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind abzuwei- sen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Oktober 2023 in folgenden Punkten mit heutigem Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Genehmigung Teilvereinbarung), 4 (Vorsorgeausgleich) und 5 (Entscheid- gebühr).

2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

4. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

- 31 -

5. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 4 (nachehelicher Unter- halt) und die Dispositiv-Ziffern 6-9 (Kostenverteilung und Entschädigungsre- gelung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Oktober 2023 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 91 und 92, an das Bezirksgericht Dielsdorf, mit Formular an das Kreiszivilstandsamt I._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die E._____ Group Pensionskasse, … [Adresse] (im Auszug gemäss Beschlussdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: