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LC240012

Abänderung des Scheidungsurteils / Rückweisung

Zürich OG · 2024-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 20. September 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Obhut über die am tt.mm.2016 geborene Tochter C._____ wurde der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) zugeteilt, der Klä- ger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) verpflichtete sich in der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention zur Bezahlung von Kindesunter- halt für C._____ und es wurde das Besuchs- und Kontaktrecht des Berufungsklä- gers festgelegt (act. 3/1). Am 27. August 2020 reichte der Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage ein und verlangte mit Wirkung ab 1. Septem- ber 2020 seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu reduzieren. Er begrün- dete seine Klage primär damit, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum (bereits jetzt) auf 60% erhöht habe und zudem neu mit ihrem Partner zusammenwohne (act. 1 sowie act. 50 S. 5 E.II.1.).

- 6 -

E. 2 Die Vorinstanz führte am 22. Oktober 2020 eine Einigungsverhandlung und nach doppeltem Schriftenwechsel sowie Novenstellungnahmen am 16. November 2021 die Hauptverhandlung durch (ausführlich zum vorinstanzlichen Verfahrens- gang act. 50 S. 3 f. E.I.2.). Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 wurde die Abände- rungsklage abgewiesen. Die Vorinstanz war zwar zum Schluss gekommen, es liege bei der Berufungsbeklagten eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse vor. Der Berufungskläger als Unterhaltsschuldner lebe indes augenscheinlich nicht in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, viel- mehr verbleibe ihm auch nach Abzug des im Scheidungsverfahren festgelegten Kindesunterhalts ein grosszügiger Überschuss. Er werde entsprechend durch den bestehenden Kindesunterhalt nicht übermässig belastet, weshalb die Einkom- mensverbesserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduk- tion des Kindesunterhalts führe, also ein Abänderungsgrund zu verneinen sei (act. 50 S. 10 ff. E. III). Eine dagegen erhobene Berufung des Berufungsklägers wies die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2023 ab (act. 51 = act. 60; Geschäfts-Nr. LC220036). Dagegen erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2024 teilweise gut, hob Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (act. 58 = act. 61). Die Kammer holte daraufhin im neu angelegten Verfahren (Geschäfts-Nr. LC240012) bei der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 12. April 2024 eine Berufungsantwort ein (act. 64). Die Berufungsantwort ging innert Frist bei der Kammer am 16. Mai 2024 ein (act. 67). Die Sache erweist sich als spruchreif. Dem Berufungskläger ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beru- fungsantwort samt Beilagen zuzustellen.

E. 3 Nach der teilweisen Aufhebung des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2023 durch das Bundesgericht ist über die Berufung gegen das Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 neu zu entscheiden. Dabei ist die Kammer an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid gebunden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbe- züglich auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 verwiesen (act. 61).

- 7 -

E. 3.1 Das Gesuch des Berufungsklägers ist rechtskräftig abgewiesen worden, hat doch das Bundesgericht die gegen dessen Abweisung (act. 60, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses) erhobene Beschwerde abgewiesen (act. 61 E. 6.). Der Klarheit halber ist im vorliegenden Beschluss davon Vormerk zu nehmen.

E. 3.2 Die Berufungsbeklagte begründet ihren Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege mit der in der Berufungsantwort dargelegten Einkommens- und Bedarfs- rechnung und macht überdies geltend, über kein Vermögen zu verfügen. Per

31. März 2024 weise ihr UBS-Privatkonto ein Vermögen von Fr. 3'537.42 auf, wo- bei diesem Betrag immer noch Darlehensschulden in Höhe von rund Fr. 25'000.– bei ihren Eltern gegenüberständen, die sie bis heute nicht habe zurückzahlen können (act. 67 S. 27). Als Beweisofferten für ihre Angaben verweist die Beru- fungsbeklagte auf einen UBS-Privatkontoauszug per 31. März 2024, sich bei den Akten befindende Belege betreffend die Darlehensschulden sowie ihre Parteibe- fragung.

E. 3.2.1 Die Berufungsbeklagte reicht keine aktuelle Steuererklärung zu den Akten. Soweit ersichtlich ist die neuste Steuererklärung, welche vor Vorinstanz von der Berufungsbeklagten eingereicht wurde, jene aus dem Jahr 2016 (act. 6/9/2), im Weiteren findet sich lediglich eine definitive Steuerveranlagung 2019 bei den vor-

- 13 - instanzlichen Akten (act. 11/1). Aus der Steuererklärung 2016 geht hervor, dass sich nebst dem UBS-Privatkonto (zu welchem die Berufungsbeklagte den aktuel- len Vermögensstand nachweist) auf dem gleichen Kontostamm noch ein UBS- Sparkonto befindet. Über den Stand dieses Kontos macht die Berufungsbeklagte keinerlei Angaben, weder in der Berufungsantwort selbst, noch reicht sie dazu ir- gendwelche aktuellen Belege ein. Belege in den vorinstanzlichen Akten hierzu da- tieren vom 9. August 2017, damals befanden sich auf besagtem Sparkonto Fr. 6'138.95 (act. 6/9/21) sowie vom 11. Oktober 2020, damals mit einem Konto- stand von Fr. 7'618.95 (act. 11/13). Mangels aktueller Steuererklärung oder ande- rer Belege ist der aktuelle Stand des Sparkontos offen. Überdies macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort wie gese- hen geltend, bei den Eltern Darlehensschulden von rund Fr. 25'000.– zu haben. Die in den Akten auffindbaren Belege aus dem vorinstanzlichen Verfahren (act. 11/14 f.) – die Suche nach den einschlägigen Aktoren ist eigentlich nicht Aufgabe des Gerichts – zeigen, dass der Berufungsbeklagten im Jahre 2020 von ihrem Va- ter Fr. 4'689.85 überwiesen wurden, während Überweisungen von je Fr. 10'000.– bereits am 8. Oktober 2015 resp. am 24. September 2015 erfolgt waren (act. 11/14). Unter welchem Titel diese Fr. 20'000.– überwiesen wurden, ergibt sich aus den eingereichten Kontobewegungen nicht (dasselbe gilt auch für die Fr. 4'689.85). Indes fällt auf, dass die Steuererklärung 2016 ein Reinvermögen von Fr. 25'374.– und keine offene Schuld ausweist, was jedenfalls gegen eine im Folgejahr noch offene Darlehensschuld spricht. Auch in der Scheidungskonven- tion vom 30. August 2017 werden die Schulden der Berufungsbeklagten lediglich mit Fr. 8'000.– und nicht mit Fr. 20'000.– beziffert (act. 6/21 und act. 6/25). Die be- hauptete Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 25'000.– ist damit nicht belegt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Berufungsbeklagte wieder verheiratet ist (act. 67 S. 6), aber jegliche Angaben über die finanzielle Situation ihres Ehe- mannes vermissen lässt. Wegen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB) wären indes bei der Prüfung der finanziellen Mittel die Einkom- men und Auslagen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Das Gesuch der Beru-

- 14 - fungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich auch insofern als un- vollständig. Das Gesuch der Berufungsbeklagten ist damit nicht hinreichend belegt und lässt sich so nicht überprüfen, da die Berufungsbeklagte die massgeblichen Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse nicht umfassend darstellt und belegt. Einer anwaltlich vertretenen Partei oder einer solchen gegenüber, welche die Voraussetzungen aus früheren Verfahren kennt, muss bei einem unvollständigen oder unklaren Gesuch nicht nachgefragt werden (BGer 4A_622/2020 vom 5. Fe- bruar 2021, E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1.), vielmehr kann das Gesuch diesfalls wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Nachfrist abgewiesen werden.

E. 3.2.2 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 rechtskräftig geworden ist.

2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr.: FP200019-D) aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen dieses Urteils sowie des Urteils des

- 15 - Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. 5A_179/2023) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LC220036-O und LC240012-O) dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 67 sowie von act. 68/1-13 und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. MLaw L. Kappeler versandt am:

E. 4 Die Kammer hatte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden El- ternteils zufolge Erhöhung des Erwerbseinkommens solle dem Kind zugute kom- men, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese zum alten Recht ergangene Rechtsprechung habe auch nach Einfüh- rung des Betreuungsunterhalts Geltung, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Haushalt, in welchem die Kinder leben, unabhängig davon dem Kinde zugute kommen solle, ob der Kindesunterhalt die direkten Kosten (Barun- terhalt) oder die indirekten Kosten (Betreuungsunterhalt) abdecke. Tatsächlich profitiere das Kind in grösserem Umfang vom Wegfall eines (betreuungsbeding- ten) Mankos als vom Anwachsen eines bereits zuvor bestehenden Überschusses (act. 60 E. III.2. f.). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, der Betreuungsunterhalt sei zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, er komme wirtschaftlich indes dem betreuenden Elternteil zu. Dieser Umstand spreche dagegen, einen zufolge Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils freiwerdenden Unterhaltsbeitrag im Abänderungskontext eins zu eins dem Kind zuzurechnen. Anders stehe es beim Barunterhalt, bei dessen Festsetzung den Besonderheiten des Einzelfalls ange- messen Rechnung getragen werden könne und daher Raum für eine auf die Um- stände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes be- stehe. Beim Betreuungsunterhalt hingegen schlage sich eine Erhöhung des Ein- kommens des betreuenden Elternteils unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Soweit die Änderung der Einkommenshöhe von einiger We- sentlichkeit sei, bestehe keine Rechtfertigung, den Unterhalt in alter Höhe zu be- lassen, und dies grundsätzlich auch dann, wenn eine über das Schulstufenmodell hinausgehende ("überobligatorische") Tätigkeit vorliege. Entgegen dem Oberge- richt lasse es sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht recht- fertigen, den zufolge Einkommenssteigerung des betreuenden Elternteils frei wer- denden Unterhaltsbeitrag ohne weiteres dem Kind zugute kommen zu lassen. Vielmehr sei in dieser Situation unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Umstände zu prüfen, wie sich die eingetretene Änderung auf die Unterhaltspflicht auswirke. Entgegen den Vorinstanzen dürfe diesfalls die Abänderbarkeit der Un-

- 8 - terhaltspflicht nicht eingeschränkt werden (act. 61 E. 5.3.1 bis 5.3.3). Da das Obergericht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt habe, sei die Streit- sache in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Grundsätzlich sei nach dem Gesagten von einer wesentlichen Ände- rung der Verhältnisse auszugehen, indes lasse sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen, ob die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Scheidungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen hätten (act. 61 E. 5.3.4).

E. 5 Vor diesem Hintergrund bleibt an dieser Stelle vorab zu prüfen, ob die sei- nerzeitige Scheidungskonvention einer Abänderung entgegensteht und wie es sich mit den weiteren Vorbringen der Berufungsbeklagten verhält, laut welchen von einer Abänderung abzusehen sei. 5.1.1. Die Berufungsbeklagte bringt vor, der geltend gemachte Änderungsgrund – also der eingetretene Mehrverdienst der Berufungsbeklagten – sei in die Schei- dungsvereinbarung bereits miteinbezogen worden. Es sei bei Abschluss der Ver- einbarung für beide Parteien klar gewesen, dass sie gezwungen sein werde, wei- tere Einnahmen zu generieren, um für sich selbst und vor allem für die damals erst einjährige Tochter alle künftigen Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Trotz Erwerbstätigkeit der Mutter sei mit dem geschuldeten Barunterhalt gerade das absolute Existenzminimum der Tochter gedeckt gewesen, nicht hingegen Fremdbetreuungs- und Hortkosten, Kosten für Hobbies, selbst zu tragende Ge- sundheitskosten oder Kosten für anfallende Steuern. Beiden Parteien sei klar ge- wesen, dass diese Kosten anfallen würden und von der Berufungsbeklagten be- zahlt werden müssten, was selbstredend nur durch einen erheblichen Mehrver- dienst der Berufungsbeklagten möglich gewesen sei. Entsprechend hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung denn auch keine Unterdeckung oder Mehrverdienstklausel zulasten des Berufungsklägers festgehalten. Zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konvention fraglos ein Kon- sens bestanden, dass es der Berufungsbeklagten möglich und erlaubt sein müsse, beliebige Mehreinnahmen zu generieren, um für weitere Lebenshaltungs-

- 9 - kosten aufkommen zu können. Entsprechend könne die Aufführung der finanziel- len Grundlagen in der Scheidungsvereinbarung nicht als Abänderungsgrundlage für den Fall einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbe- klagten aufgefasst werden, sondern einzig für den Fall einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 67 S. 7 f.). 5.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass die Schei- dungskonvention vom 30. August 2017 (act. 6/21), welche mit dem Scheidungsur- teil vom 20. September 2017 (act. 6/25) genehmigt wurde, von knappen finanziel- len Verhältnissen zeugt: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen decken genau den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin sowie der bei ihr lebenden ge- meinsamen Tochter C._____; der Barunterhalt deckt (zusammen mit den Kinder- zulagen) genau den Grundbedarf von C._____, während beim Berufungskläger ein (nicht aufgeteilter) monatlicher Überschuss von Fr. 145.– verbleibt. Eine Un- terdeckung war somit entgegen der Berufungsbeklagten nicht festzuhalten, da es keine Unterdeckung gab. Entgegen der Berufungsbeklagten sind sodann im Grundbedarf von C._____ auch Fremdbetreuungskosten enthalten (im Umfang von Fr. 100.–, vgl. act. 6/19/1) und bei den Kosten für die Krankenkasse von C._____ in der Höhe von Fr. 142.– (act. 6/19/1) wurden nicht nur die Kosten ge- mäss KVG, sondern auch die Prämien gemäss VVG berücksichtigt (act. 6/9/12 f.). Was schliesslich selbst zu tragende Gesundheitskosten betrifft, so waren und sind solche gemäss Konvention und Scheidungsurteil von beiden Parteien gemeinsam zu übernehmen, sobald sie den Betrag von Fr. 200.– übersteigen (resp. bleibt eine gerichtliche Geltendmachung der einstweilen voll übernommenen Kostenbe- teiligung ausdrücklich vorbehalten, soweit eine vorgängige Einigung nicht zu- stande kommt). Unter diesen Umständen – nicht nur die Berufungsbeklagte, son- dern auch der Berufungskläger verfügte über keinerlei Vermögen, während beide Parteien leicht verschuldet waren (act. 6/25) – kann entgegen der Berufungsbe- klagten nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien fraglos ein Konsens bestanden habe, die Berufungsbeklagte könne beliebige Mehrein- nahmen generieren, ohne dass sich dies auf die Unterhaltszahlungen auswirken würde. Dass die finanziellen Grundlagen der Parteien einzig und allein aufgeführt

- 10 - worden seien als Abänderungsgrundlage für den Fall einer finanziellen Ver- schlechterung der Parteien ist somit nicht ersichtlich. Die Parteien haben demnach der eingetretenen Änderung, d.h. dem Mehr- verdienst seitens der Berufungsbeklagten, in der Scheidungskonvention nicht be- reits Rechnung getragen.

E. 5.2 Entgegen der Berufungsbeklagten ist sodann kein Rechtsmissbrauch des Berufungsklägers durch die vorliegende Abänderungsklage zu erkennen: Zwar begreift die Berufungsbeklagte die in der Scheidungskonvention getroffenen Re- gelungen als enormes Entgegenkommen ihrerseits (vgl. act. 67 S. 9), so nament- lich etwa den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, die relativ hohen Wohnkosten von Fr. 2'050.– (gemäss act. 6/19/1) und nicht zuletzt die Bereitschaft, ohne Rechtspflicht einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachzugehen. Soweit für sie dieses Entgegenkommen unter der Voraussetzung stand, dass es sich bei den getroffenen Regelungen um eine endgültige Lösung handelte, so lange sich die Verhältnisse bei den jeweiligen Parteien nicht verschlechtern würden (so die Berufungsbeklagte in act. 67 S. 10), so hat sie es verpasst, sich dies zusichern zu lassen. Weder aus der Scheidungskonvention noch sonst aus den Akten ist er- sichtlich, was die Parteien zur getroffenen Regelung veranlasst hat, und nicht er- sichtlich ist insbesondere, dass der Berufungskläger je zu verstehen gegeben hätte, es handle sich bei der getroffenen Regelung um eine endgültige Regelung, vorbehältlich einer finanziellen Verschlechterung bei einer der Parteien. Entgegen der Berufungsbeklagten ist damit eine Abänderung nicht infolge rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens des Berufungsklägers ausgeschlossen. Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort überdies geltend machen will, es bestände gar kein Abänderungsgrund (so act. 67 S. 10 lit. D), so hält die Berufungsbeklagte eventualiter selbst fest, dass (auch ihrer Ansicht nach) infolge des Bundesgerichtsurteils ab Einreichung der Abänderungsklage bis Ende des Jahres 2022 kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre (act. 67 S. 11 Rz. 2.2.). Insofern anerkennt also auch die Berufungsbeklagte selbst das Vorliegen ei- nes Abänderungsgrundes infolge ihres Mehrverdienstes (so auch act. 67 S. 11 Rz. 1). Weiterungen dazu erübrigen sich.

- 11 -

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Parteien weder in der Schei- dungskonvention dem eingetretenen Mehrverdienst der Berufungsbeklagten be- reits Rechnung getragen haben noch sonst Gründe vorliegen, welche der verlang- ten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers zum Vornher- ein entgegenstünden.

E. 6 Sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer im Verfahren LC220036 waren zum Schluss gekommen, dass die erhebliche und dauerhafte Einkommensver- besserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führe, ein Abänderungsgrund also vorliegend zu verneinen sei (act. 60 E. I.2. [m.H.a. act. 50 S. 10 ff. E. III] sowie E. III.3.). Nach dem Urteil des Bundesgerichts sowie dem soeben Dargelegten (oben, E. 5.) steht indes fest, dass ein Abänderungsgrund gegebenen ist und keinerlei Gründe vorliegen, die der verlangten Abänderung entgegen stehen würden. Damit ist ein wesentlicher Teil der Klage bisher nicht beurteilt worden, weshalb die Sache in Gutheissung des Eventualantrags an die Vorinstanz zur Durchführung des Abänderungsverfah- rens zurückzuweisen ist, wobei sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichts- punkt des andernfalls drohenden Instanzenverlustes aufdrängt. Dem Kläger und Berufungskläger wird dabei zuerst die Möglichkeit einzuräumen sein, seine Abän- derungsklage unter Einbezug aller massgebenden Parameter zu aktualisieren.

E. 7 Die Berufung ist damit gutzuheissen. II.

1. Ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr im Verfahren FP200019 ist nicht angefochten worden, ebenso wenig die Höhe der Parteient- schädigung. Die Vorinstanz wird indes in ihrem neuen Entscheid über die Auferle- gung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung neu zu befinden ha- ben.

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2. Der massgebliche Streitwert für die Festsetzung der Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens beträgt Fr. 139'600.– (act. 50 S. 18 E. 5.4). Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt demnach gut Fr. 10'000.–. Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG für das ober- gerichtliche Verfahren (LC220036 und LC240012) auf Fr. 3'300.– zu reduzieren, da wiederkehrende Leistungen im Streit liegen. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.

3. Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägers und Berufungsklägers um unentgeltliche Rechts- pflege wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 wird vollumfänglich bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [Mitteilung / Rechtsmittel]" Urteil des Bundesgerichts: (act. 58 = act. 61) "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 werden auf- gehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  7. 2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin X._____ als unent- geltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. - 5 - 2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht ge- genstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
  8. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
  9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  10. 5.1. Rechtsanwältin X._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.– entschädigt. 5.2. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.– entschädigt. [Mitteilung]" Erwägungen: I.
  11. Mit Urteil vom 20. September 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Obhut über die am tt.mm.2016 geborene Tochter C._____ wurde der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) zugeteilt, der Klä- ger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) verpflichtete sich in der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention zur Bezahlung von Kindesunter- halt für C._____ und es wurde das Besuchs- und Kontaktrecht des Berufungsklä- gers festgelegt (act. 3/1). Am 27. August 2020 reichte der Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage ein und verlangte mit Wirkung ab 1. Septem- ber 2020 seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu reduzieren. Er begrün- dete seine Klage primär damit, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum (bereits jetzt) auf 60% erhöht habe und zudem neu mit ihrem Partner zusammenwohne (act. 1 sowie act. 50 S. 5 E.II.1.). - 6 -
  12. Die Vorinstanz führte am 22. Oktober 2020 eine Einigungsverhandlung und nach doppeltem Schriftenwechsel sowie Novenstellungnahmen am 16. November 2021 die Hauptverhandlung durch (ausführlich zum vorinstanzlichen Verfahrens- gang act. 50 S. 3 f. E.I.2.). Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 wurde die Abände- rungsklage abgewiesen. Die Vorinstanz war zwar zum Schluss gekommen, es liege bei der Berufungsbeklagten eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse vor. Der Berufungskläger als Unterhaltsschuldner lebe indes augenscheinlich nicht in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, viel- mehr verbleibe ihm auch nach Abzug des im Scheidungsverfahren festgelegten Kindesunterhalts ein grosszügiger Überschuss. Er werde entsprechend durch den bestehenden Kindesunterhalt nicht übermässig belastet, weshalb die Einkom- mensverbesserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduk- tion des Kindesunterhalts führe, also ein Abänderungsgrund zu verneinen sei (act. 50 S. 10 ff. E. III). Eine dagegen erhobene Berufung des Berufungsklägers wies die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2023 ab (act. 51 = act. 60; Geschäfts-Nr. LC220036). Dagegen erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2024 teilweise gut, hob Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (act. 58 = act. 61). Die Kammer holte daraufhin im neu angelegten Verfahren (Geschäfts-Nr. LC240012) bei der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 12. April 2024 eine Berufungsantwort ein (act. 64). Die Berufungsantwort ging innert Frist bei der Kammer am 16. Mai 2024 ein (act. 67). Die Sache erweist sich als spruchreif. Dem Berufungskläger ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beru- fungsantwort samt Beilagen zuzustellen.
  13. Nach der teilweisen Aufhebung des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2023 durch das Bundesgericht ist über die Berufung gegen das Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 neu zu entscheiden. Dabei ist die Kammer an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid gebunden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbe- züglich auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 verwiesen (act. 61). - 7 -
  14. Die Kammer hatte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden El- ternteils zufolge Erhöhung des Erwerbseinkommens solle dem Kind zugute kom- men, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese zum alten Recht ergangene Rechtsprechung habe auch nach Einfüh- rung des Betreuungsunterhalts Geltung, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Haushalt, in welchem die Kinder leben, unabhängig davon dem Kinde zugute kommen solle, ob der Kindesunterhalt die direkten Kosten (Barun- terhalt) oder die indirekten Kosten (Betreuungsunterhalt) abdecke. Tatsächlich profitiere das Kind in grösserem Umfang vom Wegfall eines (betreuungsbeding- ten) Mankos als vom Anwachsen eines bereits zuvor bestehenden Überschusses (act. 60 E. III.2. f.). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, der Betreuungsunterhalt sei zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, er komme wirtschaftlich indes dem betreuenden Elternteil zu. Dieser Umstand spreche dagegen, einen zufolge Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils freiwerdenden Unterhaltsbeitrag im Abänderungskontext eins zu eins dem Kind zuzurechnen. Anders stehe es beim Barunterhalt, bei dessen Festsetzung den Besonderheiten des Einzelfalls ange- messen Rechnung getragen werden könne und daher Raum für eine auf die Um- stände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes be- stehe. Beim Betreuungsunterhalt hingegen schlage sich eine Erhöhung des Ein- kommens des betreuenden Elternteils unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Soweit die Änderung der Einkommenshöhe von einiger We- sentlichkeit sei, bestehe keine Rechtfertigung, den Unterhalt in alter Höhe zu be- lassen, und dies grundsätzlich auch dann, wenn eine über das Schulstufenmodell hinausgehende ("überobligatorische") Tätigkeit vorliege. Entgegen dem Oberge- richt lasse es sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht recht- fertigen, den zufolge Einkommenssteigerung des betreuenden Elternteils frei wer- denden Unterhaltsbeitrag ohne weiteres dem Kind zugute kommen zu lassen. Vielmehr sei in dieser Situation unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Umstände zu prüfen, wie sich die eingetretene Änderung auf die Unterhaltspflicht auswirke. Entgegen den Vorinstanzen dürfe diesfalls die Abänderbarkeit der Un- - 8 - terhaltspflicht nicht eingeschränkt werden (act. 61 E. 5.3.1 bis 5.3.3). Da das Obergericht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt habe, sei die Streit- sache in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Grundsätzlich sei nach dem Gesagten von einer wesentlichen Ände- rung der Verhältnisse auszugehen, indes lasse sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen, ob die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Scheidungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen hätten (act. 61 E. 5.3.4).
  15. Vor diesem Hintergrund bleibt an dieser Stelle vorab zu prüfen, ob die sei- nerzeitige Scheidungskonvention einer Abänderung entgegensteht und wie es sich mit den weiteren Vorbringen der Berufungsbeklagten verhält, laut welchen von einer Abänderung abzusehen sei. 5.1.1. Die Berufungsbeklagte bringt vor, der geltend gemachte Änderungsgrund – also der eingetretene Mehrverdienst der Berufungsbeklagten – sei in die Schei- dungsvereinbarung bereits miteinbezogen worden. Es sei bei Abschluss der Ver- einbarung für beide Parteien klar gewesen, dass sie gezwungen sein werde, wei- tere Einnahmen zu generieren, um für sich selbst und vor allem für die damals erst einjährige Tochter alle künftigen Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Trotz Erwerbstätigkeit der Mutter sei mit dem geschuldeten Barunterhalt gerade das absolute Existenzminimum der Tochter gedeckt gewesen, nicht hingegen Fremdbetreuungs- und Hortkosten, Kosten für Hobbies, selbst zu tragende Ge- sundheitskosten oder Kosten für anfallende Steuern. Beiden Parteien sei klar ge- wesen, dass diese Kosten anfallen würden und von der Berufungsbeklagten be- zahlt werden müssten, was selbstredend nur durch einen erheblichen Mehrver- dienst der Berufungsbeklagten möglich gewesen sei. Entsprechend hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung denn auch keine Unterdeckung oder Mehrverdienstklausel zulasten des Berufungsklägers festgehalten. Zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konvention fraglos ein Kon- sens bestanden, dass es der Berufungsbeklagten möglich und erlaubt sein müsse, beliebige Mehreinnahmen zu generieren, um für weitere Lebenshaltungs- - 9 - kosten aufkommen zu können. Entsprechend könne die Aufführung der finanziel- len Grundlagen in der Scheidungsvereinbarung nicht als Abänderungsgrundlage für den Fall einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbe- klagten aufgefasst werden, sondern einzig für den Fall einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 67 S. 7 f.). 5.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass die Schei- dungskonvention vom 30. August 2017 (act. 6/21), welche mit dem Scheidungsur- teil vom 20. September 2017 (act. 6/25) genehmigt wurde, von knappen finanziel- len Verhältnissen zeugt: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen decken genau den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin sowie der bei ihr lebenden ge- meinsamen Tochter C._____; der Barunterhalt deckt (zusammen mit den Kinder- zulagen) genau den Grundbedarf von C._____, während beim Berufungskläger ein (nicht aufgeteilter) monatlicher Überschuss von Fr. 145.– verbleibt. Eine Un- terdeckung war somit entgegen der Berufungsbeklagten nicht festzuhalten, da es keine Unterdeckung gab. Entgegen der Berufungsbeklagten sind sodann im Grundbedarf von C._____ auch Fremdbetreuungskosten enthalten (im Umfang von Fr. 100.–, vgl. act. 6/19/1) und bei den Kosten für die Krankenkasse von C._____ in der Höhe von Fr. 142.– (act. 6/19/1) wurden nicht nur die Kosten ge- mäss KVG, sondern auch die Prämien gemäss VVG berücksichtigt (act. 6/9/12 f.). Was schliesslich selbst zu tragende Gesundheitskosten betrifft, so waren und sind solche gemäss Konvention und Scheidungsurteil von beiden Parteien gemeinsam zu übernehmen, sobald sie den Betrag von Fr. 200.– übersteigen (resp. bleibt eine gerichtliche Geltendmachung der einstweilen voll übernommenen Kostenbe- teiligung ausdrücklich vorbehalten, soweit eine vorgängige Einigung nicht zu- stande kommt). Unter diesen Umständen – nicht nur die Berufungsbeklagte, son- dern auch der Berufungskläger verfügte über keinerlei Vermögen, während beide Parteien leicht verschuldet waren (act. 6/25) – kann entgegen der Berufungsbe- klagten nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien fraglos ein Konsens bestanden habe, die Berufungsbeklagte könne beliebige Mehrein- nahmen generieren, ohne dass sich dies auf die Unterhaltszahlungen auswirken würde. Dass die finanziellen Grundlagen der Parteien einzig und allein aufgeführt - 10 - worden seien als Abänderungsgrundlage für den Fall einer finanziellen Ver- schlechterung der Parteien ist somit nicht ersichtlich. Die Parteien haben demnach der eingetretenen Änderung, d.h. dem Mehr- verdienst seitens der Berufungsbeklagten, in der Scheidungskonvention nicht be- reits Rechnung getragen. 5.2. Entgegen der Berufungsbeklagten ist sodann kein Rechtsmissbrauch des Berufungsklägers durch die vorliegende Abänderungsklage zu erkennen: Zwar begreift die Berufungsbeklagte die in der Scheidungskonvention getroffenen Re- gelungen als enormes Entgegenkommen ihrerseits (vgl. act. 67 S. 9), so nament- lich etwa den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, die relativ hohen Wohnkosten von Fr. 2'050.– (gemäss act. 6/19/1) und nicht zuletzt die Bereitschaft, ohne Rechtspflicht einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachzugehen. Soweit für sie dieses Entgegenkommen unter der Voraussetzung stand, dass es sich bei den getroffenen Regelungen um eine endgültige Lösung handelte, so lange sich die Verhältnisse bei den jeweiligen Parteien nicht verschlechtern würden (so die Berufungsbeklagte in act. 67 S. 10), so hat sie es verpasst, sich dies zusichern zu lassen. Weder aus der Scheidungskonvention noch sonst aus den Akten ist er- sichtlich, was die Parteien zur getroffenen Regelung veranlasst hat, und nicht er- sichtlich ist insbesondere, dass der Berufungskläger je zu verstehen gegeben hätte, es handle sich bei der getroffenen Regelung um eine endgültige Regelung, vorbehältlich einer finanziellen Verschlechterung bei einer der Parteien. Entgegen der Berufungsbeklagten ist damit eine Abänderung nicht infolge rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens des Berufungsklägers ausgeschlossen. Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort überdies geltend machen will, es bestände gar kein Abänderungsgrund (so act. 67 S. 10 lit. D), so hält die Berufungsbeklagte eventualiter selbst fest, dass (auch ihrer Ansicht nach) infolge des Bundesgerichtsurteils ab Einreichung der Abänderungsklage bis Ende des Jahres 2022 kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre (act. 67 S. 11 Rz. 2.2.). Insofern anerkennt also auch die Berufungsbeklagte selbst das Vorliegen ei- nes Abänderungsgrundes infolge ihres Mehrverdienstes (so auch act. 67 S. 11 Rz. 1). Weiterungen dazu erübrigen sich. - 11 - 5.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Parteien weder in der Schei- dungskonvention dem eingetretenen Mehrverdienst der Berufungsbeklagten be- reits Rechnung getragen haben noch sonst Gründe vorliegen, welche der verlang- ten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers zum Vornher- ein entgegenstünden.
  16. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer im Verfahren LC220036 waren zum Schluss gekommen, dass die erhebliche und dauerhafte Einkommensver- besserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führe, ein Abänderungsgrund also vorliegend zu verneinen sei (act. 60 E. I.2. [m.H.a. act. 50 S. 10 ff. E. III] sowie E. III.3.). Nach dem Urteil des Bundesgerichts sowie dem soeben Dargelegten (oben, E. 5.) steht indes fest, dass ein Abänderungsgrund gegebenen ist und keinerlei Gründe vorliegen, die der verlangten Abänderung entgegen stehen würden. Damit ist ein wesentlicher Teil der Klage bisher nicht beurteilt worden, weshalb die Sache in Gutheissung des Eventualantrags an die Vorinstanz zur Durchführung des Abänderungsverfah- rens zurückzuweisen ist, wobei sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichts- punkt des andernfalls drohenden Instanzenverlustes aufdrängt. Dem Kläger und Berufungskläger wird dabei zuerst die Möglichkeit einzuräumen sein, seine Abän- derungsklage unter Einbezug aller massgebenden Parameter zu aktualisieren.
  17. Die Berufung ist damit gutzuheissen. II.
  18. Ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr im Verfahren FP200019 ist nicht angefochten worden, ebenso wenig die Höhe der Parteient- schädigung. Die Vorinstanz wird indes in ihrem neuen Entscheid über die Auferle- gung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung neu zu befinden ha- ben. - 12 -
  19. Der massgebliche Streitwert für die Festsetzung der Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens beträgt Fr. 139'600.– (act. 50 S. 18 E. 5.4). Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt demnach gut Fr. 10'000.–. Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG für das ober- gerichtliche Verfahren (LC220036 und LC240012) auf Fr. 3'300.– zu reduzieren, da wiederkehrende Leistungen im Streit liegen. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
  20. Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.1. Das Gesuch des Berufungsklägers ist rechtskräftig abgewiesen worden, hat doch das Bundesgericht die gegen dessen Abweisung (act. 60, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses) erhobene Beschwerde abgewiesen (act. 61 E. 6.). Der Klarheit halber ist im vorliegenden Beschluss davon Vormerk zu nehmen. 3.2. Die Berufungsbeklagte begründet ihren Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege mit der in der Berufungsantwort dargelegten Einkommens- und Bedarfs- rechnung und macht überdies geltend, über kein Vermögen zu verfügen. Per
  21. März 2024 weise ihr UBS-Privatkonto ein Vermögen von Fr. 3'537.42 auf, wo- bei diesem Betrag immer noch Darlehensschulden in Höhe von rund Fr. 25'000.– bei ihren Eltern gegenüberständen, die sie bis heute nicht habe zurückzahlen können (act. 67 S. 27). Als Beweisofferten für ihre Angaben verweist die Beru- fungsbeklagte auf einen UBS-Privatkontoauszug per 31. März 2024, sich bei den Akten befindende Belege betreffend die Darlehensschulden sowie ihre Parteibe- fragung. 3.2.1. Die Berufungsbeklagte reicht keine aktuelle Steuererklärung zu den Akten. Soweit ersichtlich ist die neuste Steuererklärung, welche vor Vorinstanz von der Berufungsbeklagten eingereicht wurde, jene aus dem Jahr 2016 (act. 6/9/2), im Weiteren findet sich lediglich eine definitive Steuerveranlagung 2019 bei den vor- - 13 - instanzlichen Akten (act. 11/1). Aus der Steuererklärung 2016 geht hervor, dass sich nebst dem UBS-Privatkonto (zu welchem die Berufungsbeklagte den aktuel- len Vermögensstand nachweist) auf dem gleichen Kontostamm noch ein UBS- Sparkonto befindet. Über den Stand dieses Kontos macht die Berufungsbeklagte keinerlei Angaben, weder in der Berufungsantwort selbst, noch reicht sie dazu ir- gendwelche aktuellen Belege ein. Belege in den vorinstanzlichen Akten hierzu da- tieren vom 9. August 2017, damals befanden sich auf besagtem Sparkonto Fr. 6'138.95 (act. 6/9/21) sowie vom 11. Oktober 2020, damals mit einem Konto- stand von Fr. 7'618.95 (act. 11/13). Mangels aktueller Steuererklärung oder ande- rer Belege ist der aktuelle Stand des Sparkontos offen. Überdies macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort wie gese- hen geltend, bei den Eltern Darlehensschulden von rund Fr. 25'000.– zu haben. Die in den Akten auffindbaren Belege aus dem vorinstanzlichen Verfahren (act. 11/14 f.) – die Suche nach den einschlägigen Aktoren ist eigentlich nicht Aufgabe des Gerichts – zeigen, dass der Berufungsbeklagten im Jahre 2020 von ihrem Va- ter Fr. 4'689.85 überwiesen wurden, während Überweisungen von je Fr. 10'000.– bereits am 8. Oktober 2015 resp. am 24. September 2015 erfolgt waren (act. 11/14). Unter welchem Titel diese Fr. 20'000.– überwiesen wurden, ergibt sich aus den eingereichten Kontobewegungen nicht (dasselbe gilt auch für die Fr. 4'689.85). Indes fällt auf, dass die Steuererklärung 2016 ein Reinvermögen von Fr. 25'374.– und keine offene Schuld ausweist, was jedenfalls gegen eine im Folgejahr noch offene Darlehensschuld spricht. Auch in der Scheidungskonven- tion vom 30. August 2017 werden die Schulden der Berufungsbeklagten lediglich mit Fr. 8'000.– und nicht mit Fr. 20'000.– beziffert (act. 6/21 und act. 6/25). Die be- hauptete Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 25'000.– ist damit nicht belegt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Berufungsbeklagte wieder verheiratet ist (act. 67 S. 6), aber jegliche Angaben über die finanzielle Situation ihres Ehe- mannes vermissen lässt. Wegen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB) wären indes bei der Prüfung der finanziellen Mittel die Einkom- men und Auslagen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Das Gesuch der Beru- - 14 - fungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich auch insofern als un- vollständig. Das Gesuch der Berufungsbeklagten ist damit nicht hinreichend belegt und lässt sich so nicht überprüfen, da die Berufungsbeklagte die massgeblichen Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse nicht umfassend darstellt und belegt. Einer anwaltlich vertretenen Partei oder einer solchen gegenüber, welche die Voraussetzungen aus früheren Verfahren kennt, muss bei einem unvollständigen oder unklaren Gesuch nicht nachgefragt werden (BGer 4A_622/2020 vom 5. Fe- bruar 2021, E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1.), vielmehr kann das Gesuch diesfalls wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Nachfrist abgewiesen werden. 3.2.2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:
  22. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 rechtskräftig geworden ist.
  23. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  24. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  25. In Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr.: FP200019-D) aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen dieses Urteils sowie des Urteils des - 15 - Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. 5A_179/2023) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.
  27. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LC220036-O und LC240012-O) dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 67 sowie von act. 68/1-13 und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 23. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o. V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. Oktober 2022; Proz. FP200019 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 1. Februar 2023; Proz. LC220036 Urteil Bundesgericht vom 9. Februar 2024; Proz. 5A_176/2023

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (act. 14 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Scheidungsurteils vom 20. September 2017 des Bezirksgerichts Dielsdorf (FE170069) mit Wirkung ab

1. September 2020 aufzuheben und der Kläger sei zu verpflich- ten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemein- samen Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare angemessene Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzu- lagen) wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 1'100.00

- ab 1. Januar 2021 bis Februar 2026: CHF 800.00

- ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2034: CHF 1'000.00

- ab 1. März 2034 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 500.00

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einstweilen einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." der Beklagten (act. 20 S. 2 f.): "1. Die Klage des Klägers vom 27. August 2020 ("Abänderungs- klage") sei vollumfänglich abzuweisen. 2 Eventualiter sei der Kläger zur Bezahlung von folgenden monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen (zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen) zu verpflichten, indexiert, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats: Phase 1 Ab Einreichung der Abänderungsklage bis zum 31. Dezember 2020: CHF 2'514.40; Phase 2 Ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2026: CHF 2'695.80; Phase 3 Ab 1. April 2026 bis 31. März 2028: CHF 2'868.15; Phase 4 Ab 1. April 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der gemeinsamen Tochter: CHF 1'830.40."

- 3 - Urteil des Einzelgerichts: (act. 50) "1. Das Begehren des Klägers um Abänderung der Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2017 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'100.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'200.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. [Mitteilungen / Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (act. 47 S. 2 f.) "1. Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils FP200019 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei damit Dispositiv- Ziff. 5 des Scheidungsurteils vom 20. September 2017 des Bezirksge- richts Dielsdorf (FE170069) mit Wirkung ab 1. September 2020 aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezah- len:

• ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 1'100.00

• ab 1. Januar 2021 bis Februar 2026: CHF 800.00

• ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2034: CHF 1'000.00

• ab 1. März 2034 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 500.00

2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils FP200019 aufzuheben und das Verfahren an die Vorin- stanz zur Entscheidung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbe- klagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz."

- 4 - Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts: (act. 51 = act. 60) "Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägers und Berufungsklägers um unentgeltliche Rechts- pflege wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [Mitteilung / Rechtsmittel]" Urteil des Bundesgerichts: (act. 58 = act. 61) "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 werden auf- gehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin X._____ als unent- geltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

- 5 - 2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht ge- genstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. 5.1. Rechtsanwältin X._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.– entschädigt. 5.2. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.– entschädigt. [Mitteilung]" Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 20. September 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Obhut über die am tt.mm.2016 geborene Tochter C._____ wurde der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) zugeteilt, der Klä- ger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) verpflichtete sich in der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention zur Bezahlung von Kindesunter- halt für C._____ und es wurde das Besuchs- und Kontaktrecht des Berufungsklä- gers festgelegt (act. 3/1). Am 27. August 2020 reichte der Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage ein und verlangte mit Wirkung ab 1. Septem- ber 2020 seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu reduzieren. Er begrün- dete seine Klage primär damit, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum (bereits jetzt) auf 60% erhöht habe und zudem neu mit ihrem Partner zusammenwohne (act. 1 sowie act. 50 S. 5 E.II.1.).

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2. Die Vorinstanz führte am 22. Oktober 2020 eine Einigungsverhandlung und nach doppeltem Schriftenwechsel sowie Novenstellungnahmen am 16. November 2021 die Hauptverhandlung durch (ausführlich zum vorinstanzlichen Verfahrens- gang act. 50 S. 3 f. E.I.2.). Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 wurde die Abände- rungsklage abgewiesen. Die Vorinstanz war zwar zum Schluss gekommen, es liege bei der Berufungsbeklagten eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse vor. Der Berufungskläger als Unterhaltsschuldner lebe indes augenscheinlich nicht in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, viel- mehr verbleibe ihm auch nach Abzug des im Scheidungsverfahren festgelegten Kindesunterhalts ein grosszügiger Überschuss. Er werde entsprechend durch den bestehenden Kindesunterhalt nicht übermässig belastet, weshalb die Einkom- mensverbesserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduk- tion des Kindesunterhalts führe, also ein Abänderungsgrund zu verneinen sei (act. 50 S. 10 ff. E. III). Eine dagegen erhobene Berufung des Berufungsklägers wies die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2023 ab (act. 51 = act. 60; Geschäfts-Nr. LC220036). Dagegen erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2024 teilweise gut, hob Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (act. 58 = act. 61). Die Kammer holte daraufhin im neu angelegten Verfahren (Geschäfts-Nr. LC240012) bei der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 12. April 2024 eine Berufungsantwort ein (act. 64). Die Berufungsantwort ging innert Frist bei der Kammer am 16. Mai 2024 ein (act. 67). Die Sache erweist sich als spruchreif. Dem Berufungskläger ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beru- fungsantwort samt Beilagen zuzustellen.

3. Nach der teilweisen Aufhebung des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2023 durch das Bundesgericht ist über die Berufung gegen das Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 neu zu entscheiden. Dabei ist die Kammer an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid gebunden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbe- züglich auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 verwiesen (act. 61).

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4. Die Kammer hatte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden El- ternteils zufolge Erhöhung des Erwerbseinkommens solle dem Kind zugute kom- men, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese zum alten Recht ergangene Rechtsprechung habe auch nach Einfüh- rung des Betreuungsunterhalts Geltung, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Haushalt, in welchem die Kinder leben, unabhängig davon dem Kinde zugute kommen solle, ob der Kindesunterhalt die direkten Kosten (Barun- terhalt) oder die indirekten Kosten (Betreuungsunterhalt) abdecke. Tatsächlich profitiere das Kind in grösserem Umfang vom Wegfall eines (betreuungsbeding- ten) Mankos als vom Anwachsen eines bereits zuvor bestehenden Überschusses (act. 60 E. III.2. f.). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, der Betreuungsunterhalt sei zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, er komme wirtschaftlich indes dem betreuenden Elternteil zu. Dieser Umstand spreche dagegen, einen zufolge Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils freiwerdenden Unterhaltsbeitrag im Abänderungskontext eins zu eins dem Kind zuzurechnen. Anders stehe es beim Barunterhalt, bei dessen Festsetzung den Besonderheiten des Einzelfalls ange- messen Rechnung getragen werden könne und daher Raum für eine auf die Um- stände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes be- stehe. Beim Betreuungsunterhalt hingegen schlage sich eine Erhöhung des Ein- kommens des betreuenden Elternteils unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Soweit die Änderung der Einkommenshöhe von einiger We- sentlichkeit sei, bestehe keine Rechtfertigung, den Unterhalt in alter Höhe zu be- lassen, und dies grundsätzlich auch dann, wenn eine über das Schulstufenmodell hinausgehende ("überobligatorische") Tätigkeit vorliege. Entgegen dem Oberge- richt lasse es sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht recht- fertigen, den zufolge Einkommenssteigerung des betreuenden Elternteils frei wer- denden Unterhaltsbeitrag ohne weiteres dem Kind zugute kommen zu lassen. Vielmehr sei in dieser Situation unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Umstände zu prüfen, wie sich die eingetretene Änderung auf die Unterhaltspflicht auswirke. Entgegen den Vorinstanzen dürfe diesfalls die Abänderbarkeit der Un-

- 8 - terhaltspflicht nicht eingeschränkt werden (act. 61 E. 5.3.1 bis 5.3.3). Da das Obergericht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt habe, sei die Streit- sache in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Grundsätzlich sei nach dem Gesagten von einer wesentlichen Ände- rung der Verhältnisse auszugehen, indes lasse sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen, ob die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Scheidungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen hätten (act. 61 E. 5.3.4).

5. Vor diesem Hintergrund bleibt an dieser Stelle vorab zu prüfen, ob die sei- nerzeitige Scheidungskonvention einer Abänderung entgegensteht und wie es sich mit den weiteren Vorbringen der Berufungsbeklagten verhält, laut welchen von einer Abänderung abzusehen sei. 5.1.1. Die Berufungsbeklagte bringt vor, der geltend gemachte Änderungsgrund – also der eingetretene Mehrverdienst der Berufungsbeklagten – sei in die Schei- dungsvereinbarung bereits miteinbezogen worden. Es sei bei Abschluss der Ver- einbarung für beide Parteien klar gewesen, dass sie gezwungen sein werde, wei- tere Einnahmen zu generieren, um für sich selbst und vor allem für die damals erst einjährige Tochter alle künftigen Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Trotz Erwerbstätigkeit der Mutter sei mit dem geschuldeten Barunterhalt gerade das absolute Existenzminimum der Tochter gedeckt gewesen, nicht hingegen Fremdbetreuungs- und Hortkosten, Kosten für Hobbies, selbst zu tragende Ge- sundheitskosten oder Kosten für anfallende Steuern. Beiden Parteien sei klar ge- wesen, dass diese Kosten anfallen würden und von der Berufungsbeklagten be- zahlt werden müssten, was selbstredend nur durch einen erheblichen Mehrver- dienst der Berufungsbeklagten möglich gewesen sei. Entsprechend hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung denn auch keine Unterdeckung oder Mehrverdienstklausel zulasten des Berufungsklägers festgehalten. Zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konvention fraglos ein Kon- sens bestanden, dass es der Berufungsbeklagten möglich und erlaubt sein müsse, beliebige Mehreinnahmen zu generieren, um für weitere Lebenshaltungs-

- 9 - kosten aufkommen zu können. Entsprechend könne die Aufführung der finanziel- len Grundlagen in der Scheidungsvereinbarung nicht als Abänderungsgrundlage für den Fall einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbe- klagten aufgefasst werden, sondern einzig für den Fall einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 67 S. 7 f.). 5.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass die Schei- dungskonvention vom 30. August 2017 (act. 6/21), welche mit dem Scheidungsur- teil vom 20. September 2017 (act. 6/25) genehmigt wurde, von knappen finanziel- len Verhältnissen zeugt: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen decken genau den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin sowie der bei ihr lebenden ge- meinsamen Tochter C._____; der Barunterhalt deckt (zusammen mit den Kinder- zulagen) genau den Grundbedarf von C._____, während beim Berufungskläger ein (nicht aufgeteilter) monatlicher Überschuss von Fr. 145.– verbleibt. Eine Un- terdeckung war somit entgegen der Berufungsbeklagten nicht festzuhalten, da es keine Unterdeckung gab. Entgegen der Berufungsbeklagten sind sodann im Grundbedarf von C._____ auch Fremdbetreuungskosten enthalten (im Umfang von Fr. 100.–, vgl. act. 6/19/1) und bei den Kosten für die Krankenkasse von C._____ in der Höhe von Fr. 142.– (act. 6/19/1) wurden nicht nur die Kosten ge- mäss KVG, sondern auch die Prämien gemäss VVG berücksichtigt (act. 6/9/12 f.). Was schliesslich selbst zu tragende Gesundheitskosten betrifft, so waren und sind solche gemäss Konvention und Scheidungsurteil von beiden Parteien gemeinsam zu übernehmen, sobald sie den Betrag von Fr. 200.– übersteigen (resp. bleibt eine gerichtliche Geltendmachung der einstweilen voll übernommenen Kostenbe- teiligung ausdrücklich vorbehalten, soweit eine vorgängige Einigung nicht zu- stande kommt). Unter diesen Umständen – nicht nur die Berufungsbeklagte, son- dern auch der Berufungskläger verfügte über keinerlei Vermögen, während beide Parteien leicht verschuldet waren (act. 6/25) – kann entgegen der Berufungsbe- klagten nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien fraglos ein Konsens bestanden habe, die Berufungsbeklagte könne beliebige Mehrein- nahmen generieren, ohne dass sich dies auf die Unterhaltszahlungen auswirken würde. Dass die finanziellen Grundlagen der Parteien einzig und allein aufgeführt

- 10 - worden seien als Abänderungsgrundlage für den Fall einer finanziellen Ver- schlechterung der Parteien ist somit nicht ersichtlich. Die Parteien haben demnach der eingetretenen Änderung, d.h. dem Mehr- verdienst seitens der Berufungsbeklagten, in der Scheidungskonvention nicht be- reits Rechnung getragen. 5.2. Entgegen der Berufungsbeklagten ist sodann kein Rechtsmissbrauch des Berufungsklägers durch die vorliegende Abänderungsklage zu erkennen: Zwar begreift die Berufungsbeklagte die in der Scheidungskonvention getroffenen Re- gelungen als enormes Entgegenkommen ihrerseits (vgl. act. 67 S. 9), so nament- lich etwa den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, die relativ hohen Wohnkosten von Fr. 2'050.– (gemäss act. 6/19/1) und nicht zuletzt die Bereitschaft, ohne Rechtspflicht einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachzugehen. Soweit für sie dieses Entgegenkommen unter der Voraussetzung stand, dass es sich bei den getroffenen Regelungen um eine endgültige Lösung handelte, so lange sich die Verhältnisse bei den jeweiligen Parteien nicht verschlechtern würden (so die Berufungsbeklagte in act. 67 S. 10), so hat sie es verpasst, sich dies zusichern zu lassen. Weder aus der Scheidungskonvention noch sonst aus den Akten ist er- sichtlich, was die Parteien zur getroffenen Regelung veranlasst hat, und nicht er- sichtlich ist insbesondere, dass der Berufungskläger je zu verstehen gegeben hätte, es handle sich bei der getroffenen Regelung um eine endgültige Regelung, vorbehältlich einer finanziellen Verschlechterung bei einer der Parteien. Entgegen der Berufungsbeklagten ist damit eine Abänderung nicht infolge rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens des Berufungsklägers ausgeschlossen. Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort überdies geltend machen will, es bestände gar kein Abänderungsgrund (so act. 67 S. 10 lit. D), so hält die Berufungsbeklagte eventualiter selbst fest, dass (auch ihrer Ansicht nach) infolge des Bundesgerichtsurteils ab Einreichung der Abänderungsklage bis Ende des Jahres 2022 kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre (act. 67 S. 11 Rz. 2.2.). Insofern anerkennt also auch die Berufungsbeklagte selbst das Vorliegen ei- nes Abänderungsgrundes infolge ihres Mehrverdienstes (so auch act. 67 S. 11 Rz. 1). Weiterungen dazu erübrigen sich.

- 11 - 5.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Parteien weder in der Schei- dungskonvention dem eingetretenen Mehrverdienst der Berufungsbeklagten be- reits Rechnung getragen haben noch sonst Gründe vorliegen, welche der verlang- ten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers zum Vornher- ein entgegenstünden.

6. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer im Verfahren LC220036 waren zum Schluss gekommen, dass die erhebliche und dauerhafte Einkommensver- besserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führe, ein Abänderungsgrund also vorliegend zu verneinen sei (act. 60 E. I.2. [m.H.a. act. 50 S. 10 ff. E. III] sowie E. III.3.). Nach dem Urteil des Bundesgerichts sowie dem soeben Dargelegten (oben, E. 5.) steht indes fest, dass ein Abänderungsgrund gegebenen ist und keinerlei Gründe vorliegen, die der verlangten Abänderung entgegen stehen würden. Damit ist ein wesentlicher Teil der Klage bisher nicht beurteilt worden, weshalb die Sache in Gutheissung des Eventualantrags an die Vorinstanz zur Durchführung des Abänderungsverfah- rens zurückzuweisen ist, wobei sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichts- punkt des andernfalls drohenden Instanzenverlustes aufdrängt. Dem Kläger und Berufungskläger wird dabei zuerst die Möglichkeit einzuräumen sein, seine Abän- derungsklage unter Einbezug aller massgebenden Parameter zu aktualisieren.

7. Die Berufung ist damit gutzuheissen. II.

1. Ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr im Verfahren FP200019 ist nicht angefochten worden, ebenso wenig die Höhe der Parteient- schädigung. Die Vorinstanz wird indes in ihrem neuen Entscheid über die Auferle- gung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung neu zu befinden ha- ben.

- 12 -

2. Der massgebliche Streitwert für die Festsetzung der Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens beträgt Fr. 139'600.– (act. 50 S. 18 E. 5.4). Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt demnach gut Fr. 10'000.–. Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG für das ober- gerichtliche Verfahren (LC220036 und LC240012) auf Fr. 3'300.– zu reduzieren, da wiederkehrende Leistungen im Streit liegen. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.

3. Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.1. Das Gesuch des Berufungsklägers ist rechtskräftig abgewiesen worden, hat doch das Bundesgericht die gegen dessen Abweisung (act. 60, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses) erhobene Beschwerde abgewiesen (act. 61 E. 6.). Der Klarheit halber ist im vorliegenden Beschluss davon Vormerk zu nehmen. 3.2. Die Berufungsbeklagte begründet ihren Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege mit der in der Berufungsantwort dargelegten Einkommens- und Bedarfs- rechnung und macht überdies geltend, über kein Vermögen zu verfügen. Per

31. März 2024 weise ihr UBS-Privatkonto ein Vermögen von Fr. 3'537.42 auf, wo- bei diesem Betrag immer noch Darlehensschulden in Höhe von rund Fr. 25'000.– bei ihren Eltern gegenüberständen, die sie bis heute nicht habe zurückzahlen können (act. 67 S. 27). Als Beweisofferten für ihre Angaben verweist die Beru- fungsbeklagte auf einen UBS-Privatkontoauszug per 31. März 2024, sich bei den Akten befindende Belege betreffend die Darlehensschulden sowie ihre Parteibe- fragung. 3.2.1. Die Berufungsbeklagte reicht keine aktuelle Steuererklärung zu den Akten. Soweit ersichtlich ist die neuste Steuererklärung, welche vor Vorinstanz von der Berufungsbeklagten eingereicht wurde, jene aus dem Jahr 2016 (act. 6/9/2), im Weiteren findet sich lediglich eine definitive Steuerveranlagung 2019 bei den vor-

- 13 - instanzlichen Akten (act. 11/1). Aus der Steuererklärung 2016 geht hervor, dass sich nebst dem UBS-Privatkonto (zu welchem die Berufungsbeklagte den aktuel- len Vermögensstand nachweist) auf dem gleichen Kontostamm noch ein UBS- Sparkonto befindet. Über den Stand dieses Kontos macht die Berufungsbeklagte keinerlei Angaben, weder in der Berufungsantwort selbst, noch reicht sie dazu ir- gendwelche aktuellen Belege ein. Belege in den vorinstanzlichen Akten hierzu da- tieren vom 9. August 2017, damals befanden sich auf besagtem Sparkonto Fr. 6'138.95 (act. 6/9/21) sowie vom 11. Oktober 2020, damals mit einem Konto- stand von Fr. 7'618.95 (act. 11/13). Mangels aktueller Steuererklärung oder ande- rer Belege ist der aktuelle Stand des Sparkontos offen. Überdies macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort wie gese- hen geltend, bei den Eltern Darlehensschulden von rund Fr. 25'000.– zu haben. Die in den Akten auffindbaren Belege aus dem vorinstanzlichen Verfahren (act. 11/14 f.) – die Suche nach den einschlägigen Aktoren ist eigentlich nicht Aufgabe des Gerichts – zeigen, dass der Berufungsbeklagten im Jahre 2020 von ihrem Va- ter Fr. 4'689.85 überwiesen wurden, während Überweisungen von je Fr. 10'000.– bereits am 8. Oktober 2015 resp. am 24. September 2015 erfolgt waren (act. 11/14). Unter welchem Titel diese Fr. 20'000.– überwiesen wurden, ergibt sich aus den eingereichten Kontobewegungen nicht (dasselbe gilt auch für die Fr. 4'689.85). Indes fällt auf, dass die Steuererklärung 2016 ein Reinvermögen von Fr. 25'374.– und keine offene Schuld ausweist, was jedenfalls gegen eine im Folgejahr noch offene Darlehensschuld spricht. Auch in der Scheidungskonven- tion vom 30. August 2017 werden die Schulden der Berufungsbeklagten lediglich mit Fr. 8'000.– und nicht mit Fr. 20'000.– beziffert (act. 6/21 und act. 6/25). Die be- hauptete Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 25'000.– ist damit nicht belegt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Berufungsbeklagte wieder verheiratet ist (act. 67 S. 6), aber jegliche Angaben über die finanzielle Situation ihres Ehe- mannes vermissen lässt. Wegen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB) wären indes bei der Prüfung der finanziellen Mittel die Einkom- men und Auslagen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Das Gesuch der Beru-

- 14 - fungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich auch insofern als un- vollständig. Das Gesuch der Berufungsbeklagten ist damit nicht hinreichend belegt und lässt sich so nicht überprüfen, da die Berufungsbeklagte die massgeblichen Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse nicht umfassend darstellt und belegt. Einer anwaltlich vertretenen Partei oder einer solchen gegenüber, welche die Voraussetzungen aus früheren Verfahren kennt, muss bei einem unvollständigen oder unklaren Gesuch nicht nachgefragt werden (BGer 4A_622/2020 vom 5. Fe- bruar 2021, E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1.), vielmehr kann das Gesuch diesfalls wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Nachfrist abgewiesen werden. 3.2.2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 rechtskräftig geworden ist.

2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr.: FP200019-D) aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen dieses Urteils sowie des Urteils des

- 15 - Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. 5A_179/2023) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LC220036-O und LC240012-O) dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 67 sowie von act. 68/1-13 und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. MLaw L. Kappeler versandt am: