Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Oktober 2009 in J._____ geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, hervorgegangen (Urk. 21).
E. 1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete die Vorinstanz die Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in F._____ in das Alleineigentum des Beklagten unter Übernahme der darauf lasten- den Schulden unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht an (Dispositivziffer 8 lit. a und c).
E. 1.2 Der Beklagte ist der Ansicht, diese Anordnung sei um einen Hinweis zur Tra- gung einer allfälligen Vorfälligkeitsentschädigung zu ergänzen und zwar den aus seiner Sicht korrekten Erwägungen IV.9.3.5.1 und IV.9.3.4.2.2 der Vorinstanz fol- gend dahingehend, dass diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen wäre, weil die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der da- mit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, sondern die Eheschei- dung verursacht werde. Diese würde dem von ihm im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten entsprechen. Dass die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur sei, sondern wegen der vorzeitigen Ablösung der bestehenden Hypotheken tatsäch- lich zu Kostenfolgen führe, sei erstinstanzlich dargestellt worden und mit der im Berufungsverfahren als echtes Novenvorbringen zulässigerweise eingereichten, aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per 8. Januar 2024, die eine
- 28 - aktuell geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 30'800.– ausweise, be- wiesen (Urk. 350 S. 7-9). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass es in Bezug auf die Vorfäl- ligkeitsentschädigung beim (korrekten) Dispositiv der Vorinstanz zu bleiben habe. Der Beklagte habe erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, die Vorfälligkeitsent- schädigung sei von den Parteien je hälftig zu tragen. Indem er dies unterlassen habe, wäre es der Vorinstanz in Anbetracht der in der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung geltenden strengen Dispositionsmaxime untersagt gewesen, im Dis- positiv eine hälftige Tragung der Vorfälligkeitsentschädigung festzulegen. Die Be- gründung, wonach die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinander- setzung und der damit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, son- dern die Ehescheidung verursacht werde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.2.2.), sei irrelevant (Urk. 364 Rz 6-8). Sie gründe in der Sache jedoch auch auf einer falschen Rechtsanwendung. Der Beklagte habe die Übertragung der Liegenschaft in F._____ in sein Alleineigentum beantragt. Mit der Übernahme der Liegenschaft sei die Übernahme der Schulden (insbesondere der Hypothek) verbunden. Wenn der Beklagte die auf der Liegenschaft lastende Hypothek, welche er gemeinsam mit ihr zur Finanzierung der Liegenschaft eingegangen sei, zu einer anderen Bank wechseln möchte, sei das seine freie, aber eigene Entscheidung. Er habe die da- mit verbundenen Konsequenzen, namentlich das Anfallen einer Vorfälligkeitsent- schädigung, bei der es sich nicht um eine latente Errungenschaftsschuld handle, selbst zu tragen. Hinzu komme, dass der Beklagte sie im Rahmen der Über- nahme der Liegenschaft gestützt auf Art. 205 ZGB vollumfänglich entschädigen bzw. freihalten müsse, was auch für die Vorfälligkeitsentschädigung gelte (Urk. 364 Rz 10-12, 14). In Bezug auf den neu eingereichten Beleg Urk. 354/5 werde zum einen mit Nichtwissen bestritten, dass es sich dabei um ein offizielles Bank- dokument handle, welches einen Beweiswert hätte. Zum anderen handle es sich entgegen der Behauptung des Beklagten nicht um ein echtes Novum, hätte er doch im vorinstanzlichen Verfahren Dokumente mit entsprechenden Prognosen erstellen lassen und einreichen können (Urk. 364 Rz 15). Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die angebliche Vorfälligkeitsentschädigung selbst gemäss Urk.
- 29 - 354/5 nicht Fr. 30'804.10 betragen würde, zumal SARON Hypotheken jederzeit entschädigungslos abgelöst werden könnten (Urk. 364 Rz 16).
E. 1.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese ist Ausdruck der Privatautonomie und besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Der Beklagte legt nicht dar, dass und wo er vor Vorin- stanz den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Antrag stellte. Soweit der Beklagte auf seine vorinstanzlichen Ausführungen verweist, ist dieser Verweis allgemein gehalten ("entspricht dem vom Beklagten im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten") oder bezieht sich auf die Behauptung, dass eine vorzeitige Ablösung der bestehenden Hypotheken zu einer Vorfälligkeitsentschädigung in bis zum Datum der güterrechtlichen Aus- einandersetzung im Scheidungsurteil stetig sinkender Höhe führe, sollte die Lie- genschaft nicht mehr durch die Credit Suisse finanziert werden. Diese sei per Da- tum der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ermitteln und belaste güterrecht- lich beide Parteien hälftig (Urk. 83 S. 42, 45; Urk. 154 S. 48, vgl. auch S. 23). Ein Antrag, dass im Fall einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an ihn so zu verfahren wäre, wie er es nun im Berufungsverfahren wünscht, ist die- sen Ausführungen nicht zu entnehmen. Ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den massgeblichen formellen Anträgen des (anwaltlich vertretenen) Be- klagten in der Klagebegründung und der Duplik; in ihnen wird die Vorfälligkeitsent- schädigung nicht thematisiert (Urk. 83 S. 7, Rechtsbegehren Ziffer 10; Urk. 154 S.
E. 1.4 Der Vorinstanz wäre aber auch in der Sache nicht zu folgen. Vorfälligkeits- entschädigungen fallen weder bei einem Verkauf noch als Folge der güterrechtli- chen Auseinandersetzung zwingend an, sondern sind (sofern die weiteren ver- traglichen Voraussetzungen gegeben sind) nur geschuldet, wenn der neue Eigen- tümer die bestehende Hypothek nicht übernimmt. Im Rahmen der (im Rechtsmit- telverfahren von beiden Parteien akzeptierten) ungeteilten Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB hat der Beklagte die bis heute auf dem Grundstück in F._____ lastenden Hypothekarschulden unter Befreiung der Klägerin von der Schuldverpflichtung zu übernehmen, wie dies die Vorinstanz auch vom Beklagten unbeanstandet erkannte. Eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung basiert damit nicht auf dem Eigentümerwechsel zufolge Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Entscheid des Beklagten, die ihm gehörende Liegenschaft neu zu finanzieren. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die Vorfälligkeitsentschä- digung unter diesen Umständen mit der Errungenschaft oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung insgesamt nichts mehr zu tun hat und deshalb auch nicht von ihr mitgetragen werden muss.
E. 1.5 Der Beklagte will im Berufungsverfahren den Umstand, dass die Frage um die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur ist, sondern we- gen der vorzeitigen Auflösung der bestehenden Hypotheken tatsächlich zu Kos- tenfolgen führt, mit einer aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per
E. 1.6 Schlussfolgernd besteht keine Veranlassung, Dispositivziffer 8 lit. c des vor- instanzlichen Entscheids im Sinn des beklagtischen Berufungsantrags Ziffer 2. zu ergänzen. Die Berufung des Beklagten ist insoweit abzuweisen.
- 32 -
2. Wohnung in H._____
E. 2 Am 6. Juni 2019 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 351 E. I.3. ff; zum vorausgegangenen Eheschutz- verfahren vgl. Urk. 38) sprach die Vorinstanz mit Urteil vom 18. Dezember 2023 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urk. 351 S. 158 ff., vorste- hend wiedergegeben).
E. 2.1 Die Vorinstanz sah von einer Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an den Beklagten ab und ordnete stattdessen deren Verkauf an (Dispositivziffer 9). Zur Begründung führte sie kurzgefasst an, dass die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB - nebst dem unbestrittenen überwiegenden Interesse des Beklagten an der Übernahme der Wohnung (Urk. 351 E. IV.9.3.3.) - den Nachweis dafür voraussetze, dass er die Klägerin für ihren Anteil entschädigen und die derzeit bestehende Hypothekarschuld von Fr. 279'000.– unter Entlassung der Klägerin aus der solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung übernehmen könne, wobei letzteres die Zustimmung des Gläubigers voraussetze. Die Behauptungen des Beklagten zur Übernahme der Hypothek durch ihn seien unsubstantiiert geblieben. Er unterlasse es darzutun, wie die von ihm behauptete Umschuldung bei der Credit Suisse (heute: UBS) un- ter Entlassung der Klägerin aus der Solidarhaft erfolgen solle, geschweige denn, dass er hierfür Belege einreiche. Der Hinweis, dass im Bestreitungsfall entspre- chende Unterlagen nachgereicht werden könnten, genüge nicht, zumal die Kläge- rin die Tragbarkeit durch den Beklagten bereits in der Klagebegründung bestritten habe. Der Beklagte hätte die Übernahme der Hypothek somit spätestens im Rah- men der Duplik substantiiert behaupten und belegen müssen. Daran vermöge auch die beantragte Edition von Solidarschuldentlassungen der involvierten Ban- ken nichts zu ändern. Es wäre am Beklagten gelegen, konkrete Finanzierungs- möglichkeiten und allenfalls entsprechende Schuldentlassungen der Banken zu behaupten und die erforderlichen Belege einzufordern und einzureichen. Der Säumnis des Beklagten könne nicht durch Edition bei Drittpersonen begegnet werden, zumal es an substantiierten Behauptungen für eine Edition fehle. Das Be- weisverfahren dürfe nicht dazu dienen, unterlassene Tatsachenbehauptungen nachzuholen (Urk. 351 E. IV.9.3.1.3. f. und E. IV.9.3.4.1. f.). Soweit der Beklagte vorbringe, er könne die Hypothek aufgrund des dargelegten Eigenmittelüber- schusses amortisieren und ablösen, sei darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf diese und die Ausgleichszahlung an die Klägerin, die mindestens Fr. 192'000.– betragen würde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.1.), Mittel von beinahe einer halben Million aufbringen müsste (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Der Beklagte führe aus, über Mittel
- 33 - von mindestens Fr. 2'117'971.– zu verfügen. Es gelinge ihm jedoch lediglich in der Höhe von Fr. 329'840.– (Credit Suisse Depot) verfügbare Vermögenswerte nachzuweisen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.1.9). Diese seien mehrheitlich für die Über- nahme der Liegenschaft F._____ zu verbrauchen. Selbst bei Berücksichtigung des verspätet behaupteten Schenkungsversprechens durch seine Mutter in der Höhe von Fr. 85'000.– wären bei weitem nicht genügend Eigenmittel vorhanden (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Dem Beklagten gelinge es somit nicht, die Tragbarkeit der Liegenschaft zu belegen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.4.).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unhaltbar verneint, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu übernehmen (Urk. 350 S. 10). Sie habe unverständlich und stossend finanziell weitreichende Be- standteile seiner Gesamtfinanzierungslösung als unzureichend abgetan, nament- lich seine Vorsorgemittel einschliesslich seiner Ansprüche aus dem scheidungs- rechtlichen Vorsorgeausgleich von insgesamt Fr. 1'100'000.–, nachgewiesene Darlehenszusagen von total Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– und seine StWE-Ei- gentumswohnung in H._____, die bei Bedarf weiter hätte hypothekarisch belastet oder verkauft werden können. Zudem könne er in der Berufung mittels Vorlage neuer Finanzierbarkeitsnachweise ergänzend belegen, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu über- nehmen, womit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Annahmen zugleich wi- derlegt würden. Die neuen Finanzierbarkeitsnachweise seien als echte Noven im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig. Im Übrigen wären sie auch als un- echte Noven zulässig, weil erst der erstinstanzliche Entscheid dazu Anlass gege- ben habe, nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid eine Rechtsauffassung zu- grunde gelegt habe, mit der er nicht habe rechnen müssen (Urk. 350 S. 10, 16). Konkret verfüge er neu zusätzlich über Festgeldanlagen von EUR 400'000.–; die Mittel dafür stammten aus einem 2024 nach Zustellung des erstinstanzlichen Ent- scheids erhaltenen Darlehen. Der Hinweis im erstinstanzlichen Entscheid und die dortige Auffassung, wonach es an einer substantiierten Finanzierungszusicherung von Finanzinstituten oder an konkreten Verkaufsabsichten fehle, mit denen er schlicht nicht habe rechnen müssen, habe ihn nach Erhalt des Scheidungsurteils
- 34 - aus Vorsichtsgründen dazu veranlasst, seine Eigentumswohnung anfangs Januar 2024 zum Verkauf ausschreiben zu lassen, um damit seine konkreten Verkaufs- absichten ergänzend als echtes, zulässiges Novum zu beweisen (Urk. 350 S. 16- 19). Die Klägerin hält die Rügen für nicht zielführend; der Beklagte vermöge nicht an- satzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt oder das Recht falsch angewendet hätte (Urk. 364 Rz 29). Sie kritisiert na- mentlich, der Beklagte setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einander, wonach es an der notwendigen Schuldentlassung fehle (Urk. 364 Rz 21 f.) und stütze seine Kritik an der vorinstanzlichen Annahme, er sei nicht in der Lage (auch) die Wohnung in H._____ zu finanzieren, auf im Rechtsmittelverfah- ren unzulässige neue Vorbringen (Urk. 364 Rz 24, 28). Seine Rügen seien ferner auch in der Sache unzutreffend. Für die von ihm gewünschte Zuweisung eines Miteigentumsanteils sei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, eine Schuldentlassung der kreditgebenden Bank notwendig. An einer solchen habe es im vorinstanzlichen Verfahren gefehlt und sie fehle bis heute. Damit scheitere die Übertragung der Wohnung an den Beklagten bereits an der nicht vorliegenden Schuldentlassung, womit der Antrag abzuweisen sei (Urk. 364 Rz 20 f., vgl. auch Rz 23). Ergänzend habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Beklagte für die Übernahme der Liegenschaft in H._____ über eine halbe Million benötigen würde. Soweit es dem Beklagten überhaupt gelungen sei, Eigenmittel zu belegen, seien diese schon mehrheitlich für die Übernahme der Liegenschaft in F._____ ver- braucht worden. Der Beklagte versuche nun über mehrere Seiten aufzuzeigen, wie er die Wohnung in H._____ doch finanzieren könne. Die Vorinstanz habe je- doch zu Recht keine Vorsorgemittel, keine Darlehen und keine weiteren finanziel- len Mittel aus der vorehelichen Wohnung in H._____ berücksichtigt, welche für die Tragbarkeitsbeurteilung der Wohnung H._____ in Frage kämen, und auch die Rechtsmittelinstanz habe keine Grundlage, dies zu tun (Urk. 364 Rz 25-29). 2.3.1Der Beklagte begehrt auch im Berufungsverfahren die ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ unter Über- nahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld durch ihn allein. Die
- 35 - Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld soll dabei einen Teil der von ihm an die Klägerin zu leistenden Entschädigung für ihren Miteigen- tumsanteil darstellen (vgl. Urk. 350 S. 42). Die Vorinstanz äusserte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen ungeteilten Zuweisung zutreffend und auch vom Beklagten unbeanstandet (Urk. 351 E. IV.9.3.1.). Demzufolge ist auf die Entschädigung die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflich- tung durch den die Zuteilung verlangenden Ehegatten anzurechnen, wenn sie dazu führt, dass der andere Ehegatte aus der Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Entlassung aus der Schuldpflicht setzt die Zustimmung der Gläubigerbank voraus (Art. 176 OR; Art. 832 und Art. 834 ZGB; BGer 5A_283/2011 vom 29.8.2011, E. 2.3 und E. 4.3.1). 2.3.2Die Zustimmung der Gläubigerbank zur Entlassung des anderen Ehegatten muss im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids vorliegen, ansonsten der Anspruch des anderen Ehegatten auf eine volle Entschädigung gefährdet wäre (richtig zu den drohenden negativen Konsequenzen Urk. 364 Rz 23; vgl. auch BGer 5C.325/2001 vom 4.3.2002, E. 4). Der Nachweis vorhandener eigener finanzieller Mittel oder von Finanzierungslösungen über Dritte, die die Amortisation, Auflö- sung und/oder Ablösung der Hypothek nach der Übertragung des Eigentums po- tentiell erlauben, genügt nicht, zumal die tatsächliche Verwendung vorhandenen Vermögens und das Zustandekommen von Finanzierungsverträgen vom Willen desjenigen Ehegatten, der die Zuweisung an sich verlangt, und gegebenenfalls von Dritten abhängt. 2.3.3Gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen einer Schuldentlas- sung weder behauptet noch belegt. Im Berufungsverfahren behauptet er weiterhin nicht, dass seitens der Gläubigerbank die Zustimmung zur Übernahme der Hypo- thekarschuldverpflichtung durch ihn mit befreiender Wirkung für die Klägerin vor- liegt. Er äussert sich (teilweise auch im Rahmen von Novenvorbringen) lediglich zu Finanzierungsquellen, auf die er für die Liegenschaftsübernahme zugreifen könnte (Urk. 350 S. 10-19), und macht neu geltend, die Wohnungsübernahme durch ihn wäre auch mittels Finanzierung durch die Valiant Bank zu dem vom
- 36 - Sachverständigen ermittelten Verkehrswert problemlos möglich, womit im Ergeb- nis die auf dem Grundstück in H._____ lastende Hypothek komplett abgelöst, die Klägerin ausbezahlt und aus der Solidarhaft entlassen werden könne (Urk. 358; Urk. 360/6). Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an ihn sind da- mit nach dem Erwogenen nicht gegeben. Weitere Ausführungen zur vom Beklag- ten geltend gemachten Gesamtfinanzierungslösung und ihren Bestandteilen (Urk. 350 S. 10-19) erübrigen sich unter diesen Umständen. Das gilt auch für die Finan- zierungslösung über die Valiant Bank (Urk. 358; Urk. 360/6), die die Zustimmung der Gläubigerbank Credit Suisse betreffend die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zu ersetzen vermag. Abge- sehen davon ist sie von Bedingungen wie dem Einsatz von Eigenmitteln unbe- kannter Höhe, der "dannzumal" ausgewiesenen Tragbarkeit, der Erfüllung allfälli- ger Auflagen seitens der Bank und der Bewilligung des Kompetenzträgers abhän- gig, deren Erfüllung heute noch nicht feststeht. Die Situation unterscheidet sich in- sofern auch von der exception to policy-Finanzierungszusage durch die S._____, die die Vorinstanz als Grundlage für die Zuweisung der Liegenschaft in F._____ genügen liess (Urk. 351 E. 9.3.4.2.). Allerdings kann der Beklagte aus dem Um- stand der Zuweisung der Liegenschaft in F._____ auf dieser Basis ohnehin nicht ableiten, dass seinem Antrag betreffend die Wohnung in H._____ bei gleicher Ausgangslage ebenfalls zu folgen wäre. Die Klägerin hat die Zuweisung der Lie- genschaft in F._____ an ihn unter den ihr bekannten Bedingungen akzeptiert; ob sie andernfalls einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standgehalten hätte, ist offen. Gegen die Zuweisung der Wohnung in H._____ an den Beklagten wehrt sich die Klägerin jedoch. 2.3.3Schlussfolgernd bleibt es bei der Regelung der Vorinstanz gemäss Disposi- tivziffer 9 des angefochtenen Entscheids. Die Berufung des Beklagten ist in die- sem Punkt abzuweisen.
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1.1Die Vorinstanz hielt den 6. Juni 2019 von den Parteien unbeanstandet als für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag fest (Urk. 351
- 37 - E. IV.2.) und bestimmte die per Stichtag vorhandenen Vermögenswerte, deren Massezugehörigkeit und für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebli- chen (Netto-)Werte, die Ersatzforderungen der Gütermassen und Forderungen der Parteien gegeneinander (Urk. 351 E. IV.4. ff.). Das Ergebnis ihrer Feststellun- gen hielt sie in den tabellarischen Aufstellungen in E. IV.6.28. (Klägerin) und E. IV.7.18. (Beklagter) fest, wobei sie einen Vorschlag der Klägerin von Fr. 1'499'653.89 und einen solchen des Beklagten von Fr. 1'020'863.26 ermit- telte. Davon ausgehend, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des an- deren zustehe, wobei die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen seien, er- rechnete sie auf dieser Basis einen güterrechtlichen Anspruch des Beklagten ge- gen die Klägerin vor Zuweisung der Liegenschaften von Fr. 239'395.32 (Urk. 351 E. IV.8.) und nahm die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der nach dem Stichtag geleisteten Amortisationen betreffend die Liegenschaften in F._____ und H._____ (als gegenseitige, gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen) und der Zu- weisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklagten, aufgrund derer der Be- klagte der Klägerin Fr. 473'263.63 schulde, vor, wobei sie zum Schluss kam, dass im Ergebnis eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten von Fr. 233'868.– resultiere, welcher Betrag Eingang in ihr Urteil fand (Dispositivziffer 10). Weiter führte sie aus, vom Verkaufserlös der Wohnung in H._____ seien vorab die ausstehenden Hypothekarschulden und sodann die mit dem Verkauf anfallenden Kosten wie Auslagen, Gebühren und Steuern abzuziehen. Schliesslich seien dem Beklagten vorab die von ihm investierten Eigenmittel des von Fr. 4'751.– und die von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 6'000.– auszubezahlen. Der restliche Verkaufserlös sei hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Urk. E. IV.9.2., IV.9.3.5. und IV.9.3.5.4. f.). 3.1.2 Der Beklagte beanstandet die diesbezüglichen Feststellungen soweit sie die von ihm geltend gemachte Investition von Eigengutsmitteln in die Liegenschaft F._____ (Urk. 350 S. 19-21 [zusätzliche Ersatzforderung seines Eigenguts gegen- über seiner Errungenschaft von Fr. 15'644.65]; Urk. 351 E. IV.4.2.5; nachfolgend E. III.3.2), den Wert des klägerischen Depots CS 19 per güterrechtlicher Ausein- andersetzung (Urk. 350 S. 25 f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 18'012.79]; Urk. 351 E. IV.6.2.; nachfolgend E. III.3.3), den güterrechtlich rele-
- 38 - vanten Wert des klägerischen UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21 (Urk. 350 S. 26-28 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 5'742.65]; Urk. 351 E. IV.6.6.; nachfolgend E. III.3.4) und der T._____ Police (Urk. 350 S. 28
f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 9'089.85]; Urk. 351 E. IV.6.14.; nachfolgend E. III.3.5), die weiteren Lohn- und Bonusguthaben pro rata temporis (Urk. 350 S. 29-32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 89'310.45]; Urk. 351 E. IV.6.15.; nachfolgend E. III.3.6) und das Steuerguthaben der Klägerin (Urk. 350 S. 32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr.1'421.–]; Urk. 351 E IV.6.17.; nachfolgend E. III.3.7) sowie den Wert seines Kontokorrentguthabens bei der U._____ GmbH und seines Porsches (Urk. 350 S. 36-40 [Reduktion seiner Errungenschaft um Fr. 75'100.59 und um Fr. 20'000.–]; Urk. 351 E. IV.7.4. und E. IV.7.14.; nachfolgend E. III.3.8 f.) per Stichtag betreffen. Die Bargeldüberweisung der Klägerin vom Revolut-Konto setzt er zudem entspre- chend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 351 E. IV.6.23.4.) kommentarlos mit Fr. 38'796.80 und damit mit einem Zuschlag von 80 Rappen (vgl. Urk. 351 E. IV.6.28, S. 94) in seine Rechnung ein (Urk. 350 S. 35). Im Übrigen kritisiert er die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vermögen der Parteien (zumin- dest im Ergebnis) nicht (vgl. Urk. 350 S. 19 ff.) bzw. nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt antragsgemässer Wohnungszuteilung an ihn (Urk. 350 S. 21-23), zu welcher es nach dem Erwogenen nicht kommt (vgl. dazu vorstehend E. III.2.). Im Resultat beziffert er seinen Vorschlag so gemessen an den vorinstanzlichen Fest- stellungen um Fr. 110'745.24 (Fr. 15'644.65 [Ersatzforderung Eigengut] zzgl. Fr. 75'100.59 [Kontokorrent U._____] zzgl. Fr. 20'000.– [Porsche]) tiefer und den- jenigen der Klägerin um Fr. 123'577.54 (Fr. 18'012.79 [Depots CS 19] zzgl. Fr. 5'742.65 [UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21] zzgl. Fr. 9'089.85 [T._____ Police] zzgl. Fr. 89'310.45 [Bonusguthaben etc.] zzgl. Fr. 1'421.– [Steu- erguthaben] zzgl. Fr. 0.80 [Revolut-Konto]) höher, was im Ergebnis zu einer ent- sprechend höheren Vorschlagsbeteiligung seinerseits und in der Folge zu einer Korrektur der von ihm an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung gemäss Dispositivziffer 10 führe (Urk. 350 S. 42 [konkrete Zahlen unter Berücksichtigung der antragsgemässen Wohnungszuteilung]). Die Klägerin ihrer-
- 39 - seits sieht keine Veranlassung, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern (Urk. 364 Rz 30-67). 3.2.1Die Parteien erwarben die Liegenschaft an der E._____-strasse ... in F._____ gemäss den nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz am 21. August 2015 für Fr. 3'365'000.– zu hälftigem Miteigentum und finanzierten diese mit einer Hypothek von Fr. 2'900'000.– und im Restbetrag von Fr. 465'000.– mit Mitteln der Parteien (Urk. 351 E. IV.4.1.), die bis auf einen Anteil von Fr. 15'644.65 (inzwischen) unbestritten der Errungenschaft zuzurechnen sind (Urk. 351 E. IV.4.2.1.-4.2.4.). Zum Betrag von Fr. 15'644.65 führte die Vorinstanz aus, der Beklagte bringe vor, am 20. August 2015 Wertschriften verkauft zu haben, wobei ein Anteil in besagter Höhe des Verkaufserlöses Eigengut darstelle. Er ma- che geltend, dieser Erlös sei durch den Kontoübertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert wor- den. Die Gutschrift aus Wertschriftenerlös auf dem UBS-Konto des Beklagten sei am 24. August 2015 erfolgt. Die Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei jedoch bereits am 21. August 2015 erfolgt und damit vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf der Anteile. Damit könne der Er- lös nicht in die Liegenschaft geflossen sein. Auf die Diskrepanz der Daten sei der Beklagte weder in der Duplik noch in seiner Parteibefragung eingegangen. Ihm gelinge es somit nicht, einen Zusammenhang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft erfolgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass die Liegenschaft in F._____ auch vom Beklag- ten allein mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden war. 3.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei mit ihrer Auffassung, die von ihm in den Kauf der Liegenschaft F._____ investierten Fr. 15'644.65 könnten mangels zeitlichem Zusammenhang nicht mit den von ihm am 20. August 2015 verkauften Eigengutwertschriften in Verbindung gebracht werden, einer falschen Beweiswür- digung unterlegen. In seiner Duplik habe er auf BGE 5A_37/2011, Erw. 3.2.1, ver- wiesen, wonach der Erlös jener vorehelicher Eigengutspapiere vermutungsweise nicht für die Finanzierung des Lebensunterhalts, sondern eben gerade nachweis-
- 40 - lich für den Erwerb der Liegenschaft F._____ eingesetzt worden sei. Dieser auf sein UBS-Konto geflossene Eigengutsbetrag von Fr. 15'644.65 sei anlässlich und im Hinblick auf den Hauskauf F._____ und den hierzu nötigen Kontoübertrag von Fr. 113'000.– vom August 2015 von seinem UBS- auf sein Credit Suisse-Konto erfolgt und sei dort im September 2015 in den Liegenschaftskauf F._____ inves- tiert worden. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Beweiswürdigung, dass das güter- rechtlich bereits ausreiche, um die Investition der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 mit dem Kontoübertrag von Fr. 113'000.– und damit dem Kauf der Liegenschaft F._____ in Verbindung zu bringen. Seine Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei am Freitag, 21. August 2015, erfolgt, wobei sein UBS-Konto hierfür kurzzeitig mit Fr. 82'802.86 ins Minus gefallen sei, weil die Erlöse aus dem für den Hauskauf verkauften Wertpapiere von total Fr. 59'787.40 (inkl. der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 als Teil des Verkaufserlöses von Fr. 20'859.55) erst am folgenden Montag auf dem UBS- Konto gutgeschrieben worden seien. Der Zusammenhang zwischen der für den Hauskauf eingesetzten Überweisung von Fr. 113'000.– und den hierfür eigens vorgenommenen Eigenguts-Wertschriftenverkäufen sei damit nachgewiesen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb eine entsprechende Ersatz- forderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft aufzuführen (Urk. 350 S. 20 f.). Die Klägerin hält die Rüge für unbegründet. Der Beklagte habe vor Vorinstanz ge- rade nicht beweisen können, dass es sich vorliegend um Eigengutsinvestitionen gehandelt habe (Urk. 364 Rz 30-32). In seiner Berufung wiederhole er seine Be- hauptungen aus der Klageantwort und verweise auf den in der Duplik erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Gemäss diesem bestehe eine natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Ge- meinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehört habe oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen sei. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen ein- gesetzt. Freilich diene eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiser-
- 41 - leichterung und habe keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner müsse daher - aber immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Ge- richt Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeuge. Sie habe stets darauf hinge- wiesen, dass der vom Beklagten zur Begründung der Eigengutsinvestition heran- gezogene Transfer von Fr. 113'000.– auf ein Credit Suisse-Konto bereits drei Tage vor dem Eingang des Verkaufserlöses erfolgt sei. Das anerkenne auch der Beklagte. Damit könne die von ihm behauptete Investition in die Liegenschaft von vornherein nicht aus der Veräusserung der Anteile am ZKB Gold ETF erfolgt sein. Die behauptete Finanzierung stamme gerade von anderen Mitteln, mangels eines anderen Beweises von Errungenschaft (Urk. 364 Rz 33 f.). Im Rechtsmittelverfah- ren behaupte er neu, es reiche aus, wenn er Eigenmittel im Hinblick auf den Lie- genschaftenkauf veräussert habe, die Investition zwischenzeitlich aus Errungen- schaft finanziert und die Lücke dann später mit Eigengut auf dem Konto ausgegli- chen habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung vor zweiter Instanz ver- spätet erfolge und damit von Vornherein nicht zu hören sei, sei sie auch materiell falsch, liege damit doch gerade der Beweis vor, dass die Investition aus Errun- genschaft erfolgt sei. Sie habe damit nicht nur begründete Zweifel vorgebracht, sondern den Nachweis erbracht, dass kein Eigengut, sondern Errungenschaft in die Liegenschaft investiert worden sei. Hinzu komme, dass der Beklagte nie nach- gewiesen habe, dass Fr. 113'000.– in die Liegenschaft F._____ investiert worden seien, und diesen Beweis bis heute schuldig bleibe. Der Beklagte habe nicht dar- zulegen vermocht, was die Vorinstanz falsch gemacht hätte, und es bleibe folglich dabei, dass keine Anrechnung von Eigengut erfolge (Urk. 364 Rz 35 f.). 3.2.3Der Beklagte räumt in seiner Berufungsbegründung ein, dass der von ihm zur Begründung seiner Eigengutsinvestition herangezogene Transfer von Fr. 113'000.– von seinem UBS-Konto auf sein Credit Suisse-Konto, wie von der Vorinstanz festgestellt, bereits drei Tage vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf seiner (behaupteten) Eigengutswertschriften auf seinem UBS-Konto er- folgte. Die von ihm in der Berufungsbegründung angeführten Darlegungen in sei- ner Duplik betrafen die ebenfalls umstrittene Massezuordnung der Wertpapiere und des aus ihrem Verkauf resultierenden Erlöses (vgl. Urk. 154 S. 53-55) und nicht die tatsächliche Verwendung von Eigengutsvermögen durch ihn für den Er-
- 42 - werb der Liegenschaft in F._____, die ebenfalls umstritten war (vgl. Urk. 149 Rz
125) und die Vorinstanz zu ihren nun beanstandeten Ausführungen bewog. Na- mentlich äusserte er sich damals anders als in seiner Berufungsbegründung (Urk. 350 S. 20), auch nicht zu seinen Absichten und den Einzelheiten der Trans- aktion. Die Vorinstanz stellte folglich richtig fest, dass der Beklagte seine Behaup- tung, der Erlös aus dem Verkauf der besagten Wertschriften sei durch den Konto- übertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert worden, nicht schlüssig begründet hat ("Auf die Diskrepanz der Daten ging der Beklagte weder in seiner Duplik noch in seiner Parteibefragung ein") und es ihm nicht gelingt, den zeitlichen Zusammen- hang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft er- folgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis für diese Pa- piere zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Mit seinen neuen Behauptungen betref- fend seine Absichten und die Einzelheiten der Transaktion (Urk. 350 S. 20) legt er dar, wie er sein UBS-Konto nach der hier diskutierten Transaktion wieder alimen- tierte. Dass die tatsächlich transferierten und in die Liegenschaft investierten Mit- tel von Fr. 113'000.– Eigengut enthielten, ergibt sich daraus nicht. Abgesehen da- von wären seine neuen Behauptungen selbst dann, wenn sie im vorliegenden Kontext relevant wären, unbeachtlich, weil der Beklagte ihre Zulässigkeit mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dartut. 3.2.4Schlussfolgernd bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass dem Be- klagten der Nachweis einer Eigengutsinvestition in die Liegenschaft in F._____ nicht gelingt. 3.3.1Die Vorinstanz bezifferte den Wert des Depots CS 19 der Klägerin per Da- tum der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 306'213.23 (Urk. 351 E. IV.6.2.2.4.). Sie erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin per 6. Juni 2019 (Stichtag) über dieses Depot verfügt habe und sich darauf Vermögenswerte von Fr. 250'321.– befunden hätten (Urk. 351 E. IV.6.2.1.). Für den Verkehrswert sei der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder ein Datum, das die- sem Zeitpunkt möglichst nahe liege, zu wählen. Da es in der Praxis nicht möglich sei, sämtliche Werte auf den exakten Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügbar zu
- 43 - machen, müsse bei der Beurteilung, ob ein Verkehrswert noch genügend aktuell sei, um Art. 214 Abs. 1 ZGB zu genügen, eine gewisse Grosszügigkeit einflies- sen. In diesem Sinn sei der Vermögensausweis vom 28. März 2023 zeitlich genü- gend nahe am Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb keine aktuellen Kontoauszüge einzuholen seien (Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.). Per Auflösung des Güterstands am 6. Juni 2019 habe das Depot einen Wert von Fr. 250'321.– gehabt. Die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befindlichen Werte hätten bis zur vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (Annäherung an das Urteilsdatum mit Werten per 28. März 2023; vgl. Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.) re- spektive zu deren Verkauf diversen Wertänderungen unterlegen, welche sich der folgenden Tabelle entnehmen liessen und insgesamt Fr. 55'892.23 betrügen ("CHF 55'162.78 abzüglich EUR 751.-- zuzüglich USD 22'229.--"; Urk. 351 E. IV.6.2.2.3.). 3.3.2Der Beklagte rügt unter Hinweis auf diese Ausführungen der Vorinstanz ei- nen Rechnungsfehler. Richtigerweise ergäben sich aus dieser Berechnung nicht Wertveränderungen von Fr. 55'892.23, sondern solche von Fr. 73'905.02 (= Fr. 55'162.78 abzüglich EUR 751.– (resp. umgerechnet Fr. 722.40) zuzüglich USD 22'229.– (resp. umgerechnet Fr. 19'464.64), womit der Wert des Depots per güterrechtliche Auseinandersetzung total Fr. 324'226.02 (statt der vorinstanzli- chen Fr. 306'213.23) betrage (Urk. 350 S. 25). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Rüge des Beklagten im Ergebnis nicht überzeuge (Urk. 364 Rz 41-43). 3.3.3Zwar weist der Beklagte richtig darauf hin, dass bei einer Berechnung basie- rend auf den von der Vorinstanz auf Seite 59 ihres Urteils in Klammer angeführten Zahlen eine gegenüber der Annahme der Vorinstanz deutlich höhere Wertverän- derung des Depots von total Fr. 73'905.02 resultieren würde. Er übersieht dabei jedoch, dass der in der Klammer aufgeführte Frankenbetrag im Licht der von ihm nicht beanstandeten Tabelle, aus der sich die einzelnen Wertveränderungen ge- mäss Verweis der Vorinstanz ergeben, auf Fr. 37'099.81 korrigiert werden muss. In der Summe ergeben die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Wertverände- rungen einen Betrag von Fr. 55'842.05 (Fr. 37'099.81 abzüglich EUR 751.– [um- gerechnet Fr. 722.40] zuzüglich USD 22'229.– [umgerechnet Fr. 19'464.64]). Der
- 44 - Vorinstanz ist folglich bei der Bestimmung der Wertveränderung des Depots zwar ein Rechnungsfehler unterlaufen, allerdings nur um Fr. 50.18 und zulasten der Klägerin, die eine Korrektur nicht verlangt. Es bleibt somit auch insoweit beim vor- instanzlichen Entscheid. 3.4.1Die Vorinstanz berücksichtigte das klägerische UBS-Vorsorgedepot 21 mit seinem Wert per 6. Juni 2019 von Fr. 39'225.–. Sie erwog, der Wert sei strittig. Während die Klägerin vom belegten Wert per Stichtag ausgehe, gehe der Be- klagte vom aktuellen Verkehrswert bzw. dem Wert des Anlagefonds per 29. April 2021 von Fr. 45'222.– aus. Bei den Guthaben der Säule 3a sei zu berücksichti- gen, dass durch Prämienzahlungen oder aufgelaufene Zinsen nach Auflösung des Güterstandes keine güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen mehr resul- tiert seien. Es sei deshalb das Guthaben im Zeitpunkt der Auflösung des Güter- standes massgebend (Urk. 351 E. IV.6.6.). 3.4.2Dagegen bringt der Beklagte vor, dass die Vorinstanz den Vermögenswert fälschlicherweise als Säule 3a-Guthaben qualifiziere, welches nach Auflösung des Güterstands an keinen güterrechtlich relevanten Art. 214 ZGB-Wertänderungen mehr teilnehme. Der Verweis auf FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser be- treffe nur Guthaben der Säule 3a (Banksparen) und nicht Wertpapier/Anlage- fondslösungen. Bei Letzteren sei rechtlich der Wert im Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung massgeblich. Vorliegend hätten sich die im UBS-Port- folio Nr. 20 befindlichen "UBS (CH) V._____"-Fondsanteile seit dem Güterrechtss- tichtag im Wert verändert, und zwar von Fr. 245.15/Anteil auf Fr. 281.04/Anteil (Urk. 150/20 S. 7; Urk. 195/7 S. 2). Solche Wertveränderungen der ausgeschiede- nen Vermögensmassen, die seit der Auflösung des Güterstandes eingetreten seien, müssten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wer- den. Die Vorinstanz habe insofern Recht verletzt (Urk. 350 S. 26 f.). Das Depot beinhalte entgegen der Vorinstanz kein reines Säule 3a-Guthaben, sondern im Wert variable 160.003 Fondsanteile. Güterrechtlich seien diese zwar per 6. Juni 2019 bestandesmässig fixiert, doch deren Wert unterliege der Regelung in Art. 214 Abs. 1 ZGB. Er sei daher erstinstanzlich vom aktuellen, von der Klägerin in Urk. 195/7 S. 2 per 29. April 2021 dokumentierten Verkehrswert von Fr. 45'222.–
- 45 - (für die dortigen 160.908 Fondsanteile) ausgegangen. Weil besagtes Vermögen indessen mit den per Güterstandauflösung vorhandenen Fondsanteilen bestan- desmässig fixiert sei, seien diese 160.003 Anteile für die güterrechtliche Ausein- andersetzung mit dem in Urk. 195/7 (behelfsweise per 29. April 2021) dokumen- tierten Marktkurs/Wert von Fr. 281.04/Fondsanteil zu bewerten, was einen güter- rechtlich relevanten Wert von Fr. 44'967.65 ergebe und im Ergebnis zur Erhöhung seines Beteiligungsanspruchs um Fr. 2'871.325.– führe (Urk. 350 S. 27 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien. Abgesehen davon sei der Beklagte in seiner Duplik ebenfalls von Fr. 39'225.– ausgegangen und habe den Betrag erst in seinem Schlussvor- trag auf Fr. 45'222.– und ohne Begründung erhöht. Das vermöge der Substantiie- rung im Güterrecht nicht zu genügen, weshalb die Vorinstanz auch deshalb zu Recht auf Fr. 39'225.– abgestellt habe. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz habe sich der Beklagte gar nicht auseinandergesetzt, weshalb er seiner Rüge- pflicht nicht nachgekommen sei. Die neuen vor der Rechtsmittelinstanz vorgetra- genen umfassenden rechtlichen Ausführungen erfolgten ohnehin zu spät und seien nicht zu hören (Urk. 364 Rz 44-46). 3.4.3 Neue rechtliche Begründungen werden nicht von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfasst und können daher auch im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Sie sind je- doch nur beachtlich, soweit sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf den erstinstanzli- chen Prozessstoff und/oder auf zulässige Noven stützen. Wo die massgeblichen Behauptungen vor Vorinstanz erhoben wurden, ist unter Hinweis auf konkrete Ak- tenstellen aufzuzeigen. Andernfalls gelten Tatsachenbehauptungen mit der Konse- quenz als neu, dass diejenige Partei, die sich darauf beruft, deren Zulässigkeit im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun hat, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. E. II.2). 3.4.4Auf das Vorsorgekapital der gebundenen Säule 3a findet das eheliche Gü- terrecht Anwendung. Dieses sieht vor, dass die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind (Art. 211 ZGB). Der Bestand der zu bewertenden Vermögensgegenstände wird im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung erfasst (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für die Bewer-
- 46 - tung der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). An Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen der Errungenschaft partizipieren die Ehegatten folglich bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Von diesen güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen des Vermögens sind diejenigen zu unterscheiden, die auf eine nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Verän- derung der Vermögensmassen in ihrem Bestand, also auf neu hinzugetretenes Vermögen, zurückzuführen sind; sie beeinflussen die güterrechtliche Auseinan- dersetzung nicht (BGE 136 III 209 E. 5.2). Bankguthaben der Säule 3a sind für die Berechnung des Vorschlags folglich mit dem Nominalwert des Guthabens ohne Berücksichtigung weiterer Einzahlungen und Zinserträgen nach dem Zeit- punkt der Auflösung des Güterstands einzusetzen. Ist das Vermögen der Säule 3a in einem Vorsorgefonds angelegt, ist danach zu unterscheiden, ob die nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Wertsteigerung auf weitere Investition nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands oder auf Wertschwankungen des per Stichtag gegebenen Bestandes zurückzuführen ist. Ist letzteres der Fall, ist die Wertsteigerung güterrechtlich relevant (BGE 137 III 337 E. 2.1.2). Die tat- sächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer güterrechtlich relevanten Wertsteigerung hat derjenige Ehegatte zu behaupten und gegebenenfalls zu be- weisen, der daraus für sich Rechte ableitete (Art. 8 ZGB), vorliegend also der Be- klagte. 3.4.5Die Klägerin deklarierte den streitbetroffenen Vermögenswert in ihrer Replik und bemerkt, dass es sich dabei um ihr Vorsorgedepot handle und es per 6. Juni 2019 einen Wert von Fr. 39'225.– aufgewiesen habe, der als Errungenschaft zu berücksichtigen sei (Urk. 149 Rz 78). Als Beweis legte sie den Vermögensaus- weis 22 inkl. Vorsorgedepot (Urk. 150/20) ins Recht. Der Beklagte übernahm den von der Klägerin zugestandenen Wert des Kontos duplicando kommentarlos. Er bemerkte lediglich, die Klägerin habe offensichtlich (auch) dessen Deklaration in der Klagebegründung vergessen (Urk. 154 S. 31). Den Depotauszug verlangte er per 6. Juni 2019 zur Edition; die Klägerin wurde entsprechend verpflichtet (vgl. Urk.178 S. 2 f.). Sie verwies in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021 auf den bereits eingereichten Vermögensausweis, der die verlangten Informationen enthalte, und
- 47 - hielt fest, dass Bestand und Betrag des Depots unbestritten seien (Urk. 194 Rz 10). Der Beklagte erachtete den in diesem enthaltenen Stichtagsnachweis in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2021 als ungenügend (Urk. 200 Rz 10). Aller- dings ging es ihm dabei nicht um die Wertveränderungen allenfalls variabler Posi- tionen nach dem Stichtag, sondern um vermutete Mittelabflüsse vor dem Stichtag; von Interesse - so der Beklagte - seien gerade die in den Jahren 2018/2019 nach- weislich eingetretenen Bestandesänderungen, daher seien alle Transaktionen je- nes Depots für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Juni 2019 offenzulegen (Urk. 200 S. 10). Der von der Klägerin bei gleicher Gelegenheit auf sein Begehren eingereichte Vermögensnachweis der UBS, mit Auflistung aller ihrer Vermögens- werte per 6. Juni 2019 (Urk. 195/7), genügte seinem Informationsbedürfnis eben- falls nicht; auch insofern richtete sich sein Interesse jedoch auf die Mittelabflüsse vor dem Stichtag (Urk. 200 Rz 11 f.). In seinem Schlussvortrag setzte er das klä- gerische 3a-UBS-Fiscadepot 21 dann mit Hinweis auf seine Eingabe vom 21. Juni 2021 kommentarlos neu mit dem Wert gemäss Urk. 195/7 ein. In der Rubrik "Be- weis" nannte er Urk. 150/20 mit dem Zusatz "Vorsorge 3a" und Urk. 195/5 mit dem Zusatz "aktueller Verkehrswert" (Urk. 330 S. 16). 3.4.6Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen können dabei wie andere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Vielmehr fällt die Novenschranke nach den ersten beiden Parteivorträgen. Danach haben Parteien nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es an der Partei, die das Novenrecht (namentlich mit unechten Noven) beansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2.; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.). Bestand und Betrag des streitbetroffenen Depots waren - wie die Klägerin bereits in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021 (Urk. 194 Rz 10) richtig bemerkte - im Rahmen des ordentlichen Schriftenwech- sels unbestritten. Die neue Behauptung des Beklagten zum Betrag desselben er- folgte erst im Schlussvortrag. Zur Zulässigkeit unter novenrechtlichen Gesichts-
- 48 - punkten äusserte er sich dabei nicht. Die Vorinstanz hätte folglich nicht davon ausgehen dürfen, dass der Wert des Depots strittig war. 3.4.7 Am Ergebnis ändert sich allerdings auch nichts, wenn man vom Gegenteil ausginge. Wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung mit seinem einzigen Hinweis auf den Schlussvortrag indirekt einräumt, äusserte er sich vor Vorinstanz zum 3a-UBS-Fiscadepot 21 der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nur rudimentär und machte namentlich weder Ausführungen zu dessen Eigenschaften noch zu den Hintergründen der Wertsteigerung seit dem Stichtag. Dazu macht er erst in der Berufungsbegründung Angaben, indem er geltend machte, das betroffene Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21 beinhalte im Wert variable "UBS (CH) V._____"- Fondsanteile, von denen per Güterstandsauflösung am 6. Juni 2019 160.003 vor- handen gewesen seien, und die mit einem Marktkurs/Wert von Fr. 281.04/Fonds- anteil zu bewerten seien (Urk. 350 S. 27). Zur Zulässigkeit dieser neuen Behaup- tungen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten äussert er sich dabei jedoch nicht. Sie sind daher unbeachtlich und Weiterungen zu seiner darauf fussenden Argumentation im Berufungsverfahren erübrigen sich. 3.4.8Schlussfolgernd bleibt es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Wert des klägerischen UBS-Vorsorgedepots 21 von Fr. 39'225.–. 3.5.1Die Klägerin verfügt über eine T._____ Police (Versicherungs-Nr. 23), die laut den Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaft keinen Rückkaufswert aufweist. Die Vorinstanz ging angesichts dieses Umstandes davon aus, dass es sich bei der Versicherung nicht um Vermögen der Klägerin handle und sie daher güterrechtlich irrelevant sei (Urk. 351 E. IV.6.14.2.). 3.5.2Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf seinem bereits erstinstanz- lich eingenommenen Standpunkt, dass die Police mit Fr. 9'089.85 (Urk. 350 S. 28 f., 35 [offensichtlich irrtümlich "9'825.89", was gemäss Urk. 350 S. 28 f. dem Euro- betrag per Urteilsdatum ohne Abzug des Werts per Eheschluss entspricht]) an die Errungenschaft der Klägerin anzurechnen sei. Die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Nur weil die Bescheinigung laut Vorinstanz keinen Rückkaufswert aus- weise, heisse das nicht, dass die Police kein Vermögenswert der Klägerin dar-
- 49 - stelle. Denn laut der klägerischen Urk. 64 sei in jener Police am 1. Juni 2019 nachweislich ein Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital von EUR 9'825.89 vor- handen gewesen, weshalb die Klägerin jene Police in den Steuererklärungen 2017 und 2018 als Vermögen von Fr. 8'000.– und Fr. 9'645.– deklariert habe. Dass ein Rückkaufswert nicht ausgewiesen oder ausbezahlt werde, sondern zur Berechnung einer beitragsfreien Leistung führe, ändere nichts daran, dass in der Police am 1. Juni 2019 kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag ein Kapital von EUR 9'825.89 gesteckt habe, welches steuerlich und güterrechtlich zu berück- sichtigen sei. Hierbei sei unbestritten, dass die Police bereits vor Eheschluss be- standen habe und es sich somit um Eigengut handle. Die Ersatzforderung der Er- rungenschaft der Klägerin gegen ihr Eigengut entspreche folglich der Differenz des Wertes per Urteilsdatum (respektive behelfsweise der EUR 9'825.89) und desjenigen per Eheschluss von EUR 366.84 und damit EUR 9'459.05. Umgerech- net zum vorinstanzlich angewendeten Kurs ergebe das Fr. 9'089.85, woraus eine entsprechend höhere Errungenschaft der Klägerin resultiere (Urk. 350 S. 28 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Beklagte sich mit seiner Begründung damit begnüge, seine vorinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen, und nicht darlege, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben solle. Die Wiederholung seiner Ansichten genüge nicht. Die W._____ AG habe ausge- wiesen, dass die betreffende Versicherung keinen Rückkaufswert habe. Damit habe die Vorinstanz richtig entschieden, indem sie nichts angerechnet habe. Nicht richtig sei die Behauptung des Beklagten, die W._____ AG habe per 1. Juni 2019 ein Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital von EUR 9'825.89 ausgewiesen. Natürlich sei auch in eine Risikoversicherung einzubezahlen; das habe aber nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Auch sei Urk. 24/64 S. 1 entgegen dem Be- klagten nichts von "Kapital" zu entnehmen. Vielmehr stehe exakt in diesem Beleg, dass der Rückkaufswert EUR 0.– betrage (Urk. 364 Rz 47-50). 3.5.3 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben reine Anwart- schaften. Für die güterrechtliche Einordnung von Versicherungsansprüchen ist folglich wesentlich, ob deren Verwirklichung sicher ist oder vom Eintritt eines ver-
- 50 - sicherten Risikos in der Zukunft abhängt. Bestehen keine Unsicherheiten über das "Ob" der Leistung, sind Vermögenswerte nicht als blosse Anwartschaften zu behandeln, sondern im Fall von Versicherungen mit dem Rückkaufswert in die gü- terrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Aebi-Müller, Säulen 3a und b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010, S. 6). Welche Ansprüche eine Ver- sicherung vermittelt, ergibt sich im Einzelfall aus dem konkreten Versicherungs- vertrag. Vorliegend steht fest, dass die Klägerin über den Versicherungsvertrag Nr. 23 bei der W._____ AG verfügt. Der Versicherungsvertrag liegt jedoch nicht vor und der behauptungsbelastete Beklagte äussert sich zum Inhalt des Vertrags, der mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde und da- her dem deutschen Recht unterstehen dürfte, nicht. Der Beklagte legt damit in tat- sächlicher Hinsicht nicht dar, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag um einen Vermögenswert im Sinn des Erwogenen handelt. Seiner impliziten Behauptung, die Versicherung weise einen von der Ver- sicherungsgesellschaft nicht ausgewiesenen Rückkaufswert auf, fehlt die Grund- lage. 3.5.6Soweit der Beklagte im von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Ausweis selber den entsprechenden Nachweis sieht, ist ihm zu widersprechen. Weder das darin erwähnte "Anteilsguthaben/Deckungskapital" (nicht wie vom Be- klagten behauptet ein "Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital") noch die dort zu findende Bemerkung, dass "ein Rückkaufswert hier nicht ausbezahlt wird, son- dern zur Berechnung einer beitragsfreien Leistung führt", lässt den entsprechen- den Schluss unabhängig von Kenntnissen über den Inhalt des konkreten Versi- cherungsvertrags zu. Dies gilt umso mehr, als das deutsche Recht mit der (auch fondbasiert möglichen) Basisrente (Rürup-Rente) eine nach dem Prinzip der Kapi- taldeckung funktionierende private Rentenversicherung kennt, die eine frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahr ausbezahlte Rente zum Gegenstand hat und weder kündbar, vererblich, übertragbar, beleihbar, veräusserbar noch kapitalisier- bar (vgl. § 10 Abs. 2 EStG) und damit aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht rück- kaufsfähig ist; sie kann einzig beitragsfrei gestellt werden. Dass der Ausweis der W._____ AG, auf den sich auch der Beklagte beruft, die Produktklasse mit "Fonds Basisrente" angibt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
- 51 - 3.5.7Schlussfolgernd bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Versicherung mangels Rückkaufswerts nicht um Vermögen der Klägerin handelt. 3.6.1 Die Vorinstanz verzichtete darauf, über die Juni-Nettolohnguthaben per
6. Juni 2019 hinaus Lohnansprüche der Klägerin wie Bonus und 13. Monatslohn sowie die Spesenpauschale pro rata temporis in deren Errungenschaft zu berück- sichtigen. Bezogen auf den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale hielt sie fest, dass der Beklagte entsprechende Ansprüche erst im Rahmen der Novenstel- lungnahme zur Dupliknovenstellungnahme und somit verspätet geltend gemacht habe, weshalb sie nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 351 E. IV.6.16.). Zur Frage des anteilmässigen Bonus führte sie aus, bei Forderungen, wie sie der Ar- beitserwerb darstelle, sei für die Frage der Realisierung des Erwerbs nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern derjenige ihrer Entstehung massgeblich. So gelte derjenige Lohn als erworben, der auf die bis zum Stichtag erbrachte Arbeitsleis- tung entfalle, auch wenn der Lohn erst später ausbezahlt werde. Im Zweifelsfall könne auf eine arbeitsrechtliche Betrachtungsweise und damit darauf abgestellt werden, ob der betreffende Ehegatte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes hin bereits einen durchsetzbaren Anspruch habe. Soweit im Auflösungszeitpunkt bloss Anwartschaften auf mögli- che bzw. suspensiv bedingte künftige Leistungen bestünden, seien diese auch dann unbeachtlich, wenn sich nachträglich, d.h. bis zum Zeitpunkt der güterrecht- lichen Auseinandersetzung, ein entsprechender Anspruch verfestige. Sei der Be- stand des Vermögens strittig, sei grundsätzlich nach Art. 8 ZGB derjenige Ehe- gatte beweisbelastet, der das Vorhandensein eines Vermögenswerts im Auflö- sungszeitpunkt behaupte und daraus Rechte ableite. Richte der Arbeitgeber ne- ben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so habe die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet sei. Endige das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten sei, so habe die Arbeit- nehmerin einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es ver- abredet sei. Gemäss der dispositiven gesetzlichen Grundordnung stehe die bis zum Stichtag berechnete Gratifikation somit unter der aufschiebenden Bedingung,
- 52 - dass das Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende andauere. Dies führe dazu, dass ein allfälliger Anspruch auf Bonus gemäss dispositivem Recht nicht pro rata tem- poris, sondern erst mit der sich Ende Jahr eintretenden Bedingung des fortgeführ- ten Arbeitsverhältnisses entstehe. Mit anderen Worten stelle der bis zum Stichtag berechnete Teil der Gratifikation nur dann eine am Stichtag bereits entstandene, der Errungenschaft zugehörige Forderung dar, wenn die Arbeitnehmerin grund- sätzlich einen Anspruch auf Gratifikation habe und in Abweichung von Art. 320 Abs. 2 OR vereinbart worden sei, dass ein solcher auch bei unterjähriger Beendi- gung des Arbeitsverhältnisse pro rata temporis geschuldet sei. Für eine solche vom Gesetz abweichende Vereinbarung sei der Beklagte behauptungs- und be- weispflichtig (Urk. 351 E. IV.6.15.4.-6.15.6.). Den Ausführungen des Beklagten sei keine entsprechende Behauptung zu entnehmen. Die Edition des aktuellen Ar- beitsvertrages der Klägerin habe somit zu unterbleiben, diene das Beweisverfah- ren doch nicht dazu, Substantiierungssäumnisse einer Partei nachzuholen und das Tatsachenfundament zu ergänzen (Urk. 351 E. IV.6.15.7.). Ein allfälliger An- spruch der Klägerin sei somit unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass ihr Arbeitsverhältnis bis Ende 2019 fortdauern würde. Diese Bedingung habe per Stichtag naturgemäss noch nicht eingetreten sein können, womit die Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Forderung gegenüber ihrer Arbeitgeberin auf einen Teil der Gratifikation für das Jahr 2019 gehabt habe. Entsprechend sei der Bonus 2019 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen (Urk. 351 E. IV. 6.15.8.). 3.6.2. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht und in Verletzung seines Beweisführungsanspruchs auf die Berücksichti- gung weiterer Lohnansprüche pro rata temporis verzichtet. Er habe in der Kla- geantwort prozessual fristgerecht darauf hingewiesen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 170 ZGB sowie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zwecks Deklaration des güterrechtlichen Stichtagsvermögens ihre Guthaben und Vermögenswerte per Stichtag offenzulegen habe, und prozessual den Beweisantrag gestellt, bei der Klägerin sämtliche Unterlagen zu all ihren Einkünften der Jahre 2017 bis 2019 samt Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädigungen/Löhne geflossen seien, zu edieren. In der Duplik sei erneut darauf hingewiesen worden, dass das
- 53 - klägerische Lohn- und Bonusguthaben pro rata temporis per 6. Juni 2019 als Er- rungenschaftsaktivum zu deklarieren und zu ermitteln sei, weil die Klägerin dieses weiterhin nicht umfassend deklariere. Mangels Editionen und Auskünften im Schriftenwechsel habe er in der Duplik noch keine (bezifferten) Angaben zu allen- falls bestehenden weiteren Lohnansprüchen machen können. Nach Abschluss des Schriftenwechsels habe die Klägerin am 5. März 2021 dann - weiterhin ohne Unterlagen vorzulegen - behauptet, per Stichtag seien gar keine Lohn- und Bo- nusguthaben zu berücksichtigen, was den Beklagten mit Eingabe vom 11. März 2021, um den diesbezüglichen Editionsbedarf zu untermauern, zum Vorbringen veranlasst habe, dass die Klägerin neu behaupte, sie habe arbeitsvertraglich keine pro rata temporis geschuldeten Lohnansprüche, diese Behauptung aber of- fensichtlich falsch sei. Sie habe gemäss ihrem im Eheschutzverfahren eingereich- ten Arbeitsvertrag sehr wohl Anspruch und damit auf eine güterrechtlich zu be- rücksichtigende Forderung auf einen pro rata Bonusanteil. Darüber hinaus habe sie laut Ziff. 2 jenes Arbeitsvertrags selbst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses pro rata temporis Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Schliesslich erhalte sie laut Arbeitsvertrag eine quartalsweise ausbezahlte Spesenpauschale, welche per
6. Juni 2019 noch nicht bezahlt gewesen sei. Weil die Klägerin ihm weiterhin keine aktuellen Stichtagsbelege geliefert habe, habe er sich zwecks Widerlegung ihrer Vorbringen behelfsweise auf die alten, auszugsweise vorhandenen Arbeits- vertragsunterlagen aus dem Jahr 2012 stützen müssen, habe jedoch ergänzend den Beweisantrag gestellt, die Klägerin nebst jenem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2012 zur Edition allfälliger neuerer, 2019 geltender Arbeitsverträge samt separa- ten, reglementarischen Ausführungsbestimmungen sowie der Lohnabrechnung Juni 2019 aufzufordern. Dies alles, um zu belegen, dass seine im Schriftenwech- sel prozessual rechtzeitig gestellten Vorbringen zwecks Nachweises und Beziffe- rung der klägerischen Lohnansprüche per 6. Juni 2019 und Widerlegung diesbe- züglicher klägerischer Bestreitungen gerichtlich abzunehmen seien. Statt die von ihm offerierten Beweise abzunehmen, habe die Vorinstanz seine Vorbringen ab- gewiesen und habe dabei einerseits auf die Freiwilligkeit resp. den ungesicherten Bestand und damit die güterrechtliche Unbeachtlichkeit des der Klägerin im April 2020 für 2019 ausgerichteten Bonus und andererseits darauf verwiesen, dass er
- 54 - die Ansprüche für den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale verspätet gel- tend gemacht habe. Weil er die klägerischen Lohn- und Bonusguthaben per
6. Juni 2019, zu denen auch der in Ziff. 2 des alten Arbeitsvertrags von 2012 ex- plizit erwähnte 13. Monatslohn und die Spesenpauschale gehöre, pro rata tempo- ris schon im Schriftenwechsel geltend gemacht habe, aber mangels Unterlagen und Auskunftserteilung durch die Klägerin nicht habe aktualisieren resp. zuverläs- sig konkret substantiieren und beziffern können, habe die Vorinstanz sein Recht auf Beweis sowie seinen Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB verletzt. Dies umso mehr, als er zumindest unter Verweis auf Ziff. 2 des alten Arbeitsvertrags von 2012 nachgewiesen habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Bo- nus, auf einen 13. Monatslohn und auf eine Spesenpauschale gehabt habe, wo- mit solche (sofern neuere Verträge bestünden) per 6. Juni 2019 pro rata temporis zu berücksichtigen gewesen wären, zumindest im Umfang der vom Beklagten ge- stützt auf den alten Arbeitsvertrag belegten Lohnansprüche (Urk. 350 S. 29-32). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Anrechnung eines anteiligen Bonus zu Recht mit der Begründung abgewiesen habe, dass dieser nicht dargelegt habe, dass sie am Stichtag über einen güter- rechtlich anrechenbaren Anspruch verfügt habe. Der Beklagte setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, womit es bereits an einer substan- tiierten Begründung im Rechtsmittelverfahren fehle und auf die Berufung in die- sem Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 364 Rz 52). Der Beklagte trage jedoch vor, er habe bereits in der Klageantwort gestützt auf Art. 170 ZGB Editionen beantragt. Sinngemäss mache er geltend, nur wegen mangelnder Belege habe er seinen Anspruch nicht begründen können. Diese Behauptung sei falsch und auch nicht näher substantiiert. Der Beklagte führe denn auch mit keinem Wort aus, welche von ihm zur Edition beantragten Belege es ihm ermöglicht hätten, der von der Vorinstanz verlangten Begründungspflicht nachzukommen. Aus dem in der Klage- antwort pauschal gestellten und nicht einmal begründeten Antrag auf Edition aller Guthaben und Vermögenswerte per Stichtag vermöge der Beklagte nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag der Verhand- lungsmaxime im Güterrecht nicht ansatzweise gerecht werde, habe er in der Kla- geantwort keinerlei Ausführungen zu einem allfälligen anzurechnenden Bonus ge-
- 55 - macht. Er habe das erste Mal in der Duplik Ausführungen zu ihrem Einkommen gemacht. Mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme zu den Dupliknoven, dass ihr kein anteiliger Bonus angerechnet werden könne, habe sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Er könne dies vor der Rechtsmittelinstanz nicht nachholen. Auch der Antrag auf einen Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädigun- gen/Löhne u. dgl. 2017 bis 2019 geflossen seien, vermöge an der Rüge des Be- klagten nichts zu ändern, führe dieser doch nicht einmal näher aus, inwiefern ihm diese Belege bei seiner Begründungspflicht, dass sie per Stichtag einen güter- rechtlichen Anspruch auf Bonus gehabt habe, geholfen hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es am Beklagten gewesen wäre, während des Schriften- wechsels konkret und detailliert die aus seiner Sicht für die Begründung und Be- zifferung seines Antrags nötigen Urkunden zur Edition zu stellen. Dass er dies un- terlassen habe, könne er weder ihr noch der Vorinstanz anlasten. Einen Anspruch auf anteilige Anrechnung des 13. Monatslohns und der Spesenentschädigung habe er, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, verspätet vorgebracht. Der Be- klagte vermöge in seiner Berufung nichts dagegen vorzubringen, weshalb es da- bei bleibe (Urk. 364 Rz 53-55). 3.6.3 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass nur am Stichtag beste- hende (bereits entstandene) Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin gü- terrechtlich relevant sind; blosse Anwartschaften bleiben im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt (Urk. 351 E. IV.6.15.4 f.; vgl. auch E. III.3.5.3). Abgesehen vom Lohn (Art. 322 OR) und dem Ersatz von abge- rechneten Auslagen (Art. 327a Abs. 1 und 327c Abs. 1 OR) hängen Bestand, Höhe und die Modalitäten weiterer Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitge- berin von den (ausdrücklichen und konkludenten) vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen ab. Sondervergütungen können Lohncharakter haben, womit in Anwendung von Art. 322 OR ein pro rata-Anspruch besteht (BGE 129 III 278), oder es kann sich bei ihnen um eine echte Gratifikation (im Grundsatz und in der Höhe freiwillig) oder um eine unechte Gratifikation (im Grundsatz geschuldet, Höhe im Ermessen der Arbeitgeberin) handeln, womit die pro rata-Regelung von Art. 322d Abs. 2 OR greift (zum Ganzen vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d OR N 1 ff.; Urk. 350 E. IV.6.15.6.). Dass und in welcher Höhe per Stich-
- 56 - tag pro rata-Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin bestanden, hat der Beklagte, der daraus einen höheren Beteiligungsanspruch seinerseits ableitet, als beweisbelastete Partei darzulegen, indem er (zunächst zumindest in den Grund- zügen) sämtliche Tatsachen benennt, die das Bestehen solcher Ansprüche stüt- zen (Art. 8 ZGB; Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1. f.; BGE 127 III 365 E. 2b). Die Tatsachen können dabei unbeschränkt nur im erstinstanzlichen Ver- fahren und dort lediglich in den ersten beiden Parteivorträgen vorgebracht wer- den. Danach fällt die Novenschranke mit der Konsequenz, dass neue Tatsachen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Namentlich bei unechten Noven hat die Partei, die das Novenrecht beansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2.; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.). Auf Art. 170 ZGB gestützte Auskunfts- und Editionsbegehren dienen der Beschaffung von Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ande- ren Ehegatten. Sie ersetzen gehörige Parteibehauptungen in der Sache nicht, sondern sollen diese ermöglichen (vgl. BGer 5C.308/2001 vom 22.1.2002, E. 4a). Auch dient das Beweisverfahren (und damit zusammenhängende Editionsbegeh- ren gemäss Art. 160 ZPO) nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). 3.6.4 Der Beklagte verweist darauf, dass er in der Klageantwort gestützt auf Art. 170 ZGB und die Mitwirkungspflicht der Klägerin einschlägige Auskunftsbe- gehren und Beweisanträge gestellt und in der Duplik das Lohn- und Bonusgutha- ben, zu denen er auch den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale zählt (Urk. 350 S. 31), pro rata temporis per 6. Juni 2019 mit Blick auf die Vorjahresun- terlagen und mangels klägerischer Stichtagsunterlagen mit provisorisch "über CHF 30'000" beziffert und darauf hingewiesen habe, dass dieses per Stichtag zu deklarieren und ermitteln sei (Urk. 350 S. 29 f.). Er unterlässt es jedoch, diese Darstellung mittels (präziser) Aktenverweise zu untermauern. Seine Ausführun- gen genügen insoweit bereits den prozessualen Erfordernissen nicht (vgl. E. II.2.1). Soweit ersichtlich bezogen sich seine Auskunfts- und Beweisanträge und seine Ausführungen in der Duplik aber auch nicht auf die rechtlich relevante Frage nach dem Bestand entsprechender vertraglicher Ansprüche der Klägerin
- 57 - gegenüber ihrer Arbeitgeberin per Stichtag. So bestritt er in der Klageantwort die klägerische Deklaration ihrer Aktiven und listete das Vermögen, über das die Klä- gerin gemäss seinem aktuellen Kenntnisstand per Datum der Güterstandsauflö- sung verfüge, auf. Im Sinne eines Platzhalters vermerkte er in der Liste mit dem Hinweis auf Art. 170 ZGB auch "Guthaben im In-/Ausland?" (Urk. 83 S. 34 f.), ver- wies in seiner Begründung auf Art. 170 ZGB und stellte ergänzend prozessual den Beweisantrag (Edition) "Unterlagen der Klägerin zu all ihren Nebeneinkünften der Jahre 2017 bis 2019 samt Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädi- gungen/Löhne u. dgl. 2017-2019 (inkl. P2._____ AG-Lohn- und Bonuszahlungen) geflossen sind". Wie bei den übrigen im gleichen Zusammenhang gestellten Be- weisanträgen einschliesslich einer Vollständigkeitserklärung der Klägerin zu ihrem Vermögen per 6. Juni 2019 (Urk. 83 S. 38 f.) ging es ihm dabei jedoch nicht um den Bestand von Ansprüchen, sondern u.a. um den tatsächlichen Umfang von Einkünften vor dem Hintergrund von "ansehnlichen Vermögensabflüssen" in den sechs Monaten vor dem Stichtag und die Klärung der Frage, wo die seit 1. Januar 2017 bis zum 6. Juni 2019 erzielten Einkünfte von rund CHF 1,6 Mio. sowie die von den klägerischen Konten abgeflossenen Gelder per 6. Juni 2019 verblieben seien (Urk. 83 S. 37 f.). Zu den monierten Vermögensabflüssen nahm die Kläge- rin in der Folge replicando ausführlich Stellung (Urk. 149 Rz 81-92). In der Duplik führte der Beklagte in seiner Liste der Vermögenswerte der Klägerin dann neu erstmals "Lohn- und Bonusguthaben per 6.6.19 (pro rata)" mit einem unbestimm- ten Betrag über Fr. 30'000.– und in der Rubrik "Beweis" die "Edition/Parteiaus- sage" auf (Urk. 154 S. 26). Ferner bezifferte er das anteilige Juni-Nettolohngutha- ben per 6. Juni 2019 und fuhr fort, dass dazu der Nettobonus pro rata temporis per 6. Juni 2019 komme. Der Bonus für 2019 dürfte der Klägerin für das Jahr 2019 (wohl im April) 2020 ausbezahlt worden sein und wie in den Vorjahren bei brutto mindestens Fr. 80'000.– p.a. liegen, was zu einer per 6. Juni 2019 betref- fend Bonus für 2019 zu berücksichtigenden Errungenschaft von über Fr. 30'000.– führen würde. Die Klägerin habe ihre Lohnabrechnung zum Bonus für das Jahr 2019 zu edieren, um diese Zahl genauer beziffern zu können (Urk. 154 S. 37 f.). Seinen Standpunkt, der Nettobonus der Klägerin sei pro rata temporis per 6. Juni 2019 güterrechtlich relevant, begründete er folglich einzig mit der Auszahlung ei-
- 58 - nes Bonus für das Jahr 2019 im Jahr 2020. Auf mögliche vertragliche Grundlagen der Zahlung ging er mit keinem Wort ein. Dass es sich bei dem gemäss seiner Behauptung im Jahr 2020 ausbezahlten Bonus um etwas anderes als eine gänz- lich freiwillige Sondervergütung der Arbeitgeberin handelte, ergibt sich aus seinen Darlegungen damit nicht. Der Beklagte machte folglich in seinen beiden ersten Parteivorträgen - soweit ersichtlich - zwar geltend, dass der der Klägerin im Jahr 2020 für das Jahr 2019 ausbezahlte Bonus pro rata temporis in die güterrechtli- che Auseinandersetzung einzubeziehen sei. Er unterliess es jedoch gänzlich, Tat- sachen, die das Bestehen eines diesbezüglichen pro rata-Anspruchs der Klägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin stützen, zu benennen. Den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale thematisierte er überhaupt nicht. Entgegen dem Beklagten lie- gen im "Schriftenwechsel prozessual rechtzeitig gestellte Vorbringen" (Urk. 350 S. 31) diesbezüglich nicht vor. Soweit er die Klägerin für das Fehlen eines inso- weit schlüssigen Parteivortrags (vgl. dazu BGer 4A_36/2021 vom 1.11.2021, E. 5.1.1; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 29) in seinen ersten beiden Parteivorträ- gen verantwortlich macht (Urk. 350 S. 31), ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus dem Eheschutzverfahren eingestandenermassen über arbeitsvertragliche Unterla- gen verfügte, aus denen sich gemäss seiner Überzeugung entsprechende An- sprüche ergeben (Urk. 350 S. 30). Seine in den ordentlichen Rechtsschriften ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren bezogen sich im Übrigen wie erwogen nicht auf den Arbeitsvertrag der Klägerin und weitere allenfalls einschlägige Zu- satzvereinbarungen oder Reglemente, weshalb ihr auch nicht vorgeworfen wer- den kann, diesbezüglich Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. 3.6.5Mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom 11. März 2021 untermauerte der Beklagte damit nicht nur "den diesbezüglichen Editionsbedarf" (Urk. 350 S. 30; Urk. 173 S. 4 f.), sondern erweiterte seinen güterrechtlichen Beteiligungsan- spruch und stellte diesen auf eine neue tatsächliche Grundlage, indem er auf den Arbeitsvertrag der Klägerin rekurrierte. Dass er erstinstanzlich dargetan hätte, dass die Voraussetzungen des Novenrechts insoweit gegeben waren, zeigt er im Berufungsverfahren nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, hätte er sich wie erwogen auch nicht darauf berufen können, rechtzeitige Behaup-
- 59 - tungen seien ihm aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht möglich oder zumut- bar gewesen. 3.6.6Die Vorinstanz prüfte den vom Beklagten geltend gemachten Beteiligungs- anspruch am klägerischen Bonus 2019 damit richtig allein auf der Grundlage sei- ner Behauptungen in der Duplik. Raum für die vom Beklagten in Urk. 173 S. 5 be- antragten Beweisabnahmen bestand mangels rechtserheblicher, streitiger Tatsa- chen folglich nicht. Dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage fälschlicherweise von der fehlenden güterrechtlichen Relevanz des der Klägerin von ihrer Arbeitge- berin für das Jahr 2019 ausgerichteten Bonus ausging, macht der Beklagte zu Recht nicht geltend. Es bleibt damit in dieser Hinsicht beim vorinstanzlichen Ent- scheid.
E. 3 Am 30. Januar 2024 erhob der Beklagte und Berufungskläger (Beklagter) fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 347/2; Urk. 350) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– innert Frist (Urk. 356 f.). Am
22. Februar 2024 ging eine Noveneingabe des Beklagten ein (Urk. 358). Mit Ver- fügung vom 12. März 2024 wurde der Klägerin Frist zu Beantwortung der Beru- fung angesetzt und ihr die beklagtische Noveneingabe zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 361). Die Klägerin erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristge- recht mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 364). Die Rechtsschrift wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 365). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten, bis auf einen Antrag der Klägerin, die Rechtskraft vorab mit Beschluss festzustellen (Urk. 366-368), der mit dem heuti- gen Entscheid obsolet wird, nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-349) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 8 lit. c, 9 lit. a-g, 10, 14 lit. a Abs. 1, 16, 18 und 19 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 350 S. 2-4). Nicht an- gefochten und mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist (Art. 312 f. ZPO; Urk. 361)
- 26 - am 7. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) ist das angefoch- tene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 7, 8 lit. a und b, 11 bis 13, 14 lit. b bis e, 15 und 17, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.7 Der Beklagte verlangt die Berücksichtigung des Steuerguthabens mit nach oben korrigiertem Betrag von Fr. 121'772.– (Urk. 350 S. 32, 35). Die Vorinstanz gehe in ihren Erwägungen (Urk. 351 E. IV.6.17.4 und IV.6.17.5, S. 81 f.) ebenfalls von einem Guthaben in dieser Höhe aus, übertrage es aber mit einem Betrag von Fr. 120'301.– falsch in E. IV.6.28, was zu einer um Fr. 1'421.– zu tiefen Errungen- schaft der Klägerin führe (Urk. 350 S. 32). Die Klägerin stellt den vom Beklagten geltend gemachten Übertragungsfehler zu Recht nicht (eigentlich) in Abrede. So- weit sie geltend macht, es sei in den vorliegenden Vermögensverhältnissen un- verhältnismässig, aufgrund dieses Betrags eine Neuberechnung der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorzunehmen, und daher infolge Geringfügigkeit darauf zu verzichten (Urk. 364 Rz 56), bringt sie ein Argument vor, dass rechtlich unbe- achtlich ist. Das Steuerguthaben der Klägerin ist folglich mit nach oben korrigier- tem Betrag von Fr. 121'772.– zu berücksichtigen, was gemessen am vorinstanzli- chen Urteil zu einer um Fr. 1'421.– höheren Errungenschaft der Klägerin und zu einem um Fr. 710.50 höheren Beteiligungsanspruch des Beklagten führt. 3.8.1 Der Beklagte verfügte gemäss nicht beanstandeter Feststellung der Vorin- stanz per Datum der Auflösung des Güterstands über ein Kontokorrentguthaben gegenüber der U._____ GmbH von Fr. 75'200.59, das seiner Errungenschaft zu- zuordnen ist (Urk. 351 E. IV.7.5.1.). Umstritten ist bis heute, ob die Forderung des Beklagten im massgeblichen Zeitpunkt werthaltig war. Die Vorinstanz erwog dazu,
- 60 - dass für die rechtsaufhebende, von der Klägerin bestrittene Tatsache, dass seine Forderung mangels Leistungsfähigkeit der U._____ nicht einbringlich sei und des- halb keinen Wert habe, der Beklagte die Substantiierungs- und Beweislast trage. Allein die Tatsache, dass es der Klägerin nicht gelinge, einen positiven Unterneh- menswert der U._____ zu belegen, führe nicht dazu, dass von der Zahlungsunfä- higkeit der Gesellschaft auszugehen sei. Im Gegenzug bringe der Beklagte näm- lich auch nicht genügend substantiierte Behauptungen vor, geschweige denn, dass er entsprechende Beweise offeriere, welche belegen würden, dass die U._____ zahlungsunfähig sei. Das Einreichen von Bewertungen zu Steuerzwe- cken reiche jedenfalls nicht. Vielmehr wäre es am Beklagen gewesen, substanti- ierte Behauptungen zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit der U._____ vorzubrin- gen und diese mittels der von der Klägerin beantragten und durch das Gericht verfügten Editionen der Geschäftsabschlüsse zu beweisen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, anstelle der Klägerin den Beweiskostenvorschuss zu über- nehmen und so ein Gutachten über den Wert der U._____ zu erwirken. Aufgrund der vorliegenden rudimentären Behauptungen lasse sich jedenfalls nicht überprü- fen, ob die U._____ zahlungsunfähig gewesen sei. Selbst bei rechtsgenügenden Tatsachenbehauptungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte dies mit- tels der offerierten Beweismittel belegen könnte (Urk. 351 E. IV.7.5.3.). An dieser Ausgangslage ändere auch der vom Beklagten behauptete Rangrücktritt nichts. Der Beklagte substantiiere diesen trotz entsprechender Bestreitung in der Duplik nicht näher oder belege ihn, womit bereits fraglich sei, ob ein solcher überhaupt erfolgt sei. Dies könne jedoch offenbleiben. Ein Rangrücktritt führe dazu, dass der Gläubiger sich bereit erkläre, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, bis bestimmte Gläubigergruppen befriedigt seien. Dies könne einem Untergang oder einer Uneinbringlichkeit der Forderung nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn die Forderung vorliegend im Sinn von Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR gestundet wäre, was der Beklagte nicht behaupte, bestünde lediglich ein temporärer Ver- zicht auf Geltendmachung der Forderung. Auch diesfalls würde es dem Beklagten somit nicht gelingen, die Uneinbringlichkeit der Forderung zu belegen. Die Tatsa- che, dass sich das Guthaben Ende 2016 bis zum Stichtag kontinuierlich von Fr. 124'707.06 auf Fr. 75'100.59 reduziert habe und damit um rund Fr. 50'000.–
- 61 - amortisiert worden sei, spreche sodann vielmehr für die Werthaltigkeit der Forde- rung (Urk. 351 E. IV.7.5.4.). Schliesslich sei auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, dass das Kontokorrentguthaben in die Unternehmensbewertung ein- fliesse und nicht zusätzlich als Errungenschaftswert zu berücksichtigen sei, an- dernfalls würde es güterrechtlich doppelt berücksichtigt (Urk. 351 E. IV.7.5.5.). Wie dargelegt könne vorliegend mangels substantiierter Behauptungen der Par- teien weder eine Bewertung der U._____ durch das Gericht vorgenommen wer- den, noch hätten die Parteien einen Beweiskostenvorschuss geleistet, welche eine gutachterliche Bewertung zuliesse. Vielmehr sei unklar, welchen Wert die Unternehmung habe, wobei die Folge der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage des Wertes der Beteiligung des Beklagten die Klägerin und bei der Frage der Ein- bringlichkeit des Kontokorrent den Beklagten treffe. Da die U._____ vorliegend nicht bewertet werde, bestehe somit keine Gefahr einer doppelten Berücksichti- gung des Kontokorrentguthabens und dem Beklagten seien somit Fr. 75'100.95 als Forderung der Errungenschaft gegenüber der U._____ anzurechnen (Urk. 351 E. IV.7.5.6.). 3.8.2 Der Beklagte bleibt im Berufungsverfahren dabei, dass seinem Kontokor- rentguthaben per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Verkehrs- wert mehr zugekommen und daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit 0 resp. p.m. statt mit Fr. 75'100.59 einzusetzen sei. Er zitiert dabei seine Aus- führungen in der Klageantwort. Dem fehlenden (Verkehrs-)Wert wäre bei der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung Rechnung zu tragen gewesen, denn bei For- derungen sei der mangelnden Bonität und den mangelnden Sicherheiten Rech- nung zu tragen. Aufgrund der von ihm erstinstanzlich belegten wirtschaftlichen Si- tuation der U._____ GmbH sei davon auszugehen, dass diese ihre Schuld gegen- über dem Beklagten nicht werde zurückzahlen können. Güterrechtlich sei eine derart unsichere und zweifelhafte Forderung gemäss Rechtsprechung abzu- schreiben. Indem die Vorinstanz ihm trotz fehlender Bonität der U._____ GmbH und trotz Uneinbringlichkeit der Kontokorrentforderung gleichwohl das gesamte Guthaben von Fr. 75'100.59 als Errungenschaftsaktivum angerechnet habe, habe sie bei der Bewertung dieser Vermögensposition Art. 211 und 214 ZGB verletzt und die von ihm dargestellte Sachlage falsch gewürdigt (Urk. 350 S. 36 f.). Höchst
- 62 - widersprüchlich und willkürlich erscheine ihm in diesem Zusammenhang die vorin- stanzliche Beweiswürdigung respektive natürliche Vermutung, soweit die Vorin- stanz in E. 7.5.3 beweisrechtlich - trotz gegenteiliger Jahresabschlussunterlagen mit einem nachgewiesenen, seit Jahren negativen Eigenkapital und diesbezügli- chen Erläuterungen seinerseits - davon ausgehe, dass die U._____ vermutungs- weise leistungsfähig sei und er anderweitiges belegen müsse, wogegen sie einige Erwägungen später in E. 9.3.4.1.6. vorbringe, anders als bei finanzmarktrechtlich regulierten Personen könne bei natürlichen Personen (den mit ihm befreundeten Darlehensgebern) nicht ohne Weiteres von deren Leistungsfähigkeit ausgegan- gen werden, womit der Leistungsfähigkeitsnachweis ihm obliege (Urk. 350 S. 38). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sich detailliert mit den Vor- bringen des Beklagten auseinandergesetzt und richtig zum Schluss gekommen sei, dass der Beklagte die von ihm behauptete Nicht-Werthaltigkeit nicht habe be- weisen können. Der Beklagte setze sich in seiner Berufung mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er begnüge sich damit, seine Aus- führungen vor Vorinstanz nochmals in die Berufungsschrift zu kopieren und seine bereits gemachten (nicht substantiierten und belegten) Behauptungen zu wieder- holen. Das vermöge den Anforderungen einer Berufung nicht zu genügen, wes- halb auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 364 Rz 60). Abgesehen davon vermöge der Beklagte erneut nicht zu erklären, weshalb ihm ein Guthaben, welches er bei seiner Gesellschaft habe, nicht anzurechnen wäre. Seine blosse Behauptung, das Guthaben sei nicht einbringlich und die Gesellschaft könne die- ses nicht zurückzahlen, sei wenig zielführend. Wäre es wirklich nicht werthaltig gewesen, hätte es nach buchhalterischen Vorgaben wertberichtigt oder abge- schrieben werden müssen. Das sei offensichtlich nicht geschehen. Entsprechend habe die Gesellschaft das Guthaben beim Beklagten über die Jahre auch um Fr. 50'000.– amortisieren können, was - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe - für die Werthaltigkeit der Forderung spreche. Der Beklagte vermöge nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid substantiiert vorzutragen, was zu einer Än- derung desselben führen würde, womit es bei der Anrechnung von Fr. 75'100.59 bleibe (Urk. 364 Rz 61).
- 63 - 3.8.3 Der Beklagte übernimmt den von ihm vorinstanzlich vertretenen Standpunkt mittels eines Zitats wörtlich aus der Klageantwort und bekräftigt im Ergebnis ledig- lich, an diesen Ausführungen festzuhalten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seinen Standpunkt mit verschiedenen Argumenten nicht teilte, setzt er sich nicht im Ansatz auseinander. Soweit er Widersprüchlichkeit geltend macht, legt er nicht dar, dass die Beweiswürdigung betreffend die Werthaltigkeit seines zur Dis- kussion stehenden Kontokorrentguthabens gegenüber der U._____ GmbH in sich widersprüchlich wäre. Seine Vorbringen genügen damit den prozessualen Anfor- derungen an Rechtsmittelrügen nicht. 3.8.4Selbst wenn man diese jedoch genügen liesse, wäre der Vorinstanz, die sich mit den (im Berufungsverfahren wiederholten) Argumenten des Beklagten umfas- send auseinandergesetzt hat, in der Sache zu folgen. Es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verweisen werden (Urk. 351 E. IV.7.5.). Der Liquidationsfall, auf dem die Argumentation des Beklagten im Kern beruht, ist bis heute nicht eingetre- ten; jedenfalls macht der Beklagte Entsprechendes nicht geltend. Dass vom Liqui- dationsfall der Fall der Weiterführung der Geschäftstätigkeit zu unterscheiden ist, zeigt sich im vorliegenden Zusammenhang exemplarisch in der auch von der Vor- instanz betonten, betragsmässig massgeblichen Amortisation des streitbetroffe- nen Guthabens im Zeitraum von Ende 2016 bis zum Stichtag, zu der sich der Be- klagte im Berufungsverfahren nicht äussert. 3.8.5Schlussfolgernd drängt sich im vorliegenden Kontext eine Korrektur des an- gefochtenen Entscheids nicht auf. 3.9.1Der Beklagte verfügt über einen Porsche, den er unbestritten vorehelich lea- ste und während der Dauer der Ehe aus dem Leasingvertrag auskaufte (Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.). Zur güterrechtlichen Massezuordnung des Fahrzeugs äusserte sich die Vorinstanz in einem ersten Schritt dahingehend, dass der Porsche am 1. Mai 2008 geleast worden sei und damit unbestritten in das Eigengut des Beklag- ten gehöre. Anschliessend legte sie die abweichenden Parteistandpunkte betref- fend die Frage, ob die während der Ehe geleisteten Leasingraten und die Aus- kaufsumme aus Errungenschaft oder Eigengut des Beklagten geleistet worden waren, dar (Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.) und kam schliesslich zum Schluss, dass der
- 64 - Porsche vermutungsweise (Art. 200 Abs. 3 ZGB) aus Errungenschaft gekauft wor- den und daher dieser Gütermasse zuzuordnen sei (Urk. 351 E. IV.7.14.3). Der Verkehrswert des Fahrzeugs sei in seiner Errungenschaft per güterrechtlicher Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Beklagte behaupte einen Verkehrs- wert des 13-jährigen Porsches von Fr. 20'000.–. Die Klägerin bestreite diesen Wert im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven und beantrage ein Be- wertungsgutachten. Dieser Antrag sei jedoch verspätet und dürfe daher nicht be- rücksichtigt werden. Somit liege dem Gericht lediglich der vom Beklagten pau- schal behauptete Verkehrswert von Fr. 20'000.– vor. Zwar bestreite die Klägerin diesen, erkläre jedoch nicht, von welchem (wohl höheren) Wert sie ausgehe, und offeriere dazu auch kein Beweismittel. Entsprechend sei sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, sei es doch sie, die betreffend Höhe der Errungenschaft des Beklagten beweisbelastet sei. Es sei somit von dem vom Beklagten zugestandenen Mindestwert von Fr. 20'000.– auszugehen (Urk. 351 E. IV.7.14.4.). Die während der Dauer der Ehe bezahlten Leasingraten be- trachtete die Vorinstanz als Gegenleistung für den zeitlich beschränkten Ge- brauch des Fahrzeugs. Sie stellten somit verbrauchte Errungenschaft dar, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht relevant sei (Urk. 351 E. IV.7.14.5.). In der tabellarischen Aufstellung der Errungenschaft des Beklagten berücksichtigte sie das Fahrzeug mit einem Wert von Fr. 20'000.– schliesslich in der Kategorie "Ersatzforderung Errungenschaft" (Urk. 351 E. IV.7.18.). 3.9.2 Der Beklagte rügt widersprüchliche Feststellungen der Vorinstanz zur Frage der Massezugehörigkeit des Porsches, indem diese einerseits ausführe, er habe das Fahrzeug vor der Ehe geleast, weshalb es unbestritten in sein Eigengut ge- höre, und andererseits davon ausgehe, dass der Porsche erst während der Ehe gekauft worden sei und er mangels Eigengutsbeweises vermutungsweise Errun- genschaft bilde. Letzteres sei tatsachenwidrig. Konkret sei der Porsche laut Duplik seit dem 1. Mai 2008 in seinem Besitz und bilde daher vorehelich entstandenes Eigengut, was die Klägerin anerkannt habe. Gemäss Urk. 88 habe er vorehelich mit der ersten Leasingrate und 17 weiteren Leasingraten bis zur Heirat total Fr. 47'819.35 geleistet. Güterrechtlich werde für die Massezuordnung auf den Zeitpunkt jenes vorehelichen Eigengutserwerbs abgestellt; nachträgliche Ände-
- 65 - rungen bewirkten keine Massenumteilung. Selbst wenn er wie von der Klägerin behauptet nach der Heirat Investitionen aus seiner Errungenschaft in das Eigen- gut gemacht hätte, was von ihm bestritten werde, unterläge diese Errungenschaft- sersatzforderung der Regelung von Art. 209 Abs. 3 ZGB. Die in der Duplik darge- stellte Gesamtinvestition in den Porsche unterliege damit demselben Wertzerfall wie der des am 9. April 2008 in Verkehr gesetzten Fahrzeugs selber. Wäre man im Jahr 2023 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung für den 15-jährigen Porsche bspw. von einem Wert von Fr. 16'000.– ausgegangen, hätten sich allfäl- lige anteilige Ersatzforderungen der beklagtischen Errungenschaft ins Eigengut des Beklagten entsprechend dem Porschewert derart reduziert, dass diesen be- strittenen Ersatzforderungen der Errungenschaft im Ergebnis kein nennenswerter Wert mehr zugekommen wäre. Gegenteiliges sei von der für angebliche Ersatz- forderungen gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen worden. Soweit die Vorinstanz hiervon abweichend den Porsche güterrechtlich mit seinem vollen Verkehrswert von Fr. 20'000.– (Stand 2012 gemäss Duplik) und erst noch in seiner Errungenschaft aufgeführt habe, habe sie Art. 209 Abs. 3, Art. 211 und 214 Abs. 1 ZGB sowie den Grundsatz der güterrechtlichen Massenzu- ordnung zum Zeitpunkt des Erwerbs verletzt. Der Porsche sei damit güterrechtlich Eigengut und Ersatzforderungen der Errungenschaft gebe es höchstens mit ei- nem Wert pro memoria (Urk. 350 S. 38-40). Die Klägerin hält dem entgegen, dass unbestritten sei, dass der Porsche vor der Heirat geleast und dann während der Ehe gekauft worden sei. Damit habe die Vorinstanz das Fahrzeug zu Recht der Errungenschaft des Beklagten zugewie- sen; der Kauf habe nach der Heirat stattgefunden. Soweit der Beklagte geltend mache, der Porsche falle in sein Eigengut, könne ihm nicht gefolgt werden. Er vermöge seinen Standpunkt denn auch nicht rechtlich zu begründen. Der Be- klagte habe den Wert des Porsche mit Fr. 20'000.– beziffert. Es sei damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diesen Wert abgestellt habe. Der Beklagte vermöge in der Berufung denn auch mit keinem Wort zu substantiieren, weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätte kommen sollen. Soweit er aus- führe, der Porsche habe "keinen nennenswerten Wert mehr", sei er damit nicht zu
- 66 - hören, handle es sich doch um eine aus der Luft gegriffene Behauptung (Urk. 364 Rz 62-65). 3.9.3 Das Güterrecht befasst sich mit der Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Die Massezuordnung von Sachen betrifft daher solche, die zum Ver- mögen eines Ehegatten gehören. Der massgebliche Zeitpunkt für die Zuordnung zu einer Gütermasse ist folgerichtig der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (BGer 5A_143/2015 vom 23.3.2016, E. 4.1), wovon im Übrigen auch die vom Beklagten erwähnten Kommentatoren Steck/Fankhauser an der von ihm zitierten Stelle aus- gehen (vgl. Urk. 350 S. 38). Gemäss übereinstimmenden Parteidarstellungen lea- ste der Beklagte den Porsche vorehelich und kaufte ihn während der Ehe aus dem Leasingvertrag aus (Urk. 351 E. IV.7.14.1. und IV.7.14.3.; Urk. 35/72, Urk. 84/88). Der vorehelich abgeschlossene Leasingvertrag vermittelte ihm eine eigentümerähnliche Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit am Porsche, ver- schaffte ihm aber kein Eigentum. Grundlage für einen Eigentumsübergang bildete erst der Kaufvertrag, der während der Ehe abgeschlossen wurde. Das Fahrzeug gehörte folglich im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht zum Vermögen des Be- klagten, und die Frage seiner Massezuordnung stellt sich insoweit nicht. Welchen Standpunkt die Klägerin in dieser Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren ein- nahm, spielt dabei keine Rolle; es handelt sich um eine Rechtsfrage. Den Kauf- preis leistete der Beklagte gemäss den nicht beanstandeten Feststellung der Vor- instanz (vermutungsweise) aus Errungenschaft (Urk. 351 E. IV.7.14.3), weshalb das Fahrzeug mit der Vorinstanz dieser Gütermasse des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.; Urk. 351 E. IV.7.14.3). Die Erwägungen der Vor- instanz weisen folglich vor dem Hintergrund, dass die Massezuordnung im Zeit- punkt des Eigentumserwerbs fixiert wird, zwar einen Widerspruch auf, wie der Be- klagte richtig geltend macht. Dieser beruht jedoch entgegen seiner Auffassung nicht auf widersprüchlichen tatsächlichen Annahmen, sondern auf einer falschen Rechtsanwendung. Im Ergebnis ordnete die Vorinstanz das im Eigentum des Be- klagten stehende Fahrzeug richtig dessen Errungenschaft zu. 3.9.4Die Vorinstanz berücksichtigte den Porsche mit einem Wert von Fr. 20'000.– (Urk. 351 E. IV.7.14.4). Der Beklagte räumt im Berufungsverfahren ein, dass es
- 67 - sich dabei um den von ihm duplicando zugestandenen Wert handelt. Dass er die- sen nur unter dem Vorbehalt einer künftigen Wertreduktion zugestand, macht er dabei weder rechtsgenügend geltend, noch weist er es mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten nach. Namentlich genügt seine allgemein gehaltene Be- hauptung eines "vollen Verkehrswerts von CHF 20'000.– (Stand 2021 gemäss Duplik)" insoweit nicht. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei von dem vom Be- klagten zugestandenen Mindestwert von Fr. 20'000.– auszugehen, ist folglich nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren ausführt, der Porsche habe "keinen nennenswerten Wert mehr", handelt es sich dementspre- chend um eine neue Behauptung. Deren prozessuale Zulässigkeit legt der Be- klagte nicht dar. Weiterungen erübrigen sich deshalb. 3.9.5 Schlussfolgernd ist der Porsche mit einem Wert von Fr. 20'000.– der Errun- genschaft des Beklagten zuzuordnen. Es bleibt insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid.
E. 3.10 Zusammengefasst ist das Steuerguthaben der Klägerin neu mit dem Betrag von Fr. 121'772.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.3.7.), womit sich ihr Vorschlag um Fr. 1'421.– auf Fr. 1'501'074.89 erhöht (vgl. Urk. 351 E. IV.6.28. und IV.8.2.). Un- ter weiterer Berücksichtigung der Korrektur der ersten Position "Bargeld Überwei- sung von Revolut Konto" um 80 Rappen, die der Beklagte unter Hinweis auf Urk. 351 E. IV.6.23.4. kommentarlos aber richtig vornimmt (Urk. 350 S. 35), ergibt sich ein Saldo von Fr. 1'501'075.69 (Urk. 350 S. 35). Der Vorschlag des Beklag- ten erfährt keine Veränderungen. Er beläuft sich auf Fr. 1'020'863.26 (Urk. 351 E. IV.7.18. und IV.8.2.). Davon ausgehend ergibt sich in Anwendung von Art. 215 ZGB ein gemessen an der Vorinstanz (Urk. 351 E. IV.8.2.) leicht höherer An- spruch des Beklagten von Fr. 240'106.– (gerundet).
E. 3.11 Der Beklagte schuldet der Klägerin aus der Zuweisung der Liegenschaft F._____ gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 473'264.– (gerundet), welcher Betrag mit der Beteiligungsforderung des Be- klagten am Vorschlag der Klägerin zu verrechnen ist (Urk. 351 E. IV.9.3.5.1.). Es resultiert eine gemessen am vorinstanzlichen Entscheid leicht tiefere Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in der Höhe von Fr. 233'158.–. Eine Zuweisung
- 68 - der Liegenschaft H._____ an den Beklagten erfolgt nach dem Erwogenen nicht. Entsprechend erfolgt keine weitere Verrechnung.
E. 3.12 Im Ergebnis ist der Beklagte damit in Abänderung von Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 233'158.– zu bezahlen. Die gemessen an seinem Beru- fungsantrag Ziffer 4 tiefere Ausgleichszahlung ist die Folge der von ihm in der Be- rufungsbegründung unabhängig vom abgewiesenen Antrag betreffend die Zuwei- sung der Liegenschaft H._____ begehrten Korrektur hinsichtlich der Höhe seiner Vorschlagsbeteiligung. Sie verletzt daher die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) nicht.
4. Kinderunterhalt 4.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 ih- res Entscheids, für D._____ in vier Phasen monatliche Unterhaltbeiträge von Fr. 1'585.– (Phase I), Fr. 1'655.– (Phase II), Fr. 1'735.– (Phase III) und Fr. 2'061.– (Phase IV) an den Beklagten zu leisten, ohne die Phasen zeitlich zu definieren. Darauf nimmt der Beklagte Bezug, wenn er vorträgt, dass die Vorinstanz im Dis- positiv des angefochtenen Urteils zwar vier Unterhaltsphasen festgelegt, dabei je- doch vergessen habe, diese zeitlich entsprechend den Erwägungen [V.]5.1.4 fest- zulegen. Da im Konfliktfall nur das Dispositiv vollstreckbar wäre, fehle es im Urteil an einer rechtsgenüglichen Festlegung der Kinderunterhaltsbeitragspflicht, und es seien die vier Unterhaltsphasen im Rechtsmittelverfahren zeitlich/datumsmässig zu ergänzen. Hierbei sei die Ziffer 14 lit. a Abs. 1 des Scheidungsurteils neu zu formulieren, und zwar inklusive gerichtsüblicher zeitlicher Befristung des Kindes- unterhalts bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus (Urk. 350 S. 44 f.). Die Klä- gerin hält eine Ergänzung des Dispositivs um eine Konkretisierung der Zeitphasen für unnötig, da sich diese mit einem Blick aus dem begründeten Urteil ergebe, was selbst einer definitiven Rechtsöffnung standhalten würde. Der Antrag des Be- klagten sei daher kostenfällig abzuweisen (Urk. 364 Rz 68).
- 69 - 4.2 Der Beklagte bezweckt mit seinen Einwänden keine materielle Änderung, sondern eine Klarstellung des vorinstanzlichen Entscheids durch dessen Vervoll- ständigung. Auch die Klägerin stellt im Berufungsverfahren weder die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in Frage, noch widerspricht sie der Auffassung des Be- klagten, dass für die zeitliche Definition der Phasen I bis IV die E. V.5.1.4. im an- gefochtenen Entscheid massgeblich sind und die Unterhaltsbeiträge gemäss Phase IV bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ auch über dessen Volljährigkeit hinaus geschuldet sind (Urk. 350 S. 44; Urk. 364 Rz 68 f.). Letzteres entspricht auch dem (Schluss-)Antrag des Beklagten vor erster In- stanz für den Eventualfall der Anordnung der alternierenden Obhut. Materiell stellt sich damit nicht die berufungstypische Frage einer Korrektur der vorinstanzlichen Entscheidung, sondern von deren Erläuterung und Berichtigung im Sinn von Art. 334 ZPO. Sie ist vorzunehmen, soweit schützenswerte Interessen, wie z.B. die vom Beklagten ins Feld geführten Vollstreckungsprobleme, nachgewiesen wer- den. 4.3 Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist - wie der Beklagte richtig geltend macht - betreffend die zeitliche Definition der Phasen un- vollständig. Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Voll- streckung notwendigen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens jedoch auch im Licht der Urteilserwä- gungen auszulegen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Das gelingt vorliegend bezogen auf den Beginn und das Ende der Phasen I bis III und den Beginn der Phase IV ohne Weiteres (vgl. Urk. 351 E. V.5.1.4.). Das Ende der Phase IV ergibt sich wie- derum aus dem Dispositiv selber: In Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 2 definiert die Vorinstanz die Zahlungsmodalitäten für die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffer 14 lit. a Abs. 1 und statuiert, dass diese über die Volljährigkeit hinaus gälten, solange das Kind im Haushalt des Beklagten lebe und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stelle bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichne. Sodann verpflichtete sie die Klägerin in Dispositivziffer 14 lit. b dazu, "zu- sätzlich zu den vorstehenden Kinderunterhaltbeiträgen" für bestimmte Kosten so- wie "für die Ausbildung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus" aufzukommen.
- 70 - 4.4 Eine Notwendigkeit, das Dispositiv der Vorinstanz gemäss dem beklagti- schen Berufungsantrag zu ergänzen, besteht folglich nicht, zumal der Rechtsbe- helf von Art. 334 ZPO den Parteien gegenüber der Vorinstanz auch später jeder- zeit zur Verfügung steht, sollten sich wider Erwarten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ergeben. Allerdings spricht mit Blick auf die Interessen von D._____ und aus prozessökonomischer Sicht auch nichts dagegen, bei Gelegenheit des bereits aus anderen Gründen laufenden Beru- fungsverfahrens allfälligen künftigen Diskussionen um die Kinderunterhaltsbei- träge den Boden von vornherein soweit möglich zu entziehen und zu diesem Zweck Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 antragsgemäss zu ergänzen. Mit Blick auf die Kostenfolgen des Verfahrens ist jedoch klarzustellen, dass damit kein Unter- liegen der Klägerin verbunden ist.
5. Vorsorgeausgleich 5.1 Die Vorinstanz hielt nach Ausführungen zu den von den Parteien zu teilen- den während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 351 E. VII.1.-VII.6.) abschliessend fest, dass die Personalvorsorgestiftung der P1._____ entsprechend anzuweisen sei, vom Konto der Klägerin den Betrag von Fr. 564'050.82 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu überweisen (Urk. 351 E. VII.7.). Seinen Antrag, der Betrag sei "zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019" zu übertragen (Urk. 351 S. 14 [Schlussantrag Ziff. 11.], liess sie, ohne sich dazu zu äussern, unberücksichtigt. 5.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass die ihm von der Klägerin geschuldete Freizügigkeitsleistung von Fr. 564'050.82 entsprechend sei- nem Antrag ab dem 6. Juni 2019 (Datum des Vorsorgeausgleichsstichtags) zu seinen Gunsten zum reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Selbst bei ei- ner sehr tiefen Verzinsung zu nur 1 % p.a. wären dies auf der ihm zustehenden Freizügigkeitsleistung seit 6. Juni 2019 Zinsen von weit über Fr. 25'000.–. Zur Be- gründung verweist er auf BGE 129 V 251 E. 3.2 f., in welchem Entscheid das Bundesgericht auf die Notwendigkeit einer durchgehenden Verzinsung der Vor- sorgeguthaben hingewiesen habe. Dieser Verzinsungspflicht bis zur effektiven Überweisung der Mittel komme unter dem neuen Recht wegen der verzögerten
- 71 - Ausrichtung eine erhöhte Bedeutung zu. BGer 5A_868/2019 E. 1.3 erwähne als gesetzliche Grundlage für die Verzinsung der Austrittsleistung Art. 2 Abs. 3 FZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 BVV 2. Damit seien die geltend gemachten Zinsen hinreichend bestimmbar; die Verzinsung richte sich nach dem reglementa- rischen Zins (Urk. 350 S. 45-47). Die Klägerin hält dafür, dass die Vornahme des Vorsorgeausgleichs der Vorin- stanz nicht zu beanstanden sei. Doch selbst ein Zinszuschlag vermöchte die An- passung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der vorliegenden Vermögensver- hältnisse nicht zu rechtfertigen. Es wäre infolge Geringfügigkeit darauf zu verzich- ten (Urk. 364 Rz 70). 5.3 Die Rüge des Beklagten ist berechtigt. Es kann auf die von ihm ins Feld ge- führten bundesgerichtlichen Entscheide verwiesen werden. Die Klägerin bean- tragte den Verzicht auf die Verzinsungspflicht bis zur effektiven Überweisung der Mittel erstinstanzlich nicht (siehe Rechtsbegehren Ziff. 8); sie macht Entsprechen- des im Berufungsverfahren auch nicht geltend. Ihr Rechtsmittelantrag ist damit neu. Dass er im Licht von Art. 317 ZPO zulässig wäre (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3), legt sie nicht dar. Weiterungen er- übrigen sich folglich. 5.4 Dispositivziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids ist demzufolge im Sinne des beklagtischen Berufungsantrags dahingehend zu korrigieren, dass die Perso- nalvorsorgestiftung der P1._____ anzuweisen ist, vom Konto der Klägerin den Be- trag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu überweisen.
6. Gerichtskosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens 6.1 Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens je zur Hälfte (Dispositivziffern 17 und 18). Zur Begründung führte sie aus, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des von der Klägerin eingeleiteten
- 72 - ersten Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Einschulung von D._____ sei noch nicht entschieden worden. Der Beklagte beantrage, diese Kos- ten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Klägerin zwar betreffend den Ort der Einschulung, der Beklagte hinge- gen mit seinem Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils unterlegen sei, wo- mit die diesbezüglichen Kosten hälftig zu teilen seien (Urk. 351 E. IIX.2.1.). Die Kosten für das von der Klägerin eingeleitete zweite Verfahren um vorsorgliche Massnahmen, das mit einem Vergleich [Verzicht des Beklagten auf weiteren ehe- lichen Unterhalt] habe abgeschlossen werden können, seien ebenfalls noch zu verteilen. Der Rückzug des Begehrens um nachehelichen Unterhalt falle jedoch bei der Kostenverteilung nicht relevant ins Gewicht, weil der diesbezügliche Auf- wand des Gerichts und der Parteien im Vergleich zu übrigen Verfahren vernach- lässigbar gewesen sei (Urk. 351 E. IIX.2.2.). Der Beklagte beantrage sodann, der Klägerin die Kosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen, weil sie einerseits viel leistungsfähiger als er sei und zahlreiche aussichtslose Rechtsbegehren gestellt habe. Auch habe sie diverse Verfahrensverzögerungen verursacht, z.B. durch übermässige Fristerstreckungsgesuche und Notfristen. Beide Parteien hätten zur Länge des Verfahrens beigetragen. Einer Partei dafür mehr Prozesskosten aufzu- erlegen, rechtfertige sich jedoch nicht (Urk. 351 E. IIX.2.3.). Betreffend die Kosten des Kinderprozessbeistandes sowie die weiteren Kinderbelange sei von einer hälftigen Kostentragungspflicht der Parteien auszugehen. Hinsichtlich der güter- rechtlichen Anträge habe sodann keine Partei vollumfänglich gesiegt, sei betref- fend die Zuteilung der Liegenschaft in F._____ doch dem Antrag des Beklagten, hinsichtlich derjenigen in H._____ hingegen der Klägerin gefolgt worden. Betref- fend die einzelnen güterrechtlichen Positionen halte sich das Obsiegen und Un- terliegen der Parteien in etwa die Waage. Entsprechend rechtfertige es sich, die gesamten Gerichtskosten hälftig auf die Parteien aufzuteilen (Urk. 351 E. IIX.2.5.). Parteientschädigungen sprach sie als Folge der hälftigen Kostenauflage keine zu (Dispositivziffer 19; Urk. 351 E. IIX.3.). 6.2 Der Beklagte beantragt, es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien nicht je hälftig unter Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen, sondern sie seien der Klägerin zu drei Vierteln und ihm
- 73 - zu einem Viertel aufzuerlegen, und die Klägerin sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 350 S. 48). Er rügt, dass bei der Prozesskosten- verlegung entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsspruch zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin im mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 abgeschlos- senen Massnahmeverfahren unterlegen sei, und die Prozesskosten im Hauptver- fahren bereits aufgrund der grob unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeiten der Parteien mehrheitlich der Klägerin aufzuerlegen seien. Analoges gelte für das von der Klägerin eingeleitete, mittels Vergleich und Verfügung vom
20. Mai 2021 zum Abschluss gebrachte Massnahmeverfahren betreffend Unter- haltsabänderung. Und schliesslich habe die Klägerin seit Prozessbeginn in all ih- ren erstinstanzlichen Eingaben zahlreiche Rechtsbegehren gestellt, welche kei- nerlei Erfolgsaussichten gehabt hätten (Anträge auf alleinige Obhut, auf Einschu- lung von D._____ in N._____ sowie betreffend richterlichen Verkauf der Liegen- schaft in F._____), sodass sie in jenen Streitpunkten unterlegen sei und die Pro- zesskosten zu tragen habe. Bei all dem sei im Rahmen des richterlichen Ermes- sens in die Waagschale zu werfen, dass es infolge der vielen Prozessverzögerun- gen der Klägerin bezüglich der Liegenschaft F._____ 2023 zu einer von dieser verlangten Nachschätzung habe kommen müssen mit dem Ergebnis eines deut- lich höheren Expertisewertes, was im Ergebnis die vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Güterrechtsabfindung um Fr. 93'000.– erhöht habe. Hinsichtlich der Wohnung in H._____ sei Analoges geschehen, indem die Übernahme jener Woh- nung für den Beklagten zum Expertisewert Soguel von 2023 teurer geworden sei als zu dem 2019 thematisierten Übernahmewert. Das möge mit Blick auf Art. 214 ZGB rechtlich korrekt sein, mit Fairness habe dies aber nichts zu tun, wenn die Klägerin für ihre Verfahrensverzögerungen mit einer über Fr. 100'000.– höheren Güterrechtsabfindung belohnt werde. Im Rahmen der ermessensweisen Gerichts- kostenverlegung sollte auch dem Rechnung getragen werden (Urk. 350 S. 47 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Beklagte sich nicht mit dem detailliert begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinandersetze und nicht darlege, was an diesem Entscheid falsch sein solle. Er begnüge sich mit appellatorischer Kritik und wiederhole seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Er vermöge der Begrün-
- 74 - dungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei. Im Übrigen hält die Klägerin den Entscheid der Vorinstanz auch inhaltlich für richtig (Urk. 364 Rz 75). 6.3 Was die Kostenauflage betrifft, begnügt sich der Beklagte mit der Wiederho- lung seines von der Vorinstanz beurteilten Standpunkts, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und (auch) mittels präzi- ser Aktenverweise darzulegen, dass dieser auf einer falschen Rechtsanwendung oder auf falschen tatsächlichen Annahmen bzw. einer zu korrigierenden Ermes- sensausübung beruht. Solches ist denn auch nicht (ohne weiteres) ersichtlich. Namentlich besteht keine Veranlassung, gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO abzuweichen oder auf die praxisgemäss hälftige Teilung der Kosten betreffend die Kinderbelange (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) zu verzichten. Der Be- klagte mag finanziell massgeblich weniger potent sein als die Klägerin (für den deutlichen Einkommensunterschied vgl. Dispositivziffer 14c). Er ist objektiv aber gleichwohl wohlhabend (vgl. Urk. 350 S. 11 ff. und Urk. 351 E. IV.7. f. [für die Er- rungenschaft]), sodass jedenfalls von einem finanziell sehr ungleichen Kräftemes- sen, wie es etwa bei Klagen von Privatpersonen gegen grosse Aktiengesellschaf- ten vorliegen kann, nicht die Rede sein kann. Zudem hat er - wie von der Vorin- stanz festgestellt - gleich wie die Klägerin zur Länge des Verfahrens beigetragen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt sich daher auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Verursacherprinzips nicht. 6.4 Es bleibt folglich dabei, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen, sodass im Ergebnis keine solchen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 105 f. ZPO).
7. Zusammenfassung Der Beklagte ist in Abänderung von Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von
- 75 - Fr. 233'158.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils (E.III.3.12). Weiter ist Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezem- ber 2023, im Sinn des beklagtischen Berufungsantrags Ziffer 5 zu ergänzen (E. III.4.5). Schliesslich ist die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], in Abänderung von Dispositivziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen (E. III.5.4). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beklagten zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. IV.
1. Der Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig mit seinem Antrag betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung, die auf die hälftige Übernahme dersel- ben durch die Klägerin zielte (Rechtsbegehren Ziff. 2.; E. III.1), mit demjenigen betreffend die Übernahme der Wohnung in H._____ (Rechtsbegehren Ziff. 3.; E. III.2.) und betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens (Rechtsbegehren Ziff. 7. f.; E. III.6.). Betreffend die Höhe seiner güterrechtlichen Beteiligungsforderung unterliegt er praktisch vollständig; die Kor- rektur gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid (Fr. 239'395.32; Urk. 351 E. IV.8.2.) fällt mit deren Erhöhung auf Fr. 240'106.– marginal aus (E. III.3.10). Ent- sprechend geringfügig reduziert sich die von ihm an die Klägerin zu leistende gü- terrechtliche Ausgleichszahlung (E. III.3.11 f.). Die Anpassung von Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des angefochtenen Entscheids erfolgt ohne Notwendigkeit, aber auch mit geringem Aufwand. Sie beeinflusst die Kostenauflage nicht. Einzig mit seinem Berufungsantrag Ziff. 6 obsiegt der Beklagte (Vorsorgeausgleich; E. III.5.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind davon ausgehend dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen. Der Beklagte ist ferner zu verpflich- ten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 4/5 reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 76 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist mit Fr. 7'000.– zu bemessen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), was auf 4/5 reduziert Fr. 5'600.– entspricht. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer von (gerundet) Fr. 6'055.– zu bezahlen.
3. Die Gerichtkosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Be- klagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 7 f., Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Gleiches gilt für den detaillierten Schlussantrag betreffend die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklag- ten, der dem vorinstanzlichen Entscheid zu Recht zugrunde liegt (Urk. 351 S. 3- 15; Urk. 330 S. 8, Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Dieser lässt im Übrigen (auch) ge- messen an den Darlegungen des Beklagten im Schlussvortrag keinen Interpretati- onsspielraum im Sinn seines Berufungsantrags, hatte er doch im Zusammenhang mit der Frage der Tragbarkeit einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in
- 30 - F._____ dafür gehalten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksich- tigen sei, weil deren Wert inzwischen nahe bei Null liege (Prot. I S. 238, 241) und die Vorfälligkeitsentschädigung dementsprechend in seiner Vermögensaufstellung und der Anspruchsberechnung jeweils mit dem Wert Null eingesetzt (Urk. 330 S. 17 f., 20). Die Klägerin hält folglich zu Recht dafür, dass die Vorinstanz die Dispo- sitionsmaxime verletzt hätte, wenn sie ihre Erwägungen zum Urteil erhoben hätte. Dass sein Begehren als neuer Antrag im Berufungsverfahren im Licht von Art. 317 ZPO zulässig wäre, argumentiert der Beklagte nicht.
E. 8 Januar 2024 (Urk. 354/5) nachweisen (Urk. 350 S. 9). Ob die vorzeitige Auflö- sung der bestehenden Hypothek Kostenfolgen zeitigen wird, ist nach dem Erwo- genen vorliegend nicht relevant. Abgesehen davon vermöchte der Beklagte den
- 31 - von ihm angestrebten Nachweis mit der präsentierten Unterlage nicht zu erbrin- gen, ergibt sich der Urheber dieser "Zusammenstellung Vorfälligkeitsentschädi- gung" doch weder aus dem Dokument selber noch aus seinen Darlegungen dazu. Sie stellt damit im Ergebnis nichts anderes als eine Parteibehauptung dar. Ob es sich bei ihr um ein zulässiges echtes Novenvorbringen handelt, wie der Beklagte geltend macht, kann unter diesen Umständen an sich offenbleiben. Der Vollstän- digkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beklagte mit dem nach dem Ur- teilszeitpunkt geschaffenen Dokument eine Behauptung beweisen will, die seinem zuletzt vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Wert der Vorfäl- ligkeitsentschädigung zufolge Zeitablaufs inzwischen praktisch Null betrage, wi- derspricht, ohne dass er (im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO) darlegt, inwiefern seine neue Behauptung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Ein nachträglich entstandenes Beweismittel vermag eine nicht zu berücksichtigende (verspätete) Behauptung jedoch nicht zu ersetzen (OGer ZH NP120010, vom 05.06.2012, E. 4.2). Abgesehen davon datiert das Dokument zwar von einem Zeitpunkt nach dem erstinstanzlichen Urteil und stellt in dem Sinn ein echtes No- vum dar. Allerdings war die Gläubigerin/Bank als sachgemässe Informations- quelle stets bekannt und gründet der wesentliche Informationsgehalt des Doku- ments in Umständen, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses der bestehenden Hypothekarvereinbarungen zurückgehen (Abrede betreffend die Vorfälligkeitsent- schädigung und ihrer Modalitäten) bzw. prognostischer Natur sind (Restlaufzeit und Zinsentwicklung). Das Dokument hätte vom Beklagten folglich bereits vor Vorinstanz mit gleichem Informationswert beschafft und eingereicht werden kön- nen. Das gilt umso mehr, als es auch ihm selber nicht darum geht, die exakte Höhe der per Ausstellungsdatum (theoretisch) geschuldeten Vorfälligkeitsent- schädigung zu belegen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen nach- trägliche Einreichung im Berufungsverfahren erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO), liegt vor diesem Hintergrund nicht auf der Hand. Sie hätten daher vom Beklagten dargetan werden müssen. Das hat er nicht getan.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 7, 8 lit. a und b, 11 bis 13, 14 lit. b bis e, 15 und 17 am
- Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil sowie an den Kinderpro- zessbeistand Rechtsanwalt Dr. iur. C._____. Es wird erkannt:
- a) In Abänderung von Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von Fr. 233'157.40 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils. b) Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird durch folgende Fassung ersetzt: - 77 - Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I CHF 1'585.– bis 29. Februar 2024 Phase II CHF 1'655.– ab 1. März 2024 Phase III CHF 1'735.– ab 1. März 2026 Phase IV CHF 2'061.– ab 1. August 2026 bis zum or- dentlichen Ab- schluss einer an- gemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus c) In Abänderung von Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Be- klagten bei der R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen.
- Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023 bestätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. - 78 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklag- ten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren von Fr. 6'055.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils und Dispositiv- Ziffer 1.c) des Urteils an die Vorsorgeeinrichtung P1._____, ... [Adresse] im Dispositivauszug Ziff. 1 und 8 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils an das Grundbuchamt F._____ im Dispositivauszug Ziff. 1 und 9 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils an das Konkursamt Prättigau/Davos je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 79 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Kinderprozessbeistand betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2023 (FE190087-G)
- 2 - (zuletzt aufrechterhaltene) Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 328): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
2. Es sei der gemeinsame Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.
3. Es sei der gemeinsame Sohn D._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Sohnes D._____ bei der Mutter befindet.
4. Es sei folgende Betreuungsregelung für den Sohn D._____ fest- zulegen: 4.1 Hauptantrag D._____ wird in Wochen mit ungerader Wochenzahl von der Mutter und in Wochen mit gerader Wochenzahl vom Vater be- treut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet je- weils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. Im Übrigen seien die Anträge von RA C._____ gemäss Eingabe vom 14. März 2023 (Ziffern 3.5 bis 3.10) gutzuheissen. 4.2 Eventualantrag 4.2.1Alltagsregelung D._____ wird in Wochen mit gerader Wochenzahl von der Mut- ter und in Wochen mit ungerader Wochenzahl vom Vater be- treut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet je- weils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. An seinem Geburtstag (tt.mm) wird D._____ in Jahren mit unge- rader Jahreszahl vom tt.mm, 18.00 Uhr, bis tt.mm, Schulbeginn bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) von der Mutter und vom tt.mm, Schulschluss bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) bis zum tt.mm, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr (falls der tt.mm auf einen Samstag oder Sonntag fällt) vom Vater betreut. An seinem Geburtstag (tt.mm) wird D._____ in Jahren mit gera- der Jahreszahl vom tt.mm, 18.00 Uhr, bis tt.mm, Schulbeginn bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) vom Vater und vom tt.mm, Schulschluss bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) bis zum tt.mm, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr (falls der tt.mm auf einen Samstag oder Sonntag fällt) von der Mutter betreut.
- 3 - 4.2.2Feiertagsregelung Ostern und Pfingsten verbringt D._____ bei demjenigen Eltern- teil, bei welchem er sich gemäss der Alltagsregelung aufhält, wobei sich die Betreuungsverantwortung jeweils bis Dienstag, Schulbeginn, verlängert. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl je- weils vom 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jah- reszahl jeweils vom 25. Dezember von 14.00 Uhr bis 26. De- zember 14.00 Uhr. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 25. Dezember von 14.00 Uhr bis 26. Dezember 14.00 Uhr und der Vater betreut D._____ in Jahren mit ungera- der Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr. An den übrigen Feiertagen wird D._____ von demjenigen Eltern- teil betreut, bei welchem er sich gemäss der Alltagsregelung auf- hält. 4.2.3Ferienregelung Während den Schulferien wird D._____ je zur Hälfte von den El- tern betreut. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Festlegung der Fe- rien zu. Übt ein Elternteil sein Wahlrecht nicht fristgemäss aus, fällt dem anderen Elternteil das Wahlrecht zu. 4.2.4Die Ferienregelung (Ziffer 4.3) geht der Feiertagsregelung (Zif- fer 4.2, ausgenommen Weihnachten) vor und diese geht wie- derum der Alltagsregelung (Ziffer 4.1) vor. 4.2.5Der Elternteil, welcher die Betreuungsverantwortung innehat, bringt D._____ jeweils zum anderen Elternteil (sog. Bring-Bring- Modell), sofern der Wechsel nicht direkt in der Schule stattfindet. 5.1 Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zu- sammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten für Essen, Wohnen, Freizeit, Ferien etc. übernimmt. 5.2 Die Mutter sei zu verpflichten, folgende Positionen des Barbe- darfs von D._____ direkt zu bezahlen:
- Krankenkassenprämien (KVG und WG)
- Musik- und Sportkurse (nach Absprache) 5.3 Die Eltern seien zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen wie Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmass- nahmen etc., über welche sie sich vorgängig schriftlich verstän-
- 4 - digt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter je zur Hälfte zu bezahlen.
5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künfti- ger AHV-/IV-Renten der Klägerin gutzuschreiben.
6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzuneh- men. 7.1 Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E._____-strasse ..., F._____ (GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2) sei zum Marktwert zu veräussern und der Verkaufserlös hälftig unter den Parteien zu verteilen, wobei der Klägerin vorab ein Anteil von CHF 45'000 für nach dem Stichtag erfolgte Amortisationen zu erstatten ist. Eventualiter, für den Fall, dass der Beklagte nachweist, dass die Klägerin vollumfänglich aus der Solidarhaft betreffend die auf der Liegenschaft in F._____ lastenden Hypotheken entlassen wird und er die Entschädigung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Höhe von CHF 518'250 leisten kann, sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E._____-strasse ..., F._____ (GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2) gegen Bezahlung einer Ent- schädigung von CHF 518'250 an die Klägerin sowie unter Ent- lassung der Klägerin aus der Schuld- und Zinspflicht und voll- ständiger Übernahme allfälliger Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend die Hypothekarschulden durch den Beklagten ins Al- leineigentum des Beklagten zu übertragen. 7.2 Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft am G._____ ..., H._____ …, Wohnung Nr. 3 (4, 5 Miteigentumsan- teile an der Liegenschaft STWE I._____, Parzelle 6/Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2.5 Zimmer Wohnung Nr. 3 und am Mit- eigentumsanteil 8, Autoabstellplatz Nr. 9) sei zum Marktwert zu veräussern und der Verkaufserlös hälftig unter den Parteien zu verteilen. Eventualiter, für den Fall, dass der Beklagte nachweist, dass die Klägerin vollumfänglich aus der Solidarhaft betreffend die auf der Liegenschaft in H._____ lastenden Hypotheken entlassen wird und er die Entschädigung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Höhe von CHF 198'000 leisten kann, sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft am G._____ ..., H._____ …, Wohnung Nr. 3 (4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWE I._____, Parzelle 6/Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2.5 Zimmer Wohnung Nr. 3 und am Miteigentumsanteil 8, Autoab- stellplatz Nr. 9) gegen Bezahlung einer Entschädigung von CHF 198'000 an die Klägerin sowie unter Entlassung der Kläge- rin aus der Schuld- und Zinspflicht und vollständiger Übernahme
- 5 - allfälliger Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend die Hypothe- karschulden durch den Beklagten ins Alleineigentum des Be- klagten zu übertragen. 7.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu allfäl- ligen Leitungen gemäss Ziff. 7.1 und 7.2 hiervor aus Güterrecht einen Betrag von CHF 187'136.80 zu bezahlen. 7.4 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erste Aufforde- rung die folgenden Vermögenswerte, befindlich in der Liegen- schaft in F._____ herauszugeben:
• Jo Pieper Gemälde – Erbstück des Grossvaters der Klägerin
• IPod
• Silberserviettenringe und Silberlöffel
• Teppich (Hochteppich weiss, Wohnzimmer)
• Spiegel, rechteckig und schmal, mit Goldeinfassung mit Zopfmuster; Esszimmer
• Spiegel, gross, Diele
• Laptop der Klägerin
• Fotoalben von D._____ seit der Geburt
• Alle digitalen Fotos der Familie (gemeinsame Bilder und alle Bilder von D._____) 7.5 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erste Aufforde- rung die folgenden Vermögenswerte, befindlich in der Liegen- schaft in H._____ herauszugeben:
• Langlaufskis mit Skischuhen
• Hirschgeweih
• Racletteofen mit Zubehör
• Osterdekoration
8. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen.
9. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit denjenigen der Klägerin decken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 330): "1. Die am tt. Oktober 2009 in J._____/ZH geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
- 6 -
2. Der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, sei in der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen.
3. Hauptantrag: Alleinige elterliche Obhut des Beklagten 3.1 D._____ sei in die alleinige elterliche Obhut des Beklagten zu geben. Es sei vorzumerken, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von D._____ dann beim Beklagten befindet. 3.2 Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ an jedem zweiten Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Frei- tag, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.3 Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ die Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wird D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl in dessen Sport-, Frühlings- und Herbstferien die erste Ferienwoche vom Beklagten (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn bis Sonntag- abend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche) und die zweite Fe- rienwoche von der Klägerin betreut (d.h. ab jenem Sonntag- abend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung um- gekehrt. Die ersten 2 ½ Wochen der Sommerferien verbringt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin (d.h. ab Schul- schluss vor Ferienbeginn, bis zum Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien) und die zweiten 2 ½ Wochen wird D._____ vom Beklagten betreut (d.h. ab jenem Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien, bis Schulbeginn). In den Jahren mit un- gerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils ab Schulschluss vor Weihnachtsferi- enbeginn bis zum 25. Dezember, 14 Uhr, zu betreuen, und der Beklagte betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl an- schliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (an- fangs Januar). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. 3.4 Es sei folgende Feiertagsbetreuung anzuordnen: Über Ostern (Mittwoch vor Gründonnerstag, nach Schulschluss, bis Ostermontag, 18 Uhr) wird D._____ alternierend von einem Elternteil betreut, in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Klä- gerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Beklagten. Die Klägerin holt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl am Mitt- woch vor Gründonnerstag bei Schulschluss direkt von der Schule ab und bringt ihn am Ostermontag, 18 Uhr, zum Beklag- ten zurück.
- 7 - Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ am Auffahrts- wochenende von Mittwoch, nach Schulschluss, bis Montagmor- gen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ am Pfingst- wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Dienstagmor- gen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. An den übrigen Feiertagen wird D._____ von dem Elternteil be- treut, welcher die Betreuungsverantwortung gemäss Ziffer 3.1 und 3.2 innehat. Fällt der Geburtstag von D._____ (tt.mm) auf einen Schultag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ direkt nach Schulschluss drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt der Geburtstag auf das Wochenende, steht es dem nichtbe- treuenden Elternteil frei, an einer vom betreuenden Elternteil dann allenfalls organisierten Geburtstagsfeier teilzunehmen. 3.5 Die Ferienregelung (Ziffer 3.3) geht der Feiertagsregelung (Zif- fer 3.4) vor und diese geht wiederum der Alltagsregelung (Zif- fer 3.1 und 3.2) vor. 3.6 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart oder vor- stehend anderes vorgesehen ist, ist die Klägerin bei Ausübung des Umgangsrechts mit D._____ für dessen Holen am und Zu- rückbringen an den Wohnort des Beklagten zuständig. 3.7 Mangels anderweitiger elterlicher Absprache hat D._____ bis zum Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit die öffentliche Schule in F._____ zu besuchen. 3.8 Mangels anderweitiger elterlicher Absprache ist der Beklagte für die Auswahl des Kinder-/Hausarztes und des Zahnarztes von D._____ sowie die diesbezüglichen Besuche mit D._____ zu- ständig. 3.9 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, D._____ während seiner Betreuungszeiten selbst über Nacht zu betreuen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung durch Drittpersonen besorgt zu sein. Vor einer solchen Drittbetreuung über Nacht hat vorgängig eine Anfrage an den anderen Elternteil zu erfolgen; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
4. Eventualantrag: Alternierende Obhut 4.1 Eventualiter sei D._____ in der alternierenden Obhut der Eltern mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei vorzumerken, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes beim Vater befindet. 4.2 Es seien folgende Betreuungsregelungen für den Sohn D._____ festzulegen:
- 8 - D._____ wird in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungeraden Kalenderwochen vom Vater betreut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach Schulschluss durch Abholung direkt in der Schule statt. Fällt der Geburtstag von D._____ (tt.mm) auf einen Schultag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ direkt nach Schulschluss drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt der Geburtstag auf das Wochenende, steht es dem nichtbe- treuenden Elternteil frei, an einer vom betreuenden Elternteil dann allenfalls organisierten Geburtstagsfeier teilzunehmen. Mangels anderweitiger elterlicher Absprache hat D._____ bis Ende der 6. Klasse die K._____ AG, Zürich-L._____, und hier- nach das Langzeitgymnasium der Stadt Zürich zu besuchen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte der schulischen Jo- ker-Tage von D._____. Joker-Tage sind vom betreffenden El- ternteil bei Bedarf während seiner eigenen Betreuungszeit zu beziehen. Mangels anderweitiger elterlicher Absprache ist der Vater für die Auswahl des Kinder-/Hausarztes und des Zahnarztes von D._____ sowie die diesbezüglichen Besuche mit D._____ zu- ständig. 4.3 Die Eltern betreuen D._____ während der Feiertage wie folgt: Über Ostern (Mittwoch vor Gründonnerstag, nach Schulschluss, bis Ostermontag, 18 Uhr) wird D._____ alternierend von einem Elternteil betreut; in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mut- ter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater. Dabei wird D._____ von dem über Ostern betreuenden Elternteil am Mitt- woch vor Gründonnerstag bei Schulschluss von der Schule ab- geholt und am Ostermontag, 18 Uhr, zum anderen Elternteil ge- bracht (Ausnahme: Wenn D._____ in der Woche nach Ostern beim Elternteil ist, welcher über Ostern betreut hat, findet am Ostermontag keine Übergabe statt). Auffahrt und Pfingsten verbringt D._____ bei demjenigen Eltern- teil, welcher in jener Woche die Betreuungsverantwortung ge- mäss Ziff. 4.2 hat. An Pfingsten dauert die Betreuungsverant- wortung bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, und D._____ wird vom betreuenden Elternteil an Pfingstdienstag zur Schule ge- bracht. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl je- weils ab Schulschluss vor Weihnachtsferienbeginn bis zum
25. Dezember, 14 Uhr, und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl anschliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (anfangs Januar). In den Jahren mit un- gerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt.
- 9 - An den übrigen Feiertagen wird D._____ von dem Elternteil be- treut, welcher die Betreuungsverantwortung gemäss Ziff. 4.2 in- nehat. 4.4 Die Eltern betreuen D._____ in den Schulferien je zur Hälfte. Dabei wird D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl in dessen Sport-, Frühlings- und Herbstferien die erste Ferienwoche vom Vater (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn bis Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche) und die zweite Ferienwo- che von der Mutter betreut (d.h. ab jenem Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Die ersten 2 1/2 Wochen der Sommerferien verbringt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (d.h. ab Schul- schluss vor Ferienbeginn, bis zum Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien) und die zweiten 2 1/2 Wochen wird D._____ vom Vater betreut (d.h. ab jenem Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien, bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungera- der Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl je- weils ab Schulschluss vor Weihnachtsferienbeginn bis zum
25. Dezember, 14 Uhr, und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl anschliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (anfangs Januar). In den Jahren mit un- gerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. 4.5 Die Ferienregelung (Ziffer 4.4) geht der Feiertagsregelung (Zif- fer 4.3) vor und diese geht wiederum der Alltagsregelung (Zif- fer 4.2) vor. 4.6 Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart oder vor- stehend anderes vorgesehen ist, bringt die Mutter D._____ beim Betreuungswechsel jeweils an den Wohnort des Vaters, und der Vater bringt den Sohn wieder zurück an den Wohnort der Mutter, soweit die Betreuungswechsel nicht durch Übergaben direkt in der Schule stattfinden können. 4.7 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, D._____ während seiner Betreuungszeiten selbst über Nacht zu betreuen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung durch Drittpersonen besorgt zu sein. Vor einer solchen Drittbetreuung über Nacht hat eine vorgängige Anfrage an den anderen Elternteil zu erfolgen; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 5.1 Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an den Unter- halt von D._____, geb. tt.mm.2014, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung des Kindes, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, monatlich im Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von
- 10 - CHF 1'600/Monat (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt = 0) zu- züglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.2 Die Klägerin sei sodann zu verpflichten, folgende Positionen des Barbedarfs von D._____ direkt zu bezahlen bzw. diese dem Be- klagten zu vergüten, sofern er diese vorgängig bezahlt hat:
- Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Franchise, Selbstbe- halte und Zahnarztkosten
- Fremdbetreuungskosten beider Elternteile betreffend D._____
- Mittagstischauslagen und schul-/ausbildungsbedingte aus- wärtige Verpflegung von D._____
- Musikkurse bis zum Maximalbetrag von total CHF 2'000 p.a.
- Sportkurse (z.B. Tennis, Skischule) bis zum Maximalbetrag von total CHF 2'000 p.a.
- hälftige Schulkosten der K._____ AG
- Schul-/Ausbildungsgebühren für die weitergehende schuli- sche Erstausbildung von D._____
- Studienwohnungs- und ÖV-Abokosten bei weitergehender schulischer Erstausbildung von D._____. 5.3 Im Übrigen sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten für Essen, Wohnen, Freizeit, Ferien, Hobbies etc. selbst bezahlt.
6. Die Klägerin sei zu verpflichten, die D._____ betreffenden aus- serordentlichen Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass diese Kosten ent- weder zwingend notwendig sind, oder sich die Parteien alterna- tiv vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt ha- ben, und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versiche- rungen, finanziert werden. Als ausserordentliche Kosten gelten insbesondere folgende Kos- ten: den Jahresbetrag von CHF 300/Jahr übersteigende Zahna- rztkosten, Kosten für Zahnkorrekturen, Brillen/Kontaktlinsen, nicht von Versicherern übernommene Kosten der ärztlichen Ver- sorgung und Operationen, ausserordentliche gesundheitliche Hilfestellungen, Anschaffung von Musikinstrumenten sowie aus- serordentliche Ausbildungskosten wie Kosten für schulische För- derungsmassnahmen, Nachhilfeunterricht, Prüfungsgebühren, Kosten für spezielle Ausbildungsmittel, Schullager, besondere Anschaffungen für Schule sowie notwendige Auslandaufent- halte.
- 11 -
7. Auf die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge sei zu verzichten.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 105,8 Punkten (Stand Februar 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5 % der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.0 Punkte geändert hat. Fällt der Index unter den Stand von Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien dem Beklagten gutzuschreiben. 10.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin per Rechtskraft des Scheidungsurteils einen güterrechtlichen Ausgleichsbe- trag von CHF 1'274 zu bezahlen. 10.2 Hauptantrag: Das Grundbuchamt der Gemeinde H._____ sei anzuweisen, den hälftigen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staats- angehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an StWE-Hauptbuchblatt 4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWEG „I._____", G._____ ..., H._____-…, Parzelle 6 / Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2,5 Zimmerwoh- nung Nr. 3 im 2. Obergeschoss, und am Miteigentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzu- schieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsame, auf der Lie- genschaft G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, lastende, ge- genüber der Credit Suisse bestehende Hypothekarschuld mit heutigem Bestand von CHF 279'000 alleine zu übernehmen, un- ter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte StWE-Gemeinschafts-Erneue- rungsfondsguthaben bezüglich der Wohnung Nr. 3, H._____, zu- zuweisen. Eventualantrag: Für den Fall, dass die o.g. Wohnung Nr. 3 H._____ (inkl. Hypo- thekarschulden) nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern ver- steigert, veräussert oder der Klägerin zugewiesen werden sollte, sei ihm der gesamte, nach Rückführung der Hypothekarschul- den verbleibende Versteigerungs-/Verkaufserlös resp. Anrech- nungswert zuzusprechen («Nettoerlös»). 10.3 Hauptantrag:
- 12 - Das Grundbuchamt der Gemeinde F._____ sei anzuweisen, den hälftigen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staats- angehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an der Liegenschaft GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2, O._____, E._____-strasse ..., F._____, auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen, auf der Lie- genschaft E._____-strasse ..., F._____, lastenden, gegenüber der Credit Suisse bestehenden Hypothekarschulden mit heuti- gem Bestand von CHF 2'540'000 alleine zu übernehmen, unter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte Guthaben des gemeinsamen CS-Sparkontos 10 zuzuweisen und er sei zu ermächtigen, jenes Konto anschliessend saldieren zu lassen. Eventualantrag: Für den Fall , dass die o.g. Liegenschaft F._____ (inkl. Hypothe- karschulden) nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern verstei- gert, veräussert oder der Klägerin zugewiesen werden sollte, sei ihm der gesamte, nach Rückführung der Hypothekarschulden verbleibende Versteigerungs-/Verkaufserlös resp. Anrechnungs- wert zuzusprechen («Nettoerlös»). 10.4 Das sich in den beiden Liegenschaften E._____-strasse ..., F._____, und G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, befindliche Mobiliar sei dem Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen. 10.5 Ansonsten sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sie be- sitzt oder auf ihren Namen lautet, womit die Parteien güterrecht- lich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklä- ren sind.
11. Der Vorsorgeausgleich sei nach Massgabe von Art. 122 und Art. 123 ZGB per 6. Juni 2019 gerichtlich vorzunehmen. Die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], sei an- zuweisen, vom Vorsorgeguthaben von B._____, geb. tt.04.1977, AHV-Nr. 11, den Betrag von CHF 570'368.05 zuzüglich regle- mentarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto 12, Vorsorgeportfolio 13, von A._____, geb. tt.11.1973, AHV- Nr. 14, bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse], zu übertragen.
12. Im Übrigen seien die klägerischen Begehren und die Anträge des Kinderprozessbeistands abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin."
- 13 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023 (Urk. 351 S. 158 ff.):
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine alternierende Ob- hut angeordnet. Der Wohnsitz des Sohnes D._____ befindet sich am Wohn- sitz der Mutter.
4. Die Parteien betreuen den Sohn wochenweise alternierend. In ungeraden Jahren erfolgt die Betreuung durch die Mutter in geraden Ka- lenderwochen und durch den Vater in ungeraden Kalenderwochen. In geraden Jahren erfolgt die Betreuung durch die Mutter in ungeraden Ka- lenderwochen und durch den Vater in geraden Kalenderwochen. Der Wechsel findet jeweils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. Sofern der Betreuungswechsel aus- nahmsweise nicht ohnehin in der Schule stattfindet, ist D._____ jeweils vom aktuell betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Abweichend von den zuvor festgelegten Betreuungszeiten gilt Folgendes: a.) Geburtstag von D._____: Fällt der tt.mm auf einen Wochentag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ ab Schulschluss für vier Stunden zu betreuen und dann dem betreuenden Elternteil zu bringen. Fällt der tt.mm auf das Wochenende, betreut das in dieser Kalenderwoche nicht betreuende Elternteil D._____ vom tt.mm, 15.00 Uhr respektive Schul- schluss bis tt.mm 14.00 Uhr. b.) Pfingsten und Ostern
- 14 - An Pfingsten und Ostern verlängert sich die Betreuungszeit des betreuen- den Elternteils jeweils, bis Dienstag, Schulbeginn. c.) Weihnachten In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird D._____ vom 24. Dezember, 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr vom Vater und vom 25. Dezember 14.00 Uhr bis 26. Dezember 14.00 Uhr von der Mutter betreut. In geraden Jahren gilt das Umgekehrte. d.) Ferien Die Eltern sind berechtigt, jeweils die Hälfte der Schulferien mit D._____ zu verbringen. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens vier Monate im Vor- aus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Festlegung der Ferien zu. Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung – ausgenommen Weihnach- ten – vor. Die Jokertage stehen den Elternteilen je hälftig zu. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Die Parteien werden verpflichtet, den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, bis zum Ende der Primarschule in der K._____, ... [Adresse], zu beschulen.
6. Das Rechtsbegehren Ziffer 3.8 respektive 4.2.6 des Beklagten betreffend Arztwahl und -besuche von D._____ wird abgewiesen.
7. Das Rechtsbegehren Ziffer 4.7 des Beklagten betreffend Nachtbetreuung des Sohnes D._____ wird abgewiesen.
- 15 -
8. a.) Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Grundstück wird mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen ins Alleineigentum des Beklagten übertragen: Gemeinde F._____ Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2 EGRID CH15, O._____ b.) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertra- gung gemäss Ziff. 8 a) im Grundbuch einzutragen. Die Parteien sind ver- pflichtet, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anrechnungswert der auf den Beklagten übertragenen Miteigentumshälfte wird auf CHF 1'743'250.– bezif- fert. c.) Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 8 lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden von insge- samt CHF 2'540'000.– gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG, Parade- platz 8, 8001 Zürich, sichergestellt durch den Papier-Namenschuldbrief für CHF 1'374'000.00 und Register-Schuldbrief für CHF 1'526'000.00) zur allei- nigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Er ist zu- dem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht notwendig sind.
9. a) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die auf den Namen der Parteien je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde H._____ eingetragene Wohnung im Stockwerkeigentum NR. 4, 5 Miteigentum an Grundstück Nr. 16, I._____, G._____ ..., H._____ …, Son- derrecht an der 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss und am
- 16 - Miteigentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), subjektiv-dingliches Eigen- tum an Grundstück Nr. 8, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Par- teien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Ver- steigerung.
b) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird beauftragt, vor der Durchfüh- rung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Konkursamt Prättigau/Davos wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterla- gen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und das Konkursamt Prättigau/Davos die erforderlichen Unterla- gen und Informationen zu liefern.
c) Das Konkursamt Prättigau/Davos ist berechtigt, seine eigenen Ausla- gen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, ei- nen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen.
d) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen: d1) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichti- gen. d2) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchs- ten Angebotes zugeschlagen. d3) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mut- masslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung so- wie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.
- 17 - d4) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steige- rungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit die- sen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf die ersteigernde Person über. d5) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Konkursamt Prättigau/Davos wird angewiesen, den Eigentums- übergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. d6) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachge- wiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer über- bunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. d7) Das Konkursamt Prättigau/Davos hat auf die Steigerung hin abzu- klären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind ver- pflichtet, das Konkursamt Prättigau/Davos dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern die- ser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsge- setz VVG, SR 221.229.1).
- 18 - d8) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Konkur- samt Prättigau/Davos unter Berücksichtigung des Einführungsge- setz des Kantons Graubünden zum Schweizerischen Obligatio- nenrecht (EGzOR) 210.200 zu erlassen.
e) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird aufgegeben, über den Verwer- tungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Parteien und dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen.
f) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grund- buchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien aus- zuzahlen: CHF 10'751.– an den Beklagten (Forderung aus Eigengut und Amortisationszahlungen); ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien. g.) Der Beklagte hat die Wohnung in H._____ bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die Reinigungskosten sind von ihm zu tragen.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 233'868.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
11. Dem Beklagten wird das gesamte Guthaben des gemeinsamen CS-Spar- kontos 10 zugewiesen und er wird ermächtigt, dieses Konto anschliessend saldieren zu lassen.
12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Gegenstände auf erste Aufforderung hin herauszugeben: ‒ Jo Pieper Gemälde - Erbstück des Grossvaters der Klägerin ‒ IPod
- 19 - ‒ Silberserviettenringe und Silberlöffel ‒ Teppich (Hochteppich weiss, Wohnzimmer) ‒ Spiegel, gross, Diele ‒ Langlaufskis mit Skischuhen ‒ Hirschgeweih ‒ Hälfte der Osterdekoration in der Wohnung in H._____ Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist.
13. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf nach- ehelichen Unterhalt verzichtet haben.
14. a.) Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I CHF 1'585.– Phase II CHF 1'655.– Phase III CHF 1'735.– Phase IV CHF 2'061.– Die Unterhaltsbeiträge sind an den Beklagten zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind von der Kläge- rin zu beziehen und für den bei ihr anfallenden Unterhalt von D._____ zu ver- wenden.
- 20 - b.) Die Klägerin wird verpflichtet, zusätzlich zu den vorstehenden Kinder- unterhaltsbeiträgen für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG), der Privatschule inkl. Kosten für den öffentlichen Verkehr, der Fremd- betreuung sowie für die Ausbildung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus aufzukom- men. Im Übrigen trägt jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten (wie Mietanteil, Verpflegung, Alltagsbekleidung) selbst. c.) Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen: netto pro Monat, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen: Erwerbseinkommen Klägerin CHF 53'967.–; Erwerbseinkommen Beklagter CHF 10'546.–; Kinder-/Ausbildungszulagen D._____: bis 29. Februar 2024 CHF 200.–: ab 1. März 2024 CHF 250.–: Vermögen: Vermögen Klägerin ca. CHF 477'000.–; Vermögen Beklagter ca. CHF 233'887.–; d.) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106,4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende Oktober des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter-
- 21 - haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. e.) Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlichen Kinderkosten (ab CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), im Ver- hältnis 85 % zulasten der Klägerin und 15 % zulasten des Beklagten zu be- zahlen, sofern sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
15. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien werden aufgefordert, die zuständige AHV-Ausgleichskasse über diese Regelung in Kenntnis zu setzen.
16. Die Personalvorsorgestiftung der P1._____ ... [Adresse], wird angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von CHF 564'050.82 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu über- weisen.
- 22 -
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 165.00 Dolmetscherkosten CHF 6'051.85 diverse Gutachten Entschädigung Kinderprozessbeistand (noch offen) CHF 46'216.85 Kosten total
18. Die Gerichtskosten – einschliesslich der noch festzulegenden Kosten des Grundbuchamts F._____ und des Kinderprozessbeistands – werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit ausreichend – mit den von ih- nen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Ge- richtskasse Rechnung stellen.
19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
20. [Schriftliche Mitteilung]
21. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 350 S. 2 ff.): "1. Die Ziffern 8 lit. c (Schuldenübernahme), 9 lit. a-g (Wohnung H._____), 10 (güterrechtliche Ausgleichszahlung), 14 lit. a Abs. 1 (Kinderunterhalt), 16 (Vorsorgeausgleich), 18 (Gerichtskosten) und 19 (Parteikosten) des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2023 (Ge- schäftsnummer FE190087-G/U/We) seien aufzuheben.
2. Die Ziffer 8 lit. c des Scheidungsurteils (Schuldenübernahme) sei neu wie folgt zu formulieren: Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 8 lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden von insge- samt CHF 2'540'000 gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG, Parade- platz 8, 8001 Zürich, sichergestellt durch den Papier-Namenschuldbrief für CHF 1'374'000 und Register-Schuldbrief für CHF 1'526'000) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen - mit Zin- sen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlas-
- 23 - tung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Er ist zudem ver- pflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht notwendig sind. Eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung ist von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Soweit der Beklagte von der Bank für die Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen wird, wird ihm das Regressrecht gegenüber der Klägerin in der Höhe des hälftigen Vorfälligkeitsentschädigungsbetrages eingeräumt.
3. Die Ziffer 9 (Wohnung H._____) sei neu wie folgt zu formulieren: Das Grundbuchamt der Gemeinde H._____ sei anzuweisen, den hälfti- gen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an StWE- Hauptbuchblatt 4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWEG "I._____", G._____ ..., H._____-…, Parzelle 17 / Blatt-Nr. 18 mit Sonder- recht an der 2,5 Zimmerwohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss, und am Miteingentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsame, auf der Liegenschaft G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, lastende, gegenüber der Credit Suisse bestehende Hypothekarschuld mit Bestand von CHF 279'000 al- leine zu übernehmen, unter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte StWE-Gemeinschafts-Erneuerungs- fondsguthaben bezüglich der Wohnung Nr. 3, H._____, zuzuweisen.
4. Die Ziffer 10 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) sei neu wie folgt zu formu- lieren: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 292'822.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
5. Die Ziffer 14 lit. a Abs. 1 (Kinderunterhalt) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I bis 29. Februar 2024 CHF 1'585 Phase II ab 1. März 2024 CHF 1'655 Phase III ab 1. März 2026 CHF 1'735 Phase IV ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung,
- 24 - auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus. CHF 2'061
6. Die Ziffer 16 (Vorsorgeausgleich) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Personalvorsorgestiftung der P1._____ ... [Adresse], wird angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von CHF 564'050.82 zu- züglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeits- konto des Beklagten bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen.
7. Die Ziffer 18 (Gerichtskosten) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Gerichtskosten - einschliesslich der noch festzulegenden Kosten des Grundbuchamts F._____ und des Kinderprozessbeistands - werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt und - soweit ausreichend - mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
8. Die Ziffer 19 (Parteikosten) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000 (inkl. MWSt-Zuschlag) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 364 S. 2): "1. Die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2023 sei zu bestä- tigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten/Be- rufungsklägers."
- 25 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2009 in J._____ geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, hervorgegangen (Urk. 21).
2. Am 6. Juni 2019 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 351 E. I.3. ff; zum vorausgegangenen Eheschutz- verfahren vgl. Urk. 38) sprach die Vorinstanz mit Urteil vom 18. Dezember 2023 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urk. 351 S. 158 ff., vorste- hend wiedergegeben).
3. Am 30. Januar 2024 erhob der Beklagte und Berufungskläger (Beklagter) fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 347/2; Urk. 350) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– innert Frist (Urk. 356 f.). Am
22. Februar 2024 ging eine Noveneingabe des Beklagten ein (Urk. 358). Mit Ver- fügung vom 12. März 2024 wurde der Klägerin Frist zu Beantwortung der Beru- fung angesetzt und ihr die beklagtische Noveneingabe zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 361). Die Klägerin erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristge- recht mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 364). Die Rechtsschrift wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 365). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten, bis auf einen Antrag der Klägerin, die Rechtskraft vorab mit Beschluss festzustellen (Urk. 366-368), der mit dem heuti- gen Entscheid obsolet wird, nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-349) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 8 lit. c, 9 lit. a-g, 10, 14 lit. a Abs. 1, 16, 18 und 19 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 350 S. 2-4). Nicht an- gefochten und mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist (Art. 312 f. ZPO; Urk. 361)
- 26 - am 7. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) ist das angefoch- tene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 7, 8 lit. a und b, 11 bis 13, 14 lit. b bis e, 15 und 17, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. 2.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3.). Auch sind die Parteien grundsätz- lich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwä- gungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2). 2.2 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zuläs- sigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349
- 27 - E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf kon- krete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28.11.2011, E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30.5.2007, E. 1.3). III.
1. Vorfälligkeitsentschädigung 1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete die Vorinstanz die Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in F._____ in das Alleineigentum des Beklagten unter Übernahme der darauf lasten- den Schulden unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht an (Dispositivziffer 8 lit. a und c). 1.2 Der Beklagte ist der Ansicht, diese Anordnung sei um einen Hinweis zur Tra- gung einer allfälligen Vorfälligkeitsentschädigung zu ergänzen und zwar den aus seiner Sicht korrekten Erwägungen IV.9.3.5.1 und IV.9.3.4.2.2 der Vorinstanz fol- gend dahingehend, dass diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen wäre, weil die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der da- mit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, sondern die Eheschei- dung verursacht werde. Diese würde dem von ihm im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten entsprechen. Dass die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur sei, sondern wegen der vorzeitigen Ablösung der bestehenden Hypotheken tatsäch- lich zu Kostenfolgen führe, sei erstinstanzlich dargestellt worden und mit der im Berufungsverfahren als echtes Novenvorbringen zulässigerweise eingereichten, aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per 8. Januar 2024, die eine
- 28 - aktuell geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 30'800.– ausweise, be- wiesen (Urk. 350 S. 7-9). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass es in Bezug auf die Vorfäl- ligkeitsentschädigung beim (korrekten) Dispositiv der Vorinstanz zu bleiben habe. Der Beklagte habe erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, die Vorfälligkeitsent- schädigung sei von den Parteien je hälftig zu tragen. Indem er dies unterlassen habe, wäre es der Vorinstanz in Anbetracht der in der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung geltenden strengen Dispositionsmaxime untersagt gewesen, im Dis- positiv eine hälftige Tragung der Vorfälligkeitsentschädigung festzulegen. Die Be- gründung, wonach die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinander- setzung und der damit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, son- dern die Ehescheidung verursacht werde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.2.2.), sei irrelevant (Urk. 364 Rz 6-8). Sie gründe in der Sache jedoch auch auf einer falschen Rechtsanwendung. Der Beklagte habe die Übertragung der Liegenschaft in F._____ in sein Alleineigentum beantragt. Mit der Übernahme der Liegenschaft sei die Übernahme der Schulden (insbesondere der Hypothek) verbunden. Wenn der Beklagte die auf der Liegenschaft lastende Hypothek, welche er gemeinsam mit ihr zur Finanzierung der Liegenschaft eingegangen sei, zu einer anderen Bank wechseln möchte, sei das seine freie, aber eigene Entscheidung. Er habe die da- mit verbundenen Konsequenzen, namentlich das Anfallen einer Vorfälligkeitsent- schädigung, bei der es sich nicht um eine latente Errungenschaftsschuld handle, selbst zu tragen. Hinzu komme, dass der Beklagte sie im Rahmen der Über- nahme der Liegenschaft gestützt auf Art. 205 ZGB vollumfänglich entschädigen bzw. freihalten müsse, was auch für die Vorfälligkeitsentschädigung gelte (Urk. 364 Rz 10-12, 14). In Bezug auf den neu eingereichten Beleg Urk. 354/5 werde zum einen mit Nichtwissen bestritten, dass es sich dabei um ein offizielles Bank- dokument handle, welches einen Beweiswert hätte. Zum anderen handle es sich entgegen der Behauptung des Beklagten nicht um ein echtes Novum, hätte er doch im vorinstanzlichen Verfahren Dokumente mit entsprechenden Prognosen erstellen lassen und einreichen können (Urk. 364 Rz 15). Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die angebliche Vorfälligkeitsentschädigung selbst gemäss Urk.
- 29 - 354/5 nicht Fr. 30'804.10 betragen würde, zumal SARON Hypotheken jederzeit entschädigungslos abgelöst werden könnten (Urk. 364 Rz 16). 1.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese ist Ausdruck der Privatautonomie und besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Der Beklagte legt nicht dar, dass und wo er vor Vorin- stanz den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Antrag stellte. Soweit der Beklagte auf seine vorinstanzlichen Ausführungen verweist, ist dieser Verweis allgemein gehalten ("entspricht dem vom Beklagten im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten") oder bezieht sich auf die Behauptung, dass eine vorzeitige Ablösung der bestehenden Hypotheken zu einer Vorfälligkeitsentschädigung in bis zum Datum der güterrechtlichen Aus- einandersetzung im Scheidungsurteil stetig sinkender Höhe führe, sollte die Lie- genschaft nicht mehr durch die Credit Suisse finanziert werden. Diese sei per Da- tum der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ermitteln und belaste güterrecht- lich beide Parteien hälftig (Urk. 83 S. 42, 45; Urk. 154 S. 48, vgl. auch S. 23). Ein Antrag, dass im Fall einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an ihn so zu verfahren wäre, wie er es nun im Berufungsverfahren wünscht, ist die- sen Ausführungen nicht zu entnehmen. Ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den massgeblichen formellen Anträgen des (anwaltlich vertretenen) Be- klagten in der Klagebegründung und der Duplik; in ihnen wird die Vorfälligkeitsent- schädigung nicht thematisiert (Urk. 83 S. 7, Rechtsbegehren Ziffer 10; Urk. 154 S. 7 f., Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Gleiches gilt für den detaillierten Schlussantrag betreffend die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklag- ten, der dem vorinstanzlichen Entscheid zu Recht zugrunde liegt (Urk. 351 S. 3- 15; Urk. 330 S. 8, Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Dieser lässt im Übrigen (auch) ge- messen an den Darlegungen des Beklagten im Schlussvortrag keinen Interpretati- onsspielraum im Sinn seines Berufungsantrags, hatte er doch im Zusammenhang mit der Frage der Tragbarkeit einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in
- 30 - F._____ dafür gehalten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksich- tigen sei, weil deren Wert inzwischen nahe bei Null liege (Prot. I S. 238, 241) und die Vorfälligkeitsentschädigung dementsprechend in seiner Vermögensaufstellung und der Anspruchsberechnung jeweils mit dem Wert Null eingesetzt (Urk. 330 S. 17 f., 20). Die Klägerin hält folglich zu Recht dafür, dass die Vorinstanz die Dispo- sitionsmaxime verletzt hätte, wenn sie ihre Erwägungen zum Urteil erhoben hätte. Dass sein Begehren als neuer Antrag im Berufungsverfahren im Licht von Art. 317 ZPO zulässig wäre, argumentiert der Beklagte nicht. 1.4 Der Vorinstanz wäre aber auch in der Sache nicht zu folgen. Vorfälligkeits- entschädigungen fallen weder bei einem Verkauf noch als Folge der güterrechtli- chen Auseinandersetzung zwingend an, sondern sind (sofern die weiteren ver- traglichen Voraussetzungen gegeben sind) nur geschuldet, wenn der neue Eigen- tümer die bestehende Hypothek nicht übernimmt. Im Rahmen der (im Rechtsmit- telverfahren von beiden Parteien akzeptierten) ungeteilten Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB hat der Beklagte die bis heute auf dem Grundstück in F._____ lastenden Hypothekarschulden unter Befreiung der Klägerin von der Schuldverpflichtung zu übernehmen, wie dies die Vorinstanz auch vom Beklagten unbeanstandet erkannte. Eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung basiert damit nicht auf dem Eigentümerwechsel zufolge Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Entscheid des Beklagten, die ihm gehörende Liegenschaft neu zu finanzieren. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die Vorfälligkeitsentschä- digung unter diesen Umständen mit der Errungenschaft oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung insgesamt nichts mehr zu tun hat und deshalb auch nicht von ihr mitgetragen werden muss. 1.5 Der Beklagte will im Berufungsverfahren den Umstand, dass die Frage um die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur ist, sondern we- gen der vorzeitigen Auflösung der bestehenden Hypotheken tatsächlich zu Kos- tenfolgen führt, mit einer aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per
8. Januar 2024 (Urk. 354/5) nachweisen (Urk. 350 S. 9). Ob die vorzeitige Auflö- sung der bestehenden Hypothek Kostenfolgen zeitigen wird, ist nach dem Erwo- genen vorliegend nicht relevant. Abgesehen davon vermöchte der Beklagte den
- 31 - von ihm angestrebten Nachweis mit der präsentierten Unterlage nicht zu erbrin- gen, ergibt sich der Urheber dieser "Zusammenstellung Vorfälligkeitsentschädi- gung" doch weder aus dem Dokument selber noch aus seinen Darlegungen dazu. Sie stellt damit im Ergebnis nichts anderes als eine Parteibehauptung dar. Ob es sich bei ihr um ein zulässiges echtes Novenvorbringen handelt, wie der Beklagte geltend macht, kann unter diesen Umständen an sich offenbleiben. Der Vollstän- digkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beklagte mit dem nach dem Ur- teilszeitpunkt geschaffenen Dokument eine Behauptung beweisen will, die seinem zuletzt vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Wert der Vorfäl- ligkeitsentschädigung zufolge Zeitablaufs inzwischen praktisch Null betrage, wi- derspricht, ohne dass er (im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO) darlegt, inwiefern seine neue Behauptung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Ein nachträglich entstandenes Beweismittel vermag eine nicht zu berücksichtigende (verspätete) Behauptung jedoch nicht zu ersetzen (OGer ZH NP120010, vom 05.06.2012, E. 4.2). Abgesehen davon datiert das Dokument zwar von einem Zeitpunkt nach dem erstinstanzlichen Urteil und stellt in dem Sinn ein echtes No- vum dar. Allerdings war die Gläubigerin/Bank als sachgemässe Informations- quelle stets bekannt und gründet der wesentliche Informationsgehalt des Doku- ments in Umständen, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses der bestehenden Hypothekarvereinbarungen zurückgehen (Abrede betreffend die Vorfälligkeitsent- schädigung und ihrer Modalitäten) bzw. prognostischer Natur sind (Restlaufzeit und Zinsentwicklung). Das Dokument hätte vom Beklagten folglich bereits vor Vorinstanz mit gleichem Informationswert beschafft und eingereicht werden kön- nen. Das gilt umso mehr, als es auch ihm selber nicht darum geht, die exakte Höhe der per Ausstellungsdatum (theoretisch) geschuldeten Vorfälligkeitsent- schädigung zu belegen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen nach- trägliche Einreichung im Berufungsverfahren erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO), liegt vor diesem Hintergrund nicht auf der Hand. Sie hätten daher vom Beklagten dargetan werden müssen. Das hat er nicht getan. 1.6 Schlussfolgernd besteht keine Veranlassung, Dispositivziffer 8 lit. c des vor- instanzlichen Entscheids im Sinn des beklagtischen Berufungsantrags Ziffer 2. zu ergänzen. Die Berufung des Beklagten ist insoweit abzuweisen.
- 32 -
2. Wohnung in H._____ 2.1. Die Vorinstanz sah von einer Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an den Beklagten ab und ordnete stattdessen deren Verkauf an (Dispositivziffer 9). Zur Begründung führte sie kurzgefasst an, dass die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB - nebst dem unbestrittenen überwiegenden Interesse des Beklagten an der Übernahme der Wohnung (Urk. 351 E. IV.9.3.3.) - den Nachweis dafür voraussetze, dass er die Klägerin für ihren Anteil entschädigen und die derzeit bestehende Hypothekarschuld von Fr. 279'000.– unter Entlassung der Klägerin aus der solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung übernehmen könne, wobei letzteres die Zustimmung des Gläubigers voraussetze. Die Behauptungen des Beklagten zur Übernahme der Hypothek durch ihn seien unsubstantiiert geblieben. Er unterlasse es darzutun, wie die von ihm behauptete Umschuldung bei der Credit Suisse (heute: UBS) un- ter Entlassung der Klägerin aus der Solidarhaft erfolgen solle, geschweige denn, dass er hierfür Belege einreiche. Der Hinweis, dass im Bestreitungsfall entspre- chende Unterlagen nachgereicht werden könnten, genüge nicht, zumal die Kläge- rin die Tragbarkeit durch den Beklagten bereits in der Klagebegründung bestritten habe. Der Beklagte hätte die Übernahme der Hypothek somit spätestens im Rah- men der Duplik substantiiert behaupten und belegen müssen. Daran vermöge auch die beantragte Edition von Solidarschuldentlassungen der involvierten Ban- ken nichts zu ändern. Es wäre am Beklagten gelegen, konkrete Finanzierungs- möglichkeiten und allenfalls entsprechende Schuldentlassungen der Banken zu behaupten und die erforderlichen Belege einzufordern und einzureichen. Der Säumnis des Beklagten könne nicht durch Edition bei Drittpersonen begegnet werden, zumal es an substantiierten Behauptungen für eine Edition fehle. Das Be- weisverfahren dürfe nicht dazu dienen, unterlassene Tatsachenbehauptungen nachzuholen (Urk. 351 E. IV.9.3.1.3. f. und E. IV.9.3.4.1. f.). Soweit der Beklagte vorbringe, er könne die Hypothek aufgrund des dargelegten Eigenmittelüber- schusses amortisieren und ablösen, sei darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf diese und die Ausgleichszahlung an die Klägerin, die mindestens Fr. 192'000.– betragen würde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.1.), Mittel von beinahe einer halben Million aufbringen müsste (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Der Beklagte führe aus, über Mittel
- 33 - von mindestens Fr. 2'117'971.– zu verfügen. Es gelinge ihm jedoch lediglich in der Höhe von Fr. 329'840.– (Credit Suisse Depot) verfügbare Vermögenswerte nachzuweisen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.1.9). Diese seien mehrheitlich für die Über- nahme der Liegenschaft F._____ zu verbrauchen. Selbst bei Berücksichtigung des verspätet behaupteten Schenkungsversprechens durch seine Mutter in der Höhe von Fr. 85'000.– wären bei weitem nicht genügend Eigenmittel vorhanden (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Dem Beklagten gelinge es somit nicht, die Tragbarkeit der Liegenschaft zu belegen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.4.). 2.2 Dagegen wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unhaltbar verneint, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu übernehmen (Urk. 350 S. 10). Sie habe unverständlich und stossend finanziell weitreichende Be- standteile seiner Gesamtfinanzierungslösung als unzureichend abgetan, nament- lich seine Vorsorgemittel einschliesslich seiner Ansprüche aus dem scheidungs- rechtlichen Vorsorgeausgleich von insgesamt Fr. 1'100'000.–, nachgewiesene Darlehenszusagen von total Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– und seine StWE-Ei- gentumswohnung in H._____, die bei Bedarf weiter hätte hypothekarisch belastet oder verkauft werden können. Zudem könne er in der Berufung mittels Vorlage neuer Finanzierbarkeitsnachweise ergänzend belegen, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu über- nehmen, womit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Annahmen zugleich wi- derlegt würden. Die neuen Finanzierbarkeitsnachweise seien als echte Noven im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig. Im Übrigen wären sie auch als un- echte Noven zulässig, weil erst der erstinstanzliche Entscheid dazu Anlass gege- ben habe, nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid eine Rechtsauffassung zu- grunde gelegt habe, mit der er nicht habe rechnen müssen (Urk. 350 S. 10, 16). Konkret verfüge er neu zusätzlich über Festgeldanlagen von EUR 400'000.–; die Mittel dafür stammten aus einem 2024 nach Zustellung des erstinstanzlichen Ent- scheids erhaltenen Darlehen. Der Hinweis im erstinstanzlichen Entscheid und die dortige Auffassung, wonach es an einer substantiierten Finanzierungszusicherung von Finanzinstituten oder an konkreten Verkaufsabsichten fehle, mit denen er schlicht nicht habe rechnen müssen, habe ihn nach Erhalt des Scheidungsurteils
- 34 - aus Vorsichtsgründen dazu veranlasst, seine Eigentumswohnung anfangs Januar 2024 zum Verkauf ausschreiben zu lassen, um damit seine konkreten Verkaufs- absichten ergänzend als echtes, zulässiges Novum zu beweisen (Urk. 350 S. 16- 19). Die Klägerin hält die Rügen für nicht zielführend; der Beklagte vermöge nicht an- satzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt oder das Recht falsch angewendet hätte (Urk. 364 Rz 29). Sie kritisiert na- mentlich, der Beklagte setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einander, wonach es an der notwendigen Schuldentlassung fehle (Urk. 364 Rz 21 f.) und stütze seine Kritik an der vorinstanzlichen Annahme, er sei nicht in der Lage (auch) die Wohnung in H._____ zu finanzieren, auf im Rechtsmittelverfah- ren unzulässige neue Vorbringen (Urk. 364 Rz 24, 28). Seine Rügen seien ferner auch in der Sache unzutreffend. Für die von ihm gewünschte Zuweisung eines Miteigentumsanteils sei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, eine Schuldentlassung der kreditgebenden Bank notwendig. An einer solchen habe es im vorinstanzlichen Verfahren gefehlt und sie fehle bis heute. Damit scheitere die Übertragung der Wohnung an den Beklagten bereits an der nicht vorliegenden Schuldentlassung, womit der Antrag abzuweisen sei (Urk. 364 Rz 20 f., vgl. auch Rz 23). Ergänzend habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Beklagte für die Übernahme der Liegenschaft in H._____ über eine halbe Million benötigen würde. Soweit es dem Beklagten überhaupt gelungen sei, Eigenmittel zu belegen, seien diese schon mehrheitlich für die Übernahme der Liegenschaft in F._____ ver- braucht worden. Der Beklagte versuche nun über mehrere Seiten aufzuzeigen, wie er die Wohnung in H._____ doch finanzieren könne. Die Vorinstanz habe je- doch zu Recht keine Vorsorgemittel, keine Darlehen und keine weiteren finanziel- len Mittel aus der vorehelichen Wohnung in H._____ berücksichtigt, welche für die Tragbarkeitsbeurteilung der Wohnung H._____ in Frage kämen, und auch die Rechtsmittelinstanz habe keine Grundlage, dies zu tun (Urk. 364 Rz 25-29). 2.3.1Der Beklagte begehrt auch im Berufungsverfahren die ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ unter Über- nahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld durch ihn allein. Die
- 35 - Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld soll dabei einen Teil der von ihm an die Klägerin zu leistenden Entschädigung für ihren Miteigen- tumsanteil darstellen (vgl. Urk. 350 S. 42). Die Vorinstanz äusserte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen ungeteilten Zuweisung zutreffend und auch vom Beklagten unbeanstandet (Urk. 351 E. IV.9.3.1.). Demzufolge ist auf die Entschädigung die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflich- tung durch den die Zuteilung verlangenden Ehegatten anzurechnen, wenn sie dazu führt, dass der andere Ehegatte aus der Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Entlassung aus der Schuldpflicht setzt die Zustimmung der Gläubigerbank voraus (Art. 176 OR; Art. 832 und Art. 834 ZGB; BGer 5A_283/2011 vom 29.8.2011, E. 2.3 und E. 4.3.1). 2.3.2Die Zustimmung der Gläubigerbank zur Entlassung des anderen Ehegatten muss im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids vorliegen, ansonsten der Anspruch des anderen Ehegatten auf eine volle Entschädigung gefährdet wäre (richtig zu den drohenden negativen Konsequenzen Urk. 364 Rz 23; vgl. auch BGer 5C.325/2001 vom 4.3.2002, E. 4). Der Nachweis vorhandener eigener finanzieller Mittel oder von Finanzierungslösungen über Dritte, die die Amortisation, Auflö- sung und/oder Ablösung der Hypothek nach der Übertragung des Eigentums po- tentiell erlauben, genügt nicht, zumal die tatsächliche Verwendung vorhandenen Vermögens und das Zustandekommen von Finanzierungsverträgen vom Willen desjenigen Ehegatten, der die Zuweisung an sich verlangt, und gegebenenfalls von Dritten abhängt. 2.3.3Gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen einer Schuldentlas- sung weder behauptet noch belegt. Im Berufungsverfahren behauptet er weiterhin nicht, dass seitens der Gläubigerbank die Zustimmung zur Übernahme der Hypo- thekarschuldverpflichtung durch ihn mit befreiender Wirkung für die Klägerin vor- liegt. Er äussert sich (teilweise auch im Rahmen von Novenvorbringen) lediglich zu Finanzierungsquellen, auf die er für die Liegenschaftsübernahme zugreifen könnte (Urk. 350 S. 10-19), und macht neu geltend, die Wohnungsübernahme durch ihn wäre auch mittels Finanzierung durch die Valiant Bank zu dem vom
- 36 - Sachverständigen ermittelten Verkehrswert problemlos möglich, womit im Ergeb- nis die auf dem Grundstück in H._____ lastende Hypothek komplett abgelöst, die Klägerin ausbezahlt und aus der Solidarhaft entlassen werden könne (Urk. 358; Urk. 360/6). Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an ihn sind da- mit nach dem Erwogenen nicht gegeben. Weitere Ausführungen zur vom Beklag- ten geltend gemachten Gesamtfinanzierungslösung und ihren Bestandteilen (Urk. 350 S. 10-19) erübrigen sich unter diesen Umständen. Das gilt auch für die Finan- zierungslösung über die Valiant Bank (Urk. 358; Urk. 360/6), die die Zustimmung der Gläubigerbank Credit Suisse betreffend die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zu ersetzen vermag. Abge- sehen davon ist sie von Bedingungen wie dem Einsatz von Eigenmitteln unbe- kannter Höhe, der "dannzumal" ausgewiesenen Tragbarkeit, der Erfüllung allfälli- ger Auflagen seitens der Bank und der Bewilligung des Kompetenzträgers abhän- gig, deren Erfüllung heute noch nicht feststeht. Die Situation unterscheidet sich in- sofern auch von der exception to policy-Finanzierungszusage durch die S._____, die die Vorinstanz als Grundlage für die Zuweisung der Liegenschaft in F._____ genügen liess (Urk. 351 E. 9.3.4.2.). Allerdings kann der Beklagte aus dem Um- stand der Zuweisung der Liegenschaft in F._____ auf dieser Basis ohnehin nicht ableiten, dass seinem Antrag betreffend die Wohnung in H._____ bei gleicher Ausgangslage ebenfalls zu folgen wäre. Die Klägerin hat die Zuweisung der Lie- genschaft in F._____ an ihn unter den ihr bekannten Bedingungen akzeptiert; ob sie andernfalls einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standgehalten hätte, ist offen. Gegen die Zuweisung der Wohnung in H._____ an den Beklagten wehrt sich die Klägerin jedoch. 2.3.3Schlussfolgernd bleibt es bei der Regelung der Vorinstanz gemäss Disposi- tivziffer 9 des angefochtenen Entscheids. Die Berufung des Beklagten ist in die- sem Punkt abzuweisen.
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1.1Die Vorinstanz hielt den 6. Juni 2019 von den Parteien unbeanstandet als für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag fest (Urk. 351
- 37 - E. IV.2.) und bestimmte die per Stichtag vorhandenen Vermögenswerte, deren Massezugehörigkeit und für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebli- chen (Netto-)Werte, die Ersatzforderungen der Gütermassen und Forderungen der Parteien gegeneinander (Urk. 351 E. IV.4. ff.). Das Ergebnis ihrer Feststellun- gen hielt sie in den tabellarischen Aufstellungen in E. IV.6.28. (Klägerin) und E. IV.7.18. (Beklagter) fest, wobei sie einen Vorschlag der Klägerin von Fr. 1'499'653.89 und einen solchen des Beklagten von Fr. 1'020'863.26 ermit- telte. Davon ausgehend, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des an- deren zustehe, wobei die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen seien, er- rechnete sie auf dieser Basis einen güterrechtlichen Anspruch des Beklagten ge- gen die Klägerin vor Zuweisung der Liegenschaften von Fr. 239'395.32 (Urk. 351 E. IV.8.) und nahm die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der nach dem Stichtag geleisteten Amortisationen betreffend die Liegenschaften in F._____ und H._____ (als gegenseitige, gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen) und der Zu- weisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklagten, aufgrund derer der Be- klagte der Klägerin Fr. 473'263.63 schulde, vor, wobei sie zum Schluss kam, dass im Ergebnis eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten von Fr. 233'868.– resultiere, welcher Betrag Eingang in ihr Urteil fand (Dispositivziffer 10). Weiter führte sie aus, vom Verkaufserlös der Wohnung in H._____ seien vorab die ausstehenden Hypothekarschulden und sodann die mit dem Verkauf anfallenden Kosten wie Auslagen, Gebühren und Steuern abzuziehen. Schliesslich seien dem Beklagten vorab die von ihm investierten Eigenmittel des von Fr. 4'751.– und die von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 6'000.– auszubezahlen. Der restliche Verkaufserlös sei hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Urk. E. IV.9.2., IV.9.3.5. und IV.9.3.5.4. f.). 3.1.2 Der Beklagte beanstandet die diesbezüglichen Feststellungen soweit sie die von ihm geltend gemachte Investition von Eigengutsmitteln in die Liegenschaft F._____ (Urk. 350 S. 19-21 [zusätzliche Ersatzforderung seines Eigenguts gegen- über seiner Errungenschaft von Fr. 15'644.65]; Urk. 351 E. IV.4.2.5; nachfolgend E. III.3.2), den Wert des klägerischen Depots CS 19 per güterrechtlicher Ausein- andersetzung (Urk. 350 S. 25 f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 18'012.79]; Urk. 351 E. IV.6.2.; nachfolgend E. III.3.3), den güterrechtlich rele-
- 38 - vanten Wert des klägerischen UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21 (Urk. 350 S. 26-28 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 5'742.65]; Urk. 351 E. IV.6.6.; nachfolgend E. III.3.4) und der T._____ Police (Urk. 350 S. 28
f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 9'089.85]; Urk. 351 E. IV.6.14.; nachfolgend E. III.3.5), die weiteren Lohn- und Bonusguthaben pro rata temporis (Urk. 350 S. 29-32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 89'310.45]; Urk. 351 E. IV.6.15.; nachfolgend E. III.3.6) und das Steuerguthaben der Klägerin (Urk. 350 S. 32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr.1'421.–]; Urk. 351 E IV.6.17.; nachfolgend E. III.3.7) sowie den Wert seines Kontokorrentguthabens bei der U._____ GmbH und seines Porsches (Urk. 350 S. 36-40 [Reduktion seiner Errungenschaft um Fr. 75'100.59 und um Fr. 20'000.–]; Urk. 351 E. IV.7.4. und E. IV.7.14.; nachfolgend E. III.3.8 f.) per Stichtag betreffen. Die Bargeldüberweisung der Klägerin vom Revolut-Konto setzt er zudem entspre- chend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 351 E. IV.6.23.4.) kommentarlos mit Fr. 38'796.80 und damit mit einem Zuschlag von 80 Rappen (vgl. Urk. 351 E. IV.6.28, S. 94) in seine Rechnung ein (Urk. 350 S. 35). Im Übrigen kritisiert er die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vermögen der Parteien (zumin- dest im Ergebnis) nicht (vgl. Urk. 350 S. 19 ff.) bzw. nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt antragsgemässer Wohnungszuteilung an ihn (Urk. 350 S. 21-23), zu welcher es nach dem Erwogenen nicht kommt (vgl. dazu vorstehend E. III.2.). Im Resultat beziffert er seinen Vorschlag so gemessen an den vorinstanzlichen Fest- stellungen um Fr. 110'745.24 (Fr. 15'644.65 [Ersatzforderung Eigengut] zzgl. Fr. 75'100.59 [Kontokorrent U._____] zzgl. Fr. 20'000.– [Porsche]) tiefer und den- jenigen der Klägerin um Fr. 123'577.54 (Fr. 18'012.79 [Depots CS 19] zzgl. Fr. 5'742.65 [UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21] zzgl. Fr. 9'089.85 [T._____ Police] zzgl. Fr. 89'310.45 [Bonusguthaben etc.] zzgl. Fr. 1'421.– [Steu- erguthaben] zzgl. Fr. 0.80 [Revolut-Konto]) höher, was im Ergebnis zu einer ent- sprechend höheren Vorschlagsbeteiligung seinerseits und in der Folge zu einer Korrektur der von ihm an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung gemäss Dispositivziffer 10 führe (Urk. 350 S. 42 [konkrete Zahlen unter Berücksichtigung der antragsgemässen Wohnungszuteilung]). Die Klägerin ihrer-
- 39 - seits sieht keine Veranlassung, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern (Urk. 364 Rz 30-67). 3.2.1Die Parteien erwarben die Liegenschaft an der E._____-strasse ... in F._____ gemäss den nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz am 21. August 2015 für Fr. 3'365'000.– zu hälftigem Miteigentum und finanzierten diese mit einer Hypothek von Fr. 2'900'000.– und im Restbetrag von Fr. 465'000.– mit Mitteln der Parteien (Urk. 351 E. IV.4.1.), die bis auf einen Anteil von Fr. 15'644.65 (inzwischen) unbestritten der Errungenschaft zuzurechnen sind (Urk. 351 E. IV.4.2.1.-4.2.4.). Zum Betrag von Fr. 15'644.65 führte die Vorinstanz aus, der Beklagte bringe vor, am 20. August 2015 Wertschriften verkauft zu haben, wobei ein Anteil in besagter Höhe des Verkaufserlöses Eigengut darstelle. Er ma- che geltend, dieser Erlös sei durch den Kontoübertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert wor- den. Die Gutschrift aus Wertschriftenerlös auf dem UBS-Konto des Beklagten sei am 24. August 2015 erfolgt. Die Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei jedoch bereits am 21. August 2015 erfolgt und damit vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf der Anteile. Damit könne der Er- lös nicht in die Liegenschaft geflossen sein. Auf die Diskrepanz der Daten sei der Beklagte weder in der Duplik noch in seiner Parteibefragung eingegangen. Ihm gelinge es somit nicht, einen Zusammenhang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft erfolgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass die Liegenschaft in F._____ auch vom Beklag- ten allein mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden war. 3.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei mit ihrer Auffassung, die von ihm in den Kauf der Liegenschaft F._____ investierten Fr. 15'644.65 könnten mangels zeitlichem Zusammenhang nicht mit den von ihm am 20. August 2015 verkauften Eigengutwertschriften in Verbindung gebracht werden, einer falschen Beweiswür- digung unterlegen. In seiner Duplik habe er auf BGE 5A_37/2011, Erw. 3.2.1, ver- wiesen, wonach der Erlös jener vorehelicher Eigengutspapiere vermutungsweise nicht für die Finanzierung des Lebensunterhalts, sondern eben gerade nachweis-
- 40 - lich für den Erwerb der Liegenschaft F._____ eingesetzt worden sei. Dieser auf sein UBS-Konto geflossene Eigengutsbetrag von Fr. 15'644.65 sei anlässlich und im Hinblick auf den Hauskauf F._____ und den hierzu nötigen Kontoübertrag von Fr. 113'000.– vom August 2015 von seinem UBS- auf sein Credit Suisse-Konto erfolgt und sei dort im September 2015 in den Liegenschaftskauf F._____ inves- tiert worden. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Beweiswürdigung, dass das güter- rechtlich bereits ausreiche, um die Investition der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 mit dem Kontoübertrag von Fr. 113'000.– und damit dem Kauf der Liegenschaft F._____ in Verbindung zu bringen. Seine Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei am Freitag, 21. August 2015, erfolgt, wobei sein UBS-Konto hierfür kurzzeitig mit Fr. 82'802.86 ins Minus gefallen sei, weil die Erlöse aus dem für den Hauskauf verkauften Wertpapiere von total Fr. 59'787.40 (inkl. der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 als Teil des Verkaufserlöses von Fr. 20'859.55) erst am folgenden Montag auf dem UBS- Konto gutgeschrieben worden seien. Der Zusammenhang zwischen der für den Hauskauf eingesetzten Überweisung von Fr. 113'000.– und den hierfür eigens vorgenommenen Eigenguts-Wertschriftenverkäufen sei damit nachgewiesen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb eine entsprechende Ersatz- forderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft aufzuführen (Urk. 350 S. 20 f.). Die Klägerin hält die Rüge für unbegründet. Der Beklagte habe vor Vorinstanz ge- rade nicht beweisen können, dass es sich vorliegend um Eigengutsinvestitionen gehandelt habe (Urk. 364 Rz 30-32). In seiner Berufung wiederhole er seine Be- hauptungen aus der Klageantwort und verweise auf den in der Duplik erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Gemäss diesem bestehe eine natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Ge- meinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehört habe oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen sei. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen ein- gesetzt. Freilich diene eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiser-
- 41 - leichterung und habe keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner müsse daher - aber immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Ge- richt Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeuge. Sie habe stets darauf hinge- wiesen, dass der vom Beklagten zur Begründung der Eigengutsinvestition heran- gezogene Transfer von Fr. 113'000.– auf ein Credit Suisse-Konto bereits drei Tage vor dem Eingang des Verkaufserlöses erfolgt sei. Das anerkenne auch der Beklagte. Damit könne die von ihm behauptete Investition in die Liegenschaft von vornherein nicht aus der Veräusserung der Anteile am ZKB Gold ETF erfolgt sein. Die behauptete Finanzierung stamme gerade von anderen Mitteln, mangels eines anderen Beweises von Errungenschaft (Urk. 364 Rz 33 f.). Im Rechtsmittelverfah- ren behaupte er neu, es reiche aus, wenn er Eigenmittel im Hinblick auf den Lie- genschaftenkauf veräussert habe, die Investition zwischenzeitlich aus Errungen- schaft finanziert und die Lücke dann später mit Eigengut auf dem Konto ausgegli- chen habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung vor zweiter Instanz ver- spätet erfolge und damit von Vornherein nicht zu hören sei, sei sie auch materiell falsch, liege damit doch gerade der Beweis vor, dass die Investition aus Errun- genschaft erfolgt sei. Sie habe damit nicht nur begründete Zweifel vorgebracht, sondern den Nachweis erbracht, dass kein Eigengut, sondern Errungenschaft in die Liegenschaft investiert worden sei. Hinzu komme, dass der Beklagte nie nach- gewiesen habe, dass Fr. 113'000.– in die Liegenschaft F._____ investiert worden seien, und diesen Beweis bis heute schuldig bleibe. Der Beklagte habe nicht dar- zulegen vermocht, was die Vorinstanz falsch gemacht hätte, und es bleibe folglich dabei, dass keine Anrechnung von Eigengut erfolge (Urk. 364 Rz 35 f.). 3.2.3Der Beklagte räumt in seiner Berufungsbegründung ein, dass der von ihm zur Begründung seiner Eigengutsinvestition herangezogene Transfer von Fr. 113'000.– von seinem UBS-Konto auf sein Credit Suisse-Konto, wie von der Vorinstanz festgestellt, bereits drei Tage vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf seiner (behaupteten) Eigengutswertschriften auf seinem UBS-Konto er- folgte. Die von ihm in der Berufungsbegründung angeführten Darlegungen in sei- ner Duplik betrafen die ebenfalls umstrittene Massezuordnung der Wertpapiere und des aus ihrem Verkauf resultierenden Erlöses (vgl. Urk. 154 S. 53-55) und nicht die tatsächliche Verwendung von Eigengutsvermögen durch ihn für den Er-
- 42 - werb der Liegenschaft in F._____, die ebenfalls umstritten war (vgl. Urk. 149 Rz
125) und die Vorinstanz zu ihren nun beanstandeten Ausführungen bewog. Na- mentlich äusserte er sich damals anders als in seiner Berufungsbegründung (Urk. 350 S. 20), auch nicht zu seinen Absichten und den Einzelheiten der Trans- aktion. Die Vorinstanz stellte folglich richtig fest, dass der Beklagte seine Behaup- tung, der Erlös aus dem Verkauf der besagten Wertschriften sei durch den Konto- übertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert worden, nicht schlüssig begründet hat ("Auf die Diskrepanz der Daten ging der Beklagte weder in seiner Duplik noch in seiner Parteibefragung ein") und es ihm nicht gelingt, den zeitlichen Zusammen- hang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft er- folgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis für diese Pa- piere zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Mit seinen neuen Behauptungen betref- fend seine Absichten und die Einzelheiten der Transaktion (Urk. 350 S. 20) legt er dar, wie er sein UBS-Konto nach der hier diskutierten Transaktion wieder alimen- tierte. Dass die tatsächlich transferierten und in die Liegenschaft investierten Mit- tel von Fr. 113'000.– Eigengut enthielten, ergibt sich daraus nicht. Abgesehen da- von wären seine neuen Behauptungen selbst dann, wenn sie im vorliegenden Kontext relevant wären, unbeachtlich, weil der Beklagte ihre Zulässigkeit mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dartut. 3.2.4Schlussfolgernd bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass dem Be- klagten der Nachweis einer Eigengutsinvestition in die Liegenschaft in F._____ nicht gelingt. 3.3.1Die Vorinstanz bezifferte den Wert des Depots CS 19 der Klägerin per Da- tum der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 306'213.23 (Urk. 351 E. IV.6.2.2.4.). Sie erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin per 6. Juni 2019 (Stichtag) über dieses Depot verfügt habe und sich darauf Vermögenswerte von Fr. 250'321.– befunden hätten (Urk. 351 E. IV.6.2.1.). Für den Verkehrswert sei der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder ein Datum, das die- sem Zeitpunkt möglichst nahe liege, zu wählen. Da es in der Praxis nicht möglich sei, sämtliche Werte auf den exakten Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügbar zu
- 43 - machen, müsse bei der Beurteilung, ob ein Verkehrswert noch genügend aktuell sei, um Art. 214 Abs. 1 ZGB zu genügen, eine gewisse Grosszügigkeit einflies- sen. In diesem Sinn sei der Vermögensausweis vom 28. März 2023 zeitlich genü- gend nahe am Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb keine aktuellen Kontoauszüge einzuholen seien (Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.). Per Auflösung des Güterstands am 6. Juni 2019 habe das Depot einen Wert von Fr. 250'321.– gehabt. Die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befindlichen Werte hätten bis zur vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (Annäherung an das Urteilsdatum mit Werten per 28. März 2023; vgl. Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.) re- spektive zu deren Verkauf diversen Wertänderungen unterlegen, welche sich der folgenden Tabelle entnehmen liessen und insgesamt Fr. 55'892.23 betrügen ("CHF 55'162.78 abzüglich EUR 751.-- zuzüglich USD 22'229.--"; Urk. 351 E. IV.6.2.2.3.). 3.3.2Der Beklagte rügt unter Hinweis auf diese Ausführungen der Vorinstanz ei- nen Rechnungsfehler. Richtigerweise ergäben sich aus dieser Berechnung nicht Wertveränderungen von Fr. 55'892.23, sondern solche von Fr. 73'905.02 (= Fr. 55'162.78 abzüglich EUR 751.– (resp. umgerechnet Fr. 722.40) zuzüglich USD 22'229.– (resp. umgerechnet Fr. 19'464.64), womit der Wert des Depots per güterrechtliche Auseinandersetzung total Fr. 324'226.02 (statt der vorinstanzli- chen Fr. 306'213.23) betrage (Urk. 350 S. 25). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Rüge des Beklagten im Ergebnis nicht überzeuge (Urk. 364 Rz 41-43). 3.3.3Zwar weist der Beklagte richtig darauf hin, dass bei einer Berechnung basie- rend auf den von der Vorinstanz auf Seite 59 ihres Urteils in Klammer angeführten Zahlen eine gegenüber der Annahme der Vorinstanz deutlich höhere Wertverän- derung des Depots von total Fr. 73'905.02 resultieren würde. Er übersieht dabei jedoch, dass der in der Klammer aufgeführte Frankenbetrag im Licht der von ihm nicht beanstandeten Tabelle, aus der sich die einzelnen Wertveränderungen ge- mäss Verweis der Vorinstanz ergeben, auf Fr. 37'099.81 korrigiert werden muss. In der Summe ergeben die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Wertverände- rungen einen Betrag von Fr. 55'842.05 (Fr. 37'099.81 abzüglich EUR 751.– [um- gerechnet Fr. 722.40] zuzüglich USD 22'229.– [umgerechnet Fr. 19'464.64]). Der
- 44 - Vorinstanz ist folglich bei der Bestimmung der Wertveränderung des Depots zwar ein Rechnungsfehler unterlaufen, allerdings nur um Fr. 50.18 und zulasten der Klägerin, die eine Korrektur nicht verlangt. Es bleibt somit auch insoweit beim vor- instanzlichen Entscheid. 3.4.1Die Vorinstanz berücksichtigte das klägerische UBS-Vorsorgedepot 21 mit seinem Wert per 6. Juni 2019 von Fr. 39'225.–. Sie erwog, der Wert sei strittig. Während die Klägerin vom belegten Wert per Stichtag ausgehe, gehe der Be- klagte vom aktuellen Verkehrswert bzw. dem Wert des Anlagefonds per 29. April 2021 von Fr. 45'222.– aus. Bei den Guthaben der Säule 3a sei zu berücksichti- gen, dass durch Prämienzahlungen oder aufgelaufene Zinsen nach Auflösung des Güterstandes keine güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen mehr resul- tiert seien. Es sei deshalb das Guthaben im Zeitpunkt der Auflösung des Güter- standes massgebend (Urk. 351 E. IV.6.6.). 3.4.2Dagegen bringt der Beklagte vor, dass die Vorinstanz den Vermögenswert fälschlicherweise als Säule 3a-Guthaben qualifiziere, welches nach Auflösung des Güterstands an keinen güterrechtlich relevanten Art. 214 ZGB-Wertänderungen mehr teilnehme. Der Verweis auf FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser be- treffe nur Guthaben der Säule 3a (Banksparen) und nicht Wertpapier/Anlage- fondslösungen. Bei Letzteren sei rechtlich der Wert im Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung massgeblich. Vorliegend hätten sich die im UBS-Port- folio Nr. 20 befindlichen "UBS (CH) V._____"-Fondsanteile seit dem Güterrechtss- tichtag im Wert verändert, und zwar von Fr. 245.15/Anteil auf Fr. 281.04/Anteil (Urk. 150/20 S. 7; Urk. 195/7 S. 2). Solche Wertveränderungen der ausgeschiede- nen Vermögensmassen, die seit der Auflösung des Güterstandes eingetreten seien, müssten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wer- den. Die Vorinstanz habe insofern Recht verletzt (Urk. 350 S. 26 f.). Das Depot beinhalte entgegen der Vorinstanz kein reines Säule 3a-Guthaben, sondern im Wert variable 160.003 Fondsanteile. Güterrechtlich seien diese zwar per 6. Juni 2019 bestandesmässig fixiert, doch deren Wert unterliege der Regelung in Art. 214 Abs. 1 ZGB. Er sei daher erstinstanzlich vom aktuellen, von der Klägerin in Urk. 195/7 S. 2 per 29. April 2021 dokumentierten Verkehrswert von Fr. 45'222.–
- 45 - (für die dortigen 160.908 Fondsanteile) ausgegangen. Weil besagtes Vermögen indessen mit den per Güterstandauflösung vorhandenen Fondsanteilen bestan- desmässig fixiert sei, seien diese 160.003 Anteile für die güterrechtliche Ausein- andersetzung mit dem in Urk. 195/7 (behelfsweise per 29. April 2021) dokumen- tierten Marktkurs/Wert von Fr. 281.04/Fondsanteil zu bewerten, was einen güter- rechtlich relevanten Wert von Fr. 44'967.65 ergebe und im Ergebnis zur Erhöhung seines Beteiligungsanspruchs um Fr. 2'871.325.– führe (Urk. 350 S. 27 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien. Abgesehen davon sei der Beklagte in seiner Duplik ebenfalls von Fr. 39'225.– ausgegangen und habe den Betrag erst in seinem Schlussvor- trag auf Fr. 45'222.– und ohne Begründung erhöht. Das vermöge der Substantiie- rung im Güterrecht nicht zu genügen, weshalb die Vorinstanz auch deshalb zu Recht auf Fr. 39'225.– abgestellt habe. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz habe sich der Beklagte gar nicht auseinandergesetzt, weshalb er seiner Rüge- pflicht nicht nachgekommen sei. Die neuen vor der Rechtsmittelinstanz vorgetra- genen umfassenden rechtlichen Ausführungen erfolgten ohnehin zu spät und seien nicht zu hören (Urk. 364 Rz 44-46). 3.4.3 Neue rechtliche Begründungen werden nicht von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfasst und können daher auch im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Sie sind je- doch nur beachtlich, soweit sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf den erstinstanzli- chen Prozessstoff und/oder auf zulässige Noven stützen. Wo die massgeblichen Behauptungen vor Vorinstanz erhoben wurden, ist unter Hinweis auf konkrete Ak- tenstellen aufzuzeigen. Andernfalls gelten Tatsachenbehauptungen mit der Konse- quenz als neu, dass diejenige Partei, die sich darauf beruft, deren Zulässigkeit im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun hat, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. E. II.2). 3.4.4Auf das Vorsorgekapital der gebundenen Säule 3a findet das eheliche Gü- terrecht Anwendung. Dieses sieht vor, dass die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind (Art. 211 ZGB). Der Bestand der zu bewertenden Vermögensgegenstände wird im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung erfasst (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für die Bewer-
- 46 - tung der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). An Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen der Errungenschaft partizipieren die Ehegatten folglich bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Von diesen güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen des Vermögens sind diejenigen zu unterscheiden, die auf eine nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Verän- derung der Vermögensmassen in ihrem Bestand, also auf neu hinzugetretenes Vermögen, zurückzuführen sind; sie beeinflussen die güterrechtliche Auseinan- dersetzung nicht (BGE 136 III 209 E. 5.2). Bankguthaben der Säule 3a sind für die Berechnung des Vorschlags folglich mit dem Nominalwert des Guthabens ohne Berücksichtigung weiterer Einzahlungen und Zinserträgen nach dem Zeit- punkt der Auflösung des Güterstands einzusetzen. Ist das Vermögen der Säule 3a in einem Vorsorgefonds angelegt, ist danach zu unterscheiden, ob die nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Wertsteigerung auf weitere Investition nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands oder auf Wertschwankungen des per Stichtag gegebenen Bestandes zurückzuführen ist. Ist letzteres der Fall, ist die Wertsteigerung güterrechtlich relevant (BGE 137 III 337 E. 2.1.2). Die tat- sächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer güterrechtlich relevanten Wertsteigerung hat derjenige Ehegatte zu behaupten und gegebenenfalls zu be- weisen, der daraus für sich Rechte ableitete (Art. 8 ZGB), vorliegend also der Be- klagte. 3.4.5Die Klägerin deklarierte den streitbetroffenen Vermögenswert in ihrer Replik und bemerkt, dass es sich dabei um ihr Vorsorgedepot handle und es per 6. Juni 2019 einen Wert von Fr. 39'225.– aufgewiesen habe, der als Errungenschaft zu berücksichtigen sei (Urk. 149 Rz 78). Als Beweis legte sie den Vermögensaus- weis 22 inkl. Vorsorgedepot (Urk. 150/20) ins Recht. Der Beklagte übernahm den von der Klägerin zugestandenen Wert des Kontos duplicando kommentarlos. Er bemerkte lediglich, die Klägerin habe offensichtlich (auch) dessen Deklaration in der Klagebegründung vergessen (Urk. 154 S. 31). Den Depotauszug verlangte er per 6. Juni 2019 zur Edition; die Klägerin wurde entsprechend verpflichtet (vgl. Urk.178 S. 2 f.). Sie verwies in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021 auf den bereits eingereichten Vermögensausweis, der die verlangten Informationen enthalte, und
- 47 - hielt fest, dass Bestand und Betrag des Depots unbestritten seien (Urk. 194 Rz 10). Der Beklagte erachtete den in diesem enthaltenen Stichtagsnachweis in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2021 als ungenügend (Urk. 200 Rz 10). Aller- dings ging es ihm dabei nicht um die Wertveränderungen allenfalls variabler Posi- tionen nach dem Stichtag, sondern um vermutete Mittelabflüsse vor dem Stichtag; von Interesse - so der Beklagte - seien gerade die in den Jahren 2018/2019 nach- weislich eingetretenen Bestandesänderungen, daher seien alle Transaktionen je- nes Depots für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Juni 2019 offenzulegen (Urk. 200 S. 10). Der von der Klägerin bei gleicher Gelegenheit auf sein Begehren eingereichte Vermögensnachweis der UBS, mit Auflistung aller ihrer Vermögens- werte per 6. Juni 2019 (Urk. 195/7), genügte seinem Informationsbedürfnis eben- falls nicht; auch insofern richtete sich sein Interesse jedoch auf die Mittelabflüsse vor dem Stichtag (Urk. 200 Rz 11 f.). In seinem Schlussvortrag setzte er das klä- gerische 3a-UBS-Fiscadepot 21 dann mit Hinweis auf seine Eingabe vom 21. Juni 2021 kommentarlos neu mit dem Wert gemäss Urk. 195/7 ein. In der Rubrik "Be- weis" nannte er Urk. 150/20 mit dem Zusatz "Vorsorge 3a" und Urk. 195/5 mit dem Zusatz "aktueller Verkehrswert" (Urk. 330 S. 16). 3.4.6Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen können dabei wie andere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Vielmehr fällt die Novenschranke nach den ersten beiden Parteivorträgen. Danach haben Parteien nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es an der Partei, die das Novenrecht (namentlich mit unechten Noven) beansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2.; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.). Bestand und Betrag des streitbetroffenen Depots waren - wie die Klägerin bereits in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021 (Urk. 194 Rz 10) richtig bemerkte - im Rahmen des ordentlichen Schriftenwech- sels unbestritten. Die neue Behauptung des Beklagten zum Betrag desselben er- folgte erst im Schlussvortrag. Zur Zulässigkeit unter novenrechtlichen Gesichts-
- 48 - punkten äusserte er sich dabei nicht. Die Vorinstanz hätte folglich nicht davon ausgehen dürfen, dass der Wert des Depots strittig war. 3.4.7 Am Ergebnis ändert sich allerdings auch nichts, wenn man vom Gegenteil ausginge. Wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung mit seinem einzigen Hinweis auf den Schlussvortrag indirekt einräumt, äusserte er sich vor Vorinstanz zum 3a-UBS-Fiscadepot 21 der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nur rudimentär und machte namentlich weder Ausführungen zu dessen Eigenschaften noch zu den Hintergründen der Wertsteigerung seit dem Stichtag. Dazu macht er erst in der Berufungsbegründung Angaben, indem er geltend machte, das betroffene Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21 beinhalte im Wert variable "UBS (CH) V._____"- Fondsanteile, von denen per Güterstandsauflösung am 6. Juni 2019 160.003 vor- handen gewesen seien, und die mit einem Marktkurs/Wert von Fr. 281.04/Fonds- anteil zu bewerten seien (Urk. 350 S. 27). Zur Zulässigkeit dieser neuen Behaup- tungen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten äussert er sich dabei jedoch nicht. Sie sind daher unbeachtlich und Weiterungen zu seiner darauf fussenden Argumentation im Berufungsverfahren erübrigen sich. 3.4.8Schlussfolgernd bleibt es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Wert des klägerischen UBS-Vorsorgedepots 21 von Fr. 39'225.–. 3.5.1Die Klägerin verfügt über eine T._____ Police (Versicherungs-Nr. 23), die laut den Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaft keinen Rückkaufswert aufweist. Die Vorinstanz ging angesichts dieses Umstandes davon aus, dass es sich bei der Versicherung nicht um Vermögen der Klägerin handle und sie daher güterrechtlich irrelevant sei (Urk. 351 E. IV.6.14.2.). 3.5.2Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf seinem bereits erstinstanz- lich eingenommenen Standpunkt, dass die Police mit Fr. 9'089.85 (Urk. 350 S. 28 f., 35 [offensichtlich irrtümlich "9'825.89", was gemäss Urk. 350 S. 28 f. dem Euro- betrag per Urteilsdatum ohne Abzug des Werts per Eheschluss entspricht]) an die Errungenschaft der Klägerin anzurechnen sei. Die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Nur weil die Bescheinigung laut Vorinstanz keinen Rückkaufswert aus- weise, heisse das nicht, dass die Police kein Vermögenswert der Klägerin dar-
- 49 - stelle. Denn laut der klägerischen Urk. 64 sei in jener Police am 1. Juni 2019 nachweislich ein Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital von EUR 9'825.89 vor- handen gewesen, weshalb die Klägerin jene Police in den Steuererklärungen 2017 und 2018 als Vermögen von Fr. 8'000.– und Fr. 9'645.– deklariert habe. Dass ein Rückkaufswert nicht ausgewiesen oder ausbezahlt werde, sondern zur Berechnung einer beitragsfreien Leistung führe, ändere nichts daran, dass in der Police am 1. Juni 2019 kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag ein Kapital von EUR 9'825.89 gesteckt habe, welches steuerlich und güterrechtlich zu berück- sichtigen sei. Hierbei sei unbestritten, dass die Police bereits vor Eheschluss be- standen habe und es sich somit um Eigengut handle. Die Ersatzforderung der Er- rungenschaft der Klägerin gegen ihr Eigengut entspreche folglich der Differenz des Wertes per Urteilsdatum (respektive behelfsweise der EUR 9'825.89) und desjenigen per Eheschluss von EUR 366.84 und damit EUR 9'459.05. Umgerech- net zum vorinstanzlich angewendeten Kurs ergebe das Fr. 9'089.85, woraus eine entsprechend höhere Errungenschaft der Klägerin resultiere (Urk. 350 S. 28 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Beklagte sich mit seiner Begründung damit begnüge, seine vorinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen, und nicht darlege, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben solle. Die Wiederholung seiner Ansichten genüge nicht. Die W._____ AG habe ausge- wiesen, dass die betreffende Versicherung keinen Rückkaufswert habe. Damit habe die Vorinstanz richtig entschieden, indem sie nichts angerechnet habe. Nicht richtig sei die Behauptung des Beklagten, die W._____ AG habe per 1. Juni 2019 ein Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital von EUR 9'825.89 ausgewiesen. Natürlich sei auch in eine Risikoversicherung einzubezahlen; das habe aber nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Auch sei Urk. 24/64 S. 1 entgegen dem Be- klagten nichts von "Kapital" zu entnehmen. Vielmehr stehe exakt in diesem Beleg, dass der Rückkaufswert EUR 0.– betrage (Urk. 364 Rz 47-50). 3.5.3 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben reine Anwart- schaften. Für die güterrechtliche Einordnung von Versicherungsansprüchen ist folglich wesentlich, ob deren Verwirklichung sicher ist oder vom Eintritt eines ver-
- 50 - sicherten Risikos in der Zukunft abhängt. Bestehen keine Unsicherheiten über das "Ob" der Leistung, sind Vermögenswerte nicht als blosse Anwartschaften zu behandeln, sondern im Fall von Versicherungen mit dem Rückkaufswert in die gü- terrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Aebi-Müller, Säulen 3a und b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010, S. 6). Welche Ansprüche eine Ver- sicherung vermittelt, ergibt sich im Einzelfall aus dem konkreten Versicherungs- vertrag. Vorliegend steht fest, dass die Klägerin über den Versicherungsvertrag Nr. 23 bei der W._____ AG verfügt. Der Versicherungsvertrag liegt jedoch nicht vor und der behauptungsbelastete Beklagte äussert sich zum Inhalt des Vertrags, der mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde und da- her dem deutschen Recht unterstehen dürfte, nicht. Der Beklagte legt damit in tat- sächlicher Hinsicht nicht dar, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag um einen Vermögenswert im Sinn des Erwogenen handelt. Seiner impliziten Behauptung, die Versicherung weise einen von der Ver- sicherungsgesellschaft nicht ausgewiesenen Rückkaufswert auf, fehlt die Grund- lage. 3.5.6Soweit der Beklagte im von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Ausweis selber den entsprechenden Nachweis sieht, ist ihm zu widersprechen. Weder das darin erwähnte "Anteilsguthaben/Deckungskapital" (nicht wie vom Be- klagten behauptet ein "Kapital/Anteilsguthaben/Deckungskapital") noch die dort zu findende Bemerkung, dass "ein Rückkaufswert hier nicht ausbezahlt wird, son- dern zur Berechnung einer beitragsfreien Leistung führt", lässt den entsprechen- den Schluss unabhängig von Kenntnissen über den Inhalt des konkreten Versi- cherungsvertrags zu. Dies gilt umso mehr, als das deutsche Recht mit der (auch fondbasiert möglichen) Basisrente (Rürup-Rente) eine nach dem Prinzip der Kapi- taldeckung funktionierende private Rentenversicherung kennt, die eine frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahr ausbezahlte Rente zum Gegenstand hat und weder kündbar, vererblich, übertragbar, beleihbar, veräusserbar noch kapitalisier- bar (vgl. § 10 Abs. 2 EStG) und damit aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht rück- kaufsfähig ist; sie kann einzig beitragsfrei gestellt werden. Dass der Ausweis der W._____ AG, auf den sich auch der Beklagte beruft, die Produktklasse mit "Fonds Basisrente" angibt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
- 51 - 3.5.7Schlussfolgernd bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Versicherung mangels Rückkaufswerts nicht um Vermögen der Klägerin handelt. 3.6.1 Die Vorinstanz verzichtete darauf, über die Juni-Nettolohnguthaben per
6. Juni 2019 hinaus Lohnansprüche der Klägerin wie Bonus und 13. Monatslohn sowie die Spesenpauschale pro rata temporis in deren Errungenschaft zu berück- sichtigen. Bezogen auf den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale hielt sie fest, dass der Beklagte entsprechende Ansprüche erst im Rahmen der Novenstel- lungnahme zur Dupliknovenstellungnahme und somit verspätet geltend gemacht habe, weshalb sie nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 351 E. IV.6.16.). Zur Frage des anteilmässigen Bonus führte sie aus, bei Forderungen, wie sie der Ar- beitserwerb darstelle, sei für die Frage der Realisierung des Erwerbs nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern derjenige ihrer Entstehung massgeblich. So gelte derjenige Lohn als erworben, der auf die bis zum Stichtag erbrachte Arbeitsleis- tung entfalle, auch wenn der Lohn erst später ausbezahlt werde. Im Zweifelsfall könne auf eine arbeitsrechtliche Betrachtungsweise und damit darauf abgestellt werden, ob der betreffende Ehegatte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes hin bereits einen durchsetzbaren Anspruch habe. Soweit im Auflösungszeitpunkt bloss Anwartschaften auf mögli- che bzw. suspensiv bedingte künftige Leistungen bestünden, seien diese auch dann unbeachtlich, wenn sich nachträglich, d.h. bis zum Zeitpunkt der güterrecht- lichen Auseinandersetzung, ein entsprechender Anspruch verfestige. Sei der Be- stand des Vermögens strittig, sei grundsätzlich nach Art. 8 ZGB derjenige Ehe- gatte beweisbelastet, der das Vorhandensein eines Vermögenswerts im Auflö- sungszeitpunkt behaupte und daraus Rechte ableite. Richte der Arbeitgeber ne- ben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so habe die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet sei. Endige das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten sei, so habe die Arbeit- nehmerin einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es ver- abredet sei. Gemäss der dispositiven gesetzlichen Grundordnung stehe die bis zum Stichtag berechnete Gratifikation somit unter der aufschiebenden Bedingung,
- 52 - dass das Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende andauere. Dies führe dazu, dass ein allfälliger Anspruch auf Bonus gemäss dispositivem Recht nicht pro rata tem- poris, sondern erst mit der sich Ende Jahr eintretenden Bedingung des fortgeführ- ten Arbeitsverhältnisses entstehe. Mit anderen Worten stelle der bis zum Stichtag berechnete Teil der Gratifikation nur dann eine am Stichtag bereits entstandene, der Errungenschaft zugehörige Forderung dar, wenn die Arbeitnehmerin grund- sätzlich einen Anspruch auf Gratifikation habe und in Abweichung von Art. 320 Abs. 2 OR vereinbart worden sei, dass ein solcher auch bei unterjähriger Beendi- gung des Arbeitsverhältnisse pro rata temporis geschuldet sei. Für eine solche vom Gesetz abweichende Vereinbarung sei der Beklagte behauptungs- und be- weispflichtig (Urk. 351 E. IV.6.15.4.-6.15.6.). Den Ausführungen des Beklagten sei keine entsprechende Behauptung zu entnehmen. Die Edition des aktuellen Ar- beitsvertrages der Klägerin habe somit zu unterbleiben, diene das Beweisverfah- ren doch nicht dazu, Substantiierungssäumnisse einer Partei nachzuholen und das Tatsachenfundament zu ergänzen (Urk. 351 E. IV.6.15.7.). Ein allfälliger An- spruch der Klägerin sei somit unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass ihr Arbeitsverhältnis bis Ende 2019 fortdauern würde. Diese Bedingung habe per Stichtag naturgemäss noch nicht eingetreten sein können, womit die Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Forderung gegenüber ihrer Arbeitgeberin auf einen Teil der Gratifikation für das Jahr 2019 gehabt habe. Entsprechend sei der Bonus 2019 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen (Urk. 351 E. IV. 6.15.8.). 3.6.2. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht und in Verletzung seines Beweisführungsanspruchs auf die Berücksichti- gung weiterer Lohnansprüche pro rata temporis verzichtet. Er habe in der Kla- geantwort prozessual fristgerecht darauf hingewiesen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 170 ZGB sowie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zwecks Deklaration des güterrechtlichen Stichtagsvermögens ihre Guthaben und Vermögenswerte per Stichtag offenzulegen habe, und prozessual den Beweisantrag gestellt, bei der Klägerin sämtliche Unterlagen zu all ihren Einkünften der Jahre 2017 bis 2019 samt Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädigungen/Löhne geflossen seien, zu edieren. In der Duplik sei erneut darauf hingewiesen worden, dass das
- 53 - klägerische Lohn- und Bonusguthaben pro rata temporis per 6. Juni 2019 als Er- rungenschaftsaktivum zu deklarieren und zu ermitteln sei, weil die Klägerin dieses weiterhin nicht umfassend deklariere. Mangels Editionen und Auskünften im Schriftenwechsel habe er in der Duplik noch keine (bezifferten) Angaben zu allen- falls bestehenden weiteren Lohnansprüchen machen können. Nach Abschluss des Schriftenwechsels habe die Klägerin am 5. März 2021 dann - weiterhin ohne Unterlagen vorzulegen - behauptet, per Stichtag seien gar keine Lohn- und Bo- nusguthaben zu berücksichtigen, was den Beklagten mit Eingabe vom 11. März 2021, um den diesbezüglichen Editionsbedarf zu untermauern, zum Vorbringen veranlasst habe, dass die Klägerin neu behaupte, sie habe arbeitsvertraglich keine pro rata temporis geschuldeten Lohnansprüche, diese Behauptung aber of- fensichtlich falsch sei. Sie habe gemäss ihrem im Eheschutzverfahren eingereich- ten Arbeitsvertrag sehr wohl Anspruch und damit auf eine güterrechtlich zu be- rücksichtigende Forderung auf einen pro rata Bonusanteil. Darüber hinaus habe sie laut Ziff. 2 jenes Arbeitsvertrags selbst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses pro rata temporis Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Schliesslich erhalte sie laut Arbeitsvertrag eine quartalsweise ausbezahlte Spesenpauschale, welche per
6. Juni 2019 noch nicht bezahlt gewesen sei. Weil die Klägerin ihm weiterhin keine aktuellen Stichtagsbelege geliefert habe, habe er sich zwecks Widerlegung ihrer Vorbringen behelfsweise auf die alten, auszugsweise vorhandenen Arbeits- vertragsunterlagen aus dem Jahr 2012 stützen müssen, habe jedoch ergänzend den Beweisantrag gestellt, die Klägerin nebst jenem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2012 zur Edition allfälliger neuerer, 2019 geltender Arbeitsverträge samt separa- ten, reglementarischen Ausführungsbestimmungen sowie der Lohnabrechnung Juni 2019 aufzufordern. Dies alles, um zu belegen, dass seine im Schriftenwech- sel prozessual rechtzeitig gestellten Vorbringen zwecks Nachweises und Beziffe- rung der klägerischen Lohnansprüche per 6. Juni 2019 und Widerlegung diesbe- züglicher klägerischer Bestreitungen gerichtlich abzunehmen seien. Statt die von ihm offerierten Beweise abzunehmen, habe die Vorinstanz seine Vorbringen ab- gewiesen und habe dabei einerseits auf die Freiwilligkeit resp. den ungesicherten Bestand und damit die güterrechtliche Unbeachtlichkeit des der Klägerin im April 2020 für 2019 ausgerichteten Bonus und andererseits darauf verwiesen, dass er
- 54 - die Ansprüche für den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale verspätet gel- tend gemacht habe. Weil er die klägerischen Lohn- und Bonusguthaben per
6. Juni 2019, zu denen auch der in Ziff. 2 des alten Arbeitsvertrags von 2012 ex- plizit erwähnte 13. Monatslohn und die Spesenpauschale gehöre, pro rata tempo- ris schon im Schriftenwechsel geltend gemacht habe, aber mangels Unterlagen und Auskunftserteilung durch die Klägerin nicht habe aktualisieren resp. zuverläs- sig konkret substantiieren und beziffern können, habe die Vorinstanz sein Recht auf Beweis sowie seinen Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB verletzt. Dies umso mehr, als er zumindest unter Verweis auf Ziff. 2 des alten Arbeitsvertrags von 2012 nachgewiesen habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Bo- nus, auf einen 13. Monatslohn und auf eine Spesenpauschale gehabt habe, wo- mit solche (sofern neuere Verträge bestünden) per 6. Juni 2019 pro rata temporis zu berücksichtigen gewesen wären, zumindest im Umfang der vom Beklagten ge- stützt auf den alten Arbeitsvertrag belegten Lohnansprüche (Urk. 350 S. 29-32). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Anrechnung eines anteiligen Bonus zu Recht mit der Begründung abgewiesen habe, dass dieser nicht dargelegt habe, dass sie am Stichtag über einen güter- rechtlich anrechenbaren Anspruch verfügt habe. Der Beklagte setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, womit es bereits an einer substan- tiierten Begründung im Rechtsmittelverfahren fehle und auf die Berufung in die- sem Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 364 Rz 52). Der Beklagte trage jedoch vor, er habe bereits in der Klageantwort gestützt auf Art. 170 ZGB Editionen beantragt. Sinngemäss mache er geltend, nur wegen mangelnder Belege habe er seinen Anspruch nicht begründen können. Diese Behauptung sei falsch und auch nicht näher substantiiert. Der Beklagte führe denn auch mit keinem Wort aus, welche von ihm zur Edition beantragten Belege es ihm ermöglicht hätten, der von der Vorinstanz verlangten Begründungspflicht nachzukommen. Aus dem in der Klage- antwort pauschal gestellten und nicht einmal begründeten Antrag auf Edition aller Guthaben und Vermögenswerte per Stichtag vermöge der Beklagte nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag der Verhand- lungsmaxime im Güterrecht nicht ansatzweise gerecht werde, habe er in der Kla- geantwort keinerlei Ausführungen zu einem allfälligen anzurechnenden Bonus ge-
- 55 - macht. Er habe das erste Mal in der Duplik Ausführungen zu ihrem Einkommen gemacht. Mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme zu den Dupliknoven, dass ihr kein anteiliger Bonus angerechnet werden könne, habe sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Er könne dies vor der Rechtsmittelinstanz nicht nachholen. Auch der Antrag auf einen Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädigun- gen/Löhne u. dgl. 2017 bis 2019 geflossen seien, vermöge an der Rüge des Be- klagten nichts zu ändern, führe dieser doch nicht einmal näher aus, inwiefern ihm diese Belege bei seiner Begründungspflicht, dass sie per Stichtag einen güter- rechtlichen Anspruch auf Bonus gehabt habe, geholfen hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es am Beklagten gewesen wäre, während des Schriften- wechsels konkret und detailliert die aus seiner Sicht für die Begründung und Be- zifferung seines Antrags nötigen Urkunden zur Edition zu stellen. Dass er dies un- terlassen habe, könne er weder ihr noch der Vorinstanz anlasten. Einen Anspruch auf anteilige Anrechnung des 13. Monatslohns und der Spesenentschädigung habe er, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, verspätet vorgebracht. Der Be- klagte vermöge in seiner Berufung nichts dagegen vorzubringen, weshalb es da- bei bleibe (Urk. 364 Rz 53-55). 3.6.3 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass nur am Stichtag beste- hende (bereits entstandene) Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin gü- terrechtlich relevant sind; blosse Anwartschaften bleiben im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt (Urk. 351 E. IV.6.15.4 f.; vgl. auch E. III.3.5.3). Abgesehen vom Lohn (Art. 322 OR) und dem Ersatz von abge- rechneten Auslagen (Art. 327a Abs. 1 und 327c Abs. 1 OR) hängen Bestand, Höhe und die Modalitäten weiterer Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitge- berin von den (ausdrücklichen und konkludenten) vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen ab. Sondervergütungen können Lohncharakter haben, womit in Anwendung von Art. 322 OR ein pro rata-Anspruch besteht (BGE 129 III 278), oder es kann sich bei ihnen um eine echte Gratifikation (im Grundsatz und in der Höhe freiwillig) oder um eine unechte Gratifikation (im Grundsatz geschuldet, Höhe im Ermessen der Arbeitgeberin) handeln, womit die pro rata-Regelung von Art. 322d Abs. 2 OR greift (zum Ganzen vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d OR N 1 ff.; Urk. 350 E. IV.6.15.6.). Dass und in welcher Höhe per Stich-
- 56 - tag pro rata-Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin bestanden, hat der Beklagte, der daraus einen höheren Beteiligungsanspruch seinerseits ableitet, als beweisbelastete Partei darzulegen, indem er (zunächst zumindest in den Grund- zügen) sämtliche Tatsachen benennt, die das Bestehen solcher Ansprüche stüt- zen (Art. 8 ZGB; Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1. f.; BGE 127 III 365 E. 2b). Die Tatsachen können dabei unbeschränkt nur im erstinstanzlichen Ver- fahren und dort lediglich in den ersten beiden Parteivorträgen vorgebracht wer- den. Danach fällt die Novenschranke mit der Konsequenz, dass neue Tatsachen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Namentlich bei unechten Noven hat die Partei, die das Novenrecht beansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2.; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.). Auf Art. 170 ZGB gestützte Auskunfts- und Editionsbegehren dienen der Beschaffung von Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ande- ren Ehegatten. Sie ersetzen gehörige Parteibehauptungen in der Sache nicht, sondern sollen diese ermöglichen (vgl. BGer 5C.308/2001 vom 22.1.2002, E. 4a). Auch dient das Beweisverfahren (und damit zusammenhängende Editionsbegeh- ren gemäss Art. 160 ZPO) nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). 3.6.4 Der Beklagte verweist darauf, dass er in der Klageantwort gestützt auf Art. 170 ZGB und die Mitwirkungspflicht der Klägerin einschlägige Auskunftsbe- gehren und Beweisanträge gestellt und in der Duplik das Lohn- und Bonusgutha- ben, zu denen er auch den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale zählt (Urk. 350 S. 31), pro rata temporis per 6. Juni 2019 mit Blick auf die Vorjahresun- terlagen und mangels klägerischer Stichtagsunterlagen mit provisorisch "über CHF 30'000" beziffert und darauf hingewiesen habe, dass dieses per Stichtag zu deklarieren und ermitteln sei (Urk. 350 S. 29 f.). Er unterlässt es jedoch, diese Darstellung mittels (präziser) Aktenverweise zu untermauern. Seine Ausführun- gen genügen insoweit bereits den prozessualen Erfordernissen nicht (vgl. E. II.2.1). Soweit ersichtlich bezogen sich seine Auskunfts- und Beweisanträge und seine Ausführungen in der Duplik aber auch nicht auf die rechtlich relevante Frage nach dem Bestand entsprechender vertraglicher Ansprüche der Klägerin
- 57 - gegenüber ihrer Arbeitgeberin per Stichtag. So bestritt er in der Klageantwort die klägerische Deklaration ihrer Aktiven und listete das Vermögen, über das die Klä- gerin gemäss seinem aktuellen Kenntnisstand per Datum der Güterstandsauflö- sung verfüge, auf. Im Sinne eines Platzhalters vermerkte er in der Liste mit dem Hinweis auf Art. 170 ZGB auch "Guthaben im In-/Ausland?" (Urk. 83 S. 34 f.), ver- wies in seiner Begründung auf Art. 170 ZGB und stellte ergänzend prozessual den Beweisantrag (Edition) "Unterlagen der Klägerin zu all ihren Nebeneinkünften der Jahre 2017 bis 2019 samt Nachweis, auf welches Konto allfällige Entschädi- gungen/Löhne u. dgl. 2017-2019 (inkl. P2._____ AG-Lohn- und Bonuszahlungen) geflossen sind". Wie bei den übrigen im gleichen Zusammenhang gestellten Be- weisanträgen einschliesslich einer Vollständigkeitserklärung der Klägerin zu ihrem Vermögen per 6. Juni 2019 (Urk. 83 S. 38 f.) ging es ihm dabei jedoch nicht um den Bestand von Ansprüchen, sondern u.a. um den tatsächlichen Umfang von Einkünften vor dem Hintergrund von "ansehnlichen Vermögensabflüssen" in den sechs Monaten vor dem Stichtag und die Klärung der Frage, wo die seit 1. Januar 2017 bis zum 6. Juni 2019 erzielten Einkünfte von rund CHF 1,6 Mio. sowie die von den klägerischen Konten abgeflossenen Gelder per 6. Juni 2019 verblieben seien (Urk. 83 S. 37 f.). Zu den monierten Vermögensabflüssen nahm die Kläge- rin in der Folge replicando ausführlich Stellung (Urk. 149 Rz 81-92). In der Duplik führte der Beklagte in seiner Liste der Vermögenswerte der Klägerin dann neu erstmals "Lohn- und Bonusguthaben per 6.6.19 (pro rata)" mit einem unbestimm- ten Betrag über Fr. 30'000.– und in der Rubrik "Beweis" die "Edition/Parteiaus- sage" auf (Urk. 154 S. 26). Ferner bezifferte er das anteilige Juni-Nettolohngutha- ben per 6. Juni 2019 und fuhr fort, dass dazu der Nettobonus pro rata temporis per 6. Juni 2019 komme. Der Bonus für 2019 dürfte der Klägerin für das Jahr 2019 (wohl im April) 2020 ausbezahlt worden sein und wie in den Vorjahren bei brutto mindestens Fr. 80'000.– p.a. liegen, was zu einer per 6. Juni 2019 betref- fend Bonus für 2019 zu berücksichtigenden Errungenschaft von über Fr. 30'000.– führen würde. Die Klägerin habe ihre Lohnabrechnung zum Bonus für das Jahr 2019 zu edieren, um diese Zahl genauer beziffern zu können (Urk. 154 S. 37 f.). Seinen Standpunkt, der Nettobonus der Klägerin sei pro rata temporis per 6. Juni 2019 güterrechtlich relevant, begründete er folglich einzig mit der Auszahlung ei-
- 58 - nes Bonus für das Jahr 2019 im Jahr 2020. Auf mögliche vertragliche Grundlagen der Zahlung ging er mit keinem Wort ein. Dass es sich bei dem gemäss seiner Behauptung im Jahr 2020 ausbezahlten Bonus um etwas anderes als eine gänz- lich freiwillige Sondervergütung der Arbeitgeberin handelte, ergibt sich aus seinen Darlegungen damit nicht. Der Beklagte machte folglich in seinen beiden ersten Parteivorträgen - soweit ersichtlich - zwar geltend, dass der der Klägerin im Jahr 2020 für das Jahr 2019 ausbezahlte Bonus pro rata temporis in die güterrechtli- che Auseinandersetzung einzubeziehen sei. Er unterliess es jedoch gänzlich, Tat- sachen, die das Bestehen eines diesbezüglichen pro rata-Anspruchs der Klägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin stützen, zu benennen. Den 13. Monatslohn und die Spesenpauschale thematisierte er überhaupt nicht. Entgegen dem Beklagten lie- gen im "Schriftenwechsel prozessual rechtzeitig gestellte Vorbringen" (Urk. 350 S. 31) diesbezüglich nicht vor. Soweit er die Klägerin für das Fehlen eines inso- weit schlüssigen Parteivortrags (vgl. dazu BGer 4A_36/2021 vom 1.11.2021, E. 5.1.1; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 29) in seinen ersten beiden Parteivorträ- gen verantwortlich macht (Urk. 350 S. 31), ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus dem Eheschutzverfahren eingestandenermassen über arbeitsvertragliche Unterla- gen verfügte, aus denen sich gemäss seiner Überzeugung entsprechende An- sprüche ergeben (Urk. 350 S. 30). Seine in den ordentlichen Rechtsschriften ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren bezogen sich im Übrigen wie erwogen nicht auf den Arbeitsvertrag der Klägerin und weitere allenfalls einschlägige Zu- satzvereinbarungen oder Reglemente, weshalb ihr auch nicht vorgeworfen wer- den kann, diesbezüglich Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. 3.6.5Mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom 11. März 2021 untermauerte der Beklagte damit nicht nur "den diesbezüglichen Editionsbedarf" (Urk. 350 S. 30; Urk. 173 S. 4 f.), sondern erweiterte seinen güterrechtlichen Beteiligungsan- spruch und stellte diesen auf eine neue tatsächliche Grundlage, indem er auf den Arbeitsvertrag der Klägerin rekurrierte. Dass er erstinstanzlich dargetan hätte, dass die Voraussetzungen des Novenrechts insoweit gegeben waren, zeigt er im Berufungsverfahren nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, hätte er sich wie erwogen auch nicht darauf berufen können, rechtzeitige Behaup-
- 59 - tungen seien ihm aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht möglich oder zumut- bar gewesen. 3.6.6Die Vorinstanz prüfte den vom Beklagten geltend gemachten Beteiligungs- anspruch am klägerischen Bonus 2019 damit richtig allein auf der Grundlage sei- ner Behauptungen in der Duplik. Raum für die vom Beklagten in Urk. 173 S. 5 be- antragten Beweisabnahmen bestand mangels rechtserheblicher, streitiger Tatsa- chen folglich nicht. Dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage fälschlicherweise von der fehlenden güterrechtlichen Relevanz des der Klägerin von ihrer Arbeitge- berin für das Jahr 2019 ausgerichteten Bonus ausging, macht der Beklagte zu Recht nicht geltend. Es bleibt damit in dieser Hinsicht beim vorinstanzlichen Ent- scheid. 3.7. Der Beklagte verlangt die Berücksichtigung des Steuerguthabens mit nach oben korrigiertem Betrag von Fr. 121'772.– (Urk. 350 S. 32, 35). Die Vorinstanz gehe in ihren Erwägungen (Urk. 351 E. IV.6.17.4 und IV.6.17.5, S. 81 f.) ebenfalls von einem Guthaben in dieser Höhe aus, übertrage es aber mit einem Betrag von Fr. 120'301.– falsch in E. IV.6.28, was zu einer um Fr. 1'421.– zu tiefen Errungen- schaft der Klägerin führe (Urk. 350 S. 32). Die Klägerin stellt den vom Beklagten geltend gemachten Übertragungsfehler zu Recht nicht (eigentlich) in Abrede. So- weit sie geltend macht, es sei in den vorliegenden Vermögensverhältnissen un- verhältnismässig, aufgrund dieses Betrags eine Neuberechnung der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorzunehmen, und daher infolge Geringfügigkeit darauf zu verzichten (Urk. 364 Rz 56), bringt sie ein Argument vor, dass rechtlich unbe- achtlich ist. Das Steuerguthaben der Klägerin ist folglich mit nach oben korrigier- tem Betrag von Fr. 121'772.– zu berücksichtigen, was gemessen am vorinstanzli- chen Urteil zu einer um Fr. 1'421.– höheren Errungenschaft der Klägerin und zu einem um Fr. 710.50 höheren Beteiligungsanspruch des Beklagten führt. 3.8.1 Der Beklagte verfügte gemäss nicht beanstandeter Feststellung der Vorin- stanz per Datum der Auflösung des Güterstands über ein Kontokorrentguthaben gegenüber der U._____ GmbH von Fr. 75'200.59, das seiner Errungenschaft zu- zuordnen ist (Urk. 351 E. IV.7.5.1.). Umstritten ist bis heute, ob die Forderung des Beklagten im massgeblichen Zeitpunkt werthaltig war. Die Vorinstanz erwog dazu,
- 60 - dass für die rechtsaufhebende, von der Klägerin bestrittene Tatsache, dass seine Forderung mangels Leistungsfähigkeit der U._____ nicht einbringlich sei und des- halb keinen Wert habe, der Beklagte die Substantiierungs- und Beweislast trage. Allein die Tatsache, dass es der Klägerin nicht gelinge, einen positiven Unterneh- menswert der U._____ zu belegen, führe nicht dazu, dass von der Zahlungsunfä- higkeit der Gesellschaft auszugehen sei. Im Gegenzug bringe der Beklagte näm- lich auch nicht genügend substantiierte Behauptungen vor, geschweige denn, dass er entsprechende Beweise offeriere, welche belegen würden, dass die U._____ zahlungsunfähig sei. Das Einreichen von Bewertungen zu Steuerzwe- cken reiche jedenfalls nicht. Vielmehr wäre es am Beklagen gewesen, substanti- ierte Behauptungen zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit der U._____ vorzubrin- gen und diese mittels der von der Klägerin beantragten und durch das Gericht verfügten Editionen der Geschäftsabschlüsse zu beweisen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, anstelle der Klägerin den Beweiskostenvorschuss zu über- nehmen und so ein Gutachten über den Wert der U._____ zu erwirken. Aufgrund der vorliegenden rudimentären Behauptungen lasse sich jedenfalls nicht überprü- fen, ob die U._____ zahlungsunfähig gewesen sei. Selbst bei rechtsgenügenden Tatsachenbehauptungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte dies mit- tels der offerierten Beweismittel belegen könnte (Urk. 351 E. IV.7.5.3.). An dieser Ausgangslage ändere auch der vom Beklagten behauptete Rangrücktritt nichts. Der Beklagte substantiiere diesen trotz entsprechender Bestreitung in der Duplik nicht näher oder belege ihn, womit bereits fraglich sei, ob ein solcher überhaupt erfolgt sei. Dies könne jedoch offenbleiben. Ein Rangrücktritt führe dazu, dass der Gläubiger sich bereit erkläre, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, bis bestimmte Gläubigergruppen befriedigt seien. Dies könne einem Untergang oder einer Uneinbringlichkeit der Forderung nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn die Forderung vorliegend im Sinn von Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR gestundet wäre, was der Beklagte nicht behaupte, bestünde lediglich ein temporärer Ver- zicht auf Geltendmachung der Forderung. Auch diesfalls würde es dem Beklagten somit nicht gelingen, die Uneinbringlichkeit der Forderung zu belegen. Die Tatsa- che, dass sich das Guthaben Ende 2016 bis zum Stichtag kontinuierlich von Fr. 124'707.06 auf Fr. 75'100.59 reduziert habe und damit um rund Fr. 50'000.–
- 61 - amortisiert worden sei, spreche sodann vielmehr für die Werthaltigkeit der Forde- rung (Urk. 351 E. IV.7.5.4.). Schliesslich sei auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, dass das Kontokorrentguthaben in die Unternehmensbewertung ein- fliesse und nicht zusätzlich als Errungenschaftswert zu berücksichtigen sei, an- dernfalls würde es güterrechtlich doppelt berücksichtigt (Urk. 351 E. IV.7.5.5.). Wie dargelegt könne vorliegend mangels substantiierter Behauptungen der Par- teien weder eine Bewertung der U._____ durch das Gericht vorgenommen wer- den, noch hätten die Parteien einen Beweiskostenvorschuss geleistet, welche eine gutachterliche Bewertung zuliesse. Vielmehr sei unklar, welchen Wert die Unternehmung habe, wobei die Folge der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage des Wertes der Beteiligung des Beklagten die Klägerin und bei der Frage der Ein- bringlichkeit des Kontokorrent den Beklagten treffe. Da die U._____ vorliegend nicht bewertet werde, bestehe somit keine Gefahr einer doppelten Berücksichti- gung des Kontokorrentguthabens und dem Beklagten seien somit Fr. 75'100.95 als Forderung der Errungenschaft gegenüber der U._____ anzurechnen (Urk. 351 E. IV.7.5.6.). 3.8.2 Der Beklagte bleibt im Berufungsverfahren dabei, dass seinem Kontokor- rentguthaben per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Verkehrs- wert mehr zugekommen und daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit 0 resp. p.m. statt mit Fr. 75'100.59 einzusetzen sei. Er zitiert dabei seine Aus- führungen in der Klageantwort. Dem fehlenden (Verkehrs-)Wert wäre bei der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung Rechnung zu tragen gewesen, denn bei For- derungen sei der mangelnden Bonität und den mangelnden Sicherheiten Rech- nung zu tragen. Aufgrund der von ihm erstinstanzlich belegten wirtschaftlichen Si- tuation der U._____ GmbH sei davon auszugehen, dass diese ihre Schuld gegen- über dem Beklagten nicht werde zurückzahlen können. Güterrechtlich sei eine derart unsichere und zweifelhafte Forderung gemäss Rechtsprechung abzu- schreiben. Indem die Vorinstanz ihm trotz fehlender Bonität der U._____ GmbH und trotz Uneinbringlichkeit der Kontokorrentforderung gleichwohl das gesamte Guthaben von Fr. 75'100.59 als Errungenschaftsaktivum angerechnet habe, habe sie bei der Bewertung dieser Vermögensposition Art. 211 und 214 ZGB verletzt und die von ihm dargestellte Sachlage falsch gewürdigt (Urk. 350 S. 36 f.). Höchst
- 62 - widersprüchlich und willkürlich erscheine ihm in diesem Zusammenhang die vorin- stanzliche Beweiswürdigung respektive natürliche Vermutung, soweit die Vorin- stanz in E. 7.5.3 beweisrechtlich - trotz gegenteiliger Jahresabschlussunterlagen mit einem nachgewiesenen, seit Jahren negativen Eigenkapital und diesbezügli- chen Erläuterungen seinerseits - davon ausgehe, dass die U._____ vermutungs- weise leistungsfähig sei und er anderweitiges belegen müsse, wogegen sie einige Erwägungen später in E. 9.3.4.1.6. vorbringe, anders als bei finanzmarktrechtlich regulierten Personen könne bei natürlichen Personen (den mit ihm befreundeten Darlehensgebern) nicht ohne Weiteres von deren Leistungsfähigkeit ausgegan- gen werden, womit der Leistungsfähigkeitsnachweis ihm obliege (Urk. 350 S. 38). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sich detailliert mit den Vor- bringen des Beklagten auseinandergesetzt und richtig zum Schluss gekommen sei, dass der Beklagte die von ihm behauptete Nicht-Werthaltigkeit nicht habe be- weisen können. Der Beklagte setze sich in seiner Berufung mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er begnüge sich damit, seine Aus- führungen vor Vorinstanz nochmals in die Berufungsschrift zu kopieren und seine bereits gemachten (nicht substantiierten und belegten) Behauptungen zu wieder- holen. Das vermöge den Anforderungen einer Berufung nicht zu genügen, wes- halb auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 364 Rz 60). Abgesehen davon vermöge der Beklagte erneut nicht zu erklären, weshalb ihm ein Guthaben, welches er bei seiner Gesellschaft habe, nicht anzurechnen wäre. Seine blosse Behauptung, das Guthaben sei nicht einbringlich und die Gesellschaft könne die- ses nicht zurückzahlen, sei wenig zielführend. Wäre es wirklich nicht werthaltig gewesen, hätte es nach buchhalterischen Vorgaben wertberichtigt oder abge- schrieben werden müssen. Das sei offensichtlich nicht geschehen. Entsprechend habe die Gesellschaft das Guthaben beim Beklagten über die Jahre auch um Fr. 50'000.– amortisieren können, was - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe - für die Werthaltigkeit der Forderung spreche. Der Beklagte vermöge nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid substantiiert vorzutragen, was zu einer Än- derung desselben führen würde, womit es bei der Anrechnung von Fr. 75'100.59 bleibe (Urk. 364 Rz 61).
- 63 - 3.8.3 Der Beklagte übernimmt den von ihm vorinstanzlich vertretenen Standpunkt mittels eines Zitats wörtlich aus der Klageantwort und bekräftigt im Ergebnis ledig- lich, an diesen Ausführungen festzuhalten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seinen Standpunkt mit verschiedenen Argumenten nicht teilte, setzt er sich nicht im Ansatz auseinander. Soweit er Widersprüchlichkeit geltend macht, legt er nicht dar, dass die Beweiswürdigung betreffend die Werthaltigkeit seines zur Dis- kussion stehenden Kontokorrentguthabens gegenüber der U._____ GmbH in sich widersprüchlich wäre. Seine Vorbringen genügen damit den prozessualen Anfor- derungen an Rechtsmittelrügen nicht. 3.8.4Selbst wenn man diese jedoch genügen liesse, wäre der Vorinstanz, die sich mit den (im Berufungsverfahren wiederholten) Argumenten des Beklagten umfas- send auseinandergesetzt hat, in der Sache zu folgen. Es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verweisen werden (Urk. 351 E. IV.7.5.). Der Liquidationsfall, auf dem die Argumentation des Beklagten im Kern beruht, ist bis heute nicht eingetre- ten; jedenfalls macht der Beklagte Entsprechendes nicht geltend. Dass vom Liqui- dationsfall der Fall der Weiterführung der Geschäftstätigkeit zu unterscheiden ist, zeigt sich im vorliegenden Zusammenhang exemplarisch in der auch von der Vor- instanz betonten, betragsmässig massgeblichen Amortisation des streitbetroffe- nen Guthabens im Zeitraum von Ende 2016 bis zum Stichtag, zu der sich der Be- klagte im Berufungsverfahren nicht äussert. 3.8.5Schlussfolgernd drängt sich im vorliegenden Kontext eine Korrektur des an- gefochtenen Entscheids nicht auf. 3.9.1Der Beklagte verfügt über einen Porsche, den er unbestritten vorehelich lea- ste und während der Dauer der Ehe aus dem Leasingvertrag auskaufte (Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.). Zur güterrechtlichen Massezuordnung des Fahrzeugs äusserte sich die Vorinstanz in einem ersten Schritt dahingehend, dass der Porsche am 1. Mai 2008 geleast worden sei und damit unbestritten in das Eigengut des Beklag- ten gehöre. Anschliessend legte sie die abweichenden Parteistandpunkte betref- fend die Frage, ob die während der Ehe geleisteten Leasingraten und die Aus- kaufsumme aus Errungenschaft oder Eigengut des Beklagten geleistet worden waren, dar (Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.) und kam schliesslich zum Schluss, dass der
- 64 - Porsche vermutungsweise (Art. 200 Abs. 3 ZGB) aus Errungenschaft gekauft wor- den und daher dieser Gütermasse zuzuordnen sei (Urk. 351 E. IV.7.14.3). Der Verkehrswert des Fahrzeugs sei in seiner Errungenschaft per güterrechtlicher Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Beklagte behaupte einen Verkehrs- wert des 13-jährigen Porsches von Fr. 20'000.–. Die Klägerin bestreite diesen Wert im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven und beantrage ein Be- wertungsgutachten. Dieser Antrag sei jedoch verspätet und dürfe daher nicht be- rücksichtigt werden. Somit liege dem Gericht lediglich der vom Beklagten pau- schal behauptete Verkehrswert von Fr. 20'000.– vor. Zwar bestreite die Klägerin diesen, erkläre jedoch nicht, von welchem (wohl höheren) Wert sie ausgehe, und offeriere dazu auch kein Beweismittel. Entsprechend sei sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, sei es doch sie, die betreffend Höhe der Errungenschaft des Beklagten beweisbelastet sei. Es sei somit von dem vom Beklagten zugestandenen Mindestwert von Fr. 20'000.– auszugehen (Urk. 351 E. IV.7.14.4.). Die während der Dauer der Ehe bezahlten Leasingraten be- trachtete die Vorinstanz als Gegenleistung für den zeitlich beschränkten Ge- brauch des Fahrzeugs. Sie stellten somit verbrauchte Errungenschaft dar, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht relevant sei (Urk. 351 E. IV.7.14.5.). In der tabellarischen Aufstellung der Errungenschaft des Beklagten berücksichtigte sie das Fahrzeug mit einem Wert von Fr. 20'000.– schliesslich in der Kategorie "Ersatzforderung Errungenschaft" (Urk. 351 E. IV.7.18.). 3.9.2 Der Beklagte rügt widersprüchliche Feststellungen der Vorinstanz zur Frage der Massezugehörigkeit des Porsches, indem diese einerseits ausführe, er habe das Fahrzeug vor der Ehe geleast, weshalb es unbestritten in sein Eigengut ge- höre, und andererseits davon ausgehe, dass der Porsche erst während der Ehe gekauft worden sei und er mangels Eigengutsbeweises vermutungsweise Errun- genschaft bilde. Letzteres sei tatsachenwidrig. Konkret sei der Porsche laut Duplik seit dem 1. Mai 2008 in seinem Besitz und bilde daher vorehelich entstandenes Eigengut, was die Klägerin anerkannt habe. Gemäss Urk. 88 habe er vorehelich mit der ersten Leasingrate und 17 weiteren Leasingraten bis zur Heirat total Fr. 47'819.35 geleistet. Güterrechtlich werde für die Massezuordnung auf den Zeitpunkt jenes vorehelichen Eigengutserwerbs abgestellt; nachträgliche Ände-
- 65 - rungen bewirkten keine Massenumteilung. Selbst wenn er wie von der Klägerin behauptet nach der Heirat Investitionen aus seiner Errungenschaft in das Eigen- gut gemacht hätte, was von ihm bestritten werde, unterläge diese Errungenschaft- sersatzforderung der Regelung von Art. 209 Abs. 3 ZGB. Die in der Duplik darge- stellte Gesamtinvestition in den Porsche unterliege damit demselben Wertzerfall wie der des am 9. April 2008 in Verkehr gesetzten Fahrzeugs selber. Wäre man im Jahr 2023 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung für den 15-jährigen Porsche bspw. von einem Wert von Fr. 16'000.– ausgegangen, hätten sich allfäl- lige anteilige Ersatzforderungen der beklagtischen Errungenschaft ins Eigengut des Beklagten entsprechend dem Porschewert derart reduziert, dass diesen be- strittenen Ersatzforderungen der Errungenschaft im Ergebnis kein nennenswerter Wert mehr zugekommen wäre. Gegenteiliges sei von der für angebliche Ersatz- forderungen gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen worden. Soweit die Vorinstanz hiervon abweichend den Porsche güterrechtlich mit seinem vollen Verkehrswert von Fr. 20'000.– (Stand 2012 gemäss Duplik) und erst noch in seiner Errungenschaft aufgeführt habe, habe sie Art. 209 Abs. 3, Art. 211 und 214 Abs. 1 ZGB sowie den Grundsatz der güterrechtlichen Massenzu- ordnung zum Zeitpunkt des Erwerbs verletzt. Der Porsche sei damit güterrechtlich Eigengut und Ersatzforderungen der Errungenschaft gebe es höchstens mit ei- nem Wert pro memoria (Urk. 350 S. 38-40). Die Klägerin hält dem entgegen, dass unbestritten sei, dass der Porsche vor der Heirat geleast und dann während der Ehe gekauft worden sei. Damit habe die Vorinstanz das Fahrzeug zu Recht der Errungenschaft des Beklagten zugewie- sen; der Kauf habe nach der Heirat stattgefunden. Soweit der Beklagte geltend mache, der Porsche falle in sein Eigengut, könne ihm nicht gefolgt werden. Er vermöge seinen Standpunkt denn auch nicht rechtlich zu begründen. Der Be- klagte habe den Wert des Porsche mit Fr. 20'000.– beziffert. Es sei damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diesen Wert abgestellt habe. Der Beklagte vermöge in der Berufung denn auch mit keinem Wort zu substantiieren, weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätte kommen sollen. Soweit er aus- führe, der Porsche habe "keinen nennenswerten Wert mehr", sei er damit nicht zu
- 66 - hören, handle es sich doch um eine aus der Luft gegriffene Behauptung (Urk. 364 Rz 62-65). 3.9.3 Das Güterrecht befasst sich mit der Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Die Massezuordnung von Sachen betrifft daher solche, die zum Ver- mögen eines Ehegatten gehören. Der massgebliche Zeitpunkt für die Zuordnung zu einer Gütermasse ist folgerichtig der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (BGer 5A_143/2015 vom 23.3.2016, E. 4.1), wovon im Übrigen auch die vom Beklagten erwähnten Kommentatoren Steck/Fankhauser an der von ihm zitierten Stelle aus- gehen (vgl. Urk. 350 S. 38). Gemäss übereinstimmenden Parteidarstellungen lea- ste der Beklagte den Porsche vorehelich und kaufte ihn während der Ehe aus dem Leasingvertrag aus (Urk. 351 E. IV.7.14.1. und IV.7.14.3.; Urk. 35/72, Urk. 84/88). Der vorehelich abgeschlossene Leasingvertrag vermittelte ihm eine eigentümerähnliche Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit am Porsche, ver- schaffte ihm aber kein Eigentum. Grundlage für einen Eigentumsübergang bildete erst der Kaufvertrag, der während der Ehe abgeschlossen wurde. Das Fahrzeug gehörte folglich im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht zum Vermögen des Be- klagten, und die Frage seiner Massezuordnung stellt sich insoweit nicht. Welchen Standpunkt die Klägerin in dieser Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren ein- nahm, spielt dabei keine Rolle; es handelt sich um eine Rechtsfrage. Den Kauf- preis leistete der Beklagte gemäss den nicht beanstandeten Feststellung der Vor- instanz (vermutungsweise) aus Errungenschaft (Urk. 351 E. IV.7.14.3), weshalb das Fahrzeug mit der Vorinstanz dieser Gütermasse des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. Urk. 351 E. IV.7.14.1. f.; Urk. 351 E. IV.7.14.3). Die Erwägungen der Vor- instanz weisen folglich vor dem Hintergrund, dass die Massezuordnung im Zeit- punkt des Eigentumserwerbs fixiert wird, zwar einen Widerspruch auf, wie der Be- klagte richtig geltend macht. Dieser beruht jedoch entgegen seiner Auffassung nicht auf widersprüchlichen tatsächlichen Annahmen, sondern auf einer falschen Rechtsanwendung. Im Ergebnis ordnete die Vorinstanz das im Eigentum des Be- klagten stehende Fahrzeug richtig dessen Errungenschaft zu. 3.9.4Die Vorinstanz berücksichtigte den Porsche mit einem Wert von Fr. 20'000.– (Urk. 351 E. IV.7.14.4). Der Beklagte räumt im Berufungsverfahren ein, dass es
- 67 - sich dabei um den von ihm duplicando zugestandenen Wert handelt. Dass er die- sen nur unter dem Vorbehalt einer künftigen Wertreduktion zugestand, macht er dabei weder rechtsgenügend geltend, noch weist er es mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten nach. Namentlich genügt seine allgemein gehaltene Be- hauptung eines "vollen Verkehrswerts von CHF 20'000.– (Stand 2021 gemäss Duplik)" insoweit nicht. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei von dem vom Be- klagten zugestandenen Mindestwert von Fr. 20'000.– auszugehen, ist folglich nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren ausführt, der Porsche habe "keinen nennenswerten Wert mehr", handelt es sich dementspre- chend um eine neue Behauptung. Deren prozessuale Zulässigkeit legt der Be- klagte nicht dar. Weiterungen erübrigen sich deshalb. 3.9.5 Schlussfolgernd ist der Porsche mit einem Wert von Fr. 20'000.– der Errun- genschaft des Beklagten zuzuordnen. Es bleibt insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.10 Zusammengefasst ist das Steuerguthaben der Klägerin neu mit dem Betrag von Fr. 121'772.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.3.7.), womit sich ihr Vorschlag um Fr. 1'421.– auf Fr. 1'501'074.89 erhöht (vgl. Urk. 351 E. IV.6.28. und IV.8.2.). Un- ter weiterer Berücksichtigung der Korrektur der ersten Position "Bargeld Überwei- sung von Revolut Konto" um 80 Rappen, die der Beklagte unter Hinweis auf Urk. 351 E. IV.6.23.4. kommentarlos aber richtig vornimmt (Urk. 350 S. 35), ergibt sich ein Saldo von Fr. 1'501'075.69 (Urk. 350 S. 35). Der Vorschlag des Beklag- ten erfährt keine Veränderungen. Er beläuft sich auf Fr. 1'020'863.26 (Urk. 351 E. IV.7.18. und IV.8.2.). Davon ausgehend ergibt sich in Anwendung von Art. 215 ZGB ein gemessen an der Vorinstanz (Urk. 351 E. IV.8.2.) leicht höherer An- spruch des Beklagten von Fr. 240'106.– (gerundet). 3.11 Der Beklagte schuldet der Klägerin aus der Zuweisung der Liegenschaft F._____ gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 473'264.– (gerundet), welcher Betrag mit der Beteiligungsforderung des Be- klagten am Vorschlag der Klägerin zu verrechnen ist (Urk. 351 E. IV.9.3.5.1.). Es resultiert eine gemessen am vorinstanzlichen Entscheid leicht tiefere Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in der Höhe von Fr. 233'158.–. Eine Zuweisung
- 68 - der Liegenschaft H._____ an den Beklagten erfolgt nach dem Erwogenen nicht. Entsprechend erfolgt keine weitere Verrechnung. 3.12 Im Ergebnis ist der Beklagte damit in Abänderung von Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 233'158.– zu bezahlen. Die gemessen an seinem Beru- fungsantrag Ziffer 4 tiefere Ausgleichszahlung ist die Folge der von ihm in der Be- rufungsbegründung unabhängig vom abgewiesenen Antrag betreffend die Zuwei- sung der Liegenschaft H._____ begehrten Korrektur hinsichtlich der Höhe seiner Vorschlagsbeteiligung. Sie verletzt daher die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) nicht.
4. Kinderunterhalt 4.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 ih- res Entscheids, für D._____ in vier Phasen monatliche Unterhaltbeiträge von Fr. 1'585.– (Phase I), Fr. 1'655.– (Phase II), Fr. 1'735.– (Phase III) und Fr. 2'061.– (Phase IV) an den Beklagten zu leisten, ohne die Phasen zeitlich zu definieren. Darauf nimmt der Beklagte Bezug, wenn er vorträgt, dass die Vorinstanz im Dis- positiv des angefochtenen Urteils zwar vier Unterhaltsphasen festgelegt, dabei je- doch vergessen habe, diese zeitlich entsprechend den Erwägungen [V.]5.1.4 fest- zulegen. Da im Konfliktfall nur das Dispositiv vollstreckbar wäre, fehle es im Urteil an einer rechtsgenüglichen Festlegung der Kinderunterhaltsbeitragspflicht, und es seien die vier Unterhaltsphasen im Rechtsmittelverfahren zeitlich/datumsmässig zu ergänzen. Hierbei sei die Ziffer 14 lit. a Abs. 1 des Scheidungsurteils neu zu formulieren, und zwar inklusive gerichtsüblicher zeitlicher Befristung des Kindes- unterhalts bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus (Urk. 350 S. 44 f.). Die Klä- gerin hält eine Ergänzung des Dispositivs um eine Konkretisierung der Zeitphasen für unnötig, da sich diese mit einem Blick aus dem begründeten Urteil ergebe, was selbst einer definitiven Rechtsöffnung standhalten würde. Der Antrag des Be- klagten sei daher kostenfällig abzuweisen (Urk. 364 Rz 68).
- 69 - 4.2 Der Beklagte bezweckt mit seinen Einwänden keine materielle Änderung, sondern eine Klarstellung des vorinstanzlichen Entscheids durch dessen Vervoll- ständigung. Auch die Klägerin stellt im Berufungsverfahren weder die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in Frage, noch widerspricht sie der Auffassung des Be- klagten, dass für die zeitliche Definition der Phasen I bis IV die E. V.5.1.4. im an- gefochtenen Entscheid massgeblich sind und die Unterhaltsbeiträge gemäss Phase IV bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ auch über dessen Volljährigkeit hinaus geschuldet sind (Urk. 350 S. 44; Urk. 364 Rz 68 f.). Letzteres entspricht auch dem (Schluss-)Antrag des Beklagten vor erster In- stanz für den Eventualfall der Anordnung der alternierenden Obhut. Materiell stellt sich damit nicht die berufungstypische Frage einer Korrektur der vorinstanzlichen Entscheidung, sondern von deren Erläuterung und Berichtigung im Sinn von Art. 334 ZPO. Sie ist vorzunehmen, soweit schützenswerte Interessen, wie z.B. die vom Beklagten ins Feld geführten Vollstreckungsprobleme, nachgewiesen wer- den. 4.3 Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist - wie der Beklagte richtig geltend macht - betreffend die zeitliche Definition der Phasen un- vollständig. Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Voll- streckung notwendigen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens jedoch auch im Licht der Urteilserwä- gungen auszulegen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Das gelingt vorliegend bezogen auf den Beginn und das Ende der Phasen I bis III und den Beginn der Phase IV ohne Weiteres (vgl. Urk. 351 E. V.5.1.4.). Das Ende der Phase IV ergibt sich wie- derum aus dem Dispositiv selber: In Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 2 definiert die Vorinstanz die Zahlungsmodalitäten für die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffer 14 lit. a Abs. 1 und statuiert, dass diese über die Volljährigkeit hinaus gälten, solange das Kind im Haushalt des Beklagten lebe und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stelle bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichne. Sodann verpflichtete sie die Klägerin in Dispositivziffer 14 lit. b dazu, "zu- sätzlich zu den vorstehenden Kinderunterhaltbeiträgen" für bestimmte Kosten so- wie "für die Ausbildung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus" aufzukommen.
- 70 - 4.4 Eine Notwendigkeit, das Dispositiv der Vorinstanz gemäss dem beklagti- schen Berufungsantrag zu ergänzen, besteht folglich nicht, zumal der Rechtsbe- helf von Art. 334 ZPO den Parteien gegenüber der Vorinstanz auch später jeder- zeit zur Verfügung steht, sollten sich wider Erwarten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ergeben. Allerdings spricht mit Blick auf die Interessen von D._____ und aus prozessökonomischer Sicht auch nichts dagegen, bei Gelegenheit des bereits aus anderen Gründen laufenden Beru- fungsverfahrens allfälligen künftigen Diskussionen um die Kinderunterhaltsbei- träge den Boden von vornherein soweit möglich zu entziehen und zu diesem Zweck Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 antragsgemäss zu ergänzen. Mit Blick auf die Kostenfolgen des Verfahrens ist jedoch klarzustellen, dass damit kein Unter- liegen der Klägerin verbunden ist.
5. Vorsorgeausgleich 5.1 Die Vorinstanz hielt nach Ausführungen zu den von den Parteien zu teilen- den während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 351 E. VII.1.-VII.6.) abschliessend fest, dass die Personalvorsorgestiftung der P1._____ entsprechend anzuweisen sei, vom Konto der Klägerin den Betrag von Fr. 564'050.82 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu überweisen (Urk. 351 E. VII.7.). Seinen Antrag, der Betrag sei "zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019" zu übertragen (Urk. 351 S. 14 [Schlussantrag Ziff. 11.], liess sie, ohne sich dazu zu äussern, unberücksichtigt. 5.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass die ihm von der Klägerin geschuldete Freizügigkeitsleistung von Fr. 564'050.82 entsprechend sei- nem Antrag ab dem 6. Juni 2019 (Datum des Vorsorgeausgleichsstichtags) zu seinen Gunsten zum reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Selbst bei ei- ner sehr tiefen Verzinsung zu nur 1 % p.a. wären dies auf der ihm zustehenden Freizügigkeitsleistung seit 6. Juni 2019 Zinsen von weit über Fr. 25'000.–. Zur Be- gründung verweist er auf BGE 129 V 251 E. 3.2 f., in welchem Entscheid das Bundesgericht auf die Notwendigkeit einer durchgehenden Verzinsung der Vor- sorgeguthaben hingewiesen habe. Dieser Verzinsungspflicht bis zur effektiven Überweisung der Mittel komme unter dem neuen Recht wegen der verzögerten
- 71 - Ausrichtung eine erhöhte Bedeutung zu. BGer 5A_868/2019 E. 1.3 erwähne als gesetzliche Grundlage für die Verzinsung der Austrittsleistung Art. 2 Abs. 3 FZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 BVV 2. Damit seien die geltend gemachten Zinsen hinreichend bestimmbar; die Verzinsung richte sich nach dem reglementa- rischen Zins (Urk. 350 S. 45-47). Die Klägerin hält dafür, dass die Vornahme des Vorsorgeausgleichs der Vorin- stanz nicht zu beanstanden sei. Doch selbst ein Zinszuschlag vermöchte die An- passung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der vorliegenden Vermögensver- hältnisse nicht zu rechtfertigen. Es wäre infolge Geringfügigkeit darauf zu verzich- ten (Urk. 364 Rz 70). 5.3 Die Rüge des Beklagten ist berechtigt. Es kann auf die von ihm ins Feld ge- führten bundesgerichtlichen Entscheide verwiesen werden. Die Klägerin bean- tragte den Verzicht auf die Verzinsungspflicht bis zur effektiven Überweisung der Mittel erstinstanzlich nicht (siehe Rechtsbegehren Ziff. 8); sie macht Entsprechen- des im Berufungsverfahren auch nicht geltend. Ihr Rechtsmittelantrag ist damit neu. Dass er im Licht von Art. 317 ZPO zulässig wäre (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3), legt sie nicht dar. Weiterungen er- übrigen sich folglich. 5.4 Dispositivziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids ist demzufolge im Sinne des beklagtischen Berufungsantrags dahingehend zu korrigieren, dass die Perso- nalvorsorgestiftung der P1._____ anzuweisen ist, vom Konto der Klägerin den Be- trag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu überweisen.
6. Gerichtskosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens 6.1 Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens je zur Hälfte (Dispositivziffern 17 und 18). Zur Begründung führte sie aus, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des von der Klägerin eingeleiteten
- 72 - ersten Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Einschulung von D._____ sei noch nicht entschieden worden. Der Beklagte beantrage, diese Kos- ten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Klägerin zwar betreffend den Ort der Einschulung, der Beklagte hinge- gen mit seinem Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils unterlegen sei, wo- mit die diesbezüglichen Kosten hälftig zu teilen seien (Urk. 351 E. IIX.2.1.). Die Kosten für das von der Klägerin eingeleitete zweite Verfahren um vorsorgliche Massnahmen, das mit einem Vergleich [Verzicht des Beklagten auf weiteren ehe- lichen Unterhalt] habe abgeschlossen werden können, seien ebenfalls noch zu verteilen. Der Rückzug des Begehrens um nachehelichen Unterhalt falle jedoch bei der Kostenverteilung nicht relevant ins Gewicht, weil der diesbezügliche Auf- wand des Gerichts und der Parteien im Vergleich zu übrigen Verfahren vernach- lässigbar gewesen sei (Urk. 351 E. IIX.2.2.). Der Beklagte beantrage sodann, der Klägerin die Kosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen, weil sie einerseits viel leistungsfähiger als er sei und zahlreiche aussichtslose Rechtsbegehren gestellt habe. Auch habe sie diverse Verfahrensverzögerungen verursacht, z.B. durch übermässige Fristerstreckungsgesuche und Notfristen. Beide Parteien hätten zur Länge des Verfahrens beigetragen. Einer Partei dafür mehr Prozesskosten aufzu- erlegen, rechtfertige sich jedoch nicht (Urk. 351 E. IIX.2.3.). Betreffend die Kosten des Kinderprozessbeistandes sowie die weiteren Kinderbelange sei von einer hälftigen Kostentragungspflicht der Parteien auszugehen. Hinsichtlich der güter- rechtlichen Anträge habe sodann keine Partei vollumfänglich gesiegt, sei betref- fend die Zuteilung der Liegenschaft in F._____ doch dem Antrag des Beklagten, hinsichtlich derjenigen in H._____ hingegen der Klägerin gefolgt worden. Betref- fend die einzelnen güterrechtlichen Positionen halte sich das Obsiegen und Un- terliegen der Parteien in etwa die Waage. Entsprechend rechtfertige es sich, die gesamten Gerichtskosten hälftig auf die Parteien aufzuteilen (Urk. 351 E. IIX.2.5.). Parteientschädigungen sprach sie als Folge der hälftigen Kostenauflage keine zu (Dispositivziffer 19; Urk. 351 E. IIX.3.). 6.2 Der Beklagte beantragt, es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien nicht je hälftig unter Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen, sondern sie seien der Klägerin zu drei Vierteln und ihm
- 73 - zu einem Viertel aufzuerlegen, und die Klägerin sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 350 S. 48). Er rügt, dass bei der Prozesskosten- verlegung entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsspruch zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin im mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 abgeschlos- senen Massnahmeverfahren unterlegen sei, und die Prozesskosten im Hauptver- fahren bereits aufgrund der grob unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeiten der Parteien mehrheitlich der Klägerin aufzuerlegen seien. Analoges gelte für das von der Klägerin eingeleitete, mittels Vergleich und Verfügung vom
20. Mai 2021 zum Abschluss gebrachte Massnahmeverfahren betreffend Unter- haltsabänderung. Und schliesslich habe die Klägerin seit Prozessbeginn in all ih- ren erstinstanzlichen Eingaben zahlreiche Rechtsbegehren gestellt, welche kei- nerlei Erfolgsaussichten gehabt hätten (Anträge auf alleinige Obhut, auf Einschu- lung von D._____ in N._____ sowie betreffend richterlichen Verkauf der Liegen- schaft in F._____), sodass sie in jenen Streitpunkten unterlegen sei und die Pro- zesskosten zu tragen habe. Bei all dem sei im Rahmen des richterlichen Ermes- sens in die Waagschale zu werfen, dass es infolge der vielen Prozessverzögerun- gen der Klägerin bezüglich der Liegenschaft F._____ 2023 zu einer von dieser verlangten Nachschätzung habe kommen müssen mit dem Ergebnis eines deut- lich höheren Expertisewertes, was im Ergebnis die vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Güterrechtsabfindung um Fr. 93'000.– erhöht habe. Hinsichtlich der Wohnung in H._____ sei Analoges geschehen, indem die Übernahme jener Woh- nung für den Beklagten zum Expertisewert Soguel von 2023 teurer geworden sei als zu dem 2019 thematisierten Übernahmewert. Das möge mit Blick auf Art. 214 ZGB rechtlich korrekt sein, mit Fairness habe dies aber nichts zu tun, wenn die Klägerin für ihre Verfahrensverzögerungen mit einer über Fr. 100'000.– höheren Güterrechtsabfindung belohnt werde. Im Rahmen der ermessensweisen Gerichts- kostenverlegung sollte auch dem Rechnung getragen werden (Urk. 350 S. 47 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Beklagte sich nicht mit dem detailliert begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinandersetze und nicht darlege, was an diesem Entscheid falsch sein solle. Er begnüge sich mit appellatorischer Kritik und wiederhole seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Er vermöge der Begrün-
- 74 - dungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei. Im Übrigen hält die Klägerin den Entscheid der Vorinstanz auch inhaltlich für richtig (Urk. 364 Rz 75). 6.3 Was die Kostenauflage betrifft, begnügt sich der Beklagte mit der Wiederho- lung seines von der Vorinstanz beurteilten Standpunkts, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und (auch) mittels präzi- ser Aktenverweise darzulegen, dass dieser auf einer falschen Rechtsanwendung oder auf falschen tatsächlichen Annahmen bzw. einer zu korrigierenden Ermes- sensausübung beruht. Solches ist denn auch nicht (ohne weiteres) ersichtlich. Namentlich besteht keine Veranlassung, gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO abzuweichen oder auf die praxisgemäss hälftige Teilung der Kosten betreffend die Kinderbelange (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) zu verzichten. Der Be- klagte mag finanziell massgeblich weniger potent sein als die Klägerin (für den deutlichen Einkommensunterschied vgl. Dispositivziffer 14c). Er ist objektiv aber gleichwohl wohlhabend (vgl. Urk. 350 S. 11 ff. und Urk. 351 E. IV.7. f. [für die Er- rungenschaft]), sodass jedenfalls von einem finanziell sehr ungleichen Kräftemes- sen, wie es etwa bei Klagen von Privatpersonen gegen grosse Aktiengesellschaf- ten vorliegen kann, nicht die Rede sein kann. Zudem hat er - wie von der Vorin- stanz festgestellt - gleich wie die Klägerin zur Länge des Verfahrens beigetragen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt sich daher auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Verursacherprinzips nicht. 6.4 Es bleibt folglich dabei, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen, sodass im Ergebnis keine solchen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 105 f. ZPO).
7. Zusammenfassung Der Beklagte ist in Abänderung von Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von
- 75 - Fr. 233'158.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils (E.III.3.12). Weiter ist Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezem- ber 2023, im Sinn des beklagtischen Berufungsantrags Ziffer 5 zu ergänzen (E. III.4.5). Schliesslich ist die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], in Abänderung von Dispositivziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen (E. III.5.4). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beklagten zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. IV.
1. Der Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig mit seinem Antrag betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung, die auf die hälftige Übernahme dersel- ben durch die Klägerin zielte (Rechtsbegehren Ziff. 2.; E. III.1), mit demjenigen betreffend die Übernahme der Wohnung in H._____ (Rechtsbegehren Ziff. 3.; E. III.2.) und betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens (Rechtsbegehren Ziff. 7. f.; E. III.6.). Betreffend die Höhe seiner güterrechtlichen Beteiligungsforderung unterliegt er praktisch vollständig; die Kor- rektur gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid (Fr. 239'395.32; Urk. 351 E. IV.8.2.) fällt mit deren Erhöhung auf Fr. 240'106.– marginal aus (E. III.3.10). Ent- sprechend geringfügig reduziert sich die von ihm an die Klägerin zu leistende gü- terrechtliche Ausgleichszahlung (E. III.3.11 f.). Die Anpassung von Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des angefochtenen Entscheids erfolgt ohne Notwendigkeit, aber auch mit geringem Aufwand. Sie beeinflusst die Kostenauflage nicht. Einzig mit seinem Berufungsantrag Ziff. 6 obsiegt der Beklagte (Vorsorgeausgleich; E. III.5.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind davon ausgehend dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen. Der Beklagte ist ferner zu verpflich- ten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 4/5 reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 76 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist mit Fr. 7'000.– zu bemessen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), was auf 4/5 reduziert Fr. 5'600.– entspricht. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer von (gerundet) Fr. 6'055.– zu bezahlen.
3. Die Gerichtkosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Be- klagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 7, 8 lit. a und b, 11 bis 13, 14 lit. b bis e, 15 und 17 am
7. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil sowie an den Kinderpro- zessbeistand Rechtsanwalt Dr. iur. C._____. Es wird erkannt:
1. a) In Abänderung von Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von Fr. 233'157.40 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils.
b) Dispositivziffer 14 lit. a Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird durch folgende Fassung ersetzt:
- 77 - Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I CHF 1'585.– bis 29. Februar 2024 Phase II CHF 1'655.– ab 1. März 2024 Phase III CHF 1'735.– ab 1. März 2026 Phase IV CHF 2'061.– ab 1. August 2026 bis zum or- dentlichen Ab- schluss einer an- gemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus
c) In Abänderung von Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023, wird die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von Fr. 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Be- klagten bei der R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen.
2. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023 bestätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
- 78 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklag- ten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.– zu ersetzen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren von Fr. 6'055.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils und Dispositiv- Ziffer 1.c) des Urteils an die Vorsorgeeinrichtung P1._____, ... [Adresse] im Dispositivauszug Ziff. 1 und 8 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils an das Grundbuchamt F._____ im Dispositivauszug Ziff. 1 und 9 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils an das Konkursamt Prättigau/Davos je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 79 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st