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LC230057

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-02-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Anlässlich der Anhörung vom 28. August 2023 schlossen die Parteien unter Mit- wirkung des Gerichts eine vollständige Scheidungsvereinbarung (Prot. Vi S. 36; Urk. 51). Die Parteien bestätigten im Anschluss anlässlich der getrennten Anhö- rung, dass sie der Scheidung sowie der Scheidungsvereinbarung aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung zustimmten (Prot. Vi S. 36). Mit Urteil vom 11. September 2023 wurde/n die Ehe der Parteien geschie- den, die gemeinsamen Kinder der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchstellerin) gestellt, in Anbetracht des Alters der Kinder C._____ (geboren am tt.mm.2007) und D._____ (geboren am tt.mm.2008) auf eine Besuchsrechtsregelung verzichtet, eine Besuchsrechtsregelung betreffend den Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) und E._____ (ge- boren am tt.mm.2012) festgelegt, die Fortführung der mit dem Entscheid vom 12. Juli 2021 angeordneten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E._____ und D._____ angeordnet, der Gesuchsteller verpflichtet, für die drei Kin- der Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und die Scheidungskonvention im Übrigen genehmigt (Urk. 64 S. 10 ff. = Urk. 70 S. 10 ff.). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller gegen das vorgenannte Urteil innert Frist Berufung (Urk. 69).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-68).

c) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist.

E. 2 a) Die Berufungsinstanz bestätigt den angefochtenen Entscheid oder ent- scheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu blei- ben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus die-

- 3 - sem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu bezif- fern sind, was sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO) wie auch beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und schliesslich auch im Verfahren vor Bundesgericht gilt. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei des Berufungs- verfahrens, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Keine Ab- weichung vom Grundsatz der Bezifferung besteht im Zusammenhang mit Unter- haltsbegehren (BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunter- halt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei un- genügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

b) Der Gesuchsteller unterliess es in seiner Berufungsschrift, in Bezug auf die im Dispositiv des angefochtenen Urteils geregelten Punkte konkrete Anträge zu stellen. Er macht in seiner Berufungsschrift – soweit verständlich – unter anderem zwar geltend, dass die seitens der Gesuchstellerin nicht deklarierten sowie von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 30'400.– miteinzubeziehen seien, und dass die Gesuchstellerin für mehr als drei Jahre Alimentenzahlungen nachzukommen habe (Urk. 69 S. 1 f.). In der Folge führt er jedoch nicht aus, welchen konkreten Einfluss seines Erachtens

- 4 - diese Fr. 30'400.– auf die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge haben und in welcher Höhe sowie für welche Periode die Gesuchstellerin Unterhaltszahlungen zu leisten habe. Obwohl der Gesuchsteller in der Berufungsschrift auch einige Ausführungen zu den gemeinsamen Kindern macht (Urk. 69 S. 2 ff.), unterlässt er es, in Bezug auf die im angefochtenen Urteil zu den Kindern getroffenen Anordnungen konkrete Anträge zu stellen. Vorliegend fehlen demnach genügend eindeutige sowie auch bezifferte Berufungsanträge. Es bleibt unklar, in welcher Höhe der Gesuchsteller sich dazu bereit erklärt, monatliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kin- der zu leisten. Zudem kann aufgrund der Berufungsschrift nicht ermittelt werden, ob (und wie) der Gesuchsteller die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut, die Besuchsrechtsregelung oder die Beistandschaft abgeändert haben möchte. Man- gels genügender Anträge ist daher auf die Berufung des Gesuchstellers nicht ein- zutreten.

E. 3 Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willensmangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3). Soweit verständlich unterliess es der Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift, einen Willensmangel, den Verstoss gegen zwingendes Recht oder eine of- fensichtliche Unangemessenheit aufzuzeigen. Daher wäre die Berufung abzuwei- sen gewesen, sofern auf sie einzutreten gewesen wäre.

E. 4 Hinsichtlich der Strafanträge des Gesuchstellers (Urk. 69 S. 1 und S. 3 f.) ist dieser darauf hinzuweisen, dass die beschliessende Kammer weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist noch für sie Anlass besteht, Strafanzeigen einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt

- 5 - wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. Aufl., § 167 N 4 m.w.H.). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu seinen geltend gemachten Vorwürfen zu erblicken ist, legt der Gesuchsteller in der Berufungsschrift nicht substantiiert dar. Hierzu bei- spielsweise einzig auszuführen, die Gesuchstellerin und die KESB seien wegen Kindsentfremdung anzuzeigen (Urk. 69 S. 3 lit. D), genügt nicht für die Darstel- lung eines qualifizierten Tatverdachts. Geht der Gesuchsteller von einem strafba- ren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtli- chen Schritte einzuleiten. Damit ist auf die diesbezüglichen Anträge nicht weiter einzugehen.

E. 5 Der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 69; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Da die Berufung von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mit- tellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 6 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Kindsver- treter (Urk. 21 S. 2 f. i.V.m. Urk. 23 und Urk. 36) für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt. - 6 -
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (… [Adresse]), an die Gesuchstellerin und den Kindsvertre- ter je unter Beilage von Kopien der Urk. 69 und 71, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230057-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. September 2023 (FE230028-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Anlässlich der Anhörung vom 28. August 2023 schlossen die Parteien unter Mit- wirkung des Gerichts eine vollständige Scheidungsvereinbarung (Prot. Vi S. 36; Urk. 51). Die Parteien bestätigten im Anschluss anlässlich der getrennten Anhö- rung, dass sie der Scheidung sowie der Scheidungsvereinbarung aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung zustimmten (Prot. Vi S. 36). Mit Urteil vom 11. September 2023 wurde/n die Ehe der Parteien geschie- den, die gemeinsamen Kinder der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchstellerin) gestellt, in Anbetracht des Alters der Kinder C._____ (geboren am tt.mm.2007) und D._____ (geboren am tt.mm.2008) auf eine Besuchsrechtsregelung verzichtet, eine Besuchsrechtsregelung betreffend den Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) und E._____ (ge- boren am tt.mm.2012) festgelegt, die Fortführung der mit dem Entscheid vom 12. Juli 2021 angeordneten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E._____ und D._____ angeordnet, der Gesuchsteller verpflichtet, für die drei Kin- der Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und die Scheidungskonvention im Übrigen genehmigt (Urk. 64 S. 10 ff. = Urk. 70 S. 10 ff.). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller gegen das vorgenannte Urteil innert Frist Berufung (Urk. 69).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-68).

c) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist.

2. a) Die Berufungsinstanz bestätigt den angefochtenen Entscheid oder ent- scheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu blei- ben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus die-

- 3 - sem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu bezif- fern sind, was sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO) wie auch beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und schliesslich auch im Verfahren vor Bundesgericht gilt. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei des Berufungs- verfahrens, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Keine Ab- weichung vom Grundsatz der Bezifferung besteht im Zusammenhang mit Unter- haltsbegehren (BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunter- halt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei un- genügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

b) Der Gesuchsteller unterliess es in seiner Berufungsschrift, in Bezug auf die im Dispositiv des angefochtenen Urteils geregelten Punkte konkrete Anträge zu stellen. Er macht in seiner Berufungsschrift – soweit verständlich – unter anderem zwar geltend, dass die seitens der Gesuchstellerin nicht deklarierten sowie von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 30'400.– miteinzubeziehen seien, und dass die Gesuchstellerin für mehr als drei Jahre Alimentenzahlungen nachzukommen habe (Urk. 69 S. 1 f.). In der Folge führt er jedoch nicht aus, welchen konkreten Einfluss seines Erachtens

- 4 - diese Fr. 30'400.– auf die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge haben und in welcher Höhe sowie für welche Periode die Gesuchstellerin Unterhaltszahlungen zu leisten habe. Obwohl der Gesuchsteller in der Berufungsschrift auch einige Ausführungen zu den gemeinsamen Kindern macht (Urk. 69 S. 2 ff.), unterlässt er es, in Bezug auf die im angefochtenen Urteil zu den Kindern getroffenen Anordnungen konkrete Anträge zu stellen. Vorliegend fehlen demnach genügend eindeutige sowie auch bezifferte Berufungsanträge. Es bleibt unklar, in welcher Höhe der Gesuchsteller sich dazu bereit erklärt, monatliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kin- der zu leisten. Zudem kann aufgrund der Berufungsschrift nicht ermittelt werden, ob (und wie) der Gesuchsteller die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut, die Besuchsrechtsregelung oder die Beistandschaft abgeändert haben möchte. Man- gels genügender Anträge ist daher auf die Berufung des Gesuchstellers nicht ein- zutreten.

3. Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willensmangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3). Soweit verständlich unterliess es der Gesuchsteller in seiner Berufungs- schrift, einen Willensmangel, den Verstoss gegen zwingendes Recht oder eine of- fensichtliche Unangemessenheit aufzuzeigen. Daher wäre die Berufung abzuwei- sen gewesen, sofern auf sie einzutreten gewesen wäre.

4. Hinsichtlich der Strafanträge des Gesuchstellers (Urk. 69 S. 1 und S. 3 f.) ist dieser darauf hinzuweisen, dass die beschliessende Kammer weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist noch für sie Anlass besteht, Strafanzeigen einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt

- 5 - wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. Aufl., § 167 N 4 m.w.H.). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu seinen geltend gemachten Vorwürfen zu erblicken ist, legt der Gesuchsteller in der Berufungsschrift nicht substantiiert dar. Hierzu bei- spielsweise einzig auszuführen, die Gesuchstellerin und die KESB seien wegen Kindsentfremdung anzuzeigen (Urk. 69 S. 3 lit. D), genügt nicht für die Darstel- lung eines qualifizierten Tatverdachts. Geht der Gesuchsteller von einem strafba- ren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtli- chen Schritte einzuleiten. Damit ist auf die diesbezüglichen Anträge nicht weiter einzugehen.

5. Der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 69; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Da die Berufung von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mit- tellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Kindsver- treter (Urk. 21 S. 2 f. i.V.m. Urk. 23 und Urk. 36) für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.

- 6 -

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (… [Adresse]), an die Gesuchstellerin und den Kindsvertre- ter je unter Beilage von Kopien der Urk. 69 und 71, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm