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LC230052

Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren

Zürich OG · 2024-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Die Klägerin erhob die Berufung unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 602/2). Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.

E. 1.2 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich das be- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. aber E. III.2.5.1).

2. Umstritten ist zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die am tt. Dezember 2019 volljährig gewordene Tochter E._____ (Berufungsantrag 2).

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E. 1.3 Der Beklagte ist seit November 1999 hälftiger Mitgesellschafter an der L._____ GmbH, welche die Entwicklung von Lösungen und Beratungen im Bereich Informatik bezweckt (HR ZH, https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus- zug.xhtml?uid=CHE-14#, abgerufen am 26. Januar 2024).

- 13 -

E. 2.1 Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin vom Beklagten unterschiedliche Unter- haltsbeiträge für E._____ (act. 57, 100 und 306). Der Beklagte erklärte sich erstin- stanzlich unter anderem bereit, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für E._____ einen Kinderunterhalt von Fr. 1'300.–, zuzüglich allfällige Familienzulagen zu be- zahlen, befristet bis zum Abschluss der Erstausbildung und längstens bis zum zwanzigsten Geburtstag (act. 300). An der Schlussverhandlung erklärte er, E._____ könne für ihren Bedarf selber aufkommen. Seit August 2014 finde kein relevanter Kontakt zu seinen Töchtern statt und diese hätten sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Es könne ihm daher ein weiterer Unterhalt nicht zugemutet werden (act. 577 S. 15 ff.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hielt fest, E._____ verfüge noch über keine angemessene Aus- bildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB und dem Beklagten sei grundsätzlich zumutbar, trotz der fehlenden Kontakte zu den Töchtern Volljährigenunterhalt zu leisten (act. 606 S. 36 E. 3.2.1 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, E._____ habe als Zeugin erklärt, ihr Jura-Studium am Ende des dritten Semesters abgebrochen zu haben. Sie wolle ab Herbst 2023 eine Ausbildung an der PHZH machen, sei aber noch nicht angemeldet. Die Klägerin habe ebenfalls ausgeführt, E._____ werde nur bis zum Beginn des ersten Semesters an der PHZH bei ihrer aktuellen Arbeitgebe- rin, der P._____ AG, tätig sein, E._____ habe sich bereits an der PHZH angemel- det, müsse aber noch weitere Abklärungen und medizinische Prüfungen durchlau- fen und sie erziele aktuell ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.– netto pro Monat. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, die vom Beklagten be- strittene Behauptung nachzuweisen, E._____ arbeite nur bis zum kommenden Be- ginn des Herbstsemesters am 18. September 2023 bei der P._____ AG. Der Ar- beitsvertrag bei der P._____ AG ende erst am 14. November 2023. Einen Beleg für die angebliche Anmeldung bei der PHZH habe die Klägerin trotz anwaltlicher Ver- tretung und ihr bekannter prozessualer Mitwirkungspflicht selbst an der Schluss- verhandlung nicht beigebracht. Angesichts der am 30. April 2023 abgelaufenen An- meldefrist bei der PHZH wäre ihr die Einreichung eines Belegs problemlos möglich gewesen. Deshalb sei weiterhin von einem Einkommen von E._____ von Fr. 3'000.– auszugehen, womit sie ihr familienrechtliches Existenzminimum von

- 18 - Fr. 2'180.– decken könne. Ein Volljährigenunterhalt sei unter diesen Umständen vom Beklagten nicht geschuldet (act. 606 S. 36 ff. E. 3.2 ff.).

E. 2.3 Die Klägerin wendet in der Berufung ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Be- gründung die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Die Behauptung, E._____ be- ginne im Herbst 2023 ihr Studium an der PHZH, sei von E._____ als Zeugin bestä- tigt worden. Sowohl sie (die Klägerin) als auch E._____ hätten übereinstimmend erklärt, E._____ müsse als Zulassungsbedingung ein Praktikum absolvieren, wel- ches sie aktuell bei der P._____ AG mache. Entsprechende Belege seien einge- reicht worden. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei Zweifeln an den Aussagen der Zeugin einen Beleg für die Anmeldung zu verlangen, zumal die Nachreichung eines solchen von ihr angeboten worden sei. Die Anmeldung bei der PHZH erfolge online und die Anmeldung sei erst mit E-Mail vom 3. April 2023 zugesandt worden. Die Mitteilung, E._____ sei zum Studium an der PHZH zugelassen, sei alsdann am

17. Juli 2023 per E-Mail eingegangen; die definitive Studienbescheinigung datiere gar vom 18. September 2023. Der Vorwurf, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei deshalb unzutreffend. Mit Beginn ihres Studiums sei E._____ nicht mehr in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. E._____ habe täglich Vorlesungen und müsse regelmässig an den Abenden und Wochenenden lernen. Es sei von einer durchschnittlichen zeitlichen Arbeitsbelastung von 40 - 45 Stunden pro Woche auszugehen. Während den Semesterferien habe sie unter an- derem Praktikas bzw. ein Lernvikariat zu absolvieren. Es seien an den Unterhalt einzig die Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.– als Einkommen anzurech- nen (act. 604 S. 4 ff. Rz 4 ff.). Beim Bedarf von E._____ seien die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Fr. 297.50 (nach Abzug der Prämienverbilligung) sowie die Studienkosten von Fr. 228.–, bestehend aus Fr. 132.50 für Studiengebühren und Fr. 95.50 für indivi- duelle Studienkosten, sowie die approximative Steuerlast von Fr. 120.– neu zu be- rücksichtigen. Damit belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum von E._____ aktuell auf Fr. 2'461.50 monatlich. Nach Abzug der Ausbildungszulagen resultiere ein Unterhaltsanspruch von Fr. 2'211.50 ab Beginn des Studiums, zuzüg-

- 19 - lich allfällig vom Beklagten bezogener Ausbildungszulagen. Da E._____ bei der Klägerin lebe, sei die Zahlung der Klägerin zu überweisen (act. 604 S. 4 ff. Rz 4 ff.).

E. 2.4 Der Beklagte schliesst sich mehrheitlich den Überlegungen der Vorinstanz an. Die Klägerin hätte die im Berufungsverfahren eingereichten Belege (act. 605/3 und 605/4) bereits im Rahmen der Schlussverhandlung vor Vorinstanz einreichen kön- nen und müssen. Es wäre ihr möglich gewesen, eine Bestätigung der Anmeldung zu organisieren. Die Offizialmaxime gelte in Verfahren betreffend Volljährigenun- terhalt nicht. Die Belege würden zudem nicht beweisen, dass E._____ das Studium tatsächlich angetreten habe. Der Beklagte führt weiter aus, er werde weiterhin den Kontakt zu den Töchtern nicht suchen, es liege an ihnen, sich zu melden. Es sei davon auszugehen, dass E._____ nach wie vor ein Erwerbseinkommen bei P._____ erziele. Andernfalls sei ihr im Studium zuzumuten, in einem Pensum von 20% zu arbeiten und ein Einkommen von monatlich CHF 1'000.– zu erwirtschaften. Schliesslich seien zusätzliche Positionen beim Einkommen der Klägerin und deren Bedarf zu berücksichtigen. Der Anspruch sei in einem separaten Verfahren mit E._____ als Partei zu beurteilen (act. 611 S. 3 ff. Rz 5 ff.).

E. 2.5 Ebenfalls am 12. Juli 2023 erliess die Einzelrichterin des Bezirksgerichts An- delfingen den Entscheid über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 580A = act. 613/3/1).

E. 2.5.1 Bei der Festlegung des Volljährigenunterhalts gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB von Kindern, welche im Verlaufe des Scheidungsverfahrens volljährig wurden, gilt weiterhin und auch im Berufungsverfahren die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, zumal dem Kind im Verfahren keine Parteistellung zu- kommt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/SCHWEIG- HAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 51 f.; vgl. auch BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), sind Noven auch im Berufungsverfahren unabhängig von den er- wähnten Einschränkungen noch bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

- 20 -

E. 2.5.2 Die Klägerin reichte mit der Berufung diverse Belege ein. Einzig die Anmel- debestätigung vom 3. April 2023 (act. 605/3) sowie die E-Mail der PHZH vom

18. April 2023, gemäss welcher die Standortbestimmung und das ärztliche Zeugnis von E._____ erfolgreich geprüft worden seien und sie darauf hingewiesen werde, dass eine offizielle Bestätigung erst nach Bezahlung der Semestergebühren (die Rechnung werde ab Mitte Juli geschickt) gesandt werde, datieren deutlich vor dem erstinstanzlichen Urteil. Die PHZH bestätigte E._____ hingegen erst mit E-Mail vom

17. Juli 2023, dass die Semesterrechnung bezahlt und sie definitiv zum Studium zugelassen worden sei, und wies darauf hin, dass E._____ ihre Immatrikulation ab

E. 2.5.3 Der Beklagte hat die detaillierten Ausführungen in der Berufung zum zeitli- chen Aufwand von E._____ während des Studiums (act. 604 S. 10 f. Rz 9) nur pau- schal bestritten und diesen keine konzisen anderen Behauptungen entgegenge- setzt (act. 611 S 4 ff.). Die Vorbringen der Klägerin werden mit dem eingereichten Stundenplan (act. 605/8), dem Modulplan für die Primarstufe (Vollzeit; act. 605/9), dem Auszug der Website der PHZH zum Umfang des Vollzeitstudiums (act. 105/10) und dem Semesterverlaufsplan (act. 605/11) untermauert. Es ist zu- dem notorisch, dass in den Studiengängen der PHZH während des Semesters re- gelmässig Arbeiten zu verfassen und am Ende des Semesters Prüfungen abzule- gen sowie zwischen den Semestern Praktika zu absolvieren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass E._____ während ihres Vollzeitstudiums keiner regelmäs- sigen Erwerbstätigkeit wird nachgehen und kein substantielles eigenes Einkommen wird erzielen können.

E. 2.5.4 Was den Bedarf von E._____ betrifft, anerkannte die Klägerin verschiedene Positionen gemäss Verfügungen der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 und 22. Dezem- ber 2022 als richtig, nämlich den Grundbetrag von Fr. 850.–, den Wohnkostenanteil von Fr. 525.–, die weiteren Gesundheitskosten von Fr. 150.–, die Kommunikations- kosten in der Höhe von Fr. 25.–, die Mobilitätskosten von Fr. 134.– sowie die Kos- ten für auswärtige Verpflegung von Fr. 132.– (act. 604 S. 11 ff. Rz 11 ff.). Die neu geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG und WG) von Fr. 297.50 (nach Abzug der Prämienverbilligung) und die Studienkosten von Fr. 228.– sind hinrei- chend belegt (act. 605/12 ff.). Der Beklagte stellt die Ausführungen der Klägerin nicht substantiiert in Abrede und äussert sich zu den eingereichten Belegen nicht. Zu seinem pauschalen Vorbringen, es sei der Wohnkostenanteil auf Fr. 339.– zu reduzieren, fehlen belegte nähere Angaben. Jedenfalls lässt sich aus dem von ihm genannten Mietvertrag vom 2. April 2022 zwischen Q._____ als Vermieter und der Klägerin als Mieterin nichts entsprechendes herleiten (act. 444/367). Die Klägerin berücksichtigte im Bedarf von E._____ eine Steuerlast von Fr. 120.. Es ist indes kein Steueranteil auszuscheiden, da E._____ volljährig ist und selbstständig be- steuert wird (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 1071). Durch den Weg- fall eines regelmässigen Erwerbseinkommens und weil Unterhaltszahlungen für ein volljähriges Kind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern sind, sind

- 22 - keine Steuern zu berücksichtigen (BGer 2C_436/2010 vom 16. September 2010 E. 5.1.2; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht  wenn verflossene Liebe Steu- ern kostet, FamPra 2020, S. 644 ff., S. 652). Folglich beläuft sich der Bedarf von E._____ nach Abzug der Ausbildungszulagen auf Fr. 2'091.50.

E. 2.5.5 Zur Aufteilung des Unterhalts beantragt die Klägerin, der Bedarf sei vollstän- dig vom Beklagten zu decken (Berufungsantrag 2). Der Beklagte verlangt im Even- tualantrag, die Klägerin sei zu verpflichten, die Hälfte des nach Abzug des Einkom- mens von E._____ verbleibenden Unterhalts zu bezahlen. In der Begründung führte er aus, aufgrund der fehlenden Lohninformationen von E._____ sei nicht möglich, den von der Klägerin zu leistenden Unterhalt genau zu beziffern (act. 611 S. 7).

E. 2.5.6 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Eltern- teil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Beide Elternteile haben für den Unterhalt nach Massgabe ihrer indi- viduellen Leistungsfähigkeit gemeinsam aufzukommen (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 276 N 8; BGE 141 III 401 E. 4.1; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 6.1). Massgeblich dafür, wer wieviel Unterhalt für die volljährige E._____ zu leisten hat, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien, zumal kein Betreuungsauf- wand für die Tochter zu erbringen ist.

E. 2.5.7 Beide Parteien äussern sich nicht eingehend zu ihren aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen. Im Berufungsverfahren reichte die Klägerin einzig die Kündi- gung der R._____ AG per 31. Dezember 2023 ein (act. 605/16) und machte gel- tend, es sei, sofern sie keine Anstellung finde, mit einem reduzierten Salär von 80% auszugehen. Sie verfüge über keine nennenswerten Vermögenswerte (act. 604 S. 42 f.). Der Beklagte unterlässt jegliche Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Berufungsantwort. Grundsätzlich hätte es der Klä- gerin trotz geltender Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren oblegen, die Grundlagen des Unterhaltsanspruchs zu behaupten und Belege einzureichen oder

- 23 - einen Antrag auf Edition zu stellen. Dies hat sie unterlassen. Es ist daher auf die dem Gericht bekannten Angaben abzustellen.

E. 2.5.8 Im Beschluss vom 19. Dezember 2023 im Berufungsverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen erwog die Kammer, die Klägerin habe von Januar bis März 2023 pro Monat durchschnittlich Fr. 3'694.60 bei der S._____ AG (Restau- rant R._____), Fr. 1'029.60 bei der T._____ und rund Fr. 1'000. bei der U._____, insgesamt Fr. 5'724.20 verdient (act. 613/13 S. 8 f. E. 3.5.). Erhielte sie ab Januar 2024 aufgrund der Kündigung bei der S._____ AG nur noch 80% ihres bisherigen Salärs als Arbeitslosenentschädigung, reduziere sich ihr Gesamteinkommen auf rund Fr. 4'985.– pro Monat (Fr. 3'694.60 x 0.8 + Fr. 1'029.60 + 1'000.). Im vorlie- genden Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil hat die Klägerin die per 31. Dezember 2023 ausgesprochene Kündigung ebenfalls eingereicht (605/16). Allerdings äussert sie sich nicht zu allfälligen Bewerbungsbemühungen oder dazu, ob sie eine neue Stelle in Aussicht hat. Aufgrund ihres Alters von 50 Jahren, der aktuell guten Arbeitsmarktlage sowie ihrer bisherigen Erwerbstätigkei- ten ist davon auszugehen, dass sie eine äquivalente Stelle finden und das bisherige monatliche netto Einkommen von rund Fr. 5'700.– weiterhin wird erzielen können. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'781.30 fest (act. 606 S. 31 f.). In der Berufung geht die Klägerin nicht näher darauf ein und macht keine Veränderung geltend. Auch der Beklagte vermag diese Bedarfsberechnung mit sei- nen allgemeinen und unbelegten Behauptungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dem- nach resultiert bei der Klägerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'700.– und einem Bedarf von Fr. 3'781.30 ein Überschuss von Fr. 1'918.70. Soweit ersichtlich verfügt die Klägerin über kein substantielles Vermögen.

E. 2.5.9 Der Beklagte ist, soweit bekannt, seit Mai 2017 bei der N._____ AG als IT Project Manager im Rang eines Associate Director zu 100% angestellt. Sein jährli- cher Anfangslohn betrug Fr. 125'000.– brutto, wobei ausdrücklich angemerkt wurde, dass er in den Genuss von Boni-Zahlungen gelangen kann (act. 66/44). Was sein aktuelles Einkommen angeht, reichte er im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Salärabrechnungen der N._____ AG von Februar 2023 bis Januar 2024 ein (act. 616/1). Demgemäss beträgt sein monatliches Net-

- 24 - toeinkommen nach Abzug diverser (Sozial-)Abzüge Fr. 8'910.05. Der Beklagte ist Bonus-berechtigt und erhielt im Februar 2023 einen Cash Bonus von Fr. 6'000.–. In der Berufungsantwort äussert er sich nicht zu allfälligen Boni-Zahlungen im lau- fenden Jahr sowie in den letzten Jahren. Damit rechtfertigt es sich, mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte weiterhin von Bonus-Zahlungen im für das Jahr 2023 be- legten Umfang von Fr. 6'000.– auszugehen. Das Monatssalär des Beklagten be- trägt infolgedessen Fr. 9'410.–. Die Kammer ging im Beschluss vom 19. Dezember 2023 im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen von einem mo- natlichen Bedarf des Beklagten von Fr. 3'282.– aus (act. 613/13 S. 6 E. 2.5.2). We- der die Klägerin noch der Beklagte gehen näher auf dessen aktuelle Lebenshal- tungskosten ein, weshalb keine Veranlassung besteht, vom bisherigen Bedarf ab- zuweichen. Ohne Unterhaltszahlungen an seine Töchter verbleibt dem Beklagten demnach ein Überschuss von Fr. 6'128.– monatlich. Im Weitern fehlen nachvoll- ziehbare Behauptungen zu seinen Vermögensverhältnissen und diese bleiben auch nach Berücksichtigung der von ihm nachgereichten Unterlagen (eine Leis- tungs- und Prämienübersicht der gebundenen Vorsorge-Versicherung [Sammel- beilage act. 616/2], die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2022 [act. 616/3], die Steuererklärung 2022 [act. 616/49] sowie die provisori- sche Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2022 [act. 616/5]) lückenhaft und verschwommen. Bekannt und unbestritten ist, dass er seine Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ im Jahr 2022 mit grossem Gewinn veräussern konnte (act. 604 S. 40).

E. 2.5.10 Die Gesamtbetrachtung lässt auf weit günstigere wirtschaftliche Verhält- nisse beim Beklagten schliessen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Unterhaltszah- lung im Verhältnis 1:4 aufzuteilen, so dass die Klägerin an den Unterhalt von E._____ rund Fr. 411.50 beizusteuern hat und der Beklagte zu verpflichten ist, ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'680.–, zuzüglich allfälliger Aus- bildungszulagen, zu bezahlen.

E. 2.5.11 Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Scheidungs- verfahren erst mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen werde und die damit einhergehenden Spannungen weiterhin eine erhebliche Belastung für die Vater-

- 25 - Tochter-Beziehung darstellten. Dabei wies die Vorinstanz insbesondere auf die für E._____ offenbar sehr schmerzhafte Ausweisung aus der Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____, hin und auf den Umstand, dass der Beklagte in die- sem Zusammenhang der Bitte von E._____ und ihrer Schwester F._____, an einem neutralen Ort zusammenzusitzen, nicht nachgekommen sei (act. 606 S. 36 f.). Die- sen Überlegungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, zumal das Kri- terium der persönlichen Zumutbarkeit im Scheidungsverfahren nicht zu berücksich- tigen ist und der verpflichtete Elternteil auf die Abänderungsklage zu verweisen ist (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 N 68).

E. 2.5.12 Der Beklagte hat die Zahlungen rückwirkend ab Beginn des Studiums zu leisten, mithin ab 18. September 2023, wobei für den Monat September 2023 der hälftige Betrag zu zahlen ist, nämlich Fr. 840.–. Per 1. Oktober 2023 und danach bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Tochter beträgt der monat- lich zu zahlende Unterhaltsbeitrag Fr. 1'680.–. Da E._____ weiterhin bei der Kläge- rin wohnt, ist der Unterhalt an die Klägerin zu bezahlen.

E. 2.5.13 Aus diesen Gründen sind die Berufungsanträge 1 und 2 teilweise gutzu- heissen und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und im Sin- ne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen.

3. Umstritten sind im Weitern die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlehensforderung des Beklagten von Fr. 236'296.– so- wie dessen Kontokorrentforderung von Fr. 120'017.– gegenüber der O._____ GmbH. Vor Vorinstanz war insbesondere zu prüfen, ob der Beklagte nach der Tren- nung der Parteien das Darlehen von Fr. 236'296.– an die O._____ GmbH umstruk- turierte und als angebliches Darlehen seines Vaters deklarierte, um güterrechtliche Ansprüche der Klägerin zu schmälern und den Betrag unter dem Titel "Darlehens- rückzahlung" aus der O._____ GmbH nehmen zu können. Insbesondere war frag- lich, ob der Beklagte die Steuererklärung 2012 der Parteien (act. 51/7d), seine Steuererklärungen 2013 und 2014 (act. 51/7a und act. 51/7b) sowie die Bilanzen und Kontenblätter der O._____ GmbH der Jahre 2010 bis 2012 (act. 66/56-59) nachträglich und einzig im Hinblick auf die Scheidung anfertigte, um durch erfun-

- 26 - dene Darlehensforderungen seines Vaters die Grundlage zu schaffen, um vorhan- dene Vermögenswerte aus der Gesellschaft abfliessen zu lassen und die Gesell- schaft in den Konkurs zu führen. Ebenso war umstritten, ob der Beklagte die Ein- stellung des Konkurses mangels Aktiven dadurch verursachte, dass er sich die Kontokorrentforderung von Fr. 120'017.– und die Darlehensforderung von Fr. 236'296.– an sich ausgezahlt hatte (vgl. act. 449, vgl. Beweissätze I.4.c - e). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz insbesondere geltend gemacht und zu beweisen, dass sich das Darlehen von Fr. 236'296.– aus diversen Darlehen seines Vaters an die O._____ GmbH zusammensetze und die Parteien aufgrund ihrer damaligen an- gespannten finanziellen Verhältnisse der O._____ GmbH kein Darlehen über Fr. 230'000.– hätten gewähren können (vgl. act. 449 Beweissatz II.25 b).

E. 3.1 Am 22. November 2023 (Datum Poststempel, act. 604) erhob die Klägerin gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz Berufung. Sie verlangt im Wesentli- chen, der Beklagte sei zu Unterhalt an die volljährige Tochter E._____ sowie zu verschiedenen Zahlungen aus Güterrecht sowie zur Begleichung weiterer ehelicher Forderungen zu verpflichten. Ausserdem seien die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 2/3 dem Beklagten aufzuerlegen und es sei ihre eine reduzierte Partei- enschädigung zuzusprechen (act. 604 S. 2 f.; vgl. im Einzelnen vorstehend aufge- führte Berufungsanträge). In prozessualer Hinsicht ersucht die Klägerin für das Be- rufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten von CHF 8'000.–, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 604 S. 3).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog soweit für die vorliegende Streitigkeit relevant, die Löhne der Parteien seien unbestritten auf ihre jeweiligen Kontokorrentkonten bei der O._____ GmbH ausbezahlt worden und stellten ihre Errungenschaften dar. Folglich sei das gesamte Kontokorrentguthaben des Beklagten von Fr. 120'017.– zu seiner Errungenschaft zu zählen (act. 606 S. 78 E. 2.4.4.8). Es sei ihm jedoch der Beweis gelungen, der Wert seiner Kontokorrentforderung sowie der umstritte- nen Darlehensforderung gegenüber der O._____ GmbH hätten im massgeblichen Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 0.– betragen. Da die O._____ GmbH (in Liquidation) am tt.mm.2017 nach erfolgter Einstellung des Kon- kurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden sei, seien seine For- derungen wertlos. Für den Bestand einer güterrechtlichen Forderung sei der Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes massgebend, für die Bewertung des Ver- mögensgegenstandes jedoch dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung, demnach der aktuelle Wert (act. 606 S. 76 f. E. 2.4.4.6).

E. 3.1.2 Zur Darlehensforderung führte die Vorinstanz aus, der Klägerin sei im Ver- fahren der Beweis gelungen, der Beklagte habe nach dem Stichtag am 28. Januar 2013 sein Guthaben von Fr. 236'296.– gegenüber der O._____ GmbH nachträglich als angebliches Darlehen seines Vaters deklariert, um dieses Geld über den Vater unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" aus der O._____ GmbH nehmen zu kön-

- 27 - nen (Beweissatz I.4.c; act. 606 S. 76 f. E. 2.4.4.6). Dabei habe die Klägerin bewei- sen können, dass der Beklagte die als act. 66/56-59 eingereichten Bilanzen 2010 - 2012 sowie die Kontenblätter zum Darlehen B._____ nachträglich und einzig im Hinblick auf die Scheidung angefertigt habe (Beweissatz I.4.d, act. 606 S. 77 f. E. 2.4.4.7). Damit sei jedoch, so die Vorinstanz weiter, noch nicht bewiesen, dass die Darlehen des Vaters nicht existierten. Aufgrund des Darlehensvertrags vom 31. Januar 2012 zwischen dem Beklagten und dessen Vater, gemäss welchem der Beklagte von seinem Vater Fr. 258'000.– für Investitionen für die O._____ erhalten habe, sowie aufgrund der Kontoauszüge der V._____ eG [Bank] sah es die Vorin- stanz vielmehr als erwiesen, dass der Vater bzw. die Eltern des Beklagten der O._____ GmbH insbesondere am 23. März 2010 EUR 51'500.–, am 13. September 2011 EUR 10'000.– und am 9. März 2012 CHF 30'000.– überwiesen hätten (act. 606 S. 81 E. 2.4.4.10).

E. 3.1.3 Zur Behauptung des Beklagten, er hätte angesichts der damals bestehenden angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien der O._____ GmbH selber kein Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.– gewähren können (act. 449 Beweis- satz II.25.b zweiter Spiegelstrich), erörterte die Vorinstanz, einen Teil ihrer Einkom- men hätten die Parteien bei der O._____ GmbH stehen gelassen. Die per Stichtag ausgewiesenen Schulden der Parteien würden darauf schliessen lassen, dass ihr tatsächlich ausbezahltes Einkommen nicht zur Deckung der damaligen Lebenshal- tungskosten der Familie und zur Begleichung der Steuerschulden ausgereicht habe, was die Klägerin in der Befragung selber bestätigt habe. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage seien die Parteien offenkundig nicht in der Lage gewesen, mit ihren tatsächlichen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 Erspar- nisse zu bilden und der O._____ GmbH Darlehen von insgesamt Fr. 236'296.– zu gewähren. Es bestünden daher keine begründeten Zweifel, dass es sich bei sämt- lichen von der Klägerin angezweifelten Überweisungen (Euro 51'500.– am 25. März 2010, von Fr. 23'000.– am 3. November 2010, von Fr. 11'296.– am 13. September 2011 und von Fr. 15'000.– am 15. Oktober 2011) wie vom Beklagten behauptet um Darlehen seines Vaters an die O._____ GmbH gehandelt habe. Die Vorinstanz er- rechnete nach Abzug des anerkannten WEF-Vorbezugs und der Darlehen des Va- ters einen Errungenschaftsanteil des Beklagten an der Darlehensforderung von

- 28 - Fr. 25'500.–, an welchem die Klägerin zur Hälfte partizipiere (act. 606 S. 82 ff. E. 2.4.4.11 f., insbes. S. 85).

E. 3.1.4 Weiter schloss die Vorinstanz, der Klägerin sei der Beweis nicht geglückt, der Beklagte habe mit den Darlehensrückzahlungen an den Vater ihren Beteili- gungsanspruch vermindert. Auch ihre Behauptung, der Beklagte habe am Stichtag per 28. Januar 2013 vorhandene Vermögenswerte abfliessen lassen und Waren- vorräte unter ihrem tatsächlichen Wert veräussert, habe sich im Beweisverfahren nicht bestätigt. Aufgrund der Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 sei der bilanzierte Wert des Warenlagers der O._____ GmbH ernsthaft ange- zweifelt worden, weshalb der per 31. Dezember 2012 bilanzierte Wert der Waren- vorräte keine Rückschlüsse auf das bei der O._____ GmbH am Stichtag tatsächlich noch vorhandene Vermögen zulasse. Auch die Klägerin habe dem Warenlager kei- nen Wert beigemessen (act. 606 S. 85 ff. E. 2.4.4.13 f.).

E. 3.2 Am 3. November 2023 hatte die Klägerin bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 580A) bei der Kammer Beru- fung eingereicht. Sie liess im Wesentlichen beantragen, der Beklagte sei ab

18. September 2023 zu Volljährigenunterhalt für E._____ von monatlich Fr. 2'211.50 zu verpflichten. Das Berufungsverfahren wird bei der Kammer unter

- 15 - der separaten Geschäfts-Nr. LY230040 geführt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 erteilte die Kammer auf Antrag der Klägerin jener Berufung die aufschiebende Wirkung, womit die Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 alinea 1 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Auf- hebung des Volljährigenunterhalts für E._____ ab 1. April 2023) aufgeschoben wurde (act. 613/3/1).

E. 3.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz ausführlich die Frage behandel- te, ob das in der Rechnung der O._____ GmbH geführte Darlehen vom Beklagten oder dessen Vater stammt, und dazu ein umfangreiches Beweisverfahren durch- führte. Auch ein Grossteil der Berufung betrifft die Frage, wem die Darlehensforde- rung zustand. Da die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Darlehensforderung sei im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung wertlos, welche Folgerung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu bestätigen ist, hätte die Frage der Berech- tigungen an der Darlehensforderung grundsätzlich offen gelassen werden können. Dennoch wird nachfolgend - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf die Ein- wände der Klägerin eingegangen.

E. 3.2.2 Die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB erfolgt gemäss den Grundsätzen von Art. 204 ff. ZGB, welche die Vorinstanz vollständig und zutreffend darstellte und auf welche Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (act. 606 S. 55 ff. E. 1.1 ff.). Hin- sichtlich der güterrechtlichen Ansprüche finden die Verhandlungs- und Dispositi- onsmaxime Anwendung (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGer

- 29 - 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Die ansprechende Partei hat daher die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vor- zubringen und der Prozess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erst- instanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

E. 3.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-

602) sowie die Akten des Berufungsverfahrens LY230040 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 613/1-14) von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom

30. November 2023 setzte die Kammervorsitzende dem Beklagten eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eine 30-tägige Frist zur Beantwortung der Berufung. Ferner delegierte die Kammervorsitzende die Prozessleitung an die Referentin (act. 607). Am 4. Januar 2024 (Poststempel 3. Januar 2024) traf die Stellungnahme zum Antrag auf Leistung des Prozesskostenvorschusses ein (act. 609). Darin beantragt der Beklagte die Ab- weisung des Begehrens und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren. Mit Referentenverfügung vom 17. Januar 2024 wurde der nicht anwalt- lich vertretene Beklagte aufgefordert, zahlreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzureichen (act. 610). Die Berufungsantwort ging innert Frist am

23. Januar 2024 (Poststempel 22. Januar 2024) ein, worin der Beklagte die Abwei- sung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Klägerin verlangt (act. 611). Am

29. Januar 2024 (Poststempel) sandte der Beklagte Unterlagen zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen zu (act. 615 und 616/1-5). Mit Kurzschreiben vom

29. und 31. Januar 2024 gewährte die Kammer der Klägerin das unbedingte Re- plikrecht zur Stellungnahme des Beklagten zum Antrag auf Prozesskostenvor- schuss, zur Berufungsantwort sowie zu den nachgereichten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, mit den Bemerkungen, dass das Ver- fahren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 614 und 618). Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

E. 3.3.1.1 Die Klägerin wendet in Bezug auf das Darlehen ein, die Vorinstanz hätte gegenüber dem Beklagten misstrauisch werden müssen, nachdem sie davon aus- gegangen sei, er habe die von ihm eingereichten Bilanzen 2010 bis 2012 und Kon- tenblätter der O._____ GmbH nachträglich angefertigt, jahrelang verbuchte eigene Darlehen in solche seines Vaters umgebucht und die wichtigsten Buchhaltungsun- terlagen, nämlich diejenigen des Jahres 2012, trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die bis zum 17. August 2015 vom Beklagten ausgestellten Dokumente, welche von der Revisions- stelle W._____ AG geprüft worden seien, den Tatsachen entsprochen hätten, ge- mäss welchen ein über mehrere Jahre aufgebautes privates Darlehen des Beklag- ten gegenüber der O._____ GmbH in der Höhe von Fr. 236'296.– per Stichtag 28. Januar 2013 bestanden habe (act. 604 S. 16 f. Rz 14).

E. 3.3.1.2 Der Beklagte bestreitet sinngemäss, eine absichtliche Täuschung im Zu- sammenhang mit dem Darlehen vorgenommen zu haben (act. 611).

E. 3.3.1.3 Die Klägerin vermag mit ihren Vorbringen nicht schlüssig aufzuzeigen, was sich aus dem Misstrauen, das die Vorinstanz hätte haben müssen, Schritt für Schritt ableiten oder beweisen lässt. Die Vorinstanz stützte sich bei der Frage, ob es sich beim besagten Darlehen um ein privates Darlehen des Beklagten oder (teilweise bzw. im Umfang von Fr. 130'796.–) um ein solches seines Vaters gehandelt habe, auf verschiedene Argumente und Beweise. Die Auffassung der Klägerin, der Be- weis für ein vom Beklagten finanziertes Darlehen ergebe sich bereits aus der Tat-

- 30 - sache, dass er nachträglich die Bilanzen der Jahr 2010 bis 2012 und die Blätter des entsprechenden Buchhaltungskontos abgeändert habe, greift deshalb zu kurz, ob- gleich in der nachträglichen Abänderung dieser Unterlagen durchaus ein Indiz für die Unrichtigkeit der Angaben bezüglich des Darlehens des Vaters erblickt werden könnte. Die Vorinstanz stellte jedoch berechtigterweise auf den Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 31. Januar 2012 (act. 66/55) ab, in welchem der Beklagte bestätigte, von seinem Vater Fr. 258'000.– für Investitio- nen in die O._____ GmbH erhalten zu haben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Vertrag als echt zu betrachten sei. Zudem würdigte die Vorinstanz die Kontoauszüge der O._____ GmbH bei der V._____ eG und der AA._____ [Bank] (act. 66/50 ff.), aus welchen sich diverse Überweisungen des Vaters des Beklagten bzw. dessen Eltern an die Gesellschaft ersehen liessen. Die Klägerin geht auf diese Argumentation und die einzelnen Buchungen in den Kontoauszügen nicht näher ein und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf diese Dokumente abstellte. Auch trägt sie keine einleuchtenden Einwände vor, welche die Echtheit des Darlehensvertrages vor Vorinstanz ernsthaft hätten in Zweifel ziehen können. Ihre Kritik überzeugt daher nicht.

E. 3.3.2.1 Die Klägerin bestreitet insbesondere die Zahlung des Vaters des Beklag- ten im Umfang von EUR 10'000.-- vom 13. September 2011 an die O._____ GmbH. Für ein solches Darlehen des Vaters gebe es nicht den geringsten Hinweis, zumal auch die Vorinstanz bloss festhalte, es sei möglich, dass es sich dabei um das Geld aus der Zahlung des Vaters an die Gesellschaft handle. Die blosse Möglichkeit ge- nüge zum Beweis nicht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht verletzt (act. 604 S. 18 Rz 16).

E. 3.3.2.2 Der Beklagte äussert sich dazu nicht im Einzelnen (act. 611).

E. 3.3.2.3 Zur fraglichen Überweisung vom 13. September 2011 über EUR 10'000 führte die Vorinstanz unter Verweis auf act. 100 S. 35 Ziff. 33 aus, diese sei von der Klägerin anerkannt worden. Sodann erscheine es aufgrund des Überweisungs- datums sowie des damaligen Eurokurses (vgl. https://steuerverwaltung.tg.ch/hilfs- mittel/kurslisten/umrechnungskurse-2005-2014-euro-und-dollar.html/3169) zumin-

- 31 - dest möglich, dass der Beklagte die am 13. September 2011 als "Darlehen B._____" gebuchten Fr. 11'296.– von seinem Vater erhalten habe.

E. 3.3.2.4 Die Klägerin geht auf die Begründung der Vorinstanz nur sehr selektiv ein und beschränkt sich darauf, die vage Formulierung der Vorinstanz zu beanstanden. Die Konsultation der in den vorinstanzlichen Erwägungen angegeben Aktenstelle ergibt zudem, dass die Klägerin in ihrer Replik eine Transaktion vom 13. September 2011 von Fr. 10'000.– als Zahlung des Vaters des Beklagten an die Gesellschaft ausdrücklich anerkannte. Da die Klägerin bezüglich der anerkannten Überweisung auf act. 66/50 (Kontoauszug der V._____ eG vom 31. Oktober 2011) verwies, worin eine Zahlung über EUR 10'000.– aufgeführt wird, bestehen keine ernsthaften Zwei- fel, dass sich ihre Anerkennung auf die Überweisung von EUR 10'000.– am 13. September 2011 bezog. Dass die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. der Be- trag von Fr. 11'296.– falsch sei, wendet die Klägerin nicht ein. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fragliche Zahlung als Darlehen des Vaters des Beklagten an die Gesellschaft qualifizierte.

E. 3.3.3.1 Die Klägerin negiert überdies, bei den Einzahlungen von Fr. 23'000.– am

3. November 2010 und Fr. 15'000.– am 15. Oktober 2011 auf das Konto der O._____ GmbH habe es sich um Zahlungen des Vaters des Beklagten gehandelt. Die Vorinstanz verkenne, dass es gar nicht darum gegangen sei, ob die Parteien in der Lage gewesen wären, der Gesellschaft innerhalb von drei bis vier Jahren ein Darlehen von Fr. 236'296.– zu gewähren. Die Vorinstanz hätte nach Abzug von Fr. 80'000.– (WEF-Vorbezug) und anerkannten Zahlungen des Vaters des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 30'000.– und EUR 51'500.-- nur noch prüfen müssen, ob die Parteien in der Lage gewesen wären, in den Jahren vor dem Stichtag den Rest- betrag von Fr. 74'796.– zu sparen. Dies sei zu bejahen. Gemäss Steuererklärungen 2010 bis 2012 hätten die Parteien ein Gesamteinkommen von Fr. 386'770.– dekla- riert. Werde der in den Kontokorrentkonten zurückbehaltene Betrag abgezogen, ergebe sich ein ausbezahltes Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 248'961.– für die Jahre 2010 bis 2012, was einem durchschnittlichen Monats- einkommen von Fr. 6'916.– entspreche. Zusammen mit den Kinderzulagen von da-

- 32 - mals Fr. 450.– seien die Parteien bei Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 6'078.– ohne weiteres in der Lage gewesen, der Gesellschaft ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren. Es hätte im Übrigen dem Beklagten oblegen nachzuwei- sen, dass die Parteien nicht in der Lage gewesen wären, Ersparnisse zu bilden (act. 604 S. 18 ff.).

E. 3.3.3.2 Der Beklagte bringt in der Berufungsantwort vor, die Klägerin habe ihre Behauptung, das Darlehen sei aus Mitteln der Errungenschaft bezahlt worden, nicht belegt. Er kritisiert auch die Begründung im angefochtenen Entscheid in Be- zug auf einen angeblichen Erbvorbezug von Fr. 100'000.– von seinem Vater. Der Beklagte erhebt jedoch keine Anschlussberufung (act. 611 S. 7).

E. 3.3.3.3 Zunächst ist den Ausführungen der Klägerin zur Beweislast nicht zu folgen. Sie leitet aus den angeblich vom Beklagten der O._____ GmbH gewährten Darle- hen Rechte für sich ab, weshalb gemäss Art. 8 ZGB der Beweis ihr obliegt, die Darlehen stammten vom Beklagten. Die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB kommt nur zum Zuge, wenn die Berechtigung eines Ehegatten an einem Vermö- gensgegenstand feststeht, jedoch streitig ist, ob der Gegenstand dessen Errungen- schaft oder dessen Eigengut zuzuweisen ist. Ist hingegen umstritten, ob ein Ver- mögensgegenstand besteht und welchen Wert er aufweist, greift die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei den Beweis zu erbringen hat, die aus den behaupteten Tatsachen Rechte ableitet (BGer 5A_37/2011 vom

1. September 2011 E. 3.2.1). Es gilt ferner im Berufungsverfahren das einge- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO.

E. 3.3.3.4 Ungeachtet der vorstehenden Beweisregel auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten mit Beweissatz II.25 lit. b) alinea 2 den Hauptbeweis dafür, dass er nicht in der Lage gewesen sei, der O._____ GmbH ein Darlehen über Fr. 230'000.– zu gewähren. Mit Beweissatz I.4. lit. a) wurde der Klägerin zudem der Hauptbeweis dafür überbunden, dass der Beklagte am 28. Januar 2013 über eine Darlehensfor- derung gegenüber der GmbH in der Höhe von Fr. 236'296.– verfügte (act. 449). Nähere Ausführungen zu den von der Vorinstanz ausgearbeiteten Beweissätzen erübrigen sich. Denn die Behauptung, es wäre den Parteien möglich gewesen, der Gesellschaft ein reduziertes Darlehen von Fr. 74'796.– zu gewähren, stellt die Klä-

- 33 - gerin, soweit ersichtlich, im Berufungsverfahren erstmals auf. Gemäss den im Be- weisbeschluss den Parteien auferlegten Beweisen war vor Vorinstanz umstritten, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Gesellschaft ein Darlehen gewährte. Dass die Parteien gemeinsam (also auch die Klägerin) der Gesellschaft aus ihren bezo- genen Einkünften Darlehen gewährt hätten, prüfte die Vorinstanz nicht und erhob dazu auch keine Beweise. Die Ausführungen der Klägerin zu den gewährten Dar- lehen, den tatsächlich von den Parteien bezogenen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 und ihren Lebenshaltungskosten (act. 604 S. 20 ff. Rz 18 ff.) erfolgten, soweit ersichtlich, verspätet und sind unbehelflich. Sie überzeugen jedoch auch materiell nicht. Die Behauptung, die Parteien hätten mit ihren Einkommen Erspar- nisse äuffnen können, widerspricht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, den Behauptungen der Klägerin vor Vorinstanz. Im Rahmen ihrer Befragung schilderte sie die prekäre wirtschaftliche Lage der Parteien. Sie habe die Lebensversicherung bereits in den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr bezahlen und auch in die 3. Säule keine Beiträge mehr leisten können (Prot.Vi S. 144). Man habe einfach ganz viele Sachen mal mit der Kreditkarte bezahlt und sei dann mit dem Zahlen für die Familie nicht mehr nachgekommen (Prot.Vi S. 149). Bereits in der Klagebegründung brachte die Klägerin vor, die Geschäfte der neu gegründeten O._____ GmbH hät- ten sich schwierig gestaltet und die erhofften Umsätze seien ausgeblieben. Auf- grund der finanziellen Probleme sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwi- schen den Parteien gekommen (act. 57 S. 6). Gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz ist überdies erstellt, dass die Parteien im Januar 2013 gemeinsame Bankschulden von Fr. 24'914.60 sowie gemeinsame Steuerschulden von Fr. 20'911.75 aufwiesen (vgl. act. 606 S. 60 E. 2.3.5 und S. 93 f.). Als erwiesen gilt ferner, dass die Mutter der Klägerin in den Jahren 2010 und 2012 Darlehen von Fr. 10'000.– und Fr. 7'000.– zur Begleichung von Schulden der Parteien gewährte und die Klägerin das geliehene Geld bis zum Stichtag nicht zurückbezahlte (act. 606 S. 62 E. 2.3.6.2). Es fehlen zudem, soweit erkennbar, schlüssige Behaup- tungen der Klägerin vor Vorinstanz, der Beklagte habe über hinreichende Vermö- genswerte verfügt, um aus Mitteln der Errungenschaft Zahlungen am 3. November 2010 von Fr. 23'000.– (vgl. Buchungsbelege act. 66/51 und 66/59 "Privatdarlehen B._____") und am 5. Oktober 2011 von Fr. 15'000.– (act. 66/53 und 66/59) an die

- 34 - Gesellschaft vornehmen zu können. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klä- gerin erstinstanzlich hinreichend behauptete und belegte, es hätten sich auf den Konten des Beklagten oder der Parteien dafür genügend Mittel der Errungenschaft befunden. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Parteien seien offenkundig nicht in der Lage gewesen, mit ihren tatsächlichen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 Ersparnisse zu bilden (act. 606 S. 83), vermag die Klägerin somit nicht umzustos- sen. Gegen die Folgerung der Vorinstanz unter Einbezug der Kontoauszüge (act. 66/50 ff.), es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei den Über- weisungen vom 9. März 2012 über Fr. 30'000.–, vom 25. März 2010 über Euro 51'500.–, vom 3. November 2010 über Fr. 23'000.–, vom 13. September 2011 über Fr. 11'296.– und vom 15. Oktober 2011 über Fr. 15'000.– um Darlehen des Vaters des Beklagten gehandelt habe, ist deshalb nichts einzuwenden.

E. 3.3.4.1 Die Klägerin bestreitet die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte auf den Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorzunehmen sei. Gemäss Bundesgericht würden sich gewöhnliche Forderungen nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändern. Deshalb sei der Anspruch auf das Kontokor- rentguthaben auf der Grundlage des Werts zum Zeitpunkt der Auflösung des Gü- terstandes per 28. Januar 2013 zu berechnen. Im massgeblichen Zeitpunkt habe die Gesellschaft über erhebliche Warenvorräte zu einem bilanzierten Wert von Fr. 591'681. verfügt, welcher im Jahr 2014 auf fast Fr. 700'000.– angestiegen sei. Die Vorinstanz habe den Warenvorräten zu Unrecht jeden Wert abgesprochen. Entsprechend seien die Forderungen zum vollen Verkehrswert per Stichtag als Er- rungenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe insbesondere die Bewertung durch die Revisionsstelle sowie die Aktennotiz des Betreibungsamts Seuzach und die Wirkung des Rangrücktritts des Beklagten nicht einbezogen. Aus dem Verkauf des Warenlagers hätte die Errungenschaft der Klägerin von Fr. 195'013.– bzw. eventualiter von Fr. 145'714.– bezahlt werden können. Der Beklagte habe den bi- lanzierten Warenwert nicht bestritten. Die Vorinstanz habe durch die Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung die Dispositionsmaxime und im Übrigen ihre Begrün-

- 35 - dungspflicht verletzt. Die Errungenschaft des Beklagten weise folglich nicht einen Negativsaldo von Fr. 4'066.– auf, sondern betrage Fr. 190'947.– bzw. eventualiter Fr. 141'648.–. Der güterrechtliche Anspruch der Klägerin aus den Wertschriften und Guthaben des Beklagten gegenüber der O._____ GmbH belaufe sich auf Fr. 95'473.50 bzw. eventualiter Fr. 70'824.– (act. 604 S. 23 Rz 23 ff.).

E. 3.3.4.2 Der Beklagte wendet in der Berufungsantwort sinngemäss ein, die Klägerin äussere sich nicht ansatzweise zur Art des Warenlagers. Insbesondere seien die Futtermittel abgelaufen und hätten während des Konkursverfahrens entsorgt wer- den müssen (act. 611 S. 7).

E. 3.3.4.3 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut je- des Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstan- des gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Forderungen eines Ehegatten sind grundsätzlich nach dem Nennwert zu berücksichtigen. Ist allerdings ihre Erfül- lung unsicher, muss ihr Wert nach freiem Ermessen geschätzt werden, unter Be- rücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der geleisteten Sicher- heiten. Uneinbringliche und zweifelhafte Forderungen sind abzuschreiben (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 211 N 20 f., mit Verweis auf BGE 136 III 209 E. 5.2; 121 III 152 E. 3.a, KUKO ZGB-JAKOB, Art. 211 N 9, unter Hinweis unter anderem auf das BGer 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.). Bezüglich Ersatzfor- derungen der einen Gütermasse gegen eine andere ist Art. 209 Abs. 3 ZGB zu be- achten: Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

E. 3.3.4.4 Die Klägerin sieht insbesondere im bilanzierten Wert des Warenlagers Hin- weise für die Werthaltigkeit der Kontokorrent- und Darlehensforderungen des Be- klagten gegenüber der O._____ GmbH. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aller-

- 36 - dings nachvollziehbar aus, soweit sich die Klägerin zum Beweis für ihre Behaup- tung, der Beklagte habe vorhandene Vermögenswerte abfliessen lassen, auf die bilanzierten Warenwerte und die Bilanzierungsvorschriften berufe, könne ihr nicht gefolgt werden. Die W._____ AG habe in ihrem Revisionsbericht für das Geschäfts- jahr 2012 den Wert des Warenlagers von Fr. 591'581.– stark relativiert und darauf hingewiesen, dass die Unternehmensfortführung sehr unsicher sei. Sollte sich das Warenlager als schwer verkäuflich erweisen, werde die Unternehmensfortführung verunmöglicht und die Jahresrechnung sei auf Basis von Veräusserungswerten zu erstellen. Die Revisionsstelle habe auch auf die Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen. Die gleichen Feststellungen habe die Revisionsstelle bereits in den Revisionsberichten der Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemacht. Sie habe dem- nach das Risiko, dass das Warenlager nicht zu den in den Bilanzen aufgeführten Werten von Fr. 591'681.– im Geschäftsjahr 2012, von Fr. 500'000.– im Geschäfts- jahr 2011 und von Fr. 360'000 im Geschäftsjahr 2010 verkauft werden könne, in allen drei Revisionsberichten als sehr hoch eingestuft. Die Vorinstanz schloss dar- aus, es liessen sich aus dem per 31. Dezember 2012 bilanzierten Wert für den Warenvorrat keine Rückschlüsse auf die bei der O._____ GmbH am Stichtag noch vorhandenen Vermögenswerte ziehen. Nichts anderes lasse sich der Aktennotiz des Betreibungsamts Seuzach vom 7. Mai 2015 entnehmen. Die Klägerin habe im Übrigen selber ausgesagt, man habe ein Warenlager gekauft, das nichts mehr wert gewesen sei (act. 606 S. 86 f. E. 2.4.4.13 mit Verweis auf act. 66/56 ff., 530, 362/239 f., 462/239 und 462/240, 544 f, 570a/2, 574 sowie Prot.Vi S. 140).

E. 3.3.4.5 Die Klägerin geht auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz nicht näher ein und legt nicht dar, weshalb diese Überlegungen falsch sein sollen, son- dern setzt diesen ohne nähere Erläuterungen oder Belege ihre abweichende Mei- nung entgegen. Ihre anderslautenden Behauptungen überzeugen nicht. Wie aus den Bilanzen der O._____ GmbH (act. 66/56 ff. und 462/239 f. und 530) ersichtlich ist, stellten die Warenvorräte das weitaus grösste Aktivum der Gesellschaft dar. Die Werthaltigkeit der Ware ist daher für die Einbringlichkeit der Kontokorrent- und Dar- lehensforderungen des Beklagten entscheidend. Die Revisionsstelle machte in ih- rem Bericht 2010 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Bewertung des Wa- renlagers unsicher sei und wies auf die Gefahr hin, dass sich das Warenlager als

- 37 - schwer verkäuflich erweisen könnte und die Unternehmensfortführung infolge Illi- quidität verunmöglicht würde. Bereits damals bemerkte sie, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei und der geschäftsführende Ge- sellschafter (der Beklagte) infolge des Rangrücktritts von Gläubigern in der Höhe Fr. 100'000.– auf die Einleitung von Massnahmen gemäss Art. 725 OR verzichtet habe (act. 462/239). Auch die Berichte der Revisionsstelle der nächsten beiden Geschäftsjahre enthalten dieselben Bemerkungen (act. 462/240 und 530). Auf- grund dieser Bemerkungen der Revisionsstelle muss die Werthaltigkeit des Waren- lagers am Stichtag des 28. Januars 2013 und die Möglichkeit der erfolgreichen Fort- führung des Geschäfts stark angezweifelt werden. Die Klägerin äussert sich auch nicht substantiiert zur damaligen Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Waren- lagers. Eben so wenig macht sie geltend, entsprechende Behauptungen vor Vorin- stanz vorgebracht und geeignete Beweise dazu offeriert zu haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz von den Revisionsberichten abweichende Erkenntnisse betreffend die Werthaltigkeit des Warenlagers hätte gewinnen kön- nen. Aus der handschriftlichen Aktennotiz des Betreibungsamts Andelfingen vom

E. 3.3.4.6 Die Klägerin legt nicht dar, vor Vorinstanz näher begründet zu haben, dass im Konkurs für das Warenlager ein nennenswerter Erlös habe erzielt werden kön- nen. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, ist im Gegenteil ohne wei- teres anzunehmen, das Warenlager sei ohne substantiellen Ertrag aufgelöst wor- den. Angesichts der Einstellung des Konkurses ohne Befriedigung der Gläubiger ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kontokorrent- und Darlehensfor- derungen des Beklagten vollumfänglich abschrieb und mit null Franken bewertete (vgl. act. 606 S. 89 f. E. 2.4.4.18).

4. Umstritten waren vor Vorinstanz ausserdem von der Klägerin erhobene gü- terrechtliche Ansprüche im Umfang von Fr. 26'298.– zufolge Investitionen in die eheliche Liegenschaft in den Jahren 2001, 2002 und 2005 (vgl. Berufungsantrag 4).

E. 3.4 Die Sache ist spruchreif; Weiterungen erübrigen sich.

- 16 - II. 1.

E. 4 September 2023 vor Ort vervollständigen könne (act. 605/5). Auch die Studien- bescheinigung für das Herbstsemester 2023 vom 18. September 2023 wurde nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ausgestellt (act. 605/6). Diese später der Klägerin zugegangenen Belege wären daher selbst unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO als echte Noven im Berufungsverfahren zuzulassen. Auf- grund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind jedoch ohnehin sämtliche von der Klägerin neu eingereichten Belege zu berücksichtigen. Aus diesen Belegen geht nachweislich hervor, dass E._____ für das Herbstsemes- ter an der PHZH zum Bachelorstudiengang Primarstufe zugelassen wurde. Hin- weise, dass E._____ das Studium trotz bezahlter Semestergebühren und erfolgrei- cher Zulassung nicht aufgenommen hat, fehlen und wurden vom Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. Seine pauschalen Bestreitungen blieben denn auch unbe- legt. Anhand der eingereichten Belege ist nunmehr nachgewiesen, dass E._____ an der PHZH im Rahmen ihrer ordentlichen Erstausbildung das erste Semester des Studienganges Primarstufe absolviert. Der Abbruch des Jura-Studiums erfolgte ge- mäss Aussagen von E._____, weil sie gemerkt habe, dass ihr die Juristerei nicht zusage und sie lieber etwas mit Kindern machen möchte (act. 504 S. 4). Diese Aussagen lassen nicht den Schluss zu, dass der Studienabbruch auf fehlenden Willen oder fehlenden Einsatz von E._____ zurückzuführen ist, weshalb der Unter- haltsanspruch aufgrund des Studienabbruchs nicht erlosch (FamKomm Schei- dung/AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 62).

- 21 -

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe die Investitionen im Gesamtbetrag von Fr. 52'596.05 nicht in Frage gestellt, jedoch eingewendet, die Investitionen aus Mitteln seines Eigengutes bezahlt zu haben. Die Klägerin habe das Tatsachenfun- dament der Ersatzforderung aus Errungenschaft zu behaupten und zu beweisen (act. 606 S. 99 E. 3.3; act. 449 Beweissatz I.9). Es sei der Klägerin jedoch nicht gelungen nachzuweisen, die Kosten von total Fr. 52'596.– für die Investitionen in die Liegenschaft seien aus Mitteln der Errungenschaft beglichen worden. Da eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Be- klagten nicht erwiesen sei, falle auch ein allfälliger Mehrwert der Liegenschaft nicht ins Gewicht (act. 606 S. 100 E. 3.3 f.).

E. 4.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verletze die Beweisregeln von Art. 200 Abs. 3 ZGB, wenn sie zum Ergebnis komme, es sei ihr (der Klägerin) nicht gelun- gen zu beweisen, die Investitionen in die Liegenschaft des Beklagten seien aus Errungenschaft getätigt worden. Stellten die Investitionen Aufwandpositionen des

- 39 - täglichen Bedarfs dar, gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ver- mutung, dass diese aus der Errungenschaft finanziert worden seien. Die Investitio- nen in den Ausbau des Dachgeschosses, die Renovation der Pergola, den Ausbau des Gartensitzplatzes, den Bodenbelag im 1. Obergeschoss, die Küche etc. habe der Beklagte nicht bestritten, sondern einzig behauptet, es habe sich um blosse Renovationen gehandelt. Der Umbau des Dachgeschosses vom ursprünglichen Rohbauzustand in bewohnbare Räumlichkeiten sei zwar eine ausserordentliche ln- vestition gewesen, die zu einem Mehrwert des Liegenschaft geführt habe. Der Be- klagte habe damals aber lediglich über Fr. 23'925.75 freies Vermögen verfügt und dieses habe noch am 15. Januar 2002 unangetastet auf dem Konto gelegen. Es sei der Klägerin aufgrund dessen entgegen der Würdigung der Vorinstanz der Nachweis gelungen, die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seien mit Errungen- schaftsvermögen bezahlt worden. Bei den übrigen Arbeiten am Sitzplatz, an der Pergola und am Bodenbelag im 1. Obergeschoss habe es sich ohnehin um Reno- vationsarbeiten und Ersatzanschaffungen und damit um Aufwand des täglichen Be- darfs gehandelt, wofür die natürliche Vermutung gelte, sie seien aus Errungen- schaft bezahlt worden. Das Einkommen des Beklagten von damals jährlich Fr. 135'089.– und das Erwerbseinkommen der Klägerin deuteten ebenfalls darauf hin, dass die Unterhalts- und Renovationsarbeiten aus ihren Einkommen beglichen worden seien. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, der Beklagte habe zur Bezahlung der Kosten seine Aktien oder Fondsanteile veräussert oder Gutha- ben aus der Säule 3a aufgelöst. Der Beklagte habe die zugunsten der Errungen- schaft sprechende Vermutung nicht widerlegen können. Ihr erwachse demnach ein Ersatzanspruch gegenüber dem Eigengut des Beklagten im Umfang der Hälfte des in seine Liegenschaft investierten Kapitals von Fr. 52'596.05, demnach von Fr. 26'298.– (act. 604 S. 30 ff. Rz 27 ff.).

E. 4.3 Der Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2001 über Eigengut von CHF 110'000.– verfügt. Wertvermehrungen seien grundsätzlich mit den gleichen Eigenmitteln zu bezahlen, was vorliegend auch geschehen sei (act. 611 S. 7).

- 40 -

E. 4.4 Die ehemalige eheliche Liegenschaft gehört unbestritten dem Beklagten und stellt sein Eigengut dar (vgl. auch Art. 937 ZGB). Behauptet ein Ehegatte Investiti- onen der Errungenschaft in das Eigengut des anderen Ehepartners, so hat er ge- mäss Art. 8 ZGB die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen (vgl. vorstehend E. II/3.3.3.3). Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält keine Aussage darüber, wer die Beweis- last dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investierte (BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Sind Inves- titionen strittig, sind die Leistung aus einer bestimmten Gütermasse in eine andere sowie der tatsächliche Umfang der Leistung zu beweisen. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern es ist der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall zu belegen (BGE 131 III 559 E. 4.3, BGE 138 III 193 E. 6.2; BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3, BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.4; PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Be- hauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 964 und 974 f.).

E. 4.5 Der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen kann sich zuweilen schwierig gestalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt deshalb im Sinne einer Beweiserleichterung die natürliche Ver- mutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonstwie un- entgeltlich zugefallen ist. Es wird daher vermutet, dass der ordentliche Unterhalt von Liegenschaften der Errungenschaft zu belasten ist, der ausserordentliche Un- terhalt hingegen von der Gütermasse zu tragen ist, welcher der Vermögensgegen- stand angehört. Die Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung, jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 135 III 337 E. 2; BGer 5A_37/2011 vom 1. Sep- tember 2011 E. 3.2, BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Der Pro- zessgegner muss nur, aber immerhin, den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt. Beweisschwierigkeiten füh- ren nicht automatisch zu Beweis- oder Beweismasserleichterungen. Fehlen der be- weisbelasteten Partei Beweismittel, die ihrer Natur nach an sich zugänglich wären,

- 41 - wie Belastungsanzeigen, kann sie sich nicht auf Beweisnot berufen (vgl. JUNGO, Anwaltsrevue 2020, S. 301).

E. 4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz wie auch die Parteien im Zusam- menhang mit den Investitionen in die Liegenschaft von der "Errungenschaft der Parteien" sprechen. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sieht bei Auf- lösung des Güterstandes die Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Ver- mögens vor. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fällt aber nicht in eine einzige Errungenschaft, vielmehr haben beide Ehegatten eine Errungenschaft und ein Eigengut (Art. 196 ZGB; vgl. BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 196 N 1). Es oblag demnach der Klägerin, vor Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für die Ersatzforderung ihrer Errungenschaft oder derjenigen des Beklagten gegen- über dem Eigengut des Beklagten nachvollziehbar zu behaupten und zu beweisen. Ihre Rechtsauffassung, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB verletzt, trifft dagegen nicht zu.

E. 4.7 Aus der Berufung wird nicht ersichtlich, welche Behauptungen die Klägerin zu den einzelnen Investitionen vor Vorinstanz einbrachte. Insbesondere bleibt unklar, was die konkreten Umbauarbeiten umfassten, welche Arbeiten die Klägerin dem gewöhnlichen und welche dem ausserordentlichen Unterhalt der Liegenschaft zu- rechnete. Ihre Vorbringen in der Klagebegründung, in dessen Zuge sie die Kosten- aufstellung und Rechnungen für die Investitionen als Beilage einreichte, enthalten nur pauschale Behauptungen (act. 57 S. 35 und 58/127). Es lässt sich daher nicht beurteilen, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Aufwände erfolg- ten. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich zu den Umbauten und den dadurch generierten Kosten ebenfalls nichts Näheres erfahren (act. 606 S. S. 99 ff. E. 3). Entgegen der allgemeinen Bemerkung der Klägerin können Arbeiten am Sitz- platz, an der Pergola oder am Bodenbelag im 1. Obergeschoss je nach Umfang und Kosten durchaus ausserordentlichen Unterhalt darstellen. Für ausserordentli- chen Unterhalt spricht insbesondere ihre Behauptung vor Vorinstanz, die Investiti- onen hätten zu einem Mehrwert der Liegenschaft geführt (act. 606 S. 99 E. 3.1). Mangels erkennbarer hinreichend substantiierter Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und unzureichender Begründung im Berufungsverfahren kommt vorlie-

- 42 - gend die für den ordentlichen Unterhalt geltende Beweiserleichterung der natürli- chen Vermutung, die Investitionen seien aus Errungenschaft getätigt worden, nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat daher den Zahlungsfluss zu beweisen.

E. 4.8 Die Klägerin trägt zum Beweis, die Investitionen seien aus Mitteln der Errun- genschaften der Parteien bezahlt worden, nichts Konkretes vor. Aus der Aufstel- lung der geleisteten Arbeiten sowie der Kosten und den beigelegten Rechnungen (act. 58/127) ergibt sich nicht, aus welcher Gütermasse die Rechnungen bezahlt wurden. Weder das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2001 des Be- klagten (act. 49/106) noch die Aussagen der Klägerin (act. 497 S. 29 ff.) vermögen die von ihr behauptete Quelle der finanziellen Mittel bzw. den Zahlungsfluss zu be- legen. Belastungsanzeigen oder Kontoauszüge, aus welchen die Transaktionen er- fasst werden könnten, reichte sie offenbar vor Vorinstanz nicht ein und stellte auch kein entsprechendes Editionsbegehren.

E. 4.9 Die Folgerung der Vorinstanz, es sei der Klägerin der Beweis dafür nicht ge- lungen, die Investitionen in die Liegenschaft des Beklagten seien aus Mitteln der Errungenschaften der Parteien bezahlt worden, ist nicht zu korrigieren.

5. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung verschiedene, nach der Trennung ent- standene Ansprüche geltend. Sie verlangte vor Vorinstanz eine Entschädigung für den von ihr bezahlten Unterhalt für die eheliche Liegenschaft und für von ihr begli- chene ausserordentliche Ausgaben für die Kinder im Betrag von insgesamt Fr. 24'010.30 sowie für die von ihr (doppelt) bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 15'750.20 an die G._____ bzw. an das Betreibungsamt Andelfingen (Berufungs- antrag 5). 5.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Klägerin habe diese "güterrechtlichen" For- derungen erstmals an der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 oder in ihrem Schlussvortrag erhoben. Bei diesen Begehren handle es sich um eine Klageände- rungen im Sinne von Art. 230 ZPO. Die Klägerin hätte deshalb (unter anderem) darlegen müssen, dass diese Begehren auf zulässigen neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruhten und ohne Verzug vorgebracht worden seien. Diejenigen Ausgaben, welche die Klägerin vor Einreichen der Duplik getätigt habe, stellten un-

- 43 - echte Noven dar und seien verspätet vorgebracht worden. Soweit es sich um nach der Duplik getätigte Ausgaben handle, welche als echte Noven zuzulassen seien, habe die Klägerin die Tatsachen und Beweismittel nicht rechtzeitig bzw. unverzüg- lich eingebracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung fehlten und auf die Begehren vom 25. Mai 2021 nicht eingetreten werden könne (act. 606 S. 102 f. E. 5.1.2.1 ff.). Im Übrigen habe sie ihre Ansprüche aus Liegenschaftsun- terhalt gemäss ihrer Liste nicht rechtsgenügend substantiiert und bewiesen (act. 606 S. 103 ff. E. 5.1.1.3.2, u.a. mit Verweis auf act. 3/17). Auch die Ausgaben für die Töchter gemäss der Liste habe sie nur pauschal begründet. Zwar sei im Eheschutzurteil vom 17. April 2013 entsprechend der Vereinbarung der Parteien festgehalten worden, die Parteien würden ausserordentliche Auslagen für die Kin- der (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) nach vor- heriger Absprache je zur Hälfte übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver- sicherungen, für diese Kosten aufkämen. Diese Voraussetzungen seien nicht er- füllt, weil die Klägerin die Ausgaben für die Töchter unstrittig ohne vorherige Ab- sprache mit dem Beklagten getätigt habe (act. 606 S. 105 E. 5.1.3.3 mit Verweis auf Prot.Vi S. 146 und S. 177 sowie act. 3/17 S. 5 Dispositiv-Ziff. 5). 5.2. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Begehren und Vorbringen zu Unrecht als unzulässige Noven behandelt. Sie habe den Betrag von Fr. 15'750.20, welchen sie dem Betreibungsamt Andelfingen in Anrechnung für die Hypothekarzinsen bezahlt habe, bereits in ihrer Eingabe vom 20. September 2020 erstmals geltend gemacht. Aufgrund der behördlichen Aufforderung habe sie ange- nommen, die Zahlungen an das Betreibungsamt leisten zu müssen. Sie habe ihren Rückforderungsanspruch genügend begründet. Es entspreche überdies gängiger Gerichtspraxis, dass der Ehepartner, der die eheliche Wohnung oder Liegenschaft zur Benützung während der Trennung zugewiesen erhalten habe, analog zum Miet- recht lediglich für die Bezahlung der Kreditzinsen und Nebenkosten sowie für den kleinen Unterhalt aufzukommen habe. Sie habe den Beklagten auf die zu beheben- den Mängel (wie defekte Rollläden und Heizung, undichtes Dachfenster) hingewie- sen, Offerten geschickt und ihn um Stellungnahme gebeten. Es sei dem Beklagten an der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 vor dem Obergericht Zürich aus- drücklich im Bedarf ein Betrag von monatlich Fr. 500.– für den Liegenschaftsunter-

- 44 - halt zugestanden worden. Der Beklagte habe die Liegenschaft mit einem grossen Gewinn verkaufen können und von Renovationen und Instandstellungen profitiert (act. 604 S. 36 ff. Rz 34 f.). Auch wende die Vorinstanz das Recht falsch an, wenn sie von der Klägerin übernommene Kosten der Kinder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtige, weil die Ausgaben ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten getätigt worden seien. Die Absprache stelle keine rechtliche Voraussetzung dar. Weigere sich der andere Elternteil, sich an den ausserordentlichen Kosten zu be- teiligen, entstehe dem zahlenden Elternteil ein Rückforderungsanspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB. Die Klägerin habe die Forderungen rechtzeitig gestellt und belegt (act. 604 S. 40 Rz 36). 5.3. Der Beklagte bestreitet sinngemäss die Ausführungen der Klägerin (act. 611 S. 8). 5.4. Die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgte am

28. Januar 2013 (act. 3/17). Keine Beachtung finden in der güterrechtlichen Aus- einandersetzung Vermögenswerte wie Forderungen und Schulden, die erst nach dem Auflösungszeitpunkt aber noch vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Erscheinung traten (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 204 N 1). Seit der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung befinden sich die Parteien im Güterstand der Gütertrennung und sind wie unverheiratete Personen zu behandeln. Die Been- digung der Gütertrennung zieht grundsätzlich keine eigentliche güterrechtliche Aus- einandersetzung nach sich, da die Vermögen getrennt voneinander bleiben und die Auflösung - abgesehen von Art. 251 ZGB - auch keine güterrechtlichen Ansprüche entstehen lässt. Am Ende der Ehe müssen aber auch bei der Gütertrennung oft die beiden Vermögen entflochten werden und sind fällige gegenseitigen Schulden zu tilgen. Dies erfolgt wie bei unverheirateten Personen nach Massgabe des Obligati- onenrechts und des Sachenrechts (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Vorbe- merkungen zu Art. 247 ff. N 12 ff.). Der ansprechende Ehepartner hat die Grundla- gen seiner Forderung zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB). Solche Ansprü- che können bei dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Ge-

- 45 - richt geltend gemacht werden (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 205 N 10 und 71). 5.5. Da die von der Klägerin unter dem Titel "weitere Forderungen der Parteien - Forderungen der Klägerin" geltend gemachten Ansprüche nach dem Stichtag ent- standen sind, fallen sie nicht unter die güterrechtliche Auseinandersetzung und stellen keine güterrechtlichen Forderungen dar. Die Anträge bedeuten, da sie nach der Klagebegründung erhoben wurden, eine Klageerweiterung bzw. Klageände- rung im Sinne von Art. 230 i.V.m. Art. 227 ZPO (vgl. OFK/ZPO-ENGLER, Art. 227 N 2). Eine solche ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und das Gericht sachlich für die Behandlung zu- ständig ist. Konnten sich die Parteien vorgängig zweimal umfassend und uneinge- schränkt äussern, ist die Klageänderung gemäss Art. 230 ZPO in der Hauptver- handlung nur noch möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruht (OFK/ZPO-ENGLER, Art. 227 N 5 ff.; KUKO ZPO-SOGO/NÄGELI, Art. 227 N 20 f.). 5.6. Da die Vorinstanz zunächst einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, war die Klageänderung spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen. Später erhobene Begehren erweisen sich demnach sogleich als verspätet und wären von der Klägerin in einem separaten Zivilverfahren gegen den Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin erhob an der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 erstmals ein Feststellungsbegehren, der Beklagte schulde den Betrag von Fr. 24'010.30 für von ihr nach der Trennung bezahlten Unterhalt der ehelichen Liegenschaft sowie Ausgaben für die Kinder (act. 306 S. 21). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin hatte sie zuvor in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020, in welcher sie sich zum Rechtsbegehren 8 des Beklagten (Betreuungsunter- halt) vernehmen lassen konnte, weder ein formelles noch ein klar erkennbares Feststellungs- oder Leistungsbegehren gestellt, der Beklagte sei zur Zahlung von Kosten, insbesondere von Fr. 24'010.30, verpflichtet (act. 265). Die Klägerin äus- sert sich ferner weder anlässlich der Hauptverhandlung noch in der Berufung sub-

- 46 - stantiiert zur Rechtzeitigkeit ihres Feststellungsbegehrens und der damit verbunde- nen Vorbringen. 5.7. An der Hauptverhandlung reichte die Klägerin dem Gericht ohne schlüssige Erläuterungen eine Sammelbeilage von 120 Seiten ein (act. 307/260). Gemäss der darin eingangs aufgeführten Zusammenstellung der Kosten gehen zahlreiche For- derungen auf die Jahre 2013 bis Anfang September 2018 zurück. Diese Forderun- gen hätte die Klägerin ohne weiteres mit der Replik vom 24. September 2018 ein- bringen können und müssen, weshalb sie an der Hauptverhandlung am 25. Mai 2021 verspätet erhoben wurden und von der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen waren. Vor Vorinstanz waren nur diejenigen Ansprüche der Klageänderung zu be- handeln, welche im Zeitraum zwischen der Replik und der Hauptverhandlung ent- standen (Noven). Es wäre diesbezüglich an der Klägerin gewesen, in der Berufung darzutun, dass sie vor Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen ihres Feststel- lungsbegehrens bezüglich dieser Forderungen in einer den Gewohnheiten des Le- bens entsprechenden Weise in den wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptete (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Solche Vorbringen trägt sie jedoch in der Berufung nicht vor und solche lassen sich im Übrigen auch den anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichten Plädoyernotizen ihres Rechtsvertreters nicht entnehmen. An der Hauptverhandlung behauptete die Klägerin ihre Forderungen nur pauschal, ohne diese im Einzelnen zeitlich auseinanderzuhalten und die jeweiligen Anspruchs- grundlagen darzulegen (act. 306 S. 17 ff.). Soweit die Klägerin die Rechtzeitigkeit ihres Antrags betreffend die Rückzahlung von Fr. 15'750.20 an das Betreibungsamt für Hypothekarzinsen auf allfällige Erläuterungen des Obergerichts anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 stützen möchte (act. 604 S. 37), ist ihr ausserdem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Klägerin die Hypothekarzin- sen doppelt zu bezahlen hatte, keine Tatsachen, sondern rechtliche Aspekte betrifft und die (unverbindlichen) rechtlichen Erläuterungen des Gerichts deshalb keine neuen Tatsachen erzeugen konnten. 5.8. Im Ergebnis ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass die Ansprüche unter dem Titel "weitere Forderungen der Parteien - Forderungen der Klägerin" verspätet erhoben und/oder ungenügend substantiiert wurden.

- 47 - 5.9. Mit Berufungsantrag 5 stellte die Klägerin das Leistungsbegehren, der Be- klagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'750.20 für die doppelt bezahlten Liegenschafts- kosten sowie Fr. 24'010.30 für die Kosten des Liegenschaftsunterhalts und die aus- serordentlichen Ausgaben für die Kinder zurückzuerstatten (act. 604 S. 2). Die Um- wandlung des vor Vorinstanz gestellten Feststellungsbegehrens in ein Leistungs- begehren im Berufungsverfahren stellt erneut eine Klageänderung dar. Die Klage- änderung muss auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 ZGB). Solche sind weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin hätte das Leistungsbegehren spätestens an der Hauptverhandlung stellen können und aufgrund der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage wohl auch stellen müssen. Auf den Berufungsantrag 5 ist daher nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend ist die Berufung bezüglich Antrag 1 und 2 (Unterhalt für E._____) teilweise gutzuheissen. Im Übrigen d.h. bezüglich der Berufungsan- träge 1 (teilweise) sowie 3 bis 5 (vollumfänglich) ist die Berufung abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 7 Mai 2015 betreffend Retention des Warenlagers, wonach in der Inventarliste die Einstandspreise angegeben seien, geht ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin hervor (act. 570/2). Dass der Gläubigerrangrücktritt des Beklagten die Finanzlage des Unternehmens nachhaltig verbesserte, hatte die Klägerin, soweit ersichtlich, vor Vorinstanz nicht aufgezeigt und dies lässt sich aus den Revisionsberichten 2011 und 2012 sowie den Bilanzen nicht erfassen. Die O._____ GmbH erlitt im ersten Geschäftsjahr 2010 einen Verlust von Fr. 67'777.–, im Jahr 2011 einen sol- chen von Fr. 5'496.– und im Jahr 2012 ein Defizit von Fr. 4'500.–. Aus dem Um- stand, dass der Beklagte im Sommer 2015 der Aufforderung des Handelsregister- amts, den gesetzlichen Zustand in Bezug auf das fehlende Domizil der Gesellschaft wiederherzustellen, nicht nachkam, kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich her- leiten. So fehlen jegliche Behauptungen dazu, dass sich die Gesellschaft bei Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustandes vom defizitären zu einem lukrativen Unternehmen entwickelt hätte und der Konkurs hätte abgewendet werden können. Die Einwände der Klägerin verfangen somit nicht. Es bleibt daher bei der Einschät- zung der Vorinstanz, dass die Erfüllbarkeit der Darlehens- und Kontokorrentforde-

- 38 - rungen am Stichtag vom 28. Januar 2013 äusserst zweifelhaft war. Die Forderun- gen sind demnach nicht zu ihrem Nennwert, sondern nach ihrem realistischen Wert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Liquidation der O._____ GmbH einzuset- zen.

E. 7.1 Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine reine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert des Antrags auf Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 106'152.– (48 Monate à Fr. 2'211.50), derjenige der Begehren 3-5 beläuft sich auf Fr. 161'532.–. Der Streitwert der gesamten Berufung beträgt folglich Fr. 267'684.–. Angesichts des nicht unerheblichen Aufwands und der Schwierigkeit des Falles ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– anzusetzen. Die Klägerin obsiegt im Betrag von Fr. 80'640.– und unterliegt bezüglich Fr. 187'044.–, in welchem Rahmen der Beklagte obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens demnach der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 7.2 Ausgangsgemäss ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine zu entschädigenden Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) geltend machte, ist auch ihm keine Umtriebs- bzw. (reduzierte) Parteientschädigung zuzuerkennen.

- 48 -

E. 7.3 Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO (act. 606 Dispositiv- Ziff. 10). Die Klägerin verlangt eine Abänderung dieser Kostenverteilung (Beru- fungsantrag 6). Der Beklagte hält dafür, das angefochtene Urteil zu bestätigen (act. 611 Rechtsbegehren 1). Die Klägerin begründet die Abänderung einzig mit Blick auf die Gutheissung der von ihr erhobenen Berufungsanträge (act. 604 S. 41 Rz 38). Da diesen jedoch nur im Umfang von rund einem Drittel zu entsprechen ist, fehlt es einerseits an einer hinreichenden Eventualbegründung und drängt sich anderseits eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung nicht auf.

E. 8 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 604 S. 3 und 42 f.). Mit dem heutigen Endentscheid, mit welchem auch die Kostenfolgen des Berufungsverfah- rens geregelt werden, erübrigt es sich, über diesen Antrag zu entscheiden und die- ser ist mangels Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) als gegenstands- los abzuschreiben. Hingegen sind die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln.

- 49 -

E. 9.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozess- kosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustel- len, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Neben dem Ein- kommen ist auch das Vermögen in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 141 III 369 E. 4.1).

E. 9.2 Das aktuelle effektive Einkommen der Klägerin nach der Kündigung des Ar- beitsverhältnisses durch die R._____ AG (Restaurant S._____, act. 506/16) beträgt Fr. 4'985.– pro Monat (vgl. E. II/2.5.8). Wird davon ihr Bedarf von Fr. 3'781.– (act. 606 S. 31 f.) sowie Fr. 300.– für die usanzgemässe Erweiterung des Grund- betrags um 25% sowie Fr. 411.50 für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber E._____ abgezogen, verbleibt ein Freibetrag von Fr. 492.50. Da die Klägerin zwei Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechts- vertretung wird bezahlen müssen und über keine nennenswerten Ersparnisse ver- fügt, ist sie in prozessualer Hinsicht als mittellos zu betrachten. Überdies erwies sich ihr Prozessstandpunkt nicht als von Anfang an aussichtslos und war sie auf- grund der Tragweite und Bedeutung der Sache sowie ihrer fehlenden Rechtskennt-

- 50 - nisse auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ihr Gesuch ist daher gutzuheis- sen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 9.3 Der Beklagte ersucht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren (act. 611 S. 2). Er unterliess es trotz Aufforderung der Kammer (act. 610), seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darzulegen. Zwar reichte er die Salärabrechnungen von Februar 2023 bis Januar 2024 (act. 616/19), die Versicherungspolice seiner Krankenkasse, die Jahresrechnung der Hausratversicherung, die Prämienrechnung seiner Reisversicherung, eine Leistungs- und Prämienübersicht der gebundenen Vorsorge-Versicherung (Sam- melbeilage act. 616/2), die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2022 (act. 616/3), die Steuererklärung 2022 (act. 616/49) sowie die provi- sorische Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2022 (act. 616/5) ein. Hin- gegen edierte er keine Belege zum Hausverkauf, aus welchen der Nettoerlös des Verkaufs hervorgeht. Was sein monatliches Einkommen betrifft, ist dieses mit Ver- weis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. II./2.5.9 mit Fr. 9'410.– (inklusive Boni, exklusive Ausbildungszulagen) zu veranschlagen. Seine Belege zum Bedarf sind lückenhaft, weshalb sich seine aktuellen Lebenshaltungskosten nicht genü- gend sorgfältig berechnen lassen. Unter diesen Umständen ist weiterhin von einem Bedarf von Fr. 3'282.– auszugehen (vgl. act. 613/13 S. 9 E. 3.6 i.V.m. act. 13/5 S. 34). Hinzuzuzählen sind usanzgemäss 25% des Grundbetrags von Fr. 850.–, demnach Fr. 212.50, sowie der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für E._____ im Umfang von Fr. 1'680.–. Dem Beklagten verbleiben monatlich Fr. 4'235.50 als Frei- betrag, welcher ihm erlaubt, die ihm auferlegten Gerichtskosten innert kurzer Zeit zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit mangels Mit- tellosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. am 23. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 2 (nachehelicher Unterhalt), 3 (Abwei- - 51 - sung Volljährigenunterhalt für F._____), 4 (Vorsorgeausgleich), 5 (Schadlos- haltung der Klägerin), 6 (Herausgabe Humidor) und 8 (Zeugenentschädi- gung).
  2. Das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgeschrieben.
  3. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ernannt.
  4. Das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 mit Bezug auf E._____ aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab
  8. September 2023 an den Unterhalt der Tochter E._____, gebo- ren tt. Dezember 2001, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen folgende Beiträge zu bezahlen: - für den Monat September 2023 Fr. 840. –; - ab 1. Oktober 2023 Fr. 1'680.–, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats, längstens bis zum or- dentlichen Abschluss der Erstausbildung von E._____.
  9. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 7 (Güterrecht), 10 (Kostenvertei- lung) und 11 (Parteientschädigung) bestätigt. - 52 -
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin zu 2/3 und dem Berufungskläger zu 1/3 auferlegt; der Anteil der Berufungs- klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - die Berufungsklägerin - den Berufungsbeklagten - F._____ (Auszug von Dispositiv-Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Be- schlusses und von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils; mit separatem Begleitbrief) - E._____ (unter Beilage eines Auszugs von Dispositiv-Ziff. 1 des zwei- tinstanzlichen Urteils und von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils; mit separatem Begleitschreiben) - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen - das Zivilstandsamt des Bezirkes Andelfingen (mit Formular) - die Pensionskasse der N._____, Postfach, … Zürich (Auszug Disposi- tiv-Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Beschlusses; Auszug Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteils) Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 53 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 267'684.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. Juli 2023; Proz. FE160013

- 2 - Gemeinsames Rechtsbegehren: (act. 1) Es sei die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden. Rechtsbegehren der Klägerin gemäss Klagebegründung (act. 57): "1. Die Kinder seien unter die alleinige Sorge der Klägerin zu stellen. Die Obhut über die Kinder sei der Klägerin zu belassen;

2. Der Beklagte sei zu berechtigen, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei er zu berechtigen, die Kinder für 4 Wochen pro Jahr zu sich oder mit in die Ferien zu nehmen; Die von der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen am 19. April 2016 verfügte Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei aufrecht zu erhalten;

3. Der Klägerin und den Kindern sei im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder ein nach- eheliches Wohnrecht an der ehelichen Liegenschaft an der C._____- strasse …, D._____, zu gewähren. Das Wohnrecht sei im Grundbuch einzutragen;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für E._____ einen Barun- terhalt von mindestens Fr. 1'104.65 pro Monat und für F._____ einen solchen von Fr. 1'072.75 pro Monat zu bezahlen, jeweils zuzüglich all- fällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Die Unterhaltsbei- träge sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils auf den ersten eines Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. August 2016; Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Kosten des Gymnasiums-Prüfungsvorbereitungskurses von F._____ gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB den Betrag von Fr. 1'465.– zu bezahlen sowie für die kieferorthopädische Behandlung von F._____ den Betrag von Euro 3'447.46;

5. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, für F._____ einen Betreuungs- unterhalt von Fr. 1'685.55 pro Monat zu bezahlen. Der Betreuungsun- terhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den ers- ten eines Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017 und zahlbar bis zum 31. Dezember 2019;

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Ti- teln Fr. 198'217.53 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; Es sei sodann festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ge- genüber dem Steueramt D._____ noch offenen Steuerschulden sowie die Minussaldi aus dem Haushaltkonto Nr. 1 sowie dem Kto. Diverses Nr. 2 bei der G._____ [Bank] zu bezahlen bzw., sollte die Klägerin von den vorgenannten Gläubigern auf Zahlung belangt werden, die Klägerin schadlos zu halten;

- 3 -

7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'298.– als hälftige Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Be- klagten aus Investitionen in die eheliche Liegenschaft zu bezahlen, so- wie gestützt auf Art. 206 ZGB zu verpflichten, der Klägerin einen ange- messenen Anteil am während der Ehe entstandenen Mehrwert der ehe- lichen Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____, zu bezahlen; Es sei vom Gericht eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft anzu- ordnen;

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen den ihm bei der Trennung der Parteien zur Benützung überlassenen Humi- dor zurückzugeben. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien be- züglich Mobiliar und Hausrat auseinandergesetzt sind und jeder Partei diejenigen Gegenstände zu Eigentum zugewiesen werden, die sie zur- zeit besitzt;

9. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge seien gegenseitig auszugleichen;

10. [Editionsantrag]

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren der Klägerin gemäss Replik (act. 100 S. 2 f.): "1. [Ziff. 1 Klagebegründung unverändert];

2. [nur unveränderter Absatz 1 von Ziff. 2 Klagebegründung];

3. [Ziff. 3 Klagebegründung unverändert];

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder E._____ und F._____ mindestens die folgenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich all- fällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats: E._____: vom 1.8.16 bis 31.12.19 Fr. 1'595.–; vom 1.1.20 - Abschluss Erstausbildung Fr. 1'847.20; F._____ vom 1.8.16 bis 31.12.19 Fr. 3'203.90, davon Fr. 1'702.40 Betreuungsunterhalt; vom 1.1.20 bis Abschluss Erstausbildung Fr. 1'753.60; [Absatz 2 von Ziff. 4 Klagebegründung unverändert]

5. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin den nachstehen- den persönlichen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: vom 1.8.16 – 31.12.19 Fr. 642.10 ab 1.1.20 – Pensionierung des Beklagten Fr. 1'188.30;

6. Die folgenden Konten seien vom Beklagten wie folgt, Stand 28.1.2013, ins Eigentum der Kinder der Parteien zu übertragen: H._____ [Bank] 3 F._____ und E._____

- 4 - H._____ 4 F._____ und E._____ H._____ 5 F._____ und E._____ I._____ [Bank] Portfolio Fund 6 F._____ I._____ Portfolio Fund 7 E._____ H._____ Anlagezielfonds 8 F._____ H._____ Anlagezielfonds 9 E._____ Kapitalversicherung J._____ 10 F._____ K._____ Versicherung (Lebensv.) 11 E._____ Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Ti- teln Fr. 192'251.28 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; Eventualiter, für den Fall, dass die Konten gemäss Ziff. 6 Abs. 1 nicht auf die Kinder übertragen werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln Fr. 199'716.23 zu bezahlen, zahl- bar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; Es sei sodann festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ge- genüber dem Steueramt D._____ noch offenen Steuerschulden sowie die Minussaldi aus dem Haushaltkonto Nr. 1 sowie dem Kto. Diverses Nr. 2 bei der G._____ zu bezahlen bzw., sollte die Klägerin von den vor- genannten Gläubigern auf Zahlung belangt werden, die Klägerin schad- los zu halten; 7.-9. [unverändert];

10. [Editionsantrag];

11. [unverändert]." Rechtsbegehren der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 (act. 306 S. 19 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder E._____ und F._____ bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils die vom Ober- gericht des Kantons Zürich im Verfahren LY200027-O mit Urteil vom 19. Januar 2021 festgelegten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: E._____ F._____ 1.6.17 – 31.7.19 1'350.00 1'300.00 1.8.19 – 31.7.20 1'350.00 1'350.00 1.8.20 – 31.7.21 1'500.00 1'100.00 1.8.21 bis Rechtskraft 1'350.00 1'000.00; Er sei ferner zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder monatlich Fr. 2'094.– für E._____ und Fr. 1'472.40 für F._____ zu bezahlen;

- 5 - Ferner sei er zu verpflichten, den Kindern bis zu deren Abschluss ihrer Erstausbildung je einen Sechstel seines jährlichen Nettobonus (bzw. Prämien, Bonifikationen, etc.) zu bezahlen;

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils den vom Obergericht des Kantons Zürich im Verfah- ren LY200027-O mit Urteil vom 19. Januar 2021 festgelegten Unter- haltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: 1.6.17 – bis Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 771.60; Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils und bis zu seiner Pensionierung der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 719.50 pro Monat zu bezahlen; Ferner sei er zu verpflichten, der Klägerin bis zu seiner Pensionierung einen Drittel seines jährlichen Nettobonus (bzw. Prämien, Bonifikatio- nen, etc.) zu bezahlen, Eventualiter, sollte das Gericht einen Bonusan- teil der Klägerin abweisen, sei der Bonusanteil der Kinder gemäss Ziff. 1 Abs. 3 auf je einen Drittel zu erhöhen; Sollte das Gericht gegenüber Antrag Ziff. 1 tiefere Kinder-Unterhaltsbei- träge verfügen, so seien die persönlichen Unterhaltsbeiträge des Be- klagten an die Klägerin entsprechend zu erhöhen;

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend stehen unter dem Vorbehalt der Nachreichung der Lohnausweise 2019 und 2020 so- wie der Lohnabrechnungen 2021 durch den Beklagten sowie der Einrei- chung der Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2018 – 2020 der L._____ GmbH;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Berechnung der Bonusansprü- che gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend innerhalb von 20 Tagen nach Er- halt der Lohnausweise seiner Arbeitgeber diese unaufgefordert an die Klägerin zu schicken.

5. [Ziff. 3 der Replik unverändert]; Sollte der Antrag auf Gewährung eines Wohnrechtes abgewiesen wer- den oder sollte bei Gewährung des Wohnrechtes eine über die Hypo- thekarzinsen und die Nebenkosten der Liegenschaften hinausgehende Entschädigung an den Beklagten verfügt werden, so sind die Unter- haltsbeiträge gemäss vorstehend Ziff. 1 und 2 angemessen, mindes- tens jedoch um insgesamt Fr. 800.– zu erhöhen;

6. [Ziff. 6 Abs. 1 der Replik unverändert]; Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Ti- teln einen Betrag von mindestens Fr. 100'000.– zu bezahlen; [Ziff. 6 Abs. 4 der Replik unverändert];

7. Es sei vom Gericht eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft anzu- ordnen; Es sei der Klägerin nach Eingang der Schätzung Frist anzusetzen, um ihre definitiven güterrechtlichen Ansprüche zu stellen;

8. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für nach der Tren- nung von der Klägerin bezahlte Kosten des Unterhalts der ehelichen

- 6 - Liegenschaft sowie Ausgaben für die Kinder den Betrag von Fr. 24'010.30 schuldet.

9. [Ziff. 8 der Replik unverändert];

10. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge seien ge- genseitig auszugleichen, dies unter Anrechnung des Vorbezuges des Beklagten aus seiner Pensionskasse in der Höhe von Fr. 100'000.–. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag von mindes- tens Fr. 98'249.50 auf die Pensionskasse der Klägerin zu überweisen;

11. [Ziff. 11 der Replik unverändert]." Rechtsbegehren des Beklagten gemäss Klageantwort (act. 65): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden;

2. Die Töchter E._____, geboren tt. Dezember 2001, und F._____, gebo- ren tt. Dezember 2003, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen;

3. Die Töchter seien unter die Obhut der Mutter zu stellen;

4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Töchter jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei er zu berechtigen, die Töchter während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen;

5. Die von der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen am 19. April 2016 verfügte Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei auf- recht zu erhalten;

6. Der Antrag der Klägerin auf Einräumung eines Wohnrechtes im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB sei abzuweisen;

7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Töchter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu bezahlen; Der Antrag auf Bezahlung von Fr. 1'465.– bzw. Euro 3'447.46 für aus- serordentliche Kinderkosten sei abzuweisen;

8. Der klägerische Antrag auf Bezahlung eines Betreuungsunterhaltes sei abzuweisen;

9. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist;

10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen wie folgt:

a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte der Klägerin den gewünschten Humidor nach Rechtskraft des Scheidungsurteils übergibt;

b) Die klägerischen Anträge auf Bezahlung güterrechtlicher Aus- gleichsansprüche durch den Beklagten seien abzuweisen;

- 7 -

c) Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unter güterrechtli- chen Titeln mindestens Fr. 12'473.– zu bezahlen, unter Vorbehalt einer Berichtigung des Betrages nach durchgeführtem Beweisverfahren;

d) Es sei festzustellen, dass jeder Partei diejenigen Gegenstände und Werte zu Eigentum zugewiesen werden, die sie derzeit besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten.

11. Es seien die während der Ehe geäufneten Ansprüche der Gesuchsteller aus beruflicher Vorsorge festzustellen und gemäss Gesetz auszuglei- chen;

12. Alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen;

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Klägerin." Rechtsbegehren des Beklagten gemäss Duplik (act. 143 S. 2 f): "1.-6.[unverändert];

7. a) [unveränderte Ziff. 7 Absatz 1 der Klageantwort];

b) Die Kinderunterhaltsbeiträge reduzieren sich um einen Drittel des Nettobetrags aus einem allfälligen Lehrlings- oder Praktikumslohn der Töchter;

c) Eventualiter (für den Fall der Gewährung eines Wohnrechts): Solange die Klägerin mit den Kindern in der Liegenschaft C._____- strasse … in D._____ wohnt, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht die Hypothekarzinsen für diese Liegenschaft direkt an die Bank zu bezahlen; Die Klägerin sei sodann zu verpflichten, für die Dauer des Wohnrechts nebst den von einem Mieter zu übernehmenden Unterhaltskosten (inkl. Garten) auch die in ihrem Bedarf berücksichtigten Kosten für die Ge- bäudeversicherung, Kehricht/Wasser/Abwasser, Strom und Heizung/ Heizöl zu bezahlen unter Schadloshaltung des Beklagten. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, allenfalls von ihm direkt bezahlte Kosten für vorgenannte Positionen mit den Unterhaltsansprüchen zu verrechnen;

d) [unveränderte Ziff. 7 Absatz 2 der Klageantwort]; 8.-9. [unverändert];

10. a) [unverändert];

b) [unverändert];

c) Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unter güterrechtli- chen Titeln Fr. 24'356.– zu bezahlen, eventualiter Fr. 1'408.–;

d) [unverändert]; 11.-13. [unverändert] Rechtsbegehren des Beklagten gemäss Eingabe vom 18. Mai 2021 (act. 300):

- 8 - "1.-6.[unverändert]; "7. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Töch- ter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'300.– für E._____ und CHF 1'000.– für F._____ zuzüglich allfäl- lige Familienzulagen zu bezahlen (Basis Beschluss und Urteil Oberge- richt vom 19. Januar 2021, Phase IV). Jedoch längstens bis zu deren zwanzigstem Geburtstag. Soweit die Kinder schon vorher eine Erstaus- bildung erlangen, endet der Unterhaltsanspruch mit dem Abschluss der Erstausbildung;

b) [Ziff. 7.b der Duplik unverändert];

c) Eventualiter (für den Fall der Gewährung eines Wohnrechts): Solange die Klägerin mit den Kindern in der Liegenschaft C._____- strasse … in D._____ wohnt, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht die Hypothekarzinsen für diese Liegenschaft direkt an die Bank zu bezahlen. Ebenso ist der Beklagte berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht, die Wohnkosten von CHF 480.– für M._____ in Abzug zu bringen. Die Klägerin sei sodann zu verpflichten, für die Dauer des Wohnrechts nebst den von einem Mieter zu übernehmenden Unterhaltskosten (inkl. Garten) auch die in ihrem Bedarf berücksichtigten Kosten für die Ge- bäudeversicherung, Kehricht/Wasser/Abwasser, Strom und Heizung/ Heizöl zu bezahlen unter Schadloshaltung des Beklagten. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, allenfalls von ihm direkt bezahlte Kosten für vorgenannte Positionen mit den Unterhaltsansprüchen zu verrechnen;

d) [unverändert]; 8.-9. [unverändert];

10. a)-c) [unverändert];

d) Die Gegenstände gemäss Aufstellung (Beweismittel 167) seien dem Beklagten auszuhändigen. Im Übrigen sei festzustellen, dass jeder Partei diejenigen Werte und Gegenstände zu Eigentum zugewiesen werden, die sie derzeit besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten;

e) Die Klägerin sei zu verpflichten, die bis zum Scheidungsurteil mo- natlich anfallenden Rückstellungen von CHF 300/mtl. dem Beklagten zu erstatten; aktuell per 25. Mai 2021 CHF 29'100 (97 Monate);

f) Die Klägerin sei zu verpflichten, die bis zum Scheidungsurteil an- fallende Abgeltung für die Nutzung der Liegenschaft durch M._____ von CHF 440/mtl. zu erstatten; aktuell per 25. Mai 2021 CHF 35'200.– (80 Monate seit dem 1. Oktober 2014); 11.-13. [unverändert]" Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

- 9 -

2. Der Klägerin wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

3. Die Anträge der Klägerin auf Zusprache von Volljährigenunterhalt an die Töchter E._____, geboren tt. Dezember 2001, und F._____, geboren tt. De- zember 2003, werden abgewiesen. Es ist Sache der Töchter E._____ und/oder F._____, einen allfälligen Unter- haltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen.

4. Die Pensionskasse der N._____, Postfach, … Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Perso- nal-Nr. 12, AHV-Nr. 13) Fr. 99'163.20, zuzüglich Zins ab 4. April 2016, auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, falls sie vom Gemeindesteueramt D._____ und/oder der G._____ für die gemeinsamen Staats- und Gemeindesteuerschulden bis 2012 der Parteien und die gemein- samen Schulden der Parteien auf den Konten PK «Diverses» 2 und PK «Haushalt» 1 bei der G._____ für insgesamt mehr als Fr. 5'121.20 belangt werden sollte.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Humidor herauszugeben. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt resp. was auf ihren Na- men lautet.

7. Die weiteren respektive abweichenden Anträge beider Parteien werden abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird oder sie nicht gegenstandslos gewor- den sind (insbesondere elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrechte, Besuchsbei- standschaft und Wohnrecht).

8. Die Barauslagen von Fr. 40.– (Zeugenentschädigung) werden auf die Staats- kasse genommen und definitiv abgeschrieben.

- 10 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 21'000.–.

10. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 9 werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht für die Gerichtskosten gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsver- tretung gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Schriftliche Mitteilung.

13. Rechtsmittel/Berufung. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 604):

1. Ziff. 3, 7 und 10 - 11 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 (FE1601 3-B) seien aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Tochter E._____ (geb. tt. Dezember 2001) mit Wirkung ab dem 18. September 2023 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 2'211.50 pro Monat zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezah- len.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel Kontokorrentguthaben und Darlehensforderung gegenüber der O._____ GmbH den Betrag von Fr. 95'473.50, eventualiter von Fr. 70'824.– zu bezahlen.

4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel lnvestitionen von 2001 - 2005 in die eheliche Lie- genschaft den Betrag von Fr. 26'298.– zu bezahlen.

5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 15'750.20 für die von ihr der G._____ bzw. dem Betreibungsamt Andelfingen bezahlten Liegenschaftenkosten zurückzuerstatten.

- 11 - Sodann sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin den Betrag von Fr. 24'010.30 für die von ihr nach der Trennung bezahlten Kosten des Unterhalts der ehelichen Liegen- schaft sowie ausserordentlichen Ausgaben für die Kinder zu be- zahlen.

6. Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien zu 2/3 auf den Beru- fungsbeklagten und zu 1/3 auf die Berufungsklägerin zu verteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von 1/3 zu bezahlen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 611):

1. Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen FE160013-B vom 12. Juli 2023 sei zu bestätigen.

3. Eventualiter: Sollte dem Antrag des Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden, ist die Klägerin zur Hälfte an den resultierenden Unterhaltskosten von E._____ zu beteiligen. Der güterrechtliche Überschuss nach Abzug der CHF 70'000 aus der Berufungsklage von abgerundet CHF 55'000.– aus den Darstellungen des Berufungsbeklagten sei diesem durch die Be- rufungsklägerin zu erstatten.

- 12 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Parteien haben am tt. August 2001 geheiratet. Sie haben zwei gemein- same Töchter (E._____, geboren tt. Dezember 2001, und F._____, geboren tt. De- zember 2003). Die Familie bewohnte eine im Alleineigentum des Beklagten ste- hende Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____, in welcher die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) zusammen mit den Töchtern nach der eheschutzrichterlich genehmigten Trennung per 1. Mai 2013 verblieb. Die Par- teien lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; die Gütertrennung wurde gerichtlich auf den 28. Januar 2013 angeordnet (act. 3/17; Geschäfts-Nr. EE130003-B) 1.2. Noch während dem Zusammenleben im Februar 2010 gab der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) seine Anstellung bei der I._____ auf und gründete die O._____ GmbH, ein auf den Verkauf und Handel mit Pferde- und Reitsportartikel spezialisiertes Unternehmen (u.a. act. 57 S. 5 Rz 4 ). Der Beklagte war (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie Al- leineigentümer der Unternehmung. Auch die Klägerin war bei der GmbH angestellt und besass Einzelunterschriftsberechtigung. Beide Parteien unterhielten bei der O._____ GmbH je ein eigenes Kontokorrentkonto, auf welches ihre Löhne bezahlt wurden. Das Kontokorrentkonto der Klägerin wies am Stichtag ein Guthaben von Fr. 17'920.–, dasjenige des Beklagten ein solches von Fr. 120'017.– auf. Im August 2015 ordnete das Handelsregisteramt zufolge eines Organisationsmangels (fehlen- des Domizil) die Auflösung der Gesellschaft an. Im Juni 2016 wurde der Konkurs eröffnet und am tt.mm.2017, nachdem der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (act. 145/116). 1.3. Der Beklagte ist seit November 1999 hälftiger Mitgesellschafter an der L._____ GmbH, welche die Entwicklung von Lösungen und Beratungen im Bereich Informatik bezweckt (HR ZH, https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus- zug.xhtml?uid=CHE-14#, abgerufen am 26. Januar 2024).

- 13 - 2. 2.1. Am 4. April 2016 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Andelfingen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1). Nach Anhörung der Parteien (Prot.Vi S. 3 ff.) und erfolgloser Vergleichsverhandlung (Prot.Vi S. 21–34) verteilte die Vorinstanz die Parteirollen (act. 52) und führte zwei vollständige Schriftenwech- sel durch (act. 57, 65, 77 und 143). 2.2. Am 25. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot.Vi S. 100 ff.). Gericht- liche Vergleichsbemühungen scheiterten im weiteren Verfahren (act. 312, 320 f., 326, 329 und 335 sowie Prot.Vi S. 191 f.) und es wurden die eheschutzrechtlichen Massnahmen abgeändert und vorsorgliche Anordnungen getroffen (u.a. act. 473 betreffend Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge für die Töchter). Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft in Abänderung des Eheschutzentscheides dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete die Klägerin, die Liegenschaft mit ihren Töchtern bis spätestens

31. März 2022 zu verlassen (act. 352, vgl. auch act. 376, 387 und 292). 2.3. Am 11. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz eine umfangreiche Beweisverfü- gung (act. 449). Im Beweisverfahren edierten die Parteien diverse Dokumente, na- mentlich die Bilanzen der O._____ GmbH der Jahre 2010-2012, die Revisionsbe- richte 2012 und 2013 (act. 521 vgl. auch act. 525 f. und 529 f.) sowie die Steuer- rechnungen und Jahresabschlüsse der L._____ GmbH der Jahre 2018 bis 2021 (act. 66/56 ff., 449, 461-463A, 487-488, 540, 534 f., 542 f. und 548 f.). Ferner wur- den die Parteien befragt (Prot.Vi S. 348 ff. und act. 497-499) und Zeugen einver- nommen (Prot.Vi S. 350 ff.). Am 8. Mai 2023 fand die Schlussverhandlung statt (Prot.Vi S. 420 f.). 2.4. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien (Dis- positiv-Ziff. 1) und wies die Anträge der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt (Dis- positiv-Ziff. 2) sowie Volljährigenunterhalt für die beiden Töchter ab (Dispositiv- Ziff. 3), glich das Freizügigkeitsguthaben der Parteien aus (Dispositiv-Ziff. 4) und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor (Dispositiv-Ziff. 5-7), indem sie den Beklagten verpflichtete, der Klägerin den Humidor herauszugeben und sie ins- besondere in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuerschulden bis 2012 schad-

- 14 - los zu halten, und im Übrigen entschied, dass jede Partei behalte, was sie besitze oder auf ihren Namen laute. Die Entscheidgebühr von Fr. 21'000.– auferlegte die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 9 - 11), wobei die Kosten zu- folge beiden bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen wurden. Eine Parteientschädigung sprach die Vorinstanz nicht zu (Dispositiv-Ziff. 11; act. 586 = act. 605/1 = 606 [Aktenexemplar]). Bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und des Entscheids der Vorin- stanz sei auf die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren sowie das wiedergege- bene Dispositiv, bezüglich des detaillierten Prozessverlaufs sei auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil (act. 606 S. 2 ff. E. I) sowie die vorinstanzli- chen Akten (act. 1-602) verwiesen. 2.5. Ebenfalls am 12. Juli 2023 erliess die Einzelrichterin des Bezirksgerichts An- delfingen den Entscheid über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 580A = act. 613/3/1). 3. 3.1. Am 22. November 2023 (Datum Poststempel, act. 604) erhob die Klägerin gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz Berufung. Sie verlangt im Wesentli- chen, der Beklagte sei zu Unterhalt an die volljährige Tochter E._____ sowie zu verschiedenen Zahlungen aus Güterrecht sowie zur Begleichung weiterer ehelicher Forderungen zu verpflichten. Ausserdem seien die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 2/3 dem Beklagten aufzuerlegen und es sei ihre eine reduzierte Partei- enschädigung zuzusprechen (act. 604 S. 2 f.; vgl. im Einzelnen vorstehend aufge- führte Berufungsanträge). In prozessualer Hinsicht ersucht die Klägerin für das Be- rufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten von CHF 8'000.–, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 604 S. 3). 3.2. Am 3. November 2023 hatte die Klägerin bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 580A) bei der Kammer Beru- fung eingereicht. Sie liess im Wesentlichen beantragen, der Beklagte sei ab

18. September 2023 zu Volljährigenunterhalt für E._____ von monatlich Fr. 2'211.50 zu verpflichten. Das Berufungsverfahren wird bei der Kammer unter

- 15 - der separaten Geschäfts-Nr. LY230040 geführt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 erteilte die Kammer auf Antrag der Klägerin jener Berufung die aufschiebende Wirkung, womit die Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 alinea 1 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Auf- hebung des Volljährigenunterhalts für E._____ ab 1. April 2023) aufgeschoben wurde (act. 613/3/1). 3.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-

602) sowie die Akten des Berufungsverfahrens LY230040 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 613/1-14) von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom

30. November 2023 setzte die Kammervorsitzende dem Beklagten eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eine 30-tägige Frist zur Beantwortung der Berufung. Ferner delegierte die Kammervorsitzende die Prozessleitung an die Referentin (act. 607). Am 4. Januar 2024 (Poststempel 3. Januar 2024) traf die Stellungnahme zum Antrag auf Leistung des Prozesskostenvorschusses ein (act. 609). Darin beantragt der Beklagte die Ab- weisung des Begehrens und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren. Mit Referentenverfügung vom 17. Januar 2024 wurde der nicht anwalt- lich vertretene Beklagte aufgefordert, zahlreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzureichen (act. 610). Die Berufungsantwort ging innert Frist am

23. Januar 2024 (Poststempel 22. Januar 2024) ein, worin der Beklagte die Abwei- sung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Klägerin verlangt (act. 611). Am

29. Januar 2024 (Poststempel) sandte der Beklagte Unterlagen zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen zu (act. 615 und 616/1-5). Mit Kurzschreiben vom

29. und 31. Januar 2024 gewährte die Kammer der Klägerin das unbedingte Re- plikrecht zur Stellungnahme des Beklagten zum Antrag auf Prozesskostenvor- schuss, zur Berufungsantwort sowie zu den nachgereichten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, mit den Bemerkungen, dass das Ver- fahren spruchreif erscheine und in die Phase der Urteilsberatung übergehe (act. 614 und 618). Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 3.4. Die Sache ist spruchreif; Weiterungen erübrigen sich.

- 16 - II. 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Die Klägerin erhob die Berufung unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 602/2). Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt. 1.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich das be- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. aber E. III.2.5.1).

2. Umstritten ist zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die am tt. Dezember 2019 volljährig gewordene Tochter E._____ (Berufungsantrag 2).

- 17 - 2.1. Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin vom Beklagten unterschiedliche Unter- haltsbeiträge für E._____ (act. 57, 100 und 306). Der Beklagte erklärte sich erstin- stanzlich unter anderem bereit, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für E._____ einen Kinderunterhalt von Fr. 1'300.–, zuzüglich allfällige Familienzulagen zu be- zahlen, befristet bis zum Abschluss der Erstausbildung und längstens bis zum zwanzigsten Geburtstag (act. 300). An der Schlussverhandlung erklärte er, E._____ könne für ihren Bedarf selber aufkommen. Seit August 2014 finde kein relevanter Kontakt zu seinen Töchtern statt und diese hätten sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Es könne ihm daher ein weiterer Unterhalt nicht zugemutet werden (act. 577 S. 15 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, E._____ verfüge noch über keine angemessene Aus- bildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB und dem Beklagten sei grundsätzlich zumutbar, trotz der fehlenden Kontakte zu den Töchtern Volljährigenunterhalt zu leisten (act. 606 S. 36 E. 3.2.1 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, E._____ habe als Zeugin erklärt, ihr Jura-Studium am Ende des dritten Semesters abgebrochen zu haben. Sie wolle ab Herbst 2023 eine Ausbildung an der PHZH machen, sei aber noch nicht angemeldet. Die Klägerin habe ebenfalls ausgeführt, E._____ werde nur bis zum Beginn des ersten Semesters an der PHZH bei ihrer aktuellen Arbeitgebe- rin, der P._____ AG, tätig sein, E._____ habe sich bereits an der PHZH angemel- det, müsse aber noch weitere Abklärungen und medizinische Prüfungen durchlau- fen und sie erziele aktuell ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.– netto pro Monat. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, die vom Beklagten be- strittene Behauptung nachzuweisen, E._____ arbeite nur bis zum kommenden Be- ginn des Herbstsemesters am 18. September 2023 bei der P._____ AG. Der Ar- beitsvertrag bei der P._____ AG ende erst am 14. November 2023. Einen Beleg für die angebliche Anmeldung bei der PHZH habe die Klägerin trotz anwaltlicher Ver- tretung und ihr bekannter prozessualer Mitwirkungspflicht selbst an der Schluss- verhandlung nicht beigebracht. Angesichts der am 30. April 2023 abgelaufenen An- meldefrist bei der PHZH wäre ihr die Einreichung eines Belegs problemlos möglich gewesen. Deshalb sei weiterhin von einem Einkommen von E._____ von Fr. 3'000.– auszugehen, womit sie ihr familienrechtliches Existenzminimum von

- 18 - Fr. 2'180.– decken könne. Ein Volljährigenunterhalt sei unter diesen Umständen vom Beklagten nicht geschuldet (act. 606 S. 36 ff. E. 3.2 ff.). 2.3. Die Klägerin wendet in der Berufung ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Be- gründung die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Die Behauptung, E._____ be- ginne im Herbst 2023 ihr Studium an der PHZH, sei von E._____ als Zeugin bestä- tigt worden. Sowohl sie (die Klägerin) als auch E._____ hätten übereinstimmend erklärt, E._____ müsse als Zulassungsbedingung ein Praktikum absolvieren, wel- ches sie aktuell bei der P._____ AG mache. Entsprechende Belege seien einge- reicht worden. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei Zweifeln an den Aussagen der Zeugin einen Beleg für die Anmeldung zu verlangen, zumal die Nachreichung eines solchen von ihr angeboten worden sei. Die Anmeldung bei der PHZH erfolge online und die Anmeldung sei erst mit E-Mail vom 3. April 2023 zugesandt worden. Die Mitteilung, E._____ sei zum Studium an der PHZH zugelassen, sei alsdann am

17. Juli 2023 per E-Mail eingegangen; die definitive Studienbescheinigung datiere gar vom 18. September 2023. Der Vorwurf, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei deshalb unzutreffend. Mit Beginn ihres Studiums sei E._____ nicht mehr in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. E._____ habe täglich Vorlesungen und müsse regelmässig an den Abenden und Wochenenden lernen. Es sei von einer durchschnittlichen zeitlichen Arbeitsbelastung von 40 - 45 Stunden pro Woche auszugehen. Während den Semesterferien habe sie unter an- derem Praktikas bzw. ein Lernvikariat zu absolvieren. Es seien an den Unterhalt einzig die Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.– als Einkommen anzurech- nen (act. 604 S. 4 ff. Rz 4 ff.). Beim Bedarf von E._____ seien die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Fr. 297.50 (nach Abzug der Prämienverbilligung) sowie die Studienkosten von Fr. 228.–, bestehend aus Fr. 132.50 für Studiengebühren und Fr. 95.50 für indivi- duelle Studienkosten, sowie die approximative Steuerlast von Fr. 120.– neu zu be- rücksichtigen. Damit belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum von E._____ aktuell auf Fr. 2'461.50 monatlich. Nach Abzug der Ausbildungszulagen resultiere ein Unterhaltsanspruch von Fr. 2'211.50 ab Beginn des Studiums, zuzüg-

- 19 - lich allfällig vom Beklagten bezogener Ausbildungszulagen. Da E._____ bei der Klägerin lebe, sei die Zahlung der Klägerin zu überweisen (act. 604 S. 4 ff. Rz 4 ff.). 2.4. Der Beklagte schliesst sich mehrheitlich den Überlegungen der Vorinstanz an. Die Klägerin hätte die im Berufungsverfahren eingereichten Belege (act. 605/3 und 605/4) bereits im Rahmen der Schlussverhandlung vor Vorinstanz einreichen kön- nen und müssen. Es wäre ihr möglich gewesen, eine Bestätigung der Anmeldung zu organisieren. Die Offizialmaxime gelte in Verfahren betreffend Volljährigenun- terhalt nicht. Die Belege würden zudem nicht beweisen, dass E._____ das Studium tatsächlich angetreten habe. Der Beklagte führt weiter aus, er werde weiterhin den Kontakt zu den Töchtern nicht suchen, es liege an ihnen, sich zu melden. Es sei davon auszugehen, dass E._____ nach wie vor ein Erwerbseinkommen bei P._____ erziele. Andernfalls sei ihr im Studium zuzumuten, in einem Pensum von 20% zu arbeiten und ein Einkommen von monatlich CHF 1'000.– zu erwirtschaften. Schliesslich seien zusätzliche Positionen beim Einkommen der Klägerin und deren Bedarf zu berücksichtigen. Der Anspruch sei in einem separaten Verfahren mit E._____ als Partei zu beurteilen (act. 611 S. 3 ff. Rz 5 ff.). 2.5. 2.5.1. Bei der Festlegung des Volljährigenunterhalts gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB von Kindern, welche im Verlaufe des Scheidungsverfahrens volljährig wurden, gilt weiterhin und auch im Berufungsverfahren die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, zumal dem Kind im Verfahren keine Parteistellung zu- kommt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/SCHWEIG- HAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 51 f.; vgl. auch BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), sind Noven auch im Berufungsverfahren unabhängig von den er- wähnten Einschränkungen noch bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

- 20 - 2.5.2. Die Klägerin reichte mit der Berufung diverse Belege ein. Einzig die Anmel- debestätigung vom 3. April 2023 (act. 605/3) sowie die E-Mail der PHZH vom

18. April 2023, gemäss welcher die Standortbestimmung und das ärztliche Zeugnis von E._____ erfolgreich geprüft worden seien und sie darauf hingewiesen werde, dass eine offizielle Bestätigung erst nach Bezahlung der Semestergebühren (die Rechnung werde ab Mitte Juli geschickt) gesandt werde, datieren deutlich vor dem erstinstanzlichen Urteil. Die PHZH bestätigte E._____ hingegen erst mit E-Mail vom

17. Juli 2023, dass die Semesterrechnung bezahlt und sie definitiv zum Studium zugelassen worden sei, und wies darauf hin, dass E._____ ihre Immatrikulation ab

4. September 2023 vor Ort vervollständigen könne (act. 605/5). Auch die Studien- bescheinigung für das Herbstsemester 2023 vom 18. September 2023 wurde nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ausgestellt (act. 605/6). Diese später der Klägerin zugegangenen Belege wären daher selbst unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO als echte Noven im Berufungsverfahren zuzulassen. Auf- grund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind jedoch ohnehin sämtliche von der Klägerin neu eingereichten Belege zu berücksichtigen. Aus diesen Belegen geht nachweislich hervor, dass E._____ für das Herbstsemes- ter an der PHZH zum Bachelorstudiengang Primarstufe zugelassen wurde. Hin- weise, dass E._____ das Studium trotz bezahlter Semestergebühren und erfolgrei- cher Zulassung nicht aufgenommen hat, fehlen und wurden vom Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. Seine pauschalen Bestreitungen blieben denn auch unbe- legt. Anhand der eingereichten Belege ist nunmehr nachgewiesen, dass E._____ an der PHZH im Rahmen ihrer ordentlichen Erstausbildung das erste Semester des Studienganges Primarstufe absolviert. Der Abbruch des Jura-Studiums erfolgte ge- mäss Aussagen von E._____, weil sie gemerkt habe, dass ihr die Juristerei nicht zusage und sie lieber etwas mit Kindern machen möchte (act. 504 S. 4). Diese Aussagen lassen nicht den Schluss zu, dass der Studienabbruch auf fehlenden Willen oder fehlenden Einsatz von E._____ zurückzuführen ist, weshalb der Unter- haltsanspruch aufgrund des Studienabbruchs nicht erlosch (FamKomm Schei- dung/AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 62).

- 21 - 2.5.3. Der Beklagte hat die detaillierten Ausführungen in der Berufung zum zeitli- chen Aufwand von E._____ während des Studiums (act. 604 S. 10 f. Rz 9) nur pau- schal bestritten und diesen keine konzisen anderen Behauptungen entgegenge- setzt (act. 611 S 4 ff.). Die Vorbringen der Klägerin werden mit dem eingereichten Stundenplan (act. 605/8), dem Modulplan für die Primarstufe (Vollzeit; act. 605/9), dem Auszug der Website der PHZH zum Umfang des Vollzeitstudiums (act. 105/10) und dem Semesterverlaufsplan (act. 605/11) untermauert. Es ist zu- dem notorisch, dass in den Studiengängen der PHZH während des Semesters re- gelmässig Arbeiten zu verfassen und am Ende des Semesters Prüfungen abzule- gen sowie zwischen den Semestern Praktika zu absolvieren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass E._____ während ihres Vollzeitstudiums keiner regelmäs- sigen Erwerbstätigkeit wird nachgehen und kein substantielles eigenes Einkommen wird erzielen können. 2.5.4. Was den Bedarf von E._____ betrifft, anerkannte die Klägerin verschiedene Positionen gemäss Verfügungen der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 und 22. Dezem- ber 2022 als richtig, nämlich den Grundbetrag von Fr. 850.–, den Wohnkostenanteil von Fr. 525.–, die weiteren Gesundheitskosten von Fr. 150.–, die Kommunikations- kosten in der Höhe von Fr. 25.–, die Mobilitätskosten von Fr. 134.– sowie die Kos- ten für auswärtige Verpflegung von Fr. 132.– (act. 604 S. 11 ff. Rz 11 ff.). Die neu geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG und WG) von Fr. 297.50 (nach Abzug der Prämienverbilligung) und die Studienkosten von Fr. 228.– sind hinrei- chend belegt (act. 605/12 ff.). Der Beklagte stellt die Ausführungen der Klägerin nicht substantiiert in Abrede und äussert sich zu den eingereichten Belegen nicht. Zu seinem pauschalen Vorbringen, es sei der Wohnkostenanteil auf Fr. 339.– zu reduzieren, fehlen belegte nähere Angaben. Jedenfalls lässt sich aus dem von ihm genannten Mietvertrag vom 2. April 2022 zwischen Q._____ als Vermieter und der Klägerin als Mieterin nichts entsprechendes herleiten (act. 444/367). Die Klägerin berücksichtigte im Bedarf von E._____ eine Steuerlast von Fr. 120.. Es ist indes kein Steueranteil auszuscheiden, da E._____ volljährig ist und selbstständig be- steuert wird (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 1071). Durch den Weg- fall eines regelmässigen Erwerbseinkommens und weil Unterhaltszahlungen für ein volljähriges Kind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern sind, sind

- 22 - keine Steuern zu berücksichtigen (BGer 2C_436/2010 vom 16. September 2010 E. 5.1.2; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht  wenn verflossene Liebe Steu- ern kostet, FamPra 2020, S. 644 ff., S. 652). Folglich beläuft sich der Bedarf von E._____ nach Abzug der Ausbildungszulagen auf Fr. 2'091.50. 2.5.5. Zur Aufteilung des Unterhalts beantragt die Klägerin, der Bedarf sei vollstän- dig vom Beklagten zu decken (Berufungsantrag 2). Der Beklagte verlangt im Even- tualantrag, die Klägerin sei zu verpflichten, die Hälfte des nach Abzug des Einkom- mens von E._____ verbleibenden Unterhalts zu bezahlen. In der Begründung führte er aus, aufgrund der fehlenden Lohninformationen von E._____ sei nicht möglich, den von der Klägerin zu leistenden Unterhalt genau zu beziffern (act. 611 S. 7). 2.5.6. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Eltern- teil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Beide Elternteile haben für den Unterhalt nach Massgabe ihrer indi- viduellen Leistungsfähigkeit gemeinsam aufzukommen (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 276 N 8; BGE 141 III 401 E. 4.1; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 6.1). Massgeblich dafür, wer wieviel Unterhalt für die volljährige E._____ zu leisten hat, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien, zumal kein Betreuungsauf- wand für die Tochter zu erbringen ist. 2.5.7. Beide Parteien äussern sich nicht eingehend zu ihren aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen. Im Berufungsverfahren reichte die Klägerin einzig die Kündi- gung der R._____ AG per 31. Dezember 2023 ein (act. 605/16) und machte gel- tend, es sei, sofern sie keine Anstellung finde, mit einem reduzierten Salär von 80% auszugehen. Sie verfüge über keine nennenswerten Vermögenswerte (act. 604 S. 42 f.). Der Beklagte unterlässt jegliche Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Berufungsantwort. Grundsätzlich hätte es der Klä- gerin trotz geltender Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren oblegen, die Grundlagen des Unterhaltsanspruchs zu behaupten und Belege einzureichen oder

- 23 - einen Antrag auf Edition zu stellen. Dies hat sie unterlassen. Es ist daher auf die dem Gericht bekannten Angaben abzustellen. 2.5.8. Im Beschluss vom 19. Dezember 2023 im Berufungsverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen erwog die Kammer, die Klägerin habe von Januar bis März 2023 pro Monat durchschnittlich Fr. 3'694.60 bei der S._____ AG (Restau- rant R._____), Fr. 1'029.60 bei der T._____ und rund Fr. 1'000. bei der U._____, insgesamt Fr. 5'724.20 verdient (act. 613/13 S. 8 f. E. 3.5.). Erhielte sie ab Januar 2024 aufgrund der Kündigung bei der S._____ AG nur noch 80% ihres bisherigen Salärs als Arbeitslosenentschädigung, reduziere sich ihr Gesamteinkommen auf rund Fr. 4'985.– pro Monat (Fr. 3'694.60 x 0.8 + Fr. 1'029.60 + 1'000.). Im vorlie- genden Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil hat die Klägerin die per 31. Dezember 2023 ausgesprochene Kündigung ebenfalls eingereicht (605/16). Allerdings äussert sie sich nicht zu allfälligen Bewerbungsbemühungen oder dazu, ob sie eine neue Stelle in Aussicht hat. Aufgrund ihres Alters von 50 Jahren, der aktuell guten Arbeitsmarktlage sowie ihrer bisherigen Erwerbstätigkei- ten ist davon auszugehen, dass sie eine äquivalente Stelle finden und das bisherige monatliche netto Einkommen von rund Fr. 5'700.– weiterhin wird erzielen können. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'781.30 fest (act. 606 S. 31 f.). In der Berufung geht die Klägerin nicht näher darauf ein und macht keine Veränderung geltend. Auch der Beklagte vermag diese Bedarfsberechnung mit sei- nen allgemeinen und unbelegten Behauptungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dem- nach resultiert bei der Klägerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'700.– und einem Bedarf von Fr. 3'781.30 ein Überschuss von Fr. 1'918.70. Soweit ersichtlich verfügt die Klägerin über kein substantielles Vermögen. 2.5.9. Der Beklagte ist, soweit bekannt, seit Mai 2017 bei der N._____ AG als IT Project Manager im Rang eines Associate Director zu 100% angestellt. Sein jährli- cher Anfangslohn betrug Fr. 125'000.– brutto, wobei ausdrücklich angemerkt wurde, dass er in den Genuss von Boni-Zahlungen gelangen kann (act. 66/44). Was sein aktuelles Einkommen angeht, reichte er im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Salärabrechnungen der N._____ AG von Februar 2023 bis Januar 2024 ein (act. 616/1). Demgemäss beträgt sein monatliches Net-

- 24 - toeinkommen nach Abzug diverser (Sozial-)Abzüge Fr. 8'910.05. Der Beklagte ist Bonus-berechtigt und erhielt im Februar 2023 einen Cash Bonus von Fr. 6'000.–. In der Berufungsantwort äussert er sich nicht zu allfälligen Boni-Zahlungen im lau- fenden Jahr sowie in den letzten Jahren. Damit rechtfertigt es sich, mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte weiterhin von Bonus-Zahlungen im für das Jahr 2023 be- legten Umfang von Fr. 6'000.– auszugehen. Das Monatssalär des Beklagten be- trägt infolgedessen Fr. 9'410.–. Die Kammer ging im Beschluss vom 19. Dezember 2023 im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen von einem mo- natlichen Bedarf des Beklagten von Fr. 3'282.– aus (act. 613/13 S. 6 E. 2.5.2). We- der die Klägerin noch der Beklagte gehen näher auf dessen aktuelle Lebenshal- tungskosten ein, weshalb keine Veranlassung besteht, vom bisherigen Bedarf ab- zuweichen. Ohne Unterhaltszahlungen an seine Töchter verbleibt dem Beklagten demnach ein Überschuss von Fr. 6'128.– monatlich. Im Weitern fehlen nachvoll- ziehbare Behauptungen zu seinen Vermögensverhältnissen und diese bleiben auch nach Berücksichtigung der von ihm nachgereichten Unterlagen (eine Leis- tungs- und Prämienübersicht der gebundenen Vorsorge-Versicherung [Sammel- beilage act. 616/2], die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2022 [act. 616/3], die Steuererklärung 2022 [act. 616/49] sowie die provisori- sche Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2022 [act. 616/5]) lückenhaft und verschwommen. Bekannt und unbestritten ist, dass er seine Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ im Jahr 2022 mit grossem Gewinn veräussern konnte (act. 604 S. 40). 2.5.10. Die Gesamtbetrachtung lässt auf weit günstigere wirtschaftliche Verhält- nisse beim Beklagten schliessen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Unterhaltszah- lung im Verhältnis 1:4 aufzuteilen, so dass die Klägerin an den Unterhalt von E._____ rund Fr. 411.50 beizusteuern hat und der Beklagte zu verpflichten ist, ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'680.–, zuzüglich allfälliger Aus- bildungszulagen, zu bezahlen. 2.5.11. Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Scheidungs- verfahren erst mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen werde und die damit einhergehenden Spannungen weiterhin eine erhebliche Belastung für die Vater-

- 25 - Tochter-Beziehung darstellten. Dabei wies die Vorinstanz insbesondere auf die für E._____ offenbar sehr schmerzhafte Ausweisung aus der Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____, hin und auf den Umstand, dass der Beklagte in die- sem Zusammenhang der Bitte von E._____ und ihrer Schwester F._____, an einem neutralen Ort zusammenzusitzen, nicht nachgekommen sei (act. 606 S. 36 f.). Die- sen Überlegungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, zumal das Kri- terium der persönlichen Zumutbarkeit im Scheidungsverfahren nicht zu berücksich- tigen ist und der verpflichtete Elternteil auf die Abänderungsklage zu verweisen ist (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 N 68). 2.5.12. Der Beklagte hat die Zahlungen rückwirkend ab Beginn des Studiums zu leisten, mithin ab 18. September 2023, wobei für den Monat September 2023 der hälftige Betrag zu zahlen ist, nämlich Fr. 840.–. Per 1. Oktober 2023 und danach bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Tochter beträgt der monat- lich zu zahlende Unterhaltsbeitrag Fr. 1'680.–. Da E._____ weiterhin bei der Kläge- rin wohnt, ist der Unterhalt an die Klägerin zu bezahlen. 2.5.13. Aus diesen Gründen sind die Berufungsanträge 1 und 2 teilweise gutzu- heissen und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und im Sin- ne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen.

3. Umstritten sind im Weitern die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlehensforderung des Beklagten von Fr. 236'296.– so- wie dessen Kontokorrentforderung von Fr. 120'017.– gegenüber der O._____ GmbH. Vor Vorinstanz war insbesondere zu prüfen, ob der Beklagte nach der Tren- nung der Parteien das Darlehen von Fr. 236'296.– an die O._____ GmbH umstruk- turierte und als angebliches Darlehen seines Vaters deklarierte, um güterrechtliche Ansprüche der Klägerin zu schmälern und den Betrag unter dem Titel "Darlehens- rückzahlung" aus der O._____ GmbH nehmen zu können. Insbesondere war frag- lich, ob der Beklagte die Steuererklärung 2012 der Parteien (act. 51/7d), seine Steuererklärungen 2013 und 2014 (act. 51/7a und act. 51/7b) sowie die Bilanzen und Kontenblätter der O._____ GmbH der Jahre 2010 bis 2012 (act. 66/56-59) nachträglich und einzig im Hinblick auf die Scheidung anfertigte, um durch erfun-

- 26 - dene Darlehensforderungen seines Vaters die Grundlage zu schaffen, um vorhan- dene Vermögenswerte aus der Gesellschaft abfliessen zu lassen und die Gesell- schaft in den Konkurs zu führen. Ebenso war umstritten, ob der Beklagte die Ein- stellung des Konkurses mangels Aktiven dadurch verursachte, dass er sich die Kontokorrentforderung von Fr. 120'017.– und die Darlehensforderung von Fr. 236'296.– an sich ausgezahlt hatte (vgl. act. 449, vgl. Beweissätze I.4.c - e). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz insbesondere geltend gemacht und zu beweisen, dass sich das Darlehen von Fr. 236'296.– aus diversen Darlehen seines Vaters an die O._____ GmbH zusammensetze und die Parteien aufgrund ihrer damaligen an- gespannten finanziellen Verhältnisse der O._____ GmbH kein Darlehen über Fr. 230'000.– hätten gewähren können (vgl. act. 449 Beweissatz II.25 b). 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog soweit für die vorliegende Streitigkeit relevant, die Löhne der Parteien seien unbestritten auf ihre jeweiligen Kontokorrentkonten bei der O._____ GmbH ausbezahlt worden und stellten ihre Errungenschaften dar. Folglich sei das gesamte Kontokorrentguthaben des Beklagten von Fr. 120'017.– zu seiner Errungenschaft zu zählen (act. 606 S. 78 E. 2.4.4.8). Es sei ihm jedoch der Beweis gelungen, der Wert seiner Kontokorrentforderung sowie der umstritte- nen Darlehensforderung gegenüber der O._____ GmbH hätten im massgeblichen Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 0.– betragen. Da die O._____ GmbH (in Liquidation) am tt.mm.2017 nach erfolgter Einstellung des Kon- kurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden sei, seien seine For- derungen wertlos. Für den Bestand einer güterrechtlichen Forderung sei der Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes massgebend, für die Bewertung des Ver- mögensgegenstandes jedoch dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung, demnach der aktuelle Wert (act. 606 S. 76 f. E. 2.4.4.6). 3.1.2. Zur Darlehensforderung führte die Vorinstanz aus, der Klägerin sei im Ver- fahren der Beweis gelungen, der Beklagte habe nach dem Stichtag am 28. Januar 2013 sein Guthaben von Fr. 236'296.– gegenüber der O._____ GmbH nachträglich als angebliches Darlehen seines Vaters deklariert, um dieses Geld über den Vater unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" aus der O._____ GmbH nehmen zu kön-

- 27 - nen (Beweissatz I.4.c; act. 606 S. 76 f. E. 2.4.4.6). Dabei habe die Klägerin bewei- sen können, dass der Beklagte die als act. 66/56-59 eingereichten Bilanzen 2010 - 2012 sowie die Kontenblätter zum Darlehen B._____ nachträglich und einzig im Hinblick auf die Scheidung angefertigt habe (Beweissatz I.4.d, act. 606 S. 77 f. E. 2.4.4.7). Damit sei jedoch, so die Vorinstanz weiter, noch nicht bewiesen, dass die Darlehen des Vaters nicht existierten. Aufgrund des Darlehensvertrags vom 31. Januar 2012 zwischen dem Beklagten und dessen Vater, gemäss welchem der Beklagte von seinem Vater Fr. 258'000.– für Investitionen für die O._____ erhalten habe, sowie aufgrund der Kontoauszüge der V._____ eG [Bank] sah es die Vorin- stanz vielmehr als erwiesen, dass der Vater bzw. die Eltern des Beklagten der O._____ GmbH insbesondere am 23. März 2010 EUR 51'500.–, am 13. September 2011 EUR 10'000.– und am 9. März 2012 CHF 30'000.– überwiesen hätten (act. 606 S. 81 E. 2.4.4.10). 3.1.3. Zur Behauptung des Beklagten, er hätte angesichts der damals bestehenden angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien der O._____ GmbH selber kein Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.– gewähren können (act. 449 Beweis- satz II.25.b zweiter Spiegelstrich), erörterte die Vorinstanz, einen Teil ihrer Einkom- men hätten die Parteien bei der O._____ GmbH stehen gelassen. Die per Stichtag ausgewiesenen Schulden der Parteien würden darauf schliessen lassen, dass ihr tatsächlich ausbezahltes Einkommen nicht zur Deckung der damaligen Lebenshal- tungskosten der Familie und zur Begleichung der Steuerschulden ausgereicht habe, was die Klägerin in der Befragung selber bestätigt habe. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage seien die Parteien offenkundig nicht in der Lage gewesen, mit ihren tatsächlichen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 Erspar- nisse zu bilden und der O._____ GmbH Darlehen von insgesamt Fr. 236'296.– zu gewähren. Es bestünden daher keine begründeten Zweifel, dass es sich bei sämt- lichen von der Klägerin angezweifelten Überweisungen (Euro 51'500.– am 25. März 2010, von Fr. 23'000.– am 3. November 2010, von Fr. 11'296.– am 13. September 2011 und von Fr. 15'000.– am 15. Oktober 2011) wie vom Beklagten behauptet um Darlehen seines Vaters an die O._____ GmbH gehandelt habe. Die Vorinstanz er- rechnete nach Abzug des anerkannten WEF-Vorbezugs und der Darlehen des Va- ters einen Errungenschaftsanteil des Beklagten an der Darlehensforderung von

- 28 - Fr. 25'500.–, an welchem die Klägerin zur Hälfte partizipiere (act. 606 S. 82 ff. E. 2.4.4.11 f., insbes. S. 85). 3.1.4. Weiter schloss die Vorinstanz, der Klägerin sei der Beweis nicht geglückt, der Beklagte habe mit den Darlehensrückzahlungen an den Vater ihren Beteili- gungsanspruch vermindert. Auch ihre Behauptung, der Beklagte habe am Stichtag per 28. Januar 2013 vorhandene Vermögenswerte abfliessen lassen und Waren- vorräte unter ihrem tatsächlichen Wert veräussert, habe sich im Beweisverfahren nicht bestätigt. Aufgrund der Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 sei der bilanzierte Wert des Warenlagers der O._____ GmbH ernsthaft ange- zweifelt worden, weshalb der per 31. Dezember 2012 bilanzierte Wert der Waren- vorräte keine Rückschlüsse auf das bei der O._____ GmbH am Stichtag tatsächlich noch vorhandene Vermögen zulasse. Auch die Klägerin habe dem Warenlager kei- nen Wert beigemessen (act. 606 S. 85 ff. E. 2.4.4.13 f.). 3.2. 3.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz ausführlich die Frage behandel- te, ob das in der Rechnung der O._____ GmbH geführte Darlehen vom Beklagten oder dessen Vater stammt, und dazu ein umfangreiches Beweisverfahren durch- führte. Auch ein Grossteil der Berufung betrifft die Frage, wem die Darlehensforde- rung zustand. Da die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Darlehensforderung sei im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung wertlos, welche Folgerung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu bestätigen ist, hätte die Frage der Berech- tigungen an der Darlehensforderung grundsätzlich offen gelassen werden können. Dennoch wird nachfolgend - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf die Ein- wände der Klägerin eingegangen. 3.2.2. Die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB erfolgt gemäss den Grundsätzen von Art. 204 ff. ZGB, welche die Vorinstanz vollständig und zutreffend darstellte und auf welche Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (act. 606 S. 55 ff. E. 1.1 ff.). Hin- sichtlich der güterrechtlichen Ansprüche finden die Verhandlungs- und Dispositi- onsmaxime Anwendung (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGer

- 29 - 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Die ansprechende Partei hat daher die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vor- zubringen und der Prozess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erst- instanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Die Klägerin wendet in Bezug auf das Darlehen ein, die Vorinstanz hätte gegenüber dem Beklagten misstrauisch werden müssen, nachdem sie davon aus- gegangen sei, er habe die von ihm eingereichten Bilanzen 2010 bis 2012 und Kon- tenblätter der O._____ GmbH nachträglich angefertigt, jahrelang verbuchte eigene Darlehen in solche seines Vaters umgebucht und die wichtigsten Buchhaltungsun- terlagen, nämlich diejenigen des Jahres 2012, trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die bis zum 17. August 2015 vom Beklagten ausgestellten Dokumente, welche von der Revisions- stelle W._____ AG geprüft worden seien, den Tatsachen entsprochen hätten, ge- mäss welchen ein über mehrere Jahre aufgebautes privates Darlehen des Beklag- ten gegenüber der O._____ GmbH in der Höhe von Fr. 236'296.– per Stichtag 28. Januar 2013 bestanden habe (act. 604 S. 16 f. Rz 14). 3.3.1.2. Der Beklagte bestreitet sinngemäss, eine absichtliche Täuschung im Zu- sammenhang mit dem Darlehen vorgenommen zu haben (act. 611). 3.3.1.3. Die Klägerin vermag mit ihren Vorbringen nicht schlüssig aufzuzeigen, was sich aus dem Misstrauen, das die Vorinstanz hätte haben müssen, Schritt für Schritt ableiten oder beweisen lässt. Die Vorinstanz stützte sich bei der Frage, ob es sich beim besagten Darlehen um ein privates Darlehen des Beklagten oder (teilweise bzw. im Umfang von Fr. 130'796.–) um ein solches seines Vaters gehandelt habe, auf verschiedene Argumente und Beweise. Die Auffassung der Klägerin, der Be- weis für ein vom Beklagten finanziertes Darlehen ergebe sich bereits aus der Tat-

- 30 - sache, dass er nachträglich die Bilanzen der Jahr 2010 bis 2012 und die Blätter des entsprechenden Buchhaltungskontos abgeändert habe, greift deshalb zu kurz, ob- gleich in der nachträglichen Abänderung dieser Unterlagen durchaus ein Indiz für die Unrichtigkeit der Angaben bezüglich des Darlehens des Vaters erblickt werden könnte. Die Vorinstanz stellte jedoch berechtigterweise auf den Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 31. Januar 2012 (act. 66/55) ab, in welchem der Beklagte bestätigte, von seinem Vater Fr. 258'000.– für Investitio- nen in die O._____ GmbH erhalten zu haben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Vertrag als echt zu betrachten sei. Zudem würdigte die Vorinstanz die Kontoauszüge der O._____ GmbH bei der V._____ eG und der AA._____ [Bank] (act. 66/50 ff.), aus welchen sich diverse Überweisungen des Vaters des Beklagten bzw. dessen Eltern an die Gesellschaft ersehen liessen. Die Klägerin geht auf diese Argumentation und die einzelnen Buchungen in den Kontoauszügen nicht näher ein und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf diese Dokumente abstellte. Auch trägt sie keine einleuchtenden Einwände vor, welche die Echtheit des Darlehensvertrages vor Vorinstanz ernsthaft hätten in Zweifel ziehen können. Ihre Kritik überzeugt daher nicht. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Klägerin bestreitet insbesondere die Zahlung des Vaters des Beklag- ten im Umfang von EUR 10'000.-- vom 13. September 2011 an die O._____ GmbH. Für ein solches Darlehen des Vaters gebe es nicht den geringsten Hinweis, zumal auch die Vorinstanz bloss festhalte, es sei möglich, dass es sich dabei um das Geld aus der Zahlung des Vaters an die Gesellschaft handle. Die blosse Möglichkeit ge- nüge zum Beweis nicht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht verletzt (act. 604 S. 18 Rz 16). 3.3.2.2. Der Beklagte äussert sich dazu nicht im Einzelnen (act. 611). 3.3.2.3. Zur fraglichen Überweisung vom 13. September 2011 über EUR 10'000 führte die Vorinstanz unter Verweis auf act. 100 S. 35 Ziff. 33 aus, diese sei von der Klägerin anerkannt worden. Sodann erscheine es aufgrund des Überweisungs- datums sowie des damaligen Eurokurses (vgl. https://steuerverwaltung.tg.ch/hilfs- mittel/kurslisten/umrechnungskurse-2005-2014-euro-und-dollar.html/3169) zumin-

- 31 - dest möglich, dass der Beklagte die am 13. September 2011 als "Darlehen B._____" gebuchten Fr. 11'296.– von seinem Vater erhalten habe. 3.3.2.4. Die Klägerin geht auf die Begründung der Vorinstanz nur sehr selektiv ein und beschränkt sich darauf, die vage Formulierung der Vorinstanz zu beanstanden. Die Konsultation der in den vorinstanzlichen Erwägungen angegeben Aktenstelle ergibt zudem, dass die Klägerin in ihrer Replik eine Transaktion vom 13. September 2011 von Fr. 10'000.– als Zahlung des Vaters des Beklagten an die Gesellschaft ausdrücklich anerkannte. Da die Klägerin bezüglich der anerkannten Überweisung auf act. 66/50 (Kontoauszug der V._____ eG vom 31. Oktober 2011) verwies, worin eine Zahlung über EUR 10'000.– aufgeführt wird, bestehen keine ernsthaften Zwei- fel, dass sich ihre Anerkennung auf die Überweisung von EUR 10'000.– am 13. September 2011 bezog. Dass die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. der Be- trag von Fr. 11'296.– falsch sei, wendet die Klägerin nicht ein. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fragliche Zahlung als Darlehen des Vaters des Beklagten an die Gesellschaft qualifizierte. 3.3.3. 3.3.3.1. Die Klägerin negiert überdies, bei den Einzahlungen von Fr. 23'000.– am

3. November 2010 und Fr. 15'000.– am 15. Oktober 2011 auf das Konto der O._____ GmbH habe es sich um Zahlungen des Vaters des Beklagten gehandelt. Die Vorinstanz verkenne, dass es gar nicht darum gegangen sei, ob die Parteien in der Lage gewesen wären, der Gesellschaft innerhalb von drei bis vier Jahren ein Darlehen von Fr. 236'296.– zu gewähren. Die Vorinstanz hätte nach Abzug von Fr. 80'000.– (WEF-Vorbezug) und anerkannten Zahlungen des Vaters des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 30'000.– und EUR 51'500.-- nur noch prüfen müssen, ob die Parteien in der Lage gewesen wären, in den Jahren vor dem Stichtag den Rest- betrag von Fr. 74'796.– zu sparen. Dies sei zu bejahen. Gemäss Steuererklärungen 2010 bis 2012 hätten die Parteien ein Gesamteinkommen von Fr. 386'770.– dekla- riert. Werde der in den Kontokorrentkonten zurückbehaltene Betrag abgezogen, ergebe sich ein ausbezahltes Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 248'961.– für die Jahre 2010 bis 2012, was einem durchschnittlichen Monats- einkommen von Fr. 6'916.– entspreche. Zusammen mit den Kinderzulagen von da-

- 32 - mals Fr. 450.– seien die Parteien bei Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 6'078.– ohne weiteres in der Lage gewesen, der Gesellschaft ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren. Es hätte im Übrigen dem Beklagten oblegen nachzuwei- sen, dass die Parteien nicht in der Lage gewesen wären, Ersparnisse zu bilden (act. 604 S. 18 ff.). 3.3.3.2. Der Beklagte bringt in der Berufungsantwort vor, die Klägerin habe ihre Behauptung, das Darlehen sei aus Mitteln der Errungenschaft bezahlt worden, nicht belegt. Er kritisiert auch die Begründung im angefochtenen Entscheid in Be- zug auf einen angeblichen Erbvorbezug von Fr. 100'000.– von seinem Vater. Der Beklagte erhebt jedoch keine Anschlussberufung (act. 611 S. 7). 3.3.3.3. Zunächst ist den Ausführungen der Klägerin zur Beweislast nicht zu folgen. Sie leitet aus den angeblich vom Beklagten der O._____ GmbH gewährten Darle- hen Rechte für sich ab, weshalb gemäss Art. 8 ZGB der Beweis ihr obliegt, die Darlehen stammten vom Beklagten. Die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB kommt nur zum Zuge, wenn die Berechtigung eines Ehegatten an einem Vermö- gensgegenstand feststeht, jedoch streitig ist, ob der Gegenstand dessen Errungen- schaft oder dessen Eigengut zuzuweisen ist. Ist hingegen umstritten, ob ein Ver- mögensgegenstand besteht und welchen Wert er aufweist, greift die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei den Beweis zu erbringen hat, die aus den behaupteten Tatsachen Rechte ableitet (BGer 5A_37/2011 vom

1. September 2011 E. 3.2.1). Es gilt ferner im Berufungsverfahren das einge- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. 3.3.3.4. Ungeachtet der vorstehenden Beweisregel auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten mit Beweissatz II.25 lit. b) alinea 2 den Hauptbeweis dafür, dass er nicht in der Lage gewesen sei, der O._____ GmbH ein Darlehen über Fr. 230'000.– zu gewähren. Mit Beweissatz I.4. lit. a) wurde der Klägerin zudem der Hauptbeweis dafür überbunden, dass der Beklagte am 28. Januar 2013 über eine Darlehensfor- derung gegenüber der GmbH in der Höhe von Fr. 236'296.– verfügte (act. 449). Nähere Ausführungen zu den von der Vorinstanz ausgearbeiteten Beweissätzen erübrigen sich. Denn die Behauptung, es wäre den Parteien möglich gewesen, der Gesellschaft ein reduziertes Darlehen von Fr. 74'796.– zu gewähren, stellt die Klä-

- 33 - gerin, soweit ersichtlich, im Berufungsverfahren erstmals auf. Gemäss den im Be- weisbeschluss den Parteien auferlegten Beweisen war vor Vorinstanz umstritten, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Gesellschaft ein Darlehen gewährte. Dass die Parteien gemeinsam (also auch die Klägerin) der Gesellschaft aus ihren bezo- genen Einkünften Darlehen gewährt hätten, prüfte die Vorinstanz nicht und erhob dazu auch keine Beweise. Die Ausführungen der Klägerin zu den gewährten Dar- lehen, den tatsächlich von den Parteien bezogenen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 und ihren Lebenshaltungskosten (act. 604 S. 20 ff. Rz 18 ff.) erfolgten, soweit ersichtlich, verspätet und sind unbehelflich. Sie überzeugen jedoch auch materiell nicht. Die Behauptung, die Parteien hätten mit ihren Einkommen Erspar- nisse äuffnen können, widerspricht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, den Behauptungen der Klägerin vor Vorinstanz. Im Rahmen ihrer Befragung schilderte sie die prekäre wirtschaftliche Lage der Parteien. Sie habe die Lebensversicherung bereits in den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr bezahlen und auch in die 3. Säule keine Beiträge mehr leisten können (Prot.Vi S. 144). Man habe einfach ganz viele Sachen mal mit der Kreditkarte bezahlt und sei dann mit dem Zahlen für die Familie nicht mehr nachgekommen (Prot.Vi S. 149). Bereits in der Klagebegründung brachte die Klägerin vor, die Geschäfte der neu gegründeten O._____ GmbH hät- ten sich schwierig gestaltet und die erhofften Umsätze seien ausgeblieben. Auf- grund der finanziellen Probleme sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwi- schen den Parteien gekommen (act. 57 S. 6). Gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz ist überdies erstellt, dass die Parteien im Januar 2013 gemeinsame Bankschulden von Fr. 24'914.60 sowie gemeinsame Steuerschulden von Fr. 20'911.75 aufwiesen (vgl. act. 606 S. 60 E. 2.3.5 und S. 93 f.). Als erwiesen gilt ferner, dass die Mutter der Klägerin in den Jahren 2010 und 2012 Darlehen von Fr. 10'000.– und Fr. 7'000.– zur Begleichung von Schulden der Parteien gewährte und die Klägerin das geliehene Geld bis zum Stichtag nicht zurückbezahlte (act. 606 S. 62 E. 2.3.6.2). Es fehlen zudem, soweit erkennbar, schlüssige Behaup- tungen der Klägerin vor Vorinstanz, der Beklagte habe über hinreichende Vermö- genswerte verfügt, um aus Mitteln der Errungenschaft Zahlungen am 3. November 2010 von Fr. 23'000.– (vgl. Buchungsbelege act. 66/51 und 66/59 "Privatdarlehen B._____") und am 5. Oktober 2011 von Fr. 15'000.– (act. 66/53 und 66/59) an die

- 34 - Gesellschaft vornehmen zu können. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klä- gerin erstinstanzlich hinreichend behauptete und belegte, es hätten sich auf den Konten des Beklagten oder der Parteien dafür genügend Mittel der Errungenschaft befunden. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Parteien seien offenkundig nicht in der Lage gewesen, mit ihren tatsächlichen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2012 Ersparnisse zu bilden (act. 606 S. 83), vermag die Klägerin somit nicht umzustos- sen. Gegen die Folgerung der Vorinstanz unter Einbezug der Kontoauszüge (act. 66/50 ff.), es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei den Über- weisungen vom 9. März 2012 über Fr. 30'000.–, vom 25. März 2010 über Euro 51'500.–, vom 3. November 2010 über Fr. 23'000.–, vom 13. September 2011 über Fr. 11'296.– und vom 15. Oktober 2011 über Fr. 15'000.– um Darlehen des Vaters des Beklagten gehandelt habe, ist deshalb nichts einzuwenden. 3.3.4. 3.3.4.1. Die Klägerin bestreitet die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte auf den Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung vorzunehmen sei. Gemäss Bundesgericht würden sich gewöhnliche Forderungen nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändern. Deshalb sei der Anspruch auf das Kontokor- rentguthaben auf der Grundlage des Werts zum Zeitpunkt der Auflösung des Gü- terstandes per 28. Januar 2013 zu berechnen. Im massgeblichen Zeitpunkt habe die Gesellschaft über erhebliche Warenvorräte zu einem bilanzierten Wert von Fr. 591'681. verfügt, welcher im Jahr 2014 auf fast Fr. 700'000.– angestiegen sei. Die Vorinstanz habe den Warenvorräten zu Unrecht jeden Wert abgesprochen. Entsprechend seien die Forderungen zum vollen Verkehrswert per Stichtag als Er- rungenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe insbesondere die Bewertung durch die Revisionsstelle sowie die Aktennotiz des Betreibungsamts Seuzach und die Wirkung des Rangrücktritts des Beklagten nicht einbezogen. Aus dem Verkauf des Warenlagers hätte die Errungenschaft der Klägerin von Fr. 195'013.– bzw. eventualiter von Fr. 145'714.– bezahlt werden können. Der Beklagte habe den bi- lanzierten Warenwert nicht bestritten. Die Vorinstanz habe durch die Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung die Dispositionsmaxime und im Übrigen ihre Begrün-

- 35 - dungspflicht verletzt. Die Errungenschaft des Beklagten weise folglich nicht einen Negativsaldo von Fr. 4'066.– auf, sondern betrage Fr. 190'947.– bzw. eventualiter Fr. 141'648.–. Der güterrechtliche Anspruch der Klägerin aus den Wertschriften und Guthaben des Beklagten gegenüber der O._____ GmbH belaufe sich auf Fr. 95'473.50 bzw. eventualiter Fr. 70'824.– (act. 604 S. 23 Rz 23 ff.). 3.3.4.2. Der Beklagte wendet in der Berufungsantwort sinngemäss ein, die Klägerin äussere sich nicht ansatzweise zur Art des Warenlagers. Insbesondere seien die Futtermittel abgelaufen und hätten während des Konkursverfahrens entsorgt wer- den müssen (act. 611 S. 7). 3.3.4.3. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut je- des Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstan- des gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Forderungen eines Ehegatten sind grundsätzlich nach dem Nennwert zu berücksichtigen. Ist allerdings ihre Erfül- lung unsicher, muss ihr Wert nach freiem Ermessen geschätzt werden, unter Be- rücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der geleisteten Sicher- heiten. Uneinbringliche und zweifelhafte Forderungen sind abzuschreiben (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 211 N 20 f., mit Verweis auf BGE 136 III 209 E. 5.2; 121 III 152 E. 3.a, KUKO ZGB-JAKOB, Art. 211 N 9, unter Hinweis unter anderem auf das BGer 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.). Bezüglich Ersatzfor- derungen der einen Gütermasse gegen eine andere ist Art. 209 Abs. 3 ZGB zu be- achten: Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. 3.3.4.4. Die Klägerin sieht insbesondere im bilanzierten Wert des Warenlagers Hin- weise für die Werthaltigkeit der Kontokorrent- und Darlehensforderungen des Be- klagten gegenüber der O._____ GmbH. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aller-

- 36 - dings nachvollziehbar aus, soweit sich die Klägerin zum Beweis für ihre Behaup- tung, der Beklagte habe vorhandene Vermögenswerte abfliessen lassen, auf die bilanzierten Warenwerte und die Bilanzierungsvorschriften berufe, könne ihr nicht gefolgt werden. Die W._____ AG habe in ihrem Revisionsbericht für das Geschäfts- jahr 2012 den Wert des Warenlagers von Fr. 591'581.– stark relativiert und darauf hingewiesen, dass die Unternehmensfortführung sehr unsicher sei. Sollte sich das Warenlager als schwer verkäuflich erweisen, werde die Unternehmensfortführung verunmöglicht und die Jahresrechnung sei auf Basis von Veräusserungswerten zu erstellen. Die Revisionsstelle habe auch auf die Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen. Die gleichen Feststellungen habe die Revisionsstelle bereits in den Revisionsberichten der Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemacht. Sie habe dem- nach das Risiko, dass das Warenlager nicht zu den in den Bilanzen aufgeführten Werten von Fr. 591'681.– im Geschäftsjahr 2012, von Fr. 500'000.– im Geschäfts- jahr 2011 und von Fr. 360'000 im Geschäftsjahr 2010 verkauft werden könne, in allen drei Revisionsberichten als sehr hoch eingestuft. Die Vorinstanz schloss dar- aus, es liessen sich aus dem per 31. Dezember 2012 bilanzierten Wert für den Warenvorrat keine Rückschlüsse auf die bei der O._____ GmbH am Stichtag noch vorhandenen Vermögenswerte ziehen. Nichts anderes lasse sich der Aktennotiz des Betreibungsamts Seuzach vom 7. Mai 2015 entnehmen. Die Klägerin habe im Übrigen selber ausgesagt, man habe ein Warenlager gekauft, das nichts mehr wert gewesen sei (act. 606 S. 86 f. E. 2.4.4.13 mit Verweis auf act. 66/56 ff., 530, 362/239 f., 462/239 und 462/240, 544 f, 570a/2, 574 sowie Prot.Vi S. 140). 3.3.4.5. Die Klägerin geht auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz nicht näher ein und legt nicht dar, weshalb diese Überlegungen falsch sein sollen, son- dern setzt diesen ohne nähere Erläuterungen oder Belege ihre abweichende Mei- nung entgegen. Ihre anderslautenden Behauptungen überzeugen nicht. Wie aus den Bilanzen der O._____ GmbH (act. 66/56 ff. und 462/239 f. und 530) ersichtlich ist, stellten die Warenvorräte das weitaus grösste Aktivum der Gesellschaft dar. Die Werthaltigkeit der Ware ist daher für die Einbringlichkeit der Kontokorrent- und Dar- lehensforderungen des Beklagten entscheidend. Die Revisionsstelle machte in ih- rem Bericht 2010 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Bewertung des Wa- renlagers unsicher sei und wies auf die Gefahr hin, dass sich das Warenlager als

- 37 - schwer verkäuflich erweisen könnte und die Unternehmensfortführung infolge Illi- quidität verunmöglicht würde. Bereits damals bemerkte sie, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei und der geschäftsführende Ge- sellschafter (der Beklagte) infolge des Rangrücktritts von Gläubigern in der Höhe Fr. 100'000.– auf die Einleitung von Massnahmen gemäss Art. 725 OR verzichtet habe (act. 462/239). Auch die Berichte der Revisionsstelle der nächsten beiden Geschäftsjahre enthalten dieselben Bemerkungen (act. 462/240 und 530). Auf- grund dieser Bemerkungen der Revisionsstelle muss die Werthaltigkeit des Waren- lagers am Stichtag des 28. Januars 2013 und die Möglichkeit der erfolgreichen Fort- führung des Geschäfts stark angezweifelt werden. Die Klägerin äussert sich auch nicht substantiiert zur damaligen Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Waren- lagers. Eben so wenig macht sie geltend, entsprechende Behauptungen vor Vorin- stanz vorgebracht und geeignete Beweise dazu offeriert zu haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz von den Revisionsberichten abweichende Erkenntnisse betreffend die Werthaltigkeit des Warenlagers hätte gewinnen kön- nen. Aus der handschriftlichen Aktennotiz des Betreibungsamts Andelfingen vom

7. Mai 2015 betreffend Retention des Warenlagers, wonach in der Inventarliste die Einstandspreise angegeben seien, geht ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin hervor (act. 570/2). Dass der Gläubigerrangrücktritt des Beklagten die Finanzlage des Unternehmens nachhaltig verbesserte, hatte die Klägerin, soweit ersichtlich, vor Vorinstanz nicht aufgezeigt und dies lässt sich aus den Revisionsberichten 2011 und 2012 sowie den Bilanzen nicht erfassen. Die O._____ GmbH erlitt im ersten Geschäftsjahr 2010 einen Verlust von Fr. 67'777.–, im Jahr 2011 einen sol- chen von Fr. 5'496.– und im Jahr 2012 ein Defizit von Fr. 4'500.–. Aus dem Um- stand, dass der Beklagte im Sommer 2015 der Aufforderung des Handelsregister- amts, den gesetzlichen Zustand in Bezug auf das fehlende Domizil der Gesellschaft wiederherzustellen, nicht nachkam, kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich her- leiten. So fehlen jegliche Behauptungen dazu, dass sich die Gesellschaft bei Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustandes vom defizitären zu einem lukrativen Unternehmen entwickelt hätte und der Konkurs hätte abgewendet werden können. Die Einwände der Klägerin verfangen somit nicht. Es bleibt daher bei der Einschät- zung der Vorinstanz, dass die Erfüllbarkeit der Darlehens- und Kontokorrentforde-

- 38 - rungen am Stichtag vom 28. Januar 2013 äusserst zweifelhaft war. Die Forderun- gen sind demnach nicht zu ihrem Nennwert, sondern nach ihrem realistischen Wert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Liquidation der O._____ GmbH einzuset- zen. 3.3.4.6. Die Klägerin legt nicht dar, vor Vorinstanz näher begründet zu haben, dass im Konkurs für das Warenlager ein nennenswerter Erlös habe erzielt werden kön- nen. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, ist im Gegenteil ohne wei- teres anzunehmen, das Warenlager sei ohne substantiellen Ertrag aufgelöst wor- den. Angesichts der Einstellung des Konkurses ohne Befriedigung der Gläubiger ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kontokorrent- und Darlehensfor- derungen des Beklagten vollumfänglich abschrieb und mit null Franken bewertete (vgl. act. 606 S. 89 f. E. 2.4.4.18).

4. Umstritten waren vor Vorinstanz ausserdem von der Klägerin erhobene gü- terrechtliche Ansprüche im Umfang von Fr. 26'298.– zufolge Investitionen in die eheliche Liegenschaft in den Jahren 2001, 2002 und 2005 (vgl. Berufungsantrag 4). 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe die Investitionen im Gesamtbetrag von Fr. 52'596.05 nicht in Frage gestellt, jedoch eingewendet, die Investitionen aus Mitteln seines Eigengutes bezahlt zu haben. Die Klägerin habe das Tatsachenfun- dament der Ersatzforderung aus Errungenschaft zu behaupten und zu beweisen (act. 606 S. 99 E. 3.3; act. 449 Beweissatz I.9). Es sei der Klägerin jedoch nicht gelungen nachzuweisen, die Kosten von total Fr. 52'596.– für die Investitionen in die Liegenschaft seien aus Mitteln der Errungenschaft beglichen worden. Da eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Be- klagten nicht erwiesen sei, falle auch ein allfälliger Mehrwert der Liegenschaft nicht ins Gewicht (act. 606 S. 100 E. 3.3 f.). 4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verletze die Beweisregeln von Art. 200 Abs. 3 ZGB, wenn sie zum Ergebnis komme, es sei ihr (der Klägerin) nicht gelun- gen zu beweisen, die Investitionen in die Liegenschaft des Beklagten seien aus Errungenschaft getätigt worden. Stellten die Investitionen Aufwandpositionen des

- 39 - täglichen Bedarfs dar, gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ver- mutung, dass diese aus der Errungenschaft finanziert worden seien. Die Investitio- nen in den Ausbau des Dachgeschosses, die Renovation der Pergola, den Ausbau des Gartensitzplatzes, den Bodenbelag im 1. Obergeschoss, die Küche etc. habe der Beklagte nicht bestritten, sondern einzig behauptet, es habe sich um blosse Renovationen gehandelt. Der Umbau des Dachgeschosses vom ursprünglichen Rohbauzustand in bewohnbare Räumlichkeiten sei zwar eine ausserordentliche ln- vestition gewesen, die zu einem Mehrwert des Liegenschaft geführt habe. Der Be- klagte habe damals aber lediglich über Fr. 23'925.75 freies Vermögen verfügt und dieses habe noch am 15. Januar 2002 unangetastet auf dem Konto gelegen. Es sei der Klägerin aufgrund dessen entgegen der Würdigung der Vorinstanz der Nachweis gelungen, die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seien mit Errungen- schaftsvermögen bezahlt worden. Bei den übrigen Arbeiten am Sitzplatz, an der Pergola und am Bodenbelag im 1. Obergeschoss habe es sich ohnehin um Reno- vationsarbeiten und Ersatzanschaffungen und damit um Aufwand des täglichen Be- darfs gehandelt, wofür die natürliche Vermutung gelte, sie seien aus Errungen- schaft bezahlt worden. Das Einkommen des Beklagten von damals jährlich Fr. 135'089.– und das Erwerbseinkommen der Klägerin deuteten ebenfalls darauf hin, dass die Unterhalts- und Renovationsarbeiten aus ihren Einkommen beglichen worden seien. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, der Beklagte habe zur Bezahlung der Kosten seine Aktien oder Fondsanteile veräussert oder Gutha- ben aus der Säule 3a aufgelöst. Der Beklagte habe die zugunsten der Errungen- schaft sprechende Vermutung nicht widerlegen können. Ihr erwachse demnach ein Ersatzanspruch gegenüber dem Eigengut des Beklagten im Umfang der Hälfte des in seine Liegenschaft investierten Kapitals von Fr. 52'596.05, demnach von Fr. 26'298.– (act. 604 S. 30 ff. Rz 27 ff.). 4.3. Der Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2001 über Eigengut von CHF 110'000.– verfügt. Wertvermehrungen seien grundsätzlich mit den gleichen Eigenmitteln zu bezahlen, was vorliegend auch geschehen sei (act. 611 S. 7).

- 40 - 4.4. Die ehemalige eheliche Liegenschaft gehört unbestritten dem Beklagten und stellt sein Eigengut dar (vgl. auch Art. 937 ZGB). Behauptet ein Ehegatte Investiti- onen der Errungenschaft in das Eigengut des anderen Ehepartners, so hat er ge- mäss Art. 8 ZGB die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen (vgl. vorstehend E. II/3.3.3.3). Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält keine Aussage darüber, wer die Beweis- last dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investierte (BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Sind Inves- titionen strittig, sind die Leistung aus einer bestimmten Gütermasse in eine andere sowie der tatsächliche Umfang der Leistung zu beweisen. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern es ist der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall zu belegen (BGE 131 III 559 E. 4.3, BGE 138 III 193 E. 6.2; BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3, BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.4; PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Be- hauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 964 und 974 f.). 4.5. Der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen kann sich zuweilen schwierig gestalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt deshalb im Sinne einer Beweiserleichterung die natürliche Ver- mutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonstwie un- entgeltlich zugefallen ist. Es wird daher vermutet, dass der ordentliche Unterhalt von Liegenschaften der Errungenschaft zu belasten ist, der ausserordentliche Un- terhalt hingegen von der Gütermasse zu tragen ist, welcher der Vermögensgegen- stand angehört. Die Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung, jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 135 III 337 E. 2; BGer 5A_37/2011 vom 1. Sep- tember 2011 E. 3.2, BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Der Pro- zessgegner muss nur, aber immerhin, den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt. Beweisschwierigkeiten füh- ren nicht automatisch zu Beweis- oder Beweismasserleichterungen. Fehlen der be- weisbelasteten Partei Beweismittel, die ihrer Natur nach an sich zugänglich wären,

- 41 - wie Belastungsanzeigen, kann sie sich nicht auf Beweisnot berufen (vgl. JUNGO, Anwaltsrevue 2020, S. 301). 4.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz wie auch die Parteien im Zusam- menhang mit den Investitionen in die Liegenschaft von der "Errungenschaft der Parteien" sprechen. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sieht bei Auf- lösung des Güterstandes die Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Ver- mögens vor. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fällt aber nicht in eine einzige Errungenschaft, vielmehr haben beide Ehegatten eine Errungenschaft und ein Eigengut (Art. 196 ZGB; vgl. BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 196 N 1). Es oblag demnach der Klägerin, vor Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für die Ersatzforderung ihrer Errungenschaft oder derjenigen des Beklagten gegen- über dem Eigengut des Beklagten nachvollziehbar zu behaupten und zu beweisen. Ihre Rechtsauffassung, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB verletzt, trifft dagegen nicht zu. 4.7. Aus der Berufung wird nicht ersichtlich, welche Behauptungen die Klägerin zu den einzelnen Investitionen vor Vorinstanz einbrachte. Insbesondere bleibt unklar, was die konkreten Umbauarbeiten umfassten, welche Arbeiten die Klägerin dem gewöhnlichen und welche dem ausserordentlichen Unterhalt der Liegenschaft zu- rechnete. Ihre Vorbringen in der Klagebegründung, in dessen Zuge sie die Kosten- aufstellung und Rechnungen für die Investitionen als Beilage einreichte, enthalten nur pauschale Behauptungen (act. 57 S. 35 und 58/127). Es lässt sich daher nicht beurteilen, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Aufwände erfolg- ten. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich zu den Umbauten und den dadurch generierten Kosten ebenfalls nichts Näheres erfahren (act. 606 S. S. 99 ff. E. 3). Entgegen der allgemeinen Bemerkung der Klägerin können Arbeiten am Sitz- platz, an der Pergola oder am Bodenbelag im 1. Obergeschoss je nach Umfang und Kosten durchaus ausserordentlichen Unterhalt darstellen. Für ausserordentli- chen Unterhalt spricht insbesondere ihre Behauptung vor Vorinstanz, die Investiti- onen hätten zu einem Mehrwert der Liegenschaft geführt (act. 606 S. 99 E. 3.1). Mangels erkennbarer hinreichend substantiierter Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und unzureichender Begründung im Berufungsverfahren kommt vorlie-

- 42 - gend die für den ordentlichen Unterhalt geltende Beweiserleichterung der natürli- chen Vermutung, die Investitionen seien aus Errungenschaft getätigt worden, nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat daher den Zahlungsfluss zu beweisen. 4.8. Die Klägerin trägt zum Beweis, die Investitionen seien aus Mitteln der Errun- genschaften der Parteien bezahlt worden, nichts Konkretes vor. Aus der Aufstel- lung der geleisteten Arbeiten sowie der Kosten und den beigelegten Rechnungen (act. 58/127) ergibt sich nicht, aus welcher Gütermasse die Rechnungen bezahlt wurden. Weder das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2001 des Be- klagten (act. 49/106) noch die Aussagen der Klägerin (act. 497 S. 29 ff.) vermögen die von ihr behauptete Quelle der finanziellen Mittel bzw. den Zahlungsfluss zu be- legen. Belastungsanzeigen oder Kontoauszüge, aus welchen die Transaktionen er- fasst werden könnten, reichte sie offenbar vor Vorinstanz nicht ein und stellte auch kein entsprechendes Editionsbegehren. 4.9. Die Folgerung der Vorinstanz, es sei der Klägerin der Beweis dafür nicht ge- lungen, die Investitionen in die Liegenschaft des Beklagten seien aus Mitteln der Errungenschaften der Parteien bezahlt worden, ist nicht zu korrigieren.

5. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung verschiedene, nach der Trennung ent- standene Ansprüche geltend. Sie verlangte vor Vorinstanz eine Entschädigung für den von ihr bezahlten Unterhalt für die eheliche Liegenschaft und für von ihr begli- chene ausserordentliche Ausgaben für die Kinder im Betrag von insgesamt Fr. 24'010.30 sowie für die von ihr (doppelt) bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 15'750.20 an die G._____ bzw. an das Betreibungsamt Andelfingen (Berufungs- antrag 5). 5.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Klägerin habe diese "güterrechtlichen" For- derungen erstmals an der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 oder in ihrem Schlussvortrag erhoben. Bei diesen Begehren handle es sich um eine Klageände- rungen im Sinne von Art. 230 ZPO. Die Klägerin hätte deshalb (unter anderem) darlegen müssen, dass diese Begehren auf zulässigen neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruhten und ohne Verzug vorgebracht worden seien. Diejenigen Ausgaben, welche die Klägerin vor Einreichen der Duplik getätigt habe, stellten un-

- 43 - echte Noven dar und seien verspätet vorgebracht worden. Soweit es sich um nach der Duplik getätigte Ausgaben handle, welche als echte Noven zuzulassen seien, habe die Klägerin die Tatsachen und Beweismittel nicht rechtzeitig bzw. unverzüg- lich eingebracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung fehlten und auf die Begehren vom 25. Mai 2021 nicht eingetreten werden könne (act. 606 S. 102 f. E. 5.1.2.1 ff.). Im Übrigen habe sie ihre Ansprüche aus Liegenschaftsun- terhalt gemäss ihrer Liste nicht rechtsgenügend substantiiert und bewiesen (act. 606 S. 103 ff. E. 5.1.1.3.2, u.a. mit Verweis auf act. 3/17). Auch die Ausgaben für die Töchter gemäss der Liste habe sie nur pauschal begründet. Zwar sei im Eheschutzurteil vom 17. April 2013 entsprechend der Vereinbarung der Parteien festgehalten worden, die Parteien würden ausserordentliche Auslagen für die Kin- der (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) nach vor- heriger Absprache je zur Hälfte übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver- sicherungen, für diese Kosten aufkämen. Diese Voraussetzungen seien nicht er- füllt, weil die Klägerin die Ausgaben für die Töchter unstrittig ohne vorherige Ab- sprache mit dem Beklagten getätigt habe (act. 606 S. 105 E. 5.1.3.3 mit Verweis auf Prot.Vi S. 146 und S. 177 sowie act. 3/17 S. 5 Dispositiv-Ziff. 5). 5.2. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Begehren und Vorbringen zu Unrecht als unzulässige Noven behandelt. Sie habe den Betrag von Fr. 15'750.20, welchen sie dem Betreibungsamt Andelfingen in Anrechnung für die Hypothekarzinsen bezahlt habe, bereits in ihrer Eingabe vom 20. September 2020 erstmals geltend gemacht. Aufgrund der behördlichen Aufforderung habe sie ange- nommen, die Zahlungen an das Betreibungsamt leisten zu müssen. Sie habe ihren Rückforderungsanspruch genügend begründet. Es entspreche überdies gängiger Gerichtspraxis, dass der Ehepartner, der die eheliche Wohnung oder Liegenschaft zur Benützung während der Trennung zugewiesen erhalten habe, analog zum Miet- recht lediglich für die Bezahlung der Kreditzinsen und Nebenkosten sowie für den kleinen Unterhalt aufzukommen habe. Sie habe den Beklagten auf die zu beheben- den Mängel (wie defekte Rollläden und Heizung, undichtes Dachfenster) hingewie- sen, Offerten geschickt und ihn um Stellungnahme gebeten. Es sei dem Beklagten an der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 vor dem Obergericht Zürich aus- drücklich im Bedarf ein Betrag von monatlich Fr. 500.– für den Liegenschaftsunter-

- 44 - halt zugestanden worden. Der Beklagte habe die Liegenschaft mit einem grossen Gewinn verkaufen können und von Renovationen und Instandstellungen profitiert (act. 604 S. 36 ff. Rz 34 f.). Auch wende die Vorinstanz das Recht falsch an, wenn sie von der Klägerin übernommene Kosten der Kinder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtige, weil die Ausgaben ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten getätigt worden seien. Die Absprache stelle keine rechtliche Voraussetzung dar. Weigere sich der andere Elternteil, sich an den ausserordentlichen Kosten zu be- teiligen, entstehe dem zahlenden Elternteil ein Rückforderungsanspruch nach Art. 286 Abs. 3 ZGB. Die Klägerin habe die Forderungen rechtzeitig gestellt und belegt (act. 604 S. 40 Rz 36). 5.3. Der Beklagte bestreitet sinngemäss die Ausführungen der Klägerin (act. 611 S. 8). 5.4. Die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgte am

28. Januar 2013 (act. 3/17). Keine Beachtung finden in der güterrechtlichen Aus- einandersetzung Vermögenswerte wie Forderungen und Schulden, die erst nach dem Auflösungszeitpunkt aber noch vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Erscheinung traten (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 204 N 1). Seit der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung befinden sich die Parteien im Güterstand der Gütertrennung und sind wie unverheiratete Personen zu behandeln. Die Been- digung der Gütertrennung zieht grundsätzlich keine eigentliche güterrechtliche Aus- einandersetzung nach sich, da die Vermögen getrennt voneinander bleiben und die Auflösung - abgesehen von Art. 251 ZGB - auch keine güterrechtlichen Ansprüche entstehen lässt. Am Ende der Ehe müssen aber auch bei der Gütertrennung oft die beiden Vermögen entflochten werden und sind fällige gegenseitigen Schulden zu tilgen. Dies erfolgt wie bei unverheirateten Personen nach Massgabe des Obligati- onenrechts und des Sachenrechts (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Vorbe- merkungen zu Art. 247 ff. N 12 ff.). Der ansprechende Ehepartner hat die Grundla- gen seiner Forderung zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB). Solche Ansprü- che können bei dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Ge-

- 45 - richt geltend gemacht werden (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 205 N 10 und 71). 5.5. Da die von der Klägerin unter dem Titel "weitere Forderungen der Parteien - Forderungen der Klägerin" geltend gemachten Ansprüche nach dem Stichtag ent- standen sind, fallen sie nicht unter die güterrechtliche Auseinandersetzung und stellen keine güterrechtlichen Forderungen dar. Die Anträge bedeuten, da sie nach der Klagebegründung erhoben wurden, eine Klageerweiterung bzw. Klageände- rung im Sinne von Art. 230 i.V.m. Art. 227 ZPO (vgl. OFK/ZPO-ENGLER, Art. 227 N 2). Eine solche ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und das Gericht sachlich für die Behandlung zu- ständig ist. Konnten sich die Parteien vorgängig zweimal umfassend und uneinge- schränkt äussern, ist die Klageänderung gemäss Art. 230 ZPO in der Hauptver- handlung nur noch möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruht (OFK/ZPO-ENGLER, Art. 227 N 5 ff.; KUKO ZPO-SOGO/NÄGELI, Art. 227 N 20 f.). 5.6. Da die Vorinstanz zunächst einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, war die Klageänderung spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen. Später erhobene Begehren erweisen sich demnach sogleich als verspätet und wären von der Klägerin in einem separaten Zivilverfahren gegen den Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin erhob an der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 erstmals ein Feststellungsbegehren, der Beklagte schulde den Betrag von Fr. 24'010.30 für von ihr nach der Trennung bezahlten Unterhalt der ehelichen Liegenschaft sowie Ausgaben für die Kinder (act. 306 S. 21). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin hatte sie zuvor in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020, in welcher sie sich zum Rechtsbegehren 8 des Beklagten (Betreuungsunter- halt) vernehmen lassen konnte, weder ein formelles noch ein klar erkennbares Feststellungs- oder Leistungsbegehren gestellt, der Beklagte sei zur Zahlung von Kosten, insbesondere von Fr. 24'010.30, verpflichtet (act. 265). Die Klägerin äus- sert sich ferner weder anlässlich der Hauptverhandlung noch in der Berufung sub-

- 46 - stantiiert zur Rechtzeitigkeit ihres Feststellungsbegehrens und der damit verbunde- nen Vorbringen. 5.7. An der Hauptverhandlung reichte die Klägerin dem Gericht ohne schlüssige Erläuterungen eine Sammelbeilage von 120 Seiten ein (act. 307/260). Gemäss der darin eingangs aufgeführten Zusammenstellung der Kosten gehen zahlreiche For- derungen auf die Jahre 2013 bis Anfang September 2018 zurück. Diese Forderun- gen hätte die Klägerin ohne weiteres mit der Replik vom 24. September 2018 ein- bringen können und müssen, weshalb sie an der Hauptverhandlung am 25. Mai 2021 verspätet erhoben wurden und von der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen waren. Vor Vorinstanz waren nur diejenigen Ansprüche der Klageänderung zu be- handeln, welche im Zeitraum zwischen der Replik und der Hauptverhandlung ent- standen (Noven). Es wäre diesbezüglich an der Klägerin gewesen, in der Berufung darzutun, dass sie vor Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen ihres Feststel- lungsbegehrens bezüglich dieser Forderungen in einer den Gewohnheiten des Le- bens entsprechenden Weise in den wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptete (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Solche Vorbringen trägt sie jedoch in der Berufung nicht vor und solche lassen sich im Übrigen auch den anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichten Plädoyernotizen ihres Rechtsvertreters nicht entnehmen. An der Hauptverhandlung behauptete die Klägerin ihre Forderungen nur pauschal, ohne diese im Einzelnen zeitlich auseinanderzuhalten und die jeweiligen Anspruchs- grundlagen darzulegen (act. 306 S. 17 ff.). Soweit die Klägerin die Rechtzeitigkeit ihres Antrags betreffend die Rückzahlung von Fr. 15'750.20 an das Betreibungsamt für Hypothekarzinsen auf allfällige Erläuterungen des Obergerichts anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 stützen möchte (act. 604 S. 37), ist ihr ausserdem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Klägerin die Hypothekarzin- sen doppelt zu bezahlen hatte, keine Tatsachen, sondern rechtliche Aspekte betrifft und die (unverbindlichen) rechtlichen Erläuterungen des Gerichts deshalb keine neuen Tatsachen erzeugen konnten. 5.8. Im Ergebnis ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass die Ansprüche unter dem Titel "weitere Forderungen der Parteien - Forderungen der Klägerin" verspätet erhoben und/oder ungenügend substantiiert wurden.

- 47 - 5.9. Mit Berufungsantrag 5 stellte die Klägerin das Leistungsbegehren, der Be- klagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'750.20 für die doppelt bezahlten Liegenschafts- kosten sowie Fr. 24'010.30 für die Kosten des Liegenschaftsunterhalts und die aus- serordentlichen Ausgaben für die Kinder zurückzuerstatten (act. 604 S. 2). Die Um- wandlung des vor Vorinstanz gestellten Feststellungsbegehrens in ein Leistungs- begehren im Berufungsverfahren stellt erneut eine Klageänderung dar. Die Klage- änderung muss auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 ZGB). Solche sind weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin hätte das Leistungsbegehren spätestens an der Hauptverhandlung stellen können und aufgrund der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage wohl auch stellen müssen. Auf den Berufungsantrag 5 ist daher nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend ist die Berufung bezüglich Antrag 1 und 2 (Unterhalt für E._____) teilweise gutzuheissen. Im Übrigen d.h. bezüglich der Berufungsan- träge 1 (teilweise) sowie 3 bis 5 (vollumfänglich) ist die Berufung abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine reine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert des Antrags auf Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 106'152.– (48 Monate à Fr. 2'211.50), derjenige der Begehren 3-5 beläuft sich auf Fr. 161'532.–. Der Streitwert der gesamten Berufung beträgt folglich Fr. 267'684.–. Angesichts des nicht unerheblichen Aufwands und der Schwierigkeit des Falles ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– anzusetzen. Die Klägerin obsiegt im Betrag von Fr. 80'640.– und unterliegt bezüglich Fr. 187'044.–, in welchem Rahmen der Beklagte obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens demnach der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine zu entschädigenden Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) geltend machte, ist auch ihm keine Umtriebs- bzw. (reduzierte) Parteientschädigung zuzuerkennen.

- 48 - 7.3. Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO (act. 606 Dispositiv- Ziff. 10). Die Klägerin verlangt eine Abänderung dieser Kostenverteilung (Beru- fungsantrag 6). Der Beklagte hält dafür, das angefochtene Urteil zu bestätigen (act. 611 Rechtsbegehren 1). Die Klägerin begründet die Abänderung einzig mit Blick auf die Gutheissung der von ihr erhobenen Berufungsanträge (act. 604 S. 41 Rz 38). Da diesen jedoch nur im Umfang von rund einem Drittel zu entsprechen ist, fehlt es einerseits an einer hinreichenden Eventualbegründung und drängt sich anderseits eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung nicht auf.

8. Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu bezahlen (act. 604 S. 3 und 42 f.). Mit dem heutigen Endentscheid, mit welchem auch die Kostenfolgen des Berufungsverfah- rens geregelt werden, erübrigt es sich, über diesen Antrag zu entscheiden und die- ser ist mangels Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) als gegenstands- los abzuschreiben. Hingegen sind die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln.

- 49 - 9. 9.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozess- kosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustel- len, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Neben dem Ein- kommen ist auch das Vermögen in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 141 III 369 E. 4.1). 9.2. Das aktuelle effektive Einkommen der Klägerin nach der Kündigung des Ar- beitsverhältnisses durch die R._____ AG (Restaurant S._____, act. 506/16) beträgt Fr. 4'985.– pro Monat (vgl. E. II/2.5.8). Wird davon ihr Bedarf von Fr. 3'781.– (act. 606 S. 31 f.) sowie Fr. 300.– für die usanzgemässe Erweiterung des Grund- betrags um 25% sowie Fr. 411.50 für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber E._____ abgezogen, verbleibt ein Freibetrag von Fr. 492.50. Da die Klägerin zwei Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechts- vertretung wird bezahlen müssen und über keine nennenswerten Ersparnisse ver- fügt, ist sie in prozessualer Hinsicht als mittellos zu betrachten. Überdies erwies sich ihr Prozessstandpunkt nicht als von Anfang an aussichtslos und war sie auf- grund der Tragweite und Bedeutung der Sache sowie ihrer fehlenden Rechtskennt-

- 50 - nisse auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ihr Gesuch ist daher gutzuheis- sen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9.3. Der Beklagte ersucht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren (act. 611 S. 2). Er unterliess es trotz Aufforderung der Kammer (act. 610), seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darzulegen. Zwar reichte er die Salärabrechnungen von Februar 2023 bis Januar 2024 (act. 616/19), die Versicherungspolice seiner Krankenkasse, die Jahresrechnung der Hausratversicherung, die Prämienrechnung seiner Reisversicherung, eine Leistungs- und Prämienübersicht der gebundenen Vorsorge-Versicherung (Sam- melbeilage act. 616/2), die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2022 (act. 616/3), die Steuererklärung 2022 (act. 616/49) sowie die provi- sorische Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2022 (act. 616/5) ein. Hin- gegen edierte er keine Belege zum Hausverkauf, aus welchen der Nettoerlös des Verkaufs hervorgeht. Was sein monatliches Einkommen betrifft, ist dieses mit Ver- weis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. II./2.5.9 mit Fr. 9'410.– (inklusive Boni, exklusive Ausbildungszulagen) zu veranschlagen. Seine Belege zum Bedarf sind lückenhaft, weshalb sich seine aktuellen Lebenshaltungskosten nicht genü- gend sorgfältig berechnen lassen. Unter diesen Umständen ist weiterhin von einem Bedarf von Fr. 3'282.– auszugehen (vgl. act. 613/13 S. 9 E. 3.6 i.V.m. act. 13/5 S. 34). Hinzuzuzählen sind usanzgemäss 25% des Grundbetrags von Fr. 850.–, demnach Fr. 212.50, sowie der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für E._____ im Umfang von Fr. 1'680.–. Dem Beklagten verbleiben monatlich Fr. 4'235.50 als Frei- betrag, welcher ihm erlaubt, die ihm auferlegten Gerichtskosten innert kurzer Zeit zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit mangels Mit- tellosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. am 23. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 2 (nachehelicher Unterhalt), 3 (Abwei-

- 51 - sung Volljährigenunterhalt für F._____), 4 (Vorsorgeausgleich), 5 (Schadlos- haltung der Klägerin), 6 (Herausgabe Humidor) und 8 (Zeugenentschädi- gung).

2. Das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ernannt.

4. Das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 mit Bezug auf E._____ aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab

18. September 2023 an den Unterhalt der Tochter E._____, gebo- ren tt. Dezember 2001, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen folgende Beiträge zu bezahlen:

- für den Monat September 2023 Fr. 840. –;

- ab 1. Oktober 2023 Fr. 1'680.–, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats, längstens bis zum or- dentlichen Abschluss der Erstausbildung von E._____.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 7 (Güterrecht), 10 (Kostenvertei- lung) und 11 (Parteientschädigung) bestätigt.

- 52 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin zu 2/3 und dem Berufungskläger zu 1/3 auferlegt; der Anteil der Berufungs- klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

- die Berufungsklägerin

- den Berufungsbeklagten

- F._____ (Auszug von Dispositiv-Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Be- schlusses und von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils; mit separatem Begleitbrief)

- E._____ (unter Beilage eines Auszugs von Dispositiv-Ziff. 1 des zwei- tinstanzlichen Urteils und von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils; mit separatem Begleitschreiben)

- das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen

- das Zivilstandsamt des Bezirkes Andelfingen (mit Formular)

- die Pensionskasse der N._____, Postfach, … Zürich (Auszug Disposi- tiv-Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Beschlusses; Auszug Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteils) Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 53 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 267'684.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am: