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LC230047

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2023-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Meilen schied mit Urteil vom 24. November 2015 die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, ge- mäss deren Ziffer 6 sich der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verpflichtete, der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) be- fristet bis Ende Mai 2023 einen in drei Phasen abgestuften nachehelichen Unter- halt sowie ¾ der Kosten einer allfälligen Aus- oder Weiterbildung der Beklagten zu bezahlen (act. 4/62).

E. 2 Mit Abänderungsklage vom 3. Mai 2021 verlangte der Kläger die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (act. 1). Das Bezirksge- richt Meilen wies die Klage am 18. Mai 2021 ab (act. 5). Die dagegen erhobene Berufung hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies den Prozess zur Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 12). Ein daraufhin vom Klä- ger gestelltes Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache betraute erstinstanzli- che Richterin blieb erfolglos (act. 18 und 56 S. 3 E. I/1.2). Nach vergeblicher Eini- gungsverhandlung (Prot.Vi S. 7) und nachdem sich die Parteien zweimal unein- geschränkt zur Sache hatten äussern können (act. 1, 31, 34, 38) und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 45 und 47), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 21. September 2023 erneut ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen (act. 50 = act. 55/A = act. 56 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

E. 2.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern

- 6 - wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom

17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

E. 3 Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält nachstehende Klauseln zum nachehelichen Unterhalt und zu den Grundlagen der Unterhaltszahlungen (act. 4/62): "6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 6'500 bis Ende März 2016; ab 1. April 2016 CHF 6'200 bis zum Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ und ab 1. Juni 2021 einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'700 bis zum Er- reichen des 18. Altersjahres von C._____, d.h. bis Ende Mai 2023, zu bezah- len. Sollte die Gesuchstellerin einen Ausbildungs- resp. Weiterbildungskurs be- suchen, wird der Gesuchsteller davon 3/4 der Kosten übernehmen. (7. Indexierung.)

E. 8 Grundlagen der Unterhaltszahlungen sind: Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 14'400 Netto Vermögen Ehemann: CHF 500'000 (mit Grundstück) Einkommen Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aktuell: CHF 1'200.00 Netto (ab 1. April 2016: CHF 2'500 Netto) Vermögen Ehefrau: CHF 0."

- 7 -

4. Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, die Parteien seien beim Ab- schluss der Konvention für die Zeit von 1. April 2016 bis zum Ende der Unter- haltspflicht von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von CHF 2'500.– ausgegangen. Er erblickte einen Abänderungsgrund im Umstand, dass die Beklagte schon während der Dauer des nachehelichen Unterhalts zu 100% gearbeitet und seit Klageeinreichung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'000.– verdient habe (u.a. act. 1 S. 3 ff. Rz. 8 ff.). Die Beklagte anerkannte, mehr als das vorgesehene hypothetische Einkommen ab Juli 2021 erzielt zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dies stelle keinen Abänderungs- grund dar. Die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2021 auf die Festlegung eines hypothetischen Einkommens sowie einer Einkommensober- grenze verzichtet. Sie seien davon ausgegangen, die Beklagte habe nach einem relativ kurz befristeten nachehelichen Unterhalt und nach der Volljährigkeit des Sohnes für ihren gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (act. 31).

5. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, das durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten habe von Mai 2021 bis Mai 2023 CHF 5'728.– betragen, was gegenüber dem hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– eine erhebliche und dauerhafte Einkommenssteigerung bedeute. Diese sei auf die seit der Scheidung absolvierte Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Interior De- signerin und die anschliessende Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zurück- zuführen. Die Parteien hätten einen in drei Phasen abgestuften und bis Ende Mai 2023 befristeten nachehelichen Unterhalt vereinbart und explizit festgehalten, dass der Kläger ¾ der Kosten einer allfälligen Weiterbildung der Beklagten über- nehme. An der Anhörung habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie eine konkrete Ausbildung in Aussicht habe und diese möglichst bald absolvieren wolle, um entsprechend davon zu profitieren. Die Parteien hätten beabsichtigt, dass die Beklagte ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen könne. Die Einkommenssteigerung sei in Anbetracht der absolvierten Ausbildung im Rahmen des Vorhersehbaren geblieben, zumal der Kläger einräume, das Einkommen einer Interior Designerin betrage monatlich zwischen CHF 5'000.– und CHF 9'000.–. Die Scheidungskonvention müsse so verstanden werden, dass während der dritten und letzten Phase des Unterhalts

- 8 - bewusst kein hypothetisches Einkommen der Beklagten bzw. keine Einkommens- obergrenze festgelegt worden sei. Angesichts des befristeten nachehelichen Un- terhaltsanspruchs sowie des Monatsgehalts des Klägers von CHF 14'400.– sei der Unterhalt als Anschubfinanzierung sowie als Solidaritätsbeitrag für die Beklag- te zu betrachten. Auch hätten die Parteien keine Mehrverdienstklausel in die Kon- vention aufgenommen, was gegen eine Einkommenslimite bei CHF 2'500.– spre- che. Die verbesserte wirtschaftliche Situation der Klägerin stelle unter diesen Um- ständen keinen Abänderungsgrund dar (act. 56 S. 10 ff. E. III/2.1. ff).

6. Der Kläger rügt in der Berufung eine falsche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz. Das hypothetische Einkommen der Beklagten sei in Ziffer 8 der Kon- vention auch für die dritte Unterhaltsphase ausdrücklich auf CHF 2'500.– festge- setzt worden. Mit der Formulierung "ab 1 April 2016" sei offenkundig die Zeit vom

1. April 2016 bis Ende Mai 2023 gemeint. Die Vorinstanz setze sich über diesen klaren Wortlaut hinweg. Die Parteien hätten Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht ausge- schlossen, sondern gewollt, das der Unterhalt reduziert werden könne, sollte die Beklagte vor Ende des nachehelichen Unterhalts dauerhaft mehr als CHF 2'500.– verdienen (act. 54 S. 3 ff. Rz 22 ff.). Die in der Konvention eingeräumte Möglich- keit einer Ausbildung lasse ein höheres Einkommen als CHF 2'500.– während der Unterhaltsphase nicht als vorhersehbar erscheinen (act. 54 S. 6 ff. Rz 28 ff.). An der Abänderbarkeit des nachehelichen Unterhalts ändere nichts, dass die Partei- en damals keine Mehrverdienstklausel vereinbart hätten. Es wäre an der Beklag- ten gewesen, eine Klausel zu fordern, welche die Herabsetzung bei dauerhaftem Mehrverdienst ausschliesse. Dem Kläger verbleibe gemäss Urteil der Vorinstanz ein durchschnittliches Einkommen von CHF 6'600.–, während die Beklagte über mehr als CHF 11'000.– monatlich verfüge (act. 54 S. 10 ff. Rz 40 ff.). Im Weiteren geht der Kläger auf die Höhe der beantragten Reduktionen ein (act. 54 S. 12 ff. 47 ff.). 7. 7.1. Aufgrund der Parteivorbringen vor Vorinstanz sowie der Rügen in der Beru- fung ist zu beurteilen, ob der nacheheliche Unterhalt ab Mai 2021 bzw. in der drit- ten Phase abgeändert werden kann, wenn die Klägerin dauerhaft einen das hypo-

- 9 - thetische Einkommen von CHF 2'500.– deutlich übersteigenden Lohn erzielt. Die Parteien sind sich somit über den Inhalt der Konvention bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts und der Berechnungsgrundlagen (Ziffern 6 und 8 der Konvention) uneins. Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen der Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB, insbesondere ob die effektive Entwicklung des Einkommens der Beklagten vorhersehbar war (act. 56 S. 6 ff. E. II und III). Ist indes im Rahmen eines Abänderungsverfahrens der Inhalt der vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung umstritten, ist die Vereinba- rung auszulegen. Die (zutreffenden) rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu ergänzen. 7.2. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Demnach ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR) und, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit diversen Hinweisen). Der Kläger hat, soweit ersichtlich, keine vom Vertragstext abweichenden Wil- lensäusserungen der Parteien behauptet, so dass der Vertragstext nach Treu und Glauben auszulegen ist. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.). Insbesondere kann sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wie- dergibt. Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGer 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 5.5.2). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage.

- 10 - Im Rahmen der Auslegung fällt weiter in Betracht, dass die Teile einer Scheidungsvereinbarung unabänderlich bleiben, soweit damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden soll- te. Eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse kann be- züglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise de- finiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controver- sum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer all- fälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsa- chen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen lie- gen, welche aus Sicht der Parteien möglich (wenn auch ungewiss) sind (BGE 142 III 518 E. 2.5 und 2.6.1). 7.3. Der Kläger stützt seine Auslegung hauptsächlich auf den seiner Auffassung nach klaren Wortlaut von Ziff. 8 und leitet aus der Formulierung "ab 1. April 2021" her, das hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– gelte ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Unterhaltspflicht als Referenzwert. Er folgert daraus, der nach- eheliche Unterhalt könne bei einem dauerhaft wesentlich höheren Einkommen der Beklagten reduziert werden. Diese Auslegung allein anhand des Wortlauts greift unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu kurz und berücksichtigt ins- besondere den Regelungszweck, wie ihn die Vorinstanz schlüssig aufzeigte (act. 56 S. 14 ff.), ungenügend. Entgegen der Annahme des Klägers ist der zitier- te Wortlaut auch nicht zweifelsfrei klar. Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt in der Vereinbarung in drei Phasen unterteilt (Ziffer 6 der Konvention), während sie bei den Grundlagen der Unterhaltszahlungen beim Einkommen der Beklagten nur zwei Phasen unterschieden (Ziffer 8 der Konvention), wobei der Beginn der zweiten Phase mit dem Beginn der zweiten Phase beim Unterhalt zu- sammenfällt. Da die Parteien in der Vereinbarung somit für die dritte Unterhalts- phase das hypothetische Einkommen der Beklagten nicht explizit erwähnten, lässt der Wortlaut bezüglich der Geltung des hypothetischen Einkommens gewissen Auslegungsspielraum offen, was sich am Streit der Parteien über den genauen Inhalt der Formulierung "ab 1. Juni 2023" manifestiert. Abzustellen ist daher in erster Linie auf den mit der Unterhaltsregelung verfolgten Zweck.

- 11 - Gemäss Vorinstanz hätten die Parteien beabsichtigt, dass die Beklagte, die sich seit der Geburt des Sohnes vorwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe, ins Erwerbsleben zurückkehre und ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen können soll. Dies widerspreche ei- nem vereinbarten fixen hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– bis zum Ab- lauf des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Diese Überlegungen leuchten ein. Die der Vereinbarung zugrundliegende Intention der Parteien stellt der Kläger nicht in Abrede und stimmt mit der Vorinstanz darin überein, die Parteien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Beklagte müsse ab Juni 2023 für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. War demnach die Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten beabsichtigt, ist nach Treu und Glauben anzunehmen, die Parteien wollten mit der Konvention die dafür notwen- digen Voraussetzungen schaffen. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Un- terhalts bis Ende Mai 2023 war der Beklagten, welche bei Ablauf des Unterhalts- anspruchs 51-jährig sein würde, folglich zu ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit noch während laufendem Unterhalt sukzessive auszubauen und ihr Einkommen so zu erhöhen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten anschliessend aus eigener Kraft decken kann. Zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels wurde in der Kon- vention in Betracht gezogen, dass sich die Beklagte weiterbilden könne. Damit wurde offensichtlich bezweckt, ihre reellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach einer längeren Abwesenheit zu erhöhen und ihr Einkommenspotential zu steigern. Unbestritten blieb, dass sich der Kläger verpflichtete, ¾ der Kosten eines Aus- oder Weiterbildungskurses zu übernehmen (Ziffer 6 Abs. 2 der Konvention). All diese Umstände zeigen, dass das in Ziffer 8 der Konvention als Grundlage für die Unterhaltszahlungen ab 1. April 2016 festgelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– nicht als verbindliche Referenzgrösse bis Ende Mai 2023 und insbe- sondere nicht für die letzte Unterhaltsphase gelten konnte, ansonsten der verfolg- te Zweck - die Erlangung der Eigenfinanzierungskapazität der Beklagten - kaum rechtzeitig hätte erreicht werden können. Das abweichende, vorwiegend am Wort- laut orientierte Auslegungsergebnis des Klägers vermag nicht zu überzeugen. 7.4. Bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Oktober 2015 war die tat- sächliche Entwicklung des Einkommens der Beklagten ab Juni 2021 naturgemäss

- 12 - nicht vorhersehbar. Dem Einwand des Klägers, es sei damals unklar gewesen, ob und welche Ausbildung die Beklagte absolvieren würde, ist entgegenzuhalten, dass aus damaliger Sicht die blosse Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung die Spannweite des (theoretisch) erzielbaren Einkommens der Beklagten erheblich erweiterte und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des von ihr dereinst re- alisierbaren Einkommens vergrösserte. In der Abstufung und der Befristung des nachehelichen Unterhalts manifestiert sich der Wille der Parteien, eine endgültige Lösung zu treffen und sich vollständig auseinanderzusetzen. Es fällt weiter auf, dass die Parteien die Grundlagen des Unterhalts damals nur lückenhaft festgelegt haben und in Ziffer 8 der Vereinbarung jegliche Angaben zum Bedarf der Parteien unterliessen. Die fehlenden Referenzangaben, die grosse Ungewissheit über die Einkommensentwicklung bei der Beklagten sowie der mit der Konvention ange- strebte Zweck, ihr zu möglichst hoher Eigenversorgungskapazität zu verhelfen, lassen nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass die erhebli- chen Unsicherheiten mit dem in drei Stufen unterteilten, sukzessive abnehmen- den nachehelichen Unterhalt bewältigt werden und der Unterhalt in der letzten Phase selbst bei steigendem Einkommen der Beklagten grundsätzlich unabän- derbar bleiben sollte. Dies wird, wie bereits die Vorinstanz festhielt, dadurch un- terstrichen, dass die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretenen Parteien von der Vereinbarung einer gebräuchlichen Mehrverdienstklausel absahen. Die Un- abänderbarkeit gilt mit Blick auf die bezweckte Erlangung der Eigenversorgungs- kapazität der Beklagten allerdings nur soweit, als das effektive Einkommen die erwarteten Lebenshaltungskosten nicht übermässig übersteigt. Der Kläger bezifferte den gebührenden Unterhalt der Beklagten während der letzten Phase mit CHF 8'200.– (u.a. act. 54 S. 7 Rz 30d und S. 15 Rz 49 und 53). Die Vorinstanz berechnete das effektiv erzielte durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mit CHF 5'728.– (act. 56 S. 10 f. E. III/2.1.4), welchen Betrag der Kläger (als Durch- schnitt) zu akzeptieren scheint (act. 54 S. 9 Rz 32). Mit dem seit 1. Mai 2021 ge- nerierten Einkommen vermag die Beklagte somit die approximativen Kosten des Lebensunterhalts nach Ablauf des nachehelichen Unterhalts nicht vollständig zu decken. Das Einkommen liegt folglich innerhalb des bei Abschluss der Konvention

- 13 - ins Auge gefassten Spektrums und bietet keine Handhabe, den nachehelichen Unterhalt von CHF 5'700.– zu reduzieren. Der Kläger behauptet, die Parteien hät- ten bereits bei Abschluss der Vereinbarung angenommen, es werde der Beklag- ten nicht gelingen, nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes die gemäss Scheidungsurteil massgebenden Lebenshaltungskosten von CHF 8'200.– zu de- cken (act. 54 S. 7 Rz 30d). Diese Mutmassungen haben sich nunmehr bestätigt, führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 5'700.– mag für den Kläger abstrakt betrachtet hoch sein und der Beklagten für eine begrenzte Zeit erhebliche Einkünfte bescheren. Dieser Umstand wird in- des relativiert, da die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung über keinerlei Vermö- genswerte verfügte (Ziffer 8 der Konvention) und ihr aufgrund des Güterstands der Gütertrennung trotz mehrjähriger Ehe ohne wesentliche eigene Erwerbstätig- keit keine güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger zustanden. Die Un- terhaltsregelung erweist sich daher in einer Gesamtbetrachtung der Konvention als fair und angemessen. 7.5. Zusammenfassend trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ein fixes hypothetisches Einkommen der Be- klagten von CHF 2'500.– vereinbart und das tatsächliche Einkommen der Beklag- ten ab Mai 2021 führe zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Das tat- sächlich generierte Einkommen der Beklagten war, wie sich der vorstehenden Begründung entnehmen lässt und die Vorinstanz korrekt darlegte, für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auch vorhersehbar.

E. 8.1 Die Unabänderbarkeit des Unterhalts aufgrund des Einkommens der Beklag- ten bedeutet nicht, dass die Parteien die Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB vollumfänglich ausgeschlossen haben, weshalb die Herabsetzung des Unterhalts aus anderen Gründen grundsätzlich möglich bleibt. Die Vorinstanz erblickte indes keine anderen Herabsetzungsgründe. Sie erklärte, der Kläger mache weder eine Verringerung seines Einkommens substantiiert geltend noch sei eine solche be- legt (act. 56 S. 17 f. E. III/3.1 f.). Auch die Geburt der heute sechsjährigen Tochter D._____ des Klägers rechtfertige keine Herabsetzung des nachehelichen Unter-

- 14 - halts. Bei der Zusprechung elterlicher Unterhaltsbeiträge sei das Prinzip der Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder zu beachten. Die Kosten des Pri- vatkindergartens "E._____" für D._____ von CHF 2'500.– pro Monat könnten, da keine Notwendigkeit für den Besuch bestehe, im Kinderunterhalt nicht berücksich- tigt werden. Der Kläger sei in der Lage, neben seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten und dem Sohn für die (angemessenen) Unterhaltskos- ten von D._____ aufzukommen (act. 56 S. 18 ff. E. III/4.1 ff.).

E. 8.2 Der Kläger hielt in der Berufung an der Herabsetzung des Unterhalts auf- grund der drohenden Verringerung seines Einkommen nicht mehr fest. Bezüglich der Kosten für D._____ brachte er im Wesentlichen vor, die Auslagen für die Pri- vatschule von CHF 2'500.– seien belegt. Angesichts des Einkommens der Partei- en von insgesamt rund CHF 17'000.– sei die Privatschule finanzierbar. Die Vo- rinstanz verkenne, dass Kinderunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgehe (act. 54 S. 16 f. Rz 57 ff.).

E. 8.3 Mit diesen Behauptungen geht der Kläger auf die schlüssigen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich auf den Grundsatz der Gleichbe- handlung der Kinder, nur unzureichend ein. Überdies legt er weder seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation, einschliesslich derjenigen der Mutter von D._____, offen noch reicht er aussagekräftige Belege dazu ein. Mangels Über- sicht über seine finanziellen Verhältnisse liesse sich auch nicht sorgfältig überprü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts für D._____ erfüllt wären. Auf die Vorbringen des Klägers ist somit nicht näher einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Kosten- und Entschä- digungsregelung im angefochtenen Entscheid (act. 56 Dispositiv-Ziff. 3 und 4) entgegen den Berufungsanträgen 2 und 3 zu bestätigen. Die Berufung ist dem- nach vollumfänglich abzuweisen.

E. 9.2 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert im Berufungsverfahren von rund CHF 80'000.–. Gestützt auf §§ 4 und

- 15 -

E. 9.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Kläger unterliegt und der Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. September 2023 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am:

E. 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- gebühr ist mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren eine Parteient- schädigung von CHF 9'900.– (MwSt darin enthalten) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____.
  5. Schriftliche Mitteilung.
  6. Berufung. - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 54 S. 1 f.): 1) Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (Klageabweisung) sei vollumfänglich aufzuheben; stattdessen sei das Scheidungsurteil vom 24. November 2015 Dispositiv Ziff. 3.6 (persönlicher Unterhalt) durch das Berufungsgericht wie folgt abzuändern: es sei zu erkennen, dass der Berufungskläger ab Antragsstellung (1. Mai 2021) folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten schuldet: a. Mai 2021: CHF 3'575 (CHF 3315 plus CHF 260) b. ab 1. Juni 2021: CHF 3'075 (CHF 2815 plus CHF 260) c. ab1. Mai 2021: CHF 1'980 (befristet bis Ende Mai 2023) und das Scheidungsurteil sei auf diese Unterhaltsbeträge zu reduzie- ren. 2) Dispositiv Ziff. 3 (Verteilung Gerichtskosten) sei aufzuheben. Statt- dessen seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3) Dispositiv Ziff. 4 (Parteientschädigung) sei aufzuheben. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger fürs erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'900 (MWST darin enthalten) zu bezahlen. 4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Berufungsver- fahrens zulasten der Berufungsbeklagten, zzgl. Mehrwertsteuer. - 4 - Erwägungen: I.
  7. Das Bezirksgericht Meilen schied mit Urteil vom 24. November 2015 die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, ge- mäss deren Ziffer 6 sich der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verpflichtete, der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) be- fristet bis Ende Mai 2023 einen in drei Phasen abgestuften nachehelichen Unter- halt sowie ¾ der Kosten einer allfälligen Aus- oder Weiterbildung der Beklagten zu bezahlen (act. 4/62).
  8. Mit Abänderungsklage vom 3. Mai 2021 verlangte der Kläger die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (act. 1). Das Bezirksge- richt Meilen wies die Klage am 18. Mai 2021 ab (act. 5). Die dagegen erhobene Berufung hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies den Prozess zur Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 12). Ein daraufhin vom Klä- ger gestelltes Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache betraute erstinstanzli- che Richterin blieb erfolglos (act. 18 und 56 S. 3 E. I/1.2). Nach vergeblicher Eini- gungsverhandlung (Prot.Vi S. 7) und nachdem sich die Parteien zweimal unein- geschränkt zur Sache hatten äussern können (act. 1, 31, 34, 38) und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 45 und 47), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 21. September 2023 erneut ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen (act. 50 = act. 55/A = act. 56 [Aktenexemplar]).
  9. Gegen das Urteil gelangt der Kläger mit Berufung ans Obergericht und be- antragt die Reduktion des nachehelichen Unterhalts, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 54; vgl. im Einzelnen vorstehende Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 1-52) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Weiterungen, namentlich die Einholung einer Berufungsantwort, sind nicht - 5 - erforderlich, weil sich die Berufung als unbegründet und die Sache als spruchreif erweisen. II.
  10. Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von gerundet CHF 80'000.– (act. 57). Das Streitwerterfordernis für die Berufung ist damit erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist durch die Abwei- sung seiner Klage beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist erhoben (act. 51/1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Obergerichts rechtzeitig ein (act. 59). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
  11. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern - 6 - wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom
  12. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
  13. Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält nachstehende Klauseln zum nachehelichen Unterhalt und zu den Grundlagen der Unterhaltszahlungen (act. 4/62): "6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 6'500 bis Ende März 2016; ab 1. April 2016 CHF 6'200 bis zum Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ und ab 1. Juni 2021 einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'700 bis zum Er- reichen des 18. Altersjahres von C._____, d.h. bis Ende Mai 2023, zu bezah- len. Sollte die Gesuchstellerin einen Ausbildungs- resp. Weiterbildungskurs be- suchen, wird der Gesuchsteller davon 3/4 der Kosten übernehmen. (7. Indexierung.)
  14. Grundlagen der Unterhaltszahlungen sind: Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 14'400 Netto Vermögen Ehemann: CHF 500'000 (mit Grundstück) Einkommen Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aktuell: CHF 1'200.00 Netto (ab 1. April 2016: CHF 2'500 Netto) Vermögen Ehefrau: CHF 0." - 7 -
  15. Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, die Parteien seien beim Ab- schluss der Konvention für die Zeit von 1. April 2016 bis zum Ende der Unter- haltspflicht von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von CHF 2'500.– ausgegangen. Er erblickte einen Abänderungsgrund im Umstand, dass die Beklagte schon während der Dauer des nachehelichen Unterhalts zu 100% gearbeitet und seit Klageeinreichung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'000.– verdient habe (u.a. act. 1 S. 3 ff. Rz. 8 ff.). Die Beklagte anerkannte, mehr als das vorgesehene hypothetische Einkommen ab Juli 2021 erzielt zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dies stelle keinen Abänderungs- grund dar. Die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2021 auf die Festlegung eines hypothetischen Einkommens sowie einer Einkommensober- grenze verzichtet. Sie seien davon ausgegangen, die Beklagte habe nach einem relativ kurz befristeten nachehelichen Unterhalt und nach der Volljährigkeit des Sohnes für ihren gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (act. 31).
  16. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, das durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten habe von Mai 2021 bis Mai 2023 CHF 5'728.– betragen, was gegenüber dem hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– eine erhebliche und dauerhafte Einkommenssteigerung bedeute. Diese sei auf die seit der Scheidung absolvierte Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Interior De- signerin und die anschliessende Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zurück- zuführen. Die Parteien hätten einen in drei Phasen abgestuften und bis Ende Mai 2023 befristeten nachehelichen Unterhalt vereinbart und explizit festgehalten, dass der Kläger ¾ der Kosten einer allfälligen Weiterbildung der Beklagten über- nehme. An der Anhörung habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie eine konkrete Ausbildung in Aussicht habe und diese möglichst bald absolvieren wolle, um entsprechend davon zu profitieren. Die Parteien hätten beabsichtigt, dass die Beklagte ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen könne. Die Einkommenssteigerung sei in Anbetracht der absolvierten Ausbildung im Rahmen des Vorhersehbaren geblieben, zumal der Kläger einräume, das Einkommen einer Interior Designerin betrage monatlich zwischen CHF 5'000.– und CHF 9'000.–. Die Scheidungskonvention müsse so verstanden werden, dass während der dritten und letzten Phase des Unterhalts - 8 - bewusst kein hypothetisches Einkommen der Beklagten bzw. keine Einkommens- obergrenze festgelegt worden sei. Angesichts des befristeten nachehelichen Un- terhaltsanspruchs sowie des Monatsgehalts des Klägers von CHF 14'400.– sei der Unterhalt als Anschubfinanzierung sowie als Solidaritätsbeitrag für die Beklag- te zu betrachten. Auch hätten die Parteien keine Mehrverdienstklausel in die Kon- vention aufgenommen, was gegen eine Einkommenslimite bei CHF 2'500.– spre- che. Die verbesserte wirtschaftliche Situation der Klägerin stelle unter diesen Um- ständen keinen Abänderungsgrund dar (act. 56 S. 10 ff. E. III/2.1. ff).
  17. Der Kläger rügt in der Berufung eine falsche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz. Das hypothetische Einkommen der Beklagten sei in Ziffer 8 der Kon- vention auch für die dritte Unterhaltsphase ausdrücklich auf CHF 2'500.– festge- setzt worden. Mit der Formulierung "ab 1 April 2016" sei offenkundig die Zeit vom
  18. April 2016 bis Ende Mai 2023 gemeint. Die Vorinstanz setze sich über diesen klaren Wortlaut hinweg. Die Parteien hätten Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht ausge- schlossen, sondern gewollt, das der Unterhalt reduziert werden könne, sollte die Beklagte vor Ende des nachehelichen Unterhalts dauerhaft mehr als CHF 2'500.– verdienen (act. 54 S. 3 ff. Rz 22 ff.). Die in der Konvention eingeräumte Möglich- keit einer Ausbildung lasse ein höheres Einkommen als CHF 2'500.– während der Unterhaltsphase nicht als vorhersehbar erscheinen (act. 54 S. 6 ff. Rz 28 ff.). An der Abänderbarkeit des nachehelichen Unterhalts ändere nichts, dass die Partei- en damals keine Mehrverdienstklausel vereinbart hätten. Es wäre an der Beklag- ten gewesen, eine Klausel zu fordern, welche die Herabsetzung bei dauerhaftem Mehrverdienst ausschliesse. Dem Kläger verbleibe gemäss Urteil der Vorinstanz ein durchschnittliches Einkommen von CHF 6'600.–, während die Beklagte über mehr als CHF 11'000.– monatlich verfüge (act. 54 S. 10 ff. Rz 40 ff.). Im Weiteren geht der Kläger auf die Höhe der beantragten Reduktionen ein (act. 54 S. 12 ff. 47 ff.).
  19. 7.1. Aufgrund der Parteivorbringen vor Vorinstanz sowie der Rügen in der Beru- fung ist zu beurteilen, ob der nacheheliche Unterhalt ab Mai 2021 bzw. in der drit- ten Phase abgeändert werden kann, wenn die Klägerin dauerhaft einen das hypo- - 9 - thetische Einkommen von CHF 2'500.– deutlich übersteigenden Lohn erzielt. Die Parteien sind sich somit über den Inhalt der Konvention bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts und der Berechnungsgrundlagen (Ziffern 6 und 8 der Konvention) uneins. Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen der Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB, insbesondere ob die effektive Entwicklung des Einkommens der Beklagten vorhersehbar war (act. 56 S. 6 ff. E. II und III). Ist indes im Rahmen eines Abänderungsverfahrens der Inhalt der vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung umstritten, ist die Vereinba- rung auszulegen. Die (zutreffenden) rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu ergänzen. 7.2. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Demnach ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR) und, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit diversen Hinweisen). Der Kläger hat, soweit ersichtlich, keine vom Vertragstext abweichenden Wil- lensäusserungen der Parteien behauptet, so dass der Vertragstext nach Treu und Glauben auszulegen ist. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.). Insbesondere kann sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wie- dergibt. Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGer 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 5.5.2). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage. - 10 - Im Rahmen der Auslegung fällt weiter in Betracht, dass die Teile einer Scheidungsvereinbarung unabänderlich bleiben, soweit damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden soll- te. Eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse kann be- züglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise de- finiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controver- sum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer all- fälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsa- chen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen lie- gen, welche aus Sicht der Parteien möglich (wenn auch ungewiss) sind (BGE 142 III 518 E. 2.5 und 2.6.1). 7.3. Der Kläger stützt seine Auslegung hauptsächlich auf den seiner Auffassung nach klaren Wortlaut von Ziff. 8 und leitet aus der Formulierung "ab 1. April 2021" her, das hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– gelte ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Unterhaltspflicht als Referenzwert. Er folgert daraus, der nach- eheliche Unterhalt könne bei einem dauerhaft wesentlich höheren Einkommen der Beklagten reduziert werden. Diese Auslegung allein anhand des Wortlauts greift unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu kurz und berücksichtigt ins- besondere den Regelungszweck, wie ihn die Vorinstanz schlüssig aufzeigte (act. 56 S. 14 ff.), ungenügend. Entgegen der Annahme des Klägers ist der zitier- te Wortlaut auch nicht zweifelsfrei klar. Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt in der Vereinbarung in drei Phasen unterteilt (Ziffer 6 der Konvention), während sie bei den Grundlagen der Unterhaltszahlungen beim Einkommen der Beklagten nur zwei Phasen unterschieden (Ziffer 8 der Konvention), wobei der Beginn der zweiten Phase mit dem Beginn der zweiten Phase beim Unterhalt zu- sammenfällt. Da die Parteien in der Vereinbarung somit für die dritte Unterhalts- phase das hypothetische Einkommen der Beklagten nicht explizit erwähnten, lässt der Wortlaut bezüglich der Geltung des hypothetischen Einkommens gewissen Auslegungsspielraum offen, was sich am Streit der Parteien über den genauen Inhalt der Formulierung "ab 1. Juni 2023" manifestiert. Abzustellen ist daher in erster Linie auf den mit der Unterhaltsregelung verfolgten Zweck. - 11 - Gemäss Vorinstanz hätten die Parteien beabsichtigt, dass die Beklagte, die sich seit der Geburt des Sohnes vorwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe, ins Erwerbsleben zurückkehre und ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen können soll. Dies widerspreche ei- nem vereinbarten fixen hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– bis zum Ab- lauf des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Diese Überlegungen leuchten ein. Die der Vereinbarung zugrundliegende Intention der Parteien stellt der Kläger nicht in Abrede und stimmt mit der Vorinstanz darin überein, die Parteien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Beklagte müsse ab Juni 2023 für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. War demnach die Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten beabsichtigt, ist nach Treu und Glauben anzunehmen, die Parteien wollten mit der Konvention die dafür notwen- digen Voraussetzungen schaffen. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Un- terhalts bis Ende Mai 2023 war der Beklagten, welche bei Ablauf des Unterhalts- anspruchs 51-jährig sein würde, folglich zu ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit noch während laufendem Unterhalt sukzessive auszubauen und ihr Einkommen so zu erhöhen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten anschliessend aus eigener Kraft decken kann. Zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels wurde in der Kon- vention in Betracht gezogen, dass sich die Beklagte weiterbilden könne. Damit wurde offensichtlich bezweckt, ihre reellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach einer längeren Abwesenheit zu erhöhen und ihr Einkommenspotential zu steigern. Unbestritten blieb, dass sich der Kläger verpflichtete, ¾ der Kosten eines Aus- oder Weiterbildungskurses zu übernehmen (Ziffer 6 Abs. 2 der Konvention). All diese Umstände zeigen, dass das in Ziffer 8 der Konvention als Grundlage für die Unterhaltszahlungen ab 1. April 2016 festgelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– nicht als verbindliche Referenzgrösse bis Ende Mai 2023 und insbe- sondere nicht für die letzte Unterhaltsphase gelten konnte, ansonsten der verfolg- te Zweck - die Erlangung der Eigenfinanzierungskapazität der Beklagten - kaum rechtzeitig hätte erreicht werden können. Das abweichende, vorwiegend am Wort- laut orientierte Auslegungsergebnis des Klägers vermag nicht zu überzeugen. 7.4. Bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Oktober 2015 war die tat- sächliche Entwicklung des Einkommens der Beklagten ab Juni 2021 naturgemäss - 12 - nicht vorhersehbar. Dem Einwand des Klägers, es sei damals unklar gewesen, ob und welche Ausbildung die Beklagte absolvieren würde, ist entgegenzuhalten, dass aus damaliger Sicht die blosse Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung die Spannweite des (theoretisch) erzielbaren Einkommens der Beklagten erheblich erweiterte und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des von ihr dereinst re- alisierbaren Einkommens vergrösserte. In der Abstufung und der Befristung des nachehelichen Unterhalts manifestiert sich der Wille der Parteien, eine endgültige Lösung zu treffen und sich vollständig auseinanderzusetzen. Es fällt weiter auf, dass die Parteien die Grundlagen des Unterhalts damals nur lückenhaft festgelegt haben und in Ziffer 8 der Vereinbarung jegliche Angaben zum Bedarf der Parteien unterliessen. Die fehlenden Referenzangaben, die grosse Ungewissheit über die Einkommensentwicklung bei der Beklagten sowie der mit der Konvention ange- strebte Zweck, ihr zu möglichst hoher Eigenversorgungskapazität zu verhelfen, lassen nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass die erhebli- chen Unsicherheiten mit dem in drei Stufen unterteilten, sukzessive abnehmen- den nachehelichen Unterhalt bewältigt werden und der Unterhalt in der letzten Phase selbst bei steigendem Einkommen der Beklagten grundsätzlich unabän- derbar bleiben sollte. Dies wird, wie bereits die Vorinstanz festhielt, dadurch un- terstrichen, dass die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretenen Parteien von der Vereinbarung einer gebräuchlichen Mehrverdienstklausel absahen. Die Un- abänderbarkeit gilt mit Blick auf die bezweckte Erlangung der Eigenversorgungs- kapazität der Beklagten allerdings nur soweit, als das effektive Einkommen die erwarteten Lebenshaltungskosten nicht übermässig übersteigt. Der Kläger bezifferte den gebührenden Unterhalt der Beklagten während der letzten Phase mit CHF 8'200.– (u.a. act. 54 S. 7 Rz 30d und S. 15 Rz 49 und 53). Die Vorinstanz berechnete das effektiv erzielte durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mit CHF 5'728.– (act. 56 S. 10 f. E. III/2.1.4), welchen Betrag der Kläger (als Durch- schnitt) zu akzeptieren scheint (act. 54 S. 9 Rz 32). Mit dem seit 1. Mai 2021 ge- nerierten Einkommen vermag die Beklagte somit die approximativen Kosten des Lebensunterhalts nach Ablauf des nachehelichen Unterhalts nicht vollständig zu decken. Das Einkommen liegt folglich innerhalb des bei Abschluss der Konvention - 13 - ins Auge gefassten Spektrums und bietet keine Handhabe, den nachehelichen Unterhalt von CHF 5'700.– zu reduzieren. Der Kläger behauptet, die Parteien hät- ten bereits bei Abschluss der Vereinbarung angenommen, es werde der Beklag- ten nicht gelingen, nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes die gemäss Scheidungsurteil massgebenden Lebenshaltungskosten von CHF 8'200.– zu de- cken (act. 54 S. 7 Rz 30d). Diese Mutmassungen haben sich nunmehr bestätigt, führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 5'700.– mag für den Kläger abstrakt betrachtet hoch sein und der Beklagten für eine begrenzte Zeit erhebliche Einkünfte bescheren. Dieser Umstand wird in- des relativiert, da die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung über keinerlei Vermö- genswerte verfügte (Ziffer 8 der Konvention) und ihr aufgrund des Güterstands der Gütertrennung trotz mehrjähriger Ehe ohne wesentliche eigene Erwerbstätig- keit keine güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger zustanden. Die Un- terhaltsregelung erweist sich daher in einer Gesamtbetrachtung der Konvention als fair und angemessen. 7.5. Zusammenfassend trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ein fixes hypothetisches Einkommen der Be- klagten von CHF 2'500.– vereinbart und das tatsächliche Einkommen der Beklag- ten ab Mai 2021 führe zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Das tat- sächlich generierte Einkommen der Beklagten war, wie sich der vorstehenden Begründung entnehmen lässt und die Vorinstanz korrekt darlegte, für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auch vorhersehbar.
  20. 8.1. Die Unabänderbarkeit des Unterhalts aufgrund des Einkommens der Beklag- ten bedeutet nicht, dass die Parteien die Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB vollumfänglich ausgeschlossen haben, weshalb die Herabsetzung des Unterhalts aus anderen Gründen grundsätzlich möglich bleibt. Die Vorinstanz erblickte indes keine anderen Herabsetzungsgründe. Sie erklärte, der Kläger mache weder eine Verringerung seines Einkommens substantiiert geltend noch sei eine solche be- legt (act. 56 S. 17 f. E. III/3.1 f.). Auch die Geburt der heute sechsjährigen Tochter D._____ des Klägers rechtfertige keine Herabsetzung des nachehelichen Unter- - 14 - halts. Bei der Zusprechung elterlicher Unterhaltsbeiträge sei das Prinzip der Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder zu beachten. Die Kosten des Pri- vatkindergartens "E._____" für D._____ von CHF 2'500.– pro Monat könnten, da keine Notwendigkeit für den Besuch bestehe, im Kinderunterhalt nicht berücksich- tigt werden. Der Kläger sei in der Lage, neben seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten und dem Sohn für die (angemessenen) Unterhaltskos- ten von D._____ aufzukommen (act. 56 S. 18 ff. E. III/4.1 ff.). 8.2. Der Kläger hielt in der Berufung an der Herabsetzung des Unterhalts auf- grund der drohenden Verringerung seines Einkommen nicht mehr fest. Bezüglich der Kosten für D._____ brachte er im Wesentlichen vor, die Auslagen für die Pri- vatschule von CHF 2'500.– seien belegt. Angesichts des Einkommens der Partei- en von insgesamt rund CHF 17'000.– sei die Privatschule finanzierbar. Die Vo- rinstanz verkenne, dass Kinderunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgehe (act. 54 S. 16 f. Rz 57 ff.). 8.3. Mit diesen Behauptungen geht der Kläger auf die schlüssigen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich auf den Grundsatz der Gleichbe- handlung der Kinder, nur unzureichend ein. Überdies legt er weder seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation, einschliesslich derjenigen der Mutter von D._____, offen noch reicht er aussagekräftige Belege dazu ein. Mangels Über- sicht über seine finanziellen Verhältnisse liesse sich auch nicht sorgfältig überprü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts für D._____ erfüllt wären. Auf die Vorbringen des Klägers ist somit nicht näher einzugehen.
  21. 9.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Kosten- und Entschä- digungsregelung im angefochtenen Entscheid (act. 56 Dispositiv-Ziff. 3 und 4) entgegen den Berufungsanträgen 2 und 3 zu bestätigen. Die Berufung ist dem- nach vollumfänglich abzuweisen. 9.2. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert im Berufungsverfahren von rund CHF 80'000.–. Gestützt auf §§ 4 und - 15 - 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- gebühr ist mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen. 9.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Kläger unterliegt und der Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
  22. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  23. September 2023 wird vollumfänglich bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
  25. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  26. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 15. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. September 2023; Proz. FP210018

- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers (act. 34): "1. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. November 2015 Dispositiv-Ziff. 3.6 (persönlicher Unterhalt) sei diese Dispositivzif- fer vollumfänglich ab Antragstellung aufzuheben; und es sei statt- dessen in Abänderung des Scheidungsurteils zu erkennen, dass der Kläger ab Antragsstellung maximal folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge der Beklagten schuldet: für Mai 2021: CHF 3'575 ab 1. Juni 2021: CHF 3'075 ab 1. Mai 2022 bis Ende Mai 2023: CHF 1'980.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulas- ten der Beklagten." Der Beklagten (act. 31 und act. 38): "1. Die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Meilen vom 24. November 2015 (FE140226-G) sei vollum- fänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren eine Parteient- schädigung von CHF 9'900.– (MwSt darin enthalten) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____.

5. Schriftliche Mitteilung.

6. Berufung.

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 54 S. 1 f.):

1) Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (Klageabweisung) sei vollumfänglich aufzuheben; stattdessen sei das Scheidungsurteil vom 24. November 2015 Dispositiv Ziff. 3.6 (persönlicher Unterhalt) durch das Berufungsgericht wie folgt abzuändern: es sei zu erkennen, dass der Berufungskläger ab Antragsstellung (1. Mai 2021) folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten schuldet:

a. Mai 2021: CHF 3'575 (CHF 3315 plus CHF 260)

b. ab 1. Juni 2021: CHF 3'075 (CHF 2815 plus CHF 260)

c. ab1. Mai 2021: CHF 1'980 (befristet bis Ende Mai 2023) und das Scheidungsurteil sei auf diese Unterhaltsbeträge zu reduzie- ren.

2) Dispositiv Ziff. 3 (Verteilung Gerichtskosten) sei aufzuheben. Statt- dessen seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3) Dispositiv Ziff. 4 (Parteientschädigung) sei aufzuheben. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger fürs erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'900 (MWST darin enthalten) zu bezahlen.

4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Berufungsver- fahrens zulasten der Berufungsbeklagten, zzgl. Mehrwertsteuer.

- 4 - Erwägungen: I.

1. Das Bezirksgericht Meilen schied mit Urteil vom 24. November 2015 die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, ge- mäss deren Ziffer 6 sich der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verpflichtete, der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) be- fristet bis Ende Mai 2023 einen in drei Phasen abgestuften nachehelichen Unter- halt sowie ¾ der Kosten einer allfälligen Aus- oder Weiterbildung der Beklagten zu bezahlen (act. 4/62).

2. Mit Abänderungsklage vom 3. Mai 2021 verlangte der Kläger die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (act. 1). Das Bezirksge- richt Meilen wies die Klage am 18. Mai 2021 ab (act. 5). Die dagegen erhobene Berufung hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies den Prozess zur Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 12). Ein daraufhin vom Klä- ger gestelltes Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache betraute erstinstanzli- che Richterin blieb erfolglos (act. 18 und 56 S. 3 E. I/1.2). Nach vergeblicher Eini- gungsverhandlung (Prot.Vi S. 7) und nachdem sich die Parteien zweimal unein- geschränkt zur Sache hatten äussern können (act. 1, 31, 34, 38) und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 45 und 47), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 21. September 2023 erneut ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen (act. 50 = act. 55/A = act. 56 [Aktenexemplar]).

3. Gegen das Urteil gelangt der Kläger mit Berufung ans Obergericht und be- antragt die Reduktion des nachehelichen Unterhalts, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 54; vgl. im Einzelnen vorstehende Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 1-52) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Weiterungen, namentlich die Einholung einer Berufungsantwort, sind nicht

- 5 - erforderlich, weil sich die Berufung als unbegründet und die Sache als spruchreif erweisen. II.

1. Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von gerundet CHF 80'000.– (act. 57). Das Streitwerterfordernis für die Berufung ist damit erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist durch die Abwei- sung seiner Klage beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist erhoben (act. 51/1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Obergerichts rechtzeitig ein (act. 59). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern

- 6 - wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom

17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

3. Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält nachstehende Klauseln zum nachehelichen Unterhalt und zu den Grundlagen der Unterhaltszahlungen (act. 4/62): "6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 6'500 bis Ende März 2016; ab 1. April 2016 CHF 6'200 bis zum Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ und ab 1. Juni 2021 einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'700 bis zum Er- reichen des 18. Altersjahres von C._____, d.h. bis Ende Mai 2023, zu bezah- len. Sollte die Gesuchstellerin einen Ausbildungs- resp. Weiterbildungskurs be- suchen, wird der Gesuchsteller davon 3/4 der Kosten übernehmen. (7. Indexierung.)

8. Grundlagen der Unterhaltszahlungen sind: Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 14'400 Netto Vermögen Ehemann: CHF 500'000 (mit Grundstück) Einkommen Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aktuell: CHF 1'200.00 Netto (ab 1. April 2016: CHF 2'500 Netto) Vermögen Ehefrau: CHF 0."

- 7 -

4. Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, die Parteien seien beim Ab- schluss der Konvention für die Zeit von 1. April 2016 bis zum Ende der Unter- haltspflicht von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von CHF 2'500.– ausgegangen. Er erblickte einen Abänderungsgrund im Umstand, dass die Beklagte schon während der Dauer des nachehelichen Unterhalts zu 100% gearbeitet und seit Klageeinreichung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'000.– verdient habe (u.a. act. 1 S. 3 ff. Rz. 8 ff.). Die Beklagte anerkannte, mehr als das vorgesehene hypothetische Einkommen ab Juli 2021 erzielt zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dies stelle keinen Abänderungs- grund dar. Die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2021 auf die Festlegung eines hypothetischen Einkommens sowie einer Einkommensober- grenze verzichtet. Sie seien davon ausgegangen, die Beklagte habe nach einem relativ kurz befristeten nachehelichen Unterhalt und nach der Volljährigkeit des Sohnes für ihren gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (act. 31).

5. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, das durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten habe von Mai 2021 bis Mai 2023 CHF 5'728.– betragen, was gegenüber dem hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– eine erhebliche und dauerhafte Einkommenssteigerung bedeute. Diese sei auf die seit der Scheidung absolvierte Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Interior De- signerin und die anschliessende Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zurück- zuführen. Die Parteien hätten einen in drei Phasen abgestuften und bis Ende Mai 2023 befristeten nachehelichen Unterhalt vereinbart und explizit festgehalten, dass der Kläger ¾ der Kosten einer allfälligen Weiterbildung der Beklagten über- nehme. An der Anhörung habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie eine konkrete Ausbildung in Aussicht habe und diese möglichst bald absolvieren wolle, um entsprechend davon zu profitieren. Die Parteien hätten beabsichtigt, dass die Beklagte ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen könne. Die Einkommenssteigerung sei in Anbetracht der absolvierten Ausbildung im Rahmen des Vorhersehbaren geblieben, zumal der Kläger einräume, das Einkommen einer Interior Designerin betrage monatlich zwischen CHF 5'000.– und CHF 9'000.–. Die Scheidungskonvention müsse so verstanden werden, dass während der dritten und letzten Phase des Unterhalts

- 8 - bewusst kein hypothetisches Einkommen der Beklagten bzw. keine Einkommens- obergrenze festgelegt worden sei. Angesichts des befristeten nachehelichen Un- terhaltsanspruchs sowie des Monatsgehalts des Klägers von CHF 14'400.– sei der Unterhalt als Anschubfinanzierung sowie als Solidaritätsbeitrag für die Beklag- te zu betrachten. Auch hätten die Parteien keine Mehrverdienstklausel in die Kon- vention aufgenommen, was gegen eine Einkommenslimite bei CHF 2'500.– spre- che. Die verbesserte wirtschaftliche Situation der Klägerin stelle unter diesen Um- ständen keinen Abänderungsgrund dar (act. 56 S. 10 ff. E. III/2.1. ff).

6. Der Kläger rügt in der Berufung eine falsche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz. Das hypothetische Einkommen der Beklagten sei in Ziffer 8 der Kon- vention auch für die dritte Unterhaltsphase ausdrücklich auf CHF 2'500.– festge- setzt worden. Mit der Formulierung "ab 1 April 2016" sei offenkundig die Zeit vom

1. April 2016 bis Ende Mai 2023 gemeint. Die Vorinstanz setze sich über diesen klaren Wortlaut hinweg. Die Parteien hätten Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht ausge- schlossen, sondern gewollt, das der Unterhalt reduziert werden könne, sollte die Beklagte vor Ende des nachehelichen Unterhalts dauerhaft mehr als CHF 2'500.– verdienen (act. 54 S. 3 ff. Rz 22 ff.). Die in der Konvention eingeräumte Möglich- keit einer Ausbildung lasse ein höheres Einkommen als CHF 2'500.– während der Unterhaltsphase nicht als vorhersehbar erscheinen (act. 54 S. 6 ff. Rz 28 ff.). An der Abänderbarkeit des nachehelichen Unterhalts ändere nichts, dass die Partei- en damals keine Mehrverdienstklausel vereinbart hätten. Es wäre an der Beklag- ten gewesen, eine Klausel zu fordern, welche die Herabsetzung bei dauerhaftem Mehrverdienst ausschliesse. Dem Kläger verbleibe gemäss Urteil der Vorinstanz ein durchschnittliches Einkommen von CHF 6'600.–, während die Beklagte über mehr als CHF 11'000.– monatlich verfüge (act. 54 S. 10 ff. Rz 40 ff.). Im Weiteren geht der Kläger auf die Höhe der beantragten Reduktionen ein (act. 54 S. 12 ff. 47 ff.). 7. 7.1. Aufgrund der Parteivorbringen vor Vorinstanz sowie der Rügen in der Beru- fung ist zu beurteilen, ob der nacheheliche Unterhalt ab Mai 2021 bzw. in der drit- ten Phase abgeändert werden kann, wenn die Klägerin dauerhaft einen das hypo-

- 9 - thetische Einkommen von CHF 2'500.– deutlich übersteigenden Lohn erzielt. Die Parteien sind sich somit über den Inhalt der Konvention bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts und der Berechnungsgrundlagen (Ziffern 6 und 8 der Konvention) uneins. Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen der Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB, insbesondere ob die effektive Entwicklung des Einkommens der Beklagten vorhersehbar war (act. 56 S. 6 ff. E. II und III). Ist indes im Rahmen eines Abänderungsverfahrens der Inhalt der vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung umstritten, ist die Vereinba- rung auszulegen. Die (zutreffenden) rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu ergänzen. 7.2. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Demnach ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR) und, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit diversen Hinweisen). Der Kläger hat, soweit ersichtlich, keine vom Vertragstext abweichenden Wil- lensäusserungen der Parteien behauptet, so dass der Vertragstext nach Treu und Glauben auszulegen ist. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.). Insbesondere kann sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wie- dergibt. Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGer 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 5.5.2). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage.

- 10 - Im Rahmen der Auslegung fällt weiter in Betracht, dass die Teile einer Scheidungsvereinbarung unabänderlich bleiben, soweit damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden soll- te. Eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse kann be- züglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise de- finiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controver- sum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer all- fälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsa- chen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen lie- gen, welche aus Sicht der Parteien möglich (wenn auch ungewiss) sind (BGE 142 III 518 E. 2.5 und 2.6.1). 7.3. Der Kläger stützt seine Auslegung hauptsächlich auf den seiner Auffassung nach klaren Wortlaut von Ziff. 8 und leitet aus der Formulierung "ab 1. April 2021" her, das hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– gelte ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Unterhaltspflicht als Referenzwert. Er folgert daraus, der nach- eheliche Unterhalt könne bei einem dauerhaft wesentlich höheren Einkommen der Beklagten reduziert werden. Diese Auslegung allein anhand des Wortlauts greift unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu kurz und berücksichtigt ins- besondere den Regelungszweck, wie ihn die Vorinstanz schlüssig aufzeigte (act. 56 S. 14 ff.), ungenügend. Entgegen der Annahme des Klägers ist der zitier- te Wortlaut auch nicht zweifelsfrei klar. Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt in der Vereinbarung in drei Phasen unterteilt (Ziffer 6 der Konvention), während sie bei den Grundlagen der Unterhaltszahlungen beim Einkommen der Beklagten nur zwei Phasen unterschieden (Ziffer 8 der Konvention), wobei der Beginn der zweiten Phase mit dem Beginn der zweiten Phase beim Unterhalt zu- sammenfällt. Da die Parteien in der Vereinbarung somit für die dritte Unterhalts- phase das hypothetische Einkommen der Beklagten nicht explizit erwähnten, lässt der Wortlaut bezüglich der Geltung des hypothetischen Einkommens gewissen Auslegungsspielraum offen, was sich am Streit der Parteien über den genauen Inhalt der Formulierung "ab 1. Juni 2023" manifestiert. Abzustellen ist daher in erster Linie auf den mit der Unterhaltsregelung verfolgten Zweck.

- 11 - Gemäss Vorinstanz hätten die Parteien beabsichtigt, dass die Beklagte, die sich seit der Geburt des Sohnes vorwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe, ins Erwerbsleben zurückkehre und ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen können soll. Dies widerspreche ei- nem vereinbarten fixen hypothetischen Einkommen von CHF 2'500.– bis zum Ab- lauf des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Diese Überlegungen leuchten ein. Die der Vereinbarung zugrundliegende Intention der Parteien stellt der Kläger nicht in Abrede und stimmt mit der Vorinstanz darin überein, die Parteien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Beklagte müsse ab Juni 2023 für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. War demnach die Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten beabsichtigt, ist nach Treu und Glauben anzunehmen, die Parteien wollten mit der Konvention die dafür notwen- digen Voraussetzungen schaffen. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Un- terhalts bis Ende Mai 2023 war der Beklagten, welche bei Ablauf des Unterhalts- anspruchs 51-jährig sein würde, folglich zu ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit noch während laufendem Unterhalt sukzessive auszubauen und ihr Einkommen so zu erhöhen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten anschliessend aus eigener Kraft decken kann. Zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels wurde in der Kon- vention in Betracht gezogen, dass sich die Beklagte weiterbilden könne. Damit wurde offensichtlich bezweckt, ihre reellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach einer längeren Abwesenheit zu erhöhen und ihr Einkommenspotential zu steigern. Unbestritten blieb, dass sich der Kläger verpflichtete, ¾ der Kosten eines Aus- oder Weiterbildungskurses zu übernehmen (Ziffer 6 Abs. 2 der Konvention). All diese Umstände zeigen, dass das in Ziffer 8 der Konvention als Grundlage für die Unterhaltszahlungen ab 1. April 2016 festgelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'500.– nicht als verbindliche Referenzgrösse bis Ende Mai 2023 und insbe- sondere nicht für die letzte Unterhaltsphase gelten konnte, ansonsten der verfolg- te Zweck - die Erlangung der Eigenfinanzierungskapazität der Beklagten - kaum rechtzeitig hätte erreicht werden können. Das abweichende, vorwiegend am Wort- laut orientierte Auslegungsergebnis des Klägers vermag nicht zu überzeugen. 7.4. Bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Oktober 2015 war die tat- sächliche Entwicklung des Einkommens der Beklagten ab Juni 2021 naturgemäss

- 12 - nicht vorhersehbar. Dem Einwand des Klägers, es sei damals unklar gewesen, ob und welche Ausbildung die Beklagte absolvieren würde, ist entgegenzuhalten, dass aus damaliger Sicht die blosse Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung die Spannweite des (theoretisch) erzielbaren Einkommens der Beklagten erheblich erweiterte und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des von ihr dereinst re- alisierbaren Einkommens vergrösserte. In der Abstufung und der Befristung des nachehelichen Unterhalts manifestiert sich der Wille der Parteien, eine endgültige Lösung zu treffen und sich vollständig auseinanderzusetzen. Es fällt weiter auf, dass die Parteien die Grundlagen des Unterhalts damals nur lückenhaft festgelegt haben und in Ziffer 8 der Vereinbarung jegliche Angaben zum Bedarf der Parteien unterliessen. Die fehlenden Referenzangaben, die grosse Ungewissheit über die Einkommensentwicklung bei der Beklagten sowie der mit der Konvention ange- strebte Zweck, ihr zu möglichst hoher Eigenversorgungskapazität zu verhelfen, lassen nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass die erhebli- chen Unsicherheiten mit dem in drei Stufen unterteilten, sukzessive abnehmen- den nachehelichen Unterhalt bewältigt werden und der Unterhalt in der letzten Phase selbst bei steigendem Einkommen der Beklagten grundsätzlich unabän- derbar bleiben sollte. Dies wird, wie bereits die Vorinstanz festhielt, dadurch un- terstrichen, dass die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretenen Parteien von der Vereinbarung einer gebräuchlichen Mehrverdienstklausel absahen. Die Un- abänderbarkeit gilt mit Blick auf die bezweckte Erlangung der Eigenversorgungs- kapazität der Beklagten allerdings nur soweit, als das effektive Einkommen die erwarteten Lebenshaltungskosten nicht übermässig übersteigt. Der Kläger bezifferte den gebührenden Unterhalt der Beklagten während der letzten Phase mit CHF 8'200.– (u.a. act. 54 S. 7 Rz 30d und S. 15 Rz 49 und 53). Die Vorinstanz berechnete das effektiv erzielte durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mit CHF 5'728.– (act. 56 S. 10 f. E. III/2.1.4), welchen Betrag der Kläger (als Durch- schnitt) zu akzeptieren scheint (act. 54 S. 9 Rz 32). Mit dem seit 1. Mai 2021 ge- nerierten Einkommen vermag die Beklagte somit die approximativen Kosten des Lebensunterhalts nach Ablauf des nachehelichen Unterhalts nicht vollständig zu decken. Das Einkommen liegt folglich innerhalb des bei Abschluss der Konvention

- 13 - ins Auge gefassten Spektrums und bietet keine Handhabe, den nachehelichen Unterhalt von CHF 5'700.– zu reduzieren. Der Kläger behauptet, die Parteien hät- ten bereits bei Abschluss der Vereinbarung angenommen, es werde der Beklag- ten nicht gelingen, nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes die gemäss Scheidungsurteil massgebenden Lebenshaltungskosten von CHF 8'200.– zu de- cken (act. 54 S. 7 Rz 30d). Diese Mutmassungen haben sich nunmehr bestätigt, führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 5'700.– mag für den Kläger abstrakt betrachtet hoch sein und der Beklagten für eine begrenzte Zeit erhebliche Einkünfte bescheren. Dieser Umstand wird in- des relativiert, da die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung über keinerlei Vermö- genswerte verfügte (Ziffer 8 der Konvention) und ihr aufgrund des Güterstands der Gütertrennung trotz mehrjähriger Ehe ohne wesentliche eigene Erwerbstätig- keit keine güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger zustanden. Die Un- terhaltsregelung erweist sich daher in einer Gesamtbetrachtung der Konvention als fair und angemessen. 7.5. Zusammenfassend trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ein fixes hypothetisches Einkommen der Be- klagten von CHF 2'500.– vereinbart und das tatsächliche Einkommen der Beklag- ten ab Mai 2021 führe zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Das tat- sächlich generierte Einkommen der Beklagten war, wie sich der vorstehenden Begründung entnehmen lässt und die Vorinstanz korrekt darlegte, für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auch vorhersehbar. 8. 8.1. Die Unabänderbarkeit des Unterhalts aufgrund des Einkommens der Beklag- ten bedeutet nicht, dass die Parteien die Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB vollumfänglich ausgeschlossen haben, weshalb die Herabsetzung des Unterhalts aus anderen Gründen grundsätzlich möglich bleibt. Die Vorinstanz erblickte indes keine anderen Herabsetzungsgründe. Sie erklärte, der Kläger mache weder eine Verringerung seines Einkommens substantiiert geltend noch sei eine solche be- legt (act. 56 S. 17 f. E. III/3.1 f.). Auch die Geburt der heute sechsjährigen Tochter D._____ des Klägers rechtfertige keine Herabsetzung des nachehelichen Unter-

- 14 - halts. Bei der Zusprechung elterlicher Unterhaltsbeiträge sei das Prinzip der Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder zu beachten. Die Kosten des Pri- vatkindergartens "E._____" für D._____ von CHF 2'500.– pro Monat könnten, da keine Notwendigkeit für den Besuch bestehe, im Kinderunterhalt nicht berücksich- tigt werden. Der Kläger sei in der Lage, neben seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten und dem Sohn für die (angemessenen) Unterhaltskos- ten von D._____ aufzukommen (act. 56 S. 18 ff. E. III/4.1 ff.). 8.2. Der Kläger hielt in der Berufung an der Herabsetzung des Unterhalts auf- grund der drohenden Verringerung seines Einkommen nicht mehr fest. Bezüglich der Kosten für D._____ brachte er im Wesentlichen vor, die Auslagen für die Pri- vatschule von CHF 2'500.– seien belegt. Angesichts des Einkommens der Partei- en von insgesamt rund CHF 17'000.– sei die Privatschule finanzierbar. Die Vo- rinstanz verkenne, dass Kinderunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgehe (act. 54 S. 16 f. Rz 57 ff.). 8.3. Mit diesen Behauptungen geht der Kläger auf die schlüssigen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich auf den Grundsatz der Gleichbe- handlung der Kinder, nur unzureichend ein. Überdies legt er weder seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation, einschliesslich derjenigen der Mutter von D._____, offen noch reicht er aussagekräftige Belege dazu ein. Mangels Über- sicht über seine finanziellen Verhältnisse liesse sich auch nicht sorgfältig überprü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts für D._____ erfüllt wären. Auf die Vorbringen des Klägers ist somit nicht näher einzugehen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Kosten- und Entschä- digungsregelung im angefochtenen Entscheid (act. 56 Dispositiv-Ziff. 3 und 4) entgegen den Berufungsanträgen 2 und 3 zu bestätigen. Die Berufung ist dem- nach vollumfänglich abzuweisen. 9.2. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert im Berufungsverfahren von rund CHF 80'000.–. Gestützt auf §§ 4 und

- 15 - 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- gebühr ist mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen. 9.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Kläger unterliegt und der Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. September 2023 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am: