Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Oktober 2017 festgehalten; Urk. 6/38 S. 3), wurde die Unterhaltspflicht des Klägers während fünf Monaten aufgehoben. In der Vereinbarung haben die an- waltlich vertretenen Parteien offensichtlich versucht, die seit Einreichung des Ab- änderungsbegehrens im Juni 2019 (Urk. 1) aufgelaufenen, ausstehenden Unter- haltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder gleichsam untereinander aufzuteilen. Während die Beklagte teilweise auf Beträge verzichtet, welche nicht bevorschusst worden sind, übernahm der Kläger Ausstände, welche offensichtlich bereits bei ihm eingefordert worden waren (" […] welcher teilweise bereits betrieben wurde und in Verlustscheinen verbrieft wurde"; Urk. 57 S. 3). Die Formulierung von Ziffer 6 zeigt, dass es den Parteien (auch) um eine Schuldübernahme gegangen sein muss, andernfalls wäre der Wortlaut der Ziffer, in welcher zudem festgehalten wird, der Kläger bleibe "diesen Betrag" "gegenüber der Alimentenbevorschussung schuldig" (Urk. 57 S. 3) wohl anders ausgefallen. Gemäss Rechtsprechung kann unter gewissen Voraussetzungen in das Existenz- minimum einer unterhaltsverpflichteten Person eingegriffen werden (vgl. OGer ZH RV110005 vom 11. Juli 2011 E. 2 b)-d)). Diese Rechtsprechung kann in analoger Weise auch für das vorliegende Verfahren herangezogen werden. Es sind Unter- haltsbeiträge für die minderjährige Tochter im Streit, welche bereits angefallen sind und bereits an die Mutter des Kindes ausbezahlt wurden. Auch wenn auf- grund der Alimentenbevorschussung, bei welcher es sich um eine Inkassohilfe handelt (Art. 131 ZGB), als Gläubiger das Gemeinwesen auftritt, waren die Kin- derunterhaltsbeiträge ursprünglich an die Beklagte, die Mutter des Kindes, zahl- bar (Urk. 6/38). Wie bereits dargelegt, schlossen die Parteien mit der Vereinba- rung offensichtlich einen Kompromiss. Teilweise wurde angesichts der finanziel- len Situation des Klägers auf die Einforderung von rückwirkenden und inskünfti- gen Unterhaltsbeiträgen verzichtet (u.a. Unterhaltsbeiträge für C._____, Unter- haltsbeiträge D._____ für Oktober 2023 bis Ende Februar 2024). Bei derjenigen Summe, welche der Kläger trotz festgestellter fehlender finanzieller Leistungsun- fähigkeit übernimmt, handelt es sich um eine, die im Zeitpunkt der Vereinbarung
- 33 - bereits als offene Forderung bestand und deren Höhe den Parteien bekannt war (Unterhaltsbeiträge für D._____ für den Zeitraum von 1. Mai 2019 bis 30. Septem- ber 2023, in der Höhe des bevorschussten Betrages). Vor diesem Hintergrund, im Lichte der in OGer ZH RV110005 vom 11. Juli 2011 E. 2 b)-d) dargelegten Recht- sprechung sowie vor dem Hintergrund der Parteiautonomie, ist die im Beisein der Rechtsanwälte abgeschlossene Vereinbarung vom 1. September 2023 nicht of- fensichtlich unangemessen und damit nicht zu beanstanden. Hätte sich der Kläger nicht verpflichtet, diese Beträge dem Gemeinwesen zurück- zuerstatten bzw. hätte die Beklagte rückwirkend auf diese Unterhaltsbeiträge ver- zichtet, hätte die Beklagte damit rechnen müssen, dass sie die fraglichen Unter- haltsbeiträge zurückzuerstatten hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dafür ohne Weiteres die finanziellen Mittel gehabt hätte. Sodann ist nach der normalen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die entsprechenden finanziellen Mittel bereits für den Bedarf der gemeinsa- men Kinder bzw. der gemeinsamen Tochter D._____ ausgegeben worden waren. Wenn sich der Kläger – anwaltlich vertreten – nun offensichtlich in der Verhand- lung vom 1. September 2023 dazu entschlossen hat, trotz schlechter finanzieller Verhältnisse (s)einen Teil an die Finanzierung seiner Töchter beizutragen bzw. die Beklagte dabei zu entlasten, ist dies im Rahmen der Parteiautonomie als zu- lässig zu betrachten. Es erscheint auch nachvollziehbar: Der Kläger hat gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern (vgl. Urk. 92/77 S. 6) und die Kosten für deren Lebensunterhalt fallen bekanntlich ungeachtet der aktu- ellen finanziellen Mittel der Eltern an. Andererseits ist eine Vereinbarung nicht be- reits dann offensichtlich unangemessen (mit der Konsequenz, dass ihr die Geneh- migung nach Art. 279 ZPO zu versagen ist), wenn eine andere Regelung begrün- det werden könnte bzw. angemessen(er) erschiene. Offensichtlich unangemes- sen ist eine Konvention erst, wenn sie in sofort erkennbarer Weise von der ge- setzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen lässt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11, BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3b). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten wird.
- 34 - 7.3.3Zusammenfassend sind die Einwände des Klägers unbegründet und es sind weder in Bezug auf die einzelnen Klauseln noch betreffend die Vereinbarung an sich Umstände auszumachen, welche dazu führen würden, diese als unangemes- sen anzusehen und deren Genehmigung durch die Vorinstanz als unzulässig zu betrachten. Eine allfällige nachträgliche Reue rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung des Klägers – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
8. Nachdem sowohl die Berufung des Klägers wie auch diejenige der Beklag- ten abzuweisen ist, je soweit darauf einzutreten ist, ist das vorinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Urk. 78 Dispositiv-Ziffern 2 – 4) zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss – beide Parteien unterliegen mit ihrer Berufung, soweit darauf ein- zutreten ist – sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Anteil der Beklagten ist mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 83 und 85) zu verrechnen.
3. Nachdem beide Parteien mit ihrer Berufung unterliegen, ist nach keiner Seite eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Kläger wurde mit Beschlüssen vom 14. Februar und 3. April 2024 für das vorliegende Verfahren bzw. das damit vereinigte Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LC230053-O die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 94 und Urk. 92/89). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand machte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Urk. 138) für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 7'795.75 gel- tend (inkl. Barauslagen sowie inkl. MwSt.). Diese Entschädigung erscheint zwar gemessen an der Komplexität und des notwendigen Zeitaufwandes des vorliegen- den Verfahrens als hoch, jedoch noch angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e,
- 35 - § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 22 AnwGebV), zumal sie sich anhand des Leistungsjournals plausibilisieren lässt (beigeheftet an Urk. 138). Der unentgeltli- che Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, ist daher für seine Aufwendungen in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu entschädigen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 6. September 2023 wird damit bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Klägers im vorliegenden Verfahren mit Fr. 7'795.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vor- behalten. - 36 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230043-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC230053-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 6. September 2023 (FP190019-E)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1 f.) "1. In Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichts Hinwil vom 12. Oktober 2017 (FE170024-E) sei die alternierende Obhut anzuordnen.
2. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des Urteiles des Be- zirksgerichts Hinwil vom 18. September 2018 bzw. in Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil vom 12. Oktober 2017 genehmigten Scheidungskonvention sei festzustellen, dass der Kläger ab dem
1. Mai 2019 nicht in der Lage ist, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ (geb. tt.07.2001) und die Tochter D._____ (geb. tt.mm.2012) zu bezahlen.
3. Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien vorsorglich auf CHF 60.00 zu reduzieren.
4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, un- ter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
6. Alles U.K. & E.F." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023: (Urk. 78 S. 7 ff.)
1. Die am 1. September 2023 geschlossene Vereinbarung der Parteien betref- fend Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Oktober 2017 (FE170024-E) wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger zieht seinen Antrag auf Anordnung einer "alternierende" Obhut über die Töchter zurück.
2. Die Parteien stellen fest, dass die gemeinsame Tochter C._____ bereits seit tt. Juli 2019 volljährig ist und die Regelung betreffend gemeinsame elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung ihr gegenüber hinfällig geworden ist.
3. Die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 1 und 2 der mit Scheidungsurteil vom
12. Oktober 2017 vorgemerkten und genehmigten Scheidungskonvention wird bezüglich D._____ wie folgt angepasst:
- 3 - Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- jeweils in den Wochen mit ungerader Ordnungszahl von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr
- während drei Wochen Ferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen zusammenhängend) Ungeachtet der gewöhnlichen Betreuungsregelung verbringt D._____ den ersten Tag des Ramadanfests und den ersten Tag des Opferfests in Jahren mit gerader Ordnungszahl bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Ordnungs- zahl beim Vater. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Be- treuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 19.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vater auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis zum 31. Januar des laufenden Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Die Parteien stellen fest, dass die Tochter C._____ Ende Juli 2020 ihre Aus- bildung abgeschlossen hat und seit August 2020 nicht mehr unterhaltsbe- rechtigt ist.
5. Die Unterhaltsverpflichtung bezüglich C._____ wird aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers rückwirkend per 1. Mai 2019 aufgehoben.
6. Die Parteien stellen fest, dass der Kläger grundsätzlich rückwirkend seit
1. Mai 2019 schuldlos nicht mehr leistungsfähig ist. Die Parteien vereinbaren jedoch, dass die Unterhaltspflicht im Umfang der bevorschussten Unterhalts- beiträge für D._____ erst per 30. September 2023 aufgehoben werden soll,
- 4 - sodass weiterhin der Kläger diesen Betrag (welcher teilweise bereits betrie- ben wurde und in Verlustscheinen verbrieft wurde) gegenüber der Alimenten- bevorschussung schuldig bleibt. Die Beklagte verzichtet auf die rückwirkend seit 1. Dezember 2022 über den bevorschussten Betrag hinausgehenden Kinderunterhaltsbeträge für D._____. Die Parteien vereinbaren, dass für die Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis und mit 29. Februar 2024 kein Unterhalt für D._____ geschuldet ist.
7. In Abänderung von Ziffer 4 der mit Urteil vom 12. Oktober 2017 vorgemerkten und genehmigten Scheidungskonvention der Parteien ist der Kläger (Schei- dungsbeklagte) mit Wirkung ab 1. März 2024 verpflichtet, für D._____ monat- lichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.– (zuzüglich allfälligen Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Absätze 2, 3 und 4 von Ziffer 4 dieser Scheidungskonvention (Zulagen, Zahlungsmodalitäten, Betreuungsunterhalt) bleiben unverändert.
8. Der Unterhaltsfestsetzung liegen folgende finanzielle Verhältnisse für die Zeit der Reduktion der Unterhaltsbeiträge zugrunde (Nettolohn, inkl. Anteil
13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): Erwerbseinkommen der Beklagten (100 % Pensum): Fr. 4'915.– Erwerbseinkommen des Klägers (100 % Pensum, hypothetisch): Fr. 4'000.– Einkommen der Tochter D._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.–
9. Der Kläger ist bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____ verpflichtet, die Beklagte unverzüglich über sämtliche Veränderun- gen seines Einkommens zu informieren, unter Beilage der entsprechenden Belege (Arbeitsverträge, Rentenverfügungen, etc.) und der Beklagten jeweils unaufgefordert die jährlichen Lohn- und Rentenausweise zuzustellen. Erfüllt der Kläger diese Pflicht nicht, ist er verpflichtet, den Beklagten und der Tochter D._____ den durch diese Pflichtverletzung verursachten Schaden zu ersetzen.
- 5 -
10. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Entscheids, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 600.– Dolmetscherkosten.
3. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen jeweils gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Mehrkosten für den begründeten Entscheid trägt der Kläger allein, wobei auch diese infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Zur Erstberufung der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 77 S. 1 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil 6. September 2023 in der Geschäfts- Nr. FP190019-E/UB sei vollständig aufzuheben.
2. Die gegnerische Abänderungsklage vom 11. Juni 2019 sei abzuweisen.
- 6 - und mit folgenden prozessualen Anträgen:
3. Es der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person [von Rechtsanwalt X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten." des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 87 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. Dem Berufungsbeklagten sei im Verfahren LC230043 betreffend Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. September 2023 (FP190019-E), für das Berufungsverfah- ren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO);
3. [Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____] sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin (zzgl. MWST)" Zur Zweitberufung des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 92/77 S. 2): "1. Es sei Ziffer 6 [recte: Ziffer 1.6] des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. September 2023 teilweise aufzuheben resp. wie folgt abzuän- dern: «Die Parteien stellen fest, dass der Kläger grundsätzlich rückwirkend seit
1. Mai 2019 schuldlos nicht mehr leistungsfähig ist. Die Beklagte verzichtet auf die rückwirkend seit 1. Dezember 2022 über den bevorschussten Betrag hinausgehenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____. Die Parteien verein- baren, dass für die Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis und mit 29. Fe- bruar 2024 kein Unterhalt für D._____ geschuldet ist.»; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 92/91 S. 1):
- 7 - "1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers vom 27.11.2023 seien vollum- fänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsa- chen des Bezirksgerichts Hinwil wurde die am tt. November 1998 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter C._____, geboren am tt. Juli 2001, und D._____, geboren am tt.mm.2012, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die al- leinige Obhut der (heutigen) Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberu- fungsbeklagten (fortan Beklagte) gestellt. Die Nebenfolgen wurden gemäss der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung geregelt. Der Kläger, Erstberu- fungsbeklagter und Zweitberufungskläger (fortan Kläger) wurde zu Unterhaltszah- lungen für C._____ (Fr. 660.– pro Monat) und D._____ (Fr. 810.– bzw. ab 1. De- zember 2022 Fr. 1'010.– pro Monat) verpflichtet. Mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit verlangten die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt (Urk. 6/38). 1.2 Am 6. Juni 2018 erhob der Kläger eine erste Abänderungsklage, mit welcher er eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge beantragte (Urk. 7/1 S. 1). Mit Ur- teil vom 18. September 2018 des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Be- zirksgerichts Hinwil wurde die Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2018 vorgemerkt und genehmigt. Der Kläger wurde in Abänderung des Urteils vom
12. Oktober 2017 verpflichtet, vom 1. Juli 2018 bis Ende April 2019 für C._____ Fr. 157.– und für D._____ Fr. 500.– pro Monat an Unterhaltsbeiträgen zu bezah- len. Ab 1. Mai 2019 galt wieder die Regelung gemäss der oben erwähnten ur- sprünglichen Scheidungskonvention (Urk. 7/13). 2.1 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsa- chen des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) erhob der Kläger eine wei-
- 8 - tere Abänderungsklage, mit welcher er u.a. die alternierende Obhut sowie erneut eine Änderung bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge beantragte. Dies im Sinne der Feststellung, dass er ab 1. Mai 2019 nicht mehr in der Lage sei, solche zu be- zahlen (Urk. 1 S. 1). Der Verfahrensverlauf kann dem vorinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 78 S. 2 ff.). 2.2 Am 1. September 2023 schlossen die Parteien vor Vorinstanz eine Verein- barung (Urk. 57), worin u.a. festgestellt wurde, dass die Unterhaltspflicht des Klä- gers gegenüber der volljährigen Tochter C._____, welche ihre Ausbildung per Ende Juli 2020 abgeschlossen hatte, seit August 2020 nicht mehr bestehe. Die Unterhaltspflicht des Klägers betreffend C._____ wurde zudem mangels Leis- tungsfähigkeit seinerseits rückwirkend per 1. Mai 2019 aufgehoben. Die Parteien liessen im Weiteren feststellen, dass der Kläger grundsätzlich rückwirkend seit 1. Mai 2019 schuldlos nicht mehr leistungsfähig sei. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter D._____ wurde differenziert für verschiedene Perioden geregelt (Dis- positivziffern 6 und 7; Urk. 57 S. 3). Mit (unbegründetem) Urteil vom 6. September 2023 wurde die von den Parteien geschlossenen Vereinbarung von der Vorin- stanz vorgemerkt und genehmigt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte der Kläger um schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 66). Die begrün- dete Fassung des Urteils wurde am 23. Oktober 2023 an die Parteien versandt (Urk. 70).
3. Gegen das Urteil vom 23. Oktober 2023 erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung, die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2023 (Urk. 77; Geschäfts- Nr. LC230043-O) und der Kläger mit Eingabe vom 27. November 2023 (Urk. 92/77; Geschäfts-Nr. LC230053-O). Sie stellten die eingangs wiedergegebe- nen Anträge. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 wurde das Gesuch der Be- klagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsver- fahren abgewiesen und ihr Frist angesetzt, um einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– für die Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 83). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 85). Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LC230053-O einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 92/83), worauf die-
- 9 - ser ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellte (Urk. 92/84 - 88/2-13). Mit Be- schluss vom 14. Februar 2024 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LC230053-O die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt (Urk. 92/89). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 22. März 2024 im Verfahren Geschäfts-Nr. LC230043-O und ging am 25. März 2024 hierorts ein (Urk. 87). Diejenige der Beklagten im Verfahren Geschäfts-Nr. LC230053-O da- tiert vom 22. März 2023 [recte: 2024] und ging ebenfalls am 25. März 2024 hier- orts ein (Urk. 92/91). Der Kläger stellte gleichzeitig mit der Berufungsantwort ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 87 S. 2). Mit Beschluss vom 3. April 2024 wurde das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230053-O mit dem vorlie- genden Verfahren Geschäfts-Nr. LC230043-O vereinigt und unter der letzteren Prozessnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurde dem Kläger auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ausserdem wurde den Parteien eine einmalige Frist von 10 Tagen angesetzt, um je eine all- fällige Stellungnahme zur Berufungsantwort der Gegenpartei einzureichen (Urk. 94). Die vom 18. April 2024 datierende Stellungnahme des Klägers ging rechtzeitig ein (Urk. 95); sie wurde der Gegenpartei am 29. Mai 2024 zugestellt (Urk. 95). Auf das von der Beklagten eingereichte Fristerstreckungsgesuch be- züglich einer allfälligen Stellungnahme zur Berufungsantwort der Gegenpartei wurde mit Verfügung vom 23. April 2024 zufolge Verspätung nicht eingetreten (Urk. 97). Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde eine Beweisaussage beider Parteien angeordnet (Urk. 99) und die Parteien in der Folge zur Beweisverhand- lung vorgeladen (Urk. 102). Diese fand am 24. Oktober 2024 statt (Prot. II S. 12 ff.). Mit Eingaben vom 12. Dezember 2024 (Kläger; Urk. 109) und 17. Januar 2025 (Beklagte; Urk. 113) äusserten sich die Parteien zum Beweisergebnis. Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 wurde die Einvernahme eines Zeugen angeord- net (Urk. 114), welcher jedoch trotz gehöriger Vorladung (Urk. 119) nicht zur Ver- handlung erschien (Prot. II S. 36 f.). Mit Beschluss vom 11. April 2025 wurde dem
- 10 - Zeugen wegen seines Nichterscheinens eine Ordnungsbusse auferlegt (Urk. 123). Der Kläger äusserte sich sodann mit Eingabe vom 17. Februar 2025 zur beklagtischen Stellungnahme zum Beweisergebnis (Urk. 116), die Beklagte äusserte sich dazu (sowie zur vorherigen Stellungnahme des Klägers) mit Ein- gabe vom 3. März 2025 (Urk. 118). Am 15. Mai 2025 wurden die Parteien aufge- fordert, sich zum Abschluss des Beweisverfahrens zu äussern (Urk. 124), was sie mit Eingaben vom 28. Mai 2025 (Kläger; Urk. 125) und 1. Juli 2025 (Beklagte; Urk. 135) taten. Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 22. Juli 2025 zur Ver- nehmlassung der Beklagten (Urk. 137). Die Beklagte liess sich darauf nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 139). II. Prozessuales 1.1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen
- 11 - Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). 1.2 Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachver- halt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Be- rufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015
- 12 - vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz, Art. 312 N 11). 1.3 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tat- sachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die vorliegenden Akten ist nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3. Es ist darauf hinzuweisen, dass im bisherigen Verfahren Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Referentin mitwirkte (u.a. Urk. 97). Sie steht seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr im Amt, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.2). An ihrer Stelle wirkt beim vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.
4. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beklagten weder Seiten- zahlen noch Randziffern aufweisen, welche es ermöglichen würden, ihre Darle- gungen ordentlich zu zitieren (vgl. z.B. Urk. 77; Urk. 104; Urk. 112; Urk. 113). Da es sich jeweils um wenig umfangreiche Eingaben handelt, wurde darauf verzich-
- 13 - tet, die Eingaben zwecks gehöriger Nummerierung der anwaltlich vertretenen Be- klagten zu retournieren. Wenn die beklagtischen Eingaben in diesem Entscheid mit Seitenzahlen zitiert werden, handelt es sich jeweils um die Nummerierung der Seitenzahlen, welche vom Gericht vorgenommen worden ist. III. Materielles
1. Wie bereits dargelegt, haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren eine Vereinbarung abgeschlossen (u.a. Urk. 78). Mit ihren Berufungen machen beide Parteien geltend, das vorinstanzliche Urteil bzw. die vorinstanzliche Geneh- migung der Vereinbarung vom 1. September 2023 sei ganz oder teilweise aufzu- heben. Die Beklagte bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, sie sei ge- täuscht worden bzw. sie sei bei Abschluss der Vereinbarung einem Willensman- gel unterlegen, da der Kläger seit Monaten, wenn nicht seit Jahren, schwarz ar- beite (Urk. 77 S. 5 f.). Der Kläger macht zusammengefasst im Wesentlichen gel- tend, er habe vor Vorinstanz um Nichtgenehmigung der Vereinbarung ersucht. Er habe diese nicht aus freiem Willen geschlossen und insbesondere nicht nach reif- licher Überlegung, habe er doch letztlich eine Nichtschuld übernommen, indem er trotz nicht vorhandener finanzieller Leistungsfähigkeit den Bestand von Unter- haltsforderungen anerkannt habe. Durch die Übernahme der Nichtschuld entstün- den sodann migrationsrechtliche Risiken (Verlust der Aufenthaltsberechtigung), weshalb die Vereinbarung mit dem Kindswohl nicht im Einklang stünde und als unangemessen sowie unzumutbar zu qualifizieren sei. Die entsprechende Ziffer hätte von der Vorinstanz nicht genehmigt werden dürfen. Diese Genehmigung sei aufzuheben (Urk. 92/77 S. 5 f.). 2.1 Für strittige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Schei- dungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Art. 284 Abs. 1 ZPO verweist für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf Art. 134 Abs. 2 ZGB, welcher wiederum auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist (Art. 273 ff. ZGB, Art. 286 ZGB). 2.2 Eine Scheidungsvereinbarung oder eine Vereinbarung betreffend Abände- rung eines Scheidungsurteils ist erst gültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat;
- 14 - sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung bzw. die Ver- einbarung betreffend Abänderung einer Ehescheidung ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestandteil des Scheidungsurteils. 2.3 Würde die Genehmigung der Vereinbarung betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils durch die Vorinstanz vom Berufungsgericht als unzulässig er- achtet und festgestellt, dass sie nicht hätte genehmigt werden dürfen, hätte sie keinen Bestand mehr, würde das Urteil in diesem Sinne aufgehoben und das Ver- fahren zur Abänderung der Scheidungsfolgen an die erste Instanz zurückgewie- sen. Die Berufungsinstanz kann in diesem Sinne nur einen kassatorischen Ent- scheid fällen und wäre funktional zur Abänderung/teilweisen Neufassung der Ver- einbarung bzw. des Urteils im Sinne der Berufungsbegehren des Klägers bzw. der Parteien unzuständig. 3.1.1Soweit es auf eine Neufassung von Ziffer 6 der Vereinbarung bzw. von Dis- positiv-Ziffer 1.6 des vorinstanzlichen Urteils zielt, kann nach dem Gesagten auf das Berufungsbegehren des Klägers nicht eingetreten werden (Feststellung, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2019 schuldlos nicht mehr finanziell leistungsfähig sei und Regelung der daraus entstehenden Folgen; vgl. Urk. 92/77 S. 2). Gleiches gilt für das Berufungsbegehren Ziffer 2 der Beklagten, wonach die Abänderungsklage der Gegenseite vom 11. Juni 2019 abzuweisen sei (Urk. 77 S. 1). 3.1.2Soweit der Kläger (sinngemäss) um Aufhebung der Genehmigung von Zif- fer 6 der Vereinbarung vom 1. September 2023 bzw. Dispositiv-Ziffer 1.6 des vor- instanzlichen Urteils ersucht (vgl. Urk. 92/77 S. 2), kann – wie in nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird – offenbleiben, ob vorliegend überhaupt die Aufhe- bung der Genehmigung einzelner Bestimmungen der Parteivereinbarung (statt die Aufhebung der Genehmigung der Vereinbarung als Ganzes) möglich ist. 3.2 Es kann im Folgenden nur geprüft werden, ob die Vereinbarung betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen zufolge des Vorliegens eines Willensmangels nicht verbindlich ist oder ob sie zufolge Unangemessenheit nicht hätte genehmigt werden dürfen.
- 15 - 4.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegat- ten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung setzt entsprechend in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 279 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Ergebnis der Wil- lensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbe- zügliche Prüfung erschöpft sich nicht in einer Betrachtung des zeitlichen Ablaufs bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Parteien müssen deren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf, eine der Parteidis- position unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung der Tatsa- chen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zuge- ständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifliche Überlegung setzt jedoch dem Verzicht einer Partei auf Information über die finan- ziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 4.2 Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Parteien eindeutig feststellbar sein, sodass sie namentlich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die ge- regelt werden sollen und müssen. Ferner muss sich das Gericht davon überzeu- gen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensicht- lich unangemessen ist. Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Inwieweit eine Verein- barung darüber hinaus nachgeprüft werden darf, ist strittig, denn Art. 279 Abs. 1 ZPO sagt nicht ausdrücklich, dass die Vereinbarung "angemessen" sein muss, sondern sie darf nicht "offensichtlich unangemessen" sein. Allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen; Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbe-
- 16 - trachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen. Ein- zugreifen ist insbesondere bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billig- keitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervortei- lung einer der Parteien verhindert werden. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebli- ches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.; BSK ZPO-Bühler, N 3 b ff.; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24).
5. Wie bereits ausgeführt (Erwägung Ziffer I. 2.2) schlossen die Parteien im vorliegenden Abänderungsverfahren am 1. September 2023 eine Vereinbarung betreffend Obhut, Betreuung und Unterhaltspflichten in Bezug auf die gemeinsa- men Töchter. Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung der Parteien unter Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids (Urk. 78 S. 7 ff.). In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Parteien hätten die fragliche Vereinbarung unter Mitwirkung des Gerichts und in Anwesenheit ihrer jeweiligen Parteivertreter geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hätten oder dass sie den Inhalt der Vereinbarung und deren Konsequenzen nicht verstanden hätten, seien weder während der Verhandlung ersichtlich gewesen noch seien sie es im Zeitpunkt des Urteils. Der Wortlaut sei klar und der Inhalt der Vereinbarung sei beiden Parteien erläutert worden. Sodann sei ein Dolmetscher für Türkisch beige- zogen worden, welcher den Parteien das anlässlich den Vergleichsgesprächen Gesprochene und die Vereinbarung übersetzt habe. Die Regelung betreffend Ob- hut und Betreuung entspreche dem Kindswohl. Die Regelung betreffend Kinder- unterhalt (Ziffern 5 bis 9 der Vereinbarung) basiere auf den eingereichten Akten sowie auf den nicht protokollierten Ausführungen während der Einigungsverhand- lung. Bei der Regelung betreffend aufgelaufene Unterhaltsschulden handle es sich um eine Festlegung der Schuldenübernahme gegenüber dem bevorschus- senden Gemeinwesen. Gegen das Kindswohl verstosse diese Regelung nicht,
- 17 - würden doch die Parteien, welche beide für die finanziellen Bedürfnisse der Kin- der aufzukommen hätten, die aufgelaufenen Schulden im internen Verhältnis auf- teilen. Die Regelung betreffend zukünftigen Unterhalt sei ebenfalls genehmi- gungsfähig, da sich der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm zu- mutbaren am Barunterhalt der Tochter D._____ beteilige. Ein Manko bestehe nicht, da die Beklagte in der Lage sei, für die Differenz aufzukommen (Urk. 78 S. 4-6).
6. Berufung Beklagte 6.1.1Zur Begründung ihrer Berufung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie sei vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren absichtlich getäuscht worden. Nach der Einigungsverhandlung habe sie von Drittpersonen erfahren, dass der Kläger seit Monaten, wenn nicht seit Jahren, schwarz arbeite. Konkret habe er für das Unternehmen E._____ GmbH, die F._____ AG, die G._____ GmbH sowie weitere Arbeitgeber gearbeitet. Er habe bei diesen Unternehmen Produkte und Fleisch- waren bezogen und an diverse Restaurants geliefert. Dabei habe er auch teil- weise schwere Pakete persönlich aus dem Lager geholt, zu einem Lieferwagen getragen und den Kunden ausgeliefert. Ihr lägen diverse Whatsapp-Nachrichten vor, in welchen sich der Kläger mit Geschäftspartnern austausche und diverse Lieferungen an Kunden bespreche. Zudem habe der Kläger gemäss Aussagen aus seinem Freundeskreis als Pizza Kurier bei H._____ mit Sitz in I._____ gear- beitet. Im Weiteren führte die Beklagte mit Verweis auf einen Entscheid des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich aus, der Kläger habe im Oktober 2016 eine IV-Rente beantragt und behauptet, arbeitsunfähig zu sein. Gemäss ei- nem medizinischen Gutachten erreiche der Kläger die rentenerhebliche Schwelle von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % jedoch nicht, weshalb die IV zu Recht ei- nen Rentenanspruch verneint habe (Urk. 77 S. 5 f.). 6.1.2In der Berufungsantwort hielt der Kläger in Bezug auf die relevanten Vorbrin- gen der Beklagten zusammengefasst fest, er sei aufgrund einer attestierten Er- krankung arbeitsunfähig und schuldlos nicht leistungsfähig. Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch bestehe, vermöge weder etwas über seinen Leidens- druck noch über seine Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt aussagen. Er
- 18 - habe seine finanziellen Verhältnisse vor Vorinstanz offengelegt, woraufhin seine Leistungsfähigkeit verneint worden sei. Ab dem 1. März 2024 sei dem Kläger ein hypothetisches Einkommen zur Bemessung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter D._____ angerechnet worden. Der Kläger gehe weder einer Schwarz- arbeit nach, noch habe er die Beklagte in irgendeiner Weise getäuscht. Es sei un- bestritten, dass man sich in der türkischen Gemeinschaft in I._____ kenne und unterstütze. Es werde bestritten, dass der Kläger zu den in der Berufungsschrift genannten Unternehmen in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehe. Die ein- gereichte Whatsapp-Konversation sei nicht korrekt übersetzt und es sei unklar, woher diese stamme. Aus dem Inhalt gehe jedenfalls nicht hervor, mit wem die Nachrichten ausgetauscht worden seien und dass der Kläger entgeltlich Leistun- gen erbracht oder anderweitig Geld erhalten hätte. Was die weiteren eingereich- ten Beilagen betreffe, erschliesse sich nicht, was damit bewiesen werden solle. Ein pauschaler Verweis darauf genüge den Anforderungen an ein substantiiertes Behaupten nicht. Der Berufungsschrift sei sodann nicht zu entnehmen, welche konkrete Täuschungshandlung dem Kläger vorgeworfen werde. Die Beklagte komme hier ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Der Vorwurf angeblicher "un- versteuerter Facharbeit" sei bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom
1. September 2023 ein Thema gewesen, insofern handle es sich nicht um ein No- vum (Urk. 87 S. 4-7). 6.1.3Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung mehr (vgl. Urk. 94; Urk. 96-97). 6.2.1In ihrer Beweisaussage gab die Beklagte in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit des Klägers zusammengefasst an, sie sei etwa einen Monat nach der Vergleichs- verhandlung, welche im September 2023 stattfand, von J._____ angerufen wor- den. Dieser habe gesagt, er habe erfahren, was in der Verhandlung besprochen worden sei. Er habe der Beklagten gesagt, dass der Kläger mit ihm gearbeitet habe. Es seien dies ein paar Monate bis April 2023 gewesen. Gemäss J._____ habe der Kläger wahrscheinlich stundenweise und auf Bestellung Restaurants Poulet und andere Fleischwaren ausgeliefert. Der Kläger habe nicht den ganzen Tag gearbeitet, nur auf Bestellung. Von J._____ wisse sie, dass der Kläger zwi-
- 19 - schen 10 und 20 Kilogramm tragen könne. Der Kläger sei bezahlt worden, wieviel Geld er verdient habe, wisse sie (die Beklagte) nicht. J._____ habe es ihr nicht gesagt. Betreffend andere Orte, an welchen der Kläger gearbeitet habe, wisse die Beklagte, dass er als Pizzakurier gearbeitet habe. Mehr wisse sie nicht über diese Tätigkeit. Sodann habe der Kläger gemäss J._____ mit türkischen Geschäften so- wie mit einem K._____ gearbeitet und Waren ausgeliefert. Ob es eine regelmäs- sige Tätigkeit gewesen sei, könne die Beklagte nicht sagen. K._____ habe dies J._____ erzählt. Weitere Tätigkeiten habe J._____ nicht erwähnt. Die genannten Tätigkeiten seien alle im selben Zeitraum gewesen. Auch ihre Tochter habe vor der Gerichtsverhandlung im September 2023 gesagt, dass der Kläger "helfen" gehe. Von arbeiten habe sie nichts gesagt. Die im Recht liegenden Whats- Appchats und die Fotos (Urk. 81/3-6) habe sie allesamt von J._____ erhalten. Die Telefonnummer ... gehöre dem Kläger, der Chat käme vom Mobiltelefon von J._____. Die Fotos zeigten sodann J._____s Mobiltelefon. Sie, die Beklagte, habe die Fotos bei J._____ verlangt. Die Warenrechnungen in den Unterlagen (Urk. 81/4) würden den Kläger betreffen. Es sei nicht zutreffend, dass die Be- klagte dem Kläger in der Verhandlung vom 1. September 2023 vorgeworfen habe, dass er helfe. J._____ und weitere Personen, welche nicht wollten, dass ihr Name dem Gericht und dem Kläger zur Kenntnis kämen, hätten ihr sodann erzählt, dass der Kläger auch als Pizzakurier arbeite. Als Motiv für den Anruf von J._____ ver- mutete die Beklagte, dass der Kläger und J._____, welche in der Vergangenheit zusammen die G._____ besessen hätten, zueinander kein gutes Verhältnis mehr hätten (Prot. II S. 12-23). 6.2.2Anlässlich seiner Beweisaussage gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei ihm erstmals anlässlich der Verhandlung im September 2023 vorgeworfen wor- den, dass er schwarz arbeite. Das sei erwähnt worden. Die Richterin habe dann gefragt, ob es stimme, was er verneint habe. Damit sei das Thema erledigt gewe- sen. Er, der Kläger, habe nie für J._____ gearbeitet und noch nie von diesem Geld bekommen. Er kenne J._____ und habe keinen Kontakt mehr zu diesem, seit dieser sich mit seinem (J._____s) früheren Mitinhaber zerstritten habe. Was J._____ nun gegen ihn, den Kläger, habe, wisse er nicht. Für die von der Gegen- seite genannten Unternehmen habe er nie gearbeitet. Im H._____ sei er (der Klä-
- 20 - ger) jeden Tag, esse und treffe sich mit Freunden. Gearbeitet habe er dort nie. Wenn er ausführen lassen habe, dass sich die türkische Gemeinschaft in I._____ gegenseitig unterstütze, seien damit Ratschläge gemeint. Bei der Telefonnummer ... handle es sich um seine; ansonsten könne er zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 81/3-6) nichts sagen. Damit habe er nichts zu tun, er erkenne nichts. Fleisch habe er nie geliefert oder bestellt. Er sei krank und arbeite nicht. Gegenstände über 5kg könne er nur mit Schmerzen tragen. Wenn die Tochter gemäss der Be- klagten gesagt habe, er helfe Leuten, stimme das. Er gebe Ratschläge, streiche zu Hause auch einmal eine Wand oder verrichte ähnliche Arbeiten (Prot. II S. 24- 29). 6.2.3Trotz empfangener Vorladung (Urk. 121) erschien der als Zeuge vorgela- dene J._____ nicht zu seiner Einvernahme und konnte entsprechend nicht befragt werden (Prot. II S. 36 f.). 6.3 In ihren Stellungnahmen zu den Beweisaussagen sehen beide Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte im vorliegenden Verfahren bestätigt. Der Kläger lässt ausführen, die Beklagte habe nichts auszusagen vermocht, was die geltend gemachte Schwarzarbeit im Entferntesten belegen würde. Ihr Wissen basiere auf Hörensagen, ihre Angaben seien wenig präzis. Einen Zeitraum habe sie nicht nennen können, sie stelle einfach Vermutungen an. Dem Kläger sei aufgrund der belegten Einschränkungen die geltend gemachte Arbeitstätigkeit gar nicht mög- lich. Er habe bestätigt, dass er nie für J._____ oder sonst jemanden gearbeitet habe. Sodann sei die Schwarzarbeit bereits in der Verhandlung vom 1. Septem- ber 2023 ein Thema gewesen und daher das Vorbringen novenrechtlich nicht mehr zulässig. Im Übrigen sei dem Kläger in der Vereinbarung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– eingesetzt worden. Damit wäre eine Tätigkeit – könnte eine solche überhaupt bewiesen werden, was nicht der Fall sei – erst rele- vant, wenn belegt wäre, dass der Kläger mehr als Fr. 4'000.– im Monat damit ver- diene (Urk. 109, Urk. 116, Urk. 125 und Urk. 137). Die Beklagte hält dagegen im Wesentlichen fest, ihre Aussagen zeigten, dass sie erst nach der Verhandlung vom 1. September 2023 von Tatsachen erfahren habe, welche an den Aussagen zweifeln liessen, welche der Kläger vor Vorinstanz gemacht habe. Die entspre-
- 21 - chenden Nachrichten habe sie Anfangs Oktober 2023 von J._____ erhalten. Sie habe auch beweisen können, dass diese Nachrichten eine Arbeitstätigkeit des Klägers belegten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers liege nicht vor. Die Aussagen des Klägers betreffend J._____ seien nicht glaubhaft, auch habe er nicht erklären können, aus welchem Grund J._____ den Kläger wissent- lich mit unwahren Angaben belasten solle. Die Angaben von J._____ bestätigten hingegen ihre (der Beklagten) Sachdarstellung. Dies habe die Beklagte mit ihren Aussagen darlegen können und die durch J._____ übermittelten Nachrichten und Lieferscheine würden den Sachverhalt erstellen. J._____ sei wohl nicht zur Ein- vernahme erschienen, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und sich J._____ folglich bei einer Aussage auch selbst belastet hätte (Urk. 113, Urk. 118 und Urk. 135). 6.4.1Der Kläger bringt zunächst wie bereits dargelegt vor, das Vorbringen der Be- klagten, er erziele mit Schwarzarbeit ein Einkommen, sei bereits anlässlich der Vergleichsgespräche vom 1. September 2023 thematisiert worden. Damit sei das entsprechende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren verspätet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann offen bleiben, ob die Beklagte tatsäch- lich anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2023 eine Schwarzarbeit durch den Kläger thematisiert hatte. 6.4.2Die Beklagte gab in ihrer bereits wiedergegebenen Einvernahme durch die hiesige Kammer im Wesentlichen an, der Kläger habe "ein paar Monate" bis im April 2023 bei J._____ gearbeitet und Lebensmittel auf Bestellung ausgeliefert. Wahrscheinlich habe der Kläger stundenweise gearbeitet, den ganzen Tag habe er nicht gearbeitet. Wieviel der Kläger verdient habe, wisse die Beklagte nicht. Auch für andere Arbeit- oder Auftraggeber habe der Kläger Lebensmittel sowie Pizza ausgeliefert. Mehr wisse sie (die Beklagte) nicht. Sie gab sodann an, der Kläger habe gemäss J._____ für einen K._____ gearbeitet, ob es eine regelmäs- sige Tätigkeit gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beklagte berichtete folglich von ei- ner vermutlich stundenweisen Tätigkeit des Klägers, welche ein paar Monate ge- dauert habe. Auch konnte sie nicht mit Bestimmtheit angeben, ob der Kläger nach wie vor arbeitstätig sei und wenn ja, in welchem Umfang. Wieviel der Kläger ver-
- 22 - dient habe oder aktuell verdiene, konnte die Beklagte ebenfalls nicht angeben. Die Angaben der Beklagten in ihrer Befragung sind sehr vage, sowohl im Hinblick auf das angebliche Arbeitspensum des Klägers wie auch in Bezug das Einkom- men. Auch den von der Beklagten eingereichten Unterlagen können keine mass- geblichen Erkenntnisse entnommen werden. Selbst wenn der WhatsApp-Chat (Urk. 81/3) – wie es die Beklagte geltend macht – eine Konversation zwischen dem Kläger und einem Geschäftspartner zeigen soll, in der sie sich über Kunden und Lieferungen austauschen würden (Urk. 77 S. 6), lässt sich diesem weder ent- nehmen, welches Einkommen der Kläger erzielt noch in welchem Arbeitspensum er arbeitstätig ist. Gleiches gilt für die weiteren Unterlagen (Urk. 81/4-6). Sie stel- len – wie auch der WhatsApp-Chat, bei welchem der Kläger nicht in Frage stellt, dass die Telefonnummer ... die seinige ist (Prot. II S. 27) – zwar Indizien dafür dar, dass der Kläger tatsächlich eine Arbeitstätigkeit ausübt. In welchem Umfang er dies tut und welches Einkommen er dabei erzielt, lässt sich den Unterlagen je- doch nicht entnehmen. Die Parteien hielten in ihrer Vereinbarung vom 1. September 2023 fest, diese ba- siere für den Kläger "für die Zeit der Reduktion der Unterhaltsbeiträge" auf einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.– bei einer Arbeitstätigkeit von 100 % (Urk. 57 S. 3). Welcher Zeitraum konkret mit der Bezeichnung "für die Zeit der Reduktion der Unterhaltsbeiträge" gemeint ist, erschliesst sich nicht aus der Vereinbarung. Es ist kein offensichtlicher Zeitraum erkennbar, in welchem Un- terhaltsbeiträge im Gegensatz zu einem anderen Zeitraum reduziert wurden. Die Unterhaltsbeiträge wurden ferner auch im Vergleich zum Scheidungsurteil und zur Abänderung im Jahr 2018 reduziert (vgl. Urk. 57). Allenfalls wurde die fragliche Formulierung versehentlich aus der Parteivereinbarung im Abänderungsverfahren im Jahr 2018 übernommen. In deren Ziffer 3 wird ebenfalls festgehalten, "für die Zeit der Reduktion der Unterhaltsbeiträge" gälten die nachfolgend genannten Ein- kommenszahlen (Urk. 7/13 S. 3). Für den Zeitraum von 1. Mai 2019 bis 29. Fe- bruar 2024 wird in der vorliegend zu prüfenden Vereinbarung festgehalten, dass der Kläger finanziell nicht leistungsfähig sei (Ziffer 5 und 6, Urk. 57). Dass der Klä- ger für die Zeit ab 1. März 2024 finanziell nicht leistungsfähig sei, wird in der Ver- einbarung vom 1. September 2023 hingegen nicht festgehalten (vgl. Ziffer 7,
- 23 - Urk. 57). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Zeitraum ab 1. März 2024 dem Kläger ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– (netto) anrechneten (Ziffer 8, Urk. 57). Gemäss einer in den Akten lie- genden Bedarfsberechnung, welche u.a. auch die soeben genannte Einkom- menszahl enthält (Urk. 56), ging man wohl von einem Bedarf des Klägers von un- gefähr Fr. 3'620.– im Monat aus. Dass der Kläger im Zeitraum von 1. Mai 2019 bis
29. Februar 2024 grundsätzlich in einem Umfang von 67 % arbeitsfähig war, er- gibt sich aus dem beiden Parteien bekannten (Urk. 39; Urk. 41) Urteil des Sozial- versicherungsgerichts vom 8. März 2023 (Urk. 40/1, insbesondere dessen S. 22). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien, namentlich auch die Beklagte, anlässlich der Vergleichsgespräche da- von ausgingen, dass der Kläger auch vor dem 1. März 2024 ein Einkommen hätte erzielen können, dieses netto jedoch unter ungefähr Fr. 3'600.– monatlich respek- tive unter seinem minimalen Bedarf lag, weshalb in der Vereinbarung festgehalten wurde, der Kläger sei in jenem Zeitraum finanziell nicht leistungsfähig. Hätte der Kläger in jenem Zeitraum nach Ansicht der anwaltlich vertretenen Parteien gar kein Einkommen erzielen können, wäre dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch so festgehalten worden. Jedenfalls ist der Ausdruck "nicht leistungsfähig" nicht gleichbedeutend mit "nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen". Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien letzteren Begriff in der Ver- einbarung verwendet hätten, hätte dies den von ihnen getroffenen Annahmen ent- sprochen. Für den Zeitraum ab 1. März 2024 gingen die Parteien, wie erwähnt, gemäss Vereinbarung von einem klägerischen (Netto-)Einkommen von Fr. 4'000.– monatlich aus. Obige Erwägungen zeigen, dass beide Parteien – und damit auch die Beklagte – im Zeitpunkt der Vergleichsgespräche am 1. September 2023 offensichtlich davon ausgingen, der Kläger sei grundsätzlich in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Die Umstände zeigen ferner, dass dieses Einkommen in einem Bereich von min- destens Fr. 3'600.– (netto), ab dem 1. März 2024 sogar Fr. 4'000.– (netto), pro Monat gelegen haben muss. Entsprechend kann die Beklagte nicht dadurch vom Kläger getäuscht worden sein, dass sie im Nachgang zur Verhandlung vom
1. September 2023 erfahren haben will, dass der Kläger überhaupt in der Lage
- 24 - sei, eine Arbeitstätigkeit auszuüben und ein Einkommen zu erzielen. Ob der Klä- ger nun eine offizielle Arbeitstätigkeit ausübt oder ob er – wie es die Beklagte gel- tend macht – schwarz arbeite (Urk. 77 S. 5), ist irrelevant. Es ist nicht ersichtlich und die Beklagte macht dazu auch keine Ausführungen in ihrer Berufungsschrift, inwiefern alleine der Umstand, dass die Arbeitstätigkeit bzw. die Erzielung eines Einkommens durch den Kläger den zuständigen Stellen gemeldet wurde oder nicht, die Beklagte im Rahmen der Vergleichsgespräche auf relevante Art ge- täuscht haben könnte. Dazu, von welchem Einkommen die Beklagte im Rahmen der Vergleichsgespräche ausging und welches Einkommen der Kläger ihrer An- sicht nach aber tatsächlich zu erzielen im Stande ist, macht die Beklagte im vorlie- genden Verfahren ebenfalls keine Ausführungen. Wie erwähnt, gingen die anwalt- lich vertretenen Parteien angesichts der vorliegenden Umstände beim Abschluss der Vereinbarung von einem (Netto-)Einkommen des Klägers in der Höhe von Fr. 3'600.– bis Fr. 4'000.– pro Monat aus. Dass der Kläger ein Einkommen erzielt hätte, welches über diesen Beträgen liegt, macht die Beklagte weder in ihrer Be- rufungsschrift geltend noch ergeben sich Hinweise dafür aus den vorliegenden Akten, insbesondere auch nicht aus der Befragung der Beklagten im vorliegenden Verfahren. Es ist notorisch, dass bei einer Tätigkeit im Lebensmittelhandel keine hohen Einkommen erzielt werden. Die Beklagte selbst gab an, der Kläger arbeite "nicht den ganzen Tag" (Prot. II S. 14). Selbst wenn es so wäre, dass der Kläger regelmässig für J._____ oder andere Auftraggeber eine bezahlte Tätigkeit ausübt, ist dies im Einklang mit der Vereinbarung der Parteien vom 1. September 2023, wurde dem Kläger doch darin ein hypothetisches Einkommen angerechnet und festgehalten, er sei "nicht leistungsfähig", was wie dargelegt nicht gleichbedeu- tend ist mit der Feststellung, dass der Kläger schuldlos kein Einkommen erzielen könne. Erst wenn der Kläger (regelmässig) ein Einkommen erzielen würde, das monatlich über Fr. 3'600.– oder Fr. 4'000.– netto liegt, wäre dies nicht mehr im Einklang mit der getroffenen Vereinbarung. Dass Letzteres der Fall ist, macht die Beklagte jedoch im vorliegenden Verfahren weder explizit geltend noch konnte sie dies im Berufungsverfahren aufzeigen. 6.4.3Die Beklagte konnte damit im Berufungsverfahren nicht darlegen, dass der Kläger ein Einkommen erzielt, welches netto über Fr. 3'600.– oder Fr. 4'000.– mo-
- 25 - natlich liegt. Entsprechend wurde sie beim Abschluss der Vereinbarung vom
1. September 2023 nicht getäuscht, weshalb ihre Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Berufung Kläger 7.1.1Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte gemäss seinem Antrag die Vereinbarung vom 1. September 2023 nicht genehmigen dürfen. In der Vereinbarung sowie im vorinstanzlichen Ur- teil sei festgehalten worden, dass er seit dem 1. Mai 2019 schuldlos finanziell nicht leistungsfähig sei. Eine Alimentenbevorschussung sei nur möglich, wo eine Leistungsfähigkeit bestehe. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht rechtmässig, festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2019 schuldlos finanziell nicht leis- tungsfähig sei und ihn gleichzeitig weiterhin als Schuldner einer Nichtschuld zu bezeichnen. Er wäre gar nicht in der Lage, sich übermässig zu binden, indem er sich trotz mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung einer Nichtschuld ver- pflichte. Diesbezüglich verweist der Kläger auf Art. 27 ZGB. Der Vorinstanz sei spätestens mit der Eingabe vom 11. September 2023, und damit vor der Geneh- migung der Vereinbarung, bekannt gewesen, dass die Ziffer 6 der fraglichen Ver- einbarung nicht aus freiem Willen und insbesondere nicht nach reiflicher Überle- gung des Klägers geschlossen worden sei. Dem Kläger seien die Konsequenzen der vereinbarten Regelung, insbesondere auch die migrationsrechtlichen Konse- quenzen, im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt gewe- sen. Die migrationsrechtlichen Risiken wie z.B. der Verlust der Aufenthaltsberech- tigung würden sich offenkundig schwerwiegend auf die Eltern-Kind-Beziehung und damit auf das Kindeswohl auswirken. Der Kläger pflege einen engen Kontakt mit seinen Töchtern. Ziffer 6 der Vereinbarung vom 1. September 2023 sei jeden- falls unangemessen und unzumutbar, auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Die Vorinstanz hätte entsprechend die Ziffer 6 der Vereinbarung nicht genehmigen dürfen, weshalb sie aufzuheben sei (Urk. 92/77 S. 4-6). 7.1.2Die Beklagte hielt in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst fest, dem Kläger sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. September 2023 ein tür- kisch-sprechender Dolmetscher zur Seite gestanden, damit habe er die Verhand-
- 26 - lung verfolgen können. Auch sei er anwaltlich vertreten gewesen. Der Rechtsver- treter habe den Kläger über die Verhandlung und die Folgen einer Einigung auf- klären müssen. Die Vereinbarung sei offensichtlich aus freiem Willen und in Wis- sen über deren Folgen geschlossen worden, in Anwesenheit des Gerichts, eines Übersetzers sowie der anwaltlichen Vertretungen. Der Wortlaut der Vereinbarung sei unmissverständlich und die Regelung in Ziffer 6 verstosse nicht gegen die Kin- desinteressen. Das Kind sei von dieser Regelung nicht betroffen. Die migrations- rechtlichen Aspekte seien lediglich Vermutungen und könnten nicht bestätigt wer- den. Der Kläger beziehe sodann seit Jahren Sozialhilfegelder und unrechtmässig
– aufgrund seiner Schwarzarbeit – IV- und Krankentaggelder, so dass die Schuld- übernahme in Ziffer 6 keinen grossen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung seiner Situation haben könne. Weder sei der Kläger getäuscht worden, noch liege ein Willensmangel vor (Urk. 92/91 S. 4). 7.1.3Der Kläger brachte in seiner Stellungnahme dazu im Wesentlichen vor, die Konsequenzen der geschlossenen Vereinbarung habe er mit oder ohne anwaltli- che Vertretung in der kurzen Verhandlungsdauer und unter Druck des Verhand- lungsschlusses nicht erfassen oder sich gar reiflich überlegen können. Das Sys- tem der Alimentenbevorschussung sei eine komplexe Materie, deren Ausmass ein juristischer Laie nicht ohne Weiteres in kurzer Zeit erfassen könne (Urk. 95). 7.2.1Der Einwand des Klägers, der Vorinstanz sei spätestens mit seiner Eingabe vom 11. September 2023 und damit vor Genehmigung der Vereinbarung bekannt gewesen, dass Ziffer 6 der fraglichen Vereinbarung gerade nicht aus seinem freien Willen und insbesondere nicht nach reiflicher Überlegung geschlossen wor- den sei (Urk. 92/77 S. 5), geht ins Leere. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Genehmigung der Vereinbarung datiert vom 6. September 2023 und damit vor der Eingabe des Klägers vom 11. September 2023 mit dem Antrag, die Vereinbarung sei nicht zu genehmigen (Urk. 61; Urk. 92/78; Urk. 65). Dass der (unbegründete) vorinstanzliche Entscheid am gleichen Tag versandt wurde wie die klägerische Eingabe betreffend Nichtgenehmigung bei der Vorinstanz eintraf (12. September 2023; vgl. Urk. 61 S. 6, Urk. 65), vermag nichts daran zu ändern, dass in jenem Zeitpunkt der Entscheid der Vorinstanz bereits getroffen worden war. Sodann ist
- 27 - lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 11. September 2023 nicht geltend machte, die Vereinbarung entspreche nicht seinem freien Willen und er habe sie ohne reifliche Überlegung geschlossen. Der Antrag auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung wurde einzig damit begrün- det, dass die Vereinbarung nicht rechtmässig sei. Zudem könne er nicht riskieren, wegen der Unterhaltsschuld sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren (Urk. 65). 7.2.2Ebenso nicht gefolgt werden kann dem klägerischen Vorbringen, er habe die Vereinbarung vom 1. September 2023 weder aus freiem Willen noch nach reifli- cher Überlegung geschlossen sowie ihm seien die möglichen Konsequenzen der Vereinbarung weder bewusst noch bekannt gewesen. Der Kläger nahm in Beglei- tung seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, an der Verhandlung vom 1. September 2023 teil. Ebenso anwesend war ein Türkisch- Dolmetscher (Prot. I S. 20), welcher den Parteien die Vereinbarung übersetzte (vgl. Urk. 57). Die Verhandlung begann am 1. September 2023 um 8.15 Uhr und endete um 11.30 Uhr. Anlässlich der Verhandlung wurden ausschliesslich Ver- gleichsgespräche geführt, es erfolgten also keine Parteivorträge. Die Vergleichs- gespräche wurden mehrfach unterbrochen (vgl. Prot. I S. 20). Von einer kurzen Verhandlungsdauer (vgl. Urk. 95 S. 4) kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Der Kläger war bei den Vergleichsgesprächen, wie erwähnt, anwaltlich vertreten. Es ist davon auszugehen, – andernfalls hätte der damalige Rechtsver- treter elementare Berufspflichten verletzt, was auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht – dass der Rechtsvertreter des Klägers diesem in den Verhandlungsunterbrüchen den Inhalt der Vergleichsgespräche und die je- weiligen Vorschläge zur Regelung der verschiedenen Punkte nicht nur erläuterte, sondern sie auch mit ihm besprach, wie auch das weitere Vorgehen in den Ver- gleichsgesprächen, und anschliessend jeweils die besprochenen Positionen in den Gesprächen mit der Gegenseite vertrat. Auch war dem Kläger durch die Übersetzung in die türkische Sprache der Inhalt und der Wortlaut der Vereinba- rung bekannt, welche er – im Beisein seines Rechtsvertreters – schliesslich unter- zeichnete. Ferner ist anzumerken, dass das Verfahren durch den Kläger im Juni 2019 mit einer begründeten Klage eingeleitet worden war (Urk. 1). Im Juli 2019
- 28 - fand eine erste, erfolglose Einigungsverhandlung statt (Prot. I S. 4 f.). Am 19. Au- gust 2019 folgte die Klageantwort durch die Beklagte (Urk. 20). In der Folge war das vorinstanzliche Verfahren zunächst informell und später formell sistiert bis zu einem Entscheid über eine IV-Rente des Klägers (Urk. 34). Nachdem das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich (rechtskräftig) entschieden hatte, beim Kläger seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer IV-Rente nicht er- füllt, wurde das Verfahren im Mai 2023 wieder aufgenommen (Urk. 41, Urk. 45). Die Parteien wurden für den 1. September 2023 zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47). Vor dem Hintergrund der Verfügung vom 3. Mai 2023 musste den Parteien, insbesondere auch dem Kläger und seinem Rechtsvertre- ter, klar gewesen sein, dass es anlässlich der Verhandlung (nur) darum gehen würde, eine Einigung zu finden, wurde doch in der Verfügung festgehalten, dass die Vorinstanz es als sinnvoll erachte, nochmals eine Einigungsverhandlung durchzuführen, "bevor das Verfahren auf dem formellen Weg fortgesetzt wird" (Urk. 41). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers erklärte denn auch gegen- über der Vorinstanz, man befürworte die Durchführung einer Einigungsverhand- lung (Urk. 43). Im Vorfeld der Einigungsverhandlung reichten beide Parteien aktu- elle Unterlagen ein (Urk. 40-55). Angesichts dieser Umstände ist davon auszuge- hen, dass sich der Kläger und seine Rechtsvertretung fundiert auf die Verhand- lung vom 1. September 2023 vorbereiteten. Schliesslich ist notorischerweise da- von auszugehen, dass dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers, einem Rechtsanwalt, mögliche Konsequenzen aus Ziffer 6 der Vereinbarung (Unterhalts- pflicht des Klägers für D._____ in Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2023 trotz nicht mehr gegebe- ner Leistungsfähigkeit seit 1. Mai 2019; Urk. 57 S. 3) durchaus bekannt waren und er diese dem Kläger erläuterte. Dass der damalige Rechtsvertreter des Klä- gers in diesem Zusammenhang Berufspflichten verletzt hätte oder er nicht über die nötigen fachlichen Kenntnisse verfügt hätte, um sein Mandat auszuüben, bringt weder der Kläger vor, noch finden sich in den Akten dafür Anhaltspunkte. Der Kläger macht geltend, aufgrund der Vereinbarung drohe ihm ein Entzug sei- ner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, womit im Weiteren auch das Kinds- wohl gefährdet sei (Urk. 92/77 S. 6). Er führt im vorliegenden Verfahren jedoch
- 29 - nicht substantiiert aus, aus welchen Gründen er einen Entzug der Aufenthaltsbe- rechtigung als eine derart wahrscheinliche Konsequenz der Vereinbarung erach- tet, dass die Vorinstanz die Vereinbarung nicht hätte genehmigen dürfen. Selbst wenn dem Kläger von Amtsstellen gesagt worden wäre (wie er es vor Vorinstanz geltend gemacht hatte; vgl. Urk. 65), dass er aufgrund der in Ziffer 6 der Verein- barung vom 1. September 2023 übernommenen Unterhaltsschuld seine Aufent- haltsberechtigung verlieren könnte, führte dies nicht dazu, dass die Vereinbarung durch die Vorinstanz nicht hätte genehmigt werden dürfen. Gemäss vorliegenden Akten verfügt der Kläger offenbar über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. 6/11 S. 1). Die Hürden für den Entzug einer solchen sind bekanntlich hoch (vgl. u.a. BGer 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022). Daher erscheint auch vor dem Hinter- grund, dass der Kläger seit Jahren zumindest teilweise von der Sozialhilfe unter- stützt wird (vgl. u.a. Urk. 3/9; Urk. 49/1), ein Entzug der Berechtigung, sich in der Schweiz aufzuhalten nicht zwingend als eine Konsequenz der Vereinbarung vom
1. September 2023. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass notorischerweise in Situationen wie der vorliegenden bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung zunächst diese entzogen und den betroffenen Personen stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung B erteilt wird. Erst in einem weiteren Schritt wird Betroffenen das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, entzogen. 7.2.3Zusammengefasst finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der Kläger, welcher anlässlich der Verhandlung von seinem Rechtsvertreter begleitet und durch einen Dolmetscher unterstützt worden war, die Vereinbarung vom
1. September 2023 weder aus freiem Willen noch nach reiflicher Überlegung ab- geschlossen hätte oder ihm weder bewusst noch bekannt gewesen wäre, welche Konsequenzen diese Vereinbarung oder einzelne Bestimmungen haben könnten. Dass der Kläger im Nachgang zum Abschluss der Vereinbarung mit dieser nicht mehr einverstanden war, nachdem ihm mögliche Konsequenzen von Schulden aufgezeigt worden waren, vermag daran nichts zu ändern. Eine allfällige nach- trägliche Reue rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der Vereinbarung. 7.3.1Weiter bringt der Kläger wie erwähnt vor, die Vorinstanz hätte die Vereinba- rung vom 1. September 2023 nicht genehmigen dürfen, da es nicht rechtmässig
- 30 - sei, wenn einerseits festgestellt werde, er sei seit dem 1. Mai 2019 nicht leistungs- fähig und wenn er andererseits als Schuldner einer Nichtschuld bezeichnet werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang offenbar eine übermässige Bindung gemäss Art. 27 ZGB geltend machen will, führt er nicht konkret aus, in- wiefern die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gegen Art. 27 ZGB verstossen sollte (Urk. 92/77 S. 5). Damit kommt er seiner Begründungsob- liegenheit nicht nach; auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 7.3.2Die fragliche Ziffer 6 in der Vereinbarung lautet wie folgt: "Die Parteien stel- len fest, dass der Kläger grundsätzlich rückwirkend seit 1. Mai 2019 schuldlos nicht mehr leistungsfähig ist. Die Parteien vereinbaren jedoch, dass die Unter- haltspflicht im Umfang der bevorschussten Unterhaltsbeiträge für D._____ erst per 30. September 2023 aufgehoben werden soll, sodass weiterhin der Kläger diesen Betrag (welcher teilweise bereits betrieben wurde und in Verlustscheinen verbrieft wurde) gegenüber der Alimentenbevorschussung schuldig bleibt. Die Be- klagte verzichtet auf die rückwirkend seit 1. Dezember 2022 über den bevor- schussten Betrag hinausgehenden Kinderunterhaltsbeträge für D._____. Die Par- teien vereinbaren, dass für die Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis und mit
29. Februar 2024 kein Unterhalt für D._____ geschuldet ist." (Urk. 57 S. 3). Vorliegend ist zu prüfen, ob diese Regelung offensichtlich unangemessen ist und die Vereinbarung daher von der Vorinstanz nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dabei ist wie bereits ausgeführt eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Bis zum Urteil der Vorinstanz vom 6. September 2023 – und damit auch im Zeit- punkt der Vergleichsverhandlung vom 1. September 2023 – hatten die Unterhalts- verpflichtungen gemäss Urteil vom 12. Oktober 2017 (Urk. 6/38) resp. gemäss Ur- teil vom 18. September 2018 (Urk. 7/13) Gültigkeit. Der Kläger war damit ver- pflichtet, bis zu einem anderslautenden Entscheid die Unterhaltsbeiträge entspre- chend zu leisten. Damit einhergehend war auch bis zu einem anders lautenden Entscheid grundsätzlich von einer gegebenen Leistungsfähigkeit des Klägers aus- zugehen. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass die im Zeit- raum vom 1. Mai 2019 bis Ende September 2023 fälligen Unterhaltsbeiträge be- vorschusst wurden, noch hätte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte vor dem
- 31 -
1. September 2023 den zuständigen Behörden melden müssen, dass der Kläger nicht mehr leistungsfähig sei (Art. 10 der Verordnung über die Inkassohilfe bei fa- milienrechtlichen Unterhaltsansprüchen [Inkassohilfeverordnung, InkHV]). Im vorliegenden Verfahren hat der anwaltlich vertretene Kläger eine Vereinbarung abgeschlossen, welche ihn verpflichtet – trotz gemäss Vereinbarung seit Mai 2019 nicht mehr gegebener Leistungsfähigkeit – im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis
30. September 2023 für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Bevorschussung zu bezahlen. Rückwirkend seit 22. Dezember 2022 würde die Beklagte auf die Unterhaltsbeiträge verzichten, welche über den bevorschussten Betrag hinausgingen. Für den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 ver- einbarten die Parteien, dass keine Unterhaltsbeiträge für D._____ geschuldet seien (Ziffer 6 der Vereinbarung; Urk. 57 S. 3). In Ziffer 7 – die durch den Kläger nicht beanstandet wird – verpflichtet er sich, ab 1. März 2024 für D._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 57 S. 3). In den Ziffern 4 und 5 wurde sodann festgehalten, dass die Tochter C._____ seit Au- gust 2020 nicht mehr unterhaltsberechtigt sei und dass die Unterhaltsverpflich- tung in Bezug auf sie, welche ihre Ausbildung Ende Juli 2020 abgeschlossen hatte, rückwirkend per 1. Mai 2019 wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben werde (Urk. 57 S. 2). Es ist offensichtlich, dass die Parteien – wie bei Parteivereinbarungen naturgemäss üblich – einen Kompromiss schlossen: Für die Tochter C._____ musste der Kläger ab Mai 2019 keinen Unterhalt mehr bezahlen. Betreffend die Tochter D._____, bei welcher für den Zeitraum von Mai 2019 bis Ende September 2023 bereits Unterhaltsbeiträge bevorschusst worden waren, sollte der Kläger Schuldner desjenigen Betrages bleiben, welchen die zu- ständigen Behörden bereits bevorschusst hatten und welcher teilweise bereits be- trieben und in Verlustscheinen verbrieft worden war (vgl. Wortlaut von Ziffer 6,
1. Absatz, Urk. 57 S. 3). Im Umfang desjenigen Betrages, welcher für den Zeit- raum zwischen 1. Mai 2019 und 1. Dezember 2022 über dem bevorschussten Be- trag liegt, verzichtete die Beklagte auf die Unterhaltsbeiträge für D._____. Dass die fraglichen Unterhaltsbeiträge tatsächlich bevorschusst wurden und damit grundsätzlich zurückzuerstatten sind, wird im Berufungsverfahren von keiner der Parteien in Frage gestellt. Wie im Text der Vereinbarung festgehalten, wurden
- 32 - diese Unterhaltsbeiträge teilweise bereits auf dem Weg von Betreibungen beim Kläger eingefordert. Bevor ab 1. März 2024 für D._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 300.– zu bezahlen sind (statt Fr. 1'010.– wie im Urteil vom
12. Oktober 2017 festgehalten; Urk. 6/38 S. 3), wurde die Unterhaltspflicht des Klägers während fünf Monaten aufgehoben. In der Vereinbarung haben die an- waltlich vertretenen Parteien offensichtlich versucht, die seit Einreichung des Ab- änderungsbegehrens im Juni 2019 (Urk. 1) aufgelaufenen, ausstehenden Unter- haltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder gleichsam untereinander aufzuteilen. Während die Beklagte teilweise auf Beträge verzichtet, welche nicht bevorschusst worden sind, übernahm der Kläger Ausstände, welche offensichtlich bereits bei ihm eingefordert worden waren (" […] welcher teilweise bereits betrieben wurde und in Verlustscheinen verbrieft wurde"; Urk. 57 S. 3). Die Formulierung von Ziffer 6 zeigt, dass es den Parteien (auch) um eine Schuldübernahme gegangen sein muss, andernfalls wäre der Wortlaut der Ziffer, in welcher zudem festgehalten wird, der Kläger bleibe "diesen Betrag" "gegenüber der Alimentenbevorschussung schuldig" (Urk. 57 S. 3) wohl anders ausgefallen. Gemäss Rechtsprechung kann unter gewissen Voraussetzungen in das Existenz- minimum einer unterhaltsverpflichteten Person eingegriffen werden (vgl. OGer ZH RV110005 vom 11. Juli 2011 E. 2 b)-d)). Diese Rechtsprechung kann in analoger Weise auch für das vorliegende Verfahren herangezogen werden. Es sind Unter- haltsbeiträge für die minderjährige Tochter im Streit, welche bereits angefallen sind und bereits an die Mutter des Kindes ausbezahlt wurden. Auch wenn auf- grund der Alimentenbevorschussung, bei welcher es sich um eine Inkassohilfe handelt (Art. 131 ZGB), als Gläubiger das Gemeinwesen auftritt, waren die Kin- derunterhaltsbeiträge ursprünglich an die Beklagte, die Mutter des Kindes, zahl- bar (Urk. 6/38). Wie bereits dargelegt, schlossen die Parteien mit der Vereinba- rung offensichtlich einen Kompromiss. Teilweise wurde angesichts der finanziel- len Situation des Klägers auf die Einforderung von rückwirkenden und inskünfti- gen Unterhaltsbeiträgen verzichtet (u.a. Unterhaltsbeiträge für C._____, Unter- haltsbeiträge D._____ für Oktober 2023 bis Ende Februar 2024). Bei derjenigen Summe, welche der Kläger trotz festgestellter fehlender finanzieller Leistungsun- fähigkeit übernimmt, handelt es sich um eine, die im Zeitpunkt der Vereinbarung
- 33 - bereits als offene Forderung bestand und deren Höhe den Parteien bekannt war (Unterhaltsbeiträge für D._____ für den Zeitraum von 1. Mai 2019 bis 30. Septem- ber 2023, in der Höhe des bevorschussten Betrages). Vor diesem Hintergrund, im Lichte der in OGer ZH RV110005 vom 11. Juli 2011 E. 2 b)-d) dargelegten Recht- sprechung sowie vor dem Hintergrund der Parteiautonomie, ist die im Beisein der Rechtsanwälte abgeschlossene Vereinbarung vom 1. September 2023 nicht of- fensichtlich unangemessen und damit nicht zu beanstanden. Hätte sich der Kläger nicht verpflichtet, diese Beträge dem Gemeinwesen zurück- zuerstatten bzw. hätte die Beklagte rückwirkend auf diese Unterhaltsbeiträge ver- zichtet, hätte die Beklagte damit rechnen müssen, dass sie die fraglichen Unter- haltsbeiträge zurückzuerstatten hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dafür ohne Weiteres die finanziellen Mittel gehabt hätte. Sodann ist nach der normalen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die entsprechenden finanziellen Mittel bereits für den Bedarf der gemeinsa- men Kinder bzw. der gemeinsamen Tochter D._____ ausgegeben worden waren. Wenn sich der Kläger – anwaltlich vertreten – nun offensichtlich in der Verhand- lung vom 1. September 2023 dazu entschlossen hat, trotz schlechter finanzieller Verhältnisse (s)einen Teil an die Finanzierung seiner Töchter beizutragen bzw. die Beklagte dabei zu entlasten, ist dies im Rahmen der Parteiautonomie als zu- lässig zu betrachten. Es erscheint auch nachvollziehbar: Der Kläger hat gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern (vgl. Urk. 92/77 S. 6) und die Kosten für deren Lebensunterhalt fallen bekanntlich ungeachtet der aktu- ellen finanziellen Mittel der Eltern an. Andererseits ist eine Vereinbarung nicht be- reits dann offensichtlich unangemessen (mit der Konsequenz, dass ihr die Geneh- migung nach Art. 279 ZPO zu versagen ist), wenn eine andere Regelung begrün- det werden könnte bzw. angemessen(er) erschiene. Offensichtlich unangemes- sen ist eine Konvention erst, wenn sie in sofort erkennbarer Weise von der ge- setzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen lässt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11, BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3b). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten wird.
- 34 - 7.3.3Zusammenfassend sind die Einwände des Klägers unbegründet und es sind weder in Bezug auf die einzelnen Klauseln noch betreffend die Vereinbarung an sich Umstände auszumachen, welche dazu führen würden, diese als unangemes- sen anzusehen und deren Genehmigung durch die Vorinstanz als unzulässig zu betrachten. Eine allfällige nachträgliche Reue rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung des Klägers – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
8. Nachdem sowohl die Berufung des Klägers wie auch diejenige der Beklag- ten abzuweisen ist, je soweit darauf einzutreten ist, ist das vorinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Urk. 78 Dispositiv-Ziffern 2 – 4) zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss – beide Parteien unterliegen mit ihrer Berufung, soweit darauf ein- zutreten ist – sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Anteil der Beklagten ist mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 83 und 85) zu verrechnen.
3. Nachdem beide Parteien mit ihrer Berufung unterliegen, ist nach keiner Seite eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Kläger wurde mit Beschlüssen vom 14. Februar und 3. April 2024 für das vorliegende Verfahren bzw. das damit vereinigte Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LC230053-O die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 94 und Urk. 92/89). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand machte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Urk. 138) für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 7'795.75 gel- tend (inkl. Barauslagen sowie inkl. MwSt.). Diese Entschädigung erscheint zwar gemessen an der Komplexität und des notwendigen Zeitaufwandes des vorliegen- den Verfahrens als hoch, jedoch noch angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e,
- 35 - § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 22 AnwGebV), zumal sie sich anhand des Leistungsjournals plausibilisieren lässt (beigeheftet an Urk. 138). Der unentgeltli- che Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, ist daher für seine Aufwendungen in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 6. September 2023 wird damit bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Klägers im vorliegenden Verfahren mit Fr. 7'795.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vor- behalten.
- 36 -
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: lm