Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg, Deutschland, vom 1. Oktober 2007 wurden der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und D._____, aus deren Ehe die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm 1999 (Beklagte
E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor- aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensicht- lich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz
- 8 - gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).
E. 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 9 -
E. 1.3 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelan- ge können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Der Kläger nahm den angefochtenen Entscheid am 21. August 2023 entge- gen (Urk. 247). Bei der den Parteien darin angesetzten 30-tägigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Sie lief für den Kläger am 20. September 2023, dem Tag, an welchem er die Berufung der Post übergab, ab. Ein allfälliger neuer Rechtsbeistand des Klägers könnte die Berufung daher entgegen der sich aus dem Berufungsantrag Ziffer 3 ergebenden klägerischen Annahme nicht mehr ver- vollständigen, weshalb diesem dafür keine neue Frist angesetzt werden könnte. Dasselbe gilt für den Kläger selbst, weshalb sein Gesuch um Erstreckung der Be- rufungsfrist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift mit Verfügung vom
29. September 2023 abgewiesen wurde (Urk. 256). Vielmehr ist für die Behand- lung der Berufung auf die in der Berufungsschrift vom 19. September 2023 enthal- tenen Eventualanträge und Rügen des Klägers abzustellen. Vor diesem Hinter- grund ist der Antrag des Klägers auf Sistierung des Verfahrens (Berufungsantrag Ziffer 3) abzuweisen.
- 10 -
E. 2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Abänderung des obergerichtlichen Ur- teils anhängig (Urk. 1). Für den Prozessverlauf im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 253 S. 9 ff.). Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2023 hiess die Vor- instanz die Klage sowohl gegenüber dem Beklagten 1 als auch gegenüber der Beklagten 2 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Ferner trat sie auf die Kla- geänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 nicht ein (Urk. 253 S. 81 f., Dispositivziffern 1-3).
E. 2.1 Die genannten Anträge stehen primär im Zusammenhang mit der der Be- klagten 2 in Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– (Urk. 253 S. 82). Für die Bestimmung der Höhe derselben ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 185'212.– aus (Urk. 253 S. 77).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren hat grundsätzlich die Abänderung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2013 betreffend Kinderunterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Der Kläger stellte aber, wie er im Berufungsverfahren zutref- fend ausführt (Urk. 252 S. 14), im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch Anträge zum Sorge- resp. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 253 S. 2; Urk. 89; Urk. 100), die zu behandeln waren (vgl. z.B. Urk. 94; Urk. 111 [unbe-
- 19 - gründete Verfügung vom 23. September 2020] resp. Urk. 120 [begründete Verfü- gung vom 23. September 2020] und Urk. 124), wobei der Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- resp. Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten wurde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz auf die Klageände- rung gemäss Urk. 89 am Ende nicht eintrat (Urk. 124 S. 4). Da somit nicht nur Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, sondern auch das Sorgerecht resp. das einen Teilaspekt des Sorgerechts darstellende Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB), und überdies die Regelung der Kosten- resp. Entschädi- gungsfolgen in den diesbezüglichen Entscheiden dem Endentscheid vorbehalten wurde, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Eine solche ist in Kinderbelangen praxisgemäss nur zu bejahen, wenn ausschliesslich finanzielle Aspekte Prozessthema sind; andernfalls handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Dies führt dazu, dass sich eine Auseinandersetzung mit der Streitwertberechnung durch die Vorinstanz (Urk. 253 S. 73 ff.,) resp. mit den vom Kläger dazu erhobenen Rügen (Urk. 252 S. 14 ff.) ebenso erübrigt wie die vom Kläger beantragte Befragung der Parteien zu die- sem Thema resp. die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hierzu. Im Sin- ne einer Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Streitwerts nach Art. 91 ZPO und somit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gestützt auf das klägerische Rechtsbegehren (d.h. das, was der Kläger im Verfahren verlangt; der Kläger scheint diesen Begriff in Urk. 252 S. 14 "ad 7", erster Absatz, mit einer Eingabe seines ehemaligen Rechtsvertreters zu verwechseln) erfolgt und die Parteien im Übrigen zum Streitwert im Rahmen ihrer zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit Stellung nehmen können.
E. 2.3 Da die Beklagte 2 im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, würde sich die Höhe ihrer Parteientschädigung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV bestimmen. Der Kläger stellt indessen keinen bezif- ferten Antrag zur Höhe der der Beklagten 2 (für den Fall seines Unterliegens) stattdessen zuzusprechenden Parteientschädigung. Aus seinem Berufungsantrag Ziffer 10 und dessen Begründung (Urk. 252 S. 17) ergibt sich zwar, dass er die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge für die Duplik in Höhe von Fr. 3'000.–, von Fr. 750.– für eine Eingabe im Zusammenhang mit dem klägerischen Gesuch
- 20 - um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen sowie von weiteren Fr. 750.– für drei Eingaben vom 10. März 2021, vom 29. März 2021 und vom
30. Januar 2023 gestrichen haben will (vgl. Urk. 253 S. 77 f.). Da er jedoch ver- langt, die Anwaltskosten seien gestützt auf den von ihm subeventualiter behaup- teten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen (Urk. 252 S. 17), ein entsprechen- der Antrag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– fehlt, und er keine Bezifferung resp. keine sich auf die massgeblichen Bestimmungen der An- waltsgebührenverordnung stützende Berechnung vornimmt, bleibt dieser Antrag unbeziffert. Nach dem unter E. II.11.1. f. Dargelegten genügt dies nicht, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Damit hat es bei der der Beklagten 2 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– zu bleiben.
E. 2.4 Die Erwägungen zur fehlenden Bezifferung gelten mutatis mutandis für die gemäss Urk. 252 S. 17 offenbar ebenfalls beanstandete Gerichtsgebühr. Auch bei dieser beantragt der Kläger, sie sei gestützt auf den von ihm subeventualiter be- haupteten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen, fehlt ein entsprechender An- trag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– und nimmt er keine Bezifferung gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) – § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG – vor. Auch dieser Antrag bleibt damit unbeziffert, was nach dem unter E. II.11.1. f. Dar- gelegten nicht genügt, weshalb auf die Berufung insoweit ebenfalls nicht einzutre- ten ist. Demzufolge hat es auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Ent- scheidgebühr von Fr. 12'158.– sein Bewenden. IV. Fazit Somit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 252 S. 1).
- 21 -
2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensun- terhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Ein- kommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b m.w.H.; vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslosigkeit eines Begehrens liegt vor, wenn dessen Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und dieses deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.).
3. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, waren die Berufungsanträge des Klägers von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Demzufolge ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Die Prüfung der gemäss Art. 117 ZPO ebenfalls erforderlichen Mittellosigkeit kann unter den gegebenen Umständen unterbleiben.
4. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Einga- be des Klägers vom 15. Oktober 2023 zu diesem Thema und der dazugehörigen Beilagen (Urk. 257-259/1-3) nicht notwendig. Da sie einzig im Hinblick auf die be-
- 22 - antragte unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden, ist ein Interesse der Be- klagten an deren Inhalt nicht ersichtlich. Die Eingabe des Klägers vom 15. Okto- ber 2023 (Urk. 257) sowie das dazugehörige Aktenverzeichnis (Urk. 258), die kei- ne Einlegerakten darstellen, sind daher in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten, die Beilagen Urk. 259/1-3 sind bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten und anschliessend dem Kläger zu retournieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind infolge des Unterliegens des Klägers ei- nerseits und mangels erheblicher Aufwendungen der Beklagten andererseits kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Sistierungsantrag des Klägers wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfah- rens und des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. PC230036 wird abge- wiesen.
3. Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Juli 2023 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage der Doppel resp. einer Kopie von Urk. 252 sowie Urk. 254 und Urk. 255/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 24 - Zürich, 12. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob der Kläger mit Eingabe vom
19. September 2023, der Post übergeben am 20. September 2023, fristgerecht Berufung (Urk. 247; Urk. 252). Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 252 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzu- reichen. Ferner wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungs- frist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift abgewiesen (Urk. 256). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023, der Post übergeben am 16. Oktober 2023, reich- te der Kläger verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ferner verlangte er den Ausschluss der Beklagten vom Verfahren betreffend Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 257-259/1-3). Mit Schreiben vom
18. Oktober 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einstweilen auf die weiteren mit Verfügung vom 29. September 2023 eingeforderten Unterlagen verzichtet und seine Eingabe vom 15. Oktober 2023 mitsamt Beilagen der Gegenseite derzeit nicht zugestellt werde (Urk. 260). Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.
E. 3.1 Der Kläger erhob gegen eine ebenfalls am 14. Juli 2023 ergangene Verfü- gung der Vorinstanz Beschwerde. Dafür wurde ein separates Verfahren angelegt, das unter der Geschäfts-Nr. PC230036 geführt wird. Der Kläger stellt das Begeh- ren um Vereinigung der beiden Verfahren (Berufungsantrag Ziffer 4, Urk. 252 S. 6).
E. 3.2 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist, würde eine Vereinigung im vorliegenden Fall keine Vereinfachung bewirken. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
E. 4 Der Kläger stellt in der Berufungsschrift verschiedentlich die Unparteilichkeit des vorinstanzlichen Richters in Frage (vgl. insb. Urk. 252 S. 2-5). Er verlangte jedoch weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch verlangt er im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren dessen Ausstand im eigentlichen Sinne, sondern beschränkt sich darauf zu beantragen, dass bei einer Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung mit Parteibefragung und etwaigen Zeugeneinvernahmen das Verfahren dem Bezirksgericht Affoltern und insbesondere dem vorinstanzlichen Richter zu entziehen sei (Berufungsan- trag Ziffer 5 und Urk. 252 S. 7). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist auf die entsprechenden Behauptungen des Klägers, die teilweise auf Spekulationen und vagen Vermutungen gründen (vgl. insb. Urk. 252 S. 4) und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurden, von vornherein nicht weiter einzugehen. Da der Kläger auch in den Raum stellt, dass das Bezirksgericht Affoltern sowie der das Verfahren leitende erstinstanzliche Richter aufgrund der "'Zuwendungen' des Stiefvaters der Kinder […] in die Haushaltskasse der Gemeinde" befangen gewe- sen sein könnten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Richter, Richterinnen und Mitarbeitende des Bezirksgerichts Affoltern beim Kanton Zürich, nicht bei der Stadt Affoltern, angestellt sind, weshalb die diesbezügliche Mutmassung von vornherein ins Leere geht.
- 11 -
E. 5 Sodann macht der Kläger in der Berufungsschrift verschiedentlich geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht beförderlich geführt habe (Urk. 252 S. 2 f., S. 7 f., S. 14 und S. 16). Dagegen steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung, die vom Kläger jedoch nicht erhoben wurde. Auf seine entsprechenden Ausführungen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. 6.1. Auch die klägerische Rüge betreffend Unvollständigkeit des Protokolls (Urk. 252 S. 3, S. 4 und S. 8) geht ins Leere. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll als öffentlicher Urkunde kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Äusserungen und Vorgänge als in der wiedergegebenen Weise geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unter- lassen gelten (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4). Den Parteien steht das Recht zu, Fehler im Protokoll mit einem Protokollberichtigungsbegehren zu rügen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher das Protokollberichti- gungsbegehren zu stellen ist. Nach Treu und Glauben muss das Begehren aber unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden (Pa- hud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 24, KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45). Zuständig ist diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll geführt wurde (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und N 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 19; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). 6.2. Eine unrichtige resp. unvollständige Protokollierung wäre demnach unver- züglich nach Kenntnisnahme des behaupteten Fehlers mit einem Protokollberich- tigungsgesuch vor Vorinstanz geltend zu machen gewesen (vgl. BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013, E. 3.4). Im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Sachentscheid kann eine behauptete fehlerhafte Protokollierung dagegen nicht überprüft werden. Da der Kläger keine Protokollberichtigung be- wirkt hat, gilt das Protokoll so, wie es bei den Akten liegt, weshalb darauf abzu- stellen ist. 7.1. Sodann macht der Kläger geltend, dass die im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführte Adresse des Beklagten 1 nicht (mehr) stimme und die Beklagte 2 ent-
- 12 - gegen den Angaben im Rubrum nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 252 S. 6). 7.2. Der Kläger leitet aus diesen Behauptungen indessen nichts ab, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin hatte der Beklagte 1 im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nur zeitweise in Deutschland lebe und sich sein Wohn- sitz nach wie vor an der im Rubrum angegebenen Adresse befinde, wohin ihm die Post zuzustellen sei (Urk. 170). Was die in Frage gestellte anwaltliche Vertretung der Beklagten 2 angeht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit einer E-Mail seines ehemaligen Rechtsvertreters an ihn vom 11. Februar 2022 über den Inhalt eines Gesprächs mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nachweisen möchte, dass diese nicht mehr bestehe (Urk. 255/3). Entscheidend für die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Beklagte 2 weiterhin vertrat und vertritt, ist indes nicht, ob sie entsprechende Äusserungen gegenüber dem Gegenanwalt tä- tigte, sondern ob dem Gericht gegenüber eine Erklärung über die Beendigung der Vertretung erfolgte. Dass dies geschehen wäre, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist auf diesen Themenkomplex nicht weiter einzugehen. 8.1. Der Kläger bemängelt, dass die Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Ent- scheid nicht chronologisch dargestellt worden (Urk. 252 S. 6) und auch sonst feh- lerhaft sei (Urk. 252 S. 8). Ferner rügt er, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht zwischen Eingaben, die er persönlich eingereicht habe und solchen, die von sei- nem ehemaligen Rechtsvertreter eingereicht wurden, unterschieden habe, obwohl diese Unterscheidung im Aktenverzeichnis vorgenommen worden sei (Urk. 252 S. 6 f.). 8.2. Aus der gerügten fehlenden Chronologie und Fehlerhaftigkeit der Prozess- geschichte im vorinstanzlichen Urteil leitet der Kläger nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Kläger aus der von ihm geltend gemach- ten fehlenden Unterscheidung zwischen Eingaben von ihm persönlich und sol- chen von seinem ehemaligen Rechtsvertreter im Hinblick auf die mit Beschwerde angefochtene Höhe der Entschädigung seines ehemaligen Rechtsvertreters et- was ableiten möchte, hat dies nicht im Berufungs-, sondern im Beschwerdever-
- 13 - fahren zu geschehen. Soweit er daraus etwas im Hinblick auf die von ihm ange- sprochene Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid, er sei anwaltlich vertre- ten, ableiten will, fehlt es an der Substantiierung, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
E. 9 Sodann verhält es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht so, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, er sei anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 252 S. 7 f.). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Verfügung vom
E. 13 November 2017 bestellt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der unentgeltliche Rechtsbeistand entlassen (Urk. 224). Dazwischen war der Kläger anwaltlich vertreten. Dass der Kläger mit der Tätigkeit seines – von ihm selbst gewählten (Urk. 13-17) – Rechtsvertreters nicht zufrieden war (vgl. insb. Urk. 252 S. 8), ändert daran nichts. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass die Vo- rinstanz eine allenfalls unterbliebene anwaltliche Unterstützung des Klägers in Sachen Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht im Endentscheid hätte erwäh- nen müssen (so der Kläger in Urk. 252 S. 8): Auf die entsprechenden Anträge des Klägers trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht ein (Urk. 124), und dieser Entscheid blieb offensichtlich unangefochten, weshalb dieser Themenkom- plex erledigt war und darauf im vorinstanzlichen Endentscheid nicht mehr einge- gangen werden musste. 10.1. Der Kläger macht geltend, seine Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 241) sei nicht an die Beklagten weitergereicht worden (Urk. 252 S. 8). 10.2. Die Beklagten erhielten die Eingabe vom 11. Mai 2023 samt Beilage (Urk. 241 und 242) mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 253 S. 82; Urk. 248; Urk. 250). Damit könnte höchstens geltend gemacht werden, die Zustellung sei verspätet erfolgt. Dadurch beschwert wären aber in erster Linie die Beklagten, die dies nicht gerügt haben; dass auch der Kläger dadurch beschwert wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch zu diesem Thema sind daher Weiterun- gen entbehrlich.
- 14 - 11.1. Die Berufung ist, wie sich aus E. II.1.1. ergibt, ein vollkommenes und refor- matorisches Rechtsmittel. Der Berufungskläger muss daher ein (reformatori- sches) Begehren in der Sache stellen. Das Begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es in der Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verlangen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 137 III 617 E. 4.3.; BGE 133 III 489 E. 3.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 m.w.H.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). Ein – mit ei- nem Rückweisungsantrag verbundener – blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt lediglich in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). 11.2. Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.); es genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres klar ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 143 III 111 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offi- zialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, welche den obigen Anforderun- gen genügen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfah- rens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann.
- 15 - Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbegehren zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). 11.3. Der Kläger beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantrag Ziffer 5), stellt aber eventualiter den Antrag, die Unterhaltsbei- träge für die beiden Beklagten seien aufzuheben ("auf Null zu reduzieren") resp. ersatzweise angemessen zu reduzieren (Berufungsantrag Ziffer 6). Darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Aufhebung resp. angemessene Reduktion zu erfolgen habe, schweigt der Kläger sich indes sowohl in den Berufungsanträgen als auch in der Berufungsbegründung aus. Vielmehr verweist er für die Aufhebung auf die Anträge im Hauptverfahren (Berufungsantrag Ziffer 6). Mit "Hauptverfahren" meint der Kläger offensichtlich das erstinstanzliche Verfahren. In diesem waren indes, wie der Kläger mit seinem Verweis auf die Anträge auch deutlich macht, unter- schiedliche Anträge gestellt worden: Verlangte der Kläger zunächst die Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge für beide Beklagte per 1. Oktober 2015, eventualiter per 1. Juni 2017 und subeventualiter per 1. Juli 2017 (Urk. 1), wurde in der Klage- begründung die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 verlangt (Urk. 38 S. 2). Hinsichtlich der Beklagten 2 verlangte der Kläger schliesslich auch die Feststellung, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber beste- he (Urk. 241 S. 2). 11.4. Damit stellt der Kläger im Berufungsverfahren in der Sache keine schlüssi- gen Anträge, und zwar auch nicht unter Einbezug seiner Anträge im erstinstanzli- chen Verfahren, und solche lassen sich durch Auslegung ebenfalls nicht rechts- genügend bestimmen. Dies gilt umso mehr, als er im Berufungsverfahren auch geltend macht, bei beiden Beklagten hätte die Vorinstanz für den Zeitraum ab dem Umzug der Beklagten ins Ausland von Amtes wegen überprüfen müssen, ob
- 16 - eine Unterhaltskorrektur zu erfolgen habe resp. eine Neuberechnung der Unter- haltsbeiträge erfolgen müssen, Angaben zum Zeitpunkt, ab wann dies bei den Beklagten der Fall gewesen sein soll, aber ebenfalls fehlen (Urk. 252 S. 9). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Beru- fungsanträge Ziffern 5 und 6 ist daher, soweit sie sich gegen die letzten Sätze der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses richten, womit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 je im Übrigen abgewiesen wurde, nicht einzu- treten. 11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Versäumnissen resp. Fehlern der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Erstellung des diesbezüglichen Sachverhalts (Urk. 252 S. 8-14). 12.1. Der Kläger beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgrund von Ver- fahrensmängeln (u.a. Rechtsverweigerung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben sei (Berufungsantrag Ziffer 5). Es sei eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung und Zeugenvernehmungen (Urk. 252 S. 4 und S. 8). 12.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Kläger habe in seiner Ein- gabe vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass sich ihm der Sinn einer (weiteren) Hauptverhandlung entziehe, er nicht bereit für einen Vergleich sei und somit nur die Klageanerkennung durch die Beklagten oder das Fällen eines Urteils durch das Gericht übrig bleibe (Urk. 253 S. 17 mit Verweis auf Urk. 220-222). Ferner legte sie dar, dass sie in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 festgehalten habe, dass die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2023 vernünftigerweise als Verzicht auf die Parteivorträge der Hauptverhandlung entgegenzunehmen sei (Urk. 253 S. 18 mit Verweis auf Urk. 224). Sodann lässt sich den weiteren Erwä- gungen entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet habe (vgl. Urk. 253 S. 18 und S. 79). Der Kläger behauptet in seiner Berufungsschrift nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Demgegenüber bestätigte er im vorinstanzlichen Verfahren
- 17 - ausdrücklich, auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet zu haben (Urk. 241 S. 3). 12.3. Wenn der Kläger im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete, was grundsätzlich zulässig ist (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.1. f.), verhält er sich widersprüchlich, wenn er nun der Vorinstanz vorwirft, sie habe keine Hauptverhandlung durchge- führt und dies sei nachzuholen (Berufungsantrag Ziffer 5; Urk. 252 S. 7 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Auf den Berufungsantrag des Klägers auf Aufhebung resp. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Beklagten ist aber ohnehin nicht einzutreten, weshalb die Durchführung einer Hauptverhand- lung insoweit auch nicht zielführend wäre. 12.4. Aus den dargelegten Gründen kann auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Beklagte 2 zu Unrecht von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung entbunden (Urk. 252 S. 4 und S. 7), unterblei- ben. Dasselbe gilt für die von ihm gerügten Unterlassungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung (Urk. 252 S. 7 f.). 12.5. Zudem ist mit den vorstehenden Erwägungen die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe "dem gesamten Schriftsatz" unterstellt, es hätte am 9. April 2021 eine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden (vgl. Urk. 252 S. 7), wider- legt. Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Entscheid sogar ausdrücklich festgehal- ten, dass anlässlich der Hauptverhandlung lediglich Stellungnahmen zum Partei- wechsel aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes der (damaligen) Parteien sowie der Erscheinungspflicht der Beklagten 2, abgesehen davon aber keine Ausfüh- rungen in der Sache selbst erfolgt seien (Urk. 253 S. 15 mit Verweis auf Prot. I S. 37 ff.). 12.6.1. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang schliesslich, dass anläss- lich "der angeblichen Hauptverhandlung" eine Ersteinschätzung des Richters zum Sachverhalt auf Basis der bis dato eingereichten Schriftsätze unterblieben sei. Nachdem "der Richter" in seiner Urteilsbegründung später gerügt habe, dass quasi alle eingereichten Unterlagen des klägerischen Vertreters untauglich seien,
- 18 - hätte spätestens am 9. April 2021 ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen (Urk. 252 S. 8). 12.6.2. Woraus sich ableiten lässt, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhand- lung vom 9. April 2021 eine Ersteinschätzung zum Sachverhalt inkl. Würdigung der bis anhin eingereichten Unterlagen hätte abgeben müssen, ist weder darge- tan noch ersichtlich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich daher. III. Streitwert, Kosten- und Enschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Ver- fahren
1. Der Kläger beantragt, dass die Parteien zum Streitwert zu befragen seien bzw. dass (auch) hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen sei (Beru- fungsantrag Ziffer 7; Urk. 252 S. 14). Eventualiter sei der Streitwert durch die Be- rufungsinstanz zu korrigieren auf maximal Fr. 1'400.– gemäss § 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), subeventualiter sei nach Vornahme diver- ser Abzüge von einem Streitwert von Fr. 25'099.– auszugehen (Berufungsanträge Ziffern 8 und 9). Ferner seien die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin (recte: für die Bestimmung der Parteientschädigung der Beklagten 2) in Höhe von Fr. 4'500.– zu streichen (Berufungsantrag Ziffer 10).
Dispositiv
- Die Klage gegen den Beklagten 1 wird teilweise gutgeheissen und die in Dispositivziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge des Klägers für den Beklagten 1 für die Dauer vom
- August 2021 bis 31. März 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.
- Die Klage gegen die Beklagte 2 wird teilweise gutgeheissen und die in Dis- positivziffer 1.3. des Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge des Klägers für die Beklagte 2 per 1. Juli 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen.
- Auf die Klageänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
- Der Antrag des Klägers auf Leistung einer Sicherheitskaution wird abgewie- sen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'158.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 21'413.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist: 30 Tage] - 4 -
- [Rechtsmittelbelehrung betreffend Anfechtung einzig der Gerichtskosten und der Parteientschädigung: Beschwerde; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 252 S. 1 f.): "1. Dem Kläger ist auch für das Berufungsfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
- Dem Kläger ist ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen, nachdem er seit über einem Jahr nicht mehr rechtlich vertreten ist
- Bis zur Benennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands ist das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren und dem neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand anschliessend eine ange- messene Frist zur Vervollständigung des nachfolgenden Beru- fungsschriftsatzes einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so ist ersatzweise dem Kläger eine zusätzliche Frist von 30 Tagen einzuräumen, um sich fundierter mit den Gerichtsakten sowie den zitierten Rechtsnormen auseinanderzusetzen. Die folgenden Anträge sowie der folgende Schriftsatz sind insofern nur subsidiär im Fall einer Ablehnung der Anträge 2 und 3
- Da in der Frage der Entschädigung des ehemaligen Anwaltes des Klägers (Verfügung vom 14.07.2023) ebenfalls Rechtsmittel ein- gelegt wurden und sich dort eine analoge Streitwertberechnung findet, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, wird beantragt das hier vorliegende Berufungsverfahren mit dem Beschwerde- verfahren zu verbinden.
- Die Verfügung und Urteil des BG Affoltern bzgl. des Unterhalts sind bereits aufgrund von Formmängeln (u.a. Rechtsverweige- rung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben. Es ist eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Partei- befragung sowie etwaig mit Zeugenvernehmungen. Das Verfah- ren ist dabei dem Bezirksgericht Affoltern und insb. dem Richter E._____ zu entziehen, da sowohl Gericht als auch Richter offen- bar befangen sind von den "Zuwendungen" des Stiefvaters der Kinder, Herrn F._____ in die Haushaltskasse der Gemeinde.
- Ersatzweise zu 5 ist der Unterhalt durch das Obergericht für die beiden Beklagten auf Null zu reduzieren gemäss den Anträgen im Hauptverfahren bzw. ersatzweise angemessen zu reduzieren.
- Zusätzlich sind die Parteien zum Streitwert zu befragen und auch hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen. - 5 -
- Ersatzweise zu 7 ist der Streitwert durch das Obergericht zu kor- rigieren auf maximal CHF 1'400 gemäss §6 AnwGebV.
- Ersatzweise zu 8 ist der Streitwert durch das Obergereicht zu re- duzieren, und zwar a) wegen falscher Annahmen bzw. Berechnung der Bezugsdauer des Unterhalts b) wegen unvollständigem Verfahren und fehlender Parteibefra- gung um 50% c) wegen fehlender Schwierigkeit um 1/3 (d.h. 2/3 ggü. Verfü- gung) §4 Abs 2 AnwGebV d) wegen wiederkehrender Leistungen um mind. 50% gemäss §4 Abs 3 AnwGebV in Summe somit auf CHF 25'099.
- Ferner sind die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin in Höhe von CHF 4'500 zu streichen
- Alles zu Kosten und Lasten der Beklagten respektive der Staats- kasse" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg, Deutschland, vom 1. Oktober 2007 wurden der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und D._____, aus deren Ehe die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm 1999 (Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), und B._____, geboren am tt.mm 2003 (Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Beklagter 1), hervorgegangen waren, geschieden. Das Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2007 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Ge- schäfts-Nr. LC120003) hinsichtlich der Kinderbelange abgeändert. Unter anderem wurde der Kläger darin verpflichtet, für die Beklagte 2 ab 1. August 2011 Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'400.– monatlich und für den Beklagten 1 ab
- Februar 2015 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'250.– monatlich, je zuzüg- - 6 - lich allfällige Kinderzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (Urk. 244 S. 9 = Urk. 253 S. 9 mit Verweis auf Urk. 40/1 S. 53, Dispositivziffer 1.3).
- Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Abänderung des obergerichtlichen Ur- teils anhängig (Urk. 1). Für den Prozessverlauf im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 253 S. 9 ff.). Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2023 hiess die Vor- instanz die Klage sowohl gegenüber dem Beklagten 1 als auch gegenüber der Beklagten 2 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Ferner trat sie auf die Kla- geänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 nicht ein (Urk. 253 S. 81 f., Dispositivziffern 1-3).
- Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob der Kläger mit Eingabe vom
- September 2023, der Post übergeben am 20. September 2023, fristgerecht Berufung (Urk. 247; Urk. 252). Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 252 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzu- reichen. Ferner wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungs- frist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift abgewiesen (Urk. 256). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023, der Post übergeben am 16. Oktober 2023, reich- te der Kläger verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ferner verlangte er den Ausschluss der Beklagten vom Verfahren betreffend Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 257-259/1-3). Mit Schreiben vom
- Oktober 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einstweilen auf die weiteren mit Verfügung vom 29. September 2023 eingeforderten Unterlagen verzichtet und seine Eingabe vom 15. Oktober 2023 mitsamt Beilagen der Gegenseite derzeit nicht zugestellt werde (Urk. 260). Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-251). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig resp. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). - 7 - II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor- aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensicht- lich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz - 8 - gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). 1.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. - 9 - 1.3. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelan- ge können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- Der Kläger nahm den angefochtenen Entscheid am 21. August 2023 entge- gen (Urk. 247). Bei der den Parteien darin angesetzten 30-tägigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Sie lief für den Kläger am 20. September 2023, dem Tag, an welchem er die Berufung der Post übergab, ab. Ein allfälliger neuer Rechtsbeistand des Klägers könnte die Berufung daher entgegen der sich aus dem Berufungsantrag Ziffer 3 ergebenden klägerischen Annahme nicht mehr ver- vollständigen, weshalb diesem dafür keine neue Frist angesetzt werden könnte. Dasselbe gilt für den Kläger selbst, weshalb sein Gesuch um Erstreckung der Be- rufungsfrist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift mit Verfügung vom
- September 2023 abgewiesen wurde (Urk. 256). Vielmehr ist für die Behand- lung der Berufung auf die in der Berufungsschrift vom 19. September 2023 enthal- tenen Eventualanträge und Rügen des Klägers abzustellen. Vor diesem Hinter- grund ist der Antrag des Klägers auf Sistierung des Verfahrens (Berufungsantrag Ziffer 3) abzuweisen. - 10 - 3.1. Der Kläger erhob gegen eine ebenfalls am 14. Juli 2023 ergangene Verfü- gung der Vorinstanz Beschwerde. Dafür wurde ein separates Verfahren angelegt, das unter der Geschäfts-Nr. PC230036 geführt wird. Der Kläger stellt das Begeh- ren um Vereinigung der beiden Verfahren (Berufungsantrag Ziffer 4, Urk. 252 S. 6). 3.2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist, würde eine Vereinigung im vorliegenden Fall keine Vereinfachung bewirken. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
- Der Kläger stellt in der Berufungsschrift verschiedentlich die Unparteilichkeit des vorinstanzlichen Richters in Frage (vgl. insb. Urk. 252 S. 2-5). Er verlangte jedoch weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch verlangt er im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren dessen Ausstand im eigentlichen Sinne, sondern beschränkt sich darauf zu beantragen, dass bei einer Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung mit Parteibefragung und etwaigen Zeugeneinvernahmen das Verfahren dem Bezirksgericht Affoltern und insbesondere dem vorinstanzlichen Richter zu entziehen sei (Berufungsan- trag Ziffer 5 und Urk. 252 S. 7). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist auf die entsprechenden Behauptungen des Klägers, die teilweise auf Spekulationen und vagen Vermutungen gründen (vgl. insb. Urk. 252 S. 4) und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurden, von vornherein nicht weiter einzugehen. Da der Kläger auch in den Raum stellt, dass das Bezirksgericht Affoltern sowie der das Verfahren leitende erstinstanzliche Richter aufgrund der "'Zuwendungen' des Stiefvaters der Kinder […] in die Haushaltskasse der Gemeinde" befangen gewe- sen sein könnten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Richter, Richterinnen und Mitarbeitende des Bezirksgerichts Affoltern beim Kanton Zürich, nicht bei der Stadt Affoltern, angestellt sind, weshalb die diesbezügliche Mutmassung von vornherein ins Leere geht. - 11 -
- Sodann macht der Kläger in der Berufungsschrift verschiedentlich geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht beförderlich geführt habe (Urk. 252 S. 2 f., S. 7 f., S. 14 und S. 16). Dagegen steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung, die vom Kläger jedoch nicht erhoben wurde. Auf seine entsprechenden Ausführungen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. 6.1. Auch die klägerische Rüge betreffend Unvollständigkeit des Protokolls (Urk. 252 S. 3, S. 4 und S. 8) geht ins Leere. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll als öffentlicher Urkunde kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Äusserungen und Vorgänge als in der wiedergegebenen Weise geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unter- lassen gelten (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4). Den Parteien steht das Recht zu, Fehler im Protokoll mit einem Protokollberichtigungsbegehren zu rügen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher das Protokollberichti- gungsbegehren zu stellen ist. Nach Treu und Glauben muss das Begehren aber unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden (Pa- hud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 24, KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45). Zuständig ist diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll geführt wurde (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und N 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 19; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). 6.2. Eine unrichtige resp. unvollständige Protokollierung wäre demnach unver- züglich nach Kenntnisnahme des behaupteten Fehlers mit einem Protokollberich- tigungsgesuch vor Vorinstanz geltend zu machen gewesen (vgl. BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013, E. 3.4). Im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Sachentscheid kann eine behauptete fehlerhafte Protokollierung dagegen nicht überprüft werden. Da der Kläger keine Protokollberichtigung be- wirkt hat, gilt das Protokoll so, wie es bei den Akten liegt, weshalb darauf abzu- stellen ist. 7.1. Sodann macht der Kläger geltend, dass die im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführte Adresse des Beklagten 1 nicht (mehr) stimme und die Beklagte 2 ent- - 12 - gegen den Angaben im Rubrum nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 252 S. 6). 7.2. Der Kläger leitet aus diesen Behauptungen indessen nichts ab, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin hatte der Beklagte 1 im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nur zeitweise in Deutschland lebe und sich sein Wohn- sitz nach wie vor an der im Rubrum angegebenen Adresse befinde, wohin ihm die Post zuzustellen sei (Urk. 170). Was die in Frage gestellte anwaltliche Vertretung der Beklagten 2 angeht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit einer E-Mail seines ehemaligen Rechtsvertreters an ihn vom 11. Februar 2022 über den Inhalt eines Gesprächs mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nachweisen möchte, dass diese nicht mehr bestehe (Urk. 255/3). Entscheidend für die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Beklagte 2 weiterhin vertrat und vertritt, ist indes nicht, ob sie entsprechende Äusserungen gegenüber dem Gegenanwalt tä- tigte, sondern ob dem Gericht gegenüber eine Erklärung über die Beendigung der Vertretung erfolgte. Dass dies geschehen wäre, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist auf diesen Themenkomplex nicht weiter einzugehen. 8.1. Der Kläger bemängelt, dass die Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Ent- scheid nicht chronologisch dargestellt worden (Urk. 252 S. 6) und auch sonst feh- lerhaft sei (Urk. 252 S. 8). Ferner rügt er, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht zwischen Eingaben, die er persönlich eingereicht habe und solchen, die von sei- nem ehemaligen Rechtsvertreter eingereicht wurden, unterschieden habe, obwohl diese Unterscheidung im Aktenverzeichnis vorgenommen worden sei (Urk. 252 S. 6 f.). 8.2. Aus der gerügten fehlenden Chronologie und Fehlerhaftigkeit der Prozess- geschichte im vorinstanzlichen Urteil leitet der Kläger nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Kläger aus der von ihm geltend gemach- ten fehlenden Unterscheidung zwischen Eingaben von ihm persönlich und sol- chen von seinem ehemaligen Rechtsvertreter im Hinblick auf die mit Beschwerde angefochtene Höhe der Entschädigung seines ehemaligen Rechtsvertreters et- was ableiten möchte, hat dies nicht im Berufungs-, sondern im Beschwerdever- - 13 - fahren zu geschehen. Soweit er daraus etwas im Hinblick auf die von ihm ange- sprochene Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid, er sei anwaltlich vertre- ten, ableiten will, fehlt es an der Substantiierung, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
- Sodann verhält es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht so, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, er sei anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 252 S. 7 f.). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Verfügung vom
- November 2017 bestellt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der unentgeltliche Rechtsbeistand entlassen (Urk. 224). Dazwischen war der Kläger anwaltlich vertreten. Dass der Kläger mit der Tätigkeit seines – von ihm selbst gewählten (Urk. 13-17) – Rechtsvertreters nicht zufrieden war (vgl. insb. Urk. 252 S. 8), ändert daran nichts. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass die Vo- rinstanz eine allenfalls unterbliebene anwaltliche Unterstützung des Klägers in Sachen Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht im Endentscheid hätte erwäh- nen müssen (so der Kläger in Urk. 252 S. 8): Auf die entsprechenden Anträge des Klägers trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht ein (Urk. 124), und dieser Entscheid blieb offensichtlich unangefochten, weshalb dieser Themenkom- plex erledigt war und darauf im vorinstanzlichen Endentscheid nicht mehr einge- gangen werden musste. 10.1. Der Kläger macht geltend, seine Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 241) sei nicht an die Beklagten weitergereicht worden (Urk. 252 S. 8). 10.2. Die Beklagten erhielten die Eingabe vom 11. Mai 2023 samt Beilage (Urk. 241 und 242) mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 253 S. 82; Urk. 248; Urk. 250). Damit könnte höchstens geltend gemacht werden, die Zustellung sei verspätet erfolgt. Dadurch beschwert wären aber in erster Linie die Beklagten, die dies nicht gerügt haben; dass auch der Kläger dadurch beschwert wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch zu diesem Thema sind daher Weiterun- gen entbehrlich. - 14 - 11.1. Die Berufung ist, wie sich aus E. II.1.1. ergibt, ein vollkommenes und refor- matorisches Rechtsmittel. Der Berufungskläger muss daher ein (reformatori- sches) Begehren in der Sache stellen. Das Begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es in der Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verlangen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 137 III 617 E. 4.3.; BGE 133 III 489 E. 3.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 m.w.H.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). Ein – mit ei- nem Rückweisungsantrag verbundener – blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt lediglich in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). 11.2. Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.); es genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres klar ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 143 III 111 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offi- zialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, welche den obigen Anforderun- gen genügen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfah- rens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. - 15 - Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbegehren zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). 11.3. Der Kläger beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantrag Ziffer 5), stellt aber eventualiter den Antrag, die Unterhaltsbei- träge für die beiden Beklagten seien aufzuheben ("auf Null zu reduzieren") resp. ersatzweise angemessen zu reduzieren (Berufungsantrag Ziffer 6). Darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Aufhebung resp. angemessene Reduktion zu erfolgen habe, schweigt der Kläger sich indes sowohl in den Berufungsanträgen als auch in der Berufungsbegründung aus. Vielmehr verweist er für die Aufhebung auf die Anträge im Hauptverfahren (Berufungsantrag Ziffer 6). Mit "Hauptverfahren" meint der Kläger offensichtlich das erstinstanzliche Verfahren. In diesem waren indes, wie der Kläger mit seinem Verweis auf die Anträge auch deutlich macht, unter- schiedliche Anträge gestellt worden: Verlangte der Kläger zunächst die Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge für beide Beklagte per 1. Oktober 2015, eventualiter per 1. Juni 2017 und subeventualiter per 1. Juli 2017 (Urk. 1), wurde in der Klage- begründung die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 verlangt (Urk. 38 S. 2). Hinsichtlich der Beklagten 2 verlangte der Kläger schliesslich auch die Feststellung, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber beste- he (Urk. 241 S. 2). 11.4. Damit stellt der Kläger im Berufungsverfahren in der Sache keine schlüssi- gen Anträge, und zwar auch nicht unter Einbezug seiner Anträge im erstinstanzli- chen Verfahren, und solche lassen sich durch Auslegung ebenfalls nicht rechts- genügend bestimmen. Dies gilt umso mehr, als er im Berufungsverfahren auch geltend macht, bei beiden Beklagten hätte die Vorinstanz für den Zeitraum ab dem Umzug der Beklagten ins Ausland von Amtes wegen überprüfen müssen, ob - 16 - eine Unterhaltskorrektur zu erfolgen habe resp. eine Neuberechnung der Unter- haltsbeiträge erfolgen müssen, Angaben zum Zeitpunkt, ab wann dies bei den Beklagten der Fall gewesen sein soll, aber ebenfalls fehlen (Urk. 252 S. 9). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Beru- fungsanträge Ziffern 5 und 6 ist daher, soweit sie sich gegen die letzten Sätze der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses richten, womit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 je im Übrigen abgewiesen wurde, nicht einzu- treten. 11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Versäumnissen resp. Fehlern der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Erstellung des diesbezüglichen Sachverhalts (Urk. 252 S. 8-14). 12.1. Der Kläger beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgrund von Ver- fahrensmängeln (u.a. Rechtsverweigerung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben sei (Berufungsantrag Ziffer 5). Es sei eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung und Zeugenvernehmungen (Urk. 252 S. 4 und S. 8). 12.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Kläger habe in seiner Ein- gabe vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass sich ihm der Sinn einer (weiteren) Hauptverhandlung entziehe, er nicht bereit für einen Vergleich sei und somit nur die Klageanerkennung durch die Beklagten oder das Fällen eines Urteils durch das Gericht übrig bleibe (Urk. 253 S. 17 mit Verweis auf Urk. 220-222). Ferner legte sie dar, dass sie in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 festgehalten habe, dass die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2023 vernünftigerweise als Verzicht auf die Parteivorträge der Hauptverhandlung entgegenzunehmen sei (Urk. 253 S. 18 mit Verweis auf Urk. 224). Sodann lässt sich den weiteren Erwä- gungen entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet habe (vgl. Urk. 253 S. 18 und S. 79). Der Kläger behauptet in seiner Berufungsschrift nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Demgegenüber bestätigte er im vorinstanzlichen Verfahren - 17 - ausdrücklich, auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet zu haben (Urk. 241 S. 3). 12.3. Wenn der Kläger im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete, was grundsätzlich zulässig ist (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.1. f.), verhält er sich widersprüchlich, wenn er nun der Vorinstanz vorwirft, sie habe keine Hauptverhandlung durchge- führt und dies sei nachzuholen (Berufungsantrag Ziffer 5; Urk. 252 S. 7 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Auf den Berufungsantrag des Klägers auf Aufhebung resp. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Beklagten ist aber ohnehin nicht einzutreten, weshalb die Durchführung einer Hauptverhand- lung insoweit auch nicht zielführend wäre. 12.4. Aus den dargelegten Gründen kann auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Beklagte 2 zu Unrecht von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung entbunden (Urk. 252 S. 4 und S. 7), unterblei- ben. Dasselbe gilt für die von ihm gerügten Unterlassungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung (Urk. 252 S. 7 f.). 12.5. Zudem ist mit den vorstehenden Erwägungen die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe "dem gesamten Schriftsatz" unterstellt, es hätte am 9. April 2021 eine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden (vgl. Urk. 252 S. 7), wider- legt. Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Entscheid sogar ausdrücklich festgehal- ten, dass anlässlich der Hauptverhandlung lediglich Stellungnahmen zum Partei- wechsel aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes der (damaligen) Parteien sowie der Erscheinungspflicht der Beklagten 2, abgesehen davon aber keine Ausfüh- rungen in der Sache selbst erfolgt seien (Urk. 253 S. 15 mit Verweis auf Prot. I S. 37 ff.). 12.6.1. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang schliesslich, dass anläss- lich "der angeblichen Hauptverhandlung" eine Ersteinschätzung des Richters zum Sachverhalt auf Basis der bis dato eingereichten Schriftsätze unterblieben sei. Nachdem "der Richter" in seiner Urteilsbegründung später gerügt habe, dass quasi alle eingereichten Unterlagen des klägerischen Vertreters untauglich seien, - 18 - hätte spätestens am 9. April 2021 ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen (Urk. 252 S. 8). 12.6.2. Woraus sich ableiten lässt, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhand- lung vom 9. April 2021 eine Ersteinschätzung zum Sachverhalt inkl. Würdigung der bis anhin eingereichten Unterlagen hätte abgeben müssen, ist weder darge- tan noch ersichtlich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich daher. III. Streitwert, Kosten- und Enschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Ver- fahren
- Der Kläger beantragt, dass die Parteien zum Streitwert zu befragen seien bzw. dass (auch) hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen sei (Beru- fungsantrag Ziffer 7; Urk. 252 S. 14). Eventualiter sei der Streitwert durch die Be- rufungsinstanz zu korrigieren auf maximal Fr. 1'400.– gemäss § 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), subeventualiter sei nach Vornahme diver- ser Abzüge von einem Streitwert von Fr. 25'099.– auszugehen (Berufungsanträge Ziffern 8 und 9). Ferner seien die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin (recte: für die Bestimmung der Parteientschädigung der Beklagten 2) in Höhe von Fr. 4'500.– zu streichen (Berufungsantrag Ziffer 10). 2.1. Die genannten Anträge stehen primär im Zusammenhang mit der der Be- klagten 2 in Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– (Urk. 253 S. 82). Für die Bestimmung der Höhe derselben ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 185'212.– aus (Urk. 253 S. 77). 2.2. Das vorliegende Verfahren hat grundsätzlich die Abänderung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2013 betreffend Kinderunterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Der Kläger stellte aber, wie er im Berufungsverfahren zutref- fend ausführt (Urk. 252 S. 14), im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch Anträge zum Sorge- resp. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 253 S. 2; Urk. 89; Urk. 100), die zu behandeln waren (vgl. z.B. Urk. 94; Urk. 111 [unbe- - 19 - gründete Verfügung vom 23. September 2020] resp. Urk. 120 [begründete Verfü- gung vom 23. September 2020] und Urk. 124), wobei der Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- resp. Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten wurde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz auf die Klageände- rung gemäss Urk. 89 am Ende nicht eintrat (Urk. 124 S. 4). Da somit nicht nur Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, sondern auch das Sorgerecht resp. das einen Teilaspekt des Sorgerechts darstellende Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB), und überdies die Regelung der Kosten- resp. Entschädi- gungsfolgen in den diesbezüglichen Entscheiden dem Endentscheid vorbehalten wurde, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Eine solche ist in Kinderbelangen praxisgemäss nur zu bejahen, wenn ausschliesslich finanzielle Aspekte Prozessthema sind; andernfalls handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Dies führt dazu, dass sich eine Auseinandersetzung mit der Streitwertberechnung durch die Vorinstanz (Urk. 253 S. 73 ff.,) resp. mit den vom Kläger dazu erhobenen Rügen (Urk. 252 S. 14 ff.) ebenso erübrigt wie die vom Kläger beantragte Befragung der Parteien zu die- sem Thema resp. die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hierzu. Im Sin- ne einer Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Streitwerts nach Art. 91 ZPO und somit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gestützt auf das klägerische Rechtsbegehren (d.h. das, was der Kläger im Verfahren verlangt; der Kläger scheint diesen Begriff in Urk. 252 S. 14 "ad 7", erster Absatz, mit einer Eingabe seines ehemaligen Rechtsvertreters zu verwechseln) erfolgt und die Parteien im Übrigen zum Streitwert im Rahmen ihrer zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit Stellung nehmen können. 2.3. Da die Beklagte 2 im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, würde sich die Höhe ihrer Parteientschädigung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV bestimmen. Der Kläger stellt indessen keinen bezif- ferten Antrag zur Höhe der der Beklagten 2 (für den Fall seines Unterliegens) stattdessen zuzusprechenden Parteientschädigung. Aus seinem Berufungsantrag Ziffer 10 und dessen Begründung (Urk. 252 S. 17) ergibt sich zwar, dass er die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge für die Duplik in Höhe von Fr. 3'000.–, von Fr. 750.– für eine Eingabe im Zusammenhang mit dem klägerischen Gesuch - 20 - um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen sowie von weiteren Fr. 750.– für drei Eingaben vom 10. März 2021, vom 29. März 2021 und vom
- Januar 2023 gestrichen haben will (vgl. Urk. 253 S. 77 f.). Da er jedoch ver- langt, die Anwaltskosten seien gestützt auf den von ihm subeventualiter behaup- teten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen (Urk. 252 S. 17), ein entsprechen- der Antrag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– fehlt, und er keine Bezifferung resp. keine sich auf die massgeblichen Bestimmungen der An- waltsgebührenverordnung stützende Berechnung vornimmt, bleibt dieser Antrag unbeziffert. Nach dem unter E. II.11.1. f. Dargelegten genügt dies nicht, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Damit hat es bei der der Beklagten 2 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– zu bleiben. 2.4. Die Erwägungen zur fehlenden Bezifferung gelten mutatis mutandis für die gemäss Urk. 252 S. 17 offenbar ebenfalls beanstandete Gerichtsgebühr. Auch bei dieser beantragt der Kläger, sie sei gestützt auf den von ihm subeventualiter be- haupteten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen, fehlt ein entsprechender An- trag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– und nimmt er keine Bezifferung gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) – § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG – vor. Auch dieser Antrag bleibt damit unbeziffert, was nach dem unter E. II.11.1. f. Dar- gelegten nicht genügt, weshalb auf die Berufung insoweit ebenfalls nicht einzutre- ten ist. Demzufolge hat es auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Ent- scheidgebühr von Fr. 12'158.– sein Bewenden. IV. Fazit Somit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Unentgeltliche Rechtspflege
- Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 252 S. 1). - 21 -
- Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensun- terhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Ein- kommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b m.w.H.; vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslosigkeit eines Begehrens liegt vor, wenn dessen Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und dieses deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.).
- Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, waren die Berufungsanträge des Klägers von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Demzufolge ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Die Prüfung der gemäss Art. 117 ZPO ebenfalls erforderlichen Mittellosigkeit kann unter den gegebenen Umständen unterbleiben.
- Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Einga- be des Klägers vom 15. Oktober 2023 zu diesem Thema und der dazugehörigen Beilagen (Urk. 257-259/1-3) nicht notwendig. Da sie einzig im Hinblick auf die be- - 22 - antragte unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden, ist ein Interesse der Be- klagten an deren Inhalt nicht ersichtlich. Die Eingabe des Klägers vom 15. Okto- ber 2023 (Urk. 257) sowie das dazugehörige Aktenverzeichnis (Urk. 258), die kei- ne Einlegerakten darstellen, sind daher in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten, die Beilagen Urk. 259/1-3 sind bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten und anschliessend dem Kläger zu retournieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind infolge des Unterliegens des Klägers ei- nerseits und mangels erheblicher Aufwendungen der Beklagten andererseits kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Sistierungsantrag des Klägers wird abgewiesen.
- Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfah- rens und des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. PC230036 wird abge- wiesen.
- Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 23 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Juli 2023 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage der Doppel resp. einer Kopie von Urk. 252 sowie Urk. 254 und Urk. 255/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 24 - Zürich, 12. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2024 in Sachen A._____, Dr., Kläger und Berufungskläger gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Juli 2023 (FP170004-A)
- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Klägers (sinngemäss, Urk. 1): Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und B._____ rückwir- kend per 1. Oktober 2015 vollständig wegfallen. Eventualiter: Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die Un- terhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und B._____ rückwirkend per
1. Juni 2017 vollständig wegfallen. Subeventualiter: Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die Un- terhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und B._____ rückwirkend per
1. Juli 2017 vollständig wegfallen. Modifizierte Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 38 S. 2): "Es seien die in Dispositiv Ziffer 1., 3., des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013, Geschäfts-Nr.: LC120003-O/U, in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Starnberg vom 1. Oktober 2007 festgesetz- ten Kindesunterhaltsverpflichtungen des Klägers für C._____ Oppelt und B._____ Oppelt mit Wirkung ab 1. Juli 2017 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Ergänztes Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 89 S. 1): "1. Das alleinige Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn B._____ , geb. tt.mm 2003 wird auf den Kläger übertra- gen, die gemeinsame Sorge mithin aufgehoben.
2. Die Beklagte D._____ wird verpflichtet an den Kläger einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von CHF 15'000 zu zahlen bis der Sohn die erste Ausbildung beendet hat.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten D._____." Ergänztes Rechtsbegehren des Klägers (sinngemäss, Urk. 241): Es sei festzustellen, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten 2 besteht.
- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Juli 2023: (Urk. 244 S. 81 ff. = Urk. 253 S. 81 ff.)
1. Die Klage gegen den Beklagten 1 wird teilweise gutgeheissen und die in Dispositivziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge des Klägers für den Beklagten 1 für die Dauer vom
1. August 2021 bis 31. März 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird teilweise gutgeheissen und die in Dis- positivziffer 1.3. des Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge des Klägers für die Beklagte 2 per 1. Juli 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen.
3. Auf die Klageänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
4. Der Antrag des Klägers auf Leistung einer Sicherheitskaution wird abgewie- sen.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'158.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 21'413.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist: 30 Tage]
- 4 -
10. [Rechtsmittelbelehrung betreffend Anfechtung einzig der Gerichtskosten und der Parteientschädigung: Beschwerde; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 252 S. 1 f.): "1. Dem Kläger ist auch für das Berufungsfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
2. Dem Kläger ist ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen, nachdem er seit über einem Jahr nicht mehr rechtlich vertreten ist
3. Bis zur Benennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands ist das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren und dem neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand anschliessend eine ange- messene Frist zur Vervollständigung des nachfolgenden Beru- fungsschriftsatzes einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so ist ersatzweise dem Kläger eine zusätzliche Frist von 30 Tagen einzuräumen, um sich fundierter mit den Gerichtsakten sowie den zitierten Rechtsnormen auseinanderzusetzen. Die folgenden Anträge sowie der folgende Schriftsatz sind insofern nur subsidiär im Fall einer Ablehnung der Anträge 2 und 3
4. Da in der Frage der Entschädigung des ehemaligen Anwaltes des Klägers (Verfügung vom 14.07.2023) ebenfalls Rechtsmittel ein- gelegt wurden und sich dort eine analoge Streitwertberechnung findet, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, wird beantragt das hier vorliegende Berufungsverfahren mit dem Beschwerde- verfahren zu verbinden.
5. Die Verfügung und Urteil des BG Affoltern bzgl. des Unterhalts sind bereits aufgrund von Formmängeln (u.a. Rechtsverweige- rung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben. Es ist eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Partei- befragung sowie etwaig mit Zeugenvernehmungen. Das Verfah- ren ist dabei dem Bezirksgericht Affoltern und insb. dem Richter E._____ zu entziehen, da sowohl Gericht als auch Richter offen- bar befangen sind von den "Zuwendungen" des Stiefvaters der Kinder, Herrn F._____ in die Haushaltskasse der Gemeinde.
6. Ersatzweise zu 5 ist der Unterhalt durch das Obergericht für die beiden Beklagten auf Null zu reduzieren gemäss den Anträgen im Hauptverfahren bzw. ersatzweise angemessen zu reduzieren.
7. Zusätzlich sind die Parteien zum Streitwert zu befragen und auch hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
- 5 -
8. Ersatzweise zu 7 ist der Streitwert durch das Obergericht zu kor- rigieren auf maximal CHF 1'400 gemäss §6 AnwGebV.
9. Ersatzweise zu 8 ist der Streitwert durch das Obergereicht zu re- duzieren, und zwar
a) wegen falscher Annahmen bzw. Berechnung der Bezugsdauer des Unterhalts
b) wegen unvollständigem Verfahren und fehlender Parteibefra- gung um 50%
c) wegen fehlender Schwierigkeit um 1/3 (d.h. 2/3 ggü. Verfü- gung) §4 Abs 2 AnwGebV
d) wegen wiederkehrender Leistungen um mind. 50% gemäss §4 Abs 3 AnwGebV in Summe somit auf CHF 25'099.
10. Ferner sind die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin in Höhe von CHF 4'500 zu streichen
11. Alles zu Kosten und Lasten der Beklagten respektive der Staats- kasse" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg, Deutschland, vom 1. Oktober 2007 wurden der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und D._____, aus deren Ehe die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm 1999 (Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), und B._____, geboren am tt.mm 2003 (Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Beklagter 1), hervorgegangen waren, geschieden. Das Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2007 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Ge- schäfts-Nr. LC120003) hinsichtlich der Kinderbelange abgeändert. Unter anderem wurde der Kläger darin verpflichtet, für die Beklagte 2 ab 1. August 2011 Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'400.– monatlich und für den Beklagten 1 ab
1. Februar 2015 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'250.– monatlich, je zuzüg-
- 6 - lich allfällige Kinderzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (Urk. 244 S. 9 = Urk. 253 S. 9 mit Verweis auf Urk. 40/1 S. 53, Dispositivziffer 1.3).
2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Abänderung des obergerichtlichen Ur- teils anhängig (Urk. 1). Für den Prozessverlauf im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 253 S. 9 ff.). Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2023 hiess die Vor- instanz die Klage sowohl gegenüber dem Beklagten 1 als auch gegenüber der Beklagten 2 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Ferner trat sie auf die Kla- geänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 nicht ein (Urk. 253 S. 81 f., Dispositivziffern 1-3).
3. Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob der Kläger mit Eingabe vom
19. September 2023, der Post übergeben am 20. September 2023, fristgerecht Berufung (Urk. 247; Urk. 252). Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 252 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzu- reichen. Ferner wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungs- frist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift abgewiesen (Urk. 256). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023, der Post übergeben am 16. Oktober 2023, reich- te der Kläger verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ferner verlangte er den Ausschluss der Beklagten vom Verfahren betreffend Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 257-259/1-3). Mit Schreiben vom
18. Oktober 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einstweilen auf die weiteren mit Verfügung vom 29. September 2023 eingeforderten Unterlagen verzichtet und seine Eingabe vom 15. Oktober 2023 mitsamt Beilagen der Gegenseite derzeit nicht zugestellt werde (Urk. 260). Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-251). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig resp. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 7 - II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor- aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensicht- lich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz
- 8 - gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). 1.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 9 - 1.3. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelan- ge können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Der Kläger nahm den angefochtenen Entscheid am 21. August 2023 entge- gen (Urk. 247). Bei der den Parteien darin angesetzten 30-tägigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Sie lief für den Kläger am 20. September 2023, dem Tag, an welchem er die Berufung der Post übergab, ab. Ein allfälliger neuer Rechtsbeistand des Klägers könnte die Berufung daher entgegen der sich aus dem Berufungsantrag Ziffer 3 ergebenden klägerischen Annahme nicht mehr ver- vollständigen, weshalb diesem dafür keine neue Frist angesetzt werden könnte. Dasselbe gilt für den Kläger selbst, weshalb sein Gesuch um Erstreckung der Be- rufungsfrist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift mit Verfügung vom
29. September 2023 abgewiesen wurde (Urk. 256). Vielmehr ist für die Behand- lung der Berufung auf die in der Berufungsschrift vom 19. September 2023 enthal- tenen Eventualanträge und Rügen des Klägers abzustellen. Vor diesem Hinter- grund ist der Antrag des Klägers auf Sistierung des Verfahrens (Berufungsantrag Ziffer 3) abzuweisen.
- 10 - 3.1. Der Kläger erhob gegen eine ebenfalls am 14. Juli 2023 ergangene Verfü- gung der Vorinstanz Beschwerde. Dafür wurde ein separates Verfahren angelegt, das unter der Geschäfts-Nr. PC230036 geführt wird. Der Kläger stellt das Begeh- ren um Vereinigung der beiden Verfahren (Berufungsantrag Ziffer 4, Urk. 252 S. 6). 3.2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist, würde eine Vereinigung im vorliegenden Fall keine Vereinfachung bewirken. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
4. Der Kläger stellt in der Berufungsschrift verschiedentlich die Unparteilichkeit des vorinstanzlichen Richters in Frage (vgl. insb. Urk. 252 S. 2-5). Er verlangte jedoch weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch verlangt er im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren dessen Ausstand im eigentlichen Sinne, sondern beschränkt sich darauf zu beantragen, dass bei einer Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung mit Parteibefragung und etwaigen Zeugeneinvernahmen das Verfahren dem Bezirksgericht Affoltern und insbesondere dem vorinstanzlichen Richter zu entziehen sei (Berufungsan- trag Ziffer 5 und Urk. 252 S. 7). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist auf die entsprechenden Behauptungen des Klägers, die teilweise auf Spekulationen und vagen Vermutungen gründen (vgl. insb. Urk. 252 S. 4) und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurden, von vornherein nicht weiter einzugehen. Da der Kläger auch in den Raum stellt, dass das Bezirksgericht Affoltern sowie der das Verfahren leitende erstinstanzliche Richter aufgrund der "'Zuwendungen' des Stiefvaters der Kinder […] in die Haushaltskasse der Gemeinde" befangen gewe- sen sein könnten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Richter, Richterinnen und Mitarbeitende des Bezirksgerichts Affoltern beim Kanton Zürich, nicht bei der Stadt Affoltern, angestellt sind, weshalb die diesbezügliche Mutmassung von vornherein ins Leere geht.
- 11 -
5. Sodann macht der Kläger in der Berufungsschrift verschiedentlich geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht beförderlich geführt habe (Urk. 252 S. 2 f., S. 7 f., S. 14 und S. 16). Dagegen steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung, die vom Kläger jedoch nicht erhoben wurde. Auf seine entsprechenden Ausführungen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. 6.1. Auch die klägerische Rüge betreffend Unvollständigkeit des Protokolls (Urk. 252 S. 3, S. 4 und S. 8) geht ins Leere. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll als öffentlicher Urkunde kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Äusserungen und Vorgänge als in der wiedergegebenen Weise geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unter- lassen gelten (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4). Den Parteien steht das Recht zu, Fehler im Protokoll mit einem Protokollberichtigungsbegehren zu rügen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher das Protokollberichti- gungsbegehren zu stellen ist. Nach Treu und Glauben muss das Begehren aber unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden (Pa- hud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 24, KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45). Zuständig ist diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll geführt wurde (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und N 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 19; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). 6.2. Eine unrichtige resp. unvollständige Protokollierung wäre demnach unver- züglich nach Kenntnisnahme des behaupteten Fehlers mit einem Protokollberich- tigungsgesuch vor Vorinstanz geltend zu machen gewesen (vgl. BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013, E. 3.4). Im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Sachentscheid kann eine behauptete fehlerhafte Protokollierung dagegen nicht überprüft werden. Da der Kläger keine Protokollberichtigung be- wirkt hat, gilt das Protokoll so, wie es bei den Akten liegt, weshalb darauf abzu- stellen ist. 7.1. Sodann macht der Kläger geltend, dass die im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführte Adresse des Beklagten 1 nicht (mehr) stimme und die Beklagte 2 ent-
- 12 - gegen den Angaben im Rubrum nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 252 S. 6). 7.2. Der Kläger leitet aus diesen Behauptungen indessen nichts ab, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin hatte der Beklagte 1 im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nur zeitweise in Deutschland lebe und sich sein Wohn- sitz nach wie vor an der im Rubrum angegebenen Adresse befinde, wohin ihm die Post zuzustellen sei (Urk. 170). Was die in Frage gestellte anwaltliche Vertretung der Beklagten 2 angeht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit einer E-Mail seines ehemaligen Rechtsvertreters an ihn vom 11. Februar 2022 über den Inhalt eines Gesprächs mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nachweisen möchte, dass diese nicht mehr bestehe (Urk. 255/3). Entscheidend für die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Beklagte 2 weiterhin vertrat und vertritt, ist indes nicht, ob sie entsprechende Äusserungen gegenüber dem Gegenanwalt tä- tigte, sondern ob dem Gericht gegenüber eine Erklärung über die Beendigung der Vertretung erfolgte. Dass dies geschehen wäre, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist auf diesen Themenkomplex nicht weiter einzugehen. 8.1. Der Kläger bemängelt, dass die Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Ent- scheid nicht chronologisch dargestellt worden (Urk. 252 S. 6) und auch sonst feh- lerhaft sei (Urk. 252 S. 8). Ferner rügt er, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht zwischen Eingaben, die er persönlich eingereicht habe und solchen, die von sei- nem ehemaligen Rechtsvertreter eingereicht wurden, unterschieden habe, obwohl diese Unterscheidung im Aktenverzeichnis vorgenommen worden sei (Urk. 252 S. 6 f.). 8.2. Aus der gerügten fehlenden Chronologie und Fehlerhaftigkeit der Prozess- geschichte im vorinstanzlichen Urteil leitet der Kläger nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Kläger aus der von ihm geltend gemach- ten fehlenden Unterscheidung zwischen Eingaben von ihm persönlich und sol- chen von seinem ehemaligen Rechtsvertreter im Hinblick auf die mit Beschwerde angefochtene Höhe der Entschädigung seines ehemaligen Rechtsvertreters et- was ableiten möchte, hat dies nicht im Berufungs-, sondern im Beschwerdever-
- 13 - fahren zu geschehen. Soweit er daraus etwas im Hinblick auf die von ihm ange- sprochene Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid, er sei anwaltlich vertre- ten, ableiten will, fehlt es an der Substantiierung, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
9. Sodann verhält es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht so, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, er sei anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 252 S. 7 f.). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Verfügung vom
13. November 2017 bestellt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der unentgeltliche Rechtsbeistand entlassen (Urk. 224). Dazwischen war der Kläger anwaltlich vertreten. Dass der Kläger mit der Tätigkeit seines – von ihm selbst gewählten (Urk. 13-17) – Rechtsvertreters nicht zufrieden war (vgl. insb. Urk. 252 S. 8), ändert daran nichts. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass die Vo- rinstanz eine allenfalls unterbliebene anwaltliche Unterstützung des Klägers in Sachen Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht im Endentscheid hätte erwäh- nen müssen (so der Kläger in Urk. 252 S. 8): Auf die entsprechenden Anträge des Klägers trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht ein (Urk. 124), und dieser Entscheid blieb offensichtlich unangefochten, weshalb dieser Themenkom- plex erledigt war und darauf im vorinstanzlichen Endentscheid nicht mehr einge- gangen werden musste. 10.1. Der Kläger macht geltend, seine Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 241) sei nicht an die Beklagten weitergereicht worden (Urk. 252 S. 8). 10.2. Die Beklagten erhielten die Eingabe vom 11. Mai 2023 samt Beilage (Urk. 241 und 242) mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 253 S. 82; Urk. 248; Urk. 250). Damit könnte höchstens geltend gemacht werden, die Zustellung sei verspätet erfolgt. Dadurch beschwert wären aber in erster Linie die Beklagten, die dies nicht gerügt haben; dass auch der Kläger dadurch beschwert wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch zu diesem Thema sind daher Weiterun- gen entbehrlich.
- 14 - 11.1. Die Berufung ist, wie sich aus E. II.1.1. ergibt, ein vollkommenes und refor- matorisches Rechtsmittel. Der Berufungskläger muss daher ein (reformatori- sches) Begehren in der Sache stellen. Das Begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es in der Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verlangen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 137 III 617 E. 4.3.; BGE 133 III 489 E. 3.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 m.w.H.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). Ein – mit ei- nem Rückweisungsantrag verbundener – blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt lediglich in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). 11.2. Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei- se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.); es genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres klar ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 143 III 111 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offi- zialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, welche den obigen Anforderun- gen genügen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfah- rens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann.
- 15 - Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbegehren zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). 11.3. Der Kläger beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantrag Ziffer 5), stellt aber eventualiter den Antrag, die Unterhaltsbei- träge für die beiden Beklagten seien aufzuheben ("auf Null zu reduzieren") resp. ersatzweise angemessen zu reduzieren (Berufungsantrag Ziffer 6). Darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Aufhebung resp. angemessene Reduktion zu erfolgen habe, schweigt der Kläger sich indes sowohl in den Berufungsanträgen als auch in der Berufungsbegründung aus. Vielmehr verweist er für die Aufhebung auf die Anträge im Hauptverfahren (Berufungsantrag Ziffer 6). Mit "Hauptverfahren" meint der Kläger offensichtlich das erstinstanzliche Verfahren. In diesem waren indes, wie der Kläger mit seinem Verweis auf die Anträge auch deutlich macht, unter- schiedliche Anträge gestellt worden: Verlangte der Kläger zunächst die Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge für beide Beklagte per 1. Oktober 2015, eventualiter per 1. Juni 2017 und subeventualiter per 1. Juli 2017 (Urk. 1), wurde in der Klage- begründung die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 verlangt (Urk. 38 S. 2). Hinsichtlich der Beklagten 2 verlangte der Kläger schliesslich auch die Feststellung, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber beste- he (Urk. 241 S. 2). 11.4. Damit stellt der Kläger im Berufungsverfahren in der Sache keine schlüssi- gen Anträge, und zwar auch nicht unter Einbezug seiner Anträge im erstinstanzli- chen Verfahren, und solche lassen sich durch Auslegung ebenfalls nicht rechts- genügend bestimmen. Dies gilt umso mehr, als er im Berufungsverfahren auch geltend macht, bei beiden Beklagten hätte die Vorinstanz für den Zeitraum ab dem Umzug der Beklagten ins Ausland von Amtes wegen überprüfen müssen, ob
- 16 - eine Unterhaltskorrektur zu erfolgen habe resp. eine Neuberechnung der Unter- haltsbeiträge erfolgen müssen, Angaben zum Zeitpunkt, ab wann dies bei den Beklagten der Fall gewesen sein soll, aber ebenfalls fehlen (Urk. 252 S. 9). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Beru- fungsanträge Ziffern 5 und 6 ist daher, soweit sie sich gegen die letzten Sätze der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses richten, womit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 je im Übrigen abgewiesen wurde, nicht einzu- treten. 11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Versäumnissen resp. Fehlern der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Erstellung des diesbezüglichen Sachverhalts (Urk. 252 S. 8-14). 12.1. Der Kläger beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgrund von Ver- fahrensmängeln (u.a. Rechtsverweigerung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben sei (Berufungsantrag Ziffer 5). Es sei eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung und Zeugenvernehmungen (Urk. 252 S. 4 und S. 8). 12.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Kläger habe in seiner Ein- gabe vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass sich ihm der Sinn einer (weiteren) Hauptverhandlung entziehe, er nicht bereit für einen Vergleich sei und somit nur die Klageanerkennung durch die Beklagten oder das Fällen eines Urteils durch das Gericht übrig bleibe (Urk. 253 S. 17 mit Verweis auf Urk. 220-222). Ferner legte sie dar, dass sie in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 festgehalten habe, dass die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2023 vernünftigerweise als Verzicht auf die Parteivorträge der Hauptverhandlung entgegenzunehmen sei (Urk. 253 S. 18 mit Verweis auf Urk. 224). Sodann lässt sich den weiteren Erwä- gungen entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet habe (vgl. Urk. 253 S. 18 und S. 79). Der Kläger behauptet in seiner Berufungsschrift nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Demgegenüber bestätigte er im vorinstanzlichen Verfahren
- 17 - ausdrücklich, auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet zu haben (Urk. 241 S. 3). 12.3. Wenn der Kläger im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete, was grundsätzlich zulässig ist (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.1. f.), verhält er sich widersprüchlich, wenn er nun der Vorinstanz vorwirft, sie habe keine Hauptverhandlung durchge- führt und dies sei nachzuholen (Berufungsantrag Ziffer 5; Urk. 252 S. 7 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Auf den Berufungsantrag des Klägers auf Aufhebung resp. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Beklagten ist aber ohnehin nicht einzutreten, weshalb die Durchführung einer Hauptverhand- lung insoweit auch nicht zielführend wäre. 12.4. Aus den dargelegten Gründen kann auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Beklagte 2 zu Unrecht von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung entbunden (Urk. 252 S. 4 und S. 7), unterblei- ben. Dasselbe gilt für die von ihm gerügten Unterlassungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung (Urk. 252 S. 7 f.). 12.5. Zudem ist mit den vorstehenden Erwägungen die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe "dem gesamten Schriftsatz" unterstellt, es hätte am 9. April 2021 eine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden (vgl. Urk. 252 S. 7), wider- legt. Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Entscheid sogar ausdrücklich festgehal- ten, dass anlässlich der Hauptverhandlung lediglich Stellungnahmen zum Partei- wechsel aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes der (damaligen) Parteien sowie der Erscheinungspflicht der Beklagten 2, abgesehen davon aber keine Ausfüh- rungen in der Sache selbst erfolgt seien (Urk. 253 S. 15 mit Verweis auf Prot. I S. 37 ff.). 12.6.1. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang schliesslich, dass anläss- lich "der angeblichen Hauptverhandlung" eine Ersteinschätzung des Richters zum Sachverhalt auf Basis der bis dato eingereichten Schriftsätze unterblieben sei. Nachdem "der Richter" in seiner Urteilsbegründung später gerügt habe, dass quasi alle eingereichten Unterlagen des klägerischen Vertreters untauglich seien,
- 18 - hätte spätestens am 9. April 2021 ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen (Urk. 252 S. 8). 12.6.2. Woraus sich ableiten lässt, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhand- lung vom 9. April 2021 eine Ersteinschätzung zum Sachverhalt inkl. Würdigung der bis anhin eingereichten Unterlagen hätte abgeben müssen, ist weder darge- tan noch ersichtlich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich daher. III. Streitwert, Kosten- und Enschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Ver- fahren
1. Der Kläger beantragt, dass die Parteien zum Streitwert zu befragen seien bzw. dass (auch) hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen sei (Beru- fungsantrag Ziffer 7; Urk. 252 S. 14). Eventualiter sei der Streitwert durch die Be- rufungsinstanz zu korrigieren auf maximal Fr. 1'400.– gemäss § 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), subeventualiter sei nach Vornahme diver- ser Abzüge von einem Streitwert von Fr. 25'099.– auszugehen (Berufungsanträge Ziffern 8 und 9). Ferner seien die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin (recte: für die Bestimmung der Parteientschädigung der Beklagten 2) in Höhe von Fr. 4'500.– zu streichen (Berufungsantrag Ziffer 10). 2.1. Die genannten Anträge stehen primär im Zusammenhang mit der der Be- klagten 2 in Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– (Urk. 253 S. 82). Für die Bestimmung der Höhe derselben ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 185'212.– aus (Urk. 253 S. 77). 2.2. Das vorliegende Verfahren hat grundsätzlich die Abänderung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2013 betreffend Kinderunterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Der Kläger stellte aber, wie er im Berufungsverfahren zutref- fend ausführt (Urk. 252 S. 14), im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch Anträge zum Sorge- resp. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 253 S. 2; Urk. 89; Urk. 100), die zu behandeln waren (vgl. z.B. Urk. 94; Urk. 111 [unbe-
- 19 - gründete Verfügung vom 23. September 2020] resp. Urk. 120 [begründete Verfü- gung vom 23. September 2020] und Urk. 124), wobei der Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- resp. Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten wurde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz auf die Klageände- rung gemäss Urk. 89 am Ende nicht eintrat (Urk. 124 S. 4). Da somit nicht nur Kinderunterhaltsbeiträge im Streit lagen, sondern auch das Sorgerecht resp. das einen Teilaspekt des Sorgerechts darstellende Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB), und überdies die Regelung der Kosten- resp. Entschädi- gungsfolgen in den diesbezüglichen Entscheiden dem Endentscheid vorbehalten wurde, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Eine solche ist in Kinderbelangen praxisgemäss nur zu bejahen, wenn ausschliesslich finanzielle Aspekte Prozessthema sind; andernfalls handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Dies führt dazu, dass sich eine Auseinandersetzung mit der Streitwertberechnung durch die Vorinstanz (Urk. 253 S. 73 ff.,) resp. mit den vom Kläger dazu erhobenen Rügen (Urk. 252 S. 14 ff.) ebenso erübrigt wie die vom Kläger beantragte Befragung der Parteien zu die- sem Thema resp. die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hierzu. Im Sin- ne einer Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Streitwerts nach Art. 91 ZPO und somit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gestützt auf das klägerische Rechtsbegehren (d.h. das, was der Kläger im Verfahren verlangt; der Kläger scheint diesen Begriff in Urk. 252 S. 14 "ad 7", erster Absatz, mit einer Eingabe seines ehemaligen Rechtsvertreters zu verwechseln) erfolgt und die Parteien im Übrigen zum Streitwert im Rahmen ihrer zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit Stellung nehmen können. 2.3. Da die Beklagte 2 im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, würde sich die Höhe ihrer Parteientschädigung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV bestimmen. Der Kläger stellt indessen keinen bezif- ferten Antrag zur Höhe der der Beklagten 2 (für den Fall seines Unterliegens) stattdessen zuzusprechenden Parteientschädigung. Aus seinem Berufungsantrag Ziffer 10 und dessen Begründung (Urk. 252 S. 17) ergibt sich zwar, dass er die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge für die Duplik in Höhe von Fr. 3'000.–, von Fr. 750.– für eine Eingabe im Zusammenhang mit dem klägerischen Gesuch
- 20 - um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen sowie von weiteren Fr. 750.– für drei Eingaben vom 10. März 2021, vom 29. März 2021 und vom
30. Januar 2023 gestrichen haben will (vgl. Urk. 253 S. 77 f.). Da er jedoch ver- langt, die Anwaltskosten seien gestützt auf den von ihm subeventualiter behaup- teten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen (Urk. 252 S. 17), ein entsprechen- der Antrag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– fehlt, und er keine Bezifferung resp. keine sich auf die massgeblichen Bestimmungen der An- waltsgebührenverordnung stützende Berechnung vornimmt, bleibt dieser Antrag unbeziffert. Nach dem unter E. II.11.1. f. Dargelegten genügt dies nicht, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Damit hat es bei der der Beklagten 2 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413.– zu bleiben. 2.4. Die Erwägungen zur fehlenden Bezifferung gelten mutatis mutandis für die gemäss Urk. 252 S. 17 offenbar ebenfalls beanstandete Gerichtsgebühr. Auch bei dieser beantragt der Kläger, sie sei gestützt auf den von ihm subeventualiter be- haupteten Streitwert von Fr. 25'099.– zu berechnen, fehlt ein entsprechender An- trag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400.– und nimmt er keine Bezifferung gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) – § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG – vor. Auch dieser Antrag bleibt damit unbeziffert, was nach dem unter E. II.11.1. f. Dar- gelegten nicht genügt, weshalb auf die Berufung insoweit ebenfalls nicht einzutre- ten ist. Demzufolge hat es auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Ent- scheidgebühr von Fr. 12'158.– sein Bewenden. IV. Fazit Somit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 252 S. 1).
- 21 -
2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensun- terhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Ein- kommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b m.w.H.; vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslosigkeit eines Begehrens liegt vor, wenn dessen Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und dieses deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.).
3. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, waren die Berufungsanträge des Klägers von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Demzufolge ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Die Prüfung der gemäss Art. 117 ZPO ebenfalls erforderlichen Mittellosigkeit kann unter den gegebenen Umständen unterbleiben.
4. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Einga- be des Klägers vom 15. Oktober 2023 zu diesem Thema und der dazugehörigen Beilagen (Urk. 257-259/1-3) nicht notwendig. Da sie einzig im Hinblick auf die be-
- 22 - antragte unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden, ist ein Interesse der Be- klagten an deren Inhalt nicht ersichtlich. Die Eingabe des Klägers vom 15. Okto- ber 2023 (Urk. 257) sowie das dazugehörige Aktenverzeichnis (Urk. 258), die kei- ne Einlegerakten darstellen, sind daher in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten, die Beilagen Urk. 259/1-3 sind bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten und anschliessend dem Kläger zu retournieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind infolge des Unterliegens des Klägers ei- nerseits und mangels erheblicher Aufwendungen der Beklagten andererseits kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Sistierungsantrag des Klägers wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfah- rens und des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. PC230036 wird abge- wiesen.
3. Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Juli 2023 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage der Doppel resp. einer Kopie von Urk. 252 sowie Urk. 254 und Urk. 255/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 24 - Zürich, 12. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm