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LC230038

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2024-05-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Im Verfahren vor Vorinstanz stand die Abänderung von Kinderunterhaltsbei- trägen, welche im Scheidungsurteil zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau (der Mutter des Beklagten) festgelegt worden waren, in Frage. Da der Be- klagte vorliegend bereits volljährig ist, stehen sich nicht mehr, wie beim Prozess über den Unterhaltsanspruch eines Kindes, die (geschiedenen) Ehegatten, son- dern der Unterhaltsschuldner und der volljährige Unterhaltsgläubiger gegenüber. Auch wenn der Unterhaltstitel aus einem Scheidungsprozess stammt, kann der Rechtsstreit zwischen der volljährigen Person und dem Unterhaltsschuldner nicht als Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten. Die Recht- sprechung hat klargestellt, dass das Verfahren, in welchem der Volljährige gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt einklagt, je nach Streitwert den Bestimmungen des ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) oder des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) untersteht (ZR 114/2015 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3 ff. [betreffend Anspruch einer volljährigen Person auf Verwandtenunterstützung]). Diese prozessualen Regeln für die Geltendmachung von Volljährigen-Unterhalt müssen auch für dessen Abänderung gelten. Nach dem Gesagten richtet sich das vorliegende Abänderungsverfahren betreffend Volljährigen-Unterhalt nicht nach den Regeln des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO), sondern je nach Streitwert nach den Bestimmungen des ordent- lichen (Art. 219 ff. ZPO) bzw. des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO, bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–). Das Verfahren verbleibt stets in der Kompe- tenz des Einzelgerichts (BGE 139 III 368, insbesondere E. 3.3.3 ff.). Vorliegend wurde der Streitwert vom Kläger selbst im Verfahren vor Friedensrichter mit Fr. 30'000.– angegeben (Urk. 1), wobei nach Beurteilung der Klage von einem sol- chen von Fr. 35'000.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer IV. 1. und 2.). Der Vorderrichter entschied im vereinfachten Verfahren (Urk. 40), obschon im ordentli- chen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs.1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings von kei- ner der Parteien gerügt (Urk. 39 Rz. 1-3; Urk. 54/39 Rz. 1-5) und blieb denn auch ohne wesentlichen Einfluss auf den Prozess beziehungsweise wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Unabhängig davon, ob

- 8 - der vorinstanzliche Entscheid im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erging, ist die Berufung das korrekte Rechtsmittel.

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest und erwog, da keine Partei vollständig obsiegt habe und es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, erscheine es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 40 S. 21).

E. 1.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unange- fochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen wird, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens vollständig dem Kläger aufzuerlegen. Wohl handelt es sich um ein familien- rechtliches Verfahren, es liegen jedoch lediglich die Unterhaltsbeiträge an ein voll- jähriges Kind im Streit, weshalb eine hälftige Kostenverteilung als nicht angezeigt erscheint.

E. 1.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädi- gung im Betrag von Fr. 6'000.– zu leisten (vgl. §§ 4 Abs. 1-3 und 11 Abs. 1-3 Anw- GebV). Gemäss ständiger Praxis ist dieser Betrag, da der Beklagte einen Mehr- wertsteuerzusatz beantragt hat (Urk. 9 S. 2), zuzüglich und nicht inklusive Mehr- wertsteuer festzulegen. Massgebend ist dabei der 2022 und 2023 geltende Mehr- wertsteuersatz von 7.7%.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen der zweitinstanzlichen Verfahren

E. 2 Bei der Beurteilung der Vorbringen im vorliegenden Verfahren sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten; es gelten der Verhand- lungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Weiter gilt die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO).

E. 2.1 Der Beklagte obsiegt in beiden Berufungsverfahren. Für die Berechnung des Streitwertes ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beklagte sich ab dem

- 24 -

1. September 2021 (Zeitpunkt, auf welchen die Abänderung verlangt wurde) noch während 5 Jahren in Ausbildung befindet und auf Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Der Streitwert beläuft sich dabei bei der Erstberufungen auf rund Fr. 35'000.– (Fr. 574.– ab 1. September 2021 mal 60 Monate, mithin 5 Jahre). Für die Zweitbe- rufung beträgt er Fr. 57'360.– (1'530.– minus 574.– mal 60 Monate). Die Entscheid- gebühr beträgt damit in Anwendung von §§ 4 Abs. 1-3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 3'500.– für die Erstberufung und Fr. 5'000.– für die Zweitberufung. Da sich indessen der Aufwand aufgrund der ähnlichen Fragestellungen sowie der Vereinigung der beiden Berufungen reduziert, erscheint es als gerechtfertigt, die Entscheidgebühr für beide Berufungen zusammen auf insgesamt Fr. 6'000.– zu re- duzieren. Die Kosten sind aufgrund seines vollständigen Unterliegens in beiden Be- rufungen vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind mit dem von ihm ge- leisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten für die beiden Berufungsver- fahren zusammen eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– (zzgl. MWSt.) zu leisten (§§ 4 Abs. 1-3, 11/1-3 und 13 Abs. 2 Anw- GebV). Da der Mehrwertsteuersatz per Anfang 2024 von 7.7% auf 8.1% wechselte, indessen der Hauptteil der Aufwendungen seitens der Rechtsvertreterin 2023 ent- standen sind, erscheint es angezeigt, die Mehrwertsteuer zu ¾ mit 7.7% und zu ¼ mit 8.1% abzurechnen.

3. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenbeitrag

E. 2.2 Würdigung

- 17 -

E. 2.2.1 Die Bestimmung von Art. 285a Abs. 3 ZGB macht eine Abänderungsklage aufgrund der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen unnö- tig, da das Einkommen des Pflichtigen durch eine Kinderrente der AHV ersetzt wird. Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag, der zu zahlen wäre, wird dabei ex lege um den Betrag, den das Kind aus dieser Sozialleistung erhält, gekürzt. Art. 285a Abs. 3 ZGB schliesst dabei indessen eine Abänderung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht aus, etwa wenn die automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrages der geän- derten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht ausreichend Rechnung trägt (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285a N 7-9; FamKomm Scheidung/Schweig- hauser, Art. 285a N 16ff.).

E. 2.2.2 Im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungskonvention mit Urteil vom

16. Juni 2015 musste den Eltern vorliegend bereits bewusst gewesen sein, dass der Beklagte ab Sommer 2015 das Gymnasium besuchen würde (Urk. 9 Rz. 5ff.). Dieses Vorbringen des Beklagten in seiner Klageantwort blieb vom Kläger unbe- stritten (vgl. Prot. I). Im Zeitpunkt der Scheidung musste damit auch beiden Eltern klar sein, dass die Ausbildung des Beklagten sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit deutlich über dessen Volljährigkeit hinaus weiterziehen würde. Wenn ein Kind das Gymnasium besucht, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass darauf ein Hochschulstudium oder eine andere weitergehende Ausbildung folgen wird, welche in den meisten Fällen bis Mitte 20 dauert. Davon war auch im Falle des Beklagten auszugehen, auch wenn er nicht erkrankt wäre. Da der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung sodann bereits 60 Jahre alt war, musste als Konsequenz ebenfalls damit gerechnet werden, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mehrere Jahre über seine Pensionierung hinaus Geltung haben würde. Die Parteien scheinen sodann bezüg- lich ihrer Scheidungsvereinbarung, wie auf dem Rubrum des Scheidungsurteils er- sichtlich, von einer Rechtsvertreterin beraten gewesen zu sein (Urk. 4/3). Der Beklagte ist heute 22 Jahre alt. Auch wenn er nicht erkrankt wäre, ist davon auszugehen, dass er bei normalem Verlauf der Dinge heute in einem Studium oder einer anderen höheren Ausbildung stehen würde und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen wäre, womit die Unterhaltspflicht des Klägers auch in diesem Fall weiterbestanden hätte. Weder im Umstand der Pensionierung des Klägers,

- 18 - noch in demjenigen, dass sich der Beklagte heute noch in Ausbildung befindet und daher noch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist damit im heutigen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund zu sehen. Anders könnten sich die Verhältnisse gestalten, wenn die Ausbildung des Beklag- ten über das 25. Altersjahr hinaus andauern würde. Sollte dieser Fall eintreten und damit die AHV-Kinderrente wegfallen, so würde sich die Frage stellen, ob es dem Kläger unter Würdigung der gesamten dereinstigen Verhältnisse noch zumutbar wäre, die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies hat indessen nicht heute, quasi vorsorglich, zu geschehen, sondern erst, wenn sich dies tatsächlich verwirklichen sollte. Würde dies eintreffen, wären bei entsprechen- dem Begehren dann auch die finanziellen Verhältnisse aufgrund der in diesem Zeit- punkt aktuellen Basis zu prüfen. Dabei wären voraussichtlich auch die dereinstige finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten und diejenige seiner Mutter einzube- ziehen. Da in der Krankheit und der damit einhergehenden Verlängerung der Ausbildungs- zeit des Beklagten zumindest im heutigen Zeitpunkt kein Abänderungsgrund er- blickt werden kann, ist zu prüfen, ob ein solcher aufgrund wesentlich veränderter finanzieller Verhältnisse gegeben ist, wie dies vom Kläger vorgebracht wurde. Im Rahmen seiner Berufung rügt der Kläger die Feststellung seiner finanziellen Ver- hältnisse durch die Vorinstanz nicht. Diese war zum Schluss gekommen, dass ihm die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 574.20 bei einem Frei- betrag von Fr. 807.50 zumutbar ist (Urk. 40 S. 17). Der Kläger bringt mit seiner Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhält- nisse lediglich vor, dass sich deren Begründung nicht auch mit der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter des Beklagten befasst. Dies obwohl er entsprechende Editionsbegehren gestellt habe (Urk. 39 Rz. 24). Als Grundlage des zu zahlenden Unterhaltsbeitrages wurden in der Scheidungs- konvention bei beiden Elternteilen Nettoeinkünfte von Fr. 7'746.00 (Taggelder ALV) festgehalten. Beide scheinen damit im Zeitpunkt der Scheidung zu gleichen Teilen gearbeitet zu haben. Die Vereinbarung sieht nicht vor, dass die Mutter des Beklag- ten ab einem bestimmten Zeitpunkt (etwa bei Volljährigkeit oder nach Erreichen

- 19 - des 16. Altersjahres des Beklagten) ebenfalls einen Teil der finanziellen Aufwen- dungen für den gemeinsamen Sohn übernimmt und sich die Unterhaltszahlungen des Klägers damit verringern. Obwohl damit im Zeitpunkt der Scheidung beide El- tern offenbar über gleich hohe Einkommen verfügten, vereinbarten sie, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus bezahlen würde. Dies vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger bereits 60 Jahre alt war (Jahrgang 1955) und die Mutter des Beklagten damals erst 44 (Jahrgang 1971). Der Umstand, dass die Mutter des Beklagten deutlich jünger ist und über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügt, war damals offensichtlich bekannt. Der Kläger substantiiert mit seiner Abänderungsklage nicht, was sich seit dem Zeit- punkt des Scheidungsurteils verändert hat, das damals nicht bekannt oder vorher- sehbar war und daher einen Abänderungsgrund darstellen könnte. Es würde an ihm liegen, mit seiner Abänderungsklage substantiiert vorzubringen, was aus sei- ner Sicht die Grundlagen der damaligen Vereinbarung waren, und weshalb heute aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse ein Abänderungsgrund vorliegen soll. Auch in Bezug auf sein Editionsbegehren betreffend die finanziellen Verhält- nisse der Mutter des Beklagten führt er nicht aus, weshalb er konkret davon aus- geht, dass sich diese derart überdurchschnittlich verbessert haben könnten, dass die Abänderung der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung ange- zeigt wäre. Sowohl sein Begehren betreffend das Vorliegen eines Abänderungs- grundes infolge verbesserter finanzieller Verhältnisse auf Seiten der Mutter des Be- klagen, als auch sein vor diesem Hintergrund gestelltes Editionsbegehren sind da- mit unzureichend substantiiert. Die Berufung des Klägers ist insgesamt abzuweisen.

3. Zweitberufung

E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

- 9 -

E. 3.1 Dem Beklagten war vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung ge- währt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. HSG Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 40 S. 23). Die Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren steht daher der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten zu und ist direkt an diese zu leisten.

E. 3.2 In beiden Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, es sei ihm vom Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten. Nachdem der Beklagte in beiden Berufungen vollumfänglich

- 25 - obsiegt und der Kläger sowohl die Prozesskosten zu übernehmen als auch eine Prozessentschädigung zu leisten hat, ist das Verfahren in Bezug auf den im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen beantragten Prozesskostenvorschuss als gegen- standslos geworden abzuschreiben. In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit des Beklagten belegt, seine Begehren erscheinen offensichtlich nicht als aussichtslos und er ist für die Führung der Prozesse auf die Unterstützung eines Anwaltes an- gewiesen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen. Die Entschädigung für die vereinigten Berufungsverfahren ist da- mit direkt an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu leisten. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230038 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Das Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

E. 4 Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. Dezember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Ae- schlimann/Scheighauser, N 67 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZPO; BSK ZGB I- Fountoulakis, N 18 f. zu Art. 277).

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'462.–, zu leisten, zahlbar an des- sen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

E. 7 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 8 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'624.–, zu leisten, zahlbar an dessen unent- geltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 52), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 27 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gilt Art. 44ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. iur. J. Trachsel versandt am: ib

Dispositiv
  1. September 2021 aufgehoben und die Dispositiv-Ziffer 2. II. 1.4. des Schei- dungsurteils wird durch nachfolgende Fassung ersetzt: A._____ wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn B._____, geboren tt. Dezember 2001, in folgendem Umfang zu bezahlen: - 3 - - Fr. 574.20 für die Monate, in denen der Sohn eine AHV-Kinder- rente erhält; - Fr. 0.– für die Monate, in denen der Sohn keine AHV-Kinderrente erhält. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für die Zeit ab 1. September 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Sohn oder an dessen Mutter zahl- bar.
  2. Dispositiv-Ziffer 2. II. 3. (Indexierung des Unterhaltsbeitrages) des Schei- dungsurteils vom 16. Juni 2015 des Gerichts des Seebezirks BGSEE wird aufgehoben.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, der Anteil des Beklagten jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. (Mitteilungssatz)
  7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 39 S. 2):
  8. Die Urteilsdispositiv-Ziffer 1 des Urteils FK 220004-A des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben;
  9. Die in Ziff. II 1.4 der im Entscheid des Gerichts des Seebezirks vom 16. Juni 2015 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 9. Februar 2015 und den Ergänzungen vom 7./8. Mai 2015 und 18. Mai 2015 festgesetzte Unterhaltspflicht des Berufungsführers sei per 1. September 2021 aufzuhe- ben. Eventualiter sei das Urteil FK220004-A des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 4 - - alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% der erst- und berufungsinstanzlichen Prozesskosten - des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers zur Erstberu- fung (Urk. 47 S. 2):
  10. Die Berufung des Klägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Der Kläger sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 8'000.-- zu leisten.
  12. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und lic. iur. Y._____, … [Adresse], sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und vom Staat zu entschädigen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers. Verfahrensantrag: Das vorliegende Berufungsverfahren Nr. LC230038-O in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil sei mit dem ebenfalls beim Obergericht des Kantons Zürich anhängigen Berufungsverfahren Nr. LC230039-O in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil zu vereinigen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers zur Zweitbe- rufung (Urk. 54/39 S. 2):
  14. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Urteils FK220004-A/U/ca des Bezirksgerichts Affoltern vom 04. Juli 2023 aufzuheben, sei die Abände- rungsklage abzuweisen und sei auf die Aufhebung bzw. Abänderung der in Dispositiv-Ziff. 2.II.1.4 der mit Entscheid vom 16. Juni 2015 durch das Ge- richt des Seebezirks BGSEE gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinba- rung vom 09. Februar 2015 und Ergänzungen vom 07./08. Mai 2015 und
  15. Mai 2015 festgesetzten Unterhaltspflicht des Klägers zu verzichten.
  16. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 2 des Urteils FK220004-A/U/ca des Bezirksgerichts Affoltern vom 04. Juli 2023 aufzuheben, sei die Abände- rungsklage abzuweisen und sei auf die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.II.3 (Indexierung des Unterhaltsbeitrags) des Scheidungsur- teils vom 16. Juni 2015 des Gerichts des Seebezirks BGSEE zu verzichten.
  17. Der Kläger sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 8,000.00 zu leisten. - 5 -
  18. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und lic. iur. HSG Y._____, … [Adresse], sei als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen und vom Staat zu entschädigen.
  19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers. des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zur Zweitberu- fungsantwort (Urk. 54/44 S. 2):
  20. Die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 der Berufung vom 14. September 2023 seien ab- zuweisen;
  21. Die Ziffer 4 der Berufung vom 14. September 2023 sei von Amtes wegen zu prüfen;
  22. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MWST der erst- und berufungsinstanzlichen Prozesskosten zu Lasten des Beklag- ten / Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Sachverhalt)
  23. Die Parteien stehen sich in einem Verfahren betreffend Abänderung von Un- terhaltsbeiträgen gegenüber. Der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberu- fungskläger (nachfolgend: Beklagter) ist der erwachsene Sohn, geb. tt. Dezember 2001, des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (nachfol- gend: Kläger). Mit Scheidungsurteil des Gerichts Seebezirk vom 16. Juni 2015 war der Kläger zu indexierten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'521.– (zzgl. Familien- und Betreuungszulagen), zahlbar bis zur Mündigkeit (heute verwendeter Begriff: Volljährigkeit) oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, ver- pflichtet worden (Urk. 4/3). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung (Urk. 1) ein Begehren um Aufhebung seiner gerichtlich fest- gelegten Unterhaltspflicht gegenüber dem inzwischen erwachsenen Sohn, eventu- aliter eine angemessene Herabsetzung derselben, per 1. September 2021 ein - 6 - (Urk. 2). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 35 = Urk. 40). Mit Urteil vom 4. Juli 2023 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, welcher den Parteien am
  24. Juni [recte: Juli] bzw. 19. Juli 2023 zugestellt wurde (Urk. 36 und 37). 2.1. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht (Erst-)Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 39). Die Be- rufung wurde unter der Verfahrensnummer LC230038 angelegt. Den ihm mit Ver- fügung vom 15. September 2023 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– leis- tete er fristgerecht (Urk. 44 und 45). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2023 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 46), welche mit Eingabe vom 8. November 2023 fristgerecht erfolgte (Urk. 47). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklag- ten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 48), was er mit Eingabe vom 22. Januar 2024 tat (Urk. 49). Am 24. Januar 2024 wurde diese dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Verfü- gung vom 12. März 2024 wurde dem Kläger sodann Frist für eine freigestellte Stel- lungnahme zur Berufungsantwort des Beklagten angesetzt (Urk. 51), auf welche er mit Eingabe vom 20. März 2024 ausdrücklich verzichtete (Urk. 52). 2.2. Auch der Beklagte erhob mit Eingabe vom 14. September 2023 innert Frist (Zweit-)Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 54/39) mit den ein- gangs zitierten Anträgen. Die Berufung wurde unter der Verfahrensnummer LC230039 angelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt, welche am 6. November 2023 fristgerecht ein- ging (Urk. 54/43 und 44). Am 9. Januar 2024 wurde dem Beklagten die Berufungs- antwort zugestellt und Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zu den kläge- rischen Ausführungen betreffend seinen Antrag auf Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses gegeben (Urk. 54/45). Diese ging am 16. Februar 2024 nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht ein (Urk. 54/46 und 47). II. (Prozessuales) - 7 -
  25. Im Verfahren vor Vorinstanz stand die Abänderung von Kinderunterhaltsbei- trägen, welche im Scheidungsurteil zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau (der Mutter des Beklagten) festgelegt worden waren, in Frage. Da der Be- klagte vorliegend bereits volljährig ist, stehen sich nicht mehr, wie beim Prozess über den Unterhaltsanspruch eines Kindes, die (geschiedenen) Ehegatten, son- dern der Unterhaltsschuldner und der volljährige Unterhaltsgläubiger gegenüber. Auch wenn der Unterhaltstitel aus einem Scheidungsprozess stammt, kann der Rechtsstreit zwischen der volljährigen Person und dem Unterhaltsschuldner nicht als Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten. Die Recht- sprechung hat klargestellt, dass das Verfahren, in welchem der Volljährige gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt einklagt, je nach Streitwert den Bestimmungen des ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) oder des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) untersteht (ZR 114/2015 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3 ff. [betreffend Anspruch einer volljährigen Person auf Verwandtenunterstützung]). Diese prozessualen Regeln für die Geltendmachung von Volljährigen-Unterhalt müssen auch für dessen Abänderung gelten. Nach dem Gesagten richtet sich das vorliegende Abänderungsverfahren betreffend Volljährigen-Unterhalt nicht nach den Regeln des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO), sondern je nach Streitwert nach den Bestimmungen des ordent- lichen (Art. 219 ff. ZPO) bzw. des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO, bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–). Das Verfahren verbleibt stets in der Kompe- tenz des Einzelgerichts (BGE 139 III 368, insbesondere E. 3.3.3 ff.). Vorliegend wurde der Streitwert vom Kläger selbst im Verfahren vor Friedensrichter mit Fr. 30'000.– angegeben (Urk. 1), wobei nach Beurteilung der Klage von einem sol- chen von Fr. 35'000.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer IV. 1. und 2.). Der Vorderrichter entschied im vereinfachten Verfahren (Urk. 40), obschon im ordentli- chen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs.1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings von kei- ner der Parteien gerügt (Urk. 39 Rz. 1-3; Urk. 54/39 Rz. 1-5) und blieb denn auch ohne wesentlichen Einfluss auf den Prozess beziehungsweise wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Unabhängig davon, ob - 8 - der vorinstanzliche Entscheid im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erging, ist die Berufung das korrekte Rechtsmittel.
  26. Bei der Beurteilung der Vorbringen im vorliegenden Verfahren sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten; es gelten der Verhand- lungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Weiter gilt die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO).
  27. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom
  28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). - 9 -
  29. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid separat Berufung, welche unter den Verfahrensnummern LC230038 und LC230039 angelegt wurden. Die beiden Berufungen richten sich je gegen das glei- che Urteil der Vorinstanz vom 4. Juli 2023 und stehen in engem sachlichen Zusam- menhang. Es erscheint damit in Bezug auf eine Prozessvereinfachung angezeigt, das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LC230039 mit dem vorliegenden Be- rufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LC230039 sind als Urk. 54/39-48 zu den vor- liegenden Akten zu nehmen. III. (Materielles)
  30. Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht 1.1. Allgemeines Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persönlicher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Den Eltern ist die weitere Unterhaltspflicht nicht zuzumuten, wenn das Kind ihnen gegenüber seine Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung schwer verletzt. Die Verletzung muss objektiv schwer und subjektiv unentschuld- bar, das heisst vom Kind allein oder eindeutig überwiegend zu verantworten sein. Das verlangt Erforschung der wechselseitigen Beziehungen von Eltern und Kind und Feststellung der massgebenden Ursache der Störung oder Zerrüttung des Ver- hältnisses. Das Bundesgericht geht davon aus, ein volljähriges Kind könne bei gu- tem Willen und etwas Anstrengung die Spannungen mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil überwinden. Eine besondere Zurückhaltung ist jedoch geboten, wenn das - 10 - Fehlverhalten eines Kindes geschiedener Eltern zu beurteilen ist. Es sind die star- ken Gefühle zu berücksichtigen, welche eine Scheidung beim Kind hervorrufen kann, sowie die Spannungen, die gewöhnlich entstehen, ohne dass ihm Vorwürfe gemacht werden könnten. Beharrt das Kind aber nach Eintritt der Volljährigkeit auf seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem Elternteil, obwohl dieser sich ihm ge- genüber korrekt verhalten hat, so gereicht ihm diese Haltung zum Verschulden. Bei der Beurteilung kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern- Beziehung Abstand zu gewinnen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Der Unterhaltspflichtige soll nicht zur blossen Zahlstelle degradiert werden. Liegt die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung nicht ausschliesslich aufseiten des volljährigen Kindes, sondern trägt der unterstützungspflichtige Eltern- teil durch sein Verhalten eine Mitschuld an der Entfremdung, so ist eine schwerwie- gende Verletzung der familienrechtlichen Pflichten (vgl. Art. 272 ZGB) zu vernei- nen. Es ist mithin das beidseitige Verschulden abzuwägen (BGE 129 III 375 E. 3.5, 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. Dezember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Ae- schlimann/Scheighauser, N 67 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZPO; BSK ZGB I- Fountoulakis, N 18 f. zu Art. 277). 1.2. Parteistandpunkte Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Kläger und der Beklagte in den letzten Jahren wenig und zurzeit fast keinen Kontakt miteinander pflegen würden. Aufgrund der Arztzeugnisse vom 6. Dezember 2021 und 1. De- zember 2022, bei welchen keine Hinweise bestünden an ihnen zu zweifeln oder dass es sich um Gefälligkeitsgutachten handle, sei indessen belegt, dass der Be- klagte seit spätestens November 2017 schwere psychische Probleme gehabt habe - 11 - und sein (sozialer) Rückzug daher nicht verschuldet sei. Selbst wenn der Beklagte nun äussere, dass ihm der Kontaktabbruch leid tue und er sich nicht mehr beim Kläger gemeldet habe, bedeute dies nicht, dass er effektiv Schuld an der fehlenden Beziehung trage. Aufgrund seiner Krankheit sei vielmehr nicht von einem schuld- haften Kontaktabbruch auszugehen, welcher die Einstellung der Unterhaltszahlun- gen rechtfertigen würde. Die Unterhaltspflicht sei daher für den Kläger immer noch zumutbar (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 7 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bereits im November 2019 jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen (Urk. 39 Rz. 8), wobei der Kontaktabbruch an sich von diesem unbestritten geblieben und von der Vorinstanz in ihrem Entscheid bestätigt worden sei (Urk. 39 Rz. 10 ff.). Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid fälschlicherweise aus, dass es dem Beklagten aufgrund seines psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Dabei stütze sie sich auf zwei ärztliche Zeugnisse vom 6. Dezember 2021 und vom 1. Dezember 2022, welchen lediglich der Beweiswert einer Parteibehaup- tung zukommen könne (Urk. 39 Rz. 13). Die Zeugnisse würden sich sodann ledig- lich mit dem allgemeinen Zustand des Beklagten beziehungsweise dessen Ver- handlungsfähigkeit befassen, was aber nichts darüber aussage, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, sich mit seinem Vater in Kontakt zu setzen, nicht einmal via Chat-Unterhaltung (Urk. 39 Rz. 14 ff.). Auch in zeitlicher Hinsicht komme die Vorinstanz zu einem falschen Schluss. Der Beklagte habe unbestrittenermas- sen seit drei Jahren gegenüber dem Kläger nichts von sich hören lassen. Es sei nicht vorstellbar, dass sein Gesundheitszustand während einer so langen Dauer derart schlecht gewesen sei, dass keine einzige Nachricht möglich gewesen sein soll. Seit dem 8. August 2022 besuche er denn auch wieder das Gymnasium, wes- halb sich sein Zustand gebessert haben müsse. Bis zur ersten Nachricht des Be- klagten an den Kläger seit dem Wiederbeginn der Schule habe es jedoch mehr als vier Monate gedauert. Sowohl der Beklagte als auch die Vorinstanz würden es un- terlassen, auszuführen, weshalb ein Kontakt nicht möglich gewesen sei (Urk. 39 Rz. 16 f.). Im Sinne eines echten Novums sei sodann beachtlich, dass sich der Berufungskläger am 25. Dezember 2022 erstmals wieder bei seinem Vater gemel- det habe. In dieser Nachricht schreibe er selbst, dass er es sich nicht erklären - 12 - könne, weshalb er sich so lange nicht mehr gemeldet habe. Damit sei belegt, dass keine entschuldbaren Gründe für den Kontaktabbruch vorliegen würden (Urk. 39 Rz. 18 f.). Auch danach habe der Kläger wieder nichts mehr vom Beklagten gehört. Der Kontaktabbruch sei daher nicht mit einer Krankheit zu rechtfertigen. Die Vorin- stanz habe somit sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch die Frage der Zumutbarkeit des Kontaktes falsch gewürdigt und damit das Recht nicht richtig an- gewendet (Urk. 39 Rz. 21). Dagegen macht der Beklagte geltend, er leide seit 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung, die sich lange Zeit stetig verschlimmert habe. In den schlimmsten Zeiten habe sich diese so ausgewirkt, dass er niemanden habe sehen wollen. Zeitweise sei er in erheblichem Masse suizidal gewesen. Während der Jahre 2019 und 2022 seien 8 mehrere Wochen dauernde stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig gewesen, und es sei eine medikamentöse Be- handlung und eine Elektrovulsionstherapie erfolgt, welche aber während Jahren nur eine sehr beschränkte Wirkung gezeigt hätten. Die Symptomatik habe sich in den vergangenen Jahren zusehends verschlechtert (Urk. 47 Rz. 5). Während der Besuch des Gymnasiums anfänglich noch möglich gewesen sei, habe er ab März 2021 seine Ausbildung gänzlich unterbrechen müssen. Auf Anraten seiner Ärztin sei er im November 2021 in eine eigene Wohnung gezogen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass er seit August 2022 wieder das Gym- nasium besuchen und voraussichtlich im Sommer 2024 die Matura absolvieren könne. Sein psychischer Zustand sei hingegen immer noch labil (Urk. 47 Rz. 6). Obwohl dem Kläger sein Gesundheitszustand bekannt gewesen sei, habe der Klä- ger in den vergangenen Jahren nur mit wenigen WhatsApp-Nachrichten Kontakt zu ihm gesucht. Der Kläger selbst zeige bis heute kaum Interesse daran, wie es ihm gehe und reagiere auch auf Mitteilungen seiner Mutter in keiner Weise. Der Kläger habe den Beklagten denn auch kein einziges Mal in der Klinik besucht und dies, obwohl er über den suizidalen Zustand und die Klinikaufenthalte informiert worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei beim Beklagten der Eindruck entstanden, dass der Kläger ihn nicht mehr sehen wolle und ihn und die Schwere seiner Krankheit auch nicht anerkenne beziehungsweise ernst nehme. Aktuell würde auch das vor- - 13 - liegende gerichtliche Verfahren die Beziehung von Vater und Sohn belasten und beim Beklagten Angst auslösen (Urk. 47 Rz. 7 f.). 1.3. Würdigung Obwohl der Beklagte in seiner Rechtsschrift vom 20. September 2022 die Einho- lung eines durch Dr. med. C._____ verfassten Zeugnisses bzw. Gutachtens sowie ihre Befragung als Zeugin beantragt hatte, erachtete die Vorinstanz die Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens als nicht notwendig. Es ist dem Kläger insofern zuzu- stimmen, als es sich bei den Zeugnissen von Dr. med. C._____ vom 6. Dezember 2021 und vom 1. Dezember 2022 (Urk. 12/2 und Urk. 20/1) nicht um gerichtliche Gutachten handelt. Wohl haben sie als Urkunden Beweischarakter, indessen ist bei der Würdigung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen, dass es sich um Zeugnisse der behandelnden Ärztin des Beklagten handelt und das langjährige Arzt/Patienten- Verhältnis der beiden dabei nicht ausser Acht gelassen werden kann. Bei der Be- urteilung der Zeugnisse, insbesondere demjenigen vom 6. Dezember 2021 (Urk. 12/2), ist indessen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich keinerlei Hin- weise auf Gefälligkeitszeugnisse zeigen. Vielmehr wird in objektiver und nachvoll- ziehbarer Art und Weise festgehalten, was die ärztliche Diagnose ist, was bisher medizinisch unternommen wurde (7 Klinikaufenthalte, Behandlungen) und welche Auswirkungen dies alles auf das Verhalten und das Leben des Beklagten hat. Damit kann als belegt gelten, dass sich der Beklagte seit mindestens Ende 2017 in psych- iatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er bedurfte in seinem jungen Alter bereits mehrerer längerer stationärer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken und wurde/wird medikamentös behandelt. Die Symptomatik des Beklagten zeigt sich sodann gemäss dem ärztlichen Bericht darin, dass ihm selbst kleine Kon- frontationen Angst vor den eigenen Gefühlen und Emotionen bereiten und er einen generellen Rückzug von sozialen Kontakten zeigt (Urk. 12/2). Es erscheint bei dieser Ausgangslage beziehungsweise dem Krankheitsbild des Beklagten als nachvollziehbar, dass er allgemein grosse Mühe mit sozialen Kon- takten bekundet. Da von keiner Partei vorgebracht wurde, dass die Beziehung zwi- schen Vater und Sohn durch die Scheidung übermässig belastet worden wäre, deu- tet sodann nichts darauf hin, dass der Beklagte nur den Kläger übermässig ablehnt. - 14 - Entgegen den Ausführungen des Klägers, wonach der Gesundheitszustand des Beklagten nicht über Jahre so schlecht gewesen sein könne, dass nicht einmal Chat-Nachrichten möglich gewesen sein sollen, ist aufgrund der Ausführungen der ihn behandelnden Ärztin vielmehr nachvollziehbar, dass der fehlende Kontakt die Auswirkung seiner Krankheit ist und daher in einem psychischen Unvermögen und nicht einem wissentlichen und willentlichen Entschluss gründet. Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, wonach der Beklagte seit August 2022 wieder das Gymna- sium besuche und sein Gesundheitszustand daher besser sein müsse, es aber mehr als 4 Monate gedauert habe, bis er sich im Dezember 2022 erstmals wieder bei ihm (seinem Vater) meldete, ist ebenfalls nicht geeignet, eine schuldhafte Kon- taktverweigerung zu belegen. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass das vom Kläger gegen den Beklagten angestrengte und für diesen vor dem Hintergrund sei- ner psychischen Erkrankung sehr belastende Gerichtsverfahren ihm eine Kon- taktaufnahme seit dessen Einleitung massgeblich erschwerte/verunmöglichte. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, ist auch die WhatsApp-Nachricht des Beklagten vom 25. Dezember 2022 (unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Novums), in welcher er schreibt, dass er sich den fehlenden Kontakt selbst nicht erklären könne (Urk. 30/27), nicht geeignet, das Zugeständnis eines schuld- haften Verhaltens zu belegen. Vielmehr zeigt diese Nachricht, dass der Beklagte den aktuellen Zustand der Beziehung bedauert und sich eine Unterhaltung wünscht, wenn "das ganze Zeugs mit den Gerichtsverhandlungen usw." vorbei ist. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist sodann, dass auch seitens des Klägers keine wesentlichen Bemühungen erkennbar sind oder von ihm vorgebracht wer- den, die Beziehung zum Beklagten aktiv zu fördern oder zu verbessern. Dies, ob- wohl dem Kläger der schlechte psychische Gesundheitszustand und insbesondere auch die Klinikaufenthalte des Beklagten bekannt waren. Es wäre von ihm als psy- chisch gesundem und stabilem Vater zu erwarten gewesen, dass er sich fürsorglich und mit Wohlwollen um die Beziehung zu seinem kranken Kind bemüht, über all- fällige Kränkungen hinwegsehen und die Symptomatik der Krankheit seines Soh- nes erkennen kann. Der bei den Akten liegende, spärliche WhatsApp-Austausch vom 6. November 2019 bis 5. Mai 2021 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zeigt eine distanzierte Beziehung, welche sich auch seitens des Klägers im We- - 15 - sentlichen auf Glückwünsche zu Geburts- und Feiertagen beschränkte (Urk. 4/8). Die Nachrichten des Klägers zeigen sodann keine grosse Empathie gegenüber der schwierigen psychischen Verfassung des Beklagten, sondern lassen vielmehr den Schluss zu, dass er die Krankheit nicht als solche würdigt. Obwohl die Mutter des Beklagten dem Kläger sodann mehrfach mitteilte, dass es diesem nicht gut gehe und sie eine Kontaktaufnahme oder einen Besuch seinerseits als wünschenswert sehen würde, kamen solche unbestrittenermassen nicht zustande (Urk. 25/11). Der Kläger bestreitet nicht, dass er den Beklagten bei dessen diversen Aufenthalten in den Kliniken kein einziges Mal besucht hat. Der Umstand, dass er aufgrund eines Herzleidens und der damals herrschenden Corona-Pandemie keine Klinikbesuche riskieren konnte, mögen der Grund dafür gewesen sein. Eine Kontaktaufnahme in dieser für den Beklagten schwierigen Zeit wäre aber auch auf andere Art und Weise, etwa durch Telefonate, möglich gewesen (Urk. 26 Rz. 10, Prot. Vi S. 15). Sodann wurden auch keine aktuellen proaktiven Versuche der Kontaktaufnahme seitens des Klägers vorgebracht. Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer entfremdeten Vater/Sohn-Beziehung. Ob der Hauptgrund für die Entfremdung in der schweren psychischen Erkrankung des Beklagten und deren Symptomatik des sozialen Rückzugs oder in den Nachwirkun- gen der Trennung des Klägers von der Mutter des Beklagten liegt, kann dabei offen bleiben. Dem Kläger gelingt der Nachweis jedenfalls nicht, dass den Beklagten am derzeitigen Stand der Beziehung eine objektiv schwere und subjektiv unentschuld- bare Schuld trifft, welche allein oder eindeutig überwiegend durch diesen zu ver- antworten ist. Damit ist dem Kläger die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten nach wie vor zumutbar.
  31. Abänderungsgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse 2.1. Parteistandpunkte Nebst der Unzumutbarkeit des Fortbestandes der Unterhaltspflicht macht der Klä- ger geltend, dass ihm die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Beklagten auf- grund seiner seit dem Scheidungsurteil veränderten finanziellen Verhältnisse nicht mehr möglich sei (Urk. 2 Rz. 23 ff. und Urk. 39 Rz. 22 ff.). Die Vorinstanz kommt in - 16 - ihrem Entscheid zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Jahre 2015, mit welchem die Höhe der Unterhaltsbeiträge festgelegt worden war, nicht habe damit gerechnet werden müssen, dass der Beklagte schwer erkrankt und seine Ausbildung sich infolgedessen weit über die Pensionierung des Klägers hin erstreckt (Urk. 40 S. 12). Sie bejaht damit grundsätzlich das Vorliegen eines Abän- derungsgrundes. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien gelangt sie indessen zum Schluss, dass es dem Kläger (insbesondere aufgrund der AHV-Kinderrente, welche ihn von seiner Unterhaltspflicht entlastet) auch nach seiner Pensionierung möglich sei, die im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zu leisten, auf welche der Beklagte vor dem Hintergrund seiner nicht abgeschlossenen Ausbildung angewiesen sei (Urk. 40 S. 15f.). Der Kläger rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz ihren Entscheid trotz eines entsprechenden Editionsantrages seinerseits zu Unrecht gefällt habe, ohne eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beklagten vorzunehmen (Urk. 39 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2 Rz. 31). Auch wenn sodann zu Recht fest- gestellt worden wäre, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Kläger lediglich Fr. 807.– bezahlen könnte, so hätte die Kinderrente gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB als Substitut für die Unterhaltszahlung von dieser abgezogen werden müssen. Da die Kinderrente von Fr. 956.– die mögliche Unterhaltszahlung übersteige, stehe dem Beklagten lediglich die Kinderrente, nicht aber ein zusätzlicher Unterhaltsbei- trag zu (Urk. 39 Rz. 25). Die Vorinstanz habe damit nicht nur den Sachverhalt un- genügend erstellt, sondern auch das Recht falsch angewendet. Dagegen verneint der Beklagte wie bereits vor Vorinstanz, dass mit der Pensionie- rung des Klägers überhaupt ein Abänderungsgrund vorliegt. Wohl habe sich des- sen Einkommen reduziert, dem stehe jedoch auch eine Reduktion des Bedarfes gegenüber. Hinzu komme, dass sich mit der Pensionierung aufgrund der ihm nun ausbezahlten AHV-Kinderrente (unter Hinweis auf Art. 285a Abs. 3 ZGB) die Un- terhaltsbeiträge um rund zwei Drittel reduziert hätten. Im Rahmen einer Gesamtbe- urteilung liege damit kein Abänderungsgrund vor (Urk. 9 Rz. 15ff. und Urk. 47 Rz. 21). 2.2. Würdigung - 17 - 2.2.1. Die Bestimmung von Art. 285a Abs. 3 ZGB macht eine Abänderungsklage aufgrund der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen unnö- tig, da das Einkommen des Pflichtigen durch eine Kinderrente der AHV ersetzt wird. Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag, der zu zahlen wäre, wird dabei ex lege um den Betrag, den das Kind aus dieser Sozialleistung erhält, gekürzt. Art. 285a Abs. 3 ZGB schliesst dabei indessen eine Abänderung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht aus, etwa wenn die automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrages der geän- derten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht ausreichend Rechnung trägt (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285a N 7-9; FamKomm Scheidung/Schweig- hauser, Art. 285a N 16ff.). 2.2.2. Im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungskonvention mit Urteil vom
  32. Juni 2015 musste den Eltern vorliegend bereits bewusst gewesen sein, dass der Beklagte ab Sommer 2015 das Gymnasium besuchen würde (Urk. 9 Rz. 5ff.). Dieses Vorbringen des Beklagten in seiner Klageantwort blieb vom Kläger unbe- stritten (vgl. Prot. I). Im Zeitpunkt der Scheidung musste damit auch beiden Eltern klar sein, dass die Ausbildung des Beklagten sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit deutlich über dessen Volljährigkeit hinaus weiterziehen würde. Wenn ein Kind das Gymnasium besucht, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass darauf ein Hochschulstudium oder eine andere weitergehende Ausbildung folgen wird, welche in den meisten Fällen bis Mitte 20 dauert. Davon war auch im Falle des Beklagten auszugehen, auch wenn er nicht erkrankt wäre. Da der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung sodann bereits 60 Jahre alt war, musste als Konsequenz ebenfalls damit gerechnet werden, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mehrere Jahre über seine Pensionierung hinaus Geltung haben würde. Die Parteien scheinen sodann bezüg- lich ihrer Scheidungsvereinbarung, wie auf dem Rubrum des Scheidungsurteils er- sichtlich, von einer Rechtsvertreterin beraten gewesen zu sein (Urk. 4/3). Der Beklagte ist heute 22 Jahre alt. Auch wenn er nicht erkrankt wäre, ist davon auszugehen, dass er bei normalem Verlauf der Dinge heute in einem Studium oder einer anderen höheren Ausbildung stehen würde und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen wäre, womit die Unterhaltspflicht des Klägers auch in diesem Fall weiterbestanden hätte. Weder im Umstand der Pensionierung des Klägers, - 18 - noch in demjenigen, dass sich der Beklagte heute noch in Ausbildung befindet und daher noch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist damit im heutigen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund zu sehen. Anders könnten sich die Verhältnisse gestalten, wenn die Ausbildung des Beklag- ten über das 25. Altersjahr hinaus andauern würde. Sollte dieser Fall eintreten und damit die AHV-Kinderrente wegfallen, so würde sich die Frage stellen, ob es dem Kläger unter Würdigung der gesamten dereinstigen Verhältnisse noch zumutbar wäre, die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies hat indessen nicht heute, quasi vorsorglich, zu geschehen, sondern erst, wenn sich dies tatsächlich verwirklichen sollte. Würde dies eintreffen, wären bei entsprechen- dem Begehren dann auch die finanziellen Verhältnisse aufgrund der in diesem Zeit- punkt aktuellen Basis zu prüfen. Dabei wären voraussichtlich auch die dereinstige finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten und diejenige seiner Mutter einzube- ziehen. Da in der Krankheit und der damit einhergehenden Verlängerung der Ausbildungs- zeit des Beklagten zumindest im heutigen Zeitpunkt kein Abänderungsgrund er- blickt werden kann, ist zu prüfen, ob ein solcher aufgrund wesentlich veränderter finanzieller Verhältnisse gegeben ist, wie dies vom Kläger vorgebracht wurde. Im Rahmen seiner Berufung rügt der Kläger die Feststellung seiner finanziellen Ver- hältnisse durch die Vorinstanz nicht. Diese war zum Schluss gekommen, dass ihm die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 574.20 bei einem Frei- betrag von Fr. 807.50 zumutbar ist (Urk. 40 S. 17). Der Kläger bringt mit seiner Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhält- nisse lediglich vor, dass sich deren Begründung nicht auch mit der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter des Beklagten befasst. Dies obwohl er entsprechende Editionsbegehren gestellt habe (Urk. 39 Rz. 24). Als Grundlage des zu zahlenden Unterhaltsbeitrages wurden in der Scheidungs- konvention bei beiden Elternteilen Nettoeinkünfte von Fr. 7'746.00 (Taggelder ALV) festgehalten. Beide scheinen damit im Zeitpunkt der Scheidung zu gleichen Teilen gearbeitet zu haben. Die Vereinbarung sieht nicht vor, dass die Mutter des Beklag- ten ab einem bestimmten Zeitpunkt (etwa bei Volljährigkeit oder nach Erreichen - 19 - des 16. Altersjahres des Beklagten) ebenfalls einen Teil der finanziellen Aufwen- dungen für den gemeinsamen Sohn übernimmt und sich die Unterhaltszahlungen des Klägers damit verringern. Obwohl damit im Zeitpunkt der Scheidung beide El- tern offenbar über gleich hohe Einkommen verfügten, vereinbarten sie, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus bezahlen würde. Dies vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger bereits 60 Jahre alt war (Jahrgang 1955) und die Mutter des Beklagten damals erst 44 (Jahrgang 1971). Der Umstand, dass die Mutter des Beklagten deutlich jünger ist und über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügt, war damals offensichtlich bekannt. Der Kläger substantiiert mit seiner Abänderungsklage nicht, was sich seit dem Zeit- punkt des Scheidungsurteils verändert hat, das damals nicht bekannt oder vorher- sehbar war und daher einen Abänderungsgrund darstellen könnte. Es würde an ihm liegen, mit seiner Abänderungsklage substantiiert vorzubringen, was aus sei- ner Sicht die Grundlagen der damaligen Vereinbarung waren, und weshalb heute aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse ein Abänderungsgrund vorliegen soll. Auch in Bezug auf sein Editionsbegehren betreffend die finanziellen Verhält- nisse der Mutter des Beklagten führt er nicht aus, weshalb er konkret davon aus- geht, dass sich diese derart überdurchschnittlich verbessert haben könnten, dass die Abänderung der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung ange- zeigt wäre. Sowohl sein Begehren betreffend das Vorliegen eines Abänderungs- grundes infolge verbesserter finanzieller Verhältnisse auf Seiten der Mutter des Be- klagen, als auch sein vor diesem Hintergrund gestelltes Editionsbegehren sind da- mit unzureichend substantiiert. Die Berufung des Klägers ist insgesamt abzuweisen.
  33. Zweitberufung 3.1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Kläger wohl über kein Rechtsschutzinteresse an einer Abänderungsklage verfüge, jedoch ein Fest- - 20 - stellungsinteresse für die Frage bestehe, was gilt, wenn der Beklagte keine AHV- Kinderrente (mehr) erhält. In der Folge stellt sie in ihrem Urteil zum einen fest, dass der Kläger dem Beklagten für die Monate, in welcher dieser eine AHV-Kinderrente erhalte, monatlich Fr. 574.20 Unterhaltsbeitrag zu leisten habe und dass für die Zeit, in der der Beklagte keine AHV-Kinderrente erhalte, auch keine Unterhaltsbei- träge seitens des Klägers geschuldet seien. Dies, da dem Kläger die Leistung von Unterhalt in dieser Zeit nicht zumutbar sei und sich der Beklagte um ein sozialver- sicherungsrechtliches Einkommen bemühen müsste (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 17ff.). Der Beklagte rügt, dass grundsätzlich kein Abänderungsgrund seitens des Klägers gegeben sei. Dies, da die Unterhaltsbeiträge vergleichsweise definiert worden seien, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controversum) und daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabänderlich seien (Urk. 54/39 Rz. 22 mit Verweis auf BGer 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.1. sowie BGE 142 III E. 2.5. und 2.6.). Indem die Vorinstanz den Unterhalt in ihrem Entscheid vollständig neu festlege, was unzulässig sei, verletze sie Art. 286 Abs. 2 ZGB. Weil sie sodann von einer Veränderung der Verhältnisse ausgegangen sei, ohne dass dies vom Kläger substantiiert behauptet worden sei, begehe sie eine Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz habe sodann nicht berücksichtigt, dass dem Kläger zur Deckung seiner Unterhaltspflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rückgriff auf sein beträchtliches Vermögen zumutbar sei. Da- mit sei ihm auch in der Zeit, in welcher keine AHV-Kinderrente ausbezahlt werde, zumutbar, die im Scheidungsurteil vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu begleichen. Dies müsse umso mehr gelten, als der Beklagte im Gegensatz zu den Ausführun- gen der Vorinstanz bei Ausbildungsunterbrüchen keine sozialversicherungsrechtli- che Unterstützung erhältlich machen könne, da die IV nur bei dauerhafter Erwerbs- unfähigkeit Leistungen erbringe. Weiter hätte der vorinstanzliche Entscheid zur Folge, dass der Kläger ab dem 25. Geburtstag des Beklagten keine Unterhaltsbei- träge mehr leisten müsste, da ab dann die AHV-Kinderrente von Gesetzes wegen wegfalle. Eine solche fixe Altersgrenze würde aber Art. 277 Abs. 2 ZGB widerspre- chen und sei zudem willkürlich, da es keinen sachlichen Grund für eine solche Al- - 21 - tersgrenze gebe. Der vorinstanzliche Entscheid sei damit aufzuheben (Urk. 54/39 Rz. 35). Dagegen macht der Kläger geltend, dass die Vorinstanz im Gegensatz zu den Vor- bringen des Beklagten keine unzulässige Neubewertung vorgenommen habe. Die durch die Pensionierung entstandene erhebliche Verschlechterung seiner finanzi- ellen Verhältnisse stelle vielmehr einen Abänderungsgrund dar und ein Vermö- gensverzehr über dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag von Fr. 1'539.35 sei ihm nicht zumutbar (Urk. 54/44 Rz. 41). 3.2. Würdigung Wie im Rahmen der Würdigung der Erstberufung ausgeführt wurde, substantiiert der Kläger nicht, inwiefern ein Abänderungsgrund in Bezug auf die im Scheidungs- urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge des Klägers gegeben sei. Insbesondere stellt seine Pensionierung keinen solchen dar, tritt doch die AHV-Kinderrente (zumindest teilweise) anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens (vgl. vorne Erw. III.2.2.) und ist es ihm bei seinen von der Vorinstanz festgestellten und von ihm im Beru- fungsverfahren unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen möglich, den verbleibenden Unterhaltsanteil zu begleichen. Wie die Vorinstanz sodann zutref- fend ausführt, reduziert sich der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag ex lege um die AHV-Kinderrente, womit eine Abänderungsklage grundsätzlich un- nötig ist (Urk. 40 S. 15). Es ist damit auch kein Feststellungsinteresse gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bringt ein "Festhalten" des nach Abzugs der AHV-Kinderrente geschuldeten Unterhaltsbeitrags in Form einer Abänderung auch keine Vereinfachung, sondern könnte vielmehr dazu führen, dass die Höhe der ge- samthaften Unterhaltsverpflichtung bei Änderung der sozialhilferechtlichen Unter- haltsrenten plötzlich anders ausfallen würde, ohne dass dies in der Leistungsfähig- keit einer der beiden Parteien begründet wäre. Die Vorinstanz hält zurecht fest, dass der Anspruch auf die AHV-Kinderrente er- lischt, wenn der Beklagte seine Ausbildung abbricht, nicht weiterführt oder unter- bricht. In dieser Zeit ruht grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht, bis die Ausbildung - 22 - wieder aufgenommen wird. Vom volljährigen Beklagten wäre in einer solchen Si- tuation zu erwarten, dass er sich um einen (Zwischen-)verdienst bemüht, mit wel- chem er seinen Unterhalt decken kann. Wenn es ihm aber während eines Unter- bruchs der Ausbildung unverschuldet nicht möglich wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, bliebe die Unterhaltspflicht (anders als die Berechtigung zu einer AHV-Kinderrente) auch in dieser Zwischenphase bestehen (BSK ZGB I-Foun- toulakis, Art. 277 N 22; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Art. 276-293 N 61ff.). Die Voraussetzungen für AHV-Kinderrenten und die Anforde- rungen an das Bestehen einer Unterhaltspflicht sind damit nicht deckungsgleich. Das Gleiche gilt für die Altersgrenze, welche den Anspruch auf eine AHV-Kinder- rente mit Vollendung des 24. Altersjahres erlöschen lässt (unabhängig vom Stand der Ausbildung). Während der Bundesrat ursprünglich im Gesetz eine Grenze der Unterhaltspflicht für Volljährige nach Vollendung des 25. Altersjahres festlegen wollte, sprach sich das Parlament gegen eine solche Grenze aus, weshalb die Be- stimmung von Art. 277 ZGB heute auch keine solche vorsieht (vgl. dazu BGE 130 IV 237 E. 3.2. mit entsprechenden Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Unterhaltspflicht des Klägers an die Ausrichtung der AHV-Kinderrenten zu knüpfen, lässt damit ausser Acht, dass die beiden An- sprüche unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Während bei der AHV- Kinderrente ein Automatismus greift, ist bei der Unterhaltspflicht gemäss ZGB im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Verhältnisse der Parteien über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Ab- änderung der Unterhaltspflicht widerspricht damit den Grundsätzen von Art. 277 ZGB, weshalb sie in Gutheissung der Zweitberufung aufzuheben ist. Sofern der Beklagte seine Ausbildung unterbrechen oder abbrechen würde, müsste situationsgemäss und unter Berücksichtigung der dereinstigen Verhältnisse beur- teilt werden, aus welchem Grund sich der Unterbruch/Abbruch ergeben hat, wie lange dieser andauern wird, ob es dem Beklagten zumutbar ist, während des Un- terbruchs selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und wie sich die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers gestalten. Dies alles kann im heutigen Zeitpunkt nicht antizi- piert werden. - 23 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  34. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest und erwog, da keine Partei vollständig obsiegt habe und es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, erscheine es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 40 S. 21). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unange- fochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen wird, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens vollständig dem Kläger aufzuerlegen. Wohl handelt es sich um ein familien- rechtliches Verfahren, es liegen jedoch lediglich die Unterhaltsbeiträge an ein voll- jähriges Kind im Streit, weshalb eine hälftige Kostenverteilung als nicht angezeigt erscheint. 1.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädi- gung im Betrag von Fr. 6'000.– zu leisten (vgl. §§ 4 Abs. 1-3 und 11 Abs. 1-3 Anw- GebV). Gemäss ständiger Praxis ist dieser Betrag, da der Beklagte einen Mehr- wertsteuerzusatz beantragt hat (Urk. 9 S. 2), zuzüglich und nicht inklusive Mehr- wertsteuer festzulegen. Massgebend ist dabei der 2022 und 2023 geltende Mehr- wertsteuersatz von 7.7%.
  35. Kosten- und Entschädigungsfolgen der zweitinstanzlichen Verfahren 2.1. Der Beklagte obsiegt in beiden Berufungsverfahren. Für die Berechnung des Streitwertes ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beklagte sich ab dem - 24 -
  36. September 2021 (Zeitpunkt, auf welchen die Abänderung verlangt wurde) noch während 5 Jahren in Ausbildung befindet und auf Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Der Streitwert beläuft sich dabei bei der Erstberufungen auf rund Fr. 35'000.– (Fr. 574.– ab 1. September 2021 mal 60 Monate, mithin 5 Jahre). Für die Zweitbe- rufung beträgt er Fr. 57'360.– (1'530.– minus 574.– mal 60 Monate). Die Entscheid- gebühr beträgt damit in Anwendung von §§ 4 Abs. 1-3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 3'500.– für die Erstberufung und Fr. 5'000.– für die Zweitberufung. Da sich indessen der Aufwand aufgrund der ähnlichen Fragestellungen sowie der Vereinigung der beiden Berufungen reduziert, erscheint es als gerechtfertigt, die Entscheidgebühr für beide Berufungen zusammen auf insgesamt Fr. 6'000.– zu re- duzieren. Die Kosten sind aufgrund seines vollständigen Unterliegens in beiden Be- rufungen vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind mit dem von ihm ge- leisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten für die beiden Berufungsver- fahren zusammen eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– (zzgl. MWSt.) zu leisten (§§ 4 Abs. 1-3, 11/1-3 und 13 Abs. 2 Anw- GebV). Da der Mehrwertsteuersatz per Anfang 2024 von 7.7% auf 8.1% wechselte, indessen der Hauptteil der Aufwendungen seitens der Rechtsvertreterin 2023 ent- standen sind, erscheint es angezeigt, die Mehrwertsteuer zu ¾ mit 7.7% und zu ¼ mit 8.1% abzurechnen.
  37. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenbeitrag 3.1. Dem Beklagten war vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung ge- währt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. HSG Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 40 S. 23). Die Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren steht daher der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten zu und ist direkt an diese zu leisten. 3.2. In beiden Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, es sei ihm vom Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten. Nachdem der Beklagte in beiden Berufungen vollumfänglich - 25 - obsiegt und der Kläger sowohl die Prozesskosten zu übernehmen als auch eine Prozessentschädigung zu leisten hat, ist das Verfahren in Bezug auf den im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen beantragten Prozesskostenvorschuss als gegen- standslos geworden abzuschreiben. In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit des Beklagten belegt, seine Begehren erscheinen offensichtlich nicht als aussichtslos und er ist für die Führung der Prozesse auf die Unterstützung eines Anwaltes an- gewiesen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen. Die Entschädigung für die vereinigten Berufungsverfahren ist da- mit direkt an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu leisten. Es wird beschlossen:
  38. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230038 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
  39. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  40. Das Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  41. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  42. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 26 - Es wird erkannt:
  43. Die Erstberufung (LC230038) wird abgewiesen.
  44. In Gutheissung der Zweitberufung (LC230039) werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 aufgeho- ben und durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Klage wird abgewiesen."
  45. Die erstinstanzliche Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt.
  46. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden in Änderung von Dispo- sitiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 dem Kläger auferlegt.
  47. Der Kläger wird verpflichtet dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'462.–, zu leisten, zahlbar an des- sen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
  48. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  49. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  50. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'624.–, zu leisten, zahlbar an dessen unent- geltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
  51. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 52), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  52. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 27 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gilt Art. 44ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. iur. J. Trachsel versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230038-O/U; damit vereinigt LC230039-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Juli 2023 (FK220004-A) Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Klägers (sinngemäss, Urk. 2 S. 2):

1. Die in Ziff. II 1.4 der mit Entscheid vom 16. Juni 2015 gerichtlich geneh- migten Scheidungsvereinbarung vom 9. Februar 2015 und den Ergän-

- 2 - zungen vom 7./8. Mai 2015 und 18. Mai 2015 festgesetzte Unterhalts- pflicht des Klägers sei per 1. September 2021 aufzuheben. Eventualbegehren:

2. Es sei die in Ziff. II 1.4 der mit Entscheid vom 16. Juni 2015 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 9. Februar 2015 und den Ergänzungen vom 7./8. Mai 2015 und 18. Mai 2015 festgesetzte Unter- haltspflicht des Klägers per 1. September 2021 angemessen herabzu- setzen.

3. Es seien die zu leistenden Unterhaltszahlungen inskünftig auf ein vom Beklagten angegebenes und auf ihn lautendes Konto zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten (sinngemäss, Urk. 9 S. 2, Urk. 26):

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. Prozessuale Anträge des Beklagten (sinngemäss, Urk. 9 S. 2, Urk. 19 u. 26):

1. Der Kläger sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflich- ten, dem Beklagten für das vorliegende Abänderungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu leisten.

2. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und lic. iur. HSG Y._____, … [Adresse], sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und vom Staat zu entschädigen.

3. Der Beklagte sei von der Pflicht zu dispensieren, persönlich an der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2022 zu erscheinen. Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern: (Urk. 35 = Urk. 40)

1. Die in Dispositiv-Ziffer 2. II. 1.4. der mit Entscheid vom 16. Juni 2015 durch das Gericht des Seebezirks BGSEE gerichtlich genehmigten Scheidungs- vereinbarung vom 9. Februar 2015 und den Ergänzungen vom 7./8. Mai 2015 und 18. Mai 2015 festgesetzte Unterhaltspflicht des Klägers wird per

1. September 2021 aufgehoben und die Dispositiv-Ziffer 2. II. 1.4. des Schei- dungsurteils wird durch nachfolgende Fassung ersetzt: A._____ wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn B._____, geboren tt. Dezember 2001, in folgendem Umfang zu bezahlen:

- 3 -

- Fr. 574.20 für die Monate, in denen der Sohn eine AHV-Kinder- rente erhält;

- Fr. 0.– für die Monate, in denen der Sohn keine AHV-Kinderrente erhält. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für die Zeit ab 1. September 2021 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Sohn oder an dessen Mutter zahl- bar.

2. Dispositiv-Ziffer 2. II. 3. (Indexierung des Unterhaltsbeitrages) des Schei- dungsurteils vom 16. Juni 2015 des Gerichts des Seebezirks BGSEE wird aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, der Anteil des Beklagten jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. (Mitteilungssatz)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 39 S. 2):

1. Die Urteilsdispositiv-Ziffer 1 des Urteils FK 220004-A des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben;

2. Die in Ziff. II 1.4 der im Entscheid des Gerichts des Seebezirks vom 16. Juni 2015 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 9. Februar 2015 und den Ergänzungen vom 7./8. Mai 2015 und 18. Mai 2015 festgesetzte Unterhaltspflicht des Berufungsführers sei per 1. September 2021 aufzuhe- ben. Eventualiter sei das Urteil FK220004-A des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 4 -

- alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% der erst- und berufungsinstanzlichen Prozesskosten - des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers zur Erstberu- fung (Urk. 47 S. 2):

1. Die Berufung des Klägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Kläger sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 8'000.-- zu leisten.

3. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und lic. iur. Y._____, … [Adresse], sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und vom Staat zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers. Verfahrensantrag: Das vorliegende Berufungsverfahren Nr. LC230038-O in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil sei mit dem ebenfalls beim Obergericht des Kantons Zürich anhängigen Berufungsverfahren Nr. LC230039-O in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil zu vereinigen. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers zur Zweitbe- rufung (Urk. 54/39 S. 2):

1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Urteils FK220004-A/U/ca des Bezirksgerichts Affoltern vom 04. Juli 2023 aufzuheben, sei die Abände- rungsklage abzuweisen und sei auf die Aufhebung bzw. Abänderung der in Dispositiv-Ziff. 2.II.1.4 der mit Entscheid vom 16. Juni 2015 durch das Ge- richt des Seebezirks BGSEE gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinba- rung vom 09. Februar 2015 und Ergänzungen vom 07./08. Mai 2015 und

18. Mai 2015 festgesetzten Unterhaltspflicht des Klägers zu verzichten.

2. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 2 des Urteils FK220004-A/U/ca des Bezirksgerichts Affoltern vom 04. Juli 2023 aufzuheben, sei die Abände- rungsklage abzuweisen und sei auf die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.II.3 (Indexierung des Unterhaltsbeitrags) des Scheidungsur- teils vom 16. Juni 2015 des Gerichts des Seebezirks BGSEE zu verzichten.

3. Der Kläger sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 8,000.00 zu leisten.

- 5 -

4. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und lic. iur. HSG Y._____, … [Adresse], sei als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen und vom Staat zu entschädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klä- gers. des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zur Zweitberu- fungsantwort (Urk. 54/44 S. 2):

1. Die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 der Berufung vom 14. September 2023 seien ab- zuweisen;

2. Die Ziffer 4 der Berufung vom 14. September 2023 sei von Amtes wegen zu prüfen;

3. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MWST der erst- und berufungsinstanzlichen Prozesskosten zu Lasten des Beklag- ten / Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Sachverhalt)

1. Die Parteien stehen sich in einem Verfahren betreffend Abänderung von Un- terhaltsbeiträgen gegenüber. Der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberu- fungskläger (nachfolgend: Beklagter) ist der erwachsene Sohn, geb. tt. Dezember 2001, des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (nachfol- gend: Kläger). Mit Scheidungsurteil des Gerichts Seebezirk vom 16. Juni 2015 war der Kläger zu indexierten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'521.– (zzgl. Familien- und Betreuungszulagen), zahlbar bis zur Mündigkeit (heute verwendeter Begriff: Volljährigkeit) oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, ver- pflichtet worden (Urk. 4/3). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung (Urk. 1) ein Begehren um Aufhebung seiner gerichtlich fest- gelegten Unterhaltspflicht gegenüber dem inzwischen erwachsenen Sohn, eventu- aliter eine angemessene Herabsetzung derselben, per 1. September 2021 ein

- 6 - (Urk. 2). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 35 = Urk. 40). Mit Urteil vom 4. Juli 2023 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, welcher den Parteien am

13. Juni [recte: Juli] bzw. 19. Juli 2023 zugestellt wurde (Urk. 36 und 37). 2.1. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht (Erst-)Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 39). Die Be- rufung wurde unter der Verfahrensnummer LC230038 angelegt. Den ihm mit Ver- fügung vom 15. September 2023 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– leis- tete er fristgerecht (Urk. 44 und 45). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2023 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 46), welche mit Eingabe vom 8. November 2023 fristgerecht erfolgte (Urk. 47). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklag- ten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 48), was er mit Eingabe vom 22. Januar 2024 tat (Urk. 49). Am 24. Januar 2024 wurde diese dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Verfü- gung vom 12. März 2024 wurde dem Kläger sodann Frist für eine freigestellte Stel- lungnahme zur Berufungsantwort des Beklagten angesetzt (Urk. 51), auf welche er mit Eingabe vom 20. März 2024 ausdrücklich verzichtete (Urk. 52). 2.2. Auch der Beklagte erhob mit Eingabe vom 14. September 2023 innert Frist (Zweit-)Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 54/39) mit den ein- gangs zitierten Anträgen. Die Berufung wurde unter der Verfahrensnummer LC230039 angelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt, welche am 6. November 2023 fristgerecht ein- ging (Urk. 54/43 und 44). Am 9. Januar 2024 wurde dem Beklagten die Berufungs- antwort zugestellt und Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zu den kläge- rischen Ausführungen betreffend seinen Antrag auf Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses gegeben (Urk. 54/45). Diese ging am 16. Februar 2024 nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht ein (Urk. 54/46 und 47). II. (Prozessuales)

- 7 -

1. Im Verfahren vor Vorinstanz stand die Abänderung von Kinderunterhaltsbei- trägen, welche im Scheidungsurteil zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau (der Mutter des Beklagten) festgelegt worden waren, in Frage. Da der Be- klagte vorliegend bereits volljährig ist, stehen sich nicht mehr, wie beim Prozess über den Unterhaltsanspruch eines Kindes, die (geschiedenen) Ehegatten, son- dern der Unterhaltsschuldner und der volljährige Unterhaltsgläubiger gegenüber. Auch wenn der Unterhaltstitel aus einem Scheidungsprozess stammt, kann der Rechtsstreit zwischen der volljährigen Person und dem Unterhaltsschuldner nicht als Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten. Die Recht- sprechung hat klargestellt, dass das Verfahren, in welchem der Volljährige gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt einklagt, je nach Streitwert den Bestimmungen des ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) oder des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) untersteht (ZR 114/2015 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3 ff. [betreffend Anspruch einer volljährigen Person auf Verwandtenunterstützung]). Diese prozessualen Regeln für die Geltendmachung von Volljährigen-Unterhalt müssen auch für dessen Abänderung gelten. Nach dem Gesagten richtet sich das vorliegende Abänderungsverfahren betreffend Volljährigen-Unterhalt nicht nach den Regeln des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO), sondern je nach Streitwert nach den Bestimmungen des ordent- lichen (Art. 219 ff. ZPO) bzw. des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO, bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–). Das Verfahren verbleibt stets in der Kompe- tenz des Einzelgerichts (BGE 139 III 368, insbesondere E. 3.3.3 ff.). Vorliegend wurde der Streitwert vom Kläger selbst im Verfahren vor Friedensrichter mit Fr. 30'000.– angegeben (Urk. 1), wobei nach Beurteilung der Klage von einem sol- chen von Fr. 35'000.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer IV. 1. und 2.). Der Vorderrichter entschied im vereinfachten Verfahren (Urk. 40), obschon im ordentli- chen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs.1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings von kei- ner der Parteien gerügt (Urk. 39 Rz. 1-3; Urk. 54/39 Rz. 1-5) und blieb denn auch ohne wesentlichen Einfluss auf den Prozess beziehungsweise wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Unabhängig davon, ob

- 8 - der vorinstanzliche Entscheid im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erging, ist die Berufung das korrekte Rechtsmittel.

2. Bei der Beurteilung der Vorbringen im vorliegenden Verfahren sind die vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten; es gelten der Verhand- lungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Weiter gilt die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO).

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

- 9 -

4. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid separat Berufung, welche unter den Verfahrensnummern LC230038 und LC230039 angelegt wurden. Die beiden Berufungen richten sich je gegen das glei- che Urteil der Vorinstanz vom 4. Juli 2023 und stehen in engem sachlichen Zusam- menhang. Es erscheint damit in Bezug auf eine Prozessvereinfachung angezeigt, das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LC230039 mit dem vorliegenden Be- rufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LC230039 sind als Urk. 54/39-48 zu den vor- liegenden Akten zu nehmen. III. (Materielles)

1. Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht 1.1. Allgemeines Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persönlicher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Den Eltern ist die weitere Unterhaltspflicht nicht zuzumuten, wenn das Kind ihnen gegenüber seine Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung schwer verletzt. Die Verletzung muss objektiv schwer und subjektiv unentschuld- bar, das heisst vom Kind allein oder eindeutig überwiegend zu verantworten sein. Das verlangt Erforschung der wechselseitigen Beziehungen von Eltern und Kind und Feststellung der massgebenden Ursache der Störung oder Zerrüttung des Ver- hältnisses. Das Bundesgericht geht davon aus, ein volljähriges Kind könne bei gu- tem Willen und etwas Anstrengung die Spannungen mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil überwinden. Eine besondere Zurückhaltung ist jedoch geboten, wenn das

- 10 - Fehlverhalten eines Kindes geschiedener Eltern zu beurteilen ist. Es sind die star- ken Gefühle zu berücksichtigen, welche eine Scheidung beim Kind hervorrufen kann, sowie die Spannungen, die gewöhnlich entstehen, ohne dass ihm Vorwürfe gemacht werden könnten. Beharrt das Kind aber nach Eintritt der Volljährigkeit auf seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem Elternteil, obwohl dieser sich ihm ge- genüber korrekt verhalten hat, so gereicht ihm diese Haltung zum Verschulden. Bei der Beurteilung kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern- Beziehung Abstand zu gewinnen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Der Unterhaltspflichtige soll nicht zur blossen Zahlstelle degradiert werden. Liegt die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung nicht ausschliesslich aufseiten des volljährigen Kindes, sondern trägt der unterstützungspflichtige Eltern- teil durch sein Verhalten eine Mitschuld an der Entfremdung, so ist eine schwerwie- gende Verletzung der familienrechtlichen Pflichten (vgl. Art. 272 ZGB) zu vernei- nen. Es ist mithin das beidseitige Verschulden abzuwägen (BGE 129 III 375 E. 3.5, 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. Dezember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Ae- schlimann/Scheighauser, N 67 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZPO; BSK ZGB I- Fountoulakis, N 18 f. zu Art. 277). 1.2. Parteistandpunkte Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Kläger und der Beklagte in den letzten Jahren wenig und zurzeit fast keinen Kontakt miteinander pflegen würden. Aufgrund der Arztzeugnisse vom 6. Dezember 2021 und 1. De- zember 2022, bei welchen keine Hinweise bestünden an ihnen zu zweifeln oder dass es sich um Gefälligkeitsgutachten handle, sei indessen belegt, dass der Be- klagte seit spätestens November 2017 schwere psychische Probleme gehabt habe

- 11 - und sein (sozialer) Rückzug daher nicht verschuldet sei. Selbst wenn der Beklagte nun äussere, dass ihm der Kontaktabbruch leid tue und er sich nicht mehr beim Kläger gemeldet habe, bedeute dies nicht, dass er effektiv Schuld an der fehlenden Beziehung trage. Aufgrund seiner Krankheit sei vielmehr nicht von einem schuld- haften Kontaktabbruch auszugehen, welcher die Einstellung der Unterhaltszahlun- gen rechtfertigen würde. Die Unterhaltspflicht sei daher für den Kläger immer noch zumutbar (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 7 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bereits im November 2019 jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen (Urk. 39 Rz. 8), wobei der Kontaktabbruch an sich von diesem unbestritten geblieben und von der Vorinstanz in ihrem Entscheid bestätigt worden sei (Urk. 39 Rz. 10 ff.). Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid fälschlicherweise aus, dass es dem Beklagten aufgrund seines psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Dabei stütze sie sich auf zwei ärztliche Zeugnisse vom 6. Dezember 2021 und vom 1. Dezember 2022, welchen lediglich der Beweiswert einer Parteibehaup- tung zukommen könne (Urk. 39 Rz. 13). Die Zeugnisse würden sich sodann ledig- lich mit dem allgemeinen Zustand des Beklagten beziehungsweise dessen Ver- handlungsfähigkeit befassen, was aber nichts darüber aussage, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, sich mit seinem Vater in Kontakt zu setzen, nicht einmal via Chat-Unterhaltung (Urk. 39 Rz. 14 ff.). Auch in zeitlicher Hinsicht komme die Vorinstanz zu einem falschen Schluss. Der Beklagte habe unbestrittenermas- sen seit drei Jahren gegenüber dem Kläger nichts von sich hören lassen. Es sei nicht vorstellbar, dass sein Gesundheitszustand während einer so langen Dauer derart schlecht gewesen sei, dass keine einzige Nachricht möglich gewesen sein soll. Seit dem 8. August 2022 besuche er denn auch wieder das Gymnasium, wes- halb sich sein Zustand gebessert haben müsse. Bis zur ersten Nachricht des Be- klagten an den Kläger seit dem Wiederbeginn der Schule habe es jedoch mehr als vier Monate gedauert. Sowohl der Beklagte als auch die Vorinstanz würden es un- terlassen, auszuführen, weshalb ein Kontakt nicht möglich gewesen sei (Urk. 39 Rz. 16 f.). Im Sinne eines echten Novums sei sodann beachtlich, dass sich der Berufungskläger am 25. Dezember 2022 erstmals wieder bei seinem Vater gemel- det habe. In dieser Nachricht schreibe er selbst, dass er es sich nicht erklären

- 12 - könne, weshalb er sich so lange nicht mehr gemeldet habe. Damit sei belegt, dass keine entschuldbaren Gründe für den Kontaktabbruch vorliegen würden (Urk. 39 Rz. 18 f.). Auch danach habe der Kläger wieder nichts mehr vom Beklagten gehört. Der Kontaktabbruch sei daher nicht mit einer Krankheit zu rechtfertigen. Die Vorin- stanz habe somit sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch die Frage der Zumutbarkeit des Kontaktes falsch gewürdigt und damit das Recht nicht richtig an- gewendet (Urk. 39 Rz. 21). Dagegen macht der Beklagte geltend, er leide seit 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung, die sich lange Zeit stetig verschlimmert habe. In den schlimmsten Zeiten habe sich diese so ausgewirkt, dass er niemanden habe sehen wollen. Zeitweise sei er in erheblichem Masse suizidal gewesen. Während der Jahre 2019 und 2022 seien 8 mehrere Wochen dauernde stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig gewesen, und es sei eine medikamentöse Be- handlung und eine Elektrovulsionstherapie erfolgt, welche aber während Jahren nur eine sehr beschränkte Wirkung gezeigt hätten. Die Symptomatik habe sich in den vergangenen Jahren zusehends verschlechtert (Urk. 47 Rz. 5). Während der Besuch des Gymnasiums anfänglich noch möglich gewesen sei, habe er ab März 2021 seine Ausbildung gänzlich unterbrechen müssen. Auf Anraten seiner Ärztin sei er im November 2021 in eine eigene Wohnung gezogen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass er seit August 2022 wieder das Gym- nasium besuchen und voraussichtlich im Sommer 2024 die Matura absolvieren könne. Sein psychischer Zustand sei hingegen immer noch labil (Urk. 47 Rz. 6). Obwohl dem Kläger sein Gesundheitszustand bekannt gewesen sei, habe der Klä- ger in den vergangenen Jahren nur mit wenigen WhatsApp-Nachrichten Kontakt zu ihm gesucht. Der Kläger selbst zeige bis heute kaum Interesse daran, wie es ihm gehe und reagiere auch auf Mitteilungen seiner Mutter in keiner Weise. Der Kläger habe den Beklagten denn auch kein einziges Mal in der Klinik besucht und dies, obwohl er über den suizidalen Zustand und die Klinikaufenthalte informiert worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei beim Beklagten der Eindruck entstanden, dass der Kläger ihn nicht mehr sehen wolle und ihn und die Schwere seiner Krankheit auch nicht anerkenne beziehungsweise ernst nehme. Aktuell würde auch das vor-

- 13 - liegende gerichtliche Verfahren die Beziehung von Vater und Sohn belasten und beim Beklagten Angst auslösen (Urk. 47 Rz. 7 f.). 1.3. Würdigung Obwohl der Beklagte in seiner Rechtsschrift vom 20. September 2022 die Einho- lung eines durch Dr. med. C._____ verfassten Zeugnisses bzw. Gutachtens sowie ihre Befragung als Zeugin beantragt hatte, erachtete die Vorinstanz die Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens als nicht notwendig. Es ist dem Kläger insofern zuzu- stimmen, als es sich bei den Zeugnissen von Dr. med. C._____ vom 6. Dezember 2021 und vom 1. Dezember 2022 (Urk. 12/2 und Urk. 20/1) nicht um gerichtliche Gutachten handelt. Wohl haben sie als Urkunden Beweischarakter, indessen ist bei der Würdigung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen, dass es sich um Zeugnisse der behandelnden Ärztin des Beklagten handelt und das langjährige Arzt/Patienten- Verhältnis der beiden dabei nicht ausser Acht gelassen werden kann. Bei der Be- urteilung der Zeugnisse, insbesondere demjenigen vom 6. Dezember 2021 (Urk. 12/2), ist indessen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich keinerlei Hin- weise auf Gefälligkeitszeugnisse zeigen. Vielmehr wird in objektiver und nachvoll- ziehbarer Art und Weise festgehalten, was die ärztliche Diagnose ist, was bisher medizinisch unternommen wurde (7 Klinikaufenthalte, Behandlungen) und welche Auswirkungen dies alles auf das Verhalten und das Leben des Beklagten hat. Damit kann als belegt gelten, dass sich der Beklagte seit mindestens Ende 2017 in psych- iatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er bedurfte in seinem jungen Alter bereits mehrerer längerer stationärer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken und wurde/wird medikamentös behandelt. Die Symptomatik des Beklagten zeigt sich sodann gemäss dem ärztlichen Bericht darin, dass ihm selbst kleine Kon- frontationen Angst vor den eigenen Gefühlen und Emotionen bereiten und er einen generellen Rückzug von sozialen Kontakten zeigt (Urk. 12/2). Es erscheint bei dieser Ausgangslage beziehungsweise dem Krankheitsbild des Beklagten als nachvollziehbar, dass er allgemein grosse Mühe mit sozialen Kon- takten bekundet. Da von keiner Partei vorgebracht wurde, dass die Beziehung zwi- schen Vater und Sohn durch die Scheidung übermässig belastet worden wäre, deu- tet sodann nichts darauf hin, dass der Beklagte nur den Kläger übermässig ablehnt.

- 14 - Entgegen den Ausführungen des Klägers, wonach der Gesundheitszustand des Beklagten nicht über Jahre so schlecht gewesen sein könne, dass nicht einmal Chat-Nachrichten möglich gewesen sein sollen, ist aufgrund der Ausführungen der ihn behandelnden Ärztin vielmehr nachvollziehbar, dass der fehlende Kontakt die Auswirkung seiner Krankheit ist und daher in einem psychischen Unvermögen und nicht einem wissentlichen und willentlichen Entschluss gründet. Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, wonach der Beklagte seit August 2022 wieder das Gymna- sium besuche und sein Gesundheitszustand daher besser sein müsse, es aber mehr als 4 Monate gedauert habe, bis er sich im Dezember 2022 erstmals wieder bei ihm (seinem Vater) meldete, ist ebenfalls nicht geeignet, eine schuldhafte Kon- taktverweigerung zu belegen. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass das vom Kläger gegen den Beklagten angestrengte und für diesen vor dem Hintergrund sei- ner psychischen Erkrankung sehr belastende Gerichtsverfahren ihm eine Kon- taktaufnahme seit dessen Einleitung massgeblich erschwerte/verunmöglichte. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, ist auch die WhatsApp-Nachricht des Beklagten vom 25. Dezember 2022 (unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Novums), in welcher er schreibt, dass er sich den fehlenden Kontakt selbst nicht erklären könne (Urk. 30/27), nicht geeignet, das Zugeständnis eines schuld- haften Verhaltens zu belegen. Vielmehr zeigt diese Nachricht, dass der Beklagte den aktuellen Zustand der Beziehung bedauert und sich eine Unterhaltung wünscht, wenn "das ganze Zeugs mit den Gerichtsverhandlungen usw." vorbei ist. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist sodann, dass auch seitens des Klägers keine wesentlichen Bemühungen erkennbar sind oder von ihm vorgebracht wer- den, die Beziehung zum Beklagten aktiv zu fördern oder zu verbessern. Dies, ob- wohl dem Kläger der schlechte psychische Gesundheitszustand und insbesondere auch die Klinikaufenthalte des Beklagten bekannt waren. Es wäre von ihm als psy- chisch gesundem und stabilem Vater zu erwarten gewesen, dass er sich fürsorglich und mit Wohlwollen um die Beziehung zu seinem kranken Kind bemüht, über all- fällige Kränkungen hinwegsehen und die Symptomatik der Krankheit seines Soh- nes erkennen kann. Der bei den Akten liegende, spärliche WhatsApp-Austausch vom 6. November 2019 bis 5. Mai 2021 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zeigt eine distanzierte Beziehung, welche sich auch seitens des Klägers im We-

- 15 - sentlichen auf Glückwünsche zu Geburts- und Feiertagen beschränkte (Urk. 4/8). Die Nachrichten des Klägers zeigen sodann keine grosse Empathie gegenüber der schwierigen psychischen Verfassung des Beklagten, sondern lassen vielmehr den Schluss zu, dass er die Krankheit nicht als solche würdigt. Obwohl die Mutter des Beklagten dem Kläger sodann mehrfach mitteilte, dass es diesem nicht gut gehe und sie eine Kontaktaufnahme oder einen Besuch seinerseits als wünschenswert sehen würde, kamen solche unbestrittenermassen nicht zustande (Urk. 25/11). Der Kläger bestreitet nicht, dass er den Beklagten bei dessen diversen Aufenthalten in den Kliniken kein einziges Mal besucht hat. Der Umstand, dass er aufgrund eines Herzleidens und der damals herrschenden Corona-Pandemie keine Klinikbesuche riskieren konnte, mögen der Grund dafür gewesen sein. Eine Kontaktaufnahme in dieser für den Beklagten schwierigen Zeit wäre aber auch auf andere Art und Weise, etwa durch Telefonate, möglich gewesen (Urk. 26 Rz. 10, Prot. Vi S. 15). Sodann wurden auch keine aktuellen proaktiven Versuche der Kontaktaufnahme seitens des Klägers vorgebracht. Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer entfremdeten Vater/Sohn-Beziehung. Ob der Hauptgrund für die Entfremdung in der schweren psychischen Erkrankung des Beklagten und deren Symptomatik des sozialen Rückzugs oder in den Nachwirkun- gen der Trennung des Klägers von der Mutter des Beklagten liegt, kann dabei offen bleiben. Dem Kläger gelingt der Nachweis jedenfalls nicht, dass den Beklagten am derzeitigen Stand der Beziehung eine objektiv schwere und subjektiv unentschuld- bare Schuld trifft, welche allein oder eindeutig überwiegend durch diesen zu ver- antworten ist. Damit ist dem Kläger die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten nach wie vor zumutbar.

2. Abänderungsgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse 2.1. Parteistandpunkte Nebst der Unzumutbarkeit des Fortbestandes der Unterhaltspflicht macht der Klä- ger geltend, dass ihm die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Beklagten auf- grund seiner seit dem Scheidungsurteil veränderten finanziellen Verhältnisse nicht mehr möglich sei (Urk. 2 Rz. 23 ff. und Urk. 39 Rz. 22 ff.). Die Vorinstanz kommt in

- 16 - ihrem Entscheid zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Jahre 2015, mit welchem die Höhe der Unterhaltsbeiträge festgelegt worden war, nicht habe damit gerechnet werden müssen, dass der Beklagte schwer erkrankt und seine Ausbildung sich infolgedessen weit über die Pensionierung des Klägers hin erstreckt (Urk. 40 S. 12). Sie bejaht damit grundsätzlich das Vorliegen eines Abän- derungsgrundes. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien gelangt sie indessen zum Schluss, dass es dem Kläger (insbesondere aufgrund der AHV-Kinderrente, welche ihn von seiner Unterhaltspflicht entlastet) auch nach seiner Pensionierung möglich sei, die im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zu leisten, auf welche der Beklagte vor dem Hintergrund seiner nicht abgeschlossenen Ausbildung angewiesen sei (Urk. 40 S. 15f.). Der Kläger rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz ihren Entscheid trotz eines entsprechenden Editionsantrages seinerseits zu Unrecht gefällt habe, ohne eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beklagten vorzunehmen (Urk. 39 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2 Rz. 31). Auch wenn sodann zu Recht fest- gestellt worden wäre, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Kläger lediglich Fr. 807.– bezahlen könnte, so hätte die Kinderrente gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB als Substitut für die Unterhaltszahlung von dieser abgezogen werden müssen. Da die Kinderrente von Fr. 956.– die mögliche Unterhaltszahlung übersteige, stehe dem Beklagten lediglich die Kinderrente, nicht aber ein zusätzlicher Unterhaltsbei- trag zu (Urk. 39 Rz. 25). Die Vorinstanz habe damit nicht nur den Sachverhalt un- genügend erstellt, sondern auch das Recht falsch angewendet. Dagegen verneint der Beklagte wie bereits vor Vorinstanz, dass mit der Pensionie- rung des Klägers überhaupt ein Abänderungsgrund vorliegt. Wohl habe sich des- sen Einkommen reduziert, dem stehe jedoch auch eine Reduktion des Bedarfes gegenüber. Hinzu komme, dass sich mit der Pensionierung aufgrund der ihm nun ausbezahlten AHV-Kinderrente (unter Hinweis auf Art. 285a Abs. 3 ZGB) die Un- terhaltsbeiträge um rund zwei Drittel reduziert hätten. Im Rahmen einer Gesamtbe- urteilung liege damit kein Abänderungsgrund vor (Urk. 9 Rz. 15ff. und Urk. 47 Rz. 21). 2.2. Würdigung

- 17 - 2.2.1. Die Bestimmung von Art. 285a Abs. 3 ZGB macht eine Abänderungsklage aufgrund der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen unnö- tig, da das Einkommen des Pflichtigen durch eine Kinderrente der AHV ersetzt wird. Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag, der zu zahlen wäre, wird dabei ex lege um den Betrag, den das Kind aus dieser Sozialleistung erhält, gekürzt. Art. 285a Abs. 3 ZGB schliesst dabei indessen eine Abänderung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht aus, etwa wenn die automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrages der geän- derten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht ausreichend Rechnung trägt (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285a N 7-9; FamKomm Scheidung/Schweig- hauser, Art. 285a N 16ff.). 2.2.2. Im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungskonvention mit Urteil vom

16. Juni 2015 musste den Eltern vorliegend bereits bewusst gewesen sein, dass der Beklagte ab Sommer 2015 das Gymnasium besuchen würde (Urk. 9 Rz. 5ff.). Dieses Vorbringen des Beklagten in seiner Klageantwort blieb vom Kläger unbe- stritten (vgl. Prot. I). Im Zeitpunkt der Scheidung musste damit auch beiden Eltern klar sein, dass die Ausbildung des Beklagten sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit deutlich über dessen Volljährigkeit hinaus weiterziehen würde. Wenn ein Kind das Gymnasium besucht, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass darauf ein Hochschulstudium oder eine andere weitergehende Ausbildung folgen wird, welche in den meisten Fällen bis Mitte 20 dauert. Davon war auch im Falle des Beklagten auszugehen, auch wenn er nicht erkrankt wäre. Da der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung sodann bereits 60 Jahre alt war, musste als Konsequenz ebenfalls damit gerechnet werden, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mehrere Jahre über seine Pensionierung hinaus Geltung haben würde. Die Parteien scheinen sodann bezüg- lich ihrer Scheidungsvereinbarung, wie auf dem Rubrum des Scheidungsurteils er- sichtlich, von einer Rechtsvertreterin beraten gewesen zu sein (Urk. 4/3). Der Beklagte ist heute 22 Jahre alt. Auch wenn er nicht erkrankt wäre, ist davon auszugehen, dass er bei normalem Verlauf der Dinge heute in einem Studium oder einer anderen höheren Ausbildung stehen würde und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen wäre, womit die Unterhaltspflicht des Klägers auch in diesem Fall weiterbestanden hätte. Weder im Umstand der Pensionierung des Klägers,

- 18 - noch in demjenigen, dass sich der Beklagte heute noch in Ausbildung befindet und daher noch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist damit im heutigen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund zu sehen. Anders könnten sich die Verhältnisse gestalten, wenn die Ausbildung des Beklag- ten über das 25. Altersjahr hinaus andauern würde. Sollte dieser Fall eintreten und damit die AHV-Kinderrente wegfallen, so würde sich die Frage stellen, ob es dem Kläger unter Würdigung der gesamten dereinstigen Verhältnisse noch zumutbar wäre, die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies hat indessen nicht heute, quasi vorsorglich, zu geschehen, sondern erst, wenn sich dies tatsächlich verwirklichen sollte. Würde dies eintreffen, wären bei entsprechen- dem Begehren dann auch die finanziellen Verhältnisse aufgrund der in diesem Zeit- punkt aktuellen Basis zu prüfen. Dabei wären voraussichtlich auch die dereinstige finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten und diejenige seiner Mutter einzube- ziehen. Da in der Krankheit und der damit einhergehenden Verlängerung der Ausbildungs- zeit des Beklagten zumindest im heutigen Zeitpunkt kein Abänderungsgrund er- blickt werden kann, ist zu prüfen, ob ein solcher aufgrund wesentlich veränderter finanzieller Verhältnisse gegeben ist, wie dies vom Kläger vorgebracht wurde. Im Rahmen seiner Berufung rügt der Kläger die Feststellung seiner finanziellen Ver- hältnisse durch die Vorinstanz nicht. Diese war zum Schluss gekommen, dass ihm die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 574.20 bei einem Frei- betrag von Fr. 807.50 zumutbar ist (Urk. 40 S. 17). Der Kläger bringt mit seiner Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhält- nisse lediglich vor, dass sich deren Begründung nicht auch mit der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Mutter des Beklagten befasst. Dies obwohl er entsprechende Editionsbegehren gestellt habe (Urk. 39 Rz. 24). Als Grundlage des zu zahlenden Unterhaltsbeitrages wurden in der Scheidungs- konvention bei beiden Elternteilen Nettoeinkünfte von Fr. 7'746.00 (Taggelder ALV) festgehalten. Beide scheinen damit im Zeitpunkt der Scheidung zu gleichen Teilen gearbeitet zu haben. Die Vereinbarung sieht nicht vor, dass die Mutter des Beklag- ten ab einem bestimmten Zeitpunkt (etwa bei Volljährigkeit oder nach Erreichen

- 19 - des 16. Altersjahres des Beklagten) ebenfalls einen Teil der finanziellen Aufwen- dungen für den gemeinsamen Sohn übernimmt und sich die Unterhaltszahlungen des Klägers damit verringern. Obwohl damit im Zeitpunkt der Scheidung beide El- tern offenbar über gleich hohe Einkommen verfügten, vereinbarten sie, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus bezahlen würde. Dies vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger bereits 60 Jahre alt war (Jahrgang 1955) und die Mutter des Beklagten damals erst 44 (Jahrgang 1971). Der Umstand, dass die Mutter des Beklagten deutlich jünger ist und über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügt, war damals offensichtlich bekannt. Der Kläger substantiiert mit seiner Abänderungsklage nicht, was sich seit dem Zeit- punkt des Scheidungsurteils verändert hat, das damals nicht bekannt oder vorher- sehbar war und daher einen Abänderungsgrund darstellen könnte. Es würde an ihm liegen, mit seiner Abänderungsklage substantiiert vorzubringen, was aus sei- ner Sicht die Grundlagen der damaligen Vereinbarung waren, und weshalb heute aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse ein Abänderungsgrund vorliegen soll. Auch in Bezug auf sein Editionsbegehren betreffend die finanziellen Verhält- nisse der Mutter des Beklagten führt er nicht aus, weshalb er konkret davon aus- geht, dass sich diese derart überdurchschnittlich verbessert haben könnten, dass die Abänderung der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung ange- zeigt wäre. Sowohl sein Begehren betreffend das Vorliegen eines Abänderungs- grundes infolge verbesserter finanzieller Verhältnisse auf Seiten der Mutter des Be- klagen, als auch sein vor diesem Hintergrund gestelltes Editionsbegehren sind da- mit unzureichend substantiiert. Die Berufung des Klägers ist insgesamt abzuweisen.

3. Zweitberufung 3.1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Kläger wohl über kein Rechtsschutzinteresse an einer Abänderungsklage verfüge, jedoch ein Fest-

- 20 - stellungsinteresse für die Frage bestehe, was gilt, wenn der Beklagte keine AHV- Kinderrente (mehr) erhält. In der Folge stellt sie in ihrem Urteil zum einen fest, dass der Kläger dem Beklagten für die Monate, in welcher dieser eine AHV-Kinderrente erhalte, monatlich Fr. 574.20 Unterhaltsbeitrag zu leisten habe und dass für die Zeit, in der der Beklagte keine AHV-Kinderrente erhalte, auch keine Unterhaltsbei- träge seitens des Klägers geschuldet seien. Dies, da dem Kläger die Leistung von Unterhalt in dieser Zeit nicht zumutbar sei und sich der Beklagte um ein sozialver- sicherungsrechtliches Einkommen bemühen müsste (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 17ff.). Der Beklagte rügt, dass grundsätzlich kein Abänderungsgrund seitens des Klägers gegeben sei. Dies, da die Unterhaltsbeiträge vergleichsweise definiert worden seien, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controversum) und daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabänderlich seien (Urk. 54/39 Rz. 22 mit Verweis auf BGer 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.1. sowie BGE 142 III E. 2.5. und 2.6.). Indem die Vorinstanz den Unterhalt in ihrem Entscheid vollständig neu festlege, was unzulässig sei, verletze sie Art. 286 Abs. 2 ZGB. Weil sie sodann von einer Veränderung der Verhältnisse ausgegangen sei, ohne dass dies vom Kläger substantiiert behauptet worden sei, begehe sie eine Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz habe sodann nicht berücksichtigt, dass dem Kläger zur Deckung seiner Unterhaltspflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rückgriff auf sein beträchtliches Vermögen zumutbar sei. Da- mit sei ihm auch in der Zeit, in welcher keine AHV-Kinderrente ausbezahlt werde, zumutbar, die im Scheidungsurteil vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu begleichen. Dies müsse umso mehr gelten, als der Beklagte im Gegensatz zu den Ausführun- gen der Vorinstanz bei Ausbildungsunterbrüchen keine sozialversicherungsrechtli- che Unterstützung erhältlich machen könne, da die IV nur bei dauerhafter Erwerbs- unfähigkeit Leistungen erbringe. Weiter hätte der vorinstanzliche Entscheid zur Folge, dass der Kläger ab dem 25. Geburtstag des Beklagten keine Unterhaltsbei- träge mehr leisten müsste, da ab dann die AHV-Kinderrente von Gesetzes wegen wegfalle. Eine solche fixe Altersgrenze würde aber Art. 277 Abs. 2 ZGB widerspre- chen und sei zudem willkürlich, da es keinen sachlichen Grund für eine solche Al-

- 21 - tersgrenze gebe. Der vorinstanzliche Entscheid sei damit aufzuheben (Urk. 54/39 Rz. 35). Dagegen macht der Kläger geltend, dass die Vorinstanz im Gegensatz zu den Vor- bringen des Beklagten keine unzulässige Neubewertung vorgenommen habe. Die durch die Pensionierung entstandene erhebliche Verschlechterung seiner finanzi- ellen Verhältnisse stelle vielmehr einen Abänderungsgrund dar und ein Vermö- gensverzehr über dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag von Fr. 1'539.35 sei ihm nicht zumutbar (Urk. 54/44 Rz. 41). 3.2. Würdigung Wie im Rahmen der Würdigung der Erstberufung ausgeführt wurde, substantiiert der Kläger nicht, inwiefern ein Abänderungsgrund in Bezug auf die im Scheidungs- urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge des Klägers gegeben sei. Insbesondere stellt seine Pensionierung keinen solchen dar, tritt doch die AHV-Kinderrente (zumindest teilweise) anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens (vgl. vorne Erw. III.2.2.) und ist es ihm bei seinen von der Vorinstanz festgestellten und von ihm im Beru- fungsverfahren unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen möglich, den verbleibenden Unterhaltsanteil zu begleichen. Wie die Vorinstanz sodann zutref- fend ausführt, reduziert sich der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag ex lege um die AHV-Kinderrente, womit eine Abänderungsklage grundsätzlich un- nötig ist (Urk. 40 S. 15). Es ist damit auch kein Feststellungsinteresse gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bringt ein "Festhalten" des nach Abzugs der AHV-Kinderrente geschuldeten Unterhaltsbeitrags in Form einer Abänderung auch keine Vereinfachung, sondern könnte vielmehr dazu führen, dass die Höhe der ge- samthaften Unterhaltsverpflichtung bei Änderung der sozialhilferechtlichen Unter- haltsrenten plötzlich anders ausfallen würde, ohne dass dies in der Leistungsfähig- keit einer der beiden Parteien begründet wäre. Die Vorinstanz hält zurecht fest, dass der Anspruch auf die AHV-Kinderrente er- lischt, wenn der Beklagte seine Ausbildung abbricht, nicht weiterführt oder unter- bricht. In dieser Zeit ruht grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht, bis die Ausbildung

- 22 - wieder aufgenommen wird. Vom volljährigen Beklagten wäre in einer solchen Si- tuation zu erwarten, dass er sich um einen (Zwischen-)verdienst bemüht, mit wel- chem er seinen Unterhalt decken kann. Wenn es ihm aber während eines Unter- bruchs der Ausbildung unverschuldet nicht möglich wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, bliebe die Unterhaltspflicht (anders als die Berechtigung zu einer AHV-Kinderrente) auch in dieser Zwischenphase bestehen (BSK ZGB I-Foun- toulakis, Art. 277 N 22; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Art. 276-293 N 61ff.). Die Voraussetzungen für AHV-Kinderrenten und die Anforde- rungen an das Bestehen einer Unterhaltspflicht sind damit nicht deckungsgleich. Das Gleiche gilt für die Altersgrenze, welche den Anspruch auf eine AHV-Kinder- rente mit Vollendung des 24. Altersjahres erlöschen lässt (unabhängig vom Stand der Ausbildung). Während der Bundesrat ursprünglich im Gesetz eine Grenze der Unterhaltspflicht für Volljährige nach Vollendung des 25. Altersjahres festlegen wollte, sprach sich das Parlament gegen eine solche Grenze aus, weshalb die Be- stimmung von Art. 277 ZGB heute auch keine solche vorsieht (vgl. dazu BGE 130 IV 237 E. 3.2. mit entsprechenden Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Unterhaltspflicht des Klägers an die Ausrichtung der AHV-Kinderrenten zu knüpfen, lässt damit ausser Acht, dass die beiden An- sprüche unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Während bei der AHV- Kinderrente ein Automatismus greift, ist bei der Unterhaltspflicht gemäss ZGB im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Verhältnisse der Parteien über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Ab- änderung der Unterhaltspflicht widerspricht damit den Grundsätzen von Art. 277 ZGB, weshalb sie in Gutheissung der Zweitberufung aufzuheben ist. Sofern der Beklagte seine Ausbildung unterbrechen oder abbrechen würde, müsste situationsgemäss und unter Berücksichtigung der dereinstigen Verhältnisse beur- teilt werden, aus welchem Grund sich der Unterbruch/Abbruch ergeben hat, wie lange dieser andauern wird, ob es dem Beklagten zumutbar ist, während des Un- terbruchs selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und wie sich die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers gestalten. Dies alles kann im heutigen Zeitpunkt nicht antizi- piert werden.

- 23 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest und erwog, da keine Partei vollständig obsiegt habe und es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, erscheine es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 40 S. 21). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unange- fochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen wird, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens vollständig dem Kläger aufzuerlegen. Wohl handelt es sich um ein familien- rechtliches Verfahren, es liegen jedoch lediglich die Unterhaltsbeiträge an ein voll- jähriges Kind im Streit, weshalb eine hälftige Kostenverteilung als nicht angezeigt erscheint. 1.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädi- gung im Betrag von Fr. 6'000.– zu leisten (vgl. §§ 4 Abs. 1-3 und 11 Abs. 1-3 Anw- GebV). Gemäss ständiger Praxis ist dieser Betrag, da der Beklagte einen Mehr- wertsteuerzusatz beantragt hat (Urk. 9 S. 2), zuzüglich und nicht inklusive Mehr- wertsteuer festzulegen. Massgebend ist dabei der 2022 und 2023 geltende Mehr- wertsteuersatz von 7.7%.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen der zweitinstanzlichen Verfahren 2.1. Der Beklagte obsiegt in beiden Berufungsverfahren. Für die Berechnung des Streitwertes ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beklagte sich ab dem

- 24 -

1. September 2021 (Zeitpunkt, auf welchen die Abänderung verlangt wurde) noch während 5 Jahren in Ausbildung befindet und auf Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Der Streitwert beläuft sich dabei bei der Erstberufungen auf rund Fr. 35'000.– (Fr. 574.– ab 1. September 2021 mal 60 Monate, mithin 5 Jahre). Für die Zweitbe- rufung beträgt er Fr. 57'360.– (1'530.– minus 574.– mal 60 Monate). Die Entscheid- gebühr beträgt damit in Anwendung von §§ 4 Abs. 1-3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 3'500.– für die Erstberufung und Fr. 5'000.– für die Zweitberufung. Da sich indessen der Aufwand aufgrund der ähnlichen Fragestellungen sowie der Vereinigung der beiden Berufungen reduziert, erscheint es als gerechtfertigt, die Entscheidgebühr für beide Berufungen zusammen auf insgesamt Fr. 6'000.– zu re- duzieren. Die Kosten sind aufgrund seines vollständigen Unterliegens in beiden Be- rufungen vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind mit dem von ihm ge- leisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten für die beiden Berufungsver- fahren zusammen eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– (zzgl. MWSt.) zu leisten (§§ 4 Abs. 1-3, 11/1-3 und 13 Abs. 2 Anw- GebV). Da der Mehrwertsteuersatz per Anfang 2024 von 7.7% auf 8.1% wechselte, indessen der Hauptteil der Aufwendungen seitens der Rechtsvertreterin 2023 ent- standen sind, erscheint es angezeigt, die Mehrwertsteuer zu ¾ mit 7.7% und zu ¼ mit 8.1% abzurechnen.

3. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenbeitrag 3.1. Dem Beklagten war vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung ge- währt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. HSG Y._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 40 S. 23). Die Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren steht daher der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten zu und ist direkt an diese zu leisten. 3.2. In beiden Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, es sei ihm vom Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten. Nachdem der Beklagte in beiden Berufungen vollumfänglich

- 25 - obsiegt und der Kläger sowohl die Prozesskosten zu übernehmen als auch eine Prozessentschädigung zu leisten hat, ist das Verfahren in Bezug auf den im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen beantragten Prozesskostenvorschuss als gegen- standslos geworden abzuschreiben. In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist die Mittellosigkeit des Beklagten belegt, seine Begehren erscheinen offensichtlich nicht als aussichtslos und er ist für die Führung der Prozesse auf die Unterstützung eines Anwaltes an- gewiesen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen. Die Entschädigung für die vereinigten Berufungsverfahren ist da- mit direkt an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu leisten. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230038 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230039 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Das Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Die Erstberufung (LC230038) wird abgewiesen.

2. In Gutheissung der Zweitberufung (LC230039) werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 aufgeho- ben und durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Klage wird abgewiesen."

3. Die erstinstanzliche Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden in Änderung von Dispo- sitiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Juli 2023 dem Kläger auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'462.–, zu leisten, zahlbar an des- sen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

8. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'624.–, zu leisten, zahlbar an dessen unent- geltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 52), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 27 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gilt Art. 44ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. iur. J. Trachsel versandt am: ib