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LC230036

Abänderung des Scheidungsurteils

Zürich OG · 2023-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am 29. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, ein Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Dezember 2020.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen des verfahrensbeteiligten Kindes C._____, geb. tt.mm.2010, Berufung gegen das Ur- teil, wobei das Verfahren unter der Nr. LC230028 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan: Beklagte 1) und dem Beklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2) Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Beklagte 1 erstattete ihre Be- rufungsantwort am 13. Oktober 2023. Der Beklagte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob auch die Beklagte 1 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 114), wobei das Verfah- ren unter der Nr. LC230036 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung sowie dem verfahrensbeteiligten Kind Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 118). Die Stel- lungnahme des verfahrensbeteiligten Kindes erfolgte am 5. Oktober 2023 (act. 120). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.

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E. 2.1 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Massgebliches Kriterium ist die Zweckmässigkeit (Kaufmann, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 125 N 20).

E. 2.2 Vorliegend richten sich sowohl die Berufung des Verfahrensbeteiligten als auch die Berufung der Beklagten 1 gegen die vorinstanzliche Regelung des per- sönlichen Verkehrs zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten 2. Entsprechend ist es zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen.

E. 2.3 Die beiden Verfahren Nr. LC230028-O und LC230036-O sind zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren Nr. LC230036-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren Nr. LC230028-O verei- nigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je ge- gen Empfangsschein, sowie samt Akten in den Prozess Nr. LC230028. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230036-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC230028 Mitwirkend: Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Verfügung vom 24. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter 2 und Berufungsbeklagter sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 29. Juni 2023; Proz. FP220033

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am 29. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, ein Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Dezember 2020. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen des verfahrensbeteiligten Kindes C._____, geb. tt.mm.2010, Berufung gegen das Ur- teil, wobei das Verfahren unter der Nr. LC230028 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan: Beklagte 1) und dem Beklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2) Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Beklagte 1 erstattete ihre Be- rufungsantwort am 13. Oktober 2023. Der Beklagte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3 Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob auch die Beklagte 1 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 114), wobei das Verfah- ren unter der Nr. LC230036 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung sowie dem verfahrensbeteiligten Kind Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 118). Die Stel- lungnahme des verfahrensbeteiligten Kindes erfolgte am 5. Oktober 2023 (act. 120). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.

- 3 - 2. 2.1 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Massgebliches Kriterium ist die Zweckmässigkeit (Kaufmann, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 125 N 20). 2.2 Vorliegend richten sich sowohl die Berufung des Verfahrensbeteiligten als auch die Berufung der Beklagten 1 gegen die vorinstanzliche Regelung des per- sönlichen Verkehrs zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten 2. Entsprechend ist es zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen. 2.3 Die beiden Verfahren Nr. LC230028-O und LC230036-O sind zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren Nr. LC230036-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt:

1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren Nr. LC230028-O verei- nigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je ge- gen Empfangsschein, sowie samt Akten in den Prozess Nr. LC230028. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: