Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Mai 2012 in K._____, Äthiopien. Sie sind El- tern von vier Kindern. Drei Kinder leben mit den Eltern in der Schweiz: C._____, geboren am tt.mm.2015, D._____, geboren am tt.mm.2016, und E._____, gebo- ren am tt.mm.2017. Ein viertes Kind lebt in Somalia bei Verwandten (Prot. VI S. 3).
E. 2 Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsäch- lich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen (bzw. der unterhaltsberechtigen Person). Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts vom aktuell erzielten Einkommen
- 10 - abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjäh- rigen Kindern und insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen, die, wie hier, angesichts einer grossen Unterdeckung Unterstützung durch die Sozialbe- hörde erfordern, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen (vgl. bspw. BGE 137 III 118, 121 f., E. 3.1). Dem unterhalts- pflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erziel- bares 100% Einkommen zu verzichten (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Es ist dem Berufungskläger als vierfachem Vater von noch kleinen Kindern ein 100% Arbeitspensum anzurechnen Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des anzu- rechnenden Einkommens (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1). Es ist über die Art der Schulbildung und Ausbildung des Berufungsklägers nichts bekannt. Aktenkundig ist, dass der 42-jährige, gesunde Berufungskläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2023 zehn Jahre lang in der Reinigung der Kü- che eines Pflegeheims in einem vollen Arbeitspensum gearbeitet hat (Prot. VI S. 3). Der Berufungskläger suchte eine Arbeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet und hat als Mitarbeiter Küche im L._____ wieder eine (befristete) 80% Anstellung im Bereich Spital gefunden (act. 11/2). Es ist unbestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums (oder überhaupt das Finden einer Arbeitsstelle) für wenig qualifi- zierte Arbeitnehmende schwieriger ist. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit des Berufungsklägers, seine mehrjährige Ar- beitserfahrung in der Schweiz und seine vermutungsweise vorhandenen Deutschkenntnisse (vgl. bspw. act. 11/5) ihm einen Vorteil verschaffen etwa ge- genüber Mitbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit oder - im Hinblick auf seine persönliche Flexibilität - gegenüber alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit Betreuungspflichten.
- 11 - Entscheidend ist, welches Einkommen mit dem als zumutbar erkannten Arbeits- pensum von 100% erzielbar ist. Ob die reale Einkommenssteigerung vorhanden ist bzw. das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielt wer- den kann, kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Prognosen sind im- mer schwierig zu machen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung des Einkommens keine klaren Aussagen machen und kommen für die Berechnung mehrere Varianten in Frage, stützt sich das Gericht für die Berechnung auf eine von mehreren Möglichkeiten (BGer 5A 507/2020 Urteil vom 2. März 2021, E. 5.2.). Der Einzelrichter zog den vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Pflegeheim erzielten Lohn bei, um das Einkommen des Berufungsklägers zu rechnen, das er für effektiv erzielbar hielt (act. 19 S. 19 unten). Dabei trug der Einzelrichter dem Umstand Rechnung, dass bei einer neuen Anstellung (im Niedriglohnbereich) oft nicht mehr das zuletzt er- zielte Einkommen erreicht wird, weshalb er von einem erzielbaren Einkommen von monatlich netto Fr. 4'000.-- (inkl. 13. Monatslohn) ausging, entsprechend 90% des zuletzt vom Berufungskläger erzielten Einkommens. Es besteht eine Arbeitsnachfrage für Arbeitssuchende wie den Berufungskläger. Mit der im Vergleich zum bis April 2023 erzielten Einkommen für ein 100%- Arbeitspensum trug die Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers den Risiko- faktoren auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Das derzeit mit einem 80%-Arbeitspensum erzielte Einkommen zeigt, dass es dem Berufungskläger möglich ist, bei einer 100% Arbeitstätigkeit das ihm vom Einzelrichter angerechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 4'000.-- zu erzie- len. Die lineare Erhöhung des aktuell für das 80%-Pensum erreichten Lohnes auf ein 100%-Pensum ergibt sogar einen Nettolohn von rund Fr. 4'500.-- (inkl.
13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, dies entsprechend dem früheren Lohn des Berufungsklägers im Pflegeheim für ein 100%-Pensum). Zusammenfassend ist im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz zu überneh- men. Für den Berufungskläger ist ein 100% Pensum bzw. ein Nettolohn von Fr. 4'000.-- nach wie vor zumutbar. Der Berufungskläger, welcher im Übrigen kei-
- 12 - ne Ausführungen macht, weshalb er lediglich 80% arbeitet, ist imstande, eine (zu- sätzliche) Arbeit zu finden, die ihm ein Einkommen einbringt, um die (bescheide- nen) Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ist auf die Berufung einzutreten, bleibt es beim dem Berufungskläger angerechneten Einkommen von Fr. 4'000.-- monat- lich.
E. 3 Der Berufungskläger will als Bedarfsposition Unterstützungsbeiträge für sei- ne Eltern in Somalia angerechnet haben. Die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern geht allen anderen familien- rechtlichen Pflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Damit ist auch gesagt, dass die Verwandtenunterstützungspflicht, und ohnehin, wie hier, die aus sittlicher Pflicht geleistete Verwandtenunterstützung, subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (und dem Ehegatten [hier nicht relevant]) ist. Eine Person darf erst dann zur Unterstützung Verwandter herangezogen werden, wenn sie vorab ihren Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und dem Ehegatten nachkommen kann. Dieser Vorrang der Unterhaltspflichten ist kein beschränkter. Dies bedeutet, dass die Unterhaltsgläubiger (das heisst die Kinder und die Ehegatten) vollum- fänglich, das heisst im Rahmen des ihnen zustehenden Unterhalts und nicht etwa nur bezüglich des Existenzminimums, vorab zu befriedigen sind (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 592 N. 73). Die Unterstützung der Eltern in Somalia durch den Berufungskläger haben bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im Hinblick auf die Fest- legung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt zu bleiben. Wäre auf die Beru- fung einzutreten, bliebe es beim dem Berufungskläger angerechneten Bedarf von monatlich Fr. 3'247.--.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden ist. Die Gegenüberstellung von Lohn und Ausgaben für den notwendigen Lebensbedarf des Berufungsklägers ermöglichen die Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhalts- beiträge.
- 13 -
E. 5 Die Berufung wäre abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre, und der vor- instanzliche Entscheid wäre zu bestätigen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit (§§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der eigentlich zu beantragenden Unterhaltsleistungen. Der Berufungskläger beantragt wie er- wähnt nicht, auf welche Beträge die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind. Ausgehend von seinen Ausführung, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass der Berufungskläger von September 2023 bis Mai 2024 keine Unterhaltsbei- träge bezahlen will; für die Zeit danach fehlen gänzlich Ausführungen, die einen Standpunkt des Berufungsklägers auch nur vermuten lassen. Der Streitwert be- trägt Fr. 6'750.-- (9 x Fr. 750.--). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 1'295 --. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG und unter Hinweis auf den geringen Aufwand ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 440.-- festzusetzen (rund ein Drittel der vollen Gerichtsgebühr).
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 440.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie der Berufung (act. 17), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'750. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 31. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 16. Juni 2023; Proz. FE230169
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) "Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. März 2023 zu genehmigen." Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, D._____, geboren am tt.mm.2016 und E._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, D._____, geboren am tt.mm.2016 und E._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Die Vereinbarung der Parteien vom 28. März 2023 über die Scheidungsfol- gen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder − C._____, geboren am tt.mm.2015 − D._____, geboren am tt.mm.2016 − E._____, geboren am tt.mm.2017 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
- 3 -
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzutei- len.
c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − durchschnittlich an einem schulfreien Tag pro Woche (Übernachtungen Freitag- und Samstagnacht beim Vater möglich); − jeweils am Nachmittag der religiösen Feiertage Eidul-Fitri und Eidul- Adha. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sei- ner Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern seine Ferien in die Schulferien fallen. In dem Fall betreut sie der Vater jeweils unter Tags sowie während zwei Nächten. Die übrigen Nächte verbrin- gen die Kinder bei der Mutter. Der Vater verpflichtet sich, diese Ferien spätestens einen Monat im Voraus der Mutter anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Kinderunterhalt
a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: − CHF 424.– pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit
30. April 2023 (davon CHF 0.– als Betreuungs- unterhalt) − CHF 160.– pro Kind ab 1. Mai 2023 bis Aufnahme einer Arbeitstätig- keit, spätestens bis Ende August 2023 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 250.– pro Kind ab Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit, spä- testens ab 1. September 2023 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.
- 4 -
b) Anpassung Erzielt der Vater im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 4'000.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3a mit Wirkung ab Erzielung des höheren Ein- kommens pro Kind um 1/3 des CHF 4'000.– übersteigenden Teils. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter jeweils bis Ende Februar unaufgefor- dert seinen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
c) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt aktuell monatlich ein Betrag von je CHF 239.– für C._____ und für D._____ und von CHF 236.– für E._____, sowie CHF 2'419.– im Betreuungsunterhalt der Kinder.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Ehefrau akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leis- tungsfähigkeit des Ehemannes kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf nachehelichen Unterhalt.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: − Gesuchstellerin: CHF 0.– − Gesuchsteller: CHF 4'520.– bis und mit 30. April 2023 (100% Pensum) CHF 3'616.– hypothetisch (RAV Unterstützung) ab
1. Mai 2023 CHF 4'000.– hypothetisch ab Bezug einer neuen Ar- beitsstelle, spätestens ab 1. September 2023 (100% Pensum) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen: − Gesuchstellerin: CHF 0.– − Gesuchsteller: CHF 0.– − Kinder: CHF 0.–
- 5 - familienrechtlicher Bedarf (ohne Steuern): − Gesuchstellerin: CHF 2'419.– − Gesuchsteller: CHF 3'247.– − C._____: CHF 863.– − D._____: CHF 863.– − E._____: CHF 860.–
6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3a und der Betrag des zur Erhöhung be- rechtigten Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 3b basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2022 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punk- te). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 3a und 3b nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
7. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 28. März 2023, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
8. Güterrecht Der Ehemann schuldet der Ehefrau noch die Unterhaltsbeiträge für die Mona- te Februar und März 2023 im Umfang von insgesamt CHF 2'544.–. Die Ehe- frau hat diese Unterhaltsbeiträge vom Sozialamt vorgeschossen erhalten. Entsprechend verpflichtet sich der Ehemann, diesen Betrag von CHF 2'544.– dem Sozialamt zu überweisen, spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit be- sitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
- 6 -
9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die da- durch entstehenden Mehrkosten allein.
11. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2 und 3 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon am 28. März 2023 in Kraft."
5. Die F._____, G._____-strasse 1, H._____, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 2) CHF 18'941.30, zuzüglich Zins ab 28. März 2023, auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (I._____ Switzerland AG, … Zürich, IBAN 3, AHV-Nr. 4) bei der Freizügigkeitsstiftung der I._____ AG, J._____, zu überweisen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Kosten betragen: CHF 502.50 Dolmetscherkosten.
7. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Ge- suchstellerin zu einem Drittel auferlegt. Die übrigen Kosten (Dolmetscher- kosten) werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die gesamten Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. (9. Schriftliche Mitteilung) (10. Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage).
- 7 - Berufungsanträge: Des Berufungsklägers (act. 17): "Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge neu zu berechnen." Der Berufungsbeklagten: --- Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2012 in K._____, Äthiopien. Sie sind El- tern von vier Kindern. Drei Kinder leben mit den Eltern in der Schweiz: C._____, geboren am tt.mm.2015, D._____, geboren am tt.mm.2016, und E._____, gebo- ren am tt.mm.2017. Ein viertes Kind lebt in Somalia bei Verwandten (Prot. VI S. 3).
2. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass der heutige Ge- suchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom
16. Januar 2023 bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren rechtshängig machte, welches anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. März 2023 auf Ansinnen des Berufungsklägers in ein Scheidungsverfahren umgewandelt wurde. Anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die eingangs wiedergegebene Scheidungsvereinbarung ab (Prot. S. 5 ff.) und unterzeichneten eine Vereinbarung betreffend Rückzug des Eheschutzgesu- ches (vgl. Prot. S. 9). Es kann im Übrigen für die Prozessgeschichte auf die Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 19 S. 2 ff., Erw. A./1-8.). Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erging zunächst das unbegründete Scheidungsurteil, in welchem unter anderem die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB ge- schieden und die Scheidungskonvention der Parteien genehmigt wurde (act. 8). Noch vor Versand des unbegründeten Scheidungsurteils stellte der Berufungsklä-
- 8 - ger mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Poststempel: 19. Juli 2023) unter Beilage di- verser Unterlagen (act. 11/1-5) Antrag auf Neuberechnung des Kinderunterhalts (act. 10). Der Berufungskläger begründete seinen Antrag – wie heute seine Beru- fung – damit, dass sich die Scheidungsvereinbarung – namentlich die Unterhalts- zahlungen an die Kinder – auf die Annahme gestützt hätte, dass er ab Mai 2023 einen hypothetischen Verdienst von CHF 3'616.– netto erziele. Seit dem 1. Juni 2023 habe er eine neue Arbeitsstelle, und er habe sich von der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Es handle sich um eine befristete 80%-Anstellung, wobei er netto CHF 3'354.90 verdiene. Er ersuche daher, die Berechnung des Unterhalts basie- rend auf seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen neu zu berechnen (act. 10; vgl. auch act. 17). Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Berufungsklägers um Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge unter Verweis darauf, dass die neu- en Tatsachen erst nach Abschluss der Urteilsberatung eingebracht worden seien und deshalb gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könn- ten, als Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils entgegen (vgl. im Einzel- nen die vorinstanzlichen Erwägungen unter act. 19 S. 7 ff., Erw. B./1.-5.). Das begründete Scheidungsurteil vom 16. Juni 2023 wurde dem Berufungskläger am 22. August 2023 zugestellt (act. 19). Gegen diesen Entscheid erhob der Beru- fungskläger noch am gleichen Tag Berufung (Datum Poststempel; act. 17), mit dem bereits erwähnten Antrag, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder an- gesichts seines befristeten 80% Arbeitspensums ab 1. Juni 2023 neu festzuset- zen. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Der Prozess erweist sich als spruchreif.
- 9 - II.
1. Die Berufung ist so zu verstehen, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nach Massgabe des Einkommens des Berufungsklägers, welches er ab 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 erzielt, festzusetzen seien. In welchem Umfang die Kinderunter- haltsbeiträge reduziert werden sollen, erklärt der Berufungskläger nicht; er unter- lässt es darzutun, welche Beiträge er zu leisten in der Lage und bereit ist. Eben- falls tut er nicht dar, dass und weshalb es ihm nicht möglich ist, das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen zu erzielen. Damit genügt seine Berufung auch den herabgesetzten Anforderungen einer Laienbeschwerde nicht, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ergibt sich sofort, dass der Berufungskläger die von der Vorinstanz festge- legten Unterhaltsbeiträge bezahlen kann bzw. zu bezahlen hat. Der Berufungskläger erzielt ab 1. Juni 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'395.-- bzw. unter Einrechnung des 13. Monatslohnes ein solches von Fr. 3'635.-- für ein Arbeitspensum von 80% (act. 18/4 S. 2). Hinzu kommen die Kinderzulagen von je Fr. 200.-- pro Kind (act. 18/2 S. 1). Der von der Vorinstanz für den Berufungskläger berechnete monatliche Bedarf beträgt Fr. 3'247.-- (act. 19 S. 36, vgl. auch act. 18/2 S. 2; zur beanstandeten Bedarfsposition "Ver- wandtenunterstützung" siehe E. 2. hinten). Die Gegenüberstellung des derzeiti- gen Lohnes des Berufungsklägers mit den Ausgaben für die Deckung seines Be- darfs ergibt einen Überschuss von Fr. 388.-- (Fr. 3'635.-- ./. Fr. 3'247.--). Mit die- sem Überschuss lassen sich die Kinderunterhaltsbeiträge im monatlichen Betrag von Fr. 160.-- für jedes der drei Kinder (im monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 480.--) zur Zeit nicht vollständig begleichen; es fehlen Fr. 92.-- (Fr. 480.-- ./. Fr. 388.--). Angesichts dieses Mankobetrages ersucht der Berufungskläger das Ge- richt um Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge (ohne aber, wie erwähnt, einen Antrag in der Sache zu stellen).
2. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsäch- lich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen (bzw. der unterhaltsberechtigen Person). Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts vom aktuell erzielten Einkommen
- 10 - abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjäh- rigen Kindern und insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen, die, wie hier, angesichts einer grossen Unterdeckung Unterstützung durch die Sozialbe- hörde erfordern, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen (vgl. bspw. BGE 137 III 118, 121 f., E. 3.1). Dem unterhalts- pflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erziel- bares 100% Einkommen zu verzichten (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Es ist dem Berufungskläger als vierfachem Vater von noch kleinen Kindern ein 100% Arbeitspensum anzurechnen Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des anzu- rechnenden Einkommens (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1). Es ist über die Art der Schulbildung und Ausbildung des Berufungsklägers nichts bekannt. Aktenkundig ist, dass der 42-jährige, gesunde Berufungskläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2023 zehn Jahre lang in der Reinigung der Kü- che eines Pflegeheims in einem vollen Arbeitspensum gearbeitet hat (Prot. VI S. 3). Der Berufungskläger suchte eine Arbeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet und hat als Mitarbeiter Küche im L._____ wieder eine (befristete) 80% Anstellung im Bereich Spital gefunden (act. 11/2). Es ist unbestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums (oder überhaupt das Finden einer Arbeitsstelle) für wenig qualifi- zierte Arbeitnehmende schwieriger ist. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit des Berufungsklägers, seine mehrjährige Ar- beitserfahrung in der Schweiz und seine vermutungsweise vorhandenen Deutschkenntnisse (vgl. bspw. act. 11/5) ihm einen Vorteil verschaffen etwa ge- genüber Mitbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit oder - im Hinblick auf seine persönliche Flexibilität - gegenüber alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit Betreuungspflichten.
- 11 - Entscheidend ist, welches Einkommen mit dem als zumutbar erkannten Arbeits- pensum von 100% erzielbar ist. Ob die reale Einkommenssteigerung vorhanden ist bzw. das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielt wer- den kann, kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Prognosen sind im- mer schwierig zu machen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung des Einkommens keine klaren Aussagen machen und kommen für die Berechnung mehrere Varianten in Frage, stützt sich das Gericht für die Berechnung auf eine von mehreren Möglichkeiten (BGer 5A 507/2020 Urteil vom 2. März 2021, E. 5.2.). Der Einzelrichter zog den vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Pflegeheim erzielten Lohn bei, um das Einkommen des Berufungsklägers zu rechnen, das er für effektiv erzielbar hielt (act. 19 S. 19 unten). Dabei trug der Einzelrichter dem Umstand Rechnung, dass bei einer neuen Anstellung (im Niedriglohnbereich) oft nicht mehr das zuletzt er- zielte Einkommen erreicht wird, weshalb er von einem erzielbaren Einkommen von monatlich netto Fr. 4'000.-- (inkl. 13. Monatslohn) ausging, entsprechend 90% des zuletzt vom Berufungskläger erzielten Einkommens. Es besteht eine Arbeitsnachfrage für Arbeitssuchende wie den Berufungskläger. Mit der im Vergleich zum bis April 2023 erzielten Einkommen für ein 100%- Arbeitspensum trug die Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers den Risiko- faktoren auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Das derzeit mit einem 80%-Arbeitspensum erzielte Einkommen zeigt, dass es dem Berufungskläger möglich ist, bei einer 100% Arbeitstätigkeit das ihm vom Einzelrichter angerechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 4'000.-- zu erzie- len. Die lineare Erhöhung des aktuell für das 80%-Pensum erreichten Lohnes auf ein 100%-Pensum ergibt sogar einen Nettolohn von rund Fr. 4'500.-- (inkl.
13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, dies entsprechend dem früheren Lohn des Berufungsklägers im Pflegeheim für ein 100%-Pensum). Zusammenfassend ist im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz zu überneh- men. Für den Berufungskläger ist ein 100% Pensum bzw. ein Nettolohn von Fr. 4'000.-- nach wie vor zumutbar. Der Berufungskläger, welcher im Übrigen kei-
- 12 - ne Ausführungen macht, weshalb er lediglich 80% arbeitet, ist imstande, eine (zu- sätzliche) Arbeit zu finden, die ihm ein Einkommen einbringt, um die (bescheide- nen) Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ist auf die Berufung einzutreten, bleibt es beim dem Berufungskläger angerechneten Einkommen von Fr. 4'000.-- monat- lich.
3. Der Berufungskläger will als Bedarfsposition Unterstützungsbeiträge für sei- ne Eltern in Somalia angerechnet haben. Die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern geht allen anderen familien- rechtlichen Pflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Damit ist auch gesagt, dass die Verwandtenunterstützungspflicht, und ohnehin, wie hier, die aus sittlicher Pflicht geleistete Verwandtenunterstützung, subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (und dem Ehegatten [hier nicht relevant]) ist. Eine Person darf erst dann zur Unterstützung Verwandter herangezogen werden, wenn sie vorab ihren Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und dem Ehegatten nachkommen kann. Dieser Vorrang der Unterhaltspflichten ist kein beschränkter. Dies bedeutet, dass die Unterhaltsgläubiger (das heisst die Kinder und die Ehegatten) vollum- fänglich, das heisst im Rahmen des ihnen zustehenden Unterhalts und nicht etwa nur bezüglich des Existenzminimums, vorab zu befriedigen sind (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 592 N. 73). Die Unterstützung der Eltern in Somalia durch den Berufungskläger haben bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im Hinblick auf die Fest- legung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt zu bleiben. Wäre auf die Beru- fung einzutreten, bliebe es beim dem Berufungskläger angerechneten Bedarf von monatlich Fr. 3'247.--.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden ist. Die Gegenüberstellung von Lohn und Ausgaben für den notwendigen Lebensbedarf des Berufungsklägers ermöglichen die Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhalts- beiträge.
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5. Die Berufung wäre abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre, und der vor- instanzliche Entscheid wäre zu bestätigen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit (§§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der eigentlich zu beantragenden Unterhaltsleistungen. Der Berufungskläger beantragt wie er- wähnt nicht, auf welche Beträge die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind. Ausgehend von seinen Ausführung, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass der Berufungskläger von September 2023 bis Mai 2024 keine Unterhaltsbei- träge bezahlen will; für die Zeit danach fehlen gänzlich Ausführungen, die einen Standpunkt des Berufungsklägers auch nur vermuten lassen. Der Streitwert be- trägt Fr. 6'750.-- (9 x Fr. 750.--). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 1'295 --. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG und unter Hinweis auf den geringen Aufwand ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 440.-- festzusetzen (rund ein Drittel der vollen Gerichtsgebühr).
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 440.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie der Berufung (act. 17), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'750. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: