Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Januar 2012. Aus ihrer Ehe sind zwei Kin- der hervorgegangen, nämlich die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, und der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016 (Urk. 2). Seit April 2019 leben die Par- teien getrennt (Urk. 4/1 S. 33).
E. 2 Von Mai 2019 bis Ende Juni 2020 durchliefen die Parteien ein Ehe- schutzverfahren – zunächst am Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Urk. 4/1, Geschäfts-Nr. EE190029-E), später am hiesigen Obergericht (Geschäfts-Nummer LE200008-O), welches mit Entscheid vom 25. Juni 2020 die dann noch strittigen Fragen klärte und unter anderem die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern stellte (Urk. 4/2 S. 44).
E. 2.1 Der Kontakt des Vaters zu C._____ und D._____ ist seit Längerem un- terbrochen (Prot. S. 28 f., 41, 65 und 69). Die erwähnten Vereinbarungen/Zusagen vom 17. April 2024 (Urk. 172) bzw. 11. Juni 2024 (Urk. 177) führten nicht zur ange- strebten Wiederannäherung und Normalisierung. Aktuell stösst der Vater bei den Kindern auf Ablehnung, bei C._____ auf radikale (Prot. S. 54 ff., vgl. auch Urk. 186). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass C._____ und D._____ durch den emotionalen Konflikt ihrer Eltern erheblich belastet sind und sich in der Not mit der Mutter solidarisierten. Verständlicherweise warf der Vater in dieser Situation die Frage auf, wie es um die Bindungstoleranz der Mutter steht. Gelingt es nicht, den persönlichen Kontakt zum Vater wiederherzustellen, bedeutet dies zunächst eine konkrete Gefährdung vor allem der Vater/Kinder-Beziehung. Mittel- und langfristig (mit Blick auf die Adoleszenz und auch auf später) dürfte aber auch die Mutter/ Kinder-Beziehung belastet werden. Dass das Wohl der Kinder gefährdet ist, ver- steht sich von selbst. Abhilfe zu schaffen, liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Mit der kinderorientierten Beratung sollte eine Verbesserung der Situation herbeigeführt werden. Die Erkenntnisse aus der Intervention/Beratung bestätigten die bisherige Einschätzung des Gerichts (vgl. schon Urk. 194 E. 2). Aufschlussreich sind diesbezüglich folgende auszugsweisen Zitate aus dem Abschlussbericht (Urk. 206): «In den gemeinsamen Gesprächen einigten sich die Eltern darauf, dass sie ihren Elternkonflikt lösen müssen, damit D._____ und C._____ wieder friedli- che und normale Kontakte zu den beiden Eltern haben können.» «Ebenfalls einig waren sich die Eltern darin, dass sich D._____ und C._____ bei den Kontakten zum Vater sicher fühlen sollen und dass sie für die Kontakt- wiederaufnahme eine Vertrauensperson benötigen, die sie begleitet. […]» «Beide Eltern denken, dass D._____ und C._____ wieder gute Erlebnisse mit dem Vater benötigen [Ausflüge z.B. ins Verkehrshaus; Einladungen zu einem Konzert oder einer Theateraufführung der Kinder].» «Die Verhaltensweisen und Äusserungen der Eltern bei den angeordneten kin- derorientierten Gesprächen zeigen eine festgefahrene Hochstrittigkeit. Ohne die echte Bereitschaft der Mutter, den Kontakt zum Vater zu ermöglichen, wird dieser kaum zustande kommen. Die Kindern werden sich immer mehr vom Va- ter entfremden. Dies stellt eine latente Kindswohlgefährdung dar und es ist mit
- 35 - negativen Folgen für die Kinder im späteren Leben zu rechnen. Die Eltern ste- hen in der Verantwortung, diese Gefährdung aufzuheben. Die Beratungsgespräche wurden auf Wunsch der Mutter beendet. Sie war nicht dazu bereit, weiterführende kindsorientierte Beratungsgespräche zu planen und daran teilzunehmen. Die Beraterin empfiehlt den Eltern, das Angebot ‹Kinder aus der Klemme› zu besuchen. […]» Während der Kläger den empfohlenen Besuch des Kurses «Kinder aus der Klemme» befürwortete (Prot. S. 82), äusserte sich die Beklagte ablehnend (vgl. Urk. 210, Prot. S. 82). Positiv immerhin äusserte sie sich gegenüber einer Wie- deraufnahme von Kontakten zwischen D._____ und dem Kläger (Prot. S. 82). In der aktuellen Situation wäre es kontraproduktiv, die Kinder unter Druck zu set- zen. Vielmehr ist ihrem Wunsch Rechnung zu tragen (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_224/2024 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1) – bei C._____ umso mehr, als ihr in Bezug auf Fragen in Verbindung mit Elternrechten Urteilsfähigkeit zuzuspre- chen ist (BGE 131 III 334 E. 5.2). Es ist den Kindern indes zu wünschen, dass die Mutter den Kontakt zwischen ihnen und ihrem Vater aus innerer Überzeugung be- fürwortet und dass das Wiederaufleben einer Beziehung wieder möglich sein wird. Vor diesem Hintergrund entspricht die Kontaktregelung, auf die sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts verständigt haben, dem Kindeswohl.
E. 2.2 Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter allein zuzuteilen (Urk. 214 Ziff. 1). Wie die Parteien und auch die Kinder übereinstimmend ausführen und sich auch aus den vorstehenden Ausführungen zum elterlichen Kontakt ergibt, leben die Kin- der aktuell ausschliesslich bei der Mutter. Der von der Vorderrichterin vorgezeich- nete Weg einer geteilten Betreuung liess sich nicht nachhaltig umsetzen. Faktisch übt die Mutter seit geraumer Zeit die Befugnis zur täglichen Betreuung der Kinder allein aus. Das Bedürfnis nach einer formellen Regelung in Anknüpfung an die ak- tuelle tatsächliche Situation ist offenkundig gegeben. Die Obhut ist daher antrags- gemäss der Mutter allein zuzuteilen.
- 36 - Sollte sich die Situation ändern, wäre es freilich möglich, die Frage einer alternie- renden Obhut nochmals aufzuwerfen (vgl. Art. 134 Abs. 2 ZGB). Fraglos wichtiger als die formelle Zuteilung ist allerdings die Beziehungsqualität und der im Alltag effektiv gelebte Kontakt.
E. 2.3 Die Parteien haben mit ihrem Antrag auf Weiterführung der Beistand- schaft unter Anpassung des Beistandsauftrags an die konkrete Regelung des per- sönlichen Verkehrs zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Anordnung akzeptie- ren. Eine Beistandschaft scheint denn auch unabdingbar, um die Parteien bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen zu unterstützen, namentlich um sie an eine ein- vernehmliche Kooperation als Eltern ihrer zwei Kinder heranzuführen und den Wie- deraufbau des Kontakts von D._____ zu seinem Vater zu fördern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es jedoch weiterhin primär in der Verantwor- tung der Eltern liegt, für das Wohlbefinden ihrer Kinder zu sorgen. Der angepasste Aufgabenkatalog wurde unter Einbezug der ausführenden Stelle (kjz Rüti; vgl. Art. 317 ZGB i.V.m. § 17 lit. b und c KJHG; Prot. S. 82 unten) vom Gericht ausgearbeitet und den Parteien vorgeschlagen. Er scheint aktuell zielfüh- rend. Gleichzeitig versteht sich von selbst, dass dem Antrag vom 3. September 2024 der früheren Beistandsperson, es sei die Beistandschaft aufzuheben (Urk. 187, verglei- che auch Urk. 178A und 192 f. sowie Prot. S. 53), nicht stattzugeben ist. Die Bei- standschaft ist eine eminent wichtige flankierende Massnahme, damit der Wieder- aufbau eines Kontakts wenigstens von D._____ zu seinem Vater gelingen kann. Auch in Bezug auf C._____ ist weiterhin mit Spannungen zu rechnen, die der Ver- mittlung bedürfen. Allgemein lässt es die Beziehungsdynamik in der Familie als dringend angezeigt erscheinen, dass eine neutrale Vermittlungsstelle für beide Kin- der installiert bleibt.
E. 2.4 Eine deeskalierende Wirkung darf sodann davon erwartet werden, dass der Kläger zugesagt hat, von den eingeleiteten strafrechtlichen Schritten Abstand zu nehmen (Art. 214 Ziff. 4). Dies ist zweifelsohne zu begrüssen.
- 37 -
E. 2.5 Wie schon erwähnt, wird Ziffer 7 der Parteivereinbarung vom Verfah- rensgegenstand des Berufungsverfahrens nicht umfasst. Es geht um güterrecht- liche Aspekte, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Diese vermögensrecht- lichen Punkte (resp. ihre Umsetzung) unterstehen der freien Disposition der Par- teien. Es liegt auf der Hand, dass von der definitiven Klärung der Wohn-/Eigen- tumssituation ein positiver Einfluss auch auf das Wohl der Kinder erwartet werden könnte. Eine klar definierte Umsetzung der vermögensrechtlichen Entflechtung hätte geholfen, die Situation der Kinder zu beruhigen (vgl. schon Urk. 174 E. 4). Die vertraglichen Voraussetzungen für einen gültigen Widerruf der Ziffer 7 der Ver- einbarung sind erfüllt: Der Widerruf erfolgte rechtzeitig und formgültig (Urk. 223); ausserdem hatte die Zürcher Kantonalbank die Finanzierung wegen ungenügender Tragbarkeit unter den vereinbarten Übernahme-Modalitäten abgelehnt, wofür denn auch der Vorbehalt vereinbart worden war (vgl. Urk. 224). Infolgedessen fällt die Ziffer 7 der Vereinbarung dahin und bleibt die in Rechtskraft erwachsene Regelung gemäss erstinstanzlichem Urteil Ausgangspunkt für die eigentlichen Themen des Berufungsverfahrens. Es ist an den Parteien, diese Angelegenheit zu bereinigen. Die Beschränkung des Widerrufsvorbehalts auf die Ziffer 7 bringt klar zum Aus- druck, dass der Rest der Vereinbarung auch ohne diese Ziffer wirksam sein soll. Wenn die Beklagte nun vorbringen lässt, der Widerruf habe Implikationen auf die Unterhaltsberechnung (Urk. 223; vgl. auch Urk. 222/2), diese müsse revidiert wer- den, so fragt sich zunächst, was sie damit meint. Einen Irrtum macht sie zu Recht nicht geltend; allenfalls könnte man das Vorbringen der Beklagten als Antrag auf Nichtgenehmigung der Parteivereinbarung, verbunden mit dem Angebot von Nach- verhandlungen, verstehen. Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Ver- gleich den Irrtumsregeln nach Art. 23 ff. OR (BSK OR I-Schwenzer, Vor Art. 23-31 N 16; BGE 132 III 737 E. 1.3). Danach ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ob der Irrtum wesentlich ist, beurteilt sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OR. Ein wesentlicher Irrtum ist auch der Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sach-
- 38 - verhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte. Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erfor- derlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint (BGer 4A_418/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.2 m.w.H.). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sogenanntes caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausge- schlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.1 ff.). Gewissermassen überlagert wird diese vertragsrechtliche Thematik durch die ein- gangs unter E. II/1 erwähnte Überprüfungspflicht nach Art. 133 Abs. 1 ZGB in Ver- bindung mit Art. 273 Abs. 1 und Art. 285 ff. ZGB und durch den Offizial- und Unter- suchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Allenfalls könnten die Vorausset- zungen einer Genehmigung nicht gegeben sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Parteien einigten sich am 6. März 2025 unter Mitwirkung des Referenten und der Gerichtsschreiberin einvernehmlich auf die Vereinbarung und damit insbeson- dere auch auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 214). Bei den Un- terhaltsbeiträgen handelt es sich um einen Gegenstand des Vergleichs bzw. um einen strittigen Punkt, über den die Parteien verhandelten. Insofern haben sie sich im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarung vergleichsweise bewusst auf einen bestimmten Unterhaltsbeitrag geeinigt, ohne Gewissheit über die genaue Sach- und Rechtslage zu haben. Mit anderen Worten verzichteten sie darauf, dass der Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bis ins Detail vom Gericht be- urteilt wird. Damit nahmen beide Parteien in Kauf, dass die Berechnung des Ge- richts lediglich gestützt auf die Vergleichsgespräche erfolgte und ein Entscheid in einem strittigen Verfahren allenfalls anders ausfallen würde. Folglich handelt es sich bei den in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelten Unterhaltsbeiträgen um ein sog. caput controversum, weshalb eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wäre.
- 39 - Es ist mit Blick auf allfällige späteren Veränderungen der Verhältnisse hilfreich, wenn dokumentiert ist, wie die aktuellen Unterhaltsbeiträge im Einzelnen errechnet wurden (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zwingend zu dokumentieren sind aber bloss die in Art. 287a ZGB genannten Grundlagen. Diese sind denn auch in der Vereinbarung aufgeführt (Urk. 214, insb. Ziff. 5c). Wenn die Beklagte nun einwendet, es hätten ihr nicht alle einzelnen Positionen vorgelegen vor der Unterzeichnung (Urk. 227), so liegt das in ihrer eigenen Verantwortung, zumal sie anwaltlich begleitet an der Verhandlung teilnahm. Entscheidend ist, dass die geschlossene Parteivereinbarung Unterhaltsbeiträge vorsieht, die den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungs- fähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das tut sie. Aktuell und auch in naher Zukunft wird die Beklagte noch weiter mit den Kindern in der Liegenschaft der Familie wohnen können. Es ist daher angemessen, für sie und die Kinder bis auf Weiteres von den aktuellen Wohnkosten gemäss plausibler Be- rechnung der Vorinstanz auszugehen (gesamthaft Fr. 1'470.– [Urk. 100 S. 31 f.]). Aus heutiger Sicht zuzustimmen ist der Beklagten aber insofern, als es kaum mög- lich sein wird, nach einem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft weiterhin zu solch moderaten Kosten eine angemessene Wohnung zu finden. Dem wurde nicht Rechnung getragen bei der Ausgestaltung der Parteivereinbarung, da allseits die Hoffnung bestand, es würde reibungslos klappen mit der ins Auge gefassten Über- tragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten unter Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht der Hypothek. Aufgrund der überraschenden Wende ist im vorliegenden Urteil klarzustellen, dass die zukünftige Veränderung bezüglich der Wohnsituation, auch wenn sie voraussehbar sein mag, noch keine Berücksich- tigung bei der Unterhaltsbemessung fand. Mit anderen Worten stellen die aktuell zugrunde gelegten Wohnkosten (nach hier vertretener Auffassung) kein caput con- troversum für die Zeit nach dem Auszug dar.
E. 2.6 Auch die weiteren getroffenen Regelungen entsprechen den persönli- chen wie auch finanziellen Verhältnissen der Parteien. Sie sind als angemessen, klar und vollständig zu beurteilen. Das Kindeswohl wird bestmöglich gewahrt.
- 40 -
3. Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien (Urk. 214) mit Aus- nahme deren Ziffer 7 zu genehmigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 und 2 lit. a der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (vgl. ferner Art. 96 Abs. 1 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich ausseror- dentlich aufwändig; die Kammer war mit mehreren Massnahmebegehren befasst (betreffend Wohnsitzverlegung, Obhutszuteilung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Betreuungsregelung, Prozessvertretung und Unterhaltsbeiträge; wiederholt super- provisorisch beantragt); es waren diverse Abklärungen und insgesamt drei Ver- handlungen nötig (vgl. vorn E. I/4). Es rechtfertigt sich – mit Blick namentlich auch auf die mehreren Begehren um vorsorgliche Massnahmen – die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr (Fr. 9'000.–) zu bestätigen und für das zweitinstanzli- che Verfahren eine solche von Fr. 7'000.– festzusetzen.
2. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und von den je zu gleichen Teilen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichtet haben. Es wird beschlossen:
E. 3 Am 12. April 2021 verlangte der Kläger gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidung (Urk. 1). Über vorsorgliche Massnahmen fanden die Parteien zu Verein- barungen (Urk. 13; Urk. 31 [Ferienregelung, Mediation] und Urk. 40 [Unterhaltsbei- träge, Mediation, Prozesskosten vM]). Im Einvernehmen mit den Parteien ordnete die Vorinstanz eine Beratung beim kjz Rüti hinsichtlich einer Kontakt-/Besuchs- rechtsregelung an (Urk. 54 und 56–58), in welcher indes keine Einigung gefunden werden konnte (Urk. 68). Im Übrigen kann für den Verfahrensgang bis zum erstin- stanzlichen Urteil auf dessen Erwägung 1 verwiesen werden (Urk. 96 = Urk. 100 S. 8). Das erstinstanzliche Urteil erging am 15. Juni 2023 (Urk. 96) und wurde den Parteien am 13./14. Juli 2023 zugestellt (Urk. 98). Was die Scheidungsfolgen be- trifft, wurden unter anderem die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und alternierenden Obhut beider Eltern belassen, es wurde eine Regelung zu den Reisepapieren der Kinder getroffen, deren Betreuung festgelegt, eine Beistand-
- 22 - schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, der Kindsvater zu Kinder- unterhaltsbeiträgen verpflichtet, die Vorsorgemittel (2. und 3. Säule) aufgeteilt, der freihändige Verkauf der ehelichen Liegenschaft angeordnet und der Kläger zu einer Ausgleichszahlung aus Güterrecht verpflichtet. Für die Einzelheiten wird auf das eingangs wiedergegebene Dispositiv verwiesen (Urk. 100 S. 68 ff.).
E. 4 Gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben beide Parteien rechtzeitig Be- rufung – der Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Urk. 99), die Beklagte mit Ein- gabe vom 14. September 2023 (Urk. 157/99, Geschäfts-Nr. LC230041-O). Das mit der Berufung des Klägers verbundene Gesuch um superprovisorische An- ordnung von vorsorglichen Massahmen (Verbot einer Wohnsitzverlegung mit allfäl- ligen Konsequenzen; Urk. 99 S. 2) wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 abge- wiesen (Urk. 103). Ebenso wurde ein Gesuch der Beklagten vom 31. Juli 2023 um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Obhutszuteilung allein an die Mutter, Erteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts; Urk. 108 S. 2 und 4) mit Beschluss vom 3. August 2023 abgewiesen (Urk. 112). Diese und weitere von der Beklagten beantragte vorsorgliche Massnahmen (Abän- derung der Betreuungsregelung, Anordnung einer Prozessvertretung für die Kin- der) wurden mit Beschluss der Kammer vom 10. August 2023 abgewiesen. Der Beklagten wurde vielmehr (in teilweiser Gutheissung des Massnahmegesuchs des Klägers) verboten, den Aufenthaltsort der Kinder an einen Ort zu verlegen, der de- ren weiteren Schulbesuch an der E._____ Schule in G._____ bzw. der öffentlichen Schule am Wohnort des Klägers oder die Weiterführung der alternierenden Obhut verunmöglichen würde (Urk. 119). Eine dagegen angehobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem am 18. August 2023 in Bezug auf superproviso- rische Anträge abgewiesen (Urk.123) bzw. am 20. September 2023 infolge Rück- zugs abgeschrieben (Urk. 145). Die von den Parteien verlangten Vorschüsse für die Gerichtskosten von je Fr. 8'000.– wurden fristgerecht geleistet (Urk. 103, 104; 157/105, 157/106). Ein im Zusammenhang mit dem Wechsel der Kinder an die öffentliche Schule ge- stelltes (teils superprovisorisches) Massnahmebegehren des Klägers (Wohnsitz-
- 23 - verlegung zum Kläger, vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft; Urk. 124) wurde mit Beschluss vom 22. August 2023 (Urk. 127) abgewiesen (zum Eventual- massnahmebegehren vgl. auch Urk. 129–135). Die Berufungsantworten datieren vom 7. bzw. vom 8. Dezember 2023 (Urk. 157/ 108 [Kläger], Urk. 150 [Beklagte]). Nachdem der Kläger mit Gesuch vom 31. August 2023 die vorsorgliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge (Urk. 136; Stellungnahme der Beklagten: Urk. 147) sowie mit Gesuch vom 25. Januar 2024 Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Be- treuung durch den Vater (Urk. 154; später, am 4. April 2024 noch ergänzt, Urk. 166; vgl. auch Urk. 169) beantragt hatte, wurden die Parteien mit ihrem Einverständnis (Prot. S. 21) zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen, und zwar auf den
17. April 2024 (Urk. 161). Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 wurden die beiden separat angelegten Beru- fungsverfahren vereinigt und Vormerk davon genommen, was vom erstinstanzli- chen Scheidungsurteil in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 159). An der Instruktionsverhandlung vom 17. April 2024 wurden die Parteien befragt (Prot. S. 27 ff.), und es kam betreffend die bis dahin hängigen Massnahmebegeh- ren zu einer Parteivereinbarung (Urk. 172), welche mit Beschluss vom 25. April 2024 genehmigt wurde (Urk. 173). Die Vereinbarung betraf namentlich die Kinder- unterhaltsbeiträge und den Kontakt-Wiederaufbau zwischen dem Kläger und den Kindern der Parteien, C._____ und D._____. Auf Antrag beider Parteien war in der Folge das Berufungsverfahren zur Führung von aussergerichtlichen Konventions- gesprächen bis zum 30. Juni 2024 sistiert (vgl. Urk. 173 E. 5 und Disp.-Ziff. 4). Das Resultat dieser Gespräche war eine weitere Teilvereinbarung über vorsorgliche Massnahmen; sie datiert vom 11. Juni 2024 (Urk. 177; vgl. dazu Prot. S. 50 unten). Die Parteien befürworteten die Weiterführung von Einigungsverhandlungen unter Mitwirkung des Gerichts (Prot. S. 50).
- 24 - Nachdem der Kontakt-Wiederaufbau zwischen Vater und Kindern nicht gemäss der Abmachung vom 11. Juni 2024 (Urk. 177) gelungen war, deponierte der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2024 ein neuerliches Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Kinder- betreuung, Vater-Kind-Therapie; Urk. 179). Am 5. September 2024 wurden die Kinder gerichtlich angehört (Art. 298 ZPO; Pro- tokoll S. 54 ff.; vgl. auch Prot. S. 51 und 63 und Urk. 183–186). Die seit Frühjahr 2024 eingesetzte Beiständin beantragte mit Schreiben vom
3. September 2024 die Aufhebung der Beistandschaft, da sie ihren Auftrag nicht umsetzen könne (Urk. 187 und 192 f.; vgl. auch Urk. 178A und Prot. S. 53). Am 26. September 2024 fand eine weitere Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 64; vgl. auch Urk. 178), an welcher sich die Parteien auf die Anordnung einer kinderorientierten Beratung und auf Modalitäten im Zusammenhang mit der Schätzung der ehelichen Liegenschaft verständigten (Urk. 191; genehmigt/umge- setzt mit Beschluss vom 4. Oktober 2024, Urk. 194). Im Rahmen der angeordneten kinderorientierten Beratung fanden im Zeitraum vom
E. 7 Die heute im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft in der Gemeinde G._____, Grundregister-Blatt 9, Kataster-Nr. 10, EGRID CH11, Wohnhaus F._____-strasse 1, G._____, Versicherungs-Nr. 12, mit 524 m2 Gebäudegrundfläche, Gartenanlage und befestigte Fläche geht mit Eintritt der Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils in das Alleineigentum der Beklagten, B._____, über.
- 30 - B._____ übernimmt die auf dem Grundstück bestehende Hypothekarschuld gegen- über der Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich, von derzeit Fr. 586'500.– (sicherge- stellt durch den Register-Schuldbrief über nominell Fr. 600'000.– an 1. Pfandstelle) zur alleinigen Verzinsung ab Antrittstag und Bezahlung. B._____ verpflichtet sich, A._____ zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche aus der Liegenschaft aber auch zur Tilgung der übrigen güterrechtlichen Ansprüche (vgl. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils FE210070-E/U des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Hinwil vom 15. Juni 2023) eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 280'000.– wie folgt zu bezahlen: Fr. 260'000.– innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung ge- nehmigenden Urteils Fr. 20'000.– sind in 40 monatlichen Raten à Fr. 500.– (unverzinst) abzu- zahlen, wobei die erste Rate innert 30 Tagen ab Wegfall von C._____s Schulkosten an der Stiftsschule K._____ fällig wird. Bei einer Veräusserung der Liegenschaft F._____-strasse 1, G._____, würde die gesamte (Rest-) Schuld zur Zahlung fäl- lig. Der Antritt des Alleineigentums durch B._____ mit Übergang von Nutzen und Ge- fahr, Rechten und Pflichten, Kostentragungspflicht für Abgaben, Nebenkosten, Hy- pothekarkosten etc., erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Die Gewährleistungspflicht von A._____ für Sach- und Rechtsmängel am Grund- stück im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts wird soweit gesetzlich möglich aufgehoben. B._____ übernimmt das Alleineigentum an der Liegenschaft in dem ihr bekannten Zustand. B._____ ist bekannt, dass bestehende privatrechtliche Versicherungen die Liegen- schaft betreffend (Schadens- und Haftpflichtversicherungen) gestützt auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von Gesetzes wegen auf sie überge- hen. Dasselbe gilt für die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden. Die Unterlagen dazu sind in ihrem Besitz. Die Parteien erklären, dass keine Miet- oder Pachtverhältnisse über die Liegen- schaft bestehen.
- 31 - Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von A._____ auf B._____ die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz infolge Abgeltung güter- /scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. B._____ hat Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstücks der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei das Grundbuchamt G._____ anzuwei- sen, B._____ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils im Grundregister neu als Allei- neigentümerin der Liegenschaft GR-Bl. 13/ G._____ einzutragen. Die Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes G._____ tragen die Parteien je zur Hälfte. Widerrufsvorbehalt in Bezug auf Ziffer 7: Diese Ziffer kann seitens der Beklagten in- nert 30 Tagen ab heute widerrufen werden, sollte die Hypothekarbank Zürcher Kan- tonalbank die Finanzierung unter den vereinbarten Modalitäten (aufgrund ungenü- gender Tragbarkeit) ablehnen. Ein Widerruf hätte schriftlich und unter Beilage der brieflichen Bestätigung der Bank zu erfolgen; für die Fristeinhaltung massgebend ist der Eingang beim Obergericht des Kantons Zürich.
E. 8 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.
E. 9 Die Parteien ziehen weitergehende Anträge, einschliesslich noch unbehandelter Massnahmebegehren, zurück. Sie verzichten auf weitere Stellungnahmen und er- suchen das Gericht, das Verfahren unter Genehmigung dieser Parteivereinbarung zu erledigen.
E. 10 Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs-, vorsorge- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. Unter dem Vorbehalt, dass die Ziffer 7 nicht gültig widerrufen wird, sind sie mit Erfüllung dieser Vereinbarung auch güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.»
- 32 - Die Kinder wurden – soweit sie betreffend – über die geschlossene Vereinbarung informiert (vgl. Prot. S. 85 f., Urk. 215). Die Widerrufsfrist bezüglich Ziffer 7 der Vereinbarung haben die Parteien mit Ein- gaben vom 3. bzw. 4. April 2025 einvernehmlich bis zum 25. April 2025 erstreckt, nachdem sich die Evaluierung der Finanzierungssituation bezüglich der ehelichen Liegenschaft in die Länge gezogen hatte (Urk. 217 [= Urk. 221] und 219). Mit Schreiben vom 25. April 2025 widerrief die Beklagte schliesslich die Ziffer 7 der Parteivereinbarung, nachdem wider Erwarten die Hypothekarbank der Parteien eine Finanzierung der Liegenschaft mit der Beklagten als Alleinschuldnerin abge- lehnt hatte. Gleichzeitig mit dem Widerruf ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens für Nachverhandlungen (Urk. 223 f.). Einer (weiteren) Verfahrenssistie- rung widersetzt sich der Kläger, da er eine Verzögerung des Kontaktaufbaus zwi- schen ihm und dem Sohn D._____ befürchtet (Urk. 225). Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 ergänzte die Beklagte die Begründung ihres Sis- tierungsgesuchs, moniert Ungereimtheiten bezüglich Unterhaltsbemessungsfakto- ren und stellt Anträge für den Fall, dass die Parteivereinbarung doch genehmigt werde (Urk. 228).
5. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sistierung steht in einem Span- nungsfeld zum Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK); sie ist dementsprechend nur ausnahmsweise zu- lässig. Im Zweifelsfall hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1). Die nicht rechtswirksam gewordene Ziffer 7 der Parteivereinbarung betrifft einen Themenkreis, der eigentlich gar nicht vom Verfahrensgegenstand des Berufungs- verfahrens umfasst wird. Und zwar erwuchs der von der Vorinstanz angeordnete Freihandverkauf der Familienliegenschaft (Urk. 100, Dispositivziffer 13) in Rechts- kraft, nachdem er unangefochten geblieben war (Urk. 159 S. 6). Die Parteien streb- ten jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens eine Umsetzung mittels Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagte an.
- 33 - Die Themen des Berufungsverfahrens (im Wesentlichen die Kinderbelange inklu- sive Kinderunterhalt) hängen nicht untrennbar mit dem weiteren Schicksal der Lie- genschaft der Familie zusammen. Es ist jedoch absehbar, dass die Beklagte mit den Kindern mindestens eine Zeit lang noch in der Liegenschaft wohnen kann, zu- mal dies auch dem Interesse des Klägers entspricht (vgl. Urk. 225) und die Hypo- thekarbank nicht auf einen sofortigen Verkauf drängt (vgl. Urk. 224). Allfälligen spä- teren, mit einem Auszug einhergehenden Veränderungen der Wohnkosten könnte auch im Rahmen einer Abänderung der Unterhaltsregelung Rechnung getragen werden, wobei für diesen Fall der Weg einer Abänderung nicht wegen eines caput controversum versperrt sein darf (vgl. unten E. II/2.5). Es bedarf daher eines ent- sprechenden Vermerks im Urteil (vgl. Dispositivziffer 6). In dieser Situation geht das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Umsetzung der geschlossenen Parteivereinbarung vor. Entsprechend ist das Sistierungs- gesuch abzuweisen, soweit es nicht ohnehin schon infolge Zeitablaufs gegen- standslos wurde. Das Berufungsverfahren ist spruchreif. II.
1. Eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung ist auszuspre- chen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzli- chen Regelung abweichen würde. Soweit mit der Vereinbarung Kinderbelange geregelt werden, richtet sich die Über- prüfung indes nicht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO, sondern nach dem Kindesrecht (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1, Art. 285 ff. ZGB). Überdies gilt diesbezüglich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz; das Gericht erforscht
- 34 - den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch der Beklagten vom 25. April 2025 wird – soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden ist – abgewiesen. - 41 -
- Die Zweitberufung betreffend Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelge- richts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 wird abgeschrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsa- chen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 betreffend Dispositiv-Ziffer 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In Genehmigung der Ziffer 1 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklagten zugeteilt.»
- In Genehmigung der Ziffer 2, letzter Absatz, der Parteivereinbarung vom
- März 2025 wird die Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «Die Beklagte wird verpflichtet, D._____ jeweils unaufgefordert dessen Identitäts- karte (und auf vorgängige Aufforderung des Klägers hin auch dessen Reisepass) zu Handen des Klägers mitzugeben, wenn der Kläger D._____ betreut. Der Kläger verpflichtet sich, die Identitätskarte (bzw. den Reisepass) von D._____ nach dem Betreuungsende jeweils unaufgefordert wieder zu Handen der Beklagten D._____ mitzugeben.»
- In Genehmigung der Ziffer 2 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen - 42 - am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Kontakt-/Betreuungsregelung ersetzt: «a) Von einer autoritativen Kontaktregelung bezüglich C._____ wird abgesehen. b) Für D._____ wird folgende Kontaktregelung angeordnet: Phase 1: Der Vater ist berechtigt, D._____ am ersten und am dritten Samstag jeden Monat von 10 bis 19 Uhr (verpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. D._____ wird eine Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. Deren Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Angewöhnungsphase: Bei den ersten vier Übergaben hat die Übergabe- begleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergeben- den Elternteil einzutreffen, die Übergabe allein durchzuführen und gleich lang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungsphase verantwortet die Übergabebegleitperson nur aber immerhin noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientieren. Phase 2: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ an je- dem ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, 17 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Phase 3: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw. 17 Uhr, bis Sonntag- abend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Was die Feiertage betrifft, verbringt diese D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater: - 43 - Ostern: von Sonntag, 10 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Pfingsten: von Freitag, 19 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Weihnachten: vom 26. Dezember, 11 Uhr, bis 27. Dezember, 18 Uhr (unverpflegt). Ferien verbringt D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater: während der ersten Woche der Sommer-Schulferien (fix) und der zweiten Woche der Herbst-Schulferien (fix) und ab 2027 während einer weiteren Ferienwoche in- nerhalb der Schulferien. Bezüglich dieser dritten Woche hat der Vater der Mutter mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sie nehmen möchte, und dies mit ihr abzusprechen; wobei ohne Gegenbericht der Mutter innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche als akzeptiert gilt. Die Mutter hat ihrerseits das Recht, mit D._____ für maximal fünf Wochen pro Jahr in die Ferien zu verreisen und damit die alternierende Wochenend- betreuung zu durchbrechen. Auch sie hat dem Vater mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann sie Ferien nehmen möchte, und dies mit ihm ab- zusprechen; wobei ohne Gegenbericht des Vaters innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche jeweils als akzeptiert gilt. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut- ter. Ferienwochen beider Eltern beginnen jeweils am Freitagabend der Vorwoche, 17 Uhr, und dauern bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt). Das darauffol- gende Wochenende verbringt D._____ jeweils beim anderen Elternteil, wo- durch sich der alternierende Wochenend-Rhythmus entsprechend anpasst. Dasselbe gilt nach Ostern und Pfingsten.»
- a) Der von der früheren Beiständin der Kinder C._____ und D._____ am
- September 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen. - 44 - b) In Genehmigung der Ziffer 3 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 bleibt die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, bestehen, wobei der Auftrag an die Beistandsperson neu wie folgt lautet: • eine Übergabebegleitperson im Sinne der Kontaktregelung für D._____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein, • Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation in Kinderbelangen im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen, • die weitere Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten, • bei Konflikten der Parteien zu vermitteln und wenn nötig die Modalitä- ten des Besuchsrechts unter Einbezug aller Beteiligten veränderten Situationen anzupassen, • bei veränderten Situationen Anträge hinsichtlich einer Anpassung zu stellen.
- In Genehmigung der Ziffer 5 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wer- den die Dispositivziffern 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben. Es wird stattdessen die nachstehende Regelung des Kinderunterhalts ange- ordnet: a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die folgenden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen: Fr. 1'000.– je Kind (zuzüglich allfällige von ihm bezogenen Kinder-/Ausbil- dungszulagen) ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Ur- teils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Ferner wird der Kläger verpflichtet, das FVP-Generalabonnement von C._____ und bei Bedarf später auch von D._____ zu bezahlen. Er ist be- rechtigt, die entsprechenden Kosten bei den monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen abzuziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu zahlen, auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt oder - 45 - keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die von der Beklagten bezogenen Familienzulagen (Kinder-/Ausbildungszu- lagen) verbleiben bei ihr zur Deckung der für die Kinder in ihrem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Wohnen, Freizeit und Verpflegung. Die allgemeinen Kosten der Kinder sind von der Beklagten aus den Unterhaltsbeiträgen und ihren eigenen Einkünf- ten getragen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe schriftlich oder per E-Mail/SMS geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss lit. a nur proportional zur tatsächlichen Einkommens- steigerung angepasst. - 46 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. c) Diese Regelung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Kläger: Fr. 6'700.– (80%) Beklagte: Fr. 4'700.– (65%, aktuell) Fr. 5'900.– (hypothetisch 80%, ab 1. September 2028) C._____: Fr. 268.– (Kinder-/Ausbildungszulage) D._____: Fr. 215.– (Kinder-/Ausbildungszulage, ab 1. Juli 2028 Fr. 268.–) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend. Bedarf: Kläger: Fr. 4'100.– Beklagte: Fr. 3'000.– C._____: Fr. 1'300.–, ab Juli 2028 Fr. 1'400.– D._____: Fr. 1'100.–, ab Juli 2028 Fr. 1'200.– Der Beklagten ist es gestattet, ohne Konsequenz auf die Unterhaltsberech- nung ihr Pensum auf 100% aufzustocken, falls dies wegen gestiegener Schul-/Lebenskosten der Kinder und/oder Tragbarkeitsanforderungen der Hypothekarbank unumgänglich sein sollte.
- Es wird im Hinblick auf ein allfälliges späteres Abänderungsverfahren festge- halten, dass in die aktuelle Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge auf Sei- ten der Beklagten die aktuellen Wohnkosten (noch vor der Veräusserung der Liegenschaft der Familie) einflossen. Eine Anpassung an allenfalls höhere Wohnkosten nach dem Auszug bleibt vorbehalten.
- In Genehmigung der Ziffer 6 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 47 - «Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.»
- In Bezug auf die noch hängigen Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird das Verfahren abgeschrieben.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien in ehe-, schei- dungs- und vorsorgerechtlicher Hinsicht mit Erfüllung ihrer Parteivereinba- rung vom 6. März 2025 vollständig auseinandergesetzt erklärt haben.
- a) Die Dispositivziffern 18 und 19 (Kostenfolgen) des Urteils des Einzel- gerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 werden bestätigt. b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. c) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt d) Die Gerichtskosten für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfah- ren werden von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. e) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien an die KESB Hinwil, Joweid Zentrum 1, Postfach 551, 8630 Rüti an die Beiständin, L._____, kjz Rüti, Joweid Zentrum 1, Postfach 454, 8630 Rüti an das Bezirksgericht Hinwil. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 48 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (bzw. in Bezug auf Dispositivziffer 8 ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230029-O/U (damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC230041-O) Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 (FE210070-E)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers: (Urk. 72 S. 1–5) «1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei die elterliche Sorge über die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2012) und D._____ (geb. tt.mm.2016) den Parteien gemein- sam zu belassen und es seien der Beklagten folgende Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen, wobei die Weisungen mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unter- lassungsfall zu versehen seien:
- Medizinische Eingriffe/Arztbehandlungen (inkl. Therapien durch Psychiater/Psychologinnen oder anderweitige Thera- piepersonen, inkl. Zahnarztbehandlungen) mit dem Kläger betreffend Notwendigkeit absprechen sowie – im Falle des beidseitigen Einverständnisses – sich mit dem Kindsvater auf den Zeitpunkt, den Ort der Therapie bzw. Behandlung sowie die behandelnde Person einigen.
- Religiöse Feste bzw. Sakramente mit dem Kindsvater betref- fend Teilnahme und Termin (auch betreffend Vorbereitungs- handlungen unter Mitwirkung der Eltern) absprechen und im Fall des beidseitigen Einverständnisses die Anmeldung ge- meinsam veranlassen.
- Den Kläger über die Tatsache und den Grund von Schulab- senzen der Kinder unaufgefordert zeitnah zu informieren (per E-Mail oder in kurzfristigen Fällen per SMS).
- Dem Kläger die Schulzeugnisse der Kinder unaufgefordert für 14 Tage zur Einsicht zukommen zu lassen (Mitgabe an Kin- der).
3. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen mit folgender Betreuungsregelung:
- Betreuung durch den Vater (inkl. während den Schulferien, inkl. wenn die Kinder krank sind): Jede Woche von Donnerstagmorgen (ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr) bis Samstagmorgen (9 Uhr), eventualiter Mittwoch- abend 19.30 Uhr verpflegt bis Freitagabend 19.30 Uhr ver- pflegt; jede zweite Woche von Donnerstagmorgen (ab Schul- beginn bzw. 9 Uhr) bis Montagmorgen (9 Uhr bzw. Schulbe- ginn); in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Oster- feiertage (Gründonnerstag ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr bis Dienstagmorgen 9 Uhr bzw. Schulbeginn) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Silvester-/Neujahrsfeiertage
- 3 - fallen; in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (Samstagmorgen 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr bzw. Schulbeginn) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Weihnachtsfeiertage fallen;
- Betreuung durch die Mutter (inkl. während den Schulferien, inkl. wenn die Kinder krank sind): In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Beklagte be- treut, wobei mit Bezug auf die Feiertagsregelung die Betreu- ungszeiten analog derjenigen des Vaters gelten.
- Ergänzende Bestimmungen zur Ferien- und Feiertagsrege- lung: Dauern die Weihnachts-/Neujahrsschulferien nicht zwei Wo- chen, findet die Übergabe der Kinder in der Mitte der Ferien statt (Ermittlung der „Mitte": Anzahl schulfreie Tage / 2, resul- tiert eine gerade Zahl, findet die Übergabe am betreffenden Tag morgens um 9 Uhr statt, resultiert eine ungerade Zahl, findet die Übergabe am betreffenden Tag mittags um 12.00 Uhr statt); die Ferien- und Feiertagsregelung durchbricht die alternierende Wochenendregelung nicht; die Beistandsper- son erstellt im November für das Folgejahr einen Jahresplan punkto Wochenend- und Feiertagsregelung.
- Ferienregelung: Nebst den genannten Ferien über Weihnachten/Neujahr sind die Mutter und der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kin- der während vier Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men (maximal zwei Wochen am Stück), wobei eine Woche sieben Tage hat und ein Ferientag 24 Stunden dauert. Die Ferien sind so zu beziehen, dass die vorstehend skizzierte Feiertagsregelung nicht tangiert wird. Beide Parteien sind ver- pflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzu- melden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Die Reaktion des anderen Elternteils auf die Ferienankündigung hat innert zwei Wochen zu erfolgen. Bei Ausbleiben einer Re- aktion innert der genannten Frist gilt die Ferienanmeldung als anerkannt. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, die Beklagte in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl.
- Ergänzende Bestimmungen zur alternierenden Obhut: Die Beklagte verpflichtet sich unter der Androhung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, den Kindern zur Betreu- ung durch den Vater (unter der Woche/Wochenende) sowie zu den Ferien und Feiertagen beim Vater jeweils unaufgefor-
- 4 - dert die Identitätskarten der Kinder mitzugeben (Mitgabe an Kinder in deren Portemonnaie), auf Aufforderung des Klägers auch die Pässe der Kinder, und der Kläger verpflichtet sich, die IDs bzw. Pässe nach dem Ferien- bzw. Betreuungsende der Beklagten unaufgefordert wieder zurückzugeben. Es seien die in der Schule gemachten Zeichnungen und Bas- telarbeiten der Kinder je hälftig im Haushalt des Vaters und der Mutter aufzubewahren.
4. Eventualiter: Es seien die Kinder unter die elterliche Obhut des Klä- gers zu stellen, unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchs- rechts an die Beklagte.
5. Es sei eine Beistandschaft zu errichten, wobei der Beistandsper- son die folgenden Aufgaben zu übertragen seien:
- Verbesserung der Kommunikation auf der Elternebene punkto elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen)
- Fungieren als Ansprechperson der Eltern bei Meinungsver- schiedenheiten punkto Kinderbelange
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten
- Unterstützung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung
- Vermittlung zwischen den Eltern punkto Betreuungsregelung
- Festlegung der Modalitäten der Betreuung bei Uneinigkeit der Kindseltern (Übergabezeiten, Übergabeort, Mitgabe Gegen- stände etc.)
- Erstellung eines Besuchs- und Ferien- bzw. Feiertagsplans bis Ende November des Vorjahrs nach gemeinsamer Abspra- che mit den Eltern.
6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten den Parteien hälftig anzurechnen.
7. Es sei der Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu ver- pflichten, nach der üblichen Formel zu indexierende Kinderunter- haltsbeiträge (Beiträge an den Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen (zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus bis zum Abschluss der Erstausbildung (auch über die Mün- digkeit hinaus): C._____: Fr. 577.00, ab August 2028: Fr. 459.00, D._____: Fr. 796.00, ab August 2028: Fr. 511.00,
- 5 - wobei festzuhalten sei, dass sich der Unterhaltsbeitrag um Fr. 228.00 bzw. die Hälfte des dannzumal geltenden, monatlichen Schulbetrags pro Kind reduziert, sobald das Kind nicht mehr die E._____ Schule besucht.
8. Eventualiter, im Fall der Obhutszuteilung an den Kläger, sei die Be- klagte zu verpflichten, dem Kläger ab Obhutsumteilung Unterhalts- beiträge von Fr. 800.00 pro Kind zu bezahlen (zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen), zahlbar monatlich im Voraus bis zum Abschluss der Erstausbildung.
9. Es sei auf die Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen zu verzichten.
10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Wirkung per
12. April 2021 durchzuführen, wobei:
- Die im hälftigen Miteigentum stehende eheliche Liegenschaft (F._____-strasse 1, G._____) unter Zuhilfenahme eines Mak- lers mittels Freihandverkauf an den/die Meistbietende/n zu verkaufen sei, wobei der Makler innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beauftragen sei. Mit dem Verkaufserlös seien alle im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten zu bezahlen (Makler, Notariat, Grundstückgewinnsteuer etc.) und die Hypothek zurückzu- zahlen. Der restliche Erlös sei zu 88.5% dem Kläger auszu- bezahlen, zu 11.5% der Beklagten.
- Es sei die ZKB anzuweisen, vom 3a-Konto des Klägers (IBAN CH2) den Betrag von Fr. 21'021.00 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes 3a-Konto zu überweisen.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zufolge Teilung von Bar-, Wertschriften und Lebensversicherungsvermögen eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 22'804.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, seine persönli- chen Gegenstände und Effekten bei der Beklagten nach Voranmeldung abzuholen.
- Es seien die auf beide Parteien lautenden ZKB-Konten „Be- treuungsunterhalt", „Haus" und „Bau" innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Beklagte und das ZKB-Konto „Kinder" ...3 auf den Kläger zu übertragen, wobei beide Parteien anzuweisen seien, diesbezüglich alle notwen- digen Rechtshandlungen vorzunehmen.
11. Es seien die während der Ehe bis zum 12. April 2021 geäufneten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen und das Gericht habe die Pensionskasse der H._____ anzuweisen,
- 6 - vom Vorsorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 74'676.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der I._____ des Kantons Zü- rich zu überweisen.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Beklagten.» der Beklagten: (Urk. 52 S. 2-4; Prot. I S. 43; sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge der Eltern zu belassen. 2.1. Hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder sei die elterliche Sorge einzig der Beklagten zuzuteilen.
3. Die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.
4. Die Betreuung der Kinder durch den Kläger (auf dessen Kosten) sei wie folgt zu regeln:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt);
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Oster- feiertage (von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr), am 26. Dezember von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom
1. Januar (des direkt anschliessenden neuen Jahres) ab 09.00 Uhr bis am 2. Januar (des direkt anschliessenden neuen Jahres) um 19.00 Uhr;
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montag- abend, 19.00 Uhr), vom 24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am
25. Dezember um 19.00 Uhr sowie an Silvester ab 09.00 Uhr bis am 1. Januar (des direkt anschliessenden neuen Jahres) um 19.00 Uhr;
- jährlich während der Schulferien für fünf Wochen, wobei Rücksicht auf die Regelung der Feiertage zu nehmen ist. Der Kläger hat die Ferien mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so hat der Kläger in den Jahren mit gerader Jahreszahl und die Beklagte in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien. Die Fe- rienregelung hat Priorität gegenüber der Wochenendrege- lung. Die Ferien starten und enden jeweils am Samstag um 09.00 Uhr. Starten die Ferien an einem Wochenende, das die
- 7 - Kinder gemäss Wochenendregelung beim Vater verbringen, so beginnt die erste Ferienwoche bereits am Freitagabend um 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit seien die Kinder von der Beklagten zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehal- ten.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten von Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder folgenden monatli- chen Barunterhalt zu bezahlen: für C._____: CHF 2'060.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. August 2028 und hernach CHF 2'015.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus; für D._____: CHF 2'230.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. August 2028 und hernach CHF 2'085.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich und im Voraus an die Be- klagte zu bezahlen, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren. Der Kläger sei mit der gerichtsüblichen Formulierung zu verpflich- ten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für die Kinder zu beteiligen (über CHF 200.-- pro Ereignis).
6. Auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt sei zu verzichten.
7. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien nach der Scheidung der Beklagten anzurechnen.
8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz und dem Ergebnis des Beweisverfahrens vorzunehmen.
9. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 und 123 ZGB vor- zunehmen und die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zu verpflich- ten, CHF 74'676.80 zuzüglich Zins seit dem 12. April 2021 zuguns- ten der Beklagten auf deren Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
10. Die übrigen Anträge des Klägers seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.
- 8 - Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023: (Urk. 100 S. 68 ff.) «1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter der alternierenden Obhut des Klägers und der Beklagten belassen. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich bei der Beklagten.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kindern jeweils unaufgefordert deren Identitätskarten und – auf vorgängige Aufforderung des Klägers hin – auch deren Reisepässe in den Portemonnaies der Kinder mitzugeben, wenn der Kläger die Kinder unter der Woche, an den Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien betreut. Der Kläger wird verpflichtet, die Identitätskarten und Pässe der Kinder nach dem Betreuungs- bzw. Ferienende jeweils unaufgefordert der Beklagten zu- rückzugeben. Die Parteien werden für den Fall eines Verstosses gegen die vorgenannten Bestimmungen auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.
5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jede Woche von Donnerstagmorgen (ab Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr) bis Freitagabend 19.30 Uhr (verpflegt),
- 9 - jede zweite Woche von Donnerstagmorgen (ab Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr) bis Montagmorgen (9.00 Uhr bzw. Schulbeginn), in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (Grün- donnerstag ab Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbe- ginn bzw. 9.00 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Silvester-/Neujahrsfeiertage fallen, in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Weihnachts- feiertage fallen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Beklagte betreut, wobei hin- sichtlich der Feiertagsregelung die Betreuungszeiten analog zu jenen des Klä- gers gelten. Die vorstehende Betreuungsregelung gilt bei beiden Parteien auch während den Schulferien und auch wenn die Kinder krank sind. Zudem gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen zur Ferien- und Fei- ertagsregelung:
- Dauern die Weihnachts-/Neujahrsschulferien nicht zwei Wochen, findet die Übergabe der Kinder in der Mitte der Ferien statt (Ermittlung der "Mitte": Anzahl schulfreie Tage geteilt durch zwei; resultiert eine gerade Zahl, findet die Übergabe am betreffenden Tag morgens um 9.00 Uhr statt; resultiert eine ungerade Zahl, findet die Übergabe am betreffenden Tag mittags um 12.00 Uhr statt).
- Die Ferien- und Feiertagsregelung durchbricht die alternierende Wo- chenendregelung nicht. Nebst den Ferien über Weihnachten/Neujahr sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die Kinder während je vier Wochen pro Jahr während den Schul- ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (höchs- tens zwei Wochen am Stück). Dabei gilt, dass eine Woche sieben Tage hat
- 10 - und ein Ferientag 24 Stunden dauert. Die Ferien sind so zu beziehen, dass die obige Feiertagsregelung nicht tangiert wird. Beide Parteien sind verpflich- tet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Der andere Elternteil hat innert zwei Wo- chen auf die Ferienankündigung zu reagieren. Reagiert er innert der genann- ten Frist nicht, so gilt die Ferienanmeldung als anerkannt. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Beklagte in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien.
6. Für die Kinder C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem einzusetzenden Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: die Kommunikation auf der Elternebene punkto elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung zu verbessern (z.B. durch Moderation von ge- meinsamen Gesprächen) als Ansprechperson der Eltern bei Meinungsverschiedenheiten betref- fend die Kinderbelange zu fungieren zwischen den Eltern bei Konflikten zu vermitteln die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstüt- zen und diesbezüglich zwischen ihnen zu vermitteln die Modalitäten der Betreuung (Übergabezeiten, Übergabeort, Mitgabe von Gegenständen etc.) im Fall einer Uneinigkeit der Kindseltern fest- zulegen der KESB bei Bedarf Antrag auf Prüfung weitergehender Kindesschutz- massnahmen zu stellen Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, eine geeignete Beistandsperson zu er- nennen.
- 11 -
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien haben die be- troffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die folgenden Kinderunterhalts- beiträge (Barunterhalt), zuzüglich ihm ausgerichtete gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: für C._____: Fr. 1'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Bezug ei- ner Wohnung durch die Beklagte mit den Kindern Fr. 1'065.– ab dem Bezug einer Wohnung durch die Beklagte mit den Kindern bis 31. Juli 2028 Fr. 955.– ab 1. August 2028 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus für D._____: Fr. 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Bezug ei- ner Wohnung durch die Beklagte mit den Kindern Fr. 1'270.– ab dem Bezug einer Wohnung durch die Beklagte mit den Kindern bis 31. Juli 2028 Fr. 860.– ab 1. August 2028 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber der Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. Sofern das Schulgeld der E._____ -Schule (inkl. Baudarlehenszins) auf mehr als Fr. 800.– pro Kind ansteigt, haben die Parteien die entsprechenden Mehr- kosten je hälftig zu finanzieren.
- 12 - Die Fremdbetreuungskosten der Kinder während den Ferienzeiten, in denen die Betreuung nicht bereits anderweitig abgedeckt ist, übernimmt diejenige Partei, in deren Betreuungsverantwortung diese Kosten anfallen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
9. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt.
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 dieses Ur- teils basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- gen:
• Kläger: Fr. 6'541.– (80%-Pensum)
- 13 -
• Beklagte: Fr. 3'670.– bis und mit 31. Juli 2028 (65%-Pensum) Fr. 4'518.– ab 1. August 2028 (80%-Pensum)
• C._____: Fr. 302.– Familienzulagen
• D._____: Fr. 230.– Familienzulagen (bzw. Fr. 280.– ab 1. August 2028) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend
12. Die Pensionskasse H._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1977, J._____-strasse 4, G._____ ZH, AHV-Nr. 756.5, Referenz-Nr. 6) Fr. 74'676.80, zuzüglich Zins ab 13. April 2021, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (B._____, geboren tt. Januar 1986, F._____-strasse 1, G._____ ZH, Versi- cherten-Nr. 756.7, Policen-Nr. 8) bei der I._____, … [Adresse], zu überwei- sen.
13. Die eheliche Liegenschaft (Grundstück an der F._____-strasse 1, G._____, Grundregister Blatt 9, Kataster Nr. 10, EGRID CH11) ist durch die Parteien unter Zuhilfenahme eines Maklers freihändig bestmöglich zu veräussern. Die Parteien haben innert längstens drei Monaten nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils einen Makler mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu beauftragen. Der Erlös aus dem freihändigen Verkauf wird wie folgt aufgeteilt: erzielter Verkaufspreis bzw. Bruttoerlös der Versteigerung abzüglich allfällige Schätzungskosten, Grundstückgewinn- und Handände- rungssteuer, allfällige Versteigerungskosten, Grundbuchkosten, Insertions- und Vertragskosten sowie allfällige Maklergebühren und weitere mit dem Verkauf verbundene Kosten und Auslagen, welche diejenige Partei vorab erhält, die diese Kosten vorgeschossen hat abzüglich die per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung beste- henden Hypotheken bei der ZKB (soweit eine Partei diese Schuld amorti- siert, steht ihr der entsprechende Betrag vorab zu)
- 14 - abzüglich Investitionen der Parteien in die Liegenschaft, welche gemäss Ziffer 10.5.4. der Erwägungen getätigt werden abzüglich allfällige Erneuerungs- und Renovationskosten im Hinblick auf den Verkauf ergibt einen Nettoerlös bzw. -verlust Vom Nettoerlös steht dem Kläger 47.53% und der Beklagten 52.47% zu. Ein allenfalls resultierender Verlust wäre von den Parteien im gleichen Verhältnis zu tragen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in Höhe von Fr. 15'891.50 zu bezahlen; zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
15. Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank, c/o Zürcher Kan- tonalbank, Bahnhofstr. 9, 8001 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Säule 3a des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1977, J._____-strasse 4, G._____ ZH, AHV-Nr. 756.5, IBAN CH2) Fr. 21'021.12 zugunsten der Beklagten (B._____, geboren tt. Januar 1986, F._____-strasse 1, G._____ ZH, AHV-Nr. 756.7) auf ein von ihr allen- falls noch zu eröffnendes und gegenüber der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank zu bezeichnendes Säule 3a-Konto bei einer Einrich- tung nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 (gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung oder gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung) zu überweisen.
16. Die auf beide Parteien lautenden ZKB-Bankkonti "Betreuungsunterhalt", "Haus" und "Bau" sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Beklagte zu übertragen. Das auf beide Parteien lautende ZKB-Konto "Kinder" (...3) ist innert derselben Frist auf den Kläger zu übertragen. Die Parteien werden angewiesen, diesbezüglich alle notwendigen Rechtshand- lungen vorzunehmen.
17. Alle darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
- 15 -
18. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
19. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
20. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
21. [Mitteilungssatz]
22. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 30 Tage]» Berufungsanträge: Erstberufungsanträge des Klägers (Urk. 139 S. 2 ff. i.V.m. Urk. 99 S. 2 f.): «1. Hauptanträge: 1.1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 1.2. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es sei der Kindsmutter folgendes Be- suchs- bzw. Ferienrecht auf eigene Kosten einzuräumen:
- Jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bzw. 16 Uhr (nicht verpflegt) bis Sonntagabend 19 Uhr (verpflegt),
- in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (Gründonnerstag ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn bzw. 9 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Silvester-/Neujahrsfeiertage fallen,
- in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (Samstagmorgen 9 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn bzw. 9 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Weih- nachtsfeiertage fallen.
- nebst den Ferien über Weihnachten/Neujahr während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien (maximal zwei Wochen am Stück). Dabei gilt, dass eine Woche sieben Tage hat und ein Ferientag 24 Stunden dauert. Die Ferien sind so zu beziehen, dass die obige Fei- ertagsregelung nicht tangiert wird. Beide Parteien sind verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Der andere Elternteil hat in- nert zwei Wochen auf die Ferienankündigung zu reagieren. Reagiert er innert der genannten Frist nicht, so gilt die Ferienanmeldung als anerkannt. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Kläger
- 16 - in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Beklagte in Jahren mit un- gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien.
- Die Ferien- und Feiertagsregelung durchbricht die alternierende Wo- chenendregelung nicht.
- Das Bringen und Holen der Kinder erfolgt durch die Kindsmutter auf eigene Kosten, sofern die Kinder den Weg nicht alleine zurücklegen. 1.3. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten dem Berufungskläger anzu- rechnen. 1.4. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende nach der üblichen Formel zu indexie- rende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen):
- Für C._____: Fr. 1'300.00 pro Monat
- Für D._____: Fr. 1'100.00 pro Monat, ab Mai 2026 Fr. 1'300.00 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an den Berufungsklä- ger zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ausbildungsabschluss auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Berufungsklägers lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Fremdbetreuungskosten während den Ferien übernimmt diejenige Partei, in deren Betreuungsverantwortung diese Kosten anfallen. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarzt) sind von den Parteien hälftig zu tragen. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einst- weilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
2. Eventualanträge: 2.1 Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es seien die Kinder C._____ und D._____ unter der alternierenden Obhut der Eltern zu belassen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz und Beschulungsort beim Berufungskläger. 2.2 Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es sei die Betreuung der Kinder wie folgt zu regeln:
- 17 -
- Betreuung unter der Woche:
- Vater: Jede Woche von Mittwochmorgen (ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr) bis Freitag nach Schulschluss bzw. 16 Uhr (nicht verpflegt),
- Mutter: Jede Woche von Montagmorgen (ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn bzw. 9 Uhr verpflegt),
- Wochenenden: Mutter und Vater alternierend von Freitag nach Schulschluss bzw. 16 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn (bzw. 9 Uhr),
- Diese Betreuungsregelung gilt bei beiden Parteien auch während den Schulferien (ausser wenn ein Elternteil sein Ferienrecht wahr- nimmt) sowie auch wenn die Kinder krank sind.
- Feiertage / Weihnachtsferien: Betreuung durch die Mutter in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (Gründonnerstag ab Schulbeginn bzw. 9 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn bzw. 9 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Silvester-/Neujahrsfeiertage fallen,
- Betreuung durch die Mutter in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (Samstagmorgen 9 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn bzw. 9 Uhr) sowie während der Schulferienwoche, in welche die Weihnachtsfeiertage fallen.
- Übrige Ferien:
- Betreuung durch beide Eltern nebst den Ferien über Weihnach- ten/Neujahr während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien (maximal zwei Wochen am Stück). Dabei gilt, dass eine Woche sie- ben Tage hat und ein Ferientag 24 Stunden dauert. Die Ferien sind so zu beziehen, dass die obige Feiertagsregelung nicht tangiert wird. Beide Parteien sind verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzuspre- chen. Der andere Elternteil hat innert zwei Wochen auf die Ferienan- kündigung zu reagieren. Reagiert er innert der genannten Frist nicht, so gilt die Ferienanmeldung als anerkannt. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien.
- Die Ferien- und Feiertagsregelung durchbricht die alternierende Wo- chenendregelung nicht.
- Allgemeine Regeln zur Betreuung:
- Jeder Elternteil bringt die Kinder auf eigene Kosten zum anderen El- ternteil, sofern die Kinder den Weg nicht selbst zurücklegen. 2.3 Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 15.06.2023 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflich- ten, dem Berufungskläger folgende nach der üblichen Formel zu inde-
- 18 - xierende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen):
- Fr. 297.00 pro Monat für C._____
- Fr. 257.00 pro Monat für D._____, ab Mai 2026 Fr. 297.00 pro Mo- nat. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an den Berufungsklä- ger zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ausbildungsabschluss auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Fremdbetreuungskosten während den Ferien übernimmt diejenige Partei, in deren Betreuungsverantwortung diese Kosten anfallen. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarzt) sind von den Parteien hälftig zu tragen. Vor- aussetzung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einst- weilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
3. Es sei der Beklagten unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ohne schriftliche Zustimmung des Kindsvaters bzw. Erlaubnis des Gerichts bzw. der KESB an einen Wohnort zu verlegen, der die Weiterführung der jeweiligen Obhutsregelung verunmöglicht.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Be- rufungsbeklagten.» Zweitberufungsanträge der Beklagten (Urk. 157/99 S. 2 ff.): «1. Es sei die Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15.06.2023 (FE210070-E) [fortan: ‹Scheidungsurteil›] aufzuheben und es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen, wobei sich der Haupt- wohnsitz der Kinder weiterhin bei der Kindsmutter befinden soll.
2. Es sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder C._____ und D._____ zu erteilen und es sei spätestens per 29.01.2023 K._____ SZ als neuer Wohnsitz der Kinder bis auf Weiteres zu bestimmen.
3. Es sei die Dispositiv Ziff. 5 des Scheidungsurteils aufzuheben und es sei die folgende Betreuungsregelung zu erlassen:
a) Besuchsrecht des Kindsvaters: an zwei aufeinanderfolgenden Wochen- enden in einem Drei-Wochen-Rhythmus von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend um 18:00 Uhr (nicht verpflegt).
- 19 -
b) Ferienrecht des Kindsvaters während Feiertagen (analog für die Kinds- mutter):
i) in den geraden Jahren Kalenderjahren über die ganzen Oster- feiertage (Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag um 19:30 Uhr [verpflegt]); ii) in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeier- tage (Freitag nach Schulschluss bis Pfingstmontag um 19:30 Uhr [verpflegt]); iii) in den ungeraden Kalenderjahren während der Schulferienwoche, in welche die Weihnachtstage fallen; iv) in den geraden Kalenderjahren während der Schulferienwoche, in welche die Silvester-/Neujahrstage fallen.
c) Weitergehendes Ferienrecht der Elternteile:
i) nebst den Ferien über Weihnachten/Neujahr während 5 Wochen pro Jahr während den Schulferien (auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen); höchstens zwei Wochen am Stück; dabei gilt, dass eine Woche sieben Tage hat und ein Feri- entag 24 Stunden dauert; die Ferien sind so zu beziehen, dass die obige Feiertagsregelung nicht tangiert wird; ii) die Elternteile sind verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzuspre- chen und der andere Elternteil hat innert zwei Wochen auf die Fe- rienankündigung zu reagieren; reagiert er innert der genannten Frist nicht, so gilt die Ferienanmeldung als anerkannt; iii) können die Elternteile sich nicht einigen, so hat der Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien.
d) Für die Bestimmung der konkreten Ferientage gilt: Dauern die Weih- nachts-/Neujahrsschulferien nicht zwei Wochen, findet die Übergabe der Kinder in der Mitte der Ferien statt (Ermittlung der ‹Mitte›: Anzahl schul- freie Tage geteilt durch zwei; resultiert eine gerade Zahl, findet die Über- gabe am betreffenden Tag morgens um 09:00 Uhr statt; resultiert eine ungerade Zahl, findet die Übergabe am betreffenden Tag mittags um 12:00 Uhr statt).
e) Die Ferien- und Feiertagsregelung durchbricht die zwei aufeinanderfol- genden Wochenenden des Kindsvaters im Drei-Wochen-Rhythmus.
f) Generell gilt, dass das Elternteil, welches die Kinder zum anderen El- ternteil schickt, verantwortlich ist, dass die Kinder gemäss der geltenden Betreuungsregelung ankommt (inkl. Kostentragung).
4. Es sei die Dispositiv Ziff. 7 des Scheidungsurteils aufzuhebend und es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-
- 20 - Renten alleine der Kindsmutter anzurechnen und die Parteien haben die be- troffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
5. Es sei die Dispositiv Ziff. 8 des Scheidungsurteils aufzuheben und es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter mindestens die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zzgl. ihm ausge- richtete gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:
a) Phase 1 (bis zum Wegzug aus G._____) Barunterhalt für C._____ CHF 1'645.00 Barunterhalt für D._____ CHF 1'417.00 Betreuungsunterhalt für D._____ CHF 312.50
b) Phase 2 (ab Wohnsitznahme in K._____) Barunterhalt für C._____ CHF 2'253.00 Barunterhalt für D._____ CHF 1'425.00
c) Phase 3 (ab 01.08.2028, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus) Barunterhalt für C._____ CHF 1'896.00 Barunterhalt für D._____ CHF 2'268.00 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahl- bar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Kindsvater stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Die Fremdbetreuungskosten der Kinder während den Ferienzeiten, in de- nen die Betreuung nicht bereits anderweitig abgedeckt ist, übernimmt dieje- nige Partei, in deren Betreuungsverantwortung diese Kosten anfallen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposi- tion, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je hälftig zu tra- gen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe schriftlich (z.B. WhatsApp genügt) geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
6. Es sei die Dispositiv Ziff. 11 des Scheidungsurteils aufzuheben und es sei von aktualisierten Einkommensverhältnissen der Parteien auszugehen.
7. Es sei die Dispositiv Ziff. 14 des Scheidungsurteils aufzuheben und es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter eine Zahlung von CHF 1'033.54 zu leisten; zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- 21 -
8. Die Anträge des Kindsvaters seien vollumfänglich abzuweisen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beklagten.» Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Januar 2012. Aus ihrer Ehe sind zwei Kin- der hervorgegangen, nämlich die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, und der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016 (Urk. 2). Seit April 2019 leben die Par- teien getrennt (Urk. 4/1 S. 33).
2. Von Mai 2019 bis Ende Juni 2020 durchliefen die Parteien ein Ehe- schutzverfahren – zunächst am Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Urk. 4/1, Geschäfts-Nr. EE190029-E), später am hiesigen Obergericht (Geschäfts-Nummer LE200008-O), welches mit Entscheid vom 25. Juni 2020 die dann noch strittigen Fragen klärte und unter anderem die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern stellte (Urk. 4/2 S. 44).
3. Am 12. April 2021 verlangte der Kläger gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidung (Urk. 1). Über vorsorgliche Massnahmen fanden die Parteien zu Verein- barungen (Urk. 13; Urk. 31 [Ferienregelung, Mediation] und Urk. 40 [Unterhaltsbei- träge, Mediation, Prozesskosten vM]). Im Einvernehmen mit den Parteien ordnete die Vorinstanz eine Beratung beim kjz Rüti hinsichtlich einer Kontakt-/Besuchs- rechtsregelung an (Urk. 54 und 56–58), in welcher indes keine Einigung gefunden werden konnte (Urk. 68). Im Übrigen kann für den Verfahrensgang bis zum erstin- stanzlichen Urteil auf dessen Erwägung 1 verwiesen werden (Urk. 96 = Urk. 100 S. 8). Das erstinstanzliche Urteil erging am 15. Juni 2023 (Urk. 96) und wurde den Parteien am 13./14. Juli 2023 zugestellt (Urk. 98). Was die Scheidungsfolgen be- trifft, wurden unter anderem die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und alternierenden Obhut beider Eltern belassen, es wurde eine Regelung zu den Reisepapieren der Kinder getroffen, deren Betreuung festgelegt, eine Beistand-
- 22 - schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, der Kindsvater zu Kinder- unterhaltsbeiträgen verpflichtet, die Vorsorgemittel (2. und 3. Säule) aufgeteilt, der freihändige Verkauf der ehelichen Liegenschaft angeordnet und der Kläger zu einer Ausgleichszahlung aus Güterrecht verpflichtet. Für die Einzelheiten wird auf das eingangs wiedergegebene Dispositiv verwiesen (Urk. 100 S. 68 ff.).
4. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben beide Parteien rechtzeitig Be- rufung – der Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Urk. 99), die Beklagte mit Ein- gabe vom 14. September 2023 (Urk. 157/99, Geschäfts-Nr. LC230041-O). Das mit der Berufung des Klägers verbundene Gesuch um superprovisorische An- ordnung von vorsorglichen Massahmen (Verbot einer Wohnsitzverlegung mit allfäl- ligen Konsequenzen; Urk. 99 S. 2) wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 abge- wiesen (Urk. 103). Ebenso wurde ein Gesuch der Beklagten vom 31. Juli 2023 um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Obhutszuteilung allein an die Mutter, Erteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts; Urk. 108 S. 2 und 4) mit Beschluss vom 3. August 2023 abgewiesen (Urk. 112). Diese und weitere von der Beklagten beantragte vorsorgliche Massnahmen (Abän- derung der Betreuungsregelung, Anordnung einer Prozessvertretung für die Kin- der) wurden mit Beschluss der Kammer vom 10. August 2023 abgewiesen. Der Beklagten wurde vielmehr (in teilweiser Gutheissung des Massnahmegesuchs des Klägers) verboten, den Aufenthaltsort der Kinder an einen Ort zu verlegen, der de- ren weiteren Schulbesuch an der E._____ Schule in G._____ bzw. der öffentlichen Schule am Wohnort des Klägers oder die Weiterführung der alternierenden Obhut verunmöglichen würde (Urk. 119). Eine dagegen angehobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem am 18. August 2023 in Bezug auf superproviso- rische Anträge abgewiesen (Urk.123) bzw. am 20. September 2023 infolge Rück- zugs abgeschrieben (Urk. 145). Die von den Parteien verlangten Vorschüsse für die Gerichtskosten von je Fr. 8'000.– wurden fristgerecht geleistet (Urk. 103, 104; 157/105, 157/106). Ein im Zusammenhang mit dem Wechsel der Kinder an die öffentliche Schule ge- stelltes (teils superprovisorisches) Massnahmebegehren des Klägers (Wohnsitz-
- 23 - verlegung zum Kläger, vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft; Urk. 124) wurde mit Beschluss vom 22. August 2023 (Urk. 127) abgewiesen (zum Eventual- massnahmebegehren vgl. auch Urk. 129–135). Die Berufungsantworten datieren vom 7. bzw. vom 8. Dezember 2023 (Urk. 157/ 108 [Kläger], Urk. 150 [Beklagte]). Nachdem der Kläger mit Gesuch vom 31. August 2023 die vorsorgliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge (Urk. 136; Stellungnahme der Beklagten: Urk. 147) sowie mit Gesuch vom 25. Januar 2024 Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Be- treuung durch den Vater (Urk. 154; später, am 4. April 2024 noch ergänzt, Urk. 166; vgl. auch Urk. 169) beantragt hatte, wurden die Parteien mit ihrem Einverständnis (Prot. S. 21) zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen, und zwar auf den
17. April 2024 (Urk. 161). Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 wurden die beiden separat angelegten Beru- fungsverfahren vereinigt und Vormerk davon genommen, was vom erstinstanzli- chen Scheidungsurteil in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 159). An der Instruktionsverhandlung vom 17. April 2024 wurden die Parteien befragt (Prot. S. 27 ff.), und es kam betreffend die bis dahin hängigen Massnahmebegeh- ren zu einer Parteivereinbarung (Urk. 172), welche mit Beschluss vom 25. April 2024 genehmigt wurde (Urk. 173). Die Vereinbarung betraf namentlich die Kinder- unterhaltsbeiträge und den Kontakt-Wiederaufbau zwischen dem Kläger und den Kindern der Parteien, C._____ und D._____. Auf Antrag beider Parteien war in der Folge das Berufungsverfahren zur Führung von aussergerichtlichen Konventions- gesprächen bis zum 30. Juni 2024 sistiert (vgl. Urk. 173 E. 5 und Disp.-Ziff. 4). Das Resultat dieser Gespräche war eine weitere Teilvereinbarung über vorsorgliche Massnahmen; sie datiert vom 11. Juni 2024 (Urk. 177; vgl. dazu Prot. S. 50 unten). Die Parteien befürworteten die Weiterführung von Einigungsverhandlungen unter Mitwirkung des Gerichts (Prot. S. 50).
- 24 - Nachdem der Kontakt-Wiederaufbau zwischen Vater und Kindern nicht gemäss der Abmachung vom 11. Juni 2024 (Urk. 177) gelungen war, deponierte der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2024 ein neuerliches Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Kinder- betreuung, Vater-Kind-Therapie; Urk. 179). Am 5. September 2024 wurden die Kinder gerichtlich angehört (Art. 298 ZPO; Pro- tokoll S. 54 ff.; vgl. auch Prot. S. 51 und 63 und Urk. 183–186). Die seit Frühjahr 2024 eingesetzte Beiständin beantragte mit Schreiben vom
3. September 2024 die Aufhebung der Beistandschaft, da sie ihren Auftrag nicht umsetzen könne (Urk. 187 und 192 f.; vgl. auch Urk. 178A und Prot. S. 53). Am 26. September 2024 fand eine weitere Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 64; vgl. auch Urk. 178), an welcher sich die Parteien auf die Anordnung einer kinderorientierten Beratung und auf Modalitäten im Zusammenhang mit der Schätzung der ehelichen Liegenschaft verständigten (Urk. 191; genehmigt/umge- setzt mit Beschluss vom 4. Oktober 2024, Urk. 194). Im Rahmen der angeordneten kinderorientierten Beratung fanden im Zeitraum vom
7. November 2024 bis zum 9. Januar 2025 drei Gespräche im kjz Rüti statt; dann wurde die Beratung auf Wunsch der Beklagten beendet (Urk. 206). Anlässlich einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 6. März 2025 (Prot. S. 83 f.; vgl. auch Urk. 195 und 199, Prot. S. 77 sowie Urk 202 f. betr. Verschiebung) schlos- sen die Parteien schliesslich die nachstehend zitierte Parteivereinbarung (Protokoll S. 83 f., Urk. 214): «1. Die Parteien beantragen, dass ihre Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu stellen seien.
- 25 - Der Klarheit halber halten die Parteien fest, dass es nicht ausgeschlossen ist, spä- ter die Frage einer alternierenden Obhut nochmals aufzuwerfen.
2. a) Die Parteien sind sich einig, dass ein gelebter natürlicher Umgang ihrer Kin- der sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater an sich wichtig ist. Aktuell neh- men die Kinder indes eine ablehnende Haltung dem Vater gegenüber ein.
b) Was C._____ betrifft, lassen die Erfahrungen der letzten Zeit vermuten, dass eine Druckausübung kontraproduktiv wäre. In dieser Situation ringt sich der Vater – entgegen seiner eigentlichen Überzeugung, schweren Herzens, zum Wohle von C._____ – dazu durch, C._____ eine Beziehung anzubieten, es letztlich aber ihr zu überlassen, ob sie Kontakt mit ihm pflegen will. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Alter von C._____ ersuchen die Parteien das Gericht, von einer auto- ritativen Kontaktregelung abzusehen.
c) Was D._____ betrifft, beantragen die Parteien dem Gericht die nachfolgende Kontaktregelung: Phase 1: Der Vater ist berechtigt, D._____ am ersten und am dritten Samstag jeden Monat von 10 bis 19 Uhr (verpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. D._____ wird eine Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. Deren Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Angewöhnungsphase: Bei den ersten vier Übergaben hat die Übergabe- begleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergeben- den Elternteil einzutreffen, die Übergabe allein durchzuführen und gleich lang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungsphase verantwortet die Übergabebegleitperson nur aber immerhin noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientieren. Phase 2: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ an je-
- 26 - dem ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, 17 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Phase 3: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw. 17 Uhr, bis Sonntag- abend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Was die Feiertage betrifft, verbringt diese D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater: Ostern: von Sonntag, 10 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Pfingsten: von Freitag, 19 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Weihnachten: vom 26. Dezember, 11 Uhr, bis 27. Dezember, 18 Uhr (unverpflegt). Ferien verbringt D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater: während der ersten Woche der Sommer-Schulferien (fix) und der zweiten Woche der Herbst-Schulferien (fix) und ab 2027 während einer weiteren Ferienwoche in- nerhalb der Schulferien. Bezüglich dieser dritten Woche hat der Vater der Mutter mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sie nehmen möchte, und dies mit ihr abzusprechen; wobei ohne Gegenbericht der Mutter innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche als akzeptiert gilt. Die Mutter hat ihrerseits das Recht, mit D._____ für maximal fünf Wochen pro Jahr in die Ferien zu verreisen und damit die alternierende Wochenendbe- treuung zu durchbrechen. Auch sie hat dem Vater mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann sie Ferien nehmen möchte, und dies mit ihm abzu- sprechen; wobei ohne Gegenbericht des Vaters innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche jeweils als akzeptiert gilt. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut- ter.
- 27 - Ferienwochen beider Eltern beginnen jeweils am Freitagabend der Vorwoche, 17 Uhr, und dauern bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt). Das darauffol- gende Wochenende verbringt D._____ jeweils beim anderen Elternteil, wo- durch sich der alternierende Wochenend-Rhythmus entsprechend anpasst. Dasselbe gilt nach Ostern und Pfingsten. Die Beklagte verpflichtet sich, D._____ jeweils unaufgefordert dessen Identi- tätskarte (und auf vorgängige Aufforderung des Klägers hin auch dessen Rei- sepass) zu Handen des Klägers mitzugeben, wenn der Kläger D._____ be- treut. Der Kläger verpflichtet sich, die Identitätskarte (bzw. den Reisepass) von D._____ nach dem Betreuungsende jeweils unaufgefordert wieder zu Handen der Beklagten D._____ mitzugeben.
3. Die Parteien ersuchen das Gericht, die bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB dahingehend zu modifizieren, als der Auftrag neu wie folgt lau- ten soll:
• eine Übergabebegleitperson im Sinne der Kontaktregelung für D._____ zu or- ganisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein,
• Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation in Kinderbelangen im Rah- men von gemeinsamen Gesprächen,
• die weitere Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten,
• bei Konflikten der Parteien zu vermitteln und wenn nötig die Modalitäten des Besuchsrechts unter Einbezug aller Beteiligten veränderten Situationen anzu- passen,
• bei veränderten Situationen Anträge hinsichtlich einer Anpassung zu stellen.
4. Der Kläger verpflichtet sich, innert 10 Tagen ab heute sämtliche gegen die Beklagte gerichteten Strafanträge zurückzuziehen bzw. das Desinteresse zu erklären sowie die erhobene(n) strafrechtliche(n) Beschwerde(n) zurückzuziehen.
5. a) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten die folgenden monatlichen, im Vor- aus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge zu be- zahlen: Fr. 1'000.– je Kind (zuzüglich allfällige von ihm bezogenen Kinder-/Ausbildungszu- lagen) ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung.
- 28 - Ferner verpflichtet sich der Vater, das FVP-Generalabonnement von C._____ und bei Bedarf später auch von D._____ zu bezahlen. Er ist berechtigt, die entspre- chenden Kosten bei den monatlichen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu zahlen, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen An- sprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die von der Beklagten bezogenen Familienzulagen (Kinder-/Ausbildungszulagen) verbleiben bei ihr zur Deckung der für die Kinder in ihrem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Wohnen, Freizeit und Verpflegung. Die allgemeinen Kosten der Kinder werden von der Be- klagten aus den Unterhaltsbeiträgen und ihren eigenen Einkünften getragen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausser- ordentliche Ausgabe schriftlich oder per E-Mail/SMS geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. a basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Inde- xes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss lit. a nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
- 29 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
c) Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Kläger: Fr. 6'700.– (80%) Beklagte: Fr. 4'700.– (65%, aktuell) Fr. 5'900.– (hypothetisch 80%, ab 1. September 2028) C._____: Fr. 268.– (Kinder-/Ausbildungszulage) D._____: Fr. 215.– (Kinder-/Ausbildungszulage, ab 1. Juli 2028 Fr. 268.–) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend. Bedarf: Kläger: Fr. 4'100.– Beklagte: Fr. 3'000.– C._____: Fr. 1'300.–, ab Juli 2028 Fr. 1'400.– D._____: Fr. 1'100.–, ab Juli 2028 Fr. 1'200.– Die Parteien sind sich darüber einig, dass es der Beklagten gestattet sein muss, ohne Konsequenz auf die Unterhaltsberechnung ihr Pensum auf 100% aufzusto- cken, falls dies wegen gestiegener Schul-/Lebenskosten der Kinder und/oder Trag- barkeitsanforderungen der Hypothekarbank unumgänglich sein sollte.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
7. Die heute im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft in der Gemeinde G._____, Grundregister-Blatt 9, Kataster-Nr. 10, EGRID CH11, Wohnhaus F._____-strasse 1, G._____, Versicherungs-Nr. 12, mit 524 m2 Gebäudegrundfläche, Gartenanlage und befestigte Fläche geht mit Eintritt der Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils in das Alleineigentum der Beklagten, B._____, über.
- 30 - B._____ übernimmt die auf dem Grundstück bestehende Hypothekarschuld gegen- über der Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich, von derzeit Fr. 586'500.– (sicherge- stellt durch den Register-Schuldbrief über nominell Fr. 600'000.– an 1. Pfandstelle) zur alleinigen Verzinsung ab Antrittstag und Bezahlung. B._____ verpflichtet sich, A._____ zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche aus der Liegenschaft aber auch zur Tilgung der übrigen güterrechtlichen Ansprüche (vgl. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils FE210070-E/U des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Hinwil vom 15. Juni 2023) eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 280'000.– wie folgt zu bezahlen: Fr. 260'000.– innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung ge- nehmigenden Urteils Fr. 20'000.– sind in 40 monatlichen Raten à Fr. 500.– (unverzinst) abzu- zahlen, wobei die erste Rate innert 30 Tagen ab Wegfall von C._____s Schulkosten an der Stiftsschule K._____ fällig wird. Bei einer Veräusserung der Liegenschaft F._____-strasse 1, G._____, würde die gesamte (Rest-) Schuld zur Zahlung fäl- lig. Der Antritt des Alleineigentums durch B._____ mit Übergang von Nutzen und Ge- fahr, Rechten und Pflichten, Kostentragungspflicht für Abgaben, Nebenkosten, Hy- pothekarkosten etc., erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Die Gewährleistungspflicht von A._____ für Sach- und Rechtsmängel am Grund- stück im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts wird soweit gesetzlich möglich aufgehoben. B._____ übernimmt das Alleineigentum an der Liegenschaft in dem ihr bekannten Zustand. B._____ ist bekannt, dass bestehende privatrechtliche Versicherungen die Liegen- schaft betreffend (Schadens- und Haftpflichtversicherungen) gestützt auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von Gesetzes wegen auf sie überge- hen. Dasselbe gilt für die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden. Die Unterlagen dazu sind in ihrem Besitz. Die Parteien erklären, dass keine Miet- oder Pachtverhältnisse über die Liegen- schaft bestehen.
- 31 - Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von A._____ auf B._____ die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz infolge Abgeltung güter- /scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. B._____ hat Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstücks der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei das Grundbuchamt G._____ anzuwei- sen, B._____ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils im Grundregister neu als Allei- neigentümerin der Liegenschaft GR-Bl. 13/ G._____ einzutragen. Die Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes G._____ tragen die Parteien je zur Hälfte. Widerrufsvorbehalt in Bezug auf Ziffer 7: Diese Ziffer kann seitens der Beklagten in- nert 30 Tagen ab heute widerrufen werden, sollte die Hypothekarbank Zürcher Kan- tonalbank die Finanzierung unter den vereinbarten Modalitäten (aufgrund ungenü- gender Tragbarkeit) ablehnen. Ein Widerruf hätte schriftlich und unter Beilage der brieflichen Bestätigung der Bank zu erfolgen; für die Fristeinhaltung massgebend ist der Eingang beim Obergericht des Kantons Zürich.
8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.
9. Die Parteien ziehen weitergehende Anträge, einschliesslich noch unbehandelter Massnahmebegehren, zurück. Sie verzichten auf weitere Stellungnahmen und er- suchen das Gericht, das Verfahren unter Genehmigung dieser Parteivereinbarung zu erledigen.
10. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs-, vorsorge- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. Unter dem Vorbehalt, dass die Ziffer 7 nicht gültig widerrufen wird, sind sie mit Erfüllung dieser Vereinbarung auch güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.»
- 32 - Die Kinder wurden – soweit sie betreffend – über die geschlossene Vereinbarung informiert (vgl. Prot. S. 85 f., Urk. 215). Die Widerrufsfrist bezüglich Ziffer 7 der Vereinbarung haben die Parteien mit Ein- gaben vom 3. bzw. 4. April 2025 einvernehmlich bis zum 25. April 2025 erstreckt, nachdem sich die Evaluierung der Finanzierungssituation bezüglich der ehelichen Liegenschaft in die Länge gezogen hatte (Urk. 217 [= Urk. 221] und 219). Mit Schreiben vom 25. April 2025 widerrief die Beklagte schliesslich die Ziffer 7 der Parteivereinbarung, nachdem wider Erwarten die Hypothekarbank der Parteien eine Finanzierung der Liegenschaft mit der Beklagten als Alleinschuldnerin abge- lehnt hatte. Gleichzeitig mit dem Widerruf ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens für Nachverhandlungen (Urk. 223 f.). Einer (weiteren) Verfahrenssistie- rung widersetzt sich der Kläger, da er eine Verzögerung des Kontaktaufbaus zwi- schen ihm und dem Sohn D._____ befürchtet (Urk. 225). Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 ergänzte die Beklagte die Begründung ihres Sis- tierungsgesuchs, moniert Ungereimtheiten bezüglich Unterhaltsbemessungsfakto- ren und stellt Anträge für den Fall, dass die Parteivereinbarung doch genehmigt werde (Urk. 228).
5. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sistierung steht in einem Span- nungsfeld zum Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK); sie ist dementsprechend nur ausnahmsweise zu- lässig. Im Zweifelsfall hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1). Die nicht rechtswirksam gewordene Ziffer 7 der Parteivereinbarung betrifft einen Themenkreis, der eigentlich gar nicht vom Verfahrensgegenstand des Berufungs- verfahrens umfasst wird. Und zwar erwuchs der von der Vorinstanz angeordnete Freihandverkauf der Familienliegenschaft (Urk. 100, Dispositivziffer 13) in Rechts- kraft, nachdem er unangefochten geblieben war (Urk. 159 S. 6). Die Parteien streb- ten jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens eine Umsetzung mittels Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagte an.
- 33 - Die Themen des Berufungsverfahrens (im Wesentlichen die Kinderbelange inklu- sive Kinderunterhalt) hängen nicht untrennbar mit dem weiteren Schicksal der Lie- genschaft der Familie zusammen. Es ist jedoch absehbar, dass die Beklagte mit den Kindern mindestens eine Zeit lang noch in der Liegenschaft wohnen kann, zu- mal dies auch dem Interesse des Klägers entspricht (vgl. Urk. 225) und die Hypo- thekarbank nicht auf einen sofortigen Verkauf drängt (vgl. Urk. 224). Allfälligen spä- teren, mit einem Auszug einhergehenden Veränderungen der Wohnkosten könnte auch im Rahmen einer Abänderung der Unterhaltsregelung Rechnung getragen werden, wobei für diesen Fall der Weg einer Abänderung nicht wegen eines caput controversum versperrt sein darf (vgl. unten E. II/2.5). Es bedarf daher eines ent- sprechenden Vermerks im Urteil (vgl. Dispositivziffer 6). In dieser Situation geht das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Umsetzung der geschlossenen Parteivereinbarung vor. Entsprechend ist das Sistierungs- gesuch abzuweisen, soweit es nicht ohnehin schon infolge Zeitablaufs gegen- standslos wurde. Das Berufungsverfahren ist spruchreif. II.
1. Eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung ist auszuspre- chen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzli- chen Regelung abweichen würde. Soweit mit der Vereinbarung Kinderbelange geregelt werden, richtet sich die Über- prüfung indes nicht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO, sondern nach dem Kindesrecht (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1, Art. 285 ff. ZGB). Überdies gilt diesbezüglich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz; das Gericht erforscht
- 34 - den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2.1. Der Kontakt des Vaters zu C._____ und D._____ ist seit Längerem un- terbrochen (Prot. S. 28 f., 41, 65 und 69). Die erwähnten Vereinbarungen/Zusagen vom 17. April 2024 (Urk. 172) bzw. 11. Juni 2024 (Urk. 177) führten nicht zur ange- strebten Wiederannäherung und Normalisierung. Aktuell stösst der Vater bei den Kindern auf Ablehnung, bei C._____ auf radikale (Prot. S. 54 ff., vgl. auch Urk. 186). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass C._____ und D._____ durch den emotionalen Konflikt ihrer Eltern erheblich belastet sind und sich in der Not mit der Mutter solidarisierten. Verständlicherweise warf der Vater in dieser Situation die Frage auf, wie es um die Bindungstoleranz der Mutter steht. Gelingt es nicht, den persönlichen Kontakt zum Vater wiederherzustellen, bedeutet dies zunächst eine konkrete Gefährdung vor allem der Vater/Kinder-Beziehung. Mittel- und langfristig (mit Blick auf die Adoleszenz und auch auf später) dürfte aber auch die Mutter/ Kinder-Beziehung belastet werden. Dass das Wohl der Kinder gefährdet ist, ver- steht sich von selbst. Abhilfe zu schaffen, liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Mit der kinderorientierten Beratung sollte eine Verbesserung der Situation herbeigeführt werden. Die Erkenntnisse aus der Intervention/Beratung bestätigten die bisherige Einschätzung des Gerichts (vgl. schon Urk. 194 E. 2). Aufschlussreich sind diesbezüglich folgende auszugsweisen Zitate aus dem Abschlussbericht (Urk. 206): «In den gemeinsamen Gesprächen einigten sich die Eltern darauf, dass sie ihren Elternkonflikt lösen müssen, damit D._____ und C._____ wieder friedli- che und normale Kontakte zu den beiden Eltern haben können.» «Ebenfalls einig waren sich die Eltern darin, dass sich D._____ und C._____ bei den Kontakten zum Vater sicher fühlen sollen und dass sie für die Kontakt- wiederaufnahme eine Vertrauensperson benötigen, die sie begleitet. […]» «Beide Eltern denken, dass D._____ und C._____ wieder gute Erlebnisse mit dem Vater benötigen [Ausflüge z.B. ins Verkehrshaus; Einladungen zu einem Konzert oder einer Theateraufführung der Kinder].» «Die Verhaltensweisen und Äusserungen der Eltern bei den angeordneten kin- derorientierten Gesprächen zeigen eine festgefahrene Hochstrittigkeit. Ohne die echte Bereitschaft der Mutter, den Kontakt zum Vater zu ermöglichen, wird dieser kaum zustande kommen. Die Kindern werden sich immer mehr vom Va- ter entfremden. Dies stellt eine latente Kindswohlgefährdung dar und es ist mit
- 35 - negativen Folgen für die Kinder im späteren Leben zu rechnen. Die Eltern ste- hen in der Verantwortung, diese Gefährdung aufzuheben. Die Beratungsgespräche wurden auf Wunsch der Mutter beendet. Sie war nicht dazu bereit, weiterführende kindsorientierte Beratungsgespräche zu planen und daran teilzunehmen. Die Beraterin empfiehlt den Eltern, das Angebot ‹Kinder aus der Klemme› zu besuchen. […]» Während der Kläger den empfohlenen Besuch des Kurses «Kinder aus der Klemme» befürwortete (Prot. S. 82), äusserte sich die Beklagte ablehnend (vgl. Urk. 210, Prot. S. 82). Positiv immerhin äusserte sie sich gegenüber einer Wie- deraufnahme von Kontakten zwischen D._____ und dem Kläger (Prot. S. 82). In der aktuellen Situation wäre es kontraproduktiv, die Kinder unter Druck zu set- zen. Vielmehr ist ihrem Wunsch Rechnung zu tragen (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_224/2024 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1) – bei C._____ umso mehr, als ihr in Bezug auf Fragen in Verbindung mit Elternrechten Urteilsfähigkeit zuzuspre- chen ist (BGE 131 III 334 E. 5.2). Es ist den Kindern indes zu wünschen, dass die Mutter den Kontakt zwischen ihnen und ihrem Vater aus innerer Überzeugung be- fürwortet und dass das Wiederaufleben einer Beziehung wieder möglich sein wird. Vor diesem Hintergrund entspricht die Kontaktregelung, auf die sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts verständigt haben, dem Kindeswohl. 2.2. Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter allein zuzuteilen (Urk. 214 Ziff. 1). Wie die Parteien und auch die Kinder übereinstimmend ausführen und sich auch aus den vorstehenden Ausführungen zum elterlichen Kontakt ergibt, leben die Kin- der aktuell ausschliesslich bei der Mutter. Der von der Vorderrichterin vorgezeich- nete Weg einer geteilten Betreuung liess sich nicht nachhaltig umsetzen. Faktisch übt die Mutter seit geraumer Zeit die Befugnis zur täglichen Betreuung der Kinder allein aus. Das Bedürfnis nach einer formellen Regelung in Anknüpfung an die ak- tuelle tatsächliche Situation ist offenkundig gegeben. Die Obhut ist daher antrags- gemäss der Mutter allein zuzuteilen.
- 36 - Sollte sich die Situation ändern, wäre es freilich möglich, die Frage einer alternie- renden Obhut nochmals aufzuwerfen (vgl. Art. 134 Abs. 2 ZGB). Fraglos wichtiger als die formelle Zuteilung ist allerdings die Beziehungsqualität und der im Alltag effektiv gelebte Kontakt. 2.3. Die Parteien haben mit ihrem Antrag auf Weiterführung der Beistand- schaft unter Anpassung des Beistandsauftrags an die konkrete Regelung des per- sönlichen Verkehrs zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Anordnung akzeptie- ren. Eine Beistandschaft scheint denn auch unabdingbar, um die Parteien bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen zu unterstützen, namentlich um sie an eine ein- vernehmliche Kooperation als Eltern ihrer zwei Kinder heranzuführen und den Wie- deraufbau des Kontakts von D._____ zu seinem Vater zu fördern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es jedoch weiterhin primär in der Verantwor- tung der Eltern liegt, für das Wohlbefinden ihrer Kinder zu sorgen. Der angepasste Aufgabenkatalog wurde unter Einbezug der ausführenden Stelle (kjz Rüti; vgl. Art. 317 ZGB i.V.m. § 17 lit. b und c KJHG; Prot. S. 82 unten) vom Gericht ausgearbeitet und den Parteien vorgeschlagen. Er scheint aktuell zielfüh- rend. Gleichzeitig versteht sich von selbst, dass dem Antrag vom 3. September 2024 der früheren Beistandsperson, es sei die Beistandschaft aufzuheben (Urk. 187, verglei- che auch Urk. 178A und 192 f. sowie Prot. S. 53), nicht stattzugeben ist. Die Bei- standschaft ist eine eminent wichtige flankierende Massnahme, damit der Wieder- aufbau eines Kontakts wenigstens von D._____ zu seinem Vater gelingen kann. Auch in Bezug auf C._____ ist weiterhin mit Spannungen zu rechnen, die der Ver- mittlung bedürfen. Allgemein lässt es die Beziehungsdynamik in der Familie als dringend angezeigt erscheinen, dass eine neutrale Vermittlungsstelle für beide Kin- der installiert bleibt. 2.4. Eine deeskalierende Wirkung darf sodann davon erwartet werden, dass der Kläger zugesagt hat, von den eingeleiteten strafrechtlichen Schritten Abstand zu nehmen (Art. 214 Ziff. 4). Dies ist zweifelsohne zu begrüssen.
- 37 - 2.5. Wie schon erwähnt, wird Ziffer 7 der Parteivereinbarung vom Verfah- rensgegenstand des Berufungsverfahrens nicht umfasst. Es geht um güterrecht- liche Aspekte, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Diese vermögensrecht- lichen Punkte (resp. ihre Umsetzung) unterstehen der freien Disposition der Par- teien. Es liegt auf der Hand, dass von der definitiven Klärung der Wohn-/Eigen- tumssituation ein positiver Einfluss auch auf das Wohl der Kinder erwartet werden könnte. Eine klar definierte Umsetzung der vermögensrechtlichen Entflechtung hätte geholfen, die Situation der Kinder zu beruhigen (vgl. schon Urk. 174 E. 4). Die vertraglichen Voraussetzungen für einen gültigen Widerruf der Ziffer 7 der Ver- einbarung sind erfüllt: Der Widerruf erfolgte rechtzeitig und formgültig (Urk. 223); ausserdem hatte die Zürcher Kantonalbank die Finanzierung wegen ungenügender Tragbarkeit unter den vereinbarten Übernahme-Modalitäten abgelehnt, wofür denn auch der Vorbehalt vereinbart worden war (vgl. Urk. 224). Infolgedessen fällt die Ziffer 7 der Vereinbarung dahin und bleibt die in Rechtskraft erwachsene Regelung gemäss erstinstanzlichem Urteil Ausgangspunkt für die eigentlichen Themen des Berufungsverfahrens. Es ist an den Parteien, diese Angelegenheit zu bereinigen. Die Beschränkung des Widerrufsvorbehalts auf die Ziffer 7 bringt klar zum Aus- druck, dass der Rest der Vereinbarung auch ohne diese Ziffer wirksam sein soll. Wenn die Beklagte nun vorbringen lässt, der Widerruf habe Implikationen auf die Unterhaltsberechnung (Urk. 223; vgl. auch Urk. 222/2), diese müsse revidiert wer- den, so fragt sich zunächst, was sie damit meint. Einen Irrtum macht sie zu Recht nicht geltend; allenfalls könnte man das Vorbringen der Beklagten als Antrag auf Nichtgenehmigung der Parteivereinbarung, verbunden mit dem Angebot von Nach- verhandlungen, verstehen. Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Ver- gleich den Irrtumsregeln nach Art. 23 ff. OR (BSK OR I-Schwenzer, Vor Art. 23-31 N 16; BGE 132 III 737 E. 1.3). Danach ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ob der Irrtum wesentlich ist, beurteilt sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OR. Ein wesentlicher Irrtum ist auch der Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sach-
- 38 - verhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte. Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erfor- derlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint (BGer 4A_418/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.2 m.w.H.). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sogenanntes caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausge- schlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.1 ff.). Gewissermassen überlagert wird diese vertragsrechtliche Thematik durch die ein- gangs unter E. II/1 erwähnte Überprüfungspflicht nach Art. 133 Abs. 1 ZGB in Ver- bindung mit Art. 273 Abs. 1 und Art. 285 ff. ZGB und durch den Offizial- und Unter- suchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Allenfalls könnten die Vorausset- zungen einer Genehmigung nicht gegeben sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Parteien einigten sich am 6. März 2025 unter Mitwirkung des Referenten und der Gerichtsschreiberin einvernehmlich auf die Vereinbarung und damit insbeson- dere auch auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 214). Bei den Un- terhaltsbeiträgen handelt es sich um einen Gegenstand des Vergleichs bzw. um einen strittigen Punkt, über den die Parteien verhandelten. Insofern haben sie sich im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarung vergleichsweise bewusst auf einen bestimmten Unterhaltsbeitrag geeinigt, ohne Gewissheit über die genaue Sach- und Rechtslage zu haben. Mit anderen Worten verzichteten sie darauf, dass der Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bis ins Detail vom Gericht be- urteilt wird. Damit nahmen beide Parteien in Kauf, dass die Berechnung des Ge- richts lediglich gestützt auf die Vergleichsgespräche erfolgte und ein Entscheid in einem strittigen Verfahren allenfalls anders ausfallen würde. Folglich handelt es sich bei den in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelten Unterhaltsbeiträgen um ein sog. caput controversum, weshalb eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wäre.
- 39 - Es ist mit Blick auf allfällige späteren Veränderungen der Verhältnisse hilfreich, wenn dokumentiert ist, wie die aktuellen Unterhaltsbeiträge im Einzelnen errechnet wurden (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zwingend zu dokumentieren sind aber bloss die in Art. 287a ZGB genannten Grundlagen. Diese sind denn auch in der Vereinbarung aufgeführt (Urk. 214, insb. Ziff. 5c). Wenn die Beklagte nun einwendet, es hätten ihr nicht alle einzelnen Positionen vorgelegen vor der Unterzeichnung (Urk. 227), so liegt das in ihrer eigenen Verantwortung, zumal sie anwaltlich begleitet an der Verhandlung teilnahm. Entscheidend ist, dass die geschlossene Parteivereinbarung Unterhaltsbeiträge vorsieht, die den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungs- fähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das tut sie. Aktuell und auch in naher Zukunft wird die Beklagte noch weiter mit den Kindern in der Liegenschaft der Familie wohnen können. Es ist daher angemessen, für sie und die Kinder bis auf Weiteres von den aktuellen Wohnkosten gemäss plausibler Be- rechnung der Vorinstanz auszugehen (gesamthaft Fr. 1'470.– [Urk. 100 S. 31 f.]). Aus heutiger Sicht zuzustimmen ist der Beklagten aber insofern, als es kaum mög- lich sein wird, nach einem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft weiterhin zu solch moderaten Kosten eine angemessene Wohnung zu finden. Dem wurde nicht Rechnung getragen bei der Ausgestaltung der Parteivereinbarung, da allseits die Hoffnung bestand, es würde reibungslos klappen mit der ins Auge gefassten Über- tragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten unter Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht der Hypothek. Aufgrund der überraschenden Wende ist im vorliegenden Urteil klarzustellen, dass die zukünftige Veränderung bezüglich der Wohnsituation, auch wenn sie voraussehbar sein mag, noch keine Berücksich- tigung bei der Unterhaltsbemessung fand. Mit anderen Worten stellen die aktuell zugrunde gelegten Wohnkosten (nach hier vertretener Auffassung) kein caput con- troversum für die Zeit nach dem Auszug dar. 2.6. Auch die weiteren getroffenen Regelungen entsprechen den persönli- chen wie auch finanziellen Verhältnissen der Parteien. Sie sind als angemessen, klar und vollständig zu beurteilen. Das Kindeswohl wird bestmöglich gewahrt.
- 40 -
3. Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien (Urk. 214) mit Aus- nahme deren Ziffer 7 zu genehmigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 und 2 lit. a der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (vgl. ferner Art. 96 Abs. 1 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich ausseror- dentlich aufwändig; die Kammer war mit mehreren Massnahmebegehren befasst (betreffend Wohnsitzverlegung, Obhutszuteilung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Betreuungsregelung, Prozessvertretung und Unterhaltsbeiträge; wiederholt super- provisorisch beantragt); es waren diverse Abklärungen und insgesamt drei Ver- handlungen nötig (vgl. vorn E. I/4). Es rechtfertigt sich – mit Blick namentlich auch auf die mehreren Begehren um vorsorgliche Massnahmen – die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr (Fr. 9'000.–) zu bestätigen und für das zweitinstanzli- che Verfahren eine solche von Fr. 7'000.– festzusetzen.
2. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und von den je zu gleichen Teilen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichtet haben. Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch der Beklagten vom 25. April 2025 wird – soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden ist – abgewiesen.
- 41 -
2. Die Zweitberufung betreffend Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelge- richts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 wird abgeschrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsa- chen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 betreffend Dispositiv-Ziffer 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In Genehmigung der Ziffer 1 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklagten zugeteilt.»
2. In Genehmigung der Ziffer 2, letzter Absatz, der Parteivereinbarung vom
6. März 2025 wird die Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «Die Beklagte wird verpflichtet, D._____ jeweils unaufgefordert dessen Identitäts- karte (und auf vorgängige Aufforderung des Klägers hin auch dessen Reisepass) zu Handen des Klägers mitzugeben, wenn der Kläger D._____ betreut. Der Kläger verpflichtet sich, die Identitätskarte (bzw. den Reisepass) von D._____ nach dem Betreuungsende jeweils unaufgefordert wieder zu Handen der Beklagten D._____ mitzugeben.»
3. In Genehmigung der Ziffer 2 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen
- 42 - am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Kontakt-/Betreuungsregelung ersetzt: «a) Von einer autoritativen Kontaktregelung bezüglich C._____ wird abgesehen.
b) Für D._____ wird folgende Kontaktregelung angeordnet: Phase 1: Der Vater ist berechtigt, D._____ am ersten und am dritten Samstag jeden Monat von 10 bis 19 Uhr (verpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. D._____ wird eine Fachperson als Übergabebegleitperson beigegeben. Deren Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Angewöhnungsphase: Bei den ersten vier Übergaben hat die Übergabe- begleitperson jeweils bis zu einer Stunde vor der Übergabe beim übergeben- den Elternteil einzutreffen, die Übergabe allein durchzuführen und gleich lang wie zuvor beim übergebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil zu verbleiben. Ein darüberhinausgehendes begleitetes Besuchsrecht ist nicht zu installieren. Nach der Angewöhnungsphase verantwortet die Übergabebegleitperson nur aber immerhin noch die Übergabe. Die Übergabebegleitperson wird ermächtigt, die Beiständin von sich aus über Schwierigkeiten bei den Übergaben zu orientieren. Phase 2: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ an je- dem ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, 17 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Phase 3: Sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während vier Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft, ist der Vater fortan berechtigt, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw. 17 Uhr, bis Sonntag- abend, 18 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Was die Feiertage betrifft, verbringt diese D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater:
- 43 - Ostern: von Sonntag, 10 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Pfingsten: von Freitag, 19 Uhr, bis Montag, 18 Uhr (unverpflegt); Weihnachten: vom 26. Dezember, 11 Uhr, bis 27. Dezember, 18 Uhr (unverpflegt). Ferien verbringt D._____ in der Phase 3 wie folgt mit dem Vater: während der ersten Woche der Sommer-Schulferien (fix) und der zweiten Woche der Herbst-Schulferien (fix) und ab 2027 während einer weiteren Ferienwoche in- nerhalb der Schulferien. Bezüglich dieser dritten Woche hat der Vater der Mutter mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sie nehmen möchte, und dies mit ihr abzusprechen; wobei ohne Gegenbericht der Mutter innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche als akzeptiert gilt. Die Mutter hat ihrerseits das Recht, mit D._____ für maximal fünf Wochen pro Jahr in die Ferien zu verreisen und damit die alternierende Wochenend- betreuung zu durchbrechen. Auch sie hat dem Vater mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann sie Ferien nehmen möchte, und dies mit ihm ab- zusprechen; wobei ohne Gegenbericht des Vaters innert 14 Tagen (schriftlich oder per E-Mail/SMS) die konkrete Ferienwoche jeweils als akzeptiert gilt. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut- ter. Ferienwochen beider Eltern beginnen jeweils am Freitagabend der Vorwoche, 17 Uhr, und dauern bis Sonntagabend, 18 Uhr (unverpflegt). Das darauffol- gende Wochenende verbringt D._____ jeweils beim anderen Elternteil, wo- durch sich der alternierende Wochenend-Rhythmus entsprechend anpasst. Dasselbe gilt nach Ostern und Pfingsten.»
4. a) Der von der früheren Beiständin der Kinder C._____ und D._____ am
3. September 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.
- 44 -
b) In Genehmigung der Ziffer 3 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 bleibt die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, bestehen, wobei der Auftrag an die Beistandsperson neu wie folgt lautet:
• eine Übergabebegleitperson im Sinne der Kontaktregelung für D._____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein,
• Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation in Kinderbelangen im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen,
• die weitere Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten,
• bei Konflikten der Parteien zu vermitteln und wenn nötig die Modalitä- ten des Besuchsrechts unter Einbezug aller Beteiligten veränderten Situationen anzupassen,
• bei veränderten Situationen Anträge hinsichtlich einer Anpassung zu stellen.
5. In Genehmigung der Ziffer 5 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wer- den die Dispositivziffern 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben. Es wird stattdessen die nachstehende Regelung des Kinderunterhalts ange- ordnet:
a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die folgenden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen: Fr. 1'000.– je Kind (zuzüglich allfällige von ihm bezogenen Kinder-/Ausbil- dungszulagen) ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Ur- teils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Ferner wird der Kläger verpflichtet, das FVP-Generalabonnement von C._____ und bei Bedarf später auch von D._____ zu bezahlen. Er ist be- rechtigt, die entsprechenden Kosten bei den monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen abzuziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu zahlen, auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt oder
- 45 - keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die von der Beklagten bezogenen Familienzulagen (Kinder-/Ausbildungszu- lagen) verbleiben bei ihr zur Deckung der für die Kinder in ihrem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Wohnen, Freizeit und Verpflegung. Die allgemeinen Kosten der Kinder sind von der Beklagten aus den Unterhaltsbeiträgen und ihren eigenen Einkünf- ten getragen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe schriftlich oder per E-Mail/SMS geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss lit. a nur proportional zur tatsächlichen Einkommens- steigerung angepasst.
- 46 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
c) Diese Regelung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Kläger: Fr. 6'700.– (80%) Beklagte: Fr. 4'700.– (65%, aktuell) Fr. 5'900.– (hypothetisch 80%, ab 1. September 2028) C._____: Fr. 268.– (Kinder-/Ausbildungszulage) D._____: Fr. 215.– (Kinder-/Ausbildungszulage, ab 1. Juli 2028 Fr. 268.–) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend. Bedarf: Kläger: Fr. 4'100.– Beklagte: Fr. 3'000.– C._____: Fr. 1'300.–, ab Juli 2028 Fr. 1'400.– D._____: Fr. 1'100.–, ab Juli 2028 Fr. 1'200.– Der Beklagten ist es gestattet, ohne Konsequenz auf die Unterhaltsberech- nung ihr Pensum auf 100% aufzustocken, falls dies wegen gestiegener Schul-/Lebenskosten der Kinder und/oder Tragbarkeitsanforderungen der Hypothekarbank unumgänglich sein sollte.
6. Es wird im Hinblick auf ein allfälliges späteres Abänderungsverfahren festge- halten, dass in die aktuelle Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge auf Sei- ten der Beklagten die aktuellen Wohnkosten (noch vor der Veräusserung der Liegenschaft der Familie) einflossen. Eine Anpassung an allenfalls höhere Wohnkosten nach dem Auszug bleibt vorbehalten.
7. In Genehmigung der Ziffer 6 der Parteivereinbarung vom 6. März 2025 wird die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 47 - «Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.»
8. In Bezug auf die noch hängigen Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird das Verfahren abgeschrieben.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien in ehe-, schei- dungs- und vorsorgerechtlicher Hinsicht mit Erfüllung ihrer Parteivereinba- rung vom 6. März 2025 vollständig auseinandergesetzt erklärt haben.
10. a) Die Dispositivziffern 18 und 19 (Kostenfolgen) des Urteils des Einzel- gerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2023 werden bestätigt.
b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
c) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt
d) Die Gerichtskosten für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfah- ren werden von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
e) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
11. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien an die KESB Hinwil, Joweid Zentrum 1, Postfach 551, 8630 Rüti an die Beiständin, L._____, kjz Rüti, Joweid Zentrum 1, Postfach 454, 8630 Rüti an das Bezirksgericht Hinwil. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 48 -
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (bzw. in Bezug auf Dispositivziffer 8 ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: ms