opencaselaw.ch

LC230024

Ehescheidung

Zürich OG · 2023-07-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten 2012. Sie haben eine gemeinsa- me Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015.

E. 2 Mit Eingabe vom 9. November 2017 erhob die Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz; act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 9. März 2023 dargestellt (act. 368 S. 14-20); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdisposi- tiv ist vorne wiedergegeben.

E. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch voran stellt sie einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, allerdings "nur infolge der anwaltlichen Sorg- faltspflicht", müsse sie doch davon ausgehen, dass der Beklagte als nicht leis- tungsfähig zu erachten sei (act. 365 Rz. 67 f.).

E. 2.2 Der Anspruch gegenüber dem Ehegatten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) setzt einerseits die Leistungsfähigkei- ten des Ehegatten und anderseits – wie der Anspruch gegenüber dem Gemein- wesen auf unentgeltliche Rechtspflege – die Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1). Erforderlich ist im Weiteren (ebenfalls wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege), dass die Sache nicht als aussichtslos erscheint (WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskos- tenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., 682 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom ansprechenden Ehe- gatten geltend zu machen (vgl. BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2 f.). Vorliegend ist der Antrag bereits aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wo- nach es an der Leistungsfähigkeit des Beklagten fehlt, abzuweisen. Wie sich zei-

- 38 - gen wird, mangelt es im Weiteren jedenfalls auch an einer hinreichenden Darle- gung der eigenen Mittellosigkeit (Zur Frage der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit sogleich E. 2.3).

E. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu bewilligen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Insbesondere ist die Mittellosigkeit aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 13; ZK ZPO-EMMEL, Art. 119 N 5), und zwar auch dann, wenn der ge- suchstellenden Person vor der ersten Instanz die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war (BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3; BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.1 f.).

E. 2.3.1 Mittellos ist eine Partei, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Ein- kommen und Vermögen) verfügt, um neben dem Unterhalt für sie und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 117 N 16 m.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse und den Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 18 ff.). Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, stellt sich bei einer unbeholfenen Per- son die Frage, ob sie vom Gericht auf die Angaben hinzuweisen wäre, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei ei- ner anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbes- sern. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll. Kommt die anwaltlich vertretene

- 39 - Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichenden Bedürfnisnachweises abgewiesen werden (zum Ganzen: BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.H.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die Klägerin reicht einzig Belege zu ihrem Einkommen ein (act. 367/4-7) und ver- weist für ihr familienrechtliches Existenzminimum auf das Urteil der Vorinstanz. Was ihr Vermögen betrifft, behauptet sie pauschal, "nicht über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen" zu verfügen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im vorinstanzlichen Verfahren bereits gutgeheissen worden sei und sich an der Situation nichts verändert habe (act. 365 Rz. 72). Allerdings liegt zum einen der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Oktober 2019 (act. 182), mit dem der Klägerin die unentgeltlich Rechtspflege bewilligt wurde, knapp vier Jahre zu- rück und reichte die Klägerin zum andern im Berufungsverfahren weder Steuerer- klärungen noch Kontoauszüge ein. Die aktuelle Vermögenssituation ist nicht dar- getan. Damit ist die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen und es kann nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden.

E. 2.3.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Die Kammer ist in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich zurückhaltend bei der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere soweit es um die elterliche Sorge, die Obhut und die Betreuungsregelung geht. Die Vorinstanz hat detaillierte Regelungen insbesondere zu den Kinderbelangen getroffen und ihre Anordnun- gen (auf insgesamt rund hundert Seiten) umfassend begründet. Die Klägerin ficht

- 40 - einzelne Punkte, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen, an, und zwar wie ge- sehen zu Unrecht und ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen, weshalb die Verlustgefahren zum Vornherein nicht unerheblich waren. Es ist fraglich, ob eine Partei, die weiss, selbst für die Pro- zesskosten aufkommen zu müssen, dies vernünftigerweise ebenfalls getan hätte. Nach dem Gesagten kann letztlich aber offen bleiben, ob das Gesuch um umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege nicht auch an der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels scheitert.

E. 2.3.3 Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die von der Vorinstanz vorgesehene Ferienzeit C._____s beim Beklagten von sechs Wochen pro Jahr zu reduzieren. 3.

E. 3 Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 Absätze

E. 3.1 Die Klägerin hält weiter dafür, der Beklagte solle erst ab 2026 zwei Wochen am Stück Ferien mit C._____ verbringen. C._____ könne bis heute beim Beklag- ten nicht alleine einschlafen, während dies C._____ in ihrem Haushalt bereits problemlos gelinge, seit sie ein Kleinkind gewesen sei. Während C._____ bei ihr offenbar die dafür notwendige Sicherheit und Bindung finde, scheine ihr dies beim Beklagten bis heute zu fehlen. Es sei daher zu früh, dass C._____ zwei Wochen von ihr, der Mutter, getrennt werde (act. 365 Rz. 39).

E. 3.2 Die Ferien C._____s bei ihrem Vater verlaufen bereits heute gut. Die Kin- desvertreterin hat festgehalten, dass sich C._____ an die Ferienwochen beim Va- ter gut gewöhnt habe und kaum mehr Heimweh verspüre (act. 324 Rz. 23; vorne E. 2.2.). Im Juli 2024 wird C._____ zudem bereits acht Jahre und acht Monate alt sein. Wieso vor diesem Hintergrund Ferien beim Vater von mehr als einer Woche am Stück nicht möglich und angemessen sein sollen, ist nicht dargetan und nicht zu sehen. Auch insoweit besteht kein Grund, von der vorinstanzlichen Regelung abzuweichen. 4.

E. 4 und 5 (Ferienregelung), 5 (Nachholungsregelung) und 7 (Weisung) des vorin- stanzlichen Urteils. Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv- Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 Absätze 1-3 und 6-

E. 4.1 Die Klägerin macht sodann geltend, wenn die Vorinstanz festlege, dass die Betreuungstage des Beklagten unmittelbar während der Zeit vor und nach ihren Ferien (Samstag und/oder Sonntag) ausfallen, stütze sie sich auf einen Antrag der Kindesverfahrensvertreterin. Die Regelung sei aber unvollständig, denn in die Klammer gehöre auch die Regelung des Freitags (Freitag, Samstag und/oder Sonntag), was mutmasslich schlicht und einfach vergessen gegangen sei (act. 365 Rz. 41 f.). In der aktuellen Fassung würde dies bedeuten, dass für die Fälle, in denen C._____ die erste Woche der Ferien mit ihr (der Klägerin) verbrin-

- 30 - ge, C._____ nach der Schule am Freitag zum Vater gehe, um dann am Sams- tagmorgen zu ihr wechseln zu müssen. Da es vorliegend genau um eine Redukti- on der Wechsel zwischen den Eltern gehe, sei dies sicher nicht sinnvoll (act. 365 Rz. 43 f.).

E. 4.2 Die Klägerin bezieht sich der Sache nach auf die Erwägungen der Vorin- stanz, wonach festzuhalten sei, dass auch die Mutter berechtigt sei, sechs Wo- chen Ferien mit C._____ zu verbringen, wobei die Betreuungstage des Vaters vor und nach den Ferien entfielen (act. 368 S. 70), und hält vor diesem Hintergrund wie gesehen dafür, die Aufführung des Freitags im Dispositiv sei "schlicht und ein- fach vergessen gegangen". Sie macht damit einen Widerspruch zwischen Erwä- gungen und Dispositiv und mithin einen Berichtigungsgrund im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO geltend. Für eine Erläuterung oder Berichtigung ist die Rechtsmittel- instanz jedoch nicht zuständig, sondern die Vorinstanz, welche den zu erläutern- den oder zu berichtigenden Entscheid getroffen hat (OGer ZH PF130002 vom

11. April 2013 E. 1.10; OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 E. 2.7; TANNER, Er- läuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, ZZZ 2017/2018 S. 3, 14). Die Erläuterung oder Berichtung kann grundsätzlich jederzeit verlangt werden, unabhängig von der Rechtskraft des Entscheids, und zwar auch parallel zu einer Berufung oder Beschwerde (OGer ZH RB130032 vom 29. August 2013 E. II.2; TANNER, ZZZ 2017/2018 S. 13, 15 f.). Es obliegt der Klägerin, bei der Vor- instanz ein entsprechendes Berichtigungsbegehren zu stellen.

E. 4.3 Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung ist damit mangels Zuständigkeit insoweit nicht einzutreten, als sich dieser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und nach den Ferien mit der Klägerin (d.h. inkl. Freitag) bezieht. 5. 5.1 Die Klägerin ficht im Weiteren Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an, wonach der Beklagte berechtigt ist, durch Krankheit von C._____ ausgefalle- ne Betreuungstage innert sechs Wochen entsprechend nachzuholen.

- 31 - 5.2 Die Vorinstanz begründete die Regelung im Wesentlichen mit dem bisheri- gen (obstruktiven) Verhalten der Klägerin und hielt sie für unabdinglich. Wie aus der Parteibefragung vom 25. Oktober 2022 hervorgehe, habe der neue Arzt von C._____ teils Arztzeugnisse ausgestellt, ohne C._____ je gesehen zu haben. Ferner erscheine die Ansicht der Klägerin, was als derart schwer krank anzuse- hen sei, dass C._____ nicht zum Beklagten fahren könne, als fraglich. Ein Hus- ten, Kopfschmerzen oder dergleichen seien keine schweren Krankheiten und ver- unmöglichten keinen Betreuungswechsel. Die Skepsis des Beklagten, dass die Klägerin Krankheiten von C._____ vorschieben könnte, um den Betreuungswech- sel zu untergraben bzw. nach ihrem Gutdünken anzupassen, könne daher nach- vollzogen werden, zumal die Klägerin nach wie vor eine noch weitere Reduktion der Betreuung durch den Beklagten wünsche, als von C._____ und der Kindsver- treterin beantragt. Die Vergangenheit zeige, dass die Klägerin alle Register ziehe, um die Betreuung C._____s so zu gestalten, wie sie das für richtig erachte. Da durch die Betreuungsreduktion wieder Raum bestehe, verpasste Betreuungstage durch den Beklagten nachzuholen, erscheine eine entsprechende Regelung da- her angemessen und angesichts der Lage notwendig. Die Klägerin könne so kei- ne Betreuungstage mehr verhindern. Vielmehr führe ein allfälliges Vorschieben einer "schweren" Krankheit durch die Klägerin mit einer entsprechenden Rege- lung dazu, dass C._____ nebst der regulären Betreuung weitere Betreuungs- wechsel zu bewerkstelligen hätte, was die Klägerin gemäss eigenen Aussagen gerade zu verhindern suche. Ein allfälliges Vorschieben einer Krankheit C._____s dürfte daher zum Wohl C._____s nicht (mehr) im Interesse der Klägerin liegen (act. 368 S. 70 f.). 5.3 Die Klägerin hält die von der Vorinstanz angeordnete Kompensationsrege- lung für völlig kontraproduktiv und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Dies weil sie einerseits ein weiteres Spielfeld für den Konflikt der Eltern biete, indem derar- tige "Kompensationen" miteinander geplant und vereinbart werden müssten. Der Beklagte habe aktuell die siebte Strafanzeige gegen sie (die Klägerin) eingereicht, wobei sie jedes Mal gebüsst werde. Davon stünden fünf Anzeigen im Zusammen- hang mit von ihm behaupteten ausgefallenen Besuchstagen. Weiter würde die klare (Betreuungs-)Regelung erneut durchbrochen und genau dies sei nicht Ziel

- 32 - der Reduktion der Betreuungswechsel. Darüber hinaus sei eine solche Kompen- sationsregelung auch nicht verhältnismässig. C._____ sei im Jahr 2023 noch nie krank gewesen und es hätten sämtliche Besuchstage stattgefunden. Letztes Jahr hätten überdies 95% der Besuchstage beim Beklagten stattgefunden, was mut- masslich auch am fortschreitenden Alter von C._____ liege und an der Tatsache, dass kleine Kinder einfach häufiger krank seien, als Primarschulkinder. C._____ nehme die Besuchstage beim Vater wenn immer möglich wahr, auch bei Schnup- fen, Husten, leichtem Bauchweh usw. Wenn aber der Beklagte ernsthaft verlange, dass C._____ bei hohem Fieber, akutem Erbrechen oder Durchfall sehr krank zu ihm wechseln soll bzw. er dafür einen Ersatz seiner Zeit mit C._____ einfordere, zeige dies doch deutlich, dass es ihm nicht um das Wohl des Kindes zu gehen scheine, sondern vielmehr einzig um einen Machtkampf zwischen den Eltern. Alle Fachpersonen seien sich einig: C._____ brauche sofortige Entlastung. Ihr aber den Druck aufzuerlegen, nach einer Krankheit neben ihrem dicht gedrängten Schulalltag auch noch ausgefallene Betreuungstage zu kompensieren, sei kom- plett kontraproduktiv (act. 365 Rz. 46 ff.). 5.4.1 Eine solche Kompensationsregelung, wie sie das vorinstanzliche Urteil vor- sieht, ist durchaus ungewöhnlich und für den Regelfall abzulehnen. Vorliegend bestehen allerdings besondere Umstände. Die Vorinstanz hat gestützt auf Berich- te der Beistandspersonen (vgl. dazu act. 368 S. 46 ff.) an verschiedenen Stellen hervorgehoben, die Klägerin sei seit Jahren bestrebt, die Betreuung durch den Beklagten auf ein Minimum zu reduzieren und Zugeständnisse nur unter ihren Bedingungen zu machen (act. 368 S. 63), sie habe sich jeweils nur ungenügend und oft nur unter Androhung irgendwelcher Nachteile an die getroffenen Regelun- gen gehalten (act. 368 S. 63) und sie habe den Beklagten durch ihr eigenmächti- ges Handeln oft dazu gezwungen, sich zu wehren und den Rechtsweg zu be- schreiten (act. 368 S. 66). Tatsächlich hat die Beiständin berichtet, dass die Klä- gerin mehrmals Ferien des Beklagten mit C._____ vereitelt habe, indem sie nicht auf Vorschläge des Beklagten bzw. Festlegungen der Beiständin eingegangen sei oder indem sie die Herausgabe der Ausweispapiere verweigert habe (act. 262 S. 1; act. 284 S. 1; act. 289 S. 5 f.). Was die in der Vergangenheit ausgefallenen Be- suchstage betrifft, wird von der Beiständin geschildert, man habe die Mutter da-

- 33 - rauf hingewiesen, dass es für eine Krankmeldung ein ärztliches Zeugnis brauche und C._____ bei leichter Erkrankung gut beim Vater sein könne. Trotzdem seien die Besuche beim Vater teilweise abgesagt worden (act. 227 S. 2). Die Klägerin habe sich auf den Standpunkt gestellt, wenn C._____ krank sei, solle und wolle sie (nicht beim Vater, sondern) bei ihr sein. Die Klägerin habe dabei Wert darauf gelegt, dass C._____ direkt gefragt werde, wo sie sein möchte. Entsprechende In- terventionen seitens der Beiständin, mit welchen die Klägerin aufgefordert worden sei, C._____ nicht in dieser Art unter einen Entscheidungsdruck zu bringen, habe die Klägerin nicht nachvollziehen können. Sie habe darauf bestanden, C._____ jeweils abzuholen und bei sich zu behalten, sofern sie das wünsche. Da gemäss Beiständin schliesslich die eingereichten Zeugnisse wenig aussagekräftig seien und nicht alle der ausgefallenen Tage abdeckten, blieben auch hier Fragen offen (act. 289 S. 5). 5.4.2 Wenn die Vorinstanz es vor diesem Hintergrund (ausnahmsweise) für unab- dingbar hielt, eine Kompensationsregelung zu treffen, so ist dies nicht zu bean- standen. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit lässt konkret befürch- ten, dass sie Betreuungskontakte des Beklagten unter Berufung auf eine Krank- heit C._____s zu verhindern suchen und so weitere Konfliktsituationen provozie- ren könnte. Was die Ausgestaltung der Kompensationsregelung betrifft, ist zu be- achten, dass die Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren zunächst vorge- schlagen hatte, dass die Betreuungstage beim Vater bei leichter Erkrankung C._____s stattzufinden hätten. Bei schwererer Erkrankung sei die Mutter nach Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses (einer von zwei im Voraus bezeichneten Arztpraxen) für berechtigt zu erklären, C._____ bei sich zu behalten (vgl. act. 324 S. 11). Von diesem Antrag ist die Kindesvertreterin alsdann wieder abgerückt, da sie insbesondere befürchtete, dies könnte zu weiteren Diskussionen und Konflik- ten auf dem Rücken von C._____ führen (act. 324 S. 7 f.). Tatsächlich hätte eine solche Regelung, die auf eine Abgrenzung zwischen "leichter" und "schwererer" Erkrankung abstellt, voraussichtlich jedes Mal Anlass zu Streit zwischen den El- tern gegeben. Die Vorinstanz hat daher eine andere Anordnung getroffen, bei der die Frage der Schwere einer Erkrankung nicht diskutiert zu werden braucht, aus- gefallene Besuchstage aber (grundsätzlich diskussionslos) nachzuholen sind. Wie

- 34 - bei jeder anderen Regelung sind auch bei dieser Anordnung Schwierigkeiten in der Umsetzung zu erwarten, allerdings nicht wegen der Anordnung als solcher, sondern einzig und allein wegen dem fehlenden Willen der Parteien, ihre Verant- wortung wahrzunehmen. 5.4.3 Bei der konkreten Anwendung der Kompensationsregelung darf bei C._____, die mittlerweile im Primarschulalter ist, vorab davon ausgegangen wer- den, dass sie – wie die Klägerin selbst festhält – nicht mehr gleichermassen mit Krankheiten konfrontiert sein wird, wie in der Vergangenheit. Kommt es zu einer leichten Erkrankung, erscheint ein Wechsel in die Betreuung des Vaters möglich und zumutbar. In den nur ganz selten zu erwartenden Fällen einer schwereren Erkrankung ist ein Betreuungswechsel nicht zumutbar. C._____ muss und soll in diesem Fall nicht zum Beklagten wechseln. Zentral ist dabei wie erwähnt einer- seits, dass Krankheiten von C._____ bzw. deren Schweregrad keinen Streitpunkt mehr darstellen. Die entfallenen Besuchstage sind anderseits nachzuholen. Dies- falls besteht zwar tatsächlich die Notwendigkeit, Ersatzbesuchstage festzulegen. Dieser Nachteil wird aber durch die Vorteile aufgewogen: Obstruktivem Verhalten der Klägerin wird wirksam entgegen getreten, es muss keine Auseinandersetzung über die Schwere der Krankheit geführt werden und der Beklagte hat keinen Grund, beim Ausfall eines Betreuungstages wegen Krankheit sogleich eine Straf- anzeige zu erheben. Zur Verhältnismässigkeit dieser Regelung ist festzuhalten, dass ausgefallene Besuchstage ein stetiger Streitpunkt bildeten, den Elternkonflikt für C._____ spürbar machten und so zur Verstärkung ihres Loyalitätskonflikts bei- getragen haben dürften. Die angefochtene Regelung ist daher zwar ungewöhn- lich, aber mit Blick auf das Kindeswohl verhältnismässig. 5.4.4 Festzuhalten ist, dass auch Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils der klägerischen Kritik standhält. 6. 6.1 Schliesslich ficht die Klägerin Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils an und verlangt, dass die Weisung, für C._____ "eine Therapie bei einer gemein- sam bestimmten psychologischen Fachperson zu organisieren und sie dort re- gelmässige Termine (mindestens alle zwei Wochen) wahrnehmen zu lassen, so-

- 35 - lange die Fachperson dies für nötig erachtet", insofern angepasst wird, als "(min- destens alle zwei Wochen)" durch "gemäss der Empfehlung des Therapeuten" er- setzt wird. Sie befürchte, dass dann, wenn aus irgendwelchen Gründen das Inter- vall von zwei Wochen nicht eingehalten werden könne (sei es auch nur, weil die Therapieperson einmal in den Ferien sei oder die Ferien der Parteien anstünden), der Beklagte wieder geneigt sein werde, sie (die Klägerin) zu verzeigen (sei es bei der KESB oder bei anderen Behörden), die gerichtliche Weisung nicht eingehal- ten zu haben. Eine derart starre Regelung, wie es die Vorinstanz vorsehe, mache überhaupt keinen Sinn. Es sei klar, dass eine Therapie nicht immer 2-wöchentlich stattfinden könne, zumal C._____ 13 Wochen Ferien pro Jahr und auch die The- rapieperson nicht immer die zeitliche Kapazität haben werde, auf (notabene) un- befristete Zeit alle zwei Wochen fix Termine anbieten zu können. Aus ihrer Sicht müsse deshalb die Regelmässigkeit der Termine nach Empfehlung durch die zu- ständige Therapieperson bestimmt werden und nicht durch eine gerichtliche star- re Weisung, die je nachdem therapeutisch gesehen überhaupt nicht sinnvoll sei (act. 365 Rz. 58 ff.). 6.2 Die Weisung der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund eines entsprechenden Antrags der Kindesvertreterin zu sehen (act. 324 S. 11). Die Kindesvertreterin verwies darauf, dass C._____ zwischen Eltern hin und her pendle, welche in zwei völlig getrennten Welten lebten und ihr keinerlei Brücke zu bauen vermöchten. C._____ sei bei den Übergängen von einem Elternteil zum andern weitgehend auf sich allein gestellt und stehe vermutlich in einem starken Loyalitätskonflikt, wel- cher sich in den nächsten Jahren altersentsprechend eher verstärken werde. Ihr Wohl und ihre Entwicklung seien gefährdet und es seien Massnahmen zu ihrem Schutz nötig. C._____ solle einen neutralen Raum erhalten, in welchem sie sich äussern könne, wo sie entlastet und gestärkt werde und wo sie lernen könne, wie sie mit ihrer schwierigen familiären Situation möglichst gut umgehen könne. Eine solche Unterstützung im Sinne einer Psychotherapie sei dringend nötig. Da die El- tern es bisher trotz Unterstützung durch die Beiständin und sie (die Kindesvertre- terin) nicht geschafft hätten, eine Therapie für C._____ aufzugleisen, brauche es eine gerichtliche Anordnung und Weisung (act. 324 Rz. 26 f.). Die Vorinstanz er- achtete in Übereinstimmung mit der Kindesvertreterin (und der Beiständin) eine

- 36 - Psychotherapie für C._____ als zweck- und verhältnismässig. Die Psychothera- peutin bzw. der Psychotherapeut solle für C._____ eine unabhängige Vertrauens- person sein, welcher sie sich anvertrauen können, ohne Angst zu haben, dass ih- re Aussagen im Kampf ihrer Eltern gegen den jeweiligen anderen Elternteil ver- wendet würden. Die Verantwortung für die Errichtung einer solchen Psychothera- pie sei den Eltern aufzuerlegen, da sie die unerträgliche Situation für C._____ mit ihren starren Haltungen schliesslich auch gemeinsam geschaffen hätten und als Eltern nach wie vor gemeinsam für C._____ verantwortlich seien. Sollten sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen können, sei diese von der Beiständin zu bestimmen (act. 368 S. 78; vgl. Dispositiv-Ziffer 8, 6. Spiegelstrich). In der konkre- ten Ausgestaltung der Weisung auferlegte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Antrag der Kindesvertreterin den Eltern, für C._____ "regelmässige Termine (mindestens alle zwei Wochen)" bei einer psychologischen Fachperson wahr- nehmen zu lassen. Sichergestellt werden sollte damit, dass die Parteien nicht be- reits bei der Organisation der Therapie über die Häufigkeit der Termine streiten. Dies erscheint angesichts der hochstrittigen Verhältnisse durchaus sinnvoll. Rich- tig ist zwar, dass es alsdann nicht strikte bei diesem Rhythmus von einem Termin alle zwei Wochen bleiben muss. Die psychologische Fachperson kann hier An- passungen vornehmen bzw. solche empfehlen, was sich "a maiore ad minus" da- raus ergibt, dass die Fachperson nach der vorinstanzlichen Regelung die Thera- pie auch ganz abbrechen kann, wenn sie dies für angebracht erachtet. Die von der Klägerin vorgeschlagene Formulierung brächte hier keinen Mehrwert. Ganz gleich, wie eine Regelung formuliert würde, wäre sie im Übrigen nie abschlies- send und klar genug, um mit Sicherheit zu verhindern, dass die Parteien sich auch in Zukunft streiten. 6.3 Es besteht kein Anlass, Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ge- mäss dem Antrag der Klägerin anzupassen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten: Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung ist in- soweit nicht einzutreten, als sich dieser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Ab- satz 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und

- 37 - nach den Ferien mit der Klägerin bezieht. Im Übrigen ist die Berufung abzuwei- sen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2.2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2.

E. 7 (Betreuungsregelung), 6 (Aushändigung Ausweispapiere), 8 (Beistandschaft),

E. 9 (Erziehungsgutschriften), 10 (Kinderunterhalt), 11 (nachehelicher Unterhalt),

E. 12 (Grundlagen der Unterhaltsregelung), 13 (Indexierung), 14 (Vorsorgeaus- gleich), 15 (Güterrecht), 16-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. III.

- 24 -

1. Die Vorinstanz gab im Rahmen ihrer Erwägungen zu Obhut und Betreuung

– nach rechtlichen Erörterungen (act. 368 S. 28 ff., 67 f.), auf die verwiesen wer- den kann – die Ausführungen der Parteien (act. 368 S. 30 ff., 53 ff., 56 ff.) und der Kindsvertreterin (act. 368 S. 44 f., 55 f., 61 f.) sowie Berichte der Beiständinnen (act. 368 S. 45 f., 47 f., 49 ff.), der Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich (act. 368 S. 46 f.), der Besuchsbegleitung (act. 368 S. 48 f.), der Kindergärtnerin (act. 368 S. 52 f.) und der Leiterin des Kinderturnens (act. 368 S. 53) wieder. Sie schloss daraus, dass C._____ zurzeit massiv unter dem zwischen ihren Eltern bestehenden Konflikt leide und ihre gesunde Entwicklung gefährdet sei. Zwar schienen beide Elternteile C._____ sehr zu lieben und sich gehörig um sie zu kümmern. Die Beziehung der Eltern untereinander sei aber von einer hohen Feindseligkeit gezeichnet. Die Ursachen der Streitigkeiten und der Probleme C._____s würden beim jeweils anderen Elternteil verortet. Die Klägerin scheine seit Jahren bestrebt zu sein, die Betreuung durch den Beklagten auf ein Minimum zu reduzieren sowie gerichtlich oder durch die Beiständin getroffene Regelungen oft nur ungenügend und unter Androhung irgendwelcher Nachteile zuzulassen. Sie scheine ihre Rolle als Mutter und ihre Familie als wichtiger zu erachten als diejenige des Beklagten, was sie C._____ bewusst oder unbewusst vermittle und so den Beklagten als leiblichen Vater und weitere zentrale Betreuungsperson ab- werte. Der Beklagte auf der anderen Seite befinde sich im Kampf um die Aner- kennung der Tochter und seine Gleichberechtigung als Bezugsperson. Dabei ver- kenne er, dass der hauptsächliche Lebensmittelpunkt C._____s bei der Mutter und ihrer gewohnten Umgebung (Geschwister, Nachbarschaft, Schule, Freunde etc.) sei. C._____ befinde sich in diesem Spannungsfeld im ständigen Loyalitäts- konflikt und zeige psychosomatische Beschwerden (insbesondere Kopf- und Bauchschmerzen sowie Unwohlsein). Sie wünsche sich mittlerweile weniger Be- treuungswechsel im Alltag (act. 368 S. 62-67). Konkret zur Ausgestaltung der Be- treuungsregelung verwies die Vorinstanz auf die Anträge der Kindsvertreterin (act. 368 S. 67; dazu näher E. 2.2) und erwog, mangels Kooperation der Parteien bedürfe es vorliegend auch für Kleinigkeiten obrigkeitlicher Regelungen (wobei auch diese in der Vergangenheit vor allem seitens der Klägerin nicht eingehalten worden seien). Die Eltern seien in ihren eigenen Ansichten zum Kindeswohl ge-

- 25 - fangen und erschienen unfähig, die Bedürfnisse effektiv wahrzunehmen. Es sei an der Zeit, C._____s Bedürfnisse, die sie mittlerweile glücklicherweise selbst ar- tikulieren könne, ernst zu nehmen. Dem Wunsch C._____s entsprechend sei zur Beruhigung der Situation während der Schulzeit unter der Woche die Betreuung durch den Beklagten zu reduzieren und dafür die Ferienbetreuung auf sechs Wo- chen auszudehnen. Zudem sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht fest- zulegen. Die Regelung müsse detaillierter als üblich ausfallen, um den Parteien zusätzliche Diskussionsgrundlagen in Bezug auf das Betreuungsrecht zu entzie- hen. So sei festzuhalten, dass auch die Mutter berechtigt sei, sechs Wochen Fe- rien mit C._____ zu verbringen, wobei die Betreuungstage des Beklagten vor und nach diesen Ferien entfielen. Des Weiteren sei entsprechend festzuhalten, dass die Ferien mit dem Beklagten zusätzlich durch ein Betreuungswochenende vor oder nach diesen Ferientagen ergänzt werde. Im Übrigen bedürfe es auch einer Regelung bezüglich der Herausgabe der Identitätskarte, da die Klägerin die Feri- en durch die Verweigerung der Herausgabe sonst – wie bereits in der Vergan- genheit – eigenmächtig torpedieren könnte, zumal sie derart viele Ferien C._____s mit dem Beklagten nicht wünsche. Notwendig sei auch eine Regelung bezüglich des Nachholens verpasster Betreuungstage (act. 368 S. 67-71). 2.

Dispositiv
  1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:
  4. Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als sich die- ser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 5 des vorinstanzlichen Ur- teils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und nach den Ferien mit der Klägerin bezieht.
  5. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. März 2023 in folgenden Punkten mit heutigem Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterli- che Sorge), 3 (Obhut), 4 Absätze 1-3 und 6-7 (Betreuungsregelung), 6 (Aushändigung Ausweispapiere), 8 (Beistandschaft), 9 (Erziehungsgutschrif- ten), 10 (Kinderunterhalt), 11 (nachehelicher Unterhalt), 12 (Grundlagen der - 41 - Unterhaltsregelung), 13 (Indexierung), 14 (Vorsorgeausgleich), 15 (Güter- recht), 16-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung).
  6. Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, wird ersucht, die folgenden Mit- teilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 20 des Urteils vom 9. März 2023 vorzu- nehmen: - an das Zivilstandsamt der Stadt D._____ (mit Formular), - an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ (mit Formular).
  7. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  8. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Disposi- tiv-Ziffern 4 Absätze 4 und 5 (Ferienregelung), 5 (Nachholregelung) und 7 (Weisung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
  9. März 2023 werden bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an den Be- klagten unter Beilage eines Doppels von act. 365, an das Bezirksgericht Pfäffikon, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen und an die Beiständin (F._____, kjz G._____), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 42 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse und Urteil vom 28. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. März 2023; Proz. FE170105

- 3 - Rechtsbegehren: − der Klägerin (act. 88 S. 2 ff. i.V.m. act. 252 S. 4 ff.): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei un- ter die alleinige Sorge der Klägerin zu stellen.

3. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei un- ter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − Jeden zweiten Samstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtung); − In den geraden Jahren an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) und in den un- geraden Jahren an Pfingsten (Samstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr) und über Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis und mit 2. Januar, 18.00 Uhr); − Weihnachten in einem Jahr vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, und im ande- ren Jahr von 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis

26. Dezember, 10.00 Uhr; − Während zwei nicht zusammenhängenden Ferienwo- chen pro Jahr in den Schulferien des Kindes, wobei die Ferien jeweils am 1. Samstag der Ferien um 08.00 Uhr beginnen und bis zum nächsten Samstag um 18.00 Uhr dauern; − Folgt darauf eine Ferienwoche beim anderen Elternteil beginnt die kommende Ferienwoche am Samstag um 18 Uhr und endet am Sonntag darauf um 8 Uhr; − Der Kläger sei zu verpflichten, C._____ stets am Woh- nort der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubrin- gen; − […],

- 4 - − Der Beklagte hat seinen Ferienwunsch bis jeweils drei Monate vor Ferienantritt anzukündigen. Kommt betref- fend die Ferienplanung keine Einigung zustande, hat die Klägerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidrecht und der Beklagte in den Jahren mit un- gerader Jahreszahl.

5. Die errichtete Beistandschaft sei vollumfänglich aufzuhe- ben.

6. Die AHV-Erziehungsgutschriften für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, seien vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben.

7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Pflege und Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, nach- folgende, erst nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Beklagten bzw. Abschluss eines etwaigen Beweisver- fahrens zu beziffernder, monatlich im Voraus zahlbare Kin- derunterhaltsbeiträge (zzgl. sämtliche vom Beklagten be- zogenen vertraglichen und gesetzlichen Kinder-, Ausbil- dungs- und Familienzulagen) zu bezahlen: − Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: mindestens CHF 1'590.00 (davon CHF 320.00 Betreuungsunter- halt) bis 31. August 2028 (mutmasslicher Eintritt von C._____ in die Oberstufe); − Ab 1. September 2028 (mutmasslicher Eintritt von C._____ in die Oberstufe) bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Tochter: mindestens CHF 1'500.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt). Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge mo- natlich im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, auch über die Mündigkeit der Tochter hinaus, solange diese im gleichen Haushalt mit der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht oder eine andere Zahl- stelle bezeichnet.

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2028 (mutmasslicher Eintritt von C._____ in die Oberstufe) monatlich im Voraus auf jeden Monat zahlbare, erst nach vollständiger Aus- kunftserteilung durch den Beklagten bzw. Abschluss eines etwaigen Beweisverfahrens zu beziffernder, nacheheliche

- 5 - Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 400.00 zu bezah- len.

9. Eventualantrag für den Fall, dass das Gericht den Betreu- ungsunterhalt anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungsunterhalt resultiert als gemäss Ziff. 7 vorstehend, sei die Differenz von CHF 3'150.00 sowie das der Klägerin angerechnete Einkommen ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis 31. August 2018 als nachehelicher Unterhalt zu- zusprechen.

10. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine, erst nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Beklagten bzw. Abschluss eines etwaigen Beweisverfahrens zu bezif- fernde, güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindes- tens CHF 82'828.95 zu bezahlen.

11. Der Klägerin sei nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Beklagten gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Abschluss des Beweisverfahrens eine Frist zur Bezifferung der Kin- derunterhaltsbeiträge, der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der güterrechtlichen Ausgleichsforderung anzusetzen.

12. Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 5. März 2018 hinsichtlich der Aufteilung der Vorsorgeguthaben der

2. Säule zu genehmigen und den Verzicht der Parteien auf Ausgleich der Guthaben vorzumerken.

13. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."

- 6 - − des Beklagten (act. 101 S. 2 ff. i.V.m. act. 273 S. 2 ff.): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. […].

3. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2018, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

4. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2018, sei unter die alter- nierende Obhut der Parteien zu stellen und der Wohnsitz des Kindes sei beim Beklagten festzulegen. Evt. sei das Kind C._____, geboren tt.mm.2018, unter die al- leinige Obhut des Beklagten zu stellen.

5. Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Kind C._____, geboren tt.mm.2015, bei Anordnung der alternierenden hälftigen Obhut auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − je fünf Tage bei einem Elternteil, Wechsel erfolgt je- weils am Abend des fünften Tages nach der Schule, bzw. ausserhalb der Schulzeiten (schulfreie Nachmit- tage, Wochenenden etc.) abends 18.00 Uhr beim an- deren Elternteil; wobei die Parteien zu verpflichten sind, das Kind jeweils persönlich zum anderen Eltern- teil zu bringen. − evt. wochenweise, wobei der Wechsel jeweils Freitag- abend nach Schulschluss bzw. um 17.00 Uhr, erfolgt.

6. Bei Schulferien des Kindes seien die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Kv Km Jährlich alternie- rend 2 Wochen 1. Woch 2. Woche Sportferien e 2 Wochen 1. Woch 2. Woche Frühlings- e ferien 5 Wochen 4. + 5. 1. +2. Wo 3. W Sommerfe- Wochen chen rien

- 7 - 2 Wochen 2. Woch 1. Woche Herbstferi- e en 2 Wochen 1. + 2. Weih- W nachtsferi- en

7. Bei Festsetzung einer nicht hälftigen alternierenden Obhut sei folgende Feiertagsregelung anzuordnen:

a. in geraden Jahren über Ostern (Gründonnerstag 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie über Syl- vester/Neujahr (31. Dezember 09.00 Uhr bis und mit

3. Januar 18.00 Uhr) bei der Klägerin;

b. in ungeraden Jahren über Pfingsten (Freitag 12.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten

23. Dezember 18.00 Uhr bis 27. Dezember 18.00 Uhr, beim Beklagten.

8. Bei Festsetzung der alleinigen Obhut beim Beklagten sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären das Kind auf eigene Kosten wie folgt auf Besuch zu nehmen: Grundregel:

a. Jedes zweite Wochenende von Freitag 12.00 Uhr, bzw. ab Schulschluss, bis Sonntag 18.00 Uhr;

b. jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 bzw. ab Schul- schluss bis Donnerstagmorgen 12.00 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; Zusätzlich zur Grundregel, d.h. z. Bsp., falls ein Feri- enende auf ein Betreuungswochenende beim anderen Elternteil fällt, findet dieses Regelwochenende ent- sprechend verkürzt statt:

c. in geraden Jahren über Ostern (Gründonnerstag 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie über Syl- vester/Neujahr (31. Dezember 09.00 Uhr bis und mit

3. Januar 18.00 Uhr);

d. in ungeraden Jahren über Pfingsten (Freitag 12.00 bis Montag 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten

- 8 -

23. Dezember 18.00 Uhr bis 27. Dezember 18.00 Uhr sowie

e. während fünf Wochen Ferien während der Schulferien, unter einer schriftlichen Voranzeige an den Beklagten von mindestens sechs Monaten.

9. Evt. für den Fall der Festsetzung der alleinigen Obhut bei der Klägerin sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Kind C._____, geboren tt.mm.2015, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Grundregel:

a. jedes zweite Wochenende von Freitag 12.00 Uhr, bzw. ab Schulschluss, bis Sonntag 18.00 Uhr;

b. jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr bzw. ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen 12.00 Uhr, bis Schulbeginn; Zusätzlich zur Grundregel, d.h. z. Bsp., falls ein Feri- enende auf ein Betreuungswochenende beim anderen Elternteil fällt, findet dieses Regelwochenende ent- sprechend verkürzt statt.

c. in geraden Jahren über Ostern (Gründonnerstag 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) sowie über Syl- vester/Neujahr (31. Dezember 09.00 Uhr bis und mit

3. Januar 18.00 Uhr;

d. in ungeraden Jahren über Pfingsten (Freitag 12.00 bis Montag 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten

23. Dezember 18.00 Uhr bis 27. Dezember 18.00 Uhr sowie

e. während fünf Wochen Schulferien beginnend Samstag, 11.00 Uhr, endend Samstag 11.00 Uhr) unter einer schriftlichen Voranzeige an die Klägerin von mindes- tens sechs Monaten.

10. Die Parteien seien bei jedem Betreuungswech- sel/Besuchsrecht zu verpflichten, C._____ jeweils persönlich zum anderen Elternteil zu bringen und persönlich zu über- geben.

11. Die Parteien seien unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, für die Ausstellung bzw. Ver- längerung des Passes und der Identitätskarte des Kindes

- 9 - auf erste Aufforderung Hand zu bieten. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Pass des Kindes und die Kläge- rin die Identitätskarte des Kindes in Besitz zu haben.

12. Falls eine der Parteien Elter wird, sei diese für berechtigt zu erklären, die drei auf die Niederkunft des neuen Halbge- schwisters folgenden Wochen C._____ auf eigene Kosten bei sich zu betreuen, bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen.

13. Bei Ausfall von Betreuungs- bzw. Besuchszeit aufgrund von Krankheit des Kindes, welche einen Betreuungswechsel verunmöglicht, bzw. wegen öffentlich-rechtlicher Anordnun- gen, z. Bsp. COVID-Quarantäne, sei anzuordnen, dass die Fehlzeiten innert vier Wochen kompensiert werden.

14. Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Jokertage von C._____ in der Schule jedes Schuljahr al- ternierend zu beziehen.

15. Die Parteien seien zu verpflichten, planmässige Arzt- und Zahnarztbesuche des Kindes gemeinsam zu planen und zu entscheiden.

16. Es sei der Partei, bei der das Kind seinen Wohnsitz hat, die Weisung zu erteilen, den Wohnsitz nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zu verlegen.

17. Die Beistandschaft für das Kind C._____, geboren tt.mm.2015, sei gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzu- führen. Der Beistandsperson seien folgende Aufgaben zu übertragen:

• die Eltern in Fragen der Betreuungsreglung zu beraten und zu unterstützen;

• die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen und bei Un- einigkeiten der Eltern verbindlich zu entscheiden;

• weitere Modalitäten bezüglich Umsetzung der Betreu- ungsregelung zu regeln und bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich zu entscheiden;

• zwischen den Eltern zu vermitteln;

• die Kommunikationsfähigkeit der Eltern, evt. unter Bei- zug von Fachpersonen (Kinderpsychologe, Erzie- hungsberater etc.), in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern;

- 10 -

• den Informationsfluss zwischen den Eltern über we- sentliche Ereignisse und Termine des Kindes zu über- wachen und wo notwendig zu gewährleisten;

• ordentliche Arzt- und Zahnarztbesuche des Kindes mit den Eltern zu planen und bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich zu entscheiden;

• vorgängige Evaluation und Zustimmung betreffend all- fällig beabsichtigter Wohnsitzveränderungen des Kin- des durch einen Elternteil;

18. Der Beklagte sei für berechtigt erklärt zu werden, die Kinder- /Familienzulage für das Kind C._____ zu beziehen.

19. Die Klägerin sei bei einer alternierenden Obhut zu verpflich- ten, dem Beklagten den folgenden Kindesunterhalt für C._____ zu bezahlen

a. Phase 1 (bis zum 1. November 2028): monatlich CHF 253.00 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt);

b. Phase 2 (vom 2. November 2028 bis zum 31. August 2030): monatlich CHF 353.00 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt);

c. Phase 3 (vom 1. September 2030 bis zum

1. November 2034): monatlich CHF 31.55 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt);

d. Phase 4 (vom 2. November 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C._____): monatlich CHF 643.40 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt); diese Beträge sind zahlbar zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, und zwar monatlich im Voraus, auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus, solange sich das Kind in einer angemessenen Aus- bildung befindet, mit den Parteien im gleichen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin und/oder dem Beklagten geltend macht und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 11 -

20. Bei alleiniger Obhutszuteilung an den Beklagten sei die Klä- gerin zu verpflichten, dem Beklagten den folgenden Kindes- unterhalt für C._____ zu bezahlen:

a. Phase 1 (bis zum 1. November 2028): monatlich CHF 1'531.05 (davon CHF 748.10 an Be- treuungsunterhalt);

b. Phase 2 (vom 2. November 2028 bis zum 31. August 2030): monatlich CHF 1'731.05 (davon CHF 748.10 an Be- treuungsunterhalt)

c. Phase 3 (vom 1. September 2030 bis zum

1. November 2034): monatlich CHF 832.95 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt);

d. Phase 4 (vom 2. November 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C._____): monatlich CHF 1'432.65 (davon CHF 0.00 an Betreu- ungsunterhalt); diese Beträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, bis zur Mündigkeit des Kindes, bzw. darüber hinaus solange sich das Kind in einer angemessenen Ausbildung befindet, beim Beklagten wohnt, keine andere Zahlstelle angibt und keine eigenen Ansprüche gegen die Klägerin stellt.

21. Von der Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen.

22. Eventualiter sei für den Fall, dass das Gericht den Betreu- ungsunterhalt anders berechnet und dadurch ein geringerer Kindes- und Betreuungsunterhalt resultiert als gemäss Ziff. 19 und 20 vorstehend, die Differenz als nachehelicher Unterhalt an den Beklagten zuzusprechen.

23. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der vorstehenden Ziffern 19. und 20. seien gerichtsüblich an die steigende Teuerung an- zupassen.

24. Die Vereinbarung der Parteien vom 05.03.2018 bezüglich Aufteilung ihrer Guthaben der beruflichen Vorsorge, wonach die Parteien auf den Ausgleich ihrer Guthaben verzichten, sei zu genehmigen

- 12 -

25. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten unter allen güterrechtlichen Titeln einen Aus- gleichsbetrag von CHF 10'494.00 zu bezahlen.

26. Die Erziehungsgutschriften seien bei alternierenden Obhut den Parteien je zur Hälfte anzurechnen, bei alleiniger Obhut des Beklagten ihm allein.

27. Folgende Anträge der Klägerin seien abzuweisen: Ziffer 2. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin Ziffer 3. Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin Ziffer 4. Besuchsrecht des Beklagten Ziffer 5. Kinderunterhalt Ziffer 6. Nachehelicher Unterhalt Ziffer 7.-9. Güterrecht Ziffer 10. Erziehungsgutschriften der AHV

28. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzüglich 7.7% MWSt zu bezahlen." − der Kindsvertreterin (act. 285 S. 16 ff. i.V.m. act. 324 S. 10 ff. und act. 336 S. 1): "1. C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge zu belassen.

2. C._____ sei unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen. Es sei festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter befindet.

3. Die Betreuung von C._____ durch den Vater sei wie folgt zu regeln:

a. Der Vater sei berechtigt zu erklären C._____ in Wo- chen mit gerader Kalenderwochenzahl von Freitag ab Schulschluss bis Sonntag 18 Uhr sowie in Wochen mit ungerader Kalenderwochenzahl von Mittwoch ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn, bei schulfrei bis 12.00 Uhr zu betreuen.

b. Der Vater sei berechtigt zu erklären, C._____ jährlich während 6 Wochen der Schulferien zu betreuen, wo- bei maximal eine Woche am Stück sein soll. Ab Au-

- 13 - gust 2024 soll die Regelung zur maximalen Dauer am Stück entfallen. Zusätzlich seien für die Betreuung folgende Regelungen zu erlassen:

a. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Os- tern, so habe seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag ab Schulschluss, bei schulfrei ab 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr zu dauern. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfings- ten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag 18.00 Uhr.

b. In geraden Jahren habe C._____ Weihnachten vom

23. Dezember 10 Uhr bis 25. Dezember 10 Uhr beim Vater und vom 25. Dezember 10 Uhr bis 27. Dezember 10 Uhr bei der Mutter zu verbringen, in ungeraden Jah- ren habe sie Weihnachten vom 23. Dezember 10 Uhr bis 25. Dezember 10 Uhr bei der Mutter und vom

25. Dezember 10 Uhr bis 27. Dezember 10 Uhr beim Vater zu verbringen.

c. Fällt der 31. Dezember in ein gerades Kalenderjahr so sei der Vater berechtigt zu erklären C._____ vom

31. Dezember 10 Uhr bis 2. Januar 18 Uhr zu be- treuen. Fällt der 31. Dezember in ein ungerades Ka- lenderjahr so sei die Mutter berechtigt zu erklären C._____ vom 31. Dezember 10 Uhr bis 2. Januar 18 Uhr zu betreuen.

d. Die Mutter sei berechtigt zu erklären C._____ jährlich während 6 Wochen der Schulferien zu betreuen, wobei während dieser Zeit die Betreuungstage des Vaters wie auch seine reguläre Betreuung an Samstag und/oder Sonntag unmittelbar vor und nach den Ferien der Mutter entfallen.

e. Verbringt C._____ die erste von zwei Schulferienwo- chen beim Vater, so habe diese von Freitag 18.00 Uhr anfangs Ferien bis Samstag 18 Uhr Ende Ferien zu dauern. Verbringt C._____ die zweite von zwei Schul- ferienwochen beim Vater, so habe diese von Samstag 18 Uhr anfangs Ferien bis Sonntag 18 Uhr Ende Ferien zu dauern. Während der Schulsommerferien haben Fe- rienwochen des Vaters jeweils von Samstag 12 Uhr

- 14 - anfangs Ferien bis Samstag 12 Uhr Ende Ferien zu dauern.

f. Die Eltern seien zu verpflichten die Aufteilung der Feri- en jeweils bis 30. November des Vorjahres zu verein- baren. Kommt eine Einigung nicht zustande so steht dem Vater für Jahre mit ungerader Jahreszahl und der Mutter für Jahre mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu. Dieses Entscheidungsrecht sei jeweils bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres auszu- üben.

g. Schliesslich sei festzuhalten, dass C._____ in den üb- rigen Zeiten von der Mutter betreut werde.

4. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen für C._____ eine Therapie bei einer gemeinsam bestimmten psychologischen Fachperson zu organisieren und sie dort regelmässige Ter- mine (mindestens alle zwei Wochen) wahrnehmen zu las- sen, solange die Fachperson dies für nötig erachtet. Sollten sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen können, so sei diese durch die Beiständin zu bestimmen.

5. Die Mutter sei zu verpflichten dem Vater während der Be- treuungszeiten von C._____ gültige Ausweispapiere für C._____ zur Verfügung zu stellen. Der Vater sei zu ver- pflichten die Ausweispapiere am Ende der Betreuungs- zeit an die Mutter zurückzugeben.

6. Die bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei mit folgenden angepassten Aufgaben wei- terzuführen:

a. Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen;

b. die Modalitäten bezüglich Umsetzung der Betreuungs- regelung festzulegen;

c. zwischen den Eltern bei Konflikten C._____ betreffend zu vermitteln insbesondere betreffend die Ausübung des Betreuungsrechts;

d. die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;

- 15 -

e. C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu ste- hen und mit ihr regelmässig Gespräche zu führen;

f. eine psychologische Fachperson für C._____ zu be- stimmen und die Therapie bei dieser aufzugleisen, falls sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen kön- nen;

g. die Erfüllung der den Eltern erteilten Weisung bezüg- lich Therapie für C._____ zu überwachen.

7. […].

8. Bezüglich Ziff. 3 (Betreuungsregelung) sei einer allfälli- gen Berufung gegen das Urteil die aufschiebende Wir- kung zu entziehen." Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz befindet sich bei der Klägerin.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − in den Wochen mit gerader Kalenderwoche von Freitag nach Schul- schluss bzw. bei schulfrei ab 12.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, − in den Wochen mit ungerader Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bzw. bei schulfrei ab 12.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn bzw. bei schulfrei bis 12.00 Uhr, − an Weihnachten in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 23. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr,

- 16 - − an Silvester in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag ab Schulschluss bzw. bei schulfrei ab 12.00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wäh- rend 6 Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen, wobei bis und mit Juli 2024 maximal eine Woche am Stück zu erfolgen hat. Verbringt der Beklagte die erste Schulferienwoche mit C._____, dann von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr. Verbringt der Beklagte die zweite oder die übrigen Schulferienwochen mit C._____, dann von Samstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Klägerin ist ebenfalls berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ während 6 Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen, wobei die Betreuungstage des Beklagten während dieser Zeit sowie unmittelbar vor und nach den Fe- rien (Samstag und/oder Sonntag) mit der Klägerin entfallen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils bis 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin, wobei das Entscheidungsrecht jeweils bis 31. Dezember des Vorjahres auszuüben ist. In der übrigen Zeit ist die Klägerin für die Betreuung der Tochter zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

- 17 -

5. Der Beklagte ist berechtigt, durch Krankheit von C._____ ausgefallene Be- treuungstage innert 6 Wochen entsprechend nachzuholen.

6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten bei einem geplanten Ausland- aufenthalt auf dessen erstes Verlangen die Ausweispapiere der Tochter C._____ zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Ausweispapiere von C._____ unmittelbar nach Ende des Auslandaufenthalts wieder zurückzugeben.

7. Den Parteien wird die Weisung erteilt, für deren Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, eine Therapie bei einer gemeinsam bestimmten psychologi- schen Fachperson zu organisieren und sie dort regelmässige Termine (min- destens alle zwei Wochen) wahrnehmen zu lassen, solange die Fachperson dies für nötig erachtet.

8. Die für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, mit Verfügung des hiesigen Bezirksgerichts vom 19. Juni 2018 (act. 69) einst errichtete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Bei- stand/ Der Beiständin werden die folgenden angepassten und ergänzten Aufgaben übertragen: − Beratung und Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreu- ungsregelung; − Regelung der Modalitäten bezüglich der Umsetzung der Betreuungsre- gelung, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten C._____ betreffend, insbesondere betreffend die Ausübung des Besuchsrechts, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − zur Verfügung stehen für C._____ als Ansprechperson und Führung regelmässiger Gespräche mit ihr; − Bestimmung einer psychologischen Fachperson für C._____ und Auf- gleisung einer Therapie, falls sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen können;

- 18 - − Überwachung der Erfüllung der den Eltern erteilten Weisung bezüglich Therapie für C._____.

9. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, folgende Kinderunterhaltsbei- träge, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 611.– drei Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 748.– ab November 2025 bis und mit Oktober 2031 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'134.– ab November 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

11. Der Klägerin wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

a) Phase 1: − Erwerbseinkommen der Klägerin (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Nacht-/Schichtzulagen, exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): Fr. 3'150.– netto; − Erwerbseinkommen des Beklagten (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Zulagen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): Fr. 4'800.– netto; − weitere Einkommen des Beklagten (Verleih … [Spielgerät]): Fr. 120.–

- 19 - − Familienzulagen für C._____: Fr. 200.– − Bedarf der Klägerin mit der Tochter C._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Vorsorgeausgleich und Steuern): Fr. 3'308.–; − Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 4'109.–.

b) Phase 2: − Erwerbseinkommen der Klägerin (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Nacht-/Schichtzulagen, exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 80%): Fr. 3'150.– bzw. Fr. 5'050.– netto; − Erwerbseinkommen des Beklagten (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Zulagen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): Fr. 4'800.– netto; − weitere Einkommen des Beklagten (Verleih … [Spielgerät]): Fr. 120.– − Familienzulagen für C._____: Fr. 200.– (bis Oktober 2027) bzw. Fr. 250.– (ab November 2027); − Bedarf der Klägerin mit der Tochter C._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Vorsorgeausgleich und Steuern): Fr. 3'528.– bzw. Fr. 3'654.– ; − Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 4'089.–.

c) Phase 3: − Erwerbseinkommen der Klägerin (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Nacht-/Schichtzulagen, exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 6'300.– netto; − Erwerbseinkommen des Beklagten (hypothetisch, inkl.

13. Monatslohn und Zulagen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 6'000.– netto; − weitere Einkommen des Beklagten (Verleih … [Spielgerät]): Fr. 120.– − Familienzulagen für C._____: Fr. 250.– − Bedarf der Klägerin mit der Tochter C._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 3'878.–; − Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 4'239.–.

- 20 -

d) Vermögen: − der Klägerin: Fr. 0.–; − des Beklagten: Fr. 0.–.

13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Febru- ar 2023 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 11 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

14. Die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 5. März 2018 über den Vorsorgeausgleich wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. […]

2. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage und aufgrund Geringfügig- keit gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austritts- guthaben aus beruflicher Vorsorge."

15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 64'333.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

16. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

- 21 - Fr. 13'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 4'313.40 Kosten der Paarberatung und Fr. 23'143.75 Kosten der Kindsvertretung (inkl. Auslagen und MwSt.).

17. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

18. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– wird mit den ihr auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird von ihr nachgefordert. Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden von diesem vollum- fänglich eingefordert.

19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

20. (Mitteilung)

21. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 365): "1. Es sei Dispositivziffer 4 bezüglich dem 3., 4. Absatz [Ferienrege- lung] nach den Spiegelstrichen aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: «Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ während 4 Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen, wobei bis und mit Juli 2026 maximal eine Woche am Stück zu erfolgen hat.» sowie «( ... ), wobei die Betreuungstage des Beklagten während dieser Zeit sowie unmittelbar vor und nach den Ferien (Freitag, Samstag und/ oder Sonntag) mit der Klägerin entfallen.»

- 22 -

2. Es sei Dispositivziffer 5 [Nachholungsregelung] ersatzlos aufzu- heben.

3. Es sei Dispositivziffer 7 [Weisung] aufzuheben und wie folgt ab- zuändern: «Den Parteien wird die Weisung erteilt, für deren Toch- ter C._____, geb. am tt.mm.2015, eine Therapie bei einer ge- meinsam bestimmten psychologischen Fachperson zu organisie- ren und sie dort regelmässige Termine gemäss der Empfehlung des Therapeuten wahrnehmen zu lassen, solange die Fachper- son dies für nötig erachtet.»

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten 2012. Sie haben eine gemeinsa- me Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015.

2. Mit Eingabe vom 9. November 2017 erhob die Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz; act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 9. März 2023 dargestellt (act. 368 S. 14-20); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdisposi- tiv ist vorne wiedergegeben.

3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 365). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beklagte zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. 365 S. 5). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen und den Parteien wurde der Eingang der Berufung ange- zeigt (act. 369). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

- 23 -

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 360 ) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen (s. immerhin E. III.4).

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids aus- einanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2).

3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 Absätze 4 und 5 (Ferienregelung), 5 (Nachholungsregelung) und 7 (Weisung) des vorin- stanzlichen Urteils. Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv- Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 Absätze 1-3 und 6- 7 (Betreuungsregelung), 6 (Aushändigung Ausweispapiere), 8 (Beistandschaft), 9 (Erziehungsgutschriften), 10 (Kinderunterhalt), 11 (nachehelicher Unterhalt), 12 (Grundlagen der Unterhaltsregelung), 13 (Indexierung), 14 (Vorsorgeaus- gleich), 15 (Güterrecht), 16-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. III.

- 24 -

1. Die Vorinstanz gab im Rahmen ihrer Erwägungen zu Obhut und Betreuung

– nach rechtlichen Erörterungen (act. 368 S. 28 ff., 67 f.), auf die verwiesen wer- den kann – die Ausführungen der Parteien (act. 368 S. 30 ff., 53 ff., 56 ff.) und der Kindsvertreterin (act. 368 S. 44 f., 55 f., 61 f.) sowie Berichte der Beiständinnen (act. 368 S. 45 f., 47 f., 49 ff.), der Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich (act. 368 S. 46 f.), der Besuchsbegleitung (act. 368 S. 48 f.), der Kindergärtnerin (act. 368 S. 52 f.) und der Leiterin des Kinderturnens (act. 368 S. 53) wieder. Sie schloss daraus, dass C._____ zurzeit massiv unter dem zwischen ihren Eltern bestehenden Konflikt leide und ihre gesunde Entwicklung gefährdet sei. Zwar schienen beide Elternteile C._____ sehr zu lieben und sich gehörig um sie zu kümmern. Die Beziehung der Eltern untereinander sei aber von einer hohen Feindseligkeit gezeichnet. Die Ursachen der Streitigkeiten und der Probleme C._____s würden beim jeweils anderen Elternteil verortet. Die Klägerin scheine seit Jahren bestrebt zu sein, die Betreuung durch den Beklagten auf ein Minimum zu reduzieren sowie gerichtlich oder durch die Beiständin getroffene Regelungen oft nur ungenügend und unter Androhung irgendwelcher Nachteile zuzulassen. Sie scheine ihre Rolle als Mutter und ihre Familie als wichtiger zu erachten als diejenige des Beklagten, was sie C._____ bewusst oder unbewusst vermittle und so den Beklagten als leiblichen Vater und weitere zentrale Betreuungsperson ab- werte. Der Beklagte auf der anderen Seite befinde sich im Kampf um die Aner- kennung der Tochter und seine Gleichberechtigung als Bezugsperson. Dabei ver- kenne er, dass der hauptsächliche Lebensmittelpunkt C._____s bei der Mutter und ihrer gewohnten Umgebung (Geschwister, Nachbarschaft, Schule, Freunde etc.) sei. C._____ befinde sich in diesem Spannungsfeld im ständigen Loyalitäts- konflikt und zeige psychosomatische Beschwerden (insbesondere Kopf- und Bauchschmerzen sowie Unwohlsein). Sie wünsche sich mittlerweile weniger Be- treuungswechsel im Alltag (act. 368 S. 62-67). Konkret zur Ausgestaltung der Be- treuungsregelung verwies die Vorinstanz auf die Anträge der Kindsvertreterin (act. 368 S. 67; dazu näher E. 2.2) und erwog, mangels Kooperation der Parteien bedürfe es vorliegend auch für Kleinigkeiten obrigkeitlicher Regelungen (wobei auch diese in der Vergangenheit vor allem seitens der Klägerin nicht eingehalten worden seien). Die Eltern seien in ihren eigenen Ansichten zum Kindeswohl ge-

- 25 - fangen und erschienen unfähig, die Bedürfnisse effektiv wahrzunehmen. Es sei an der Zeit, C._____s Bedürfnisse, die sie mittlerweile glücklicherweise selbst ar- tikulieren könne, ernst zu nehmen. Dem Wunsch C._____s entsprechend sei zur Beruhigung der Situation während der Schulzeit unter der Woche die Betreuung durch den Beklagten zu reduzieren und dafür die Ferienbetreuung auf sechs Wo- chen auszudehnen. Zudem sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht fest- zulegen. Die Regelung müsse detaillierter als üblich ausfallen, um den Parteien zusätzliche Diskussionsgrundlagen in Bezug auf das Betreuungsrecht zu entzie- hen. So sei festzuhalten, dass auch die Mutter berechtigt sei, sechs Wochen Fe- rien mit C._____ zu verbringen, wobei die Betreuungstage des Beklagten vor und nach diesen Ferien entfielen. Des Weiteren sei entsprechend festzuhalten, dass die Ferien mit dem Beklagten zusätzlich durch ein Betreuungswochenende vor oder nach diesen Ferientagen ergänzt werde. Im Übrigen bedürfe es auch einer Regelung bezüglich der Herausgabe der Identitätskarte, da die Klägerin die Feri- en durch die Verweigerung der Herausgabe sonst – wie bereits in der Vergan- genheit – eigenmächtig torpedieren könnte, zumal sie derart viele Ferien C._____s mit dem Beklagten nicht wünsche. Notwendig sei auch eine Regelung bezüglich des Nachholens verpasster Betreuungstage (act. 368 S. 67-71). 2. 2.1 Die Klägerin ist nicht einverstanden mit der Erhöhung des Ferienrechts des Beklagten von bisher vier Wochen auf sechs Wochen. Aus ihrer Sicht entspreche dies keinesfalls den Bedürfnissen und Wünschen von C._____. Wenn die Vorin- stanz zum Schluss komme, dass die Alltagsbetreuung des Beklagten zur Entlas- tung des Kindes reduziert werden müsse, dann aber (unter Berufung auf den Wunsch C._____s) zum Ausgleich das Ferienbesuchsrecht auf sechs Wochen erhöhe, sei dies zwar objektiv nachvollziehbar, habe aber nichts mit dem Kindes- wohl von C._____ zu tun. C._____ wünsche sich seit Jahren, weniger Zeit beim Vater oder in dessen Haushalt verbringen zu müssen, und habe altersadäquat nicht zwischen "Alltag" und "Ferien" unterschieden. Dieser Wunsch erscheine aufgrund der hochkonflikthaften Situation der Elternhaushalte und den immensen Ressourcen, die es einem Kind in diesen zwei komplett verschiedenen und in der Regel gegeneinander arbeitenden Lebenswelten abverlange, nachvollziehbar.

- 26 - Dies umso mehr, da C._____ sich (auch gemäss der Einschätzung der Kindes- vertreterin) mit dem mütterlichen Haushalt, in dem sie sich fallen lassen und erho- len könne, enger verbunden fühle und dieser ihr primäres Zuhause darstelle. C._____ habe vor diesem Hintergrund den Wunsch geäussert, die ständigen Wechsel unter der Woche nicht mehr erleben zu müssen und im Allgemeinen we- niger Zeit beim Vater zu verbringen. Dass sich aber C._____ gleichzeitig ge- wünscht haben soll, "dafür" zwei Wochen mehr Ferien mit dem Vater verbringen zu wollen, sei absurd und werde bestritten. Vielmehr sei zu vermuten, dass C._____ angesichts der Aussicht auf weniger Wechsel im Alltag schlicht und ein- fach nichts einzuwenden gehabt habe, als die Kindesverfahrensvertreterin ihr vorgeschlagen habe, dafür zwei Wochen mehr Ferien beim Vater zu verbringen. Dies auch deshalb, da sich C._____ in ihrem Alter der Tragweite gar nicht be- wusst sei bzw. es für sie nicht fassbar sei, was zwei Ferienwochen pro Jahr für sie konkret bedeuteten. Für C._____ sei nicht nur der Alltag, sondern seien eben auch die Ferien sehr anstrengend. Beim Vater habe sie vor lauter Spass-, Action- und Unterhaltungsprogramm nie Zeit, sich zu regenerieren, und sie komme in der Regel komplett erschöpft nach Hause zu ihr (der Klägerin), wo sie sich zuerst einmal einige Tage psychisch und physisch erholen müsse. Führe man sich die erstinstanzliche Regelung vor Augen, bedeuteten sechs Wochen pro Jahr, dass zukünftig jeder Ferienblock zwischen den Eltern geteilt werden müsse. Das be- deute für C._____: Eine Woche verbringe sie mit dem Vater, welcher mit ihr meis- tens verreise und ihr ein volles Actionprogramm biete. Dann komme C._____ am Samstag um 10.00 Uhr zurück, könne einige Stunden zuhause sein, um dann mit ihr (der Klägerin) in die nächsten Ferien aufzubrechen. Da sie (die Klägerin) na- türlich auch mit den Geschwistern C._____s und ihrem Partner einmal in die Feri- en fahren möchte, könne sie nicht auf Ferien verzichten, nur um das anstrengen- de Programm des Beklagten auszugleichen. C._____ sei so in den Ferien quasi ununterbrochen unterwegs und habe keinerlei Erholungszeit in ihrem (primären) Zuhause. Der von der Vorinstanz vorgenommene "Ausgleich" führe zusammen mit den neu geregelten Feiertagen im Ergebnis gar nicht zu einer Reduktion der Betreuungszeit beim Vater, wie es dem Wunsch C._____s entsprochen habe (act. 365 Rz. 13 ff.).

- 27 - 2.2 Wie aufgezeigt, setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der Situation C._____s und dem von ihr geäusserten Wunsch, die Betreuungszeit durch ihren Vater im Alltag zu reduzieren, auseinander. Gleichzeitig berücksichtigte die Vorin- stanz auch hinsichtlich der Ferienbetreuung die Wünsche und Vorstellungen C._____s. Die Kindesvertreterin hatte geschildert, dass C._____ ihr berichtet ha- be, die aktuelle Betreuungssituation mit vielen Wechseln in oft kurzen Abständen sei ihr zu viel. Sie fände es gut, wenn sie nur jeden zweiten Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag zum Vater gehen würde. Dann hätte sie zwischendurch auch Mittwochnachmittage bei der Mutter Zuhause. Auf die Frage der Kindesvertreterin, was sie davon halten würde, wenn sie dafür an den Wochenenden jeweils bereits ab Donnerstag zum Vater gehen würde, habe C._____ geantwortet, das fände sie keine gute Idee, weil ihr dies zu viel wäre. Gefragt, wie für sie die Ferien beim Vater seien, habe C._____ erklärt, diese sei- en gut. In den Ferien könne sie auch einmal Pause machen. Die Sommerferien beim Vater seien gut gewesen. Sie fände es gut, wenn sie im Alltag etwas weni- ger und dafür in den Ferien etwas mehr als heute zum Vater gehen würde. Den Vorschlag, die Ferien je hälftig mit Mutter und Vater zu verbringen, habe sie gut gefunden. C._____ habe gewünscht, dass dem Richter mitgeteilt werde, sie (C._____) wolle im Alltag etwas weniger Zeit beim Vater (nämlich nur jede zweite Woche von Mittwoch auf Donnerstag) und in den Ferien etwas mehr Zeit bei ihm verbringen (nämlich sechs statt vier Wochen; act. 324 S. 3). Die Kindsvertreterin erachtete die Anliegen C._____s aufgrund der bestehenden Regelung als gut nachvollziehbar. Die Regelung der Alltagsbetreuung sei für C._____ mit Stress verbunden und stelle eine Belastung dar. Ausserhalb des Alltags geniesse C._____ die Zeit beim Vater sehr. An die Ferienwochen bei ihm scheine sie sich inzwischen gut gewöhnt zu haben und kaum mehr Heimweh zu spüren. Als Aus- gleich zur Reduktion der Betreuungszeiten im Alltag wünsche sich C._____ ent- sprechend eine Ausweitung der Ferienbetreuung (act. 324 S. 7). Die Wil- lensäusserungen von C._____ in den Gesprächen mit ihr seien authentisch, al- tersadäquat, nachvollziehbar und plausibel gewesen. Sie habe dabei nicht die Wünsche ihrer Mutter übernommen, sondern ihre eigenen Vorstellungen geäus- sert (act. 336 S. 2). Als sinnvoll, so die Kindesvertreterin, erscheine eine hälftige

- 28 - Aufteilung der Schulferien auf beide Eltern ab sofort, wobei vorerst die Ferienwo- chen des Vaters weiterhin einzeln bezogen würden und ab August 2024 diese Einschränkung entfalle. Wichtig sei, dass nicht nur die Ferienwochen des Vaters, sondern auch diejenigen der Mutter im Urteil festgelegt würden. Bisher seien nur die Ferienwochen des Vaters anzahlmässig bestimmt worden, was zu heftigen Diskussionen und Konflikten zwischen den Eltern geführt habe (act. 324 S. 7). 2.3 Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund bestreitet, dass C._____ sich zwei Wochen mehr Ferien bei ihrem Vater gewünscht habe, und die diesbezügli- che ausführliche Darstellung der Kindesvertreterin einfach als nicht glaubhaft ab- tut, so ist dies nicht nachvollziehbar. C._____ tat ihre Haltung differenziert kund. Sie bezeichnete einerseits die Alltagsregelung mit den zahlreichen Wechseln zwi- schen den Haushalten der Eltern als belastend und sprach sich auch gegen einen Vorschlag aus, wonach sie an Stelle ausfallender Betreuung am Mittwochnach- mittag an den Wochenenden jeweils bereits ab Donnerstag zum Vater gehen könnte. Anderseits fand sie den Vorschlag, mehr Ferien als bisher mit dem Vater zu verbringen (nämlich sechs, statt vier Wochen), gut, und sie ersuchte die Kin- desvertreterin, dem Richter diesen Wunsch mitzuteilen. C._____ bekräftigte auch, in den Ferien mit dem Vater könne sie (anders als im Rahmen der alltäglichen Be- treuung) auch mal Pause machen. C._____ war angesichts dieser Äusserungen und gemäss den Wahrnehmungen der Kindesvertreterin dabei entgegen der An- sicht der Klägerin sehr wohl in der Lage, sich eine Meinung zu bilden. Die von der Kindesvertreterin vorgeschlagene und von der Vorinstanz angeordnete Regelung der Ferienbetreuung entspricht damit zwar nicht den Vorstellungen der Klägerin, wohl aber den Wünschen C._____s. Auch objektiv betrachtet ist nicht zu sehen, wieso die Regelung nicht den Bedürfnissen und dem Wohl C._____s gerecht werden sollte. Soweit die Klägerin meint, C._____ müsste sich nach der Ferien- zeit mit dem Vater bei ihr erholen, sie selbst wolle aber auch in die Ferien fahren, scheint es ihr im Wesentlichen um ihr eigenes Befinden und ihr Bestreben zu ge- hen, den Vorrang ihres eigenen Haushalts gegenüber demjenigen des Beklagten hervorzustreichen. Mit dem Wohl C._____s und deren Wünschen hat dieser Ein- wand nach dem Ausgeführten wenig zu tun. Zwar kann es für C._____ tatsächlich belastend sein, in den Ferien dauernd verreisen zu müssen. Es obliegt aber bei-

- 29 - den Elternteilen gleichermassen, die Abstimmung (auch) der Ferien so vorzu- nehmen, dass C._____ nicht überfordert wird. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die von der Vorinstanz vorgesehene Ferienzeit C._____s beim Beklagten von sechs Wochen pro Jahr zu reduzieren. 3. 3.1 Die Klägerin hält weiter dafür, der Beklagte solle erst ab 2026 zwei Wochen am Stück Ferien mit C._____ verbringen. C._____ könne bis heute beim Beklag- ten nicht alleine einschlafen, während dies C._____ in ihrem Haushalt bereits problemlos gelinge, seit sie ein Kleinkind gewesen sei. Während C._____ bei ihr offenbar die dafür notwendige Sicherheit und Bindung finde, scheine ihr dies beim Beklagten bis heute zu fehlen. Es sei daher zu früh, dass C._____ zwei Wochen von ihr, der Mutter, getrennt werde (act. 365 Rz. 39). 3.2 Die Ferien C._____s bei ihrem Vater verlaufen bereits heute gut. Die Kin- desvertreterin hat festgehalten, dass sich C._____ an die Ferienwochen beim Va- ter gut gewöhnt habe und kaum mehr Heimweh verspüre (act. 324 Rz. 23; vorne E. 2.2.). Im Juli 2024 wird C._____ zudem bereits acht Jahre und acht Monate alt sein. Wieso vor diesem Hintergrund Ferien beim Vater von mehr als einer Woche am Stück nicht möglich und angemessen sein sollen, ist nicht dargetan und nicht zu sehen. Auch insoweit besteht kein Grund, von der vorinstanzlichen Regelung abzuweichen. 4. 4.1 Die Klägerin macht sodann geltend, wenn die Vorinstanz festlege, dass die Betreuungstage des Beklagten unmittelbar während der Zeit vor und nach ihren Ferien (Samstag und/oder Sonntag) ausfallen, stütze sie sich auf einen Antrag der Kindesverfahrensvertreterin. Die Regelung sei aber unvollständig, denn in die Klammer gehöre auch die Regelung des Freitags (Freitag, Samstag und/oder Sonntag), was mutmasslich schlicht und einfach vergessen gegangen sei (act. 365 Rz. 41 f.). In der aktuellen Fassung würde dies bedeuten, dass für die Fälle, in denen C._____ die erste Woche der Ferien mit ihr (der Klägerin) verbrin-

- 30 - ge, C._____ nach der Schule am Freitag zum Vater gehe, um dann am Sams- tagmorgen zu ihr wechseln zu müssen. Da es vorliegend genau um eine Redukti- on der Wechsel zwischen den Eltern gehe, sei dies sicher nicht sinnvoll (act. 365 Rz. 43 f.). 4.2 Die Klägerin bezieht sich der Sache nach auf die Erwägungen der Vorin- stanz, wonach festzuhalten sei, dass auch die Mutter berechtigt sei, sechs Wo- chen Ferien mit C._____ zu verbringen, wobei die Betreuungstage des Vaters vor und nach den Ferien entfielen (act. 368 S. 70), und hält vor diesem Hintergrund wie gesehen dafür, die Aufführung des Freitags im Dispositiv sei "schlicht und ein- fach vergessen gegangen". Sie macht damit einen Widerspruch zwischen Erwä- gungen und Dispositiv und mithin einen Berichtigungsgrund im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO geltend. Für eine Erläuterung oder Berichtigung ist die Rechtsmittel- instanz jedoch nicht zuständig, sondern die Vorinstanz, welche den zu erläutern- den oder zu berichtigenden Entscheid getroffen hat (OGer ZH PF130002 vom

11. April 2013 E. 1.10; OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 E. 2.7; TANNER, Er- läuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, ZZZ 2017/2018 S. 3, 14). Die Erläuterung oder Berichtung kann grundsätzlich jederzeit verlangt werden, unabhängig von der Rechtskraft des Entscheids, und zwar auch parallel zu einer Berufung oder Beschwerde (OGer ZH RB130032 vom 29. August 2013 E. II.2; TANNER, ZZZ 2017/2018 S. 13, 15 f.). Es obliegt der Klägerin, bei der Vor- instanz ein entsprechendes Berichtigungsbegehren zu stellen. 4.3 Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung ist damit mangels Zuständigkeit insoweit nicht einzutreten, als sich dieser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und nach den Ferien mit der Klägerin (d.h. inkl. Freitag) bezieht. 5. 5.1 Die Klägerin ficht im Weiteren Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an, wonach der Beklagte berechtigt ist, durch Krankheit von C._____ ausgefalle- ne Betreuungstage innert sechs Wochen entsprechend nachzuholen.

- 31 - 5.2 Die Vorinstanz begründete die Regelung im Wesentlichen mit dem bisheri- gen (obstruktiven) Verhalten der Klägerin und hielt sie für unabdinglich. Wie aus der Parteibefragung vom 25. Oktober 2022 hervorgehe, habe der neue Arzt von C._____ teils Arztzeugnisse ausgestellt, ohne C._____ je gesehen zu haben. Ferner erscheine die Ansicht der Klägerin, was als derart schwer krank anzuse- hen sei, dass C._____ nicht zum Beklagten fahren könne, als fraglich. Ein Hus- ten, Kopfschmerzen oder dergleichen seien keine schweren Krankheiten und ver- unmöglichten keinen Betreuungswechsel. Die Skepsis des Beklagten, dass die Klägerin Krankheiten von C._____ vorschieben könnte, um den Betreuungswech- sel zu untergraben bzw. nach ihrem Gutdünken anzupassen, könne daher nach- vollzogen werden, zumal die Klägerin nach wie vor eine noch weitere Reduktion der Betreuung durch den Beklagten wünsche, als von C._____ und der Kindsver- treterin beantragt. Die Vergangenheit zeige, dass die Klägerin alle Register ziehe, um die Betreuung C._____s so zu gestalten, wie sie das für richtig erachte. Da durch die Betreuungsreduktion wieder Raum bestehe, verpasste Betreuungstage durch den Beklagten nachzuholen, erscheine eine entsprechende Regelung da- her angemessen und angesichts der Lage notwendig. Die Klägerin könne so kei- ne Betreuungstage mehr verhindern. Vielmehr führe ein allfälliges Vorschieben einer "schweren" Krankheit durch die Klägerin mit einer entsprechenden Rege- lung dazu, dass C._____ nebst der regulären Betreuung weitere Betreuungs- wechsel zu bewerkstelligen hätte, was die Klägerin gemäss eigenen Aussagen gerade zu verhindern suche. Ein allfälliges Vorschieben einer Krankheit C._____s dürfte daher zum Wohl C._____s nicht (mehr) im Interesse der Klägerin liegen (act. 368 S. 70 f.). 5.3 Die Klägerin hält die von der Vorinstanz angeordnete Kompensationsrege- lung für völlig kontraproduktiv und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Dies weil sie einerseits ein weiteres Spielfeld für den Konflikt der Eltern biete, indem derar- tige "Kompensationen" miteinander geplant und vereinbart werden müssten. Der Beklagte habe aktuell die siebte Strafanzeige gegen sie (die Klägerin) eingereicht, wobei sie jedes Mal gebüsst werde. Davon stünden fünf Anzeigen im Zusammen- hang mit von ihm behaupteten ausgefallenen Besuchstagen. Weiter würde die klare (Betreuungs-)Regelung erneut durchbrochen und genau dies sei nicht Ziel

- 32 - der Reduktion der Betreuungswechsel. Darüber hinaus sei eine solche Kompen- sationsregelung auch nicht verhältnismässig. C._____ sei im Jahr 2023 noch nie krank gewesen und es hätten sämtliche Besuchstage stattgefunden. Letztes Jahr hätten überdies 95% der Besuchstage beim Beklagten stattgefunden, was mut- masslich auch am fortschreitenden Alter von C._____ liege und an der Tatsache, dass kleine Kinder einfach häufiger krank seien, als Primarschulkinder. C._____ nehme die Besuchstage beim Vater wenn immer möglich wahr, auch bei Schnup- fen, Husten, leichtem Bauchweh usw. Wenn aber der Beklagte ernsthaft verlange, dass C._____ bei hohem Fieber, akutem Erbrechen oder Durchfall sehr krank zu ihm wechseln soll bzw. er dafür einen Ersatz seiner Zeit mit C._____ einfordere, zeige dies doch deutlich, dass es ihm nicht um das Wohl des Kindes zu gehen scheine, sondern vielmehr einzig um einen Machtkampf zwischen den Eltern. Alle Fachpersonen seien sich einig: C._____ brauche sofortige Entlastung. Ihr aber den Druck aufzuerlegen, nach einer Krankheit neben ihrem dicht gedrängten Schulalltag auch noch ausgefallene Betreuungstage zu kompensieren, sei kom- plett kontraproduktiv (act. 365 Rz. 46 ff.). 5.4.1 Eine solche Kompensationsregelung, wie sie das vorinstanzliche Urteil vor- sieht, ist durchaus ungewöhnlich und für den Regelfall abzulehnen. Vorliegend bestehen allerdings besondere Umstände. Die Vorinstanz hat gestützt auf Berich- te der Beistandspersonen (vgl. dazu act. 368 S. 46 ff.) an verschiedenen Stellen hervorgehoben, die Klägerin sei seit Jahren bestrebt, die Betreuung durch den Beklagten auf ein Minimum zu reduzieren und Zugeständnisse nur unter ihren Bedingungen zu machen (act. 368 S. 63), sie habe sich jeweils nur ungenügend und oft nur unter Androhung irgendwelcher Nachteile an die getroffenen Regelun- gen gehalten (act. 368 S. 63) und sie habe den Beklagten durch ihr eigenmächti- ges Handeln oft dazu gezwungen, sich zu wehren und den Rechtsweg zu be- schreiten (act. 368 S. 66). Tatsächlich hat die Beiständin berichtet, dass die Klä- gerin mehrmals Ferien des Beklagten mit C._____ vereitelt habe, indem sie nicht auf Vorschläge des Beklagten bzw. Festlegungen der Beiständin eingegangen sei oder indem sie die Herausgabe der Ausweispapiere verweigert habe (act. 262 S. 1; act. 284 S. 1; act. 289 S. 5 f.). Was die in der Vergangenheit ausgefallenen Be- suchstage betrifft, wird von der Beiständin geschildert, man habe die Mutter da-

- 33 - rauf hingewiesen, dass es für eine Krankmeldung ein ärztliches Zeugnis brauche und C._____ bei leichter Erkrankung gut beim Vater sein könne. Trotzdem seien die Besuche beim Vater teilweise abgesagt worden (act. 227 S. 2). Die Klägerin habe sich auf den Standpunkt gestellt, wenn C._____ krank sei, solle und wolle sie (nicht beim Vater, sondern) bei ihr sein. Die Klägerin habe dabei Wert darauf gelegt, dass C._____ direkt gefragt werde, wo sie sein möchte. Entsprechende In- terventionen seitens der Beiständin, mit welchen die Klägerin aufgefordert worden sei, C._____ nicht in dieser Art unter einen Entscheidungsdruck zu bringen, habe die Klägerin nicht nachvollziehen können. Sie habe darauf bestanden, C._____ jeweils abzuholen und bei sich zu behalten, sofern sie das wünsche. Da gemäss Beiständin schliesslich die eingereichten Zeugnisse wenig aussagekräftig seien und nicht alle der ausgefallenen Tage abdeckten, blieben auch hier Fragen offen (act. 289 S. 5). 5.4.2 Wenn die Vorinstanz es vor diesem Hintergrund (ausnahmsweise) für unab- dingbar hielt, eine Kompensationsregelung zu treffen, so ist dies nicht zu bean- standen. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit lässt konkret befürch- ten, dass sie Betreuungskontakte des Beklagten unter Berufung auf eine Krank- heit C._____s zu verhindern suchen und so weitere Konfliktsituationen provozie- ren könnte. Was die Ausgestaltung der Kompensationsregelung betrifft, ist zu be- achten, dass die Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren zunächst vorge- schlagen hatte, dass die Betreuungstage beim Vater bei leichter Erkrankung C._____s stattzufinden hätten. Bei schwererer Erkrankung sei die Mutter nach Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses (einer von zwei im Voraus bezeichneten Arztpraxen) für berechtigt zu erklären, C._____ bei sich zu behalten (vgl. act. 324 S. 11). Von diesem Antrag ist die Kindesvertreterin alsdann wieder abgerückt, da sie insbesondere befürchtete, dies könnte zu weiteren Diskussionen und Konflik- ten auf dem Rücken von C._____ führen (act. 324 S. 7 f.). Tatsächlich hätte eine solche Regelung, die auf eine Abgrenzung zwischen "leichter" und "schwererer" Erkrankung abstellt, voraussichtlich jedes Mal Anlass zu Streit zwischen den El- tern gegeben. Die Vorinstanz hat daher eine andere Anordnung getroffen, bei der die Frage der Schwere einer Erkrankung nicht diskutiert zu werden braucht, aus- gefallene Besuchstage aber (grundsätzlich diskussionslos) nachzuholen sind. Wie

- 34 - bei jeder anderen Regelung sind auch bei dieser Anordnung Schwierigkeiten in der Umsetzung zu erwarten, allerdings nicht wegen der Anordnung als solcher, sondern einzig und allein wegen dem fehlenden Willen der Parteien, ihre Verant- wortung wahrzunehmen. 5.4.3 Bei der konkreten Anwendung der Kompensationsregelung darf bei C._____, die mittlerweile im Primarschulalter ist, vorab davon ausgegangen wer- den, dass sie – wie die Klägerin selbst festhält – nicht mehr gleichermassen mit Krankheiten konfrontiert sein wird, wie in der Vergangenheit. Kommt es zu einer leichten Erkrankung, erscheint ein Wechsel in die Betreuung des Vaters möglich und zumutbar. In den nur ganz selten zu erwartenden Fällen einer schwereren Erkrankung ist ein Betreuungswechsel nicht zumutbar. C._____ muss und soll in diesem Fall nicht zum Beklagten wechseln. Zentral ist dabei wie erwähnt einer- seits, dass Krankheiten von C._____ bzw. deren Schweregrad keinen Streitpunkt mehr darstellen. Die entfallenen Besuchstage sind anderseits nachzuholen. Dies- falls besteht zwar tatsächlich die Notwendigkeit, Ersatzbesuchstage festzulegen. Dieser Nachteil wird aber durch die Vorteile aufgewogen: Obstruktivem Verhalten der Klägerin wird wirksam entgegen getreten, es muss keine Auseinandersetzung über die Schwere der Krankheit geführt werden und der Beklagte hat keinen Grund, beim Ausfall eines Betreuungstages wegen Krankheit sogleich eine Straf- anzeige zu erheben. Zur Verhältnismässigkeit dieser Regelung ist festzuhalten, dass ausgefallene Besuchstage ein stetiger Streitpunkt bildeten, den Elternkonflikt für C._____ spürbar machten und so zur Verstärkung ihres Loyalitätskonflikts bei- getragen haben dürften. Die angefochtene Regelung ist daher zwar ungewöhn- lich, aber mit Blick auf das Kindeswohl verhältnismässig. 5.4.4 Festzuhalten ist, dass auch Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils der klägerischen Kritik standhält. 6. 6.1 Schliesslich ficht die Klägerin Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils an und verlangt, dass die Weisung, für C._____ "eine Therapie bei einer gemein- sam bestimmten psychologischen Fachperson zu organisieren und sie dort re- gelmässige Termine (mindestens alle zwei Wochen) wahrnehmen zu lassen, so-

- 35 - lange die Fachperson dies für nötig erachtet", insofern angepasst wird, als "(min- destens alle zwei Wochen)" durch "gemäss der Empfehlung des Therapeuten" er- setzt wird. Sie befürchte, dass dann, wenn aus irgendwelchen Gründen das Inter- vall von zwei Wochen nicht eingehalten werden könne (sei es auch nur, weil die Therapieperson einmal in den Ferien sei oder die Ferien der Parteien anstünden), der Beklagte wieder geneigt sein werde, sie (die Klägerin) zu verzeigen (sei es bei der KESB oder bei anderen Behörden), die gerichtliche Weisung nicht eingehal- ten zu haben. Eine derart starre Regelung, wie es die Vorinstanz vorsehe, mache überhaupt keinen Sinn. Es sei klar, dass eine Therapie nicht immer 2-wöchentlich stattfinden könne, zumal C._____ 13 Wochen Ferien pro Jahr und auch die The- rapieperson nicht immer die zeitliche Kapazität haben werde, auf (notabene) un- befristete Zeit alle zwei Wochen fix Termine anbieten zu können. Aus ihrer Sicht müsse deshalb die Regelmässigkeit der Termine nach Empfehlung durch die zu- ständige Therapieperson bestimmt werden und nicht durch eine gerichtliche star- re Weisung, die je nachdem therapeutisch gesehen überhaupt nicht sinnvoll sei (act. 365 Rz. 58 ff.). 6.2 Die Weisung der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund eines entsprechenden Antrags der Kindesvertreterin zu sehen (act. 324 S. 11). Die Kindesvertreterin verwies darauf, dass C._____ zwischen Eltern hin und her pendle, welche in zwei völlig getrennten Welten lebten und ihr keinerlei Brücke zu bauen vermöchten. C._____ sei bei den Übergängen von einem Elternteil zum andern weitgehend auf sich allein gestellt und stehe vermutlich in einem starken Loyalitätskonflikt, wel- cher sich in den nächsten Jahren altersentsprechend eher verstärken werde. Ihr Wohl und ihre Entwicklung seien gefährdet und es seien Massnahmen zu ihrem Schutz nötig. C._____ solle einen neutralen Raum erhalten, in welchem sie sich äussern könne, wo sie entlastet und gestärkt werde und wo sie lernen könne, wie sie mit ihrer schwierigen familiären Situation möglichst gut umgehen könne. Eine solche Unterstützung im Sinne einer Psychotherapie sei dringend nötig. Da die El- tern es bisher trotz Unterstützung durch die Beiständin und sie (die Kindesvertre- terin) nicht geschafft hätten, eine Therapie für C._____ aufzugleisen, brauche es eine gerichtliche Anordnung und Weisung (act. 324 Rz. 26 f.). Die Vorinstanz er- achtete in Übereinstimmung mit der Kindesvertreterin (und der Beiständin) eine

- 36 - Psychotherapie für C._____ als zweck- und verhältnismässig. Die Psychothera- peutin bzw. der Psychotherapeut solle für C._____ eine unabhängige Vertrauens- person sein, welcher sie sich anvertrauen können, ohne Angst zu haben, dass ih- re Aussagen im Kampf ihrer Eltern gegen den jeweiligen anderen Elternteil ver- wendet würden. Die Verantwortung für die Errichtung einer solchen Psychothera- pie sei den Eltern aufzuerlegen, da sie die unerträgliche Situation für C._____ mit ihren starren Haltungen schliesslich auch gemeinsam geschaffen hätten und als Eltern nach wie vor gemeinsam für C._____ verantwortlich seien. Sollten sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen können, sei diese von der Beiständin zu bestimmen (act. 368 S. 78; vgl. Dispositiv-Ziffer 8, 6. Spiegelstrich). In der konkre- ten Ausgestaltung der Weisung auferlegte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Antrag der Kindesvertreterin den Eltern, für C._____ "regelmässige Termine (mindestens alle zwei Wochen)" bei einer psychologischen Fachperson wahr- nehmen zu lassen. Sichergestellt werden sollte damit, dass die Parteien nicht be- reits bei der Organisation der Therapie über die Häufigkeit der Termine streiten. Dies erscheint angesichts der hochstrittigen Verhältnisse durchaus sinnvoll. Rich- tig ist zwar, dass es alsdann nicht strikte bei diesem Rhythmus von einem Termin alle zwei Wochen bleiben muss. Die psychologische Fachperson kann hier An- passungen vornehmen bzw. solche empfehlen, was sich "a maiore ad minus" da- raus ergibt, dass die Fachperson nach der vorinstanzlichen Regelung die Thera- pie auch ganz abbrechen kann, wenn sie dies für angebracht erachtet. Die von der Klägerin vorgeschlagene Formulierung brächte hier keinen Mehrwert. Ganz gleich, wie eine Regelung formuliert würde, wäre sie im Übrigen nie abschlies- send und klar genug, um mit Sicherheit zu verhindern, dass die Parteien sich auch in Zukunft streiten. 6.3 Es besteht kein Anlass, Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ge- mäss dem Antrag der Klägerin anzupassen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten: Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung ist in- soweit nicht einzutreten, als sich dieser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Ab- satz 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und

- 37 - nach den Ferien mit der Klägerin bezieht. Im Übrigen ist die Berufung abzuwei- sen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2.2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch voran stellt sie einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, allerdings "nur infolge der anwaltlichen Sorg- faltspflicht", müsse sie doch davon ausgehen, dass der Beklagte als nicht leis- tungsfähig zu erachten sei (act. 365 Rz. 67 f.). 2.2 Der Anspruch gegenüber dem Ehegatten auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) setzt einerseits die Leistungsfähigkei- ten des Ehegatten und anderseits – wie der Anspruch gegenüber dem Gemein- wesen auf unentgeltliche Rechtspflege – die Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1). Erforderlich ist im Weiteren (ebenfalls wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege), dass die Sache nicht als aussichtslos erscheint (WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskos- tenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., 682 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom ansprechenden Ehe- gatten geltend zu machen (vgl. BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2 f.). Vorliegend ist der Antrag bereits aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wo- nach es an der Leistungsfähigkeit des Beklagten fehlt, abzuweisen. Wie sich zei-

- 38 - gen wird, mangelt es im Weiteren jedenfalls auch an einer hinreichenden Darle- gung der eigenen Mittellosigkeit (Zur Frage der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit sogleich E. 2.3). 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu bewilligen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Insbesondere ist die Mittellosigkeit aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 13; ZK ZPO-EMMEL, Art. 119 N 5), und zwar auch dann, wenn der ge- suchstellenden Person vor der ersten Instanz die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war (BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3; BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.1 f.). 2.3.1 Mittellos ist eine Partei, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Ein- kommen und Vermögen) verfügt, um neben dem Unterhalt für sie und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen (DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 117 N 16 m.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse und den Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; DIKE-Komm. ZPO-HUBER, Art. 119 N 18 ff.). Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, stellt sich bei einer unbeholfenen Per- son die Frage, ob sie vom Gericht auf die Angaben hinzuweisen wäre, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei ei- ner anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbes- sern. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll. Kommt die anwaltlich vertretene

- 39 - Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichenden Bedürfnisnachweises abgewiesen werden (zum Ganzen: BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.H.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die Klägerin reicht einzig Belege zu ihrem Einkommen ein (act. 367/4-7) und ver- weist für ihr familienrechtliches Existenzminimum auf das Urteil der Vorinstanz. Was ihr Vermögen betrifft, behauptet sie pauschal, "nicht über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen" zu verfügen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im vorinstanzlichen Verfahren bereits gutgeheissen worden sei und sich an der Situation nichts verändert habe (act. 365 Rz. 72). Allerdings liegt zum einen der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Oktober 2019 (act. 182), mit dem der Klägerin die unentgeltlich Rechtspflege bewilligt wurde, knapp vier Jahre zu- rück und reichte die Klägerin zum andern im Berufungsverfahren weder Steuerer- klärungen noch Kontoauszüge ein. Die aktuelle Vermögenssituation ist nicht dar- getan. Damit ist die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen und es kann nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden. 2.3.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Die Kammer ist in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich zurückhaltend bei der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere soweit es um die elterliche Sorge, die Obhut und die Betreuungsregelung geht. Die Vorinstanz hat detaillierte Regelungen insbesondere zu den Kinderbelangen getroffen und ihre Anordnun- gen (auf insgesamt rund hundert Seiten) umfassend begründet. Die Klägerin ficht

- 40 - einzelne Punkte, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen, an, und zwar wie ge- sehen zu Unrecht und ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen, weshalb die Verlustgefahren zum Vornherein nicht unerheblich waren. Es ist fraglich, ob eine Partei, die weiss, selbst für die Pro- zesskosten aufkommen zu müssen, dies vernünftigerweise ebenfalls getan hätte. Nach dem Gesagten kann letztlich aber offen bleiben, ob das Gesuch um umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege nicht auch an der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels scheitert. 2.3.3 Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:

1. Auf Antrag Ziffer 1 der Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als sich die- ser auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 5 des vorinstanzlichen Ur- teils betreffend Ausfall der Betreuungstage vor und nach den Ferien mit der Klägerin bezieht.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. März 2023 in folgenden Punkten mit heutigem Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterli- che Sorge), 3 (Obhut), 4 Absätze 1-3 und 6-7 (Betreuungsregelung), 6 (Aushändigung Ausweispapiere), 8 (Beistandschaft), 9 (Erziehungsgutschrif- ten), 10 (Kinderunterhalt), 11 (nachehelicher Unterhalt), 12 (Grundlagen der

- 41 - Unterhaltsregelung), 13 (Indexierung), 14 (Vorsorgeausgleich), 15 (Güter- recht), 16-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung).

3. Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, wird ersucht, die folgenden Mit- teilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 20 des Urteils vom 9. März 2023 vorzu- nehmen:

- an das Zivilstandsamt der Stadt D._____ (mit Formular),

- an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ (mit Formular).

4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Disposi- tiv-Ziffern 4 Absätze 4 und 5 (Ferienregelung), 5 (Nachholregelung) und 7 (Weisung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

9. März 2023 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an den Be- klagten unter Beilage eines Doppels von act. 365, an das Bezirksgericht Pfäffikon, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen und an die Beiständin (F._____, kjz G._____), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 42 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Würsch versandt am: