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LC230022

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Parteien sind … Staatsangehörige [des Staates F._____], sie heirate- ten 1973 in F._____ [Staat in Europa]. Aus der Ehe sind zwei nunmehr erwach- sene Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Herbst 2015 und ei- nigten sich am 28. September 2015 aussergerichtlich über die Wohnungsbenut- zung, den Unterhalt und die Auszahlung eines 3. Säule-Guthabens (act. 30/6). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 27. Februar 2017 eine Trennungsvereinbarung ab, welche das Gericht im Urteil vom 3. März 2017 vormerkte (act. 17/21).

E. 1.2 Am 16. Oktober 2018 reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirks- gerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragten, dass das Gericht über die Nebenfolgen entscheide, soweit sie sich darüber nicht einigen könnten (act. 1 und 3). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einigten sich die Parteien am 30. Januar 2019 auf monatliche Un- terhaltsbeiträge für die Klägerin von Fr. 3'642.– für die Dauer des Verfahrens (act. 31). Im Hauptverfahren verzichteten die Parteien gegenseitig auf einen Aus- gleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Die güterrechtliche Auseinander- setzung wie auch der nacheheliche Unterhalt blieben strittig. Betreffend die detail- lierte Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (act. 124 S. 6-10).

E. 1.3 Die Vorinstanz fällte am 21. März 2023 den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 124 = act. 130 = act. 155/129). Beide Parteien erhoben dagegen je mit Eingaben vom 26. Mai 2023 Berufung, wofür zwei separate Verfahren eröff- net wurden. Für die Berufung der Klägerin wurde das Erstberufungsverfahren LC230022, für die Berufung des Beklagten das Zweitberufungsverfahren LC230023 angelegt. Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1-125). In beiden Berufungsverfahren wurden Kostenvorschüsse geleistet, die Prozessleitung delegiert (act. 131,

- 8 - act. 155/130, act. 133, act. 155/132) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 eine Berufungsantwort eingeholt (act. 135, 141, 155/134, 155/136).

E. 1.4 Während laufender Frist für die Berufungsantwort reichte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 im Erstberufungsverfahren ein Gesuch um Schuldneranweisung ein (act. 137 S. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten (act. 145) und nochmaliger Stellungnahme der Klägerin (act. 147) wies die Kammer das Gesuch um Schuldneranweisung mit Beschluss vom

15. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig wurde auf das vom Beklagten mit der Beru- fungsantwort gestellte Feststellungsgesuch nicht eingetreten und sein gleichzeitig gestelltes Gesuch auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 149).

E. 1.5 Mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 wurden die Berufungsantworten je der Gegenpartei zugestellt, mit dem Hinweis, dass zur Wahrung des Replikrechts eine mündliche Verhandlung verlangt werden könne (act. 151, 155/139). Beide Parteien wünschten eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts (act. 153, 155/141). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurden die beiden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LC230022 weitergeführt (act. 154, 155/142). Die Parteien wurden zur Ausübung des Replikrechts auf den

7. März 2024 vorgeladen (act. 156/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu der beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, nahmen sie ihr Replik- recht wahr (Prot. S. 9 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Zuständigkeit und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 lit. a und Art. 63 IPRG sowie auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ zutreffend bejaht. In Bezug auf die Zuweisung des Miteigentums an den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] nach Art. 205 Abs. 2 ZGB wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine güterrechtliche Norm handelt und Art. 22 Ziff. 1 LugÜ deshalb nicht zum Tra- gen komme.

- 9 - Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61, Art. 63 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG und Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht).

E. 2.2 Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beide Berufungen richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wur- den rechtzeitig (act. 125/1-2), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Beide Parteien sind sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert.

E. 2.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schei- dungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die güterrechtliche "Saldoklausel" (Dispositiv- Ziff. 6), den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich (Dispositiv-Ziff. 7) und die Fest- setzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen (Dispositiv-Ziff. 8). Davon ist Vormerk zu nehmen. Strittig sind die Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstü- cke in F._____ [Staat in Europa] (vgl. nachstehende E. 3), die güterrechtliche Ausgleichszahlung (nachstehende E. 4) und der nacheheliche Unterhalt (vgl. nachstehende E. 5). Die Klägerin stört sich zudem daran, dass die erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten vollumfänglich mit ihrem Kostenvorschuss verrech- net werden (vgl. nachstehend E. 6).

E. 2.4 Kognition der Berufungsinstanz und Begründungsanforderungen im Beru- fungsverfahren

E. 2.4.1 Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen),

- 10 - vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Berufungsklägerin diese vor der Beru- fungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom

8. Januar 2018, E. 2.3).

E. 2.4.2 Soweit die Parteien in der Berufung ihren bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vertretenen Standpunkt wiedergeben, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen, wird auf ihre Ausführungen aufgrund der vorstehenden Grundsätze nicht einzugehen sein. Insbesondere machen beide Parteien Ausführungen zum Eheverlauf (act. 127 Rz. 7-12; act. 141 Rz. 11-16, 61-65), ohne dabei auf das an- gefochtene Urteil Bezug zu nehmen oder zu erwähnen, inwiefern die Vorinstanz den Eheverlauf falsch dargestellt habe. Damit kommen sie den obgenannten An- forderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf ihre diesbe- züglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.5 Noven

E. 2.5.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen,

- 11 - unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entspre- chenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetra- genen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.).

E. 2.5.2 Die Klägerin macht im Sinne eines echten Novums geltend, die G._____ AG habe im September 2022 ihren Sitz von H._____ an die I._____-strasse … in Zürich verlegt, obwohl der Beklagte in der Klageantwort vom 18. Oktober 2019 ausgeführt habe, dass bei der AG eine Unterdeckung vorliege und es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis die Gesellschaft ihre Bilanz deponieren müsse (act. 127 Rz. 60). Was die Klägerin aus dieser neuen Tatsache zu ihren Gunsten ablei- tet bzw. inwiefern sich das angefochtene Urteil deshalb als fehlerhaft erweisen soll, legt sie nicht dar. Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die übrigen geltend gemachten Noven wird im damit zusammenhängenden Kontext einzugehen sein.

E. 3 Zuweisung des Miteigentums

E. 3.1 Zu den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] hielt die Vorinstanz fest, dass das Grundstück Nr. 2 im Alleineigentum des Beklagten und die beiden Grundstücke Nr. 3 und 1 wie auch das auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 ste- hende Haus im Miteigentum der Parteien stünden. Das Miteigentum der Ehegat- ten an Vermögenswerten sei grundsätzlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Ergänzend sehe Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der gemeinschaftli- che Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt an denjenigen Ehegatten zugewiesen werde, der ein überwiegendes Interesse nach-

- 12 - weise. Könne kein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nachweisen, sei nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sofern sich die Parteien nicht einigen könnten. Zur Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlungen hielt die Vorinstanz fest, beide Parteien hätten behauptet, dass sie finanziell zur Finanzierung der Entschä- digung in der Lage seien. Die Klägerin habe ausgeführt, sie sei in der Lage, zu- sammen mit ihren Kindern eine Hypothek aufzunehmen. Der Beklagte habe ange- geben, er könne ohne weiteres einen Kredit bei der Cembra Money Bank aufneh- men. Keine Partei habe die Ausführungen der Gegenseite bestritten. Im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime sei deshalb davon auszugehen, dass beide zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei in der Lage seien. Weiter stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Dispositionsmaxime dar- auf ab, dass sich die Klägerin in der Replik mit der Zuweisung des Grundstücks Nr. 3 an den Beklagten einverstanden erklärt habe und ihr anderslautender An- trag nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt sei. Betreffend das Grundstück Nr. 1 nahm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB eine Abwägung der von den Parteien geltend gemachten In- teressen vor und kam zum Schluss, dass der Beklagte ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung dieses Grundstücks samt Haus habe. Dabei berücksich- tigte die Vorinstanz, dass das angrenzende Grundstück Nr. 3 ins Alleineigentum des Beklagten zuzuweisen sei, das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehöre und sich das auf dem Grundstück Nr. 1 stehende Haus zum Teil auch auf dem Grundstück Nr. 2 befinde, welches im Alleineigentum des Beklagten stehe. Die Entschädigung für die Zuweisung der Grundstücke setzte die Vorinstanz auf CHF 97'020.– fest (act. 130 S. 16 ff., insbes. S. 48-54).

E. 3.2 Die Klägerin verlangt die Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus (das sich auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 befindet) an sich. Sie macht geltend, angesichts der hohen Schulden des Beklagten sei davon auszugehen, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 nicht in der Lage sei (dieser Betrag resultierte nach Verrechnung mit der dem Beklagten zustehenden güter- rechtlichen Ausgleichszahlung). Aufgrund der geringen Bonität des Beklagten sei

- 13 - auch nicht davon auszugehen, dass er ohne Weiteres einen Kredit bei der Cem- bra Money Bank aufnehmen könne. Der Beklagte habe die Finanzierbarkeit ledig- lich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven kurz mündlich behauptet (m.H.a. Prot. Vi S. 44). Sie habe die Finanzierbarkeit stets implizit be- stritten, indem sie immer wieder auf die Schulden des Beklagten eingegangen sei (m.H.a. act. 117 Rz. 35). Die Vorinstanz habe unrichtig festgestellt, dass die vom Beklagten behauptete Finanzierbarkeit nicht rechtzeitig bestritten worden sei und er zur Leistung einer Entschädigung in der Lage wäre. Es sei widersprüchlich, wenn das Gericht festhalte, dass der Beklagte nur unter Eingehung von Schulden bzw. Verzehr seines Vermögens in der Lage wäre, nacheheliche Unterhaltsbei- träge zu leisten, andererseits aber davon ausgehe, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 in der Lage wäre. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte sei massiv verschuldet und werde sich für die Über- nahme der spanischen Immobilien weiter verschulden müssen. Da der Beklagte überschuldet sei und kein überwiegendes Interesse an der Zuweisung der Liegen- schaft habe, mache die Zuweisung der Liegenschaft an ihn keinen Sinn. Wie sie in der Replik ausgeführt habe, habe sie durch die Aufnahme privater Kredite die Möglichkeit, den Anteil des Beklagten zu finanzieren. Weiter sei zu einem angebli- chen "fortdauernde[n] erhebliche[n] Konfliktpotential" aus den vorinstanzlichen Ak- ten nichts ersichtlich. Sie halte sich seit Jahren konfliktfrei im Haus auf. Die Vorin- stanz habe Art. 205 Abs. 2 ZGB unrichtig angewendet und ihr diesbezügliches Er- messen gemäss Art. 4 ZGB unrichtig ausgeübt, indem sie von einem überwiegen- den Interesse des Beklagten ausgegangen sei, obwohl sie immer wieder rechts- genüglich ihr grosses, affektives Interesse an der Liegenschaft dargetan habe. Der Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, dass er sich praktisch nicht mehr dort aufhalte (m.H.a. act. 43 Rz. 63) bzw. im Zuge der Vorbereitung der Kla- geantwort (vermutungsweise im Jahr 2019) und im Jahr 2015 nach der Trennung nach F._____ [Staat in Europa] gereist sei. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe sie ihr überwiegendes Interesse nicht erst im Schlussvortrag, son- dern rechtzeitig, in der Klagebegründung und in der Replik, dargetan (act. 127 Rz. 19-29). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Abwesenheit des Beklag- ten dem Konflikt mit ihr und ihrer Familie geschuldet sei und nicht seinem fehlen-

- 14 - den Interesse, beruhe auf der blossen Behauptung des Beklagten in der Duplik, für deren Bestreitung sie keinen Anlass gesehen habe. Zudem habe sie diese Be- hauptung implizit bestritten, indem sie wiederholt festgehalten habe, der Beklagte zeige kein Interesse am Haus in F._____ [Staat in Europa]. Dies sei der Grund, weshalb sich der Beklagte kaum im Haus aufhalte und nicht eine angebliche "Ver- treibung". Soweit die Vorinstanz auf ihre Parteibefragung vom 21. September 2021 abstelle, wonach sie (die Klägerin) zuletzt vor eineinhalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewe- sen sei, sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Reisen während der Corona-Pandemie ab März 2020 bis mindestens Ende 2021 sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz unrichtig festge- stellt, dass dies nicht auf eine besondere Nähe zur Liegenschaft schliessen lasse (act. 127 Rz. 23 ff.).

E. 3.3 Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe die Zuweisung der Grundstü- cke in sein Alleineigentum überzeugend begründet. Die Klägerin stelle nicht in Ab- rede, dass er Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 2 sei und auch nicht, dass ihm das Grundstück Nr. 3 zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Die Klägerin setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern sie wieder- hole bzw. behaupte lediglich, sie habe ein affektives Interesse am Haus und sämtliche anfallenden Kosten bezahlt. Die Behauptungen der Klägerin seien zu- dem falsch. So habe er im Jahr 2023 zweimal nach F._____ [Staat in Europa] rei- sen müssen, weil die Grundsteuern und die Steuern für die Abfallentsorgung für die Jahre 2022 und 2023 nicht bezahlt worden seien. Die Tatsache, dass die Klä- gerin seit über einem Jahr keine Rechnungen mehr bezahlt habe und damit die amtliche Beschlagnahme des Hauses riskiere, zeige, dass ihr Interesse am Haus und am Grundstück Nr. 1 gering sei (act. 141 Rz. 22 ff.).

E. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Berufung gegen die Fest- stellung der Vorinstanz, sie habe den Zuweisungsantrag des Beklagten mit Bezug auf das Grundstück Nr. 3 anerkannt (act. 130 S. 50), nichts einwendet. Es bleibt diesbezüglich beim erstinstanzlichen Urteil.

- 15 -

E. 3.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Scheidungsfall die Aufhebung von Miteigentum vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- mäss Art. 205 ff. ZGB erfolgen (BGE 138 III 150 = Pra 101 [2012] Nr. 101 E. 5.1; BGer 5A_87/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.1; BGer 5C.87/2003 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Das Vorgehen der Vorinstanz – die zunächst die güterrechtliche Ausein- andersetzung nach den Regeln von Art. 205 ff. ZGB vornahm, anschliessend über die Zuteilung des Miteigentums gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB entschied und schliesslich die der Klägerin zustehende Entschädigung mit der dem Beklagten zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsforderung verrechnete – ist deshalb zu korrigieren. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermö- genswert nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen An- teil entschädigt. Verlangen beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung, so muss der Richter zwischen den beiden Interessenten entscheiden. Ist ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse geltend macht, nicht in der Lage, die Entschädigung zu leisten, so ist von einer Zuweisung des Vermögens in sein Alleineigentum ab- zusehen (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 1992, Art. 205 ZGB N 49).

E. 3.6 Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe das Haus in den letzten Jah- ren stets benutzt und auch sämtliche Nebenkosten finanziert, nachdem der Be- klagte nie Interesse daran gezeigt habe. Sie habe in den letzten Jahren jeweils mehrere Wochen unter anderem auch mit den Kindern dort verbracht (act. 56 Rz. 3.6). Diese allgemeinen Ausführungen lassen nicht ohne weiteres auf ein grosses affektives Interesse der Klägerin an der Liegenschaft schliessen. Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass der Beklagte zuletzt weniger Zeit im Haus ver- bracht habe als die Klägerin, sie führte dies aber nicht wie die Klägerin geltend gemacht hatte (act. 56 Rz. 3.6) auf fehlendes Interesse des Beklagten, sondern auch auf die von der Klägerin nicht bestrittene Tatsache zurück, dass die Klägerin und ihre Verwandtschaft den Beklagten vertrieben hätten (act. 130 S. 53). Die Klägerin räumt in der Berufung ein, dass sie diese Darstellung des Beklagten nicht bestritten hat. Ihre Begründung, dass sie dazu keinen Anlass gesehen habe

- 16 - (act. 128 Rz. 34), ist unbehelflich. Mit Bezug auf den letzten Aufenthalt der Kläge- rin im Haus in F._____ [Staat in Europa] stellte die Vorinstanz auf deren Aussage anlässlich der Verhandlung vom 21. September 2021 ab, als sie erklärt hatte, zu- letzt vor anderthalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewesen zu sein. Auch wenn der Ausbruch der Corona-Pandemie gerichtsnotorisch ist und die Rei- semöglichkeiten in dieser Zeit erheblich eingeschränkt waren, hatte die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Corona-Pandemie sie von Aufenthalten in F._____ [Staat in Europa] abgehalten habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die seit der letzten Nutzung der Liegenschaft durch die Kläge- rin verstrichene Zeit in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Auch die von der Klä- gerin bezahlten Unterhaltskosten sprachen für die Vorinstanz nicht für eine besondere Nähe der Klägerin zum Haus (act. 130 S. 53), worauf die Klägerin in der Berufung nicht eingeht. Sie wiederholt lediglich ihre Darstellung, wonach sie sämtliche anfallenden Kosten bezahlt habe (act. 128 Rz. 28, 35, 38). Da die Klägerin mit der blossen Wiederholung ihres Standpunktes der Würdigung der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen vermag, ist auf die Tragung der Unterhaltskosten, insbesondere auch auf die vom Beklagten in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Noven, nicht näher einzugehen (act. 141 Rz. 25 ff.).

E. 3.7 Auch der Beklagte führte zu dem von ihm geltend gemachten überwiegen- den Interesse an der Zuweisung wenig aus. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Interessenabwägung insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Grundstück Nr. 2 von seinem Vater geerbt hat und dieses in seinem Alleineigen- tum steht. Zudem gewichtete sie die Tatsache, dass das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehört und das Haus zum Teil auf dem Grundstück Nr. 2 steht, welches sich im Alleineigentum des Beklagten befindet. Dem hält die Klägerin nichts entgegen. Sie äusserte sich insbesondere auch nicht zu den zahlreichen sachenrechtlichen Fragestellungen, die sich bei einer Zuwei- sung des Hauses in ihr Alleineigentum stellten, da das Haus untrennbar mit dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück Nr. 2 verbunden ist. Auf sa- chenrechtliche Fragestellungen wäre gestützt auf Art. 99 IPRG … Recht [des

- 17 - Staates F._____] anwendbar ist und die Klägerin träfe gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG zumindest eine Mitwirkungspflicht.

E. 3.8 Insgesamt ist bei dieser Behauptungs- und Sachlage deshalb der Ermes- senentscheid der Vorinstanz, wonach dem Beklagten ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus zukomme, nicht zu be- anstanden.

E. 3.9 Wie vorstehend erwähnt hielt das Bundesgericht in BGE 138 III 150 fest, dass die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei. Ihr Ergebnis müsse im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung bei den verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten einbezogen werden. Eine Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB kommt nur gegen volle Entschädigung in Frage. Insbesondere darf die Zuweisung an einen Ehegatten den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 205 N 17). Derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich beantragt, trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er zur Leistung einer vollen Entschädigung in der Lage ist (Art. 8 ZGB).

E. 3.10 Die Vorinstanz ging mit Bezug auf die Finanzierbarkeit der Entschädi- gungszahlung davon aus, beide Parteien hätten behauptet, sie seien zur Finan- zierung in der Lage. Dabei verwies die Vorinstanz auf die entsprechende Darstel- lung des Beklagten in der Novenstellungnahme (act. 130 S. 51 m.H.a. Prot. Vi S. 44). Der Aktenschluss trat mit der Duplik ein. Der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung lediglich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven und damit zu spät behauptet (act. 128 Rz. 24 m.H.a. Prot. Vi S. 44), ist berechtigt. Der Beklagte geht in der Be- rufungsantwort nicht darauf ein und zeigt insbesondere nicht auf, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er rechtskonforme Behauptungen zur Finan- zierung der Entschädigungszahlung vorgebracht hat (act. 141 Rz. 22-28). Aller- dings richtet sich die Verhandlungsmaxime – mithin die Pflicht der Parteien, die relevanten Sachverhaltselemente zu behaupten und zu beweisen – nach den pri- vatrechtlichen Tatbeständen. Es ist deshalb im konkreten Fall zu prüfen, ob die

- 18 - notwendigen Behauptungen für die Anwendung des materiellen Rechts vorliegen. Vorliegend wirkt sich die fehlende Behauptung der Finanzierbarkeit somit nur dann zu Lasten des Beklagten aus, wenn er tatsächlich eine Entschädigungszah- lung leisten muss. Demnach ist zu klären, mit welchen Mitteln die im Miteigentum stehenden Grundstücke erworben wurden.

E. 3.11 Der Beklagte macht in der Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die Ersatzforderungen seiner Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft der Klägerin bei der Zuweisung des Miteigentums fälschlicherweise nicht berücksich- tigt. Die Vorinstanz hätte vom Verkehrswert von CHF 97'020.– die Ersatzforderun- gen gegenüber der Klägerin in derselben Höhe in Abzug bringen müssen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin an den Grundstücken Nr. 3 und 1 betrage wirt- schaftlich und güterrechtlich betrachtet CHF 0.–. Das Vorgehen der Vorinstanz wi- derspreche Art. 205 ZGB (act. 155/127 Rz. 18 ff.). Die Klägerin macht geltend, der Beklagte vermische die Bestimmung von Art. 205 Abs. 3 ZGB mit Art. 206 Abs. 1 ZGB (act. 155/136 Rz. 32 ff.).

E. 3.12 Es trifft zu, dass den Beteiligungsforderungen der Klägerin in Höhe von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– entsprechende Ersatzforderungen des Beklagten gegenüberstehen. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Klägerin keine substantiierten Behauptungen vorgebracht, wonach Mittel aus ihrer Errungenschaft zum Erwerb der Grundstücke bzw. zum Bau des Hauses beigetragen haben (vgl. nachstehende E. 4.1.3). Vielmehr ist bei der gegebenen Behauptungslage davon auszugehen, dass die Grundstücke und das Haus aus- schliesslich mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden. Dies führt dazu, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 dem Beklagten ohne Entschädigung zuzusprechen sind.

E. 3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung im erstinstanzlichen Verfahren zu spät behauptet, zwar berechtigt ist, vorliegend aber nicht zum Tra- gen kommt, weil die Grundstücke und das Haus aus der Errungenschaft des Be- klagten finanziert wurden und der Beklagte deshalb keine Entschädigungszahlung zu leisten hat. Vielmehr sind die Grundstücke Nr. 3 und 1 samt Haus dem Beklag-

- 19 - ten zu Alleineigentum zuzuweisen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung als Errungenschaft des Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 17'898.– (Grundstück Nr. 3) und CHF 176'220.– (Grundstück Nr. 1 samt Haus) anzurechnen. Der Beklagte hat die mit der Übertragung der Grundstücke einhergehenden Kosten zu tragen. Damit ist die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Es besteht auch kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, wie dies von der Klägerin im Eventualstandpunkt beantragt wird.

E. 4 Güterrechtliche Auseinandersetzung

E. 4.1 Grundstücke in F._____ [Staat in Europa]

E. 4.1.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass sie finanzi- ell nichts zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 beigetragen habe. Entgegen der Vorinstanz habe sie aber während des vorinstanzlichen Verfahrens immer wieder – so in der Klagebegründung und in der Anhörung vom 30. Januar 2019 – (zumindest implizit) geltend gemacht, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 aus Mit- teln der Errungenschaft, zu denen sie mindestens im gleichen Masse wie der Be- klagte beigetragen habe, gekauft worden seien. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken je eine Ersatzforderung des Beklagten gegen ihre Errungenschaft zugrunde gelegt habe. Auch betreffend den Bau des Hauses habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie (die Klägerin) keine Mittel investiert habe. Dies sei falsch, habe sie doch ver- schiedentlich – so in der Klagebegründung und in der Replik – (zumindest implizit) ausgeführt, dass sie ganz erheblich zum Bau des Hauses beigetragen habe. Zu- dem habe sie in den letzten Jahren sämtliche anfallenden Kosten des Hauses be- zahlt. Der Errungenschaft des Beklagten stehe deshalb keine Ersatzforderungen im Betrag von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– zu (act. 127 Rz. 43 ff.).

E. 4.1.2 Der Beklagte bringt vor, es sei unklar, was die Klägerin aus der pauschalen Behauptung, dass sie "mindestens in gleichem Masse wie der Berufungsbe- klagte" zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und zum Bau des Hauses beige- tragen habe, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Auch ihre Behauptung, sie habe

- 20 - dies "immer wieder" geltend gemacht, sei unsubstantiiert (act. 141 Rz. 29 f., 72 f.).

E. 4.1.3 Die Behauptungen der Klägerin, sie habe zum Erwerb des Grundstücks Nr. 3 "mindestens im gleichen Masse beigetragen wie der Beklagte" bzw. sie habe "ganz erheblich" zum Bau des Hauses beigetragen (act. 127 Rz. 49), sind zu we- nig substantiiert. Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht der Verhand- lungsmaxime (Art. 55 ZPO); es obliegt demnach den Parteien, Tatsachen zu be- haupten und Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass das Haus mit Errungenschaftsmitteln errichtet, renoviert und ausgebaut worden sei. Gemäss dem Beklagten habe die Klägerin keine Mittel in das Haus investiert. Die Klägerin habe diese Darstellung erst in der Stellungnahme zum Schlussvor- trag bestritten. Ihre – ohnehin unsubstantiierte – Bestreitung sei verspätet erfolgt (act. 130 S. 26). Da die Klägerin auch in der Berufung nicht aufzeigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und substantiiert dargelegt hat, was für Be- träge aus ihrem Arbeitserwerb oder anderweitigen Errungenschaftsmitteln (vgl. Art. 197 Abs. 2 ZGB) in das Haus geflossen sind, stellte die Vorinstanz zu- treffend auf die Behauptungen des Beklagten ab, dass die Mittel aus seiner Errun- genschaft stammten (act. 130 S. 27).

E. 4.1.4 Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Errungenschafts- mittel des Beklagten für den Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und den Bau des Hauses verwendet wurden. Im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 3 ging die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien von einem Grundstückswert von EUR 18'000.– aus. Ein seit dem Kauf eingetretener Mehr- oder Minderwert des Grundstücks sei von keiner Partei geltend gemacht worden (act. 130 S. 22). Den Wert der Grundstücke Nr. 1 und 2 veranschlagte die Vorinstanz auf CHF 211'860.– per Urteilsdatum und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen zum Grundstück Nr. 3 (act. 130 S. 26 f.). Die Vorinstanz hat die Grundstücke Nr. 3 und Nr. 1 im Wert von CHF 8'949.– bzw. CHF 88'110.– in der Errungenschaften beider Parteien – mit entsprechenden Ersatzforderungen der

- 21 - Errungenschaft des Beklagten – berücksichtigt, weil sie die Zuweisung des Mitei- gentums erst im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm. Im Kern ist die Vorinstanz aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Erwerb der Grundstücke und der Bau des Hauses einzig mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden.

E. 4.2 Pensionsplan

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin über einen Pensionsplan bzw. ein Pensionskonto ('plan de pensiones') bei der Abanca in F._____ [Staat in Europa] verfüge. Beide Parteien seien davon ausge- gangen, dass das Guthaben der Klägerin bei der Abanca im Wert von EUR 21'000.– bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe das besagte Konto im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft der Klägerin aufgeführt. Der unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erfolgte Verzicht des Beklagten beziehe sich nicht auf das Guthaben bei der Albanca (act. 130 S. 28 f.).

E. 4.2.2 Die Klägerin macht geltend, das Vorsorgegeld in F._____ [Staat in Europa] bei der Abanca sei vom Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich um- fasst. Sie habe ihre Errungenschaft in der Klagebegründung mit Fr. 7'272.– bezif- fert und den Wert des Pensionskontos in F._____ [Staat in Europa] separat auf- geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei das Guthaben aus dem Pensionsplan der Abanca bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht an- zurechnen bzw. habe der Beklagte in der Klageantwort auf die Teilung dieses Guthabens verzichtet (act. 127 Rz. 52 f.).

E. 4.2.3 Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe erstmals im Schlussvortrag be- hauptet, er habe auf seinen Anteil aus dem Plan de Pensiones verzichtet. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich sein Verzicht lediglich auf die Teilung des BVG-Guthabens bezogen habe, während der Plan de Pensiones von beiden Parteien in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteingezogen worden sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sie den Plan des Pensiones in der Klagebegründung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermö-

- 22 - genswert ihrer Errungenschaft eingesetzt und ihn im Schlussvortrag als Vermö- genswert per Stichtag 16. Oktober 2018 mit EUR 21'000 beziffert (act. 141 Rz. 32 ff., 74).

E. 4.2.4 Die Klägerin listete den Pensionsplan bei der Abanca in der Klagebegrün- dung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermögenswert ihrer Er- rungenschaft auf, wobei sie darauf hinwies, dass das Guthaben erst bei Erreichen des 65. Altersjahres bezogen werden könne und der genaue Wert deshalb erst dann bestimmbar sei. Den aktuellen Wert der Errungenschaft bezifferte sie auf "CHF 7'272.00 sowie der Wert dieses «Pensionskontos»" (act. 39 Rz. 3.2). Auch der Beklagte führte das Pensionskonto der Klägerin in F._____ [Staat in Europa] (im Wert von Fr. 23'096) in der Klageantwort bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung auf, während er unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erklärte, er sei grundsätzlich damit einverstanden, dass die Klägerin das Pensionskassenkonto behalte und keine hälftige Teilung stattfinde (act. 43 S. 20). Damit gingen beide Parteien von Errungenschaftsmitteln der Klägerin aus, worauf die Vorinstanz zu Recht abstellte. Wie die Klägerin bei dieser Behauptungslage zur Auffassung kommt, das Pensionskonto in F._____ [Staat in Europa] sei vom Verzicht des Be- klagten auf eine Teilung des Pensionskassenguthabens erfasst, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz hat das Guthaben (Plan de Pensiones) der Klägerin bei der Abanca in Höhe von CHF 20'790.– zu Recht bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung berücksichtigt (act. 130 S. 49).

E. 4.3 Bargeldbezüge Caixa Bank 2015-2018

E. 4.3.1 Die Vorinstanz setzte sich mit den in Art. 208 ZGB geregelten Hinzurech- nungstatbeständen auseinander. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt sie fest, der Beklagte habe eine Schädigungsabsicht der Klägerin im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB lediglich äussert pauschal behauptet. Deshalb komme nur eine Hinzurechnung aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen ohne Zustimmung des Be- klagten im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Betracht. Konkrete Behauptun- gen lägen betreffend den Bezug von EUR 30'000.–(CHF 29'700.–) ab dem spani- schen Konto bei der Caixa Bank vor. Der Beklagte habe in der Duplik behauptet, offenbar benutze jemand in F._____ [Staat in Europa] das Konto der Klägerin.

- 23 - Damit habe er zumindest implizit eine Zuwendung an bzw. Verwendung durch Dritte behauptet. Die Klägerin habe in der Parteibefragung denn auch zugegeben, den Betrag ihrem Sohn geschenkt zu haben. Dass die Zustimmung des Beklagten hierzu vorgelegen habe, habe sie nicht behauptet. Die Fünfjahresfrist nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei eingehalten. Bei Zuwendungen von EUR 30'000.– über drei Jahre, mithin EUR 10'000.– pro Jahr, sei die Grenze zu einem üblichen Gele- genheitsgeschenk deutlich überschritten, weshalb der Betrag zur Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen sei (act. 130 S. 37).

E. 4.3.2 Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei einer Schenkung von EUR 30'000.– während der Dauer von drei Jahren sei die Grenze eines üblichen Gelegenheits- geschenkes (pro Geschenk ca. CHF 5'000.–) nicht überschritten (act. 128 Rz. 56). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin mache wohl sinngemäss geltend, sie habe pro Geschenk nur ca. CHF 5'000.– ausgegeben. Diese Behauptung sei of- fensichtlich verspätet und gänzlich unsubstantiiert. Zudem mache die Klägerin auch in der Berufung nicht geltend, er habe diesen Schenkungen zugestimmt (act. 141 Rz. 38, 75).

E. 4.3.3 Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausgenommen. Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die bei und wegen einer besonderen Gelegenheit, wie z.B. Geburtstag, Weih- nachten etc., erfolgen. Was üblich ist, ist mit Blick auf die konkreten finanziellen Verhältnisse zu beurteilen (BSK ZGB II-Piatti, 7. Aufl. 2023, Art. 632 N 2). Die Klä- gerin legt nicht dar, welche Behauptungen sie im erstinstanzlichen Verfahren zu den konkreten Umständen, unter denen sie die betreffenden Zuwendungen ge- macht hat, vorbrachte. Es liegen keinerlei Behauptungen vor, zu welchen Gele- genheiten sie ihrem Sohn Geldbeträge geschenkt haben soll, die jährlich EUR 10'000.– betragen haben sollen. Ihre Behauptung in der Berufung, pro Ge- schenk seien es CHF 5'000.– gewesen, ist ebenso unsubstantiiert wie verspätet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Damit bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Betrag von EUR 30'000.– zur Errungenschaft der Kläge- rin hinzuzurechnen ist.

E. 4.4 Steuerschulden

- 24 -

E. 4.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin anerkenne die Schuld gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit den Steuern für das Jahr 2015 in Höhe von CHF 5'431.–, sie mache jedoch eine Verrechnung mit einer fast gleich hohen For- derung betreffend eine Steuerrückerstattung aus einer anderen Periode geltend. Für den Bestand und die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung trage die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast. Mit ihren Ausführungen komme die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nach, weshalb sie zur Zahlung des aner- kannten Betrags von CHF 5'431.– zu verpflichten sei (act. 130 S. 37 f.).

E. 4.4.2 Die Klägerin stört sich daran, dass sie die Steuern für das Jahr 2015 zur Hälfte zu tragen hat. Der Beklagte habe im Jahr 2015 ihr gesamtes Einkommen verbraucht und das entsprechende Konto leer geräumt. Es wäre daher stossend, wenn sie zur Bezahlung der Hälfte der Steuern für das Jahr 2015 verpflichtet würde (act. 127 Rz. 57). Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag die Kläge- rin nicht aufzuzeigen, inwiefern die erstinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Sie kommt der sie treffenden Begründungsobliegenheit auch in diesem Punkt nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.4.1), weshalb sich Weiterungen hierzu er- übrigen.

E. 4.5 Aktionärsdarlehen

E. 4.5.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache per 31. Dezember 2017 gegen- über seiner Gesellschaft, der G._____ AG, eine Schuld aus Kontokorrent in Höhe von CHF 251'593.70 geltend. Die Klägerin – so die Vorinstanz – bestreite nicht, dass eine Schuld in mindestens dieser Höhe per Stichtag bestanden habe. Viel- mehr habe sie dies implizit anerkannt, indem sie einen höheren Betrag von CHF 301'982.– per 16. Oktober 2018, dem Stichtag, als Hinzurechnung geltend mache. Die Auffassung der Klägerin, dass sich der Beklagte das Aktionärsdarle- hen letztlich selbst schulde, sei sowohl formell-rechtlich als auch bei einer wirt- schaftlichen Betrachtungsweise bzw. einem wohl sinngemäss geltend gemachten Durchgriff nicht korrekt. So wären bei einer Liquidation der Gesellschaft sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu begleichen und dafür wäre die Gesell- schaft mangels ausreichender anderweitiger Aktiven auf die Begleichung des Kontokorrentsaldos durch den Beklagten angewiesen. Es gehe daher nicht an,

- 25 - dem Beklagten für diese Schulden gegenüber der Gesellschaft nichts anzurech- nen. Dadurch würde die Klägerin, die bereits erheblich von den aus der AG bezo- genen Mitteln profitiert habe, auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bevorzugt. Gestützt auf die Erwägungen brachte die Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von CHF 251'593.70 von seiner Errungenschaft in Abzug (act. 130 S. 46 f.).

E. 4.5.2 Die Klägerin bringt vor, sie habe in der Klagebegründung und in der Replik wie auch in der Eingabe vom 16. Mai 2022 immer wieder darauf hingewiesen, es könne und dürfe nicht sein, dass private Bezüge, inklusive familienrechtliche, ge- richtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge, via ein Kontokorrent des Aktionärs aus der AG bezogen würden, so dass das Kontokorrent immer weiter ansteige und – da es mangels Vermögens des Aktionärs nicht mehr zurückbezahlt werden könne

– die Errungenschaft der Parteien dadurch geschmälert werde. Die Vermögens- entäusserung sei in Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfolgt. Entsprechend sei das Darlehen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Per

31. Dezember 2017 habe das Aktionärsdarlehen CHF 251'593.71 und per 31. Ok- tober 2018 CHF 315'233.53 betragen. Es sei die genaue Höhe des Aktionärsdar- lehens per 16. Oktober 2018 zu ermitteln. Aufgrund einer pro rata-Berechnung betrage die mutmassliche Höhe des Aktionärsdarlehens per 16. Oktober 2018 Fr. 301'982.– (act. 127 Rz. 63 ff.).

E. 4.5.3 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin komme ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach, sondern sie stelle aktenwidrige Behauptungen auf. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, liessen sich alle seine Privatbezüge lückenlos nachvollziehen. Ausserdem habe die Klägerin zur weiteren Verschul- dung beigetragen, sei sie doch ihm gegenüber durch den Erhalt der überhöhten Unterhaltsbeiträge in ungerechtfertigter Weise bevorzugt worden. Er habe doku- mentiert, dass der Grossteil des Aktionärsdarlehens für die Familie verwendet worden sei bzw. erst durch die überhöhten Unterhaltszahlungen an die Klägerin derart angestiegen sei (act. 141 Rz. 42 f., 78 f.).

E. 4.5.4 Die Behauptung der Klägerin, sie habe an den von ihr angegebenen Stellen in der Klagebegründung (act. 39 S. 10) bzw. in der Replik (act. 56 Rz. 4.1 ff.) zu

- 26 - den privaten Bezügen des Beklagten vom Kontokorrentkonto konkrete Behaup- tungen aufgestellt, trifft nicht zu. In der Klagebegründung führte sie (an anderer Stelle als angegeben) lediglich aus, das Kontokorrent, das per Ende 2013 CHF 7'291.– betragen habe, sei ab 2014 stetig angestiegen, ohne dass ihr dies je be- wusst gewesen sei oder sie gewusst habe, wofür der Beklagte die Gelder verwen- det habe, was wohl mit der von ihm geführten Fremdbeziehung zusammenhänge (act. 39 S. 6 f.). In der Replik (ebenfalls an anderer Stelle als angegeben) liess die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in der Zwischenzeit Schulden in der Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, ohne erhebliche Mehrausgaben zu behaupten. Sie habe den hohen Kontokorrent nicht mitzuverantworten. Der Beklagte habe ab 2013 Schulden gegenüber seiner AG in Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, die er nicht zu erklären vermöge. Unter anderem könne er den Zahlungsverkehr von über CHF 30'000.– (2015) bzw. über CHF 50'000.– (2014) nach F._____ [Staat in Europa] bis heute nicht plausibel belegen. Es werde bestritten, dass er Gelder in dieser Höhe für die Liegenschaften benötigt habe (act. 56 Rz. 4.4 und 4.5.2). Diese Vorbringen stellen keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptun- gen dar, welche Grundlage für eine Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB bilden könnten.

E. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen: Die Parteien trenn- ten sich im Herbst 2015. Per 31. Dezember 2015 – kurz nach der Trennung – be- trug das Aktionärsdarlehen CHF 257'402.– (act. 17/19/11). Per 31. Dezember 2017, den Zeitpunkt, auf den der Beklagte und die Vorinstanz für die güterrechtli- che Auseinandersetzung abstellten, belief sich das Aktionärsdarlehen auf CHF 251'593.70 (act. 21/8). Die Darstellung des Beklagten, der immer wieder – teilweise im Zusammenhang mit dem Wert der G._____ AG, teilweise im Zusam- menhang mit dem nachehelichen Unterhalt – erwähnte, dass die Erhöhung des Aktionärsdarlehens zum grössten Teil auf die übersetzten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zurückzuführen sei (act. 43 Rz. 22 f.), steht somit für die Zeit bis Ende 2017 im Widerspruch zu den ausgewiesenen Zahlen. Rechtlich hätte die Er- höhung des Kontokorrents zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird ein Vermögenswert für den Unterhalt verbraucht, ist dies güterrechtlich irre-

- 27 - levant, falls der andere Ehegatte ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder das Gericht bei Festlegung der Unterhaltspflicht gestattet hat, auf die Erspar- nisse zurückzugreifen. Hat jedoch der Eigentümergatte einen Wert für den eige- nen Unterhalt oder den der übrigen Familie ohne Zustimmung des andern oder des Gerichts verbraucht, ist der Vermögenswert bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung zu berücksichtigen, wie wenn er noch vorhanden wäre (FamKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 207 N 9). Folglich wäre eine Er- höhung des Aktionärsdarlehens zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, lässt sich aber gestützt auf die Zahlen per Ende 2015 (CHF 257'402.–) und 2017 (CHF 251'593.71) kein entsprechender Zusammenhang ausmachen.

E. 4.5.6 Damit bleibt es auch mit Bezug auf die Anrechnung des Aktionärsdarlehens in Höhe von CHF 251'593.70 als Errungenschaftsschuld des Beklagten beim an- gefochtenen Urteil.

E. 4.6 Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Nachdem die Klägerin den Wert der G._____ AG und die übrigen Bankguthaben der Parteien in der Berufung nicht thematisiert hat, ergibt sich aufgrund der vor- stehenden Erwägungen folgende Übersicht: Vermögenswert Errungenschaft Beklagter Errungenschaft Klägerin Grundstück Nr. 3 CHF 17'898 Grundstück Nr. 1 samt Haus CHF 176'220 Grundstück Nr. 2 CHF 35'640 100 Aktien der G._____ AG CHF 0 Bankguthaben CHF 3'960 CHF 32'167 Hinzurechnungen CHF 29'700 Schulden - CHF 251'593.70

- 28 - Total Errungenschaft - CHF 17'875.70 CHF 61'867 Es resultiert eine Ausgleichszahlung der Klägerin an den Beklagten von CHF 30'933.50. Hinzu kommt die Steuerschuld in Höhe von CHF 5'431.–.Die Klä- gerin ist in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung zu verpflichten, dem Beklag- ten den Betrag von CHF 36'364.50 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu bezahlen.

E. 5 Nachehelicher Unterhalt

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Klägerin obliege der Beweis der Tatsachen, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergebe. Dies betreffe ins- besondere die Frage der Lebensprägung, den Bedarf und das Einkommen der Klägerin und die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Der Klägerin hätte es oblegen, die für den geltend gemachten Anspruch massgeblichen Tatsachen substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Dies habe sie unterlassen, indem sie lediglich ausgeführt habe, die Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Massnahmeverfah- ren nicht verändert, und pauschal auf die entsprechenden Akten verwiesen habe. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch richte sich nach Art. 125 ZGB und damit nach anderen Voraussetzungen als der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 176 ZGB. Selbst wenn der pauschale Verweis der Klägerin auf die Akten des Massnahmeverfahrens als ausreichend erachtet würde, fehle es an relevanten Behauptungen zu diesem Punkt. Der Beklagte habe seine Leistungsfähigkeit be- stritten und erklärt, er könne die Unterhaltsbeiträge nur unter Eingehung zusätzli- cher Schulden gegenüber der AG leisten. Da sich der Wert der AG dadurch redu- ziere und sich gleichzeitig die persönlichen Passiven des Beklagten erhöhten, stelle dies einen Vermögensverzehr dar, der für die Begleichung von Unterhalts- zahlungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Frage komme. Der substantiierten Bestreitung seiner Leistungsfähigkeit habe die Klägerin lediglich entgegen gehalten, er habe die Unterhaltsbeiträge bisher geleistet und sei daher auch künftig dazu in der Lage. Weiter hätten beide Parteien bereits das Pensions- alter erreicht und seien grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. In einer solchen Konstellation sei die Zusprechung von Schei-

- 29 - dungsunterhalt nur in Ausnahmefällen denkbar, wobei vorliegend die Altersrenten der Klägerin höher ausfielen als die AHV-Rente des Beklagten. Auch dazu habe sich die Klägerin nicht geäussert. Die Klägerin sei schuldenfrei und erhalte eine Entschädigung für die Übertragung des Hauses in F._____ [Staat in Europa], während dem der Beklagte verschuldet sei und sich für die Übernahme der Immo- bilien in F._____ [Staat in Europa] weiter verschulden müsse. Aufgrund dieser Überlegungen wies die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ab (act. 130 S. 56 ff.).

E. 5.2 Soweit ersichtlich sind die Ausführungen der Klägerin zur Rollenverteilung während der Ehe im Berufungsverfahren neu (vgl. act. 141 Rz. 54), zumindest zeigt sie nicht auf, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Behaup- tungen rechtzeitig in den Prozess eingebracht hat. Darüber hinaus geht die Kläge- rin mit ihren Schilderungen zur Rollenverteilung, zu ihrer Erwerbstätigkeit im Rei- nigungsunternehmen des Beklagten und zu dessen Zuständigkeit für sämtliche wirtschaftlichen und finanziellen Familienbelange mit keinem Wort auf die Begrün- dung der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, weshalb diese falsch sein soll. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren sub- stantiierte Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten gemacht hat. Ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in der Replik, wo sie den monatlichen Miet- zins des Beklagten auf CHF 2'000.– und den monatlichen Leasingzins für seinen Mercedes auf CHF 1'300.– beziffert und erklärt habe, die Kreditkarte des Beklag- ten laufe über das Geschäftskonto (act. 127 Rz. 78), veranschaulicht vielmehr, dass sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten angesichts der von ihm getätigten Ausgaben zu Unrecht verneint. Aus dem pau- schalen Hinweis auf die vom Beklagten getätigten Ausgaben vermag die Klägerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie nicht einmal zwischen pri- vaten und geschäftlich bedingten Ausgaben unterscheidet. Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beklagte bereits im Pensionsalter befin- det und grundsätzlich nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Auch damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

- 30 -

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten vermag die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im erstin- stanzlichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist und dass eine Konstellation vorliegt, in der der Beklagte trotz Eintritt ins Pensionsalter weiterhin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Damit liegt auch kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz vor. Die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

E. 6 Verrechnung mit Kostenvorschüssen im erstinstanzlichen Verfahren

E. 6.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel dem Beklagten. Sie ordnete weiter an, dass die Gerichtskos- ten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet würden, ungeachtet von wem die Vorschüsse geleistet worden seien. Weiter stellte sie fest, dass die Klägerin zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 8'000.– und der Beklagte einen Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'200.– geleistet habe und ein allfälliger Fehlbetrag von den Parteien gemäss ihrer Zahlungspflicht nachgefordert werde (act. 130 S. 64, Dispositiv-Ziffer 9).

E. 6.2 Die Klägerin beantragt, bei der Verrechnung der geleisteten Vorschüsse mit den Gerichtskosten sei zu berücksichtigen, von wem sie geleistet worden seien (act. 127 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, die Prozesskosten seien vor- liegend allenfalls ohnehin – je nach Ausgang des Berufungsverfahrens – neu zu verlegen. Auch wenn die Kostenauflage wider Erwarten gleich bleiben würde, wäre die Regelung, dass die Vorschüsse mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet würden, nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die geleisteten Vorschüsse der Klägerin von CHF 9'200.– und des Beklagten von CHF 1'200.– entsprechend zu berücksichtigen (act. 127 Rz. 94). Der Beklagte hält dafür, dass die Klägerin als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gesamten Gerichtskos- ten zu tragen habe. Es entspreche sodann gängiger Gerichtspraxis, die Gerichts- kosten mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen (act. 141 Rz. 58 f., 86).

E. 6.3 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen

- 31 - Entscheid trifft. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der Zuweisung des Miteigentums unterliegt die Klägerin vollumfänglich. Die güterrechtliche Ausgleich- zahlung fällt aufgrund des Ergebnisses im Berufungsverfahren zwar leicht höher aus, ausgehend vom dem von ihm geltend gemachten Gesamtbetrag von CHF 137'067.– unterliegt der Beklagte aber immer noch zu rund 40 %. Werden die Themenbereiche nachehelicher Unterhalt, Zuweisung des Miteigentums und gü- terrechtliche Ausgleichszahlung etwa gleich stark gewichtet, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzu- erlegen. Daraus resultiert – nachdem die Höhe der Parteientschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet worden ist – für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten von CHF 12'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt.

E. 6.4 Art. 111 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. Der Bezug der Kosten aus den ge- leisteten Vorschüssen erfolgt unabhängig vom Prozessausgang. Der Umstand, dass der Kostenbezug aus dem Vorschuss unabhängig von Obsiegen und Unter- liegen erfolgt, kommt vorliegend indessen nicht zum Tragen. Der von der Klägerin zu tragende Anteil von vier Fünfteln an den gesamten erstinstanzlichen Prozess- kosten in Höhe von CHF 21'437.70 übersteigt die von ihr geleisteten Vorschüsse bei weitem. Dies galt im Übrigen auch für den von der Vorinstanz festgelegten An- teil von drei Vierteln, so dass auf die gegen die Verrechnung mit den Vorschüssen gerichtete Erstberufung der Klägerin mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 7.1 Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Streitig- keiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Die Klägerin verlangt mit der Erst- berufung unbefristete nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'642.–. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/allgemeiner.html; zuletzt be- sucht am 11. Juni 2024) ist bei Geburt im Jahr 1952 von einer durchschnittlichen Lebenserwartung bei guter Gesundheit von 67.3 Jahren auszugehen, welche der

- 32 - Beklagte längst übertroffen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die allgemeine durchschnittliche Lebenserwartung für Männer von 81.6 Jahren abzustellen, so dass ein kapitalisierter Streitwert von rund CHF 455'000.– resultiert. Im Güterrecht liegen hinsichtlich der Zuweisung des Miteigentums ein Betrag von CHF 97'000.– und hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ein solcher von rund CHF 122'000.– im Streit. Damit beläuft sich der Gesamtstreitwert der Erst- und Zweibe- rufung auf insgesamt rund CHF 674'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in An- wendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzusetzen.

E. 7.2 Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs. 3) und 13 AnwGebV. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von CHF 6'000.– zu bezahlen, zuzüglich 7.7 % MwSt auf CHF 5'000.– (CHF 385.–) und 8.1.% MwSt (CHF 81.–) auf CHF 1'000.–, insgesamt CHF 6'466.–. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 6 (güterrechtliche "Saldoklausel"), 7 (Verzicht auf den Vorsor- geausgleich) und 8 (Festsetzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 am 7. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 33 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 36'364.50 zu bezahlen, zahlbar in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. […]

E. 9 Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu vier Fünfteln und dem Be- klagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den geleisteten Vorschüs- sen verrechnet. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zwei Kostenvor- schüsse in der Höhe von CHF 8'000.– sowie CHF 1'200.– und der Be- klagte einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– geleistet hat. Die resultierenden Fehlbeträge werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

E. 10 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 12’000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen." Die Erstberufung wird – soweit auf sie einzutreten ist – abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt, der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 20'000.– verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweit- berufungsbeklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs.

- 34 - Der vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger geleis- tete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruchs.

3. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'466.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  mit Formular an das für J._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  das Bezirksgericht Horgen,  je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Klägerin, das Grundstück Nr. 3 in D._____, F._____ [Staat in Europa], sei der Klägerin zuzuweisen, wird nicht eingetreten.
  2. Auf den Antrag des Beklagten, das Grundstück Nr. 2 in D._____, F._____ [Staat in Europa], sei dem Beklagten zuzuweisen, wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
  5. Der Klägerin werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
  6. Die beiden derzeit je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke Parzellen Nr. 3 und Nr. 1 sowie das auf den Grundstücken Par- zellen Nr. 1 und Nr. 2 errichtete Haus in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], werden dem Beklagten zu Alleineigen- tum zugewiesen.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (unter Verrechnung der güter- rechtlichen Ausgleichsforderung des Beklagten von CHF 36'424.50) eine re- duzierte Entschädigung für die Übertragung der Miteigentumsanteile in Höhe von CHF 60'595.50 zu bezahlen. - 4 -
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Übertra- gung gemäss Dispositivziffer 3 anfallenden amtlichen Kosten und Gebühren zu übernehmen.
  9. Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.
  10. Auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.
  11. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die Barauslagen betragen: CHF 8'185.20 Gutachten CHF 1'252.50 Dolmetscherin
  12. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den ge- samten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleis- tet wurden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zwei Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 8'000.– sowie CHF 1'200.– und der Beklagte einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– geleistet hat. Ein allfälliger Fehl- betrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
  13. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 10’000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  14. [Mitteilungen]
  15. [Rechtsmittel] Berufungsanträge Erstberufung: der Klägerin und Erstberufungsklägerin (act. 127 S. 2 f.):
  16. a) Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück Parzelle Nr. 1 sowie das auf - 5 - den Grundstücken Parzellen Nr. 1 und Nr. 2 errichtete Haus in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], der Berufungsklägerin zu Alleineigentum zuzuweisen. b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  17. a) Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung im Betrag von CHF 85'941.50 zu bezahlen. b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  18. a) Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei die Berufungs- klägerin zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Parzelle Nr. 1 sowie des auf den Grundstücken Parzellen Nr. 1 und Nr. 2 errichteten Hauses in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], anfallenden Kosten und Gebühren zu überneh- men. b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  19. a) Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltszahlungen im Betrag von CHF 3'642.00 zu bezahlen. b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin angemessene monatliche Unterhaltszahlungen zu bezahlen. c) Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  20. Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es seien die von den Par- teien geleisteten Vorschüsse mit den gesamten Gerichtskosten zu verrech- nen, unter Anrechnung bzw. Berücksichtigung, von wem sie geleistet wur- den. - 6 -
  21. Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen.
  22. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. des Beklagten und Erstberufungsbeklagten (act. 141 S. 2):
  23. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist;
  24. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. April 2023 keine mo- natlichen Unterhaltszahlungen schuldet.
  25. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 2 sei die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Bezahlungen von monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. April 2023, sub- eventualiter ab Datum der Einreichung der Berufungsantwort, vollumfänglich aufzuheben.
  26. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beru- fungsklägerin. Berufungsanträge Zweitberufung: des Beklagten und Zweitberufungsklägers (act. 155/127 S. 2):
  27. Es sei die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Berufungs- beklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 30'993.50 sowie CHF 5'431.– für die Rück- erstattung der Steuern 2015 zu bezahlen;
  28. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. der Klägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 155/136 S. 2):
  29. Es sei die Berufung des Beklagten/Berufungsklägerin vom 26. Mai 2023 voll- umfänglich abzuweisen.
  30. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- klagten/Berufungsklägers. - 7 - Erwägungen:
  31. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind … Staatsangehörige [des Staates F._____], sie heirate- ten 1973 in F._____ [Staat in Europa]. Aus der Ehe sind zwei nunmehr erwach- sene Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Herbst 2015 und ei- nigten sich am 28. September 2015 aussergerichtlich über die Wohnungsbenut- zung, den Unterhalt und die Auszahlung eines 3. Säule-Guthabens (act. 30/6). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 27. Februar 2017 eine Trennungsvereinbarung ab, welche das Gericht im Urteil vom 3. März 2017 vormerkte (act. 17/21). 1.2. Am 16. Oktober 2018 reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirks- gerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragten, dass das Gericht über die Nebenfolgen entscheide, soweit sie sich darüber nicht einigen könnten (act. 1 und 3). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einigten sich die Parteien am 30. Januar 2019 auf monatliche Un- terhaltsbeiträge für die Klägerin von Fr. 3'642.– für die Dauer des Verfahrens (act. 31). Im Hauptverfahren verzichteten die Parteien gegenseitig auf einen Aus- gleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Die güterrechtliche Auseinander- setzung wie auch der nacheheliche Unterhalt blieben strittig. Betreffend die detail- lierte Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (act. 124 S. 6-10). 1.3. Die Vorinstanz fällte am 21. März 2023 den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 124 = act. 130 = act. 155/129). Beide Parteien erhoben dagegen je mit Eingaben vom 26. Mai 2023 Berufung, wofür zwei separate Verfahren eröff- net wurden. Für die Berufung der Klägerin wurde das Erstberufungsverfahren LC230022, für die Berufung des Beklagten das Zweitberufungsverfahren LC230023 angelegt. Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1-125). In beiden Berufungsverfahren wurden Kostenvorschüsse geleistet, die Prozessleitung delegiert (act. 131, - 8 - act. 155/130, act. 133, act. 155/132) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 eine Berufungsantwort eingeholt (act. 135, 141, 155/134, 155/136). 1.4. Während laufender Frist für die Berufungsantwort reichte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 im Erstberufungsverfahren ein Gesuch um Schuldneranweisung ein (act. 137 S. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten (act. 145) und nochmaliger Stellungnahme der Klägerin (act. 147) wies die Kammer das Gesuch um Schuldneranweisung mit Beschluss vom
  32. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig wurde auf das vom Beklagten mit der Beru- fungsantwort gestellte Feststellungsgesuch nicht eingetreten und sein gleichzeitig gestelltes Gesuch auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 149). 1.5. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 wurden die Berufungsantworten je der Gegenpartei zugestellt, mit dem Hinweis, dass zur Wahrung des Replikrechts eine mündliche Verhandlung verlangt werden könne (act. 151, 155/139). Beide Parteien wünschten eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts (act. 153, 155/141). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurden die beiden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LC230022 weitergeführt (act. 154, 155/142). Die Parteien wurden zur Ausübung des Replikrechts auf den
  33. März 2024 vorgeladen (act. 156/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu der beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, nahmen sie ihr Replik- recht wahr (Prot. S. 9 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  34. Prozessuales 2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 lit. a und Art. 63 IPRG sowie auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ zutreffend bejaht. In Bezug auf die Zuweisung des Miteigentums an den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] nach Art. 205 Abs. 2 ZGB wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine güterrechtliche Norm handelt und Art. 22 Ziff. 1 LugÜ deshalb nicht zum Tra- gen komme. - 9 - Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61, Art. 63 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG und Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht). 2.2. Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beide Berufungen richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wur- den rechtzeitig (act. 125/1-2), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Beide Parteien sind sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. 2.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schei- dungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die güterrechtliche "Saldoklausel" (Dispositiv- Ziff. 6), den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich (Dispositiv-Ziff. 7) und die Fest- setzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen (Dispositiv-Ziff. 8). Davon ist Vormerk zu nehmen. Strittig sind die Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstü- cke in F._____ [Staat in Europa] (vgl. nachstehende E. 3), die güterrechtliche Ausgleichszahlung (nachstehende E. 4) und der nacheheliche Unterhalt (vgl. nachstehende E. 5). Die Klägerin stört sich zudem daran, dass die erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten vollumfänglich mit ihrem Kostenvorschuss verrech- net werden (vgl. nachstehend E. 6). 2.4. Kognition der Berufungsinstanz und Begründungsanforderungen im Beru- fungsverfahren 2.4.1. Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), - 10 - vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Berufungsklägerin diese vor der Beru- fungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom
  35. Januar 2018, E. 2.3). 2.4.2. Soweit die Parteien in der Berufung ihren bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vertretenen Standpunkt wiedergeben, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen, wird auf ihre Ausführungen aufgrund der vorstehenden Grundsätze nicht einzugehen sein. Insbesondere machen beide Parteien Ausführungen zum Eheverlauf (act. 127 Rz. 7-12; act. 141 Rz. 11-16, 61-65), ohne dabei auf das an- gefochtene Urteil Bezug zu nehmen oder zu erwähnen, inwiefern die Vorinstanz den Eheverlauf falsch dargestellt habe. Damit kommen sie den obgenannten An- forderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf ihre diesbe- züglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, - 11 - unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entspre- chenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetra- genen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Die Klägerin macht im Sinne eines echten Novums geltend, die G._____ AG habe im September 2022 ihren Sitz von H._____ an die I._____-strasse … in Zürich verlegt, obwohl der Beklagte in der Klageantwort vom 18. Oktober 2019 ausgeführt habe, dass bei der AG eine Unterdeckung vorliege und es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis die Gesellschaft ihre Bilanz deponieren müsse (act. 127 Rz. 60). Was die Klägerin aus dieser neuen Tatsache zu ihren Gunsten ablei- tet bzw. inwiefern sich das angefochtene Urteil deshalb als fehlerhaft erweisen soll, legt sie nicht dar. Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die übrigen geltend gemachten Noven wird im damit zusammenhängenden Kontext einzugehen sein.
  36. Zuweisung des Miteigentums 3.1. Zu den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] hielt die Vorinstanz fest, dass das Grundstück Nr. 2 im Alleineigentum des Beklagten und die beiden Grundstücke Nr. 3 und 1 wie auch das auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 ste- hende Haus im Miteigentum der Parteien stünden. Das Miteigentum der Ehegat- ten an Vermögenswerten sei grundsätzlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Ergänzend sehe Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der gemeinschaftli- che Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt an denjenigen Ehegatten zugewiesen werde, der ein überwiegendes Interesse nach- - 12 - weise. Könne kein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nachweisen, sei nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sofern sich die Parteien nicht einigen könnten. Zur Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlungen hielt die Vorinstanz fest, beide Parteien hätten behauptet, dass sie finanziell zur Finanzierung der Entschä- digung in der Lage seien. Die Klägerin habe ausgeführt, sie sei in der Lage, zu- sammen mit ihren Kindern eine Hypothek aufzunehmen. Der Beklagte habe ange- geben, er könne ohne weiteres einen Kredit bei der Cembra Money Bank aufneh- men. Keine Partei habe die Ausführungen der Gegenseite bestritten. Im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime sei deshalb davon auszugehen, dass beide zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei in der Lage seien. Weiter stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Dispositionsmaxime dar- auf ab, dass sich die Klägerin in der Replik mit der Zuweisung des Grundstücks Nr. 3 an den Beklagten einverstanden erklärt habe und ihr anderslautender An- trag nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt sei. Betreffend das Grundstück Nr. 1 nahm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB eine Abwägung der von den Parteien geltend gemachten In- teressen vor und kam zum Schluss, dass der Beklagte ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung dieses Grundstücks samt Haus habe. Dabei berücksich- tigte die Vorinstanz, dass das angrenzende Grundstück Nr. 3 ins Alleineigentum des Beklagten zuzuweisen sei, das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehöre und sich das auf dem Grundstück Nr. 1 stehende Haus zum Teil auch auf dem Grundstück Nr. 2 befinde, welches im Alleineigentum des Beklagten stehe. Die Entschädigung für die Zuweisung der Grundstücke setzte die Vorinstanz auf CHF 97'020.– fest (act. 130 S. 16 ff., insbes. S. 48-54). 3.2. Die Klägerin verlangt die Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus (das sich auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 befindet) an sich. Sie macht geltend, angesichts der hohen Schulden des Beklagten sei davon auszugehen, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 nicht in der Lage sei (dieser Betrag resultierte nach Verrechnung mit der dem Beklagten zustehenden güter- rechtlichen Ausgleichszahlung). Aufgrund der geringen Bonität des Beklagten sei - 13 - auch nicht davon auszugehen, dass er ohne Weiteres einen Kredit bei der Cem- bra Money Bank aufnehmen könne. Der Beklagte habe die Finanzierbarkeit ledig- lich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven kurz mündlich behauptet (m.H.a. Prot. Vi S. 44). Sie habe die Finanzierbarkeit stets implizit be- stritten, indem sie immer wieder auf die Schulden des Beklagten eingegangen sei (m.H.a. act. 117 Rz. 35). Die Vorinstanz habe unrichtig festgestellt, dass die vom Beklagten behauptete Finanzierbarkeit nicht rechtzeitig bestritten worden sei und er zur Leistung einer Entschädigung in der Lage wäre. Es sei widersprüchlich, wenn das Gericht festhalte, dass der Beklagte nur unter Eingehung von Schulden bzw. Verzehr seines Vermögens in der Lage wäre, nacheheliche Unterhaltsbei- träge zu leisten, andererseits aber davon ausgehe, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 in der Lage wäre. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte sei massiv verschuldet und werde sich für die Über- nahme der spanischen Immobilien weiter verschulden müssen. Da der Beklagte überschuldet sei und kein überwiegendes Interesse an der Zuweisung der Liegen- schaft habe, mache die Zuweisung der Liegenschaft an ihn keinen Sinn. Wie sie in der Replik ausgeführt habe, habe sie durch die Aufnahme privater Kredite die Möglichkeit, den Anteil des Beklagten zu finanzieren. Weiter sei zu einem angebli- chen "fortdauernde[n] erhebliche[n] Konfliktpotential" aus den vorinstanzlichen Ak- ten nichts ersichtlich. Sie halte sich seit Jahren konfliktfrei im Haus auf. Die Vorin- stanz habe Art. 205 Abs. 2 ZGB unrichtig angewendet und ihr diesbezügliches Er- messen gemäss Art. 4 ZGB unrichtig ausgeübt, indem sie von einem überwiegen- den Interesse des Beklagten ausgegangen sei, obwohl sie immer wieder rechts- genüglich ihr grosses, affektives Interesse an der Liegenschaft dargetan habe. Der Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, dass er sich praktisch nicht mehr dort aufhalte (m.H.a. act. 43 Rz. 63) bzw. im Zuge der Vorbereitung der Kla- geantwort (vermutungsweise im Jahr 2019) und im Jahr 2015 nach der Trennung nach F._____ [Staat in Europa] gereist sei. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe sie ihr überwiegendes Interesse nicht erst im Schlussvortrag, son- dern rechtzeitig, in der Klagebegründung und in der Replik, dargetan (act. 127 Rz. 19-29). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Abwesenheit des Beklag- ten dem Konflikt mit ihr und ihrer Familie geschuldet sei und nicht seinem fehlen- - 14 - den Interesse, beruhe auf der blossen Behauptung des Beklagten in der Duplik, für deren Bestreitung sie keinen Anlass gesehen habe. Zudem habe sie diese Be- hauptung implizit bestritten, indem sie wiederholt festgehalten habe, der Beklagte zeige kein Interesse am Haus in F._____ [Staat in Europa]. Dies sei der Grund, weshalb sich der Beklagte kaum im Haus aufhalte und nicht eine angebliche "Ver- treibung". Soweit die Vorinstanz auf ihre Parteibefragung vom 21. September 2021 abstelle, wonach sie (die Klägerin) zuletzt vor eineinhalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewe- sen sei, sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Reisen während der Corona-Pandemie ab März 2020 bis mindestens Ende 2021 sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz unrichtig festge- stellt, dass dies nicht auf eine besondere Nähe zur Liegenschaft schliessen lasse (act. 127 Rz. 23 ff.). 3.3. Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe die Zuweisung der Grundstü- cke in sein Alleineigentum überzeugend begründet. Die Klägerin stelle nicht in Ab- rede, dass er Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 2 sei und auch nicht, dass ihm das Grundstück Nr. 3 zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Die Klägerin setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern sie wieder- hole bzw. behaupte lediglich, sie habe ein affektives Interesse am Haus und sämtliche anfallenden Kosten bezahlt. Die Behauptungen der Klägerin seien zu- dem falsch. So habe er im Jahr 2023 zweimal nach F._____ [Staat in Europa] rei- sen müssen, weil die Grundsteuern und die Steuern für die Abfallentsorgung für die Jahre 2022 und 2023 nicht bezahlt worden seien. Die Tatsache, dass die Klä- gerin seit über einem Jahr keine Rechnungen mehr bezahlt habe und damit die amtliche Beschlagnahme des Hauses riskiere, zeige, dass ihr Interesse am Haus und am Grundstück Nr. 1 gering sei (act. 141 Rz. 22 ff.). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Berufung gegen die Fest- stellung der Vorinstanz, sie habe den Zuweisungsantrag des Beklagten mit Bezug auf das Grundstück Nr. 3 anerkannt (act. 130 S. 50), nichts einwendet. Es bleibt diesbezüglich beim erstinstanzlichen Urteil. - 15 - 3.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Scheidungsfall die Aufhebung von Miteigentum vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- mäss Art. 205 ff. ZGB erfolgen (BGE 138 III 150 = Pra 101 [2012] Nr. 101 E. 5.1; BGer 5A_87/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.1; BGer 5C.87/2003 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Das Vorgehen der Vorinstanz – die zunächst die güterrechtliche Ausein- andersetzung nach den Regeln von Art. 205 ff. ZGB vornahm, anschliessend über die Zuteilung des Miteigentums gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB entschied und schliesslich die der Klägerin zustehende Entschädigung mit der dem Beklagten zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsforderung verrechnete – ist deshalb zu korrigieren. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermö- genswert nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen An- teil entschädigt. Verlangen beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung, so muss der Richter zwischen den beiden Interessenten entscheiden. Ist ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse geltend macht, nicht in der Lage, die Entschädigung zu leisten, so ist von einer Zuweisung des Vermögens in sein Alleineigentum ab- zusehen (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 1992, Art. 205 ZGB N 49). 3.6. Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe das Haus in den letzten Jah- ren stets benutzt und auch sämtliche Nebenkosten finanziert, nachdem der Be- klagte nie Interesse daran gezeigt habe. Sie habe in den letzten Jahren jeweils mehrere Wochen unter anderem auch mit den Kindern dort verbracht (act. 56 Rz. 3.6). Diese allgemeinen Ausführungen lassen nicht ohne weiteres auf ein grosses affektives Interesse der Klägerin an der Liegenschaft schliessen. Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass der Beklagte zuletzt weniger Zeit im Haus ver- bracht habe als die Klägerin, sie führte dies aber nicht wie die Klägerin geltend gemacht hatte (act. 56 Rz. 3.6) auf fehlendes Interesse des Beklagten, sondern auch auf die von der Klägerin nicht bestrittene Tatsache zurück, dass die Klägerin und ihre Verwandtschaft den Beklagten vertrieben hätten (act. 130 S. 53). Die Klägerin räumt in der Berufung ein, dass sie diese Darstellung des Beklagten nicht bestritten hat. Ihre Begründung, dass sie dazu keinen Anlass gesehen habe - 16 - (act. 128 Rz. 34), ist unbehelflich. Mit Bezug auf den letzten Aufenthalt der Kläge- rin im Haus in F._____ [Staat in Europa] stellte die Vorinstanz auf deren Aussage anlässlich der Verhandlung vom 21. September 2021 ab, als sie erklärt hatte, zu- letzt vor anderthalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewesen zu sein. Auch wenn der Ausbruch der Corona-Pandemie gerichtsnotorisch ist und die Rei- semöglichkeiten in dieser Zeit erheblich eingeschränkt waren, hatte die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Corona-Pandemie sie von Aufenthalten in F._____ [Staat in Europa] abgehalten habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die seit der letzten Nutzung der Liegenschaft durch die Kläge- rin verstrichene Zeit in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Auch die von der Klä- gerin bezahlten Unterhaltskosten sprachen für die Vorinstanz nicht für eine besondere Nähe der Klägerin zum Haus (act. 130 S. 53), worauf die Klägerin in der Berufung nicht eingeht. Sie wiederholt lediglich ihre Darstellung, wonach sie sämtliche anfallenden Kosten bezahlt habe (act. 128 Rz. 28, 35, 38). Da die Klägerin mit der blossen Wiederholung ihres Standpunktes der Würdigung der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen vermag, ist auf die Tragung der Unterhaltskosten, insbesondere auch auf die vom Beklagten in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Noven, nicht näher einzugehen (act. 141 Rz. 25 ff.). 3.7. Auch der Beklagte führte zu dem von ihm geltend gemachten überwiegen- den Interesse an der Zuweisung wenig aus. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Interessenabwägung insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Grundstück Nr. 2 von seinem Vater geerbt hat und dieses in seinem Alleineigen- tum steht. Zudem gewichtete sie die Tatsache, dass das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehört und das Haus zum Teil auf dem Grundstück Nr. 2 steht, welches sich im Alleineigentum des Beklagten befindet. Dem hält die Klägerin nichts entgegen. Sie äusserte sich insbesondere auch nicht zu den zahlreichen sachenrechtlichen Fragestellungen, die sich bei einer Zuwei- sung des Hauses in ihr Alleineigentum stellten, da das Haus untrennbar mit dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück Nr. 2 verbunden ist. Auf sa- chenrechtliche Fragestellungen wäre gestützt auf Art. 99 IPRG … Recht [des - 17 - Staates F._____] anwendbar ist und die Klägerin träfe gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG zumindest eine Mitwirkungspflicht. 3.8. Insgesamt ist bei dieser Behauptungs- und Sachlage deshalb der Ermes- senentscheid der Vorinstanz, wonach dem Beklagten ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus zukomme, nicht zu be- anstanden. 3.9. Wie vorstehend erwähnt hielt das Bundesgericht in BGE 138 III 150 fest, dass die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei. Ihr Ergebnis müsse im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung bei den verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten einbezogen werden. Eine Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB kommt nur gegen volle Entschädigung in Frage. Insbesondere darf die Zuweisung an einen Ehegatten den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 205 N 17). Derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich beantragt, trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er zur Leistung einer vollen Entschädigung in der Lage ist (Art. 8 ZGB). 3.10. Die Vorinstanz ging mit Bezug auf die Finanzierbarkeit der Entschädi- gungszahlung davon aus, beide Parteien hätten behauptet, sie seien zur Finan- zierung in der Lage. Dabei verwies die Vorinstanz auf die entsprechende Darstel- lung des Beklagten in der Novenstellungnahme (act. 130 S. 51 m.H.a. Prot. Vi S. 44). Der Aktenschluss trat mit der Duplik ein. Der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung lediglich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven und damit zu spät behauptet (act. 128 Rz. 24 m.H.a. Prot. Vi S. 44), ist berechtigt. Der Beklagte geht in der Be- rufungsantwort nicht darauf ein und zeigt insbesondere nicht auf, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er rechtskonforme Behauptungen zur Finan- zierung der Entschädigungszahlung vorgebracht hat (act. 141 Rz. 22-28). Aller- dings richtet sich die Verhandlungsmaxime – mithin die Pflicht der Parteien, die relevanten Sachverhaltselemente zu behaupten und zu beweisen – nach den pri- vatrechtlichen Tatbeständen. Es ist deshalb im konkreten Fall zu prüfen, ob die - 18 - notwendigen Behauptungen für die Anwendung des materiellen Rechts vorliegen. Vorliegend wirkt sich die fehlende Behauptung der Finanzierbarkeit somit nur dann zu Lasten des Beklagten aus, wenn er tatsächlich eine Entschädigungszah- lung leisten muss. Demnach ist zu klären, mit welchen Mitteln die im Miteigentum stehenden Grundstücke erworben wurden. 3.11. Der Beklagte macht in der Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die Ersatzforderungen seiner Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft der Klägerin bei der Zuweisung des Miteigentums fälschlicherweise nicht berücksich- tigt. Die Vorinstanz hätte vom Verkehrswert von CHF 97'020.– die Ersatzforderun- gen gegenüber der Klägerin in derselben Höhe in Abzug bringen müssen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin an den Grundstücken Nr. 3 und 1 betrage wirt- schaftlich und güterrechtlich betrachtet CHF 0.–. Das Vorgehen der Vorinstanz wi- derspreche Art. 205 ZGB (act. 155/127 Rz. 18 ff.). Die Klägerin macht geltend, der Beklagte vermische die Bestimmung von Art. 205 Abs. 3 ZGB mit Art. 206 Abs. 1 ZGB (act. 155/136 Rz. 32 ff.). 3.12. Es trifft zu, dass den Beteiligungsforderungen der Klägerin in Höhe von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– entsprechende Ersatzforderungen des Beklagten gegenüberstehen. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Klägerin keine substantiierten Behauptungen vorgebracht, wonach Mittel aus ihrer Errungenschaft zum Erwerb der Grundstücke bzw. zum Bau des Hauses beigetragen haben (vgl. nachstehende E. 4.1.3). Vielmehr ist bei der gegebenen Behauptungslage davon auszugehen, dass die Grundstücke und das Haus aus- schliesslich mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden. Dies führt dazu, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 dem Beklagten ohne Entschädigung zuzusprechen sind. 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung im erstinstanzlichen Verfahren zu spät behauptet, zwar berechtigt ist, vorliegend aber nicht zum Tra- gen kommt, weil die Grundstücke und das Haus aus der Errungenschaft des Be- klagten finanziert wurden und der Beklagte deshalb keine Entschädigungszahlung zu leisten hat. Vielmehr sind die Grundstücke Nr. 3 und 1 samt Haus dem Beklag- - 19 - ten zu Alleineigentum zuzuweisen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung als Errungenschaft des Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 17'898.– (Grundstück Nr. 3) und CHF 176'220.– (Grundstück Nr. 1 samt Haus) anzurechnen. Der Beklagte hat die mit der Übertragung der Grundstücke einhergehenden Kosten zu tragen. Damit ist die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Es besteht auch kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, wie dies von der Klägerin im Eventualstandpunkt beantragt wird.
  37. Güterrechtliche Auseinandersetzung 4.1. Grundstücke in F._____ [Staat in Europa] 4.1.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass sie finanzi- ell nichts zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 beigetragen habe. Entgegen der Vorinstanz habe sie aber während des vorinstanzlichen Verfahrens immer wieder – so in der Klagebegründung und in der Anhörung vom 30. Januar 2019 – (zumindest implizit) geltend gemacht, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 aus Mit- teln der Errungenschaft, zu denen sie mindestens im gleichen Masse wie der Be- klagte beigetragen habe, gekauft worden seien. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken je eine Ersatzforderung des Beklagten gegen ihre Errungenschaft zugrunde gelegt habe. Auch betreffend den Bau des Hauses habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie (die Klägerin) keine Mittel investiert habe. Dies sei falsch, habe sie doch ver- schiedentlich – so in der Klagebegründung und in der Replik – (zumindest implizit) ausgeführt, dass sie ganz erheblich zum Bau des Hauses beigetragen habe. Zu- dem habe sie in den letzten Jahren sämtliche anfallenden Kosten des Hauses be- zahlt. Der Errungenschaft des Beklagten stehe deshalb keine Ersatzforderungen im Betrag von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– zu (act. 127 Rz. 43 ff.). 4.1.2. Der Beklagte bringt vor, es sei unklar, was die Klägerin aus der pauschalen Behauptung, dass sie "mindestens in gleichem Masse wie der Berufungsbe- klagte" zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und zum Bau des Hauses beige- tragen habe, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Auch ihre Behauptung, sie habe - 20 - dies "immer wieder" geltend gemacht, sei unsubstantiiert (act. 141 Rz. 29 f., 72 f.). 4.1.3. Die Behauptungen der Klägerin, sie habe zum Erwerb des Grundstücks Nr. 3 "mindestens im gleichen Masse beigetragen wie der Beklagte" bzw. sie habe "ganz erheblich" zum Bau des Hauses beigetragen (act. 127 Rz. 49), sind zu we- nig substantiiert. Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht der Verhand- lungsmaxime (Art. 55 ZPO); es obliegt demnach den Parteien, Tatsachen zu be- haupten und Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass das Haus mit Errungenschaftsmitteln errichtet, renoviert und ausgebaut worden sei. Gemäss dem Beklagten habe die Klägerin keine Mittel in das Haus investiert. Die Klägerin habe diese Darstellung erst in der Stellungnahme zum Schlussvor- trag bestritten. Ihre – ohnehin unsubstantiierte – Bestreitung sei verspätet erfolgt (act. 130 S. 26). Da die Klägerin auch in der Berufung nicht aufzeigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und substantiiert dargelegt hat, was für Be- träge aus ihrem Arbeitserwerb oder anderweitigen Errungenschaftsmitteln (vgl. Art. 197 Abs. 2 ZGB) in das Haus geflossen sind, stellte die Vorinstanz zu- treffend auf die Behauptungen des Beklagten ab, dass die Mittel aus seiner Errun- genschaft stammten (act. 130 S. 27). 4.1.4. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Errungenschafts- mittel des Beklagten für den Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und den Bau des Hauses verwendet wurden. Im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 3 ging die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien von einem Grundstückswert von EUR 18'000.– aus. Ein seit dem Kauf eingetretener Mehr- oder Minderwert des Grundstücks sei von keiner Partei geltend gemacht worden (act. 130 S. 22). Den Wert der Grundstücke Nr. 1 und 2 veranschlagte die Vorinstanz auf CHF 211'860.– per Urteilsdatum und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen zum Grundstück Nr. 3 (act. 130 S. 26 f.). Die Vorinstanz hat die Grundstücke Nr. 3 und Nr. 1 im Wert von CHF 8'949.– bzw. CHF 88'110.– in der Errungenschaften beider Parteien – mit entsprechenden Ersatzforderungen der - 21 - Errungenschaft des Beklagten – berücksichtigt, weil sie die Zuweisung des Mitei- gentums erst im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm. Im Kern ist die Vorinstanz aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Erwerb der Grundstücke und der Bau des Hauses einzig mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden. 4.2. Pensionsplan 4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin über einen Pensionsplan bzw. ein Pensionskonto ('plan de pensiones') bei der Abanca in F._____ [Staat in Europa] verfüge. Beide Parteien seien davon ausge- gangen, dass das Guthaben der Klägerin bei der Abanca im Wert von EUR 21'000.– bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe das besagte Konto im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft der Klägerin aufgeführt. Der unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erfolgte Verzicht des Beklagten beziehe sich nicht auf das Guthaben bei der Albanca (act. 130 S. 28 f.). 4.2.2. Die Klägerin macht geltend, das Vorsorgegeld in F._____ [Staat in Europa] bei der Abanca sei vom Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich um- fasst. Sie habe ihre Errungenschaft in der Klagebegründung mit Fr. 7'272.– bezif- fert und den Wert des Pensionskontos in F._____ [Staat in Europa] separat auf- geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei das Guthaben aus dem Pensionsplan der Abanca bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht an- zurechnen bzw. habe der Beklagte in der Klageantwort auf die Teilung dieses Guthabens verzichtet (act. 127 Rz. 52 f.). 4.2.3. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe erstmals im Schlussvortrag be- hauptet, er habe auf seinen Anteil aus dem Plan de Pensiones verzichtet. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich sein Verzicht lediglich auf die Teilung des BVG-Guthabens bezogen habe, während der Plan de Pensiones von beiden Parteien in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteingezogen worden sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sie den Plan des Pensiones in der Klagebegründung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermö- - 22 - genswert ihrer Errungenschaft eingesetzt und ihn im Schlussvortrag als Vermö- genswert per Stichtag 16. Oktober 2018 mit EUR 21'000 beziffert (act. 141 Rz. 32 ff., 74). 4.2.4. Die Klägerin listete den Pensionsplan bei der Abanca in der Klagebegrün- dung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermögenswert ihrer Er- rungenschaft auf, wobei sie darauf hinwies, dass das Guthaben erst bei Erreichen des 65. Altersjahres bezogen werden könne und der genaue Wert deshalb erst dann bestimmbar sei. Den aktuellen Wert der Errungenschaft bezifferte sie auf "CHF 7'272.00 sowie der Wert dieses «Pensionskontos»" (act. 39 Rz. 3.2). Auch der Beklagte führte das Pensionskonto der Klägerin in F._____ [Staat in Europa] (im Wert von Fr. 23'096) in der Klageantwort bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung auf, während er unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erklärte, er sei grundsätzlich damit einverstanden, dass die Klägerin das Pensionskassenkonto behalte und keine hälftige Teilung stattfinde (act. 43 S. 20). Damit gingen beide Parteien von Errungenschaftsmitteln der Klägerin aus, worauf die Vorinstanz zu Recht abstellte. Wie die Klägerin bei dieser Behauptungslage zur Auffassung kommt, das Pensionskonto in F._____ [Staat in Europa] sei vom Verzicht des Be- klagten auf eine Teilung des Pensionskassenguthabens erfasst, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz hat das Guthaben (Plan de Pensiones) der Klägerin bei der Abanca in Höhe von CHF 20'790.– zu Recht bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung berücksichtigt (act. 130 S. 49). 4.3. Bargeldbezüge Caixa Bank 2015-2018 4.3.1. Die Vorinstanz setzte sich mit den in Art. 208 ZGB geregelten Hinzurech- nungstatbeständen auseinander. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt sie fest, der Beklagte habe eine Schädigungsabsicht der Klägerin im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB lediglich äussert pauschal behauptet. Deshalb komme nur eine Hinzurechnung aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen ohne Zustimmung des Be- klagten im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Betracht. Konkrete Behauptun- gen lägen betreffend den Bezug von EUR 30'000.–(CHF 29'700.–) ab dem spani- schen Konto bei der Caixa Bank vor. Der Beklagte habe in der Duplik behauptet, offenbar benutze jemand in F._____ [Staat in Europa] das Konto der Klägerin. - 23 - Damit habe er zumindest implizit eine Zuwendung an bzw. Verwendung durch Dritte behauptet. Die Klägerin habe in der Parteibefragung denn auch zugegeben, den Betrag ihrem Sohn geschenkt zu haben. Dass die Zustimmung des Beklagten hierzu vorgelegen habe, habe sie nicht behauptet. Die Fünfjahresfrist nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei eingehalten. Bei Zuwendungen von EUR 30'000.– über drei Jahre, mithin EUR 10'000.– pro Jahr, sei die Grenze zu einem üblichen Gele- genheitsgeschenk deutlich überschritten, weshalb der Betrag zur Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen sei (act. 130 S. 37). 4.3.2. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei einer Schenkung von EUR 30'000.– während der Dauer von drei Jahren sei die Grenze eines üblichen Gelegenheits- geschenkes (pro Geschenk ca. CHF 5'000.–) nicht überschritten (act. 128 Rz. 56). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin mache wohl sinngemäss geltend, sie habe pro Geschenk nur ca. CHF 5'000.– ausgegeben. Diese Behauptung sei of- fensichtlich verspätet und gänzlich unsubstantiiert. Zudem mache die Klägerin auch in der Berufung nicht geltend, er habe diesen Schenkungen zugestimmt (act. 141 Rz. 38, 75). 4.3.3. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausgenommen. Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die bei und wegen einer besonderen Gelegenheit, wie z.B. Geburtstag, Weih- nachten etc., erfolgen. Was üblich ist, ist mit Blick auf die konkreten finanziellen Verhältnisse zu beurteilen (BSK ZGB II-Piatti, 7. Aufl. 2023, Art. 632 N 2). Die Klä- gerin legt nicht dar, welche Behauptungen sie im erstinstanzlichen Verfahren zu den konkreten Umständen, unter denen sie die betreffenden Zuwendungen ge- macht hat, vorbrachte. Es liegen keinerlei Behauptungen vor, zu welchen Gele- genheiten sie ihrem Sohn Geldbeträge geschenkt haben soll, die jährlich EUR 10'000.– betragen haben sollen. Ihre Behauptung in der Berufung, pro Ge- schenk seien es CHF 5'000.– gewesen, ist ebenso unsubstantiiert wie verspätet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Damit bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Betrag von EUR 30'000.– zur Errungenschaft der Kläge- rin hinzuzurechnen ist. 4.4. Steuerschulden - 24 - 4.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin anerkenne die Schuld gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit den Steuern für das Jahr 2015 in Höhe von CHF 5'431.–, sie mache jedoch eine Verrechnung mit einer fast gleich hohen For- derung betreffend eine Steuerrückerstattung aus einer anderen Periode geltend. Für den Bestand und die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung trage die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast. Mit ihren Ausführungen komme die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nach, weshalb sie zur Zahlung des aner- kannten Betrags von CHF 5'431.– zu verpflichten sei (act. 130 S. 37 f.). 4.4.2. Die Klägerin stört sich daran, dass sie die Steuern für das Jahr 2015 zur Hälfte zu tragen hat. Der Beklagte habe im Jahr 2015 ihr gesamtes Einkommen verbraucht und das entsprechende Konto leer geräumt. Es wäre daher stossend, wenn sie zur Bezahlung der Hälfte der Steuern für das Jahr 2015 verpflichtet würde (act. 127 Rz. 57). Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag die Kläge- rin nicht aufzuzeigen, inwiefern die erstinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Sie kommt der sie treffenden Begründungsobliegenheit auch in diesem Punkt nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.4.1), weshalb sich Weiterungen hierzu er- übrigen. 4.5. Aktionärsdarlehen 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache per 31. Dezember 2017 gegen- über seiner Gesellschaft, der G._____ AG, eine Schuld aus Kontokorrent in Höhe von CHF 251'593.70 geltend. Die Klägerin – so die Vorinstanz – bestreite nicht, dass eine Schuld in mindestens dieser Höhe per Stichtag bestanden habe. Viel- mehr habe sie dies implizit anerkannt, indem sie einen höheren Betrag von CHF 301'982.– per 16. Oktober 2018, dem Stichtag, als Hinzurechnung geltend mache. Die Auffassung der Klägerin, dass sich der Beklagte das Aktionärsdarle- hen letztlich selbst schulde, sei sowohl formell-rechtlich als auch bei einer wirt- schaftlichen Betrachtungsweise bzw. einem wohl sinngemäss geltend gemachten Durchgriff nicht korrekt. So wären bei einer Liquidation der Gesellschaft sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu begleichen und dafür wäre die Gesell- schaft mangels ausreichender anderweitiger Aktiven auf die Begleichung des Kontokorrentsaldos durch den Beklagten angewiesen. Es gehe daher nicht an, - 25 - dem Beklagten für diese Schulden gegenüber der Gesellschaft nichts anzurech- nen. Dadurch würde die Klägerin, die bereits erheblich von den aus der AG bezo- genen Mitteln profitiert habe, auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bevorzugt. Gestützt auf die Erwägungen brachte die Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von CHF 251'593.70 von seiner Errungenschaft in Abzug (act. 130 S. 46 f.). 4.5.2. Die Klägerin bringt vor, sie habe in der Klagebegründung und in der Replik wie auch in der Eingabe vom 16. Mai 2022 immer wieder darauf hingewiesen, es könne und dürfe nicht sein, dass private Bezüge, inklusive familienrechtliche, ge- richtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge, via ein Kontokorrent des Aktionärs aus der AG bezogen würden, so dass das Kontokorrent immer weiter ansteige und – da es mangels Vermögens des Aktionärs nicht mehr zurückbezahlt werden könne – die Errungenschaft der Parteien dadurch geschmälert werde. Die Vermögens- entäusserung sei in Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfolgt. Entsprechend sei das Darlehen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Per
  38. Dezember 2017 habe das Aktionärsdarlehen CHF 251'593.71 und per 31. Ok- tober 2018 CHF 315'233.53 betragen. Es sei die genaue Höhe des Aktionärsdar- lehens per 16. Oktober 2018 zu ermitteln. Aufgrund einer pro rata-Berechnung betrage die mutmassliche Höhe des Aktionärsdarlehens per 16. Oktober 2018 Fr. 301'982.– (act. 127 Rz. 63 ff.). 4.5.3. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin komme ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach, sondern sie stelle aktenwidrige Behauptungen auf. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, liessen sich alle seine Privatbezüge lückenlos nachvollziehen. Ausserdem habe die Klägerin zur weiteren Verschul- dung beigetragen, sei sie doch ihm gegenüber durch den Erhalt der überhöhten Unterhaltsbeiträge in ungerechtfertigter Weise bevorzugt worden. Er habe doku- mentiert, dass der Grossteil des Aktionärsdarlehens für die Familie verwendet worden sei bzw. erst durch die überhöhten Unterhaltszahlungen an die Klägerin derart angestiegen sei (act. 141 Rz. 42 f., 78 f.). 4.5.4. Die Behauptung der Klägerin, sie habe an den von ihr angegebenen Stellen in der Klagebegründung (act. 39 S. 10) bzw. in der Replik (act. 56 Rz. 4.1 ff.) zu - 26 - den privaten Bezügen des Beklagten vom Kontokorrentkonto konkrete Behaup- tungen aufgestellt, trifft nicht zu. In der Klagebegründung führte sie (an anderer Stelle als angegeben) lediglich aus, das Kontokorrent, das per Ende 2013 CHF 7'291.– betragen habe, sei ab 2014 stetig angestiegen, ohne dass ihr dies je be- wusst gewesen sei oder sie gewusst habe, wofür der Beklagte die Gelder verwen- det habe, was wohl mit der von ihm geführten Fremdbeziehung zusammenhänge (act. 39 S. 6 f.). In der Replik (ebenfalls an anderer Stelle als angegeben) liess die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in der Zwischenzeit Schulden in der Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, ohne erhebliche Mehrausgaben zu behaupten. Sie habe den hohen Kontokorrent nicht mitzuverantworten. Der Beklagte habe ab 2013 Schulden gegenüber seiner AG in Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, die er nicht zu erklären vermöge. Unter anderem könne er den Zahlungsverkehr von über CHF 30'000.– (2015) bzw. über CHF 50'000.– (2014) nach F._____ [Staat in Europa] bis heute nicht plausibel belegen. Es werde bestritten, dass er Gelder in dieser Höhe für die Liegenschaften benötigt habe (act. 56 Rz. 4.4 und 4.5.2). Diese Vorbringen stellen keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptun- gen dar, welche Grundlage für eine Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB bilden könnten. 4.5.5. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen: Die Parteien trenn- ten sich im Herbst 2015. Per 31. Dezember 2015 – kurz nach der Trennung – be- trug das Aktionärsdarlehen CHF 257'402.– (act. 17/19/11). Per 31. Dezember 2017, den Zeitpunkt, auf den der Beklagte und die Vorinstanz für die güterrechtli- che Auseinandersetzung abstellten, belief sich das Aktionärsdarlehen auf CHF 251'593.70 (act. 21/8). Die Darstellung des Beklagten, der immer wieder – teilweise im Zusammenhang mit dem Wert der G._____ AG, teilweise im Zusam- menhang mit dem nachehelichen Unterhalt – erwähnte, dass die Erhöhung des Aktionärsdarlehens zum grössten Teil auf die übersetzten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zurückzuführen sei (act. 43 Rz. 22 f.), steht somit für die Zeit bis Ende 2017 im Widerspruch zu den ausgewiesenen Zahlen. Rechtlich hätte die Er- höhung des Kontokorrents zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird ein Vermögenswert für den Unterhalt verbraucht, ist dies güterrechtlich irre- - 27 - levant, falls der andere Ehegatte ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder das Gericht bei Festlegung der Unterhaltspflicht gestattet hat, auf die Erspar- nisse zurückzugreifen. Hat jedoch der Eigentümergatte einen Wert für den eige- nen Unterhalt oder den der übrigen Familie ohne Zustimmung des andern oder des Gerichts verbraucht, ist der Vermögenswert bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung zu berücksichtigen, wie wenn er noch vorhanden wäre (FamKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 207 N 9). Folglich wäre eine Er- höhung des Aktionärsdarlehens zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, lässt sich aber gestützt auf die Zahlen per Ende 2015 (CHF 257'402.–) und 2017 (CHF 251'593.71) kein entsprechender Zusammenhang ausmachen. 4.5.6. Damit bleibt es auch mit Bezug auf die Anrechnung des Aktionärsdarlehens in Höhe von CHF 251'593.70 als Errungenschaftsschuld des Beklagten beim an- gefochtenen Urteil. 4.6. Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Nachdem die Klägerin den Wert der G._____ AG und die übrigen Bankguthaben der Parteien in der Berufung nicht thematisiert hat, ergibt sich aufgrund der vor- stehenden Erwägungen folgende Übersicht: Vermögenswert Errungenschaft Beklagter Errungenschaft Klägerin Grundstück Nr. 3 CHF 17'898 Grundstück Nr. 1 samt Haus CHF 176'220 Grundstück Nr. 2 CHF 35'640 100 Aktien der G._____ AG CHF 0 Bankguthaben CHF 3'960 CHF 32'167 Hinzurechnungen CHF 29'700 Schulden - CHF 251'593.70 - 28 - Total Errungenschaft - CHF 17'875.70 CHF 61'867 Es resultiert eine Ausgleichszahlung der Klägerin an den Beklagten von CHF 30'933.50. Hinzu kommt die Steuerschuld in Höhe von CHF 5'431.–.Die Klä- gerin ist in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung zu verpflichten, dem Beklag- ten den Betrag von CHF 36'364.50 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu bezahlen.
  39. Nachehelicher Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Klägerin obliege der Beweis der Tatsachen, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergebe. Dies betreffe ins- besondere die Frage der Lebensprägung, den Bedarf und das Einkommen der Klägerin und die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Der Klägerin hätte es oblegen, die für den geltend gemachten Anspruch massgeblichen Tatsachen substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Dies habe sie unterlassen, indem sie lediglich ausgeführt habe, die Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Massnahmeverfah- ren nicht verändert, und pauschal auf die entsprechenden Akten verwiesen habe. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch richte sich nach Art. 125 ZGB und damit nach anderen Voraussetzungen als der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 176 ZGB. Selbst wenn der pauschale Verweis der Klägerin auf die Akten des Massnahmeverfahrens als ausreichend erachtet würde, fehle es an relevanten Behauptungen zu diesem Punkt. Der Beklagte habe seine Leistungsfähigkeit be- stritten und erklärt, er könne die Unterhaltsbeiträge nur unter Eingehung zusätzli- cher Schulden gegenüber der AG leisten. Da sich der Wert der AG dadurch redu- ziere und sich gleichzeitig die persönlichen Passiven des Beklagten erhöhten, stelle dies einen Vermögensverzehr dar, der für die Begleichung von Unterhalts- zahlungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Frage komme. Der substantiierten Bestreitung seiner Leistungsfähigkeit habe die Klägerin lediglich entgegen gehalten, er habe die Unterhaltsbeiträge bisher geleistet und sei daher auch künftig dazu in der Lage. Weiter hätten beide Parteien bereits das Pensions- alter erreicht und seien grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. In einer solchen Konstellation sei die Zusprechung von Schei- - 29 - dungsunterhalt nur in Ausnahmefällen denkbar, wobei vorliegend die Altersrenten der Klägerin höher ausfielen als die AHV-Rente des Beklagten. Auch dazu habe sich die Klägerin nicht geäussert. Die Klägerin sei schuldenfrei und erhalte eine Entschädigung für die Übertragung des Hauses in F._____ [Staat in Europa], während dem der Beklagte verschuldet sei und sich für die Übernahme der Immo- bilien in F._____ [Staat in Europa] weiter verschulden müsse. Aufgrund dieser Überlegungen wies die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ab (act. 130 S. 56 ff.). 5.2. Soweit ersichtlich sind die Ausführungen der Klägerin zur Rollenverteilung während der Ehe im Berufungsverfahren neu (vgl. act. 141 Rz. 54), zumindest zeigt sie nicht auf, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Behaup- tungen rechtzeitig in den Prozess eingebracht hat. Darüber hinaus geht die Kläge- rin mit ihren Schilderungen zur Rollenverteilung, zu ihrer Erwerbstätigkeit im Rei- nigungsunternehmen des Beklagten und zu dessen Zuständigkeit für sämtliche wirtschaftlichen und finanziellen Familienbelange mit keinem Wort auf die Begrün- dung der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, weshalb diese falsch sein soll. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren sub- stantiierte Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten gemacht hat. Ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in der Replik, wo sie den monatlichen Miet- zins des Beklagten auf CHF 2'000.– und den monatlichen Leasingzins für seinen Mercedes auf CHF 1'300.– beziffert und erklärt habe, die Kreditkarte des Beklag- ten laufe über das Geschäftskonto (act. 127 Rz. 78), veranschaulicht vielmehr, dass sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten angesichts der von ihm getätigten Ausgaben zu Unrecht verneint. Aus dem pau- schalen Hinweis auf die vom Beklagten getätigten Ausgaben vermag die Klägerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie nicht einmal zwischen pri- vaten und geschäftlich bedingten Ausgaben unterscheidet. Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beklagte bereits im Pensionsalter befin- det und grundsätzlich nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Auch damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. - 30 - 5.3. Aufgrund des Gesagten vermag die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im erstin- stanzlichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist und dass eine Konstellation vorliegt, in der der Beklagte trotz Eintritt ins Pensionsalter weiterhin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Damit liegt auch kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz vor. Die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.
  40. Verrechnung mit Kostenvorschüssen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel dem Beklagten. Sie ordnete weiter an, dass die Gerichtskos- ten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet würden, ungeachtet von wem die Vorschüsse geleistet worden seien. Weiter stellte sie fest, dass die Klägerin zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 8'000.– und der Beklagte einen Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'200.– geleistet habe und ein allfälliger Fehlbetrag von den Parteien gemäss ihrer Zahlungspflicht nachgefordert werde (act. 130 S. 64, Dispositiv-Ziffer 9). 6.2. Die Klägerin beantragt, bei der Verrechnung der geleisteten Vorschüsse mit den Gerichtskosten sei zu berücksichtigen, von wem sie geleistet worden seien (act. 127 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, die Prozesskosten seien vor- liegend allenfalls ohnehin – je nach Ausgang des Berufungsverfahrens – neu zu verlegen. Auch wenn die Kostenauflage wider Erwarten gleich bleiben würde, wäre die Regelung, dass die Vorschüsse mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet würden, nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die geleisteten Vorschüsse der Klägerin von CHF 9'200.– und des Beklagten von CHF 1'200.– entsprechend zu berücksichtigen (act. 127 Rz. 94). Der Beklagte hält dafür, dass die Klägerin als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gesamten Gerichtskos- ten zu tragen habe. Es entspreche sodann gängiger Gerichtspraxis, die Gerichts- kosten mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen (act. 141 Rz. 58 f., 86). 6.3. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen - 31 - Entscheid trifft. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der Zuweisung des Miteigentums unterliegt die Klägerin vollumfänglich. Die güterrechtliche Ausgleich- zahlung fällt aufgrund des Ergebnisses im Berufungsverfahren zwar leicht höher aus, ausgehend vom dem von ihm geltend gemachten Gesamtbetrag von CHF 137'067.– unterliegt der Beklagte aber immer noch zu rund 40 %. Werden die Themenbereiche nachehelicher Unterhalt, Zuweisung des Miteigentums und gü- terrechtliche Ausgleichszahlung etwa gleich stark gewichtet, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzu- erlegen. Daraus resultiert – nachdem die Höhe der Parteientschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet worden ist – für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten von CHF 12'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. 6.4. Art. 111 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. Der Bezug der Kosten aus den ge- leisteten Vorschüssen erfolgt unabhängig vom Prozessausgang. Der Umstand, dass der Kostenbezug aus dem Vorschuss unabhängig von Obsiegen und Unter- liegen erfolgt, kommt vorliegend indessen nicht zum Tragen. Der von der Klägerin zu tragende Anteil von vier Fünfteln an den gesamten erstinstanzlichen Prozess- kosten in Höhe von CHF 21'437.70 übersteigt die von ihr geleisteten Vorschüsse bei weitem. Dies galt im Übrigen auch für den von der Vorinstanz festgelegten An- teil von drei Vierteln, so dass auf die gegen die Verrechnung mit den Vorschüssen gerichtete Erstberufung der Klägerin mangels Beschwer nicht einzutreten ist.
  41. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 7.1. Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Streitig- keiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Die Klägerin verlangt mit der Erst- berufung unbefristete nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'642.–. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/allgemeiner.html; zuletzt be- sucht am 11. Juni 2024) ist bei Geburt im Jahr 1952 von einer durchschnittlichen Lebenserwartung bei guter Gesundheit von 67.3 Jahren auszugehen, welche der - 32 - Beklagte längst übertroffen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die allgemeine durchschnittliche Lebenserwartung für Männer von 81.6 Jahren abzustellen, so dass ein kapitalisierter Streitwert von rund CHF 455'000.– resultiert. Im Güterrecht liegen hinsichtlich der Zuweisung des Miteigentums ein Betrag von CHF 97'000.– und hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ein solcher von rund CHF 122'000.– im Streit. Damit beläuft sich der Gesamtstreitwert der Erst- und Zweibe- rufung auf insgesamt rund CHF 674'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in An- wendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzusetzen. 7.2. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs. 3) und 13 AnwGebV. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von CHF 6'000.– zu bezahlen, zuzüglich 7.7 % MwSt auf CHF 5'000.– (CHF 385.–) und 8.1.% MwSt (CHF 81.–) auf CHF 1'000.–, insgesamt CHF 6'466.–. Es wird beschlossen:
  42. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 6 (güterrechtliche "Saldoklausel"), 7 (Verzicht auf den Vorsor- geausgleich) und 8 (Festsetzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 am 7. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
  43. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. - 33 - Es wird erkannt:
  44. In Gutheissung der Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 36'364.50 zu bezahlen, zahlbar in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. […]
  45. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu vier Fünfteln und dem Be- klagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den geleisteten Vorschüs- sen verrechnet. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zwei Kostenvor- schüsse in der Höhe von CHF 8'000.– sowie CHF 1'200.– und der Be- klagte einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– geleistet hat. Die resultierenden Fehlbeträge werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
  46. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 12’000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen." Die Erstberufung wird – soweit auf sie einzutreten ist – abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 bestätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt, der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 20'000.– verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweit- berufungsbeklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs. - 34 - Der vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger geleis- tete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruchs.
  48. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'466.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
  49. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  mit Formular an das für J._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  das Bezirksgericht Horgen,  je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  50. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230022-O/U01 damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC230023 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin PhD, lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2023; Proz. FE180215

- 2 - Schlussanträge der Klägerin: (act. 117 S. 1 f.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die Anträge des Beklagten abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Klägerin übereinstimmen.

3. Es seien die sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 in C._____, D._____ (Provinz E._____), F._____ [Staat in Europa], der Klägerin zuzuweisen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für die Grundstü- cke Nr. 1 und Nr. 2 eine Entschädigung im Betrag von CHF 46'609.00 zu bezahlen.

4. Es sei das sich im Miteigentum der Parteien befindliche Grund- stück Nr. 3 in C._____, D._____ (Provinz E._____), F._____ [Staat in Europa], der Klägerin zuzuweisen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Grundstück Nr. 3 eine Ent- schädigung im Betrag von CHF 24'295.00 zu bezahlen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtli- che Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 147'312.00 zu bezah- len.

6. Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlenden Entschädi- gungen für die Grundstücke Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 in C._____, D._____ (Provinz E._____), F._____ [Staat in Europa], seien mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 147'312.00 zu verrechnen.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Un- terhaltszahlungen im Betrag von CHF 3'642.00 zu bezahlen.

8. Es sei von der Teilung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge abzusehen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." Schlussanträge des Beklagten: (act. 118 S. 2) "1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 131'375.95 aus güterrechtlicher Auseinandersetzung sowie CHF 5'431.00 für ihren Anteil an den gemeinsamen Steuern der Parteien für das Jahr 2015 zu bezahlen;

2. Die Liegenschaften Nr. 3, Nr. 1 und Nr. 2 (inkl. Haus) in der Ge- meinde D._____/F._____ [Staat in Europa] seien im Sinne von Art. 251 ZGB dem Beklagten zuzuweisen;

- 3 -

3. Der Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts sei abzuweisen;

4. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt., in jedem Fall für die Kosten des gerichtlichen Gutachtens, zu Lasten der Klägerin." Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes: Es wird verfügt:

1. Auf den Antrag der Klägerin, das Grundstück Nr. 3 in D._____, F._____ [Staat in Europa], sei der Klägerin zuzuweisen, wird nicht eingetreten.

2. Auf den Antrag des Beklagten, das Grundstück Nr. 2 in D._____, F._____ [Staat in Europa], sei dem Beklagten zuzuweisen, wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Klägerin werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

3. Die beiden derzeit je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke Parzellen Nr. 3 und Nr. 1 sowie das auf den Grundstücken Par- zellen Nr. 1 und Nr. 2 errichtete Haus in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], werden dem Beklagten zu Alleineigen- tum zugewiesen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (unter Verrechnung der güter- rechtlichen Ausgleichsforderung des Beklagten von CHF 36'424.50) eine re- duzierte Entschädigung für die Übertragung der Miteigentumsanteile in Höhe von CHF 60'595.50 zu bezahlen.

- 4 -

5. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Übertra- gung gemäss Dispositivziffer 3 anfallenden amtlichen Kosten und Gebühren zu übernehmen.

6. Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.

7. Auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.

8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die Barauslagen betragen: CHF 8'185.20 Gutachten CHF 1'252.50 Dolmetscherin

9. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den ge- samten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleis- tet wurden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zwei Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 8'000.– sowie CHF 1'200.– und der Beklagte einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– geleistet hat. Ein allfälliger Fehl- betrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 10’000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

11. [Mitteilungen]

12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge Erstberufung: der Klägerin und Erstberufungsklägerin (act. 127 S. 2 f.):

1. a) Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück Parzelle Nr. 1 sowie das auf

- 5 - den Grundstücken Parzellen Nr. 1 und Nr. 2 errichtete Haus in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], der Berufungsklägerin zu Alleineigentum zuzuweisen.

b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. a) Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung im Betrag von CHF 85'941.50 zu bezahlen.

b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. a) Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es sei die Berufungs- klägerin zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Parzelle Nr. 1 sowie des auf den Grundstücken Parzellen Nr. 1 und Nr. 2 errichteten Hauses in C._____, D._____, Provinz E._____, F._____ [Staat in Europa], anfallenden Kosten und Gebühren zu überneh- men.

b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. a) Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Hor- gen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltszahlungen im Betrag von CHF 3'642.00 zu bezahlen.

b) Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Be- zirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin angemessene monatliche Unterhaltszahlungen zu bezahlen.

c) Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 21. März 2023 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. FE180215-F) sei aufzuheben und es seien die von den Par- teien geleisteten Vorschüsse mit den gesamten Gerichtskosten zu verrech- nen, unter Anrechnung bzw. Berücksichtigung, von wem sie geleistet wur- den.

- 6 -

6. Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. des Beklagten und Erstberufungsbeklagten (act. 141 S. 2):

1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist;

2. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. April 2023 keine mo- natlichen Unterhaltszahlungen schuldet.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 2 sei die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Bezahlungen von monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. April 2023, sub- eventualiter ab Datum der Einreichung der Berufungsantwort, vollumfänglich aufzuheben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beru- fungsklägerin. Berufungsanträge Zweitberufung: des Beklagten und Zweitberufungsklägers (act. 155/127 S. 2):

1. Es sei die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Berufungs- beklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 30'993.50 sowie CHF 5'431.– für die Rück- erstattung der Steuern 2015 zu bezahlen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. der Klägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 155/136 S. 2):

1. Es sei die Berufung des Beklagten/Berufungsklägerin vom 26. Mai 2023 voll- umfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- klagten/Berufungsklägers.

- 7 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind … Staatsangehörige [des Staates F._____], sie heirate- ten 1973 in F._____ [Staat in Europa]. Aus der Ehe sind zwei nunmehr erwach- sene Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Herbst 2015 und ei- nigten sich am 28. September 2015 aussergerichtlich über die Wohnungsbenut- zung, den Unterhalt und die Auszahlung eines 3. Säule-Guthabens (act. 30/6). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 27. Februar 2017 eine Trennungsvereinbarung ab, welche das Gericht im Urteil vom 3. März 2017 vormerkte (act. 17/21). 1.2. Am 16. Oktober 2018 reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirks- gerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragten, dass das Gericht über die Nebenfolgen entscheide, soweit sie sich darüber nicht einigen könnten (act. 1 und 3). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einigten sich die Parteien am 30. Januar 2019 auf monatliche Un- terhaltsbeiträge für die Klägerin von Fr. 3'642.– für die Dauer des Verfahrens (act. 31). Im Hauptverfahren verzichteten die Parteien gegenseitig auf einen Aus- gleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Die güterrechtliche Auseinander- setzung wie auch der nacheheliche Unterhalt blieben strittig. Betreffend die detail- lierte Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (act. 124 S. 6-10). 1.3. Die Vorinstanz fällte am 21. März 2023 den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 124 = act. 130 = act. 155/129). Beide Parteien erhoben dagegen je mit Eingaben vom 26. Mai 2023 Berufung, wofür zwei separate Verfahren eröff- net wurden. Für die Berufung der Klägerin wurde das Erstberufungsverfahren LC230022, für die Berufung des Beklagten das Zweitberufungsverfahren LC230023 angelegt. Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1-125). In beiden Berufungsverfahren wurden Kostenvorschüsse geleistet, die Prozessleitung delegiert (act. 131,

- 8 - act. 155/130, act. 133, act. 155/132) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 eine Berufungsantwort eingeholt (act. 135, 141, 155/134, 155/136). 1.4. Während laufender Frist für die Berufungsantwort reichte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 im Erstberufungsverfahren ein Gesuch um Schuldneranweisung ein (act. 137 S. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten (act. 145) und nochmaliger Stellungnahme der Klägerin (act. 147) wies die Kammer das Gesuch um Schuldneranweisung mit Beschluss vom

15. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig wurde auf das vom Beklagten mit der Beru- fungsantwort gestellte Feststellungsgesuch nicht eingetreten und sein gleichzeitig gestelltes Gesuch auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 149). 1.5. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 wurden die Berufungsantworten je der Gegenpartei zugestellt, mit dem Hinweis, dass zur Wahrung des Replikrechts eine mündliche Verhandlung verlangt werden könne (act. 151, 155/139). Beide Parteien wünschten eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts (act. 153, 155/141). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurden die beiden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LC230022 weitergeführt (act. 154, 155/142). Die Parteien wurden zur Ausübung des Replikrechts auf den

7. März 2024 vorgeladen (act. 156/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu der beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen, nahmen sie ihr Replik- recht wahr (Prot. S. 9 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 lit. a und Art. 63 IPRG sowie auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ zutreffend bejaht. In Bezug auf die Zuweisung des Miteigentums an den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] nach Art. 205 Abs. 2 ZGB wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine güterrechtliche Norm handelt und Art. 22 Ziff. 1 LugÜ deshalb nicht zum Tra- gen komme.

- 9 - Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61, Art. 63 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG und Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht). 2.2. Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beide Berufungen richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wur- den rechtzeitig (act. 125/1-2), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Beide Parteien sind sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. 2.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schei- dungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die güterrechtliche "Saldoklausel" (Dispositiv- Ziff. 6), den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich (Dispositiv-Ziff. 7) und die Fest- setzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen (Dispositiv-Ziff. 8). Davon ist Vormerk zu nehmen. Strittig sind die Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstü- cke in F._____ [Staat in Europa] (vgl. nachstehende E. 3), die güterrechtliche Ausgleichszahlung (nachstehende E. 4) und der nacheheliche Unterhalt (vgl. nachstehende E. 5). Die Klägerin stört sich zudem daran, dass die erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten vollumfänglich mit ihrem Kostenvorschuss verrech- net werden (vgl. nachstehend E. 6). 2.4. Kognition der Berufungsinstanz und Begründungsanforderungen im Beru- fungsverfahren 2.4.1. Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen),

- 10 - vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Berufungsklägerin diese vor der Beru- fungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom

8. Januar 2018, E. 2.3). 2.4.2. Soweit die Parteien in der Berufung ihren bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vertretenen Standpunkt wiedergeben, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen, wird auf ihre Ausführungen aufgrund der vorstehenden Grundsätze nicht einzugehen sein. Insbesondere machen beide Parteien Ausführungen zum Eheverlauf (act. 127 Rz. 7-12; act. 141 Rz. 11-16, 61-65), ohne dabei auf das an- gefochtene Urteil Bezug zu nehmen oder zu erwähnen, inwiefern die Vorinstanz den Eheverlauf falsch dargestellt habe. Damit kommen sie den obgenannten An- forderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf ihre diesbe- züglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen,

- 11 - unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entspre- chenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetra- genen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ver- wirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Die Klägerin macht im Sinne eines echten Novums geltend, die G._____ AG habe im September 2022 ihren Sitz von H._____ an die I._____-strasse … in Zürich verlegt, obwohl der Beklagte in der Klageantwort vom 18. Oktober 2019 ausgeführt habe, dass bei der AG eine Unterdeckung vorliege und es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis die Gesellschaft ihre Bilanz deponieren müsse (act. 127 Rz. 60). Was die Klägerin aus dieser neuen Tatsache zu ihren Gunsten ablei- tet bzw. inwiefern sich das angefochtene Urteil deshalb als fehlerhaft erweisen soll, legt sie nicht dar. Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die übrigen geltend gemachten Noven wird im damit zusammenhängenden Kontext einzugehen sein.

3. Zuweisung des Miteigentums 3.1. Zu den Grundstücken in F._____ [Staat in Europa] hielt die Vorinstanz fest, dass das Grundstück Nr. 2 im Alleineigentum des Beklagten und die beiden Grundstücke Nr. 3 und 1 wie auch das auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 ste- hende Haus im Miteigentum der Parteien stünden. Das Miteigentum der Ehegat- ten an Vermögenswerten sei grundsätzlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Ergänzend sehe Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der gemeinschaftli- che Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt an denjenigen Ehegatten zugewiesen werde, der ein überwiegendes Interesse nach-

- 12 - weise. Könne kein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nachweisen, sei nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sofern sich die Parteien nicht einigen könnten. Zur Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlungen hielt die Vorinstanz fest, beide Parteien hätten behauptet, dass sie finanziell zur Finanzierung der Entschä- digung in der Lage seien. Die Klägerin habe ausgeführt, sie sei in der Lage, zu- sammen mit ihren Kindern eine Hypothek aufzunehmen. Der Beklagte habe ange- geben, er könne ohne weiteres einen Kredit bei der Cembra Money Bank aufneh- men. Keine Partei habe die Ausführungen der Gegenseite bestritten. Im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime sei deshalb davon auszugehen, dass beide zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei in der Lage seien. Weiter stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Dispositionsmaxime dar- auf ab, dass sich die Klägerin in der Replik mit der Zuweisung des Grundstücks Nr. 3 an den Beklagten einverstanden erklärt habe und ihr anderslautender An- trag nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt sei. Betreffend das Grundstück Nr. 1 nahm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB eine Abwägung der von den Parteien geltend gemachten In- teressen vor und kam zum Schluss, dass der Beklagte ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung dieses Grundstücks samt Haus habe. Dabei berücksich- tigte die Vorinstanz, dass das angrenzende Grundstück Nr. 3 ins Alleineigentum des Beklagten zuzuweisen sei, das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehöre und sich das auf dem Grundstück Nr. 1 stehende Haus zum Teil auch auf dem Grundstück Nr. 2 befinde, welches im Alleineigentum des Beklagten stehe. Die Entschädigung für die Zuweisung der Grundstücke setzte die Vorinstanz auf CHF 97'020.– fest (act. 130 S. 16 ff., insbes. S. 48-54). 3.2. Die Klägerin verlangt die Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus (das sich auf den Grundstücken Nr. 1 und 2 befindet) an sich. Sie macht geltend, angesichts der hohen Schulden des Beklagten sei davon auszugehen, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 nicht in der Lage sei (dieser Betrag resultierte nach Verrechnung mit der dem Beklagten zustehenden güter- rechtlichen Ausgleichszahlung). Aufgrund der geringen Bonität des Beklagten sei

- 13 - auch nicht davon auszugehen, dass er ohne Weiteres einen Kredit bei der Cem- bra Money Bank aufnehmen könne. Der Beklagte habe die Finanzierbarkeit ledig- lich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven kurz mündlich behauptet (m.H.a. Prot. Vi S. 44). Sie habe die Finanzierbarkeit stets implizit be- stritten, indem sie immer wieder auf die Schulden des Beklagten eingegangen sei (m.H.a. act. 117 Rz. 35). Die Vorinstanz habe unrichtig festgestellt, dass die vom Beklagten behauptete Finanzierbarkeit nicht rechtzeitig bestritten worden sei und er zur Leistung einer Entschädigung in der Lage wäre. Es sei widersprüchlich, wenn das Gericht festhalte, dass der Beklagte nur unter Eingehung von Schulden bzw. Verzehr seines Vermögens in der Lage wäre, nacheheliche Unterhaltsbei- träge zu leisten, andererseits aber davon ausgehe, dass er zur Leistung einer Entschädigung von CHF 60'595.50 in der Lage wäre. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte sei massiv verschuldet und werde sich für die Über- nahme der spanischen Immobilien weiter verschulden müssen. Da der Beklagte überschuldet sei und kein überwiegendes Interesse an der Zuweisung der Liegen- schaft habe, mache die Zuweisung der Liegenschaft an ihn keinen Sinn. Wie sie in der Replik ausgeführt habe, habe sie durch die Aufnahme privater Kredite die Möglichkeit, den Anteil des Beklagten zu finanzieren. Weiter sei zu einem angebli- chen "fortdauernde[n] erhebliche[n] Konfliktpotential" aus den vorinstanzlichen Ak- ten nichts ersichtlich. Sie halte sich seit Jahren konfliktfrei im Haus auf. Die Vorin- stanz habe Art. 205 Abs. 2 ZGB unrichtig angewendet und ihr diesbezügliches Er- messen gemäss Art. 4 ZGB unrichtig ausgeübt, indem sie von einem überwiegen- den Interesse des Beklagten ausgegangen sei, obwohl sie immer wieder rechts- genüglich ihr grosses, affektives Interesse an der Liegenschaft dargetan habe. Der Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, dass er sich praktisch nicht mehr dort aufhalte (m.H.a. act. 43 Rz. 63) bzw. im Zuge der Vorbereitung der Kla- geantwort (vermutungsweise im Jahr 2019) und im Jahr 2015 nach der Trennung nach F._____ [Staat in Europa] gereist sei. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe sie ihr überwiegendes Interesse nicht erst im Schlussvortrag, son- dern rechtzeitig, in der Klagebegründung und in der Replik, dargetan (act. 127 Rz. 19-29). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Abwesenheit des Beklag- ten dem Konflikt mit ihr und ihrer Familie geschuldet sei und nicht seinem fehlen-

- 14 - den Interesse, beruhe auf der blossen Behauptung des Beklagten in der Duplik, für deren Bestreitung sie keinen Anlass gesehen habe. Zudem habe sie diese Be- hauptung implizit bestritten, indem sie wiederholt festgehalten habe, der Beklagte zeige kein Interesse am Haus in F._____ [Staat in Europa]. Dies sei der Grund, weshalb sich der Beklagte kaum im Haus aufhalte und nicht eine angebliche "Ver- treibung". Soweit die Vorinstanz auf ihre Parteibefragung vom 21. September 2021 abstelle, wonach sie (die Klägerin) zuletzt vor eineinhalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewe- sen sei, sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Reisen während der Corona-Pandemie ab März 2020 bis mindestens Ende 2021 sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz unrichtig festge- stellt, dass dies nicht auf eine besondere Nähe zur Liegenschaft schliessen lasse (act. 127 Rz. 23 ff.). 3.3. Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe die Zuweisung der Grundstü- cke in sein Alleineigentum überzeugend begründet. Die Klägerin stelle nicht in Ab- rede, dass er Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 2 sei und auch nicht, dass ihm das Grundstück Nr. 3 zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Die Klägerin setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern sie wieder- hole bzw. behaupte lediglich, sie habe ein affektives Interesse am Haus und sämtliche anfallenden Kosten bezahlt. Die Behauptungen der Klägerin seien zu- dem falsch. So habe er im Jahr 2023 zweimal nach F._____ [Staat in Europa] rei- sen müssen, weil die Grundsteuern und die Steuern für die Abfallentsorgung für die Jahre 2022 und 2023 nicht bezahlt worden seien. Die Tatsache, dass die Klä- gerin seit über einem Jahr keine Rechnungen mehr bezahlt habe und damit die amtliche Beschlagnahme des Hauses riskiere, zeige, dass ihr Interesse am Haus und am Grundstück Nr. 1 gering sei (act. 141 Rz. 22 ff.). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Berufung gegen die Fest- stellung der Vorinstanz, sie habe den Zuweisungsantrag des Beklagten mit Bezug auf das Grundstück Nr. 3 anerkannt (act. 130 S. 50), nichts einwendet. Es bleibt diesbezüglich beim erstinstanzlichen Urteil.

- 15 - 3.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Scheidungsfall die Aufhebung von Miteigentum vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- mäss Art. 205 ff. ZGB erfolgen (BGE 138 III 150 = Pra 101 [2012] Nr. 101 E. 5.1; BGer 5A_87/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.1; BGer 5C.87/2003 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Das Vorgehen der Vorinstanz – die zunächst die güterrechtliche Ausein- andersetzung nach den Regeln von Art. 205 ff. ZGB vornahm, anschliessend über die Zuteilung des Miteigentums gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB entschied und schliesslich die der Klägerin zustehende Entschädigung mit der dem Beklagten zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsforderung verrechnete – ist deshalb zu korrigieren. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermö- genswert nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen An- teil entschädigt. Verlangen beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung, so muss der Richter zwischen den beiden Interessenten entscheiden. Ist ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse geltend macht, nicht in der Lage, die Entschädigung zu leisten, so ist von einer Zuweisung des Vermögens in sein Alleineigentum ab- zusehen (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 1992, Art. 205 ZGB N 49). 3.6. Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe das Haus in den letzten Jah- ren stets benutzt und auch sämtliche Nebenkosten finanziert, nachdem der Be- klagte nie Interesse daran gezeigt habe. Sie habe in den letzten Jahren jeweils mehrere Wochen unter anderem auch mit den Kindern dort verbracht (act. 56 Rz. 3.6). Diese allgemeinen Ausführungen lassen nicht ohne weiteres auf ein grosses affektives Interesse der Klägerin an der Liegenschaft schliessen. Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass der Beklagte zuletzt weniger Zeit im Haus ver- bracht habe als die Klägerin, sie führte dies aber nicht wie die Klägerin geltend gemacht hatte (act. 56 Rz. 3.6) auf fehlendes Interesse des Beklagten, sondern auch auf die von der Klägerin nicht bestrittene Tatsache zurück, dass die Klägerin und ihre Verwandtschaft den Beklagten vertrieben hätten (act. 130 S. 53). Die Klägerin räumt in der Berufung ein, dass sie diese Darstellung des Beklagten nicht bestritten hat. Ihre Begründung, dass sie dazu keinen Anlass gesehen habe

- 16 - (act. 128 Rz. 34), ist unbehelflich. Mit Bezug auf den letzten Aufenthalt der Kläge- rin im Haus in F._____ [Staat in Europa] stellte die Vorinstanz auf deren Aussage anlässlich der Verhandlung vom 21. September 2021 ab, als sie erklärt hatte, zu- letzt vor anderthalb Jahren in F._____ [Staat in Europa] gewesen zu sein. Auch wenn der Ausbruch der Corona-Pandemie gerichtsnotorisch ist und die Rei- semöglichkeiten in dieser Zeit erheblich eingeschränkt waren, hatte die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Corona-Pandemie sie von Aufenthalten in F._____ [Staat in Europa] abgehalten habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die seit der letzten Nutzung der Liegenschaft durch die Kläge- rin verstrichene Zeit in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Auch die von der Klä- gerin bezahlten Unterhaltskosten sprachen für die Vorinstanz nicht für eine besondere Nähe der Klägerin zum Haus (act. 130 S. 53), worauf die Klägerin in der Berufung nicht eingeht. Sie wiederholt lediglich ihre Darstellung, wonach sie sämtliche anfallenden Kosten bezahlt habe (act. 128 Rz. 28, 35, 38). Da die Klägerin mit der blossen Wiederholung ihres Standpunktes der Würdigung der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen vermag, ist auf die Tragung der Unterhaltskosten, insbesondere auch auf die vom Beklagten in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Noven, nicht näher einzugehen (act. 141 Rz. 25 ff.). 3.7. Auch der Beklagte führte zu dem von ihm geltend gemachten überwiegen- den Interesse an der Zuweisung wenig aus. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Interessenabwägung insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Grundstück Nr. 2 von seinem Vater geerbt hat und dieses in seinem Alleineigen- tum steht. Zudem gewichtete sie die Tatsache, dass das südlich angrenzende Grundstück dem Bruder des Beklagten gehört und das Haus zum Teil auf dem Grundstück Nr. 2 steht, welches sich im Alleineigentum des Beklagten befindet. Dem hält die Klägerin nichts entgegen. Sie äusserte sich insbesondere auch nicht zu den zahlreichen sachenrechtlichen Fragestellungen, die sich bei einer Zuwei- sung des Hauses in ihr Alleineigentum stellten, da das Haus untrennbar mit dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück Nr. 2 verbunden ist. Auf sa- chenrechtliche Fragestellungen wäre gestützt auf Art. 99 IPRG … Recht [des

- 17 - Staates F._____] anwendbar ist und die Klägerin träfe gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG zumindest eine Mitwirkungspflicht. 3.8. Insgesamt ist bei dieser Behauptungs- und Sachlage deshalb der Ermes- senentscheid der Vorinstanz, wonach dem Beklagten ein überwiegendes Inter- esse an der Zuweisung des Grundstücks Nr. 1 samt Haus zukomme, nicht zu be- anstanden. 3.9. Wie vorstehend erwähnt hielt das Bundesgericht in BGE 138 III 150 fest, dass die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei. Ihr Ergebnis müsse im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung bei den verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten einbezogen werden. Eine Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB kommt nur gegen volle Entschädigung in Frage. Insbesondere darf die Zuweisung an einen Ehegatten den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 205 N 17). Derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich beantragt, trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er zur Leistung einer vollen Entschädigung in der Lage ist (Art. 8 ZGB). 3.10. Die Vorinstanz ging mit Bezug auf die Finanzierbarkeit der Entschädi- gungszahlung davon aus, beide Parteien hätten behauptet, sie seien zur Finan- zierung in der Lage. Dabei verwies die Vorinstanz auf die entsprechende Darstel- lung des Beklagten in der Novenstellungnahme (act. 130 S. 51 m.H.a. Prot. Vi S. 44). Der Aktenschluss trat mit der Duplik ein. Der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung lediglich im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zu den Noven und damit zu spät behauptet (act. 128 Rz. 24 m.H.a. Prot. Vi S. 44), ist berechtigt. Der Beklagte geht in der Be- rufungsantwort nicht darauf ein und zeigt insbesondere nicht auf, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er rechtskonforme Behauptungen zur Finan- zierung der Entschädigungszahlung vorgebracht hat (act. 141 Rz. 22-28). Aller- dings richtet sich die Verhandlungsmaxime – mithin die Pflicht der Parteien, die relevanten Sachverhaltselemente zu behaupten und zu beweisen – nach den pri- vatrechtlichen Tatbeständen. Es ist deshalb im konkreten Fall zu prüfen, ob die

- 18 - notwendigen Behauptungen für die Anwendung des materiellen Rechts vorliegen. Vorliegend wirkt sich die fehlende Behauptung der Finanzierbarkeit somit nur dann zu Lasten des Beklagten aus, wenn er tatsächlich eine Entschädigungszah- lung leisten muss. Demnach ist zu klären, mit welchen Mitteln die im Miteigentum stehenden Grundstücke erworben wurden. 3.11. Der Beklagte macht in der Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe die Ersatzforderungen seiner Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft der Klägerin bei der Zuweisung des Miteigentums fälschlicherweise nicht berücksich- tigt. Die Vorinstanz hätte vom Verkehrswert von CHF 97'020.– die Ersatzforderun- gen gegenüber der Klägerin in derselben Höhe in Abzug bringen müssen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin an den Grundstücken Nr. 3 und 1 betrage wirt- schaftlich und güterrechtlich betrachtet CHF 0.–. Das Vorgehen der Vorinstanz wi- derspreche Art. 205 ZGB (act. 155/127 Rz. 18 ff.). Die Klägerin macht geltend, der Beklagte vermische die Bestimmung von Art. 205 Abs. 3 ZGB mit Art. 206 Abs. 1 ZGB (act. 155/136 Rz. 32 ff.). 3.12. Es trifft zu, dass den Beteiligungsforderungen der Klägerin in Höhe von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– entsprechende Ersatzforderungen des Beklagten gegenüberstehen. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Klägerin keine substantiierten Behauptungen vorgebracht, wonach Mittel aus ihrer Errungenschaft zum Erwerb der Grundstücke bzw. zum Bau des Hauses beigetragen haben (vgl. nachstehende E. 4.1.3). Vielmehr ist bei der gegebenen Behauptungslage davon auszugehen, dass die Grundstücke und das Haus aus- schliesslich mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden. Dies führt dazu, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 dem Beklagten ohne Entschädigung zuzusprechen sind. 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hinweis der Klägerin, der Be- klagte habe die Finanzierbarkeit der Entschädigungszahlung im erstinstanzlichen Verfahren zu spät behauptet, zwar berechtigt ist, vorliegend aber nicht zum Tra- gen kommt, weil die Grundstücke und das Haus aus der Errungenschaft des Be- klagten finanziert wurden und der Beklagte deshalb keine Entschädigungszahlung zu leisten hat. Vielmehr sind die Grundstücke Nr. 3 und 1 samt Haus dem Beklag-

- 19 - ten zu Alleineigentum zuzuweisen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung als Errungenschaft des Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 17'898.– (Grundstück Nr. 3) und CHF 176'220.– (Grundstück Nr. 1 samt Haus) anzurechnen. Der Beklagte hat die mit der Übertragung der Grundstücke einhergehenden Kosten zu tragen. Damit ist die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Es besteht auch kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, wie dies von der Klägerin im Eventualstandpunkt beantragt wird.

4. Güterrechtliche Auseinandersetzung 4.1. Grundstücke in F._____ [Staat in Europa] 4.1.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass sie finanzi- ell nichts zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 beigetragen habe. Entgegen der Vorinstanz habe sie aber während des vorinstanzlichen Verfahrens immer wieder – so in der Klagebegründung und in der Anhörung vom 30. Januar 2019 – (zumindest implizit) geltend gemacht, dass die Grundstücke Nr. 3 und 1 aus Mit- teln der Errungenschaft, zu denen sie mindestens im gleichen Masse wie der Be- klagte beigetragen habe, gekauft worden seien. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken je eine Ersatzforderung des Beklagten gegen ihre Errungenschaft zugrunde gelegt habe. Auch betreffend den Bau des Hauses habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie (die Klägerin) keine Mittel investiert habe. Dies sei falsch, habe sie doch ver- schiedentlich – so in der Klagebegründung und in der Replik – (zumindest implizit) ausgeführt, dass sie ganz erheblich zum Bau des Hauses beigetragen habe. Zu- dem habe sie in den letzten Jahren sämtliche anfallenden Kosten des Hauses be- zahlt. Der Errungenschaft des Beklagten stehe deshalb keine Ersatzforderungen im Betrag von CHF 8'949.– und CHF 88'110.– zu (act. 127 Rz. 43 ff.). 4.1.2. Der Beklagte bringt vor, es sei unklar, was die Klägerin aus der pauschalen Behauptung, dass sie "mindestens in gleichem Masse wie der Berufungsbe- klagte" zum Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und zum Bau des Hauses beige- tragen habe, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Auch ihre Behauptung, sie habe

- 20 - dies "immer wieder" geltend gemacht, sei unsubstantiiert (act. 141 Rz. 29 f., 72 f.). 4.1.3. Die Behauptungen der Klägerin, sie habe zum Erwerb des Grundstücks Nr. 3 "mindestens im gleichen Masse beigetragen wie der Beklagte" bzw. sie habe "ganz erheblich" zum Bau des Hauses beigetragen (act. 127 Rz. 49), sind zu we- nig substantiiert. Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht der Verhand- lungsmaxime (Art. 55 ZPO); es obliegt demnach den Parteien, Tatsachen zu be- haupten und Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass das Haus mit Errungenschaftsmitteln errichtet, renoviert und ausgebaut worden sei. Gemäss dem Beklagten habe die Klägerin keine Mittel in das Haus investiert. Die Klägerin habe diese Darstellung erst in der Stellungnahme zum Schlussvor- trag bestritten. Ihre – ohnehin unsubstantiierte – Bestreitung sei verspätet erfolgt (act. 130 S. 26). Da die Klägerin auch in der Berufung nicht aufzeigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und substantiiert dargelegt hat, was für Be- träge aus ihrem Arbeitserwerb oder anderweitigen Errungenschaftsmitteln (vgl. Art. 197 Abs. 2 ZGB) in das Haus geflossen sind, stellte die Vorinstanz zu- treffend auf die Behauptungen des Beklagten ab, dass die Mittel aus seiner Errun- genschaft stammten (act. 130 S. 27). 4.1.4. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Errungenschafts- mittel des Beklagten für den Erwerb der Grundstücke Nr. 3 und 1 und den Bau des Hauses verwendet wurden. Im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 3 ging die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien von einem Grundstückswert von EUR 18'000.– aus. Ein seit dem Kauf eingetretener Mehr- oder Minderwert des Grundstücks sei von keiner Partei geltend gemacht worden (act. 130 S. 22). Den Wert der Grundstücke Nr. 1 und 2 veranschlagte die Vorinstanz auf CHF 211'860.– per Urteilsdatum und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen zum Grundstück Nr. 3 (act. 130 S. 26 f.). Die Vorinstanz hat die Grundstücke Nr. 3 und Nr. 1 im Wert von CHF 8'949.– bzw. CHF 88'110.– in der Errungenschaften beider Parteien – mit entsprechenden Ersatzforderungen der

- 21 - Errungenschaft des Beklagten – berücksichtigt, weil sie die Zuweisung des Mitei- gentums erst im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm. Im Kern ist die Vorinstanz aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Erwerb der Grundstücke und der Bau des Hauses einzig mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten finanziert wurden. 4.2. Pensionsplan 4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin über einen Pensionsplan bzw. ein Pensionskonto ('plan de pensiones') bei der Abanca in F._____ [Staat in Europa] verfüge. Beide Parteien seien davon ausge- gangen, dass das Guthaben der Klägerin bei der Abanca im Wert von EUR 21'000.– bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe das besagte Konto im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft der Klägerin aufgeführt. Der unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erfolgte Verzicht des Beklagten beziehe sich nicht auf das Guthaben bei der Albanca (act. 130 S. 28 f.). 4.2.2. Die Klägerin macht geltend, das Vorsorgegeld in F._____ [Staat in Europa] bei der Abanca sei vom Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich um- fasst. Sie habe ihre Errungenschaft in der Klagebegründung mit Fr. 7'272.– bezif- fert und den Wert des Pensionskontos in F._____ [Staat in Europa] separat auf- geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei das Guthaben aus dem Pensionsplan der Abanca bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht an- zurechnen bzw. habe der Beklagte in der Klageantwort auf die Teilung dieses Guthabens verzichtet (act. 127 Rz. 52 f.). 4.2.3. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe erstmals im Schlussvortrag be- hauptet, er habe auf seinen Anteil aus dem Plan de Pensiones verzichtet. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich sein Verzicht lediglich auf die Teilung des BVG-Guthabens bezogen habe, während der Plan de Pensiones von beiden Parteien in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteingezogen worden sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sie den Plan des Pensiones in der Klagebegründung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermö-

- 22 - genswert ihrer Errungenschaft eingesetzt und ihn im Schlussvortrag als Vermö- genswert per Stichtag 16. Oktober 2018 mit EUR 21'000 beziffert (act. 141 Rz. 32 ff., 74). 4.2.4. Die Klägerin listete den Pensionsplan bei der Abanca in der Klagebegrün- dung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Vermögenswert ihrer Er- rungenschaft auf, wobei sie darauf hinwies, dass das Guthaben erst bei Erreichen des 65. Altersjahres bezogen werden könne und der genaue Wert deshalb erst dann bestimmbar sei. Den aktuellen Wert der Errungenschaft bezifferte sie auf "CHF 7'272.00 sowie der Wert dieses «Pensionskontos»" (act. 39 Rz. 3.2). Auch der Beklagte führte das Pensionskonto der Klägerin in F._____ [Staat in Europa] (im Wert von Fr. 23'096) in der Klageantwort bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung auf, während er unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" erklärte, er sei grundsätzlich damit einverstanden, dass die Klägerin das Pensionskassenkonto behalte und keine hälftige Teilung stattfinde (act. 43 S. 20). Damit gingen beide Parteien von Errungenschaftsmitteln der Klägerin aus, worauf die Vorinstanz zu Recht abstellte. Wie die Klägerin bei dieser Behauptungslage zur Auffassung kommt, das Pensionskonto in F._____ [Staat in Europa] sei vom Verzicht des Be- klagten auf eine Teilung des Pensionskassenguthabens erfasst, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz hat das Guthaben (Plan de Pensiones) der Klägerin bei der Abanca in Höhe von CHF 20'790.– zu Recht bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung berücksichtigt (act. 130 S. 49). 4.3. Bargeldbezüge Caixa Bank 2015-2018 4.3.1. Die Vorinstanz setzte sich mit den in Art. 208 ZGB geregelten Hinzurech- nungstatbeständen auseinander. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt sie fest, der Beklagte habe eine Schädigungsabsicht der Klägerin im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB lediglich äussert pauschal behauptet. Deshalb komme nur eine Hinzurechnung aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen ohne Zustimmung des Be- klagten im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Betracht. Konkrete Behauptun- gen lägen betreffend den Bezug von EUR 30'000.–(CHF 29'700.–) ab dem spani- schen Konto bei der Caixa Bank vor. Der Beklagte habe in der Duplik behauptet, offenbar benutze jemand in F._____ [Staat in Europa] das Konto der Klägerin.

- 23 - Damit habe er zumindest implizit eine Zuwendung an bzw. Verwendung durch Dritte behauptet. Die Klägerin habe in der Parteibefragung denn auch zugegeben, den Betrag ihrem Sohn geschenkt zu haben. Dass die Zustimmung des Beklagten hierzu vorgelegen habe, habe sie nicht behauptet. Die Fünfjahresfrist nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei eingehalten. Bei Zuwendungen von EUR 30'000.– über drei Jahre, mithin EUR 10'000.– pro Jahr, sei die Grenze zu einem üblichen Gele- genheitsgeschenk deutlich überschritten, weshalb der Betrag zur Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen sei (act. 130 S. 37). 4.3.2. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei einer Schenkung von EUR 30'000.– während der Dauer von drei Jahren sei die Grenze eines üblichen Gelegenheits- geschenkes (pro Geschenk ca. CHF 5'000.–) nicht überschritten (act. 128 Rz. 56). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin mache wohl sinngemäss geltend, sie habe pro Geschenk nur ca. CHF 5'000.– ausgegeben. Diese Behauptung sei of- fensichtlich verspätet und gänzlich unsubstantiiert. Zudem mache die Klägerin auch in der Berufung nicht geltend, er habe diesen Schenkungen zugestimmt (act. 141 Rz. 38, 75). 4.3.3. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausgenommen. Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die bei und wegen einer besonderen Gelegenheit, wie z.B. Geburtstag, Weih- nachten etc., erfolgen. Was üblich ist, ist mit Blick auf die konkreten finanziellen Verhältnisse zu beurteilen (BSK ZGB II-Piatti, 7. Aufl. 2023, Art. 632 N 2). Die Klä- gerin legt nicht dar, welche Behauptungen sie im erstinstanzlichen Verfahren zu den konkreten Umständen, unter denen sie die betreffenden Zuwendungen ge- macht hat, vorbrachte. Es liegen keinerlei Behauptungen vor, zu welchen Gele- genheiten sie ihrem Sohn Geldbeträge geschenkt haben soll, die jährlich EUR 10'000.– betragen haben sollen. Ihre Behauptung in der Berufung, pro Ge- schenk seien es CHF 5'000.– gewesen, ist ebenso unsubstantiiert wie verspätet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Damit bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Betrag von EUR 30'000.– zur Errungenschaft der Kläge- rin hinzuzurechnen ist. 4.4. Steuerschulden

- 24 - 4.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin anerkenne die Schuld gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit den Steuern für das Jahr 2015 in Höhe von CHF 5'431.–, sie mache jedoch eine Verrechnung mit einer fast gleich hohen For- derung betreffend eine Steuerrückerstattung aus einer anderen Periode geltend. Für den Bestand und die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung trage die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast. Mit ihren Ausführungen komme die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nach, weshalb sie zur Zahlung des aner- kannten Betrags von CHF 5'431.– zu verpflichten sei (act. 130 S. 37 f.). 4.4.2. Die Klägerin stört sich daran, dass sie die Steuern für das Jahr 2015 zur Hälfte zu tragen hat. Der Beklagte habe im Jahr 2015 ihr gesamtes Einkommen verbraucht und das entsprechende Konto leer geräumt. Es wäre daher stossend, wenn sie zur Bezahlung der Hälfte der Steuern für das Jahr 2015 verpflichtet würde (act. 127 Rz. 57). Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag die Kläge- rin nicht aufzuzeigen, inwiefern die erstinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Sie kommt der sie treffenden Begründungsobliegenheit auch in diesem Punkt nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.4.1), weshalb sich Weiterungen hierzu er- übrigen. 4.5. Aktionärsdarlehen 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache per 31. Dezember 2017 gegen- über seiner Gesellschaft, der G._____ AG, eine Schuld aus Kontokorrent in Höhe von CHF 251'593.70 geltend. Die Klägerin – so die Vorinstanz – bestreite nicht, dass eine Schuld in mindestens dieser Höhe per Stichtag bestanden habe. Viel- mehr habe sie dies implizit anerkannt, indem sie einen höheren Betrag von CHF 301'982.– per 16. Oktober 2018, dem Stichtag, als Hinzurechnung geltend mache. Die Auffassung der Klägerin, dass sich der Beklagte das Aktionärsdarle- hen letztlich selbst schulde, sei sowohl formell-rechtlich als auch bei einer wirt- schaftlichen Betrachtungsweise bzw. einem wohl sinngemäss geltend gemachten Durchgriff nicht korrekt. So wären bei einer Liquidation der Gesellschaft sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu begleichen und dafür wäre die Gesell- schaft mangels ausreichender anderweitiger Aktiven auf die Begleichung des Kontokorrentsaldos durch den Beklagten angewiesen. Es gehe daher nicht an,

- 25 - dem Beklagten für diese Schulden gegenüber der Gesellschaft nichts anzurech- nen. Dadurch würde die Klägerin, die bereits erheblich von den aus der AG bezo- genen Mitteln profitiert habe, auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bevorzugt. Gestützt auf die Erwägungen brachte die Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von CHF 251'593.70 von seiner Errungenschaft in Abzug (act. 130 S. 46 f.). 4.5.2. Die Klägerin bringt vor, sie habe in der Klagebegründung und in der Replik wie auch in der Eingabe vom 16. Mai 2022 immer wieder darauf hingewiesen, es könne und dürfe nicht sein, dass private Bezüge, inklusive familienrechtliche, ge- richtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge, via ein Kontokorrent des Aktionärs aus der AG bezogen würden, so dass das Kontokorrent immer weiter ansteige und – da es mangels Vermögens des Aktionärs nicht mehr zurückbezahlt werden könne

– die Errungenschaft der Parteien dadurch geschmälert werde. Die Vermögens- entäusserung sei in Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfolgt. Entsprechend sei das Darlehen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Per

31. Dezember 2017 habe das Aktionärsdarlehen CHF 251'593.71 und per 31. Ok- tober 2018 CHF 315'233.53 betragen. Es sei die genaue Höhe des Aktionärsdar- lehens per 16. Oktober 2018 zu ermitteln. Aufgrund einer pro rata-Berechnung betrage die mutmassliche Höhe des Aktionärsdarlehens per 16. Oktober 2018 Fr. 301'982.– (act. 127 Rz. 63 ff.). 4.5.3. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin komme ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach, sondern sie stelle aktenwidrige Behauptungen auf. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, liessen sich alle seine Privatbezüge lückenlos nachvollziehen. Ausserdem habe die Klägerin zur weiteren Verschul- dung beigetragen, sei sie doch ihm gegenüber durch den Erhalt der überhöhten Unterhaltsbeiträge in ungerechtfertigter Weise bevorzugt worden. Er habe doku- mentiert, dass der Grossteil des Aktionärsdarlehens für die Familie verwendet worden sei bzw. erst durch die überhöhten Unterhaltszahlungen an die Klägerin derart angestiegen sei (act. 141 Rz. 42 f., 78 f.). 4.5.4. Die Behauptung der Klägerin, sie habe an den von ihr angegebenen Stellen in der Klagebegründung (act. 39 S. 10) bzw. in der Replik (act. 56 Rz. 4.1 ff.) zu

- 26 - den privaten Bezügen des Beklagten vom Kontokorrentkonto konkrete Behaup- tungen aufgestellt, trifft nicht zu. In der Klagebegründung führte sie (an anderer Stelle als angegeben) lediglich aus, das Kontokorrent, das per Ende 2013 CHF 7'291.– betragen habe, sei ab 2014 stetig angestiegen, ohne dass ihr dies je be- wusst gewesen sei oder sie gewusst habe, wofür der Beklagte die Gelder verwen- det habe, was wohl mit der von ihm geführten Fremdbeziehung zusammenhänge (act. 39 S. 6 f.). In der Replik (ebenfalls an anderer Stelle als angegeben) liess die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in der Zwischenzeit Schulden in der Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, ohne erhebliche Mehrausgaben zu behaupten. Sie habe den hohen Kontokorrent nicht mitzuverantworten. Der Beklagte habe ab 2013 Schulden gegenüber seiner AG in Höhe von CHF 400'000.– aufgebaut, die er nicht zu erklären vermöge. Unter anderem könne er den Zahlungsverkehr von über CHF 30'000.– (2015) bzw. über CHF 50'000.– (2014) nach F._____ [Staat in Europa] bis heute nicht plausibel belegen. Es werde bestritten, dass er Gelder in dieser Höhe für die Liegenschaften benötigt habe (act. 56 Rz. 4.4 und 4.5.2). Diese Vorbringen stellen keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptun- gen dar, welche Grundlage für eine Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB bilden könnten. 4.5.5. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen: Die Parteien trenn- ten sich im Herbst 2015. Per 31. Dezember 2015 – kurz nach der Trennung – be- trug das Aktionärsdarlehen CHF 257'402.– (act. 17/19/11). Per 31. Dezember 2017, den Zeitpunkt, auf den der Beklagte und die Vorinstanz für die güterrechtli- che Auseinandersetzung abstellten, belief sich das Aktionärsdarlehen auf CHF 251'593.70 (act. 21/8). Die Darstellung des Beklagten, der immer wieder – teilweise im Zusammenhang mit dem Wert der G._____ AG, teilweise im Zusam- menhang mit dem nachehelichen Unterhalt – erwähnte, dass die Erhöhung des Aktionärsdarlehens zum grössten Teil auf die übersetzten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zurückzuführen sei (act. 43 Rz. 22 f.), steht somit für die Zeit bis Ende 2017 im Widerspruch zu den ausgewiesenen Zahlen. Rechtlich hätte die Er- höhung des Kontokorrents zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird ein Vermögenswert für den Unterhalt verbraucht, ist dies güterrechtlich irre-

- 27 - levant, falls der andere Ehegatte ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder das Gericht bei Festlegung der Unterhaltspflicht gestattet hat, auf die Erspar- nisse zurückzugreifen. Hat jedoch der Eigentümergatte einen Wert für den eige- nen Unterhalt oder den der übrigen Familie ohne Zustimmung des andern oder des Gerichts verbraucht, ist der Vermögenswert bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung zu berücksichtigen, wie wenn er noch vorhanden wäre (FamKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 207 N 9). Folglich wäre eine Er- höhung des Aktionärsdarlehens zwecks Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, lässt sich aber gestützt auf die Zahlen per Ende 2015 (CHF 257'402.–) und 2017 (CHF 251'593.71) kein entsprechender Zusammenhang ausmachen. 4.5.6. Damit bleibt es auch mit Bezug auf die Anrechnung des Aktionärsdarlehens in Höhe von CHF 251'593.70 als Errungenschaftsschuld des Beklagten beim an- gefochtenen Urteil. 4.6. Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Nachdem die Klägerin den Wert der G._____ AG und die übrigen Bankguthaben der Parteien in der Berufung nicht thematisiert hat, ergibt sich aufgrund der vor- stehenden Erwägungen folgende Übersicht: Vermögenswert Errungenschaft Beklagter Errungenschaft Klägerin Grundstück Nr. 3 CHF 17'898 Grundstück Nr. 1 samt Haus CHF 176'220 Grundstück Nr. 2 CHF 35'640 100 Aktien der G._____ AG CHF 0 Bankguthaben CHF 3'960 CHF 32'167 Hinzurechnungen CHF 29'700 Schulden - CHF 251'593.70

- 28 - Total Errungenschaft - CHF 17'875.70 CHF 61'867 Es resultiert eine Ausgleichszahlung der Klägerin an den Beklagten von CHF 30'933.50. Hinzu kommt die Steuerschuld in Höhe von CHF 5'431.–.Die Klä- gerin ist in teilweiser Gutheissung der Zweitberufung zu verpflichten, dem Beklag- ten den Betrag von CHF 36'364.50 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu bezahlen.

5. Nachehelicher Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Klägerin obliege der Beweis der Tatsachen, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergebe. Dies betreffe ins- besondere die Frage der Lebensprägung, den Bedarf und das Einkommen der Klägerin und die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Der Klägerin hätte es oblegen, die für den geltend gemachten Anspruch massgeblichen Tatsachen substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Dies habe sie unterlassen, indem sie lediglich ausgeführt habe, die Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Massnahmeverfah- ren nicht verändert, und pauschal auf die entsprechenden Akten verwiesen habe. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch richte sich nach Art. 125 ZGB und damit nach anderen Voraussetzungen als der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 176 ZGB. Selbst wenn der pauschale Verweis der Klägerin auf die Akten des Massnahmeverfahrens als ausreichend erachtet würde, fehle es an relevanten Behauptungen zu diesem Punkt. Der Beklagte habe seine Leistungsfähigkeit be- stritten und erklärt, er könne die Unterhaltsbeiträge nur unter Eingehung zusätzli- cher Schulden gegenüber der AG leisten. Da sich der Wert der AG dadurch redu- ziere und sich gleichzeitig die persönlichen Passiven des Beklagten erhöhten, stelle dies einen Vermögensverzehr dar, der für die Begleichung von Unterhalts- zahlungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Frage komme. Der substantiierten Bestreitung seiner Leistungsfähigkeit habe die Klägerin lediglich entgegen gehalten, er habe die Unterhaltsbeiträge bisher geleistet und sei daher auch künftig dazu in der Lage. Weiter hätten beide Parteien bereits das Pensions- alter erreicht und seien grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. In einer solchen Konstellation sei die Zusprechung von Schei-

- 29 - dungsunterhalt nur in Ausnahmefällen denkbar, wobei vorliegend die Altersrenten der Klägerin höher ausfielen als die AHV-Rente des Beklagten. Auch dazu habe sich die Klägerin nicht geäussert. Die Klägerin sei schuldenfrei und erhalte eine Entschädigung für die Übertragung des Hauses in F._____ [Staat in Europa], während dem der Beklagte verschuldet sei und sich für die Übernahme der Immo- bilien in F._____ [Staat in Europa] weiter verschulden müsse. Aufgrund dieser Überlegungen wies die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ab (act. 130 S. 56 ff.). 5.2. Soweit ersichtlich sind die Ausführungen der Klägerin zur Rollenverteilung während der Ehe im Berufungsverfahren neu (vgl. act. 141 Rz. 54), zumindest zeigt sie nicht auf, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Behaup- tungen rechtzeitig in den Prozess eingebracht hat. Darüber hinaus geht die Kläge- rin mit ihren Schilderungen zur Rollenverteilung, zu ihrer Erwerbstätigkeit im Rei- nigungsunternehmen des Beklagten und zu dessen Zuständigkeit für sämtliche wirtschaftlichen und finanziellen Familienbelange mit keinem Wort auf die Begrün- dung der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, weshalb diese falsch sein soll. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren sub- stantiierte Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten gemacht hat. Ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in der Replik, wo sie den monatlichen Miet- zins des Beklagten auf CHF 2'000.– und den monatlichen Leasingzins für seinen Mercedes auf CHF 1'300.– beziffert und erklärt habe, die Kreditkarte des Beklag- ten laufe über das Geschäftskonto (act. 127 Rz. 78), veranschaulicht vielmehr, dass sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten angesichts der von ihm getätigten Ausgaben zu Unrecht verneint. Aus dem pau- schalen Hinweis auf die vom Beklagten getätigten Ausgaben vermag die Klägerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie nicht einmal zwischen pri- vaten und geschäftlich bedingten Ausgaben unterscheidet. Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beklagte bereits im Pensionsalter befin- det und grundsätzlich nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Auch damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

- 30 - 5.3. Aufgrund des Gesagten vermag die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im erstin- stanzlichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist und dass eine Konstellation vorliegt, in der der Beklagte trotz Eintritt ins Pensionsalter weiterhin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Damit liegt auch kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz vor. Die Erstberufung der Klägerin gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

6. Verrechnung mit Kostenvorschüssen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel dem Beklagten. Sie ordnete weiter an, dass die Gerichtskos- ten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet würden, ungeachtet von wem die Vorschüsse geleistet worden seien. Weiter stellte sie fest, dass die Klägerin zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 8'000.– und der Beklagte einen Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'200.– geleistet habe und ein allfälliger Fehlbetrag von den Parteien gemäss ihrer Zahlungspflicht nachgefordert werde (act. 130 S. 64, Dispositiv-Ziffer 9). 6.2. Die Klägerin beantragt, bei der Verrechnung der geleisteten Vorschüsse mit den Gerichtskosten sei zu berücksichtigen, von wem sie geleistet worden seien (act. 127 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, die Prozesskosten seien vor- liegend allenfalls ohnehin – je nach Ausgang des Berufungsverfahrens – neu zu verlegen. Auch wenn die Kostenauflage wider Erwarten gleich bleiben würde, wäre die Regelung, dass die Vorschüsse mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet würden, nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die geleisteten Vorschüsse der Klägerin von CHF 9'200.– und des Beklagten von CHF 1'200.– entsprechend zu berücksichtigen (act. 127 Rz. 94). Der Beklagte hält dafür, dass die Klägerin als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gesamten Gerichtskos- ten zu tragen habe. Es entspreche sodann gängiger Gerichtspraxis, die Gerichts- kosten mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen (act. 141 Rz. 58 f., 86). 6.3. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen

- 31 - Entscheid trifft. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der Zuweisung des Miteigentums unterliegt die Klägerin vollumfänglich. Die güterrechtliche Ausgleich- zahlung fällt aufgrund des Ergebnisses im Berufungsverfahren zwar leicht höher aus, ausgehend vom dem von ihm geltend gemachten Gesamtbetrag von CHF 137'067.– unterliegt der Beklagte aber immer noch zu rund 40 %. Werden die Themenbereiche nachehelicher Unterhalt, Zuweisung des Miteigentums und gü- terrechtliche Ausgleichszahlung etwa gleich stark gewichtet, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzu- erlegen. Daraus resultiert – nachdem die Höhe der Parteientschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet worden ist – für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten von CHF 12'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. 6.4. Art. 111 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. Der Bezug der Kosten aus den ge- leisteten Vorschüssen erfolgt unabhängig vom Prozessausgang. Der Umstand, dass der Kostenbezug aus dem Vorschuss unabhängig von Obsiegen und Unter- liegen erfolgt, kommt vorliegend indessen nicht zum Tragen. Der von der Klägerin zu tragende Anteil von vier Fünfteln an den gesamten erstinstanzlichen Prozess- kosten in Höhe von CHF 21'437.70 übersteigt die von ihr geleisteten Vorschüsse bei weitem. Dies galt im Übrigen auch für den von der Vorinstanz festgelegten An- teil von drei Vierteln, so dass auf die gegen die Verrechnung mit den Vorschüssen gerichtete Erstberufung der Klägerin mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 7.1. Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Streitig- keiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Die Klägerin verlangt mit der Erst- berufung unbefristete nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'642.–. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/allgemeiner.html; zuletzt be- sucht am 11. Juni 2024) ist bei Geburt im Jahr 1952 von einer durchschnittlichen Lebenserwartung bei guter Gesundheit von 67.3 Jahren auszugehen, welche der

- 32 - Beklagte längst übertroffen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die allgemeine durchschnittliche Lebenserwartung für Männer von 81.6 Jahren abzustellen, so dass ein kapitalisierter Streitwert von rund CHF 455'000.– resultiert. Im Güterrecht liegen hinsichtlich der Zuweisung des Miteigentums ein Betrag von CHF 97'000.– und hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ein solcher von rund CHF 122'000.– im Streit. Damit beläuft sich der Gesamtstreitwert der Erst- und Zweibe- rufung auf insgesamt rund CHF 674'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in An- wendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzusetzen. 7.2. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs. 3) und 13 AnwGebV. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von CHF 6'000.– zu bezahlen, zuzüglich 7.7 % MwSt auf CHF 5'000.– (CHF 385.–) und 8.1.% MwSt (CHF 81.–) auf CHF 1'000.–, insgesamt CHF 6'466.–. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 6 (güterrechtliche "Saldoklausel"), 7 (Verzicht auf den Vorsor- geausgleich) und 8 (Festsetzung der Entscheidgebühr und der Barauslagen) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 am 7. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 33 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 21. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 36'364.50 zu bezahlen, zahlbar in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. […]

9. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu vier Fünfteln und dem Be- klagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den geleisteten Vorschüs- sen verrechnet. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zwei Kostenvor- schüsse in der Höhe von CHF 8'000.– sowie CHF 1'200.– und der Be- klagte einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– geleistet hat. Die resultierenden Fehlbeträge werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 12’000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen." Die Erstberufung wird – soweit auf sie einzutreten ist – abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt, der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 20'000.– verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweit- berufungsbeklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs.

- 34 - Der vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger geleis- tete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruchs.

3. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'466.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  mit Formular an das für J._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  das Bezirksgericht Horgen,  je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: