Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2008 geheiratet. Sie haben einen ge- meinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2011. Im März 2019 trennten sie sich. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon, summari- sches Verfahren, vom 9. Juli 2019 wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen und es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für ihn angeordnet (act. 3/50). Hinsichtlich des detaillierten Ver- laufs des Eheschutzverfahrens sowie des späteren Eheschutzabänderungsver- fahrens wird auf die beigezogenen Akten (act. 3/1-62: Eheschutzverfahren Pro- zess Nr. EE190017 und act. 4/1-56: Eheschutzabänderungsverfahren Prozess Nr. EE200017) verwiesen.
E. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letz- terer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).
E. 1.2 Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). In Kinderbelangen hat die Berufungs- instanz – im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO); es gilt die strenge Untersuchungsmaxime. Sie kann daher auch im Rechtsmittelverfah- ren von sich aus Untersuchungen anstellen (BGE 144 III 377 E. 7.1.4) und selbst ohne formelle Anträge entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Der Nachfor- schungsgrundsatz führt dazu, dass Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung
- 22 - zuzulassen sind (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 und BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OG ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II./3.2).
E. 1.3 Der Beklagte erhob die Berufung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist am letz- ten Tag der Frist entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Entscheid versehentlich bei der Vorinstanz, welche diese dem zur Behand- lung zuständigen Obergericht des Kantons Zürich umgehend überwies (act. 346 und 331/4). Durch eine rechtzeitig versehentlich beim iudex a quo eingereichte Rechtsmitteleingabe wird die Rechtsmittelfrist gewahrt (BGE 140 III 636 E. 3.5- 3.7). Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, weil die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seinen Rechtsbegehren nicht vollumfäng- lich entsprach. Ein Vorschuss wurde zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege nicht verlangt. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Da sich die Be- rufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des angefochtenen Ent- scheids richtet und in der Berufungsantwort keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist vorab mit Beschluss vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den übrigen Ziffern mit Ablauf der Frist für Berufungsantwort in Teilrechtskraft er- wuchs.
E. 2 Am 1. Juli 2020 reichten die Parteien dem Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungs- begehren ein (act. 1) und schlossen am gleichen Tag eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 2 und 6). Im Verlaufe des Scheidungsprozesses liess die Vorinstanz eine sozialpädagogi- sche Intensivabklärung von C._____ durch die KOFA (Kompetenzorientierte Fa- milienarbeit Winterthur GmbH) durchführen, welche ihren Bericht am 7. Dezember 2020 erstattete (act. 31). Nach Einholung weiterer Auskünfte, der Einvernahme von Zeugen, der Anhörung von C._____ sowie der Befragung beider Parteien (Prot. Vi S. 20 ff.) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2021 für die Dauer des Verfahrens die alternierende Obhut über C._____ an und legte Be- treuungsanteile von zwei Wochen bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) und einer Woche beim Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) fest (act. 116). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- klagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die alternie- rende Obhut über C._____ zu gleichen, jeweils wöchentlichen Betreuungsantei- len. Die I. Zivilkammer des Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 19. Juli 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (LY210023-O; act. 129).
- 19 - Auf Gesuch des Beklagten (act. 138) und nach Anhörung von C._____ (act. 181) änderte die Vorinstanz die vorsorglichen Betreuungsmodalitäten mit Verfügung vom 12. Januar 2022 während den Betreuungswochen des Beklagten leicht ab (Verzicht auf Mittagshort), beliess indessen die Betreuungsanteile der Parteien im bisherigen Umfang. Dem Beklagten und seinem Bruder, I._____, wurde ein Rayonverbot rund um das Schulhaus von C._____, den Schulweg und den Wohnort der Klägerin auferlegt und es wurde auf Wunsch des Kindes eine Ausnahmeregelung zum Kontaktverbot formuliert, wonach der Beklagte zweimal zu festen Zeiten telefonisch Kontakt aufnehmen dürfe, wenn C._____ bei der Klä- gerin weilt. Die Parteien wurden überdies angewiesen, C._____ innert Stunden- frist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurückzuschicken, wenn er den nicht betreuenden Elternteil aufsucht (act. 222). Während des aufwändigen Hauptverfahrens holte die Vorinstanz ein fach- psychiatrisches Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten, zum Entwicklungsstand von C._____ und zur geeigneten Obhutsform (act. 245) sowie ein psychologisches Gutachten der PUK über die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sowie die empfohlene Obhut (nach- folgend Familien-Gutachten; act. 246) ein und hörte C._____ erneut an (act. 283 und 311). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Urteil sowie die Vorakten verwiesen (act. 349 S. 7 ff.; act. 1-344). Mit Urteil vom 11. April 2023 (act. 330 = act. 348 = act. 349 [Aktenexemplar], jeweils E. I./1. ff.) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und beliess die ge- meinsame elterliche Sorge. Die Obhut über C._____ wurde beiden Parteien über- tragen und die Betreuung abwechselnd während zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen durch die Klägerin und anschliessend eine Woche durch den Beklagten bei- behalten, wobei der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten jeweils am Samtsagabend 18.00 Uhr und derjenige vom Beklagten zur Klägerin am Montag- morgen Schulbeginn stattzufinden habe (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Zudem wurde eine detaillierte Betreuungsregelung während der Schulferien getroffen (Disposi- tiv-Ziff. 6), den Parteien verschiedene Weisungen erteilt sowie die Beistandschaft
- 20 - und Psychotherapie für C._____ beibehalten. Gleichzeitig verbot die Vorinstanz den Parteien, C._____ in den Betreuungswochen der anderen Partei zu kontaktie- ren, sprach gegenüber dem Beklagten ein Rayonverbot aus (Dispositiv-Ziff. 15) und wies die Parteien für den Fall an, dass sich C._____ nicht an die angeordnete Betreuungsregelung halten und den nicht betreuenden Elternteil aufsuchen sollte, C._____ innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurück- zubringen (Dispositiv-Ziff. 16; vgl. im Einzelnen vorstehend aufgeführtes Urteil der Vorinstanz). Schliesslich wurde der Beklagte zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 498.– verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 19).
E. 3 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass auf die Berufung nicht nä- her einzugehen ist, soweit sich der Beklagte in allgemeiner Weise zum Prozess- verlauf oder zu rechtlichen Grundsätzen äussert oder Erwägungen des angefoch- tenen Entscheid wiederholt (u.a. act. 347 Rz 4-12, 14 f.), ohne dabei konkrete Kri- tik am angefochtenen Urteil zu erheben.
E. 4 ZGB) zu entscheiden (BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2). Das Ober- gericht auferlegt sich bei Ermessensentscheiden einer gewissen Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz. Aufzu- heben und zu korrigieren sind stets Ermessensentscheide, die im Ergebnis unbil- lig und ungerecht sind. Beim Entscheid über die Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Maxime (BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gesetz verpflichtet das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Ge- richt hat die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und eine den Besonderheiten angepasste Lösung zu finden. Es darf nicht pauschal auf ei- ne grob standardisierte Praxis abstellen (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; 130 III 585 E. 2.1, vgl. auch BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2, 5A_800/2022 vom
28. März 2023 E. 5.4.2). Bei der alternierenden Obhut übernehmen beide Eltern- teile einen wesentlichen Teil der Betreuung, ohne dass jedoch stets eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten vorzusehen ist (vgl. BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3).
E. 4.1 Was die Obhut betrifft, hatte die Klägerin vor Vorinstanz die alleinige Obhut, eventuell die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung (abwechslungs- weise zwei Wochen bei der Klägerin und eine Woche beim Beklagten) verlangt. Der Beklagte sei nicht in der Lage, C._____ bei der Betreuung und Erziehung
- 23 - nachhaltig Struktur zu geben und Grenzen zu setzen. Zudem fehle es bereits an der für die alternierende Obhut nötigen Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit (act. 252 S. 6 ff. Rz 9 ff.).
E. 4.2 Demgegenüber beantragte der Beklagte erstinstanzlich, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter unter die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen der Parteien. Es entspreche insbesondere dem Wunsch von C._____, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien sei für die alternierende Obhut ausreichend (act. 264 S. 14 ff. und act. 288 S. 7 f.).
E. 4.3 Der Kindesverfahrensvertreter beantragte vorinstanzlich, die alternierende Obhut beizubehalten, wobei C._____ während zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen von der Klägerin und danach eine Woche vom Beklagten zu betreuen sei. Nachdem es C._____ aufgrund der elterlichen Konflikte sehr schlecht gegangen sei, habe sich die Situation im Mai 2022 zu bessern begonnen (act. 284).
E. 4.4.1 Die Vorinstanz hielt fest, weder im fachpsychiatrischen noch im Familien- Gutachten sei die Erziehungsfähigkeit des Beklagten als dermassen einge- schränkt beurteilt worden, dass eine alternierende Obhut nicht in Frage käme. Zu bedenken sei, dass der KOFA-Bericht, welcher dem Beklagten die Erziehungsfä- higkeit weitgehend abspreche, deutlich älter als die Gutachten der PUK sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte in der Zwischenzeit seine Erziehungsfähigkeiten habe verbessern können. Das Familien-Gutachten habe zwar beim Beklagten nach wie vor Defizite in der Erziehungsfähigkeit erkannt, welchen jedoch mit flankierenden Massnahmen begegnet werden könne. Gemäss der Gutachten seien beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig, womit eine Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut mit Hilfe flankierender Mass- nahmen zu bejahen sei (act. 349 S. 16 Rz 3.2.2.1 ff.). Im Weitern erwog die Vorinstanz, die Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft sei aufgrund der zahlreichen dokumentierten Ereignisse zwischen den Parteien und dem anhaltenden Elternkonflikt nicht ohne Weiteres anzunehmen,
- 24 - zumal auch das Familien-Gutachten festhalte, die mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien spreche gegen die alternierende Obhut. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass mit engmaschigen Regeln und der Un- terstützung durch die Beiständin das nötige Mindestmass an Kommunikation für die alternierende Obhut gerade noch erzeugt werden könne (act. 349 S. 18 f. E. 3.2.3.1 ff.). Auch die weiteren Voraussetzungen für die alternierende Obhut er- achtete die Vorinstanz als gegeben. Diese entspreche den bisher gelebten Ver- hältnissen sowie dem mehrfach geäusserten Wunsch von C._____ und dessen Kindesverfahrensvertreter (act. 349 S. 19 f. E. 3.2.4 mit Verweis auf act. 283 S. 5; act. 284 S. 11 Rz 46, act. 311 S. 3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Weitern, C._____ befinde sich zwar in ei- nem erheblichen Loyalitätskonflikt, welcher ihn sehr belaste und sein Wohl ge- fährde (act. 349 S. 20 Rz 3.3.3, mit Verweis auf Abklärungsbericht kjz-Dietikon act. 4/46 S. 7 und S. 9, KOFA-Bericht act. 31 S. 21, Verlaufsbericht Beiständin act. 64, Familien-Gutachten act. 246 S. 51). Auch der Kindesverfahrensvertreter habe berichtet, dass es C._____ nicht gut gehe (act. 349 S. 20 Rz 3.3.3, mit Ver- weis auf act. 284 S. 3 f. Rz 11). Allerdings habe C._____ an der Anhörung vom
29. September 2022 einen merklich besseren Eindruck hinterlassen, was die Bei- ständin im Bericht vom 13. Oktober 2022 bestätigt und erklärt habe, C._____ sei zwischen April und Anfang Oktober 2022 nicht mehr in der Betreuungszeit der Klägerin zum Beklagten gelaufen (act. 349 S. 21 Rz 3.3.4, mit Verweis auf act. 292). Nach der Hauptverhandlung vom 30. September 2022 mit erfolglosen Vergleichsgesprächen der Parteien habe sich die Situation allerdings wieder ver- schlimmert und die Beiständin habe verschiedene Besuchsregelverstösse von C._____ angezeigt. An der nochmaligen gerichtlichen Anhörung von C._____ am
13. Januar 2023 habe sich der Loyalitätskonflikt erneut offenbart; C._____ habe dem Gericht Geheimnisse anvertraut, welche gemäss seinem Wunsch nicht in den Anhörungsbericht aufgenommen worden seien. Gleichwohl habe C._____ dem Gericht damals grundsätzlich einen guten Eindruck hinterlassen. Die Vo- rinstanz schloss, das gelebte Betreuungsmodell habe bis zur Hauptverhandlung gut funktioniert. Trotz des bestehenden Loyalitätskonflikts und gegebener Kinds- wohlgefährdung sei den Ergebnissen im Familien-Gutachten zu folgen, wonach
- 25 - sich der Loyalitätskonflikt des Kindes bei alleiniger Obhut eines Elternteils eher verstärken und dadurch riskiert würde, dass sich C._____ von einem Eltern- teil abwenden und eine Allianz mit dem anderen bilden würde (act. 349 S. 21 f. Rz 3.3.4 ff., mit Verweis auf act. 246 S. 60).
E. 4.4.2 Zu den Betreuungsanteilen führte die Vorinstanz aus, das Familien- Gutachten stütze die Empfehlung, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen, auf den stabilen und autonom gebildeten Willen von C._____ sowie auf die Annahme, der Loyalitätskonflikt des Kindes werde bei gleichen Betreuungsanteilen verringert (act. 349 S. 24 E. 3.5.2, mit Verweis auf act. 246 S. 60 ff.). Seit Erstellung der Gutachten seien allerdings weitere Erkenntnisse gewonnen worden, welche einen autonom gebildeten Willen von C._____ klar in Frage stellten. Es sei offenkundig, dass C._____ in seinen Willensäusserungen beeinflusst werde. Entscheidend für die Aufteilung der Betreuung sei überdies, dass die Defizite des Beklagten in der Erziehungsfähigkeit gravierender ausfielen als diejenigen der Klägerin. Der Be- klagte könne sich insbesondere nicht in die Kinderperspektive einfinden und C._____ das Sicherheitsgefühl vermitteln, welches dieser inmitten des hochstritti- gen Paarkonflikts dringend benötige. Dies rechtfertige höhere Betreuungsanteile der Klägerin im Alltag, zumal sie C._____ in alltäglichen Angelegenheiten mehr Stabilität gebe, in schulischer Hinsicht über bessere Ressourcen verfüge und C._____ hier mehr unterstützen könne (act. 349 S. 25 f. E. 3.5.5 ff). Das bisher gelebte Betreuungssystem habe grundsätzlich gut funktioniert und auch C._____ habe im September 2022 bestätigt, dass er es gut finde, wie es momentan sei (act. 349 S. 26 E. 3.5.8 mit Verweis auf act. 283 S. 5). Die bisherige Betreuungs- aufteilung sei deshalb zu belassen. Da sich die Defizite des Beklagten vor allem auf die Betreuung im Alltag bezögen, rechtfertige es sich, die Übergabezeiten an den Wochenenden zugunsten des Beklagten abzuändern, damit die Wochenen- den unter den Parteien hälftig aufgeteilt würden (act. 349 S. 26 f. E. 3.5.10).
E. 4.4.3 Der Beklagte bringt in der Berufung gegen die angeordnete Betreuungsre- gelung vor, die Vorinstanz habe zwar richtig festgestellt, dass gemäss Empfeh- lung im Familien-Gutachten die alternierende Obhut angeordnet werden soll. Sie sei aber ohne triftige Gründe und deshalb willkürlich von den gutachterlichen Feststellungen abgewichen (act. 347 Rz 16 und 32). Die Vorinstanz nehme zu
- 26 - Unrecht an, durch die Äusserungen von C._____ in der Kinderanhörung sei eine gegenüber dem Gutachten veränderte Sachlage entstanden. Bereits im Familien- Gutachten sei nicht ausgeschlossen worden, dass die Eltern C._____ beeinfluss- ten. Das Familien-Gutachten sei somit in Kenntnis allfälliger Beeinflussung des Kindes durch die Parteien zum Schluss gekommen, der Wunsch von C._____ nach gleichmässiger Betreuung sei autonom und stabil gebildet. Indem die Vo- rinstanz das Gegenteil annehme, verletze sie Art. 157 ZPO (act. 347 Rz 18 mit Hinweis auf act. 246 S. 60 f.). Der Beklagte moniert weiter, die beiden Gutachten der PUK hätten ihm Er- ziehungsfähigkeit mit leichten Abweichungen attestiert. Trotz gewisser Einschrän- kungen hätten die Gutachter eine alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsan- teilen der Parteien befürwortet (act. 347 Rz 19 ff.). Die Klägerin weise ebenfalls Mängel in der Erziehungsfähigkeit auf. Die Vorinstanz habe sich aber nur mit sei- nen Einschränkungen befasst und damit den Sachverhalt unvollständig bzw. ge- radezu willkürlich festgestellt. Das Familien-Gutachten gehe davon aus, dass die Parteien unterschiedliche Stärken und Schwächen in der Erziehungsfähigkeit hät- ten, weshalb die gleichmässige Betreuung das Kindeswohl am meisten gewähr- leiste (act. 347 Rz 24 mit Verweis auf act. 246 S. 42 und 59 f.). Das Familien- Gutachten habe die hälftige Betreuung mit der Überlegung bejaht, dadurch dürfte der Loyalitätskonflikt von C._____ vermindert werden (act. 347 Rz 27). Die von der Vorinstanz angeführten besseren Deutschkenntnisse sowie die höheren schu- lischen und erzieherischen Ressourcen der Klägerin seien unwesentlich. Die Klä- gerin unterstütze C._____ bei den Hausaufgaben nicht, lasse ihn viel alleine und oft bis in die Nacht Computerspiele spielen. Das Familien-Gutachten habe festge- stellt, dass C._____ durch die Autonomieförderung der Klägerin überfordert sei. Die schulischen Leistungen von C._____ seien trotz mehr Betreuung durch die Klägerin nicht besser geworden. Die schulischen Defizite seien gemäss Familien- gutachten auf den Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ befinde, zurückzu- führen, welcher sich erst bei hälftigen Betreuungsanteilen verbessern dürfte (act. 347 Rz 29 mit Verweis auf act. 246 S. 56). Die Vorinstanz sei auch zu Un- recht davon ausgegangen, das Betreuungsmodell habe bis zur Hauptverhandlung funktioniert. Es sei aktenkundig, dass C._____ bereits vor der Hauptverhandlung
- 27 - diverse Male von der Klägerin zum Beklagten gerannt sei. Das zeitweilige Funkti- onieren habe vielmehr daran gelegen, dass der Beklagte C._____ vor der Ver- handlung beruhigt habe, die Chancen auf eine gleichmässige Betreuung würden gut stehen. Nach der Hauptverhandlung, an welcher die vorgesehene Betreu- ungsregelung in Aussicht gestellt worden sei, sei für C._____ eine Welt zusam- mengebrochen und er habe sich geweigert, die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Betreuungsregelung zu akzeptieren (act. 347 Rz 31). An diesen Ausführungen hält er auch in seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 fest (act. 359 Rz 2 ff.).
E. 4.4.4 Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Betreuungsregelung einverstan- den und beantragt die Abweisung der Berufung. C._____ werde vom Beklagten noch immer stark unter Druck gesetzt. Die heutige Lösung mit etwas verlängerten Wochenenden beim Beklagten entspreche dem Wunsch des Kindes. Die Klägerin habe C._____ den Inhalt des angefochtenen Urteils erklärt, was er sehr positiv aufgenommen habe. Die bisherige Betreuungsregelung habe sich am besten be- währt und sei für C._____ am einfachsten zu bewältigen. Im Übrigen bestreitet sie, C._____ bei den Aufgaben nicht zu unterstützen und ihn in der Nacht Compu- terspiele spielen zu lassen. Die Vorinstanz habe zu Recht neben den Gutachten der PUK die weiteren Beweismittel gewürdigt und den autonomen Willen von C._____ in Frage gestellt. C._____ habe die Betreuungsregelung akzeptiert und für gut befunden. Wenn die Situation nach der Hauptverhandlung wieder eskaliert sei, sei dies alleine dem Verhalten des Beklagten geschuldet (act. 354 Rz 18 ff.).
E. 4.5 Auch der Kindesverfahrensvertreter zeigt sich mit der vorinstanzlichen Be- treuungsregelung vollumfänglich einverstanden, welche im Wesentlichen seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen entspricht. C._____ habe am 5. Juni 2023 ge- genüber der Lehrperson (weinend) offenbart, elternseitig werde Druck auf ihn ausgeübt, sich gegen die Betreuungsregelung zur Wehr zu setzen und bei der be- treuenden Mutter wegzulaufen. Der Kindesverfahrensvertreter beantragt, es seien bei der Beiständin und der Lehrerin sachdienliche Informationen über die Druck- versuche einzuholen (act. 352).
- 28 -
E. 4.6 Wird die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern eine alternie- rende Obhut vorgesehen, gilt es die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzule- gen. Dabei lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung zu treffen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art.
E. 4.7.1 Die Vorinstanz hat unter Beachtung der zutreffenden Rechtsgrundsätze sowie in Berücksichtigung der Akten nachvollziehbar dargelegt, weshalb trotz massiver elterlicher Konflikte und daraus resultierender Kindeswohlgefährdung dennoch die Voraussetzungen für eine Obhutsregelung erfüllt sind, bei welcher beide Parteien einen massgeblichen Teil an der Betreuung von C._____ über- nehmen. Die Parteien befinden sich in einem seit Jahren anhaltenden Tren-
- 29 - nungskonflikt, welcher sich gravierend auf das Wohl von C._____ auswirkt. Das Kind befindet sich aufgrund des tiefgreifenden elterlichen Zwistes in einem schwe- ren Loyalitätskonflikt (u.a. act. 67 S. 6, act. 181 S. 3 f., act. 246 S. 49, 51 f. und 56). C._____ liebt beide Eltern, steht zwischen ihnen und möchte vermitteln. Äusserungen von C._____ gegenüber dem Kindesverfahrensvertreter und dem Gericht lassen befürchten, es werde elternseits erheblich Druck auf ihn ausgeübt, sich der seit Mai 2021 geltenden Betreuungsregelung zu widersetzen und wäh- rend der Betreuungszeit der Klägerin zum Beklagten zu laufen. Durch solche Druckversuche wird der Loyalitätskonflikt zum Nachteil des Kindes weiter ge- schürt. Eine sachliche Diskussion der Parteien über strittige Kinderanliegen scheint derzeit ohne fachliche Unterstützung weitgehend unmöglich zu sein. Die Vorinstanz hat mit einer detaillierten Betreuungsregelung, verschiedenen Wei- sungen (u.a. Zusammenarbeit mit sozialpädagogischer Familienbegleitung und Fachpersonen, Besuch einer Familienberatung beim Marie-Meierhofer-Institut, C._____ nicht zu befragen, sondern ihn von sich aus erzählen lassen etc.) sowie mit Kontakt- und Rayonverboten diesen besonderen Schwierigkeiten zu begeg- nen versucht, um eine alternierende Obhut sicherzustellen. Die getroffene Lösung wirkt sorgfältig durchdacht und sachgerecht. Demgemäss entfallen bei einem Zyk- lus von drei Wochen zwölf Betreuungstage auf die Klägerin und neun auf den Be- klagten (vgl. Grafik in act. 349 S. 27).
E. 4.7.2 Den Einwänden des Beklagten ist zunächst entgegenzusetzen, dass ge- richtliche Gutachten wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdi- gung gemäss Art. 157 ZPO unterliegen. Es ist Aufgabe des Gerichts, alle relevan- ten Beweise frei zu würdigen. Eine Hierarchie bei der Gewichtung der Beweise besteht nicht. Die beiden Gutachten der PUK stellen damit Teile der zu würdigen- den Akten dar. Die Vorinstanz berücksichtigte daneben zu Recht unter anderem den Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 17. Juni 2020 (act. 4/46), den Inten- sivabklärungsbericht der KOFA vom 7. Dezember 2020 (act. 31) sowie die Berich- te der Kinderanhörungen (act. 67, 181, 283 und 311).
E. 4.7.3 Der Beklagte scheint zudem zu übersehen, dass die Vorinstanz auf die gutachterlichen Ergebnisse über die Erziehungsfähigkeit beider Parteien abstellte. Sie erwog, bei beiden Parteien hätten Defizite in der Erziehungsfähigkeit festge-
- 30 - stellt werden können. Sie beurteilte allerdings die Defizite beim Beklagten als gra- vierender. Beschränkten sich die Defizite bei der Klägerin auf eine verminderte Lenkungsfähigkeit im Alltag und auf die Bindungstoleranz, so seien beim Beklag- ten Mängel bei der Förderkompetenz, insbesondere bei der schulischen Förde- rung, in Bezug auf die Förderung der Autonomie und die Fähigkeit zur Perspekti- venübernahme auszumachen (act. 349 S. 25 Rz 3.5.6). Der Beklagte lässt ferner die Ergebnisse des fachpsychiatrischen Gutachtens der PUK ausser Acht, dessen Fokus auf seiner Erziehungsfähigkeit lag und nicht diejenige der Klägerin betraf (act. 245 S. 42 Antwort zu Frage 4). Gemäss fachpsychiatrischem Gutachten be- einträchtige die tendenziell unsichere, kränkbare und unflexible Persönlichkeit des Beklagten gekoppelt mit der konflikthaften Paardynamik die Fähigkeit, C._____ Grenzen zu setzen und seine Autonomie zu fördern. Zudem wurde auch bei ihm eine etwas geringere Bindungstoleranz festgestellt. Der Beklagte habe in vielfälti- gen Situationen und Belangen Schwierigkeiten, Diskrepanzen zwischen Ideal und Realität anzuerkennen und zuzugeben. Er habe hohe Ansprüche an Bildung und Ernährung und reagiere bei Ungenügen anscheinend mit Rigidität. Er idealisiere dann den Sohn und übersehe gemäss Darstellungen Dritter dessen schulische und emotionale Schwierigkeiten (act. 245 S. 38 und 42). Diese Einschätzungen stützen die Erwägungen der Vorinstanz, die Erziehungsdefizite seien nicht gleich- gelagert und deshalb unterschiedlich zu gewichten. Hinsichtlich der mangelnden Autonomieförderung des Kindes erscheint überdies bedenklich, dass C._____ noch immer im Bett des Beklagten übernachtet (act. 245 S. 40). Insgesamt lässt sich der Vorwurf nicht bestätigen, die Vorinstanz habe die Defizite der Parteien bei der Erziehungsfähigkeit falsch, einseitig oder willkürlich gewertet.
E. 4.7.4 Die Gutachterinnen begründeten im Familiengutachten ihre Empfehlung der alternierenden Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen hauptsächlich mit dem ihrer Auffassung nach stabil und autonom gebildeten Willen von C._____(act. 246 S. 62, Antwort zu Frage 9; act. 349 S. 24 E 3.5.2.). Entgegen der Auffassung des Beklagten überging die Vorinstanz die Begründung im Familien-Gutachten nicht. Sie führte dazu aus, das Gutachten basiere auf den damals zur Verfügung ge- stellten Verfahrensakten sowie eigenen Erhebungen der Gutachterinnen, wobei deren letzter Kontakt mit dem Beklagten am 21. Januar 2022 und mit der Klägerin
- 31 - am 1. Februar 2022 stattgefunden habe. Der Kindesverfahrensvertreter habe an der Hauptverhandlung Ende September 2022 berichtet, C._____ habe ihm am
2. Februar 2022 unter vier Augen erklärt, es gehe ihm nicht gut, er wolle jedoch nicht alles erzählen. Am 23. Februar 2022 habe auf Wunsch von C._____ erneut ein Gespräch mit dem Kindesvertreter stattgefunden und C._____ habe ihm an- vertraut, der Beklagte habe ihm immer wieder gesagt, er müsse bei der Mutter wegrennen und zu ihm gehen. Die Vorinstanz erwog weiter, anlässlich der ge- richtlichen Anhörung vom 29. September 2022 habe C._____ dann aber erklärt, die Beklagte verlange, er solle dem Kindesverfahrensvertreter erzählen, dass der Vater ihm sage, er müsse bei der Mutter wegrennen (act. 349 S. 24 E. 3.5.3 ff. mit Verweis auf act. 284 S. 4). Angesichts dieser divergierenden Aussagen des Kin- des nach der Begutachtung und dem ernsten Verdacht auf konkrete Beeinflus- sungsversuche des Kindes leuchtet ein, dass die Vorinstanz die gutachterliche Annahme eines autonom gebildeten Willens in Zweifel zog und stattdessen bei der Festlegung der Betreuungsanteile auf andere Überlegungen, insbesondere auf die sich aus den Berichten und Gutachten ergebenden erzieherischen Fähig- keiten der Parteien, abstellte (act. 349 S. 25 E. 3.5.6). Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz sei ohne triftigen Gründe von den Empfehlungen im Familien- Gutachten abgewichen, trifft somit nicht zu. Der Entscheid über die Obhut und das Aufstellen eines Betreuungsplans zählt zu den regelmässigen gerichtlichen Aufgaben in einem Scheidungsverfah- ren. Nicht nur die tatsächlichen Begebenheiten, sondern auch rechtliche Aspekte spielen dabei eine Rolle und dem Gericht kommt beim Entscheid über die Betreu- ungsregelung ein erhebliches Rechtsfolgeermessen zu. Der Wille eines zehn- bis zwölfjährigen Kindes stellt dabei eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite- rien dar und es darf darauf bei der Regelung der Betreuung nicht ausschliesslich abgestellt werden (vgl. BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_984/2019 vom
16. April 2019 E. 3.3). C._____ war im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Gut- achterinnen zehn Jahre alt. Gründe, die bundesgerichtlich festgelegte Altersgren- ze von 12 Jahren vorliegend herabzusetzen, sind nicht ersichtlich. Es kann der
- 32 - Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach Würdigung der Ge- samtumstände andere rechtliche Massnahmen vorsieht als in einem Gutachten empfohlen wurden. Ob im Familien-Gutachten eine Beeinflussung von C._____ durch die Parteien bereits beachtet wurde, wie es der Beklagte geltend macht, ist daher nicht hauptsächlich. Im Übrigen ergäben sich aus den von ihm zitierten Stellen im Familien-Gutachten (act. 347 S. 10 Rz 18) keine Hinweise auf den Ein- bezug konkreter Beeinflussungsversuche. So wird auf Seite 50 des Familien- Gutachtens ausgeführt, es sei unklar, inwieweit vom Beklagten subtil Druck auf C._____ ausgeübt werde; teilweise sei auffallend, dass der Beklagte C._____ keine Grenzen setze bzw. ihm keine Wünsche abschlagen könne. Der Beklagte bekunde Schwierigkeiten bei der Differenzierung in der Eltern-Kind-Ebene. Er sei traurig, wenn er C._____ nicht sehe und kommuniziere dies seinem Sohn. Somit habe C._____ das Gefühl, er müsse sich um den Beklagten kümmern. Man mer- ke, dass C._____ besonders dem Beklagten gefallen wolle (act. 246 S. 50). Kon- krete Beeinflussungsversuche werden damit im Gutachten nicht beschrieben. Auf welche exakte Stelle auf Seite 51 des Familien-Gutachtens sich der Beklagte des Weiteren berufen möchte, bleibt unklar, weil dort die elterlichen Konflikte und ihre Wirkung auf C._____ bloss in allgemeiner Weise beschrieben werden. Der Ein- wand, die vorinstanzliche Argumentation übersehe, dass im Familien-Gutachten die Beeinflussung von C._____ durch die Parteien berücksichtigt worden sei, ist daher weder ausschlaggebend noch kann er bestätigt werden.
E. 4.7.5 Die angefochtene Betreuungsregelung erscheint insgesamt als angemes- sen und sachgerecht. Die Vorinstanz hat die zuvor vorsorglich geltende Regelung hinsichtlich der Übergabezeiten an den Wochenenden zugunsten des Beklagten leicht angepasst, so dass die Klägerin während eines dreiwöchigen Betreuungs- Zyklus C._____ an zwölf und der Beklagte an neun Tagen betreut. Die getroffene Regelung weicht damit nur wenig von einer je hälftigen Betreuung ab. Der Kin- desverfahrensvertreter, der die Umstände und die schwierige Situation von C._____ seit Jahren kennt, sah unter Berücksichtigung des Kindeswillens und des Kindeswohls im Berufungsverfahren keine Veranlassung, von seinen vor Vo- rinstanz gestellten Anträgen abzuweichen und teilt die Überlegungen der Vo- rinstanz (act. 352). Ebenso hat sich die Klägerin mit der getroffenen Regelung
- 33 - abgefunden (act. 354). Die ihr vom Beklagten vorgeworfenen, bestrittenen Verhal- tensweisen (keine Unterstützung bei Hausaufgaben und nächtliches Computer- spiele spielen von C._____) blieben pauschal und unbelegt, weshalb darin kein Grund für eine andere Betreuungsregelung zu erblicken ist.
E. 4.8 Die Verhältnisse wurden durch verschiedene Gutachten und Berichte hin- länglich abgeklärt. C._____ wurde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt an- gehört und seine Interessen werden vom Kindesverfahrensvertreter verantwor- tungsvoll gewahrt. Weitere Abklärungen, namentlich die Befragung von C._____ oder das Einholen von weiteren Informationen bei der Beiständin oder der Schule über Beeinflussungsversuche (vgl. act. 352 S. 4 Rz 15), erweisen sich derzeit nicht als notwendig.
Dispositiv
- 5.1. Der Beklagte verlangt mit Berufungsantrag 2, es sei ihm in den ungeraden Jahren in den Sommerferien ein dreiwöchiges Betreuungsrecht einzuräumen. Er reise seit vielen Jahren mit C._____ im Sommer für drei Wochen und in den Weihnachtsferien für zwei Wochen zu seiner Herkunftsfamilie in den Kosovo. Aufgrund der langen Autofahrt und den bescheidenen finanziellen Mitteln sei es ihm nicht möglich, öfter zu seiner Familie zu reisen. Die Familie der Klägerin lebe in der Schweiz und C._____ könne sie regelmässig besuchen. Es bestehe kein Bedürfnis des Kindes, der Klägerin drei Sommerferienwochen mit C._____ zuzu- gestehen. Mit der Betreuungserweiterung in den Sommerferien würden die gut- achterlichen Empfehlungen auf gleichmässige Betreuung besser berücksichtigt (act. 347 Rz 35 f.). 5.2. Die Klägerin verlangt die Abweisung dieses Antrags, wäre jedoch bereit, dem Beklagten die drei Wochen zu gestatten, wenn er im Gegenzug bereit sei, ihr die zweite Herbstferienwoche zu überlassen. Auch sie habe noch Familie in ihrem Herkunftsland, welche sie ab und zu mit C._____ besuche (act. 354 Rz 26 f.). 5.3. Der Kindesvertreter äusserte sich nicht zu diesem Antrag (act. 352 Rz 6). - 34 - 5.4. Die Vorinstanz regelte die Ferien- und Feiertagsbetreuung differenziert und detailliert, um Unsicherheiten und Probleme bei der Umsetzung zu verhindern. Sie gewichtete, dass der Beklagte C._____ beispielsweise einen Tag zu spät aus den Ferien zurückgebracht und dieser deshalb einen Tag in der Schule gefehlt habe und dass die Verzögerungen nur in den Betreuungswochen des Beklagten vorkämen. Diesen Überlegungen hat der Beklagte nicht widersprochen. Die Vo- rinstanz nahm ferner auf die Besonderheiten und Wünsche der Parteien Rück- sicht. So seien dem Beklagten wunschgemäss jedes Jahr zwei Wochen in den Weihnachtsferien zugeteilt worden, während die Klägerin dafür beide Sportferi- enwochen mit C._____ verbringen könne (act. 349 S. 27 f. Rz 3.6.1 f). Dies er- möglicht dem Beklagten, jedes Jahr über die Weihnachtsferien mit C._____ in den Kosovo zu reisen. Der Umstand, dass der Beklagte darüber hinaus nur in den geraden Jahren im Sommer drei Wochen mit C._____ in sein Herkunftsland fah- ren kann, rechtfertigt die beantragte Abänderung noch nicht. C._____ ist heute zwölf Jahre alt, weshalb ihm die Reise nach Albanien für zwei Wochen im Som- mer zugemutet werden kann. Der Beklagte hat zum Vorschlag der Klägerin auf Abtausch einer Ferienwoche nicht Stellung genommen, so dass diesbezüglich keine übereinstimmenden Anträge vorliegen. Die vorinstanzliche Betreuungsrege- lung erweist sich insgesamt als ausgewogen und entspricht dem Kindeswohl, mit beiden Elternteilen gleichermassen Ferien zu verbringen. Würde dem Antrag des Beklagten gefolgt, könnte die Klägerin nie drei Wochen am Stück mit C._____ verreisen und bestünde die Gefahr, dass das fragile Betreuungsgefüge aus dem Gleichgewicht geriete. Zusammenfassend besteht kein Anlass für die vom Beklagten beantragte Ausweitung seines Sommerferienbesuchsrechts, weshalb Berufungsantrag 2 ab- zuweisen ist.
- 6.1. Der Beklagte möchte das Rayonverbot aufheben lassen, mit welchem ihm verboten wird, in den Betreuungswochen der Klägerin das Schulareal und den Schulweg von C._____ sowie das Wohnareal der Klägerin bis und mit dem 16. Geburtstag des Kindes zu betreten (Berufungsantrag 3). Er trägt vor, es sei nicht - 35 - aktenkundig, dass er das Schulareal oder den Wohnort der Klägerin jemals betre- ten habe. Demgegenüber sei die Klägerin öfters beim Beklagten unangemeldet erschienen und habe sich unangemessen verhalten. Es fehle ein rechtlich ge- schütztes Interesse am Rayonverbot (act. 347 S. 17 Rz 38 und 359 S. 2 Rz 5). 6.2. Die Klägerin beantragt, den Antrag abzuweisen, und verweist auf die Aus- führungen der Vorinstanz. Sie sei nur deshalb beim Beklagten aufgetaucht, weil er sich nicht an die getroffene Betreuungsregelung gehalten habe und seiner Pflicht, C._____ zurückzubringen, nicht nachgekommen sei (act. 354 S. 7 Rz 28 f.). 6.3. Der Kindesverfahrensvertreter lehnt den Antrag ebenfalls ab und betont, dass die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Partei- en diese besondere Massnahme nicht nur rechtfertige, sondern geradezu not- wendig mache (act. 352 S. 3 Rz 7 ff.). 6.4. Die Vorinstanz sah das Rayonverbot als eine von mehreren flankierenden Massnahmen (vgl. auch Kontaktverbote und der Meldepflicht von Verstössen an die Beistandsperson) vor, um trotz des problematischen Umfelds eine wesentliche Betreuung von C._____ durch beide Parteien zu ermöglichen. Sie erwog, das Kontakt- und Rayonverbot mit Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB sowie die Meldepflichten an die Beistandsperson hätten sich bewährt und C._____ sei seither nicht mehr vom Beklagten (oder von dessen Bruder) vor der Schule abgeholt worden, während die Betreuungsverantwortung bei der Klägerin gelegen habe. Die Klägerin habe den Wohnort des Beklagten jeweils nur dann aufgesucht, wenn C._____ entgegen der geltenden Betreuungsregelung zum Be- klagten gegangen sei. Gemäss dem vom Beklagten eingereichten WhatsApp- Chatverlauf habe er selber die Klägerin aufgefordert, C._____ bei ihm abzuholen (act. 349 S. 30 f. Rz 3.2 ff.). Auf diese stimmigen Ausführungen geht der Beklagte nicht ein, weshalb unklar ist, was er daran konkret bemängelt. Vorfälle, wonach der Beklagte C._____ bei der Schule traf und während den Betreuungswochen der Klägerin zu sich nach Hause nahm, kamen offenbar nach Anordnung des Ra- yonverbots nicht mehr vor. Eine Aufhebung scheint angesichts der bestehenden Spannungen derzeit nicht opportun. Das Wohl von C._____ erfordert nach wie - 36 - vor, durch engmaschige und strikt einzuhaltende Massnahmen die Umsetzung der Betreuungsregelung sicherzustellen und den Loyalitätskonflikt des Kindes möglichst zu mildern. Dazu scheint das Rayonverbot im Zusammenwirken mit den Kontaktverboten geeignet und verhältnismässig, weshalb ein schützenswertes In- teresse zu bejahen ist. Auch der Berufungsantrag 3 ist abzuweisen.
- 7.1. Die Vorinstanz wies den nichtbetreuenden Elternteil an, C._____ innert Stundenfrist zurückzubringen oder zurückzuschicken, sollte sich C._____ nicht an die Betreuungsregelung halten (act. 349 Dispositiv-Ziff. 16). Der Beklagte möchte diese Weisung aufheben (Berufungsantrag 4a). Eventualiter sei die Altersgrenze bis zum 14. Altersjahr herabzusetzen oder die Frist auf fünf Stunden zu verlän- gern (Berufungsantrag 4b). Es gehe C._____ jeweils schlecht, wenn er komme. C._____ empfinde die Betreuungsregelung als ungerecht. Der Beklagte müsse ihn dann beruhigen, mit ihm das Gespräch suchen und zur Rückkehr bewegen, was nicht innert Stundenfrist zu bewerkstelligen sei. Es widerspreche dem Kin- deswohl, wenn C._____ psychisch oder physisch unter Druck gesetzt werden müsse, um rechtzeitig zur Klägerin zurückzukehren. Die von der Vorinstanz an- geordnete Rückbringungspflicht sei unverhältnismässig (act. 347 Rz 41). 7.2. Die Klägerin möchte an der Weisung festhalten. Sie befürchtet, der Beklagte werde sich sonst noch weniger um die Einhaltung der Betreuungsregelung sche- ren. Er sei schon mehrfach seiner Rückbringungspflicht während zwei bis drei Tagen nicht nachgekommen und sie habe deshalb ihre Wochenendpläne begra- ben müssen. Es sei möglich, C._____ innert Stundenfrist zurückzubringen, an- sonsten an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln wäre (act. 354 S. 7 f. Rz 30 ff.). 7.3. Der Kindesverfahrensvertreter lehnt sowohl den Haupt- als auch den Even- tualantrag ab. Die Weisung sei notwendig. Die persönliche Entwicklung von C._____ sei nicht voraussehbar, weshalb an der Alterslimite von 16 Jahren fest- zuhalten sei (act. 352 S. 3 Rz 7 ff.). 7.4. Die Betreuungsregelung mit zahlreichen flankierenden Massnahmen wurde wie gesehen achtsam auf die erzieherischen Möglichkeiten der Parteien und die - 37 - Bedürfnisse von C._____ abgestimmt und stellt in seiner Gesamtheit eine für das Wohl des Kindes geeignete Lösung dar. Zur Gesamtlösung gehört die Weisung, C._____ jeweils innert einer Stunde dem betreuenden Elternteil zurückzubringen, um zu verhindern, dass die Betreuungsregelung eigenmächtig abgeändert und ausgehöhlt wird. Es ist durch verschiedene Schreiben der Beiständin erstellt, dass C._____ wiederholt unbefugt zum Beklagten rannte und dieser das Kind der Klä- gerin über Tage nicht zurückbrachte (act. 301, 304 und 310). Diese Sachdarstel- lung wird vom Beklagten denn auch nicht in Abrede gestellt. Triftige Gründe für die Aufhebung der Weisung sind unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Be- rufungsantrag 4a ist folglich abzuweisen. 7.5. Was den Eventualantrag auf Herabsetzung der Alterslimite betrifft, wurde bei C._____ eine reduzierte kognitive Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit festge- stellt, welche auf die hochkonflikthafte elterliche Beziehung sowie den Loyalitäts- konflikt des Kindes zurückzuführen sein könnte (u.a. act. 246 S. 56). Angesichts der belegten Beeinflussungsversuche und des etwas reduzierten Entwicklungs- stands des Kindes scheint die in der Weisung enthaltene Altersgrenze von 16 Jahren einstweilen angemessen. Hinsichtlich der Frist zur Rückbringung ist zu bedenken, dass es zur Durch- setzung der Besuchsregelung notwendig ist, C._____ bei unbefugten Besuchen des nicht betreuenden Elternteils möglichst rasch zum anderen Elternteil oder in die Schule zurückzubringen. C._____ ist mit zwölf Jahren kognitiv in der Lage, die Betreuungsregelung und deren Verbindlichkeit zu erfassen, ohne dass längere Gespräche nötig wären. Die Eltern wohnen unweit voneinander in G._____. Die vorgesehene Frist von einer Stunde erscheint machbar und zumutbar. Die Argu- mente des Beklagten für die zeitliche Ausdehnung der Frist auf fünf Stunden überzeugen nicht und lassen eher auf mangelnden Willen zur Einhaltung der Be- treuungsregelung schliessen. Auch Berufungsantrag 4b ist kein Erfolg beschie- den.
- Der Beklagte beantragt unter Vorbehalt der in seinem Sinn abgeänderten Betreuungsregelung die Vormerknahme, er habe keinen Kinderunterhalt zu leis- ten, (Berufungsantrag 5, act. 347 S. 18 Rz 42). Er erhebt darüber hinaus keine - 38 - materiellen Einwände gegen den Kinderunterhalt. Da es bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung bleibt, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhalt zu prüfen. Der Antrag ist daher ohne weitere Ausführungen ab- zuweisen.
- Damit dringt der Beklagte mit seinen Rügen nicht durch. Die Berufung ist abzuweisen und es sind die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des angefoch- tenen Urteils zu bestätigen.
- 10.1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr ist demnach nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwischen CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§§ 5 und 12 GebV OG). Aufgrund des nicht unerheblichen Aktenumfanges und Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren in Anwendung von §§ 5 und 12 GebV OG auf CHF 2'500.– zu bemessen. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist und die Klägerin trotz des teilweisen Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren das angefochtene Urteil akzeptierte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des Kindesverfahrensvertreters zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2. Der Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine ange- messene Entschädigung zu bezahlen. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin eine Berufungsantwort zu erstatten. Zudem wurde ihr die Stellungnahme des Kin- desverfahrensvertreters zur Wahrung des Replikrechts zugesandt. Damit er- scheint eine Parteientschädigung von rund zehn Stunden angemessen. Der Be- klagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin im Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'200.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. - 39 - Über die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten sowie des Kin- desverfahrensvertreters im Berufungsverfahren ist mit separaten Beschlüssen zu befinden. 10.3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unange- fochten, so dass es dabei sein Bewenden hat. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 in folgenden Punkten am 13. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 2 (elterliche Sorge), 3 (Aufenthaltsbestimmungsrecht), 4 (Obhut/Zivilrechtlicher Wohn- sitz), 6a (Betreuungsregelung Ferien gerade Jahre), 7 (Weisung Schulferi- en), 8 (sozialpädagogische Familienbegleitung), 9 (KET-Familienberatung), 10 (Weisung), 11 (Beistandschaft), 12 (Psychotherapie), 13 (Kontaktverbot Klägerin), 14 (Kontaktverbot Beklagter), 17 (Information Beiständin), 18 (Er- ziehungsgutschriften), 20 (nachehelicher Unterhalt), 21 (Grundlagen Kinder- unterhalt), 22 (Indexierung), 23 (Vorsorgeausgleich), 24 (Hausrat/Mobiliar) 25 (Herausgabe Gegenstände), 26 (Güterrecht) sowie 27-30 (Kosten- und Entschädigung).
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungs- kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 40 -
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten im Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'200.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
- Rechtsanwältin MLaw X._____ und lic. iur. Z._____ werden mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Kindesverfahrensvertreter, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 359, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. April 2023; Proz. FE200105
- 3 - Rechtsbegehren: (act. 252 S. 2 ff. i.V.m. act. 286 S. 2 f.)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den.
2. Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2011, zu belassen.
3. C._____ sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen. Eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut der Par- teien zu stellen, wobei er gemäss aktueller Betreuungsrege- lung während zwei aufeinanderfolgenden Wochen von der Klä- gerin und der folgenden Woche vom Beklagten betreut wird.
4. Die für C._____ angeordnete Beistandschaft sei weiterzufüh- ren.
5. Es sei der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zuzusprechen.
6. Dem Beklagten sei ein angemessenes Kontaktrecht wie folgt einzuräumen: − jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; − während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen, konkret die dritte und vierte Woche der Sommerferien, die zweite Woche der Herbstferien, beide Wochen der Weih- nachtferien und die zweite Woche der Frühlingsferien, je ab Samstag, 09:00 Uhr. − die beantragte Betreuungsregelung während der Schulferien sei auch im Eventualfall der alternierenden Obhut zu instal- lieren.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien der Klägerin gutzuschreiben.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Unterhalt und die Erziehung von C._____ bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hin- aus) monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 1'200.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezah- len. Die vorgenannten Beiträge an die Kinderkosten seien zahlbar an die Klägerin, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, solange sich dieser in Erstausbildung befin- det, im Haushalt mit der Klägerin lebt und keine eigenen Un-
- 4 - terhaltsansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
9. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexie- ren.
10. Zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen an die Kinderkosten sei der Beklagte zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen, vorbehältlich einer Kos- tenbeteiligung Dritter (insbes. Versicherungen).
11. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mangels beidseiti- ger Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhalt schulden.
12. Es sei von einem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge abzusehen.
13. Der Beklagte sei zu verpflichten, nachfolgende Urkunden zu edieren: − Grundbuchauszug betr. Liegenschaft in D._____/Kosovo; − aktueller Arbeitsvertrag mit Spesenregelung; − Lohnabrechnungen Januar bis April 2022; − Kontoauszug des UBS-Sparkontos des Beklagten per 1.7.2020; − Kontoauszug des UBS-Privatkontos des Beklagten per 1.7.2020; − detaillierte Kontoauszüge von sämtlichen Kontobeziehun- gen, die auf den Namen des Beklagten lauten, für die Zeit von 2012-2017; − Vertragsunterlagen und Jahresabschluss 2020 sämtlicher Vorsorgekonten und (Lebens-)Versicherungspolicen (3. Säule), die auf den Namen des Beklagten lauten, na- mentlich Belege betr. Umfang der AXA Lebensversicherung, Police Nr. …, per 1.7.2020; − Fahrzeugausweise, Finanzierungsbelege und Verkehrswert- berechnungen per 1.7.2020 betreffend die Fahrzeuge Renault Clio 1.2 16V, Honda MSX 125 und BMW 530 xd.
14. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzu- nehmen:
a. Es sei vorzumerken, dass die Klägerin dem Beklagten das Mobiliar und den Hausrat der ehelichen Wohnung zu unbe- lastetem Eigentum überlässt, mit Ausnahme der persönli- chen Effekten und folgender persönlicher Gegenstände, welche auf erstes Verlangen an die Klägerin herauszugeben sind:
- 5 - − Portraits von C._____ im Bilderrahmen (zweimal je vier Bilder); − Gesundheitsbüchlein von C._____; − Djembe; − alte Schulbücher (aus der Lehrzeit der Klägerin); − Zeugnisse und persönliche Dokumente; − Rezeptordner.
b. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine angemessene Aus- gleichszahlung zu bezahlen, unter Verrechnung etwaiger Gegenforderungen. Die genaue Bezifferung und Substantiierung der Ausgleichs- forderung wird nach Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen.
c. Der Beklagte sei zu verpflichten, die auf den Namen der Klägerin lautenden ehelichen Schulden im Umfang von Fr. 20'000.– zu übernehmen (unter Verrechnung etwaiger Gegenforderungen) und die Klägerin bei Inanspruchnahme des auf ihn entfallenden Anteils unverzüglich schadlos zu halten.
d. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, dass jede Partei behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet und dass je- de Partei die finanziellen Verpflichtungen übernimmt, die sie eingegangen ist.
15. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken.
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beklagten. Schlussanträge Beklagter: (act. 288 S. 1 ff.; Prot. Vi S. 124)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den.
2. Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2011, zu belassen. 3.1 a. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2011, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen.
- 6 - 3.1 b. Der Klägerin sei ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: − jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr − in den geraden Jahren: vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis
26. Dezember, 18:00 Uhr, und − an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr; − in den ungeraden Jahren: vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis
25. Dezember, 12:00 Uhr; − vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; und am Pfingstwochenende; − während den letzten zwei Ferienwochen der Sommerferien, während der zweiten Woche in den Sport- und Frühlingsferi- en sowie während beiden Wochen in den Herbstferien. Es sei festzulegen, dass die Ferienwoche jeweils am Freitag- nachmittag nach Schulschluss beginne. 3.2. Eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut der Par- teien zu stellen und der Beklagte sei zu berechtigen seinen Sohn zu folgenden Zeiten zu betreuen: − jede zweite Woche von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Sonn- tagabend um 17.00 Uhr; − in den geraden Jahren: vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis
26. Dezember 18:00 Uhr, und − an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr; − in den ungeraden Jahren: vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis
25. Dezember, 12:00 Uhr; − vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; und am Pfingstwochenende; − während den ersten drei Ferienwochen der Sommerferien, während der ersten Woche in den Sport- und Frühlingsferien sowie während beiden Wochen in den Weihnachtsferien. Es sei festzulegen, dass die Ferienwoche jeweils am Freitag- nachmittag nach Schulschluss beginne.
4. Der klägerische Antrag betreffend Zusprechung des Aufent- haltsbestimmungsrechtes sei abzuweisen.
5. Die für C._____ angeordnete Beistandschaft sei weiterzufüh- ren.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- IV-Renten seien dem Beklagten gutzuschreiben.
- 7 - 7.1. Die Klägerin sei (bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Be- klagten) zu verpflichten, dem Beklagten für den Unterhalt und die Erziehung von C._____ bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) mo- natliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'166.00 (zzgl. Kinderzu- lagen) zu bezahlen. 7.2. Eventualiter (bei Festsetzung der alternierenden Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen) sei auf die Festsetzung von Kin- derunterhaltsbeiträgen zu verzichten.
8. Die Parteien seien zu verpflichten ausserordentliche Kinder- kosten, über die der andere Elternteil vorgängig informiert wur- de, hälftig zu tragen, vorbehältlich einer Kostenbeteiligung Drit- ter.
9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen persönlichen Unterhalt schulden.
10. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruf- lichen Vorsorge seien gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen und auszugleichen.
11. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzu- nehmen:
a) Es sei vorzumerken, dass die Klägerin dem Beklagten das Mobiliar und den Hausrat der ehelichen Wohnung zu unbe- lastetem Eigentum überlässt. Der Beklagte hat der Klägerin die folgenden Gegenstände herauszugeben, sofern sie sich in seinem Besitz befinden: − Djembe − alte Schulbücher (aus der Lehrzeit der Klägerin) − Zeugnisse und persönliche Dokumente − Rezeptordner
b) Das Gesundheitsbüchlein sei demjenigen Elternteil zuzu- weisen, welcher die alleinige Sorge für C._____ erhält, so- weit es auffindbar ist.
c) Die Klägerin hat dem Beklagten eine Ausgleichszahlung von CHF 24'000.00 für den Seat Ibiza zu leisten. Eventualiter hat die Klägerin den Seat Ibiza an den Beklagten herauszuge- ben.
d) Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, dass jede Partei behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautete und dass jede Partei die finanziellen Verpflichtungen übernimmt, die sie eingegangen ist.
- 8 -
e) Darüber hinausgehende Anträge der Klägerin, insbesondere betreffend Ausgleichszahlung (14 b), Übernahme von Schulden (14c) und die Herausgabe der Portraits in Bilder- rahmen (14a), seien abzuweisen.
12. Die übrigen klägerischen Anträge seien abzuweisen, sofern und soweit sie sich mit jenen der Beklagten nicht decken.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Schlussanträge Kindesvertreter: (act. 284 S. 11 Rz 46 sinngemäss) Es sei die bisherige Obhuts- und Betreuungsregelung mit allen flankie- renden Massnahmen weiterzuführen, insbesondere dass
a) die Obhut über C._____ beiden Parteien zu belassen sei und der gesetzliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin sei;
b) C._____ während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen von der Mutter und im Anschluss eine Woche vom Vater betreut wird (Wechsel jeweils am Montag, Schulbeginn);
c) die Regelung der Ferienbetreuung während den Schulferien so- wie der Feiertage analog zur Verfügung vom 10.05.2021 (a.a.O. Ziff. 4 und 5) auszugestalten sei;
d) die Psychotherapie für C._____ fortzuführen sei;
e) die Beistandstaft für C._____ weiterzuführen sei;
f) das teilweise Kontakt- und Rayonverbot analog Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 der Verfügung vom 12.02.2022 aufrechterhalten werden soll;
g) die Anordnungen an die Parteien analog Ziff. 6 und Ziff. 7. der Verfügung vom 12.02.2022 aufrechterhalten werden sollen Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Der Antrag der Klägerin, es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zuzusprechen, wird abgewiesen.
- 9 -
4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2011, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Klägerin.
5. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils wie folgt zu betreuen: Abwechselnd wäh- rend zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen von der Klägerin und im Anschluss eine Kalenderwoche vom Beklagten. Der Wechsel der Betreu- ungsverantwortung von der Klägerin an den Beklagten findet jeweils am Samstag, 18.00 Uhr statt. Der Wechsel der Betreuungsverantwortung vom Beklagten an die Klägerin findet jeweils am Montagmorgen Schulbeginn statt. Für Feiertage welche nicht in die offiziellen Schulferien fallen, gilt keine ab- weichende Regelung.
6. Die Betreuung von C._____ während den Schulferien wird wie folgt geregelt:
a) In geraden Kalenderjahren − Sportferien: Beide Wochen durch die Klägerin − Frühlingsferien: Erste Woche durch die Klägerin. Zweite Woche durch den Beklagten. − Sommerferien: Die ersten zwei Wochen durch die Klägerin. Die letzten drei Wochen durch den Beklagten − Herbstferien: Erste Woche durch die Klägerin. Zweite Woche durch den Beklagten. − Weihnachtsferien: Beide Wochen durch den Beklagten.
b) In ungeraden Kalenderjahren − Sportferien: Beide Wochen durch die Klägerin − Frühlingsferien: Erste Woche durch die Klägerin. Zweite Woche durch den Beklagten. − Sommerferien: Die ersten drei Wochen durch die Klägerin. Die letzten zwei Wochen durch den Beklagten − Herbstferien: Erste Woche durch die Klägerin. Zweite Woche durch den Beklagten. − Weihnachtsferien: Beide Wochen durch den Beklagten.
- 10 -
c) Gemeinsame Bestimmungen Die Betreuungsverantwortung in den Ferien beginnt mit Schulschluss am letzten regulären Schultag (Jokertage gelten nicht). Die Übergaben von C._____ zwischen der Klägerin und dem Beklagten finden jeweils am Sams- tag um 12:00 Uhr statt.
7. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit C._____ in den Schuldferien bis spätestens 12.00 Uhr sonntags vor Schul- beginn Zuhause zu sein.
8. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von 12 Mona- ten und in einem von der fallführenden Beistandsperson sowie nach Rück- sprache mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung festzusetzenden Umfang mitzuwirken und mit Fachpersonen zusammenzuarbeiten.
9. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ei- ne KET(Kinder und Eltern in Trennung)-Familienberatung beim Marie- Meierhofer-Institut zu besuchen.
10. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, im Hinblick auf die Arbeit der Beistandsperson bzw. der Familienbegleitung, C._____ nicht zu seinen Aktivitäten (wie Essen, Schlafenszeit, Tätigkeiten, Spielen etc.) beim jeweils anderen Elternteil zu befragen und C._____ von sich aus erzählen zu lassen.
11. Die mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Geschäft Nr. EE190017-M) des hiesigen Ge- richts angeordnete und von der KESB Dietikon errichtete Beistandschaft wird weitergeführt. Der Beistandsperson werden zu ihren bisherigen Aufga- ben zusätzlich die folgenden Kompetenzen und Aufgaben übertragen: − Organisation (inkl. Finanzierung) und Koordination einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung bei beiden Parteien für die Dauer von min- destens 12 Monaten und Beantragung einer allfälligen Verlängerung bei der KESB;
- 11 - − Organisation (inkl. Finanzierung) und Koordination einer KET(Kinder und Eltern in Trennung)-Familienberatung beim Marie-Meierhofer- Institut.
12. Es wird die Fortführung der Psychotherapie für C._____ angeordnet. Die Beistandsperson bzw. der Beistand wird beauftragt, die Fortführung zu or- ganisieren und zu koordinieren.
13. Der Klägerin wird bis und mit dem 16. Geburtstag von C._____ verboten, in den Wochen, in denen C._____ beim Beklagten ist, mit C._____ direkt per- sönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, Whatsapp, Facebook, etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ausgenommen sind telefonische Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ jeden Dienstag und Freitag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie die Kommunikation mit der bzw. über die Beistandsperson respektive C._____ therapeutisch, medizinisch und schulisch betreuende Drittpersonen. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Klägerin mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
14. Dem Beklagten wird bis und mit dem 16. Geburtstag von C._____ verboten, in den Wochen, in denen C._____ bei der Klägerin ist, mit C._____ direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, Whatsapp, Face- book, etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu tre- ten. Ausgenommen sind telefonische Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ jeden Dienstag und Freitag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie die Kommunikation mit der bzw. über die Beistandsperson respektive C._____ therapeutisch, medizinisch und schulisch betreuende Drittpersonen. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat der Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
- 12 -
15. Dem Beklagten wird bis und mit dem 16. Geburtstag von C._____ verboten, in den Wochen, in denen C._____ von der Klägerin betreut wird, das Schul- areal F._____ in G._____, das Wohnareal der Klägerin sowie den Schulweg von C._____ zwischen der Schule F._____ und der Wohnung der Klägerin zu betreten. Ausgenommen davon ist das Betreten des Schulareals F._____ auf explizite schriftliche Einladung von Vertretern der Schule F._____ in G._____ sowie das Zurückbringen von C._____ gemäss hier nachfolgender Ziffer 16. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat der Beklagte mit einer Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
16. Für den Fall, dass sich C._____ nicht an die im Scheidungsurteil angeordne- te Betreuungsregelung halten sollte und den nicht betreuenden Elternteil selbst aufsucht, wird der nicht betreuende Elternteil angewiesen, C._____ innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurück zu schicken oder ihn bis zur Haustür des betreuenden Elternteils zu begleiten.
17. Die Parteien werden angewiesen, im Falle der Nichteinhaltung der vorange- henden Ziffern 13 bis 16, bei einer schulischen Absenz von C._____ sowie bei aussergewöhnlichen Vorfällen (wie bspw. Krankheit oder ausserordentli- che schulische Aktivitäten) betreffend C._____ umgehend (am gleichen Tag) schriftlich via E-Mail die Beistandsperson zu informieren.
18. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet.
19. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatlich Fr. 498.00, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
- 13 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
20. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
21. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 19 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen sepa- rat:
– Klägerin: Fr. 4'599.00 (90% Pensum, hypothe- tisch)
– Beklagter: Fr. 4'220.00 (100% Pensum, hypothe- tisch)
– C._____: die Familienzulage von Fr. 250.00 Vermögen:
– Klägerin: Fr. 0.00
– Beklagter: Fr. 0.00
– C._____: Fr. 0.00
22. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 19 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
23. Die Freizügigkeitsstiftung H._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Freizügigkeitskonto Nr. 1, AHV-Nr. 2) Fr. 5'672.60, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2020, auf das
- 14 - Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu überweisen.
24. Der Beklagte erhält das Mobiliar und den Hausrat der ehelichen Wohnung mit Ausnahme der unter Ziff. 25 genannten Gegenstände zu unbelastetem Eigentum.
25. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Gegenstände zu Eigentum herauszu- geben: − Portraits von C._____ im Bilderrahmen (zweimal je vier Bilder); − Djembe; − alte Schulbücher (aus der Lehrzeit der Klägerin); − Zeugnisse und persönliche Dokumente; − Rezeptordner.
26. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.
27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 14'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 3'000.00 Dolmetscherkosten Gutachten Marie Meierhofer-Institut für das Kind Fr. 1'300.00 (Übertrag von EE200017-M) Fr. 700.00 KOFA Intensivabklärung Gutachten Psych. Universitätsklinik ZH (PUK- Fr. 11'935.00 Gutachten; act. 245) Gutachten Psych. Universitätsklinik ZH (Familien- Fr. 16'180.00 Gutachten; act. 246) Fr. 20'000.00 bisherige Kosten des Kindesvertreters Allfällige weitere Auslagen, insb. Kosten für den Kindesvertreter, bleiben vorbehalten.
- 15 -
28. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
29. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
30. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
31. (Schriftliche Mitteilung).
32. (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 347 S. 2 ff.):
1. Es sei Ziff. 5 des Entscheides vom 11. April 2023 aufzuheben und es seien die Parteien berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, C._____ abwechselnd während einer Kalenderwoche zu betreuen. Der Betreuungswechsel sei jeweils auf Montag, bei Schulbeginn, festzusetzen.
2. Es sei Ziff. 6b des Entscheides vom 11. April 2023 teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und es sei der Berufungskläger zu berechtigen und zu verpflichten C._____ während den Schulferien in ungeraden Kalenderjahren wie folgt zu betreuen:
- Sportferien: Beide Wochen durch die Berufungsbeklagte.
- 16 -
- Frühlingsferien: Erste Woche durch die Berufungsbeklag- te. Zweite Woche durch den Berufungskläger.
- Sommerferien: Die ersten zwei Wochen durch die Beru- fungsbeklagte. Die letzten drei Wochen durch den Beru- fungskläger.
- Herbstferien: Erste Woche durch die Berufungsbeklagte. Zweite Woche durch den Berufungskläger.
- Weihnachtsferien: Beide Wochen durch den Berufungs- kläger.
3. Es sei Ziff. 15 des Entscheides vom 11. April 2023 aufzuheben.
4. a) Es sei Ziff. 16 des Entscheides vom 11. April 2023 aufzuhe- ben.
b) Eventualtier sei Ziff. 16 des Entscheides vom 11. April 2023 teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und es sei für den Fall, dass sich C._____ bis zu seinem 14. Lebensjahr nicht an die am Scheidungsurteil angeordnete Betreuungsregelung hal- ten und den nicht betreuenden Elternteil selbst aufsuchen soll- te, der nicht betreuende Elternteil anzuweisen, C._____ innert fünf Stunden zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zu- rückzuschicken oder ihn bis zur Haustür des betreuenden Elternteils zu beglei- ten.
5. Es sei Ziff. 19 des Entscheides vom 11. April 2023 aufzuheben und es sei Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger kei- nen Kinderunterhalt zu leisten hat.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 354 S. 2):
- 17 -
1. Es sei die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietli- kon vom 11. April 2023 vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Berufungsklägers.
- 18 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2008 geheiratet. Sie haben einen ge- meinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2011. Im März 2019 trennten sie sich. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon, summari- sches Verfahren, vom 9. Juli 2019 wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen und es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für ihn angeordnet (act. 3/50). Hinsichtlich des detaillierten Ver- laufs des Eheschutzverfahrens sowie des späteren Eheschutzabänderungsver- fahrens wird auf die beigezogenen Akten (act. 3/1-62: Eheschutzverfahren Pro- zess Nr. EE190017 und act. 4/1-56: Eheschutzabänderungsverfahren Prozess Nr. EE200017) verwiesen.
2. Am 1. Juli 2020 reichten die Parteien dem Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungs- begehren ein (act. 1) und schlossen am gleichen Tag eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 2 und 6). Im Verlaufe des Scheidungsprozesses liess die Vorinstanz eine sozialpädagogi- sche Intensivabklärung von C._____ durch die KOFA (Kompetenzorientierte Fa- milienarbeit Winterthur GmbH) durchführen, welche ihren Bericht am 7. Dezember 2020 erstattete (act. 31). Nach Einholung weiterer Auskünfte, der Einvernahme von Zeugen, der Anhörung von C._____ sowie der Befragung beider Parteien (Prot. Vi S. 20 ff.) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2021 für die Dauer des Verfahrens die alternierende Obhut über C._____ an und legte Be- treuungsanteile von zwei Wochen bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) und einer Woche beim Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) fest (act. 116). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- klagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die alternie- rende Obhut über C._____ zu gleichen, jeweils wöchentlichen Betreuungsantei- len. Die I. Zivilkammer des Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 19. Juli 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (LY210023-O; act. 129).
- 19 - Auf Gesuch des Beklagten (act. 138) und nach Anhörung von C._____ (act. 181) änderte die Vorinstanz die vorsorglichen Betreuungsmodalitäten mit Verfügung vom 12. Januar 2022 während den Betreuungswochen des Beklagten leicht ab (Verzicht auf Mittagshort), beliess indessen die Betreuungsanteile der Parteien im bisherigen Umfang. Dem Beklagten und seinem Bruder, I._____, wurde ein Rayonverbot rund um das Schulhaus von C._____, den Schulweg und den Wohnort der Klägerin auferlegt und es wurde auf Wunsch des Kindes eine Ausnahmeregelung zum Kontaktverbot formuliert, wonach der Beklagte zweimal zu festen Zeiten telefonisch Kontakt aufnehmen dürfe, wenn C._____ bei der Klä- gerin weilt. Die Parteien wurden überdies angewiesen, C._____ innert Stunden- frist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurückzuschicken, wenn er den nicht betreuenden Elternteil aufsucht (act. 222). Während des aufwändigen Hauptverfahrens holte die Vorinstanz ein fach- psychiatrisches Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten, zum Entwicklungsstand von C._____ und zur geeigneten Obhutsform (act. 245) sowie ein psychologisches Gutachten der PUK über die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sowie die empfohlene Obhut (nach- folgend Familien-Gutachten; act. 246) ein und hörte C._____ erneut an (act. 283 und 311). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Urteil sowie die Vorakten verwiesen (act. 349 S. 7 ff.; act. 1-344). Mit Urteil vom 11. April 2023 (act. 330 = act. 348 = act. 349 [Aktenexemplar], jeweils E. I./1. ff.) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und beliess die ge- meinsame elterliche Sorge. Die Obhut über C._____ wurde beiden Parteien über- tragen und die Betreuung abwechselnd während zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen durch die Klägerin und anschliessend eine Woche durch den Beklagten bei- behalten, wobei der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten jeweils am Samtsagabend 18.00 Uhr und derjenige vom Beklagten zur Klägerin am Montag- morgen Schulbeginn stattzufinden habe (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Zudem wurde eine detaillierte Betreuungsregelung während der Schulferien getroffen (Disposi- tiv-Ziff. 6), den Parteien verschiedene Weisungen erteilt sowie die Beistandschaft
- 20 - und Psychotherapie für C._____ beibehalten. Gleichzeitig verbot die Vorinstanz den Parteien, C._____ in den Betreuungswochen der anderen Partei zu kontaktie- ren, sprach gegenüber dem Beklagten ein Rayonverbot aus (Dispositiv-Ziff. 15) und wies die Parteien für den Fall an, dass sich C._____ nicht an die angeordnete Betreuungsregelung halten und den nicht betreuenden Elternteil aufsuchen sollte, C._____ innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurück- zubringen (Dispositiv-Ziff. 16; vgl. im Einzelnen vorstehend aufgeführtes Urteil der Vorinstanz). Schliesslich wurde der Beklagte zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 498.– verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 19).
3. Gegen das Urteil der Vorinstanz liess der Beklagte am 17. Mai 2023 (Datum Poststempel, act. 346; vgl. dazu nachfolgend E. II./1.3) Berufung erheben (act. 347). Er verlangt im Wesentlichen eine alternierende Obhut mit hälftigen Be- treuungsanteilen, die Erweiterung seines Betreuungsrechts in den Sommerferien der ungeraden Jahre, die Aufhebung des Rayonverbots sowie seiner Kinderun- terhaltspflicht (im Einzelnen: vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vo- rin-stanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-344). Mit Beschlüssen vom 9. Juni und 12. September 2023 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren bewilligt und in der Person ihrer Rechtsver- treterinnen unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt (act. 350 und 357). Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9. Juni 2023 Frist für Berufungsantwort und dem Kindesverfahrensvertreter Frist für Stellungnahme zur Berufung angesetzt (act. 350). Die Berufungsantwort (act. 354) wurde dem Beklagten sowie die Stel- lungnahme des Kindesverfahrensvertreters (act. 352) beiden Parteien zur Wahr- nehmung ihres Replikrechts zugesandt (act. 355 und 357). Der Beklagte machte mit Eingabe vom 22. September 2023 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 359). Diese Eingabe ist der Klägerin mit diesem Entscheid zur Kenntnisnah- me zuzustellen. Weiterungen sind nicht notwendig; die Sache erweist sich als spruchreif.
- 21 - II. 1. 1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letz- terer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 1.2. Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). In Kinderbelangen hat die Berufungs- instanz – im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO); es gilt die strenge Untersuchungsmaxime. Sie kann daher auch im Rechtsmittelverfah- ren von sich aus Untersuchungen anstellen (BGE 144 III 377 E. 7.1.4) und selbst ohne formelle Anträge entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Der Nachfor- schungsgrundsatz führt dazu, dass Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung
- 22 - zuzulassen sind (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 und BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OG ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II./3.2). 1.3. Der Beklagte erhob die Berufung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist am letz- ten Tag der Frist entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Entscheid versehentlich bei der Vorinstanz, welche diese dem zur Behand- lung zuständigen Obergericht des Kantons Zürich umgehend überwies (act. 346 und 331/4). Durch eine rechtzeitig versehentlich beim iudex a quo eingereichte Rechtsmitteleingabe wird die Rechtsmittelfrist gewahrt (BGE 140 III 636 E. 3.5- 3.7). Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, weil die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seinen Rechtsbegehren nicht vollumfäng- lich entsprach. Ein Vorschuss wurde zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege nicht verlangt. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Da sich die Be- rufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des angefochtenen Ent- scheids richtet und in der Berufungsantwort keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist vorab mit Beschluss vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den übrigen Ziffern mit Ablauf der Frist für Berufungsantwort in Teilrechtskraft er- wuchs.
3. Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass auf die Berufung nicht nä- her einzugehen ist, soweit sich der Beklagte in allgemeiner Weise zum Prozess- verlauf oder zu rechtlichen Grundsätzen äussert oder Erwägungen des angefoch- tenen Entscheid wiederholt (u.a. act. 347 Rz 4-12, 14 f.), ohne dabei konkrete Kri- tik am angefochtenen Urteil zu erheben. 4. 4.1. Was die Obhut betrifft, hatte die Klägerin vor Vorinstanz die alleinige Obhut, eventuell die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung (abwechslungs- weise zwei Wochen bei der Klägerin und eine Woche beim Beklagten) verlangt. Der Beklagte sei nicht in der Lage, C._____ bei der Betreuung und Erziehung
- 23 - nachhaltig Struktur zu geben und Grenzen zu setzen. Zudem fehle es bereits an der für die alternierende Obhut nötigen Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit (act. 252 S. 6 ff. Rz 9 ff.). 4.2. Demgegenüber beantragte der Beklagte erstinstanzlich, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter unter die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen der Parteien. Es entspreche insbesondere dem Wunsch von C._____, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien sei für die alternierende Obhut ausreichend (act. 264 S. 14 ff. und act. 288 S. 7 f.). 4.3. Der Kindesverfahrensvertreter beantragte vorinstanzlich, die alternierende Obhut beizubehalten, wobei C._____ während zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen von der Klägerin und danach eine Woche vom Beklagten zu betreuen sei. Nachdem es C._____ aufgrund der elterlichen Konflikte sehr schlecht gegangen sei, habe sich die Situation im Mai 2022 zu bessern begonnen (act. 284). 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, weder im fachpsychiatrischen noch im Familien- Gutachten sei die Erziehungsfähigkeit des Beklagten als dermassen einge- schränkt beurteilt worden, dass eine alternierende Obhut nicht in Frage käme. Zu bedenken sei, dass der KOFA-Bericht, welcher dem Beklagten die Erziehungsfä- higkeit weitgehend abspreche, deutlich älter als die Gutachten der PUK sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte in der Zwischenzeit seine Erziehungsfähigkeiten habe verbessern können. Das Familien-Gutachten habe zwar beim Beklagten nach wie vor Defizite in der Erziehungsfähigkeit erkannt, welchen jedoch mit flankierenden Massnahmen begegnet werden könne. Gemäss der Gutachten seien beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig, womit eine Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut mit Hilfe flankierender Mass- nahmen zu bejahen sei (act. 349 S. 16 Rz 3.2.2.1 ff.). Im Weitern erwog die Vorinstanz, die Kommunikations- und Kooperationsbe- reitschaft sei aufgrund der zahlreichen dokumentierten Ereignisse zwischen den Parteien und dem anhaltenden Elternkonflikt nicht ohne Weiteres anzunehmen,
- 24 - zumal auch das Familien-Gutachten festhalte, die mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien spreche gegen die alternierende Obhut. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass mit engmaschigen Regeln und der Un- terstützung durch die Beiständin das nötige Mindestmass an Kommunikation für die alternierende Obhut gerade noch erzeugt werden könne (act. 349 S. 18 f. E. 3.2.3.1 ff.). Auch die weiteren Voraussetzungen für die alternierende Obhut er- achtete die Vorinstanz als gegeben. Diese entspreche den bisher gelebten Ver- hältnissen sowie dem mehrfach geäusserten Wunsch von C._____ und dessen Kindesverfahrensvertreter (act. 349 S. 19 f. E. 3.2.4 mit Verweis auf act. 283 S. 5; act. 284 S. 11 Rz 46, act. 311 S. 3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Weitern, C._____ befinde sich zwar in ei- nem erheblichen Loyalitätskonflikt, welcher ihn sehr belaste und sein Wohl ge- fährde (act. 349 S. 20 Rz 3.3.3, mit Verweis auf Abklärungsbericht kjz-Dietikon act. 4/46 S. 7 und S. 9, KOFA-Bericht act. 31 S. 21, Verlaufsbericht Beiständin act. 64, Familien-Gutachten act. 246 S. 51). Auch der Kindesverfahrensvertreter habe berichtet, dass es C._____ nicht gut gehe (act. 349 S. 20 Rz 3.3.3, mit Ver- weis auf act. 284 S. 3 f. Rz 11). Allerdings habe C._____ an der Anhörung vom
29. September 2022 einen merklich besseren Eindruck hinterlassen, was die Bei- ständin im Bericht vom 13. Oktober 2022 bestätigt und erklärt habe, C._____ sei zwischen April und Anfang Oktober 2022 nicht mehr in der Betreuungszeit der Klägerin zum Beklagten gelaufen (act. 349 S. 21 Rz 3.3.4, mit Verweis auf act. 292). Nach der Hauptverhandlung vom 30. September 2022 mit erfolglosen Vergleichsgesprächen der Parteien habe sich die Situation allerdings wieder ver- schlimmert und die Beiständin habe verschiedene Besuchsregelverstösse von C._____ angezeigt. An der nochmaligen gerichtlichen Anhörung von C._____ am
13. Januar 2023 habe sich der Loyalitätskonflikt erneut offenbart; C._____ habe dem Gericht Geheimnisse anvertraut, welche gemäss seinem Wunsch nicht in den Anhörungsbericht aufgenommen worden seien. Gleichwohl habe C._____ dem Gericht damals grundsätzlich einen guten Eindruck hinterlassen. Die Vo- rinstanz schloss, das gelebte Betreuungsmodell habe bis zur Hauptverhandlung gut funktioniert. Trotz des bestehenden Loyalitätskonflikts und gegebener Kinds- wohlgefährdung sei den Ergebnissen im Familien-Gutachten zu folgen, wonach
- 25 - sich der Loyalitätskonflikt des Kindes bei alleiniger Obhut eines Elternteils eher verstärken und dadurch riskiert würde, dass sich C._____ von einem Eltern- teil abwenden und eine Allianz mit dem anderen bilden würde (act. 349 S. 21 f. Rz 3.3.4 ff., mit Verweis auf act. 246 S. 60). 4.4.2. Zu den Betreuungsanteilen führte die Vorinstanz aus, das Familien- Gutachten stütze die Empfehlung, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen, auf den stabilen und autonom gebildeten Willen von C._____ sowie auf die Annahme, der Loyalitätskonflikt des Kindes werde bei gleichen Betreuungsanteilen verringert (act. 349 S. 24 E. 3.5.2, mit Verweis auf act. 246 S. 60 ff.). Seit Erstellung der Gutachten seien allerdings weitere Erkenntnisse gewonnen worden, welche einen autonom gebildeten Willen von C._____ klar in Frage stellten. Es sei offenkundig, dass C._____ in seinen Willensäusserungen beeinflusst werde. Entscheidend für die Aufteilung der Betreuung sei überdies, dass die Defizite des Beklagten in der Erziehungsfähigkeit gravierender ausfielen als diejenigen der Klägerin. Der Be- klagte könne sich insbesondere nicht in die Kinderperspektive einfinden und C._____ das Sicherheitsgefühl vermitteln, welches dieser inmitten des hochstritti- gen Paarkonflikts dringend benötige. Dies rechtfertige höhere Betreuungsanteile der Klägerin im Alltag, zumal sie C._____ in alltäglichen Angelegenheiten mehr Stabilität gebe, in schulischer Hinsicht über bessere Ressourcen verfüge und C._____ hier mehr unterstützen könne (act. 349 S. 25 f. E. 3.5.5 ff). Das bisher gelebte Betreuungssystem habe grundsätzlich gut funktioniert und auch C._____ habe im September 2022 bestätigt, dass er es gut finde, wie es momentan sei (act. 349 S. 26 E. 3.5.8 mit Verweis auf act. 283 S. 5). Die bisherige Betreuungs- aufteilung sei deshalb zu belassen. Da sich die Defizite des Beklagten vor allem auf die Betreuung im Alltag bezögen, rechtfertige es sich, die Übergabezeiten an den Wochenenden zugunsten des Beklagten abzuändern, damit die Wochenen- den unter den Parteien hälftig aufgeteilt würden (act. 349 S. 26 f. E. 3.5.10). 4.4.3. Der Beklagte bringt in der Berufung gegen die angeordnete Betreuungsre- gelung vor, die Vorinstanz habe zwar richtig festgestellt, dass gemäss Empfeh- lung im Familien-Gutachten die alternierende Obhut angeordnet werden soll. Sie sei aber ohne triftige Gründe und deshalb willkürlich von den gutachterlichen Feststellungen abgewichen (act. 347 Rz 16 und 32). Die Vorinstanz nehme zu
- 26 - Unrecht an, durch die Äusserungen von C._____ in der Kinderanhörung sei eine gegenüber dem Gutachten veränderte Sachlage entstanden. Bereits im Familien- Gutachten sei nicht ausgeschlossen worden, dass die Eltern C._____ beeinfluss- ten. Das Familien-Gutachten sei somit in Kenntnis allfälliger Beeinflussung des Kindes durch die Parteien zum Schluss gekommen, der Wunsch von C._____ nach gleichmässiger Betreuung sei autonom und stabil gebildet. Indem die Vo- rinstanz das Gegenteil annehme, verletze sie Art. 157 ZPO (act. 347 Rz 18 mit Hinweis auf act. 246 S. 60 f.). Der Beklagte moniert weiter, die beiden Gutachten der PUK hätten ihm Er- ziehungsfähigkeit mit leichten Abweichungen attestiert. Trotz gewisser Einschrän- kungen hätten die Gutachter eine alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsan- teilen der Parteien befürwortet (act. 347 Rz 19 ff.). Die Klägerin weise ebenfalls Mängel in der Erziehungsfähigkeit auf. Die Vorinstanz habe sich aber nur mit sei- nen Einschränkungen befasst und damit den Sachverhalt unvollständig bzw. ge- radezu willkürlich festgestellt. Das Familien-Gutachten gehe davon aus, dass die Parteien unterschiedliche Stärken und Schwächen in der Erziehungsfähigkeit hät- ten, weshalb die gleichmässige Betreuung das Kindeswohl am meisten gewähr- leiste (act. 347 Rz 24 mit Verweis auf act. 246 S. 42 und 59 f.). Das Familien- Gutachten habe die hälftige Betreuung mit der Überlegung bejaht, dadurch dürfte der Loyalitätskonflikt von C._____ vermindert werden (act. 347 Rz 27). Die von der Vorinstanz angeführten besseren Deutschkenntnisse sowie die höheren schu- lischen und erzieherischen Ressourcen der Klägerin seien unwesentlich. Die Klä- gerin unterstütze C._____ bei den Hausaufgaben nicht, lasse ihn viel alleine und oft bis in die Nacht Computerspiele spielen. Das Familien-Gutachten habe festge- stellt, dass C._____ durch die Autonomieförderung der Klägerin überfordert sei. Die schulischen Leistungen von C._____ seien trotz mehr Betreuung durch die Klägerin nicht besser geworden. Die schulischen Defizite seien gemäss Familien- gutachten auf den Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ befinde, zurückzu- führen, welcher sich erst bei hälftigen Betreuungsanteilen verbessern dürfte (act. 347 Rz 29 mit Verweis auf act. 246 S. 56). Die Vorinstanz sei auch zu Un- recht davon ausgegangen, das Betreuungsmodell habe bis zur Hauptverhandlung funktioniert. Es sei aktenkundig, dass C._____ bereits vor der Hauptverhandlung
- 27 - diverse Male von der Klägerin zum Beklagten gerannt sei. Das zeitweilige Funkti- onieren habe vielmehr daran gelegen, dass der Beklagte C._____ vor der Ver- handlung beruhigt habe, die Chancen auf eine gleichmässige Betreuung würden gut stehen. Nach der Hauptverhandlung, an welcher die vorgesehene Betreu- ungsregelung in Aussicht gestellt worden sei, sei für C._____ eine Welt zusam- mengebrochen und er habe sich geweigert, die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Betreuungsregelung zu akzeptieren (act. 347 Rz 31). An diesen Ausführungen hält er auch in seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 fest (act. 359 Rz 2 ff.). 4.4.4. Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Betreuungsregelung einverstan- den und beantragt die Abweisung der Berufung. C._____ werde vom Beklagten noch immer stark unter Druck gesetzt. Die heutige Lösung mit etwas verlängerten Wochenenden beim Beklagten entspreche dem Wunsch des Kindes. Die Klägerin habe C._____ den Inhalt des angefochtenen Urteils erklärt, was er sehr positiv aufgenommen habe. Die bisherige Betreuungsregelung habe sich am besten be- währt und sei für C._____ am einfachsten zu bewältigen. Im Übrigen bestreitet sie, C._____ bei den Aufgaben nicht zu unterstützen und ihn in der Nacht Compu- terspiele spielen zu lassen. Die Vorinstanz habe zu Recht neben den Gutachten der PUK die weiteren Beweismittel gewürdigt und den autonomen Willen von C._____ in Frage gestellt. C._____ habe die Betreuungsregelung akzeptiert und für gut befunden. Wenn die Situation nach der Hauptverhandlung wieder eskaliert sei, sei dies alleine dem Verhalten des Beklagten geschuldet (act. 354 Rz 18 ff.). 4.5. Auch der Kindesverfahrensvertreter zeigt sich mit der vorinstanzlichen Be- treuungsregelung vollumfänglich einverstanden, welche im Wesentlichen seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen entspricht. C._____ habe am 5. Juni 2023 ge- genüber der Lehrperson (weinend) offenbart, elternseitig werde Druck auf ihn ausgeübt, sich gegen die Betreuungsregelung zur Wehr zu setzen und bei der be- treuenden Mutter wegzulaufen. Der Kindesverfahrensvertreter beantragt, es seien bei der Beiständin und der Lehrerin sachdienliche Informationen über die Druck- versuche einzuholen (act. 352).
- 28 - 4.6. Wird die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern eine alternie- rende Obhut vorgesehen, gilt es die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzule- gen. Dabei lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung zu treffen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu entscheiden (BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2). Das Ober- gericht auferlegt sich bei Ermessensentscheiden einer gewissen Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz. Aufzu- heben und zu korrigieren sind stets Ermessensentscheide, die im Ergebnis unbil- lig und ungerecht sind. Beim Entscheid über die Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Maxime (BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gesetz verpflichtet das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Ge- richt hat die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und eine den Besonderheiten angepasste Lösung zu finden. Es darf nicht pauschal auf ei- ne grob standardisierte Praxis abstellen (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; 130 III 585 E. 2.1, vgl. auch BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2, 5A_800/2022 vom
28. März 2023 E. 5.4.2). Bei der alternierenden Obhut übernehmen beide Eltern- teile einen wesentlichen Teil der Betreuung, ohne dass jedoch stets eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten vorzusehen ist (vgl. BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3). 4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz hat unter Beachtung der zutreffenden Rechtsgrundsätze sowie in Berücksichtigung der Akten nachvollziehbar dargelegt, weshalb trotz massiver elterlicher Konflikte und daraus resultierender Kindeswohlgefährdung dennoch die Voraussetzungen für eine Obhutsregelung erfüllt sind, bei welcher beide Parteien einen massgeblichen Teil an der Betreuung von C._____ über- nehmen. Die Parteien befinden sich in einem seit Jahren anhaltenden Tren-
- 29 - nungskonflikt, welcher sich gravierend auf das Wohl von C._____ auswirkt. Das Kind befindet sich aufgrund des tiefgreifenden elterlichen Zwistes in einem schwe- ren Loyalitätskonflikt (u.a. act. 67 S. 6, act. 181 S. 3 f., act. 246 S. 49, 51 f. und 56). C._____ liebt beide Eltern, steht zwischen ihnen und möchte vermitteln. Äusserungen von C._____ gegenüber dem Kindesverfahrensvertreter und dem Gericht lassen befürchten, es werde elternseits erheblich Druck auf ihn ausgeübt, sich der seit Mai 2021 geltenden Betreuungsregelung zu widersetzen und wäh- rend der Betreuungszeit der Klägerin zum Beklagten zu laufen. Durch solche Druckversuche wird der Loyalitätskonflikt zum Nachteil des Kindes weiter ge- schürt. Eine sachliche Diskussion der Parteien über strittige Kinderanliegen scheint derzeit ohne fachliche Unterstützung weitgehend unmöglich zu sein. Die Vorinstanz hat mit einer detaillierten Betreuungsregelung, verschiedenen Wei- sungen (u.a. Zusammenarbeit mit sozialpädagogischer Familienbegleitung und Fachpersonen, Besuch einer Familienberatung beim Marie-Meierhofer-Institut, C._____ nicht zu befragen, sondern ihn von sich aus erzählen lassen etc.) sowie mit Kontakt- und Rayonverboten diesen besonderen Schwierigkeiten zu begeg- nen versucht, um eine alternierende Obhut sicherzustellen. Die getroffene Lösung wirkt sorgfältig durchdacht und sachgerecht. Demgemäss entfallen bei einem Zyk- lus von drei Wochen zwölf Betreuungstage auf die Klägerin und neun auf den Be- klagten (vgl. Grafik in act. 349 S. 27). 4.7.2. Den Einwänden des Beklagten ist zunächst entgegenzusetzen, dass ge- richtliche Gutachten wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdi- gung gemäss Art. 157 ZPO unterliegen. Es ist Aufgabe des Gerichts, alle relevan- ten Beweise frei zu würdigen. Eine Hierarchie bei der Gewichtung der Beweise besteht nicht. Die beiden Gutachten der PUK stellen damit Teile der zu würdigen- den Akten dar. Die Vorinstanz berücksichtigte daneben zu Recht unter anderem den Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 17. Juni 2020 (act. 4/46), den Inten- sivabklärungsbericht der KOFA vom 7. Dezember 2020 (act. 31) sowie die Berich- te der Kinderanhörungen (act. 67, 181, 283 und 311). 4.7.3. Der Beklagte scheint zudem zu übersehen, dass die Vorinstanz auf die gutachterlichen Ergebnisse über die Erziehungsfähigkeit beider Parteien abstellte. Sie erwog, bei beiden Parteien hätten Defizite in der Erziehungsfähigkeit festge-
- 30 - stellt werden können. Sie beurteilte allerdings die Defizite beim Beklagten als gra- vierender. Beschränkten sich die Defizite bei der Klägerin auf eine verminderte Lenkungsfähigkeit im Alltag und auf die Bindungstoleranz, so seien beim Beklag- ten Mängel bei der Förderkompetenz, insbesondere bei der schulischen Förde- rung, in Bezug auf die Förderung der Autonomie und die Fähigkeit zur Perspekti- venübernahme auszumachen (act. 349 S. 25 Rz 3.5.6). Der Beklagte lässt ferner die Ergebnisse des fachpsychiatrischen Gutachtens der PUK ausser Acht, dessen Fokus auf seiner Erziehungsfähigkeit lag und nicht diejenige der Klägerin betraf (act. 245 S. 42 Antwort zu Frage 4). Gemäss fachpsychiatrischem Gutachten be- einträchtige die tendenziell unsichere, kränkbare und unflexible Persönlichkeit des Beklagten gekoppelt mit der konflikthaften Paardynamik die Fähigkeit, C._____ Grenzen zu setzen und seine Autonomie zu fördern. Zudem wurde auch bei ihm eine etwas geringere Bindungstoleranz festgestellt. Der Beklagte habe in vielfälti- gen Situationen und Belangen Schwierigkeiten, Diskrepanzen zwischen Ideal und Realität anzuerkennen und zuzugeben. Er habe hohe Ansprüche an Bildung und Ernährung und reagiere bei Ungenügen anscheinend mit Rigidität. Er idealisiere dann den Sohn und übersehe gemäss Darstellungen Dritter dessen schulische und emotionale Schwierigkeiten (act. 245 S. 38 und 42). Diese Einschätzungen stützen die Erwägungen der Vorinstanz, die Erziehungsdefizite seien nicht gleich- gelagert und deshalb unterschiedlich zu gewichten. Hinsichtlich der mangelnden Autonomieförderung des Kindes erscheint überdies bedenklich, dass C._____ noch immer im Bett des Beklagten übernachtet (act. 245 S. 40). Insgesamt lässt sich der Vorwurf nicht bestätigen, die Vorinstanz habe die Defizite der Parteien bei der Erziehungsfähigkeit falsch, einseitig oder willkürlich gewertet. 4.7.4. Die Gutachterinnen begründeten im Familiengutachten ihre Empfehlung der alternierenden Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen hauptsächlich mit dem ihrer Auffassung nach stabil und autonom gebildeten Willen von C._____(act. 246 S. 62, Antwort zu Frage 9; act. 349 S. 24 E 3.5.2.). Entgegen der Auffassung des Beklagten überging die Vorinstanz die Begründung im Familien-Gutachten nicht. Sie führte dazu aus, das Gutachten basiere auf den damals zur Verfügung ge- stellten Verfahrensakten sowie eigenen Erhebungen der Gutachterinnen, wobei deren letzter Kontakt mit dem Beklagten am 21. Januar 2022 und mit der Klägerin
- 31 - am 1. Februar 2022 stattgefunden habe. Der Kindesverfahrensvertreter habe an der Hauptverhandlung Ende September 2022 berichtet, C._____ habe ihm am
2. Februar 2022 unter vier Augen erklärt, es gehe ihm nicht gut, er wolle jedoch nicht alles erzählen. Am 23. Februar 2022 habe auf Wunsch von C._____ erneut ein Gespräch mit dem Kindesvertreter stattgefunden und C._____ habe ihm an- vertraut, der Beklagte habe ihm immer wieder gesagt, er müsse bei der Mutter wegrennen und zu ihm gehen. Die Vorinstanz erwog weiter, anlässlich der ge- richtlichen Anhörung vom 29. September 2022 habe C._____ dann aber erklärt, die Beklagte verlange, er solle dem Kindesverfahrensvertreter erzählen, dass der Vater ihm sage, er müsse bei der Mutter wegrennen (act. 349 S. 24 E. 3.5.3 ff. mit Verweis auf act. 284 S. 4). Angesichts dieser divergierenden Aussagen des Kin- des nach der Begutachtung und dem ernsten Verdacht auf konkrete Beeinflus- sungsversuche des Kindes leuchtet ein, dass die Vorinstanz die gutachterliche Annahme eines autonom gebildeten Willens in Zweifel zog und stattdessen bei der Festlegung der Betreuungsanteile auf andere Überlegungen, insbesondere auf die sich aus den Berichten und Gutachten ergebenden erzieherischen Fähig- keiten der Parteien, abstellte (act. 349 S. 25 E. 3.5.6). Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz sei ohne triftigen Gründe von den Empfehlungen im Familien- Gutachten abgewichen, trifft somit nicht zu. Der Entscheid über die Obhut und das Aufstellen eines Betreuungsplans zählt zu den regelmässigen gerichtlichen Aufgaben in einem Scheidungsverfah- ren. Nicht nur die tatsächlichen Begebenheiten, sondern auch rechtliche Aspekte spielen dabei eine Rolle und dem Gericht kommt beim Entscheid über die Betreu- ungsregelung ein erhebliches Rechtsfolgeermessen zu. Der Wille eines zehn- bis zwölfjährigen Kindes stellt dabei eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite- rien dar und es darf darauf bei der Regelung der Betreuung nicht ausschliesslich abgestellt werden (vgl. BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_984/2019 vom
16. April 2019 E. 3.3). C._____ war im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Gut- achterinnen zehn Jahre alt. Gründe, die bundesgerichtlich festgelegte Altersgren- ze von 12 Jahren vorliegend herabzusetzen, sind nicht ersichtlich. Es kann der
- 32 - Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach Würdigung der Ge- samtumstände andere rechtliche Massnahmen vorsieht als in einem Gutachten empfohlen wurden. Ob im Familien-Gutachten eine Beeinflussung von C._____ durch die Parteien bereits beachtet wurde, wie es der Beklagte geltend macht, ist daher nicht hauptsächlich. Im Übrigen ergäben sich aus den von ihm zitierten Stellen im Familien-Gutachten (act. 347 S. 10 Rz 18) keine Hinweise auf den Ein- bezug konkreter Beeinflussungsversuche. So wird auf Seite 50 des Familien- Gutachtens ausgeführt, es sei unklar, inwieweit vom Beklagten subtil Druck auf C._____ ausgeübt werde; teilweise sei auffallend, dass der Beklagte C._____ keine Grenzen setze bzw. ihm keine Wünsche abschlagen könne. Der Beklagte bekunde Schwierigkeiten bei der Differenzierung in der Eltern-Kind-Ebene. Er sei traurig, wenn er C._____ nicht sehe und kommuniziere dies seinem Sohn. Somit habe C._____ das Gefühl, er müsse sich um den Beklagten kümmern. Man mer- ke, dass C._____ besonders dem Beklagten gefallen wolle (act. 246 S. 50). Kon- krete Beeinflussungsversuche werden damit im Gutachten nicht beschrieben. Auf welche exakte Stelle auf Seite 51 des Familien-Gutachtens sich der Beklagte des Weiteren berufen möchte, bleibt unklar, weil dort die elterlichen Konflikte und ihre Wirkung auf C._____ bloss in allgemeiner Weise beschrieben werden. Der Ein- wand, die vorinstanzliche Argumentation übersehe, dass im Familien-Gutachten die Beeinflussung von C._____ durch die Parteien berücksichtigt worden sei, ist daher weder ausschlaggebend noch kann er bestätigt werden. 4.7.5. Die angefochtene Betreuungsregelung erscheint insgesamt als angemes- sen und sachgerecht. Die Vorinstanz hat die zuvor vorsorglich geltende Regelung hinsichtlich der Übergabezeiten an den Wochenenden zugunsten des Beklagten leicht angepasst, so dass die Klägerin während eines dreiwöchigen Betreuungs- Zyklus C._____ an zwölf und der Beklagte an neun Tagen betreut. Die getroffene Regelung weicht damit nur wenig von einer je hälftigen Betreuung ab. Der Kin- desverfahrensvertreter, der die Umstände und die schwierige Situation von C._____ seit Jahren kennt, sah unter Berücksichtigung des Kindeswillens und des Kindeswohls im Berufungsverfahren keine Veranlassung, von seinen vor Vo- rinstanz gestellten Anträgen abzuweichen und teilt die Überlegungen der Vo- rinstanz (act. 352). Ebenso hat sich die Klägerin mit der getroffenen Regelung
- 33 - abgefunden (act. 354). Die ihr vom Beklagten vorgeworfenen, bestrittenen Verhal- tensweisen (keine Unterstützung bei Hausaufgaben und nächtliches Computer- spiele spielen von C._____) blieben pauschal und unbelegt, weshalb darin kein Grund für eine andere Betreuungsregelung zu erblicken ist. 4.8. Die Verhältnisse wurden durch verschiedene Gutachten und Berichte hin- länglich abgeklärt. C._____ wurde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt an- gehört und seine Interessen werden vom Kindesverfahrensvertreter verantwor- tungsvoll gewahrt. Weitere Abklärungen, namentlich die Befragung von C._____ oder das Einholen von weiteren Informationen bei der Beiständin oder der Schule über Beeinflussungsversuche (vgl. act. 352 S. 4 Rz 15), erweisen sich derzeit nicht als notwendig. 4.9. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Betreuungsregelung zu bestäti- gen und es ist Berufungsantrag 1 abzuweisen. 5. 5.1. Der Beklagte verlangt mit Berufungsantrag 2, es sei ihm in den ungeraden Jahren in den Sommerferien ein dreiwöchiges Betreuungsrecht einzuräumen. Er reise seit vielen Jahren mit C._____ im Sommer für drei Wochen und in den Weihnachtsferien für zwei Wochen zu seiner Herkunftsfamilie in den Kosovo. Aufgrund der langen Autofahrt und den bescheidenen finanziellen Mitteln sei es ihm nicht möglich, öfter zu seiner Familie zu reisen. Die Familie der Klägerin lebe in der Schweiz und C._____ könne sie regelmässig besuchen. Es bestehe kein Bedürfnis des Kindes, der Klägerin drei Sommerferienwochen mit C._____ zuzu- gestehen. Mit der Betreuungserweiterung in den Sommerferien würden die gut- achterlichen Empfehlungen auf gleichmässige Betreuung besser berücksichtigt (act. 347 Rz 35 f.). 5.2. Die Klägerin verlangt die Abweisung dieses Antrags, wäre jedoch bereit, dem Beklagten die drei Wochen zu gestatten, wenn er im Gegenzug bereit sei, ihr die zweite Herbstferienwoche zu überlassen. Auch sie habe noch Familie in ihrem Herkunftsland, welche sie ab und zu mit C._____ besuche (act. 354 Rz 26 f.). 5.3. Der Kindesvertreter äusserte sich nicht zu diesem Antrag (act. 352 Rz 6).
- 34 - 5.4. Die Vorinstanz regelte die Ferien- und Feiertagsbetreuung differenziert und detailliert, um Unsicherheiten und Probleme bei der Umsetzung zu verhindern. Sie gewichtete, dass der Beklagte C._____ beispielsweise einen Tag zu spät aus den Ferien zurückgebracht und dieser deshalb einen Tag in der Schule gefehlt habe und dass die Verzögerungen nur in den Betreuungswochen des Beklagten vorkämen. Diesen Überlegungen hat der Beklagte nicht widersprochen. Die Vo- rinstanz nahm ferner auf die Besonderheiten und Wünsche der Parteien Rück- sicht. So seien dem Beklagten wunschgemäss jedes Jahr zwei Wochen in den Weihnachtsferien zugeteilt worden, während die Klägerin dafür beide Sportferi- enwochen mit C._____ verbringen könne (act. 349 S. 27 f. Rz 3.6.1 f). Dies er- möglicht dem Beklagten, jedes Jahr über die Weihnachtsferien mit C._____ in den Kosovo zu reisen. Der Umstand, dass der Beklagte darüber hinaus nur in den geraden Jahren im Sommer drei Wochen mit C._____ in sein Herkunftsland fah- ren kann, rechtfertigt die beantragte Abänderung noch nicht. C._____ ist heute zwölf Jahre alt, weshalb ihm die Reise nach Albanien für zwei Wochen im Som- mer zugemutet werden kann. Der Beklagte hat zum Vorschlag der Klägerin auf Abtausch einer Ferienwoche nicht Stellung genommen, so dass diesbezüglich keine übereinstimmenden Anträge vorliegen. Die vorinstanzliche Betreuungsrege- lung erweist sich insgesamt als ausgewogen und entspricht dem Kindeswohl, mit beiden Elternteilen gleichermassen Ferien zu verbringen. Würde dem Antrag des Beklagten gefolgt, könnte die Klägerin nie drei Wochen am Stück mit C._____ verreisen und bestünde die Gefahr, dass das fragile Betreuungsgefüge aus dem Gleichgewicht geriete. Zusammenfassend besteht kein Anlass für die vom Beklagten beantragte Ausweitung seines Sommerferienbesuchsrechts, weshalb Berufungsantrag 2 ab- zuweisen ist. 6. 6.1. Der Beklagte möchte das Rayonverbot aufheben lassen, mit welchem ihm verboten wird, in den Betreuungswochen der Klägerin das Schulareal und den Schulweg von C._____ sowie das Wohnareal der Klägerin bis und mit dem 16. Geburtstag des Kindes zu betreten (Berufungsantrag 3). Er trägt vor, es sei nicht
- 35 - aktenkundig, dass er das Schulareal oder den Wohnort der Klägerin jemals betre- ten habe. Demgegenüber sei die Klägerin öfters beim Beklagten unangemeldet erschienen und habe sich unangemessen verhalten. Es fehle ein rechtlich ge- schütztes Interesse am Rayonverbot (act. 347 S. 17 Rz 38 und 359 S. 2 Rz 5). 6.2. Die Klägerin beantragt, den Antrag abzuweisen, und verweist auf die Aus- führungen der Vorinstanz. Sie sei nur deshalb beim Beklagten aufgetaucht, weil er sich nicht an die getroffene Betreuungsregelung gehalten habe und seiner Pflicht, C._____ zurückzubringen, nicht nachgekommen sei (act. 354 S. 7 Rz 28 f.). 6.3. Der Kindesverfahrensvertreter lehnt den Antrag ebenfalls ab und betont, dass die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Partei- en diese besondere Massnahme nicht nur rechtfertige, sondern geradezu not- wendig mache (act. 352 S. 3 Rz 7 ff.). 6.4. Die Vorinstanz sah das Rayonverbot als eine von mehreren flankierenden Massnahmen (vgl. auch Kontaktverbote und der Meldepflicht von Verstössen an die Beistandsperson) vor, um trotz des problematischen Umfelds eine wesentliche Betreuung von C._____ durch beide Parteien zu ermöglichen. Sie erwog, das Kontakt- und Rayonverbot mit Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB sowie die Meldepflichten an die Beistandsperson hätten sich bewährt und C._____ sei seither nicht mehr vom Beklagten (oder von dessen Bruder) vor der Schule abgeholt worden, während die Betreuungsverantwortung bei der Klägerin gelegen habe. Die Klägerin habe den Wohnort des Beklagten jeweils nur dann aufgesucht, wenn C._____ entgegen der geltenden Betreuungsregelung zum Be- klagten gegangen sei. Gemäss dem vom Beklagten eingereichten WhatsApp- Chatverlauf habe er selber die Klägerin aufgefordert, C._____ bei ihm abzuholen (act. 349 S. 30 f. Rz 3.2 ff.). Auf diese stimmigen Ausführungen geht der Beklagte nicht ein, weshalb unklar ist, was er daran konkret bemängelt. Vorfälle, wonach der Beklagte C._____ bei der Schule traf und während den Betreuungswochen der Klägerin zu sich nach Hause nahm, kamen offenbar nach Anordnung des Ra- yonverbots nicht mehr vor. Eine Aufhebung scheint angesichts der bestehenden Spannungen derzeit nicht opportun. Das Wohl von C._____ erfordert nach wie
- 36 - vor, durch engmaschige und strikt einzuhaltende Massnahmen die Umsetzung der Betreuungsregelung sicherzustellen und den Loyalitätskonflikt des Kindes möglichst zu mildern. Dazu scheint das Rayonverbot im Zusammenwirken mit den Kontaktverboten geeignet und verhältnismässig, weshalb ein schützenswertes In- teresse zu bejahen ist. Auch der Berufungsantrag 3 ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Vorinstanz wies den nichtbetreuenden Elternteil an, C._____ innert Stundenfrist zurückzubringen oder zurückzuschicken, sollte sich C._____ nicht an die Betreuungsregelung halten (act. 349 Dispositiv-Ziff. 16). Der Beklagte möchte diese Weisung aufheben (Berufungsantrag 4a). Eventualiter sei die Altersgrenze bis zum 14. Altersjahr herabzusetzen oder die Frist auf fünf Stunden zu verlän- gern (Berufungsantrag 4b). Es gehe C._____ jeweils schlecht, wenn er komme. C._____ empfinde die Betreuungsregelung als ungerecht. Der Beklagte müsse ihn dann beruhigen, mit ihm das Gespräch suchen und zur Rückkehr bewegen, was nicht innert Stundenfrist zu bewerkstelligen sei. Es widerspreche dem Kin- deswohl, wenn C._____ psychisch oder physisch unter Druck gesetzt werden müsse, um rechtzeitig zur Klägerin zurückzukehren. Die von der Vorinstanz an- geordnete Rückbringungspflicht sei unverhältnismässig (act. 347 Rz 41). 7.2. Die Klägerin möchte an der Weisung festhalten. Sie befürchtet, der Beklagte werde sich sonst noch weniger um die Einhaltung der Betreuungsregelung sche- ren. Er sei schon mehrfach seiner Rückbringungspflicht während zwei bis drei Tagen nicht nachgekommen und sie habe deshalb ihre Wochenendpläne begra- ben müssen. Es sei möglich, C._____ innert Stundenfrist zurückzubringen, an- sonsten an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln wäre (act. 354 S. 7 f. Rz 30 ff.). 7.3. Der Kindesverfahrensvertreter lehnt sowohl den Haupt- als auch den Even- tualantrag ab. Die Weisung sei notwendig. Die persönliche Entwicklung von C._____ sei nicht voraussehbar, weshalb an der Alterslimite von 16 Jahren fest- zuhalten sei (act. 352 S. 3 Rz 7 ff.). 7.4. Die Betreuungsregelung mit zahlreichen flankierenden Massnahmen wurde wie gesehen achtsam auf die erzieherischen Möglichkeiten der Parteien und die
- 37 - Bedürfnisse von C._____ abgestimmt und stellt in seiner Gesamtheit eine für das Wohl des Kindes geeignete Lösung dar. Zur Gesamtlösung gehört die Weisung, C._____ jeweils innert einer Stunde dem betreuenden Elternteil zurückzubringen, um zu verhindern, dass die Betreuungsregelung eigenmächtig abgeändert und ausgehöhlt wird. Es ist durch verschiedene Schreiben der Beiständin erstellt, dass C._____ wiederholt unbefugt zum Beklagten rannte und dieser das Kind der Klä- gerin über Tage nicht zurückbrachte (act. 301, 304 und 310). Diese Sachdarstel- lung wird vom Beklagten denn auch nicht in Abrede gestellt. Triftige Gründe für die Aufhebung der Weisung sind unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Be- rufungsantrag 4a ist folglich abzuweisen. 7.5. Was den Eventualantrag auf Herabsetzung der Alterslimite betrifft, wurde bei C._____ eine reduzierte kognitive Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit festge- stellt, welche auf die hochkonflikthafte elterliche Beziehung sowie den Loyalitäts- konflikt des Kindes zurückzuführen sein könnte (u.a. act. 246 S. 56). Angesichts der belegten Beeinflussungsversuche und des etwas reduzierten Entwicklungs- stands des Kindes scheint die in der Weisung enthaltene Altersgrenze von 16 Jahren einstweilen angemessen. Hinsichtlich der Frist zur Rückbringung ist zu bedenken, dass es zur Durch- setzung der Besuchsregelung notwendig ist, C._____ bei unbefugten Besuchen des nicht betreuenden Elternteils möglichst rasch zum anderen Elternteil oder in die Schule zurückzubringen. C._____ ist mit zwölf Jahren kognitiv in der Lage, die Betreuungsregelung und deren Verbindlichkeit zu erfassen, ohne dass längere Gespräche nötig wären. Die Eltern wohnen unweit voneinander in G._____. Die vorgesehene Frist von einer Stunde erscheint machbar und zumutbar. Die Argu- mente des Beklagten für die zeitliche Ausdehnung der Frist auf fünf Stunden überzeugen nicht und lassen eher auf mangelnden Willen zur Einhaltung der Be- treuungsregelung schliessen. Auch Berufungsantrag 4b ist kein Erfolg beschie- den.
8. Der Beklagte beantragt unter Vorbehalt der in seinem Sinn abgeänderten Betreuungsregelung die Vormerknahme, er habe keinen Kinderunterhalt zu leis- ten, (Berufungsantrag 5, act. 347 S. 18 Rz 42). Er erhebt darüber hinaus keine
- 38 - materiellen Einwände gegen den Kinderunterhalt. Da es bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung bleibt, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhalt zu prüfen. Der Antrag ist daher ohne weitere Ausführungen ab- zuweisen.
9. Damit dringt der Beklagte mit seinen Rügen nicht durch. Die Berufung ist abzuweisen und es sind die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des angefoch- tenen Urteils zu bestätigen. 10. 10.1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr ist demnach nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwischen CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§§ 5 und 12 GebV OG). Aufgrund des nicht unerheblichen Aktenumfanges und Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren in Anwendung von §§ 5 und 12 GebV OG auf CHF 2'500.– zu bemessen. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist und die Klägerin trotz des teilweisen Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren das angefochtene Urteil akzeptierte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des Kindesverfahrensvertreters zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2. Der Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine ange- messene Entschädigung zu bezahlen. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin eine Berufungsantwort zu erstatten. Zudem wurde ihr die Stellungnahme des Kin- desverfahrensvertreters zur Wahrung des Replikrechts zugesandt. Damit er- scheint eine Parteientschädigung von rund zehn Stunden angemessen. Der Be- klagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin im Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'200.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- 39 - Über die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten sowie des Kin- desverfahrensvertreters im Berufungsverfahren ist mit separaten Beschlüssen zu befinden. 10.3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unange- fochten, so dass es dabei sein Bewenden hat. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 in folgenden Punkten am 13. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 2 (elterliche Sorge), 3 (Aufenthaltsbestimmungsrecht), 4 (Obhut/Zivilrechtlicher Wohn- sitz), 6a (Betreuungsregelung Ferien gerade Jahre), 7 (Weisung Schulferi- en), 8 (sozialpädagogische Familienbegleitung), 9 (KET-Familienberatung), 10 (Weisung), 11 (Beistandschaft), 12 (Psychotherapie), 13 (Kontaktverbot Klägerin), 14 (Kontaktverbot Beklagter), 17 (Information Beiständin), 18 (Er- ziehungsgutschriften), 20 (nachehelicher Unterhalt), 21 (Grundlagen Kinder- unterhalt), 22 (Indexierung), 23 (Vorsorgeausgleich), 24 (Hausrat/Mobiliar) 25 (Herausgabe Gegenstände), 26 (Güterrecht) sowie 27-30 (Kosten- und Entschädigung).
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 5, 6b, 15, 16 und 19 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungs- kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 40 -
3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten im Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'200.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
4. Rechtsanwältin MLaw X._____ und lic. iur. Z._____ werden mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Kindesverfahrensvertreter, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 359, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am: