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LC230018

Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Zürich OG · 2023-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A._____, geboren am tt. Juli 2005, B._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder (nachfolgend Kinder oder Berufungskläger) von D._____ (nachfolgend Mutter o- der Beklagte) und E._____ (nachfolgend Vater oder Kläger). Ihre Eltern leben seit dem 1. April 2016 getrennt und standen sich seit dem 8. November 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2019 erledigt wurde (act. 5). Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens war Rechtsanwältin X._____ als Kindesvertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder tätig (act. 7/28).

E. 2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 machte der Vater eine Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin X._____ für das Scheidungsverfahren als Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO eingesetzt (act. 65/1). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels wurde das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2020 auf die in der Klageantwort ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt (act. 92). Kurz vor der hierzu angesetzten Haupt- und VSM-Verhandlung erfolgte erstmals eine Mandatsnieder- legung seitens der beklagtischen Rechtsvertretung; die verschobene Verhandlung konnte am 19. November 2020 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 35 ff.). Am

9. März 2021 erfolgte die nächste Mandatsniederlegung auf Seite der Beklagten (act. 167). Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. März 2021 wurde ein Entscheid über die Auskunfts- und Editionsbegehren sowie die entsprechenden vorsorgli- chen Massnahmen gefällt, die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und die Rep- likfrist angesetzt (act. 172). Die Kammer trat auf eine Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil betreffend die Editionen nicht ein, während die K._____ AG und die N._____ auf Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vorsorglich angewie- sen wurden, für die Dauer des Verfahrens Unterlagen zu den Kontobeziehungen mit dem Kläger weiterhin aufzubewahren (act. 180, act. 219). Die Replik erfolgte fristgerecht am 4. Juni 2021 (act. 181). Die Duplik, verfasst durch den seit August 2021 für die Beklagte tätigen Rechtsvertreter, erging nach etlichen Fristerstre- ckungen, zuletzt gewährt im Sinne einer letztmaligen Notfrist, am 7. Februar 2022 (act. 250, act. 252). Die nächste Mandatsniederlegung in der Rechtsvertretung

- 23 - der Beklagten erfolgte am 2. September 2022 (act. 290). Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung vom 16. September 2022 (act. 294) keine neue Rechtsvertre- tung bezeichnet hatte, wurde ihr androhungsgemäss mit Verfügung vom

E. 7 Oktober 2022 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Vertre- tung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (act. 298). Mit Eingabe vom

E. 9 November 2022 erbat die Beklagte die Entlassung von Rechtsanwältin Z._____ als Rechtsvertretung, was mit Verfügung vom 11. November 2022 abgewiesen wurde (act. 313, act. 315). Die Hauptverhandlung konnte am 2. November 2022 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 141 ff.). Mit Eingabe vom 21. März 2023 bat A._____ in seinem und im Namen seiner Geschwister B._____ und C._____ da- rum, anstelle von Rechtsanwältin X._____ eine neue Kindesvertreterin zu bestel- len (act. 373). Dies wurde mit Verfügung vom 4. April 2023 abgewiesen. Glei- chentags erging das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Urteil (act. 383 = act. 407 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 407, Dispositiv oben wie- dergegeben). Für eine ausführlichere Schilderung des Verfahrensgangs des vorinstanzli- chen Verfahrens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 zu verweisen (act. 407 E. I.3. ff. S. 11 ff.).

3. Die Beklagte persönlich wehrte sich gegen das Urteil und Verfügung vom

4. April 2023 mit verschiedenen Eingaben: 3.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die Beklagte zunächst "Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023" (act. 399 samt Beilagen). Da aufgrund der Bezeichnung durch die Beklagte wie auch aufgrund des hand- schriftlichen Hinweises auf der letzten Seite "Rest sep. Couvert" (act. 399 S. 5) unklar war, ob die Beklagte mit dieser Eingabe Berufung oder Beschwerde erhe- ben wollte, wurde ein erstes Berufungsverfahren unter der Nummer LC230014-O angelegt. Nachdem weitere Eingaben der Beklagten (dazu sogleich E. 3.2. ff.) er- kennen liessen, dass es sich hierbei um die von der Beklagten persönlich erhobe- ne Berufung gegen die Verfügung vom 4. April 2023 handelt, wurde ein neues

- 24 - Geschäft unter der Nummer LY230019-O eröffnet. Diese Eingabe ist damit in je- nem Geschäft als Berufung zu behandeln. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, eingegangen am 17. Mai 2023, ersuchte die Beklagte persönlich darum, es sei die von der Vorinstanz verfügte Postulationsun- fähigkeit umgehend aufzuheben und es sei ihr die Frist für die Berufung neu an- zusetzen, eventuell sei eine Notfrist zu gewähren (act. 404 samt Beilagen im Ver- fahren LC230014-O; vgl. oben abgedruckte Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom

17. Mai 2023 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist noch laufe, indes als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (act. 406 im Verfahren LC230014-O). 3.3. Mit Eingabe vom 16. April 2021 [recte. ev. 16. Mai 2023], eingegangen am

19. Mai 2023, erhob die Beklagte persönlich, vorliegend im Namen der Kinder, ei- ne "Berufung gegen Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen, inkl. Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Seite 134 [die Verfügung, Anmer- kung hinzugefügt] im Geschäft Nr. FE190113-G". Diese Eingabe ist als Berufung der Kinder im vorliegenden Verfahren LC230018-O zu behandeln (act. 399). Die weiteren Eingaben der Beklagten im Namen der Kinder sind ebenfalls in diesem Verfahren abgelegt (act. 402/1-2, act. 404/1 act. 404/2/1-26, act. 408, act, 409/1- 26 sowie act. 411/1-4). 3.4. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023 (eingegangen am 19. Mai 2023) sowie vom

18. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) stellte die Beklagte die oben wie- dergegebenen, gegenüber der Eingabe vom 12. Mai 2023 (act. 404 im Verfahren LC230014-O) leicht modifizierten Anträge, jeweils mit einer Kurzbegründung (act. 408 und act. 409 im Verfahren LC230014-O). In der zweitgenannten Eingabe wurde angekündigt, weitere Ausführungen sowie Beweisofferten folgten mit der Berufungsschrift (act. 409 S. 2 im Verfahren LC230014-O). Weitere Eingaben der Beklagten sind ebenfalls im Verfahren LC230014-O abgelegt, wobei für Näheres auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. I.3.1. ff. im Verfahren LC230014-O).

- 25 -

4. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger werden mit dem Entscheid Doppel der Eingaben der Beklagten zuzustellen sein. II.

1. Bei Eingang der Berufung sind die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (BGer 5A_469/2019 vom

17. November 2019, E. 3.2. m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Prozessfähigkeit ist das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Hand- lungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist (Art. 13 ZGB). Die Prozessfähig- keit geht den Berufungsklägern als minderjährige Kinder demnach ab, für sie handeln kann alleine deren Vertretung. Den Berufungsklägern ist von der Vo- rinstanz eine Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO bestellt worden. Dieser kommt gemäss Art. 300 ZPO die Befugnis zu, im Namen der Kinder Rechtsmittel zu erheben. Davon hat die Kindesvertreterin vorliegend indes abgesehen.

2. Eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO ist unter anderem dann zu prü- fen und gegebenenfalls anzuordnen, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend Kinderbelange stellen. Vorliegend haben die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend die elterliche Sorge, wichtige Fragen des persönlichen Ver- kehrs, die Aufteilung der Betreuung sowie des Unterhalts gestellt (act. 181 und act. 279 Ziff. 7d sowie act. 252; vgl. oben abgedruckte Anträge). Gleich mehrfach sind damit unterschiedliche Anträge gemäss Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO (nämlich gemäss Ziff. 1, 3, 4 und 5) gestellt worden. Die Kindesvertretung kann in solchen Konstellationen deshalb geboten sein, weil die Eltern als gesetzliche Vertreter diesfalls in einem Interessenkonflikt stehen. Aus diesem Grund ist es in einer sol- chen Konstellation auch nicht zulässig, dass – wie vorliegend – ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder im Namen der Kinder ein Rechtsmittel gegen den anderen Elternteil erhebt, dem zudem ebenfalls (zumindest noch) die elterli- che Sorge und damit das gesetzliche Vertretungsrecht (Art. 304 Abs. 1 ZGB) zu-

- 26 - kommt. Auf die von der Mutter im Namen der Kinder erhobene Berufung ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.

3. Auch wenn es rechtlich darauf nicht ankommt, so sei an dieser Stelle zu- handen der Kinder sowie der unzulässigerweise in deren Namen handelnden Mutter darauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch aus anderen Gründen nicht einzutreten wäre. 3.1. Selbst wenn einer Vertretung der Berufungskläger durch die Beklagte vorlie- gend keinerlei Interessenkollision im Wege stände, so hat die Kammer mit Be- schluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren LC230014-O festgestellt, dass der Beklagten (nach wie vor) die Postulationsfähigkeit fehlt. Auf die dortigen Erwä- gungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (LC230014-O, E. II.2.f.). Eine postulationsunfähige Person kann indes weder als gewillkürte noch als gesetzliche Vertreterin einer anderen Person in einem Ge- richtsverfahren wirken (vgl. DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 3). 3.2. Damit auf eine Berufung eingetreten wird, sind gewisse formelle Voraus- setzungen zu erfüllen. Zu den formellen Voraussetzungen an eine Berufung ge- hört, dass diese einen Antrag sowie eine dazugehörige Begründung enthalten muss (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Daran gebricht es vorliegend. Die insgesamt dreiseitige, nicht unterzeichne- te Berufungsschrift nimmt zwar insoweit auf das vorinstanzliche Verfahren Bezug, als es der Vorinstanz "serielle[n] Verfahrensfehler, serielle[n] Rechtsverweigerun- gen von elementaren Grund-, Prozess-, und Verfahrensrechten" vorwirft (act. 399 S. 2 Ziff. 5); indes gibt die Berufungsschrift nicht an, worin diese bestanden haben

- 27 - sollen. Auch die weiteren, teilweise schwierig verständlichen Ausführungen, wo- nach das vorinstanzliche Verfahren nur formal ein Scheidungsverfahren gewesen sei und die Vorinstanz "ms vermeintliche Beihilfe" zu einem systematischen Geld- abfluss geleistet haben soll (so wohl act. 399 S. 3 Ziff. 8), erreichen nicht das er- forderliche Mass an Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Verfahren, welches für ein Eintreten auf die Berufung vorausgesetzt wäre. 3.3. Damit wäre auf die Berufung auch aus diesen Gründen nicht einzutreten gewesen. III.

1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens würden die Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf eine Kostenfestset- zung und -auferlegung zu verzichten, zumal auch der Kindesvertreterin keine Kosten erwachsen sind, die aufzuerlegen wären (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 400, 402/1-2, 404/1, 404/2/1-26, 408, 409/1-26 sowie 411/1-4, an die Kindesvertreterin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen im Dispositiv-Auszug Ziffer 1 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

- 28 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Kinder A._____, B._____ und C._____ auf Bestellung einer neuen Kinderprozessbeiständin wird abgewiesen.
  2. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten bei der FINMA wird nicht einge- treten.
  3. Das Editionsbegehren der Beklagten bezüglich des Kontos Nr. 6 bei der K._____ AG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Die Editionsbegehren der Beklagen bezüglich des K._____-Depots Nr. 8 sowie des dazugehörigen Sparkontos Nr. 9 werden abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.
  5. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich des N._____ Anlagespar- kontos Nr. 10 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und es nicht ge- genstandslos geworden ist.
  6. Die Anweisung an die K._____ AG, L._____-strasse 7, M._____, sämtliche bei ihr noch vorhandenen Unterlagen ab 1. Januar 2010 betreffend die Bankbeziehungen zum Kläger, Konto Nr. 6 und K._____-Depot Nr. 8, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der - 9 - II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben.
  7. Die Anweisung an die N._____, O._____-gasse 11, … Zürich, die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen betreffend die Bankbeziehung zum Kläger, Anlagesparkonto Nr. 10, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerich- tes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil und nach Eintritt der Rechtskraft der vorstehenden Verfügung an die K._____ AG (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der vorstehenden Verfügung) und die N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der vorstehenden Verfü- gung).
  9. Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 7 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 6 und 7 dieser Verfügung gelten die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  10. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
  11. Die Kinder A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die alleinige elterlichen Sorge der Beklagten gestellt. - 10 -
  12. Die Obhut für die Kinder A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Beklagten zu- geteilt.
  13. Dem Kläger wird kein Kontaktrecht zu den Kindern A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, zugesprochen.
  14. Die mit dem Eheschutzentscheid vom 28. Mai 2019 (Dispositiv-Ziffer 3, act. 164 [EE160056]) errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
  15. Die mit Verfügung vom 4. März 2021 (act. 163) errichtete Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, sowie C._____, geboren tt.mm.2010, wird beibehalten und mit folgenden Aufträgen weitergeführt: - die persönliche und schulische Entwicklung von A._____, B._____ und C._____ zu begleiten und zu überwachen und diesbezüglich mit den involvierten Fachpersonen in Kontakt und Austausch zu stehen; - den Vater regelmässig über die persönliche, gesundheitliche und schu- lische Entwicklung der Kinder A._____, B._____ und C._____ zu in- formieren; - die Umsetzung der Weisungen an die Beklagte durch geeignete Mass- nahmen zu überwachen; - bei Notwendigkeit Abänderungsanträge zu stellen.
  16. Die folgenden, der Beklagten mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Dis- positiv-Ziffer 1; act. 343) erteilten Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB werden aufrechterhalten: - mit der Erziehungsbeiständin zusammenzuarbeiten und deren Rat- schläge und Empfehlungen zu berücksichtigen; - 11 - - die psychiatrische Beratung/Therapie bei Dr. P._____ intensiviert wei- terzuführen; - dafür besorgt zu sein, dass die Familienwohnung und deren Umge- bung/ Zugangsbereich sich dauerhaft in einem angemessenen, hygienisch einwandfreien Zustand befindet.
  17. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziffer 2; act. 343) an- geordnete Familienbegleitung wird aufgehoben.
  18. Der Kläger wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: F._____: − CHF 1'445.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. A._____: − CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'445.– ab 1. Juli 2023 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Sollte sich A._____ am 1. Mai 2028 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zu deren Abschluss. - 12 - B._____: − CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'860.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Sollte sich B._____ am 1. Mai 2026 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'445.– ab 1. Mai 2026 bis zu deren Abschluss. Sollte sich B._____ am 1. Mai 2028 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zu deren Abschluss. C._____: − CHF 5'045.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2024, davon CHF 2'918.– Betreuungsunterhalt, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis 30. April 2026, − CHF 1'770.– ab 1. Mai 2026 bis 30. April 2028, − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − CHF 1'760.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'485.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 13 -
  20. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen: − Erwerbseinkommen Kläger (95%): CHF 21'817.–; − Hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagte (80%, ab 1. April 2024): CHF 6'120. –; − Hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagte (100%, ab 1. Mai 2026): CHF 7'650.–; − Kinder-/Ausbildungszulagen F._____: CHF 250.–; − Kinder-/Ausbildungszulagen A._____: CHF 250.–: − Kinder-/Ausbildungszulagen B._____: CHF 250.–: − Kinder-/Ausbildungszulagen C._____: CHF 250.–: Vermögen: − Vermögen Kläger (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, inkl. hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft abzüglich Schulden): ca. CHF 425'000.–; − Vermögen Beklagte: (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, inkl. hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft; zuzüglich 5kg Gold): ca. CHF 935'000.–.
  21. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2023 von 106 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. - 14 - Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  22. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Die Beklagte hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse davon selber in Kenntnis zu setzen.
  23. Die Pensionskasse Stadt Zürich, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.-Nr. 15, AHV-Nr. 16) CHF 131'225.– zuzüglich Zins seit 15. Juli 2019 auf das Frei- zügigkeitskonto der Beklagten (Vertrag-Nr. 17, AHV-Nr. 18) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, … [Adresse], zu überweisen.
  24. a) Das Grundbuchamt I._____ wird angewiesen, zugunsten der Beklag- ten, D._____, geboren tt. April 1965, von Q._____, R._____ und S._____, das Wohnrecht mit folgendem Stichwort und dinglichem Text im Grundbuch als Personaldienstbarkeit einzutragen: Wohnrecht und Benützungsrecht, Weiteres: Gültigkeit bis 9. Mai 2028; ne- bensächliche Leistungspflicht, lastend auf dem Grundstück T._____ Grund- buchblatt 2 [EGRID 19], 195/1000 Miteigentum an T._____ Grundbuchblatt 3 [Kataster 20, EGRID 21], mit 4/6 subjektiv-dinglich verbundenem Miteigen- tum an T._____ Grundbuchblatt 4 [Kataster 22, EGRID 23], am G._____- weg 1 in H._____ b) Die Beklagte/Berechtigte hat am belasteten Grundstück das bis am
  25. Mai 2028 befristete Recht: − Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB an der Maisonette-Wohnung im 2. Obergeschoss/Attikageschoss (Grundbuch Blatt 2); − Ausschliessliches Benützungsrecht am Keller und an der Waschküche im Untergeschoss (Grundbuch Blatt 2); − Ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. … in der Unterniveaugarage (Grundbuch Blatt 24); - 15 - − Ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. … in der Unterniveaugarage (Grundbuch Blatt 25). c) Die Kosten für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuchamt hat die Beklagte/Berechtigte zu tragen. d) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, für die Dauer des Wohn- rechts die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekarschuld zu übernehmen und die Beiträge an die Stockwerkeigentümerschaft sowie sämtliche Haus- nebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Gebäudeversiche- rung etc.), unter vollständiger Entlastung des Klägers/Miteigentümers, E._____, geboren tt. Februar 1970, von R._____ und S._____, zu tragen. e) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die ordentlichen Unterhalts- kosten zur alleinigen Bezahlung zu tragen. Ausserordentliche Kosten haben die Miteigentümer der Wohnung je zur Hälfte zu bezahlen. Für die Abgren- zung ordentliche/ausserordentliche Kosten gelten mietrechtliche Kriterien. Jeder Miteigentümer hat vor der Veranlassung von ausserordentlichen Kos- ten die Zustimmung des andern einzuholen, widrigenfalls dessen Zahlungs- pflicht entfällt. f) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spä- testens per 9. Mai 2028 zu räumen und zu verlassen. g) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die Reinigungskosten bei Auszug aus der Wohnung zu übernehmen.
  26. Das Grundbuchamt I._____ wird angewiesen, die Namensänderung bezüg- lich dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück T._____ Grundbuchblatt 2, von bisher D'._____, tt.04.1965, F, Q._____, R._____, S._____, auf neu D._____, tt.04.1965, F, Q._____, R._____, S._____, im Grundbuch einzutragen.
  27. a) Das Gemeindeammannamt J._____ wird angewiesen, per 1. Juli 2028 die auf den Namen der Parteien im Stockwerkeigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde T._____ eingetragene Wohnung am G._____- - 16 - weg 1 in H._____, Grundbuchblatt 2 [EGRID 19], 3 [Kataster 20, EGRID 21] und 4 [Kataster 22, EGRID 23], zu verkaufen, und zwar freihändig, falls bei- de Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung. b) Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktu- ellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informati- onen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Gemeindeammannamt die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. c) Das Gemeindeammannamt ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mit- tel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. d) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen: d1) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichti- gen. d2) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchs- ten Angebotes zugeschlagen. d3) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken. - 17 - d4) Das Recht des Auftraggebers bzw. Veräusserers gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zu- schlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. d5) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steige- rungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. d6) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, den Eigentumsüber- gang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. d7) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nach- gewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Aus- kunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirt- schaft. - 18 - d8) Das Gemeindeammannamt hat auf die Steigerung hin abzuklä- ren, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind ver- pflichtet, das Gemeindeammannamt dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsge- setz VVG, SR 221.229.1). d9) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Gemein- deammannamt unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15) zu erlassen. e) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, über den Ver- wertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Par- teien und dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen. f) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, den Verkaufs- erlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Par- teien auszuzahlen: − CHF 91'097.– an den Kläger (Eigenmittel); − CHF 441'097.– an die Beklagte (Eigenmittel) − CHF 550'000.– an den Kläger (Rückzahlung Darlehen) − ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an den Kläger und die Beklagte.
  28. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 21'601.30 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. - 19 -
  29. Auf das Begehren des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm auf ers- tes Verlangen das Tandem, die Münzsammlung sowie das Fotoalbum seiner Eltern herauszugeben, wird nicht eingetreten.
  30. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 , die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 2'477.10 Gutachten U._____ (Verkehrswertschätzung Whg.) CHF 9'000.00 Gutachten V._____ AG CHF 350.00 Gut achten Dr. med. AA._____ CHF 10'390.15 Entschädigung Rechtsanwältin X._____ CHF 42'217.25 Gerichtskosten total
  31. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kinderprozessbeiständin vom 29. Mai 2020 bis 20. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 10'390.15 entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'390.15 an Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
  32. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Achteln und der Beklagten zu fünf Achteln auferlegt und – soweit ausreichend – mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
  33. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin der Beklagten vom 7. Oktober 2022 bis 24. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 15'619.05 entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 15'619.05 an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ auszubezahlen.
  34. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Betrag von CHF 15'619.05 wird der Beklagten auferlegt.
  35. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 10'770.– (7.7% Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen. - 20 -
  36. [Mitteilungen]
  37. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (act. 399)
  38. Die Akten der Vorinstanz seien für das Berufungsverfahren bei- zuziehen (inkl. Eheschutzverfahren, Obergericht und Bundesge- richt)
  39. Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Mei- len seien für nichtig zu erklären
  40. Eventualiter seien Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen
  41. Es sei bei mutmasslich fehlender Distanz, mutmasslich fehlender Objektivität, und rechtsverletzender Verfahrensführung in allen Fällen jeglicher Neubeurteilung ein Richterwechsel anzuordnen
  42. Es sei dem Urteil und der Verfügung vom 4. April 2023 des Be- zirksgerichts Meilen die Rechtskraft aufgrund der erfolgten seriel- len Verfahrensfehler, seriellen Rechtsverletzungen von elementa- ren Grund-, Prozess-, und Vefahrensrechten, sowie seriell nicht gewährtem rechtlichen Gehör, dies gegenüber sämtlichen vier Kindern/BK, wie auch der Kindsmutter/BK/Beklagten aus diesen Gründen gesamthaft nicht zu erteilen und das Urteil für nichtig zu erklären.
  43. Es sei dem Urteil und der Verfügung vom 4. April 2023 des Be- zirksgerichts Meilen die Rechtskraft aufgrund grober Missachtung und rechtsverletzendem Obergehen einer sorgfältig differenziert und mehrfach ausgewiesenen, auch bezirksärztlich mehrfach be- stätigten ausschliesslich ereignis- und verfahrensbedingten Pro- zessunfähigkeit der Kindsmutter nicht gesamthaft nicht zu erteilen und das Urteil aufgrund dessen für nichtig zu erklären
  44. Eventualiter sei die Rechtskraft des Urteils zwingend aber solan- ge auszusetzen, bis dass jedes Strafverfahren vollumfänglich hat geführt werden können, das dortige mutmassliche Strafmass ge- funden ist und frühestens erst dann zu Urteil und Verfügung vom
  45. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen und dessen Rechtkraft entschieden wird, bzw. Nichtigerklärung, bzw. Rückweisung zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht
  46. Es sei zu verhindern, dass ein Zivilverfahren durch die Art und Weise der Verfahrensführung, inkl. der genannten Mängel sowie - 21 - einer auf diesen Mängeln und Rechtsverletzungen abstellendes Urteil nicht fortgesetzt und wie bereits seriell schon erfolgt zur Verdunklung und Eliminierung von Beweismitteln Hand bietet (Fehlende VSM, Fehlende Rüge bei aktiver Negativdeklaration, fehlende Rüge bei richterlichem Ungehorsam zur «Mini-Edition gemäss Teilurteil vom 25.März 2021, schleppender Verfahrens- verlauf, aber Eile dort zeigt, wo gewissenhafte Prüfung dringlich ist, fehlendes Einfordern der verweigerten Edition, lngnorieren eindeutiger BO der BK über noch vorhandene zu teilende Vermö- gen und erfolgtem Geldabfluss und mit vorgezogener Verfügung zu Ziff. 2-8, Seite 134 des Urteils vom 4. April 2023 kürzeste Frist zu gewähren zum Herzstück eines Verfahrens, dass nur formal ein Scheidungsverfahren ist, real sich aber lang gehegter böser Verdacht sich über die Jahre hat konkret substantiieren lassen, höchsten Rechtsschutz verdienen würde, aber das Gegenteil der Fall ist, usw.) und die Verfahrensleitung des BGM damit ms ver- meintliche Beihilfe stellt einen mutmasslichen (ms) systemati- schen, vorsätzlichen Geldabfluss ab 2001 nicht mehr in seinem effektiven Gesamtausmass ermitteln zu können, hierüber Straf- freiheit mangels Beweisen zu begünstigen und auch eine Be- weisüberprüfung und weitere Edition wirksam zu verhindern bis zu verunmöglichen und ebenso die Ermittlungen der Strafverfol- gungsbehörde zu torpedieren, weshalb Ziff. 2 bis 8 Seite 134 des Urteils vom 4. April 2023 per sofort und gesondert, wie vorgezo- gen für nichtig zu erklären sind und mehr noch umgehend ausge- dehnte VSM anzuordnen ist oder die Staatsanwaltschaft anzu- weisen ist dies in ausreichendem Masse zu tun, dort wo dies noch nicht erfolgt ist. Verweis auf Berufung vom 16. April 2021 der BK)
  47. Es sei die errichtete Erziehungsbeistandchaft für nichtig zu erklä- ren und es sei auf den ausführlichen Bericht von W._____ von Herbst 2021 abzustellen, der die ausgedehnte Sozialabklärung von April - September 2021 abschloss.
  48. Es sei die Kinder vollumfänglich an der Oberschussbeteiligung des BB partizipieren zu lassen" Erwägungen: I. - 22 -
  49. A._____, geboren am tt. Juli 2005, B._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder (nachfolgend Kinder oder Berufungskläger) von D._____ (nachfolgend Mutter o- der Beklagte) und E._____ (nachfolgend Vater oder Kläger). Ihre Eltern leben seit dem 1. April 2016 getrennt und standen sich seit dem 8. November 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2019 erledigt wurde (act. 5). Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens war Rechtsanwältin X._____ als Kindesvertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder tätig (act. 7/28).
  50. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 machte der Vater eine Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin X._____ für das Scheidungsverfahren als Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO eingesetzt (act. 65/1). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels wurde das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2020 auf die in der Klageantwort ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt (act. 92). Kurz vor der hierzu angesetzten Haupt- und VSM-Verhandlung erfolgte erstmals eine Mandatsnieder- legung seitens der beklagtischen Rechtsvertretung; die verschobene Verhandlung konnte am 19. November 2020 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 35 ff.). Am
  51. März 2021 erfolgte die nächste Mandatsniederlegung auf Seite der Beklagten (act. 167). Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. März 2021 wurde ein Entscheid über die Auskunfts- und Editionsbegehren sowie die entsprechenden vorsorgli- chen Massnahmen gefällt, die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und die Rep- likfrist angesetzt (act. 172). Die Kammer trat auf eine Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil betreffend die Editionen nicht ein, während die K._____ AG und die N._____ auf Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vorsorglich angewie- sen wurden, für die Dauer des Verfahrens Unterlagen zu den Kontobeziehungen mit dem Kläger weiterhin aufzubewahren (act. 180, act. 219). Die Replik erfolgte fristgerecht am 4. Juni 2021 (act. 181). Die Duplik, verfasst durch den seit August 2021 für die Beklagte tätigen Rechtsvertreter, erging nach etlichen Fristerstre- ckungen, zuletzt gewährt im Sinne einer letztmaligen Notfrist, am 7. Februar 2022 (act. 250, act. 252). Die nächste Mandatsniederlegung in der Rechtsvertretung - 23 - der Beklagten erfolgte am 2. September 2022 (act. 290). Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung vom 16. September 2022 (act. 294) keine neue Rechtsvertre- tung bezeichnet hatte, wurde ihr androhungsgemäss mit Verfügung vom
  52. Oktober 2022 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Vertre- tung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (act. 298). Mit Eingabe vom
  53. November 2022 erbat die Beklagte die Entlassung von Rechtsanwältin Z._____ als Rechtsvertretung, was mit Verfügung vom 11. November 2022 abgewiesen wurde (act. 313, act. 315). Die Hauptverhandlung konnte am 2. November 2022 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 141 ff.). Mit Eingabe vom 21. März 2023 bat A._____ in seinem und im Namen seiner Geschwister B._____ und C._____ da- rum, anstelle von Rechtsanwältin X._____ eine neue Kindesvertreterin zu bestel- len (act. 373). Dies wurde mit Verfügung vom 4. April 2023 abgewiesen. Glei- chentags erging das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Urteil (act. 383 = act. 407 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 407, Dispositiv oben wie- dergegeben). Für eine ausführlichere Schilderung des Verfahrensgangs des vorinstanzli- chen Verfahrens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 zu verweisen (act. 407 E. I.3. ff. S. 11 ff.).
  54. Die Beklagte persönlich wehrte sich gegen das Urteil und Verfügung vom
  55. April 2023 mit verschiedenen Eingaben: 3.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die Beklagte zunächst "Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023" (act. 399 samt Beilagen). Da aufgrund der Bezeichnung durch die Beklagte wie auch aufgrund des hand- schriftlichen Hinweises auf der letzten Seite "Rest sep. Couvert" (act. 399 S. 5) unklar war, ob die Beklagte mit dieser Eingabe Berufung oder Beschwerde erhe- ben wollte, wurde ein erstes Berufungsverfahren unter der Nummer LC230014-O angelegt. Nachdem weitere Eingaben der Beklagten (dazu sogleich E. 3.2. ff.) er- kennen liessen, dass es sich hierbei um die von der Beklagten persönlich erhobe- ne Berufung gegen die Verfügung vom 4. April 2023 handelt, wurde ein neues - 24 - Geschäft unter der Nummer LY230019-O eröffnet. Diese Eingabe ist damit in je- nem Geschäft als Berufung zu behandeln. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, eingegangen am 17. Mai 2023, ersuchte die Beklagte persönlich darum, es sei die von der Vorinstanz verfügte Postulationsun- fähigkeit umgehend aufzuheben und es sei ihr die Frist für die Berufung neu an- zusetzen, eventuell sei eine Notfrist zu gewähren (act. 404 samt Beilagen im Ver- fahren LC230014-O; vgl. oben abgedruckte Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom
  56. Mai 2023 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist noch laufe, indes als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (act. 406 im Verfahren LC230014-O). 3.3. Mit Eingabe vom 16. April 2021 [recte. ev. 16. Mai 2023], eingegangen am
  57. Mai 2023, erhob die Beklagte persönlich, vorliegend im Namen der Kinder, ei- ne "Berufung gegen Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen, inkl. Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Seite 134 [die Verfügung, Anmer- kung hinzugefügt] im Geschäft Nr. FE190113-G". Diese Eingabe ist als Berufung der Kinder im vorliegenden Verfahren LC230018-O zu behandeln (act. 399). Die weiteren Eingaben der Beklagten im Namen der Kinder sind ebenfalls in diesem Verfahren abgelegt (act. 402/1-2, act. 404/1 act. 404/2/1-26, act. 408, act, 409/1- 26 sowie act. 411/1-4). 3.4. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023 (eingegangen am 19. Mai 2023) sowie vom
  58. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) stellte die Beklagte die oben wie- dergegebenen, gegenüber der Eingabe vom 12. Mai 2023 (act. 404 im Verfahren LC230014-O) leicht modifizierten Anträge, jeweils mit einer Kurzbegründung (act. 408 und act. 409 im Verfahren LC230014-O). In der zweitgenannten Eingabe wurde angekündigt, weitere Ausführungen sowie Beweisofferten folgten mit der Berufungsschrift (act. 409 S. 2 im Verfahren LC230014-O). Weitere Eingaben der Beklagten sind ebenfalls im Verfahren LC230014-O abgelegt, wobei für Näheres auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. I.3.1. ff. im Verfahren LC230014-O). - 25 -
  59. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger werden mit dem Entscheid Doppel der Eingaben der Beklagten zuzustellen sein. II.
  60. Bei Eingang der Berufung sind die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (BGer 5A_469/2019 vom
  61. November 2019, E. 3.2. m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Prozessfähigkeit ist das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Hand- lungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist (Art. 13 ZGB). Die Prozessfähig- keit geht den Berufungsklägern als minderjährige Kinder demnach ab, für sie handeln kann alleine deren Vertretung. Den Berufungsklägern ist von der Vo- rinstanz eine Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO bestellt worden. Dieser kommt gemäss Art. 300 ZPO die Befugnis zu, im Namen der Kinder Rechtsmittel zu erheben. Davon hat die Kindesvertreterin vorliegend indes abgesehen.
  62. Eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO ist unter anderem dann zu prü- fen und gegebenenfalls anzuordnen, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend Kinderbelange stellen. Vorliegend haben die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend die elterliche Sorge, wichtige Fragen des persönlichen Ver- kehrs, die Aufteilung der Betreuung sowie des Unterhalts gestellt (act. 181 und act. 279 Ziff. 7d sowie act. 252; vgl. oben abgedruckte Anträge). Gleich mehrfach sind damit unterschiedliche Anträge gemäss Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO (nämlich gemäss Ziff. 1, 3, 4 und 5) gestellt worden. Die Kindesvertretung kann in solchen Konstellationen deshalb geboten sein, weil die Eltern als gesetzliche Vertreter diesfalls in einem Interessenkonflikt stehen. Aus diesem Grund ist es in einer sol- chen Konstellation auch nicht zulässig, dass – wie vorliegend – ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder im Namen der Kinder ein Rechtsmittel gegen den anderen Elternteil erhebt, dem zudem ebenfalls (zumindest noch) die elterli- che Sorge und damit das gesetzliche Vertretungsrecht (Art. 304 Abs. 1 ZGB) zu- - 26 - kommt. Auf die von der Mutter im Namen der Kinder erhobene Berufung ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.
  63. Auch wenn es rechtlich darauf nicht ankommt, so sei an dieser Stelle zu- handen der Kinder sowie der unzulässigerweise in deren Namen handelnden Mutter darauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch aus anderen Gründen nicht einzutreten wäre. 3.1. Selbst wenn einer Vertretung der Berufungskläger durch die Beklagte vorlie- gend keinerlei Interessenkollision im Wege stände, so hat die Kammer mit Be- schluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren LC230014-O festgestellt, dass der Beklagten (nach wie vor) die Postulationsfähigkeit fehlt. Auf die dortigen Erwä- gungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (LC230014-O, E. II.2.f.). Eine postulationsunfähige Person kann indes weder als gewillkürte noch als gesetzliche Vertreterin einer anderen Person in einem Ge- richtsverfahren wirken (vgl. DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 3). 3.2. Damit auf eine Berufung eingetreten wird, sind gewisse formelle Voraus- setzungen zu erfüllen. Zu den formellen Voraussetzungen an eine Berufung ge- hört, dass diese einen Antrag sowie eine dazugehörige Begründung enthalten muss (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Daran gebricht es vorliegend. Die insgesamt dreiseitige, nicht unterzeichne- te Berufungsschrift nimmt zwar insoweit auf das vorinstanzliche Verfahren Bezug, als es der Vorinstanz "serielle[n] Verfahrensfehler, serielle[n] Rechtsverweigerun- gen von elementaren Grund-, Prozess-, und Verfahrensrechten" vorwirft (act. 399 S. 2 Ziff. 5); indes gibt die Berufungsschrift nicht an, worin diese bestanden haben - 27 - sollen. Auch die weiteren, teilweise schwierig verständlichen Ausführungen, wo- nach das vorinstanzliche Verfahren nur formal ein Scheidungsverfahren gewesen sei und die Vorinstanz "ms vermeintliche Beihilfe" zu einem systematischen Geld- abfluss geleistet haben soll (so wohl act. 399 S. 3 Ziff. 8), erreichen nicht das er- forderliche Mass an Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Verfahren, welches für ein Eintreten auf die Berufung vorausgesetzt wäre. 3.3. Damit wäre auf die Berufung auch aus diesen Gründen nicht einzutreten gewesen. III.
  64. Bei diesen Ausgang des Verfahrens würden die Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf eine Kostenfestset- zung und -auferlegung zu verzichten, zumal auch der Kindesvertreterin keine Kosten erwachsen sind, die aufzuerlegen wären (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).
  65. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:
  66. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  67. Es werden keine Kosten erhoben.
  68. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  69. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 400, 402/1-2, 404/1, 404/2/1-26, 408, 409/1-26 sowie 411/1-4, an die Kindesvertreterin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen im Dispositiv-Auszug Ziffer 1 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. - 28 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  70. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. Juni 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, weitere Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, als Kindesvertreterin 1, 2, 3 vertreten durch D._____ gegen E._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. April 2023; Proz. FE190113

- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers (act. 181 und act. 279, Ziff. 7d sinngemäss):

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die Kinder A._____, geb. tt. Juli 2005, B._____, geb. tt.mm.2008 und C._____, geb. tt.mm.2010, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge zu belassen.

3. Die Obhut über A._____, B._____ und C._____ sei der Beklagten zuzuteilen und die Betreuungsanteile des Klägers seien gerichtlich festzulegen.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, für die vier Kinder F._____, A._____, B._____ und C._____ wie folgt Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Vollendung des

18. Altersjahres je CHF 1'400.00;

- ab Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss der an- gemessenen Ausbildung je CHF 1'200.00; zahlbar monatlich und im Voraus zuzüglich allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren.

6. Der Beklagten seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen.

7. a) Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit Stichdatum 7. November 2016 vorzunehmen.

b) Es sei der Verkauf der Eigentumswohnung G._____-weg 1, H._____, inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stock- werkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4 (vgl. Grundbuchaus- zug in KB 5), Grundbuchamtskreis I._____, anzuordnen. Das Gemeindeammannamt J._____, H._____, sei anzuweisen, die Liegenschaft frühestens einen Monat nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils und auf Verlangen einer Partei nach den Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR und gemäss der Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 19. Dezember 1979 über das Verfahren bei freiwilligen öf- fentlichen Versteigerungen gesamthaft zu verwerten. Die Versteigerung sei entsprechend öffentlich auszukündigen und die Parteien seien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. Das Gemeindeammannamt sei zu ermächtigen, an der Versteigerung auf das höchste Angebot, unter Berücksichti- gung des durch das Gemeindeammannamt berechneten Mindest-

- 3 - gebotes, den Zuschlag zu erklären; eine Zustimmung der Parteien zum Verkauf durch öffentliche Versteigerung sei nicht notwendig. Der Nettoerlös, d.h. der Erlös nach Abzug der Hypothekarschulden sowie sämtlicher mit der Verwertung zusammenhängender Kosten (Auslagen, Gebühren, Steuern u.ä.), sei den Parteien je hälftig zu- zuweisen. Das Gemeindeammannamt sei als berechtigt zu erklären, seine ei- genen Auslagen nach entsprechender Rechnungsstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies notwendig er- scheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustel- len. Das Amt sei insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. Allfällige Vorschüsse seien von den Parteien grundsätzlich in gleicher Höhe zu leisten. Leistet eine Par- tei keinen oder nur einen ungenügenden Kostenvorschuss, ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, den fehlenden Kostenvor- schuss nachzubringen. Der Partei, welche einen höheren Vor- schuss als die andere erbringt, sei aus dem der anderen Partei zu- stehenden Nettoerlös vor Auszahlung die Hälfte des Kostenvor- schusszahlung zu erstatten. Das Gemeindeammannamt sei schliesslich zu verpflichten, über den ganzen Verwertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu er- stellen, diese den Parteien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen und die Auszahlung an die Parteien nach den obenste- henden Bedingungen vorzunehmen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die eheliche Eigentumswohnung H._____, inkl. Nebenräume und Garage, spätestens 30 Tage vor dem Datum der öffentlichen Versteigerung zu räumen und zu ver- lassen. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis zum Auszug aus der ehelichen Eigentumswohnung, die mit dieser zusammenhängenden Kosten, inkl. Hypothekarzinsen und Beiträge an die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft allein zu tragen.

c) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf erstes Verlan- gen das Tandem, die Münzsammlung sowie das Fotoalbum der El- tern des Klägers herauszugeben.

d) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'980.10 zu bezahlen.

8. Die künftigen Erziehungsgutschriften der AHV/IV seien der Beklag- ten anzurechnen.

9. Die Pensionskasse der Stadt Zürich sei anzuweisen vom Freizü- gigkeitsguthaben des Klägers CHF 131'225.00 plus Zins seit

15. Juli 2019 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen.

- 4 -

10. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen. Der Beklagten (act. 252): " 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 zu scheiden.

2. Die Kinder A._____, geb. tt. Juli 2005, B._____, geb. tt.mm.2008 und C._____, geb. tt.mm.2010 seien unter die alleinige Sorge der Mutter zu stellen.

3. Die Obhut über die Kinder A._____, B._____ und C._____ sei der Mutter zuzuteilen.

4. Dem Vater sei kein Kontaktrecht mit den Kindern zuzusprechen.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Mai 2019 (Ge- schäfts-Nr. EE160056) angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) sei ersatzlos aufzuheben.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. März 2021 (Ge- schäfts-Nr. FE1901136} angeordnete Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) sei ersatzlos aufzuheben.

7. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder folgen- de monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- F._____, geb. tt. Juli 2002: Ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens CHF 1'950.00

- A._____, geb. tt. Juli 2005: Ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens CHF 2'020.00

- B._____, geb. tt.mm.2008: Ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, d.h. bis

31. August 2026 mindestens CHF 1'785.00. Danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens CHF 1'955.00

- C._____, geb. tt.mm.2010: Ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, d.h. bis

31. August 2027 mindestens CHF 1'785.00 Barunterhalt zzgl. CHF 7'090.00 Betreuungsunterhalt. Danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens CHF 1'955.00 Die Kinderunterhaltsbeiträge seien auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen. Solange das Kind im

- 5 - Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

8. Der Kläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils an den Unterhalt der Beklagten mindestens folgende monatli- che und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- mindestens CHF 1'320.00 bis zum Abschluss der obligatori- schen Schulzeit von C._____, d.h. bis 31. August 2027

- mindestens CHF 8'410.00 ab 1. September 2027 bzw. Wegfall des Betreuungsunterhalts (sofern früher) bis 28. Februar 2035

9. Der Kläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils an den Unterhalt der Beklagten zusätzlich zum persönlichen Unterhalt gemäss Ziffer 8 hiervor zu bezahlen:

- CHF 400.00 ab dem Folgemonat ab Auszug eines jeden Kin- des aus dem Haushalt der Beklagten

10. Eventualantrag: Für den Fall, dass das Gericht den Betreuungsun- terhalt für die Kinder anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungsunterhalt resultiert als gemäss Ziffer 7 hiervor, sei die Differenz von CHF 7'090.00 zu den den Kindern zugesprochenen Betreuungsunterhaltsbeiträgen der Beklagten zusätzlich als nach- ehelicher Unterhalt zuzusprechen.

11. Die Kinderunterhaltsbeiträge und die nachehelichen Unterhaltsbei- träge seien gerichtsüblich zu indexieren.

12. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV seien vollumfänglich der Beklagten anzurechnen.

13. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 7. November 2016 nach Gesetz vorzunehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu be- ziffernden Betrag zu bezahlen.

14. Der Beklagten sei am hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers an der Wohnung, G._____-weg 1, H._____, inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stockwerkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4, Grundbuchamtskreis I._____, ein bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des letzten Kindes befristetes, mindestens bis zum 31. Mai 2030 dauerndes befristetes Wohn- recht einzuräumen auf Anrechnung an die nachehelichen Unter- haltsbeiträge.

15. Nach Ablauf des Wohnrechtes gemäss Ziffer 14 hiervor sei die im Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, G._____-weg 1, H._____, inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stock- werkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4, Grundbuchamtskreis I._____, bestmöglich zu verkaufen. Sofern sich die Ehegatten nicht

- 6 - über die Konditionen eines freihändigen Verkaufs einigen können, sei die Liegenschaft öffentlich zu versteigern. Der Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf sei wie folgt aufzu- teilen: Die Teilung des Erlöses sei wie folgt vorzunehmen: Bruttover- kaufspreis abzüglich Eigengut Ehefrau CHF 552'500.00, abzüglich Eigengut Ehemann CHF 116'090.00, abzüglich Hypothek CHF 400'000.00, abzüglich Schulden Kläger (CHF 500'000.00), abzüglich Gebühren und Steuern, abzüglich mit dem Verkauf ver- bundene Kosten (nicht jedoch Kosten für Rechtsvertretung oder für eigene Umtriebe), abzüglich Reinigungskosten. Der Restbetrag ist unter den Parteien hälftig aufzuteilen.

16. Die Pensionskasse der Stadt Zürich sei anzuweisen, vom Freizü- gigkeitsguthaben des Klägers CHF 131'225.00 plus Zins seit

15. Juli 2019 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung zu überweisen.

17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Klägers." Der Kinderprozessbeiständin (act. 285): " 1. Es sei der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die Kinder A._____, geb. tt.07.2005, B._____, geb. tt.mm.2008, und C._____, geb. tt.mm.2010, einzuräumen.

2. Es sei auf die Festlegung einer Kontaktregelung zwischen dem Kindsvater und den Kindern A._____, B._____ und C._____ zu verzichten.

3. Es seien die mit Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 28.05.2019 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft und die mit Entscheid vom 04.03.2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft samt Weisungen an die Kindsmutter ersatzlos aufzuheben.

4. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen zur vollständigen Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen auf- grund des objektiven Kindeswohls als nicht erfüllt erachtet, seien der Besuchsrechtsbeiständin unter Aufhebung sämtlicher bisheri- ger Aufträge lediglich noch folgende Aufträge zu erteilen:

- den Kindern A._____, B._____ und C._____ im Bedarfsfall für allfällige Fragen über ihren Vater zur Verfügung zu stehen und bei aufkommendem Wunsch der Kinder zu persönlichen Be- gegnungen mit dem Kindsvater solche in Rücksprache mit den Beteiligten aufzugleisen, und

- allfällige Briefe des Kindsvaters und weitere Dokumente von ihm an die Kinder in Verwahrung zu nehmen, den Kindern auf

- 7 - erstes Verlangen hin auszuhändigen respektive, falls die Kin- der diese bis zu ihrer Volljährigkeit nicht einsehen oder ausge- händigt haben wollen, bei Volljährigkeit der Kinder sie ins Ar- chiv der KESB zu überstellen;

5. Zudem sei für den Eventualfall anstelle der Erziehungsbeistand- schaft unter Aufhebung sämtlicher Aufträge lediglich eine Erzie- hungsaufsicht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu errichten und der Erziehungsaufsicht folgender Auftrag zu erteilen:

- zweimal pro Jahr die Entwicklung der Kinder A._____, B._____ und C._____ durch Rückfragen bei den für die Kinder zustän- digen Hauptlehrperson zu überprüfen." Prozessuale Anträge der Beklagten: (act. 252, vgl. Prot. S. 156) " 1. Es sei bei der FINMA, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Lau- penstrasse 27, 3003 Bern, richterlich anzufragen, bei welchen Fi- nanzinstituten/Banken mit Sitz in der Schweiz der Kläger als wirt- schaftlich Berechtigter über Konten und Depots im Zeitraum vom

1. Januar 2014 - 31. November 2016, eventualiter per güterrechtli- chem Stichtag vom 7. November 2016 geführt ist (unter Angabe der entsprechenden Konti und Depots). Nach erfolgter Auskunft der FINMA sei durch das Gericht bei den von den FINMA angegebenen Finanzinstituten der Bankkontobeleg per güterrechtlichem Stichtag einzufordern.

2. Es seien die detaillierten Kontoauszüge mit Belegbildern des Kon- tos Nr. 6 bei der K._____ AG, L._____-strasse 7, M._____ ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 durch das Gericht direkt ein- zuverlangen.

3. Es seien die detaillierten Auszüge zum K._____-Depot Nr. 8, sowie dem dazugehörigen Sparkonto Nr. 9, vom 1. Januar 2010 bis zum

31. Dezember 2015 bzw. bis zur Saldierung direkt bei der K._____ einzuverlangen.

4. Es seien die detaillierten Kontoauszüge des Anlagesparkontos (Nr.

10) bei der N._____, O._____-gasse 11, … [Zürich] vom 1. Januar 2001 bzw. ab Eröffnung bis zum 31. Dezember 2015 bzw. der Sal- dierung durch das Gericht direkt einzuverlangen."

- 8 - Prozessuale (Eventual-)Anträge des Klägers: (act. 181) " Die Beklagte sei aufzufordern, mit der Duplik die folgenden Unter- lagen/Kontoauszüge/Steuerunterlagen einzureichen:

- K._____ Konto 6 - E._____ - 01.01.2002 - 31.01.2010

- K._____ Konto 12- E._____ - 01.01.2002 - 31.12.2009

- K._____ Konto 13 - E._____ - 01.01.2002 - 31.01.2010

- K._____ Konto 14 - E._____ - 01.01.2002 - 31.12.2009

- Steuererklärungen E._____ 1999 - 2002" Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes: (act. 407) Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Kinder A._____, B._____ und C._____ auf Bestellung einer neuen Kinderprozessbeiständin wird abgewiesen.

2. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten bei der FINMA wird nicht einge- treten.

3. Das Editionsbegehren der Beklagten bezüglich des Kontos Nr. 6 bei der K._____ AG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Editionsbegehren der Beklagen bezüglich des K._____-Depots Nr. 8 sowie des dazugehörigen Sparkontos Nr. 9 werden abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

5. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich des N._____ Anlagespar- kontos Nr. 10 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und es nicht ge- genstandslos geworden ist.

6. Die Anweisung an die K._____ AG, L._____-strasse 7, M._____, sämtliche bei ihr noch vorhandenen Unterlagen ab 1. Januar 2010 betreffend die Bankbeziehungen zum Kläger, Konto Nr. 6 und K._____-Depot Nr. 8, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der

- 9 - II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben.

7. Die Anweisung an die N._____, O._____-gasse 11, … Zürich, die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen betreffend die Bankbeziehung zum Kläger, Anlagesparkonto Nr. 10, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerich- tes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil und nach Eintritt der Rechtskraft der vorstehenden Verfügung an die K._____ AG (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der vorstehenden Verfügung) und die N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der vorstehenden Verfü- gung).

9. Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 7 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 6 und 7 dieser Verfügung gelten die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Kinder A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die alleinige elterlichen Sorge der Beklagten gestellt.

- 10 -

3. Die Obhut für die Kinder A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Beklagten zu- geteilt.

4. Dem Kläger wird kein Kontaktrecht zu den Kindern A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, zugesprochen.

5. Die mit dem Eheschutzentscheid vom 28. Mai 2019 (Dispositiv-Ziffer 3, act. 164 [EE160056]) errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.

6. Die mit Verfügung vom 4. März 2021 (act. 163) errichtete Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für A._____, geboren tt. Juli 2005, B._____, geboren tt.mm.2008, sowie C._____, geboren tt.mm.2010, wird beibehalten und mit folgenden Aufträgen weitergeführt:

- die persönliche und schulische Entwicklung von A._____, B._____ und C._____ zu begleiten und zu überwachen und diesbezüglich mit den involvierten Fachpersonen in Kontakt und Austausch zu stehen;

- den Vater regelmässig über die persönliche, gesundheitliche und schu- lische Entwicklung der Kinder A._____, B._____ und C._____ zu in- formieren;

- die Umsetzung der Weisungen an die Beklagte durch geeignete Mass- nahmen zu überwachen;

- bei Notwendigkeit Abänderungsanträge zu stellen.

7. Die folgenden, der Beklagten mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Dis- positiv-Ziffer 1; act. 343) erteilten Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB werden aufrechterhalten:

- mit der Erziehungsbeiständin zusammenzuarbeiten und deren Rat- schläge und Empfehlungen zu berücksichtigen;

- 11 -

- die psychiatrische Beratung/Therapie bei Dr. P._____ intensiviert wei- terzuführen;

- dafür besorgt zu sein, dass die Familienwohnung und deren Umge- bung/ Zugangsbereich sich dauerhaft in einem angemessenen, hygienisch einwandfreien Zustand befindet.

8. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziffer 2; act. 343) an- geordnete Familienbegleitung wird aufgehoben.

9. Der Kläger wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: F._____: − CHF 1'445.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. A._____: − CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'445.– ab 1. Juli 2023 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Sollte sich A._____ am 1. Mai 2028 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zu deren Abschluss.

- 12 - B._____: − CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'860.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Sollte sich B._____ am 1. Mai 2026 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'445.– ab 1. Mai 2026 bis zu deren Abschluss. Sollte sich B._____ am 1. Mai 2028 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zu deren Abschluss. C._____: − CHF 5'045.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2024, davon CHF 2'918.– Betreuungsunterhalt, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis 30. April 2026, − CHF 1'770.– ab 1. Mai 2026 bis 30. April 2028, − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − CHF 1'760.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'485.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 13 -

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen: − Erwerbseinkommen Kläger (95%): CHF 21'817.–; − Hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagte (80%, ab 1. April 2024): CHF 6'120. –; − Hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagte (100%, ab 1. Mai 2026): CHF 7'650.–; − Kinder-/Ausbildungszulagen F._____: CHF 250.–; − Kinder-/Ausbildungszulagen A._____: CHF 250.–: − Kinder-/Ausbildungszulagen B._____: CHF 250.–: − Kinder-/Ausbildungszulagen C._____: CHF 250.–: Vermögen: − Vermögen Kläger (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, inkl. hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft abzüglich Schulden): ca. CHF 425'000.–; − Vermögen Beklagte: (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, inkl. hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft; zuzüglich 5kg Gold): ca. CHF 935'000.–.

12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2023 von 106 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst.

- 14 - Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Die Beklagte hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse davon selber in Kenntnis zu setzen.

14. Die Pensionskasse Stadt Zürich, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.-Nr. 15, AHV-Nr. 16) CHF 131'225.– zuzüglich Zins seit 15. Juli 2019 auf das Frei- zügigkeitskonto der Beklagten (Vertrag-Nr. 17, AHV-Nr. 18) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, … [Adresse], zu überweisen.

15. a) Das Grundbuchamt I._____ wird angewiesen, zugunsten der Beklag- ten, D._____, geboren tt. April 1965, von Q._____, R._____ und S._____, das Wohnrecht mit folgendem Stichwort und dinglichem Text im Grundbuch als Personaldienstbarkeit einzutragen: Wohnrecht und Benützungsrecht, Weiteres: Gültigkeit bis 9. Mai 2028; ne- bensächliche Leistungspflicht, lastend auf dem Grundstück T._____ Grund- buchblatt 2 [EGRID 19], 195/1000 Miteigentum an T._____ Grundbuchblatt 3 [Kataster 20, EGRID 21], mit 4/6 subjektiv-dinglich verbundenem Miteigen- tum an T._____ Grundbuchblatt 4 [Kataster 22, EGRID 23], am G._____- weg 1 in H._____

b) Die Beklagte/Berechtigte hat am belasteten Grundstück das bis am

9. Mai 2028 befristete Recht: − Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB an der Maisonette-Wohnung im 2. Obergeschoss/Attikageschoss (Grundbuch Blatt 2); − Ausschliessliches Benützungsrecht am Keller und an der Waschküche im Untergeschoss (Grundbuch Blatt 2); − Ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. … in der Unterniveaugarage (Grundbuch Blatt 24);

- 15 - − Ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. … in der Unterniveaugarage (Grundbuch Blatt 25).

c) Die Kosten für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuchamt hat die Beklagte/Berechtigte zu tragen.

d) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, für die Dauer des Wohn- rechts die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekarschuld zu übernehmen und die Beiträge an die Stockwerkeigentümerschaft sowie sämtliche Haus- nebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Gebäudeversiche- rung etc.), unter vollständiger Entlastung des Klägers/Miteigentümers, E._____, geboren tt. Februar 1970, von R._____ und S._____, zu tragen.

e) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die ordentlichen Unterhalts- kosten zur alleinigen Bezahlung zu tragen. Ausserordentliche Kosten haben die Miteigentümer der Wohnung je zur Hälfte zu bezahlen. Für die Abgren- zung ordentliche/ausserordentliche Kosten gelten mietrechtliche Kriterien. Jeder Miteigentümer hat vor der Veranlassung von ausserordentlichen Kos- ten die Zustimmung des andern einzuholen, widrigenfalls dessen Zahlungs- pflicht entfällt.

f) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spä- testens per 9. Mai 2028 zu räumen und zu verlassen.

g) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die Reinigungskosten bei Auszug aus der Wohnung zu übernehmen.

16. Das Grundbuchamt I._____ wird angewiesen, die Namensänderung bezüg- lich dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück T._____ Grundbuchblatt 2, von bisher D'._____, tt.04.1965, F, Q._____, R._____, S._____, auf neu D._____, tt.04.1965, F, Q._____, R._____, S._____, im Grundbuch einzutragen.

17. a) Das Gemeindeammannamt J._____ wird angewiesen, per 1. Juli 2028 die auf den Namen der Parteien im Stockwerkeigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde T._____ eingetragene Wohnung am G._____-

- 16 - weg 1 in H._____, Grundbuchblatt 2 [EGRID 19], 3 [Kataster 20, EGRID 21] und 4 [Kataster 22, EGRID 23], zu verkaufen, und zwar freihändig, falls bei- de Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung.

b) Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktu- ellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informati- onen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Gemeindeammannamt die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern.

c) Das Gemeindeammannamt ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mit- tel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen.

d) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen: d1) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichti- gen. d2) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchs- ten Angebotes zugeschlagen. d3) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.

- 17 - d4) Das Recht des Auftraggebers bzw. Veräusserers gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zu- schlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. d5) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steige- rungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. d6) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, den Eigentumsüber- gang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. d7) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nach- gewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Aus- kunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirt- schaft.

- 18 - d8) Das Gemeindeammannamt hat auf die Steigerung hin abzuklä- ren, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind ver- pflichtet, das Gemeindeammannamt dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsge- setz VVG, SR 221.229.1). d9) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Gemein- deammannamt unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15) zu erlassen.

e) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, über den Ver- wertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Par- teien und dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen.

f) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, den Verkaufs- erlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Par- teien auszuzahlen: − CHF 91'097.– an den Kläger (Eigenmittel); − CHF 441'097.– an die Beklagte (Eigenmittel) − CHF 550'000.– an den Kläger (Rückzahlung Darlehen) − ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an den Kläger und die Beklagte.

18. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 21'601.30 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

- 19 -

19. Auf das Begehren des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm auf ers- tes Verlangen das Tandem, die Münzsammlung sowie das Fotoalbum seiner Eltern herauszugeben, wird nicht eingetreten.

20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 , die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 2'477.10 Gutachten U._____ (Verkehrswertschätzung Whg.) CHF 9'000.00 Gutachten V._____ AG CHF 350.00 Gut achten Dr. med. AA._____ CHF 10'390.15 Entschädigung Rechtsanwältin X._____ CHF 42'217.25 Gerichtskosten total

21. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kinderprozessbeiständin vom 29. Mai 2020 bis 20. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 10'390.15 entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'390.15 an Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.

22. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Achteln und der Beklagten zu fünf Achteln auferlegt und – soweit ausreichend – mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

23. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin der Beklagten vom 7. Oktober 2022 bis 24. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 15'619.05 entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 15'619.05 an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ auszubezahlen.

24. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Betrag von CHF 15'619.05 wird der Beklagten auferlegt.

25. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 10'770.– (7.7% Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.

- 20 -

26. [Mitteilungen]

27. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (act. 399)

1. Die Akten der Vorinstanz seien für das Berufungsverfahren bei- zuziehen (inkl. Eheschutzverfahren, Obergericht und Bundesge- richt)

2. Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Mei- len seien für nichtig zu erklären

3. Eventualiter seien Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen

4. Es sei bei mutmasslich fehlender Distanz, mutmasslich fehlender Objektivität, und rechtsverletzender Verfahrensführung in allen Fällen jeglicher Neubeurteilung ein Richterwechsel anzuordnen

5. Es sei dem Urteil und der Verfügung vom 4. April 2023 des Be- zirksgerichts Meilen die Rechtskraft aufgrund der erfolgten seriel- len Verfahrensfehler, seriellen Rechtsverletzungen von elementa- ren Grund-, Prozess-, und Vefahrensrechten, sowie seriell nicht gewährtem rechtlichen Gehör, dies gegenüber sämtlichen vier Kindern/BK, wie auch der Kindsmutter/BK/Beklagten aus diesen Gründen gesamthaft nicht zu erteilen und das Urteil für nichtig zu erklären.

6. Es sei dem Urteil und der Verfügung vom 4. April 2023 des Be- zirksgerichts Meilen die Rechtskraft aufgrund grober Missachtung und rechtsverletzendem Obergehen einer sorgfältig differenziert und mehrfach ausgewiesenen, auch bezirksärztlich mehrfach be- stätigten ausschliesslich ereignis- und verfahrensbedingten Pro- zessunfähigkeit der Kindsmutter nicht gesamthaft nicht zu erteilen und das Urteil aufgrund dessen für nichtig zu erklären

7. Eventualiter sei die Rechtskraft des Urteils zwingend aber solan- ge auszusetzen, bis dass jedes Strafverfahren vollumfänglich hat geführt werden können, das dortige mutmassliche Strafmass ge- funden ist und frühestens erst dann zu Urteil und Verfügung vom

4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen und dessen Rechtkraft entschieden wird, bzw. Nichtigerklärung, bzw. Rückweisung zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht

8. Es sei zu verhindern, dass ein Zivilverfahren durch die Art und Weise der Verfahrensführung, inkl. der genannten Mängel sowie

- 21 - einer auf diesen Mängeln und Rechtsverletzungen abstellendes Urteil nicht fortgesetzt und wie bereits seriell schon erfolgt zur Verdunklung und Eliminierung von Beweismitteln Hand bietet (Fehlende VSM, Fehlende Rüge bei aktiver Negativdeklaration, fehlende Rüge bei richterlichem Ungehorsam zur «Mini-Edition gemäss Teilurteil vom 25.März 2021, schleppender Verfahrens- verlauf, aber Eile dort zeigt, wo gewissenhafte Prüfung dringlich ist, fehlendes Einfordern der verweigerten Edition, lngnorieren eindeutiger BO der BK über noch vorhandene zu teilende Vermö- gen und erfolgtem Geldabfluss und mit vorgezogener Verfügung zu Ziff. 2-8, Seite 134 des Urteils vom 4. April 2023 kürzeste Frist zu gewähren zum Herzstück eines Verfahrens, dass nur formal ein Scheidungsverfahren ist, real sich aber lang gehegter böser Verdacht sich über die Jahre hat konkret substantiieren lassen, höchsten Rechtsschutz verdienen würde, aber das Gegenteil der Fall ist, usw.) und die Verfahrensleitung des BGM damit ms ver- meintliche Beihilfe stellt einen mutmasslichen (ms) systemati- schen, vorsätzlichen Geldabfluss ab 2001 nicht mehr in seinem effektiven Gesamtausmass ermitteln zu können, hierüber Straf- freiheit mangels Beweisen zu begünstigen und auch eine Be- weisüberprüfung und weitere Edition wirksam zu verhindern bis zu verunmöglichen und ebenso die Ermittlungen der Strafverfol- gungsbehörde zu torpedieren, weshalb Ziff. 2 bis 8 Seite 134 des Urteils vom 4. April 2023 per sofort und gesondert, wie vorgezo- gen für nichtig zu erklären sind und mehr noch umgehend ausge- dehnte VSM anzuordnen ist oder die Staatsanwaltschaft anzu- weisen ist dies in ausreichendem Masse zu tun, dort wo dies noch nicht erfolgt ist. Verweis auf Berufung vom 16. April 2021 der BK)

9. Es sei die errichtete Erziehungsbeistandchaft für nichtig zu erklä- ren und es sei auf den ausführlichen Bericht von W._____ von Herbst 2021 abzustellen, der die ausgedehnte Sozialabklärung von April - September 2021 abschloss.

10. Es sei die Kinder vollumfänglich an der Oberschussbeteiligung des BB partizipieren zu lassen" Erwägungen: I.

- 22 -

1. A._____, geboren am tt. Juli 2005, B._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2010, sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder (nachfolgend Kinder oder Berufungskläger) von D._____ (nachfolgend Mutter o- der Beklagte) und E._____ (nachfolgend Vater oder Kläger). Ihre Eltern leben seit dem 1. April 2016 getrennt und standen sich seit dem 8. November 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2019 erledigt wurde (act. 5). Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens war Rechtsanwältin X._____ als Kindesvertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder tätig (act. 7/28).

2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 machte der Vater eine Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin X._____ für das Scheidungsverfahren als Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO eingesetzt (act. 65/1). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels wurde das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2020 auf die in der Klageantwort ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt (act. 92). Kurz vor der hierzu angesetzten Haupt- und VSM-Verhandlung erfolgte erstmals eine Mandatsnieder- legung seitens der beklagtischen Rechtsvertretung; die verschobene Verhandlung konnte am 19. November 2020 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 35 ff.). Am

9. März 2021 erfolgte die nächste Mandatsniederlegung auf Seite der Beklagten (act. 167). Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. März 2021 wurde ein Entscheid über die Auskunfts- und Editionsbegehren sowie die entsprechenden vorsorgli- chen Massnahmen gefällt, die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und die Rep- likfrist angesetzt (act. 172). Die Kammer trat auf eine Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil betreffend die Editionen nicht ein, während die K._____ AG und die N._____ auf Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vorsorglich angewie- sen wurden, für die Dauer des Verfahrens Unterlagen zu den Kontobeziehungen mit dem Kläger weiterhin aufzubewahren (act. 180, act. 219). Die Replik erfolgte fristgerecht am 4. Juni 2021 (act. 181). Die Duplik, verfasst durch den seit August 2021 für die Beklagte tätigen Rechtsvertreter, erging nach etlichen Fristerstre- ckungen, zuletzt gewährt im Sinne einer letztmaligen Notfrist, am 7. Februar 2022 (act. 250, act. 252). Die nächste Mandatsniederlegung in der Rechtsvertretung

- 23 - der Beklagten erfolgte am 2. September 2022 (act. 290). Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung vom 16. September 2022 (act. 294) keine neue Rechtsvertre- tung bezeichnet hatte, wurde ihr androhungsgemäss mit Verfügung vom

7. Oktober 2022 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Vertre- tung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (act. 298). Mit Eingabe vom

9. November 2022 erbat die Beklagte die Entlassung von Rechtsanwältin Z._____ als Rechtsvertretung, was mit Verfügung vom 11. November 2022 abgewiesen wurde (act. 313, act. 315). Die Hauptverhandlung konnte am 2. November 2022 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 141 ff.). Mit Eingabe vom 21. März 2023 bat A._____ in seinem und im Namen seiner Geschwister B._____ und C._____ da- rum, anstelle von Rechtsanwältin X._____ eine neue Kindesvertreterin zu bestel- len (act. 373). Dies wurde mit Verfügung vom 4. April 2023 abgewiesen. Glei- chentags erging das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Urteil (act. 383 = act. 407 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 407, Dispositiv oben wie- dergegeben). Für eine ausführlichere Schilderung des Verfahrensgangs des vorinstanzli- chen Verfahrens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 zu verweisen (act. 407 E. I.3. ff. S. 11 ff.).

3. Die Beklagte persönlich wehrte sich gegen das Urteil und Verfügung vom

4. April 2023 mit verschiedenen Eingaben: 3.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die Beklagte zunächst "Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023" (act. 399 samt Beilagen). Da aufgrund der Bezeichnung durch die Beklagte wie auch aufgrund des hand- schriftlichen Hinweises auf der letzten Seite "Rest sep. Couvert" (act. 399 S. 5) unklar war, ob die Beklagte mit dieser Eingabe Berufung oder Beschwerde erhe- ben wollte, wurde ein erstes Berufungsverfahren unter der Nummer LC230014-O angelegt. Nachdem weitere Eingaben der Beklagten (dazu sogleich E. 3.2. ff.) er- kennen liessen, dass es sich hierbei um die von der Beklagten persönlich erhobe- ne Berufung gegen die Verfügung vom 4. April 2023 handelt, wurde ein neues

- 24 - Geschäft unter der Nummer LY230019-O eröffnet. Diese Eingabe ist damit in je- nem Geschäft als Berufung zu behandeln. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, eingegangen am 17. Mai 2023, ersuchte die Beklagte persönlich darum, es sei die von der Vorinstanz verfügte Postulationsun- fähigkeit umgehend aufzuheben und es sei ihr die Frist für die Berufung neu an- zusetzen, eventuell sei eine Notfrist zu gewähren (act. 404 samt Beilagen im Ver- fahren LC230014-O; vgl. oben abgedruckte Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom

17. Mai 2023 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist noch laufe, indes als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (act. 406 im Verfahren LC230014-O). 3.3. Mit Eingabe vom 16. April 2021 [recte. ev. 16. Mai 2023], eingegangen am

19. Mai 2023, erhob die Beklagte persönlich, vorliegend im Namen der Kinder, ei- ne "Berufung gegen Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Meilen, inkl. Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Seite 134 [die Verfügung, Anmer- kung hinzugefügt] im Geschäft Nr. FE190113-G". Diese Eingabe ist als Berufung der Kinder im vorliegenden Verfahren LC230018-O zu behandeln (act. 399). Die weiteren Eingaben der Beklagten im Namen der Kinder sind ebenfalls in diesem Verfahren abgelegt (act. 402/1-2, act. 404/1 act. 404/2/1-26, act. 408, act, 409/1- 26 sowie act. 411/1-4). 3.4. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023 (eingegangen am 19. Mai 2023) sowie vom

18. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) stellte die Beklagte die oben wie- dergegebenen, gegenüber der Eingabe vom 12. Mai 2023 (act. 404 im Verfahren LC230014-O) leicht modifizierten Anträge, jeweils mit einer Kurzbegründung (act. 408 und act. 409 im Verfahren LC230014-O). In der zweitgenannten Eingabe wurde angekündigt, weitere Ausführungen sowie Beweisofferten folgten mit der Berufungsschrift (act. 409 S. 2 im Verfahren LC230014-O). Weitere Eingaben der Beklagten sind ebenfalls im Verfahren LC230014-O abgelegt, wobei für Näheres auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. I.3.1. ff. im Verfahren LC230014-O).

- 25 -

4. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger werden mit dem Entscheid Doppel der Eingaben der Beklagten zuzustellen sein. II.

1. Bei Eingang der Berufung sind die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (BGer 5A_469/2019 vom

17. November 2019, E. 3.2. m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Prozessfähigkeit ist das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Hand- lungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist (Art. 13 ZGB). Die Prozessfähig- keit geht den Berufungsklägern als minderjährige Kinder demnach ab, für sie handeln kann alleine deren Vertretung. Den Berufungsklägern ist von der Vo- rinstanz eine Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO bestellt worden. Dieser kommt gemäss Art. 300 ZPO die Befugnis zu, im Namen der Kinder Rechtsmittel zu erheben. Davon hat die Kindesvertreterin vorliegend indes abgesehen.

2. Eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO ist unter anderem dann zu prü- fen und gegebenenfalls anzuordnen, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend Kinderbelange stellen. Vorliegend haben die Eltern unterschiedliche Anträge betreffend die elterliche Sorge, wichtige Fragen des persönlichen Ver- kehrs, die Aufteilung der Betreuung sowie des Unterhalts gestellt (act. 181 und act. 279 Ziff. 7d sowie act. 252; vgl. oben abgedruckte Anträge). Gleich mehrfach sind damit unterschiedliche Anträge gemäss Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO (nämlich gemäss Ziff. 1, 3, 4 und 5) gestellt worden. Die Kindesvertretung kann in solchen Konstellationen deshalb geboten sein, weil die Eltern als gesetzliche Vertreter diesfalls in einem Interessenkonflikt stehen. Aus diesem Grund ist es in einer sol- chen Konstellation auch nicht zulässig, dass – wie vorliegend – ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder im Namen der Kinder ein Rechtsmittel gegen den anderen Elternteil erhebt, dem zudem ebenfalls (zumindest noch) die elterli- che Sorge und damit das gesetzliche Vertretungsrecht (Art. 304 Abs. 1 ZGB) zu-

- 26 - kommt. Auf die von der Mutter im Namen der Kinder erhobene Berufung ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.

3. Auch wenn es rechtlich darauf nicht ankommt, so sei an dieser Stelle zu- handen der Kinder sowie der unzulässigerweise in deren Namen handelnden Mutter darauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch aus anderen Gründen nicht einzutreten wäre. 3.1. Selbst wenn einer Vertretung der Berufungskläger durch die Beklagte vorlie- gend keinerlei Interessenkollision im Wege stände, so hat die Kammer mit Be- schluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren LC230014-O festgestellt, dass der Beklagten (nach wie vor) die Postulationsfähigkeit fehlt. Auf die dortigen Erwä- gungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (LC230014-O, E. II.2.f.). Eine postulationsunfähige Person kann indes weder als gewillkürte noch als gesetzliche Vertreterin einer anderen Person in einem Ge- richtsverfahren wirken (vgl. DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 3). 3.2. Damit auf eine Berufung eingetreten wird, sind gewisse formelle Voraus- setzungen zu erfüllen. Zu den formellen Voraussetzungen an eine Berufung ge- hört, dass diese einen Antrag sowie eine dazugehörige Begründung enthalten muss (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Daran gebricht es vorliegend. Die insgesamt dreiseitige, nicht unterzeichne- te Berufungsschrift nimmt zwar insoweit auf das vorinstanzliche Verfahren Bezug, als es der Vorinstanz "serielle[n] Verfahrensfehler, serielle[n] Rechtsverweigerun- gen von elementaren Grund-, Prozess-, und Verfahrensrechten" vorwirft (act. 399 S. 2 Ziff. 5); indes gibt die Berufungsschrift nicht an, worin diese bestanden haben

- 27 - sollen. Auch die weiteren, teilweise schwierig verständlichen Ausführungen, wo- nach das vorinstanzliche Verfahren nur formal ein Scheidungsverfahren gewesen sei und die Vorinstanz "ms vermeintliche Beihilfe" zu einem systematischen Geld- abfluss geleistet haben soll (so wohl act. 399 S. 3 Ziff. 8), erreichen nicht das er- forderliche Mass an Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Verfahren, welches für ein Eintreten auf die Berufung vorausgesetzt wäre. 3.3. Damit wäre auf die Berufung auch aus diesen Gründen nicht einzutreten gewesen. III.

1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens würden die Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf eine Kostenfestset- zung und -auferlegung zu verzichten, zumal auch der Kindesvertreterin keine Kosten erwachsen sind, die aufzuerlegen wären (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 400, 402/1-2, 404/1, 404/2/1-26, 408, 409/1-26 sowie 411/1-4, an die Kindesvertreterin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen im Dispositiv-Auszug Ziffer 1 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

- 28 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: