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LC230016

Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils

Zürich OG · 2023-11-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Mai 2012 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kos- ten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes, C._____, geb. tt.mm.2008, rückwirkend ab 1. Februar 2020 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 5'000.–, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahl- bar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates soweit es

- 3 - sich um künftige Zahlungen handelt und ab Verfall zu 5 % verzinslich. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, diesen Unterhaltsbeitrag der Klägerin auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten (nicht gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, Kosten für obligatorische Schullager etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu be- teiligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Den geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen (Urk. 48; Urk. 57) Anspruch auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge begründete sie kurzgefasst damit, dass die Einkommensverhältnisse des Beklagten sich seit dem letzten Entscheid des britischen Gerichts dauerhaft und wesentlich verbessert hätten, die zwischen- zeitliche Veränderung des Wechselkurses sich entscheidend negativ auf die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages ausgewirkt habe und die Bedürfnisse von C._____ sich altersbedingt massgeblich verändert hätten (Urk. 30 Rz 25-34; Urk. 44 Rz 6- 8; Urk. 54 Rz 5-24). 2.2 Nach durchgeführtem Verfahren, in dessen Rahmen u.a. auch die Frage der Zuständigkeit geklärt wurde (im Einzelnen zum Verfahrensgang vgl. Urk. 70 E. I.; Prot. I S. 2 ff.), wies die Vorinstanz die Klage mangels Vorliegens eines Abände- rungsgrundes (Urk. 70 E. III.3.-6.) und weil die Voraussetzungen für eine Ver- pflichtung des Beklagten zur Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten nicht gegeben seien (Urk. 70 E. III.7.) mit Urteil vom 15. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (Urk. 70 S. 27 f.). 3.1 Am 4. Mai 2023 (Datum des Poststempels) erhob die Klägerin persönlich fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. a ZPO; Urk. 66; Urk. 69) mit folgenden Anträgen Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 69 S. 14 f.): "(l) Dem Rechtsmittel stattgeben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Kindesunterhalts an die Vorinstanz zurückweisen und die Vorinstanz anwei- sen, die "Fähigkeit des Beklagten, höhere Gehälter und/oder Dividenden zu

- 4 - beziehen" für den Zeitraum zwischen 2015-2020 mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, einschliesslich dem Antrag auf Offenlegung der Einkünfte der drit- ten Ehefrau des Beschwerdegegners, anderer Gesellschafter und Mitarbei- ter. (II) Festzustellen, dass die Vorinstanz bei Einkommen des Beschwerdegegners, auf welchem der Unterhalt für das Kind im Jahr 2012 berechnet wurde, ei- nen Fehler begangen hatte, und die Einkommensberechnungsgrundlage des britischen Gerichts bestätigen, die auf die Fähigkeit des Beschwerdegegners basiert, GBP 5.000 zu beziehen pro Monat. (III) die Vorinstanz anweisen, sein Ermessen auszuüben, indem es den endgül- tigen Unterhaltsanspruch für das Kind erhöht, um die dem Beschwerdeführer auferlegten Steuerabzüge widerzuspiegeln (in Übereinstimmung mit dem Ur- teil des Vereinigten Königreichs, das einen steuerfreien Betrag zuerkannte). (IV) den Kostenbeschluss aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verurtei- len, die bis dahin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwer- deführerin einschliesslich der Gerichtskosten dieses Rechtsbefehls zu tra- gen (V) Alternativ wird das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Feststellun- gen ersucht, auf der Grundlage der verfügbaren Beweise einen Zuspruch zur Erhöhung des Kindesunterhalts auf GBP 4.500,00 (CHF 5.000) zu erlas- sen, mit einem zusätzlichen Element für Steuerverbindlichkeiten (unter Be- rücksichtigung, dass der Beschwerdegegner finanziell vom Einkommen sei- ner dritten Ehefrau profitiert), und die mit dem revidierten Anspruch und An- trag der Beschwerdeführerin auf Unterhaltszahlungen auf das Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers am 1. eines jeden Kalendermonats übereinstimmt." Ihren Antrag in der Sache verband sie mit dem prozessualen Antrag um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 69, Blatt 1). Am 2. Juni 2023 (Datum des Poststempels) gelangte die Klägerin mit einer weite- ren Eingabe an die erkennende Kammer (Urk. 74 f.). 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-68). Da sich die Be- rufung als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien der Berufungsbegründung und der Eingabe vom

2. Juni 2023, je samt Beilagen (Urk. 69; Urk. 69A; Urk. 72/2-15; Urk. 74 f.), zuzu- stellen.

- 5 - II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Be- rufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Die- se Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9.2.2021, E. 5.1). Soweit den Rügeerfordernissen genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.1; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1), wobei allfällige neu vorgebrachte Tat- sachen und Beweismittel in Kinderbelange betreffenden Verfahren auch zu be- rücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht er- füllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III.

1. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung erwog die Vorinstanz, der britische Richter habe in seinem Entscheid vom 25. Mai 2012 zu den finanzi- ellen Verhältnissen des Beklagten festgehalten, dass das Anwaltsgeschäft des Beklagten mittlerweile erheblich gewachsen sei und seine Honorareinnahmen wesentlich gestiegen seien. Die Anzahl der in der Kanzlei beschäftigten Mitarbei- ter sei erheblich angestiegen. Der Nettogewinn seiner Anwaltskanzlei habe für das am 31. August 2011 endende Geschäftsjahr ca. GBP 110'000.– betragen und der Beklagte erwarte, dass der Nettogewinn bis August 2012 auf GBP 210'000.– ansteigen werde. Weiter sei das Gericht von monatlichen Bezügen des Beklagten

- 6 - aus der Anwaltskanzlei von GBP 5'000.– ausgegangen (Urk. 70 E. III.3.2.). Am vom britischen Richter erwähnten Nettogewinn der Anwaltskanzlei von GBP 210'000.– bzw. monatlich GBP 17'500.– sei der Beklagte damals als alleini- ger Inhaber alleine berechtigt gewesen. Die sich aus seinem Gehalt, Dividenden- zahlungen und einem Privatanteil Handy zusammensetzenden Einkünfte, die der Beklagte heute mit seiner Anwaltstätigkeit erziele, beliefen sich dagegen auf nur noch durchschnittlich GBP 156'894.– jährlich bzw. GBP 13'075.– monatlich (Urk. 70 E. III.3.4.7.), hätten sich also entgegen der Klägerin nicht erhöht, sondern reduziert. So habe der Beklagte durch Einreichung von Lohnabrechnungen be- legt, dass er im Steuerjahr 2022/23 ein monatliches Salär von GBP 807.– bezie- he. Der Steuererklärung 2021 (Steuerjahr 6. April 2020 bis 5. April 2021) sei so- dann zu entnehmen, dass sein Jahreslohn insgesamt GBP 9'684.– betragen ha- be, was auf den Monat umgelegt ebenfalls den Betrag von GBP 807.– ergebe. Damit sei ein monatliches Salär in dieser Höhe nachgewiesen und dem Beklagten anzurechnen (Urk. 70 E. III.3.4.1.). Weiter beziehe der Beklagte aus der D._____ Ltd. Dividenden. Die von D._____ Ltd. ausbezahlten Dividenden hätten sich in den Geschäftsjahren 2018 auf GBP 336'349.–, 2019 auf GBP 360'313.– und 2020 auf GBP 264'975.– belaufen. Nachdem der Beklagte davon ausgehe, dass die Geschäftszahlen des Jahres 2020 und damit seine Einkünfte aufgrund der Corona-Pandemie erheblich gesunken seien, er nun aber wieder Zahlen wie vor der Pandemie erwarte, sei bei der Berechnung seiner Einkünfte auf die Ge- schäftszahlen der Geschäftsjahre 2018 und 2019 abzustellen. Entsprechend sei von durchschnittlichen Dividenden der D._____ Ltd. von GBP 348'331.– im Jahr auszugehen. Der Beklagte sei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien mit 42.25 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine zweite Ehefrau, von wel- cher er inzwischen geschieden sei, halte ebenfalls eine Beteiligung in dieser Hö- he. 15.5 % der Stammanteile seien auf einen weiteren Partner übertragen wor- den. Der Beklagte sei damit mit 42.25 % an den ausbezahlten Dividenden betei- ligt. Sein Anteil belaufe sich damit auf durchschnittlich GBP 147'170.– im Jahr (Urk. 70 E. III.3.4.2.). Für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte beziehe auch von der E._____ Ltd., der F._____ Ltd. und der G._____ Ltd. je weitere Di- videndenzahlungen in gleicher Höhe wie von der D._____ Ltd. bestehe keine Grundlage. Aus den von ihr nebst ihrer Parteibefragung als Beweismittel offerier-

- 7 - ten Jahresabschlüssen der D._____ Ltd. könnten keine Dividendenzahlung dieser Gesellschaften entnommen werden. Selber habe sie keine aussagekräftigen Aus- sagen zu den drei Gesellschaften und deren Buchführung machen können und eingeräumt, dass sie nur Vermutungen aufstellen könne. In Companies House, dem offiziellen britischen Handelsregister seien die Gesellschaften als "dormant Companies" geführt und die dort publizierten Daten belegten die Behauptung des Beklagten, dass er aus diesen drei Gesellschaften keine zusätzlichen Einkünfte beziehe (Urk. 70 E. III.3.4.3.). Soweit der Gewinnvortrag gemäss den eingereich- ten Jahresrechnungen der D._____ Ltd. stehen gelassen werde, könnten dem Beklagten daraus keine Einkünfte angerechnet werden, weil er mit einem Anteil von 42.25 % weder direkten Zugriff auf diesen habe noch allein über dessen Ver- wendung verfügen könne (Urk. 70 E. III.3.4.4.). Privatbezüge seien ihm abgese- hen von geschätzt GBP 40.– für das Handy nicht aufzurechnen (Urk. 70 E. III.3.4.5.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin nicht geltend mache, dass sich der Bedarf des Beklagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 dauer- haft und wesentlich verringert habe, und im Übrigen von einer Reduktion dessel- ben auch ohne genaue Kenntnis der damaligen Bedarfszahlen nicht auszugehen sei, nachdem die Inflation im Vereinigten Königreich seit dem Jahr 2012 bei ge- samthaft über 30 % liege und der Beklagte im November 2018 Vater eines zwei- ten Kindes geworden sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hätten sich entgegen der Ansicht der Klägerin seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die finanzielle Situation der Klägerin ha- ben sich dagegen seit dem britischen Entscheid vom 25. Mai 2012, als bei einem geltend gemachten Bedarf für sie und C._____ von GBP 8'110.– entsprechend CHF 12'165.– von zufolge Arbeitslosigkeit fehlenden Einkünften ihrerseits ausge- gangen worden sei, wesentlich verbessert (Urk. 70 E. III.4.). Der britische Richter habe sodann die Unterhaltsbeiträge im Wissen darum, dass die Klägerin damals mit C._____ in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, in Britischen Pfund festgelegt, ohne eine Klausel zum Ausgleich allfälliger Währungsschwankungen vorzusehen. Das Risiko von Währungsschwankungen sei folglich im Entscheid vom 25. Mai 2012 der Klägerin als unterhaltsberechtigter Partei auferlegt worden. Dies könne im heutigen Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden (Urk. 70 E. III.5.). Fer- ner habe der britische Richter die Unterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 25. Mai

- 8 - 2012 in Kenntnis davon festgelegt, dass C._____ älter werde. Im Übrigen habe es die Klägerin unterlassen, den Bedarf von C._____ im Zeitpunkt des abzuändern- den Entscheids darzulegen. Der von der Klägerin für sich und C._____ geltend gemachte Gesamtbedarf liege unter Berücksichtigung der im Falle vollständiger Gutheissung ihrer zuletzt aufrechterhaltenen Anträge anfallenden Steuerlast mit Fr. 10'644.– deutlich tiefer als der im britischen Verfahren umgerechnet mit CHF 12'165.– bezifferte gemeinsame Bedarf (Urk. 70 E. III. 4.5. und III. 6.).

2. Die Klägerin zeigt sich im Berufungsverfahren weiterhin davon überzeugt, dass der Beklagte im Vergleich zum Jahr 2012 ein höheres Einkommen aus sei- ner Anwaltskanzlei beziehe oder beziehen könne (Urk. 69 S. 5) und hält dafür, dass die finanziellen Verbindlichkeiten der Parteien sowie ihr eigenes Einkommen vom vorinstanzlichen Entscheid abweichend berücksichtigt werden müssen (Urk. 69 S. 8 f. [4.-6.]). Soweit sie dies tut, indem sie ihren vor Vorinstanz vertre- tenen Standpunkt wiederholt, plausibilisiert und/oder kontextualisiert, ohne auch nur im Ansatz auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen und diesen zu kritisieren, genügen ihre Ausführungen den Rügeerfordernissen (vgl. E. II.) auch bei grosszügiger Betrachtung von Vornherein nicht. Näher einzugehen ist im Folgenden daher lediglich auf ihre Darlegungen unter dem Zwischentitel "Be- schwerdegründe", mit denen sie rügt, dass die Vorinstanz (I) es in Anwendung der Offizialmaxime unterlassen habe, die finanziellen Angelegenheiten des Be- klagten gründlich und mit angemessener Sorgfalt zu prüfen, obwohl es dafür zwingende Gründe gegeben habe, und/oder (II) den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe und/oder das Urteil des Vereinigten Königreichs falsch ausgelegt habe und/oder (III) nicht erkannt habe, dass auf Seiten des Beklagten ein wesentlicher Mangel an Transparenz und Offenlegung vorgelegen habe, was nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin geführt hät- te (Urk. 69 S. 6 f.). 3.1 Die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ richtet sich – wie die Vorinstanz von der Klägerin unbeanstandet und richtig feststellte – nach schweizerischem Recht (Urk. 70 E. II.4.). Sie setzt nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eine erhebliche Veränderung der für die Bestimmung der Beitragshöhe massgeblichen Verhältnisse voraus (vgl. dazu im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen der

- 9 - Vorinstanz Urk. 70 E. III.2.). Ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes ist eine Aktualisierung des Unterhaltbeitrages ausgeschlossen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Datum der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1.). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ab- änderungsgrundes trägt die Klägerin, die eine Anpassung der Kinderunterhalts- beiträge verlangt (Art. 8 ZGB). 3.2 In prozessualer Hinsicht gilt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, und es weder von Parteianträgen abhängig noch an solche ge- bunden ist (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat alle wesentlichen Tatsa- chen von Amtes wegen zu ermitteln (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4.). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelan- ge in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten ken- nen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009, E. 2.2). Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbrei- ten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutba- ren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11.6.2013, E. 4.3.). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3), in dem die Parteien keinen bedingungslosen Anspruch auf die Erhebung von Beweismitteln haben, die in erster Instanz nicht angeordnet wurden (BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2). Die Untersuchungsmaxime steht schliesslich auch einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.; BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4.) und ändert nichts an der formellen Beweislast (BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.). 4.1 Die Vorinstanz prüfte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes diesen ma- teriell- und prozessrechtlichen Grundsätzen folgend anhand der Parteibehauptun- gen und der von den Parteien offerierten Beweismitteln. Dass sie von der (im erst-

- 10 - instanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretenen) Klägerin vorgetragene Tat- sachenbehauptungen nicht beurteilte und/oder von dieser gestellte Beweisanträ- ge und eingereichte Beweismittel bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, wird von dieser nicht (substantiiert) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz äusserte sich insbesondere auch zur Frage, ob der Beklagte aus sei- ner anwaltlichen Tätigkeit ein höheres als das tatsächlich (in Form eines monatli- chen Salärs und von Dividendenzahlungen) bezogene Einkommen erzielen könn- te, indem sie zu den von der D._____ Ltd. von 2016 bis 2020 einbehaltenen Ge- winnen, deren Anrechnung als Einkommen die Klägerin verlangt hatte, Stellung nahm (Urk. 70 E. III.3.4.4.). Sie gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu einem vom Standpunkt der Klägerin abweichenden Ergebnis. 4.2 Insoweit rügt die Klägerin zunächst, die Vorinstanz habe das britische Ge- richtsurteil in Bezug auf das diesem zugrundeliegende Einkommen des Beklagten falsch interpretiert, indem sie den Unterschied zwischen "Gewinne", was sich auf das Unternehmen beziehe, und "Bezüge", was sich auf das Gehalt des Beklagten beziehe, verkannt habe. Das Einkommen des Beklagten im Jahr 2012 auf GBP 210'000.– netto zu stützen, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei sachlich falsch, da sich diese Zahl im britischen Gerichtsurteil auf das Einkommen des Un- ternehmens und nicht auf das Einkommen des Beklagten beziehe (Urk. 69 S. 10- 13). Entgegen der Klägerin übersah die Vorinstanz allerdings nicht, dass es sich beim im britischen Entscheid genannten Betrag von GBP 210'000.– um den Ge- winn der Anwaltskanzlei handelte. Sie erwog jedoch, dass der Beklagte als Allein- inhaber der Anwaltskanzlei an diesem Nettogewinn alleine berechtigt gewesen sei. Dass sich dies nicht mit der dem britischen Entscheid zugrundeliegenden An- nahme deckt, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10, je Absätze 39-42). Die maximal möglichen Bezüge eines am finanziellen Ergebnis einer Gesellschaft allein Berechtigten entsprechen deren Nettogewinn. Wenn der britische Richter in Absatz 47 seines "Reserved Judg- ment" (Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10) zum Schluss kam, dass der Beklagte die Mög- lichkeit habe, seine (in den vorangehenden Absätzen 43 bis 46 diskutierten effek- tiven) Bezüge zu erhöhen, definierte folglich der Nettogewinn der Anwaltskanzlei die maximale Höhe dieser Bezüge, die Teil "aller Umstände" waren, die den briti-

- 11 - schen Richter in Absatz 48 seines Entscheides zur (nicht näher begründeten) Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge auf GBP 1'500.– veranlassten. Dass der britische Richter die Unterhaltsbeiträge für C._____ basierend auf einem Ein- kommen des Beklagten von (lediglich) GBP 5'000.– monatlich bzw. GBP 60'000.– jährlich festlegte, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Es bleibt inso- weit folglich bei der Feststellung der Vorinstanz. 4.3.1 Weiter trägt die Klägerin vor, die Vorinstanz hätte – (sinngemäss) über die ihr von den Parteien präsentierten Beweismittel hinaus -– vom Beklagten Ge- haltsabrechnungen, Nachweise der Dividendenausschüttungen, Kontoauszüge für den Zeitraum vor der Einleitung des Abänderungsverfahrens im Jahr 2021 ver- langen (Urk. 69 S. 7) und ferner Finanzinformation bezüglicher der Einkünfte an- derer Aktionäre und Mitarbeiter (Urk. 69 S. 8) sowie Beweise bezüglich des Ein- kommens der dritten Frau des Beklagten (Urk. 69 S. 9) erheben müssen. Daraus hätte sich – so die Klägerin wiederum sinngemäss – ergeben, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, seine Bezüge anzupassen, zu steuern und zu beein- flussen und diese Möglichkeit auch genutzt habe, sobald er Kenntnis vom Abän- derungsverfahren erhalten habe (Urk. 69 S. 7 f.) sowie dass er über seine dritte Ehefrau über ein Einkommen verfügt habe, das das Haushaltseinkommen erhöht habe (Urk. 69 S. 8). Zudem habe die Vorinstanz es versäumt anzuerkennen, dass seitens des Beklagten "ein materieller Mangel und eine transparente Offenlegung vorgelegen habe, was nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu einem ganz anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin bzw. dem Sohn geführt hätte". Die Vorinstanz habe einen Ermessenspielraum, Schlussfolgerungen zu ziehen und sich in Ermangelung zusätzlicher Beweise zu fragen, ob der Beklagte in der Lage (gewesen) sei, ein höheres Gehalt als GBP 807.– pro Monat zu beziehen (Urk. 69 S. 14). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Vor- instanz zur Frage des massgeblichen aktuellen Einkommens des Beklagten (Urk. 70 E. III.3.4.) lässt die Klägerin dabei jedoch vermissen. Sie zeigt folglich auch nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Beweiswürdigung aus ihrer Sicht feh- lerhaft, die Beweiserhebung ergänzungsbedürftig und weitere Beweiserhebungen für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein sollen. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz zu einem vom Standpunkt der Klägerin abweichenden Ergebnis

- 12 - gelangte, spricht weder für Fehler in der Sachverhaltsfeststellung noch begründet er einen Anspruch auf zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren (vgl. E.III.3.2.2. hiervor). Die Darlegungen der Klägerin genügen damit den Anfor- derungen an die Begründung einer Berufung nicht. 4.3.2 Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn man von rechtsge- nügenden Rügen ausginge. Ob der Beklagte – wie die Klägerin im Berufungsver- fahren annimmt (Urk. 69 S. 7 [1.]) – die Möglichkeit hatte, seine Einkünfte nach Kenntnis von der Einleitung des Abänderungsverfahrens zu reduzieren, musste die Vorinstanz im Hinblick auf die Frage, ob ein Abänderungsgrund zu bejahen war, nicht abklären. Die Vorinstanz hatte insoweit einzig das dem Beklagten für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage anrechenbare Ein- kommen festzustellen (und dies mit demjenigen gemäss britischem Entscheid zu vergleichen). Zur Bestimmung des im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungs- verfahrens massgeblichen monatlichen (Grund-)Salärs des Beklagten lagen der Vorinstanz dessen Steuererklärung betreffend den (auch den Zeitpunkt der Kla- geinleitung am 29. Januar 2021 umfassenden) Zeitraum vom 6. April 2020 bis

5. April 2021 ("Tax Return 2021" inkl. Beiblatt "Employment"; Urk. 49/38) und Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2022 (Urk. 58/40) vor. Aus diesen geht übereinstimmend ein monatliches Salär des Beklagten von GBP 807.– hervor, wie die Vorinstanz zutreffend und von der Klägerin unbean- standet festhielt (Urk. 70 E. III. 3.4.1.). Dass dieses unter dem in Grossbritannien geltenden gesetzlichen Mindestgehalt liegt, wie die Klägerin geltend macht (Urk. 69 S. 14), ist ohne Weiteres möglich. Das Einkommen des Beklagten be- schränkt sich allerdings unbestritten nicht auf dieses monatliche (Grund-)Salär, sondern umfasst zusätzlich einen Anteil am Nettogewinn der Anwaltskanzlei, für die er tätig ist. Diese Dividendenzahlungen bestimmte die Vorinstanz anhand der vom Companies House betreffend die D._____ Ltd., E._____ Ltd., der F._____ Ltd. und der G._____ Ltd. publizierten Geschäftszahlen und sonstigen Informatio- nen unter Einbezug weiterer Beweismittel. Mit sorgfältiger und auch im Ergebnis zutreffender Begründung kam sie dabei zum Schluss, dass der Beklagte Dividen- denzahlungen einzig von der D._____ Ltd. beziehe (Urk. 70 E. III.3.4.3.) und der ihm als Einkommen anrechenbare Anteil an den von der Gesellschaft ausbezahl-

- 13 - ten Dividenden sich auf GBP 147'170.– jährlich belaufe (Urk. 70 E. III.2.4.2.). Dass der Beklagte als Gesellschafter seiner Anwaltskanzlei seine effektiven Be- züge im Prinzip beeinflussen kann, versteht sich sodann von selbst. Die Möglich- keit der Beeinflussung bzw. der Erhöhung der Bezüge (als monatliches Salär oder Dividendenzahlung) findet ihre Grenzen jedoch in rechtlicher Hinsicht am Rein- gewinn bzw. dem Gewinnvortrag der Gesellschaft und an den Beteiligungsver- hältnissen. Beide Parameter waren der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht be- kannt: Die von Companies House publizierten Geschäftsdaten, an deren Zuver- lässigkeit keine Zweifel bestehen, geben darüber Auskunft (Urk. 31/67-72; Urk. 58/46; vgl. auch Urk. 30 Rz 27f., 42 f.). Die Vorinstanz verfügte folglich über ge- nügende Grundlagen für einen sachgerechten Entscheid der strittigen Fragen. Weitere diesbezügliche Beweiserhebungen waren nicht notwendig. Namentlich musste die Vorinstanz auch vom Beklagten keine weiteren Unterlagen einfordern. Der Beklagte seinerseits war nicht unaufgefordert zu weiteren Offenlegungen ver- pflichtet; der von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf der Ver- letzung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung stösst ins Leere. In der Sache kam die Vorinstanz schliesslich zutreffend zum Schluss, dass der Beklagte ohne Zustimmung weiterer Gesellschafter nicht über die Verwendung des Gewinns bzw. Gewinnvortrags der D._____ Ltd. entscheiden könne, weshalb ihm insoweit kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 70 E. III.3.4.4., letzter Absatz). 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Klägerin nicht be- rechtigt sind und es bei der Feststellung der Vorinstanz bleibt, wonach der Be- klagte aus seiner Anwaltstätigkeit aktuell über ein (für die Beurteilung des Vorlie- gens eines Abänderungsgrundes) massgebliches Einkommen von durchschnitt- lich rund GBP 156'894.– jährlich verfügt (Urk. 70 E. III.3.4.6.). Zu korrigieren ist einzig ein Rechnungsfehler, der am Ergebnis aber nichts ändert. Bei der Bestim- mung des Jahreseinkommens sind die Kosten für das Mobiltelefon mit GBP 480.– einzusetzen (12 x GBP 40.–). Die Vorinstanz hat versehentlich das monatliche Betreffnis berücksichtigt. Es resultiert ein Jahreseinkommen von GBP 157'334.–. Ein allfälliges Gehalt der dritten Ehefrau des Beklagten steht dieser und nicht dem Beklagten zu. Es ist daher für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens

- 14 - des Beklagten nicht relevant. Die Ausführungen des britischen Richters im Ent- scheid von Mai 2012, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung aufnimmt (Urk. 69 S. 8 [3.]), beziehen sich auf den Unternehmenserfolg der Anwaltskanzlei (Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10, je Absatz 41). Sie zielen nicht darauf, das Einkommen der damals zweiten Ehefrau einem gemeinsamen Haushaltbudget anzurechnen, sondern machen deutlich, dass dieses, soweit es ein marktkonformes Salär über- steigt, grundsätzlich als Teil des (dem Beklagten zustehenden) Unternehmenser- folgs zu sehen ist. Dass die nunmehr dritte Ehefrau des Beklagten in dessen An- waltskanzlei tätig ist und dabei einen überhöhten Lohn bezieht, macht die Kläge- rin im Berufungsverfahren nicht geltend und ergibt sich auch aus ihrer Darstellung vor Vorinstanz nicht (vgl. Prot. I S. 14). 4.3.4 Die "neu verfügbaren Informationen" betreffen schliesslich das vom 1. Sep- tember 2021 bis zum 31. August 2022 dauernde Geschäftsjahr (Urk. 75/2) und damit eine Zeitspanne, die für die Beurteilung des Vorliegens eines Abände- rungsgrunds im vorliegenden, am 29. Januar 2021 anhängig gemachten Verfah- ren nicht relevant ist (vgl. E. I.2.1 und E. III.3.1). Davon abgesehen würde auch mit dem Anteil des Beklagten an den Dividendenzahlungen für das Jahr 2022 von GBP 465'952.– (Urk. 75/1, Urk. 75/2 Blatt 4) kein GBP 210'000.– übersteigendes Jahreseinkommen resultieren (42.25 % von GBP 465'952.– zuzüglich GBP 9'694.– Jahreslohn und GBP 480.– Mobiltelefon). Schliesslich verschweigt die Klägerin, dass die Dividendenzahlungen im Jahres 2021 lediglich GBP 235'912.– betrugen (Urk. 75/2 Blatt 4). Wird auch dieses Jahr berücksichtigt, bewegen sich die durchschnittlichen Dividendenzahlungen nach wie vor in dem von der Vorinstanz festgestellten Bereich von rund GBP 350'000.– (E. III.3.1). 4.4 Davon ausgehend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Einkünfte des Beklagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht erhöht hätten (Urk. 70 E. III.3.4.6.), nicht zu beanstanden. Die der Vollständigkeit halber ge- troffenen Feststellungen der Vorinstanz zum Bedarf des Beklagten (Urk. 70 III.3.5.) sind sodann zutreffend. Ein weitergehender Vergleich der damaligen und der heutigen Bedarfszahlen des Beklagten ist mangels entsprechender Angaben im britischen Entscheid nicht möglich. Die (pauschalen) Ausführungen der Kläge- rin im Berufungsverfahren beziehen sich allein auf die aktuelle Situation des Be-

- 15 - klagten (vgl. Urk. 69 S. 8 [4.]). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund im Er- gebnis zu Recht davon aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- klagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht verbessert haben (Urk. 70 E. III.3.6.).

5. Nicht zu beanstanden sind weiter die Erwägungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin (Urk. 70 E. III.4.). Selbst wenn man sie mit der Klägerin als unwesentlich beurteilen würde (Urk. 69 S. 8 f. [6.]), würde sich im Übrigen am Verfahrensausgang nichts ändern, nachdem eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu verneinen ist und die Vorinstanz von der Klägerin im Berufungsverfahren unbeanstandet und zu Recht weder die Wechselkursveränderung (Urk. 70 E. III.5.) noch das höhere Alter von C._____ (Urk. 70 E. III.6.) als Abänderungsgrund anerkannt hat.

6. Schlussfolgernd ist der vorinstanzliche Entscheid in Abweisung der Beru- fung der Klägerin zu bestätigen und die Klage folglich abzuweisen. IV.

1. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren bestimmte Ent- scheidgebühr und Parteientschädigung wurden von der Klägerin in ihrer Höhe (zu Recht) nicht beanstandet und sind zu übernehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht zudem keine Veranlassung, die vorinstanzliche Kostenauflage zu korrigieren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss den Dispositiv-Ziffern 2.-4. des angefochtenen Urteils ist folglich zu be- stätigen.

2. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin die Erhöhung der Unterhalts- beiträge für C._____ auf Fr. 5'000.– monatlich zuzüglich "Element für die Steuer- verbindlichkeiten" bis (sinngemäss; vgl. Prot. I S. 60) mindestens zur Volljährigkeit des Kindes. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestützt auf den Ent- scheid des Cardiff County Courts von Mai 2012 festgelegten, weiterhin geschul- deten und anerkannten Unterhaltsbeiträge (umgerechnet zum Kurs bei Klageein- leitung [1.22]) resultiert für das Berufungsverfahren ein Streitwert von mindestens Fr. 215'000.– (68 Monate x Fr. 3'170.–). Davon ausgehend ist die Gebühr für das

- 16 - zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist für das Berufungs- verfahren mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist zufolge Aussichtlosigkeit der Berufung (vgl. E. I.3.2 und E.III. vorstehend) abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b. ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2.-4.) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'500.–.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 69, Urk. 69A, Urk. 72/2-15, Urk. 74A und Urk. 75/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 215'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230016-O/UE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 10. November 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. März 2023 (FP210011-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien waren vom tt. Juni 2000 bis zur Scheidung ihrer Ehe durch den Cardiff County Court am 17. Dezember 2009 (Entscheid vom 2. September 2009; Urk. 3/1; Urk. 10/5) verheiratet. Sie sind die Eltern von C._____ (C._____), geb. tt.mm.2008. C._____ steht gemäss Beschluss des High Court of Justice/Family Division/Cardiff District Registry vom 25. November 2009 unter der Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin; Urk. 3/2; Urk. 10/11 f.). 1.2 Mit Entscheid des Cardiff County Court vom 1. Dezember 2009 wurde der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) dazu verpflichtet, für C._____ bis zum Erreichen des Alters von 17 Jahren oder der Beendigung der Hochschulaus- bildung Unterhaltsbeiträge von GBP 550.– monatlich zu leisten (Urk. 10/6 f.). Die- ser Kinderunterhaltsbeitrag wurde in der Folge auf Begehren des Beklagten mit Entscheid des gleichen Gerichts vom 23. November 2010 auf GBP 120.– monat- lich reduziert (Urk. 10/8 f.) und später auf Begehren der Klägerin mit Entscheid vom 25. Mai 2012 (Reserved Judgment) und 31. Mai 2012 (General Form of Or- der - Ancillary Relief) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 auf GBP 1'500.– monatlich er- höht (Urk. 3/3; Urk. 10/10 f.; Urk. 28/4; vgl. auch Urk. 31/64). 2.1 Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (Datum des Poststempels) machte die heute zusammen mit C._____ in der Schweiz wohnhafte Klägerin bei der Vo- rinstanz eine weitere auf die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge zielende Kla- ge anhängig (Urk. 1), in deren Rahmen sie zuletzt folgendes Rechtsbegehren stellte (Prot. I S. 60; vgl. auch Urk. 70 E. III.1.1.): "1. In Abänderung des Entscheids des Cardiff County Courts / Wales (Case No. SN09D00658) vom 25. Mai 2012 und des Entscheids vom

31. Mai 2012 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kos- ten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes, C._____, geb. tt.mm.2008, rückwirkend ab 1. Februar 2020 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 5'000.–, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahl- bar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates soweit es

- 3 - sich um künftige Zahlungen handelt und ab Verfall zu 5 % verzinslich. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, diesen Unterhaltsbeitrag der Klägerin auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten (nicht gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, Kosten für obligatorische Schullager etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu be- teiligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Den geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen (Urk. 48; Urk. 57) Anspruch auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge begründete sie kurzgefasst damit, dass die Einkommensverhältnisse des Beklagten sich seit dem letzten Entscheid des britischen Gerichts dauerhaft und wesentlich verbessert hätten, die zwischen- zeitliche Veränderung des Wechselkurses sich entscheidend negativ auf die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages ausgewirkt habe und die Bedürfnisse von C._____ sich altersbedingt massgeblich verändert hätten (Urk. 30 Rz 25-34; Urk. 44 Rz 6- 8; Urk. 54 Rz 5-24). 2.2 Nach durchgeführtem Verfahren, in dessen Rahmen u.a. auch die Frage der Zuständigkeit geklärt wurde (im Einzelnen zum Verfahrensgang vgl. Urk. 70 E. I.; Prot. I S. 2 ff.), wies die Vorinstanz die Klage mangels Vorliegens eines Abände- rungsgrundes (Urk. 70 E. III.3.-6.) und weil die Voraussetzungen für eine Ver- pflichtung des Beklagten zur Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten nicht gegeben seien (Urk. 70 E. III.7.) mit Urteil vom 15. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (Urk. 70 S. 27 f.). 3.1 Am 4. Mai 2023 (Datum des Poststempels) erhob die Klägerin persönlich fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. a ZPO; Urk. 66; Urk. 69) mit folgenden Anträgen Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 69 S. 14 f.): "(l) Dem Rechtsmittel stattgeben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Kindesunterhalts an die Vorinstanz zurückweisen und die Vorinstanz anwei- sen, die "Fähigkeit des Beklagten, höhere Gehälter und/oder Dividenden zu

- 4 - beziehen" für den Zeitraum zwischen 2015-2020 mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, einschliesslich dem Antrag auf Offenlegung der Einkünfte der drit- ten Ehefrau des Beschwerdegegners, anderer Gesellschafter und Mitarbei- ter. (II) Festzustellen, dass die Vorinstanz bei Einkommen des Beschwerdegegners, auf welchem der Unterhalt für das Kind im Jahr 2012 berechnet wurde, ei- nen Fehler begangen hatte, und die Einkommensberechnungsgrundlage des britischen Gerichts bestätigen, die auf die Fähigkeit des Beschwerdegegners basiert, GBP 5.000 zu beziehen pro Monat. (III) die Vorinstanz anweisen, sein Ermessen auszuüben, indem es den endgül- tigen Unterhaltsanspruch für das Kind erhöht, um die dem Beschwerdeführer auferlegten Steuerabzüge widerzuspiegeln (in Übereinstimmung mit dem Ur- teil des Vereinigten Königreichs, das einen steuerfreien Betrag zuerkannte). (IV) den Kostenbeschluss aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verurtei- len, die bis dahin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwer- deführerin einschliesslich der Gerichtskosten dieses Rechtsbefehls zu tra- gen (V) Alternativ wird das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Feststellun- gen ersucht, auf der Grundlage der verfügbaren Beweise einen Zuspruch zur Erhöhung des Kindesunterhalts auf GBP 4.500,00 (CHF 5.000) zu erlas- sen, mit einem zusätzlichen Element für Steuerverbindlichkeiten (unter Be- rücksichtigung, dass der Beschwerdegegner finanziell vom Einkommen sei- ner dritten Ehefrau profitiert), und die mit dem revidierten Anspruch und An- trag der Beschwerdeführerin auf Unterhaltszahlungen auf das Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers am 1. eines jeden Kalendermonats übereinstimmt." Ihren Antrag in der Sache verband sie mit dem prozessualen Antrag um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 69, Blatt 1). Am 2. Juni 2023 (Datum des Poststempels) gelangte die Klägerin mit einer weite- ren Eingabe an die erkennende Kammer (Urk. 74 f.). 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-68). Da sich die Be- rufung als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien der Berufungsbegründung und der Eingabe vom

2. Juni 2023, je samt Beilagen (Urk. 69; Urk. 69A; Urk. 72/2-15; Urk. 74 f.), zuzu- stellen.

- 5 - II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Be- rufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Die- se Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9.2.2021, E. 5.1). Soweit den Rügeerfordernissen genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.1; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1), wobei allfällige neu vorgebrachte Tat- sachen und Beweismittel in Kinderbelange betreffenden Verfahren auch zu be- rücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht er- füllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III.

1. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung erwog die Vorinstanz, der britische Richter habe in seinem Entscheid vom 25. Mai 2012 zu den finanzi- ellen Verhältnissen des Beklagten festgehalten, dass das Anwaltsgeschäft des Beklagten mittlerweile erheblich gewachsen sei und seine Honorareinnahmen wesentlich gestiegen seien. Die Anzahl der in der Kanzlei beschäftigten Mitarbei- ter sei erheblich angestiegen. Der Nettogewinn seiner Anwaltskanzlei habe für das am 31. August 2011 endende Geschäftsjahr ca. GBP 110'000.– betragen und der Beklagte erwarte, dass der Nettogewinn bis August 2012 auf GBP 210'000.– ansteigen werde. Weiter sei das Gericht von monatlichen Bezügen des Beklagten

- 6 - aus der Anwaltskanzlei von GBP 5'000.– ausgegangen (Urk. 70 E. III.3.2.). Am vom britischen Richter erwähnten Nettogewinn der Anwaltskanzlei von GBP 210'000.– bzw. monatlich GBP 17'500.– sei der Beklagte damals als alleini- ger Inhaber alleine berechtigt gewesen. Die sich aus seinem Gehalt, Dividenden- zahlungen und einem Privatanteil Handy zusammensetzenden Einkünfte, die der Beklagte heute mit seiner Anwaltstätigkeit erziele, beliefen sich dagegen auf nur noch durchschnittlich GBP 156'894.– jährlich bzw. GBP 13'075.– monatlich (Urk. 70 E. III.3.4.7.), hätten sich also entgegen der Klägerin nicht erhöht, sondern reduziert. So habe der Beklagte durch Einreichung von Lohnabrechnungen be- legt, dass er im Steuerjahr 2022/23 ein monatliches Salär von GBP 807.– bezie- he. Der Steuererklärung 2021 (Steuerjahr 6. April 2020 bis 5. April 2021) sei so- dann zu entnehmen, dass sein Jahreslohn insgesamt GBP 9'684.– betragen ha- be, was auf den Monat umgelegt ebenfalls den Betrag von GBP 807.– ergebe. Damit sei ein monatliches Salär in dieser Höhe nachgewiesen und dem Beklagten anzurechnen (Urk. 70 E. III.3.4.1.). Weiter beziehe der Beklagte aus der D._____ Ltd. Dividenden. Die von D._____ Ltd. ausbezahlten Dividenden hätten sich in den Geschäftsjahren 2018 auf GBP 336'349.–, 2019 auf GBP 360'313.– und 2020 auf GBP 264'975.– belaufen. Nachdem der Beklagte davon ausgehe, dass die Geschäftszahlen des Jahres 2020 und damit seine Einkünfte aufgrund der Corona-Pandemie erheblich gesunken seien, er nun aber wieder Zahlen wie vor der Pandemie erwarte, sei bei der Berechnung seiner Einkünfte auf die Ge- schäftszahlen der Geschäftsjahre 2018 und 2019 abzustellen. Entsprechend sei von durchschnittlichen Dividenden der D._____ Ltd. von GBP 348'331.– im Jahr auszugehen. Der Beklagte sei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien mit 42.25 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine zweite Ehefrau, von wel- cher er inzwischen geschieden sei, halte ebenfalls eine Beteiligung in dieser Hö- he. 15.5 % der Stammanteile seien auf einen weiteren Partner übertragen wor- den. Der Beklagte sei damit mit 42.25 % an den ausbezahlten Dividenden betei- ligt. Sein Anteil belaufe sich damit auf durchschnittlich GBP 147'170.– im Jahr (Urk. 70 E. III.3.4.2.). Für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte beziehe auch von der E._____ Ltd., der F._____ Ltd. und der G._____ Ltd. je weitere Di- videndenzahlungen in gleicher Höhe wie von der D._____ Ltd. bestehe keine Grundlage. Aus den von ihr nebst ihrer Parteibefragung als Beweismittel offerier-

- 7 - ten Jahresabschlüssen der D._____ Ltd. könnten keine Dividendenzahlung dieser Gesellschaften entnommen werden. Selber habe sie keine aussagekräftigen Aus- sagen zu den drei Gesellschaften und deren Buchführung machen können und eingeräumt, dass sie nur Vermutungen aufstellen könne. In Companies House, dem offiziellen britischen Handelsregister seien die Gesellschaften als "dormant Companies" geführt und die dort publizierten Daten belegten die Behauptung des Beklagten, dass er aus diesen drei Gesellschaften keine zusätzlichen Einkünfte beziehe (Urk. 70 E. III.3.4.3.). Soweit der Gewinnvortrag gemäss den eingereich- ten Jahresrechnungen der D._____ Ltd. stehen gelassen werde, könnten dem Beklagten daraus keine Einkünfte angerechnet werden, weil er mit einem Anteil von 42.25 % weder direkten Zugriff auf diesen habe noch allein über dessen Ver- wendung verfügen könne (Urk. 70 E. III.3.4.4.). Privatbezüge seien ihm abgese- hen von geschätzt GBP 40.– für das Handy nicht aufzurechnen (Urk. 70 E. III.3.4.5.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin nicht geltend mache, dass sich der Bedarf des Beklagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 dauer- haft und wesentlich verringert habe, und im Übrigen von einer Reduktion dessel- ben auch ohne genaue Kenntnis der damaligen Bedarfszahlen nicht auszugehen sei, nachdem die Inflation im Vereinigten Königreich seit dem Jahr 2012 bei ge- samthaft über 30 % liege und der Beklagte im November 2018 Vater eines zwei- ten Kindes geworden sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hätten sich entgegen der Ansicht der Klägerin seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die finanzielle Situation der Klägerin ha- ben sich dagegen seit dem britischen Entscheid vom 25. Mai 2012, als bei einem geltend gemachten Bedarf für sie und C._____ von GBP 8'110.– entsprechend CHF 12'165.– von zufolge Arbeitslosigkeit fehlenden Einkünften ihrerseits ausge- gangen worden sei, wesentlich verbessert (Urk. 70 E. III.4.). Der britische Richter habe sodann die Unterhaltsbeiträge im Wissen darum, dass die Klägerin damals mit C._____ in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, in Britischen Pfund festgelegt, ohne eine Klausel zum Ausgleich allfälliger Währungsschwankungen vorzusehen. Das Risiko von Währungsschwankungen sei folglich im Entscheid vom 25. Mai 2012 der Klägerin als unterhaltsberechtigter Partei auferlegt worden. Dies könne im heutigen Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden (Urk. 70 E. III.5.). Fer- ner habe der britische Richter die Unterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 25. Mai

- 8 - 2012 in Kenntnis davon festgelegt, dass C._____ älter werde. Im Übrigen habe es die Klägerin unterlassen, den Bedarf von C._____ im Zeitpunkt des abzuändern- den Entscheids darzulegen. Der von der Klägerin für sich und C._____ geltend gemachte Gesamtbedarf liege unter Berücksichtigung der im Falle vollständiger Gutheissung ihrer zuletzt aufrechterhaltenen Anträge anfallenden Steuerlast mit Fr. 10'644.– deutlich tiefer als der im britischen Verfahren umgerechnet mit CHF 12'165.– bezifferte gemeinsame Bedarf (Urk. 70 E. III. 4.5. und III. 6.).

2. Die Klägerin zeigt sich im Berufungsverfahren weiterhin davon überzeugt, dass der Beklagte im Vergleich zum Jahr 2012 ein höheres Einkommen aus sei- ner Anwaltskanzlei beziehe oder beziehen könne (Urk. 69 S. 5) und hält dafür, dass die finanziellen Verbindlichkeiten der Parteien sowie ihr eigenes Einkommen vom vorinstanzlichen Entscheid abweichend berücksichtigt werden müssen (Urk. 69 S. 8 f. [4.-6.]). Soweit sie dies tut, indem sie ihren vor Vorinstanz vertre- tenen Standpunkt wiederholt, plausibilisiert und/oder kontextualisiert, ohne auch nur im Ansatz auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen und diesen zu kritisieren, genügen ihre Ausführungen den Rügeerfordernissen (vgl. E. II.) auch bei grosszügiger Betrachtung von Vornherein nicht. Näher einzugehen ist im Folgenden daher lediglich auf ihre Darlegungen unter dem Zwischentitel "Be- schwerdegründe", mit denen sie rügt, dass die Vorinstanz (I) es in Anwendung der Offizialmaxime unterlassen habe, die finanziellen Angelegenheiten des Be- klagten gründlich und mit angemessener Sorgfalt zu prüfen, obwohl es dafür zwingende Gründe gegeben habe, und/oder (II) den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe und/oder das Urteil des Vereinigten Königreichs falsch ausgelegt habe und/oder (III) nicht erkannt habe, dass auf Seiten des Beklagten ein wesentlicher Mangel an Transparenz und Offenlegung vorgelegen habe, was nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin geführt hät- te (Urk. 69 S. 6 f.). 3.1 Die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ richtet sich – wie die Vorinstanz von der Klägerin unbeanstandet und richtig feststellte – nach schweizerischem Recht (Urk. 70 E. II.4.). Sie setzt nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eine erhebliche Veränderung der für die Bestimmung der Beitragshöhe massgeblichen Verhältnisse voraus (vgl. dazu im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen der

- 9 - Vorinstanz Urk. 70 E. III.2.). Ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes ist eine Aktualisierung des Unterhaltbeitrages ausgeschlossen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Datum der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1.). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ab- änderungsgrundes trägt die Klägerin, die eine Anpassung der Kinderunterhalts- beiträge verlangt (Art. 8 ZGB). 3.2 In prozessualer Hinsicht gilt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, und es weder von Parteianträgen abhängig noch an solche ge- bunden ist (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat alle wesentlichen Tatsa- chen von Amtes wegen zu ermitteln (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4.). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelan- ge in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten ken- nen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009, E. 2.2). Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbrei- ten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutba- ren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11.6.2013, E. 4.3.). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3), in dem die Parteien keinen bedingungslosen Anspruch auf die Erhebung von Beweismitteln haben, die in erster Instanz nicht angeordnet wurden (BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2). Die Untersuchungsmaxime steht schliesslich auch einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.; BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4.) und ändert nichts an der formellen Beweislast (BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.). 4.1 Die Vorinstanz prüfte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes diesen ma- teriell- und prozessrechtlichen Grundsätzen folgend anhand der Parteibehauptun- gen und der von den Parteien offerierten Beweismitteln. Dass sie von der (im erst-

- 10 - instanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretenen) Klägerin vorgetragene Tat- sachenbehauptungen nicht beurteilte und/oder von dieser gestellte Beweisanträ- ge und eingereichte Beweismittel bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, wird von dieser nicht (substantiiert) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz äusserte sich insbesondere auch zur Frage, ob der Beklagte aus sei- ner anwaltlichen Tätigkeit ein höheres als das tatsächlich (in Form eines monatli- chen Salärs und von Dividendenzahlungen) bezogene Einkommen erzielen könn- te, indem sie zu den von der D._____ Ltd. von 2016 bis 2020 einbehaltenen Ge- winnen, deren Anrechnung als Einkommen die Klägerin verlangt hatte, Stellung nahm (Urk. 70 E. III.3.4.4.). Sie gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu einem vom Standpunkt der Klägerin abweichenden Ergebnis. 4.2 Insoweit rügt die Klägerin zunächst, die Vorinstanz habe das britische Ge- richtsurteil in Bezug auf das diesem zugrundeliegende Einkommen des Beklagten falsch interpretiert, indem sie den Unterschied zwischen "Gewinne", was sich auf das Unternehmen beziehe, und "Bezüge", was sich auf das Gehalt des Beklagten beziehe, verkannt habe. Das Einkommen des Beklagten im Jahr 2012 auf GBP 210'000.– netto zu stützen, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei sachlich falsch, da sich diese Zahl im britischen Gerichtsurteil auf das Einkommen des Un- ternehmens und nicht auf das Einkommen des Beklagten beziehe (Urk. 69 S. 10- 13). Entgegen der Klägerin übersah die Vorinstanz allerdings nicht, dass es sich beim im britischen Entscheid genannten Betrag von GBP 210'000.– um den Ge- winn der Anwaltskanzlei handelte. Sie erwog jedoch, dass der Beklagte als Allein- inhaber der Anwaltskanzlei an diesem Nettogewinn alleine berechtigt gewesen sei. Dass sich dies nicht mit der dem britischen Entscheid zugrundeliegenden An- nahme deckt, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10, je Absätze 39-42). Die maximal möglichen Bezüge eines am finanziellen Ergebnis einer Gesellschaft allein Berechtigten entsprechen deren Nettogewinn. Wenn der britische Richter in Absatz 47 seines "Reserved Judg- ment" (Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10) zum Schluss kam, dass der Beklagte die Mög- lichkeit habe, seine (in den vorangehenden Absätzen 43 bis 46 diskutierten effek- tiven) Bezüge zu erhöhen, definierte folglich der Nettogewinn der Anwaltskanzlei die maximale Höhe dieser Bezüge, die Teil "aller Umstände" waren, die den briti-

- 11 - schen Richter in Absatz 48 seines Entscheides zur (nicht näher begründeten) Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge auf GBP 1'500.– veranlassten. Dass der britische Richter die Unterhaltsbeiträge für C._____ basierend auf einem Ein- kommen des Beklagten von (lediglich) GBP 5'000.– monatlich bzw. GBP 60'000.– jährlich festlegte, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Es bleibt inso- weit folglich bei der Feststellung der Vorinstanz. 4.3.1 Weiter trägt die Klägerin vor, die Vorinstanz hätte – (sinngemäss) über die ihr von den Parteien präsentierten Beweismittel hinaus -– vom Beklagten Ge- haltsabrechnungen, Nachweise der Dividendenausschüttungen, Kontoauszüge für den Zeitraum vor der Einleitung des Abänderungsverfahrens im Jahr 2021 ver- langen (Urk. 69 S. 7) und ferner Finanzinformation bezüglicher der Einkünfte an- derer Aktionäre und Mitarbeiter (Urk. 69 S. 8) sowie Beweise bezüglich des Ein- kommens der dritten Frau des Beklagten (Urk. 69 S. 9) erheben müssen. Daraus hätte sich – so die Klägerin wiederum sinngemäss – ergeben, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, seine Bezüge anzupassen, zu steuern und zu beein- flussen und diese Möglichkeit auch genutzt habe, sobald er Kenntnis vom Abän- derungsverfahren erhalten habe (Urk. 69 S. 7 f.) sowie dass er über seine dritte Ehefrau über ein Einkommen verfügt habe, das das Haushaltseinkommen erhöht habe (Urk. 69 S. 8). Zudem habe die Vorinstanz es versäumt anzuerkennen, dass seitens des Beklagten "ein materieller Mangel und eine transparente Offenlegung vorgelegen habe, was nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu einem ganz anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin bzw. dem Sohn geführt hätte". Die Vorinstanz habe einen Ermessenspielraum, Schlussfolgerungen zu ziehen und sich in Ermangelung zusätzlicher Beweise zu fragen, ob der Beklagte in der Lage (gewesen) sei, ein höheres Gehalt als GBP 807.– pro Monat zu beziehen (Urk. 69 S. 14). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Vor- instanz zur Frage des massgeblichen aktuellen Einkommens des Beklagten (Urk. 70 E. III.3.4.) lässt die Klägerin dabei jedoch vermissen. Sie zeigt folglich auch nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Beweiswürdigung aus ihrer Sicht feh- lerhaft, die Beweiserhebung ergänzungsbedürftig und weitere Beweiserhebungen für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein sollen. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz zu einem vom Standpunkt der Klägerin abweichenden Ergebnis

- 12 - gelangte, spricht weder für Fehler in der Sachverhaltsfeststellung noch begründet er einen Anspruch auf zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren (vgl. E.III.3.2.2. hiervor). Die Darlegungen der Klägerin genügen damit den Anfor- derungen an die Begründung einer Berufung nicht. 4.3.2 Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn man von rechtsge- nügenden Rügen ausginge. Ob der Beklagte – wie die Klägerin im Berufungsver- fahren annimmt (Urk. 69 S. 7 [1.]) – die Möglichkeit hatte, seine Einkünfte nach Kenntnis von der Einleitung des Abänderungsverfahrens zu reduzieren, musste die Vorinstanz im Hinblick auf die Frage, ob ein Abänderungsgrund zu bejahen war, nicht abklären. Die Vorinstanz hatte insoweit einzig das dem Beklagten für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage anrechenbare Ein- kommen festzustellen (und dies mit demjenigen gemäss britischem Entscheid zu vergleichen). Zur Bestimmung des im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungs- verfahrens massgeblichen monatlichen (Grund-)Salärs des Beklagten lagen der Vorinstanz dessen Steuererklärung betreffend den (auch den Zeitpunkt der Kla- geinleitung am 29. Januar 2021 umfassenden) Zeitraum vom 6. April 2020 bis

5. April 2021 ("Tax Return 2021" inkl. Beiblatt "Employment"; Urk. 49/38) und Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2022 (Urk. 58/40) vor. Aus diesen geht übereinstimmend ein monatliches Salär des Beklagten von GBP 807.– hervor, wie die Vorinstanz zutreffend und von der Klägerin unbean- standet festhielt (Urk. 70 E. III. 3.4.1.). Dass dieses unter dem in Grossbritannien geltenden gesetzlichen Mindestgehalt liegt, wie die Klägerin geltend macht (Urk. 69 S. 14), ist ohne Weiteres möglich. Das Einkommen des Beklagten be- schränkt sich allerdings unbestritten nicht auf dieses monatliche (Grund-)Salär, sondern umfasst zusätzlich einen Anteil am Nettogewinn der Anwaltskanzlei, für die er tätig ist. Diese Dividendenzahlungen bestimmte die Vorinstanz anhand der vom Companies House betreffend die D._____ Ltd., E._____ Ltd., der F._____ Ltd. und der G._____ Ltd. publizierten Geschäftszahlen und sonstigen Informatio- nen unter Einbezug weiterer Beweismittel. Mit sorgfältiger und auch im Ergebnis zutreffender Begründung kam sie dabei zum Schluss, dass der Beklagte Dividen- denzahlungen einzig von der D._____ Ltd. beziehe (Urk. 70 E. III.3.4.3.) und der ihm als Einkommen anrechenbare Anteil an den von der Gesellschaft ausbezahl-

- 13 - ten Dividenden sich auf GBP 147'170.– jährlich belaufe (Urk. 70 E. III.2.4.2.). Dass der Beklagte als Gesellschafter seiner Anwaltskanzlei seine effektiven Be- züge im Prinzip beeinflussen kann, versteht sich sodann von selbst. Die Möglich- keit der Beeinflussung bzw. der Erhöhung der Bezüge (als monatliches Salär oder Dividendenzahlung) findet ihre Grenzen jedoch in rechtlicher Hinsicht am Rein- gewinn bzw. dem Gewinnvortrag der Gesellschaft und an den Beteiligungsver- hältnissen. Beide Parameter waren der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht be- kannt: Die von Companies House publizierten Geschäftsdaten, an deren Zuver- lässigkeit keine Zweifel bestehen, geben darüber Auskunft (Urk. 31/67-72; Urk. 58/46; vgl. auch Urk. 30 Rz 27f., 42 f.). Die Vorinstanz verfügte folglich über ge- nügende Grundlagen für einen sachgerechten Entscheid der strittigen Fragen. Weitere diesbezügliche Beweiserhebungen waren nicht notwendig. Namentlich musste die Vorinstanz auch vom Beklagten keine weiteren Unterlagen einfordern. Der Beklagte seinerseits war nicht unaufgefordert zu weiteren Offenlegungen ver- pflichtet; der von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf der Ver- letzung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung stösst ins Leere. In der Sache kam die Vorinstanz schliesslich zutreffend zum Schluss, dass der Beklagte ohne Zustimmung weiterer Gesellschafter nicht über die Verwendung des Gewinns bzw. Gewinnvortrags der D._____ Ltd. entscheiden könne, weshalb ihm insoweit kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 70 E. III.3.4.4., letzter Absatz). 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Klägerin nicht be- rechtigt sind und es bei der Feststellung der Vorinstanz bleibt, wonach der Be- klagte aus seiner Anwaltstätigkeit aktuell über ein (für die Beurteilung des Vorlie- gens eines Abänderungsgrundes) massgebliches Einkommen von durchschnitt- lich rund GBP 156'894.– jährlich verfügt (Urk. 70 E. III.3.4.6.). Zu korrigieren ist einzig ein Rechnungsfehler, der am Ergebnis aber nichts ändert. Bei der Bestim- mung des Jahreseinkommens sind die Kosten für das Mobiltelefon mit GBP 480.– einzusetzen (12 x GBP 40.–). Die Vorinstanz hat versehentlich das monatliche Betreffnis berücksichtigt. Es resultiert ein Jahreseinkommen von GBP 157'334.–. Ein allfälliges Gehalt der dritten Ehefrau des Beklagten steht dieser und nicht dem Beklagten zu. Es ist daher für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens

- 14 - des Beklagten nicht relevant. Die Ausführungen des britischen Richters im Ent- scheid von Mai 2012, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung aufnimmt (Urk. 69 S. 8 [3.]), beziehen sich auf den Unternehmenserfolg der Anwaltskanzlei (Urk. 3/3 bzw. Urk. 10/10, je Absatz 41). Sie zielen nicht darauf, das Einkommen der damals zweiten Ehefrau einem gemeinsamen Haushaltbudget anzurechnen, sondern machen deutlich, dass dieses, soweit es ein marktkonformes Salär über- steigt, grundsätzlich als Teil des (dem Beklagten zustehenden) Unternehmenser- folgs zu sehen ist. Dass die nunmehr dritte Ehefrau des Beklagten in dessen An- waltskanzlei tätig ist und dabei einen überhöhten Lohn bezieht, macht die Kläge- rin im Berufungsverfahren nicht geltend und ergibt sich auch aus ihrer Darstellung vor Vorinstanz nicht (vgl. Prot. I S. 14). 4.3.4 Die "neu verfügbaren Informationen" betreffen schliesslich das vom 1. Sep- tember 2021 bis zum 31. August 2022 dauernde Geschäftsjahr (Urk. 75/2) und damit eine Zeitspanne, die für die Beurteilung des Vorliegens eines Abände- rungsgrunds im vorliegenden, am 29. Januar 2021 anhängig gemachten Verfah- ren nicht relevant ist (vgl. E. I.2.1 und E. III.3.1). Davon abgesehen würde auch mit dem Anteil des Beklagten an den Dividendenzahlungen für das Jahr 2022 von GBP 465'952.– (Urk. 75/1, Urk. 75/2 Blatt 4) kein GBP 210'000.– übersteigendes Jahreseinkommen resultieren (42.25 % von GBP 465'952.– zuzüglich GBP 9'694.– Jahreslohn und GBP 480.– Mobiltelefon). Schliesslich verschweigt die Klägerin, dass die Dividendenzahlungen im Jahres 2021 lediglich GBP 235'912.– betrugen (Urk. 75/2 Blatt 4). Wird auch dieses Jahr berücksichtigt, bewegen sich die durchschnittlichen Dividendenzahlungen nach wie vor in dem von der Vorinstanz festgestellten Bereich von rund GBP 350'000.– (E. III.3.1). 4.4 Davon ausgehend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Einkünfte des Beklagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht erhöht hätten (Urk. 70 E. III.3.4.6.), nicht zu beanstanden. Die der Vollständigkeit halber ge- troffenen Feststellungen der Vorinstanz zum Bedarf des Beklagten (Urk. 70 III.3.5.) sind sodann zutreffend. Ein weitergehender Vergleich der damaligen und der heutigen Bedarfszahlen des Beklagten ist mangels entsprechender Angaben im britischen Entscheid nicht möglich. Die (pauschalen) Ausführungen der Kläge- rin im Berufungsverfahren beziehen sich allein auf die aktuelle Situation des Be-

- 15 - klagten (vgl. Urk. 69 S. 8 [4.]). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund im Er- gebnis zu Recht davon aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- klagten seit dem Entscheid vom 25. Mai 2012 nicht verbessert haben (Urk. 70 E. III.3.6.).

5. Nicht zu beanstanden sind weiter die Erwägungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin (Urk. 70 E. III.4.). Selbst wenn man sie mit der Klägerin als unwesentlich beurteilen würde (Urk. 69 S. 8 f. [6.]), würde sich im Übrigen am Verfahrensausgang nichts ändern, nachdem eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu verneinen ist und die Vorinstanz von der Klägerin im Berufungsverfahren unbeanstandet und zu Recht weder die Wechselkursveränderung (Urk. 70 E. III.5.) noch das höhere Alter von C._____ (Urk. 70 E. III.6.) als Abänderungsgrund anerkannt hat.

6. Schlussfolgernd ist der vorinstanzliche Entscheid in Abweisung der Beru- fung der Klägerin zu bestätigen und die Klage folglich abzuweisen. IV.

1. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren bestimmte Ent- scheidgebühr und Parteientschädigung wurden von der Klägerin in ihrer Höhe (zu Recht) nicht beanstandet und sind zu übernehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht zudem keine Veranlassung, die vorinstanzliche Kostenauflage zu korrigieren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss den Dispositiv-Ziffern 2.-4. des angefochtenen Urteils ist folglich zu be- stätigen.

2. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin die Erhöhung der Unterhalts- beiträge für C._____ auf Fr. 5'000.– monatlich zuzüglich "Element für die Steuer- verbindlichkeiten" bis (sinngemäss; vgl. Prot. I S. 60) mindestens zur Volljährigkeit des Kindes. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestützt auf den Ent- scheid des Cardiff County Courts von Mai 2012 festgelegten, weiterhin geschul- deten und anerkannten Unterhaltsbeiträge (umgerechnet zum Kurs bei Klageein- leitung [1.22]) resultiert für das Berufungsverfahren ein Streitwert von mindestens Fr. 215'000.– (68 Monate x Fr. 3'170.–). Davon ausgehend ist die Gebühr für das

- 16 - zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist für das Berufungs- verfahren mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist zufolge Aussichtlosigkeit der Berufung (vgl. E. I.3.2 und E.III. vorstehend) abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b. ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2.-4.) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'500.–.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 69, Urk. 69A, Urk. 72/2-15, Urk. 74A und Urk. 75/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 215'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt: jo