Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt. Namentlich wurde diese innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (Urk. 456/1). Sie ent- hält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der ver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 462 und 463). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Die Parteien haben sodann die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom
28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat die Berufungsklägerin im Sinne von
- 14 - Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwie- fern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Unbestimmt und vage formulierte Rügen sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung, z.B. bestimmte Feststellun- gen der Vorinstanz seien "keine korrekte Feststellung des Sachverhalts", die Do- kumentation in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeige "die unkorrekte Feststellung des Sachverhalts auf", und die Begründung der Vorinstanz "erschei- ne willkürlich" bzw. entspreche "nicht der Aktenlage und auch nicht den Aufstel- lungen im angefochtenen Urteil", und dergleichen mehr, genügen für sich alleine den Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerüg- ten Punkte hin zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandun- gen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. Es ist sodann nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei die-
- 15 - ser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Ar- gumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019 E. II./3.1, je mit Hinweisen; ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6 sowie Art. 311 N 36). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Vor- aussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erforder- nis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbrin- gens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforder- liche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzu- tun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14).
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 76'476.25 (inklusive Dol- metscherkosten) fest und auferlegte sie dem Kläger zu drei Vierteln und der Be- klagten zu einem Viertel. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Wohl unterliegt die Beklagte mit der Mehrheit ihrer Anträge im Berufungsverfahren. Dennoch wird die von ihr zu leistende Kapi- talzahlung im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren und auch im Vergleich zu dem, was der Kläger damals gefordert hat, zusätzlich reduziert. Vor diesem Hin- tergrund ist die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel der Beklagten aufzuerlegen. Die vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 15'200.– sind zu berücksichtigen. Die volle Parteientschädigung legte die Vorinstanz auf rund Fr. 66'000.– fest, was von den Parteien im Berufungsverfahren ebenfalls nicht gerügt wurde. Der Kläger ist mit Hinweis auf das oben festgelegte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
- 60 - Parteientschädigung von Fr. 39'600.– zu bezahlen. Inklusive dem Mehrwertsteu- ersatz von 7,7% beträgt die Parteientschädigung damit Fr. 42'649.20.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung ihrer Unterhalts- pflicht gegenüber dem Kläger sowie die Herausgabe des Porsches 911 und des Steinway-Flügels sowie die Rückerstattung von Darlehen im Wert von insgesamt Fr. 998'000.– (Urk. 456 S. 2f.). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. 2.2. Wie bereits das vorinstanzliche Verfahren wurde auch das Berufungsver- fahren seitens der Parteien sehr aufwändig geführt. Es handelt sich insgesamt um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– als angemessen erscheint (§ 5 und 12 GebVO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte in wesentlichem Umfang. Insge- samt erscheint es als angezeigt, ihr die Gerichtskosten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 aufzuerlegen. Es ist dabei festzuhalten, dass sie bereits einen Vorschuss an die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– geleistet hat, welcher zu berücksichtigen ist. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung des sehr aufwändig geführten Verfahrens mit zahlreichen beidseitigen Stel- lungnahmen auf Fr. 12'972.– (Fr. 12'000.– zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger gemäss dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen eine auf 8/10 (4/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 14. März 2023 am 4. September 2023 in Rechtskraft er- wachsen ist.
- 61 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als einmalige Kapitalleistung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 2'093'890.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen und Dispositiv-Zif- fer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. März 2023 bestätigt.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
3. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 42'649.20 zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
E. 1.3 Der Kläger wendet ein, dass die Beklagte mit ihrer Berufung am vorinstanz- lichen Entscheid vorbei argumentiere. So verweise sie hauptsächlich auf ihre frü- heren Behauptungen und versäume es dabei, wie schon in ihrer Klageantwort und der Duplik, auszuführen, unter welchen Verhältnissen und zu welchem Zweck wann welches Darlehen vergeben und was wieso vereinbart worden sei. Dies sei aber in casu von Bedeutung, da Kern der Diskussion gerade sei, worüber sich die Parteien in Bezug auf die in Frage stehenden Geldbeträge konkret geeinigt hät- ten. Die Sachlage sei nachdem ihre Vorbringen betreffend die Darlehen vom Klä- ger bestritten worden seien unklar und der erneute Verweis auf die von ihr einge- reichten Dokumente könne eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Ar- gumentation nicht ersetzen (Urk. 466 S. 29f. Rz. 73ff.). Die Vorbringen, wonach sich aus dem Dokument vom 25. Januar 2008 und der Zahlung vom 28. Januar 2008 zeige, dass es betreffend die letztere eine Aufsplittung von unterschiedli- chen Zwecken gegeben habe, für welche Geldüberweisungen stattfanden, wür- den erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgen. Sodann betont der Kläger, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen der Beklagten um Unterhalt und nicht um Darlehen gehandelt habe. Die Bezeich-
- 49 - nung als Darlehen habe er auch stets bestritten (Urk. 466 S. 33 Rz. 81 mit Ver- weis auf die Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149, S. 78 Rz. 175 und S. 81 Rz. 185). Wohl habe die Beklagte ihm hin und wieder Geld überwiesen. Diese Beträge seien aber zur Deckung seiner Lebenskosten ("his expenses") bestimmt gewesen und eine Rückzahlungsvereinbarung habe nicht existiert. Es sei immer um Unter- halt gegangen, nie um Darlehen (Urk. 466 S. 34. Rz. 83 mit Verweis auf Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149). Er habe nie eine Einzelfirma gegründet und weder eigene AHV-Beiträge noch Mehrwertsteuerbeträge abgerechnet. Gegen das Vorliegen von Darlehen spreche auch der Umstand, dass diese weder in den Jahresrech- nungen der P._____ AG noch in den Steuererklärungen der Beklagten oder des Klägers auftauchen würden (Urk. 466 S. 33 Rz. 83). Auch der Umstand, dass die Zahlungen teilweise im Monatsrhythmus erfolgten und stets ähnliche Beträge be- trafen, spräche nicht für deren Qualifikation als Darlehen und dafür, dass es sich um Unterhalt handelte. Selbst wenn er über eine Partnerkreditkarte verfügt habe, gebe es gewisse Ausgaben, welche nicht mit Karte bezahlt werden könnten, und sodann sei es für die Wahrung der finanziellen Privatsphäre eines Ehegatten ge- boten, dass beide über "eigenes" Geld verfügen, ohne dass gegenseitige gänzli- che Transparenz der Ausgaben bestehe (Urk. 466 S. 31 Rz. 79). Die im Recht liegenden Verträge, wenn sie denn tatsächlich so unterschrieben und verfertigt worden seien, wären gemäss Ansicht des Klägers simulierte Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 18 OR (Urk. 466 S. 33 Rz. 82). Mit Verweis auf die bundegerichtliche Rechtsprechung führt er aus, dass sowohl die gesamten Umstände (nahe Beziehung / mit der Rückzahlung des Darlehens werde gar nicht gerechnet / das Darlehen taucht weder in der Bilanz des Gläubigers noch des Schuldners auf / Schuldzinsen wurden nicht in der Steuererklärung angegeben), der Vergleich mit der steuerrechtlichen Praxis in Bezug auf die Beurteilung einer Simulation von Darlehen sowie der Umstand, dass laufend ohne Berücksichtigung bereits bestehender Darlehen immer neue dazugekommen seien, davon auszu- gehen sei, dass eindeutig keine konsensual abgeschlossenen Darlehensverträge mit einer Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden seien (Urk. 466 S. 34f. Rz. 84ff.). Es habe keinen Konsens betreffend die Rückerstattungspflicht und damit eine der essentialia negotii gegeben, wobei das subjektiv Gewollte dem
- 50 - objektiv Erklärten vorgehe (Urk. 466 S. 35f. Rz. 88f.). Das diskussionslose Leisten von Geld ohne effektiv vorhandenem anderen Zweck als der Finanzierung von Unterhalt, das laufende Erhöhen der Zahlungen ohne erkennbare Fähigkeit des Erhaltenden, das Geld zurückzahlen zu können, sowie das ausdrückliche Erwäh- nen der Zweckverwendung (zumindest auch) zur Deckung der Ausgaben, sei der Beklagten als objektives Verhalten anzurechnen, weshalb der Kläger nach Treu und Glauben von der unentgeltlichen Hingabe von Geld habe ausgehen dürfen (Urk. 466 S. 36 Rz. 90). 2.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der Beweislast geht grundsätzlich die Behauptungs- und Substantiierungslast einher. Dabei bestimmt das materielle Recht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter dieses subsumiert werden kann. Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsa- chen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in ei- ner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der Annahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Soweit der Prozessgeg- ner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei indes- sen bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E 2.1 mit Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Genügend substantiierte Behauptungen sind von der Gegenseite genügend sub- stantiiert zu bestreiten. Substantiiert bestreiten heisst, dass klargestellt wird, von welcher bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung man den
- 51 - Wahrheitsgehalt anzweifelt (BGE 144 III 433 E. 2.6). Mangels genügender Be- hauptungen bzw. Bestreitungen besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisver- fahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfah- ren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. dazu BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 4A_38/2020 vom
22. Juli 2020 E. 6.2.2; BGer 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2 und 4.4). 2.2. Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als sie mit Einreichung der Darle- hensverträge sowie den entsprechenden Valutabescheinigungen dokumentiert das Bestehen von Darlehensverträgen behauptete (Urk. 299 S. 110ff. Ziff. 60.1.ff. mit Verweis auf Urk. 126/94 und 95 und Urk. 300/8, 32-39). Entgegen ihren Aus- führungen bestritt indessen der Kläger das Bestehen dieser Verträge explizit. Er brachte im Rahmen der Replik ausführlich vor, dass er von der Beklagten keine Darlehen zur selbständigen Entwicklung und Durchführung von Projekten bekom- men habe. Was immer er von ihr bekommen habe, sei für den Verbrauch und die Deckung des eigenen Bedarfs oder desjenigen der Parteien bestimmt gewesen (vgl. Urk. 346 S. 68 Rz. 145). Die Ehe der Parteien sei vom Grundsatz geprägt gewesen: "Was meins ist, ist deins". Der Kläger habe über Partnerkarten der Kre- ditkarten der Beklagten verfügt. Zuerst habe man sodann ein gemeinsames Konto gehabt, mit der Zeit habe man jedoch auch Konten auf den jeweils eigenen Na- men der Parteien eröffnet und von diesen hauptsächlich Bezüge für den eigenen Bedarf gemacht. Wer wann welche Ausgaben machte, sei den Parteien dabei weitgehend nicht bewusst gewesen (Urk. 346 S. 69 Rz. 147). Als der Beklagten mit dem Verkauf der Gesellschaft "I._____" ein Millionenvermögen zugekommen sei, habe man das Vermögen bestmöglich verwalten wollen und dabei den Vor- sorgebeauftragten bei der Q._____ AG und heutigen Treuhänder R._____ beru- fen. Die von der Beklagten ins Recht gereichten "Agreements" würden von die- sem stammen und seien erstellt worden, um entweder die täglichen Ausgaben des Klägers künftig als Geschäftsaufwand vom Einkommen abziehen zu können oder aber um den Einkommens- und Vermögenszufluss an den Kläger als ledig- lich hingegebene Darlehen dem US-Fiskus zu entziehen. Entgegen diesen an- geblichen Darlehensverträgen habe der Kläger indessen keinerlei selbständige
- 52 - Geschäftsprojekte verfolgt, für welche er auf die finanzielle Unterstützung der Be- klagten angewiesen gewesen wäre. Eine Rückzahlung sei dabei nie wirklich ernsthaft vereinbart worden. Vielmehr konnte und sollte der Kläger mit diesem Geld "his expenses" decken. Dass es sich nicht um Darlehen handle, sehe man auch daran, dass diese teilweise im Monatsrhythmus und in immer etwa der glei- chen Höhe erfolgt seien, was auf monatliche Unterhaltszahlungen, respektive re- gelmässige Zahlungen zur freien Verfügung schliessen lasse (Urk. 346 S. 70f. Rz. 149). Mit seinen Vorbringen hatte der Kläger damit entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert bestritten, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um rückzuzahlende Darlehen und seinerseits detailliert behauptet, dass es sich viel- mehr um Zahlungen für die Deckung des Unterhaltes handelte. Der Kläger bringt auch seine Version, wie es zu den Schriftstücken kam, welche von der Beklagten ins Recht gereicht werden und welche etwas Anderes bescheinigen, als es die ei- gentliche Intention der Parteien gewesen sei, substantiiert vor. Vor diesem Hinter- grund wäre es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 257 S. 94f.), an der Beklagten gewesen, welche aus dem Bestand der von ihr geltend gemachten Darlehensverträge Rechte ableitet, deren Zustandekommen in der ge- lebten Ehe konkret zu substantiieren. Von einer Beweislastumkehr durch die Vor- instanz kann entgegen der Ansicht der Beklagten damit keine Rede sein. Die Beklagte unterliess es indessen, sich in ihrer Duplik mit den Vorbringen des Klägers in der Replik auseinanderzusetzen und konkrete, detaillierte Ausführun- gen zu den jeweiligen Projekten oder beruflichen Investitionen zu machen, welche mit den von ihr angeblich gewährten Darlehen hätten getätigt werden sollen (Urk. 354 S. 70ff). Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGer 4A_443/2017 E. 2.2 vom 30. April 2018 zutreffend festhält, genügte es nicht, pauschal auf ihre Vor- bringen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu verweisen, ohne diesbezüglich konkrete Stellen zu nennen. Aufgrund der substantiierten Behaup- tungen des Klägers konnte es nicht genügen, dass sie sich lediglich auf die schriftlichen Verträge und Zahlungsvaluta beruft. Auch das Argument des Klä- gers, wonach aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien immer klar ge-
- 53 - wesen sei, dass er nicht in der Lage ist/war, die ihm überwiesenen Beträge zu- rück zu zahlen, wurde von ihr lediglich pauschal bestritten, ohne dass sie auf die- ses eingegangen und eigene substantiierte Behauptungen aufgestellt hätte. Da es somit an substantiierten Behauptungen ihrerseits hinsichtlich der konkreten Hin- tergründe der von ihr geltend gemachten Darlehen und wozu welcher Betrag be- zahlt wurde, fehlt, könnte auch der von ihr genannte Zeuge keine diesbezüglichen Angaben machen. Fehlende substantiierte Behauptungen können nicht im Be- weisverfahren nachgeholt werden, sondern sind Grundlage des Beweisverfah- rens. Die Vorinstanz hat daher zurecht auf die Einvernahme des genannten Zeu- gen verzichtet. Die Ausführungen der Beklagten genügen somit nicht, um die substantiierten Vor- bringen des Klägers umzustossen und das Vorliegen der Darlehensverträge rechtsgenügend zu behaupten beziehungsweise zu substantiieren. Aufgrund der ungenügend substantiierten Bestreitungen der klägerischen Vorbringen besteht sodann auch keine Veranlassung für eine Prüfung eines allfälligen Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Beklagten kein Anspruch auf Verrech- nung der Unterhaltsforderung mit einer Forderung aus Rückzahlung von Darlehen zusteht, ist damit zutreffend und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. C. Herausgabe von Gegenständen
E. 3 Die mit Urteil vom 16. Juli 2018 von der hiesigen Kammer im Berufungsent- scheid festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 247) sind aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Berufung in Bezug auf das vorin- stanzliche Scheidungsurteil nach wie vor in Kraft. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 hatte die Beklagte beantragt, dass ihr kurz vor Erlass des Berufungsurteils Gelegenheit zur Neuberechnung des "pauschalisierten" Unterhaltsbeitrages zu geben sei (Urk. 478). Die Beklagte spricht in dieser Eingabe durchgehend von "Pauschalisierung" und "pauschalisierten Beiträgen", meint damit jedoch offen- sichtlich "Kapitalisierung" und "kapitalisierte Beiträge". Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Falles weit fortge- schritten sei und mit einer zeitnahen Entscheidung des Gerichtes gerechnet wer- den könne (Urk. 522). Die Beklagte nahm in der Folge wohl zur letzten Eingabe des Klägers Stellung, unterliess aber, den kapitalisierten Unterhaltsbeitrag neu zu
- 16 - berechnen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von ihrem diesbezüglichen Begehren Abstand genommen hat (Urk. 525). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 4 Höhe der Unterhaltspflicht
E. 4.1 Betreffend die Höhe der Unterhaltspflicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht auch bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht. Nachdem die Parteien nun seit nahezu 10 Jahren getrennt und seit mehr als 7 Jahren rechtskräftig geschieden sind, erscheint es als gerechtfertigt, den An- spruch des Klägers auf Unterhalt nicht einzig gemäss dem während der Ehe ge- lebten Lebensstandard festzulegen, da sonst über den Umstand der Scheidung hinweggegangen würde. Vielmehr ist er so zu stellen, als ob die Ehe und ihre fi- nanziellen Folgen nicht existieren würden. Es stellt sich dabei die Frage, welche Einkünfte er heute erzielen würde, hätte er seine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht eingeschränkt oder faktisch aufgegeben, bis zu seiner Pensionie- rung in einem vollen Pensum gearbeitet und für das Alter notwendige Rück-/Anla- gen getätigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Eintritt ins Rentenalter auf- grund der im Vergleich zum Erwerbseinkommen tieferen Vorsorgeleistungen für gewöhnlich auch der Lebensstandard sinkt, wovon auch beim Kläger auszugehen ist. Konkrete Behauptungen zur Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers wurden im vorliegenden Verfahren nicht gemacht und es liegen auch keine auf diese Frage zielenden Beweismittel/Dokumente im Recht. Die Frage, welche Einkünfte der Kläger heute erzielen könnte, wenn die fast 20-jährige Ehe und ihre finanziellen Folgen nicht existieren würde, erscheint sodann einem Be- weisverfahren auch kaum zugänglich, da diesbezüglich zu viele Hypothesen, An- nahmen und Wertungen getroffen werden müssten, als dass ein objektives Resul- tat möglich ist. Das Gericht ist daher gehalten, sein Ermessen anzuwenden und
- 24 - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine den be- sonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (vgl. BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024 E. 5.5.1 = BGE 150 III 305 E.5.5.1). Es obliegt dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 mit Hinweis). Das Gericht hat eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interes- sen vorzunehmen (BGE 126 III 305 E. 4a mit Hinweisen) und sich am Ziel bzw. Zweck der infrage stehenden Gesetzesbestimmung zu orientieren (vgl. Urteil 4A_307/2019 vom 28. Februar 2020 E. 9: "[Le juge doit] tenir compte du but").
E. 4.2 Der Kläger macht sinngemäss geltend, dass er im Zeitpunkt des Kennen- lernens der Parteien ein erfolgreicher Geschäftsmann mit gutem Einkommen und ansehnlichem Vermögen gewesen sei (Urk. 292 S. 31f. Rz. 77f.). Indessen bezif- fert er weder seine effektiven Einkünfte oder sein Vermögen, noch führt er etwas zur Art seiner konkreten Tätigkeit aus. Bereits 1995, mithin vor der Heirat, hätten der Vater und der Bruder der Beklagten angefangen, Geschäftsgespräche mit dem Kläger zu führen, und dieser sei von da an bis zum Verkauf des Familien- unternehmens 2006/2007 für die "I._____" tätig gewesen. Nach den Ausführun- gen des Klägers trug er dabei massgeblich an den finanziellen Erfolg der Unter- nehmung bei. Da sich beide Ehegatten im Familienbusiness involviert hätten, sei es für sie auch klar gewesen, dass alles, was sie mit der I._____ verdienen wür- den, gemeinsam geteilt würde (Urk. 292 S. 32f. Rz. 79ff.). Betreffend seine eigen- ständige berufliche Tätigkeit bringt der Kläger lediglich vor, dass er in seiner Tä- tigkeit beim Automobil-… der J._____ AG von Ende 2002 bis Ende 2004 ein Ein- kommen von mindestens rund Fr. 300'000.– erzielt habe (Urk. 292 S. 40 Rz. 95 und S. 50 Rz. 133). 2003 sei ihm ein ebenfalls sehr lukratives Angebot des … K._____ in England gemacht worden, wobei er nicht ausführt, welche Einkünfte ihm angeboten worden seien (Urk. 292 S. 40f. Rz. 96). Die Beklagte bestritt im Rahmen des Scheidungsverfahrens, dass der Kläger be- ruflich in der Weise erfolgreich gewesen sei, wie dies von ihm dargestellt werde (Urk. 299 S. 117ff. Ziff. 65ff.). Im Zeitpunkt des Kennenlernens habe er sich ge- rade von einer Verurteilung wegen Bankbetrugs u.a. erholen müssen (Urk. 299
- 25 - S. 117 Ziff. 65). Der Kläger habe sodann nie ein offizielles Beratermandat von der I._____ oder der Beklagten selbst erhalten (Urk. 299 S. 119 Ziff. 67). Er habe zu keiner Zeit einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der I._____ geleistet und sei in Entscheidungen auch nicht involviert gewesen (Urk. 299 S. 118 Ziff. 66 bis 76). Betreffend die Angaben des Klägers hält die Beklagte dagegen fest, dass er dar- auf zu behaften sei, bei der Firma J._____ AG jährlich Fr. 300'000.– verdient zu haben, weshalb es ihm auch zumutbar sei, weiterhin dieses Einkommen zu erzie- len (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Weiter bringt die Beklagte selbst in der Klageant- wort vor, dass der Kläger im Rahmen eines Beraterhonorars mit der L._____, wel- ches im Mai 2004 abgeschlossen worden sei, 2011 im Rahmen eines Vergleiches eine Summe von Fr. 350'000.– erhalten habe (Urk. 299 S. 29f. Ziff. 10.6).
E. 4.3 Die Frage, ob, in welcher Weise und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg der Kläger im Rahmen der I._____ tätig war, ist damit zwischen den Parteien um- stritten, wobei der Kläger nicht beziffert, welchen konkreten Betrag die von ihm vorgebrachte Tätigkeit der Unternehmung tatsächlich eingebracht hat, bezie- hungsweise welchen Lohn seine Tätigkeit bei der I._____ wert gewesen wäre, wenn er bei dieser angestellt gewesen wäre. Unbestritten ist dagegen in Bezug auf das mögliche Einkommen des Klägers, dass dieser bei J._____ … selbstän- dig ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 300'000.– erzielen konnte. Die Beklagte selbst besteht mit Verweis auf diesen Betrag darauf, dass es ihm damit auch weiterhin zumutbar sei, ein solches Einkommen zu erzielen (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Bei der von der L._____ anscheinend als Beraterhonorar ausgerichte- ten Summe ist dagegen mangels entsprechender Ausführungen der Parteien völ- lig unklar, für welche Tätigkeit und welche Zeitspanne sie konkret entrichtet wurde. Bei den Einkünften aus der Tätigkeit im J._____ … scheint es sich um ein Bera- terhonorar gehandelt zu haben, das dem Kläger ohne Abzüge für Sozialversiche- rungen (mithin brutto) ausbezahlt wurde. Der Kläger ist heute pensioniert. Nach der "80%-Faustregel" wird nach der Pensionierung ca. 80% des letzten Bruttoein- kommens benötigt, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht erhalten zu kön- nen (vgl.: https://www.axa.ch/de/privatkunden/blog/vorsorge/altersvorsorge/ver-
- 26 - moegen-im-alter.html#:~:text=F%C3%BCr%20die%20Pensionierung%20vorsor- gen%20und,von%20einer%20zus%C3%A4tzlichen%20Einnahmequelle%20profi- tieren.; https://www.pax.ch/de/ratgeber/vorsorge/pensionierung/lebensstandard- im-alter; https://www.baloise.ch/de/privatkunden/anlegen-vorsorge/altersvor- sorge/pensionsplanung/wieviel-geld-nach-pensionierung.html; https://sen- tivo.ch/beitrag/wieviel-geld-sollte-man-mit-60-gespart-haben-in-der- schweiz/#:~:text=Grundregel:%2080%25%20des%20letzten%20Bruttoeinkom- mens,rund%206.666%20CHF%20pro%20Monat.; alle besucht am 13. April 2026). Dies, da nach dieser statistisch erhobenen Regel die Einkünfte nach der Pensionierung auf 80% des bisherigen Einkommens sinken. Es erscheint vor die- sem Hintergrund mangels anderer Anhaltspunkte als gerechtfertigt, davon auszu- gehen, dass dem Kläger ohne die Ehe der Parteien heute monatlich mindestens Einkünfte von Fr. 20'000.– zur Verfügung gestanden hätten (jährlich 240'000.– = 80% von Fr. 300'000.–). Der monatliche Betrag von Fr. 20'000.– stellt damit im Sinne einer vorläufigen An- nahme die obere Grenze der Unterhaltspflicht der Beklagten dar, denn es ist auf- grund der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass dies die Einkünfte wären, welche der Kläger nach seiner Pensionierung hätte erzielen können, wenn die Ehe nicht bestanden hätte. Konkrete andere Hinweise wurden von den Par- teien im Rahmen des Verfahrens nicht gemacht. Die vorinstanzliche Berechnung des ehelichen Bedarfes ist damit zunächst im Hinblick auf die konkreten Rügen der Beklagten im Rahmen ihrer Berufung und dann auf die Obergrenze von Fr. 20'000.– hin zu prüfen. Sollten die Lebenshaltungskosten des Klägers wäh- rend der Ehe unter Fr. 20'000.– gelegen haben, wäre die Unterhaltspflicht auf die- sem tieferen monatlichen Betrag festzulegen, da Unterhaltsbeiträge lediglich den monatlichen Bedarf decken und nicht vermögensbildend sein dürfen. Die Frage, ob der Kläger auch mehr hätte verdienen können, etwa mit zusätzlichen Manda- ten wie bei der L._____, würde sich nur dann stellen, wenn der im Rahmen der Berufung zu prüfende monatliche Bedarf des Klägers über Fr. 20'000.– zu liegen käme. Wie sich jedoch zeigen wird (vgl. unten Ziff. A.3.5.3), würde auch die Fest- stellung eines höheren hypothetischen Einkommens nichts an der Höhe der Un-
- 27 - terhaltspflicht der Beklagten ändern, da sie durch die effektiven Lebenshaltungs- kosten begrenzt ist.
E. 5 Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 5.1 Leistungsfähigkeit
E. 5.1.1 Leistungsfähigkeit des Klägers Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufung nicht zu den faktischen Einkünften des Klägers, welche von der Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten wurden. Man- gels entsprechender Rügen ist daher weiterhin vom Betrag von monatlich Fr. 3'163.– (Rente USA, AHV-Rente sowie Rente aus dem PK-Guthaben) auszu- gehen, welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt hat (Urk. 457 S. 38ff.).
E. 5.1.2 Leistungsfähigkeit der Beklagten Betreffend ihre Leistungsfähigkeit rügt die Beklagte in ihrer Berufung, es gehe nicht an, dass sie aus ihrem durch Erbanfall erworbenen Vermögen Unterhaltsbei- träge an den Kläger leisten müsse (Urk. 456 S. 12 Ziff. 2.3.2 mit Verweis auf BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.3.1ff.). Ihr Einkommen betrage lediglich ca. Fr. 12'000.–. Es dürfe gemäss Lehre und Rechtsprechung nur auf Vermögen des Unterhaltspflichtigen gegriffen werden, wenn der Grundbedarf/das Existenzmini- mum nicht gedeckt werden könne. Bei den von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeiträgen gehe es jedoch bei weitem nicht um das Existenzminimum (vgl. zum Ganzen Urk. 456 S. 12ff. Ziff. 2.3.2). Das Vermögen der Beklagten stammt nicht direkt von einem Erbanfall. Vielmehr haben sie und ihr Bruder das Familienunternehmen I._____ im Jahr 2005 verkauft und die Beklagte erhielt für die Veräusserung der von ihr gehaltenen 30% ein Ver- mögen in zweistelliger Millionenhöhe (Urk. 299 S. 133 Rz. 77). Bereits 1998, im Zeitpunkt der Heirat (als ihr Vater noch lebte), habe sie 30% der Unternehmung besessen und sei damals Geschäftsführerin der I._____ AG, der Schweizer Toch- tergesellschaft der deutschen I._____ Muttergesellschaft, gewesen (Urk. 299 S. 107 Rz. 59.1). Auch wenn wohl der überwiegende Teil des heutigen Vermö-
- 28 - gens der Beklagten aus dem Verkauf ihrer Anteile am Familienunternehmen, wel- ches nicht von ihr selbst gegründet wurde und sie daher grundsätzlich als Tochter von ihrem Vaters erhielt, stammt, stellt dies keinen Fall dar, welcher von der Rechtsprechung von BGer 5A_582/2018 umfasst ist. Auch der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten Eigengut darstellt, spricht nicht gegen dessen Heranziehung zur Begleichung von nachehelichem Unterhalt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte (Urk. 457 S. 35ff., mit Verweis auf den Entscheid der hiesigen Kammer in LY170030 vom 18. Juli 2017 in Urk. 370 S. 21ff.) und in der Berufung auch der Kläger ausführt (Urk. 466 S. 9f. Rz. 19), ha- ben die Parteien bereits viele Jahre vor der Trennung/Scheidung zur Hauptsache vom Vermögen und den Vermögenserträgen der Beklagten gelebt. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 147 III 393, in welchem festgehalten wurde, dass ein Vermögensverzehr als zumutbar gilt, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 mit weiteren Hinweisen). Weiter hat gemäss Bundesgericht die Grösse des Vermögens einerseits Einfluss auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu decken- den Unterhalts. Im Fall der Parteien liegt die aussergewöhnliche Situation vor, dass die Beklagte über ein sehr grosses Vermögen verfügt und die Eheleute be- reits in gelebter Ehe während mindestens 10 Jahren grossmehrheitlich von die- sem lebten. Die jeweiligen Einkommen scheinen dagegen eine eher untergeord- nete Rolle gespielt zu haben. Es ist der Beklagten vor diesem Hintergrund zumut- bar, für die Begleichung ihrer Unterhaltspflicht auf ihr Vermögen zu greifen. Selbst bei lebenslangen Unterhaltsbeiträgen und auch mit Hinblick auf allenfalls be- trächtliche Mehrkosten, welche ihr gesundheitlicher Zustand heute und in Zukunft mit sich bringen kann, hat sie auch bei Begleichung der angemessenen Unter- haltsbeiträge faktisch keine finanziellen Einschränkungen zu gegenwärtigen.
E. 5.2 Bedarf des Klägers Die Vorinstanz hat den ehelichen Bedarf des Klägers (ohne Steuern) mit der ein- stufigen Berechnungsmethode auf monatlich Fr. 25'141.45 festgelegt (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung grundsätzlich, dass dem Kläger mit
- 29 - der Scheidung die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards nicht mehr zustehe, der Bedarf des Klägers betrage vielmehr maximal Fr. 6'788.10 (ohne Steuern Fr. 6'288.10) (Urk. 456 S. 16f. Ziff. 2.5.3.1f.). In der Folge ist auf die ein- zelnen in Frage stehenden Bedarfspositionen der vorinstanzlichen Berechnung sowie die diesbezüglichen Rügen der Beklagten einzugehen.
a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Kläger (hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Monat in seinen Bedarf eingerechnet, da ihm der eheliche Lebensstandard zustehe (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Beru- fung, dass der Kläger seit der Trennung und damit seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung in M._____ wohne und keinerlei Anstalten getroffen habe, umzuziehen. Vielmehr verbringe er einen Grossteil des Jahres auf N._____ [Ort in der Karibik], wo er sich aufgrund der dort deutlich tieferen Lebenshaltungskosten ein riesiges Anwesen leisten könne (Urk. 456 S. 18f. Ziff. 2.5.4). Der Kläger führt aus, dass aus seinen heutigen Wohnkosten nichts zuguns- ten der Beklagten abgeleitet werden könne. Da sich die Beklagte geweigert habe, ihm Unterhalt zu bezahlen, habe er sich kein standesgemässes Woh- nen leisten können. Aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge habe er sodann Darlehen aufnehmen müssen, welche er habe zurückzahlen müs- sen. Weiter seien ihm aufgrund des Scheidungsverfahrens Anwalts- und Ge- richtskosten von mehreren 100'000.– Franken entstanden, welche in den Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt worden seien, womit es ihm nicht möglich gewesen sei, eine dem ehelichen Standard adäquate Wohnung zu finanzieren. Unzutreffend seien die Vorbringen der Beklagten betreffend seine Auswanderungsabsichten. Abschliessend sei es sodann seine Sache, wenn er auf einen höheren Wohnkomfort verzichte, um sich etwa ein neues, teures Hobby zu leisten (vgl. zum Ganzen Urk. 466 S. 12f. Rz. 27ff.). Als Grundsatz sind bei der Bestimmung des Bedarfs einer Partei die effekti- ven Wohnkosten zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un-
- 30 - terhaltsrechts, 2010, Rz. 02.32; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 984). Die Wohnung, welche der Kläger in M._____ bewohnt, und die dadurch entstehenden tiefen Wohnkosten sind indessen klar tiefer, als es der eheliche Lebensstandard war. Es stellt sich daher die Rechts- frage, ob ihm hypothetische Wohnkosten anzurechnen sind, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Kosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.34). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu betrachten. Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand längerfristig tiefe Wohnkosten hat und dies nicht verändert oder zu verändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen, sondern ist von den ef- fektiven auszugehen (Maier, a.a.O., N 989f.). Die hiesige Kammer hatte dem Kläger in ihrem Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 16. Juli 2018 hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 10'000.– zugestanden (Urk. 247 31ff.). Indessen waren die Parteien im Zeitpunkt dieses Entscheides erst 3 Jahre getrennt. Auch heute, mehr als 10 Jahre nach der Trennung, bewohnt der Kläger noch diese glei- che Wohnung, obwohl er (gemäss oben erwähntem Entscheid) seit dem
29. Oktober 2015 Unterhaltsbeiträge erhält, in welchen Wohnkosten von Fr. 10'000.– eingerechnet sind. Mit anderen Worten erhielt er für Wohnkos- ten während über 10 Jahren einen Betrag von insgesamt rund Fr. 828'000.– mehr, als er effektiv Miete bezahlt hat (10 x 12 x Fr. 6'900.–). Der Kläger be- stritt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in N._____ hat und dort über einen Wohnsitz verfügt. Auch macht er keine Kosten geltend, welche ihm dort re- gelmässig anfallen. Grundsätzlich würde es ihm freistehen, die ihm im Rah- men des ehelichen Lebensstandards zustehenden Kosten auf zwei Woh- nungen/Wohnsitze zu verteilen. Da er indessen nichts Derartiges behauptet (und schon gar nicht belegt), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm nebst den Mietkosten in M._____ noch weitere Wohnkosten ent- stehen.
- 31 - Wohl erscheint es nachvollziehbar, dass er im vorliegenden Scheidungsver- fahren, welches nun bereits sei 2015 andauert, hohe Gerichts- und Anwalts- kosten zu gewärtigen hat und für deren Bezahlung nicht auf vorhandenes Vermögen greifen kann. Es erscheint indessen als unrealistisch, dass diese Kosten fast eine Million Franken betragen haben sollen beziehungsweise werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens können aber ohnehin nicht als Grund dafür dienen, hypothetische Wohnkosten in einer Höhe anzurech- nen, welche in den vergangenen 10 Jahren nicht anfielen. Selbstredend ist jedoch auch, dass die vom Kläger gemietete Wohnung we- der den Verhältnissen entspricht, wie sie in der Ehe gelebt wurden, noch wie er sie sich heute basierend auf seinem eigenen hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 20'000.– im Monat leisten könnte. Die Frage der Höhe der anrechenbaren hypothetischen Wohnkosten ist vorliegend aufgrund der Faktoren, welche lediglich mittels Hypothesen ermittelbar sind, einem Be- weisverfahren nicht zugänglich, sondern bedingt einen Ermessensentscheid des Gerichtes vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse der Par- teien und den in der Rechtsprechung statuierten Grundzügen. Unter Berück- sichtigung der oben genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles so- wie dem Grundsatz der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf lebenslange Beibehaltung des gemeinsamen ehelichen Lebensstandards besteht, erscheint es als angemessen, dem Klä- ger in seinem Bedarf Mietkosten anzurechnen, welche er sich hypothetisch leisten könnte, würde er diese mit seinen eigenen (ebenfalls hypothetischen) Einkünften begleichen. Vor der vorne ausgeführten Hypothese, dass dem Kläger heute pro Monat circa Fr. 20'000.– zur Verfügung stehen würden, wenn er selbst erwerbstätig geblieben wäre, ist davon auszugehen, dass er von diesen gerichtsnotorisch zwischen einem Viertel und einem Drittel für Wohnkosten verwenden würde. Gerade bei überdurchschnittlichen Einkom- men kann von Wohnkosten im oberen Bereich ausgegangen werden. Damit erscheint es als angemessen, ihm in seiner Bedarfsberechnung einen Be- trag von monatlich gerundet Fr. 6'500.– für diese Position anzurechnen.
- 32 -
b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 183.35 für ausseror- dentliche Gesundheitskosten zugestanden (Urk. 457 S. 55). Die Beklagte rügt, dass der Kläger es unterlassen habe, diese Kosten rechtsgenügend zu belegen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren Annah- men treffe, sondern es gelte das Beweismass des strikten Beweises. Da der Kläger keine aktuellen Belege dafür ins Recht gereicht habe, dass ihm über- haupt ausserordentliche Gesundheitskosten entstehen würden, sei auch kein solcher Betrag in der Berechnung seines Bedarfes zu berücksichtigen (Urk. 456 S. 21ff. Ziff. 2.5.5). Mit seiner Klagebegründung hatte der Kläger geltend gemacht, dass seine Jahresfranchise Fr. 1'500.– und sein Selbstbehalt Fr. 700.– betragen wür- den, weshalb ihm Gesundheitskosten von Fr. 183.30 anzurechnen seien. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass er auf- grund seines Alter mit immer höheren Kosten konfrontiert sein werde und er im Rahmen des Selbstbehaltes auch nachdem die Fr. 700.– ausgeschöpft seien 10% der Kosten selbst tragen müsse. Zudem würden die Gesund- heitskosten eines Mannes in seinem heutigen Alter statistisch noch deutlich höher liegen (Urk. 292 S. 14 Rz. 27). Mit seiner Replik reichte der Kläger die Abrechnung der Gesundheitskosten für das Jahr 2019 zu den Akten (Urk. 348/10), welche einen selbst zu begleichenden Betrag von Fr. 1'917.85 ausweisen (= monatliche Kosten von Fr. 159.20) und hielt dazu fest, dass nicht sämtliche Gesundheitskosten (v.a. Medikamente und Heilmittel) kran- kenkassenpflichtig seien (Urk. 346 S. 47 Rz. 100). Der Beklagten ist zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein ordentliches Verfahren handelt, in dem das strenge Beweismass gilt. Der einzige fakti- sche Beleg, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt, belegt Gesundheitskos- ten von monatlich Fr. 159.20 im Jahr 2019 (Urk. 348/10). Allerdings ist die Argumentation des Klägers (welcher die Vorinstanz gefolgt ist), dass er ein Mensch im fortgeschrittenen Alter sei, der statistisch belegt ansteigend mit erhöhten Gesundheitskosten zu rechnen hat, nicht von der Hand zu weisen.
- 33 - Dieser gerichtsnotorische Umstand ist nicht in einem Beweisverfahren zu klären. Das Vorgehen der Vorinstanz, welche ihren Entscheid im März 2023 fällte, davon auszugehen, dass die vom Kläger beantragten Kosten von mo- natlich Fr. 183.30 aufgrund des weiter fortgeschrittenen Alters auch tatsäch- lich angefallen sind, ist damit nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Beru- fungsantwort reichte der Kläger den Beleg betreffend die von ihm selbst be- glichenen Gesundheitskosten des Jahres 2022 zu den Akten (Urk. 468/5), welcher vom Januar 2023 datiert und damit bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätte eingebracht werden können, weshalb sie nicht mehr zu berück- sichtigen sind.
c) Hausratversicherung Im Rahmen der Berufungsantwort reichte der Kläger den Beleg seiner Versi- cherung von August 2023 zu den Akten, welcher monatliche Kosten von Fr. 24.75 ausweist (= 296.90/12; Urk. 468/6). Diese Kosten betreffen indes- sen die 2,5 Zimmer-Wohnung, welche von ihm derzeit gemietet wird. Es ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass sich diese Kosten deutlich erhöhen werden, wenn er wie vorgesehen eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 466 S. 15 Rz. 37ff.). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 40.– erscheint für eine Einzelperson bei den vorliegenden Verhältnissen gerichtsnotorisch als angemessen und ist daher entgegen den Vorbringen der Beklagten (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.6) zu berücksichtigen.
d) Lebensmittel Die Beklagte rügt, dass der dem Kläger für Lebensmittel angerechnete Be- trag von monatlich Fr. 2'900.– "exorbitant" sei. Es sei irrelevant, welche Kos- ten die Parteien während dem Zusammenleben gehabt hätten, da kein An- spruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe. Anzu- rechnen seien lediglich Kosten von Fr. 1'200.– (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.7). Die Beklagte setzt sich mit ihren Vorbringen nicht mit den detaillierten Aus- führungen mit Verweis auf die vorliegenden Belege der Vorinstanz (Urk. 257 S. 55ff.) auseinander. Ihre allgemeine Kritik genügt der Rügeobliegenheit im
- 34 - Berufungsverfahren nicht. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ange- rechneten Betrag von monatlich Fr. 2'900.–; dieser Betrag erscheint bei den vorliegenden sehr grosszügigen Verhältnissen auch nicht als übermässig.
e) Mobilität Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Mobilitätskosten detailliert mit den Vorbringen der Parteien und den bei den Akten liegenden Belegen ausein- andergesetzt und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Kläger in seinem Bedarf ein Betrag von monatlich Fr. 680.– anzurechnen sei (Urk. 457 S. 59ff.). Dabei handelt es sich um Fr. 620.– Autokosten und Fr. 60.– Parkkosten, welche bei den wöchentlichen Einkäufen anfallen. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass diese Kosten nicht erstellt seien und es nicht angehe, dass dem Kläger Kosten angerechnet würden, welche seit
E. 5.3 Höhe des Unterhaltsanspruchs Der Bedarf des Klägers beträgt damit monatlich Fr. 18'787.45 und liegt unter den Fr. 20'000.– seiner eigenen hypothetischen monatlichen Leistungsfähigkeit. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Bedarf heute auf- grund seiner eigenen Einkünfte auch selbst hätte decken können, wenn er auch während der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Der festgelegte Bedarf stellt indes- sen auch die Obergrenze des möglichen Unterhaltsbeitrages dar. Unterhaltsbei- träge sollen und dürfen keine vermögensbildende Wirkung haben. Es erübrigt sich somit auch eine Prüfung, beziehungsweise erscheint es als nicht relevant, ob der Kläger allenfalls auch höhere Einkünfte hätte erzielen können, wenn er auch wäh- rend der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Vom Betrag von Fr. 18'787.45 sind sodann die von der Beklagten unbestritten gebliebenen Einkünfte des Klägers von monatlich Fr. 3'163.– abzuziehen, was eine monatliche Unterhaltspflicht von gerundet Fr. 15'625.– ergibt.
E. 6 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Be- trag von Fr. 800.– zu ersetzen.
E. 6.1 Standpunkte Die Vorinstanz hat die Unterhaltsleistung der Beklagten an den Kläger in Form ei- ner Kapitalleistung festgelegt. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass der Klä- ger über eine sehr geringe Altersabsicherung verfüge und auch keine Ansprüche auf eine güterrechtliche oder sonstige Ausgleichszahlung bestehe. Er wäre daher beim Vorversterben der Beklagten auf staatliche Unterstützung angewiesen, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Weiter sei im vorliegenden Fall das Risiko des Vorversterbens aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beklagten (Hirnblutung) nicht bloss abstrakt. Es gelte sodann zu berücksichti-
- 42 - gen, dass das Verhalten der Beklagten Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft bei definitiv festgesetzten Rentenzahlungen aufkommen lasse. Aufgrund all dieser Umstände sei die beantragte Zusprechung einer einmaligen Kapitalleistung aus- nahmsweise zu erlauben (vgl. zum Ganzen Urk. 457 S. 76ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon aus- gegangen sei, dass sie sich nach Deutschland absetzen und so die Ansprüche des Klägers umgehen könnte, ein erhöhtes Risiko ihres Vorversterbens bestehe und sie zudem ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen könnte, da sie bereits in der Vergangenheit Zahlungen verzögert habe (Urk. 456 S. 28ff. Ziff. 2.6). Die An- nahme, dass sie aus der Schweiz wegziehen könnte, sei völlig aus der Luft gegrif- fen. Zum einen befinde sich ihr gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz und sie sei in D._____ integriert. Zum anderen seien auch ihre Berater in der Schweiz ba- siert (Urk. 456 S. 28.f. Ziff. 2.6.2). Der Umstand, dass sie eine IV-Rente beziehe, lasse sodann nicht darauf schliessen, dass sie vor dem Kläger versterben könnte. Auch dass sie vor 5 Jahren einen Hirnschlag erlitten habe, genüge nicht für eine gegenteilige Annahme, habe sie sich doch von diesem ausserordentlich gut er- holt. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger 13 Jahre älter sei als sie, was ein allfälliges (bestrittenes) Risiko erheblich reduziere (Urk. 456 S. 29 Ziff. 2.6.3f.). Im Übrigen sei das Risiko des Vorversterbens vom Kläger kaum vor- gebracht und auch nicht substantiiert worden. Betreffend das Argument, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht nachkommen könnte, verweist diese darauf, dass sie seit dem 1. Mai 2019 mo- natlich die vom Obergericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahle, was auch vom Kläger nicht bestritten werde (Urk. 456 S. 31ff. Ziff. 2.6.5). Der Kläger schliesst sich in seiner Klageantwort dem vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 466 S. 21 Rz. 56ff.). Insbesondere macht er geltend, dass die Einschät- zung der Beklagten, wonach es ihr heute, nach ihrem Hirnschlag, "ausserordent- lich gut" gehe, nicht zutreffe. Vielmehr sei sie auch heute noch rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und sei offenbar derart geschädigt, dass sie seit 2018 an keiner Gerichtsverhandlung mehr habe teilnehmen können (Urk. 466 S. 22 Rz. 60). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung biete sodann auch die spätere
- 43 - Wiederaufnahme von regelmässigen Unterhaltszahlungen keine Gewähr für die Zukunft, weshalb eine Kapitalisierung der Rente durch die Vorinstanz nicht will- kürlich erfolgt sei. Weiter führt der Kläger an, dass die Vorinstanz zurecht seine ungenügende Altersvorsorge als Hauptargument aufgeführt habe. Der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht im öffentlichen Inter- essen liege, wenn der Kläger bei Vorversterben der Beklagten aufgrund einer kaum vorhandenen Altersrente zum Sozialfall würde, sei zutreffend (Urk. 466 Rz. 61).
E. 6.2 Ausrichtung in Kapitalform Die Zusprechung einer Kapitalabfindung statt einer Rente ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB auf Gesuch des Unterhaltsberechtigten dann möglich, wenn beson- dere Umstände dies rechtfertigen und ausreichende Mittel für die Tilgung der Ka- pitalabfindung bestehen (vgl. zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 456 S. 77f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, auf welche ver- wiesen werden kann). Seitens der Beklagten unbestritten geblieben ist im Beru- fungsverfahren, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügt, um eine Kapita- lzahlung an den Kläger leisten zu können, weshalb diese Voraussetzung als ge- geben angenommen werden kann und nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Vorliegend liegt der Grund, weshalb lebenslange Unterhaltsbeiträge gesprochen werden, im Umstand, dass der Kläger das Pensionsalter im Zeitpunkt der Schei- dung bereits klar überschritten hat und selbst nach Durchführung des Vorsor- geausgleichs über keine genügenden Mittel verfügt, um seinen monatlichen Be- darf selbständig decken zu können. Während die Zusprechung einer Kapitalabfin- dung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB aufgrund der vom Bundesgericht geforderten zusätzlichen Kriterien als Ausnahmefall anzusehen ist, stellt sich in einer Konstel- lation wie der vorliegenden die Frage, ob dem clean break Gedanken mit einer einmaligen Kapitalabfindung nicht besser Rechnung getragen wird (vgl. Fam- Komm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 126 ZGB N 4 mit Verweis auf Diezi, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, Rz. 7829). Gemäss Bundesgericht kann eine Pensionslücke einen besonderen Umstand gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB für
- 44 - den Ausgleich von während der Ehe entstandenen Vorsorgelücken darstellen (BGer 5A_712/2019 vom 16. April 2019 E 4.3 mit Verweis u.a. auf BGE 129 III 257 E. 3.5; BGer 5C.38/2007 vom 28. Juni 2007 E. 2.8; BSK ZGB I-Gloor/Spy- cher, Art. 126 ZBG N 6ff.). Bei genügend finanziellen Mitteln des Unterhaltsver- pflichteten kann mittels Festlegung einer Kapitalabfindung in Bezug auf den Un- terhalt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Unterhaltsberechtigten, welche durch den Entscheid der Ehegatten, kein ausreichendes Vorsorgekapital zu äuf- nen, verursacht wurde, wieder hergestellt werden. Der Fall der Parteien erfüllt die soeben aufgeführten Voraussetzungen der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger verfügt weder über genügend Vor- sorge, welche ihm die Deckung seines Unterhaltes ermöglichen würde, noch kann ihm in seinem fortgeschrittenen Alter zugemutet werden, durch Arbeitstätigkeit für die Beschaffung der entsprechenden Mittel zu sorgen. Die verhältnismässig lange gelebte Ehedauer (1998 bis 2015) umfasste die vorsorgetechnisch mass- geblichen Lebensjahre zwischen 40 und 65 (der Kläger war bei Eheschluss 45 und bei der Trennung 62 Jahre alt). Sodann versäumten es die Parteien, eine Vorsorge für den Kläger anzulegen. Der Umstand, dass auch die Vorsorgegelder der Beklagten, welche im Rahmen der Scheidung dem Vorsorgeausgleich unter- liegen, nicht ausreichen, um dem Kläger den Erhalt des angemessenen Lebens- standards zu ermöglichen, zeigt sodann, dass die beiden davon ausgegangen sein müssen, im Pensionsalter vom Vermögen der Beklagten beziehungsweise dessen Erträgen zu leben. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und mit Hin- blick auf die Realisierung des clean break-Grundsatzes erscheint die Begleichung des Unterhaltsanspruchs in Kapitalform gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB damit vorlie- gend als angezeigt. Die übrigen von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Ar- gumente müssen daher nicht weiter geprüft werden.
E. 6.3 Kapitalisierung
E. 6.3.1 Betreffend die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der kapitali- sierten Unterhaltsleistung rügt die Beklagte mit ihrer Berufung den für die Berech- nung verwendeten Kapitalisierungsfaktor von 14.31 (Urk. 456 S. 33f. Ziff. 2.6.9). Aus ihrer Sicht müsste dieser Faktor 10,01 betragen. Wenn die Vorinstanz die Ka-
- 45 - pitalisierungsrente schon auf einer angeblichen, von ihr selbst bestrittenen, ver- kürzten Lebenserwartung der Beklagten zuspreche, so müsse diese verkürzte Le- benserwartung auch beim Kapitalisierungsfaktor Niederschlag finden (Urk. 456 S. 33 Ziff. 2.6.8). Bei einer Verbindungsrente auf Alter 78 der Frau und Alter 70 des Mannes resultiere ein Faktor von 10.01. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufungsantwort, dass die Ausführungen der Beklagten nicht verständlich und nicht berufungstauglich seien. Es erhelle sich nicht, was die Vorinstanz bei ihrer Berechnung falsch gemacht haben solle (Urk. 466 S. 27 Rz. 68). Die Argumentation der Beklagten in Bezug auf den Kapitalisierungsfaktor von 14.31 wird mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen obsolet. Grund, weshalb vorliegend der Unterhalt in Form einer Kapitalleistung gesprochen wird, ist nicht der Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihres Hirnschlags und dessen Folgen allenfalls eine tiefere Lebenserwartung hat. Dies wird von ihr selbst denn auch bestritten. Die kapitalisierte Form der Unterhaltsverpflichtung wird mit dem vorliegenden Entscheid vielmehr einzig mit dem Umstand begründet, dass der Kläger heute im Alter von 72 Jahren aufgrund der von den Ehegatten während ih- rer langjährigen Ehe gemeinsam gewählten finanziellen Rollenverteilung über keine genügende Altersvorsorge verfügt, die ihm die Bestreitung seiner Lebens- haltungskosten ermöglichen würden. Da sie sodann keine weiteren Rügen an der Form der vorinstanzlichen Berechnung vorbringt, ist diese in der Folge entgegen ihrem entsprechenden Antrag auf den festgelegten, unbestritten gebliebenen Fak- toren vorzunehmen. Festzuhalten ist insbesondere auch, dass der vorinstanzlich angerechnete Faktor der Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit von 10% von keiner Partei gerügt wurde.
E. 6.3.2 Gemäss den obigen Erwägungen beläuft sich der Jahresbetrag der Rente nach Abzug der eigenen Einkünfte des Klägers auf Fr. 187'500.– (12 x 15'625.–). Berechnet man die kapitalisierte Rente mit dem "Capitalisator" mit einem Zins von 2,5%, resultiert mit Rechnungstag 1. Juni 2026 (voraussichtliche Rechtskraft des vorliegenden Entscheides) ein Faktor von 12.41, was einem Barwert von Fr. 2’326'545.– entspricht. Nach Abzug eines Faktors von 10% aufgrund der Wie-
- 46 - derverheiratungswahrscheinlichkeit resultiert eine Kapitalleistung von Fr. 2'093'890.50. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine kapitalisierte Rente von gerundet Fr. 2'093'890.– zu bezahlen. B. Rückzahlung Darlehen / Verrechnungen
E. 7 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 zu bezahlen.
- 62 -
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 524, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 525, sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass die Mitteilung an die Pensionskasse H._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheids durch sie zu erfolgen hat, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als einmalige Kapitalleistung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils CHF 3'396'720.– zu bezahlen.
- Die Vorsorgeeinrichtung H._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Konto der Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 122'922.80, zuzüglich Zins ab 29. Oktober 2015, auf das Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 3, IBAN CH4) bei der UBS Schweiz AG lautend auf B._____, zu überweisen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Porsche 911 4S Cabrio- let und des Piano Steinway B mit integriertem Bang und Olufsen Lautsprecher und digitalem CD Spieler ist.
- Alle weiteren und vom vorstehenden Dispositiv abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 73'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'476.25 Dolmetscherkosten CHF 76'476.25 Kosten total.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. - 9 -
- Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten werden – soweit ausrei- chend – aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 35'541.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 456 S. 2ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173-G) bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 4, 6 und 8 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
- Es sei davon abzusehen, die Berufungsklägerin resp. Beklagte zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten resp. Klä- ger zu verpflichten.
- Eventualiter, sei die Berufungsklägerin resp. Beklagte zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten resp. Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 4'423.10 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis spätestens Ende Dezember 2030 zu leisten.
- Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte verpflichtet wird, Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten resp. Kläger zu leisten, sei davon abzusehen, diese zu kapitalisieren.
- Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte verpflichtet wird, kapitalisierte Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten resp. Kläger zu leisten, seien diese zu einem Faktor von maximal 10.01 zu kapitalisieren. Für den Fall, dass die Unterhaltsbeiträge in Höhe und Dauer entspre- chend Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173-G) belassen werden, sei deshalb von einem pauschalisierten Betrag von CHF 2'376'046.00 auszugehen. Für den Fall, dass die Unterhaltsbeiträge kapitalisiert würden, sei die Berufungsklägerin resp. Beklagte für berechtigt zu erklären, die Unter- - 10 - haltsbeiträge, die sie bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. März 2023 bezahlt, vom pauschalisierten Betrag in Abzug zu bringen oder die Pauschalisierung sei ab voraussichtlichem Datum der Voll- streckbarkeit des Urteils neu vorzunehmen.
- Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte Eigen- tümerin des Porsches 911 4S Cabriolet (Wert CHF 20'000 und im Be- sitz des Berufungsbeklagten resp. Klägers) sowie des Pianos Steinway B mit integriertem Bang and Olufsen Lautsprecher und digitalem CD Spieler (Wert CHF 71'000 und im Besitz des Berufungsbeklagten resp. Klägers) ist. Der Berufungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin resp. Beklagten diese Gegenstände nach Rechtskraft des Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben.
- Der Berufungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin resp. Beklagten aus Darlehen insgesamt einen Betrag in der Höhe von CHF 998'000.00 (Forderung aus diversen Darlehensverträ- gen) nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 zu bezahlen.
- Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten resp. Kläger ver- pflichtet werden sollte, sei sie für berechtigt zu erklären, die Forderun- gen aus Darlehensverträgen im Betrag von insgesamt CHF 998'000.00 nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 mit nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen unter Wahrung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten resp. Klägers zu verrechnen.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfäng- lich dem Berufungsbeklagten resp. Kläger aufzuerlegen. Der Beru- fungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin resp. Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 47'388.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
- Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173) aufzuheben und zwecks Durch- führung eines Beweisverfahrens insb. bzgl. Dispositivziffer 4 (Darle- hensverträge) und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten resp. Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 466 S. 2): - 11 - "1. Es sei die Berufung abzuweisen, und es sei das Urteil vom 14. März 2023 zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. Dezember 1998 in den USA geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Das Ehepaar zog gegen Ende 1998 in die Schweiz, wo die Be- klagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) die Schweizer Tochterge- sellschaft des deutschen Unternehmens "I._____" ihrer Familie übernahm. Im Herbst 2015 trennten sich die Parteien und die Beklagte leitete in D._____ ein Eheschutzverfahren ein. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Urk. 1) machte der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend: Kläger) gestützt auf Art. 115 ZGB vor Vorinstanz die Schei- dungsklage hängig. Am 5. Februar 2019 erging ein Teilurteil, mit welchem die Parteien geschieden wurden (Urk. 280). Der Scheidungspunkt erwuchs in Rechts- kraft. Weiter wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2017 im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen Unterhaltsbeiträge festgelegt und die Be- klagte dazu verpflichtet, dem Kläger den Porsche 911 herauszugeben (Urk. 184). Nachdem beide Parteien diesen Entscheid mit Berufung an die hiesige Kammer weitergezogen hatten, passte diese die Höhe der Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 16. Juli 2018 an und bestätigte ansonsten den Entscheid der Vorinstanz (Urk. 247). 2.1. Am 14. März 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 457). Hinsichtlich der detaillierten vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf diesen Entscheid verwiesen werden (Urk. 457 S. 16ff.). 2.2. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 2. Mai 2023 fristgerecht Berufung ge- gen dieses Urteil und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge - 12 - (Urk. 456). Sie leistete fristwahrend einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 462 und 463). Die Berufungsantwort datiert vom 4. September 2023, wobei mit dieser neue Unterlagen eingereicht und neue Behauptungen auf- gestellt wurden (Urk. 466 und Urk. 468/1-12). Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beklagten Frist für eine entsprechende Stellungnahme angesetzt (Urk. 469), welche am 6. November 2023 erfolgte (Urk. 471). Diese Stellung- nahme wurde wiederum dem Kläger mit Verfügung vom 14. November 2023 zur Kenntnisnahme und allfälligen freigestellten Replik zugestellt (Urk. 472). Am 11. Dezember 2023 erfolgte eine erneute Stellungnahme des Klägers (Urk. 473 und 474), welche der Beklagten mit einer Frist zur Ausübung des freigestellten Replik- rechts zugestellt wurde (Urk. 475). Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 477) erfolgte am 12. Februar 2024 eine erneute Eingabe der Beklagten (Urk. 478). Der Kläger nahm zu dieser mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Stel- lung (Urk. 480 und 482). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2024 Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt worden war (Urk. 482), nahm diese innert erstreckter Frist am 22. März 2024 erneut Stellung. Am 8. April 2024 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers (Urk. 486 und 487/1-2) und darauf folgend der Beklagten vom 29. April 2024 (Urk. 493), welche beide der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 495). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte die Beklagte eine neue Urkunde zu den Akten (Urk. 496 und 498), welche dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 499). Der Kläger reichte am 21. Mai 2024 eine Eingabe mit neuen Unterlagen ins Recht (Urk. 500 und 501/1-7). Diese wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2024 der Be- klagten zugestellt (Urk. 503), welche mit Eingabe vom 20. Juni 2024 dazu Stel- lung nahm und selbst ein Novum ins Recht reichte (Urk. 505 und 507). Sodann wies sie mit Schreiben vom 14. August 2024 auf einen neuen Bundesgerichtsent- scheid hin (Urk. 509 und 511/1-2). Der Kläger liess sich diesbezüglich mit Stel- lungnahme vom 9. September 2024 vernehmen (Urk. 514). Mit Eingabe vom
- November 2024 reichte die Beklagte wiederum ein Novum ins Recht (Urk. 515 und 516). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurden die beiden Eingaben je- weils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Kläger Frist ange- setzt, um zu den von der Beklagten vorgebrachten Noven Stellung zu nehmen - 13 - (Urk. 517). Die Beklagte übte ihr Replikrecht mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Urk. 518) und der Kläger mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Urk. 519) aus. 2.3. Im September/Oktober 2025 fanden Gespräche zwischen dem Gericht und den Parteien statt, um zu klären, ob Interesse an einer Vergleichsverhandlung be- stehe, welche jedoch nicht zustande kam (Urk. 520-521). 2.4 Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurden beiden Parteien die letzten Einga- ben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und Frist für die Ausübung des Replikrechts angesetzt. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bear- beitung des Verfahrens seitens des Gerichtes weit fortgeschritten sei und ohne wesentliche neue Vorbringen mit einem zeitnahen Entscheid gerechnet werden könne (Urk. 521). Am 23. und 30. März 2026 erfolgten weitere Eingaben der Par- teien, welche aber keine Noven enthielten (Urk. 524 und 525). II. Prozessuales
- Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt. Namentlich wurde diese innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (Urk. 456/1). Sie ent- hält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der ver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 462 und 463). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Die Parteien haben sodann die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
- April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom
- Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat die Berufungsklägerin im Sinne von - 14 - Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwie- fern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Unbestimmt und vage formulierte Rügen sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung, z.B. bestimmte Feststellun- gen der Vorinstanz seien "keine korrekte Feststellung des Sachverhalts", die Do- kumentation in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeige "die unkorrekte Feststellung des Sachverhalts auf", und die Begründung der Vorinstanz "erschei- ne willkürlich" bzw. entspreche "nicht der Aktenlage und auch nicht den Aufstel- lungen im angefochtenen Urteil", und dergleichen mehr, genügen für sich alleine den Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
- Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerüg- ten Punkte hin zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandun- gen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. Es ist sodann nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei die- - 15 - ser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Ar- gumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019 E. II./3.1, je mit Hinweisen; ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6 sowie Art. 311 N 36). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Vor- aussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erforder- nis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbrin- gens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforder- liche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzu- tun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14).
- Die mit Urteil vom 16. Juli 2018 von der hiesigen Kammer im Berufungsent- scheid festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 247) sind aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Berufung in Bezug auf das vorin- stanzliche Scheidungsurteil nach wie vor in Kraft. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 hatte die Beklagte beantragt, dass ihr kurz vor Erlass des Berufungsurteils Gelegenheit zur Neuberechnung des "pauschalisierten" Unterhaltsbeitrages zu geben sei (Urk. 478). Die Beklagte spricht in dieser Eingabe durchgehend von "Pauschalisierung" und "pauschalisierten Beiträgen", meint damit jedoch offen- sichtlich "Kapitalisierung" und "kapitalisierte Beiträge". Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Falles weit fortge- schritten sei und mit einer zeitnahen Entscheidung des Gerichtes gerechnet wer- den könne (Urk. 522). Die Beklagte nahm in der Folge wohl zur letzten Eingabe des Klägers Stellung, unterliess aber, den kapitalisierten Unterhaltsbeitrag neu zu - 16 - berechnen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von ihrem diesbezüglichen Begehren Abstand genommen hat (Urk. 525). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2023 betreffend den Ausgleich der Vorsorgeguthaben in Dispositiv-Ziffer 2 mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 4. September 2023 (vgl. Urk. 465) rechts- kräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. III. Materielles A. Unterhaltsbeiträge
- Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz bejaht in ihrem Entscheid, die Lebensprägung der Ehe der Parteien. Es sei für die Frage der Lebensprägung nicht massgebend, ob die Par- teien der Meinung waren, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt selbst finan- ziert. Entscheidend sei vielmehr, dass das eheliche Zusammenleben mehr als 15 Jahre dauerte und sich die Rollenverteilung insbesondere nach dem Skiunfall des Klägers im Jahr 2004 so gestaltete, dass das Paar seine Rollenverteilung änderte und der Kläger immer weniger einer (konkreten) Erwerbstätigkeit nachging, son- dern sich diversen Projekten widmete (Urk. 457 S. 30f.). Seit dem Beginn des Scheidungsverfahrens sei es dem damals 62-jährigen Kläger nicht mehr möglich, an seine frühere berufliche Stellung anzuknüpfen, selbst wenn er noch einige Pro- jekte hätte. Hinzu komme, dass er mangels Deutschkenntnissen auf die Beklagte angewiesen gewesen sei. Die Ehe sei damit lebensprägend. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung hätten daher beide Ehegatten Anspruch auf Fort- führung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards, wobei vorliegend die Beklagte, welche über grosszügige finanzielle Verhältnisse verfüge, aufgrund der - 17 - nachehelichen Solidarität verpflichtet sei, dem Kläger die Lücke zu seinem gebüh- renden Unterhalt, welche er aufgrund seiner eigenen fehlenden Leistungsfähigkeit hat, bis zu seinem Lebensende zu decken (Urk. 457 S. 31f.). 1.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz gegen die aktuelle Praxis des Bun- desgerichts verstosse, gemäss welcher primär das Prinzip der Eigenversorgung und nicht mehr dasjenige der nachehelichen Solidarität gelte (Urk. 456 S. 6f. Ziff. 2.1). Es liege sodann nicht an ihr zu begründen, dass keine Anspruchsgrundlage bestehe, sondern der Kläger müsse in substantiierter Weise seinen Anspruch be- gründen. Unter Verweis auf den erst nach der Berufungsschrift publizierten Bun- desgerichtsentscheid BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 = BGE 150 III 305 führt die Beklagte aus, dass wenn wie im bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall selbst eine Ehefrau, welche sich jahrelang um die Kinder gekümmert habe, kei- nen Anspruch habe, den bisher gelebten Lebensstandard bis zum Eintritt ins Pen- sionsalter, geschweige denn bis zu ihrem Lebensende weiterzuführen, es keiner- lei Grund gebe, wieso dem Kläger dieses Recht zugestanden werden sollte. Der Kläger habe seine berufliche Laufbahn nicht zugunsten der Kinderbetreuung auf- gegeben und sei über mehrere Jahre (bis die Beklagte über das Familienvermö- gen verfügen konnte) auch der einkommensstärkere und vermögendere Ehegatte gewesen (vgl. Urk. 509 S. 1f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege zwischen den Parteien keine lebens- prägende Ehe vor. Es sei dem Kläger immer klar gewesen, dass er erwerbstätig sein und eigene berufliche Projekte verfolgen müsse, um Geld zu verdienen (Urk. 456 S. 8). Der Umstand, dass er mit seinen Projekten nicht erfolgreich ge- wesen sei, habe nichts mit der Beklagten zu tun, sondern dies sei auf seine eige- nen Lebensentscheidungen zurückzuführen (Urk. 456 S. 11 Zif. 2.2.5). Der Ski- unfall habe sodann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keinen Wende- punkt in der Rollenverteilung der Parteien bedeutet, sondern der Kläger habe viel- mehr bereits drei Monate nach demselben seine selbständige ursprüngliche Tä- tigkeit wieder aufgenommen. Auch die anspruchsvolle Arbeit bei der Firma J._____ habe er nach dem Unfall übernommen, was zeige, dass er beruflich keine Einschränkungen zu gewärtigen gehabt habe (Urk. 456 S. 9 und 11 Ziff. - 18 - 2.2.3 und 2.2.5). Dass er mit seinen Projekten keinen Erfolg gehabt habe, trotz 25 Jahren in der Schweiz kein Deutsch spreche und nicht an seine frühere berufliche Stellung anknüpfen könne, sei nicht von der Beklagten zu verantworten. Die Ehe sei sodann kinderlos und deren Dauer für die Beurteilung der Lebensprägung ge- mäss Bundesgericht nicht relevant. 1.3. Der Kläger führt aus, entgegen der Ansicht der Beklagten treffe der Um- kehrschluss nicht zu, wonach keine Kinder auch keine Lebensprägung bedeuten würden (Urk. 466 S. 4f. Rz. 9). Die Beziehung der Parteien habe bis zur Schei- dung im Jahr 2019 26 Jahre gedauert, wobei die Parteien 17 Jahre verheiratet ge- wesen seien. Entgegen den beklagtischen Vorbringen sei er in den ersten 10 Jah- ren für die Haushalts- und Lebenshaltungskosten aufgekommen. Die Beklagte sei in dieser Zeit mittellos gewesen, weshalb das Vermögen des Klägers zur De- ckung der Haushalts- und Lebenshaltungskosten aufgebraucht worden sei. Die Anstellung bei J._____ habe er sodann bereits 2002 aufgenommen, mithin deutlich vor seinem Skiunfall. Noch 2003 habe er aus Rücksicht auf die Interes- sen der Beklagten ein lukratives Job-Angebot in England ausgeschlagen. Wie auch die Beklagte festhalte, habe er nach dem Unfall selbst "nichts mehr auf die Reihe gebracht" und habe sich in der Folge nur noch um die Vermehrung und den Erhalt des Vermögens der Beklagten gekümmert. Zusammen mit seinen gesund- heitlichen Einschränkungen habe dies dazu geführt, dass er an der auswärtigen Erwerbstätigkeit massgeblich gehindert gewesen sei. Insgesamt habe er in der Folge in den letzten 10 Jahren des ehelichen Zusammenlebens vom Vermögen und den Einkünften der Klägerin gelebt, was die eheliche Lebensführung der Par- teien geprägt habe (Urk. 466 S. 6f. Rz. 14f.). Die Vorinstanz halte zurecht und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass es ihm im Urteilszeitpunkt im Alter von über 70 Jahren und der seit mehr als 20 Jahren bestehenden Entwurzelung aus den USA nicht mehr möglich ist, an seine vorehe- liche berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen (Urk. 466 S. 7f. Rz. 15).
- Lebensprägung - 19 - 2.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes richtet sich die Frage, ob und wie lange nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist, nicht einzig nach der Beurteilung, ob eine Lebensprägung vorliegt oder wie lange die Ehe dauerte. Vielmehr ergibt sich dies aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 ZGB genannten Kriterien (BGer 5A_245/2021 vom 7. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023; BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 4). Es obliegt dabei dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzel- falls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lö- sung zu finden (vgl. BGE 150 III 305 E. 5.5.1 mit Verweis auf BGE 132 III 97 E. 1). In BGE 147 III 249 E. 3.4.2 ff. hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt eine einzelfallgerechte Urteils- findung auf drei Ebenen gefunden werden müsse. Auf einer ersten Ebene ist die Frage der Lebensprägung kritisch zu prüfen (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Auch bei Bejahung derselben ist auf einer zweiten Ebene die Eigenversorgungskapazität des jeweiligen Ehegatten zu prüfen, wobei nur in den Fällen, in welcher diese nicht oder nicht in genügendem Ausmass vorhanden ist, ein Unterhaltsbeitrag zu sprechen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass auf einer dritten Ebene zu berücksichtigen sei, dass ein angemessener Unterhalt gemäss den Kriterien von Art. 125 ZGB geschuldet sei, wobei auch eine Lebensprägung die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbei- träge nicht ausschliesse und kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleich- stellung bestehe, da sonst ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweg- gegangen werde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Das Gleiche wurde auch im von der Beklagten zitierten Entscheid BGE 150 III 305 E. 5.4.1 ff. festgehalten. 2.2. Die Situation im vom Bundesgericht in BGE 150 III 305 beurteilten Sach- verhalt unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Parteien. Im beim Bun- desgericht in Frage stehenden Fall dauerte die Ehe bis zur Trennung lediglich 7 Jahre und die Unterhaltsberechtigte war im Zeitpunkt der Trennung erst 39 Jahre alt. Obwohl eine Lebensprägung bejaht wurde, erachtete es das Bundesgericht als mit seiner Rechtsprechung vereinbar, dass die Vorinstanz davon ausging, die - 20 - Unterhaltsberechtigte könne bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des gemein- samen Sohnes des Paares (im dannzumaligen Zeitpunkt wird sie 49-jährig sein) ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und ab dann wirtschaftlich selbst für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verantwortlich sein. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass nebst den übrigen sich aus Art. 125 ZGB ergebenden Kriterien massgebend sei, ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft wieder herzustellen und auszuschöpfen in der Lage sei. Dabei gehe es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Un- terhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben/eingeschränkt hätte (vgl. zum Ganzen BGE 150 III 305, insbesondere E. 5.4.2 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse erweisen sich in fast jeder Hinsicht als anders gelagert als im zitierten Bundesgerichtsentscheid. Auch im Verhältnis mit anderen Fällen als aussergewöhnlich zu betrachten ist dabei die Kombination des Zeitpunkts der Trennung und Scheidung, welche für den Kläger in die Zeit kurz vor beziehungsweise deutlich nach seinem Pensionsalter fällt, die gemein- same Übersiedelung von Amerika in die Schweiz, welche eine klare Veränderung der wirtschaftlichen Ausrichtung des Paares mit sich brachte, die aufgrund ihres Vermögens aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Beklagten, der Umstand, dass beide Parteien zumindest während den letzten Jahren der geleb- ten Ehe keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit nachgingen, der während diesen Jahren sehr grosszügige gemeinsame Lebensstandard sowie der Umstand, dass heute insbesondere auf der Seite des Klägers keine massgeblichen Vorsorgegut- haben vorhanden sind. Die Ehe der Parteien bestand seit 1998. Die Trennung sowie die Einreichung der Scheidungsklage erfolgten 2015, mithin nach 17 Jahren Ehe. In diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits 62 Jahre alt und, wie von beiden Parteien bestätigt, seit mehreren Jahren nicht mehr in wesentlichem Umfang erwerbstätig (vgl. Urk. 457 S. 31 mit Verweisen auf diverse Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften). Unbestritten ist weiter, dass die Ehegatten wegen dem Familienunternehmen der Beklagten in die Schweiz kamen. Beide Parteien führen sodann auch im Rahmen - 21 - der Berufung aus, dass es zu Beginn der Beziehung der Kläger war, der einkom- mens- und vermögensstärker war und daher (mehrheitlich) für den Unterhalt des Paares sorgte (Urk. 456 S. 9f. Ziff. 2.2.3f.; Urk. 466 S. 6f. Rz. 14). Von der Be- klagten unbestritten blieb sodann, dass der grosszügige Lebensstil, den das Ehe- paar vor allem in den letzten 10 Jahren des ehelichen Zusammenlebens pflegte, mit dem Vermögen der Beklagten, das diese im Jahr 2005 nach Verkauf ihres An- teils an der Familienunternehmung erhielt, und mit dessen Erträgen finanziert wurde (Urk. 456 S. 13 Ziff. 2.3.2; Urk. 466 S. 7f. Rz. 15; Urk. 471 S. 6f. Ziff. 8 vgl. dazu auch Prot. Vi. S. 131). Das Erwerbseinkommen der Parteien scheint dabei eine nur nebensächliche Rolle gespielt zu haben, da sich das Ehepaar nur mit dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen ihren grosszügigen Lebensstil nicht hätte leisten können (vgl. die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungs- schrift: Urk. 456 S. 13 Ziff. 2.3.2). Die Vorbringen der Beklagten, wonach es die Meinung der Parteien gewesen sei, dass jeder selbst für seinen Unterhalt aufkom- men solle (vgl. u.a. Urk. 456 S. 10f. Ziff. 2.2.5), wurden in der Realität offensicht- lich gerade nicht so umgesetzt, lebten die beiden als Paar doch spätestens seit 2006 (als die Tätigkeit des Klägers für den J._____ … endete und die Beklagte das erwähnte Vermögen erhielt) hauptsächlich vom Vermögen beziehungsweise den Vermögenserträgen der Beklagten. Die Art der gelebten Rollenverteilung/Le- bensführung führte als Konsequenz dazu, dass es dem Kläger im Zeitpunkt der Trennung aufgrund seines schon damals fortgeschrittenen Alters (2015 wurde er 62) nicht mehr möglich und zumutbar war und auch heute, mit über 70 Jahren, nicht möglich ist, dauerhaft eine substantielle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Be- trachtet man die faktischen Gegebenheiten, so scheinen sich die Parteien sodann dagegen entschieden zu haben, für den Kläger Vorsorgeguthaben im Rahmen der zweiten oder dritten Säule anzulegen, welche ihm die eigenständige Bestrei- tung seiner Lebenshaltungskosten nach der Pensionierung längerfristig ermögli- chen würden/ermöglicht hätten (das in Frage stehende, zu teilende Vorsorgegut- haben beträgt Fr. 245'845.60; vgl. Urk. 457 S. 24f.). Aufgrund des Alters des Klä- gers im Zeitpunkt der Trennung konnten und können die Folgen dieser Rollenver- teilung des Ehepaares nun auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, sondern haben massgebliche finanzielle Auswirkungen bis ans Lebensende der Parteien. - 22 - Anders als im vorinstanzlichen Verfahren bringt die Beklagte im Berufungsverfah- ren denn auch nicht mehr vor, dass dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Lebensprägung der Ehe ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 457 S. 29ff.) und entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen und so- dann zu prüfen, wie lange und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.
- Dauer der Unterhaltspflicht Das Bundesgericht führte in BGE 151 III 9 E.3.3 aus, dass auch bei Bejahung der Lebensprägung von sich im Zeitpunkt der Scheidung im Rentenalter befindenden Ehegatten grundsätzlich kein Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung bestehe (mit Verweis auf BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.3) und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f.). Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde indessen ent- schieden, dass sich vor dem Hintergrund der sehr langen Ehedauer (50 Jahre) mit gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenverteilung sowie des sehr fortge- schrittenen Alters der Parteien (83 und 77 Jahre) eine Befristung des Unterhaltes nicht rechtfertigen lasse. Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt der Trennung 62 und ist heute bereits 72 Jahre alt. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche seit 2005 ausge- setzt war, fällt in diesem Alter faktisch ausser Betracht. Betrachtet man die beste- henden finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Trennung, so lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass das Paar während der langjährigen ge- lebten Ehe davon ausging, dass sie beide auch nach dem Eintritt ins Pensions- alter vom Vermögen der Beklagten und dessen Erträgen leben würden und daher keine ausreichende zusätzliche Vorsorge anlegten, sondern allfällige Einkünfte aus Arbeitserwerb zur Deckung des täglichen Bedarfs verwendet haben. Wäre dem nicht so gewesen, beziehungsweise wären sie von der finanziellen Unabhän- gigkeit des Klägers ausgegangen, hätte das Ehepaar eine entsprechende Alters- vorsorge aufgebaut, sei es zumindest im Rahmen einer 3. Säule und/oder einer anderen Vorsorgelösung. Da sie dies nicht taten, verfügt der Kläger heute weder - 23 - über Vermögen noch über genügend Vorsorgegelder, welche es ihm ermöglichen würden, selbst für seinen angemessenen Unterhalt besorgt sein zu können. Eine Befristung der Unterhaltspflicht erscheint damit infolge fehlender Möglichkeit des Aufbaus/Ausbaus der klägerischen Eigenversorgungskapazität als nicht ange- zeigt.
- Höhe der Unterhaltspflicht 4.1. Betreffend die Höhe der Unterhaltspflicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht auch bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht. Nachdem die Parteien nun seit nahezu 10 Jahren getrennt und seit mehr als 7 Jahren rechtskräftig geschieden sind, erscheint es als gerechtfertigt, den An- spruch des Klägers auf Unterhalt nicht einzig gemäss dem während der Ehe ge- lebten Lebensstandard festzulegen, da sonst über den Umstand der Scheidung hinweggegangen würde. Vielmehr ist er so zu stellen, als ob die Ehe und ihre fi- nanziellen Folgen nicht existieren würden. Es stellt sich dabei die Frage, welche Einkünfte er heute erzielen würde, hätte er seine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht eingeschränkt oder faktisch aufgegeben, bis zu seiner Pensionie- rung in einem vollen Pensum gearbeitet und für das Alter notwendige Rück-/Anla- gen getätigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Eintritt ins Rentenalter auf- grund der im Vergleich zum Erwerbseinkommen tieferen Vorsorgeleistungen für gewöhnlich auch der Lebensstandard sinkt, wovon auch beim Kläger auszugehen ist. Konkrete Behauptungen zur Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers wurden im vorliegenden Verfahren nicht gemacht und es liegen auch keine auf diese Frage zielenden Beweismittel/Dokumente im Recht. Die Frage, welche Einkünfte der Kläger heute erzielen könnte, wenn die fast 20-jährige Ehe und ihre finanziellen Folgen nicht existieren würde, erscheint sodann einem Be- weisverfahren auch kaum zugänglich, da diesbezüglich zu viele Hypothesen, An- nahmen und Wertungen getroffen werden müssten, als dass ein objektives Resul- tat möglich ist. Das Gericht ist daher gehalten, sein Ermessen anzuwenden und - 24 - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine den be- sonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (vgl. BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024 E. 5.5.1 = BGE 150 III 305 E.5.5.1). Es obliegt dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 mit Hinweis). Das Gericht hat eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interes- sen vorzunehmen (BGE 126 III 305 E. 4a mit Hinweisen) und sich am Ziel bzw. Zweck der infrage stehenden Gesetzesbestimmung zu orientieren (vgl. Urteil 4A_307/2019 vom 28. Februar 2020 E. 9: "[Le juge doit] tenir compte du but"). 4.2. Der Kläger macht sinngemäss geltend, dass er im Zeitpunkt des Kennen- lernens der Parteien ein erfolgreicher Geschäftsmann mit gutem Einkommen und ansehnlichem Vermögen gewesen sei (Urk. 292 S. 31f. Rz. 77f.). Indessen bezif- fert er weder seine effektiven Einkünfte oder sein Vermögen, noch führt er etwas zur Art seiner konkreten Tätigkeit aus. Bereits 1995, mithin vor der Heirat, hätten der Vater und der Bruder der Beklagten angefangen, Geschäftsgespräche mit dem Kläger zu führen, und dieser sei von da an bis zum Verkauf des Familien- unternehmens 2006/2007 für die "I._____" tätig gewesen. Nach den Ausführun- gen des Klägers trug er dabei massgeblich an den finanziellen Erfolg der Unter- nehmung bei. Da sich beide Ehegatten im Familienbusiness involviert hätten, sei es für sie auch klar gewesen, dass alles, was sie mit der I._____ verdienen wür- den, gemeinsam geteilt würde (Urk. 292 S. 32f. Rz. 79ff.). Betreffend seine eigen- ständige berufliche Tätigkeit bringt der Kläger lediglich vor, dass er in seiner Tä- tigkeit beim Automobil-… der J._____ AG von Ende 2002 bis Ende 2004 ein Ein- kommen von mindestens rund Fr. 300'000.– erzielt habe (Urk. 292 S. 40 Rz. 95 und S. 50 Rz. 133). 2003 sei ihm ein ebenfalls sehr lukratives Angebot des … K._____ in England gemacht worden, wobei er nicht ausführt, welche Einkünfte ihm angeboten worden seien (Urk. 292 S. 40f. Rz. 96). Die Beklagte bestritt im Rahmen des Scheidungsverfahrens, dass der Kläger be- ruflich in der Weise erfolgreich gewesen sei, wie dies von ihm dargestellt werde (Urk. 299 S. 117ff. Ziff. 65ff.). Im Zeitpunkt des Kennenlernens habe er sich ge- rade von einer Verurteilung wegen Bankbetrugs u.a. erholen müssen (Urk. 299 - 25 - S. 117 Ziff. 65). Der Kläger habe sodann nie ein offizielles Beratermandat von der I._____ oder der Beklagten selbst erhalten (Urk. 299 S. 119 Ziff. 67). Er habe zu keiner Zeit einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der I._____ geleistet und sei in Entscheidungen auch nicht involviert gewesen (Urk. 299 S. 118 Ziff. 66 bis 76). Betreffend die Angaben des Klägers hält die Beklagte dagegen fest, dass er dar- auf zu behaften sei, bei der Firma J._____ AG jährlich Fr. 300'000.– verdient zu haben, weshalb es ihm auch zumutbar sei, weiterhin dieses Einkommen zu erzie- len (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Weiter bringt die Beklagte selbst in der Klageant- wort vor, dass der Kläger im Rahmen eines Beraterhonorars mit der L._____, wel- ches im Mai 2004 abgeschlossen worden sei, 2011 im Rahmen eines Vergleiches eine Summe von Fr. 350'000.– erhalten habe (Urk. 299 S. 29f. Ziff. 10.6). 4.3. Die Frage, ob, in welcher Weise und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg der Kläger im Rahmen der I._____ tätig war, ist damit zwischen den Parteien um- stritten, wobei der Kläger nicht beziffert, welchen konkreten Betrag die von ihm vorgebrachte Tätigkeit der Unternehmung tatsächlich eingebracht hat, bezie- hungsweise welchen Lohn seine Tätigkeit bei der I._____ wert gewesen wäre, wenn er bei dieser angestellt gewesen wäre. Unbestritten ist dagegen in Bezug auf das mögliche Einkommen des Klägers, dass dieser bei J._____ … selbstän- dig ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 300'000.– erzielen konnte. Die Beklagte selbst besteht mit Verweis auf diesen Betrag darauf, dass es ihm damit auch weiterhin zumutbar sei, ein solches Einkommen zu erzielen (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Bei der von der L._____ anscheinend als Beraterhonorar ausgerichte- ten Summe ist dagegen mangels entsprechender Ausführungen der Parteien völ- lig unklar, für welche Tätigkeit und welche Zeitspanne sie konkret entrichtet wurde. Bei den Einkünften aus der Tätigkeit im J._____ … scheint es sich um ein Bera- terhonorar gehandelt zu haben, das dem Kläger ohne Abzüge für Sozialversiche- rungen (mithin brutto) ausbezahlt wurde. Der Kläger ist heute pensioniert. Nach der "80%-Faustregel" wird nach der Pensionierung ca. 80% des letzten Bruttoein- kommens benötigt, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht erhalten zu kön- nen (vgl.: https://www.axa.ch/de/privatkunden/blog/vorsorge/altersvorsorge/ver- - 26 - moegen-im-alter.html#:~:text=F%C3%BCr%20die%20Pensionierung%20vorsor- gen%20und,von%20einer%20zus%C3%A4tzlichen%20Einnahmequelle%20profi- tieren.; https://www.pax.ch/de/ratgeber/vorsorge/pensionierung/lebensstandard- im-alter; https://www.baloise.ch/de/privatkunden/anlegen-vorsorge/altersvor- sorge/pensionsplanung/wieviel-geld-nach-pensionierung.html; https://sen- tivo.ch/beitrag/wieviel-geld-sollte-man-mit-60-gespart-haben-in-der- schweiz/#:~:text=Grundregel:%2080%25%20des%20letzten%20Bruttoeinkom- mens,rund%206.666%20CHF%20pro%20Monat.; alle besucht am 13. April 2026). Dies, da nach dieser statistisch erhobenen Regel die Einkünfte nach der Pensionierung auf 80% des bisherigen Einkommens sinken. Es erscheint vor die- sem Hintergrund mangels anderer Anhaltspunkte als gerechtfertigt, davon auszu- gehen, dass dem Kläger ohne die Ehe der Parteien heute monatlich mindestens Einkünfte von Fr. 20'000.– zur Verfügung gestanden hätten (jährlich 240'000.– = 80% von Fr. 300'000.–). Der monatliche Betrag von Fr. 20'000.– stellt damit im Sinne einer vorläufigen An- nahme die obere Grenze der Unterhaltspflicht der Beklagten dar, denn es ist auf- grund der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass dies die Einkünfte wären, welche der Kläger nach seiner Pensionierung hätte erzielen können, wenn die Ehe nicht bestanden hätte. Konkrete andere Hinweise wurden von den Par- teien im Rahmen des Verfahrens nicht gemacht. Die vorinstanzliche Berechnung des ehelichen Bedarfes ist damit zunächst im Hinblick auf die konkreten Rügen der Beklagten im Rahmen ihrer Berufung und dann auf die Obergrenze von Fr. 20'000.– hin zu prüfen. Sollten die Lebenshaltungskosten des Klägers wäh- rend der Ehe unter Fr. 20'000.– gelegen haben, wäre die Unterhaltspflicht auf die- sem tieferen monatlichen Betrag festzulegen, da Unterhaltsbeiträge lediglich den monatlichen Bedarf decken und nicht vermögensbildend sein dürfen. Die Frage, ob der Kläger auch mehr hätte verdienen können, etwa mit zusätzlichen Manda- ten wie bei der L._____, würde sich nur dann stellen, wenn der im Rahmen der Berufung zu prüfende monatliche Bedarf des Klägers über Fr. 20'000.– zu liegen käme. Wie sich jedoch zeigen wird (vgl. unten Ziff. A.3.5.3), würde auch die Fest- stellung eines höheren hypothetischen Einkommens nichts an der Höhe der Un- - 27 - terhaltspflicht der Beklagten ändern, da sie durch die effektiven Lebenshaltungs- kosten begrenzt ist.
- Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Leistungsfähigkeit 5.1.1. Leistungsfähigkeit des Klägers Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufung nicht zu den faktischen Einkünften des Klägers, welche von der Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten wurden. Man- gels entsprechender Rügen ist daher weiterhin vom Betrag von monatlich Fr. 3'163.– (Rente USA, AHV-Rente sowie Rente aus dem PK-Guthaben) auszu- gehen, welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt hat (Urk. 457 S. 38ff.). 5.1.2. Leistungsfähigkeit der Beklagten Betreffend ihre Leistungsfähigkeit rügt die Beklagte in ihrer Berufung, es gehe nicht an, dass sie aus ihrem durch Erbanfall erworbenen Vermögen Unterhaltsbei- träge an den Kläger leisten müsse (Urk. 456 S. 12 Ziff. 2.3.2 mit Verweis auf BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.3.1ff.). Ihr Einkommen betrage lediglich ca. Fr. 12'000.–. Es dürfe gemäss Lehre und Rechtsprechung nur auf Vermögen des Unterhaltspflichtigen gegriffen werden, wenn der Grundbedarf/das Existenzmini- mum nicht gedeckt werden könne. Bei den von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeiträgen gehe es jedoch bei weitem nicht um das Existenzminimum (vgl. zum Ganzen Urk. 456 S. 12ff. Ziff. 2.3.2). Das Vermögen der Beklagten stammt nicht direkt von einem Erbanfall. Vielmehr haben sie und ihr Bruder das Familienunternehmen I._____ im Jahr 2005 verkauft und die Beklagte erhielt für die Veräusserung der von ihr gehaltenen 30% ein Ver- mögen in zweistelliger Millionenhöhe (Urk. 299 S. 133 Rz. 77). Bereits 1998, im Zeitpunkt der Heirat (als ihr Vater noch lebte), habe sie 30% der Unternehmung besessen und sei damals Geschäftsführerin der I._____ AG, der Schweizer Toch- tergesellschaft der deutschen I._____ Muttergesellschaft, gewesen (Urk. 299 S. 107 Rz. 59.1). Auch wenn wohl der überwiegende Teil des heutigen Vermö- - 28 - gens der Beklagten aus dem Verkauf ihrer Anteile am Familienunternehmen, wel- ches nicht von ihr selbst gegründet wurde und sie daher grundsätzlich als Tochter von ihrem Vaters erhielt, stammt, stellt dies keinen Fall dar, welcher von der Rechtsprechung von BGer 5A_582/2018 umfasst ist. Auch der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten Eigengut darstellt, spricht nicht gegen dessen Heranziehung zur Begleichung von nachehelichem Unterhalt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte (Urk. 457 S. 35ff., mit Verweis auf den Entscheid der hiesigen Kammer in LY170030 vom 18. Juli 2017 in Urk. 370 S. 21ff.) und in der Berufung auch der Kläger ausführt (Urk. 466 S. 9f. Rz. 19), ha- ben die Parteien bereits viele Jahre vor der Trennung/Scheidung zur Hauptsache vom Vermögen und den Vermögenserträgen der Beklagten gelebt. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 147 III 393, in welchem festgehalten wurde, dass ein Vermögensverzehr als zumutbar gilt, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 mit weiteren Hinweisen). Weiter hat gemäss Bundesgericht die Grösse des Vermögens einerseits Einfluss auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu decken- den Unterhalts. Im Fall der Parteien liegt die aussergewöhnliche Situation vor, dass die Beklagte über ein sehr grosses Vermögen verfügt und die Eheleute be- reits in gelebter Ehe während mindestens 10 Jahren grossmehrheitlich von die- sem lebten. Die jeweiligen Einkommen scheinen dagegen eine eher untergeord- nete Rolle gespielt zu haben. Es ist der Beklagten vor diesem Hintergrund zumut- bar, für die Begleichung ihrer Unterhaltspflicht auf ihr Vermögen zu greifen. Selbst bei lebenslangen Unterhaltsbeiträgen und auch mit Hinblick auf allenfalls be- trächtliche Mehrkosten, welche ihr gesundheitlicher Zustand heute und in Zukunft mit sich bringen kann, hat sie auch bei Begleichung der angemessenen Unter- haltsbeiträge faktisch keine finanziellen Einschränkungen zu gegenwärtigen. 5.2. Bedarf des Klägers Die Vorinstanz hat den ehelichen Bedarf des Klägers (ohne Steuern) mit der ein- stufigen Berechnungsmethode auf monatlich Fr. 25'141.45 festgelegt (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung grundsätzlich, dass dem Kläger mit - 29 - der Scheidung die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards nicht mehr zustehe, der Bedarf des Klägers betrage vielmehr maximal Fr. 6'788.10 (ohne Steuern Fr. 6'288.10) (Urk. 456 S. 16f. Ziff. 2.5.3.1f.). In der Folge ist auf die ein- zelnen in Frage stehenden Bedarfspositionen der vorinstanzlichen Berechnung sowie die diesbezüglichen Rügen der Beklagten einzugehen. a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Kläger (hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Monat in seinen Bedarf eingerechnet, da ihm der eheliche Lebensstandard zustehe (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Beru- fung, dass der Kläger seit der Trennung und damit seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung in M._____ wohne und keinerlei Anstalten getroffen habe, umzuziehen. Vielmehr verbringe er einen Grossteil des Jahres auf N._____ [Ort in der Karibik], wo er sich aufgrund der dort deutlich tieferen Lebenshaltungskosten ein riesiges Anwesen leisten könne (Urk. 456 S. 18f. Ziff. 2.5.4). Der Kläger führt aus, dass aus seinen heutigen Wohnkosten nichts zuguns- ten der Beklagten abgeleitet werden könne. Da sich die Beklagte geweigert habe, ihm Unterhalt zu bezahlen, habe er sich kein standesgemässes Woh- nen leisten können. Aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge habe er sodann Darlehen aufnehmen müssen, welche er habe zurückzahlen müs- sen. Weiter seien ihm aufgrund des Scheidungsverfahrens Anwalts- und Ge- richtskosten von mehreren 100'000.– Franken entstanden, welche in den Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt worden seien, womit es ihm nicht möglich gewesen sei, eine dem ehelichen Standard adäquate Wohnung zu finanzieren. Unzutreffend seien die Vorbringen der Beklagten betreffend seine Auswanderungsabsichten. Abschliessend sei es sodann seine Sache, wenn er auf einen höheren Wohnkomfort verzichte, um sich etwa ein neues, teures Hobby zu leisten (vgl. zum Ganzen Urk. 466 S. 12f. Rz. 27ff.). Als Grundsatz sind bei der Bestimmung des Bedarfs einer Partei die effekti- ven Wohnkosten zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un- - 30 - terhaltsrechts, 2010, Rz. 02.32; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 984). Die Wohnung, welche der Kläger in M._____ bewohnt, und die dadurch entstehenden tiefen Wohnkosten sind indessen klar tiefer, als es der eheliche Lebensstandard war. Es stellt sich daher die Rechts- frage, ob ihm hypothetische Wohnkosten anzurechnen sind, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Kosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.34). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu betrachten. Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand längerfristig tiefe Wohnkosten hat und dies nicht verändert oder zu verändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen, sondern ist von den ef- fektiven auszugehen (Maier, a.a.O., N 989f.). Die hiesige Kammer hatte dem Kläger in ihrem Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 16. Juli 2018 hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 10'000.– zugestanden (Urk. 247 31ff.). Indessen waren die Parteien im Zeitpunkt dieses Entscheides erst 3 Jahre getrennt. Auch heute, mehr als 10 Jahre nach der Trennung, bewohnt der Kläger noch diese glei- che Wohnung, obwohl er (gemäss oben erwähntem Entscheid) seit dem
- Oktober 2015 Unterhaltsbeiträge erhält, in welchen Wohnkosten von Fr. 10'000.– eingerechnet sind. Mit anderen Worten erhielt er für Wohnkos- ten während über 10 Jahren einen Betrag von insgesamt rund Fr. 828'000.– mehr, als er effektiv Miete bezahlt hat (10 x 12 x Fr. 6'900.–). Der Kläger be- stritt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in N._____ hat und dort über einen Wohnsitz verfügt. Auch macht er keine Kosten geltend, welche ihm dort re- gelmässig anfallen. Grundsätzlich würde es ihm freistehen, die ihm im Rah- men des ehelichen Lebensstandards zustehenden Kosten auf zwei Woh- nungen/Wohnsitze zu verteilen. Da er indessen nichts Derartiges behauptet (und schon gar nicht belegt), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm nebst den Mietkosten in M._____ noch weitere Wohnkosten ent- stehen. - 31 - Wohl erscheint es nachvollziehbar, dass er im vorliegenden Scheidungsver- fahren, welches nun bereits sei 2015 andauert, hohe Gerichts- und Anwalts- kosten zu gewärtigen hat und für deren Bezahlung nicht auf vorhandenes Vermögen greifen kann. Es erscheint indessen als unrealistisch, dass diese Kosten fast eine Million Franken betragen haben sollen beziehungsweise werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens können aber ohnehin nicht als Grund dafür dienen, hypothetische Wohnkosten in einer Höhe anzurech- nen, welche in den vergangenen 10 Jahren nicht anfielen. Selbstredend ist jedoch auch, dass die vom Kläger gemietete Wohnung we- der den Verhältnissen entspricht, wie sie in der Ehe gelebt wurden, noch wie er sie sich heute basierend auf seinem eigenen hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 20'000.– im Monat leisten könnte. Die Frage der Höhe der anrechenbaren hypothetischen Wohnkosten ist vorliegend aufgrund der Faktoren, welche lediglich mittels Hypothesen ermittelbar sind, einem Be- weisverfahren nicht zugänglich, sondern bedingt einen Ermessensentscheid des Gerichtes vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse der Par- teien und den in der Rechtsprechung statuierten Grundzügen. Unter Berück- sichtigung der oben genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles so- wie dem Grundsatz der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf lebenslange Beibehaltung des gemeinsamen ehelichen Lebensstandards besteht, erscheint es als angemessen, dem Klä- ger in seinem Bedarf Mietkosten anzurechnen, welche er sich hypothetisch leisten könnte, würde er diese mit seinen eigenen (ebenfalls hypothetischen) Einkünften begleichen. Vor der vorne ausgeführten Hypothese, dass dem Kläger heute pro Monat circa Fr. 20'000.– zur Verfügung stehen würden, wenn er selbst erwerbstätig geblieben wäre, ist davon auszugehen, dass er von diesen gerichtsnotorisch zwischen einem Viertel und einem Drittel für Wohnkosten verwenden würde. Gerade bei überdurchschnittlichen Einkom- men kann von Wohnkosten im oberen Bereich ausgegangen werden. Damit erscheint es als angemessen, ihm in seiner Bedarfsberechnung einen Be- trag von monatlich gerundet Fr. 6'500.– für diese Position anzurechnen. - 32 - b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 183.35 für ausseror- dentliche Gesundheitskosten zugestanden (Urk. 457 S. 55). Die Beklagte rügt, dass der Kläger es unterlassen habe, diese Kosten rechtsgenügend zu belegen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren Annah- men treffe, sondern es gelte das Beweismass des strikten Beweises. Da der Kläger keine aktuellen Belege dafür ins Recht gereicht habe, dass ihm über- haupt ausserordentliche Gesundheitskosten entstehen würden, sei auch kein solcher Betrag in der Berechnung seines Bedarfes zu berücksichtigen (Urk. 456 S. 21ff. Ziff. 2.5.5). Mit seiner Klagebegründung hatte der Kläger geltend gemacht, dass seine Jahresfranchise Fr. 1'500.– und sein Selbstbehalt Fr. 700.– betragen wür- den, weshalb ihm Gesundheitskosten von Fr. 183.30 anzurechnen seien. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass er auf- grund seines Alter mit immer höheren Kosten konfrontiert sein werde und er im Rahmen des Selbstbehaltes auch nachdem die Fr. 700.– ausgeschöpft seien 10% der Kosten selbst tragen müsse. Zudem würden die Gesund- heitskosten eines Mannes in seinem heutigen Alter statistisch noch deutlich höher liegen (Urk. 292 S. 14 Rz. 27). Mit seiner Replik reichte der Kläger die Abrechnung der Gesundheitskosten für das Jahr 2019 zu den Akten (Urk. 348/10), welche einen selbst zu begleichenden Betrag von Fr. 1'917.85 ausweisen (= monatliche Kosten von Fr. 159.20) und hielt dazu fest, dass nicht sämtliche Gesundheitskosten (v.a. Medikamente und Heilmittel) kran- kenkassenpflichtig seien (Urk. 346 S. 47 Rz. 100). Der Beklagten ist zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein ordentliches Verfahren handelt, in dem das strenge Beweismass gilt. Der einzige fakti- sche Beleg, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt, belegt Gesundheitskos- ten von monatlich Fr. 159.20 im Jahr 2019 (Urk. 348/10). Allerdings ist die Argumentation des Klägers (welcher die Vorinstanz gefolgt ist), dass er ein Mensch im fortgeschrittenen Alter sei, der statistisch belegt ansteigend mit erhöhten Gesundheitskosten zu rechnen hat, nicht von der Hand zu weisen. - 33 - Dieser gerichtsnotorische Umstand ist nicht in einem Beweisverfahren zu klären. Das Vorgehen der Vorinstanz, welche ihren Entscheid im März 2023 fällte, davon auszugehen, dass die vom Kläger beantragten Kosten von mo- natlich Fr. 183.30 aufgrund des weiter fortgeschrittenen Alters auch tatsäch- lich angefallen sind, ist damit nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Beru- fungsantwort reichte der Kläger den Beleg betreffend die von ihm selbst be- glichenen Gesundheitskosten des Jahres 2022 zu den Akten (Urk. 468/5), welcher vom Januar 2023 datiert und damit bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätte eingebracht werden können, weshalb sie nicht mehr zu berück- sichtigen sind. c) Hausratversicherung Im Rahmen der Berufungsantwort reichte der Kläger den Beleg seiner Versi- cherung von August 2023 zu den Akten, welcher monatliche Kosten von Fr. 24.75 ausweist (= 296.90/12; Urk. 468/6). Diese Kosten betreffen indes- sen die 2,5 Zimmer-Wohnung, welche von ihm derzeit gemietet wird. Es ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass sich diese Kosten deutlich erhöhen werden, wenn er wie vorgesehen eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 466 S. 15 Rz. 37ff.). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 40.– erscheint für eine Einzelperson bei den vorliegenden Verhältnissen gerichtsnotorisch als angemessen und ist daher entgegen den Vorbringen der Beklagten (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.6) zu berücksichtigen. d) Lebensmittel Die Beklagte rügt, dass der dem Kläger für Lebensmittel angerechnete Be- trag von monatlich Fr. 2'900.– "exorbitant" sei. Es sei irrelevant, welche Kos- ten die Parteien während dem Zusammenleben gehabt hätten, da kein An- spruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe. Anzu- rechnen seien lediglich Kosten von Fr. 1'200.– (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.7). Die Beklagte setzt sich mit ihren Vorbringen nicht mit den detaillierten Aus- führungen mit Verweis auf die vorliegenden Belege der Vorinstanz (Urk. 257 S. 55ff.) auseinander. Ihre allgemeine Kritik genügt der Rügeobliegenheit im - 34 - Berufungsverfahren nicht. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ange- rechneten Betrag von monatlich Fr. 2'900.–; dieser Betrag erscheint bei den vorliegenden sehr grosszügigen Verhältnissen auch nicht als übermässig. e) Mobilität Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Mobilitätskosten detailliert mit den Vorbringen der Parteien und den bei den Akten liegenden Belegen ausein- andergesetzt und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Kläger in seinem Bedarf ein Betrag von monatlich Fr. 680.– anzurechnen sei (Urk. 457 S. 59ff.). Dabei handelt es sich um Fr. 620.– Autokosten und Fr. 60.– Parkkosten, welche bei den wöchentlichen Einkäufen anfallen. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass diese Kosten nicht erstellt seien und es nicht angehe, dass dem Kläger Kosten angerechnet würden, welche seit 6 Jahren gar nicht angefallen seien (Urk. 456 S. 22f. Ziff. 2.5.8). Es seien ihm lediglich Kosten von monatlich Fr. 300.– anzurechnen. Mit diesen Aus- führungen setzt sie sich nicht rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander. Die Benutzung eines Autos entspricht vielmehr offen- sichtlich dem bisherigen Lebensstil, und dem Kläger stand der Porsche 911 während der letzten Jahre zur Verfügung, weshalb davon ausgegangen wer- den kann, dass die entsprechenden Kosten auch angefallen sind. Es hat da- her beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag zu bleiben. f) Motorboot Betreffend den von der Vorinstanz mit Fr. 1'700.– in den klägerischen Bedarf eingesetzten Betrag (Urk. 457 S. 61f.) macht die Beklagte geltend, dass der Kläger seit der Trennung keine solchen Kosten sowie kein Interesse an ei- nem Motorboot habe und auch keinerlei Anstalten mache, ein Boot zu mie- ten (Urk. 456 S. 23 Ziff. 2.5.9). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Betrieb eines Motorbootes zum gemeinsamen Leben der Parteien gehörte, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Kläger seit der Tren- nung keine entsprechenden Kosten mehr hatte und keine solchen belegt. Wie bereits im Rahmen der Wohnkosten ist darauf hinzuweisen, dass er da- - 35 - mit über viele Jahre aufgrund des Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen Unterhaltsbeiträge erhielt, welche diese Position beinhalteten, ent- sprechende Kosten jedoch faktisch gar nicht anfielen. Wäre dem Kläger der Betrieb eines Bootes so wichtig, wie er in seiner Berufungsantwort ausfüh- ren lässt (Urk. 466 S. 17 Rz. 46), wäre es ihm mit den vorsorglich zugespro- chenen Unterhaltsbeiträgen selbst bei hohen Anwalts- und Gerichtskosten ohne weiteres möglich gewesen, dieses Hobby weiterzuführen. Der Be- klagte macht denn auch nicht geltend, die Kosten des Motorbootes konkret für eine andere Freizeitbeschäftigung verwendet zu haben. Nachdem die an- gerechnete finanzielle Position für das Motorboot während mehr als 10 Jah- ren nicht genutzt wurde, ist sie aus der Bedarfsberechnung zu streichen. g) Golf und Sport Die Vorinstanz setzte dem Kläger für Golf und Sport aufgrund der bei den Akten liegenden Belegen und Ausführungen monatliche Kosten von Fr. 420.– in seinen Bedarf ein (Urk. 457 S. 62). Die Beklagte rügt diese Kos- ten als zu hoch, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung rechtsgenü- gend auseinanderzusetzen (Urk. 456 S. 23f. Ziff. 2.5.10). Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz nachvollziehbar entschiedenen Kosten von monat- lich Fr. 420.–. h) Haushaltshilfe Betreffend die von der Vorinstanz mit Fr. 600.– in den Bedarf eingesetzten Kosten für die Haushaltshilfe (Urk. 457 S. 62) rügt die Beklagte, dass der Kläger lediglich eine 2,5 Zimmer-Wohnung bewohne, weshalb von maximal 2-3 Stunden Haushaltshilfe auszugehen sei. Insgesamt seien die Kosten aber ganz zu streichen, da kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe (Urk. 456 S. 24 Ziff. 2.5.11). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist festzuhalten, dass es auch im Vergleich mit hypothetischen Einkünften von monatlich mindestens Fr. 20'000.– durchaus dem Lebens- standard des Klägers entsprechen würde, eine Haushaltshilfe anzustellen. Die vorinstanzlich festgelegten Kosten von monatlich Fr. 600.– werden von - 36 - der Beklagten sodann weder detailliert bestritten, noch erscheinen sie bei den vorliegenden Verhältnissen als unangemessen. Es gilt zu bedenken, dass eine Haushaltshilfe nebst Reinigungs- auch Wäschearbeiten, Entsor- gungen, kleine Reparaturen etc. verrichten kann. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz festgelegten Fr. 600.–. i) Gärtner Die Beklagte rügt, dass der Kläger in keiner Art und Weise belegt habe, dass er eine Wohnung mieten werden, welche Gartenarbeiten anfallen las- sen wird (Urk. 456 S. 24f. Ziff. 2.5.12). Die Vorinstanz war von monatlichen Kosten von Fr. 800.– ausgegangen (Urk. 457 S. 63). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spielt es durchaus eine Rolle, ob dem Kläger künftig Kosten für den Gärtner anfallen werden oder nicht. Der Beklagte bewohnt seit der Trennung eine 2,5-Zimmer-Wohnung, welche offensichtlich keine Gärtner- kosten nach sich zieht. Er unterlässt es auch in seiner Berufungsantwort, sich mit den berechtigten Rügen der Beklagten auseinanderzusetzen und auszuführen, welche Art von Wohnung er in Zukunft zu bewohnen gedenkt und wie es in dieser um allfällige Gartenarbeiten steht (Urk. 466 S. 18 Rz. 48). Wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht wird, sind in Miet- wohnungen Gärtnerarbeiten meist vom Mietzins beziehungsweise den zu diesem gehörenden Nebenkosten erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die weitere Anrechnung von Gärtnerkosten als nicht gerechtfertigt, weshalb sie aus der Bedarfsberechnung zu streichen sind. j) Reisen In Bezug auf die von der Vorinstanz ausführlich und aufgrund der bei den Akten liegenden Belegen begründete Bedarfsposition für Reisekosten von monatlich Fr. 2'259.– (Urk. 457 S. 64ff.), unterlässt die Beklagte es, sich substantiiert mit dem Entscheid auseinanderzusetzen. Mit der allgemeinen Kritik, dass diese Kosten "exorbitant" seien und kein Anspruch auf Beibehal- tung des bisherigen Lebensstandards bestehe, wobei Fr. 300.– angemessen seien, genügt die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nicht (Urk. 456 S. 25 - 37 - Ziff. 2.5.13). Es bleibt damit beim vorinstanzlich bestimmten Betrag. Dieser erscheint sodann auch vor dem Hintergrund der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers als angemessen. k) Kulturelles / Restaurant Wie bereits vor Vorinstanz bleiben die Einwände der Beklagten in Bezug auf die mit Urkunden belegten Kosten für Kulturelles und Restaurant pauschal (Urk. 457 S. 66ff. und Urk. 456 S. 25 Ziff. 2.5.14). Sie führt an, dass ein Be- trag von monatlich Fr. 300.– ausreiche, um in der Schweiz wöchentlich aus- wärts essen gehen zu können. Da sie sich mit ihren Vorbringen nicht spezi- fisch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzt, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach und es bleibt beim auf- grund der vorliegenden Belege (Urk. 394/4-8 und Urk. 390/2, 5 zusammen- gefasst in Urk. 394/9) festgelegten Betrag von monatlich Fr. 698.–, welcher im Übrigen auch bei der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit des Be- klagten als angemessen erscheint. l) Kleidung Auch in Bezug auf den von der Vorinstanz aufgrund der bei den Akten lie- genden Belegen für Kleidung festgelegten Betrag von Fr. 2'135.– (Urk. 457 S. 67f.) kommt die Beklagte mit ihrer Berufung ihren Rügeobliegenheiten nicht nach (Urk. 456 S. 25 Ziff. 2.5.15.). Es bleibt auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid, der im Übrigen auch bei Berücksichtigung der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint. m) Coiffeur, Haarprodukte und Kosmetik Die Kosten für Coiffeur etc. waren vom Kläger belegt und von der Vorinstanz auf monatlich Fr. 750.– festgelegt worden (Urk. 457 S. 69f. mit Verweis auf Urk. 438 Rz. 3ff., 47 und 51, Urk. 394/4-7, Urk. 292 S. 19f. Rz. 42 und Urk. 346 S. 63 Rz. 133, Urk. 390/2, Urk. 394/9). Auch in Bezug auf diese Po- sition genügen die pauschalen beklagtischen Rügen, wonach die Kosten viel zu hoch seien (Urk. 456 S. 26 2.5.16), den Rügeanforderungen nicht. Am - 38 - Rande ist festzuhalten, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode ge- rade kein Grundbetrag existiert, welcher die Kosten der Grundbedürfnisse abdecken würde. n) Kreditkarten (Gebühren) Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verweis auf die bei den Akten liegenden Belegen (insbes. Urk. 439/5) Kreditkartengebühren von monatlich Fr. 300.– in seinem Bedarf angerechnet. Davon stammten monatlich Fr. 289.07 einzig von Gebühren der O._____ Card (Urk. 457 S. 70). Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass der Kläger heute über keine O._____ Card mehr verfüge und auch keine solche mehr erlangen könne, da diese nur sehr vermögende Personen erhalten würden (Urk. 456 S. 26 Ziff. 2.5.17). Der Kläger äussert sich in seiner Berufungsantwort nicht zu die- sem Vorbringen der Beklagten (Urk. 466 S. 29 Rz. 52), weshalb davon aus- zugehen ist, dass er tatsächlich nicht mehr über diese Karte verfügt. Er bringt auch nicht vor, dass ihm heute Gebühren für andere Karten anfallen. Der von der Vorinstanz für Kreditkartengebühren angerechnete Betrag ist damit um die Gebühren der O._____ Card zu reduzieren und dem Kläger im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ein Betrag von Fr. 11.– anzu- rechnen. o) Spenden Die Vorinstanz hat dem Kläger einen monatlichen Betrag von Fr. 100.– für Spenden in seinem Bedarf eingesetzt (Urk. 457 S. 70f.). Bereits im Ent- scheid der hiesigen Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
- Juli 2018 (Urk. 247 S. 49) wurden diese Kosten angerechnet. Die Be- klagte bestreitet, dass der Kläger selbst je Spenden getätigt habe, weshalb dieser Betrag zu streichen sei (Urk. 456 S. 26 Ziff. 2.5.18). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Spenden in der Bedarfs- berechnung zu berücksichtigen, wenn sie Teil der bisherigen Lebenshaltung waren. Die Vorinstanz hat die in den Steuererklärungen ausgewiesenen - 39 - Spendenausgaben der Parteien der Jahre 2011 bis und mit 2015 addiert und ging davon aus, dass jeder Ehegatte damit durchschnittlich Fr. 430.– ausgab (Urk. 457 S. 70). Dabei handelt es sich indessen um den jährlichen Durchschnitt. Es erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, den dem Kläger in seinem Bedarf anrechenbaren Betrag auf monatlich Fr. 35.– zu reduzieren. p) Konsumgüter Der von der Vorinstanz in die klägerische Bedarfsberechnung eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 800.– (Urk. 457 S. 27) wird von der Beklagten als exorbitant gerügt (Urk. 456 S. 27 Ziff. 2.5.19). Auch in diesem Punkt ver- säumt sie es, den vorinstanzlichen Entscheid, welcher sich mit konkreten Belegen des Klägers zu dieser Position auseinandersetzt, substantiiert zu rügen. Es bleibt damit diesbezüglich beim Entscheid der Vorinstanz. Die Höhe dieser Position ist auch mit der Lebenshaltung bei Anrechnung der hy- pothetischen Eigenversorgung des Klägers vereinbar. q) Steuern Die Vorinstanz hat den Unterhalt in Form einer Kapitalzahlung festgelegt und diesem Betrag daher keine Steuern aufgerechnet (Urk. 457). Die Be- klagte macht geltend, dass dem Kläger keine Kapitalleistung, sondern höchstens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei (wobei sie grundsätzlich davon ausgeht, dass der Unterhalt ganz wegfallen wird) (Urk. 456 S. 27). Vor diesem Hintergrund betrachtet sie es als angemessen, dem Kläger monatlich einen Betrag von Fr. 500.– für Steuern in seinem Be- darf anzurechnen. Da der Entscheid der Vorinstanz, den Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zuzusprechen, bestätigt wird (vgl. unten E. III.A.6), ist von der Anrechnung von Steuern im Bedarf abzusehen. Zusammenfassung: - 40 - Der Bedarf des Klägers stellt sich korrigiert wie folgt dar: Bedarfsposition Betrag in CHF Wohnkosten 6'500.– Krankenkasse (KVG/VVG) 576.10 Gesundheit (Selbstbehalt/Franchise) 183.35 Hausratversicherung 40.– Lebensmittel (inkl. Wein etc., exkl. Restaurant- 2'900.– besuche) Kommunikation (Telefon/Internet/TV) 200.– Fahrzeug (Benzin, Unterhalt, Steuern, Versiche- 680.– rungen, Parkkosten) und öffentlicher Verkehr [Mobilität] Motorboot Golf / Sport allgemein 420.– Haushaltshilfe 600.– Gärtner Reisen (Ferien, Wochenendausflüge, etc.) 2'259.– Kulturelles/Restaurant 698.– Kleidung 2'135.– Coiffeur, Haarprodukte und Kosmetika 750.– Kreditkarten-Gebühren 11.– - 41 - Spenden 35.– Diverse Konsumgüter 800.– Total 18'787.45 5.3. Höhe des Unterhaltsanspruchs Der Bedarf des Klägers beträgt damit monatlich Fr. 18'787.45 und liegt unter den Fr. 20'000.– seiner eigenen hypothetischen monatlichen Leistungsfähigkeit. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Bedarf heute auf- grund seiner eigenen Einkünfte auch selbst hätte decken können, wenn er auch während der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Der festgelegte Bedarf stellt indes- sen auch die Obergrenze des möglichen Unterhaltsbeitrages dar. Unterhaltsbei- träge sollen und dürfen keine vermögensbildende Wirkung haben. Es erübrigt sich somit auch eine Prüfung, beziehungsweise erscheint es als nicht relevant, ob der Kläger allenfalls auch höhere Einkünfte hätte erzielen können, wenn er auch wäh- rend der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Vom Betrag von Fr. 18'787.45 sind sodann die von der Beklagten unbestritten gebliebenen Einkünfte des Klägers von monatlich Fr. 3'163.– abzuziehen, was eine monatliche Unterhaltspflicht von gerundet Fr. 15'625.– ergibt.
- Ausrichtung Unterhaltsbeiträge in Kapitalform gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB 6.1. Standpunkte Die Vorinstanz hat die Unterhaltsleistung der Beklagten an den Kläger in Form ei- ner Kapitalleistung festgelegt. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass der Klä- ger über eine sehr geringe Altersabsicherung verfüge und auch keine Ansprüche auf eine güterrechtliche oder sonstige Ausgleichszahlung bestehe. Er wäre daher beim Vorversterben der Beklagten auf staatliche Unterstützung angewiesen, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Weiter sei im vorliegenden Fall das Risiko des Vorversterbens aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beklagten (Hirnblutung) nicht bloss abstrakt. Es gelte sodann zu berücksichti- - 42 - gen, dass das Verhalten der Beklagten Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft bei definitiv festgesetzten Rentenzahlungen aufkommen lasse. Aufgrund all dieser Umstände sei die beantragte Zusprechung einer einmaligen Kapitalleistung aus- nahmsweise zu erlauben (vgl. zum Ganzen Urk. 457 S. 76ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon aus- gegangen sei, dass sie sich nach Deutschland absetzen und so die Ansprüche des Klägers umgehen könnte, ein erhöhtes Risiko ihres Vorversterbens bestehe und sie zudem ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen könnte, da sie bereits in der Vergangenheit Zahlungen verzögert habe (Urk. 456 S. 28ff. Ziff. 2.6). Die An- nahme, dass sie aus der Schweiz wegziehen könnte, sei völlig aus der Luft gegrif- fen. Zum einen befinde sich ihr gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz und sie sei in D._____ integriert. Zum anderen seien auch ihre Berater in der Schweiz ba- siert (Urk. 456 S. 28.f. Ziff. 2.6.2). Der Umstand, dass sie eine IV-Rente beziehe, lasse sodann nicht darauf schliessen, dass sie vor dem Kläger versterben könnte. Auch dass sie vor 5 Jahren einen Hirnschlag erlitten habe, genüge nicht für eine gegenteilige Annahme, habe sie sich doch von diesem ausserordentlich gut er- holt. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger 13 Jahre älter sei als sie, was ein allfälliges (bestrittenes) Risiko erheblich reduziere (Urk. 456 S. 29 Ziff. 2.6.3f.). Im Übrigen sei das Risiko des Vorversterbens vom Kläger kaum vor- gebracht und auch nicht substantiiert worden. Betreffend das Argument, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht nachkommen könnte, verweist diese darauf, dass sie seit dem 1. Mai 2019 mo- natlich die vom Obergericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahle, was auch vom Kläger nicht bestritten werde (Urk. 456 S. 31ff. Ziff. 2.6.5). Der Kläger schliesst sich in seiner Klageantwort dem vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 466 S. 21 Rz. 56ff.). Insbesondere macht er geltend, dass die Einschät- zung der Beklagten, wonach es ihr heute, nach ihrem Hirnschlag, "ausserordent- lich gut" gehe, nicht zutreffe. Vielmehr sei sie auch heute noch rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und sei offenbar derart geschädigt, dass sie seit 2018 an keiner Gerichtsverhandlung mehr habe teilnehmen können (Urk. 466 S. 22 Rz. 60). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung biete sodann auch die spätere - 43 - Wiederaufnahme von regelmässigen Unterhaltszahlungen keine Gewähr für die Zukunft, weshalb eine Kapitalisierung der Rente durch die Vorinstanz nicht will- kürlich erfolgt sei. Weiter führt der Kläger an, dass die Vorinstanz zurecht seine ungenügende Altersvorsorge als Hauptargument aufgeführt habe. Der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht im öffentlichen Inter- essen liege, wenn der Kläger bei Vorversterben der Beklagten aufgrund einer kaum vorhandenen Altersrente zum Sozialfall würde, sei zutreffend (Urk. 466 Rz. 61). 6.2. Ausrichtung in Kapitalform Die Zusprechung einer Kapitalabfindung statt einer Rente ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB auf Gesuch des Unterhaltsberechtigten dann möglich, wenn beson- dere Umstände dies rechtfertigen und ausreichende Mittel für die Tilgung der Ka- pitalabfindung bestehen (vgl. zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 456 S. 77f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, auf welche ver- wiesen werden kann). Seitens der Beklagten unbestritten geblieben ist im Beru- fungsverfahren, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügt, um eine Kapita- lzahlung an den Kläger leisten zu können, weshalb diese Voraussetzung als ge- geben angenommen werden kann und nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Vorliegend liegt der Grund, weshalb lebenslange Unterhaltsbeiträge gesprochen werden, im Umstand, dass der Kläger das Pensionsalter im Zeitpunkt der Schei- dung bereits klar überschritten hat und selbst nach Durchführung des Vorsor- geausgleichs über keine genügenden Mittel verfügt, um seinen monatlichen Be- darf selbständig decken zu können. Während die Zusprechung einer Kapitalabfin- dung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB aufgrund der vom Bundesgericht geforderten zusätzlichen Kriterien als Ausnahmefall anzusehen ist, stellt sich in einer Konstel- lation wie der vorliegenden die Frage, ob dem clean break Gedanken mit einer einmaligen Kapitalabfindung nicht besser Rechnung getragen wird (vgl. Fam- Komm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 126 ZGB N 4 mit Verweis auf Diezi, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, Rz. 7829). Gemäss Bundesgericht kann eine Pensionslücke einen besonderen Umstand gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB für - 44 - den Ausgleich von während der Ehe entstandenen Vorsorgelücken darstellen (BGer 5A_712/2019 vom 16. April 2019 E 4.3 mit Verweis u.a. auf BGE 129 III 257 E. 3.5; BGer 5C.38/2007 vom 28. Juni 2007 E. 2.8; BSK ZGB I-Gloor/Spy- cher, Art. 126 ZBG N 6ff.). Bei genügend finanziellen Mitteln des Unterhaltsver- pflichteten kann mittels Festlegung einer Kapitalabfindung in Bezug auf den Un- terhalt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Unterhaltsberechtigten, welche durch den Entscheid der Ehegatten, kein ausreichendes Vorsorgekapital zu äuf- nen, verursacht wurde, wieder hergestellt werden. Der Fall der Parteien erfüllt die soeben aufgeführten Voraussetzungen der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger verfügt weder über genügend Vor- sorge, welche ihm die Deckung seines Unterhaltes ermöglichen würde, noch kann ihm in seinem fortgeschrittenen Alter zugemutet werden, durch Arbeitstätigkeit für die Beschaffung der entsprechenden Mittel zu sorgen. Die verhältnismässig lange gelebte Ehedauer (1998 bis 2015) umfasste die vorsorgetechnisch mass- geblichen Lebensjahre zwischen 40 und 65 (der Kläger war bei Eheschluss 45 und bei der Trennung 62 Jahre alt). Sodann versäumten es die Parteien, eine Vorsorge für den Kläger anzulegen. Der Umstand, dass auch die Vorsorgegelder der Beklagten, welche im Rahmen der Scheidung dem Vorsorgeausgleich unter- liegen, nicht ausreichen, um dem Kläger den Erhalt des angemessenen Lebens- standards zu ermöglichen, zeigt sodann, dass die beiden davon ausgegangen sein müssen, im Pensionsalter vom Vermögen der Beklagten beziehungsweise dessen Erträgen zu leben. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und mit Hin- blick auf die Realisierung des clean break-Grundsatzes erscheint die Begleichung des Unterhaltsanspruchs in Kapitalform gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB damit vorlie- gend als angezeigt. Die übrigen von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Ar- gumente müssen daher nicht weiter geprüft werden. 6.3. Kapitalisierung 6.3.1. Betreffend die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der kapitali- sierten Unterhaltsleistung rügt die Beklagte mit ihrer Berufung den für die Berech- nung verwendeten Kapitalisierungsfaktor von 14.31 (Urk. 456 S. 33f. Ziff. 2.6.9). Aus ihrer Sicht müsste dieser Faktor 10,01 betragen. Wenn die Vorinstanz die Ka- - 45 - pitalisierungsrente schon auf einer angeblichen, von ihr selbst bestrittenen, ver- kürzten Lebenserwartung der Beklagten zuspreche, so müsse diese verkürzte Le- benserwartung auch beim Kapitalisierungsfaktor Niederschlag finden (Urk. 456 S. 33 Ziff. 2.6.8). Bei einer Verbindungsrente auf Alter 78 der Frau und Alter 70 des Mannes resultiere ein Faktor von 10.01. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufungsantwort, dass die Ausführungen der Beklagten nicht verständlich und nicht berufungstauglich seien. Es erhelle sich nicht, was die Vorinstanz bei ihrer Berechnung falsch gemacht haben solle (Urk. 466 S. 27 Rz. 68). Die Argumentation der Beklagten in Bezug auf den Kapitalisierungsfaktor von 14.31 wird mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen obsolet. Grund, weshalb vorliegend der Unterhalt in Form einer Kapitalleistung gesprochen wird, ist nicht der Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihres Hirnschlags und dessen Folgen allenfalls eine tiefere Lebenserwartung hat. Dies wird von ihr selbst denn auch bestritten. Die kapitalisierte Form der Unterhaltsverpflichtung wird mit dem vorliegenden Entscheid vielmehr einzig mit dem Umstand begründet, dass der Kläger heute im Alter von 72 Jahren aufgrund der von den Ehegatten während ih- rer langjährigen Ehe gemeinsam gewählten finanziellen Rollenverteilung über keine genügende Altersvorsorge verfügt, die ihm die Bestreitung seiner Lebens- haltungskosten ermöglichen würden. Da sie sodann keine weiteren Rügen an der Form der vorinstanzlichen Berechnung vorbringt, ist diese in der Folge entgegen ihrem entsprechenden Antrag auf den festgelegten, unbestritten gebliebenen Fak- toren vorzunehmen. Festzuhalten ist insbesondere auch, dass der vorinstanzlich angerechnete Faktor der Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit von 10% von keiner Partei gerügt wurde. 6.3.2. Gemäss den obigen Erwägungen beläuft sich der Jahresbetrag der Rente nach Abzug der eigenen Einkünfte des Klägers auf Fr. 187'500.– (12 x 15'625.–). Berechnet man die kapitalisierte Rente mit dem "Capitalisator" mit einem Zins von 2,5%, resultiert mit Rechnungstag 1. Juni 2026 (voraussichtliche Rechtskraft des vorliegenden Entscheides) ein Faktor von 12.41, was einem Barwert von Fr. 2’326'545.– entspricht. Nach Abzug eines Faktors von 10% aufgrund der Wie- - 46 - derverheiratungswahrscheinlichkeit resultiert eine Kapitalleistung von Fr. 2'093'890.50. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine kapitalisierte Rente von gerundet Fr. 2'093'890.– zu bezahlen. B. Rückzahlung Darlehen / Verrechnungen 1.1. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz für den Fall, dass sie zu Unterhaltsbeiträ- gen an den Kläger verpflichtet wird, die Verrechnung einer solchen Forderung mit Darlehen von insgesamt Fr. 998'000.–, zuzüglich Zins seit 27. Juli 2017, geltend gemacht. Zusammengefasst habe sie dem Kläger während der Ehe gelegentlich Darlehen gewährt, wobei zwischen den Parteien immer klar gewesen sei, dass die bezogenen Geldbeträge zurückbezahlt werden müssten (Urk. 299 S. 167ff.; Urk. 354 S. 74 Ziff. 139). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Abschluss der Darlehensverträge von der Beklagten in den wesentlichen Punkten unsubstantiiert geblieben sei. Der Klä- ger habe den Bestand der Darlehen bestritten. Wohl räume er ein, dass ihm die Beklagte hin und wieder Geld überwiesen habe. Darlehen, resp. Vereinbarungen mit Rückzahlungsabsichten, seien laut dem Kläger aber keine abgeschlossen worden (Urk. 457 S. 94). Selbst wenn die Darlehen aber als genügend substanti- iert gelten würden, wäre die Forderung der Beklagten abzuweisen. Da der Kläger seit 2004 über kein nennenswertes Einkommen verfügt habe, sei es vollkommen unrealistisch, dass sich dieser ernsthaft verpflichtet habe, der Beklagten diese Geldbeträge während der Ehe zurückzubezahlen, zumal er dazu gar nicht in der Lage gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte während un- getrennter Ehe nie eine Rückzahlung verlangt habe und die "Darlehen" teilweise monatlich in ähnlichen Beträgen ausbezahlt worden seien (Urk. 457 S. 93f.). Es sei daher den Vorbringen des Klägers zu folgen, wonach es sich bei den Überwei- sungen quasi um Unterhaltsbeiträge gehandelt habe und die Form der Darlehens- verträge dazu diente, den Kläger vor Einkommenssteuern durch den US-amerika- nischen Fiskus zu schützen. Die Vorbringen der Beklagten, wonach Darlehen un- ter Ehegatten steuerlich neutral seien, überzeuge nicht, da das nur zutreffe, wenn - 47 - diese gemeinsam besteuert würden, was vorliegend gar nicht möglich sei, verfüge doch nur der Kläger über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (Urk 457 S. 95). 1.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass sie sämtliche in Frage stehen- den Darlehensverträge eingereicht habe und ihre Ansprüche gegenüber dem Klä- ger damit genügend substantiiert seien. Indem die Vorinstanz verlange, dass die Beklagte den konkreten Zweck der Darlehen substantiiere, kehre sie quasi die Beweislast um, was nicht zulässig sei. Vielmehr liege es am Kläger, substantiiert darzulegen, weshalb die (im Recht liegenden) Darlehensverträge nicht massge- blich sein sollten. Die Beklagte habe über 20 von beiden Parteien unterzeichnete und datierte Darlehensverträge sowie die Darlehensvaluta ins Recht gereicht. Dem Urteil sei in der Folge nicht zu entnehmen, um was sonst, ausser um Darle- hen, es sich bei diesen Verträgen handeln solle. Wäre der Kläger der Meinung gewesen, dass es sich bei den an ihn überwiesenen Beträgen um Schenkungen gehandelt habe, hätte er dies zumindest geltend machen müssen (vgl. zum Gan- zen Urk. 456 S. 34ff. Ziff. 3.1f. mit Verweis auf Urk. 126/94 und 95 sowie Urk. 301/32-35). Wenn der Kläger geltend mache, sich nicht an die Jahren 2004 bis 2006 erinnern zu können und dass die Darlehensverträge gefälscht sein könn- ten, sei dies für sich bei bestehendem Nachweis des Darlehensvertrages sowie des Geldflusses unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Lediglich aufgrund ei- ner unsubstantiierten Behauptung könne die Vorinstanz sicherlich nicht einfach von einer Fälschung ausgehen (Urk. 456 S. 37 Ziff. 3.7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Vorbringen des Klägers, wonach die Darlehensverträge lediglich dazu gedient hätten, die Überweisungen vor dem US-amerikanischen Fiskus zu schützen, reine Parteibehauptungen, da es nicht einsichtig sei, weshalb der amerikanische Staat Zahlungen zwischen Ehegatten besteuern sollte (Urk. 456 S. 38f. Ziff. 3.9). Die Vorinstanz würdige die Beweise der Beklagten so- dann willkürlich, wenn sie zum Schluss komme, der langjährige Vermögensver- walter der Beklagten sei nicht geeignet, als Zeuge die Aussagen des Klägers im Rahmen dessen Parteibefragung umzustossen (Urk. 456 S. 39 und 42 Ziff. 3.10 und 3.13). Weiter sei es nicht ungewöhnlich, dass Darlehen in finanziell schwieri- gen Situationen beim vermögenden Ehegatten aufgenommen würden. Die An- - 48 - nahme der Vorinstanz, wonach sich der Kläger aufgrund seiner damaligen finanzi- ellen Situation nicht habe verpflichten können, der Beklagten die Beträge zurück- zubezahlen, sei willkürlich. Die Darlehen seien vielmehr dazu gedacht gewesen, den Kläger bei seinen Geschäftsplänen zu unterstützen. Dieses Vorgehen sei auch unter Ehegatten nichts Ungewöhnliches. Da sich der Kläger als erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben habe, hätten beide Ehegatten davon ausgehen kön- nen, dass er in Zukunft in der Lage sein sollte, die Darlehen zumindest schritt- weise zurückzuzahlen. Die Überweisungen an den Kläger seien sodann mehrfach in verschiedene Positionen aufgesplittet worden, was zeige, dass explizit zwi- schen Darlehenssummen und anderen Zahlungen unterschieden worden sei. Da- mit sei erwiesen, dass es sich nicht um Unterhaltsbeiträge gehandelt habe, was bei ungetrennter Ehe auch kaum Sinn machen würde. Der Kläger habe sodann auch über Partnerkarten zu den Kreditkarten der Beklagten verfügt, mit welchen er erhebliche Ausgaben habe tätigen können (Urk. 456 S. 40ff. Ziff. 3.11ff.). 1.3. Der Kläger wendet ein, dass die Beklagte mit ihrer Berufung am vorinstanz- lichen Entscheid vorbei argumentiere. So verweise sie hauptsächlich auf ihre frü- heren Behauptungen und versäume es dabei, wie schon in ihrer Klageantwort und der Duplik, auszuführen, unter welchen Verhältnissen und zu welchem Zweck wann welches Darlehen vergeben und was wieso vereinbart worden sei. Dies sei aber in casu von Bedeutung, da Kern der Diskussion gerade sei, worüber sich die Parteien in Bezug auf die in Frage stehenden Geldbeträge konkret geeinigt hät- ten. Die Sachlage sei nachdem ihre Vorbringen betreffend die Darlehen vom Klä- ger bestritten worden seien unklar und der erneute Verweis auf die von ihr einge- reichten Dokumente könne eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Ar- gumentation nicht ersetzen (Urk. 466 S. 29f. Rz. 73ff.). Die Vorbringen, wonach sich aus dem Dokument vom 25. Januar 2008 und der Zahlung vom 28. Januar 2008 zeige, dass es betreffend die letztere eine Aufsplittung von unterschiedli- chen Zwecken gegeben habe, für welche Geldüberweisungen stattfanden, wür- den erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgen. Sodann betont der Kläger, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen der Beklagten um Unterhalt und nicht um Darlehen gehandelt habe. Die Bezeich- - 49 - nung als Darlehen habe er auch stets bestritten (Urk. 466 S. 33 Rz. 81 mit Ver- weis auf die Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149, S. 78 Rz. 175 und S. 81 Rz. 185). Wohl habe die Beklagte ihm hin und wieder Geld überwiesen. Diese Beträge seien aber zur Deckung seiner Lebenskosten ("his expenses") bestimmt gewesen und eine Rückzahlungsvereinbarung habe nicht existiert. Es sei immer um Unter- halt gegangen, nie um Darlehen (Urk. 466 S. 34. Rz. 83 mit Verweis auf Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149). Er habe nie eine Einzelfirma gegründet und weder eigene AHV-Beiträge noch Mehrwertsteuerbeträge abgerechnet. Gegen das Vorliegen von Darlehen spreche auch der Umstand, dass diese weder in den Jahresrech- nungen der P._____ AG noch in den Steuererklärungen der Beklagten oder des Klägers auftauchen würden (Urk. 466 S. 33 Rz. 83). Auch der Umstand, dass die Zahlungen teilweise im Monatsrhythmus erfolgten und stets ähnliche Beträge be- trafen, spräche nicht für deren Qualifikation als Darlehen und dafür, dass es sich um Unterhalt handelte. Selbst wenn er über eine Partnerkreditkarte verfügt habe, gebe es gewisse Ausgaben, welche nicht mit Karte bezahlt werden könnten, und sodann sei es für die Wahrung der finanziellen Privatsphäre eines Ehegatten ge- boten, dass beide über "eigenes" Geld verfügen, ohne dass gegenseitige gänzli- che Transparenz der Ausgaben bestehe (Urk. 466 S. 31 Rz. 79). Die im Recht liegenden Verträge, wenn sie denn tatsächlich so unterschrieben und verfertigt worden seien, wären gemäss Ansicht des Klägers simulierte Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 18 OR (Urk. 466 S. 33 Rz. 82). Mit Verweis auf die bundegerichtliche Rechtsprechung führt er aus, dass sowohl die gesamten Umstände (nahe Beziehung / mit der Rückzahlung des Darlehens werde gar nicht gerechnet / das Darlehen taucht weder in der Bilanz des Gläubigers noch des Schuldners auf / Schuldzinsen wurden nicht in der Steuererklärung angegeben), der Vergleich mit der steuerrechtlichen Praxis in Bezug auf die Beurteilung einer Simulation von Darlehen sowie der Umstand, dass laufend ohne Berücksichtigung bereits bestehender Darlehen immer neue dazugekommen seien, davon auszu- gehen sei, dass eindeutig keine konsensual abgeschlossenen Darlehensverträge mit einer Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden seien (Urk. 466 S. 34f. Rz. 84ff.). Es habe keinen Konsens betreffend die Rückerstattungspflicht und damit eine der essentialia negotii gegeben, wobei das subjektiv Gewollte dem - 50 - objektiv Erklärten vorgehe (Urk. 466 S. 35f. Rz. 88f.). Das diskussionslose Leisten von Geld ohne effektiv vorhandenem anderen Zweck als der Finanzierung von Unterhalt, das laufende Erhöhen der Zahlungen ohne erkennbare Fähigkeit des Erhaltenden, das Geld zurückzahlen zu können, sowie das ausdrückliche Erwäh- nen der Zweckverwendung (zumindest auch) zur Deckung der Ausgaben, sei der Beklagten als objektives Verhalten anzurechnen, weshalb der Kläger nach Treu und Glauben von der unentgeltlichen Hingabe von Geld habe ausgehen dürfen (Urk. 466 S. 36 Rz. 90). 2.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der Beweislast geht grundsätzlich die Behauptungs- und Substantiierungslast einher. Dabei bestimmt das materielle Recht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter dieses subsumiert werden kann. Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsa- chen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in ei- ner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der Annahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Soweit der Prozessgeg- ner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei indes- sen bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E 2.1 mit Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Genügend substantiierte Behauptungen sind von der Gegenseite genügend sub- stantiiert zu bestreiten. Substantiiert bestreiten heisst, dass klargestellt wird, von welcher bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung man den - 51 - Wahrheitsgehalt anzweifelt (BGE 144 III 433 E. 2.6). Mangels genügender Be- hauptungen bzw. Bestreitungen besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisver- fahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfah- ren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. dazu BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 4A_38/2020 vom
- Juli 2020 E. 6.2.2; BGer 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2 und 4.4). 2.2. Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als sie mit Einreichung der Darle- hensverträge sowie den entsprechenden Valutabescheinigungen dokumentiert das Bestehen von Darlehensverträgen behauptete (Urk. 299 S. 110ff. Ziff. 60.1.ff. mit Verweis auf Urk. 126/94 und 95 und Urk. 300/8, 32-39). Entgegen ihren Aus- führungen bestritt indessen der Kläger das Bestehen dieser Verträge explizit. Er brachte im Rahmen der Replik ausführlich vor, dass er von der Beklagten keine Darlehen zur selbständigen Entwicklung und Durchführung von Projekten bekom- men habe. Was immer er von ihr bekommen habe, sei für den Verbrauch und die Deckung des eigenen Bedarfs oder desjenigen der Parteien bestimmt gewesen (vgl. Urk. 346 S. 68 Rz. 145). Die Ehe der Parteien sei vom Grundsatz geprägt gewesen: "Was meins ist, ist deins". Der Kläger habe über Partnerkarten der Kre- ditkarten der Beklagten verfügt. Zuerst habe man sodann ein gemeinsames Konto gehabt, mit der Zeit habe man jedoch auch Konten auf den jeweils eigenen Na- men der Parteien eröffnet und von diesen hauptsächlich Bezüge für den eigenen Bedarf gemacht. Wer wann welche Ausgaben machte, sei den Parteien dabei weitgehend nicht bewusst gewesen (Urk. 346 S. 69 Rz. 147). Als der Beklagten mit dem Verkauf der Gesellschaft "I._____" ein Millionenvermögen zugekommen sei, habe man das Vermögen bestmöglich verwalten wollen und dabei den Vor- sorgebeauftragten bei der Q._____ AG und heutigen Treuhänder R._____ beru- fen. Die von der Beklagten ins Recht gereichten "Agreements" würden von die- sem stammen und seien erstellt worden, um entweder die täglichen Ausgaben des Klägers künftig als Geschäftsaufwand vom Einkommen abziehen zu können oder aber um den Einkommens- und Vermögenszufluss an den Kläger als ledig- lich hingegebene Darlehen dem US-Fiskus zu entziehen. Entgegen diesen an- geblichen Darlehensverträgen habe der Kläger indessen keinerlei selbständige - 52 - Geschäftsprojekte verfolgt, für welche er auf die finanzielle Unterstützung der Be- klagten angewiesen gewesen wäre. Eine Rückzahlung sei dabei nie wirklich ernsthaft vereinbart worden. Vielmehr konnte und sollte der Kläger mit diesem Geld "his expenses" decken. Dass es sich nicht um Darlehen handle, sehe man auch daran, dass diese teilweise im Monatsrhythmus und in immer etwa der glei- chen Höhe erfolgt seien, was auf monatliche Unterhaltszahlungen, respektive re- gelmässige Zahlungen zur freien Verfügung schliessen lasse (Urk. 346 S. 70f. Rz. 149). Mit seinen Vorbringen hatte der Kläger damit entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert bestritten, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um rückzuzahlende Darlehen und seinerseits detailliert behauptet, dass es sich viel- mehr um Zahlungen für die Deckung des Unterhaltes handelte. Der Kläger bringt auch seine Version, wie es zu den Schriftstücken kam, welche von der Beklagten ins Recht gereicht werden und welche etwas Anderes bescheinigen, als es die ei- gentliche Intention der Parteien gewesen sei, substantiiert vor. Vor diesem Hinter- grund wäre es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 257 S. 94f.), an der Beklagten gewesen, welche aus dem Bestand der von ihr geltend gemachten Darlehensverträge Rechte ableitet, deren Zustandekommen in der ge- lebten Ehe konkret zu substantiieren. Von einer Beweislastumkehr durch die Vor- instanz kann entgegen der Ansicht der Beklagten damit keine Rede sein. Die Beklagte unterliess es indessen, sich in ihrer Duplik mit den Vorbringen des Klägers in der Replik auseinanderzusetzen und konkrete, detaillierte Ausführun- gen zu den jeweiligen Projekten oder beruflichen Investitionen zu machen, welche mit den von ihr angeblich gewährten Darlehen hätten getätigt werden sollen (Urk. 354 S. 70ff). Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGer 4A_443/2017 E. 2.2 vom 30. April 2018 zutreffend festhält, genügte es nicht, pauschal auf ihre Vor- bringen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu verweisen, ohne diesbezüglich konkrete Stellen zu nennen. Aufgrund der substantiierten Behaup- tungen des Klägers konnte es nicht genügen, dass sie sich lediglich auf die schriftlichen Verträge und Zahlungsvaluta beruft. Auch das Argument des Klä- gers, wonach aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien immer klar ge- - 53 - wesen sei, dass er nicht in der Lage ist/war, die ihm überwiesenen Beträge zu- rück zu zahlen, wurde von ihr lediglich pauschal bestritten, ohne dass sie auf die- ses eingegangen und eigene substantiierte Behauptungen aufgestellt hätte. Da es somit an substantiierten Behauptungen ihrerseits hinsichtlich der konkreten Hin- tergründe der von ihr geltend gemachten Darlehen und wozu welcher Betrag be- zahlt wurde, fehlt, könnte auch der von ihr genannte Zeuge keine diesbezüglichen Angaben machen. Fehlende substantiierte Behauptungen können nicht im Be- weisverfahren nachgeholt werden, sondern sind Grundlage des Beweisverfah- rens. Die Vorinstanz hat daher zurecht auf die Einvernahme des genannten Zeu- gen verzichtet. Die Ausführungen der Beklagten genügen somit nicht, um die substantiierten Vor- bringen des Klägers umzustossen und das Vorliegen der Darlehensverträge rechtsgenügend zu behaupten beziehungsweise zu substantiieren. Aufgrund der ungenügend substantiierten Bestreitungen der klägerischen Vorbringen besteht sodann auch keine Veranlassung für eine Prüfung eines allfälligen Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Beklagten kein Anspruch auf Verrech- nung der Unterhaltsforderung mit einer Forderung aus Rückzahlung von Darlehen zusteht, ist damit zutreffend und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. C. Herausgabe von Gegenständen 1.1. Die Vorinstanz sah es aufgrund der Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie der Befragung des Klägers anlässlich der Hauptverhand- lung als erwiesen an, dass der Porsche 911 sowie der Steinway-Flügel Eigentum des Klägers sind, da ihm diese von der Beklagten geschenkt worden seien (Urk. 457 S. 95ff.). 1.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Parteibefragung des Klägers gemäss Art. 191 Abs. 1 ZPO abgestellt und keine Beweisaussage unter Strafandrohung gemäss Art. 192 ZPO vorgenommen habe. Es gehe nicht an, dass auf diese Aussagen abgestützt werde, zumal es der - 54 - Kläger sei, welcher für die geltend gemachte Schenkung die Beweislast trage. Weiter sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beklagten, welcher ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung verunmögliche, ein grosser Nachteil vor- handen, der nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden dürfe (Urk. 456 S 43f). 2.1. Porsche 911 2.1.1. Betreffend den Porsche 911 führt die Beklagte in ihrer Berufung aus, dass sie diesen von ihrem eigenen persönlichen Konto bezahlt habe und bis zur Über- tragung des definitiven Nutzungsrechts durch den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2018 auch als seine Halterin eingetragen gewesen sei. Der Kläger habe dem nur die unbelegte Schenkungsbehauptung entgegenzustellen. Die diesbezüglichen detaillierten Umstände habe der Kläger sodann erstmals anläss- lich der Schlussverhandlung vom 9. November 2011 vorgebracht (Urk. 456 S. 45 Ziff. 4.7). Es sei sodann auch nicht so, dass es sich beim Porsche 911 um einen Ersatz des BMW Cabrios des Klägers gehandelt habe. Vielmehr sei auch das BMW Cabrio im Eigentum der Beklagten gestanden und sie sei auch als Alleinlen- kerin eingetragen gewesen (Urk. 456 S. 46 und S. 48f. Ziff. 4.8 und 4.12). Weder aus dem Umstand, dass ihn angeblich ein Freund auf das schöne Geschenk des Porsches angesprochen habe, noch aus irgendwelchen vorgebrachten Handges- ten oder Kussmündchen der Beklagten lasse sich sodann eine Schenkung inter- pretieren. Wenn die Beklagte ihm den Porsche hätte schenken wollen, hätte sie ihm vielmehr auch die Halterschaft übertragen (Urk. 456 S. 47f. Ziff. 4.9f.). Der Kläger bringt vor, dass es die Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen der Berufung versäumt habe, darzulegen, unter welchen Umständen der Porsche 911 angeschafft worden sei und wieso dieser Zweck den detaillierten Darstellungen des Klägers in Bezug auf eine Schenkung entgegen- stehe (Urk. 466 S. 38f. Rz. 97). Betreffend die von der Beklagten im Berufungs- verfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen einer Kaufpreiszahlung des Por- sches 911 durch den Miteintausch des BMWs sowie die neu ins Recht gereichten Belege betreffend den BMW aus dem Jahr 2005 macht der Kläger geltend, dass dies bei genügender Sorgfalt schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können. Sollten die Noven der Beklagten zugelassen werden, be- - 55 - antragt der Kläger die Abnahme weiterer Beweismittel, insbesondere die Einver- nahme von S._____ und T._____, welche (zusammengefasst) beide bestätigen könnten, dass es die Absicht der Beklagten war, dem Kläger den Porsche zu schenken (Urk. 466 S. 41f. Rz. 101f.). 2.1.2. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der Kläger, welcher aus der von ihm behaupteten Schenkung des Porsches 911 Rechte ableitet, bezüglich dieser beweispflichtig ist. Es kann auf die bisherigen Ausführungen betreffend die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast verwiesen werden (vgl. Ziff. III.B.2.1). Mit seiner Klage hielt der Kläger zunächst fest, dass von den drei Autos, welche die Parteien zusammen hätten, der Porsche 911 4S Cabrio nur von ihm gefahren werde. Das Fahrzeug stelle ein Geburtstagsgeschenk zu seinem
- Geburtstag dar und er fordere dessen vorbehaltlose Zusprache (Urk. 292 S. 52 Rz. 139). Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort die Schenkung. Der Kaufpreis sei von ihr bezahlt worden und sie sei auch bis zur Trennung als Halte- rin eingetragen gewesen (Urk. 299 S. 164 Rz. 118). Daraufhin führte der Kläger in seiner Replik aus, dass die Beklagte wohl aus steuerlichen Gründen (der Kläger sei als US-Bürger eine steuerrechtlich besonders vulnerable Person) als Halterin eingetragen gewesen sei, sie ihm das Fahrzeug aber zum Geburtstag geschenkt habe (Urk. 346 S. 109 Rz. 267). Auch in ihrer Duplik blieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, dass sie als Halterin des Porsches 911 eingetragen gewesen sei und sie diesen dem Kläger nicht zu seinem 60. Geburtstag geschenkt habe (Urk. 354 S. 134 Rz. 259). Sie bestritt sodann, bloss aus steuerlichen Gründen als Halterin eingetragen gewesen zu sein. Das Vorbringen des Klägers, wonach der in Frage stehende Porsche 911 nur oder überwiegend von ihm gefahren worden sei (Urk. 292 S. 52 Rz. 139), wurde somit von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 299 S. 164 Rz. 118). Unerheblich für die Frage, ob es sich bei diesem Fahrzeug um ein Geschenk handelt oder nicht, ist sodann der Umstand, ob die Beklagte den Kaufvertrag auf ihren Namen abgeschlossen hatte, oder ob sie als Halterin des Fahrzeuges eingetragen war. In gelebter Ehe erscheint es vielmehr als nicht ungewöhnlich, dass die Halterschaft eines Fahrzeugs auf den einen Ehegatten lautet, selbst wenn er dieses dem an- - 56 - deren geschenkt hat und es in der Folge hauptsächlich vom Beschenkten gefah- ren wird. Der Kläger bestreitet denn auch nicht, dass der Porsche 911 von der Be- klagten gekauft wurde und auf sie eingetragen war. Die Vorinstanz bejaht die vom Kläger geltend gemachte Schenkung des Porsches 911 hauptsächlich gestützt auf das Ergebnis dessen Befragung (Urk. 257 S. 98). Sie hatte diese anlässlich der "Beweis- und Schlussverhandlung" vom 22. No- vember 2022 durchgeführt, wobei es sich um eine Parteibefragung handelte (Prot. Vi. S. 254ff.). Der Kläger hatte seine "Parteibefragung / ev. Beweisaussage" als Beweismittel offeriert gehabt (Urk. 292 S. 52 Rz. 139 und Urk. 346 S. 109 Rz. 267). Wohl ist der Beklagten zuzustimmen, dass anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2022 eine Parteibefragung und keine Beweisaussage unter der Strafandrohung von Art. 192 ZPO stattfand. Die Parteibefragung stellt indessen neben der Beweisaussage ein eigenständiges, gleichwertiges Beweismittel dar (BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1.; ZK ZPO-Weibel/Singh, Art. 191/192 N 7, 9b und 10; BSK ZPO-Hafner Art. 191 N1ff.; teilw. a.A. DIKE- Komm ZPO-Müller, Art. 191 N 32f.). Das Gericht bestimmt nach Ermessen, in welcher Form es die Partei befragt, wobei eine Beweisaussage in der Regel dann vorzunehmen ist, wenn die Parteibefragung beim Gericht nicht dazu führte, genü- gend Klarheit über den zu beurteilenden Sachverhalt zu erlangen beziehungs- weise es gilt, "letzte Zweifel des Gerichtes zu beseitigen" (BSK ZPO-Hafner Art. 192 N 2; DIKE-Komm ZPO-Müller Art. 191 N 39). Anders als die richterliche Fragepflicht, welche die Behauptungsphase betrifft, stellt die Parteibefragung Teil des Beweisverfahrens dar und kann nicht dazu dienen, unklare Parteibehauptun- gen zu vervollständigen. Dennoch hat jede Befragung den Nebeneffekt, zum bes- seren Verständnis des Sachverhaltes beizutragen (DIKE-Komm ZPO-Müller Art. 191 N 35). Eine Abgrenzung zwischen Aufklärungs- und Beweismittel kann bei der Parteibefragung kaum je mit absoluter Schärfe vorgenommen werden (BSK ZPO-Hafner Art. 191 N14 und 14a). Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid das Beweisergebnis, zu welchem die Parteibefragung des Klägers gehört. Nachdem die Schenkung im Behauptungs- stadium vorgetragen worden war, wurde der Kläger persönlich zur geltend ge- - 57 - machten Schenkung befragt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, erscheinen seine Ausführungen dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern sind mit originellen Details und spontan vorgetragen worden. Unter Wahrung ihres Ermessens im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schenkung sei- tens des Klägers damit bewiesen sei und entschied damit implizit, dass eine zu- sätzliche Befragung der (nicht anwesenden) Beklagten nicht notwendig sei. Die Rechtsvertreterin der Beklagten hatte indessen die Möglichkeit, zum Ergebnis der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Das Verhalten der Vorinstanz erscheint da- bei nicht als willkürlich und die Würdigung in Bezug auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Schenkung nachvollziehbar und zutreffend. Die von den Parteien erst im Berufungsverfahren eingebrachten neuen Beweis- mittel stammen aus dem Widerspruchsverfahren. Es ist nicht einsichtig, wieso diese Beweise nicht bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgebracht worden sind, weshalb sie als verspätet zu gelten haben und nicht weiter darauf eingegangen werden muss/kann. 2.1.3. Die Berufung ist damit in Bezug auf die Herausgabe des Porsches 911 ab- zuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 2.2. Steinway-Flügel 2.2.1. Der Steinway-Flügel war dem Kläger von der Beklagten unbestrittenermas- sen bereits während des Scheidungsprozesses im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 2017 (Urk. 164) zur Benützung herausgege- ben worden (FE150173 vom 18. Juli 2017 Ziff. 7). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass auch unter Ehegatten keine allgemeine Vermutung einer Schenkung bestehe, indessen etwa bei der Hingabe von Schmuck eine Schen- kung vermutet werde (Urk. 457 S. 98f. mit Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre). Im vorliegenden Fall erscheine es aufgrund der Umstände als gerechtfer- tigt, in Bezug auf den Steinway-Flügel von einer Schenkung auszugehen. Eine nur leihweise Übergabe oder ein Rückgabevorbehalt sei von der Beklagten nicht geltend gemacht worden, weshalb es ihr nicht gelinge, die Vermutung umzustos- sen (Urk. 457 S. 100). - 58 - Die Beklagte macht in ihrer Berufung betreffend den Steinway-Flügel geltend, dass dem Kläger der Beweis, dass er den Flügel gekauft habe, nicht gelinge. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Beweismittel diesbezüglich falsch ge- würdigt. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass der Flügel dem Kläger angeblich mehr nützte, sei nicht geeignet, den strikten Nachweis einer Schenkung zu erfüllen (Urk. 456 S. 50 Ziff. 4.15). Diese Art der Beweiswürdigung sei willkür- lich. Der Flügel stehe im Alleineigentum der Beklagten und sei dem Kläger nur für die Dauer des Prozesses zur Benützung herausgegeben worden. Auch hinsicht- lich des Steinway-Flügels stelle die Vorinstanz auf die Befragung des Klägers an- lässlich der Schlussverhandlung vom 9. November 2022 ab, wobei dieser seine Aussagen mit keinerlei Beweismitteln zu stützen vermöge. Die Beklagte habe da- gegen diverse Unterlagen ins Recht gereicht, welche ihre Eigentumsposition auf- zeigen würde (Urk. 456 S. 51 Ziff. 4.17). 2.2.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, bestreitet die Beklagte nicht, dass der Flügel vom Kläger angeschafft und auch ausschliesslich von ihm ver- wendet wurde. Auch wenn vom Kläger nicht, beziehungsweise nicht ausdrücklich, bestritten wird, dass es die Beklagte war, die das Geld für das Instrument zur Ver- fügung stellte, ist es mangels entsprechender Bestreitungen als erstellt zu be- trachten, dass er es war, der den Flügel im Geschäft entdeckte, ihn anschaffte und ihn in der Folge auch benutzte. Auch wenn es sich bei einem Steinway-Flügel um einen sehr wertvollen Gegenstand handelt, ist er grundsätzlich als Mittel zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu betrachten. Selbst bei den Verhältnissen der Parteien scheint ein solches Instrument denn zwar nichts Alltägliches, aber doch nichts Aussergewöhnliches gewesen zu sein, gleichbedeutend etwa mit ei- ner teuren Uhr oder einem Schmuckstück. Der Vergleich, welchen die Vorinstanz zur Rechtsprechung in Bezug auf Schmuck zog, ist daher nachvollziehbar und bei den vorliegenden Verhältnissen durchaus angebracht, weshalb auch beim in Frage stehenden Steinway-Flügel von einem persönlichen Gegenstand auszuge- hen ist, welchen der Kläger zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung nutzte. Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass der Flügel, wenn, dann vom Kläger be- nutzt wurde sowie dass dieser aufgrund seines Vaters eine emotionale Beziehung - 59 - zu Musik hat. Sie bringt auch nicht vor, in welcher Art und Weise sie selbst Ver- wendung für das Instrument gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger den Flügel mit Wissen und Einverständnis der Beklagten und mit deren Geld für seinen persönli- chen Gebrauch angeschafft hatte und es sich damit um ein Geschenk an ihn han- delte, welches er in Form eines persönlichen Gegenstandes nutzte. Etwas Ande- res wurde von der Beklagten nicht vorgebracht. Die Berufung der Beklagten ist damit auch in Bezug auf die Herausgabe des Steinway-Flügels abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. IV. Kosten - und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 76'476.25 (inklusive Dol- metscherkosten) fest und auferlegte sie dem Kläger zu drei Vierteln und der Be- klagten zu einem Viertel. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Wohl unterliegt die Beklagte mit der Mehrheit ihrer Anträge im Berufungsverfahren. Dennoch wird die von ihr zu leistende Kapi- talzahlung im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren und auch im Vergleich zu dem, was der Kläger damals gefordert hat, zusätzlich reduziert. Vor diesem Hin- tergrund ist die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel der Beklagten aufzuerlegen. Die vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 15'200.– sind zu berücksichtigen. Die volle Parteientschädigung legte die Vorinstanz auf rund Fr. 66'000.– fest, was von den Parteien im Berufungsverfahren ebenfalls nicht gerügt wurde. Der Kläger ist mit Hinweis auf das oben festgelegte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte - 60 - Parteientschädigung von Fr. 39'600.– zu bezahlen. Inklusive dem Mehrwertsteu- ersatz von 7,7% beträgt die Parteientschädigung damit Fr. 42'649.20.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung ihrer Unterhalts- pflicht gegenüber dem Kläger sowie die Herausgabe des Porsches 911 und des Steinway-Flügels sowie die Rückerstattung von Darlehen im Wert von insgesamt Fr. 998'000.– (Urk. 456 S. 2f.). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. 2.2. Wie bereits das vorinstanzliche Verfahren wurde auch das Berufungsver- fahren seitens der Parteien sehr aufwändig geführt. Es handelt sich insgesamt um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– als angemessen erscheint (§ 5 und 12 GebVO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte in wesentlichem Umfang. Insge- samt erscheint es als angezeigt, ihr die Gerichtskosten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 aufzuerlegen. Es ist dabei festzuhalten, dass sie bereits einen Vorschuss an die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– geleistet hat, welcher zu berücksichtigen ist. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung des sehr aufwändig geführten Verfahrens mit zahlreichen beidseitigen Stel- lungnahmen auf Fr. 12'972.– (Fr. 12'000.– zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger gemäss dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen eine auf 8/10 (4/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 14. März 2023 am 4. September 2023 in Rechtskraft er- wachsen ist. - 61 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als einmalige Kapitalleistung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 2'093'890.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen und Dispositiv-Zif- fer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. März 2023 bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
- Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 42'649.20 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Be- trag von Fr. 800.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 zu bezahlen. - 62 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 524, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 525, sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass die Mitteilung an die Pensionskasse H._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheids durch sie zu erfolgen hat, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
14. März 2023 (FE150173-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (zusammengefasst aus Urk. 292, S. 2 ff., 364 S. 2ff., Urk. 394/12 und Urk. 438, S. 17): "1. […]
2. Es sei die Vereinbarung der Parteien über nachehelich zu leis- tenden Unterhalt vom 11. April 1998 zu genehmigen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nachehelichen, persönlichen Unterhalt zu bezahlen, von monatlich CHF 69'292.-- zu bezahlen, eventualiter im Falle der Nichtgenehmigung der vor- ehelichen Vereinbarung von nicht weniger als monatlich CHF 36'292.--, subeventualiter von monatlich CHF 26'185. --; Der Betrag sei zahlbar in der Höhe einer einmaligen Kapitalabfin- dung von, bei Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom
11. April 1998, mindestens CHF 16'189'383.--, eventualiter im Falle der Nichtgenehmigung der vorehelichen Vereinbarung von CHF 8'479'263.--, subeventualiter von CHF 6'117'863.--; eventualiter sei der Unterhalt lebenslang zahlbar, monatlich, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, und er sei ge- richtsüblich zu indexieren. 3. 3.1. -- 3.2. eventualiter ist ihm eine Gewinnbeteiligung aus mehreren einfachen Gesellschaften zuzusprechen, deren Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens zu bestimmen ist, 3.3. subeventualiter hat sie rückwirkend eine gerichtlich festzule- gende Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB zu bezahlen. 3.4. Die gegen den Kläger geltend gemachten Darlehensforde- rungen nebst Zinsanspruch sowie der erhobene Verrech- nungsanspruch seien abzuweisen.
4. Zudem sind dem Kläger die folgenden Gegenstände ohne An- rechnung an Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber der Be- klagten als sein Eigentum herauszugeben: 4.1 Persönliche Gegenstände, Accessoires, Uhren und Schmuck:
- schwarzer Lederjacke (aus Florenz)
- weisses Sportjacke
- schwarze Harley Davidson Lederjacke mit passenden Hosen
- Navaho Türkis Tonapha Gürtelschnalle
- 8 Bademäntel (aus Seide, Kaschmir und Baumwolle)
- 3 -
- Flossen und Neoprenanzug
- 2 Fischerruten und Fischfang-Equipment
- 8 Paar Golfschuhe
- 2 Sonnenbrillen der Marke Porsche
- 4 Aktentaschen (aus Leder, z.T. Alligator und Schlangenleder)
- 5 teiliges Victorinox-Koffer Set und 6 teiliges Hartmann-Koffer Set
- 16 Männeruhren der Marken Jaeger le Coutre, Breitling, Hub- lot, Franck Muller und Panerai
- 15 Schachtel mit persönlichen Dokumenten, Steuererklärungen und Fotos (auf dem Dachboden) 4.2. Hausrat:
- CD Kollektion mit 400 CDS
- Nikon Digitalkamera
- Feldstecher
- 1 der 4 Montblanc Stifte
- Bang und Olufsen Lautsprecher-System des Schlafzimmers, des unteren Wohnzimmers, des Gymnastikraums und der obe- ren Terrasse aus der Liegenschaft C._____ in D._____
- 1 der 2 Bang und Olufsen Wide Screen Fernseher
- 1 tragbares Bang und Olufsen Lautsprechsystem
- 2 der 4 64-Byte iPods
- Apple-Computer (Desktop-Gerät)
- 2 Aufbewahrungssysteme (Regale) für 1000 Weinflaschen
- 500 Weinflaschen
- hoher Champagner/Weinkühler
- Gas-Grill Einheit Webber Summit
- 2 Weinöffner
- Set Reisestühle mit Weinkühlern
- weisser Kunststoff Christbaum mit Lichterketten, 100 Kugeln und einem 10-teiligen Modeleisenbahnsystem (Weihnachtskol- lektion) Marke LGB Märklin
- 40 der 80 handgemachten Weihnachtskugeln aus Kalifornien
- 6 der 12 verschiedenen Weihnachtsfiguren
- Outdoor-Weihnachtsbeleuchtung mit 500 Lichtern
- 3 der 6 leuchtenden Outdoor-Weihnachtsfiguren
- 4 -
- 4 der 8 Sets Bettwäsche
- 10 der 20 Tücher
- 4 der 8 Bettgarnituren (Leintücher-Sets und Decken)
- 3 der 6 Daunendecken
- 4 der 8 grossen Teppiche
- 3 der 6 antiken Aschenbecher
- 4 der 8 Blumenvasen
- 1 der 2 Sets Cheminée-Geräte/Ausrüstungen
- 5 der 10 Kerzenhalter
- die Hälfte der Bücher der Bibliothek
- 1 der 3 Staubsauger
- Dunhill Zigarren Befeuchter
- die Hälfte des 10-teiligen Hermes Essgeschirr-Sets
- die Hälfte der Champagner/Weingläser und Dekanter (Spiege- lau)
- Set Silberwaren (von Grossmutter des Klägers)
- Männerfahrrad
- Gewichtshebesystem mit Bänken
- Stretchbandsystem 4.3. Möbel:
- die Hälfte des Möbelbestandes (innen) von 6 Sofas, 6 Kaffee- tischen, 18 Esstischstühle, 4 Sets Kingsize-Betten, 8 Nacht- tischchen, 8 Nachttischlampen, 8 Schlafzimmerstühle, 16 Kis- sen, 2 grossen, 3x3 m, gerahmten Wandspiegel, 4 Sofabar- stühlen aus Leder, 10 Sets Vorhängen verschiedener Grösse sowie 4 Stehlampen
- ovaler, weisser Glas China Schrank
- Piano Steinway B mit integriertem Bang und Olufsen Lautspre- cher und digitalem CD Spieler
- Jacuzzi mit Aussenschrank für Chemikalien und Betriebsstoffe
- Fleischräucherer
- die Hälfte des Möbelbestandes (aussen) von 2 Granit Essti- schen, 16 Stühlen mit Überzug, 2 Sonnenliegen mit Überzü- gen, 1 Sonnenschirm über den Tischen, 4 kleinen Tischen 4.4. Kunstgegenstände:
- die Hälfte der Kunstsammlung, bestehend aus Malereien, freis- tehenden Skulpturen und unabhängig stehende Skulpturen auf
- 5 - Sockeln, Skulpturen auf Tischen, Ölgemälde sowie Zeichnun- gen in Rahmen
- die Hälfte der aus San Francisco, New York, München, E._____ und Puligny-Montrachet importierten Kunstgegen- stände,
- die Hälfte der in der Galerie F._____ im Mai 2000 sowie sonst in Zürich und … erworbenen Kunstgegenstände,
- 5 flache Flaschen (Kunstwerk)
- Schweizer Kuh (aus Fiberglas)
- sämtliche Kunstwerke der Wohnung in E._____ 4.5. Wein:
- Hälfte des Weinlagers bzw. der Wein-, Champagner und Spiri- tuosenkollektion 4.6. Auto und Zubehör:
- Porsche 911 4S Cabriolet
- Porsche 911 Cabriolet Windschutz
5. […] Es sei […] das Freizügigkeitsguthaben insgesamt dem Kläger auf ein noch von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zuzuwei- sen, eventualiter sei es hälftig aufzuteilen und dem Kläger auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
6. Es sei [der Kläger] gestützt auf Art. 85 Abs. 1 und 2 ZPO zu be- rechtigen, die eventualiter geforderten nachehelichen Unterhalts- beiträge pro Monat wie auch in kapitalisierter Form mit dem defi- nitiven Betrag nach vollständiger Erfüllung der gestellten Editions- und Beweisanträge zu beziffern.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beklagten.
8. Soweit sich die Anträge der Beklagten nicht mit jenen des Klägers decken, sei darauf nicht einzutreten bzw. seien sie abzuweisen. der Beklagten und Berufungsklägerin gemäss Klageantwort (Urk. 299, S. 2 ff.): "1. Auf die Anträge des Klägers Ziff. 1., 1.1.1., 1.1.2. und 3. in der Klageschrift vom 17.06.2019 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
2. Die Anträge des Klägers Ziff. 2., 4., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6.,
5. und 6 in der Klageschrift vom 17.06.2019 seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen der Beklagten decken.
- 6 -
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unter- haltsbeiträge von höchsten CHF 4'500.00, subeventualiter von höchstens CHF 8'000.00, zu leisten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Gegen- stände herauszugeben, resp. zu belassen, sodass sie in sein Ei- gentum übergehen, unter Anrechnung allfälliger Ansprüche des Klägers bzw. unter Verrechnung mit allfällig geschuldeten nach- ehelichen Unterhaltsbeiträgen, unter Wahrung des Existenzmini- mums des Klägers, von CHF 4'500.00 pro Monat resp. unter Be- zahlung der nachfolgenden Beträge an die Beklagte per Rechts- kraft des Scheidungsurteils:
- Piano Steinway B mit integriertem Bang and Olufsen Lautspre- cher und digitalem CD Spieler (Wert CHF 71'000.00)
- Porsche 911 4S Cabriolet (Wert CHF 20'000.00)
- Motorboot G._____ (Wert CHF 20'000.00) 5. 5.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Darlehen insgesamt einen Betrag in der Höhe von CHF 998'000.000 (Forderungen aus diversen Darlehensverträgen) nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 zu bezahlen. 5.2. Für den Fall, dass die Beklagte zu Unterhaltsbeiträgen an den Kläger verpflichtet werden solle, sei sie für berechtigt zu erklä- ren, die Forderungen aus Darlehensvertrag im Betrag von ins- gesamt CHF 998'000.- nebst Zins zu 5 % seit 27.07.2017 mit nachehelichen Unterhaltsbeiträgen, unter Wahrung des Exis- tenzminimums des Klägers, von CHF 4'500.00 pro Monat zu verrechnen.
6. Die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Klägers." der Beklagten und Berufungsklägerin (modifiziert, zusammengefasst aus Urk. 354, S. 2 und Urk. 396, S. 1 ff.): "1. Auf die Anträge des Klägers Ziff. 1., 1.1.1., 1.1.2. und 3. in der Klageschrift vom 17.06.2019 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
- 7 -
2. Die Anträge des Klägers Ziff. 2., 4., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4 ., 4.5., 4.6.,
5. und 6 in der Klageschrift vom 17.06.2019 seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen der Beklagten decken.
3. Sämtliche Anträge des Klägers, insbesondere auch die im Rah- men der Replik ergänzten und/oder modifizierten Editionsbegeh- ren seien abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit denjenigen der Beklagten decken.
4. 4.1 Es sei davon abzusehen, die Beklagte zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen an den Kläger zu verpflichten. 4.2 Eventualiter, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatli- che Unterhaltsbeiträge von höchsten CHF 2'818.10, subeventuali- ter von höchstens CHF 8'000.00, ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis spätestens Ende Dezember 2030 zu leisten.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Gegen- stände herauszugeben, resp. zu belassen, sodass sie in sein Ei- gentum übergehen, unter Anrechnung allfälliger Ansprüche des Klägers bzw. unter Verrechnung mit allfällig geschuldeten nach- ehelichen Unterhaltsbeiträgen, unter Wahrung des Existenzmini- mums des Klägers, von CHF 4'500.00 pro Monat resp. unter Be- zahlung der nachfolgenden Beträge an die Beklagte per Rechts- kraft des Scheidungsurteils:
- Piano Steinway B mit integriertem Bang and Olufsen Lautspre- cher und digitalem CD Spieler (Wert CHF 71'000.00 und be- reits im Besitz des Klägers)
- Porsche 911 4S Cabriolet (Wert CHF 20'000.00 und bereits im Besitz des Klägers)
- Motorboot G._____ (Wert CHF 20'000.00) 6. 6.1 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Darlehen insge- samt einen Betrag in der Höhe von CHF 998'000.000 (Forderun- gen aus diversen Darlehensverträgen) nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 zu bezahlen. 6.2 Für den Fall, dass die Beklagte zur Bezahlung von Unterhaltsbei- trägen an den Kläger verpflichtet werden sollte, sei sie für berech- tigt zu erklären, die Forderungen aus Darlehensverträgen im Be- trag von insgesamt CHF 998'000.- nebst Zins zu 5 % seit 27.07.2017 mit nachehelichen Unterhaltsbeiträgen, unter Wah-
- 8 - rung des Existenzminimums des Klägers, von CHF 4'500.00 pro Monat zu verrechnen.
7. Die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen {zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Klägers.
9. […]" Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. März 2023 (Urk. 454 S. 103f. = Urk. 457 S. 103f.):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als einmalige Kapitalleistung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils CHF 3'396'720.– zu bezahlen.
2. Die Vorsorgeeinrichtung H._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Konto der Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 122'922.80, zuzüglich Zins ab 29. Oktober 2015, auf das Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 3, IBAN CH4) bei der UBS Schweiz AG lautend auf B._____, zu überweisen.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Porsche 911 4S Cabrio- let und des Piano Steinway B mit integriertem Bang und Olufsen Lautsprecher und digitalem CD Spieler ist.
4. Alle weiteren und vom vorstehenden Dispositiv abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 73'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'476.25 Dolmetscherkosten CHF 76'476.25 Kosten total.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt.
- 9 -
7. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten werden – soweit ausrei- chend – aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 35'541.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 456 S. 2ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173-G) bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 4, 6 und 8 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
2. Es sei davon abzusehen, die Berufungsklägerin resp. Beklagte zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten resp. Klä- ger zu verpflichten.
3. Eventualiter, sei die Berufungsklägerin resp. Beklagte zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten resp. Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 4'423.10 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis spätestens Ende Dezember 2030 zu leisten.
4. Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte verpflichtet wird, Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten resp. Kläger zu leisten, sei davon abzusehen, diese zu kapitalisieren.
5. Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte verpflichtet wird, kapitalisierte Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten resp. Kläger zu leisten, seien diese zu einem Faktor von maximal 10.01 zu kapitalisieren. Für den Fall, dass die Unterhaltsbeiträge in Höhe und Dauer entspre- chend Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173-G) belassen werden, sei deshalb von einem pauschalisierten Betrag von CHF 2'376'046.00 auszugehen. Für den Fall, dass die Unterhaltsbeiträge kapitalisiert würden, sei die Berufungsklägerin resp. Beklagte für berechtigt zu erklären, die Unter-
- 10 - haltsbeiträge, die sie bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. März 2023 bezahlt, vom pauschalisierten Betrag in Abzug zu bringen oder die Pauschalisierung sei ab voraussichtlichem Datum der Voll- streckbarkeit des Urteils neu vorzunehmen.
6. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte Eigen- tümerin des Porsches 911 4S Cabriolet (Wert CHF 20'000 und im Be- sitz des Berufungsbeklagten resp. Klägers) sowie des Pianos Steinway B mit integriertem Bang and Olufsen Lautsprecher und digitalem CD Spieler (Wert CHF 71'000 und im Besitz des Berufungsbeklagten resp. Klägers) ist. Der Berufungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin resp. Beklagten diese Gegenstände nach Rechtskraft des Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Der Berufungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin resp. Beklagten aus Darlehen insgesamt einen Betrag in der Höhe von CHF 998'000.00 (Forderung aus diversen Darlehensverträ- gen) nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 zu bezahlen.
8. Für den Fall, dass die Berufungsklägerin resp. Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten resp. Kläger ver- pflichtet werden sollte, sei sie für berechtigt zu erklären, die Forderun- gen aus Darlehensverträgen im Betrag von insgesamt CHF 998'000.00 nebst Zins zu 5% seit 27.07.2017 mit nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen unter Wahrung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten resp. Klägers zu verrechnen.
9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfäng- lich dem Berufungsbeklagten resp. Kläger aufzuerlegen. Der Beru- fungsbeklagte resp. Kläger sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin resp. Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 47'388.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. März 2023 betreffend Ehescheidung (Art. 115) (Geschäfts-Nr.: FE150173) aufzuheben und zwecks Durch- führung eines Beweisverfahrens insb. bzgl. Dispositivziffer 4 (Darle- hensverträge) und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten resp. Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 466 S. 2):
- 11 - "1. Es sei die Berufung abzuweisen, und es sei das Urteil vom 14. März 2023 zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Dezember 1998 in den USA geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Das Ehepaar zog gegen Ende 1998 in die Schweiz, wo die Be- klagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) die Schweizer Tochterge- sellschaft des deutschen Unternehmens "I._____" ihrer Familie übernahm. Im Herbst 2015 trennten sich die Parteien und die Beklagte leitete in D._____ ein Eheschutzverfahren ein. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Urk. 1) machte der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend: Kläger) gestützt auf Art. 115 ZGB vor Vorinstanz die Schei- dungsklage hängig. Am 5. Februar 2019 erging ein Teilurteil, mit welchem die Parteien geschieden wurden (Urk. 280). Der Scheidungspunkt erwuchs in Rechts- kraft. Weiter wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2017 im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen Unterhaltsbeiträge festgelegt und die Be- klagte dazu verpflichtet, dem Kläger den Porsche 911 herauszugeben (Urk. 184). Nachdem beide Parteien diesen Entscheid mit Berufung an die hiesige Kammer weitergezogen hatten, passte diese die Höhe der Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 16. Juli 2018 an und bestätigte ansonsten den Entscheid der Vorinstanz (Urk. 247). 2.1. Am 14. März 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 457). Hinsichtlich der detaillierten vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf diesen Entscheid verwiesen werden (Urk. 457 S. 16ff.). 2.2. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 2. Mai 2023 fristgerecht Berufung ge- gen dieses Urteil und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge
- 12 - (Urk. 456). Sie leistete fristwahrend einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 462 und 463). Die Berufungsantwort datiert vom 4. September 2023, wobei mit dieser neue Unterlagen eingereicht und neue Behauptungen auf- gestellt wurden (Urk. 466 und Urk. 468/1-12). Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beklagten Frist für eine entsprechende Stellungnahme angesetzt (Urk. 469), welche am 6. November 2023 erfolgte (Urk. 471). Diese Stellung- nahme wurde wiederum dem Kläger mit Verfügung vom 14. November 2023 zur Kenntnisnahme und allfälligen freigestellten Replik zugestellt (Urk. 472). Am 11. Dezember 2023 erfolgte eine erneute Stellungnahme des Klägers (Urk. 473 und 474), welche der Beklagten mit einer Frist zur Ausübung des freigestellten Replik- rechts zugestellt wurde (Urk. 475). Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 477) erfolgte am 12. Februar 2024 eine erneute Eingabe der Beklagten (Urk. 478). Der Kläger nahm zu dieser mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Stel- lung (Urk. 480 und 482). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2024 Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt worden war (Urk. 482), nahm diese innert erstreckter Frist am 22. März 2024 erneut Stellung. Am 8. April 2024 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers (Urk. 486 und 487/1-2) und darauf folgend der Beklagten vom 29. April 2024 (Urk. 493), welche beide der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 495). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte die Beklagte eine neue Urkunde zu den Akten (Urk. 496 und 498), welche dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 499). Der Kläger reichte am 21. Mai 2024 eine Eingabe mit neuen Unterlagen ins Recht (Urk. 500 und 501/1-7). Diese wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2024 der Be- klagten zugestellt (Urk. 503), welche mit Eingabe vom 20. Juni 2024 dazu Stel- lung nahm und selbst ein Novum ins Recht reichte (Urk. 505 und 507). Sodann wies sie mit Schreiben vom 14. August 2024 auf einen neuen Bundesgerichtsent- scheid hin (Urk. 509 und 511/1-2). Der Kläger liess sich diesbezüglich mit Stel- lungnahme vom 9. September 2024 vernehmen (Urk. 514). Mit Eingabe vom
21. November 2024 reichte die Beklagte wiederum ein Novum ins Recht (Urk. 515 und 516). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurden die beiden Eingaben je- weils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Kläger Frist ange- setzt, um zu den von der Beklagten vorgebrachten Noven Stellung zu nehmen
- 13 - (Urk. 517). Die Beklagte übte ihr Replikrecht mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Urk. 518) und der Kläger mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Urk. 519) aus. 2.3. Im September/Oktober 2025 fanden Gespräche zwischen dem Gericht und den Parteien statt, um zu klären, ob Interesse an einer Vergleichsverhandlung be- stehe, welche jedoch nicht zustande kam (Urk. 520-521). 2.4 Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurden beiden Parteien die letzten Einga- ben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und Frist für die Ausübung des Replikrechts angesetzt. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bear- beitung des Verfahrens seitens des Gerichtes weit fortgeschritten sei und ohne wesentliche neue Vorbringen mit einem zeitnahen Entscheid gerechnet werden könne (Urk. 521). Am 23. und 30. März 2026 erfolgten weitere Eingaben der Par- teien, welche aber keine Noven enthielten (Urk. 524 und 525). II. Prozessuales
1. Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt. Namentlich wurde diese innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (Urk. 456/1). Sie ent- hält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der ver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 462 und 463). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Die Parteien haben sodann die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom
28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat die Berufungsklägerin im Sinne von
- 14 - Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwie- fern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Unbestimmt und vage formulierte Rügen sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung, z.B. bestimmte Feststellun- gen der Vorinstanz seien "keine korrekte Feststellung des Sachverhalts", die Do- kumentation in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeige "die unkorrekte Feststellung des Sachverhalts auf", und die Begründung der Vorinstanz "erschei- ne willkürlich" bzw. entspreche "nicht der Aktenlage und auch nicht den Aufstel- lungen im angefochtenen Urteil", und dergleichen mehr, genügen für sich alleine den Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerüg- ten Punkte hin zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandun- gen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. Es ist sodann nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei die-
- 15 - ser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Ar- gumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019 E. II./3.1, je mit Hinweisen; ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6 sowie Art. 311 N 36). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Vor- aussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erforder- nis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbrin- gens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforder- liche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzu- tun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14).
3. Die mit Urteil vom 16. Juli 2018 von der hiesigen Kammer im Berufungsent- scheid festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 247) sind aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Berufung in Bezug auf das vorin- stanzliche Scheidungsurteil nach wie vor in Kraft. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 hatte die Beklagte beantragt, dass ihr kurz vor Erlass des Berufungsurteils Gelegenheit zur Neuberechnung des "pauschalisierten" Unterhaltsbeitrages zu geben sei (Urk. 478). Die Beklagte spricht in dieser Eingabe durchgehend von "Pauschalisierung" und "pauschalisierten Beiträgen", meint damit jedoch offen- sichtlich "Kapitalisierung" und "kapitalisierte Beiträge". Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Falles weit fortge- schritten sei und mit einer zeitnahen Entscheidung des Gerichtes gerechnet wer- den könne (Urk. 522). Die Beklagte nahm in der Folge wohl zur letzten Eingabe des Klägers Stellung, unterliess aber, den kapitalisierten Unterhaltsbeitrag neu zu
- 16 - berechnen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von ihrem diesbezüglichen Begehren Abstand genommen hat (Urk. 525). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2023 betreffend den Ausgleich der Vorsorgeguthaben in Dispositiv-Ziffer 2 mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 4. September 2023 (vgl. Urk. 465) rechts- kräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. III. Materielles A. Unterhaltsbeiträge
1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz bejaht in ihrem Entscheid, die Lebensprägung der Ehe der Parteien. Es sei für die Frage der Lebensprägung nicht massgebend, ob die Par- teien der Meinung waren, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt selbst finan- ziert. Entscheidend sei vielmehr, dass das eheliche Zusammenleben mehr als 15 Jahre dauerte und sich die Rollenverteilung insbesondere nach dem Skiunfall des Klägers im Jahr 2004 so gestaltete, dass das Paar seine Rollenverteilung änderte und der Kläger immer weniger einer (konkreten) Erwerbstätigkeit nachging, son- dern sich diversen Projekten widmete (Urk. 457 S. 30f.). Seit dem Beginn des Scheidungsverfahrens sei es dem damals 62-jährigen Kläger nicht mehr möglich, an seine frühere berufliche Stellung anzuknüpfen, selbst wenn er noch einige Pro- jekte hätte. Hinzu komme, dass er mangels Deutschkenntnissen auf die Beklagte angewiesen gewesen sei. Die Ehe sei damit lebensprägend. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung hätten daher beide Ehegatten Anspruch auf Fort- führung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards, wobei vorliegend die Beklagte, welche über grosszügige finanzielle Verhältnisse verfüge, aufgrund der
- 17 - nachehelichen Solidarität verpflichtet sei, dem Kläger die Lücke zu seinem gebüh- renden Unterhalt, welche er aufgrund seiner eigenen fehlenden Leistungsfähigkeit hat, bis zu seinem Lebensende zu decken (Urk. 457 S. 31f.). 1.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz gegen die aktuelle Praxis des Bun- desgerichts verstosse, gemäss welcher primär das Prinzip der Eigenversorgung und nicht mehr dasjenige der nachehelichen Solidarität gelte (Urk. 456 S. 6f. Ziff. 2.1). Es liege sodann nicht an ihr zu begründen, dass keine Anspruchsgrundlage bestehe, sondern der Kläger müsse in substantiierter Weise seinen Anspruch be- gründen. Unter Verweis auf den erst nach der Berufungsschrift publizierten Bun- desgerichtsentscheid BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 = BGE 150 III 305 führt die Beklagte aus, dass wenn wie im bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall selbst eine Ehefrau, welche sich jahrelang um die Kinder gekümmert habe, kei- nen Anspruch habe, den bisher gelebten Lebensstandard bis zum Eintritt ins Pen- sionsalter, geschweige denn bis zu ihrem Lebensende weiterzuführen, es keiner- lei Grund gebe, wieso dem Kläger dieses Recht zugestanden werden sollte. Der Kläger habe seine berufliche Laufbahn nicht zugunsten der Kinderbetreuung auf- gegeben und sei über mehrere Jahre (bis die Beklagte über das Familienvermö- gen verfügen konnte) auch der einkommensstärkere und vermögendere Ehegatte gewesen (vgl. Urk. 509 S. 1f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege zwischen den Parteien keine lebens- prägende Ehe vor. Es sei dem Kläger immer klar gewesen, dass er erwerbstätig sein und eigene berufliche Projekte verfolgen müsse, um Geld zu verdienen (Urk. 456 S. 8). Der Umstand, dass er mit seinen Projekten nicht erfolgreich ge- wesen sei, habe nichts mit der Beklagten zu tun, sondern dies sei auf seine eige- nen Lebensentscheidungen zurückzuführen (Urk. 456 S. 11 Zif. 2.2.5). Der Ski- unfall habe sodann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keinen Wende- punkt in der Rollenverteilung der Parteien bedeutet, sondern der Kläger habe viel- mehr bereits drei Monate nach demselben seine selbständige ursprüngliche Tä- tigkeit wieder aufgenommen. Auch die anspruchsvolle Arbeit bei der Firma J._____ habe er nach dem Unfall übernommen, was zeige, dass er beruflich keine Einschränkungen zu gewärtigen gehabt habe (Urk. 456 S. 9 und 11 Ziff.
- 18 - 2.2.3 und 2.2.5). Dass er mit seinen Projekten keinen Erfolg gehabt habe, trotz 25 Jahren in der Schweiz kein Deutsch spreche und nicht an seine frühere berufliche Stellung anknüpfen könne, sei nicht von der Beklagten zu verantworten. Die Ehe sei sodann kinderlos und deren Dauer für die Beurteilung der Lebensprägung ge- mäss Bundesgericht nicht relevant. 1.3. Der Kläger führt aus, entgegen der Ansicht der Beklagten treffe der Um- kehrschluss nicht zu, wonach keine Kinder auch keine Lebensprägung bedeuten würden (Urk. 466 S. 4f. Rz. 9). Die Beziehung der Parteien habe bis zur Schei- dung im Jahr 2019 26 Jahre gedauert, wobei die Parteien 17 Jahre verheiratet ge- wesen seien. Entgegen den beklagtischen Vorbringen sei er in den ersten 10 Jah- ren für die Haushalts- und Lebenshaltungskosten aufgekommen. Die Beklagte sei in dieser Zeit mittellos gewesen, weshalb das Vermögen des Klägers zur De- ckung der Haushalts- und Lebenshaltungskosten aufgebraucht worden sei. Die Anstellung bei J._____ habe er sodann bereits 2002 aufgenommen, mithin deutlich vor seinem Skiunfall. Noch 2003 habe er aus Rücksicht auf die Interes- sen der Beklagten ein lukratives Job-Angebot in England ausgeschlagen. Wie auch die Beklagte festhalte, habe er nach dem Unfall selbst "nichts mehr auf die Reihe gebracht" und habe sich in der Folge nur noch um die Vermehrung und den Erhalt des Vermögens der Beklagten gekümmert. Zusammen mit seinen gesund- heitlichen Einschränkungen habe dies dazu geführt, dass er an der auswärtigen Erwerbstätigkeit massgeblich gehindert gewesen sei. Insgesamt habe er in der Folge in den letzten 10 Jahren des ehelichen Zusammenlebens vom Vermögen und den Einkünften der Klägerin gelebt, was die eheliche Lebensführung der Par- teien geprägt habe (Urk. 466 S. 6f. Rz. 14f.). Die Vorinstanz halte zurecht und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass es ihm im Urteilszeitpunkt im Alter von über 70 Jahren und der seit mehr als 20 Jahren bestehenden Entwurzelung aus den USA nicht mehr möglich ist, an seine vorehe- liche berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen (Urk. 466 S. 7f. Rz. 15).
2. Lebensprägung
- 19 - 2.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes richtet sich die Frage, ob und wie lange nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist, nicht einzig nach der Beurteilung, ob eine Lebensprägung vorliegt oder wie lange die Ehe dauerte. Vielmehr ergibt sich dies aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 ZGB genannten Kriterien (BGer 5A_245/2021 vom 7. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023; BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 4). Es obliegt dabei dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzel- falls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lö- sung zu finden (vgl. BGE 150 III 305 E. 5.5.1 mit Verweis auf BGE 132 III 97 E. 1). In BGE 147 III 249 E. 3.4.2 ff. hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt eine einzelfallgerechte Urteils- findung auf drei Ebenen gefunden werden müsse. Auf einer ersten Ebene ist die Frage der Lebensprägung kritisch zu prüfen (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Auch bei Bejahung derselben ist auf einer zweiten Ebene die Eigenversorgungskapazität des jeweiligen Ehegatten zu prüfen, wobei nur in den Fällen, in welcher diese nicht oder nicht in genügendem Ausmass vorhanden ist, ein Unterhaltsbeitrag zu sprechen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass auf einer dritten Ebene zu berücksichtigen sei, dass ein angemessener Unterhalt gemäss den Kriterien von Art. 125 ZGB geschuldet sei, wobei auch eine Lebensprägung die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbei- träge nicht ausschliesse und kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleich- stellung bestehe, da sonst ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweg- gegangen werde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Das Gleiche wurde auch im von der Beklagten zitierten Entscheid BGE 150 III 305 E. 5.4.1 ff. festgehalten. 2.2. Die Situation im vom Bundesgericht in BGE 150 III 305 beurteilten Sach- verhalt unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Parteien. Im beim Bun- desgericht in Frage stehenden Fall dauerte die Ehe bis zur Trennung lediglich 7 Jahre und die Unterhaltsberechtigte war im Zeitpunkt der Trennung erst 39 Jahre alt. Obwohl eine Lebensprägung bejaht wurde, erachtete es das Bundesgericht als mit seiner Rechtsprechung vereinbar, dass die Vorinstanz davon ausging, die
- 20 - Unterhaltsberechtigte könne bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des gemein- samen Sohnes des Paares (im dannzumaligen Zeitpunkt wird sie 49-jährig sein) ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und ab dann wirtschaftlich selbst für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verantwortlich sein. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass nebst den übrigen sich aus Art. 125 ZGB ergebenden Kriterien massgebend sei, ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft wieder herzustellen und auszuschöpfen in der Lage sei. Dabei gehe es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Un- terhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben/eingeschränkt hätte (vgl. zum Ganzen BGE 150 III 305, insbesondere E. 5.4.2 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse erweisen sich in fast jeder Hinsicht als anders gelagert als im zitierten Bundesgerichtsentscheid. Auch im Verhältnis mit anderen Fällen als aussergewöhnlich zu betrachten ist dabei die Kombination des Zeitpunkts der Trennung und Scheidung, welche für den Kläger in die Zeit kurz vor beziehungsweise deutlich nach seinem Pensionsalter fällt, die gemein- same Übersiedelung von Amerika in die Schweiz, welche eine klare Veränderung der wirtschaftlichen Ausrichtung des Paares mit sich brachte, die aufgrund ihres Vermögens aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Beklagten, der Umstand, dass beide Parteien zumindest während den letzten Jahren der geleb- ten Ehe keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit nachgingen, der während diesen Jahren sehr grosszügige gemeinsame Lebensstandard sowie der Umstand, dass heute insbesondere auf der Seite des Klägers keine massgeblichen Vorsorgegut- haben vorhanden sind. Die Ehe der Parteien bestand seit 1998. Die Trennung sowie die Einreichung der Scheidungsklage erfolgten 2015, mithin nach 17 Jahren Ehe. In diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits 62 Jahre alt und, wie von beiden Parteien bestätigt, seit mehreren Jahren nicht mehr in wesentlichem Umfang erwerbstätig (vgl. Urk. 457 S. 31 mit Verweisen auf diverse Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften). Unbestritten ist weiter, dass die Ehegatten wegen dem Familienunternehmen der Beklagten in die Schweiz kamen. Beide Parteien führen sodann auch im Rahmen
- 21 - der Berufung aus, dass es zu Beginn der Beziehung der Kläger war, der einkom- mens- und vermögensstärker war und daher (mehrheitlich) für den Unterhalt des Paares sorgte (Urk. 456 S. 9f. Ziff. 2.2.3f.; Urk. 466 S. 6f. Rz. 14). Von der Be- klagten unbestritten blieb sodann, dass der grosszügige Lebensstil, den das Ehe- paar vor allem in den letzten 10 Jahren des ehelichen Zusammenlebens pflegte, mit dem Vermögen der Beklagten, das diese im Jahr 2005 nach Verkauf ihres An- teils an der Familienunternehmung erhielt, und mit dessen Erträgen finanziert wurde (Urk. 456 S. 13 Ziff. 2.3.2; Urk. 466 S. 7f. Rz. 15; Urk. 471 S. 6f. Ziff. 8 vgl. dazu auch Prot. Vi. S. 131). Das Erwerbseinkommen der Parteien scheint dabei eine nur nebensächliche Rolle gespielt zu haben, da sich das Ehepaar nur mit dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen ihren grosszügigen Lebensstil nicht hätte leisten können (vgl. die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungs- schrift: Urk. 456 S. 13 Ziff. 2.3.2). Die Vorbringen der Beklagten, wonach es die Meinung der Parteien gewesen sei, dass jeder selbst für seinen Unterhalt aufkom- men solle (vgl. u.a. Urk. 456 S. 10f. Ziff. 2.2.5), wurden in der Realität offensicht- lich gerade nicht so umgesetzt, lebten die beiden als Paar doch spätestens seit 2006 (als die Tätigkeit des Klägers für den J._____ … endete und die Beklagte das erwähnte Vermögen erhielt) hauptsächlich vom Vermögen beziehungsweise den Vermögenserträgen der Beklagten. Die Art der gelebten Rollenverteilung/Le- bensführung führte als Konsequenz dazu, dass es dem Kläger im Zeitpunkt der Trennung aufgrund seines schon damals fortgeschrittenen Alters (2015 wurde er
62) nicht mehr möglich und zumutbar war und auch heute, mit über 70 Jahren, nicht möglich ist, dauerhaft eine substantielle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Be- trachtet man die faktischen Gegebenheiten, so scheinen sich die Parteien sodann dagegen entschieden zu haben, für den Kläger Vorsorgeguthaben im Rahmen der zweiten oder dritten Säule anzulegen, welche ihm die eigenständige Bestrei- tung seiner Lebenshaltungskosten nach der Pensionierung längerfristig ermögli- chen würden/ermöglicht hätten (das in Frage stehende, zu teilende Vorsorgegut- haben beträgt Fr. 245'845.60; vgl. Urk. 457 S. 24f.). Aufgrund des Alters des Klä- gers im Zeitpunkt der Trennung konnten und können die Folgen dieser Rollenver- teilung des Ehepaares nun auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, sondern haben massgebliche finanzielle Auswirkungen bis ans Lebensende der Parteien.
- 22 - Anders als im vorinstanzlichen Verfahren bringt die Beklagte im Berufungsverfah- ren denn auch nicht mehr vor, dass dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Lebensprägung der Ehe ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 457 S. 29ff.) und entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen und so- dann zu prüfen, wie lange und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.
3. Dauer der Unterhaltspflicht Das Bundesgericht führte in BGE 151 III 9 E.3.3 aus, dass auch bei Bejahung der Lebensprägung von sich im Zeitpunkt der Scheidung im Rentenalter befindenden Ehegatten grundsätzlich kein Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung bestehe (mit Verweis auf BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.3) und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f.). Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde indessen ent- schieden, dass sich vor dem Hintergrund der sehr langen Ehedauer (50 Jahre) mit gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenverteilung sowie des sehr fortge- schrittenen Alters der Parteien (83 und 77 Jahre) eine Befristung des Unterhaltes nicht rechtfertigen lasse. Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt der Trennung 62 und ist heute bereits 72 Jahre alt. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche seit 2005 ausge- setzt war, fällt in diesem Alter faktisch ausser Betracht. Betrachtet man die beste- henden finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Trennung, so lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass das Paar während der langjährigen ge- lebten Ehe davon ausging, dass sie beide auch nach dem Eintritt ins Pensions- alter vom Vermögen der Beklagten und dessen Erträgen leben würden und daher keine ausreichende zusätzliche Vorsorge anlegten, sondern allfällige Einkünfte aus Arbeitserwerb zur Deckung des täglichen Bedarfs verwendet haben. Wäre dem nicht so gewesen, beziehungsweise wären sie von der finanziellen Unabhän- gigkeit des Klägers ausgegangen, hätte das Ehepaar eine entsprechende Alters- vorsorge aufgebaut, sei es zumindest im Rahmen einer 3. Säule und/oder einer anderen Vorsorgelösung. Da sie dies nicht taten, verfügt der Kläger heute weder
- 23 - über Vermögen noch über genügend Vorsorgegelder, welche es ihm ermöglichen würden, selbst für seinen angemessenen Unterhalt besorgt sein zu können. Eine Befristung der Unterhaltspflicht erscheint damit infolge fehlender Möglichkeit des Aufbaus/Ausbaus der klägerischen Eigenversorgungskapazität als nicht ange- zeigt.
4. Höhe der Unterhaltspflicht 4.1. Betreffend die Höhe der Unterhaltspflicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht auch bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht. Nachdem die Parteien nun seit nahezu 10 Jahren getrennt und seit mehr als 7 Jahren rechtskräftig geschieden sind, erscheint es als gerechtfertigt, den An- spruch des Klägers auf Unterhalt nicht einzig gemäss dem während der Ehe ge- lebten Lebensstandard festzulegen, da sonst über den Umstand der Scheidung hinweggegangen würde. Vielmehr ist er so zu stellen, als ob die Ehe und ihre fi- nanziellen Folgen nicht existieren würden. Es stellt sich dabei die Frage, welche Einkünfte er heute erzielen würde, hätte er seine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht eingeschränkt oder faktisch aufgegeben, bis zu seiner Pensionie- rung in einem vollen Pensum gearbeitet und für das Alter notwendige Rück-/Anla- gen getätigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Eintritt ins Rentenalter auf- grund der im Vergleich zum Erwerbseinkommen tieferen Vorsorgeleistungen für gewöhnlich auch der Lebensstandard sinkt, wovon auch beim Kläger auszugehen ist. Konkrete Behauptungen zur Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers wurden im vorliegenden Verfahren nicht gemacht und es liegen auch keine auf diese Frage zielenden Beweismittel/Dokumente im Recht. Die Frage, welche Einkünfte der Kläger heute erzielen könnte, wenn die fast 20-jährige Ehe und ihre finanziellen Folgen nicht existieren würde, erscheint sodann einem Be- weisverfahren auch kaum zugänglich, da diesbezüglich zu viele Hypothesen, An- nahmen und Wertungen getroffen werden müssten, als dass ein objektives Resul- tat möglich ist. Das Gericht ist daher gehalten, sein Ermessen anzuwenden und
- 24 - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine den be- sonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (vgl. BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024 E. 5.5.1 = BGE 150 III 305 E.5.5.1). Es obliegt dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 mit Hinweis). Das Gericht hat eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interes- sen vorzunehmen (BGE 126 III 305 E. 4a mit Hinweisen) und sich am Ziel bzw. Zweck der infrage stehenden Gesetzesbestimmung zu orientieren (vgl. Urteil 4A_307/2019 vom 28. Februar 2020 E. 9: "[Le juge doit] tenir compte du but"). 4.2. Der Kläger macht sinngemäss geltend, dass er im Zeitpunkt des Kennen- lernens der Parteien ein erfolgreicher Geschäftsmann mit gutem Einkommen und ansehnlichem Vermögen gewesen sei (Urk. 292 S. 31f. Rz. 77f.). Indessen bezif- fert er weder seine effektiven Einkünfte oder sein Vermögen, noch führt er etwas zur Art seiner konkreten Tätigkeit aus. Bereits 1995, mithin vor der Heirat, hätten der Vater und der Bruder der Beklagten angefangen, Geschäftsgespräche mit dem Kläger zu führen, und dieser sei von da an bis zum Verkauf des Familien- unternehmens 2006/2007 für die "I._____" tätig gewesen. Nach den Ausführun- gen des Klägers trug er dabei massgeblich an den finanziellen Erfolg der Unter- nehmung bei. Da sich beide Ehegatten im Familienbusiness involviert hätten, sei es für sie auch klar gewesen, dass alles, was sie mit der I._____ verdienen wür- den, gemeinsam geteilt würde (Urk. 292 S. 32f. Rz. 79ff.). Betreffend seine eigen- ständige berufliche Tätigkeit bringt der Kläger lediglich vor, dass er in seiner Tä- tigkeit beim Automobil-… der J._____ AG von Ende 2002 bis Ende 2004 ein Ein- kommen von mindestens rund Fr. 300'000.– erzielt habe (Urk. 292 S. 40 Rz. 95 und S. 50 Rz. 133). 2003 sei ihm ein ebenfalls sehr lukratives Angebot des … K._____ in England gemacht worden, wobei er nicht ausführt, welche Einkünfte ihm angeboten worden seien (Urk. 292 S. 40f. Rz. 96). Die Beklagte bestritt im Rahmen des Scheidungsverfahrens, dass der Kläger be- ruflich in der Weise erfolgreich gewesen sei, wie dies von ihm dargestellt werde (Urk. 299 S. 117ff. Ziff. 65ff.). Im Zeitpunkt des Kennenlernens habe er sich ge- rade von einer Verurteilung wegen Bankbetrugs u.a. erholen müssen (Urk. 299
- 25 - S. 117 Ziff. 65). Der Kläger habe sodann nie ein offizielles Beratermandat von der I._____ oder der Beklagten selbst erhalten (Urk. 299 S. 119 Ziff. 67). Er habe zu keiner Zeit einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der I._____ geleistet und sei in Entscheidungen auch nicht involviert gewesen (Urk. 299 S. 118 Ziff. 66 bis 76). Betreffend die Angaben des Klägers hält die Beklagte dagegen fest, dass er dar- auf zu behaften sei, bei der Firma J._____ AG jährlich Fr. 300'000.– verdient zu haben, weshalb es ihm auch zumutbar sei, weiterhin dieses Einkommen zu erzie- len (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Weiter bringt die Beklagte selbst in der Klageant- wort vor, dass der Kläger im Rahmen eines Beraterhonorars mit der L._____, wel- ches im Mai 2004 abgeschlossen worden sei, 2011 im Rahmen eines Vergleiches eine Summe von Fr. 350'000.– erhalten habe (Urk. 299 S. 29f. Ziff. 10.6). 4.3. Die Frage, ob, in welcher Weise und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg der Kläger im Rahmen der I._____ tätig war, ist damit zwischen den Parteien um- stritten, wobei der Kläger nicht beziffert, welchen konkreten Betrag die von ihm vorgebrachte Tätigkeit der Unternehmung tatsächlich eingebracht hat, bezie- hungsweise welchen Lohn seine Tätigkeit bei der I._____ wert gewesen wäre, wenn er bei dieser angestellt gewesen wäre. Unbestritten ist dagegen in Bezug auf das mögliche Einkommen des Klägers, dass dieser bei J._____ … selbstän- dig ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 300'000.– erzielen konnte. Die Beklagte selbst besteht mit Verweis auf diesen Betrag darauf, dass es ihm damit auch weiterhin zumutbar sei, ein solches Einkommen zu erzielen (Urk. 299 S. 141 Ziff. 82.2.). Bei der von der L._____ anscheinend als Beraterhonorar ausgerichte- ten Summe ist dagegen mangels entsprechender Ausführungen der Parteien völ- lig unklar, für welche Tätigkeit und welche Zeitspanne sie konkret entrichtet wurde. Bei den Einkünften aus der Tätigkeit im J._____ … scheint es sich um ein Bera- terhonorar gehandelt zu haben, das dem Kläger ohne Abzüge für Sozialversiche- rungen (mithin brutto) ausbezahlt wurde. Der Kläger ist heute pensioniert. Nach der "80%-Faustregel" wird nach der Pensionierung ca. 80% des letzten Bruttoein- kommens benötigt, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht erhalten zu kön- nen (vgl.: https://www.axa.ch/de/privatkunden/blog/vorsorge/altersvorsorge/ver-
- 26 - moegen-im-alter.html#:~:text=F%C3%BCr%20die%20Pensionierung%20vorsor- gen%20und,von%20einer%20zus%C3%A4tzlichen%20Einnahmequelle%20profi- tieren.; https://www.pax.ch/de/ratgeber/vorsorge/pensionierung/lebensstandard- im-alter; https://www.baloise.ch/de/privatkunden/anlegen-vorsorge/altersvor- sorge/pensionsplanung/wieviel-geld-nach-pensionierung.html; https://sen- tivo.ch/beitrag/wieviel-geld-sollte-man-mit-60-gespart-haben-in-der- schweiz/#:~:text=Grundregel:%2080%25%20des%20letzten%20Bruttoeinkom- mens,rund%206.666%20CHF%20pro%20Monat.; alle besucht am 13. April 2026). Dies, da nach dieser statistisch erhobenen Regel die Einkünfte nach der Pensionierung auf 80% des bisherigen Einkommens sinken. Es erscheint vor die- sem Hintergrund mangels anderer Anhaltspunkte als gerechtfertigt, davon auszu- gehen, dass dem Kläger ohne die Ehe der Parteien heute monatlich mindestens Einkünfte von Fr. 20'000.– zur Verfügung gestanden hätten (jährlich 240'000.– = 80% von Fr. 300'000.–). Der monatliche Betrag von Fr. 20'000.– stellt damit im Sinne einer vorläufigen An- nahme die obere Grenze der Unterhaltspflicht der Beklagten dar, denn es ist auf- grund der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass dies die Einkünfte wären, welche der Kläger nach seiner Pensionierung hätte erzielen können, wenn die Ehe nicht bestanden hätte. Konkrete andere Hinweise wurden von den Par- teien im Rahmen des Verfahrens nicht gemacht. Die vorinstanzliche Berechnung des ehelichen Bedarfes ist damit zunächst im Hinblick auf die konkreten Rügen der Beklagten im Rahmen ihrer Berufung und dann auf die Obergrenze von Fr. 20'000.– hin zu prüfen. Sollten die Lebenshaltungskosten des Klägers wäh- rend der Ehe unter Fr. 20'000.– gelegen haben, wäre die Unterhaltspflicht auf die- sem tieferen monatlichen Betrag festzulegen, da Unterhaltsbeiträge lediglich den monatlichen Bedarf decken und nicht vermögensbildend sein dürfen. Die Frage, ob der Kläger auch mehr hätte verdienen können, etwa mit zusätzlichen Manda- ten wie bei der L._____, würde sich nur dann stellen, wenn der im Rahmen der Berufung zu prüfende monatliche Bedarf des Klägers über Fr. 20'000.– zu liegen käme. Wie sich jedoch zeigen wird (vgl. unten Ziff. A.3.5.3), würde auch die Fest- stellung eines höheren hypothetischen Einkommens nichts an der Höhe der Un-
- 27 - terhaltspflicht der Beklagten ändern, da sie durch die effektiven Lebenshaltungs- kosten begrenzt ist.
5. Konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Leistungsfähigkeit 5.1.1. Leistungsfähigkeit des Klägers Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufung nicht zu den faktischen Einkünften des Klägers, welche von der Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten wurden. Man- gels entsprechender Rügen ist daher weiterhin vom Betrag von monatlich Fr. 3'163.– (Rente USA, AHV-Rente sowie Rente aus dem PK-Guthaben) auszu- gehen, welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt hat (Urk. 457 S. 38ff.). 5.1.2. Leistungsfähigkeit der Beklagten Betreffend ihre Leistungsfähigkeit rügt die Beklagte in ihrer Berufung, es gehe nicht an, dass sie aus ihrem durch Erbanfall erworbenen Vermögen Unterhaltsbei- träge an den Kläger leisten müsse (Urk. 456 S. 12 Ziff. 2.3.2 mit Verweis auf BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.3.1ff.). Ihr Einkommen betrage lediglich ca. Fr. 12'000.–. Es dürfe gemäss Lehre und Rechtsprechung nur auf Vermögen des Unterhaltspflichtigen gegriffen werden, wenn der Grundbedarf/das Existenzmini- mum nicht gedeckt werden könne. Bei den von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeiträgen gehe es jedoch bei weitem nicht um das Existenzminimum (vgl. zum Ganzen Urk. 456 S. 12ff. Ziff. 2.3.2). Das Vermögen der Beklagten stammt nicht direkt von einem Erbanfall. Vielmehr haben sie und ihr Bruder das Familienunternehmen I._____ im Jahr 2005 verkauft und die Beklagte erhielt für die Veräusserung der von ihr gehaltenen 30% ein Ver- mögen in zweistelliger Millionenhöhe (Urk. 299 S. 133 Rz. 77). Bereits 1998, im Zeitpunkt der Heirat (als ihr Vater noch lebte), habe sie 30% der Unternehmung besessen und sei damals Geschäftsführerin der I._____ AG, der Schweizer Toch- tergesellschaft der deutschen I._____ Muttergesellschaft, gewesen (Urk. 299 S. 107 Rz. 59.1). Auch wenn wohl der überwiegende Teil des heutigen Vermö-
- 28 - gens der Beklagten aus dem Verkauf ihrer Anteile am Familienunternehmen, wel- ches nicht von ihr selbst gegründet wurde und sie daher grundsätzlich als Tochter von ihrem Vaters erhielt, stammt, stellt dies keinen Fall dar, welcher von der Rechtsprechung von BGer 5A_582/2018 umfasst ist. Auch der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten Eigengut darstellt, spricht nicht gegen dessen Heranziehung zur Begleichung von nachehelichem Unterhalt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte (Urk. 457 S. 35ff., mit Verweis auf den Entscheid der hiesigen Kammer in LY170030 vom 18. Juli 2017 in Urk. 370 S. 21ff.) und in der Berufung auch der Kläger ausführt (Urk. 466 S. 9f. Rz. 19), ha- ben die Parteien bereits viele Jahre vor der Trennung/Scheidung zur Hauptsache vom Vermögen und den Vermögenserträgen der Beklagten gelebt. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 147 III 393, in welchem festgehalten wurde, dass ein Vermögensverzehr als zumutbar gilt, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 mit weiteren Hinweisen). Weiter hat gemäss Bundesgericht die Grösse des Vermögens einerseits Einfluss auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu decken- den Unterhalts. Im Fall der Parteien liegt die aussergewöhnliche Situation vor, dass die Beklagte über ein sehr grosses Vermögen verfügt und die Eheleute be- reits in gelebter Ehe während mindestens 10 Jahren grossmehrheitlich von die- sem lebten. Die jeweiligen Einkommen scheinen dagegen eine eher untergeord- nete Rolle gespielt zu haben. Es ist der Beklagten vor diesem Hintergrund zumut- bar, für die Begleichung ihrer Unterhaltspflicht auf ihr Vermögen zu greifen. Selbst bei lebenslangen Unterhaltsbeiträgen und auch mit Hinblick auf allenfalls be- trächtliche Mehrkosten, welche ihr gesundheitlicher Zustand heute und in Zukunft mit sich bringen kann, hat sie auch bei Begleichung der angemessenen Unter- haltsbeiträge faktisch keine finanziellen Einschränkungen zu gegenwärtigen. 5.2. Bedarf des Klägers Die Vorinstanz hat den ehelichen Bedarf des Klägers (ohne Steuern) mit der ein- stufigen Berechnungsmethode auf monatlich Fr. 25'141.45 festgelegt (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung grundsätzlich, dass dem Kläger mit
- 29 - der Scheidung die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards nicht mehr zustehe, der Bedarf des Klägers betrage vielmehr maximal Fr. 6'788.10 (ohne Steuern Fr. 6'288.10) (Urk. 456 S. 16f. Ziff. 2.5.3.1f.). In der Folge ist auf die ein- zelnen in Frage stehenden Bedarfspositionen der vorinstanzlichen Berechnung sowie die diesbezüglichen Rügen der Beklagten einzugehen.
a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Kläger (hypothetische) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Monat in seinen Bedarf eingerechnet, da ihm der eheliche Lebensstandard zustehe (Urk. 457 S. 49ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Beru- fung, dass der Kläger seit der Trennung und damit seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung in M._____ wohne und keinerlei Anstalten getroffen habe, umzuziehen. Vielmehr verbringe er einen Grossteil des Jahres auf N._____ [Ort in der Karibik], wo er sich aufgrund der dort deutlich tieferen Lebenshaltungskosten ein riesiges Anwesen leisten könne (Urk. 456 S. 18f. Ziff. 2.5.4). Der Kläger führt aus, dass aus seinen heutigen Wohnkosten nichts zuguns- ten der Beklagten abgeleitet werden könne. Da sich die Beklagte geweigert habe, ihm Unterhalt zu bezahlen, habe er sich kein standesgemässes Woh- nen leisten können. Aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge habe er sodann Darlehen aufnehmen müssen, welche er habe zurückzahlen müs- sen. Weiter seien ihm aufgrund des Scheidungsverfahrens Anwalts- und Ge- richtskosten von mehreren 100'000.– Franken entstanden, welche in den Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt worden seien, womit es ihm nicht möglich gewesen sei, eine dem ehelichen Standard adäquate Wohnung zu finanzieren. Unzutreffend seien die Vorbringen der Beklagten betreffend seine Auswanderungsabsichten. Abschliessend sei es sodann seine Sache, wenn er auf einen höheren Wohnkomfort verzichte, um sich etwa ein neues, teures Hobby zu leisten (vgl. zum Ganzen Urk. 466 S. 12f. Rz. 27ff.). Als Grundsatz sind bei der Bestimmung des Bedarfs einer Partei die effekti- ven Wohnkosten zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un-
- 30 - terhaltsrechts, 2010, Rz. 02.32; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 984). Die Wohnung, welche der Kläger in M._____ bewohnt, und die dadurch entstehenden tiefen Wohnkosten sind indessen klar tiefer, als es der eheliche Lebensstandard war. Es stellt sich daher die Rechts- frage, ob ihm hypothetische Wohnkosten anzurechnen sind, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Kosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.34). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu betrachten. Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand längerfristig tiefe Wohnkosten hat und dies nicht verändert oder zu verändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen, sondern ist von den ef- fektiven auszugehen (Maier, a.a.O., N 989f.). Die hiesige Kammer hatte dem Kläger in ihrem Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 16. Juli 2018 hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 10'000.– zugestanden (Urk. 247 31ff.). Indessen waren die Parteien im Zeitpunkt dieses Entscheides erst 3 Jahre getrennt. Auch heute, mehr als 10 Jahre nach der Trennung, bewohnt der Kläger noch diese glei- che Wohnung, obwohl er (gemäss oben erwähntem Entscheid) seit dem
29. Oktober 2015 Unterhaltsbeiträge erhält, in welchen Wohnkosten von Fr. 10'000.– eingerechnet sind. Mit anderen Worten erhielt er für Wohnkos- ten während über 10 Jahren einen Betrag von insgesamt rund Fr. 828'000.– mehr, als er effektiv Miete bezahlt hat (10 x 12 x Fr. 6'900.–). Der Kläger be- stritt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in N._____ hat und dort über einen Wohnsitz verfügt. Auch macht er keine Kosten geltend, welche ihm dort re- gelmässig anfallen. Grundsätzlich würde es ihm freistehen, die ihm im Rah- men des ehelichen Lebensstandards zustehenden Kosten auf zwei Woh- nungen/Wohnsitze zu verteilen. Da er indessen nichts Derartiges behauptet (und schon gar nicht belegt), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm nebst den Mietkosten in M._____ noch weitere Wohnkosten ent- stehen.
- 31 - Wohl erscheint es nachvollziehbar, dass er im vorliegenden Scheidungsver- fahren, welches nun bereits sei 2015 andauert, hohe Gerichts- und Anwalts- kosten zu gewärtigen hat und für deren Bezahlung nicht auf vorhandenes Vermögen greifen kann. Es erscheint indessen als unrealistisch, dass diese Kosten fast eine Million Franken betragen haben sollen beziehungsweise werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens können aber ohnehin nicht als Grund dafür dienen, hypothetische Wohnkosten in einer Höhe anzurech- nen, welche in den vergangenen 10 Jahren nicht anfielen. Selbstredend ist jedoch auch, dass die vom Kläger gemietete Wohnung we- der den Verhältnissen entspricht, wie sie in der Ehe gelebt wurden, noch wie er sie sich heute basierend auf seinem eigenen hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 20'000.– im Monat leisten könnte. Die Frage der Höhe der anrechenbaren hypothetischen Wohnkosten ist vorliegend aufgrund der Faktoren, welche lediglich mittels Hypothesen ermittelbar sind, einem Be- weisverfahren nicht zugänglich, sondern bedingt einen Ermessensentscheid des Gerichtes vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse der Par- teien und den in der Rechtsprechung statuierten Grundzügen. Unter Berück- sichtigung der oben genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles so- wie dem Grundsatz der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf lebenslange Beibehaltung des gemeinsamen ehelichen Lebensstandards besteht, erscheint es als angemessen, dem Klä- ger in seinem Bedarf Mietkosten anzurechnen, welche er sich hypothetisch leisten könnte, würde er diese mit seinen eigenen (ebenfalls hypothetischen) Einkünften begleichen. Vor der vorne ausgeführten Hypothese, dass dem Kläger heute pro Monat circa Fr. 20'000.– zur Verfügung stehen würden, wenn er selbst erwerbstätig geblieben wäre, ist davon auszugehen, dass er von diesen gerichtsnotorisch zwischen einem Viertel und einem Drittel für Wohnkosten verwenden würde. Gerade bei überdurchschnittlichen Einkom- men kann von Wohnkosten im oberen Bereich ausgegangen werden. Damit erscheint es als angemessen, ihm in seiner Bedarfsberechnung einen Be- trag von monatlich gerundet Fr. 6'500.– für diese Position anzurechnen.
- 32 -
b) Gesundheitskosten Die Vorinstanz hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 183.35 für ausseror- dentliche Gesundheitskosten zugestanden (Urk. 457 S. 55). Die Beklagte rügt, dass der Kläger es unterlassen habe, diese Kosten rechtsgenügend zu belegen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren Annah- men treffe, sondern es gelte das Beweismass des strikten Beweises. Da der Kläger keine aktuellen Belege dafür ins Recht gereicht habe, dass ihm über- haupt ausserordentliche Gesundheitskosten entstehen würden, sei auch kein solcher Betrag in der Berechnung seines Bedarfes zu berücksichtigen (Urk. 456 S. 21ff. Ziff. 2.5.5). Mit seiner Klagebegründung hatte der Kläger geltend gemacht, dass seine Jahresfranchise Fr. 1'500.– und sein Selbstbehalt Fr. 700.– betragen wür- den, weshalb ihm Gesundheitskosten von Fr. 183.30 anzurechnen seien. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass er auf- grund seines Alter mit immer höheren Kosten konfrontiert sein werde und er im Rahmen des Selbstbehaltes auch nachdem die Fr. 700.– ausgeschöpft seien 10% der Kosten selbst tragen müsse. Zudem würden die Gesund- heitskosten eines Mannes in seinem heutigen Alter statistisch noch deutlich höher liegen (Urk. 292 S. 14 Rz. 27). Mit seiner Replik reichte der Kläger die Abrechnung der Gesundheitskosten für das Jahr 2019 zu den Akten (Urk. 348/10), welche einen selbst zu begleichenden Betrag von Fr. 1'917.85 ausweisen (= monatliche Kosten von Fr. 159.20) und hielt dazu fest, dass nicht sämtliche Gesundheitskosten (v.a. Medikamente und Heilmittel) kran- kenkassenpflichtig seien (Urk. 346 S. 47 Rz. 100). Der Beklagten ist zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein ordentliches Verfahren handelt, in dem das strenge Beweismass gilt. Der einzige fakti- sche Beleg, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt, belegt Gesundheitskos- ten von monatlich Fr. 159.20 im Jahr 2019 (Urk. 348/10). Allerdings ist die Argumentation des Klägers (welcher die Vorinstanz gefolgt ist), dass er ein Mensch im fortgeschrittenen Alter sei, der statistisch belegt ansteigend mit erhöhten Gesundheitskosten zu rechnen hat, nicht von der Hand zu weisen.
- 33 - Dieser gerichtsnotorische Umstand ist nicht in einem Beweisverfahren zu klären. Das Vorgehen der Vorinstanz, welche ihren Entscheid im März 2023 fällte, davon auszugehen, dass die vom Kläger beantragten Kosten von mo- natlich Fr. 183.30 aufgrund des weiter fortgeschrittenen Alters auch tatsäch- lich angefallen sind, ist damit nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Beru- fungsantwort reichte der Kläger den Beleg betreffend die von ihm selbst be- glichenen Gesundheitskosten des Jahres 2022 zu den Akten (Urk. 468/5), welcher vom Januar 2023 datiert und damit bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätte eingebracht werden können, weshalb sie nicht mehr zu berück- sichtigen sind.
c) Hausratversicherung Im Rahmen der Berufungsantwort reichte der Kläger den Beleg seiner Versi- cherung von August 2023 zu den Akten, welcher monatliche Kosten von Fr. 24.75 ausweist (= 296.90/12; Urk. 468/6). Diese Kosten betreffen indes- sen die 2,5 Zimmer-Wohnung, welche von ihm derzeit gemietet wird. Es ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass sich diese Kosten deutlich erhöhen werden, wenn er wie vorgesehen eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 466 S. 15 Rz. 37ff.). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 40.– erscheint für eine Einzelperson bei den vorliegenden Verhältnissen gerichtsnotorisch als angemessen und ist daher entgegen den Vorbringen der Beklagten (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.6) zu berücksichtigen.
d) Lebensmittel Die Beklagte rügt, dass der dem Kläger für Lebensmittel angerechnete Be- trag von monatlich Fr. 2'900.– "exorbitant" sei. Es sei irrelevant, welche Kos- ten die Parteien während dem Zusammenleben gehabt hätten, da kein An- spruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe. Anzu- rechnen seien lediglich Kosten von Fr. 1'200.– (Urk. 456 S. 22 Ziff. 2.5.7). Die Beklagte setzt sich mit ihren Vorbringen nicht mit den detaillierten Aus- führungen mit Verweis auf die vorliegenden Belege der Vorinstanz (Urk. 257 S. 55ff.) auseinander. Ihre allgemeine Kritik genügt der Rügeobliegenheit im
- 34 - Berufungsverfahren nicht. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ange- rechneten Betrag von monatlich Fr. 2'900.–; dieser Betrag erscheint bei den vorliegenden sehr grosszügigen Verhältnissen auch nicht als übermässig.
e) Mobilität Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Mobilitätskosten detailliert mit den Vorbringen der Parteien und den bei den Akten liegenden Belegen ausein- andergesetzt und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Kläger in seinem Bedarf ein Betrag von monatlich Fr. 680.– anzurechnen sei (Urk. 457 S. 59ff.). Dabei handelt es sich um Fr. 620.– Autokosten und Fr. 60.– Parkkosten, welche bei den wöchentlichen Einkäufen anfallen. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass diese Kosten nicht erstellt seien und es nicht angehe, dass dem Kläger Kosten angerechnet würden, welche seit 6 Jahren gar nicht angefallen seien (Urk. 456 S. 22f. Ziff. 2.5.8). Es seien ihm lediglich Kosten von monatlich Fr. 300.– anzurechnen. Mit diesen Aus- führungen setzt sie sich nicht rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander. Die Benutzung eines Autos entspricht vielmehr offen- sichtlich dem bisherigen Lebensstil, und dem Kläger stand der Porsche 911 während der letzten Jahre zur Verfügung, weshalb davon ausgegangen wer- den kann, dass die entsprechenden Kosten auch angefallen sind. Es hat da- her beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag zu bleiben.
f) Motorboot Betreffend den von der Vorinstanz mit Fr. 1'700.– in den klägerischen Bedarf eingesetzten Betrag (Urk. 457 S. 61f.) macht die Beklagte geltend, dass der Kläger seit der Trennung keine solchen Kosten sowie kein Interesse an ei- nem Motorboot habe und auch keinerlei Anstalten mache, ein Boot zu mie- ten (Urk. 456 S. 23 Ziff. 2.5.9). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Betrieb eines Motorbootes zum gemeinsamen Leben der Parteien gehörte, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Kläger seit der Tren- nung keine entsprechenden Kosten mehr hatte und keine solchen belegt. Wie bereits im Rahmen der Wohnkosten ist darauf hinzuweisen, dass er da-
- 35 - mit über viele Jahre aufgrund des Entscheids betreffend vorsorgliche Mass- nahmen Unterhaltsbeiträge erhielt, welche diese Position beinhalteten, ent- sprechende Kosten jedoch faktisch gar nicht anfielen. Wäre dem Kläger der Betrieb eines Bootes so wichtig, wie er in seiner Berufungsantwort ausfüh- ren lässt (Urk. 466 S. 17 Rz. 46), wäre es ihm mit den vorsorglich zugespro- chenen Unterhaltsbeiträgen selbst bei hohen Anwalts- und Gerichtskosten ohne weiteres möglich gewesen, dieses Hobby weiterzuführen. Der Be- klagte macht denn auch nicht geltend, die Kosten des Motorbootes konkret für eine andere Freizeitbeschäftigung verwendet zu haben. Nachdem die an- gerechnete finanzielle Position für das Motorboot während mehr als 10 Jah- ren nicht genutzt wurde, ist sie aus der Bedarfsberechnung zu streichen.
g) Golf und Sport Die Vorinstanz setzte dem Kläger für Golf und Sport aufgrund der bei den Akten liegenden Belegen und Ausführungen monatliche Kosten von Fr. 420.– in seinen Bedarf ein (Urk. 457 S. 62). Die Beklagte rügt diese Kos- ten als zu hoch, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung rechtsgenü- gend auseinanderzusetzen (Urk. 456 S. 23f. Ziff. 2.5.10). Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz nachvollziehbar entschiedenen Kosten von monat- lich Fr. 420.–.
h) Haushaltshilfe Betreffend die von der Vorinstanz mit Fr. 600.– in den Bedarf eingesetzten Kosten für die Haushaltshilfe (Urk. 457 S. 62) rügt die Beklagte, dass der Kläger lediglich eine 2,5 Zimmer-Wohnung bewohne, weshalb von maximal 2-3 Stunden Haushaltshilfe auszugehen sei. Insgesamt seien die Kosten aber ganz zu streichen, da kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe (Urk. 456 S. 24 Ziff. 2.5.11). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist festzuhalten, dass es auch im Vergleich mit hypothetischen Einkünften von monatlich mindestens Fr. 20'000.– durchaus dem Lebens- standard des Klägers entsprechen würde, eine Haushaltshilfe anzustellen. Die vorinstanzlich festgelegten Kosten von monatlich Fr. 600.– werden von
- 36 - der Beklagten sodann weder detailliert bestritten, noch erscheinen sie bei den vorliegenden Verhältnissen als unangemessen. Es gilt zu bedenken, dass eine Haushaltshilfe nebst Reinigungs- auch Wäschearbeiten, Entsor- gungen, kleine Reparaturen etc. verrichten kann. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz festgelegten Fr. 600.–.
i) Gärtner Die Beklagte rügt, dass der Kläger in keiner Art und Weise belegt habe, dass er eine Wohnung mieten werden, welche Gartenarbeiten anfallen las- sen wird (Urk. 456 S. 24f. Ziff. 2.5.12). Die Vorinstanz war von monatlichen Kosten von Fr. 800.– ausgegangen (Urk. 457 S. 63). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spielt es durchaus eine Rolle, ob dem Kläger künftig Kosten für den Gärtner anfallen werden oder nicht. Der Beklagte bewohnt seit der Trennung eine 2,5-Zimmer-Wohnung, welche offensichtlich keine Gärtner- kosten nach sich zieht. Er unterlässt es auch in seiner Berufungsantwort, sich mit den berechtigten Rügen der Beklagten auseinanderzusetzen und auszuführen, welche Art von Wohnung er in Zukunft zu bewohnen gedenkt und wie es in dieser um allfällige Gartenarbeiten steht (Urk. 466 S. 18 Rz. 48). Wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht wird, sind in Miet- wohnungen Gärtnerarbeiten meist vom Mietzins beziehungsweise den zu diesem gehörenden Nebenkosten erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die weitere Anrechnung von Gärtnerkosten als nicht gerechtfertigt, weshalb sie aus der Bedarfsberechnung zu streichen sind.
j) Reisen In Bezug auf die von der Vorinstanz ausführlich und aufgrund der bei den Akten liegenden Belegen begründete Bedarfsposition für Reisekosten von monatlich Fr. 2'259.– (Urk. 457 S. 64ff.), unterlässt die Beklagte es, sich substantiiert mit dem Entscheid auseinanderzusetzen. Mit der allgemeinen Kritik, dass diese Kosten "exorbitant" seien und kein Anspruch auf Beibehal- tung des bisherigen Lebensstandards bestehe, wobei Fr. 300.– angemessen seien, genügt die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nicht (Urk. 456 S. 25
- 37 - Ziff. 2.5.13). Es bleibt damit beim vorinstanzlich bestimmten Betrag. Dieser erscheint sodann auch vor dem Hintergrund der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers als angemessen.
k) Kulturelles / Restaurant Wie bereits vor Vorinstanz bleiben die Einwände der Beklagten in Bezug auf die mit Urkunden belegten Kosten für Kulturelles und Restaurant pauschal (Urk. 457 S. 66ff. und Urk. 456 S. 25 Ziff. 2.5.14). Sie führt an, dass ein Be- trag von monatlich Fr. 300.– ausreiche, um in der Schweiz wöchentlich aus- wärts essen gehen zu können. Da sie sich mit ihren Vorbringen nicht spezi- fisch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzt, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach und es bleibt beim auf- grund der vorliegenden Belege (Urk. 394/4-8 und Urk. 390/2, 5 zusammen- gefasst in Urk. 394/9) festgelegten Betrag von monatlich Fr. 698.–, welcher im Übrigen auch bei der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit des Be- klagten als angemessen erscheint.
l) Kleidung Auch in Bezug auf den von der Vorinstanz aufgrund der bei den Akten lie- genden Belegen für Kleidung festgelegten Betrag von Fr. 2'135.– (Urk. 457 S. 67f.) kommt die Beklagte mit ihrer Berufung ihren Rügeobliegenheiten nicht nach (Urk. 456 S. 25 Ziff. 2.5.15.). Es bleibt auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid, der im Übrigen auch bei Berücksichtigung der hypothetischen eigenen Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint.
m) Coiffeur, Haarprodukte und Kosmetik Die Kosten für Coiffeur etc. waren vom Kläger belegt und von der Vorinstanz auf monatlich Fr. 750.– festgelegt worden (Urk. 457 S. 69f. mit Verweis auf Urk. 438 Rz. 3ff., 47 und 51, Urk. 394/4-7, Urk. 292 S. 19f. Rz. 42 und Urk. 346 S. 63 Rz. 133, Urk. 390/2, Urk. 394/9). Auch in Bezug auf diese Po- sition genügen die pauschalen beklagtischen Rügen, wonach die Kosten viel zu hoch seien (Urk. 456 S. 26 2.5.16), den Rügeanforderungen nicht. Am
- 38 - Rande ist festzuhalten, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode ge- rade kein Grundbetrag existiert, welcher die Kosten der Grundbedürfnisse abdecken würde.
n) Kreditkarten (Gebühren) Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verweis auf die bei den Akten liegenden Belegen (insbes. Urk. 439/5) Kreditkartengebühren von monatlich Fr. 300.– in seinem Bedarf angerechnet. Davon stammten monatlich Fr. 289.07 einzig von Gebühren der O._____ Card (Urk. 457 S. 70). Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass der Kläger heute über keine O._____ Card mehr verfüge und auch keine solche mehr erlangen könne, da diese nur sehr vermögende Personen erhalten würden (Urk. 456 S. 26 Ziff. 2.5.17). Der Kläger äussert sich in seiner Berufungsantwort nicht zu die- sem Vorbringen der Beklagten (Urk. 466 S. 29 Rz. 52), weshalb davon aus- zugehen ist, dass er tatsächlich nicht mehr über diese Karte verfügt. Er bringt auch nicht vor, dass ihm heute Gebühren für andere Karten anfallen. Der von der Vorinstanz für Kreditkartengebühren angerechnete Betrag ist damit um die Gebühren der O._____ Card zu reduzieren und dem Kläger im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ein Betrag von Fr. 11.– anzu- rechnen.
o) Spenden Die Vorinstanz hat dem Kläger einen monatlichen Betrag von Fr. 100.– für Spenden in seinem Bedarf eingesetzt (Urk. 457 S. 70f.). Bereits im Ent- scheid der hiesigen Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
16. Juli 2018 (Urk. 247 S. 49) wurden diese Kosten angerechnet. Die Be- klagte bestreitet, dass der Kläger selbst je Spenden getätigt habe, weshalb dieser Betrag zu streichen sei (Urk. 456 S. 26 Ziff. 2.5.18). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Spenden in der Bedarfs- berechnung zu berücksichtigen, wenn sie Teil der bisherigen Lebenshaltung waren. Die Vorinstanz hat die in den Steuererklärungen ausgewiesenen
- 39 - Spendenausgaben der Parteien der Jahre 2011 bis und mit 2015 addiert und ging davon aus, dass jeder Ehegatte damit durchschnittlich Fr. 430.– ausgab (Urk. 457 S. 70). Dabei handelt es sich indessen um den jährlichen Durchschnitt. Es erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, den dem Kläger in seinem Bedarf anrechenbaren Betrag auf monatlich Fr. 35.– zu reduzieren.
p) Konsumgüter Der von der Vorinstanz in die klägerische Bedarfsberechnung eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 800.– (Urk. 457 S. 27) wird von der Beklagten als exorbitant gerügt (Urk. 456 S. 27 Ziff. 2.5.19). Auch in diesem Punkt ver- säumt sie es, den vorinstanzlichen Entscheid, welcher sich mit konkreten Belegen des Klägers zu dieser Position auseinandersetzt, substantiiert zu rügen. Es bleibt damit diesbezüglich beim Entscheid der Vorinstanz. Die Höhe dieser Position ist auch mit der Lebenshaltung bei Anrechnung der hy- pothetischen Eigenversorgung des Klägers vereinbar.
q) Steuern Die Vorinstanz hat den Unterhalt in Form einer Kapitalzahlung festgelegt und diesem Betrag daher keine Steuern aufgerechnet (Urk. 457). Die Be- klagte macht geltend, dass dem Kläger keine Kapitalleistung, sondern höchstens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei (wobei sie grundsätzlich davon ausgeht, dass der Unterhalt ganz wegfallen wird) (Urk. 456 S. 27). Vor diesem Hintergrund betrachtet sie es als angemessen, dem Kläger monatlich einen Betrag von Fr. 500.– für Steuern in seinem Be- darf anzurechnen. Da der Entscheid der Vorinstanz, den Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zuzusprechen, bestätigt wird (vgl. unten E. III.A.6), ist von der Anrechnung von Steuern im Bedarf abzusehen. Zusammenfassung:
- 40 - Der Bedarf des Klägers stellt sich korrigiert wie folgt dar: Bedarfsposition Betrag in CHF Wohnkosten 6'500.– Krankenkasse (KVG/VVG) 576.10 Gesundheit (Selbstbehalt/Franchise) 183.35 Hausratversicherung 40.– Lebensmittel (inkl. Wein etc., exkl. Restaurant- 2'900.– besuche) Kommunikation (Telefon/Internet/TV) 200.– Fahrzeug (Benzin, Unterhalt, Steuern, Versiche- 680.– rungen, Parkkosten) und öffentlicher Verkehr [Mobilität] Motorboot Golf / Sport allgemein 420.– Haushaltshilfe 600.– Gärtner Reisen (Ferien, Wochenendausflüge, etc.) 2'259.– Kulturelles/Restaurant 698.– Kleidung 2'135.– Coiffeur, Haarprodukte und Kosmetika 750.– Kreditkarten-Gebühren 11.–
- 41 - Spenden 35.– Diverse Konsumgüter 800.– Total 18'787.45 5.3. Höhe des Unterhaltsanspruchs Der Bedarf des Klägers beträgt damit monatlich Fr. 18'787.45 und liegt unter den Fr. 20'000.– seiner eigenen hypothetischen monatlichen Leistungsfähigkeit. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Bedarf heute auf- grund seiner eigenen Einkünfte auch selbst hätte decken können, wenn er auch während der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Der festgelegte Bedarf stellt indes- sen auch die Obergrenze des möglichen Unterhaltsbeitrages dar. Unterhaltsbei- träge sollen und dürfen keine vermögensbildende Wirkung haben. Es erübrigt sich somit auch eine Prüfung, beziehungsweise erscheint es als nicht relevant, ob der Kläger allenfalls auch höhere Einkünfte hätte erzielen können, wenn er auch wäh- rend der Ehe erwerbstätig geblieben wäre. Vom Betrag von Fr. 18'787.45 sind sodann die von der Beklagten unbestritten gebliebenen Einkünfte des Klägers von monatlich Fr. 3'163.– abzuziehen, was eine monatliche Unterhaltspflicht von gerundet Fr. 15'625.– ergibt.
6. Ausrichtung Unterhaltsbeiträge in Kapitalform gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB 6.1. Standpunkte Die Vorinstanz hat die Unterhaltsleistung der Beklagten an den Kläger in Form ei- ner Kapitalleistung festgelegt. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass der Klä- ger über eine sehr geringe Altersabsicherung verfüge und auch keine Ansprüche auf eine güterrechtliche oder sonstige Ausgleichszahlung bestehe. Er wäre daher beim Vorversterben der Beklagten auf staatliche Unterstützung angewiesen, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Weiter sei im vorliegenden Fall das Risiko des Vorversterbens aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beklagten (Hirnblutung) nicht bloss abstrakt. Es gelte sodann zu berücksichti-
- 42 - gen, dass das Verhalten der Beklagten Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft bei definitiv festgesetzten Rentenzahlungen aufkommen lasse. Aufgrund all dieser Umstände sei die beantragte Zusprechung einer einmaligen Kapitalleistung aus- nahmsweise zu erlauben (vgl. zum Ganzen Urk. 457 S. 76ff.). Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon aus- gegangen sei, dass sie sich nach Deutschland absetzen und so die Ansprüche des Klägers umgehen könnte, ein erhöhtes Risiko ihres Vorversterbens bestehe und sie zudem ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen könnte, da sie bereits in der Vergangenheit Zahlungen verzögert habe (Urk. 456 S. 28ff. Ziff. 2.6). Die An- nahme, dass sie aus der Schweiz wegziehen könnte, sei völlig aus der Luft gegrif- fen. Zum einen befinde sich ihr gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz und sie sei in D._____ integriert. Zum anderen seien auch ihre Berater in der Schweiz ba- siert (Urk. 456 S. 28.f. Ziff. 2.6.2). Der Umstand, dass sie eine IV-Rente beziehe, lasse sodann nicht darauf schliessen, dass sie vor dem Kläger versterben könnte. Auch dass sie vor 5 Jahren einen Hirnschlag erlitten habe, genüge nicht für eine gegenteilige Annahme, habe sie sich doch von diesem ausserordentlich gut er- holt. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger 13 Jahre älter sei als sie, was ein allfälliges (bestrittenes) Risiko erheblich reduziere (Urk. 456 S. 29 Ziff. 2.6.3f.). Im Übrigen sei das Risiko des Vorversterbens vom Kläger kaum vor- gebracht und auch nicht substantiiert worden. Betreffend das Argument, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht nachkommen könnte, verweist diese darauf, dass sie seit dem 1. Mai 2019 mo- natlich die vom Obergericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahle, was auch vom Kläger nicht bestritten werde (Urk. 456 S. 31ff. Ziff. 2.6.5). Der Kläger schliesst sich in seiner Klageantwort dem vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 466 S. 21 Rz. 56ff.). Insbesondere macht er geltend, dass die Einschät- zung der Beklagten, wonach es ihr heute, nach ihrem Hirnschlag, "ausserordent- lich gut" gehe, nicht zutreffe. Vielmehr sei sie auch heute noch rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und sei offenbar derart geschädigt, dass sie seit 2018 an keiner Gerichtsverhandlung mehr habe teilnehmen können (Urk. 466 S. 22 Rz. 60). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung biete sodann auch die spätere
- 43 - Wiederaufnahme von regelmässigen Unterhaltszahlungen keine Gewähr für die Zukunft, weshalb eine Kapitalisierung der Rente durch die Vorinstanz nicht will- kürlich erfolgt sei. Weiter führt der Kläger an, dass die Vorinstanz zurecht seine ungenügende Altersvorsorge als Hauptargument aufgeführt habe. Der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht im öffentlichen Inter- essen liege, wenn der Kläger bei Vorversterben der Beklagten aufgrund einer kaum vorhandenen Altersrente zum Sozialfall würde, sei zutreffend (Urk. 466 Rz. 61). 6.2. Ausrichtung in Kapitalform Die Zusprechung einer Kapitalabfindung statt einer Rente ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB auf Gesuch des Unterhaltsberechtigten dann möglich, wenn beson- dere Umstände dies rechtfertigen und ausreichende Mittel für die Tilgung der Ka- pitalabfindung bestehen (vgl. zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 456 S. 77f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, auf welche ver- wiesen werden kann). Seitens der Beklagten unbestritten geblieben ist im Beru- fungsverfahren, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügt, um eine Kapita- lzahlung an den Kläger leisten zu können, weshalb diese Voraussetzung als ge- geben angenommen werden kann und nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Vorliegend liegt der Grund, weshalb lebenslange Unterhaltsbeiträge gesprochen werden, im Umstand, dass der Kläger das Pensionsalter im Zeitpunkt der Schei- dung bereits klar überschritten hat und selbst nach Durchführung des Vorsor- geausgleichs über keine genügenden Mittel verfügt, um seinen monatlichen Be- darf selbständig decken zu können. Während die Zusprechung einer Kapitalabfin- dung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB aufgrund der vom Bundesgericht geforderten zusätzlichen Kriterien als Ausnahmefall anzusehen ist, stellt sich in einer Konstel- lation wie der vorliegenden die Frage, ob dem clean break Gedanken mit einer einmaligen Kapitalabfindung nicht besser Rechnung getragen wird (vgl. Fam- Komm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 126 ZGB N 4 mit Verweis auf Diezi, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, Rz. 7829). Gemäss Bundesgericht kann eine Pensionslücke einen besonderen Umstand gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB für
- 44 - den Ausgleich von während der Ehe entstandenen Vorsorgelücken darstellen (BGer 5A_712/2019 vom 16. April 2019 E 4.3 mit Verweis u.a. auf BGE 129 III 257 E. 3.5; BGer 5C.38/2007 vom 28. Juni 2007 E. 2.8; BSK ZGB I-Gloor/Spy- cher, Art. 126 ZBG N 6ff.). Bei genügend finanziellen Mitteln des Unterhaltsver- pflichteten kann mittels Festlegung einer Kapitalabfindung in Bezug auf den Un- terhalt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Unterhaltsberechtigten, welche durch den Entscheid der Ehegatten, kein ausreichendes Vorsorgekapital zu äuf- nen, verursacht wurde, wieder hergestellt werden. Der Fall der Parteien erfüllt die soeben aufgeführten Voraussetzungen der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger verfügt weder über genügend Vor- sorge, welche ihm die Deckung seines Unterhaltes ermöglichen würde, noch kann ihm in seinem fortgeschrittenen Alter zugemutet werden, durch Arbeitstätigkeit für die Beschaffung der entsprechenden Mittel zu sorgen. Die verhältnismässig lange gelebte Ehedauer (1998 bis 2015) umfasste die vorsorgetechnisch mass- geblichen Lebensjahre zwischen 40 und 65 (der Kläger war bei Eheschluss 45 und bei der Trennung 62 Jahre alt). Sodann versäumten es die Parteien, eine Vorsorge für den Kläger anzulegen. Der Umstand, dass auch die Vorsorgegelder der Beklagten, welche im Rahmen der Scheidung dem Vorsorgeausgleich unter- liegen, nicht ausreichen, um dem Kläger den Erhalt des angemessenen Lebens- standards zu ermöglichen, zeigt sodann, dass die beiden davon ausgegangen sein müssen, im Pensionsalter vom Vermögen der Beklagten beziehungsweise dessen Erträgen zu leben. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und mit Hin- blick auf die Realisierung des clean break-Grundsatzes erscheint die Begleichung des Unterhaltsanspruchs in Kapitalform gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB damit vorlie- gend als angezeigt. Die übrigen von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Ar- gumente müssen daher nicht weiter geprüft werden. 6.3. Kapitalisierung 6.3.1. Betreffend die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der kapitali- sierten Unterhaltsleistung rügt die Beklagte mit ihrer Berufung den für die Berech- nung verwendeten Kapitalisierungsfaktor von 14.31 (Urk. 456 S. 33f. Ziff. 2.6.9). Aus ihrer Sicht müsste dieser Faktor 10,01 betragen. Wenn die Vorinstanz die Ka-
- 45 - pitalisierungsrente schon auf einer angeblichen, von ihr selbst bestrittenen, ver- kürzten Lebenserwartung der Beklagten zuspreche, so müsse diese verkürzte Le- benserwartung auch beim Kapitalisierungsfaktor Niederschlag finden (Urk. 456 S. 33 Ziff. 2.6.8). Bei einer Verbindungsrente auf Alter 78 der Frau und Alter 70 des Mannes resultiere ein Faktor von 10.01. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufungsantwort, dass die Ausführungen der Beklagten nicht verständlich und nicht berufungstauglich seien. Es erhelle sich nicht, was die Vorinstanz bei ihrer Berechnung falsch gemacht haben solle (Urk. 466 S. 27 Rz. 68). Die Argumentation der Beklagten in Bezug auf den Kapitalisierungsfaktor von 14.31 wird mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen obsolet. Grund, weshalb vorliegend der Unterhalt in Form einer Kapitalleistung gesprochen wird, ist nicht der Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihres Hirnschlags und dessen Folgen allenfalls eine tiefere Lebenserwartung hat. Dies wird von ihr selbst denn auch bestritten. Die kapitalisierte Form der Unterhaltsverpflichtung wird mit dem vorliegenden Entscheid vielmehr einzig mit dem Umstand begründet, dass der Kläger heute im Alter von 72 Jahren aufgrund der von den Ehegatten während ih- rer langjährigen Ehe gemeinsam gewählten finanziellen Rollenverteilung über keine genügende Altersvorsorge verfügt, die ihm die Bestreitung seiner Lebens- haltungskosten ermöglichen würden. Da sie sodann keine weiteren Rügen an der Form der vorinstanzlichen Berechnung vorbringt, ist diese in der Folge entgegen ihrem entsprechenden Antrag auf den festgelegten, unbestritten gebliebenen Fak- toren vorzunehmen. Festzuhalten ist insbesondere auch, dass der vorinstanzlich angerechnete Faktor der Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit von 10% von keiner Partei gerügt wurde. 6.3.2. Gemäss den obigen Erwägungen beläuft sich der Jahresbetrag der Rente nach Abzug der eigenen Einkünfte des Klägers auf Fr. 187'500.– (12 x 15'625.–). Berechnet man die kapitalisierte Rente mit dem "Capitalisator" mit einem Zins von 2,5%, resultiert mit Rechnungstag 1. Juni 2026 (voraussichtliche Rechtskraft des vorliegenden Entscheides) ein Faktor von 12.41, was einem Barwert von Fr. 2’326'545.– entspricht. Nach Abzug eines Faktors von 10% aufgrund der Wie-
- 46 - derverheiratungswahrscheinlichkeit resultiert eine Kapitalleistung von Fr. 2'093'890.50. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine kapitalisierte Rente von gerundet Fr. 2'093'890.– zu bezahlen. B. Rückzahlung Darlehen / Verrechnungen 1.1. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz für den Fall, dass sie zu Unterhaltsbeiträ- gen an den Kläger verpflichtet wird, die Verrechnung einer solchen Forderung mit Darlehen von insgesamt Fr. 998'000.–, zuzüglich Zins seit 27. Juli 2017, geltend gemacht. Zusammengefasst habe sie dem Kläger während der Ehe gelegentlich Darlehen gewährt, wobei zwischen den Parteien immer klar gewesen sei, dass die bezogenen Geldbeträge zurückbezahlt werden müssten (Urk. 299 S. 167ff.; Urk. 354 S. 74 Ziff. 139). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Abschluss der Darlehensverträge von der Beklagten in den wesentlichen Punkten unsubstantiiert geblieben sei. Der Klä- ger habe den Bestand der Darlehen bestritten. Wohl räume er ein, dass ihm die Beklagte hin und wieder Geld überwiesen habe. Darlehen, resp. Vereinbarungen mit Rückzahlungsabsichten, seien laut dem Kläger aber keine abgeschlossen worden (Urk. 457 S. 94). Selbst wenn die Darlehen aber als genügend substanti- iert gelten würden, wäre die Forderung der Beklagten abzuweisen. Da der Kläger seit 2004 über kein nennenswertes Einkommen verfügt habe, sei es vollkommen unrealistisch, dass sich dieser ernsthaft verpflichtet habe, der Beklagten diese Geldbeträge während der Ehe zurückzubezahlen, zumal er dazu gar nicht in der Lage gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte während un- getrennter Ehe nie eine Rückzahlung verlangt habe und die "Darlehen" teilweise monatlich in ähnlichen Beträgen ausbezahlt worden seien (Urk. 457 S. 93f.). Es sei daher den Vorbringen des Klägers zu folgen, wonach es sich bei den Überwei- sungen quasi um Unterhaltsbeiträge gehandelt habe und die Form der Darlehens- verträge dazu diente, den Kläger vor Einkommenssteuern durch den US-amerika- nischen Fiskus zu schützen. Die Vorbringen der Beklagten, wonach Darlehen un- ter Ehegatten steuerlich neutral seien, überzeuge nicht, da das nur zutreffe, wenn
- 47 - diese gemeinsam besteuert würden, was vorliegend gar nicht möglich sei, verfüge doch nur der Kläger über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (Urk 457 S. 95). 1.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass sie sämtliche in Frage stehen- den Darlehensverträge eingereicht habe und ihre Ansprüche gegenüber dem Klä- ger damit genügend substantiiert seien. Indem die Vorinstanz verlange, dass die Beklagte den konkreten Zweck der Darlehen substantiiere, kehre sie quasi die Beweislast um, was nicht zulässig sei. Vielmehr liege es am Kläger, substantiiert darzulegen, weshalb die (im Recht liegenden) Darlehensverträge nicht massge- blich sein sollten. Die Beklagte habe über 20 von beiden Parteien unterzeichnete und datierte Darlehensverträge sowie die Darlehensvaluta ins Recht gereicht. Dem Urteil sei in der Folge nicht zu entnehmen, um was sonst, ausser um Darle- hen, es sich bei diesen Verträgen handeln solle. Wäre der Kläger der Meinung gewesen, dass es sich bei den an ihn überwiesenen Beträgen um Schenkungen gehandelt habe, hätte er dies zumindest geltend machen müssen (vgl. zum Gan- zen Urk. 456 S. 34ff. Ziff. 3.1f. mit Verweis auf Urk. 126/94 und 95 sowie Urk. 301/32-35). Wenn der Kläger geltend mache, sich nicht an die Jahren 2004 bis 2006 erinnern zu können und dass die Darlehensverträge gefälscht sein könn- ten, sei dies für sich bei bestehendem Nachweis des Darlehensvertrages sowie des Geldflusses unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Lediglich aufgrund ei- ner unsubstantiierten Behauptung könne die Vorinstanz sicherlich nicht einfach von einer Fälschung ausgehen (Urk. 456 S. 37 Ziff. 3.7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Vorbringen des Klägers, wonach die Darlehensverträge lediglich dazu gedient hätten, die Überweisungen vor dem US-amerikanischen Fiskus zu schützen, reine Parteibehauptungen, da es nicht einsichtig sei, weshalb der amerikanische Staat Zahlungen zwischen Ehegatten besteuern sollte (Urk. 456 S. 38f. Ziff. 3.9). Die Vorinstanz würdige die Beweise der Beklagten so- dann willkürlich, wenn sie zum Schluss komme, der langjährige Vermögensver- walter der Beklagten sei nicht geeignet, als Zeuge die Aussagen des Klägers im Rahmen dessen Parteibefragung umzustossen (Urk. 456 S. 39 und 42 Ziff. 3.10 und 3.13). Weiter sei es nicht ungewöhnlich, dass Darlehen in finanziell schwieri- gen Situationen beim vermögenden Ehegatten aufgenommen würden. Die An-
- 48 - nahme der Vorinstanz, wonach sich der Kläger aufgrund seiner damaligen finanzi- ellen Situation nicht habe verpflichten können, der Beklagten die Beträge zurück- zubezahlen, sei willkürlich. Die Darlehen seien vielmehr dazu gedacht gewesen, den Kläger bei seinen Geschäftsplänen zu unterstützen. Dieses Vorgehen sei auch unter Ehegatten nichts Ungewöhnliches. Da sich der Kläger als erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben habe, hätten beide Ehegatten davon ausgehen kön- nen, dass er in Zukunft in der Lage sein sollte, die Darlehen zumindest schritt- weise zurückzuzahlen. Die Überweisungen an den Kläger seien sodann mehrfach in verschiedene Positionen aufgesplittet worden, was zeige, dass explizit zwi- schen Darlehenssummen und anderen Zahlungen unterschieden worden sei. Da- mit sei erwiesen, dass es sich nicht um Unterhaltsbeiträge gehandelt habe, was bei ungetrennter Ehe auch kaum Sinn machen würde. Der Kläger habe sodann auch über Partnerkarten zu den Kreditkarten der Beklagten verfügt, mit welchen er erhebliche Ausgaben habe tätigen können (Urk. 456 S. 40ff. Ziff. 3.11ff.). 1.3. Der Kläger wendet ein, dass die Beklagte mit ihrer Berufung am vorinstanz- lichen Entscheid vorbei argumentiere. So verweise sie hauptsächlich auf ihre frü- heren Behauptungen und versäume es dabei, wie schon in ihrer Klageantwort und der Duplik, auszuführen, unter welchen Verhältnissen und zu welchem Zweck wann welches Darlehen vergeben und was wieso vereinbart worden sei. Dies sei aber in casu von Bedeutung, da Kern der Diskussion gerade sei, worüber sich die Parteien in Bezug auf die in Frage stehenden Geldbeträge konkret geeinigt hät- ten. Die Sachlage sei nachdem ihre Vorbringen betreffend die Darlehen vom Klä- ger bestritten worden seien unklar und der erneute Verweis auf die von ihr einge- reichten Dokumente könne eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Ar- gumentation nicht ersetzen (Urk. 466 S. 29f. Rz. 73ff.). Die Vorbringen, wonach sich aus dem Dokument vom 25. Januar 2008 und der Zahlung vom 28. Januar 2008 zeige, dass es betreffend die letztere eine Aufsplittung von unterschiedli- chen Zwecken gegeben habe, für welche Geldüberweisungen stattfanden, wür- den erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgen. Sodann betont der Kläger, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen der Beklagten um Unterhalt und nicht um Darlehen gehandelt habe. Die Bezeich-
- 49 - nung als Darlehen habe er auch stets bestritten (Urk. 466 S. 33 Rz. 81 mit Ver- weis auf die Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149, S. 78 Rz. 175 und S. 81 Rz. 185). Wohl habe die Beklagte ihm hin und wieder Geld überwiesen. Diese Beträge seien aber zur Deckung seiner Lebenskosten ("his expenses") bestimmt gewesen und eine Rückzahlungsvereinbarung habe nicht existiert. Es sei immer um Unter- halt gegangen, nie um Darlehen (Urk. 466 S. 34. Rz. 83 mit Verweis auf Duplik Urk. 346 S. 70 Rz. 149). Er habe nie eine Einzelfirma gegründet und weder eigene AHV-Beiträge noch Mehrwertsteuerbeträge abgerechnet. Gegen das Vorliegen von Darlehen spreche auch der Umstand, dass diese weder in den Jahresrech- nungen der P._____ AG noch in den Steuererklärungen der Beklagten oder des Klägers auftauchen würden (Urk. 466 S. 33 Rz. 83). Auch der Umstand, dass die Zahlungen teilweise im Monatsrhythmus erfolgten und stets ähnliche Beträge be- trafen, spräche nicht für deren Qualifikation als Darlehen und dafür, dass es sich um Unterhalt handelte. Selbst wenn er über eine Partnerkreditkarte verfügt habe, gebe es gewisse Ausgaben, welche nicht mit Karte bezahlt werden könnten, und sodann sei es für die Wahrung der finanziellen Privatsphäre eines Ehegatten ge- boten, dass beide über "eigenes" Geld verfügen, ohne dass gegenseitige gänzli- che Transparenz der Ausgaben bestehe (Urk. 466 S. 31 Rz. 79). Die im Recht liegenden Verträge, wenn sie denn tatsächlich so unterschrieben und verfertigt worden seien, wären gemäss Ansicht des Klägers simulierte Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 18 OR (Urk. 466 S. 33 Rz. 82). Mit Verweis auf die bundegerichtliche Rechtsprechung führt er aus, dass sowohl die gesamten Umstände (nahe Beziehung / mit der Rückzahlung des Darlehens werde gar nicht gerechnet / das Darlehen taucht weder in der Bilanz des Gläubigers noch des Schuldners auf / Schuldzinsen wurden nicht in der Steuererklärung angegeben), der Vergleich mit der steuerrechtlichen Praxis in Bezug auf die Beurteilung einer Simulation von Darlehen sowie der Umstand, dass laufend ohne Berücksichtigung bereits bestehender Darlehen immer neue dazugekommen seien, davon auszu- gehen sei, dass eindeutig keine konsensual abgeschlossenen Darlehensverträge mit einer Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden seien (Urk. 466 S. 34f. Rz. 84ff.). Es habe keinen Konsens betreffend die Rückerstattungspflicht und damit eine der essentialia negotii gegeben, wobei das subjektiv Gewollte dem
- 50 - objektiv Erklärten vorgehe (Urk. 466 S. 35f. Rz. 88f.). Das diskussionslose Leisten von Geld ohne effektiv vorhandenem anderen Zweck als der Finanzierung von Unterhalt, das laufende Erhöhen der Zahlungen ohne erkennbare Fähigkeit des Erhaltenden, das Geld zurückzahlen zu können, sowie das ausdrückliche Erwäh- nen der Zweckverwendung (zumindest auch) zur Deckung der Ausgaben, sei der Beklagten als objektives Verhalten anzurechnen, weshalb der Kläger nach Treu und Glauben von der unentgeltlichen Hingabe von Geld habe ausgehen dürfen (Urk. 466 S. 36 Rz. 90). 2.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der Beweislast geht grundsätzlich die Behauptungs- und Substantiierungslast einher. Dabei bestimmt das materielle Recht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter dieses subsumiert werden kann. Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsa- chen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in ei- ner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der Annahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Soweit der Prozessgeg- ner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei indes- sen bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E 2.1 mit Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Genügend substantiierte Behauptungen sind von der Gegenseite genügend sub- stantiiert zu bestreiten. Substantiiert bestreiten heisst, dass klargestellt wird, von welcher bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung man den
- 51 - Wahrheitsgehalt anzweifelt (BGE 144 III 433 E. 2.6). Mangels genügender Be- hauptungen bzw. Bestreitungen besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisver- fahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfah- ren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. dazu BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 4A_38/2020 vom
22. Juli 2020 E. 6.2.2; BGer 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2 und 4.4). 2.2. Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als sie mit Einreichung der Darle- hensverträge sowie den entsprechenden Valutabescheinigungen dokumentiert das Bestehen von Darlehensverträgen behauptete (Urk. 299 S. 110ff. Ziff. 60.1.ff. mit Verweis auf Urk. 126/94 und 95 und Urk. 300/8, 32-39). Entgegen ihren Aus- führungen bestritt indessen der Kläger das Bestehen dieser Verträge explizit. Er brachte im Rahmen der Replik ausführlich vor, dass er von der Beklagten keine Darlehen zur selbständigen Entwicklung und Durchführung von Projekten bekom- men habe. Was immer er von ihr bekommen habe, sei für den Verbrauch und die Deckung des eigenen Bedarfs oder desjenigen der Parteien bestimmt gewesen (vgl. Urk. 346 S. 68 Rz. 145). Die Ehe der Parteien sei vom Grundsatz geprägt gewesen: "Was meins ist, ist deins". Der Kläger habe über Partnerkarten der Kre- ditkarten der Beklagten verfügt. Zuerst habe man sodann ein gemeinsames Konto gehabt, mit der Zeit habe man jedoch auch Konten auf den jeweils eigenen Na- men der Parteien eröffnet und von diesen hauptsächlich Bezüge für den eigenen Bedarf gemacht. Wer wann welche Ausgaben machte, sei den Parteien dabei weitgehend nicht bewusst gewesen (Urk. 346 S. 69 Rz. 147). Als der Beklagten mit dem Verkauf der Gesellschaft "I._____" ein Millionenvermögen zugekommen sei, habe man das Vermögen bestmöglich verwalten wollen und dabei den Vor- sorgebeauftragten bei der Q._____ AG und heutigen Treuhänder R._____ beru- fen. Die von der Beklagten ins Recht gereichten "Agreements" würden von die- sem stammen und seien erstellt worden, um entweder die täglichen Ausgaben des Klägers künftig als Geschäftsaufwand vom Einkommen abziehen zu können oder aber um den Einkommens- und Vermögenszufluss an den Kläger als ledig- lich hingegebene Darlehen dem US-Fiskus zu entziehen. Entgegen diesen an- geblichen Darlehensverträgen habe der Kläger indessen keinerlei selbständige
- 52 - Geschäftsprojekte verfolgt, für welche er auf die finanzielle Unterstützung der Be- klagten angewiesen gewesen wäre. Eine Rückzahlung sei dabei nie wirklich ernsthaft vereinbart worden. Vielmehr konnte und sollte der Kläger mit diesem Geld "his expenses" decken. Dass es sich nicht um Darlehen handle, sehe man auch daran, dass diese teilweise im Monatsrhythmus und in immer etwa der glei- chen Höhe erfolgt seien, was auf monatliche Unterhaltszahlungen, respektive re- gelmässige Zahlungen zur freien Verfügung schliessen lasse (Urk. 346 S. 70f. Rz. 149). Mit seinen Vorbringen hatte der Kläger damit entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert bestritten, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um rückzuzahlende Darlehen und seinerseits detailliert behauptet, dass es sich viel- mehr um Zahlungen für die Deckung des Unterhaltes handelte. Der Kläger bringt auch seine Version, wie es zu den Schriftstücken kam, welche von der Beklagten ins Recht gereicht werden und welche etwas Anderes bescheinigen, als es die ei- gentliche Intention der Parteien gewesen sei, substantiiert vor. Vor diesem Hinter- grund wäre es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 257 S. 94f.), an der Beklagten gewesen, welche aus dem Bestand der von ihr geltend gemachten Darlehensverträge Rechte ableitet, deren Zustandekommen in der ge- lebten Ehe konkret zu substantiieren. Von einer Beweislastumkehr durch die Vor- instanz kann entgegen der Ansicht der Beklagten damit keine Rede sein. Die Beklagte unterliess es indessen, sich in ihrer Duplik mit den Vorbringen des Klägers in der Replik auseinanderzusetzen und konkrete, detaillierte Ausführun- gen zu den jeweiligen Projekten oder beruflichen Investitionen zu machen, welche mit den von ihr angeblich gewährten Darlehen hätten getätigt werden sollen (Urk. 354 S. 70ff). Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGer 4A_443/2017 E. 2.2 vom 30. April 2018 zutreffend festhält, genügte es nicht, pauschal auf ihre Vor- bringen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu verweisen, ohne diesbezüglich konkrete Stellen zu nennen. Aufgrund der substantiierten Behaup- tungen des Klägers konnte es nicht genügen, dass sie sich lediglich auf die schriftlichen Verträge und Zahlungsvaluta beruft. Auch das Argument des Klä- gers, wonach aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien immer klar ge-
- 53 - wesen sei, dass er nicht in der Lage ist/war, die ihm überwiesenen Beträge zu- rück zu zahlen, wurde von ihr lediglich pauschal bestritten, ohne dass sie auf die- ses eingegangen und eigene substantiierte Behauptungen aufgestellt hätte. Da es somit an substantiierten Behauptungen ihrerseits hinsichtlich der konkreten Hin- tergründe der von ihr geltend gemachten Darlehen und wozu welcher Betrag be- zahlt wurde, fehlt, könnte auch der von ihr genannte Zeuge keine diesbezüglichen Angaben machen. Fehlende substantiierte Behauptungen können nicht im Be- weisverfahren nachgeholt werden, sondern sind Grundlage des Beweisverfah- rens. Die Vorinstanz hat daher zurecht auf die Einvernahme des genannten Zeu- gen verzichtet. Die Ausführungen der Beklagten genügen somit nicht, um die substantiierten Vor- bringen des Klägers umzustossen und das Vorliegen der Darlehensverträge rechtsgenügend zu behaupten beziehungsweise zu substantiieren. Aufgrund der ungenügend substantiierten Bestreitungen der klägerischen Vorbringen besteht sodann auch keine Veranlassung für eine Prüfung eines allfälligen Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Beklagten kein Anspruch auf Verrech- nung der Unterhaltsforderung mit einer Forderung aus Rückzahlung von Darlehen zusteht, ist damit zutreffend und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. C. Herausgabe von Gegenständen 1.1. Die Vorinstanz sah es aufgrund der Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie der Befragung des Klägers anlässlich der Hauptverhand- lung als erwiesen an, dass der Porsche 911 sowie der Steinway-Flügel Eigentum des Klägers sind, da ihm diese von der Beklagten geschenkt worden seien (Urk. 457 S. 95ff.). 1.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Parteibefragung des Klägers gemäss Art. 191 Abs. 1 ZPO abgestellt und keine Beweisaussage unter Strafandrohung gemäss Art. 192 ZPO vorgenommen habe. Es gehe nicht an, dass auf diese Aussagen abgestützt werde, zumal es der
- 54 - Kläger sei, welcher für die geltend gemachte Schenkung die Beweislast trage. Weiter sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beklagten, welcher ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung verunmögliche, ein grosser Nachteil vor- handen, der nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden dürfe (Urk. 456 S 43f). 2.1. Porsche 911 2.1.1. Betreffend den Porsche 911 führt die Beklagte in ihrer Berufung aus, dass sie diesen von ihrem eigenen persönlichen Konto bezahlt habe und bis zur Über- tragung des definitiven Nutzungsrechts durch den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2018 auch als seine Halterin eingetragen gewesen sei. Der Kläger habe dem nur die unbelegte Schenkungsbehauptung entgegenzustellen. Die diesbezüglichen detaillierten Umstände habe der Kläger sodann erstmals anläss- lich der Schlussverhandlung vom 9. November 2011 vorgebracht (Urk. 456 S. 45 Ziff. 4.7). Es sei sodann auch nicht so, dass es sich beim Porsche 911 um einen Ersatz des BMW Cabrios des Klägers gehandelt habe. Vielmehr sei auch das BMW Cabrio im Eigentum der Beklagten gestanden und sie sei auch als Alleinlen- kerin eingetragen gewesen (Urk. 456 S. 46 und S. 48f. Ziff. 4.8 und 4.12). Weder aus dem Umstand, dass ihn angeblich ein Freund auf das schöne Geschenk des Porsches angesprochen habe, noch aus irgendwelchen vorgebrachten Handges- ten oder Kussmündchen der Beklagten lasse sich sodann eine Schenkung inter- pretieren. Wenn die Beklagte ihm den Porsche hätte schenken wollen, hätte sie ihm vielmehr auch die Halterschaft übertragen (Urk. 456 S. 47f. Ziff. 4.9f.). Der Kläger bringt vor, dass es die Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen der Berufung versäumt habe, darzulegen, unter welchen Umständen der Porsche 911 angeschafft worden sei und wieso dieser Zweck den detaillierten Darstellungen des Klägers in Bezug auf eine Schenkung entgegen- stehe (Urk. 466 S. 38f. Rz. 97). Betreffend die von der Beklagten im Berufungs- verfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen einer Kaufpreiszahlung des Por- sches 911 durch den Miteintausch des BMWs sowie die neu ins Recht gereichten Belege betreffend den BMW aus dem Jahr 2005 macht der Kläger geltend, dass dies bei genügender Sorgfalt schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können. Sollten die Noven der Beklagten zugelassen werden, be-
- 55 - antragt der Kläger die Abnahme weiterer Beweismittel, insbesondere die Einver- nahme von S._____ und T._____, welche (zusammengefasst) beide bestätigen könnten, dass es die Absicht der Beklagten war, dem Kläger den Porsche zu schenken (Urk. 466 S. 41f. Rz. 101f.). 2.1.2. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der Kläger, welcher aus der von ihm behaupteten Schenkung des Porsches 911 Rechte ableitet, bezüglich dieser beweispflichtig ist. Es kann auf die bisherigen Ausführungen betreffend die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast verwiesen werden (vgl. Ziff. III.B.2.1). Mit seiner Klage hielt der Kläger zunächst fest, dass von den drei Autos, welche die Parteien zusammen hätten, der Porsche 911 4S Cabrio nur von ihm gefahren werde. Das Fahrzeug stelle ein Geburtstagsgeschenk zu seinem
60. Geburtstag dar und er fordere dessen vorbehaltlose Zusprache (Urk. 292 S. 52 Rz. 139). Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort die Schenkung. Der Kaufpreis sei von ihr bezahlt worden und sie sei auch bis zur Trennung als Halte- rin eingetragen gewesen (Urk. 299 S. 164 Rz. 118). Daraufhin führte der Kläger in seiner Replik aus, dass die Beklagte wohl aus steuerlichen Gründen (der Kläger sei als US-Bürger eine steuerrechtlich besonders vulnerable Person) als Halterin eingetragen gewesen sei, sie ihm das Fahrzeug aber zum Geburtstag geschenkt habe (Urk. 346 S. 109 Rz. 267). Auch in ihrer Duplik blieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, dass sie als Halterin des Porsches 911 eingetragen gewesen sei und sie diesen dem Kläger nicht zu seinem 60. Geburtstag geschenkt habe (Urk. 354 S. 134 Rz. 259). Sie bestritt sodann, bloss aus steuerlichen Gründen als Halterin eingetragen gewesen zu sein. Das Vorbringen des Klägers, wonach der in Frage stehende Porsche 911 nur oder überwiegend von ihm gefahren worden sei (Urk. 292 S. 52 Rz. 139), wurde somit von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 299 S. 164 Rz. 118). Unerheblich für die Frage, ob es sich bei diesem Fahrzeug um ein Geschenk handelt oder nicht, ist sodann der Umstand, ob die Beklagte den Kaufvertrag auf ihren Namen abgeschlossen hatte, oder ob sie als Halterin des Fahrzeuges eingetragen war. In gelebter Ehe erscheint es vielmehr als nicht ungewöhnlich, dass die Halterschaft eines Fahrzeugs auf den einen Ehegatten lautet, selbst wenn er dieses dem an-
- 56 - deren geschenkt hat und es in der Folge hauptsächlich vom Beschenkten gefah- ren wird. Der Kläger bestreitet denn auch nicht, dass der Porsche 911 von der Be- klagten gekauft wurde und auf sie eingetragen war. Die Vorinstanz bejaht die vom Kläger geltend gemachte Schenkung des Porsches 911 hauptsächlich gestützt auf das Ergebnis dessen Befragung (Urk. 257 S. 98). Sie hatte diese anlässlich der "Beweis- und Schlussverhandlung" vom 22. No- vember 2022 durchgeführt, wobei es sich um eine Parteibefragung handelte (Prot. Vi. S. 254ff.). Der Kläger hatte seine "Parteibefragung / ev. Beweisaussage" als Beweismittel offeriert gehabt (Urk. 292 S. 52 Rz. 139 und Urk. 346 S. 109 Rz. 267). Wohl ist der Beklagten zuzustimmen, dass anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2022 eine Parteibefragung und keine Beweisaussage unter der Strafandrohung von Art. 192 ZPO stattfand. Die Parteibefragung stellt indessen neben der Beweisaussage ein eigenständiges, gleichwertiges Beweismittel dar (BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1.; ZK ZPO-Weibel/Singh, Art. 191/192 N 7, 9b und 10; BSK ZPO-Hafner Art. 191 N1ff.; teilw. a.A. DIKE- Komm ZPO-Müller, Art. 191 N 32f.). Das Gericht bestimmt nach Ermessen, in welcher Form es die Partei befragt, wobei eine Beweisaussage in der Regel dann vorzunehmen ist, wenn die Parteibefragung beim Gericht nicht dazu führte, genü- gend Klarheit über den zu beurteilenden Sachverhalt zu erlangen beziehungs- weise es gilt, "letzte Zweifel des Gerichtes zu beseitigen" (BSK ZPO-Hafner Art. 192 N 2; DIKE-Komm ZPO-Müller Art. 191 N 39). Anders als die richterliche Fragepflicht, welche die Behauptungsphase betrifft, stellt die Parteibefragung Teil des Beweisverfahrens dar und kann nicht dazu dienen, unklare Parteibehauptun- gen zu vervollständigen. Dennoch hat jede Befragung den Nebeneffekt, zum bes- seren Verständnis des Sachverhaltes beizutragen (DIKE-Komm ZPO-Müller Art. 191 N 35). Eine Abgrenzung zwischen Aufklärungs- und Beweismittel kann bei der Parteibefragung kaum je mit absoluter Schärfe vorgenommen werden (BSK ZPO-Hafner Art. 191 N14 und 14a). Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid das Beweisergebnis, zu welchem die Parteibefragung des Klägers gehört. Nachdem die Schenkung im Behauptungs- stadium vorgetragen worden war, wurde der Kläger persönlich zur geltend ge-
- 57 - machten Schenkung befragt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, erscheinen seine Ausführungen dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern sind mit originellen Details und spontan vorgetragen worden. Unter Wahrung ihres Ermessens im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schenkung sei- tens des Klägers damit bewiesen sei und entschied damit implizit, dass eine zu- sätzliche Befragung der (nicht anwesenden) Beklagten nicht notwendig sei. Die Rechtsvertreterin der Beklagten hatte indessen die Möglichkeit, zum Ergebnis der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Das Verhalten der Vorinstanz erscheint da- bei nicht als willkürlich und die Würdigung in Bezug auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Schenkung nachvollziehbar und zutreffend. Die von den Parteien erst im Berufungsverfahren eingebrachten neuen Beweis- mittel stammen aus dem Widerspruchsverfahren. Es ist nicht einsichtig, wieso diese Beweise nicht bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgebracht worden sind, weshalb sie als verspätet zu gelten haben und nicht weiter darauf eingegangen werden muss/kann. 2.1.3. Die Berufung ist damit in Bezug auf die Herausgabe des Porsches 911 ab- zuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 2.2. Steinway-Flügel 2.2.1. Der Steinway-Flügel war dem Kläger von der Beklagten unbestrittenermas- sen bereits während des Scheidungsprozesses im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 2017 (Urk. 164) zur Benützung herausgege- ben worden (FE150173 vom 18. Juli 2017 Ziff. 7). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass auch unter Ehegatten keine allgemeine Vermutung einer Schenkung bestehe, indessen etwa bei der Hingabe von Schmuck eine Schen- kung vermutet werde (Urk. 457 S. 98f. mit Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre). Im vorliegenden Fall erscheine es aufgrund der Umstände als gerechtfer- tigt, in Bezug auf den Steinway-Flügel von einer Schenkung auszugehen. Eine nur leihweise Übergabe oder ein Rückgabevorbehalt sei von der Beklagten nicht geltend gemacht worden, weshalb es ihr nicht gelinge, die Vermutung umzustos- sen (Urk. 457 S. 100).
- 58 - Die Beklagte macht in ihrer Berufung betreffend den Steinway-Flügel geltend, dass dem Kläger der Beweis, dass er den Flügel gekauft habe, nicht gelinge. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Beweismittel diesbezüglich falsch ge- würdigt. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass der Flügel dem Kläger angeblich mehr nützte, sei nicht geeignet, den strikten Nachweis einer Schenkung zu erfüllen (Urk. 456 S. 50 Ziff. 4.15). Diese Art der Beweiswürdigung sei willkür- lich. Der Flügel stehe im Alleineigentum der Beklagten und sei dem Kläger nur für die Dauer des Prozesses zur Benützung herausgegeben worden. Auch hinsicht- lich des Steinway-Flügels stelle die Vorinstanz auf die Befragung des Klägers an- lässlich der Schlussverhandlung vom 9. November 2022 ab, wobei dieser seine Aussagen mit keinerlei Beweismitteln zu stützen vermöge. Die Beklagte habe da- gegen diverse Unterlagen ins Recht gereicht, welche ihre Eigentumsposition auf- zeigen würde (Urk. 456 S. 51 Ziff. 4.17). 2.2.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, bestreitet die Beklagte nicht, dass der Flügel vom Kläger angeschafft und auch ausschliesslich von ihm ver- wendet wurde. Auch wenn vom Kläger nicht, beziehungsweise nicht ausdrücklich, bestritten wird, dass es die Beklagte war, die das Geld für das Instrument zur Ver- fügung stellte, ist es mangels entsprechender Bestreitungen als erstellt zu be- trachten, dass er es war, der den Flügel im Geschäft entdeckte, ihn anschaffte und ihn in der Folge auch benutzte. Auch wenn es sich bei einem Steinway-Flügel um einen sehr wertvollen Gegenstand handelt, ist er grundsätzlich als Mittel zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu betrachten. Selbst bei den Verhältnissen der Parteien scheint ein solches Instrument denn zwar nichts Alltägliches, aber doch nichts Aussergewöhnliches gewesen zu sein, gleichbedeutend etwa mit ei- ner teuren Uhr oder einem Schmuckstück. Der Vergleich, welchen die Vorinstanz zur Rechtsprechung in Bezug auf Schmuck zog, ist daher nachvollziehbar und bei den vorliegenden Verhältnissen durchaus angebracht, weshalb auch beim in Frage stehenden Steinway-Flügel von einem persönlichen Gegenstand auszuge- hen ist, welchen der Kläger zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung nutzte. Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass der Flügel, wenn, dann vom Kläger be- nutzt wurde sowie dass dieser aufgrund seines Vaters eine emotionale Beziehung
- 59 - zu Musik hat. Sie bringt auch nicht vor, in welcher Art und Weise sie selbst Ver- wendung für das Instrument gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger den Flügel mit Wissen und Einverständnis der Beklagten und mit deren Geld für seinen persönli- chen Gebrauch angeschafft hatte und es sich damit um ein Geschenk an ihn han- delte, welches er in Form eines persönlichen Gegenstandes nutzte. Etwas Ande- res wurde von der Beklagten nicht vorgebracht. Die Berufung der Beklagten ist damit auch in Bezug auf die Herausgabe des Steinway-Flügels abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. IV. Kosten - und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 76'476.25 (inklusive Dol- metscherkosten) fest und auferlegte sie dem Kläger zu drei Vierteln und der Be- klagten zu einem Viertel. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Wohl unterliegt die Beklagte mit der Mehrheit ihrer Anträge im Berufungsverfahren. Dennoch wird die von ihr zu leistende Kapi- talzahlung im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren und auch im Vergleich zu dem, was der Kläger damals gefordert hat, zusätzlich reduziert. Vor diesem Hin- tergrund ist die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel der Beklagten aufzuerlegen. Die vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 15'200.– sind zu berücksichtigen. Die volle Parteientschädigung legte die Vorinstanz auf rund Fr. 66'000.– fest, was von den Parteien im Berufungsverfahren ebenfalls nicht gerügt wurde. Der Kläger ist mit Hinweis auf das oben festgelegte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
- 60 - Parteientschädigung von Fr. 39'600.– zu bezahlen. Inklusive dem Mehrwertsteu- ersatz von 7,7% beträgt die Parteientschädigung damit Fr. 42'649.20.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung ihrer Unterhalts- pflicht gegenüber dem Kläger sowie die Herausgabe des Porsches 911 und des Steinway-Flügels sowie die Rückerstattung von Darlehen im Wert von insgesamt Fr. 998'000.– (Urk. 456 S. 2f.). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. 2.2. Wie bereits das vorinstanzliche Verfahren wurde auch das Berufungsver- fahren seitens der Parteien sehr aufwändig geführt. Es handelt sich insgesamt um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– als angemessen erscheint (§ 5 und 12 GebVO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte in wesentlichem Umfang. Insge- samt erscheint es als angezeigt, ihr die Gerichtskosten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 aufzuerlegen. Es ist dabei festzuhalten, dass sie bereits einen Vorschuss an die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– geleistet hat, welcher zu berücksichtigen ist. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung des sehr aufwändig geführten Verfahrens mit zahlreichen beidseitigen Stel- lungnahmen auf Fr. 12'972.– (Fr. 12'000.– zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger gemäss dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen eine auf 8/10 (4/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 14. März 2023 am 4. September 2023 in Rechtskraft er- wachsen ist.
- 61 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als einmalige Kapitalleistung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 2'093'890.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen und Dispositiv-Zif- fer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. März 2023 bestätigt.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
3. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 42'649.20 zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Be- trag von Fr. 800.– zu ersetzen.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'377.60 zu bezahlen.
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8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 524, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 525, sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass die Mitteilung an die Pensionskasse H._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheids durch sie zu erfolgen hat, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st