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LC230013

Ehescheidung / Ergänzung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. November 2000 geheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: E._____, geb. tt. Februar 2002, C._____, geb. tt. Dezember 2005, und D._____, geb. tt.mm.2008. Am 27. März 2018 erging das Eheschutzur- teil (Urk. 6/45). In der dem Eheschutzurteil zugrunde liegenden Vereinbarung vom

8. März 2018 hielten die Parteien fest, seit 27. September 2017 getrennt zu leben (Urk. 6/45 S. 3). Ferner wurden im Eheschutzurteil für die Dauer des Getrenntle- bens Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder der Parteien festgelegt, für den Sohn D._____ auch Betreuungsunterhalt beinhaltend (Urk. 6/45 S. 4 Dispositivziffer 3.3.) Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 sprach das Amtsgericht in Doboj die Scheidung aus (Urk. 5/5).

E. 1.1 Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 12'000.- fest (Urk. 183 S. 69 und S. 76 Dispositivziffer 21). Die Höhe der Ent- scheidgebühr wurde von den Parteien nicht angefochten und erweist sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 GebV OG als ange- messen, weshalb Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist.

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 (Urk. 183 S. 69 und S. 76 Dispositivziffer 22). Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien den Par- teien je hälftig aufzuerlegen (Urk. 193 S. 2). Der Verfahrensausgang rechtfertige weder eine Verpflichtung seinerseits zur Übernahme von vier Fünfteln der Ge- richtskosten noch zur Bezahlung einer Parteientschädigung. Die Klägerin sei in den meisten ihrer Rechtsbegehren unterlegen, v.a. in entscheidenden Standpunk- ten bezüglich Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils und der Einräu- mung eines Wohnrechts. In güterrechtlicher Hinsicht sei ihr nicht mehr zugespro- chen worden als von ihm eingeräumt (Urk 193 S. 8 f.). Die Klägerin hält dem ent- gegen, dass die Auffassung des Beklagten falsch sei. Es sei nicht richtig, dass sie "in den meisten ihrer Rechtsbegehren" bzw. "v.a. in entscheidenden Standpunk- ten" unterlegen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe und vom Be- klagten nicht bestritten worden sei, sei er mit allen seinen gestellten Anträgen mit Ausnahme der elterlichen Sorge unterlegen. Ihr Unterliegen sei vor diesem Hin-

- 60 - tergrund verhältnismässig klein, weshalb die Auferlegung der Kosten im Verhält- nis 4/5 Beklagter und 1/5 Klägerin ebenso wenig zu beanstanden sei wie eine grundsätzliche Auflegung der Parteientschädigung (Urk. 200 S. 13).

E. 1.3 Ihren Entscheid betreffend Verlegung der Kosten begründete die Vorinstanz damit, dass die Parteien sich in allen Punkten ausser der gemeinsamen elterli- chen Sorge uneinig gewesen seien. Der Beklagte sei in sämtlichen von ihm ge- stellten Anträgen mit Ausnahme der Anerkennung des Scheidungsstatuts unterle- gen. Selbst wenn die Klägerin in einigen Punkten nicht vollständig obsiegt habe, erscheine ihr Unterliegen im Verhältnis zu demjenigen des Beklagten insgesamt als eher untergeordnet. Es rechtfertige sich daher im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 183 S. 69).

E. 1.4 Die Kritik des Beklagten an der vorinstanzlichen Kostenverlegung richtet sich weniger gegen die Erwägungen zum Obsiegen und Unterliegen der Parteien als solche als gegen die Gewichtung durch die Vorinstanz. In der Tat steht die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten nicht in Einklang mit ih- rer Erwägung, wonach das Unterliegen der Klägerin im Vergleich zu demjenigen des Beklagten als "eher untergeordnet" erscheine. Auch diese Einschätzung ist etwas zu relativieren, nachdem die Klägerin namentlich was die Anerkennbarkeit des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Doboj und das Wohnrecht angeht voll unterliegt und auch bei ihren Anträgen zum nachehelichen Unterhalt schon erstin- stanzlich nur teilweise durchdrang. Demgemäss erweist sich eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 2/5 Klägerin und 3/5 Beklagter als angemessen. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist daher Dispositivziffer 22 des angefochte- nen Urteils aufzuheben und sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 aufzuerlegen.

E. 1.5 Die Vorinstanz ging von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 9'000.– aus (Urk. 183 S. 69 f.). Die Klägerin beanstandet diese Höhe und ist der Ansicht, dass die volle Parteientschädigung Fr. 40'000.– zu betragen habe (Urk. 182 S. 39), der Beklagte hält eine höhere volle Parteientschädigung als diejenige, von der die Vorinstanz ausging, für ungerechtfertigt (Urk. 193 S. 9). Insgesamt be-

- 61 - trachtet handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um einen überdurch- schnittlich aufwändigen eherechtlichen Prozess mit internationalem Bezug, in dem auch Kinderbelange und das Schicksal der ehelichen Liegenschaft zu beur- teilen waren, ohne dass er den aufwändigsten Verfahren dieser Art gehören würde. Das zeigt sich nicht zuletzt auch am Umfang des vorinstanzlichen Urteils. Dass, wie die Klägerin anführt, zusätzlich über vorsorgliche Massnahmen zu ver- handeln war, fällt entgegen ihrer Argumentation nicht gross ins Gewicht, handelte es sich doch dabei um zwei Punkte, die für sich genommen nicht sehr aufwändig waren. Der internationale Aspekt dabei war der gleiche wie im Hauptverfahren, weshalb diesbezüglich kaum Mehraufwendungen anfielen. Die von der Vorinstanz festgelegte volle Parteientschädigung erweist sich indes als deutlich zu tief. Sie ist in Berücksichtigung der angesprochenen Aspekte, der mehreren Verhandlungen und der angefallenen Rechtsschriften auf Fr. 25'000.– festzusetzen. Da die Kläge- rin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 unterliegt, ist die vom Beklagten an die Klägerin zu leistende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer festzusetzen.

E. 2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 machte die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage, eventualiter eine Klage auf Ergänzung bzw. Abänderung Schei- dungsurteil, sowie ein Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen anhängig (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 30. April 2020 entschied die Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 39). Mit Verfügung vom

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr insbesondere unter Be- rücksichtigung dessen, dass das zweitinstanzliche Verfahren Berufung und An- schlussberufung umfasst, auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

E. 2.2 Hinsichtlich der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist die Beru- fung der Klägerin im Wesentlichen abzuweisen, auch wenn ihr mit Bezug auf die von ihr erhobene Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich des ausländischen Schei- dungsurteils zu Unrecht einen selbständigen Entscheid gefällt, beizupflichten ist. Auch mit ihren Anträgen zu den Dispositivziffern 8, 14-17, 19 und 20 unterliegt die Klägerin. Hingegen obsiegt sie teilweise mit Bezug auf die Höhe der vorinstanzli- chen Parteientschädigung. Der Beklagte obsiegt teilweise mit Bezug auf seine Anträge zum Kindesunterhalt und zur vorinstanzlichen Parteientschädigung und dort, wo die Klägerin hinsichtlich der Berufung unterliegt. Insgesamt betrachtet macht das Unterliegen des Beklagten einen deutlich kleineren Anteil aus als auf

- 62 - Seiten der Klägerin. Es ist daher angezeigt, die Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzuerlegen.

E. 2.3 Aufgrund des Ausgangs des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens ist die Klägerin überdies zu verpflichten, dem Beklagten antragsgemäss eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO). Deren Höhe ist in An- wendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausge- hend von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer, auf Fr. 3'600.– inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Da dem Beklagten für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist, ist die Partei- entschädigung direkt dem Vertreter des Beklagten zuzusprechen (Beschluss und Urteil OGer ZH LC210011 vom 18. Juni 2021 E. IV.3., Urteile OGer ZH LY200008 vom 4. Juni 2020 E. 5.3. und PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III.). Es wird beschlossen:

E. 2.4 Seit dem Urteil der Vorinstanz, mit welchem entgegen dem Antrag der Klä- gerin kein Wohnrecht gewährt wurde, sind mehr als zwei Jahre verstrichen. Nebst dem ältesten ist inzwischen auch der mittlere Sohn der Parteien erwachsen; D._____, der jüngste Sohn der Parteien, ist heute 17-jährig. Es ist davon auszu- gehen, dass er mittlerweile nicht mehr die Oberstufe besucht, sondern sich ander- weitig in Ausbildung befindet. Auch er ist in einem Alter, in dem er sich selbststän- dig mit den zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln bewegen kann, weshalb das Bedürfnis, aus ausbildungstechnischen oder sozialen Gründen im ange- stammten örtlichen Umfeld bleiben zu können, inzwischen auch für ihn in den Hin- tergrund gerückt ist. Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin allesamt zuträ- fen, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchem Grund das von der Klägerin beantragte Wohnrecht bis zur Volljährigkeit von D._____ gewährt werden sollte. Der Klägerin und den Söhnen ist seit über zwei Jahren bekannt, dass sie die ehe- liche Liegenschaft werden verlassen müssen; dass dies der Fall ist, steht spätes- tens seit dem vorinstanzlichen Urteil fest. Dass der Familienbegleiter in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2023 (Urk. 202/16) die Situation bei einem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per mm.2026 (recte: Ende mm.2026) derjenigen bei einem zeitnahen Auszug gegenüberstellte (vgl. Urk. 202/16 S. 1, dritter Absatz und S. 2 letzter Absatz), liegt an der spezifisch auf diese beiden Zeitpunkte be- zugnehmenden Fragestellung in der E-Mail der früheren Rechtsvertreterin der Klägerin an ihn vom 9. Oktober 2023 (Urk. 202/15). Dies ist, obwohl nicht behaup- tet, zu berücksichtigen, da das verlangte Wohnrecht (auch) Kinderbelange tan- giert und insoweit die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gelten, und zwar zugunsten sämtlicher Parteien (dazu vorne unter E. II.4.3.). Dass ein Auszug we- nige Monate vor Ende mm.2026 das Kindeswohl mehr gefährden würde als ein Auszug per Ende mm.2026, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem genannten Schreiben und ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Dass die Klägerin die Freundin von E._____ in ihrem Haushalt aufgenommen hat, mag zwar nachvoll- ziehbar sein. Dass ihre Interessen hinter denen des Beklagten zurückzustehen

- 37 - haben, steht aber angesichts dessen, dass sie kein Familienmitglied ist und der Beklagte mit der Aufnahme im Haushalt der Klägerin nichts zu tun hatte oder sol- ches jedenfalls nicht behauptet wurde, ausser Frage. Hinzu kommt, dass der Klä- gerin und den Söhnen von der Vorinstanz eine angemessene Frist für den Aus- zug eingeräumt wurde, was allfällige Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung abfedern dürfte. Diese würden im Übrigen auch bestehen, würde das beantragte Wohnrecht gewährt, würde die Wohnungssuche sich doch damit aus heutiger Perspektive nur um wenige Monate verschieben.

E. 2.5 Demzufolge hat es hinsichtlich des von der Klägerin beantragten Wohn- rechts beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. Die Klägerin ist entsprechend gestützt auf die zu bestätigende Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils verpflichtet, die gemeinsame Liegenschaft innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vollständig zu räumen, ordnungsgemäss zu reinigen und zu verlassen. Darüber, was mit der im Miteigentum stehenden Liegenschaft passie- ren soll, ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden.

- 38 -

3. Unterhalt 3.1. Allgemeines Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass sich der Kindesunterhalt nach schweizerischem Recht beurteilt (Urk. 183 S. 29 ff.; Art. 64 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG und Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Okto- ber 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ, SR 0.211.213.01), was von den Parteien in der Berufung denn auch nicht in Ab- rede gestellt wird. Sie legte in ihrem Urteil für den im Urteilszeitpunkt bereits voll- jährigen Sohn E._____ keinen Unterhaltsbeitrag fest. Dieser habe zwar unbestrit- tenermassen noch keine angemessene Ausbildung, befinde sich aber nicht in Ausbildung (Urk. 183 S. 34). Dies blieb unangefochten, weshalb es dabei zu blei- ben hat. Der Sohn C._____ wurde am tt. Dezember 2023 und somit während des Berufungsverfahrens volljährig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen auch dann möglich, wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig geworden und damit einverstanden ist (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2.; BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Dies ist bei C._____ der Fall; die von Seiten des Beklagten unbestritten geblie- bene Einverständniserklärung von C._____ liegt vor (Urk. 204, datierend vom tt. Dezember 2023). Was die Reihenfolge der Unterhaltsansprüche angeht, ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte und begründete (Urk. 183 S. 28), zunächst der Kindesunterhalt für den Sohn D._____, dann der Ehegattenunterhalt für die Klä- gerin und zuletzt der Mündigenunterhalt für den Sohn C._____ zu prüfen. 3.2. Kindesunterhalt Sohn D._____ 3.2.1. Der Beklagte wurde im vorinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Sohn D._____, geb. tt.mm.2008, wie folgt verpflichtet (Urk. 183 S. 72):  Fr. 2'020.– (davon Fr. 1'185.– als Betreuungsunterhalt) ab dem auf die Rechts- kraft des Scheidungsurteils folgenden Monat

- 39 -  Fr. 1'340.– (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt) ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils  Fr. 1'110.– (Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2024 Da zwischenzeitlich der tt.mm.2024 verstrichen ist, ist für den Entscheid im Beru- fungsverfahren nur noch die ab diesem Zeitpunkt geltende 3. Phase relevant, in welcher der Beklagte für den Sohn D._____ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'110.– pro Monat (einzig Barunterhalt) verpflichtet wurde. 3.2.2. Der Beklagte verlangt in der Anschlussberufung die Reduktion der monatli- chen Unterhaltsbeiträge für D._____ für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Aus- zugs aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die Phase 1 auf Fr. 635.– und für den Zeitraum ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 910.– (Urk. 193 S. S. 2 und S. 8). Seinen Vorbringen lässt sich ent- nehmen, dass er für die nunmehr einzig noch relevante dritte Phase die IV-Kin- derrente in Höhe von Fr. 198.– resp. von gerundet Fr. 200.– monatlich in Abzug bringen will. Zur Begründung bringt er diesbezüglich vor, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen worden sei und die Klägerin für C._____ und D._____ je eine Kin- derrente von monatlich Fr. 198.– ausbezahlt erhalte (Urk. 193 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Ferner möchte er eine Beendigung der Unterhaltspflicht mit Ein- tritt der Volljährigkeit bei D._____ bewirken (Urk. 193 S. 2). 3.2.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung des beklagtischen Antrags. Der Be- klagte sei mit seinen Vorbringen und entsprechenden Anträgen verspätet. Der IV- Verfügung (Urk. 191/13 [recte: Urk. 191/14]) könne entnommen werden, dass der Beklagte am 23. März 2022 eine (erneute) Anmeldung für IV-Leistungen einge- reicht habe, also fast ein Jahr vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils. Dennoch habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht darüber informiert. Er hätte dies tun und entsprechend seine Anträge und Ausführungen so gestalten müssen, dass sich bei einer Beanspruchung von IV-Renten die Unterhaltsbeiträge resp. -be- rechnungen anpassen (Urk. 200 S. 11). Ohnehin würden sich die Kindesunter- haltsbeiträge gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen im Umfang all- fälliger IV-Kinderrenten reduzieren. Wenn die Kinderrenten schon im Urteil vom Barunterhalt abgezogen würden, finde letztlich ein doppelter Abzug statt. Ferner

- 40 - sei zu berücksichtigen, dass die IV-Kinderrenten grundsätzlich nur bis zur Volljäh- rigkeit ausgerichtet würden und hernach höchstens bis zum 25. Altersjahr wäh- rend der Ausbildung, sofern das Ausbildungseinkommen Fr. 29'400.– nicht über- steige (Urk. 200 S. 11 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Mit Bezug auf die vom Be- klagten beantragte Beendigung der Unterhaltsplicht mit Eintritt der Volljährigkeit argumentiert sie, Ausführungen oder Argumentationen hierzu würden komplett fehlen und es gebe in casu auch keine Grundlage dazu (Urk. 200 S. 12). 3.2.4. Gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB sind Sozialversicherungsrenten und ähnli- che für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflich- tigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er nach Art. 285a Abs. 3 ZGB diese Beträge an das Kind zu zahlen und ver- mindert sich der bisherige Unterhaltsbeitrag für das Kind von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin können die Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für D._____ von vornherein nicht verspätet ein- gebracht worden sein, denn diesbezüglich kommt nach dem unter II.4.3. Darge- legten Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zum Tragen. Der Ansicht der Klägerin kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Vorliegend erfolgte die Zusprechung der IV- Rente inkl. Kinderrente am 9. Juni 2023 (Urk. 191/14) und somit während laufen- dem Berufungsverfahren. Zwar wurde die IV-Rente unbestrittenermassen vor Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt. Es geht aber nicht an, von ei- ner Partei in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht klar ist, ob überhaupt eine IV- Rente gesprochen wird und wenn ja, in welcher Höhe, zu verlangen, anhand aller denkbaren Varianten Eventualanträge zu stellen. Es drängt sich auf, entweder auf die Mitteilung der entsprechenden Entscheide der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung vom 9. Juni 2023 an den Beklagten oder auf deren Rechtskraft abzu- stellen. Der Beklagte macht dazu keine Ausführungen (vgl. Urk. 189 S. 3 f. und Urk. 193 S. 7 f.). Angesichts des Datums der Entscheide erfolgte deren Zustellung

- 41 - aber frühestens am 10. Juni 2023 und trat die Rechtskraft frühestens am 11. Juli 2023 und somit während des Berufungsverfahrens ein. Da der Beklagte bei erster Möglichkeit, nämlich in seiner Eingabe vom 3. August 2023, die IV-Entscheide als Novum in das Verfahren einbrachte, erfolgten seine Vorbringen rechtzeitig. Auch die Anträge, die er gestützt darauf stellt, erfolgten rechtzeitig, nämlich bei erster diesbezüglicher Äusserungsmöglichkeit in der Berufungsantwort- und Anschluss- berufungsschrift. 3.2.6. Da der betreffende IV-Entscheid während des Berufungsverfahrens er- folgte und in Rechtskraft erwuchs, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht Art. 285a Abs. 3, sondern Art. 285a Abs. 2 ZGB einschlägig. Danach sind Sozial- versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag zu bezahlen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Der Unter- haltsbeitrag für D._____ wurde von der Vorinstanz gestützt auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien festgelegt. An dessen Höhe ändert sich dadurch, dass für D._____ nunmehr eine Kinderrente, welche Erwerbsersatz und nicht zusätzli- ches Einkommen darstellt, entrichtet wird, nichts, was die Parteien auch nicht gel- tend machen. Vorliegend ist der neu eingetretenen Situation, dass der Beklagte für D._____ eine IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– monatlich erhält, die unbe- strittenermassen derzeit der Klägerin ausbezahlt wird, daher gestützt auf Art. 285a Abs. 2 ZGB dergestalt Rechnung zu tragen, dass Dispositivziffer 7 dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die geleistete IV-Kinderrente für D._____, soweit sie an die Klägerin oder an D._____ persönlich ausbezahlt wird, an den vom Beklag- ten für D._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Dass keine der Parteien ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen; diese Anordnung lässt sich nach dem Grundsatz "in maiore minus" mit dem Antrag des Beklagten vereinbaren. Im Bereich der Kinderbelange in familien- rechtlichen Verfahren gilt nach dem unter II.4.3. Ausgeführten überdies die Offizi- almaxime, weshalb das skizzierte Vorgehen auch dadurch legitimiert ist. Dem An- trag des Beklagten auf Beendigung der Unterhaltspflicht für D._____ mit der Errei- chung der Volljährigkeit ist dagegen nicht zu entsprechen. Der Beklagte begrün- det diesen Antrag mit keinem Wort. Eine Begründung wäre aber unabdingbar, da

- 42 - gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Kindesunterhalt grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschul- det ist. 3.3. Ehegattenunterhalt 3.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung folgender Unter- haltsbeiträge an die Klägerin persönlich (Urk. 183 S. 72):  Fr. 210.– ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat  Fr. 440.– ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024. Da der tt.mm.2024 inzwischen verstrichen ist, würde der Beklagte nach dem vor- instanzlichen Entscheid keine nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin mehr schulden. 3.3.2. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung die Zusprechung von höheren Un- terhaltsbeiträgen an sie persönlich, und dies bis zum Eintritt des Beklagten ins or- dentliche Rentenalter (Urk. 182 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe ab mm.2024, dem Zeitpunkt, in dem D._____ 16 Jahre alt wurde, keinen Ehegattenunterhalt mehr vorgesehen, weil sie der Auffassung sei, dass eine nacheheliche Unterhaltsdauer bis zum mm.2024 insgesamt einer angemessenen Dauer für nachehelichen Un- terhalt entspreche. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Ehe lebensprägend im Sinne der Rechtsprechung gewesen sei. Der Beklagte habe nicht nur die Lebensprägung unbestritten gelassen, sondern auch den klä- gerischen Standpunkt zur Dauer des Unterhaltsanspruchs, d.h. bis zu seinem Ein- tritt ins ordentliche Pensionsalter. Die Erwägungen der Vorinstanz, den nacheheli- chen Unterhalt dennoch erheblich zu kürzen und nur für wenige Monate zuzu- sprechen, seien bereits vor diesem Hintergrund falsch. Der nacheheliche Unter- halt sei schon aufgrund mangelhaft substantiierter Bestreitung durch den Beklag- ten bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter festzusetzen (Urk. 182 S. 27 Rz 91 und 94). Diese Unterhaltsdauer sei vorliegend aber auch geboten, ange-

- 43 - messen und notwendig. Die Parteien hätten eine Ehe nach traditionellem Ehemo- dell bzw. eine langjährige Hausgattenehe geführt und seien im Zeitpunkt der Trennung über 17 Jahre verheiratet gewesen. Sie habe ihre Arbeitstätigkeit zu Beginn der Ehe komplett aufgegeben, vollumfänglich auf eine Karriere verzichtet und sich um die drei Kinder und den Haushalt gekümmert. Der Beklagte habe seine Karriere verfolgt und sei vollumfänglich für das Familieneinkommen zustän- dig gewesen (Urk. 182 S. 27 Rz 96 f. mit Verweis auf Urk. 81 Rz 39 ff.), was un- bestritten geblieben sei (Urk. 182 S. 28 Rz 97 mit Verweis auf Urk. 96 Ziff. 7). 3.3.3. Der Beklagte begründet seinen in der Anschlussberufung erhobenen An- trag, es seien der Klägerin keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, damit, dass gemäss der geltenden gerichtlichen Praxis diese verpflichtet sei, ihre wirtschaftliche Kapazität auszuschöpfen. Die Parteien hätten sich im Jahr 2017 getrennt. Die Trennung sei auf Initiative der Klägerin erfolgt. Die Tatsache, dass er bereits 2018 ein Scheidungsverfahren in die Wege geleitet habe, zeige, dass den Parteien bereits im Zeitpunkt der Trennung klar gewesen sein müsse, dass die Ehe endgültig gescheitert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Klä- gerin 46 Jahre alt gewesen, mithin in einem Alter, in welchem ein schrittweiter Wiedereinstieg ins Berufsleben möglich gewesen wäre. Dieser Obliegenheit sei sie bis heute nicht nachgekommen. Sie habe weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren geltend gemacht, sich um eine Anstellung bemüht zu haben. Dass sie keine Anstrengungen getroffen habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 193 S. 2 und S. 7). 3.3.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Ehe der Parteien für die Klägerin lebensprägend gewesen sei (Urk. 183 S. 30 f.), und prüfte in der Folge, für welche Dauer Unterhaltsbeiträge des Beklagten an die Klägerin geschuldet seien, soweit diese ihren gebührenden Bedarf nicht selber decken könne und die Leistung von Unterhaltsbeiträgen finanziell möglich sei. Sie erwog, der Beklagte sei (im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils) 59 Jahre alt. Da seine ordentliche Pensionie- rung die obere Grenze für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin darstelle, stelle sich die Frage, ob vorliegend ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag während der nächsten 6 Jahre geschuldet sei oder ob die Klägerin bereits vorher

- 44 - keinen Anspruch mehr auf den gebührenden Bedarf habe, selbst wenn dieser nicht mehr gedeckt werden könnte. Für einen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentli- chen Pensionierung des Beklagten spreche die lange Ehedauer bis zur Trennung (rund 17 Jahre). Dagegen spreche allerdings, dass die Klägerin nicht aufgezeigt habe, inwiefern sie nach Erlangung des Dolmetscherdiploms und einer angemes- senen Frist zum Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht an ihre voreheliche berufli- che Stellung anknüpfen könne. Sie habe selbst ausgeführt, dass sie vor ihrer Ehe in der Schweiz bereits als Dolmetscherin für die P._____ gearbeitet habe. Es sei klar, dass sie heute als Dolmetscherin karrieretechnisch an einem anderen Punkt wäre, hätte sie diese Tätigkeit nicht zu Gunsten der Familie aufgegeben. Jedoch spreche nichts dagegen, dass sie sich nach einer gewissen Zeit als Dolmetsche- rin etabliere. Mit Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Sohnes entfielen so- dann auch Betreuungspflichten. Entsprechend sei der nacheheliche Unterhaltsan- spruch (sofern ein solcher finanziell möglich ist) zeitlich zu limitieren. Angesichts der obigen Umstände erscheine ein nachehelicher Unterhalt bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Sohnes, d.h. bis tt.mm.2024, angemessen (Urk. 183 S. 33 f.). 3.3.5. Der Klägerin ist zunächst zu widersprechen, dass der Beklagte die Zuspre- chung nachehelichen Unterhalts für sie bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung nicht genügend substantiiert bestritten habe. Er ging im vorinstanz- lichen Verfahren in der Klageantwort davon aus, dass die Klägerin als Dolmet- scherin mit einem 80 %-Pensum in der Lage sei, ein Einkommen von netto Fr. 6'250.– pro Monat zu erzielen (Urk. 96 S. 6), wozu die Klägerin ihrerseits an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2021 Stellung nahm ohne zu mo- nieren, dass diese Ausführungen ungenügend substantiiert seien (Urk. 105 S. 21), was auch nicht ersichtlich ist. 3.3.6. Weil der Kläger Ende Januar 2029 das ordentliche Pensionsalter erreichen wird und nacheheliche Unterhaltsbeiträge erst für den Zeitraum ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zugesprochen werden können, steht heute eine Höchstdauer von weniger als vier Jahren im Raum. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, basiert das nacheheliche Unterhaltsrecht auf dem Grundgedanken

- 45 - der Eigenversorgung der Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zuge- sprochen werden, wenn es einem Ehegatten unmöglich oder nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Al- tersvorsorge aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 2 und N 6 m.w.H.). Ferner hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewie- sen, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit und damit die Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität schon während der Trennung an Bedeutung gewinnt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, und sich mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zusätzlich verstärkt (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 6). 3.3.7. Ausgangspunkt für die Zusprechung nachehelichen Unterhalts ist für das Bundesgericht, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Dies hat die Vorinstanz vorliegend unangefochten und zu Recht bejaht. 3.3.8. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im September 2017 war die Kläge- rin knapp 46-jährig. Damals lag der Eintritt ins AHV-Alter für Frauen bei 64 Jah- ren. Die Klägerin stand demnach im damaligen Zeitpunkt, retrospektiv betrachtet, gut 18 Jahre vor dem Eintritt ins AHV-Alter. Da die Klägerin nach der Trennung sofort ein Eheschutzverfahren einleitete und zudem der Beklagte am 3. Januar 2018 auch das Scheidungsverfahren in Doboj anhängig machte, muss für die Par- teien relativ bald nach der Trennung klar gewesen sein, dass keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestand. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 183 S. 41), hätte die Klägerin – auch unter den damali- gen Gegebenheiten – voraussehen müssen, dass ihr ein höheres Arbeitspensum angerechnet werden würde, zumal der Beklagte ein Gehalt erzielte, das kaum für die nunmehr zwei Haushalte mit insgesamt fünf Personen reichte (vgl. Urk. 183 S. 36 ff.). Dies wird von der Klägerin in der Berufung denn auch nicht bestritten. Dennoch hat sie bis heute nicht mit der nötigen Konsequenz Massnahmen getrof- fen, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Vielmehr arbeitet sie seit der Trennung unbestrittenermassen im Rahmen einer Teilzeitstelle mit einem Pensum von ca. 50 % zu einem Einstiegsgehalt in der Seniorenbetreuung (vgl. Lohnbuch 2024 S. 552; Urk. 183 S. 39), ohne dass sie sich seither um eine bes-

- 46 - ser bezahlte Stelle in der Seniorenbetreuung resp. ganz allgemein im Betreuungs- und Pflegebereich, im angestammten Bereich als Dolmetscherin oder auch in ei- ner anderen Sparte bemüht hätte und ohne dass sie, wie im Scheidungsverfahren zunächst von ihr in Aussicht gestellt worden war (Urk. 105 S. 20 f.), inzwischen die Ausbildung zur Gerichtsdolmetscherin abgeschlossen hat. Diese Ausbildung hatte sie anlässlich der Parteibefragung am 21. August 2021 als Grund dafür an- gegeben, dass sie derzeit nicht anderweitig auf Stellensuche sei (Prot. Vi S. 30). Anlässlich ihres Schlussvortrags vom 5. September 2022, auf den sie in der Beru- fungsschrift verweist, erklärte sie dann aber, dass sie das eidgenössische Dolmet- scher Zertifikat bis heute aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht habe er- werben können und mittlerweile auch habe einsehen müssen, dass sie in diesem Bereich nicht wie erhofft werde Fuss fassen können, da die Sprache zu wenig ge- fragt sei, sie nach Abschluss des Diploms zu wenig Erfahrung werde aufweisen können und die Nachfrage nach Dolmetschen in ihrer Sprache nicht steige. Sie habe inzwischen aber auch viel Freude an ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin und erhalte nun auch viele positive Rückmeldungen; die Arbeit liege ihr (Urk. 153 S. 7). Unter diesen Umständen wäre es indes an der Klägerin gewesen, sich nach dem Entschluss, die Gerichtsdolmetscherkarriere vorderhand nicht weiter zu ver- folgen, zeitnah anderweitig um eine Stelle mit 80 %-Pensum und ab tt.mm.2024 (Erreichung des 16. Altersjahrs von D._____) mit 100 %-Pensum zu bemühen, zumal in der Berufungsschrift die vorinstanzliche Erwägung, dass ihr in Anwen- dung des Schulstufenmodells ab dem tt.mm.2024 die Leistung eines 100 %-Pen- sums zugemutet werden könne, nicht bestritten wird. An Stellen mangelt es ge- rade im Pflege- und Betreuungsbereich seit Jahren nicht; nach der Trennung fand die Klägerin denn auch trotz fehlender Ausbildung in diesem Bereich innert kür- zester Zeit eine Anstellung. Dass sie bis heute nicht in der Lage ist, vollumfänglich für ihren eigenen Bedarf aufzukommen, ist demnach jedenfalls zu einem guten Teil auf die fehlende Konsequenz beim Aufbau einer beruflichen Laufbahn nach der Trennung der Parteien zurückzuführen. Hinzu kommt, dass sie von der von ihr vorgebrachten kleinen Nachfrage nach Gerichtsdolmetschern in ihrer Sprache auch dann betroffen gewesen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht zugunsten der Familienarbeit unterbrochen hätte. Unter diesen Umständen wäre es unange-

- 47 - messen, vom Beklagten nacheheliche Solidarität über die Rechtskraft des Schei- dungsurteils hinaus zu verlangen. 3.3.9. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter (Berufungsantrag Ziffer 4) ist demnach abzuweisen. In Gutheissung des Anschlussberufungsantrags Ziffer 2 des Beklagten ist Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und festzuhalten, dass der Klägerin für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids kein Unterhalt zuzusprechen ist. 3.4. Volljährigenunterhalt C._____ 3.4.1. Der Beklagte wurde im vorinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Sohn C._____, geb. tt. Dezember 2005, wie folgt verpflich- tet (Urk. 183 S. 71):  Fr. 850.– (Barunterhalt) ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils fol- genden Monat  Fr. 1'130.– (Barunterhalt) ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die zeitliche Abstufung des Unterhaltsbeitrags im Hinblick auf den Auszug der Klägerin und der drei Kinder der Parteien aus der ehelichen Liegenschaft und die dadurch entstehenden höhe- ren Wohnkosten erfolgte (Urk. 183 S. 49 ff.), wobei indes bei D._____, anders als bei C._____, eine dritte Phase für den Zeitraum ab tt.mm.2024 bestimmt wurde. Der Auszug hat bis heute nicht stattgefunden und ein entsprechender Änderungs- antrag der Parteien in zeitlicher Hinsicht liegt nicht vor, weshalb die zeitliche Ab- stufung so zu belassen ist, wie sie von der Vorinstanz festgelegt wurde. 3.4.2. Der Beklagte verlangt in der Anschlussberufung die Reduktion der monatli- chen Unterhaltsbeiträge für C._____ für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Aus- zugs aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die erste Phase auf Fr. 650.– und für den Zeitraum ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die zweite

- 48 - Phase auf Fr. 930.– (Urk. 193 S. S. 2 und S. 8). Seinen Vorbringen lässt sich ent- nehmen, dass er die IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– resp. von gerundet Fr. 200.– monatlich in Abzug bringen will. Zur Begründung bringt er diesbezüglich vor, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen worden sei und die Klägerin für C._____ und D._____ je eine Kinderrente von monatlich Fr. 198.– ausbezahlt er- halte (Urk. 193 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Auch bei C._____ möchte der Beklagte bewirken, dass die Unterhaltspflicht mit Erreichung der Volljährigkeit en- det resp., da diese inzwischen eingetreten ist, endete (Urk. 193 S. S. 2). 3.4.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung des beklagtischen Antrags. Was ihre

– mit denjenigen zum Unterhalt für D._____ identischen – Ausführungen zur an- geblich verspäteten Geltendmachung der diesbezüglichen Vorbringen und Anträ- gen des Klägers sowie zur beantragten Beendigung der Unterhaltspflicht mit Ein- tritt der Volljährigkeit angeht, kann auf die Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträ- gen für D._____ verwiesen werden (E. III.3.2.5.), die bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ jedenfalls hinsichtlich der zweiten Begründung in gleicher Weise gel- ten (vgl. dazu auch E. II.4.3.). 3.4.4. Wie bei D._____ ist auch bei C._____ Art. 285a Abs. 2 ZGB einschlägig und nach dieser Bestimmung vorzugehen (dazu vorstehend unter E. III.3.2.4. und III.3.2.6.). Somit ist der neu eingetretenen Situation, dass der Beklagte für C._____ eine IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– monatlich erhält, die derzeit unbestrittenermassen der Klägerin ausbezahlt wird, wiederum gestützt auf Art. 285a Abs. 2 ZGB dergestalt Rechnung zu tragen, dass Dispositivziffer 7 dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die IV-Kinderrente für C._____, soweit sie an die Klä- gerin oder C._____ persönlich ausbezahlt wird, an den vom Beklagten für C._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Dass keine der Par- teien ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht ent- gegen; diese Anordnung lässt sich nach dem Grundsatz "in maiore minus" mit dem Antrag des Beklagten vereinbaren. Zudem wäre das skizzierte Vorgehen bei Geltung der Offizialmaxime auch dadurch legitimiert (dazu unter E. II.4.3.). Auch beim Antrag des Beklagten auf Beendigung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ mit dem Eintritt der Volljährigkeit gilt das Gleiche wie bei D._____: Der

- 49 - Beklagte begründet diesen Antrag mit keinem Wort. Eine Begründung wäre aber unabdingbar, da gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Kindesunterhalt grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung geschuldet ist. Diesem Antrag ist daher nicht zu entsprechen.

4. Grundlagen Unterhaltsberechnung Da sich am Umfang der Unterhaltsbeiträge im Ergebnis nichts ändert, sind betref- fend die Grundlagen der Unterhaltsberechnung keine Änderungen vorzunehmen. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist daher zu bestätigen.

E. 4 Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 17. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 221). II. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Prozessrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 407f ZPO gelten bestimmte neue resp. geänderte Artikel auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren. Soweit dies der Fall ist, wird in den Erwägungen darauf hingewiesen. Im Übrigen ist das Zivilprozessrecht in der bisherigen Fassung anwendbar.

- 22 -

2. Die Berufung und die Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 312 f. ZPO; Urk. 169; Urk. 182; Urk. 187; Urk. 193). Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist daher unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten.

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin richtet sich ge- gen die Dispositivziffern 1, 8, 14, 15, 16, 17, 19, 20 und 24 des vorinstanzlichen Urteils, die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 7, 8, 22 und 24. Unangefochten blieben demnach die Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht), 5 (Beistandschaft), 6 (Erziehungsgutschriften), 9 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung), 10 (Indexierung Unterhaltsbeiträge), 11 (Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten), 12 (ausstehende Unterhaltsbei- träge), 13 (Mietzins Werbetafel), 18 (Rückerstattung Hypothekarzins), 21 (Höhe Gerichtsgebühr) und 23 (Anteil Klägerin an die Gerichtskosten auf die Gerichts- kasse / Nachzahlungspflicht). Die Dispositivziffern 9 und 10 sind mit den Disposi- tivziffern 7 und 8 untrennbar verbunden, die Dispositivziffern 21 und 23 sind auf- grund von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht rechtskräftig. Demgegenüber sind die Dispo- sitivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vor- merk zu nehmen ist.

E. 4.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor-

- 23 - aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wie- derholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Bean- standungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts- mittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl/Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung we- der an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz ge- bunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dar- gelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2).

E. 4.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa-

- 24 - chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 4.3 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Zu Kinder- belangen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen

- 25 - und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Ob die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO mit Bezug auf C._____ auch für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit per tt. Dezember 2023 Geltung bean- spruchen können oder nur für Minderjährige gelten, ist nach bisherigem Recht nicht restlos geklärt (vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2767]. Das Bundesgericht hat deren Anwendung durch die Berufungsinstanz mit Bezug auf einen Zeitraum nach Ein- tritt der Volljährigkeit während laufendem Verfahren, wie dies auch hier der Fall ist, aber jedenfalls als nicht willkürlich eingestuft (BGer 5A_524/2017 vom 9. Okto- ber 2017 E. 3.2.; vgl. auch BGer 5A_274/2023 / 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6. f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann die Frage vorlie- gend aber offenbleiben. Das seit 1. Januar 2025 geltende Recht (vgl. Art. 296 ZPO i.V.m. Art. 295 ZPO in der geltenden Fassung) gelangt in casu mangels Er- wähnung in Art. 407f nZPO nicht zur Anwendung.

E. 5 Indexierung Unterhalt Zu bestätigen ist ferner die Regelung betreffend Indexierung der Unterhaltsbei- träge gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils, da an deren Umfang im Ergebnis keine Änderungen vorgenommen werden.

E. 6 Güterrecht

E. 6.1 Eheliche Liegenschaft

E. 6.1.1 Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 15 ihres Urteils die öffentliche Versteigerung der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der F._____-strasse 1 in G._____ (Kataster Nr. 2; Grundbuchblatt 3 des Grundbuchamtes K._____) an und regelte in den Dispositivziffern 16 und 17 die Modalitäten. Sie erwog, die Klägerin verlange einen Freihandverkauf, der indes- sen gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB nur möglich sei, wenn sich die Miteigentümer darüber einig seien. Durch das Gericht könne lediglich öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert werden. Ein Freihandverkauf mache schlicht keinen Sinn, denn es sei völlig unklar, zu welchen Konditionen dieser stattfinden sollte. Der Freihandverkauf bedinge eine Mitwirkung beider Parteien, was bei der Kläge- rin und dem Beklagten von Anfang an aussichtslos erscheine. Es sei daher die öf- fentliche Versteigerung anzuordnen, wie dies die Klägerin auch (eventualiter) be- antragt habe, wobei der Verkaufserlös gemäss dem unbestritten gebliebenen An-

- 50 - trag der Klägerin nach Rückzahlung der Hypothek und der Verkaufskosten hälftig zwischen den Parteien zu teilen sei. Von Amtes wegen zu beachten sei, dass auch der Vorbezug der Pensionskassengelder, welcher im Rahmen der Wohnei- gentumsförderung in das Grundstück investiert worden sei, vorab an die Pensi- onskasse des Beklagten zurückzuzahlen sei. Zudem seien Fr. 10'000.– für Reno- vationsarbeiten vorab vom Nettoverkaufserlös an die Klägerin zu bezahlen (Urk. 183 S. 62 ff.).

E. 6.1.2 Die Klägerin rügt in der Berufung, dass die Vorinstanz die öffentliche Ver- steigerung der Liegenschaft angeordnet habe, obwohl der Beklagte ihren Antrag betreffend Freihandverkauf nicht bestritten habe; er habe sich zur Veräusserungs- art nicht geäussert und ihrem Antrag nicht widersprochen. Damit sei klar, dass auch der Beklagte die Liegenschaft grundsätzlich freihändig verkaufen wolle. Er habe sie denn auch nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils kontaktiert und ihr gegenüber kundgetan, dass er natürlich keine öffentliche Versteigerung wolle und die Parteien die Liegenschaft gemeinsam freihändig verkaufen sollten (Urk. 182 S. 20 f.).

E. 6.1.3 Der Beklagte argumentiert in der Berufungsantwort, er stimme mit der Vor- instanz überein, dass aufgrund der Differenzen zwischen den Parteien ein Frei- handverkauf nicht realistisch sei. Die Klägerin werde nicht bereit sein, innert nütz- licher Frist mitzuwirken, sondern alles daran setzen, möglichst lange in der Lie- genschaft zu verbleiben. Deshalb habe die Vorinstanz korrekt angeordnet, dass die Liegenschaft unter behördlicher Mitwirkung zu veräussern sei. Auch in der Be- rufungsbegründung bringe die Klägerin nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwä- gungen entkräfte (Urk. 193 S. 6).

E. 6.1.4 Der Beklagte stellte in seiner Klageantwort vom 7. Juni 2021 nebst seinem Hauptantrag, es sei auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, den Eventualan- trag, die Eventual- und Subeventualanträge der Klägerin auf Ergänzung des Ur- teils des Amtsgerichts Doboj vom 16. Januar 2019 seien abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei (Urk. 96 S. 1). Davon war auch der Antrag der Klägerin betref- fend freihändigen Verkauf der im hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft der Parteien umfasst. Dass der Beklagte im weiteren Prozessverlauf auf diesen

- 51 - Abweisungsantrag zurückgekommen wäre, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Somit bestand im vorinstanzlichen Verfahren keine Einig- keit über einen freihändigen Verkauf, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 651 Abs. 2 ZGB vorlag und angesichts der Position des Beklagten im Berufungsver- fahren auch weiterhin vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ein Schreiben des Betreibungsamtes Fällanden an sie betreffend Freihandverkauf vom 23. August 2024 einreichte (Urk. 215/5), ohne näher darauf einzugehen: Das Güterrecht unterliegt der Verhandlungsmaxime, weshalb auf die Beilage nicht ab- gestellt werden kann, nachdem auch der Beklagte auf deren Inhalt nicht zu spre- chen kam. Diesbezüglich hilft die Angabe in der undatierten Eingabe der Klägerin, die am 9. September 2024 der Post übergeben wurde und am Folgetag einging, das Betreibungsamt Fällanden werde demnächst eine Versteigerung ihres Heims in die Wege leiten (Urk. 214), ebenfalls nicht weiter. Da eine körperliche Teilung nicht in Frage kam und kommt, die Anordnung eines freihändigen Verkaufs bei Uneinigkeit der Miteigentümer über die Art der Aufhebung des Miteigentums im Gesetz nicht vorgesehen ist und eine Versteigerung unter den Parteien offensicht- lich aus finanziellen Gründen nicht möglich war und ist (Urk. 183 S. 61 f.; Urk. 182 S. 21 Rz 59), gab und gibt es keine Alternative zur Anordnung einer öffentlichen Versteigerung (Art. 651 Abs. 2 ZGB).

E. 6.1.5 Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Abzugs des Vorsorgegelder-Be- zugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung gemäss Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 182 S. 22 Rz 65 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass diese vorinstanzliche Anordnung nicht losgelöst von derjenigen betreffend Vorsor- geausgleich betrachtet werden kann. Die Vorinstanz addierte zum Pensionskas- senguthaben des Beklagten bei der H._____ Sammelstiftung Fr. 100'000.–. Sie führte dazu aus, wie die Klägerin vorbringe, sei zum per Stichtag vorhandenen Betrag von Fr. 148'641.45 der Betrag von Fr. 100'000.–, der im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus den Vorsorgegeldern des Beklagten bezogen wor- den sei, hinzuzurechnen (mit Verweis auf Urk. 153 S. 13 Rz 50). Dieser Betrag fliesse beim Verkauf der Liegenschaft wieder vollständig in die Pensionskasse des Beklagten, weshalb die Klägerin hälftig daran partizipieren müsse (Urk. 183 S. 67). Aus diesem Grund ordnete sie in Dispositivziffer 20 ihres Urteils an, dass

- 52 - die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten von dessen Berufsvorsorgekonto Fr. 125'362.65 zuzüglich Zins auf das Berufsvorsorgekonto der Klägerin zu über- tragen habe (zur die Fr. 100'000.– einbeziehenden Berechnung siehe Urk. 183 S. 68 Ziff. 7.7.3). Es geht nicht an, dass die Klägerin einerseits beim Vorsorgeausgleich hälftig an den Fr. 100'000.– partizipieren will, andererseits aber ihrer Meinung nach die Rü- ckzahlung dieses im Rahmen der Wohneigentumsförderung unbestrittenermas- sen aus den Vorsorgegeldern des Beklagten bezogenen Betrags aus dem auf den Beklagten entfallenden Teil des Verkaufserlöses der Liegenschaft zurückge- führt werden soll. Aufgrund der Teil-Finanzierung der fraglichen Liegenschaft mit Vorsorgegeldern aus der Pensionskasse des Beklagten ist aber ohnehin eine Ver- äusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG im Grundbuch angemerkt, weshalb die Veräusserung nicht ohne Einwilligung der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erfolgen kann. Diese ihrerseits darf die Einwilligung zur Veräusserung nur ertei- len, wenn der gesamte vorbezogene Betrag sichergestellt ist; die Streichung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung wird erst vorgenommen, wenn der betreffende Betrag vollständig zurückbezahlt oder im Falle des beabsichtigten Kaufs einer Ersatzliegenschaft innerhalb der nächsten zwei Jahre auf ein Freizü- gigkeitskonto einbezahlt ist. Der Beklagte erhält somit die Fr. 100'000.– bei einem Verkauf ohnehin nicht in bar ausbezahlt oder auf sein Konto überwiesen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund bedurfte es somit keines Antrags des Beklagten auf Rü- ckzahlung des bezogenen Betrages an seine Vorsorgeeinrichtung, wie dies die Klägerin geltend macht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist mithin korrekt.

E. 6.1.6 Die weiteren Anordnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ver- äusserung der Liegenschaft der Parteien wurden nicht beanstandet und sind da- her unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 183 S. 62 ff.) ebenfalls zu bestätigen. Dies führt dazu, dass die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Dispositivziffern 15, 16 und 17 des vorinstanzlichen Urteils abzu- weisen ist und diese Dispositivziffern zu bestätigen sind.

E. 6.2 Säule 3a

- 53 -

E. 6.2.1 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, es sei Dispositivziffer 19 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die Vorinstanz die Parteien im Übrigen als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärte, insoweit aufzu- heben als die zuständige Bank/Versicherung des Beklagten anzuweisen sei, von dessen Konto Sparen 3a den Betrag von mindestens Fr. 35'899.50 auf ein noch zu eröffnendes Konto der Klägerin zu übertragen (Urk. 182 S. 2 f. und S. 23 f.). Sie habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung u.a. die Zuwei- sung der Hälfte des Betrages, den der Beklagte während der Ehe in seiner Säule 3a geäufnet habe, beantragt. Nachdem der Beklagte seiner Editionspflicht zur Höhe der Vorsorgeguthaben in der Klageantwort nicht nachgekommen sei, habe sie im Rahmen der Replik ausgeführt, seinen Steuererklärungen könne entnom- men werden, dass er jährlich wohl den Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt habe. Die Höhe der entsprechenden jährlichen Einzahlungen habe sie in der Re- plik vorgerechnet (mit Verweis auf Urk. 105 S. 93) und ihren Ausgleichsanspruch auf Fr. 35'899.50 beziffert. Der Beklagte habe diesen Betrag nicht bestritten. Er habe behauptet, dass die Säule 3a der (indirekten) Amortisation diene, was er in- dessen nicht belegt habe. Sodann habe er ausgeführt, dass er Schulden habe und ein Rückschlag bestehe, was indessen ebenfalls nicht belegt worden sei. Er habe weder eine konkrete Zahl bezüglich der Schuldenhöhe genannt noch einen Beweis hierfür eingereicht. Daher könne eine allfällige Verrechnung von allfälligen Schulden mit dem Guthaben aus der Säule 3a nicht erfolgen (Urk. 182 S. 23 f.). Ferner geht die Klägerin davon aus, dass als Stichtag für die güterrechtliche Aus- einandersetzung der 4. Oktober 2019 und nicht der 3. Januar 2018 gilt, weil das Urteil des Amtsgerichts Doboj nicht anzuerkennen sei (Urk. 182 S. 23 Rz 70 f.).

E. 6.2.2 Der Beklagte stellt sich, soweit die Ausführungen der Klägerin auf der gel- tend gemachten fehlenden Anerkennbarkeit des ausländischen Scheidungsurteils basieren, wie schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj anerkennbar sei und die Vorinstanz den Stichtag korrekt fest- gelegt habe. Er habe überdies vor Vorinstanz dargetan, dass er am Stichtag über- schuldet gewesen sei. An den Erwägungen und den Anordnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorsorge aus der Säule 3a sei nichts auszusetzen (Urk. 193 S. 6).

- 54 -

E. 6.2.3 Wie unter E. III.1. ausgeführt wurde, ist das Urteil des Amtsgerichts Doboj im Scheidungspunkt anerkennbar. Die Klägerin bezweifelt zwar, dass die güter- rechtliche Auseinandersetzung vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 204 Abs. 2 ZGB per 3. Januar 2018 stattzufinden hat, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil tat (Urk. 182 S. 23). Dass das Scheidungsverfahren vor dem Amts- gericht Doboj nicht auch das Güterrecht zum Thema hatte, wie sie argumentiert (Urk. 183 S. 23), kann indes nicht entscheidend sein, denn damit, dass in Art. 204 Abs. 2 ZGB auf die Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der Ehe abgestellt wird, wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Verfahrensverlängerung wirt- schaftliche Vorteile erzielt werden können (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 204 N 1). Weitere Ausführungen macht die Klägerin dazu nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei der Anwendung von Art. 204 Abs. 2 ZGB nicht auf dieses Datum abzustellen wäre. Ebenso rügt sie – zu Recht – nicht, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt und sie der Dispositionsma- xime untersteht (Urk. 183 S. 64). Die Vorinstanz hielt fest, sämtliche Ausführun- gen der Klägerin würden sich auf den Stichtag 4. Oktober 2019 (dem Tag der Ein- reichung der Scheidungsklage durch die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich) be- ziehen, obwohl der Beklagte dieses Datum bereits anlässlich der Klageantwort bestritten und anlässlich der Duplik als relevantes Datum den 3. Januar 2018 be- zeichnet habe. Die Novenstellungnahme der Klägerin habe keine Ausführungen dazu enthalten und sie habe keine Eventualausführungen zum Stichtag 3. Januar 2018 gemacht oder dazu Beweismittel erbracht, obwohl der Beklagte in der Duplik ausgeführt habe, dass ausser der Liegenschaft nichts mehr vorhanden sei und es unter dem Strich einen Rückschlag gebe. Damit habe er genügend deutlich die Bestreitung eines Vorschlags (seinerseits) zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte seinerseits habe abgesehen vom Antrag, es sei die Liegenschaft in sein Alleinei- gentum zu überführen, keinen Antrag betreffend Güterrecht gestellt, weshalb die Frage nach dem vorhandenen Vorschlag oder Rückschlag auf Seiten der Klägerin irrelevant sei. Entsprechend seien keine Anordnungen im Güterrecht zu treffen. Um Klarheit zu schaffen sei jedoch im Urteil festzuhalten, dass die Parteien güter- rechtlich auseinandergesetzt seien (Urk. 183 S. 64 f.). In der Berufung macht die

- 55 - Klägerin nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung per Stichtag 3. Januar 2018 gemacht hätte. Ihre Argumentation, dass nicht einmal dann, wenn man auf den 3. Januar 2018 statt auf den 4. Oktober 2019 abstellen wollte, sich in casu etwas am Ergebnis än- dern würde, womit sie sinngemäss geltend macht, dass ihre Ausführungen zum Stichtag 4. Oktober 2019 auch für den Stichtag 3. Januar 2018 Geltung hätten (Urk. 183 S. 23), erweist sich angesichts der Novenschranke (dazu vorne unter E. II.4.2.) als verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es ange- sichts der Verhandlungsmaxime im Ergebnis dabei, dass hinsichtlich allfälliger Säule 3a-Guthaben nichts mehr zu regeln ist. 6.2.4.1. Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil im Dispositiv festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, obwohl keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 183 S. 24 mit Verweis auf Dispositivziffer 19 des vorinstanzlichen Urteils), erhob sie mit der Begründung, dass sie bei Aufhebung der entsprechenden Dis- positivziffer die sich bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (gemeint: Urteil im vorliegenden Verfahren) zusätzlich noch anhäufenden Unterhaltsausstände seit Juli 2022 vollstrecken könne (Urk. 183 S. 24). 6.2.4.2. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (BGer 5A_850/2016 vom

25. September 2017 E. 2.3; BGer 4A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Weil die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Stichtag 3. Januar 2018 stattzu- finden hat, sind allerdings allfällige sich zusätzlich noch anhäufende Unterhalts- ausstände seit Juli 2022 nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinanderset- zung. Da die Vorinstanz gemäss Rechtsbegehren 2.l) der Klägerin die güterrecht- liche Auseinandersetzung vorzunehmen hatte, ist nicht zu beanstanden, dass sie nach den güterrechtlichen Regelungen im Dispositiv ihres Entscheids festhielt, im Übrigen würden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinan- dergesetzt erklärt (Urk. 183 S. 75 Dispositivziffer 19).

E. 6.3 Fazit

- 56 - Somit ist der Berufungsantrag Ziffer 2, letzter Spiegelstrich, abzuweisen und Dis- positivziffer 19 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

E. 7 Vorsorgeausgleich

E. 7.1 Die Klägerin argumentiert, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf den

3. Januar 2018, dem Datum, an dem die Scheidungsklage in Doboj eingereicht worden sei, als Stichtag für den Vorsorgeausgleich abgestellt, weil das Urteil des Amtsgerichts Doboj nicht anerkennbar sei. Es könne daher nur auf das Datum ab- gestellt werden, an dem sie die Scheidung in der Schweiz eingereicht habe, also auf den 4. Oktober 2019 (Urk. 182 S. 25).

E. 7.2 Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vorin- stanz wie vom Gesetz vorgeschrieben auf den Zeitpunkt der Einleitung der Schei- dungsklage beim Amtsgericht Doboj abgestellt habe. Dieses Urteil sei anerken- nungsfähig. Die Berechnung der Vorinstanz sei zutreffend, weshalb der Beru- fungsantrag der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich abzu- weisen sei (Urk. 193 S. 7).

E. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zutreffend aus, dass der Vorsorgeaus- gleich gemäss Art. 63 Abs. 1bis und Abs. 2 IPRG zwingend in der Schweiz und nach Schweizer Recht durchzuführen ist und die ehelichen Vorsorgevermögen im Sinne von Art. 122 ff. ZGB hälftig zu teilen sind (Urk. 183 S. 65 f.). Angesichts dessen, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj hinsichtlich des Scheidungs- punkts anerkennbar ist, hat die Vorinstanz richtigerweise für den Stichtag auf den Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Doboj, den 3. Januar 2018, ab- gestellt. Dass die Berechnung der Vorinstanz vor diesem Hintergrund falsch wäre, wird im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Ferner hat die Vorinstanz nach dem unter E. III.6.1.5. Dargelegten auch die Fr. 100'000.–, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung für den Kauf der im hälftigen Miteigentum der Par- teien stehenden, zu verkaufenden Liegenschaft korrekt berücksichtigt. Es hat da- her beim vorinstanzlichen Entscheid über den Vorsorgeausgleich gemäss Dispo- sitivziffer 20 des angefochtenen Urteils zu bleiben; Berufungsantrag Ziffer 3 der Klägerin ist abzuweisen.

- 57 - IV. Prozesskostenvorschuss Die Klägerin verlangt für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 10'000.– (Urk. 182 S. 4), der Be- klagte von der Klägerin einen solchen von Fr. 8'000.– (Urk. 193 S. 3). Da offen- sichtlich ist, dass beide Parteien über kein liquides Vermögen verfügen, aus dem sie der jeweils anderen Partei einen Kostenvorschuss leisten könnten, sondern einziges nennenswertes Aktivum der Parteien die eheliche Liegenschaft in G._____ ist, deren hypothekarische Belastung nicht erhöht werden kann (Urk. 182 S. 41, wobei davon auszugehen ist, dass dies für beide Parteien gilt), sind diese Anträge abzuweisen. V. Unentgeltliche Prozessführung

1. Für den Fall, dass ihnen kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird, stellen beide Parteien den Eventualantrag, es sei ihnen die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren. Die Klägerin beantragt zudem, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen (Urk. 182 S. 4); der Beklagte stellt den Antrag, ihm sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 193 S. 3).

2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzu- stellen (BGE 135 I 221 E: 5.1). 3.1. Dass beide Parteien nicht über liquides Vermögen verfügen, wurde bereits unter Erwägung IV. dargelegt. Zudem war das Verfahren für beide Parteien im Zeitpunkt, in dem sie ihre Gesuche stellten, nicht aussichtslos. Zu prüfen bleibt,

- 58 - ob die Parteien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus ihrem Einkommen bestreiten können. Dies ist der Fall, wenn ein nach Deckung des Grundbedarfs verbleibender Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwän- digen Prozessen innert eines Jahres und in anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). 3.2. Die Klägerin lässt sich ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'700.– netto anrechnen (Urk. 182 S. 40). Hinzu kommt ein von ihr nicht bezifferter Betrag aus der laufenden Schuldneranweisung, der auf sie entfällt (Urk. 182 S. 40). Da der aus der Schuldneranweisung fliessende Betrag von gemäss den glaubhaften Angaben der Klägerin meist Fr. 3'252.– monatlich auch Kindesunterhalt sowie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 500.– monatlich enthält, ist davon auszugehen, dass der im Ergebnis auf die Klägerin entfallende Teil (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'400.– monatlich nicht übersteigt. Dem steht gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'815.– zuzüglich Fr. 70.– Steuern gegen- über (Phase I; Urk. 183 S. 44 f.), gemäss den Vorbringen der Klägerin im Beru- fungsverfahren ein solcher Fr. 3'413.– (Phase I) ohne den im vorliegenden Zu- sammenhang nicht zu berücksichtigenden geltend gemachten Vorsorgeunterhalt (Urk. 182 S. 33; Fr. 3'901.– ./. Fr. 488.–). So oder anders lassen sich aus dem Einkommen der Klägerin die auf sie entfallenden Kosten des vorliegenden Verfah- rens nicht innert der genannten Fristen bestreiten. 3.3. Der Beklagte erhält aufgrund der laufenden Schuldneranweisung von sei- nem Arbeitgeber nur das Existenzminimum ausbezahlt. Auch er war daher im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch stellte, offensichtlich nicht in der Lage, aus sei- nem Einkommen die auf ihn entfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten. 3.4. Beiden Parteien ist demzufolge die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

4. Im vorliegenden Verfahren stellten sich komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die Parteien im Zeit- punkt der Einreichung der beiden Begehren notwendig erschien. Der Klägerin ist

- 59 - daher in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Schreiben vom 20. September 2024 mitteilte, dass das Man- datsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin beendet worden sei (Urk. 217), hat ihre Bestellung nur bis zum 20. September 2024 zu erfolgen.

5. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom
  2. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Auf den Antrag der Klägerin, es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, wird nicht eingetreten.
  4. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
  5. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  6. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren für den Zeitraum bis zum 20. September 2024 Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. - 63 -
  7. Schriftliche Mitteilung hinsichtlich Dispositivziffer 5 an Rechtsanwältin MLaw Y._____, Q._____, ... [Adresse], im Übrigen gemäss Mitteilungssatz im nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  8. Die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweilig andere Partei werden abgewiesen.
  9. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie in teilweiser Gut- heissung der Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Bezirks- gerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Februar 2023 hinsichtlich der Disposi- tivziffer 1 Abs. 1, 3 und 4, hinsichtlich der Dispositivziffer 8, hinsichtlich der Dispositivziffer 22 sowie hinsichtlich der Dispositivziffer 24 aufgehoben. Diese werden durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Das Scheidungsstatut gemäss Urteil des Amtsgerichts Doboj, Bosnien- Herzegowina, vom 16. Januar 2019 wird inzident anerkannt; die Ehe der Parteien ist seit 11. März 2019 rechtskräftig geschieden. (Abs. 2: unverändert) Hinsichtlich des Sorgerechts für die Kinder wird das Urteil des Amtsge- richts Doboj, Bosnien-Herzegowina, vom 16. Januar 2019 inzident nicht anerkannt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Kinder wird das Urteil des Amtsgerichts Doboj, Bosnien-Herzegowina, vom 16. Januar 2019 inzi- dent nicht anerkannt. (Abs. 5: unverändert) (…)
  10. Der Klägerin wird für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids kein Unterhalt zugesprochen. - 64 - (…)
  11. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auf- erlegt. (…)
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Vertreterin der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer zu bezahlen. (…)"
  13. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das Urteil des Be- zirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Februar 2023 hinsichtlich der Dis- positivziffer 7 um folgenden letzten Absatz ergänzt: "IV-Renten für C._____ und/oder D._____, die aufgrund von Invalidität des Beklagten ausgerichtet und direkt an die Klägerin oder an C._____ und/oder D._____ persönlich ausbezahlt werden (derzeit Fr. 198.– pro IV-Rente pro Monat), sind an die vom Beklagten für C._____ und/oder D._____ zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen."
  14. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und wird das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Fe- bruar 2023 bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
  16. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien ge- währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. - 65 -
  17. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zu bezahlen.
  18. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien,  die Kinder C._____ und D._____ hinsichtlich der Erwägungen Ziffern  III.1.3., III.2., III.3.1., III.3.2. und III.3.4., sowie hinsichtlich der Disposi- tivziffer 2.1. Abs. 3 und 4 und Dispositivziffer 3 mit separatem Schrei- ben und mit normaler Post, hinsichtlich Dispositivziffer 2.24. an Rechtsanwältin MLaw Y._____,  Q._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die zu- ständigen Amtsstellen und Behörden sowie an die H._____ Sammelstiftung obliegt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 66 - Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga M.A. HSG A. Rakita versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung / Ergänzung Scheidungsurteil Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Februar 2023 (FE190229-I)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschluss- berufungsbeklagten: (Urk. 105, Prot. S. 15 f., Urk. 153 Rz 41, 44 und 53) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den;

2. Es seien die Scheidungsnebenfolgen A.) infolge der Scheidung gemäss Ziff. 1 vorstehend, B.) eventualiter in Ergänzung des Scheidungsurteils vom 16.01.2019 (Nr. 85 0 P 069675 18 P) des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien-Herzegowina, C.) subeventualiter die Ziff. a), b), e) und f) nachfolgend in Ab- änderung des Scheidungsurteils (Nr. 85 0 P 069675 18 P) vom 16.01.2019 des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien-Herze- gowina, wie folgt zu regeln:

a) Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.12.2005, und D._____, geb. tt.mm.2008, seien unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen;

b) Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.12.2005, und D._____, geb. tt.mm.2008, seien unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen;

c) Angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.12.2005, und D._____, geb. tt.mm.2008, sei auf die Festsetzung eines Besuchsrechts zu verzichten.

d) Es seien die mit Entscheid des KESB vom 30. Juli 2019 an- geordneten Beistandschaften für

- D._____, geb. tt.mm.2008 (Entscheid der KESB Dü- bendorf vom 30. Juli 2019, Nr. DU-2019/721), und

- C._____, geb. tt.12.2005 (Entscheid der KESB Düben- dorf vom 30. Juli 2019, Nr. DU-2019/722) einstweilen aufrecht zu erhalten, wobei die Aufgaben des Beistandes wie folgt anzupassen seien:

• den Kontakt zwischen Vater und Kinder zu beobachten und zu unterstützen;

• Für das jeweilige Kind als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen;

e) Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Bar- und Betreu- ungsunterhalt von E._____, C._____, und D._____ ange- messene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzula-

- 3 - gen / Familienzulagen / Ausbildungszulagen) mindestens je- doch wie folgt zu bezahlen: E._____: CHF 500 Phase I: ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (wobei der Barunterhalt in der Höhe von CHF 220 nicht gedeckt ist) CHF 1'000 Phase II: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Eventualiter (wenn kein Wohnrecht eingeräumt wird) CHF 500 Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für 6 Monate (wobei der Barunterhalt in der Höhe von CHF 220 nicht gedeckt ist) --- Phase II: 6 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024: mangels Leistungsfähigkeit sei auf die Festsetzung des Volljährigenunterhalt zu verzichten CHF 1'100 Phase III: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus C._____: CHF 730 Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 1'000 Phase II: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Eventualiter (wenn kein Wohnrecht eingeräumt wird) CHF 730 Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für 6 Monate CHF 1'000 Phase II: 6 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024 CHF 1'100 Phase III: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus D._____: CHF 3'300 Phase I: ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt.mm.2024 (davon CHF 730 Barunterhalt und CHF 2'600 Betreu- ungsunterhalt)

- 4 - CHF 1'000 Phase II: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Eventualiter (wenn kein Wohnrecht eingeräumt wird) CHF 730 Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für 6 Monate CHF 2'600 Phase II: 6 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024 (wobei der Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 750 nicht gedeckt ist) CHF 1'100 Phase III: ab tt.mm.2024 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zahlbar an die Klägerin, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese bei der Klägerin wohnen und keine eigenen Ansprü- che an den Beklagten stellen bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnen; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Kinderun- terhaltsbeiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;

f) Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten von D._____, C._____ und E._____ (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen, Schul-/Ausbildungskosten wie insbe- sondere die Schulkosten für die Erwachsenenmatura von E._____) zur Hälfte zu beteiligen nach Vorlage der entspre- chenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt werden;

g) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats, mindestens wie folgt zu bezahlen; ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31.01.2024:

- ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für min- destens einen der Söhne: der dadurch freiwerdende Betrag, von CHF 500 bzw. CHF 730 ab dem 01.02.2024 bis zum Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft bei Beendigung des Wohnrechts:

- bei bestehender Unterhaltspflicht des Beklagten für alle drei Söhne: CHF 1'600

- 5 -

- ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für min- destens einen der Söhne zusätzlich zu den vorstehen- den CHF 1'000:

- jeweils die Hälfte des frei gewordenen Unterhaltsbei- trags, d.h. je CHF 500 bei Wegfall C._____ und/oder E._____ ab dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegen- schaft bei Beendigung des Wohnrechts bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pensionsalter (AHV- Rentenalter):

- CHF 1'770 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gebührende Be- darf der Klägerin in den beiden ersten vorstehenden Phasen jeweils nicht gedeckt ist; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Unterhalts- beiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;

h) Eventualiter, für den Fall dass kein Wohnrecht angeordnet wird, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ange- messene monatliche nacheheliche persönliche Unterhalts- beiträge, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, mindestens wie folgt zu bezahlen; Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für 6 Monate

- ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für min- destens einen der Söhne: der dadurch freiwerdende Betrag, von jeweils CHF 500 bzw. CHF 730 Phase II: 6 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024

- ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für min- destens einen der Söhne der dadurch freiwerdende Betrag von jeweils CHF 1'000: Phase III: ab tt.mm.2024 bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pensionsalter (AHV-Rentenalter):

- CHF 1'770 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gebührende Be- darf der Klägerin in den beiden ersten vorstehenden Phasen jeweils nicht gedeckt ist; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Unterhalts- beiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;

i) Subeventualiter und im Falle der Umleitung der Obhut der Kinder sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ange-

- 6 - messene monatliche nacheheliche persönliche Unterhalts- beiträge, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Jeden Monats, mindestens wie folgt zu bezahlen; Phase I: ab Rechtkraft des Scheidungsurteils für 9 Monate: CHF 3'200.00 Phase II: hernach in einer zweiten Phase (nach 9 Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils) CHF 1770.00 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gebührende Be- darf der Klägerin in der ersten Phase nicht gedeckt ist; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Unterhalts- beiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;

j) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt des Mietzinses für die Vermietung des Werbeträgers (Werbetafel) auf dem Grundstück der Parteien (F._____-strasse 1, G._____, Kataster Nr. 2) der Klägerin die Hälfte des erhaltenen Mietzinsbetrages zu bezahlen und sie innert gleicher Frist mit einem Beleg des Zahlungsein- gangs (Quittung oder Überweisungsbeleg) zu dokumentie- ren;

k) Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV- Renten seien der Klägerin anzurechnen;

l) Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen: aa):

- Es sei der Klägerin an der im Miteigentum zur Hälfte stehenden ehelichen Liegenschaft, F._____- strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende mm.2026 einzuräumen und die Liegenschaft her- nach – bei Vorliegen der finanziellen Möglichkeiten – ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen oder an- sonsten bestmöglich zu verkaufen. Aus dem Verkaufs- erlös seien vorab die mit dem Verkauf verbundenen Kosten (insbesondere Maklerkosten, Grundstücksge- winnsteuern , Beurkundungs- und Handänderungskos- ten) sowie die Hypothekarschuld zu begleichen und der Klägerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszu- bezahlen. Der verbleibende Nettoverkaufserlös sei hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzutei- len;

- Das zuständige Betreibungsamt sei – sofern die Klägerin die Liegenschaft nicht zu Alleineigentum über- nimmt – anzuweisen, nach Ablauf des Wohnrechts per

- 7 - 1.2.2026 auf Antrag einer Partei den freihändigen Ver- kauf der im Miteigentum zur Hälfte stehenden eheli- chen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) anzuordnen. Vom Verkaufserlös sei nach Abzug der Verkaufskosten und Grundstücksgewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypothek der Klägerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszubezahlen und der verbleibende Net- toverkaufserlös hälftig, d. h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- Das Betreibungsamt sei für den Fall, dass der freihändige Verkauf nicht möglich ist, anzuweisen, nach Ablauf des Wohnrechts per 1.2.2026 auf Antrag einer Partei die im Miteigentum zur Hälfte stehenden ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2), öffentlich zu ver- steigern. Vom Versteigerungserlös sei nach Abzug der Zwangsverwertungskosten und Grundstücksgewinn- steuern sowie Rückzahlung der Hypothek der Klägerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszubezahlen und der verbleibende Versteigerungserlös hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten bei Verkauf der ehelichen Liegenschaft aus ihrem Net- toverkaufserlös innert 30 Tagen nach Erhalt des Netto- verkaufserlöses die Hälfte desjenigen Betrags zu be- zahlen, den die Bank Zimmerberg – während der Dauer des Wohnrechts der Klägerin und solange die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft wohnhaft war – für die direkte Begleichung der Hypothekarzinszahlun- gen ab dem Sperrkonto (Konto «Erhöhungsbetrag für Zinsen») bei der Bank Zimmerberg insgesamt abgezo- gen hat;

- Ein allfälliges Restguthaben auf dem Sperrkonto (Konto «Erhöhungsbetrag für Zinsen») bei der Bank Zimmerberg sei hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen; bb): Eventualiter, für den Fall dass der Klägerin kein Wohn- recht eingeräumt wird,

- sei – sofern die Klägerin die Liegenschaft nicht zu Allei- neigentum übernimmt – das zuständige Betreibungs- amt anzuweisen, auf Antrag einer Partei den freihändi- gen Verkauf der im Miteigentum zur Hälfte stehenden ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) anzuordnen. Vom Verkaufserlös sei nach Abzug der Verkaufskosten und

- 8 - Grundstücksgewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypothek der verbleibende Nettoverkaufserlös hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- sei das Betreibungsamt für den Fall, dass der freihän- dige Verkauf nicht möglich ist, anzuweisen, auf Antrag einer Partei die im Miteigentum zur Hälfte stehenden ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2), öffentlich zu ver- steigern. Vom Versteigerungserlös sei nach Abzug der Zwangsverwertungskosten und Grundstücksgewinn- steuern sowie Rückzahlung der Hypothek der verblei- bende Versteigerungserlös hälftig, d.h. zu je 50% zwi- schen den Parteien aufzuteilen;

- sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten bei Verkauf der ehelichen Liegenschaft aus ihrem Netto- verkaufserlös innert 30 Tagen nach Erhalt des Netto- verkaufserlöses die Hälfte desjenigen Betrags zu be- zahlen, den die Bank Zimmerberg – während der Dauer des Wohnrechts der Klägerin und solange die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft wohnhaft war – für die direkte Begleichung der Hypothekarzinszahlun- gen ab dem Sperrkonto (Konto «Erhöhungsbetrag für Zinsen») bei der Bank Zimmerberg insgesamt abgezo- gen hat;

- sei ein allfälliges Restguthaben auf dem Sperrkonto (Konto «Erhöhungsbetrag für Zinsen») bei der Bank Zimmerberg hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Par- teien aufzuteilen; cc) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehenden Unterhaltsschulden für die Monate April 2018 bis und mit Juli 2022 in der Höhe von CHF 120'504.78 zzgl. Zins von 5% ab 11.02.2021 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu be- zahlen; dd) Es sei der Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin eine nach umfassender Auskunftserteilung über das Vermögen des Beklagten per Stichtag 4. Ok- tober 2019 bzw. nach Durchführung des Beweisverfah- rens noch zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichs- zahlung zu bezahlen; ee) Die zuständige Bank des Beklagten sei anzuweisen, vom Konto Sparen 3a des Beklagten den Betrag von mindestens CHF 35'899.50 auf ein noch zu eröffnen- des Konto der Klägerin zu übertragen.

- 9 -

m) Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen; Entsprechend sei die Pensi- onskasse des Klägers (H._____ Sammelstiftung, I._____ AG, ... [Adresse]; betr. AHV-Nr. 4) anzuweisen, den Betrag von CHF 143’377 zzgl. Zins ab 4. Oktober 2019 auf die Pen- sionskasse der Klägerin (J._____, ... [Adresse]; Vertrag 5) zu überweisen;

n) Im Übrigen sind die beklagtischen Anträge abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungsklägers: (Urk. 96, Prot. S. 16 ff.) "1. Auf die Klage auf Scheidung sei nicht einzutreten.

2. Die Eventual- und Subeventualanträge auf Ergänzung des Urteils vom 16. Januar 2019 des Amtsgerichtes Doboj; Bosnien-Herze- gowina seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualanträge:

3. Es sei festzustellen, dass die gemeinsame elterlichen Sorge der Parteien über die Kinder D._____, geb. tt.mm.2008 und C._____, geb. tt. Dezember 2005 weiter besteht.

4. Die Obhut über die Kinder D._____, geb. tt.mm.2008 und C._____, geb. tt. Dezember 2005 sei dem Beklagten zu übertra- gen.

5. Es seien die Betreuungszeiten der Klägerin festzulegen.

6. [Die] Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten monatliche, zu indexierende Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 614.– für D._____ und CHF 630.– für E._____ zuzüglich allfälliger Kin- der- und Familienzulagen zu bezahlen.

7. Die eheliche Liegenschaft an der F._____-strasse 1 in G._____ sei ins Alleineigentum des Klägers zu überführen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, letzteres zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Klägerin."

- 10 - Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Februar 2023: (Urk. 168 S. 70 ff. = Urk. 183 S. 70 ff.)

1. Das Scheidungsstatut gemäss Urteil vom 16. Januar 2019 des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien- Herzegowina, rechtskräftig seit 11. März 2019, wird aner- kannt. Entsprechend wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien seit

11. März 2019 rechtskräftig geschieden ist. Anderslautende Anträge der Parteien bezüglich dem Scheidungsstatut sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil vom 16. Januar 2019 des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien- Herze- gowina wird betreffend Sorgerecht der minderjährigen Kinder nicht aner- kannt. Das Urteil vom 16. Januar 2019 des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien- Herze- gowina wird betreffend Kinderunterhalt der minderjährigen Kinder nicht aner- kannt. Bezüglich der weiteren Scheidungsnebenfolgen wird das Urteil vom 16. Ja- nuar 2019 des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien- Herzegowina nachfolgend ergänzt.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.12.2005 und D._____, geb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.12.2005 und D._____, geb. tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Auf die Festlegung eines Besuchsrecht wird verzichtet.

5. Die mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 30. Juli 2019 (DU-2019/721 und DU-2019/722) für C._____, geb. tt.12.2005 und D._____, geb. tt.mm.2008, angeordnete und mit Entscheid vom 15. November 2022 (DU- 2022/1030 und DU-2022/1031) bestätigte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert weitergeführt.

- 11 -

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____, geb. tt.12.2005 und D._____, geb. tt.mm.2008 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: für C._____: Fr. 850.– (Barunterhalt) ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsur-  teils folgenden Monat Fr. 1'130.– (Barunterhalt) ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des  Scheidungsurteils für D._____: Fr. 2'020.– (davon Fr. 1'185.– als Betreuungsunterhalt) ab dem auf die  Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat Fr. 1'340.– (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt) ab dem 7. Monat  nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 1'110.– (Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2024  Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 210.– ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden  Monat

- 12 - Fr. 440.– ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis  tt.mm.2024 Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zu bezahlen. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat fol- gender Betrag: Fr. 2'90.- ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden  Monat Fr. 630.– ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis  tt.mm.2024

9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 7 und 8 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Phase I: ab Eintritt Rechtskraft Scheidung Fr. 7'800.– Beklagter aktuelles Einkommen, 100% Pensum Fr. 1'700.– Klägerin aktuelles Einkommen, teilweise hypothetisch Fr. 250.– Familienzulage D._____ Fr. 250.– Familienzulage C._____ Phase II: ab dem 7. Monat nach Eintritt Rechtskraft Scheidung Fr. 7'800.– Beklagter 100% Pensum Fr. 3'200.– Klägerin 80% Pensum, hypothetisch Fr. 250.– Familienzulage D._____ Fr. 250.– Familienzulage C._____ Phase III: ab tt.mm.2024 Fr. 7'800.– Beklagter 100% Pensum Fr. 4'000.– Klägerin 100% Pensum, hypothetisch Fr. 250.– Familienzulage D._____ Fr. 250.– Familienzulage C._____

- 13 - Das Vermögen der Parteien blieb für die Festsetzung unberücksichtigt.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 7 und 8 basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2023 von 105 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende Januar des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 105 Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Der Antrag wonach der Beklagte zu verpflichten sei, sich an ausserordentli- chen Kinderkosten zur Hälfte zu beteiligen, wird abgewiesen.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausstehenden Unterhalts- schulden (Kinderunterhalt E._____, C._____ und D._____) für die Monate April 2018 bis und mit Juli 2022 in der Höhe von Fr. 120'504.78, zzgl. Zins von 5% ab 11. Februar 2021 auf dem Betrag von Fr. 64'410.45, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 10 Tagen nach Er- halt des Mietzinses für die Vermietung des Werbeträgers (Werbetafel) auf dem Grundstück F._____-strasse 1, G._____ (Kataster Nr. 2, Grundbuch- blatt 3 des Grundbuchamtes K._____) die Hälfte des erhaltenen Mietzinsbe- trages zu bezahlen und sie innert gleicher Frist mit einem Beleg des Zah- lungseingangs (Quittung oder Überweisungsbeleg) zu dokumentieren.

14. Die Klägerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der F._____- strasse 1, G._____ innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils vollständig zu räumen, ordnungsgemäss zu reinigen und zu verlassen.

- 14 -

15. Das sich im hälftigen Miteigentum der Parteien befindliche Grundstück an der F._____-strasse 1, G._____ (Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 3 des Grundbuchamtes K._____) wird öffentlich versteigert.

16. Das Gemeindeammannamt L._____ wird angewiesen, die öffentliche Ver- steigerung des Grundstückes gemäss Dispositivziffer 15 durchzuführen, spätestens nach 4 Monaten ab dem Auszug der Beklagten gemäss Disposi- tivziffer 14. Die Verteilung des Nettoerlöses richtet sich nach Dispositivziffer 17. Das Gemeindeammannamt L._____ ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kos- tenvorschuss von den Parteien zu verlangen. Allfällige Vorschüsse sind von den Parteien grundsätzlich in gleicher Höhe zu leisten. Leistet eine Partei keinen oder nur einen ungenügenden Kostenvorschuss, ist der anderen Par- tei Gelegenheit zu geben, den fehlenden Kostenvorschuss nachzubringen. Der Partei, welche den höheren Vorschuss als die andere erbringt, ist aus dem der anderen Partei zustehenden Nettoerlös vor dessen Auszahlung die Differenz zu erstatten.

17. Vom Versteigerungserlös nach Verkauf des Grundstückes an der F._____- strasse 1, G._____ (Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 3 des Grundbuchamtes K._____) gemäss Dispositivziffer 15, ist nach Abzug der Verwertungskosten und Grundstückgewinnsteuern, der Rückzahlung der Hypothek sowie nach Rückzahlung des Bezuges aus Wohneigentumsförderung, der Klägerin vorab der Betrag von Fr. 10'000.– auszubezahlen und der verbleibende Ver- steigerungserlös hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Ein allfälliger Verlust ist ebenfalls hälftig zwischen den Parteien zu teilen.

18. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen nach Erhalt des Nettoverkaufserlöses für den Verkauf des Grundstückes an der F._____-strasse 1, G._____ (Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 3 des Grund-

- 15 - buchamtes K._____) die Hälfte desjenigen Betrages zu bezahlen, den die Bank Zimmerberg solange die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft wohn- haft war für die direkte Begleichung der Hypothekarzinszahlungen ab dem Sperrkonto (Konto "Erhöhung für Zinsen") insgesamt abgezogen hat. Ein all- fälliges Restguthaben auf dem Sperrkonto ist hälftig zwischen den Parteien zu teilen.

19. Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.

20. Die H._____ Sammelstiftung, I._____ AG, ... [Adresse] wird angewiesen vom Berufsvoorsorgekonto des Beklagten (B._____, geboren tt. Januar 1964, AHV-Nr. 4) den Betrag von Fr. 125'362.65 zuzüglich Zins ab 3. Januar 2018 auf das Berufsvorsorgekonto der Klägerin (A._____, geboren tt. No- vember 1971, AHV-Nr. 6) bei der J._____, ... [Adresse] zu übertragen.

21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–.

22. Die Kosten werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

23. Der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

24. Der Beklagte wird verpflichtet, der Vertreterin der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.

25. [Schriftliche Mitteilung]

26. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]

- 16 - Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 182 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben; und Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den;

2. Es seien die Dispositivziffern 14 - 17 und 19 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 14.

- Es sei der Klägerin an der im Miteigentum zur Hälfte stehen- den ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende mm.2026 einzuräumen und die Liegenschaft hernach bestmöglich zu verkaufen. Aus dem Verkaufserlös seien vorab die mit dem Verkauf verbundenen Kosten (insbesondere Maklerkosten, Grund- stückgewinnsteuern, Beurkundungs- und Handänderungs- kosten) sowie die Hypothekarschulden zu begleichen und der Klägerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszubezah- len. Der verbleibende Nettoverkaufserlös sei hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- das zuständige Betreibungsamt sei anzuweisen, nach Ab- lauf des Wohnrechts per 1.2.2026 auf Antrag einer Partei den freihändigen Verkauf der im Miteigentum zur Hälfte ste- henden ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) anzuordnen. Vom Ver- kaufserlös sei nach Abzug der Verkaufskosten und Grund- stückgewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypotheken, der Klägerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszubezah- len und der verbleibende Nettoverkaufserlös hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- Das Betreibungsamt sei für den Fall, dass der freihändige Verkauf nicht möglich ist, anzuweisen, nach Ablauf des Wohnrechts per 1.2.2026 auf Antrag einer Partei die im Mit- eigentum zur Hälfte stehenden ehelichen Liegenschaft, F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 2) öffentlich zu versteigern. Vom Versteigerungserlös sei nach Abzug der Zwangsverwertungskosten und Grundstück- gewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypotheken, der Klä- gerin vorab der Betrag von CHF 10'000 auszubezahlen und der verbleibende Versteigerungserlös hälftig, d.h. zu je 50% zwischen den Parteien aufzuteilen;

- 17 - 15.

- Die zuständige Bank/Versicherung des Beklagten sei anzu- weisen, vom Konto Sparen 3a des Beklagten den Betrag von mindestens CHF 35'899.50 auf ein noch zu eröffnendes Konto der Klägerin zu übertragen:

3. Es sei Dispositivziffer 20 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und wie folgt zu ersetzen: Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen; Entsprechend sei die Pensions- kasse des Klägers [recte: Beklagten] (H._____ Sammelstiftung, I._____ AG, ... [Adresse]; betr. AHV-Nr. 4) anzuweisen, den Be- trag von CHF 143'377 zzgl. Zins ab 4. Oktober 2019 auf die Pen- sionskasse der Klägerin (J._____, ... [Adresse], Vertrag 5; AHV- Nr. 6) zu überweisen;

4. Es sei Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und wie folgt zu ersetzen: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene mo- natliche nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, mindestens wie folgt zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31.01.2024:

- CHF 671.– ab 01.02.2024 bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pen- sionsalter (AHV-Rentenalter):

- Solange die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft wohnt:

• Solange die Unterhaltspflicht des Beklagten für C._____ + D._____ fortbesteht: CHF 598.– (für die Klä- gerin persönlich)

• ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für D._____ oder C._____: CHF 1'103 (für die Klägerin persönlich)

- Ab Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft:

• Solange die Unterhaltspflicht des Beklagten für C._____ + D._____ fortbesteht: CHF 950 (für die Klä- gerin persönlich)

• ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für D._____ oder C._____: CHF 1'475 (für die Klägerin persönlich)

• ab Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für D._____ und C._____: CHF 1'737 (für die Klägerin per- sönlich)

- 18 -

5. Es sei Dispositivziffer 24 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine an- gemessene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 32'000 zu bezahlen;

6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzu- erlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine an- gemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen; […]" des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 193 S. 1 f.): "Rechtsbegehren Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin." "Anschlussberufung

1. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Be- klagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Kinderunter- haltsbeiträge für C._____ in Höhe von CHF 650.– bis zum 6. Mo- nat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und danach CHF 930.– sowie für D._____ in der Höhe von CHF 635.– bis zum 6. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und da- nach CHF 910.– zu bezahlen, je bis zum Eintritt ins Mündigkeits- alter der Kinder.

2. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Klägerin sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

3. In Abänderung von Ziff. 22 seien die Verfahrenskosten den Par- teien je hälftig aufzuerlegen.

4. In Abänderung von Ziff. 24 seien keine Parteientschädigungen festzulegen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Anschlussberu- fungsbeklagten." der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 200 S. 2):

- 19 - "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklä- gers in seiner Anschlussberufung vom 12. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. November 2000 geheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: E._____, geb. tt. Februar 2002, C._____, geb. tt. Dezember 2005, und D._____, geb. tt.mm.2008. Am 27. März 2018 erging das Eheschutzur- teil (Urk. 6/45). In der dem Eheschutzurteil zugrunde liegenden Vereinbarung vom

8. März 2018 hielten die Parteien fest, seit 27. September 2017 getrennt zu leben (Urk. 6/45 S. 3). Ferner wurden im Eheschutzurteil für die Dauer des Getrenntle- bens Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder der Parteien festgelegt, für den Sohn D._____ auch Betreuungsunterhalt beinhaltend (Urk. 6/45 S. 4 Dispositivziffer 3.3.) Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 sprach das Amtsgericht in Doboj die Scheidung aus (Urk. 5/5).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 machte die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage, eventualiter eine Klage auf Ergänzung bzw. Abänderung Schei- dungsurteil, sowie ein Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen anhängig (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 30. April 2020 entschied die Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 39). Mit Verfügung vom

4. Dezember 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten ab, bewilligte ihr die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 75). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 183 S. 9 ff.). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 24. Februar 2023 abgeschlossen (Urk. 183).

- 20 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil reichte die Klägerin am 24. April 2023 Be- rufung mit den vorgenannten Anträgen ein (Urk. 182). Zugleich stellte sie den An- trag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von einstweilen Fr. 10'000.– zu leisten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 182 S. 4). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde dem Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungskläger (nachfolgend: Beklagter) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Beantwortung des Antrags der Klägerin auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses angesetzt (Urk. 187). Mit Eingabe vom 3. August 2023 nahm der Beklagte innert erstreckter Frist Stellung zum Antrag der Berufungsklägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und beantragte dessen Abweisung (Urk. 189). Sodann erstattete er mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht die Berufungsantwort (Urk. 193). Zugleich erhob er Anschlussberufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 193 S. 2). Ferner stellte er in dieser Rechtsschrift seinerseits den Antrag, es sei die Klägerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 193 S. 3). Am 19. September 2023 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der An- schlussberufung sowie Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an ihn angesetzt (Urk. 194). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verlangte die Klägerin die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zur Berufungsantwort bis 25. Oktober 2023 (Urk. 195), die mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 ange- setzt wurde (Urk. 196). Ebenfalls am 5. Oktober 2023 nahm die Klägerin zum An- trag des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung (Urk. 197); mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erfolgte innert Frist die Anschlussberu- fungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 200). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte die Klägerin eine Kopie einer Zustimmungserklä- rung des Sohnes C._____ ein, der an diesem Tag volljährig wurde (Urk. 203; Urk. 204). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 stellte die Klägerin ein Gesuch um Sistierung

- 21 - des Verfahrens bis 15. August 2024 und legte diesem die Kopie einer E-Mail des Vertreters des Beklagten vom 31. Mai 2024 bei, aus der sich dessen Einverständ- nis mit der beantragten Sistierung ergab (Urk. 207; Urk. 208). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2024 antragsgemäss bis zum 15. Au- gust 2024 sistiert (Urk. 209). Mit Eingabe vom 14. August 2024 ersuchte die Klä- gerin um Verlängerung der Sistierung bis 31. Oktober 2024, wiederum unter Bei- lage einer Einverständniserklärung der Gegenpartei (Urk. 210; Urk. 211). Darauf- hin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23. August 2024 antragsgemäss bis zum 31. Oktober 2024 sistiert (Urk. 212). Mit am 9. September 2024 der Post übergebener und am 10. September 2024 eingegangener Eingabe ersuchte die Klägerin persönlich um sofortige Aufhebung der Sistierung des Verfahrens (Urk. 214). Dieser Eingabe legte sie u.a. eine Kopie eines undatierten Schreibens an ihre Rechtsvertreterin bei, gemäss welchem sie das Mandatsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündige (Urk. 215/1). Mit Anruf vom 16. sowie mit Schreiben vom 20. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin mit, dass das Mandatsverhältnis mit der Klägerin beendet worden sei (Urk. 216; Urk. 217). Mit Verfügung vom 23. September 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme insbesondere zum Antrag der Klägerin um sofortige Aufhebung der Sistierung angesetzt (Urk. 218). Nachdem dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 sein Einverständnis dazu erklärt hatte, wurde die Sistierung mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Urk. 220). Weitere Ein- gaben erfolgten nicht.

4. Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 17. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 221). II. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Prozessrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 407f ZPO gelten bestimmte neue resp. geänderte Artikel auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren. Soweit dies der Fall ist, wird in den Erwägungen darauf hingewiesen. Im Übrigen ist das Zivilprozessrecht in der bisherigen Fassung anwendbar.

- 22 -

2. Die Berufung und die Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 312 f. ZPO; Urk. 169; Urk. 182; Urk. 187; Urk. 193). Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist daher unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten.

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin richtet sich ge- gen die Dispositivziffern 1, 8, 14, 15, 16, 17, 19, 20 und 24 des vorinstanzlichen Urteils, die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 7, 8, 22 und 24. Unangefochten blieben demnach die Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht), 5 (Beistandschaft), 6 (Erziehungsgutschriften), 9 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung), 10 (Indexierung Unterhaltsbeiträge), 11 (Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten), 12 (ausstehende Unterhaltsbei- träge), 13 (Mietzins Werbetafel), 18 (Rückerstattung Hypothekarzins), 21 (Höhe Gerichtsgebühr) und 23 (Anteil Klägerin an die Gerichtskosten auf die Gerichts- kasse / Nachzahlungspflicht). Die Dispositivziffern 9 und 10 sind mit den Disposi- tivziffern 7 und 8 untrennbar verbunden, die Dispositivziffern 21 und 23 sind auf- grund von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht rechtskräftig. Demgegenüber sind die Dispo- sitivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vor- merk zu nehmen ist. 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor-

- 23 - aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wie- derholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Bean- standungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts- mittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl/Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung we- der an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz ge- bunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dar- gelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa-

- 24 - chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 4.3. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Zu Kinder- belangen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen

- 25 - und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Ob die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO mit Bezug auf C._____ auch für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit per tt. Dezember 2023 Geltung bean- spruchen können oder nur für Minderjährige gelten, ist nach bisherigem Recht nicht restlos geklärt (vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2767]. Das Bundesgericht hat deren Anwendung durch die Berufungsinstanz mit Bezug auf einen Zeitraum nach Ein- tritt der Volljährigkeit während laufendem Verfahren, wie dies auch hier der Fall ist, aber jedenfalls als nicht willkürlich eingestuft (BGer 5A_524/2017 vom 9. Okto- ber 2017 E. 3.2.; vgl. auch BGer 5A_274/2023 / 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6. f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann die Frage vorlie- gend aber offenbleiben. Das seit 1. Januar 2025 geltende Recht (vgl. Art. 296 ZPO i.V.m. Art. 295 ZPO in der geltenden Fassung) gelangt in casu mangels Er- wähnung in Art. 407f nZPO nicht zur Anwendung.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-181). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist. III. Materielles

1. Urteil des Amtsgerichts Doboj vom 16. Januar 2019 1.1.1. In Dispositivziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils anerkannte die Vorin- stanz das Scheidungsstatut gemäss Urteil des Amtsgerichts in Doboj, Bosnien- Herzegowina, vom 16. Januar 2019, rechtskräftig seit 11. März 2019; entspre- chend werde festgehalten, dass die Ehe der Parteien seit 11. März 2019 rechts- kräftig geschieden sei. In Abs. 2 der genannten Dispositivziffer wies die Vorin- stanz anderslautende Anträge der Parteien zum Scheidungsstatut ab, soweit sie darauf eintrat, in den Abs. 3 und 4 entschied sie, dass das Urteil des Amtsgerichts

- 26 - Doboj vom 16. Januar 2019 betreffend Sorgerecht und Kindesunterhalt für die minderjährigen Kinder nicht anerkannt werde und in Abs. 5, dass das Urteil be- züglich der weiteren Scheidungsnebenfolgen nachfolgend ergänzt werde (Urk. 183 S. 70 f.). 1.1.2. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe damit ausdrücklich und selbstän- dig über die Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts Doboj befunden, obwohl keine der Parteien einen solchen Antrag gestellt habe. Von beiden Parteien sei le- diglich die vorfrageweise Anerkennung resp. Nicht-Anerkennung thematisiert wor- den. Die Argumentation der Vorinstanz, dass über die Anerkennbarkeit von Amtes wegen im Erkenntnis eigenständig zu urteilen sei, sei falsch und ohne Grundlage; die Vorinstanz habe mit dem eigenständigen Entscheid über die Anerkennung die Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 182 S. 7). 1.1.3. Der Beklagte argumentiert, er habe mit der Klageantwort beantragt, dass auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei, da bereits ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, welches im gemeinsamen Heimatstaat der Parteien er- gangen sei und anerkannt werden müsse. Ein selbständiger Antrag auf Anerken- nung dieses Urteils sei nicht notwendig. Zudem habe das Gericht die Frage der res iudicata von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 193 S. 4). 1.1.4. Der Anerkennungsentscheid der Vorinstanz entfaltet materielle Rechts- kraft. Zuständig für einen derartigen Entscheid wäre das Vollstreckungsgericht (Art. 29 Abs. 1 IPRG, Art. 338 ZPO; vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 1). Anders verhält es sich, wenn die Frage lediglich vorfrageweise geltend ge- macht wird; dann ist gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG "die angerufene Behörde" für den Entscheid über die Anerkennung zuständig (vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabil- lard, Art. 29 N 20 f.). Unbestrittenermassen haben die Parteien vor Vorinstanz nie einen Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils gestellt. Viel- mehr verlangte der Beklagte lediglich die vorfrageweise Überprüfung der Aner- kennung des ausländischen Scheidungsurteils. In Verletzung der Dispositionsma- xime hat die Vorinstanz mit Dispositivziffer 1 Abs. 1 ihres Urteils die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils entschieden und damit einen selbständigen Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG gefällt. Die Berufung ist daher inso-

- 27 - weit gutzuheissen und Dispositivziffer 1 Abs. 1 des erstinstanzlichen Urteils aufzu- heben. 1.2.1. Nach dem unter E. III.1.1.1. ff. Dargelegten ist vorfrageweise zunächst zu prüfen, ob das Urteil des Amtsgerichts Doboj hinsichtlich des Scheidungspunkts anerkannt werden kann. Wäre dies der Fall, läge hinsichtlich des Scheidungs- punkts eine res iudicata vor, weshalb es an der Prozessvoraussetzung von Art. 58 Abs. 2 lit. e ZPO fehlen würde und insoweit, wie dies der Beklagte beantragte, auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten werden könnte. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 60 ZPO wird in Lehre und Praxis aber eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime angewendet. Sie wirkt sich für die beiden Prozessparteien asymmetrisch aus, indem für die Klägerin die gewöhnli- che Verhandlungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während dem Beklag- ten die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4. ff., insb. E. 3.4.3., m.w.H.). Vorliegend bringt die Klägerin in den Rz 18-20 der Beru- fungsschrift im Zusammenhang mit der Frage, ob hinsichtlich des Scheidungs- punkts eine res iudicata vorliegt, Behauptungen tatsächlicher Natur vor, ohne dass sie dartun würde, dass resp. wo sie diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte resp. ohne darzulegen, dass es sich um Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handelt, was auch nicht ersichtlich ist. Sie verweist einzig im Zu- sammenhang mit dem behaupteten Übersetzungsmissverständnis sowie mit ihrer Argumentation, sie habe indes merken müssen, dass alles nichts bringe und sie ohnehin nichts würde bewirken können, auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Die weiteren Behauptungen tatsächlicher Natur in den angesproche- nen Randziffern haben daher, soweit sie sich nicht aus dem vorinstanzlichen Ur- teil ergeben, nach dem unter E. II.4.2. Dargelegten als unzulässige Noven zu gel- ten und können nicht berücksichtigt werden. Angesichts der vorerwähnten Ein- schränkung bei der Untersuchungsmaxime geht zudem die Argumentation der Klägerin, die Vorinstanz hätte sie dazu befragen müssen, ob sie von der fehlen-

- 28 - den Gültigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes Kenntnis gehabt habe (Urk. 182 S. 9 Rz 20), ins Leere. 1.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei belegt, dass die Scheidung durch das Amtsgericht Doboj vom 16. Januar 2019 per 11. März 2019 in die schweizeri- schen Register eingetragen worden sei, nachdem beide Parteien explizit ihr Ein- verständnis mit der Eintragung der Scheidung gegenüber dem Gemeindeamt des Kantons Zürich erklärt hätten und das Gemeindeamt die Anerkennungsvorausset- zungen geprüft habe (Urk. 183 S. 13 mit Verweis auf Urk. 17; Urk. 18; Urk. 18/20). Die Anerkennung des Statusurteils richte sich nach Art. 65 IPRG, da Bosnien- Herzegowina dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Eheschei- dungen und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970 (SR 0.211.212.3) nicht beigetreten sei. Dem Einwand der Klägerin, sie sei nicht gehörig vorgeladen worden, hielt die Vorinstanz entgegen, gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG werde eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nicht gehörig vorgeladen worden sei, es sei denn, sie habe sich vorbehaltslos auf das Verfahren eingelassen. Die Zustellung der Ladung sei unbestrittenermassen auf dem direkten postalischen Weg erfolgt und verletzte daher den schweizerischen Ordre Public (Urk. 183 S. 15 mit Ver- weis auf ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 69). Der Mangel fehlerhafter Vorladung werde aber geheilt, wenn sich die beklagte Person auf das Verfahren vorbehalts- los eingelassen habe. Im Unterschied zur Einlassung nach Art. 26 lit. c IPRG ge- nüge für die Heilung jede anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit welcher die beklagte Person sich verteidige (Urk. 183 S. 15 mit Verweis auf BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 55). Durch die Einrede der Unzuständigkeit könne zwar verhindert werden, dass eine vorbehaltslose Einlassung nach Art. 26 lit. c IPRG vorgebracht werden könne. Gleichzeitig könne eine Partei sich aber nicht mehr auf die Einrede mangelhafter Ladung berufen, wenn sie nicht einen Vorbehalt bezüglich der Gültigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes anbringe (Urk. 183 S. 15 f. mit Verweis auf BGE 142 III 355 E. 3.3.2 und ZK IPRG-Müller-Chen, a.a.O., N 72). Aus dem Urteil des Amtsgerichts in Do- boj und der beglaubigten Übersetzung der einzigen Eingabe der Vertreterin der Klägerin in jenem Verfahren gehe hervor, dass die Klägerin die Einrede der örtli- chen Zuständigkeit (recte: die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit) vorgebracht

- 29 - habe. Nicht vorgebracht worden sei jedoch, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Daher sei der Klägerin die Einrede der mangelhaften Vorladung verwehrt (Urk. 183 S. 16). 1.2.3. Dass die Klägerin im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Doboj nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde und die Ladung deshalb Ordre public- widrig war, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil feststellte (Urk. 183 S. 15), wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb es dabei zu bleiben hat. Die Klägerin macht in der Berufung zu Unrecht geltend, dass die von der Vorin- stanz erwähnte Rechtsprechung betreffend Notwendigkeit eines Vorbehalts für die vorliegende Konstellation nicht greift (vgl. Urk. 182 S. 8 Rz 18). In BGE 142 III 355 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, die Mangelhaftigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG könne vom Beklagten geltend gemacht werden, der am Verfahren vor dem aus- ländischen Richter teilgenommen habe, um dessen Kompetenz zu bestreiten, und hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Zustellung des genannten Schriftstücks einen Vorbehalt angebracht habe (a.a.O. Regeste und E. 3.3.2 m.w.H.; Hervorhe- bung beigefügt). Dass die Klägerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Doboj kei- nen entsprechenden Vorbehalt anbrachte, wie die Vorinstanz argumentierte (Urk. 183 S. 16), blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Dagegen kann es ent- gegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf ankommen, dass sie am Verfahren in Doboj nicht im engeren Sinne "teilgenommen" hat, weil sie an keiner Verhandlung anwesend war (vgl. Urk. 182 S. 8 Rz 18). Ist im genannten Bundesgerichtsent- scheid in der deutschsprachigen Fassung der Regeste die Rede von "Teilnahme", so wird in der französischsprachigen Regeste sowie in E. 3.2.2. auf das "Erschei- nen" abgestellt. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die schriftliche Geltendma- chung der Unzuständigkeit anders zu behandeln wäre als deren persönliche resp. durch eine Vertretung erfolgende Geltendmachung vor Gericht, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht in diesem Sinne differenzieren wollte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Unzuständigkeitseinrede in jenem ausländischen Verfahren vor den Schranken geltend gemacht wurde und dies deshalb in der französischsprachigen Regeste sowie im genannten Urteil so Ein- gang fand. Weitere Gründe, aus denen das Urteil des Amtsgerichts Doboj, soweit

- 30 - den Scheidungspunkt betreffend, nicht anerkannt werden könnte, wurden im Be- rufungsverfahren nicht angesprochen. Es hat damit dabei zu bleiben, dass die mangelhafte Ladung durch das Amtsgericht Doboj im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG geheilt wurde. Sie steht der inzidenten Anerkennung des Scheidungs- urteils des Amtsgerichts Doboj, soweit den Scheidungspunkt betreffend, nicht ent- gegen. Es liegt mithin hinsichtlich des Scheidungspunkts eine res iudicata vor. Die Vorinstanz durfte daher auf den Antrag der Klägerin, es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, nach Art. 59 Ziff. 2 lit. e ZPO nicht eintre- ten, was sie in Dispositivziffer 1 Abs. 2 ihres Urteils vom 24. Februar 2023 zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urk. 183 S. 70 ff.). Dispositivziffer 1 Abs. 2 des vorin- stanzlichen Urteils ist daher zu bestätigen. 1.2.4. Da hinsichtlich des Scheidungspunkts das Scheidungsurteil des Amtsge- richts Doboj massgebend ist, im vorinstanzlichen Urteil aber auch letzteres als "Scheidungsurteil" bezeichnet wird, ist diese Terminologie beizubehalten und nachfolgend dort, wo sich Unklarheiten abzeichnen, das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Doboj spezifischer zu bezeichnen. 1.3. Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj hinsichtlich des Sorgerechts und des Unterhalts für die minderjährigen Kinder nicht anerkannt werden könne (Urk. 183 S. 70 f.). Sie prüfte dies allerdings nicht bloss vorfrageweise, sondern traf darüber fälschlicher- weise in Dispositivziffer 1 Abs. 3 und 4 einen Entscheid, was analog zu Dispositiv- ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils zu korrigieren ist (vgl. E. III.1.1.1. ff. und E. III.1.2.1. ff.). Die Parteien stellen indes die grundsätzliche Erwägung der Vorin- stanz, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj hinsichtlich des Sorgerechts und des Unterhalts für die minderjährigen Kinder nicht anerkannt werden könne, nicht in Frage: Die Klägerin äussert sich dazu gar nicht; der Beklagte erklärt zwar, er halte an seinem Standpunkt fest, dass das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Do- boj anzuerkennen sei, macht aber anschliessend einzig Ausführungen zum Schei- dungspunkt. Somit hat es dabei zu bleiben, dass das Urteil des Amtsgerichts Do- boj hinsichtlich des Sorgerechts und des Unterhalts für die minderjährigen Kinder

- 31 - nicht anerkannt werden kann, dies allerdings lediglich im Sinne einer vorfragewei- sen Prüfung, was im Dispositiv entsprechend festzuhalten ist.

2. Wohnrecht 2.1. Die Vorinstanz lehnte es entgegen dem Antrag der Klägerin ab, dieser an der zur Hälfte im Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft an der F._____-strasse 1, G._____ (Grundbuchblatt 3, Kataster Nr. 2), im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende mm.2026 einzuräumen (Urk. 183 S. 23 ff. und S. 74 f., Dispositivziffern 14 ff.). Zum gemäss der Klägerin von den Kin- dern geäusserten Wunsch, in der ehelichen Liegenschaft wohnen bleiben zu dür- fen, merkte sie an, dass C._____ ausgeführt habe, er würde zwar gerne im Haus wohnen bleiben, aber hätte auch in einer Wohnung kein Problem. D._____ habe erklärt, eine Wohnung wäre in Ordnung, wenn diese nicht so weit weg sei. Einzig beim Verkauf an Dritte habe D._____ Bedenken geäussert, da er sich mit dem Haus verbunden fühle. Die Kinder hätten nicht den Eindruck erweckt, dass ihnen ein Umzug sehr schwer fallen würde. Zur Argumentation der Klägerin, die Kinder seien in der Liegenschaft aufgewachsen und hätten dort ihr stabiles Umfeld sowie ihre sozialen Kontakte, aufgrund der Trennung der Eltern sei es wichtig, dass sie ihr jetziges soziales Umfeld beibehalten könnten und nicht durch einen Umzug aus ihrem Umfeld herausgerissen und damit noch zusätzlich belastet würden, er- klärte die Vorinstanz, ein Auszug und ein Verkauf des Hauses, in welchem ein Kind aufgewachsen sei, belaste jedes Kind. Dies könne aber nicht per se zu einer Einräumung eines Wohnrechtes führen; vielmehr müssten noch besondere Um- stände hinzukommen. Es sei zu berücksichtigen, dass die minderjährigen Kinder der Parteien mittlerweile (d.h. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) 17 Jahre (C._____) und 15 Jahre (D._____) alt seien. Es handle sich demnach nicht um kleine Kinder, die bekanntermassen in ihrem sozialen Umfeld oft noch örtlich be- schränkt seien. Vielmehr gingen beide ausserhalb von G._____ zur Schule. Le- diglich D._____ wäre bei einem Umzug allenfalls von einem Schulwechsel betrof- fen, da die Sekundarschule nur die Gemeinden L._____, M._____ und G._____ umfasse. Ein allfälliger Schulwechsel werde von der Klägerin jedoch nicht speziell

- 32 - als Begründung angeführt, sondern allgemein das Herausreissen der Kinder aus dem sozialen Umfeld bzw. die notwendige Stabilität. Es sei aber nicht einzuse- hen, weshalb C._____ und D._____ bei einem Umzug ihr soziales Umfeld nicht trotzdem aufrechterhalten könnten. Zum Argument der Klägerin, alle drei Kindern litten an ADS oder ADHS, weshalb auch diesbezüglich Stabilität notwendig sei, hielt die Vorinstanz fest, aus Sicht des Gerichts stelle die Wohnsituation nur einen Nebenaspekt für die sich bei D._____ und C._____ zeigenden Probleme dar. Es sei der Elternkonflikt, der die Kinder belaste und ein allfälliges Vorleiden wie ADS oder ADHS verstärke. Ein Wohnrecht der Klägerin würde zu einer Weiterführung des Miteigentums führen. Der Elternkonflikt würde dabei aufgrund der damit ein- hergehenden Berührungspunkte der Eltern sehr wahrscheinlich wieder eskalieren. Eine Beruhigung des Elternkonfliktes werde durch Beibehaltung des Miteigentums sicher nicht stattfinden. Es sei daher mehr als fraglich, ob ein Wohnrecht der Sta- bilisierung der Kinder dienen würde. Ein Auszug aus dem Haus habe kein höhe- res Gefährdungspotential des Kindswohls als ein Verbleib, weshalb das Wohn- recht unter diesem Aspekt abzulehnen sei. Zur weiteren Argumentation der Klä- gerin, bei Verweigerung eines Wohnrechtes sei ein Umzug nicht ohne weiteres möglich, da es in G._____ kaum Mietwohnungen in der erforderlichen Grösse und schon gar nicht zu einem vergleichbaren Mietpreis gebe, erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe keine einzige abgewiesene Suchbemühung nach einer Wohnung in der näheren Umgebung eingereicht. Ein Blick in die jeweiligen Mietportale zeige, dass zwar nicht Unmengen von Mietwohnungen im Bereich 4 Zimmer und um Fr. 2'000.– Mietpreis im Umkreis von 5 Kilometern um G._____ vorhanden seien. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Klägerin trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes in dieser Frage wäre es ihr aber zumutbar gewesen, die behaupteten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten, bezahlbaren Wohnung zu belegen. Die Klägerin habe sodann ausgeführt, dass die Immobilienpreise seit langem und insbesondere in den letzten Jahren stetig steigen würden. Beide Parteien würden profitieren, wenn die Liegenschaft erst nach Ablauf des Wohnrechts im Jahr 2026 verkauft würde. Diesem Argument könne indes nicht gefolgt werden. Es sei zwar richtig, dass die Immobilienpreise in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen seien, doch werde auch immer wie-

- 33 - der vor einer drohenden Immobilienblase gewarnt. Auch seien die Hypothekarzin- sen 2022 deutlich gestiegen, was auf die Preislage einen Einfluss haben werde. Dass der Verkaufspreis des Grundstückes 2026 höher sein werde als heute (d.h. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils), sei reine Spekulation. Im Schlussvor- trag habe die Klägerin neu geltend gemacht, dass mit dem Einzug der Freundin von E._____ ein zusätzliches Interesse bestehe, dass mit dem Verkauf noch zu- gewartet werde. Aufgrund der in diesem Punkt geltenden Offizialmaxime sei die Klägerin mit diesem neuen Vorbringen zu hören. E._____ plane zwar gemäss Ausführungen der Klägerin, eine IT-Ausbildung zu starten, habe diese aber noch nicht begonnen. Ausserdem sei E._____ volljährig. Zwar sei seine schwierige Si- tuation nachvollziehbar und auch diejenige seiner Freundin, doch sei dies kein ge- nügender Grund im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB. Die Entscheidung, die Freun- din von E._____ ebenfalls in der Wohnung aufzunehmen, sei bei der Klägerin ge- legen. Es wäre auch eine andere Unterbringung möglich gewesen, jedenfalls sei nichts anderes ausgeführt worden. Es könne nicht sein, dass dieser freie Ent- scheid der Klägerin nun dazu führe, dass dem Beklagten ein Aufschub des Ver- kaufs zugemutet werde. Die Klägerin habe keine wichtigen Gründe für die Einräu- mung eines Wohnrechts bis Ende mm.2026 vorbringen können (Urk. 183 S. 24 ff.). 2.2. Mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2 hält die Klägerin am Antrag auf Einräu- mung eines Wohnrechts an der ehelichen Liegenschaft fest (Urk. 182 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe es trotz grundsätzlich zutreffender Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohn- rechts unterlassen, eine korrekte Abwägung der Interessen der Parteien unter Einbezug der grundsätzlich vorgehenden Kindesinteressen vorzunehmen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der Sachlage habe nicht stattgefunden. Die Interessen und der Wunsch der Kinder, noch in der ehelichen Liegenschaft woh- nen bleiben zu können, seien aktenkundig und unbestrittenermassen gross. Sie seien in der vorliegenden Konstellation ganz besonders auf eine noch anhaltende Stabilität angewiesen. Sie seien anspruchsvoll und schon früh mit speziellen Her- ausforderungen im Leben konfrontiert gewesen. C._____ leide unter ADS, E._____ unter ADHS und D._____ kämpfe immer wieder mit Konzentrations-

- 34 - schwierigkeiten; bei ihm bestehe der Verdacht auf ADS. Eine stabile Umgebung sei für Kinder, die unter ADS oder ADHS leiden, besonders wichtig. Mit der Tren- nung der Parteien seien für die Kinder und sie verschiedene und grosse Belas- tungsfaktoren hinzugekommen, die das Familiensystem massiv ins Wanken ge- bracht hätten, was namentlich auch mit dem Verhalten des Beklagten zusammen- gehangen habe. Im Rahmen der Trennung hätten etwa infolge verschiedener Ge- waltausbrüche des Beklagten Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Der Druck, den der Beklagte auf sie und die drei Buben ausgeübt habe, sei enorm gewesen. Hinzu seien finanzielle Schwierigkeiten gekommen. Zwi- schenzeitlich sei sie deshalb auch von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängig gewesen. Verschiedene Schwierigkeiten hinsichtlich schulischer und beruflicher Laufbahn, namentlich bei C._____ und E._____, hätten weitere Turbulenzen mit sich gebracht. Die Gesamtsituation habe sich in der Zwischenzeit etwas stabilisie- ren können, zumindest bis zum vorinstanzlichen Urteil, das bezüglich der Wohnsi- tuation viel Unruhe und Sorgen der Kinder mit sich gebracht habe. Nach wie vor gebe es immer wieder Auf und Ab. Sie und die Söhne hätten einen guten Rhyth- mus gefunden, führten beispielsweise regelmässig den Familienrat durch, und auch die Zusammenarbeit mit dem Familienbegleiter, Herrn N._____, habe wert- volle Mehrwerte geschaffen. Es sei wichtig und für die Entwicklung der Kinder zentral, dass die gewonnene Stabilität jetzt konserviert werde und weiter wachsen könne. Dazu gehöre insbesondere auch die stabile Wohnsituation, auf die die Kin- der angewiesen seien. Für sie sei ihr Zuhause eine Art Anker und wichtiger Rück- zugsort. Sie wollten dort bleiben und bräuchten noch Zeit. Wenn sie nun mit den Söhnen eine Wohnung suchen müsste, wäre das für die Kinder fatal resp. für de- ren Wohl und Entwicklung gefährdend. Das ganze System, das sie mit den Kin- dern nach der Trennung habe aufbauen können und zusammenhalte, würde – wieder – auseinanderbrechen. Hinzu sei zuletzt gekommen, dass die Freundin von E._____, O._____, Ukrainerin sei und aufgrund des Ukraine-Krieges in ihrem Haushalt aufgenommen worden sei. Die Vorinstanz sei auf die konkrete Situation kaum eingegangen. Nicht nur lägen vorliegend sehr wohl besondere Umstände vor; hinzu komme, dass seitens des Beklagten keine dem Wohnrecht entgegen- stehende bzw. höher zu gewichtende Interessen für einen raschen Verkauf der

- 35 - Liegenschaft vorlägen oder nur schon behauptet worden seien. Zu berücksichti- gen sei auch, dass eine zeitlich absehbare Befristung bis zum mm.2026, wenn D._____ volljährig werde, beantragt worden sei. Es folgt eine weitere Auseinan- dersetzung mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 182 S. 12 ff.). In ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2023 ergänzt sie, dass auch der Familienbegleiter zum klaren Schluss komme, dass aktuell ein Wohnrecht bis mm.2026 für die drei Kinder der Parteien sehr wichtig sei und andernfalls gar ein erhebliches Risiko be- stehe, dass sie in ihrer Entwicklung zurückgeworfen würden, und verweist diesbe- züglich auf ein Schreiben des Familienbegleiters vom 16. Oktober 2023 (Urk. 200 S. 6 mit Verweis auf Urk. 202/16). 2.3. Der Beklagte schliesst sich dem Entscheid der Vorinstanz an. Er erklärt, die Voraussetzungen für die Einräumung eines befristeten Wohnrechts zugunsten der Klägerin seien nicht erfüllt, da diese nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB darauf angewiesen wäre, weiterhin in der ehelichen Wohnung wohnen zu können. Die von ihr geltend gemachten Interes- sen seien vorgeschoben. Stabilität habe sie den Kindern zu keinem Zeitpunkt ver- mitteln können. Ein Verbleib in der Liegenschaft löse die ADS-Probleme der Kin- der nicht und ändere auch nichts daran, dass Beistandschaften und eine sozial- pädagogische Familienbegleitung eingerichtet worden seien. Die von der Klägerin behauptete positive Entwicklung bzw. Stabilisierung sei zu keinem Zeitpunkt ein- getreten. C._____ und E._____ seien ohne Ausbildung. Auf die Interessen der Freundin von E._____ sei im Scheidungsverfahren keine Rücksicht zu seinem (des Beklagten) Nachteil zu nehmen. Überdies habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie nicht in der Lage wäre, für sich und die noch unmündigen Kinder eine Mietwohnung zu finden, welche es erlauben würde, in der gewohnten Umgebung zu verbleiben. Sodann vergesse die Klägerin, seine Interessen zu erwähnen. Er sei massiv überschuldet und dringend auf liquide Mittel angewiesen. Zudem würde die Klägerin ihm bei Einräumung eines Wohnrechts eine Entschädigung schulden, die auf mindestens Fr. 2'000.– festzulegen wäre. Die von der Klägerin geltend gemachte emotionale Verbindung von D._____ sei kein ausserordentli- cher Grund für die Einräumung eines Wohnrechts, sondern ein im Rahmen eines Scheidungsverfahrens regelmässig eintretender Umstand, den viele Familien zu

- 36 - bewältigen hätten. Der Klägerin werde ausreichend Zeit eingeräumt, um eine Wohnung zu suchen, bei der kein Schulwechsel stattfinden müsse (Urk. 193 S. 5 f.). 2.4. Seit dem Urteil der Vorinstanz, mit welchem entgegen dem Antrag der Klä- gerin kein Wohnrecht gewährt wurde, sind mehr als zwei Jahre verstrichen. Nebst dem ältesten ist inzwischen auch der mittlere Sohn der Parteien erwachsen; D._____, der jüngste Sohn der Parteien, ist heute 17-jährig. Es ist davon auszu- gehen, dass er mittlerweile nicht mehr die Oberstufe besucht, sondern sich ander- weitig in Ausbildung befindet. Auch er ist in einem Alter, in dem er sich selbststän- dig mit den zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln bewegen kann, weshalb das Bedürfnis, aus ausbildungstechnischen oder sozialen Gründen im ange- stammten örtlichen Umfeld bleiben zu können, inzwischen auch für ihn in den Hin- tergrund gerückt ist. Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin allesamt zuträ- fen, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchem Grund das von der Klägerin beantragte Wohnrecht bis zur Volljährigkeit von D._____ gewährt werden sollte. Der Klägerin und den Söhnen ist seit über zwei Jahren bekannt, dass sie die ehe- liche Liegenschaft werden verlassen müssen; dass dies der Fall ist, steht spätes- tens seit dem vorinstanzlichen Urteil fest. Dass der Familienbegleiter in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2023 (Urk. 202/16) die Situation bei einem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per mm.2026 (recte: Ende mm.2026) derjenigen bei einem zeitnahen Auszug gegenüberstellte (vgl. Urk. 202/16 S. 1, dritter Absatz und S. 2 letzter Absatz), liegt an der spezifisch auf diese beiden Zeitpunkte be- zugnehmenden Fragestellung in der E-Mail der früheren Rechtsvertreterin der Klägerin an ihn vom 9. Oktober 2023 (Urk. 202/15). Dies ist, obwohl nicht behaup- tet, zu berücksichtigen, da das verlangte Wohnrecht (auch) Kinderbelange tan- giert und insoweit die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gelten, und zwar zugunsten sämtlicher Parteien (dazu vorne unter E. II.4.3.). Dass ein Auszug we- nige Monate vor Ende mm.2026 das Kindeswohl mehr gefährden würde als ein Auszug per Ende mm.2026, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem genannten Schreiben und ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Dass die Klägerin die Freundin von E._____ in ihrem Haushalt aufgenommen hat, mag zwar nachvoll- ziehbar sein. Dass ihre Interessen hinter denen des Beklagten zurückzustehen

- 37 - haben, steht aber angesichts dessen, dass sie kein Familienmitglied ist und der Beklagte mit der Aufnahme im Haushalt der Klägerin nichts zu tun hatte oder sol- ches jedenfalls nicht behauptet wurde, ausser Frage. Hinzu kommt, dass der Klä- gerin und den Söhnen von der Vorinstanz eine angemessene Frist für den Aus- zug eingeräumt wurde, was allfällige Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung abfedern dürfte. Diese würden im Übrigen auch bestehen, würde das beantragte Wohnrecht gewährt, würde die Wohnungssuche sich doch damit aus heutiger Perspektive nur um wenige Monate verschieben. 2.5. Demzufolge hat es hinsichtlich des von der Klägerin beantragten Wohn- rechts beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. Die Klägerin ist entsprechend gestützt auf die zu bestätigende Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils verpflichtet, die gemeinsame Liegenschaft innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vollständig zu räumen, ordnungsgemäss zu reinigen und zu verlassen. Darüber, was mit der im Miteigentum stehenden Liegenschaft passie- ren soll, ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden.

- 38 -

3. Unterhalt 3.1. Allgemeines Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass sich der Kindesunterhalt nach schweizerischem Recht beurteilt (Urk. 183 S. 29 ff.; Art. 64 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG und Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Okto- ber 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ, SR 0.211.213.01), was von den Parteien in der Berufung denn auch nicht in Ab- rede gestellt wird. Sie legte in ihrem Urteil für den im Urteilszeitpunkt bereits voll- jährigen Sohn E._____ keinen Unterhaltsbeitrag fest. Dieser habe zwar unbestrit- tenermassen noch keine angemessene Ausbildung, befinde sich aber nicht in Ausbildung (Urk. 183 S. 34). Dies blieb unangefochten, weshalb es dabei zu blei- ben hat. Der Sohn C._____ wurde am tt. Dezember 2023 und somit während des Berufungsverfahrens volljährig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen auch dann möglich, wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig geworden und damit einverstanden ist (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2.; BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Dies ist bei C._____ der Fall; die von Seiten des Beklagten unbestritten geblie- bene Einverständniserklärung von C._____ liegt vor (Urk. 204, datierend vom tt. Dezember 2023). Was die Reihenfolge der Unterhaltsansprüche angeht, ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte und begründete (Urk. 183 S. 28), zunächst der Kindesunterhalt für den Sohn D._____, dann der Ehegattenunterhalt für die Klä- gerin und zuletzt der Mündigenunterhalt für den Sohn C._____ zu prüfen. 3.2. Kindesunterhalt Sohn D._____ 3.2.1. Der Beklagte wurde im vorinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Sohn D._____, geb. tt.mm.2008, wie folgt verpflichtet (Urk. 183 S. 72):  Fr. 2'020.– (davon Fr. 1'185.– als Betreuungsunterhalt) ab dem auf die Rechts- kraft des Scheidungsurteils folgenden Monat

- 39 -  Fr. 1'340.– (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt) ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils  Fr. 1'110.– (Barunterhalt, Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2024 Da zwischenzeitlich der tt.mm.2024 verstrichen ist, ist für den Entscheid im Beru- fungsverfahren nur noch die ab diesem Zeitpunkt geltende 3. Phase relevant, in welcher der Beklagte für den Sohn D._____ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'110.– pro Monat (einzig Barunterhalt) verpflichtet wurde. 3.2.2. Der Beklagte verlangt in der Anschlussberufung die Reduktion der monatli- chen Unterhaltsbeiträge für D._____ für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Aus- zugs aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die Phase 1 auf Fr. 635.– und für den Zeitraum ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 910.– (Urk. 193 S. S. 2 und S. 8). Seinen Vorbringen lässt sich ent- nehmen, dass er für die nunmehr einzig noch relevante dritte Phase die IV-Kin- derrente in Höhe von Fr. 198.– resp. von gerundet Fr. 200.– monatlich in Abzug bringen will. Zur Begründung bringt er diesbezüglich vor, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen worden sei und die Klägerin für C._____ und D._____ je eine Kin- derrente von monatlich Fr. 198.– ausbezahlt erhalte (Urk. 193 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Ferner möchte er eine Beendigung der Unterhaltspflicht mit Ein- tritt der Volljährigkeit bei D._____ bewirken (Urk. 193 S. 2). 3.2.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung des beklagtischen Antrags. Der Be- klagte sei mit seinen Vorbringen und entsprechenden Anträgen verspätet. Der IV- Verfügung (Urk. 191/13 [recte: Urk. 191/14]) könne entnommen werden, dass der Beklagte am 23. März 2022 eine (erneute) Anmeldung für IV-Leistungen einge- reicht habe, also fast ein Jahr vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils. Dennoch habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht darüber informiert. Er hätte dies tun und entsprechend seine Anträge und Ausführungen so gestalten müssen, dass sich bei einer Beanspruchung von IV-Renten die Unterhaltsbeiträge resp. -be- rechnungen anpassen (Urk. 200 S. 11). Ohnehin würden sich die Kindesunter- haltsbeiträge gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen im Umfang all- fälliger IV-Kinderrenten reduzieren. Wenn die Kinderrenten schon im Urteil vom Barunterhalt abgezogen würden, finde letztlich ein doppelter Abzug statt. Ferner

- 40 - sei zu berücksichtigen, dass die IV-Kinderrenten grundsätzlich nur bis zur Volljäh- rigkeit ausgerichtet würden und hernach höchstens bis zum 25. Altersjahr wäh- rend der Ausbildung, sofern das Ausbildungseinkommen Fr. 29'400.– nicht über- steige (Urk. 200 S. 11 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Mit Bezug auf die vom Be- klagten beantragte Beendigung der Unterhaltsplicht mit Eintritt der Volljährigkeit argumentiert sie, Ausführungen oder Argumentationen hierzu würden komplett fehlen und es gebe in casu auch keine Grundlage dazu (Urk. 200 S. 12). 3.2.4. Gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB sind Sozialversicherungsrenten und ähnli- che für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflich- tigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er nach Art. 285a Abs. 3 ZGB diese Beträge an das Kind zu zahlen und ver- mindert sich der bisherige Unterhaltsbeitrag für das Kind von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin können die Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für D._____ von vornherein nicht verspätet ein- gebracht worden sein, denn diesbezüglich kommt nach dem unter II.4.3. Darge- legten Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zum Tragen. Der Ansicht der Klägerin kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Vorliegend erfolgte die Zusprechung der IV- Rente inkl. Kinderrente am 9. Juni 2023 (Urk. 191/14) und somit während laufen- dem Berufungsverfahren. Zwar wurde die IV-Rente unbestrittenermassen vor Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt. Es geht aber nicht an, von ei- ner Partei in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht klar ist, ob überhaupt eine IV- Rente gesprochen wird und wenn ja, in welcher Höhe, zu verlangen, anhand aller denkbaren Varianten Eventualanträge zu stellen. Es drängt sich auf, entweder auf die Mitteilung der entsprechenden Entscheide der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung vom 9. Juni 2023 an den Beklagten oder auf deren Rechtskraft abzu- stellen. Der Beklagte macht dazu keine Ausführungen (vgl. Urk. 189 S. 3 f. und Urk. 193 S. 7 f.). Angesichts des Datums der Entscheide erfolgte deren Zustellung

- 41 - aber frühestens am 10. Juni 2023 und trat die Rechtskraft frühestens am 11. Juli 2023 und somit während des Berufungsverfahrens ein. Da der Beklagte bei erster Möglichkeit, nämlich in seiner Eingabe vom 3. August 2023, die IV-Entscheide als Novum in das Verfahren einbrachte, erfolgten seine Vorbringen rechtzeitig. Auch die Anträge, die er gestützt darauf stellt, erfolgten rechtzeitig, nämlich bei erster diesbezüglicher Äusserungsmöglichkeit in der Berufungsantwort- und Anschluss- berufungsschrift. 3.2.6. Da der betreffende IV-Entscheid während des Berufungsverfahrens er- folgte und in Rechtskraft erwuchs, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht Art. 285a Abs. 3, sondern Art. 285a Abs. 2 ZGB einschlägig. Danach sind Sozial- versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag zu bezahlen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Der Unter- haltsbeitrag für D._____ wurde von der Vorinstanz gestützt auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien festgelegt. An dessen Höhe ändert sich dadurch, dass für D._____ nunmehr eine Kinderrente, welche Erwerbsersatz und nicht zusätzli- ches Einkommen darstellt, entrichtet wird, nichts, was die Parteien auch nicht gel- tend machen. Vorliegend ist der neu eingetretenen Situation, dass der Beklagte für D._____ eine IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– monatlich erhält, die unbe- strittenermassen derzeit der Klägerin ausbezahlt wird, daher gestützt auf Art. 285a Abs. 2 ZGB dergestalt Rechnung zu tragen, dass Dispositivziffer 7 dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die geleistete IV-Kinderrente für D._____, soweit sie an die Klägerin oder an D._____ persönlich ausbezahlt wird, an den vom Beklag- ten für D._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Dass keine der Parteien ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen; diese Anordnung lässt sich nach dem Grundsatz "in maiore minus" mit dem Antrag des Beklagten vereinbaren. Im Bereich der Kinderbelange in familien- rechtlichen Verfahren gilt nach dem unter II.4.3. Ausgeführten überdies die Offizi- almaxime, weshalb das skizzierte Vorgehen auch dadurch legitimiert ist. Dem An- trag des Beklagten auf Beendigung der Unterhaltspflicht für D._____ mit der Errei- chung der Volljährigkeit ist dagegen nicht zu entsprechen. Der Beklagte begrün- det diesen Antrag mit keinem Wort. Eine Begründung wäre aber unabdingbar, da

- 42 - gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Kindesunterhalt grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschul- det ist. 3.3. Ehegattenunterhalt 3.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung folgender Unter- haltsbeiträge an die Klägerin persönlich (Urk. 183 S. 72):  Fr. 210.– ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat  Fr. 440.– ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2024. Da der tt.mm.2024 inzwischen verstrichen ist, würde der Beklagte nach dem vor- instanzlichen Entscheid keine nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin mehr schulden. 3.3.2. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung die Zusprechung von höheren Un- terhaltsbeiträgen an sie persönlich, und dies bis zum Eintritt des Beklagten ins or- dentliche Rentenalter (Urk. 182 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe ab mm.2024, dem Zeitpunkt, in dem D._____ 16 Jahre alt wurde, keinen Ehegattenunterhalt mehr vorgesehen, weil sie der Auffassung sei, dass eine nacheheliche Unterhaltsdauer bis zum mm.2024 insgesamt einer angemessenen Dauer für nachehelichen Un- terhalt entspreche. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Ehe lebensprägend im Sinne der Rechtsprechung gewesen sei. Der Beklagte habe nicht nur die Lebensprägung unbestritten gelassen, sondern auch den klä- gerischen Standpunkt zur Dauer des Unterhaltsanspruchs, d.h. bis zu seinem Ein- tritt ins ordentliche Pensionsalter. Die Erwägungen der Vorinstanz, den nacheheli- chen Unterhalt dennoch erheblich zu kürzen und nur für wenige Monate zuzu- sprechen, seien bereits vor diesem Hintergrund falsch. Der nacheheliche Unter- halt sei schon aufgrund mangelhaft substantiierter Bestreitung durch den Beklag- ten bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter festzusetzen (Urk. 182 S. 27 Rz 91 und 94). Diese Unterhaltsdauer sei vorliegend aber auch geboten, ange-

- 43 - messen und notwendig. Die Parteien hätten eine Ehe nach traditionellem Ehemo- dell bzw. eine langjährige Hausgattenehe geführt und seien im Zeitpunkt der Trennung über 17 Jahre verheiratet gewesen. Sie habe ihre Arbeitstätigkeit zu Beginn der Ehe komplett aufgegeben, vollumfänglich auf eine Karriere verzichtet und sich um die drei Kinder und den Haushalt gekümmert. Der Beklagte habe seine Karriere verfolgt und sei vollumfänglich für das Familieneinkommen zustän- dig gewesen (Urk. 182 S. 27 Rz 96 f. mit Verweis auf Urk. 81 Rz 39 ff.), was un- bestritten geblieben sei (Urk. 182 S. 28 Rz 97 mit Verweis auf Urk. 96 Ziff. 7). 3.3.3. Der Beklagte begründet seinen in der Anschlussberufung erhobenen An- trag, es seien der Klägerin keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, damit, dass gemäss der geltenden gerichtlichen Praxis diese verpflichtet sei, ihre wirtschaftliche Kapazität auszuschöpfen. Die Parteien hätten sich im Jahr 2017 getrennt. Die Trennung sei auf Initiative der Klägerin erfolgt. Die Tatsache, dass er bereits 2018 ein Scheidungsverfahren in die Wege geleitet habe, zeige, dass den Parteien bereits im Zeitpunkt der Trennung klar gewesen sein müsse, dass die Ehe endgültig gescheitert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Klä- gerin 46 Jahre alt gewesen, mithin in einem Alter, in welchem ein schrittweiter Wiedereinstieg ins Berufsleben möglich gewesen wäre. Dieser Obliegenheit sei sie bis heute nicht nachgekommen. Sie habe weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren geltend gemacht, sich um eine Anstellung bemüht zu haben. Dass sie keine Anstrengungen getroffen habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 193 S. 2 und S. 7). 3.3.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Ehe der Parteien für die Klägerin lebensprägend gewesen sei (Urk. 183 S. 30 f.), und prüfte in der Folge, für welche Dauer Unterhaltsbeiträge des Beklagten an die Klägerin geschuldet seien, soweit diese ihren gebührenden Bedarf nicht selber decken könne und die Leistung von Unterhaltsbeiträgen finanziell möglich sei. Sie erwog, der Beklagte sei (im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils) 59 Jahre alt. Da seine ordentliche Pensionie- rung die obere Grenze für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin darstelle, stelle sich die Frage, ob vorliegend ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag während der nächsten 6 Jahre geschuldet sei oder ob die Klägerin bereits vorher

- 44 - keinen Anspruch mehr auf den gebührenden Bedarf habe, selbst wenn dieser nicht mehr gedeckt werden könnte. Für einen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentli- chen Pensionierung des Beklagten spreche die lange Ehedauer bis zur Trennung (rund 17 Jahre). Dagegen spreche allerdings, dass die Klägerin nicht aufgezeigt habe, inwiefern sie nach Erlangung des Dolmetscherdiploms und einer angemes- senen Frist zum Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht an ihre voreheliche berufli- che Stellung anknüpfen könne. Sie habe selbst ausgeführt, dass sie vor ihrer Ehe in der Schweiz bereits als Dolmetscherin für die P._____ gearbeitet habe. Es sei klar, dass sie heute als Dolmetscherin karrieretechnisch an einem anderen Punkt wäre, hätte sie diese Tätigkeit nicht zu Gunsten der Familie aufgegeben. Jedoch spreche nichts dagegen, dass sie sich nach einer gewissen Zeit als Dolmetsche- rin etabliere. Mit Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Sohnes entfielen so- dann auch Betreuungspflichten. Entsprechend sei der nacheheliche Unterhaltsan- spruch (sofern ein solcher finanziell möglich ist) zeitlich zu limitieren. Angesichts der obigen Umstände erscheine ein nachehelicher Unterhalt bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Sohnes, d.h. bis tt.mm.2024, angemessen (Urk. 183 S. 33 f.). 3.3.5. Der Klägerin ist zunächst zu widersprechen, dass der Beklagte die Zuspre- chung nachehelichen Unterhalts für sie bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung nicht genügend substantiiert bestritten habe. Er ging im vorinstanz- lichen Verfahren in der Klageantwort davon aus, dass die Klägerin als Dolmet- scherin mit einem 80 %-Pensum in der Lage sei, ein Einkommen von netto Fr. 6'250.– pro Monat zu erzielen (Urk. 96 S. 6), wozu die Klägerin ihrerseits an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2021 Stellung nahm ohne zu mo- nieren, dass diese Ausführungen ungenügend substantiiert seien (Urk. 105 S. 21), was auch nicht ersichtlich ist. 3.3.6. Weil der Kläger Ende Januar 2029 das ordentliche Pensionsalter erreichen wird und nacheheliche Unterhaltsbeiträge erst für den Zeitraum ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zugesprochen werden können, steht heute eine Höchstdauer von weniger als vier Jahren im Raum. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, basiert das nacheheliche Unterhaltsrecht auf dem Grundgedanken

- 45 - der Eigenversorgung der Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zuge- sprochen werden, wenn es einem Ehegatten unmöglich oder nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Al- tersvorsorge aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 2 und N 6 m.w.H.). Ferner hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewie- sen, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit und damit die Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität schon während der Trennung an Bedeutung gewinnt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, und sich mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zusätzlich verstärkt (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 6). 3.3.7. Ausgangspunkt für die Zusprechung nachehelichen Unterhalts ist für das Bundesgericht, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Dies hat die Vorinstanz vorliegend unangefochten und zu Recht bejaht. 3.3.8. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im September 2017 war die Kläge- rin knapp 46-jährig. Damals lag der Eintritt ins AHV-Alter für Frauen bei 64 Jah- ren. Die Klägerin stand demnach im damaligen Zeitpunkt, retrospektiv betrachtet, gut 18 Jahre vor dem Eintritt ins AHV-Alter. Da die Klägerin nach der Trennung sofort ein Eheschutzverfahren einleitete und zudem der Beklagte am 3. Januar 2018 auch das Scheidungsverfahren in Doboj anhängig machte, muss für die Par- teien relativ bald nach der Trennung klar gewesen sein, dass keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestand. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 183 S. 41), hätte die Klägerin – auch unter den damali- gen Gegebenheiten – voraussehen müssen, dass ihr ein höheres Arbeitspensum angerechnet werden würde, zumal der Beklagte ein Gehalt erzielte, das kaum für die nunmehr zwei Haushalte mit insgesamt fünf Personen reichte (vgl. Urk. 183 S. 36 ff.). Dies wird von der Klägerin in der Berufung denn auch nicht bestritten. Dennoch hat sie bis heute nicht mit der nötigen Konsequenz Massnahmen getrof- fen, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Vielmehr arbeitet sie seit der Trennung unbestrittenermassen im Rahmen einer Teilzeitstelle mit einem Pensum von ca. 50 % zu einem Einstiegsgehalt in der Seniorenbetreuung (vgl. Lohnbuch 2024 S. 552; Urk. 183 S. 39), ohne dass sie sich seither um eine bes-

- 46 - ser bezahlte Stelle in der Seniorenbetreuung resp. ganz allgemein im Betreuungs- und Pflegebereich, im angestammten Bereich als Dolmetscherin oder auch in ei- ner anderen Sparte bemüht hätte und ohne dass sie, wie im Scheidungsverfahren zunächst von ihr in Aussicht gestellt worden war (Urk. 105 S. 20 f.), inzwischen die Ausbildung zur Gerichtsdolmetscherin abgeschlossen hat. Diese Ausbildung hatte sie anlässlich der Parteibefragung am 21. August 2021 als Grund dafür an- gegeben, dass sie derzeit nicht anderweitig auf Stellensuche sei (Prot. Vi S. 30). Anlässlich ihres Schlussvortrags vom 5. September 2022, auf den sie in der Beru- fungsschrift verweist, erklärte sie dann aber, dass sie das eidgenössische Dolmet- scher Zertifikat bis heute aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht habe er- werben können und mittlerweile auch habe einsehen müssen, dass sie in diesem Bereich nicht wie erhofft werde Fuss fassen können, da die Sprache zu wenig ge- fragt sei, sie nach Abschluss des Diploms zu wenig Erfahrung werde aufweisen können und die Nachfrage nach Dolmetschen in ihrer Sprache nicht steige. Sie habe inzwischen aber auch viel Freude an ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin und erhalte nun auch viele positive Rückmeldungen; die Arbeit liege ihr (Urk. 153 S. 7). Unter diesen Umständen wäre es indes an der Klägerin gewesen, sich nach dem Entschluss, die Gerichtsdolmetscherkarriere vorderhand nicht weiter zu ver- folgen, zeitnah anderweitig um eine Stelle mit 80 %-Pensum und ab tt.mm.2024 (Erreichung des 16. Altersjahrs von D._____) mit 100 %-Pensum zu bemühen, zumal in der Berufungsschrift die vorinstanzliche Erwägung, dass ihr in Anwen- dung des Schulstufenmodells ab dem tt.mm.2024 die Leistung eines 100 %-Pen- sums zugemutet werden könne, nicht bestritten wird. An Stellen mangelt es ge- rade im Pflege- und Betreuungsbereich seit Jahren nicht; nach der Trennung fand die Klägerin denn auch trotz fehlender Ausbildung in diesem Bereich innert kür- zester Zeit eine Anstellung. Dass sie bis heute nicht in der Lage ist, vollumfänglich für ihren eigenen Bedarf aufzukommen, ist demnach jedenfalls zu einem guten Teil auf die fehlende Konsequenz beim Aufbau einer beruflichen Laufbahn nach der Trennung der Parteien zurückzuführen. Hinzu kommt, dass sie von der von ihr vorgebrachten kleinen Nachfrage nach Gerichtsdolmetschern in ihrer Sprache auch dann betroffen gewesen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht zugunsten der Familienarbeit unterbrochen hätte. Unter diesen Umständen wäre es unange-

- 47 - messen, vom Beklagten nacheheliche Solidarität über die Rechtskraft des Schei- dungsurteils hinaus zu verlangen. 3.3.9. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter (Berufungsantrag Ziffer 4) ist demnach abzuweisen. In Gutheissung des Anschlussberufungsantrags Ziffer 2 des Beklagten ist Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und festzuhalten, dass der Klägerin für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids kein Unterhalt zuzusprechen ist. 3.4. Volljährigenunterhalt C._____ 3.4.1. Der Beklagte wurde im vorinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Sohn C._____, geb. tt. Dezember 2005, wie folgt verpflich- tet (Urk. 183 S. 71):  Fr. 850.– (Barunterhalt) ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils fol- genden Monat  Fr. 1'130.– (Barunterhalt) ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die zeitliche Abstufung des Unterhaltsbeitrags im Hinblick auf den Auszug der Klägerin und der drei Kinder der Parteien aus der ehelichen Liegenschaft und die dadurch entstehenden höhe- ren Wohnkosten erfolgte (Urk. 183 S. 49 ff.), wobei indes bei D._____, anders als bei C._____, eine dritte Phase für den Zeitraum ab tt.mm.2024 bestimmt wurde. Der Auszug hat bis heute nicht stattgefunden und ein entsprechender Änderungs- antrag der Parteien in zeitlicher Hinsicht liegt nicht vor, weshalb die zeitliche Ab- stufung so zu belassen ist, wie sie von der Vorinstanz festgelegt wurde. 3.4.2. Der Beklagte verlangt in der Anschlussberufung die Reduktion der monatli- chen Unterhaltsbeiträge für C._____ für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Aus- zugs aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die erste Phase auf Fr. 650.– und für den Zeitraum ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft resp. für die zweite

- 48 - Phase auf Fr. 930.– (Urk. 193 S. S. 2 und S. 8). Seinen Vorbringen lässt sich ent- nehmen, dass er die IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– resp. von gerundet Fr. 200.– monatlich in Abzug bringen will. Zur Begründung bringt er diesbezüglich vor, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen worden sei und die Klägerin für C._____ und D._____ je eine Kinderrente von monatlich Fr. 198.– ausbezahlt er- halte (Urk. 193 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 191/14). Auch bei C._____ möchte der Beklagte bewirken, dass die Unterhaltspflicht mit Erreichung der Volljährigkeit en- det resp., da diese inzwischen eingetreten ist, endete (Urk. 193 S. S. 2). 3.4.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung des beklagtischen Antrags. Was ihre

– mit denjenigen zum Unterhalt für D._____ identischen – Ausführungen zur an- geblich verspäteten Geltendmachung der diesbezüglichen Vorbringen und Anträ- gen des Klägers sowie zur beantragten Beendigung der Unterhaltspflicht mit Ein- tritt der Volljährigkeit angeht, kann auf die Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträ- gen für D._____ verwiesen werden (E. III.3.2.5.), die bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ jedenfalls hinsichtlich der zweiten Begründung in gleicher Weise gel- ten (vgl. dazu auch E. II.4.3.). 3.4.4. Wie bei D._____ ist auch bei C._____ Art. 285a Abs. 2 ZGB einschlägig und nach dieser Bestimmung vorzugehen (dazu vorstehend unter E. III.3.2.4. und III.3.2.6.). Somit ist der neu eingetretenen Situation, dass der Beklagte für C._____ eine IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 198.– monatlich erhält, die derzeit unbestrittenermassen der Klägerin ausbezahlt wird, wiederum gestützt auf Art. 285a Abs. 2 ZGB dergestalt Rechnung zu tragen, dass Dispositivziffer 7 dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die IV-Kinderrente für C._____, soweit sie an die Klä- gerin oder C._____ persönlich ausbezahlt wird, an den vom Beklagten für C._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Dass keine der Par- teien ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht ent- gegen; diese Anordnung lässt sich nach dem Grundsatz "in maiore minus" mit dem Antrag des Beklagten vereinbaren. Zudem wäre das skizzierte Vorgehen bei Geltung der Offizialmaxime auch dadurch legitimiert (dazu unter E. II.4.3.). Auch beim Antrag des Beklagten auf Beendigung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ mit dem Eintritt der Volljährigkeit gilt das Gleiche wie bei D._____: Der

- 49 - Beklagte begründet diesen Antrag mit keinem Wort. Eine Begründung wäre aber unabdingbar, da gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Kindesunterhalt grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung geschuldet ist. Diesem Antrag ist daher nicht zu entsprechen.

4. Grundlagen Unterhaltsberechnung Da sich am Umfang der Unterhaltsbeiträge im Ergebnis nichts ändert, sind betref- fend die Grundlagen der Unterhaltsberechnung keine Änderungen vorzunehmen. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist daher zu bestätigen.

5. Indexierung Unterhalt Zu bestätigen ist ferner die Regelung betreffend Indexierung der Unterhaltsbei- träge gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils, da an deren Umfang im Ergebnis keine Änderungen vorgenommen werden.

6. Güterrecht 6.1. Eheliche Liegenschaft 6.1.1. Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 15 ihres Urteils die öffentliche Versteigerung der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der F._____-strasse 1 in G._____ (Kataster Nr. 2; Grundbuchblatt 3 des Grundbuchamtes K._____) an und regelte in den Dispositivziffern 16 und 17 die Modalitäten. Sie erwog, die Klägerin verlange einen Freihandverkauf, der indes- sen gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB nur möglich sei, wenn sich die Miteigentümer darüber einig seien. Durch das Gericht könne lediglich öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert werden. Ein Freihandverkauf mache schlicht keinen Sinn, denn es sei völlig unklar, zu welchen Konditionen dieser stattfinden sollte. Der Freihandverkauf bedinge eine Mitwirkung beider Parteien, was bei der Kläge- rin und dem Beklagten von Anfang an aussichtslos erscheine. Es sei daher die öf- fentliche Versteigerung anzuordnen, wie dies die Klägerin auch (eventualiter) be- antragt habe, wobei der Verkaufserlös gemäss dem unbestritten gebliebenen An-

- 50 - trag der Klägerin nach Rückzahlung der Hypothek und der Verkaufskosten hälftig zwischen den Parteien zu teilen sei. Von Amtes wegen zu beachten sei, dass auch der Vorbezug der Pensionskassengelder, welcher im Rahmen der Wohnei- gentumsförderung in das Grundstück investiert worden sei, vorab an die Pensi- onskasse des Beklagten zurückzuzahlen sei. Zudem seien Fr. 10'000.– für Reno- vationsarbeiten vorab vom Nettoverkaufserlös an die Klägerin zu bezahlen (Urk. 183 S. 62 ff.). 6.1.2. Die Klägerin rügt in der Berufung, dass die Vorinstanz die öffentliche Ver- steigerung der Liegenschaft angeordnet habe, obwohl der Beklagte ihren Antrag betreffend Freihandverkauf nicht bestritten habe; er habe sich zur Veräusserungs- art nicht geäussert und ihrem Antrag nicht widersprochen. Damit sei klar, dass auch der Beklagte die Liegenschaft grundsätzlich freihändig verkaufen wolle. Er habe sie denn auch nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils kontaktiert und ihr gegenüber kundgetan, dass er natürlich keine öffentliche Versteigerung wolle und die Parteien die Liegenschaft gemeinsam freihändig verkaufen sollten (Urk. 182 S. 20 f.). 6.1.3. Der Beklagte argumentiert in der Berufungsantwort, er stimme mit der Vor- instanz überein, dass aufgrund der Differenzen zwischen den Parteien ein Frei- handverkauf nicht realistisch sei. Die Klägerin werde nicht bereit sein, innert nütz- licher Frist mitzuwirken, sondern alles daran setzen, möglichst lange in der Lie- genschaft zu verbleiben. Deshalb habe die Vorinstanz korrekt angeordnet, dass die Liegenschaft unter behördlicher Mitwirkung zu veräussern sei. Auch in der Be- rufungsbegründung bringe die Klägerin nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwä- gungen entkräfte (Urk. 193 S. 6). 6.1.4. Der Beklagte stellte in seiner Klageantwort vom 7. Juni 2021 nebst seinem Hauptantrag, es sei auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, den Eventualan- trag, die Eventual- und Subeventualanträge der Klägerin auf Ergänzung des Ur- teils des Amtsgerichts Doboj vom 16. Januar 2019 seien abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei (Urk. 96 S. 1). Davon war auch der Antrag der Klägerin betref- fend freihändigen Verkauf der im hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft der Parteien umfasst. Dass der Beklagte im weiteren Prozessverlauf auf diesen

- 51 - Abweisungsantrag zurückgekommen wäre, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Somit bestand im vorinstanzlichen Verfahren keine Einig- keit über einen freihändigen Verkauf, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 651 Abs. 2 ZGB vorlag und angesichts der Position des Beklagten im Berufungsver- fahren auch weiterhin vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ein Schreiben des Betreibungsamtes Fällanden an sie betreffend Freihandverkauf vom 23. August 2024 einreichte (Urk. 215/5), ohne näher darauf einzugehen: Das Güterrecht unterliegt der Verhandlungsmaxime, weshalb auf die Beilage nicht ab- gestellt werden kann, nachdem auch der Beklagte auf deren Inhalt nicht zu spre- chen kam. Diesbezüglich hilft die Angabe in der undatierten Eingabe der Klägerin, die am 9. September 2024 der Post übergeben wurde und am Folgetag einging, das Betreibungsamt Fällanden werde demnächst eine Versteigerung ihres Heims in die Wege leiten (Urk. 214), ebenfalls nicht weiter. Da eine körperliche Teilung nicht in Frage kam und kommt, die Anordnung eines freihändigen Verkaufs bei Uneinigkeit der Miteigentümer über die Art der Aufhebung des Miteigentums im Gesetz nicht vorgesehen ist und eine Versteigerung unter den Parteien offensicht- lich aus finanziellen Gründen nicht möglich war und ist (Urk. 183 S. 61 f.; Urk. 182 S. 21 Rz 59), gab und gibt es keine Alternative zur Anordnung einer öffentlichen Versteigerung (Art. 651 Abs. 2 ZGB). 6.1.5. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Abzugs des Vorsorgegelder-Be- zugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung gemäss Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 182 S. 22 Rz 65 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass diese vorinstanzliche Anordnung nicht losgelöst von derjenigen betreffend Vorsor- geausgleich betrachtet werden kann. Die Vorinstanz addierte zum Pensionskas- senguthaben des Beklagten bei der H._____ Sammelstiftung Fr. 100'000.–. Sie führte dazu aus, wie die Klägerin vorbringe, sei zum per Stichtag vorhandenen Betrag von Fr. 148'641.45 der Betrag von Fr. 100'000.–, der im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus den Vorsorgegeldern des Beklagten bezogen wor- den sei, hinzuzurechnen (mit Verweis auf Urk. 153 S. 13 Rz 50). Dieser Betrag fliesse beim Verkauf der Liegenschaft wieder vollständig in die Pensionskasse des Beklagten, weshalb die Klägerin hälftig daran partizipieren müsse (Urk. 183 S. 67). Aus diesem Grund ordnete sie in Dispositivziffer 20 ihres Urteils an, dass

- 52 - die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten von dessen Berufsvorsorgekonto Fr. 125'362.65 zuzüglich Zins auf das Berufsvorsorgekonto der Klägerin zu über- tragen habe (zur die Fr. 100'000.– einbeziehenden Berechnung siehe Urk. 183 S. 68 Ziff. 7.7.3). Es geht nicht an, dass die Klägerin einerseits beim Vorsorgeausgleich hälftig an den Fr. 100'000.– partizipieren will, andererseits aber ihrer Meinung nach die Rü- ckzahlung dieses im Rahmen der Wohneigentumsförderung unbestrittenermas- sen aus den Vorsorgegeldern des Beklagten bezogenen Betrags aus dem auf den Beklagten entfallenden Teil des Verkaufserlöses der Liegenschaft zurückge- führt werden soll. Aufgrund der Teil-Finanzierung der fraglichen Liegenschaft mit Vorsorgegeldern aus der Pensionskasse des Beklagten ist aber ohnehin eine Ver- äusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG im Grundbuch angemerkt, weshalb die Veräusserung nicht ohne Einwilligung der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erfolgen kann. Diese ihrerseits darf die Einwilligung zur Veräusserung nur ertei- len, wenn der gesamte vorbezogene Betrag sichergestellt ist; die Streichung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung wird erst vorgenommen, wenn der betreffende Betrag vollständig zurückbezahlt oder im Falle des beabsichtigten Kaufs einer Ersatzliegenschaft innerhalb der nächsten zwei Jahre auf ein Freizü- gigkeitskonto einbezahlt ist. Der Beklagte erhält somit die Fr. 100'000.– bei einem Verkauf ohnehin nicht in bar ausbezahlt oder auf sein Konto überwiesen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund bedurfte es somit keines Antrags des Beklagten auf Rü- ckzahlung des bezogenen Betrages an seine Vorsorgeeinrichtung, wie dies die Klägerin geltend macht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist mithin korrekt. 6.1.6. Die weiteren Anordnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ver- äusserung der Liegenschaft der Parteien wurden nicht beanstandet und sind da- her unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 183 S. 62 ff.) ebenfalls zu bestätigen. Dies führt dazu, dass die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Dispositivziffern 15, 16 und 17 des vorinstanzlichen Urteils abzu- weisen ist und diese Dispositivziffern zu bestätigen sind. 6.2. Säule 3a

- 53 - 6.2.1. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, es sei Dispositivziffer 19 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die Vorinstanz die Parteien im Übrigen als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärte, insoweit aufzu- heben als die zuständige Bank/Versicherung des Beklagten anzuweisen sei, von dessen Konto Sparen 3a den Betrag von mindestens Fr. 35'899.50 auf ein noch zu eröffnendes Konto der Klägerin zu übertragen (Urk. 182 S. 2 f. und S. 23 f.). Sie habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung u.a. die Zuwei- sung der Hälfte des Betrages, den der Beklagte während der Ehe in seiner Säule 3a geäufnet habe, beantragt. Nachdem der Beklagte seiner Editionspflicht zur Höhe der Vorsorgeguthaben in der Klageantwort nicht nachgekommen sei, habe sie im Rahmen der Replik ausgeführt, seinen Steuererklärungen könne entnom- men werden, dass er jährlich wohl den Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt habe. Die Höhe der entsprechenden jährlichen Einzahlungen habe sie in der Re- plik vorgerechnet (mit Verweis auf Urk. 105 S. 93) und ihren Ausgleichsanspruch auf Fr. 35'899.50 beziffert. Der Beklagte habe diesen Betrag nicht bestritten. Er habe behauptet, dass die Säule 3a der (indirekten) Amortisation diene, was er in- dessen nicht belegt habe. Sodann habe er ausgeführt, dass er Schulden habe und ein Rückschlag bestehe, was indessen ebenfalls nicht belegt worden sei. Er habe weder eine konkrete Zahl bezüglich der Schuldenhöhe genannt noch einen Beweis hierfür eingereicht. Daher könne eine allfällige Verrechnung von allfälligen Schulden mit dem Guthaben aus der Säule 3a nicht erfolgen (Urk. 182 S. 23 f.). Ferner geht die Klägerin davon aus, dass als Stichtag für die güterrechtliche Aus- einandersetzung der 4. Oktober 2019 und nicht der 3. Januar 2018 gilt, weil das Urteil des Amtsgerichts Doboj nicht anzuerkennen sei (Urk. 182 S. 23 Rz 70 f.). 6.2.2. Der Beklagte stellt sich, soweit die Ausführungen der Klägerin auf der gel- tend gemachten fehlenden Anerkennbarkeit des ausländischen Scheidungsurteils basieren, wie schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj anerkennbar sei und die Vorinstanz den Stichtag korrekt fest- gelegt habe. Er habe überdies vor Vorinstanz dargetan, dass er am Stichtag über- schuldet gewesen sei. An den Erwägungen und den Anordnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorsorge aus der Säule 3a sei nichts auszusetzen (Urk. 193 S. 6).

- 54 - 6.2.3. Wie unter E. III.1. ausgeführt wurde, ist das Urteil des Amtsgerichts Doboj im Scheidungspunkt anerkennbar. Die Klägerin bezweifelt zwar, dass die güter- rechtliche Auseinandersetzung vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 204 Abs. 2 ZGB per 3. Januar 2018 stattzufinden hat, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil tat (Urk. 182 S. 23). Dass das Scheidungsverfahren vor dem Amts- gericht Doboj nicht auch das Güterrecht zum Thema hatte, wie sie argumentiert (Urk. 183 S. 23), kann indes nicht entscheidend sein, denn damit, dass in Art. 204 Abs. 2 ZGB auf die Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der Ehe abgestellt wird, wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Verfahrensverlängerung wirt- schaftliche Vorteile erzielt werden können (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 204 N 1). Weitere Ausführungen macht die Klägerin dazu nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei der Anwendung von Art. 204 Abs. 2 ZGB nicht auf dieses Datum abzustellen wäre. Ebenso rügt sie – zu Recht – nicht, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt und sie der Dispositionsma- xime untersteht (Urk. 183 S. 64). Die Vorinstanz hielt fest, sämtliche Ausführun- gen der Klägerin würden sich auf den Stichtag 4. Oktober 2019 (dem Tag der Ein- reichung der Scheidungsklage durch die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich) be- ziehen, obwohl der Beklagte dieses Datum bereits anlässlich der Klageantwort bestritten und anlässlich der Duplik als relevantes Datum den 3. Januar 2018 be- zeichnet habe. Die Novenstellungnahme der Klägerin habe keine Ausführungen dazu enthalten und sie habe keine Eventualausführungen zum Stichtag 3. Januar 2018 gemacht oder dazu Beweismittel erbracht, obwohl der Beklagte in der Duplik ausgeführt habe, dass ausser der Liegenschaft nichts mehr vorhanden sei und es unter dem Strich einen Rückschlag gebe. Damit habe er genügend deutlich die Bestreitung eines Vorschlags (seinerseits) zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte seinerseits habe abgesehen vom Antrag, es sei die Liegenschaft in sein Alleinei- gentum zu überführen, keinen Antrag betreffend Güterrecht gestellt, weshalb die Frage nach dem vorhandenen Vorschlag oder Rückschlag auf Seiten der Klägerin irrelevant sei. Entsprechend seien keine Anordnungen im Güterrecht zu treffen. Um Klarheit zu schaffen sei jedoch im Urteil festzuhalten, dass die Parteien güter- rechtlich auseinandergesetzt seien (Urk. 183 S. 64 f.). In der Berufung macht die

- 55 - Klägerin nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung per Stichtag 3. Januar 2018 gemacht hätte. Ihre Argumentation, dass nicht einmal dann, wenn man auf den 3. Januar 2018 statt auf den 4. Oktober 2019 abstellen wollte, sich in casu etwas am Ergebnis än- dern würde, womit sie sinngemäss geltend macht, dass ihre Ausführungen zum Stichtag 4. Oktober 2019 auch für den Stichtag 3. Januar 2018 Geltung hätten (Urk. 183 S. 23), erweist sich angesichts der Novenschranke (dazu vorne unter E. II.4.2.) als verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es ange- sichts der Verhandlungsmaxime im Ergebnis dabei, dass hinsichtlich allfälliger Säule 3a-Guthaben nichts mehr zu regeln ist. 6.2.4.1. Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil im Dispositiv festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, obwohl keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 183 S. 24 mit Verweis auf Dispositivziffer 19 des vorinstanzlichen Urteils), erhob sie mit der Begründung, dass sie bei Aufhebung der entsprechenden Dis- positivziffer die sich bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (gemeint: Urteil im vorliegenden Verfahren) zusätzlich noch anhäufenden Unterhaltsausstände seit Juli 2022 vollstrecken könne (Urk. 183 S. 24). 6.2.4.2. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (BGer 5A_850/2016 vom

25. September 2017 E. 2.3; BGer 4A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Weil die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Stichtag 3. Januar 2018 stattzu- finden hat, sind allerdings allfällige sich zusätzlich noch anhäufende Unterhalts- ausstände seit Juli 2022 nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinanderset- zung. Da die Vorinstanz gemäss Rechtsbegehren 2.l) der Klägerin die güterrecht- liche Auseinandersetzung vorzunehmen hatte, ist nicht zu beanstanden, dass sie nach den güterrechtlichen Regelungen im Dispositiv ihres Entscheids festhielt, im Übrigen würden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinan- dergesetzt erklärt (Urk. 183 S. 75 Dispositivziffer 19). 6.3. Fazit

- 56 - Somit ist der Berufungsantrag Ziffer 2, letzter Spiegelstrich, abzuweisen und Dis- positivziffer 19 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

7. Vorsorgeausgleich 7.1. Die Klägerin argumentiert, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf den

3. Januar 2018, dem Datum, an dem die Scheidungsklage in Doboj eingereicht worden sei, als Stichtag für den Vorsorgeausgleich abgestellt, weil das Urteil des Amtsgerichts Doboj nicht anerkennbar sei. Es könne daher nur auf das Datum ab- gestellt werden, an dem sie die Scheidung in der Schweiz eingereicht habe, also auf den 4. Oktober 2019 (Urk. 182 S. 25). 7.2. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vorin- stanz wie vom Gesetz vorgeschrieben auf den Zeitpunkt der Einleitung der Schei- dungsklage beim Amtsgericht Doboj abgestellt habe. Dieses Urteil sei anerken- nungsfähig. Die Berechnung der Vorinstanz sei zutreffend, weshalb der Beru- fungsantrag der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich abzu- weisen sei (Urk. 193 S. 7). 7.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zutreffend aus, dass der Vorsorgeaus- gleich gemäss Art. 63 Abs. 1bis und Abs. 2 IPRG zwingend in der Schweiz und nach Schweizer Recht durchzuführen ist und die ehelichen Vorsorgevermögen im Sinne von Art. 122 ff. ZGB hälftig zu teilen sind (Urk. 183 S. 65 f.). Angesichts dessen, dass das Urteil des Amtsgerichts Doboj hinsichtlich des Scheidungs- punkts anerkennbar ist, hat die Vorinstanz richtigerweise für den Stichtag auf den Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Doboj, den 3. Januar 2018, ab- gestellt. Dass die Berechnung der Vorinstanz vor diesem Hintergrund falsch wäre, wird im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Ferner hat die Vorinstanz nach dem unter E. III.6.1.5. Dargelegten auch die Fr. 100'000.–, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung für den Kauf der im hälftigen Miteigentum der Par- teien stehenden, zu verkaufenden Liegenschaft korrekt berücksichtigt. Es hat da- her beim vorinstanzlichen Entscheid über den Vorsorgeausgleich gemäss Dispo- sitivziffer 20 des angefochtenen Urteils zu bleiben; Berufungsantrag Ziffer 3 der Klägerin ist abzuweisen.

- 57 - IV. Prozesskostenvorschuss Die Klägerin verlangt für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 10'000.– (Urk. 182 S. 4), der Be- klagte von der Klägerin einen solchen von Fr. 8'000.– (Urk. 193 S. 3). Da offen- sichtlich ist, dass beide Parteien über kein liquides Vermögen verfügen, aus dem sie der jeweils anderen Partei einen Kostenvorschuss leisten könnten, sondern einziges nennenswertes Aktivum der Parteien die eheliche Liegenschaft in G._____ ist, deren hypothekarische Belastung nicht erhöht werden kann (Urk. 182 S. 41, wobei davon auszugehen ist, dass dies für beide Parteien gilt), sind diese Anträge abzuweisen. V. Unentgeltliche Prozessführung

1. Für den Fall, dass ihnen kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird, stellen beide Parteien den Eventualantrag, es sei ihnen die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren. Die Klägerin beantragt zudem, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen (Urk. 182 S. 4); der Beklagte stellt den Antrag, ihm sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 193 S. 3).

2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzu- stellen (BGE 135 I 221 E: 5.1). 3.1. Dass beide Parteien nicht über liquides Vermögen verfügen, wurde bereits unter Erwägung IV. dargelegt. Zudem war das Verfahren für beide Parteien im Zeitpunkt, in dem sie ihre Gesuche stellten, nicht aussichtslos. Zu prüfen bleibt,

- 58 - ob die Parteien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus ihrem Einkommen bestreiten können. Dies ist der Fall, wenn ein nach Deckung des Grundbedarfs verbleibender Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwän- digen Prozessen innert eines Jahres und in anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). 3.2. Die Klägerin lässt sich ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'700.– netto anrechnen (Urk. 182 S. 40). Hinzu kommt ein von ihr nicht bezifferter Betrag aus der laufenden Schuldneranweisung, der auf sie entfällt (Urk. 182 S. 40). Da der aus der Schuldneranweisung fliessende Betrag von gemäss den glaubhaften Angaben der Klägerin meist Fr. 3'252.– monatlich auch Kindesunterhalt sowie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 500.– monatlich enthält, ist davon auszugehen, dass der im Ergebnis auf die Klägerin entfallende Teil (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'400.– monatlich nicht übersteigt. Dem steht gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'815.– zuzüglich Fr. 70.– Steuern gegen- über (Phase I; Urk. 183 S. 44 f.), gemäss den Vorbringen der Klägerin im Beru- fungsverfahren ein solcher Fr. 3'413.– (Phase I) ohne den im vorliegenden Zu- sammenhang nicht zu berücksichtigenden geltend gemachten Vorsorgeunterhalt (Urk. 182 S. 33; Fr. 3'901.– ./. Fr. 488.–). So oder anders lassen sich aus dem Einkommen der Klägerin die auf sie entfallenden Kosten des vorliegenden Verfah- rens nicht innert der genannten Fristen bestreiten. 3.3. Der Beklagte erhält aufgrund der laufenden Schuldneranweisung von sei- nem Arbeitgeber nur das Existenzminimum ausbezahlt. Auch er war daher im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch stellte, offensichtlich nicht in der Lage, aus sei- nem Einkommen die auf ihn entfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten. 3.4. Beiden Parteien ist demzufolge die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

4. Im vorliegenden Verfahren stellten sich komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die Parteien im Zeit- punkt der Einreichung der beiden Begehren notwendig erschien. Der Klägerin ist

- 59 - daher in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Schreiben vom 20. September 2024 mitteilte, dass das Man- datsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin beendet worden sei (Urk. 217), hat ihre Bestellung nur bis zum 20. September 2024 zu erfolgen.

5. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 12'000.- fest (Urk. 183 S. 69 und S. 76 Dispositivziffer 21). Die Höhe der Ent- scheidgebühr wurde von den Parteien nicht angefochten und erweist sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 GebV OG als ange- messen, weshalb Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 (Urk. 183 S. 69 und S. 76 Dispositivziffer 22). Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien den Par- teien je hälftig aufzuerlegen (Urk. 193 S. 2). Der Verfahrensausgang rechtfertige weder eine Verpflichtung seinerseits zur Übernahme von vier Fünfteln der Ge- richtskosten noch zur Bezahlung einer Parteientschädigung. Die Klägerin sei in den meisten ihrer Rechtsbegehren unterlegen, v.a. in entscheidenden Standpunk- ten bezüglich Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils und der Einräu- mung eines Wohnrechts. In güterrechtlicher Hinsicht sei ihr nicht mehr zugespro- chen worden als von ihm eingeräumt (Urk 193 S. 8 f.). Die Klägerin hält dem ent- gegen, dass die Auffassung des Beklagten falsch sei. Es sei nicht richtig, dass sie "in den meisten ihrer Rechtsbegehren" bzw. "v.a. in entscheidenden Standpunk- ten" unterlegen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe und vom Be- klagten nicht bestritten worden sei, sei er mit allen seinen gestellten Anträgen mit Ausnahme der elterlichen Sorge unterlegen. Ihr Unterliegen sei vor diesem Hin-

- 60 - tergrund verhältnismässig klein, weshalb die Auferlegung der Kosten im Verhält- nis 4/5 Beklagter und 1/5 Klägerin ebenso wenig zu beanstanden sei wie eine grundsätzliche Auflegung der Parteientschädigung (Urk. 200 S. 13). 1.3. Ihren Entscheid betreffend Verlegung der Kosten begründete die Vorinstanz damit, dass die Parteien sich in allen Punkten ausser der gemeinsamen elterli- chen Sorge uneinig gewesen seien. Der Beklagte sei in sämtlichen von ihm ge- stellten Anträgen mit Ausnahme der Anerkennung des Scheidungsstatuts unterle- gen. Selbst wenn die Klägerin in einigen Punkten nicht vollständig obsiegt habe, erscheine ihr Unterliegen im Verhältnis zu demjenigen des Beklagten insgesamt als eher untergeordnet. Es rechtfertige sich daher im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 183 S. 69). 1.4. Die Kritik des Beklagten an der vorinstanzlichen Kostenverlegung richtet sich weniger gegen die Erwägungen zum Obsiegen und Unterliegen der Parteien als solche als gegen die Gewichtung durch die Vorinstanz. In der Tat steht die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten nicht in Einklang mit ih- rer Erwägung, wonach das Unterliegen der Klägerin im Vergleich zu demjenigen des Beklagten als "eher untergeordnet" erscheine. Auch diese Einschätzung ist etwas zu relativieren, nachdem die Klägerin namentlich was die Anerkennbarkeit des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Doboj und das Wohnrecht angeht voll unterliegt und auch bei ihren Anträgen zum nachehelichen Unterhalt schon erstin- stanzlich nur teilweise durchdrang. Demgemäss erweist sich eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 2/5 Klägerin und 3/5 Beklagter als angemessen. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist daher Dispositivziffer 22 des angefochte- nen Urteils aufzuheben und sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 aufzuerlegen. 1.5. Die Vorinstanz ging von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 9'000.– aus (Urk. 183 S. 69 f.). Die Klägerin beanstandet diese Höhe und ist der Ansicht, dass die volle Parteientschädigung Fr. 40'000.– zu betragen habe (Urk. 182 S. 39), der Beklagte hält eine höhere volle Parteientschädigung als diejenige, von der die Vorinstanz ausging, für ungerechtfertigt (Urk. 193 S. 9). Insgesamt be-

- 61 - trachtet handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um einen überdurch- schnittlich aufwändigen eherechtlichen Prozess mit internationalem Bezug, in dem auch Kinderbelange und das Schicksal der ehelichen Liegenschaft zu beur- teilen waren, ohne dass er den aufwändigsten Verfahren dieser Art gehören würde. Das zeigt sich nicht zuletzt auch am Umfang des vorinstanzlichen Urteils. Dass, wie die Klägerin anführt, zusätzlich über vorsorgliche Massnahmen zu ver- handeln war, fällt entgegen ihrer Argumentation nicht gross ins Gewicht, handelte es sich doch dabei um zwei Punkte, die für sich genommen nicht sehr aufwändig waren. Der internationale Aspekt dabei war der gleiche wie im Hauptverfahren, weshalb diesbezüglich kaum Mehraufwendungen anfielen. Die von der Vorinstanz festgelegte volle Parteientschädigung erweist sich indes als deutlich zu tief. Sie ist in Berücksichtigung der angesprochenen Aspekte, der mehreren Verhandlungen und der angefallenen Rechtsschriften auf Fr. 25'000.– festzusetzen. Da die Kläge- rin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 unterliegt, ist die vom Beklagten an die Klägerin zu leistende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer festzusetzen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr insbesondere unter Be- rücksichtigung dessen, dass das zweitinstanzliche Verfahren Berufung und An- schlussberufung umfasst, auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 2.2. Hinsichtlich der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist die Beru- fung der Klägerin im Wesentlichen abzuweisen, auch wenn ihr mit Bezug auf die von ihr erhobene Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich des ausländischen Schei- dungsurteils zu Unrecht einen selbständigen Entscheid gefällt, beizupflichten ist. Auch mit ihren Anträgen zu den Dispositivziffern 8, 14-17, 19 und 20 unterliegt die Klägerin. Hingegen obsiegt sie teilweise mit Bezug auf die Höhe der vorinstanzli- chen Parteientschädigung. Der Beklagte obsiegt teilweise mit Bezug auf seine Anträge zum Kindesunterhalt und zur vorinstanzlichen Parteientschädigung und dort, wo die Klägerin hinsichtlich der Berufung unterliegt. Insgesamt betrachtet macht das Unterliegen des Beklagten einen deutlich kleineren Anteil aus als auf

- 62 - Seiten der Klägerin. Es ist daher angezeigt, die Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzuerlegen. 2.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens ist die Klägerin überdies zu verpflichten, dem Beklagten antragsgemäss eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO). Deren Höhe ist in An- wendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausge- hend von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer, auf Fr. 3'600.– inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Da dem Beklagten für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist, ist die Partei- entschädigung direkt dem Vertreter des Beklagten zuzusprechen (Beschluss und Urteil OGer ZH LC210011 vom 18. Juni 2021 E. IV.3., Urteile OGer ZH LY200008 vom 4. Juni 2020 E. 5.3. und PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III.). Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom

24. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den Antrag der Klägerin, es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, wird nicht eingetreten.

3. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren für den Zeitraum bis zum 20. September 2024 Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

- 63 -

6. Schriftliche Mitteilung hinsichtlich Dispositivziffer 5 an Rechtsanwältin MLaw Y._____, Q._____, ... [Adresse], im Übrigen gemäss Mitteilungssatz im nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweilig andere Partei werden abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie in teilweiser Gut- heissung der Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Bezirks- gerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Februar 2023 hinsichtlich der Disposi- tivziffer 1 Abs. 1, 3 und 4, hinsichtlich der Dispositivziffer 8, hinsichtlich der Dispositivziffer 22 sowie hinsichtlich der Dispositivziffer 24 aufgehoben. Diese werden durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Das Scheidungsstatut gemäss Urteil des Amtsgerichts Doboj, Bosnien- Herzegowina, vom 16. Januar 2019 wird inzident anerkannt; die Ehe der Parteien ist seit 11. März 2019 rechtskräftig geschieden. (Abs. 2: unverändert) Hinsichtlich des Sorgerechts für die Kinder wird das Urteil des Amtsge- richts Doboj, Bosnien-Herzegowina, vom 16. Januar 2019 inzident nicht anerkannt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Kinder wird das Urteil des Amtsgerichts Doboj, Bosnien-Herzegowina, vom 16. Januar 2019 inzi- dent nicht anerkannt. (Abs. 5: unverändert) (…)

8. Der Klägerin wird für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids kein Unterhalt zugesprochen.

- 64 - (…)

22. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auf- erlegt. (…)

24. Der Beklagte wird verpflichtet, der Vertreterin der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer zu bezahlen. (…)"

3. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das Urteil des Be- zirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Februar 2023 hinsichtlich der Dis- positivziffer 7 um folgenden letzten Absatz ergänzt: "IV-Renten für C._____ und/oder D._____, die aufgrund von Invalidität des Beklagten ausgerichtet und direkt an die Klägerin oder an C._____ und/oder D._____ persönlich ausbezahlt werden (derzeit Fr. 198.– pro IV-Rente pro Monat), sind an die vom Beklagten für C._____ und/oder D._____ zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen."

4. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und wird das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 24. Fe- bruar 2023 bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien ge- währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

- 65 -

7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien,  die Kinder C._____ und D._____ hinsichtlich der Erwägungen Ziffern  III.1.3., III.2., III.3.1., III.3.2. und III.3.4., sowie hinsichtlich der Disposi- tivziffer 2.1. Abs. 3 und 4 und Dispositivziffer 3 mit separatem Schrei- ben und mit normaler Post, hinsichtlich Dispositivziffer 2.24. an Rechtsanwältin MLaw Y._____,  Q._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die zu- ständigen Amtsstellen und Behörden sowie an die H._____ Sammelstiftung obliegt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 66 - Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga M.A. HSG A. Rakita versandt am: ms