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LC230010

Abänderung des Scheidungsurteils

Zürich OG · 2023-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (act. 1) verlangte der Klä- ger und Berufungskläger beim Bezirksgericht Zürich die Abänderung des Schei- dungsurteils. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 trat die Vorinstanz auf diese Klage nicht ein (act. 5 = act. 11).

E. 2 Mit Eingabe vom 23. März 2023 erhebt der Kläger und Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 28. Februar 2023, die ihm am

13. März 2023 zugestellt worden ist (act. 6), und verlangt sinngemäss, es sei auf die Klage einzutreten und das Verfahren weiterzuführen (act. 10).

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- rufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4 Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, weil mit der örtlichen Zuständig- keit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Wohnsitz des Klägers befin- de sich laut eigenen Angaben in C._____ und die Beklagte sei gemäss Abklärun- gen der Vorinstanz in Weiningen wohnhaft. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz demnach im Bezirk C._____ und das angerufene Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zuständig (act. 11 S. 2 E. 2).

E. 5 Der Kläger stellt in der Berufung nicht in Abrede, dass er im Februar noch in C._____ angemeldet war, er macht aber geltend, er sei seit dem 1. März 2023 an der D._____-strasse 1 in E._____ wohnhaft und habe die Klage deshalb beim Bezirksgericht Zürich eingereicht (act. 10).

E. 6 Für eherechtliche Klagen - zu denen auch die Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils zählt - ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zu- ständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraus- setzung und wird als solche vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO).

- 3 -

E. 7 Die Prozessvoraussetzungen müssen spätestens bei Fällung des Entschei- des gegeben sein (KuKo ZPO-Domej, Art. 59 N 3). Der Kläger anerkennt, dass er zu diesem Zeitpunkt - am 28. Februar 2023 - noch in C._____ wohnhaft war (act. 10). Die Vorinstanz ging demnach von zutreffenden Voraussetzungen aus und erachtete sich zu Recht als örtlich unzuständig.

E. 8 Die Heilung einer fehlenden Prozessvoraussetzung ist nur bis zum erstin- stanzlichen Entscheid möglich, nicht mehr jedoch im Rechtsmittelverfahren. Dass der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen geplanten Umzug nach E._____ vorsorglich in E._____ einreichte, wie er in der Berufung geltend macht, erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die gerichtliche Fragepflicht auszuüben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, diesen Mangel rechtzeitig zu beheben, bzw. mit dem Entscheid solange zuzuwar- ten, bis das geschehen war. Eine Anhörung der Parteien ist vor dem Entscheid über die Prozessvoraussetzungen nicht vorgeschrieben.

E. 9 Die Berufung ist daher abzuweisen und auf die Klage ist nicht einzutreten. Dem Kläger ist es unbenommen, die Klage in C._____ oder - nach seinem inzwi- schen erfolgten Umzug - in E._____ wieder einzureichen. Wie bereits die Vo- rinstanz anmerkte (act. 11 S. 3), wird die Rechtshängigkeit auf das Datum der ur- sprünglichen Einreichung am Bezirksgericht Zürich zurückbezogen, wenn er die gleiche Klage innert eines Monats ab Zustellung dieses Entscheides wieder ein- reicht (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Umständehalber ist für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestä- tigt.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten ver- zichtet und werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklag- te unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 11. April 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2023; Proz. FP230012

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (act. 1) verlangte der Klä- ger und Berufungskläger beim Bezirksgericht Zürich die Abänderung des Schei- dungsurteils. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 trat die Vorinstanz auf diese Klage nicht ein (act. 5 = act. 11).

2. Mit Eingabe vom 23. März 2023 erhebt der Kläger und Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 28. Februar 2023, die ihm am

13. März 2023 zugestellt worden ist (act. 6), und verlangt sinngemäss, es sei auf die Klage einzutreten und das Verfahren weiterzuführen (act. 10).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- rufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, weil mit der örtlichen Zuständig- keit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Wohnsitz des Klägers befin- de sich laut eigenen Angaben in C._____ und die Beklagte sei gemäss Abklärun- gen der Vorinstanz in Weiningen wohnhaft. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz demnach im Bezirk C._____ und das angerufene Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zuständig (act. 11 S. 2 E. 2).

5. Der Kläger stellt in der Berufung nicht in Abrede, dass er im Februar noch in C._____ angemeldet war, er macht aber geltend, er sei seit dem 1. März 2023 an der D._____-strasse 1 in E._____ wohnhaft und habe die Klage deshalb beim Bezirksgericht Zürich eingereicht (act. 10).

6. Für eherechtliche Klagen - zu denen auch die Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils zählt - ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zu- ständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraus- setzung und wird als solche vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO).

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7. Die Prozessvoraussetzungen müssen spätestens bei Fällung des Entschei- des gegeben sein (KuKo ZPO-Domej, Art. 59 N 3). Der Kläger anerkennt, dass er zu diesem Zeitpunkt - am 28. Februar 2023 - noch in C._____ wohnhaft war (act. 10). Die Vorinstanz ging demnach von zutreffenden Voraussetzungen aus und erachtete sich zu Recht als örtlich unzuständig.

8. Die Heilung einer fehlenden Prozessvoraussetzung ist nur bis zum erstin- stanzlichen Entscheid möglich, nicht mehr jedoch im Rechtsmittelverfahren. Dass der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen geplanten Umzug nach E._____ vorsorglich in E._____ einreichte, wie er in der Berufung geltend macht, erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die gerichtliche Fragepflicht auszuüben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, diesen Mangel rechtzeitig zu beheben, bzw. mit dem Entscheid solange zuzuwar- ten, bis das geschehen war. Eine Anhörung der Parteien ist vor dem Entscheid über die Prozessvoraussetzungen nicht vorgeschrieben.

9. Die Berufung ist daher abzuweisen und auf die Klage ist nicht einzutreten. Dem Kläger ist es unbenommen, die Klage in C._____ oder - nach seinem inzwi- schen erfolgten Umzug - in E._____ wieder einzureichen. Wie bereits die Vo- rinstanz anmerkte (act. 11 S. 3), wird die Rechtshängigkeit auf das Datum der ur- sprünglichen Einreichung am Bezirksgericht Zürich zurückbezogen, wenn er die gleiche Klage innert eines Monats ab Zustellung dieses Entscheides wieder ein- reicht (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Umständehalber ist für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestä- tigt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten ver- zichtet und werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklag- te unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: