Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1991. Sie haben zwei gemein- same Kinder, C._____, geb. tt. Februar 2005, und D._____, geb. tt.mm.2008 (Urk. 27A). Die Parteien trennten sich im Juli 2014. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 genehmigte das Bezirksgericht Münchwilen eine gleichentags geschlossene Tren- nungsvereinbarung der Parteien (Urk. 3).
E. 1.1 Die Beklagte stellt den Antrag, es sei die Entscheidgebühr "neu festzuset- zen und den Parteien nach Ermessen des Gerichts aufzuerlegen eventualiter ge- mäss Gesetz [auf die] Parteien zu überwälzen" (Urk. 291 S. 3; Berufungsantrag Ziffer 5). In der Begründung führt sie aus, die Kosten seien entsprechend dem Aus- gang der Berufung "unter den Parteien neu festzusetzen und anteilmässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren aufzuteilen" (Urk. 291 S. 33).
E. 1.2 Das erstinstanzliche Kostendispositiv lautet wie folgt: "16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 14'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'050.– Dolmetscherkosten CHF 12'502.30 Gebühr für Gutachten CHF 655.20 Zeugenentschädigung CHF 28'207.50 Total Kosten
17. Die Kosten werden zu ¼ den Parteien im Verhältnis 40% dem Kläger und 60% der Beklagten auferlegt und zu ¾ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen, dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO und die Abtretungserklärungen der Parteien, wonach diese ihre güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von je CHF 30'000.– zur Deckung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Gerichtskosten dem Kanton Zürich abgetreten haben. Die Rechtsbeistände wurden bereits mit CHF 23'279.85 (des Klägers) und CHF 31'864.75 (der Be- klagten) entschädigt." Die Vorinstanz erwog, den Parteien sei mit Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 67) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, wobei sie betreffend ihre güterrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe der auf sie mutmasslich anfallenden Ge- richts- und Vertretungskosten im Betrag von CHF 30'000.– je eine Abtretungserklä- rung unterzeichnet hätten (Urk. 63/1-2). Mit Verfügung vom 19. November 2021 (Urk. 230) sei den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege wieder entzogen wor- den. Über weite Strecken des Verfahrens sei den Parteien damit die unentgeltliche
- 42 - Rechtspflege gewährt worden (19. Juli 2016 bis 19. November 2021). Die Zeit vom
20. November 2021 bis zum Urteilszeitpunkt stelle rund einen Sechstel der Verfah- rensdauer dar, wobei zu berücksichtigen sei, dass im letztgenannten Zeitraum die Beweisverhandlung und die Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten, was einen namhaften Aufwand für alle Beteiligten mit sich gebracht habe. Damit rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel den Parteien aufzuerlegen und zu drei Vierteln zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichts- kasse zu nehmen, dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO und die Abtretungserklärungen der Parteien. Von den Abtretungser- klärungen der Parteien vom 22. März 2017 (Urk. 63/1-2) sei Vormerk zu nehmen und eine Einforderung der Gerichtskasse zu überlassen (Urk. 292 S. 71 f., S. 73). Nachdem die eheliche Eigentumswohnung zum Verkaufspreis von CHF 2'000'000.– veräussert werden konnte, ging die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. November 2021 von einem Vermögen des Klägers von CHF 522'210.– und einem Vermögen der Beklagten von CHF 518'225.– aus (Urk. 230 S. 3 ff.). Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 entschädigte die Vorinstanz die unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Klägers mit CHF 23'279.85 und die (damalige) unent- geltliche Rechtsvertreterin der Beklagten mit CHF 31'864.75 (Urk. 245, Urk. 246).
E. 1.3 Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde angefochten. Zudem ent- scheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Bei einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gilt im Prinzip der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. auch Urk. 230 S. 3). Die Vorinstanz nahm den bis zum Ent- zug des Armenrechts angefallenen Anteil an den Gerichtskosten (75% der Gesamt- kosten) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Ge- richtskasse. Mit Beschluss vom 27. September 2023 wurde den Parteien zur Frage der Übernahme bzw. Tragung der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 304 S. 2 ff., S. 12). Der Kläger liess sich nicht ver- nehmen. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, aufgrund der Abtretungserklä- rungen und der im hälftigen Miteigentum gehaltenen Wohnung habe den Parteien klar sein müssen, dass sie nach dem Verkauf der Liegenschaft für die Prozesskos-
- 43 - ten aufkommen müssten. Effektiv mache es keinen grossen Sinn, wenn die Kosten vorderhand auf die Gerichtskasse genommen und im Nachverfahren nach Art. 123 ZPO einkassiert würden. Die bereits von der Gerichtskasse im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsvertretung ausbezahlten Honorare würden jedoch im Nachverfah- ren erhältlich gemacht werden müssen (Urk. 320 S. 2 f.).
E. 1.4 In der Regel werden die Gerichtskosten erst mit dem Endentscheid fest- gesetzt und verteilt (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sie müssen somit insgesamt frühestens nach Erledigung des Verfahrens bezahlt werden. So verhält es sich auch hier. Auf- grund der Abtretungserklärungen und der im hälftigen Miteigentum gehaltenen ehe- lichen Wohnung (Stockwerkeigentum; Urk. 226/3) mussten die Parteien stets damit rechnen, nach deren Verkauf für die Prozesskosten aufkommen zu müssen (Urk. 63/1-2; Urk. 230 S. 2). Wie bereits im Beschluss vom 27. September 2023 (Urk. 304 S. 4 f.) in Aussicht gestellt wurde, sind die (noch nicht abgerechneten) Gerichtskosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien aufzuer- legen bzw. auf die Parteien zu verteilen. Dadurch wird unnötiger Mehraufwand ver- mieden, der dadurch entstünde, dass Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden, nur um sie danach gestützt auf Art. 123 ZPO aufgrund der ver- besserten Einkommens- und Vermögenslage von den Parteien wieder zurückfor- dern zu können (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 120 N 11, mit wei- teren Hinweisen; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 120 N 7 f.; vgl. auch ZR 98 [1999] Nr. 35).
E. 1.5 Es besteht kein Grund, die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 14'000.– abzuändern. Die Beklagte begründet ihren Antrag denn auch mit keinem Wort (Urk. 291 S. 3, S. 33). Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Zif- fer 16) sind demnach zu bestätigen.
E. 1.6 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu 40% dem Kläger und zu 60% der Beklagten, auch wenn sie dies im Dispositiv nur hinsichtlich des den Par- teien auferlegten Kostenviertels, nicht aber hinsichtlich der auf die Gerichtskasse genommenen drei Kostenviertel zum Ausdruck brachte (Urk. 292 S. 71, S. 81). Zum Verteilungsschlüssel erwog sie, bezüglich der Unterhaltsbeiträge obsiege der Klä-
- 44 - ger zu rund 80% und die Beklagte zu rund 20%. Der Anteil der Kinderbelange sei vernachlässigbar, die Anträge zum Güterrecht gegenstandslos und der Vorsor- geausgleich nicht zu berücksichtigen. Eine Abweichung von der ausgangsmässen Verteilung der Prozesskosten aus Billigkeitsgründen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertige sich vorliegend mit Blick auf die finanziellen Gegebenheiten insbeson- dere aufgrund der (neben der Entscheidgebühr) zusätzlich anfallenden Gerichts- kosten (Urk. 292 S. 71). Dagegen trägt die Beklagte mit ihrer Berufung lediglich vor, die Kosten seien unter den Parteien entsprechend dem Ausgang der Berufung neu festzusetzen und anteilmässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren auf- zuteilen, wobei von den verlangten Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'877.75 (Phase I) bzw. CHF 1'572.75 (Phase II) auszugehen sei (Urk. 291 S. 33). Die Änderungen beim Ferienbesuchsrecht und die geringfügige Erhöhung des Kindesunterhalts für D._____ in Phase II (von CHF 1'562.– auf CHF 1'653.–) vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beklagte – gemessen an ihren erstin- stanzlichen Anträgen (vgl. Urk. 292 S. 70) – in der Unterhaltsfrage überwiegend unterliegt. Jedenfalls zeigt die Beklagte nicht auf, inwiefern der zweitinstanzliche Verfahrensausgang die von der Vorinstanz zu ihren Gunsten nach Ermessen fest- gelegte Kostenverteilung als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Demzufolge bleibt es dabei, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% aufzuerlegen sind. Was die den unentgeltlichen Rechtsvertretern im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 bereits ausbezahlten Entschädigungen anbelangt (Urk. 292 S. 72 mit Verweis auf Urk. 245 und 246), ist von den Abtre- tungserklärungen der Parteien (Urk. 63/1-2) Vormerk zu nehmen (Urk. 292 S. 73). Das Zentrale Inkasso ist einzuladen zu prüfen, ob die Parteien aufgrund des zwi- schenzeitlichen Verkaufs des (in den Abtretungserklärungen erwähnten) Grund- stücks und der in der Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2021 festge- stellten Vermögen (Kläger: CHF 522'210.–; Beklagte: CHF 518'225.–; Urk. 230 S. 5) zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet werden können (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirks-
- 45 - gerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; Urk. 304 S. 5).
E. 1.7 Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, für die Zeit ab dem 20. November 2021 bis zum Urteilszeitpunkt sei in Anlehnung an die Ausführungen zu den Ge- richtskosten ein Viertel der vollen Parteientschädigung von CHF 29'000.– und damit CHF 7'250.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer auszurichten. Die ausgangsgemäss ge- schuldeten Anteile an der Parteientschädigung (Kläger: 40%; Beklagte: 60%) seien zu verrechnen, so dass die Beklagte dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 1'450.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 1'561.65, zu bezahlen habe (Urk. 292 S. 73). Diesbezüglich stellte die Beklagte den Antrag, dass die dem Kläger zugespro- chene Parteientschädigung zu belassen sei, sofern der Berufung kein oder nur ein Teilerfolg beschieden sei (Urk. 291 S. 3). Zudem führte sie aus, die Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzusetzen und anteil- mässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren zu verteilen (Urk. 291 S. 33). Der Kläger äusserte sich dazu nicht und beantragte keine höhere Parteien- tschädigung (Urk. 303 S. 14). So wenig wie der Ausgang des Berufungsverfahrens eine Neuverteilung der Gerichtskosten rechtfertigt, so wenig ist eine Neuverteilung der Parteikosten vorzu- nehmen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 18) ist so- mit zu bestätigen.
E. 2 Am 19. Juli 2016 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 22. März 2017 genehmigte die Vorinstanz eine gleichentags geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Urk. 64, Urk. 67). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein in- terventionsorientiertes kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt, das am 16. Sep- tember 2017 erstattet und am 6. Mai 2019 ergänzt wurde (Urk. 92, Urk. 146). Am
27. Februar 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Verlänge- rung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 118). Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, genehmigte die Teilvereinbarungen I bis III, traf Anordnungen hinsichtlich der Beistandschaft und regelte die strittig ge- bliebenen Nebenfolgen (Urk. 285 = Urk. 292). Die Obhut über die beiden Söhne wurde – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – antragsgemäss der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) übertragen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). In der genehmigten Teilvereinbarung I wurde dem Kläger u.a. das Recht und die Pflicht eingeräumt, mit den beiden Söhne je eine Woche getrennt und eine Woche zusam- men Ferien zu verbringen (Dispositiv-Ziffer 4.2 lit. c/v). Nebst Unterhalt für die bei- den Kinder (Dispositiv-Ziffer 10) sprach die Vorinstanz der Beklagten nacheheli- chen Unterhalt zu (Dispositiv-Ziffer 11).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 3 verlangt die Beklagte für die Phase I um CHF 276.75 (CHF 3'877.75 statt CHF 3'601.–) und für die Phase II um CHF 10.75 (CHF 1'572.75 statt CHF 1'562.–) höhere Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 291 S. 2). Von den gleichen Unterhaltsbeiträgen geht die Beklagte bei den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus (Urk. 291 S. 33).
E. 2.1.2 Demgegenüber kommt die Beklagte in der Berufungsbegründung zu- nächst zum Ergebnis, der Kläger habe für D._____ in der Phase I einen Unterhalt von CHF 4'107.75 und nicht bloss CHF 3'601.– zu bezahlen; für die Phase II rechne sich ein Unterhaltsanspruch für D._____ von CHF 1'802.75 statt CHF 1'296.– ge- mäss Angabe der Vorinstanz (Urk. 291 S. 29). Dabei hält sie aber wiederum fest, der Barbedarf D._____s samt Betreuungsbedarf belaufe sich in Phase I auf CHF 3'877.75 und in den Phasen II und III auf CHF 1'572.75 (Urk. 291 S. 32).
- 24 -
E. 2.1.3 Ob es sich bei den von der Beklagten in den Berufungsanträgen und in der Begründung genannten Unterhaltsbeiträgen (teilweise) um Verschriebe han- delt, wird nicht hinreichend deutlich. Immerhin lassen sich die Unterschiede bei den erwähnten Unterhaltsbeiträgen folgendermassen erklären: Klar ist, dass die Beklagte für D._____ einen um CHF 276.75 höheren Bedarf pro Monat beansprucht. Einerseits macht sie zusätzlich Verpflegungskosten von CHF 251.75 pro Monat geltend (Urk. 291 S. 28). Andererseits will sie umgerechnet CHF 25.– pro Monat für einen ihr von der KESB in Rechnung gestellten Betrag von CHF 300.– berücksichtigt wissen (Urk. 291 S. 29). Gemäss Vorinstanz entsteht in der Phase I kein Überschuss. Damit hatte es beim erweiterten Bar- und Betreuungsunterhalt von CHF 3'601.– (CHF 1'085.– zu- züglich CHF 2'516.–) sein Bewenden. Demgegenüber errechnete die Vorinstanz in der Phase II einen Überschuss von CHF 2'122.–, wovon sie D._____ CHF 266.– (12.5%) zuwies (Urk. 291 S. 63 f.). Dies ergab mit dem erweiterten Bar- und Be- treuungsunterhalt von CHF 1'296.– (CHF 1'154.– und CHF 142.–) einen Unterhalts- beitrag von CHF 1'562.–. Fällt der erweiterte Barbedarf D._____s um CHF 276.75 höher aus, resultiert in Phase II ein Überschuss von lediglich noch CHF 1'845.25, wovon wiederum 12.5% oder gerundet CHF 230.– auf D._____ entfielen. Wird zu dem im Berufungs- antrag mit CHF 1'572.75 bezifferten Unterhaltsbeitrag (Phase II) ein Überschus- santeil von CHF 230.– addiert, resultiert der in der Berufungsbegründung erwähnte Unterhaltsanspruch für Phase II von CHF 1'802.75. Werden demgegenüber von dem gemäss Berufungsbegründung für Phase I geschuldeten Unterhalt von CHF 4'107.75 CHF 230.– abgezogen, ergibt sich der im Berufungsantrag für Phase I beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 3'877.75.
E. 2.1.4 Ob auf die in Berufungsantrag Ziffer 3 genannten Beträge oder auf die davon abweichenden Beträge in der Berufungsbegründung abzustellen ist, kann letztlich offen gelassen werden. Von unbezifferten Anträgen ist mit Bezug auf den Kinderunterhalt jedenfalls nicht auszugehen. Im Übrigen gilt in Kinderbelangen die Offizialmaxime. Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge
- 25 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und das Verschlechterungsverbot, dem zufolge die Beru- fungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers ab- ändern darf, gilt nicht (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je hälftig auferlegt, sofern sie mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe zur Antrags- tellung hatten. Solche können den Parteien vorliegend mit Bezug auf das Ferien- besuchsrecht nicht abgesprochen werden. Hinsichtlich des nachehelichen Unter-
- 46 - halts unterliegt die Beklagte, allerdings entstand dem Kläger diesbezüglich kein Aufwand (Urk. 299). Hinsichtlich des Kindesunterhalts (Phase II) obsiegt die Be- klagte – je nachdem, ob von CHF 1'572.75 (gemäss Antrag, ohne Überschussan- teil) oder von CHF 1'802.75 (gemäss Begründung, inkl. Überschussanteil) ausge- gangen wird (vgl. E. III/2.1) – vollumfänglich oder rund zur Hälfte. Insgesamt recht- fertigt es sich, die zweitinstanzlichen Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Dementsprechend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 107 lit. c ZPO) und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 4'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat für den Unterhalt D._____s und den nachehelichen Unterhalt der Beklagten drei gleichlaufende Phasen (I bis III) gebildet, an die sich für den nachehelichen Unterhalt allein eine Phase IV anschliesst. Die Phase I dau- ert ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Phase II beginnt mit dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und dauert bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat. Die Phase III läuft ab dem vierten Monat nach Eintritt ins Vollinternat bis tt.mm.2026 (Urk. 292 S. 42, S. 78 f.). Aufgrund des Umstandes, dass der nacheheliche Unterhalt (und der Kinderunterhalt C._____s) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, über den Kindesunterhalt D._____s hingegen mit dem vorliegenden Urteil zu befinden ist, fallen die angefochtenen Phasen I und II zeitlich nunmehr auseinander.
E. 2.2.2 Der Scheidungspunkt und der nacheheliche Unterhalt sind am 5. Sep- tember 2023 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 304 S. 5 und S. 11). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts dauerte die Phase I (sechs Monate) demzufolge bis und mit 4. März 2024. In dieser ersten Phase schuldete der Kläger keinen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag. Gemäss vorinstanzlichem Urteil hätte der Kläger in dieser Phase I für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'601.– (davon CHF 2'516.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Regelung ist indes angefochten wor- den und noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge galten für den Kindes- unterhalt D._____s weiterhin die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 64, 67, 118). Mit Bezug auf C._____ wurde das vorinstanzliche Urteil am 5. September 2023 rechts- kräftig (E. II/1), womit der Unterhaltsbeitrag für C._____ bis 4. März 2024 CHF 1'138.– und ab 5. März 2024 CHF 1'191.– beträgt. Zurück zu D._____: Mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 wurden ab 1. März 2017 und für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers die Unterhalts- beiträge neu festgesetzt: CHF 1'100.– für C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungs-
- 26 - unterhalt); CHF 3'600.– für D._____ (davon CHF 2'900.– als Betreuungsunterhalt); CHF 150.– für die Beklagte persönlich (Urk. 67). Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien mit der Vereinbarung vom 27. Februar 2018 übereingekommen, die mit Ver- fügung vom 22. März 2017 genehmigte Unterhaltsregelung bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides zu verlängern (Urk. 292 S. 22 mit Verweis auf Urk. 118). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten, worauf die Parteien – trotz unterbliebener Genehmigung der Vereinbarung – zu behaften sind. Eine vorsorgli- che Anpassung des für D._____ geschuldeten Unterhalts wurde seither von keiner Partei verlangt. Im Grundsatz bleibt der vorsorgliche Kinderunterhaltsbeitrag für D._____ von CHF 3'600.– bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfah- rens geschuldet (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286). Es steht dem Scheidungsgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens indes frei, die Unterhaltspflicht aus- nahmsweise auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungs- punkt) zu verlegen (BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016, E. 7.2; BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194 f.).
E. 2.2.3 Ab dem 5 März 2024 (Phase II) schuldet der Kläger gemäss Dispositiv- Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nachehelichen Unterhalt von CHF 584.–. Die- ser Betrag basiert auf der Annahme, dass die Beklagte nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit ihrem (hypotheti- schen) Einkommen von CHF 3'461.– (CHF 2'750.– zzgl. CHF 711.–) ihre Lebens- haltungskosten von CHF 3'603.– (Urk. 292 S. 50, S. 52) annähernd decken kann und lediglich noch CHF 142.– Betreuungsunterhalt benötigt (Urk. 292 S. 64). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Phase I des für D._____ geschul- deten Kindesunterhalts, die wie die Phase I des nachehelichen Unterhalts darauf beruht, dass die Beklagte noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nur den In- tensivpflegezuschlag als Einkommen generiert, durch Zeitablauf gleichsam konsu- miert worden ist. In dieser Phase I gilt hinsichtlich des Kindesunterhalts D._____s die vorsorgliche Regelung. Die Beklagte hat denn auch die Reduktion des Betreu- ungsunterhalts (der in Phase I mit CHF 2'516.– und in Phase II mit lediglich noch CHF 154.– zu Buche schlägt) nicht angefochten, auch wenn sie die Auffassung vertritt, ihr sei in Phase II kein Arbeitspensum von 50% und kein hypothetisches
- 27 - Einkommen in diesem Ausmass zu unterstellen (Urk. 291 S. 32). Es ginge unter den vorliegenden Umständen nicht an, D._____ ab Rechtskraft des Berufungsent- scheids für die Dauer von sechs Monaten nochmals einen Unterhaltsbeitrag unter Einschluss eines (für die Phase I geschuldeten) Betreuungsunterhalts von CHF 2'516.– zuzusprechen, obwohl mit Blick auf den rechtskräftigen nachehelichen Un- terhalt bereits die Phase II begonnen und der Kläger ab dem 5. März 2024 CHF 584.– nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Vielmehr ist der Kindesunterhalt für D._____ im Berufungsentscheid ab dem 5. März 2024 festzusetzen. Bis dahin gilt die vorsorgliche Regelung, wonach der Kläger für D._____ CHF 3'600.– zu be- zahlen hat.
E. 2.2.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Beklagten, soweit sie sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'750.– (entsprechend einem Pensum von 50%) in Phase II richten, von vornherein obsolet. Sie sind aber ohnehin nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung aus den Angeln zu heben. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit dem Betreu- ungsbedarf D._____s sehr wohl beachtenswerte Gründe aufgeführt, die gegen die Aufnahme eine Teilzeitbeschäftigung sprächen. Sie trägt zusammengefasst vor, D._____ leide an einem atypischen Autismus (Autismus-Spektrum-Störung), könne sich nur rudimentär über seinen Laptop verständigen (sein Wortschatz erschöpfe sich darin, "Mama" zu sagen) und habe im Rückenbereich Probleme, so dass er nicht einmal gerade stehen und laufen könne. Er sei auf eine 1:1-Betreuung ange- wiesen, wobei der Betreuungsbedarf nach Einschätzung der Fachleute zukünftig noch zunehme, was bedeute, dass sie mit einer noch intensiveren Betreuung rech- nen müsse, die für sie kein blosses Wunschdenken, sondern – angesichts der en- gen Beziehung des Sohnes zu seiner Mutter – ein Muss sei. Trotz seiner Behinde- rung wolle sie D._____ weder abschieben noch ausgrenzen. Drittpersonen seien nur schwerlich in der Lage, den Anforderungen an die Betreuung zu genügen. Ab- klärungen über das Vollinternat seien nach wie vor im Gange. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die besondere Situation betreffend Betreuungsbedarf einfach ausblende. Die Anwendung des Schulstufenmodells nach den Vorstellungen der Vorinstanz sei gegenüber einem schwer behinderten Kind nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sie D._____ in den Schulferien wegen seiner
- 28 - schwierigen Situation während neun Wochen zu Hause eins zu eins persönlich zu betreuen habe und in dieser Zeit weder 50% noch 80% arbeiten könne, zumal im Pflegebereich nicht nur zu Bürozeiten gearbeitet werde und sie nach der Heimkehr D._____s aus der "J._____" voll für ihn zur Verfügung stehen müsse und keine Pflegeeinsätze tätigen könne. Während der Abwesenheit D._____s müsse sie den Haushalt besorgen und ihre eigene Psychotherapie absolvieren. Zudem sei auch die eingeräumte Übergangsfrist unverhältnismässig kurz. Es sei ungewiss, ob nach jahrelangem Fernbleiben und im fortgeschrittenen Alter eine auf D._____ abge- stimmte Lösung überhaupt möglich sei. Wenn überhaupt eine Teilzeitbeschäftigung zur Debatte stehe, hätte eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr gewährt werden müssen. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer Konstitution keine schwere Arbeit verrichten könne, auch wenn die IV-Stelle und deren Vertrauensarzt ihren Einwendungen kein Gehör geschenkt und sie den Entscheid der IV-Stelle aus Kos- tengründen nicht angefochten habe (Urk. 291 S. 6, S. 9 f., S. 12, S. 17 ff.). Die Vorinstanz hat den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, die darin bestehen, dass D._____ schwer behindert ist, durchaus Rechnung getragen. Entgegen dem, was die Beklagte andeutet (Urk. 291 S. 22), ist sie vom Schulstu- fenmodell abgewichen und hat der Beklagten kein Erwerbspensum von 80% zuge- mutet, wie es gemäss bundesgerichtlichen Vorgaben ab Eintritt des jüngsten Kin- des in die Sekundarstufe I verlangt wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Unbestritten ist, dass die Beklagte D._____ am Montagmorgen bis ca. 8.00 Uhr, am Mittwochabend ab ca. 17.00 Uhr sowie donnerstags und freitags am Morgen jeweils bis ca. 8.00 Uhr und am Abend ab ungefähr 17.00 Uhr betreut. Dazu kommt die teilweise Betreuung während der Wochenenden und Schulferien. Zu Recht schloss die Vorinstanz, die Beklagte sei unter der Woche täglich um deutlich mehr als einen halben Tag von Betreuungspflichten entlastet. Letztlich bleibt die Beklagte eine überzeugende Antwort, weshalb sie trotz dieser Entlastung keiner Erwerbstä- tigkeit von 50% nachgehen kann, schuldig. Daran ändert nichts, dass sie mitt- wochs, donnerstags und freitags am frühen Abend ab 17.00 Uhr wieder verfügbar sein muss und keine Pflegeeinsätze tätigen kann. Die Besorgung des Haushalts und das Absolvieren einer Psychotherapie vermögen – vom zeitlichen Aspekt her gesehen – die Pflicht zur Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit auch nicht in
- 29 - Frage zu stellen, ansonsten von kaum jemandem mehr ein Teilzeitpensum abver- langt werden könnte. Was die Schulferien anbelangt, macht die Beklagte zwar gel- tend, dass sie D._____ während neun Wochen zu Hause selber betreuen müsse, da der Kläger lediglich zwei der elf Ferienwochen übernehme, die D._____ ausser- halb der "J._____" verbringe. Die Beklagte fordert daher mit Berufungsantrag Ziffer 2, die elf Wochen Ferien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen, falls ihr ein Teil- zeitpensum von 50% oder 80% zugemutet werde. Dem ist zunächst entgegenzu- halten, dass aus der E-Mail der "J._____" vom 9. Februar 2023 nicht eindeutig her- vorgeht, dass D._____ nicht mehr als zwei Wochen der Schulferien in der "J._____" verbringen kann, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 291 S. 6 f., S. 11). K._____ teilte dem Rechtsvertreter der Beklagten nämlich (lediglich) mit, dass sie in der An- meldung sehen könne, dass D._____ in der Woche vom 12.-18. August und vom 16.-22. Oktober 2023 in der "J._____" bleibe und die restlichen 11 Wochen Ferien "zu Hause" sei, sie aber keine Angaben darüber habe, wann er bei der Mutter und wann beim Vater sei (Urk. 295/3). Immerhin sprach auch der Kläger von zwei Wo- chen Ferien (Prot. I S. 95) und die Teamleiterin und Betreuerin L._____ von "ein bis zwei Ferienwochen pro Jahr", die D._____ in der "J._____" verbringe (Urk. 252 S. 16). Allerdings hielt es L._____ für grundsätzlich möglich, dass D._____ auch noch mehr Zeit regelmässig in der "J._____" verbringen kann, sofern ein Antrag vorliege und die Finanzierung geklärt sei (Urk. 252 S. 17). Sodann ist nicht ersicht- lich, weshalb eine persönliche 1:1-Betreuung durch die Beklagte im Kindeswohl absolut notwendig wäre, auch wenn die Mutter diese Betreuungsform bevorzugt. Und schliesslich sind die Schulferien – wie noch zu zeigen sein wird – anders unter den Parteien aufzuteilen, weshalb die Beklagte nur noch die Hälfte der Schulferi- enzeit, in der sich D._____ nicht in der "J._____" aufhält, abdecken muss. Selbst wenn die Beklagte im Falle einer Teilzeitbeschäftigung über weniger Ferien verfü- gen sollte, erscheint eine Erwerbstätigkeit von 50% (20 Stunden) insgesamt als möglich und zumutbar. Ob auf andere Fremdbetreuungsmöglichkeiten zurückge- griffen werden kann, von denen der Kläger geltend macht, dass sie zur Verfügung stehen (Urk. 303 S. 5 Rz 19, Rz 21 und S. 8 f. Rz 45), oder ob D._____ immer noch auf das "Betreuungssetting" in der "J._____" angewiesen ist und andere Entlas- tungsangebote aus fachlichen Überlegungen nicht zu prüfen sind, wie dem Re-
- 30 - chenschaftsbericht vom 22. Dezember 2021 zu entnehmen ist (Urk. 250 S. 5), kann offen gelassen werden. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz auch die Über- gangszeit nicht zu kurz bemessen, zumal sie im Berufungsverfahren keinerlei (er- folglose) Suchbemühungen erwähnt. Schliesslich standen der Beklagten ab Zustel- lung des vorinstanzlichen Urteils (13. Januar 2023) bis zum 5. März 2024 (Ablauf der sechs Monate von Phase I) im Ergebnis über ein Jahr zur Stellensuche zur Verfügung. Eine solche Dauer betrachtet aber auch die Beklagte letztlich als aus- reichend, falls "eine Teilzeitbeschäftigung zur Debatte steht" (Urk. 291 S. 12).
E. 2.2.5 Gegen die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 2'750.– bei einem Pensum von 50% (Urk. 292 S. 39) trägt die Beklagte keine Einwände vor, weshalb es dabei bleibt. Damit erweist sich das für Phase II ermit- telte Einkommen von CHF 3'461.– (CHF 2'750.– zuzüglich CHF 711.–) als korrekt.
E. 2.3 Der Kläger erzielt gemäss Anstellungsvertrag vom 14. Dezember 2023 (Urk. 333/1) ab 1. Februar 2024 ein Bruttojahressalär von CHF 130'000.– (inkl. 13. Monatslohn) und macht Sozialkosten (ohne PK-Beitrag) von rund 8.5% geltend (Urk. 338 S. 2). Die Beklagte anerkennt Sozialkosten von 8.5% (Urk. 343 S. 1). Laut Arbeitgeberin betragen die Sozialabzüge jedoch lediglich 7.869% (AHV/IV/EO [5.3%], ALV [1.1%], NBU [0.43%], ErgV UVG [0.039%], KTG [1%]); die UVG-Zu- satzversicherung (0.204%) wird erst von einem Jahresbruttolohn ab CHF 148'200.– (Überschusslohn) erhoben (Urk. 340/1). Der Pensionskassenabzug (Arbeitnehmer) beträgt CHF 8'970.– pro Jahr (Urk. 340/2). Es resultiert ein jährlicher Nettolohn von CHF 110'800.– oder gerundet CHF 9'230.– pro Monat.
E. 2.4 D._____ ist am tt.mm.2024 16 Jahre alt geworden. Die Vorinstanz hat auf eine Erhöhung der Kinder- bzw. Ausbildungszulage per vollendetem 16. Altersjahr mit der Begründung verzichtet, es würden sich zu diesem Zeitpunkt "keine weiteren Veränderungen in den Einkommen und Bedarfszahlen ergeben" (Urk. 292 S. 41 f.). Da mit dem vorliegenden Berufungsentscheid der Unterhaltsbeitrag ab 5. März 2024 neu festgesetzt wird (Phase II), ist die Ausbildungszulage von CHF 280.– als Einkommen D._____s zu berücksichtigen.
- 31 - 3.1.1 Die Vorinstanz hat der Beklagten in der Phase II einen erweiterten fami- lienrechtlichen Bedarf von CHF 3'657.– zugestanden (Urk. 292 S. 50). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten verursachen werde. Darunter würden Ar- beitswegkosten, allfällige weitere Berufsauslagen und Aufwendungen für die Be- treuungskosten von D._____ während der berufsbedingten Abwesenheiten fallen, wobei sie letztere offen lassen müsse, da sie voraussetzten, dass sich jemand fin- den lasse, der in der Lage sei, D._____ zu betreuen (Urk. 291 S. 25 f.). 3.1.2 Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Vorinstanz der Beklagten in Phase II entsprechend dem von ihr zu versehenden Arbeitspensum um CHF 100.– erhöhte Mobilitätskosten von CHF 300.– (für den Arbeitsweg) und eine Verpflegungspauschale von CHF 110.– zubilligte (Urk. 303 Rz 73, Urk. 292 S. 51). Inwiefern diese Beträge nicht ausreichen, ist weder dargetan noch ersichtlich. So- dann ist zu beachten, dass die Vorinstanz der Beklagten aufgrund der betreuungs- freien Zeit ein Teilzeitpensum von 50% auferlegte (Urk. 292 S. 36). Weshalb der Beklagten in der Zeit, in der sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht und gar keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, Betreuungskosten aufgrund be- rufsbedingter Absenzen erwachsen, ist nicht einzusehen. Einen konkreten Betrag für zusätzlich anfallende Betreuung, die während berufsbedingter Abwesenheiten nötig wird, vermag die Beklagte denn auch nicht ansatzweise zu plausibilisieren. Auch eine Schätzung erweist sich aufgrund fehlender Substantiierung nicht mög- lich, weshalb keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass es insbesondere an- waltlich vertretenen Parteien obliegt, dem Gericht die relevanten Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen (OGer ZH LE200006 vom 05.05.2020, E. B/5, mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). 3.2.1 Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei D._____ zu Unrecht keine Verpflegungspauschale berücksichtigt. Mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2022 habe die "J._____" auf eine Änderung des Kinder- und Jugendheimge- setzes aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sie den Sorgeberech-
- 32 - tigten mit Kindern im Teil- und Vollinternat den Verpflegungsbeitrag direkt in Rech- nung stelle. Die Kostentragungspflicht sei per 1. Januar 2022 eingeführt worden und im Zeitpunkt des Aktenschlusses noch nicht bekannt gewesen. Sie sei auf- grund der Offizialmaxime bei der Entscheidfindung einzubeziehen. Im Jahre 2022 seien CHF 3'020.80 und damit CHF 251.75 pro Monat fakturiert worden (Urk. 291 S. 27 f.). 3.2.2 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne, dass ihr für D._____ in allen Phasen ein ungekürzter Grundbetrag von CHF 600.– zugestanden worden sei, obwohl dieser sich die meiste Zeit der Woche gar nicht zuhause auf- halte. Die im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten von praxisgemäss CHF 300.– würden im Haushalt der Beklagten damit gar nicht anfallen, sondern der Fi- nanzierung der ihr von der Schule in Rechnung gestellten Verpflegung von CHF 700.– pro Quartal, mithin rund CHF 240.– pro Monat, dienen. Würde der in Rechnung gestellte Verpflegungsbeitrag als zusätzliche Position im Bedarf berück- sichtigt, müsste der Grundbetrag D._____s entsprechend der effektiv anfallenden Verpflegungskosten proportional reduziert werden. Die Ersparnisse der Beklagten und der in Rechnung gestellte Verpflegungsbeitrag von durchschnittlich CHF 240.– würden sich die Waage halten, womit kein höherer Bedarf ausgewiesen sei (Urk. 303 S. 12 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe eine Verpflegungspauschale in der Höhe von CHF 103.35 pro Monat geltend gemacht. Seit Eintritt ins Teilinter- nat "J._____" im November 2019 sei keine solche Verpflegungspauschale mehr geltend gemacht und belegt worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 292 S. 48 f.). 3.2.4 Für das Jahr 2022 stellte die "J._____" der Beklagten Verpflegungskos- ten von CHF 2'850.– in Rechnung, was gerundet CHF 240.– pro Monat ergibt (Urk. 295/6-15; eine Rechnung [Urk. 295/5] betrifft noch den Dezember 2021). Gemäss § 47 der Kinder- und Jugendheimverordnung (LS 852.21) beträgt der Beitrag an die Verpflegungskosten CHF 25.– pro Aufenthaltstag, wobei als Aufenthaltstage Tage zählen, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten (vgl. auch Urk. 295/4). Unter der Woche (Montag bis
- 33 - Freitag) nimmt D._____ fünf Mittagessen, zwei Morgenessen (Dienstag und Mitt- woch) und zwei Nachtessen (Montag und Dienstag) in der "J._____" ein. Hinzu kommen Mahlzeiten an vereinzelten Wochenenden und in den Ferien (Urk. 292 S. 34). Die Beklagte muss daher vereinzelt auch an Tagen, für die sie den Beitrag an die Verpflegungskosten zu bezahlen hat, für ein oder zwei Mahlzeiten zuhause aufkommen. Ca. 50% des Grundbetrags sind für die Nahrungskosten vorgesehen; davon ist wiederum rund die Hälfte für das Mittagessen anzurechnen (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 933; OGer ZH LZ200033 vom 07.09.2021, E. III/E/4/h, S. 38, mit weiteren Hinweisen), vorliegend also CHF 150.– (25% von CHF 600.–). Die verrechneten Verpflegungskosten (CHF 25.– pro Tag bei wenigstens einer Hauptmahlzeit) dürften den beim Grundbetrag eingesparten Betrag somit erheblich übersteigen, lassen sich aber nicht genau berechnen. Er- messensweise (Art. 4 ZGB) sind im erweiterten Bedarf D._____s zusätzliche CHF 100.– für die auswärtige Verpflegung einzustellen. Dieser Betrag entspricht einer Ersparnis von CHF 140.– beim Grundbetrag. Der erweiterte Bedarf D._____s be- läuft sich somit auf CHF 1'484.– (CHF 1'384.– [Urk. 292 S. 48] zuzüglich CHF 100.–). 3.3.1 Die Beklagte beruft sich weiter auf eine D._____ betreffende, ihr am 28. April 2022 zugegangene Rechnung der KESB über CHF 300.–. Sie will dafür um- gerechnet CHF 25.– in den monatlichen Bedarf D._____s aufnehmen (Urk. 291 S. 29). 3.3.2 Wie der Kläger zu Recht einwendet (Urk. 303 Rz 83) und aus dem Be- weismittelverzeichnis (Urk. 294) hervorgeht, hat es die Beklagte unterlassen, die besagte Rechnung einzureichen. Wofür sie gestellt wurde, legt die Beklagte nicht dar. Es kann somit nicht unterstellt werden, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um laufende, regelmässig wiederkehrende Kosten handelt, die zum Barunterhaltsbedarf gerechnet werden können. 3.4.1 Die Vorinstanz hat beim Kläger Mobilitätskosten von CHF 200.– berück- sichtigt mit der Begründung, dieser Betrag sei geltend gemacht und von der Be- klagten anerkannt worden (Urk. 292 S. 54). In der Klagebegründung hatte der Klä- ger dazu ausgeführt, er bringe die Kinder jeweils am Sonntagabend nach seiner
- 34 - Betreuungszeit zur Beklagten zurück. Aufgrund der Tatsache, dass mit D._____ die Benützung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen sei, sei er bereits deshalb auf sein Auto angewiesen, um die Fahrdienste für die Kinder erfüllen zu können. Die reinen Fixkosten (Versicherung und Verkehrsabgaben) würden sich auf CHF 160.– pro Monat belaufen; zusätzlich sei dem Kläger eine Tankfüllung pro Mo- nat zuzubilligen, um die Kinder jeweils zur Beklagten zurückzubringen (Urk. 127 Rz. 71). Dieser Punkt bliebt seitens der Beklagten unangefochten. 3.4.2 In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2024 fordert die Beklagte neu, die Mo- bilitätskosten seien im Zusammenhang mit der Verlegung des Arbeitsortes des Klä- gers von M._____ [Stadt in Italien] nach N._____ anzupassen. Die Strecke vom Wohnort des Klägers an seinen Arbeitsort betrage ca. zehn Kilometer, was lediglich ein kleiner Bruchteil der früheren Strecke nach M._____ sei. Zudem sei nicht er- sichtlich, aus welchem berechtigten Grund die Gegenanwältin eine Tankfüllung Benzin bei den Mobilitätskosten berücksichtigt haben wollte, da der Besuchsbe- rechtigte üblicherweise selbst für solche Kosten aufkomme (Urk. 336 S. 2). Der Kläger hält in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 dafür, es sei falsch, dass ihm jemals Wegkosten nach M._____ (Sitz des ehemaligen Arbeitgebers) im Be- darf angerechnet worden seien. Die aktuelle Wegstrecke zum Arbeitsort betrage rund zwölf Kilometer. Er lege diese Strecke mit dem Fahrzeug zurück, da sie mit dem öffentlichen Verkehr bis zu eineinhalb Stunden betrage. Damit seien ihm Ar- beitswegkosten von CHF 365.– (CHF 0.70 x 21.7 x 12 km x 2) pro Monat zuzuge- stehen (Urk. 338 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (recte: 25. März
2024) führt die Beklagte aus, die Angaben des Klägers zum Arbeitsweg seien kor- rekt; es könnten ab 1. Februar 2024 CHF 355.– in den Bedarf eingesetzt werden (Urk. 343). 3.4.3 Die Zeitersparnis für den Kläger für den Weg von seinem Wohnort in O._____ zu seinem Arbeitsort in N._____ beträgt mit einem privaten Fahrzeug ge- genüber dem öffentlichen Verkehr gemäss google.maps pro Strecke rund 45 Minu- ten und damit mehr als eine Stunde für beide Wegstrecken, womit grundsätzlich die Kosten für ein privates Motorfahrzeug Berücksichtigung finden können (Maier, a.a.O., N 1039 f.).
- 35 - Motorfahrzeugversicherung und Verkehrsabgaben sind bereits in den vom Kläger ursprünglich für Mobilität geltend gemachten CHF 200.– berücksichtigt (Urk. 127 Rz 71). Sie sind zwar auch in den durchschnittlichen Kilometerkosten von 70 Rappen enthalten; der Kläger legt allerdings nicht dar, weshalb neu mit einer Pauschale statt mit den vorinstanzlich geltend gemachten Beträgen zu rechnen ist. Für die elf Kilometer Distanz von O._____ nach N._____ und zurück (Arbeitsweg) sind dem Kläger pro Monat zusätzliche CHF 100.– für Treibstoff zuzugestehen, so dass die Mobilitätskosten neu auf CHF 300.– zu veranschlagen sind. Weitere Fix- kosten oder variable Kosten wurden nicht geltend gemacht. Der erweiterte Bedarf des Klägers beträgt somit CHF 4'187.– (CHF 4'087.– [Urk. 292 S. 53] zuzüglich CHF 100.–).
E. 3 Gegen das ihr am 13. Januar 2023 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2023, am 13. Februar 2023 zur Post gegeben und hier- orts eingegangen am 16. Februar 2023, Berufung mit den eingangs wiedergege- benen Anträgen (Urk. 286/3, Urk. 291). Der Kostenvorschuss von CHF 8'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 296, Urk. 297). Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 trat
- 17 - die Kammer auf den Berufungsantrag Ziffer 4 betreffend nachehelichen Unterhalt nicht ein (Urk. 299). Der Kläger erstattete die Berufungsantwort am 4. September 2023 (Urk. 303). Mit Beschluss vom 27. September 2023 wurde der Eintritt der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Elterliche Sorge), 3 (El- terliche Obhut), 4 bis 6 (Genehmigung der Teilvereinbarungen I-III mit Ausnahme von Teilvereinbarung I Ziffer 2 lit. c/v), 7 und 8 (Beistandschaften), 9 (Erziehungs- gutschriften), 11 und 12 (nachehelicher Unterhalt), 14 (Vorsorgeausgleich) und 15 (Aufteilung Säule 3a) des vor-instanzlichen Urteils per 5. September 2023 vorge- merkt; zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Übernahme der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu äussern (Urk. 304). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 320); der Kläger äusserte sich nicht. Am 2. und 7. November 2023 sowie am 8. Januar 2024 folgten Noveneingaben des Klägers (Urk. 322, Urk. 325 und Urk. 332), zu denen die Be- klagte am 5. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 336). Eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu einer weiteren Noveneingabe des Klägers vom 19. Februar 2024 ging am 26. März 2024 ein (Urk. 338, Urk. 343; dem Kläger zugestellt am 3. April 2024 [Urk. 344]). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
E. 4 Die Unterhaltsberechnung in Phase II präsentiert sich demnach wie folgt (gegenüber der Vorinstanz [Urk. 292 S. 64] geänderte Beträge kursiv): Beklagte C._____ D._____ Kläger Familie Einkommen CHF 3'461.– CHF 280.– CHF 280.– CHF 9'230.– CHF13'251.– Bedarf CHF 3'657.– CHF 1'471.– CHF 1'484.– CHF 4'187.– CHF10'799.– (erweitert) –CHF 196.– Saldo (Lebenshal- –CHF1'191.– –CHF1'204.– CHF 5'043.– CHF 2'506.– tungskosten: –CHF 142.–) Barunterhalt: nacheheli- CHF 1'204.– cher Unter- halt: Barunterhalt: + Unterhalts- anspruch CHF 54.– CHF 1'191.– Betreuungs- (ohne Über- unterhalt: = = schuss) CHF 142.– CHF 54.– CHF 1'191.– = CHF 1'346.– verbleiben- der Über- CHF 0.– CHF 2'452.– CHF 2'452.– schuss
- 36 - CHF 613.– CHF 307.– CHF1'532.– Überschuss- (25% Über- (12.5% Über- (62.5% Über- CHF 2'452.– verteilung schuss) schuss) schuss) Unterhalts- anspruch (mit allfälli- (CHF 667.–) CHF 1'191.– CHF 1'653.– (CHF 3'511.–) gem Über- schuss) Die Beklagte verlangt mit dem Berufungsantrag einen Unterhaltsbeitrag in Phase II von CHF 1'572.75 und in der Berufungsbegründung einen solchen (inkl. Überschussanteil) von CHF 1'802.75. Aufgrund der geltenden Offizialmaxime muss nicht eruiert werden, ob die Dispositionsmaxime der Zusprechung eines CHF 1'572.75 übersteigenden Unterhaltsbeitrages entgegensteht (vgl. E. III/2.1.4). Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte von CHF 584.– ist bereits in Rechtskraft er- wachsen, weshalb eine Erhöhung nicht in Frage kommt. In der Phase III (ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis tt.mm.2026) bleibt es bei dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'516.– für D._____. Für die Phase III hat die Beklagte mit Bezug auf D._____ nämlich keinen Berufungsantrag gestellt (Urk. 291 S. 2). Ein (sinngemässer) Antrag kann auch der Berufungsbegründung nicht entnommen werden. Vielmehr ist immer nur von einem höheren Unterhaltsanspruch resp. von einem geschuldeten Unterhalt für die Phasen I und II die Rede (Urk. 291 S. 29, S. 33), auch wenn die Beklagte zuweilen von einem "erweiterten familienrechtlichen Bedarf" von CHF 1'660.75 "für Phase II und III" bzw. von einem "Barbedarf von D._____ samt dem Betreuungs- bedarf" für "Phase II und III" "unter Berücksichtigung seines Einkommens" von CHF 1'572.75 erwähnt (Urk. 291 S. 29, S. 32). Am Erfordernis bezifferter Berufungsan- träge (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) ändert die Geltung der Offizialma- xime im Bereich des Kindesunterhalts nichts (BGer 5A_65/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.3.1; 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3; BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern dem Vorbringen, es sei zu berück- sichtigen, dass sich die AHV-Rente mittlerweile auf CHF 2'450.– belaufe (Urk. 336 S. 2), irgendeine Bedeutung zukommen könnte, hat die Vorinstanz doch keine Rente über das AHV-Alter des Klägers hinaus festgesetzt.
- 37 - Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für D._____ einen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats:
- CHF 1'653.– ab dem 5. März 2024 bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum drit- ten Monat nach Eintritt D._____s ins Vollinternat (davon CHF 142.– als Betreuungsunterhalt)
- CHF 1'516.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollin- ternat bis zum tt.mm.2026 Die Anordnungen betreffend ausserordentliche Kosten sind zu bestätigen. Überflüssig wird mit Bezug auf D._____ die Festsetzung der Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit hinaus, da mit dessen Eintritt in die Volljährigkeit die Unter- haltspflicht des Klägers endet. Die Indexklausel ist auf den Stand von Mai 2024 (107.7 Punkte) zu aktualisieren. 5.1 In der Teilvereinbarung vom 27. Februar 2018 (Teilvereinbarung I) wurde dem Kläger das Recht und die Pflicht eingeräumt, C._____ und D._____ während der Schulferien je eine Woche alleine (getrennt voneinander) und eine Woche zu- sammen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 115 Ziffer 2/c/v). Die Vorinstanz genehmigte diese Regelung. Sie erwog dazu nur, die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung bzw. die Regelung zum persön- lichen Verkehr gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 292 S. 12). Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten ging die Vorinstanz nicht spezifisch auf die Schulferien ein, sondern erwähnte lediglich die "teilweise Betreuung [der Beklagten] während der Wochenenden und Schulferien" (Urk. 292 S. 36). In der Folge pflichtete sie der Beklagten bei, wonach die ausserschulische Betreuung ihres schwerbehinderten Kindes einen namhaften Mehraufwand und eine erhebliche Mehrbelastung mit sich bringe (Urk. 292 S. 36). 5.2 Für den Fall, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen muss, zielt die Beklagte mit ihrer Berufung auf eine hälftige Aufteilung der Betreuung während
- 38 - der insgesamt elf Wochen Ferien, die D._____ ausserhalb der "J._____" verbringt. Die Vorinstanz – so die Beklagte – habe in diesem Punkt sowohl den erforderlichen engen Betreuungsbedarf als auch den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie D._____ während der Ferien neun Wochen zu Hause betreuen müsse, weil der Kläger nur zwei Wochen übernehme. Die Vorinstanz schweige sich darüber aus, wie sie D._____ während neun Wochen persönlich betreuen solle, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie müsste eine Betreuung organisieren und diese sel- ber bezahlen, wobei allfällige Betreuungskosten vom hypothetischen Einkommen abzuziehen wären. Wo ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten bestehen würden, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Als sie die Teil- vereinbarung I abgeschlossen habe, habe sie sich in einem Irrtum befunden. Sie fechte diese Teilvereinbarung inkl. Genehmigung durch das Gericht an. Die Teil- vereinbarung sei derart zu ändern, dass der Kläger mindestens die Hälfte der Fe- rien zu übernehmen habe. Sie habe von ihrem Irrtum erstmals durch das angefoch- tene Urteil erfahren. Die Anfechtungsfrist sei damit gewahrt (Urk. 291 S. 9 ff.). 5.3 Der Kläger macht geltend, die Betreuungssituation sei in die erstinstanzli- che Beurteilung eingeflossen (Urk. 303 Rz 35). Zudem verweist er auf die Möglich- keit ausserschulischer Betreuungsmöglichkeiten (Urk. 303 Rz 19, Rz 45). Ein Irrtum der Beklagten sei ausgeschlossen. Sie habe seit Beginn des Scheidungsverfah- rens gewusst, dass sie sich wieder in das Berufsleben werde eingliedern müssen. Auch habe sie an der Genehmigung der Teilvereinbarung I festgehalten, obwohl im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie ihre Eigenversorgungskapazität strittig gewesen sei (Urk. 303 Rz 50 ff.). 5.4 Ob die Anfechtung lediglich eines Teils der Teilvereinbarung I möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Zwar kann eine genehmigte Scheidungsvereinba- rung nicht nur wegen offensichtlicher Unangemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO), sondern auch wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a). Soweit – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, kommt einer Vereinbarung der Eltern aber lediglich die Bedeutung von übereinstim- menden Parteianträgen zu (Art. 285 lit. d ZPO), auch wenn das Gericht von ihnen ohne ernsthaften Grund nicht abweichen soll (BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni
- 39 - 2017 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). Das Gericht hat die Kinderbelange unter Berücksichtigung der für das Kin- deswohl wichtigen Umstände von Amtes wegen zu regeln und Vereinbarungen der Eltern sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu betrachten (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB; BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 1c). Auf die Frage, ob die Beklagte einem Irrtum unterlag, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Of- fensichtlich scheint, dass die Ferienregelung gemäss Eheschutzentscheid vom
29. Oktober 2015 tel quel in die Teilvereinbarung I vom 27. Februar 2018 überführt wurde (vgl. Urk. 3 [Anhang] S. 3 Ziff. 5.d) und in diesem Zeitpunkt noch nicht ab- sehbar war, ab wann und in welchem Umfang von der Beklagten eine Erwerbstä- tigkeit gefordert werden würde. 5.5 Der persönliche Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) dient primär dem Aufbau und der Pflege einer unmittelbaren Eltern-Kind-Beziehung und dem Einbezug des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Alltag des Kindes. Der persönliche Ver- kehr soll mit der Beziehung des Inhabers der Obhut nicht konkurrenzieren, sondern sie ergänzen, unterstützen und entlasten. Der obhutsberechtigte Elternteil erfährt durch die Ausübung des Besuchsrechts eine "Pause" von seinen Pflichten (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 17 und N 23; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 16 und N 21). Die zeitliche Be- anspruchung bzw. die Verfügbarkeit und der Gesundheitszustand der Beteiligten sind Umstände, die bei der Regelung des Besuchsrechts zu berücksichtigen sind (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10). 5.6 Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als D._____ zwar 16- jährig ist, aufgrund seiner Behinderung und Bedürfnisse aber umfassender Auf- merksamkeit und engmaschiger Betreuung bedarf (vgl. Urk. 92 S. 35, Urk. 146 S. 13). Da D._____ im Rahmen des Teilinternats während der Schulferien lediglich zwei Wochen in der "J._____" betreut wird (vgl. auch Urk. 157/5 [Aufnahmeformu- lar], wonach das Teilinternat ca. 1 Ferienwoche im Jahr beinhaltet), muss er wäh- rend der restlichen elf Wochen von den Eltern oder anderweitig mit Hilfe von Dritt- personen betreut werden. Selbst bei Eintritt in das Vollinternat mit ca. vier Ferien- wochen pro Jahr (Urk. 157/5 [Aufnahmeformular]) verbleiben neun Wochen aus-
- 40 - serhalb der "J._____". Vor diesem Hintergrund weckt die vorinstanzliche Regelung, wonach der Kläger lediglich zwei Ferienwochen übernimmt und die Beklagte, von der ein Arbeitspensum von 50% verlangt wird, die restlichen Ferienwochen abde- cken muss, in der Tat Bedenken. Dass die Beklagte über mehr als fünf Wochen Ferien verfügt, kann jedenfalls nicht unterstellt werden. Für eine ergänzende Dritt- betreuung während der Ferien kann aber genauso gut der Kläger besorgt sein, zu- mal er über finanziellen Spielraum verfügt und die Ansicht vertritt, es stünden in den Schulferien ausserhalb der Schule weitere Entlastungsmöglichkeiten und Be- treuungsangebote zur Verfügung (Urk. 303 Rz 19 und Rz 45). Eine hälftige Auftei- lung der Ferienzeiten für die verbleibenden knapp zwei Jahre bis zur Volljährigkeit D._____s trägt der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern eher Rechnung als die vorin- stanzliche Regelung. Zwar ist das Besuchsrecht normalerweise in der eigenen Wohnung bzw. Umgebung des Besuchsberechtigten auszuüben (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 17; BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 81). Da aber dem Kläger (ebenso wie der Beklagten) durch die Erwerbstätigkeit zeitliche Grenzen ge- setzt sind und nicht gefordert werden kann, dass sämtliche Ferien für die Betreuung von D._____ aufgewendet werden, kann es dem Kläger (wie der Beklagten als Ob- hutsinhaberin) in der vorliegenden Konstellation nicht verwehrt sein, ergänzend auf eine (auch ausserhäusliche) Drittbetreuung zurückzugreifen. In dieser Hinsicht ist das Besuchsrecht des Klägers teilweise mehr im Sinne einer Betreuungsverant- wortung zu verstehen und nicht durchwegs eine persönliche Betreuung zu fordern. Gemäss rechtskräftiger Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils hat die Bei- ständin die Parteien bei der Planung der Ferien zu unterstützen (Urk. 292 S. 78). 5.7 Da die Dauer der Ferienbetreuung in der "J._____" variieren kann und bei einem Übertritt ins Vollinternat ca. vier Wochen beträgt (vgl. Urk. 157/5 [Aufnahme- formular]), ist davon abzusehen, dem Kläger eine bestimmte Anzahl der Ferienwo- chen zuzuweisen. Vielmehr ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ während der Hälfte der Schulferienzeit, die er nicht in der "J._____" ver- bringt, im Sinne der obigen Erwägungen zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Wie bereits die vorinstanzlich genehmigte Teilvereinbarung I vorgesehen hat, ist der Zeitpunkt der Ferien mit der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
- 41 - IV.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom
- Dezember 2022 am 5. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwach- sen sind, als der Kindesunterhalt für den Sohn C._____, geboren am tt. Fe- bruar 2005, geregelt wurde.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, während der Hälfte der Schulferienzeit, die er nicht in der Stiftung J._____ verbringt, im Sinne der Erwägungen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Ferien ist mit der Beklagten mindestens drei Monate im Vor- aus zu vereinbaren.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für D._____ die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Famili- enzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - 47 - - CHF 1'653.– ab dem 5. März 2024 bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt D._____s ins Vollinternat (davon CHF 142.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'516.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis zum tt.mm.2026 Ausserordentliche Kosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe schriftlich geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107,7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 16) werden bestätigt.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% auferlegt. Sie werden nicht auf die Gerichts- kasse genommen. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit Abtretungserklärungen vom
- März 2017 ihre gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche bis zum Be- trag von je CHF 30'000.– zur Deckung der Gerichts- und Rechtsvertretungs- kosten an den Kanton Zürich abgetreten haben. - 48 - Die Zentrale Inkassostelle wird im Sinne der Erwägungen eingeladen zu prü- fen, ob die Parteien für die im erstinstanzlichen Verfahren den unentgeltli- chen Rechtsvertreterinnen mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 ausbe- zahlen Entschädigungen von CHF 23'279.85 (Rechtsanwältin Y._____) und CHF 31'864.75 (Rechtsanwältin Z._____) zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet werden können.
- Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 18) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vor- schuss im Umfange von CHF 4'000.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an an die Parteien an die Vorinstanz an die KESB Bezirk Meilen im Auszug hinsichtlich Erwägung III/5 und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 49 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. J. Trachel versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Dezember 2022 (FE160119-G)
- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers (Urk. 127 und Urk. 150, sinngemäss):
1. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen nachfolgenden Anträgen übereinstimmen.
2. Die Teilvereinbarung I vom 27. Februar 2018 betreffend die Kin- derbelange sei im Rahmen des Endentscheids zu genehmigen.
3. Die Teilvereinbarung II vom 27. Februar 2018 betreffend Vorsor- geausgleich und Güterrecht sei im Rahmen des Endentscheides zu genehmigen.
4. Die Teilvereinbarung III vom 7. Dezember 2020 betreffend Güter- recht sei im Rahmen des Endentscheids zu genehmigen.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachfolgende mo- natlich im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. gesetz- licher Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung: CHF 1'340.00 pro Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils längstens bis 30. Sep- tember 2019: CHF 1'420.00 (davon CHF 200.00 Betreuungs- unterhalt) Spätestens ab 1. Oktober 2019 bis zum Erreichen der Mün- digkeit, längstens bis zum Erhalt einer IV-Rente: CHF 1'220.00 pro Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunter- halt)
6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachfolgende mo- natlich im Voraus zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2019 bis tt.mm.2026 (18. Altersjahr von D._____) CHF 550.00 pro Monat.
7. Eventualantrag für den Fall, dass das Gericht der Beklagten eine darüberhinausgehende nacheheliche Unterhaltsrente zusprechen sollte, sei der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unter- halt längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Klägers zu beschränken.
8. Die Parteien seien zu verpflichten sich nach vorgängiger Abspra- che und beidseitigem Einverständnis der Eltern zu verpflichten,
- 3 - sich hälftig an ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB je zur Hälfte zu beteiligen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten (Urk. 132 und Urk. 156, sinngemäss):
1. Die Teilvereinbarung I vom 27. Februar 2018 betreffend die Kin- derbelange sei im Rahmen des Endentscheides mit nachfolgen- der Ergänzung zu genehmigen: Abänderungen von Betreuungszeiten gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Februar 2018 (Teilvereinba- rung I) können als Wunsch eingebracht werden. Wünsche sind erst fix, wenn sie gegenseitig bestätigt wurden. Bei feh- lender Einigung gilt die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen. Änderungswünsche haben per E-Mail zu erfolgen und werden innerhalb einer Woche beantwortet. Bei Dringlichkeit erfolgt eine SMS mit Hinweis auf das E-Mail. Ferien werden so früh- zeitig wie möglich geplant.
2. Die Teilvereinbarung II vom 27. Februar 2018 betreffend Vorsor- geausgleich und Güterrecht sei im Rahmen des Endentscheids zu genehmigen.
3. Die Teilvereinbarung III vom 7. Dezember 2020 betreffend Güter- recht sei im Rahmen des Endentscheids zu genehmigen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für die Kinder, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: C._____: Bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbil- dung CHF 1'548.00 beim Bezug einer Mietwohnung (jeweils Barunterhalt); die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Voll- jährigkeit der Mutter auszurichten, solange C._____ bei ihr im Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle nennt; D._____: Bis und mit Februar 2016 CHF 3'152.00 beim Be- zug einer Mietwohnung (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'830.00 und Barunterhalt CHF 1'322.00).
5. Im Urteilsdispositiv sei das Manko beim Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 649.00 beim Bezug einer Mietwohnung bis zur Volljährigkeit von D._____ und das noch zu berechnende Manko nach Wegfall des Betreuungsunterhalts und nach der ordentli- chen Pensionierung des Klägers festzuhalten.
6. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
- 4 -
7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zu seiner ordent- lichen Pensionierung nachfolgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab März 2026 CHF 3'263.00; ab Juli 2029 CHF 4'700.00.
8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nach seiner ordentli- chen Pensionierung einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, bezifferbar nach Vorlage seines Vorsorgeausweises, des Pensionskassenreglements und der Verkehrswertschätzung der ehelichen Wohnung.
9. Für den Fall, dass das Gericht die Unterhaltsbeiträge für die Kin- der anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungs- und nachehelicher Unterhaltsbeitrag resultiert, ist der daraus ent- stehende Freibetrag der Beklagten als ehelicher Unterhalt zuzu- sprechen bis maximal CHF 4'883.00 monatlich.
10. Die Unterhalte gemäss vorstehenden Ziffern 3, 5, 6 sind nach Vorlage der Unterlagen des Klägers zu verifizieren bzw. an die konkreten Zahlen anzupassen.
11. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Klägers. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Dezember 2022: (Urk. 285 = Urk. 292)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt. Februar 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ wird der Beklagten übertragen.
4. Die Teilvereinbarung I der der Parteien vom 27. Februar 2018 über die Kin- derbelange wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung […]
- 5 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr
a) Elterliche Sorge […] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Persönlicher Verkehr Die Parteien vereinbaren, dass die Betreuungsverantwortung des Klägers gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 29. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Münchwilen (act. 3) wie bis anhin weitergeführt werden soll, und zwar wie folgt:
i) Dem Vater wird das Recht und die Pflicht eingeräumt, die beiden Kinder, C._____ und D._____, an den Wochenenden gemäss folgendem Besuchsrhyth- mus von jeweils Freitag, um 20.00 Uhr, bis Sonntag um 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen: D._____ – beide – C._____ – frei . ii) An Besuchswochenenden, während welchen beide Kinder oder D._____ alleine beim Vater sind, gilt folgende Regelung: Die Mutter bringt die Kinder jeweils am Freitagabend zum Vater, der Vater jeweils am Sonntagabend zurück zur Mutter. iii) An Besuchswochenenden, während welchen C._____ alleine beim Vater ist, gilt folgende Regelung: Der Vater holt C._____ jeweils am Freitagabend bei der Mut- ter und bringt ihn jeweils am Sonntagabend wieder zurück zur Mutter. iv) Sollte der Vater aufgrund seiner berufsbedingten Reisen nicht in der Lage sein, das vereinbarte Besuchsrecht planmässig auszuüben, so ist er verpflichtet, der Mutter so früh wie möglich die entsprechende Verschiebung des Besuchswo- chenendes mitzuteilen. Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Besuchsrhythmus während den berufsbedingten Abwesenheiten des Vaters sistiert und nach sei- ner Rückkehr an der unterbrochenen Stelle fortgeführt wird.
v) Dem Vater wird das Recht und die Pflicht eingeräumt, die beiden Kinder, C._____ und D._____, jährlich jeweils getrennt voneinander je eine Woche wäh- rend der Schulferien und eine Woche mit beiden Kindern auf seine Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Zeitpunkt der Ferien ist mit der Mutter mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren. vi) Der Vater betreut die Kinder in geraden Jahren vom 24. Dezember nach Arbeits- schluss bis am 1. Januar um 20.00 Uhr. In ungeraden Jahren werden die Kinder in dieser Zeit von der Mutter betreut. vii) An den Feiertagen Ostern (Gründonnerstag nach Arbeitsschluss bis Ostermon- tag um 20.00 Uhr) und Pfingsten (bis Pfingstmontag um 20.00 Uhr) sind die Kin- der gemeinsam im Wechsel von den Parteien zu betreuen. In den geraden Jah- ren sind beide Kinder an Pfingsten bei der Mutter und an Ostern beim Vater zu
- 6 - betreuen. In den ungeraden Jahren sind beide Kinder an Pfingsten beim Vater und an Ostern bei der Mutter zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Beistandschaft
a) Besuchsrechtsbeistandschaft: Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____, geboren am tt. Februar 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: den Eltern bei einer Jahresplanung von Besuchen und Ferien helfen; Sachfragen rund um die Besuche zusammen mit den Eltern klären; den ruhigen Ablauf der Besuche koordinieren; bei Konflikten vermitteln und, wo nötig, notwendige Anträge an die zuständige Be- hörde stellen;
b) Erziehungsbeistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Gespräche der Eltern zu Sachthemen moderieren (dabei helfen, auf das Ziel und die Sache zu fokussieren); bei der Installierung von Entlastungsmassnahmen helfen (Organisation von Entlas- tungsmassnahmen; die Mutter dabei unterstützen, diesen Schritt zu wagen; Hilfe bei Finanzierungsfragen; Hilfe bei administrativen Problemen); involvierte Fachleute vernetzen (Pro Infirmis, IV, Schule, Entlastungsdienste, Autis- mus Fachstelle etc.) und die Bemühungen der Eltern und der Fachpersonen koor- dinieren."
5. Die Teilvereinbarung II der der Parteien vom 27. Februar 2018 über den Vor- sorgeausgleich und das Güterrecht wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künfti- ger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien wer- den die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
2. AHV-Splitting Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting stellen. Sie ver- pflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Wil- lenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben.
3. Vorsorgeausgleich Die klagende Partei verpflichtet sich, der beklagten Partei von ihrem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Post-
- 7 - fach,4002 Basel (Freizügigkeitskonto-Nr. 1, AHV-Nr. 756.2), den Betrag von CHF 184'373.–, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017 auf das Konto der beklagten Partei bei der bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Basel (Freizügig- keitskonto-Nr. 3, AHV Nr. 756.4), zu übertragen.
4. Güterrecht
a. Hausrat und Mobilien Die Parteien vereinbaren, die nachfolgenden Gegenstände bis zum 10. März 2018 auf- zuteilen bzw. die Beklagte diese dem Kläger herauszugeben: Flaschen und Gläser aus der Bar (insbesondere Whisky und Tequila Flaschen, so- weit noch vorhanden); eine Machete; eine Shisha; eine von den zwei Crochet Hängematten; verschiedene Musik-CDs (unter gegenseitiger Absprache); Weingläser aus Finnland; Besteck der Mutter des Klägers. Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
b. Guthaben 3. Säule Die klagende Partei tritt der beklagten Partei aufgrund von Art. 4 Abs.3 BVV3 von seinen Säule 3a-Konten einen Anspruch in der Höhe von CHF 13'749.– ab und ersucht das Gericht die UBS AG anzuweisen, von seinem Säule 3a-Konto (B._____, IBAN-Nr. CH5) CHF 13'749.– auf ein von der beklagten Partei noch zu bezeichnendes Säule 3a- Konto zu übertragen.
c. Gemeinsames Konto bei der UBS AG Das auf den Namen beider Parteien lautende Konto bei der UBS AG (Konto-Nr. 6) ist dem Vermögen der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger verzichtet in Bezug auf dieses Konto auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
d. Teilsaldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in güter- und vorsorgerechtlicher Hin- sicht mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125, Art. 176 und Art. 276 ZGB sowie der ehelichen Liegenschaft in E._____ (inkl. Erneuerungsfonds und Hypo- thekarschulden) vollständig auseinandergesetzt.
5. Erneuerung der Hypothek Die Parteien vereinbaren, die Solidarhypothek bei der UBS AG (Hypothek-Nr. 7) im Betrag von CHF 300'000.– bis am 30. April 2018 zu erneuern. Die Parteien verpflichten sich, gegenüber der Bank die entsprechenden Willensäusse- rungen abzugeben und die entsprechenden Unterschriften zu leisten."
6. Die Teilvereinbarung III der der Parteien vom 7. Dezember 2020 über das Gü- terrecht wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- 8 - "1. Güterrecht Liegenschaft Die Parteien vereinbaren, die im je hälftigen Miteigentum stehende Liegenschaft, 6-Zimmer-Wohnung im EG li., B2.11, mit zwei Tiefgaragenplätzen, an der F._____- strasse in E._____ per Ende September 2021 zu verkaufen. Auf den gleichen Zeit- punkt hin verpflichtet sich die Beklagte, die Liegenschaft zu verlassen. Sollte die Beklagte früher aus der ehelichen Wohnung ausziehen, vereinbaren die Par- teien, die aus der ehelichen Liegenschaft resultierenden Kosten bis zur Eigentums- übertragung je hälftig zu tragen. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger über zu entsorgendes bzw. veräusserndes Mobiliar vorgängig in Kenntnis zu setzen, damit der Kläger dieses allenfalls zu Eigen- tum übernehmen kann. Die Parteien vereinbaren, bei den Immobilienmakler-Firmen G._____ und H._____ je eine Offerte im Zusammenhang mit dem Verkauf obengenannter Liegenschaft einzu- holen und den Zuschlag derjenigen Firma zu geben, welche die gewinnbringendere Offerte unterbreitet. Die Parteien vereinbaren den Verkauf der gemeinsamen Liegen- schaft zum bestmöglichen Preis (ohne Mindestverkaufspreis). Für die Besichtigung der Liegenschaft durch den Makler erhält der Kläger von der Be- klagten nach vorgängiger Terminabsprache Zutritt zur ehelichen Wohnung. Die Parteien vereinbaren, den Nettoerlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zunächst auf ein bei der UBS AG noch zu errichtendes Sperrkonto zu überweisen, von welchem vor der hälftigen Aufteilung des Verkaufserlöses nachfolgende Kosten zu til- gen sind: Hypotheken und mit deren Auflösung verbundene Kosten Veräusserungskosten (Notariats-, Beurkundungs-, Handänderungsgebühren, In- sertionskosten, Maklergebühren usw.) Reinigungsgebühren vor dem Auszug Grundstückgewinnsteuer (soweit diese anfällt) Nach Begleichung sämtlicher Rechnungen, ausgenommen der Schlussrechnung be- treffend Grundstückgewinnsteuer, verpflichten sich die Parteien, die für die Auflösung des Sperrkontos notwendige Zustimmung auf erstes Verlangen der Gegenpartei hin abzugeben. Eine allfällige Restschuld bzw. Gutschrift betreffend Grundstückgewinnsteuer überneh- men die Parteien je hälftig. Bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft gilt die bisherige Regelung.
2. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollstän- dig auseinandergesetzt."
7. Die mit Verfügung vom 28. Februar 2018 errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, wird weitergeführt. Der Beiständin werden folgende Aufträge er- teilt: Gespräche der Eltern zu Sachthemen moderieren (dabei helfen, auf das Ziel und die Sache zu fokussieren);
- 9 - bei der Installierung von Entlastungsmassnahmen helfen (Organisation von Entlastungsmassnahmen; die Mutter dabei unterstützen, diesen Schritt zu wagen; Hilfe bei Finanzierungsfragen; Hilfe bei administrativen Problemen); involvierte Fachleute vernetzen (Pro Infirmis, IV, Schule, Entlastungs- dienste, Autismus Fachstelle etc.) und die Bemühungen der Eltern und der Fachpersonen koordinieren.
8. Die mit Verfügung vom 28. Februar 2018 errichtete Besuchsrechtsbeistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Söhne C._____, geboren am tt.Februar 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008, wird weitergeführt. Der Beiständin werden folgende Aufträge erteilt: den Eltern bei einer Jahresplanung von Besuchen und Ferien helfen; Sachfragen rund um die Besuche zusammen mit den Eltern klären; den ruhigen Ablauf der Besuche koordinieren; bei Konflikten vermitteln und, wo nötig, notwendige Anträge an die zu- ständige Behörde stellen.
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- zulagen, zu bezahlen: für C._____: CHF 1'138.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'191.– ab dem siebten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Monat nach C._____s Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung
- 10 - für D._____: CHF 3'601.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (davon CHF 2'516.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'562.– ab dem siebten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum drit- ten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat (davon CHF 154.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'516.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis zum tt.mm.2026 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe schriftlich geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.
11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: CHF 0.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 584.– ab dem siebten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum drit- ten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat
- 11 - CHF 550.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis zum tt.mm.2026 CHF 850.– 1. März 2026 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klä- gers Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
12. Auf den Antrag der Beklagten auf Zuspruch von nachehelichem Unterhalt für die Zeitdauer nach Pensionierung des Klägers (Rechtsbegehren Nr. 8) wird nicht eingetreten.
13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2022 von 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
14. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach,4002 Basel wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgeguthaben des Klä- gers (Freizügigkeitskonto-Nr. 1, AHV-Nr. 756.2) CHF 184'373.–, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Freizügigkeits- konto-Nr. 3, AHV Nr. 756.4) bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Post- fach, 4002 Basel, zu überweisen.
15. Die UBS AG wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Klägers (B._____, IBAN-Nr. CH5) den Betrag von CHF 13'749.– auf ein von der Be- klagten noch zu bezeichnendes und auf sie lautendes Konto bei einer Einrich- tung nach Art. 1 Abs. 1 BVV3 oder bei einer Vorsorgeeinrichtung zu überwei- sen.
- 12 -
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 14'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'050.– Dolmetscherkosten CHF 12'502.30 Gebühr für Gutachten CHF 655.20 Zeugenentschädigung CHF 28'207.50 Total Kosten
17. Die Kosten werden zu ¼ den Parteien im Verhältnis 40% dem Kläger und 60% der Beklagten auferlegt und zu ¾ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen, dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO und die Abtretungserklärungen der Parteien, wonach diese ihre güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von je CHF 30'000.– zur Deckung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Gerichtskosten dem Kanton Zürich abgetreten haben. Die Rechtsbei- stände wurden bereits mit CHF 23'279.85 (des Klägers) und CHF 31'864.75 (der Beklagten) entschädigt.
18. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 1'561.65 zu bezahlen.
19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Sohn C._____, mit separatem Schreiben und mit normaler Post, die Beiständin, gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an den Zivilstandskreis I._____, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Basel (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, Ziffer 5.3 und Ziffer 14 des Urteils), an die UBS AG, (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, Ziffer 5.4.b und Ziffer 15 des Urteils)
- 13 - an die KESB Bezirk Meilen (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, Ziffer 5.1, Ziffern 7 bis 10 und Ziffer 13 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
20. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 291 S. 2 f.): "Das angefochtene Scheidungsurteil des Einzelgerichts beim Bezirksgericht Meilen vom 22.12.2022 sei in folgenden Punkten abzuändern:
1) […]
2) Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. FE160119-G/U/ke, sei wie folgt anzupassen: Teilvereinbarung I lit. v sei neu zu fassen, sofern der Berufungsklägerin ein Teilzeitpensum von 50% oder 80% zugemutet wird. «Der Berufungsbeklagte habe die Kinderbetreuung während den Ferien von D._____ im Umfang von 50% von insgesamt 11 Wochen zu übernehmen.» Von dieser Neuregelung kann abgesehen werden, sofern die Berufungsklä- gerin keine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung wahrnehmen muss resp. ihr kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird.
3) Ziff. 10 des Dispositivs des Urteils vom 22.12.2022 sei wie folgt festzusetzen:
- 14 - Für D._____ habe der Berufungsbeklagte ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 6 Monate nach Rechtskraft desselben monatlich CHF 3'877.75 (Phase I) zum Voraus zu bezahlen. Ab 7. Monat bis tt.mm.2026 habe der Berufungsbeklagte monatlich zum Vor- aus für D._____ zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'572.75 (Phase II) zu leisten. (Unterhaltsbeiträge und Familien- / Kinderzulagen sind vom Berufungsbeklag- ten an die Berufungsklägerin zu leisten).
4) Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils vom 22.12.2022 sei wie folgt festzusetzen: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin folgende nacheheliche Unterhaltsleistungen zu entrichten: Der nacheheliche Unterhalt sei gestützt auf die verifizierten Einkommensan- gaben durch den Berufungsbeklagten neu festzusetzen, indem das hypothe- tische Einkommen der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 2'750.00 bei einem Arbeitspensum von 50% (sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 26.02.2026) sowie im Betrag von CHF 4'400.00 bei einem Arbeitspensum von 80% (nach 27.02.2026 bis Eintritt des Berufungs- klägers ins ordentliche Pensionsalter 01.10.2031) fallen gelassen wird und nachdem das tatsächlich erzielte Einkommen des Berufungsbeklagten voll- ständig und korrekt abgeklärt ist. Im Anschluss daran sei der Berufungskläge- rin die Möglichkeit zu gewähren, die abgestuften nachehelichen Unterhalts- beträge zu beziffern.
5) Ziff. 16 des Dispositivs des Urteils vom 22.12.2022 sei wie folgt festzusetzen: Die Entscheidgebühr sei neu festzusetzen und den Parteien nach Ermessen des Gerichts aufzuerlegen eventualiter gemäss Gesetz den Parteien zu über- wälzen.
6) Ziff. 18 des Dispositivs des Urteils vom 22.12.2022 sei wie folgt festzusetzen: Eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'561.65 für das vorinstanzli- che Verfahren sei zu belassen, sofern der Berufung kein oder nur ein Teiler- folg beschieden sein sollte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuern zu- lasten des Berufungsbeklagten."
- 15 - des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 303 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzu- treten ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 16 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1991. Sie haben zwei gemein- same Kinder, C._____, geb. tt. Februar 2005, und D._____, geb. tt.mm.2008 (Urk. 27A). Die Parteien trennten sich im Juli 2014. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 genehmigte das Bezirksgericht Münchwilen eine gleichentags geschlossene Tren- nungsvereinbarung der Parteien (Urk. 3).
2. Am 19. Juli 2016 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 22. März 2017 genehmigte die Vorinstanz eine gleichentags geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Urk. 64, Urk. 67). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein in- terventionsorientiertes kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt, das am 16. Sep- tember 2017 erstattet und am 6. Mai 2019 ergänzt wurde (Urk. 92, Urk. 146). Am
27. Februar 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Verlänge- rung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 118). Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, genehmigte die Teilvereinbarungen I bis III, traf Anordnungen hinsichtlich der Beistandschaft und regelte die strittig ge- bliebenen Nebenfolgen (Urk. 285 = Urk. 292). Die Obhut über die beiden Söhne wurde – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – antragsgemäss der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) übertragen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). In der genehmigten Teilvereinbarung I wurde dem Kläger u.a. das Recht und die Pflicht eingeräumt, mit den beiden Söhne je eine Woche getrennt und eine Woche zusam- men Ferien zu verbringen (Dispositiv-Ziffer 4.2 lit. c/v). Nebst Unterhalt für die bei- den Kinder (Dispositiv-Ziffer 10) sprach die Vorinstanz der Beklagten nacheheli- chen Unterhalt zu (Dispositiv-Ziffer 11).
3. Gegen das ihr am 13. Januar 2023 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2023, am 13. Februar 2023 zur Post gegeben und hier- orts eingegangen am 16. Februar 2023, Berufung mit den eingangs wiedergege- benen Anträgen (Urk. 286/3, Urk. 291). Der Kostenvorschuss von CHF 8'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 296, Urk. 297). Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 trat
- 17 - die Kammer auf den Berufungsantrag Ziffer 4 betreffend nachehelichen Unterhalt nicht ein (Urk. 299). Der Kläger erstattete die Berufungsantwort am 4. September 2023 (Urk. 303). Mit Beschluss vom 27. September 2023 wurde der Eintritt der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Elterliche Sorge), 3 (El- terliche Obhut), 4 bis 6 (Genehmigung der Teilvereinbarungen I-III mit Ausnahme von Teilvereinbarung I Ziffer 2 lit. c/v), 7 und 8 (Beistandschaften), 9 (Erziehungs- gutschriften), 11 und 12 (nachehelicher Unterhalt), 14 (Vorsorgeausgleich) und 15 (Aufteilung Säule 3a) des vor-instanzlichen Urteils per 5. September 2023 vorge- merkt; zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Übernahme der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu äussern (Urk. 304). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 320); der Kläger äusserte sich nicht. Am 2. und 7. November 2023 sowie am 8. Januar 2024 folgten Noveneingaben des Klägers (Urk. 322, Urk. 325 und Urk. 332), zu denen die Be- klagte am 5. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 336). Eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu einer weiteren Noveneingabe des Klägers vom 19. Februar 2024 ging am 26. März 2024 ein (Urk. 338, Urk. 343; dem Kläger zugestellt am 3. April 2024 [Urk. 344]). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
4. C._____ ist am tt. Februar 2023 volljährig geworden. D._____, der am tt.mm.2024 sechszehn Jahre alt geworden ist, leidet unter einer Behinderung, ist auf dauernde Betreuung im täglichen Leben angewiesen und wird im Rahmen ei- nes Teilinternats in erheblichem Umfang in der Stiftung (Sonderschulheim) J._____ (fortan "J._____") fremdbetreut (Urk. 92 S. 35, Urk. 157/5, Urk. 250 S. 4, Urk. 292 S. 36). Laut Angaben der Beklagten in der Berufungsschrift ist die Aufnahme D._____s ins Vollinternat der "J._____" in Abklärung und eine Entscheidung "bis heute" noch nicht gefallen (Urk. 291 S. 22). II.
1. Die Beklagte ficht mit Bezug auf D._____ das Ferienbesuchsrecht des Klä- gers von zwei Wochen (gemäss genehmigter Teilvereinbarung I) und den Kinder- unterhalt in den Phasen I (bis sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) und II (ab dem siebten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
- 18 - bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollin- ternat) an. Sodann wandte sie sich gegen den ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhalt; allerdings trat die Kammer diesbezüglich mit Beschluss vom 4. Mai 2023 auf die Berufung nicht ein. Der nacheheliche Unterhalt ist seit dem 5. September 2023 rechtskräftig (Urk. 304). Nachzutragen bleibt, dass über die mit Beschluss vom 27. September 2023 rechtskräftig erklärten Punkte hinaus auch der Kinderun- terhalt mit Bezug auf C._____ (Dispositiv-Ziffer 10) unangefochten blieb und per 5. September 2023 in Rechtskraft erwuchs, was vorzumerken ist. 2.1 Die Vorinstanz hielt dafür, die vereinbarte Betreuungsregelung bzw. die Regelung des persönlichen Verkehrs gebe zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass, weshalb die Teilvereinbarung I auch diesbezüglich zu genehmigen sei. Dem Antrag der Beklagten, die Vereinbarung sei betreffend Abänderungsmöglichkeiten für die Betreuungszeiten zu ergänzen, sei nicht zu entsprechen, da es selbstver- ständlich sei, dass von einer gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung nach ge- genseitiger Absprache im Einzelfall abgewichen werden könne und die Festlegung der Modalitäten solcher Absprachen nicht notwendig sei (Urk. 292 S. 12 f.). 2.2 Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, das Einkommen der Beklagten setze sich einerseits aus dem für die Betreuung von D._____ entrichteten Intensivpflegezuschlag von CHF 711.– pro Monat und andererseits aus dem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen zusammen. Ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Urteils sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'750.– netto (50%-Arbeitspensum) an- zurechnen. Ab dem dritten Monat nach Eintritt D._____s in ein Vollinternat bzw. nach seinem 18. Geburtstag sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'400.– netto (entsprechend einem 80%-Arbeitspensum) anzurechnen, wobei ab diesem Zeitpunkt (voraussichtlich) kein Intensivpflegezuschlag mehr eingesetzt werden könne (Urk. 292 S. 39, S. 41). Die Vorinstanz erwog, gemäss übereinstimmenden Angaben übernehme die Beklagte die Betreuung von D._____ jeweils am Montagmorgen bis ungefähr 8.00 Uhr, am Mittwochabend ab ungefähr 17.00 Uhr sowie donnerstags und freitags am Morgen jeweils bis ungefähr 8.00 Uhr und am Abend ab ungefähr 17.00 Uhr. Dazu
- 19 - komme die teilweise Betreuung während der Wochenenden und Schulferien. Durch die Fremdbetreuung von D._____ in der "J._____" habe die Beklagte folglich unter der Woche täglich deutlich mehr als einen halben Tag am Stück zur Verfügung, an dem sie nicht mit der Betreuung D._____s beschäftigt sei. Durch dessen auswär- tige Betreuung (entweder in der "J._____" oder beim Vater) verringere sich auch zu einem bedeutenden Teil die Hausarbeit der Beklagten, weil er an jenen Tagen keine Hausarbeit verursache. Auch wenn der Beklagten beizupflichten sei, dass die ausserschulische Betreuung ihres schwer beeinträchtigten Kindes einen namhaf- ten Mehraufwand und eine erhebliche Mehrbelastung mit sich bringe, sei ihr zumut- bar, sich in einer Teilzeittätigkeit, beginnend mit 50%, wieder ins Berufsleben ein- zugliedern. Die Beklagte habe während der langen Trennungsphase und der über- durchschnittlich langen Dauer des Scheidungsverfahrens genügend Zeit gehabt, um sich mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen und eine solche in die Wege zu leiten. Daher sei die Übergangsfrist gerichtsüblich und damit konkret bis zum 31. Juli 2023 zu bemessen. Falls D._____ entsprechend den Ausführungen der Parteien ins Vollinternat wechsle, reduzierten sich die Betreu- ungspflichten der Beklagten weiter, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein Arbeits- pensum von 80% anzurechnen sei, wobei ihr für die Aufstockung eine angemes- sene Übergangsfrist von drei Monaten zuzubilligen sei (Urk. 292 S. 36 ff.). Die Höhe des (hypothetischen) Einkommens ermittelte die Vorinstanz anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundes bzw. des Lohnrechners des Bundesam- tes für Statistik (Salarium). Aufgrund der anwendbaren Kriterien (53-jährige Frau mit Niederlassungsbewilligung C, in der Region Zürich, Branche Gesundheitswe- sen, Berufsgruppe Pharma-Assistenz EFZ [Assistenzberufe im Gesundheitswe- sen], ohne Kaderfunktion, mit abgeschlossener Berufsausbildung und zwei Dienst- jahren, bei weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, 12 Monatslöhnen und im Mo- natslohn) ergab sich bei einem 50%-Arbeitspensum (20 Stunden pro Woche) ein Medianlohn (brutto) von CHF 3'130.– und bei einem 80%-Arbeitspensum von CHF 5'008.– (Urk. 291 S. 38 f.). Beim Erwerbseinkommen des Klägers ging die Vorinstanz von unstrittigen bzw. übereinstimmend genannten CHF 8'750.– netto (inkl. 13. Monatslohn) pro Mo-
- 20 - nat aus (Urk. 292 S. 24). Bei den Kindern berücksichtigte sie die Ausbildungs- bzw. Kinderzulage (C._____: CHF 280.–; D._____ CHF 230.–); die für D._____ ausge- richtete Hilflosenentschädigung rechnete sie weder diesem noch der Beklagten als Einkommen an (Urk. 292 S. 39, S. 41 f.). Nach Feststellung der allseitigen Bedarfe berechnete die Vorinstanz die Unterhaltsansprüche für die Phasen I und II wie folgt (Urk. 292 S. 63 f.): Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils) Beklagte C._____ D._____ Kläger Familie Einkommen CHF 711.– CHF 280.– CHF 230.– CHF 8'750.– CHF 9'971.– Bedarf CHF 3'227.– CHF 1'418.– CHF 1'315.– CHF 4'011.– CHF 9'971.– (erweitert) Saldo –CHF2'516.– –CHF1'138.– –CHF1'085.– CHF 4'739.– – CHF 0.– Barunterhalt: Barunterhalt: CHF 1'138.– CHF 1'085.– + + Unterhalts- anspruch Betreuungs- Betreuungs- (ohne Über- unterhalt: unterhalt: schuss) CHF 0.– CHF 2'516.– = = CHF 1'138.– CHF 3'601.– verbleiben- der Über- CHF 0.– CHF 0.– schuss CHF 0.– Unterhalts- anspruch (kein nacheheli- (mit allfälli- cher Unterhalt CHF 1'138.– CHF 3'601.– CHF 4'739.– gem Über- mangels Leis- tungsfähigkeit schuss) des Beklagten)
- 21 - Phase II (ab dem siebten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat) Beklagte C._____ D._____ Kläger Familie Einkommen CHF 3'461.– CHF 280.– CHF 230.– CHF 8'750.– CHF12'721.– Bedarf CHF 3'657.– CHF 1'471.– CHF 1'384.– CHF 4'087.– CHF10'599.– (erweitert) –CHF 196.– Saldo (Lebenshal- –CHF1'191.– –CHF1'154.– CHF 4'663.– CHF 2'176.– tungskosten: –CHF 142.–) Barunterhalt: nacheheli- CHF 1'154.– cher Unter- halt: Barunterhalt: + Unterhalts- anspruch CHF 54.– CHF 1'191.– Betreuungs- (ohne Über- unterhalt: = = schuss) CHF 142.– CHF 54.– CHF 1'191.– = CHF 1'296.– verbleiben- der Über- CHF 0.– CHF 2'122.– CHF 2'122.– schuss CHF530.– CHF266.– CHF1'326.– Überschuss- (25% Über- (12.5% Über- (62.5% Über- CHF 2'122.– verteilung schuss) schuss) schuss) Unterhalts- anspruch (mit allfälli- CHF 584.– CHF 1'191.– CHF 1'562.– CHF 3'337.– gem Über- schuss) III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen nicht vermögensrechtlichen Endentscheid, so dass das Streitwerterfordernis entfällt. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
- 22 - Soweit nicht bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2023 rechtskräftig erledigt (Beru- fungsantrag Ziffer 4; Urk. 299), ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO- Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 1.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des
- 23 - Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen oder mit einer anderen Argumentation gutheissen oder abweisen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide; BGE 147 III 176 E. 4.2 S. 179). 1.4 Zu beachten ist schliesslich, dass neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Vorliegend geht es indes nur noch um Kinder- belange. Insoweit können aufgrund des in Kinderbelangen anwendbaren Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 303 Rz 37 ff.) neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt geltend ge- macht werden. 2.1.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 3 verlangt die Beklagte für die Phase I um CHF 276.75 (CHF 3'877.75 statt CHF 3'601.–) und für die Phase II um CHF 10.75 (CHF 1'572.75 statt CHF 1'562.–) höhere Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 291 S. 2). Von den gleichen Unterhaltsbeiträgen geht die Beklagte bei den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus (Urk. 291 S. 33). 2.1.2 Demgegenüber kommt die Beklagte in der Berufungsbegründung zu- nächst zum Ergebnis, der Kläger habe für D._____ in der Phase I einen Unterhalt von CHF 4'107.75 und nicht bloss CHF 3'601.– zu bezahlen; für die Phase II rechne sich ein Unterhaltsanspruch für D._____ von CHF 1'802.75 statt CHF 1'296.– ge- mäss Angabe der Vorinstanz (Urk. 291 S. 29). Dabei hält sie aber wiederum fest, der Barbedarf D._____s samt Betreuungsbedarf belaufe sich in Phase I auf CHF 3'877.75 und in den Phasen II und III auf CHF 1'572.75 (Urk. 291 S. 32).
- 24 - 2.1.3 Ob es sich bei den von der Beklagten in den Berufungsanträgen und in der Begründung genannten Unterhaltsbeiträgen (teilweise) um Verschriebe han- delt, wird nicht hinreichend deutlich. Immerhin lassen sich die Unterschiede bei den erwähnten Unterhaltsbeiträgen folgendermassen erklären: Klar ist, dass die Beklagte für D._____ einen um CHF 276.75 höheren Bedarf pro Monat beansprucht. Einerseits macht sie zusätzlich Verpflegungskosten von CHF 251.75 pro Monat geltend (Urk. 291 S. 28). Andererseits will sie umgerechnet CHF 25.– pro Monat für einen ihr von der KESB in Rechnung gestellten Betrag von CHF 300.– berücksichtigt wissen (Urk. 291 S. 29). Gemäss Vorinstanz entsteht in der Phase I kein Überschuss. Damit hatte es beim erweiterten Bar- und Betreuungsunterhalt von CHF 3'601.– (CHF 1'085.– zu- züglich CHF 2'516.–) sein Bewenden. Demgegenüber errechnete die Vorinstanz in der Phase II einen Überschuss von CHF 2'122.–, wovon sie D._____ CHF 266.– (12.5%) zuwies (Urk. 291 S. 63 f.). Dies ergab mit dem erweiterten Bar- und Be- treuungsunterhalt von CHF 1'296.– (CHF 1'154.– und CHF 142.–) einen Unterhalts- beitrag von CHF 1'562.–. Fällt der erweiterte Barbedarf D._____s um CHF 276.75 höher aus, resultiert in Phase II ein Überschuss von lediglich noch CHF 1'845.25, wovon wiederum 12.5% oder gerundet CHF 230.– auf D._____ entfielen. Wird zu dem im Berufungs- antrag mit CHF 1'572.75 bezifferten Unterhaltsbeitrag (Phase II) ein Überschus- santeil von CHF 230.– addiert, resultiert der in der Berufungsbegründung erwähnte Unterhaltsanspruch für Phase II von CHF 1'802.75. Werden demgegenüber von dem gemäss Berufungsbegründung für Phase I geschuldeten Unterhalt von CHF 4'107.75 CHF 230.– abgezogen, ergibt sich der im Berufungsantrag für Phase I beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 3'877.75. 2.1.4 Ob auf die in Berufungsantrag Ziffer 3 genannten Beträge oder auf die davon abweichenden Beträge in der Berufungsbegründung abzustellen ist, kann letztlich offen gelassen werden. Von unbezifferten Anträgen ist mit Bezug auf den Kinderunterhalt jedenfalls nicht auszugehen. Im Übrigen gilt in Kinderbelangen die Offizialmaxime. Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge
- 25 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und das Verschlechterungsverbot, dem zufolge die Beru- fungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers ab- ändern darf, gilt nicht (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.1 Die Vorinstanz hat für den Unterhalt D._____s und den nachehelichen Unterhalt der Beklagten drei gleichlaufende Phasen (I bis III) gebildet, an die sich für den nachehelichen Unterhalt allein eine Phase IV anschliesst. Die Phase I dau- ert ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Phase II beginnt mit dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und dauert bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat. Die Phase III läuft ab dem vierten Monat nach Eintritt ins Vollinternat bis tt.mm.2026 (Urk. 292 S. 42, S. 78 f.). Aufgrund des Umstandes, dass der nacheheliche Unterhalt (und der Kinderunterhalt C._____s) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, über den Kindesunterhalt D._____s hingegen mit dem vorliegenden Urteil zu befinden ist, fallen die angefochtenen Phasen I und II zeitlich nunmehr auseinander. 2.2.2 Der Scheidungspunkt und der nacheheliche Unterhalt sind am 5. Sep- tember 2023 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 304 S. 5 und S. 11). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts dauerte die Phase I (sechs Monate) demzufolge bis und mit 4. März 2024. In dieser ersten Phase schuldete der Kläger keinen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag. Gemäss vorinstanzlichem Urteil hätte der Kläger in dieser Phase I für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'601.– (davon CHF 2'516.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Regelung ist indes angefochten wor- den und noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge galten für den Kindes- unterhalt D._____s weiterhin die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 64, 67, 118). Mit Bezug auf C._____ wurde das vorinstanzliche Urteil am 5. September 2023 rechts- kräftig (E. II/1), womit der Unterhaltsbeitrag für C._____ bis 4. März 2024 CHF 1'138.– und ab 5. März 2024 CHF 1'191.– beträgt. Zurück zu D._____: Mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 wurden ab 1. März 2017 und für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers die Unterhalts- beiträge neu festgesetzt: CHF 1'100.– für C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungs-
- 26 - unterhalt); CHF 3'600.– für D._____ (davon CHF 2'900.– als Betreuungsunterhalt); CHF 150.– für die Beklagte persönlich (Urk. 67). Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien mit der Vereinbarung vom 27. Februar 2018 übereingekommen, die mit Ver- fügung vom 22. März 2017 genehmigte Unterhaltsregelung bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides zu verlängern (Urk. 292 S. 22 mit Verweis auf Urk. 118). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten, worauf die Parteien – trotz unterbliebener Genehmigung der Vereinbarung – zu behaften sind. Eine vorsorgli- che Anpassung des für D._____ geschuldeten Unterhalts wurde seither von keiner Partei verlangt. Im Grundsatz bleibt der vorsorgliche Kinderunterhaltsbeitrag für D._____ von CHF 3'600.– bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfah- rens geschuldet (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286). Es steht dem Scheidungsgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens indes frei, die Unterhaltspflicht aus- nahmsweise auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungs- punkt) zu verlegen (BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016, E. 7.2; BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194 f.). 2.2.3 Ab dem 5 März 2024 (Phase II) schuldet der Kläger gemäss Dispositiv- Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nachehelichen Unterhalt von CHF 584.–. Die- ser Betrag basiert auf der Annahme, dass die Beklagte nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit ihrem (hypotheti- schen) Einkommen von CHF 3'461.– (CHF 2'750.– zzgl. CHF 711.–) ihre Lebens- haltungskosten von CHF 3'603.– (Urk. 292 S. 50, S. 52) annähernd decken kann und lediglich noch CHF 142.– Betreuungsunterhalt benötigt (Urk. 292 S. 64). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Phase I des für D._____ geschul- deten Kindesunterhalts, die wie die Phase I des nachehelichen Unterhalts darauf beruht, dass die Beklagte noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nur den In- tensivpflegezuschlag als Einkommen generiert, durch Zeitablauf gleichsam konsu- miert worden ist. In dieser Phase I gilt hinsichtlich des Kindesunterhalts D._____s die vorsorgliche Regelung. Die Beklagte hat denn auch die Reduktion des Betreu- ungsunterhalts (der in Phase I mit CHF 2'516.– und in Phase II mit lediglich noch CHF 154.– zu Buche schlägt) nicht angefochten, auch wenn sie die Auffassung vertritt, ihr sei in Phase II kein Arbeitspensum von 50% und kein hypothetisches
- 27 - Einkommen in diesem Ausmass zu unterstellen (Urk. 291 S. 32). Es ginge unter den vorliegenden Umständen nicht an, D._____ ab Rechtskraft des Berufungsent- scheids für die Dauer von sechs Monaten nochmals einen Unterhaltsbeitrag unter Einschluss eines (für die Phase I geschuldeten) Betreuungsunterhalts von CHF 2'516.– zuzusprechen, obwohl mit Blick auf den rechtskräftigen nachehelichen Un- terhalt bereits die Phase II begonnen und der Kläger ab dem 5. März 2024 CHF 584.– nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Vielmehr ist der Kindesunterhalt für D._____ im Berufungsentscheid ab dem 5. März 2024 festzusetzen. Bis dahin gilt die vorsorgliche Regelung, wonach der Kläger für D._____ CHF 3'600.– zu be- zahlen hat. 2.2.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Beklagten, soweit sie sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'750.– (entsprechend einem Pensum von 50%) in Phase II richten, von vornherein obsolet. Sie sind aber ohnehin nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung aus den Angeln zu heben. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit dem Betreu- ungsbedarf D._____s sehr wohl beachtenswerte Gründe aufgeführt, die gegen die Aufnahme eine Teilzeitbeschäftigung sprächen. Sie trägt zusammengefasst vor, D._____ leide an einem atypischen Autismus (Autismus-Spektrum-Störung), könne sich nur rudimentär über seinen Laptop verständigen (sein Wortschatz erschöpfe sich darin, "Mama" zu sagen) und habe im Rückenbereich Probleme, so dass er nicht einmal gerade stehen und laufen könne. Er sei auf eine 1:1-Betreuung ange- wiesen, wobei der Betreuungsbedarf nach Einschätzung der Fachleute zukünftig noch zunehme, was bedeute, dass sie mit einer noch intensiveren Betreuung rech- nen müsse, die für sie kein blosses Wunschdenken, sondern – angesichts der en- gen Beziehung des Sohnes zu seiner Mutter – ein Muss sei. Trotz seiner Behinde- rung wolle sie D._____ weder abschieben noch ausgrenzen. Drittpersonen seien nur schwerlich in der Lage, den Anforderungen an die Betreuung zu genügen. Ab- klärungen über das Vollinternat seien nach wie vor im Gange. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die besondere Situation betreffend Betreuungsbedarf einfach ausblende. Die Anwendung des Schulstufenmodells nach den Vorstellungen der Vorinstanz sei gegenüber einem schwer behinderten Kind nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sie D._____ in den Schulferien wegen seiner
- 28 - schwierigen Situation während neun Wochen zu Hause eins zu eins persönlich zu betreuen habe und in dieser Zeit weder 50% noch 80% arbeiten könne, zumal im Pflegebereich nicht nur zu Bürozeiten gearbeitet werde und sie nach der Heimkehr D._____s aus der "J._____" voll für ihn zur Verfügung stehen müsse und keine Pflegeeinsätze tätigen könne. Während der Abwesenheit D._____s müsse sie den Haushalt besorgen und ihre eigene Psychotherapie absolvieren. Zudem sei auch die eingeräumte Übergangsfrist unverhältnismässig kurz. Es sei ungewiss, ob nach jahrelangem Fernbleiben und im fortgeschrittenen Alter eine auf D._____ abge- stimmte Lösung überhaupt möglich sei. Wenn überhaupt eine Teilzeitbeschäftigung zur Debatte stehe, hätte eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr gewährt werden müssen. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer Konstitution keine schwere Arbeit verrichten könne, auch wenn die IV-Stelle und deren Vertrauensarzt ihren Einwendungen kein Gehör geschenkt und sie den Entscheid der IV-Stelle aus Kos- tengründen nicht angefochten habe (Urk. 291 S. 6, S. 9 f., S. 12, S. 17 ff.). Die Vorinstanz hat den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, die darin bestehen, dass D._____ schwer behindert ist, durchaus Rechnung getragen. Entgegen dem, was die Beklagte andeutet (Urk. 291 S. 22), ist sie vom Schulstu- fenmodell abgewichen und hat der Beklagten kein Erwerbspensum von 80% zuge- mutet, wie es gemäss bundesgerichtlichen Vorgaben ab Eintritt des jüngsten Kin- des in die Sekundarstufe I verlangt wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Unbestritten ist, dass die Beklagte D._____ am Montagmorgen bis ca. 8.00 Uhr, am Mittwochabend ab ca. 17.00 Uhr sowie donnerstags und freitags am Morgen jeweils bis ca. 8.00 Uhr und am Abend ab ungefähr 17.00 Uhr betreut. Dazu kommt die teilweise Betreuung während der Wochenenden und Schulferien. Zu Recht schloss die Vorinstanz, die Beklagte sei unter der Woche täglich um deutlich mehr als einen halben Tag von Betreuungspflichten entlastet. Letztlich bleibt die Beklagte eine überzeugende Antwort, weshalb sie trotz dieser Entlastung keiner Erwerbstä- tigkeit von 50% nachgehen kann, schuldig. Daran ändert nichts, dass sie mitt- wochs, donnerstags und freitags am frühen Abend ab 17.00 Uhr wieder verfügbar sein muss und keine Pflegeeinsätze tätigen kann. Die Besorgung des Haushalts und das Absolvieren einer Psychotherapie vermögen – vom zeitlichen Aspekt her gesehen – die Pflicht zur Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit auch nicht in
- 29 - Frage zu stellen, ansonsten von kaum jemandem mehr ein Teilzeitpensum abver- langt werden könnte. Was die Schulferien anbelangt, macht die Beklagte zwar gel- tend, dass sie D._____ während neun Wochen zu Hause selber betreuen müsse, da der Kläger lediglich zwei der elf Ferienwochen übernehme, die D._____ ausser- halb der "J._____" verbringe. Die Beklagte fordert daher mit Berufungsantrag Ziffer 2, die elf Wochen Ferien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen, falls ihr ein Teil- zeitpensum von 50% oder 80% zugemutet werde. Dem ist zunächst entgegenzu- halten, dass aus der E-Mail der "J._____" vom 9. Februar 2023 nicht eindeutig her- vorgeht, dass D._____ nicht mehr als zwei Wochen der Schulferien in der "J._____" verbringen kann, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 291 S. 6 f., S. 11). K._____ teilte dem Rechtsvertreter der Beklagten nämlich (lediglich) mit, dass sie in der An- meldung sehen könne, dass D._____ in der Woche vom 12.-18. August und vom 16.-22. Oktober 2023 in der "J._____" bleibe und die restlichen 11 Wochen Ferien "zu Hause" sei, sie aber keine Angaben darüber habe, wann er bei der Mutter und wann beim Vater sei (Urk. 295/3). Immerhin sprach auch der Kläger von zwei Wo- chen Ferien (Prot. I S. 95) und die Teamleiterin und Betreuerin L._____ von "ein bis zwei Ferienwochen pro Jahr", die D._____ in der "J._____" verbringe (Urk. 252 S. 16). Allerdings hielt es L._____ für grundsätzlich möglich, dass D._____ auch noch mehr Zeit regelmässig in der "J._____" verbringen kann, sofern ein Antrag vorliege und die Finanzierung geklärt sei (Urk. 252 S. 17). Sodann ist nicht ersicht- lich, weshalb eine persönliche 1:1-Betreuung durch die Beklagte im Kindeswohl absolut notwendig wäre, auch wenn die Mutter diese Betreuungsform bevorzugt. Und schliesslich sind die Schulferien – wie noch zu zeigen sein wird – anders unter den Parteien aufzuteilen, weshalb die Beklagte nur noch die Hälfte der Schulferi- enzeit, in der sich D._____ nicht in der "J._____" aufhält, abdecken muss. Selbst wenn die Beklagte im Falle einer Teilzeitbeschäftigung über weniger Ferien verfü- gen sollte, erscheint eine Erwerbstätigkeit von 50% (20 Stunden) insgesamt als möglich und zumutbar. Ob auf andere Fremdbetreuungsmöglichkeiten zurückge- griffen werden kann, von denen der Kläger geltend macht, dass sie zur Verfügung stehen (Urk. 303 S. 5 Rz 19, Rz 21 und S. 8 f. Rz 45), oder ob D._____ immer noch auf das "Betreuungssetting" in der "J._____" angewiesen ist und andere Entlas- tungsangebote aus fachlichen Überlegungen nicht zu prüfen sind, wie dem Re-
- 30 - chenschaftsbericht vom 22. Dezember 2021 zu entnehmen ist (Urk. 250 S. 5), kann offen gelassen werden. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz auch die Über- gangszeit nicht zu kurz bemessen, zumal sie im Berufungsverfahren keinerlei (er- folglose) Suchbemühungen erwähnt. Schliesslich standen der Beklagten ab Zustel- lung des vorinstanzlichen Urteils (13. Januar 2023) bis zum 5. März 2024 (Ablauf der sechs Monate von Phase I) im Ergebnis über ein Jahr zur Stellensuche zur Verfügung. Eine solche Dauer betrachtet aber auch die Beklagte letztlich als aus- reichend, falls "eine Teilzeitbeschäftigung zur Debatte steht" (Urk. 291 S. 12). 2.2.5 Gegen die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 2'750.– bei einem Pensum von 50% (Urk. 292 S. 39) trägt die Beklagte keine Einwände vor, weshalb es dabei bleibt. Damit erweist sich das für Phase II ermit- telte Einkommen von CHF 3'461.– (CHF 2'750.– zuzüglich CHF 711.–) als korrekt. 2.3 Der Kläger erzielt gemäss Anstellungsvertrag vom 14. Dezember 2023 (Urk. 333/1) ab 1. Februar 2024 ein Bruttojahressalär von CHF 130'000.– (inkl. 13. Monatslohn) und macht Sozialkosten (ohne PK-Beitrag) von rund 8.5% geltend (Urk. 338 S. 2). Die Beklagte anerkennt Sozialkosten von 8.5% (Urk. 343 S. 1). Laut Arbeitgeberin betragen die Sozialabzüge jedoch lediglich 7.869% (AHV/IV/EO [5.3%], ALV [1.1%], NBU [0.43%], ErgV UVG [0.039%], KTG [1%]); die UVG-Zu- satzversicherung (0.204%) wird erst von einem Jahresbruttolohn ab CHF 148'200.– (Überschusslohn) erhoben (Urk. 340/1). Der Pensionskassenabzug (Arbeitnehmer) beträgt CHF 8'970.– pro Jahr (Urk. 340/2). Es resultiert ein jährlicher Nettolohn von CHF 110'800.– oder gerundet CHF 9'230.– pro Monat. 2.4 D._____ ist am tt.mm.2024 16 Jahre alt geworden. Die Vorinstanz hat auf eine Erhöhung der Kinder- bzw. Ausbildungszulage per vollendetem 16. Altersjahr mit der Begründung verzichtet, es würden sich zu diesem Zeitpunkt "keine weiteren Veränderungen in den Einkommen und Bedarfszahlen ergeben" (Urk. 292 S. 41 f.). Da mit dem vorliegenden Berufungsentscheid der Unterhaltsbeitrag ab 5. März 2024 neu festgesetzt wird (Phase II), ist die Ausbildungszulage von CHF 280.– als Einkommen D._____s zu berücksichtigen.
- 31 - 3.1.1 Die Vorinstanz hat der Beklagten in der Phase II einen erweiterten fami- lienrechtlichen Bedarf von CHF 3'657.– zugestanden (Urk. 292 S. 50). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten verursachen werde. Darunter würden Ar- beitswegkosten, allfällige weitere Berufsauslagen und Aufwendungen für die Be- treuungskosten von D._____ während der berufsbedingten Abwesenheiten fallen, wobei sie letztere offen lassen müsse, da sie voraussetzten, dass sich jemand fin- den lasse, der in der Lage sei, D._____ zu betreuen (Urk. 291 S. 25 f.). 3.1.2 Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Vorinstanz der Beklagten in Phase II entsprechend dem von ihr zu versehenden Arbeitspensum um CHF 100.– erhöhte Mobilitätskosten von CHF 300.– (für den Arbeitsweg) und eine Verpflegungspauschale von CHF 110.– zubilligte (Urk. 303 Rz 73, Urk. 292 S. 51). Inwiefern diese Beträge nicht ausreichen, ist weder dargetan noch ersichtlich. So- dann ist zu beachten, dass die Vorinstanz der Beklagten aufgrund der betreuungs- freien Zeit ein Teilzeitpensum von 50% auferlegte (Urk. 292 S. 36). Weshalb der Beklagten in der Zeit, in der sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht und gar keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, Betreuungskosten aufgrund be- rufsbedingter Absenzen erwachsen, ist nicht einzusehen. Einen konkreten Betrag für zusätzlich anfallende Betreuung, die während berufsbedingter Abwesenheiten nötig wird, vermag die Beklagte denn auch nicht ansatzweise zu plausibilisieren. Auch eine Schätzung erweist sich aufgrund fehlender Substantiierung nicht mög- lich, weshalb keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass es insbesondere an- waltlich vertretenen Parteien obliegt, dem Gericht die relevanten Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen (OGer ZH LE200006 vom 05.05.2020, E. B/5, mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). 3.2.1 Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei D._____ zu Unrecht keine Verpflegungspauschale berücksichtigt. Mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2022 habe die "J._____" auf eine Änderung des Kinder- und Jugendheimge- setzes aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sie den Sorgeberech-
- 32 - tigten mit Kindern im Teil- und Vollinternat den Verpflegungsbeitrag direkt in Rech- nung stelle. Die Kostentragungspflicht sei per 1. Januar 2022 eingeführt worden und im Zeitpunkt des Aktenschlusses noch nicht bekannt gewesen. Sie sei auf- grund der Offizialmaxime bei der Entscheidfindung einzubeziehen. Im Jahre 2022 seien CHF 3'020.80 und damit CHF 251.75 pro Monat fakturiert worden (Urk. 291 S. 27 f.). 3.2.2 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne, dass ihr für D._____ in allen Phasen ein ungekürzter Grundbetrag von CHF 600.– zugestanden worden sei, obwohl dieser sich die meiste Zeit der Woche gar nicht zuhause auf- halte. Die im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten von praxisgemäss CHF 300.– würden im Haushalt der Beklagten damit gar nicht anfallen, sondern der Fi- nanzierung der ihr von der Schule in Rechnung gestellten Verpflegung von CHF 700.– pro Quartal, mithin rund CHF 240.– pro Monat, dienen. Würde der in Rechnung gestellte Verpflegungsbeitrag als zusätzliche Position im Bedarf berück- sichtigt, müsste der Grundbetrag D._____s entsprechend der effektiv anfallenden Verpflegungskosten proportional reduziert werden. Die Ersparnisse der Beklagten und der in Rechnung gestellte Verpflegungsbeitrag von durchschnittlich CHF 240.– würden sich die Waage halten, womit kein höherer Bedarf ausgewiesen sei (Urk. 303 S. 12 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe eine Verpflegungspauschale in der Höhe von CHF 103.35 pro Monat geltend gemacht. Seit Eintritt ins Teilinter- nat "J._____" im November 2019 sei keine solche Verpflegungspauschale mehr geltend gemacht und belegt worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 292 S. 48 f.). 3.2.4 Für das Jahr 2022 stellte die "J._____" der Beklagten Verpflegungskos- ten von CHF 2'850.– in Rechnung, was gerundet CHF 240.– pro Monat ergibt (Urk. 295/6-15; eine Rechnung [Urk. 295/5] betrifft noch den Dezember 2021). Gemäss § 47 der Kinder- und Jugendheimverordnung (LS 852.21) beträgt der Beitrag an die Verpflegungskosten CHF 25.– pro Aufenthaltstag, wobei als Aufenthaltstage Tage zählen, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten (vgl. auch Urk. 295/4). Unter der Woche (Montag bis
- 33 - Freitag) nimmt D._____ fünf Mittagessen, zwei Morgenessen (Dienstag und Mitt- woch) und zwei Nachtessen (Montag und Dienstag) in der "J._____" ein. Hinzu kommen Mahlzeiten an vereinzelten Wochenenden und in den Ferien (Urk. 292 S. 34). Die Beklagte muss daher vereinzelt auch an Tagen, für die sie den Beitrag an die Verpflegungskosten zu bezahlen hat, für ein oder zwei Mahlzeiten zuhause aufkommen. Ca. 50% des Grundbetrags sind für die Nahrungskosten vorgesehen; davon ist wiederum rund die Hälfte für das Mittagessen anzurechnen (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 933; OGer ZH LZ200033 vom 07.09.2021, E. III/E/4/h, S. 38, mit weiteren Hinweisen), vorliegend also CHF 150.– (25% von CHF 600.–). Die verrechneten Verpflegungskosten (CHF 25.– pro Tag bei wenigstens einer Hauptmahlzeit) dürften den beim Grundbetrag eingesparten Betrag somit erheblich übersteigen, lassen sich aber nicht genau berechnen. Er- messensweise (Art. 4 ZGB) sind im erweiterten Bedarf D._____s zusätzliche CHF 100.– für die auswärtige Verpflegung einzustellen. Dieser Betrag entspricht einer Ersparnis von CHF 140.– beim Grundbetrag. Der erweiterte Bedarf D._____s be- läuft sich somit auf CHF 1'484.– (CHF 1'384.– [Urk. 292 S. 48] zuzüglich CHF 100.–). 3.3.1 Die Beklagte beruft sich weiter auf eine D._____ betreffende, ihr am 28. April 2022 zugegangene Rechnung der KESB über CHF 300.–. Sie will dafür um- gerechnet CHF 25.– in den monatlichen Bedarf D._____s aufnehmen (Urk. 291 S. 29). 3.3.2 Wie der Kläger zu Recht einwendet (Urk. 303 Rz 83) und aus dem Be- weismittelverzeichnis (Urk. 294) hervorgeht, hat es die Beklagte unterlassen, die besagte Rechnung einzureichen. Wofür sie gestellt wurde, legt die Beklagte nicht dar. Es kann somit nicht unterstellt werden, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um laufende, regelmässig wiederkehrende Kosten handelt, die zum Barunterhaltsbedarf gerechnet werden können. 3.4.1 Die Vorinstanz hat beim Kläger Mobilitätskosten von CHF 200.– berück- sichtigt mit der Begründung, dieser Betrag sei geltend gemacht und von der Be- klagten anerkannt worden (Urk. 292 S. 54). In der Klagebegründung hatte der Klä- ger dazu ausgeführt, er bringe die Kinder jeweils am Sonntagabend nach seiner
- 34 - Betreuungszeit zur Beklagten zurück. Aufgrund der Tatsache, dass mit D._____ die Benützung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen sei, sei er bereits deshalb auf sein Auto angewiesen, um die Fahrdienste für die Kinder erfüllen zu können. Die reinen Fixkosten (Versicherung und Verkehrsabgaben) würden sich auf CHF 160.– pro Monat belaufen; zusätzlich sei dem Kläger eine Tankfüllung pro Mo- nat zuzubilligen, um die Kinder jeweils zur Beklagten zurückzubringen (Urk. 127 Rz. 71). Dieser Punkt bliebt seitens der Beklagten unangefochten. 3.4.2 In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2024 fordert die Beklagte neu, die Mo- bilitätskosten seien im Zusammenhang mit der Verlegung des Arbeitsortes des Klä- gers von M._____ [Stadt in Italien] nach N._____ anzupassen. Die Strecke vom Wohnort des Klägers an seinen Arbeitsort betrage ca. zehn Kilometer, was lediglich ein kleiner Bruchteil der früheren Strecke nach M._____ sei. Zudem sei nicht er- sichtlich, aus welchem berechtigten Grund die Gegenanwältin eine Tankfüllung Benzin bei den Mobilitätskosten berücksichtigt haben wollte, da der Besuchsbe- rechtigte üblicherweise selbst für solche Kosten aufkomme (Urk. 336 S. 2). Der Kläger hält in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 dafür, es sei falsch, dass ihm jemals Wegkosten nach M._____ (Sitz des ehemaligen Arbeitgebers) im Be- darf angerechnet worden seien. Die aktuelle Wegstrecke zum Arbeitsort betrage rund zwölf Kilometer. Er lege diese Strecke mit dem Fahrzeug zurück, da sie mit dem öffentlichen Verkehr bis zu eineinhalb Stunden betrage. Damit seien ihm Ar- beitswegkosten von CHF 365.– (CHF 0.70 x 21.7 x 12 km x 2) pro Monat zuzuge- stehen (Urk. 338 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (recte: 25. März
2024) führt die Beklagte aus, die Angaben des Klägers zum Arbeitsweg seien kor- rekt; es könnten ab 1. Februar 2024 CHF 355.– in den Bedarf eingesetzt werden (Urk. 343). 3.4.3 Die Zeitersparnis für den Kläger für den Weg von seinem Wohnort in O._____ zu seinem Arbeitsort in N._____ beträgt mit einem privaten Fahrzeug ge- genüber dem öffentlichen Verkehr gemäss google.maps pro Strecke rund 45 Minu- ten und damit mehr als eine Stunde für beide Wegstrecken, womit grundsätzlich die Kosten für ein privates Motorfahrzeug Berücksichtigung finden können (Maier, a.a.O., N 1039 f.).
- 35 - Motorfahrzeugversicherung und Verkehrsabgaben sind bereits in den vom Kläger ursprünglich für Mobilität geltend gemachten CHF 200.– berücksichtigt (Urk. 127 Rz 71). Sie sind zwar auch in den durchschnittlichen Kilometerkosten von 70 Rappen enthalten; der Kläger legt allerdings nicht dar, weshalb neu mit einer Pauschale statt mit den vorinstanzlich geltend gemachten Beträgen zu rechnen ist. Für die elf Kilometer Distanz von O._____ nach N._____ und zurück (Arbeitsweg) sind dem Kläger pro Monat zusätzliche CHF 100.– für Treibstoff zuzugestehen, so dass die Mobilitätskosten neu auf CHF 300.– zu veranschlagen sind. Weitere Fix- kosten oder variable Kosten wurden nicht geltend gemacht. Der erweiterte Bedarf des Klägers beträgt somit CHF 4'187.– (CHF 4'087.– [Urk. 292 S. 53] zuzüglich CHF 100.–).
4. Die Unterhaltsberechnung in Phase II präsentiert sich demnach wie folgt (gegenüber der Vorinstanz [Urk. 292 S. 64] geänderte Beträge kursiv): Beklagte C._____ D._____ Kläger Familie Einkommen CHF 3'461.– CHF 280.– CHF 280.– CHF 9'230.– CHF13'251.– Bedarf CHF 3'657.– CHF 1'471.– CHF 1'484.– CHF 4'187.– CHF10'799.– (erweitert) –CHF 196.– Saldo (Lebenshal- –CHF1'191.– –CHF1'204.– CHF 5'043.– CHF 2'506.– tungskosten: –CHF 142.–) Barunterhalt: nacheheli- CHF 1'204.– cher Unter- halt: Barunterhalt: + Unterhalts- anspruch CHF 54.– CHF 1'191.– Betreuungs- (ohne Über- unterhalt: = = schuss) CHF 142.– CHF 54.– CHF 1'191.– = CHF 1'346.– verbleiben- der Über- CHF 0.– CHF 2'452.– CHF 2'452.– schuss
- 36 - CHF 613.– CHF 307.– CHF1'532.– Überschuss- (25% Über- (12.5% Über- (62.5% Über- CHF 2'452.– verteilung schuss) schuss) schuss) Unterhalts- anspruch (mit allfälli- (CHF 667.–) CHF 1'191.– CHF 1'653.– (CHF 3'511.–) gem Über- schuss) Die Beklagte verlangt mit dem Berufungsantrag einen Unterhaltsbeitrag in Phase II von CHF 1'572.75 und in der Berufungsbegründung einen solchen (inkl. Überschussanteil) von CHF 1'802.75. Aufgrund der geltenden Offizialmaxime muss nicht eruiert werden, ob die Dispositionsmaxime der Zusprechung eines CHF 1'572.75 übersteigenden Unterhaltsbeitrages entgegensteht (vgl. E. III/2.1.4). Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte von CHF 584.– ist bereits in Rechtskraft er- wachsen, weshalb eine Erhöhung nicht in Frage kommt. In der Phase III (ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis tt.mm.2026) bleibt es bei dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'516.– für D._____. Für die Phase III hat die Beklagte mit Bezug auf D._____ nämlich keinen Berufungsantrag gestellt (Urk. 291 S. 2). Ein (sinngemässer) Antrag kann auch der Berufungsbegründung nicht entnommen werden. Vielmehr ist immer nur von einem höheren Unterhaltsanspruch resp. von einem geschuldeten Unterhalt für die Phasen I und II die Rede (Urk. 291 S. 29, S. 33), auch wenn die Beklagte zuweilen von einem "erweiterten familienrechtlichen Bedarf" von CHF 1'660.75 "für Phase II und III" bzw. von einem "Barbedarf von D._____ samt dem Betreuungs- bedarf" für "Phase II und III" "unter Berücksichtigung seines Einkommens" von CHF 1'572.75 erwähnt (Urk. 291 S. 29, S. 32). Am Erfordernis bezifferter Berufungsan- träge (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) ändert die Geltung der Offizialma- xime im Bereich des Kindesunterhalts nichts (BGer 5A_65/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.3.1; 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3; BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern dem Vorbringen, es sei zu berück- sichtigen, dass sich die AHV-Rente mittlerweile auf CHF 2'450.– belaufe (Urk. 336 S. 2), irgendeine Bedeutung zukommen könnte, hat die Vorinstanz doch keine Rente über das AHV-Alter des Klägers hinaus festgesetzt.
- 37 - Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für D._____ einen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats:
- CHF 1'653.– ab dem 5. März 2024 bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum drit- ten Monat nach Eintritt D._____s ins Vollinternat (davon CHF 142.– als Betreuungsunterhalt)
- CHF 1'516.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollin- ternat bis zum tt.mm.2026 Die Anordnungen betreffend ausserordentliche Kosten sind zu bestätigen. Überflüssig wird mit Bezug auf D._____ die Festsetzung der Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit hinaus, da mit dessen Eintritt in die Volljährigkeit die Unter- haltspflicht des Klägers endet. Die Indexklausel ist auf den Stand von Mai 2024 (107.7 Punkte) zu aktualisieren. 5.1 In der Teilvereinbarung vom 27. Februar 2018 (Teilvereinbarung I) wurde dem Kläger das Recht und die Pflicht eingeräumt, C._____ und D._____ während der Schulferien je eine Woche alleine (getrennt voneinander) und eine Woche zu- sammen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 115 Ziffer 2/c/v). Die Vorinstanz genehmigte diese Regelung. Sie erwog dazu nur, die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung bzw. die Regelung zum persön- lichen Verkehr gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 292 S. 12). Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten ging die Vorinstanz nicht spezifisch auf die Schulferien ein, sondern erwähnte lediglich die "teilweise Betreuung [der Beklagten] während der Wochenenden und Schulferien" (Urk. 292 S. 36). In der Folge pflichtete sie der Beklagten bei, wonach die ausserschulische Betreuung ihres schwerbehinderten Kindes einen namhaften Mehraufwand und eine erhebliche Mehrbelastung mit sich bringe (Urk. 292 S. 36). 5.2 Für den Fall, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen muss, zielt die Beklagte mit ihrer Berufung auf eine hälftige Aufteilung der Betreuung während
- 38 - der insgesamt elf Wochen Ferien, die D._____ ausserhalb der "J._____" verbringt. Die Vorinstanz – so die Beklagte – habe in diesem Punkt sowohl den erforderlichen engen Betreuungsbedarf als auch den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie D._____ während der Ferien neun Wochen zu Hause betreuen müsse, weil der Kläger nur zwei Wochen übernehme. Die Vorinstanz schweige sich darüber aus, wie sie D._____ während neun Wochen persönlich betreuen solle, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie müsste eine Betreuung organisieren und diese sel- ber bezahlen, wobei allfällige Betreuungskosten vom hypothetischen Einkommen abzuziehen wären. Wo ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten bestehen würden, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Als sie die Teil- vereinbarung I abgeschlossen habe, habe sie sich in einem Irrtum befunden. Sie fechte diese Teilvereinbarung inkl. Genehmigung durch das Gericht an. Die Teil- vereinbarung sei derart zu ändern, dass der Kläger mindestens die Hälfte der Fe- rien zu übernehmen habe. Sie habe von ihrem Irrtum erstmals durch das angefoch- tene Urteil erfahren. Die Anfechtungsfrist sei damit gewahrt (Urk. 291 S. 9 ff.). 5.3 Der Kläger macht geltend, die Betreuungssituation sei in die erstinstanzli- che Beurteilung eingeflossen (Urk. 303 Rz 35). Zudem verweist er auf die Möglich- keit ausserschulischer Betreuungsmöglichkeiten (Urk. 303 Rz 19, Rz 45). Ein Irrtum der Beklagten sei ausgeschlossen. Sie habe seit Beginn des Scheidungsverfah- rens gewusst, dass sie sich wieder in das Berufsleben werde eingliedern müssen. Auch habe sie an der Genehmigung der Teilvereinbarung I festgehalten, obwohl im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie ihre Eigenversorgungskapazität strittig gewesen sei (Urk. 303 Rz 50 ff.). 5.4 Ob die Anfechtung lediglich eines Teils der Teilvereinbarung I möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Zwar kann eine genehmigte Scheidungsvereinba- rung nicht nur wegen offensichtlicher Unangemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO), sondern auch wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a). Soweit – wie hier – Kinderbelange betroffen sind, kommt einer Vereinbarung der Eltern aber lediglich die Bedeutung von übereinstim- menden Parteianträgen zu (Art. 285 lit. d ZPO), auch wenn das Gericht von ihnen ohne ernsthaften Grund nicht abweichen soll (BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni
- 39 - 2017 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). Das Gericht hat die Kinderbelange unter Berücksichtigung der für das Kin- deswohl wichtigen Umstände von Amtes wegen zu regeln und Vereinbarungen der Eltern sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu betrachten (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB; BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 1c). Auf die Frage, ob die Beklagte einem Irrtum unterlag, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Of- fensichtlich scheint, dass die Ferienregelung gemäss Eheschutzentscheid vom
29. Oktober 2015 tel quel in die Teilvereinbarung I vom 27. Februar 2018 überführt wurde (vgl. Urk. 3 [Anhang] S. 3 Ziff. 5.d) und in diesem Zeitpunkt noch nicht ab- sehbar war, ab wann und in welchem Umfang von der Beklagten eine Erwerbstä- tigkeit gefordert werden würde. 5.5 Der persönliche Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) dient primär dem Aufbau und der Pflege einer unmittelbaren Eltern-Kind-Beziehung und dem Einbezug des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Alltag des Kindes. Der persönliche Ver- kehr soll mit der Beziehung des Inhabers der Obhut nicht konkurrenzieren, sondern sie ergänzen, unterstützen und entlasten. Der obhutsberechtigte Elternteil erfährt durch die Ausübung des Besuchsrechts eine "Pause" von seinen Pflichten (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 17 und N 23; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 16 und N 21). Die zeitliche Be- anspruchung bzw. die Verfügbarkeit und der Gesundheitszustand der Beteiligten sind Umstände, die bei der Regelung des Besuchsrechts zu berücksichtigen sind (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10). 5.6 Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als D._____ zwar 16- jährig ist, aufgrund seiner Behinderung und Bedürfnisse aber umfassender Auf- merksamkeit und engmaschiger Betreuung bedarf (vgl. Urk. 92 S. 35, Urk. 146 S. 13). Da D._____ im Rahmen des Teilinternats während der Schulferien lediglich zwei Wochen in der "J._____" betreut wird (vgl. auch Urk. 157/5 [Aufnahmeformu- lar], wonach das Teilinternat ca. 1 Ferienwoche im Jahr beinhaltet), muss er wäh- rend der restlichen elf Wochen von den Eltern oder anderweitig mit Hilfe von Dritt- personen betreut werden. Selbst bei Eintritt in das Vollinternat mit ca. vier Ferien- wochen pro Jahr (Urk. 157/5 [Aufnahmeformular]) verbleiben neun Wochen aus-
- 40 - serhalb der "J._____". Vor diesem Hintergrund weckt die vorinstanzliche Regelung, wonach der Kläger lediglich zwei Ferienwochen übernimmt und die Beklagte, von der ein Arbeitspensum von 50% verlangt wird, die restlichen Ferienwochen abde- cken muss, in der Tat Bedenken. Dass die Beklagte über mehr als fünf Wochen Ferien verfügt, kann jedenfalls nicht unterstellt werden. Für eine ergänzende Dritt- betreuung während der Ferien kann aber genauso gut der Kläger besorgt sein, zu- mal er über finanziellen Spielraum verfügt und die Ansicht vertritt, es stünden in den Schulferien ausserhalb der Schule weitere Entlastungsmöglichkeiten und Be- treuungsangebote zur Verfügung (Urk. 303 Rz 19 und Rz 45). Eine hälftige Auftei- lung der Ferienzeiten für die verbleibenden knapp zwei Jahre bis zur Volljährigkeit D._____s trägt der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern eher Rechnung als die vorin- stanzliche Regelung. Zwar ist das Besuchsrecht normalerweise in der eigenen Wohnung bzw. Umgebung des Besuchsberechtigten auszuüben (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 17; BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 81). Da aber dem Kläger (ebenso wie der Beklagten) durch die Erwerbstätigkeit zeitliche Grenzen ge- setzt sind und nicht gefordert werden kann, dass sämtliche Ferien für die Betreuung von D._____ aufgewendet werden, kann es dem Kläger (wie der Beklagten als Ob- hutsinhaberin) in der vorliegenden Konstellation nicht verwehrt sein, ergänzend auf eine (auch ausserhäusliche) Drittbetreuung zurückzugreifen. In dieser Hinsicht ist das Besuchsrecht des Klägers teilweise mehr im Sinne einer Betreuungsverant- wortung zu verstehen und nicht durchwegs eine persönliche Betreuung zu fordern. Gemäss rechtskräftiger Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils hat die Bei- ständin die Parteien bei der Planung der Ferien zu unterstützen (Urk. 292 S. 78). 5.7 Da die Dauer der Ferienbetreuung in der "J._____" variieren kann und bei einem Übertritt ins Vollinternat ca. vier Wochen beträgt (vgl. Urk. 157/5 [Aufnahme- formular]), ist davon abzusehen, dem Kläger eine bestimmte Anzahl der Ferienwo- chen zuzuweisen. Vielmehr ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ während der Hälfte der Schulferienzeit, die er nicht in der "J._____" ver- bringt, im Sinne der obigen Erwägungen zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Wie bereits die vorinstanzlich genehmigte Teilvereinbarung I vorgesehen hat, ist der Zeitpunkt der Ferien mit der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
- 41 - IV. 1.1 Die Beklagte stellt den Antrag, es sei die Entscheidgebühr "neu festzuset- zen und den Parteien nach Ermessen des Gerichts aufzuerlegen eventualiter ge- mäss Gesetz [auf die] Parteien zu überwälzen" (Urk. 291 S. 3; Berufungsantrag Ziffer 5). In der Begründung führt sie aus, die Kosten seien entsprechend dem Aus- gang der Berufung "unter den Parteien neu festzusetzen und anteilmässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren aufzuteilen" (Urk. 291 S. 33). 1.2 Das erstinstanzliche Kostendispositiv lautet wie folgt: "16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 14'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'050.– Dolmetscherkosten CHF 12'502.30 Gebühr für Gutachten CHF 655.20 Zeugenentschädigung CHF 28'207.50 Total Kosten
17. Die Kosten werden zu ¼ den Parteien im Verhältnis 40% dem Kläger und 60% der Beklagten auferlegt und zu ¾ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen, dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO und die Abtretungserklärungen der Parteien, wonach diese ihre güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von je CHF 30'000.– zur Deckung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Gerichtskosten dem Kanton Zürich abgetreten haben. Die Rechtsbeistände wurden bereits mit CHF 23'279.85 (des Klägers) und CHF 31'864.75 (der Be- klagten) entschädigt." Die Vorinstanz erwog, den Parteien sei mit Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 67) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, wobei sie betreffend ihre güterrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe der auf sie mutmasslich anfallenden Ge- richts- und Vertretungskosten im Betrag von CHF 30'000.– je eine Abtretungserklä- rung unterzeichnet hätten (Urk. 63/1-2). Mit Verfügung vom 19. November 2021 (Urk. 230) sei den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege wieder entzogen wor- den. Über weite Strecken des Verfahrens sei den Parteien damit die unentgeltliche
- 42 - Rechtspflege gewährt worden (19. Juli 2016 bis 19. November 2021). Die Zeit vom
20. November 2021 bis zum Urteilszeitpunkt stelle rund einen Sechstel der Verfah- rensdauer dar, wobei zu berücksichtigen sei, dass im letztgenannten Zeitraum die Beweisverhandlung und die Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten, was einen namhaften Aufwand für alle Beteiligten mit sich gebracht habe. Damit rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel den Parteien aufzuerlegen und zu drei Vierteln zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichts- kasse zu nehmen, dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO und die Abtretungserklärungen der Parteien. Von den Abtretungser- klärungen der Parteien vom 22. März 2017 (Urk. 63/1-2) sei Vormerk zu nehmen und eine Einforderung der Gerichtskasse zu überlassen (Urk. 292 S. 71 f., S. 73). Nachdem die eheliche Eigentumswohnung zum Verkaufspreis von CHF 2'000'000.– veräussert werden konnte, ging die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. November 2021 von einem Vermögen des Klägers von CHF 522'210.– und einem Vermögen der Beklagten von CHF 518'225.– aus (Urk. 230 S. 3 ff.). Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 entschädigte die Vorinstanz die unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Klägers mit CHF 23'279.85 und die (damalige) unent- geltliche Rechtsvertreterin der Beklagten mit CHF 31'864.75 (Urk. 245, Urk. 246). 1.3 Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde angefochten. Zudem ent- scheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Bei einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gilt im Prinzip der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. auch Urk. 230 S. 3). Die Vorinstanz nahm den bis zum Ent- zug des Armenrechts angefallenen Anteil an den Gerichtskosten (75% der Gesamt- kosten) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Ge- richtskasse. Mit Beschluss vom 27. September 2023 wurde den Parteien zur Frage der Übernahme bzw. Tragung der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 304 S. 2 ff., S. 12). Der Kläger liess sich nicht ver- nehmen. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, aufgrund der Abtretungserklä- rungen und der im hälftigen Miteigentum gehaltenen Wohnung habe den Parteien klar sein müssen, dass sie nach dem Verkauf der Liegenschaft für die Prozesskos-
- 43 - ten aufkommen müssten. Effektiv mache es keinen grossen Sinn, wenn die Kosten vorderhand auf die Gerichtskasse genommen und im Nachverfahren nach Art. 123 ZPO einkassiert würden. Die bereits von der Gerichtskasse im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsvertretung ausbezahlten Honorare würden jedoch im Nachverfah- ren erhältlich gemacht werden müssen (Urk. 320 S. 2 f.). 1.4 In der Regel werden die Gerichtskosten erst mit dem Endentscheid fest- gesetzt und verteilt (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sie müssen somit insgesamt frühestens nach Erledigung des Verfahrens bezahlt werden. So verhält es sich auch hier. Auf- grund der Abtretungserklärungen und der im hälftigen Miteigentum gehaltenen ehe- lichen Wohnung (Stockwerkeigentum; Urk. 226/3) mussten die Parteien stets damit rechnen, nach deren Verkauf für die Prozesskosten aufkommen zu müssen (Urk. 63/1-2; Urk. 230 S. 2). Wie bereits im Beschluss vom 27. September 2023 (Urk. 304 S. 4 f.) in Aussicht gestellt wurde, sind die (noch nicht abgerechneten) Gerichtskosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien aufzuer- legen bzw. auf die Parteien zu verteilen. Dadurch wird unnötiger Mehraufwand ver- mieden, der dadurch entstünde, dass Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden, nur um sie danach gestützt auf Art. 123 ZPO aufgrund der ver- besserten Einkommens- und Vermögenslage von den Parteien wieder zurückfor- dern zu können (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 120 N 11, mit wei- teren Hinweisen; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 120 N 7 f.; vgl. auch ZR 98 [1999] Nr. 35). 1.5 Es besteht kein Grund, die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 14'000.– abzuändern. Die Beklagte begründet ihren Antrag denn auch mit keinem Wort (Urk. 291 S. 3, S. 33). Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Zif- fer 16) sind demnach zu bestätigen. 1.6 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu 40% dem Kläger und zu 60% der Beklagten, auch wenn sie dies im Dispositiv nur hinsichtlich des den Par- teien auferlegten Kostenviertels, nicht aber hinsichtlich der auf die Gerichtskasse genommenen drei Kostenviertel zum Ausdruck brachte (Urk. 292 S. 71, S. 81). Zum Verteilungsschlüssel erwog sie, bezüglich der Unterhaltsbeiträge obsiege der Klä-
- 44 - ger zu rund 80% und die Beklagte zu rund 20%. Der Anteil der Kinderbelange sei vernachlässigbar, die Anträge zum Güterrecht gegenstandslos und der Vorsor- geausgleich nicht zu berücksichtigen. Eine Abweichung von der ausgangsmässen Verteilung der Prozesskosten aus Billigkeitsgründen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertige sich vorliegend mit Blick auf die finanziellen Gegebenheiten insbeson- dere aufgrund der (neben der Entscheidgebühr) zusätzlich anfallenden Gerichts- kosten (Urk. 292 S. 71). Dagegen trägt die Beklagte mit ihrer Berufung lediglich vor, die Kosten seien unter den Parteien entsprechend dem Ausgang der Berufung neu festzusetzen und anteilmässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren auf- zuteilen, wobei von den verlangten Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'877.75 (Phase I) bzw. CHF 1'572.75 (Phase II) auszugehen sei (Urk. 291 S. 33). Die Änderungen beim Ferienbesuchsrecht und die geringfügige Erhöhung des Kindesunterhalts für D._____ in Phase II (von CHF 1'562.– auf CHF 1'653.–) vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beklagte – gemessen an ihren erstin- stanzlichen Anträgen (vgl. Urk. 292 S. 70) – in der Unterhaltsfrage überwiegend unterliegt. Jedenfalls zeigt die Beklagte nicht auf, inwiefern der zweitinstanzliche Verfahrensausgang die von der Vorinstanz zu ihren Gunsten nach Ermessen fest- gelegte Kostenverteilung als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Demzufolge bleibt es dabei, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% aufzuerlegen sind. Was die den unentgeltlichen Rechtsvertretern im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 bereits ausbezahlten Entschädigungen anbelangt (Urk. 292 S. 72 mit Verweis auf Urk. 245 und 246), ist von den Abtre- tungserklärungen der Parteien (Urk. 63/1-2) Vormerk zu nehmen (Urk. 292 S. 73). Das Zentrale Inkasso ist einzuladen zu prüfen, ob die Parteien aufgrund des zwi- schenzeitlichen Verkaufs des (in den Abtretungserklärungen erwähnten) Grund- stücks und der in der Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2021 festge- stellten Vermögen (Kläger: CHF 522'210.–; Beklagte: CHF 518'225.–; Urk. 230 S. 5) zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet werden können (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirks-
- 45 - gerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; Urk. 304 S. 5). 1.7 Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, für die Zeit ab dem 20. November 2021 bis zum Urteilszeitpunkt sei in Anlehnung an die Ausführungen zu den Ge- richtskosten ein Viertel der vollen Parteientschädigung von CHF 29'000.– und damit CHF 7'250.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer auszurichten. Die ausgangsgemäss ge- schuldeten Anteile an der Parteientschädigung (Kläger: 40%; Beklagte: 60%) seien zu verrechnen, so dass die Beklagte dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 1'450.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 1'561.65, zu bezahlen habe (Urk. 292 S. 73). Diesbezüglich stellte die Beklagte den Antrag, dass die dem Kläger zugespro- chene Parteientschädigung zu belassen sei, sofern der Berufung kein oder nur ein Teilerfolg beschieden sei (Urk. 291 S. 3). Zudem führte sie aus, die Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzusetzen und anteil- mässig auf die Parteien nach Gewinnen oder Verlieren zu verteilen (Urk. 291 S. 33). Der Kläger äusserte sich dazu nicht und beantragte keine höhere Parteien- tschädigung (Urk. 303 S. 14). So wenig wie der Ausgang des Berufungsverfahrens eine Neuverteilung der Gerichtskosten rechtfertigt, so wenig ist eine Neuverteilung der Parteikosten vorzu- nehmen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 18) ist so- mit zu bestätigen. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 8'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je hälftig auferlegt, sofern sie mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe zur Antrags- tellung hatten. Solche können den Parteien vorliegend mit Bezug auf das Ferien- besuchsrecht nicht abgesprochen werden. Hinsichtlich des nachehelichen Unter-
- 46 - halts unterliegt die Beklagte, allerdings entstand dem Kläger diesbezüglich kein Aufwand (Urk. 299). Hinsichtlich des Kindesunterhalts (Phase II) obsiegt die Be- klagte – je nachdem, ob von CHF 1'572.75 (gemäss Antrag, ohne Überschussan- teil) oder von CHF 1'802.75 (gemäss Begründung, inkl. Überschussanteil) ausge- gangen wird (vgl. E. III/2.1) – vollumfänglich oder rund zur Hälfte. Insgesamt recht- fertigt es sich, die zweitinstanzlichen Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Dementsprechend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 107 lit. c ZPO) und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 4'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom
22. Dezember 2022 am 5. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwach- sen sind, als der Kindesunterhalt für den Sohn C._____, geboren am tt. Fe- bruar 2005, geregelt wurde.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, während der Hälfte der Schulferienzeit, die er nicht in der Stiftung J._____ verbringt, im Sinne der Erwägungen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Ferien ist mit der Beklagten mindestens drei Monate im Vor- aus zu vereinbaren.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für D._____ die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Famili- enzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:
- 47 -
- CHF 1'653.– ab dem 5. März 2024 bis zum tt.mm.2026 bzw. bis zum dritten Monat nach Eintritt D._____s ins Vollinternat (davon CHF 142.– als Betreuungsunterhalt)
- CHF 1'516.– ab dem vierten Monat nach Eintritt von D._____ ins Vollinternat bis zum tt.mm.2026 Ausserordentliche Kosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe schriftlich geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107,7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
4. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 16) werden bestätigt.
5. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% auferlegt. Sie werden nicht auf die Gerichts- kasse genommen. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit Abtretungserklärungen vom
22. März 2017 ihre gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche bis zum Be- trag von je CHF 30'000.– zur Deckung der Gerichts- und Rechtsvertretungs- kosten an den Kanton Zürich abgetreten haben.
- 48 - Die Zentrale Inkassostelle wird im Sinne der Erwägungen eingeladen zu prü- fen, ob die Parteien für die im erstinstanzlichen Verfahren den unentgeltli- chen Rechtsvertreterinnen mit Verfügungen vom 27. Dezember 2021 ausbe- zahlen Entschädigungen von CHF 23'279.85 (Rechtsanwältin Y._____) und CHF 31'864.75 (Rechtsanwältin Z._____) zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet werden können.
6. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 18) wird be- stätigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vor- schuss im Umfange von CHF 4'000.– zu ersetzen.
9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an an die Parteien an die Vorinstanz an die KESB Bezirk Meilen im Auszug hinsichtlich Erwägung III/5 und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 49 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. J. Trachel versandt am: ib