Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Mai 2020, E. 5.2.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die angefochtene Genehmigung der Vereinbarung bezüglich Güterrecht, die Parteien hätten festgehalten, dass jede Partei behalte, was sie zurzeit besitze respektive was auf ihren Namen laute. Ebenso würden die Schulden im internen Verhältnis bei derjenigen Partei verblei- ben, auf welche sie lauten würden. Dieser Teil der Vereinbarung unterliege der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmige ihn, wenn es sich davon überzeugt habe, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung
- 9 - geschlossen hätten und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unan- gemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Regelung sei gerichtsüblich und entspreche den gesetzlichen Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO. Sie sei daher zu genehmigen (Urk. 37 S. 11). 3.2. Bezüglich der angefochtenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen erwog die Vorinstanz, gemäss der Scheidungsvereinbarung seien die Ent- scheidgebühr für das unbegründete Urteil der Klägerin und die Kosten für die Dolmetscherin dem Beklagten aufzuerlegen. Die Mehrkosten für das begründete Urteil seien – ebenfalls vereinbarungsgemäss – derjenigen Partei aufzuerlegen, die eine Begründung verlangt habe. Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet hätten (Urk. 37 S. 12). 4.1. Der Beklagte rügt zusammengefasst, bei Abschluss der Scheidungsverein- barung sei er sich nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin über Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 300'000.– verfüge, ansonsten er niemals damit ein- verstanden gewesen wäre, sich mit ihr in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Sie seien zwölf Jahre miteinander verheiratet gewesen und hätten hauptsächlich von seinem Einkommen gelebt und den gesamten Lohn der Klägerin jeweils gespart. Infolgedessen könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vermögen von rund Fr. 300'000.– um Errungenschaft handle. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Ab- schluss der Scheidungsvereinbarung möglicherweise auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von bis zu Fr. 150'000.– verzichtet habe. Entsprechend sei er einem wesentlichen Irrtum unterlegen, weshalb die Scheidungskonvention in ihrer angefochtenen Ziffer nicht verbindlich sei. Abgesehen davon sei die Scheidungs- konvention in diesem Punkt auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da die Vor- instanz die Nachfrage unterlassen habe, ob er tatsächlich auf einen so grossen Betrag verzichten wolle. Damit habe sie ihre Fragepflicht verletzt. Ausserdem ha- be die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ein Verzicht in einem so grossen Um- fang angesichts der konkreten Umstände (er stamme aus bescheidenen Verhält- nissen) angemessen sei. Sowohl die Verletzung der Fragepflicht als auch der Be-
- 10 - gründungspflicht (je als "Ausfluss des rechtlichen Gehörs") müssten zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führen (Urk. 36 S. 3 ff.). 4.2. Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte könne gar keinem Irrtum un- terlegen sein. Entweder sei ihm die Kenntnis der von ihm mitunterzeichneten Steuererklärungen anzurechnen oder er habe in Unkenntnis über ihr Vermögen einer Regelung bezüglich Güterrecht zugestimmt. In beiden Fällen sei ein Irrtum ausgeschlossen. Abgesehen davon hätten die Parteien bereits am 13. Juni 2020 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher sie Gütertrennung per 1. Mai 2020 vereinbart und festgehalten hätten, dass es vermögensrechtlich nichts zu teilen gebe. Somit hätte sich der Beklagte bereits bei Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung in einem wesentlichen Irrtum befinden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei und von ihm auch nicht geltend gemacht worden sei. Im Übrigen handle es sich bei ihrem Vermögen um Eigengut. Schliesslich be- gründe der Beklagte die Anfechtung des Kostenentscheids der Vorinstanz nicht. Dieser sei auch nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auf die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung abgestellt habe (Urk. 43 S. 3 ff.). 5.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin zu verweisen, wo- nach im vorliegenden Fall der Beklagte so oder anders gar keinem Irrtum im Sin- ne von Art. 23 OR unterlegen sein konnte (vgl. oben Ziff. 4.2 und Urk. 43 S. 4 f. Rz. 10-13). Im Übrigen liegt den Rügen des Beklagten bezüglich Genehmigung der Scheidungsvereinbarung im Wesentlichen die Annahme zugrunde, bei den von der Klägerin in den Steuererklärungen 2020 und 2021 deklarierten Vermö- genswerten handle es sich (weitestgehend) um Errungenschaft (Urk. 36 S. 5). Diese Annahme ist offensichtlich falsch, da die Klägerin belegt hat, dass sie be- reits im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2010 über ein Barvermögen von rund Fr. 180'000.– verfügt hatte und während der Dauer der Ehe durch Schenkungen aus ihrer Herkunftsfamilie zu ihrem weiteren Vermögen kam (Urk. 45/2-5), wes- halb diesbezüglich von Eigengut der Klägerin auszugehen ist (Art. 198 Ziff. 2 ZGB).
- 11 - Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf das Verfahren bzw. den Entscheid über die Genehmigung der Scheidungsverein- barung haben könnte. Infolgedessen bestünde – entgegen der Ansicht des Be- klagten (Urk. 36 S. 7 f.) – ohnehin kein Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids, zumal die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107/2018 Nr. 61). Aus diesem Grund ist auf die Rügen des Beklagten bezüglich Gehörsverletzungen nicht weiter einzugehen. 5.2. Der Beklagte führt mit Bezug auf die angefochtene Regelung der erstin- stanzlichen Prozesskosten lediglich aus, diese seien ausgangsgemäss zu liqui- dieren (Urk. 36 S. 12). Er scheint zu übersehen, dass die Parteien (auch) bezüg- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren eine Vereinbarung erzielten, gemäss welcher die Klägerin die Gerichtskosten für ein unbegründetes Urteil zur alleinigen Bezahlung übernimmt, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, welche der Beklagte übernimmt. Des Weiteren haben die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet. Schliesslich haben sie vereinbart, dass diejenige Partei, die eine Begründung des Scheidungsurteils verlangt, die dadurch entstehenden Mehrkosten allein trägt (Urk. 19 S. 4). Bei ei- nem solchen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe die- ses Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte begründet mit keinem Wort, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt haben soll, in- dem sie die Prozesskosten den Parteien entsprechend der Vereinbarung aufer- legte (Urk. 37 S. 17 Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Damit genügt er seiner Begrün- dungsobliegenheit nicht, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. 6.1. Der Beklagte ersucht um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 7'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). Zur Begründung der geltend gemachten Mittellosigkeit führt er aus, seine Einkünf- te reichten nicht aus, um neben seinem Lebensunterhalt und der Kinderunter- haltsbeiträge auch den vorliegenden Prozess finanzieren zu können. Nennens-
- 12 - wertes Vermögen, das über den Betrag eines Sparbatzens hinausgehe, besitze er nicht. Weiter habe er Schulden von rund Fr. 7'900.–. Als Belege führt er die Steu- ererklärungen für das Jahr 2020 und 2021, den Lohnausweis für das Jahr 2022 sowie diverse Belege für einzelne Bedarfspositionen an. Zur fehlenden Aussichts- losigkeit äussert sich der Beklagte nicht (Urk. 36 S. 10 ff.). 6.2. Die Klägerin hält dem entgegen, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der geltend ge- machte Anspruch nicht mehr auf die eheliche Beistandspflicht stützen könne. Ausserdem sei die Berufung ohnehin aussichtslos (Urk. 43 S. 7). 6.3. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten setzt wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die ge- suchstellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Der Ehegatte muss überdies zur Bezahlung des Prozesskostenvorschus- ses in der Lage sein (statt vieler: BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019, E. 3.1). Vorliegend muss der Beklagte sich vorhalten lassen, dass er hätte wissen können und müssen, woher das Vermögen der Klägerin stammte bzw. dass es sich hierbei nicht um Erspartes, sondern um Erbschaften handelte, zumal er sich die entsprechenden Informationen – sofern diese ihm nicht ohnehin bekannt wa- ren – spätestens mit Hilfe des beigezogenen Rechtsvertreters ohne Weiteres (z.B. mittels Anfrage bei der Gegenpartei oder über das Steueramt [vgl. dazu die Selbstanzeige der Parteien vom 30. Oktober 2017 bezüglich der streitbetroffenen Vermögenswerte der Klägerin <Urk. 45/5>]) hätte beschaffen können. Eine solche Abklärung hätte eine Partei, welche den Prozess selbst hätte finanzieren müssen, zweifelsohne durchgeführt. Sie hätte ergeben, dass die Gewinnaussichten für die Anfechtung der Regelung betreffend Güterrecht von Anfang an so gering waren, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung im vorliegenden Fall gegen das Erheben einer Berufung entschieden hätte. Wie der Beklagte selbst mit Verweis auf BGE 133 III 614 E. 5 (= Pra 97/2008 Nr. 50) zutreffend ausführt, soll die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen, dass eine Partei einen Prozess anstrengen kann, den sie auf eigene Rechnung
- 13 - und Gefahr nicht führen würde (Urk. 36 S. 9). Die vorliegend von Beginn an sehr geringen Erfolgsaussichten für die Berufung führen dazu, dass diese als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist, was zur Abweisung sowohl des Antrags um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses als auch des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beklagte die geltend gemachte Mittel- losigkeit nicht hinreichend belegt hat, zumal sämtliche eingereichte Belege betref- fend seine Vermögensverhältnisse mehr als ein Jahr alt und somit nicht mehr ak- tuell sind (Urk. 40/5-6, 40/10, 40/14 und 40/15). Hinzu kommt, dass der Beklagte ausführt, er verfüge nicht über nennenswertes Vermögen, das über den Betrag eines Sparbatzens hinausgehe (Urk. 36 S. 10). Was er damit genau meint bzw. ob und ggf. in welchem Umfang er über Vermögen verfügt, bleibt im Dunkeln. Der Beklagte muss sich daher vorhalten lassen, seine Vermögensverhältnisse nicht schlüssig dargetan und belegt zu haben und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen zu sein. 7.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. 7.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, deren Hö- he in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'800.– festzusetzen ist (mangels Antrags ohne Mehrwertsteu- erzuschlag).
- 14 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 sowie 5-7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022 im Ver- fahren FE220092-F in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.– zzgl. MwSt. wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 4 sowie 8-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022 im Verfahren FE220092-F werden bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteiensowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 21. Juni 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022 (FE220092-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1 Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den. 2 Es seien die Nebenfolgen der Ehescheidung über die sich die Parteien nicht einig sind gerichtlich zu regeln.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWST) zu- lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022: (Urk. 37 S. 12 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
4. Die nachfolgende Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder − C._____, geboren am tt.mm.2012 − D._____, geboren am tt.mm.2015 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
- 3 -
b) Obhut Die Parteien beantragen, die Kinder seien unter die Obhut der Mutter zu stel- len.
c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr; − in den geraden Kalenderjahren jeweils über die Neujahrsfeiertage; − an den Wochenenden, auf welche das Ende des Ramadan fällt, jeweils von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage verbringen die Kinder je- weils bei der Mutter. Der Vater holt die Kinder in der Wohnung der Mutter ab und bringt sie auch wieder dorthin zurück. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen zusammenhängend, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahres- zahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung in- formieren.
4. Kinderunterhalt
a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Kinder je monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 1'384.–, nämlich CHF 775.– für C._____ und CHF 609.– für D._____, (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kin- der- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- 4 - Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass in dieser Berechnung die Aufnahme des Zusammenlebens mit der neuen Partnerin des Beklagten sowie dem ge- meinsamen Sohn E._____, geboren am tt.mm.2022, sowie eine Unterhalts- pflicht gegenüber E._____ von monatlich CHF 688.– während des Zusam- menlebens der Eltern bereits berücksichtigt ist.
b) Weitere Kosten Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. medizinische Massnahmen und Therapien, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Privatschulen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten.
5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien halten fest, dass sie sich gegenseitig keine nachehelichen Un- terhaltsbeiträge schulden.
6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2022 von 104.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Klägerin: CHF 3'285.– (60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn)
- 5 - − Beklagter: CHF 4'200.– (100% Pensum, kein 13. Monatslohn, inkl. Gratifikation) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
8. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantra- gen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Beklagten anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der F._____ Pensionskasse, … [Adresse] (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 1'333.30, zuzüglich Zins ab
10. Mai 2022, auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Pensionskasse G._____, … [Adresse] (AHV Nr. 2) zu übertragen.
9. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige 4.5- Zimmerwohnung der Familie an der H._____-strasse …, I._____, mit soforti- ger Wirkung mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen. Der bisherige Mieter haftet gegenüber der Vermieterschaft bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Die Parteien vereinbaren, dass das Mietzinsdepot (CHF 3'500.– zzgl. Zins) bei der Bank J._____, I._____, auf die Klägerin alleine übertragen wird. Die Parteien verpflichten sich, die notwendigen Mitwirkungshandlungen auf erstes Verlangen hin vorzunehmen.
10. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respekti- ve was auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf wel- che sie lauten.
11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für ein unbegründetes Urteil zur alleinigen Bezahlung, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, welche der Be- klagte übernimmt. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wird allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Aus- gleichskassen über diese Regelung informieren.
- 6 -
6. Die F._____ Pensionskasse, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 1) CHF 1'333.30 zuzüglich Zins ab 10. Mai 2022 bis zum Zeitpunkt der Über- weisung auf das Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 2) bei der Pensions- kasse G._____, … [Adresse], zu überweisen.
7. Der Vermieter K._____, vertreten durch die L._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die 4.5- Zimmerwohnung Nr. 12, 1. Stock/E 12 (3/4312) an der H._____-strasse …- …, (…), I._____, per Rechtskraft dieses Scheidungsurteils auf die Klägerin alleine zu übertragen. Der Beklagte haftet solidarisch für den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz en- det oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre.
8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die Barauslagen betragen: CHF 412.50 Dolmetscherin Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden vereinbarungsgemäss der Klägerin und die Kosten für die Dolmetscherin werden dem Beklagten aufer- legt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von CHF 2'400.– geleistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
11. (Schriftliche Mitteilung)
12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: A. Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 2): " 1. Die mit Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
26. September 2022 genehmigte Ziff. 10. betreffend das Güterrecht der Scheidungskonvention vom 23. September 2022 sowie die Dispositiv- ziffern 9. betreffend die Kostenverlegung und 10. betreffend die Partei- entschädigung seien aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinanderset- zung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 7 -
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzli- chen Urteils seien ausgangsgemäss zu liquidieren.
4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'000.- zzgl. 7.7% MWST zu bezah- len; dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von RA X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen." B. Der Klägerin und Berufungsbeklagte (Urk. 43 S. 2): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv Ziff. 1 (Schei- dungspunkt), Ziff. 2 (elterliche Sorge), Ziff. 3 (Obhut), Ziff. 5 (Erzie- hungsgutschriften), Ziff. 6 (Vorsorgeausgleich) und Ziff. 7 (Anweisung an den Vermieter) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei die Berufung vom 1. Februar 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7'000 zzgl. MwSt sei abzuweisen.
4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen.
5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 2010. Sie haben zwei gemeinsa- me Töchter, C._____ (Jg. 2012) und D._____ (Jg. 2015). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 klagte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) auf Scheidung der Ehe mit dem Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 37 S. 2 f.). Am 26. Sep- tember 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 22 S. 2 ff. [unbegründet]; Urk. 34 S. 12 ff. = Urk. 37 S. 12 ff. [begründet]). 1.3. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 35/2) Berufung mit den eingangs wiedergege- benen Anträgen (Urk. 36). Die mit Eingabe vom 11. Mai 2023 innert angesetzter Frist erstattete Berufungsantwort (Urk. 43) wurde dem Beklagten mit Verfügung
- 8 - vom 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 46). Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, weshalb sich das Verfahren als spruchreif erweist. 2.1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzli- che Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die angefochtene Genehmigung der Vereinbarung bezüglich Güterrecht, die Parteien hätten festgehalten, dass jede Partei behalte, was sie zurzeit besitze respektive was auf ihren Namen laute. Ebenso würden die Schulden im internen Verhältnis bei derjenigen Partei verblei- ben, auf welche sie lauten würden. Dieser Teil der Vereinbarung unterliege der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmige ihn, wenn es sich davon überzeugt habe, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung
- 9 - geschlossen hätten und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unan- gemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Regelung sei gerichtsüblich und entspreche den gesetzlichen Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO. Sie sei daher zu genehmigen (Urk. 37 S. 11). 3.2. Bezüglich der angefochtenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen erwog die Vorinstanz, gemäss der Scheidungsvereinbarung seien die Ent- scheidgebühr für das unbegründete Urteil der Klägerin und die Kosten für die Dolmetscherin dem Beklagten aufzuerlegen. Die Mehrkosten für das begründete Urteil seien – ebenfalls vereinbarungsgemäss – derjenigen Partei aufzuerlegen, die eine Begründung verlangt habe. Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet hätten (Urk. 37 S. 12). 4.1. Der Beklagte rügt zusammengefasst, bei Abschluss der Scheidungsverein- barung sei er sich nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin über Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 300'000.– verfüge, ansonsten er niemals damit ein- verstanden gewesen wäre, sich mit ihr in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Sie seien zwölf Jahre miteinander verheiratet gewesen und hätten hauptsächlich von seinem Einkommen gelebt und den gesamten Lohn der Klägerin jeweils gespart. Infolgedessen könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vermögen von rund Fr. 300'000.– um Errungenschaft handle. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Ab- schluss der Scheidungsvereinbarung möglicherweise auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von bis zu Fr. 150'000.– verzichtet habe. Entsprechend sei er einem wesentlichen Irrtum unterlegen, weshalb die Scheidungskonvention in ihrer angefochtenen Ziffer nicht verbindlich sei. Abgesehen davon sei die Scheidungs- konvention in diesem Punkt auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da die Vor- instanz die Nachfrage unterlassen habe, ob er tatsächlich auf einen so grossen Betrag verzichten wolle. Damit habe sie ihre Fragepflicht verletzt. Ausserdem ha- be die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ein Verzicht in einem so grossen Um- fang angesichts der konkreten Umstände (er stamme aus bescheidenen Verhält- nissen) angemessen sei. Sowohl die Verletzung der Fragepflicht als auch der Be-
- 10 - gründungspflicht (je als "Ausfluss des rechtlichen Gehörs") müssten zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führen (Urk. 36 S. 3 ff.). 4.2. Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte könne gar keinem Irrtum un- terlegen sein. Entweder sei ihm die Kenntnis der von ihm mitunterzeichneten Steuererklärungen anzurechnen oder er habe in Unkenntnis über ihr Vermögen einer Regelung bezüglich Güterrecht zugestimmt. In beiden Fällen sei ein Irrtum ausgeschlossen. Abgesehen davon hätten die Parteien bereits am 13. Juni 2020 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher sie Gütertrennung per 1. Mai 2020 vereinbart und festgehalten hätten, dass es vermögensrechtlich nichts zu teilen gebe. Somit hätte sich der Beklagte bereits bei Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung in einem wesentlichen Irrtum befinden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei und von ihm auch nicht geltend gemacht worden sei. Im Übrigen handle es sich bei ihrem Vermögen um Eigengut. Schliesslich be- gründe der Beklagte die Anfechtung des Kostenentscheids der Vorinstanz nicht. Dieser sei auch nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auf die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung abgestellt habe (Urk. 43 S. 3 ff.). 5.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin zu verweisen, wo- nach im vorliegenden Fall der Beklagte so oder anders gar keinem Irrtum im Sin- ne von Art. 23 OR unterlegen sein konnte (vgl. oben Ziff. 4.2 und Urk. 43 S. 4 f. Rz. 10-13). Im Übrigen liegt den Rügen des Beklagten bezüglich Genehmigung der Scheidungsvereinbarung im Wesentlichen die Annahme zugrunde, bei den von der Klägerin in den Steuererklärungen 2020 und 2021 deklarierten Vermö- genswerten handle es sich (weitestgehend) um Errungenschaft (Urk. 36 S. 5). Diese Annahme ist offensichtlich falsch, da die Klägerin belegt hat, dass sie be- reits im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2010 über ein Barvermögen von rund Fr. 180'000.– verfügt hatte und während der Dauer der Ehe durch Schenkungen aus ihrer Herkunftsfamilie zu ihrem weiteren Vermögen kam (Urk. 45/2-5), wes- halb diesbezüglich von Eigengut der Klägerin auszugehen ist (Art. 198 Ziff. 2 ZGB).
- 11 - Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf das Verfahren bzw. den Entscheid über die Genehmigung der Scheidungsverein- barung haben könnte. Infolgedessen bestünde – entgegen der Ansicht des Be- klagten (Urk. 36 S. 7 f.) – ohnehin kein Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids, zumal die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107/2018 Nr. 61). Aus diesem Grund ist auf die Rügen des Beklagten bezüglich Gehörsverletzungen nicht weiter einzugehen. 5.2. Der Beklagte führt mit Bezug auf die angefochtene Regelung der erstin- stanzlichen Prozesskosten lediglich aus, diese seien ausgangsgemäss zu liqui- dieren (Urk. 36 S. 12). Er scheint zu übersehen, dass die Parteien (auch) bezüg- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren eine Vereinbarung erzielten, gemäss welcher die Klägerin die Gerichtskosten für ein unbegründetes Urteil zur alleinigen Bezahlung übernimmt, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, welche der Beklagte übernimmt. Des Weiteren haben die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet. Schliesslich haben sie vereinbart, dass diejenige Partei, die eine Begründung des Scheidungsurteils verlangt, die dadurch entstehenden Mehrkosten allein trägt (Urk. 19 S. 4). Bei ei- nem solchen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe die- ses Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte begründet mit keinem Wort, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt haben soll, in- dem sie die Prozesskosten den Parteien entsprechend der Vereinbarung aufer- legte (Urk. 37 S. 17 Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Damit genügt er seiner Begrün- dungsobliegenheit nicht, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. 6.1. Der Beklagte ersucht um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 7'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). Zur Begründung der geltend gemachten Mittellosigkeit führt er aus, seine Einkünf- te reichten nicht aus, um neben seinem Lebensunterhalt und der Kinderunter- haltsbeiträge auch den vorliegenden Prozess finanzieren zu können. Nennens-
- 12 - wertes Vermögen, das über den Betrag eines Sparbatzens hinausgehe, besitze er nicht. Weiter habe er Schulden von rund Fr. 7'900.–. Als Belege führt er die Steu- ererklärungen für das Jahr 2020 und 2021, den Lohnausweis für das Jahr 2022 sowie diverse Belege für einzelne Bedarfspositionen an. Zur fehlenden Aussichts- losigkeit äussert sich der Beklagte nicht (Urk. 36 S. 10 ff.). 6.2. Die Klägerin hält dem entgegen, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der geltend ge- machte Anspruch nicht mehr auf die eheliche Beistandspflicht stützen könne. Ausserdem sei die Berufung ohnehin aussichtslos (Urk. 43 S. 7). 6.3. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten setzt wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die ge- suchstellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Der Ehegatte muss überdies zur Bezahlung des Prozesskostenvorschus- ses in der Lage sein (statt vieler: BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019, E. 3.1). Vorliegend muss der Beklagte sich vorhalten lassen, dass er hätte wissen können und müssen, woher das Vermögen der Klägerin stammte bzw. dass es sich hierbei nicht um Erspartes, sondern um Erbschaften handelte, zumal er sich die entsprechenden Informationen – sofern diese ihm nicht ohnehin bekannt wa- ren – spätestens mit Hilfe des beigezogenen Rechtsvertreters ohne Weiteres (z.B. mittels Anfrage bei der Gegenpartei oder über das Steueramt [vgl. dazu die Selbstanzeige der Parteien vom 30. Oktober 2017 bezüglich der streitbetroffenen Vermögenswerte der Klägerin ]) hätte beschaffen können. Eine solche Abklärung hätte eine Partei, welche den Prozess selbst hätte finanzieren müssen, zweifelsohne durchgeführt. Sie hätte ergeben, dass die Gewinnaussichten für die Anfechtung der Regelung betreffend Güterrecht von Anfang an so gering waren, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung im vorliegenden Fall gegen das Erheben einer Berufung entschieden hätte. Wie der Beklagte selbst mit Verweis auf BGE 133 III 614 E. 5 (= Pra 97/2008 Nr. 50) zutreffend ausführt, soll die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen, dass eine Partei einen Prozess anstrengen kann, den sie auf eigene Rechnung
- 13 - und Gefahr nicht führen würde (Urk. 36 S. 9). Die vorliegend von Beginn an sehr geringen Erfolgsaussichten für die Berufung führen dazu, dass diese als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist, was zur Abweisung sowohl des Antrags um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses als auch des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beklagte die geltend gemachte Mittel- losigkeit nicht hinreichend belegt hat, zumal sämtliche eingereichte Belege betref- fend seine Vermögensverhältnisse mehr als ein Jahr alt und somit nicht mehr ak- tuell sind (Urk. 40/5-6, 40/10, 40/14 und 40/15). Hinzu kommt, dass der Beklagte ausführt, er verfüge nicht über nennenswertes Vermögen, das über den Betrag eines Sparbatzens hinausgehe (Urk. 36 S. 10). Was er damit genau meint bzw. ob und ggf. in welchem Umfang er über Vermögen verfügt, bleibt im Dunkeln. Der Beklagte muss sich daher vorhalten lassen, seine Vermögensverhältnisse nicht schlüssig dargetan und belegt zu haben und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen zu sein. 7.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. 7.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, deren Hö- he in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'800.– festzusetzen ist (mangels Antrags ohne Mehrwertsteu- erzuschlag).
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 sowie 5-7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022 im Ver- fahren FE220092-F in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.– zzgl. MwSt. wird abgewiesen.
3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 4 sowie 8-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2022 im Verfahren FE220092-F werden bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteiensowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 15 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya