Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit summarisch begründeter Eingabe vom 27. April 2020 (Datum des Post- stempels; Urk. 1) liess der Kläger die vorliegende dritte Abänderungsklage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig machen. Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 166 E. I.; Prot. I S. 2 ff.) wies die Vorinstanz die Klage mit dem den Parteien am 16. Januar 2023 zuge- stellten (Urk. 148/1-3) Urteil vom 15. September 2022 ab (Urk. 166 S. 24 f.). Am
25. Januar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger persönlich Berufung (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2023 wurde dem notwendigen Vertreter des postulationsunfähigen Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe seines Mandanten als Berufung genehmige (Urk. 169). Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der notwendige Vertreter des Klägers (davon unabhängig) Berufung mit den eingangs
- 5 - erwähnten Anträgen, die er in prozessualer Hinsicht mit einem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege verband (Urk. 170), und erklärte am 21. Februar 2023, die vom Kläger selber erhobene Berufung nicht als solche zu genehmigen (Urk. 173). Ihre Berufungsantwort erstattete die Beklagte unter dem 27. April 2023 innert der mit Verfügung vom 22. März 2023 angesetzten Frist mit dem Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides. Auch sie stellte für das Berufungsverfah- ren zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 174 f.). Die Beru- fungsantwort samt Beilagen wurde dem notwendigen Vertreter des Klägers am
21. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 178). Die drei weiteren Schreiben des Klägers persönlich vom 20. Juni, 19. Juli und 23. August 2023 (je Datum des Poststempels) gingen samt Beilagen mit Verfügungen vom 26. Juni, 25. Juli und
E. 2.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz mache einen grundlegenden Feh- ler und verletze Bundesrecht, wenn sie davon ausgehe, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbestrittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehr- verdienst der Beklagten, die Arbeitslosigkeit seinerseits und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungsgründe beachtlich zu sein. Der Fehler beruhe auf einer falschen Interpretation von BGE 137 III 604 E. 4.1.1. Dort heisse es zwar wörtlich über- setzt, der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände einge- treten seien, sei das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Die Aus- sage sei wörtlich übersetzt aber missverständlich. Die Stelle verweise nämlich auf BGE 120 II 285 E. 4b., wo das Bundesgericht sich nicht absolut auf den Stand- punkt gestellt habe, dass jegliche Abänderungsgründe sich bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung verwirklicht haben müssten. Bevorstehende Ereignisse müss- ten sich in absehbarer Zukunft konkretisieren und dürfen nicht nur Hypothesen oder theoretisch mögliche Veränderungen sein. Diese Interpretation sei auch un- ter Beachtung der zivilprozessualen Regeln naheliegend. Ganz grundsätzlich fälle ein Gericht den Endentscheid nach demjenigen Sachverhalt, welcher nach Mei- nung des Gerichts am Tag der Urteilsberatung vorliege, sofern die dafür relevan- ten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorgebracht worden seien. Andernfalls würde das Novenrecht keinen Sinn ergeben. Dieser Grundsatz sei schon in den kantonalen Zivilprozessordnungen verankert gewesen und stelle ein Grundprinzip des Zivilprozessrechts dar. Noven seien zu berücksichtigen, damit eine Klage nicht auf nicht oder nicht mehr aktueller Grundlage entschieden werden müsse. Würde man der absolut wortgetreuen Interpretation von BGE 136 III 604 folgen, wie das die Vorinstanz getan habe, so müsste ein Abänderungskläger im Laufe eines Verfahrens stets wieder ein neues Verfahren einleiten, sofern sich weitere Anpassungsgründe im Laufe des Verfahrens verwirklichten, die auf die Festle-
- 10 - gung des Unterhaltes einen Einfluss hätten. Es würden dann unter Umständen mehrere Parallelverfahren laufen, die alle auf den jeweils pro Phase zu fällenden Entscheid warten müssten. Dazu komme, dass vorliegend der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Für die Abänderungsklage gälten die Vorschriften über das Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO stelle das Gericht den Sachverhalt für die Festlegung des Kinderunterhaltes von Amtes wegen fest, da nur der nacheheliche Unterhalt dem Verhandlungsgrundsatz unterliege. Habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so müsse es gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung be- rücksichtigen, selbst wenn sie nicht im Rahmen des Novenrechts vorgebracht würden. Die Urteilsberatung durch die erste Instanz habe am 12. September 2022 stattgefunden. Der Mehrverdienst der Beklagten (ab August 2020) sei bis zu die- sem Zeitpunkt längst eingetreten gewesen. Ebenso habe die Arbeitslosigkeit des Klägers schon ein Jahr und acht Monate (seit 1. Januar 2020) angedauert. Und schliesslich habe auch Viktor schon während zwei Jahren seine Lehre aufge- nommen gehabt und einen erheblichen Verdienst erzielt (ab August 2020), wel- cher im Entscheid vom 14. August 2007 nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 170 S. 4, 6 ff.).
E. 2.2 Dem Kläger ist zu widersprechen. Das Zivilprozessrecht ist darauf ausge- richtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Entsprechend seiner dienenden Funktion bestimmt es die Auslegung des materiellen Rechts und damit auch die hier interessierende Frage, welche Sachverhalte als Abänderungsgründe beachtlich sind, nicht. Massgebender Zeit- punkt für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Datum der Rechtshängigkeit der Abän- derungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1). Im Laufe des Verfahrens eingetretene oder sich in naher Zukunft ab- zeichnende Entwicklungen der Verhältnisse stellen keine Abänderungsgründe dar. Ihre Berücksichtigung für die Unterhaltsberechnung im laufenden Verfahren ist zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass bei Einleitung des Verfah- rens bereits das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu bejahen und der Unter- haltsbeitrag folglich zu aktualisieren ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer
- 11 - 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1.). Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bun- desrecht, wenn sie davon ausging, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbe- strittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehrverdienst der Beklag- ten, die Arbeitslosigkeit des Klägers und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungs- gründe beachtlich zu sein. 3.1 Der Kläger stellt sich weiter gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach er den Abänderungsgrund des weggefallenen Konkubinats trotz entspre- chender Hinweise des Gerichts nicht genügend substantiiert habe. Es sei willkür- lich und verletze Art. 8 ZGB, wenn die Vorinstanz ihm nicht glaube, dass er für seine Wohnkosten monatlich Fr. 1'100.– bezahle, weil er dazu anlässlich der sei- nerseits verpassten Hauptverhandlung nicht habe befragt werden können. Er ha- be den genügenden Beweis erbracht, dass er alleine lebe und für die Zimmermie- te monatlich Fr. 1'100.– bezahle. Den Hauptmietvertrag habe er von seiner Ver- mieterin, G._____, nicht erhältlich machen können. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Das Einzige, was er erhalten habe, sei der (unvollständi- ge) Untermietvertrag. Er habe nicht seine Mitwirkung verweigert. Er habe diejeni- gen Dokumente, deren Herausgabe er nicht habe erzwingen können, einfach nicht erhalten. Durch Urkunden belegt sei auch der Umstand, dass er monatlich und regelmässig Fr. 1'100.– an die (Unter-)Vermieterin G._____ bezahle und da- für an der H._____-strasse 1 in einem möblierten Zimmer wohnen könne. Wofür ausser der Miete hätte er diese regelmässigen Zahlungen sonst vorgenommen? Die Beweiswürdigung der Vorinstanz berücksichtige dies nicht und lege einfach zum Nachteil des Klägers aus, er habe keine höheren Wohnkosten als im Jahr
2017. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 hätten sich seine Wohnkosten schon vor Klageeinreichung um Fr. 354.– erhöht. Schon allein diese dauerhafte und im Jahr 2017 nicht vor- hersehbare Veränderung führe dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für D._____ um Fr. 354.– auf monatlich Fr. 110.– gesenkt werden müsste. Ebenso willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, er lebe nach wie vor in einem Konkubinat. Ein möb- liertes Zimmer könne keine zwei Personen beherbergen. Zudem wohne Frau I._____ an einem ganz andere Ort, nämlich in J._____. Und dafür, dass er mit
- 12 - G._____ zusammengewohnt habe, ergäben sich keine Hinweise. Dies sei eine frei getroffene Annahme der Vorinstanz. Damit ergebe sich unweigerlich, dass sein Grundbetrag gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 um Fr. 350.– auf Fr. 1'200.– gestiegen sei. Auch diese Veränderung führe dazu, dass seine Leistungsfähigkeit um Fr. 350.– verringert worden sei, somit sich allein auf- grund dieses Umstandes der Unterhalt von D._____ auf Fr. 105.– pro Monat ver- ringere (Urk. 170 S. 5 f.). 3.2.1 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiede- ner Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinnge- mäss Anwendung (Art. 248 Abs. 3 ZPO). Soweit wie vorliegend Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wo- bei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009, E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Be- weismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11.06.2013, E. 4.3). Dies gilt insbesondere auch für das Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3), in dem die Parteien keinen bedingungslosen Anspruch auf die Erhebung von Beweismit- teln haben, die in erster Instanz nicht angeordnet wurden (BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz ändert schliesslich auch nichts an der formellen Beweislast. Wenn das Gericht trotz aller Untersuchungs- anstrengungen das Bestehen einer rechtserheblichen Tatsache weder bejahen noch verneinen kann, ist auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Unter-
- 13 - suchungsgrundsatzes gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden (BGer 5A_899/2019 vom 17.6.2020, E. 3.3.2.; BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.). 3.2.2 Der Kläger macht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_574/2012 vom 17.12.2012, E. 2.2.1; BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2.). Seine Rüge zielt allein auf die Be- weiswürdigung. In seinen Augen hätte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass I._____, mit der er im Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 (Urk. 3/1 S. 31) zusammenlebte, unbestritten an einem anderen Ort als er wohnt, sowie aus dem als Urk. 58/2 bei den Akten liegenden Untermietvertrag und seinen durch Urkun- den (Urk. 21/2; Urk. 116/2-3) belegten Zahlungen von Fr. 1'100.– an G._____ schliessen müssen, dass er alleine lebt und für die Zimmermiete monatlich Fr. 1'100.– ausgibt. 3.2.3 Bei dem als Untermietvertrag bezeichneten Dokument handelt es sich um die Kopie eines Formularvertrags für ein möbliertes Zimmer, in dem handschrift- lich der Kläger als (Unter-)Mieter eingetragen, die Nettomiete mit Fr. 1'050.– und die Mitbenutzung der Waschmaschine nach Bedarf mit Geldautomat vermerkt ist. Die Person des (Unter-)Vermieters, die Adresse des Mietobjekts und der Mietbe- ginn werden nicht genannt, Unterschriften fehlen. Für sich allein ist dieses Doku- ment nicht geeignet, das Bestehen eines wie auch immer gearteten Mietverhält- nisses nachzuweisen. Aus den Bankauszügen der UBS betreffend den Zeitraum vom 3. August 2020 bis 26. Januar 2021 (Urk. 21/2; Urk. 116/2-4) sind Zahlungen an G._____ vom 6. und 27. November 2020, vom 28. Dezember 2020 und vom
26. Januar 2021 im Betrag von Fr. 1'100.– ersichtlich. Die Höhe der Zahlungen korrespondiert nicht mit der Höhe des Mietzinses gemäss Untermietvertrag. Auf den Bankauszügen ist die Wohnadresse des Klägers zudem mit K._____-platz 2 in … Zürich angegeben. Ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen des Klä- gers an G._____ und dem Untermietvertrag, der ein möbliertes Zimmer an der H._____-strasse 1 in … Zürich mit einer Miete von Fr. 1'050.– betreffen soll, lässt sich nicht herstellen. Bestätigt wird das Fehlen eines Zusammenhangs durch die anlässlich der Einigungsverhandlung informell erhobenen Angaben des Klägers,
- 14 - gemäss denen er erst Anfang April 2021 vom K._____-platz an die H._____- strasse zog (Prot. I S. 13). Dass der Kläger für seine Unterkunft an der H._____- strasse eine monatliche Miete von Fr. 1'100.– bezahlen musste, ist mithin nicht belegt. Aus seinen Aussagen anlässlich der Einigungsverhandlung ist zudem zu schliessen, dass die Behauptung betreffend das Untermietverhältnis sich nicht auf den für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes massgeblichen Zeitpunkt der Klageeinleitung, sondern auf den Zeitraum ab Anfang April 2021 bezieht. Zum Zeitpunkt der Klageeinleitung wohnte er seinen Angaben anlässlich der Eini- gungsverhandlung zufolge an der L._____-strasse und danach ab Sommer 2020 am K._____-platz, wobei sich die Miete am K._____-platz auf ca. Fr. 905.– belau- fen habe. Zur Höhe des Mietzinses an der L._____-strasse äusserte er sich nicht (Prot. I S. 13). Belege für die Höhe des Mietzinses für das Objekt an der L._____- strasse und am K._____-platz fehlen. Auch der Kläger, der geltend macht, dass er u.a. auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Miete von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'100.– bezahlt habe, tut dies ohne Verweis auf entsprechende Belege. Ange- sichts des Fehlens aussagekräftiger Belege zu den klägerischen Wohnverhältnis- sen, erübrigen sich auch Überlegungen dazu, ob aufgrund der Grösse und/oder der Konfiguration der Unterkunft davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinleitung allein lebte. Schlussfolgernd ist festzuhal- ten, dass (für den Zeitpunkt der Klageeinleitung) höhere Wohnkosten des Klägers als im Jahr 2017 mit der Vorinstanz nicht belegt sind und aussagekräftige Unter- lagen dafür, dass der Kläger allein bzw. in einem möblierten Zimmer zur Einzelbe- legung wohnte, fehlen. 3.2.4 Aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger nicht mehr mit I._____ zusammen lebt, kann sodann nicht geschlossen werden, dass er auch im Zeit- punkt der Klageeinleitung am 27. April 2020 (noch) allein lebte. Eine entspre- chende tatsächliche Vermutung verbietet sich, zumal der Kläger nicht geltend macht, dass die Trennung von I._____ kurz vor Klageeinleitung erfolgte und er seine aktuellen Lebensverhältnisse auch im Übrigen nicht schlüssig und substan- tiiert darlegt, weshalb die Vermutungsbasis unvollständig bleibt. So ging seine Verbindung zu G._____ nachweislich über das behauptete Untermietverhältnis für die Unterkunft an der H._____-strasse hinaus. Anders sind allein seine von sei-
- 15 - nem Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Zahlungen an diese nicht zu erklä- ren, die in den Zeitraum fallen, in dem der Kläger gemäss seinen (mit den Bank- belegen übereinstimmenden) Angaben noch am K._____-platz wohnte. Dazu kommen zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 15'000.–, die der Kläger be- reits im September 2020 an G._____ leistete und der Rückzahlung eines Darle- hens gedient haben sollen (Urk. 116/3 f.; Urk. 121 Rz 5.; Urk. 139 Rz 3.). Zu sei- nem vor diesem Hintergrund zumindest erklärungsbedürftigen Verhältnis zu G._____ liess der Kläger lediglich knapp äussern, bei G._____ handle es sich weder um seine Freundin noch um seine Partnerin (Urk. 121 Rz 5. f.). Im Weite- ren fokussiert er bis heute auf die Verbindung im Rahmen des Untermietverhältnis und betont damit eine persönliche Distanz, die jedenfalls damals so offensichtlich nicht bestand. Was die Zahlungen von jeweils Fr. 1'100.– betrifft, kann die Be- hauptung des Klägers, diese seien im Rahmen des Untermietverhältnisses für die Unterkunft an der H._____-strasse erfolgt, wie erwogen nicht zutreffen. Für die Zeit am K._____-platz, in die die Zahlungen fallen, macht der Kläger kein Unter- mietverhältnis geltend. Die von ihm geleisteten Zahlungen korrespondieren zu- dem nicht mit der von ihm behaupteten Höhe des Mietzinses von ca. Fr. 905.– für die dortige Wohnung, können also zumindest nicht nur die Wohnkosten abgegol- ten haben. Denkbar bleibt aber, dass es sich dabei um Zahlungen an einen ge- meinsamen Haushalt (Miete und weitere Ausgaben) mit G._____ handelte. Ein Zusammenleben des Klägers mit G._____ im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist damit zwar nicht bewiesen. Sein Verhältnis zu ihr ist aber in einer für den vorlie- genden Abänderungsprozess massgeblichen Weise undurchsichtig. Die Gele- genheit zur Klarstellung und Präzisierung hätte sich dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung mit u.a. persönlicher Befragung gemäss Art. 56 ZPO geboten, zu der er mit Verfügung vom 25. Mai 2022 vorgeladen worden war (Urk. 127). Er blieb dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt fern. 3.2.5 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Behauptung des Klägers, er lebe im Unterschied zum Zeitpunkt des ersten Abänderungsurteils allein und zahle ei- nen gegenüber damals höheren Mietzins von Fr. 1'100.– beweislos geblieben ist. Ob dem Kläger eine Verweigerung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann, weil er den Hauptmietvertrag entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom
- 16 -
25. Mai 2022 (Urk. 127) nicht einreichte, kann vor diesem Hintergrund offen blei- ben (vgl. BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass seine Behauptung, er habe den Hauptmietvertrag nicht erhältlich machen können (Urk. 170 S. 5), angesichts seiner augenscheinlich näheren Verbindung zu G._____ wenig glaubhaft erscheint. Unter weiterer Be- rücksichtigung seines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung, das eine persönliche Befragung und Parteibefragung/Beweisaussage zu sämtli- chen kritischen bzw. umstrittenen Sachverhaltselementen verunmöglichte, ist vielmehr von einer faktisch umfassenden Verweigerung der Mitwirkung seiner- seits bei der Beweiserhebung auszugehen. Würde entgegen dem Erwogenen nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, wäre die Darstellung des Klägers unter diesem Umständen im Rahmen einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen und Angaben als unglaubwürdig zu verwerfen.
E. 4 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Beklagten auf Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'000.– geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton Zürich über.
- 19 -
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 179 f., 182 f. und 185, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskassen und Vorinstanz,. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'005.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: jo
Dispositiv
- Mai 2020 auf CHF 150.00 zu reduzieren und ab 1. Januar 2021 bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle des Klägers zu sistieren und danach wieder auf CHF 150'00 pro Monat festzusetzen und ab 1. September 2022 voll- ständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 15. September 2022: (Urk. 166 S. 24) Es wird erkannt:
- Die Abänderungsklage des Klägers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 3 -
- Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be- klagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, eine Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 170 S. 2): "1. Disp.-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Sep- tember 2022 (FP200009-F) seien aufzuheben.
- In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 (Disp.-Ziff. 5 b.ii.) sei der Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ ab 1. Mai 2020 auf CHF 150.00 zu reduzieren und ab 1. Januar 2021 vollständig auf- zuheben.
- Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und dem Kläger und Berufungskläger sei eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Be- klagten und Berufungsbeklagten zuzusprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten und Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und dem Kläger und Berufungskläger sei eine ange- messene Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten zuzusprechen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 175 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15.9.2022 (FP200009-F) sei zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers/Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen: I. 1.1 Die Ehe der Parteien wurde im Juni 2011 geschieden. Der aus der Ehe her- vorgegangene Sohn D._____, geb. tt. November 2004, wurde unter die elterliche Sorge der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) gestellt und der Kläger und Berufungskläger (Kläger) dazu verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 4/Prot. S. 14, 18). 1.2 Die erste vom Kläger angestrengte Abänderungsklage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 5/Prot. S. 38 f.). In teilweiser Gutheissung seiner zweiten Abänderungsklage wurde seine Unterhaltsverpflichtung gemäss Scheidungsurteil dann mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. August 2017 u.a. dahingehend abgeändert, dass er verpflichtet wurde, ab 1. Januar 2017 bis zum Abschluss ei- ner ordentlichen Erstausbildung von D._____ noch monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 455.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 6/Prot. S. 84 f. = Urk. 3/1 S. 42 f.).
- Mit summarisch begründeter Eingabe vom 27. April 2020 (Datum des Post- stempels; Urk. 1) liess der Kläger die vorliegende dritte Abänderungsklage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig machen. Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 166 E. I.; Prot. I S. 2 ff.) wies die Vorinstanz die Klage mit dem den Parteien am 16. Januar 2023 zuge- stellten (Urk. 148/1-3) Urteil vom 15. September 2022 ab (Urk. 166 S. 24 f.). Am
- Januar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger persönlich Berufung (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2023 wurde dem notwendigen Vertreter des postulationsunfähigen Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe seines Mandanten als Berufung genehmige (Urk. 169). Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der notwendige Vertreter des Klägers (davon unabhängig) Berufung mit den eingangs - 5 - erwähnten Anträgen, die er in prozessualer Hinsicht mit einem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege verband (Urk. 170), und erklärte am 21. Februar 2023, die vom Kläger selber erhobene Berufung nicht als solche zu genehmigen (Urk. 173). Ihre Berufungsantwort erstattete die Beklagte unter dem 27. April 2023 innert der mit Verfügung vom 22. März 2023 angesetzten Frist mit dem Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides. Auch sie stellte für das Berufungsverfah- ren zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 174 f.). Die Beru- fungsantwort samt Beilagen wurde dem notwendigen Vertreter des Klägers am
- Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 178). Die drei weiteren Schreiben des Klägers persönlich vom 20. Juni, 19. Juli und 23. August 2023 (je Datum des Poststempels) gingen samt Beilagen mit Verfügungen vom 26. Juni, 25. Juli und
- September 2023 zur Kenntnis an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 179 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-164). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Aus den Ausführungen des Klägers ist zu schliessen, dass sich seine Abän- derungsklage auch auf den Volljährigenunterhalt für D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, die frühestens per Ende Juli 2024 zu erwar- ten sei, bezieht (Urk. 170 S. 4 [Rz 6.] mit Hinweis auf Urk. 43/3). Die Prozess- standschaft der Beklagten endete insoweit mit der im Lauf des Verfahrens einge- tretenen Volljährigkeit von D._____ am tt. November 2022. Hinsichtlich des Mün- digenunterhaltes wäre daher auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung von D._____ zur Prozess- führung der Beklagten (vgl. BGer 5A_782/2021 vom 29.6.2022, E. 3.; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 3.1 f.; BGer 5C.277/2001 vom 19.12.2002, E. 1.4.2; BGer 5C.277/2001 vom 19.12.2002, E. 1.4.2). Auf den Einbezug von D._____ in das Verfahren ist indessen mangels Erheblichkeit zu verzichten: Die Klage ist - wie zu zeigen sein wird - abzuweisen, weil für den Zeitpunkt der Klage- einleitung keine Abänderungsgründe nachgewiesen sind, ohne dass zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt zu unterscheiden wäre. Die Entscheid- form (Abweisung/Nichteintreten) hat sodann beim gegebenen Streitwert (vgl. E. - 6 - IV.2.) keinen Einfluss auf die Kostenfolgen des Verfahrens und einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht und präjudiziert auch ein künftiges Abänderungs- verfahren nicht. 2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9.2.2021, E. 5.1). 2.2 In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Rechtsvertreters des Klägers in der Berufungsbegründung (Urk. 170) und die diesbezüglichen Entgegnungen der Beklagten (Urk. 175) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind. Die eigenen Eingaben des Klägers sind mangels Postulationsfähigkeit (vgl. Urk. 169 mit Hinweis auf Urk. 32 und 38) unbeachtlich (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; DIKE-Komm-ZPO-Hrubesch-Millauer, Art. 69 N 9), zumal sie durch seinen Rechtsvertreter auch nicht genehmigt wur- den. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Der Sachverhalt ist, da das - 7 - Verfahren Kinderbelange betrifft, auch im Berufungsverfahren nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Beru- fungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1.1 Die Vorinstanz wies die Klage vor dem Hintergrund ihrer zutreffenden und auch von den Parteien nicht in Frage gestellten allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage (Urk. 166 E. II.2.1.) mit der Begründung ab, dass sich die wesentli- chen Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsbeitrag von D._____ nicht verändert hätten und auch keine anderen wesentlichen, dauerhaften und unvorhersehbaren Veränderungen vorgebracht worden seien, welche bei Klageeinleitung bereits vorgelegen hätten. Es seien keine relevanten Umstände ersichtlich, bei denen davon auszugehen wäre, dass diese sich massgeblich anders entwickelt hätten, als beim Abschluss der Unterhaltsvereinbarung angenommen. Damit liege kein Abänderungsgrund vor (Urk. 166 E. II.3.). 1.2. Im Einzelnen erwog sie kurzgefasst, die vom Kläger ins Feld geführte Unter- haltsverpflichtung gegenüber E._____ sei nichts Neues und stelle daher keinen Abänderungsgrund dar (Urk. 166 E. II.2.3.), die Beziehung der Beklagten zu F._____ sei nicht als Konkubinat zu qualifizieren (Urk. 166 E. II.2.4.3) und die Un- terhaltsbeteiligungsmöglichkeit seitens der Beklagten infolge Wegfalls der Betreu- ung von D._____ und ihres höheren Einkommens (Urk. 166 E. II.2.4.4.), die Ar- beitslosigkeit des Klägers (Urk. 166 E. II.2.5.) und die Verbesserung der finanziel- len Situation von D._____ durch seinen Lehrlingslohn etc. (Urk. 166 E. II.2.6.) hät- ten im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch keinen Bestand gehabt und fielen daher als Abänderungsgrund ausser Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Wegfall eines gefestigten Konkubinats stelle zwar grundsätzlich ein Abänderungsgrund dar, der Kläger habe diesen aber trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht genügend substantiiert. Er habe die - 8 - erheblich und dauerhaft veränderten Verhältnisse zu beweisen, so dass das Ge- richt von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt sei und entsprechende Beweismittel zu nennen. Mittels dem inhaltlich unvollständigen sowie formell in- korrekten Untermietvertrag, vermöge der Kläger seine Behauptung nicht substan- tiiert zu belegen, wonach er kein Konkubinat mit G._____ führe. Den Ausführun- gen der Beklagten sei insofern zu folgen, als auf ein enges Verhältnis zwischen dem Kläger und G._____ geschlossen werden könne, da sie dem Kläger mit meh- reren tausend Franken ausgeholfen habe. Im Rahmen der gerichtlichen Frage- pflicht gemäss Art. 56 ZPO wäre der Kläger grundsätzlich zur Klarstellung und Ergänzung seiner Vorbringen aufzufordern. Vorliegend sei das Gericht dieser Fragepflicht hinreichend nachgekommen, indem es den Kläger anlässlich der Ei- nigungsverhandlung vom 26. August 2021 zu seiner Wohnungssituation befragt habe. Weiter sei dem Kläger mit Vorladungsverfügung vom 25. Mai 2022 die Be- weisaussage nach Art. 191 und Art. 192 ZPO offeriert worden, womit seine Par- teiaussage als Beweismittel hätte verwertet werden können. Der Kläger habe je- doch anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. September 2022 nicht zum Part- nerschafts- bzw. Wohnverhältnis zu G._____ befragt werden können, da er un- entschuldigt nicht erschienen sei. Der Kläger habe die wirklich aussagekräftigen Unterlagen betreffend das Mietverhältnis und damit verbunden das Verhältnis zu G._____, insbesondere den Hauptmietvertrag der Wohnung an der H._____- strasse 1 in … Zürich nicht erhältlich gemacht. Er habe der Aufforderung des Ge- richts zur Einreichung von sachdienlichen Unterlagen nicht Folge geleistet. Dies, obwohl das Gericht den Kläger im Rahmen der Vorladungsverfügung vom 25. Mai 2022 auf die Folgen der unberechtigten Mitwirkung (recte: Mitwirkungsverweige- rung) hingewiesen und ihn dazu aufgefordert habe, den Hauptmietvertrag zu edie- ren. Diese Verweigerung der Mitwirkung sei ihm anzulasten. Mit anderen Worten sei es dem Kläger trotz entsprechender Hinweise seitens des Gerichts nicht ge- lungen, seine Behauptungen genügend zu substantiieren, dass (recte: nicht) vom Bestand eines Konkubinats mit G._____ auszugehen wäre und damit ein Abände- rungsgrund vorliegen würde. Es wäre am Kläger gelegen, seine Behauptungen schlüssig innerhalb der Klagebegründung, seiner Replik oder anlässlich der Ver- handlung mündlich auf Befragen durch das Gericht darzutun und dazu die geeig- - 9 - neten Beweismittel einzureichen bzw. zu bezeichnen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts über den Bestand einer Behauptung betreffend des Wegfalls eines Kon- kubinates Mutmassungen anzustellen. Gesamthaft müsse damit festgehalten werden, dass der Abänderungsgrund des weggefallenen Konkubinats vom Kläger nicht genügend substantiiert worden sei (Urk. 166 E. II.2.2.). 2.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz mache einen grundlegenden Feh- ler und verletze Bundesrecht, wenn sie davon ausgehe, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbestrittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehr- verdienst der Beklagten, die Arbeitslosigkeit seinerseits und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungsgründe beachtlich zu sein. Der Fehler beruhe auf einer falschen Interpretation von BGE 137 III 604 E. 4.1.1. Dort heisse es zwar wörtlich über- setzt, der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände einge- treten seien, sei das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Die Aus- sage sei wörtlich übersetzt aber missverständlich. Die Stelle verweise nämlich auf BGE 120 II 285 E. 4b., wo das Bundesgericht sich nicht absolut auf den Stand- punkt gestellt habe, dass jegliche Abänderungsgründe sich bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung verwirklicht haben müssten. Bevorstehende Ereignisse müss- ten sich in absehbarer Zukunft konkretisieren und dürfen nicht nur Hypothesen oder theoretisch mögliche Veränderungen sein. Diese Interpretation sei auch un- ter Beachtung der zivilprozessualen Regeln naheliegend. Ganz grundsätzlich fälle ein Gericht den Endentscheid nach demjenigen Sachverhalt, welcher nach Mei- nung des Gerichts am Tag der Urteilsberatung vorliege, sofern die dafür relevan- ten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorgebracht worden seien. Andernfalls würde das Novenrecht keinen Sinn ergeben. Dieser Grundsatz sei schon in den kantonalen Zivilprozessordnungen verankert gewesen und stelle ein Grundprinzip des Zivilprozessrechts dar. Noven seien zu berücksichtigen, damit eine Klage nicht auf nicht oder nicht mehr aktueller Grundlage entschieden werden müsse. Würde man der absolut wortgetreuen Interpretation von BGE 136 III 604 folgen, wie das die Vorinstanz getan habe, so müsste ein Abänderungskläger im Laufe eines Verfahrens stets wieder ein neues Verfahren einleiten, sofern sich weitere Anpassungsgründe im Laufe des Verfahrens verwirklichten, die auf die Festle- - 10 - gung des Unterhaltes einen Einfluss hätten. Es würden dann unter Umständen mehrere Parallelverfahren laufen, die alle auf den jeweils pro Phase zu fällenden Entscheid warten müssten. Dazu komme, dass vorliegend der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Für die Abänderungsklage gälten die Vorschriften über das Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO stelle das Gericht den Sachverhalt für die Festlegung des Kinderunterhaltes von Amtes wegen fest, da nur der nacheheliche Unterhalt dem Verhandlungsgrundsatz unterliege. Habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so müsse es gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung be- rücksichtigen, selbst wenn sie nicht im Rahmen des Novenrechts vorgebracht würden. Die Urteilsberatung durch die erste Instanz habe am 12. September 2022 stattgefunden. Der Mehrverdienst der Beklagten (ab August 2020) sei bis zu die- sem Zeitpunkt längst eingetreten gewesen. Ebenso habe die Arbeitslosigkeit des Klägers schon ein Jahr und acht Monate (seit 1. Januar 2020) angedauert. Und schliesslich habe auch Viktor schon während zwei Jahren seine Lehre aufge- nommen gehabt und einen erheblichen Verdienst erzielt (ab August 2020), wel- cher im Entscheid vom 14. August 2007 nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 170 S. 4, 6 ff.). 2.2 Dem Kläger ist zu widersprechen. Das Zivilprozessrecht ist darauf ausge- richtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Entsprechend seiner dienenden Funktion bestimmt es die Auslegung des materiellen Rechts und damit auch die hier interessierende Frage, welche Sachverhalte als Abänderungsgründe beachtlich sind, nicht. Massgebender Zeit- punkt für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Datum der Rechtshängigkeit der Abän- derungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1). Im Laufe des Verfahrens eingetretene oder sich in naher Zukunft ab- zeichnende Entwicklungen der Verhältnisse stellen keine Abänderungsgründe dar. Ihre Berücksichtigung für die Unterhaltsberechnung im laufenden Verfahren ist zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass bei Einleitung des Verfah- rens bereits das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu bejahen und der Unter- haltsbeitrag folglich zu aktualisieren ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer - 11 - 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1.). Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bun- desrecht, wenn sie davon ausging, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbe- strittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehrverdienst der Beklag- ten, die Arbeitslosigkeit des Klägers und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungs- gründe beachtlich zu sein. 3.1 Der Kläger stellt sich weiter gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach er den Abänderungsgrund des weggefallenen Konkubinats trotz entspre- chender Hinweise des Gerichts nicht genügend substantiiert habe. Es sei willkür- lich und verletze Art. 8 ZGB, wenn die Vorinstanz ihm nicht glaube, dass er für seine Wohnkosten monatlich Fr. 1'100.– bezahle, weil er dazu anlässlich der sei- nerseits verpassten Hauptverhandlung nicht habe befragt werden können. Er ha- be den genügenden Beweis erbracht, dass er alleine lebe und für die Zimmermie- te monatlich Fr. 1'100.– bezahle. Den Hauptmietvertrag habe er von seiner Ver- mieterin, G._____, nicht erhältlich machen können. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Das Einzige, was er erhalten habe, sei der (unvollständi- ge) Untermietvertrag. Er habe nicht seine Mitwirkung verweigert. Er habe diejeni- gen Dokumente, deren Herausgabe er nicht habe erzwingen können, einfach nicht erhalten. Durch Urkunden belegt sei auch der Umstand, dass er monatlich und regelmässig Fr. 1'100.– an die (Unter-)Vermieterin G._____ bezahle und da- für an der H._____-strasse 1 in einem möblierten Zimmer wohnen könne. Wofür ausser der Miete hätte er diese regelmässigen Zahlungen sonst vorgenommen? Die Beweiswürdigung der Vorinstanz berücksichtige dies nicht und lege einfach zum Nachteil des Klägers aus, er habe keine höheren Wohnkosten als im Jahr
- Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 hätten sich seine Wohnkosten schon vor Klageeinreichung um Fr. 354.– erhöht. Schon allein diese dauerhafte und im Jahr 2017 nicht vor- hersehbare Veränderung führe dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für D._____ um Fr. 354.– auf monatlich Fr. 110.– gesenkt werden müsste. Ebenso willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, er lebe nach wie vor in einem Konkubinat. Ein möb- liertes Zimmer könne keine zwei Personen beherbergen. Zudem wohne Frau I._____ an einem ganz andere Ort, nämlich in J._____. Und dafür, dass er mit - 12 - G._____ zusammengewohnt habe, ergäben sich keine Hinweise. Dies sei eine frei getroffene Annahme der Vorinstanz. Damit ergebe sich unweigerlich, dass sein Grundbetrag gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 um Fr. 350.– auf Fr. 1'200.– gestiegen sei. Auch diese Veränderung führe dazu, dass seine Leistungsfähigkeit um Fr. 350.– verringert worden sei, somit sich allein auf- grund dieses Umstandes der Unterhalt von D._____ auf Fr. 105.– pro Monat ver- ringere (Urk. 170 S. 5 f.). 3.2.1 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiede- ner Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinnge- mäss Anwendung (Art. 248 Abs. 3 ZPO). Soweit wie vorliegend Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wo- bei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009, E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Be- weismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11.06.2013, E. 4.3). Dies gilt insbesondere auch für das Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3), in dem die Parteien keinen bedingungslosen Anspruch auf die Erhebung von Beweismit- teln haben, die in erster Instanz nicht angeordnet wurden (BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz ändert schliesslich auch nichts an der formellen Beweislast. Wenn das Gericht trotz aller Untersuchungs- anstrengungen das Bestehen einer rechtserheblichen Tatsache weder bejahen noch verneinen kann, ist auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Unter- - 13 - suchungsgrundsatzes gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden (BGer 5A_899/2019 vom 17.6.2020, E. 3.3.2.; BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.). 3.2.2 Der Kläger macht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_574/2012 vom 17.12.2012, E. 2.2.1; BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2.). Seine Rüge zielt allein auf die Be- weiswürdigung. In seinen Augen hätte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass I._____, mit der er im Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 (Urk. 3/1 S. 31) zusammenlebte, unbestritten an einem anderen Ort als er wohnt, sowie aus dem als Urk. 58/2 bei den Akten liegenden Untermietvertrag und seinen durch Urkun- den (Urk. 21/2; Urk. 116/2-3) belegten Zahlungen von Fr. 1'100.– an G._____ schliessen müssen, dass er alleine lebt und für die Zimmermiete monatlich Fr. 1'100.– ausgibt. 3.2.3 Bei dem als Untermietvertrag bezeichneten Dokument handelt es sich um die Kopie eines Formularvertrags für ein möbliertes Zimmer, in dem handschrift- lich der Kläger als (Unter-)Mieter eingetragen, die Nettomiete mit Fr. 1'050.– und die Mitbenutzung der Waschmaschine nach Bedarf mit Geldautomat vermerkt ist. Die Person des (Unter-)Vermieters, die Adresse des Mietobjekts und der Mietbe- ginn werden nicht genannt, Unterschriften fehlen. Für sich allein ist dieses Doku- ment nicht geeignet, das Bestehen eines wie auch immer gearteten Mietverhält- nisses nachzuweisen. Aus den Bankauszügen der UBS betreffend den Zeitraum vom 3. August 2020 bis 26. Januar 2021 (Urk. 21/2; Urk. 116/2-4) sind Zahlungen an G._____ vom 6. und 27. November 2020, vom 28. Dezember 2020 und vom
- Januar 2021 im Betrag von Fr. 1'100.– ersichtlich. Die Höhe der Zahlungen korrespondiert nicht mit der Höhe des Mietzinses gemäss Untermietvertrag. Auf den Bankauszügen ist die Wohnadresse des Klägers zudem mit K._____-platz 2 in … Zürich angegeben. Ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen des Klä- gers an G._____ und dem Untermietvertrag, der ein möbliertes Zimmer an der H._____-strasse 1 in … Zürich mit einer Miete von Fr. 1'050.– betreffen soll, lässt sich nicht herstellen. Bestätigt wird das Fehlen eines Zusammenhangs durch die anlässlich der Einigungsverhandlung informell erhobenen Angaben des Klägers, - 14 - gemäss denen er erst Anfang April 2021 vom K._____-platz an die H._____- strasse zog (Prot. I S. 13). Dass der Kläger für seine Unterkunft an der H._____- strasse eine monatliche Miete von Fr. 1'100.– bezahlen musste, ist mithin nicht belegt. Aus seinen Aussagen anlässlich der Einigungsverhandlung ist zudem zu schliessen, dass die Behauptung betreffend das Untermietverhältnis sich nicht auf den für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes massgeblichen Zeitpunkt der Klageeinleitung, sondern auf den Zeitraum ab Anfang April 2021 bezieht. Zum Zeitpunkt der Klageeinleitung wohnte er seinen Angaben anlässlich der Eini- gungsverhandlung zufolge an der L._____-strasse und danach ab Sommer 2020 am K._____-platz, wobei sich die Miete am K._____-platz auf ca. Fr. 905.– belau- fen habe. Zur Höhe des Mietzinses an der L._____-strasse äusserte er sich nicht (Prot. I S. 13). Belege für die Höhe des Mietzinses für das Objekt an der L._____- strasse und am K._____-platz fehlen. Auch der Kläger, der geltend macht, dass er u.a. auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Miete von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'100.– bezahlt habe, tut dies ohne Verweis auf entsprechende Belege. Ange- sichts des Fehlens aussagekräftiger Belege zu den klägerischen Wohnverhältnis- sen, erübrigen sich auch Überlegungen dazu, ob aufgrund der Grösse und/oder der Konfiguration der Unterkunft davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinleitung allein lebte. Schlussfolgernd ist festzuhal- ten, dass (für den Zeitpunkt der Klageeinleitung) höhere Wohnkosten des Klägers als im Jahr 2017 mit der Vorinstanz nicht belegt sind und aussagekräftige Unter- lagen dafür, dass der Kläger allein bzw. in einem möblierten Zimmer zur Einzelbe- legung wohnte, fehlen. 3.2.4 Aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger nicht mehr mit I._____ zusammen lebt, kann sodann nicht geschlossen werden, dass er auch im Zeit- punkt der Klageeinleitung am 27. April 2020 (noch) allein lebte. Eine entspre- chende tatsächliche Vermutung verbietet sich, zumal der Kläger nicht geltend macht, dass die Trennung von I._____ kurz vor Klageeinleitung erfolgte und er seine aktuellen Lebensverhältnisse auch im Übrigen nicht schlüssig und substan- tiiert darlegt, weshalb die Vermutungsbasis unvollständig bleibt. So ging seine Verbindung zu G._____ nachweislich über das behauptete Untermietverhältnis für die Unterkunft an der H._____-strasse hinaus. Anders sind allein seine von sei- - 15 - nem Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Zahlungen an diese nicht zu erklä- ren, die in den Zeitraum fallen, in dem der Kläger gemäss seinen (mit den Bank- belegen übereinstimmenden) Angaben noch am K._____-platz wohnte. Dazu kommen zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 15'000.–, die der Kläger be- reits im September 2020 an G._____ leistete und der Rückzahlung eines Darle- hens gedient haben sollen (Urk. 116/3 f.; Urk. 121 Rz 5.; Urk. 139 Rz 3.). Zu sei- nem vor diesem Hintergrund zumindest erklärungsbedürftigen Verhältnis zu G._____ liess der Kläger lediglich knapp äussern, bei G._____ handle es sich weder um seine Freundin noch um seine Partnerin (Urk. 121 Rz 5. f.). Im Weite- ren fokussiert er bis heute auf die Verbindung im Rahmen des Untermietverhältnis und betont damit eine persönliche Distanz, die jedenfalls damals so offensichtlich nicht bestand. Was die Zahlungen von jeweils Fr. 1'100.– betrifft, kann die Be- hauptung des Klägers, diese seien im Rahmen des Untermietverhältnisses für die Unterkunft an der H._____-strasse erfolgt, wie erwogen nicht zutreffen. Für die Zeit am K._____-platz, in die die Zahlungen fallen, macht der Kläger kein Unter- mietverhältnis geltend. Die von ihm geleisteten Zahlungen korrespondieren zu- dem nicht mit der von ihm behaupteten Höhe des Mietzinses von ca. Fr. 905.– für die dortige Wohnung, können also zumindest nicht nur die Wohnkosten abgegol- ten haben. Denkbar bleibt aber, dass es sich dabei um Zahlungen an einen ge- meinsamen Haushalt (Miete und weitere Ausgaben) mit G._____ handelte. Ein Zusammenleben des Klägers mit G._____ im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist damit zwar nicht bewiesen. Sein Verhältnis zu ihr ist aber in einer für den vorlie- genden Abänderungsprozess massgeblichen Weise undurchsichtig. Die Gele- genheit zur Klarstellung und Präzisierung hätte sich dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung mit u.a. persönlicher Befragung gemäss Art. 56 ZPO geboten, zu der er mit Verfügung vom 25. Mai 2022 vorgeladen worden war (Urk. 127). Er blieb dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt fern. 3.2.5 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Behauptung des Klägers, er lebe im Unterschied zum Zeitpunkt des ersten Abänderungsurteils allein und zahle ei- nen gegenüber damals höheren Mietzins von Fr. 1'100.– beweislos geblieben ist. Ob dem Kläger eine Verweigerung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann, weil er den Hauptmietvertrag entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom - 16 -
- Mai 2022 (Urk. 127) nicht einreichte, kann vor diesem Hintergrund offen blei- ben (vgl. BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass seine Behauptung, er habe den Hauptmietvertrag nicht erhältlich machen können (Urk. 170 S. 5), angesichts seiner augenscheinlich näheren Verbindung zu G._____ wenig glaubhaft erscheint. Unter weiterer Be- rücksichtigung seines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung, das eine persönliche Befragung und Parteibefragung/Beweisaussage zu sämtli- chen kritischen bzw. umstrittenen Sachverhaltselementen verunmöglichte, ist vielmehr von einer faktisch umfassenden Verweigerung der Mitwirkung seiner- seits bei der Beweiserhebung auszugehen. Würde entgegen dem Erwogenen nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, wäre die Darstellung des Klägers unter diesem Umständen im Rahmen einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen und Angaben als unglaubwürdig zu verwerfen.
- Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Abänderungsgründen folglich zu Recht. Eine Aktualisierung des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung der weiteren, teilweise neuen Vorbringen des Klägers (Urk. 170 S. 6, 9 ff.) hat zu un- terbleiben. Die Abänderungsklage ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. IV.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung zur Kor- rektur der im Ergebnis unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2. - 4.).
- Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren (in teilweiser Abänderung sei- ner erstinstanzlichen Anträge), den mit Urteil vom 14. August 2017 für seinen Sohn D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festge- setzten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 455.– (zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen) ab 1. Mai 2020 auf Fr. 150.– herabzusetzen und ab 1. Januar 2021 voll- ständig aufzuheben. Die Differenz zwischen dem bestehenden und dem vom Klä- ger beantragten reduzierten Unterhaltsbeitrag beträgt damit für den Zeitraum vom - 17 -
- Mai bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 2'440.– und für denjenigen vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 19'565.–, wovon rund Fr. 10'000.– auf den Zeitraum bis zum tt. November 2022 (Volljährigkeit von D._____) entfallen. Es resultiert ein Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 22'005.–. Davon ausgehend ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterlie- gende Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. E. IV.3.1) unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 132 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.1 Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 170 S. 3, 11 f.; Urk. 175 S. 2, 6). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Ge- suche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Kläger) respektive in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Beklagte) zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsun- kundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. 3.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Kläger als un- terliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Be- klagte (Art. 118 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren. Sie ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) ausgehend vom Streitwert von Fr. 21'575.– (vgl. E. IV.2.) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 175 S. 2, 7) ohne Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), ist Rechtsanwalt Y._____ aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der An- spruch der Beklagten geht auf die Gerichtskasse über. - 18 - Es wird beschlossen:
- Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
- Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 2.-4.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Beklagten auf Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'000.– geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton Zürich über. - 19 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 179 f., 182 f. und 185, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskassen und Vorinstanz,. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'005.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230003-O/UE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Gemeinde C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. September 2022 (FP200009-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der seitens des Klägers geschuldete monatliche Kinderunterhaltsbeitrag sei in Aufhebung von Dispo.-Ziff. 5.b.ii. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14.08.2017 auf CHF 150.00 zu reduzieren.
2. […]
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Beklagten." modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 97 S. 2) "In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 (Disp.-Ziff. 5.b.ii.) sei der Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ ab
1. Mai 2020 auf CHF 150.00 zu reduzieren und ab 1. Januar 2021 bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle des Klägers zu sistieren und danach wieder auf CHF 150'00 pro Monat festzusetzen und ab 1. September 2022 voll- ständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 15. September 2022: (Urk. 166 S. 24) Es wird erkannt:
1. Die Abänderungsklage des Klägers wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 3 -
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be- klagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, eine Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 170 S. 2): "1. Disp.-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Sep- tember 2022 (FP200009-F) seien aufzuheben.
2. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 (Disp.-Ziff. 5 b.ii.) sei der Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ ab 1. Mai 2020 auf CHF 150.00 zu reduzieren und ab 1. Januar 2021 vollständig auf- zuheben.
3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und dem Kläger und Berufungskläger sei eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Be- klagten und Berufungsbeklagten zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten und Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und dem Kläger und Berufungskläger sei eine ange- messene Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten zuzusprechen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 175 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15.9.2022 (FP200009-F) sei zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers/Berufungsklägers."
- 4 - Erwägungen: I. 1.1 Die Ehe der Parteien wurde im Juni 2011 geschieden. Der aus der Ehe her- vorgegangene Sohn D._____, geb. tt. November 2004, wurde unter die elterliche Sorge der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) gestellt und der Kläger und Berufungskläger (Kläger) dazu verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 4/Prot. S. 14, 18). 1.2 Die erste vom Kläger angestrengte Abänderungsklage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 5/Prot. S. 38 f.). In teilweiser Gutheissung seiner zweiten Abänderungsklage wurde seine Unterhaltsverpflichtung gemäss Scheidungsurteil dann mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. August 2017 u.a. dahingehend abgeändert, dass er verpflichtet wurde, ab 1. Januar 2017 bis zum Abschluss ei- ner ordentlichen Erstausbildung von D._____ noch monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 455.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 6/Prot. S. 84 f. = Urk. 3/1 S. 42 f.).
2. Mit summarisch begründeter Eingabe vom 27. April 2020 (Datum des Post- stempels; Urk. 1) liess der Kläger die vorliegende dritte Abänderungsklage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig machen. Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 166 E. I.; Prot. I S. 2 ff.) wies die Vorinstanz die Klage mit dem den Parteien am 16. Januar 2023 zuge- stellten (Urk. 148/1-3) Urteil vom 15. September 2022 ab (Urk. 166 S. 24 f.). Am
25. Januar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger persönlich Berufung (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2023 wurde dem notwendigen Vertreter des postulationsunfähigen Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe seines Mandanten als Berufung genehmige (Urk. 169). Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der notwendige Vertreter des Klägers (davon unabhängig) Berufung mit den eingangs
- 5 - erwähnten Anträgen, die er in prozessualer Hinsicht mit einem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege verband (Urk. 170), und erklärte am 21. Februar 2023, die vom Kläger selber erhobene Berufung nicht als solche zu genehmigen (Urk. 173). Ihre Berufungsantwort erstattete die Beklagte unter dem 27. April 2023 innert der mit Verfügung vom 22. März 2023 angesetzten Frist mit dem Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides. Auch sie stellte für das Berufungsverfah- ren zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 174 f.). Die Beru- fungsantwort samt Beilagen wurde dem notwendigen Vertreter des Klägers am
21. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 178). Die drei weiteren Schreiben des Klägers persönlich vom 20. Juni, 19. Juli und 23. August 2023 (je Datum des Poststempels) gingen samt Beilagen mit Verfügungen vom 26. Juni, 25. Juli und
4. September 2023 zur Kenntnis an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 179 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-164). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Aus den Ausführungen des Klägers ist zu schliessen, dass sich seine Abän- derungsklage auch auf den Volljährigenunterhalt für D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, die frühestens per Ende Juli 2024 zu erwar- ten sei, bezieht (Urk. 170 S. 4 [Rz 6.] mit Hinweis auf Urk. 43/3). Die Prozess- standschaft der Beklagten endete insoweit mit der im Lauf des Verfahrens einge- tretenen Volljährigkeit von D._____ am tt. November 2022. Hinsichtlich des Mün- digenunterhaltes wäre daher auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung von D._____ zur Prozess- führung der Beklagten (vgl. BGer 5A_782/2021 vom 29.6.2022, E. 3.; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 3.1 f.; BGer 5C.277/2001 vom 19.12.2002, E. 1.4.2; BGer 5C.277/2001 vom 19.12.2002, E. 1.4.2). Auf den Einbezug von D._____ in das Verfahren ist indessen mangels Erheblichkeit zu verzichten: Die Klage ist - wie zu zeigen sein wird - abzuweisen, weil für den Zeitpunkt der Klage- einleitung keine Abänderungsgründe nachgewiesen sind, ohne dass zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt zu unterscheiden wäre. Die Entscheid- form (Abweisung/Nichteintreten) hat sodann beim gegebenen Streitwert (vgl. E.
- 6 - IV.2.) keinen Einfluss auf die Kostenfolgen des Verfahrens und einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht und präjudiziert auch ein künftiges Abänderungs- verfahren nicht. 2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9.2.2021, E. 5.1). 2.2 In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Rechtsvertreters des Klägers in der Berufungsbegründung (Urk. 170) und die diesbezüglichen Entgegnungen der Beklagten (Urk. 175) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind. Die eigenen Eingaben des Klägers sind mangels Postulationsfähigkeit (vgl. Urk. 169 mit Hinweis auf Urk. 32 und 38) unbeachtlich (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; DIKE-Komm-ZPO-Hrubesch-Millauer, Art. 69 N 9), zumal sie durch seinen Rechtsvertreter auch nicht genehmigt wur- den. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Der Sachverhalt ist, da das
- 7 - Verfahren Kinderbelange betrifft, auch im Berufungsverfahren nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Beru- fungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1.1 Die Vorinstanz wies die Klage vor dem Hintergrund ihrer zutreffenden und auch von den Parteien nicht in Frage gestellten allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage (Urk. 166 E. II.2.1.) mit der Begründung ab, dass sich die wesentli- chen Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsbeitrag von D._____ nicht verändert hätten und auch keine anderen wesentlichen, dauerhaften und unvorhersehbaren Veränderungen vorgebracht worden seien, welche bei Klageeinleitung bereits vorgelegen hätten. Es seien keine relevanten Umstände ersichtlich, bei denen davon auszugehen wäre, dass diese sich massgeblich anders entwickelt hätten, als beim Abschluss der Unterhaltsvereinbarung angenommen. Damit liege kein Abänderungsgrund vor (Urk. 166 E. II.3.). 1.2. Im Einzelnen erwog sie kurzgefasst, die vom Kläger ins Feld geführte Unter- haltsverpflichtung gegenüber E._____ sei nichts Neues und stelle daher keinen Abänderungsgrund dar (Urk. 166 E. II.2.3.), die Beziehung der Beklagten zu F._____ sei nicht als Konkubinat zu qualifizieren (Urk. 166 E. II.2.4.3) und die Un- terhaltsbeteiligungsmöglichkeit seitens der Beklagten infolge Wegfalls der Betreu- ung von D._____ und ihres höheren Einkommens (Urk. 166 E. II.2.4.4.), die Ar- beitslosigkeit des Klägers (Urk. 166 E. II.2.5.) und die Verbesserung der finanziel- len Situation von D._____ durch seinen Lehrlingslohn etc. (Urk. 166 E. II.2.6.) hät- ten im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch keinen Bestand gehabt und fielen daher als Abänderungsgrund ausser Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Wegfall eines gefestigten Konkubinats stelle zwar grundsätzlich ein Abänderungsgrund dar, der Kläger habe diesen aber trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht genügend substantiiert. Er habe die
- 8 - erheblich und dauerhaft veränderten Verhältnisse zu beweisen, so dass das Ge- richt von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt sei und entsprechende Beweismittel zu nennen. Mittels dem inhaltlich unvollständigen sowie formell in- korrekten Untermietvertrag, vermöge der Kläger seine Behauptung nicht substan- tiiert zu belegen, wonach er kein Konkubinat mit G._____ führe. Den Ausführun- gen der Beklagten sei insofern zu folgen, als auf ein enges Verhältnis zwischen dem Kläger und G._____ geschlossen werden könne, da sie dem Kläger mit meh- reren tausend Franken ausgeholfen habe. Im Rahmen der gerichtlichen Frage- pflicht gemäss Art. 56 ZPO wäre der Kläger grundsätzlich zur Klarstellung und Ergänzung seiner Vorbringen aufzufordern. Vorliegend sei das Gericht dieser Fragepflicht hinreichend nachgekommen, indem es den Kläger anlässlich der Ei- nigungsverhandlung vom 26. August 2021 zu seiner Wohnungssituation befragt habe. Weiter sei dem Kläger mit Vorladungsverfügung vom 25. Mai 2022 die Be- weisaussage nach Art. 191 und Art. 192 ZPO offeriert worden, womit seine Par- teiaussage als Beweismittel hätte verwertet werden können. Der Kläger habe je- doch anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. September 2022 nicht zum Part- nerschafts- bzw. Wohnverhältnis zu G._____ befragt werden können, da er un- entschuldigt nicht erschienen sei. Der Kläger habe die wirklich aussagekräftigen Unterlagen betreffend das Mietverhältnis und damit verbunden das Verhältnis zu G._____, insbesondere den Hauptmietvertrag der Wohnung an der H._____- strasse 1 in … Zürich nicht erhältlich gemacht. Er habe der Aufforderung des Ge- richts zur Einreichung von sachdienlichen Unterlagen nicht Folge geleistet. Dies, obwohl das Gericht den Kläger im Rahmen der Vorladungsverfügung vom 25. Mai 2022 auf die Folgen der unberechtigten Mitwirkung (recte: Mitwirkungsverweige- rung) hingewiesen und ihn dazu aufgefordert habe, den Hauptmietvertrag zu edie- ren. Diese Verweigerung der Mitwirkung sei ihm anzulasten. Mit anderen Worten sei es dem Kläger trotz entsprechender Hinweise seitens des Gerichts nicht ge- lungen, seine Behauptungen genügend zu substantiieren, dass (recte: nicht) vom Bestand eines Konkubinats mit G._____ auszugehen wäre und damit ein Abände- rungsgrund vorliegen würde. Es wäre am Kläger gelegen, seine Behauptungen schlüssig innerhalb der Klagebegründung, seiner Replik oder anlässlich der Ver- handlung mündlich auf Befragen durch das Gericht darzutun und dazu die geeig-
- 9 - neten Beweismittel einzureichen bzw. zu bezeichnen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts über den Bestand einer Behauptung betreffend des Wegfalls eines Kon- kubinates Mutmassungen anzustellen. Gesamthaft müsse damit festgehalten werden, dass der Abänderungsgrund des weggefallenen Konkubinats vom Kläger nicht genügend substantiiert worden sei (Urk. 166 E. II.2.2.). 2.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz mache einen grundlegenden Feh- ler und verletze Bundesrecht, wenn sie davon ausgehe, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbestrittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehr- verdienst der Beklagten, die Arbeitslosigkeit seinerseits und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungsgründe beachtlich zu sein. Der Fehler beruhe auf einer falschen Interpretation von BGE 137 III 604 E. 4.1.1. Dort heisse es zwar wörtlich über- setzt, der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände einge- treten seien, sei das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Die Aus- sage sei wörtlich übersetzt aber missverständlich. Die Stelle verweise nämlich auf BGE 120 II 285 E. 4b., wo das Bundesgericht sich nicht absolut auf den Stand- punkt gestellt habe, dass jegliche Abänderungsgründe sich bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung verwirklicht haben müssten. Bevorstehende Ereignisse müss- ten sich in absehbarer Zukunft konkretisieren und dürfen nicht nur Hypothesen oder theoretisch mögliche Veränderungen sein. Diese Interpretation sei auch un- ter Beachtung der zivilprozessualen Regeln naheliegend. Ganz grundsätzlich fälle ein Gericht den Endentscheid nach demjenigen Sachverhalt, welcher nach Mei- nung des Gerichts am Tag der Urteilsberatung vorliege, sofern die dafür relevan- ten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorgebracht worden seien. Andernfalls würde das Novenrecht keinen Sinn ergeben. Dieser Grundsatz sei schon in den kantonalen Zivilprozessordnungen verankert gewesen und stelle ein Grundprinzip des Zivilprozessrechts dar. Noven seien zu berücksichtigen, damit eine Klage nicht auf nicht oder nicht mehr aktueller Grundlage entschieden werden müsse. Würde man der absolut wortgetreuen Interpretation von BGE 136 III 604 folgen, wie das die Vorinstanz getan habe, so müsste ein Abänderungskläger im Laufe eines Verfahrens stets wieder ein neues Verfahren einleiten, sofern sich weitere Anpassungsgründe im Laufe des Verfahrens verwirklichten, die auf die Festle-
- 10 - gung des Unterhaltes einen Einfluss hätten. Es würden dann unter Umständen mehrere Parallelverfahren laufen, die alle auf den jeweils pro Phase zu fällenden Entscheid warten müssten. Dazu komme, dass vorliegend der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Für die Abänderungsklage gälten die Vorschriften über das Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO stelle das Gericht den Sachverhalt für die Festlegung des Kinderunterhaltes von Amtes wegen fest, da nur der nacheheliche Unterhalt dem Verhandlungsgrundsatz unterliege. Habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so müsse es gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung be- rücksichtigen, selbst wenn sie nicht im Rahmen des Novenrechts vorgebracht würden. Die Urteilsberatung durch die erste Instanz habe am 12. September 2022 stattgefunden. Der Mehrverdienst der Beklagten (ab August 2020) sei bis zu die- sem Zeitpunkt längst eingetreten gewesen. Ebenso habe die Arbeitslosigkeit des Klägers schon ein Jahr und acht Monate (seit 1. Januar 2020) angedauert. Und schliesslich habe auch Viktor schon während zwei Jahren seine Lehre aufge- nommen gehabt und einen erheblichen Verdienst erzielt (ab August 2020), wel- cher im Entscheid vom 14. August 2007 nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 170 S. 4, 6 ff.). 2.2 Dem Kläger ist zu widersprechen. Das Zivilprozessrecht ist darauf ausge- richtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Entsprechend seiner dienenden Funktion bestimmt es die Auslegung des materiellen Rechts und damit auch die hier interessierende Frage, welche Sachverhalte als Abänderungsgründe beachtlich sind, nicht. Massgebender Zeit- punkt für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Datum der Rechtshängigkeit der Abän- derungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1). Im Laufe des Verfahrens eingetretene oder sich in naher Zukunft ab- zeichnende Entwicklungen der Verhältnisse stellen keine Abänderungsgründe dar. Ihre Berücksichtigung für die Unterhaltsberechnung im laufenden Verfahren ist zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass bei Einleitung des Verfah- rens bereits das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu bejahen und der Unter- haltsbeitrag folglich zu aktualisieren ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer
- 11 - 5A_230/2019 vom 31.1.2020, E. 6.1.). Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bun- desrecht, wenn sie davon ausging, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung unbe- strittenermassen vorhandenen Veränderungen wie der Mehrverdienst der Beklag- ten, die Arbeitslosigkeit des Klägers und der Arbeitserwerb von D._____ schon im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten vorliegen müssen, um als Abänderungs- gründe beachtlich zu sein. 3.1 Der Kläger stellt sich weiter gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach er den Abänderungsgrund des weggefallenen Konkubinats trotz entspre- chender Hinweise des Gerichts nicht genügend substantiiert habe. Es sei willkür- lich und verletze Art. 8 ZGB, wenn die Vorinstanz ihm nicht glaube, dass er für seine Wohnkosten monatlich Fr. 1'100.– bezahle, weil er dazu anlässlich der sei- nerseits verpassten Hauptverhandlung nicht habe befragt werden können. Er ha- be den genügenden Beweis erbracht, dass er alleine lebe und für die Zimmermie- te monatlich Fr. 1'100.– bezahle. Den Hauptmietvertrag habe er von seiner Ver- mieterin, G._____, nicht erhältlich machen können. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Das Einzige, was er erhalten habe, sei der (unvollständi- ge) Untermietvertrag. Er habe nicht seine Mitwirkung verweigert. Er habe diejeni- gen Dokumente, deren Herausgabe er nicht habe erzwingen können, einfach nicht erhalten. Durch Urkunden belegt sei auch der Umstand, dass er monatlich und regelmässig Fr. 1'100.– an die (Unter-)Vermieterin G._____ bezahle und da- für an der H._____-strasse 1 in einem möblierten Zimmer wohnen könne. Wofür ausser der Miete hätte er diese regelmässigen Zahlungen sonst vorgenommen? Die Beweiswürdigung der Vorinstanz berücksichtige dies nicht und lege einfach zum Nachteil des Klägers aus, er habe keine höheren Wohnkosten als im Jahr
2017. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 hätten sich seine Wohnkosten schon vor Klageeinreichung um Fr. 354.– erhöht. Schon allein diese dauerhafte und im Jahr 2017 nicht vor- hersehbare Veränderung führe dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für D._____ um Fr. 354.– auf monatlich Fr. 110.– gesenkt werden müsste. Ebenso willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, er lebe nach wie vor in einem Konkubinat. Ein möb- liertes Zimmer könne keine zwei Personen beherbergen. Zudem wohne Frau I._____ an einem ganz andere Ort, nämlich in J._____. Und dafür, dass er mit
- 12 - G._____ zusammengewohnt habe, ergäben sich keine Hinweise. Dies sei eine frei getroffene Annahme der Vorinstanz. Damit ergebe sich unweigerlich, dass sein Grundbetrag gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 um Fr. 350.– auf Fr. 1'200.– gestiegen sei. Auch diese Veränderung führe dazu, dass seine Leistungsfähigkeit um Fr. 350.– verringert worden sei, somit sich allein auf- grund dieses Umstandes der Unterhalt von D._____ auf Fr. 105.– pro Monat ver- ringere (Urk. 170 S. 5 f.). 3.2.1 Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiede- ner Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinnge- mäss Anwendung (Art. 248 Abs. 3 ZPO). Soweit wie vorliegend Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wo- bei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008, E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009, E. 2.2). Die Geltung der Untersu- chungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Be- weismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11.06.2013, E. 4.3). Dies gilt insbesondere auch für das Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3), in dem die Parteien keinen bedingungslosen Anspruch auf die Erhebung von Beweismit- teln haben, die in erster Instanz nicht angeordnet wurden (BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz ändert schliesslich auch nichts an der formellen Beweislast. Wenn das Gericht trotz aller Untersuchungs- anstrengungen das Bestehen einer rechtserheblichen Tatsache weder bejahen noch verneinen kann, ist auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Unter-
- 13 - suchungsgrundsatzes gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden (BGer 5A_899/2019 vom 17.6.2020, E. 3.3.2.; BGer 5A_59/2016 vom 1.6.2016, E. 4.4.). 3.2.2 Der Kläger macht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_574/2012 vom 17.12.2012, E. 2.2.1; BGer 5A_609/2011 vom 14.5.2012, E. 3.2.2.). Seine Rüge zielt allein auf die Be- weiswürdigung. In seinen Augen hätte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass I._____, mit der er im Zeitpunkt des Urteils vom 14. August 2017 (Urk. 3/1 S. 31) zusammenlebte, unbestritten an einem anderen Ort als er wohnt, sowie aus dem als Urk. 58/2 bei den Akten liegenden Untermietvertrag und seinen durch Urkun- den (Urk. 21/2; Urk. 116/2-3) belegten Zahlungen von Fr. 1'100.– an G._____ schliessen müssen, dass er alleine lebt und für die Zimmermiete monatlich Fr. 1'100.– ausgibt. 3.2.3 Bei dem als Untermietvertrag bezeichneten Dokument handelt es sich um die Kopie eines Formularvertrags für ein möbliertes Zimmer, in dem handschrift- lich der Kläger als (Unter-)Mieter eingetragen, die Nettomiete mit Fr. 1'050.– und die Mitbenutzung der Waschmaschine nach Bedarf mit Geldautomat vermerkt ist. Die Person des (Unter-)Vermieters, die Adresse des Mietobjekts und der Mietbe- ginn werden nicht genannt, Unterschriften fehlen. Für sich allein ist dieses Doku- ment nicht geeignet, das Bestehen eines wie auch immer gearteten Mietverhält- nisses nachzuweisen. Aus den Bankauszügen der UBS betreffend den Zeitraum vom 3. August 2020 bis 26. Januar 2021 (Urk. 21/2; Urk. 116/2-4) sind Zahlungen an G._____ vom 6. und 27. November 2020, vom 28. Dezember 2020 und vom
26. Januar 2021 im Betrag von Fr. 1'100.– ersichtlich. Die Höhe der Zahlungen korrespondiert nicht mit der Höhe des Mietzinses gemäss Untermietvertrag. Auf den Bankauszügen ist die Wohnadresse des Klägers zudem mit K._____-platz 2 in … Zürich angegeben. Ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen des Klä- gers an G._____ und dem Untermietvertrag, der ein möbliertes Zimmer an der H._____-strasse 1 in … Zürich mit einer Miete von Fr. 1'050.– betreffen soll, lässt sich nicht herstellen. Bestätigt wird das Fehlen eines Zusammenhangs durch die anlässlich der Einigungsverhandlung informell erhobenen Angaben des Klägers,
- 14 - gemäss denen er erst Anfang April 2021 vom K._____-platz an die H._____- strasse zog (Prot. I S. 13). Dass der Kläger für seine Unterkunft an der H._____- strasse eine monatliche Miete von Fr. 1'100.– bezahlen musste, ist mithin nicht belegt. Aus seinen Aussagen anlässlich der Einigungsverhandlung ist zudem zu schliessen, dass die Behauptung betreffend das Untermietverhältnis sich nicht auf den für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes massgeblichen Zeitpunkt der Klageeinleitung, sondern auf den Zeitraum ab Anfang April 2021 bezieht. Zum Zeitpunkt der Klageeinleitung wohnte er seinen Angaben anlässlich der Eini- gungsverhandlung zufolge an der L._____-strasse und danach ab Sommer 2020 am K._____-platz, wobei sich die Miete am K._____-platz auf ca. Fr. 905.– belau- fen habe. Zur Höhe des Mietzinses an der L._____-strasse äusserte er sich nicht (Prot. I S. 13). Belege für die Höhe des Mietzinses für das Objekt an der L._____- strasse und am K._____-platz fehlen. Auch der Kläger, der geltend macht, dass er u.a. auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Miete von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'100.– bezahlt habe, tut dies ohne Verweis auf entsprechende Belege. Ange- sichts des Fehlens aussagekräftiger Belege zu den klägerischen Wohnverhältnis- sen, erübrigen sich auch Überlegungen dazu, ob aufgrund der Grösse und/oder der Konfiguration der Unterkunft davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinleitung allein lebte. Schlussfolgernd ist festzuhal- ten, dass (für den Zeitpunkt der Klageeinleitung) höhere Wohnkosten des Klägers als im Jahr 2017 mit der Vorinstanz nicht belegt sind und aussagekräftige Unter- lagen dafür, dass der Kläger allein bzw. in einem möblierten Zimmer zur Einzelbe- legung wohnte, fehlen. 3.2.4 Aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger nicht mehr mit I._____ zusammen lebt, kann sodann nicht geschlossen werden, dass er auch im Zeit- punkt der Klageeinleitung am 27. April 2020 (noch) allein lebte. Eine entspre- chende tatsächliche Vermutung verbietet sich, zumal der Kläger nicht geltend macht, dass die Trennung von I._____ kurz vor Klageeinleitung erfolgte und er seine aktuellen Lebensverhältnisse auch im Übrigen nicht schlüssig und substan- tiiert darlegt, weshalb die Vermutungsbasis unvollständig bleibt. So ging seine Verbindung zu G._____ nachweislich über das behauptete Untermietverhältnis für die Unterkunft an der H._____-strasse hinaus. Anders sind allein seine von sei-
- 15 - nem Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Zahlungen an diese nicht zu erklä- ren, die in den Zeitraum fallen, in dem der Kläger gemäss seinen (mit den Bank- belegen übereinstimmenden) Angaben noch am K._____-platz wohnte. Dazu kommen zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 15'000.–, die der Kläger be- reits im September 2020 an G._____ leistete und der Rückzahlung eines Darle- hens gedient haben sollen (Urk. 116/3 f.; Urk. 121 Rz 5.; Urk. 139 Rz 3.). Zu sei- nem vor diesem Hintergrund zumindest erklärungsbedürftigen Verhältnis zu G._____ liess der Kläger lediglich knapp äussern, bei G._____ handle es sich weder um seine Freundin noch um seine Partnerin (Urk. 121 Rz 5. f.). Im Weite- ren fokussiert er bis heute auf die Verbindung im Rahmen des Untermietverhältnis und betont damit eine persönliche Distanz, die jedenfalls damals so offensichtlich nicht bestand. Was die Zahlungen von jeweils Fr. 1'100.– betrifft, kann die Be- hauptung des Klägers, diese seien im Rahmen des Untermietverhältnisses für die Unterkunft an der H._____-strasse erfolgt, wie erwogen nicht zutreffen. Für die Zeit am K._____-platz, in die die Zahlungen fallen, macht der Kläger kein Unter- mietverhältnis geltend. Die von ihm geleisteten Zahlungen korrespondieren zu- dem nicht mit der von ihm behaupteten Höhe des Mietzinses von ca. Fr. 905.– für die dortige Wohnung, können also zumindest nicht nur die Wohnkosten abgegol- ten haben. Denkbar bleibt aber, dass es sich dabei um Zahlungen an einen ge- meinsamen Haushalt (Miete und weitere Ausgaben) mit G._____ handelte. Ein Zusammenleben des Klägers mit G._____ im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist damit zwar nicht bewiesen. Sein Verhältnis zu ihr ist aber in einer für den vorlie- genden Abänderungsprozess massgeblichen Weise undurchsichtig. Die Gele- genheit zur Klarstellung und Präzisierung hätte sich dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung mit u.a. persönlicher Befragung gemäss Art. 56 ZPO geboten, zu der er mit Verfügung vom 25. Mai 2022 vorgeladen worden war (Urk. 127). Er blieb dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt fern. 3.2.5 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Behauptung des Klägers, er lebe im Unterschied zum Zeitpunkt des ersten Abänderungsurteils allein und zahle ei- nen gegenüber damals höheren Mietzins von Fr. 1'100.– beweislos geblieben ist. Ob dem Kläger eine Verweigerung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann, weil er den Hauptmietvertrag entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom
- 16 -
25. Mai 2022 (Urk. 127) nicht einreichte, kann vor diesem Hintergrund offen blei- ben (vgl. BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass seine Behauptung, er habe den Hauptmietvertrag nicht erhältlich machen können (Urk. 170 S. 5), angesichts seiner augenscheinlich näheren Verbindung zu G._____ wenig glaubhaft erscheint. Unter weiterer Be- rücksichtigung seines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung, das eine persönliche Befragung und Parteibefragung/Beweisaussage zu sämtli- chen kritischen bzw. umstrittenen Sachverhaltselementen verunmöglichte, ist vielmehr von einer faktisch umfassenden Verweigerung der Mitwirkung seiner- seits bei der Beweiserhebung auszugehen. Würde entgegen dem Erwogenen nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, wäre die Darstellung des Klägers unter diesem Umständen im Rahmen einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen und Angaben als unglaubwürdig zu verwerfen.
4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Abänderungsgründen folglich zu Recht. Eine Aktualisierung des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung der weiteren, teilweise neuen Vorbringen des Klägers (Urk. 170 S. 6, 9 ff.) hat zu un- terbleiben. Die Abänderungsklage ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung zur Kor- rektur der im Ergebnis unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2. - 4.).
2. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren (in teilweiser Abänderung sei- ner erstinstanzlichen Anträge), den mit Urteil vom 14. August 2017 für seinen Sohn D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festge- setzten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 455.– (zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen) ab 1. Mai 2020 auf Fr. 150.– herabzusetzen und ab 1. Januar 2021 voll- ständig aufzuheben. Die Differenz zwischen dem bestehenden und dem vom Klä- ger beantragten reduzierten Unterhaltsbeitrag beträgt damit für den Zeitraum vom
- 17 -
1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 2'440.– und für denjenigen vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 19'565.–, wovon rund Fr. 10'000.– auf den Zeitraum bis zum tt. November 2022 (Volljährigkeit von D._____) entfallen. Es resultiert ein Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 22'005.–. Davon ausgehend ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterlie- gende Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. E. IV.3.1) unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 132 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.1 Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 170 S. 3, 11 f.; Urk. 175 S. 2, 6). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Ge- suche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Kläger) respektive in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Beklagte) zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsun- kundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. 3.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Kläger als un- terliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Be- klagte (Art. 118 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren. Sie ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) ausgehend vom Streitwert von Fr. 21'575.– (vgl. E. IV.2.) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 175 S. 2, 7) ohne Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), ist Rechtsanwalt Y._____ aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der An- spruch der Beklagten geht auf die Gerichtskasse über.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 2.-4.) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Beklagten auf Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'000.– geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton Zürich über.
- 19 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 179 f., 182 f. und 185, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskassen und Vorinstanz,. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'005.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: jo