Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1994 (Urk. 2). Die Parteien ha- ben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 machte der Klä- ger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage gestützt auf Art. 115 ZGB anhängig (Urk. 1/1 und 1/2). Anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2022 erklärte sich die Beklagte mit der Scheidung einverstanden (Prot. I S. 5). In der Folge schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die oben wiedergegebene Scheidungskonvention (Urk. 15). Anschliessend wurden die Parteien getrennt zu ihrem Scheidungswillen sowie ihrem Einverständnis zu der abgeschlossenen Scheidungskonvention befragt bzw. angehört (Prot. I S. 9 ff.). Beide Parteien be- kräftigten sowohl ihren Scheidungswillen als auch ihre Zustimmung zur vereinbar- ten Scheidungskonvention (Prot. I S. 9 ff.). Die für die Berechnung des Aus-
- 9 - gleichsbetrages der 2. Säule notwendigen Unterlagen wurden von den Parteien dem Gericht im Nachgang zur Verhandlung vom 2. September 2022 eingereicht (Urk. 17, 18 und 20/4). Das Gericht berechnete daraufhin den konkreten Aus- gleichsbetrag und liess den Parteien eine vom Gericht ausgearbeitete Ergän- zungsvereinbarung zur Scheidungskonvention mit Erläuterungen zur Berechnung zukommen (Urk. 26/1-2). Die Parteien unterzeichneten am 8. bzw. 18. Oktober 2022 diese Ergänzungsvereinbarung, welche Ziffer 3 der Scheidungskonvention vom 2. September 2022 ersetzte (Urk. 31 und 32). Am 20. Oktober 2022 erging das (unbegründete) Urteil der Vorinstanz (Urk. 34 und 38), mit welchem die Par- teien geschieden und die Scheidungskonvention genehmigt wurde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 verlangte der Kläger die Begründung des Urteils (Urk. 40). In der Folge wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt, welches der Kläger am 9. und die Beklagte am 8. Dezember 2022 entgegennahm (Urk. 45).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2023, hier eingegangen am 17. Januar 2023, Berufung (Urk. 47). Der ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2023 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 51) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 52). Die Berufungsantwort der Beklag- ten datiert vom 13. Mai 2023, hier eingegangen am 19. Mai 2023 (Urk. 56). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 58). Der Kläger reichte dazu eine vom 6. August 2023 datierende Stel- lungnahme ein (Urk. 59). Mit Beschluss vom 15. August 2023 wurde davon Vor- merk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 am
18. Mai 2023 bezüglich des Scheidungspunktes in Rechtskraft erwachsen ist; gleichzeitig wurde die erwähnte Stellungnahme des Klägers der Beklagten zur all- fälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugesandt (Urk. 62). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Der Kläger machte als weiteren Mangel geltend, dass er beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung übervorteilt worden sei (Urk. 47 S. 6 f.). Übervortei- lung im Sinne von Art. 21 OR liegt vor, wenn ein offenbares Missverhältnis zwi- schen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet wird, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Uner- fahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist. Auch bezüg- lich dieses Tatbestandes unterliess der Kläger jegliche Substantiierung (vgl. zur erforderlichen Substantiierung die Ausführungen unter Ziff. 3.a). Er macht keiner- lei Ausführungen dazu, durch welche tatsächlichen Umstände sich die erforderli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllt hätten (Urk. 47 S. 6 f.). Das Vorliegen dieses Tatbestandes ist somit nicht rechtsgenügend behauptet, weshalb nicht näher dar- auf einzugehen ist. 4.a) Der Kläger erklärte, dass er dem vorinstanzlichen Richter gesagt habe, dass er keinerlei Verpflichtungen zu Unterhaltszahlungen eingehen könne, so- lange Anzeigen gegen ihn laufen würden. Ein Eintrag im Strafregister hätte seine unmittelbare Entlassung zur Folge. Die Beklagte habe sich anlässlich der Ver- handlung mit dem Ergebnis zufrieden gezeigt und erklärt, dass sie sämtliche An- zeigen und Klagen zurückziehen werde. Dies habe sie nicht getan und erpresse
- 19 - ihn nun mit Geld. Dieses Verhalten sei als absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR zu qualifizieren (Urk. 47 S. 8). Auch bezüglich dieses Tatbestandes fehlt es an einem schlüssigen Tatsa- chenvortrag des Klägers. Er behauptete lediglich, dass die Beklagte ihr Wort ge- brochen und nur die Klage am Bezirksgericht Neuenburg (Eheschutz), jedoch nicht die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen habe. Er machte jedoch nicht geltend, dass die Beklagte dies von Beginn weg beabsichtigt und ihn absichtlich getäuscht habe, um ihn zum Abschluss der Konvention zu verleiten. Für eine solchen Kausalzusammenhang liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Er wurde von der Beklagten auch sinngemäss bestritten (Urk. 56 S. 4). Zwar be- hauptete der Kläger, dass er die Beklagte anlässlich der Verhandlung gefragt habe, ob sie mit Abschluss der Vereinbarung die Klagen gegen ihn zurückziehe. Sie habe dies bejaht und alle im Saal hätten dies gehört. Er machte jedoch keine Angaben dazu, in welchem Zeitpunkt – vor oder nach Abschluss der Vereinba- rung – sie diese Zusage gemacht haben soll. Im Protokoll gibt es keinen entspre- chenden Eintrag. Auch in der Einzelanhörung findet sich kein Hinweis auf diese Bedingung (Prot. I S. 5 ff.). Ein Protokollberichtigungsbegehren strengte der Klä- ger – wie erwähnt – nicht an. Auch findet sich in der Scheidungsvereinbarung keine entsprechende Klausel, wonach sich die Beklagte zu einem solchen Vorge- hen verpflichtete. Eine Beweisabnahme bezüglich der offerierten Beweismittel kann unterbleiben, weil es – neben den zu wenig substantiierten Behauptungen – wiederum auch an der Verbindung der behaupteten Tatsachen mit den offerierten Beweismitteln fehlt.
b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der obigen Er- wägungen nicht vom Vorliegen eines Willensmangels beim Abschluss der Schei- dungsvereinbarung ausgegangen werden kann und die Vereinbarung demnach für den Kläger grundsätzlich bindend ist. Zu prüfen ist noch, ob die Vereinbarung inhaltlich angemessen ist oder ob sie zufolge Unangemessenheit nicht hätte ge- nehmigt werden dürfen.
E. 5 Der Kläger machte geltend, dass eine Verletzung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO (und Art. 279 Abs. 1 ZPO) vorliege. In dieser Gesetzesbestimmung werde
- 20 - verlangt, dass bei der Vereinbarung von Unterhaltsbeiträgen anzugeben sei, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen werde. Diese Angaben würden in der Vereinbarung fehlen; sie sei somit unvollständig und hätte vom Richter nicht genehmigt werden dürfen (Urk. 47 S. 9).
a) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Dokumentationspflicht dient primär der Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit der Vereinbarung und der Beweissicherung im Hinblick auf ein allfälliges späteres Ab- änderungsverfahren (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 2) und richtet sich in erster Linie an das Gericht (BGE 145 III 474 E. 5.6.). Um diese Anpassung zu erleichtern, verpflichtet Art. 282 Abs. 1 ZPO die Parteien und das Gericht, ihre Berechnungsgrundlagen offen zu legen. Insbesondere wenn Angaben zu den in Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten Elementen fehlen, kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zu ver- weigern. Vielmehr hat es die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die Parteien darauf hinweist und die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt, genauso wie es dies auch in denjenigen Fällen tut, in denen keine Scheidungs- vereinbarung vorliegt (BGE 145 III 474 E. 5.6.). Tut ein Entscheid das nicht, kann er um die fehlenden Angaben ergänzt werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 282 N 1; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 2). Auf jeden Fall ist ein Entscheid, in dem diese Angaben fehlen, nicht nichtig. Das Gesetz sieht keine entsprechen- den Sanktionen vor (CR CPC-Tappy, art. 282 CPC N 6 und 6a).
b) Der vorinstanzliche Richter ist seiner Dokumentationspflicht in diesem Sinne in genügender Weise nachgekommen, indem die für die Scheidung im kon- kreten Verfahrensabschnitt relevanten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von den Parteien erhoben wurden (Urk. 5; Urk. 9 A; Urk. 10/1-8; Prot. I S. 5 ff.); aus den Akten ergeben sich genügend klare Hinweise auf Einkommen und Ver- mögen der Parteien. Es ist unbestritten, dass die Beklagte seit Jahren keiner Er- werbstätigkeit nach geht und daher im Zeitpunkt des Abschlusses der Schei- dungsvereinbarung über kein Einkommen verfügte (Prot. I S. 6). Das Einkommen des Klägers betrug im relevanten Zeitpunkt netto Fr. 14'000.-- pro Monat (Prot. I S. 6; Urk.10/2). Per Ende Juli 2022 besassen die Parteien Fr. 313'635.-- flüssige Mittel in Form von Bankguthaben, Aktien, EFT und Bargeld, wobei den Parteien je
- 21 - ca. die Hälfte davon gehörte (Urk. 10/5). Daneben verfügte der Kläger über Gut- haben der 3. Säule von rund Fr. 113'000.--, die Beklagte über solche von rund Fr. 33'000.-- (Urk. 10/5). Im Weiteren gehören den Parteien im je hälftigen Mitei- gentum eine Eigentumswohnung in G._____, welche 2014 für Fr. 610'000.-- er- worben wurde, sowie ein Einfamilienhaus in I._____, welches Fr. 1,3 Mio. kostete. Die Hypotheken betragen insgesamt Fr. 850'000.-- (Prot. I S. 6; Urk.10/6), was sich auch der Steuererklärung entnehmen lässt (Urk. 10/1 S. 4). Der Kläger er- klärte, dass bezüglich der Liegenschaft in I._____ derzeit Verkaufsverhandlungen stattfänden (Prot. I S. 6). Die Beklagte machte geltend, dass das Haus in I._____ für Fr. 1'650'000.-- verkauft werden sollte, wobei noch Grundstückgewinnsteuern von ungefähr Fr. 80'000.-- anfallen würden. Die Hypothek beträgt offenbar noch Fr. 600'000.-- (Fr. 850'000.-- minus Fr. 250'000.--). Sie hätten einst besprochen, dass der Kläger die Wohnung in G._____ und sie das Haus in I._____ erhalten sollte. Die Wohnung in G._____ sei heute ca. Fr. 980'000.-- wert, wobei noch eine Hypothek von Fr. 250'000.-- bestehe. Über weitere Vermögenswerte verfügen die Parteien nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Richter sämtli- che notwendigen Angaben über Einkommen und Vermögen der Parteien akten- kundig erhoben hat und seine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Schei- dungsvereinbarung somit auf diesen (unbestrittenen) Fakten beruhte, welche voll- kommen ausreichend waren, um die finanzielle Situation der Parteien beurteilen zu können. Es liegen somit keine Umstände vor, welche dazu geführt hätten, dass der vorinstanzliche Richter die Vereinbarung nicht hätte genehmigen dürfen. Al- lein der Umstand, dass sich diese Angaben dem Scheidungsurteil nicht direkt ent- nehmen lassen, führen nicht zur Ungültigkeit der Genehmigung der Scheidungs- vereinbarung.
E. 6 Der Kläger beantragte mit seiner Berufung schliesslich auch, die Verein- barung der Parteien sei in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung sowie Ziffer 4 betreffend das Güterrecht nicht zu genehmigen und das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach dementsprechend aufzuheben. Von der Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Be- klagte sei abzusehen. Ausserdem verlangte der Kläger diverse Änderungen be-
- 22 - züglich der Aufteilung der beiden im Miteigentum der Parteien stehenden Liegen- schaften sowie der sich darin befindlichen Gegenstände (Urk. 47 S. 1 f.). Zur Be- gründung machte der Kläger geltend, dass keine der Parteien vor der Verhand- lung schriftliche Forderungen gestellt habe. Sämtliche Vorschläge seien vom Richter gekommen, welcher meistens Argumente zu seinen, des Klägers, Lasten vorgebracht habe. Die Kommunikation sei nur über ihn gelaufen, wobei er weni- ger die Rolle eines neutralen Mediators, sondern eines parteiischen Entscheiders eingenommen habe. Zudem sei die Verhandlung unter Zeitdruck gestanden. Das zeige sich auch darin, dass die Vereinbarung wesentliche, auch formelle Mängel aufweise (Urk. 47 S. 2). Es könne keine Rede davon sein, dass die Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden sei. Die Vereinbarung sei zudem unklar, unvollständig und offensichtlich unange- messen. Wesentliche Faktoren, wie die Aufteilung von Möbeln, Hausrat, persönli- chen Gegenständen oder Bankkonten von einigen tausend Franken seien nicht geregelt worden (Urk. 47 S. 5). Zudem seien die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- pro Monat bis zu seiner Pensionierung auch unangemessen; die Vereinbarung hätte auch deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Diese Unter- haltsbeiträge stünden nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts; es gelte das Primat der Eigenversorgung (Urk. 47 S. 9).
a) Bezüglich der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge begründete der Kläger deren Unangemessenheit lediglich damit, dass es nicht der aktuellen Praxis des Bundesgerichts entspreche, wenn bei einer über 10-jährigen Ehedauer automa- tisch von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werde. Die Beklagte habe nicht wegen der Haushaltbesorgung oder Kinderbetreuung auf einen Job verzich- tet. Sie habe einfach eine Auszeit nehmen wollen und da er genug verdient habe, habe auch kein finanzieller Zwang bestanden. Sie habe Berufserfahrung im kauf- männischen Bereich und habe in diversen Führungspositionen gearbeitet. Es könne ihr zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 47 S. 10). aa) Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtspre- chung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei le-
- 23 - bensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutz- würdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehr- kosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemein- samen Lebensplanes seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haus- haltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähri- ger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüp- fen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökono- mischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehe- lichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.2-5.6). Die kinderlose Ehe der Parteien wurde 1994 ge- schlossen; sie dauerte bis zum Zeitpunkt der Trennung im Jahre 2021 rund 27 Jahre. Aufgrund der oben wiedergegebenen Vorbringen des Klägers ist anzuneh- men, dass die Nichterwerbstätigkeit der Beklagten ab 2008 vom Kläger jedenfalls geduldet wurde. Aus welchen Motiven die Beklagte auf die Ausübung einer Er- werbstätigkeit verzichtete, ist unerheblich. Insofern ist von einer einvernehmlichen Rollenverteilung auszugehen. Nach so langer Absenz vom Erwerbsleben er- scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beklagte wieder an ihre frühere berufli- che Stellung anknüpfen könnte. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Qualifizie- rung der Ehe der Parteien auch im Lichte der neueren Praxis des Bundesgerich- tes als lebensprägend nicht unangemessen (BGE 147 III 249 E. 3.4.3.). Selbst das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe begründet jedoch nicht automatisch ei- nen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess (BGE 147 III 249 E. 3.4.4.). Sofern die Eigenversorgung zufolge der tatsächlichen Verhältnisse wie
- 24 - Alter, körperliche Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. jedoch nicht möglich erscheint, ist bei lebensprägenden Ehen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von "angemessenem" Unterhalt spricht, was bedeutet, dass er zeitlich zu limitieren ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Die Beklagte hatte vor Vorin- stanz geltend gemacht, dass sie den Kläger kurz nach dessen Scheidung ken- nengelernt habe. Sie hätten beide viel gearbeitet und daneben habe sie auch den Haushalt gemacht. Bei N._____ habe sie 2002 als Regionalleiterin 30 Filialen übernommen. Irgendwann habe sie ein Burnout gehabt. Sie habe nach dem Stu- dium von O._____ (Sohn des Klägers) aufgehört zu arbeiten. Sie sei ausgebrannt gewesen. Das letzte Angebot für eine Stelle habe sie 2016 gehabt. Die Parteien seien sich damals jedoch einig gewesen, dass sie nicht mehr arbeiten würde. Sie hätten deshalb einen Hund gehabt. Der Kläger habe gesagt, er würde sie unter- stützen, und sie habe darauf vertraut. Sie sei vor kurzem endlich zum Arzt gegan- gen, und er habe sie 100% krankgeschrieben. Es sei für sie angesichts ihres Al- ters und ihres (gesundheitlichen) Zustandes schwierig, eine Stelle zu finden (Prot. I S. 8). bb) Der Kläger machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass diese An- gaben der Beklagten nicht zutreffend seien (Urk. 47), weshalb grundsätzlich dar- auf abzustellen ist. Er machte lediglich geltend, dass die Beklagte zu Hause nichts zu tun gehabt habe und sich deswegen nicht mehr glücklich und leer ge- fühlt habe, weswegen er sie aufgefordert habe, eine Beschäftigung (lukrativ oder nicht) zu suchen. Sie habe jedoch nicht aktiv gesucht. Nachdem sie fünfzig ge- worden sei, hätten mit der Menopause und den damit einhergehenden hormonel- len Veränderungen ihre Probleme begonnen. Sie sei sehr impulsiv geworden und habe ihn langweilig gefunden (Urk. 47 S. 9 f.). Angesichts der gesamten von den Parteien geschilderten Umstände erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der vorinstanzliche Richter die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte für eine beschränkte Zeit als angemessen erachtete. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach trotz des Postulats der Eigenversorgung im Einzelfall aufgrund der kon- kreten tatsächlichen Verhältnisse für eine beschränkte Zeit (hier rund 5 Jahre) Un-
- 25 - terhaltsbeiträge zugesprochen werden können. Von einer Unangemessenheit im konkreten Fall kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ist anzumerken, dass die blosse Abweichung von einer Gerichtspraxis eine Vereinbarung noch nicht offen- sichtlich unangemessen erscheinen liesse (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11). cc) Weitere Gründe für die Unangemessenheit der zugesprochenen Unter- haltsbeiträge machte der Kläger nicht geltend. Insbesondere behauptete er nie, dass die Unterhaltszahlungen seinen finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechen würden. Die Grundlagen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen kön- nen sich nebst den Ausführungen der Parteien auch aus den eingereichten Unter- lagen sowie den Umständen ergeben (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 4). Vor Vorinstanz hatte der Kläger wie erwähnt angegeben, ca. Fr. 14'000.-- netto pro Monat zu verdienen (Prot. I S. 6), was auch ungefähr dem in der Steuer- erklärung 2020 deklarierten Einkommen von Fr. 165'236.-- entspricht (Urk. 19/1). Der Kläger behauptete nicht, dass er nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- pro Monat nicht über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines gebührenden Bedarfs verfügen würde. Auch unter finanziellen Aspekten erschei- nen die Unterhaltsbeiträge daher angemessen.
b) Der Kläger monierte weiter, auch die Verteilung der Liegenschaften ohne Kompensation sei offensichtlich unangemessen und basiere auf falschen Informa- tionen und Annahmen. Auch sei nicht geregelt, was mit den auf den Liegenschaf- ten lastenden Hypotheken zu geschehen habe. Die Vereinbarung sei unvollstän- dig und hätte nie genehmigt werden dürfen (Urk. 47 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Parteien wussten im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung genau, welchen Wert die beiden Liegenschaften aufweisen und inwieweit sie mit Hypotheken belastet sind. Diese Daten ergeben sich aus der vom Kläger eingereichten Steuererklärung 2020 (Urk. 19/1). Zudem äusserten sich beide Parteien im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung konkret zum Wert dieser Liegenschaften. Aus ihren Aussagen geht auch klar hervor, dass diese Liegenschaften preislich nicht gleichwertig und auch unterschiedlich hoch mit Hypotheken belastet sind (Prot. I S. 5ff.). Es kann diesbezüglich auf die Aus- führungen oben unter Ziff. 5.b) verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Anhalts-
- 26 - punkte dafür, dass der Kläger diesbezüglich einem Irrtum unterlag. Dass sich in der Vereinbarung keine explizite Regelung bezüglich der auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken findet, ist nicht als Mangel zu qualifizieren und beeinflusst die Gültigkeit der Vereinbarung in keiner Weise. Es ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der Übernehmer/die Übernehmerin einer Liegenschaft diese mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, sofern keine andere Regelung getroffen wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Allein der Umstand, dass die der Beklagten zu- gewiesene Liegenschaft einen etwas höheren Wert aufweist, lässt die Vereinba- rung in keiner Weise als unangemessen erscheinen. Die Beklagte hatte vor Vorin- stanz geltend gemacht, dass sie und der Kläger einst besprochen hätten, dass sie das Haus in I._____ als Kompensation dafür erhalten solle, weil sie früher den Kläger bezüglich seiner Alimentenzahlungen unterstützt habe (Prot. I S. 9), was vom Kläger im Berufungsverfahren allerdings nun bestritten wird (Urk. 47 S. 12). Vor Vorinstanz hatte er sich dazu nicht geäussert bzw. die Vorbringen der Beklag- ten nicht kritisiert. Welche Motive die Parteien dazu bewogen haben, die konkrete Aufteilung der Liegenschaften so vorzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Ent- scheidend ist einzig, dass der Kläger anlässlich der Einzelanhörung explizit er- klärte, dass er die Konvention in allen Punkten verstanden habe und damit einver- standen sei. Bezüglich des Inhalts der Konvention machte der Kläger gegenüber dem Richter keine ergänzenden Bemerkungen (Prot. I S. 9 f.). Er erklärte jedoch explizit, dass er der Beklagten eine sehr ähnliche Lösung selbst vorgeschlagen habe, womit sie grundsätzlich auch einverstanden gewesen sei. Es kann demge- mäss ohne Weiteres angenommen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses mit dieser Regelung einverstanden war und sie auch seinem freien Willen und seinen Überlegungen entsprach. Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung ei- nem Willensmangel unterlag. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Scheidungsvereinbarung unter massivem Zeitdruck und überstürzt abge- schlossen wurde, wie der Kläger behauptete (Urk. 47 S. 6). Dies wird von der Be- klagten auch klar bestritten (Urk. 56 S. 2). Sie erklärte, dass sie sich schnell einig gewesen seien und kein Zeitdruck bestanden habe (Urk. 56 S. 2). Zudem ist noch anzumerken, dass selbst wenn bei der Verhandlung ein gewisser Zeitdruck be- standen hätte, nicht ohne Weiteres auf ein unüberlegtes Ergebnis des Willensbil-
- 27 - dungsprozesses geschlossen werden könnte (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.6.). Es bleibt den Parteien unbenommen, in der Scheidungsvereinba- rung einen Widerrufsvorbehalt anzubringen, um sich so in gegenseitigem Einver- nehmen eine Bedenkfrist zuzugestehen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 6). Solches hat der Kläger jedoch offensichtlich nicht verlangt.
c) Der Kläger kritisierte auch, dass in der Vereinbarung unklar bzw. unvoll- ständig sei, was der Grund für die Zahlung von Fr. 45'000.-- sei. Es handle sich dabei um die Ausgleichszahlung aus seinem Säule 3a-Guthaben und sei Bedin- gung für sein Einverständnis gewesen. Es sei jedoch nicht entsprechend doku- mentiert worden. Zum Beweis berief sich der Kläger auf die Verfahrensakten inkl. Tonaufzeichnungen (Urk. 47 S. 13). Der Verweis auf die Verfahrensakten genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung nicht. Die konkreten Verfahrensakten hätten genau bezeichnet werden müssen. Wie bereits erwähnt, ist auch nicht auf die Tonaufzeichnungen, sondern das Protokoll abzustellen. Darin findet sich kein entsprechender Hinweis. Zudem ist die Kritik des Klägers auch verfehlt. Bei den Guthaben aus der 3. Säule handelt es sich um güterrechtli- che Ansprüche. Aufgrund der Saldoklausel (Ziffer 5 der Konvention) ist daher auch die Befürchtung unbegründet, er müsse für den Ausgleich der Säule-3a- Konten mehr bezahlen (Urk. 47 S. 13). In Ziffer 4 der Konvention (Güterrecht) ist klar vermerkt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Fr. 45'000.-- unter güterrechtlichem Titel zu bezahlen (Urk. 48 S. 9).
d) Unklar bzw. unvollständig sei in der Vereinbarung auch die Aufteilung von Gütern und Vermögen, die beiden gehörten. Dies betreffe 3 Bankkonti und die Hypotheken. Bezüglich Letzteren kann auf die Ausführungen oben unter Ziffer 5.b) verwiesen werden. Was die gemeinsamen Bankkonti anbelangt, bedurfte dies keiner konkreten Regelung, da die Parteien davon den Anteil behalten bzw. übernehmen, der ihnen gehört. Ebenso verhält es sich mit dem Hausrat, bei dem jeder Ehegatte das behalten kann, was er besitzt oder ihm gehört (Scheidungs- vereinbarung Ziffer 4, letzter Absatz, Urk. 48 S. 9). Einer weiteren Regelung be- darf es grundsätzlich nicht.
- 28 - Auch diesbezüglich ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er dieser Rege- lung vorbehaltslos zustimmte und keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass er da- mit damals nicht einverstanden war. Der Kläger unterliess es auch, nach Ab- schluss der Vereinbarung (2. September 2022), aber vor Fällung des Urteils (20. Oktober 2022), also in der Zeit, als Erhebungen bezüglich der Guthaben der
2. Säule und deren Aufteilung zwischen den Parteien gemacht wurden, dem Ge- richt die Nichtgenehmigung der Scheidungsvereinbarung zufolge Willensmangels o.ä. zu beantragen, obwohl er in dieser Zeit die Vereinbarung in Ruhe überden- ken konnte. In einem durch Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren haben die Parteien die Möglichkeit, dem Gericht die Nichtgenehmigung der sie zwar binden- den, aber nicht rechtsgültigen Vereinbarung zu beantragen. Für die richterliche Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt der richterlichen Ge- nehmigung (und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) an (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 483). In seinem Schreiben vom 8. Oktober 2022 an die Vorinstanz erklärte der Kläger sich auch vorbehaltslos mit der Ergänzung der Scheidungskonvention einverstanden. Er ersuchte den Richter ausdrücklich um ein schnelles Scheidungsurteil (Urk. 30). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien abgeschlos- sene Scheidungsvereinbarung weder unklar, unvollständig noch unangemessen ist und daher kein Anlass zur Aufhebung derselben besteht. Allfällige nachträgli- che Reue rechtfertigt keine Abänderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 4 - 6) zu bestätigen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten- - 29 - vorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 51 und 52) zu verrechnen. Für das Berufungsver- fahren sind keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 20. Oktober 2022 be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangssein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 575'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 30 - Zürich, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 13. November 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Oktober 2022 (FE220185-C)
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Verein- barung über die Scheidungsfolgen vom 2. September 2022 sowie die Ergän- zungsvereinbarung vom 18. Oktober 2022 zu genehmigen. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. Oktober 2022 (Urk. 48):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. September 2022 über die Schei- dungsfolgen sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 18. Oktober 2022 wer- den genehmigt. Sie lauten wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ers- ten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Pensionsalter des Gesuchstellers, erstmals am 1. Januar 2023. 2.2. Indexierung Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende August 2022 (104.8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2024. Eine Erhö- hung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige
- 3 - Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
3. Berufliche Vorsorge Der Kläger verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der C._____, D._____ [Ortschaft] Fr. 366'485.60 zuzüglich Zins ab 20. Juli 2022 auf das Konto der Beklag- ten bei der Freizügigkeitsstiftung der E._____ AG (IBAN 1) zu überweisen. Die Par- teien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.
4. Güterrecht Die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der F._____- strasse …, G._____ (4.5-Zimmerwohnung, Nr. 2, Grundstück Blatt 3, Kataster 4), wird dem Gesuchsteller zu alleinigem Eigentum übertragen. Der Erlös aus dem Verkauf der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____, fällt in das alleinige Eigentum der Gesuchstellerin. Die Umzugskosten für die Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____, über- nehmen die Parteien je zur Hälfte. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin Fr. 45'000.– unter güter- rechtlichem Titel bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Das gemeinsame Privatkonto bei der J._____ wird für die noch offenen gemeinsa- men Steuerrechnungen und die Lebenshaltungskosten verwendet. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.
- 4 -
5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
3. Die C._____, D._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils vom Vorsorgekonto Klägers (geb. tt. Dezember 1962, whft. F._____- strasse …, G._____, Personalvorsorgevertrag Nr. 5, Police-Nr. 6) Fr. 366'485.60 zuzüglich Zins ab 20. Juli 2022 auf das Konto der Beklagten (geb. tt. Januar 1966, whft. Rue K._____ …, L._____) bei der Freizügigkeits- stiftung der E._____ AG, Postfach, … [Ortschaft] (IBAN 1), zu überweisen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von Fr. 2'400.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 1'200.– auferlegt. Der Anteil des Klägers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Anteil der Beklagten wird von dieser nachgefordert.
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 5 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2 ff.):
1. Die in Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Okto- ber 2022 wiedergegebene Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfol- gen vom 2. September 2022 sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 18. Okto- ber 2022 sind mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) und das Güterrecht gemäss Ziffer 4 (Güterrecht) nicht zu genehmigen und das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Okto- ber 2022 im entsprechenden Umfang aufzuheben.
2. In Abänderung der in Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Oktober 2022 wiedergegebenen Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. September 2022 sowie Ergänzungsvereinbarung vom 18. Oktober 2022 sei unter Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) von der Ver- pflichtung des Klägers/Gesuchstellers zur Bezahlung von nachehelichen Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte/Gesuchstellerin neu abzusehen.
3. In Abänderung der in Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Oktober 2022 wiedergegebenen Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. September 2022 sowie Ergänzungsvereinbarung vom 18. Oktober 2022 sei unter Ziffer 4 (Güterrecht) neu gesamthaft Folgendes festzulegen:
a. Die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der F._____-strasse …, G._____ (4.5-Zimmerwohnung, Nr. 2, Grundstück Blatt 3, Kataster 4), wird dem Kläger/Gesuchsteller unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek bei der E._____ (Finanzierungsnummer 7) in der Höhe von Fr. 250'000.- per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu allei- nigem Eigentum übertragen.
- 6 -
b. Für die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____, liegt ein unterschriebener Kaufvertrag vom 31.08.2022 vor. Vom Nettoerlös (d.h. Erlös nach Bereinigung der darauf las- tenden Hypothek bei der E._____ (Finanzierungsnummer 8) in der Höhe von Fr. 600'000 sowie nach Sicherstellung und/oder Abzug sämtlicher von den Verkäufern zu tragenden Kosten, Abgaben, Honorare und Steuern (z.B. Grundstücksgewinnsteuern) aus dem Verkauf dieser Liegenschaft erhält der Kläger/Gesuchsteller Fr. 200'000.- und der Rest die Beklagte/Gesuchstel- lerin. Sollte der Verkauf gemäss Absatz 1 aus irgendwelchen Gründen nicht voll- zogen werden, wird die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Lie- genschaft an der H._____-strasse …, I._____, unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek bei der E._____ (Finanzierungsnummer 8) in der Höhe von Fr. 600'000 durch die Beklagte/Gesuchstellerin und gegen eine Aus- gleichszahlung in Höhe von Fr. 200'000 von der Beklagten/Gesuchstellerin an den Kläger/Gesuchsteller zu alleinigem Eigentum an die Beklagte/Ge- suchstellerin übertragen.
c. Der Kläger bezahlt der Beklagten/Gesuchstellerin Fr. 45'000.- unter güter- rechtlichem Titel und im Rahmen einer abschliessenden Regelung der ge- genseitigen Forderungen im Zusammenhang mit den Vorsorgekonten 3a in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
d. Das Guthaben auf dem auf beide Parteien lautenden Bankkonto bei der M._____, IBAN 9, Konto-Nr. 10, geht in das alleinige Eigentum der Beklag- ten/Gesuchstellerin über. Das Guthaben auf dem auf beide Parteien lauten- den Bankkonti bei der J._____, IBAN 11 sowie bei der E._____, IBAN 12, Konto-Nr. 13, gehen in das alleinige Eigentum des Klägers/Gesuchstellers über.
e. Der gemeinsame Hausrat in der Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____, fällt unter Vorbehalt der Aufzählung von Buchstabe g nachfolgend und gegen eine von der Beklagten/Gesuchstellerin an den Kläger/Gesuch-
- 7 - steller zu leistende Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 75'000.- in das allei- nige Eigentum der Beklagten/Gesuchstellerin.
f. Die Beklagte/Gesuchstellerin gibt dem Kläger/Gesuchsteller innert 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Folgendes aus der Liegen- schaft an der H._____-strasse …, I._____, auf erstes Verlangen heraus:
- Sämtliche persönlichen Gegenstände des Klägers/Gesuchstellers inklusive persönliche Fotos und Videos, Fotos und Videos seiner Kinder, Lehrbücher, gebundene Masterarbeit, Zeugnisse (Schulzeugnisse, Arbeitszeugnisse, etc.), Urkunden (Testament, Vollmachten, KESB Unterlagen von der bzw. betreffend die Mutter des Klägers/Gesuchsteller)
- Kleider des Klägers/Gesuchstellers
- Urkunden des Klägers
- Pistolenkoffer und Werkzeuge
g. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
4. In Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Oktober 2022 ist im Rahmen einer neuen Urteilsdispositivziffer das Grundbuchamt I._____ anzu- weisen, die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der F._____-strasse …, G._____ (4.5-Zimmerwohnung, Nr. 2, Grundstück Blatt 3, Ka- taster 4), dem Kläger/Gesuchsteller unter Übernahme der darauf lastenden Hypo- thek bei der E._____, Finanzierungsnummer 7, in Höhe von Fr. 250'000.- per Da- tum der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu alleinigem Eigentum übertragen.
5. In Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Oktober 2022 ist im Rahmen einer neuen Urteilsdispositivziffer das Grundbuchamt I._____ für den Fall, dass der Verkauf gemäss Ziffer 3 Buchstabe b Absatz 1 aus irgendwelchen Gründen nicht vollzogen wird, anzuweisen, die im hälftigen Miteigentum der Par- teien stehende Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____, unter Über- nahme der darauf lastenden Hypothek bei der E._____ (Finanzierungsnummer 8)
- 8 - in der Höhe von Fr. 600'000 durch die Beklagte/Gesuchstellerin und gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 200'000 von der Beklagten/Gesuchstellerin an den Kläger/Gesuchsteller zu alleinigem Eigentum an die Beklagte/Gesuchstellerin übertragen.
6. Kann vorstehenden Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Rechtsbegehren nicht gefolgt wer- den, soll das Obergericht Zürich oder bei Rückweisung das Bezirksgericht Bülach den weiteren Verfahrensablauf festlegen und den Parteien mit entsprechenden Anordnungen mitteilen, ob weitere Verhandlungen oder das Klageverfahren durchgeführt wird.
7. Die Kosten für das Verfahren sind von der Beklagten/Gesuchstellerin zu tragen und sie hat dem Kläger/Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 5'000.- zu be- zahlen. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 56): (sinngemäss) Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten des Klägers. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1994 (Urk. 2). Die Parteien ha- ben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 machte der Klä- ger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage gestützt auf Art. 115 ZGB anhängig (Urk. 1/1 und 1/2). Anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2022 erklärte sich die Beklagte mit der Scheidung einverstanden (Prot. I S. 5). In der Folge schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die oben wiedergegebene Scheidungskonvention (Urk. 15). Anschliessend wurden die Parteien getrennt zu ihrem Scheidungswillen sowie ihrem Einverständnis zu der abgeschlossenen Scheidungskonvention befragt bzw. angehört (Prot. I S. 9 ff.). Beide Parteien be- kräftigten sowohl ihren Scheidungswillen als auch ihre Zustimmung zur vereinbar- ten Scheidungskonvention (Prot. I S. 9 ff.). Die für die Berechnung des Aus-
- 9 - gleichsbetrages der 2. Säule notwendigen Unterlagen wurden von den Parteien dem Gericht im Nachgang zur Verhandlung vom 2. September 2022 eingereicht (Urk. 17, 18 und 20/4). Das Gericht berechnete daraufhin den konkreten Aus- gleichsbetrag und liess den Parteien eine vom Gericht ausgearbeitete Ergän- zungsvereinbarung zur Scheidungskonvention mit Erläuterungen zur Berechnung zukommen (Urk. 26/1-2). Die Parteien unterzeichneten am 8. bzw. 18. Oktober 2022 diese Ergänzungsvereinbarung, welche Ziffer 3 der Scheidungskonvention vom 2. September 2022 ersetzte (Urk. 31 und 32). Am 20. Oktober 2022 erging das (unbegründete) Urteil der Vorinstanz (Urk. 34 und 38), mit welchem die Par- teien geschieden und die Scheidungskonvention genehmigt wurde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 verlangte der Kläger die Begründung des Urteils (Urk. 40). In der Folge wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt, welches der Kläger am 9. und die Beklagte am 8. Dezember 2022 entgegennahm (Urk. 45).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2023, hier eingegangen am 17. Januar 2023, Berufung (Urk. 47). Der ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2023 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 51) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 52). Die Berufungsantwort der Beklag- ten datiert vom 13. Mai 2023, hier eingegangen am 19. Mai 2023 (Urk. 56). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 58). Der Kläger reichte dazu eine vom 6. August 2023 datierende Stel- lungnahme ein (Urk. 59). Mit Beschluss vom 15. August 2023 wurde davon Vor- merk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 am
18. Mai 2023 bezüglich des Scheidungspunktes in Rechtskraft erwachsen ist; gleichzeitig wurde die erwähnte Stellungnahme des Klägers der Beklagten zur all- fälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugesandt (Urk. 62). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Die Beklagte warf in ihrer Berufungsantwort vorab die Frage auf, ob das Rechtsmittel der Berufung bei Scheidungen überhaupt zulässig sei. Der Berufungs-
- 10 - richter könne nicht selbstständig neu entscheiden, sondern lediglich feststellen, dass die Vereinbarung nicht genehmigt werden könne und die Genehmigung ver- weigern (Urk. 56 S. 1). Eine Scheidungsvereinbarung ist erst gültig, wenn das Gericht sie geneh- migt hat; sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ih- ren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestandteil des Scheidungsurteils. Die Genehmigung kann – je nach Streitwert – im Rahmen einer Berufung oder ei- ner Beschwerde wegen einer Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO in Frage ge- stellt werden (BGer 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022, E. 3.1, mit weiteren Verwei- sen). Würde die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch die Vorinstanz vom Berufungsgericht als unzulässig erachtet und festgestellt, dass sie nicht hätte genehmigt werden dürfen, hätte sie keinen Bestand mehr, würde das Urteil in die- sem Sinne aufgehoben und das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen der Scheidung an die erste Instanz zurückgewiesen. Die Berufungsinstanz kann in diesem Sinne nur einen kassatorischen Entscheid fällen und wäre funktional zur Abänderung/teilweisen Neufassung der Vereinbarung bzw. des Urteils im Sinne der Rechtsbegehren (Urk. 47 S. 2) des Klägers nicht zuständig. Auf die diesbe- züglichen Rechtsbegehren des Klägers, welche auf eine Abänderung/Neufassung der Scheidungsvereinbarung hinzielen, kann daher nicht eingetreten werden. Es kann im Folgenden nur geprüft werden, ob die Konvention zufolge des Vorliegens eines Willensmangels nicht verbindlich ist oder ob sie zufolge Unangemessenheit nicht hätte genehmigt werden dürfen.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägun-
- 11 - gen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kri- tik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf
- 12 - die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachver- halt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Be- rufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis- mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Thei- ler, a.a.O., Art. 312 N 11).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraus- setzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
- 13 - Wird vom Gericht – wie vorliegend – kein zweiter Schriftenwechsel angeord- net, kann der Berufungskläger Stellung zur Berufungsantwort der Berufungsbeklag- ten nehmen, jedoch keine neuen Behauptungen und Argumente mehr vorbringen bzw. seine Berufungsbegründung ergänzen, wie der Kläger dies vorliegend teil- weise in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten gemacht hat (Urk. 59). Auf diese Vorbringen ist nicht einzugehen. III. 1.a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz am 20. Juli 2022 eine Klage auf Schei- dung im Sinne von Art. 115 ZGB eingereicht, da er die Ehe aufgrund des Verhal- tens der Beklagten als nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 1/1). Er machte gel- tend, dass die Parteien seit Februar 2021 getrennt leben würden (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/2). Anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2022 erklärte die Be- klagte, dass sie sich ebenfalls scheiden lassen wolle (Prot. I S. 5), weshalb eine Einigungsverhandlung betreffend die Scheidungsfolgen durchgeführt wurde. Dar- auf schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts nach ihrer Befragung eine Konvention (Prot. I S. 9). Im Rahmen der nachfolgenden Einzelanhörung be- stätigten beide Parteien, dass sie die Konvention verstanden hätten und mit allen Punkten einverstanden seien (Prot. I S. 9 ff.). In der Folge unterzeichneten die Parteien am 8. bzw. 18. Oktober 2022 auch die Ergänzungsvereinbarung, welche den in der zuvor abgeschlossenen Konvention noch nicht geregelten Punkt der Höhe der vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Austrittsleistung der 2. Säule regelte (Urk. 31 und 32); hierauf erging am 20. Oktober 2022 das unbegründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 38). Auf Begehren des Klägers (Urk. 40) wurde das Ur- teil in der Folge begründet; die Parteien nahmen es am 8. bzw. 9. Dezember 2022 in Empfang (Urk. 44 und 45).
b) Der Kläger ficht mit seiner Berufung die Verbindlichkeit der vor Vorinstanz geschlossenen Vereinbarung zufolge des Vorliegens von Willensmängeln beim Abschluss derselben an (Urk. 47 S. 5 ff.). Ausserdem macht er geltend, dass die Vereinbarung zufolge Unangemessenheit nicht hätte genehmigt werden dürfen.
2. Der Kläger berief sich zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit der Konvention auf das Vorliegen diverser Willensmängel bei deren Abschluss. So
- 14 - behauptete er u.a., er sei von der Beklagten terrorisiert worden, indem sie ihn mit Mails, enthaltend Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen – auch Todesdro- hungen – Erpressungen etc., bombardiert habe. In der Verhandlungspause habe er mit der Beklagten über die Höhe der Unterhaltszahlungen gesprochen, weil ihm Fr. 5'000.-- zu viel gewesen seien. Dabei sei sie total ausgerastet und habe ihn hysterisch angeschrien. All diese Einschüchterungen habe sie als Druckmittel ge- gen ihn verwendet, um ein besseres Verhandlungsergebnis zu erzielen. Er werfe der Beklagten in diesem Zusammenhang Furchterregung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 OR vor (Urk. 47 S. 7).
a) Furchterregung bei Vertragsabschluss liegt gemäss Art. 29 Abs. 1 OR vor, wenn der Vertragsschliessende vom andern widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden ist. Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Der Kläger trägt hierfür die Beweislast. Er hat zu beweisen, dass er beim Abschluss der Konvention vor Gericht von der Beklagten konkret mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht und dadurch so stark beeinflusst worden war, dass er die erwähnte Vereinbarung allein deswegen unterzeichnete. Der Kläger machte geltend, dass er von der Beklagten gestalkt werde. Im Jahre 2022 habe sie ihm 907 Mails geschickt, 542 vor der Verhandlung und 365 nach der Verhandlung. Nahezu alle Mails würden Beschimpfungen, Beleidigun- gen, Drohungen und Erpressungen beinhalten. Der Kläger unterliess es jedoch darzulegen, inwiefern er durch diese Mails beeinflusst wurde, z.B. ob er dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde oder ob er sich zu bestimmten, ungewoll- ten Handlungen genötigt sah. Der Kläger unterliess es auch, all diese Mails dem Gericht einzureichen. Der von ihm erwähnten Beilage N (Urk. 50/N) lässt sich zu dieser Behauptung nichts Konkretes entnehmen. Es ist damit nicht belegt, dass die Beklagte dem Kläger diese Anzahl Mails schickte. Bezüglich des Inhalts der Mails verwies der Kläger pauschal auf die von ihm am 26. Oktober 2022 einge- reichte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur (Urk. 47 S. 6 f.), in wel- cher einzelne Mails aufgeführt sind (Urk. 50/I). Dieser allgemeine Verweis genügt
- 15 - den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung nicht. Es ist nicht klar, welche Mails bezüglich der behaupteten Furchterregung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Scheidungskonvention relevant sein sollen. An dieser Stelle ist deshalb festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen des Klägers den Begründungsanforderungen generell nicht genügen: Gilt wie vorliegend die Ver- handlungsmaxime, ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Es genügt aber nicht, das Vorhandensein einer Tatsache global zu behaupten. Eine Tatsachenbehauptung muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 4). Wie weit die anspruchs- begründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kön- nen, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Ge- setzesnormen zuordnen kann. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, durch welche behaupteten Tatsachen er sich an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen er- heblich bedroht und deshalb zum Konventionsabschluss genötigt gefühlt habe. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge (vorliegend Ungültigkeit der Konvention zufolge Vorliegens eines Willensmangels) zulässt. Wie erwähnt, muss die klagende Partei in ihrer Begründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen, wobei die Beweisofferten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind (Prinzip der Beweisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es geht z.B. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Strauss von Beweismitteln zu berufen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3. Aufl.], Art. 221 N 51). Die Beweisofferten müssen den einzelnen zu beweisenden Tatsachen klar
- 16 - zugeordnet werden. Entsprechend sind die einzelnen Beweisofferten in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.4.3.). Dies hat der Kläger vorliegend unter- lassen. Es ist nicht klar, welche Beweismittel er zu welchen Behauptungen anfüh- ren will. Es geht auch nicht an, offene Sachverhaltselemente und Fragen ohne entsprechende Behauptungen durch ein Beweisverfahren klären zu wollen, wenn wie vorliegend die Beweislast für das Vorliegen eines Willensmangels beim Klä- ger liegt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast folgt der Beweislast. Es mangelt vorliegend, wie dargelegt, sowohl an einer genügenden Behauptung und Substantiierung der Vorbringen, wie auch an der erforderlichen Beweisverbin- dung. Eine Abnahme der offerierten Beweismittel (Urk. 47 S. 7 f.) kann daher un- terbleiben.
b) Zu den offerierten Beweismitteln ist im Übrigen noch Folgendes zu be- merken: aa) Auf die vom Kläger angeführten Mails (z.B. Urk. 50/N und S; Urk. 3/2 und 3/3) ist auch aus anderen Gründen nicht näher einzugehen. Der Kläger machte nämlich auch nicht geltend, durch welche er konkret bei Abschluss der Vereinbarung beeinflusst wurde bzw. inwiefern er annehmen musste, dass er an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen unmittelbar erheblich bedroht und diese Dro- hung ernst gemeint sei. Zudem vermöchten sie den Beweis für die behauptete Furchterregung ohnehin nicht zu erbringen. Wie bereits erwähnt, hatte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Scheidung im Sinne von Art. 115 ZGB einge- reicht. Vor der Verhandlung lag somit keine Konvention vor. Aufgrund des Um- standes, dass der Kläger eine Klage einreichte und die Parteien hoch zerstritten sind, muss angenommen werden, dass der Kläger kaum damit rechnen konnte, dass bereits anlässlich der ersten Verhandlung Vergleichsgespräche geführt wür- den und die Parteien eine Konvention abschliessen könnten. Die vor der Ver- handlung erfolgten Mails weisen somit keinen Kausalzusammenhang mit dem Ab- schluss der Konvention auf. Der Kläger behauptete auch nicht, dass diese Mails von der Beklagten im Hinblick auf den Abschluss der Konvention am 2. Septem- ber 2022 versandt worden seien. Die dem Kläger nach Abschluss der Konvention
- 17 - zugestellten Mails (z.B. Urk. 50/R) weisen ebenfalls keinen Konnex zum Ab- schluss der Scheidungsvereinbarung auf, da der Vertragsschluss in diesem Zeit- punkt bereits erfolgt war und die Parteien grundsätzlich bereits an die Vereinba- rung gebunden waren. Der Kläger erklärte, dass er dem Vorderrichter in der Einzelanhörung auch gesagt habe, dass die Beklagte ihn terrorisiere (Urk. 47 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 10). Dies ist im Protokoll zwar so vermerkt, doch fehlt ein Hinweis dar- auf, dass der Kläger dem Richter konkret erklärte, er sei im Hinblick auf den Ab- schluss der Scheidungskonvention von der Beklagten im Sinne von Art. 29 OR bedroht worden. Der Kläger hatte lediglich ausgeführt, dass er immer das Ventil für alle Probleme der Beklagten gewesen sei. Ihre Probleme würden auch nicht einfach aufhören. Sie habe auch ihre ruhigen Phasen, was aber sehr schnell wie- der ändern könne (Prot. I S. 10). Diese Bemerkungen beziehen sich nicht darauf, dass der Kläger im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarung von der Beklag- ten bedroht oder unter Druck gesetzt worden wäre, sondern es sind offenbar ge- nerelle Äusserungen gegenüber dem Vorderrichter über das Verhalten der Be- klagten. Sie lassen keine Schlüsse auf eine Willensbeeinflussung des Klägers im Zusammenhang mit dem Konventionsabschluss zu. Der Kläger führte in der ge- trennten Anhörung sogar aus, er habe der Beklagten eine sehr ähnliche Lösung vorgeschlagen, wie sie nun mit der Konvention gefunden worden sei (Prot. I S. 10); dies spricht gegen eine Willensbeeinflussung des Klägers. bb) Der Kläger beruft sich für die Richtigkeit seiner Vorbringen – neben dem Protokoll – u.a. auch auf die Tonaufzeichnungen anlässlich der Verhandlung vom
2. September 2022 (Urk. 47 S. 5-15). Unklar bleibt auch hier, welche konkreten Behauptungen der Kläger damit beweisen will. Es fehlt an der erforderlichen Be- weisverbindung. Zudem wäre dieses Beweismittel ohnehin nicht zu erheben. Es ist nämlich anzumerken, dass nicht die (fakultative) Tonaufzeichnung der Ver- handlung, sondern das (obligatorische) schriftliche Verhandlungsprotokoll den Be- weis für die darin verurkundeten Vorgänge und Ausführungen der Beteiligten er- bringt und Grundlage der Beurteilung bildet (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dabei sind subjektive Feststellungen des Sachrichters zum allgemeinen Aussageverhalten der Parteien an deren Befragung sowie die Eindrücke, die er aus unmittelbarer
- 18 - Wahrnehmung gewonnen hat, ein Wesensbestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und deshalb in dieselbe miteinzubeziehen. Sie brauchen aber nicht protokolliert zu werden (vgl. Art. 235 und Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO). Dass das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll vor diesem Hin- tergrund unvollständig oder fehlerhaft sei, wird vom Kläger nicht explizit behauptet und wäre im Übrigen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfah- rens gegen den Sachentscheid, sondern mit einem Protokollberichtigungsbegeh- ren vor Vorinstanz geltend zu machen (Art. 235 Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO] und dazu etwa Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4, N 8, N 22, N 25 und N 27; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 3 und N 16 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4, N 36, N 38 ff. und N 51; s.a. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., 2017, § 133 N 10 f.). In diesem Sinne blieb auch unklar, wozu die Tonbandaufzeichnun- gen für den Standpunkt des Klägers überhaupt hätten beweistauglich sein sollen.
3. Der Kläger machte als weiteren Mangel geltend, dass er beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung übervorteilt worden sei (Urk. 47 S. 6 f.). Übervortei- lung im Sinne von Art. 21 OR liegt vor, wenn ein offenbares Missverhältnis zwi- schen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet wird, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Uner- fahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist. Auch bezüg- lich dieses Tatbestandes unterliess der Kläger jegliche Substantiierung (vgl. zur erforderlichen Substantiierung die Ausführungen unter Ziff. 3.a). Er macht keiner- lei Ausführungen dazu, durch welche tatsächlichen Umstände sich die erforderli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllt hätten (Urk. 47 S. 6 f.). Das Vorliegen dieses Tatbestandes ist somit nicht rechtsgenügend behauptet, weshalb nicht näher dar- auf einzugehen ist. 4.a) Der Kläger erklärte, dass er dem vorinstanzlichen Richter gesagt habe, dass er keinerlei Verpflichtungen zu Unterhaltszahlungen eingehen könne, so- lange Anzeigen gegen ihn laufen würden. Ein Eintrag im Strafregister hätte seine unmittelbare Entlassung zur Folge. Die Beklagte habe sich anlässlich der Ver- handlung mit dem Ergebnis zufrieden gezeigt und erklärt, dass sie sämtliche An- zeigen und Klagen zurückziehen werde. Dies habe sie nicht getan und erpresse
- 19 - ihn nun mit Geld. Dieses Verhalten sei als absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR zu qualifizieren (Urk. 47 S. 8). Auch bezüglich dieses Tatbestandes fehlt es an einem schlüssigen Tatsa- chenvortrag des Klägers. Er behauptete lediglich, dass die Beklagte ihr Wort ge- brochen und nur die Klage am Bezirksgericht Neuenburg (Eheschutz), jedoch nicht die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen habe. Er machte jedoch nicht geltend, dass die Beklagte dies von Beginn weg beabsichtigt und ihn absichtlich getäuscht habe, um ihn zum Abschluss der Konvention zu verleiten. Für eine solchen Kausalzusammenhang liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Er wurde von der Beklagten auch sinngemäss bestritten (Urk. 56 S. 4). Zwar be- hauptete der Kläger, dass er die Beklagte anlässlich der Verhandlung gefragt habe, ob sie mit Abschluss der Vereinbarung die Klagen gegen ihn zurückziehe. Sie habe dies bejaht und alle im Saal hätten dies gehört. Er machte jedoch keine Angaben dazu, in welchem Zeitpunkt – vor oder nach Abschluss der Vereinba- rung – sie diese Zusage gemacht haben soll. Im Protokoll gibt es keinen entspre- chenden Eintrag. Auch in der Einzelanhörung findet sich kein Hinweis auf diese Bedingung (Prot. I S. 5 ff.). Ein Protokollberichtigungsbegehren strengte der Klä- ger – wie erwähnt – nicht an. Auch findet sich in der Scheidungsvereinbarung keine entsprechende Klausel, wonach sich die Beklagte zu einem solchen Vorge- hen verpflichtete. Eine Beweisabnahme bezüglich der offerierten Beweismittel kann unterbleiben, weil es – neben den zu wenig substantiierten Behauptungen – wiederum auch an der Verbindung der behaupteten Tatsachen mit den offerierten Beweismitteln fehlt.
b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der obigen Er- wägungen nicht vom Vorliegen eines Willensmangels beim Abschluss der Schei- dungsvereinbarung ausgegangen werden kann und die Vereinbarung demnach für den Kläger grundsätzlich bindend ist. Zu prüfen ist noch, ob die Vereinbarung inhaltlich angemessen ist oder ob sie zufolge Unangemessenheit nicht hätte ge- nehmigt werden dürfen.
5. Der Kläger machte geltend, dass eine Verletzung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO (und Art. 279 Abs. 1 ZPO) vorliege. In dieser Gesetzesbestimmung werde
- 20 - verlangt, dass bei der Vereinbarung von Unterhaltsbeiträgen anzugeben sei, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen werde. Diese Angaben würden in der Vereinbarung fehlen; sie sei somit unvollständig und hätte vom Richter nicht genehmigt werden dürfen (Urk. 47 S. 9).
a) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Dokumentationspflicht dient primär der Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit der Vereinbarung und der Beweissicherung im Hinblick auf ein allfälliges späteres Ab- änderungsverfahren (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 2) und richtet sich in erster Linie an das Gericht (BGE 145 III 474 E. 5.6.). Um diese Anpassung zu erleichtern, verpflichtet Art. 282 Abs. 1 ZPO die Parteien und das Gericht, ihre Berechnungsgrundlagen offen zu legen. Insbesondere wenn Angaben zu den in Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten Elementen fehlen, kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zu ver- weigern. Vielmehr hat es die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die Parteien darauf hinweist und die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt, genauso wie es dies auch in denjenigen Fällen tut, in denen keine Scheidungs- vereinbarung vorliegt (BGE 145 III 474 E. 5.6.). Tut ein Entscheid das nicht, kann er um die fehlenden Angaben ergänzt werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 282 N 1; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 282 N 2). Auf jeden Fall ist ein Entscheid, in dem diese Angaben fehlen, nicht nichtig. Das Gesetz sieht keine entsprechen- den Sanktionen vor (CR CPC-Tappy, art. 282 CPC N 6 und 6a).
b) Der vorinstanzliche Richter ist seiner Dokumentationspflicht in diesem Sinne in genügender Weise nachgekommen, indem die für die Scheidung im kon- kreten Verfahrensabschnitt relevanten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von den Parteien erhoben wurden (Urk. 5; Urk. 9 A; Urk. 10/1-8; Prot. I S. 5 ff.); aus den Akten ergeben sich genügend klare Hinweise auf Einkommen und Ver- mögen der Parteien. Es ist unbestritten, dass die Beklagte seit Jahren keiner Er- werbstätigkeit nach geht und daher im Zeitpunkt des Abschlusses der Schei- dungsvereinbarung über kein Einkommen verfügte (Prot. I S. 6). Das Einkommen des Klägers betrug im relevanten Zeitpunkt netto Fr. 14'000.-- pro Monat (Prot. I S. 6; Urk.10/2). Per Ende Juli 2022 besassen die Parteien Fr. 313'635.-- flüssige Mittel in Form von Bankguthaben, Aktien, EFT und Bargeld, wobei den Parteien je
- 21 - ca. die Hälfte davon gehörte (Urk. 10/5). Daneben verfügte der Kläger über Gut- haben der 3. Säule von rund Fr. 113'000.--, die Beklagte über solche von rund Fr. 33'000.-- (Urk. 10/5). Im Weiteren gehören den Parteien im je hälftigen Mitei- gentum eine Eigentumswohnung in G._____, welche 2014 für Fr. 610'000.-- er- worben wurde, sowie ein Einfamilienhaus in I._____, welches Fr. 1,3 Mio. kostete. Die Hypotheken betragen insgesamt Fr. 850'000.-- (Prot. I S. 6; Urk.10/6), was sich auch der Steuererklärung entnehmen lässt (Urk. 10/1 S. 4). Der Kläger er- klärte, dass bezüglich der Liegenschaft in I._____ derzeit Verkaufsverhandlungen stattfänden (Prot. I S. 6). Die Beklagte machte geltend, dass das Haus in I._____ für Fr. 1'650'000.-- verkauft werden sollte, wobei noch Grundstückgewinnsteuern von ungefähr Fr. 80'000.-- anfallen würden. Die Hypothek beträgt offenbar noch Fr. 600'000.-- (Fr. 850'000.-- minus Fr. 250'000.--). Sie hätten einst besprochen, dass der Kläger die Wohnung in G._____ und sie das Haus in I._____ erhalten sollte. Die Wohnung in G._____ sei heute ca. Fr. 980'000.-- wert, wobei noch eine Hypothek von Fr. 250'000.-- bestehe. Über weitere Vermögenswerte verfügen die Parteien nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Richter sämtli- che notwendigen Angaben über Einkommen und Vermögen der Parteien akten- kundig erhoben hat und seine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Schei- dungsvereinbarung somit auf diesen (unbestrittenen) Fakten beruhte, welche voll- kommen ausreichend waren, um die finanzielle Situation der Parteien beurteilen zu können. Es liegen somit keine Umstände vor, welche dazu geführt hätten, dass der vorinstanzliche Richter die Vereinbarung nicht hätte genehmigen dürfen. Al- lein der Umstand, dass sich diese Angaben dem Scheidungsurteil nicht direkt ent- nehmen lassen, führen nicht zur Ungültigkeit der Genehmigung der Scheidungs- vereinbarung.
6. Der Kläger beantragte mit seiner Berufung schliesslich auch, die Verein- barung der Parteien sei in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung sowie Ziffer 4 betreffend das Güterrecht nicht zu genehmigen und das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach dementsprechend aufzuheben. Von der Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Be- klagte sei abzusehen. Ausserdem verlangte der Kläger diverse Änderungen be-
- 22 - züglich der Aufteilung der beiden im Miteigentum der Parteien stehenden Liegen- schaften sowie der sich darin befindlichen Gegenstände (Urk. 47 S. 1 f.). Zur Be- gründung machte der Kläger geltend, dass keine der Parteien vor der Verhand- lung schriftliche Forderungen gestellt habe. Sämtliche Vorschläge seien vom Richter gekommen, welcher meistens Argumente zu seinen, des Klägers, Lasten vorgebracht habe. Die Kommunikation sei nur über ihn gelaufen, wobei er weni- ger die Rolle eines neutralen Mediators, sondern eines parteiischen Entscheiders eingenommen habe. Zudem sei die Verhandlung unter Zeitdruck gestanden. Das zeige sich auch darin, dass die Vereinbarung wesentliche, auch formelle Mängel aufweise (Urk. 47 S. 2). Es könne keine Rede davon sein, dass die Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden sei. Die Vereinbarung sei zudem unklar, unvollständig und offensichtlich unange- messen. Wesentliche Faktoren, wie die Aufteilung von Möbeln, Hausrat, persönli- chen Gegenständen oder Bankkonten von einigen tausend Franken seien nicht geregelt worden (Urk. 47 S. 5). Zudem seien die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- pro Monat bis zu seiner Pensionierung auch unangemessen; die Vereinbarung hätte auch deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Diese Unter- haltsbeiträge stünden nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts; es gelte das Primat der Eigenversorgung (Urk. 47 S. 9).
a) Bezüglich der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge begründete der Kläger deren Unangemessenheit lediglich damit, dass es nicht der aktuellen Praxis des Bundesgerichts entspreche, wenn bei einer über 10-jährigen Ehedauer automa- tisch von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werde. Die Beklagte habe nicht wegen der Haushaltbesorgung oder Kinderbetreuung auf einen Job verzich- tet. Sie habe einfach eine Auszeit nehmen wollen und da er genug verdient habe, habe auch kein finanzieller Zwang bestanden. Sie habe Berufserfahrung im kauf- männischen Bereich und habe in diversen Führungspositionen gearbeitet. Es könne ihr zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 47 S. 10). aa) Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtspre- chung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei le-
- 23 - bensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutz- würdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehr- kosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemein- samen Lebensplanes seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haus- haltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähri- ger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüp- fen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökono- mischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehe- lichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.2-5.6). Die kinderlose Ehe der Parteien wurde 1994 ge- schlossen; sie dauerte bis zum Zeitpunkt der Trennung im Jahre 2021 rund 27 Jahre. Aufgrund der oben wiedergegebenen Vorbringen des Klägers ist anzuneh- men, dass die Nichterwerbstätigkeit der Beklagten ab 2008 vom Kläger jedenfalls geduldet wurde. Aus welchen Motiven die Beklagte auf die Ausübung einer Er- werbstätigkeit verzichtete, ist unerheblich. Insofern ist von einer einvernehmlichen Rollenverteilung auszugehen. Nach so langer Absenz vom Erwerbsleben er- scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beklagte wieder an ihre frühere berufli- che Stellung anknüpfen könnte. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Qualifizie- rung der Ehe der Parteien auch im Lichte der neueren Praxis des Bundesgerich- tes als lebensprägend nicht unangemessen (BGE 147 III 249 E. 3.4.3.). Selbst das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe begründet jedoch nicht automatisch ei- nen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess (BGE 147 III 249 E. 3.4.4.). Sofern die Eigenversorgung zufolge der tatsächlichen Verhältnisse wie
- 24 - Alter, körperliche Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. jedoch nicht möglich erscheint, ist bei lebensprägenden Ehen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von "angemessenem" Unterhalt spricht, was bedeutet, dass er zeitlich zu limitieren ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Die Beklagte hatte vor Vorin- stanz geltend gemacht, dass sie den Kläger kurz nach dessen Scheidung ken- nengelernt habe. Sie hätten beide viel gearbeitet und daneben habe sie auch den Haushalt gemacht. Bei N._____ habe sie 2002 als Regionalleiterin 30 Filialen übernommen. Irgendwann habe sie ein Burnout gehabt. Sie habe nach dem Stu- dium von O._____ (Sohn des Klägers) aufgehört zu arbeiten. Sie sei ausgebrannt gewesen. Das letzte Angebot für eine Stelle habe sie 2016 gehabt. Die Parteien seien sich damals jedoch einig gewesen, dass sie nicht mehr arbeiten würde. Sie hätten deshalb einen Hund gehabt. Der Kläger habe gesagt, er würde sie unter- stützen, und sie habe darauf vertraut. Sie sei vor kurzem endlich zum Arzt gegan- gen, und er habe sie 100% krankgeschrieben. Es sei für sie angesichts ihres Al- ters und ihres (gesundheitlichen) Zustandes schwierig, eine Stelle zu finden (Prot. I S. 8). bb) Der Kläger machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass diese An- gaben der Beklagten nicht zutreffend seien (Urk. 47), weshalb grundsätzlich dar- auf abzustellen ist. Er machte lediglich geltend, dass die Beklagte zu Hause nichts zu tun gehabt habe und sich deswegen nicht mehr glücklich und leer ge- fühlt habe, weswegen er sie aufgefordert habe, eine Beschäftigung (lukrativ oder nicht) zu suchen. Sie habe jedoch nicht aktiv gesucht. Nachdem sie fünfzig ge- worden sei, hätten mit der Menopause und den damit einhergehenden hormonel- len Veränderungen ihre Probleme begonnen. Sie sei sehr impulsiv geworden und habe ihn langweilig gefunden (Urk. 47 S. 9 f.). Angesichts der gesamten von den Parteien geschilderten Umstände erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der vorinstanzliche Richter die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte für eine beschränkte Zeit als angemessen erachtete. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach trotz des Postulats der Eigenversorgung im Einzelfall aufgrund der kon- kreten tatsächlichen Verhältnisse für eine beschränkte Zeit (hier rund 5 Jahre) Un-
- 25 - terhaltsbeiträge zugesprochen werden können. Von einer Unangemessenheit im konkreten Fall kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ist anzumerken, dass die blosse Abweichung von einer Gerichtspraxis eine Vereinbarung noch nicht offen- sichtlich unangemessen erscheinen liesse (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 11). cc) Weitere Gründe für die Unangemessenheit der zugesprochenen Unter- haltsbeiträge machte der Kläger nicht geltend. Insbesondere behauptete er nie, dass die Unterhaltszahlungen seinen finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechen würden. Die Grundlagen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen kön- nen sich nebst den Ausführungen der Parteien auch aus den eingereichten Unter- lagen sowie den Umständen ergeben (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 4). Vor Vorinstanz hatte der Kläger wie erwähnt angegeben, ca. Fr. 14'000.-- netto pro Monat zu verdienen (Prot. I S. 6), was auch ungefähr dem in der Steuer- erklärung 2020 deklarierten Einkommen von Fr. 165'236.-- entspricht (Urk. 19/1). Der Kläger behauptete nicht, dass er nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- pro Monat nicht über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines gebührenden Bedarfs verfügen würde. Auch unter finanziellen Aspekten erschei- nen die Unterhaltsbeiträge daher angemessen.
b) Der Kläger monierte weiter, auch die Verteilung der Liegenschaften ohne Kompensation sei offensichtlich unangemessen und basiere auf falschen Informa- tionen und Annahmen. Auch sei nicht geregelt, was mit den auf den Liegenschaf- ten lastenden Hypotheken zu geschehen habe. Die Vereinbarung sei unvollstän- dig und hätte nie genehmigt werden dürfen (Urk. 47 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Parteien wussten im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung genau, welchen Wert die beiden Liegenschaften aufweisen und inwieweit sie mit Hypotheken belastet sind. Diese Daten ergeben sich aus der vom Kläger eingereichten Steuererklärung 2020 (Urk. 19/1). Zudem äusserten sich beide Parteien im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung konkret zum Wert dieser Liegenschaften. Aus ihren Aussagen geht auch klar hervor, dass diese Liegenschaften preislich nicht gleichwertig und auch unterschiedlich hoch mit Hypotheken belastet sind (Prot. I S. 5ff.). Es kann diesbezüglich auf die Aus- führungen oben unter Ziff. 5.b) verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Anhalts-
- 26 - punkte dafür, dass der Kläger diesbezüglich einem Irrtum unterlag. Dass sich in der Vereinbarung keine explizite Regelung bezüglich der auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken findet, ist nicht als Mangel zu qualifizieren und beeinflusst die Gültigkeit der Vereinbarung in keiner Weise. Es ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der Übernehmer/die Übernehmerin einer Liegenschaft diese mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, sofern keine andere Regelung getroffen wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Allein der Umstand, dass die der Beklagten zu- gewiesene Liegenschaft einen etwas höheren Wert aufweist, lässt die Vereinba- rung in keiner Weise als unangemessen erscheinen. Die Beklagte hatte vor Vorin- stanz geltend gemacht, dass sie und der Kläger einst besprochen hätten, dass sie das Haus in I._____ als Kompensation dafür erhalten solle, weil sie früher den Kläger bezüglich seiner Alimentenzahlungen unterstützt habe (Prot. I S. 9), was vom Kläger im Berufungsverfahren allerdings nun bestritten wird (Urk. 47 S. 12). Vor Vorinstanz hatte er sich dazu nicht geäussert bzw. die Vorbringen der Beklag- ten nicht kritisiert. Welche Motive die Parteien dazu bewogen haben, die konkrete Aufteilung der Liegenschaften so vorzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Ent- scheidend ist einzig, dass der Kläger anlässlich der Einzelanhörung explizit er- klärte, dass er die Konvention in allen Punkten verstanden habe und damit einver- standen sei. Bezüglich des Inhalts der Konvention machte der Kläger gegenüber dem Richter keine ergänzenden Bemerkungen (Prot. I S. 9 f.). Er erklärte jedoch explizit, dass er der Beklagten eine sehr ähnliche Lösung selbst vorgeschlagen habe, womit sie grundsätzlich auch einverstanden gewesen sei. Es kann demge- mäss ohne Weiteres angenommen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses mit dieser Regelung einverstanden war und sie auch seinem freien Willen und seinen Überlegungen entsprach. Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung ei- nem Willensmangel unterlag. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Scheidungsvereinbarung unter massivem Zeitdruck und überstürzt abge- schlossen wurde, wie der Kläger behauptete (Urk. 47 S. 6). Dies wird von der Be- klagten auch klar bestritten (Urk. 56 S. 2). Sie erklärte, dass sie sich schnell einig gewesen seien und kein Zeitdruck bestanden habe (Urk. 56 S. 2). Zudem ist noch anzumerken, dass selbst wenn bei der Verhandlung ein gewisser Zeitdruck be- standen hätte, nicht ohne Weiteres auf ein unüberlegtes Ergebnis des Willensbil-
- 27 - dungsprozesses geschlossen werden könnte (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.6.). Es bleibt den Parteien unbenommen, in der Scheidungsvereinba- rung einen Widerrufsvorbehalt anzubringen, um sich so in gegenseitigem Einver- nehmen eine Bedenkfrist zuzugestehen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 279 N 6). Solches hat der Kläger jedoch offensichtlich nicht verlangt.
c) Der Kläger kritisierte auch, dass in der Vereinbarung unklar bzw. unvoll- ständig sei, was der Grund für die Zahlung von Fr. 45'000.-- sei. Es handle sich dabei um die Ausgleichszahlung aus seinem Säule 3a-Guthaben und sei Bedin- gung für sein Einverständnis gewesen. Es sei jedoch nicht entsprechend doku- mentiert worden. Zum Beweis berief sich der Kläger auf die Verfahrensakten inkl. Tonaufzeichnungen (Urk. 47 S. 13). Der Verweis auf die Verfahrensakten genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung nicht. Die konkreten Verfahrensakten hätten genau bezeichnet werden müssen. Wie bereits erwähnt, ist auch nicht auf die Tonaufzeichnungen, sondern das Protokoll abzustellen. Darin findet sich kein entsprechender Hinweis. Zudem ist die Kritik des Klägers auch verfehlt. Bei den Guthaben aus der 3. Säule handelt es sich um güterrechtli- che Ansprüche. Aufgrund der Saldoklausel (Ziffer 5 der Konvention) ist daher auch die Befürchtung unbegründet, er müsse für den Ausgleich der Säule-3a- Konten mehr bezahlen (Urk. 47 S. 13). In Ziffer 4 der Konvention (Güterrecht) ist klar vermerkt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Fr. 45'000.-- unter güterrechtlichem Titel zu bezahlen (Urk. 48 S. 9).
d) Unklar bzw. unvollständig sei in der Vereinbarung auch die Aufteilung von Gütern und Vermögen, die beiden gehörten. Dies betreffe 3 Bankkonti und die Hypotheken. Bezüglich Letzteren kann auf die Ausführungen oben unter Ziffer 5.b) verwiesen werden. Was die gemeinsamen Bankkonti anbelangt, bedurfte dies keiner konkreten Regelung, da die Parteien davon den Anteil behalten bzw. übernehmen, der ihnen gehört. Ebenso verhält es sich mit dem Hausrat, bei dem jeder Ehegatte das behalten kann, was er besitzt oder ihm gehört (Scheidungs- vereinbarung Ziffer 4, letzter Absatz, Urk. 48 S. 9). Einer weiteren Regelung be- darf es grundsätzlich nicht.
- 28 - Auch diesbezüglich ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er dieser Rege- lung vorbehaltslos zustimmte und keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass er da- mit damals nicht einverstanden war. Der Kläger unterliess es auch, nach Ab- schluss der Vereinbarung (2. September 2022), aber vor Fällung des Urteils (20. Oktober 2022), also in der Zeit, als Erhebungen bezüglich der Guthaben der
2. Säule und deren Aufteilung zwischen den Parteien gemacht wurden, dem Ge- richt die Nichtgenehmigung der Scheidungsvereinbarung zufolge Willensmangels o.ä. zu beantragen, obwohl er in dieser Zeit die Vereinbarung in Ruhe überden- ken konnte. In einem durch Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren haben die Parteien die Möglichkeit, dem Gericht die Nichtgenehmigung der sie zwar binden- den, aber nicht rechtsgültigen Vereinbarung zu beantragen. Für die richterliche Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt der richterlichen Ge- nehmigung (und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) an (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 483). In seinem Schreiben vom 8. Oktober 2022 an die Vorinstanz erklärte der Kläger sich auch vorbehaltslos mit der Ergänzung der Scheidungskonvention einverstanden. Er ersuchte den Richter ausdrücklich um ein schnelles Scheidungsurteil (Urk. 30). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien abgeschlos- sene Scheidungsvereinbarung weder unklar, unvollständig noch unangemessen ist und daher kein Anlass zur Aufhebung derselben besteht. Allfällige nachträgli- che Reue rechtfertigt keine Abänderung der Vereinbarung. Demgemäss ist die Berufung – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. IV.
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 4 - 6) zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten-
- 29 - vorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 51 und 52) zu verrechnen. Für das Berufungsver- fahren sind keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 20. Oktober 2022 be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangssein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 575'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 30 - Zürich, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: jo