Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Bezirksge- richt) schied mit Urteil vom 6. April 2022 die am 13. Oktober 2010 geschlossene Ehe der Parteien, regelte die Kinderbelange und genehmigte die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen. Da die Parteien über den Vorsorgeausgleich keine Vereinbarung erzielten, entschied das Bezirksgericht und wies die AHV- Ausgleichskasse des Gesuchstellers und Berufungsklägers (nachfolgend Beru- fungskläger) an, dessen Vorsorgeguthaben aufzuteilen und den monatlichen Ren- tenanteil von Fr. 276.– per Scheidungsdatum in eine der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) zustehende lebenslange Ren- te neu zu berechnen und bis zum Eintritt des Vorsorgefalls an deren Vorsorgeein- richtung und danach an sie direkt auszubezahlen (act. 68 = act. 77/2 = act. 78, Dispositiv-Ziff. 7).
E. 1.1 Gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil ist die Berufung an die Kammer zulässig (Art. 308 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig innert 30 Tagen ab Zu- stellung des begründeten Entscheids erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO, act. 69) und enthält begründete Anträge. In Anbetracht des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf die Einholung eines Vorschusses verzich- tet.
E. 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungs- kläger verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Scheidungsurteils werden nicht angefochten und sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Dies ist vorab vorzumerken.
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung im Rechtsmittelverfah- ren (act. 75 S. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-73). Von der Einholung der Berufungsantwort ist abzusehen, weil sich die Berufung so- gleich als unbegründet erweist (Art. 312 ZPO).
- 3 - II. 1.
E. 2.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Auflage 2021, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
E. 2.2 Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1).
- 4 - Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor- instanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
E. 3 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 124a und Art. 124b ZGB unrichtig angewendet zu haben. Von der Teilung der Rente sei abzusehen; sie führe zu einem unbilligen Resultat. Er beziehe seit der Pensionierung nur eine kleine Rente, obwohl er 30 Jahre 100% erwerbstätig gewesen sei. Er habe bereits bei einer früheren Scheidung die Hälfte des Vorsorgeguthabens an seine damali- ge Ehefrau überweisen müssen (act. 75 S 4). Die vorgesehene Teilung bewirke, dass die ihm verbleibende Rente nicht einmal sein betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum decke, obwohl er Anspruch auf Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums habe (S. 4). Zudem sei der grosse Altersunterschied der Par- teien und die Möglichkeit der Berufungsbeklagten, noch eine existenzsichernde Pensionskasse zu äufnen, unberücksichtigt geblieben (S. 5).
E. 4 Angefochten ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 281 ZPO über die be- rufliche Vorsorge. Im vorinstanzlichen Verfahren plädierte der Berufungskläger für einen Verzicht auf Teilung, während die Berufungsbeklagte die hälftige Teilung verlangte (act. 42, 45, 49 und 51). Die Vorinstanz errechnete anhand der Tabelle im Anhang der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BBI 2013 4887 ff., nachfolgend Botschaft, S. 4955) einen während der Dauer der Ehe er- worbenen Rentenanteil des Berufungsklägers von 39% bzw. Fr. 763.20 (39% sei- ner monatlichen BV-Rente von Fr. 1'957.–, act. 78 S. 13). Der errechnete Anteil wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Im Weitern sah die Vo- rinstanz von einer hälftigen Teilung der Rente ab, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers zu gewährleisten. Sie erwog weiter, er habe einen relativ grossen Vorsorgebedarf, weil er erst kürzlich pensioniert wor- den sei. Demgegenüber könne die Berufungsbeklagte ihre Altersvorsorge noch aufbauen, wobei es ihr allerdings aufgrund des späten Zuzugs in die Schweiz und ihrer fehlenden Ausbildung kaum gelingen werde, eine ihren Bedarf deckende Vorsorge zu äufnen (act. 78 S. 13 f.). Die Vorinstanz schloss, die Rente sei im
- 5 - Verhältnis 64% (Berufungskläger) zu 36% (Berufungsbeklagte) aufzuteilen, womit der Berufungsbeklagten Fr. 276.– der laufenden Altersrente zustünden und in ei- ne lebenslange Rente umzuwandeln seien (act. 78 S. 14.).
E. 5.1 Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben sind hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Ausnahmen der hälftigen Teilung sind in Art. 124b ZGB geregelt. Bezieht ein Ehegatte bei Ein- leitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, erfolgt der Ausgleich nach Art. 124a ZGB in Form des Rentenausgleichs. Gemäss Art. 124a ZGB entschei- det das Gericht nach Ermessen und beachtet insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der einzelnen Ehegatten (Abs. 1). Die Aufzählung der Umstände in Abs. 1 ist nicht abschliessend (Botschaft S. 4912). Obwohl Art. 124b ZGB nicht direkt auf Fälle der Teilung einer Rente gemäss Art. 124a ZGB anwendbar ist, kann sich das Gericht bei der Ausübung des Ermessens an den Grundsätzen dieser Bestimmung orientieren. Es kann daher analog zu Art. 124b ZGB von der hälftigen Teilung abweichen, wenn diese (1) aufgrund der güter- rechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten, unbillig wäre (BGE 145 III 56 E. 5.1.; FamKomm-JUNGO/GRÜTTER, 4. Auflage 2022, Art. 124a N 23). Dabei darf der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werden. Ob ein wichtiger Grund zur Abweichung von der hälftigen Teilung vorliegt, ist restriktiv zu beurteilen und nur bei besonders stossenden Situationen gerechtfertigt (BGE 145 III 56 E. 5.4: "... dans des situations particulièrement choquantes..."). Der Um- stand, dass die ausgleichungsverpflichtete Person danach ihren Existenzbedarf allenfalls nicht mehr zu decken vermag, rechtfertigt für sich noch keine Abkehr von der hälftigen Teilung. Erst im Vergleich zu den Vorsorgebedürfnissen des an- deren Ehegatten kann die Unbilligkeit verneint oder bejaht werden (Botschaft S. 4918; FamKomm-JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., Art. 124a N 39 f.; vgl. auch BSK
- 6 - ZGB I-GEISER, Art. 124b N 21). Ein grosser Altersunterschied sowie die Tatsache, dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte noch zwanzig Jahre Zeit hat, um die berufliche Vorsorge aufzubauen, während der ausgleichungsverpflichtete Ehegat- te keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs mehr hat, lässt eine Teilung nicht ohne weiteres als unbillig erscheinen (BGer 5A_347/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3.3). Insgesamt darf nur in seltenen Fällen vom Grundsatz der hälftigen Teilung abge- wichen und von der Teilung ganz abgesehen werden. Dies scheint dann gerecht- fertigt, wenn auf Seiten des Verpflichteten ein klarer Härtefall vorläge, weil die verbleibende Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht decken würde, oder die Altersvorsorge der berechtigten Partei auf andere Weise sicher- gestellt wäre.
E. 5.2 Der Berufungsbeklagte erlangte zwei Tage vor Einreichung des Schei- dungsbegehrens das Pensionsalter (act. 1), weshalb der Ausgleich nach Art. 124a ZGB vorzunehmen ist. Massgeblich für die Frage der Teilung ist die wirt- schaftliche Situation beider Parteien nach der Scheidung (Botschaft S. 4911). Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht substantiiert zu den nachehe- lichen finanziellen Verhältnissen der Berufungsbeklagten und deren Vorsorgebe- dürfnis, sondern präsentiert einseitig seine finanzielle Situation. Auch im ange- fochtenen Urteil fehlen erläuternde Erwägungen zur finanziellen Lage der Beru- fungsbeklagten. Dies wird nachfolgend offizialiter nachzuholen sein. Der Beru- fungskläger übersieht ferner bei seinem Einwand, es sei ihm das familienrechtli- che Existenzminimum zu belassen, dass die Überlegungen, die für den nachehe- lichen Unterhalt massgeblich sind, beim Vorsorgeausgleich keine Anwendung fin- den (vgl. vorstehend E.II/5.1). Sein Einwand greift daher zu kurz.
E. 5.3 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung fällt in Be- tracht, dass der aus Ghana stammende Berufungskläger 66-jährig und seit 15. Februar 2021 pensioniert ist. Er bezieht eine Altersrente der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 1'957.– sowie eine AHV-Rente von Fr. 1'612.–, total Fr. 3'569.– (act. 78 S. 11). Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich gemäss Erwägung der Vorinstanz auf rund Fr. 3'300.– (act. 78 S. 11) bzw. nach Berech- nung des Berufungsklägers auf Fr. 3'322.45 (act. 5 S. 2, act. 42 S. 3 und act. 75
- 7 - S. 4) und nach Angaben der Berufungsbeklagten auf Fr. 3'292.45 (act. 45 S. 4). Bei der vorgesehenen Teilung verbleiben dem Berufungskläger monatliche Ein- künfte von Fr. 3'293.–, so dass die verbleibende Rente je nach Art der Berech- nung sein betreibungsrechtliches Existenzminimum vollständig deckt oder ganz knapp unterschreitet. Auch bei Annahme einer leichten Unterdeckung gemäss Berechnung des Berufungsklägers wäre indes nicht von einem klaren Härtefall auszugehen. So wird er nach dem Vorsorgeausgleich voraussichtlich in den Ge- nuss von Prämienverbilligungen der Krankenkasse gelangen, so dass sich der entsprechende Prämienaufwand, der im Bedarf mit Fr. 432.45 veranschlagt wurde (act. 5 S. 2; act. 7/6), verringert und der betreibungsrechtliche Bedarf selbst nach seiner Berechnungsart gedeckt sein dürfte. Auch ist er grundsätzlich aufgrund seines langjährigen Wohnsitzes in der Schweiz, der bescheidenen Rente und des fehlenden Vermögens nach der Scheidung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV berechtigt. Der administrative Aufwand zum Erhalt dieser Unterstüt- zungsleistungen ist ihm zumutbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Teilung der Rente führt daher zu keinem klaren Härtefall beim Berufungskläger. Sein Ein- wand, er habe bei der letzten Scheidung die berufliche Vorsorge ausgleichen müssen, ist unbehelflich. Die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff. ZGB gelten für jede Scheidung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erweist sich das Vorsorgebedürfnis des Berufungsklägers insgesamt als hoch. Er wurde vor rund eineinhalb Jahren pen- sioniert und hat keine Möglichkeit, seine Rente zu erhöhen. Auch kann er, soweit ersichtlich, nicht auf substantielle Ersparnisse zurückgreifen.
E. 5.4 Die Berufungsbeklagte stammt aus Jamaika; sie wird im Oktober 42 Jahre alt. Die Ehe der Parteien dauerte elfeinhalb Jahre. Sie arbeitete schon während der Ehe als Haushalts- und Reinigungskraft für zahlreiche Arbeitgeber und erziel- te im Frühjahr 2021 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2'527.85 (act. 17 S. 3). Vor Vorinstanz berechnete sie einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'557.20 für sich und von Fr. 1'237.30 für den bei ihr lebenden gemeinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2008 (act. 17 S. 4). Diese Zahlen blieben, soweit ersicht- lich, im erstinstanzlichen Verfahren unkommentiert (act. 42 und 49) und wurden
- 8 - auch im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Für den Bedarf des Sohnes wird die AHV-Kinderrente von Fr. 1'067.– direkt auf ein separates Konto überwiesen (act. 78, Dispositiv-Ziff. 6). Die Gesuchstellerin verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Gegenteils hat sie Schulden und es bestehen gegen sie Verlustschei- ne in der Höhe von rund Fr. 19'200.– (act. 17 S. 3 und act. 18/17). Gemäss ge- nehmigter Scheidungskonvention erhält sie keinen nachehelichen Unterhalt und es stehen ihr auch aus Güterrecht keine Ansprüche gegen den Berufungskläger zu (act. 78, Dispositiv-Ziff. 4. 8 und 4.10). Konkrete Anzeichen, dass die Beru- fungsbeklagte in ihren Heimatstaat Jamaica zurückkehrt, werden weder vom Be- rufungskläger substantiiert behauptet, noch ergeben sich solche aus den Akten. Weiter fehlen zuverlässige Hinweise dafür, es werde ihr gelingen, in Zukunft ihr berufliches Fortkommen mass-geblich zu verbessern. Der Berufungskläger be- stritt nicht, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung ver- fügt (vgl. act. 78 S. 14). Es können folglich der Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse bei der Berufungsbeklagten nach der Scheidung weder ein geringe- rer Bedarf noch deutlich verbesserte finanzielle Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Ihre finanzielle Situation nach der Scheidung erscheint prekär. Der Vor- wurf, sie habe bisher nicht genügend gearbeitet, ist pauschal und überdies unbe- achtlich, weil Verhaltensweisen während der Ehe, mit Ausnahme schwerer Pflichtverletzungen, beim Vorsorgeausgleich keine Rolle spielen (vgl. BGE 145 III 56 E. 5.3). Die Berufungsbeklagte arbeitete neben der Betreuung des Sohnes bei zahlreichen Arbeitgebern als Putzhilfe, so dass eine grobe Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht ohnehin nicht ersichtlich wäre. Was das Vorsorgebedürfnis betrifft, konnte die Berufungsbeklagte bisher kein nennenswertes berufliches Pensionsguthaben äufnen. Das Guthaben bei der D._____ beträgt Fr. 152.75 und dasjenige bei der E._____ Fr. 427.32 (act. 11/5 und 11/6). Der Berufungsbeklagten stehen nach der Scheidung keinerlei Erspar- nisse zur Äufnung einer privaten Vorsorge zur Verfügung. In Anbetracht dieser Umstände ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr bis zur ordentlichen Pensionierung bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit nicht gelingen wird, selber eine ihren betreibungsrechtlichen Bedarf deckende Altersvorsorge aufzubauen. Ihr Vorsorgebedürfnis ist deshalb als erheblich einzustufen.
- 9 -
E. 5.5 Zusammenfassend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung bei beiden Parteien - akzentuierter bei der Berufungsbeklagten - beengend, wobei beim Berufungskläger durch die vorinstanzliche Teilung noch kein Härtefall resul- tiert. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, von der Teilung der berufli- chen Vorsorge des Berufungsklägers abzusehen.
Dispositiv
- 6.1. Der Ausgleich der beruflichen Vorsorge untersteht der Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Der Vollständigkeit halber bleibt zu prü- fen, ob die Abkehr von der hälftigen Teilung offensichtlich unbillig erscheint. Bei Ermessensentscheiden auferlegt sich die Kammer eine gewisse Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen. In Ermessensentscheide ist einzugreifen, wenn dazu ein hinrei- chender Anlass besteht (vgl. etwa OGer ZH LY160036 vom 21. Februar 2017 E. 3a), insbesondere, wenn die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt, die im Einzel- fall keine Rolle spielen, oder solche ignoriert, die hätten berücksichtigt werden sol- len, oder wenn die Vorinstanz zu einem ungerechten oder unzweckmässigen Er- gebnis gelangt. 6.2. Die Vorinstanz berücksichtigte, abgesehen von der wirtschaftlichen Situation der Berufungsbeklagten nach der Scheidung, die massgeblichen Parameter (act. 78 S. 13 f.). Wird gewichtet, dass dem Berufungskläger nach dem Eintritt ins Rentenalter keinerlei Manövrierspielraum zur Verfügung steht, um seine Alters- vorsorge zu verbessern, und Härtefälle möglichst zu vermeiden sind, stellt das Abweichen von der hälftigen Teilung im Sinne der Vorinstanz jedenfalls keinen unbilligen Ermessensentscheid dar, welcher von Amtes wegen zu korrigieren ist.
- Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen. - 10 -
- 8.1. Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert ergibt sich aus der Kapitalisierung des im Berufungs- verfahren umstrittenen monatlichen Rentenanteils von Fr. 276.– (Art. 92 Abs. 2 ZPO) und beträgt Fr. 66'240.–. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG und in Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren einzig über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu entscheiden war, auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens besteht kein Anlass, die vor- instanzliche Kostenreglung (act. 78, Dispositiv-Ziff. 8 und 9) zu korrigieren und es hat dabei sein Bewenden. 8.3. Der Berufungskläger ersucht im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 75 S. 2). Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO sind er- füllt. Der Berufungskläger ist prozessual mittellos. Seine Berufungsanträge kön- nen zudem angesichts des dem Gericht bei der Teilung der Rente gemäss Art. 124a ZGB zustehenden Ermessens nicht ohne weiteres als aussichtlos bezeich- net werden. Ihm ist daher im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Sie ist nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils mit separatem Entscheid aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen. 8.4. Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind. - 11 - Es wird beschlossen:
- Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- vertreterin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. April 2022 am 16. September 2022 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
- Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
- Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen.
- Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
- Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 22. Juli 2021 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer am tt. Oktober 2010 in Zürich geschlossenen Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.
- Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für das Kind - C._____, geb. tt.mm.2008 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes der - 12 - Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Aus- land liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf di Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontak- te zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ der Mutter zuzuteilen.
- Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ wie folgt: Der Gesuchsteller sei berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ je- weils einmal im Monat nach Absprache mit dem Beistand F._____ und in dessen Begleitung im kjz G._____, ... [Adresse], zu treffen. Die Parteien sprechen mit dem Beistand F._____ frühzeitig über das monatliche Treffen ab. Sollten die monatlichen Treffen jeweils gut verlaufen, so kann in Abspra- che mit dem Beistand F._____ das Besuchsrecht auf zwei Mal pro Mo- nat ausgedehnt werden. In der übrigen Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Abspra- che mit dem Beistand F._____ bleiben vorbehalten.
- Fortführung der Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht die Fortführung der Beistandschaft gemäss dem Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 06. Februar 2018. Der Beistand F._____ soll weiterhin folgende Aufgabenbereiche betreuen: Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB Die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für C._____ zu beraten und zu unterstützen, und mit Rat und Tat bei der Betreuung und - 13 - Erziehung beizustehen und ihnen soweit notwendig dafür Weisungen zu erteilen. Nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Sich mit der Schule sowie den involvierten Fachstellen zu vernetzen so- wie die Koordination des Helfernetzes sicherzustellen. - 14 -
- Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Be- rechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter ange- rechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
- Kinderunterhalt Die AHV-Ausgleichskasse H._____, I._____ [Ortschaft], und die H'._____ Pensionskasse, I._____, seien anzuweisen, die monatlichen AHV- (AHV-Nr. 1 des Gesuchstellers) und Pensionskassenkinderrenten (H'._____ Versicherten-Nummer: 2 des Gesuchstellers) für den Sohn C._____ in der Höhe von CHF 1'067 direkt auf das Konto von C._____ zu überweisen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kin- derkosten zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte (insbesondere Versicherungen) dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gegen- seitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
- Eheliche Wohnung Die eheliche Wohnung in der G._____-Strasse ..., G._____ wird der Ge- suchstellerin überlassen.
- Güterrecht Die Gesuchsteller erklären sich in güterrechtlicher Hinsicht als bereits vollständig auseinandergesetzt. Jeder Gesuchsteller behält zu Eigen- tum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein. - 15 -
- Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller in scheidungs- und eherechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseiti- gen Ansprüche auseinandergesetzt.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Ur- teil je zur Hälfte. Verlangt eine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein zu tragen. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
- Die mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
- Februar 2018 errichtete Beistandschaft für den Sohn C._____, gebo- ren am tt.mm.2008, wird weitergeführt.
- Die AHV-Ausgleichskasse der H._____, I._____, und die H'._____ Pen- sionskasse, I._____, werden angewiesen, die monatlichen AHV- (AHV- Nr. 1 des Gesuchstellers) und Pensionskassenkinderrenten (H'._____ Versicherten-Nummer: 2 des Gesuchstellers) für den Sohn C._____ in der Höhe von CHF 1'067.00 weiterhin direkt auf das von C._____ ge- nannte Konto zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirks- gerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 6. April 2022 wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 16 -
- Der Berufungsbeklagten wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Über die Entschädigung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird in einem separaten Entscheid befunden.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 75, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 66'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschlüsse und Urteil vom 26. September 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. April 2022; Proz. FE210056
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Bezirksge- richt) schied mit Urteil vom 6. April 2022 die am 13. Oktober 2010 geschlossene Ehe der Parteien, regelte die Kinderbelange und genehmigte die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen. Da die Parteien über den Vorsorgeausgleich keine Vereinbarung erzielten, entschied das Bezirksgericht und wies die AHV- Ausgleichskasse des Gesuchstellers und Berufungsklägers (nachfolgend Beru- fungskläger) an, dessen Vorsorgeguthaben aufzuteilen und den monatlichen Ren- tenanteil von Fr. 276.– per Scheidungsdatum in eine der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) zustehende lebenslange Ren- te neu zu berechnen und bis zum Eintritt des Vorsorgefalls an deren Vorsorgeein- richtung und danach an sie direkt auszubezahlen (act. 68 = act. 77/2 = act. 78, Dispositiv-Ziff. 7).
2. Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Berufung vom 31. August 2022 an die Kammer und stellt folgende Anträge: "1. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils vom 6. April 2022 vollumfäng- lich aufzuheben. Von der Teilung der beruflichen Vorsorge der Gesuchsteller sei abzusehen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung im Rechtsmittelverfah- ren (act. 75 S. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-73). Von der Einholung der Berufungsantwort ist abzusehen, weil sich die Berufung so- gleich als unbegründet erweist (Art. 312 ZPO).
- 3 - II. 1. 1.1. Gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil ist die Berufung an die Kammer zulässig (Art. 308 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig innert 30 Tagen ab Zu- stellung des begründeten Entscheids erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO, act. 69) und enthält begründete Anträge. In Anbetracht des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf die Einholung eines Vorschusses verzich- tet. 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungs- kläger verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Scheidungsurteils werden nicht angefochten und sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Dies ist vorab vorzumerken. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Auflage 2021, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1).
- 4 - Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor- instanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
3. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 124a und Art. 124b ZGB unrichtig angewendet zu haben. Von der Teilung der Rente sei abzusehen; sie führe zu einem unbilligen Resultat. Er beziehe seit der Pensionierung nur eine kleine Rente, obwohl er 30 Jahre 100% erwerbstätig gewesen sei. Er habe bereits bei einer früheren Scheidung die Hälfte des Vorsorgeguthabens an seine damali- ge Ehefrau überweisen müssen (act. 75 S 4). Die vorgesehene Teilung bewirke, dass die ihm verbleibende Rente nicht einmal sein betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum decke, obwohl er Anspruch auf Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums habe (S. 4). Zudem sei der grosse Altersunterschied der Par- teien und die Möglichkeit der Berufungsbeklagten, noch eine existenzsichernde Pensionskasse zu äufnen, unberücksichtigt geblieben (S. 5).
4. Angefochten ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 281 ZPO über die be- rufliche Vorsorge. Im vorinstanzlichen Verfahren plädierte der Berufungskläger für einen Verzicht auf Teilung, während die Berufungsbeklagte die hälftige Teilung verlangte (act. 42, 45, 49 und 51). Die Vorinstanz errechnete anhand der Tabelle im Anhang der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BBI 2013 4887 ff., nachfolgend Botschaft, S. 4955) einen während der Dauer der Ehe er- worbenen Rentenanteil des Berufungsklägers von 39% bzw. Fr. 763.20 (39% sei- ner monatlichen BV-Rente von Fr. 1'957.–, act. 78 S. 13). Der errechnete Anteil wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Im Weitern sah die Vo- rinstanz von einer hälftigen Teilung der Rente ab, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers zu gewährleisten. Sie erwog weiter, er habe einen relativ grossen Vorsorgebedarf, weil er erst kürzlich pensioniert wor- den sei. Demgegenüber könne die Berufungsbeklagte ihre Altersvorsorge noch aufbauen, wobei es ihr allerdings aufgrund des späten Zuzugs in die Schweiz und ihrer fehlenden Ausbildung kaum gelingen werde, eine ihren Bedarf deckende Vorsorge zu äufnen (act. 78 S. 13 f.). Die Vorinstanz schloss, die Rente sei im
- 5 - Verhältnis 64% (Berufungskläger) zu 36% (Berufungsbeklagte) aufzuteilen, womit der Berufungsbeklagten Fr. 276.– der laufenden Altersrente zustünden und in ei- ne lebenslange Rente umzuwandeln seien (act. 78 S. 14.). 5. 5.1. Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben sind hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Ausnahmen der hälftigen Teilung sind in Art. 124b ZGB geregelt. Bezieht ein Ehegatte bei Ein- leitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, erfolgt der Ausgleich nach Art. 124a ZGB in Form des Rentenausgleichs. Gemäss Art. 124a ZGB entschei- det das Gericht nach Ermessen und beachtet insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der einzelnen Ehegatten (Abs. 1). Die Aufzählung der Umstände in Abs. 1 ist nicht abschliessend (Botschaft S. 4912). Obwohl Art. 124b ZGB nicht direkt auf Fälle der Teilung einer Rente gemäss Art. 124a ZGB anwendbar ist, kann sich das Gericht bei der Ausübung des Ermessens an den Grundsätzen dieser Bestimmung orientieren. Es kann daher analog zu Art. 124b ZGB von der hälftigen Teilung abweichen, wenn diese (1) aufgrund der güter- rechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten, unbillig wäre (BGE 145 III 56 E. 5.1.; FamKomm-JUNGO/GRÜTTER, 4. Auflage 2022, Art. 124a N 23). Dabei darf der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werden. Ob ein wichtiger Grund zur Abweichung von der hälftigen Teilung vorliegt, ist restriktiv zu beurteilen und nur bei besonders stossenden Situationen gerechtfertigt (BGE 145 III 56 E. 5.4: "... dans des situations particulièrement choquantes..."). Der Um- stand, dass die ausgleichungsverpflichtete Person danach ihren Existenzbedarf allenfalls nicht mehr zu decken vermag, rechtfertigt für sich noch keine Abkehr von der hälftigen Teilung. Erst im Vergleich zu den Vorsorgebedürfnissen des an- deren Ehegatten kann die Unbilligkeit verneint oder bejaht werden (Botschaft S. 4918; FamKomm-JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., Art. 124a N 39 f.; vgl. auch BSK
- 6 - ZGB I-GEISER, Art. 124b N 21). Ein grosser Altersunterschied sowie die Tatsache, dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte noch zwanzig Jahre Zeit hat, um die berufliche Vorsorge aufzubauen, während der ausgleichungsverpflichtete Ehegat- te keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs mehr hat, lässt eine Teilung nicht ohne weiteres als unbillig erscheinen (BGer 5A_347/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3.3). Insgesamt darf nur in seltenen Fällen vom Grundsatz der hälftigen Teilung abge- wichen und von der Teilung ganz abgesehen werden. Dies scheint dann gerecht- fertigt, wenn auf Seiten des Verpflichteten ein klarer Härtefall vorläge, weil die verbleibende Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht decken würde, oder die Altersvorsorge der berechtigten Partei auf andere Weise sicher- gestellt wäre. 5.2. Der Berufungsbeklagte erlangte zwei Tage vor Einreichung des Schei- dungsbegehrens das Pensionsalter (act. 1), weshalb der Ausgleich nach Art. 124a ZGB vorzunehmen ist. Massgeblich für die Frage der Teilung ist die wirt- schaftliche Situation beider Parteien nach der Scheidung (Botschaft S. 4911). Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht substantiiert zu den nachehe- lichen finanziellen Verhältnissen der Berufungsbeklagten und deren Vorsorgebe- dürfnis, sondern präsentiert einseitig seine finanzielle Situation. Auch im ange- fochtenen Urteil fehlen erläuternde Erwägungen zur finanziellen Lage der Beru- fungsbeklagten. Dies wird nachfolgend offizialiter nachzuholen sein. Der Beru- fungskläger übersieht ferner bei seinem Einwand, es sei ihm das familienrechtli- che Existenzminimum zu belassen, dass die Überlegungen, die für den nachehe- lichen Unterhalt massgeblich sind, beim Vorsorgeausgleich keine Anwendung fin- den (vgl. vorstehend E.II/5.1). Sein Einwand greift daher zu kurz. 5.3. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung fällt in Be- tracht, dass der aus Ghana stammende Berufungskläger 66-jährig und seit 15. Februar 2021 pensioniert ist. Er bezieht eine Altersrente der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 1'957.– sowie eine AHV-Rente von Fr. 1'612.–, total Fr. 3'569.– (act. 78 S. 11). Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich gemäss Erwägung der Vorinstanz auf rund Fr. 3'300.– (act. 78 S. 11) bzw. nach Berech- nung des Berufungsklägers auf Fr. 3'322.45 (act. 5 S. 2, act. 42 S. 3 und act. 75
- 7 - S. 4) und nach Angaben der Berufungsbeklagten auf Fr. 3'292.45 (act. 45 S. 4). Bei der vorgesehenen Teilung verbleiben dem Berufungskläger monatliche Ein- künfte von Fr. 3'293.–, so dass die verbleibende Rente je nach Art der Berech- nung sein betreibungsrechtliches Existenzminimum vollständig deckt oder ganz knapp unterschreitet. Auch bei Annahme einer leichten Unterdeckung gemäss Berechnung des Berufungsklägers wäre indes nicht von einem klaren Härtefall auszugehen. So wird er nach dem Vorsorgeausgleich voraussichtlich in den Ge- nuss von Prämienverbilligungen der Krankenkasse gelangen, so dass sich der entsprechende Prämienaufwand, der im Bedarf mit Fr. 432.45 veranschlagt wurde (act. 5 S. 2; act. 7/6), verringert und der betreibungsrechtliche Bedarf selbst nach seiner Berechnungsart gedeckt sein dürfte. Auch ist er grundsätzlich aufgrund seines langjährigen Wohnsitzes in der Schweiz, der bescheidenen Rente und des fehlenden Vermögens nach der Scheidung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV berechtigt. Der administrative Aufwand zum Erhalt dieser Unterstüt- zungsleistungen ist ihm zumutbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Teilung der Rente führt daher zu keinem klaren Härtefall beim Berufungskläger. Sein Ein- wand, er habe bei der letzten Scheidung die berufliche Vorsorge ausgleichen müssen, ist unbehelflich. Die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff. ZGB gelten für jede Scheidung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erweist sich das Vorsorgebedürfnis des Berufungsklägers insgesamt als hoch. Er wurde vor rund eineinhalb Jahren pen- sioniert und hat keine Möglichkeit, seine Rente zu erhöhen. Auch kann er, soweit ersichtlich, nicht auf substantielle Ersparnisse zurückgreifen. 5.4. Die Berufungsbeklagte stammt aus Jamaika; sie wird im Oktober 42 Jahre alt. Die Ehe der Parteien dauerte elfeinhalb Jahre. Sie arbeitete schon während der Ehe als Haushalts- und Reinigungskraft für zahlreiche Arbeitgeber und erziel- te im Frühjahr 2021 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2'527.85 (act. 17 S. 3). Vor Vorinstanz berechnete sie einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'557.20 für sich und von Fr. 1'237.30 für den bei ihr lebenden gemeinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2008 (act. 17 S. 4). Diese Zahlen blieben, soweit ersicht- lich, im erstinstanzlichen Verfahren unkommentiert (act. 42 und 49) und wurden
- 8 - auch im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Für den Bedarf des Sohnes wird die AHV-Kinderrente von Fr. 1'067.– direkt auf ein separates Konto überwiesen (act. 78, Dispositiv-Ziff. 6). Die Gesuchstellerin verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Gegenteils hat sie Schulden und es bestehen gegen sie Verlustschei- ne in der Höhe von rund Fr. 19'200.– (act. 17 S. 3 und act. 18/17). Gemäss ge- nehmigter Scheidungskonvention erhält sie keinen nachehelichen Unterhalt und es stehen ihr auch aus Güterrecht keine Ansprüche gegen den Berufungskläger zu (act. 78, Dispositiv-Ziff. 4. 8 und 4.10). Konkrete Anzeichen, dass die Beru- fungsbeklagte in ihren Heimatstaat Jamaica zurückkehrt, werden weder vom Be- rufungskläger substantiiert behauptet, noch ergeben sich solche aus den Akten. Weiter fehlen zuverlässige Hinweise dafür, es werde ihr gelingen, in Zukunft ihr berufliches Fortkommen mass-geblich zu verbessern. Der Berufungskläger be- stritt nicht, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung ver- fügt (vgl. act. 78 S. 14). Es können folglich der Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse bei der Berufungsbeklagten nach der Scheidung weder ein geringe- rer Bedarf noch deutlich verbesserte finanzielle Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Ihre finanzielle Situation nach der Scheidung erscheint prekär. Der Vor- wurf, sie habe bisher nicht genügend gearbeitet, ist pauschal und überdies unbe- achtlich, weil Verhaltensweisen während der Ehe, mit Ausnahme schwerer Pflichtverletzungen, beim Vorsorgeausgleich keine Rolle spielen (vgl. BGE 145 III 56 E. 5.3). Die Berufungsbeklagte arbeitete neben der Betreuung des Sohnes bei zahlreichen Arbeitgebern als Putzhilfe, so dass eine grobe Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht ohnehin nicht ersichtlich wäre. Was das Vorsorgebedürfnis betrifft, konnte die Berufungsbeklagte bisher kein nennenswertes berufliches Pensionsguthaben äufnen. Das Guthaben bei der D._____ beträgt Fr. 152.75 und dasjenige bei der E._____ Fr. 427.32 (act. 11/5 und 11/6). Der Berufungsbeklagten stehen nach der Scheidung keinerlei Erspar- nisse zur Äufnung einer privaten Vorsorge zur Verfügung. In Anbetracht dieser Umstände ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr bis zur ordentlichen Pensionierung bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit nicht gelingen wird, selber eine ihren betreibungsrechtlichen Bedarf deckende Altersvorsorge aufzubauen. Ihr Vorsorgebedürfnis ist deshalb als erheblich einzustufen.
- 9 - 5.5. Zusammenfassend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung bei beiden Parteien - akzentuierter bei der Berufungsbeklagten - beengend, wobei beim Berufungskläger durch die vorinstanzliche Teilung noch kein Härtefall resul- tiert. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, von der Teilung der berufli- chen Vorsorge des Berufungsklägers abzusehen. Aus diesen Gründen ist Beru- fungsantrag 1 abzuweisen. 6. 6.1. Der Ausgleich der beruflichen Vorsorge untersteht der Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Der Vollständigkeit halber bleibt zu prü- fen, ob die Abkehr von der hälftigen Teilung offensichtlich unbillig erscheint. Bei Ermessensentscheiden auferlegt sich die Kammer eine gewisse Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen. In Ermessensentscheide ist einzugreifen, wenn dazu ein hinrei- chender Anlass besteht (vgl. etwa OGer ZH LY160036 vom 21. Februar 2017 E. 3a), insbesondere, wenn die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt, die im Einzel- fall keine Rolle spielen, oder solche ignoriert, die hätten berücksichtigt werden sol- len, oder wenn die Vorinstanz zu einem ungerechten oder unzweckmässigen Er- gebnis gelangt. 6.2. Die Vorinstanz berücksichtigte, abgesehen von der wirtschaftlichen Situation der Berufungsbeklagten nach der Scheidung, die massgeblichen Parameter (act. 78 S. 13 f.). Wird gewichtet, dass dem Berufungskläger nach dem Eintritt ins Rentenalter keinerlei Manövrierspielraum zur Verfügung steht, um seine Alters- vorsorge zu verbessern, und Härtefälle möglichst zu vermeiden sind, stellt das Abweichen von der hälftigen Teilung im Sinne der Vorinstanz jedenfalls keinen unbilligen Ermessensentscheid dar, welcher von Amtes wegen zu korrigieren ist.
7. Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
- 10 - 8. 8.1. Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert ergibt sich aus der Kapitalisierung des im Berufungs- verfahren umstrittenen monatlichen Rentenanteils von Fr. 276.– (Art. 92 Abs. 2 ZPO) und beträgt Fr. 66'240.–. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG und in Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren einzig über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu entscheiden war, auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens besteht kein Anlass, die vor- instanzliche Kostenreglung (act. 78, Dispositiv-Ziff. 8 und 9) zu korrigieren und es hat dabei sein Bewenden. 8.3. Der Berufungskläger ersucht im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 75 S. 2). Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO sind er- füllt. Der Berufungskläger ist prozessual mittellos. Seine Berufungsanträge kön- nen zudem angesichts des dem Gericht bei der Teilung der Rente gemäss Art. 124a ZGB zustehenden Ermessens nicht ohne weiteres als aussichtlos bezeich- net werden. Ihm ist daher im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Sie ist nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils mit separatem Entscheid aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen. 8.4. Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- vertreterin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. April 2022 am 16. September 2022 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 22. Juli 2021 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer am tt. Oktober 2010 in Zürich geschlossenen Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.
2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für das Kind
- C._____, geb. tt.mm.2008 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes der
- 12 - Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Aus- land liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf di Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontak- te zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ der Mutter zuzuteilen.
4. Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ wie folgt: Der Gesuchsteller sei berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ je- weils einmal im Monat nach Absprache mit dem Beistand F._____ und in dessen Begleitung im kjz G._____, ... [Adresse], zu treffen. Die Parteien sprechen mit dem Beistand F._____ frühzeitig über das monatliche Treffen ab. Sollten die monatlichen Treffen jeweils gut verlaufen, so kann in Abspra- che mit dem Beistand F._____ das Besuchsrecht auf zwei Mal pro Mo- nat ausgedehnt werden. In der übrigen Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Abspra- che mit dem Beistand F._____ bleiben vorbehalten.
5. Fortführung der Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht die Fortführung der Beistandschaft gemäss dem Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 06. Februar 2018. Der Beistand F._____ soll weiterhin folgende Aufgabenbereiche betreuen: Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB Die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für C._____ zu beraten und zu unterstützen, und mit Rat und Tat bei der Betreuung und
- 13 - Erziehung beizustehen und ihnen soweit notwendig dafür Weisungen zu erteilen. Nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Sich mit der Schule sowie den involvierten Fachstellen zu vernetzen so- wie die Koordination des Helfernetzes sicherzustellen.
- 14 -
6. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Be- rechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter ange- rechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
7. Kinderunterhalt Die AHV-Ausgleichskasse H._____, I._____ [Ortschaft], und die H'._____ Pensionskasse, I._____, seien anzuweisen, die monatlichen AHV- (AHV-Nr. 1 des Gesuchstellers) und Pensionskassenkinderrenten (H'._____ Versicherten-Nummer: 2 des Gesuchstellers) für den Sohn C._____ in der Höhe von CHF 1'067 direkt auf das Konto von C._____ zu überweisen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kin- derkosten zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte (insbesondere Versicherungen) dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
8. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gegen- seitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
9. Eheliche Wohnung Die eheliche Wohnung in der G._____-Strasse ..., G._____ wird der Ge- suchstellerin überlassen.
10. Güterrecht Die Gesuchsteller erklären sich in güterrechtlicher Hinsicht als bereits vollständig auseinandergesetzt. Jeder Gesuchsteller behält zu Eigen- tum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein.
- 15 -
11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller in scheidungs- und eherechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseiti- gen Ansprüche auseinandergesetzt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Ur- teil je zur Hälfte. Verlangt eine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein zu tragen. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
5. Die mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
6. Februar 2018 errichtete Beistandschaft für den Sohn C._____, gebo- ren am tt.mm.2008, wird weitergeführt.
6. Die AHV-Ausgleichskasse der H._____, I._____, und die H'._____ Pen- sionskasse, I._____, werden angewiesen, die monatlichen AHV- (AHV- Nr. 1 des Gesuchstellers) und Pensionskassenkinderrenten (H'._____ Versicherten-Nummer: 2 des Gesuchstellers) für den Sohn C._____ in der Höhe von CHF 1'067.00 weiterhin direkt auf das von C._____ ge- nannte Konto zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirks- gerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 6. April 2022 wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 16 -
4. Der Berufungsbeklagten wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Über die Entschädigung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird in einem separaten Entscheid befunden.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 75, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 66'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Ursprung versandt am: