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LC220029

Ehescheidung

Zürich OG · 2022-10-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 September 2017 zwischen den Parteien die Gütertrennung an.

E. 1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr, welche sie auf Fr. 6'000.– festsetzte, zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten (Urk. 252 S. 59 ff.). Der Beklagte stellt hinsichtlich der Höhe der Entscheidgebühr zu Recht keinen abwei- chenden Antrag, verlangt aber mit seinem Berufungsantrag Ziffer 8, die Ent- scheidgebühr sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 251 S. 25 und S. 31). Er gibt dafür jedoch weder eine Begründung an noch setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 252 S. 61) auseinander. Die Vorinstanz stellte bei der Auferlegung der Gerichtsgebühr darauf ab, dass der Be- klagte mit seinen Anträgen mehrheitlich unterlag. Dies ist nicht zu beanstanden und dabei bleibt es angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens auch, weshalb es insoweit mit dem Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat.

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, nachdem die Klägerin die Betreuung der beiden Kin- der alleine übernehme, seien die künftigen Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies AHVG entsprechend der gesetzlichen Regelung der Klägerin alleine anzurechnen (Urk. 252 S. 54 mit Verweis auf Art. 52fbis Abs. 3 AHVV). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beklagte nicht auseinander; er genügt insoweit den Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht. Überdies verhält es sich nicht so, dass dem Beklagten die Obhut über die Kinder in rechts- missbräuchlicher Weise verwehrt wurde resp. verwehrt wird. Der Eheschutzent- scheid vom 16. April 2018 wurde vom Beklagten nicht angefochten, weshalb er in

- 22 - Rechtskraft erwachsen ist, und die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der persönlichen Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern im vor- instanzlichen Entscheid hat Bestand, weil auf die Berufung des Beklagten betref- fend diese Punkte mangels diesbezüglicher Anträge nicht einzutreten ist (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.). Überdies entspricht der vorinstanzliche Entscheid in- soweit den Anträgen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Der Entscheid der Vorinstanz ist aber ohnehin nicht zu beanstanden, da er den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Art. 29sexies AHVG und Art. 52fbis AHVV). Berufungsan- trag Ziffer 2 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Vorinstanz hielt in Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils die Grundlagen fest, auf welchen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert (Urk. 252 S. 64). Der Beklagte verlangt in Berufungsantrag Ziffer 3 – nebst der be- reits behandelten Aufhebung von Dispositivziffer 6 – deren Neuberechnung. Da es indes bei den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen bleibt (vgl. dazu E. II./5.2.), besteht für eine Neuberechnung der Grundlagen im vom Beklagten verlangten Sinne kein Raum. Berufungsantrag Ziffer 3 ist demzufolge insoweit abzuweisen.

E. 1.2.1 Hinsichtlich der einzig ihm auferlegten Kosten des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten anwaltlichen Vertreters im Sinne von Art. 69 ZPO beantragt der Beklagte, diese seien vom Bezirksgericht Winterthur resp. von der Gerichts- kasse zu tragen (Urk. 251 S. 25 und S. 31, Berufungsantrag Ziffer 8). Zur Be- gründung macht er in der Berufungsschrift zusammengefasst geltend, Art. 69 ZPO sei widerrechtlich angewendet worden. Wie aus dem weiteren Prozessver- lauf ersichtlich sei, sei er selbständig in der Lage, den Prozess zu führen; die An- ordnung sei rechtswidrig und müsse somit als nichtig betrachtet werden (Urk. 251 S. 25 und S. 28 f.).

E. 1.2.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 war für den Beklagten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eine anwaltliche Vertretung bestellt worden (Urk. 67), wie er dies zu- vor im Übrigen mehrfach selber beantragt hatte (vgl. Urk. 41/1 S. 2; Urk. 55A) und, nachdem die Vertretung mit Verfügung vom 24. November 2020 aufgehoben worden war (Urk. 140), mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (recte: 2021) erneut ver- langte (Urk. 211). Dieser Entscheid war mit Beschwerde anfechtbar, wie sich

- 26 - auch aus dessen Dispositiv ergibt (vgl. Urk. 67 S. 4 f., Dispositivziffer 3). Der Be- klagte reichte nach Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2019 zwar eine Beschwer- deschrift beim Obergericht des Kantons Zürich ein, diese war jedoch nicht mit ei- ner Originalunterschrift versehen (Urk. 76 S. 2). Nachdem dem Beklagten Frist zur entsprechenden Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war, teilte er nach Einsicht in die Akten mit, die Beschwerde nicht aufrechtzuerhalten (Urk. 76 S. 2). Daraufhin schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. August 2019 ab (Urk. 76 S. 3, Dispositivziffer 1). Dieser Beschluss wurde vom Beklagten nicht angefochten. Damit wurde der anwaltliche Vertreter rechts- gültig bestellt. Die vom Beklagten geforderte Zeugenbefragung (Urk. 251 S. 30) kann daher unterbleiben. Die Erwägung der Vorinstanz, es bestehe keine Veran- lassung, die Klägerin an den dafür entstandenen Kosten zu beteiligen (Urk. 252 S. 61), wird vom Beklagten zu Recht nicht gerügt. Da der anwaltliche Vertreter rechtsgültig bestellt wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Kosten vom Bezirksgericht Winterthur resp. von der Gerichtskasse zu tragen wären. Die unfreiwillig vertretene Partei hat die Kosten der angeordneten Vertretung zu tra- gen (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 17 m.w.H.). Der Entscheid der Vor- instanz, die dafür angefallenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, ist demzu- folge nicht zu beanstanden.

E. 1.3 Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf Berufungsantrag Ziffer 1 ist daher, soweit er sich gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten.

E. 1.3.1 Die Vorinstanz erwog, entsprechend dem Verfahrensausgang seien die Parteientschädigungen zu zwei Drittel dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin aufzuerlegen. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels der vollen Ent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sie verpflichtete den Beklag- ten in der Folge zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 5'744.– (inkl. Mehrwertsteuer) an die Klägerin (Urk. 252 S. 62 und S. 65, Dispositivziffer 17).

E. 1.3.2 Der Beklagte wendet sich zu Recht nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Höhe der Parteientschädigung als solche, bean- tragt aber mit seinem Berufungsantrag Ziffer 9 dennoch, diese Regelung sei auf- zuheben (Urk. 251 S. 31). Aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich, dass er der Ansicht ist, der Klägerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk.

- 27 - 251 S. 25). Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die Klägerin ihm un- nötigerweise grossen Zusatzaufwand verursacht habe. Zudem sei eine Parteient- schädigung für eine Partei, welche sich nicht an Treu und Glauben halte, nicht ge- rechtfertigt. Es sei unter der Würde eines Menschen, dafür bezahlen zu müssen, "sich belügen, verleumden und erniedrigen zu lassen" (Urk. 251 S. 25 und S. 31).

E. 1.3.3 Die Vorinstanz hat die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung ge- stützt auf Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 ZPO zugesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 ZPO verursacht, fehlt es an substantiierten Behauptungen zu deren Um- fang. Diese Angaben hätten in der Berufungsschrift erfolgen müssen; eine Nach- frist kann dafür nicht angesetzt werden (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2 m.w.H.). Ei- ne weitergehende Reduktion der Parteientschädigung aufgrund einer Verletzung von Art. 52 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N

E. 1.4 Die Berufungsanträge Ziffern 8 und 9 sind demzufolge ebenfalls abzuwei- sen.

E. 2 Mit Eingabe vom 3. September 2018 liess die Klägerin die vorliegende Klage auf Scheidung der Ehe einreichen und zugleich ein Gesuch um superprovisori- sche Sperre sämtlicher Konten und Depots des Beklagten bei der Zürcher Kanto- nalbank stellen (Urk. 1). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 249 S. 4 ff. = 252 S. 4 ff.). Am

27. Juni 2022 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 252).

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und dem vollständig unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 28 - Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen das ihm am 7. Juli 2022 zugestellte vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. August 2022 innert Frist Berufung mit den obenge- nannten Anträgen (Urk. 250, Urk. 251). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wur- de dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 253). Diesen leistete der Beklagte fristge- recht (Urk. 254).

- 9 -

E. 3.1 In Dispositivziffer 9 unterstellte die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge dem Landesindex der Konsumentenpreise (Urk. 252 S. 64). Der Beklagte verlangt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 4 die Aufhebung dieser Dispositivziffer und die Anwendung eines sachgerechten und geeigneten Index (Urk. 251 S. 31).

E. 3.2 Die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Lebenskosten ist in Art. 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen und wird vom Beklagten zu Recht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Anwendung des Landesindex der Kon- sumentenpreise als Referenzgrösse entspricht der langjährigen Gerichtspraxis, wenngleich das Abstellen auf Branchen- oder lokale Indizes nicht ausgeschlossen ist (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2. m.w.H.; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 286 N 6; FamKomm Scheidung-Büchler/Ravaene, Art. 128 ZGB N 6). Der Beklagte macht geltend, dass das (gemeint: sein) Einkommen mit dem Landesindex für Konsumentenpreise indexiert werde, sei nicht sachgerecht und nicht geeignet (Urk. 251 S. 31; vgl. dazu auch Urk. 251 S. 26). Indes wird

- 23 - nicht das resp. sein Einkommen, sondern werden die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im angefochtenen Urteil dem Landesindex der Konsumentenpreise unter- stellt. Zweck der Unterstellung ist die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Ver- änderungen der Lebenskosten. Dass dies nicht sachgerecht resp. der Landesin- dex der Konsumentenpreise dafür nicht geeignet wäre, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Berufungsantrag Ziffer 4 ist daher offen- sichtlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.3 Wie dargelegt, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten (siehe E. I./4.). Damit ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechtsvertre- terin der Klägerin die Interessen der Kinder im Berufungsverfahren vertritt. Ferner ist das Verfahren spruchreif (siehe E. I./5.) und handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um den Endentscheid im Berufungsverfahren. Der Antrag des Beklag- ten ist daher gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Berufung, soweit sie sich ge- gen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils richtet, nicht einzutreten (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.). Der vorinstanzliche Entscheid be- treffend elterliche Sorge und Obhut (Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) hat damit Bestand, weshalb eine Kindsvertretung hinsichtlich dieser bei- den Punkte ohnehin nicht mehr zum Tragen käme. Hinsichtlich der Unterhaltsbei- träge sind die Interessen der Klägerin und der beiden Kinder offensichtlich gleich- gerichtet und stellen sich auch keine komplexeren Fragen, weshalb insoweit nicht ersichtlich ist, weshalb es einer Kindsvertretung bedürfte. Der Beklagte macht darüber hinaus nicht geltend, es seien für die Kinder erstinstanzlich Unterhaltsbei- träge zugesprochen worden, welche ihren Interessen entgegenstünden, weshalb eine entsprechende Notwendigkeit auch insoweit nicht erkennbar ist. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung einer Kindsvertretung für C._____ und D._____ wä- re daher, wäre er nicht gegenstandslos, abzuweisen.

E. 3.4 Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den (Eventual-)Antrag des Beklagten auf Bestellung einer Kindsvertretung, den er an- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 29. September 2021 stellte (Prot. I S. 85), entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 255 S. 1) anläss- lich dieser Verhandlung abwies und ihren Entscheid mündlich begründete (Prot. I S. 85 ff.). Ihr Verzicht auf die Bestellung einer Kindsvertretung ist überdies nicht

- 12 - zu beanstanden, da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der el- terlichen Sorge, der Obhut und der persönlichen Kontakte zwischen dem Beklag- ten und den Kindern übereinstimmende Anträge gestellt hatten und sich hinsicht- lich der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder keine komplexeren Fragen stell- ten.

E. 4 Da sich die Kritik des Beklagten am angefochtenen Urteil als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 4.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 6 verlangt der Beklagte, dass Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben sei (Urk. 251 S. 31). In dieser Dispositivzif- fer verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 5'900.– an die Klägerin, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urk. 252 S. 65). Sie stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Eheschutzurteil vom 16. April 2018, welches in Rechtskraft erwachsen sei und woraus sich ergebe, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli bis 3. September 2018 von insgesamt Fr. 900.– wie auch die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– vom Beklagten geschuldet und fällig seien (Urk. 252 S. 57 f.). Den Einwand des Beklagten, er anerkenne das Eheschutzurteil nicht, verwarf sie als unbehelflich (Urk. 252 S. 58). Der Beklagte macht geltend, das Eheschutzverfahren sei nicht mit geltendem Recht vereinbar. Der von der Klägerin geforderte Betrag beziehe sich auf das Eheschutzverfahren und sei somit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB (Urk. 251 S. 31).

E. 4.2 Dass sich aus dem Eheschutzurteil vom 16. April 2018, auf welches sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützte, ergibt, dass der Beklagte der Klägerin für die in Frage stehende Periode Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 900.– schuldet und er darin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.– an die Klägerin verpflichtet wurde, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Ebenso wenig rügt er die Erwägung der Vorinstanz, er habe keine rechtsaufhe- benden Tatsachen geltend gemacht, namentlich nicht behauptet, dass er die ge- nannten Beträge bezahlt habe, sie ihm gestundet worden oder verjährt seien (vgl. Urk. 252 S. 58). Auch behauptet er nicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon

- 24 - ausgegangen, dass das Eheschutzurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ist das frag- liche Urteil aber in Rechtskraft erwachsen, kann der Beklagte sich nicht erfolg- reich darauf berufen, dass er "das Eheschutzurteil als rechtsmissbräuchlich" er- achte, weil die darin getroffenen Anordnungen nicht "gleichberechtigt" seien und es auch nicht rechtsgenügend begründet worden sei (vgl. insb. Urk. 251 S. 3 und S. 10). Solche Einwände wären vielmehr im Rechtsmittelverfahren zu erheben gewesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Berufung auf das rechtskräftige Urteil anderweitig rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl. Urk. 251 S. 9 und S. 31). Eine Nichtigkeit aller "Forderungen und Begründungen welche auf das Eheschutzurteil stützen" (Urk. 251 S. 23) ist ebenso wenig auszumachen. Damit bleibt es insoweit beim Entscheid der Vorinstanz; Berufungsantrag Ziffer 6 des Beklagten ist abzu- weisen.

5. In der Berufungsbegründung fordert der Beklagte die Errichtung einer Bei- standschaft für C._____ und D._____ (Urk. 251 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 251 S. 16 und S. 24). Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz abgehandelt, aber verworfen (Urk. 252 S. 19). Was der Beklagte zur Begründung seiner Forderung vorbringt – Schulverweigerung durch C._____, Konflikte C._____s mit der Klägerin, "Mater- nal Gatekeeping" durch die Klägerin –, geht nicht über das hinaus, was bereits die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klä- gerin abhandelte. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vor- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 252 S. 15 ff.). Nach Behandlung die- ser Punkte verzichtete die Vorinstanz auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder. Den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Beklagte nichts Substantiel- les entgegen. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Bei- standschaft im beantragten Sinne angezeigt wäre. Die insoweit von Berufungsan- trag Ziffer 7 erfasste und sich gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Ur- teils richtende Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. IV. Zwischenfazit Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist die Berufung des Beklagten hin- sichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1 bis 7 abzuweisen, soweit darauf einzutre-

- 25 - ten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren, vom 27. Juni 2022 insoweit zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.3 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelan- ge können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 5 Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5.1 Wie bereits in E. II./1.2. angesprochen wurde, muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann, und ist auf formell ungenügende Begehren nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforder- lich, welche den obigen Anforderungen genügen. Die Untersuchungsmaxime be-

- 15 - trifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einlei- tung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbe- gehren zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom

13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.2 Der Beklagte beantragt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 3 die Neuberech- nung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder, welche die Vorinstanz in Dis- positivziffer 6 des angefochtenen Urteils festgelegt hatte. Er unterlässt es indes- sen, einen bezifferten Antrag zu den Unterhaltsbeiträgen zu stellen. Auch aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, in welcher Höhe die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder seines Erachtens fest- zusetzen sind. Wollte man in der Argumentation des Beklagten, es sei ihm ver- weigert worden, Naturalunterhalt zu leisten, was offensichtlich rechtsmissbräuch- lich sei, weshalb die Klägerin zu verpflichten sei, "die gesamten Kindeskosten al- leine zu tragen", eventualiter die halben Kindeskosten, da dies "gleichberechtigt" wäre (Urk. 251 S. 17), einen Antrag sehen, würde dies dem Beklagten nicht wei- terhelfen. Wie unter E. II./1.1.-1.3. dargelegt wurde, ist auf die Berufung des Be- klagten, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils und somit auch gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut für C._____ und D._____ auf die Klägerin sowie Verzicht auf eine Regelung der Kontakte zwi- schen dem Beklagten und den Kindern richtet, nicht einzutreten. Die vorinstanzli- che Regelung dieser Punkte hat damit Bestand. Sie entspricht zudem den einlei- tend wiedergegebenen Anträgen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Damit fällt die Argumentation des Beklagten betreffend Verweigerung der Mög-

- 16 - lichkeit zur Leistung von Naturalunterhalt in sich zusammen. Seine Ausführungen betreffend Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der ganzen, eventualiter der halben "Kindeskosten" wurden aber ohnehin durch die späteren Ausführungen zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge unter Einbezug eines gebührenden Vermögensertrags auf Seiten der Klägerin (Urk. 251 S. 18 ff.), eines Einkommens von Fr. 4'000.– pro Monat auf seiner Seite (Urk. 251 S. 28) etc. ersetzt, zumal diese nicht im Rahmen eines Eventualantrags vorgetragen wurden. Damit ent- spricht Berufungsantrag Ziffer 3, soweit damit Dispositivziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils angefochten wird, den dargelegten Anforderungen an die Bestimmt- heit des Rechtsbegehrens nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Unter die- sen Umständen erübrigt sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe das Vermögen der Klägerin nicht rechtsgenügend abgeklärt resp. nur teilweise berücksichtigt und sein Recht auf diesbezügliche Auskunft verletzt (Urk. 251 S. 15). Ebenso wenig ist unter den gegebenen Um- ständen eine Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe auf Sei- ten der Klägerin einen erzielbaren Vermögensertrag nicht gebührend berücksich- tigt (Urk. 251 S. 18 ff.), erforderlich. Auch allfällige Auswirkungen des "vermute- ten" Umzugs der Klägerin und der beiden Kinder auf die Lebenskosten (vgl. Urk. 251 S. 7) sind unter diesen Umständen nicht entscheidrelevant. Dies gilt insbe- sondere auch für die Wohnkosten und die Frage, ob die Kinder im Haushalt der Klägerin je ein eigenes Zimmer bewohnen oder nicht (vgl. dazu Urk. 251 S. 18 und Urk. 19 in Geschäfts-Nr. PC220027-O, von dem, da die Eingabe offensicht- lich das vorliegende Verfahren betrifft, eine Kopie als Urk. 261 zu den Akten ge- nommen wurde). Aus demselben Grund kann die vom Beklagten geforderte Be- fragung des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin (Urk. 251 S. 30) unterblei- ben.

E. 5.3 Die Ausführungen zur Bezifferung gelten mutatis mutandis auch für Beru- fungsantrag Ziffer 5, mit dem der Beklagte die Neuberechnung des von der Vor- instanz vorgenommenen Pensionskassenausgleichs verlangt (Urk. 251 S. 31). Die Vorinstanz wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügig- keitskonto des Beklagten Fr. 9'962.74 zuzüglich Zins ab dem 3. September 2018

- 17 - auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 252 S. 64). Weder aus seinem Berufungsantrag noch aus der Berufungsbegründung ergibt sich, welcher Betrag stattdessen nach Ansicht des Beklagten für den Ausgleich zu überweisen wäre. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung zwar bemän- gelt, dass die Vorinstanz beim Vorsorgeguthaben der Klägerin keine vertieften Abklärungen zur Verzinsung vorgenommen habe, indessen weder aufzeigt noch konkrete Anhaltspunkte dafür nennt, inwieweit die Verzinsung des während der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens der Klägerin nicht korrekt sein soll, sondern bloss vage Vermutungen darüber anstellt (vgl. Urk. 251 S. 23). Damit genügt er auch seinen Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht. Auf Beru- fungsantrag Ziffer 5 ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

E. 6 Auf die Ausführungen des Beklagten ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. Prozessuales

E. 6.1 Der Beklagte behauptet in der Berufungsschrift verschiedentlich eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 251 S. 3 ff.). Er stellt in seinem Berufungsantrag Ziffer 1 das Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei als Ganzes aufzuheben, da die Vorinstanz der Begründungspflicht in mehre- ren Fällen nicht nachgekommen sei. Diese Begründungen könnten "teilweise re- levant für weitere Sachverhalte sein". Somit könne er "seine Berufung nicht voll- ständig ausführen" (Urk. 251 S. 31). Des Weiteren verlangt der Beklagte in die- sem Zusammenhang mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 7 die Aufhebung der Dis- positivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 251 S. 31). Damit hatte die Vor- instanz die weiteren Anträge des Beklagten abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 252 S. 65).

E. 6.2 Das Bundesgericht umschreibt die formelle Natur des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe. Es hat al- lerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, mehrfach auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verlet- zung. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich,

- 18 - inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausge- setzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeb- lichen Verfassungsverletzung eingegangen wird. Diese Rechtsprechung bedeutet keinen Abschied von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidri- gen Rechtsausübung (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1., BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021, E. 6.2., BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.2. bis 4.2.4., je m.w.H.).

E. 6.3 Der Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit das Verfahren, hätte es die von ihm behaupteten Gehörsverletzungen nicht gegeben, eine andere Wende genommen hätte. Ferner legt der Beklagte nicht dar, in welchen Punkten resp. inwieweit die seines Erachtens mangelhafte Begründung des Urteils durch die Vorinstanz ihn bei seiner Berufung behindert habe. Beides ist auch nicht ersichtlich. Es kann da- her offenbleiben, ob eine Gehörsverletzung vorliegt; eine weitere Auseinanderset- zung mit dieser Rüge erübrigt sich.

E. 6.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz sich mit der vom Beklagten in Berufungsan- trag Ziffer 7 angesprochenen Frage, ob für die Kinder eine Beistandschaft zu er- richten sei (Urk. 251 S. 31), sehr wohl auseinandergesetzt. Sie erwog, in der ge- gebenen Situation erschienen Massnahmen, um den Kontakt zwischen dem Be- klagten und den Kindern zu verbessern, derzeit nicht zielführend. Es sei daher gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern und auch auf Massnahmen wie etwa die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten (Urk. 252 S. 18 f., Hervorhebung beigefügt).

E. 6.5 Soweit der Beklagte eine Änderung der Erwägungen der Vorinstanz durch Einfügung wörtlich vorgegebener Ergänzungen verlangt (Urk. 251 S. 3-8), ist da- rauf hinzuweisen, dass die Urteilsredaktion dem Gericht obliegt, welches dabei

- 19 - die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten hat. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich sind, müssen bei der Urteilsredaktion nicht berücksichtigt werden (BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 25 m.w.H.). Dass die Vor- instanz bei ihrer Entscheidfindung auf Tat- und Rechtsfragen abgestellt hätte, die in ihr Urteil keinen Eingang gefunden hätten, macht der Beklagte nicht geltend. Demzufolge ist auch auf die beantragten Ergänzungen nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für seine Forderung, es sei festzustellen resp. im Urteil festzuhalten, dass der ehemalige Rechtsvertreter der Klägerin "ganz offen- sichtlich gegen Treu und Glauben (ZGB Art. 2)" handle (Urk. 251 S. 25).

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 7, auf erstere mit dem Hinweis, dass gemäss E. II./1.1.-1.3. vorstehend, soweit die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, und 7 betreffend, bereits aus anderem Grund ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, auf letztere, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffer 13 verlangt wird – mit Ausnahme der Rüge betreffend Bei- standschaft, auf die in E. III./5. separat eingegangen wird –, nicht einzutreten.

E. 7 Mit Berufungsantrag Ziffer 7 verlangt der Beklagte ferner die Aufhebung der Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils. Damit trat die Vorinstanz auf den Antrag des Beklagten, es sei den Grosseltern väterlicherseits der Kinder ein Be- suchsrecht im Umfang von einem Tag pro Woche einzuräumen, nicht ein (Urk. 252 S. 65). Sie begründete dies damit, dass dies im Scheidungsverfahren nicht möglich sei, da das Scheidungsverfahren in Kinderbelangen die Elternrechte und -pflichten regle, nicht jedoch diejenigen von Dritten (Urk. 252 S. 12 mit Ver- weis auf Art. 133 ZGB). Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte nicht aus- einander. Er genügt damit den Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht, weshalb auf Berufungsantrag Ziffer 7 insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 8 Soweit der Beklagte sich an der Erwägung der Vorinstanz stösst, dass C._____ derzeit auf die Unterstützung von Fachpersonen angewiesen sei und er diese fachliche Unterstützung nicht leisten könne (Urk. 251 S. 14 mit Verweis auf Urk. 252 S. 16 E. 1.9.), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ausdrücklich die fachliche Unterstützung ansprach. Dass der Beklagte diese in gleicher Weise

- 20 - wie Fachpersonen bieten könnte, macht er nicht geltend und ist aufgrund seines anders gerichteten beruflichen Werdegangs auch nicht ersichtlich. Die Erwägung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

E. 9 Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte keine güterrechtlichen Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe (Urk. 252 S. 59). Der Beklagte argumentiert in der Berufungsschrift, er habe in güterrechtli- cher Hinsicht sehr wohl Forderungen gestellt, nämlich die Anpassung des Tren- nungszeitpunkts sowie damit einhergehend die Anpassung des Datums der Gü- tertrennung (Urk. 251 S. 24). Die Formulierung der Vorinstanz ist indes dahinge- hend zu verstehen, dass der Beklagte im Hinblick auf die güterrechtliche Ausei- nandersetzung keine Vermögenswerte von der Klägerin verlangt habe. Der Be- klagte macht nicht geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz nicht zutreffe, weshalb diese Erwägung ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

E. 10 Im Übrigen übt der Beklagte Kritik an der Durchführung des Verfahrens durch die Vorinstanz und an der Vorinstanz allgemein, ohne dabei auf das vor- instanzliche Urteil Bezug zu nehmen (vgl. insb. Urk. 251 S. 29 und S. 31, je zweit- letzter Absatz). Damit erfüllt er die Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 11 In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte ferner Ausführungen zur Rechtmässigkeit einer zu seinen Lasten erfolgten Pfändung und zur Aufteilung des Pfändungsergebnisses (Urk. 251 S. 17 f.). Da die Pfändung nicht Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Analoges gilt für seine Ausführungen zu Verzugszinsen resp. deren Höhe (Urk. 251 S. 24), denn über solche hat die Vorinstanz nicht entschieden (Urk. 252 S. 63 f.), und sie hatte darüber angesichts der massgebenden, einleitend aufgeführten Rechtsbe- gehren auch nicht zu entscheiden. Seine Erziehungsfähigkeit – resp. wie von ihm beantragt seine "Erziehungs-un-fähigkeit" – ist sodann entgegen seiner Ansicht (Urk. 251 S. 24 und S. 30) nicht zu prüfen, denn der vorinstanzliche Entscheid be- treffend elterliche Sorge, Obhut und Kontakte zwischen ihm und den Kindern (Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils) hat aufgrund des diesbe- züglichen Nichteintretens auf die Berufung (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.) Be-

- 21 - stand, weshalb insoweit im Berufungsverfahren nichts mehr zu regeln ist. Aus diesem Grund ist vorliegend a priori auch nicht entscheidrelevant, wie es sich mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage betreffend Geburtsschmerzen (vgl. insb. Urk. 251 S. 24 f.) verhält. Da der vorinstanzliche Entscheid betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern Bestand hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 251 S. 30) die Erziehungsfähig- keit der Klägerin ebenfalls nicht mehr Prozessthema. Soweit der Beklagte der An- sicht ist, dass die alternierende Obhut in jedem Fall zwingend zu prüfen sei (Urk. 251 S. 30), ist auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB zu verweisen, wonach die alternie- rende Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu prüfen ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Vorliegend war die erste der beiden Voraussetzun- gen nicht gegeben, weshalb die Prüfung schon aus diesem Grund entfiel und an dieser Stelle offenbleiben kann, wie es sich mit der zweiten der beiden Voraus- setzungen verhielt. III. Materielles

E. 14 ff.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 52 N 31 ff.), weshalb offenbleiben kann, wie es sich mit den entsprechenden Behauptungen des Beklagten verhält. Damit sowie aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens bleibt es auch hin- sichtlich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga vom 31. Au- gust 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Der Antrag des Beklagten betreffend Bestellung einer Kindsvertretung für die Kinder C._____ und D._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 27. Juni 2022 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 251 sowie von Kopien der Urk. 255, 258, 260 und 261, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 29 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220029-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 18. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Juni 2022 (FE180305-K)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: (Urk. 194 S. 1 ff.)

1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.

3. Die Obhut über die Kinder sei der Klägerin zuzuteilen.

4. Von einer Besuchsregelung für den Beklagten sei abzusehen.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten seien der Klägerin gutzuschreiben.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen (je zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen): Für C._____:

a) CHF 1'644.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Feb- ruar 2023

b) CHF 1'806.– ab 1. März 2023 bis 30. Oktober 2025

c) CHF 1'733.– ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2028

d) CHF 1'764.– ab 1. August 2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus Für D._____:

a) CHF 1'739.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Feb- ruar 2023

b) CHF 1'701.– ab 1. März 2023 bis 30. Oktober 2025

c) CHF 1'858.– ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2028

d) CHF 1'764.– ab 1. August 2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines Monats, auch über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, solange die Kinder im Haushalt der Mutter wohnen und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater stellen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin auf einen nach- ehelichen Unterhaltsbeitrag für sich verzichtet.

- 3 -

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 5'900.– zu bezahlen und es sei festzustel- len, dass die Parteien davon abgesehen güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.

9. Es seien die während der Ehedauer per Einleitung des Scheidungsver- fahrens von den Parteien erworbenen Austrittsleistungen zu bestim- men und hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten zu verpflichten, den der Klägerin zukommenden Betrag von CHF 9'950.15 zuzüglich Zins seit 3. September 2018 auf deren Vorsorgekonto (Ver- trag Nr. ..., Vers. Nr. 1) bei der E._____, c/o ... [Adresse], zu überwei- sen.

10. Weitere oder anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuwei- sen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers: (Urk. 146 und Prot. I S. 48 ff.; sinngemäss)

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.

3. Die Obhut über die Kinder sei der Klägerin zuzuteilen.

4. Von einer Regelung der Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern sei abzusehen.

5. Es sei den Grosseltern der Kinder (F._____ und G._____, wohnhaft ... [Adresse]) ein Besuchsrecht im Umfang von einem Tag pro Woche einzuräumen.

6. Der Beklagte sei zu einem symbolischen Unterhaltsbeitrag für die bei- den Kinder von je Fr. 1.– pro Monat zu verpflichten, der mit einer ein- maligen Zahlung von insgesamt Fr. 600.– an die Klägerin abzugelten sei. Die übrigen Kosten der Kinder, auch alle ausserordentlichen Kos- ten, seien durch die Klägerin zu tragen.

7. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

8. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig ausei- nandergesetzt sind.

9. Es seien die während der Ehedauer bis zur Einleitung des Schei- dungsverfahrens von den Parteien erworbenen Austrittsleistungen zu bestimmen und hälftig zu teilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.

- 4 - Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Juni 2022: (Urk. 252 S. 63)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, übertragen.

3. Die Obhut für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, wird der Klägerin alleine zugeteilt.

4. Auf eine Regelung der Kontakte zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern C._____ und D._____ wird verzichtet.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Famili- enzulagen, zu bezahlen (jeweils vollständig Barunterhalt): Für C._____:

- Fr. 1'580.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit

28. Februar 2031

- Fr. 1'235.– ab 1. März 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Für D._____:

- Fr. 1'580.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit

23. Oktober 2033

- Fr. 1'235.– ab 1. März 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zu bezah- len, auch über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus, solange dieses bei der

- 5 - Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Es wird vorgemerkt, dass beide Parteien auf nachehelichen Unterhalt ver- zichten.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin: Fr. 3'415.– bis und mit 30. Juli 2028 (50% Pensum) Fr. 5'460.– ab 1. August 2028 bis und mit tt.mm.2031 (80% Pensum) Fr. 6'825.– ab tt.mm.2031 (100%-Pensum) − Beklagter: Fr. 8'850.– (100% Pensum; hypothetisch) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: Das Vermögen der Parteien ist für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht re- levant.

9. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2022 von 104,0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 104.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

10. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 2) Fr. 9'962.74

- 6 - zuzüglich Zins ab dem 3. September 2018 auf das Vorsorgekonto der Kläge- rin (Vertrag Nr. ..., Vers. Nr. 1) bei der E._____, ... [Adresse], zu überweisen.

11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 5'900.– zu bezahlen; zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

12. Auf den Antrag des Beklagten, es sei den Grosseltern väterlicherseits der Kinder ein Besuchsrecht im Umfang von einem Tag pro Woche einzuräu- men, wird nicht eingetreten.

13. Die weiteren Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 4'583.50 Kosten notwendige Vertretung des Beklagten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 10'583.50 Total

15. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten der notwendigen Vertretung des Be- klagten werden vollständig dem Beklagten auferlegt.

16. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird mit ih- rem Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 2'000.–) und im Restbetrag mit den übrigen Gerichtskosten verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 2'000.– an den mit dem Vorschuss der Klägerin verrechneten Ge- richtskosten zu bezahlen.

17. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'744.– (inklusive 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

- 7 -

18. [Schriftliche Mitteilung]

19. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 251 S. 31): "1. Das Urteil ist als Ganzes aufzuheben, da dass Bzger der Begrün- dungspflicht in mehrere Fällen nicht nachgekommen ist. Diese Begrün- dungen können teilweise relevant für weitere Sachverhalte sein. Somit kann Herr A._____ seine Berufung nicht vollständig ausführen.

2. Das Urteil S. 63 Punkt 5 ist aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften sind gleichberechtigt aufzuteilen, da Herr A._____ in rechtsmissbräuch- licher Weise die Obhut über die Kinder verwehrt wurde und weiterhin verwehrt wird.

3. Das Urteil S. 63 Punkt 6 und 8 ist aufzuheben. Die Berechnungen sind neu auszuführen nachdem der Vermögensverzehr, Vermögensertrag und die Einkommen der Parteien neu berechnet wurden.

4. Das Urteil S. 63 Punkt 9 ist aufzuheben. Eine Indexierung welche Sachgerecht und geeignet ist, ist anzuweisen. Das Einkommen mit dem Konsumentenpreisindex indexiert werden ist nicht sachgerecht und nicht geeignet.

5. Das Urteil S. 63 Punkt 10 ist aufzuheben. Die Berechnungen sind neu durchzuführen und beide Parteien sind dabei gleich zu behandeln in Zeitenfenstern, auf welchen die Guthaben in Auffangeinrichtungen ge- legen haben.

6. Das Urteil S. 63 Punkt 11 ist aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist nicht mit geltendem Recht vereinbar. Der geforderte Betrag von CHF 5900.00 bezieht sich auf das Eheschutzverfahren und ist somit rechtsmissbräuchlich nach ZGB Art. 2.

7. Das Urteil S. 63 Punkt 12 / 13 ist aufzuheben. Herr A._____ hat darge- legt, dass für verschiedene Anträge eine Begründungspflicht besteht, welcher das Bzger nicht nachgekommen ist. (Insbesondere das Ein- richten einer Beistandschaft für die Kinder, Erziehungsunfähigkeit, An- zahl Zimmer der Wohnung, act. 179 etc.).

8. Das Urteil S. 63 Punkt 14 / 15 / 16 ist aufzuheben. Die Kosten sind gleichberechtigt zu teilen. Die Kosten welche aus Anwendung von ZPO Art. 69 entstanden sind, sind durch das Bzger zu tragen.

9. Das Urteil S. 63 Punkt 17 ist aufzuheben. Das Gericht hat die Aufwän- de durch die Lügen und Betrügereien der Klägerin und Ihrer Anwälte, sowie die vielen verschiedenen und angepassten Anträge der Klägerin

- 8 - nicht einberechnet. Eine Parteientschädigung für eine Partei welche sich nicht an Treu und Glauben hält ist nicht gerechtfertigt. Es ist unter der Würde eines Menschen (BV. Art 7) dafür bezahlen zu müssen, sich belügen, verleumden und erniedrigen zu lassen." Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten am tt. November 2012. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 3). Mit Urteil vom 16. April 2018 regelte die Vorinstanz im Eheschutzverfah- ren EE170120-K das Getrenntleben der Parteien (Urk. 4/1 und Urk. 114). Unter anderem wurden dabei die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) gestellt und wurden die Kontakte zwischen dem Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) und den Kindern geregelt. Ferner wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen an die Kin- der und die Klägerin verpflichtet und ordnete das Gericht mit Wirkung ab

1. September 2017 zwischen den Parteien die Gütertrennung an.

2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 liess die Klägerin die vorliegende Klage auf Scheidung der Ehe einreichen und zugleich ein Gesuch um superprovisori- sche Sperre sämtlicher Konten und Depots des Beklagten bei der Zürcher Kanto- nalbank stellen (Urk. 1). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 249 S. 4 ff. = 252 S. 4 ff.). Am

27. Juni 2022 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 252).

3. Gegen das ihm am 7. Juli 2022 zugestellte vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. August 2022 innert Frist Berufung mit den obenge- nannten Anträgen (Urk. 250, Urk. 251). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wur- de dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 253). Diesen leistete der Beklagte fristge- recht (Urk. 254).

- 9 -

4. Da sich die Kritik des Beklagten am angefochtenen Urteil als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

5. Das Verfahren ist spruchreif.

6. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 251 S. 31). Dieses ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils stellt der Beklagte aber lediglich in Beru- fungsantrag Ziffer 1 das Begehren, sie seien aufzuheben; konkrete Anträge dazu, wie stattdessen zu entscheiden sei, fehlen (Urk. 251 S. 31). Solche ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. 1.2. Die Berufung ist ein vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel, wes- halb der Berufungskläger ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es in der Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verlangen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 137 III 617 E. 4.3.; BGE 133 III 489 E. 3.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 m.w.H.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). Ein – mit ei- nem Rückweisungsantrag verbundener – blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt lediglich in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl.

- 10 - Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). Auf formell un- genügende Begehren ist nicht einzutreten. 1.3. Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf Berufungsantrag Ziffer 1 ist daher, soweit er sich gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten. 1.4. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass gegen die gleichen- tags von der Vorinstanz erlassene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnah- men (Urk. 252 S. 62) kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

2. Mit Schreiben vom 31. August 2022 in Geschäfts-Nr. PC220027-O (dortige Urk. 17), von dem eine Kopie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genom- men wurde (Urk. 258), stellte der Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Ober- richter lic. iur. A. Huizinga, das sich auch auf das vorliegende Verfahren bezieht. Da dieser beim vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben. 3.1. Mit Eingabe vom 18. August 2022 betreffend "Ausstand X._____ / Kindes- anwaltliche Vertretung", welche im Verfahren PC220027-O eingereicht wurde, aber ausschliesslich für das vorliegende Verfahren relevant ist, weshalb sie im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen wurde, verlangt der Beklagte zusammengefasst, es sei den beiden Kindern C._____ und D._____ für die The- menkomplexe Unterhalt, elterliche Sorge und Obhut eine Kindsvertretung zu be- stellen, da die Rechtsvertreterin der Klägerin dafür beruflich und moralisch unqua- lifiziert sei (Urk. 255 S. 1). 3.2. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes resp. der Kinder an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Kindsvertretung liegt dann vor, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung des Kindes besteht (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 299 N 11). Das Gericht prüft

- 11 - die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterli- chen Sorge oder Obhut, bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, der Aufteilung der Betreuung oder der Unterhaltsbeiträge unterschiedliche Anträ- ge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Gefordert ist ein objektiver Massstab. Die Kindsvertretung ist anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 299 N 3). 3.3. Wie dargelegt, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten (siehe E. I./4.). Damit ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechtsvertre- terin der Klägerin die Interessen der Kinder im Berufungsverfahren vertritt. Ferner ist das Verfahren spruchreif (siehe E. I./5.) und handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um den Endentscheid im Berufungsverfahren. Der Antrag des Beklag- ten ist daher gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Berufung, soweit sie sich ge- gen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils richtet, nicht einzutreten (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.). Der vorinstanzliche Entscheid be- treffend elterliche Sorge und Obhut (Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) hat damit Bestand, weshalb eine Kindsvertretung hinsichtlich dieser bei- den Punkte ohnehin nicht mehr zum Tragen käme. Hinsichtlich der Unterhaltsbei- träge sind die Interessen der Klägerin und der beiden Kinder offensichtlich gleich- gerichtet und stellen sich auch keine komplexeren Fragen, weshalb insoweit nicht ersichtlich ist, weshalb es einer Kindsvertretung bedürfte. Der Beklagte macht darüber hinaus nicht geltend, es seien für die Kinder erstinstanzlich Unterhaltsbei- träge zugesprochen worden, welche ihren Interessen entgegenstünden, weshalb eine entsprechende Notwendigkeit auch insoweit nicht erkennbar ist. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung einer Kindsvertretung für C._____ und D._____ wä- re daher, wäre er nicht gegenstandslos, abzuweisen. 3.4. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den (Eventual-)Antrag des Beklagten auf Bestellung einer Kindsvertretung, den er an- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 29. September 2021 stellte (Prot. I S. 85), entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 255 S. 1) anläss- lich dieser Verhandlung abwies und ihren Entscheid mündlich begründete (Prot. I S. 85 ff.). Ihr Verzicht auf die Bestellung einer Kindsvertretung ist überdies nicht

- 12 - zu beanstanden, da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der el- terlichen Sorge, der Obhut und der persönlichen Kontakte zwischen dem Beklag- ten und den Kindern übereinstimmende Anträge gestellt hatten und sich hinsicht- lich der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder keine komplexeren Fragen stell- ten. 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvor- aussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensicht- lich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57

- 13 - N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismit- tel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa-

- 14 - chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 4.3. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungs- pflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelan- ge können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 5.1. Wie bereits in E. II./1.2. angesprochen wurde, muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann, und ist auf formell ungenügende Begehren nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforder- lich, welche den obigen Anforderungen genügen. Die Untersuchungsmaxime be-

- 15 - trifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einlei- tung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbe- gehren zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom

13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). 5.2. Der Beklagte beantragt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 3 die Neuberech- nung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder, welche die Vorinstanz in Dis- positivziffer 6 des angefochtenen Urteils festgelegt hatte. Er unterlässt es indes- sen, einen bezifferten Antrag zu den Unterhaltsbeiträgen zu stellen. Auch aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, in welcher Höhe die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder seines Erachtens fest- zusetzen sind. Wollte man in der Argumentation des Beklagten, es sei ihm ver- weigert worden, Naturalunterhalt zu leisten, was offensichtlich rechtsmissbräuch- lich sei, weshalb die Klägerin zu verpflichten sei, "die gesamten Kindeskosten al- leine zu tragen", eventualiter die halben Kindeskosten, da dies "gleichberechtigt" wäre (Urk. 251 S. 17), einen Antrag sehen, würde dies dem Beklagten nicht wei- terhelfen. Wie unter E. II./1.1.-1.3. dargelegt wurde, ist auf die Berufung des Be- klagten, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils und somit auch gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut für C._____ und D._____ auf die Klägerin sowie Verzicht auf eine Regelung der Kontakte zwi- schen dem Beklagten und den Kindern richtet, nicht einzutreten. Die vorinstanzli- che Regelung dieser Punkte hat damit Bestand. Sie entspricht zudem den einlei- tend wiedergegebenen Anträgen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Damit fällt die Argumentation des Beklagten betreffend Verweigerung der Mög-

- 16 - lichkeit zur Leistung von Naturalunterhalt in sich zusammen. Seine Ausführungen betreffend Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der ganzen, eventualiter der halben "Kindeskosten" wurden aber ohnehin durch die späteren Ausführungen zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge unter Einbezug eines gebührenden Vermögensertrags auf Seiten der Klägerin (Urk. 251 S. 18 ff.), eines Einkommens von Fr. 4'000.– pro Monat auf seiner Seite (Urk. 251 S. 28) etc. ersetzt, zumal diese nicht im Rahmen eines Eventualantrags vorgetragen wurden. Damit ent- spricht Berufungsantrag Ziffer 3, soweit damit Dispositivziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils angefochten wird, den dargelegten Anforderungen an die Bestimmt- heit des Rechtsbegehrens nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Unter die- sen Umständen erübrigt sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe das Vermögen der Klägerin nicht rechtsgenügend abgeklärt resp. nur teilweise berücksichtigt und sein Recht auf diesbezügliche Auskunft verletzt (Urk. 251 S. 15). Ebenso wenig ist unter den gegebenen Um- ständen eine Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe auf Sei- ten der Klägerin einen erzielbaren Vermögensertrag nicht gebührend berücksich- tigt (Urk. 251 S. 18 ff.), erforderlich. Auch allfällige Auswirkungen des "vermute- ten" Umzugs der Klägerin und der beiden Kinder auf die Lebenskosten (vgl. Urk. 251 S. 7) sind unter diesen Umständen nicht entscheidrelevant. Dies gilt insbe- sondere auch für die Wohnkosten und die Frage, ob die Kinder im Haushalt der Klägerin je ein eigenes Zimmer bewohnen oder nicht (vgl. dazu Urk. 251 S. 18 und Urk. 19 in Geschäfts-Nr. PC220027-O, von dem, da die Eingabe offensicht- lich das vorliegende Verfahren betrifft, eine Kopie als Urk. 261 zu den Akten ge- nommen wurde). Aus demselben Grund kann die vom Beklagten geforderte Be- fragung des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin (Urk. 251 S. 30) unterblei- ben. 5.3. Die Ausführungen zur Bezifferung gelten mutatis mutandis auch für Beru- fungsantrag Ziffer 5, mit dem der Beklagte die Neuberechnung des von der Vor- instanz vorgenommenen Pensionskassenausgleichs verlangt (Urk. 251 S. 31). Die Vorinstanz wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügig- keitskonto des Beklagten Fr. 9'962.74 zuzüglich Zins ab dem 3. September 2018

- 17 - auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 252 S. 64). Weder aus seinem Berufungsantrag noch aus der Berufungsbegründung ergibt sich, welcher Betrag stattdessen nach Ansicht des Beklagten für den Ausgleich zu überweisen wäre. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung zwar bemän- gelt, dass die Vorinstanz beim Vorsorgeguthaben der Klägerin keine vertieften Abklärungen zur Verzinsung vorgenommen habe, indessen weder aufzeigt noch konkrete Anhaltspunkte dafür nennt, inwieweit die Verzinsung des während der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens der Klägerin nicht korrekt sein soll, sondern bloss vage Vermutungen darüber anstellt (vgl. Urk. 251 S. 23). Damit genügt er auch seinen Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht. Auf Beru- fungsantrag Ziffer 5 ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 6.1. Der Beklagte behauptet in der Berufungsschrift verschiedentlich eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 251 S. 3 ff.). Er stellt in seinem Berufungsantrag Ziffer 1 das Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei als Ganzes aufzuheben, da die Vorinstanz der Begründungspflicht in mehre- ren Fällen nicht nachgekommen sei. Diese Begründungen könnten "teilweise re- levant für weitere Sachverhalte sein". Somit könne er "seine Berufung nicht voll- ständig ausführen" (Urk. 251 S. 31). Des Weiteren verlangt der Beklagte in die- sem Zusammenhang mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 7 die Aufhebung der Dis- positivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 251 S. 31). Damit hatte die Vor- instanz die weiteren Anträge des Beklagten abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 252 S. 65). 6.2. Das Bundesgericht umschreibt die formelle Natur des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe. Es hat al- lerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, mehrfach auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verlet- zung. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich,

- 18 - inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausge- setzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeb- lichen Verfassungsverletzung eingegangen wird. Diese Rechtsprechung bedeutet keinen Abschied von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidri- gen Rechtsausübung (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1., BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021, E. 6.2., BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.2. bis 4.2.4., je m.w.H.). 6.3. Der Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit das Verfahren, hätte es die von ihm behaupteten Gehörsverletzungen nicht gegeben, eine andere Wende genommen hätte. Ferner legt der Beklagte nicht dar, in welchen Punkten resp. inwieweit die seines Erachtens mangelhafte Begründung des Urteils durch die Vorinstanz ihn bei seiner Berufung behindert habe. Beides ist auch nicht ersichtlich. Es kann da- her offenbleiben, ob eine Gehörsverletzung vorliegt; eine weitere Auseinanderset- zung mit dieser Rüge erübrigt sich. 6.4. Im Übrigen hat die Vorinstanz sich mit der vom Beklagten in Berufungsan- trag Ziffer 7 angesprochenen Frage, ob für die Kinder eine Beistandschaft zu er- richten sei (Urk. 251 S. 31), sehr wohl auseinandergesetzt. Sie erwog, in der ge- gebenen Situation erschienen Massnahmen, um den Kontakt zwischen dem Be- klagten und den Kindern zu verbessern, derzeit nicht zielführend. Es sei daher gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern und auch auf Massnahmen wie etwa die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten (Urk. 252 S. 18 f., Hervorhebung beigefügt). 6.5. Soweit der Beklagte eine Änderung der Erwägungen der Vorinstanz durch Einfügung wörtlich vorgegebener Ergänzungen verlangt (Urk. 251 S. 3-8), ist da- rauf hinzuweisen, dass die Urteilsredaktion dem Gericht obliegt, welches dabei

- 19 - die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten hat. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich sind, müssen bei der Urteilsredaktion nicht berücksichtigt werden (BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 25 m.w.H.). Dass die Vor- instanz bei ihrer Entscheidfindung auf Tat- und Rechtsfragen abgestellt hätte, die in ihr Urteil keinen Eingang gefunden hätten, macht der Beklagte nicht geltend. Demzufolge ist auch auf die beantragten Ergänzungen nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für seine Forderung, es sei festzustellen resp. im Urteil festzuhalten, dass der ehemalige Rechtsvertreter der Klägerin "ganz offen- sichtlich gegen Treu und Glauben (ZGB Art. 2)" handle (Urk. 251 S. 25). 6.6. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 7, auf erstere mit dem Hinweis, dass gemäss E. II./1.1.-1.3. vorstehend, soweit die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, und 7 betreffend, bereits aus anderem Grund ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, auf letztere, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffer 13 verlangt wird – mit Ausnahme der Rüge betreffend Bei- standschaft, auf die in E. III./5. separat eingegangen wird –, nicht einzutreten.

7. Mit Berufungsantrag Ziffer 7 verlangt der Beklagte ferner die Aufhebung der Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils. Damit trat die Vorinstanz auf den Antrag des Beklagten, es sei den Grosseltern väterlicherseits der Kinder ein Be- suchsrecht im Umfang von einem Tag pro Woche einzuräumen, nicht ein (Urk. 252 S. 65). Sie begründete dies damit, dass dies im Scheidungsverfahren nicht möglich sei, da das Scheidungsverfahren in Kinderbelangen die Elternrechte und -pflichten regle, nicht jedoch diejenigen von Dritten (Urk. 252 S. 12 mit Ver- weis auf Art. 133 ZGB). Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte nicht aus- einander. Er genügt damit den Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht, weshalb auf Berufungsantrag Ziffer 7 insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist.

8. Soweit der Beklagte sich an der Erwägung der Vorinstanz stösst, dass C._____ derzeit auf die Unterstützung von Fachpersonen angewiesen sei und er diese fachliche Unterstützung nicht leisten könne (Urk. 251 S. 14 mit Verweis auf Urk. 252 S. 16 E. 1.9.), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ausdrücklich die fachliche Unterstützung ansprach. Dass der Beklagte diese in gleicher Weise

- 20 - wie Fachpersonen bieten könnte, macht er nicht geltend und ist aufgrund seines anders gerichteten beruflichen Werdegangs auch nicht ersichtlich. Die Erwägung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

9. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte keine güterrechtlichen Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe (Urk. 252 S. 59). Der Beklagte argumentiert in der Berufungsschrift, er habe in güterrechtli- cher Hinsicht sehr wohl Forderungen gestellt, nämlich die Anpassung des Tren- nungszeitpunkts sowie damit einhergehend die Anpassung des Datums der Gü- tertrennung (Urk. 251 S. 24). Die Formulierung der Vorinstanz ist indes dahinge- hend zu verstehen, dass der Beklagte im Hinblick auf die güterrechtliche Ausei- nandersetzung keine Vermögenswerte von der Klägerin verlangt habe. Der Be- klagte macht nicht geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz nicht zutreffe, weshalb diese Erwägung ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

10. Im Übrigen übt der Beklagte Kritik an der Durchführung des Verfahrens durch die Vorinstanz und an der Vorinstanz allgemein, ohne dabei auf das vor- instanzliche Urteil Bezug zu nehmen (vgl. insb. Urk. 251 S. 29 und S. 31, je zweit- letzter Absatz). Damit erfüllt er die Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

11. In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte ferner Ausführungen zur Rechtmässigkeit einer zu seinen Lasten erfolgten Pfändung und zur Aufteilung des Pfändungsergebnisses (Urk. 251 S. 17 f.). Da die Pfändung nicht Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Analoges gilt für seine Ausführungen zu Verzugszinsen resp. deren Höhe (Urk. 251 S. 24), denn über solche hat die Vorinstanz nicht entschieden (Urk. 252 S. 63 f.), und sie hatte darüber angesichts der massgebenden, einleitend aufgeführten Rechtsbe- gehren auch nicht zu entscheiden. Seine Erziehungsfähigkeit – resp. wie von ihm beantragt seine "Erziehungs-un-fähigkeit" – ist sodann entgegen seiner Ansicht (Urk. 251 S. 24 und S. 30) nicht zu prüfen, denn der vorinstanzliche Entscheid be- treffend elterliche Sorge, Obhut und Kontakte zwischen ihm und den Kindern (Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils) hat aufgrund des diesbe- züglichen Nichteintretens auf die Berufung (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.) Be-

- 21 - stand, weshalb insoweit im Berufungsverfahren nichts mehr zu regeln ist. Aus diesem Grund ist vorliegend a priori auch nicht entscheidrelevant, wie es sich mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage betreffend Geburtsschmerzen (vgl. insb. Urk. 251 S. 24 f.) verhält. Da der vorinstanzliche Entscheid betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern Bestand hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 251 S. 30) die Erziehungsfähig- keit der Klägerin ebenfalls nicht mehr Prozessthema. Soweit der Beklagte der An- sicht ist, dass die alternierende Obhut in jedem Fall zwingend zu prüfen sei (Urk. 251 S. 30), ist auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB zu verweisen, wonach die alternie- rende Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu prüfen ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Vorliegend war die erste der beiden Voraussetzun- gen nicht gegeben, weshalb die Prüfung schon aus diesem Grund entfiel und an dieser Stelle offenbleiben kann, wie es sich mit der zweiten der beiden Voraus- setzungen verhielt. III. Materielles 1.1. Die Vorinstanz entschied in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten alleine der Klägerin anzurechnen seien (Urk. 252 S. 63). Mit Berufungsantrag Ziffer 2 verlangt der Beklagte, dass die Erziehungsgutschriften gleichberechtigt aufzutei- len seien, da ihm in rechtsmissbräuchlicher Weise die Obhut über die Kinder ver- wehrt worden sei und weiterhin verwehrt werde (Urk. 251 S. 31). 1.2. Die Vorinstanz erwog, nachdem die Klägerin die Betreuung der beiden Kin- der alleine übernehme, seien die künftigen Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies AHVG entsprechend der gesetzlichen Regelung der Klägerin alleine anzurechnen (Urk. 252 S. 54 mit Verweis auf Art. 52fbis Abs. 3 AHVV). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beklagte nicht auseinander; er genügt insoweit den Rügeobliegenheiten (dazu vorne unter E. II./4.1.) nicht. Überdies verhält es sich nicht so, dass dem Beklagten die Obhut über die Kinder in rechts- missbräuchlicher Weise verwehrt wurde resp. verwehrt wird. Der Eheschutzent- scheid vom 16. April 2018 wurde vom Beklagten nicht angefochten, weshalb er in

- 22 - Rechtskraft erwachsen ist, und die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der persönlichen Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kindern im vor- instanzlichen Entscheid hat Bestand, weil auf die Berufung des Beklagten betref- fend diese Punkte mangels diesbezüglicher Anträge nicht einzutreten ist (dazu vorne unter E. II./1.1.-1.3.). Überdies entspricht der vorinstanzliche Entscheid in- soweit den Anträgen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Der Entscheid der Vorinstanz ist aber ohnehin nicht zu beanstanden, da er den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Art. 29sexies AHVG und Art. 52fbis AHVV). Berufungsan- trag Ziffer 2 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Vorinstanz hielt in Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils die Grundlagen fest, auf welchen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert (Urk. 252 S. 64). Der Beklagte verlangt in Berufungsantrag Ziffer 3 – nebst der be- reits behandelten Aufhebung von Dispositivziffer 6 – deren Neuberechnung. Da es indes bei den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen bleibt (vgl. dazu E. II./5.2.), besteht für eine Neuberechnung der Grundlagen im vom Beklagten verlangten Sinne kein Raum. Berufungsantrag Ziffer 3 ist demzufolge insoweit abzuweisen. 3.1. In Dispositivziffer 9 unterstellte die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge dem Landesindex der Konsumentenpreise (Urk. 252 S. 64). Der Beklagte verlangt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 4 die Aufhebung dieser Dispositivziffer und die Anwendung eines sachgerechten und geeigneten Index (Urk. 251 S. 31). 3.2. Die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Lebenskosten ist in Art. 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen und wird vom Beklagten zu Recht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Anwendung des Landesindex der Kon- sumentenpreise als Referenzgrösse entspricht der langjährigen Gerichtspraxis, wenngleich das Abstellen auf Branchen- oder lokale Indizes nicht ausgeschlossen ist (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2. m.w.H.; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 286 N 6; FamKomm Scheidung-Büchler/Ravaene, Art. 128 ZGB N 6). Der Beklagte macht geltend, dass das (gemeint: sein) Einkommen mit dem Landesindex für Konsumentenpreise indexiert werde, sei nicht sachgerecht und nicht geeignet (Urk. 251 S. 31; vgl. dazu auch Urk. 251 S. 26). Indes wird

- 23 - nicht das resp. sein Einkommen, sondern werden die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im angefochtenen Urteil dem Landesindex der Konsumentenpreise unter- stellt. Zweck der Unterstellung ist die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Ver- änderungen der Lebenskosten. Dass dies nicht sachgerecht resp. der Landesin- dex der Konsumentenpreise dafür nicht geeignet wäre, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Berufungsantrag Ziffer 4 ist daher offen- sichtlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.1. Mit Berufungsantrag Ziffer 6 verlangt der Beklagte, dass Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben sei (Urk. 251 S. 31). In dieser Dispositivzif- fer verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 5'900.– an die Klägerin, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urk. 252 S. 65). Sie stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Eheschutzurteil vom 16. April 2018, welches in Rechtskraft erwachsen sei und woraus sich ergebe, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli bis 3. September 2018 von insgesamt Fr. 900.– wie auch die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– vom Beklagten geschuldet und fällig seien (Urk. 252 S. 57 f.). Den Einwand des Beklagten, er anerkenne das Eheschutzurteil nicht, verwarf sie als unbehelflich (Urk. 252 S. 58). Der Beklagte macht geltend, das Eheschutzverfahren sei nicht mit geltendem Recht vereinbar. Der von der Klägerin geforderte Betrag beziehe sich auf das Eheschutzverfahren und sei somit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB (Urk. 251 S. 31). 4.2. Dass sich aus dem Eheschutzurteil vom 16. April 2018, auf welches sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützte, ergibt, dass der Beklagte der Klägerin für die in Frage stehende Periode Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 900.– schuldet und er darin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.– an die Klägerin verpflichtet wurde, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Ebenso wenig rügt er die Erwägung der Vorinstanz, er habe keine rechtsaufhe- benden Tatsachen geltend gemacht, namentlich nicht behauptet, dass er die ge- nannten Beträge bezahlt habe, sie ihm gestundet worden oder verjährt seien (vgl. Urk. 252 S. 58). Auch behauptet er nicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon

- 24 - ausgegangen, dass das Eheschutzurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ist das frag- liche Urteil aber in Rechtskraft erwachsen, kann der Beklagte sich nicht erfolg- reich darauf berufen, dass er "das Eheschutzurteil als rechtsmissbräuchlich" er- achte, weil die darin getroffenen Anordnungen nicht "gleichberechtigt" seien und es auch nicht rechtsgenügend begründet worden sei (vgl. insb. Urk. 251 S. 3 und S. 10). Solche Einwände wären vielmehr im Rechtsmittelverfahren zu erheben gewesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Berufung auf das rechtskräftige Urteil anderweitig rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl. Urk. 251 S. 9 und S. 31). Eine Nichtigkeit aller "Forderungen und Begründungen welche auf das Eheschutzurteil stützen" (Urk. 251 S. 23) ist ebenso wenig auszumachen. Damit bleibt es insoweit beim Entscheid der Vorinstanz; Berufungsantrag Ziffer 6 des Beklagten ist abzu- weisen.

5. In der Berufungsbegründung fordert der Beklagte die Errichtung einer Bei- standschaft für C._____ und D._____ (Urk. 251 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 251 S. 16 und S. 24). Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz abgehandelt, aber verworfen (Urk. 252 S. 19). Was der Beklagte zur Begründung seiner Forderung vorbringt – Schulverweigerung durch C._____, Konflikte C._____s mit der Klägerin, "Mater- nal Gatekeeping" durch die Klägerin –, geht nicht über das hinaus, was bereits die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klä- gerin abhandelte. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vor- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 252 S. 15 ff.). Nach Behandlung die- ser Punkte verzichtete die Vorinstanz auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder. Den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Beklagte nichts Substantiel- les entgegen. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Bei- standschaft im beantragten Sinne angezeigt wäre. Die insoweit von Berufungsan- trag Ziffer 7 erfasste und sich gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Ur- teils richtende Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. IV. Zwischenfazit Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist die Berufung des Beklagten hin- sichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1 bis 7 abzuweisen, soweit darauf einzutre-

- 25 - ten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren, vom 27. Juni 2022 insoweit zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr, welche sie auf Fr. 6'000.– festsetzte, zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten (Urk. 252 S. 59 ff.). Der Beklagte stellt hinsichtlich der Höhe der Entscheidgebühr zu Recht keinen abwei- chenden Antrag, verlangt aber mit seinem Berufungsantrag Ziffer 8, die Ent- scheidgebühr sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 251 S. 25 und S. 31). Er gibt dafür jedoch weder eine Begründung an noch setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 252 S. 61) auseinander. Die Vorinstanz stellte bei der Auferlegung der Gerichtsgebühr darauf ab, dass der Be- klagte mit seinen Anträgen mehrheitlich unterlag. Dies ist nicht zu beanstanden und dabei bleibt es angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens auch, weshalb es insoweit mit dem Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat. 1.2.1. Hinsichtlich der einzig ihm auferlegten Kosten des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten anwaltlichen Vertreters im Sinne von Art. 69 ZPO beantragt der Beklagte, diese seien vom Bezirksgericht Winterthur resp. von der Gerichts- kasse zu tragen (Urk. 251 S. 25 und S. 31, Berufungsantrag Ziffer 8). Zur Be- gründung macht er in der Berufungsschrift zusammengefasst geltend, Art. 69 ZPO sei widerrechtlich angewendet worden. Wie aus dem weiteren Prozessver- lauf ersichtlich sei, sei er selbständig in der Lage, den Prozess zu führen; die An- ordnung sei rechtswidrig und müsse somit als nichtig betrachtet werden (Urk. 251 S. 25 und S. 28 f.). 1.2.2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 war für den Beklagten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eine anwaltliche Vertretung bestellt worden (Urk. 67), wie er dies zu- vor im Übrigen mehrfach selber beantragt hatte (vgl. Urk. 41/1 S. 2; Urk. 55A) und, nachdem die Vertretung mit Verfügung vom 24. November 2020 aufgehoben worden war (Urk. 140), mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (recte: 2021) erneut ver- langte (Urk. 211). Dieser Entscheid war mit Beschwerde anfechtbar, wie sich

- 26 - auch aus dessen Dispositiv ergibt (vgl. Urk. 67 S. 4 f., Dispositivziffer 3). Der Be- klagte reichte nach Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2019 zwar eine Beschwer- deschrift beim Obergericht des Kantons Zürich ein, diese war jedoch nicht mit ei- ner Originalunterschrift versehen (Urk. 76 S. 2). Nachdem dem Beklagten Frist zur entsprechenden Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war, teilte er nach Einsicht in die Akten mit, die Beschwerde nicht aufrechtzuerhalten (Urk. 76 S. 2). Daraufhin schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. August 2019 ab (Urk. 76 S. 3, Dispositivziffer 1). Dieser Beschluss wurde vom Beklagten nicht angefochten. Damit wurde der anwaltliche Vertreter rechts- gültig bestellt. Die vom Beklagten geforderte Zeugenbefragung (Urk. 251 S. 30) kann daher unterbleiben. Die Erwägung der Vorinstanz, es bestehe keine Veran- lassung, die Klägerin an den dafür entstandenen Kosten zu beteiligen (Urk. 252 S. 61), wird vom Beklagten zu Recht nicht gerügt. Da der anwaltliche Vertreter rechtsgültig bestellt wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Kosten vom Bezirksgericht Winterthur resp. von der Gerichtskasse zu tragen wären. Die unfreiwillig vertretene Partei hat die Kosten der angeordneten Vertretung zu tra- gen (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 17 m.w.H.). Der Entscheid der Vor- instanz, die dafür angefallenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, ist demzu- folge nicht zu beanstanden. 1.3.1. Die Vorinstanz erwog, entsprechend dem Verfahrensausgang seien die Parteientschädigungen zu zwei Drittel dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin aufzuerlegen. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels der vollen Ent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sie verpflichtete den Beklag- ten in der Folge zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 5'744.– (inkl. Mehrwertsteuer) an die Klägerin (Urk. 252 S. 62 und S. 65, Dispositivziffer 17). 1.3.2. Der Beklagte wendet sich zu Recht nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Höhe der Parteientschädigung als solche, bean- tragt aber mit seinem Berufungsantrag Ziffer 9 dennoch, diese Regelung sei auf- zuheben (Urk. 251 S. 31). Aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich, dass er der Ansicht ist, der Klägerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk.

- 27 - 251 S. 25). Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die Klägerin ihm un- nötigerweise grossen Zusatzaufwand verursacht habe. Zudem sei eine Parteient- schädigung für eine Partei, welche sich nicht an Treu und Glauben halte, nicht ge- rechtfertigt. Es sei unter der Würde eines Menschen, dafür bezahlen zu müssen, "sich belügen, verleumden und erniedrigen zu lassen" (Urk. 251 S. 25 und S. 31). 1.3.3. Die Vorinstanz hat die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung ge- stützt auf Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 ZPO zugesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 ZPO verursacht, fehlt es an substantiierten Behauptungen zu deren Um- fang. Diese Angaben hätten in der Berufungsschrift erfolgen müssen; eine Nach- frist kann dafür nicht angesetzt werden (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2 m.w.H.). Ei- ne weitergehende Reduktion der Parteientschädigung aufgrund einer Verletzung von Art. 52 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N 14 ff.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 52 N 31 ff.), weshalb offenbleiben kann, wie es sich mit den entsprechenden Behauptungen des Beklagten verhält. Damit sowie aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens bleibt es auch hin- sichtlich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid. 1.4. Die Berufungsanträge Ziffern 8 und 9 sind demzufolge ebenfalls abzuwei- sen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und dem vollständig unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga vom 31. Au- gust 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Antrag des Beklagten betreffend Bestellung einer Kindsvertretung für die Kinder C._____ und D._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 27. Juni 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 251 sowie von Kopien der Urk. 255, 258, 260 und 261, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 29 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo