Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. April 2000. Am tt. August 2001 kam ihr Sohn J._____ zur Welt und am tt.mm.2010 wurde die Tochter C._____ geboren (act. 2). Seit dem 13. April 2017 leben die Parteien getrennt. Am 10. März 2017 machte der Kläger ein Eheschutzverfahren rechtshängig, welches mit Beschluss und Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2017 abgeschlossen wurde. Damals wurde die Obhut für die Tochter C._____ beiden Parteien übertragen und sie wurden verpflichtet, C._____ je ungefähr hälftig zu betreuen. Der Kläger wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ sowie die Beklagte persönlich zu bezahlen. Mit Wirkung per 20. April 2017 wurde der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. Nach Ablauf der zwei-
- 12 - jährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB erhob der Kläger am 17. April 2019 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage.
E. 2 Am 10. Juli 2019 machte der Kläger bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) eine Gefährdungsmeldung wegen eines Schwächezustandes der Beklagten. Mit Eingabe vom 30. August 2019 beantragte er bei der Vorinstanz im Scheidungsverfahren den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen. Nach mehreren Verschiebungen fand am 27. November 2019 die Eini- gungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, bei der keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 errichtete die KESB für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Am 31. Januar 2020 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Mass- nahmen. Am 1. April 2020 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorg- lichen Massnahmen. Nach Einholung eines schriftlichen Berichts des Therapeu- ten der Tochter C._____ fand am 14. Juli 2020 eine Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt, bei der eine Vereinbarung über die Betreuung der Tochter C._____ und die Errichtung einer Beistandschaft für sie getroffen werden konnte, welche gleichentags gerichtlich genehmigt wurde. Ausserdem einigten sich die Parteien auf eine Schätzung des Verkehrswerts der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft an der I._____-Strasse … in Zürich durch die K._____. Nachdem der Kläger am 6. Januar 2021 ein Gesuch um Abänderung der vorsorg- lichen Massnahmen gestellt hatte, wurde am 7. April 2021 eine Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt und am 12. Mai 2021 darüber entschieden. Am 31. Mai 2021 beantragte die Beklagte die Aufhebung des Miteigentums und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs der ehelichen Liegenschaft als Teilurteil oder eventualiter als vorsorgliche Massnah- me. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen. Am 19. August 2021 wurde die Tochter C._____ angehört. Am 8. September 2021 fand die Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik, Befragung der Parteien und zweitem Parteivortrag statt. Am 18. Oktober 2021 erging die Beweisverfü-
- 13 - gung. Es wurde ein Bericht des Beistandes der Tochter und der Beiständin der Mutter eingeholt. Am 9. Februar 2022 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit den Schlussvorträgen statt. Im Scheidungsurteil vom 25. Mai 2022 beliess die Vorinstanz die Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, teilte dem Kläger die Ob- hut zu und räumte der Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht ein. Für die eheli- che Liegenschaft wurde die öffentliche Versteigerung angeordnet. Für zusätzliche Details wird auf die einleitende Darstellung des Prozessverlaufs im angefochte- nen Entscheid verwiesen (vgl. act. 272 S. 5 ff.)
E. 3 Das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft an I._____- Strasse …, … Zürich, sei aufzuheben.
E. 4 Es sei die heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an I._____-Strasse …, … Zürich mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum des Klä- gers zu übertragen und es sei dementsprechend das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die heute auf den Namen beider Par- teien im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der I._____- Strasse …, … Zürich mit Wirkung per Rechtskraft des Schei- dungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen, in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen.
E. 5 Der Kläger sei im Gegenzug zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf dem Grundstück lastende Grundpfand- schuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausste- hend auf eigene Rechnung und gänzlicher Entlastung der Beklag- ten, zu übernehmen.
E. 6 Der Kläger sei bei einer Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu Alleineigentum zu verpflichten, der Beklagten einen güterrecht-
- 14 - lichen Ausgleichsbetrag von CHF 366'702.80, zu bezahlen, wobei sämtliche im Verwertungsverfahren des Betreibungsamtes betref- fend die Verwertung des auf den Namen der Beklagten lautenden Miteigentumsanteils am Wohnhaus I._____-Strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt 1, Kataster 2, EGRID, CH3, berücksichtigten Schulden (inkl. Zinsen) der Beklagten zuzüglich sämtlicher der angelaufenen Kosten für die Betreibungsverfahren, insbesondere Nr. 6, 7 und Nr. 8 und beim Stadtamman- und Betreibungsamt … (aktuell mindestens CHF 93'000.00 nebst Zinsen und Kosten) vom güterrechtlichen Ausgleichsbetrag der Beklagten in Abzug zu bringen sind. Eine abschliessende Bezifferung des güterrechtlichen Aus- gleichszahlungsbetrag wird ausdrücklich vorbehalten.
E. 7 Wie die Bemerkung im vorinstanzlichen Urteil zeigt, dass es nicht nur an der Beklagten liege, dass die Parteien zurzeit keinen persönlichen Kontakt pflegten (act. 272 S. 16), hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass zwischen den Eltern keine Kommunikation stattfindet. Der Vorinstanz war auch bekannt, dass der di- rekte Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ nur sehr eingeschränkt und in Begleitung stattfindet, wie aus der getroffenen Regelung ersichtlich ist. Informationen sind die Grundlage für Entscheidungen und daher für die Ausübung der elterlichen Sorge von zentraler Bedeutung. Das Thema, das der Kläger damit anspricht, ist deshalb für die Zuteilung der elterlichen Sorge durchaus relevant. Dabei ist nicht entscheidend, ob ihn eine Mitverantwortung an diesem Zustand trifft, wie die Vorinstanz meint, sondern es kommt darauf an, ob das Kindeswohl durch die gegenwärtige Sorgerechtsregelung erheblich beeinträchtigt wird und ob eine Änderung eine Verbesserung verspricht.
- 20 - Mittel- und längerfristig wird sich die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge schwierig gestalten, wenn es der Beklagten nicht gelingt, den persönlichen Kontakt zu C._____ wieder auf- und auszubauen. Kurzfristig spricht diese Wech- selwirkung zwischen elterlicher Sorge und persönlichem Kontakt jedoch gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, denn damit würde eine der letzten verbleibenden Verbindungen zwischen der Beklagten und C._____ besei- tigt, was dem Ziel einer Ausdehnung und stufenweisen Überführung in unbegleite- te Kontakte (vgl. act. 272 S. 13 E. 1.3) nicht förderlich wäre. Zudem würde der Entzug der elterlichen Sorge dem vom Kläger geschilderten Verhaltensmuster des Rückzugs und Desinteresses (vgl. act. 270 S. 12 ff. Rz 36 ff.) weiter Vorschub leisten, was keine erwünschte Entwicklung wäre. Die vom Kläger zur Begründung für seinen Antrag herangezogenen Ereignisse betreffen grösstenteils nicht die elterliche Sorge, sondern den persönlichen Kon- takt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Das gilt für die Anzei- chen von Verfolgungswahn und den vom Kläger berichteten Vorfall, als die Be- klagte nach einer Geburtstagsfeier von C._____ "auf dem Schulareal herumlun- gerte", worauf die Polizei aufgeboten wurde und die Kreisschulbehörde in der Folge ein Arealverbot aussprach (act. 270 S. 11 f. Rz 33 f.), was überdies auch schon etwa vier Jahre her ist, wie die Beklagte anmerkt (act. 283 S. 9 Ziff. 10). Beim soeben angesprochenen Phänomen des Rückzugs und Kontaktabbruchs ist ein solcher Zusammenhang zwar gegeben, aber ein Entzug der elterlichen Sorge würde dagegen nichts ausrichten, sondern diese Tendenz möglicherweise eher noch verstärken. Auch wenn der fehlende Kontakt zwischen den Parteien und zwischen C._____ und der Beklagten keine idealen Voraussetzungen für die Ausübung der gemein- samen elterlichen Sorge darstellen, bildet das mit Blick auf den Ausnahmecharak- ter einer solchen Entscheidung noch keinen genügenden Grund für eine Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge, solange sich dieser Zustand in der Vergangenheit nicht schädlich für das Kindeswohl auswirkte und eine Alleinzuteilung keine Ver- besserung bringen würde, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist.
- 21 -
E. 8 Die Anhörung eines Kindes hat einerseits den Charakter eines persönlichen Mitwirkungsrechts des Kindes und soll ihm ermöglichen, seinen Willen in das Ver- fahren einzubringen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ur- teilsfähigkeit des Kindes mit Bezug auf den entsprechenden Gegenstand voraus- setzt (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 298 N 8 ff.). Andererseits dient die Kindesan- hörung der Sachverhaltsabklärung und soll die für den Entscheid wesentlichen Erkenntnismittel liefern. In der Argumentation des Klägers steht der erste dieser Aspekte im Vordergrund. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, den Kinderwillen ausser Acht gelassen zu ha- ben und verlangt deshalb die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung zur Wahrung von C._____s Persönlichkeits- und Teilnahmerechten (act. 270 S. 14 Rz 42). Mit seiner letzten Eingabe verlangt er gestützt auf den entsprechenden Wunsch von C._____ die Durchführung einer Anhörung durch das Obergericht (act. 308). C._____ wurde am 19. August 2021 von der Vorinstanz angehört. Bei dieser Ge- legenheit schilderte sie ihre familiäre Situation umfassend und äusserte den Wunsch, dass sie weiterhin beim Vater wohnen und ihre Mutter im bisherigen Umfang in Begleitung treffen möchte (act. 210 S. 4). Ihrem Mitwirkungsrecht wur- de damit Rechnung getragen. Die Vorinstanz hatte den Willen von C._____ beim Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr berücksichtigt, aber beim Entscheid über die elterliche Sorge stellte sie nicht darauf ab (act. 272 S. 11 ff.). Der Kläger macht nicht gel- tend, seit der Anhörung von C._____ im vorinstanzlichen Verfahren habe sich et- was Wesentliches geändert. Die von ihm erwähnten Vorfälle, die gegen die ge- meinsame elterliche Sorgen sprechen sollen, hätte C._____ ohne weiteres schon anlässlich der Kinderanhörung vom 19. August 2021 (act. 210) thematisieren können. Zur Abklärung des Sachverhalts ist daher keine neue Anhörung notwen- dig. Am Inhalt des Willens von C._____, nämlich dass der Kläger in Zukunft alleine das Recht haben soll, für sie wichtige Entscheidungen zu treffen, und dass sie un-
- 22 - ter keinen Umständen möchte, dass die Mutter sich in solche Entscheidungen für sie auch nur einmischen geschweige denn mitentscheiden kann (act. 270 S. 15 Rz 44), bestehen keine grundsätzlichen Zweifel. Damit dieser Wille im Verfahren gehört wird, braucht es weder eine Kindesvertretung noch eine neue Kinderanhö- rung. Die entsprechenden prozessualen Anträge sind daher abzuweisen.
E. 9 Dass der Wille des Kindes berücksichtigt wird, wie der Kläger verlangt, be- deutet nicht, dass ihm auch zu folgen ist. Oberste Leitlinie für den Entscheid ist das Kindeswohl, das nicht mit dem Kindeswillen identisch ist. Der Kindeswillen ist ein Kriterium für den Entscheid neben anderen. Aus der vom Kläger angeführten Lehrmeinung, wonach der Wille des Kindes im Rahmen der Zuteilung der elterli- chen Sorge soweit tunlich zu berücksichtigen ist (act. 270 S. 14 Rz 43; vgl. auch Art. 133 Abs. 2 ZGB), ergibt sich nichts anderes. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. bezogen auf die zu beurteilende Situation. Um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte nicht einzuschränken, wird bei ihnen generell ein grosszügigerer Massstab angelegt. Als Faustregel betrach- tet das Bundesgericht für die Wahrung höchstpersönlicher Rechte Kinder ab dem zehnten Lebensjahr als urteilsfähig (vgl. BSK ZGB I-Fankhauser Art. 16 N 21 und 35). Dem hat die Vorinstanz mit der Anhörung von C._____ Rechnung getragen. Mit Bezug auf das Thema des vorliegenden Entscheides - die elterliche Sorge - ist die vom Kläger getroffene Annahme der Urteilsfähigkeit zu relativieren (act. 270 S. 14 Rz 42). Dabei ist zwischen der Zuteilung der elterlichen Sorge und den ein- zelnen im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge zu treffenden Entschei- dungen zu differenzieren. Bei letzteren können im Einzelfall höchstpersönliche Rechte des Kindes betroffen sein, wobei die Eltern in wichtigen Angelegenheiten soweit tunlich Rücksicht auf seine Meinung nehmen sollen (Art. 301 Abs. 2 ZGB), was wieder die Frage der Urteilsfähigkeit aufwirft. Doch darüber ist hier nicht zu befinden. Ob das Kind in solche Entscheidungen einbezogen wird, hängt im Übrigen nicht von der Rege- lung des Sorgerechts ab, denn der Kläger kann die Meinung von C._____ unab-
- 23 - hängig davon berücksichtigen, ob er die Sorge alleine oder gemeinsam mit der Beklagten ausübt. Demgegenüber sind bei der Regelung der elterlichen Sorge aus Sicht des Kindes unmittelbar keine höchstpersönlichen Rechte betroffen, sondern diese Frage be- schlägt in erster Linie das Verhältnis zwischen den Eltern. Für das Kind handelt sich dabei um eine abstrakte Frage, von der es nur indirekt betroffen ist und die deshalb grössere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellt als etwa eine Kon- taktregelung, deren Auswirkungen das Kind unmittelbar in seinem Alltag spürt, so dass für deren Beurteilung seine Urteilsfähigkeit eher zu bejahen ist. Darauf, dass C._____ nicht genau weiss, was die elterliche Sorge umfasst, deu- ten auch die Gründe, weshalb sie sich dagegen zur Wehr setzt, nämlich die Be- fürchtung, die Beklagte tauche plötzlich in der Schule auf, was mehr mit dem per- sönlichen Kontakt als mit der elterlichen Sorge zu tun hat (vgl. oben 7). C._____ macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte habe in der Vergangenheit in Ausübung der elterlichen Sorge Entscheidungen getroffen, mit welchen sie nicht einverstanden gewesen sei oder die nicht mit ihrem Wohl zu vereinbaren gewe- sen seien. Im Übrigen sind auch Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes zu benachrichtigen und vor wichtigen Entscheidungen anzuhö- ren und können von Dritten wie der Schule oder medizinischen Fachpersonen In- formationen einholen (Art. 275a ZGB). Ein Entzug der elterlichen Sorge würde daher nicht verhindern, dass die Beklagte über die Schule mit C._____ in Kontakt tritt.
E. 10 Auch mit Bezug auf die Liegenschaft ist die Berufung demnach abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV.
1. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 5, 6 und 12 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen.
2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte bzw. an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Un- ter Berücksichtigung der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2023 und der Umstände, dass auch über ein vermögensrechtliches Rechtsbegehren zu ent- scheiden war und dass der Vertreter das Mandat im Rechtsmittelverfahren über- nahm, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 5, 6, 11, 12 und 13 Anw- GebV auf Fr. 5'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 10 und 11 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2022 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. - 30 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet.
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (MWSt. inkl.) zu zahlen, zahlbar an Rechtsanwalt mag. iur. Y._____.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt (betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), − mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro …, … [Adresse], − an den Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 1, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 6. Juni 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt mag. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 25. Mai 2022; Proz. FE190302
- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2022:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Klä- ger zugeteilt.
4. Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter C._____ alle zwei Wochen während jeweils zwei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts Zeit zu verbringen. Die Besuchsbegleitung erfolgt durch eine vom Beistand/von der Beiständin eingesetzte Drittperson (individuelle Be- suchsbegleitung).
5. Die der Beklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom
26. Juli 2017 betreffend Eheschutz erteilte Weisung, ihre bisherige psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D._____ weiterzufüh- ren und sich an die ärztlich verordnete Medikation zu halten, wird auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aufrechterhalten.
6. Die für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2020 er- richtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden dabei die folgenden, bezüglich lit. d) angepassten Aufgaben übertragen:
a) das individuell begleitete Besuchsrecht umzusetzen und insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten (Einsetzen einer individuellen Besuchs- begleitung, z.B. E._____ oder Verein F._____, Festlegung der Modali- täten der begleiteten Treffen) zu regeln (bisher),
b) diese begleiteten Treffen insofern zu überwachen, als er/sie in regel- mässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei der/den Begleitperson/en in Erfahrung bringt (bisher),
c) beim/bei der behandelnden Psychiater/in der Mutter, aktuell Dr. med. D._____, … [Adresse], in Erfahrung zu bringen, ob diese die psychiat- risch-psychologische Therapie weiterhin wahrnimmt und die verschrie- bene Medikation einhält (bisher),
- 3 -
d) gemeinsam mit C._____ und den Eltern eingehend darauf hinzuarbei- ten, dass die begleiteten Treffen in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt und sobald als möglich stufenweise in unbegleitete überführt werden kön- nen (neu),
e) entsprechend sobald als möglich die Modalitäten von unbegleiteten Treffen festzulegen und diese unbegleiteten Kontakte insofern zu überwachen, als er/sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern und C._____ klärt, wie die unbegleiteten Treffen verlaufen sind und wie die Tochter darauf reagiert hat (bisher),
f) sich regelmässig mit dem behandelnden Therapeuten der Tochter C._____, derzeit Dr. med. G._____, … [Adresse], auszutauschen (bis- her),
g) die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützend zu be- gleiten und als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Besuchsrechts- ausübung zu wirken (bisher),
h) zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend zu vermitteln (bisher) sowie
i) die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern (bisher). Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, allfällige ihr ausgerichtete Kinder-, Ausbil- dungs- und/oder Familienzulagen jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt an den Kläger weiterzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers zum Zusprechung von Kinderunter- haltsbeiträgen abgewiesen.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis 31. Mai 2023 nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.– im Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
9. Die BVG-Sammelstiftung H._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vertragsnummer …; Versicherten-Nr. …) CHF 63'771.45, zuzüglich Zins ab 17. April 2019, zu Gunsten der Beklagten auf ein noch zu eröffnendes, auf ihren Namen lau-
- 4 - tendes Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Post- fach, 8036 Zürich zu überweisen.
10. a) Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der I._____-Strasse … in … Zürich (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3) angeordnet. Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
b) Mit der Versteigerung der Liegenschaft I._____-Strasse … in … Zürich (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3) wird der Stadtam- mann des Stadtammannamts Zürich … beauftragt. Der Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … wird beauftragt, in Bezug auf das zu versteigernde Grundstück einen aktuellen Grund- buchauszug und Katasterplan einzuholen sowie nach pflichtgemässem Ermessen eine Beschreibung des Grundstückes anzufertigen.
c) Die Art der Bekanntmachung, die Art und Weise, der Ort und das Da- tum der Steigerung werden vom Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden.
d) Der Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … wird im Hinblick auf Art. 261 OR beauftragt, allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnisse in Erfahrung zu bringen und gegebenen- falls in den Steigerungsbedingungen – durch entsprechende Ergän- zung von deren Ziffer 9 – darüber zu informieren.
e) Für die Versteigerung werden folgende Steigerungsbedingungen fest- gelegt:
- 5 -
1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes dem Meistbietenden zugeschlagen. Der Meistbietende hat sich der Steigerungsleitung gegenüber nach dem dritten Aufruf des Höchstangebotes auszuweisen und die in Ziffer 8 die- ser Steigerungsbedingungen verlangte Anzahlung für den Zuschlag zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung wird die Steigerung mit dem nächst tiefe- ren Angebot fortgesetzt. Der Meistbietende bleibt für sein Höchstangebot solange behaftet, bis ihm der Zuschlag erteilt worden ist.
2. Der Zuschlag an Ehegatten, welche unter dem neurechtlichen Güter- stand der Gütergemeinschaft leben (Art. 221ff. ZGB) und für das Ge- samtgut erwerben wollen, kann nur gemeinsam, als Gesamteigentum, erfolgen. Zudem ist der Ehevertrag, welcher die Gütergemeinschaft be- gründet, vorzulegen. Der Zuschlag an Ehegatten, welche noch unter dem altrechtlichen Gü- terstand der Gütergemeinschaft leben (Art. 215ff. aZGB), kann nur ge- meinsam, als Gesamteigentum, erfolgen, unter der Bedingung, dass der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, vorgelegt und ein Auszug aus dem Güterrechtsregister beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass der Vertrag am 1. Januar 1988 eingetragen war. Die Ehefrau, welche unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterver- bindung lebt (Art. 195ff. aZGB) und
a) auf den eigenen Namen erwerben will, hat schriftlich zu erklären, dass der Erwerb aus ihrem Sondergut erfolgt;
b) für das eingebrachte Gut erwerben will, hat die schriftliche Zu- stimmung des Ehemannes vorzulegen. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Per- son bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktienge- sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Genossen- schaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Han- delsregisterauszug vorzulegen. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormund- schaftsbehörde vorzuweisen. Die erwähnten Erklärungen, Verträge, Vollmachten und Auszüge sind vor dem Zuschlag dem Steigerungsleiter vorzulegen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann der Zuschlag nicht erteilt werden und die Steigerung wird mit dem nächst tieferen Angebot fortgesetzt.
3. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 und auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch
- 6 - Personen im Ausland (BewV) vom 1. Oktober 1984 aufmerksam ge- macht. Danach gelten als Personen im Ausland:
a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;
b) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächli- chen Sitz im Ausland haben;
d) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächli- chen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Aus- land eine beherrschende Stellung innehaben;
e) natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Ge- sellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, b und d sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ist der Ersteigerer aufgrund der vorstehend genannten Kriterien eine Person im Ausland, bedarf der Grundstückserwerb als solcher einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Keine Bewilligung ist erforderlich (Art. 2 Abs. 2 und 3 BewG), wenn:
a) das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabri- kations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b) das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Haupt- wohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohn- sitzes dient; oder
c) eine Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt. Die Steigerungsbehörde ist berechtigt, vom Ersteigerer nach dem Zu- schlag eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob er eine Person im Ausland sei, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handle. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht oh- ne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbe- hörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um:
a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwer- ber keiner Bewilligung bedarf;
b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstel- lung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist;
c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.
- 7 - Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Be- schwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 BewG. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haf- tet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe dieser Steigerungsbedingungen. Erfolgt dagegen ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (Betriebsstät- te), so verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Er- steigerers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungs- pflicht, wenn:
a) der Ersteigerer nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient;
b) er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen;
c) die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen.
4. Das Grundstück wird mit allen im Grundbuch eingetragenen Belastun- gen (wie Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten, Arrest) versteigert. Ein allfälliger Heizölvorrat ist vom Erwerber zum Tagespreis zu über- nehmen. Das Mobiliar und eingelagerte Fahrnis wird nicht mitversteigert.
5. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekannt zu geben. Wenn gleichzeitig zwei gleich hohe Angebote erfolgen und kein Bieter zurücktreten oder mehr bieten will, so wird der Ausruf mit dem nächst tieferen Angebot wiederholt. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeich- nende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Bestehen Zweifel an der Seriosität eines Bieters, kann die Steigerungs- leitung verlangen, dass er sich über seine Leistungsfähigkeit gemäss Ziffer 8 der Steigerungsbedingungen ausweist. Kann oder will der Bieter dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Steigerung mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt und der fehlbare Bieter vom weiteren Steigerungsverlauf ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
- 8 -
6. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 5'000.– übersteigen, bleiben unberücksichtigt.
7. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so werden ihnen die Grundstücke zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen, und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag.
8. Der Steigerungspreis muss vom Ersteigerer wie folgt bezahlt werden: Der Ersteigerer hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Steigerungspreis, mit einem Bankcheck einer Bank mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an die Order des Stadtammanns des Stadtammannamts Zürich …, Fr. 100'000.– zu bezahlen. Privatchecks werden nicht angenommen. Die Grundpfandschulden werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Steigerungspreis überbunden. Die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme hat der Erstei- gerer auf spezielle Aufforderung des Stadtammanns des Stadtamman- namts Zürich … hin innert 20 Tagen zu bezahlen. Die Zahlungsauffor- derung durch das Amt wird erst erlassen, wenn feststeht, dass die Stei- gerung unangefochten bleibt (Art. 230 Abs. 1 OR). Wird die Frist für die Barzahlung nicht eingehalten, so wird - sofern sich nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist einverstanden er- klären - der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung an- geordnet. Der frühere Ersteigerer haftet für den Ausfall und allen weite- ren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Die Anzahlung wie auch die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme bleiben von der Zahlung bis zum Antrittstag der Steige- rungsobjekte unverzinslich.
9. Der Antritt des Steigerungsobjektes erfolgt mit Vornahme der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch. Die Anmeldung der Eigentumsüber- tragung erfolgt durch das Stadtammannamt Zürich … nach erfolgter Zahlung des Zuschlagspreises. Im Falle einer Anfechtung des Steigerungszuschlages gemäss Ziffer 15 der Steigerungsbedingungen erfolgt die Anmeldung zur Eigentums- übertragung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Steigerung. Die mit dem Grundstück verbundenen Abgaben wie Gebäudeversiche- rungsprämien, Versicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren, Was- serzins, Kanalisationsgebühren etc. werden mit Antritt des Steigerungs- objektes dem Ersteigerer überbunden. Bis zu diesem Tag gehen diese Auslagen zulasten der jetzigen Eigentümer. Allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnis- se gehen mit dem Eigentumsübergang von Gesetzes wegen auf den Ersteigerer über, Wert Antrittstag. Der Ersteigerer hat ab Antrittstag pro rata Anspruch auf die Mietzinseinnahmen. Die entsprechende Abrech-
- 9 - nung bis zum Antrittstag ist durch die bisherigen Eigentümer zu erstel- len und dem Stadtammannamt Zürich … innert 30 Tagen seit Antritt zu- zustellen.
10. Der Ersteigerer wird auf Art. 54 des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG) aufmerksam gemacht, wonach für das Steige- rungsobjekt bestehende privatrechtliche Schaden- und Haftpflichtversi- cherungen auf den Erwerber übergehen. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spä- testens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versiche- rungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Ta- ge nach der Kündigung.
11. Der Ersteigerer wird auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzli- chen Pfandrechtes aufmerksam gemacht (§ 208 StG). Demnach haftet das Grundstück der Stadt Zürich als Pfand für sämtliche noch nicht ver- anlagten Grundsteuern aus dieser und aus früheren zivilrechtlichen o- der wirtschaftlichen Handänderungen sowie für Grundsteuern, die in den letzten sechs Monaten zur Zahlung fällig geworden sind. Interessenten können beim Steueramt der Stadt Zürich Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern ver- langen. Das Stadtammannamt Zürich … wird vom Steigerungserlös den mut- masslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag dem Steueramt der Stadt Zürich akonto der definitiven Grundstückgewinnsteuer überweisen.
12. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der jetzigen Eigentümer. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den jetzigen Eigentümern und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. Der Anteil der jetzigen Eigentümer ist vom Stadtammannamt Zürich … aus dem Erlös zu begleichen.
13. Jede Gewährleistung der jetzigen Grundeigentümer ist im gesetzlich zu- lässigen Umfang wegbedungen.
14. Im Übrigen wird auf die Art. 229ff. OR und die Verordnung des Oberge- richtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verwiesen.
15. Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung beim Bezirksgericht Zürich als Klage zu erfolgen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist holt das Stadtammannamt Zürich … beim Bezirksgericht Zürich die Rechtskraftbescheinigung bezüglich des erteilten Zuschlages ein und fordert anschliessend den Ersteigerer auf, den Vertrag zu erfüllen. Der Ersteigerer verpflichtet sich, den Rest des Kaufpreises innert 20 Tagen auf besondere Aufforderung durch das Stadtammannamt Zürich … zu bezahlen.
- 10 -
11. a) Der Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … wird angewiesen, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft I._____-Strasse … in … Zürich (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3) – d.h. der Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfandschulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Steigerungskosten sowie abzüglich der Hälfte der Kosten der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch – in den nachstehenden Beträgen in folgender Rangfolge an die Parteien auszubezahlen:
1. CHF 73'707.95 zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der BVG-Sammelstiftung H._____, … [Adresse] (Vertragsnummer …; Versicherten-Nr. …); falls kein die Auszahlung dieses Betrages deckender Nettoerlös erzielt wird, wird der tatsächlich erzielte Nettoerlös auf das Konto des Klägers bei der BVG- Sammelstiftung H._____ ausbezahlt,
2. ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist den Parteien je zur Hälf- te auszubezahlen.
b) Die Parteien werden verpflichtet, die Abrechnung über allfällige Miet- zinseinnahmen bis zum Antrittstag zu erstellen und einen allfälligen dem Ersteigerer ab Antrittstag zustehenden Pro-rata-Anspruch dem Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … innert 30 Tagen seit Antritt zuzustellen bzw. zu überweisen. Allfällige den Parteien bis zum Antrittstag zustehende Mietzinseinnah- men werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen.
12. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer übrigen güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 16'323.45 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- 11 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 2'482.50 Dolmetscher CHF 2'530.95 Gutachten/Expertisen etc.
14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Be- klagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. Der von einem auf den Namen der Tochter C._____ lautenden Konto geleistete Vorschuss von CHF 4'000.– wird zurückerstattet und auf das auf den Namen C._____ lautende Konto Nummer 4 bei der Postfinance (IBAN CH5) überwiesen.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (17./18. Mitteilungen und Rechtsmittel) Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. April 2000. Am tt. August 2001 kam ihr Sohn J._____ zur Welt und am tt.mm.2010 wurde die Tochter C._____ geboren (act. 2). Seit dem 13. April 2017 leben die Parteien getrennt. Am 10. März 2017 machte der Kläger ein Eheschutzverfahren rechtshängig, welches mit Beschluss und Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2017 abgeschlossen wurde. Damals wurde die Obhut für die Tochter C._____ beiden Parteien übertragen und sie wurden verpflichtet, C._____ je ungefähr hälftig zu betreuen. Der Kläger wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ sowie die Beklagte persönlich zu bezahlen. Mit Wirkung per 20. April 2017 wurde der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. Nach Ablauf der zwei-
- 12 - jährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB erhob der Kläger am 17. April 2019 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage.
2. Am 10. Juli 2019 machte der Kläger bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) eine Gefährdungsmeldung wegen eines Schwächezustandes der Beklagten. Mit Eingabe vom 30. August 2019 beantragte er bei der Vorinstanz im Scheidungsverfahren den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen. Nach mehreren Verschiebungen fand am 27. November 2019 die Eini- gungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, bei der keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 errichtete die KESB für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Am 31. Januar 2020 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Mass- nahmen. Am 1. April 2020 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorg- lichen Massnahmen. Nach Einholung eines schriftlichen Berichts des Therapeu- ten der Tochter C._____ fand am 14. Juli 2020 eine Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt, bei der eine Vereinbarung über die Betreuung der Tochter C._____ und die Errichtung einer Beistandschaft für sie getroffen werden konnte, welche gleichentags gerichtlich genehmigt wurde. Ausserdem einigten sich die Parteien auf eine Schätzung des Verkehrswerts der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft an der I._____-Strasse … in Zürich durch die K._____. Nachdem der Kläger am 6. Januar 2021 ein Gesuch um Abänderung der vorsorg- lichen Massnahmen gestellt hatte, wurde am 7. April 2021 eine Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt und am 12. Mai 2021 darüber entschieden. Am 31. Mai 2021 beantragte die Beklagte die Aufhebung des Miteigentums und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs der ehelichen Liegenschaft als Teilurteil oder eventualiter als vorsorgliche Massnah- me. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen. Am 19. August 2021 wurde die Tochter C._____ angehört. Am 8. September 2021 fand die Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik, Befragung der Parteien und zweitem Parteivortrag statt. Am 18. Oktober 2021 erging die Beweisverfü-
- 13 - gung. Es wurde ein Bericht des Beistandes der Tochter und der Beiständin der Mutter eingeholt. Am 9. Februar 2022 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit den Schlussvorträgen statt. Im Scheidungsurteil vom 25. Mai 2022 beliess die Vorinstanz die Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, teilte dem Kläger die Ob- hut zu und räumte der Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht ein. Für die eheli- che Liegenschaft wurde die öffentliche Versteigerung angeordnet. Für zusätzliche Details wird auf die einleitende Darstellung des Prozessverlaufs im angefochte- nen Entscheid verwiesen (vgl. act. 272 S. 5 ff.)
3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 270) erhob der Kläger und Berufungsklä- ger (nachfolgend weiterhin als Kläger oder Vater bezeichnet) gegen das vor- instanzliche Urteil vom 25. Mai 2022 (act. 263 = act. 272), das ihm am 2. Juni 2022 zugestellt worden war (act. 264), rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträ- gen (act. 270 S. 2 f.):
1. Es seien die Dispositivziffern 2, 10 und 11 des Urteils vom
25. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FE190302) aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, wird unter die alleinige Sorge des Klägers gestellt.
3. Das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft an I._____- Strasse …, … Zürich, sei aufzuheben.
4. Es sei die heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an I._____-Strasse …, … Zürich mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum des Klä- gers zu übertragen und es sei dementsprechend das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die heute auf den Namen beider Par- teien im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der I._____- Strasse …, … Zürich mit Wirkung per Rechtskraft des Schei- dungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen, in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen.
5. Der Kläger sei im Gegenzug zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf dem Grundstück lastende Grundpfand- schuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausste- hend auf eigene Rechnung und gänzlicher Entlastung der Beklag- ten, zu übernehmen.
6. Der Kläger sei bei einer Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu Alleineigentum zu verpflichten, der Beklagten einen güterrecht-
- 14 - lichen Ausgleichsbetrag von CHF 366'702.80, zu bezahlen, wobei sämtliche im Verwertungsverfahren des Betreibungsamtes betref- fend die Verwertung des auf den Namen der Beklagten lautenden Miteigentumsanteils am Wohnhaus I._____-Strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt 1, Kataster 2, EGRID, CH3, berücksichtigten Schulden (inkl. Zinsen) der Beklagten zuzüglich sämtlicher der angelaufenen Kosten für die Betreibungsverfahren, insbesondere Nr. 6, 7 und Nr. 8 und beim Stadtamman- und Betreibungsamt … (aktuell mindestens CHF 93'000.00 nebst Zinsen und Kosten) vom güterrechtlichen Ausgleichsbetrag der Beklagten in Abzug zu bringen sind. Eine abschliessende Bezifferung des güterrechtlichen Aus- gleichszahlungsbetrag wird ausdrücklich vorbehalten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Mit der Berufungsantwort vom 19. September 2022 (act. 283) beantragte die Be- klagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend weiterhin Beklagte oder Mutter) die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 (act. 293) nahm der Kläger Stellung zur Berufungsantwort.
4. Am 10. Januar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung mit dem Zweck von Vergleichsgesprächen statt, die zu keiner Einigung führte. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2023 (act. 300) vorgemerkt, welche Teile des vor- instanzlichen Urteils mit Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist in Rechtskraft erwachsen waren sowie der Beklagten die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt und in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Ferner wurde angezeigt, dass sich das Verfahren im Stadium der Bera- tung befinde. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (act. 308) beantragte der Kläger die Durchführung einer Kinderanhörung und reichte einen Beleg über die Bereit- stellung eines Darlehens von CHF 400'000.00 auf dem Klientengeldkonto seiner Vertreterin ein. Die Beklagte, der diese Eingabe zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2023 zugestellt wurde (vgl. act. 310 und act. 311), liess sich dazu nicht vernehmen.
5. Unter den Aufträgen des Beistandes hielt die Vorinstanz in ihrem Urteil zu- letzt fest, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Kläger angerechnet werden und dass es Sache des Klägers sei, die
- 15 - betroffenen Ausgleichskassen zu informieren (act. 272 S. 51 Disp-Ziff. 6 lit. i 2. Satz). Das hätte offensichtlich nicht zu den Aufträgen des Beistandes, sondern in eine eigene Dispositiv-Bestimmung gehört. Ohne dieses Versehen zu bemerken, stellte die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2023 die Rechtskraft dieser Be- stimmung fest, was in der Sache auch richtig war, da weder die Aufträge des Bei- standes noch die Anrechnung der Erziehungsgutschriften angefochten wurde. Ein solches Versehen kann grundsätzlich berichtigt werden, was auch von Amtes we- gen möglich ist (Art. 334 ZPO). Da die Feststellung der Rechtskraft rein deklarato- rischer Natur ist, wäre allerdings das vorinstanzliche Urteil zu berichtigen, was in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt. II.
1. Die Berufung richtet sich zum einen gegen die Beibehaltung der gemeinsa- men elterlichen Sorge in Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Die übri- gen Kinderbelange, insbesondere die Zuteilung der Obhut an den Vater und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C._____, wurden nicht angefochten und sind rechtskräftig geworden (vgl. act. 300 S. 3 f.). Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr ist die Kammer daher für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen nicht zuständig, sondern solche wären im Verfahren der Abänderung bei der KESB zu beantragen (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Das gilt auch für vorsorgliche Massnahmen, weil diese sich auf den Gegenstand des Hauptpro- zesses beziehen müssen. Auf den nicht formell, sondern im Fliesstext unter der Überschrift "neue Kindes- schutzmassnahme" gestellten Antrag des Vaters, es sei der Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, "die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, ausserhalb der mit Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen angeordneten begleiteten Besuchskontakte direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktieren" (act. 270 S. 9), ist daher nicht einzutreten.
2. Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur in eng begrenzten Ausnahmefällen wie beispielsweise beim Vorliegen eines
- 16 - schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunika- tionsunfähigkeit der Eltern in Betracht komme, und hielt fest, solche Gründe lägen aktuell nicht vor. Die gesundheitliche Situation der Beklagten stehe der Ausübung der elterlichen Sorge aktuell nicht entgegen. Sie habe ihre behandelnde Psychia- terin ermächtigt, einen Behandlungsabbruch zu melden, und es sei davon auszu- gehen, dass dieses Melderecht dazu beitrage, dass sie ihre Therapie weiterführe, ihre Medikation einhalte und damit die elterliche Sorge wahrnehmen könne. Dass die Parteien derzeit keinen persönlichen Kontakt hätten, liege nicht nur an ihr. Die Vorinstanz beliess den Parteien deshalb die gemeinsame elterliche Sorge (act. 272 S. 15 E. 2.3).
3. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz verkenne die Schwere der Beeinträchtigung der Beklagten, deren Gesundheitszustand sich seit Jahren phasenweise radikal verschlechtere und die in diesen psychotischen Pha- sen für niemanden erreichbar sei und auch gar nicht im Stande wäre, für C._____ irgendwelche Entscheidungen zu treffen (act. 270 S. 10 Rz 26 und S. 12 Rz 36). Die Vorinstanz vergesse, dass das Melderecht ihrer Psychiaterin bzw. die Wei- sung, sich einer Therapie zu unterziehen und die verordneten Medikamente ein- zunehmen, bereits in der Vergangenheit aktenkundig nicht funktioniert habe. Trotz der Erteilung einer solchen Weisung im Eheschutzurteil vom 26. Juli 2017 habe die Beklagte in der Folge die Therapie abgebrochen, worauf es zu einer erneuten schwerwiegenden Psychose gekommen sei und sie sich spätestens seit März 2019 für mehrere Monate in einem psychotischen Ausnahmezustand befunden habe (act. 270 S. 11 Rz 31 ff.). Neben der schweren psychischen Erkrankung der Beklagten, welche es ihr zu- mindest phasenweise komplett verunmögliche, irgendwelche Entscheidungen für C._____ zu treffen, sei auch der Kontakt zwischen den Parteien seit vielen Jahren komplett abgebrochen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass nicht nur die Partei- en untereinander seit Jahren überhaupt nicht kommunizierten, auch über den Beistand nicht, sondern die Beklagte pflege darüber hinaus überhaupt keinen Kontakt zur Schule. Auch mit Ärzten, Therapeuten oder anderen wichtigen Be- zugspersonen von C._____ stehe sie nicht in Kontakt. Ebenfalls sei aktenkundig,
- 17 - dass sie C._____ lediglich noch im Rahmen von begleiteten kurzen Besuchstref- fen alle zwei Wochen sehe, also auch ein persönlicher Austausch nur sehr einge- schränkt möglich sei. Sie verfüge also über keine aktuellen Informationen, um für C._____ ihren Bedürfnissen entsprechende Entscheidungen treffen zu können. Zu dieser Thematik fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Begründung, ob- wohl der Kläger mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte mit nie- mandem aus C._____s Umfeld einen Austausch pflege und daher über keine ak- tuellen Informationen über C._____s Leben und ihre Bedürfnisse verfüge (act. 270 S. 12 Rz 35 und 37, S. 13 f. Rz 39 und 41, S. 16 Rz 50 f.). Bei der Beurteilung der elterlichen Sorge lasse die Vorinstanz C._____s Meinung komplett ausser Acht, obwohl sie aufgrund ihres Alters urteilsfähig sei, was ihre höchstpersönlichen Rechte angehe, worunter auch die elterliche Sorge falle. Für C._____ sei klar, dass der Kläger in Zukunft alleine das Recht haben solle, für sie wichtige Entscheidungen zu treffen, und dass sie unter keinen Umständen möch- te, dass sich die Beklagte in solche Entscheidungen auch nur einmischen ge- schweige denn mitentscheiden könne (act. 270 S. 11 Rz 31 S. 14 f. Rz 42 ff.).
4. In der Berufungsantwort hält die Beklagte fest, da ihr Gesundheitszustand unbestritten sei, seien diese Ausführungen, welche einen Grossteil der Begrün- dung des Antrags auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ausmachten, überflüs- sig (act. 283 S. 5). Vorfälle, die sich im Jahr 2019 zur Zeit des psychotischen Schubs der Beklagten und damit vor über drei Jahren zugetragen hätten, dienten allein dem Zweck, sie in ein schlechtes Licht zu rücken und seien unbeachtlich. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert. Diese Vorfälle seien daher für den Entscheid über die Sorgerechtszuteilung nicht mehr von Re- levanz (act. 283 S. 9 Ziff. 10). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auf Grund von mangelhaftem Kooperati- ons- und Kommunikationsverhalten könne nur mit Zurückhaltung und bei einem schweren Grad einer Kindswohlgefährdung erfolgen. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte verfüge nicht über die notwendigen Informationen, um für C._____ wichtige schulische Entscheidungen treffen zu können, sei dieser Vorwurf gegen ihn selbst zu richten, wenn er sie trotz seiner entsprechenden Pflicht als obhuts-
- 18 - berechtigter Elternteil nicht über schulische, gesundheitliche und persönliche Be- lange von C._____ in Kenntnis setze (act. 283 S. 10). Zusätzlich zu den im Eheschutzverfahren auferlegten Weisungen habe die Vor- instanz den Beistand von C._____ mit der Überwachung dieser Weisung beauf- tragt. Das werde von der Beklagten akzeptiert. Schilderungen von früheren Vorfäl- len seien daher nicht geeignet, den Berufungsantrag zu begründen. Aufgrund der erheblichen Ausweitung des Aufgabenfeldes des Beistandes im Scheidungsurteil sei es der Beklagten möglich, gemeinsam mit dem Kläger das Sorgerecht auszu- üben. Ungeachtet der Kommunikationsunfähigkeit der Parteien sei festzuhalten, dass bei allen Differenzen in wesentlichen Fragen betreffend das Kindeswohl von C._____ eine einvernehmliche Regelung erzielt worden sei (act. 283 S. 5 f. und S. 12 f. Ziff. 16, S. 14 Ziff. 19).
5. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet heute nach dem Willen des Gesetz- gebers den Grundsatz. Bei der Scheidung ist die Zuteilung der Alleinsorge ge- stützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB zwar nicht nur unter den Voraussetzungen von Art. 311 ZGB möglich, aber sie bleibt eine eng begrenzte Ausnahme für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).
6. Die Beklagte leidet an einer paranoiden Schizophrenie und ist deswegen in psychiatrischer Behandlung (vgl. act. 6/61 S. 17 ff.). Das Melderecht der Psychia- terin und die Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, vermögen eine psy- chotische Episode zwar nicht zu verhindern, wie der Kläger anmerkt, aber diese Massnahmen helfen, eine solche Episode frühzeitig zu erkennen. Zudem ist der Darstellung des Klägers, wonach die getroffenen Massnahmen in der Vergangen- heit nicht funktioniert hätten, entgegen zu halten, dass die Beiständin im Jahr 2019 noch nicht mit der Überprüfung der Einhaltung der Weisung beauftragt war. Problematisch ist eine psychotische Phase vor allem für den persönlichen Kontakt zu C._____. Als Sicherheit wurde deshalb eine Begleitung vorgesehen. Mit Bezug auf die elterliche Sorge ist das Risiko hingegen überschaubar. Wie der Kläger
- 19 - selber schreibt, dürfte die Beklagte in einer solchen Phase gar nicht in der Lage sein, die elterliche Sorge auszuüben. Der Kläger nennt aber keine konkrete Situa- tion, in der die Zustimmung der Beklagten als Inhaberin der elterlichen Sorge notwendig gewesen wäre und nicht hat eingeholt werden können, worauf die Be- klagte zu Recht hinweist (act. 283 S. 10 Rz. 11). Dass sich die Beklagte in einer psychotischen Phase störend einmischt oder sich im Nachhinein darüber be- schwert, sie sei bei Entscheidungen während dieser Zeit nicht einbezogen wor- den, erscheint wenig wahrscheinlich und ist anscheinend bisher auch nicht vorge- kommen. Es ist unbestritten, dass die Krankheit der Beklagten die Ausübung der gemein- samen elterlichen Sorge ausserhalb einer psychotischen Phase nicht beeinträch- tigt. An der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2023 zeigte sich, dass sie sich nicht in einer akuten Phase der Krankheit befindet. Der beantragte Beizug ei- ner aktuellen schriftlichen Auskunft der behandelnden Ärztin ist nicht nötig (act. 270 S. 16 Rz 48). Angesichts des grundsätzlich behandelbaren Charakters ihrer Krankheit und der bisher gemachten Erfahrungen wäre es unverhältnismässig, wegen der abstrakten Gefahr von weiteren psychotischen Episoden die elterliche Sorge dem Kläger alleine zuzuteilen.
7. Wie die Bemerkung im vorinstanzlichen Urteil zeigt, dass es nicht nur an der Beklagten liege, dass die Parteien zurzeit keinen persönlichen Kontakt pflegten (act. 272 S. 16), hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass zwischen den Eltern keine Kommunikation stattfindet. Der Vorinstanz war auch bekannt, dass der di- rekte Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ nur sehr eingeschränkt und in Begleitung stattfindet, wie aus der getroffenen Regelung ersichtlich ist. Informationen sind die Grundlage für Entscheidungen und daher für die Ausübung der elterlichen Sorge von zentraler Bedeutung. Das Thema, das der Kläger damit anspricht, ist deshalb für die Zuteilung der elterlichen Sorge durchaus relevant. Dabei ist nicht entscheidend, ob ihn eine Mitverantwortung an diesem Zustand trifft, wie die Vorinstanz meint, sondern es kommt darauf an, ob das Kindeswohl durch die gegenwärtige Sorgerechtsregelung erheblich beeinträchtigt wird und ob eine Änderung eine Verbesserung verspricht.
- 20 - Mittel- und längerfristig wird sich die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge schwierig gestalten, wenn es der Beklagten nicht gelingt, den persönlichen Kontakt zu C._____ wieder auf- und auszubauen. Kurzfristig spricht diese Wech- selwirkung zwischen elterlicher Sorge und persönlichem Kontakt jedoch gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, denn damit würde eine der letzten verbleibenden Verbindungen zwischen der Beklagten und C._____ besei- tigt, was dem Ziel einer Ausdehnung und stufenweisen Überführung in unbegleite- te Kontakte (vgl. act. 272 S. 13 E. 1.3) nicht förderlich wäre. Zudem würde der Entzug der elterlichen Sorge dem vom Kläger geschilderten Verhaltensmuster des Rückzugs und Desinteresses (vgl. act. 270 S. 12 ff. Rz 36 ff.) weiter Vorschub leisten, was keine erwünschte Entwicklung wäre. Die vom Kläger zur Begründung für seinen Antrag herangezogenen Ereignisse betreffen grösstenteils nicht die elterliche Sorge, sondern den persönlichen Kon- takt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Das gilt für die Anzei- chen von Verfolgungswahn und den vom Kläger berichteten Vorfall, als die Be- klagte nach einer Geburtstagsfeier von C._____ "auf dem Schulareal herumlun- gerte", worauf die Polizei aufgeboten wurde und die Kreisschulbehörde in der Folge ein Arealverbot aussprach (act. 270 S. 11 f. Rz 33 f.), was überdies auch schon etwa vier Jahre her ist, wie die Beklagte anmerkt (act. 283 S. 9 Ziff. 10). Beim soeben angesprochenen Phänomen des Rückzugs und Kontaktabbruchs ist ein solcher Zusammenhang zwar gegeben, aber ein Entzug der elterlichen Sorge würde dagegen nichts ausrichten, sondern diese Tendenz möglicherweise eher noch verstärken. Auch wenn der fehlende Kontakt zwischen den Parteien und zwischen C._____ und der Beklagten keine idealen Voraussetzungen für die Ausübung der gemein- samen elterlichen Sorge darstellen, bildet das mit Blick auf den Ausnahmecharak- ter einer solchen Entscheidung noch keinen genügenden Grund für eine Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge, solange sich dieser Zustand in der Vergangenheit nicht schädlich für das Kindeswohl auswirkte und eine Alleinzuteilung keine Ver- besserung bringen würde, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist.
- 21 -
8. Die Anhörung eines Kindes hat einerseits den Charakter eines persönlichen Mitwirkungsrechts des Kindes und soll ihm ermöglichen, seinen Willen in das Ver- fahren einzubringen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ur- teilsfähigkeit des Kindes mit Bezug auf den entsprechenden Gegenstand voraus- setzt (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 298 N 8 ff.). Andererseits dient die Kindesan- hörung der Sachverhaltsabklärung und soll die für den Entscheid wesentlichen Erkenntnismittel liefern. In der Argumentation des Klägers steht der erste dieser Aspekte im Vordergrund. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, den Kinderwillen ausser Acht gelassen zu ha- ben und verlangt deshalb die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung zur Wahrung von C._____s Persönlichkeits- und Teilnahmerechten (act. 270 S. 14 Rz 42). Mit seiner letzten Eingabe verlangt er gestützt auf den entsprechenden Wunsch von C._____ die Durchführung einer Anhörung durch das Obergericht (act. 308). C._____ wurde am 19. August 2021 von der Vorinstanz angehört. Bei dieser Ge- legenheit schilderte sie ihre familiäre Situation umfassend und äusserte den Wunsch, dass sie weiterhin beim Vater wohnen und ihre Mutter im bisherigen Umfang in Begleitung treffen möchte (act. 210 S. 4). Ihrem Mitwirkungsrecht wur- de damit Rechnung getragen. Die Vorinstanz hatte den Willen von C._____ beim Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr berücksichtigt, aber beim Entscheid über die elterliche Sorge stellte sie nicht darauf ab (act. 272 S. 11 ff.). Der Kläger macht nicht gel- tend, seit der Anhörung von C._____ im vorinstanzlichen Verfahren habe sich et- was Wesentliches geändert. Die von ihm erwähnten Vorfälle, die gegen die ge- meinsame elterliche Sorgen sprechen sollen, hätte C._____ ohne weiteres schon anlässlich der Kinderanhörung vom 19. August 2021 (act. 210) thematisieren können. Zur Abklärung des Sachverhalts ist daher keine neue Anhörung notwen- dig. Am Inhalt des Willens von C._____, nämlich dass der Kläger in Zukunft alleine das Recht haben soll, für sie wichtige Entscheidungen zu treffen, und dass sie un-
- 22 - ter keinen Umständen möchte, dass die Mutter sich in solche Entscheidungen für sie auch nur einmischen geschweige denn mitentscheiden kann (act. 270 S. 15 Rz 44), bestehen keine grundsätzlichen Zweifel. Damit dieser Wille im Verfahren gehört wird, braucht es weder eine Kindesvertretung noch eine neue Kinderanhö- rung. Die entsprechenden prozessualen Anträge sind daher abzuweisen.
9. Dass der Wille des Kindes berücksichtigt wird, wie der Kläger verlangt, be- deutet nicht, dass ihm auch zu folgen ist. Oberste Leitlinie für den Entscheid ist das Kindeswohl, das nicht mit dem Kindeswillen identisch ist. Der Kindeswillen ist ein Kriterium für den Entscheid neben anderen. Aus der vom Kläger angeführten Lehrmeinung, wonach der Wille des Kindes im Rahmen der Zuteilung der elterli- chen Sorge soweit tunlich zu berücksichtigen ist (act. 270 S. 14 Rz 43; vgl. auch Art. 133 Abs. 2 ZGB), ergibt sich nichts anderes. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. bezogen auf die zu beurteilende Situation. Um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte nicht einzuschränken, wird bei ihnen generell ein grosszügigerer Massstab angelegt. Als Faustregel betrach- tet das Bundesgericht für die Wahrung höchstpersönlicher Rechte Kinder ab dem zehnten Lebensjahr als urteilsfähig (vgl. BSK ZGB I-Fankhauser Art. 16 N 21 und 35). Dem hat die Vorinstanz mit der Anhörung von C._____ Rechnung getragen. Mit Bezug auf das Thema des vorliegenden Entscheides - die elterliche Sorge - ist die vom Kläger getroffene Annahme der Urteilsfähigkeit zu relativieren (act. 270 S. 14 Rz 42). Dabei ist zwischen der Zuteilung der elterlichen Sorge und den ein- zelnen im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge zu treffenden Entschei- dungen zu differenzieren. Bei letzteren können im Einzelfall höchstpersönliche Rechte des Kindes betroffen sein, wobei die Eltern in wichtigen Angelegenheiten soweit tunlich Rücksicht auf seine Meinung nehmen sollen (Art. 301 Abs. 2 ZGB), was wieder die Frage der Urteilsfähigkeit aufwirft. Doch darüber ist hier nicht zu befinden. Ob das Kind in solche Entscheidungen einbezogen wird, hängt im Übrigen nicht von der Rege- lung des Sorgerechts ab, denn der Kläger kann die Meinung von C._____ unab-
- 23 - hängig davon berücksichtigen, ob er die Sorge alleine oder gemeinsam mit der Beklagten ausübt. Demgegenüber sind bei der Regelung der elterlichen Sorge aus Sicht des Kindes unmittelbar keine höchstpersönlichen Rechte betroffen, sondern diese Frage be- schlägt in erster Linie das Verhältnis zwischen den Eltern. Für das Kind handelt sich dabei um eine abstrakte Frage, von der es nur indirekt betroffen ist und die deshalb grössere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellt als etwa eine Kon- taktregelung, deren Auswirkungen das Kind unmittelbar in seinem Alltag spürt, so dass für deren Beurteilung seine Urteilsfähigkeit eher zu bejahen ist. Darauf, dass C._____ nicht genau weiss, was die elterliche Sorge umfasst, deu- ten auch die Gründe, weshalb sie sich dagegen zur Wehr setzt, nämlich die Be- fürchtung, die Beklagte tauche plötzlich in der Schule auf, was mehr mit dem per- sönlichen Kontakt als mit der elterlichen Sorge zu tun hat (vgl. oben 7). C._____ macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte habe in der Vergangenheit in Ausübung der elterlichen Sorge Entscheidungen getroffen, mit welchen sie nicht einverstanden gewesen sei oder die nicht mit ihrem Wohl zu vereinbaren gewe- sen seien. Im Übrigen sind auch Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes zu benachrichtigen und vor wichtigen Entscheidungen anzuhö- ren und können von Dritten wie der Schule oder medizinischen Fachpersonen In- formationen einholen (Art. 275a ZGB). Ein Entzug der elterlichen Sorge würde daher nicht verhindern, dass die Beklagte über die Schule mit C._____ in Kontakt tritt.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Gründe keine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtferti- gen. Es mag sein, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Klä- ger dem Kindeswohl mindestens gleich gut entspräche. Aber von der gemeinsa- men elterlichen Sorge geht keine (geschweige denn eine erhebliche) Beeinträch- tigung des Kindeswohls aus und ihre Aufhebung verspricht keine wesentliche Verbesserung mit Bezug auf die geltend gemachten Probleme. Demnach besteht
- 24 - kein genügender Anlass für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB. Die Berufung ist daher mit Bezug auf die elterliche Sorge abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht er- halten wurde, ist zu bestätigen. III.
1. Zum andern richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der im Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft an der I._____-Strasse … in … Zürich durch die Vorinstanz. Die Vo- rinstanz erwog, da der Miteigentumsanteil der Beklagten an der ehelichen Lie- genschaft zugunsten mehrerer Gläubiger gepfändet worden sei und auf ihrem Miteigentumsanteil eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden sei und inzwischen ein Verwertungsbegehren gestellt worden sei, sei eine Zuweisung der Liegenschaft an eine der Parteien gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB nicht mehr möglich. Sie ordnete stattdessen gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB die öffentliche Versteigerung an und setzte deren Bedingungen fest (act. 272 S. 25 f.).
2. Mit der Berufung verlangt der Kläger die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten Antrages auf Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleinei- gentum. Beide Parteien hätten deckungsgleich diesen Antrag gestellt, den die Vorinstanz im Lichte der Dispositionsmaxime somit hätte gutheissen müssen (act. 279 S. 17 f. Rz 56 f.). Indem die Vorinstanz meine, das sei nach der Vormer- kung einer Verfügungsbeschränkung und dem Verwertungsbegehren nicht mehr möglich, wende sie das Recht falsch an. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass diese Verfügungsbeschränkung keine absolute sei. Wenn die Rechte des pfän- denden Gläubigers nicht verletzt würden, seien selbst Verfügungen des Schuld- ners gültig, auch wenn sie vom Betreibungsamt nicht bewilligt worden seien. Ent- sprechend ihrem Sicherungszweck schaffe die Vormerkung der Verfügungsbe- schränkung eine unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis, dass das belastete Grundstück gepfändet worden sei. Damit werde ein gutgläubiger Erwerb durch
- 25 - Dritte ausgeschlossen, aber der Schuldner könne ungeachtet dessen und ohne Zustimmung des Betreibungsamtes sein Grundstück veräussern oder eine nach- rangige Belastung im Grundbuch eintragen lassen. Die Übertragbarkeit des Grundstücks sei damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz eben genau nicht be- schränkt. Durch die Vormerkung gehe die Pfändung aber jedem anschliessend gewährten Recht am Grundstück vor, weshalb der Gläubiger durch die spätere Verfügung in seiner Stellung nicht beeinträchtigt werde. Die Vormerkung habe nur aber immerhin die Wirkung, dass sich der Erwerber die sich aus dem Pfändungs- beschlag ergebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen entgegen halten lassen müsse. Die Vormerkung schliesse seinen guten Glauben aus. Das ursprünglich gegen den Schuldner gerichtete Verwertungsverfahren finde nach einer nachfolgenden Veräusserung gegen den Erwerber seine Fortsetzung. Sei es dem Schuldner selbst unbenommen, seinen gepfändeten Miteigentumsanteil zu veräussern, müsse es umso mehr dem Zivilrichter möglich sein, die Liegen- schaft im Scheidungsverfahren einer Partei alleine zuzuweisen (act. 270 S. 18 ff.). Nachdem sich der Kläger die abschliessende Bezifferung des für die Übertragung des Miteigentumsanteils von ihm zu bezahlenden Ausgleichsbetrags in der Beru- fung vorbehalten hatte (act. 270 S. 3 Ziff. 6 a.E. und S. 22 ff.), bezifferte er diesen in der Stellungnahme zur Berufungsantwort auf CHF 366'702.80 (act. 293 S. 4 f. Rz. 10 f.). Dieser Betrag beruht auf einer im vorinstanzlichen Verfahren vorge- nommene Verkehrswertschätzung der Liegenschaft durch die ZKB auf CHF 1.8 Mio. (act. 153) und berücksichtigt die Hypothek von CHF 745'000, einen WEF- Vorbezug des Klägers von CHF 73'707.95 und die von der Beklagten vor Vor- instanz berechneten Grundstücksgewinnsteuern von CHF 247'886.40, was einen hälftig zu teilenden Wert von CHF 733'405.65 ergibt (act. 370 S. 22).
3. Unter Verweis auf die unterschiedlichen Anträge bezüglich Ausgleichszah- lung bestreitet die Beklagte in der Berufungsantwort das Vorliegen von deckungs- gleichen Anträgen mit Bezug auf die Liegenschaft und meint, der Hinweis auf die Dispositionsmaxime gehe daher fehl. Der Kläger verkenne ausserdem, dass er selbst als Eventualantrag - dem die Vorinstanz gefolgt sei - die öffentliche Ver- steigerung der Liegenschaft verlangt habe (act. 283 S. 16).
- 26 - Die Beklagte stimmt der Auffassung der Vorinstanz zu, dass eine Zuweisung der Liegenschaft wegen grundbuchlichen Hindernissen nicht möglich sei, und be- zeichnet die Ausführungen des Klägers als nicht nachvollziehbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewie- sen habe, dass er zur Übernahme finanziell in der Lage sei (act. 283 S. 17).
4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Kläger einen Beleg über die Überweisung der von ihm als Darlehen erhaltenen Summe von CHF 400'000 auf das Klientengeldkonto seiner Vertreterin ein und liess mitteilen, dass er seiner Vertreterin den Auftrag erteilt habe, im Falle der Zuteilung der Liegenschaft in sein Alleineigentum den der Beklagten zugesprochenen Ausgleichsbetrag ihrem Rechtsvertreter zu überweisen. Er hielt fest, damit seien ihre Ansprüche genü- gend sichergestellt (act. 308 S. 2).
5. Der Kläger stützt seinen Antrag auf Zuweisung im Alleineigentum der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft auf Art. 205 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm ein im Miteigentum stehender Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten unge- teilt zugewiesen wird, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zum einen ein überwiegendes Interesse voraus. Dass der Kläger, der mit der unter seiner alleinigen Obhut stehenden ge- meinsamen Tochter in dieser Liegenschaft wohnt, ein solches hat, ist nicht um- stritten. Das zeigt sich auch daran, dass die Beklagte vor Vorinstanz ebenfalls die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum gegen Übernahme der da- rauf lastenden Grundpfandschuld und Bezahlung eines güterrechtlichen Aus- gleichsbetrags von CHF 778'657.00 beantragte (vgl. art. 272 S. 4 Ziff. 7 1. Spie- gelstrich). Wie der Antrag der Beklagten illustriert, setzt die Zuweisung an einen Ehegatten zum andern die volle Entschädigung des anderen Ehegatten zum Verkehrswert voraus. Die Zuweisung zu Eigentum eines Ehegatten darf den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung. Vermag der übernahmewillige Ehegatte keine angemesse-
- 27 - ne Entschädigung zu leisten, hat er daher keinen Übernahmeanspruch (BSK ZGB II-Hausheer / Aebi-Müller, Art. 205 N 17).
6. Da die Vorinstanz den Antrag des Klägers aus anderen Gründen abwies, nämlich weil eine Zuweisung wegen der Vormerkung einer Verfügungsbeschrän- kung auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten nicht mehr möglich sei (vgl. act. 272 S. 25 f. E. 5.1.3), musste sie nicht prüfen, ob die zweite Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, obwohl die Beklagte diesen Umstand vor Vorinstanz thema- tisiert hatte, indem sie den Vorbehalt anbrachte, die Liegenschaft sei an den Meistbietenden zu verkaufen, falls der Kläger sie nicht auszahlen könne (act. 133 S. 3), was sie in der Berufungsantwort wieder aufgreift (vgl. act. 283 S. 17 Ziff. 4 m.H. auf BGer 5C.325/2001).
7. Je nach Gegenstand unterliegt das Scheidungsverfahren unterschiedlichen Prozessmaximen. Für das Güterrecht, zu dem die Frage der Zuweisung der Lie- genschaft gehört, gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Darstellung des Klägers, die Beklagte habe die Tragbarkeit bzw. die Finanzie- rung der Übertragung der Liegenschaft durch ihn mit keinem Wort in Abrede ge- stellt oder bestritten (act. 293 S. 5 Rz 13), geht an der Sache vorbei. Nach dem Verhandlungsgrundsatz wäre es an ihm gewesen, entsprechende Behauptungen aufzustellen und zu belegen, was er nicht tat. Während er in der Klagebegrün- dung Ausführungen zur Tragbarkeit und Finanzierbarkeit nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens ins Aussicht gestellt hatte (act. 115 S. 18 Ziff. 68), äus- serte er sich in der Replik dazu mit keinem Wort (act. 213 S. 16 ff.). Das Argument des Klägers, der Einwand der Beklagten gegen die Tragbarkeit sei verspätet (act. 293 S. 5 Rz 14), kehrt sich daher gegen ihn selbst, weil er vor Vo- rinstanz nie eine entsprechende Behauptung aufgestellt hatte, welche Anlass für eine substanziierte Bestreitung geboten hätte und über welche die Vorinstanz hät- te Beweis abnehmen können. Auch in der Berufung äussert er sich nur zur Höhe
- 28 - des Ausgleichungsbetrages, ohne etwas über dessen Finanzierung zu sagen (act. 270 S. 22 Rz 82). Die Eigentumsübertragung erfolgt im Scheidungsurteil mit rechtsgestaltender Wir- kung, was voraussetzt, dass die im Gegenzug fällige Ausgleichszahlung gewähr- leistet sein muss. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger angibt, er verfüge über entsprechende Zusagen von Dritten, und erklärt, er werde diese Mittel erhältlich machen, sobald ihm die Liegenschaft zugesprochen wird, sondern dieser Nach- weis muss bereits im Urteilszeitpunkt vorliegen. Das war vorliegend nicht der Fall. Der mit der letzten Eingabe des Klägers nachgereichte Nachweis über die Bereit- stellung der gemäss seinem Antrag für die Auszahlung der Beklagten nötigen Mit- tel auf dem Klientengeldkonto seiner Vertreterin (act. 308 S. 2) ändert nichts da- ran. Auch wenn der Kläger diesen Beleg vor Vorinstanz noch nicht vorlegen konn- te, weil er damals noch nicht existierte, ist er als unechtes Novum zu behandeln, weil der Kläger den Zeitpunkt seiner Einreichung in der Hand hatte (vgl. KuKo ZPO-Sogo / Naegeli, Art. 229 N 11c). Zudem ist die Behauptung, die damit belegt werden soll - die Tragbarkeit der Übernahme -, ohnehin nicht neu. Das hätte der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren behaupten können und müssen. Es handelt sich daher um ein verspätetes und damit unbeachtliches Novum.
8. Der vom Kläger geltend gemacht Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ist demnach abzuweisen, weil er nicht (oder zumindest nicht rechtzeitig) dargetan hat, dass er dazu in der Lage ist, der Beklagten eine ange- messene Entschädigung zu bezahlen. Die Höhe einer solchen Entschädigung - der Kläger geht von CHF 366'702.80 aus - muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden, da die fehlende Tragbarkeit nicht davon abhängt, sondern vom gänzlichen Fehlen von rechtzeitig aufgestellten Behauptungen. Ob die vorinstanzliche Begründung richtig ist, dass eine Übertragung der Liegen- schaft in das Eigentum des Klägers wegen der Verfügungsbeschränkung auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten nicht möglich sei, kann unter diesen Umständen offen bleiben, da dieser Antrag schon aus einem anderen Grund abzuweisen ist.
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9. Da eine körperliche Teilung nicht in Frage kommt und ein freihändiger Ver- kauf im Gesetz nicht vorgesehen ist, gibt es keine Alternative zur Anordnung einer öffentlichen Versteigerung, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Art. 651 Abs. 2 ZGB; act. 272 S. 26 E. 5.1.4 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzten Versteigerungsbedingungen wurden nicht beanstandet und sind unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu bestätigen (act. 272 S. 27 f.).
10. Auch mit Bezug auf die Liegenschaft ist die Berufung demnach abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV.
1. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 5, 6 und 12 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen.
2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte bzw. an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Un- ter Berücksichtigung der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2023 und der Umstände, dass auch über ein vermögensrechtliches Rechtsbegehren zu ent- scheiden war und dass der Vertreter das Mandat im Rechtsmittelverfahren über- nahm, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 5, 6, 11, 12 und 13 Anw- GebV auf Fr. 5'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 10 und 11 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2022 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- 30 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet.
3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (MWSt. inkl.) zu zahlen, zahlbar an Rechtsanwalt mag. iur. Y._____.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt (betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), − mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro …, … [Adresse], − an den Stadtammann des Stadtammannamts Zürich … (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 1, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: