Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Am 9. Februar 2021 schied das Tribunal judiciaire de Mulhouse die am tt. August 1984 geschlossene Ehe der Parteien (act. 2/3).
E. 1.2 Mit Klage vom 5. April 2022 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) das Bezirksgericht Zürich, das französische Scheidungsur- teilsurteil zu anerkennen und insoweit zu ergänzen, als der Vorsorgeausgleich bezüglich der Vorsorgeguthaben bei den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen der Parteien vorzunehmen sei. Gleichzeitig ersuchte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, bis zum Abschluss des Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (vgl. im Einzel- nen vorstehende Anträge; act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat das Be- zirksgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage sowie das Massnah- menbegehren nicht ein (act. 9 = 16/2 = act. 17).
E. 1.3 Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. act. 10) Beru- fung beim Obergericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihre erstinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen (act. 14). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 18 und 19) wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 14. Juni 2022 Frist für Berufungsantwort angesetzt. Innert Frist ging keine solche ein. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. Entspre- chend dem Verfahrensantrag der Klägerin ist daher auf eine mündliche Verhand- lung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) zu verzichten.
E. 2 In Frage steht, ob das Bezirksgericht Zürich für den Vorsorgeausgleich des sich bei Schweizer Einrichtungen befindenden Vorsorgeguthabens der Parteien ge- mäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist eine
- 6 - Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte das Begehren am Sitz der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten in F._____ und nicht an demjenigen ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung, der D._____ SA, in Zürich einreichen müssen, weil die Ergänzungsklage auf das Vorsorgeguthaben des Beklagten ziele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 IPRG ("Für den Ausgleich ge- genüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung..."; act. 17 S. 3 f.). Hingegen lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass das Begehren auch am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gestellt werden könne. Eine andere Auslegung lasse auch Art. 8a Abs. 2 IPRG nicht zu, auf welche Bestimmung die Botschaft zu Art. 64 Abs. 1bis IPRG Bezug nehme. Zudem sei ein alternativer Ge- richtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei nicht zwin- gend erforderlich und lasse sich insbesondere nicht damit begründen, das aus- ländische Scheidungsgericht könne keine Auskunft zum Vorsorgeguthaben des Pflichtigen in der Schweiz einholen (act. 17 S. 5).
E. 2.2 Die Klägerin hält die Auslegung durch die Vorinstanz für unzutreffend. Der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG lasse gerade nicht erkennen, dass nur das Gericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei örtlich zustän- dig sei. Die Klage auf Ausgleich der Vorsorgeguthaben richte sich stets gegen sämtliche Vorsorgeansprüche beider Ehegatten und es gebe im Zeitpunkt der Klageeinreichung weder einen Berechtigten noch Verpflichteten. Wer berechtigt sei, ergebe sich erst nach Kenntnis der auszugleichenden Vorsorgeguthaben (act. 14 S. 5 ff.).
E. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeaus- gleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 19. Juni 2015; AS 2016 2313). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Ge- richte ausschliesslich zuständig (Satz 1). Fehlt eine Zuständigkeit nach Art. 64
- 7 - Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zu- ständig (Satz 2). Satz 2 regelt damit im Sinne einer Lückenfüllung von Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit der ausschliesslich zuständigen Schweizer Gerichte (Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013, 4931). Die Parteien arbeiteten beide als Grenzgänger in der Schweiz. Da eine Zuständigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG somit nicht in Frage kommt, ist die subsidiäre Zuständigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG zu prüfen und auszulegen, ob mit der Formulierung "die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung" einzig die Gerichte am Ort der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei oder aber die Gerichte am Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien gemeint sind. Auf die Formulierung in Satz 1 (gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung) kann es folglich nicht primär ankommen
E. 3.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normati- ven Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Es ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strei- tige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 145 III 109 E. 5.1, BGE 144 III 29 E. 4.4.1).
E. 3.3 Der Gesetzeswortlaut in Satz 2 schliesst weder die eine noch die andere Auslegung aus. Die Bestimmung verwendet zwar den Plural in Bezug auf die zu- ständigen Gerichte, was auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vor- sorgeeinrichtungen hindeutet. Der Gesetzgeber wählte jedoch mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung die Einzahl verbunden mit dem bestimmten Artikel, was auf die Beschränkung auf den Gerichtsstand bei einer bestimmten Einrichtung hin- weisen könnte. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches zum Vorsorgeausgleich (BBl 2013, 4887 ff.) lässt sich ebenfalls keine ein-
- 8 - deutige Antwort finden. Die Botschaft konkretisiert zwar für den Fall, dass Gutha- ben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung bestehen (was auf den vorliegenden Fall zutrifft), könne die klagende Partei am Sitz jeder dieser Ein- richtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen (BBl 2013, 4931). Dies lässt zunächst auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vorsorgeeinrichtun- gen der Parteien schliessen. Allerdings wird im folgenden Satz angefügt, dass sich diese Lösung aus Art. 8a Absatz 2 IPRG ergebe, welcher die Zuständigkeit bei objektiver Klagenhäufung regelt. Die Verweisung liesse somit den Schluss zu, mit dem Begriff Vorsorgeeinrichtung sei jedenfalls eine solche der beklagten Par- tei gemeint. Folglich ist nach dem Sinn des Gesetzes als sachlich richtiger Lösung zu suchen. Nachdem ausländische Scheidungsurteile über den Vorsorgeaus- gleich von Guthaben bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgrund der ausschliesslich inländischen Zuständigkeit in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden (ZK-WIDMER LÜCHIN- GER, 3. Auflage 2018, Art. 64 IPRG N 42; BSK IPRG-BOPP/GROB, 4. Auflage 2021, Art. 64 N 17, Botschaft BBl 2013, 4927), sind die Parteien gezwungen, nach der Scheidung im Ausland hier eine Ergänzungsklage betreffend den Vor- sorgeausgleich anzustrengen. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung sowie der Notwendigkeit eines Schweizer Gerichtsstands ist eine praktikable und einfache Zuständigkeitsrege- lung für die Parteien unerlässlich. Diesem Anliegen entspricht nur die alternative Zuständigkeit am Sitz einer der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien. Dagegen würde die Beschränkung auf den Gerichtsstand am Sitz der Vorsorge- einrichtung der beklagten Partei eine rasche und prozessökonomische Lösung erschweren. Da eine Scheidungspartei nicht zwangsläufig die Vorsorgeeinrich- tung der Gegenseite kennt, könnte der gesetzliche Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich gemäss Art. 122 ff. ZGB leicht dadurch untergraben werden, dass die be- klagte Partei die Firma ihrer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz nicht preis gibt. Ob dem ausländischen Scheidungsgericht, welches den Ausgleich selber im Scheidungsverfahren nicht vornehmen darf, Auskunft über die Vorsorgeeinrich- tungen der Parteien erteilt werden müsste, ist mit Blick auf Art. 86 f. des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
- 9 - (BVG) fraglich und wäre vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Die Botschaft führt ferner bezüglich der ratio legis aus, in Anbetracht der ausschliesslichen Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte müsse sichergestellt werden, dass im Gesetz für sämtliche Fälle ein zuständiges Gericht bezeichnet wird (BBl 2013, 4931). Dies steht der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Gesetzgeber sei bei Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG nur vom Fall ausgegangen, dass in der Schweiz lediglich das Vorsorgeguthaben eines Ehegatten im Rahmen der Ergänzungsklage zu tei- len sei (act. 17 S. 5). Auch wird in Kommentarstellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand gemäss Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG ausdrücklich auf die Situation von Grenzgängern hingewiesen (BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 64 N 17; ZK- WIDMER LÜCHINGER, Art. 64 IPRG N 42). Für eine alternative Zuständigkeit spricht ebenso die neutrale Formulierung im Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezem- ber 2009, welche den Gerichtsstand an den Sitz einer der betroffenen schweizeri- schen Einrichtungen anknüpft (Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2009 S. 20). Aufgrund des ausschliesslichen schweizerischen Gerichtsstands beim Vorsorgeausgleich ist schliesslich ein Blick auf die örtliche Zuständigkeit bei inländischen Scheidungsbegehren und -klagen sachgerecht: Gemäss Art. 23 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Dem inländischen Scheidungsprozessrecht ist daher eine al- ternative Zuständigkeit anknüpfend an Kriterien beider Ehegatten durchaus inhä- rent.
E. 3.4 Die Auslegung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gerichts- stand in Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG an den Sitz einer der schweizerischen Vor- sorgeeinrichtungen der Parteien anknüpft. Da sich der Sitz der Einrichtung der Klägerin in Zürich befindet, ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Er- gänzungsklage betreffend Vorsorgeausgleich der in der Schweiz gelegenen Vor- sorgeguthaben örtlich zuständig. Die Vorinstanz hat die Sache materiell nicht be- urteilt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Wahrung des doppelten kantonalen Instanzenzuges zur Prüfung der Anerkennung des franzö- sischen Urteils gemäss Art. 65 IPRG sowie zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
- 10 -
E. 4.1 Soweit sich die Berufung gegen das Nichteintreten auf das Massnahmenbe- gehren richtet (act. 18 Dispositiv-Ziff. 2), trat die Kammer im separat geführten Verfahren, Geschäfts-Nr. LY220026, darauf zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Antrag aufrecht erhalten möchte, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre; Antrag 1.6), ist die Kammer gemäss Art. 10 lit. a sowie in Analogie zu Art. 62 Abs. 1 und 2 IPRG zur Behandlung des Massnahmenbegehrens zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
E. 4.2 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfü- gungsgrund; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dring- lichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO KOFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO).
E. 4.3 Die Klägerin begründet ihr Begehren um Erlass einer einstweiligen Auszah- lungssperre nicht näher. Sie führt insbesondere nichts zur Dringlichkeit der bean- tragten Massnahme aus und legt mit keinem Wort dar, weshalb eine Auszahlung von BVG-Guthaben des 60-jährigen Beklagten in Kürze ernsthaft droht und der Entscheid im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann. Mangels Begrün- dung ist auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Auf das Massnahmebegehren wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung.
- Rechtsmittel/Berufung. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 14 S. 2): 1 Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2022 sei aufzuheben und die mit Klage vom 5. April 2022 vor erster Instanz gestellten Rechtsbe- gehren Ziffer 1-5 sowie das Massnahmebegehren in Ziffer 6 vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: 1 Es sei die C._____, …, im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten Frau A._____ (Klägerin) und Herr B._____ (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführ- barkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen. 2 Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vor- sorgeeinrichtungen (C._____ und D._____ SA Freizügigkeitspolice) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 3 Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom
- Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG 18/00439 - N°Portalis, DB2G-W- B7C-GEZU) zu anerkennen und, gestützt auf die Durchführbarkeitser- klärungen, wie folgt zu ergänzen: - 4 - Es sei die C._____ (…) anzuweisen, den Saldo des vom Beklagten B._____ (geb. tt. Dezember 1961, …, FRANKREICH) auszugleichen- den Betrags, zuzüglich dem gutgeschriebenen Zins seit dem 15. Febru- ar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau A._____ (geb. tt. Mai 1962, …, FRANKREICH) zu überweisen: D._____ SA Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügigkeitsstif- tung D._____ SA zu Gunsten von A._____, …, FRANKREICH [AHV-Nr. 1] E._____-Quai 40, Postfach … Zürich IBAN: CH2 4 Die C._____, …, sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser An- weisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen. 5 Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) sind der Gegenseite aufzuerlegen. 6 Es sei die C._____, …, unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, Herrn B._____, zu unterlassen (einst- weilige Auszahlungssperre). 2 Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen. Verfahrensantrag Es sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. des Berufungsbeklagten: -- - 5 - Erwägungen:
- 1.1. Die Parteien sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Am 9. Februar 2021 schied das Tribunal judiciaire de Mulhouse die am tt. August 1984 geschlossene Ehe der Parteien (act. 2/3). 1.2. Mit Klage vom 5. April 2022 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) das Bezirksgericht Zürich, das französische Scheidungsur- teilsurteil zu anerkennen und insoweit zu ergänzen, als der Vorsorgeausgleich bezüglich der Vorsorgeguthaben bei den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen der Parteien vorzunehmen sei. Gleichzeitig ersuchte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, bis zum Abschluss des Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (vgl. im Einzel- nen vorstehende Anträge; act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat das Be- zirksgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage sowie das Massnah- menbegehren nicht ein (act. 9 = 16/2 = act. 17). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. act. 10) Beru- fung beim Obergericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihre erstinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen (act. 14). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 18 und 19) wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 14. Juni 2022 Frist für Berufungsantwort angesetzt. Innert Frist ging keine solche ein. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. Entspre- chend dem Verfahrensantrag der Klägerin ist daher auf eine mündliche Verhand- lung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) zu verzichten.
- In Frage steht, ob das Bezirksgericht Zürich für den Vorsorgeausgleich des sich bei Schweizer Einrichtungen befindenden Vorsorgeguthabens der Parteien ge- mäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist eine - 6 - Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte das Begehren am Sitz der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten in F._____ und nicht an demjenigen ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung, der D._____ SA, in Zürich einreichen müssen, weil die Ergänzungsklage auf das Vorsorgeguthaben des Beklagten ziele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 IPRG ("Für den Ausgleich ge- genüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung..."; act. 17 S. 3 f.). Hingegen lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass das Begehren auch am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gestellt werden könne. Eine andere Auslegung lasse auch Art. 8a Abs. 2 IPRG nicht zu, auf welche Bestimmung die Botschaft zu Art. 64 Abs. 1bis IPRG Bezug nehme. Zudem sei ein alternativer Ge- richtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei nicht zwin- gend erforderlich und lasse sich insbesondere nicht damit begründen, das aus- ländische Scheidungsgericht könne keine Auskunft zum Vorsorgeguthaben des Pflichtigen in der Schweiz einholen (act. 17 S. 5). 2.2. Die Klägerin hält die Auslegung durch die Vorinstanz für unzutreffend. Der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG lasse gerade nicht erkennen, dass nur das Gericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei örtlich zustän- dig sei. Die Klage auf Ausgleich der Vorsorgeguthaben richte sich stets gegen sämtliche Vorsorgeansprüche beider Ehegatten und es gebe im Zeitpunkt der Klageeinreichung weder einen Berechtigten noch Verpflichteten. Wer berechtigt sei, ergebe sich erst nach Kenntnis der auszugleichenden Vorsorgeguthaben (act. 14 S. 5 ff.).
- 3.1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeaus- gleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 19. Juni 2015; AS 2016 2313). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Ge- richte ausschliesslich zuständig (Satz 1). Fehlt eine Zuständigkeit nach Art. 64 - 7 - Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zu- ständig (Satz 2). Satz 2 regelt damit im Sinne einer Lückenfüllung von Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit der ausschliesslich zuständigen Schweizer Gerichte (Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013, 4931). Die Parteien arbeiteten beide als Grenzgänger in der Schweiz. Da eine Zuständigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG somit nicht in Frage kommt, ist die subsidiäre Zuständigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG zu prüfen und auszulegen, ob mit der Formulierung "die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung" einzig die Gerichte am Ort der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei oder aber die Gerichte am Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien gemeint sind. Auf die Formulierung in Satz 1 (gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung) kann es folglich nicht primär ankommen 3.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normati- ven Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Es ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strei- tige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 145 III 109 E. 5.1, BGE 144 III 29 E. 4.4.1). 3.3. Der Gesetzeswortlaut in Satz 2 schliesst weder die eine noch die andere Auslegung aus. Die Bestimmung verwendet zwar den Plural in Bezug auf die zu- ständigen Gerichte, was auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vor- sorgeeinrichtungen hindeutet. Der Gesetzgeber wählte jedoch mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung die Einzahl verbunden mit dem bestimmten Artikel, was auf die Beschränkung auf den Gerichtsstand bei einer bestimmten Einrichtung hin- weisen könnte. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches zum Vorsorgeausgleich (BBl 2013, 4887 ff.) lässt sich ebenfalls keine ein- - 8 - deutige Antwort finden. Die Botschaft konkretisiert zwar für den Fall, dass Gutha- ben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung bestehen (was auf den vorliegenden Fall zutrifft), könne die klagende Partei am Sitz jeder dieser Ein- richtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen (BBl 2013, 4931). Dies lässt zunächst auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vorsorgeeinrichtun- gen der Parteien schliessen. Allerdings wird im folgenden Satz angefügt, dass sich diese Lösung aus Art. 8a Absatz 2 IPRG ergebe, welcher die Zuständigkeit bei objektiver Klagenhäufung regelt. Die Verweisung liesse somit den Schluss zu, mit dem Begriff Vorsorgeeinrichtung sei jedenfalls eine solche der beklagten Par- tei gemeint. Folglich ist nach dem Sinn des Gesetzes als sachlich richtiger Lösung zu suchen. Nachdem ausländische Scheidungsurteile über den Vorsorgeaus- gleich von Guthaben bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgrund der ausschliesslich inländischen Zuständigkeit in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden (ZK-WIDMER LÜCHIN- GER, 3. Auflage 2018, Art. 64 IPRG N 42; BSK IPRG-BOPP/GROB, 4. Auflage 2021, Art. 64 N 17, Botschaft BBl 2013, 4927), sind die Parteien gezwungen, nach der Scheidung im Ausland hier eine Ergänzungsklage betreffend den Vor- sorgeausgleich anzustrengen. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung sowie der Notwendigkeit eines Schweizer Gerichtsstands ist eine praktikable und einfache Zuständigkeitsrege- lung für die Parteien unerlässlich. Diesem Anliegen entspricht nur die alternative Zuständigkeit am Sitz einer der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien. Dagegen würde die Beschränkung auf den Gerichtsstand am Sitz der Vorsorge- einrichtung der beklagten Partei eine rasche und prozessökonomische Lösung erschweren. Da eine Scheidungspartei nicht zwangsläufig die Vorsorgeeinrich- tung der Gegenseite kennt, könnte der gesetzliche Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich gemäss Art. 122 ff. ZGB leicht dadurch untergraben werden, dass die be- klagte Partei die Firma ihrer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz nicht preis gibt. Ob dem ausländischen Scheidungsgericht, welches den Ausgleich selber im Scheidungsverfahren nicht vornehmen darf, Auskunft über die Vorsorgeeinrich- tungen der Parteien erteilt werden müsste, ist mit Blick auf Art. 86 f. des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 9 - (BVG) fraglich und wäre vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Die Botschaft führt ferner bezüglich der ratio legis aus, in Anbetracht der ausschliesslichen Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte müsse sichergestellt werden, dass im Gesetz für sämtliche Fälle ein zuständiges Gericht bezeichnet wird (BBl 2013, 4931). Dies steht der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Gesetzgeber sei bei Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG nur vom Fall ausgegangen, dass in der Schweiz lediglich das Vorsorgeguthaben eines Ehegatten im Rahmen der Ergänzungsklage zu tei- len sei (act. 17 S. 5). Auch wird in Kommentarstellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand gemäss Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG ausdrücklich auf die Situation von Grenzgängern hingewiesen (BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 64 N 17; ZK- WIDMER LÜCHINGER, Art. 64 IPRG N 42). Für eine alternative Zuständigkeit spricht ebenso die neutrale Formulierung im Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezem- ber 2009, welche den Gerichtsstand an den Sitz einer der betroffenen schweizeri- schen Einrichtungen anknüpft (Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2009 S. 20). Aufgrund des ausschliesslichen schweizerischen Gerichtsstands beim Vorsorgeausgleich ist schliesslich ein Blick auf die örtliche Zuständigkeit bei inländischen Scheidungsbegehren und -klagen sachgerecht: Gemäss Art. 23 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Dem inländischen Scheidungsprozessrecht ist daher eine al- ternative Zuständigkeit anknüpfend an Kriterien beider Ehegatten durchaus inhä- rent. 3.4. Die Auslegung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gerichts- stand in Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG an den Sitz einer der schweizerischen Vor- sorgeeinrichtungen der Parteien anknüpft. Da sich der Sitz der Einrichtung der Klägerin in Zürich befindet, ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Er- gänzungsklage betreffend Vorsorgeausgleich der in der Schweiz gelegenen Vor- sorgeguthaben örtlich zuständig. Die Vorinstanz hat die Sache materiell nicht be- urteilt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Wahrung des doppelten kantonalen Instanzenzuges zur Prüfung der Anerkennung des franzö- sischen Urteils gemäss Art. 65 IPRG sowie zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. - 10 -
- 4.1. Soweit sich die Berufung gegen das Nichteintreten auf das Massnahmenbe- gehren richtet (act. 18 Dispositiv-Ziff. 2), trat die Kammer im separat geführten Verfahren, Geschäfts-Nr. LY220026, darauf zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Antrag aufrecht erhalten möchte, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre; Antrag 1.6), ist die Kammer gemäss Art. 10 lit. a sowie in Analogie zu Art. 62 Abs. 1 und 2 IPRG zur Behandlung des Massnahmenbegehrens zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. 4.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfü- gungsgrund; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dring- lichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO KOFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). 4.3. Die Klägerin begründet ihr Begehren um Erlass einer einstweiligen Auszah- lungssperre nicht näher. Sie führt insbesondere nichts zur Dringlichkeit der bean- tragten Massnahme aus und legt mit keinem Wort dar, weshalb eine Auszahlung von BVG-Guthaben des 60-jährigen Beklagten in Kürze ernsthaft droht und der Entscheid im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann. Mangels Begrün- dung ist auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten.
- Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Der zeitliche Aufwand für das vorsorgliche Massnahmenver- fahren ist äusserst gering. Die Klägerin obsiegt damit im Berufungsverfahren fast vollständig und der Beklagte ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass er sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt hat, entlastet ihn nicht von der Bezahlung einer (leicht reduzierten) - 11 - Entschädigung an die Klägerin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich ihrer Kostenpflicht nicht durch Verzicht auf eine Antwort entziehen. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein gravierender, von der Gegenpartei nicht mitver- schuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Beklagte die Gutheissung beantragt oder keinen Antrag gestellt hat. Hier liegt indessen keine derart falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, die ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. LF190010 vom 21. Juni 2019 E. 11, RB190031 vom 18. November 2019 E. 4). Angesichts dessen, dass der Streitwert wohl CHF 10'000.– übersteigt (act. 14 Rz 4), im Übrigen aber noch nicht feststeht, ist die leicht reduzierte Par- teientschädigung aufgrund des überschaubaren zeitlichen Aufwands der Beru- fungsklägerin auf CHF 2'000.– anzusetzen. Der von der Klägerin geleistete Kos- tenvorschuss ist ihr - vorbehältlich des Verrechnungsrechts - zurück zu erstatten. Es wird beschlossen:
- Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Auszah- lungssperre) wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
- April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben. Der Kosten- vorschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet. - 12 -
- Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 29. August 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Advokat lic. iur. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Advokat lic. iur. Y._____, betreffend Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsur- teils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 13. April 2022; Proz. FP220028
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1 Es sei die C._____, … [Adresse], im Hinblick auf den Vorsorge- ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten Frau A._____ (Klägerin) und Herr B._____ (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführbarkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen. 2 Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vorsorgeeinrichtungen (C._____ und D._____ SA Freizügigkeits- police) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 3 Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom 9. Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG 18/00439 - N°Portalis, DB2G-W-B7C-GEZU) zu anerkennen und, gestützt auf die Durch- führbarkeitserklärungen, wie folgt zu ergänzen: Es sei die C._____ (…) anzuweisen, den Saldo des vom Beklag- ten B._____ (geb. tt. Dezember 1961, … [Adresse] FRANK- REICH) auszugleichenden Betrags, zuzüglich dem gutgeschrie- benen Zins seit dem 15. Februar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau A._____ (geb. tt. Mai 1962, … [Adresse], FRANKREICH) zu überweisen: D._____ SA Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügig- keitsstiftung D._____ SA zu Gunsten von A._____, …, FRANKREICH [AHV-Nr. 1] E._____-Quai …, Postfach … Zürich IBAN: CH2 4 Die C._____, …, sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen. 5 Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung) sind der Gegenseite aufzuerlegen.
- 3 - Vorsorgliche Massnahme: 6 Es sei die C._____, ..., unverzüglich anzuweisen, bis zum Ab- schluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlun- gen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, Herrn B._____, zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre). Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Auf das Massnahmebegehren wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung.
7. Rechtsmittel/Berufung. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 14 S. 2): 1 Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2022 sei aufzuheben und die mit Klage vom 5. April 2022 vor erster Instanz gestellten Rechtsbe- gehren Ziffer 1-5 sowie das Massnahmebegehren in Ziffer 6 vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: 1 Es sei die C._____, …, im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten Frau A._____ (Klägerin) und Herr B._____ (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführ- barkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen. 2 Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vor- sorgeeinrichtungen (C._____ und D._____ SA Freizügigkeitspolice) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 3 Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom
9. Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG 18/00439 - N°Portalis, DB2G-W- B7C-GEZU) zu anerkennen und, gestützt auf die Durchführbarkeitser- klärungen, wie folgt zu ergänzen:
- 4 - Es sei die C._____ (…) anzuweisen, den Saldo des vom Beklagten B._____ (geb. tt. Dezember 1961, …, FRANKREICH) auszugleichen- den Betrags, zuzüglich dem gutgeschriebenen Zins seit dem 15. Febru- ar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau A._____ (geb. tt. Mai 1962, …, FRANKREICH) zu überweisen: D._____ SA Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügigkeitsstif- tung D._____ SA zu Gunsten von A._____, …, FRANKREICH [AHV-Nr. 1] E._____-Quai 40, Postfach … Zürich IBAN: CH2 4 Die C._____, …, sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser An- weisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen. 5 Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) sind der Gegenseite aufzuerlegen. 6 Es sei die C._____, …, unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, Herrn B._____, zu unterlassen (einst- weilige Auszahlungssperre). 2 Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen. Verfahrensantrag Es sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. des Berufungsbeklagten: --
- 5 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Am 9. Februar 2021 schied das Tribunal judiciaire de Mulhouse die am tt. August 1984 geschlossene Ehe der Parteien (act. 2/3). 1.2. Mit Klage vom 5. April 2022 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) das Bezirksgericht Zürich, das französische Scheidungsur- teilsurteil zu anerkennen und insoweit zu ergänzen, als der Vorsorgeausgleich bezüglich der Vorsorgeguthaben bei den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen der Parteien vorzunehmen sei. Gleichzeitig ersuchte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, bis zum Abschluss des Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (vgl. im Einzel- nen vorstehende Anträge; act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat das Be- zirksgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage sowie das Massnah- menbegehren nicht ein (act. 9 = 16/2 = act. 17). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. act. 10) Beru- fung beim Obergericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihre erstinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen (act. 14). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 18 und 19) wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 14. Juni 2022 Frist für Berufungsantwort angesetzt. Innert Frist ging keine solche ein. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. Entspre- chend dem Verfahrensantrag der Klägerin ist daher auf eine mündliche Verhand- lung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) zu verzichten. 2. In Frage steht, ob das Bezirksgericht Zürich für den Vorsorgeausgleich des sich bei Schweizer Einrichtungen befindenden Vorsorgeguthabens der Parteien ge- mäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist eine
- 6 - Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte das Begehren am Sitz der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten in F._____ und nicht an demjenigen ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung, der D._____ SA, in Zürich einreichen müssen, weil die Ergänzungsklage auf das Vorsorgeguthaben des Beklagten ziele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 IPRG ("Für den Ausgleich ge- genüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung..."; act. 17 S. 3 f.). Hingegen lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass das Begehren auch am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gestellt werden könne. Eine andere Auslegung lasse auch Art. 8a Abs. 2 IPRG nicht zu, auf welche Bestimmung die Botschaft zu Art. 64 Abs. 1bis IPRG Bezug nehme. Zudem sei ein alternativer Ge- richtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei nicht zwin- gend erforderlich und lasse sich insbesondere nicht damit begründen, das aus- ländische Scheidungsgericht könne keine Auskunft zum Vorsorgeguthaben des Pflichtigen in der Schweiz einholen (act. 17 S. 5). 2.2. Die Klägerin hält die Auslegung durch die Vorinstanz für unzutreffend. Der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG lasse gerade nicht erkennen, dass nur das Gericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei örtlich zustän- dig sei. Die Klage auf Ausgleich der Vorsorgeguthaben richte sich stets gegen sämtliche Vorsorgeansprüche beider Ehegatten und es gebe im Zeitpunkt der Klageeinreichung weder einen Berechtigten noch Verpflichteten. Wer berechtigt sei, ergebe sich erst nach Kenntnis der auszugleichenden Vorsorgeguthaben (act. 14 S. 5 ff.). 3. 3.1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeaus- gleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 19. Juni 2015; AS 2016 2313). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Ge- richte ausschliesslich zuständig (Satz 1). Fehlt eine Zuständigkeit nach Art. 64
- 7 - Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zu- ständig (Satz 2). Satz 2 regelt damit im Sinne einer Lückenfüllung von Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit der ausschliesslich zuständigen Schweizer Gerichte (Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013, 4931). Die Parteien arbeiteten beide als Grenzgänger in der Schweiz. Da eine Zuständigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG somit nicht in Frage kommt, ist die subsidiäre Zuständigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG zu prüfen und auszulegen, ob mit der Formulierung "die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung" einzig die Gerichte am Ort der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei oder aber die Gerichte am Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien gemeint sind. Auf die Formulierung in Satz 1 (gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung) kann es folglich nicht primär ankommen 3.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normati- ven Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Es ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strei- tige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 145 III 109 E. 5.1, BGE 144 III 29 E. 4.4.1). 3.3. Der Gesetzeswortlaut in Satz 2 schliesst weder die eine noch die andere Auslegung aus. Die Bestimmung verwendet zwar den Plural in Bezug auf die zu- ständigen Gerichte, was auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vor- sorgeeinrichtungen hindeutet. Der Gesetzgeber wählte jedoch mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung die Einzahl verbunden mit dem bestimmten Artikel, was auf die Beschränkung auf den Gerichtsstand bei einer bestimmten Einrichtung hin- weisen könnte. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches zum Vorsorgeausgleich (BBl 2013, 4887 ff.) lässt sich ebenfalls keine ein-
- 8 - deutige Antwort finden. Die Botschaft konkretisiert zwar für den Fall, dass Gutha- ben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung bestehen (was auf den vorliegenden Fall zutrifft), könne die klagende Partei am Sitz jeder dieser Ein- richtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen (BBl 2013, 4931). Dies lässt zunächst auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vorsorgeeinrichtun- gen der Parteien schliessen. Allerdings wird im folgenden Satz angefügt, dass sich diese Lösung aus Art. 8a Absatz 2 IPRG ergebe, welcher die Zuständigkeit bei objektiver Klagenhäufung regelt. Die Verweisung liesse somit den Schluss zu, mit dem Begriff Vorsorgeeinrichtung sei jedenfalls eine solche der beklagten Par- tei gemeint. Folglich ist nach dem Sinn des Gesetzes als sachlich richtiger Lösung zu suchen. Nachdem ausländische Scheidungsurteile über den Vorsorgeaus- gleich von Guthaben bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgrund der ausschliesslich inländischen Zuständigkeit in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden (ZK-WIDMER LÜCHIN- GER, 3. Auflage 2018, Art. 64 IPRG N 42; BSK IPRG-BOPP/GROB, 4. Auflage 2021, Art. 64 N 17, Botschaft BBl 2013, 4927), sind die Parteien gezwungen, nach der Scheidung im Ausland hier eine Ergänzungsklage betreffend den Vor- sorgeausgleich anzustrengen. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung sowie der Notwendigkeit eines Schweizer Gerichtsstands ist eine praktikable und einfache Zuständigkeitsrege- lung für die Parteien unerlässlich. Diesem Anliegen entspricht nur die alternative Zuständigkeit am Sitz einer der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien. Dagegen würde die Beschränkung auf den Gerichtsstand am Sitz der Vorsorge- einrichtung der beklagten Partei eine rasche und prozessökonomische Lösung erschweren. Da eine Scheidungspartei nicht zwangsläufig die Vorsorgeeinrich- tung der Gegenseite kennt, könnte der gesetzliche Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich gemäss Art. 122 ff. ZGB leicht dadurch untergraben werden, dass die be- klagte Partei die Firma ihrer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz nicht preis gibt. Ob dem ausländischen Scheidungsgericht, welches den Ausgleich selber im Scheidungsverfahren nicht vornehmen darf, Auskunft über die Vorsorgeeinrich- tungen der Parteien erteilt werden müsste, ist mit Blick auf Art. 86 f. des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
- 9 - (BVG) fraglich und wäre vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Die Botschaft führt ferner bezüglich der ratio legis aus, in Anbetracht der ausschliesslichen Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte müsse sichergestellt werden, dass im Gesetz für sämtliche Fälle ein zuständiges Gericht bezeichnet wird (BBl 2013, 4931). Dies steht der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Gesetzgeber sei bei Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG nur vom Fall ausgegangen, dass in der Schweiz lediglich das Vorsorgeguthaben eines Ehegatten im Rahmen der Ergänzungsklage zu tei- len sei (act. 17 S. 5). Auch wird in Kommentarstellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand gemäss Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG ausdrücklich auf die Situation von Grenzgängern hingewiesen (BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 64 N 17; ZK- WIDMER LÜCHINGER, Art. 64 IPRG N 42). Für eine alternative Zuständigkeit spricht ebenso die neutrale Formulierung im Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezem- ber 2009, welche den Gerichtsstand an den Sitz einer der betroffenen schweizeri- schen Einrichtungen anknüpft (Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2009 S. 20). Aufgrund des ausschliesslichen schweizerischen Gerichtsstands beim Vorsorgeausgleich ist schliesslich ein Blick auf die örtliche Zuständigkeit bei inländischen Scheidungsbegehren und -klagen sachgerecht: Gemäss Art. 23 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Dem inländischen Scheidungsprozessrecht ist daher eine al- ternative Zuständigkeit anknüpfend an Kriterien beider Ehegatten durchaus inhä- rent. 3.4. Die Auslegung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gerichts- stand in Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG an den Sitz einer der schweizerischen Vor- sorgeeinrichtungen der Parteien anknüpft. Da sich der Sitz der Einrichtung der Klägerin in Zürich befindet, ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Er- gänzungsklage betreffend Vorsorgeausgleich der in der Schweiz gelegenen Vor- sorgeguthaben örtlich zuständig. Die Vorinstanz hat die Sache materiell nicht be- urteilt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Wahrung des doppelten kantonalen Instanzenzuges zur Prüfung der Anerkennung des franzö- sischen Urteils gemäss Art. 65 IPRG sowie zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
- 10 - 4. 4.1. Soweit sich die Berufung gegen das Nichteintreten auf das Massnahmenbe- gehren richtet (act. 18 Dispositiv-Ziff. 2), trat die Kammer im separat geführten Verfahren, Geschäfts-Nr. LY220026, darauf zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Antrag aufrecht erhalten möchte, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre; Antrag 1.6), ist die Kammer gemäss Art. 10 lit. a sowie in Analogie zu Art. 62 Abs. 1 und 2 IPRG zur Behandlung des Massnahmenbegehrens zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. 4.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfü- gungsgrund; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dring- lichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO KOFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). 4.3. Die Klägerin begründet ihr Begehren um Erlass einer einstweiligen Auszah- lungssperre nicht näher. Sie führt insbesondere nichts zur Dringlichkeit der bean- tragten Massnahme aus und legt mit keinem Wort dar, weshalb eine Auszahlung von BVG-Guthaben des 60-jährigen Beklagten in Kürze ernsthaft droht und der Entscheid im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann. Mangels Begrün- dung ist auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Der zeitliche Aufwand für das vorsorgliche Massnahmenver- fahren ist äusserst gering. Die Klägerin obsiegt damit im Berufungsverfahren fast vollständig und der Beklagte ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass er sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt hat, entlastet ihn nicht von der Bezahlung einer (leicht reduzierten)
- 11 - Entschädigung an die Klägerin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich ihrer Kostenpflicht nicht durch Verzicht auf eine Antwort entziehen. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein gravierender, von der Gegenpartei nicht mitver- schuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Beklagte die Gutheissung beantragt oder keinen Antrag gestellt hat. Hier liegt indessen keine derart falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, die ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. LF190010 vom 21. Juni 2019 E. 11, RB190031 vom 18. November 2019 E. 4). Angesichts dessen, dass der Streitwert wohl CHF 10'000.– übersteigt (act. 14 Rz 4), im Übrigen aber noch nicht feststeht, ist die leicht reduzierte Par- teientschädigung aufgrund des überschaubaren zeitlichen Aufwands der Beru- fungsklägerin auf CHF 2'000.– anzusetzen. Der von der Klägerin geleistete Kos- tenvorschuss ist ihr - vorbehältlich des Verrechnungsrechts - zurück zu erstatten. Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Auszah- lungssperre) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
13. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben. Der Kosten- vorschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.
- 12 -
3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu be- zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: