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LC220020

Ehescheidung

Zürich OG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am

27. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) seine Berufung vom 16. Mai 2022 zurück (Urk. 162 S. 2). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben.

E. 2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Urk. 162 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 162 S. 2), weshalb für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 151, 153 - 155/3-9, 158 und Urk. 162 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. Juni 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am

27. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) seine Berufung vom 16. Mai 2022 zurück (Urk. 162 S. 2). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Urk. 162 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 162 S. 2), weshalb für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 151, 153 - 155/3-9, 158 und Urk. 162 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st