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LC220016

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-02-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 (Auszahlung des Nettoerlöses aus der Grundstückversteigerung an die Parteien je zur Hälfte), 7 (Herausgabe von Gegenständen durch den Kläger an die Be- klagte zu Alleineigentum), 8 (Zuweisung von Gegenständen an den Kläger zu Al- leineigentum) und 12 (keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge) des angefochte- nen Urteils am 18. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurden die Anträge der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Prozesskostenvor- schüsse zu bezahlen, abgewiesen. Dagegen wurde der Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie ih- ren Anspruch auf den hälftigen Nettoerlös aus der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft bis zur Höhe der von ihr zu tragenden Gerichtskosten und der von der Gerichtskasse übernommenen Anwaltskosten abtrete (Urk. 170). Diese Abtre- tungserklärung wurde von der Beklagten unterzeichnet (Urk. 175). Die zunächst ebenfalls ins Auge gefasste Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Ab- tretung erwies sich als nicht erforderlich (Urk. 177/3, 178 S. 2 und Urk. 186). Am

28. Oktober 2022 erstattete der Kläger u.a. die Anschlussberufungsantwort (Urk. 182). Gleichentags reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Zweitberufungs- antwort ein (Urk. 179). Weitere Eingaben der Parteien folgten am 12. Dezember 2022 (Urk. 187), 14. Dezember 2022 (Urk. 189), 13. Januar 2023 (Urk. 193), 14. Februar 2023 (Urk. 198), 20. März 2023 (Urk. 204), 29. März 2023 (Urk. 205) und

24. April 2023 (Urk. 208). III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf

- 14 - die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der (Anschluss-)Berufungs- bzw. (Anschluss-)Berufungsantwortfrist vollstän- dig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien – soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entgegenzunehmen. Soweit den Parteien Frist zur Stellung-

- 15 - nahme angesetzt wurde, bedeutet dies nicht per se, dass die Gegenstand der Stellungnahme bildenden Urkunden und Ausführungen der Gegenpartei vom Ge- richt als zulässig erachtet wurden. Die Einladung zur Stellungnahme erfolgte vorab zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO).

2. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vor- sorge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen

- 16 - will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

3. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, die ihm von der Vorinstanz an- gesetzte Frist – sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils –, um die eheliche Liegenschaft zu räumen und zu verlassen, sei per 1. April 2023 vorzuse- hen. Die Anweisung an das Gemeindeammannamt K._____ zur öffentlichen Ver- steigerung der Liegenschaft sei ebenfalls per 1. April 2023 vorzusehen (Beru- fungsanträge 1 und 2; Urk. 156 S. 2). Zufolge Zeitablaufs sind diese Anträge ge- genstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. IV.

1. a) aa) Die Vorinstanz ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3) an (Dispositiv-Ziffer 2) und legte die Steigerungs- bedingungen in Dispositiv-Ziffer 5 fest. Dabei bestimmte sie, dass die Parteien für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks auf Verlangen des Gemeindeam- mannamts K._____ einen von diesem festzusetzenden Kostenvorschuss zu leis- ten hätten, je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil der andern Partei (Dispositiv-Ziffer 5 lit. a). Der Kläger beantragt die Streichung der solidarischen Haftung. Im Urteil fehle eine einschlägige Begründung dafür. Es ist nach Auffas- sung des Klägers beiden Parteien zuzumuten, ihren eigenen hälftigen Anteil sel- ber zu leisten, wenn sie die öffentliche Versteigerung ermöglichen sollten (Urk. 156 S. 3 f.). bb) Gemäss Beklagter soll die solidarische Haftbarkeit primär dem Gemein- deammannamt die Durchführung der Versteigerung erleichtern. Keine der Par- teien laufe Gefahr, einen grösseren Anteil an den Versteigerungskosten tragen zu müssen als die andere Partei. Die Anordnung entspreche offensichtlich den übli- chen Steigerungsbedingungen (unter Hinweis auf OGer ZH LC130037-O vom

- 17 - 03.03.2014, S. 19). Der Kläger rüge weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Rechtsverletzung und behaupte auch nicht, dass er durch den vor- instanzlichen Entscheid in diesem Punkt beschwert sei (Urk. 165 S. 7 f.). cc) Die solidarische Haftung für den Kostenvorschuss hat zur Folge, dass das Gemeindeammannamt von einer Partei den gesamten Vorschuss verlangen und eine Partei die öffentliche Versteigerung nicht dadurch verhindern oder zu- mindest verzögern kann, indem sie ihren Vorschussanteil nicht bezahlt. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, weist der Kläger in der Anordnung der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung nach. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB die öffentliche Versteigerung des Grundstücks angeordnet, was von den Parteien nicht angefochten wurde (Urk. 157 S. 21). Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 lit. c des angefochtenen Urteils gehen die Steigerungskosten zu Lasten der Parteien, je hälftig unter solidarischer Haft- barkeit, und werden vorab aus dem Kostenvorschuss der Parteien sowie – soweit nötig – dem Steigerungserlös beglichen. Der Nettoerlös aus der Versteigerung ist indessen erst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer und der Steigerungskos- ten den Parteien je zur Hälfte auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Damit ist sicher- gestellt, dass die den Kostenvorschuss leistende Partei diesen rückerstattet er- hält, bevor der Nettoerlös den Parteien ausbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. A. 2006, Art. 144 N 16). Der Berufungsantrag 3 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen.

b) aa) Der Kläger beantragt, ein Zuschlag zu einem Gebot anlässlich der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft sei an einen Finanzierungsnachweis ei- ner Schweizer Bank zu knüpfen und Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 156 S. 4). bb) Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger für seine Auffassung keine Rechtsgrundlage anführe und das Erfordernis eines Finanzierungsnachwei- ses sich auch nicht aus der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen ergebe. Der Antrag des Klägers sei da- her abzuweisen (Urk. 165 S. 8).

- 18 - cc) Auch hier weist der Kläger keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nach. Inwiefern das Gemeindeam- mannamt die Zahlung des Kaufpreises samt Kosten durch den Käufer sicherstel- len will, ist daher dem Amt überlassen. Der Berufungsantrag 4 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen.

c) aa) Die Beklagte möchte erreichen, dass der Kläger verpflichtet wird, die eheliche Liegenschaft spätestens einen Monat – statt sechs Monate (Dispositiv- Ziffer 3) – ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen (Antrag 1 der Anschlussberufung). Entsprechend verlangt sie auch eine Anpassung des Mitteilungssatzes (Antrag 5 der Anschlussberufung). Zudem soll die Frist von drei Monaten, innert welcher die Versteigerung durchgeführt wer- den soll (Urteilsdispositiv-Ziffer 4), gestrichen werden (Antrag 2 der Anschlussbe- rufung). Sie begründet dies damit, dass keine Partei beantragt habe, dem Kläger sei ein sechsmonatiger Aufschub des Auszugs zu gewähren und die Versteige- rung sei aufzuschieben, weshalb ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor- liege. Es gebe auch keine materiell-rechtliche Grundlage dafür, dass einem Ehe- gatten, welcher das im Miteigentum stehende Grundstück bewohne, nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine längere Auszugsfrist über die Rechtskraft hinaus gewährt werde (Urk. 165 S. 16 f.). bb) Der Kläger hält in der Anschlussberufungsantwort an der sechsmonati- gen Auszugsfrist fest. Alle Aspekte der Scheidung müssten vollständig gelöst und geregelt sein. Er müsse sicher sein, dass die Gegenpartei keine weiteren rechtli- chen Schritte unternehme und Forderungen an ihn stellen könne, zum Beispiel (aus) Güterrecht oder nachehelichen Unterhalt. Auch mit einer Frist von sechs Monaten werde es schwierig, im aktuellen Marktumfeld ein passendes Wohnei- gentum zu finden. Allenfalls müsste die effektive Eigentumsübertragung mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die eheliche Liegen- schaft erfolgen. Diese könne auch öffentlich versteigert werden, wenn er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 182 S. 31 f.). Wenn die Frist für die Versteigerung ge- strichen werde, sei völlig offen, wann diese stattfinden solle. Es bestehe das Ri- siko, dass die Liegenschaft längere Zeit leer stehe, wenn der Kläger sie vorzeitig

- 19 - verlassen müsse. Zudem müsste die Beklagte in dieser Zeit die Hälfte der laufen- den Kosten übernehmen, allenfalls auch mit einem Kostenvorschuss (Urk. 182 S. 32). In der Stellungnahme vom 29. März 2023 erklärt sich der Kläger damit ein- verstanden, dass die Mitteilung des Dispositiv-Auszugs der Ziffern 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____ nach Eintritt der Rechtskraft des umfassenden Scheidungsurteils erfolgen soll (Urk. 205 S. 2). cc) Erstinstanzliche Leistungsurteile sind vollstreckbar, wenn die Berufungs- frist unbenutzt abgelaufen ist oder die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Voll- streckbarkeit bewilligt (Art. 315 Abs. 2 ZPO; Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren eine Auszugsfrist für den Kläger beantragt hätte, welche über die Rechtskraft der entsprechenden Anordnung hinausgegangen wäre. Da die Anordnung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, steht seit dem 18. August 2022 fest, dass der Kläger die Liegenschaft wird verlassen müssen, es sei denn, er erwerbe sie selber oder der Erwerber überlasse sie ihm zur Nutzung. Entspre- chend hat der Kläger genügend Zeit, um die nötigen Vorkehren für den Auszug zu treffen. Die Auszugsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, weil die Beklagte dies dem Kläger zubilligt. Das Gemeindeammannamt hat die Versteigerung nach dem gewohnten Geschäftsgang vorzubereiten und durchzuführen, sobald die Liegen- schaft geräumt ist und die Kostenvorschüsse geleistet worden sind. Eine Frist festzusetzen, bis wann die Versteigerung spätestens durchzuführen ist, erscheint nicht zweckmässig und ist letztlich auch nicht durchsetzbar. Die Dreimonatsfrist in Dispositiv-Ziffer 4 ist zu streichen, ebenso die sechsmonatige Frist im Mitteilungs- satz.

2. a) Die Beklagte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'850.45 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 9). In der Zweitberufung (Antrag 2) stellt die Beklagte den Antrag, ihr sei eine Zahlungsfrist zu gewähren (Stundung), und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem ihr entweder der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich oder bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Anteil aus der Versteigerung des ehelichen Grundstücks ausbezahlt wor-

- 20 - den ist, wobei das frühere Ereignis die Stundung beendige. In der Anschlussberu- fung (Antrag 3) beantragt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei auf Fr. 600.45 herabzusetzen.

b) aa) Strittig ist zunächst die Anrechnung von zwei Geldbezügen der Be- klagten an den Ausgleichsbetrag: Unbestritten ist, dass die Beklagte am 8. Sep- tember 2016 Fr. 12'000.– und am 28. September 2016 Fr. 4'000.– vom gemeinsa- men UBS Sparkonto der Parteien 7 abgehoben hat (Urk. 79/H 2.5.1 und 79/H 2.5.2; Urk. 165 S. 19; Urk. 157 S. 34). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es sich bei diesen Beträgen um Überweisungen auf ein Konto der Beklagten handle. Soweit diese also am Stichtag noch vorhanden gewesen seien, seien sie bereits bei der Vorschlagsberechnung berücksichtigt. Dass, wann oder an wen diese Be- träge anschliessend verschenkt worden seien, behaupte der Kläger nicht, wes- halb keine Hinzurechnung stattzufinden habe. Gemäss der Beklagten seien diese Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für den Hund ausgegeben wor- den. Soweit diese Beträge für Unterhalt verbraucht worden seien, seien sie an die gemäss Eheschutzurteil gestundete Unterhaltsschuld anzurechnen. Da das be- treffende Empfängerkonto am Stichtag einen Minussaldo aufgewiesen habe, sei klar, dass dieses Geld vollständig verbraucht worden sei. Von den insgesamt überwiesenen Fr. 16'000.– seien Fr. 5'000.– für den Hund und damit nicht für den Lebensunterhalt ausgegeben worden. An die offene Unterhaltsschuld gemäss Eheschutzurteil seien also Fr. 11'000.– anzurechnen (Urk. 157 S. 35). bb) Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe nirgends eine solche An- rechnung an die offene Unterhaltsschuld verlangt, weshalb die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Er habe lediglich vage eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB geltend gemacht. Die Vorinstanz habe diesen Tatbe- stand zu Recht als nicht gegeben erachtet. Der in der Eheschutzvereinbarung vom 22. September 2017 festgehaltene Unterhaltsausstand hätte sich nur durch nachträgliche Tilgung vermindern können. Die zuvor getätigten Bezüge stellten of- fensichtlich keine Tilgung dieser Schuld dar. Zudem seien die Bezüge von ge- meinsamen Konten der Parteien erfolgt, weshalb sie von Vornherein nicht als Til- gung der Unterhaltsforderung verstanden werden könnten. Da die ausstehende

- 21 - Unterhaltsschuld vergleichsweise festgelegt worden sei, seien bereits erfolgte Zahlungen schon berücksichtigt worden. Auch eine Revision des Eheschutzurteils komme mangels Revisionsgrund nicht in Frage. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass die beiden Bezüge bereits vergleichsweise berücksichtigt worden seien. Das Gericht sei von einer Unterhaltszahlung von Fr. 3'680.– pro Monat ausgegangen, was für die Monate Mai 2016 bis September 2017 Fr. 62'560.– er- gebe, d.h. wesentlich mehr als die effektiv vereinbarten Fr. 38'560.–. Die Anrech- nung sei vom Kläger auch ausdrücklich verlangt worden (Urk. 165 S. 18 ff.). cc) Nach Darstellung des Klägers sind die Bezüge vom gemeinsamen Konto für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der Reserven für den Liegenschafts- unterhalt erfolgt. Der Bezug von Fr. 4'000.– am 28. September 2016 habe zur Folge gehabt, dass am 30.September 2016 das erforderliche Guthaben für die Belastung der geschuldeten Hypothekarzinsen nicht verfügbar gewesen sei. In- folge ihrer Invalidität habe die Beklagte keine Beiträge an die ehelichen Kosten und die gemeinsam geschuldeten Hypothekarzinsen geleistet. Für die zu Unrecht bezogenen Beträge für den geltend gemachten Lebensunterhalt sei im Ehe- schutzverfahren auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen worden. Im Eheschutzverfahren seien dagegen die Unterhaltszahlungen geregelt worden. Deshalb seien die monatlich bezahlten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 12'500.– aufgeführt und bei der Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– berücksichtigt worden. In der Zweitberufung habe die Beklagte dies nicht beanstandet. Bei den durch die Vorinstanz berücksichtigten Teilbeträgen handle es sich nicht um "direkte Anrech- nungen an die Unterhaltszahlungen". Die Bestimmung der güterrechtlichen Zah- lung sei gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB erfolgt. Die Beklagte habe in ihrer Klageant- wort (Rz 160) und ihrer Duplik (Rz 347) ihren Unterhaltsanspruch von Fr. 36'560.– mit den übrigen Forderungen aus Güterrecht verrechnet. Würde der Teilantrag bewilligt, wäre nur der halbe Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Hätte der Kläger die Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– nicht bezahlt, wäre sein Vermögen im Zeitpunkt der Gütertrennung um diesen Betrag höher gewesen und hätten durch die güterrechtliche Teilung beide Parteien die Hälfte davon bekommen (Urk. 182 S. 34 ff.).

- 22 - dd) Im Urteil des Eheschutzgerichts vom 26. September 2017 wurde von der Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2017 Vormerk genommen, in wel- cher sich der Kläger u.a. verpflichtet hatte, der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2017 Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 38'560.– zu bezahlen. Der Betrag wurde bis zur güterrechtlichen Auseinander- setzung gestundet (Urk. 2/2 S. 3 f.). Strittig ist, ob bei dieser Regelung die beiden Bezüge der Beklagten berücksichtigt worden sind oder nicht. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz mit der Anrechnung die Verhandlungsmaxime verletzt hat. Der Kläger führte vor Vorinstanz unter "Sonstige Forderungen des Klägers an die Be- klagte" aus, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung und entgegen der mündli- chen Trennungsvereinbarung Geld von Kontos mit gemeinsamen Vollmachten abgehoben, u.a. am 8. September 2016 Fr. 12'000.– und am 26. September 2016 Fr. 4'000.– (Urk. 105 S. 43 f.). Damit hat der Kläger Tatsachenbehauptungen auf- gestellt, welche die Vorinstanz rechtlich zu würdigen hatte; eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Dass die beiden Bezüge bei der Unter- haltsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzes berücksichtigt wurden, hätte die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht; ein blosses Glaub- haftmachen genügt nicht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Bezüge daher als Schulden der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichti- gen (Art. 205 Abs. 3 ZGB), allerdings nur zur Hälfte, da das Konto auch auf sie lautete und die Parteien vermutungsweise je zur Hälfte daran beteiligt waren (Art. 200 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 200 N 18 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz zwar vor, die angeblichen unvollständig be- legten Kosten von Fr. 5'000.– für den Hund willkürlich mit den beiden Bezügen verrechnet zu haben, weil der Hund kein gemeinsames Haustier gewesen sei und von der Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers angeschafft wor- den sei (Urk. 182 S. 36). Wo er dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, legt er aber nicht dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Fr. 5'000.– sind daher von den Fr. 16'000.– abzuziehen.

c) aa) Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger habe bis zum Zeitpunkt der Gütertrennung (4. November 2016) geleistete Zahlungen von Fr. 12'500.– be-

- 23 - hauptet und die in jenem Zeitpunkt bestehende Schuld auf Fr. 10'071.– beziffert. Die Beklagte habe diese Zahlungen "nicht direkt bestritten", im Gegenteil: Sie habe gegen die vom Kläger errechnete Schuld per Stichtag (Fr. 10'071.–), welche von der Zahlung in der Höhe von Fr. 12'500.– ausgehe, "nichts einzuwenden" ge- habt. Die Vorinstanz rechnete daher Fr. 12'500.– an die offene Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– an (Urk. 157 S. 23 f.). bb) Die Beklagte anerkennt, dass sie mit dem vom Kläger bezifferten Betrag von Fr 10'071.– als Unterhaltsschuld per Datum der Gütertrennung grundsätzlich einig gegangen sei. Der Kläger habe aber selbst nirgends einen Betrag von Fr. 12'500.– geltend gemacht, den er mit den Fr. 38'560.– habe verrechnen wol- len. Die Fr. 12'500.– seien bereits im Eheschutzverfahren bei der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden (Urk. 165 S. 23 ff.). cc) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe im Eheschutzverfahren den Antrag gestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die geleisteten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 12'500.– an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der entsprechende Antrag sei im Urteil vom 26. September 2017 aufgeführt. Im gleichen Urteil sei festgehalten, dass der Kläger Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 [recte: 2017] von Fr. 38'560.– bezahlen müsse. Bei diesem Betrag seien die Zahlungen der Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte somit gegen das Urteil vom 26. September 2017 Berufung einlegen müssen oder die entsprechende Vereinbarung nicht un- terzeichnen dürfen, wenn sie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge bestreite (Urk. 182 S. 36 f.). dd) Die Zweitberufung der Beklagten richtet sich nicht gegen die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, zu welcher sie verpflichtet wurde. Erst in der Anschlussberufung beantragt sie eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung. Dies ist zulässig. Eine Anschlussberufung kann auch diejenige Partei erheben, welche selbständig Berufung erhoben hat. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Ge- genstand der Berufung beschränkt (BGE 141 III 302 E. 2.2 und 2.4). Der Kläger bestreitet nicht, dass bei der Berechnung des Unterhaltsausstands die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen waren, und

- 24 - macht auch nicht geltend, sie seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat von den Fr. 38'560.– zu Unrecht Fr. 12'500.– abgezogen. Daher erhöht sich die von der Vorinstanz berechnete offene Schuld des Klägers gegenüber der Be- klagten um Fr. 12'500.– (Urk. 157 S. 24).

d) aa) Die Beklagte war im Zeitpunkt der Gütertrennung im Besitz eines J._____ [Automarke], welcher am 17. März 2016 als Occasion für Fr. 34'500.– er- worben worden war. Gemäss Vorinstanz verlangte der Kläger für das Fahrzeug einen Anrechnungswert von Fr. 36'300.– und die Beklagte von Fr. 18'500.– (= Verkaufspreis). Massgeblich sei, so die Vorinstanz, der Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs und nicht im Zeitpunkt der Gütertrennung. Bekannt sei, dass das Fahrzeug im März 2015 in Verkehr gesetzt worden sei. Der vom Kläger behauptete Neupreis des Fahrzeuges von Fr. 38'550.– sei durch die eingereich- ten Belege ausgewiesen. Unbestritten sei, dass die Beklagte im Oktober 2016 für ca. Fr. 2'000.– neue Winterpneus angeschafft habe. Das Fahrzeug sei im Oktober 2017 für Fr. 18'500.– verkauft worden. Einer Bewertung aus dem Juni 2019, die vom Kläger ins Recht gelegt worden sei, sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug inkl. Sonderausstattung per 3. Juni 2019 einen Zeitwert von Fr. 21'173.– aufge- wiesen habe. Weitere Beweismittel seien nicht angeboten worden. Eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufes sei aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel daher nicht möglich. Ange- sichts der vom Kläger eingereichten Bewertung sei aber belegt, dass das Fahr- zeug im Zeitpunkt des Verkaufs einen höheren Wert gehabt habe als den Preis, zu welchem es von der Beklagten verkauft worden sei. Einer von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Autoversicherung, auf die auch der Kläger Bezug nehme, könne entnommen werden, dass Fahrzeuge im 3. Betriebsjahr versiche- rungstechnisch mit 74-90 % des Katalogpreises plus Zubehör bewertet würden. Nehme man den tieferen Wert (74 %), so errechne sich ein Wert des Fahrzeuges im Verkaufsjahr von Fr. 28'527.– (Fr. 38'550.– x 0.74). Vergleiche man als Kon- trollrechnung den Listenpreis bei Inverkehrsetzung im März 2015 (Fr. 38'550.–) mit dem nachgewiesenen Wert im Juni 2019 (Fr. 21'173.–), so ergebe sich bei ei- ner hypothetischen linearen Entwertung (Fr. 340.–/Mt.) ein Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Verkaufs von Fr. 27'646.–. Es rechtfertige sich angesichts der

- 25 - vorliegenden Informationen, von einem anrechenbaren Wert des J._____ im Vor- schlag der Beklagten von Fr. 28'000.– auszugehen (Urk. 157 S. 31 f.). bb) Die Beklagte rügt in der Anschlussberufung, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb nicht vom Verkaufserlös auszugehen sei. Der Kläger habe die Massgeblichkeit des Verkaufserlöses und dessen Nachweis gar nicht bestritten. Stattdessen habe die Vorinstanz eine eigene Herleitung des Wertes vorgenom- men, was nicht zulässig sei. Wenn schon wäre eine Fachperson beizuziehen ge- wesen. Versicherungstechnische Grundlagen würden nicht zu einer konkreten Bewertung des konkreten Objekts führen, sondern lediglich der Versicherung als Hilfsmittel dienen, um die Versicherungsprämien zu bestimmen. Massgebend wäre der Marktwert, der insbesondere auch von der Nachfrage in einem bestimm- ten Zeitpunkt und vom Zustand des Fahrzeugs abhänge. Dem könne nicht mit ei- ner Abschreibungstabelle Rechnung getragen werden. Der Kläger habe es ver- säumt, irgendwelche Beweismittel für seinen Standpunkt zu beantragen. Er habe lediglich die Edition bzw. die Auskunft über den Verkaufserlös verlangt. Die Be- klagte habe in der Duplik die Auskunft erteilt. Wenn er sich in der Folge nicht mehr dazu geäussert habe, müsse nach der Verhandlungsmaxime geschlossen werden, dass er diesen Wert akzeptiert habe. Die güterrechtliche Forderung des Klägers sei um die Hälfte von Fr. 9'500.– (Fr. 28'000.– minus Fr. 18'500.–) zu re- duzieren (Urk. 165 S. 27 f.). cc) Der Kläger wirft der Beklagten vor, das Risiko einer höheren Bewertung des Verkehrswerts des Autos bewusst in Kauf genommen respektive stillschwei- gend angenommen zu haben. Sie habe alle effektiven Daten bezüglich des Fahr- zeugs gekannt und habe die falschen Berechnungen der Vorinstanz erkannt ha- ben müssen. Die Beklagte habe keine zusätzlichen Beweise wie Offerten von an- deren Käufern sowie von einer J._____-Garage vorgelegt, wonach ("dass") der erhaltene Verkaufserlös dem damaligen Verkehrswert des Autos entsprochen hätte. Grundsätzlich hätte die Beklagte das Auto während des Scheidungsprozes- ses ohne Zustimmung des Klägers nicht verkaufen dürfen. Deshalb müsse sie den Verlust infolge des tiefen Verkaufspreises gegenüber dem Verkehrswert sel- ber tragen. Die Vorinstanz habe zugunsten der Beklagten einen minimalsten Ver-

- 26 - kehrswert ermittelt. Werde das richtige Datum der Inverkehrsetzung, der 21. De- zember 2015, berücksichtigt, ergebe sich ein Verkehrswert von Fr. 31'500.– (Urk. 182 S. 38). dd) Art. 214 ZGB regelt den massgebenden Zeitpunkt für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft. Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Abs. 2). Mit welchem Betrag die Vermögensge- genstände der Errungenschaft in die Abrechnung einzusetzen sind, beurteilt sich nach Art. 211-213 ZGB (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 214 N 7). Wur- den Vermögenswerte der Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so ist regelmässig Art. 214 Abs. 2 ZGB analog anwendbar, d.h. es ist an Stelle des Wertes des frag- lichen Vermögensgegenstandes der Erlös bzw. der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgeblich (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 10a). Kann nachgewiesen werden, dass ein zu niedriger Verkaufserlös erzielt wurde, so ist die Wertdifferenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem höhe- ren Verkehrswert zu berücksichtigen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 211 N 13). Nach der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) hat derjenige, der eine Ersatzforderung behauptet, dies zu beweisen (BGer 5A_391/2020 vom 02.12.2020, E. 4). Vorliegend ist als Ausgangspunkt für den Anrechnungswert der Verkaufser- lös von Fr. 18'500.– zu nehmen. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ver- kaufes aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel nicht möglich sei. Da der Kläger einen höheren Anrechnungswert behauptet, trug er nach dem Gesagten dafür die Beweislast. Da er diesen Beweis nicht erbracht hat und auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe von ihm offerierte Beweise nicht abge- nommen, bleibt es bei einem Anrechnungswert von Fr. 18'500.–.

- 27 -

e) Die Vorinstanz bezifferte den Vorschlag des Klägers auf Fr. 71'043.– und denjenigen der Beklagten auf Fr. 154'623.87 (Urk. 157 S. 30 und 40). Zufolge des um Fr. 9'500.– tieferen Anrechnungswerts für den J._____ reduziert sich der Vor- schlag der Beklagten um diesen Betrag auf Fr. 145'123.87. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 37'040.45. Die Vorinstanz berechnete eine offene Schuld des Klägers gegenüber der Beklagten von Fr. 13'060.– (Fr. 38'560.– – Fr. 12'500.– – Fr. 2'000.– – Fr. 11'000.–; Urk. 157 S. 24). Neu entfällt der Abzug von Fr. 12'500.– und redu- ziert sich der Abzug von Fr. 11'000.– auf Fr. 5'500.– (vorangehende lit. b und c), sodass die Schuld des Klägers Fr. 31'060.– beträgt. Vom klägerischen Anspruch in der Höhe von Fr. 37'040.45 ist diese Schuld abzuziehen, was Fr. 5'980.45 ergibt. Aus der Mobiliarzuteilung hat der Kläger Fr. 120.– zu Gute (Urk. 157 S. 41). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen.

f) In der Anschlussberufung stellt die Beklagte keinen Antrag auf Aufschub der güterrechtlichen Zahlung. Bei einer Ausgleichszahlung von rund Fr. 600.– würde die Beklagte auf die Einräumung einer Zahlungsfrist verzichten (Urk.179 S. 6 Rz 24). Da nun nicht mehr die Zahlung von Fr. 28'850.45 im Raum steht, ist auf den Berufungsantrag 2 in der Zweitberufung nicht einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers (Personalvor- sorgestiftung der E._____ AG, (…)) an, von dessen Vorsorgekonto Fr. 92'739.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse F._____ zu übertra- gen (Dispositiv-Ziffer 11).

b) aa) Gemäss Vorinstanz verfügte der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 543'607.95. Per Ende 2017 habe er sodann bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) ein Freizü- gigkeitskonto mit einem Guthaben in der Höhe von Fr. 8'625.20 gehabt. Von die- sem Betrag könne auch als massgebliches Guthaben per Stichtag ausgegangen

- 28 - werden, da wesentliche Veränderungen auf dem Freizügigkeitskonto zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Das Gutha- ben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto bei der ZKB habe unter anderem aus einer Übertragung von Fr. 17'861.– am 29. Juni 1987 resultiert. Das Geld habe gemäss Darstellung beider Parteien ursprünglich von der Vorsorgeeinrich- tung der H._____ AG, wo der Kläger zuvor angestellt gewesen sei, gestammt und sei via die I._____für die obligatorische berufliche Vorsorge an die ZKB Freizügig- keitsstiftung überwiesen worden. Der Kläger habe behauptet, ein Teil dieses Be- trages sei vorehelich; das Anstellungsverhältnis habe vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Juli 1985 gedauert. Die Beklagte bestreite die vom Kläger behauptete Anstellungsdauer und dass die Anstellung vor der Eheschliessung begonnen habe. In den Akten fänden sich zwar keine Belege dafür. Abklärungen bei der H._____ AG seien nicht mehr möglich, da diese Gesellschaft nicht mehr existiere. Aus Sicht des Gerichts gebe es aber keinen Grund, an den Ausführungen des Klägers zur Anstellungsdauer zu zweifeln, zumal sich aus den Akten ergebe, dass er auch vor Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge im Jahre 1985 Beiträge geleistet habe. Es könne daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger während seiner gesamten Anstellungsdauer Beiträge ge- leistet habe. Den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Klägers fol- gend sei ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt des Austritts bei der H._____ AG von Fr. 17'861.– auf ein im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehen- des Guthaben in der Höhe von Fr. 3'269.– zu schliessen. Eine Berechnung er- gebe ein aufgezinstes voreheliches Guthaben des Klägers im Zeitpunkt der Ehe- schliessung in der Höhe von Fr. 10'023.40, das von der zu teilenden Austrittsleis- tung des Klägers abzuziehen sei (Urk. 157 S. 14 f.). bb) Der Kläger beziffert in seiner Erstberufung sein aufgezinstes voreheli- ches Altersguthaben mit Fr. 11'500.70. Gemäss Schreiben der I._____ Lebens- versicherung vom 23. Juni 1987 habe es sich bei den Fr. 17'861.– um eine über- obligatorische Freizügigkeitsleistung gehandelt, da die obligatorische Freizügig- keitsleistung mit Fr. 0.– angegeben worden sei. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG vom

25. Juni 1982 habe damals die gesetzliche Freizügigkeitsleistung dem vom Versi- cherten erworbenen Altersguthaben entsprochen. Bei einem Wechsel der Pensi-

- 29 - onskasse (Arbeitgeber) seien lediglich die Arbeitnehmerbeiträge in die nachfol- gende Pensionskasse weitergegeben worden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hät- ten gemäss dem massgebenden Gesamtarbeitsvertrag gleich grosse Beiträge ge- leistet. Somit sei auch ein voreheliches Altersguthaben bei der Pensionskasse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge zu berücksichtigen. Gemäss dem Berech- nungstool zum Vorsorgeausgleich ergebe sich mit den bekannten Daten ein auf- gezinstes voreheliches Altersguthaben aus den Arbeitnehmerbeiträgen von Fr. 11'500.70 (Urk. 156 S. 5 f.). cc) Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung des Klägers (Urk. 165 S. 9 ff.). Auf diese braucht nicht näher eingegangen zu werden. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 165 S. 10), handelt es sich um neue Vorbringen (und neue Unterlagen). Der Kläger weist nicht nach, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, und legt auch nicht dar, dass es sich um zulässige neue Be- hauptungen und Urkunden handelt (vgl. vorn E. III/2). Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistung des Klägers von Fr. 543'607.95.

c) aa) Für die Beklagte ging die Vorinstanz von einem zu teilenden Gutha- ben von Fr. 356'730.15 aus. Sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 353'746.90 bei der Pen- sionskasse F._____ sowie über ein solches von Fr. 2'983.25 bei der ZKB verfügt. Von letzterem Betrag, der per Ende 2017 ausgewiesen sei, könne ausgegangen werden, da wesentliche Veränderungen zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht gehabt. Sie habe zu jenem Zeitpunkt jedoch bereits eine Invalidenrente bezogen. Beziehe ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gälten sinngemäss (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei der Beklagten sei dabei vom Beginn der Invalidität bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein hypothetisch weiter geäufnetes Ka-

- 30 - pital zu berücksichtigen. Genau dies habe die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages getan, wie sie in der Auskunft vom

21. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt habe. Die relevante Austrittsleistung der Be- klagten sei damit ausgewiesen (Urk. 157 S. 16). bb) Der Kläger macht geltend, die Beklagte beziehe eine Invalidenrente ge- mäss Leistungsprimat, weshalb die Austrittsleistung nach Reglement, zumindest aber gemäss Art. 16 FZG festzusetzen sei. Gemäss Schreiben der Pensions- kasse F._____ vom 11. August 2020 werde die BVG-IV-Rente der Beklagten durch eine BVG-Altersrente im Alter von 64 Jahren abgelöst. Somit bestätige die Pensionskasse F._____ das Leistungsprimat der BVG-Rente. Wie bereits in der Klageschrift vor Bezirksgericht festgehalten, habe die Berechnung der Vorsorge- einrichtung der Beklagten nicht nachvollzogen werden können, da diese die Be- rechnungen nicht offengelegt habe. Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.).

- 31 - cc) Die Beklagte moniert, der Kläger habe erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, sie sei im Leistungsprimat versichert gewesen. Die Frage, ob sie im Leistungs- oder im Beitragsprimat versichert sei, sei eine Sachverhaltsfrage, da ihr inhärent sei, ob sie gemäss Reglement der Pensionskasse F._____ dem einen oder andern System unterstellt sei. Der Kläger begründe nicht nachvollziehbar, woraus er schliesse, dass die Beklagte dem Leistungsprimat unterstehe. Dass die BVG-IV-Rente der Beklagten im Alter von 64 Jahren durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde, sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Beweis für die Geltung des Leistungsprimats. Aus einem Merkblatt der Pensionskasse F._____ zum Ein- tritt ergebe sich ausdrücklich, dass die Versicherten dem Beitragsprimat unter- stünden. Das Leistungsprimat sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass IV-Renten über die Pensionierung hinaus, dann als Altersrenten, in gleicher Höhe weiterbe- zahlt würden. Vielmehr gelte nach Art. 26 Abs. 3, 1. Satz, BVG generell, dass In- validenrenten in gleicher Höhe über das Pensionierungsalter hinaus bezahlt wür- den. Die BVG-Invalidenrente sei somit eine Leistung auf Lebenszeit. Es handle sich um eine gesetzliche Vorgabe und habe mit der Frage, ob eine Person dem Beitrags- oder Leistungsprimat unterstehe, nichts zu tun. Entscheidend sei, dass für die Äufnung des Altersguthabens das Beitragsprimat gelte. Ungeachtet der In- validität einer versicherten Person werde bei der Pensionskasse F._____ das hy- pothetische Altersguthaben weiterhin aufgrund des Beitragsprimats berechnet, wie es vor der Invalidität, d.h. während der beruflichen Aktivität, anwendbar gewe- sen sei (Urk. 165 S. 11 ff.). dd) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wie der Ausgleich der berufli- chen Vorsorge vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht (Urk. 157 S. 14 und 16). Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Aus- trittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

- 32 - eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der In- validenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleis- tung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskon- tos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3). Die Vorsorgeein- richtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrich- tet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Der Vorsorgeeinrichtung kommt die Pflicht zur Bekanntgabe der Höhe der aufge- zinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jener im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu (Art. 19k lit. h FZV; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 11). Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse F._____, bezif- ferte die Austrittsleistung der Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 mit Fr. 353'746.90 (Urk. 48, 93/12 und 117). Der Kläger zweifelt die Richtigkeit dieser Berechnung an. Er macht geltend, die Pensionskasse F._____ regle sowohl die Invaliden- als auch die Altersrente nach dem Leistungs- primat. In Art. 14 Abs. 1 BVG wird der Grundsatz der Leistungsberechnung der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Beitragsprimat verankert. Im Bei- tragsprimat richten sich die Versicherungsleistungen nach den Beiträgen, die sich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnen. Ausgehend vom erworbenen Guthaben wird durch den Umwandlungssatz die Höhe der Rente berechnet. Cha- rakteristisches Merkmal des Leistungsprimats ist, dass die Höhe der Versiche- rungsleistungen in Abhängigkeit vom versicherten Lohn steht. Hier wird mit einer Schattenrechnung kontrolliert, ob mindestens die Höhe der gesetzlichen Leistung erreicht wird. Möglich ist auch eine Mischform, bei der die Kapitalbildung und da- mit die Altersleistung auf dem Beitragsprimat beruht, hingegen die Risikoleistun- gen nach Leistungsprimat ausgerichtet werden (Zum Ganzen BSK Berufliche Vor- sorge-Stauffer, Art. 14 BVG N 4 ff.). Mehrheitlich regeln die Vorsorgeeinrichtun- gen die Invalidenrente nicht nach dem Beitragsprimat, sondern nach dem Leis-

- 33 - tungsprimat (BSK Berufliche Vorsorge-Berger, Art. 34 BVG N 2). Die Vorsorgeein- richtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach dem Beitrags- oder dem Leistungsprimat berechnet (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements der F._____, gültig ab 1. Januar 2021, bestimmt sich das Altersguthaben der Aktiv-Versicherten nach dem Beitragsprimat (Urk. 141/17 S. 15 = Urk. 159/6), worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat (Urk. 165 S. 12). Der Kläger legt nicht dar, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Pensionskasse F._____ richte ihre Leistungen nach dem Leistungsprimat aus. Diese Behauptung gilt daher als neu und ist unzulässig (vorn E. III./2). Es erübrigt sich deshalb, auf die Schlüsse einzugehen, welche der Kläger aus seiner Be- hauptung zieht. Unzulässig sind auch die Ausführungen des Klägers in der Stel- lungnahme vom 28. Oktober 2022 (Urk. 182 S. 2 ff.). Wie der Kläger nämlich zu- treffend bemerkt (Urk. 182 S. 2), handelt es sich beim Merkblatt, das die Beklagte mit der Erstberufungsantwort einreichte (Urk. 165 S. 12; Urk. 167/4), um ein unzu- lässiges Novum. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Urkunde diente der Wahrung des rechtlichen Gehörs und gab dem Kläger nicht das Recht, seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Er zeigt in seiner Berufungsschrift auch nicht auf, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren ergänzende Angaben von der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verlangt bzw. entsprechende Beweisanträge gestellt hätte. Sein lapidarer Hinweis in der Berufungsschrift "Wie bereits in der Klageschrift im Verfahren vor Vorinstanz festgehalten" (Urk. 156 S. 7) genügt den Berufungsanforderungen nicht (vorn E. III./1). Seine Rüge, die Berechnung der Austrittsleistung sei nicht nachvollziehbar, ist verspätet. Verspätet ist auch die – ohne jegliche Aktenverweise erhobene – Behauptung des Klägers in der Zweitbe- rufungsantwort, dass eine Kürzung der Ausgleichszahlung gemäss Reglement der Personalvorsorgestiftung der E._____ AG erfolge, weil er während des Schei- dungsverfahrens das ordentliche Rentenalter erreicht habe (Urk. 168/165 S. 5). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte nach Eintritt seines ordentli- chen Rentenalters am 26. Mai 2019 die volle AHV-Rente von Fr. 2'370.– bzw. ab

1. Januar 2021 Fr. 2'390.– statt der gemäss Eheschutzentscheids angenomme- nen IV-Rente von Fr. 1'955.– pro Monat erhalten habe, was beim Vorsorgeaus-

- 34 - gleich zu berücksichtigen sei (Urk. 156 S. 16), handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige neue Behauptung. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Veränderung der Einkommensverhältnisse in einem Abänderungs- verfahren hätte geltend gemacht werden müssen (Urk. 193 S. 4 f.).

d) Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistun- gen (Kläger: Fr. 542'209.75 [Fr. 543'607.95 E._____ + Fr. 8'625.20 FZK ZKB – Fr. 10'023.40 voreheliches Guthaben]; Beklagte: Fr. 356'730.15 [Fr. 353'746.90 PK F._____ + Fr. 2'983.25 FZK ZKB]) und dem Ausgleichsbetrag von Fr. 92'739.80 (Urk. 157 S. 16 f.).

e) aa) Die Beklagte beantragt, der Ausgleichsbetrag sei auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto auszuzahlen statt auf ihr Vorsorgekonto bei der Pensi- onskasse F._____ (Zweitberufungsantrag 1.1). Die Beklagte begründet ihren An- trag damit, dass sie ihm Zeitpunkt des Urteils das Pensionsalter bereits erreicht gehabt habe, weshalb eine Überweisung an ihre Pensionskasse nicht mehr mög- lich sei, wie diese mit Schreiben vom 5. April 2022 bestätigt habe (Urk. 168/156 S. 5). In ihrer Stellungnahme zur Zweitberufungsantwort ergänzt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei entweder auf ein Bankkonto oder ein Freizügigkeitskonto oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 179 S. 2). bb) Der Kläger erachtet das Vorbringen der Beklagten als verspätet. Sie habe vor Vorinstanz vorgetragen, sie werde erst im Alter von 65 Jahren am

31. Oktober 2022 pensioniert. Dabei sei sie zu behaften. Die Pensionskasse F._____ habe nicht berücksichtigt, dass der Invaliditätsfall bereits vorher eingetre- ten gewesen sei. Mit einer Barauszahlung werde der Vorsorgecharakter vereitelt. Die Beklagte hätte mit der Pensionskasse F._____ vereinbaren können, dass der Betrag an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet werde (Urk. 168/165 S. 3 ff.). cc) Hat die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter (vgl. Übergangsbestimmungen zur AHV 21 lit. a; Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, so ist es nicht möglich, bei der Schei- dung eine Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person

- 35 - zu übertragen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 Rz 1041 [Urk. 159/3]; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 17 m.w.H.). Ent- sprechend hat die Pensionskasse F._____ bestätigt, dass eine Übertragung des Ausgleichsbetrags auf das Vorsorgekonto der Beklagten nicht mehr möglich ist (Urk. 159/2). Auch die Übertragung in gebundener Form an eine Freizügigkeit- seinrichtung kommt nicht mehr in Frage, da Altersleistungen von Freizügigkeits- policen und Freizügigkeitskonten bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV) und die Beklagte dieses am 30. Oktober 2021 erreicht hat. Bei diesen Auszahlungsmodalitäten handelt es sich um rechtliche Vorgaben, wes- halb sich keine novenrechtlichen Fragen stellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klä- gers ist in Gutheissung des Antrags 1.1 der Zweitberufung anzuweisen, Fr. 92'739.80 nebst Zins auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Auf den mit der Zweitberufung gestellten Eventualantrag 1.2 und den mit der Anschlussberufung gestellten Eventualantrag 4 ist unter diesen Um- ständen nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist die Erstberufung abzuweisen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. Berufungsantrag 1.1 der Zweitberufung ist gutzuheis- sen. Auf den Berufungsantrag 2 der Zweitberufung ist nicht einzutreten. Die An- träge 1, 2 und 5 der Anschlussberufung sind gutzuheissen; Antrag 3 ist teilweise gutzuheissen. V.

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 unterlegen sei. Die Beklagte habe grossmehrheitlich obsiegt, insbesondere was die zentrale Frage nach dem Schicksal der ehelichen Liegenschaft angehe, aber auch mit Bezug auf die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, ebenso betreffend den Prozesskostenvor-

- 36 - schuss. Einzig bei der untergeordneten Frage der Unterhaltsbeiträge unterliege die Beklagte mit ihren Hauptbegehren. Weiter würdigte die Vorinstanz das pro- zessuale Verhalten der Parteien (Urk. 157 S. 42 f.). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird in den Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Der Berufungsentscheid beinhaltet im Wesentlichen eine Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung um rund Fr. 22'000.–. Eine Änderung des vorinstanzlichen Verteilschlüssels ist insgesamt nicht angezeigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Ent- scheid ist zu bestätigen.

3. In den Berufungsverfahren obsiegt die Beklagte überwiegend. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung, wobei der Kläger eine Reduktion der Ausgleichszahlung um rund Fr. 63'000.– anstrebte. Bei der Ausgleichszahlung unterliegt die Beklagte mit rund Fr. 6'000.– oder zu 1/5. Ihr Massnahmenbegehren wurde abgewiesen, wobei der Kläger nicht zur Stellung- nahme aufgefordert worden war. Die weiteren Streitpunkte sind marginaler Natur. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch zweitinstanzlich rechtfertigt sich eine Kostenverteilung eins zu zehn zulasten des Klägers. Dieser ist zu verpflichten, der Beklagten eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (7,7 % MwSt. inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die klägerischen Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 der Erstberufung werden abgeschrieben.

2. Auf den Berufungsantrag Ziff. 2 in der Zweitberufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

3. Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Die Erstberufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.

2. In teilweiser Gutheissung der Zweit- und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 9, 11 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "3. Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spätestens ein Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Auszug der Beklagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unver- züglich mitzuteilen.

4. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 2 nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen durchzufüh- ren.

E. 9 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen.

E. 11 Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, … wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV- Nr. 4) den Betrag von Fr. 92'739.80 auf ein von der Beklagten (B._____) zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzins- satz von 1% zu verzinsen ist.

E. 16 Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- 38 -

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse],

- mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____, je gegen Empfangsschein."

3. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 be- stätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dessen Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rech- nung stellen. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien, im Dispositiv- auszug Ziffer 2/11 an die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], im Dispositivauszug Ziffern 2/3 und 2/4 an das Gemeindeamman- namt K._____ unter Beilage einer Kopie der Abtretungserklärung (Urk. 175), an die Gerichtskasse unter Beilage des Doppels von Urk. 175 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, ihr Urteil im Dispositivauszug Ziffern 2, 5 und 6 dem Gemeindeammannamt K._____ mitzuteilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 39 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: jo

Dispositiv
  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
  2. Das Grundstück Gemeinde D._____, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3, wird öffentlich versteigert. - 5 -
  3. Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spä- testens sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsge- mäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Aus- zug der Beklagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unverzüglich mitzuteilen.
  4. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Ver- steigerung gemäss Dispositivziffer 2 innert 3 Monaten nach Mitteilung des Dispositivauszuges nach den Massgaben der Verordnung des Obergerich- tes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen zu ver- steigern.
  5. Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu le- gen: a) Die Parteien haben für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 auf Verlangen des Gemeindeammannamts K._____ einen von diesem festzusetzenden Kostenvorschuss zu leis- ten; je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil der anderen Partei. b) Wenn die Parteien übereinstimmend dem Gemeindeammannamt K._____ ein Mindestangebot nennen, ist das Grundstück im ersten Umgang zu diesem Mindestangebot aufzurufen. Nennen die Parteien kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist im ersten Umgang das tiefere der beiden massgebend. Dies gilt jeweils, sofern das genannte Mindestgebot die bestehenden pfandgesicherten Forderungen zuzüg- lich die mutmasslichen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstück- gewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung übersteigt. Ist dies nicht der Fall oder wird das Grundstück im ersten Umgang nicht zum ange- gebenen Mindestangebot zugeschlagen, ist das Grundstück zu einem Mindestangebot aufzurufen, das den bestehenden pfandgesicherten Forderungen zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten (einsch- - 6 - liesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung ent- spricht. c) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien, je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit. Sie werden vorab aus dem Kostenvorschuss der Parteien sowie – soweit nötig – dem Steigerungserlös beglichen. d) Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
  6. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, den Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 – d.h. den Zu- schlagspreis abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfand- schulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer sowie abzüglich Steigerungs- kosten – je zur Hälfte den Parteien auszuzahlen.
  7. Folgende Gegenstände werden der Beklagten zu Alleineigentum zugewie- sen und es wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten diese Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: Outdoor-Lounge  Bauernschrank  Holzgestell zur Hängematte 
  8. Folgende Gegenstände werden dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen: Polstergruppe Stube  Fernseher / Stereoanlage  Schrank  Schrank Eingang  Bürotisch A._____  Bücherregal A._____  Schrank Schlafzimmer  Fotoalben gemeinsam  - 7 - Anteil Essgeschirr  Küchenmaschine  PC A._____  Drucker  Natel A._____  Weihnachtsschmuck  Velo A._____  Werkzeuge  Alle nicht aufgeführten Sachen 
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'850.45 zu bezahlen.
  10. Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.
  11. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, … wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV-Nr. 4) den Be- trag von Fr. 92'739.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (B._____, gebo- ren tt. Oktober 1957, AHV-Nr. 5 Vers. Nr. 6) bei der Pensionskasse F._____, … [Adresse], zu übertragen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Schei- dungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1% zu verzinsen ist.
  12. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB zugesprochen.
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'171.25 Schätzung eheliche Liegenschaft,
  14. Die Kosten werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. die Anteile der Parteien werden mit den von ihnen je geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. - 8 -
  15. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'200.– zu bezahlen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an Personalvorsorgestiftung der E._____,  …, … [Adresse], mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,  sowie nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt  K._____, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Mitteilung mit Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt, je gegen Empfangsschein. (17. Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers, Zweit- und Anschlussberufungsbeklagten: in der Erstberufung (Urk. 156 S. 2): "1. 'Es sei Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils abzuändern, indem die Aus- zugsfrist per 01.04.2023 festgelegt wird'.
  17. In Abänderung von Disp. Ziff. 4 sei die Anweisung an das Gemeindeam- mannamt K._____ zur öffentlichen Versteigerung per 01.04.2023 vorzuse- hen.
  18. In Abänderung von Disp. Ziff. 5 a seien die Parteien zu verpflichten, den vom Gemeindeammannamt K._____ festgesetzten Kostenvorschuss je hälf- tig ohne solidarische Haftung für den Anteil der jeweils anderen Partei zu leisten.
  19. In Ergänzung zu Disp. Ziff. 5 b sei ein Zuschlag zu einem Gebot an einen Fi- nanzierungsnachweis einer Schweizer Bank zu knüpfen.
  20. Disp. Ziff. 11 sei aufzuheben und der Anweisungsbetrag auf maximal CHF 28'892.50 festzusetzen, eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 11 der Vorsorgeausgleich durch das Obergericht oder nach Rückweisung durch die Vorinstanz neu zu berechnen bzw. berechnen zu lassen. - 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." in der Zweitberufung (Urk. 168/165 S. 2): "1. Die Berufungsanträge 1.1. (Hauptantrag) und 1.2. (Eventualantrag) seien, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, abzuweisen, eventualiter sei der Vorsorgeausgleich auf CHF 28'892.50 zu begrenzen.
  21. Der Berufungsantrag 2 sei abzuweisen, soweit auf ihn überhaupt einzutreten sei.
  22. Der Berufungsantrag 3 sei abzuweisen und die Kosten- und Entschädi- gungsregelung (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin festzulegen." in der Anschlussberufung (Urk. 182 S. 42, sinngemäss): Der Eventualantrag der Beklagten, es sei die je hälftige Teilung der massgebli- chen Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge anzuordnen und das Ver- fahren nach Rechtskraft zusammen mit den nötigen Informationen und Unterla- gen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Ermittlung der zu teilenden Vorsorgeansprüche und Durchführung der Teilung zu überweisen, sei gutzuheissen. Im Übrigen seien die beklagtischen Anträge, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beklagten. der Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweit- und Anschlussberufungsklägerin: in der Erstberufung (Urk. 165 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei Berufungsantrag Ziff. 5 be- treffend Rückweisung des Verfahrens punkto Vorsorgeausgleich an die Vor- instanz gutzuheissen, im Übrigen sei dieser Berufungsantrag ebenfalls ab- zuweisen. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beru- fungsklägers.
  23. Es sei der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 12'000.00 zu ver- pflichten und es sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu- lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin abzuse- hen." - 10 - in der Zweitberufung (Urk. 168/156 S. 2 f.): "1. Vorsorgeausgleich: 1.1. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 16. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE180133-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], wird ange- wiesen, in Erfüllung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung der Berufungs- klägerin (B._____, AHV-Nr. 5) den Betrag von CHF 92'739.80 vom Vorsor- gekonto des Berufungsbeklagten (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV Nr. 4) direkt (bar) auf ein von der Berufungsklägerin zu bezeichnendes Bank- konto auszuzahlen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsver- fahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1 % zu verzinsen ist.' 1.2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Ein- zelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 16. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE180133-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, in Erfüllung des Vorsorgeaus- gleichs bei Scheidung der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 92'739.80 auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu bezahlen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz (Reglement Personalvorsorgestiftung E._____ AG) oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1 % zu verzin- sen ist.'
  24. Güterrecht: Der Berufungsklägerin sei bezüglich des Anspruchs des Berufungsbeklagten auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 28'850.45 eine Zahlungsfrist zu gewähren (Stundung) und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem ihr entweder der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich oder bis zum Zeitpunkt, an dem ihr Anteil aus der Versteigerung des ehelichen Grund- stücks ausbezahlt worden ist, wobei das frühere Ereignis die Stundung be- endigt.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MwSt.) zulasten der Beru- fungsbeklagten." in der Anschlussberufung (Urk. 165 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: - 11 - Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spä- testens 1 Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Auszug der Be- klagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unverzüglich mitzuteilen.
  26. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Ver- steigerung gemäss Dispositivziffer 2 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen durchzuführen.
  27. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche CHF 600.45 zu bezahlen.
  28. Betreffend Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils sei im Sinne der Berufung der Berufungsbeklagten zu entscheiden (G-Nr. LC220018-O). Eventualiter sei Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird die je hälftige Teilung der massgeblichen Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge angeordnet. Zur Ermittlung der zu teilenden Vor- sorgeansprüche und Durchführung der Teilung wird das Verfahren nach Rechtskraft zusammen mit den nötigen Informationen und Unterlagen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
  29. Es sei Dispositiv-Ziff. 16 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft - im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, c/o … [Adresse], - mit Formular an das Zivilstandsamt G._____, - im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____, je gegen Empfangsschein.
  30. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beru- fungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten." - 12 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. März 1982 in Zürich geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, welche heute 37 und 40 Jahre alt sind (Urk. 16). Mit Urteil des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Uster vom 26. September 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2016 ge- trennt leben. Weiter wurde mit Wirkung ab 4. November 2016 die Gütertrennung angeordnet und wurden die Nebenfolgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 2/2). Am 24. Mai 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. März 2022 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urteilsdispositiv vorne wieder- gegeben; Urk. 157). In den Berufungsverfahren sind nebst Modalitäten hinsicht- lich der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft die Höhe und Fälligkeit der von der Beklagten dem Kläger geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung so- wie der Vorsorgeausgleich strittig. II. Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 157 S. 4 ff.). Gegen das Urteil vom 16. März 2022 erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 2. bzw. 5. Mai 2022 fristgerecht Berufung (Urk. 156: Erstberufungsschrift des Klägers, Geschäfts-Nr. LC220016; Urk. 168/156: Zweitberufungsschrift der Beklagten, Geschäfts-Nr. LC220018). Der Kläger leistete einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.– (Urk. 160-162). Am 16. August 2022 erstattete die Beklagte im Erstberufungsverfahren die Beru- fungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk.165). Im Zweitberu- fungsverfahren wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2022 das Gesuch der Beklag- ten um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und auf deren Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Dis- positiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils nicht eingetreten (Urk. 168/161). Die Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren datiert vom 14. Juli 2022 - 13 - (Urk. 168/165). Mit Beschluss vom 21. September 2022 wurden die beiden Beru- fungsverfahren vereinigt. Weiter wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 2 (öffentliche Versteigerung des Grundstücks Kat. Nr. 2 in D._____), 6 (Auszahlung des Nettoerlöses aus der Grundstückversteigerung an die Parteien je zur Hälfte), 7 (Herausgabe von Gegenständen durch den Kläger an die Be- klagte zu Alleineigentum), 8 (Zuweisung von Gegenständen an den Kläger zu Al- leineigentum) und 12 (keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge) des angefochte- nen Urteils am 18. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurden die Anträge der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Prozesskostenvor- schüsse zu bezahlen, abgewiesen. Dagegen wurde der Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie ih- ren Anspruch auf den hälftigen Nettoerlös aus der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft bis zur Höhe der von ihr zu tragenden Gerichtskosten und der von der Gerichtskasse übernommenen Anwaltskosten abtrete (Urk. 170). Diese Abtre- tungserklärung wurde von der Beklagten unterzeichnet (Urk. 175). Die zunächst ebenfalls ins Auge gefasste Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Ab- tretung erwies sich als nicht erforderlich (Urk. 177/3, 178 S. 2 und Urk. 186). Am
  31. Oktober 2022 erstattete der Kläger u.a. die Anschlussberufungsantwort (Urk. 182). Gleichentags reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Zweitberufungs- antwort ein (Urk. 179). Weitere Eingaben der Parteien folgten am 12. Dezember 2022 (Urk. 187), 14. Dezember 2022 (Urk. 189), 13. Januar 2023 (Urk. 193), 14. Februar 2023 (Urk. 198), 20. März 2023 (Urk. 204), 29. März 2023 (Urk. 205) und
  32. April 2023 (Urk. 208). III.
  33. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf - 14 - die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der (Anschluss-)Berufungs- bzw. (Anschluss-)Berufungsantwortfrist vollstän- dig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien – soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entgegenzunehmen. Soweit den Parteien Frist zur Stellung- - 15 - nahme angesetzt wurde, bedeutet dies nicht per se, dass die Gegenstand der Stellungnahme bildenden Urkunden und Ausführungen der Gegenpartei vom Ge- richt als zulässig erachtet wurden. Die Einladung zur Stellungnahme erfolgte vorab zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO).
  34. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vor- sorge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen - 16 - will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
  35. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, die ihm von der Vorinstanz an- gesetzte Frist – sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils –, um die eheliche Liegenschaft zu räumen und zu verlassen, sei per 1. April 2023 vorzuse- hen. Die Anweisung an das Gemeindeammannamt K._____ zur öffentlichen Ver- steigerung der Liegenschaft sei ebenfalls per 1. April 2023 vorzusehen (Beru- fungsanträge 1 und 2; Urk. 156 S. 2). Zufolge Zeitablaufs sind diese Anträge ge- genstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. IV.
  36. a) aa) Die Vorinstanz ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3) an (Dispositiv-Ziffer 2) und legte die Steigerungs- bedingungen in Dispositiv-Ziffer 5 fest. Dabei bestimmte sie, dass die Parteien für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks auf Verlangen des Gemeindeam- mannamts K._____ einen von diesem festzusetzenden Kostenvorschuss zu leis- ten hätten, je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil der andern Partei (Dispositiv-Ziffer 5 lit. a). Der Kläger beantragt die Streichung der solidarischen Haftung. Im Urteil fehle eine einschlägige Begründung dafür. Es ist nach Auffas- sung des Klägers beiden Parteien zuzumuten, ihren eigenen hälftigen Anteil sel- ber zu leisten, wenn sie die öffentliche Versteigerung ermöglichen sollten (Urk. 156 S. 3 f.). bb) Gemäss Beklagter soll die solidarische Haftbarkeit primär dem Gemein- deammannamt die Durchführung der Versteigerung erleichtern. Keine der Par- teien laufe Gefahr, einen grösseren Anteil an den Versteigerungskosten tragen zu müssen als die andere Partei. Die Anordnung entspreche offensichtlich den übli- chen Steigerungsbedingungen (unter Hinweis auf OGer ZH LC130037-O vom - 17 - 03.03.2014, S. 19). Der Kläger rüge weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Rechtsverletzung und behaupte auch nicht, dass er durch den vor- instanzlichen Entscheid in diesem Punkt beschwert sei (Urk. 165 S. 7 f.). cc) Die solidarische Haftung für den Kostenvorschuss hat zur Folge, dass das Gemeindeammannamt von einer Partei den gesamten Vorschuss verlangen und eine Partei die öffentliche Versteigerung nicht dadurch verhindern oder zu- mindest verzögern kann, indem sie ihren Vorschussanteil nicht bezahlt. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, weist der Kläger in der Anordnung der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung nach. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB die öffentliche Versteigerung des Grundstücks angeordnet, was von den Parteien nicht angefochten wurde (Urk. 157 S. 21). Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 lit. c des angefochtenen Urteils gehen die Steigerungskosten zu Lasten der Parteien, je hälftig unter solidarischer Haft- barkeit, und werden vorab aus dem Kostenvorschuss der Parteien sowie – soweit nötig – dem Steigerungserlös beglichen. Der Nettoerlös aus der Versteigerung ist indessen erst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer und der Steigerungskos- ten den Parteien je zur Hälfte auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Damit ist sicher- gestellt, dass die den Kostenvorschuss leistende Partei diesen rückerstattet er- hält, bevor der Nettoerlös den Parteien ausbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. A. 2006, Art. 144 N 16). Der Berufungsantrag 3 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen. b) aa) Der Kläger beantragt, ein Zuschlag zu einem Gebot anlässlich der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft sei an einen Finanzierungsnachweis ei- ner Schweizer Bank zu knüpfen und Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 156 S. 4). bb) Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger für seine Auffassung keine Rechtsgrundlage anführe und das Erfordernis eines Finanzierungsnachwei- ses sich auch nicht aus der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen ergebe. Der Antrag des Klägers sei da- her abzuweisen (Urk. 165 S. 8). - 18 - cc) Auch hier weist der Kläger keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nach. Inwiefern das Gemeindeam- mannamt die Zahlung des Kaufpreises samt Kosten durch den Käufer sicherstel- len will, ist daher dem Amt überlassen. Der Berufungsantrag 4 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen. c) aa) Die Beklagte möchte erreichen, dass der Kläger verpflichtet wird, die eheliche Liegenschaft spätestens einen Monat – statt sechs Monate (Dispositiv- Ziffer 3) – ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen (Antrag 1 der Anschlussberufung). Entsprechend verlangt sie auch eine Anpassung des Mitteilungssatzes (Antrag 5 der Anschlussberufung). Zudem soll die Frist von drei Monaten, innert welcher die Versteigerung durchgeführt wer- den soll (Urteilsdispositiv-Ziffer 4), gestrichen werden (Antrag 2 der Anschlussbe- rufung). Sie begründet dies damit, dass keine Partei beantragt habe, dem Kläger sei ein sechsmonatiger Aufschub des Auszugs zu gewähren und die Versteige- rung sei aufzuschieben, weshalb ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor- liege. Es gebe auch keine materiell-rechtliche Grundlage dafür, dass einem Ehe- gatten, welcher das im Miteigentum stehende Grundstück bewohne, nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine längere Auszugsfrist über die Rechtskraft hinaus gewährt werde (Urk. 165 S. 16 f.). bb) Der Kläger hält in der Anschlussberufungsantwort an der sechsmonati- gen Auszugsfrist fest. Alle Aspekte der Scheidung müssten vollständig gelöst und geregelt sein. Er müsse sicher sein, dass die Gegenpartei keine weiteren rechtli- chen Schritte unternehme und Forderungen an ihn stellen könne, zum Beispiel (aus) Güterrecht oder nachehelichen Unterhalt. Auch mit einer Frist von sechs Monaten werde es schwierig, im aktuellen Marktumfeld ein passendes Wohnei- gentum zu finden. Allenfalls müsste die effektive Eigentumsübertragung mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die eheliche Liegen- schaft erfolgen. Diese könne auch öffentlich versteigert werden, wenn er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 182 S. 31 f.). Wenn die Frist für die Versteigerung ge- strichen werde, sei völlig offen, wann diese stattfinden solle. Es bestehe das Ri- siko, dass die Liegenschaft längere Zeit leer stehe, wenn der Kläger sie vorzeitig - 19 - verlassen müsse. Zudem müsste die Beklagte in dieser Zeit die Hälfte der laufen- den Kosten übernehmen, allenfalls auch mit einem Kostenvorschuss (Urk. 182 S. 32). In der Stellungnahme vom 29. März 2023 erklärt sich der Kläger damit ein- verstanden, dass die Mitteilung des Dispositiv-Auszugs der Ziffern 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____ nach Eintritt der Rechtskraft des umfassenden Scheidungsurteils erfolgen soll (Urk. 205 S. 2). cc) Erstinstanzliche Leistungsurteile sind vollstreckbar, wenn die Berufungs- frist unbenutzt abgelaufen ist oder die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Voll- streckbarkeit bewilligt (Art. 315 Abs. 2 ZPO; Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren eine Auszugsfrist für den Kläger beantragt hätte, welche über die Rechtskraft der entsprechenden Anordnung hinausgegangen wäre. Da die Anordnung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, steht seit dem 18. August 2022 fest, dass der Kläger die Liegenschaft wird verlassen müssen, es sei denn, er erwerbe sie selber oder der Erwerber überlasse sie ihm zur Nutzung. Entspre- chend hat der Kläger genügend Zeit, um die nötigen Vorkehren für den Auszug zu treffen. Die Auszugsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, weil die Beklagte dies dem Kläger zubilligt. Das Gemeindeammannamt hat die Versteigerung nach dem gewohnten Geschäftsgang vorzubereiten und durchzuführen, sobald die Liegen- schaft geräumt ist und die Kostenvorschüsse geleistet worden sind. Eine Frist festzusetzen, bis wann die Versteigerung spätestens durchzuführen ist, erscheint nicht zweckmässig und ist letztlich auch nicht durchsetzbar. Die Dreimonatsfrist in Dispositiv-Ziffer 4 ist zu streichen, ebenso die sechsmonatige Frist im Mitteilungs- satz.
  37. a) Die Beklagte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'850.45 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 9). In der Zweitberufung (Antrag 2) stellt die Beklagte den Antrag, ihr sei eine Zahlungsfrist zu gewähren (Stundung), und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem ihr entweder der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich oder bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Anteil aus der Versteigerung des ehelichen Grundstücks ausbezahlt wor- - 20 - den ist, wobei das frühere Ereignis die Stundung beendige. In der Anschlussberu- fung (Antrag 3) beantragt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei auf Fr. 600.45 herabzusetzen. b) aa) Strittig ist zunächst die Anrechnung von zwei Geldbezügen der Be- klagten an den Ausgleichsbetrag: Unbestritten ist, dass die Beklagte am 8. Sep- tember 2016 Fr. 12'000.– und am 28. September 2016 Fr. 4'000.– vom gemeinsa- men UBS Sparkonto der Parteien 7 abgehoben hat (Urk. 79/H 2.5.1 und 79/H 2.5.2; Urk. 165 S. 19; Urk. 157 S. 34). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es sich bei diesen Beträgen um Überweisungen auf ein Konto der Beklagten handle. Soweit diese also am Stichtag noch vorhanden gewesen seien, seien sie bereits bei der Vorschlagsberechnung berücksichtigt. Dass, wann oder an wen diese Be- träge anschliessend verschenkt worden seien, behaupte der Kläger nicht, wes- halb keine Hinzurechnung stattzufinden habe. Gemäss der Beklagten seien diese Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für den Hund ausgegeben wor- den. Soweit diese Beträge für Unterhalt verbraucht worden seien, seien sie an die gemäss Eheschutzurteil gestundete Unterhaltsschuld anzurechnen. Da das be- treffende Empfängerkonto am Stichtag einen Minussaldo aufgewiesen habe, sei klar, dass dieses Geld vollständig verbraucht worden sei. Von den insgesamt überwiesenen Fr. 16'000.– seien Fr. 5'000.– für den Hund und damit nicht für den Lebensunterhalt ausgegeben worden. An die offene Unterhaltsschuld gemäss Eheschutzurteil seien also Fr. 11'000.– anzurechnen (Urk. 157 S. 35). bb) Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe nirgends eine solche An- rechnung an die offene Unterhaltsschuld verlangt, weshalb die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Er habe lediglich vage eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB geltend gemacht. Die Vorinstanz habe diesen Tatbe- stand zu Recht als nicht gegeben erachtet. Der in der Eheschutzvereinbarung vom 22. September 2017 festgehaltene Unterhaltsausstand hätte sich nur durch nachträgliche Tilgung vermindern können. Die zuvor getätigten Bezüge stellten of- fensichtlich keine Tilgung dieser Schuld dar. Zudem seien die Bezüge von ge- meinsamen Konten der Parteien erfolgt, weshalb sie von Vornherein nicht als Til- gung der Unterhaltsforderung verstanden werden könnten. Da die ausstehende - 21 - Unterhaltsschuld vergleichsweise festgelegt worden sei, seien bereits erfolgte Zahlungen schon berücksichtigt worden. Auch eine Revision des Eheschutzurteils komme mangels Revisionsgrund nicht in Frage. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass die beiden Bezüge bereits vergleichsweise berücksichtigt worden seien. Das Gericht sei von einer Unterhaltszahlung von Fr. 3'680.– pro Monat ausgegangen, was für die Monate Mai 2016 bis September 2017 Fr. 62'560.– er- gebe, d.h. wesentlich mehr als die effektiv vereinbarten Fr. 38'560.–. Die Anrech- nung sei vom Kläger auch ausdrücklich verlangt worden (Urk. 165 S. 18 ff.). cc) Nach Darstellung des Klägers sind die Bezüge vom gemeinsamen Konto für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der Reserven für den Liegenschafts- unterhalt erfolgt. Der Bezug von Fr. 4'000.– am 28. September 2016 habe zur Folge gehabt, dass am 30.September 2016 das erforderliche Guthaben für die Belastung der geschuldeten Hypothekarzinsen nicht verfügbar gewesen sei. In- folge ihrer Invalidität habe die Beklagte keine Beiträge an die ehelichen Kosten und die gemeinsam geschuldeten Hypothekarzinsen geleistet. Für die zu Unrecht bezogenen Beträge für den geltend gemachten Lebensunterhalt sei im Ehe- schutzverfahren auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen worden. Im Eheschutzverfahren seien dagegen die Unterhaltszahlungen geregelt worden. Deshalb seien die monatlich bezahlten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 12'500.– aufgeführt und bei der Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– berücksichtigt worden. In der Zweitberufung habe die Beklagte dies nicht beanstandet. Bei den durch die Vorinstanz berücksichtigten Teilbeträgen handle es sich nicht um "direkte Anrech- nungen an die Unterhaltszahlungen". Die Bestimmung der güterrechtlichen Zah- lung sei gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB erfolgt. Die Beklagte habe in ihrer Klageant- wort (Rz 160) und ihrer Duplik (Rz 347) ihren Unterhaltsanspruch von Fr. 36'560.– mit den übrigen Forderungen aus Güterrecht verrechnet. Würde der Teilantrag bewilligt, wäre nur der halbe Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Hätte der Kläger die Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– nicht bezahlt, wäre sein Vermögen im Zeitpunkt der Gütertrennung um diesen Betrag höher gewesen und hätten durch die güterrechtliche Teilung beide Parteien die Hälfte davon bekommen (Urk. 182 S. 34 ff.). - 22 - dd) Im Urteil des Eheschutzgerichts vom 26. September 2017 wurde von der Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2017 Vormerk genommen, in wel- cher sich der Kläger u.a. verpflichtet hatte, der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2017 Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 38'560.– zu bezahlen. Der Betrag wurde bis zur güterrechtlichen Auseinander- setzung gestundet (Urk. 2/2 S. 3 f.). Strittig ist, ob bei dieser Regelung die beiden Bezüge der Beklagten berücksichtigt worden sind oder nicht. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz mit der Anrechnung die Verhandlungsmaxime verletzt hat. Der Kläger führte vor Vorinstanz unter "Sonstige Forderungen des Klägers an die Be- klagte" aus, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung und entgegen der mündli- chen Trennungsvereinbarung Geld von Kontos mit gemeinsamen Vollmachten abgehoben, u.a. am 8. September 2016 Fr. 12'000.– und am 26. September 2016 Fr. 4'000.– (Urk. 105 S. 43 f.). Damit hat der Kläger Tatsachenbehauptungen auf- gestellt, welche die Vorinstanz rechtlich zu würdigen hatte; eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Dass die beiden Bezüge bei der Unter- haltsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzes berücksichtigt wurden, hätte die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht; ein blosses Glaub- haftmachen genügt nicht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Bezüge daher als Schulden der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichti- gen (Art. 205 Abs. 3 ZGB), allerdings nur zur Hälfte, da das Konto auch auf sie lautete und die Parteien vermutungsweise je zur Hälfte daran beteiligt waren (Art. 200 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 200 N 18 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz zwar vor, die angeblichen unvollständig be- legten Kosten von Fr. 5'000.– für den Hund willkürlich mit den beiden Bezügen verrechnet zu haben, weil der Hund kein gemeinsames Haustier gewesen sei und von der Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers angeschafft wor- den sei (Urk. 182 S. 36). Wo er dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, legt er aber nicht dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Fr. 5'000.– sind daher von den Fr. 16'000.– abzuziehen. c) aa) Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger habe bis zum Zeitpunkt der Gütertrennung (4. November 2016) geleistete Zahlungen von Fr. 12'500.– be- - 23 - hauptet und die in jenem Zeitpunkt bestehende Schuld auf Fr. 10'071.– beziffert. Die Beklagte habe diese Zahlungen "nicht direkt bestritten", im Gegenteil: Sie habe gegen die vom Kläger errechnete Schuld per Stichtag (Fr. 10'071.–), welche von der Zahlung in der Höhe von Fr. 12'500.– ausgehe, "nichts einzuwenden" ge- habt. Die Vorinstanz rechnete daher Fr. 12'500.– an die offene Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– an (Urk. 157 S. 23 f.). bb) Die Beklagte anerkennt, dass sie mit dem vom Kläger bezifferten Betrag von Fr 10'071.– als Unterhaltsschuld per Datum der Gütertrennung grundsätzlich einig gegangen sei. Der Kläger habe aber selbst nirgends einen Betrag von Fr. 12'500.– geltend gemacht, den er mit den Fr. 38'560.– habe verrechnen wol- len. Die Fr. 12'500.– seien bereits im Eheschutzverfahren bei der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden (Urk. 165 S. 23 ff.). cc) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe im Eheschutzverfahren den Antrag gestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die geleisteten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 12'500.– an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der entsprechende Antrag sei im Urteil vom 26. September 2017 aufgeführt. Im gleichen Urteil sei festgehalten, dass der Kläger Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 [recte: 2017] von Fr. 38'560.– bezahlen müsse. Bei diesem Betrag seien die Zahlungen der Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte somit gegen das Urteil vom 26. September 2017 Berufung einlegen müssen oder die entsprechende Vereinbarung nicht un- terzeichnen dürfen, wenn sie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge bestreite (Urk. 182 S. 36 f.). dd) Die Zweitberufung der Beklagten richtet sich nicht gegen die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, zu welcher sie verpflichtet wurde. Erst in der Anschlussberufung beantragt sie eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung. Dies ist zulässig. Eine Anschlussberufung kann auch diejenige Partei erheben, welche selbständig Berufung erhoben hat. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Ge- genstand der Berufung beschränkt (BGE 141 III 302 E. 2.2 und 2.4). Der Kläger bestreitet nicht, dass bei der Berechnung des Unterhaltsausstands die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen waren, und - 24 - macht auch nicht geltend, sie seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat von den Fr. 38'560.– zu Unrecht Fr. 12'500.– abgezogen. Daher erhöht sich die von der Vorinstanz berechnete offene Schuld des Klägers gegenüber der Be- klagten um Fr. 12'500.– (Urk. 157 S. 24). d) aa) Die Beklagte war im Zeitpunkt der Gütertrennung im Besitz eines J._____ [Automarke], welcher am 17. März 2016 als Occasion für Fr. 34'500.– er- worben worden war. Gemäss Vorinstanz verlangte der Kläger für das Fahrzeug einen Anrechnungswert von Fr. 36'300.– und die Beklagte von Fr. 18'500.– (= Verkaufspreis). Massgeblich sei, so die Vorinstanz, der Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs und nicht im Zeitpunkt der Gütertrennung. Bekannt sei, dass das Fahrzeug im März 2015 in Verkehr gesetzt worden sei. Der vom Kläger behauptete Neupreis des Fahrzeuges von Fr. 38'550.– sei durch die eingereich- ten Belege ausgewiesen. Unbestritten sei, dass die Beklagte im Oktober 2016 für ca. Fr. 2'000.– neue Winterpneus angeschafft habe. Das Fahrzeug sei im Oktober 2017 für Fr. 18'500.– verkauft worden. Einer Bewertung aus dem Juni 2019, die vom Kläger ins Recht gelegt worden sei, sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug inkl. Sonderausstattung per 3. Juni 2019 einen Zeitwert von Fr. 21'173.– aufge- wiesen habe. Weitere Beweismittel seien nicht angeboten worden. Eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufes sei aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel daher nicht möglich. Ange- sichts der vom Kläger eingereichten Bewertung sei aber belegt, dass das Fahr- zeug im Zeitpunkt des Verkaufs einen höheren Wert gehabt habe als den Preis, zu welchem es von der Beklagten verkauft worden sei. Einer von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Autoversicherung, auf die auch der Kläger Bezug nehme, könne entnommen werden, dass Fahrzeuge im 3. Betriebsjahr versiche- rungstechnisch mit 74-90 % des Katalogpreises plus Zubehör bewertet würden. Nehme man den tieferen Wert (74 %), so errechne sich ein Wert des Fahrzeuges im Verkaufsjahr von Fr. 28'527.– (Fr. 38'550.– x 0.74). Vergleiche man als Kon- trollrechnung den Listenpreis bei Inverkehrsetzung im März 2015 (Fr. 38'550.–) mit dem nachgewiesenen Wert im Juni 2019 (Fr. 21'173.–), so ergebe sich bei ei- ner hypothetischen linearen Entwertung (Fr. 340.–/Mt.) ein Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Verkaufs von Fr. 27'646.–. Es rechtfertige sich angesichts der - 25 - vorliegenden Informationen, von einem anrechenbaren Wert des J._____ im Vor- schlag der Beklagten von Fr. 28'000.– auszugehen (Urk. 157 S. 31 f.). bb) Die Beklagte rügt in der Anschlussberufung, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb nicht vom Verkaufserlös auszugehen sei. Der Kläger habe die Massgeblichkeit des Verkaufserlöses und dessen Nachweis gar nicht bestritten. Stattdessen habe die Vorinstanz eine eigene Herleitung des Wertes vorgenom- men, was nicht zulässig sei. Wenn schon wäre eine Fachperson beizuziehen ge- wesen. Versicherungstechnische Grundlagen würden nicht zu einer konkreten Bewertung des konkreten Objekts führen, sondern lediglich der Versicherung als Hilfsmittel dienen, um die Versicherungsprämien zu bestimmen. Massgebend wäre der Marktwert, der insbesondere auch von der Nachfrage in einem bestimm- ten Zeitpunkt und vom Zustand des Fahrzeugs abhänge. Dem könne nicht mit ei- ner Abschreibungstabelle Rechnung getragen werden. Der Kläger habe es ver- säumt, irgendwelche Beweismittel für seinen Standpunkt zu beantragen. Er habe lediglich die Edition bzw. die Auskunft über den Verkaufserlös verlangt. Die Be- klagte habe in der Duplik die Auskunft erteilt. Wenn er sich in der Folge nicht mehr dazu geäussert habe, müsse nach der Verhandlungsmaxime geschlossen werden, dass er diesen Wert akzeptiert habe. Die güterrechtliche Forderung des Klägers sei um die Hälfte von Fr. 9'500.– (Fr. 28'000.– minus Fr. 18'500.–) zu re- duzieren (Urk. 165 S. 27 f.). cc) Der Kläger wirft der Beklagten vor, das Risiko einer höheren Bewertung des Verkehrswerts des Autos bewusst in Kauf genommen respektive stillschwei- gend angenommen zu haben. Sie habe alle effektiven Daten bezüglich des Fahr- zeugs gekannt und habe die falschen Berechnungen der Vorinstanz erkannt ha- ben müssen. Die Beklagte habe keine zusätzlichen Beweise wie Offerten von an- deren Käufern sowie von einer J._____-Garage vorgelegt, wonach ("dass") der erhaltene Verkaufserlös dem damaligen Verkehrswert des Autos entsprochen hätte. Grundsätzlich hätte die Beklagte das Auto während des Scheidungsprozes- ses ohne Zustimmung des Klägers nicht verkaufen dürfen. Deshalb müsse sie den Verlust infolge des tiefen Verkaufspreises gegenüber dem Verkehrswert sel- ber tragen. Die Vorinstanz habe zugunsten der Beklagten einen minimalsten Ver- - 26 - kehrswert ermittelt. Werde das richtige Datum der Inverkehrsetzung, der 21. De- zember 2015, berücksichtigt, ergebe sich ein Verkehrswert von Fr. 31'500.– (Urk. 182 S. 38). dd) Art. 214 ZGB regelt den massgebenden Zeitpunkt für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft. Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Abs. 2). Mit welchem Betrag die Vermögensge- genstände der Errungenschaft in die Abrechnung einzusetzen sind, beurteilt sich nach Art. 211-213 ZGB (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 214 N 7). Wur- den Vermögenswerte der Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so ist regelmässig Art. 214 Abs. 2 ZGB analog anwendbar, d.h. es ist an Stelle des Wertes des frag- lichen Vermögensgegenstandes der Erlös bzw. der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgeblich (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 10a). Kann nachgewiesen werden, dass ein zu niedriger Verkaufserlös erzielt wurde, so ist die Wertdifferenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem höhe- ren Verkehrswert zu berücksichtigen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 211 N 13). Nach der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) hat derjenige, der eine Ersatzforderung behauptet, dies zu beweisen (BGer 5A_391/2020 vom 02.12.2020, E. 4). Vorliegend ist als Ausgangspunkt für den Anrechnungswert der Verkaufser- lös von Fr. 18'500.– zu nehmen. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ver- kaufes aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel nicht möglich sei. Da der Kläger einen höheren Anrechnungswert behauptet, trug er nach dem Gesagten dafür die Beweislast. Da er diesen Beweis nicht erbracht hat und auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe von ihm offerierte Beweise nicht abge- nommen, bleibt es bei einem Anrechnungswert von Fr. 18'500.–. - 27 - e) Die Vorinstanz bezifferte den Vorschlag des Klägers auf Fr. 71'043.– und denjenigen der Beklagten auf Fr. 154'623.87 (Urk. 157 S. 30 und 40). Zufolge des um Fr. 9'500.– tieferen Anrechnungswerts für den J._____ reduziert sich der Vor- schlag der Beklagten um diesen Betrag auf Fr. 145'123.87. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 37'040.45. Die Vorinstanz berechnete eine offene Schuld des Klägers gegenüber der Beklagten von Fr. 13'060.– (Fr. 38'560.– – Fr. 12'500.– – Fr. 2'000.– – Fr. 11'000.–; Urk. 157 S. 24). Neu entfällt der Abzug von Fr. 12'500.– und redu- ziert sich der Abzug von Fr. 11'000.– auf Fr. 5'500.– (vorangehende lit. b und c), sodass die Schuld des Klägers Fr. 31'060.– beträgt. Vom klägerischen Anspruch in der Höhe von Fr. 37'040.45 ist diese Schuld abzuziehen, was Fr. 5'980.45 ergibt. Aus der Mobiliarzuteilung hat der Kläger Fr. 120.– zu Gute (Urk. 157 S. 41). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen. f) In der Anschlussberufung stellt die Beklagte keinen Antrag auf Aufschub der güterrechtlichen Zahlung. Bei einer Ausgleichszahlung von rund Fr. 600.– würde die Beklagte auf die Einräumung einer Zahlungsfrist verzichten (Urk.179 S. 6 Rz 24). Da nun nicht mehr die Zahlung von Fr. 28'850.45 im Raum steht, ist auf den Berufungsantrag 2 in der Zweitberufung nicht einzutreten.
  38. a) Die Vorinstanz wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers (Personalvor- sorgestiftung der E._____ AG, (…)) an, von dessen Vorsorgekonto Fr. 92'739.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse F._____ zu übertra- gen (Dispositiv-Ziffer 11). b) aa) Gemäss Vorinstanz verfügte der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 543'607.95. Per Ende 2017 habe er sodann bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) ein Freizü- gigkeitskonto mit einem Guthaben in der Höhe von Fr. 8'625.20 gehabt. Von die- sem Betrag könne auch als massgebliches Guthaben per Stichtag ausgegangen - 28 - werden, da wesentliche Veränderungen auf dem Freizügigkeitskonto zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Das Gutha- ben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto bei der ZKB habe unter anderem aus einer Übertragung von Fr. 17'861.– am 29. Juni 1987 resultiert. Das Geld habe gemäss Darstellung beider Parteien ursprünglich von der Vorsorgeeinrich- tung der H._____ AG, wo der Kläger zuvor angestellt gewesen sei, gestammt und sei via die I._____für die obligatorische berufliche Vorsorge an die ZKB Freizügig- keitsstiftung überwiesen worden. Der Kläger habe behauptet, ein Teil dieses Be- trages sei vorehelich; das Anstellungsverhältnis habe vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Juli 1985 gedauert. Die Beklagte bestreite die vom Kläger behauptete Anstellungsdauer und dass die Anstellung vor der Eheschliessung begonnen habe. In den Akten fänden sich zwar keine Belege dafür. Abklärungen bei der H._____ AG seien nicht mehr möglich, da diese Gesellschaft nicht mehr existiere. Aus Sicht des Gerichts gebe es aber keinen Grund, an den Ausführungen des Klägers zur Anstellungsdauer zu zweifeln, zumal sich aus den Akten ergebe, dass er auch vor Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge im Jahre 1985 Beiträge geleistet habe. Es könne daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger während seiner gesamten Anstellungsdauer Beiträge ge- leistet habe. Den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Klägers fol- gend sei ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt des Austritts bei der H._____ AG von Fr. 17'861.– auf ein im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehen- des Guthaben in der Höhe von Fr. 3'269.– zu schliessen. Eine Berechnung er- gebe ein aufgezinstes voreheliches Guthaben des Klägers im Zeitpunkt der Ehe- schliessung in der Höhe von Fr. 10'023.40, das von der zu teilenden Austrittsleis- tung des Klägers abzuziehen sei (Urk. 157 S. 14 f.). bb) Der Kläger beziffert in seiner Erstberufung sein aufgezinstes voreheli- ches Altersguthaben mit Fr. 11'500.70. Gemäss Schreiben der I._____ Lebens- versicherung vom 23. Juni 1987 habe es sich bei den Fr. 17'861.– um eine über- obligatorische Freizügigkeitsleistung gehandelt, da die obligatorische Freizügig- keitsleistung mit Fr. 0.– angegeben worden sei. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG vom
  39. Juni 1982 habe damals die gesetzliche Freizügigkeitsleistung dem vom Versi- cherten erworbenen Altersguthaben entsprochen. Bei einem Wechsel der Pensi- - 29 - onskasse (Arbeitgeber) seien lediglich die Arbeitnehmerbeiträge in die nachfol- gende Pensionskasse weitergegeben worden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hät- ten gemäss dem massgebenden Gesamtarbeitsvertrag gleich grosse Beiträge ge- leistet. Somit sei auch ein voreheliches Altersguthaben bei der Pensionskasse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge zu berücksichtigen. Gemäss dem Berech- nungstool zum Vorsorgeausgleich ergebe sich mit den bekannten Daten ein auf- gezinstes voreheliches Altersguthaben aus den Arbeitnehmerbeiträgen von Fr. 11'500.70 (Urk. 156 S. 5 f.). cc) Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung des Klägers (Urk. 165 S. 9 ff.). Auf diese braucht nicht näher eingegangen zu werden. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 165 S. 10), handelt es sich um neue Vorbringen (und neue Unterlagen). Der Kläger weist nicht nach, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, und legt auch nicht dar, dass es sich um zulässige neue Be- hauptungen und Urkunden handelt (vgl. vorn E. III/2). Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistung des Klägers von Fr. 543'607.95. c) aa) Für die Beklagte ging die Vorinstanz von einem zu teilenden Gutha- ben von Fr. 356'730.15 aus. Sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 353'746.90 bei der Pen- sionskasse F._____ sowie über ein solches von Fr. 2'983.25 bei der ZKB verfügt. Von letzterem Betrag, der per Ende 2017 ausgewiesen sei, könne ausgegangen werden, da wesentliche Veränderungen zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht gehabt. Sie habe zu jenem Zeitpunkt jedoch bereits eine Invalidenrente bezogen. Beziehe ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gälten sinngemäss (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei der Beklagten sei dabei vom Beginn der Invalidität bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein hypothetisch weiter geäufnetes Ka- - 30 - pital zu berücksichtigen. Genau dies habe die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages getan, wie sie in der Auskunft vom
  40. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt habe. Die relevante Austrittsleistung der Be- klagten sei damit ausgewiesen (Urk. 157 S. 16). bb) Der Kläger macht geltend, die Beklagte beziehe eine Invalidenrente ge- mäss Leistungsprimat, weshalb die Austrittsleistung nach Reglement, zumindest aber gemäss Art. 16 FZG festzusetzen sei. Gemäss Schreiben der Pensions- kasse F._____ vom 11. August 2020 werde die BVG-IV-Rente der Beklagten durch eine BVG-Altersrente im Alter von 64 Jahren abgelöst. Somit bestätige die Pensionskasse F._____ das Leistungsprimat der BVG-Rente. Wie bereits in der Klageschrift vor Bezirksgericht festgehalten, habe die Berechnung der Vorsorge- einrichtung der Beklagten nicht nachvollzogen werden können, da diese die Be- rechnungen nicht offengelegt habe. Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 - cc) Die Beklagte moniert, der Kläger habe erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, sie sei im Leistungsprimat versichert gewesen. Die Frage, ob sie im Leistungs- oder im Beitragsprimat versichert sei, sei eine Sachverhaltsfrage, da ihr inhärent sei, ob sie gemäss Reglement der Pensionskasse F._____ dem einen oder andern System unterstellt sei. Der Kläger begründe nicht nachvollziehbar, woraus er schliesse, dass die Beklagte dem Leistungsprimat unterstehe. Dass die BVG-IV-Rente der Beklagten im Alter von 64 Jahren durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde, sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Beweis für die Geltung des Leistungsprimats. Aus einem Merkblatt der Pensionskasse F._____ zum Ein- tritt ergebe sich ausdrücklich, dass die Versicherten dem Beitragsprimat unter- stünden. Das Leistungsprimat sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass IV-Renten über die Pensionierung hinaus, dann als Altersrenten, in gleicher Höhe weiterbe- zahlt würden. Vielmehr gelte nach Art. 26 Abs. 3, 1. Satz, BVG generell, dass In- validenrenten in gleicher Höhe über das Pensionierungsalter hinaus bezahlt wür- den. Die BVG-Invalidenrente sei somit eine Leistung auf Lebenszeit. Es handle sich um eine gesetzliche Vorgabe und habe mit der Frage, ob eine Person dem Beitrags- oder Leistungsprimat unterstehe, nichts zu tun. Entscheidend sei, dass für die Äufnung des Altersguthabens das Beitragsprimat gelte. Ungeachtet der In- validität einer versicherten Person werde bei der Pensionskasse F._____ das hy- pothetische Altersguthaben weiterhin aufgrund des Beitragsprimats berechnet, wie es vor der Invalidität, d.h. während der beruflichen Aktivität, anwendbar gewe- sen sei (Urk. 165 S. 11 ff.). dd) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wie der Ausgleich der berufli- chen Vorsorge vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht (Urk. 157 S. 14 und 16). Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Aus- trittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens - 32 - eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der In- validenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleis- tung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskon- tos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3). Die Vorsorgeein- richtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrich- tet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Der Vorsorgeeinrichtung kommt die Pflicht zur Bekanntgabe der Höhe der aufge- zinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jener im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu (Art. 19k lit. h FZV; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 11). Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse F._____, bezif- ferte die Austrittsleistung der Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 mit Fr. 353'746.90 (Urk. 48, 93/12 und 117). Der Kläger zweifelt die Richtigkeit dieser Berechnung an. Er macht geltend, die Pensionskasse F._____ regle sowohl die Invaliden- als auch die Altersrente nach dem Leistungs- primat. In Art. 14 Abs. 1 BVG wird der Grundsatz der Leistungsberechnung der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Beitragsprimat verankert. Im Bei- tragsprimat richten sich die Versicherungsleistungen nach den Beiträgen, die sich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnen. Ausgehend vom erworbenen Guthaben wird durch den Umwandlungssatz die Höhe der Rente berechnet. Cha- rakteristisches Merkmal des Leistungsprimats ist, dass die Höhe der Versiche- rungsleistungen in Abhängigkeit vom versicherten Lohn steht. Hier wird mit einer Schattenrechnung kontrolliert, ob mindestens die Höhe der gesetzlichen Leistung erreicht wird. Möglich ist auch eine Mischform, bei der die Kapitalbildung und da- mit die Altersleistung auf dem Beitragsprimat beruht, hingegen die Risikoleistun- gen nach Leistungsprimat ausgerichtet werden (Zum Ganzen BSK Berufliche Vor- sorge-Stauffer, Art. 14 BVG N 4 ff.). Mehrheitlich regeln die Vorsorgeeinrichtun- gen die Invalidenrente nicht nach dem Beitragsprimat, sondern nach dem Leis- - 33 - tungsprimat (BSK Berufliche Vorsorge-Berger, Art. 34 BVG N 2). Die Vorsorgeein- richtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach dem Beitrags- oder dem Leistungsprimat berechnet (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements der F._____, gültig ab 1. Januar 2021, bestimmt sich das Altersguthaben der Aktiv-Versicherten nach dem Beitragsprimat (Urk. 141/17 S. 15 = Urk. 159/6), worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat (Urk. 165 S. 12). Der Kläger legt nicht dar, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Pensionskasse F._____ richte ihre Leistungen nach dem Leistungsprimat aus. Diese Behauptung gilt daher als neu und ist unzulässig (vorn E. III./2). Es erübrigt sich deshalb, auf die Schlüsse einzugehen, welche der Kläger aus seiner Be- hauptung zieht. Unzulässig sind auch die Ausführungen des Klägers in der Stel- lungnahme vom 28. Oktober 2022 (Urk. 182 S. 2 ff.). Wie der Kläger nämlich zu- treffend bemerkt (Urk. 182 S. 2), handelt es sich beim Merkblatt, das die Beklagte mit der Erstberufungsantwort einreichte (Urk. 165 S. 12; Urk. 167/4), um ein unzu- lässiges Novum. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Urkunde diente der Wahrung des rechtlichen Gehörs und gab dem Kläger nicht das Recht, seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Er zeigt in seiner Berufungsschrift auch nicht auf, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren ergänzende Angaben von der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verlangt bzw. entsprechende Beweisanträge gestellt hätte. Sein lapidarer Hinweis in der Berufungsschrift "Wie bereits in der Klageschrift im Verfahren vor Vorinstanz festgehalten" (Urk. 156 S. 7) genügt den Berufungsanforderungen nicht (vorn E. III./1). Seine Rüge, die Berechnung der Austrittsleistung sei nicht nachvollziehbar, ist verspätet. Verspätet ist auch die – ohne jegliche Aktenverweise erhobene – Behauptung des Klägers in der Zweitbe- rufungsantwort, dass eine Kürzung der Ausgleichszahlung gemäss Reglement der Personalvorsorgestiftung der E._____ AG erfolge, weil er während des Schei- dungsverfahrens das ordentliche Rentenalter erreicht habe (Urk. 168/165 S. 5). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte nach Eintritt seines ordentli- chen Rentenalters am 26. Mai 2019 die volle AHV-Rente von Fr. 2'370.– bzw. ab
  41. Januar 2021 Fr. 2'390.– statt der gemäss Eheschutzentscheids angenomme- nen IV-Rente von Fr. 1'955.– pro Monat erhalten habe, was beim Vorsorgeaus- - 34 - gleich zu berücksichtigen sei (Urk. 156 S. 16), handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige neue Behauptung. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Veränderung der Einkommensverhältnisse in einem Abänderungs- verfahren hätte geltend gemacht werden müssen (Urk. 193 S. 4 f.). d) Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistun- gen (Kläger: Fr. 542'209.75 [Fr. 543'607.95 E._____ + Fr. 8'625.20 FZK ZKB – Fr. 10'023.40 voreheliches Guthaben]; Beklagte: Fr. 356'730.15 [Fr. 353'746.90 PK F._____ + Fr. 2'983.25 FZK ZKB]) und dem Ausgleichsbetrag von Fr. 92'739.80 (Urk. 157 S. 16 f.). e) aa) Die Beklagte beantragt, der Ausgleichsbetrag sei auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto auszuzahlen statt auf ihr Vorsorgekonto bei der Pensi- onskasse F._____ (Zweitberufungsantrag 1.1). Die Beklagte begründet ihren An- trag damit, dass sie ihm Zeitpunkt des Urteils das Pensionsalter bereits erreicht gehabt habe, weshalb eine Überweisung an ihre Pensionskasse nicht mehr mög- lich sei, wie diese mit Schreiben vom 5. April 2022 bestätigt habe (Urk. 168/156 S. 5). In ihrer Stellungnahme zur Zweitberufungsantwort ergänzt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei entweder auf ein Bankkonto oder ein Freizügigkeitskonto oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 179 S. 2). bb) Der Kläger erachtet das Vorbringen der Beklagten als verspätet. Sie habe vor Vorinstanz vorgetragen, sie werde erst im Alter von 65 Jahren am
  42. Oktober 2022 pensioniert. Dabei sei sie zu behaften. Die Pensionskasse F._____ habe nicht berücksichtigt, dass der Invaliditätsfall bereits vorher eingetre- ten gewesen sei. Mit einer Barauszahlung werde der Vorsorgecharakter vereitelt. Die Beklagte hätte mit der Pensionskasse F._____ vereinbaren können, dass der Betrag an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet werde (Urk. 168/165 S. 3 ff.). cc) Hat die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter (vgl. Übergangsbestimmungen zur AHV 21 lit. a; Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, so ist es nicht möglich, bei der Schei- dung eine Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person - 35 - zu übertragen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 Rz 1041 [Urk. 159/3]; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 17 m.w.H.). Ent- sprechend hat die Pensionskasse F._____ bestätigt, dass eine Übertragung des Ausgleichsbetrags auf das Vorsorgekonto der Beklagten nicht mehr möglich ist (Urk. 159/2). Auch die Übertragung in gebundener Form an eine Freizügigkeit- seinrichtung kommt nicht mehr in Frage, da Altersleistungen von Freizügigkeits- policen und Freizügigkeitskonten bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV) und die Beklagte dieses am 30. Oktober 2021 erreicht hat. Bei diesen Auszahlungsmodalitäten handelt es sich um rechtliche Vorgaben, wes- halb sich keine novenrechtlichen Fragen stellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klä- gers ist in Gutheissung des Antrags 1.1 der Zweitberufung anzuweisen, Fr. 92'739.80 nebst Zins auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Auf den mit der Zweitberufung gestellten Eventualantrag 1.2 und den mit der Anschlussberufung gestellten Eventualantrag 4 ist unter diesen Um- ständen nicht weiter einzugehen.
  43. Zusammenfassend ist die Erstberufung abzuweisen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. Berufungsantrag 1.1 der Zweitberufung ist gutzuheis- sen. Auf den Berufungsantrag 2 der Zweitberufung ist nicht einzutreten. Die An- träge 1, 2 und 5 der Anschlussberufung sind gutzuheissen; Antrag 3 ist teilweise gutzuheissen. V.
  44. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
  45. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 unterlegen sei. Die Beklagte habe grossmehrheitlich obsiegt, insbesondere was die zentrale Frage nach dem Schicksal der ehelichen Liegenschaft angehe, aber auch mit Bezug auf die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, ebenso betreffend den Prozesskostenvor- - 36 - schuss. Einzig bei der untergeordneten Frage der Unterhaltsbeiträge unterliege die Beklagte mit ihren Hauptbegehren. Weiter würdigte die Vorinstanz das pro- zessuale Verhalten der Parteien (Urk. 157 S. 42 f.). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird in den Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Der Berufungsentscheid beinhaltet im Wesentlichen eine Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung um rund Fr. 22'000.–. Eine Änderung des vorinstanzlichen Verteilschlüssels ist insgesamt nicht angezeigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Ent- scheid ist zu bestätigen.
  46. In den Berufungsverfahren obsiegt die Beklagte überwiegend. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung, wobei der Kläger eine Reduktion der Ausgleichszahlung um rund Fr. 63'000.– anstrebte. Bei der Ausgleichszahlung unterliegt die Beklagte mit rund Fr. 6'000.– oder zu 1/5. Ihr Massnahmenbegehren wurde abgewiesen, wobei der Kläger nicht zur Stellung- nahme aufgefordert worden war. Die weiteren Streitpunkte sind marginaler Natur. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch zweitinstanzlich rechtfertigt sich eine Kostenverteilung eins zu zehn zulasten des Klägers. Dieser ist zu verpflichten, der Beklagten eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (7,7 % MwSt. inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  47. Die klägerischen Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 der Erstberufung werden abgeschrieben.
  48. Auf den Berufungsantrag Ziff. 2 in der Zweitberufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
  49. Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 37 - Es wird erkannt:
  50. Die Erstberufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  51. In teilweiser Gutheissung der Zweit- und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 9, 11 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "3. Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spätestens ein Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Auszug der Beklagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unver- züglich mitzuteilen.
  52. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 2 nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen durchzufüh- ren.
  53. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen.
  54. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, … wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV- Nr. 4) den Betrag von Fr. 92'739.80 auf ein von der Beklagten (B._____) zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzins- satz von 1% zu verzinsen ist.
  55. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft - 38 - - im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], - mit Formular an das Zivilstandsamt G._____, - im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____, je gegen Empfangsschein."
  56. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 be- stätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
  57. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
  58. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dessen Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rech- nung stellen. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  59. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
  60. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien, im Dispositiv- auszug Ziffer 2/11 an die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], im Dispositivauszug Ziffern 2/3 und 2/4 an das Gemeindeamman- namt K._____ unter Beilage einer Kopie der Abtretungserklärung (Urk. 175), an die Gerichtskasse unter Beilage des Doppels von Urk. 175 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, ihr Urteil im Dispositivauszug Ziffern 2, 5 und 6 dem Gemeindeammannamt K._____ mitzuteilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  61. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 39 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger, Zweit- und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte, Zweit- und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. März 2022 (FE180133-I)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 105 S. 2): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschul- det sei.

3. Es sei festzustellen, dass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus beruflicher Vorsorge im Betrage von CHF 21'266.00 zu- komme.

4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung ohne Einbezug der im hälftigen Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ (Grundstück Gemeinde D._____, Grundbuch Blatt 1, Kat.Nr. 2, EGRID CH3, Schützen, Plan 3) vorzunehmen und dem Kläger ein Ausgleichsanspruch von CHF 218'875 zuzusprechen und danach die auf Art. 650 Abs.1 ZGB gestützte Teilungsklage bezüglich der vorgenannten Liegenschaft zu entscheiden.

5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

6. Die von den obigen Anträgen abweichenden Rechtsbegehren der Beklagten (Klageantwort S. 2 & 3 Ziff. 2-4, insb. auch der Verfah- rensantrag Ziff. 2.4 auf Einholung eines Obergutachtens hinsicht- lich des Verkehrswertes der ehelichen Liegenschaft) seien abzu- weisen." der Beklagten (Urk. 116 S. 2 ff.): "1. Es seien die Parteien zu scheiden.

2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 2.1. Es sei das je hälftige Miteigentum der Parteien am Grundstück Gemeinde D._____, Grundbuch Blatt 1, Kat.Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3, aufzuheben und es sei die öffentliche Verstei- gerung des Grundstücks gerichtlich anzuordnen. Es sei der Netto- erlös aus der Versteigerung des Grundstücks je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten zuzuweisen, eventualiter sei im Schei- dungsurteil festzustellen, dass die Parteien je zur Hälfte am Net- toerlös berechtigt seien. 2.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus Güterrecht ei- nen Betrag von CHF 162.16 (provisorische Bezifferung) zu be- zahlen (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft D._____). Es sei der Beklagten zu gestatten, die endgültige Bezifferung einer gü- terrechtlichen Ausgleichszahlung nach dem Beweisverfahren,

- 3 - spätestens in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vorzuneh- men. Eventualiter sei der Beklagten eine Zahlungsfrist für die güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu gewähren und zwar bis zum Zeit- punkt, wenn der Veräusserungs- bzw. Steigerungserlös für das eheliche Grundstück gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.1 unter den Parteien verteilt ist (Zeitpunkt der Fälligkeit). 2.3. Für den Fall, dass das Grundstück unter Rechtsbegehren Ziff. 2.1 dem Kläger zu Alleineigentum übertragen werden sollte, sei er zu verpflichten, der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils eine Entschädigung im Umfang des Anrechnungswertes ih- res Miteigentumsanteils (hälftiger Verkehrswert) abzüglich der hälftigen Grundpfandschulden bzw. Hypotheken zu bezahlen, einstweilen beziffert mit CHF 500'000.00, eventualiter mit CHF 375'000.00. Des Weiteren seien die Grundpfandschulden bzw. Hypotheken für das Grundstück unter Rechtsbegehren Ziff. 2.1 vollumfänglich auf den Kläger zu übertragen, unter vollständiger Entlastung der Beklagten. Der Kläger sei für diesen Fall zu verpflichten, den verbindlichen Nachweis zu erbringen, dass die Beklagte aus sämtlichen Ver- pflichtungen gegenüber der Hypothekarbank entlassen ist. Er sei weiter zu verpflichten, die Entschädigung für die Beklagte in ge- eigneter Weise vor Erlass des Urteils sicherzustellen (Hinterle- gung, unbedingte Zahlungsverpflichtung einer Schweizer Gross- bank etc.). 2.4. Eine ev. güterrechtliche Ausgleichszahlung der Beklagten an den Kläger (vgl. oben Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) sei mit seiner Ent- schädigung für die Übernahme ihres Miteigentumsanteils am Grundstück zu verrechnen bzw. es sei der Beklagten diesbezüg- lich das Recht zur Verrechnung einzuräumen. 2.5. Es sei ein Obergutachten eines neu zu bestimmenden Gutachters hinsichtlich des Verkehrswertes des unter rechtsbegehren Ziff. 2.1 bezeichneten Grundstückes einzuholen. Der Kläger sei unter Hinweis auf die Ungehorsamsstrafe (Busse) im Widerhandlungs- fall (Art. 292 StGB) anzuweisen, der Beklagten oder deren gewill- kürte Vertretung die Besichtigung des Schätzungsobjekts zusam- men mit dem Gutachter vorbehaltlos zu gewähren. 2.6. Es sei der Kläger zu verpflichten, die folgenden Gegenstände aus dem ehelichen Haushalt nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen der Beklagten herauszugeben:

- Lounge Sitzmöbel (Outdoor)

- Gartentisch mit 8 Gartenstühlen

- Eintüriger Bauernschrank

- Holzgestell für Hängematte

- 4 -

- Die Hälfte der Bilder des ehelichen Haushalts (unter Anwen- dung eines alternierenden Wahlrechts, Bestimmung der be- ginnenden Partei per Losentscheid) Es sei der Kläger zu verpflichten, die Beklagte zu informieren, so- fern er die Absicht hat, Gegenstände des ehelichen Mobiliars und Hausrats an Dritte weiterzugeben oder zu vernichten und es sei der Beklagten das Wahlrecht einzuräumen, solche Gegenstände zu übernehmen, wobei der Kläger zu verpflichten sei, diese ihr auf erstes Verlangen herauszugeben.

3. Es sei der Vorsorgeausgleich im Sinne von Art. 122 ff. ZGB durchzuführen. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus dem Vorsorgeausgleich einen Betrag von CHF 97'751.95, eventualiter von CHF 90'153.45, zu bezahlen. Die Personalvor- sorgestiftung der E._____ AG sei anzuweisen, diesen Betrag vom Vorsorgekonto des Klägers an die Pensionskasse F._____ zu- gunsten des Vorsorgekontos der Beklagten zu überweisen, even- tualiter an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 124e Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 97'751.95, eventualiter CHF 90'153.45, oder in Form ei- ner äquivalenten Rente, zu bezahlen.

4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'297.00 pro Monat, eventualiter von CHF 586.00 pro Monat, zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats und zwar bis zum Tod einer der Parteien, subeventu- aliter bis zum Zeitpunkt, sobald der Kläger seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt. Subsubeventualiter sei auf die Anordnung von nachehelichen Un- terhaltsbeiträgen zu verzichten.

5. Anderslautende Rechtsbegehren des Klägers seien abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 16. März 2022: (Urk. 157 S. 44 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das Grundstück Gemeinde D._____, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3, wird öffentlich versteigert.

- 5 -

3. Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spä- testens sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsge- mäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Aus- zug der Beklagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unverzüglich mitzuteilen.

4. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Ver- steigerung gemäss Dispositivziffer 2 innert 3 Monaten nach Mitteilung des Dispositivauszuges nach den Massgaben der Verordnung des Obergerich- tes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen zu ver- steigern.

5. Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu le- gen:

a) Die Parteien haben für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 auf Verlangen des Gemeindeammannamts K._____ einen von diesem festzusetzenden Kostenvorschuss zu leis- ten; je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil der anderen Partei.

b) Wenn die Parteien übereinstimmend dem Gemeindeammannamt K._____ ein Mindestangebot nennen, ist das Grundstück im ersten Umgang zu diesem Mindestangebot aufzurufen. Nennen die Parteien kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist im ersten Umgang das tiefere der beiden massgebend. Dies gilt jeweils, sofern das genannte Mindestgebot die bestehenden pfandgesicherten Forderungen zuzüg- lich die mutmasslichen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstück- gewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung übersteigt. Ist dies nicht der Fall oder wird das Grundstück im ersten Umgang nicht zum ange- gebenen Mindestangebot zugeschlagen, ist das Grundstück zu einem Mindestangebot aufzurufen, das den bestehenden pfandgesicherten Forderungen zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten (einsch-

- 6 - liesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung ent- spricht.

c) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien, je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit. Sie werden vorab aus dem Kostenvorschuss der Parteien sowie – soweit nötig – dem Steigerungserlös beglichen.

d) Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.

6. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, den Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 – d.h. den Zu- schlagspreis abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfand- schulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer sowie abzüglich Steigerungs- kosten – je zur Hälfte den Parteien auszuzahlen.

7. Folgende Gegenstände werden der Beklagten zu Alleineigentum zugewie- sen und es wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten diese Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: Outdoor-Lounge  Bauernschrank  Holzgestell zur Hängematte 

8. Folgende Gegenstände werden dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen: Polstergruppe Stube  Fernseher / Stereoanlage  Schrank  Schrank Eingang  Bürotisch A._____  Bücherregal A._____  Schrank Schlafzimmer  Fotoalben gemeinsam 

- 7 - Anteil Essgeschirr  Küchenmaschine  PC A._____  Drucker  Natel A._____  Weihnachtsschmuck  Velo A._____  Werkzeuge  Alle nicht aufgeführten Sachen 

9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'850.45 zu bezahlen.

10. Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.

11. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, … wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV-Nr. 4) den Be- trag von Fr. 92'739.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (B._____, gebo- ren tt. Oktober 1957, AHV-Nr. 5 Vers. Nr. 6) bei der Pensionskasse F._____, … [Adresse], zu übertragen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Schei- dungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1% zu verzinsen ist.

12. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB zugesprochen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'171.25 Schätzung eheliche Liegenschaft,

14. Die Kosten werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. die Anteile der Parteien werden mit den von ihnen je geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet.

- 8 -

15. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an Personalvorsorgestiftung der E._____,  …, … [Adresse], mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,  sowie nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt  K._____, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Mitteilung mit Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt, je gegen Empfangsschein. (17. Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers, Zweit- und Anschlussberufungsbeklagten: in der Erstberufung (Urk. 156 S. 2): "1. 'Es sei Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils abzuändern, indem die Aus- zugsfrist per 01.04.2023 festgelegt wird'.

2. In Abänderung von Disp. Ziff. 4 sei die Anweisung an das Gemeindeam- mannamt K._____ zur öffentlichen Versteigerung per 01.04.2023 vorzuse- hen.

3. In Abänderung von Disp. Ziff. 5 a seien die Parteien zu verpflichten, den vom Gemeindeammannamt K._____ festgesetzten Kostenvorschuss je hälf- tig ohne solidarische Haftung für den Anteil der jeweils anderen Partei zu leisten.

4. In Ergänzung zu Disp. Ziff. 5 b sei ein Zuschlag zu einem Gebot an einen Fi- nanzierungsnachweis einer Schweizer Bank zu knüpfen.

5. Disp. Ziff. 11 sei aufzuheben und der Anweisungsbetrag auf maximal CHF 28'892.50 festzusetzen, eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 11 der Vorsorgeausgleich durch das Obergericht oder nach Rückweisung durch die Vorinstanz neu zu berechnen bzw. berechnen zu lassen.

- 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." in der Zweitberufung (Urk. 168/165 S. 2): "1. Die Berufungsanträge 1.1. (Hauptantrag) und 1.2. (Eventualantrag) seien, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, abzuweisen, eventualiter sei der Vorsorgeausgleich auf CHF 28'892.50 zu begrenzen.

2. Der Berufungsantrag 2 sei abzuweisen, soweit auf ihn überhaupt einzutreten sei.

3. Der Berufungsantrag 3 sei abzuweisen und die Kosten- und Entschädi- gungsregelung (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin festzulegen." in der Anschlussberufung (Urk. 182 S. 42, sinngemäss): Der Eventualantrag der Beklagten, es sei die je hälftige Teilung der massgebli- chen Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge anzuordnen und das Ver- fahren nach Rechtskraft zusammen mit den nötigen Informationen und Unterla- gen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Ermittlung der zu teilenden Vorsorgeansprüche und Durchführung der Teilung zu überweisen, sei gutzuheissen. Im Übrigen seien die beklagtischen Anträge, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beklagten. der Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweit- und Anschlussberufungsklägerin: in der Erstberufung (Urk. 165 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei Berufungsantrag Ziff. 5 be- treffend Rückweisung des Verfahrens punkto Vorsorgeausgleich an die Vor- instanz gutzuheissen, im Übrigen sei dieser Berufungsantrag ebenfalls ab- zuweisen. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beru- fungsklägers.

3. Es sei der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 12'000.00 zu ver- pflichten und es sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu- lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin abzuse- hen."

- 10 - in der Zweitberufung (Urk. 168/156 S. 2 f.): "1. Vorsorgeausgleich: 1.1. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 16. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE180133-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], wird ange- wiesen, in Erfüllung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung der Berufungs- klägerin (B._____, AHV-Nr. 5) den Betrag von CHF 92'739.80 vom Vorsor- gekonto des Berufungsbeklagten (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV Nr.

4) direkt (bar) auf ein von der Berufungsklägerin zu bezeichnendes Bank- konto auszuzahlen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsver- fahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1 % zu verzinsen ist.' 1.2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Ein- zelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 16. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE180133-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, in Erfüllung des Vorsorgeaus- gleichs bei Scheidung der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 92'739.80 auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu bezahlen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz (Reglement Personalvorsorgestiftung E._____ AG) oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1 % zu verzin- sen ist.'

2. Güterrecht: Der Berufungsklägerin sei bezüglich des Anspruchs des Berufungsbeklagten auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 28'850.45 eine Zahlungsfrist zu gewähren (Stundung) und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem ihr entweder der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich oder bis zum Zeitpunkt, an dem ihr Anteil aus der Versteigerung des ehelichen Grund- stücks ausbezahlt worden ist, wobei das frühere Ereignis die Stundung be- endigt.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MwSt.) zulasten der Beru- fungsbeklagten." in der Anschlussberufung (Urk. 165 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 11 - Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spä- testens 1 Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Auszug der Be- klagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unverzüglich mitzuteilen.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Ver- steigerung gemäss Dispositivziffer 2 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen durchzuführen.

3. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche CHF 600.45 zu bezahlen.

4. Betreffend Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils sei im Sinne der Berufung der Berufungsbeklagten zu entscheiden (G-Nr. LC220018-O). Eventualiter sei Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird die je hälftige Teilung der massgeblichen Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge angeordnet. Zur Ermittlung der zu teilenden Vor- sorgeansprüche und Durchführung der Teilung wird das Verfahren nach Rechtskraft zusammen mit den nötigen Informationen und Unterlagen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

5. Es sei Dispositiv-Ziff. 16 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, c/o … [Adresse],

- mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____, je gegen Empfangsschein.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beru- fungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten."

- 12 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. März 1982 in Zürich geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, welche heute 37 und 40 Jahre alt sind (Urk. 16). Mit Urteil des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Uster vom 26. September 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2016 ge- trennt leben. Weiter wurde mit Wirkung ab 4. November 2016 die Gütertrennung angeordnet und wurden die Nebenfolgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 2/2). Am 24. Mai 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. März 2022 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urteilsdispositiv vorne wieder- gegeben; Urk. 157). In den Berufungsverfahren sind nebst Modalitäten hinsicht- lich der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft die Höhe und Fälligkeit der von der Beklagten dem Kläger geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung so- wie der Vorsorgeausgleich strittig. II. Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 157 S. 4 ff.). Gegen das Urteil vom 16. März 2022 erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 2. bzw. 5. Mai 2022 fristgerecht Berufung (Urk. 156: Erstberufungsschrift des Klägers, Geschäfts-Nr. LC220016; Urk. 168/156: Zweitberufungsschrift der Beklagten, Geschäfts-Nr. LC220018). Der Kläger leistete einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.– (Urk. 160-162). Am 16. August 2022 erstattete die Beklagte im Erstberufungsverfahren die Beru- fungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk.165). Im Zweitberu- fungsverfahren wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2022 das Gesuch der Beklag- ten um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und auf deren Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Dis- positiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils nicht eingetreten (Urk. 168/161). Die Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren datiert vom 14. Juli 2022

- 13 - (Urk. 168/165). Mit Beschluss vom 21. September 2022 wurden die beiden Beru- fungsverfahren vereinigt. Weiter wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 2 (öffentliche Versteigerung des Grundstücks Kat. Nr. 2 in D._____), 6 (Auszahlung des Nettoerlöses aus der Grundstückversteigerung an die Parteien je zur Hälfte), 7 (Herausgabe von Gegenständen durch den Kläger an die Be- klagte zu Alleineigentum), 8 (Zuweisung von Gegenständen an den Kläger zu Al- leineigentum) und 12 (keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge) des angefochte- nen Urteils am 18. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurden die Anträge der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Prozesskostenvor- schüsse zu bezahlen, abgewiesen. Dagegen wurde der Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie ih- ren Anspruch auf den hälftigen Nettoerlös aus der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft bis zur Höhe der von ihr zu tragenden Gerichtskosten und der von der Gerichtskasse übernommenen Anwaltskosten abtrete (Urk. 170). Diese Abtre- tungserklärung wurde von der Beklagten unterzeichnet (Urk. 175). Die zunächst ebenfalls ins Auge gefasste Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Ab- tretung erwies sich als nicht erforderlich (Urk. 177/3, 178 S. 2 und Urk. 186). Am

28. Oktober 2022 erstattete der Kläger u.a. die Anschlussberufungsantwort (Urk. 182). Gleichentags reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Zweitberufungs- antwort ein (Urk. 179). Weitere Eingaben der Parteien folgten am 12. Dezember 2022 (Urk. 187), 14. Dezember 2022 (Urk. 189), 13. Januar 2023 (Urk. 193), 14. Februar 2023 (Urk. 198), 20. März 2023 (Urk. 204), 29. März 2023 (Urk. 205) und

24. April 2023 (Urk. 208). III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf

- 14 - die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der (Anschluss-)Berufungs- bzw. (Anschluss-)Berufungsantwortfrist vollstän- dig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien – soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entgegenzunehmen. Soweit den Parteien Frist zur Stellung-

- 15 - nahme angesetzt wurde, bedeutet dies nicht per se, dass die Gegenstand der Stellungnahme bildenden Urkunden und Ausführungen der Gegenpartei vom Ge- richt als zulässig erachtet wurden. Die Einladung zur Stellungnahme erfolgte vorab zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO).

2. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vor- sorge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen

- 16 - will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

3. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, die ihm von der Vorinstanz an- gesetzte Frist – sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils –, um die eheliche Liegenschaft zu räumen und zu verlassen, sei per 1. April 2023 vorzuse- hen. Die Anweisung an das Gemeindeammannamt K._____ zur öffentlichen Ver- steigerung der Liegenschaft sei ebenfalls per 1. April 2023 vorzusehen (Beru- fungsanträge 1 und 2; Urk. 156 S. 2). Zufolge Zeitablaufs sind diese Anträge ge- genstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. IV.

1. a) aa) Die Vorinstanz ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, Schützen, Plan 3) an (Dispositiv-Ziffer 2) und legte die Steigerungs- bedingungen in Dispositiv-Ziffer 5 fest. Dabei bestimmte sie, dass die Parteien für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks auf Verlangen des Gemeindeam- mannamts K._____ einen von diesem festzusetzenden Kostenvorschuss zu leis- ten hätten, je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil der andern Partei (Dispositiv-Ziffer 5 lit. a). Der Kläger beantragt die Streichung der solidarischen Haftung. Im Urteil fehle eine einschlägige Begründung dafür. Es ist nach Auffas- sung des Klägers beiden Parteien zuzumuten, ihren eigenen hälftigen Anteil sel- ber zu leisten, wenn sie die öffentliche Versteigerung ermöglichen sollten (Urk. 156 S. 3 f.). bb) Gemäss Beklagter soll die solidarische Haftbarkeit primär dem Gemein- deammannamt die Durchführung der Versteigerung erleichtern. Keine der Par- teien laufe Gefahr, einen grösseren Anteil an den Versteigerungskosten tragen zu müssen als die andere Partei. Die Anordnung entspreche offensichtlich den übli- chen Steigerungsbedingungen (unter Hinweis auf OGer ZH LC130037-O vom

- 17 - 03.03.2014, S. 19). Der Kläger rüge weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Rechtsverletzung und behaupte auch nicht, dass er durch den vor- instanzlichen Entscheid in diesem Punkt beschwert sei (Urk. 165 S. 7 f.). cc) Die solidarische Haftung für den Kostenvorschuss hat zur Folge, dass das Gemeindeammannamt von einer Partei den gesamten Vorschuss verlangen und eine Partei die öffentliche Versteigerung nicht dadurch verhindern oder zu- mindest verzögern kann, indem sie ihren Vorschussanteil nicht bezahlt. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, weist der Kläger in der Anordnung der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung nach. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB die öffentliche Versteigerung des Grundstücks angeordnet, was von den Parteien nicht angefochten wurde (Urk. 157 S. 21). Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 lit. c des angefochtenen Urteils gehen die Steigerungskosten zu Lasten der Parteien, je hälftig unter solidarischer Haft- barkeit, und werden vorab aus dem Kostenvorschuss der Parteien sowie – soweit nötig – dem Steigerungserlös beglichen. Der Nettoerlös aus der Versteigerung ist indessen erst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer und der Steigerungskos- ten den Parteien je zur Hälfte auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Damit ist sicher- gestellt, dass die den Kostenvorschuss leistende Partei diesen rückerstattet er- hält, bevor der Nettoerlös den Parteien ausbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. A. 2006, Art. 144 N 16). Der Berufungsantrag 3 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen.

b) aa) Der Kläger beantragt, ein Zuschlag zu einem Gebot anlässlich der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft sei an einen Finanzierungsnachweis ei- ner Schweizer Bank zu knüpfen und Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 156 S. 4). bb) Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger für seine Auffassung keine Rechtsgrundlage anführe und das Erfordernis eines Finanzierungsnachwei- ses sich auch nicht aus der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen ergebe. Der Antrag des Klägers sei da- her abzuweisen (Urk. 165 S. 8).

- 18 - cc) Auch hier weist der Kläger keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nach. Inwiefern das Gemeindeam- mannamt die Zahlung des Kaufpreises samt Kosten durch den Käufer sicherstel- len will, ist daher dem Amt überlassen. Der Berufungsantrag 4 des Klägers in der Erstberufung ist abzuweisen.

c) aa) Die Beklagte möchte erreichen, dass der Kläger verpflichtet wird, die eheliche Liegenschaft spätestens einen Monat – statt sechs Monate (Dispositiv- Ziffer 3) – ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen (Antrag 1 der Anschlussberufung). Entsprechend verlangt sie auch eine Anpassung des Mitteilungssatzes (Antrag 5 der Anschlussberufung). Zudem soll die Frist von drei Monaten, innert welcher die Versteigerung durchgeführt wer- den soll (Urteilsdispositiv-Ziffer 4), gestrichen werden (Antrag 2 der Anschlussbe- rufung). Sie begründet dies damit, dass keine Partei beantragt habe, dem Kläger sei ein sechsmonatiger Aufschub des Auszugs zu gewähren und die Versteige- rung sei aufzuschieben, weshalb ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor- liege. Es gebe auch keine materiell-rechtliche Grundlage dafür, dass einem Ehe- gatten, welcher das im Miteigentum stehende Grundstück bewohne, nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine längere Auszugsfrist über die Rechtskraft hinaus gewährt werde (Urk. 165 S. 16 f.). bb) Der Kläger hält in der Anschlussberufungsantwort an der sechsmonati- gen Auszugsfrist fest. Alle Aspekte der Scheidung müssten vollständig gelöst und geregelt sein. Er müsse sicher sein, dass die Gegenpartei keine weiteren rechtli- chen Schritte unternehme und Forderungen an ihn stellen könne, zum Beispiel (aus) Güterrecht oder nachehelichen Unterhalt. Auch mit einer Frist von sechs Monaten werde es schwierig, im aktuellen Marktumfeld ein passendes Wohnei- gentum zu finden. Allenfalls müsste die effektive Eigentumsübertragung mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die eheliche Liegen- schaft erfolgen. Diese könne auch öffentlich versteigert werden, wenn er noch nicht ausgezogen sei (Urk. 182 S. 31 f.). Wenn die Frist für die Versteigerung ge- strichen werde, sei völlig offen, wann diese stattfinden solle. Es bestehe das Ri- siko, dass die Liegenschaft längere Zeit leer stehe, wenn der Kläger sie vorzeitig

- 19 - verlassen müsse. Zudem müsste die Beklagte in dieser Zeit die Hälfte der laufen- den Kosten übernehmen, allenfalls auch mit einem Kostenvorschuss (Urk. 182 S. 32). In der Stellungnahme vom 29. März 2023 erklärt sich der Kläger damit ein- verstanden, dass die Mitteilung des Dispositiv-Auszugs der Ziffern 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____ nach Eintritt der Rechtskraft des umfassenden Scheidungsurteils erfolgen soll (Urk. 205 S. 2). cc) Erstinstanzliche Leistungsurteile sind vollstreckbar, wenn die Berufungs- frist unbenutzt abgelaufen ist oder die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Voll- streckbarkeit bewilligt (Art. 315 Abs. 2 ZPO; Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren eine Auszugsfrist für den Kläger beantragt hätte, welche über die Rechtskraft der entsprechenden Anordnung hinausgegangen wäre. Da die Anordnung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, steht seit dem 18. August 2022 fest, dass der Kläger die Liegenschaft wird verlassen müssen, es sei denn, er erwerbe sie selber oder der Erwerber überlasse sie ihm zur Nutzung. Entspre- chend hat der Kläger genügend Zeit, um die nötigen Vorkehren für den Auszug zu treffen. Die Auszugsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, weil die Beklagte dies dem Kläger zubilligt. Das Gemeindeammannamt hat die Versteigerung nach dem gewohnten Geschäftsgang vorzubereiten und durchzuführen, sobald die Liegen- schaft geräumt ist und die Kostenvorschüsse geleistet worden sind. Eine Frist festzusetzen, bis wann die Versteigerung spätestens durchzuführen ist, erscheint nicht zweckmässig und ist letztlich auch nicht durchsetzbar. Die Dreimonatsfrist in Dispositiv-Ziffer 4 ist zu streichen, ebenso die sechsmonatige Frist im Mitteilungs- satz.

2. a) Die Beklagte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'850.45 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 9). In der Zweitberufung (Antrag 2) stellt die Beklagte den Antrag, ihr sei eine Zahlungsfrist zu gewähren (Stundung), und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem ihr entweder der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich oder bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Anteil aus der Versteigerung des ehelichen Grundstücks ausbezahlt wor-

- 20 - den ist, wobei das frühere Ereignis die Stundung beendige. In der Anschlussberu- fung (Antrag 3) beantragt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei auf Fr. 600.45 herabzusetzen.

b) aa) Strittig ist zunächst die Anrechnung von zwei Geldbezügen der Be- klagten an den Ausgleichsbetrag: Unbestritten ist, dass die Beklagte am 8. Sep- tember 2016 Fr. 12'000.– und am 28. September 2016 Fr. 4'000.– vom gemeinsa- men UBS Sparkonto der Parteien 7 abgehoben hat (Urk. 79/H 2.5.1 und 79/H 2.5.2; Urk. 165 S. 19; Urk. 157 S. 34). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es sich bei diesen Beträgen um Überweisungen auf ein Konto der Beklagten handle. Soweit diese also am Stichtag noch vorhanden gewesen seien, seien sie bereits bei der Vorschlagsberechnung berücksichtigt. Dass, wann oder an wen diese Be- träge anschliessend verschenkt worden seien, behaupte der Kläger nicht, wes- halb keine Hinzurechnung stattzufinden habe. Gemäss der Beklagten seien diese Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für den Hund ausgegeben wor- den. Soweit diese Beträge für Unterhalt verbraucht worden seien, seien sie an die gemäss Eheschutzurteil gestundete Unterhaltsschuld anzurechnen. Da das be- treffende Empfängerkonto am Stichtag einen Minussaldo aufgewiesen habe, sei klar, dass dieses Geld vollständig verbraucht worden sei. Von den insgesamt überwiesenen Fr. 16'000.– seien Fr. 5'000.– für den Hund und damit nicht für den Lebensunterhalt ausgegeben worden. An die offene Unterhaltsschuld gemäss Eheschutzurteil seien also Fr. 11'000.– anzurechnen (Urk. 157 S. 35). bb) Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe nirgends eine solche An- rechnung an die offene Unterhaltsschuld verlangt, weshalb die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Er habe lediglich vage eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB geltend gemacht. Die Vorinstanz habe diesen Tatbe- stand zu Recht als nicht gegeben erachtet. Der in der Eheschutzvereinbarung vom 22. September 2017 festgehaltene Unterhaltsausstand hätte sich nur durch nachträgliche Tilgung vermindern können. Die zuvor getätigten Bezüge stellten of- fensichtlich keine Tilgung dieser Schuld dar. Zudem seien die Bezüge von ge- meinsamen Konten der Parteien erfolgt, weshalb sie von Vornherein nicht als Til- gung der Unterhaltsforderung verstanden werden könnten. Da die ausstehende

- 21 - Unterhaltsschuld vergleichsweise festgelegt worden sei, seien bereits erfolgte Zahlungen schon berücksichtigt worden. Auch eine Revision des Eheschutzurteils komme mangels Revisionsgrund nicht in Frage. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass die beiden Bezüge bereits vergleichsweise berücksichtigt worden seien. Das Gericht sei von einer Unterhaltszahlung von Fr. 3'680.– pro Monat ausgegangen, was für die Monate Mai 2016 bis September 2017 Fr. 62'560.– er- gebe, d.h. wesentlich mehr als die effektiv vereinbarten Fr. 38'560.–. Die Anrech- nung sei vom Kläger auch ausdrücklich verlangt worden (Urk. 165 S. 18 ff.). cc) Nach Darstellung des Klägers sind die Bezüge vom gemeinsamen Konto für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der Reserven für den Liegenschafts- unterhalt erfolgt. Der Bezug von Fr. 4'000.– am 28. September 2016 habe zur Folge gehabt, dass am 30.September 2016 das erforderliche Guthaben für die Belastung der geschuldeten Hypothekarzinsen nicht verfügbar gewesen sei. In- folge ihrer Invalidität habe die Beklagte keine Beiträge an die ehelichen Kosten und die gemeinsam geschuldeten Hypothekarzinsen geleistet. Für die zu Unrecht bezogenen Beträge für den geltend gemachten Lebensunterhalt sei im Ehe- schutzverfahren auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen worden. Im Eheschutzverfahren seien dagegen die Unterhaltszahlungen geregelt worden. Deshalb seien die monatlich bezahlten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 12'500.– aufgeführt und bei der Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– berücksichtigt worden. In der Zweitberufung habe die Beklagte dies nicht beanstandet. Bei den durch die Vorinstanz berücksichtigten Teilbeträgen handle es sich nicht um "direkte Anrech- nungen an die Unterhaltszahlungen". Die Bestimmung der güterrechtlichen Zah- lung sei gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB erfolgt. Die Beklagte habe in ihrer Klageant- wort (Rz 160) und ihrer Duplik (Rz 347) ihren Unterhaltsanspruch von Fr. 36'560.– mit den übrigen Forderungen aus Güterrecht verrechnet. Würde der Teilantrag bewilligt, wäre nur der halbe Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Hätte der Kläger die Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– nicht bezahlt, wäre sein Vermögen im Zeitpunkt der Gütertrennung um diesen Betrag höher gewesen und hätten durch die güterrechtliche Teilung beide Parteien die Hälfte davon bekommen (Urk. 182 S. 34 ff.).

- 22 - dd) Im Urteil des Eheschutzgerichts vom 26. September 2017 wurde von der Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2017 Vormerk genommen, in wel- cher sich der Kläger u.a. verpflichtet hatte, der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2017 Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 38'560.– zu bezahlen. Der Betrag wurde bis zur güterrechtlichen Auseinander- setzung gestundet (Urk. 2/2 S. 3 f.). Strittig ist, ob bei dieser Regelung die beiden Bezüge der Beklagten berücksichtigt worden sind oder nicht. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz mit der Anrechnung die Verhandlungsmaxime verletzt hat. Der Kläger führte vor Vorinstanz unter "Sonstige Forderungen des Klägers an die Be- klagte" aus, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung und entgegen der mündli- chen Trennungsvereinbarung Geld von Kontos mit gemeinsamen Vollmachten abgehoben, u.a. am 8. September 2016 Fr. 12'000.– und am 26. September 2016 Fr. 4'000.– (Urk. 105 S. 43 f.). Damit hat der Kläger Tatsachenbehauptungen auf- gestellt, welche die Vorinstanz rechtlich zu würdigen hatte; eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Dass die beiden Bezüge bei der Unter- haltsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzes berücksichtigt wurden, hätte die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht; ein blosses Glaub- haftmachen genügt nicht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Bezüge daher als Schulden der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichti- gen (Art. 205 Abs. 3 ZGB), allerdings nur zur Hälfte, da das Konto auch auf sie lautete und die Parteien vermutungsweise je zur Hälfte daran beteiligt waren (Art. 200 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 200 N 18 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz zwar vor, die angeblichen unvollständig be- legten Kosten von Fr. 5'000.– für den Hund willkürlich mit den beiden Bezügen verrechnet zu haben, weil der Hund kein gemeinsames Haustier gewesen sei und von der Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers angeschafft wor- den sei (Urk. 182 S. 36). Wo er dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, legt er aber nicht dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Fr. 5'000.– sind daher von den Fr. 16'000.– abzuziehen.

c) aa) Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger habe bis zum Zeitpunkt der Gütertrennung (4. November 2016) geleistete Zahlungen von Fr. 12'500.– be-

- 23 - hauptet und die in jenem Zeitpunkt bestehende Schuld auf Fr. 10'071.– beziffert. Die Beklagte habe diese Zahlungen "nicht direkt bestritten", im Gegenteil: Sie habe gegen die vom Kläger errechnete Schuld per Stichtag (Fr. 10'071.–), welche von der Zahlung in der Höhe von Fr. 12'500.– ausgehe, "nichts einzuwenden" ge- habt. Die Vorinstanz rechnete daher Fr. 12'500.– an die offene Unterhaltsschuld von Fr. 38'560.– an (Urk. 157 S. 23 f.). bb) Die Beklagte anerkennt, dass sie mit dem vom Kläger bezifferten Betrag von Fr 10'071.– als Unterhaltsschuld per Datum der Gütertrennung grundsätzlich einig gegangen sei. Der Kläger habe aber selbst nirgends einen Betrag von Fr. 12'500.– geltend gemacht, den er mit den Fr. 38'560.– habe verrechnen wol- len. Die Fr. 12'500.– seien bereits im Eheschutzverfahren bei der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden (Urk. 165 S. 23 ff.). cc) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe im Eheschutzverfahren den Antrag gestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die geleisteten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 12'500.– an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der entsprechende Antrag sei im Urteil vom 26. September 2017 aufgeführt. Im gleichen Urteil sei festgehalten, dass der Kläger Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 [recte: 2017] von Fr. 38'560.– bezahlen müsse. Bei diesem Betrag seien die Zahlungen der Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte somit gegen das Urteil vom 26. September 2017 Berufung einlegen müssen oder die entsprechende Vereinbarung nicht un- terzeichnen dürfen, wenn sie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge bestreite (Urk. 182 S. 36 f.). dd) Die Zweitberufung der Beklagten richtet sich nicht gegen die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, zu welcher sie verpflichtet wurde. Erst in der Anschlussberufung beantragt sie eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung. Dies ist zulässig. Eine Anschlussberufung kann auch diejenige Partei erheben, welche selbständig Berufung erhoben hat. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Ge- genstand der Berufung beschränkt (BGE 141 III 302 E. 2.2 und 2.4). Der Kläger bestreitet nicht, dass bei der Berechnung des Unterhaltsausstands die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 12'500.– zu berücksichtigen waren, und

- 24 - macht auch nicht geltend, sie seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat von den Fr. 38'560.– zu Unrecht Fr. 12'500.– abgezogen. Daher erhöht sich die von der Vorinstanz berechnete offene Schuld des Klägers gegenüber der Be- klagten um Fr. 12'500.– (Urk. 157 S. 24).

d) aa) Die Beklagte war im Zeitpunkt der Gütertrennung im Besitz eines J._____ [Automarke], welcher am 17. März 2016 als Occasion für Fr. 34'500.– er- worben worden war. Gemäss Vorinstanz verlangte der Kläger für das Fahrzeug einen Anrechnungswert von Fr. 36'300.– und die Beklagte von Fr. 18'500.– (= Verkaufspreis). Massgeblich sei, so die Vorinstanz, der Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs und nicht im Zeitpunkt der Gütertrennung. Bekannt sei, dass das Fahrzeug im März 2015 in Verkehr gesetzt worden sei. Der vom Kläger behauptete Neupreis des Fahrzeuges von Fr. 38'550.– sei durch die eingereich- ten Belege ausgewiesen. Unbestritten sei, dass die Beklagte im Oktober 2016 für ca. Fr. 2'000.– neue Winterpneus angeschafft habe. Das Fahrzeug sei im Oktober 2017 für Fr. 18'500.– verkauft worden. Einer Bewertung aus dem Juni 2019, die vom Kläger ins Recht gelegt worden sei, sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug inkl. Sonderausstattung per 3. Juni 2019 einen Zeitwert von Fr. 21'173.– aufge- wiesen habe. Weitere Beweismittel seien nicht angeboten worden. Eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufes sei aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel daher nicht möglich. Ange- sichts der vom Kläger eingereichten Bewertung sei aber belegt, dass das Fahr- zeug im Zeitpunkt des Verkaufs einen höheren Wert gehabt habe als den Preis, zu welchem es von der Beklagten verkauft worden sei. Einer von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Autoversicherung, auf die auch der Kläger Bezug nehme, könne entnommen werden, dass Fahrzeuge im 3. Betriebsjahr versiche- rungstechnisch mit 74-90 % des Katalogpreises plus Zubehör bewertet würden. Nehme man den tieferen Wert (74 %), so errechne sich ein Wert des Fahrzeuges im Verkaufsjahr von Fr. 28'527.– (Fr. 38'550.– x 0.74). Vergleiche man als Kon- trollrechnung den Listenpreis bei Inverkehrsetzung im März 2015 (Fr. 38'550.–) mit dem nachgewiesenen Wert im Juni 2019 (Fr. 21'173.–), so ergebe sich bei ei- ner hypothetischen linearen Entwertung (Fr. 340.–/Mt.) ein Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Verkaufs von Fr. 27'646.–. Es rechtfertige sich angesichts der

- 25 - vorliegenden Informationen, von einem anrechenbaren Wert des J._____ im Vor- schlag der Beklagten von Fr. 28'000.– auszugehen (Urk. 157 S. 31 f.). bb) Die Beklagte rügt in der Anschlussberufung, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb nicht vom Verkaufserlös auszugehen sei. Der Kläger habe die Massgeblichkeit des Verkaufserlöses und dessen Nachweis gar nicht bestritten. Stattdessen habe die Vorinstanz eine eigene Herleitung des Wertes vorgenom- men, was nicht zulässig sei. Wenn schon wäre eine Fachperson beizuziehen ge- wesen. Versicherungstechnische Grundlagen würden nicht zu einer konkreten Bewertung des konkreten Objekts führen, sondern lediglich der Versicherung als Hilfsmittel dienen, um die Versicherungsprämien zu bestimmen. Massgebend wäre der Marktwert, der insbesondere auch von der Nachfrage in einem bestimm- ten Zeitpunkt und vom Zustand des Fahrzeugs abhänge. Dem könne nicht mit ei- ner Abschreibungstabelle Rechnung getragen werden. Der Kläger habe es ver- säumt, irgendwelche Beweismittel für seinen Standpunkt zu beantragen. Er habe lediglich die Edition bzw. die Auskunft über den Verkaufserlös verlangt. Die Be- klagte habe in der Duplik die Auskunft erteilt. Wenn er sich in der Folge nicht mehr dazu geäussert habe, müsse nach der Verhandlungsmaxime geschlossen werden, dass er diesen Wert akzeptiert habe. Die güterrechtliche Forderung des Klägers sei um die Hälfte von Fr. 9'500.– (Fr. 28'000.– minus Fr. 18'500.–) zu re- duzieren (Urk. 165 S. 27 f.). cc) Der Kläger wirft der Beklagten vor, das Risiko einer höheren Bewertung des Verkehrswerts des Autos bewusst in Kauf genommen respektive stillschwei- gend angenommen zu haben. Sie habe alle effektiven Daten bezüglich des Fahr- zeugs gekannt und habe die falschen Berechnungen der Vorinstanz erkannt ha- ben müssen. Die Beklagte habe keine zusätzlichen Beweise wie Offerten von an- deren Käufern sowie von einer J._____-Garage vorgelegt, wonach ("dass") der erhaltene Verkaufserlös dem damaligen Verkehrswert des Autos entsprochen hätte. Grundsätzlich hätte die Beklagte das Auto während des Scheidungsprozes- ses ohne Zustimmung des Klägers nicht verkaufen dürfen. Deshalb müsse sie den Verlust infolge des tiefen Verkaufspreises gegenüber dem Verkehrswert sel- ber tragen. Die Vorinstanz habe zugunsten der Beklagten einen minimalsten Ver-

- 26 - kehrswert ermittelt. Werde das richtige Datum der Inverkehrsetzung, der 21. De- zember 2015, berücksichtigt, ergebe sich ein Verkehrswert von Fr. 31'500.– (Urk. 182 S. 38). dd) Art. 214 ZGB regelt den massgebenden Zeitpunkt für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft. Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Abs. 2). Mit welchem Betrag die Vermögensge- genstände der Errungenschaft in die Abrechnung einzusetzen sind, beurteilt sich nach Art. 211-213 ZGB (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 214 N 7). Wur- den Vermögenswerte der Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so ist regelmässig Art. 214 Abs. 2 ZGB analog anwendbar, d.h. es ist an Stelle des Wertes des frag- lichen Vermögensgegenstandes der Erlös bzw. der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgeblich (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 10a). Kann nachgewiesen werden, dass ein zu niedriger Verkaufserlös erzielt wurde, so ist die Wertdifferenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem höhe- ren Verkehrswert zu berücksichtigen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 211 N 13). Nach der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) hat derjenige, der eine Ersatzforderung behauptet, dies zu beweisen (BGer 5A_391/2020 vom 02.12.2020, E. 4). Vorliegend ist als Ausgangspunkt für den Anrechnungswert der Verkaufser- lös von Fr. 18'500.– zu nehmen. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass eine konkrete Bestimmung des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ver- kaufes aufgrund der eingereichten oder angebotenen Beweismittel nicht möglich sei. Da der Kläger einen höheren Anrechnungswert behauptet, trug er nach dem Gesagten dafür die Beweislast. Da er diesen Beweis nicht erbracht hat und auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe von ihm offerierte Beweise nicht abge- nommen, bleibt es bei einem Anrechnungswert von Fr. 18'500.–.

- 27 -

e) Die Vorinstanz bezifferte den Vorschlag des Klägers auf Fr. 71'043.– und denjenigen der Beklagten auf Fr. 154'623.87 (Urk. 157 S. 30 und 40). Zufolge des um Fr. 9'500.– tieferen Anrechnungswerts für den J._____ reduziert sich der Vor- schlag der Beklagten um diesen Betrag auf Fr. 145'123.87. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 37'040.45. Die Vorinstanz berechnete eine offene Schuld des Klägers gegenüber der Beklagten von Fr. 13'060.– (Fr. 38'560.– – Fr. 12'500.– – Fr. 2'000.– – Fr. 11'000.–; Urk. 157 S. 24). Neu entfällt der Abzug von Fr. 12'500.– und redu- ziert sich der Abzug von Fr. 11'000.– auf Fr. 5'500.– (vorangehende lit. b und c), sodass die Schuld des Klägers Fr. 31'060.– beträgt. Vom klägerischen Anspruch in der Höhe von Fr. 37'040.45 ist diese Schuld abzuziehen, was Fr. 5'980.45 ergibt. Aus der Mobiliarzuteilung hat der Kläger Fr. 120.– zu Gute (Urk. 157 S. 41). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen.

f) In der Anschlussberufung stellt die Beklagte keinen Antrag auf Aufschub der güterrechtlichen Zahlung. Bei einer Ausgleichszahlung von rund Fr. 600.– würde die Beklagte auf die Einräumung einer Zahlungsfrist verzichten (Urk.179 S. 6 Rz 24). Da nun nicht mehr die Zahlung von Fr. 28'850.45 im Raum steht, ist auf den Berufungsantrag 2 in der Zweitberufung nicht einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers (Personalvor- sorgestiftung der E._____ AG, (…)) an, von dessen Vorsorgekonto Fr. 92'739.80 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse F._____ zu übertra- gen (Dispositiv-Ziffer 11).

b) aa) Gemäss Vorinstanz verfügte der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 543'607.95. Per Ende 2017 habe er sodann bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) ein Freizü- gigkeitskonto mit einem Guthaben in der Höhe von Fr. 8'625.20 gehabt. Von die- sem Betrag könne auch als massgebliches Guthaben per Stichtag ausgegangen

- 28 - werden, da wesentliche Veränderungen auf dem Freizügigkeitskonto zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Das Gutha- ben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto bei der ZKB habe unter anderem aus einer Übertragung von Fr. 17'861.– am 29. Juni 1987 resultiert. Das Geld habe gemäss Darstellung beider Parteien ursprünglich von der Vorsorgeeinrich- tung der H._____ AG, wo der Kläger zuvor angestellt gewesen sei, gestammt und sei via die I._____für die obligatorische berufliche Vorsorge an die ZKB Freizügig- keitsstiftung überwiesen worden. Der Kläger habe behauptet, ein Teil dieses Be- trages sei vorehelich; das Anstellungsverhältnis habe vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Juli 1985 gedauert. Die Beklagte bestreite die vom Kläger behauptete Anstellungsdauer und dass die Anstellung vor der Eheschliessung begonnen habe. In den Akten fänden sich zwar keine Belege dafür. Abklärungen bei der H._____ AG seien nicht mehr möglich, da diese Gesellschaft nicht mehr existiere. Aus Sicht des Gerichts gebe es aber keinen Grund, an den Ausführungen des Klägers zur Anstellungsdauer zu zweifeln, zumal sich aus den Akten ergebe, dass er auch vor Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge im Jahre 1985 Beiträge geleistet habe. Es könne daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger während seiner gesamten Anstellungsdauer Beiträge ge- leistet habe. Den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Klägers fol- gend sei ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt des Austritts bei der H._____ AG von Fr. 17'861.– auf ein im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehen- des Guthaben in der Höhe von Fr. 3'269.– zu schliessen. Eine Berechnung er- gebe ein aufgezinstes voreheliches Guthaben des Klägers im Zeitpunkt der Ehe- schliessung in der Höhe von Fr. 10'023.40, das von der zu teilenden Austrittsleis- tung des Klägers abzuziehen sei (Urk. 157 S. 14 f.). bb) Der Kläger beziffert in seiner Erstberufung sein aufgezinstes voreheli- ches Altersguthaben mit Fr. 11'500.70. Gemäss Schreiben der I._____ Lebens- versicherung vom 23. Juni 1987 habe es sich bei den Fr. 17'861.– um eine über- obligatorische Freizügigkeitsleistung gehandelt, da die obligatorische Freizügig- keitsleistung mit Fr. 0.– angegeben worden sei. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG vom

25. Juni 1982 habe damals die gesetzliche Freizügigkeitsleistung dem vom Versi- cherten erworbenen Altersguthaben entsprochen. Bei einem Wechsel der Pensi-

- 29 - onskasse (Arbeitgeber) seien lediglich die Arbeitnehmerbeiträge in die nachfol- gende Pensionskasse weitergegeben worden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hät- ten gemäss dem massgebenden Gesamtarbeitsvertrag gleich grosse Beiträge ge- leistet. Somit sei auch ein voreheliches Altersguthaben bei der Pensionskasse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge zu berücksichtigen. Gemäss dem Berech- nungstool zum Vorsorgeausgleich ergebe sich mit den bekannten Daten ein auf- gezinstes voreheliches Altersguthaben aus den Arbeitnehmerbeiträgen von Fr. 11'500.70 (Urk. 156 S. 5 f.). cc) Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung des Klägers (Urk. 165 S. 9 ff.). Auf diese braucht nicht näher eingegangen zu werden. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 165 S. 10), handelt es sich um neue Vorbringen (und neue Unterlagen). Der Kläger weist nicht nach, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, und legt auch nicht dar, dass es sich um zulässige neue Be- hauptungen und Urkunden handelt (vgl. vorn E. III/2). Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistung des Klägers von Fr. 543'607.95.

c) aa) Für die Beklagte ging die Vorinstanz von einem zu teilenden Gutha- ben von Fr. 356'730.15 aus. Sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 353'746.90 bei der Pen- sionskasse F._____ sowie über ein solches von Fr. 2'983.25 bei der ZKB verfügt. Von letzterem Betrag, der per Ende 2017 ausgewiesen sei, könne ausgegangen werden, da wesentliche Veränderungen zwischen dem 24. Mai 2017 und Ende 2017 ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht gehabt. Sie habe zu jenem Zeitpunkt jedoch bereits eine Invalidenrente bezogen. Beziehe ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gälten sinngemäss (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei der Beklagten sei dabei vom Beginn der Invalidität bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein hypothetisch weiter geäufnetes Ka-

- 30 - pital zu berücksichtigen. Genau dies habe die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages getan, wie sie in der Auskunft vom

21. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt habe. Die relevante Austrittsleistung der Be- klagten sei damit ausgewiesen (Urk. 157 S. 16). bb) Der Kläger macht geltend, die Beklagte beziehe eine Invalidenrente ge- mäss Leistungsprimat, weshalb die Austrittsleistung nach Reglement, zumindest aber gemäss Art. 16 FZG festzusetzen sei. Gemäss Schreiben der Pensions- kasse F._____ vom 11. August 2020 werde die BVG-IV-Rente der Beklagten durch eine BVG-Altersrente im Alter von 64 Jahren abgelöst. Somit bestätige die Pensionskasse F._____ das Leistungsprimat der BVG-Rente. Wie bereits in der Klageschrift vor Bezirksgericht festgehalten, habe die Berechnung der Vorsorge- einrichtung der Beklagten nicht nachvollzogen werden können, da diese die Be- rechnungen nicht offengelegt habe. Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.).

- 31 - cc) Die Beklagte moniert, der Kläger habe erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, sie sei im Leistungsprimat versichert gewesen. Die Frage, ob sie im Leistungs- oder im Beitragsprimat versichert sei, sei eine Sachverhaltsfrage, da ihr inhärent sei, ob sie gemäss Reglement der Pensionskasse F._____ dem einen oder andern System unterstellt sei. Der Kläger begründe nicht nachvollziehbar, woraus er schliesse, dass die Beklagte dem Leistungsprimat unterstehe. Dass die BVG-IV-Rente der Beklagten im Alter von 64 Jahren durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde, sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Beweis für die Geltung des Leistungsprimats. Aus einem Merkblatt der Pensionskasse F._____ zum Ein- tritt ergebe sich ausdrücklich, dass die Versicherten dem Beitragsprimat unter- stünden. Das Leistungsprimat sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass IV-Renten über die Pensionierung hinaus, dann als Altersrenten, in gleicher Höhe weiterbe- zahlt würden. Vielmehr gelte nach Art. 26 Abs. 3, 1. Satz, BVG generell, dass In- validenrenten in gleicher Höhe über das Pensionierungsalter hinaus bezahlt wür- den. Die BVG-Invalidenrente sei somit eine Leistung auf Lebenszeit. Es handle sich um eine gesetzliche Vorgabe und habe mit der Frage, ob eine Person dem Beitrags- oder Leistungsprimat unterstehe, nichts zu tun. Entscheidend sei, dass für die Äufnung des Altersguthabens das Beitragsprimat gelte. Ungeachtet der In- validität einer versicherten Person werde bei der Pensionskasse F._____ das hy- pothetische Altersguthaben weiterhin aufgrund des Beitragsprimats berechnet, wie es vor der Invalidität, d.h. während der beruflichen Aktivität, anwendbar gewe- sen sei (Urk. 165 S. 11 ff.). dd) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wie der Ausgleich der berufli- chen Vorsorge vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht (Urk. 157 S. 14 und 16). Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Aus- trittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

- 32 - eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der In- validenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleis- tung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskon- tos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3). Die Vorsorgeein- richtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrich- tet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Der Vorsorgeeinrichtung kommt die Pflicht zur Bekanntgabe der Höhe der aufge- zinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jener im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu (Art. 19k lit. h FZV; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 11). Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse F._____, bezif- ferte die Austrittsleistung der Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 mit Fr. 353'746.90 (Urk. 48, 93/12 und 117). Der Kläger zweifelt die Richtigkeit dieser Berechnung an. Er macht geltend, die Pensionskasse F._____ regle sowohl die Invaliden- als auch die Altersrente nach dem Leistungs- primat. In Art. 14 Abs. 1 BVG wird der Grundsatz der Leistungsberechnung der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Beitragsprimat verankert. Im Bei- tragsprimat richten sich die Versicherungsleistungen nach den Beiträgen, die sich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnen. Ausgehend vom erworbenen Guthaben wird durch den Umwandlungssatz die Höhe der Rente berechnet. Cha- rakteristisches Merkmal des Leistungsprimats ist, dass die Höhe der Versiche- rungsleistungen in Abhängigkeit vom versicherten Lohn steht. Hier wird mit einer Schattenrechnung kontrolliert, ob mindestens die Höhe der gesetzlichen Leistung erreicht wird. Möglich ist auch eine Mischform, bei der die Kapitalbildung und da- mit die Altersleistung auf dem Beitragsprimat beruht, hingegen die Risikoleistun- gen nach Leistungsprimat ausgerichtet werden (Zum Ganzen BSK Berufliche Vor- sorge-Stauffer, Art. 14 BVG N 4 ff.). Mehrheitlich regeln die Vorsorgeeinrichtun- gen die Invalidenrente nicht nach dem Beitragsprimat, sondern nach dem Leis-

- 33 - tungsprimat (BSK Berufliche Vorsorge-Berger, Art. 34 BVG N 2). Die Vorsorgeein- richtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach dem Beitrags- oder dem Leistungsprimat berechnet (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements der F._____, gültig ab 1. Januar 2021, bestimmt sich das Altersguthaben der Aktiv-Versicherten nach dem Beitragsprimat (Urk. 141/17 S. 15 = Urk. 159/6), worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat (Urk. 165 S. 12). Der Kläger legt nicht dar, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Pensionskasse F._____ richte ihre Leistungen nach dem Leistungsprimat aus. Diese Behauptung gilt daher als neu und ist unzulässig (vorn E. III./2). Es erübrigt sich deshalb, auf die Schlüsse einzugehen, welche der Kläger aus seiner Be- hauptung zieht. Unzulässig sind auch die Ausführungen des Klägers in der Stel- lungnahme vom 28. Oktober 2022 (Urk. 182 S. 2 ff.). Wie der Kläger nämlich zu- treffend bemerkt (Urk. 182 S. 2), handelt es sich beim Merkblatt, das die Beklagte mit der Erstberufungsantwort einreichte (Urk. 165 S. 12; Urk. 167/4), um ein unzu- lässiges Novum. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Urkunde diente der Wahrung des rechtlichen Gehörs und gab dem Kläger nicht das Recht, seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Er zeigt in seiner Berufungsschrift auch nicht auf, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren ergänzende Angaben von der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten verlangt bzw. entsprechende Beweisanträge gestellt hätte. Sein lapidarer Hinweis in der Berufungsschrift "Wie bereits in der Klageschrift im Verfahren vor Vorinstanz festgehalten" (Urk. 156 S. 7) genügt den Berufungsanforderungen nicht (vorn E. III./1). Seine Rüge, die Berechnung der Austrittsleistung sei nicht nachvollziehbar, ist verspätet. Verspätet ist auch die – ohne jegliche Aktenverweise erhobene – Behauptung des Klägers in der Zweitbe- rufungsantwort, dass eine Kürzung der Ausgleichszahlung gemäss Reglement der Personalvorsorgestiftung der E._____ AG erfolge, weil er während des Schei- dungsverfahrens das ordentliche Rentenalter erreicht habe (Urk. 168/165 S. 5). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte nach Eintritt seines ordentli- chen Rentenalters am 26. Mai 2019 die volle AHV-Rente von Fr. 2'370.– bzw. ab

1. Januar 2021 Fr. 2'390.– statt der gemäss Eheschutzentscheids angenomme- nen IV-Rente von Fr. 1'955.– pro Monat erhalten habe, was beim Vorsorgeaus-

- 34 - gleich zu berücksichtigen sei (Urk. 156 S. 16), handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige neue Behauptung. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Veränderung der Einkommensverhältnisse in einem Abänderungs- verfahren hätte geltend gemacht werden müssen (Urk. 193 S. 4 f.).

d) Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Austrittsleistun- gen (Kläger: Fr. 542'209.75 [Fr. 543'607.95 E._____ + Fr. 8'625.20 FZK ZKB – Fr. 10'023.40 voreheliches Guthaben]; Beklagte: Fr. 356'730.15 [Fr. 353'746.90 PK F._____ + Fr. 2'983.25 FZK ZKB]) und dem Ausgleichsbetrag von Fr. 92'739.80 (Urk. 157 S. 16 f.).

e) aa) Die Beklagte beantragt, der Ausgleichsbetrag sei auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto auszuzahlen statt auf ihr Vorsorgekonto bei der Pensi- onskasse F._____ (Zweitberufungsantrag 1.1). Die Beklagte begründet ihren An- trag damit, dass sie ihm Zeitpunkt des Urteils das Pensionsalter bereits erreicht gehabt habe, weshalb eine Überweisung an ihre Pensionskasse nicht mehr mög- lich sei, wie diese mit Schreiben vom 5. April 2022 bestätigt habe (Urk. 168/156 S. 5). In ihrer Stellungnahme zur Zweitberufungsantwort ergänzt die Beklagte, der Ausgleichsbetrag sei entweder auf ein Bankkonto oder ein Freizügigkeitskonto oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 179 S. 2). bb) Der Kläger erachtet das Vorbringen der Beklagten als verspätet. Sie habe vor Vorinstanz vorgetragen, sie werde erst im Alter von 65 Jahren am

31. Oktober 2022 pensioniert. Dabei sei sie zu behaften. Die Pensionskasse F._____ habe nicht berücksichtigt, dass der Invaliditätsfall bereits vorher eingetre- ten gewesen sei. Mit einer Barauszahlung werde der Vorsorgecharakter vereitelt. Die Beklagte hätte mit der Pensionskasse F._____ vereinbaren können, dass der Betrag an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet werde (Urk. 168/165 S. 3 ff.). cc) Hat die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter (vgl. Übergangsbestimmungen zur AHV 21 lit. a; Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, so ist es nicht möglich, bei der Schei- dung eine Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person

- 35 - zu übertragen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 Rz 1041 [Urk. 159/3]; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 17 m.w.H.). Ent- sprechend hat die Pensionskasse F._____ bestätigt, dass eine Übertragung des Ausgleichsbetrags auf das Vorsorgekonto der Beklagten nicht mehr möglich ist (Urk. 159/2). Auch die Übertragung in gebundener Form an eine Freizügigkeit- seinrichtung kommt nicht mehr in Frage, da Altersleistungen von Freizügigkeits- policen und Freizügigkeitskonten bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV) und die Beklagte dieses am 30. Oktober 2021 erreicht hat. Bei diesen Auszahlungsmodalitäten handelt es sich um rechtliche Vorgaben, wes- halb sich keine novenrechtlichen Fragen stellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klä- gers ist in Gutheissung des Antrags 1.1 der Zweitberufung anzuweisen, Fr. 92'739.80 nebst Zins auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Auf den mit der Zweitberufung gestellten Eventualantrag 1.2 und den mit der Anschlussberufung gestellten Eventualantrag 4 ist unter diesen Um- ständen nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist die Erstberufung abzuweisen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. Berufungsantrag 1.1 der Zweitberufung ist gutzuheis- sen. Auf den Berufungsantrag 2 der Zweitberufung ist nicht einzutreten. Die An- träge 1, 2 und 5 der Anschlussberufung sind gutzuheissen; Antrag 3 ist teilweise gutzuheissen. V.

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 unterlegen sei. Die Beklagte habe grossmehrheitlich obsiegt, insbesondere was die zentrale Frage nach dem Schicksal der ehelichen Liegenschaft angehe, aber auch mit Bezug auf die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, ebenso betreffend den Prozesskostenvor-

- 36 - schuss. Einzig bei der untergeordneten Frage der Unterhaltsbeiträge unterliege die Beklagte mit ihren Hauptbegehren. Weiter würdigte die Vorinstanz das pro- zessuale Verhalten der Parteien (Urk. 157 S. 42 f.). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird in den Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Der Berufungsentscheid beinhaltet im Wesentlichen eine Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung um rund Fr. 22'000.–. Eine Änderung des vorinstanzlichen Verteilschlüssels ist insgesamt nicht angezeigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Ent- scheid ist zu bestätigen.

3. In den Berufungsverfahren obsiegt die Beklagte überwiegend. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung, wobei der Kläger eine Reduktion der Ausgleichszahlung um rund Fr. 63'000.– anstrebte. Bei der Ausgleichszahlung unterliegt die Beklagte mit rund Fr. 6'000.– oder zu 1/5. Ihr Massnahmenbegehren wurde abgewiesen, wobei der Kläger nicht zur Stellung- nahme aufgefordert worden war. Die weiteren Streitpunkte sind marginaler Natur. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch zweitinstanzlich rechtfertigt sich eine Kostenverteilung eins zu zehn zulasten des Klägers. Dieser ist zu verpflichten, der Beklagten eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (7,7 % MwSt. inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die klägerischen Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 der Erstberufung werden abgeschrieben.

2. Auf den Berufungsantrag Ziff. 2 in der Zweitberufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

3. Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Die Erstberufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.

2. In teilweiser Gutheissung der Zweit- und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 9, 11 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "3. Der Kläger wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spätestens ein Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen. Er wird verpflichtet, den erfolgten Auszug der Beklagten und dem Gemeindeammannamt K._____ unver- züglich mitzuteilen.

4. Das Gemeindeammannamt K._____ wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 2 nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen durchzufüh- ren.

9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 6'100.45 zu bezahlen.

11. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, … wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geboren tt. Mai 1954, AHV- Nr. 4) den Betrag von Fr. 92'739.80 auf ein von der Beklagten (B._____) zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. Mai 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzins- satz von 1% zu verzinsen ist.

16. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- 38 -

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 11 an Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse],

- mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,

- im Auszug Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 an das Gemeindeammannamt K._____, je gegen Empfangsschein."

3. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2022 be- stätigt, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dessen Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rech- nung stellen. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien, im Dispositiv- auszug Ziffer 2/11 an die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG, …, … [Adresse], im Dispositivauszug Ziffern 2/3 und 2/4 an das Gemeindeamman- namt K._____ unter Beilage einer Kopie der Abtretungserklärung (Urk. 175), an die Gerichtskasse unter Beilage des Doppels von Urk. 175 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, ihr Urteil im Dispositivauszug Ziffern 2, 5 und 6 dem Gemeindeammannamt K._____ mitzuteilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 39 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: jo