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LC220014

Ehescheidung

Zürich OG · 2023-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.2006 und haben zwei gemeinsame Kin- der, P._____, geboren am tt.mm.2007, und Q._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/18/2-4). Sie leben seit dem 1. Oktober 2016 getrennt. Mit Eingaben vom

12. und 13. Februar 2020 (jeweils ebenso Datum Poststempel) reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) das Scheidungsbegehren bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 6/1-3). Der weitere Verfahrensverlauf kann dem angefochtenen Teilentscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Nach Durchführung der Haupt- verhandlung vom 1. März 2021 (Prot. I S. 26 ff.) stellte die Beklagte und Beru- fungsklägerin (fortan Beklagte) das in Urk. 6/62 (S. 2 f.) wiedergegebene Aus- kunftsbegehren. Ausserdem verlangte sie in Abänderung bzw. Ergänzung ihrer in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren u.a. unter Ziffer 12 ihrer Rechtsbe- gehren, dass der Kläger ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von mindestens Fr. 84'950.-- zu bezahlen habe. Zudem sei das auf den gemein- samen Namen der Parteien lautende Konto (Nr. 15) bei der R._____ mit einem Guthaben per 31. Dezember 2020 von Fr. 312'178.-- so zu teilen, dass sie Fr. 294'147.-- und der Kläger Fr. 14'745.-- erhalte (Urk. 6/62 S. 1). Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte demgemäss ein Auskunftsbegeh- ren gemäss Art. 170 ZGB gestellt habe, über welches vorab in Form eines Teil- entscheides zu befinden sei. Ausserdem sei auch über die Anträge auf Klageän- derung zu entscheiden (Urk. 2 S. 8). In der Folge trat sie sowohl auf das Aus- kunftsbegehren als auch auf die Klageänderung nicht ein. Gegen diesen Ent- scheid vom 11. März 2022 erhob die Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom

27. April 2022, hier eingegangen am 28. April 2022, Berufung (Urk. 1). Der ihr mit Verfügung vom 29. April 2022 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 5) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). Die Berufungsantwort des Klägers da- tiert vom 26. September 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 9); sie wurde der Ge- genpartei mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2022 ersuchte die Beklagte um eine Fristansetzung zur Wahr- nehmung des Replikrechts (Urk. 11 und 11-A). Diese erfolgte mit Verfügung vom

- 5 -

14. November 2022 (Urk. 13). Sie wurde auf Ersuchen der Beklagten vom 28. November 2022 (Urk. 14 und 14 A) in der Folge bis 9. Dezember 2022 erstreckt (Urk. 14). Unter dem Datum des 9. Dezembers 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Ausübung des Replikrechts verzichte (Urk. 15); diese Eingabe wurde der Gegenpartei zugestellt (Urk. 15). Der Kläger persönlich wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2023 an die Kammer und ersuchte um beförderliche Be- handlung des vorliegenden Verfahrens sowie um Beweiserhebung im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 17). Diese Eingabe ist der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 a) Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2022 auf das Aus- kunftsbegehren der Beklagten nicht ein (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass das von ihr als Stufenklage interpretierte (Urk. 2 S. 11 ff., 18 f.) Auskunftsbegeh- ren eine Klageänderung darstelle, das Auskunftsbegehren jedoch erst nach Ak-

- 13 - tenschluss gestellt worden sei, weshalb die Klageänderung nur noch unter den Bedingungen von Art. 230 ZPO zulässig sei, die vorliegend nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 13 ff.). Wenn es sich um ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen handeln sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden, da es zu spät ge- stellt worden sei (Urk. 2 S. 19 ff.).

b) Die Beklagte rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel ge- bracht. Sie habe stets davon ausgehen dürfen, dass der Kläger seinen pro- zessualen Editions- und Auskunftspflichten nachkomme und seine finanzielle Si- tuation vollständig offenlege. Es könne nicht Sinn und Zweck eines prozessöko- nomischen Verfahrens sein, dass jedes Scheidungsverfahren mit einem Aus- kunftsbegehren nach Art. 170 ZGB beginne. Das Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB sei ultima ratio, denn ohne Kenntnis über das sich auf diesen Konten befindliche Vermögen sei es ihr nicht möglich, ihren güterrechtlichen Anspruch abschliessend zu beziffern (Urk. 1 S. 6). Solange die Vorinstanz nicht aufzeige, wie das Verfahren weitergehe, dürfe sie nicht darauf vertrauen, dass die von ihr gestellten Editionsbegehren im Rahmen eines Beweisverfahrens behandelt wür- den. Solange müsse es ihr möglich sein, ein vorsorgliches Begehren zu stellen, bis der Entscheid gefällt sei, ob die Vorinstanz ein Beweisverfahren durchführe. Dass ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens möglich sei, werde auch vom Obergericht des Kantons Zürich so gesehen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei dem gestellten Begehren nicht um eine Stufenklage und folglich auch nicht um eine Klageänderung handle (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass das Auskunfts- begehren (als vorsorgliche Massnahme) zu spät erfolgt sei. Dabei verkenne sie, dass der Anspruch des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB während der ganzen Dauer der Ehe bestehe, d.h. losgelöst vom prozessualen Stadium des Schei- dungsverfahrens und einem allfälligen Aktenschluss, solange die Parteien nicht rechtskräftig geschieden seien. Das Rechtsschutzinteresse bestehe solange, als nicht klar sei, ob es ein Beweisverfahren gebe (Urk. 1 S. 7).

- 14 - Der Kläger erklärte demgegenüber, dass einzig von Relevanz sei, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Klageantwort vom 26. Oktober 2020 die von ihr anbe- gehrten Informationen als Beweisofferten und nicht gestützt auf Art. 170 ZGB ver- langt habe (Urk. 9 S. 4). Die Noveneingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021 sei von der Vorinstanz auch nicht als Massnahmegesuch, sondern als Stufenklage verstanden worden (Urk. 9 S. 4). Im Übrigen müsse auch ein materiell-rechtlicher Anspruch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht werden, andern- falls das Institut des Aktenschlusses ausgehöhlt würde (Urk. 9 S. 5).

c) Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materi- ell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann diesen in einem unabhängigen Ver- fahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten ge- stützt auf das Verfahrensrecht, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.). In einem Schei- dungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unterhalts- sowie güterrechtli- chen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermö- gen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage er- heben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung ge- stützt auf Art. 170 ZGB verlangt. In diesem Fall ist der materiell-rechtliche Aus- kunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zu- nächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, namentlich Beweisvorschriften, be- rufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfah- rens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängi- gen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, E. II.; OGer ZH LY160048 vom 15.06.2015, E. II.3). Welche Vorge- hensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie de-

- 15 - ren Begründung zu ermitteln (OGer ZH LY190013 vom 09.07.2019, E. II. 7, m.w.H.). Der Auskunftsanspruch (als Stammrecht) nach Art. 170 ZGB ist zwingend- rechtlich und besteht auch ausserhalb eines Verfahrens für so lange, als die Ehe formell besteht, ebenfalls noch während eines Getrenntlebens oder eines Schei- dungsverfahrens. Hingegen hängt der Umfang dieses Anspruchs und dessen Durchsetzbarkeit vom Rechtsschutzinteresse im jeweiligen Zeitpunkt ab (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 2 und 6).

d) Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich weder aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens noch aus dessen Begründung ergebe, wie das gestellte Aus- kunftsbegehren in prozessualer Hinsicht zu verstehen sei (Urk. 2 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder aus der Formulierung des Rechts- begehrens, noch dessen Begründung kann geschlossen werden, dass die Be- klagte eine Stufenklage erheben wollte; es erübrigt sich daher, auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz (bezüglich Zulässigkeit der Klageände- rung, welche sich am Novenrecht orientiert, LY160048 S. 14) einzugehen (Urk. 2 S. 13 ff.). Auch wenn die Beklagte das Auskunftsbegehren nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, ist aufgrund der Ausführungen zu diesem Gesuch - und insbesondere auch, weil sich keinerlei Hinweise für eine Qualifikati- on des Begehrens als Stufenklage erkennen lassen - ihr Begehren als vorsorgli- che Massnahme zu interpretieren. Auch der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend, dass er das Begehren als vorsorgliche Mass- nahme zur Beschaffung von Informationen für die weitere Bezifferung der Haupt- begehren der Beklagten verstehe. Die Begehren würden nicht im Zusammenhang mit einer Stufenklage gestellt (Urk. 6/69 S. 4). Die Beklagte widersprach in der Folge dieser Auffassung - soweit sie die Qualifikation ihres Rechtsbegehrens als vorsorgliche Massnahme betraf - nicht (Urk. 6/72 S. 1 f.). Im Widerspruch dazu machte der Kläger erstmals in der Berufungsantwort geltend (Urk. 9 S. 6), dass das Begehren der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage gestellt worden sei, doch konnte er dies in keiner Weise begründen. Der Kläger stellte sich vor allem auf den Standpunkt, dass dieses Rechtsbegehren - auch wenn es sich um eine

- 16 - vorsorgliche Massnahme handeln sollte - in jedem Fall verspätet sei, weshalb es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse für die Behandlung der beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen fehle (Urk. 9 S. 4, 5). In der Berufungsbegrün- dung bezeichnete die Beklagte ihr Begehren ausdrücklich als vorsorgliche Mass- nahme (Urk. 1 S. 6 f.). Es ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich bei dem Begehren der Beklagten um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB vom

17. Mai 2021 (Urk. 6/62 S. 2 f.) um ein vorsorgliches Massnahmebegehren han- delt. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die von der Be- klagten in der Klageantwort und der Duplik gestellten Editionsbegehren bezüglich diverser Beweismittel (Konten) des Klägers als prozessuale Anträge zur Beschaf- fung von Beweismitteln zu qualifizieren sind und nicht als materiell-rechtliche Be- gehren. Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, indem sie rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel gebracht. Sie habe stets davon ausgehen dür- fen, dass der Kläger seinen prozessualen Editions- und Auskunftspflichten nach- komme und seine finanzielle Situation vollständig offenlege (Urk. 1 S. 6).

E. 3 Die Beklagte machte geltend, dass sie ihren materiell-rechtlichen An- spruch auf Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB als vorsorgliche Massnahme im hängigen Scheidungsverfahren mit Blick auf die güterrechtliche Auseinanderset- zung stelle (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse.

a) Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Obschon die Aus- kunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die er- forderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehe- gatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für

- 17 - welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Aus- kunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Aus- kunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzin- teresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22).

b) Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erfor- derlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allge- meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten ehe- rechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gege- ben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Um- stände gegeben werden, auf welche das Gericht in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispiels- weise) aus der angewandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsa- chen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell entscheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behaup- tungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese po- tenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob

- 18 - und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann das Gericht in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die gel- tend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Be- stimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche das Gericht bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; OGer ZH LY180058 vom 20. Januar 2020, E. II. 3.2.2.; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). Da die Beklagte die Auskünfte zur Bezifferung ihrer güterrechtlichen An- sprüche erhältlich machen will, ist grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse auf entsprechende Auskünfte im Rahmen eines materiell-rechtlichen Begehrens auszugehen. 4.a) Die Vorinstanz erwog, dass ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen jederzeit gestellt werden könne. In Bezug auf Auskunftsbegehren, die dazu dienten, einer Partei Informationen zur Bezifferung ihrer übrigen Haupt- anträge zu erlauben, und mithin die Funktion von Hilfsansprüchen in einer Stufen- klage aufwiesen, sei jedoch eine Einschränkung aufgrund der Eventual- resp. Konzentrationsmaxime anzubringen. Gemäss diesem Leitprinzip hätten die Par- teien ihre Vorbringen umfassend in den dafür vorgesehenen Verfahrensabschnit- ten geltend zu machen. Damit werde insbesondere beabsichtigt, die Prozessöko- nomie, aber auch den Informationsaustausch im Sinne der prozessualen Trans- parenz sowie die Ermächtigung der Parteien zu einer effektiven Partizipation am Verfahren zu befördern. Ein zentrales Element zur Verankerung dieses Prinzips sei das Konzept des Aktenschlusses, nach dem Klageänderungen nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich seien. Der Aktenschluss wirke sich nicht nur auf die Anforderungen an die Einführung einer Stufenklage aus, sondern hemme u.U. auch die Möglichkeit, allfällige Auskunftsbegehren im Rahmen vorsorglicher

- 19 - Massnahmen zu erheben. Wäre es möglich, ein Auskunftsbegehren jederzeit - selbst dann, wenn eine Stufenklage aufgrund des Aktenschlusses resp. fehlender Noven nicht mehr zulässig wäre - als vorsorgliches Massnahmebegehren in das Verfahren einzubringen, würde die Figur des Aktenschlusses obsolet. Weiter wür- de eine nicht zu rechtfertigende Situation geschaffen: Könnte eine Partei nach Durchsetzung des Hilfsanspruchs die gewonnenen Informationen ohne Weiteres zugunsten der Hauptansprüche in den Prozess einbringen, wäre damit ein Kern- prinzip der Prozessführung - die Fixierung des Aktenschlusses anhand von objek- tiv bestimmbaren und somit voraussehbaren Parametern - aufgehoben, da der Aktenschluss in das Belieben der Parteien gestellt würde (Urk. 2 S. 19 f.). Entsprechend sei ein Auskunftsbegehren als vorsorgliches Massnahmebe- gehren in dieser Hinsicht notwendigerweise immer dann unzulässig, wenn eine inhaltlich gleich lautende Stufenklage aufgrund Verspätung resp. fehlender Noven nicht mehr eingeführt werden könne. Es liege in der Eigenverantwortung einer Partei, die für sie relevanten Prozesshandlungen zur richtigen Zeit vorzunehmen. Hierzu gehöre etwa, dass Auskunftsbegehren rechtzeitig zu stellen seien, um für sie relevante Informationen zu beschaffen. Unterlasse sie dies, sei sie auf die Edi- tion der relevanten Urkunden im Rahmen des Beweisverfahrens zu verweisen (Urk. 2 S. 20). Ebenso dürfe ein Auskunftsbegehren auch nicht dazu dienen, No- ven zu erzwingen, um bspw. eine Klageänderung vorzunehmen und allenfalls feh- lerhaft gestellte Rechtsbegehren nachträglich zu korrigieren. Selbst für den Fall, dass das Auskunftsbegehren lediglich darauf ausgerichtet wäre, vorgängig jene Informationen zu beschaffen, die nach der Beweisabnahme zur Verfügung stün- den, um eine nachträgliche Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, sei kein schutzwürdiges Interesse an der Entgegennahme eines vorsorglichen Mass- nahmebegehrens zu erblicken: Die blosse Möglichkeit, nach der Beweisabnahme eine Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, könne vor dem Hintergrund von Art. 230 ZPO nicht dazu führen, dass das Verfahren durch eine Partei zur Beschaffung von Informationen verlängert werden könne, die ihr nach der Be- weisabnahme zur Verfügung stünden (Urk. 2 S. 21).

- 20 - Gestützt auf diese Überlegungen wäre auf das Begehren der Beklagten, selbst wenn man es als vorsorgliches Massnahmebegehren entgegennähme, nicht einzutreten, da es zu spät gestellt worden wäre. Die Beklagte lege im Übri- gen nicht dar, aus welchem Grund sie verspätet ein vorsorgliches Massnahmebe- gehren sollte stellen können, weshalb diesbezüglich kein rechtsgenügliches schutzwürdiges Interesse ausgemacht werden könne (Urk. S. 2 19 ff.).

b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Das Kriterium der Dringlichkeit ist keine Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch muss die gesuchstellende Partei keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachwei- sen. Die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) kommen zwar subsidiär auch bei vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren zur Anwendung, allerdings ist jeweils der besondere eherechtli- che Kontext zu beachten (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 276 N 2). Grundsätzlich ist es daher während der gesamten Dauer des Scheidungsverfah- rens möglich, jederzeit ein Massnahmegesuch zu stellen. Voraussetzung ist je- doch, dass es notwendig erscheint und es überdies aufgrund der prozessualen Vorschriften im entsprechenden Verfahrensabschnitt noch zulässig ist, sich dar- aus ergebende Noven in das Verfahren einzubringen, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführte. Zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens machte die Beklag- te geltend, dass der Kläger diese Urkunden, deren Edition sie grösstenteils schon in der Klageantwort verlangt habe (Urk. 6/36 S. 20; Urk. 6/62 S. 8), bis anhin nicht herausgegeben habe; es sei daher für sie und das Gericht schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine genaue Übersicht über die güterrechtlichen Verhältnisse zu gewinnen. Sie könne daher ihre güterrechtliche Forderung nicht abschliessend beziffern (Urk. 6/62 S. 7). Es steht fest, dass die Beklagte das im Streit stehende Auskunftsbegehren nach Aktenschluss stellte. Weiter steht fest, dass das Begehren inhaltlich weitge- hend mit den im Rahmen der Klageantwort (Urk. 6/36 S. 20 f.) gestellten pro- zessualen Begehren zur Edition von Beweismitteln übereinstimmt. Davon ist im

- 21 - Folgenden auszugehen. Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Auskunfts- begehrens nach Art. 170 ZGB - soweit es Auskunft über bereits im Rahmen der Edition von Beweismitteln bezeichnete Konten betrifft - nicht vor, inwiefern es notwendig sei, dass dieses gleichlautende Begehren, über welches die Vorinstanz bis anhin noch gar nicht entschieden bzw. sich geäussert hatte, von der Vorin- stanz zusätzlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen behandelt werden sollte (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Sie machte kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse und keine neuen Tatsachen geltend. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Beklagte unterliess es gänzlich, die Notwendigkeit und Zulässigkeit dieses Begehrens im entsprechenden Verfahrensabschnitt (überzeugend) zu begründen. Der Umstand, dass über das ursprüngliche (in Verbindung mit einem unbezifferten Rechtsbe- gehren in der Sache) gestellte prozessuale Begehren noch nicht entschieden wurde, begründet eine solche nicht. Die Vorinstanz wird über die (von den Partei- en noch abschliessend zu beziffernden [vgl. Urk. 2 S. 25 f.]) güterrechtlichen An- sprüche entscheiden und in diesem Zusammenhang auch das bereits gestellte Editionsbegehren der Beklagten behandeln müssen und das - wie sie dies andeu- tete (Urk. 2 S. 25) - auch tun, sei es, dass sie eine entsprechende Beweisverfü- gung zur Edition dieser Urkunden erlässt oder im Rahmen der Entscheidbegrün- dung darüber entscheidet, z.B. eine antizipierte Beweiswürdigung dieser Urkun- den vornimmt. Möglich wäre auch, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB die für die Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien fehlenden Urkunden von den Parteien noch direkt einfordert. Es bestehen mehre- re Varianten für das weitere Vorgehen, welche im Ermessen der Vorinstanz liegen und von dieser den Parteien nicht vorgängig mitgeteilt werden müssen. Gegen ei- nen für sie nachteiligen Entscheid (in der Sache) stünde der Beklagten der Rechtsmittelweg offen. Ein (neues) Begehren um Auskunftserteilung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen mit dem gleichen Inhalt und Ziel ist unnötig und soweit es weitergeht nicht zielführend, da die Beklagte aufgrund des eingetretenen Ak- tenschlusses daraus resultierende Ergebnisse bzw. Noven nicht mehr in das Ver- fahren einbringen könnte und ihr somit ein entsprechendes Rechtsschutzinteres- se fehlen würde (vgl. dazu auch nachfolgend). Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass es bezüglich der identischen Auskünfte bzw. Urkunden, die bereits

- 22 - im Rahmen der prozessualen Edition zu Beweiszwecken verlangt worden waren (Urk. 6/36 S. 20 f.), an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. einer Not- wendigkeit fehlt.

c) Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch vorgebracht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsver- handlung entstanden sind (lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwech- sels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei den von der Beklagten herausverlangten Urkunden, deren Herausgabe zuvor im Rahmen der beantragten Edition zu Beweiszwecken noch nicht verlangt worden war, näm- lich (Urk. 6/62 S. 6 f.): I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o L._____ Investments o

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020;

- Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 18-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Feb- ruar 2020; handelt es sich um neue Beweismittel, welche zuvor noch nicht erwähnt worden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Aktenschluss im Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens am 17. Mai 2021 bereits eingetreten (Urk. 2 S. 15), so dass diese Beweismittel als Noven nur noch unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen berücksichtigt werden könnten. Das Vorlie- gen der erforderlichen Umstände ist von der die Noven einbringenden Partei dar- zulegen. Die Klägerin unterliess es jedoch gänzlich aufzuzeigen, inwiefern diese

- 23 - Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Der Klägerin fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung des gestellten Massnahme- begehrens, da allfällig in dessen Rahmen erhältlich gemachte Beweismittel zufol- ge Verspätung nicht mehr in das Verfahren eingebracht und damit nicht berück- sichtigt werden könnten. In diesem Sinne erweist sich das Massnahmeverfahren als nutzlos. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung im Ergebnis zuzustimmen und auf das Auskunftsbegehren der Beklagten nicht einzutreten.

E. 5 Die Beklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2021 eine Ände- rung des Rechtsbegehrens Ziff. 11, indem sie eine Nachzahlung des Bonus für die Jahre 2016 bis 2019 von ursprünglich Fr. 4'562.-- (Urk. 6/36 S. 4) auf Fr. 18'011.-- verlangte (Urk.6/62 S. 1). Diese Klageänderung wurde von der Vorinstanz zugelassen (Urk. 2 S. 21 ff.). Sie wurde im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 26 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie hinsichtlich des Aus- kunftsbegehrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt am: lm

Dispositiv
  1. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2021 wird nicht ein- getreten.
  2. Auf den Antrag der Beklagten vom 17. Mai 2021 betreffend die Änderung ih- res Rechtsbegehrens Ziff. 12 wird nicht eingetreten.
  3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Teilent- scheid wird dem Endurteil vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE200041) sei aufzuheben und es sei der Berufungs- beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nachfolgende Urkunden zu edieren: - Detaillierte monatliche Auszüge sämtlicher Konten, die auf den Kläger lauten oder an denen der Kläger wirtschaftlich berechtigt ist, vom tt.mm.2006 bis zum 21. Juli 2016. Darun- ter fallen mindestens folgende Konti; C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Konto Nr. 5 o - 3 - Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. … o L._____ Investments o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Februar 2020; - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Februar 2020; - Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 18-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Feb- ruar 2020;
  6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen;
  7. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE200041) sei ersatzlos aufzuheben und es sei Rechtsbegehren Ziffer 12 als vorläufiges Rechtsbegehren entgegenzuneh- men; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beru- fungsbeklagten." des Klägers und Berfungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "Es sei die Berufung vom 27. April 2022 vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (zzgl. MwSt)." - 4 - Erwägungen: I.
  8. Die Parteien heirateten am tt.mm.2006 und haben zwei gemeinsame Kin- der, P._____, geboren am tt.mm.2007, und Q._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/18/2-4). Sie leben seit dem 1. Oktober 2016 getrennt. Mit Eingaben vom
  9. und 13. Februar 2020 (jeweils ebenso Datum Poststempel) reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) das Scheidungsbegehren bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 6/1-3). Der weitere Verfahrensverlauf kann dem angefochtenen Teilentscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Nach Durchführung der Haupt- verhandlung vom 1. März 2021 (Prot. I S. 26 ff.) stellte die Beklagte und Beru- fungsklägerin (fortan Beklagte) das in Urk. 6/62 (S. 2 f.) wiedergegebene Aus- kunftsbegehren. Ausserdem verlangte sie in Abänderung bzw. Ergänzung ihrer in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren u.a. unter Ziffer 12 ihrer Rechtsbe- gehren, dass der Kläger ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von mindestens Fr. 84'950.-- zu bezahlen habe. Zudem sei das auf den gemein- samen Namen der Parteien lautende Konto (Nr. 15) bei der R._____ mit einem Guthaben per 31. Dezember 2020 von Fr. 312'178.-- so zu teilen, dass sie Fr. 294'147.-- und der Kläger Fr. 14'745.-- erhalte (Urk. 6/62 S. 1). Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte demgemäss ein Auskunftsbegeh- ren gemäss Art. 170 ZGB gestellt habe, über welches vorab in Form eines Teil- entscheides zu befinden sei. Ausserdem sei auch über die Anträge auf Klageän- derung zu entscheiden (Urk. 2 S. 8). In der Folge trat sie sowohl auf das Aus- kunftsbegehren als auch auf die Klageänderung nicht ein. Gegen diesen Ent- scheid vom 11. März 2022 erhob die Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom
  10. April 2022, hier eingegangen am 28. April 2022, Berufung (Urk. 1). Der ihr mit Verfügung vom 29. April 2022 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 5) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). Die Berufungsantwort des Klägers da- tiert vom 26. September 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 9); sie wurde der Ge- genpartei mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2022 ersuchte die Beklagte um eine Fristansetzung zur Wahr- nehmung des Replikrechts (Urk. 11 und 11-A). Diese erfolgte mit Verfügung vom - 5 -
  11. November 2022 (Urk. 13). Sie wurde auf Ersuchen der Beklagten vom 28. November 2022 (Urk. 14 und 14 A) in der Folge bis 9. Dezember 2022 erstreckt (Urk. 14). Unter dem Datum des 9. Dezembers 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Ausübung des Replikrechts verzichte (Urk. 15); diese Eingabe wurde der Gegenpartei zugestellt (Urk. 15). Der Kläger persönlich wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2023 an die Kammer und ersuchte um beförderliche Be- handlung des vorliegenden Verfahrens sowie um Beweiserhebung im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 17). Diese Eingabe ist der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
  12. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
  13. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, in- wiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehal- ten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeich- nen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels - 6 - präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Un- genügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vo- rinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
  14. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu will- kürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder - 7 - an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit ab- weichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis- mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Par- teien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die – oft umfangreichen – erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
  15. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen - 8 - Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). III.
  16. a) Die Beklagte führte in der Klageantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 6/36 S. 20 f.) aus, dass der Kläger nebst den von ihm genannten Konten bei der R._____ auch über folgende Konten verfüge: C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Konto Nr. 5 o Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o S._____ Bank Konto Nr. 16 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. … o O._____ 17 o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o Sie verlangte, dass der Kläger über die einzelnen Kontostände per Stichtag Auskunft zu geben habe. Sollten einige Konten in der Zwischenzeit aufgelöst worden sein, so sei der Kläger aufzufordern, entsprechende Belege einzureichen, die Auskunft darüber geben würden, wohin die verbliebenen Guthaben überwie- sen worden seien. Zu diesem Zweck verlangte sie die Edition der detaillierten - 9 - Kontoauszüge sämtlicher aufgeführter Bankkonten ab Eheschliessung bis zum
  17. Juli 2016 sowie die Parteibefragung des Klägers (Urk. 6/36 S. 21). In der mündlich vorgetragenen Replik vom 1. März 2021 stellte sich der Klä- ger auf den Standpunkt, dass sämtliche dieser Konten im Zeitpunkt des Stichta- ges nicht mehr bestanden hätten (sämtliche Konten der C._____) oder gar nicht ihm gehörten (Urk. 48 A S. 15 ff.). Der Kläger reichte hiezu zwei Belege ein (Re- port of Foreign Bank and Financial Accounts 2016 sowie die Steuererklärung 2016) und offerierte seine persönliche Befragung als Beweismittel (Urk. 6/48 A S. 16 ff.). Im Rahmen der mündlich vorgetragenen Duplik vom 1. März 2021 nahm die Beklagte zu diesen Vorbringen nicht explizit Stellung (Prot. I S. 29 ff.). Mit Ver- fügung vom 4. März 2021 wurde der Beklagten vom Gericht Frist angesetzt, um eine (ergänzende) schriftliche Duplik betreffend Güterrecht und Vorsorgeaus- gleich einzureichen (Prot. I S. 37). Die Beklagte wurde explizit aufgefordert, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen, mit dem Hinweis, dass sie später nicht mehr vorgebracht werden könnten. Verfügbare Ur- kunden seien zusammen mit der Duplik einzureichen (Prot. I S. 37). In der ent- sprechenden Eingabe vom 30. März 2021 führte die Beklagte aus, dass sich der Kläger in der Replik (Urk. 6/48 A S. 15 f.) pauschal auf den Standpunkt stelle, ausser den Schweizer Konten keine weiteren Konten mehr zu besitzen. Für diese Behauptung habe er keine Belege eingereicht, weshalb sein Standpunkt mit Nichtwissen bestritten werde. Relevant sei nicht, ob die Konten heute noch be- stünden; entscheidend sei der Zeitpunkt der Gütertrennung, der tt.mm.2016 (Urk. 6/53 S. 4). Der Kläger werde daher aufgefordert, entsprechende Bestätigun- gen der Banken sowie der jeweiligen Kontoendstände und Angaben, wohin das Geld geflossen sei, beizubringen. In diesem Zusammenhang forderte die Beklag- te die Edition von weiteren Unterlagen durch den Kläger (Urk. 6/53 S. 4 ff.). b) Am 15. April 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. I S. 41 ff.), im Rahmen derer der Kläger forderte, dass auf den (unbezifferten) An- trag Ziffer 12 der Beklagten zum Güterrecht (Urk. 6/36 S. 4: Begehren auf Vor- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Festsetzung der Aus- gleichszahlung nach Durchführung des Beweisverfahrens) nicht einzutreten sei - 10 - (Urk. 6/56 S. 4). Für den Fall des Eintretens wiederholte der Kläger u.a., dass er im relevanten Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht über mehr Konten verfügt habe, als er angegeben habe; er offerierte dazu seine Beweisaus- sage (Urk. 6/56 S. 4 f.). Am Ende der Instruktionsverhandlung erklärte die Richte- rin, dass der Beklagten Frist bis 17. Mai 2021 angesetzt werde, um eine schriftli- che Stellungnahme einzureichen (Prot. I S. 48). In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2021 widersprach die Beklagte dem Standpunkt des Klägers, es sei auf ihren (unbezifferten) Antrag zum Güterrecht nicht einzutreten; es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Urk. 6/62 S. 5). Bezüglich Ziffer 11 ihrer Rechtsbegehren stellte sie den neuen Antrag, wonach der Kläger ihr für die Jahre 2016 bis 2020 eine Nachzahlung Bonus von Fr. 18'011.-- zu be- zahlen habe (Urk. 6/62 S. 1). In ihrer Klageantwort hatte sie für die Jahre 2016 bis 2019 eine Nachzahlung Bonus von Fr. 4'562.-- verlangt (Urk. 6/36 S. 4). Zudem forderte sie neu in Ziffer 12 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindes- tens Fr. 84'950.-- und stellte einen konkreten Antrag hinsichtlich der Teilung der Konten bei der R._____ (Urk. 6/62 S. 1). Im Weiteren stellte sie neu ausdrücklich ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB (Urk. 6/62 S. 2 f.), welches im We- sentlichen die Kontobeziehungen umfasst, bezüglich derer sie bereits in der Kla- geantwort - wie oben ausgeführt - die Edition von Auszügen verlangt hatte (Urk. 6/36 S. 20 ff.). Es lautet wie folgt (Urk. 6/62 S. 2 f.): "Der Kläger sei unter Anordnung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nachstehende Urkunden zu edieren: - Detaillierte monatliche Auszüge sämtlicher Konten, die auf den Kläger lauten oder an denen der Kläger wirtschaftlich berechtigt ist, vom tt.mm.2006 bis zum 21. Juli 2016. Darun- ter fallen mindestens folgende Konti; C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Kontro Nr. 5 o - 11 - Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. .. o L._____ Investments o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020 - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020; - Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 15-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Feb- ruar 2020;" Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es ihr nach wie vor nicht mög- lich sei, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern, da der Kläger ihren Editi- onsbegehren nicht nachkomme. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als formell ein Auskunftsgesuch zu stellen. Sollte das Gericht dem Auskunftsbegehren nicht stattgeben bzw. sollte der Kläger sich nach wie vor weigern, die geforderten Un- terlagen einzureichen, werde es unumgänglich sein, ein Beweisverfahren anzu- strengen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wäre ihr Gelegenheit zu ge- ben, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Urk. 6/62 S. 5). Es sei für sie und das Gericht schwierig, wenn nicht gar unmöglich, ansonsten eine genaue Übersicht über die güterrechtlichen Verhältnisse zu gewinnen (Urk. 6/62 S. 7). Die Beklagte nahm in der Folge eine vorläufige Bezifferung ihrer Ansprüche aufgrund der vorliegenden Unterlagen vor (Urk. 6/62 S. 7 f.). c) Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde dem Kläger Frist für eine schriftli- che Stellungnahme zur Noveneingabe (Urk. 6/62) der Beklagten angesetzt - 12 - (Urk. 6/66). In seiner Eingabe vom 5. Juli 2021 stellte der Kläger den Antrag, es sei auf die (neuen bzw. angepassten) Begehren der Beklagten unter Ziffer 11 und 12 nicht einzutreten; ebenfalls sei auf sämtliche Editionsbegehren nicht einzutre- ten bzw. seien diese abzuweisen (Urk. 6/69 S. 2). Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte spätestens in der Replik ein Begehren um Aus- kunft als Hilfsanspruch im Rahmen einer Stufenklage mit einer zunächst unbezif- ferten Forderungsklage als Hauptanspruch hätte stellen müssen; auch in diesem Fall hätte sie einen Mindestwert ihrer güterrechtlichen Ansprüche angeben müs- sen. Bis zum Abschluss des Hauptverfahrens habe sie weder einen Mindestwert angegeben, noch eine Stufenklage erhoben. Dies sei erstmals in der Novenein- gabe vom 17. Mai 2021 (Urk. 6/62) erfolgt. Diese Editionsbegehren würden nicht im Zusammenhang mit einer Stufenklage, sondern als Begehren im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen gestellt. Die Beklagte wolle gestützt darauf Informationen für die Bezifferung ihrer Rechtsbegehren erlangen, welche sie aufgrund der No- venschranke nicht mehr in den Prozess einbringen könne. Damit fehle ihr ein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Editionsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 6/69 S. 4). Zudem würde die Beklagte mit ihrem Massnahmebegehren di- verse Informationen über Bankkonten des Klägers verlangen, deren Edition sie anlässlich des Hauptverfahrens bereits zu Beweiszwecken beantragt habe. Sie mache keinen Unterschied zwischen der Edition zu Beweiszwecken und der Edi- tion zu Informationszwecken. Zivilprozessuale Beweisanträge auf Edition - wie die Beklagte sie im Rahmen des Hauptverfahrens gestellt habe - setzten indessen gehörige, substantiierte Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollten. Zivilprozessuale Beweisanträge hätten nicht zum Zweck, der Bezifferung des Rechtsbegehrens zu dienen. Die Beklagte habe auch anlässlich des Hauptverfahrens keine konkret substantiierten Behaup- tungen aufgestellt, welche durch die edierenden Dokumente hätten bewiesen werden sollen (Urk. 6/69 S. 4 f.).
  18. a) Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2022 auf das Aus- kunftsbegehren der Beklagten nicht ein (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass das von ihr als Stufenklage interpretierte (Urk. 2 S. 11 ff., 18 f.) Auskunftsbegeh- ren eine Klageänderung darstelle, das Auskunftsbegehren jedoch erst nach Ak- - 13 - tenschluss gestellt worden sei, weshalb die Klageänderung nur noch unter den Bedingungen von Art. 230 ZPO zulässig sei, die vorliegend nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 13 ff.). Wenn es sich um ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen handeln sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden, da es zu spät ge- stellt worden sei (Urk. 2 S. 19 ff.). b) Die Beklagte rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel ge- bracht. Sie habe stets davon ausgehen dürfen, dass der Kläger seinen pro- zessualen Editions- und Auskunftspflichten nachkomme und seine finanzielle Si- tuation vollständig offenlege. Es könne nicht Sinn und Zweck eines prozessöko- nomischen Verfahrens sein, dass jedes Scheidungsverfahren mit einem Aus- kunftsbegehren nach Art. 170 ZGB beginne. Das Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB sei ultima ratio, denn ohne Kenntnis über das sich auf diesen Konten befindliche Vermögen sei es ihr nicht möglich, ihren güterrechtlichen Anspruch abschliessend zu beziffern (Urk. 1 S. 6). Solange die Vorinstanz nicht aufzeige, wie das Verfahren weitergehe, dürfe sie nicht darauf vertrauen, dass die von ihr gestellten Editionsbegehren im Rahmen eines Beweisverfahrens behandelt wür- den. Solange müsse es ihr möglich sein, ein vorsorgliches Begehren zu stellen, bis der Entscheid gefällt sei, ob die Vorinstanz ein Beweisverfahren durchführe. Dass ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens möglich sei, werde auch vom Obergericht des Kantons Zürich so gesehen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei dem gestellten Begehren nicht um eine Stufenklage und folglich auch nicht um eine Klageänderung handle (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass das Auskunfts- begehren (als vorsorgliche Massnahme) zu spät erfolgt sei. Dabei verkenne sie, dass der Anspruch des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB während der ganzen Dauer der Ehe bestehe, d.h. losgelöst vom prozessualen Stadium des Schei- dungsverfahrens und einem allfälligen Aktenschluss, solange die Parteien nicht rechtskräftig geschieden seien. Das Rechtsschutzinteresse bestehe solange, als nicht klar sei, ob es ein Beweisverfahren gebe (Urk. 1 S. 7). - 14 - Der Kläger erklärte demgegenüber, dass einzig von Relevanz sei, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Klageantwort vom 26. Oktober 2020 die von ihr anbe- gehrten Informationen als Beweisofferten und nicht gestützt auf Art. 170 ZGB ver- langt habe (Urk. 9 S. 4). Die Noveneingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021 sei von der Vorinstanz auch nicht als Massnahmegesuch, sondern als Stufenklage verstanden worden (Urk. 9 S. 4). Im Übrigen müsse auch ein materiell-rechtlicher Anspruch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht werden, andern- falls das Institut des Aktenschlusses ausgehöhlt würde (Urk. 9 S. 5). c) Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materi- ell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann diesen in einem unabhängigen Ver- fahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten ge- stützt auf das Verfahrensrecht, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.). In einem Schei- dungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unterhalts- sowie güterrechtli- chen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermö- gen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage er- heben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung ge- stützt auf Art. 170 ZGB verlangt. In diesem Fall ist der materiell-rechtliche Aus- kunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zu- nächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, namentlich Beweisvorschriften, be- rufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfah- rens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängi- gen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, E. II.; OGer ZH LY160048 vom 15.06.2015, E. II.3). Welche Vorge- hensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie de- - 15 - ren Begründung zu ermitteln (OGer ZH LY190013 vom 09.07.2019, E. II. 7, m.w.H.). Der Auskunftsanspruch (als Stammrecht) nach Art. 170 ZGB ist zwingend- rechtlich und besteht auch ausserhalb eines Verfahrens für so lange, als die Ehe formell besteht, ebenfalls noch während eines Getrenntlebens oder eines Schei- dungsverfahrens. Hingegen hängt der Umfang dieses Anspruchs und dessen Durchsetzbarkeit vom Rechtsschutzinteresse im jeweiligen Zeitpunkt ab (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 2 und 6). d) Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich weder aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens noch aus dessen Begründung ergebe, wie das gestellte Aus- kunftsbegehren in prozessualer Hinsicht zu verstehen sei (Urk. 2 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder aus der Formulierung des Rechts- begehrens, noch dessen Begründung kann geschlossen werden, dass die Be- klagte eine Stufenklage erheben wollte; es erübrigt sich daher, auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz (bezüglich Zulässigkeit der Klageände- rung, welche sich am Novenrecht orientiert, LY160048 S. 14) einzugehen (Urk. 2 S. 13 ff.). Auch wenn die Beklagte das Auskunftsbegehren nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, ist aufgrund der Ausführungen zu diesem Gesuch - und insbesondere auch, weil sich keinerlei Hinweise für eine Qualifikati- on des Begehrens als Stufenklage erkennen lassen - ihr Begehren als vorsorgli- che Massnahme zu interpretieren. Auch der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend, dass er das Begehren als vorsorgliche Mass- nahme zur Beschaffung von Informationen für die weitere Bezifferung der Haupt- begehren der Beklagten verstehe. Die Begehren würden nicht im Zusammenhang mit einer Stufenklage gestellt (Urk. 6/69 S. 4). Die Beklagte widersprach in der Folge dieser Auffassung - soweit sie die Qualifikation ihres Rechtsbegehrens als vorsorgliche Massnahme betraf - nicht (Urk. 6/72 S. 1 f.). Im Widerspruch dazu machte der Kläger erstmals in der Berufungsantwort geltend (Urk. 9 S. 6), dass das Begehren der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage gestellt worden sei, doch konnte er dies in keiner Weise begründen. Der Kläger stellte sich vor allem auf den Standpunkt, dass dieses Rechtsbegehren - auch wenn es sich um eine - 16 - vorsorgliche Massnahme handeln sollte - in jedem Fall verspätet sei, weshalb es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse für die Behandlung der beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen fehle (Urk. 9 S. 4, 5). In der Berufungsbegrün- dung bezeichnete die Beklagte ihr Begehren ausdrücklich als vorsorgliche Mass- nahme (Urk. 1 S. 6 f.). Es ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich bei dem Begehren der Beklagten um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB vom
  19. Mai 2021 (Urk. 6/62 S. 2 f.) um ein vorsorgliches Massnahmebegehren han- delt. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die von der Be- klagten in der Klageantwort und der Duplik gestellten Editionsbegehren bezüglich diverser Beweismittel (Konten) des Klägers als prozessuale Anträge zur Beschaf- fung von Beweismitteln zu qualifizieren sind und nicht als materiell-rechtliche Be- gehren. Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, indem sie rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel gebracht. Sie habe stets davon ausgehen dür- fen, dass der Kläger seinen prozessualen Editions- und Auskunftspflichten nach- komme und seine finanzielle Situation vollständig offenlege (Urk. 1 S. 6).
  20. Die Beklagte machte geltend, dass sie ihren materiell-rechtlichen An- spruch auf Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB als vorsorgliche Massnahme im hängigen Scheidungsverfahren mit Blick auf die güterrechtliche Auseinanderset- zung stelle (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. a) Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Obschon die Aus- kunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die er- forderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehe- gatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für - 17 - welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Aus- kunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Aus- kunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzin- teresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). b) Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erfor- derlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allge- meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten ehe- rechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gege- ben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Um- stände gegeben werden, auf welche das Gericht in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispiels- weise) aus der angewandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsa- chen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell entscheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behaup- tungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese po- tenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob - 18 - und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann das Gericht in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die gel- tend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Be- stimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche das Gericht bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; OGer ZH LY180058 vom 20. Januar 2020, E. II. 3.2.2.; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). Da die Beklagte die Auskünfte zur Bezifferung ihrer güterrechtlichen An- sprüche erhältlich machen will, ist grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse auf entsprechende Auskünfte im Rahmen eines materiell-rechtlichen Begehrens auszugehen. 4.a) Die Vorinstanz erwog, dass ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen jederzeit gestellt werden könne. In Bezug auf Auskunftsbegehren, die dazu dienten, einer Partei Informationen zur Bezifferung ihrer übrigen Haupt- anträge zu erlauben, und mithin die Funktion von Hilfsansprüchen in einer Stufen- klage aufwiesen, sei jedoch eine Einschränkung aufgrund der Eventual- resp. Konzentrationsmaxime anzubringen. Gemäss diesem Leitprinzip hätten die Par- teien ihre Vorbringen umfassend in den dafür vorgesehenen Verfahrensabschnit- ten geltend zu machen. Damit werde insbesondere beabsichtigt, die Prozessöko- nomie, aber auch den Informationsaustausch im Sinne der prozessualen Trans- parenz sowie die Ermächtigung der Parteien zu einer effektiven Partizipation am Verfahren zu befördern. Ein zentrales Element zur Verankerung dieses Prinzips sei das Konzept des Aktenschlusses, nach dem Klageänderungen nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich seien. Der Aktenschluss wirke sich nicht nur auf die Anforderungen an die Einführung einer Stufenklage aus, sondern hemme u.U. auch die Möglichkeit, allfällige Auskunftsbegehren im Rahmen vorsorglicher - 19 - Massnahmen zu erheben. Wäre es möglich, ein Auskunftsbegehren jederzeit - selbst dann, wenn eine Stufenklage aufgrund des Aktenschlusses resp. fehlender Noven nicht mehr zulässig wäre - als vorsorgliches Massnahmebegehren in das Verfahren einzubringen, würde die Figur des Aktenschlusses obsolet. Weiter wür- de eine nicht zu rechtfertigende Situation geschaffen: Könnte eine Partei nach Durchsetzung des Hilfsanspruchs die gewonnenen Informationen ohne Weiteres zugunsten der Hauptansprüche in den Prozess einbringen, wäre damit ein Kern- prinzip der Prozessführung - die Fixierung des Aktenschlusses anhand von objek- tiv bestimmbaren und somit voraussehbaren Parametern - aufgehoben, da der Aktenschluss in das Belieben der Parteien gestellt würde (Urk. 2 S. 19 f.). Entsprechend sei ein Auskunftsbegehren als vorsorgliches Massnahmebe- gehren in dieser Hinsicht notwendigerweise immer dann unzulässig, wenn eine inhaltlich gleich lautende Stufenklage aufgrund Verspätung resp. fehlender Noven nicht mehr eingeführt werden könne. Es liege in der Eigenverantwortung einer Partei, die für sie relevanten Prozesshandlungen zur richtigen Zeit vorzunehmen. Hierzu gehöre etwa, dass Auskunftsbegehren rechtzeitig zu stellen seien, um für sie relevante Informationen zu beschaffen. Unterlasse sie dies, sei sie auf die Edi- tion der relevanten Urkunden im Rahmen des Beweisverfahrens zu verweisen (Urk. 2 S. 20). Ebenso dürfe ein Auskunftsbegehren auch nicht dazu dienen, No- ven zu erzwingen, um bspw. eine Klageänderung vorzunehmen und allenfalls feh- lerhaft gestellte Rechtsbegehren nachträglich zu korrigieren. Selbst für den Fall, dass das Auskunftsbegehren lediglich darauf ausgerichtet wäre, vorgängig jene Informationen zu beschaffen, die nach der Beweisabnahme zur Verfügung stün- den, um eine nachträgliche Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, sei kein schutzwürdiges Interesse an der Entgegennahme eines vorsorglichen Mass- nahmebegehrens zu erblicken: Die blosse Möglichkeit, nach der Beweisabnahme eine Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, könne vor dem Hintergrund von Art. 230 ZPO nicht dazu führen, dass das Verfahren durch eine Partei zur Beschaffung von Informationen verlängert werden könne, die ihr nach der Be- weisabnahme zur Verfügung stünden (Urk. 2 S. 21). - 20 - Gestützt auf diese Überlegungen wäre auf das Begehren der Beklagten, selbst wenn man es als vorsorgliches Massnahmebegehren entgegennähme, nicht einzutreten, da es zu spät gestellt worden wäre. Die Beklagte lege im Übri- gen nicht dar, aus welchem Grund sie verspätet ein vorsorgliches Massnahmebe- gehren sollte stellen können, weshalb diesbezüglich kein rechtsgenügliches schutzwürdiges Interesse ausgemacht werden könne (Urk. S. 2 19 ff.). b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Das Kriterium der Dringlichkeit ist keine Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch muss die gesuchstellende Partei keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachwei- sen. Die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) kommen zwar subsidiär auch bei vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren zur Anwendung, allerdings ist jeweils der besondere eherechtli- che Kontext zu beachten (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 276 N 2). Grundsätzlich ist es daher während der gesamten Dauer des Scheidungsverfah- rens möglich, jederzeit ein Massnahmegesuch zu stellen. Voraussetzung ist je- doch, dass es notwendig erscheint und es überdies aufgrund der prozessualen Vorschriften im entsprechenden Verfahrensabschnitt noch zulässig ist, sich dar- aus ergebende Noven in das Verfahren einzubringen, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführte. Zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens machte die Beklag- te geltend, dass der Kläger diese Urkunden, deren Edition sie grösstenteils schon in der Klageantwort verlangt habe (Urk. 6/36 S. 20; Urk. 6/62 S. 8), bis anhin nicht herausgegeben habe; es sei daher für sie und das Gericht schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine genaue Übersicht über die güterrechtlichen Verhältnisse zu gewinnen. Sie könne daher ihre güterrechtliche Forderung nicht abschliessend beziffern (Urk. 6/62 S. 7). Es steht fest, dass die Beklagte das im Streit stehende Auskunftsbegehren nach Aktenschluss stellte. Weiter steht fest, dass das Begehren inhaltlich weitge- hend mit den im Rahmen der Klageantwort (Urk. 6/36 S. 20 f.) gestellten pro- zessualen Begehren zur Edition von Beweismitteln übereinstimmt. Davon ist im - 21 - Folgenden auszugehen. Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Auskunfts- begehrens nach Art. 170 ZGB - soweit es Auskunft über bereits im Rahmen der Edition von Beweismitteln bezeichnete Konten betrifft - nicht vor, inwiefern es notwendig sei, dass dieses gleichlautende Begehren, über welches die Vorinstanz bis anhin noch gar nicht entschieden bzw. sich geäussert hatte, von der Vorin- stanz zusätzlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen behandelt werden sollte (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Sie machte kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse und keine neuen Tatsachen geltend. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Beklagte unterliess es gänzlich, die Notwendigkeit und Zulässigkeit dieses Begehrens im entsprechenden Verfahrensabschnitt (überzeugend) zu begründen. Der Umstand, dass über das ursprüngliche (in Verbindung mit einem unbezifferten Rechtsbe- gehren in der Sache) gestellte prozessuale Begehren noch nicht entschieden wurde, begründet eine solche nicht. Die Vorinstanz wird über die (von den Partei- en noch abschliessend zu beziffernden [vgl. Urk. 2 S. 25 f.]) güterrechtlichen An- sprüche entscheiden und in diesem Zusammenhang auch das bereits gestellte Editionsbegehren der Beklagten behandeln müssen und das - wie sie dies andeu- tete (Urk. 2 S. 25) - auch tun, sei es, dass sie eine entsprechende Beweisverfü- gung zur Edition dieser Urkunden erlässt oder im Rahmen der Entscheidbegrün- dung darüber entscheidet, z.B. eine antizipierte Beweiswürdigung dieser Urkun- den vornimmt. Möglich wäre auch, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB die für die Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien fehlenden Urkunden von den Parteien noch direkt einfordert. Es bestehen mehre- re Varianten für das weitere Vorgehen, welche im Ermessen der Vorinstanz liegen und von dieser den Parteien nicht vorgängig mitgeteilt werden müssen. Gegen ei- nen für sie nachteiligen Entscheid (in der Sache) stünde der Beklagten der Rechtsmittelweg offen. Ein (neues) Begehren um Auskunftserteilung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen mit dem gleichen Inhalt und Ziel ist unnötig und soweit es weitergeht nicht zielführend, da die Beklagte aufgrund des eingetretenen Ak- tenschlusses daraus resultierende Ergebnisse bzw. Noven nicht mehr in das Ver- fahren einbringen könnte und ihr somit ein entsprechendes Rechtsschutzinteres- se fehlen würde (vgl. dazu auch nachfolgend). Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass es bezüglich der identischen Auskünfte bzw. Urkunden, die bereits - 22 - im Rahmen der prozessualen Edition zu Beweiszwecken verlangt worden waren (Urk. 6/36 S. 20 f.), an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. einer Not- wendigkeit fehlt. c) Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch vorgebracht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsver- handlung entstanden sind (lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwech- sels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei den von der Beklagten herausverlangten Urkunden, deren Herausgabe zuvor im Rahmen der beantragten Edition zu Beweiszwecken noch nicht verlangt worden war, näm- lich (Urk. 6/62 S. 6 f.): I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o L._____ Investments o - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020 - Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020; - Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 18-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Feb- ruar 2020; handelt es sich um neue Beweismittel, welche zuvor noch nicht erwähnt worden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Aktenschluss im Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens am 17. Mai 2021 bereits eingetreten (Urk. 2 S. 15), so dass diese Beweismittel als Noven nur noch unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen berücksichtigt werden könnten. Das Vorlie- gen der erforderlichen Umstände ist von der die Noven einbringenden Partei dar- zulegen. Die Klägerin unterliess es jedoch gänzlich aufzuzeigen, inwiefern diese - 23 - Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Der Klägerin fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung des gestellten Massnahme- begehrens, da allfällig in dessen Rahmen erhältlich gemachte Beweismittel zufol- ge Verspätung nicht mehr in das Verfahren eingebracht und damit nicht berück- sichtigt werden könnten. In diesem Sinne erweist sich das Massnahmeverfahren als nutzlos. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung im Ergebnis zuzustimmen und auf das Auskunftsbegehren der Beklagten nicht einzutreten.
  21. Die Beklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2021 eine Ände- rung des Rechtsbegehrens Ziff. 11, indem sie eine Nachzahlung des Bonus für die Jahre 2016 bis 2019 von ursprünglich Fr. 4'562.-- (Urk. 6/36 S. 4) auf Fr. 18'011.-- verlangte (Urk.6/62 S. 1). Diese Klageänderung wurde von der Vorinstanz zugelassen (Urk. 2 S. 21 ff.). Sie wurde im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert.
  22. a) Weiter begehrte die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Eingabe vom
  23. Mai 2021, dass Ziffer 11 ihres Rechtsbegehrens um eine Ziffer 12 mit folgen- dem Wortlaut zu ergänzen sei (Urk. 6/62 S. 1): "12. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen seit Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindes- tens Fr. 84'950.-- zu leisten. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Konto bei der R._____, Konto Nr. 18 in der Höhe von Fr. 312'178.-- (Stand 31. Dezember 2020) sei unter den Parteien zu teilen, so dass die Beklagte Fr. 294'147.-- und der Kläger Fr. 14'745.-- erhält. Sollte ein Restbetrag verbleiben (Zinsen), so ist dieser hälftig aufzuteilen." Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob auf das ursprüngliche (unbezifferte) gü- terrechtliche Rechtsbegehren der Beklagten unter dem Aspekt der Bezifferung ei- nes Mindestwertes einzutreten sei und bejahte dies (Urk. 2 S. 24 ff.). Weiter er- wog sie, dass entgegen der Auffassung des Klägers in der Stellungnahme vom - 24 -
  24. Mai 2021 kein Eingeständnis der Beklagten zu sehen sei, wonach (ursprüng- lich) keine Unmöglichkeit der Bezifferung vorgelegen habe. Gemäss der Beklag- ten handle es sich um eine bedingte Bezifferung, die die 15 Konten, zu denen noch keine Unterlagen eingereicht worden seien, noch nicht berücksichtige (Urk. 2 S. 26; Urk. 6/62 S. 10). Die Beklagte zeige damit auf, dass es ihr nicht möglich sei, aufgrund der ausstehenden Informationen zu den 15 angegebenen Konten eine abschliessende Bezifferung vorzunehmen. Da schon die Angaben in der Klageantwort resp. der Eingabe vom 30. März 2021 ausreichend gewesen seien und es der Beklagten unbenommen bleibe, ihre Forderung nach Abschluss der Beweisabnahme oder nach Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch den Kläger abschliessend zu beziffern, sei eine nachträgliche Anpassung des Mindestbetrags vor dem Beweisverfahren unproblematisch (Urk. 2 S. 26). Die Beklagte erklärte auch ausdrücklich, dass es sich dabei um eine vorläufige Bezif- ferung ihrer güterrechtlichen Forderung handle (Urk. 6/62 S. 7). Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen der Beklagten als zulässig (Urk. 2 S. 26). Dieser Auf- fassung ist zu folgen. b) Dass das Rechtsbegehren über die nachträgliche Bezifferung in Abs. 1 hinaus noch hätte erweitert werden können, verneinte die Vorinstanz zu Recht (Urk. 2 S. 26). Die Vorinstanz trat auf das Rechtsbegehren betreffend Änderung des Rechtsbegehrens Ziffer 12 Abs. 2 folglich zu Recht nicht ein. Als Änderung fasste sie dabei - das sei mit Blick auf die Kritik der Beklagten in Urk. 1 S. 8 Rz. 25 - (zutreffend) nicht die (vorläufige) Bezifferung der güterrechtlichen An- sprüche, sondern lediglich den Antrag betreffend die Zahlungsmodalitäten auf. Zusammenfassend ist die Berufung der Beklagten abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid zu bestätigen. Insofern der Kläger in seiner Eingabe vom
  25. April 2023 Anträge zur Sache stellt, geht sein Ansinnen über das umstrittene Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2022, hinaus; da- rauf ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht weiter einzugehen. IV. - 25 -
  26. Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 3 für ihren Teilentscheid dem Endurteil vor (Urk. 2 S. 27 und 28).
  27. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren als unter- liegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Sie ist mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.-- zu verrechnen (Urk. 5 und 7). Die Parteientschädigung ist gemäss § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO festzusetzen. Sie beträgt Fr. 5'000.-- plus 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 385.--), also insgesamt Fr. 5'385.--. Es wird erkannt:
  28. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2022 bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.
  30. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  31. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.-- zu bezahlen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 26 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie hinsichtlich des Aus- kunftsbegehrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 4. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2022 (FE200041-C)

- 2 - Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2022:

1. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2021 wird nicht ein- getreten.

2. Auf den Antrag der Beklagten vom 17. Mai 2021 betreffend die Änderung ih- res Rechtsbegehrens Ziff. 12 wird nicht eingetreten.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Teilent- scheid wird dem Endurteil vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE200041) sei aufzuheben und es sei der Berufungs- beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nachfolgende Urkunden zu edieren:

- Detaillierte monatliche Auszüge sämtlicher Konten, die auf den Kläger lauten oder an denen der Kläger wirtschaftlich berechtigt ist, vom tt.mm.2006 bis zum 21. Juli 2016. Darun- ter fallen mindestens folgende Konti; C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Konto Nr. 5 o

- 3 - Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. … o L._____ Investments o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Februar 2020;

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Februar 2020;

- Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 18-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom tt.mm.2016 bis 12. Feb- ruar 2020;

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen;

3. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE200041) sei ersatzlos aufzuheben und es sei Rechtsbegehren Ziffer 12 als vorläufiges Rechtsbegehren entgegenzuneh- men; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beru- fungsbeklagten." des Klägers und Berfungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "Es sei die Berufung vom 27. April 2022 vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (zzgl. MwSt)."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2006 und haben zwei gemeinsame Kin- der, P._____, geboren am tt.mm.2007, und Q._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/18/2-4). Sie leben seit dem 1. Oktober 2016 getrennt. Mit Eingaben vom

12. und 13. Februar 2020 (jeweils ebenso Datum Poststempel) reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) das Scheidungsbegehren bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 6/1-3). Der weitere Verfahrensverlauf kann dem angefochtenen Teilentscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Nach Durchführung der Haupt- verhandlung vom 1. März 2021 (Prot. I S. 26 ff.) stellte die Beklagte und Beru- fungsklägerin (fortan Beklagte) das in Urk. 6/62 (S. 2 f.) wiedergegebene Aus- kunftsbegehren. Ausserdem verlangte sie in Abänderung bzw. Ergänzung ihrer in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren u.a. unter Ziffer 12 ihrer Rechtsbe- gehren, dass der Kläger ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von mindestens Fr. 84'950.-- zu bezahlen habe. Zudem sei das auf den gemein- samen Namen der Parteien lautende Konto (Nr. 15) bei der R._____ mit einem Guthaben per 31. Dezember 2020 von Fr. 312'178.-- so zu teilen, dass sie Fr. 294'147.-- und der Kläger Fr. 14'745.-- erhalte (Urk. 6/62 S. 1). Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte demgemäss ein Auskunftsbegeh- ren gemäss Art. 170 ZGB gestellt habe, über welches vorab in Form eines Teil- entscheides zu befinden sei. Ausserdem sei auch über die Anträge auf Klageän- derung zu entscheiden (Urk. 2 S. 8). In der Folge trat sie sowohl auf das Aus- kunftsbegehren als auch auf die Klageänderung nicht ein. Gegen diesen Ent- scheid vom 11. März 2022 erhob die Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom

27. April 2022, hier eingegangen am 28. April 2022, Berufung (Urk. 1). Der ihr mit Verfügung vom 29. April 2022 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 5) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). Die Berufungsantwort des Klägers da- tiert vom 26. September 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 9); sie wurde der Ge- genpartei mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2022 ersuchte die Beklagte um eine Fristansetzung zur Wahr- nehmung des Replikrechts (Urk. 11 und 11-A). Diese erfolgte mit Verfügung vom

- 5 -

14. November 2022 (Urk. 13). Sie wurde auf Ersuchen der Beklagten vom 28. November 2022 (Urk. 14 und 14 A) in der Folge bis 9. Dezember 2022 erstreckt (Urk. 14). Unter dem Datum des 9. Dezembers 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Ausübung des Replikrechts verzichte (Urk. 15); diese Eingabe wurde der Gegenpartei zugestellt (Urk. 15). Der Kläger persönlich wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2023 an die Kammer und ersuchte um beförderliche Be- handlung des vorliegenden Verfahrens sowie um Beweiserhebung im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 17). Diese Eingabe ist der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, in- wiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehal- ten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeich- nen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels

- 6 - präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Un- genügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vo- rinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu will- kürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder

- 7 - an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit ab- weichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis- mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Par- teien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die – oft umfangreichen – erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen

- 8 - Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). III.

1. a) Die Beklagte führte in der Klageantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 6/36 S. 20 f.) aus, dass der Kläger nebst den von ihm genannten Konten bei der R._____ auch über folgende Konten verfüge: C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Konto Nr. 5 o Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o S._____ Bank Konto Nr. 16 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. … o O._____ 17 o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o Sie verlangte, dass der Kläger über die einzelnen Kontostände per Stichtag Auskunft zu geben habe. Sollten einige Konten in der Zwischenzeit aufgelöst worden sein, so sei der Kläger aufzufordern, entsprechende Belege einzureichen, die Auskunft darüber geben würden, wohin die verbliebenen Guthaben überwie- sen worden seien. Zu diesem Zweck verlangte sie die Edition der detaillierten

- 9 - Kontoauszüge sämtlicher aufgeführter Bankkonten ab Eheschliessung bis zum

21. Juli 2016 sowie die Parteibefragung des Klägers (Urk. 6/36 S. 21). In der mündlich vorgetragenen Replik vom 1. März 2021 stellte sich der Klä- ger auf den Standpunkt, dass sämtliche dieser Konten im Zeitpunkt des Stichta- ges nicht mehr bestanden hätten (sämtliche Konten der C._____) oder gar nicht ihm gehörten (Urk. 48 A S. 15 ff.). Der Kläger reichte hiezu zwei Belege ein (Re- port of Foreign Bank and Financial Accounts 2016 sowie die Steuererklärung

2016) und offerierte seine persönliche Befragung als Beweismittel (Urk. 6/48 A S. 16 ff.). Im Rahmen der mündlich vorgetragenen Duplik vom 1. März 2021 nahm die Beklagte zu diesen Vorbringen nicht explizit Stellung (Prot. I S. 29 ff.). Mit Ver- fügung vom 4. März 2021 wurde der Beklagten vom Gericht Frist angesetzt, um eine (ergänzende) schriftliche Duplik betreffend Güterrecht und Vorsorgeaus- gleich einzureichen (Prot. I S. 37). Die Beklagte wurde explizit aufgefordert, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen, mit dem Hinweis, dass sie später nicht mehr vorgebracht werden könnten. Verfügbare Ur- kunden seien zusammen mit der Duplik einzureichen (Prot. I S. 37). In der ent- sprechenden Eingabe vom 30. März 2021 führte die Beklagte aus, dass sich der Kläger in der Replik (Urk. 6/48 A S. 15 f.) pauschal auf den Standpunkt stelle, ausser den Schweizer Konten keine weiteren Konten mehr zu besitzen. Für diese Behauptung habe er keine Belege eingereicht, weshalb sein Standpunkt mit Nichtwissen bestritten werde. Relevant sei nicht, ob die Konten heute noch be- stünden; entscheidend sei der Zeitpunkt der Gütertrennung, der tt.mm.2016 (Urk. 6/53 S. 4). Der Kläger werde daher aufgefordert, entsprechende Bestätigun- gen der Banken sowie der jeweiligen Kontoendstände und Angaben, wohin das Geld geflossen sei, beizubringen. In diesem Zusammenhang forderte die Beklag- te die Edition von weiteren Unterlagen durch den Kläger (Urk. 6/53 S. 4 ff.).

b) Am 15. April 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. I S. 41 ff.), im Rahmen derer der Kläger forderte, dass auf den (unbezifferten) An- trag Ziffer 12 der Beklagten zum Güterrecht (Urk. 6/36 S. 4: Begehren auf Vor- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Festsetzung der Aus- gleichszahlung nach Durchführung des Beweisverfahrens) nicht einzutreten sei

- 10 - (Urk. 6/56 S. 4). Für den Fall des Eintretens wiederholte der Kläger u.a., dass er im relevanten Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht über mehr Konten verfügt habe, als er angegeben habe; er offerierte dazu seine Beweisaus- sage (Urk. 6/56 S. 4 f.). Am Ende der Instruktionsverhandlung erklärte die Richte- rin, dass der Beklagten Frist bis 17. Mai 2021 angesetzt werde, um eine schriftli- che Stellungnahme einzureichen (Prot. I S. 48). In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2021 widersprach die Beklagte dem Standpunkt des Klägers, es sei auf ihren (unbezifferten) Antrag zum Güterrecht nicht einzutreten; es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Urk. 6/62 S. 5). Bezüglich Ziffer 11 ihrer Rechtsbegehren stellte sie den neuen Antrag, wonach der Kläger ihr für die Jahre 2016 bis 2020 eine Nachzahlung Bonus von Fr. 18'011.-- zu be- zahlen habe (Urk. 6/62 S. 1). In ihrer Klageantwort hatte sie für die Jahre 2016 bis 2019 eine Nachzahlung Bonus von Fr. 4'562.-- verlangt (Urk. 6/36 S. 4). Zudem forderte sie neu in Ziffer 12 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindes- tens Fr. 84'950.-- und stellte einen konkreten Antrag hinsichtlich der Teilung der Konten bei der R._____ (Urk. 6/62 S. 1). Im Weiteren stellte sie neu ausdrücklich ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB (Urk. 6/62 S. 2 f.), welches im We- sentlichen die Kontobeziehungen umfasst, bezüglich derer sie bereits in der Kla- geantwort - wie oben ausgeführt - die Edition von Auszügen verlangt hatte (Urk. 6/36 S. 20 ff.). Es lautet wie folgt (Urk. 6/62 S. 2 f.): "Der Kläger sei unter Anordnung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nachstehende Urkunden zu edieren:

- Detaillierte monatliche Auszüge sämtlicher Konten, die auf den Kläger lauten oder an denen der Kläger wirtschaftlich berechtigt ist, vom tt.mm.2006 bis zum 21. Juli 2016. Darun- ter fallen mindestens folgende Konti; C._____ Checking account, Konto Nr. 1 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 2 o C._____ Sparkonto, Konto Nr. 3 o Konto D._____ Bank, Konto Nr. 4 o E._____ Direkt Konto, Kontro Nr. 5 o

- 11 - Konto E._____, Konto Nr. 6 o G._____ Konto, Konto Nr. 7 o G._____ Konto, Konto Nr. 8 o H._____ Konto, Konto Nr. 9 o I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o J._____ Konto, Konto Nr. 12 o K._____ Bank, Konto Nr. .. o L._____ Investments o M._____ Bank, Konto Nr. 13 o N._____ Konto Nr. 14; o

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020;

- Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 15-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Feb- ruar 2020;" Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es ihr nach wie vor nicht mög- lich sei, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern, da der Kläger ihren Editi- onsbegehren nicht nachkomme. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als formell ein Auskunftsgesuch zu stellen. Sollte das Gericht dem Auskunftsbegehren nicht stattgeben bzw. sollte der Kläger sich nach wie vor weigern, die geforderten Un- terlagen einzureichen, werde es unumgänglich sein, ein Beweisverfahren anzu- strengen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wäre ihr Gelegenheit zu ge- ben, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Urk. 6/62 S. 5). Es sei für sie und das Gericht schwierig, wenn nicht gar unmöglich, ansonsten eine genaue Übersicht über die güterrechtlichen Verhältnisse zu gewinnen (Urk. 6/62 S. 7). Die Beklagte nahm in der Folge eine vorläufige Bezifferung ihrer Ansprüche aufgrund der vorliegenden Unterlagen vor (Urk. 6/62 S. 7 f.).

c) Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde dem Kläger Frist für eine schriftli- che Stellungnahme zur Noveneingabe (Urk. 6/62) der Beklagten angesetzt

- 12 - (Urk. 6/66). In seiner Eingabe vom 5. Juli 2021 stellte der Kläger den Antrag, es sei auf die (neuen bzw. angepassten) Begehren der Beklagten unter Ziffer 11 und 12 nicht einzutreten; ebenfalls sei auf sämtliche Editionsbegehren nicht einzutre- ten bzw. seien diese abzuweisen (Urk. 6/69 S. 2). Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte spätestens in der Replik ein Begehren um Aus- kunft als Hilfsanspruch im Rahmen einer Stufenklage mit einer zunächst unbezif- ferten Forderungsklage als Hauptanspruch hätte stellen müssen; auch in diesem Fall hätte sie einen Mindestwert ihrer güterrechtlichen Ansprüche angeben müs- sen. Bis zum Abschluss des Hauptverfahrens habe sie weder einen Mindestwert angegeben, noch eine Stufenklage erhoben. Dies sei erstmals in der Novenein- gabe vom 17. Mai 2021 (Urk. 6/62) erfolgt. Diese Editionsbegehren würden nicht im Zusammenhang mit einer Stufenklage, sondern als Begehren im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen gestellt. Die Beklagte wolle gestützt darauf Informationen für die Bezifferung ihrer Rechtsbegehren erlangen, welche sie aufgrund der No- venschranke nicht mehr in den Prozess einbringen könne. Damit fehle ihr ein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Editionsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 6/69 S. 4). Zudem würde die Beklagte mit ihrem Massnahmebegehren di- verse Informationen über Bankkonten des Klägers verlangen, deren Edition sie anlässlich des Hauptverfahrens bereits zu Beweiszwecken beantragt habe. Sie mache keinen Unterschied zwischen der Edition zu Beweiszwecken und der Edi- tion zu Informationszwecken. Zivilprozessuale Beweisanträge auf Edition - wie die Beklagte sie im Rahmen des Hauptverfahrens gestellt habe - setzten indessen gehörige, substantiierte Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollten. Zivilprozessuale Beweisanträge hätten nicht zum Zweck, der Bezifferung des Rechtsbegehrens zu dienen. Die Beklagte habe auch anlässlich des Hauptverfahrens keine konkret substantiierten Behaup- tungen aufgestellt, welche durch die edierenden Dokumente hätten bewiesen werden sollen (Urk. 6/69 S. 4 f.).

2. a) Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2022 auf das Aus- kunftsbegehren der Beklagten nicht ein (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass das von ihr als Stufenklage interpretierte (Urk. 2 S. 11 ff., 18 f.) Auskunftsbegeh- ren eine Klageänderung darstelle, das Auskunftsbegehren jedoch erst nach Ak-

- 13 - tenschluss gestellt worden sei, weshalb die Klageänderung nur noch unter den Bedingungen von Art. 230 ZPO zulässig sei, die vorliegend nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 13 ff.). Wenn es sich um ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen handeln sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden, da es zu spät ge- stellt worden sei (Urk. 2 S. 19 ff.).

b) Die Beklagte rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel ge- bracht. Sie habe stets davon ausgehen dürfen, dass der Kläger seinen pro- zessualen Editions- und Auskunftspflichten nachkomme und seine finanzielle Si- tuation vollständig offenlege. Es könne nicht Sinn und Zweck eines prozessöko- nomischen Verfahrens sein, dass jedes Scheidungsverfahren mit einem Aus- kunftsbegehren nach Art. 170 ZGB beginne. Das Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB sei ultima ratio, denn ohne Kenntnis über das sich auf diesen Konten befindliche Vermögen sei es ihr nicht möglich, ihren güterrechtlichen Anspruch abschliessend zu beziffern (Urk. 1 S. 6). Solange die Vorinstanz nicht aufzeige, wie das Verfahren weitergehe, dürfe sie nicht darauf vertrauen, dass die von ihr gestellten Editionsbegehren im Rahmen eines Beweisverfahrens behandelt wür- den. Solange müsse es ihr möglich sein, ein vorsorgliches Begehren zu stellen, bis der Entscheid gefällt sei, ob die Vorinstanz ein Beweisverfahren durchführe. Dass ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens möglich sei, werde auch vom Obergericht des Kantons Zürich so gesehen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei dem gestellten Begehren nicht um eine Stufenklage und folglich auch nicht um eine Klageänderung handle (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass das Auskunfts- begehren (als vorsorgliche Massnahme) zu spät erfolgt sei. Dabei verkenne sie, dass der Anspruch des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB während der ganzen Dauer der Ehe bestehe, d.h. losgelöst vom prozessualen Stadium des Schei- dungsverfahrens und einem allfälligen Aktenschluss, solange die Parteien nicht rechtskräftig geschieden seien. Das Rechtsschutzinteresse bestehe solange, als nicht klar sei, ob es ein Beweisverfahren gebe (Urk. 1 S. 7).

- 14 - Der Kläger erklärte demgegenüber, dass einzig von Relevanz sei, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Klageantwort vom 26. Oktober 2020 die von ihr anbe- gehrten Informationen als Beweisofferten und nicht gestützt auf Art. 170 ZGB ver- langt habe (Urk. 9 S. 4). Die Noveneingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021 sei von der Vorinstanz auch nicht als Massnahmegesuch, sondern als Stufenklage verstanden worden (Urk. 9 S. 4). Im Übrigen müsse auch ein materiell-rechtlicher Anspruch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht werden, andern- falls das Institut des Aktenschlusses ausgehöhlt würde (Urk. 9 S. 5).

c) Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materi- ell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann diesen in einem unabhängigen Ver- fahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten ge- stützt auf das Verfahrensrecht, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.). In einem Schei- dungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unterhalts- sowie güterrechtli- chen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermö- gen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage er- heben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung ge- stützt auf Art. 170 ZGB verlangt. In diesem Fall ist der materiell-rechtliche Aus- kunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zu- nächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, namentlich Beweisvorschriften, be- rufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfah- rens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängi- gen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, E. II.; OGer ZH LY160048 vom 15.06.2015, E. II.3). Welche Vorge- hensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie de-

- 15 - ren Begründung zu ermitteln (OGer ZH LY190013 vom 09.07.2019, E. II. 7, m.w.H.). Der Auskunftsanspruch (als Stammrecht) nach Art. 170 ZGB ist zwingend- rechtlich und besteht auch ausserhalb eines Verfahrens für so lange, als die Ehe formell besteht, ebenfalls noch während eines Getrenntlebens oder eines Schei- dungsverfahrens. Hingegen hängt der Umfang dieses Anspruchs und dessen Durchsetzbarkeit vom Rechtsschutzinteresse im jeweiligen Zeitpunkt ab (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 2 und 6).

d) Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich weder aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens noch aus dessen Begründung ergebe, wie das gestellte Aus- kunftsbegehren in prozessualer Hinsicht zu verstehen sei (Urk. 2 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder aus der Formulierung des Rechts- begehrens, noch dessen Begründung kann geschlossen werden, dass die Be- klagte eine Stufenklage erheben wollte; es erübrigt sich daher, auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz (bezüglich Zulässigkeit der Klageände- rung, welche sich am Novenrecht orientiert, LY160048 S. 14) einzugehen (Urk. 2 S. 13 ff.). Auch wenn die Beklagte das Auskunftsbegehren nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, ist aufgrund der Ausführungen zu diesem Gesuch - und insbesondere auch, weil sich keinerlei Hinweise für eine Qualifikati- on des Begehrens als Stufenklage erkennen lassen - ihr Begehren als vorsorgli- che Massnahme zu interpretieren. Auch der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend, dass er das Begehren als vorsorgliche Mass- nahme zur Beschaffung von Informationen für die weitere Bezifferung der Haupt- begehren der Beklagten verstehe. Die Begehren würden nicht im Zusammenhang mit einer Stufenklage gestellt (Urk. 6/69 S. 4). Die Beklagte widersprach in der Folge dieser Auffassung - soweit sie die Qualifikation ihres Rechtsbegehrens als vorsorgliche Massnahme betraf - nicht (Urk. 6/72 S. 1 f.). Im Widerspruch dazu machte der Kläger erstmals in der Berufungsantwort geltend (Urk. 9 S. 6), dass das Begehren der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage gestellt worden sei, doch konnte er dies in keiner Weise begründen. Der Kläger stellte sich vor allem auf den Standpunkt, dass dieses Rechtsbegehren - auch wenn es sich um eine

- 16 - vorsorgliche Massnahme handeln sollte - in jedem Fall verspätet sei, weshalb es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse für die Behandlung der beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen fehle (Urk. 9 S. 4, 5). In der Berufungsbegrün- dung bezeichnete die Beklagte ihr Begehren ausdrücklich als vorsorgliche Mass- nahme (Urk. 1 S. 6 f.). Es ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich bei dem Begehren der Beklagten um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB vom

17. Mai 2021 (Urk. 6/62 S. 2 f.) um ein vorsorgliches Massnahmebegehren han- delt. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die von der Be- klagten in der Klageantwort und der Duplik gestellten Editionsbegehren bezüglich diverser Beweismittel (Konten) des Klägers als prozessuale Anträge zur Beschaf- fung von Beweismitteln zu qualifizieren sind und nicht als materiell-rechtliche Be- gehren. Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, indem sie rügte, dass die Vorinstanz ihr zum Vorwurf mache, sie hätte das Auskunftsgesuch früher stellen müssen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Schon in der Klageantwort habe sie die entsprechenden Konten ins Spiel gebracht. Sie habe stets davon ausgehen dür- fen, dass der Kläger seinen prozessualen Editions- und Auskunftspflichten nach- komme und seine finanzielle Situation vollständig offenlege (Urk. 1 S. 6).

3. Die Beklagte machte geltend, dass sie ihren materiell-rechtlichen An- spruch auf Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB als vorsorgliche Massnahme im hängigen Scheidungsverfahren mit Blick auf die güterrechtliche Auseinanderset- zung stelle (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse.

a) Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Obschon die Aus- kunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die er- forderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehe- gatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für

- 17 - welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Aus- kunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Aus- kunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzin- teresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22).

b) Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erfor- derlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allge- meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten ehe- rechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gege- ben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Um- stände gegeben werden, auf welche das Gericht in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispiels- weise) aus der angewandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsa- chen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell entscheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behaup- tungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese po- tenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob

- 18 - und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann das Gericht in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die gel- tend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Be- stimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche das Gericht bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; OGer ZH LY180058 vom 20. Januar 2020, E. II. 3.2.2.; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). Da die Beklagte die Auskünfte zur Bezifferung ihrer güterrechtlichen An- sprüche erhältlich machen will, ist grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse auf entsprechende Auskünfte im Rahmen eines materiell-rechtlichen Begehrens auszugehen. 4.a) Die Vorinstanz erwog, dass ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen jederzeit gestellt werden könne. In Bezug auf Auskunftsbegehren, die dazu dienten, einer Partei Informationen zur Bezifferung ihrer übrigen Haupt- anträge zu erlauben, und mithin die Funktion von Hilfsansprüchen in einer Stufen- klage aufwiesen, sei jedoch eine Einschränkung aufgrund der Eventual- resp. Konzentrationsmaxime anzubringen. Gemäss diesem Leitprinzip hätten die Par- teien ihre Vorbringen umfassend in den dafür vorgesehenen Verfahrensabschnit- ten geltend zu machen. Damit werde insbesondere beabsichtigt, die Prozessöko- nomie, aber auch den Informationsaustausch im Sinne der prozessualen Trans- parenz sowie die Ermächtigung der Parteien zu einer effektiven Partizipation am Verfahren zu befördern. Ein zentrales Element zur Verankerung dieses Prinzips sei das Konzept des Aktenschlusses, nach dem Klageänderungen nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich seien. Der Aktenschluss wirke sich nicht nur auf die Anforderungen an die Einführung einer Stufenklage aus, sondern hemme u.U. auch die Möglichkeit, allfällige Auskunftsbegehren im Rahmen vorsorglicher

- 19 - Massnahmen zu erheben. Wäre es möglich, ein Auskunftsbegehren jederzeit - selbst dann, wenn eine Stufenklage aufgrund des Aktenschlusses resp. fehlender Noven nicht mehr zulässig wäre - als vorsorgliches Massnahmebegehren in das Verfahren einzubringen, würde die Figur des Aktenschlusses obsolet. Weiter wür- de eine nicht zu rechtfertigende Situation geschaffen: Könnte eine Partei nach Durchsetzung des Hilfsanspruchs die gewonnenen Informationen ohne Weiteres zugunsten der Hauptansprüche in den Prozess einbringen, wäre damit ein Kern- prinzip der Prozessführung - die Fixierung des Aktenschlusses anhand von objek- tiv bestimmbaren und somit voraussehbaren Parametern - aufgehoben, da der Aktenschluss in das Belieben der Parteien gestellt würde (Urk. 2 S. 19 f.). Entsprechend sei ein Auskunftsbegehren als vorsorgliches Massnahmebe- gehren in dieser Hinsicht notwendigerweise immer dann unzulässig, wenn eine inhaltlich gleich lautende Stufenklage aufgrund Verspätung resp. fehlender Noven nicht mehr eingeführt werden könne. Es liege in der Eigenverantwortung einer Partei, die für sie relevanten Prozesshandlungen zur richtigen Zeit vorzunehmen. Hierzu gehöre etwa, dass Auskunftsbegehren rechtzeitig zu stellen seien, um für sie relevante Informationen zu beschaffen. Unterlasse sie dies, sei sie auf die Edi- tion der relevanten Urkunden im Rahmen des Beweisverfahrens zu verweisen (Urk. 2 S. 20). Ebenso dürfe ein Auskunftsbegehren auch nicht dazu dienen, No- ven zu erzwingen, um bspw. eine Klageänderung vorzunehmen und allenfalls feh- lerhaft gestellte Rechtsbegehren nachträglich zu korrigieren. Selbst für den Fall, dass das Auskunftsbegehren lediglich darauf ausgerichtet wäre, vorgängig jene Informationen zu beschaffen, die nach der Beweisabnahme zur Verfügung stün- den, um eine nachträgliche Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, sei kein schutzwürdiges Interesse an der Entgegennahme eines vorsorglichen Mass- nahmebegehrens zu erblicken: Die blosse Möglichkeit, nach der Beweisabnahme eine Bezifferung der Rechtsbegehren vorzunehmen, könne vor dem Hintergrund von Art. 230 ZPO nicht dazu führen, dass das Verfahren durch eine Partei zur Beschaffung von Informationen verlängert werden könne, die ihr nach der Be- weisabnahme zur Verfügung stünden (Urk. 2 S. 21).

- 20 - Gestützt auf diese Überlegungen wäre auf das Begehren der Beklagten, selbst wenn man es als vorsorgliches Massnahmebegehren entgegennähme, nicht einzutreten, da es zu spät gestellt worden wäre. Die Beklagte lege im Übri- gen nicht dar, aus welchem Grund sie verspätet ein vorsorgliches Massnahmebe- gehren sollte stellen können, weshalb diesbezüglich kein rechtsgenügliches schutzwürdiges Interesse ausgemacht werden könne (Urk. S. 2 19 ff.).

b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Das Kriterium der Dringlichkeit ist keine Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch muss die gesuchstellende Partei keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachwei- sen. Die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) kommen zwar subsidiär auch bei vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren zur Anwendung, allerdings ist jeweils der besondere eherechtli- che Kontext zu beachten (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 276 N 2). Grundsätzlich ist es daher während der gesamten Dauer des Scheidungsverfah- rens möglich, jederzeit ein Massnahmegesuch zu stellen. Voraussetzung ist je- doch, dass es notwendig erscheint und es überdies aufgrund der prozessualen Vorschriften im entsprechenden Verfahrensabschnitt noch zulässig ist, sich dar- aus ergebende Noven in das Verfahren einzubringen, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführte. Zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens machte die Beklag- te geltend, dass der Kläger diese Urkunden, deren Edition sie grösstenteils schon in der Klageantwort verlangt habe (Urk. 6/36 S. 20; Urk. 6/62 S. 8), bis anhin nicht herausgegeben habe; es sei daher für sie und das Gericht schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine genaue Übersicht über die güterrechtlichen Verhältnisse zu gewinnen. Sie könne daher ihre güterrechtliche Forderung nicht abschliessend beziffern (Urk. 6/62 S. 7). Es steht fest, dass die Beklagte das im Streit stehende Auskunftsbegehren nach Aktenschluss stellte. Weiter steht fest, dass das Begehren inhaltlich weitge- hend mit den im Rahmen der Klageantwort (Urk. 6/36 S. 20 f.) gestellten pro- zessualen Begehren zur Edition von Beweismitteln übereinstimmt. Davon ist im

- 21 - Folgenden auszugehen. Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Auskunfts- begehrens nach Art. 170 ZGB - soweit es Auskunft über bereits im Rahmen der Edition von Beweismitteln bezeichnete Konten betrifft - nicht vor, inwiefern es notwendig sei, dass dieses gleichlautende Begehren, über welches die Vorinstanz bis anhin noch gar nicht entschieden bzw. sich geäussert hatte, von der Vorin- stanz zusätzlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen behandelt werden sollte (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Sie machte kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse und keine neuen Tatsachen geltend. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Beklagte unterliess es gänzlich, die Notwendigkeit und Zulässigkeit dieses Begehrens im entsprechenden Verfahrensabschnitt (überzeugend) zu begründen. Der Umstand, dass über das ursprüngliche (in Verbindung mit einem unbezifferten Rechtsbe- gehren in der Sache) gestellte prozessuale Begehren noch nicht entschieden wurde, begründet eine solche nicht. Die Vorinstanz wird über die (von den Partei- en noch abschliessend zu beziffernden [vgl. Urk. 2 S. 25 f.]) güterrechtlichen An- sprüche entscheiden und in diesem Zusammenhang auch das bereits gestellte Editionsbegehren der Beklagten behandeln müssen und das - wie sie dies andeu- tete (Urk. 2 S. 25) - auch tun, sei es, dass sie eine entsprechende Beweisverfü- gung zur Edition dieser Urkunden erlässt oder im Rahmen der Entscheidbegrün- dung darüber entscheidet, z.B. eine antizipierte Beweiswürdigung dieser Urkun- den vornimmt. Möglich wäre auch, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB die für die Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien fehlenden Urkunden von den Parteien noch direkt einfordert. Es bestehen mehre- re Varianten für das weitere Vorgehen, welche im Ermessen der Vorinstanz liegen und von dieser den Parteien nicht vorgängig mitgeteilt werden müssen. Gegen ei- nen für sie nachteiligen Entscheid (in der Sache) stünde der Beklagten der Rechtsmittelweg offen. Ein (neues) Begehren um Auskunftserteilung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen mit dem gleichen Inhalt und Ziel ist unnötig und soweit es weitergeht nicht zielführend, da die Beklagte aufgrund des eingetretenen Ak- tenschlusses daraus resultierende Ergebnisse bzw. Noven nicht mehr in das Ver- fahren einbringen könnte und ihr somit ein entsprechendes Rechtsschutzinteres- se fehlen würde (vgl. dazu auch nachfolgend). Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass es bezüglich der identischen Auskünfte bzw. Urkunden, die bereits

- 22 - im Rahmen der prozessualen Edition zu Beweiszwecken verlangt worden waren (Urk. 6/36 S. 20 f.), an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. einer Not- wendigkeit fehlt.

c) Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch vorgebracht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsver- handlung entstanden sind (lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwech- sels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei den von der Beklagten herausverlangten Urkunden, deren Herausgabe zuvor im Rahmen der beantragten Edition zu Beweiszwecken noch nicht verlangt worden war, näm- lich (Urk. 6/62 S. 6 f.): I._____ Bank Konto, Konto Nr. 10 o J._____ Konto, Konto Nr. 11 o L._____ Investments o

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 1) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020

- Detaillierte Kontoauszüge des 18-Kontos (Savings 2) bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Februar 2020;

- Detaillierte Kontoauszüge sämtlicher anderen 18-Konti bei der O._____ für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 12. Feb- ruar 2020; handelt es sich um neue Beweismittel, welche zuvor noch nicht erwähnt worden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Aktenschluss im Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens am 17. Mai 2021 bereits eingetreten (Urk. 2 S. 15), so dass diese Beweismittel als Noven nur noch unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen berücksichtigt werden könnten. Das Vorlie- gen der erforderlichen Umstände ist von der die Noven einbringenden Partei dar- zulegen. Die Klägerin unterliess es jedoch gänzlich aufzuzeigen, inwiefern diese

- 23 - Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (Urk. 6/62 S. 5 ff.). Der Klägerin fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung des gestellten Massnahme- begehrens, da allfällig in dessen Rahmen erhältlich gemachte Beweismittel zufol- ge Verspätung nicht mehr in das Verfahren eingebracht und damit nicht berück- sichtigt werden könnten. In diesem Sinne erweist sich das Massnahmeverfahren als nutzlos. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung im Ergebnis zuzustimmen und auf das Auskunftsbegehren der Beklagten nicht einzutreten.

5. Die Beklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2021 eine Ände- rung des Rechtsbegehrens Ziff. 11, indem sie eine Nachzahlung des Bonus für die Jahre 2016 bis 2019 von ursprünglich Fr. 4'562.-- (Urk. 6/36 S. 4) auf Fr. 18'011.-- verlangte (Urk.6/62 S. 1). Diese Klageänderung wurde von der Vorinstanz zugelassen (Urk. 2 S. 21 ff.). Sie wurde im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert.

6. a) Weiter begehrte die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Eingabe vom

17. Mai 2021, dass Ziffer 11 ihres Rechtsbegehrens um eine Ziffer 12 mit folgen- dem Wortlaut zu ergänzen sei (Urk. 6/62 S. 1): "12. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen seit Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindes- tens Fr. 84'950.-- zu leisten. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Konto bei der R._____, Konto Nr. 18 in der Höhe von Fr. 312'178.-- (Stand 31. Dezember 2020) sei unter den Parteien zu teilen, so dass die Beklagte Fr. 294'147.-- und der Kläger Fr. 14'745.-- erhält. Sollte ein Restbetrag verbleiben (Zinsen), so ist dieser hälftig aufzuteilen." Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob auf das ursprüngliche (unbezifferte) gü- terrechtliche Rechtsbegehren der Beklagten unter dem Aspekt der Bezifferung ei- nes Mindestwertes einzutreten sei und bejahte dies (Urk. 2 S. 24 ff.). Weiter er- wog sie, dass entgegen der Auffassung des Klägers in der Stellungnahme vom

- 24 -

17. Mai 2021 kein Eingeständnis der Beklagten zu sehen sei, wonach (ursprüng- lich) keine Unmöglichkeit der Bezifferung vorgelegen habe. Gemäss der Beklag- ten handle es sich um eine bedingte Bezifferung, die die 15 Konten, zu denen noch keine Unterlagen eingereicht worden seien, noch nicht berücksichtige (Urk. 2 S. 26; Urk. 6/62 S. 10). Die Beklagte zeige damit auf, dass es ihr nicht möglich sei, aufgrund der ausstehenden Informationen zu den 15 angegebenen Konten eine abschliessende Bezifferung vorzunehmen. Da schon die Angaben in der Klageantwort resp. der Eingabe vom 30. März 2021 ausreichend gewesen seien und es der Beklagten unbenommen bleibe, ihre Forderung nach Abschluss der Beweisabnahme oder nach Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch den Kläger abschliessend zu beziffern, sei eine nachträgliche Anpassung des Mindestbetrags vor dem Beweisverfahren unproblematisch (Urk. 2 S. 26). Die Beklagte erklärte auch ausdrücklich, dass es sich dabei um eine vorläufige Bezif- ferung ihrer güterrechtlichen Forderung handle (Urk. 6/62 S. 7). Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen der Beklagten als zulässig (Urk. 2 S. 26). Dieser Auf- fassung ist zu folgen.

b) Dass das Rechtsbegehren über die nachträgliche Bezifferung in Abs. 1 hinaus noch hätte erweitert werden können, verneinte die Vorinstanz zu Recht (Urk. 2 S. 26). Die Vorinstanz trat auf das Rechtsbegehren betreffend Änderung des Rechtsbegehrens Ziffer 12 Abs. 2 folglich zu Recht nicht ein. Als Änderung fasste sie dabei - das sei mit Blick auf die Kritik der Beklagten in Urk. 1 S. 8 Rz. 25 - (zutreffend) nicht die (vorläufige) Bezifferung der güterrechtlichen An- sprüche, sondern lediglich den Antrag betreffend die Zahlungsmodalitäten auf. Zusammenfassend ist die Berufung der Beklagten abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid zu bestätigen. Insofern der Kläger in seiner Eingabe vom

27. April 2023 Anträge zur Sache stellt, geht sein Ansinnen über das umstrittene Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2022, hinaus; da- rauf ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht weiter einzugehen. IV.

- 25 -

1. Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 3 für ihren Teilentscheid dem Endurteil vor (Urk. 2 S. 27 und 28).

2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren als unter- liegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Sie ist mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.-- zu verrechnen (Urk. 5 und 7). Die Parteientschädigung ist gemäss § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO festzusetzen. Sie beträgt Fr. 5'000.-- plus 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 385.--), also insgesamt Fr. 5'385.--. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. März 2022 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 26 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie hinsichtlich des Aus- kunftsbegehrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt am: lm