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LC220005

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2023-01-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 (Geschäfts-Nr.: FE110209-F) geschieden. Dabei wurde der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, unter die gemeinsame elterliche Sorge

- 11 - der Parteien und die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. Dem Kläger wurde ein um einen Abend pro Woche inklusive Übernachtung erweitertes, gerichtsübliches Wochenend-/Ferienbesuchsrecht eingeräumt (Urk. 4/1 Dispositivziffern 10, 11 und 12 a-b). Des Weiteren wurde die für C._____ mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde F._____ vom 28. Oktober 2009 errichtete Beistandschaft weiter- geführt (Urk. 4/1 Dispositivziffer 12 d). Bis im August 2018 lebte C._____ zusammen mit der Beklagten in F._____, danach besuchte er das Internat D._____ in Schweden (Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 56 S. 4). Die Beistandschaft wurde aufgrund des Wegzugs von C._____ nach Schwe- den aufgehoben. Mit Eingabe vom 29. April 2019 machte der Kläger unter anderem aufgrund der veränderten Wohn- und Schulsituation von C._____ sowie unterschiedlichen Vorkommnissen die vorliegende Klage betreffend Abänderung des Scheidungsur- teils anhängig, mit welcher er die Änderung der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts sowie die Änderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte verlangt (Urk. 1 und 2). Vom 19. März 2020 bis 4. Mai 2020 hielt sich C._____ aufgrund der Corona-Pandemie in der Schweiz bei der Beklagten in F._____ auf (Urk. 56 S. 9; Urk. 98 S. 15 f.); danach konnte er den Unterricht bis zu den Sommerferien 2020 in Schweden fortsetzen. Nach den Sommerferien, welche er mit dem Kläger in Schweden und mit der Beklagten in Monaco, Frank- reich und in der Schweiz verbracht hatte, konnten sich die Parteien nicht mehr über die Rückkehr von C._____ nach Schweden einigen. Die Beklagte wünschte, dass C._____ fortan die E._____ besuche, der Kläger hingegen wollte, dass C._____ zurück nach Schweden gehe. Aufgrund dieser Uneinigkeit der Parteien besuchte C._____ ab Mitte August 2020 die öffentliche Sekundarschule F._____ in F._____ (Urk. 75; Urk. 79; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 88 S. 5) und wohnt seither auch wieder mit der Beklagten in F._____ zusammen (Urk. 139 S. 3). Da sich die Par- teien auch bis im Mai 2021 bezüglich des weiteren schulischen Weges von C._____ nach Beendigung der dritten Sekundarschule im Juli 2021 nicht einigen konnten und keine angemessene Anschlusslösung in Sicht war (Prot. I S. 30 f. und 44), wurden mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 131) im Sinne einer vor-

- 12 - sorglichen Massnahme Kindesschutzmassnahmen ergriffen: Die elterliche Sorge beider Parteien wurde in Bezug auf Belange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, eingeschränkt und diese Entscheidbefugnis auf eine Beistän- din übertragen (Urk. 131). Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Horgen wurde G._____ als Beiständin ernannt (Urk. 136). Diese konnte C._____ sodann an der H._____ anmelden, die er ab dem

23. August 2021 besuchte. Seit den Sommerferien 2022 ist C._____ nicht mehr an dieser Schule (Urk. 178 S. 2). Seither ist er bei der I._____ angemeldet (Urk. 181; Urk. 187).

E. 2 Mit Urteil der Vorderrichterin vom 21. Dezember 2021 wurde die mit Be- schluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen für den Sohn C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB fortge- setzt. Entsprechend wurde die elterliche Sorge beider Elternteile hinsichtlich sämtlicher Belange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, weiter- hin im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ und die Beklagte persönlich wurden entsprechend dem oben wiedergegebenen Urteil abgeändert. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte, Be- rufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagte) am 14. Feb- ruar 2022, hier eingegangen am 15. Februar 2022, rechtzeitig Berufung und stell- te die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 160 S. 2 f.). Mit Verfügung vom

24. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- angesetzt (Urk. 165); der Vorschuss wurde am 7. März 2022 rechtzeitig geleistet (Urk. 167). Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde dem Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 168). Diese erfolgte fristgemäss mit Eingabe vom 23. Mai 2022. Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit dem oben wiedergegebenen Antrag (Urk. 169 S. 2). Mit Beschluss vom 2. Juni 2022 wurde der Antrag des Klägers auf vorzeitige Vollstreckung des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist für die Einreichung der Anschlussberufungsantwort angesetzt (Urk. 174). Letztere erfolgte fristgemäss mit Eingabe vom 7. Juli 2022, hier einge-

- 13 - gangen am 8. Juli 2022 (Urk. 175). Mit Datum vom 8. Juli 2022 wurde das Doppel der Anschlussberufungsantwortschrift der Gegenpartei zur Stellungnahme zuge- stellt und den Parteien der Referentenwechsel angezeigt (Urk. 177). In seiner vom 6. September 2022 datierenden Eingabe brachte der Kläger neue Tatsachen betreffend den Schulbesuch von C._____ vor (Urk. 178 und 179/1). Am 21. Sep- tember 2022 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege (Urk. 180). Mit Eingabe vom 26. September 2022 machte die Beklagte ihrerseits Noven bezüglich eines Schulwechsels von C._____ geltend (Urk. 181, 182 und 183/1-2). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Noveneingabe des Klägers vom 6. September 2022 Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 10. Oktober 2022 (Urk. 187, 188 und 189). Am 24. Oktober 2022 wurden die Eingaben der Beklagten vom 26. September 2022 und vom 10. Oktober 2022 dem Kläger zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 190). Der Kläger äusserte sich dazu am 4. November 2022 (Urk. 191, 192, 193/1-7). Die Stellung- nahme des Klägers samt Beilagen wurde der Beklagten in der Folge wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 193). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Zuschrift vom 5. Januar 2023 ersuchte der Kläger abermals (vgl. bereits Urk. 169 S. 2) um vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 195 und 196). Weil nunmehr der Endentscheid ergeht, erweist sich dieses Ersuchen als gegenstandslos.

E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat gegen Dispositivzif- fern 2 und 6 (lit. a) Berufung und der Kläger gegen Dispositivziffer 6 (lit. b) An- schlussberufung erhoben. Die Dispositivziffern 1 und 3 - 5 blieben dagegen unan- gefochten und sind mit Einreichung der Anschlussberufung am 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

E. 4 Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1.). II.

- 14 -

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist

- 15 - grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderun- gen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. De- zember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.a) Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

- 16 -

b) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend im Berufungsverfahren zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3d; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien ausser- dem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vor- bringen. Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Zudem sind - entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 169 S. 3 f.) - auch neue Anträge zulässig, weshalb auf die Beru- fung der Beklagten ohne Weiteres einzutreten ist. Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). III. 1.a) Im Scheidungsurteil vom 12. April 2016 (Urk. 4/1) wurde C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die alleinige elterliche Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 4/1 S. 201). Der Kläger hatte im vor- instanzlichen Verfahren eine Abänderung dieser Regelung verlangt. Die Vor- instanz stellte fest, dass sich der Konflikt der Parteien bezüglich der schulischen Bildung von C._____ - entgegen den im Scheidungsurteil geäusserten Erwartun- gen - inzwischen zu einem erheblichen und chronischen Konflikt entwickelt habe, der das Wohl von C._____ stark gefährde (Urk. 161 S. 20), weshalb die Entschei- dungsbefugnis bezüglich der schulischen Belange von C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an eine Beiständin übertragen worden sei. Diese Mas- snahme sei weiterhin aufrechtzuerhalten. Trotz des nicht nur in diesem Bereich grossen Konflikts zwischen den Parteien wurde ihnen die gemeinsame elterliche Sorge jedoch belassen und C._____ - entgegen dem Wunsch des Klägers - wei- terhin unter die Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 161 S. 21 f.). Diese Regelung wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten. Die von den Parteien geltend

- 17 - gemachten Probleme bezüglich des behaupteten eigenmächtig von der Beklagten vorgenommenen Schulwechsels von C._____ (Urk. 178 bis 193) sind daher nicht Thema des Berufungsverfahrens.

b) Im Scheidungsurteil war der Kläger u.a. verpflichtet worden, der Beklag- ten für sie persönlich ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2021 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 2'774.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden im vor- instanzlichen Abänderungsverfahren reduziert und sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Strittig sind im Berufungsverfahren somit allein noch die vom Kläger an die Beklagte für den Sohn C._____ monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, und zwar nur diejenigen ab 1. September 2021 (Urk. 160 S. 2 und 4). Für den Sohn C._____ war der Kläger im Scheidungsurteil zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'800.-- bis 30. Juni 2021 und von Fr. 2'100.-- ab 1. Juli 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, verpflichtet worden (Urk. 4/1 S. 203 f.). In Abände- rung dieser Unterhaltsbeiträge wurde der Kläger zu folgenden Leistungen für den Sohn C._____ verpflichtet: − Fr. 2'167.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'973.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020 − Fr. 1'808.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 − Fr. 2'515.– ab 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 Ab 1. September 2021 wurde der Kläger von Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ mangels Leistungsfähigkeit entbunden. Dieser Umstand bildet den Anlass für die Berufung der Beklagten.

2. a) Im Scheidungsverfahren war die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum 30. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 8'977.15 beziehe (Urk. 4/1 S. 141). Bezüglich der Beklagten wurde festgehalten, dass sie per 1. November 2014 ausgesteuert worden sei und von der Gemeinde F._____ Unterstützungsleistungen erhalte, weshalb ihr bis 30. Juni 2016 kein Ein- kommen angerechnet wurde (Urk. 4/1 S. 143). Ab 1. Juli 2016 wurde dem Kläger

- 18 - ein hypothetisches Einkommen von Fr. 14'307.-- angerechnet, welches dem zu- letzt im Jahre 2015 bezogenen Lohn entsprach (Urk. 4/1 S. 154). Der Beklagten wurde ab 1. Juli 2016 ebenfalls ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz ging von einem 60%-Pensum mit einem Einkommen von monatlich mindestens Fr. 3'000.-- netto, ohne Kinderzulagen, aus (Urk. 4/1 S. 158).

b) Der Kläger begründete seine Begehren um Abänderung der Unterhalts- beiträge für die Beklagte und C._____ damit, dass sich sowohl seine finanziellen Verhältnisse wie auch diejenigen der Beklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils im April 2016 erheblich und dauerhaft verändert hätten (Urk. 98 S. 5 f.; Urk. 146 S. 3). Seit dem 1. Dezember 2018 sei er auf Stellensuche gewe- sen und habe lediglich über die Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 9'355.-- (inkl. Kinderzulagen) verfügt. Trotz intensiven Suchbemühungen habe er keine Anstellung mehr finden können, was Ende August 2021 zur Aussteue- rung geführt habe. Seither verfüge er über kein Einkommen mehr (Urk. 142 S. 8 f.; Urk. 33143/9). Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger auch für die Zeit nach Erlass des Scheidungsurteils keine Suchbemühungen eingereicht und nicht belegt habe, weshalb er keine Stelle für Fr. 14'307.-- habe finden können, sondern lediglich ei- ne für Fr. 9'026.-- bei der J._____ Switzerland AG bzw. für Fr. 12'253.-- bei der K._____ AG. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers (Urk. 161 S. 30). Allerdings sei - gemäss Vo- rinstanz - zu beachten, dass sich C._____ seit August 2018 im Internat in Schwe- den befunden habe und die Beklagte somit in der für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitperiode ab Mai 2019 nur noch punktuelle Betreuungsaufgaben ge- habt habe. Der von ihr erbrachte Naturalunterhalt sei deshalb nicht mehr gleich- wertig mit dem vom Kläger erbrachten Geldunterhalt gewesen, so dass die Be- klagte sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ebenfalls am Geldunterhalt für C._____ zu beteiligen habe. Sie habe von Juni bis Dezember 2018 bei der L._____ GmbH ein Nettosalär von monatlich Fr. 14'159.-- erzielt. Weshalb sie diese gut bezahlte Stelle verloren und ab März 2019 Arbeitslosengelder (in der Höhe von Fr. 9'119.-- pro Monat) bezogen habe, sei nicht bekannt. Die Beklagte

- 19 - habe diverse Bewerbungsschreiben von Februar 2019 bis April 2020 eingereicht, doch sei unklar geblieben, ob diese tatsächlich versendet worden seien. Auch bei der Beklagten würden erhebliche Zweifel bestehen, ob sie ihre gut bezahlte Stelle bei der L._____ GmbH nicht freiwillig aufgegeben und sich ausreichend um eine neue Stelle bemüht habe, so dass ihr auch weiterhin dieses Einkommen anzu- rechnen wäre (Urk. 161 S. 30 f.). Da die rückwirkende Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur äusserst zurückhaltend vorzunehmen sei, nämlich bei böswilligem und rechtsmissbräuchli- chem Verhalten des Pflichtigen, sei vorliegend bei beiden Parteien darauf zu ver- zichten, da keine solchen Anhaltspunkte vorliegen würden. Auch lägen mit den ef- fektiv erzielten Einkommen immer noch sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse vor, so dass tiefere Anforderungen an die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit ge- stellt werden dürften. Es sei deshalb bei beiden Parteien von ihren effektiven Ein- kommen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens auszugehen (Urk. 161 S. 31), beim Kläger von Fr. 9'100.-- bis August 2021 und bei der Beklagten von Fr. 9'100.-- bis Februar 2020 bzw. ab 1. April 2022 hypothetisch von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 161 S. 35). Dem Kläger sei auch künftig kein hypothetisches Einkommen mehr anzu- rechnen, da dieser inzwischen 62 Jahre alt und bereits seit nunmehr drei Jahren arbeitslos sei, so dass es nicht mehr realistisch erscheine, dass der Kläger vor Er- reichen des Rentenalters überhaupt nochmals eine Anstellung finden werde. Dem Kläger könne auch kein Vermögensverzehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zugemutet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei zudem unklar, wie hoch seine Rentenleistungen sein würden, weshalb diese heute nicht berück- sichtigt werden könnten und in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu behan- deln wären. Das Einkommen des Klägers betrage somit ab September 2021 Fr. 0.--. Damit habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wesentlich und dauerhaft verändert, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege. Überdies habe sich auch der Bedarf von C._____ infolge seines Aufenthalts in Schweden von August 2018 bis August 2020 aufgrund der entstandenen Schulkosten wesentlich verändert. Diese Kosten seien im Zeitpunkt des Schei-

- 20 - dungsurteils nicht voraussehbar gewesen. Ausserdem habe die Beklagte von Ap- ril 2019 bis und mit Februar 2020 Arbeitslosentaggelder von monatlich durch- schnittlich rund Fr. 9'100.-- bezogen und damit während elf Monaten rund dreimal mehr verdient, als ihr gemäss Scheidungsurteil hypothetisch angerechnet worden sei. Die erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit der Beklagten berechtige eben- falls zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 129 Abs. 1 ZGB (Urk. 161 S. 33). Bei der Leistungsfähigkeit der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass es ihr trotz ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes möglich und zu- mutbar sei, ihr Erwerbspensum auf 100% auszudehnen und ab 1. April 2022 min- destens Fr. 5'000.-- pro Monat zu verdienen (Urk. 161 S. 37 f.).

c) Die Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz in Ver- letzung der in Kinderbelangen geltenden strengen Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die finanziellen Verhältnisse des Klägers und damit den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Zu Unrecht sei sie in der Folge davon ausgegangen, dass der Kläger ab September 2021 nicht mehr leistungsfä- hig sei und keine Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ mehr leisten könne (Urk. 160 S. 4). Die Forderung der Beklagten läuft darauf hinaus, dass dem Klä- ger ab September 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, hatte die Vorinstanz - obwohl sie die Suchbemühun- gen beider Parteien um eine angemessene Stelle als eher unzureichend erachte- te - bei beiden Parteien bis August 2021 auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens verzichtet und war für die Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen ausgegangen, was von beiden Parteien im Berufungsver- fahren nicht explizit kritisiert wurde. aa) Die Beklagte hält dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt habe, indem sie allein mit Blick auf das Alter des Klägers dessen an- gebliche fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt und die weiteren Kriterien, wie Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit, finanzielle Verhältnisse, Arbeitsmarkt- lage etc., nicht geprüft habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger während der seit 2018 bestehenden Arbeitslosigkeit ausschliesslich auf Kaderstellen beworben habe. Die Vorinstanz habe somit nicht geprüft, ob das

- 21 - Hindernis des fortgeschrittenen Erwerbsalters auch Anstellungen in einem tiefe- ren Einkommenssegment betreffe. Bei Ausnützung seiner Erwerbskraft wäre es dem Kläger auch in seinem Alter von 62 Jahren zumutbar und möglich, eine An- stellung ohne Kaderfunktion zu einem Bruttolohn von Fr. 10'082.-- bzw. Nettolohn von Fr. 8'000.-- pro Monat zu erzielen (Urk. 160 S. 5 f.). Ab dem Zeitpunkt der Pensionierung (1. Dezember 2024) sei von einem geschätzten Renteneinkommen von Fr. 6'000.-- pro Monat auszugehen. Der Kläger werde eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten. Der Kläger habe Ende 2018 über ein Freizügigkeitsgutha- ben von Fr. 341'646.10 verfügt, welches in den Folgejahren noch angewachsen sei. Dieses Guthaben könne bereits fünf Jahre vor Eintritt ins ordentliche AHV- Alter bezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Aus- schöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe und daher in diesem Umfang leistungsfähig sei. Über- dies werde am 1. September 2024 eine Lebensversicherung der N._____ in ei- nem Betrag von Fr. 100'000.-- zur Auszahlung kommen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Vermögensverhältnisse des Klägers abzuklären (Urk. 160 S. 9 ff.). bb) Diese Kritik erscheint nicht berechtigt. Wie bereits oben ausgeführt, tra- gen die Parteien auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die rele- vanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). Die Prozess- parteien sind weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast entbunden. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeich- nen bzw. im Rahmen des Zumutbaren beizubringen, zumal sie den Sachverhalt in der Regel am besten kennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 2 mit Verweis auf die Rechtsprechung; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 12 f.). Die Vorinstanz hatte im Rahmen der von den Parteien geltend gemachten Vorbringen Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorgenom- men. Bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 waren beide Parteien von der Vor- instanz aufgefordert worden, diverse Unterlagen bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihres Bedarfs einzureichen (Prot. I S. 2 f.). Zu-

- 22 - dem wurde eine Parteibefragung und eine Kinderanhörung vorgenommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 wurde den Parteien vor der Durchführung der Parteibefragung die Beweisverfügung ausgehändigt (Prot. I S. 30). Als Beweismittel und Gegenbeweismittel wurden die einschlägigen Akten und die von den Parteien eingereichten Urkunden, die (nachfolgende) Parteibefragung sowie die Kinderanhörung als Beweis- und Gegenbeweismittel zugelassen (Prot. I S. 57 f.) und in der Folge auch berücksichtigt. Dass die Beweisverfügung nicht vollständig war und die Parteien weitere Beweismittel hätten berücksichtigt haben wollen, wurde nicht geltend gemacht. Die Beklagte brachte nicht vor, was genau die Vorinstanz aufgrund der von ihr gemachten Behauptungen weiter konkret hätte abklären müssen. Sie unter- lässt es aufzuzeigen, wo und mit welcher Begründung sie in den vorinstanzlichen Erwägungen behauptete, dass der Kläger in einem tieferen Einkommenssegment noch eine Stelle würde finden können. Eine entsprechend minimale Substantiie- rung allfälliger konkreter Möglichkeiten des Klägers wäre jedoch erforderlich ge- wesen, nachdem der Kläger nach Erlass des Scheidungsurteils sich bereits mit einem tieferen Einkommen von Fr. 9'026.-- bzw. 12'253.-- - im Gegensatz zum vorher erreichten von Fr. 14'307.-- - begnügen musste und in der Folge offenbar auch im Bereich dieser Einkommensklasse keine Anstellung mehr fand. Nachdem der Kläger seit 1. Dezember 2018 auf Stellensuche war und nun seit über einem Jahr ausgesteuert ist, also insgesamt seit rund vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und inzwischen 63 Jahre alt ist, erscheint es unrealistisch, dass er auch in einem niedrigeren Einkommensbereich noch eine Stelle finden könnte. Der Kläger versuchte offenbar auch, sich selbständig zu machen, was sich jedoch gemäss seinen Angaben aus verschiedenen Gründen nicht realisieren liess (Urk. 169 S. 6 f.). Auch im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes war die Vorinstanz mangels entsprechender Behauptungen nicht gehalten, von sich aus den Arbeitsmarkt nach weiteren Möglichkeiten für den Kläger zu durchforsten. Wie bereits erwähnt, war die Vorinstanz in pragmatischer Weise bezüglich des anrechenbaren Einkommens bei beiden Parteien gleich vorgegangen und hatte darauf verzichtet, ihnen trotz beiderseits eher bescheidenen Suchbemühungen rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie annahm, dass

- 23 - bei beiden Parteien keine Anhaltspunkte für ein böswilliges und rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vorlägen. In diesem Sinne wurden beide Parteien gleich- behandelt. Heute ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrem Ur- teil vom 21. Dezember 2021, also vor rund einem Jahr, davon ausging, dass der Kläger primär aus Altersgründen keine Stelle mehr finden werde und daher nicht mehr leistungsfähig sei (Urk. 161 S. 31 f.), weshalb ihm auch für die Zukunft kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet wurde. Der Kläger durfte daher in gu- ten Treuen davon ausgehen, dass ihm keine Nachteile entstehen würden, wenn er sich nicht weiterhin intensiv um eine Stelle bemühe bzw. keine Stelle finde. Aufgrund dieses Vertrauensschutzes käme die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohnehin nicht in Betracht. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zukunft müsste dem Kläger eine Übergangs- frist von einem halben Jahr zugestanden werden. Dannzumal wäre der Kläger rund 1 ½ Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass mit einer Anstellung in diesem Alter aufgrund des aktuel- len Arbeitsmarktes grundsätzlich kaum mehr gerechnet werden kann, so dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Kläger rea- listischerweise keine Anstellung mehr finden wird, weshalb es sich nicht rechtfer- tigt, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. cc) Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt noch unklar sei, wie hoch die Rentenbezüge des Klägers sein werden, weshalb solche nicht zu berücksichtigen seien, sondern in einem allfälligen Abänderungsverfah- ren zu behandeln wären (Urk. 161 S. 32). Was die Anrechnung bzw. Berücksich- tigung zukünftiger Altersrenten des Klägers anbelangt, brachte die Beklagte im vor-instanzlichen Verfahren keine konkreten Behauptungen vor. Sie machte ledig- lich mehrfach geltend, dass der Kläger sich dahingehend geäussert habe, eine Frühpensionierung anzustreben (Prot. I S. 26; Urk. 105 S. 4; Urk. 139 S. 12), was vom Kläger jedoch stets bestritten worden war (Urk. 114 S. 10; Urk. 169 S. 10). Da keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Vorhaben des Klägers bestehen und den Vorbringen der Beklagten diesbezüglich keine konkreten Hinweise entnom- men werden können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beabsichtigt, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, bzw. dass er dies bereits ge-

- 24 - tan hat. Der Vorwurf, wonach die Arbeitslosigkeit des Klägers nur prozesstaktisch motiviert sei (Urk. 160 S. 5), weil er eine Frühpensionierung beabsichtige, ent- behrt daher jeglicher Grundlage. Die Beklagte stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, im Rahmen der Untersu- chungsmaxime abzuklären, ob der Kläger infolge Frühpensionierung ein Renten- einkommen beziehe und gestützt darauf Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 160 S. 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand keine solche Pflicht der Vo- rinstanz. Da der Kläger diese Behauptung bestritt, die Beklagte sie in keiner Wei- se substantiierte und nicht die geringsten Anhaltspunkte bzw. Beweismittel für ei- ne Frühpensionierung vorliegen, war die Vorinstanz in keiner Weise gehalten, solche Abklärungen zu treffen. Auch wenn der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, das ihm Zumutbare zu unternehmen, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind nachzukommen (Urk. 161 S. 28), kann er nicht zu einer Frühpensio- nierung gegen seinen Willen gezwungen werden. Er kann auch nicht entgegen seiner Absicht verpflichtet werden, vorzeitig eine AHV-Rente sowie das angespar- te Kapital aus der zweiten Säule oder - falls überhaupt noch möglich - eine Rente aus der 2. Säule zu beziehen (Urk. 160 S. 9 f.), da dies lebenslange Rentenkür- zungen zur Folge hätte. Es kann dem Kläger daher vor dem ordentlichen Eintritt ins Rentenalter mit 65 Jahren kein hypothetisches Renten-Einkommen aus erster und zweiter Säule angerechnet werden, obwohl die Beklagte offenbar davon aus- geht (Urk. 160 S. 10). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch sehr pau- schal gehalten; es fehlt jegliche Substantiierung und detaillierte Bezifferung (vgl. Urk. 160 S. 9). Die Beklagte behauptete ohne nähere Begründung, dass ab 1. Dezember 2024 (Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter) von einem geschätzten Renteneinkommen des Klägers von Fr. 6'000.-- pro Monat auszugehen sei, da der Kläger eine Rente aus der ersten und zweiten Säule erhalten werde. Der Klä- ger habe Ende 2016 über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 341'646.10 verfügt, welches in den Folgejahren noch angewachsen sei. Die Beklagte unterliess es je- doch gänzlich, näher darzulegen, wie sie diesen Betrag von Fr. 6'000.-- pro Monat

- 25 - errechnete. Der erwähnte Betrag stellt lediglich eine unsubstantiierte Behauptung dar und erscheint keineswegs plausibel. Da der Kläger seit 1. Dezember 2018 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis ist, ist ungewiss, wie es sich mit seiner

2. Säule verhält; es ist nicht bekannt, ob er diese weiterführen konnte oder ob das Vorsorgegeld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurde. Es ist deshalb auch offen, ob er eine Rente oder das Kapital erhalten wird. Fest steht jedenfalls, dass der Kläger - selbst wenn noch Einzahlungen und Verzinsungen erfolgt sein sollten

- jedenfalls kaum über eine monatliche Rente aus der zweiten Säule von mehr als ca. Fr. 2'000.-- bis Fr. 2200.-- verfügen dürfte, selbst wenn für den ganzen ange- sparten Betrag von rund Fr. 350'000.-- ein Umwandlungssatz von 6,8 % ange- nommen würde. Zudem ist ungewiss, ob der Kläger aus der ersten Säule die Ma- ximalrente von derzeit rund Fr. 2'500.-- erhalten wird, was u.a. auch davon ab- hängt, wie lange er in der Schweiz erwerbstätig war, welches Einkommen er er- zielte und ob er seit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse noch AHV- Beiträge bezahlt hat. Grundsätzlich ist nicht anzunehmen, dass der Kläger das von der Beklagten genannte Renteneinkommen von Fr. 6'000.-- (ohne Kinderren- te der AHV) erreichen wird. Da der Rentenbezug erst in zwei Jahren aktuell wird und sich die Rentenhöhe bis dahin allenfalls noch verändern kann, erscheint es im jetzigen Zeitpunkt nicht opportun, bereits von Beträgen auszugehen, welche noch nicht definitiv berechnet werden können. Die von der Beklagten erwähnte AHV-Kinderrente für C._____ wird der Kläger ohnehin erst ab Eintritt ins ordentli- che Rentenalter erhältlich machen können, wovon im Übrigen auch die Beklagte ausgeht (Urk. 160 S. 9). Die Höhe derselben hängt von der dem Kläger zu- stehenden Rente ab. Sie beträgt aktuell zwischen Fr. 474.-- und Fr. 948.--. Auf- grund der Unsicherheit bezüglich all der erst in zwei Jahren vorliegenden, renten- bestimmenden Faktoren ist derzeit auf die (hypothetische) Anrechnung von Ren- teneinkünften des Klägers ab 1. Dezember 2024 zu verzichten und ist die Beklag- te in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf ein allfälliges Abänderungsverfah- ren zu verweisen. Die Vorinstanz war aufgrund der geschilderten Umstände nicht verpflichtet, Abklärungen bezüglich des künftigen Renteneinkommens des Klä- gers zu tätigen.

- 26 -

d) Der Kläger hatte vor Vorinstanz erklärt, dass er Ersparnisse vor allem aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Liegenschaft) habe, welche er jedoch für die Unterhaltskosten und seine eigenen Kosten habe heranziehen müssen, da sein Einkommen nicht ausgereicht habe (Urk. 161 S. 24 mit Verweis auf Urk. 142 S. 16 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger kein Vermögensver- zehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zugemutet werden könne. Sein Vermögen setze sich gemäss seinen Angaben aus dem noch vor- handenen Erlös aus dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft sowie einer ausbezahlten Lebensversicherung zusammen (Prot. I S. 40). Letztere habe Ende 2018 rund Fr. 94'000.-- betragen. Sein restliches Vermögen habe sich ge- mäss Steuererklärungen (Urk. 10/1+2) von Ende 2017 bis Ende 2018 von Fr. 164'000.-- auf rund Fr. 90'000.-- verringert. Angesichts seines (reduzierten) Ein- kommens seit anfangs 2019 und den geleisteten Unterhaltsbeiträgen von monat- lich insgesamt Fr. 4'547.-- habe der Kläger in den letzten Jahren auch nicht Ver- mögen ansparen können. Seine Liegenschaft in Schweden habe auch keinen Mil- lionenwert (Urk. 161 S. 32). Dies ist zutreffend, ergibt sich doch aus der Steuerer- klärung ein Wert von Fr. 117'651.-- (Urk. 10/1 und 10/2). Die Beklagte erachtete diese Angaben als unzutreffend. Der Kläger habe namhafte Gelder aus der Versteigerung der ehemals ehelichen Liegenschaft er- halten (Fr. 330'575.25), weshalb die in der Steuererklärung aufgeführten Vermö- genswerte nicht als korrekt anzusehen seien (Urk. 160 S. 11). Der Wert des Feri- enhauses in Schweden sei viel höher und der Kläger habe von seinem Vater ge- erbt und im Sommer von seiner Mutter einen Erbvorbezug erhalten (Urk. 160 S. 11). Der Kläger bestritt diese Ausführungen bezüglich des Ferienhauses und des Erbvorbezuges (Urk. 169 S. 15; Urk. 98 S. 22). Entgegen der Auffassung der Be- klagten bestehen keinerlei Hinweise, dass der Kläger in der Steuererklärung un- wahre Angaben und sich damit strafbar gemacht hätte. Es kann daher nicht an- genommen werden, dass der Kläger über weitere Vermögenswerte verfügt, als dort angegeben wurden, weshalb sich weitere Abklärungen bezüglich des Ver- mögens des Klägers erübrigen. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass sich das Vermögen des Klägers verminderte, hat er doch allein für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 110'000.-- bezahlt

- 27 - (Urk. 161 S. 58). Die Beklagte nannte auch keinerlei entsprechende Beweismittel, welche das weitere Vorhandensein von Vermögen belegen könnten. Bezüglich der Erbschaft bzw. des Erbvorbezuges fehlen jegliche substantiierte Ausführun- gen wie auch bezüglich der übrigen behaupteten Vermögenswerte. Es wurden auch diesbezüglich keinerlei Beweismittel benannt. Die Beklagte machte im Beru- fungsverfahren auch geltend, dass der Kläger über eine weitere Lebensversiche- rung über Fr. 100'000.-- verfüge. Wie sie selbst ausführte, wird diese jedoch erst am 1. September 2024 fällig (Urk. 160 S. 8 mit Verweis auf Urk. 164/5), weshalb dieser Betrag aktuell nicht berücksichtigt werden kann. Was allfällige Guthaben aus der 3. Säule anbelangt, wurden solche im vor- instanzlichen Urteil nicht erwähnt (Urk. 161 S. 32). Im Berufungsverfahren machte die Beklagte keinerlei nähere Angaben zu deren Existenz bzw. Höhe (Urk. 160 S. 8). Sie behauptete lediglich, dass der Kläger infolge Pensionierung über Gutha- ben aus der dritten Säule werde verfügen können (Urk. 160 S. 8). Sie unterliess jedoch jegliche Substantiierung, obwohl ihr allfällige solche Guthaben des Klägers

- falls vorhanden - aus dem Scheidungsverfahren hätten bekannt sein müssen, da diese Gelder in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden. Aus dem Scheidungsurteil sind bei den Werten aus Errungenschaft allerdings keine Gelder aus der 3. Säule ersichtlich (Urk. 4/1 S. 75); die beiden Lebensversiche- rungen sind dagegen als Errungenschaft aufgeführt (Urk. 4/1 S. 75). Allerdings ergibt sich aus den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 2017 und 2018, dass der Kläger je Fr. 6'768.-- bzw. 6'738.-- für Beiträge an die 3. Säule von der Steuer absetzen konnte (Urk. 10/1 und Urk. 10/2). Selbst wenn er in den Folge- jahren noch Einzahlungen hätte tätigen können, was ungewiss ist, würde er aktu- ell jedenfalls über keine grossen Vermögenswerte in der 3. Säule verfügen. Da der Kläger zudem über keine besonders gute Altersvorsorge verfügt und diese Werte dem Zwecke der Altersvorsorge dienen, kommt eine Heranziehung dieser Gelder für seine Unterhaltspflicht nicht in Frage. Insgesamt ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 161 S. 31 f.) davon auszugehen, dass dem Kläger kein Vermögensverzehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zugemutet werden kann. Zu bemerken ist noch, dass sich die Beklagte auch in keiner Weise dazu äusserte, ob und inwieweit ihm ein solcher überhaupt zumutbar wäre. Weitere

- 28 - Abklärungen bezüglich der Vermögensverhältnisse des Klägers erübrigen sich, da

- wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte bestehen, dass solche vorhanden sein könnten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger ab 1. September 2021 über kein Einkommen mehr verfügt bzw. ihm auch kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist, weshalb auch Dispositivziffer 6 a (Festlegung des der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegten Einkommens mit Fr. 0.--) zu bestäti- gen ist. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ist keine Bedarfs- und Unter- haltsberechnung der Parteien erforderlich; es spielt daher weder eine Rolle, ob der Kläger in einem - von ihm stets bestrittenen (Prot. I S. 37; Urk. 169 S. 14; Urk. 98 S. 22) - Konkubinat lebt, noch wie hoch die Kosten für die Schulausbildung von C._____ sind (Urk. 181, Urk. 183 1+2, Urk. 187). Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen.

3. Der Kläger beantragte in seiner Anschlussberufung, dass in Dispositivzif- fer 6 lit. b das der Unterhaltsberechnung zugrundeliegende Einkommen der Be- klagten ab 1. März 2020 mit Fr. 9'100.-- (100%, ausgewiesen und hypothetisch) aufzuführen sei (Urk. 169 S. 1). Die Vorinstanz hatte ab 1. März 2020 Fr. 0.--, ab

1. September 2020 Fr. 2'948.-- (60%) und ab 1. April 2022 Fr. 5'000.-- (100%, hy- pothetisch) angenommen (Urk. 161 S. 59).

a) Der Kläger machte zur Begründung dieses Antrages geltend, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Beklagten nicht zu überzeugen vermöchten. Dies gelte vor allem im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Firma L._____, die die Beklagte gemäss SHAB vom tt.mm.2018 an M._____ übertragen/verkauft und sich dort anschliessend ab Juni 2018 zu einem durch- schnittlichen Monatssalär von Fr. 14'158.-- habe anstellen lassen. Nach einer nicht belegten "Kündigung" habe sie sich nach 6 Monaten, während welchen sie maximale Arbeitslosentaggelder bezogen habe, ab September 2020, als das Ab- änderungsbegehren gestellt worden sei, wieder für ein viel tieferes Salär anstellen lassen. Die Umstände dieses zweiten Anstellungsverhältnisses seien unklar. An der angegebenen Adresse habe die Arbeitgeberin nur einen Briefkasten, jedoch keine Büroräumlichkeiten. Die Firma L._____ sei dort unbekannt. Die Vorinstanz

- 29 - habe die von der Beklagten behauptete arbeitslose Periode ohne jegliches Ein- kommen zwischen März 2020 und September 2020 ohne irgendwelche Belege akzeptiert (Urk. 169 S. 4 f., S. 15 ff.). Die Beklagte bestritt diese Vorbringen. Die Firma L._____ habe im Jahre 2018 ihre Aktivitäten mangels Liquidität eingestellt, nachdem sich der damalige Investor zurückgezogen habe. Ab September 2020 habe ein neuer Investor ge- funden werden können, der jedoch weniger Geld zur Verfügung gestellt habe, weshalb der Beklagten keine Vollzeitstelle habe angeboten werden können. Sie sei froh gewesen, angesichts ihres Alters und der fehlenden Berufsausbildung überhaupt wieder eine Stelle gefunden zu haben (Urk. 175 S. 3 f.).

b) Der Kläger hatte sich bezüglich des Einkommens der Beklagten schon vor Vorinstanz in ähnlicher Weise geäussert (vgl. Urk. 161 S. 24 f.). Die Vor- instanz war diesen Ausführungen nicht gefolgt und hatte dazu ausgeführt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur mit äussers- ter Zurückhaltung anzunehmen sei. Weder beim Kläger noch der Beklagten wür- den Hinweise vorliegen, dass sie böswillig oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten, weshalb beiden Parteien rückwirkend ab Mai 2019 kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 161 S. 31), obwohl bei beiden Par- teien ungenügende Suchbemühungen vorlägen und die Verhältnisse bezüglich ih- rer Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht ganz klar seien (Urk. 161 S. 30 f.). Wie bereits erwähnt, hatte die Vorinstanz die Parteien in diesem Sinne gleichbehandelt. Ab 1. September 2020 fand die Beklagte wiederum eine Anstellung bei der L._____ GmbH im Umfang eines 60% Pensums zu einem Lohn von Fr. 2'948.-- netto pro Monat (Urk. 112/8; Urk. 161 S. 35). Die Vorinstanz erwog, dass bereits im Scheidungsverfahren festgehalten worden sei, dass die Beklagte ab dem 16. Altersjahr von C._____ und damit ab tt.mm.2021 einem 100% Arbeitspensum nachzugehen habe. Angesichts des Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nun jedoch zu prüfen, ob es der Beklagten zumutbar und möglich sei, ein hö- heres Einkommen zu erzielen und damit auch für den Unterhalt von C._____ auf- zukommen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in den letzten Jahren trotz

- 30 - ihres Alters und ihrer Ausbildung immer wieder eine (gutbezahlte) Stelle fand, ging die Vorinstanz davon aus, dass es der Beklagten möglich und zumutbar sei, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen. Bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin müsste sie dann mindestens Fr. 5'000.-- pro Monat verdienen können. Ein Ver- gleich mit den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, Region Zü- rich, zeige, dass ein solcher Lohn bei Abstellen auf die massgeblichen Kriterien durchaus realistisch sei. Es sei von einem Medianbruttolohn von Fr. 6'035.-- bzw. Fr. 6'384.-- auszugehen, was bei geschätzten Sozialabzügen von rund 18% rund Fr. 4'950.-- bzw. Fr. 5'235.-- netto entspreche (Urk.161 S. 35 ff.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in der Folge nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten ab 1. April 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- an (Urk. 161 S. 38). Nachdem die Vorinstanz der Beklagten erst ab 1. April 2022 ein hypotheti- schen Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- anrechnete, durfte die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr rückwirkend kein höheres Einkommen angerechnet werde. Wie bereits oben bezüglich der gleich gelagerten Thematik bei der Erwerbstätigkeit des Klägers ausgeführt, besteht aufgrund der Anordnun- gen im vorinstanzlichen Urteil ein gewisser Vertrauensschutz für die Parteien, in- dem sie nicht damit rechnen mussten, bezüglich ihrer Erwerbsmöglichkeiten rückwirkend anders beurteilt zu werden. Diesbezüglich sind die Parteien gleich zu behandeln. Die Festlegung eines rückwirkend und für die Zukunft höheren Ein- kommens der Beklagten kommt aber auch aus anderen Gründen nicht in Be- tracht. Der Kläger unterliess es nämlich, sich mit den (oben wiedergegebenen) detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Erwerbsaussichten der Beklagten bezüglich ihres aktuellen und künftigen Einkommens auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 169 S. 4 und 5). Der Kläger ist damit seinen Obliegenheiten bezüglich der Anforderungen an die Anschlussberufungsbegründung nicht nachgekommen. Wie oben erwähnt, hat der Anschlussberufungskläger mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be-

- 31 - zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es genügt nicht, losgelöst von den vorinstanzlichen Ausführun- gen eine eigene Darstellung des Sachverhalts wiederzugeben. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Ein- kommensmöglichkeiten der Beklagten angesichts der konkreten Umstände, ins- besondere auch ihres Alters (die Beklagte wurde im Januar 2023 61 Jahre alt), als durchaus realistisch zu erachten sind. Die Anschlussberufung des Klägers ist deshalb abzuweisen. IV

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 7-9) zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Beklagten und zu ¼ dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von der Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 165) zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.-- zu erstatten. Die im Berufungsverfahren zu ¾ unterliegende Beklagte hat dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die reduzierte Par- teientschädigung beträgt Fr. 2'000.--. Mangels Antrages ist kein Mehrwertsteuer- zusatz geschuldet (Urk. 169 S. 2).

- 32 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2021, am 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Diese lauten wie folgt: "1. Die mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, er- richtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgesetzt. Entspre- chend ist die elterliche Sorge beider Elternteile hinsichtlich sämtlicher Be- lange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, weiterhin im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB einzuschränken.
  2. Dispositiv Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'774.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020 − Fr. 2'122.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021"
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger für die Zeit vom
  4. Mai 2019 bis und mit 30. April 2021 in Anrechnung an seine Unterhalts- pflicht gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 vorstehend bereits Fr. 109'776.– bezahlt hat.
  5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen."
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis sowie in Dispositiv-Ziffer 1 (Fortsetzung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____) - an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen - 33 - - und per A-Post Schreiben an C._____ zusammen mit der Mitteilung des nachfolgenden Urteils gemäss Dispositivziffer 6. und erkannt:
  7. Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2021, wird - so- weit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - bestätigt.
  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7-9) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
  10. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vor- schuss im Betrage von Fr. 1'500.-- zu ersetzen.
  11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 195 und 196, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, sowie an den Sohn C._____ (mit separatem A-Post Schreiben). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 34 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2023 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2021 (FP190007-F)

- 2 - Rechtsbegehren: Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 114 S. 1 ff.) "1. Die Anträge der Beklagten und somit auch diejenigen gemäss Duplik (act. 105) bzw. die Widerklage seien abzuweisen;

2. Es seien die Ziffern 10., 11., 12.a) - d), 13., 14., 15., 16., 17., und

18. Dispositiv Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016, Geschäfts-Nr.: FE110209-F, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "10. Es sei das Kind C._____, geboren tt.mm.2005, unter die al- leinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen.

11. Es sei das Kind C._____, geboren tt.mm.2005, unter die Obhut des Klägers zu stellen. Der Eventualantrag betreffend die alternierende Obhut wird zurückgezogen.

12. In Anbetracht des Alters des Sohnes sei auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs des Sohnes und der Beklagten zu verzichten. Die Parteien einigen sich im direkten Ge- spräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs des Sohnes und der Beklagten auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt die folgende Betreuungsregelung:

a) Die Beklagte betreut den Sohn an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitag, 18.00 Uhr bzw. nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern das Kalen- darium Läsaret/Calendar Academic Year der D._____, E._____/Schweden, seine Anwesenheit an einem dieser Wochenenden nicht verlangt. Sollte eine Betreuung vor Ort nicht möglich sein, entscheidet die Beklagte in Ab- sprache mit C._____, wo der Sohn das Wochenende ver- bringen soll.

b) Die Beklagte betreut den Sohn in ungeraden Jahren an den Ostertagen, sofern das Kalendarium Läsaret/ Calendar Academic Year der D._____, E._____/Schweden, seine Anwesenheit an diesen Tagen nicht verlangt. Sollte eine Betreuung vor Ort nicht möglich sein, entscheidet die Beklagte in Absprache mit C._____, wo der Sohn diese Tage verbringen soll.

c) Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Hälfte der Schulferienwochen (zur Zeit 15 Wochen) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei bei einer ungeraden Anzahl Fe-

- 3 - rienwochen pro Jahr der Sohn in dieser zusätzli- chen/übrigen Woche durch den Kläger betreut wird. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien für das Folgejahr zu; für die Jah- re mit ungerader Jahreszahl dem Kläger (für das Folge- jahr). Der Entscheid betreffend Ferienbezug ist dem an- dern Elternteil jeweils bis spätestens 30. Novemberschrift- lich per Einschreiben mitzuteilen. Bleibt die betreffende Mitteilung innert Frist aus, steht das Wahlrecht dem ande- ren Elternteil zu.

d) Es gelten bezüglich Betreuungszeiten folgende Priorisie- rungen beziehungsweise Präzisierungen:

- die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung vor;

- die Ferien sind jeweils wochenweise zu beziehen;

- eine Ferienwoche dauert jeweils vom Freitagabend, 18 Uhr, bis am Samstagabend, 20.00 Uhr, der verbrach- ten Ferienwoche/n;

- während den Sommerschulferien sind mindestens vier und maximal sechs Wochen Ferien zu beziehen, wobei der Bezug an einem Stück zu erfolgen hat;

- Sportferien und Frühlingsferien können in einem Kalen- derjahr nicht gemeinsam bezogen werden;

- sollte eine Partei das Kind für den Ferienantritt des an- dern verspätet übergeben, so trägt er die dem andern da- raus entstehenden Mehrkosten (wie etwa Umbuchungs- kosten oder zusätzliche Übernachtungskosten).

e) In den übrigen Zeiten wird C._____ durch den Kläger be- treut. Die Übergaben von C._____ finden am Wohnsitz des Kindes, das heisst während seines Schulbesuchs in Schweden in E._____ statt.

f) Ist ein Elternteil – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorliegen- den Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes auf eigene Kosten besorgt zu sein.

g) Eine weitergehende oder abweichende Besuchs-, Ferien- tags- oder Ferienregelung nach gegenseitiger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten. Eventualiter seien die Ziffern 12.a) - c) Dispositiv Urteil des

- 4 - Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016, Geschäfts-Nr. FE110209, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

a) Die Beklagte betreut C._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Abänderungsurteils:

- an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitag 18:00 Uhr, bis Montagmorgen zum Schulbeginn;

- sowie jeden Donnerstag von 18:00 Uhr bis zum Schul- beginn des darauffolgenden Tages;

- in den geraden Jahren am 24. Dezember, über die gan- zen Osterfeiertage und am Geburtstag von C._____;

- in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und über die ganzen Pfingstfeiertage.

b) Ausserdem wird die Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ während den Schulferien für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Eine Ferienwoche dauert jeweils von Freitagabend nach Schulende bis spätestens am Samstagabend der ver- brachten Ferienwoche/-n. Die Beklagte hat die Ausübung ihres Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus gegenüber dem Kläger mittels Einschreiben an- zuzeigen.

c) In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Kläger be- treut. 13.-15.Es seien die Ziffern 13., 14. und 15. ersatzlos aufzuheben.

16. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind dem Kläger anzurechnen. Mitteilung durch das Gericht. 17.1 Es seien die Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für den Sohn, die während ihrer jeweiligen Betreuungszeiten anfallen (u.a. Reise- und Transportkosten, Übernachtungen, Verpflegung), selbst zu übernehmen. 17.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Sohn C._____ einen Barunterhalt von CHF 2'070.– zuzüglich all- fällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Familienzu- lagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2019 bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Der Unterhaltsbeitrag ist solange an den Kläger zahlbar, solange C._____ nach Ab- schluss der Schule in Schweden in dessen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Dieser Unterhaltsbeitrag

- 5 - basiert auf Schulkosten des Sohnes von monatlich CHF 2'810.– (Umrechnungskurs SKE/CHF 1:0.11). Die Beklagte ist zu verpflichten, die zukünftige Erhöhung der Schuldgelder (auch währungsbedingte) im Umfang der Hälfte zu über- nehmen und diese hälftige Erhöhung dem Kläger monatlich zusätzlich als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Eventualiter für den Fall der Abweisung der Anträge Ziff. 2.10. oder 2.11. sei festzuhalten, dass die Kinderunter- haltsbeiträge ab April 2019 gemäss reduzierter Leistungsfä- higkeit des Klägers, mindestens um CHF 650.– herabge- setzt werden, und dass ab 1. Juni 2021 mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers kein Barunterhalt für den Sohn C._____ geschuldet ist. Entsprechend sei gemäss Art. 286a ZGB festzuhalten, dass der gebührende Bedarf des Kindes im Umfang von CHF 2'070.– nicht gedeckt ist. 17.3 Es sei der Kläger zu verpflichten, die regelmässig anfallen- den Kinderkosten (wie die Schulkosten der D._____, E._____/Schweden, Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Sportkosten, Freizeitkurse, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. 17.4 Es sei die Beklagte zu verpflichten, sich auf erstes Verlan- gen hälftig an den ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten sowie auch z.B. Kosten für den Führerschein) nach Vorlage der ent- sprechenden Rechnung durch den Kläger in dem Umfang zu beteiligen, sofern solche Kosten nicht durch Dritte (insbe- sondere Versicherungen) gedeckt sind.

18. Es sei festzustellen, dass ab April 2019 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Eventualiter für den Fall der Abweisung der Anträge Ziff. 2.10. und 2.11. sei festzustellen, dass ab 1. April 2019 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Beklagten." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 139 S. 2 f.) "1. Die Anträge des Klägers in der Klageschrift (act. 2), Klagebe- gründung (act. 46), Replik (act. 98) sowie das Plädoyer vom 18. Mai 2021 (act. 114) seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Beklagte halte an ihren Anträgen gemäss Klageantwort (act. 56) und Duplik (act. 105) fest, mit Ausnahme ihres Antrags auf alleinige elterliche Sorge über dem gemeinsamen Kind.

- 6 -

3. Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsverpflichtungen gemäss Scheidungsurteil vom 12. April 2016 weiterhin Bestand haben, und es sei der Kläger zu verpflichten, die gemäss Ziffer 19 des Scheidungsurteils auf diesen Unterhaltsbeiträgen geschuldete Teuerung von Januar 2017 bis Ende 2020 in Höhe von insgesamt CHF 3'364.00 an die Beklagte innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Abänderungsurteils zu bezahlen.

4. Der Kläger sei überdies zu verpflichten, sich ab November 2020 an die Kosten für die schulischen Fördermassnahmen für C._____ hälftig zu beteiligen und der Beklagten den Betrag von CHF 954.00 innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Abänderungsur- teils sowie fortlaufend die Hälfte der von dem Beklagten unter diesem Titel bezahlten Rechnungen innert 20 Tagen nach deren Vorlage zu bezahlen. Sodann sei der Kläger zu verpflichten, sich an den Kosten für die Anschaffung eines Computers für den Sohn zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 2'163.55 zu beteiligen, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Abänderungsurteils.

5. Die Beklagte unter Vorhalt an seinen Anträgen gemäss Kla- geantwort (act. 56), Duplik (act. 105) sowie Anträ- ge/Klageänderung vom 18. Mai 2021 (Prot. S. 22 ff.) betr. alleini- ge elterliche Sorge, nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2021 (act. 131 + 132) VSM Kindesschutz, zieht sein Antrag um alleini- ge elterliche Sorge zurück.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte unter Vor- behalt dass das Gericht der Meinung wäre, dass die finanzielle Situation die Parteien seit Erlass des Scheidungsurteils vom

12. April 2016 wesentlich, dauerhaft und unvorhersehbar verän- dert hat und daher dass der Kläger ab den 29. April 2019 keinen oder weniger nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, stellt der Beklagte der nachfolgenden Eventualiter Anträge;

- Der Kläger sei überdies zu verpflichten, sich an den Schul- kosten der Sohn C._____ für das Internat/Privatschule in Schweden (D._____) für die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 hälftig zu beteiligen und der Beklagten den Be- trag von - CHF 32'323.65 innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Abänderungsurteils zu bezahlen.

- Der Klägers Grundbetrag sei auf Fr. 850.– zu reduzieren gemäss Gerichtspraxis bei Konkubinaten. Der Hausratsver- sicherung sowie alle Versicherung sind infolge des Konkubi- nats zu halbieren. Die Wohnkosten der Kläger sein auf von Fr. 0.– da der Kläger offensichtlich keine Mietkosten oder Mietvertrag seit April 2019 hat und gratis bei Freuden lebt (Prot. S. 22 ff.).

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7%

- 7 - MWST) zulasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2021 (Urk. 161):

1. Die mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgesetzt. Entsprechend ist die elterliche Sorge beider Elternteile hinsichtlich sämtlicher Belange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, weiterhin im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB einzuschränken.

2. Dispositiv Ziffer 17 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'167.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'973.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020 − Fr. 1'808.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 − Fr. 2'515.– ab 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 Mit den in Ziffer 3 vorstehend festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen ist der Un- terhalt von C._____ in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'126.–."

3. Dispositiv Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'774.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020

- 8 - − Fr. 2'122.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021"

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis und mit 30. April 2021 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 vorstehend bereits Fr. 109'776.– be- zahlt hat.

5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

6. Die in den Dispositivziffern 2 und 3 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:

a) Einkommen Kläger (netto, pro Monat, inkl. 13. Monatslohn)

- bis 31. August 2021 Fr. 9'100.– (Arbeitslosentaggeld)

b) Einkommen Beklagte (netto, pro Monat)

- bis 29. Februar 2020: Fr. 9'100.– (Arbeitslosentaggeld)

- ab 1. März 2020: Fr. 0.–

- ab 1. September 2020: Fr. 2'948.– (60% Pensum)

- ab 1. April 2022: Fr. 5'000.– (100% Pensum, hypothe- tisch)

c) Einkommen C._____: die Kinderzulagen von derzeit Fr. 250.–

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt.

8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung (….)

11. Rechtsmittel (….)

- 9 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 160 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

- ……

- Fr. 3'884.00 vom 1. September 2021 bis 31. März 2022;

- Fr. 3'237.00 vom 1. April 2022 bis 30. November 2024;

- Fr. 2'913.00 vom 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025, wobei eine allfällige Kinderrente aus der ersten Säule an diesen Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist;

- Fr. 968.00 ab 1. August 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, wobei eine allfällige Kinderrente aus der ersten Säule an diesen Unter- haltsbeitrag anzurechnen und im Mehrbetrag zusätzlich geschuldet ist; zahlbar monatlich im Voraus an die Beklagte, solange C._____ in deren Haus- halt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

2. Es sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: Die in den Dispositivziffern 2 und 3 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:

a) Einkommen Kläger (netto, pro Monat, inkl. 13. Monatslohn)

- bis 31. August 2021 Fr. 9'100.00 (Arbeitslosentaggeld)

- ab 1. September 2021 Fr. 8'000.00 (hypothetisches Einkommen)

- ab 1. Dezember 2024 Fr. 6'000.00 (Renteneinkommen, geschätzt)

b) …….

3. Eventualiter seien Ziffer 2 und 6 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

4. Es seien die Gerichtskosten nach Ermessen des Gerichts neu aufzuerlegen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsbeklagten."

- 10 - des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 169 S. 2): "1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsklägerin." Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 169 S. 2): "1. Es sei Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: 'Die in den Dispositivziffern 2 und 3 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:

a) …..

b) Einkommen Beklagte (netto, pro Monat) ab 1. März 2020 CHF 9'100.-- (100%, ausgewiesen und hypothetisch)'

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 175 S. 2) "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten des Berufungsbeklagten und Klägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 (Geschäfts-Nr.: FE110209-F) geschieden. Dabei wurde der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, unter die gemeinsame elterliche Sorge

- 11 - der Parteien und die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. Dem Kläger wurde ein um einen Abend pro Woche inklusive Übernachtung erweitertes, gerichtsübliches Wochenend-/Ferienbesuchsrecht eingeräumt (Urk. 4/1 Dispositivziffern 10, 11 und 12 a-b). Des Weiteren wurde die für C._____ mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde F._____ vom 28. Oktober 2009 errichtete Beistandschaft weiter- geführt (Urk. 4/1 Dispositivziffer 12 d). Bis im August 2018 lebte C._____ zusammen mit der Beklagten in F._____, danach besuchte er das Internat D._____ in Schweden (Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 56 S. 4). Die Beistandschaft wurde aufgrund des Wegzugs von C._____ nach Schwe- den aufgehoben. Mit Eingabe vom 29. April 2019 machte der Kläger unter anderem aufgrund der veränderten Wohn- und Schulsituation von C._____ sowie unterschiedlichen Vorkommnissen die vorliegende Klage betreffend Abänderung des Scheidungsur- teils anhängig, mit welcher er die Änderung der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts sowie die Änderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte verlangt (Urk. 1 und 2). Vom 19. März 2020 bis 4. Mai 2020 hielt sich C._____ aufgrund der Corona-Pandemie in der Schweiz bei der Beklagten in F._____ auf (Urk. 56 S. 9; Urk. 98 S. 15 f.); danach konnte er den Unterricht bis zu den Sommerferien 2020 in Schweden fortsetzen. Nach den Sommerferien, welche er mit dem Kläger in Schweden und mit der Beklagten in Monaco, Frank- reich und in der Schweiz verbracht hatte, konnten sich die Parteien nicht mehr über die Rückkehr von C._____ nach Schweden einigen. Die Beklagte wünschte, dass C._____ fortan die E._____ besuche, der Kläger hingegen wollte, dass C._____ zurück nach Schweden gehe. Aufgrund dieser Uneinigkeit der Parteien besuchte C._____ ab Mitte August 2020 die öffentliche Sekundarschule F._____ in F._____ (Urk. 75; Urk. 79; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 88 S. 5) und wohnt seither auch wieder mit der Beklagten in F._____ zusammen (Urk. 139 S. 3). Da sich die Par- teien auch bis im Mai 2021 bezüglich des weiteren schulischen Weges von C._____ nach Beendigung der dritten Sekundarschule im Juli 2021 nicht einigen konnten und keine angemessene Anschlusslösung in Sicht war (Prot. I S. 30 f. und 44), wurden mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 131) im Sinne einer vor-

- 12 - sorglichen Massnahme Kindesschutzmassnahmen ergriffen: Die elterliche Sorge beider Parteien wurde in Bezug auf Belange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, eingeschränkt und diese Entscheidbefugnis auf eine Beistän- din übertragen (Urk. 131). Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Horgen wurde G._____ als Beiständin ernannt (Urk. 136). Diese konnte C._____ sodann an der H._____ anmelden, die er ab dem

23. August 2021 besuchte. Seit den Sommerferien 2022 ist C._____ nicht mehr an dieser Schule (Urk. 178 S. 2). Seither ist er bei der I._____ angemeldet (Urk. 181; Urk. 187).

2. Mit Urteil der Vorderrichterin vom 21. Dezember 2021 wurde die mit Be- schluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen für den Sohn C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB fortge- setzt. Entsprechend wurde die elterliche Sorge beider Elternteile hinsichtlich sämtlicher Belange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, weiter- hin im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ und die Beklagte persönlich wurden entsprechend dem oben wiedergegebenen Urteil abgeändert. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte, Be- rufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagte) am 14. Feb- ruar 2022, hier eingegangen am 15. Februar 2022, rechtzeitig Berufung und stell- te die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 160 S. 2 f.). Mit Verfügung vom

24. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- angesetzt (Urk. 165); der Vorschuss wurde am 7. März 2022 rechtzeitig geleistet (Urk. 167). Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde dem Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 168). Diese erfolgte fristgemäss mit Eingabe vom 23. Mai 2022. Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit dem oben wiedergegebenen Antrag (Urk. 169 S. 2). Mit Beschluss vom 2. Juni 2022 wurde der Antrag des Klägers auf vorzeitige Vollstreckung des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist für die Einreichung der Anschlussberufungsantwort angesetzt (Urk. 174). Letztere erfolgte fristgemäss mit Eingabe vom 7. Juli 2022, hier einge-

- 13 - gangen am 8. Juli 2022 (Urk. 175). Mit Datum vom 8. Juli 2022 wurde das Doppel der Anschlussberufungsantwortschrift der Gegenpartei zur Stellungnahme zuge- stellt und den Parteien der Referentenwechsel angezeigt (Urk. 177). In seiner vom 6. September 2022 datierenden Eingabe brachte der Kläger neue Tatsachen betreffend den Schulbesuch von C._____ vor (Urk. 178 und 179/1). Am 21. Sep- tember 2022 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege (Urk. 180). Mit Eingabe vom 26. September 2022 machte die Beklagte ihrerseits Noven bezüglich eines Schulwechsels von C._____ geltend (Urk. 181, 182 und 183/1-2). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Noveneingabe des Klägers vom 6. September 2022 Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 10. Oktober 2022 (Urk. 187, 188 und 189). Am 24. Oktober 2022 wurden die Eingaben der Beklagten vom 26. September 2022 und vom 10. Oktober 2022 dem Kläger zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 190). Der Kläger äusserte sich dazu am 4. November 2022 (Urk. 191, 192, 193/1-7). Die Stellung- nahme des Klägers samt Beilagen wurde der Beklagten in der Folge wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 193). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Zuschrift vom 5. Januar 2023 ersuchte der Kläger abermals (vgl. bereits Urk. 169 S. 2) um vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 195 und 196). Weil nunmehr der Endentscheid ergeht, erweist sich dieses Ersuchen als gegenstandslos.

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat gegen Dispositivzif- fern 2 und 6 (lit. a) Berufung und der Kläger gegen Dispositivziffer 6 (lit. b) An- schlussberufung erhoben. Die Dispositivziffern 1 und 3 - 5 blieben dagegen unan- gefochten und sind mit Einreichung der Anschlussberufung am 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

4. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1.). II.

- 14 -

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist

- 15 - grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderun- gen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. De- zember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.a) Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

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b) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vor- liegend im Berufungsverfahren zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3d; BGE 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien ausser- dem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vor- bringen. Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Zudem sind - entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 169 S. 3 f.) - auch neue Anträge zulässig, weshalb auf die Beru- fung der Beklagten ohne Weiteres einzutreten ist. Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). III. 1.a) Im Scheidungsurteil vom 12. April 2016 (Urk. 4/1) wurde C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die alleinige elterliche Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 4/1 S. 201). Der Kläger hatte im vor- instanzlichen Verfahren eine Abänderung dieser Regelung verlangt. Die Vor- instanz stellte fest, dass sich der Konflikt der Parteien bezüglich der schulischen Bildung von C._____ - entgegen den im Scheidungsurteil geäusserten Erwartun- gen - inzwischen zu einem erheblichen und chronischen Konflikt entwickelt habe, der das Wohl von C._____ stark gefährde (Urk. 161 S. 20), weshalb die Entschei- dungsbefugnis bezüglich der schulischen Belange von C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an eine Beiständin übertragen worden sei. Diese Mas- snahme sei weiterhin aufrechtzuerhalten. Trotz des nicht nur in diesem Bereich grossen Konflikts zwischen den Parteien wurde ihnen die gemeinsame elterliche Sorge jedoch belassen und C._____ - entgegen dem Wunsch des Klägers - wei- terhin unter die Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 161 S. 21 f.). Diese Regelung wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten. Die von den Parteien geltend

- 17 - gemachten Probleme bezüglich des behaupteten eigenmächtig von der Beklagten vorgenommenen Schulwechsels von C._____ (Urk. 178 bis 193) sind daher nicht Thema des Berufungsverfahrens.

b) Im Scheidungsurteil war der Kläger u.a. verpflichtet worden, der Beklag- ten für sie persönlich ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2021 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 2'774.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden im vor- instanzlichen Abänderungsverfahren reduziert und sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Strittig sind im Berufungsverfahren somit allein noch die vom Kläger an die Beklagte für den Sohn C._____ monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, und zwar nur diejenigen ab 1. September 2021 (Urk. 160 S. 2 und 4). Für den Sohn C._____ war der Kläger im Scheidungsurteil zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'800.-- bis 30. Juni 2021 und von Fr. 2'100.-- ab 1. Juli 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, verpflichtet worden (Urk. 4/1 S. 203 f.). In Abände- rung dieser Unterhaltsbeiträge wurde der Kläger zu folgenden Leistungen für den Sohn C._____ verpflichtet: − Fr. 2'167.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'973.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020 − Fr. 1'808.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 − Fr. 2'515.– ab 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 Ab 1. September 2021 wurde der Kläger von Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ mangels Leistungsfähigkeit entbunden. Dieser Umstand bildet den Anlass für die Berufung der Beklagten.

2. a) Im Scheidungsverfahren war die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum 30. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 8'977.15 beziehe (Urk. 4/1 S. 141). Bezüglich der Beklagten wurde festgehalten, dass sie per 1. November 2014 ausgesteuert worden sei und von der Gemeinde F._____ Unterstützungsleistungen erhalte, weshalb ihr bis 30. Juni 2016 kein Ein- kommen angerechnet wurde (Urk. 4/1 S. 143). Ab 1. Juli 2016 wurde dem Kläger

- 18 - ein hypothetisches Einkommen von Fr. 14'307.-- angerechnet, welches dem zu- letzt im Jahre 2015 bezogenen Lohn entsprach (Urk. 4/1 S. 154). Der Beklagten wurde ab 1. Juli 2016 ebenfalls ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz ging von einem 60%-Pensum mit einem Einkommen von monatlich mindestens Fr. 3'000.-- netto, ohne Kinderzulagen, aus (Urk. 4/1 S. 158).

b) Der Kläger begründete seine Begehren um Abänderung der Unterhalts- beiträge für die Beklagte und C._____ damit, dass sich sowohl seine finanziellen Verhältnisse wie auch diejenigen der Beklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils im April 2016 erheblich und dauerhaft verändert hätten (Urk. 98 S. 5 f.; Urk. 146 S. 3). Seit dem 1. Dezember 2018 sei er auf Stellensuche gewe- sen und habe lediglich über die Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 9'355.-- (inkl. Kinderzulagen) verfügt. Trotz intensiven Suchbemühungen habe er keine Anstellung mehr finden können, was Ende August 2021 zur Aussteue- rung geführt habe. Seither verfüge er über kein Einkommen mehr (Urk. 142 S. 8 f.; Urk. 33143/9). Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger auch für die Zeit nach Erlass des Scheidungsurteils keine Suchbemühungen eingereicht und nicht belegt habe, weshalb er keine Stelle für Fr. 14'307.-- habe finden können, sondern lediglich ei- ne für Fr. 9'026.-- bei der J._____ Switzerland AG bzw. für Fr. 12'253.-- bei der K._____ AG. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers (Urk. 161 S. 30). Allerdings sei - gemäss Vo- rinstanz - zu beachten, dass sich C._____ seit August 2018 im Internat in Schwe- den befunden habe und die Beklagte somit in der für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitperiode ab Mai 2019 nur noch punktuelle Betreuungsaufgaben ge- habt habe. Der von ihr erbrachte Naturalunterhalt sei deshalb nicht mehr gleich- wertig mit dem vom Kläger erbrachten Geldunterhalt gewesen, so dass die Be- klagte sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ebenfalls am Geldunterhalt für C._____ zu beteiligen habe. Sie habe von Juni bis Dezember 2018 bei der L._____ GmbH ein Nettosalär von monatlich Fr. 14'159.-- erzielt. Weshalb sie diese gut bezahlte Stelle verloren und ab März 2019 Arbeitslosengelder (in der Höhe von Fr. 9'119.-- pro Monat) bezogen habe, sei nicht bekannt. Die Beklagte

- 19 - habe diverse Bewerbungsschreiben von Februar 2019 bis April 2020 eingereicht, doch sei unklar geblieben, ob diese tatsächlich versendet worden seien. Auch bei der Beklagten würden erhebliche Zweifel bestehen, ob sie ihre gut bezahlte Stelle bei der L._____ GmbH nicht freiwillig aufgegeben und sich ausreichend um eine neue Stelle bemüht habe, so dass ihr auch weiterhin dieses Einkommen anzu- rechnen wäre (Urk. 161 S. 30 f.). Da die rückwirkende Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur äusserst zurückhaltend vorzunehmen sei, nämlich bei böswilligem und rechtsmissbräuchli- chem Verhalten des Pflichtigen, sei vorliegend bei beiden Parteien darauf zu ver- zichten, da keine solchen Anhaltspunkte vorliegen würden. Auch lägen mit den ef- fektiv erzielten Einkommen immer noch sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse vor, so dass tiefere Anforderungen an die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit ge- stellt werden dürften. Es sei deshalb bei beiden Parteien von ihren effektiven Ein- kommen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens auszugehen (Urk. 161 S. 31), beim Kläger von Fr. 9'100.-- bis August 2021 und bei der Beklagten von Fr. 9'100.-- bis Februar 2020 bzw. ab 1. April 2022 hypothetisch von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 161 S. 35). Dem Kläger sei auch künftig kein hypothetisches Einkommen mehr anzu- rechnen, da dieser inzwischen 62 Jahre alt und bereits seit nunmehr drei Jahren arbeitslos sei, so dass es nicht mehr realistisch erscheine, dass der Kläger vor Er- reichen des Rentenalters überhaupt nochmals eine Anstellung finden werde. Dem Kläger könne auch kein Vermögensverzehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zugemutet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei zudem unklar, wie hoch seine Rentenleistungen sein würden, weshalb diese heute nicht berück- sichtigt werden könnten und in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu behan- deln wären. Das Einkommen des Klägers betrage somit ab September 2021 Fr. 0.--. Damit habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wesentlich und dauerhaft verändert, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege. Überdies habe sich auch der Bedarf von C._____ infolge seines Aufenthalts in Schweden von August 2018 bis August 2020 aufgrund der entstandenen Schulkosten wesentlich verändert. Diese Kosten seien im Zeitpunkt des Schei-

- 20 - dungsurteils nicht voraussehbar gewesen. Ausserdem habe die Beklagte von Ap- ril 2019 bis und mit Februar 2020 Arbeitslosentaggelder von monatlich durch- schnittlich rund Fr. 9'100.-- bezogen und damit während elf Monaten rund dreimal mehr verdient, als ihr gemäss Scheidungsurteil hypothetisch angerechnet worden sei. Die erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit der Beklagten berechtige eben- falls zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 129 Abs. 1 ZGB (Urk. 161 S. 33). Bei der Leistungsfähigkeit der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass es ihr trotz ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes möglich und zu- mutbar sei, ihr Erwerbspensum auf 100% auszudehnen und ab 1. April 2022 min- destens Fr. 5'000.-- pro Monat zu verdienen (Urk. 161 S. 37 f.).

c) Die Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz in Ver- letzung der in Kinderbelangen geltenden strengen Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die finanziellen Verhältnisse des Klägers und damit den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Zu Unrecht sei sie in der Folge davon ausgegangen, dass der Kläger ab September 2021 nicht mehr leistungsfä- hig sei und keine Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ mehr leisten könne (Urk. 160 S. 4). Die Forderung der Beklagten läuft darauf hinaus, dass dem Klä- ger ab September 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, hatte die Vorinstanz - obwohl sie die Suchbemühun- gen beider Parteien um eine angemessene Stelle als eher unzureichend erachte- te - bei beiden Parteien bis August 2021 auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens verzichtet und war für die Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen ausgegangen, was von beiden Parteien im Berufungsver- fahren nicht explizit kritisiert wurde. aa) Die Beklagte hält dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt habe, indem sie allein mit Blick auf das Alter des Klägers dessen an- gebliche fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt und die weiteren Kriterien, wie Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit, finanzielle Verhältnisse, Arbeitsmarkt- lage etc., nicht geprüft habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger während der seit 2018 bestehenden Arbeitslosigkeit ausschliesslich auf Kaderstellen beworben habe. Die Vorinstanz habe somit nicht geprüft, ob das

- 21 - Hindernis des fortgeschrittenen Erwerbsalters auch Anstellungen in einem tiefe- ren Einkommenssegment betreffe. Bei Ausnützung seiner Erwerbskraft wäre es dem Kläger auch in seinem Alter von 62 Jahren zumutbar und möglich, eine An- stellung ohne Kaderfunktion zu einem Bruttolohn von Fr. 10'082.-- bzw. Nettolohn von Fr. 8'000.-- pro Monat zu erzielen (Urk. 160 S. 5 f.). Ab dem Zeitpunkt der Pensionierung (1. Dezember 2024) sei von einem geschätzten Renteneinkommen von Fr. 6'000.-- pro Monat auszugehen. Der Kläger werde eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten. Der Kläger habe Ende 2018 über ein Freizügigkeitsgutha- ben von Fr. 341'646.10 verfügt, welches in den Folgejahren noch angewachsen sei. Dieses Guthaben könne bereits fünf Jahre vor Eintritt ins ordentliche AHV- Alter bezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Aus- schöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe und daher in diesem Umfang leistungsfähig sei. Über- dies werde am 1. September 2024 eine Lebensversicherung der N._____ in ei- nem Betrag von Fr. 100'000.-- zur Auszahlung kommen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Vermögensverhältnisse des Klägers abzuklären (Urk. 160 S. 9 ff.). bb) Diese Kritik erscheint nicht berechtigt. Wie bereits oben ausgeführt, tra- gen die Parteien auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die rele- vanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). Die Prozess- parteien sind weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast entbunden. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeich- nen bzw. im Rahmen des Zumutbaren beizubringen, zumal sie den Sachverhalt in der Regel am besten kennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 2 mit Verweis auf die Rechtsprechung; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 12 f.). Die Vorinstanz hatte im Rahmen der von den Parteien geltend gemachten Vorbringen Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorgenom- men. Bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 waren beide Parteien von der Vor- instanz aufgefordert worden, diverse Unterlagen bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihres Bedarfs einzureichen (Prot. I S. 2 f.). Zu-

- 22 - dem wurde eine Parteibefragung und eine Kinderanhörung vorgenommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 wurde den Parteien vor der Durchführung der Parteibefragung die Beweisverfügung ausgehändigt (Prot. I S. 30). Als Beweismittel und Gegenbeweismittel wurden die einschlägigen Akten und die von den Parteien eingereichten Urkunden, die (nachfolgende) Parteibefragung sowie die Kinderanhörung als Beweis- und Gegenbeweismittel zugelassen (Prot. I S. 57 f.) und in der Folge auch berücksichtigt. Dass die Beweisverfügung nicht vollständig war und die Parteien weitere Beweismittel hätten berücksichtigt haben wollen, wurde nicht geltend gemacht. Die Beklagte brachte nicht vor, was genau die Vorinstanz aufgrund der von ihr gemachten Behauptungen weiter konkret hätte abklären müssen. Sie unter- lässt es aufzuzeigen, wo und mit welcher Begründung sie in den vorinstanzlichen Erwägungen behauptete, dass der Kläger in einem tieferen Einkommenssegment noch eine Stelle würde finden können. Eine entsprechend minimale Substantiie- rung allfälliger konkreter Möglichkeiten des Klägers wäre jedoch erforderlich ge- wesen, nachdem der Kläger nach Erlass des Scheidungsurteils sich bereits mit einem tieferen Einkommen von Fr. 9'026.-- bzw. 12'253.-- - im Gegensatz zum vorher erreichten von Fr. 14'307.-- - begnügen musste und in der Folge offenbar auch im Bereich dieser Einkommensklasse keine Anstellung mehr fand. Nachdem der Kläger seit 1. Dezember 2018 auf Stellensuche war und nun seit über einem Jahr ausgesteuert ist, also insgesamt seit rund vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und inzwischen 63 Jahre alt ist, erscheint es unrealistisch, dass er auch in einem niedrigeren Einkommensbereich noch eine Stelle finden könnte. Der Kläger versuchte offenbar auch, sich selbständig zu machen, was sich jedoch gemäss seinen Angaben aus verschiedenen Gründen nicht realisieren liess (Urk. 169 S. 6 f.). Auch im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes war die Vorinstanz mangels entsprechender Behauptungen nicht gehalten, von sich aus den Arbeitsmarkt nach weiteren Möglichkeiten für den Kläger zu durchforsten. Wie bereits erwähnt, war die Vorinstanz in pragmatischer Weise bezüglich des anrechenbaren Einkommens bei beiden Parteien gleich vorgegangen und hatte darauf verzichtet, ihnen trotz beiderseits eher bescheidenen Suchbemühungen rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie annahm, dass

- 23 - bei beiden Parteien keine Anhaltspunkte für ein böswilliges und rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vorlägen. In diesem Sinne wurden beide Parteien gleich- behandelt. Heute ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrem Ur- teil vom 21. Dezember 2021, also vor rund einem Jahr, davon ausging, dass der Kläger primär aus Altersgründen keine Stelle mehr finden werde und daher nicht mehr leistungsfähig sei (Urk. 161 S. 31 f.), weshalb ihm auch für die Zukunft kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet wurde. Der Kläger durfte daher in gu- ten Treuen davon ausgehen, dass ihm keine Nachteile entstehen würden, wenn er sich nicht weiterhin intensiv um eine Stelle bemühe bzw. keine Stelle finde. Aufgrund dieses Vertrauensschutzes käme die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohnehin nicht in Betracht. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zukunft müsste dem Kläger eine Übergangs- frist von einem halben Jahr zugestanden werden. Dannzumal wäre der Kläger rund 1 ½ Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass mit einer Anstellung in diesem Alter aufgrund des aktuel- len Arbeitsmarktes grundsätzlich kaum mehr gerechnet werden kann, so dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Kläger rea- listischerweise keine Anstellung mehr finden wird, weshalb es sich nicht rechtfer- tigt, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. cc) Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt noch unklar sei, wie hoch die Rentenbezüge des Klägers sein werden, weshalb solche nicht zu berücksichtigen seien, sondern in einem allfälligen Abänderungsverfah- ren zu behandeln wären (Urk. 161 S. 32). Was die Anrechnung bzw. Berücksich- tigung zukünftiger Altersrenten des Klägers anbelangt, brachte die Beklagte im vor-instanzlichen Verfahren keine konkreten Behauptungen vor. Sie machte ledig- lich mehrfach geltend, dass der Kläger sich dahingehend geäussert habe, eine Frühpensionierung anzustreben (Prot. I S. 26; Urk. 105 S. 4; Urk. 139 S. 12), was vom Kläger jedoch stets bestritten worden war (Urk. 114 S. 10; Urk. 169 S. 10). Da keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Vorhaben des Klägers bestehen und den Vorbringen der Beklagten diesbezüglich keine konkreten Hinweise entnom- men werden können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beabsichtigt, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, bzw. dass er dies bereits ge-

- 24 - tan hat. Der Vorwurf, wonach die Arbeitslosigkeit des Klägers nur prozesstaktisch motiviert sei (Urk. 160 S. 5), weil er eine Frühpensionierung beabsichtige, ent- behrt daher jeglicher Grundlage. Die Beklagte stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, im Rahmen der Untersu- chungsmaxime abzuklären, ob der Kläger infolge Frühpensionierung ein Renten- einkommen beziehe und gestützt darauf Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 160 S. 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand keine solche Pflicht der Vo- rinstanz. Da der Kläger diese Behauptung bestritt, die Beklagte sie in keiner Wei- se substantiierte und nicht die geringsten Anhaltspunkte bzw. Beweismittel für ei- ne Frühpensionierung vorliegen, war die Vorinstanz in keiner Weise gehalten, solche Abklärungen zu treffen. Auch wenn der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, das ihm Zumutbare zu unternehmen, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind nachzukommen (Urk. 161 S. 28), kann er nicht zu einer Frühpensio- nierung gegen seinen Willen gezwungen werden. Er kann auch nicht entgegen seiner Absicht verpflichtet werden, vorzeitig eine AHV-Rente sowie das angespar- te Kapital aus der zweiten Säule oder - falls überhaupt noch möglich - eine Rente aus der 2. Säule zu beziehen (Urk. 160 S. 9 f.), da dies lebenslange Rentenkür- zungen zur Folge hätte. Es kann dem Kläger daher vor dem ordentlichen Eintritt ins Rentenalter mit 65 Jahren kein hypothetisches Renten-Einkommen aus erster und zweiter Säule angerechnet werden, obwohl die Beklagte offenbar davon aus- geht (Urk. 160 S. 10). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch sehr pau- schal gehalten; es fehlt jegliche Substantiierung und detaillierte Bezifferung (vgl. Urk. 160 S. 9). Die Beklagte behauptete ohne nähere Begründung, dass ab 1. Dezember 2024 (Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter) von einem geschätzten Renteneinkommen des Klägers von Fr. 6'000.-- pro Monat auszugehen sei, da der Kläger eine Rente aus der ersten und zweiten Säule erhalten werde. Der Klä- ger habe Ende 2016 über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 341'646.10 verfügt, welches in den Folgejahren noch angewachsen sei. Die Beklagte unterliess es je- doch gänzlich, näher darzulegen, wie sie diesen Betrag von Fr. 6'000.-- pro Monat

- 25 - errechnete. Der erwähnte Betrag stellt lediglich eine unsubstantiierte Behauptung dar und erscheint keineswegs plausibel. Da der Kläger seit 1. Dezember 2018 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis ist, ist ungewiss, wie es sich mit seiner

2. Säule verhält; es ist nicht bekannt, ob er diese weiterführen konnte oder ob das Vorsorgegeld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurde. Es ist deshalb auch offen, ob er eine Rente oder das Kapital erhalten wird. Fest steht jedenfalls, dass der Kläger - selbst wenn noch Einzahlungen und Verzinsungen erfolgt sein sollten

- jedenfalls kaum über eine monatliche Rente aus der zweiten Säule von mehr als ca. Fr. 2'000.-- bis Fr. 2200.-- verfügen dürfte, selbst wenn für den ganzen ange- sparten Betrag von rund Fr. 350'000.-- ein Umwandlungssatz von 6,8 % ange- nommen würde. Zudem ist ungewiss, ob der Kläger aus der ersten Säule die Ma- ximalrente von derzeit rund Fr. 2'500.-- erhalten wird, was u.a. auch davon ab- hängt, wie lange er in der Schweiz erwerbstätig war, welches Einkommen er er- zielte und ob er seit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse noch AHV- Beiträge bezahlt hat. Grundsätzlich ist nicht anzunehmen, dass der Kläger das von der Beklagten genannte Renteneinkommen von Fr. 6'000.-- (ohne Kinderren- te der AHV) erreichen wird. Da der Rentenbezug erst in zwei Jahren aktuell wird und sich die Rentenhöhe bis dahin allenfalls noch verändern kann, erscheint es im jetzigen Zeitpunkt nicht opportun, bereits von Beträgen auszugehen, welche noch nicht definitiv berechnet werden können. Die von der Beklagten erwähnte AHV-Kinderrente für C._____ wird der Kläger ohnehin erst ab Eintritt ins ordentli- che Rentenalter erhältlich machen können, wovon im Übrigen auch die Beklagte ausgeht (Urk. 160 S. 9). Die Höhe derselben hängt von der dem Kläger zu- stehenden Rente ab. Sie beträgt aktuell zwischen Fr. 474.-- und Fr. 948.--. Auf- grund der Unsicherheit bezüglich all der erst in zwei Jahren vorliegenden, renten- bestimmenden Faktoren ist derzeit auf die (hypothetische) Anrechnung von Ren- teneinkünften des Klägers ab 1. Dezember 2024 zu verzichten und ist die Beklag- te in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf ein allfälliges Abänderungsverfah- ren zu verweisen. Die Vorinstanz war aufgrund der geschilderten Umstände nicht verpflichtet, Abklärungen bezüglich des künftigen Renteneinkommens des Klä- gers zu tätigen.

- 26 -

d) Der Kläger hatte vor Vorinstanz erklärt, dass er Ersparnisse vor allem aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Liegenschaft) habe, welche er jedoch für die Unterhaltskosten und seine eigenen Kosten habe heranziehen müssen, da sein Einkommen nicht ausgereicht habe (Urk. 161 S. 24 mit Verweis auf Urk. 142 S. 16 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger kein Vermögensver- zehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zugemutet werden könne. Sein Vermögen setze sich gemäss seinen Angaben aus dem noch vor- handenen Erlös aus dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft sowie einer ausbezahlten Lebensversicherung zusammen (Prot. I S. 40). Letztere habe Ende 2018 rund Fr. 94'000.-- betragen. Sein restliches Vermögen habe sich ge- mäss Steuererklärungen (Urk. 10/1+2) von Ende 2017 bis Ende 2018 von Fr. 164'000.-- auf rund Fr. 90'000.-- verringert. Angesichts seines (reduzierten) Ein- kommens seit anfangs 2019 und den geleisteten Unterhaltsbeiträgen von monat- lich insgesamt Fr. 4'547.-- habe der Kläger in den letzten Jahren auch nicht Ver- mögen ansparen können. Seine Liegenschaft in Schweden habe auch keinen Mil- lionenwert (Urk. 161 S. 32). Dies ist zutreffend, ergibt sich doch aus der Steuerer- klärung ein Wert von Fr. 117'651.-- (Urk. 10/1 und 10/2). Die Beklagte erachtete diese Angaben als unzutreffend. Der Kläger habe namhafte Gelder aus der Versteigerung der ehemals ehelichen Liegenschaft er- halten (Fr. 330'575.25), weshalb die in der Steuererklärung aufgeführten Vermö- genswerte nicht als korrekt anzusehen seien (Urk. 160 S. 11). Der Wert des Feri- enhauses in Schweden sei viel höher und der Kläger habe von seinem Vater ge- erbt und im Sommer von seiner Mutter einen Erbvorbezug erhalten (Urk. 160 S. 11). Der Kläger bestritt diese Ausführungen bezüglich des Ferienhauses und des Erbvorbezuges (Urk. 169 S. 15; Urk. 98 S. 22). Entgegen der Auffassung der Be- klagten bestehen keinerlei Hinweise, dass der Kläger in der Steuererklärung un- wahre Angaben und sich damit strafbar gemacht hätte. Es kann daher nicht an- genommen werden, dass der Kläger über weitere Vermögenswerte verfügt, als dort angegeben wurden, weshalb sich weitere Abklärungen bezüglich des Ver- mögens des Klägers erübrigen. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass sich das Vermögen des Klägers verminderte, hat er doch allein für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 110'000.-- bezahlt

- 27 - (Urk. 161 S. 58). Die Beklagte nannte auch keinerlei entsprechende Beweismittel, welche das weitere Vorhandensein von Vermögen belegen könnten. Bezüglich der Erbschaft bzw. des Erbvorbezuges fehlen jegliche substantiierte Ausführun- gen wie auch bezüglich der übrigen behaupteten Vermögenswerte. Es wurden auch diesbezüglich keinerlei Beweismittel benannt. Die Beklagte machte im Beru- fungsverfahren auch geltend, dass der Kläger über eine weitere Lebensversiche- rung über Fr. 100'000.-- verfüge. Wie sie selbst ausführte, wird diese jedoch erst am 1. September 2024 fällig (Urk. 160 S. 8 mit Verweis auf Urk. 164/5), weshalb dieser Betrag aktuell nicht berücksichtigt werden kann. Was allfällige Guthaben aus der 3. Säule anbelangt, wurden solche im vor- instanzlichen Urteil nicht erwähnt (Urk. 161 S. 32). Im Berufungsverfahren machte die Beklagte keinerlei nähere Angaben zu deren Existenz bzw. Höhe (Urk. 160 S. 8). Sie behauptete lediglich, dass der Kläger infolge Pensionierung über Gutha- ben aus der dritten Säule werde verfügen können (Urk. 160 S. 8). Sie unterliess jedoch jegliche Substantiierung, obwohl ihr allfällige solche Guthaben des Klägers

- falls vorhanden - aus dem Scheidungsverfahren hätten bekannt sein müssen, da diese Gelder in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden. Aus dem Scheidungsurteil sind bei den Werten aus Errungenschaft allerdings keine Gelder aus der 3. Säule ersichtlich (Urk. 4/1 S. 75); die beiden Lebensversiche- rungen sind dagegen als Errungenschaft aufgeführt (Urk. 4/1 S. 75). Allerdings ergibt sich aus den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 2017 und 2018, dass der Kläger je Fr. 6'768.-- bzw. 6'738.-- für Beiträge an die 3. Säule von der Steuer absetzen konnte (Urk. 10/1 und Urk. 10/2). Selbst wenn er in den Folge- jahren noch Einzahlungen hätte tätigen können, was ungewiss ist, würde er aktu- ell jedenfalls über keine grossen Vermögenswerte in der 3. Säule verfügen. Da der Kläger zudem über keine besonders gute Altersvorsorge verfügt und diese Werte dem Zwecke der Altersvorsorge dienen, kommt eine Heranziehung dieser Gelder für seine Unterhaltspflicht nicht in Frage. Insgesamt ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 161 S. 31 f.) davon auszugehen, dass dem Kläger kein Vermögensverzehr zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zugemutet werden kann. Zu bemerken ist noch, dass sich die Beklagte auch in keiner Weise dazu äusserte, ob und inwieweit ihm ein solcher überhaupt zumutbar wäre. Weitere

- 28 - Abklärungen bezüglich der Vermögensverhältnisse des Klägers erübrigen sich, da

- wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte bestehen, dass solche vorhanden sein könnten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger ab 1. September 2021 über kein Einkommen mehr verfügt bzw. ihm auch kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist, weshalb auch Dispositivziffer 6 a (Festlegung des der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegten Einkommens mit Fr. 0.--) zu bestäti- gen ist. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ist keine Bedarfs- und Unter- haltsberechnung der Parteien erforderlich; es spielt daher weder eine Rolle, ob der Kläger in einem - von ihm stets bestrittenen (Prot. I S. 37; Urk. 169 S. 14; Urk. 98 S. 22) - Konkubinat lebt, noch wie hoch die Kosten für die Schulausbildung von C._____ sind (Urk. 181, Urk. 183 1+2, Urk. 187). Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen.

3. Der Kläger beantragte in seiner Anschlussberufung, dass in Dispositivzif- fer 6 lit. b das der Unterhaltsberechnung zugrundeliegende Einkommen der Be- klagten ab 1. März 2020 mit Fr. 9'100.-- (100%, ausgewiesen und hypothetisch) aufzuführen sei (Urk. 169 S. 1). Die Vorinstanz hatte ab 1. März 2020 Fr. 0.--, ab

1. September 2020 Fr. 2'948.-- (60%) und ab 1. April 2022 Fr. 5'000.-- (100%, hy- pothetisch) angenommen (Urk. 161 S. 59).

a) Der Kläger machte zur Begründung dieses Antrages geltend, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Beklagten nicht zu überzeugen vermöchten. Dies gelte vor allem im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Firma L._____, die die Beklagte gemäss SHAB vom tt.mm.2018 an M._____ übertragen/verkauft und sich dort anschliessend ab Juni 2018 zu einem durch- schnittlichen Monatssalär von Fr. 14'158.-- habe anstellen lassen. Nach einer nicht belegten "Kündigung" habe sie sich nach 6 Monaten, während welchen sie maximale Arbeitslosentaggelder bezogen habe, ab September 2020, als das Ab- änderungsbegehren gestellt worden sei, wieder für ein viel tieferes Salär anstellen lassen. Die Umstände dieses zweiten Anstellungsverhältnisses seien unklar. An der angegebenen Adresse habe die Arbeitgeberin nur einen Briefkasten, jedoch keine Büroräumlichkeiten. Die Firma L._____ sei dort unbekannt. Die Vorinstanz

- 29 - habe die von der Beklagten behauptete arbeitslose Periode ohne jegliches Ein- kommen zwischen März 2020 und September 2020 ohne irgendwelche Belege akzeptiert (Urk. 169 S. 4 f., S. 15 ff.). Die Beklagte bestritt diese Vorbringen. Die Firma L._____ habe im Jahre 2018 ihre Aktivitäten mangels Liquidität eingestellt, nachdem sich der damalige Investor zurückgezogen habe. Ab September 2020 habe ein neuer Investor ge- funden werden können, der jedoch weniger Geld zur Verfügung gestellt habe, weshalb der Beklagten keine Vollzeitstelle habe angeboten werden können. Sie sei froh gewesen, angesichts ihres Alters und der fehlenden Berufsausbildung überhaupt wieder eine Stelle gefunden zu haben (Urk. 175 S. 3 f.).

b) Der Kläger hatte sich bezüglich des Einkommens der Beklagten schon vor Vorinstanz in ähnlicher Weise geäussert (vgl. Urk. 161 S. 24 f.). Die Vor- instanz war diesen Ausführungen nicht gefolgt und hatte dazu ausgeführt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur mit äussers- ter Zurückhaltung anzunehmen sei. Weder beim Kläger noch der Beklagten wür- den Hinweise vorliegen, dass sie böswillig oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten, weshalb beiden Parteien rückwirkend ab Mai 2019 kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 161 S. 31), obwohl bei beiden Par- teien ungenügende Suchbemühungen vorlägen und die Verhältnisse bezüglich ih- rer Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht ganz klar seien (Urk. 161 S. 30 f.). Wie bereits erwähnt, hatte die Vorinstanz die Parteien in diesem Sinne gleichbehandelt. Ab 1. September 2020 fand die Beklagte wiederum eine Anstellung bei der L._____ GmbH im Umfang eines 60% Pensums zu einem Lohn von Fr. 2'948.-- netto pro Monat (Urk. 112/8; Urk. 161 S. 35). Die Vorinstanz erwog, dass bereits im Scheidungsverfahren festgehalten worden sei, dass die Beklagte ab dem 16. Altersjahr von C._____ und damit ab tt.mm.2021 einem 100% Arbeitspensum nachzugehen habe. Angesichts des Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nun jedoch zu prüfen, ob es der Beklagten zumutbar und möglich sei, ein hö- heres Einkommen zu erzielen und damit auch für den Unterhalt von C._____ auf- zukommen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in den letzten Jahren trotz

- 30 - ihres Alters und ihrer Ausbildung immer wieder eine (gutbezahlte) Stelle fand, ging die Vorinstanz davon aus, dass es der Beklagten möglich und zumutbar sei, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen. Bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin müsste sie dann mindestens Fr. 5'000.-- pro Monat verdienen können. Ein Ver- gleich mit den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, Region Zü- rich, zeige, dass ein solcher Lohn bei Abstellen auf die massgeblichen Kriterien durchaus realistisch sei. Es sei von einem Medianbruttolohn von Fr. 6'035.-- bzw. Fr. 6'384.-- auszugehen, was bei geschätzten Sozialabzügen von rund 18% rund Fr. 4'950.-- bzw. Fr. 5'235.-- netto entspreche (Urk.161 S. 35 ff.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in der Folge nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten ab 1. April 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- an (Urk. 161 S. 38). Nachdem die Vorinstanz der Beklagten erst ab 1. April 2022 ein hypotheti- schen Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- anrechnete, durfte die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr rückwirkend kein höheres Einkommen angerechnet werde. Wie bereits oben bezüglich der gleich gelagerten Thematik bei der Erwerbstätigkeit des Klägers ausgeführt, besteht aufgrund der Anordnun- gen im vorinstanzlichen Urteil ein gewisser Vertrauensschutz für die Parteien, in- dem sie nicht damit rechnen mussten, bezüglich ihrer Erwerbsmöglichkeiten rückwirkend anders beurteilt zu werden. Diesbezüglich sind die Parteien gleich zu behandeln. Die Festlegung eines rückwirkend und für die Zukunft höheren Ein- kommens der Beklagten kommt aber auch aus anderen Gründen nicht in Be- tracht. Der Kläger unterliess es nämlich, sich mit den (oben wiedergegebenen) detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Erwerbsaussichten der Beklagten bezüglich ihres aktuellen und künftigen Einkommens auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 169 S. 4 und 5). Der Kläger ist damit seinen Obliegenheiten bezüglich der Anforderungen an die Anschlussberufungsbegründung nicht nachgekommen. Wie oben erwähnt, hat der Anschlussberufungskläger mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be-

- 31 - zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es genügt nicht, losgelöst von den vorinstanzlichen Ausführun- gen eine eigene Darstellung des Sachverhalts wiederzugeben. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Ein- kommensmöglichkeiten der Beklagten angesichts der konkreten Umstände, ins- besondere auch ihres Alters (die Beklagte wurde im Januar 2023 61 Jahre alt), als durchaus realistisch zu erachten sind. Die Anschlussberufung des Klägers ist deshalb abzuweisen. IV

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 7-9) zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.-- (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Beklagten und zu ¼ dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von der Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Urk. 165) zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.-- zu erstatten. Die im Berufungsverfahren zu ¾ unterliegende Beklagte hat dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die reduzierte Par- teientschädigung beträgt Fr. 2'000.--. Mangels Antrages ist kein Mehrwertsteuer- zusatz geschuldet (Urk. 169 S. 2).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2021, am 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Diese lauten wie folgt: "1. Die mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, er- richtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgesetzt. Entspre- chend ist die elterliche Sorge beider Elternteile hinsichtlich sämtlicher Be- lange, welche die Schule/Ausbildung von C._____ betreffen, weiterhin im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB einzuschränken.

3. Dispositiv Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab 1. Mai 2019 bis 29. Februar 2020 − Fr. 2'774.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2020 − Fr. 2'122.– ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021"

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger für die Zeit vom

1. Mai 2019 bis und mit 30. April 2021 in Anrechnung an seine Unterhalts- pflicht gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 vorstehend bereits Fr. 109'776.– bezahlt hat.

5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen."

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis sowie in Dispositiv-Ziffer 1 (Fortsetzung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____)

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen

- 33 -

- und per A-Post Schreiben an C._____ zusammen mit der Mitteilung des nachfolgenden Urteils gemäss Dispositivziffer 6. und erkannt:

1. Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2021, wird - so- weit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - bestätigt.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7-9) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vor- schuss im Betrage von Fr. 1'500.-- zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 195 und 196, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, sowie an den Sohn C._____ (mit separatem A-Post Schreiben). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 34 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo