Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Aus der Ehe von B._____ und A._____ sind die drei Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2007, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2010 geschieden (act. 33/5/4). A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend: Kläger) wurde verpflichtet, B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder je Fr. 650.– bis zum 12. Altersjahr und an- schliessend Fr. 850.– pro Monat zu bezahlen. Der Kläger klagte in den Jahren 2011 und 2017 auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Im ersten Abän- derungsverfahren (FP110031) genehmigte das Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 die Vereinbarung der Parteien vom 13. Oktober 2011 (act. 33/4/12), mit wel- cher die Kinderunterhaltsbeiträge vorübergehend, vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013, auf je Fr. 325.– (bis zum 12. Altersjahr der Kinder) und ab 1. No- vember 2013 wieder auf die gleiche Höhe wie im Scheidungsurteil vom 26. April 2010, zudem bis 31. Oktober 2016 nach unten unabänderlich, festgelegt wurden (act. 33/4/13). Im zweiten Abänderungsverfahren (FP170023) zog der Kläger den Antrag um Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zurück, worauf das Verfah- ren mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgeschrieben wurde (act. 33/18).
E. 1.2 Mit Klage vom 12. Februar 2019 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erneut um Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte die gemeinsame elterliche Sorge, die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und die Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge ab 1. März 2019 auf Fr. 200.– pro Kind (act. 1). Nachdem Ver- gleichsbemühungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2019 und der Instruktionsverhandlung vom 18. Dezember 2019 gescheitert waren (Prot. Vi
- 4 - S. 6, insbes. S. 20 f., S. 24, insbes. S. 29), zog der Kläger den Antrag betreffend Änderung des Besuchsrechts im Rahmen der Klagebegründung vom 21. Februar 2020 zurück, mit Bezug auf die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragte er eine Reduktion auf Fr. 380.– pro Monat und Kind und am Antrag betref- fend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge hielt er fest (act. 57). Die Be- klagte erstattete die Klageantwort am 16. Oktober 2020 (act. 70). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2021 vorgeladen (act. 73). Anlässlich der Hauptverhandlung zog der Kläger auch den Antrag be- treffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. An der Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 380.– pro Kind hielt er fest (Prot. Vi S. 37 ff.). Mit Urteil vom 10. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Abänderungsklage ab (act. 91 = act. 98 = act. 99, nachfolgend zit. als act. 99).
E. 1.3 Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger am 8. Februar 2022 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 96). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 96 S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung mitgeteilt (act. 100/1-2), und die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-94). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere prozes- suale Schritte.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten An- trägen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Art. 311 ZPO; act. 96). Der Klä- ger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das an- gerufene Obergericht zuständig.
E. 2.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges
- 5 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
E. 2.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der
- 6 - Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelan- gen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom
E. 4 Abänderungsgrund
E. 4.1 Die rechtliche Grundlage für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Kinder- unterhaltsbeitrag als Nebenfolge der Scheidung festgesetzt wurde (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Dabei gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialma- xime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist an Par- teianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
- 9 -
E. 4.2 Die Abänderung dient nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Unterhalts- regelung zu korrigieren, sondern es kann nur darum gehen, die rechtskräftige Un- terhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind aber die Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktuali- sieren, wobei unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter ange- passt werden dürfen und der Richter sogar Parameter korrigieren darf, die infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch waren (BGer 5A_513/ 2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). Damit ist aber auch gesagt, dass die Korrektur allfälliger von Anfang an falscher Parameter erst in Frage kommt, wenn eine er- hebliche und dauerhafte Veränderung von wesentlichen Sachverhaltselementen und damit ein Abänderungsgrund vorliegt (BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 6.2.; OGer ZH LC190032 vom 25. März 2020 E. 4). Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_506/ 2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz führte mit Bezug auf das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des im Wesentlichen aus, bei der Scheidung sei von einem "Gesamteinkommen" des Klägers von Fr. 49'000.– pro Jahr ausgegangen worden, wobei zwischen Fr. 24'000.– Einkommen gemäss Steuererklärung 2009 und ca. Fr. 25'000.– buchhalterischen Aufrechnungen differenziert worden sei. Ab 2017 sei ein "Ge- samteinkommen" von Fr. 55'000.– pro Jahr und ein Vermögen von Fr. 420'000.– angenommen worden (act. 99 E. V.5. S. 11 m.H.a. act. 33/5/4). Die Bestimmung der Leistungskraft einer selbständig erwerbenden Person sei aufgrund der finan- ziellen Verflechtung zwischen der Unternehmung und dem Unternehmenshaus- halt schwierig. In der Regel werde auf das Durchschnittsnettoeinkommen der letz- ten drei Jahre abgestellt. Das massgebliche Einkommen werde durch Aufrech- nungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigiert. Überdies sei es nach der Rechtsprechung auch zu- lässig, ordentliche Abschreibungen als Einkommen zu berücksichtigen, sofern damit Ersparnisse gebildet oder Gewinne verschleiert würden. Dass Abschrei- bungen von der Steuerbehörde akzeptiert würden, genüge nicht für eine Anrech- nung (gemeint: für eine entsprechende Berücksichtigung bei der Einkommenser-
- 10 - mittlung). Die Belege über das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien zu würdigen und dabei sei insbesondere zu prüfen, ob Indizien dafür be- stünden, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen über- einstimme. Gemäss Steuerabschluss habe der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 ein Einkommen (Differenz von Aufwand und Ertrag) von Fr. 40'526.53 bzw. Fr. 42'000.06 generiert. Aus den Abschlüssen "Version mit Abschreibungen" sei- en Abschreibungen in der Höhe von Fr. 36'931.– ersichtlich. Im Jahr 2019 gehe aus dem Steuerabschluss ein Einkommen von Fr. 21'813.13 hervor. Dabei fielen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 50'446.– auf, welche allesamt unbelegt und unklar seien. Gemäss der zitierten Rechtsprechung seien Abschreibungen, die of- fensichtlich dazu dienten, Gewinne zu verschleiern, im Rahmen von Unterhalts- zahlungen nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sei dem Kläger im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen anzurechnen, welches durchaus mit jenem der Jahre 2017 und 2018 vergleichbar sei bzw. sogar um einiges höher ausfallen dürfte. Da das Jahr 2020 gemäss Ausführungen des Klägers ein absolutes Re- kordjahr gewesen sei, dürfte das Einkommen im Jahr 2020 noch höher ausgefal- len sein. Jedenfalls habe durchwegs ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 24'000.– im Zeitpunkt des Scheidungsurteils resultiert. Damit gelinge es dem Klä- ger nicht, eine erhebliche Einkommensreduktion zu belegen. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Steuerabschlüsse seien nicht belegt, obwohl es dem anwaltlich vertretenen Kläger durchaus zuzumuten gewesen wäre, die Buch- führung entsprechend zu belegen. Die in Art. 296 ZPO verankerte Untersu- chungsmaxime verpflichte den Richter, von sich aus tätig zu werden, wenn dies nötig und sinnvoll sei, um rechtserhebliche Umstände zu ermitteln. Es bleibe aber in erster Linie Sache der Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die mass- gebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Weiter er- wähnte die Vorinstanz mehrere zweifelhafte bzw. unklare Positionen in der Er- folgsrechnung ("Diverses Pflanzenbau", "Diverses Tierhaltung", "Diverse Ausga- ben" und "Aufwand unklar"). Schliesslich wies sie darauf hin, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und seine Leistungsfähig- keit voll ausschöpfen müsse. Der Beklagten sei insoweit beizupflichten, als der Kläger sich nach anderen (Teilzeit-)Erwerbsquellen umzusehen habe, sofern sein
- 11 - Hof nicht genügend rentiere. Entsprechendes gelte auch für die auf dem Hof des Klägers wohnende Drittperson oder für die Pensionspferde, die nichts oder zu wenig bezahlten. Auch durch die Verpachtung des Betriebes oder eines Teils da- von könnten weitere Einnahmen generiert werden (act. 99 S. 11 ff.).
E. 4.4 Der Kläger bringt in der Berufung vor, im vorliegenden Verfahren sei auf die finanzielle Situation im Jahr 2019 abzustellen. 2017 habe sein Einkommen ohne Abschreibungen Fr. 40'256.– betragen, 2018 Fr. 42'000.– und 2019 Fr. 72'000.–. Dies ergebe ein Durchschnittseinkommen von Fr. 51'000.–. Bei einem Bauernbe- trieb müssten zwingend Abschreibungen gemacht werden, diese seien detailliert aufgeführt und könnten nachvollzogen werden. Es handle sich weder um "ver- schleierte Gewinne" noch würden dadurch Ersparnisse gebildet. Die Abschrei- bungssätze ergäben sich aufgrund der von den Steuerbehörden akzeptierten Kri- terien. Die Bilanz sei von einem auf Bauernbetriebe spezialisierten Fachmann verfasst worden. Tatsächlich habe das Einkommen aus Landwirtschaft und be- trieblichen Nebenerfolgen 2018 Fr. 19'996.–, 2019 Fr. 21'813.– und 2020 Fr. 33'203.– betragen. Laut Steuererklärung habe das Einkommen 2020 lediglich Fr. 31'004.– betragen. Der Kläger reicht im Berufungsverfahren neu die Jahres- rechnung 2020 und die Steuererklärung 2020 ein (act. 97/1-2). Sodann kritisiert er, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Abschreibungen in den Jah- resrechnungen 2018 und 2019 a) ausserordentliche Abschreibungen, b) unbe- gründete Rückstellungen oder c) ersparnisbildende Abschreibungen sein sollten. Aufgrund der Offizialmaxime hätte die Vorinstanz sich z.B. beim kantonalen Bau- ernverband oder in einschlägiger Literatur erkundigen müssen, ob die vom Kläger bzw. seinem fachkundigen und auf Bauernbetriebe spezialisierten Treuhänder angewandten Abschreibungssätze tatsächliche und notwendige Abschreibungen seien (act. 96 S. 3 ff.).
E. 4.5 Die vom Kläger neu eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2020 ist im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime zuzulassen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann der Kläger aus der Steuererklärung für das Jahr 2020 aber nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
- 12 -
E. 4.6 Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des (Art. 8 ZGB). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm einerseits, eine erheb- liche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage darzutun. Andererseits hat er – soweit für die Beurteilung, ob eine dauerhafte und wesentliche Veränderung vorliege, notwendig – darzule- gen, welche finanziellen Verhältnisse dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies die Prozessparteien nicht von der Mitwirkung bei der Feststel- lung des Sachverhalts. Sie haben dem Gericht die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2).
E. 4.7 Der Kläger ging im Zeitpunkt der Scheidung von einer Steigerung seines Gesamteinkommens auf Fr. 55'000.– im Jahr 2017 aus (act. 33/5/4). Im vorlie- genden Abänderungsverfahren ist deshalb zu prüfen, ob sein Einkommen im Jahr 2019 erheblich unter Fr. 55'000.– lag. Den Scheidungsakten lassen sich keine Details zu dieser Zahl entnehmen. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfahren gab der Kläger – nach dem Grund für das gemäss Konven- tion höhere Einkommen ab August 2017 gefragt – an, das sei realistisch, ab dann müsse er mehr Unterhalt für die Kinder bezahlen (Prot. FE100128 [act. 33/5] S. 4 f.). Der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge bis Juli 2017 lag ein Gesamtein- kommen des Klägers im Jahr 2009 von Fr. 49'000.– zugrunde. Dieses setzte sich aus den Einkünften gemäss Steuererklärung im Betrag von Fr. 24'000.– und "buchhalterischen Aufrechnungen" von ca. Fr. 25'000.– zusammen. Den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, wie sich die "buchhalterischen Aufrech- nungen" im genannten Betrag zusammensetzten. Im Verfahren FP110031 erklär- te der Kläger lediglich, die Aufrechnungen, wie sie im Scheidungsurteil gemacht worden seien, stimmten nicht, einige Posten in der Buchhaltung seien überbewer- tet worden (Prot. FP110031 [act. 33/4] S. 5).
E. 4.8 Der Kläger stützte sich im erstinstanzlichen Verfahren für den Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Veränderung seiner Einkommenssituation auf die Steuerausweise der Jahre 2013-2016 ab, aus denen ein steuerbares Ein-
- 13 - kommen von Fr. 0.–, Fr. 1'500.–, Fr. 10'000.– und Fr. 10'000.– hervorgeht (act. 57 S. 2 mit Verweis auf act. 1 und 3/3-7). Im Scheidungsurteil betrug die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers gemäss Steuererklärung und dem anre- chenbaren Einkommen wie erwähnt Fr. 25'000.–. Die Berücksichtigung von "buchhalterischen Aufrechnungen" spricht zweifellos dafür, dass das in der Steu- ererklärung 2009 ausgewiesene Einkommen nicht dem tatsächlichen Einkommen des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung entsprach. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens des Klägers – entgegen seinen Ausführungen – nicht allein auf das in der Steuererklärung ausgewiesene Einkommen abgestellt werden kann. Der Kläger unterliess es im vorliegenden Abänderungsverfahren indessen darzulegen, weshalb seine Einkünfte – anders als noch im Scheidungsverfahren, als er sich buchhalterische Aufrechnungen anrechnen liess – dem steuerbaren Einkommen entsprechen sollen. Der Kläger erzielt seine Einkünfte weiterhin aus der Bewirt- schaftung seines Hofs und Lohnarbeiten für Dritte, seit dem Jahr 2017 betreibt er eine Pferdepension (Prot. Vi S. 40; Prot. FP170023 [act. 33] S. 8). Er machte im vorliegenden Abänderungsverfahren keine schlüssigen Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern sich in seinem Betrieb seit dem Scheidungsurteil die Verhältnisse mit Bezug auf die buchhalterischen Aufrechnungen geändert haben sollen. Er er- klärte auch nicht, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" von Fr. 25'000.– im Jahr 2009 zusammensetzten. Als behauptungs- und beweisbelastete Partei hätte der Kläger im Rahmen des Abänderungsverfahrens Hintergründe und Zu- sammensetzung der "buchhalterischen Aufrechnungen" im Betrag von Fr. 25'000.– aufzeigen und belegen müssen, beispielsweise durch Beilage der Jahresrechnung 2009. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vorliegt, ist die Zusammensetzung der "buchhalteri- schen Aufrechnungen" im Scheidungszeitpunkt und bei Einreichung der Abände- rungsklage zentral. Dies wird auch durch die Darstellung des Klägers im ersten Abänderungsverfahren untermauert, wonach einige Posten in der Buchhaltung in der Scheidungsvereinbarung überbewertet worden seien (Prot. FP110031 S. 5). Da es an Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" im Jahr 2009 und heute fehlt, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage, um das Vorliegen eines
- 14 - Abänderungsgrundes zu beurteilen. Trotz der im vorliegenden Verfahren an- wendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es Aufgabe des Klä- gers gewesen, die massgebenden Grundlagen für die Beurteilung seiner Abände- rungsklage vorzutragen. Wie erwähnt stellte er im vorliegenden Abänderungsver- fahren keine substantiierten Behauptungen dazu auf, weshalb bei der Ermittlung seines Einkommens – anders als im Scheidungszeitpunkt – keine buchhalteri- schen Aufrechnungen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus thematisierte er auch die Zusammensetzung der buchhalterischen Aufrechnungen im Betrag von Fr. 25'000.– nicht, obwohl es sich dabei um eine wesentliche Tatsache für die Beurteilung der Abänderungsklage handelt. Da seitens des behauptungs- und beweisbelasteten Klägers schlüssige Behauptungen zum massgebenden Tatsa- chenfundament seiner Abänderungsklage fehlen, ist das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zu verneinen. Obwohl es bei diesem Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, rechtfertigt es sich dennoch auf die Ermittlung des klägerischen Ein- kommens durch die Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen des Klägers ein- zugehen.
E. 4.9 Der Kläger rügt diesbezüglich, dass ihm die Vorinstanz die Abschreibungen im Betrag von Fr. 50'446.– vollumfänglich als verdeckter Gewinn angerechnet hat (act. 96 S. 4). Der Kläger betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb. Der Wert von Ge- bäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen (sog. Sachanlagen) nimmt durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um diesem Werte- verlust Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vor- zunehmen. Dabei handelt es sich um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer. Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vor- handen sind, um ihn zu ersetzen. Mit ordentlichen Abschreibungen wird der voraussichtliche, nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der Sachanlagen be- rücksichtigt. Ersparnisse werden damit grundsätzlich keine gebildet. Dies bedeu- tet indessen nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibun- gen ohne weiteres zu übernehmen sind, da diese erfahrungsgemäss grosszügi-
- 15 - ger bemessen sind, als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3, m.w.H.).
E. 4.10 Solange substantiierte Behauptungen des Klägers fehlen, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zusam- mensetzten, lässt sich nicht prüfen, ob eine wesentliche Einkommensreduktion eingetreten ist. Unabhängig von der Zusammensetzung der "buchhalterischen Aufwendungen" lässt sich aber sagen, dass ordentliche Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Aus dem Buchhaltungsabschluss 2019 ist ersichtlich, dass sich die Abschreibungen im Be- trag von Fr. 50'446.– aus den folgenden Positionen zusammensetzten: Konto 154 "Maschinen" Fr. 14'263.–, Konto 259 "Auto" Fr. 1'755.–, Konto 160 "Techn. Ein- richtungen" Fr. 16'293.–, Konto 161 "Aussenanlagen" Fr. 1'142.–, Konto 163 "Pferdestall 2017" Fr. 2'189.–, Konto 165 "Wohnhaus" Fr. 239.–, Konto 166 "Oe- konomiegebäude" Fr. 5'487.– und Konto 167 "Laufstall Kühe" Fr. 9'078.– (act. 64/1 S. 3 und 16; Konto 549). Die in der Jahresrechnung 2019 vorgenom- menen Abschreibungen sind klar aufgeschlüsselt und betreffen Sachanlagen, de- ren Wertverlust durch ordentliche Abschreibungen Rechnung getragen werden muss. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die steuerlichen Abschreibungssätze – konkret variieren die Abschreibequoten im Steuerab- schluss 2019 zwischen 2.0 % und 20.0 % (act. 64/1 S. 6 ff.) – im Rahmen der Un- terhaltsberechnung nicht unbesehen zu übernehmen sind, so können Abschrei- bungen auf Einrichtungen, Maschinen etc. nicht einfach pauschal als verdeckter Gewinn bezeichnet und angerechnet werden. Vorgesehen ist nur die Anrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen und Rückstellungen, welche zu Zwecken der Gewinnminimierung vorgenommen werden. Dem Kläger ist insoweit zuzu- stimmen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei sämtlichen Ab- schreibungen im Betrag von rund Fr. 50'000.– um ausserordentliche Abschrei- bungen, unbegründete Rückstellungen oder ersparnisbildende Abschreibungen handelte. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz das durch Abschreibungen korri- gierte Einkommen im Jahr 2019 dem Gesamteinkommen von Fr. 55'000.– (und nicht dem in der Steuererklärung 2009 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 24'000.–) gegenüber stellen müssen. Da die Abänderungsklage aber mangels
- 16 - substantiierter Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" abzu- weisen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Ermittlung des klägerischen Einkom- mens.
E. 4.11 Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen einer Alternativbegründung zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens. Auch die diesbezüglichen Erwä- gungen werden vom Kläger im Berufungsverfahren kritisiert, weshalb der Voll- ständigkeit halber darauf einzugehen ist. Der Kläger führt Argumente gegen einen Verkauf seines Bauernbetriebes an (act. 96 S. 5 f.). Diese gehen ins Leere, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit den von ihm (dem Kläger) zu unterneh- menden Bemühungen zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit keinen Ver- kauf, sondern eine Verpachtung des Betriebes bzw. von Teilen davon in Erwä- gung gezogen hat. Zu einer Verpachtung äussert sich der Kläger in der Berufung indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er könne neben seiner täglichen Tätig- keit auf dem Hof keinem 100%-igen Erwerb nachgehen. Mit dieser Behauptung geht er nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, er habe sich nach einer ande- ren (Teilzeit-)Erwerbsquelle umzusehen, sofern sein Betrieb nicht genügend ren- tiere. Darüber hinaus begnügt sich der Kläger mit der blossen Behauptung, seine Stellenbewerbungen seien allesamt mit der Begründung abgelehnt worden, er sei von seinem Alter und mit seinem Bauernhof als Haupterwerb mit dem Anfall von unvorhergesehenen Arbeiten auf dem Hof nicht geeignet (act. 96 S. 7). Auch in der Berufung bringt der Kläger gegen einen zusätzlichen Teilzeiterwerb nichts Konkretes vor. Hinzu kommt, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen zu seinen Stellensuchbemühungen (wie z.B. Bewerbungsschreiben, Absagen, Bestätigungen etc.) einreichte, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, er habe sich intensiv, aber erfolglos um die Auf- nahme einer zusätzlichen unselbständigen (Teilzeit-)Nebenerwerbstätigkeit be- müht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, wenn es um den Unterhalt min- derjähriger Kinder geht, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1). Auch bei unverschuldeter Einkommens- verminderung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner
- 17 - Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen des Un- terhaltspflichtigen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zu- mutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_592/2018 E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tat- sächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzie- len. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbil- dung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage etc.) möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 126 III 10 E. 2b).
E. 4.12 Mit Bezug auf die Aufnahme einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit des Klä- gers und die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens ist aufgrund der wiedergegebenen Grundsätze festzuhalten, dass sich das Gericht dazu äussern müsste, welche Tätigkeit für den Kläger zumutbar wäre. Anschlies- send wäre zu beurteilen, ob ein Einkommen aus der als zumutbar erkannten Tä- tigkeit angesichts des Alters des Klägers, der Arbeitsmarklage etc. tatsächlich er- zielbar wäre. Im Falle des Vorliegens eines Abänderungsgrundes wären in dieser Hinsicht im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime Weiterungen ange- zeigt.
E. 4.13 Bei der gegebenen Ausgangslage hat die Vorinstanz die Abänderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es fehlt an substantiierten Behauptungen des Klägers zu den "buchhalterischen Aufrechnungen", insbesondere zu deren Zu- sammensetzung, im Jahr 2009 und bei Einreichung der Abänderungsklage. Die Berufung ist abzuweisen.
- 18 -
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Un- terhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Kläger verlangt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 12. Februar 2019 auf Fr. 380.– pro Kind, die Dif- ferenz zur bestehenden Unterhaltsverpflichtung beträgt demnach monatlich Fr. 470.– pro Kind. Da bei der Berechnung des Streitwerts von einer Unterhalts- pflicht des Klägers bis zur Mündigkeit jedes Kindes auszugehen ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 72'380.–. Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die Grund- gebühr rund Fr. 7'340.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel zu ermässigen.
E. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 5.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unabhängig von der Beurteilung der Mittellosigkeit scheitert das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an der Aussichtslosigkeit seines im Berufungsverfahren vertre- tenen Standpunktes. Da er keine substantiierten Behauptungen zum Klagefun- dament seiner Abänderungsklage macht, ist die Berufung als aussichtslos zu be- zeichnen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht er- füllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 19 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 10. Mai 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 96 und 97/1-7), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Dispositiv
- Ziff. 1 und 2 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Partei- en vom 13.10.2011 seien aufzuheben und der Kläger sei neu zu verpflichten, für den Unterhalt und die Betreuung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2003, D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2007, monatlich je Fr. 380.– plus Kinderzu- lagen zu zahlen. Die neuen Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus, rückwirkend erstmals per 1. März 2019, bis zur Mündig- keit und darüber hinaus an die Beklagte zu zahlen, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche stellen und im gleichen Haushalt der Beklagten wohnen.
- Dem Kläger sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils vom
- April 2010 neu das gemeinsame Sorgerecht zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Urteil des Einzelgerichtes:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'103.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 96 S. 2): Das Urteil des BG Bülach vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und die Klage Ziff. 1 gemäss Klagebegehren vom 12. Februar 2019, abgeändert durch den Antrag des Klägers anlässlich der Duplik [recte: Replik] vom 19.04.2021 auf monatlich - 3 - Fr. 380.– (siehe Protokoll, S. 37, Urteil, S. 1), sei gutzuheissen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erwägungen:
- Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Aus der Ehe von B._____ und A._____ sind die drei Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2007, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2010 geschieden (act. 33/5/4). A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend: Kläger) wurde verpflichtet, B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder je Fr. 650.– bis zum 12. Altersjahr und an- schliessend Fr. 850.– pro Monat zu bezahlen. Der Kläger klagte in den Jahren 2011 und 2017 auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Im ersten Abän- derungsverfahren (FP110031) genehmigte das Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 die Vereinbarung der Parteien vom 13. Oktober 2011 (act. 33/4/12), mit wel- cher die Kinderunterhaltsbeiträge vorübergehend, vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013, auf je Fr. 325.– (bis zum 12. Altersjahr der Kinder) und ab 1. No- vember 2013 wieder auf die gleiche Höhe wie im Scheidungsurteil vom 26. April 2010, zudem bis 31. Oktober 2016 nach unten unabänderlich, festgelegt wurden (act. 33/4/13). Im zweiten Abänderungsverfahren (FP170023) zog der Kläger den Antrag um Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zurück, worauf das Verfah- ren mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgeschrieben wurde (act. 33/18). 1.2. Mit Klage vom 12. Februar 2019 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erneut um Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte die gemeinsame elterliche Sorge, die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und die Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge ab 1. März 2019 auf Fr. 200.– pro Kind (act. 1). Nachdem Ver- gleichsbemühungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2019 und der Instruktionsverhandlung vom 18. Dezember 2019 gescheitert waren (Prot. Vi - 4 - S. 6, insbes. S. 20 f., S. 24, insbes. S. 29), zog der Kläger den Antrag betreffend Änderung des Besuchsrechts im Rahmen der Klagebegründung vom 21. Februar 2020 zurück, mit Bezug auf die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragte er eine Reduktion auf Fr. 380.– pro Monat und Kind und am Antrag betref- fend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge hielt er fest (act. 57). Die Be- klagte erstattete die Klageantwort am 16. Oktober 2020 (act. 70). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2021 vorgeladen (act. 73). Anlässlich der Hauptverhandlung zog der Kläger auch den Antrag be- treffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. An der Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 380.– pro Kind hielt er fest (Prot. Vi S. 37 ff.). Mit Urteil vom 10. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Abänderungsklage ab (act. 91 = act. 98 = act. 99, nachfolgend zit. als act. 99). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger am 8. Februar 2022 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 96). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 96 S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung mitgeteilt (act. 100/1-2), und die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-94). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere prozes- suale Schritte.
- Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten An- trägen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Art. 311 ZPO; act. 96). Der Klä- ger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das an- gerufene Obergericht zuständig. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges - 5 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der - 6 - Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelan- gen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer 5A_528/2015 vom
- Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom
- März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom
- April 2017, E. II.3.2).
- Passivlegitimation 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkom- me, gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, sog. Legalzession). Gegenstand der Legalzession seien auch zukünftige Unterhaltsforderungen, von denen feststehe, dass sie zu bevor- schussen sein werden (mit Hinweis auf BGE 137 III 193). Folglich müsse sich die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Gemeinwesen richten, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen überge- he. Der Kläger habe die Abänderungsklage einzig gegen die Beklagte erhoben, obwohl er im Jahr 2020 lediglich fünf Unterhaltszahlungen zu Fr. 1'000.– getätigt habe und die Unterhaltsbeiträge im Übrigen von der Alimentenhilfe bevorschusst worden seien. Es gebe keine prozessrechtliche Grundlage, um das bevorschus- sende Gemeinwesen ins Verfahren einzubeziehen. Folglich sei die Klage auf- grund fehlender Sachlegitimation abzuweisen (act. 99 S. 14 f.). 3.2. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, die Passivlegitimation ergebe sich aus dem Urteil, welches abgeändert werden soll. Die Ausführungen der Vorin- stanz würden zutreffen, wenn es sich um eine unabhängige Klage handelte und die Kinder oder die bevorschussende Behörde auf Kinderunterhalt klagten. Bei einer Abänderungsklage sei die Passivlegitimation indessen durch das abzuän- - 7 - dernde Urteil vorgegeben. Art. 289 ZGB komme nur bei einer eigenständigen Klage zur Anwendung (act. 95 S. 3). 3.3. In dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 137 III 193, der eine Schuldner- anweisung betraf, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Subrogation des Gemeinwesens nicht nur die effektiv bevorschussten Forderungen betreffe, sondern dass das Unterhalts-Stammrecht als solches auf das Gemeinwesen übergehe. Das Bundesgericht bekräftigte diese Praxis in BGE 143 III 177 hinsicht- lich der Sachlegitimation bei einer Abänderungsklage. In einem aktuellen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das Bundesgericht nun von dieser Praxis abgewendet und festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der historische Gesetzgeber an einen Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen gedacht hätte. Vielmehr betreffe der Forderungsübergang bei der Legalzession nach der Konzeption des Gesetzgebers nur die effektiv bevor- schussten Unterhaltsbeiträge (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.3.). Da das Stammrecht nicht auf das Gemeinwesen übergehe, müsse sich dieses an einer gegen das Kind gerichteten Abänderungsklage oder an einem sich zwi- schen den Eltern abspielenden Abänderungsverfahren nicht beteiligen (a.a.O. E. 6.7.). Das Bundesgericht sah ernsthafte und sachliche Gründe dafür, dass seine nunmehr gemachten Überlegungen der besseren Erkenntnis der ratio legis von Art. 289 Abs. 2 ZGB entsprächen und die Rechtsprechung zu ändern sei, zumal damit nicht die Rechtssicherheit gefährdet, sondern vielmehr bestehende Rechts- unsicherheit beseitigt und für die Zukunft Rechtssicherheit geschaffen werde (a.a.O. tt.mm.). 3.4. Unbestrittenermassen werden die vom Kläger geschuldeten Kinderunter- haltsbeiträge von der Alimentenhilfe bevorschusst (Prot. Vi S. 41 ff. S. 45 f.; act. 80 S. 2 f., act. 96 S. 2). Dies ergibt sich auch aus der Abrechnung des Amts für Jugend- und Berufsberatung, Alimentenhilfe, vom 15. April 2021, wonach in der hier relevanten Zeit ab 1. März 2019 die indexierten Unterhaltsbeiträge im Be- trag von je Fr. 845.10 im Jahr 2019, Fr. 844.25 im Jahr 2020 und Fr. 838.55 im Jahr 2021 vollumfänglich bevorschusst wurden, wobei dem bevorschussten Un- terhaltsbeitrag von Fr. 646.25 für den Sohn E._____ im März 2019 noch der bis - 8 - zum 12. Altersjahr geschuldete, zu indexierende Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.– zugrunde lag (act. 81). Aus dem vom Kläger eingereichten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 2. Mai 2019 geht zudem hervor, dass er regelmässig Rückzahlungen an die Alimentenhilfe leistet, weshalb er zweifellos um die Bevor- schussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen wusste (act. 30/5). Damit hätte sich die vorliegende Abänderungsklage nach der vom Bundesgericht in BGE 143 III 177 vertretenen Auffassung auch gegen das bevorschussende Gemeinwesen richten müssen, zumal sich die Kammer – nicht zuletzt aus Grün- den der Rechtssicherheit – der bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen hat. Der unlängst ergangene Entscheid, in dem sich das Bundesgericht mit dogma- tisch überzeugenden Argumenten zu einer Praxisänderung veranlasst sah, führt im vorliegenden Verfahren nun dazu, dass das Unterhalts-Stammrecht trotz der Bevorschussung nicht auf das Gemeinwesen übergegangen und das Gemeinwe- sen nicht am Abänderungsverfahren zu beteiligen ist. Die während laufender Rechtsmittelfrist vom Bundesgericht vorgenommene Praxisänderung bewirkt, dass die Beklagte als Prozessstandschafterin der gemeinsamen Kinder im vorlie- genden Abänderungsverfahren alleine passivlegitimiert ist. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung kann aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Praxisän- derung nicht geschützt werden. 3.5. Die Vorinstanz verneinte auch das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Nachfolgend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers einzugehen.
- Abänderungsgrund 4.1. Die rechtliche Grundlage für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Kinder- unterhaltsbeitrag als Nebenfolge der Scheidung festgesetzt wurde (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Dabei gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialma- xime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist an Par- teianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). - 9 - 4.2. Die Abänderung dient nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Unterhalts- regelung zu korrigieren, sondern es kann nur darum gehen, die rechtskräftige Un- terhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind aber die Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktuali- sieren, wobei unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter ange- passt werden dürfen und der Richter sogar Parameter korrigieren darf, die infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch waren (BGer 5A_513/ 2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). Damit ist aber auch gesagt, dass die Korrektur allfälliger von Anfang an falscher Parameter erst in Frage kommt, wenn eine er- hebliche und dauerhafte Veränderung von wesentlichen Sachverhaltselementen und damit ein Abänderungsgrund vorliegt (BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 6.2.; OGer ZH LC190032 vom 25. März 2020 E. 4). Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_506/ 2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). 4.3. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des im Wesentlichen aus, bei der Scheidung sei von einem "Gesamteinkommen" des Klägers von Fr. 49'000.– pro Jahr ausgegangen worden, wobei zwischen Fr. 24'000.– Einkommen gemäss Steuererklärung 2009 und ca. Fr. 25'000.– buchhalterischen Aufrechnungen differenziert worden sei. Ab 2017 sei ein "Ge- samteinkommen" von Fr. 55'000.– pro Jahr und ein Vermögen von Fr. 420'000.– angenommen worden (act. 99 E. V.5. S. 11 m.H.a. act. 33/5/4). Die Bestimmung der Leistungskraft einer selbständig erwerbenden Person sei aufgrund der finan- ziellen Verflechtung zwischen der Unternehmung und dem Unternehmenshaus- halt schwierig. In der Regel werde auf das Durchschnittsnettoeinkommen der letz- ten drei Jahre abgestellt. Das massgebliche Einkommen werde durch Aufrech- nungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigiert. Überdies sei es nach der Rechtsprechung auch zu- lässig, ordentliche Abschreibungen als Einkommen zu berücksichtigen, sofern damit Ersparnisse gebildet oder Gewinne verschleiert würden. Dass Abschrei- bungen von der Steuerbehörde akzeptiert würden, genüge nicht für eine Anrech- nung (gemeint: für eine entsprechende Berücksichtigung bei der Einkommenser- - 10 - mittlung). Die Belege über das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien zu würdigen und dabei sei insbesondere zu prüfen, ob Indizien dafür be- stünden, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen über- einstimme. Gemäss Steuerabschluss habe der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 ein Einkommen (Differenz von Aufwand und Ertrag) von Fr. 40'526.53 bzw. Fr. 42'000.06 generiert. Aus den Abschlüssen "Version mit Abschreibungen" sei- en Abschreibungen in der Höhe von Fr. 36'931.– ersichtlich. Im Jahr 2019 gehe aus dem Steuerabschluss ein Einkommen von Fr. 21'813.13 hervor. Dabei fielen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 50'446.– auf, welche allesamt unbelegt und unklar seien. Gemäss der zitierten Rechtsprechung seien Abschreibungen, die of- fensichtlich dazu dienten, Gewinne zu verschleiern, im Rahmen von Unterhalts- zahlungen nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sei dem Kläger im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen anzurechnen, welches durchaus mit jenem der Jahre 2017 und 2018 vergleichbar sei bzw. sogar um einiges höher ausfallen dürfte. Da das Jahr 2020 gemäss Ausführungen des Klägers ein absolutes Re- kordjahr gewesen sei, dürfte das Einkommen im Jahr 2020 noch höher ausgefal- len sein. Jedenfalls habe durchwegs ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 24'000.– im Zeitpunkt des Scheidungsurteils resultiert. Damit gelinge es dem Klä- ger nicht, eine erhebliche Einkommensreduktion zu belegen. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Steuerabschlüsse seien nicht belegt, obwohl es dem anwaltlich vertretenen Kläger durchaus zuzumuten gewesen wäre, die Buch- führung entsprechend zu belegen. Die in Art. 296 ZPO verankerte Untersu- chungsmaxime verpflichte den Richter, von sich aus tätig zu werden, wenn dies nötig und sinnvoll sei, um rechtserhebliche Umstände zu ermitteln. Es bleibe aber in erster Linie Sache der Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die mass- gebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Weiter er- wähnte die Vorinstanz mehrere zweifelhafte bzw. unklare Positionen in der Er- folgsrechnung ("Diverses Pflanzenbau", "Diverses Tierhaltung", "Diverse Ausga- ben" und "Aufwand unklar"). Schliesslich wies sie darauf hin, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und seine Leistungsfähig- keit voll ausschöpfen müsse. Der Beklagten sei insoweit beizupflichten, als der Kläger sich nach anderen (Teilzeit-)Erwerbsquellen umzusehen habe, sofern sein - 11 - Hof nicht genügend rentiere. Entsprechendes gelte auch für die auf dem Hof des Klägers wohnende Drittperson oder für die Pensionspferde, die nichts oder zu wenig bezahlten. Auch durch die Verpachtung des Betriebes oder eines Teils da- von könnten weitere Einnahmen generiert werden (act. 99 S. 11 ff.). 4.4. Der Kläger bringt in der Berufung vor, im vorliegenden Verfahren sei auf die finanzielle Situation im Jahr 2019 abzustellen. 2017 habe sein Einkommen ohne Abschreibungen Fr. 40'256.– betragen, 2018 Fr. 42'000.– und 2019 Fr. 72'000.–. Dies ergebe ein Durchschnittseinkommen von Fr. 51'000.–. Bei einem Bauernbe- trieb müssten zwingend Abschreibungen gemacht werden, diese seien detailliert aufgeführt und könnten nachvollzogen werden. Es handle sich weder um "ver- schleierte Gewinne" noch würden dadurch Ersparnisse gebildet. Die Abschrei- bungssätze ergäben sich aufgrund der von den Steuerbehörden akzeptierten Kri- terien. Die Bilanz sei von einem auf Bauernbetriebe spezialisierten Fachmann verfasst worden. Tatsächlich habe das Einkommen aus Landwirtschaft und be- trieblichen Nebenerfolgen 2018 Fr. 19'996.–, 2019 Fr. 21'813.– und 2020 Fr. 33'203.– betragen. Laut Steuererklärung habe das Einkommen 2020 lediglich Fr. 31'004.– betragen. Der Kläger reicht im Berufungsverfahren neu die Jahres- rechnung 2020 und die Steuererklärung 2020 ein (act. 97/1-2). Sodann kritisiert er, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Abschreibungen in den Jah- resrechnungen 2018 und 2019 a) ausserordentliche Abschreibungen, b) unbe- gründete Rückstellungen oder c) ersparnisbildende Abschreibungen sein sollten. Aufgrund der Offizialmaxime hätte die Vorinstanz sich z.B. beim kantonalen Bau- ernverband oder in einschlägiger Literatur erkundigen müssen, ob die vom Kläger bzw. seinem fachkundigen und auf Bauernbetriebe spezialisierten Treuhänder angewandten Abschreibungssätze tatsächliche und notwendige Abschreibungen seien (act. 96 S. 3 ff.). 4.5. Die vom Kläger neu eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2020 ist im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime zuzulassen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann der Kläger aus der Steuererklärung für das Jahr 2020 aber nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. - 12 - 4.6. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des (Art. 8 ZGB). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm einerseits, eine erheb- liche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage darzutun. Andererseits hat er – soweit für die Beurteilung, ob eine dauerhafte und wesentliche Veränderung vorliege, notwendig – darzule- gen, welche finanziellen Verhältnisse dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies die Prozessparteien nicht von der Mitwirkung bei der Feststel- lung des Sachverhalts. Sie haben dem Gericht die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). 4.7. Der Kläger ging im Zeitpunkt der Scheidung von einer Steigerung seines Gesamteinkommens auf Fr. 55'000.– im Jahr 2017 aus (act. 33/5/4). Im vorlie- genden Abänderungsverfahren ist deshalb zu prüfen, ob sein Einkommen im Jahr 2019 erheblich unter Fr. 55'000.– lag. Den Scheidungsakten lassen sich keine Details zu dieser Zahl entnehmen. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfahren gab der Kläger – nach dem Grund für das gemäss Konven- tion höhere Einkommen ab August 2017 gefragt – an, das sei realistisch, ab dann müsse er mehr Unterhalt für die Kinder bezahlen (Prot. FE100128 [act. 33/5] S. 4 f.). Der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge bis Juli 2017 lag ein Gesamtein- kommen des Klägers im Jahr 2009 von Fr. 49'000.– zugrunde. Dieses setzte sich aus den Einkünften gemäss Steuererklärung im Betrag von Fr. 24'000.– und "buchhalterischen Aufrechnungen" von ca. Fr. 25'000.– zusammen. Den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, wie sich die "buchhalterischen Aufrech- nungen" im genannten Betrag zusammensetzten. Im Verfahren FP110031 erklär- te der Kläger lediglich, die Aufrechnungen, wie sie im Scheidungsurteil gemacht worden seien, stimmten nicht, einige Posten in der Buchhaltung seien überbewer- tet worden (Prot. FP110031 [act. 33/4] S. 5). 4.8. Der Kläger stützte sich im erstinstanzlichen Verfahren für den Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Veränderung seiner Einkommenssituation auf die Steuerausweise der Jahre 2013-2016 ab, aus denen ein steuerbares Ein- - 13 - kommen von Fr. 0.–, Fr. 1'500.–, Fr. 10'000.– und Fr. 10'000.– hervorgeht (act. 57 S. 2 mit Verweis auf act. 1 und 3/3-7). Im Scheidungsurteil betrug die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers gemäss Steuererklärung und dem anre- chenbaren Einkommen wie erwähnt Fr. 25'000.–. Die Berücksichtigung von "buchhalterischen Aufrechnungen" spricht zweifellos dafür, dass das in der Steu- ererklärung 2009 ausgewiesene Einkommen nicht dem tatsächlichen Einkommen des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung entsprach. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens des Klägers – entgegen seinen Ausführungen – nicht allein auf das in der Steuererklärung ausgewiesene Einkommen abgestellt werden kann. Der Kläger unterliess es im vorliegenden Abänderungsverfahren indessen darzulegen, weshalb seine Einkünfte – anders als noch im Scheidungsverfahren, als er sich buchhalterische Aufrechnungen anrechnen liess – dem steuerbaren Einkommen entsprechen sollen. Der Kläger erzielt seine Einkünfte weiterhin aus der Bewirt- schaftung seines Hofs und Lohnarbeiten für Dritte, seit dem Jahr 2017 betreibt er eine Pferdepension (Prot. Vi S. 40; Prot. FP170023 [act. 33] S. 8). Er machte im vorliegenden Abänderungsverfahren keine schlüssigen Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern sich in seinem Betrieb seit dem Scheidungsurteil die Verhältnisse mit Bezug auf die buchhalterischen Aufrechnungen geändert haben sollen. Er er- klärte auch nicht, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" von Fr. 25'000.– im Jahr 2009 zusammensetzten. Als behauptungs- und beweisbelastete Partei hätte der Kläger im Rahmen des Abänderungsverfahrens Hintergründe und Zu- sammensetzung der "buchhalterischen Aufrechnungen" im Betrag von Fr. 25'000.– aufzeigen und belegen müssen, beispielsweise durch Beilage der Jahresrechnung 2009. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vorliegt, ist die Zusammensetzung der "buchhalteri- schen Aufrechnungen" im Scheidungszeitpunkt und bei Einreichung der Abände- rungsklage zentral. Dies wird auch durch die Darstellung des Klägers im ersten Abänderungsverfahren untermauert, wonach einige Posten in der Buchhaltung in der Scheidungsvereinbarung überbewertet worden seien (Prot. FP110031 S. 5). Da es an Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" im Jahr 2009 und heute fehlt, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage, um das Vorliegen eines - 14 - Abänderungsgrundes zu beurteilen. Trotz der im vorliegenden Verfahren an- wendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es Aufgabe des Klä- gers gewesen, die massgebenden Grundlagen für die Beurteilung seiner Abände- rungsklage vorzutragen. Wie erwähnt stellte er im vorliegenden Abänderungsver- fahren keine substantiierten Behauptungen dazu auf, weshalb bei der Ermittlung seines Einkommens – anders als im Scheidungszeitpunkt – keine buchhalteri- schen Aufrechnungen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus thematisierte er auch die Zusammensetzung der buchhalterischen Aufrechnungen im Betrag von Fr. 25'000.– nicht, obwohl es sich dabei um eine wesentliche Tatsache für die Beurteilung der Abänderungsklage handelt. Da seitens des behauptungs- und beweisbelasteten Klägers schlüssige Behauptungen zum massgebenden Tatsa- chenfundament seiner Abänderungsklage fehlen, ist das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zu verneinen. Obwohl es bei diesem Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, rechtfertigt es sich dennoch auf die Ermittlung des klägerischen Ein- kommens durch die Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen des Klägers ein- zugehen. 4.9. Der Kläger rügt diesbezüglich, dass ihm die Vorinstanz die Abschreibungen im Betrag von Fr. 50'446.– vollumfänglich als verdeckter Gewinn angerechnet hat (act. 96 S. 4). Der Kläger betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb. Der Wert von Ge- bäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen (sog. Sachanlagen) nimmt durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um diesem Werte- verlust Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vor- zunehmen. Dabei handelt es sich um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer. Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vor- handen sind, um ihn zu ersetzen. Mit ordentlichen Abschreibungen wird der voraussichtliche, nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der Sachanlagen be- rücksichtigt. Ersparnisse werden damit grundsätzlich keine gebildet. Dies bedeu- tet indessen nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibun- gen ohne weiteres zu übernehmen sind, da diese erfahrungsgemäss grosszügi- - 15 - ger bemessen sind, als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3, m.w.H.). 4.10. Solange substantiierte Behauptungen des Klägers fehlen, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zusam- mensetzten, lässt sich nicht prüfen, ob eine wesentliche Einkommensreduktion eingetreten ist. Unabhängig von der Zusammensetzung der "buchhalterischen Aufwendungen" lässt sich aber sagen, dass ordentliche Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Aus dem Buchhaltungsabschluss 2019 ist ersichtlich, dass sich die Abschreibungen im Be- trag von Fr. 50'446.– aus den folgenden Positionen zusammensetzten: Konto 154 "Maschinen" Fr. 14'263.–, Konto 259 "Auto" Fr. 1'755.–, Konto 160 "Techn. Ein- richtungen" Fr. 16'293.–, Konto 161 "Aussenanlagen" Fr. 1'142.–, Konto 163 "Pferdestall 2017" Fr. 2'189.–, Konto 165 "Wohnhaus" Fr. 239.–, Konto 166 "Oe- konomiegebäude" Fr. 5'487.– und Konto 167 "Laufstall Kühe" Fr. 9'078.– (act. 64/1 S. 3 und 16; Konto 549). Die in der Jahresrechnung 2019 vorgenom- menen Abschreibungen sind klar aufgeschlüsselt und betreffen Sachanlagen, de- ren Wertverlust durch ordentliche Abschreibungen Rechnung getragen werden muss. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die steuerlichen Abschreibungssätze – konkret variieren die Abschreibequoten im Steuerab- schluss 2019 zwischen 2.0 % und 20.0 % (act. 64/1 S. 6 ff.) – im Rahmen der Un- terhaltsberechnung nicht unbesehen zu übernehmen sind, so können Abschrei- bungen auf Einrichtungen, Maschinen etc. nicht einfach pauschal als verdeckter Gewinn bezeichnet und angerechnet werden. Vorgesehen ist nur die Anrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen und Rückstellungen, welche zu Zwecken der Gewinnminimierung vorgenommen werden. Dem Kläger ist insoweit zuzu- stimmen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei sämtlichen Ab- schreibungen im Betrag von rund Fr. 50'000.– um ausserordentliche Abschrei- bungen, unbegründete Rückstellungen oder ersparnisbildende Abschreibungen handelte. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz das durch Abschreibungen korri- gierte Einkommen im Jahr 2019 dem Gesamteinkommen von Fr. 55'000.– (und nicht dem in der Steuererklärung 2009 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 24'000.–) gegenüber stellen müssen. Da die Abänderungsklage aber mangels - 16 - substantiierter Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" abzu- weisen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Ermittlung des klägerischen Einkom- mens. 4.11. Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen einer Alternativbegründung zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens. Auch die diesbezüglichen Erwä- gungen werden vom Kläger im Berufungsverfahren kritisiert, weshalb der Voll- ständigkeit halber darauf einzugehen ist. Der Kläger führt Argumente gegen einen Verkauf seines Bauernbetriebes an (act. 96 S. 5 f.). Diese gehen ins Leere, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit den von ihm (dem Kläger) zu unterneh- menden Bemühungen zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit keinen Ver- kauf, sondern eine Verpachtung des Betriebes bzw. von Teilen davon in Erwä- gung gezogen hat. Zu einer Verpachtung äussert sich der Kläger in der Berufung indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er könne neben seiner täglichen Tätig- keit auf dem Hof keinem 100%-igen Erwerb nachgehen. Mit dieser Behauptung geht er nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, er habe sich nach einer ande- ren (Teilzeit-)Erwerbsquelle umzusehen, sofern sein Betrieb nicht genügend ren- tiere. Darüber hinaus begnügt sich der Kläger mit der blossen Behauptung, seine Stellenbewerbungen seien allesamt mit der Begründung abgelehnt worden, er sei von seinem Alter und mit seinem Bauernhof als Haupterwerb mit dem Anfall von unvorhergesehenen Arbeiten auf dem Hof nicht geeignet (act. 96 S. 7). Auch in der Berufung bringt der Kläger gegen einen zusätzlichen Teilzeiterwerb nichts Konkretes vor. Hinzu kommt, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen zu seinen Stellensuchbemühungen (wie z.B. Bewerbungsschreiben, Absagen, Bestätigungen etc.) einreichte, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, er habe sich intensiv, aber erfolglos um die Auf- nahme einer zusätzlichen unselbständigen (Teilzeit-)Nebenerwerbstätigkeit be- müht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, wenn es um den Unterhalt min- derjähriger Kinder geht, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1). Auch bei unverschuldeter Einkommens- verminderung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner - 17 - Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen des Un- terhaltspflichtigen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zu- mutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_592/2018 E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tat- sächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzie- len. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbil- dung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage etc.) möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 126 III 10 E. 2b). 4.12. Mit Bezug auf die Aufnahme einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit des Klä- gers und die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens ist aufgrund der wiedergegebenen Grundsätze festzuhalten, dass sich das Gericht dazu äussern müsste, welche Tätigkeit für den Kläger zumutbar wäre. Anschlies- send wäre zu beurteilen, ob ein Einkommen aus der als zumutbar erkannten Tä- tigkeit angesichts des Alters des Klägers, der Arbeitsmarklage etc. tatsächlich er- zielbar wäre. Im Falle des Vorliegens eines Abänderungsgrundes wären in dieser Hinsicht im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime Weiterungen ange- zeigt. 4.13. Bei der gegebenen Ausgangslage hat die Vorinstanz die Abänderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es fehlt an substantiierten Behauptungen des Klägers zu den "buchhalterischen Aufrechnungen", insbesondere zu deren Zu- sammensetzung, im Jahr 2009 und bei Einreichung der Abänderungsklage. Die Berufung ist abzuweisen. - 18 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Un- terhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Kläger verlangt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 12. Februar 2019 auf Fr. 380.– pro Kind, die Dif- ferenz zur bestehenden Unterhaltsverpflichtung beträgt demnach monatlich Fr. 470.– pro Kind. Da bei der Berechnung des Streitwerts von einer Unterhalts- pflicht des Klägers bis zur Mündigkeit jedes Kindes auszugehen ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 72'380.–. Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die Grund- gebühr rund Fr. 7'340.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel zu ermässigen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 5.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unabhängig von der Beurteilung der Mittellosigkeit scheitert das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an der Aussichtslosigkeit seines im Berufungsverfahren vertre- tenen Standpunktes. Da er keine substantiierten Behauptungen zum Klagefun- dament seiner Abänderungsklage macht, ist die Berufung als aussichtslos zu be- zeichnen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht er- füllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 19 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 10. Mai 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 96 und 97/1-7), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 28. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Mai 2021; Proz. FP190003
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 57)
1. Ziff. 1 und 2 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Partei- en vom 13.10.2011 seien aufzuheben und der Kläger sei neu zu verpflichten, für den Unterhalt und die Betreuung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2003, D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2007, monatlich je Fr. 380.– plus Kinderzu- lagen zu zahlen. Die neuen Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus, rückwirkend erstmals per 1. März 2019, bis zur Mündig- keit und darüber hinaus an die Beklagte zu zahlen, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche stellen und im gleichen Haushalt der Beklagten wohnen.
2. Dem Kläger sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils vom
26. April 2010 neu das gemeinsame Sorgerecht zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'103.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 96 S. 2): Das Urteil des BG Bülach vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und die Klage Ziff. 1 gemäss Klagebegehren vom 12. Februar 2019, abgeändert durch den Antrag des Klägers anlässlich der Duplik [recte: Replik] vom 19.04.2021 auf monatlich
- 3 - Fr. 380.– (siehe Protokoll, S. 37, Urteil, S. 1), sei gutzuheissen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Aus der Ehe von B._____ und A._____ sind die drei Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2007, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2010 geschieden (act. 33/5/4). A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend: Kläger) wurde verpflichtet, B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder je Fr. 650.– bis zum 12. Altersjahr und an- schliessend Fr. 850.– pro Monat zu bezahlen. Der Kläger klagte in den Jahren 2011 und 2017 auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Im ersten Abän- derungsverfahren (FP110031) genehmigte das Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 die Vereinbarung der Parteien vom 13. Oktober 2011 (act. 33/4/12), mit wel- cher die Kinderunterhaltsbeiträge vorübergehend, vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013, auf je Fr. 325.– (bis zum 12. Altersjahr der Kinder) und ab 1. No- vember 2013 wieder auf die gleiche Höhe wie im Scheidungsurteil vom 26. April 2010, zudem bis 31. Oktober 2016 nach unten unabänderlich, festgelegt wurden (act. 33/4/13). Im zweiten Abänderungsverfahren (FP170023) zog der Kläger den Antrag um Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zurück, worauf das Verfah- ren mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgeschrieben wurde (act. 33/18). 1.2. Mit Klage vom 12. Februar 2019 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erneut um Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte die gemeinsame elterliche Sorge, die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und die Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge ab 1. März 2019 auf Fr. 200.– pro Kind (act. 1). Nachdem Ver- gleichsbemühungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2019 und der Instruktionsverhandlung vom 18. Dezember 2019 gescheitert waren (Prot. Vi
- 4 - S. 6, insbes. S. 20 f., S. 24, insbes. S. 29), zog der Kläger den Antrag betreffend Änderung des Besuchsrechts im Rahmen der Klagebegründung vom 21. Februar 2020 zurück, mit Bezug auf die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge bean- tragte er eine Reduktion auf Fr. 380.– pro Monat und Kind und am Antrag betref- fend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge hielt er fest (act. 57). Die Be- klagte erstattete die Klageantwort am 16. Oktober 2020 (act. 70). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2021 vorgeladen (act. 73). Anlässlich der Hauptverhandlung zog der Kläger auch den Antrag be- treffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. An der Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 380.– pro Kind hielt er fest (Prot. Vi S. 37 ff.). Mit Urteil vom 10. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Abänderungsklage ab (act. 91 = act. 98 = act. 99, nachfolgend zit. als act. 99). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger am 8. Februar 2022 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 96). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 96 S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung mitgeteilt (act. 100/1-2), und die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-94). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere prozes- suale Schritte.
2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten An- trägen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Art. 311 ZPO; act. 96). Der Klä- ger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das an- gerufene Obergericht zuständig. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges
- 5 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der
- 6 - Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelan- gen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom
4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom
18. April 2017, E. II.3.2).
3. Passivlegitimation 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkom- me, gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, sog. Legalzession). Gegenstand der Legalzession seien auch zukünftige Unterhaltsforderungen, von denen feststehe, dass sie zu bevor- schussen sein werden (mit Hinweis auf BGE 137 III 193). Folglich müsse sich die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Gemeinwesen richten, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen überge- he. Der Kläger habe die Abänderungsklage einzig gegen die Beklagte erhoben, obwohl er im Jahr 2020 lediglich fünf Unterhaltszahlungen zu Fr. 1'000.– getätigt habe und die Unterhaltsbeiträge im Übrigen von der Alimentenhilfe bevorschusst worden seien. Es gebe keine prozessrechtliche Grundlage, um das bevorschus- sende Gemeinwesen ins Verfahren einzubeziehen. Folglich sei die Klage auf- grund fehlender Sachlegitimation abzuweisen (act. 99 S. 14 f.). 3.2. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, die Passivlegitimation ergebe sich aus dem Urteil, welches abgeändert werden soll. Die Ausführungen der Vorin- stanz würden zutreffen, wenn es sich um eine unabhängige Klage handelte und die Kinder oder die bevorschussende Behörde auf Kinderunterhalt klagten. Bei einer Abänderungsklage sei die Passivlegitimation indessen durch das abzuän-
- 7 - dernde Urteil vorgegeben. Art. 289 ZGB komme nur bei einer eigenständigen Klage zur Anwendung (act. 95 S. 3). 3.3. In dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 137 III 193, der eine Schuldner- anweisung betraf, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Subrogation des Gemeinwesens nicht nur die effektiv bevorschussten Forderungen betreffe, sondern dass das Unterhalts-Stammrecht als solches auf das Gemeinwesen übergehe. Das Bundesgericht bekräftigte diese Praxis in BGE 143 III 177 hinsicht- lich der Sachlegitimation bei einer Abänderungsklage. In einem aktuellen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das Bundesgericht nun von dieser Praxis abgewendet und festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der historische Gesetzgeber an einen Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen gedacht hätte. Vielmehr betreffe der Forderungsübergang bei der Legalzession nach der Konzeption des Gesetzgebers nur die effektiv bevor- schussten Unterhaltsbeiträge (BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.3.). Da das Stammrecht nicht auf das Gemeinwesen übergehe, müsse sich dieses an einer gegen das Kind gerichteten Abänderungsklage oder an einem sich zwi- schen den Eltern abspielenden Abänderungsverfahren nicht beteiligen (a.a.O. E. 6.7.). Das Bundesgericht sah ernsthafte und sachliche Gründe dafür, dass seine nunmehr gemachten Überlegungen der besseren Erkenntnis der ratio legis von Art. 289 Abs. 2 ZGB entsprächen und die Rechtsprechung zu ändern sei, zumal damit nicht die Rechtssicherheit gefährdet, sondern vielmehr bestehende Rechts- unsicherheit beseitigt und für die Zukunft Rechtssicherheit geschaffen werde (a.a.O. tt.mm.). 3.4. Unbestrittenermassen werden die vom Kläger geschuldeten Kinderunter- haltsbeiträge von der Alimentenhilfe bevorschusst (Prot. Vi S. 41 ff. S. 45 f.; act. 80 S. 2 f., act. 96 S. 2). Dies ergibt sich auch aus der Abrechnung des Amts für Jugend- und Berufsberatung, Alimentenhilfe, vom 15. April 2021, wonach in der hier relevanten Zeit ab 1. März 2019 die indexierten Unterhaltsbeiträge im Be- trag von je Fr. 845.10 im Jahr 2019, Fr. 844.25 im Jahr 2020 und Fr. 838.55 im Jahr 2021 vollumfänglich bevorschusst wurden, wobei dem bevorschussten Un- terhaltsbeitrag von Fr. 646.25 für den Sohn E._____ im März 2019 noch der bis
- 8 - zum 12. Altersjahr geschuldete, zu indexierende Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.– zugrunde lag (act. 81). Aus dem vom Kläger eingereichten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 2. Mai 2019 geht zudem hervor, dass er regelmässig Rückzahlungen an die Alimentenhilfe leistet, weshalb er zweifellos um die Bevor- schussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen wusste (act. 30/5). Damit hätte sich die vorliegende Abänderungsklage nach der vom Bundesgericht in BGE 143 III 177 vertretenen Auffassung auch gegen das bevorschussende Gemeinwesen richten müssen, zumal sich die Kammer – nicht zuletzt aus Grün- den der Rechtssicherheit – der bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen hat. Der unlängst ergangene Entscheid, in dem sich das Bundesgericht mit dogma- tisch überzeugenden Argumenten zu einer Praxisänderung veranlasst sah, führt im vorliegenden Verfahren nun dazu, dass das Unterhalts-Stammrecht trotz der Bevorschussung nicht auf das Gemeinwesen übergegangen und das Gemeinwe- sen nicht am Abänderungsverfahren zu beteiligen ist. Die während laufender Rechtsmittelfrist vom Bundesgericht vorgenommene Praxisänderung bewirkt, dass die Beklagte als Prozessstandschafterin der gemeinsamen Kinder im vorlie- genden Abänderungsverfahren alleine passivlegitimiert ist. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung kann aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Praxisän- derung nicht geschützt werden. 3.5. Die Vorinstanz verneinte auch das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Nachfolgend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers einzugehen.
4. Abänderungsgrund 4.1. Die rechtliche Grundlage für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Kinder- unterhaltsbeitrag als Nebenfolge der Scheidung festgesetzt wurde (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Dabei gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialma- xime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist an Par- teianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
- 9 - 4.2. Die Abänderung dient nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Unterhalts- regelung zu korrigieren, sondern es kann nur darum gehen, die rechtskräftige Un- terhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind aber die Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktuali- sieren, wobei unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter ange- passt werden dürfen und der Richter sogar Parameter korrigieren darf, die infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch waren (BGer 5A_513/ 2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). Damit ist aber auch gesagt, dass die Korrektur allfälliger von Anfang an falscher Parameter erst in Frage kommt, wenn eine er- hebliche und dauerhafte Veränderung von wesentlichen Sachverhaltselementen und damit ein Abänderungsgrund vorliegt (BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 6.2.; OGer ZH LC190032 vom 25. März 2020 E. 4). Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_506/ 2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). 4.3. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des im Wesentlichen aus, bei der Scheidung sei von einem "Gesamteinkommen" des Klägers von Fr. 49'000.– pro Jahr ausgegangen worden, wobei zwischen Fr. 24'000.– Einkommen gemäss Steuererklärung 2009 und ca. Fr. 25'000.– buchhalterischen Aufrechnungen differenziert worden sei. Ab 2017 sei ein "Ge- samteinkommen" von Fr. 55'000.– pro Jahr und ein Vermögen von Fr. 420'000.– angenommen worden (act. 99 E. V.5. S. 11 m.H.a. act. 33/5/4). Die Bestimmung der Leistungskraft einer selbständig erwerbenden Person sei aufgrund der finan- ziellen Verflechtung zwischen der Unternehmung und dem Unternehmenshaus- halt schwierig. In der Regel werde auf das Durchschnittsnettoeinkommen der letz- ten drei Jahre abgestellt. Das massgebliche Einkommen werde durch Aufrech- nungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigiert. Überdies sei es nach der Rechtsprechung auch zu- lässig, ordentliche Abschreibungen als Einkommen zu berücksichtigen, sofern damit Ersparnisse gebildet oder Gewinne verschleiert würden. Dass Abschrei- bungen von der Steuerbehörde akzeptiert würden, genüge nicht für eine Anrech- nung (gemeint: für eine entsprechende Berücksichtigung bei der Einkommenser-
- 10 - mittlung). Die Belege über das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien zu würdigen und dabei sei insbesondere zu prüfen, ob Indizien dafür be- stünden, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen über- einstimme. Gemäss Steuerabschluss habe der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 ein Einkommen (Differenz von Aufwand und Ertrag) von Fr. 40'526.53 bzw. Fr. 42'000.06 generiert. Aus den Abschlüssen "Version mit Abschreibungen" sei- en Abschreibungen in der Höhe von Fr. 36'931.– ersichtlich. Im Jahr 2019 gehe aus dem Steuerabschluss ein Einkommen von Fr. 21'813.13 hervor. Dabei fielen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 50'446.– auf, welche allesamt unbelegt und unklar seien. Gemäss der zitierten Rechtsprechung seien Abschreibungen, die of- fensichtlich dazu dienten, Gewinne zu verschleiern, im Rahmen von Unterhalts- zahlungen nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sei dem Kläger im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen anzurechnen, welches durchaus mit jenem der Jahre 2017 und 2018 vergleichbar sei bzw. sogar um einiges höher ausfallen dürfte. Da das Jahr 2020 gemäss Ausführungen des Klägers ein absolutes Re- kordjahr gewesen sei, dürfte das Einkommen im Jahr 2020 noch höher ausgefal- len sein. Jedenfalls habe durchwegs ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 24'000.– im Zeitpunkt des Scheidungsurteils resultiert. Damit gelinge es dem Klä- ger nicht, eine erhebliche Einkommensreduktion zu belegen. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Steuerabschlüsse seien nicht belegt, obwohl es dem anwaltlich vertretenen Kläger durchaus zuzumuten gewesen wäre, die Buch- führung entsprechend zu belegen. Die in Art. 296 ZPO verankerte Untersu- chungsmaxime verpflichte den Richter, von sich aus tätig zu werden, wenn dies nötig und sinnvoll sei, um rechtserhebliche Umstände zu ermitteln. Es bleibe aber in erster Linie Sache der Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die mass- gebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Weiter er- wähnte die Vorinstanz mehrere zweifelhafte bzw. unklare Positionen in der Er- folgsrechnung ("Diverses Pflanzenbau", "Diverses Tierhaltung", "Diverse Ausga- ben" und "Aufwand unklar"). Schliesslich wies sie darauf hin, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und seine Leistungsfähig- keit voll ausschöpfen müsse. Der Beklagten sei insoweit beizupflichten, als der Kläger sich nach anderen (Teilzeit-)Erwerbsquellen umzusehen habe, sofern sein
- 11 - Hof nicht genügend rentiere. Entsprechendes gelte auch für die auf dem Hof des Klägers wohnende Drittperson oder für die Pensionspferde, die nichts oder zu wenig bezahlten. Auch durch die Verpachtung des Betriebes oder eines Teils da- von könnten weitere Einnahmen generiert werden (act. 99 S. 11 ff.). 4.4. Der Kläger bringt in der Berufung vor, im vorliegenden Verfahren sei auf die finanzielle Situation im Jahr 2019 abzustellen. 2017 habe sein Einkommen ohne Abschreibungen Fr. 40'256.– betragen, 2018 Fr. 42'000.– und 2019 Fr. 72'000.–. Dies ergebe ein Durchschnittseinkommen von Fr. 51'000.–. Bei einem Bauernbe- trieb müssten zwingend Abschreibungen gemacht werden, diese seien detailliert aufgeführt und könnten nachvollzogen werden. Es handle sich weder um "ver- schleierte Gewinne" noch würden dadurch Ersparnisse gebildet. Die Abschrei- bungssätze ergäben sich aufgrund der von den Steuerbehörden akzeptierten Kri- terien. Die Bilanz sei von einem auf Bauernbetriebe spezialisierten Fachmann verfasst worden. Tatsächlich habe das Einkommen aus Landwirtschaft und be- trieblichen Nebenerfolgen 2018 Fr. 19'996.–, 2019 Fr. 21'813.– und 2020 Fr. 33'203.– betragen. Laut Steuererklärung habe das Einkommen 2020 lediglich Fr. 31'004.– betragen. Der Kläger reicht im Berufungsverfahren neu die Jahres- rechnung 2020 und die Steuererklärung 2020 ein (act. 97/1-2). Sodann kritisiert er, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Abschreibungen in den Jah- resrechnungen 2018 und 2019 a) ausserordentliche Abschreibungen, b) unbe- gründete Rückstellungen oder c) ersparnisbildende Abschreibungen sein sollten. Aufgrund der Offizialmaxime hätte die Vorinstanz sich z.B. beim kantonalen Bau- ernverband oder in einschlägiger Literatur erkundigen müssen, ob die vom Kläger bzw. seinem fachkundigen und auf Bauernbetriebe spezialisierten Treuhänder angewandten Abschreibungssätze tatsächliche und notwendige Abschreibungen seien (act. 96 S. 3 ff.). 4.5. Die vom Kläger neu eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2020 ist im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime zuzulassen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann der Kläger aus der Steuererklärung für das Jahr 2020 aber nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
- 12 - 4.6. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Abänderungsgrun- des (Art. 8 ZGB). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm einerseits, eine erheb- liche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage darzutun. Andererseits hat er – soweit für die Beurteilung, ob eine dauerhafte und wesentliche Veränderung vorliege, notwendig – darzule- gen, welche finanziellen Verhältnisse dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies die Prozessparteien nicht von der Mitwirkung bei der Feststel- lung des Sachverhalts. Sie haben dem Gericht die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). 4.7. Der Kläger ging im Zeitpunkt der Scheidung von einer Steigerung seines Gesamteinkommens auf Fr. 55'000.– im Jahr 2017 aus (act. 33/5/4). Im vorlie- genden Abänderungsverfahren ist deshalb zu prüfen, ob sein Einkommen im Jahr 2019 erheblich unter Fr. 55'000.– lag. Den Scheidungsakten lassen sich keine Details zu dieser Zahl entnehmen. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfahren gab der Kläger – nach dem Grund für das gemäss Konven- tion höhere Einkommen ab August 2017 gefragt – an, das sei realistisch, ab dann müsse er mehr Unterhalt für die Kinder bezahlen (Prot. FE100128 [act. 33/5] S. 4 f.). Der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge bis Juli 2017 lag ein Gesamtein- kommen des Klägers im Jahr 2009 von Fr. 49'000.– zugrunde. Dieses setzte sich aus den Einkünften gemäss Steuererklärung im Betrag von Fr. 24'000.– und "buchhalterischen Aufrechnungen" von ca. Fr. 25'000.– zusammen. Den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, wie sich die "buchhalterischen Aufrech- nungen" im genannten Betrag zusammensetzten. Im Verfahren FP110031 erklär- te der Kläger lediglich, die Aufrechnungen, wie sie im Scheidungsurteil gemacht worden seien, stimmten nicht, einige Posten in der Buchhaltung seien überbewer- tet worden (Prot. FP110031 [act. 33/4] S. 5). 4.8. Der Kläger stützte sich im erstinstanzlichen Verfahren für den Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Veränderung seiner Einkommenssituation auf die Steuerausweise der Jahre 2013-2016 ab, aus denen ein steuerbares Ein-
- 13 - kommen von Fr. 0.–, Fr. 1'500.–, Fr. 10'000.– und Fr. 10'000.– hervorgeht (act. 57 S. 2 mit Verweis auf act. 1 und 3/3-7). Im Scheidungsurteil betrug die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers gemäss Steuererklärung und dem anre- chenbaren Einkommen wie erwähnt Fr. 25'000.–. Die Berücksichtigung von "buchhalterischen Aufrechnungen" spricht zweifellos dafür, dass das in der Steu- ererklärung 2009 ausgewiesene Einkommen nicht dem tatsächlichen Einkommen des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung entsprach. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens des Klägers – entgegen seinen Ausführungen – nicht allein auf das in der Steuererklärung ausgewiesene Einkommen abgestellt werden kann. Der Kläger unterliess es im vorliegenden Abänderungsverfahren indessen darzulegen, weshalb seine Einkünfte – anders als noch im Scheidungsverfahren, als er sich buchhalterische Aufrechnungen anrechnen liess – dem steuerbaren Einkommen entsprechen sollen. Der Kläger erzielt seine Einkünfte weiterhin aus der Bewirt- schaftung seines Hofs und Lohnarbeiten für Dritte, seit dem Jahr 2017 betreibt er eine Pferdepension (Prot. Vi S. 40; Prot. FP170023 [act. 33] S. 8). Er machte im vorliegenden Abänderungsverfahren keine schlüssigen Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern sich in seinem Betrieb seit dem Scheidungsurteil die Verhältnisse mit Bezug auf die buchhalterischen Aufrechnungen geändert haben sollen. Er er- klärte auch nicht, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" von Fr. 25'000.– im Jahr 2009 zusammensetzten. Als behauptungs- und beweisbelastete Partei hätte der Kläger im Rahmen des Abänderungsverfahrens Hintergründe und Zu- sammensetzung der "buchhalterischen Aufrechnungen" im Betrag von Fr. 25'000.– aufzeigen und belegen müssen, beispielsweise durch Beilage der Jahresrechnung 2009. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vorliegt, ist die Zusammensetzung der "buchhalteri- schen Aufrechnungen" im Scheidungszeitpunkt und bei Einreichung der Abände- rungsklage zentral. Dies wird auch durch die Darstellung des Klägers im ersten Abänderungsverfahren untermauert, wonach einige Posten in der Buchhaltung in der Scheidungsvereinbarung überbewertet worden seien (Prot. FP110031 S. 5). Da es an Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" im Jahr 2009 und heute fehlt, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage, um das Vorliegen eines
- 14 - Abänderungsgrundes zu beurteilen. Trotz der im vorliegenden Verfahren an- wendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es Aufgabe des Klä- gers gewesen, die massgebenden Grundlagen für die Beurteilung seiner Abände- rungsklage vorzutragen. Wie erwähnt stellte er im vorliegenden Abänderungsver- fahren keine substantiierten Behauptungen dazu auf, weshalb bei der Ermittlung seines Einkommens – anders als im Scheidungszeitpunkt – keine buchhalteri- schen Aufrechnungen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus thematisierte er auch die Zusammensetzung der buchhalterischen Aufrechnungen im Betrag von Fr. 25'000.– nicht, obwohl es sich dabei um eine wesentliche Tatsache für die Beurteilung der Abänderungsklage handelt. Da seitens des behauptungs- und beweisbelasteten Klägers schlüssige Behauptungen zum massgebenden Tatsa- chenfundament seiner Abänderungsklage fehlen, ist das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zu verneinen. Obwohl es bei diesem Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, rechtfertigt es sich dennoch auf die Ermittlung des klägerischen Ein- kommens durch die Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen des Klägers ein- zugehen. 4.9. Der Kläger rügt diesbezüglich, dass ihm die Vorinstanz die Abschreibungen im Betrag von Fr. 50'446.– vollumfänglich als verdeckter Gewinn angerechnet hat (act. 96 S. 4). Der Kläger betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb. Der Wert von Ge- bäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen (sog. Sachanlagen) nimmt durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um diesem Werte- verlust Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vor- zunehmen. Dabei handelt es sich um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer. Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vor- handen sind, um ihn zu ersetzen. Mit ordentlichen Abschreibungen wird der voraussichtliche, nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der Sachanlagen be- rücksichtigt. Ersparnisse werden damit grundsätzlich keine gebildet. Dies bedeu- tet indessen nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibun- gen ohne weiteres zu übernehmen sind, da diese erfahrungsgemäss grosszügi-
- 15 - ger bemessen sind, als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3, m.w.H.). 4.10. Solange substantiierte Behauptungen des Klägers fehlen, wie sich die "buchhalterischen Aufrechnungen" im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zusam- mensetzten, lässt sich nicht prüfen, ob eine wesentliche Einkommensreduktion eingetreten ist. Unabhängig von der Zusammensetzung der "buchhalterischen Aufwendungen" lässt sich aber sagen, dass ordentliche Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Aus dem Buchhaltungsabschluss 2019 ist ersichtlich, dass sich die Abschreibungen im Be- trag von Fr. 50'446.– aus den folgenden Positionen zusammensetzten: Konto 154 "Maschinen" Fr. 14'263.–, Konto 259 "Auto" Fr. 1'755.–, Konto 160 "Techn. Ein- richtungen" Fr. 16'293.–, Konto 161 "Aussenanlagen" Fr. 1'142.–, Konto 163 "Pferdestall 2017" Fr. 2'189.–, Konto 165 "Wohnhaus" Fr. 239.–, Konto 166 "Oe- konomiegebäude" Fr. 5'487.– und Konto 167 "Laufstall Kühe" Fr. 9'078.– (act. 64/1 S. 3 und 16; Konto 549). Die in der Jahresrechnung 2019 vorgenom- menen Abschreibungen sind klar aufgeschlüsselt und betreffen Sachanlagen, de- ren Wertverlust durch ordentliche Abschreibungen Rechnung getragen werden muss. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die steuerlichen Abschreibungssätze – konkret variieren die Abschreibequoten im Steuerab- schluss 2019 zwischen 2.0 % und 20.0 % (act. 64/1 S. 6 ff.) – im Rahmen der Un- terhaltsberechnung nicht unbesehen zu übernehmen sind, so können Abschrei- bungen auf Einrichtungen, Maschinen etc. nicht einfach pauschal als verdeckter Gewinn bezeichnet und angerechnet werden. Vorgesehen ist nur die Anrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen und Rückstellungen, welche zu Zwecken der Gewinnminimierung vorgenommen werden. Dem Kläger ist insoweit zuzu- stimmen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei sämtlichen Ab- schreibungen im Betrag von rund Fr. 50'000.– um ausserordentliche Abschrei- bungen, unbegründete Rückstellungen oder ersparnisbildende Abschreibungen handelte. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz das durch Abschreibungen korri- gierte Einkommen im Jahr 2019 dem Gesamteinkommen von Fr. 55'000.– (und nicht dem in der Steuererklärung 2009 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 24'000.–) gegenüber stellen müssen. Da die Abänderungsklage aber mangels
- 16 - substantiierter Behauptungen zu den "buchhalterischen Aufrechnungen" abzu- weisen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Ermittlung des klägerischen Einkom- mens. 4.11. Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen einer Alternativbegründung zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens. Auch die diesbezüglichen Erwä- gungen werden vom Kläger im Berufungsverfahren kritisiert, weshalb der Voll- ständigkeit halber darauf einzugehen ist. Der Kläger führt Argumente gegen einen Verkauf seines Bauernbetriebes an (act. 96 S. 5 f.). Diese gehen ins Leere, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit den von ihm (dem Kläger) zu unterneh- menden Bemühungen zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit keinen Ver- kauf, sondern eine Verpachtung des Betriebes bzw. von Teilen davon in Erwä- gung gezogen hat. Zu einer Verpachtung äussert sich der Kläger in der Berufung indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er könne neben seiner täglichen Tätig- keit auf dem Hof keinem 100%-igen Erwerb nachgehen. Mit dieser Behauptung geht er nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, er habe sich nach einer ande- ren (Teilzeit-)Erwerbsquelle umzusehen, sofern sein Betrieb nicht genügend ren- tiere. Darüber hinaus begnügt sich der Kläger mit der blossen Behauptung, seine Stellenbewerbungen seien allesamt mit der Begründung abgelehnt worden, er sei von seinem Alter und mit seinem Bauernhof als Haupterwerb mit dem Anfall von unvorhergesehenen Arbeiten auf dem Hof nicht geeignet (act. 96 S. 7). Auch in der Berufung bringt der Kläger gegen einen zusätzlichen Teilzeiterwerb nichts Konkretes vor. Hinzu kommt, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen zu seinen Stellensuchbemühungen (wie z.B. Bewerbungsschreiben, Absagen, Bestätigungen etc.) einreichte, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, er habe sich intensiv, aber erfolglos um die Auf- nahme einer zusätzlichen unselbständigen (Teilzeit-)Nebenerwerbstätigkeit be- müht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, wenn es um den Unterhalt min- derjähriger Kinder geht, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1). Auch bei unverschuldeter Einkommens- verminderung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner
- 17 - Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen des Un- terhaltspflichtigen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zu- mutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_592/2018 E. 3.1; BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tat- sächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzie- len. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbil- dung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage etc.) möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 126 III 10 E. 2b). 4.12. Mit Bezug auf die Aufnahme einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit des Klä- gers und die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens ist aufgrund der wiedergegebenen Grundsätze festzuhalten, dass sich das Gericht dazu äussern müsste, welche Tätigkeit für den Kläger zumutbar wäre. Anschlies- send wäre zu beurteilen, ob ein Einkommen aus der als zumutbar erkannten Tä- tigkeit angesichts des Alters des Klägers, der Arbeitsmarklage etc. tatsächlich er- zielbar wäre. Im Falle des Vorliegens eines Abänderungsgrundes wären in dieser Hinsicht im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime Weiterungen ange- zeigt. 4.13. Bei der gegebenen Ausgangslage hat die Vorinstanz die Abänderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es fehlt an substantiierten Behauptungen des Klägers zu den "buchhalterischen Aufrechnungen", insbesondere zu deren Zu- sammensetzung, im Jahr 2009 und bei Einreichung der Abänderungsklage. Die Berufung ist abzuweisen.
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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Un- terhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Kläger verlangt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 12. Februar 2019 auf Fr. 380.– pro Kind, die Dif- ferenz zur bestehenden Unterhaltsverpflichtung beträgt demnach monatlich Fr. 470.– pro Kind. Da bei der Berechnung des Streitwerts von einer Unterhalts- pflicht des Klägers bis zur Mündigkeit jedes Kindes auszugehen ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 72'380.–. Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die Grund- gebühr rund Fr. 7'340.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel zu ermässigen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 5.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unabhängig von der Beurteilung der Mittellosigkeit scheitert das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an der Aussichtslosigkeit seines im Berufungsverfahren vertre- tenen Standpunktes. Da er keine substantiierten Behauptungen zum Klagefun- dament seiner Abänderungsklage macht, ist die Berufung als aussichtslos zu be- zeichnen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht er- füllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 10. Mai 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 96 und 97/1-7), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: