opencaselaw.ch

LC210030

Ehescheidung

Zürich OG · 2021-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen seit dem 22. September 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 17. September 2019 auf die Scheidungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss an die Beklagte nicht bezahlt hatte (Urk. 13 S. 2 f.). Mit Urteil vom 28. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen war (betreffend das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren). Gleichzeitig wies das Obergericht mit Beschluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 4) und wies im Übrigen das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 5; Urk. 13 S. 15). Mit Urteil vom 13. September 2021 hiess das Bundesgericht die vom Kläger gegen die obergerichtlichen Entscheide erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil sowie die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 des Beschlusses auf. Zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das Bezirksgericht Zürich zurück. Zur Neuverlegung der obergerichtlichen Kosten wurde die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 17 S. 12).

E. 2 a) Da die Beklagte unterliegt, wird sie für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'500.– (inkl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

b) Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass das Obergericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der

- 3 - unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung inhaltlich nicht neu zu beurteilen habe. In Abhängigkeit von der neuen Prozesskostenverteilung seien die Beschlüsse über die beiderseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung neu zu fassen (Urk. 17 S. 11 E. 3.4). Da der Kläger obsiegt, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Im Übrigen bleibt es dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nunmehr vollumfänglich abzuweisen, da – wie bereits im Urteil und Beschluss vom 28. Mai 2020 festgehalten – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Kostenvorschusspflicht des Ehegatten subsidiär ist und auf den entsprechenden Antrag der Beklagten mangels Bezifferung nicht eingetreten wurde, was seitens der Beklagten unangefochten blieb (Urk. 13 S. 14 f.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
  3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. - 4 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 8. November 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. September 2019 (FE170729-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2021 (vormaliges Verfahren: LC190030)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit dem 22. September 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 17. September 2019 auf die Scheidungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss an die Beklagte nicht bezahlt hatte (Urk. 13 S. 2 f.). Mit Urteil vom 28. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen war (betreffend das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren). Gleichzeitig wies das Obergericht mit Beschluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 4) und wies im Übrigen das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 5; Urk. 13 S. 15). Mit Urteil vom 13. September 2021 hiess das Bundesgericht die vom Kläger gegen die obergerichtlichen Entscheide erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil sowie die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 des Beschlusses auf. Zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das Bezirksgericht Zürich zurück. Zur Neuverlegung der obergerichtlichen Kosten wurde die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 17 S. 12).

2. a) Da die Beklagte unterliegt, wird sie für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'500.– (inkl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

b) Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass das Obergericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der

- 3 - unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung inhaltlich nicht neu zu beurteilen habe. In Abhängigkeit von der neuen Prozesskostenverteilung seien die Beschlüsse über die beiderseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung neu zu fassen (Urk. 17 S. 11 E. 3.4). Da der Kläger obsiegt, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Im Übrigen bleibt es dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nunmehr vollumfänglich abzuweisen, da – wie bereits im Urteil und Beschluss vom 28. Mai 2020 festgehalten – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Kostenvorschusspflicht des Ehegatten subsidiär ist und auf den entsprechenden Antrag der Beklagten mangels Bezifferung nicht eingetreten wurde, was seitens der Beklagten unangefochten blieb (Urk. 13 S. 14 f.). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

- 4 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: lm