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LC210029

Ehescheidung

Zürich OG · 2021-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 21. Oktober 2021 ging die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom

20. Oktober 2021 ein (act. 98). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 101). Die Frist wurde alsdann bis 2. Dezember 2021 erstreckt (Prot. S. 2; act. 103). Mit

- 2 - Schreiben vom 2. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. Dezem- ber 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben.

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

E. 3 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular dem Zivilstandsamt C._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an das Grundbuchamt D._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils obliegt.

- 3 -

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 742'689.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Dispositiv
  1. Am 21. Oktober 2021 ging die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom
  2. Oktober 2021 ein (act. 98). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 101). Die Frist wurde alsdann bis 2. Dezember 2021 erstreckt (Prot. S. 2; act. 103). Mit - 2 - Schreiben vom 2. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. Dezem- ber 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben.
  3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  4. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular dem Zivilstandsamt C._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an das Grundbuchamt D._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils obliegt. - 3 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 742'689.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 7. Dezember 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. September 2021; Proz. FE180134 Erwägungen:

1. Am 21. Oktober 2021 ging die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom

20. Oktober 2021 ein (act. 98). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 101). Die Frist wurde alsdann bis 2. Dezember 2021 erstreckt (Prot. S. 2; act. 103). Mit

- 2 - Schreiben vom 2. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. Dezem- ber 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular dem Zivilstandsamt C._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an das Grundbuchamt D._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils obliegt.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 742'689.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: