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LC210024

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Ehe von A._____ und D._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. Oktober 2015 geschieden. A._____ wurde die Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter B._____, geb. tt.mm. 2006, und C._____, geb. tt.mm.2007, zugeteilt. Für den Kontakt zwischen D._____ und sei- nen Töchtern wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende festgelegt. Wei- ter wurde er verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von zunächst Fr. 650.– und an- schliessend Fr. 750.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (act. 4/14).

- 4 -

E. 1.2 Am 1. Juni 2016 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan KESB) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nach- folgend Vorinstanz) einen Antrag auf Umteilung der Obhut über die Töchter an den Vater (act. 1). Während des Abänderungsverfahrens stellten die Eltern und die für die Töchter eingesetzte Vertretungsbeiständin (act. 12) bei der Vorinstanz einen gemeinsamen Antrag auf Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsrechts- beistandschaft (act. 34), worauf die KESB von der Vorinstanz mit der Errichtung derselben beauftragt wurde (act. 39). Die Erziehungs- und Besuchsrechtsbei- standschaft für B._____ und C._____ errichtete die KESB mit Entscheid vom 26. Oktober 2016. Als Beistand ernannte sie G._____ (act. 46). Gestützt auf eine ent- sprechende Vereinbarung der Parteien teilte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Mai 2017 die Obhut über die Töchter vorsorglich dem Vater zu. Bezüglich des Kon- takts zwischen den Töchtern und der Mutter wurde vorgesehen, dass die Mutter die Töchter während der Dauer des Verfahrens jedes Wochenende, wenn diese keinen Fussballmatch haben, während 4 Stunden, sowie an jedem Mittwoch- nachmittag während 2.5 Stunden zu Besuch nehmen kann. Sodann verzichteten die Eltern gegenseitig auf Kinderunterhaltsbeiträge, wobei festgehalten wurde, dass die Kinderzulagen dem Vater, die IV-Kinderrenten der Mutter zustehen (act. 65).

E. 1.3 Nach einfachem Schriftenwechsel und durchgeführter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz am 15. Dezember 2020 ein Urteil (act. 214 = act. 225). Sie hiess die Abänderungsklage gut und stellte die Töchter unter die Obhut des Va- ters. Bezüglich des Kontakts zwischen der Mutter und C._____ wurde ein Be- suchsrecht jeden zweiten Samstag von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr vorgesehen. Auf eine Regelung der Kontakte zwischen der Mutter und B._____ verzichtete die Vo- rinstanz aufgrund des Alters von B._____. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (mit zusätzlichen Aufgaben) weitergeführt wird. Sie stellte zudem fest, dass mangels Leistungsfähigkeit der Mutter zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge an den Vater festgesetzt werden können. Hinsichtlich der Kinderzulagen und der IV-Kinderrenten fällte die Vor- instanz den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Mit Eingabe vom 24. August 2021 erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin)

- 5 - bei der Vorinstanz sinngemäss Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 des Ur- teils (act. 220 = act. 224). Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am 26. Au- gust 2021 zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen (act. 223). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden von der Kammer von Amtes wegen beigezogen (act. 1-221). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Pro- zess erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 2.2 Die Berufung ist laut Art. 311 ZPO innert dreissig Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 30. Juni 2021 zugestellt (act. 215/2). Unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO wurde die Beru- fung innert der 30-tägigen Berufungsfrist und damit fristgerecht eingereicht. Die Einreichung der Berufung bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet der Beru- fungsklägerin nicht. Die Berufung ist der Kammer ohnehin – worauf es nicht an- kommt – noch innerhalb der Berufungsfrist zugegangen (act. 223).

E. 2.3 Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vor- instanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Beru- fungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechts- folgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbeson- dere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLI- CKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Die Art. 310 f. ZPO verlangen von einer Berufungsklägerin, dass sie der Rechtsmittelinstanz im Ein-

- 6 - zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast; vgl. OGer ZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012. E. 2 m.w.H.). Dementsprechend hat eine Beru- fungsklägerin der Berufungsinstanz gegenüber auch Anträge darüber zu stellen – Laien wenigstens dem Sinn nach –, wie diese entscheiden soll (vgl. vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. ferner etwa OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Enthält die Berufungsschrift keine Be- gründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pau- schale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Die Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderset- zen. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; OGer ZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012. E. 2 m.w.H., OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1-2 m.w.H. oder OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil unrichtig sein soll und korrigiert werden soll.

E. 2.4 Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung zwar keinen konkreten An- trag. Aus der von ihr verfassten Eingabe geht aber zweifellos hervor, dass sie mit der Zusprechung der IV-Kinderrenten an den Vater (nachfolgend Berufungsbe- klagter 3) gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 des angefochtenen Urteils nicht ein- verstanden ist und die IV-Kinderrenten für sich bzw. für die Besuchsrechtsaus- übung für ihre beiden Töchter (nachfolgend Berufungsbeklagte 1 und 2) bean-

- 7 - sprucht. In diesem Sinne ist von einem genügend klaren Berufungsantrag im Sin- ne von Art. 311 Abs. 1 ZPO auszugehen.

E. 2.5 Die Berufungsklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, sie möch- te, dass die IV-Kinderrenten weiterhin ihr ausbezahlt würden, da sie die Kinder wöchentlich am Wochenende bei ihr habe und ihr daher auch Auslagen entstün- den. Ihr Einkommen sei bedingt durch ihre Krankheit nicht sehr gross. Trotzdem möchte sie ihre Kinder in der Zeit, in welcher diese bei ihr seien, verpflegen oder auch mal einen Ausflug mit ihnen machen können, was bei einem Wegfall der Kindergelder nicht mehr möglich sei (act. 224 S. 2).

E. 2.6 Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrer Begründung nicht ausdrücklich auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht, ist zu ihren Gunsten davon auszuge- hen, dass sie die für Laien reduzierten Anforderungen an die Begründungsoblie- genheit erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

E. 3 Auszahlung der IV-Kinderrenten

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die IV-Kinderrenten fest, gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB seien Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Un- terhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustünden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimme. Seien die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander ver- heiratet, sei die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn das Kind bei ihm wohne (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Die Invali- denrenten zur Rente der Mutter seien daher (infolge Zuteilung der Obhut an den Vater) dem Vater auszubezahlen (act. 225 S. 49 f.).

E. 3.2 Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Auszahlung von IV-Kinderrenten zutreffend wiedergege- ben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kinderrenten den Unterhalt des Kindes sicherstellen und deshalb zuerst für die Deckung des Bedarfs des Kindes zu ver- wenden sind. Die Kinderrente ist ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes be- stimmt und darf nicht für die Deckung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen El-

- 8 - ternteils verwendet werden (vgl. OGer ZH LE160003 vom 17. Mai 2016 E. 5.2). Diese Grundsätze sprechen zwar nicht per se gegen eine Zusprechung einer IV- Kinderrente an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, beispielsweise zur De- ckung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung. Allerdings sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit über- schreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengun- gen (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016 E. 3.2.2.5). Ob das Gericht dem Be- suchsberechtigten bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Aus- übung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist nach Auf- fassung des Bundesgerichts eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbe- langen zukommenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2). Das Bundesgericht hat sodann in einem kürzlich ergangenen Leit- entscheid zum Kinderunterhaltsrecht (BGer 5A_311/2019 vom 11. November

2020) festgehalten, dass eine Berücksichtigung der Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts nur in Frage kommt, wenn das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum für den Barunterhalt des Kindes gedeckt ist (a.a.O. E. 7.2).

E. 3.3 Wie erwähnt, wurde im angefochtenen Urteil entschieden, dass C._____ jeden zweiten Samstag von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr zusammen mit der Beru- fungsklägerin verbringt. Auf eine Regelung der Kontakte zwischen der Berufungs- klägerin und B._____ wurde aufgrund von deren Alters verzichtet. Die Darstellung der Berufungsklägerin, sie betreue ihre Kinder wöchentlich am Wochenende (act. 224 S. 2), lässt sich weder mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen, definiti- ven Regelung in Einklang bringen noch mit dem bisherigen, aktenkundigen Ver- lauf des vorsorglich geregelten Besuchsrechts zwischen der Berufungsklägerin und ihren Töchtern. So wünschten die Töchter anlässlich der Kinderanhörung vom 18. März 2020, dass keine fixen Besuchszeiten festgelegt würden, und er- klärten darüber hinaus, wenn es ihnen frei stünde, ob sie zur Berufungsklägerin gehen wollten, würden sie nicht gehen wollen (act. 181 S. 6). Die Berufungskläge- rin macht keine konkreten Ausführungen dazu, dass bzw. weshalb das ausgeübte Besuchsrecht aktuell über den gerichtlich festgelegten Umfang hinausgehen soll

- 9 - und sie reicht auch keine entsprechenden Nachweise ein. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass das Besuchsrecht gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wohl bis auf weiteres in Begleitung einer Familienbegleiterin durchge- führt wird, erweist sich die Behauptung der Berufungsklägerin als höchst unwahr- scheinlich (act. 225 S. 43). Die gerichtlich festgelegten zweiwöchentlichen Besu- che sind mit 3 ½ Stunden von kurzer Dauer und umfassen keine Übernachtung. Damit spricht weder die Häufigkeit und die Dauer der Besuche noch deren kon- krete Ausgestaltung für die Berücksichtigung von Kosten für die Besuchsrechts- ausübung. Die Berufungsklägerin macht auch keine konkreten Angaben zu den ihr anfallenden Ausgaben bzw. deren Höhe. Vielmehr bleiben ihre Ausführungen sehr pauschal und vage. Auch im erstinstanzlichen Verfahren machte sie hierzu keine genaueren Angaben, wenn sie ausführen liess, die Kinderrente sei für sie sehr wichtig, da sie den Kindern möglichst viel bieten wolle (Prot. Vi S. 48).

E. 3.4 Der Berufungsklägerin ist zweifellos darin zuzustimmen, dass sie mit Ein- künften von Fr. 2'571.– über äusserst bescheidene finanzielle Verhältnisse ver- fügt. Allerdings sind auch die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter

– bestehend aus den Grundbeträgen von je Fr. 600.–, einem Wohnkostenanteil von je ca. Fr. 360.– (ein Sechstel der Wohnungsmiete von Fr. 2'145.–; act. 207/3) und den Krankenkassenprämien von Fr. 145.– (act. 207/5) bzw. Fr. 107.– (act. 207/6) – mit ihren Einkünften von insgesamt je Fr. 700.– (Fr. 250.– Kinderzu- lagen und Fr. 450.– IV-Kinderrente; act. 225 S. 54) nicht gedeckt. Auch wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf die Kosten für die Besuchs- rechtsausübung durch die Berufungsklägerin einging, ist ihr Ermessensentscheid vor dem geschilderten Hintergrund und in Anbetracht der neusten bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 3.5 Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

- 10 -

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Berufungs- beklagten nicht, weil ihnen keine Aufwände angefallen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Dezember 2020 wird bestätigt.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 224), sowie an das Bezirks- gericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. September 2021 in Sachen

1. A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1, 2 Klägerinnen und Berufungsbeklagte 3 Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Dezember 2020; Proz. FP160011 Rechtsbegehren: vgl. act. 225 S. 2-4

- 2 - Urteil des Einzelgerichtes: (act. 225 S. 51 ff.) 1.-5. ….

6. Die mit Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 5. Oktober 2015 (FE150085-H) genehmigte Ziffer 4 der Scheidungs- vereinbarung vom 5. Oktober 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten 1 zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge der Beklagten 1 an den Beklagten 2 festgesetzt werden können. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 2 allfällige Familienzulagen jeweils innert 5 Tagen ab Erhalt derselben zu bezahlen. Die Invalidenkinderrenten zur Rente der Beklagten 1 werden mit Wirkung ab heutigem Urteilsdatum dem Beklagten 2 zugesprochen. Bezüglich Auszah- lung an den Beklagten 2 wird folgendes angeordnet:

a) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, die seit dem 15. Dezember 2020 bis zur Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Invalidenkinder- renten innert 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beklagten 2 zu bezahlen.

b) Die IV-Stelle des Kantons Zürich wird zudem angewiesen, ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Invalidenkinderrenten für die Kläge- rinnen (Klägerin 1: Nr. 1; Klägerin 2: Nr. 2) zur Invalidenrente der Be- klagten 1 (Nr. 3) dem Beklagten 2 auszubezahlen."

7. Die mit Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 5. Oktober 2015 (FE150085-H) genehmigte Ziffer 6 der Schei- dungsvereinbarung vom 5. Oktober 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:

- 3 - "Dieser Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde:

a) Einkommen: − der Klägerinnen: die Familienzulagen von derzeit je Fr. 250.– sowie die halbe Invalidenkinderrente von je ca. Fr. 450.– − der Beklagten 1 von Fr. 2'571 (Fr. 1'711.– aus 50%-Tätigkeit bei der E._____ F._____ [Ort] sowie ca. Fr. 860.– aus halber IV-Rente) − des Beklagten 2 von ca. Fr. 6'300.– (inkl. Anteil 13., inkl. Auszah- lung moderater Überstunden, ohne Zulagen)

b) Vermögen: keines"

8. ... 9.-11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12./13. Mitteilungen und Rechtsmittel. Berufungsantrag: der Berufungsklägerin (act. 220 = act. 224 sinngemäss): Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Dezember 2020 sei aufzuheben. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Ehe von A._____ und D._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. Oktober 2015 geschieden. A._____ wurde die Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter B._____, geb. tt.mm. 2006, und C._____, geb. tt.mm.2007, zugeteilt. Für den Kontakt zwischen D._____ und sei- nen Töchtern wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende festgelegt. Wei- ter wurde er verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von zunächst Fr. 650.– und an- schliessend Fr. 750.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (act. 4/14).

- 4 - 1.2. Am 1. Juni 2016 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan KESB) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nach- folgend Vorinstanz) einen Antrag auf Umteilung der Obhut über die Töchter an den Vater (act. 1). Während des Abänderungsverfahrens stellten die Eltern und die für die Töchter eingesetzte Vertretungsbeiständin (act. 12) bei der Vorinstanz einen gemeinsamen Antrag auf Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsrechts- beistandschaft (act. 34), worauf die KESB von der Vorinstanz mit der Errichtung derselben beauftragt wurde (act. 39). Die Erziehungs- und Besuchsrechtsbei- standschaft für B._____ und C._____ errichtete die KESB mit Entscheid vom 26. Oktober 2016. Als Beistand ernannte sie G._____ (act. 46). Gestützt auf eine ent- sprechende Vereinbarung der Parteien teilte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Mai 2017 die Obhut über die Töchter vorsorglich dem Vater zu. Bezüglich des Kon- takts zwischen den Töchtern und der Mutter wurde vorgesehen, dass die Mutter die Töchter während der Dauer des Verfahrens jedes Wochenende, wenn diese keinen Fussballmatch haben, während 4 Stunden, sowie an jedem Mittwoch- nachmittag während 2.5 Stunden zu Besuch nehmen kann. Sodann verzichteten die Eltern gegenseitig auf Kinderunterhaltsbeiträge, wobei festgehalten wurde, dass die Kinderzulagen dem Vater, die IV-Kinderrenten der Mutter zustehen (act. 65). 1.3. Nach einfachem Schriftenwechsel und durchgeführter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz am 15. Dezember 2020 ein Urteil (act. 214 = act. 225). Sie hiess die Abänderungsklage gut und stellte die Töchter unter die Obhut des Va- ters. Bezüglich des Kontakts zwischen der Mutter und C._____ wurde ein Be- suchsrecht jeden zweiten Samstag von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr vorgesehen. Auf eine Regelung der Kontakte zwischen der Mutter und B._____ verzichtete die Vo- rinstanz aufgrund des Alters von B._____. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (mit zusätzlichen Aufgaben) weitergeführt wird. Sie stellte zudem fest, dass mangels Leistungsfähigkeit der Mutter zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge an den Vater festgesetzt werden können. Hinsichtlich der Kinderzulagen und der IV-Kinderrenten fällte die Vor- instanz den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Mit Eingabe vom 24. August 2021 erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin)

- 5 - bei der Vorinstanz sinngemäss Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 des Ur- teils (act. 220 = act. 224). Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am 26. Au- gust 2021 zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen (act. 223). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden von der Kammer von Amtes wegen beigezogen (act. 1-221). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Pro- zess erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2. Die Berufung ist laut Art. 311 ZPO innert dreissig Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 30. Juni 2021 zugestellt (act. 215/2). Unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO wurde die Beru- fung innert der 30-tägigen Berufungsfrist und damit fristgerecht eingereicht. Die Einreichung der Berufung bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet der Beru- fungsklägerin nicht. Die Berufung ist der Kammer ohnehin – worauf es nicht an- kommt – noch innerhalb der Berufungsfrist zugegangen (act. 223). 2.3. Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vor- instanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Beru- fungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechts- folgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbeson- dere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLI- CKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Die Art. 310 f. ZPO verlangen von einer Berufungsklägerin, dass sie der Rechtsmittelinstanz im Ein-

- 6 - zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast; vgl. OGer ZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012. E. 2 m.w.H.). Dementsprechend hat eine Beru- fungsklägerin der Berufungsinstanz gegenüber auch Anträge darüber zu stellen – Laien wenigstens dem Sinn nach –, wie diese entscheiden soll (vgl. vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. ferner etwa OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Enthält die Berufungsschrift keine Be- gründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pau- schale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Die Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderset- zen. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; OGer ZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012. E. 2 m.w.H., OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1-2 m.w.H. oder OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil unrichtig sein soll und korrigiert werden soll. 2.4. Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung zwar keinen konkreten An- trag. Aus der von ihr verfassten Eingabe geht aber zweifellos hervor, dass sie mit der Zusprechung der IV-Kinderrenten an den Vater (nachfolgend Berufungsbe- klagter 3) gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 des angefochtenen Urteils nicht ein- verstanden ist und die IV-Kinderrenten für sich bzw. für die Besuchsrechtsaus- übung für ihre beiden Töchter (nachfolgend Berufungsbeklagte 1 und 2) bean-

- 7 - sprucht. In diesem Sinne ist von einem genügend klaren Berufungsantrag im Sin- ne von Art. 311 Abs. 1 ZPO auszugehen. 2.5. Die Berufungsklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, sie möch- te, dass die IV-Kinderrenten weiterhin ihr ausbezahlt würden, da sie die Kinder wöchentlich am Wochenende bei ihr habe und ihr daher auch Auslagen entstün- den. Ihr Einkommen sei bedingt durch ihre Krankheit nicht sehr gross. Trotzdem möchte sie ihre Kinder in der Zeit, in welcher diese bei ihr seien, verpflegen oder auch mal einen Ausflug mit ihnen machen können, was bei einem Wegfall der Kindergelder nicht mehr möglich sei (act. 224 S. 2). 2.6. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrer Begründung nicht ausdrücklich auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht, ist zu ihren Gunsten davon auszuge- hen, dass sie die für Laien reduzierten Anforderungen an die Begründungsoblie- genheit erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

3. Auszahlung der IV-Kinderrenten 3.1. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die IV-Kinderrenten fest, gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB seien Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Un- terhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustünden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimme. Seien die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander ver- heiratet, sei die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn das Kind bei ihm wohne (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Die Invali- denrenten zur Rente der Mutter seien daher (infolge Zuteilung der Obhut an den Vater) dem Vater auszubezahlen (act. 225 S. 49 f.). 3.2. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Auszahlung von IV-Kinderrenten zutreffend wiedergege- ben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kinderrenten den Unterhalt des Kindes sicherstellen und deshalb zuerst für die Deckung des Bedarfs des Kindes zu ver- wenden sind. Die Kinderrente ist ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes be- stimmt und darf nicht für die Deckung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen El-

- 8 - ternteils verwendet werden (vgl. OGer ZH LE160003 vom 17. Mai 2016 E. 5.2). Diese Grundsätze sprechen zwar nicht per se gegen eine Zusprechung einer IV- Kinderrente an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, beispielsweise zur De- ckung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung. Allerdings sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit über- schreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengun- gen (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016 E. 3.2.2.5). Ob das Gericht dem Be- suchsberechtigten bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Aus- übung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist nach Auf- fassung des Bundesgerichts eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbe- langen zukommenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2). Das Bundesgericht hat sodann in einem kürzlich ergangenen Leit- entscheid zum Kinderunterhaltsrecht (BGer 5A_311/2019 vom 11. November

2020) festgehalten, dass eine Berücksichtigung der Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts nur in Frage kommt, wenn das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum für den Barunterhalt des Kindes gedeckt ist (a.a.O. E. 7.2). 3.3. Wie erwähnt, wurde im angefochtenen Urteil entschieden, dass C._____ jeden zweiten Samstag von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr zusammen mit der Beru- fungsklägerin verbringt. Auf eine Regelung der Kontakte zwischen der Berufungs- klägerin und B._____ wurde aufgrund von deren Alters verzichtet. Die Darstellung der Berufungsklägerin, sie betreue ihre Kinder wöchentlich am Wochenende (act. 224 S. 2), lässt sich weder mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen, definiti- ven Regelung in Einklang bringen noch mit dem bisherigen, aktenkundigen Ver- lauf des vorsorglich geregelten Besuchsrechts zwischen der Berufungsklägerin und ihren Töchtern. So wünschten die Töchter anlässlich der Kinderanhörung vom 18. März 2020, dass keine fixen Besuchszeiten festgelegt würden, und er- klärten darüber hinaus, wenn es ihnen frei stünde, ob sie zur Berufungsklägerin gehen wollten, würden sie nicht gehen wollen (act. 181 S. 6). Die Berufungskläge- rin macht keine konkreten Ausführungen dazu, dass bzw. weshalb das ausgeübte Besuchsrecht aktuell über den gerichtlich festgelegten Umfang hinausgehen soll

- 9 - und sie reicht auch keine entsprechenden Nachweise ein. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass das Besuchsrecht gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wohl bis auf weiteres in Begleitung einer Familienbegleiterin durchge- führt wird, erweist sich die Behauptung der Berufungsklägerin als höchst unwahr- scheinlich (act. 225 S. 43). Die gerichtlich festgelegten zweiwöchentlichen Besu- che sind mit 3 ½ Stunden von kurzer Dauer und umfassen keine Übernachtung. Damit spricht weder die Häufigkeit und die Dauer der Besuche noch deren kon- krete Ausgestaltung für die Berücksichtigung von Kosten für die Besuchsrechts- ausübung. Die Berufungsklägerin macht auch keine konkreten Angaben zu den ihr anfallenden Ausgaben bzw. deren Höhe. Vielmehr bleiben ihre Ausführungen sehr pauschal und vage. Auch im erstinstanzlichen Verfahren machte sie hierzu keine genaueren Angaben, wenn sie ausführen liess, die Kinderrente sei für sie sehr wichtig, da sie den Kindern möglichst viel bieten wolle (Prot. Vi S. 48). 3.4. Der Berufungsklägerin ist zweifellos darin zuzustimmen, dass sie mit Ein- künften von Fr. 2'571.– über äusserst bescheidene finanzielle Verhältnisse ver- fügt. Allerdings sind auch die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter

– bestehend aus den Grundbeträgen von je Fr. 600.–, einem Wohnkostenanteil von je ca. Fr. 360.– (ein Sechstel der Wohnungsmiete von Fr. 2'145.–; act. 207/3) und den Krankenkassenprämien von Fr. 145.– (act. 207/5) bzw. Fr. 107.– (act. 207/6) – mit ihren Einkünften von insgesamt je Fr. 700.– (Fr. 250.– Kinderzu- lagen und Fr. 450.– IV-Kinderrente; act. 225 S. 54) nicht gedeckt. Auch wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf die Kosten für die Besuchs- rechtsausübung durch die Berufungsklägerin einging, ist ihr Ermessensentscheid vor dem geschilderten Hintergrund und in Anbetracht der neusten bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.5. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

- 10 - 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Berufungs- beklagten nicht, weil ihnen keine Aufwände angefallen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Dezember 2020 wird bestätigt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 224), sowie an das Bezirks- gericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: