Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Seit dem 15. Juli 2019 ist zwischen den Parteien am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung und Teilurteil vom
25. März 2021 (act. 4) hat die Vorinstanz unter anderem die ehedem bestehende Beschränkung des Verfahrens auf die gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren aufgehoben, zwei Editionsbegehren der Beklagten als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben und das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnah- men betreffend Bankunterlagen abgewiesen (Verfügung Ziff. 2-4). Dem Kläger wurde Frist angesetzt, diverse Unterlagen einzureichen (Teilurteil Ziff. 1 lit. a-i), während die darüber hinausgehenden Editionsbegehren der Beklagten abgewie- sen wurden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Teilurteil Ziff. 2). Die Beklagte hat sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Teilurteil Beru- fung bei der Kammer eingereicht, wobei die Berufung gegen die Anordnungen in der Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung (Abweisung des Begehrens um Erlass vor- sorglicher Massnahmen) Gegenstand des Verfahrens LY210015 bildet und das vorliegende Verfahren die Berufung gegen das Teilurteil beschlägt.
E. 2 Das Teilurteil vom 25. März 2021 (act. 4) wurde der Beklagten am 6. April 2021 zugestellt (act. 5/173/1). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief der Beklagten demnach unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 144 ZPO) am
11. Mai 2021 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 12. Mai 2021 da- tierte Eingabe der Beklagten gegen das Teilurteil vom 25. März 2021 wurde am
16. Mai 2021 der Post übergeben (act. 2 S. 1). Sie erfolgte damit klarerweise ver- spätet. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 stellte die Beklagte ein Fristwiederherstel- lungsgesuch, welches sich auf eine im Parallelverfahren LY210015 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Mai 2021 in LY210015) so- wie wohl auch auf das vorliegend zu beurteilende Berufungsverfahren bezieht (act. 6). Sie begründet das Wiederherstellungsgesuch damit, dass sie seit dem
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13. Mai 2021 krank und seit dem 14. Mai 2021 krankgeschrieben sei, unter Ein- reichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ab dem 14. Mai 2021 (act. 8/1-3). Wie soeben gesehen lief der Beklagten die Frist zur Berufung gegen das Teilurteil am 11. Mai 2021 ab. Die geltend gemachte Unfähigkeit, die Berufungsfrist einzu- halten, trat damit erst nach Fristablauf ein und kann sich nicht auf das Fristver- säumnis ausgewirkt haben. Weiterungen erübrigen sich daher. Auf die Berufung ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG ist gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 2, act. 6 und act. 8/1-3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 2. Juni 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. März 2021; Proz. FE190113
- 2 - Erwägungen:
1. Seit dem 15. Juli 2019 ist zwischen den Parteien am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung und Teilurteil vom
25. März 2021 (act. 4) hat die Vorinstanz unter anderem die ehedem bestehende Beschränkung des Verfahrens auf die gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren aufgehoben, zwei Editionsbegehren der Beklagten als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben und das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnah- men betreffend Bankunterlagen abgewiesen (Verfügung Ziff. 2-4). Dem Kläger wurde Frist angesetzt, diverse Unterlagen einzureichen (Teilurteil Ziff. 1 lit. a-i), während die darüber hinausgehenden Editionsbegehren der Beklagten abgewie- sen wurden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Teilurteil Ziff. 2). Die Beklagte hat sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Teilurteil Beru- fung bei der Kammer eingereicht, wobei die Berufung gegen die Anordnungen in der Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung (Abweisung des Begehrens um Erlass vor- sorglicher Massnahmen) Gegenstand des Verfahrens LY210015 bildet und das vorliegende Verfahren die Berufung gegen das Teilurteil beschlägt.
2. Das Teilurteil vom 25. März 2021 (act. 4) wurde der Beklagten am 6. April 2021 zugestellt (act. 5/173/1). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief der Beklagten demnach unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 144 ZPO) am
11. Mai 2021 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 12. Mai 2021 da- tierte Eingabe der Beklagten gegen das Teilurteil vom 25. März 2021 wurde am
16. Mai 2021 der Post übergeben (act. 2 S. 1). Sie erfolgte damit klarerweise ver- spätet. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 stellte die Beklagte ein Fristwiederherstel- lungsgesuch, welches sich auf eine im Parallelverfahren LY210015 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Mai 2021 in LY210015) so- wie wohl auch auf das vorliegend zu beurteilende Berufungsverfahren bezieht (act. 6). Sie begründet das Wiederherstellungsgesuch damit, dass sie seit dem
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13. Mai 2021 krank und seit dem 14. Mai 2021 krankgeschrieben sei, unter Ein- reichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ab dem 14. Mai 2021 (act. 8/1-3). Wie soeben gesehen lief der Beklagten die Frist zur Berufung gegen das Teilurteil am 11. Mai 2021 ab. Die geltend gemachte Unfähigkeit, die Berufungsfrist einzu- halten, trat damit erst nach Fristablauf ein und kann sich nicht auf das Fristver- säumnis ausgewirkt haben. Weiterungen erübrigen sich daher. Auf die Berufung ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG ist gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 2, act. 6 und act. 8/1-3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: