Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 November 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung (Urk. 94 und 101). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet (Urk. 108). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 110). Es folgten weitere Stellungnahmen bzw. No- veneingaben der Parteien am 25. Juni 2021 (Urk. 115), 21. September 2021 (Urk. 120), 25. Oktober 2021 (Urk. 125), 13. Dezember 2021 (Urk. 130), 12. Ja- nuar 2022 (Urk. 135), 8. Juli 2022 (Urk. 143), 5. August 2022 (Urk. 147), 12. Au- gust 2022 (Urk. 149), 24. August 2022 (Urk. 151), 12. September 2022 (Urk. 155) und 12. Oktober 2022 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 zeigte Rechts- anwältin Y2._____ an, dass der Kläger neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertre- ten werde (Urk. 162). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Parteien mitge-
- 6 - teilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsver- handlung durchgeführt werde. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsver- fahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 164). III.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2020 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 12. Mai 2021 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der
- 7 - Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien
– soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entge- genzunehmen.
3. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vorsor- ge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die einge- schränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens
- 8 - von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Darauf wird zurückzukommen sein. IV.
1. a) Gemäss Art. 122 ZGB werden als Grundsatz die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB).
- 9 -
b) Bis Ende 2016 war die während der Ehedauer, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Vorsorge für die Teilung massgebend (vgl. Famkomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, 2. A., Art. 122 N 46). Seit 1. Januar 2017 bestimmt die Einleitung des Scheidungsverfahrens den Endzeitpunkt (AS 2016 S. 2313, 2317). Da die vorliegende Scheidungsklage später anhängig ge- macht wurde, kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB).
c) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Der dem berechtigten Ehegatten zuge- sprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegat- ten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vor- sorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Tei- lung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, um der Situation des älteren Ehegatten Rechnung zu tragen, der wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Beitragsprogression ein viel höheres Vor- sorgeguthaben während der Ehe angespart hat. Von einem grossen Altersunter- schied ist zumindest ab zwanzig Jahren auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt ei- nen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von ver-
- 10 - gangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweis- würdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu be- rücksichtigen. Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen wer- den, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Alters- leistungen vergleichbar sind (BGer 5A_153/2019 vom 03.09. 2019, E. 6.3.2 m.w.H.; BGer 5A_729/2020 vom 04.02.2021, E. 8.1 m.w.H.). Auf der andern Seite rechtfertigen unterschiedliche Einkommensverhältnisse nach der Scheidung eine Kürzung nicht; die Teilung hat nicht zum Ziel, die Ehegatten nach der Scheidung finanziell gleichzustellen (BGer 5A_211/2020 vom 03.11.2020, E. 4.4; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, AJP 1/2022 S. 43). Art. 124b ZGB ist nicht direkt auf den Fall anwendbar, in dem die Teilung ei- ner Rente in Frage steht, sondern beschlägt den Fall, in dem es um die Teilung von Austrittsleistungen geht. Das Gericht kann sich aber von den Grundsätzen gemäss Art. 124b ZGB im Rahmen der Ermessensausübung, welche Art. 124a ZGB vorsieht, leiten lassen (BGE 145 III 56 E. 5.1; vgl. BSK ZGB I-Geiser, Art. 124b N 2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Urteil zum Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalls verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 ff. E. 6.4).
2. a) Der Kläger hat am tt. Dezember 2013 das Pensionsalter erreicht. Die Austrittsleistung aus seiner beruflichen Vorsorge betrug per 1. Januar 2014 (Ren- tenbeginn) Fr. 1'118'565.45 (Urk. 67). Davon liess er sich Fr. 100'000.– auszah- len. Seine monatliche Altersrente beläuft sich auf Fr. 5'262.–. Die Beklagte verfüg- te per Rechtshängigkeit der Scheidung über ein während der Ehe angespartes Vorsorgeguthaben von Fr. 135'295.90 (Urk. 102 S. 32). Unbestritten ist, dass der hälftige Teilungsanspruch des Klägers Fr. 67'647.95 betragen würde (Urk. 101 S. 6; Urk. 110 S. 2). Da der Kläger per Heiratsdatum über eine Austrittsleistung von Fr. 542'146.10 verfügte (Urk. 102 S. 32), errechnete die Vorinstanz den eheli- chen Anteil der monatlichen Altersrente in einer Bandbreite von Fr. 2'368.17 (45 %) und Fr. 2'894.43 (55 %). Daraus ergäbe sich bei einer hälftigen Teilung
- 11 - umgerechnet eine lebenslängliche monatliche Rente für die Beklagte zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–, was ebenfalls unbestritten geblieben ist (Urk. 102 S. 35; Urk. 101 S. 6 f.; Urk. 110 S. 2).
b) Die Beklagte erörtert in ihrer Berufungsschrift, dass bei einer ihr zuge- sprochenen lebenslänglichen Rente von Fr. 730.– (Mittelwert zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–) die hälftige Teilung beim Kläger zu einer Rentenkürzung von Fr. 1'315.60 führen würde. Da er aus ihrer Pensionskasse Fr. 67'647.95 (zuzüg- lich Zins) erhalten würde, würde daraus bei einer Lebenserwartung von weiteren 10 Jahren ein Monatsbetreffnis von rund Fr. 600.– resultieren, so dass die Ren- tenkürzung beim Kläger lediglich Fr. 715.60 betragen würde (Urk. 101 S. 7). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (Urk. 110 S. 2).
3. a) Nach Darstellung der Vorinstanz sind mögliche Vorsorgelücken bei der Beklagten unbestrittenermassen auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzu- führen. Aufgrund nicht ehebedingter Lücken könne es sich daher rechtfertigen, von einer hälftigen Teilung abzuweichen (Urk. 102 S. 36).
b) Die Beklagte macht geltend, dies sei so nicht richtig, zumal sie jahrelang für die Pfarrei des Klägers tätig gewesen sei und hiefür keinen Lohn erhalten ha- be, so dass eben Vorsorgelücken sehr wohl ehebedingt gewesen seien (Urk. 101 S. 7). Der Kläger habe erwartet und verlangt, dass die Beklagte in seiner Pfarrei mitarbeite und dafür ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle, was sie jahrelang ge- tan habe. Sie sei dafür nicht entlöhnt worden. Dazu reichte die Beklagte als Be- weismittel Aufstellungen und Beilagen betreffend die von ihr von 2001 bis 2014 für das Pfarramt des Klägers geleisteten Arbeiten ein (Urk. 101 S. 18; Urk. 105/12). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte für ihn bzw. seinen Arbeitgeber überhaupt tätig gewesen sei (Urk. 110 S. 6 ff.).
c) Die Beklagte nimmt bei ihren Behauptungen keinerlei Bezug auf ihre Par- teivorbringen vor Vorinstanz und unterlässt es darzulegen, dass es sich um zu- lässige neue Behauptungen und Beweismittel handle (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie
- 12 - sind daher unzulässig. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 25. Juni 2021 und weiteren Eingaben, wo sie ihr jahrelanges Engagement in der Pfarrei des Klägers schildert (Urk. 115 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 10 ff.; Urk. 135 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklag- ten (Urk. 101 S. 19) gelangt die Offizialmaxime – wie auch die Untersuchungsma- xime – im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung (vorn E. III/3). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass mögliche Vorsorgelücken bei der Be- klagten auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzuführen sind.
4. a) Das Gesetz erwähnt den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, welcher bei den Vorsorgebedürfnissen zu berücksichtigen sei (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger ist rund 29 Jahre älter als die Beklagte. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin [recte: Beklagte] habe während der gesamten Dauer der Ehe vorerst 7 % und später 10 % des koordinierten Lohnes in die Pen- sionskasse einbezahlt, während es beim Kläger während der gesamten Ehe 18 % gewesen seien. Der grosse Altersunterschied zwischen den Parteien führe dazu, dass eine Teilung der Altersrente des Klägers eher zu einem unbilligen Resultat führen würde (Urk. 102 S. 39). Das – vom Kläger erwähnte – Risiko einer Invalidi- tät der Beklagten kurz nach Rechtskraft der Scheidung sei eher als Argument für als gegen einen Ausgleich der Rente des Klägers zu werten (Urk. 102 S. 38).
b) Die Beklagte hält dafür, dass die höheren prozentualen Beiträge des Klä- gers nicht zu einer Verweigerung der Teilung der Altersrente führen könnten, da vorab massgebend sei, was die Beklagte künftig noch in ihre 2. Säule einzahlen könne (Urk. 101 S. 9). Sie stellt allerdings nicht in Abrede, dass ein wesentlicher Teil der ehelich erworbenen 2. Säule des Klägers zu einer Zeit angespart worden ist, als 18 % seines koordinierten Lohnes einbezahlt werden mussten (Urk. 115 S. 3). Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte sich seit ihrer Übersiedlung in die Schweiz erst ihrer Ausbildung gewidmet habe und nach Abschluss ihres Hochschulstudiums in zunehmend grösserem Ausmass und mit höherem Ein- kommen erwerbstätig gewesen sei. In wirtschaftlich guten Jahren des Zusam- menlebens habe sie annähernd so viel verdient wie der Kläger. Im Jahre 2010
- 13 - habe sich ihr Jahreseinkommen auf Fr. 131'000.–, dasjenige des Klägers auf Fr. 152'000.– belaufen; im Jahre 2012 sei das Verhältnis Fr. 107'000.– zu Fr. 149'000.– gewesen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte stehe damit ganz anders da als eine Ehefrau, die ihre anfängliche Berufskarriere zugunsten der Familienarbeit aufgegeben habe und nach langer Abwesenheit vom Arbeits- markt oft kaum mehr eine Chance habe, sich wieder ins Erwerbsleben einzuglie- dern. Die Beklagte habe nichts Relevantes vorgebracht und nicht weiter begrün- det, weshalb der sehr grosse Altersunterschied von 29 Jahren zwischen den Par- teien bei der Beantwortung der Frage, ob eine hälftige Teilung billig oder unbillig sei, nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 110 S. 4).
c) Die Behauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021, sie habe während der Ehe freiwillige BVG-Einzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht (Urk. 115 S. 4), ist verspätet. Wie erwähnt (E. III/2) dient das Replikrecht nicht dazu, die Berufungsbegründung zu ergänzen. Im Übrigen hat der Kläger nicht behauptet, die Beklagte habe während des Zusammenlebens annähernd gleich viel verdient wie er (so aber die Beklagte in Urk. 115 S. 4), son- dern nur in wirtschaftlich guten Jahren des Zusammenlebens. Aus der Aufstellung in Urk. 34/10 ergeben sich von 2001 bis 2013 Gesamteinkünfte der Beklagten von Fr. 513'000.– und des Klägers von Fr. 1'763'000.–. Das vom Kläger während der Ehe angesparte höhere BVG-Guthaben gegenüber demjenigen der Beklagten be- ruht daher auf höheren Einkünften und prozentual höheren BVG-Beiträgen. Dass die Vorinstanz letzteres eher als Argument gegen eine Teilung würdigte, ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_153/2019 vom 03.09.2019, E. 6.3.2).
5. a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz behauptet, dass er die Ausbildung der Beklagten finanziert habe. Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, sie habe einen Kredit von Fr. 45'000.– aufgenommen und selber abbezahlt. Nach Darstel- lung des Klägers wurden indessen mit diesem Kredit die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbildungsphase der Beklagten finanziert. Die Vorin- stanz erwog dazu, die Beweislast für die Voraussetzung einer Verweigerung liege bei jenem, der sich auf die Verweigerung berufe, d.h. regelmässig bei der aus
- 14 - dem Vorsorgeausgleich verpflichteten Partei. Eine Behauptungslast bestehe auf keiner Seite, weil das Gericht die Voraussetzungen von Amtes wegen abzuklären habe. Der eingereichte Kreditvertrag laute auf beide Parteien und gebe nicht ge- nügend Aufschluss darüber, wer den Kredit von Fr. 40'000.– zurückbezahlt habe. Die Beklagte behaupte, sie habe den Kredit in den Jahren 2006 bis 2009 zurück- bezahlt. Gemäss der von der Beklagten unbestrittenen Aufstellung des Klägers habe sie in dieser Zeit jährlich zwischen Fr. 9'085.– (2006) und Fr. 39'000.– (2009) verdient. Davor habe ihr Einkommen Fr. 0.– betragen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte anerkenne, dass der Kläger einen beträchtlichen Mehr- anteil an finanziellen Mitteln an die eheliche Gemeinschaft geleistet habe. Da der Kredit am 1. Oktober 2001 aufgenommen worden sei und die Beklagte anfänglich über kein und danach nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt und zudem keinerlei Vermögen in die Ehe eingebracht habe, sei für das Gericht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger diesen Kredit zumindest grösstenteils zurückbezahlt habe und somit für die Ausbildung der Beklagten im Wesentlichen aufgekommen sei. Diese Tatsache sei zu Guns- ten des Klägers und seines Antrags auf den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu werten (Urk. 102 S. 40 f.).
b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte dem Kläger für seine Rückzah- lungsbehauptung den Hauptbeweis auferlegen müssen. Sie behauptet neu unter Beilage eines Schreibens der ZKB vom 17. September 2007 sowie von Lohnab- rechnungen und Bankbelegen, sie habe ihre Löhne auf das Ausbildungskredit- Konto überweisen lassen. Ende 2008 seien Fr. 8'295.35 des Kredites ausstehend gewesen. Im Frühjahr 2009 sei der Kredit zurückbezahlt gewesen (Urk. 101 S. 11 f.). Der Kläger beharrt darauf, dass der Kredit nicht für die Ausbildung der Be- klagten, sondern für die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbil- dung der Beklagten aufgenommen worden sei. Es müssten mit der Vorinstanz (einerseits) sämtliche Kosten betrachtet werden, welche in der relevanten Zeit angefallen seien, also sowohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Par- teien als auch die Ausbildungskosten der Beklagten. Anderseits sei das gesamte
- 15 - Einkommen der Parteien relevant. Während der Kredit, wofür immer er gedacht gewesen sei, Fr. 45'000.– betragen habe, habe die Beklagte in den Jahren, in de- nen der Kredit zurückbezahlt worden sei (2006 bis 2009), ein gesamtes Einkom- men in der Höhe von Fr. 67'763.– erzielt. In diesen vier Jahren hätte sie somit ge- rade einmal knapp Fr. 17'000.– jährlich bzw. rund Fr. 1'400.– monatlich an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen können. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass sie damit grosse finanzielle Unterstüt- zung durch den Kläger benötigt habe und angesichts des sehr gehobenen Le- bensstils, welchen die Parteien gepflegt hätten, weitestgehend von ihm finanziert worden sei. Der Kläger habe in den gleichen vier Jahren ein Einkommen von ins- gesamt Fr. 590'000.– erzielt. Den Parteien hätten also in diesen vier Jahren ins- gesamt Fr. 657'763.– zur Verfügung gestanden. Namhafte Ersparnisse seien in dieser Zeit nicht gebildet worden. Vielmehr hätten die Parteien den nach Abzug des Kredits verbliebenen Betrag in dieser Zeit, also etwa Fr. 13'000.-- pro Monat, verbraucht. Daran habe die Beklagte nicht viel mehr als knapp 10 % beigesteuert und zudem den Kredit abbezahlt. Ob der Kläger aber praktisch den gesamten Le- bensunterhalt der Beklagten bestritten oder ob er etwas weniger an ihren Le- bensunterhalt beigetragen, dafür aber den Kredit zurückbezahlt habe, sei nicht von Bedeutung. Relevant sei einzig, dass der Kläger die Beklagte auch in dieser Anfangszeit ihrer Erwerbstätigkeit praktisch vollumfänglich finanziert habe (Urk. 110 S. 5 f.).
c) Nachdem der Kläger nicht länger daran festhält, den Kredit selber zurück- bezahlt zu haben, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Vor- instanz diesbezüglich eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO hätte er- lassen müssen. Dagegen hat der Kläger zu Recht auf die – unbestrittenen – Ein- künfte der Parteien in den fraglichen Jahren hingewiesen (Urk. 34/10). Allerdings betrugen die Einkünfte der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 Fr. 101'063.– und nicht bloss Fr. 67'763.–. Der Kläger hat offenbar für das Jahr 2008 nur mit Einkünften von Fr. 3'700.– statt Fr. 37'000.– gerechnet. Damit konnte die Beklagte in diesen vier Jahren nebst der Rückzahlung des Kredits insgesamt Fr. 56'063.– oder monatlich Fr. 1'168.– an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Par-
- 16 - teien beisteuern. Dass der Kläger demnach der Beklagten indirekt ihre Ausbil- dungszeit zu einem grossen Teil finanzierte, liegt auf der Hand. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Frage der Teilung unmassgeblich ist, ob ein Ehegatte während der Ehe einen (weit) überproportio- nalen Anteil zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB beigetragen hat (Urk. 102 S. 41 f.). Die Unbilligkeit der Teilung ist dagegen zu bejahen, wenn der erwerbstätige Ehegatte dem andern die Ausbildung finanzierte und ihm dadurch ermöglicht, eine bessere Altersvorsorge aufzubauen als die seinige (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4917; BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 2). Dass die Beklagte mit ihrer Ausbildung eine bessere Altersvorsorge als der Kläger erreichen könnte, behauptet dieser aber nicht. Die Ausbildungszeit führte wohl zu einem tieferen Vorsorgeguthaben der Beklagten per Stichtag, wo- bei diese Vorsorgelücke mit der Vorinstanz nicht ehebedingt ist (Urk. 102 S. 45). Dies rechtfertigt indessen keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung, da dabei nicht relevant ist, ob ein Ehegatte während der Ehe eine Zeitlang keiner lukrativen Tätigkeit nachgegangen ist (BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 1).
6. a) Die Vorinstanz erwog, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten der Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellten, der zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen führe. Die Leistungsfähig- keit der Ehegatten pro futuro könne grundsätzlich keine Rolle spielen. Die zahlrei- chen Ausführungen der Parteien zum vergangenen und daraus abgeleiteten zu- künftigen Erwerbseinkommen der Beklagten sowie dazu, ob der Kläger noch als Pfarrer arbeite oder nicht, seien vor diesem Hintergrund nicht weiter beachtlich (Urk. 102 S. 41). Zum zukünftigen Altersguthaben der Beklagten führte die Vorinstanz aus, die voraussichtliche Altersleistung, die ein Ehegatte im ordentlichen Rentenalter erwarten dürfe und die meist im Versicherungsausweis aufgeführt werde, könne ein nützlicher Indikator für die Bestimmung der Vorsorgebedürfnisse dieser Per- son sein. Sie lasse zwar einen Vergleich mit der Altersleistung, die der andere Ehegatte bereits beziehe, zu; je länger es bis zum Erreichen des Rentenalters je-
- 17 - doch noch dauern werde, desto unsicherer seien diese Prognosen. Bei einer "Extrapolierung" künftiger Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb eine nachehelich erhoffte Äufnung der Altersvorsorge nicht unbedacht miteinbezogen werden. Wei- ter sei auch der für die Berechnung der künftigen Höhe der Altersrente wichtige Umwandlungssatz nicht garantiert und werde zur Zeit vielerorts gesenkt. Zudem sollten die bis zum Stichtag erworbenen Guthaben ausgeglichen werden, nicht die nachehelich erworbenen. Die Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb nicht zum unreflektierten Einbezug erhoffter, aber unsicherer Vorsorge- bestandteile führen. Dieses Kriterium solle unbillige Resultate vermeiden, nicht herbeiführen (Urk. 102 S. 44). Aus dem Vorsorgeausweis der Beklagten per 23. Oktober 2017 gehe hervor, dass das Altersguthaben bei einer Pensionierung im Alter von 64 Jahren voraus- sichtlich Fr. 1'057'165.– betragen werde. Aufgrund der langen Dauer von 21 Jah- ren bis zur Erreichung des Rentenalters der Beklagten könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die Prognose gemäss Versicherungsausweis auch nur halbwegs sicher sei. Auch der höchstwahrscheinlich vielerorts in den kommenden 20 Jahren noch sinkende Umwandlungssatz spreche dagegen, bloss aufgrund des Einbezugs eines unsicheren – hypothetisch etwa gleich hohen – Spargutha- bens bei Erreichen des Rentenalters auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dieser Argumentation des Klägers komme in der vorliegenden rechtlichen Würdi- gung nur marginale Bedeutung zu (Urk. 102 S. 44 f.).
b) Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsschrift die Vorsorgeausweise der C._____ (… [Stiftung], der auch Drittunternehmen angeschlossen sind) per 29. Februar 2020 und per 1. Januar 2021 eingereicht, welche bei einer Pensionierung im Alter 64 ein Sparguthaben von Fr. 991'232.– bzw. Fr. 729'326.– prognostizie- ren (Urk. 105/8 und 105/10). Der versicherte Verdienst sank von Fr. 93'771.– auf Fr. 57'035.–. Im Jahre 2020 hat die Beklagte nach ihren Angaben lediglich ein Einkommen von total Fr. 52'712.– netto gehabt. Ein Endaltersguthaben von Fr. 991'232.– ist daher nach Auffassung der Beklagten schlicht nicht erreichbar. Die Tendenz sei klar sinkend. Hinzu komme, dass der BVG-Umwandlungssatz bei der C._____ ab 1. Januar 2022 4,54 % bzw. bei einer Reduktion zulasten der
- 18 - Hinterbliebenenrente 4,76 % betrage. Mit letzterem Umwandlungssatz resultiere für die Beklagte eine Monatsrente von Fr. 2'893.–. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden die Umwandlungssätze weiter sinken und jedenfalls nicht steigen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgehe. Sie habe beim Klä- ger, der nach seiner Pensionierung weitergearbeitet habe, keinen entsprechen- den Verdienst berücksichtigt, weshalb bei der Beklagten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters (64. Geburtstag) sicher nicht mit irgendwelchen Einkommensbestandteilen spekuliert werden könne (Urk. 101 S. 15 ff.). In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2021 machte die Beklagte dann aber geltend, dass der Kläger seine Vorsorgebedürfnisse nunmehr seit acht Jahren aus Einkommen ab- decke, sei im Vergleich zur Beklagten "natürlich massgebend" (Urk. 115 S. 25). In einer weiteren Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei un- gewollt schwanger geworden, wobei die Personalien des Kindsvaters nicht be- kannt seien und auch nicht eruiert werden könnten. Die Beklagte werde alleine für das Kind sorgen müssen und auf Jahre hinaus keine Altersvorsorge äufnen kön- nen. Bis sie wieder voll arbeiten könne, werde sie 60 Jahre alt sein. Sie sei daher dringend auf den hälftigen Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz angewiesen (Urk. 125 S. 2 ff.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom tt.mm.2022 ist ihr Sohn am tt.mm.2022 zur Welt gekommen (Urk. 135 S. 2). Mit Noveneingabe vom 12. September 2022 berichtete die Beklagte, ihre Anträge auf Akkreditierung als Übersetzerin für F._____ und als Sprachmittlerin bei E._____ seien am 22. Juni 2022 von der Fachgruppe Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich abgelehnt worden. Die Beklagte sei nicht mehr auf der entsprechenden Liste des Kantons Zürich aufgeführt und bekomme folglich keine Aufträge mehr für schriftliche Übersetzungen F._____-Deutsch und G._____-F._____ und auch keine Aufträge für Dolmetschen und Übersetzen bei E._____. Bald werde sie auch von den Listen der Partnerkantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaff- hausen, Solothurn und Zug gestrichen. Dies bedeute einen schweren Einbruch der Einkünfte der Beklagten. Weiter erwähnte sie ein Schreiben der Universität Zürich vom 29. März 2022, wonach ihr Doktorats-Studiengang bald geschlossen werde und sie entweder in ein neues, anspruchsvolleres und umfangreicheres Programm wechseln oder sich exmatrikulieren lassen müsse. Mit dem Master
- 19 - "H._____" könnte sie gemäss Auskunft der Studienfachberatung der Theologi- schen Fakultät zumindest die ECTS des Studiums der Sprachen Latein und Grie- chisch und einen Teil des Höheren Lehramts und des Doktorats anerkennen las- sen. Voraussetzung für die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät wäre aber die Bestätigung der "1600 Stunden Praxiserfahrung und Kenntnisse im Be- reich H._____". Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Absicht, das Masterstudium anzufangen, sei aber falsch; sie habe sich lediglich informiert (Urk. 155 S. 8 ff.). Der Kläger führt in der Berufungsantwort aus, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf eine baldige Erholung der Wirtschaft gehofft werden könne. Weiter äussert er sich mit Mutmassungen zu den Erwerbsaussichten der Beklagten als Übersetzerin und Dolmetscherin und weist darauf hin, dass diese einen neuen Internetauftritt geschaffen habe. Sie habe in früheren Jahren nicht nur für den Kanton Zürich gearbeitet, sondern bei einer ganzen Reihe von weite- ren Arbeitgebern. Sie habe lediglich Lohnabrechnungen eines einzigen früheren Arbeitgebers für 16 Monate eingereicht und nicht belegt, dass sie seit Beginn des Scheidungsverfahrens stets weniger verdiene, wie sie immer wieder geltend ma- che. Im Eheschutzverfahren habe sie für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 44'400.– behauptet, in der Steuererklärung aber Fr. 52'977.– deklariert und sei schliesslich vom Steueramt mit Fr. 61'921.– eingeschätzt worden. Das tatsächli- che Einkommen der vergangenen Jahre sei nicht bekannt, weshalb nicht über- prüft werden könne, wie ihre derzeitige Einkommenssituation tatsächlich aussehe. Eine Erhöhung des Rentenalters könnte zu höheren Renten trotz Senkung des Umwandlungssatzes führen. Auch könnte die Beklagte in ihre erste Heimat zu- rückkehren und würde selbst mit gesunkenen Renten von einer markant höheren Kaufkraft profitieren. Eine Wiederverheiratung oder eine neue Partnerschaft der Beklagten würde zu einem deutlich geringeren Bedarf bei gleichem Lebensstan- dard führen (Urk. 110 S. 9 ff.).
c) Die Erwägungen der Vorinstanz (vorn E. IV/6/a) sind nur teilweise zutref- fend. Wenn die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten zu vergleichen sind (vgl. E. IV/1/c), ist die eigene Vorsorge, das Einkommen und das Vermögen jedes
- 20 - Ehegatten zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, in welchem Umfang jeder Ehegatte selber in der Lage ist, sein Vorsorgebedürfnis zu befriedigen, wobei auch die künftige Entwicklung miteinbezogen werden muss (Geiser, Gestal- tungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 153 {2017} 11). aa) Die Beklagte erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 ein Jahresdurch- schnittseinkommen von Fr. 102'000.–, im Jahr 2014 Fr. 60'000.–, im (Trennungs-) Jahr 2015 Fr. 137'000.– und im Jahr 2016 Fr. 114'000.– netto (Prot. I S. 12; in Prot. I S. 16 f. nicht substantiiert bestritten; vgl. auch Urk. 5/12/1 S. 5 f. bzw. Urk. 34/10). Auch im Jahr 2017 konzedierte die Beklagte "ein höheres Einkom- men" (Prot. I S. 17). Die Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 sind, soweit er- sichtlich, nicht aktenkundig (vgl. Urk. 110 S. 12 oben). Für das Jahr 2020 belegt die Beklagte Nettoeinkünfte von Fr. 52'712.55, welche ihr der Kanton Zürich für Dolmetscher- und Übersetzerdienste ausbezahlte (Urk. 105/9). Über weitere Ein- künfte und allfällig vorhandenes Vermögen schweigt sich die Beklagte aus. Dies gilt auch für die Jahre 2021 und 2022. Daher können auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation seit der Geburt ihres Kindes und aus den abschlägigen Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin gezogen werden. Im Dolmetscher- verzeichnis des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beklagte für F._____ und G._____ aufgeführt, im Übersetzerverzeichnis für G._____ und I._____. Ver- schlossen bleibt ihr die Sprachmittlung bei E._____ für … Dialekte [Dialekt der Sprache F._____] und das Übersetzen für F._____ (Urk. 157/6). Der Rückgang des versicherten Lohns bei der C._____ im Jahre 2020 fällt mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zusammen, die zu starken Einschränkungen im öffentlichen Leben führte, und ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss ihrem Internetauf- tritt (https://….ch/ueber-uns.html; besucht am 3. Juli 2023) liess sich die Beklagte an der Universität Zürich zur Mittelschullehrerin für F._____ ausbilden, war von 2008-2013 Dozentin für G._____ an der Universität Zürich und hat über 20 Jahre Erfahrung als akkreditierte Gerichtsdolmetscherin, Übersetzerin und interkulturelle Vermittlerin. Das Salarium, der statistische Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, weist im Jahre 2020 für Juristinnen, Sozialwissenschaftler und Kulturbe- rufe, wozu auch Übersetzer/Dolmetscherinnen gehören, einen monatlichen Brut-
- 21 - to-Medianlohn von Fr. 8'231.– aus (ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, ab- geschlossene Berufsausbildung, Alter 46, weiblich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte im Unternehmen, 13. Monatslohn; vgl. auch Urk. 3/7). Das entspricht in etwa dem versicherten Lohn gemäss C._____-Vorsorgeausweis per
E. 29 Februar 2020 (Urk. 105/8). Dieser wies ein voraussichtliches Sparguthaben bei einer Pensionierung im Alter 65 (wovon nach Annahme der entsprechenden AHV-Gesetzesrevision auszugehen ist) von Fr. 1'038'250.– aus. Beim aktuellen Umwandlungssatz der C._____ von 4.67 % (Urk. 105/11; vgl. Vorsorgereglement 1.1.2023, Anh. IV) entspricht dies einer monatlichen Rente von rund Fr. 4'000.–. Zudem wird die Beklagte eine AHV-Rente beziehen können. Sie beziffert diese auf höchstens Fr. 1'800.– (Urk. 101 S. 21). Die Beklagte kam im Februar 2001 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz (Urk. 5/12/1 S. 1). Die Heirat fand am tt. Mai 2001 statt. Der Beklagten fehlen daher die ersten drei beitragspflichtigen Jahre, weshalb ihre Rente um 3/44 gekürzt wird. Bei einer vollen AHV-Rente von monat- lich Fr. 2'450.– würde demnach mit der Kürzung noch eine Rente von Fr. 2'282.– resultieren. Die Gesamteinkünfte der Beklagten könnten daher nach der Pensio- nierung rund Fr. 6'000.– betragen. bb) Der Kläger bezieht eine Altersrente von Fr. 5'262.– pro Monat aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 5/7/1B). Hinzu kommt die AHV-Rente von Fr. 2'340.– (Urk. 5/7/1A) bzw. von Fr. 2'450.– seit 1. Januar 2023. Von der deutschen Ren- tenversicherung erhält er eine Rente von monatlich EUR 180.– (Urk. 3/6). Dass er daneben zusätzliche Einkünfte erzielt, weil er nach seiner Pensionierung immer noch teilweise erwerbstätig ist, spielt für die Frage des Vorsorgeausgleichs keine Rolle, ansonsten auch der Beklagten ein entsprechendes hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden müsste. Insgesamt betragen die monatlichen Ren- teneinkünfte des Klägers rund Fr. 7'900.–. cc) Daraus kann das Zwischenfazit gezogen werden, dass die Vorsorgebe- dürfnisse beider Ehegatten ohne Vorsorgeausgleich voraussichtlich gedeckt sind, auch wenn die Parteien zum jeweiligen Vorsorgebedarf keine spezifischen Anga- ben gemacht haben (vgl. BGer 5D_148/2017 vom 13.10.2017, E. 4.1). Eine Kür- zung oder Verweigerung der Teilung kommt daher in Frage. Wie bereits erwähnt,
- 22 - ist die Teilung aber nicht schon deshalb stossend, weil der Kläger der Beklagten die Lebenshaltungskosten während deren Ausbildungszeit finanzierte und die Be- klagte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und kein Vorsorgekapital äufnen konnte (E. IV/5/c). Selbst wenn ein Ehegatte nach der Trennung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auf- teilung der Vorsorgeguthaben (BGer 5A_945/2016 vom 19.05.2017, E. 3.1.2
a. E.). Eine Korrektur drängt sich dagegen aufgrund der altersbedingten höheren Pensionskassenbeiträge auf Seiten des Klägers auf. Bei der Heirat am tt. Mai 2001 war er 52 Jahre alt. Seine prozentualen Altersgutschriften waren daher rund doppelt so hoch wie bei der 29 Jahre jüngeren Beklagten (Art. 16 BVG). Daher rechtfertigt es sich, den Rentenanspruch der Beklagten auf die Hälfte zu reduzie- ren.
d) Der Mittelwert des ehelichen Anteils an der Altersrente des Klägers be- trägt Fr. 2'631.30 pro Monat (Fr. 2'368.17 + Fr. 2'894.43 geteilt durch 2; vorn E. IV/2/a). Davon steht der Beklagten nach dem Gesagten die Hälfte der Hälfte, also ein Viertel zu. Dieser beträgt Fr. 657.83. Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai 2021. Dagegen er- folgt die Übertragung der Rente erst mit Rechtskraft des Urteils über den Vorsor- geausgleich (BSK ZGB I-Geiser, Art. 124a N 23 und 42). Die Auszahlung erfolgt an eine Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, solange diese nicht das Rentenalter erreicht hat oder ein Barauszahlungstatbestand eingetreten ist (FamKomm Scheidung/ Jungo/Grütter, Art. 124a ZGB N 61 ff.). Der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge der Beklag- ten beträgt unbestrittenermassen Fr. 67'647.95 (zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017). Zu prüfen ist, ob diese Lösung sachgerecht ist (vgl. Jungo/Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, in: Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 79 f.). Der lebenslängliche Rentenanspruch
- 23 - der Beklagten bemisst sich gemäss Online-Rechner des Bundesamtes für Sozial- versicherungen bei im Übrigen unveränderten Parametern (Urk. 102 S. 35 f. E. 6.5.4) auf Fr. 654.– bis Fr. 799.–. Der Mittelwert beträgt gerundet Fr. 730.–, die Hälfte davon Fr. 365.– (Urk. 101 S. 6). Der Barwert dieser Rente beträgt Fr. 127'370.– (Stauffer/ Schaetzle/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berech- nungsprogramme, 7. A., Band I, Zürich/Basel/Genf 2018, Tafel M1y, Alter 45, 2 % → Faktor 29.08). Wird von diesem Betrag der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge (Fr. 67'647.95) abgezogen, reduziert sich das Vorsorge- kapital des Klägers noch um Fr. 59'722.– und seine monatliche Rente um mut- masslich Fr. 381.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel M1x, Alter 74, 2 % → Faktor 13.03). Die Beklagte erhält eine lebenslängliche Rente von Fr. 365.–, wobei dieser Betrag bis zu ihrer Pensionierung in ihre Vorsorge einbezahlt wird. Der Barwert bis zur Pensionierung beträgt bei einer Dauer von 20 Jahren Fr. 72'393.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z7, 20 Jahre, 2 %). Nach Abzug des hälftigen Anspruchs des Klägers von Fr. 67'647.– verblei- ben noch Fr. 4'746.–. Es bleibt daher bei einer Erhöhung der Altersrente der Be- klagten um rund Fr. 365.–. Dieses Ergebnis ist angemessen.
7. a) Der Kläger hat bei seiner Pensionierung per 1. Januar 2014 unbestrit- tenermassen einen Kapitalbezug von Fr. 100'000.– gemacht (Urk. 67). Die Vorin- stanz ordnete diesen Betrag der Errungenschaft des Klägers zu (Urk. 102 S. 18). Die Vorinstanz erwog weiter, Kapital, das von der Einrichtung der beruflichen Vor- sorge ausbezahlt worden sei, habe den Vorsorgekreislauf verlassen. Ein Vorsor- geausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sei somit nicht mehr möglich und der verpflichtete Ehegatte hätte dem berechtigten Ehegatten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen worden sei, grund- sätzlich eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Abs. 1 ZGB zu leisten. Da das Freizügigkeitsguthaben mangels geltend gemachter Ersatzforde- rung durch den Kläger gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB vollumfänglich der Errun- genschaft des Klägers zugeordnet und somit kein Eigengut ausgeschieden wor- den sei, werde von einer Entschädigung abgesehen (Urk. 102 S. 45).
- 24 -
b) Die Beklagte beanstandet, es sei ungeklärt, wohin die Fr. 100'000.– zwi- schen dem 6. Januar 2014 (Gutschrift auf dem klägerischen Konto Nr. CH1 bei der UBS) und dem 2. Februar 2015 ("Stichtag Gütertrennung") transferiert worden seien. Sollte sich ergeben, dass das Geld nicht auf das UBS-Konto 2, sondern auf ein anderes Konto des Klägers transferiert worden sei, stehe der Beklagten die Hälfte von Fr. 100'000.– als angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB zu (Urk. 101 S. 24 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 er- gänzte die Beklagte, selbst wenn das Geld am 2. Februar 2015 nicht mehr voll- umfänglich vorhanden gewesen wäre, wären die Fr. 100'000.– hälftig aufzuteilen (Urk. 115 S. 27). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorgenommen und dabei alle seine (Vermögens-)Werte berück- sichtigt, die zum relevanten Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Das ausbezahl- te Alterskapital sei damit bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- teilt worden und dürfe nicht nochmals geteilt werden. Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung sei in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Urteils geregelt worden und sei daher rechtskräftig geworden (Urk. 110 S. 14).
c) Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden während des Gü- terstandes gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Errungenschaft. Gemäss Art. 207 Abs. 2 ZGB wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsor- geeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapital- werts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (BGE 127 III 433 E. 2b). Die Zuweisung zum Eigengut bedeutet, dass dieser Kapitalteil von der Vorschlagsberechnung ausgenommen wird. Der Vorgang erfolgt bloss rechnerisch. Es wird nicht ein bestimmter Vermö- gensgegenstand aus der Errungenschaft dem Eigengut zugewiesen, sondern ein fester Betrag (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 40). Die Barauszah- lung bleibt bei dieser Konstellation im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung grund- sätzlich ausser Betracht mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgeneh- mers ausschliesslich über Art. 124 Abs. 1 aZGB bzw. Art. 124e Abs. 1 ZGB eine
- 25 - angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden kann (BGE 127 III 433 E. 2b). Die angemessene Entschädigung erfolgt für denjenigen Teil der Kapitalauszahlung, welcher dem Eigengut zugerechnet wurde (Desche- naux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2017, N 1010a). Vorliegend unterstanden die Parteien der Errungenschaftsbeteiligung (Urk. 102 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt und ihre entsprechende Anordnung (Urteilsdispositiv-Ziffer 3) ist am
12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat die ausbezahlte Kapi- talleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vollumfänglich dessen Errun- genschaft zugeordnet. Damit entfällt ein Anspruch der Beklagten auf eine ange- messene Entschädigung aufgrund der Kapitalauszahlung. Sie partizipierte an die- ser im Rahmen der güterrechtlichen Vorschlagsteilung. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht sämtliche auf den Kläger lautenden Vermögenswerte berücksichtigt oder zur Er- rungenschaft hätte eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB erfolgen müssen, hät- te sie die güterrechtliche Anordnung im vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) anfechten müssen. Diese ist indessen rechtskräftig geworden. Damit hat es sein Bewenden. Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Beklagten ist abzuweisen.
8. a) Wie erwähnt erhält der Kläger von der deutschen Rentenversicherung eine Rente von monatlich EUR 180.– (E. IV/6/c). Die Vorinstanz bejahte ihre Zu- ständigkeit für den Vorsorgeausgleich des ausländischen Guthabens. Die Vorin- stanz erwog weiter, das schweizerische Gericht könne, anstatt die Teilung des ausländischen Guthabens selbst anzuordnen, entweder den Weg über Art. 283 Abs. 3 ZPO wählen oder dem berechtigten Ehegatten gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung (Kapitalabfindung oder Rente) zu- sprechen. Art. 124e Abs. 1 ZGB setze voraus, dass der Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich sei. Unmöglichkeit liege stets vor, wenn für den Vorsorgeausgleich nicht auf Mittel der schweizerischen 2. Säule gegriffen werden könne, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich das Vorsorgegut- haben im Ausland befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Vorsorgeausgleich
- 26 - verweigert worden sei und die deutsche Rente des Klägers vernachlässigbar tief sei, erscheine es angemessen, auch diesbezüglich keine Entschädigung an die Beklagte gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB festzusetzen (Urk. 102 S. 46).
b) Die Beklagte verlangt für ihren Anteil an der deutschen Altersrente eine Entschädigung von Fr. 10'000.–; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr ei- ne unbefristete Rente von monatlich Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 101 S. 3). Der Vorsorgeausgleich sei durchzuführen, wobei der altrömisch-rechtliche Grundsatz "minima non curat praetor" in der schweizerischen Rechtsordnung nicht existiere. Basierend auf der mutmasslichen Lebenserwartung des Klägers von mindestens zehn weiteren Jahren sei die beantragte Summe von Fr. 11'700.– ohne weiteres angemessen, da der Kläger umgerechnet Fr. 195.– pro Monat erhalte, was in zehn Jahren Fr. 23'400.– ergebe (Urk. 101 S. 27).
c) Der Kläger macht geltend, seine deutsche Rente sei vorehelich erworben. Den Akten sei darüber nichts zu entnehmen, was damit zu tun haben dürfte, dass beiden Parteien dieser Umstand völlig klar und bewusst gewesen und daher gar nicht erst thematisiert worden sei. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfah- ren nie einen konkreten Antrag bezüglich der Entschädigungszahlung gestellt oder auch nur die Grundlagen der Berechnung genannt und daher auch nicht auf die deutsche Rente verwiesen. Deshalb habe sich der Kläger ebenso wenig ver- anlasst gesehen, auf die Entstehungszeit der Rente zu verweisen. Er habe von 1974 bis 1979 in Deutschland gelebt und sei dort erwerbstätig gewesen. Darauf gründe seine kleine deutsche Rente. Mit der Berufungsantwort reichte der Kläger den Versicherungsverlauf der deutschen Rente ein, wonach die Versicherung vom 1. August 1974 bis 31. August 1979 dauerte (Urk. 112/3). Angesichts der Of- fizialmaxime hält es der Kläger für zulässig, dieses Beweismittel noch nachträg- lich einzureichen (Urk. 110 S. 15).
d) Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat – wie bereits dargelegt (E. III/3) – zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (vgl. auch BGer 5A_862/2012 vom 30.05.2013, E. 5.3.3). Dies gilt auch hin- sichtlich im Ausland bestehender Vorsorgeansprüche (vgl. BGer 5A_897/2014
- 27 - vom 06.05.2015, E. 5.2 und 5.3.2). Der Kläger hatte vor Vorinstanz zu seiner deutschen Altersrente die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Ren- tenanpassung per 1. Juli 2017 und den Rentenbescheid vom 26. Februar 2014 eingereicht (Urk. 3/6; Urk. 27/2b). Über die Austrittsleistung bei der Heirat lag be- züglich der deutschen Altersrente, anders als bei der schweizerischen Rente von der C._____ (vgl. Urk. 24), keine entsprechende Angabe vor. Ohne diese Angabe kann nicht darüber entschieden werden, ob überhaupt eine Teilung oder eine an- gemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Frage kommt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Da sie dies unterliess, hätte die Berufungsinstanz dies nachholen können (vgl. OGer ZH LC130025 vom 05.08.2013, E. 2.2). Die Frage, ob die Behauptung des Klägers, die deutsche Rente sei vorehelich erworben worden, und das ins Recht gelegte Beweismittel novenrechtlich zulässig sei, stellt sich daher nicht. Aus dem einge- reichten Versicherungsverlauf ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger das Vor- sorgekapital für die deutsche Altersrente vorehelich erworben hat. Der Beru- fungsantrag Ziffer 3 der Beklagten ist daher abzuweisen. V.
1. a) Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sie begründete diese Regelung da- mit, dass die Parteien im Scheidungspunkt und mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (gestützt auf eine Vereinbarung) übereinstimmende Anträge gestellt hät- ten. Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei die Beklagte mit gut 90 % durchgedrungen, während der Kläger mit seinem Antrag auf Verzicht auf die Teilung seiner Rente obsiegt habe (Urk. 102 S. 49). Die Beklagte hält diese Regelung unabhängig vom obergerichtlichen Verfah- rensausgang für ungerechtfertigt, weil sie bei den güterrechtlichen Fragen prak- tisch vollumfänglich obsiegt habe, während der Kläger mit seinem Antrag auf Tei- lung der Austrittsleistung der Beklagten unterlegen sei (Urk. 101 S. 27).
- 28 - Der Kläger verlangt die Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Urk. 110 S. 16).
b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bezüglich des Güterrechts bleibt es dabei, dass die Beklagte zu gut 90 % obsiegt. Beim Vorsorgeausgleich dringt die Beklagte mit ihrem Teilungsantrag be- züglich der Rente des Klägers zur Hälfte durch, unterliegt aber mit ihren Anträgen zum Barbezug des Klägers von Fr. 100'000.– und zur deutschen Rente. Zudem wurde ihr vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags von Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 102 S. 2 und 50). Der Scheidungskla- ge opponierte die Beklagte nicht und war anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 auch damit einverstanden, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Prot. I S. 7; Urk. 44 S. 2). Insgesamt ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist.
2. Zweitinstanzlich lag noch der Vorsorgeausgleich inkl. Ausgleich der Bar- auszahlung sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im Streit. Auch hier hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 8'000.–festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirks- gerichts Uster vom 26. November 2020 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. a) Die Pensionskasse des Klägers (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …), die C._____ …, wird angewiesen, den Rentenanteil der Be- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 657.83 per 12. Mai 2021 in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das Vorsorge- konto der Beklagten bei der C._____ …, Policen-Nr. …, Versi- cherten-Nr. …, oder auf eine andere von der Beklagten bezeich- nete Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge zu übertragen.
b) Die C._____ … wird angewiesen, vom Sparguthaben der Beklag- ten (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 67'647.95 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen."
2. Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Beklagten abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 30 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die C._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Dispositiv
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom
- März 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: - 3 - "Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist. Die Beklagte verzichtet demnach ab April 2018 auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers in der Höhe von Fr. 1'500.– gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2015 (EE140039)."
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 48'958.65 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie den direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen.
- Auf den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der be- ruflichen Vorsorge wird verzichtet.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet, wovon ihm die Beklagte Fr. 1'500.- zu ersetzen hat.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 101 S. 2 f.): "1. Es sei Disp.-Ziff. 5. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz in dem Sinne durchzuführen, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Parteien gegenseitig auszugleichen seien, im Einzelnen wie folgt: - hälftige Aufteilung des Rentenanteils des Berufungsbeklagten, welcher dem während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben des Berufungsbeklag- ten entspricht (Kürzung der BVG-Rente des Berufungsbeklagten um - 4 - Fr. 1'315.60 pro Monat) und Umrechnung des sich hieraus ergebenden Ren- tenanteils der Berufungsklägerin in eine lebenslange Rente der Berufungs- klägerin gestützt auf Art. 124a ZGB, entsprechend einem Betreffnis von Fr. 730.-- pro Monat, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017 (eventualiter ab dem
- Februar 2021) an die Pensionskasse (C._____) der Berufungsklägerin und ab Eintritt in das Pensionierungsalter unbefristet an die Berufungskläge- rin persönlich; eventualiter sei eine dem Rentenanteil der Berufungsklägerin entsprechen- de, durch die Pensionskasse des Berufungsbeklagten zu bezahlende Ent- schädigung resp. Barauszahlung vorzusehen und festzusetzen; - hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 123 ZGB; - entsprechende Anweisungen an die beteiligten Pensionskassen.
- Es sei der Berufungsklägerin mit Bezug auf die am 6. Januar 2014 an den Berufungsbeklagten erfolgte Barauszahlung aus der Pensionskasse des Be- rufungsbeklagten im Umfang von Fr. 100'000.-- eine angemessene Ent- schädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB gemäss den nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.
- Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (als Abgeltung ihres Anteiles an der Altersrente des Berufungsbeklagten seitens der deutschen Rentenversicherung) eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB im Umfang von Fr. 10'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin eine unbefristete Rente im Umfang von Fr. 100.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017.
- Es seien in Abänderung resp. Aufhebung von Disp.-Ziff. 7. und 8. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- treffend das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 110 S. 1): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Be- rufungsklägerin." - 5 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. Mai 2001 in D._____ ZH geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Parteien leben seit dem 2. Februar 2015 getrennt, was mit Urteil des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Februar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 5/14 S. 2). Am 23. Oktober 2017 (Datum des Post- stempels) reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. November 2020 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 102 S. 50 f.). Der gegenseitige Ver- zicht der Parteien auf nachehelichen Unterhalt wurde genehmigt. Weiter verpflich- tete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 48'958.65 und im Zusammenhang mit den Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen. Einen Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge ordnete die Vorinstanz nicht an. Im Berufungsverfahren ist der (fehlen- de) Vorsorgeausgleich strittig. II. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 102 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom
- November 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung (Urk. 94 und 101). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet (Urk. 108). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 110). Es folgten weitere Stellungnahmen bzw. No- veneingaben der Parteien am 25. Juni 2021 (Urk. 115), 21. September 2021 (Urk. 120), 25. Oktober 2021 (Urk. 125), 13. Dezember 2021 (Urk. 130), 12. Ja- nuar 2022 (Urk. 135), 8. Juli 2022 (Urk. 143), 5. August 2022 (Urk. 147), 12. Au- gust 2022 (Urk. 149), 24. August 2022 (Urk. 151), 12. September 2022 (Urk. 155) und 12. Oktober 2022 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 zeigte Rechts- anwältin Y2._____ an, dass der Kläger neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertre- ten werde (Urk. 162). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Parteien mitge- - 6 - teilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsver- handlung durchgeführt werde. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsver- fahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 164). III.
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2020 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 12. Mai 2021 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der - 7 - Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien – soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entge- genzunehmen.
- Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vorsor- ge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die einge- schränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens - 8 - von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Darauf wird zurückzukommen sein. IV.
- a) Gemäss Art. 122 ZGB werden als Grundsatz die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). - 9 - b) Bis Ende 2016 war die während der Ehedauer, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Vorsorge für die Teilung massgebend (vgl. Famkomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, 2. A., Art. 122 N 46). Seit 1. Januar 2017 bestimmt die Einleitung des Scheidungsverfahrens den Endzeitpunkt (AS 2016 S. 2313, 2317). Da die vorliegende Scheidungsklage später anhängig ge- macht wurde, kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). c) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Der dem berechtigten Ehegatten zuge- sprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegat- ten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vor- sorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Tei- lung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, um der Situation des älteren Ehegatten Rechnung zu tragen, der wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Beitragsprogression ein viel höheres Vor- sorgeguthaben während der Ehe angespart hat. Von einem grossen Altersunter- schied ist zumindest ab zwanzig Jahren auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt ei- nen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von ver- - 10 - gangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweis- würdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu be- rücksichtigen. Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen wer- den, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Alters- leistungen vergleichbar sind (BGer 5A_153/2019 vom 03.09. 2019, E. 6.3.2 m.w.H.; BGer 5A_729/2020 vom 04.02.2021, E. 8.1 m.w.H.). Auf der andern Seite rechtfertigen unterschiedliche Einkommensverhältnisse nach der Scheidung eine Kürzung nicht; die Teilung hat nicht zum Ziel, die Ehegatten nach der Scheidung finanziell gleichzustellen (BGer 5A_211/2020 vom 03.11.2020, E. 4.4; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, AJP 1/2022 S. 43). Art. 124b ZGB ist nicht direkt auf den Fall anwendbar, in dem die Teilung ei- ner Rente in Frage steht, sondern beschlägt den Fall, in dem es um die Teilung von Austrittsleistungen geht. Das Gericht kann sich aber von den Grundsätzen gemäss Art. 124b ZGB im Rahmen der Ermessensausübung, welche Art. 124a ZGB vorsieht, leiten lassen (BGE 145 III 56 E. 5.1; vgl. BSK ZGB I-Geiser, Art. 124b N 2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Urteil zum Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalls verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 ff. E. 6.4).
- a) Der Kläger hat am tt. Dezember 2013 das Pensionsalter erreicht. Die Austrittsleistung aus seiner beruflichen Vorsorge betrug per 1. Januar 2014 (Ren- tenbeginn) Fr. 1'118'565.45 (Urk. 67). Davon liess er sich Fr. 100'000.– auszah- len. Seine monatliche Altersrente beläuft sich auf Fr. 5'262.–. Die Beklagte verfüg- te per Rechtshängigkeit der Scheidung über ein während der Ehe angespartes Vorsorgeguthaben von Fr. 135'295.90 (Urk. 102 S. 32). Unbestritten ist, dass der hälftige Teilungsanspruch des Klägers Fr. 67'647.95 betragen würde (Urk. 101 S. 6; Urk. 110 S. 2). Da der Kläger per Heiratsdatum über eine Austrittsleistung von Fr. 542'146.10 verfügte (Urk. 102 S. 32), errechnete die Vorinstanz den eheli- chen Anteil der monatlichen Altersrente in einer Bandbreite von Fr. 2'368.17 (45 %) und Fr. 2'894.43 (55 %). Daraus ergäbe sich bei einer hälftigen Teilung - 11 - umgerechnet eine lebenslängliche monatliche Rente für die Beklagte zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–, was ebenfalls unbestritten geblieben ist (Urk. 102 S. 35; Urk. 101 S. 6 f.; Urk. 110 S. 2). b) Die Beklagte erörtert in ihrer Berufungsschrift, dass bei einer ihr zuge- sprochenen lebenslänglichen Rente von Fr. 730.– (Mittelwert zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–) die hälftige Teilung beim Kläger zu einer Rentenkürzung von Fr. 1'315.60 führen würde. Da er aus ihrer Pensionskasse Fr. 67'647.95 (zuzüg- lich Zins) erhalten würde, würde daraus bei einer Lebenserwartung von weiteren 10 Jahren ein Monatsbetreffnis von rund Fr. 600.– resultieren, so dass die Ren- tenkürzung beim Kläger lediglich Fr. 715.60 betragen würde (Urk. 101 S. 7). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (Urk. 110 S. 2).
- a) Nach Darstellung der Vorinstanz sind mögliche Vorsorgelücken bei der Beklagten unbestrittenermassen auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzu- führen. Aufgrund nicht ehebedingter Lücken könne es sich daher rechtfertigen, von einer hälftigen Teilung abzuweichen (Urk. 102 S. 36). b) Die Beklagte macht geltend, dies sei so nicht richtig, zumal sie jahrelang für die Pfarrei des Klägers tätig gewesen sei und hiefür keinen Lohn erhalten ha- be, so dass eben Vorsorgelücken sehr wohl ehebedingt gewesen seien (Urk. 101 S. 7). Der Kläger habe erwartet und verlangt, dass die Beklagte in seiner Pfarrei mitarbeite und dafür ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle, was sie jahrelang ge- tan habe. Sie sei dafür nicht entlöhnt worden. Dazu reichte die Beklagte als Be- weismittel Aufstellungen und Beilagen betreffend die von ihr von 2001 bis 2014 für das Pfarramt des Klägers geleisteten Arbeiten ein (Urk. 101 S. 18; Urk. 105/12). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte für ihn bzw. seinen Arbeitgeber überhaupt tätig gewesen sei (Urk. 110 S. 6 ff.). c) Die Beklagte nimmt bei ihren Behauptungen keinerlei Bezug auf ihre Par- teivorbringen vor Vorinstanz und unterlässt es darzulegen, dass es sich um zu- lässige neue Behauptungen und Beweismittel handle (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie - 12 - sind daher unzulässig. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 25. Juni 2021 und weiteren Eingaben, wo sie ihr jahrelanges Engagement in der Pfarrei des Klägers schildert (Urk. 115 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 10 ff.; Urk. 135 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklag- ten (Urk. 101 S. 19) gelangt die Offizialmaxime – wie auch die Untersuchungsma- xime – im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung (vorn E. III/3). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass mögliche Vorsorgelücken bei der Be- klagten auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzuführen sind.
- a) Das Gesetz erwähnt den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, welcher bei den Vorsorgebedürfnissen zu berücksichtigen sei (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger ist rund 29 Jahre älter als die Beklagte. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin [recte: Beklagte] habe während der gesamten Dauer der Ehe vorerst 7 % und später 10 % des koordinierten Lohnes in die Pen- sionskasse einbezahlt, während es beim Kläger während der gesamten Ehe 18 % gewesen seien. Der grosse Altersunterschied zwischen den Parteien führe dazu, dass eine Teilung der Altersrente des Klägers eher zu einem unbilligen Resultat führen würde (Urk. 102 S. 39). Das – vom Kläger erwähnte – Risiko einer Invalidi- tät der Beklagten kurz nach Rechtskraft der Scheidung sei eher als Argument für als gegen einen Ausgleich der Rente des Klägers zu werten (Urk. 102 S. 38). b) Die Beklagte hält dafür, dass die höheren prozentualen Beiträge des Klä- gers nicht zu einer Verweigerung der Teilung der Altersrente führen könnten, da vorab massgebend sei, was die Beklagte künftig noch in ihre 2. Säule einzahlen könne (Urk. 101 S. 9). Sie stellt allerdings nicht in Abrede, dass ein wesentlicher Teil der ehelich erworbenen 2. Säule des Klägers zu einer Zeit angespart worden ist, als 18 % seines koordinierten Lohnes einbezahlt werden mussten (Urk. 115 S. 3). Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte sich seit ihrer Übersiedlung in die Schweiz erst ihrer Ausbildung gewidmet habe und nach Abschluss ihres Hochschulstudiums in zunehmend grösserem Ausmass und mit höherem Ein- kommen erwerbstätig gewesen sei. In wirtschaftlich guten Jahren des Zusam- menlebens habe sie annähernd so viel verdient wie der Kläger. Im Jahre 2010 - 13 - habe sich ihr Jahreseinkommen auf Fr. 131'000.–, dasjenige des Klägers auf Fr. 152'000.– belaufen; im Jahre 2012 sei das Verhältnis Fr. 107'000.– zu Fr. 149'000.– gewesen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte stehe damit ganz anders da als eine Ehefrau, die ihre anfängliche Berufskarriere zugunsten der Familienarbeit aufgegeben habe und nach langer Abwesenheit vom Arbeits- markt oft kaum mehr eine Chance habe, sich wieder ins Erwerbsleben einzuglie- dern. Die Beklagte habe nichts Relevantes vorgebracht und nicht weiter begrün- det, weshalb der sehr grosse Altersunterschied von 29 Jahren zwischen den Par- teien bei der Beantwortung der Frage, ob eine hälftige Teilung billig oder unbillig sei, nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 110 S. 4). c) Die Behauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021, sie habe während der Ehe freiwillige BVG-Einzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht (Urk. 115 S. 4), ist verspätet. Wie erwähnt (E. III/2) dient das Replikrecht nicht dazu, die Berufungsbegründung zu ergänzen. Im Übrigen hat der Kläger nicht behauptet, die Beklagte habe während des Zusammenlebens annähernd gleich viel verdient wie er (so aber die Beklagte in Urk. 115 S. 4), son- dern nur in wirtschaftlich guten Jahren des Zusammenlebens. Aus der Aufstellung in Urk. 34/10 ergeben sich von 2001 bis 2013 Gesamteinkünfte der Beklagten von Fr. 513'000.– und des Klägers von Fr. 1'763'000.–. Das vom Kläger während der Ehe angesparte höhere BVG-Guthaben gegenüber demjenigen der Beklagten be- ruht daher auf höheren Einkünften und prozentual höheren BVG-Beiträgen. Dass die Vorinstanz letzteres eher als Argument gegen eine Teilung würdigte, ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_153/2019 vom 03.09.2019, E. 6.3.2).
- a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz behauptet, dass er die Ausbildung der Beklagten finanziert habe. Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, sie habe einen Kredit von Fr. 45'000.– aufgenommen und selber abbezahlt. Nach Darstel- lung des Klägers wurden indessen mit diesem Kredit die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbildungsphase der Beklagten finanziert. Die Vorin- stanz erwog dazu, die Beweislast für die Voraussetzung einer Verweigerung liege bei jenem, der sich auf die Verweigerung berufe, d.h. regelmässig bei der aus - 14 - dem Vorsorgeausgleich verpflichteten Partei. Eine Behauptungslast bestehe auf keiner Seite, weil das Gericht die Voraussetzungen von Amtes wegen abzuklären habe. Der eingereichte Kreditvertrag laute auf beide Parteien und gebe nicht ge- nügend Aufschluss darüber, wer den Kredit von Fr. 40'000.– zurückbezahlt habe. Die Beklagte behaupte, sie habe den Kredit in den Jahren 2006 bis 2009 zurück- bezahlt. Gemäss der von der Beklagten unbestrittenen Aufstellung des Klägers habe sie in dieser Zeit jährlich zwischen Fr. 9'085.– (2006) und Fr. 39'000.– (2009) verdient. Davor habe ihr Einkommen Fr. 0.– betragen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte anerkenne, dass der Kläger einen beträchtlichen Mehr- anteil an finanziellen Mitteln an die eheliche Gemeinschaft geleistet habe. Da der Kredit am 1. Oktober 2001 aufgenommen worden sei und die Beklagte anfänglich über kein und danach nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt und zudem keinerlei Vermögen in die Ehe eingebracht habe, sei für das Gericht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger diesen Kredit zumindest grösstenteils zurückbezahlt habe und somit für die Ausbildung der Beklagten im Wesentlichen aufgekommen sei. Diese Tatsache sei zu Guns- ten des Klägers und seines Antrags auf den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu werten (Urk. 102 S. 40 f.). b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte dem Kläger für seine Rückzah- lungsbehauptung den Hauptbeweis auferlegen müssen. Sie behauptet neu unter Beilage eines Schreibens der ZKB vom 17. September 2007 sowie von Lohnab- rechnungen und Bankbelegen, sie habe ihre Löhne auf das Ausbildungskredit- Konto überweisen lassen. Ende 2008 seien Fr. 8'295.35 des Kredites ausstehend gewesen. Im Frühjahr 2009 sei der Kredit zurückbezahlt gewesen (Urk. 101 S. 11 f.). Der Kläger beharrt darauf, dass der Kredit nicht für die Ausbildung der Be- klagten, sondern für die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbil- dung der Beklagten aufgenommen worden sei. Es müssten mit der Vorinstanz (einerseits) sämtliche Kosten betrachtet werden, welche in der relevanten Zeit angefallen seien, also sowohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Par- teien als auch die Ausbildungskosten der Beklagten. Anderseits sei das gesamte - 15 - Einkommen der Parteien relevant. Während der Kredit, wofür immer er gedacht gewesen sei, Fr. 45'000.– betragen habe, habe die Beklagte in den Jahren, in de- nen der Kredit zurückbezahlt worden sei (2006 bis 2009), ein gesamtes Einkom- men in der Höhe von Fr. 67'763.– erzielt. In diesen vier Jahren hätte sie somit ge- rade einmal knapp Fr. 17'000.– jährlich bzw. rund Fr. 1'400.– monatlich an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen können. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass sie damit grosse finanzielle Unterstüt- zung durch den Kläger benötigt habe und angesichts des sehr gehobenen Le- bensstils, welchen die Parteien gepflegt hätten, weitestgehend von ihm finanziert worden sei. Der Kläger habe in den gleichen vier Jahren ein Einkommen von ins- gesamt Fr. 590'000.– erzielt. Den Parteien hätten also in diesen vier Jahren ins- gesamt Fr. 657'763.– zur Verfügung gestanden. Namhafte Ersparnisse seien in dieser Zeit nicht gebildet worden. Vielmehr hätten die Parteien den nach Abzug des Kredits verbliebenen Betrag in dieser Zeit, also etwa Fr. 13'000.-- pro Monat, verbraucht. Daran habe die Beklagte nicht viel mehr als knapp 10 % beigesteuert und zudem den Kredit abbezahlt. Ob der Kläger aber praktisch den gesamten Le- bensunterhalt der Beklagten bestritten oder ob er etwas weniger an ihren Le- bensunterhalt beigetragen, dafür aber den Kredit zurückbezahlt habe, sei nicht von Bedeutung. Relevant sei einzig, dass der Kläger die Beklagte auch in dieser Anfangszeit ihrer Erwerbstätigkeit praktisch vollumfänglich finanziert habe (Urk. 110 S. 5 f.). c) Nachdem der Kläger nicht länger daran festhält, den Kredit selber zurück- bezahlt zu haben, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Vor- instanz diesbezüglich eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO hätte er- lassen müssen. Dagegen hat der Kläger zu Recht auf die – unbestrittenen – Ein- künfte der Parteien in den fraglichen Jahren hingewiesen (Urk. 34/10). Allerdings betrugen die Einkünfte der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 Fr. 101'063.– und nicht bloss Fr. 67'763.–. Der Kläger hat offenbar für das Jahr 2008 nur mit Einkünften von Fr. 3'700.– statt Fr. 37'000.– gerechnet. Damit konnte die Beklagte in diesen vier Jahren nebst der Rückzahlung des Kredits insgesamt Fr. 56'063.– oder monatlich Fr. 1'168.– an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Par- - 16 - teien beisteuern. Dass der Kläger demnach der Beklagten indirekt ihre Ausbil- dungszeit zu einem grossen Teil finanzierte, liegt auf der Hand. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Frage der Teilung unmassgeblich ist, ob ein Ehegatte während der Ehe einen (weit) überproportio- nalen Anteil zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB beigetragen hat (Urk. 102 S. 41 f.). Die Unbilligkeit der Teilung ist dagegen zu bejahen, wenn der erwerbstätige Ehegatte dem andern die Ausbildung finanzierte und ihm dadurch ermöglicht, eine bessere Altersvorsorge aufzubauen als die seinige (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4917; BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 2). Dass die Beklagte mit ihrer Ausbildung eine bessere Altersvorsorge als der Kläger erreichen könnte, behauptet dieser aber nicht. Die Ausbildungszeit führte wohl zu einem tieferen Vorsorgeguthaben der Beklagten per Stichtag, wo- bei diese Vorsorgelücke mit der Vorinstanz nicht ehebedingt ist (Urk. 102 S. 45). Dies rechtfertigt indessen keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung, da dabei nicht relevant ist, ob ein Ehegatte während der Ehe eine Zeitlang keiner lukrativen Tätigkeit nachgegangen ist (BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 1).
- a) Die Vorinstanz erwog, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten der Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellten, der zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen führe. Die Leistungsfähig- keit der Ehegatten pro futuro könne grundsätzlich keine Rolle spielen. Die zahlrei- chen Ausführungen der Parteien zum vergangenen und daraus abgeleiteten zu- künftigen Erwerbseinkommen der Beklagten sowie dazu, ob der Kläger noch als Pfarrer arbeite oder nicht, seien vor diesem Hintergrund nicht weiter beachtlich (Urk. 102 S. 41). Zum zukünftigen Altersguthaben der Beklagten führte die Vorinstanz aus, die voraussichtliche Altersleistung, die ein Ehegatte im ordentlichen Rentenalter erwarten dürfe und die meist im Versicherungsausweis aufgeführt werde, könne ein nützlicher Indikator für die Bestimmung der Vorsorgebedürfnisse dieser Per- son sein. Sie lasse zwar einen Vergleich mit der Altersleistung, die der andere Ehegatte bereits beziehe, zu; je länger es bis zum Erreichen des Rentenalters je- - 17 - doch noch dauern werde, desto unsicherer seien diese Prognosen. Bei einer "Extrapolierung" künftiger Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb eine nachehelich erhoffte Äufnung der Altersvorsorge nicht unbedacht miteinbezogen werden. Wei- ter sei auch der für die Berechnung der künftigen Höhe der Altersrente wichtige Umwandlungssatz nicht garantiert und werde zur Zeit vielerorts gesenkt. Zudem sollten die bis zum Stichtag erworbenen Guthaben ausgeglichen werden, nicht die nachehelich erworbenen. Die Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb nicht zum unreflektierten Einbezug erhoffter, aber unsicherer Vorsorge- bestandteile führen. Dieses Kriterium solle unbillige Resultate vermeiden, nicht herbeiführen (Urk. 102 S. 44). Aus dem Vorsorgeausweis der Beklagten per 23. Oktober 2017 gehe hervor, dass das Altersguthaben bei einer Pensionierung im Alter von 64 Jahren voraus- sichtlich Fr. 1'057'165.– betragen werde. Aufgrund der langen Dauer von 21 Jah- ren bis zur Erreichung des Rentenalters der Beklagten könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die Prognose gemäss Versicherungsausweis auch nur halbwegs sicher sei. Auch der höchstwahrscheinlich vielerorts in den kommenden 20 Jahren noch sinkende Umwandlungssatz spreche dagegen, bloss aufgrund des Einbezugs eines unsicheren – hypothetisch etwa gleich hohen – Spargutha- bens bei Erreichen des Rentenalters auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dieser Argumentation des Klägers komme in der vorliegenden rechtlichen Würdi- gung nur marginale Bedeutung zu (Urk. 102 S. 44 f.). b) Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsschrift die Vorsorgeausweise der C._____ (… [Stiftung], der auch Drittunternehmen angeschlossen sind) per 29. Februar 2020 und per 1. Januar 2021 eingereicht, welche bei einer Pensionierung im Alter 64 ein Sparguthaben von Fr. 991'232.– bzw. Fr. 729'326.– prognostizie- ren (Urk. 105/8 und 105/10). Der versicherte Verdienst sank von Fr. 93'771.– auf Fr. 57'035.–. Im Jahre 2020 hat die Beklagte nach ihren Angaben lediglich ein Einkommen von total Fr. 52'712.– netto gehabt. Ein Endaltersguthaben von Fr. 991'232.– ist daher nach Auffassung der Beklagten schlicht nicht erreichbar. Die Tendenz sei klar sinkend. Hinzu komme, dass der BVG-Umwandlungssatz bei der C._____ ab 1. Januar 2022 4,54 % bzw. bei einer Reduktion zulasten der - 18 - Hinterbliebenenrente 4,76 % betrage. Mit letzterem Umwandlungssatz resultiere für die Beklagte eine Monatsrente von Fr. 2'893.–. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden die Umwandlungssätze weiter sinken und jedenfalls nicht steigen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgehe. Sie habe beim Klä- ger, der nach seiner Pensionierung weitergearbeitet habe, keinen entsprechen- den Verdienst berücksichtigt, weshalb bei der Beklagten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters (64. Geburtstag) sicher nicht mit irgendwelchen Einkommensbestandteilen spekuliert werden könne (Urk. 101 S. 15 ff.). In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2021 machte die Beklagte dann aber geltend, dass der Kläger seine Vorsorgebedürfnisse nunmehr seit acht Jahren aus Einkommen ab- decke, sei im Vergleich zur Beklagten "natürlich massgebend" (Urk. 115 S. 25). In einer weiteren Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei un- gewollt schwanger geworden, wobei die Personalien des Kindsvaters nicht be- kannt seien und auch nicht eruiert werden könnten. Die Beklagte werde alleine für das Kind sorgen müssen und auf Jahre hinaus keine Altersvorsorge äufnen kön- nen. Bis sie wieder voll arbeiten könne, werde sie 60 Jahre alt sein. Sie sei daher dringend auf den hälftigen Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz angewiesen (Urk. 125 S. 2 ff.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom tt.mm.2022 ist ihr Sohn am tt.mm.2022 zur Welt gekommen (Urk. 135 S. 2). Mit Noveneingabe vom 12. September 2022 berichtete die Beklagte, ihre Anträge auf Akkreditierung als Übersetzerin für F._____ und als Sprachmittlerin bei E._____ seien am 22. Juni 2022 von der Fachgruppe Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich abgelehnt worden. Die Beklagte sei nicht mehr auf der entsprechenden Liste des Kantons Zürich aufgeführt und bekomme folglich keine Aufträge mehr für schriftliche Übersetzungen F._____-Deutsch und G._____-F._____ und auch keine Aufträge für Dolmetschen und Übersetzen bei E._____. Bald werde sie auch von den Listen der Partnerkantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaff- hausen, Solothurn und Zug gestrichen. Dies bedeute einen schweren Einbruch der Einkünfte der Beklagten. Weiter erwähnte sie ein Schreiben der Universität Zürich vom 29. März 2022, wonach ihr Doktorats-Studiengang bald geschlossen werde und sie entweder in ein neues, anspruchsvolleres und umfangreicheres Programm wechseln oder sich exmatrikulieren lassen müsse. Mit dem Master - 19 - "H._____" könnte sie gemäss Auskunft der Studienfachberatung der Theologi- schen Fakultät zumindest die ECTS des Studiums der Sprachen Latein und Grie- chisch und einen Teil des Höheren Lehramts und des Doktorats anerkennen las- sen. Voraussetzung für die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät wäre aber die Bestätigung der "1600 Stunden Praxiserfahrung und Kenntnisse im Be- reich H._____". Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Absicht, das Masterstudium anzufangen, sei aber falsch; sie habe sich lediglich informiert (Urk. 155 S. 8 ff.). Der Kläger führt in der Berufungsantwort aus, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf eine baldige Erholung der Wirtschaft gehofft werden könne. Weiter äussert er sich mit Mutmassungen zu den Erwerbsaussichten der Beklagten als Übersetzerin und Dolmetscherin und weist darauf hin, dass diese einen neuen Internetauftritt geschaffen habe. Sie habe in früheren Jahren nicht nur für den Kanton Zürich gearbeitet, sondern bei einer ganzen Reihe von weite- ren Arbeitgebern. Sie habe lediglich Lohnabrechnungen eines einzigen früheren Arbeitgebers für 16 Monate eingereicht und nicht belegt, dass sie seit Beginn des Scheidungsverfahrens stets weniger verdiene, wie sie immer wieder geltend ma- che. Im Eheschutzverfahren habe sie für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 44'400.– behauptet, in der Steuererklärung aber Fr. 52'977.– deklariert und sei schliesslich vom Steueramt mit Fr. 61'921.– eingeschätzt worden. Das tatsächli- che Einkommen der vergangenen Jahre sei nicht bekannt, weshalb nicht über- prüft werden könne, wie ihre derzeitige Einkommenssituation tatsächlich aussehe. Eine Erhöhung des Rentenalters könnte zu höheren Renten trotz Senkung des Umwandlungssatzes führen. Auch könnte die Beklagte in ihre erste Heimat zu- rückkehren und würde selbst mit gesunkenen Renten von einer markant höheren Kaufkraft profitieren. Eine Wiederverheiratung oder eine neue Partnerschaft der Beklagten würde zu einem deutlich geringeren Bedarf bei gleichem Lebensstan- dard führen (Urk. 110 S. 9 ff.). c) Die Erwägungen der Vorinstanz (vorn E. IV/6/a) sind nur teilweise zutref- fend. Wenn die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten zu vergleichen sind (vgl. E. IV/1/c), ist die eigene Vorsorge, das Einkommen und das Vermögen jedes - 20 - Ehegatten zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, in welchem Umfang jeder Ehegatte selber in der Lage ist, sein Vorsorgebedürfnis zu befriedigen, wobei auch die künftige Entwicklung miteinbezogen werden muss (Geiser, Gestal- tungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 153 {2017} 11). aa) Die Beklagte erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 ein Jahresdurch- schnittseinkommen von Fr. 102'000.–, im Jahr 2014 Fr. 60'000.–, im (Trennungs-) Jahr 2015 Fr. 137'000.– und im Jahr 2016 Fr. 114'000.– netto (Prot. I S. 12; in Prot. I S. 16 f. nicht substantiiert bestritten; vgl. auch Urk. 5/12/1 S. 5 f. bzw. Urk. 34/10). Auch im Jahr 2017 konzedierte die Beklagte "ein höheres Einkom- men" (Prot. I S. 17). Die Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 sind, soweit er- sichtlich, nicht aktenkundig (vgl. Urk. 110 S. 12 oben). Für das Jahr 2020 belegt die Beklagte Nettoeinkünfte von Fr. 52'712.55, welche ihr der Kanton Zürich für Dolmetscher- und Übersetzerdienste ausbezahlte (Urk. 105/9). Über weitere Ein- künfte und allfällig vorhandenes Vermögen schweigt sich die Beklagte aus. Dies gilt auch für die Jahre 2021 und 2022. Daher können auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation seit der Geburt ihres Kindes und aus den abschlägigen Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin gezogen werden. Im Dolmetscher- verzeichnis des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beklagte für F._____ und G._____ aufgeführt, im Übersetzerverzeichnis für G._____ und I._____. Ver- schlossen bleibt ihr die Sprachmittlung bei E._____ für … Dialekte [Dialekt der Sprache F._____] und das Übersetzen für F._____ (Urk. 157/6). Der Rückgang des versicherten Lohns bei der C._____ im Jahre 2020 fällt mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zusammen, die zu starken Einschränkungen im öffentlichen Leben führte, und ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss ihrem Internetauf- tritt (https://….ch/ueber-uns.html; besucht am 3. Juli 2023) liess sich die Beklagte an der Universität Zürich zur Mittelschullehrerin für F._____ ausbilden, war von 2008-2013 Dozentin für G._____ an der Universität Zürich und hat über 20 Jahre Erfahrung als akkreditierte Gerichtsdolmetscherin, Übersetzerin und interkulturelle Vermittlerin. Das Salarium, der statistische Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, weist im Jahre 2020 für Juristinnen, Sozialwissenschaftler und Kulturbe- rufe, wozu auch Übersetzer/Dolmetscherinnen gehören, einen monatlichen Brut- - 21 - to-Medianlohn von Fr. 8'231.– aus (ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, ab- geschlossene Berufsausbildung, Alter 46, weiblich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte im Unternehmen, 13. Monatslohn; vgl. auch Urk. 3/7). Das entspricht in etwa dem versicherten Lohn gemäss C._____-Vorsorgeausweis per
- Februar 2020 (Urk. 105/8). Dieser wies ein voraussichtliches Sparguthaben bei einer Pensionierung im Alter 65 (wovon nach Annahme der entsprechenden AHV-Gesetzesrevision auszugehen ist) von Fr. 1'038'250.– aus. Beim aktuellen Umwandlungssatz der C._____ von 4.67 % (Urk. 105/11; vgl. Vorsorgereglement 1.1.2023, Anh. IV) entspricht dies einer monatlichen Rente von rund Fr. 4'000.–. Zudem wird die Beklagte eine AHV-Rente beziehen können. Sie beziffert diese auf höchstens Fr. 1'800.– (Urk. 101 S. 21). Die Beklagte kam im Februar 2001 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz (Urk. 5/12/1 S. 1). Die Heirat fand am tt. Mai 2001 statt. Der Beklagten fehlen daher die ersten drei beitragspflichtigen Jahre, weshalb ihre Rente um 3/44 gekürzt wird. Bei einer vollen AHV-Rente von monat- lich Fr. 2'450.– würde demnach mit der Kürzung noch eine Rente von Fr. 2'282.– resultieren. Die Gesamteinkünfte der Beklagten könnten daher nach der Pensio- nierung rund Fr. 6'000.– betragen. bb) Der Kläger bezieht eine Altersrente von Fr. 5'262.– pro Monat aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 5/7/1B). Hinzu kommt die AHV-Rente von Fr. 2'340.– (Urk. 5/7/1A) bzw. von Fr. 2'450.– seit 1. Januar 2023. Von der deutschen Ren- tenversicherung erhält er eine Rente von monatlich EUR 180.– (Urk. 3/6). Dass er daneben zusätzliche Einkünfte erzielt, weil er nach seiner Pensionierung immer noch teilweise erwerbstätig ist, spielt für die Frage des Vorsorgeausgleichs keine Rolle, ansonsten auch der Beklagten ein entsprechendes hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden müsste. Insgesamt betragen die monatlichen Ren- teneinkünfte des Klägers rund Fr. 7'900.–. cc) Daraus kann das Zwischenfazit gezogen werden, dass die Vorsorgebe- dürfnisse beider Ehegatten ohne Vorsorgeausgleich voraussichtlich gedeckt sind, auch wenn die Parteien zum jeweiligen Vorsorgebedarf keine spezifischen Anga- ben gemacht haben (vgl. BGer 5D_148/2017 vom 13.10.2017, E. 4.1). Eine Kür- zung oder Verweigerung der Teilung kommt daher in Frage. Wie bereits erwähnt, - 22 - ist die Teilung aber nicht schon deshalb stossend, weil der Kläger der Beklagten die Lebenshaltungskosten während deren Ausbildungszeit finanzierte und die Be- klagte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und kein Vorsorgekapital äufnen konnte (E. IV/5/c). Selbst wenn ein Ehegatte nach der Trennung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auf- teilung der Vorsorgeguthaben (BGer 5A_945/2016 vom 19.05.2017, E. 3.1.2 a. E.). Eine Korrektur drängt sich dagegen aufgrund der altersbedingten höheren Pensionskassenbeiträge auf Seiten des Klägers auf. Bei der Heirat am tt. Mai 2001 war er 52 Jahre alt. Seine prozentualen Altersgutschriften waren daher rund doppelt so hoch wie bei der 29 Jahre jüngeren Beklagten (Art. 16 BVG). Daher rechtfertigt es sich, den Rentenanspruch der Beklagten auf die Hälfte zu reduzie- ren. d) Der Mittelwert des ehelichen Anteils an der Altersrente des Klägers be- trägt Fr. 2'631.30 pro Monat (Fr. 2'368.17 + Fr. 2'894.43 geteilt durch 2; vorn E. IV/2/a). Davon steht der Beklagten nach dem Gesagten die Hälfte der Hälfte, also ein Viertel zu. Dieser beträgt Fr. 657.83. Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai 2021. Dagegen er- folgt die Übertragung der Rente erst mit Rechtskraft des Urteils über den Vorsor- geausgleich (BSK ZGB I-Geiser, Art. 124a N 23 und 42). Die Auszahlung erfolgt an eine Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, solange diese nicht das Rentenalter erreicht hat oder ein Barauszahlungstatbestand eingetreten ist (FamKomm Scheidung/ Jungo/Grütter, Art. 124a ZGB N 61 ff.). Der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge der Beklag- ten beträgt unbestrittenermassen Fr. 67'647.95 (zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017). Zu prüfen ist, ob diese Lösung sachgerecht ist (vgl. Jungo/Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, in: Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 79 f.). Der lebenslängliche Rentenanspruch - 23 - der Beklagten bemisst sich gemäss Online-Rechner des Bundesamtes für Sozial- versicherungen bei im Übrigen unveränderten Parametern (Urk. 102 S. 35 f. E. 6.5.4) auf Fr. 654.– bis Fr. 799.–. Der Mittelwert beträgt gerundet Fr. 730.–, die Hälfte davon Fr. 365.– (Urk. 101 S. 6). Der Barwert dieser Rente beträgt Fr. 127'370.– (Stauffer/ Schaetzle/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berech- nungsprogramme, 7. A., Band I, Zürich/Basel/Genf 2018, Tafel M1y, Alter 45, 2 % → Faktor 29.08). Wird von diesem Betrag der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge (Fr. 67'647.95) abgezogen, reduziert sich das Vorsorge- kapital des Klägers noch um Fr. 59'722.– und seine monatliche Rente um mut- masslich Fr. 381.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel M1x, Alter 74, 2 % → Faktor 13.03). Die Beklagte erhält eine lebenslängliche Rente von Fr. 365.–, wobei dieser Betrag bis zu ihrer Pensionierung in ihre Vorsorge einbezahlt wird. Der Barwert bis zur Pensionierung beträgt bei einer Dauer von 20 Jahren Fr. 72'393.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z7, 20 Jahre, 2 %). Nach Abzug des hälftigen Anspruchs des Klägers von Fr. 67'647.– verblei- ben noch Fr. 4'746.–. Es bleibt daher bei einer Erhöhung der Altersrente der Be- klagten um rund Fr. 365.–. Dieses Ergebnis ist angemessen.
- a) Der Kläger hat bei seiner Pensionierung per 1. Januar 2014 unbestrit- tenermassen einen Kapitalbezug von Fr. 100'000.– gemacht (Urk. 67). Die Vorin- stanz ordnete diesen Betrag der Errungenschaft des Klägers zu (Urk. 102 S. 18). Die Vorinstanz erwog weiter, Kapital, das von der Einrichtung der beruflichen Vor- sorge ausbezahlt worden sei, habe den Vorsorgekreislauf verlassen. Ein Vorsor- geausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sei somit nicht mehr möglich und der verpflichtete Ehegatte hätte dem berechtigten Ehegatten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen worden sei, grund- sätzlich eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Abs. 1 ZGB zu leisten. Da das Freizügigkeitsguthaben mangels geltend gemachter Ersatzforde- rung durch den Kläger gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB vollumfänglich der Errun- genschaft des Klägers zugeordnet und somit kein Eigengut ausgeschieden wor- den sei, werde von einer Entschädigung abgesehen (Urk. 102 S. 45). - 24 - b) Die Beklagte beanstandet, es sei ungeklärt, wohin die Fr. 100'000.– zwi- schen dem 6. Januar 2014 (Gutschrift auf dem klägerischen Konto Nr. CH1 bei der UBS) und dem 2. Februar 2015 ("Stichtag Gütertrennung") transferiert worden seien. Sollte sich ergeben, dass das Geld nicht auf das UBS-Konto 2, sondern auf ein anderes Konto des Klägers transferiert worden sei, stehe der Beklagten die Hälfte von Fr. 100'000.– als angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB zu (Urk. 101 S. 24 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 er- gänzte die Beklagte, selbst wenn das Geld am 2. Februar 2015 nicht mehr voll- umfänglich vorhanden gewesen wäre, wären die Fr. 100'000.– hälftig aufzuteilen (Urk. 115 S. 27). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorgenommen und dabei alle seine (Vermögens-)Werte berück- sichtigt, die zum relevanten Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Das ausbezahl- te Alterskapital sei damit bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- teilt worden und dürfe nicht nochmals geteilt werden. Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung sei in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Urteils geregelt worden und sei daher rechtskräftig geworden (Urk. 110 S. 14). c) Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden während des Gü- terstandes gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Errungenschaft. Gemäss Art. 207 Abs. 2 ZGB wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsor- geeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapital- werts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (BGE 127 III 433 E. 2b). Die Zuweisung zum Eigengut bedeutet, dass dieser Kapitalteil von der Vorschlagsberechnung ausgenommen wird. Der Vorgang erfolgt bloss rechnerisch. Es wird nicht ein bestimmter Vermö- gensgegenstand aus der Errungenschaft dem Eigengut zugewiesen, sondern ein fester Betrag (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 40). Die Barauszah- lung bleibt bei dieser Konstellation im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung grund- sätzlich ausser Betracht mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgeneh- mers ausschliesslich über Art. 124 Abs. 1 aZGB bzw. Art. 124e Abs. 1 ZGB eine - 25 - angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden kann (BGE 127 III 433 E. 2b). Die angemessene Entschädigung erfolgt für denjenigen Teil der Kapitalauszahlung, welcher dem Eigengut zugerechnet wurde (Desche- naux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2017, N 1010a). Vorliegend unterstanden die Parteien der Errungenschaftsbeteiligung (Urk. 102 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt und ihre entsprechende Anordnung (Urteilsdispositiv-Ziffer 3) ist am
- Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat die ausbezahlte Kapi- talleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vollumfänglich dessen Errun- genschaft zugeordnet. Damit entfällt ein Anspruch der Beklagten auf eine ange- messene Entschädigung aufgrund der Kapitalauszahlung. Sie partizipierte an die- ser im Rahmen der güterrechtlichen Vorschlagsteilung. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht sämtliche auf den Kläger lautenden Vermögenswerte berücksichtigt oder zur Er- rungenschaft hätte eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB erfolgen müssen, hät- te sie die güterrechtliche Anordnung im vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) anfechten müssen. Diese ist indessen rechtskräftig geworden. Damit hat es sein Bewenden. Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Beklagten ist abzuweisen.
- a) Wie erwähnt erhält der Kläger von der deutschen Rentenversicherung eine Rente von monatlich EUR 180.– (E. IV/6/c). Die Vorinstanz bejahte ihre Zu- ständigkeit für den Vorsorgeausgleich des ausländischen Guthabens. Die Vorin- stanz erwog weiter, das schweizerische Gericht könne, anstatt die Teilung des ausländischen Guthabens selbst anzuordnen, entweder den Weg über Art. 283 Abs. 3 ZPO wählen oder dem berechtigten Ehegatten gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung (Kapitalabfindung oder Rente) zu- sprechen. Art. 124e Abs. 1 ZGB setze voraus, dass der Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich sei. Unmöglichkeit liege stets vor, wenn für den Vorsorgeausgleich nicht auf Mittel der schweizerischen 2. Säule gegriffen werden könne, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich das Vorsorgegut- haben im Ausland befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Vorsorgeausgleich - 26 - verweigert worden sei und die deutsche Rente des Klägers vernachlässigbar tief sei, erscheine es angemessen, auch diesbezüglich keine Entschädigung an die Beklagte gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB festzusetzen (Urk. 102 S. 46). b) Die Beklagte verlangt für ihren Anteil an der deutschen Altersrente eine Entschädigung von Fr. 10'000.–; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr ei- ne unbefristete Rente von monatlich Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 101 S. 3). Der Vorsorgeausgleich sei durchzuführen, wobei der altrömisch-rechtliche Grundsatz "minima non curat praetor" in der schweizerischen Rechtsordnung nicht existiere. Basierend auf der mutmasslichen Lebenserwartung des Klägers von mindestens zehn weiteren Jahren sei die beantragte Summe von Fr. 11'700.– ohne weiteres angemessen, da der Kläger umgerechnet Fr. 195.– pro Monat erhalte, was in zehn Jahren Fr. 23'400.– ergebe (Urk. 101 S. 27). c) Der Kläger macht geltend, seine deutsche Rente sei vorehelich erworben. Den Akten sei darüber nichts zu entnehmen, was damit zu tun haben dürfte, dass beiden Parteien dieser Umstand völlig klar und bewusst gewesen und daher gar nicht erst thematisiert worden sei. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfah- ren nie einen konkreten Antrag bezüglich der Entschädigungszahlung gestellt oder auch nur die Grundlagen der Berechnung genannt und daher auch nicht auf die deutsche Rente verwiesen. Deshalb habe sich der Kläger ebenso wenig ver- anlasst gesehen, auf die Entstehungszeit der Rente zu verweisen. Er habe von 1974 bis 1979 in Deutschland gelebt und sei dort erwerbstätig gewesen. Darauf gründe seine kleine deutsche Rente. Mit der Berufungsantwort reichte der Kläger den Versicherungsverlauf der deutschen Rente ein, wonach die Versicherung vom 1. August 1974 bis 31. August 1979 dauerte (Urk. 112/3). Angesichts der Of- fizialmaxime hält es der Kläger für zulässig, dieses Beweismittel noch nachträg- lich einzureichen (Urk. 110 S. 15). d) Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat – wie bereits dargelegt (E. III/3) – zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (vgl. auch BGer 5A_862/2012 vom 30.05.2013, E. 5.3.3). Dies gilt auch hin- sichtlich im Ausland bestehender Vorsorgeansprüche (vgl. BGer 5A_897/2014 - 27 - vom 06.05.2015, E. 5.2 und 5.3.2). Der Kläger hatte vor Vorinstanz zu seiner deutschen Altersrente die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Ren- tenanpassung per 1. Juli 2017 und den Rentenbescheid vom 26. Februar 2014 eingereicht (Urk. 3/6; Urk. 27/2b). Über die Austrittsleistung bei der Heirat lag be- züglich der deutschen Altersrente, anders als bei der schweizerischen Rente von der C._____ (vgl. Urk. 24), keine entsprechende Angabe vor. Ohne diese Angabe kann nicht darüber entschieden werden, ob überhaupt eine Teilung oder eine an- gemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Frage kommt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Da sie dies unterliess, hätte die Berufungsinstanz dies nachholen können (vgl. OGer ZH LC130025 vom 05.08.2013, E. 2.2). Die Frage, ob die Behauptung des Klägers, die deutsche Rente sei vorehelich erworben worden, und das ins Recht gelegte Beweismittel novenrechtlich zulässig sei, stellt sich daher nicht. Aus dem einge- reichten Versicherungsverlauf ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger das Vor- sorgekapital für die deutsche Altersrente vorehelich erworben hat. Der Beru- fungsantrag Ziffer 3 der Beklagten ist daher abzuweisen. V.
- a) Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sie begründete diese Regelung da- mit, dass die Parteien im Scheidungspunkt und mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (gestützt auf eine Vereinbarung) übereinstimmende Anträge gestellt hät- ten. Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei die Beklagte mit gut 90 % durchgedrungen, während der Kläger mit seinem Antrag auf Verzicht auf die Teilung seiner Rente obsiegt habe (Urk. 102 S. 49). Die Beklagte hält diese Regelung unabhängig vom obergerichtlichen Verfah- rensausgang für ungerechtfertigt, weil sie bei den güterrechtlichen Fragen prak- tisch vollumfänglich obsiegt habe, während der Kläger mit seinem Antrag auf Tei- lung der Austrittsleistung der Beklagten unterlegen sei (Urk. 101 S. 27). - 28 - Der Kläger verlangt die Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Urk. 110 S. 16). b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bezüglich des Güterrechts bleibt es dabei, dass die Beklagte zu gut 90 % obsiegt. Beim Vorsorgeausgleich dringt die Beklagte mit ihrem Teilungsantrag be- züglich der Rente des Klägers zur Hälfte durch, unterliegt aber mit ihren Anträgen zum Barbezug des Klägers von Fr. 100'000.– und zur deutschen Rente. Zudem wurde ihr vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags von Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 102 S. 2 und 50). Der Scheidungskla- ge opponierte die Beklagte nicht und war anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 auch damit einverstanden, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Prot. I S. 7; Urk. 44 S. 2). Insgesamt ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist.
- Zweitinstanzlich lag noch der Vorsorgeausgleich inkl. Ausgleich der Bar- auszahlung sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im Streit. Auch hier hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 8'000.–festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirks- gerichts Uster vom 26. November 2020 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft er- wachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. a) Die Pensionskasse des Klägers (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …), die C._____ …, wird angewiesen, den Rentenanteil der Be- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 657.83 per 12. Mai 2021 in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das Vorsorge- konto der Beklagten bei der C._____ …, Policen-Nr. …, Versi- cherten-Nr. …, oder auf eine andere von der Beklagten bezeich- nete Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge zu übertragen. b) Die C._____ … wird angewiesen, vom Sparguthaben der Beklag- ten (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 67'647.95 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen."
- Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Beklagten abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 30 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die C._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. November 2020 (FE170236-I)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 83 S. 1): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich gegen- seitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
3. Die Pensionskasse der Beklagten sei anzuweisen, dem Kläger Fr. 67'647.-- zuzüglich gesetzlichem Zins seit 23. Oktober 2[1]017 aus dem Freizügigkeitsguthaben der Beklagten auszubezahlen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 5'858.50 zu bezahlen. Im übrigen sei festzustellen, dass jeder Partei gehört, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." der Beklagten (Urk. 44 S. 2 i.V.m. Urk. 81 S. 2):
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Es sei nach Vorlage der Belege der Vorsorgeausgleich der wäh- rend der Ehe geäufneten Rente des Klägers, seines Vorbezugs und des Guthabens der Beklagten vorzunehmen.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 86'530.– zu bezahlen.
4. Von der Teilvereinbarung der Parteien sei Vormerk zu nehmen.
5. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26. November 2020: (Urk. 102 S. 50 f.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom
20. März 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- 3 - "Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist. Die Beklagte verzichtet demnach ab April 2018 auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers in der Höhe von Fr. 1'500.– gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2015 (EE140039)."
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 48'958.65 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie den direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen.
5. Auf den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der be- ruflichen Vorsorge wird verzichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
7. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet, wovon ihm die Beklagte Fr. 1'500.- zu ersetzen hat.
8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 101 S. 2 f.): "1. Es sei Disp.-Ziff. 5. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz in dem Sinne durchzuführen, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Parteien gegenseitig auszugleichen seien, im Einzelnen wie folgt:
- hälftige Aufteilung des Rentenanteils des Berufungsbeklagten, welcher dem während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben des Berufungsbeklag- ten entspricht (Kürzung der BVG-Rente des Berufungsbeklagten um
- 4 - Fr. 1'315.60 pro Monat) und Umrechnung des sich hieraus ergebenden Ren- tenanteils der Berufungsklägerin in eine lebenslange Rente der Berufungs- klägerin gestützt auf Art. 124a ZGB, entsprechend einem Betreffnis von Fr. 730.-- pro Monat, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017 (eventualiter ab dem
1. Februar 2021) an die Pensionskasse (C._____) der Berufungsklägerin und ab Eintritt in das Pensionierungsalter unbefristet an die Berufungskläge- rin persönlich; eventualiter sei eine dem Rentenanteil der Berufungsklägerin entsprechen- de, durch die Pensionskasse des Berufungsbeklagten zu bezahlende Ent- schädigung resp. Barauszahlung vorzusehen und festzusetzen;
- hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 123 ZGB;
- entsprechende Anweisungen an die beteiligten Pensionskassen.
2. Es sei der Berufungsklägerin mit Bezug auf die am 6. Januar 2014 an den Berufungsbeklagten erfolgte Barauszahlung aus der Pensionskasse des Be- rufungsbeklagten im Umfang von Fr. 100'000.-- eine angemessene Ent- schädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB gemäss den nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (als Abgeltung ihres Anteiles an der Altersrente des Berufungsbeklagten seitens der deutschen Rentenversicherung) eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB im Umfang von Fr. 10'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin eine unbefristete Rente im Umfang von Fr. 100.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017.
4. Es seien in Abänderung resp. Aufhebung von Disp.-Ziff. 7. und 8. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- treffend das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 110 S. 1): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Be- rufungsklägerin."
- 5 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. Mai 2001 in D._____ ZH geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Parteien leben seit dem 2. Februar 2015 getrennt, was mit Urteil des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Februar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 5/14 S. 2). Am 23. Oktober 2017 (Datum des Post- stempels) reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. November 2020 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 102 S. 50 f.). Der gegenseitige Ver- zicht der Parteien auf nachehelichen Unterhalt wurde genehmigt. Weiter verpflich- tete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 48'958.65 und im Zusammenhang mit den Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen. Einen Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge ordnete die Vorinstanz nicht an. Im Berufungsverfahren ist der (fehlen- de) Vorsorgeausgleich strittig. II. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 102 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom
26. November 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung (Urk. 94 und 101). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet (Urk. 108). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 110). Es folgten weitere Stellungnahmen bzw. No- veneingaben der Parteien am 25. Juni 2021 (Urk. 115), 21. September 2021 (Urk. 120), 25. Oktober 2021 (Urk. 125), 13. Dezember 2021 (Urk. 130), 12. Ja- nuar 2022 (Urk. 135), 8. Juli 2022 (Urk. 143), 5. August 2022 (Urk. 147), 12. Au- gust 2022 (Urk. 149), 24. August 2022 (Urk. 151), 12. September 2022 (Urk. 155) und 12. Oktober 2022 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 zeigte Rechts- anwältin Y2._____ an, dass der Kläger neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertre- ten werde (Urk. 162). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Parteien mitge-
- 6 - teilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsver- handlung durchgeführt werde. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsver- fahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 164). III.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2020 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 12. Mai 2021 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der
- 7 - Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungüns- tig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien
– soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entge- genzunehmen.
3. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei ei- nem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vorsor- ge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die einge- schränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderli- chen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens
- 8 - von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zuläs- sigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven an- geht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Darauf wird zurückzukommen sein. IV.
1. a) Gemäss Art. 122 ZGB werden als Grundsatz die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB).
- 9 -
b) Bis Ende 2016 war die während der Ehedauer, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Vorsorge für die Teilung massgebend (vgl. Famkomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, 2. A., Art. 122 N 46). Seit 1. Januar 2017 bestimmt die Einleitung des Scheidungsverfahrens den Endzeitpunkt (AS 2016 S. 2313, 2317). Da die vorliegende Scheidungsklage später anhängig ge- macht wurde, kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB).
c) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Der dem berechtigten Ehegatten zuge- sprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegat- ten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vor- sorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Tei- lung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, um der Situation des älteren Ehegatten Rechnung zu tragen, der wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Beitragsprogression ein viel höheres Vor- sorgeguthaben während der Ehe angespart hat. Von einem grossen Altersunter- schied ist zumindest ab zwanzig Jahren auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt ei- nen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von ver-
- 10 - gangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweis- würdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu be- rücksichtigen. Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen wer- den, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Alters- leistungen vergleichbar sind (BGer 5A_153/2019 vom 03.09. 2019, E. 6.3.2 m.w.H.; BGer 5A_729/2020 vom 04.02.2021, E. 8.1 m.w.H.). Auf der andern Seite rechtfertigen unterschiedliche Einkommensverhältnisse nach der Scheidung eine Kürzung nicht; die Teilung hat nicht zum Ziel, die Ehegatten nach der Scheidung finanziell gleichzustellen (BGer 5A_211/2020 vom 03.11.2020, E. 4.4; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, AJP 1/2022 S. 43). Art. 124b ZGB ist nicht direkt auf den Fall anwendbar, in dem die Teilung ei- ner Rente in Frage steht, sondern beschlägt den Fall, in dem es um die Teilung von Austrittsleistungen geht. Das Gericht kann sich aber von den Grundsätzen gemäss Art. 124b ZGB im Rahmen der Ermessensausübung, welche Art. 124a ZGB vorsieht, leiten lassen (BGE 145 III 56 E. 5.1; vgl. BSK ZGB I-Geiser, Art. 124b N 2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Urteil zum Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalls verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 ff. E. 6.4).
2. a) Der Kläger hat am tt. Dezember 2013 das Pensionsalter erreicht. Die Austrittsleistung aus seiner beruflichen Vorsorge betrug per 1. Januar 2014 (Ren- tenbeginn) Fr. 1'118'565.45 (Urk. 67). Davon liess er sich Fr. 100'000.– auszah- len. Seine monatliche Altersrente beläuft sich auf Fr. 5'262.–. Die Beklagte verfüg- te per Rechtshängigkeit der Scheidung über ein während der Ehe angespartes Vorsorgeguthaben von Fr. 135'295.90 (Urk. 102 S. 32). Unbestritten ist, dass der hälftige Teilungsanspruch des Klägers Fr. 67'647.95 betragen würde (Urk. 101 S. 6; Urk. 110 S. 2). Da der Kläger per Heiratsdatum über eine Austrittsleistung von Fr. 542'146.10 verfügte (Urk. 102 S. 32), errechnete die Vorinstanz den eheli- chen Anteil der monatlichen Altersrente in einer Bandbreite von Fr. 2'368.17 (45 %) und Fr. 2'894.43 (55 %). Daraus ergäbe sich bei einer hälftigen Teilung
- 11 - umgerechnet eine lebenslängliche monatliche Rente für die Beklagte zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–, was ebenfalls unbestritten geblieben ist (Urk. 102 S. 35; Urk. 101 S. 6 f.; Urk. 110 S. 2).
b) Die Beklagte erörtert in ihrer Berufungsschrift, dass bei einer ihr zuge- sprochenen lebenslänglichen Rente von Fr. 730.– (Mittelwert zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–) die hälftige Teilung beim Kläger zu einer Rentenkürzung von Fr. 1'315.60 führen würde. Da er aus ihrer Pensionskasse Fr. 67'647.95 (zuzüg- lich Zins) erhalten würde, würde daraus bei einer Lebenserwartung von weiteren 10 Jahren ein Monatsbetreffnis von rund Fr. 600.– resultieren, so dass die Ren- tenkürzung beim Kläger lediglich Fr. 715.60 betragen würde (Urk. 101 S. 7). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (Urk. 110 S. 2).
3. a) Nach Darstellung der Vorinstanz sind mögliche Vorsorgelücken bei der Beklagten unbestrittenermassen auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzu- führen. Aufgrund nicht ehebedingter Lücken könne es sich daher rechtfertigen, von einer hälftigen Teilung abzuweichen (Urk. 102 S. 36).
b) Die Beklagte macht geltend, dies sei so nicht richtig, zumal sie jahrelang für die Pfarrei des Klägers tätig gewesen sei und hiefür keinen Lohn erhalten ha- be, so dass eben Vorsorgelücken sehr wohl ehebedingt gewesen seien (Urk. 101 S. 7). Der Kläger habe erwartet und verlangt, dass die Beklagte in seiner Pfarrei mitarbeite und dafür ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle, was sie jahrelang ge- tan habe. Sie sei dafür nicht entlöhnt worden. Dazu reichte die Beklagte als Be- weismittel Aufstellungen und Beilagen betreffend die von ihr von 2001 bis 2014 für das Pfarramt des Klägers geleisteten Arbeiten ein (Urk. 101 S. 18; Urk. 105/12). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte für ihn bzw. seinen Arbeitgeber überhaupt tätig gewesen sei (Urk. 110 S. 6 ff.).
c) Die Beklagte nimmt bei ihren Behauptungen keinerlei Bezug auf ihre Par- teivorbringen vor Vorinstanz und unterlässt es darzulegen, dass es sich um zu- lässige neue Behauptungen und Beweismittel handle (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie
- 12 - sind daher unzulässig. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 25. Juni 2021 und weiteren Eingaben, wo sie ihr jahrelanges Engagement in der Pfarrei des Klägers schildert (Urk. 115 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 10 ff.; Urk. 135 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklag- ten (Urk. 101 S. 19) gelangt die Offizialmaxime – wie auch die Untersuchungsma- xime – im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung (vorn E. III/3). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass mögliche Vorsorgelücken bei der Be- klagten auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzuführen sind.
4. a) Das Gesetz erwähnt den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, welcher bei den Vorsorgebedürfnissen zu berücksichtigen sei (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger ist rund 29 Jahre älter als die Beklagte. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin [recte: Beklagte] habe während der gesamten Dauer der Ehe vorerst 7 % und später 10 % des koordinierten Lohnes in die Pen- sionskasse einbezahlt, während es beim Kläger während der gesamten Ehe 18 % gewesen seien. Der grosse Altersunterschied zwischen den Parteien führe dazu, dass eine Teilung der Altersrente des Klägers eher zu einem unbilligen Resultat führen würde (Urk. 102 S. 39). Das – vom Kläger erwähnte – Risiko einer Invalidi- tät der Beklagten kurz nach Rechtskraft der Scheidung sei eher als Argument für als gegen einen Ausgleich der Rente des Klägers zu werten (Urk. 102 S. 38).
b) Die Beklagte hält dafür, dass die höheren prozentualen Beiträge des Klä- gers nicht zu einer Verweigerung der Teilung der Altersrente führen könnten, da vorab massgebend sei, was die Beklagte künftig noch in ihre 2. Säule einzahlen könne (Urk. 101 S. 9). Sie stellt allerdings nicht in Abrede, dass ein wesentlicher Teil der ehelich erworbenen 2. Säule des Klägers zu einer Zeit angespart worden ist, als 18 % seines koordinierten Lohnes einbezahlt werden mussten (Urk. 115 S. 3). Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte sich seit ihrer Übersiedlung in die Schweiz erst ihrer Ausbildung gewidmet habe und nach Abschluss ihres Hochschulstudiums in zunehmend grösserem Ausmass und mit höherem Ein- kommen erwerbstätig gewesen sei. In wirtschaftlich guten Jahren des Zusam- menlebens habe sie annähernd so viel verdient wie der Kläger. Im Jahre 2010
- 13 - habe sich ihr Jahreseinkommen auf Fr. 131'000.–, dasjenige des Klägers auf Fr. 152'000.– belaufen; im Jahre 2012 sei das Verhältnis Fr. 107'000.– zu Fr. 149'000.– gewesen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte stehe damit ganz anders da als eine Ehefrau, die ihre anfängliche Berufskarriere zugunsten der Familienarbeit aufgegeben habe und nach langer Abwesenheit vom Arbeits- markt oft kaum mehr eine Chance habe, sich wieder ins Erwerbsleben einzuglie- dern. Die Beklagte habe nichts Relevantes vorgebracht und nicht weiter begrün- det, weshalb der sehr grosse Altersunterschied von 29 Jahren zwischen den Par- teien bei der Beantwortung der Frage, ob eine hälftige Teilung billig oder unbillig sei, nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 110 S. 4).
c) Die Behauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021, sie habe während der Ehe freiwillige BVG-Einzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht (Urk. 115 S. 4), ist verspätet. Wie erwähnt (E. III/2) dient das Replikrecht nicht dazu, die Berufungsbegründung zu ergänzen. Im Übrigen hat der Kläger nicht behauptet, die Beklagte habe während des Zusammenlebens annähernd gleich viel verdient wie er (so aber die Beklagte in Urk. 115 S. 4), son- dern nur in wirtschaftlich guten Jahren des Zusammenlebens. Aus der Aufstellung in Urk. 34/10 ergeben sich von 2001 bis 2013 Gesamteinkünfte der Beklagten von Fr. 513'000.– und des Klägers von Fr. 1'763'000.–. Das vom Kläger während der Ehe angesparte höhere BVG-Guthaben gegenüber demjenigen der Beklagten be- ruht daher auf höheren Einkünften und prozentual höheren BVG-Beiträgen. Dass die Vorinstanz letzteres eher als Argument gegen eine Teilung würdigte, ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_153/2019 vom 03.09.2019, E. 6.3.2).
5. a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz behauptet, dass er die Ausbildung der Beklagten finanziert habe. Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, sie habe einen Kredit von Fr. 45'000.– aufgenommen und selber abbezahlt. Nach Darstel- lung des Klägers wurden indessen mit diesem Kredit die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbildungsphase der Beklagten finanziert. Die Vorin- stanz erwog dazu, die Beweislast für die Voraussetzung einer Verweigerung liege bei jenem, der sich auf die Verweigerung berufe, d.h. regelmässig bei der aus
- 14 - dem Vorsorgeausgleich verpflichteten Partei. Eine Behauptungslast bestehe auf keiner Seite, weil das Gericht die Voraussetzungen von Amtes wegen abzuklären habe. Der eingereichte Kreditvertrag laute auf beide Parteien und gebe nicht ge- nügend Aufschluss darüber, wer den Kredit von Fr. 40'000.– zurückbezahlt habe. Die Beklagte behaupte, sie habe den Kredit in den Jahren 2006 bis 2009 zurück- bezahlt. Gemäss der von der Beklagten unbestrittenen Aufstellung des Klägers habe sie in dieser Zeit jährlich zwischen Fr. 9'085.– (2006) und Fr. 39'000.– (2009) verdient. Davor habe ihr Einkommen Fr. 0.– betragen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte anerkenne, dass der Kläger einen beträchtlichen Mehr- anteil an finanziellen Mitteln an die eheliche Gemeinschaft geleistet habe. Da der Kredit am 1. Oktober 2001 aufgenommen worden sei und die Beklagte anfänglich über kein und danach nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt und zudem keinerlei Vermögen in die Ehe eingebracht habe, sei für das Gericht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger diesen Kredit zumindest grösstenteils zurückbezahlt habe und somit für die Ausbildung der Beklagten im Wesentlichen aufgekommen sei. Diese Tatsache sei zu Guns- ten des Klägers und seines Antrags auf den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu werten (Urk. 102 S. 40 f.).
b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte dem Kläger für seine Rückzah- lungsbehauptung den Hauptbeweis auferlegen müssen. Sie behauptet neu unter Beilage eines Schreibens der ZKB vom 17. September 2007 sowie von Lohnab- rechnungen und Bankbelegen, sie habe ihre Löhne auf das Ausbildungskredit- Konto überweisen lassen. Ende 2008 seien Fr. 8'295.35 des Kredites ausstehend gewesen. Im Frühjahr 2009 sei der Kredit zurückbezahlt gewesen (Urk. 101 S. 11 f.). Der Kläger beharrt darauf, dass der Kredit nicht für die Ausbildung der Be- klagten, sondern für die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbil- dung der Beklagten aufgenommen worden sei. Es müssten mit der Vorinstanz (einerseits) sämtliche Kosten betrachtet werden, welche in der relevanten Zeit angefallen seien, also sowohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Par- teien als auch die Ausbildungskosten der Beklagten. Anderseits sei das gesamte
- 15 - Einkommen der Parteien relevant. Während der Kredit, wofür immer er gedacht gewesen sei, Fr. 45'000.– betragen habe, habe die Beklagte in den Jahren, in de- nen der Kredit zurückbezahlt worden sei (2006 bis 2009), ein gesamtes Einkom- men in der Höhe von Fr. 67'763.– erzielt. In diesen vier Jahren hätte sie somit ge- rade einmal knapp Fr. 17'000.– jährlich bzw. rund Fr. 1'400.– monatlich an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen können. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass sie damit grosse finanzielle Unterstüt- zung durch den Kläger benötigt habe und angesichts des sehr gehobenen Le- bensstils, welchen die Parteien gepflegt hätten, weitestgehend von ihm finanziert worden sei. Der Kläger habe in den gleichen vier Jahren ein Einkommen von ins- gesamt Fr. 590'000.– erzielt. Den Parteien hätten also in diesen vier Jahren ins- gesamt Fr. 657'763.– zur Verfügung gestanden. Namhafte Ersparnisse seien in dieser Zeit nicht gebildet worden. Vielmehr hätten die Parteien den nach Abzug des Kredits verbliebenen Betrag in dieser Zeit, also etwa Fr. 13'000.-- pro Monat, verbraucht. Daran habe die Beklagte nicht viel mehr als knapp 10 % beigesteuert und zudem den Kredit abbezahlt. Ob der Kläger aber praktisch den gesamten Le- bensunterhalt der Beklagten bestritten oder ob er etwas weniger an ihren Le- bensunterhalt beigetragen, dafür aber den Kredit zurückbezahlt habe, sei nicht von Bedeutung. Relevant sei einzig, dass der Kläger die Beklagte auch in dieser Anfangszeit ihrer Erwerbstätigkeit praktisch vollumfänglich finanziert habe (Urk. 110 S. 5 f.).
c) Nachdem der Kläger nicht länger daran festhält, den Kredit selber zurück- bezahlt zu haben, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Vor- instanz diesbezüglich eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO hätte er- lassen müssen. Dagegen hat der Kläger zu Recht auf die – unbestrittenen – Ein- künfte der Parteien in den fraglichen Jahren hingewiesen (Urk. 34/10). Allerdings betrugen die Einkünfte der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 Fr. 101'063.– und nicht bloss Fr. 67'763.–. Der Kläger hat offenbar für das Jahr 2008 nur mit Einkünften von Fr. 3'700.– statt Fr. 37'000.– gerechnet. Damit konnte die Beklagte in diesen vier Jahren nebst der Rückzahlung des Kredits insgesamt Fr. 56'063.– oder monatlich Fr. 1'168.– an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Par-
- 16 - teien beisteuern. Dass der Kläger demnach der Beklagten indirekt ihre Ausbil- dungszeit zu einem grossen Teil finanzierte, liegt auf der Hand. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Frage der Teilung unmassgeblich ist, ob ein Ehegatte während der Ehe einen (weit) überproportio- nalen Anteil zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB beigetragen hat (Urk. 102 S. 41 f.). Die Unbilligkeit der Teilung ist dagegen zu bejahen, wenn der erwerbstätige Ehegatte dem andern die Ausbildung finanzierte und ihm dadurch ermöglicht, eine bessere Altersvorsorge aufzubauen als die seinige (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4917; BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 2). Dass die Beklagte mit ihrer Ausbildung eine bessere Altersvorsorge als der Kläger erreichen könnte, behauptet dieser aber nicht. Die Ausbildungszeit führte wohl zu einem tieferen Vorsorgeguthaben der Beklagten per Stichtag, wo- bei diese Vorsorgelücke mit der Vorinstanz nicht ehebedingt ist (Urk. 102 S. 45). Dies rechtfertigt indessen keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung, da dabei nicht relevant ist, ob ein Ehegatte während der Ehe eine Zeitlang keiner lukrativen Tätigkeit nachgegangen ist (BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 1).
6. a) Die Vorinstanz erwog, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten der Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellten, der zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen führe. Die Leistungsfähig- keit der Ehegatten pro futuro könne grundsätzlich keine Rolle spielen. Die zahlrei- chen Ausführungen der Parteien zum vergangenen und daraus abgeleiteten zu- künftigen Erwerbseinkommen der Beklagten sowie dazu, ob der Kläger noch als Pfarrer arbeite oder nicht, seien vor diesem Hintergrund nicht weiter beachtlich (Urk. 102 S. 41). Zum zukünftigen Altersguthaben der Beklagten führte die Vorinstanz aus, die voraussichtliche Altersleistung, die ein Ehegatte im ordentlichen Rentenalter erwarten dürfe und die meist im Versicherungsausweis aufgeführt werde, könne ein nützlicher Indikator für die Bestimmung der Vorsorgebedürfnisse dieser Per- son sein. Sie lasse zwar einen Vergleich mit der Altersleistung, die der andere Ehegatte bereits beziehe, zu; je länger es bis zum Erreichen des Rentenalters je-
- 17 - doch noch dauern werde, desto unsicherer seien diese Prognosen. Bei einer "Extrapolierung" künftiger Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb eine nachehelich erhoffte Äufnung der Altersvorsorge nicht unbedacht miteinbezogen werden. Wei- ter sei auch der für die Berechnung der künftigen Höhe der Altersrente wichtige Umwandlungssatz nicht garantiert und werde zur Zeit vielerorts gesenkt. Zudem sollten die bis zum Stichtag erworbenen Guthaben ausgeglichen werden, nicht die nachehelich erworbenen. Die Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb nicht zum unreflektierten Einbezug erhoffter, aber unsicherer Vorsorge- bestandteile führen. Dieses Kriterium solle unbillige Resultate vermeiden, nicht herbeiführen (Urk. 102 S. 44). Aus dem Vorsorgeausweis der Beklagten per 23. Oktober 2017 gehe hervor, dass das Altersguthaben bei einer Pensionierung im Alter von 64 Jahren voraus- sichtlich Fr. 1'057'165.– betragen werde. Aufgrund der langen Dauer von 21 Jah- ren bis zur Erreichung des Rentenalters der Beklagten könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die Prognose gemäss Versicherungsausweis auch nur halbwegs sicher sei. Auch der höchstwahrscheinlich vielerorts in den kommenden 20 Jahren noch sinkende Umwandlungssatz spreche dagegen, bloss aufgrund des Einbezugs eines unsicheren – hypothetisch etwa gleich hohen – Spargutha- bens bei Erreichen des Rentenalters auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dieser Argumentation des Klägers komme in der vorliegenden rechtlichen Würdi- gung nur marginale Bedeutung zu (Urk. 102 S. 44 f.).
b) Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsschrift die Vorsorgeausweise der C._____ (… [Stiftung], der auch Drittunternehmen angeschlossen sind) per 29. Februar 2020 und per 1. Januar 2021 eingereicht, welche bei einer Pensionierung im Alter 64 ein Sparguthaben von Fr. 991'232.– bzw. Fr. 729'326.– prognostizie- ren (Urk. 105/8 und 105/10). Der versicherte Verdienst sank von Fr. 93'771.– auf Fr. 57'035.–. Im Jahre 2020 hat die Beklagte nach ihren Angaben lediglich ein Einkommen von total Fr. 52'712.– netto gehabt. Ein Endaltersguthaben von Fr. 991'232.– ist daher nach Auffassung der Beklagten schlicht nicht erreichbar. Die Tendenz sei klar sinkend. Hinzu komme, dass der BVG-Umwandlungssatz bei der C._____ ab 1. Januar 2022 4,54 % bzw. bei einer Reduktion zulasten der
- 18 - Hinterbliebenenrente 4,76 % betrage. Mit letzterem Umwandlungssatz resultiere für die Beklagte eine Monatsrente von Fr. 2'893.–. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden die Umwandlungssätze weiter sinken und jedenfalls nicht steigen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgehe. Sie habe beim Klä- ger, der nach seiner Pensionierung weitergearbeitet habe, keinen entsprechen- den Verdienst berücksichtigt, weshalb bei der Beklagten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters (64. Geburtstag) sicher nicht mit irgendwelchen Einkommensbestandteilen spekuliert werden könne (Urk. 101 S. 15 ff.). In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2021 machte die Beklagte dann aber geltend, dass der Kläger seine Vorsorgebedürfnisse nunmehr seit acht Jahren aus Einkommen ab- decke, sei im Vergleich zur Beklagten "natürlich massgebend" (Urk. 115 S. 25). In einer weiteren Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei un- gewollt schwanger geworden, wobei die Personalien des Kindsvaters nicht be- kannt seien und auch nicht eruiert werden könnten. Die Beklagte werde alleine für das Kind sorgen müssen und auf Jahre hinaus keine Altersvorsorge äufnen kön- nen. Bis sie wieder voll arbeiten könne, werde sie 60 Jahre alt sein. Sie sei daher dringend auf den hälftigen Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz angewiesen (Urk. 125 S. 2 ff.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom tt.mm.2022 ist ihr Sohn am tt.mm.2022 zur Welt gekommen (Urk. 135 S. 2). Mit Noveneingabe vom 12. September 2022 berichtete die Beklagte, ihre Anträge auf Akkreditierung als Übersetzerin für F._____ und als Sprachmittlerin bei E._____ seien am 22. Juni 2022 von der Fachgruppe Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich abgelehnt worden. Die Beklagte sei nicht mehr auf der entsprechenden Liste des Kantons Zürich aufgeführt und bekomme folglich keine Aufträge mehr für schriftliche Übersetzungen F._____-Deutsch und G._____-F._____ und auch keine Aufträge für Dolmetschen und Übersetzen bei E._____. Bald werde sie auch von den Listen der Partnerkantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaff- hausen, Solothurn und Zug gestrichen. Dies bedeute einen schweren Einbruch der Einkünfte der Beklagten. Weiter erwähnte sie ein Schreiben der Universität Zürich vom 29. März 2022, wonach ihr Doktorats-Studiengang bald geschlossen werde und sie entweder in ein neues, anspruchsvolleres und umfangreicheres Programm wechseln oder sich exmatrikulieren lassen müsse. Mit dem Master
- 19 - "H._____" könnte sie gemäss Auskunft der Studienfachberatung der Theologi- schen Fakultät zumindest die ECTS des Studiums der Sprachen Latein und Grie- chisch und einen Teil des Höheren Lehramts und des Doktorats anerkennen las- sen. Voraussetzung für die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät wäre aber die Bestätigung der "1600 Stunden Praxiserfahrung und Kenntnisse im Be- reich H._____". Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Absicht, das Masterstudium anzufangen, sei aber falsch; sie habe sich lediglich informiert (Urk. 155 S. 8 ff.). Der Kläger führt in der Berufungsantwort aus, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf eine baldige Erholung der Wirtschaft gehofft werden könne. Weiter äussert er sich mit Mutmassungen zu den Erwerbsaussichten der Beklagten als Übersetzerin und Dolmetscherin und weist darauf hin, dass diese einen neuen Internetauftritt geschaffen habe. Sie habe in früheren Jahren nicht nur für den Kanton Zürich gearbeitet, sondern bei einer ganzen Reihe von weite- ren Arbeitgebern. Sie habe lediglich Lohnabrechnungen eines einzigen früheren Arbeitgebers für 16 Monate eingereicht und nicht belegt, dass sie seit Beginn des Scheidungsverfahrens stets weniger verdiene, wie sie immer wieder geltend ma- che. Im Eheschutzverfahren habe sie für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 44'400.– behauptet, in der Steuererklärung aber Fr. 52'977.– deklariert und sei schliesslich vom Steueramt mit Fr. 61'921.– eingeschätzt worden. Das tatsächli- che Einkommen der vergangenen Jahre sei nicht bekannt, weshalb nicht über- prüft werden könne, wie ihre derzeitige Einkommenssituation tatsächlich aussehe. Eine Erhöhung des Rentenalters könnte zu höheren Renten trotz Senkung des Umwandlungssatzes führen. Auch könnte die Beklagte in ihre erste Heimat zu- rückkehren und würde selbst mit gesunkenen Renten von einer markant höheren Kaufkraft profitieren. Eine Wiederverheiratung oder eine neue Partnerschaft der Beklagten würde zu einem deutlich geringeren Bedarf bei gleichem Lebensstan- dard führen (Urk. 110 S. 9 ff.).
c) Die Erwägungen der Vorinstanz (vorn E. IV/6/a) sind nur teilweise zutref- fend. Wenn die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten zu vergleichen sind (vgl. E. IV/1/c), ist die eigene Vorsorge, das Einkommen und das Vermögen jedes
- 20 - Ehegatten zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, in welchem Umfang jeder Ehegatte selber in der Lage ist, sein Vorsorgebedürfnis zu befriedigen, wobei auch die künftige Entwicklung miteinbezogen werden muss (Geiser, Gestal- tungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 153 {2017} 11). aa) Die Beklagte erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 ein Jahresdurch- schnittseinkommen von Fr. 102'000.–, im Jahr 2014 Fr. 60'000.–, im (Trennungs-) Jahr 2015 Fr. 137'000.– und im Jahr 2016 Fr. 114'000.– netto (Prot. I S. 12; in Prot. I S. 16 f. nicht substantiiert bestritten; vgl. auch Urk. 5/12/1 S. 5 f. bzw. Urk. 34/10). Auch im Jahr 2017 konzedierte die Beklagte "ein höheres Einkom- men" (Prot. I S. 17). Die Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 sind, soweit er- sichtlich, nicht aktenkundig (vgl. Urk. 110 S. 12 oben). Für das Jahr 2020 belegt die Beklagte Nettoeinkünfte von Fr. 52'712.55, welche ihr der Kanton Zürich für Dolmetscher- und Übersetzerdienste ausbezahlte (Urk. 105/9). Über weitere Ein- künfte und allfällig vorhandenes Vermögen schweigt sich die Beklagte aus. Dies gilt auch für die Jahre 2021 und 2022. Daher können auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation seit der Geburt ihres Kindes und aus den abschlägigen Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin gezogen werden. Im Dolmetscher- verzeichnis des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beklagte für F._____ und G._____ aufgeführt, im Übersetzerverzeichnis für G._____ und I._____. Ver- schlossen bleibt ihr die Sprachmittlung bei E._____ für … Dialekte [Dialekt der Sprache F._____] und das Übersetzen für F._____ (Urk. 157/6). Der Rückgang des versicherten Lohns bei der C._____ im Jahre 2020 fällt mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zusammen, die zu starken Einschränkungen im öffentlichen Leben führte, und ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss ihrem Internetauf- tritt (https://….ch/ueber-uns.html; besucht am 3. Juli 2023) liess sich die Beklagte an der Universität Zürich zur Mittelschullehrerin für F._____ ausbilden, war von 2008-2013 Dozentin für G._____ an der Universität Zürich und hat über 20 Jahre Erfahrung als akkreditierte Gerichtsdolmetscherin, Übersetzerin und interkulturelle Vermittlerin. Das Salarium, der statistische Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, weist im Jahre 2020 für Juristinnen, Sozialwissenschaftler und Kulturbe- rufe, wozu auch Übersetzer/Dolmetscherinnen gehören, einen monatlichen Brut-
- 21 - to-Medianlohn von Fr. 8'231.– aus (ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, ab- geschlossene Berufsausbildung, Alter 46, weiblich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte im Unternehmen, 13. Monatslohn; vgl. auch Urk. 3/7). Das entspricht in etwa dem versicherten Lohn gemäss C._____-Vorsorgeausweis per
29. Februar 2020 (Urk. 105/8). Dieser wies ein voraussichtliches Sparguthaben bei einer Pensionierung im Alter 65 (wovon nach Annahme der entsprechenden AHV-Gesetzesrevision auszugehen ist) von Fr. 1'038'250.– aus. Beim aktuellen Umwandlungssatz der C._____ von 4.67 % (Urk. 105/11; vgl. Vorsorgereglement 1.1.2023, Anh. IV) entspricht dies einer monatlichen Rente von rund Fr. 4'000.–. Zudem wird die Beklagte eine AHV-Rente beziehen können. Sie beziffert diese auf höchstens Fr. 1'800.– (Urk. 101 S. 21). Die Beklagte kam im Februar 2001 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz (Urk. 5/12/1 S. 1). Die Heirat fand am tt. Mai 2001 statt. Der Beklagten fehlen daher die ersten drei beitragspflichtigen Jahre, weshalb ihre Rente um 3/44 gekürzt wird. Bei einer vollen AHV-Rente von monat- lich Fr. 2'450.– würde demnach mit der Kürzung noch eine Rente von Fr. 2'282.– resultieren. Die Gesamteinkünfte der Beklagten könnten daher nach der Pensio- nierung rund Fr. 6'000.– betragen. bb) Der Kläger bezieht eine Altersrente von Fr. 5'262.– pro Monat aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 5/7/1B). Hinzu kommt die AHV-Rente von Fr. 2'340.– (Urk. 5/7/1A) bzw. von Fr. 2'450.– seit 1. Januar 2023. Von der deutschen Ren- tenversicherung erhält er eine Rente von monatlich EUR 180.– (Urk. 3/6). Dass er daneben zusätzliche Einkünfte erzielt, weil er nach seiner Pensionierung immer noch teilweise erwerbstätig ist, spielt für die Frage des Vorsorgeausgleichs keine Rolle, ansonsten auch der Beklagten ein entsprechendes hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden müsste. Insgesamt betragen die monatlichen Ren- teneinkünfte des Klägers rund Fr. 7'900.–. cc) Daraus kann das Zwischenfazit gezogen werden, dass die Vorsorgebe- dürfnisse beider Ehegatten ohne Vorsorgeausgleich voraussichtlich gedeckt sind, auch wenn die Parteien zum jeweiligen Vorsorgebedarf keine spezifischen Anga- ben gemacht haben (vgl. BGer 5D_148/2017 vom 13.10.2017, E. 4.1). Eine Kür- zung oder Verweigerung der Teilung kommt daher in Frage. Wie bereits erwähnt,
- 22 - ist die Teilung aber nicht schon deshalb stossend, weil der Kläger der Beklagten die Lebenshaltungskosten während deren Ausbildungszeit finanzierte und die Be- klagte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und kein Vorsorgekapital äufnen konnte (E. IV/5/c). Selbst wenn ein Ehegatte nach der Trennung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auf- teilung der Vorsorgeguthaben (BGer 5A_945/2016 vom 19.05.2017, E. 3.1.2
a. E.). Eine Korrektur drängt sich dagegen aufgrund der altersbedingten höheren Pensionskassenbeiträge auf Seiten des Klägers auf. Bei der Heirat am tt. Mai 2001 war er 52 Jahre alt. Seine prozentualen Altersgutschriften waren daher rund doppelt so hoch wie bei der 29 Jahre jüngeren Beklagten (Art. 16 BVG). Daher rechtfertigt es sich, den Rentenanspruch der Beklagten auf die Hälfte zu reduzie- ren.
d) Der Mittelwert des ehelichen Anteils an der Altersrente des Klägers be- trägt Fr. 2'631.30 pro Monat (Fr. 2'368.17 + Fr. 2'894.43 geteilt durch 2; vorn E. IV/2/a). Davon steht der Beklagten nach dem Gesagten die Hälfte der Hälfte, also ein Viertel zu. Dieser beträgt Fr. 657.83. Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai 2021. Dagegen er- folgt die Übertragung der Rente erst mit Rechtskraft des Urteils über den Vorsor- geausgleich (BSK ZGB I-Geiser, Art. 124a N 23 und 42). Die Auszahlung erfolgt an eine Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, solange diese nicht das Rentenalter erreicht hat oder ein Barauszahlungstatbestand eingetreten ist (FamKomm Scheidung/ Jungo/Grütter, Art. 124a ZGB N 61 ff.). Der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge der Beklag- ten beträgt unbestrittenermassen Fr. 67'647.95 (zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017). Zu prüfen ist, ob diese Lösung sachgerecht ist (vgl. Jungo/Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, in: Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 79 f.). Der lebenslängliche Rentenanspruch
- 23 - der Beklagten bemisst sich gemäss Online-Rechner des Bundesamtes für Sozial- versicherungen bei im Übrigen unveränderten Parametern (Urk. 102 S. 35 f. E. 6.5.4) auf Fr. 654.– bis Fr. 799.–. Der Mittelwert beträgt gerundet Fr. 730.–, die Hälfte davon Fr. 365.– (Urk. 101 S. 6). Der Barwert dieser Rente beträgt Fr. 127'370.– (Stauffer/ Schaetzle/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berech- nungsprogramme, 7. A., Band I, Zürich/Basel/Genf 2018, Tafel M1y, Alter 45, 2 % → Faktor 29.08). Wird von diesem Betrag der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge (Fr. 67'647.95) abgezogen, reduziert sich das Vorsorge- kapital des Klägers noch um Fr. 59'722.– und seine monatliche Rente um mut- masslich Fr. 381.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel M1x, Alter 74, 2 % → Faktor 13.03). Die Beklagte erhält eine lebenslängliche Rente von Fr. 365.–, wobei dieser Betrag bis zu ihrer Pensionierung in ihre Vorsorge einbezahlt wird. Der Barwert bis zur Pensionierung beträgt bei einer Dauer von 20 Jahren Fr. 72'393.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z7, 20 Jahre, 2 %). Nach Abzug des hälftigen Anspruchs des Klägers von Fr. 67'647.– verblei- ben noch Fr. 4'746.–. Es bleibt daher bei einer Erhöhung der Altersrente der Be- klagten um rund Fr. 365.–. Dieses Ergebnis ist angemessen.
7. a) Der Kläger hat bei seiner Pensionierung per 1. Januar 2014 unbestrit- tenermassen einen Kapitalbezug von Fr. 100'000.– gemacht (Urk. 67). Die Vorin- stanz ordnete diesen Betrag der Errungenschaft des Klägers zu (Urk. 102 S. 18). Die Vorinstanz erwog weiter, Kapital, das von der Einrichtung der beruflichen Vor- sorge ausbezahlt worden sei, habe den Vorsorgekreislauf verlassen. Ein Vorsor- geausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sei somit nicht mehr möglich und der verpflichtete Ehegatte hätte dem berechtigten Ehegatten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen worden sei, grund- sätzlich eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Abs. 1 ZGB zu leisten. Da das Freizügigkeitsguthaben mangels geltend gemachter Ersatzforde- rung durch den Kläger gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB vollumfänglich der Errun- genschaft des Klägers zugeordnet und somit kein Eigengut ausgeschieden wor- den sei, werde von einer Entschädigung abgesehen (Urk. 102 S. 45).
- 24 -
b) Die Beklagte beanstandet, es sei ungeklärt, wohin die Fr. 100'000.– zwi- schen dem 6. Januar 2014 (Gutschrift auf dem klägerischen Konto Nr. CH1 bei der UBS) und dem 2. Februar 2015 ("Stichtag Gütertrennung") transferiert worden seien. Sollte sich ergeben, dass das Geld nicht auf das UBS-Konto 2, sondern auf ein anderes Konto des Klägers transferiert worden sei, stehe der Beklagten die Hälfte von Fr. 100'000.– als angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB zu (Urk. 101 S. 24 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 er- gänzte die Beklagte, selbst wenn das Geld am 2. Februar 2015 nicht mehr voll- umfänglich vorhanden gewesen wäre, wären die Fr. 100'000.– hälftig aufzuteilen (Urk. 115 S. 27). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorgenommen und dabei alle seine (Vermögens-)Werte berück- sichtigt, die zum relevanten Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Das ausbezahl- te Alterskapital sei damit bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- teilt worden und dürfe nicht nochmals geteilt werden. Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung sei in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Urteils geregelt worden und sei daher rechtskräftig geworden (Urk. 110 S. 14).
c) Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden während des Gü- terstandes gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Errungenschaft. Gemäss Art. 207 Abs. 2 ZGB wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsor- geeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapital- werts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (BGE 127 III 433 E. 2b). Die Zuweisung zum Eigengut bedeutet, dass dieser Kapitalteil von der Vorschlagsberechnung ausgenommen wird. Der Vorgang erfolgt bloss rechnerisch. Es wird nicht ein bestimmter Vermö- gensgegenstand aus der Errungenschaft dem Eigengut zugewiesen, sondern ein fester Betrag (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 40). Die Barauszah- lung bleibt bei dieser Konstellation im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung grund- sätzlich ausser Betracht mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgeneh- mers ausschliesslich über Art. 124 Abs. 1 aZGB bzw. Art. 124e Abs. 1 ZGB eine
- 25 - angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden kann (BGE 127 III 433 E. 2b). Die angemessene Entschädigung erfolgt für denjenigen Teil der Kapitalauszahlung, welcher dem Eigengut zugerechnet wurde (Desche- naux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2017, N 1010a). Vorliegend unterstanden die Parteien der Errungenschaftsbeteiligung (Urk. 102 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt und ihre entsprechende Anordnung (Urteilsdispositiv-Ziffer 3) ist am
12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat die ausbezahlte Kapi- talleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vollumfänglich dessen Errun- genschaft zugeordnet. Damit entfällt ein Anspruch der Beklagten auf eine ange- messene Entschädigung aufgrund der Kapitalauszahlung. Sie partizipierte an die- ser im Rahmen der güterrechtlichen Vorschlagsteilung. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht sämtliche auf den Kläger lautenden Vermögenswerte berücksichtigt oder zur Er- rungenschaft hätte eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB erfolgen müssen, hät- te sie die güterrechtliche Anordnung im vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) anfechten müssen. Diese ist indessen rechtskräftig geworden. Damit hat es sein Bewenden. Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Beklagten ist abzuweisen.
8. a) Wie erwähnt erhält der Kläger von der deutschen Rentenversicherung eine Rente von monatlich EUR 180.– (E. IV/6/c). Die Vorinstanz bejahte ihre Zu- ständigkeit für den Vorsorgeausgleich des ausländischen Guthabens. Die Vorin- stanz erwog weiter, das schweizerische Gericht könne, anstatt die Teilung des ausländischen Guthabens selbst anzuordnen, entweder den Weg über Art. 283 Abs. 3 ZPO wählen oder dem berechtigten Ehegatten gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung (Kapitalabfindung oder Rente) zu- sprechen. Art. 124e Abs. 1 ZGB setze voraus, dass der Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich sei. Unmöglichkeit liege stets vor, wenn für den Vorsorgeausgleich nicht auf Mittel der schweizerischen 2. Säule gegriffen werden könne, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich das Vorsorgegut- haben im Ausland befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Vorsorgeausgleich
- 26 - verweigert worden sei und die deutsche Rente des Klägers vernachlässigbar tief sei, erscheine es angemessen, auch diesbezüglich keine Entschädigung an die Beklagte gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB festzusetzen (Urk. 102 S. 46).
b) Die Beklagte verlangt für ihren Anteil an der deutschen Altersrente eine Entschädigung von Fr. 10'000.–; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr ei- ne unbefristete Rente von monatlich Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 101 S. 3). Der Vorsorgeausgleich sei durchzuführen, wobei der altrömisch-rechtliche Grundsatz "minima non curat praetor" in der schweizerischen Rechtsordnung nicht existiere. Basierend auf der mutmasslichen Lebenserwartung des Klägers von mindestens zehn weiteren Jahren sei die beantragte Summe von Fr. 11'700.– ohne weiteres angemessen, da der Kläger umgerechnet Fr. 195.– pro Monat erhalte, was in zehn Jahren Fr. 23'400.– ergebe (Urk. 101 S. 27).
c) Der Kläger macht geltend, seine deutsche Rente sei vorehelich erworben. Den Akten sei darüber nichts zu entnehmen, was damit zu tun haben dürfte, dass beiden Parteien dieser Umstand völlig klar und bewusst gewesen und daher gar nicht erst thematisiert worden sei. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfah- ren nie einen konkreten Antrag bezüglich der Entschädigungszahlung gestellt oder auch nur die Grundlagen der Berechnung genannt und daher auch nicht auf die deutsche Rente verwiesen. Deshalb habe sich der Kläger ebenso wenig ver- anlasst gesehen, auf die Entstehungszeit der Rente zu verweisen. Er habe von 1974 bis 1979 in Deutschland gelebt und sei dort erwerbstätig gewesen. Darauf gründe seine kleine deutsche Rente. Mit der Berufungsantwort reichte der Kläger den Versicherungsverlauf der deutschen Rente ein, wonach die Versicherung vom 1. August 1974 bis 31. August 1979 dauerte (Urk. 112/3). Angesichts der Of- fizialmaxime hält es der Kläger für zulässig, dieses Beweismittel noch nachträg- lich einzureichen (Urk. 110 S. 15).
d) Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat – wie bereits dargelegt (E. III/3) – zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (vgl. auch BGer 5A_862/2012 vom 30.05.2013, E. 5.3.3). Dies gilt auch hin- sichtlich im Ausland bestehender Vorsorgeansprüche (vgl. BGer 5A_897/2014
- 27 - vom 06.05.2015, E. 5.2 und 5.3.2). Der Kläger hatte vor Vorinstanz zu seiner deutschen Altersrente die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Ren- tenanpassung per 1. Juli 2017 und den Rentenbescheid vom 26. Februar 2014 eingereicht (Urk. 3/6; Urk. 27/2b). Über die Austrittsleistung bei der Heirat lag be- züglich der deutschen Altersrente, anders als bei der schweizerischen Rente von der C._____ (vgl. Urk. 24), keine entsprechende Angabe vor. Ohne diese Angabe kann nicht darüber entschieden werden, ob überhaupt eine Teilung oder eine an- gemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Frage kommt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Da sie dies unterliess, hätte die Berufungsinstanz dies nachholen können (vgl. OGer ZH LC130025 vom 05.08.2013, E. 2.2). Die Frage, ob die Behauptung des Klägers, die deutsche Rente sei vorehelich erworben worden, und das ins Recht gelegte Beweismittel novenrechtlich zulässig sei, stellt sich daher nicht. Aus dem einge- reichten Versicherungsverlauf ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger das Vor- sorgekapital für die deutsche Altersrente vorehelich erworben hat. Der Beru- fungsantrag Ziffer 3 der Beklagten ist daher abzuweisen. V.
1. a) Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sie begründete diese Regelung da- mit, dass die Parteien im Scheidungspunkt und mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (gestützt auf eine Vereinbarung) übereinstimmende Anträge gestellt hät- ten. Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei die Beklagte mit gut 90 % durchgedrungen, während der Kläger mit seinem Antrag auf Verzicht auf die Teilung seiner Rente obsiegt habe (Urk. 102 S. 49). Die Beklagte hält diese Regelung unabhängig vom obergerichtlichen Verfah- rensausgang für ungerechtfertigt, weil sie bei den güterrechtlichen Fragen prak- tisch vollumfänglich obsiegt habe, während der Kläger mit seinem Antrag auf Tei- lung der Austrittsleistung der Beklagten unterlegen sei (Urk. 101 S. 27).
- 28 - Der Kläger verlangt die Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Urk. 110 S. 16).
b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bezüglich des Güterrechts bleibt es dabei, dass die Beklagte zu gut 90 % obsiegt. Beim Vorsorgeausgleich dringt die Beklagte mit ihrem Teilungsantrag be- züglich der Rente des Klägers zur Hälfte durch, unterliegt aber mit ihren Anträgen zum Barbezug des Klägers von Fr. 100'000.– und zur deutschen Rente. Zudem wurde ihr vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags von Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 102 S. 2 und 50). Der Scheidungskla- ge opponierte die Beklagte nicht und war anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 auch damit einverstanden, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Prot. I S. 7; Urk. 44 S. 2). Insgesamt ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist.
2. Zweitinstanzlich lag noch der Vorsorgeausgleich inkl. Ausgleich der Bar- auszahlung sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im Streit. Auch hier hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 8'000.–festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirks- gerichts Uster vom 26. November 2020 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. a) Die Pensionskasse des Klägers (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …), die C._____ …, wird angewiesen, den Rentenanteil der Be- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 657.83 per 12. Mai 2021 in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das Vorsorge- konto der Beklagten bei der C._____ …, Policen-Nr. …, Versi- cherten-Nr. …, oder auf eine andere von der Beklagten bezeich- nete Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge zu übertragen.
b) Die C._____ … wird angewiesen, vom Sparguthaben der Beklag- ten (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 67'647.95 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen."
2. Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Beklagten abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 30 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die C._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm